VSBES.2019.243
Medizinische Massnahmen
30. April 2020Deutsch49 min
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Nach dem Beizug verschiedener
Source so.ch
Urteil vom 30. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch
Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Medizinische
Massnahmen (Verfügung vom 13. September 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die am 6. März 2013
geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde am 18. März 2019
von ihren Eltern wegen eines Asperger-Syndroms bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Nach dem Beizug verschiedener
medizinischer Unterlagen, der Befragung des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) und der Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen in Bezug auf das
Geburtsgebrechen Ziff. 405 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV)
Anhang mit Verfügung vom 13. September 2019 ab. Dies wurde im Wesentlichen
damit begründet, die Behandlung des Leidens werde übernommen, wenn eindeutige
Symptome schon vor dem vollendeten 5. Altersjahr der versicherten Person erkennbar
und ärztlich dokumentiert seien. Die vorliegenden Berichte der Kinderärztin,
Logopädinnen und Physiotherapeutin beschrieben keine autismustypischen Symptome
vor dem vollendeten 5. Altersjahr. Keine der erwähnten Behandlerinnen habe
den Verdacht auf eine tiefgreifende Entwicklungsstörung geäussert oder eine
darauf abzielende Abklärung angeregt. Die Unterlagen seien dem RAD nochmals zur
Stellungnahme vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe am 6. März
2018 ihren 5. Geburtstag gefeiert, somit an diesem Datum das 5. Lebensjahr
vollendet. Die Abklärungen im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) [...]
hätten jedoch erst im Dezember 2018 begonnen, als A.___ bereits im
6. Lebensjahr gestanden sei. Es sei noch einmal festzuhalten, dass die 4-Jahreskontrolle
bei der Kinderärztin bis auf die Stifthaltung und das fehlende Einbeinhüpfen unauffällig
ausgefallen sei. A.___ sei von der Logopädin als offenes und kommunikationsfreudiges
Mädchen beschrieben worden. Die Voraussetzungen des Geburtsgebrechens
Ziff. 405 GgV Anhang seien nicht erfüllt (IV-Nr. 13; Aktenseiten
(A.S.) 1).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 9. Oktober 2019 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 2 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
13.09.2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen gesetzlichen
Leistungen nach IVG, namentlich vorderhand medizinische Massnahmen, zu
gewähren.
3. Eventualiter sei die Streitsache in
Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen
Abklärungen zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Am 20. November 2019 lässt
die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung einreichen (A.S. 17 ff.).
2.3 In ihrer Vernehmlassung vom
28. Januar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 46 f.).
2.4 Mit Replik vom 18. Februar
2020 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren festhalten
(A.S. 51 ff.).
2.5 Mit Duplik vom 24. Februar
2020 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest, wobei sie
auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie die
Beschwerdeantwort verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet A.S. 56).
2.6 Am 9. März 2020 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 59).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 13 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben
Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur
Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen,
für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen,
wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen im Sinne von
Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die
blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der
Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist
unerheblich (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV;
SR 831.232.21]). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang
aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich
anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung
insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1
Abs. 2 GgV). Als medizinische Mass-nahmen, die für die Behandlung eines
Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach
bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den
therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben
(Art. 2 Abs. 3 GgV).
Ziff. 405 GgV Anhang umschreibt
folgendes Geburtsgebrechen: Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden.
2.2
Gemäss dem Kreisschreiben des
Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die medizinischen
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, ab Januar 2017
geltende Fassung) werden bei Autismus-Spektrum-Störungen medizinische
Massnahmen zugesprochen, sofern die krankheitsspezifischen, therapiebedürftigen
Symptome bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden. Symptome
können nicht nachträglich als «vor dem 5. Lebensjahr bestehend» anerkannt
werden, wenn sie nicht nachweislich bereits vor dem 5. Lebensjahr
vorhanden waren (Rz. 405 mit Hinweis). Damit soll ermöglicht werden, die
prä- oder perinatale Autismus-Spektrum-Störung von nachgeburtlich entstandenen
gleichartigen Leiden abzugrenzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ATSG). Daher ist
die Altersgrenze, bis zu welcher sich das Gebrechen manifestiert haben muss,
relativ tief gesetzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2018 vom
22.
Juli 2019 E. 3.3, 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 2.1,
9C_682/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.1 und 9C_244/2012 vom
25.
April 2012 E. 2, je mit Hinweisen).
2.3
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts setzt Ziff. 405 GgV Anhang keine diagnostische Festlegung
vor Vollendung des 5. Lebensjahres voraus. Das Erfordernis
«krankheitsspezifischer, therapiebedürftiger Symptome» ist auch nicht so zu
verstehen, dass die Symptomatik vor dem 5. Geburtstag so klar ausgebildet
gewesen sein müsste, dass bereits damals ohne weiteres die zutreffende
spezifische Diagnose hätte gestellt werden können. Vielmehr besteht nach der
gesetzmässigen Konzeption der GgV bei nachträglicher Diagnose schon dann
hinreichende Gewissheit darüber, dass die Störung auf die Geburt zurückreicht,
wenn bis zum 5. Geburtstag autismustypische Symptome verzeichnet wurden.
Anhand dieser muss zum einen festgestanden haben, dass überhaupt eine (differenzialdiagnostisch
noch nicht endgültig spezifizierbare) Störung im fachmedizinischen Sinn vorlag;
zum anderen müssen die damaligen Befunde in die spätere definitive Diagnose
einfliessen (Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2018 vom 22. Juli 2019
E. 3.4, 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 2.3 und 9C_682/2012 vom
1.
Mai 2013 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).
Aus der Möglichkeit einer retrospektiven
diagnostischen Festlegung ergibt sich, dass nicht nur «echtzeitlich» getroffene
ärztliche Feststellungen massgebend sind, sondern auch spätere, soweit sie
Rückschlüsse auf eine rechtzeitige Erkennbarkeit der Störung zu lassen.
Allerdings ist eine nachträgliche Schilderung von Symptomen mit zunehmender
zeitlicher Distanz kritisch zu würdigen, weil sie oftmals von späteren Beobachtungen
überlagert sein dürfte. Aus diesem Grund muss im Einzelfall schlüssig dargetan
sein, dass die betreffende Anamnese nicht bloss aktuelle Feststellungen in die
Vergangenheit projiziert (Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2018 vom
22.
Juli 2019 E. 3.5 und 9C_639/2013 vom 21. März 2014
E. 2.4, je mit Hinweisen).
2.4
Charakteristisch für
Autismus-Spektrum-Störungen wie den frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) und
das Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) ist die Beeinträchtigung der sozialen
Kontaktfähigkeit, wobei diese Beziehungsstörung beim Asperger-Syndrom weniger
tiefgreifend und schwerwiegend ist als beim frühkindlichen Autismus (Urteil des
Bundesgerichts 9C_680/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.6 mit Hinweis auf Hans-Christoph Steinhausen, Psychische
Störungen bei Kindern und Jugendlichen, 2019, S. 81, 83 und 90).
Diagnostische Kriterien für das
Asperger-Syndrom sind eine soziale Beeinträchtigung (ausgeprägte
Egozentrizität, wobei mindestens zwei der folgenden Merkmale erfüllt sein
müssen: Schwierigkeiten in der Interaktion mit Gleichaltrigen; Indifferenz
hinsichtlich Kontakten mit Gleichaltrigen; Schwierigkeiten bei der
Interpretation sozialer Schlüsselreize; sozial und emotional unangemessenes
Verhalten), eingeschränkte Interessen (wobei mindestens eines der folgenden
Merkmale erfüllt sein muss: Ausschluss anderer Aktivitäten; repetitives Kleben
an Interessen; mehr mechanische als bedeutungsvolle Aktivitäten), das
zwanghafte Bedürfnis nach Einführung von Routinen und Interessen (wobei
mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllt sein muss: mit Auswirkung auf
alle Aspekte des Alltags des Betroffenen; mit Auswirkung auf Dritte), die
Eigentümlichkeit von Sprache und Sprechen (wobei mindestens eines der folgenden
Merkmale erfüllt sein muss: verzögerte Sprachentwicklung; oberflächlich
perfekte Expressivsprache; formale und pedantische Sprache; ungewöhnliche
Stimmlage [Prosodie]; eigentümliche Stimmqualität; Sprachverständnisstörung mit
Fehlinterpretationen wörtlicher/impliziter Bedeutungen), nonverbale
Kommunikationsprobleme (wobei mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllt
sein muss: reduzierter Einsatz von Gesten; unbeholfene/ungeschickte
Körpersprache; eingeschränkter Gesichtsausdruck; unangemessener
Gesichtsausdruck; eigentümlicher, starrer Blick) sowie eine motorische
Ungeschicklichkeit (niedrige Leistung bei der entwicklungsneurologischen
Untersuchung; Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2018 vom 22. Juli 2019
E. 3.6.2 mit Hinweisen).
3.
Streitig und zu prüfen ist,
ob bei der Beschwerdeführerin bis zum 6. März 2018, als sie ihr
5.
Lebensjahr vollendete, Symptome einer Autismus-Spektrum-Störung im
Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 405 GgV Anhang erkennbar waren. Aus den
vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt sich Folgendes:
3.1
Aus dem Bericht des C.___,
Klinik für Kinder und Jugendliche,
Neuropädiatrie/Entwicklungspädiatrie/Neuropsychologie, vom 25. August 2014
gehen folgende Diagnosen hervor: «Leichte grobmotorische
Entwicklungsverzögerung mit/bei Makrocephalie, DD familiär, leichter muskulärer
Hypotonie, 2 Café-au-Lait-Flecken mehr als 0.5 cm». Zur problembezogenen
Anamnese wurde dargelegt, die Zuweisung der Patientin sei bei grobmotorischem
Entwicklungsrückstand und zunehmender Angst der Mutter erfolgt, A.___ leide
unter einer Neurofibromatose Typ 1. Der motorische Entwicklungsrückstand bei A.___
sei bereits durch die Kinderärztin Dr. med. D.___, Kinder- und
Jugendmedizin FMH, bei der 6-Monatskontrolle gesehen worden. Eine
Physiotherapie sei danach injiziert worden. Nun habe das Mädchen vor 10 Tagen
angefangen zu laufen mit einem Alter von nun 17 Monaten. Sie sei sonst ein sehr
vorsichtiges Mädchen und brauche immer etwas länger, um sich an neue
Situationen zu gewöhnen. Im Alter von 10 Monaten habe sie sich noch nicht
vom Bauch auf den Rücken drehen können. In den anderen Entwicklungsbereichen
mache sie es aber sehr gut, sie könne gut singen und verstehe auch Englisch;
ein paar englische Wörter könne sie auch sagen und sogar auch 2-Wort-sätze auf
Deutsch bilden.
Unter dem Titel «Beurteilung, Gespräch
und Procedere» wurde angegeben, aktuell sei bei A.___ keines der Kriterien für
eine Neurofibromatose Typ 1 erfüllt. Sie habe lediglich 2 kleine
Café-au-Lait-Flecken mit einer Grösse von mehr als 0.5 cm auf dem Rücken.
Des Weiteren liege eine Makrocephalie und eine leichte motorische
Entwicklungsverzögerung vor. Dies treffe gehäuft auf bei Personen mit
Neurofibromatose Typ 1, sei jedoch bei A.___ am ehesten familiärer Ursache. In
der aktuellen Untersuchung zeige A.___ eine altersentsprechende Entwicklung mit
leichter motorischer Entwicklungsverzögerung bei geringer allgemeiner
muskulärer Hypotonie. Zusätzlich falle bei A.___ eine Makrocephalie auf, die
gemäss ihrer Vorwerte in den letzten Monaten nicht progredient sei (IV-Nr. 25
S. 24 f.).
3.2
Aus dem «Schlussbericht
Physiotherapie» der E.___, [...] (F.___, dipl. Physiotherapeutin; G.___,
lic. phil. Psychologin) vom 27. November 2014 geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin wegen eines diagnostizierten grobmotorischen Entwicklungsrückstands
vom 22. Januar bis 30. Oktober 2014 therapiert wurde. Als aktueller
Befund vom 30. Oktober 2014 wurde angegeben, A.___ laufe sicher über eine
weiche Unterlage, überwinde kleine Absätze und trage Dinge beim Gehen. Sie variiere
inzwischen ihre Sitzpositionen, sitze aber oft hinter den Sitzbeinhöckern mit
rundem Rücken. Bei Stimulation am Rücken könne sie die Wirbelsäule jedoch dann
aufrichten. Als Auffälligkeit wurde eine Knick-Senkfuss-Stellung in Stand und
Gang angegeben. Eine Therapie sei im Moment nicht mehr erforderlich
(IV-Nr. 5 S. 27 f.).
3.3
Dem Bericht über die logopädische
Erstabklärung (Dr. H.___, dipl. Logopädin; dipl. HFE) vom 10. November
2016.
kann entnommen werden, A.___ Mutter habe anlässlich einer vor drei Monaten
bei der Kinderärztin erfolgten Sprechstunde erwähnt, dass A.___ seit ihrem
zweiten Geburtstag stottere, phasenweise mal mehr, mal weniger. Es gebe auch
Wochen, innerhalb derer kein Stottern zu beobachten sei. Die Mutter beobachte
zudem, dass A.___ auch beim Singen oder beim alleinigen Frei-Spiel nicht
stottere. Das Phänomen trete vor allem dann auf, wenn A.___ viel sprechen wolle
oder müde sei. Die Ausprägung sei je nach Tageszeit und Gesprächspartner auch
unterschiedlich stark. A.___ spreche inhaltlich zwar gut, habe einen
umfangreichen Wortschatz und bilde bereits sehr differenzierte Sätze, es komme
aber immer wieder vor, dass sie Wörter oder sogar Silben wiederhole oder aber
am Anfang eines Wortes hängen bleibe und Laute dann dehne. Es wurde folgende
Diagnose gestellt: «Redeflussstörung (beginnendes Stottern) bei sonst
altersgemäss entwickelter Sprache».
Im Rahmen der Beurteilung wurde
dargelegt, A.___ sei ein vifes, für sein Alter «fast zu interessiertes» Kind,
welches sehr bemüht sei, Erwartungen, vor allem den eigenen, zu entsprechen. A.___
strenge sich an und kommuniziere inhaltlich beeindruckend. Ihr Sprachverständnis
sei aktuell unauffällig; die Probleme beträfen sprechtechnische Aspekte der
Sprache. A.___ zeige beginnendes Störungsbewusstsein. Sie weise in Bezug auf
ihren Spracherwerb einige Risikofaktoren (früher Sprechbeginn und rasches
Entwicklungstempo; familiäre Disposition für Sprechauffälligkeiten; Dauer des
bestehenden Phänomens von über einem Jahr), aber auch Ressourcen (anregendes
Umfeld; Kognition; Sprachvorbilder; aktuell eher abnehmende Häufigkeit und
Ausprägung des Phänomens) auf. A.___ Entwicklungsprofil sei heterogen. Ihre
Sprechkompetenzen fielen gegenüber ihren sonstigen Sprachkompetenzen deutlich
ab. Es sei zu vermuten, dass A.___ ihre Schwierigkeiten registriere. Dennoch
habe sie sich bisher nicht zurückgezogen. Immer noch suche sie den
(sprachlichen) Kontakt mit den anderen. Falls die ungünstigen Sprecherlebnisse
zunehmen würden, bestünde die Gefahr, dass sich A.___ sprachlich verweigere. Im
Hinblick auf den absehbaren Kindergartenbeginn sei dies eine ungünstige
Situation. Um sowohl dem Anliegen «Im Hinblick auf den Kindergartenbeginn
nichts zu verpassen» als auch dem Anliegen «Nicht zu früh eine Massnahme
einzuleiten» entsprechen zu können, sei der Mutter ein verlaufsdiagnostisches
Vorgehen mit einer Kontrolle im März 2017 vorgeschlagen worden. Sollte sich A.___
Sprechsituation ungünstig verändern, werde sich die Mutter bereits vorher
melden (IV-Nr. 5 S. 18 ff.).
3.4
Dem Bericht über die
logopädische Standortbestimmung vom 29. Juni 2017 (I.___, dipl. Logopädin)
kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2016 die
logopädische Spielgruppe in der E.___ besuche. Seit April 2017 besuche sie
zudem eine logopädische Therapie. Mit dem Kindergarteneintritt ende die
Zuständigkeit der E.___ für Logopädie. Eine solche müsste ab August 2017 durch
den Logopädischen Dienst [...] erfolgen. Die Beurteilung des aktuellen
Entwicklungsstandes in den Bereichen Sprache und Kommunikation lautete
dahingehend, A.___ zeige sich als ein sehr wissbegieriges Mädchen mit einem
sehr grossen und differenzierten Wortschatz. Ihre Äusserungen seien gut
verständlich und nachvollziehbar. In Situationen von erhöhtem emotionalen
Anteil träten gehäuft Unflüssigkeiten auf. Von einem Störungsbewusstsein müsse
ausgegangen werden. A.___ zeige jedoch die Tendenz, Schwierigkeiten oder auch
Schmerzen zu verstecken. Als sie im Spiel auf die Unflüssigkeiten angesprochen
worden sei, habe sie geantwortet, dass sie dies schlimm finde und Angst habe,
die anderen Kinder würden sie nicht verstehen. Das Sprachverständnis sei
altersgemäss entwickelt. A.___ zeige eine gute auditive Wahrnehmung und die
motorischen Fähigkeiten zeigten sich altersentsprechend. Sie sei ein
kontaktfreudiges, fröhliches und wissbegieriges Mädchen. Sie habe stark den
Kontakt zu den Leiterinnen gesucht. In den letzten Wochen habe sie jedoch einen
guten Kontakt zu einem Jungen gefunden, mit welchem sie nun spiele und immer
wieder spontan den Kontakt suche. Es wurde folgende Diagnose gestellt:
«Redeflussstörung bei sonst altersgemäss entwickelter Sprache».
Die zusammenfassende Beurteilung lautet
dahingehend, A.___ zeige in allen Bereichen gute sprachliche Kompetenzen. So
sei das Sprachverständnis, die Sprachproduktion, die Kommunikation und die
symbolische Spielentwicklung altersgemäss entwickelt. Schwierigkeiten bestünden
beim Redefluss. Eine Wechselwirkung könnte in diesem Zusammenhang durch die
rasche Entwicklung der übrigen Sprachbereiche sowie der hohen Erwartungshaltung
an sich selbst bestehen. Ihr unterstützendes familiäres Umfeld werde als grosse
Ressource gesehen. Damit A.___ in ihrer sozial-kommunikativen Entwicklung
weiterhin gestärkt werden könne und sie die Redeflüssigkeiten überwinde, sei
die Weiterführung der logopädischen Therapie im Rahmen der Schullogopädie
indiziert (IV-Nr. 5 S. 14 ff.).
3.5
Dr. med. J.___, Kinder-
und Jugendpsychiatrie und –Psychotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 22. November
2018.
fest, aufgrund der Konsultationen im Januar und März 2018 könne er
bestätigen, dass A.___ mit grosser Wahrscheinlichkeit hochsensibel sei. Hochsensibilität
sei jedoch keine medizinische Diagnose, sondern es handle sich dabei um einen
Menschentyp. Hochsensible Kinder hätten aber in der Regel mehr Stress im Alltag
als normalsensible Kinder. Sie neigten deshalb gehäuft zu psychischen
Symptomen, wie Ängste, psychosomatische Störungen oder auch zu einem
Rückzugsverhalten oder auch zu aggressiven Durchbrüchen. Es sei deshalb
wichtig, die Eigenschaften von hochsensiblen Kindern zu kennen und auch zu
wissen, wie man mit ihnen in der Schule und zu Hause am besten umgehe (IV-Nr. 5
S. 13).
3.6
Aus dem Abklärungsbericht des
Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD), [...] (Dr. med. K.___,
Oberärztin; M. Sc. L.___, Psychologin) vom 16. Januar 2019 kann die
Diagnose (1. Achse) «F93.8 Sonstige emotionale Störungen des Kindesalters,
DD: Verdacht auf F84.5 Asperger-Syndrom» entnommen werden. Im Rahmen der
Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, A.___ sei beim KJPD angemeldet
worden, weil aus Sicht der Eltern und der Kindergärtnerin eine Hochbegabung
vorliegen könnte. Die Eltern stellten zudem die Frage, ob allenfalls auch eine
Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität in Frage kommen könnte. Im
Hinblick auf den Schulübertritt im Sommer 2019 wolle man nichts verpassen. Zum
einen zeige A.___ enorm gute kognitive Leistungen und zum anderen sei ihre
sozio-emotionale Entwicklung noch nicht altersentsprechend entwickelt. In der
testpsychologischen Abklärung habe sich gezeigt, dass A.___ teilweise abwesend
geschienen habe (abgeschweifter Blick, abgewandte Körperhaltung), auf Nachfrage
jedoch habe sie genau antworten können. Die dazugehörigen motorischen
Aktivitäten (auf dem Stuhl hin und her rutschen, an Kleid ziehen etc.) seien im
Rahmen einer inneren Unruhe oder auch emotionalen Überforderung gedeutet
worden. Die testpsychologischen Ergebnisse hätten gezeigt, dass bei A.___ von
knapp überdurchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten ausgegangen (IQ-Wert: 118),
jedoch nicht von einer Hochbegabung gesprochen werden könne (ab IQ-Wert: 130).
Eine individuelle Stärke von A.___ sei ihr grosser Wortschatz und ihre
Ausdrucksfähigkeit. Hier zeige sich ein deutlich überdurchschnittliches
Ergebnis, was auch im Alltag zu beobachten sei. Sie könne sich enorm gut
ausdrücken und man könne Diskussionen mit ihr führen, welche mit Gleichaltrigen
kaum möglich seien. Zum einen zeige A.___ enorm gute kognitive Leistungen und
zum anderen sei ihre sozio-emotionale Entwicklung noch nicht altersentsprechend
entwickelt. Zusammengenommen könnten diese Resultate die vermutete Hochbegabung
nicht bestätigen. A.___ verfüge jedoch über sehr gute kognitive Ressourcen und
über eine Stärke in der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit. Hinweise auf eine
Störung der Aufmerksamkeit seien zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorhanden. Die
übermässige motorische Unruhe werde im Zusammenhang mit der emotionalen
Empfindlichkeit von A.___ gedeutet (vermehrte Unruhe in Stresssituationen).
Auffallend seien die anamnestischen Berichte der sozio-emotionalen Entwicklung
und die Ergebnisse des – durch die Eltern ausgefüllten – SRS-Fragebogens. A.___
erreiche Werte, welche einer mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der
sozialen Reaktivität entspreche. Diese könnten Hinweise auf eine Störung im
Autismusspektrum sein (IV-Nr. 9 S. 5 ff.).
3.7
Aus dem Bericht des KJPD, Ambulatorium
[...] (Dr. med.M.___, Spitalfachärztin, Leiterin Autismus-Sprechstunde;
lic. phil. N.___, Psychologin) vom 28. Februar 2019 geht folgende
Diagnose nach ICD-10 hervor: «F 84.5 Aspergersyndrom». Zur Beurteilung wurde im
Wesentlichen angegeben, bei A.___ habe die Anamnese bzw. die Vorabklärung inkl.
Fragebogen Hinweise auf eine Autismusspektrumsstörung ergeben. Der ADOS (Autism
Diagnostic Observation Schedule [diagnostische Beobachtungsskala für
autistische Störungen]) habe diesen Verdacht eindeutig bestätigt. A.___ sei ein
freundliches Mädchen, welches in Kontakt trete, sodass die Schwierigkeiten in
den Bereichen der Kommunikation und sozialen Interaktion nicht auf den ersten
Blick sichtbar seien. Zudem scheine A.___ über Strategien zu verfügen, um sie
überfordernden Themen/Anforderungen auszuweichen. So versuche sie stark, das
Geschehen zu bestimmen bzw. zu kontrollieren und lenke bei ihr nicht zusagenden
Themen schnell auf Aktivitäten ab, bei welchen sie sich sicher fühle. Im ADOS
werde aber sehr deutlich, dass Defizite in den genannten Bereichen bestünden,
welche A.___ auch im Schulalltag beeinträchtigen dürften. Aufgrund der normalen
Sprachentwicklung und der guten kognitiven Reserven sei ein Aspergersyndrom
diagnostiziert worden. Für die im Sommer 2019 anstehende Einschulung werde eine
heilpädagogische Unterstützung bzw. Förderung v.a. für den sozialen Bereich
empfohlen. A.___ werde auf eine gut strukturierte und wohlwollende Umgebung
angewiesen sein. Im kognitiven Bereich müsse hingegen sehr darauf geachtet
werden, dass sie nicht aufgrund einer Unterforderung in ein
Verweigerungsverhalten komme (IV-Nr. 9 S. 3 f.).
3.8
Die behandelnde Kinderärztin
Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, hielt in
ihrem Bericht vom 12. April 2019 fest, sie betreue A.___ seit Geburt. Im
Alter von sechs Monaten habe sie eine leichte Verzögerung der grobmotorischen
Entwicklung gezeigt, weshalb einmal wöchentlich Physiotherapie in der E.___ [...]
durchgeführt worden sei. Mit dieser Unterstützung habe die Patientin
schliesslich im Alter von 17 Monaten frei gehen können. Was die
Sprachentwicklung angehe, habe A.___ einen frühen Sprachbeginn mit raschem
Entwicklungstempo gezeigt. Schon anlässlich der 18-Monatskontrolle habe sie
2-Wortsätze gesagt. Im August 2016 sei bei ihr wegen einer Redeflussstörung bei
altersgemäss entwickelter Sprache eine Anmeldung zur Logopädie, ebenfalls in
der E.___ [...], erfolgt. Die Diagnose sei bestätigt worden. Vom Dezember 2016
bis Sommer 2017 sei zuerst in der logopädischen Spielgruppe, anschliessend
einzeln eine Therapie durchgeführt worden. Eine Weiterführung der Logopädie
während des Kindergartens sei empfohlen worden. Am 12. April 2017 sei bei A.___
die 4-Jahreskontrolle durchgeführt worden, welche bis auf die Stifthaltung und
noch fehlendem Einbeinhüpfen unauffällig ausgefallen sei. A.___ habe einzig ab
und zu in ihrem Redefluss unterbrochen werden müssen, um sie wieder zur
gestellten Aufgabe zurückzuholen. Zu betonen sei bei A.___ ihre äusserst gute
Sprachentwicklung mit einem sehr grossen Wortschatz; diesbezüglich sei sie im
Alter von 4 Jahren über dem Altersdurchschnitt entwickelt. Die Mutter habe
erwähnt, sie habe den Eindruck, ihre Tochter höre nicht gut; immer wieder frage
sie nach, was die Mutter gesagt habe. Am 5. Mai 2017 sei deshalb eine
erste Audiometrie durchgeführt worden, welche rechts ungenügend ausgefallen
sei. Die am 11. September 2017 deshalb vorgenommene Nachkontrolle habe
eine Audiometrie im Normbereich gezeigt. Bei ausgeprägtem Schnarchen mit
geschilderten nächtlichen Atempausen und chronischer Mundatmung sei die
Überweisung an Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Hals-, Nasen- und
Ohrenkrankheiten, erfolgt. Er habe das Vorliegen adenoider Vegetationen sowie
einer Tonsillenhyperplasie bestätigt. Diesbezüglich sei von den Eltern eine
abwartende Haltung eingenommen worden (IV-Nr. 5 S. 12).
3.9
Aus dem Arztbericht des KJPD [...]
(Dr. med. M.___; Psychologin L.___) zu Handen der IV-Stelle vom 23. April
2019.
geht folgende Diagnose hervor: «F 84.5 Aspergersyndrom, Diagnose gestellt
am 28.02.2019». Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand auf den Schulbesuch
auswirke, wurde bejaht. A.___ besuche den Regelkindergarten und werde im Sommer
in die Regelschule übertreten. Dort brauche sie heilpädagogische Unterstützung
(v.a. in Bezug auf ihre sozial-emotionalen Kompetenzen), um integrativ beschult
werden zu können. Es liege das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV Anhang vor. A.___
sei für eine Psychomotoriktherapie im Gruppensetting angemeldet worden. Eine
psychotherapeutische Begleitung zur Unterstützung im Umgang mit den
ASS-spezifischen Besonderheiten und Koordination der schulischen und
therapeutischen Massnahmen sei indiziert. Die Behandlung dauere seit dem
5.
Dezember 2018. Zur Anamnese wurde dargelegt, die Heilpädagogin im
Kindergarten (Frau P.___) habe die Eltern darauf aufmerksam gemacht, dass bei A.___
eine Hochbegabung vorliegen könnte. Sie habe eine ausgesprochen gute auditive
Aufnahme – und Merkfähigkeit. Der Heilpädagogin sei es zudem am Anfang sehr
schwer gefallen, das Mädchen einzuschätzen in Bezug auf seine Verhaltensweisen
und Bedürfnisse. Auch fange A.___ im Kindergarten an zu verhandeln, wenn sie
einen Auftrag bekomme und verweigere sich teilweise. Es sei zuerst eine
Rückstellung im zweiten Kindergarten thematisiert worden aufgrund der nicht
altersgemäss entwickelten Sozialkompetenzen. Dies sei nun jedoch kein Thema
mehr. A.___ werde im Sommer 2019 in die erste Klasse übertreten. Die Eltern
wollten im Hinblick auf die Einschulung nichts verpassen. Zu Hause sei A.___
sehr fordernd, sie brauche ganz klare Strukturen und Grenzen. Sie sei immer
unter Strom und habe viel Energie. Bei unerwarteten Änderungen im Tagesablauf
oder an den Wochenenden bzw. in den Ferien sei es für A.___ schwierig, sich an
die neuen Gegebenheiten anzupassen.
Die schulische Heilpädagogin (Frau P.___)
kenne A.___ seit dem ersten Kindergarten und habe bereits zu Beginn gemerkt,
dass sie kein «0815 Mädchen» sei und besondere Begabungen, aber auch
Schwierigkeiten habe. Es sei schnell klar gewesen, dass A.___ kognitiv sehr
viel Potential mitbringe, in der sozio-emotionalen Entwicklung jedoch noch
nicht so weit sei im Vergleich mit anderen Kindern. Die gute und enge
Zusammenarbeit mit den Eltern habe sehr viel gebracht. Sie seien sehr engagiert
und hätten sich dadurch auch oft in Frage gestellt. Das familiäre Umfeld sei
eine grosse Ressource. A.___ brauche sowohl im Kindergarten als auch zu Hause
ein «Alphatier», an dem sie sich orientieren könne. Sie brauche sehr viel
Struktur und Ordnung, um sich sicher zu fühlen. Bei unerwarteten Änderungen
fange sie an zu fragen und wolle jedes Detail wissen. Die Situationen
erinnerten die Heilpädagogin manchmal an ihre Arbeit mit autistischen Kindern. Zudem
sei ihr aufgefallen, dass A.___ hochsensibel sein könnte, was von den Eltern
gut aufgenommen und abgeklärt worden sei. A.___ wisse sehr viel und könne sich
ausgezeichnet ausdrücken, Diskussionen führen und mitdenken. In anderen Sachen
könne sie wiederum sehr kleinkindlich sein. Wenn man mit ihr spreche, könne man
meinen, dass sie nicht aufmerksam sei. Beim Nachfragen merke man jedoch, dass
sie alles aufgenommen habe. Zu Beginn des Kindergartens sei A.___ auf ein Kind
fixiert gewesen. Sie habe dieses Kind dominiert, mit den anderen Kindern sei
sie nicht gross in Kontakt gekommen. Aktuell könne sie alleine und mit den
anderen spielen. Sie sei jedoch sehr auf Erwachsene bezogen. Die anderen Kinder
seien sehr schnell überfordert mit ihrer Art und ihrer Ausdrucksweise. A.___
habe im letzten Jahr viele Fortschritte gemacht. Für den Übertritt sei eine
gute Übergabe wichtig. A.___ brauche auch in der 1. Klasse ein
«Alphatier», an dem sie sich orientieren könne.
Zum ärztlichen Befund wurde angegeben,
die Werte des ADOS Modul 3, die Fragebogen (SRS, FSK) sowie die anamnestischen
Angaben durch die Eltern und die Angaben aus früheren Berichten
(Hochsensibilität) wiesen insgesamt auf das Vorliegen einer
Autismus-Spektrum-Störung hin. Zu den SRS-Werten wurde dargelegt, in der
Beurteilung der Mutter erreiche A.___ einen T-Gesamtwert von 79, was einer
schweren Beeinträchtigung der sozialen Reaktivität entspreche. Alle Werte der
einzelnen Subskalen seien bei der Beurteilung der Mutter im klinisch
auffälligen Bereich (soziale Bewusstheit, soziale Kognition, soziale
Kommunikation, soziale Motivation und autistische Manierismen). In der
Beurteilung des Vaters erreiche A.___ einen T-Gesamtwert von 74, was einer
schwachen bis mittelschweren Beeinträchtigung der sozialen Reaktivität
entspreche. Hier seien ebenfalls alle Werte, ausser der Wert der Subskala
sozialen Motivation, im klinisch auffälligen Bereich. Bei den FSK-Werten wurde
angegeben, in der Beurteilung der Mutter sowie des Vaters erreiche A.___ einen
Gesamtwert von 16, was über dem Cut-off-Wert «autistisches Spektrum» (15)
liege. Zudem werde der Cut-off «Autismus» (16) erreicht.
Im Weiteren wurde dargelegt, die ersten
Auffälligkeiten seien bereits im Kleinkindalter (kein direkter Blickkontakt,
repetitive und stereotype Bewegungen als Kleinkind, keine Kontaktaufnahme mit
Gleichaltrigen bis vor ein paar Monaten etc.) festgestellt worden, jedoch sei keine
verzögerte Sprachentwicklung beschrieben worden. Zudem seien eindeutige
Ergebnisse im ADOS und in den Fragebögen ersichtlich gewesen. Somit werde von
einem Asperger-Syndrom ausgegangen. Zur Prognose wurde angegeben, bei weiterer
intensiver Förderung vor allem in den Bereichen der sozialen und emotionalen
Fertigkeiten dürfe eine Verbesserung der Symptomatik und damit der
Gesamtentwicklung erwartet werden.
Unter «Beobachtungen» wurde im
Wesentlichen dargelegt, bei A.___ habe die Anamnese bzw. die Vorabklärung inkl.
Fragebogen Hinweise auf eine Autismusspektrumsstörung ergeben. Der ADOS habe
diese Verdacht eindeutig bestätigt. A.___ sei ein freundliches Mädchen, welches
in Kontakt trete, sodass die Schwierigkeiten in den Bereichen der Kommunikation
und sozialen Interkation nicht auf den ersten Blick sichtbar würden. Zudem
scheine A.___ über Strategien zu verfügen, um sie überfordernden Themen bzw. Anforderungen
auszuweichen. So versuche sie stark, das Geschehen zu bestimmen bzw. zu
kontrollieren und lenke bei ihr nicht zusagenden Themen schnell auf Aktivitäten
ab, bei welchen sie sich sicher fühle. Im ADOS werde aber sehr deutlich, dass
Defizite in den oben genannten Bereichen bestünden, welche A.___ auch im
Schulalltag beeinträchtigen dürften. In den Vorberichten der Physiotherapie
bzw. Logopädie seien eine verzögerte motorische Entwicklung sowie sprachliche
Auffälligkeiten, welche den Redefluss, das Sprachtempo und die Lautstärke
betreffen, genannt worden. Alle diese Auffälligkeiten seien typisch für Kinder
mit einer ASS im high functioning-Bereich. Typisch für Mädchen sei zudem, dass
sie ihre Defizite in der sozialen Interaktion und Kommunikation besser
«kaschieren» könnten. Aufgrund dieser typischen Symptomatik und der guten
kognitiven Ressourcen sei ein Asperger-Syndrom zu diagnostizieren. Für die im
Sommer 2019 anstehende Einschulung empfehle man eine heilpädagogische
Unterstützung bzw. Förderung v.a. für den sozialen Bereich. A.___ werde auf
eine gut strukturierte und wohlwollende Umgebung angewiesen sein. Im kognitiven
Bereich müsse hingegen sehr darauf geachtet werden, dass sie nicht aufgrund
einer Unterforderung in ein Verweigerungsverhalten komme. Im emotionalen und
familiären Bereich könnten A.___ und ihre Eltern allenfalls von einer
psychotherapeutischen Begleitung profitieren. Aktuell sei A.___ für eine
Psychomotoriktherapie im Kleingruppensetting angemeldet worden. Zudem schauten
die Eltern nach einer geeigneten Freizeitaktivität (z.B. Pfadi), damit sie mehr
Erfahrungen im Kontakt mit Gleichaltrigen sammeln könne. Ausserdem werde der
Schulpsychologische Dienst miteinbezogen, um eine geeignete Unterstützung im
schulischen Rahmen gewährleisten zu können (IV-Nr. 5 S. 5 ff.).
3.10
RAD-Arzt Dr. med. Q.___, Facharzt
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem
Bericht vom 11. Juni 2019 im Rahmen der versicherungsmedizinischen
Beurteilung Folgendes fest: Der KJPD [...] habe die Diagnose eines
Asperger-Syndroms gestellt. Dazu gehörten festgestellte qualitative
Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion, der Kommunikation, sowie
eingeschränkte und stereotyp repetitive Verhaltensweisen bei unauffälliger
Sprachentwicklung. Die Berichte der Kinderärztin, Logopädinnen und
Physiotherapeutin hingegen beschrieben keine autismustypischen Symptome vor dem
vollendeten 5. Lebensjahr. Keine habe den Verdacht auf eine tiefgreifende
Entwicklungsstörung erhoben bzw. eine darauf abzielende Abklärung angeregt. Das
Mädchen sei als offen, kontakt- und kommunikationsfreudig beschrieben worden.
Der Blickkontakt und das Symbolspiel seien als unauffällig dargestellt worden.
Somit fehle die Beschreibung von autismustypischen und behandlungsbedürftigen
Symptomen vor dem vollendeten 5. Lebensjahr. Die Kriterien des
Geburtsgebrechens Ziff. 405 bzw. 406 seien nicht erfüllt (IV-Nr. 7).
3.11
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
hielt der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 10. September 2019 noch fest,
A.___ habe am 6. März 2018 ihren 5. Geburtstag gefeiert. Somit sei an
diesem Datum das fünfte Lebensjahr vollendet worden. Die Abklärungen im KJPD [...]
hätten im Dezember 2018 begonnen, somit sei das Kind im 6. Lebensjahr
gewesen. Es sei noch einmal festzuhalten, dass die 4-Jahreskontrolle bei der
Kinderärztin bis auf die Stifthaltung und fehlendes Einbeinhüpfen unauffällig
ausgefallen sei und das Mädchen von der Logopädin als ein offenes und
kommunikationsfreudiges Mädchen beschrieben worden sei. Am Erstentscheid werde
festgehalten (IV-Nr. 12 S. 2 f.).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte
mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 13. September 2019 eine Kostengutsprache
für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen
Ziff. 405 GgV Anhang im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Berichte
der Kinderärztin, Logopädinnen und Physiotherapeutin hätten keine
autismustypischen Symptome vor dem vollendeten 5. Lebensjahr beschrieben.
Keine der vorerwähnten Behandlerinnen hätten den Verdacht auf eine
tiefgreifende Entwicklungsstörung erhoben bzw. eine darauf abzielende Abklärung
angeregt. A.___ sei als offen, kontakt- und kommunikationsfreudig beschrieben
worden. Der Blickkontakt und das Symbolspiel seien als unauffällig dargestellt
worden. Somit fehle die Beschreibung von autismustypischen und
behandlungsbedürftigen Symptomen vor dem vollendeten 5. Lebensjahr. Die
versicherungsmedizinische Beurteilung habe ergeben, dass die Voraussetzungen
für das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV Anhang nicht erfüllt seien. Die
Unterlagen seien dem RAD nochmals zur Stellungnahme vorgelegt worden. An der
Beurteilung vom 11. Juni 2019 werde festgehalten (IV-Nr. 13; A.S. 1).
Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführern die
vollumfänglichen gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich vorderhand medizinische
Massnahmen, zu gewähren; eventualiter sei die Streitsache an die
Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen. Zur
Begründung wird im Wesentlichen angegeben, die Beschwerdegegnerin verkenne,
dass das Erfordernis der krankheitsspezifischen Symptome nicht derart
verstanden werden dürfe, dass die Symptomatik vor dem fünften Geburtstag so
klar ausgebildet gewesen sein müsste, dass bereits damals ohne Weiteres die
zutreffende spezifische Diagnose hätte gestellt werden können. Mithin sei das
Vorhandensein einer bereits vollständig ausgebildeten, also
autismusspezifischen Symptomatik nicht notwendig. Sodann gelte es zu
berücksichtigen, dass die Diagnostizierbarkeit des Asperger-Syndroms dadurch
erschwert sei, dass die krankheitsspezifischen Symptome in der Regel nicht so
früh einsetzten wie beim frühkindlichen Autismus; sie erreichten zudem nicht
denselben Schweregrad. Die Sozialentwicklung dieser Kinder werde daher
mehrheitlich erst im Schulalter problematisch. Es dürften deshalb keine allzu
hohen Anforderungen an die Erkennbarkeit gestellt werden. Bereits aufgrund der vorerwähnten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweise sich die angefochtene Verfügung als
unhaltbar. Die Stellungnahmen des RAD-Arztes seien kaum beweistauglich, da
dieser die Beschwerdeführerin nicht untersucht habe und dessen Einschätzung der
Beurteilung der behandelnden Fachärzte widerspreche (A.S. 2 ff.).
Mit Beschwerdeergänzung wird an den
gestellten Rechtsbegehren festgehalten und im Wesentlichen noch dargelegt, die
zur Beurteilung beigezogenen Akten seien nicht vollständig gewesen, so fehlten
beispielsweise die Protokolle der Kindergartenstandortgespräche, die für eine
beweiskräftige Beurteilung zwingend beizuziehen gewesen wären. Vom RAD-Arzt seien
auch keine Fremdanamnese durchgeführt und keine weiteren Auskünfte eingeholt
worden. Er sei auf die Kriterien zur Diagnose einer Asperger-Störung sowie das
Diagnosesystem ICD-10 in keiner Weise eingegangen. Auch in den vom RAD-Arzt
beigezogenen Akten finde man mehrere Anhaltspunkte, aufgrund welcher auf ein
Asperger-Syndrom zu schliessen sei. Zu nennen seien beispielsweise die
auffällige emotional-soziale Entwicklung oder die Redeflussschwierigkeiten. In
Anbetracht dessen, dass das Asperger-Syndrom als angeboren gelte, vorliegend
bereits vor dem vollendeten 5. Lebensjahr Auffälligkeiten vorhanden
gewesen seien, die zur Abklärung Anlass gegeben hätten, und dem nur kurz nach
dem vollendeten 5. Lebensjahr vom KJPD diagnostizierten Asperger-Syndrom
sei es nur sachlogisch, die Kriterien für ein Geburtsgebrechen gemäss
Ziff. 405 als klar gegeben zu betrachten. Die Beschwerdeführerin habe
schon seit Geburt ein normabweichendes Verhalten gezeigt. Aus den Standortgesprächen
gehe deutlich hervor, dass ein der Asperger-Diagnose des KJPD entsprechendes
Verhalten bereits vor dem 5. Lebensjahr vorgelegen sei. Die Aussage des
RAD-Arztes, aus keinem der Berichte der behandelnden Fachpersonen gehe der
Verdacht auf eine tiefgreifende Entwicklungsstörung hervor, sei klar
unzutreffend. Es sei hier von mehr als nur geringen Zweifeln an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen auszugehen. Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 12. April
2019.
habe bei der Beschwerdeführerin eine nicht der Norm entsprechende
Sprachentwicklung stattgefunden. Im RAD-Bericht fehle jeglicher Bezug zur
Sprachbegabung der Beschwerdeführerin. Dies bestätige die Vermutung eines nicht
sachgerechten, selektiven «Rosinenpickens» seitens des RAD-Arztes. Neben ihrer
herausragenden Sprachkompetenzen habe die Beschwerdeführerin Defizite im
Redefluss. Eine weitere dokumentierte Auffälligkeit stelle die Verzögerung der
grobmotorischen Entwicklung dar. Aus den vorliegenden Logopädie-,
Kindergarten-, Physiotherapie- sowie Arztberichten gingen verschiedene
Anhaltspunkte hervor, aufgrund welcher rückwirkend auf ein Asperger-Syndrom zu schliessen
sei. Sollte das Gericht die Auffassung vertreten, dass der medizinische Sachverhalt
zur direkten Leistungszusprache nicht genügend erstellt sei, so sei dieser
mittels einer gerichtlichen Expertise zu klären (A.S. 17 ff.).
In ihrer Replik vom 18. Februar
2020.
lässt die Beschwerdeführerin erneut geltend machen, die Stellungnahmen des
RAD-Arztes seien beweisuntauglich. Bereits vor dem vollendeten
5.
Altersjahr habe die Beschwerdeführerin ein auffälliges Sozialverhalten
gezeigt. Dies habe Anlass zu Standortgesprächen im Kindergarten gegeben, aus
welchen Auffälligkeiten im Sozialverhalten hervorgegangen seien. Sodann hätten
Verzögerungen in der grobmotorischen Entwicklung bestanden. Ins Gewicht falle
zudem, dass die Diagnose nur kurz nach Erreichen des 5. vollendeten
Lebensjahres gestellt worden sei (A.S. 51 ff.).
4.2
4.2.1
Zu prüfen ist, ob bei der
Beschwerdeführerin eine Autismus-Spektrum-Störung erkennbar war, als sie am
6.
März 2018 ihr 5. Lebensjahr vollendete. Im klinischen
Beschwerdebild des Asperger-Syndroms stehen – neben Störungen etwa im Bereich
der Motorik – Einschränkungen der Beziehungsfähigkeit und sozialen Interaktion
im Vordergrund. Die definitive diagnostische Festlegung kann auch erst jenseits
der in Ziff. 405 GgV Anhang definierten Altersgrenze erfolgen;
ausschlaggebend ist, dass überhaupt eine Störung im fachmedizinischen Sinn mit
zumindest autismustypischen Symptomen dokumentiert wurde (Urteil des
Bundesgerichts 9C_682/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.3.3 mit Hinweis).
4.2.2
Dazu ist festzustellen, dass im
Bericht des C.___, Klinik für Kinder und Jugendliche, vom 25. August 2014
eine leichte grobmotorische Entwicklungsverzögerung diagnostiziert und im
Rahmen der Beurteilung ausgeführt wurde, in der aktuellen Untersuchung zeige die
Beschwerdeführerin eine altersentsprechende Entwicklung mit leichter
motorischer Entwicklungsverzögerung bei geringer allgemeiner muskulärer
Hypotonie; zusätzlich fiel bei A.___ eine Makrocephalie auf, die gemäss ihrer
Vorwerte in den letzten Monaten jedoch nicht progredient sei (IV-Nr. 5
S. 24 f.). Im «Schlussbericht Physiotherapie» der Stiftung E.___ vom
27.
November 2014 wurde zur Diagnose eines grobmotorischen
Entwicklungsrückstands im Wesentlichen angegeben, als Auffälligkeit bestehe
eine Knick-Senkfuss-Stellung in Stand und Gang; eine Therapie sei im Moment
nicht mehr erforderlich. Die durchgeführte Therapie dauerte bis Ende Oktober
2014.
(IV-Nr. 5 S. 27 f.). Im Weiteren diagnostizierte die Logopädin
Dr. H.___ in ihrem Bericht über die logopädische Erstabklärung vom
10.
November 2016 eine Redeflussstörung (beginnendes Stottern) bei sonst
altersgemäss entwickelter Sprache, wobei sie im Rahmen der zusammenfassenden
Beurteilung erklärte, die Beschwerdeführerin sei ein vifes, für ihr Alter «fast
zu interessiertes» Kind, welches sehr bemüht sei, Erwartungen (vor allem den
eigenen) zu entsprechen. Ihr Sprachverständnis wurde aktuell als unauffällig
beurteilt; die Probleme beträfen sprechtechnische Aspekte der Sprache. Das
Entwicklungsprofil der Beschwerdeführerin wurde als heterogen bezeichnet.
Obwohl sie ihre Schwierigkeiten registriere, habe sie sich bisher nicht
zurückgezogen. Sie suche immer noch den (sprachlichen) Kontakt mit den anderen (IV-Nr. 5
S. 18 ff.). In der logopädischen Standortbestimmung vom 29. Juni 2017
(I.___, dipl. Logopädin) wurde die Diagnose «Redeflussstörung bei sonst
altersgemäss entwickelter Sprache» bestätigt und im Rahmen der Beurteilung des
aktuellen Entwicklungsstandes im Bereich «Sprache und Kommunikation» dargelegt,
A.___ sei von Beginn an als ein offenes und kommunikationsfreudiges Mädchen
aufgetreten. Sie halte direkten Blickkontakt und zeige auch häufig
referenziellen Blickkontakt. Ihre Äusserungen seien gut verständlich und
nachvollziehbar. In Situationen mit erhöhtem emotionalen Anteil träten zwar gehäuft
Unflüssigkeiten im Redefluss auf, das Sprachverständnis wurde jedoch als
altersgemäss entwickelt qualifiziert und die Aussprache als gut verständlich
bezeichnet. Die Beschwerdeführerin zeigte auch eine gute auditive Wahrnehmung
und die motorischen Fähigkeiten wurden als altersentsprechend eingestuft. Sie
zeige sich als kontaktfreudiges, sehr fröhliches und wissbegieriges Mädchen,
welches sich in der Spielgruppe immer wieder mit Ideen einbringe. Die Logopädin
äusserte sich dahingehend, es scheine aktuell nicht so zu sein, dass sich die
Beschwerdeführerin wegen der Redeunflüssigkeiten sprachlich und sozial
zurückziehe. In den letzten Wochen habe sie einen guten Kontakt zu einem Jungen
gefunden, mit welchem sie nun spiele und immer wieder spontan den Kontakt
suche. Bei der zusammenfassenden Beurteilung wurde angegeben, die
Beschwerdeführerin zeige in allen Bereichen gute sprachliche Kompetenzen. Das
Sprachverständnis, die Sprachproduktion, die Kommunikation und die symbolische
Spielentwicklung seien altersgemäss entwickelt. Abschliessend wurde die
Weiterführung der logopädischen Therapie im Rahmen der Schullogopädie als
indiziert angesehen, damit A.___ in ihrer sozial-kommunikativen Entwicklung
weiterhin gestärkt werden könne und sie die Redeunflüssigkeiten überwinde (IV-Nr. 5
S. 14 ff.).
Sodann bestätigte der Kinder- und
Jugendpsychiater Dr. med. J.___ aufgrund der Konsultationen im Januar und
März 2018 eine Hochsensibilität von A.___, wobei er darauf hinwies, dabei
handle es sich nicht um eine medizinische Diagnose, vielmehr werde damit ein
Menschentyp charakterisiert (Bericht vom 22. November 2018, IV-Nr. 5
S. 13). Schliesslich führte die behandelnde Kinderärztin Dr. med. D.___
am 12. April 2017 bei A.___ die 4- Jahreskontrolle durch, welche gemäss
ihren Angaben bis auf die Stifthaltung und das noch fehlende Einbeinhüpfen
unauffällig ausfiel. A.___ habe einzig ab und zu in ihrem Redefluss
unterbrochen werden müssen, um sie wieder zur gestellten Aufgabe zurückzuholen.
Die Kinderärztin betonte die äusserst gute Sprachentwicklung mit einem sehr
grossen Wortschatz; diesbezüglich sei sie im Alter von 4 Jahren über dem
Altersdurchschnitt entwickelt (IV-Nr. 5 S. 12). Im Bericht des KJPD [...]
vom 23. April 2019 wurde dann die Diagnose eines Asperger-Syndroms (F84.5)
angegeben, welche am 28. Februar 2019 gestellt worden sei. Im Weiteren
wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin besuche den Regelkindergarten und
werde im Sommer 2019 in die Regelschule übertreten. Dort brauche sie
heilpädagogische Unterstützung (vor allem in Bezug auf ihre sozial-emotionalen
Kompetenzen), um integrativ beschult werden zu können. Die Beschwerdeführerin
wurde für eine Psychomotoriktherapie im Gruppensetting angemeldet. Eine psychotherapeutische
Begleitung zur Unterstützung im Umgang mit den spezifischen Besonderheiten
einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) und zur Koordination der schulischen und
therapeutischen Massnahmen sei indiziert. Als Behandlungsbeginn wurde der
Dispositiv
5. Dezember 2018 angegeben; demnach wurde die Behandlung erst 9 Monate
nach der Vollendung des 5. Altersjahres der Beschwerdeführerin (am
6. März 2018) aufgenommen (IV-Nr. 5 S. 5 ff.).
4.2.3 Aus den vorerwähnten
medizinischen Berichten ergibt sich somit, dass bei der Beschwerdeführerin bis
zur Vollendung ihres 5. Altersjahres zwar eine leichte grobmotorische
Entwicklungsverzögerung, eine Redeflussstörung (beginnendes Stottern) bei sonst
altersgemäss entwickelter Sprache, eine Hochsensibilität sowie eine auffällige
Stifthaltung und ein fehlendes Einbeinhüpfen festgestellt wurden, die am
12. April 2017 durchgeführte 4-Jahreskontrolle fiel bei der
Beschwerdeführerin nach den Angaben der behandelnden Kinderärztin jedoch
unauffällig aus und eine Störung im fachmedizinischen Sinn mit zumindest
autismustypischen Symptomen – was ausschlaggebend ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_682/2012 vom 1. Mai 2013; vgl. E. II. 2.3
hiervor ) – konnte bis zum 6. März 2018 mit den vorerwähnten Fachberichten
nicht dokumentiert werden. Gemäss Rz. 405 KSME müssen bei
Autismus-Spektrum-Störungen krankheitsspezifische, therapiebedürftige Symptome
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar gewesen sein. Vorliegend waren
solche Symptome am 6. März 2018 nicht erkennbar. Die Kinderärztin hielt
zwar fest, eine Weiterführung der Logopädie während des Kindergartens sei
angesichts der diagnostizierten Redeflussstörung empfohlen worden (vgl. auch
Bericht der Logopädin I.___ vom 29. Juni 2017, IV-Nr. 5 S. 17),
damit war aber noch kein krankheitsspezifisches Symptom erkennbar. Eine
Redeflussstörung gehört nicht zu den diagnostischen Kriterien eines
Asperger-Syndroms (vgl. E. II. 2.4 hiervor), kann verschiedene Ursachen
haben und damit nichts als krankheitsspezifisch angesehen werden. Gemäss dem
Bericht des KJPD [...] vom 23. April 2019 wurde die Logopädie bei der E.___
in den Jahren 2016 und 2017 (IV-Nr. 5 S. 8; nach den Angaben der
Beschwerdeführerin von Dezember 2016 bis Sommer 2017) zuerst in der
logopädischen Spielgruppe, anschliessend einzeln durchgeführt (vgl.
A.S. 33). Die Aussprache der Beschwerdeführerin war gut verständlich und
stellte kein Problem mehr dar, es waren lediglich noch Unflüssigkeiten im
Redefluss zu beobachten. Die Logopädin hielt fest, A.___ spreche tendenziell
viel und schnell; in unstrukturierten Sprechsituationen und nach den Angaben
der Mutter in emotionsbeladenen Situationen und bei Müdigkeit seien Redeunflüssigkeiten
beobachtbar (vgl. IV-Nr. 5 S. 16 f.; Beschwerdeergänzung, S. 17
f., A.S. 33 f.). Diese Auffälligkeit kann nicht als autismustypisches
Symptom interpretiert werden, verfügt die Beschwerdeführerin nach den Angaben
der Kinderärztin doch über eine äusserst gute Sprachentwicklung – und nicht
über eine verzögerte Sprachentwicklung, was für ein Asperger-Syndrom typisch
wäre – mit einem sehr grossen Wortschatz (IV-Nr. 5 S. 12) und nach den
Angaben der Logopädin präsentierte sich A.___ als offen und
kommunikationsfreudig, sie halte direkten Blickkontakt und zeige häufig auch
referenziellen Blickkontakt, sie sei kontaktfreudig, die motorischen
Fähigkeiten zeigten sich altersentsprechend und sie zeige trotz
Redeflussstörung keinen sozialen Rückzug. Zu Beginn fiel es ihr in der
Spielgruppe zwar schwer, sich auf ein Spiel mit anderen Kindern einzulassen,
und sie suchte den Kontakt zu den Leiterinnen, danach konnte sie jedoch einen
guten Kontakt zu einem Jungen aufbauen, mit welchem sie nun spiele und immer
wieder spontan den Kontakt suche (IV-Nr. 5 S. 14 ff.; vgl. E.
II. 3.4 hiervor). Damit zeigte die Beschwerdeführerin anlässlich der
logopädischen Standortbestimmung vom 29. Juni 2017 keine spezifischen
Symptome eines Asperger-Syndroms.
Im Weiteren wurde im «Schlussbericht
Physiotherapie» vom 27. November 2014 zwar ein grobmotorischer
Entwicklungsrückstand diagnostiziert, autismustypische Symptome wurden jedoch auch
hier nicht geschildert. Unter dem Vermerk «Auffälligkeiten» wurde
ausschliesslich eine «Knick-Senkfuss-Stellung in Stand und Gang» angegeben
(vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die von der Kinderärztin erwähnten
Auffälligkeiten (Stifthaltung, fehlendes Einbeinhüpfen) sowie die vom
Kinderpsychiater festgestellte Hochsensibilität (vgl. IV-Nr. 5 S. 12
f.) sind keine krankheitsspezifischen, therapiebedürftigen Symptome. Im Übrigen
lag die von der Kinderärztin am 11. September 2017 durchgeführte
Audiometrie im Normbereich (IV-Nr. 5 S. 12). Die infolge des am
28. Februar 2019 vom KJPD diagnostizierten Asperger-Syndroms am
5. Dezember 2018 aufgenommene Behandlung (Anmeldung für
Psychomotoriktherapie im Kleingruppensetting, Unterstützung durch den
Schulpsychologischen Dienst, therapeutische Begleitung durch den KJPD;
IV-Nr. 5 S. 5 ff, vgl. E. II. 3.9 hiervor) erfolgte erst neun Monate
nach der Vollendung des 5. Lebensjahres der Beschwerdeführerin. Dementsprechend
stellte der von der Beschwerdegegnerin beigezogene RAD-Arzt und Experte Dr. med.
Q.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, in
seiner Beurteilung vom 11. Juni 2019 fest, die Berichte der Kinderärztin,
der Logopädinnen und der Physiotherapeutin hätten keine autismustypischen
Symptome vor dem vollendeten 5. Lebensjahr beschrieben. Keine habe den
Verdacht auf eine tiefgreifende Entwicklungsstörung erhoben bzw. eine darauf
abzielende Abklärung angeregt. Das Mädchen sei als offen, kontakt- und
kommunikationsfreudig beschrieben worden. Der Blickkontakt und das Symbolspiel
seien als unauffällig dargestellt worden. Somit fehle die Beschreibung von
autismustypischen und behandlungsbedürftigen Symptomen vor dem vollendeten
5. Lebensjahr. Dieser Beurteilung ist beizupflichten (IV-Nr. 7).
4.3 Die von der Beschwerdeführerin
im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten medizinischen Berichte des
KJPD [...] vom 16. Januar 2019 sowie des KJPD [...] vom 28. Februar
2019 führen zu keinem anderen Ergebnis:
4.3.1 Im Abklärungsbericht des KJPD [...]
vom 16. Januar 2019 wurde im Wesentlichen angegeben, die Eltern hätten A.___
beim KJPD angemeldet, weil der Verdacht auf eine Hochbegabung vorliege. Zudem
sei abzuklären, ob eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität (ADHS)
vorliegen könnte, da bei der Mutter anfangs Jahr selbst eine solche Störung (ADS)
diagnostiziert worden sei. Zudem liege gemäss den Angaben des Kinderpsychiaters
Dr. med. J.___ sowohl bei der Mutter als auch bei A.___ eine
Hypersensibilität vor. Zur aktuellen Problematik wurde dargelegt, der
schulischen Heilpädagogin (Frau P.___) sei es am Anfang sehr schwer gefallen,
das Mädchen in Bezug auf seine Verhaltensweisen und Bedürfnisse einzuschätzen.
Auch fange A.___ im Kindergarten an zu verhandeln, wenn sie einen Auftrag
bekomme und verweigere sich teilweise. Es sei zuerst eine Rückstellung im
zweiten Kindergarten aufgrund der nicht altersgemäss entwickelten
Sozialkompetenzen thematisiert worden. Dies sei nun jedoch kein Thema mehr, A.___
werde im Sommer 2019 in die erste Klasse übertreten. Im Weiteren wurde
beschrieben, dass die Beziehung von A.___ zu ihrem im Jahr 2016 geborenen
jüngeren Bruder [...] besser geworden sei. A.___ gehe gerne in den
Kindergarten, sie spiele alles gerne. Sie habe auch eine Freundin. In ihrer
Freizeit unternehme sie gerne etwas mit ihren Eltern oder gehe in den
Schwimmkurs und ins Ballett. Ausserdem imitiere sie gerne andere Leute. Sie sei
allgemein sehr selbstständig und wenn sie entspannt sei, funktioniere sie sehr
gut.
Im Weiteren wurde im Rahmen der
Fremdanamnese aufgrund eines Telefongesprächs mit der vorerwähnten schulischen
Heilpädagogin vom 10. Januar 2019 dargelegt, diese kenne A.___ seit dem
ersten Kindergarten und habe bereits zu Beginn gemerkt, dass sie kein «0815
Mädchen» sei und besondere Begabungen, aber auch Schwierigkeiten habe. Die
Heilpädagogin führte u.a. aus, es sei schnell klar gewesen, dass A.___ kognitiv
sehr viel Potenzial mitbringe, in der sozio-emotionalen Entwicklung jedoch noch
nicht so weit sei im Vergleich mit anderen Kindern. Die mit ihr erlebten
Situationen erinnerten sie manchmal an ihre Arbeit mit autistischen Kindern.
Sie gab jedoch auch an, aktuell könne A.___ sowohl alleine als auch mit anderen
Kindern spielen. Sie habe im letzten Jahr viele Fortschritte gemacht. Für den
Übertritt in die 1. Klasse sei eine gute Übergabe wichtig, sie brauche ein
«Alphatier», an dem sie sich orientieren könne. Im Weiteren wurde aufgrund
eines Telefongesprächs gleichen Datums mit der Kindergärtnerin (Frau R.___) dargelegt,
diese erlebe A.___ als sehr aufgestelltes Mädchen, das kreativ sei, viele Ideen
habe und vielseitig interessiert sei. Sie brauche jedoch klare Strukturen,
damit sie wisse, was auf sie zukomme. Sie kenne A.___ erst seit Sommer 2018 und
in dieser Zeit sei sie nicht mehr auf ein Kind fixiert gewesen. Sie könne mit
anderen Kindern spielen und sei emotional nicht an bestimmte Kinder gebunden. Die
behandelnde Oberärztin sowie die Psychologin des KJPD [...] konnten ein
körperlich über dem Altersdurchschnitt entwickeltes 5-jähriges Mädchen mit
gepflegter Erscheinung beurteilen, welches im Erstkontakt ausgesprochen offen,
ohne Scham, sprachlich sehr differenziert und gewinnend war. Im sprachlichen
Ausdruck war sie über dem Altersdurchschnitt entwickelt, fiel jedoch teilweise
durch Dehnungen und leichtes Stottern auf. Nach der Wiedergabe der
testpsychologischen Befunde (u.a. SRS-Fragebogen) wurden die bisherige
Behandlung (Logopädie aufgrund der diagnostizierten Redeflussstörung 2016/17) und
die Diagnose (1. Achse) «F93.8 Sonstige emotionale Störungen des
Kindesalters, DD: Verdacht auf F84.5 Asperger-Syndrom» angegeben. Die
Fachpersonen kamen zum Schluss, zum einen zeige A.___ enorm gute kognitive
Leistungen, zum anderen sei ihre sozio-emotionale Entwicklung nicht
altersentsprechend entwickelt. Zusammengenommen könnten die Resultate die
vermutete Hochbegabung nicht bestätigten. A.___ verfüge zwar über sehr gute
kognitive Ressourcen und über eine Stärke in der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit,
Hinweise auf eine Störung der Aufmerksamkeit bestünden aktuell jedoch nicht. Die
übermässige motorische Unruhe wurde im Zusammenhang mit der emotionalen
Befindlichkeit von A.___ gedeutet (vermehrte Unruhe in Stresssituationen). Als auffallend
wurden die anamnestischen Berichte der sozio-emotionalen Entwicklung und die
Ergebnisse des SRS-Fragebogens gewertet, wobei angegeben wurde, A.___ erreiche
Werte, welche einer mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der sozialen
Reaktivität entsprächen. Diese könnten Hinweise auf eine Störung im
Autismusspektrum sein (IV-Nr. 9 S. 5 ff.; vgl. E. II. 3.6
hiervor).
4.3.2 Im Autismus-Abklärungsbericht
des KJPD, Ambulatorium [...], vom 28. Februar 2019 wurde erstmals die
Diagnose eines Asperger-Syndroms (F84.5) gestellt, wobei im Rahmen der
Beurteilung angegeben wurde, bei A.___ habe die Anamnese bzw. die Vorabklärung inkl.
Fragebogen Hinweise auf eine Autismusspektrumsstörung ergeben. Der ADOS (Autism
Diagnostic Observation Schedule) habe diesen Verdacht eindeutig bestätigt. A.___
sei ein freundliches Mädchen, welches in Kontakt trete, sodass die
Schwierigkeiten in den Bereichen der Kommunikation und sozialen Interaktion
nicht auf den ersten Blick sichtbar seien. Zudem scheine A.___ über Strategien
zu verfügen, um sie überfordernden Themen/Anforderungen auszuweichen. Im ADOS
sei aber sehr deutlich geworden, dass Defizite in den erwähnten Bereichen
vorhanden seien, welche A.___ auch im Schulalltag beeinträchtigen dürften.
Aufgrund der normalen Sprachentwicklung und der guten kognitiven Ressourcen
wurde ein Asperger-Syndrom diagnostiziert (IV-Nr. 9 S. 3 f.; E.
II. 3.7 hiervor).
4.3.3 Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin kann mit den oben wiedergegebenen Berichten des KJPD vom
16. Januar und 28. Februar 2019 keine Störung im fachmedizinischen
Sinn mit zumindest autismustypischen Symptomen vor Vollendung des
5. Lebensjahres der Beschwerdeführerin am 6. März 2018 dokumentiert
werden. Es gilt zwar zu beachten, dass mit Blick auf die Möglichkeit einer
retrospektiven diagnostischen Festlegung nicht nur «echtzeitlich» getroffene
ärztliche Feststellungen massgebend sind, sondern auch spätere, soweit sie
Rückschlüsse auf eine rechtzeitige Erkennbarkeit der Störung zulassen (vgl. E.
II. 2.3 hiervor). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Nr. 9 S. 1) wurde
in diesen beiden Berichten vom 16. Januar bzw. 28. Februar 2019 bezogen
auf die Zeit vor dem vollendeten 5. Lebensjahr weder die Diagnose eines
Asperger-Syndroms gestellt noch ein Verdacht auf diese Störung erhoben.
Angesichts des vom KJPD bestätigten Behandlungsbeginns vom 5. Dezember
2018 (vgl. Bericht vom 23. April 2019; E. II. 3.9 hiervor) ist davon
auszugehen, dass auch die Abklärungen, welche diesen Berichten zu Grunde gelegt
wurden, erst jenseits der in Ziff. 405 GgV Anhang definierten Altersgrenze
erfolgten. So geht aus dem Bericht vom 16. Januar 2019 denn auch hervor,
dass die Aspekte aus der Fremdanamnese aufgrund der Telefongespräche mit der
schulischen Heilpädagogin sowie der Kindergärtnerin vom 10. Januar 2019
erhoben wurden. Hinweise auf eine Beeinträchtigung in der sozialen Reaktivität
und damit auf eine Störung im Autismusspektrum, welche zur Differentialdiagnose
«Verdacht auf F84.5 Asperger-Syndrom» führte, wurden aufgrund der anamnestischen
Berichte der sozio-emotionalen Entwicklung sowie der Ergebnisse des
SRS-Fragebogens gesehen (IV-Nr. 9 S. 8 f.; vgl. E. II. 3.6
hiervor). Dieser Fragebogen wird durch die Eltern ausgefüllt, es handelt sich
weder um einen Test, den das Kind absolviert, noch um eine ärztliche
Beurteilung. Anknüpfungspunkte, aufgrund derer auf die Erkennbarkeit eine
Asperger-Syndroms vor dem vollendeten 5. Lebensjahr der Beschwerdeführerin
rückgeschlossen werden könnte, gehen aus dem Bericht des KJPD vom
16. Januar 2019 nicht hervor. Dies gilt auch für den
Autismus-Abklärungsbericht des KJPD vom 28. Februar 2019, wonach das durchgeführte
Verfahren ADOS-2 (Autism Diagnostic Observation Schedule) den Verdacht auf eine
Autismusspektrumsstörung bestätigte und somit erstmals ein Asperger-Syndrom
diagnostiziert wurde. Es finden sich auch hier keine eindeutigen und objektiven
Anhaltspunkte, welche mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erkennbar auf die
krankheitsspezifische Symptomatik im Sinne von Ziff. 405 GgV Anhang
schliessen liesse (IV-Nr. 9 S. 3 f.; vgl. E. II. 3.7 hiervor). Dementsprechend
wies RAD-Arzt Dr. med. Q.___ in seiner Stellungnahme vom
10. September 2019 unter Hinweis auf den Bericht des KJPD [...] vom
23. April 2019 (vgl. E. II. 3.9 hiervor) erneut darauf hin, die
Abklärungen im KJPD [...] seien (erst) im Dezember 2018 aufgenommen worden, als
die Beschwerdeführerin (bereits) im 6. Lebensjahr gewesen sei. Es sei noch
einmal festzuhalten, dass die 4-Jahreskontrolle bei der Kinderärztin bis auf
die Stifthaltung und das fehlende Einbeinhüpfen (IV-Nr. 5 S. 12; E.
II. 3.8 hiervor) unauffällig ausgefallen und das Mädchen von der Logopädin
als ein offenes und kommunikationsfreudiges Mädchen beschrieben worden seien (IV-Nr. 12
S. 2 f.; vgl. E. II. 3.11 hiervor). Dieser zutreffenden Einschätzung
des RAD-Facharztes ist ebenfalls zu folgen.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, den RAD-Berichten von Dr. med. Q.___ komme mangels
Unabhängigkeit des Experten kein Beweiswert zu. Sodann bestünden Zweifel, weil
der RAD-Arzt die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht und keine
Fremdanamnese durchgeführt habe. Die Beschwerdeführerin besuche seit August 2017
den Kindergarten. Die Protokolle der Kindergartenstandortgespräche seien nicht
berücksichtigt worden. Es hätten weitere Auskünfte eingeholt werden müssen, um
einen medizinisch fachgerechten Entscheid fällen zu können. In den Akten
bestünden mehrere Anhaltspunkte, aufgrund derer auf ein Asperger-Syndrom zu
schliessen sei.
4.4.2 Dem Kurzprotokoll des
Standortgesprächs im Kindergarten vom 14. November 2017 (beteiligte
Personen: Eltern der Beschwerdeführerin; M. P.___, Förderlehrperson;
D. S.___, Kindergartenlehrperson) kann entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin Ablösungsschwierigkeiten von den Eltern, vor allem der
Mutter, habe. Seit einem Jahr habe A.___ Trennungsängste, wobei die Geburt
ihres Bruders offenbar ausschlaggebend gewesen sei. A.___ «klebe» an Erwachsenen,
z.B. der Kindergärtnerin. Zu anderen Kindern sei sie oft dominant. Als
besprochene Entwicklungsschwerpunkte wurde angegeben, A.___ habe nicht viel
Kontakt zu den anderen Kindern. Sie habe eine niedrige Frustrationsgrenze
(Beschwerdebeilage [BB] 5 S. 1).
Laut dem Kurzprotokoll des
Standortgesprächs vom 25. Januar 2018 begrenzten sich A.___
Ablösungsprobleme aktuell jeweils auf die «Übergabe» am Eingang. A.___ habe ihr
Kuscheltier (Eule) nicht mehr dabei. Sie habe weitere Fortschritte gemacht: Sie
habe weniger Mühe, sich an Regeln zu halten (z.B. dreinschwatzen im Kreis,
immer zuerst drankommen usw.). A.___ sei ruhiger geworden, sie laufe und schaue
weniger herum. Sie versuche, mit anderen Kindern Kontakt aufzunehmen. Sie wolle
alles sofort können, sonst wende sie sich etwas anderem zu. Im Turnen halte
sich A.___ mehrheitlich an die Regeln, sie traue sich etwas zu und ihre
Bewegungen seien harmonischer geworden. Sie habe einen sehr grossen Wortschatz.
Sie könne Geschichten bis ins Detail exakt und deutlich nacherzählen. Sie
erzähle gekonnt kleine Geschichten zu ihren fantasievollen Bildern in der
Malecke. A.___ könne sich sehr fantasievoll verkleiden. Als Entwicklungsschwerpunkt
wurde die Stärkung in der Selbst- und Sozialkompetenz vermerkt (BB 5,
S. 2).
Aus dem Kurzprotokoll des
Standortgesprächs vom 15. Mai 2018 geht hervor, die Ablösung sei noch
schwierig. A.___ müsse im Kindergarten ankommen und sich nach dem
Kindergarten-Alltag richten. Aufgaben mache sie noch nicht immer gezielt, wie
man dies erwarte. Sie sei manchmal noch etwas alleine und in ihrer Welt. Als
Förderziele wurde angegeben, das Aufgabenbewusstsein sei zu fördern. A.___ müsse
nach Anleitung und gezielt arbeiten. Sie müsse bei ihren Ideen abgeholt werden
und da Inputs geben. Sie müsse ein Wir-Gefühl entwickeln und sich in die Gruppe
einführen. Sei brauche klare Anweisungen und Strukturen (BB 5 S. 3).
4.4.3 Gestützt auf die vorerwähnten Standortgespräche
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin kurz vor Vollendung ihres 5. Lebensjahres,
Fortschritte im Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten machte. So wurde
ausdrücklich erwähnt, sie habe weniger Mühe, sich an Regeln zu halten, sie sei
ruhiger geworden und versuche, mit anderen Kindern Kontakt aufzunehmen. Auch im
Turnen halte sie sich mehrheitlich an die Regeln, sie traue sich etwas zu und
ihre Bewegungen seien harmonischer geworden. Demnach ist auch gestützt auf die
vor Vollendung des 5. Altersjahres durchgeführten Standortgespräche vom
14. November 2017 und 25. Januar 2018 kein autismustypischer, auf
eine (noch nicht näher spezifizierbare) Störung im fachmedizinischen Sinne
hindeutender Zustand dokumentiert. Die im Standortgespräch vom 15. Mai
2018 sowie in den Berichten des KJPD vom 16. Januar und 28. Februar
2019 festgestellten Auffälligkeiten im Sozialverhalten vermögen daran nichts zu
ändern, wurde doch das noch nicht altersentsprechend entwickelte
sozio-emotionale Verhalten der Beschwerdeführerin von den Fachpersonen des KJPD
erst nach Behandlungsbeginn im Dezember 2018 insbesondere aufgrund der
Ergebnisse der testpsychologischen Befunde vermutet (vgl. Bericht vom
16. Januar 2019) und nach Durchführung des ADOS-2-Verfahrens bestätigt
(vgl. Bericht vom 28. Februar 2019). Zwar dürfen angesichts des in der
medizinischen Lehre beschriebenen Zustands- und Verlaufsbildes des
Asperger-Syndroms keine allzu hohen Anforderungen an die Erkennbarkeit dieser
Störung innert der in Ziff. 405 GgV Anhang festgelegten Altersgrenze
gestellt werden, da die Beziehungsstörung in der Regel nicht so früh einsetzt
wie beim frühkindlichen Autismus und zudem nicht denselben Schweregrad erreicht;
die Sozialentwicklung dieser Kinder wird denn auch mehrheitlich erst im
Schulalter problematisch (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2010 vom
12. August 2010 E. 5.1.3). Angesichts des «echtzeitlich» vor
Vollendung des 5. Lebensjahres erhobenen Befundes der Kinderärztin Dr. med.
D.___, wonach die am 12. April 2017 durchgeführte 4-Jahreskontrolle bis
auf die Stifthaltung und das noch fehlende Einbeinhüpfen unauffällig
ausgefallen sei, kann jedoch nicht auf die Erkennbarkeit einer Störung im
fachmedizinischen Sinne geschlossen werden, da von der behandelnden Fachärztin zum
massgeblichen Zeitpunkt keine krankheitsspezifischen Symptome festgestellt
wurden. Auch im Bericht des Kinderpsychiaters Dr. med. J.___ vom
22. November 2018 betreffend Abklärung einer bestehenden Hochsensibilität
(Konsultationen vom Januar und März 2018) wurden keine krankheitsspezifischen,
therapiebedürftigen Symptome erwähnt (vgl. E. II. 3.5 hiervor). In
Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin vermögen die
Protokolle über die erwähnten Standortgespräche an der Beurteilung von
Dr. med. Q.___ nichts zu ändern. Seinen Stellungnahmen vom 11. Juni und
10. September 2019 (vgl. E. II. 3.10 und 3.11 hiervor) kommt voller
Beweiswert zu. Dass die Beschwerdeführerin von Dr. med. Q.___ nicht selber
untersucht wurde, ändert daran nichts. Der Experte konnte aufgrund der bereits
vorhandenen, oben (unter E. II. 3. hiervor) wiedergegebenen medizinischen
Berichte ohne weiteres beurteilen, ob vor Vollendung des 5. Lebensjahres
der Beschwerdeführerin ein autismustypischer, auf eine Störung im
fachmedizinischen Sinne hindeutender Zustand dokumentiert war oder nicht. Ein
Hinweis für einen Widerspruch zwischen seiner Einschätzung und derjenigen der
behandelnden Ärzte ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig besteht ein Anhaltspunkt
für dessen Voreingenommenheit. Nach dem Gesagten besteht demnach kein Anlass,
weitere Abklärungsmassnahmen durchzuführen.
5. Bei dieser Sachlage ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. September
2019, worin ein Anspruch auf medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 13
IVG i.V.m. Ziff. 405 GgV Anhang abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser