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Entscheid

VSBES.2019.243

Medizinische Massnahmen

30. April 2020Deutsch49 min

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Nach dem Beizug verschiedener

Source so.ch

Urteil vom 30. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch

Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Medizinische

Massnahmen (Verfügung vom 13. September 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die am 6. März 2013

geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde am 18. März 2019

von ihren Eltern wegen eines Asperger-Syndroms bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Nach dem Beizug verschiedener

medizinischer Unterlagen, der Befragung des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(RAD) und der Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen in Bezug auf das

Geburtsgebrechen Ziff. 405 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV)

Anhang mit Verfügung vom 13. September 2019 ab. Dies wurde im Wesentlichen

damit begründet, die Behandlung des Leidens werde übernommen, wenn eindeutige

Symptome schon vor dem vollendeten 5. Altersjahr der versicherten Person erkennbar

und ärztlich dokumentiert seien. Die vorliegenden Berichte der Kinderärztin,

Logopädinnen und Physiotherapeutin beschrieben keine autismustypischen Symptome

vor dem vollendeten 5. Altersjahr. Keine der erwähnten Behandlerinnen habe

den Verdacht auf eine tiefgreifende Entwicklungsstörung geäussert oder eine

darauf abzielende Abklärung angeregt. Die Unterlagen seien dem RAD nochmals zur

Stellungnahme vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe am 6. März

2018 ihren 5. Geburtstag gefeiert, somit an diesem Datum das 5. Lebensjahr

vollendet. Die Abklärungen im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) [...]

hätten jedoch erst im Dezember 2018 begonnen, als A.___ bereits im

6. Lebensjahr gestanden sei. Es sei noch einmal festzuhalten, dass die 4-Jahreskontrolle

bei der Kinderärztin bis auf die Stifthaltung und das fehlende Einbeinhüpfen unauffällig

ausgefallen sei. A.___ sei von der Logopädin als offenes und kommunikationsfreudiges

Mädchen beschrieben worden. Die Voraussetzungen des Geburtsgebrechens

Ziff. 405 GgV Anhang seien nicht erfüllt (IV-Nr. 13; Aktenseiten

(A.S.) 1).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 9. Oktober 2019 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 2 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

13.09.2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen gesetzlichen

Leistungen nach IVG, namentlich vorderhand medizinische Massnahmen, zu

gewähren.

3. Eventualiter sei die Streitsache in

Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen

Abklärungen zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Am 20. November 2019 lässt

die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung einreichen (A.S. 17 ff.).

2.3 In ihrer Vernehmlassung vom

28. Januar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 46 f.).

2.4 Mit Replik vom 18. Februar

2020 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren festhalten

(A.S. 51 ff.).

2.5 Mit Duplik vom 24. Februar

2020 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest, wobei sie

auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie die

Beschwerdeantwort verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet A.S. 56).

2.6 Am 9. März 2020 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 59).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 13 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben

Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur

Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen,

für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen,

wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen im Sinne von

Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die

blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der

Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist

unerheblich (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV;

SR 831.232.21]). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang

aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich

anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung

insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1

Abs. 2 GgV). Als medizinische Mass-nahmen, die für die Behandlung eines

Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach

bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den

therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben

(Art. 2 Abs. 3 GgV).

Ziff. 405 GgV Anhang umschreibt

folgendes Geburtsgebrechen: Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum

vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden.

2.2

Gemäss dem Kreisschreiben des

Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die medizinischen

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, ab Januar 2017

geltende Fassung) werden bei Autismus-Spektrum-Störungen medizinische

Massnahmen zugesprochen, sofern die krankheitsspezifischen, therapiebedürftigen

Symptome bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden. Symptome

können nicht nachträglich als «vor dem 5. Lebensjahr bestehend» anerkannt

werden, wenn sie nicht nachweislich bereits vor dem 5. Lebensjahr

vorhanden waren (Rz. 405 mit Hinweis). Damit soll ermöglicht werden, die

prä- oder perinatale Autismus-Spektrum-Störung von nachgeburtlich entstandenen

gleichartigen Leiden abzugrenzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ATSG). Daher ist

die Altersgrenze, bis zu welcher sich das Gebrechen manifestiert haben muss,

relativ tief gesetzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2018 vom

22.

Juli 2019 E. 3.3, 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 2.1,

9C_682/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.1 und 9C_244/2012 vom

25.

April 2012 E. 2, je mit Hinweisen).

2.3

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts setzt Ziff. 405 GgV Anhang keine diagnostische Festlegung

vor Vollendung des 5. Lebensjahres voraus. Das Erfordernis

«krankheitsspezifischer, therapiebedürftiger Symptome» ist auch nicht so zu

verstehen, dass die Symptomatik vor dem 5. Geburtstag so klar ausgebildet

gewesen sein müsste, dass bereits damals ohne weiteres die zutreffende

spezifische Diagnose hätte gestellt werden können. Vielmehr besteht nach der

gesetzmässigen Konzeption der GgV bei nachträglicher Diagnose schon dann

hinreichende Gewissheit darüber, dass die Störung auf die Geburt zurückreicht,

wenn bis zum 5. Geburtstag autismustypische Symptome verzeichnet wurden.

Anhand dieser muss zum einen festgestanden haben, dass überhaupt eine (differenzialdiagnostisch

noch nicht endgültig spezifizierbare) Störung im fachmedizinischen Sinn vorlag;

zum anderen müssen die damaligen Befunde in die spätere definitive Diagnose

einfliessen (Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2018 vom 22. Juli 2019

E. 3.4, 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 2.3 und 9C_682/2012 vom

1.

Mai 2013 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).

Aus der Möglichkeit einer retrospektiven

diagnostischen Festlegung ergibt sich, dass nicht nur «echtzeitlich» getroffene

ärztliche Feststellungen massgebend sind, sondern auch spätere, soweit sie

Rückschlüsse auf eine rechtzeitige Erkennbarkeit der Störung zu lassen.

Allerdings ist eine nachträgliche Schilderung von Symptomen mit zunehmender

zeitlicher Distanz kritisch zu würdigen, weil sie oftmals von späteren Beobachtungen

überlagert sein dürfte. Aus diesem Grund muss im Einzelfall schlüssig dargetan

sein, dass die betreffende Anamnese nicht bloss aktuelle Feststellungen in die

Vergangenheit projiziert (Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2018 vom

22.

Juli 2019 E. 3.5 und 9C_639/2013 vom 21. März 2014

E. 2.4, je mit Hinweisen).

2.4

Charakteristisch für

Autismus-Spektrum-Störungen wie den frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) und

das Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) ist die Beeinträchtigung der sozialen

Kontaktfähigkeit, wobei diese Beziehungsstörung beim Asperger-Syndrom weniger

tiefgreifend und schwerwiegend ist als beim frühkindlichen Autismus (Urteil des

Bundesgerichts 9C_680/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.6 mit Hinweis auf Hans-Christoph Steinhausen, Psychische

Störungen bei Kindern und Jugendlichen, 2019, S. 81, 83 und 90).

Diagnostische Kriterien für das

Asperger-Syndrom sind eine soziale Beeinträchtigung (ausgeprägte

Egozentrizität, wobei mindestens zwei der folgenden Merkmale erfüllt sein

müssen: Schwierigkeiten in der Interaktion mit Gleichaltrigen; Indifferenz

hinsichtlich Kontakten mit Gleichaltrigen; Schwierigkeiten bei der

Interpretation sozialer Schlüsselreize; sozial und emotional unangemessenes

Verhalten), eingeschränkte Interessen (wobei mindestens eines der folgenden

Merkmale erfüllt sein muss: Ausschluss anderer Aktivitäten; repetitives Kleben

an Interessen; mehr mechanische als bedeutungsvolle Aktivitäten), das

zwanghafte Bedürfnis nach Einführung von Routinen und Interessen (wobei

mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllt sein muss: mit Auswirkung auf

alle Aspekte des Alltags des Betroffenen; mit Auswirkung auf Dritte), die

Eigentümlichkeit von Sprache und Sprechen (wobei mindestens eines der folgenden

Merkmale erfüllt sein muss: verzögerte Sprachentwicklung; oberflächlich

perfekte Expressivsprache; formale und pedantische Sprache; ungewöhnliche

Stimmlage [Prosodie]; eigentümliche Stimmqualität; Sprachverständnisstörung mit

Fehlinterpretationen wörtlicher/impliziter Bedeutungen), nonverbale

Kommunikationsprobleme (wobei mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllt

sein muss: reduzierter Einsatz von Gesten; unbeholfene/ungeschickte

Körpersprache; eingeschränkter Gesichtsausdruck; unangemessener

Gesichtsausdruck; eigentümlicher, starrer Blick) sowie eine motorische

Ungeschicklichkeit (niedrige Leistung bei der entwicklungsneurologischen

Untersuchung; Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2018 vom 22. Juli 2019

E. 3.6.2 mit Hinweisen).

3.

Streitig und zu prüfen ist,

ob bei der Beschwerdeführerin bis zum 6. März 2018, als sie ihr

5.

Lebensjahr vollendete, Symptome einer Autismus-Spektrum-Störung im

Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 405 GgV Anhang erkennbar waren. Aus den

vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt sich Folgendes:

3.1

Aus dem Bericht des C.___,

Klinik für Kinder und Jugendliche,

Neuropädiatrie/Entwicklungspädiatrie/Neuropsychologie, vom 25. August 2014

gehen folgende Diagnosen hervor: «Leichte grobmotorische

Entwicklungsverzögerung mit/bei Makrocephalie, DD familiär, leichter muskulärer

Hypotonie, 2 Café-au-Lait-Flecken mehr als 0.5 cm». Zur problembezogenen

Anamnese wurde dargelegt, die Zuweisung der Patientin sei bei grobmotorischem

Entwicklungsrückstand und zunehmender Angst der Mutter erfolgt, A.___ leide

unter einer Neurofibromatose Typ 1. Der motorische Entwicklungsrückstand bei A.___

sei bereits durch die Kinderärztin Dr. med. D.___, Kinder- und

Jugendmedizin FMH, bei der 6-Monatskontrolle gesehen worden. Eine

Physiotherapie sei danach injiziert worden. Nun habe das Mädchen vor 10 Tagen

angefangen zu laufen mit einem Alter von nun 17 Monaten. Sie sei sonst ein sehr

vorsichtiges Mädchen und brauche immer etwas länger, um sich an neue

Situationen zu gewöhnen. Im Alter von 10 Monaten habe sie sich noch nicht

vom Bauch auf den Rücken drehen können. In den anderen Entwicklungsbereichen

mache sie es aber sehr gut, sie könne gut singen und verstehe auch Englisch;

ein paar englische Wörter könne sie auch sagen und sogar auch 2-Wort-sätze auf

Deutsch bilden.

Unter dem Titel «Beurteilung, Gespräch

und Procedere» wurde angegeben, aktuell sei bei A.___ keines der Kriterien für

eine Neurofibromatose Typ 1 erfüllt. Sie habe lediglich 2 kleine

Café-au-Lait-Flecken mit einer Grösse von mehr als 0.5 cm auf dem Rücken.

Des Weiteren liege eine Makrocephalie und eine leichte motorische

Entwicklungsverzögerung vor. Dies treffe gehäuft auf bei Personen mit

Neurofibromatose Typ 1, sei jedoch bei A.___ am ehesten familiärer Ursache. In

der aktuellen Untersuchung zeige A.___ eine altersentsprechende Entwicklung mit

leichter motorischer Entwicklungsverzögerung bei geringer allgemeiner

muskulärer Hypotonie. Zusätzlich falle bei A.___ eine Makrocephalie auf, die

gemäss ihrer Vorwerte in den letzten Monaten nicht progredient sei (IV-Nr. 25

S. 24 f.).

3.2

Aus dem «Schlussbericht

Physiotherapie» der E.___, [...] (F.___, dipl. Physiotherapeutin; G.___,

lic. phil. Psychologin) vom 27. November 2014 geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin wegen eines diagnostizierten grobmotorischen Entwicklungsrückstands

vom 22. Januar bis 30. Oktober 2014 therapiert wurde. Als aktueller

Befund vom 30. Oktober 2014 wurde angegeben, A.___ laufe sicher über eine

weiche Unterlage, überwinde kleine Absätze und trage Dinge beim Gehen. Sie variiere

inzwischen ihre Sitzpositionen, sitze aber oft hinter den Sitzbeinhöckern mit

rundem Rücken. Bei Stimulation am Rücken könne sie die Wirbelsäule jedoch dann

aufrichten. Als Auffälligkeit wurde eine Knick-Senkfuss-Stellung in Stand und

Gang angegeben. Eine Therapie sei im Moment nicht mehr erforderlich

(IV-Nr. 5 S. 27 f.).

3.3

Dem Bericht über die logopädische

Erstabklärung (Dr. H.___, dipl. Logopädin; dipl. HFE) vom 10. November

2016.

kann entnommen werden, A.___ Mutter habe anlässlich einer vor drei Monaten

bei der Kinderärztin erfolgten Sprechstunde erwähnt, dass A.___ seit ihrem

zweiten Geburtstag stottere, phasenweise mal mehr, mal weniger. Es gebe auch

Wochen, innerhalb derer kein Stottern zu beobachten sei. Die Mutter beobachte

zudem, dass A.___ auch beim Singen oder beim alleinigen Frei-Spiel nicht

stottere. Das Phänomen trete vor allem dann auf, wenn A.___ viel sprechen wolle

oder müde sei. Die Ausprägung sei je nach Tageszeit und Gesprächspartner auch

unterschiedlich stark. A.___ spreche inhaltlich zwar gut, habe einen

umfangreichen Wortschatz und bilde bereits sehr differenzierte Sätze, es komme

aber immer wieder vor, dass sie Wörter oder sogar Silben wiederhole oder aber

am Anfang eines Wortes hängen bleibe und Laute dann dehne. Es wurde folgende

Diagnose gestellt: «Redeflussstörung (beginnendes Stottern) bei sonst

altersgemäss entwickelter Sprache».

Im Rahmen der Beurteilung wurde

dargelegt, A.___ sei ein vifes, für sein Alter «fast zu interessiertes» Kind,

welches sehr bemüht sei, Erwartungen, vor allem den eigenen, zu entsprechen. A.___

strenge sich an und kommuniziere inhaltlich beeindruckend. Ihr Sprachverständnis

sei aktuell unauffällig; die Probleme beträfen sprechtechnische Aspekte der

Sprache. A.___ zeige beginnendes Störungsbewusstsein. Sie weise in Bezug auf

ihren Spracherwerb einige Risikofaktoren (früher Sprechbeginn und rasches

Entwicklungstempo; familiäre Disposition für Sprechauffälligkeiten; Dauer des

bestehenden Phänomens von über einem Jahr), aber auch Ressourcen (anregendes

Umfeld; Kognition; Sprachvorbilder; aktuell eher abnehmende Häufigkeit und

Ausprägung des Phänomens) auf. A.___ Entwicklungsprofil sei heterogen. Ihre

Sprechkompetenzen fielen gegenüber ihren sonstigen Sprachkompetenzen deutlich

ab. Es sei zu vermuten, dass A.___ ihre Schwierigkeiten registriere. Dennoch

habe sie sich bisher nicht zurückgezogen. Immer noch suche sie den

(sprachlichen) Kontakt mit den anderen. Falls die ungünstigen Sprecherlebnisse

zunehmen würden, bestünde die Gefahr, dass sich A.___ sprachlich verweigere. Im

Hinblick auf den absehbaren Kindergartenbeginn sei dies eine ungünstige

Situation. Um sowohl dem Anliegen «Im Hinblick auf den Kindergartenbeginn

nichts zu verpassen» als auch dem Anliegen «Nicht zu früh eine Massnahme

einzuleiten» entsprechen zu können, sei der Mutter ein verlaufsdiagnostisches

Vorgehen mit einer Kontrolle im März 2017 vorgeschlagen worden. Sollte sich A.___

Sprechsituation ungünstig verändern, werde sich die Mutter bereits vorher

melden (IV-Nr. 5 S. 18 ff.).

3.4

Dem Bericht über die

logopädische Standortbestimmung vom 29. Juni 2017 (I.___, dipl. Logopädin)

kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2016 die

logopädische Spielgruppe in der E.___ besuche. Seit April 2017 besuche sie

zudem eine logopädische Therapie. Mit dem Kindergarteneintritt ende die

Zuständigkeit der E.___ für Logopädie. Eine solche müsste ab August 2017 durch

den Logopädischen Dienst [...] erfolgen. Die Beurteilung des aktuellen

Entwicklungsstandes in den Bereichen Sprache und Kommunikation lautete

dahingehend, A.___ zeige sich als ein sehr wissbegieriges Mädchen mit einem

sehr grossen und differenzierten Wortschatz. Ihre Äusserungen seien gut

verständlich und nachvollziehbar. In Situationen von erhöhtem emotionalen

Anteil träten gehäuft Unflüssigkeiten auf. Von einem Störungsbewusstsein müsse

ausgegangen werden. A.___ zeige jedoch die Tendenz, Schwierigkeiten oder auch

Schmerzen zu verstecken. Als sie im Spiel auf die Unflüssigkeiten angesprochen

worden sei, habe sie geantwortet, dass sie dies schlimm finde und Angst habe,

die anderen Kinder würden sie nicht verstehen. Das Sprachverständnis sei

altersgemäss entwickelt. A.___ zeige eine gute auditive Wahrnehmung und die

motorischen Fähigkeiten zeigten sich altersentsprechend. Sie sei ein

kontaktfreudiges, fröhliches und wissbegieriges Mädchen. Sie habe stark den

Kontakt zu den Leiterinnen gesucht. In den letzten Wochen habe sie jedoch einen

guten Kontakt zu einem Jungen gefunden, mit welchem sie nun spiele und immer

wieder spontan den Kontakt suche. Es wurde folgende Diagnose gestellt:

«Redeflussstörung bei sonst altersgemäss entwickelter Sprache».

Die zusammenfassende Beurteilung lautet

dahingehend, A.___ zeige in allen Bereichen gute sprachliche Kompetenzen. So

sei das Sprachverständnis, die Sprachproduktion, die Kommunikation und die

symbolische Spielentwicklung altersgemäss entwickelt. Schwierigkeiten bestünden

beim Redefluss. Eine Wechselwirkung könnte in diesem Zusammenhang durch die

rasche Entwicklung der übrigen Sprachbereiche sowie der hohen Erwartungshaltung

an sich selbst bestehen. Ihr unterstützendes familiäres Umfeld werde als grosse

Ressource gesehen. Damit A.___ in ihrer sozial-kommunikativen Entwicklung

weiterhin gestärkt werden könne und sie die Redeflüssigkeiten überwinde, sei

die Weiterführung der logopädischen Therapie im Rahmen der Schullogopädie

indiziert (IV-Nr. 5 S. 14 ff.).

3.5

Dr. med. J.___, Kinder-

und Jugendpsychiatrie und –Psychotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 22. November

2018.

fest, aufgrund der Konsultationen im Januar und März 2018 könne er

bestätigen, dass A.___ mit grosser Wahrscheinlichkeit hochsensibel sei. Hochsensibilität

sei jedoch keine medizinische Diagnose, sondern es handle sich dabei um einen

Menschentyp. Hochsensible Kinder hätten aber in der Regel mehr Stress im Alltag

als normalsensible Kinder. Sie neigten deshalb gehäuft zu psychischen

Symptomen, wie Ängste, psychosomatische Störungen oder auch zu einem

Rückzugsverhalten oder auch zu aggressiven Durchbrüchen. Es sei deshalb

wichtig, die Eigenschaften von hochsensiblen Kindern zu kennen und auch zu

wissen, wie man mit ihnen in der Schule und zu Hause am besten umgehe (IV-Nr. 5

S. 13).

3.6

Aus dem Abklärungsbericht des

Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD), [...] (Dr. med. K.___,

Oberärztin; M. Sc. L.___, Psychologin) vom 16. Januar 2019 kann die

Diagnose (1. Achse) «F93.8 Sonstige emotionale Störungen des Kindesalters,

DD: Verdacht auf F84.5 Asperger-Syndrom» entnommen werden. Im Rahmen der

Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, A.___ sei beim KJPD angemeldet

worden, weil aus Sicht der Eltern und der Kindergärtnerin eine Hochbegabung

vorliegen könnte. Die Eltern stellten zudem die Frage, ob allenfalls auch eine

Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität in Frage kommen könnte. Im

Hinblick auf den Schulübertritt im Sommer 2019 wolle man nichts verpassen. Zum

einen zeige A.___ enorm gute kognitive Leistungen und zum anderen sei ihre

sozio-emotionale Entwicklung noch nicht altersentsprechend entwickelt. In der

testpsychologischen Abklärung habe sich gezeigt, dass A.___ teilweise abwesend

geschienen habe (abgeschweifter Blick, abgewandte Körperhaltung), auf Nachfrage

jedoch habe sie genau antworten können. Die dazugehörigen motorischen

Aktivitäten (auf dem Stuhl hin und her rutschen, an Kleid ziehen etc.) seien im

Rahmen einer inneren Unruhe oder auch emotionalen Überforderung gedeutet

worden. Die testpsychologischen Ergebnisse hätten gezeigt, dass bei A.___ von

knapp überdurchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten ausgegangen (IQ-Wert: 118),

jedoch nicht von einer Hochbegabung gesprochen werden könne (ab IQ-Wert: 130).

Eine individuelle Stärke von A.___ sei ihr grosser Wortschatz und ihre

Ausdrucksfähigkeit. Hier zeige sich ein deutlich überdurchschnittliches

Ergebnis, was auch im Alltag zu beobachten sei. Sie könne sich enorm gut

ausdrücken und man könne Diskussionen mit ihr führen, welche mit Gleichaltrigen

kaum möglich seien. Zum einen zeige A.___ enorm gute kognitive Leistungen und

zum anderen sei ihre sozio-emotionale Entwicklung noch nicht altersentsprechend

entwickelt. Zusammengenommen könnten diese Resultate die vermutete Hochbegabung

nicht bestätigen. A.___ verfüge jedoch über sehr gute kognitive Ressourcen und

über eine Stärke in der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit. Hinweise auf eine

Störung der Aufmerksamkeit seien zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorhanden. Die

übermässige motorische Unruhe werde im Zusammenhang mit der emotionalen

Empfindlichkeit von A.___ gedeutet (vermehrte Unruhe in Stresssituationen).

Auffallend seien die anamnestischen Berichte der sozio-emotionalen Entwicklung

und die Ergebnisse des – durch die Eltern ausgefüllten – SRS-Fragebogens. A.___

erreiche Werte, welche einer mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der

sozialen Reaktivität entspreche. Diese könnten Hinweise auf eine Störung im

Autismusspektrum sein (IV-Nr. 9 S. 5 ff.).

3.7

Aus dem Bericht des KJPD, Ambulatorium

[...] (Dr. med.M.___, Spitalfachärztin, Leiterin Autismus-Sprechstunde;

lic. phil. N.___, Psychologin) vom 28. Februar 2019 geht folgende

Diagnose nach ICD-10 hervor: «F 84.5 Aspergersyndrom». Zur Beurteilung wurde im

Wesentlichen angegeben, bei A.___ habe die Anamnese bzw. die Vorabklärung inkl.

Fragebogen Hinweise auf eine Autismusspektrumsstörung ergeben. Der ADOS (Autism

Diagnostic Observation Schedule [diagnostische Beobachtungsskala für

autistische Störungen]) habe diesen Verdacht eindeutig bestätigt. A.___ sei ein

freundliches Mädchen, welches in Kontakt trete, sodass die Schwierigkeiten in

den Bereichen der Kommunikation und sozialen Interaktion nicht auf den ersten

Blick sichtbar seien. Zudem scheine A.___ über Strategien zu verfügen, um sie

überfordernden Themen/Anforderungen auszuweichen. So versuche sie stark, das

Geschehen zu bestimmen bzw. zu kontrollieren und lenke bei ihr nicht zusagenden

Themen schnell auf Aktivitäten ab, bei welchen sie sich sicher fühle. Im ADOS

werde aber sehr deutlich, dass Defizite in den genannten Bereichen bestünden,

welche A.___ auch im Schulalltag beeinträchtigen dürften. Aufgrund der normalen

Sprachentwicklung und der guten kognitiven Reserven sei ein Aspergersyndrom

diagnostiziert worden. Für die im Sommer 2019 anstehende Einschulung werde eine

heilpädagogische Unterstützung bzw. Förderung v.a. für den sozialen Bereich

empfohlen. A.___ werde auf eine gut strukturierte und wohlwollende Umgebung

angewiesen sein. Im kognitiven Bereich müsse hingegen sehr darauf geachtet

werden, dass sie nicht aufgrund einer Unterforderung in ein

Verweigerungsverhalten komme (IV-Nr. 9 S. 3 f.).

3.8

Die behandelnde Kinderärztin

Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, hielt in

ihrem Bericht vom 12. April 2019 fest, sie betreue A.___ seit Geburt. Im

Alter von sechs Monaten habe sie eine leichte Verzögerung der grobmotorischen

Entwicklung gezeigt, weshalb einmal wöchentlich Physiotherapie in der E.___ [...]

durchgeführt worden sei. Mit dieser Unterstützung habe die Patientin

schliesslich im Alter von 17 Monaten frei gehen können. Was die

Sprachentwicklung angehe, habe A.___ einen frühen Sprachbeginn mit raschem

Entwicklungstempo gezeigt. Schon anlässlich der 18-Monatskontrolle habe sie

2-Wortsätze gesagt. Im August 2016 sei bei ihr wegen einer Redeflussstörung bei

altersgemäss entwickelter Sprache eine Anmeldung zur Logopädie, ebenfalls in

der E.___ [...], erfolgt. Die Diagnose sei bestätigt worden. Vom Dezember 2016

bis Sommer 2017 sei zuerst in der logopädischen Spielgruppe, anschliessend

einzeln eine Therapie durchgeführt worden. Eine Weiterführung der Logopädie

während des Kindergartens sei empfohlen worden. Am 12. April 2017 sei bei A.___

die 4-Jahreskontrolle durchgeführt worden, welche bis auf die Stifthaltung und

noch fehlendem Einbeinhüpfen unauffällig ausgefallen sei. A.___ habe einzig ab

und zu in ihrem Redefluss unterbrochen werden müssen, um sie wieder zur

gestellten Aufgabe zurückzuholen. Zu betonen sei bei A.___ ihre äusserst gute

Sprachentwicklung mit einem sehr grossen Wortschatz; diesbezüglich sei sie im

Alter von 4 Jahren über dem Altersdurchschnitt entwickelt. Die Mutter habe

erwähnt, sie habe den Eindruck, ihre Tochter höre nicht gut; immer wieder frage

sie nach, was die Mutter gesagt habe. Am 5. Mai 2017 sei deshalb eine

erste Audiometrie durchgeführt worden, welche rechts ungenügend ausgefallen

sei. Die am 11. September 2017 deshalb vorgenommene Nachkontrolle habe

eine Audiometrie im Normbereich gezeigt. Bei ausgeprägtem Schnarchen mit

geschilderten nächtlichen Atempausen und chronischer Mundatmung sei die

Überweisung an Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Hals-, Nasen- und

Ohrenkrankheiten, erfolgt. Er habe das Vorliegen adenoider Vegetationen sowie

einer Tonsillenhyperplasie bestätigt. Diesbezüglich sei von den Eltern eine

abwartende Haltung eingenommen worden (IV-Nr. 5 S. 12).

3.9

Aus dem Arztbericht des KJPD [...]

(Dr. med. M.___; Psychologin L.___) zu Handen der IV-Stelle vom 23. April

2019.

geht folgende Diagnose hervor: «F 84.5 Aspergersyndrom, Diagnose gestellt

am 28.02.2019». Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand auf den Schulbesuch

auswirke, wurde bejaht. A.___ besuche den Regelkindergarten und werde im Sommer

in die Regelschule übertreten. Dort brauche sie heilpädagogische Unterstützung

(v.a. in Bezug auf ihre sozial-emotionalen Kompetenzen), um integrativ beschult

werden zu können. Es liege das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV Anhang vor. A.___

sei für eine Psychomotoriktherapie im Gruppensetting angemeldet worden. Eine

psychotherapeutische Begleitung zur Unterstützung im Umgang mit den

ASS-spezifischen Besonderheiten und Koordination der schulischen und

therapeutischen Massnahmen sei indiziert. Die Behandlung dauere seit dem

5.

Dezember 2018. Zur Anamnese wurde dargelegt, die Heilpädagogin im

Kindergarten (Frau P.___) habe die Eltern darauf aufmerksam gemacht, dass bei A.___

eine Hochbegabung vorliegen könnte. Sie habe eine ausgesprochen gute auditive

Aufnahme – und Merkfähigkeit. Der Heilpädagogin sei es zudem am Anfang sehr

schwer gefallen, das Mädchen einzuschätzen in Bezug auf seine Verhaltensweisen

und Bedürfnisse. Auch fange A.___ im Kindergarten an zu verhandeln, wenn sie

einen Auftrag bekomme und verweigere sich teilweise. Es sei zuerst eine

Rückstellung im zweiten Kindergarten thematisiert worden aufgrund der nicht

altersgemäss entwickelten Sozialkompetenzen. Dies sei nun jedoch kein Thema

mehr. A.___ werde im Sommer 2019 in die erste Klasse übertreten. Die Eltern

wollten im Hinblick auf die Einschulung nichts verpassen. Zu Hause sei A.___

sehr fordernd, sie brauche ganz klare Strukturen und Grenzen. Sie sei immer

unter Strom und habe viel Energie. Bei unerwarteten Änderungen im Tagesablauf

oder an den Wochenenden bzw. in den Ferien sei es für A.___ schwierig, sich an

die neuen Gegebenheiten anzupassen.

Die schulische Heilpädagogin (Frau P.___)

kenne A.___ seit dem ersten Kindergarten und habe bereits zu Beginn gemerkt,

dass sie kein «0815 Mädchen» sei und besondere Begabungen, aber auch

Schwierigkeiten habe. Es sei schnell klar gewesen, dass A.___ kognitiv sehr

viel Potential mitbringe, in der sozio-emotionalen Entwicklung jedoch noch

nicht so weit sei im Vergleich mit anderen Kindern. Die gute und enge

Zusammenarbeit mit den Eltern habe sehr viel gebracht. Sie seien sehr engagiert

und hätten sich dadurch auch oft in Frage gestellt. Das familiäre Umfeld sei

eine grosse Ressource. A.___ brauche sowohl im Kindergarten als auch zu Hause

ein «Alphatier», an dem sie sich orientieren könne. Sie brauche sehr viel

Struktur und Ordnung, um sich sicher zu fühlen. Bei unerwarteten Änderungen

fange sie an zu fragen und wolle jedes Detail wissen. Die Situationen

erinnerten die Heilpädagogin manchmal an ihre Arbeit mit autistischen Kindern. Zudem

sei ihr aufgefallen, dass A.___ hochsensibel sein könnte, was von den Eltern

gut aufgenommen und abgeklärt worden sei. A.___ wisse sehr viel und könne sich

ausgezeichnet ausdrücken, Diskussionen führen und mitdenken. In anderen Sachen

könne sie wiederum sehr kleinkindlich sein. Wenn man mit ihr spreche, könne man

meinen, dass sie nicht aufmerksam sei. Beim Nachfragen merke man jedoch, dass

sie alles aufgenommen habe. Zu Beginn des Kindergartens sei A.___ auf ein Kind

fixiert gewesen. Sie habe dieses Kind dominiert, mit den anderen Kindern sei

sie nicht gross in Kontakt gekommen. Aktuell könne sie alleine und mit den

anderen spielen. Sie sei jedoch sehr auf Erwachsene bezogen. Die anderen Kinder

seien sehr schnell überfordert mit ihrer Art und ihrer Ausdrucksweise. A.___

habe im letzten Jahr viele Fortschritte gemacht. Für den Übertritt sei eine

gute Übergabe wichtig. A.___ brauche auch in der 1. Klasse ein

«Alphatier», an dem sie sich orientieren könne.

Zum ärztlichen Befund wurde angegeben,

die Werte des ADOS Modul 3, die Fragebogen (SRS, FSK) sowie die anamnestischen

Angaben durch die Eltern und die Angaben aus früheren Berichten

(Hochsensibilität) wiesen insgesamt auf das Vorliegen einer

Autismus-Spektrum-Störung hin. Zu den SRS-Werten wurde dargelegt, in der

Beurteilung der Mutter erreiche A.___ einen T-Gesamtwert von 79, was einer

schweren Beeinträchtigung der sozialen Reaktivität entspreche. Alle Werte der

einzelnen Subskalen seien bei der Beurteilung der Mutter im klinisch

auffälligen Bereich (soziale Bewusstheit, soziale Kognition, soziale

Kommunikation, soziale Motivation und autistische Manierismen). In der

Beurteilung des Vaters erreiche A.___ einen T-Gesamtwert von 74, was einer

schwachen bis mittelschweren Beeinträchtigung der sozialen Reaktivität

entspreche. Hier seien ebenfalls alle Werte, ausser der Wert der Subskala

sozialen Motivation, im klinisch auffälligen Bereich. Bei den FSK-Werten wurde

angegeben, in der Beurteilung der Mutter sowie des Vaters erreiche A.___ einen

Gesamtwert von 16, was über dem Cut-off-Wert «autistisches Spektrum» (15)

liege. Zudem werde der Cut-off «Autismus» (16) erreicht.

Im Weiteren wurde dargelegt, die ersten

Auffälligkeiten seien bereits im Kleinkindalter (kein direkter Blickkontakt,

repetitive und stereotype Bewegungen als Kleinkind, keine Kontaktaufnahme mit

Gleichaltrigen bis vor ein paar Monaten etc.) festgestellt worden, jedoch sei keine

verzögerte Sprachentwicklung beschrieben worden. Zudem seien eindeutige

Ergebnisse im ADOS und in den Fragebögen ersichtlich gewesen. Somit werde von

einem Asperger-Syndrom ausgegangen. Zur Prognose wurde angegeben, bei weiterer

intensiver Förderung vor allem in den Bereichen der sozialen und emotionalen

Fertigkeiten dürfe eine Verbesserung der Symptomatik und damit der

Gesamtentwicklung erwartet werden.

Unter «Beobachtungen» wurde im

Wesentlichen dargelegt, bei A.___ habe die Anamnese bzw. die Vorabklärung inkl.

Fragebogen Hinweise auf eine Autismusspektrumsstörung ergeben. Der ADOS habe

diese Verdacht eindeutig bestätigt. A.___ sei ein freundliches Mädchen, welches

in Kontakt trete, sodass die Schwierigkeiten in den Bereichen der Kommunikation

und sozialen Interkation nicht auf den ersten Blick sichtbar würden. Zudem

scheine A.___ über Strategien zu verfügen, um sie überfordernden Themen bzw. Anforderungen

auszuweichen. So versuche sie stark, das Geschehen zu bestimmen bzw. zu

kontrollieren und lenke bei ihr nicht zusagenden Themen schnell auf Aktivitäten

ab, bei welchen sie sich sicher fühle. Im ADOS werde aber sehr deutlich, dass

Defizite in den oben genannten Bereichen bestünden, welche A.___ auch im

Schulalltag beeinträchtigen dürften. In den Vorberichten der Physiotherapie

bzw. Logopädie seien eine verzögerte motorische Entwicklung sowie sprachliche

Auffälligkeiten, welche den Redefluss, das Sprachtempo und die Lautstärke

betreffen, genannt worden. Alle diese Auffälligkeiten seien typisch für Kinder

mit einer ASS im high functioning-Bereich. Typisch für Mädchen sei zudem, dass

sie ihre Defizite in der sozialen Interaktion und Kommunikation besser

«kaschieren» könnten. Aufgrund dieser typischen Symptomatik und der guten

kognitiven Ressourcen sei ein Asperger-Syndrom zu diagnostizieren. Für die im

Sommer 2019 anstehende Einschulung empfehle man eine heilpädagogische

Unterstützung bzw. Förderung v.a. für den sozialen Bereich. A.___ werde auf

eine gut strukturierte und wohlwollende Umgebung angewiesen sein. Im kognitiven

Bereich müsse hingegen sehr darauf geachtet werden, dass sie nicht aufgrund

einer Unterforderung in ein Verweigerungsverhalten komme. Im emotionalen und

familiären Bereich könnten A.___ und ihre Eltern allenfalls von einer

psychotherapeutischen Begleitung profitieren. Aktuell sei A.___ für eine

Psychomotoriktherapie im Kleingruppensetting angemeldet worden. Zudem schauten

die Eltern nach einer geeigneten Freizeitaktivität (z.B. Pfadi), damit sie mehr

Erfahrungen im Kontakt mit Gleichaltrigen sammeln könne. Ausserdem werde der

Schulpsychologische Dienst miteinbezogen, um eine geeignete Unterstützung im

schulischen Rahmen gewährleisten zu können (IV-Nr. 5 S. 5 ff.).

3.10

RAD-Arzt Dr. med. Q.___, Facharzt

für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem

Bericht vom 11. Juni 2019 im Rahmen der versicherungsmedizinischen

Beurteilung Folgendes fest: Der KJPD [...] habe die Diagnose eines

Asperger-Syndroms gestellt. Dazu gehörten festgestellte qualitative

Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion, der Kommunikation, sowie

eingeschränkte und stereotyp repetitive Verhaltensweisen bei unauffälliger

Sprachentwicklung. Die Berichte der Kinderärztin, Logopädinnen und

Physiotherapeutin hingegen beschrieben keine autismustypischen Symptome vor dem

vollendeten 5. Lebensjahr. Keine habe den Verdacht auf eine tiefgreifende

Entwicklungsstörung erhoben bzw. eine darauf abzielende Abklärung angeregt. Das

Mädchen sei als offen, kontakt- und kommunikationsfreudig beschrieben worden.

Der Blickkontakt und das Symbolspiel seien als unauffällig dargestellt worden.

Somit fehle die Beschreibung von autismustypischen und behandlungsbedürftigen

Symptomen vor dem vollendeten 5. Lebensjahr. Die Kriterien des

Geburtsgebrechens Ziff. 405 bzw. 406 seien nicht erfüllt (IV-Nr. 7).

3.11

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

hielt der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 10. September 2019 noch fest,

A.___ habe am 6. März 2018 ihren 5. Geburtstag gefeiert. Somit sei an

diesem Datum das fünfte Lebensjahr vollendet worden. Die Abklärungen im KJPD [...]

hätten im Dezember 2018 begonnen, somit sei das Kind im 6. Lebensjahr

gewesen. Es sei noch einmal festzuhalten, dass die 4-Jahreskontrolle bei der

Kinderärztin bis auf die Stifthaltung und fehlendes Einbeinhüpfen unauffällig

ausgefallen sei und das Mädchen von der Logopädin als ein offenes und

kommunikationsfreudiges Mädchen beschrieben worden sei. Am Erstentscheid werde

festgehalten (IV-Nr. 12 S. 2 f.).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte

mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 13. September 2019 eine Kostengutsprache

für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen

Ziff. 405 GgV Anhang im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Berichte

der Kinderärztin, Logopädinnen und Physiotherapeutin hätten keine

autismustypischen Symptome vor dem vollendeten 5. Lebensjahr beschrieben.

Keine der vorerwähnten Behandlerinnen hätten den Verdacht auf eine

tiefgreifende Entwicklungsstörung erhoben bzw. eine darauf abzielende Abklärung

angeregt. A.___ sei als offen, kontakt- und kommunikationsfreudig beschrieben

worden. Der Blickkontakt und das Symbolspiel seien als unauffällig dargestellt

worden. Somit fehle die Beschreibung von autismustypischen und

behandlungsbedürftigen Symptomen vor dem vollendeten 5. Lebensjahr. Die

versicherungsmedizinische Beurteilung habe ergeben, dass die Voraussetzungen

für das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV Anhang nicht erfüllt seien. Die

Unterlagen seien dem RAD nochmals zur Stellungnahme vorgelegt worden. An der

Beurteilung vom 11. Juni 2019 werde festgehalten (IV-Nr. 13; A.S. 1).

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführern die

vollumfänglichen gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich vorderhand medizinische

Massnahmen, zu gewähren; eventualiter sei die Streitsache an die

Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen. Zur

Begründung wird im Wesentlichen angegeben, die Beschwerdegegnerin verkenne,

dass das Erfordernis der krankheitsspezifischen Symptome nicht derart

verstanden werden dürfe, dass die Symptomatik vor dem fünften Geburtstag so

klar ausgebildet gewesen sein müsste, dass bereits damals ohne Weiteres die

zutreffende spezifische Diagnose hätte gestellt werden können. Mithin sei das

Vorhandensein einer bereits vollständig ausgebildeten, also

autismusspezifischen Symptomatik nicht notwendig. Sodann gelte es zu

berücksichtigen, dass die Diagnostizierbarkeit des Asperger-Syndroms dadurch

erschwert sei, dass die krankheitsspezifischen Symptome in der Regel nicht so

früh einsetzten wie beim frühkindlichen Autismus; sie erreichten zudem nicht

denselben Schweregrad. Die Sozialentwicklung dieser Kinder werde daher

mehrheitlich erst im Schulalter problematisch. Es dürften deshalb keine allzu

hohen Anforderungen an die Erkennbarkeit gestellt werden. Bereits aufgrund der vorerwähnten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweise sich die angefochtene Verfügung als

unhaltbar. Die Stellungnahmen des RAD-Arztes seien kaum beweistauglich, da

dieser die Beschwerdeführerin nicht untersucht habe und dessen Einschätzung der

Beurteilung der behandelnden Fachärzte widerspreche (A.S. 2 ff.).

Mit Beschwerdeergänzung wird an den

gestellten Rechtsbegehren festgehalten und im Wesentlichen noch dargelegt, die

zur Beurteilung beigezogenen Akten seien nicht vollständig gewesen, so fehlten

beispielsweise die Protokolle der Kindergartenstandortgespräche, die für eine

beweiskräftige Beurteilung zwingend beizuziehen gewesen wären. Vom RAD-Arzt seien

auch keine Fremdanamnese durchgeführt und keine weiteren Auskünfte eingeholt

worden. Er sei auf die Kriterien zur Diagnose einer Asperger-Störung sowie das

Diagnosesystem ICD-10 in keiner Weise eingegangen. Auch in den vom RAD-Arzt

beigezogenen Akten finde man mehrere Anhaltspunkte, aufgrund welcher auf ein

Asperger-Syndrom zu schliessen sei. Zu nennen seien beispielsweise die

auffällige emotional-soziale Entwicklung oder die Redeflussschwierigkeiten. In

Anbetracht dessen, dass das Asperger-Syndrom als angeboren gelte, vorliegend

bereits vor dem vollendeten 5. Lebensjahr Auffälligkeiten vorhanden

gewesen seien, die zur Abklärung Anlass gegeben hätten, und dem nur kurz nach

dem vollendeten 5. Lebensjahr vom KJPD diagnostizierten Asperger-Syndrom

sei es nur sachlogisch, die Kriterien für ein Geburtsgebrechen gemäss

Ziff. 405 als klar gegeben zu betrachten. Die Beschwerdeführerin habe

schon seit Geburt ein normabweichendes Verhalten gezeigt. Aus den Standortgesprächen

gehe deutlich hervor, dass ein der Asperger-Diagnose des KJPD entsprechendes

Verhalten bereits vor dem 5. Lebensjahr vorgelegen sei. Die Aussage des

RAD-Arztes, aus keinem der Berichte der behandelnden Fachpersonen gehe der

Verdacht auf eine tiefgreifende Entwicklungsstörung hervor, sei klar

unzutreffend. Es sei hier von mehr als nur geringen Zweifeln an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen auszugehen. Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 12. April

2019.

habe bei der Beschwerdeführerin eine nicht der Norm entsprechende

Sprachentwicklung stattgefunden. Im RAD-Bericht fehle jeglicher Bezug zur

Sprachbegabung der Beschwerdeführerin. Dies bestätige die Vermutung eines nicht

sachgerechten, selektiven «Rosinenpickens» seitens des RAD-Arztes. Neben ihrer

herausragenden Sprachkompetenzen habe die Beschwerdeführerin Defizite im

Redefluss. Eine weitere dokumentierte Auffälligkeit stelle die Verzögerung der

grobmotorischen Entwicklung dar. Aus den vorliegenden Logopädie-,

Kindergarten-, Physiotherapie- sowie Arztberichten gingen verschiedene

Anhaltspunkte hervor, aufgrund welcher rückwirkend auf ein Asperger-Syndrom zu schliessen

sei. Sollte das Gericht die Auffassung vertreten, dass der medizinische Sachverhalt

zur direkten Leistungszusprache nicht genügend erstellt sei, so sei dieser

mittels einer gerichtlichen Expertise zu klären (A.S. 17 ff.).

In ihrer Replik vom 18. Februar

2020.

lässt die Beschwerdeführerin erneut geltend machen, die Stellungnahmen des

RAD-Arztes seien beweisuntauglich. Bereits vor dem vollendeten

5.

Altersjahr habe die Beschwerdeführerin ein auffälliges Sozialverhalten

gezeigt. Dies habe Anlass zu Standortgesprächen im Kindergarten gegeben, aus

welchen Auffälligkeiten im Sozialverhalten hervorgegangen seien. Sodann hätten

Verzögerungen in der grobmotorischen Entwicklung bestanden. Ins Gewicht falle

zudem, dass die Diagnose nur kurz nach Erreichen des 5. vollendeten

Lebensjahres gestellt worden sei (A.S. 51 ff.).

4.2

4.2.1

Zu prüfen ist, ob bei der

Beschwerdeführerin eine Autismus-Spektrum-Störung erkennbar war, als sie am

6.

März 2018 ihr 5. Lebensjahr vollendete. Im klinischen

Beschwerdebild des Asperger-Syndroms stehen – neben Störungen etwa im Bereich

der Motorik – Einschränkungen der Beziehungsfähigkeit und sozialen Interaktion

im Vordergrund. Die definitive diagnostische Festlegung kann auch erst jenseits

der in Ziff. 405 GgV Anhang definierten Altersgrenze erfolgen;

ausschlaggebend ist, dass überhaupt eine Störung im fachmedizinischen Sinn mit

zumindest autismustypischen Symptomen dokumentiert wurde (Urteil des

Bundesgerichts 9C_682/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.3.3 mit Hinweis).

4.2.2

Dazu ist festzustellen, dass im

Bericht des C.___, Klinik für Kinder und Jugendliche, vom 25. August 2014

eine leichte grobmotorische Entwicklungsverzögerung diagnostiziert und im

Rahmen der Beurteilung ausgeführt wurde, in der aktuellen Untersuchung zeige die

Beschwerdeführerin eine altersentsprechende Entwicklung mit leichter

motorischer Entwicklungsverzögerung bei geringer allgemeiner muskulärer

Hypotonie; zusätzlich fiel bei A.___ eine Makrocephalie auf, die gemäss ihrer

Vorwerte in den letzten Monaten jedoch nicht progredient sei (IV-Nr. 5

S. 24 f.). Im «Schlussbericht Physiotherapie» der Stiftung E.___ vom

27.

November 2014 wurde zur Diagnose eines grobmotorischen

Entwicklungsrückstands im Wesentlichen angegeben, als Auffälligkeit bestehe

eine Knick-Senkfuss-Stellung in Stand und Gang; eine Therapie sei im Moment

nicht mehr erforderlich. Die durchgeführte Therapie dauerte bis Ende Oktober

2014.

(IV-Nr. 5 S. 27 f.). Im Weiteren diagnostizierte die Logopädin

Dr. H.___ in ihrem Bericht über die logopädische Erstabklärung vom

10.

November 2016 eine Redeflussstörung (beginnendes Stottern) bei sonst

altersgemäss entwickelter Sprache, wobei sie im Rahmen der zusammenfassenden

Beurteilung erklärte, die Beschwerdeführerin sei ein vifes, für ihr Alter «fast

zu interessiertes» Kind, welches sehr bemüht sei, Erwartungen (vor allem den

eigenen) zu entsprechen. Ihr Sprachverständnis wurde aktuell als unauffällig

beurteilt; die Probleme beträfen sprechtechnische Aspekte der Sprache. Das

Entwicklungsprofil der Beschwerdeführerin wurde als heterogen bezeichnet.

Obwohl sie ihre Schwierigkeiten registriere, habe sie sich bisher nicht

zurückgezogen. Sie suche immer noch den (sprachlichen) Kontakt mit den anderen (IV-Nr. 5

S. 18 ff.). In der logopädischen Standortbestimmung vom 29. Juni 2017

(I.___, dipl. Logopädin) wurde die Diagnose «Redeflussstörung bei sonst

altersgemäss entwickelter Sprache» bestätigt und im Rahmen der Beurteilung des

aktuellen Entwicklungsstandes im Bereich «Sprache und Kommunikation» dargelegt,

A.___ sei von Beginn an als ein offenes und kommunikationsfreudiges Mädchen

aufgetreten. Sie halte direkten Blickkontakt und zeige auch häufig

referenziellen Blickkontakt. Ihre Äusserungen seien gut verständlich und

nachvollziehbar. In Situationen mit erhöhtem emotionalen Anteil träten zwar gehäuft

Unflüssigkeiten im Redefluss auf, das Sprachverständnis wurde jedoch als

altersgemäss entwickelt qualifiziert und die Aussprache als gut verständlich

bezeichnet. Die Beschwerdeführerin zeigte auch eine gute auditive Wahrnehmung

und die motorischen Fähigkeiten wurden als altersentsprechend eingestuft. Sie

zeige sich als kontaktfreudiges, sehr fröhliches und wissbegieriges Mädchen,

welches sich in der Spielgruppe immer wieder mit Ideen einbringe. Die Logopädin

äusserte sich dahingehend, es scheine aktuell nicht so zu sein, dass sich die

Beschwerdeführerin wegen der Redeunflüssigkeiten sprachlich und sozial

zurückziehe. In den letzten Wochen habe sie einen guten Kontakt zu einem Jungen

gefunden, mit welchem sie nun spiele und immer wieder spontan den Kontakt

suche. Bei der zusammenfassenden Beurteilung wurde angegeben, die

Beschwerdeführerin zeige in allen Bereichen gute sprachliche Kompetenzen. Das

Sprachverständnis, die Sprachproduktion, die Kommunikation und die symbolische

Spielentwicklung seien altersgemäss entwickelt. Abschliessend wurde die

Weiterführung der logopädischen Therapie im Rahmen der Schullogopädie als

indiziert angesehen, damit A.___ in ihrer sozial-kommunikativen Entwicklung

weiterhin gestärkt werden könne und sie die Redeunflüssigkeiten überwinde (IV-Nr. 5

S. 14 ff.).

Sodann bestätigte der Kinder- und

Jugendpsychiater Dr. med. J.___ aufgrund der Konsultationen im Januar und

März 2018 eine Hochsensibilität von A.___, wobei er darauf hinwies, dabei

handle es sich nicht um eine medizinische Diagnose, vielmehr werde damit ein

Menschentyp charakterisiert (Bericht vom 22. November 2018, IV-Nr. 5

S. 13). Schliesslich führte die behandelnde Kinderärztin Dr. med. D.___

am 12. April 2017 bei A.___ die 4- Jahreskontrolle durch, welche gemäss

ihren Angaben bis auf die Stifthaltung und das noch fehlende Einbeinhüpfen

unauffällig ausfiel. A.___ habe einzig ab und zu in ihrem Redefluss

unterbrochen werden müssen, um sie wieder zur gestellten Aufgabe zurückzuholen.

Die Kinderärztin betonte die äusserst gute Sprachentwicklung mit einem sehr

grossen Wortschatz; diesbezüglich sei sie im Alter von 4 Jahren über dem

Altersdurchschnitt entwickelt (IV-Nr. 5 S. 12). Im Bericht des KJPD [...]

vom 23. April 2019 wurde dann die Diagnose eines Asperger-Syndroms (F84.5)

angegeben, welche am 28. Februar 2019 gestellt worden sei. Im Weiteren

wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin besuche den Regelkindergarten und

werde im Sommer 2019 in die Regelschule übertreten. Dort brauche sie

heilpädagogische Unterstützung (vor allem in Bezug auf ihre sozial-emotionalen

Kompetenzen), um integrativ beschult werden zu können. Die Beschwerdeführerin

wurde für eine Psychomotoriktherapie im Gruppensetting angemeldet. Eine psychotherapeutische

Begleitung zur Unterstützung im Umgang mit den spezifischen Besonderheiten

einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) und zur Koordination der schulischen und

therapeutischen Massnahmen sei indiziert. Als Behandlungsbeginn wurde der

Dispositiv

5. Dezember 2018 angegeben; demnach wurde die Behandlung erst 9 Monate

nach der Vollendung des 5. Altersjahres der Beschwerdeführerin (am

6. März 2018) aufgenommen (IV-Nr. 5 S. 5 ff.).

4.2.3 Aus den vorerwähnten

medizinischen Berichten ergibt sich somit, dass bei der Beschwerdeführerin bis

zur Vollendung ihres 5. Altersjahres zwar eine leichte grobmotorische

Entwicklungsverzögerung, eine Redeflussstörung (beginnendes Stottern) bei sonst

altersgemäss entwickelter Sprache, eine Hochsensibilität sowie eine auffällige

Stifthaltung und ein fehlendes Einbeinhüpfen festgestellt wurden, die am

12. April 2017 durchgeführte 4-Jahreskontrolle fiel bei der

Beschwerdeführerin nach den Angaben der behandelnden Kinderärztin jedoch

unauffällig aus und eine Störung im fachmedizinischen Sinn mit zumindest

autismustypischen Symptomen – was ausschlaggebend ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_682/2012 vom 1. Mai 2013; vgl. E. II. 2.3

hiervor ) – konnte bis zum 6. März 2018 mit den vorerwähnten Fachberichten

nicht dokumentiert werden. Gemäss Rz. 405 KSME müssen bei

Autismus-Spektrum-Störungen krankheitsspezifische, therapiebedürftige Symptome

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar gewesen sein. Vorliegend waren

solche Symptome am 6. März 2018 nicht erkennbar. Die Kinderärztin hielt

zwar fest, eine Weiterführung der Logopädie während des Kindergartens sei

angesichts der diagnostizierten Redeflussstörung empfohlen worden (vgl. auch

Bericht der Logopädin I.___ vom 29. Juni 2017, IV-Nr. 5 S. 17),

damit war aber noch kein krankheitsspezifisches Symptom erkennbar. Eine

Redeflussstörung gehört nicht zu den diagnostischen Kriterien eines

Asperger-Syndroms (vgl. E. II. 2.4 hiervor), kann verschiedene Ursachen

haben und damit nichts als krankheitsspezifisch angesehen werden. Gemäss dem

Bericht des KJPD [...] vom 23. April 2019 wurde die Logopädie bei der E.___

in den Jahren 2016 und 2017 (IV-Nr. 5 S. 8; nach den Angaben der

Beschwerdeführerin von Dezember 2016 bis Sommer 2017) zuerst in der

logopädischen Spielgruppe, anschliessend einzeln durchgeführt (vgl.

A.S. 33). Die Aussprache der Beschwerdeführerin war gut verständlich und

stellte kein Problem mehr dar, es waren lediglich noch Unflüssigkeiten im

Redefluss zu beobachten. Die Logopädin hielt fest, A.___ spreche tendenziell

viel und schnell; in unstrukturierten Sprechsituationen und nach den Angaben

der Mutter in emotionsbeladenen Situationen und bei Müdigkeit seien Redeunflüssigkeiten

beobachtbar (vgl. IV-Nr. 5 S. 16 f.; Beschwerdeergänzung, S. 17

f., A.S. 33 f.). Diese Auffälligkeit kann nicht als autismustypisches

Symptom interpretiert werden, verfügt die Beschwerdeführerin nach den Angaben

der Kinderärztin doch über eine äusserst gute Sprachentwicklung – und nicht

über eine verzögerte Sprachentwicklung, was für ein Asperger-Syndrom typisch

wäre – mit einem sehr grossen Wortschatz (IV-Nr. 5 S. 12) und nach den

Angaben der Logopädin präsentierte sich A.___ als offen und

kommunikationsfreudig, sie halte direkten Blickkontakt und zeige häufig auch

referenziellen Blickkontakt, sie sei kontaktfreudig, die motorischen

Fähigkeiten zeigten sich altersentsprechend und sie zeige trotz

Redeflussstörung keinen sozialen Rückzug. Zu Beginn fiel es ihr in der

Spielgruppe zwar schwer, sich auf ein Spiel mit anderen Kindern einzulassen,

und sie suchte den Kontakt zu den Leiterinnen, danach konnte sie jedoch einen

guten Kontakt zu einem Jungen aufbauen, mit welchem sie nun spiele und immer

wieder spontan den Kontakt suche (IV-Nr. 5 S. 14 ff.; vgl. E.

II. 3.4 hiervor). Damit zeigte die Beschwerdeführerin anlässlich der

logopädischen Standortbestimmung vom 29. Juni 2017 keine spezifischen

Symptome eines Asperger-Syndroms.

Im Weiteren wurde im «Schlussbericht

Physiotherapie» vom 27. November 2014 zwar ein grobmotorischer

Entwicklungsrückstand diagnostiziert, autismustypische Symptome wurden jedoch auch

hier nicht geschildert. Unter dem Vermerk «Auffälligkeiten» wurde

ausschliesslich eine «Knick-Senkfuss-Stellung in Stand und Gang» angegeben

(vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die von der Kinderärztin erwähnten

Auffälligkeiten (Stifthaltung, fehlendes Einbeinhüpfen) sowie die vom

Kinderpsychiater festgestellte Hochsensibilität (vgl. IV-Nr. 5 S. 12

f.) sind keine krankheitsspezifischen, therapiebedürftigen Symptome. Im Übrigen

lag die von der Kinderärztin am 11. September 2017 durchgeführte

Audiometrie im Normbereich (IV-Nr. 5 S. 12). Die infolge des am

28. Februar 2019 vom KJPD diagnostizierten Asperger-Syndroms am

5. Dezember 2018 aufgenommene Behandlung (Anmeldung für

Psychomotoriktherapie im Kleingruppensetting, Unterstützung durch den

Schulpsychologischen Dienst, therapeutische Begleitung durch den KJPD;

IV-Nr. 5 S. 5 ff, vgl. E. II. 3.9 hiervor) erfolgte erst neun Monate

nach der Vollendung des 5. Lebensjahres der Beschwerdeführerin. Dementsprechend

stellte der von der Beschwerdegegnerin beigezogene RAD-Arzt und Experte Dr. med.

Q.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, in

seiner Beurteilung vom 11. Juni 2019 fest, die Berichte der Kinderärztin,

der Logopädinnen und der Physiotherapeutin hätten keine autismustypischen

Symptome vor dem vollendeten 5. Lebensjahr beschrieben. Keine habe den

Verdacht auf eine tiefgreifende Entwicklungsstörung erhoben bzw. eine darauf

abzielende Abklärung angeregt. Das Mädchen sei als offen, kontakt- und

kommunikationsfreudig beschrieben worden. Der Blickkontakt und das Symbolspiel

seien als unauffällig dargestellt worden. Somit fehle die Beschreibung von

autismustypischen und behandlungsbedürftigen Symptomen vor dem vollendeten

5. Lebensjahr. Dieser Beurteilung ist beizupflichten (IV-Nr. 7).

4.3 Die von der Beschwerdeführerin

im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten medizinischen Berichte des

KJPD [...] vom 16. Januar 2019 sowie des KJPD [...] vom 28. Februar

2019 führen zu keinem anderen Ergebnis:

4.3.1 Im Abklärungsbericht des KJPD [...]

vom 16. Januar 2019 wurde im Wesentlichen angegeben, die Eltern hätten A.___

beim KJPD angemeldet, weil der Verdacht auf eine Hochbegabung vorliege. Zudem

sei abzuklären, ob eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität (ADHS)

vorliegen könnte, da bei der Mutter anfangs Jahr selbst eine solche Störung (ADS)

diagnostiziert worden sei. Zudem liege gemäss den Angaben des Kinderpsychiaters

Dr. med. J.___ sowohl bei der Mutter als auch bei A.___ eine

Hypersensibilität vor. Zur aktuellen Problematik wurde dargelegt, der

schulischen Heilpädagogin (Frau P.___) sei es am Anfang sehr schwer gefallen,

das Mädchen in Bezug auf seine Verhaltensweisen und Bedürfnisse einzuschätzen.

Auch fange A.___ im Kindergarten an zu verhandeln, wenn sie einen Auftrag

bekomme und verweigere sich teilweise. Es sei zuerst eine Rückstellung im

zweiten Kindergarten aufgrund der nicht altersgemäss entwickelten

Sozialkompetenzen thematisiert worden. Dies sei nun jedoch kein Thema mehr, A.___

werde im Sommer 2019 in die erste Klasse übertreten. Im Weiteren wurde

beschrieben, dass die Beziehung von A.___ zu ihrem im Jahr 2016 geborenen

jüngeren Bruder [...] besser geworden sei. A.___ gehe gerne in den

Kindergarten, sie spiele alles gerne. Sie habe auch eine Freundin. In ihrer

Freizeit unternehme sie gerne etwas mit ihren Eltern oder gehe in den

Schwimmkurs und ins Ballett. Ausserdem imitiere sie gerne andere Leute. Sie sei

allgemein sehr selbstständig und wenn sie entspannt sei, funktioniere sie sehr

gut.

Im Weiteren wurde im Rahmen der

Fremdanamnese aufgrund eines Telefongesprächs mit der vorerwähnten schulischen

Heilpädagogin vom 10. Januar 2019 dargelegt, diese kenne A.___ seit dem

ersten Kindergarten und habe bereits zu Beginn gemerkt, dass sie kein «0815

Mädchen» sei und besondere Begabungen, aber auch Schwierigkeiten habe. Die

Heilpädagogin führte u.a. aus, es sei schnell klar gewesen, dass A.___ kognitiv

sehr viel Potenzial mitbringe, in der sozio-emotionalen Entwicklung jedoch noch

nicht so weit sei im Vergleich mit anderen Kindern. Die mit ihr erlebten

Situationen erinnerten sie manchmal an ihre Arbeit mit autistischen Kindern.

Sie gab jedoch auch an, aktuell könne A.___ sowohl alleine als auch mit anderen

Kindern spielen. Sie habe im letzten Jahr viele Fortschritte gemacht. Für den

Übertritt in die 1. Klasse sei eine gute Übergabe wichtig, sie brauche ein

«Alphatier», an dem sie sich orientieren könne. Im Weiteren wurde aufgrund

eines Telefongesprächs gleichen Datums mit der Kindergärtnerin (Frau R.___) dargelegt,

diese erlebe A.___ als sehr aufgestelltes Mädchen, das kreativ sei, viele Ideen

habe und vielseitig interessiert sei. Sie brauche jedoch klare Strukturen,

damit sie wisse, was auf sie zukomme. Sie kenne A.___ erst seit Sommer 2018 und

in dieser Zeit sei sie nicht mehr auf ein Kind fixiert gewesen. Sie könne mit

anderen Kindern spielen und sei emotional nicht an bestimmte Kinder gebunden. Die

behandelnde Oberärztin sowie die Psychologin des KJPD [...] konnten ein

körperlich über dem Altersdurchschnitt entwickeltes 5-jähriges Mädchen mit

gepflegter Erscheinung beurteilen, welches im Erstkontakt ausgesprochen offen,

ohne Scham, sprachlich sehr differenziert und gewinnend war. Im sprachlichen

Ausdruck war sie über dem Altersdurchschnitt entwickelt, fiel jedoch teilweise

durch Dehnungen und leichtes Stottern auf. Nach der Wiedergabe der

testpsychologischen Befunde (u.a. SRS-Fragebogen) wurden die bisherige

Behandlung (Logopädie aufgrund der diagnostizierten Redeflussstörung 2016/17) und

die Diagnose (1. Achse) «F93.8 Sonstige emotionale Störungen des

Kindesalters, DD: Verdacht auf F84.5 Asperger-Syndrom» angegeben. Die

Fachpersonen kamen zum Schluss, zum einen zeige A.___ enorm gute kognitive

Leistungen, zum anderen sei ihre sozio-emotionale Entwicklung nicht

altersentsprechend entwickelt. Zusammengenommen könnten die Resultate die

vermutete Hochbegabung nicht bestätigten. A.___ verfüge zwar über sehr gute

kognitive Ressourcen und über eine Stärke in der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit,

Hinweise auf eine Störung der Aufmerksamkeit bestünden aktuell jedoch nicht. Die

übermässige motorische Unruhe wurde im Zusammenhang mit der emotionalen

Befindlichkeit von A.___ gedeutet (vermehrte Unruhe in Stresssituationen). Als auffallend

wurden die anamnestischen Berichte der sozio-emotionalen Entwicklung und die

Ergebnisse des SRS-Fragebogens gewertet, wobei angegeben wurde, A.___ erreiche

Werte, welche einer mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der sozialen

Reaktivität entsprächen. Diese könnten Hinweise auf eine Störung im

Autismusspektrum sein (IV-Nr. 9 S. 5 ff.; vgl. E. II. 3.6

hiervor).

4.3.2 Im Autismus-Abklärungsbericht

des KJPD, Ambulatorium [...], vom 28. Februar 2019 wurde erstmals die

Diagnose eines Asperger-Syndroms (F84.5) gestellt, wobei im Rahmen der

Beurteilung angegeben wurde, bei A.___ habe die Anamnese bzw. die Vorabklärung inkl.

Fragebogen Hinweise auf eine Autismusspektrumsstörung ergeben. Der ADOS (Autism

Diagnostic Observation Schedule) habe diesen Verdacht eindeutig bestätigt. A.___

sei ein freundliches Mädchen, welches in Kontakt trete, sodass die

Schwierigkeiten in den Bereichen der Kommunikation und sozialen Interaktion

nicht auf den ersten Blick sichtbar seien. Zudem scheine A.___ über Strategien

zu verfügen, um sie überfordernden Themen/Anforderungen auszuweichen. Im ADOS

sei aber sehr deutlich geworden, dass Defizite in den erwähnten Bereichen

vorhanden seien, welche A.___ auch im Schulalltag beeinträchtigen dürften.

Aufgrund der normalen Sprachentwicklung und der guten kognitiven Ressourcen

wurde ein Asperger-Syndrom diagnostiziert (IV-Nr. 9 S. 3 f.; E.

II. 3.7 hiervor).

4.3.3 Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin kann mit den oben wiedergegebenen Berichten des KJPD vom

16. Januar und 28. Februar 2019 keine Störung im fachmedizinischen

Sinn mit zumindest autismustypischen Symptomen vor Vollendung des

5. Lebensjahres der Beschwerdeführerin am 6. März 2018 dokumentiert

werden. Es gilt zwar zu beachten, dass mit Blick auf die Möglichkeit einer

retrospektiven diagnostischen Festlegung nicht nur «echtzeitlich» getroffene

ärztliche Feststellungen massgebend sind, sondern auch spätere, soweit sie

Rückschlüsse auf eine rechtzeitige Erkennbarkeit der Störung zulassen (vgl. E.

II. 2.3 hiervor). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Nr. 9 S. 1) wurde

in diesen beiden Berichten vom 16. Januar bzw. 28. Februar 2019 bezogen

auf die Zeit vor dem vollendeten 5. Lebensjahr weder die Diagnose eines

Asperger-Syndroms gestellt noch ein Verdacht auf diese Störung erhoben.

Angesichts des vom KJPD bestätigten Behandlungsbeginns vom 5. Dezember

2018 (vgl. Bericht vom 23. April 2019; E. II. 3.9 hiervor) ist davon

auszugehen, dass auch die Abklärungen, welche diesen Berichten zu Grunde gelegt

wurden, erst jenseits der in Ziff. 405 GgV Anhang definierten Altersgrenze

erfolgten. So geht aus dem Bericht vom 16. Januar 2019 denn auch hervor,

dass die Aspekte aus der Fremdanamnese aufgrund der Telefongespräche mit der

schulischen Heilpädagogin sowie der Kindergärtnerin vom 10. Januar 2019

erhoben wurden. Hinweise auf eine Beeinträchtigung in der sozialen Reaktivität

und damit auf eine Störung im Autismusspektrum, welche zur Differentialdiagnose

«Verdacht auf F84.5 Asperger-Syndrom» führte, wurden aufgrund der anamnestischen

Berichte der sozio-emotionalen Entwicklung sowie der Ergebnisse des

SRS-Fragebogens gesehen (IV-Nr. 9 S. 8 f.; vgl. E. II. 3.6

hiervor). Dieser Fragebogen wird durch die Eltern ausgefüllt, es handelt sich

weder um einen Test, den das Kind absolviert, noch um eine ärztliche

Beurteilung. Anknüpfungspunkte, aufgrund derer auf die Erkennbarkeit eine

Asperger-Syndroms vor dem vollendeten 5. Lebensjahr der Beschwerdeführerin

rückgeschlossen werden könnte, gehen aus dem Bericht des KJPD vom

16. Januar 2019 nicht hervor. Dies gilt auch für den

Autismus-Abklärungsbericht des KJPD vom 28. Februar 2019, wonach das durchgeführte

Verfahren ADOS-2 (Autism Diagnostic Observation Schedule) den Verdacht auf eine

Autismusspektrumsstörung bestätigte und somit erstmals ein Asperger-Syndrom

diagnostiziert wurde. Es finden sich auch hier keine eindeutigen und objektiven

Anhaltspunkte, welche mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erkennbar auf die

krankheitsspezifische Symptomatik im Sinne von Ziff. 405 GgV Anhang

schliessen liesse (IV-Nr. 9 S. 3 f.; vgl. E. II. 3.7 hiervor). Dementsprechend

wies RAD-Arzt Dr. med. Q.___ in seiner Stellungnahme vom

10. September 2019 unter Hinweis auf den Bericht des KJPD [...] vom

23. April 2019 (vgl. E. II. 3.9 hiervor) erneut darauf hin, die

Abklärungen im KJPD [...] seien (erst) im Dezember 2018 aufgenommen worden, als

die Beschwerdeführerin (bereits) im 6. Lebensjahr gewesen sei. Es sei noch

einmal festzuhalten, dass die 4-Jahreskontrolle bei der Kinderärztin bis auf

die Stifthaltung und das fehlende Einbeinhüpfen (IV-Nr. 5 S. 12; E.

II. 3.8 hiervor) unauffällig ausgefallen und das Mädchen von der Logopädin

als ein offenes und kommunikationsfreudiges Mädchen beschrieben worden seien (IV-Nr. 12

S. 2 f.; vgl. E. II. 3.11 hiervor). Dieser zutreffenden Einschätzung

des RAD-Facharztes ist ebenfalls zu folgen.

4.4

4.4.1 Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, den RAD-Berichten von Dr. med. Q.___ komme mangels

Unabhängigkeit des Experten kein Beweiswert zu. Sodann bestünden Zweifel, weil

der RAD-Arzt die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht und keine

Fremdanamnese durchgeführt habe. Die Beschwerdeführerin besuche seit August 2017

den Kindergarten. Die Protokolle der Kindergartenstandortgespräche seien nicht

berücksichtigt worden. Es hätten weitere Auskünfte eingeholt werden müssen, um

einen medizinisch fachgerechten Entscheid fällen zu können. In den Akten

bestünden mehrere Anhaltspunkte, aufgrund derer auf ein Asperger-Syndrom zu

schliessen sei.

4.4.2 Dem Kurzprotokoll des

Standortgesprächs im Kindergarten vom 14. November 2017 (beteiligte

Personen: Eltern der Beschwerdeführerin; M. P.___, Förderlehrperson;

D. S.___, Kindergartenlehrperson) kann entnommen werden, dass die

Beschwerdeführerin Ablösungsschwierigkeiten von den Eltern, vor allem der

Mutter, habe. Seit einem Jahr habe A.___ Trennungsängste, wobei die Geburt

ihres Bruders offenbar ausschlaggebend gewesen sei. A.___ «klebe» an Erwachsenen,

z.B. der Kindergärtnerin. Zu anderen Kindern sei sie oft dominant. Als

besprochene Entwicklungsschwerpunkte wurde angegeben, A.___ habe nicht viel

Kontakt zu den anderen Kindern. Sie habe eine niedrige Frustrationsgrenze

(Beschwerdebeilage [BB] 5 S. 1).

Laut dem Kurzprotokoll des

Standortgesprächs vom 25. Januar 2018 begrenzten sich A.___

Ablösungsprobleme aktuell jeweils auf die «Übergabe» am Eingang. A.___ habe ihr

Kuscheltier (Eule) nicht mehr dabei. Sie habe weitere Fortschritte gemacht: Sie

habe weniger Mühe, sich an Regeln zu halten (z.B. dreinschwatzen im Kreis,

immer zuerst drankommen usw.). A.___ sei ruhiger geworden, sie laufe und schaue

weniger herum. Sie versuche, mit anderen Kindern Kontakt aufzunehmen. Sie wolle

alles sofort können, sonst wende sie sich etwas anderem zu. Im Turnen halte

sich A.___ mehrheitlich an die Regeln, sie traue sich etwas zu und ihre

Bewegungen seien harmonischer geworden. Sie habe einen sehr grossen Wortschatz.

Sie könne Geschichten bis ins Detail exakt und deutlich nacherzählen. Sie

erzähle gekonnt kleine Geschichten zu ihren fantasievollen Bildern in der

Malecke. A.___ könne sich sehr fantasievoll verkleiden. Als Entwicklungsschwerpunkt

wurde die Stärkung in der Selbst- und Sozialkompetenz vermerkt (BB 5,

S. 2).

Aus dem Kurzprotokoll des

Standortgesprächs vom 15. Mai 2018 geht hervor, die Ablösung sei noch

schwierig. A.___ müsse im Kindergarten ankommen und sich nach dem

Kindergarten-Alltag richten. Aufgaben mache sie noch nicht immer gezielt, wie

man dies erwarte. Sie sei manchmal noch etwas alleine und in ihrer Welt. Als

Förderziele wurde angegeben, das Aufgabenbewusstsein sei zu fördern. A.___ müsse

nach Anleitung und gezielt arbeiten. Sie müsse bei ihren Ideen abgeholt werden

und da Inputs geben. Sie müsse ein Wir-Gefühl entwickeln und sich in die Gruppe

einführen. Sei brauche klare Anweisungen und Strukturen (BB 5 S. 3).

4.4.3 Gestützt auf die vorerwähnten Standortgespräche

ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin kurz vor Vollendung ihres 5. Lebensjahres,

Fortschritte im Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten machte. So wurde

ausdrücklich erwähnt, sie habe weniger Mühe, sich an Regeln zu halten, sie sei

ruhiger geworden und versuche, mit anderen Kindern Kontakt aufzunehmen. Auch im

Turnen halte sie sich mehrheitlich an die Regeln, sie traue sich etwas zu und

ihre Bewegungen seien harmonischer geworden. Demnach ist auch gestützt auf die

vor Vollendung des 5. Altersjahres durchgeführten Standortgespräche vom

14. November 2017 und 25. Januar 2018 kein autismustypischer, auf

eine (noch nicht näher spezifizierbare) Störung im fachmedizinischen Sinne

hindeutender Zustand dokumentiert. Die im Standortgespräch vom 15. Mai

2018 sowie in den Berichten des KJPD vom 16. Januar und 28. Februar

2019 festgestellten Auffälligkeiten im Sozialverhalten vermögen daran nichts zu

ändern, wurde doch das noch nicht altersentsprechend entwickelte

sozio-emotionale Verhalten der Beschwerdeführerin von den Fachpersonen des KJPD

erst nach Behandlungsbeginn im Dezember 2018 insbesondere aufgrund der

Ergebnisse der testpsychologischen Befunde vermutet (vgl. Bericht vom

16. Januar 2019) und nach Durchführung des ADOS-2-Verfahrens bestätigt

(vgl. Bericht vom 28. Februar 2019). Zwar dürfen angesichts des in der

medizinischen Lehre beschriebenen Zustands- und Verlaufsbildes des

Asperger-Syndroms keine allzu hohen Anforderungen an die Erkennbarkeit dieser

Störung innert der in Ziff. 405 GgV Anhang festgelegten Altersgrenze

gestellt werden, da die Beziehungsstörung in der Regel nicht so früh einsetzt

wie beim frühkindlichen Autismus und zudem nicht denselben Schweregrad erreicht;

die Sozialentwicklung dieser Kinder wird denn auch mehrheitlich erst im

Schulalter problematisch (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2010 vom

12. August 2010 E. 5.1.3). Angesichts des «echtzeitlich» vor

Vollendung des 5. Lebensjahres erhobenen Befundes der Kinderärztin Dr. med.

D.___, wonach die am 12. April 2017 durchgeführte 4-Jahreskontrolle bis

auf die Stifthaltung und das noch fehlende Einbeinhüpfen unauffällig

ausgefallen sei, kann jedoch nicht auf die Erkennbarkeit einer Störung im

fachmedizinischen Sinne geschlossen werden, da von der behandelnden Fachärztin zum

massgeblichen Zeitpunkt keine krankheitsspezifischen Symptome festgestellt

wurden. Auch im Bericht des Kinderpsychiaters Dr. med. J.___ vom

22. November 2018 betreffend Abklärung einer bestehenden Hochsensibilität

(Konsultationen vom Januar und März 2018) wurden keine krankheitsspezifischen,

therapiebedürftigen Symptome erwähnt (vgl. E. II. 3.5 hiervor). In

Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin vermögen die

Protokolle über die erwähnten Standortgespräche an der Beurteilung von

Dr. med. Q.___ nichts zu ändern. Seinen Stellungnahmen vom 11. Juni und

10. September 2019 (vgl. E. II. 3.10 und 3.11 hiervor) kommt voller

Beweiswert zu. Dass die Beschwerdeführerin von Dr. med. Q.___ nicht selber

untersucht wurde, ändert daran nichts. Der Experte konnte aufgrund der bereits

vorhandenen, oben (unter E. II. 3. hiervor) wiedergegebenen medizinischen

Berichte ohne weiteres beurteilen, ob vor Vollendung des 5. Lebensjahres

der Beschwerdeführerin ein autismustypischer, auf eine Störung im

fachmedizinischen Sinne hindeutender Zustand dokumentiert war oder nicht. Ein

Hinweis für einen Widerspruch zwischen seiner Einschätzung und derjenigen der

behandelnden Ärzte ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig besteht ein Anhaltspunkt

für dessen Voreingenommenheit. Nach dem Gesagten besteht demnach kein Anlass,

weitere Abklärungsmassnahmen durchzuführen.

5. Bei dieser Sachlage ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. September

2019, worin ein Anspruch auf medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 13

IVG i.V.m. Ziff. 405 GgV Anhang abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser