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Entscheid

VSBES.2019.244

Unfallversicherung / IV-Rente

17. Februar 2022Deutsch65 min

Zeitpunkten war er arbeitslos und demzufolge bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

Source so.ch

Urteil vom 17. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger

Zenari

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten

durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

/ IV-Rente (Einspracheentscheid vom 13. September 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geb. 1956, erlitt am 10. Dezember 2016 und am 27. Juni 2017

zwei Unfälle auf Grund von Treppenstürzen. Am 10. Dezember 2016 verletzte er

sich am linken Fuss, am 27. Juni 2017 an der rechten Hand. Zu beiden

Zeitpunkten war er arbeitslos und demzufolge bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.

2. Die Beschwerdegegnerin gewährte

nach den jeweiligen Unfallmeldungen (Suva-Akten / Suva-Nr. II-1 und Nr. I-3)

Heilbehandlung und Taggelder. Mit Schreiben vom 17. April 2019 teilte sie

dem Beschwerdeführer mit, dass für beide Unfälle die Heilbehandlungsleistungen

per 17. April 2019 und die Taggeldleistungen per 31. Mai 2019 eingestellt

würden. Es sei keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes zu

erwarten (Suva-Nr. I-121). Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 (Suva-Nr. I-125)

verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und

setzte für die Verletzung an der rechten Hand eine Integritätsentschädigung von

5 % fest. Eine Integritätsentschädigung auf Grund des vom ersten Unfall

betroffenen linken Fusses sprach sie nicht zu.

3. Gegen die genannte Verfügung

liess der Beschwerdeführer am 31. Mai 2019 Einsprache erheben (Suva-Nr. I-128).

Mit Einspracheentscheid vom 13. September 2019 hiess die Beschwerdegegnerin

diese insofern teilweise gut, als dass der Fall auf den 31. Mai 2019

abgeschlossen werde. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab und entzog einer

allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

4. Gegen den Einspracheentscheid

lässt der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2019 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

16 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 13. September 2019 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 2. Mai 2019 seien aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 31. Mai 2019 hinaus weiterhin

Taggelder nach Massgabe einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu

entrichten und über den 31. Mai 2019 hinaus weiterhin die vollumfänglichen

Heilbehandlungen zu übernehmen.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines

IV-Grades von mindestens 63 % sowie eine Integritätsentschädigung nach

Massgabe eines Integritätsschadens von 20 %, ausmachend CHF 29'640.00, und

Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu gewähren.

4. Subeventualiter sei die Streitsache in

Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks

Initiierung einer orthopädischen Begutachtung.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2019 (A.S. 41 ff.) die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer lässt sich am 14. Januar 2020

ein zweites Mal vernehmen (A.S. 58 ff.), die Beschwerdegegnerin am 5. Februar

2020 (A.S. 67). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht sodann am 21.

Februar 2020 eine Kostennote ein (A.S. 70 ff.).

6. Mit Verfügung vom 9. September

2020 (A.S. 74 ff.) stellt das Versicherungsgericht in Aussicht, ein

bidisziplinäres Gerichtsgutachten bei der Begutachtungsstelle B.___ einzuholen.

Die Parteien äussern sich dazu am 24. September 2020 (A.S. 78 f.) und

29. September 2020 (A.S. 80). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (A.S. 82

ff.) gibt das Versicherungsgericht das Gutachten in Auftrag. Dieses wird am 19.

Januar 2021 von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und Dr. med. D.___, Fachärztin für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH und

Handchirurgie, erstattet (A.S. 95 ff.). Die Parteien nehmen am 26. Januar 2021

(A.S. 264) und 24. März 2021 (A.S. 274 ff.) dazu Stellung. Der Vertreter

des Beschwerdeführers reicht zudem eine Kostennote ein (A.S. 288 ff.).

7. Mit Verfügung vom 22. April

2021 (A.S. 291 f.) holt das Versicherungsgericht bei der Begutachtungsstelle eine

Ergänzung des Gutachtens ein. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 (A.S. 297)

werden zwei ärztliche Berichte, die der Beschwerdeführer am 21. Mai 2021 (A.S.

295 f.) hat einreichen lassen, ebenfalls zur Stellungnahme vorgelegt. Die

Begutachtungsstelle äussert sich am 10. Juni 2021 (A.S. 299 ff.). Der Beschwerdeführer

lässt sich am 10. August 2021 dazu vernehmen (A.S. 311 ff.).

8. Mit Verfügung vom 1. September

2021 (A.S. 318 ff.) gibt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die

Gelegenheit, die Beschwerde wegen drohender reformatio in peius hinsichtlich

der Integritätsentschädigung zurückzuziehen.

9. Mit Eingabe vom

14. Oktober 2021 (A.S. 326 ff.) zieht der Beschwerdeführer seine Beschwerde

zurück, soweit eine Integritätsentschädigung von 20 % gefordert wurde. Die

Rechtsbegehren werden wie folgt neu formuliert:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 13. September 2019 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 2. Mai 2019 seien bis auf die zugesprochene

Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 5 %

aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 31.Mai 2019 hinaus weiterhin

Taggelder nach Massgabe einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu

entrichten und über den 31. Mai 2019 hinaus weiterhin die vollumfänglichen

Heilbehandlungen zu übernehmen.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine UVG-lnvalidenrente nach Massgabe

eines IV-Grades von mindestens 63 % und Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu

gewähren.

4. Subeventualiter sei die Streitsache in

Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks

Initiierung einer orthopädischen Begutachtung.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Gleichentags gibt der Vertreter des

Beschwerdeführers eine ergänzte Kostennote zu den Akten (A.S. 335 ff.).

10. Der Beschwerdeführer lässt am

24. November, am 8. und 16. Dezember 2021 sowie am 2. Februar 2022 weitere

Unterlagen einreichen (A.S. 341 ff.).

11. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird

nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und

Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Wegen drohender reformatio in

peius hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Integritätsentschädigung

zurückgezogen. Die Frage der Integritätsentschädigung ist somit nicht mehr

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren ist diesbezüglich

abzuschreiben.

2.

2.1

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Vor diesem Hintergrund ist auf den Unfall vom 27.

Juni 2017 das neue Recht anwendbar, auf den Unfall vom 10. Dezember 2016 hingegen

das alte Recht. Da aber die im vorliegenden Fall massgeblichen Bestimmungen des

UVG nicht geändert wurden, spielt diese Unterscheidung faktisch keine Rolle.

2.2

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1

UVG). Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss

mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt voraus,

dass die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist

(Art. 18 Abs. 1 UVG). Ein Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung besteht, wenn durch den Unfall eine dauernde

erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität

bewirkt worden ist (Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E.

3.1

S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit

Hinweisen).

2.4

Im Weiteren wird verlangt, dass

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als

adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415

E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

2.5

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG

entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr

erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die

Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Rechtsprechungsgemäss folgt aus

dieser Bestimmung, dass dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten

Person mehr zu erwarten ist, der sogenannte «Fallabschluss» vorzunehmen ist:

Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sind einzustellen und es ist der

Anspruch der versicherten Person auf Invalidenrente und

Integritätsentschädigung zu prüfen (Alexandra Rumo-Jungo / André P. Holzer, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 143 mit Hinweis auf

BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Was unter einer namhaften Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG) zu

verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Da die soziale

Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen

ausgerichtet ist, bestimmt sich dies namentlich nach Massgabe der zu

erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt

beeinträchtigt. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht, dass die durch weitere

Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende

Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der

Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes

wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die

rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab

von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b

S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem

im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu

würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das

Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere

darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3.a S. 352).

3.2

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit

Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben

rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen

Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,

das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen

Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,

dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum

Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde

Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). Das heisst, auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Diese «geringe

Zweifel-Praxis» gilt sodann auch für die Berichte der Vertrauensärzte der

Unfallversicherung (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 31. Mai

2019.

eingestellt und den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

4.1

Die Beschwerdegegnerin legt im

angefochtenen Einsprache-Entscheid (A.S. 1 ff.) dar, dem Beschwerdeführer

seien bis zum 31. Mai 2019 Heilbehandlungsleistungen zugekommen, weshalb der

Fall auf diesen Zeitpunkt abzuschliessen sei. Laut Kreisarzt Dr. med. E.___

sei von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten.

Gemäss Sprechstundenbericht vom 28. Februar 2019 habe Dr. med. F.___ die

Behandlung abgeschlossen. Somit gehe dieser nicht mehr von der Notwendigkeit

medizinischer Massnahmen aus. Wohl sei es am 11. April 2019 wegen vom

Beschwerdeführer geklagter neuer Beschwerden zu einer sogenannt

ausserplanmässigen Kontrolle gekommen, anlässlich welcher Dr. med. F.___

eine Infiltration vorgenommen habe. Jedoch habe dieser bereits im Mai 2019

explizit keine weiteren Massnahmen mehr empfohlen. Diese ausdrückliche

Nichtempfehlung stehe im Einklang mit der kreisärztlichen Beurteilung, eine

namhafte Besserung sei nicht mehr zu erwarten. Im Sprechstundenbericht vom

27.

Juni 2019 habe Dr. med. F.___ ausdrücklich vom Erreichen eines

«Endpunktes» gesprochen. In Anbetracht dieser Umstände könne nicht gesagt

werden, Ende Mai 2019 sei noch eine namhafte Besserung überwiegend

wahrscheinlich gewesen. Auf eine Rückforderung der darüber hinaus erbrachten

Leistungen werde verzichtet.

Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt

des Unfalls arbeitslos gewesen sei, werde zur Berechnung des Valideneinkommens

auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch

herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestützt, und zwar auf die das

Jahr 2016 betreffende Tabelle TA1, wobei vom monatlichen Bruttolohn

(Zentralwert) für die im Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher

oder handwerklicher Art») beschäftigten Männer über den gesamten Sektor 3

(«Dienstleistungen») ausgegangen werde (CHF 4'967.00). Umgerechnet auf eine

betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und in

Berücksichtigung einer Nominallohnerhöhung von 0,4 % (2017), 0,5 % (2018) sowie

nochmals 0,5 % (2019) resultiere betreffend 2019 ein Jahreslohn und somit ein

Valideneinkommen von CHF 63'011.00. Was das Invalideneinkommen anbelange,

sei vorweg zu klären, welche Arbeit zumutbar sei. Der Kreisarzt gehe betreffend

eine angepasste Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus. Die Restfolgen

der beiden Unfälle seien nicht von solchem Ausmass, dass sie ein volles Pensum

einer angepassten Tätigkeit ausschliessen würden. Der Beschwerdeführer leide

auch an unfallfremden Beschwerden, welche wohl bei der Invalidenversicherung

berücksichtigt werden müssten, vorliegend aber ausser Betracht zu bleiben

hätten. Auf die kreisärztliche Beurteilung könne abgestellt werden und es sei

in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit von einem 100%-Pensum auszugehen. Zur

Berechnung des Invalideneinkommens werde ebenfalls auf die Tabelle TA1

abgestützt, wobei auf den gesamten privaten Sektor abgestellt werde. Dies führe

beim monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von CHF 5'340.00 zu einem Jahreslohn

von CHF 67'743.00. Hiervon sei ein Leidensabzug von 5 % vorzunehmen, was

ein Invalideneinkommen von CHF 64'356.00 ergebe. Im Ergebnis bestehe damit

keine Erwerbseinbusse. Auch mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Valideneinkommen resultiere bei einem Abzug von 5 % kein Invaliditätsgrad, der

einen Rentenanspruch begründe.

4.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 16 ff.) entgegenhalten, die internen

versicherungsärztlichen Stellungnahmen seien nicht beweistauglich.

Leistungsansprüche seien grundsätzlich mittels externer Gutachten zu klären.

Die Einschätzung der Kreisärzte, die Fachärzte für Chirurgie, nicht aber für

Orthopädie, seien, widerspreche derjenigen der behandelnden Ärzte. Im Rahmen

der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. November 2017 sei davon ausgegangen

worden, dass betreffend den linken Fuss noch immer eine erhebliche

Beschwerdesymptomatik und in Bezug auf die linke Hand Restbeschwerden

bestünden. Obwohl dementsprechend nicht von einem Endzustand ausgegangen worden

sei, sei ein Zumutbarkeitsprofil erstellt worden. Es seien keine Äusserungen zur

Restarbeitsfähigkeit in prozentualer Hinsicht, zusätzlichen

Leistungseinschränkungen, Notwendigkeit von Entlastungspausen oder vermindertem

Arbeitstempo gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem nach der

kreisärztlichen Untersuchung weiterhin Leistungen erbracht. Der

Beschwerdeführer habe sich am 3. Oktober 2018 einer Operation unterziehen

müssen, die die Beschwerden jedoch auch nicht gebessert habe. Es habe weiterhin

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, die auch jetzt noch bis mindestens 6. Oktober

2019.

fortdauere. Der Endzustand sei nicht erreicht. Dr. med. F.___ habe seine

zunächst getroffene Einschätzung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab 10.

März 2019 selber revidiert und dem Beschwerdeführer vom 1. bis 21. April 2019

weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dass der

Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig sein solle, werde durch das von der IV durchgeführte

Belastbarkeitstraining widerlegt. Der Beschwerdeführer habe trotz hoher Motivation

nur ein Pensum von 45 % erreichen können.

Sollte entgegen dem Gesagten von einem

Endzustand ausgegangen werden, so sei bei der Invaliditätsbemessung eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei der

von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich falsch. Beim

Valideneinkommen werde auf den Dienstleistungssektor abgestellt, wozu überhaupt

kein Anlass bestanden habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschwerdeführer als gesunde Person bloss im Dienstleistungssektor tätig wäre.

Vielmehr sei auf den Zentralwert über den gesamten privaten Sektor abzustellen.

Das Valideneinkommen betrage damit CHF 67'743.00. Als Invalideneinkommen

seien 50 % des Valideneinkommens zu berücksichtigen und hiervon ein

leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Der Beschwerdeführer könne nur

noch Teilzeit arbeiten und sei auf eine massiv dem Leiden angepasste Tätigkeit

angewiesen, die wechselbelastend ausgestaltet sein müsse. Überdies spreche er

kaum Deutsch. Falsch sei die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass der

Beschwerdeführer an unfallfremden Beschwerden leide. Die attestierte

Arbeitsunfähigkeit beziehe sich rein auf die Unfallfolgen. Gesamthaft

resultiere ein Invaliditätsgrad von 63 %.

5.

Hinsichtlich der vorliegend

umstrittenen Fragen bezüglich des medizinischen Sachverhalts sowie des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:

5.1

Gemäss Notfallbericht von Dr.

med. G.___, H.___, vom 10. Dezember 2016 (Suva-Nr. II-16) erlitt der

Beschwerdeführer nach einem Treppensturz eine Kontusion am linken Vorfuss und

an der linken Schulter. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für

vier Tage (bis zum 13. Dezember 2016) attestiert. Eine am gleichen Tag

erfolgte Röntgenuntersuchung brachte keinen Nachweis einer Fraktur zu Tage

(Suva-Nr. II-17).

5.2

Dr. med. I.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte am 10. Januar 2017 (Suva-Nr. II-14)

einen Status nach Sturz am 10. Dezember 2016 mit persistierendem Schmerzsyndrom

und ein Non-Hodgkin-Lymphom. Es bestehe wiederum ähnlich wie vor Jahren ein

komplexes residuelles Schmerzsyndrom nach Sturz. Da der Beschwerdeführer angebe

nicht mehr arbeiten zu können und auch entsprechende Bestätigungen mitbringe, werde

eine SPECT-CT-Untersuchung zum sicheren Ausschluss schwerer Körperverletzungen

veranlasst. Es werde aber nicht mit Pathologien gerechnet.

Am 20. Januar 2017 berichtete Dr. med. I.___

(Suva-Nr. II-18), im SPECT-CT erkenne man tatsächlich im Bereich des

Mittelfusses und vor allem Pes 2. Strahl eine deutliche Anreicherung, die einer

diffusen Kontusionierung entsprechen könnte. Eine Fraktur werde nicht gesehen.

Er habe eine lokale Infiltration des MTP-II-Gelenkes vorgeschlagen. Diese sei

in der Nacht vom 26. auf den 27. Januar 2017 durchgeführt und eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 1. Februar 2017 attestiert worden (Suva-Nr. II-19).

Die SPECT-CT-Untersuchung interpretiere er als chronische Fehlbelastung.

Eine weitere Untersuchung durch Dr. med.

I.___ erfolgte am 13. Februar 2017 (Suva-Nr. II-22). Dieser sah weder am Fuss

noch am Rücken klinisch sicher eine Pathologie. Der Fuss sei nicht geschwollen,

lokal kaum mehr druckempfindlich und ohne Hämatom. Er habe mit dem letzten

Zeugnis eine 50 % Arbeitsunfähigkeit attestiert in der Meinung, dass der

Beschwerdeführer noch wegen seiner Grundkrankheit (Lymphom) zu 50 %

arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Im Prinzip sei er der Auffassung, dass

die rein unfallbedingten Pathologien jetzt so geringfügig seien, dass eine

Arbeitsunfähigkeit, auch partiell, seitens des Unfalls nicht mehr

gerechtfertigt sei.

5.3

Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. J.___, Leitender Arzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie am H.___,

vom 17. Juli 2017 (Suva-Nr. II-42) wurden ein Status nach artikulärer,

distaler Metatarsale II-Fraktur links vom 10. Dezember 2016 und eine

traumatisierte MTP-1-Arthrose links nach Sturz vom 10. Dezember 2016

diagnostiziert. Eine Röntgenaufnahme vom 4. Juli 2017 habe am linken Fuss eine

deutliche Dekonfiguration des Metatarsale Il-Köpfchens mit zentralem Einbruch

der Gelenkfläche und Hypersklerose gezeigt sowie eine mässiggradige MTP

I-Arthrose mit dorsalem Osteophyten und Verschmälerung vor allem des lateralen

Gelenkspaltes. Die Vorfussschmerzen links liessen sich durch zweierlei Probleme

erklären: Einerseits liege klar eine traumatische artikuläre Fraktur des

Metatarsale Il-Köpfchens links vor (die Unfallbilder vom 10. Dezember 2016 hätten

ein absolut normal konfiguriertes Köpfchen im Sinne einer posttraumatisch

sekundär aufgetretenen Nachsinterung gezeigt). Dann bestehe eine mässiggradige

Arthrose im Grosszehengrundgelenk links, die möglicherweise durch den Sturz

traumatisiert worden sei. Es seien die möglichen konservativen und operativen Therapieoptionen

besprochen worden und der Beschwerdeführer wolle zuerst konservativ

therapieren.

Am 20. Oktober 2017 wurde berichtet

(Suva-Nr. II-68), eine Röntgenaufnahme des linken Fusses vom 10. Oktober 2017

zeige weiterhin eine deutliche Dekonfiguration des dorsalen Metatarsale

Il-Köpfchens im Sinne einer posttraumatischen Arthrose nach artikulärer

Fraktur. Die bekannte MTP I-Arthrose sei unverändert. Dem Beschwerdeführer sei

erklärt worden, dass man im Prinzip am gleichen Ort stehe wie bei der letzten

Konsultation. Bei erträglichen Beschwerden könne er sicher so weiterfahren mit

Tragen des orthopädischen Serienschuhes. Sollten die Beschwerden aber

unerträglich werden, müsse er sich ernsthaft eine Operation überlegen. Auch mit

der Arbeitsunfähigkeit bestünden noch gewisse Unklarheiten. Es werde ein

vorerst letztes Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 20 % für den theoretischen

Job als Lagerist bis vorerst 30. November 2017 ausgestellt.

5.4

Gemäss Notfallbericht von Dr.

med. K.___, behandelnder Arzt am H.___, vom 27. Juni 2017 (Suva-Nr. I-1) erlitt

der Beschwerdeführer eine Handdistorsion rechts nach einem Stolpersturz. Es

wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis 30. Juni 2017 attestiert. Der Hausarzt med.

pract. L.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte am 20. Juli 2017 ein

Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 100 % bis 23. Juli 2017 und von 50 % ab 24.

Juli 2017 für die Dauer von einer Woche aus (Suva-Nr. I-9).

5.5

Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. M.___ und med. pract. N.___, Spital H.___, vom 12. August 2017 (Suva-Nr. I-25)

wurde ein Verdacht auf LT-Bandläsion Handgelenk rechts (dominant), differentialdiagnostisch

dorsaler Kapselausriss, bei Handgelenksdistorsion rechts am 27. Juni 2017,

geäussert. Klinisch bestehe möglicherweise eine LT-Bandläsion, es komme jedoch

auch ein Ausriss der dorsalen Kapsel als Ursache der Beschwerden in Frage. Der

Beschwerdeführer werde mit einer Handgelenksmanschette versorgt und es werde

ein Termin für ein Arthro-MRI zur weiteren Abklärung organisiert. Es sei

vorderhand eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren. Im

Sprechstundenbericht vom 1. September 2017 (Suva-Nr. I-29) wurde dann eine

Ulnacarpale Impaktion mit Läsion des TFCC Handgelenk rechts (dominant) mit

Handgelenksdistorsion nach Stolpersturz am 27. Juni 2017, bei Ulna

plus-Variante von 2 mm, diagnostiziert. Das MRI des Handgelenks rechts zeige

eine älter erscheinende zentrale TFCC-Läsion sowie eine neuere Läsion der

ulnarseitigen Aufhängung des TFCC sowie ein ödematöses Os triquetrum. Es werde

die operative Versorgung empfohlen, der Beschwerdeführer wolle jedoch die

konservative Therapie weiter versuchen. Es werde ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis

zu 50 % für drei Wochen ausgestellt und dann für 20 % für weitere drei

Wochen.

5.6

Am 13. November 2017 wurde der

Beschwerdeführer von Dr. med. O.___, Fachärztin für Chirurgie, kreisärztlich

untersucht (Suva-Nr. II-76). Als Befund am linken Fuss erhob sie reizlose

Weichteilverhältnisse. Es bestünden keine Rötung, Schwellung oder Überwärmung,

aber ein ausgeprägter Druckschmerz im Bereich des Grundgelenkes der zweiten

Zehe links mit Punktum maximum bei Druck von Seiten der Fusssohle. Das

Barfussgangbild sei ganz leicht hinkend, ein Abrollen des linken Fusses

möglich. Zehen- und Hackenstand und -gang seien beidseitig durchführbar, jedoch

linksseitig schmerzhaft. Die Beweglichkeit im Bereich der linken Hüfte sei bei

Rotation leicht eingeschränkt. Die sonstige Beweglichkeit der Knie und der

oberen Sprunggelenke sei seitengleich endgradig frei. Im Bereich des linken

Fusses bestehe eine leichte Spreizfussbildung mit leicht verstärktem typischem

Hornperlenverteilungsmuster im Bereich der Fusssohle unter dem vorderen

Fussgewölbe.

An der rechten Hand zeigten sich

ebenfalls reizlose Weichteilverhältnisse, keine Rötung, Schwellung oder

Überwärmung, aber ein deutlicher Druckschmerz im Bereich des rechten

Handgelenkes und der rechten Handwurzel mit Punktum maximum radialseitig. Im

Bereich der ulnaren Gelenkanteile seien nur ganz leichte Beschwerden auslösbar.

Im Bereich des rechten Handgelenks bestehe eine leichtgradige

Bewegungseinschränkung bei Pro- und Supination sowie bei Dorsal- und

Palmarflexion sowie bei Ulna- und Radialduktion. Die Sensibilität, Motorik und

Durchblutung der abhängigen Partien sei intakt.

Es wurden folgende Diagnosen erhoben:

-

Stolpersturz am 27.

Juni 2017 mit

ulnokarpaler

Impaktion mit Läsion des TFCC am rechten Handgelenk

nebenbefundlich

Ulna-Plus-Variante von 2 mm

frischer Avulsionsfraktur

der ulnaren Kante des Os triquetrum bei bekannter älterer Abrissfraktur des Os

triquetrum mit freiem Knochensegment ulnar distal

-

Treppensturz am 10.

Dezember 2016 mit Verletzung des linken Mittelfusses mit

Verdacht auf

artikuläre distale Metatarsale-II-Fraktur links

Verdacht auf

Traumatisierung einer vorbestehenden MTP-I-Arthrose links

In ihrer Beurteilung hielt die

Kreisärztin fest, nachdem nach einem Treppensturz am 10. Dezember 2016

lediglich eine Kontusion des linken Fusses diagnostiziert worden sei, sei im

Verlauf der Verdacht auf eine artikuläre distale Metatarsale II-Fraktur sowie

auch Traumatisierung einer vorbestehenden MTP-I-Arthrose geäussert worden. Im

Rahmen eines Stolpersturzes am 27. Juni 2017 habe sich der Beschwerdeführer eine

ulnakarpale Impaktion mit Läsion des TFCC am rechten Handgelenk bei

vorbestehender Ulna-Plusvariante von 2 mm zugezogen, darüber hinaus eine

Avulsionsfraktur aus der ulnaren Kante des Os triquetrum. Bei der

kreisärztlichen Untersuchung bestehe hinsichtlich des linken Fusses noch eine

erhebliche Beschwerdesymptomatik über dem I. und II. Strahl des linken

Mittelfusses mit Zunahme unter Belastung. Bezüglich des rechten Handgelenks

bestehe ein zufriedenstellendes Ergebnis hinsichtlich der Unfallfolgen mit noch

bestehender Beschwerdesymptomatik im Bereich des rechten Handgelenkes mit

Punktum maximum radialseitig über der Handwurzel. Die Beweglichkeit des

Handgelenks sei in allen Freiheitsgraden leicht eingeschränkt. Hinsichtlich der

Unfallfolgen sei folgendes Zumutbarkeitsprofil zu definieren: Zumutbar seien

leichte bis mittelschwere Arbeit überwiegend sitzend mit der Möglichkeit zum

Positionswechsel (Gehen und Stehen) ohne Zwangshaltung der linken unteren

Extremität. Nicht zumutbar sei repetitive und dauerhafte Betätigung eines

Pedals mit dem linken Fuss. Ebenfalls nicht zumutbar sei dauerhafte und

repetitive Fortbewegung auf unebenem Boden sowie Treppen. Gewichte könnten bis

15.

kg beidhändig angehoben und getragen werden. Nicht zumutbar seien eine

Zwangshaltung der oberen rechten Extremität sowie stereotype Bewegungsabläufe

der rechten Hand. Speziell repetitive Umwendbewegungen seien zu vermeiden. Die

Fähigkeit auf Leitern und Gerüsten zu arbeiten sei derzeit nicht gegeben. Im

Hinblick auf die weitere Behandlung erscheine die Verordnung von Physiotherapie

und Ergotherapie sinnvoll. Im Hinblick auf angedachte operative Therapien des

rechten Handgelenkes sei nochmals hervorzuheben, dass im Rahmen der

kreisärztlichen Untersuchung die Beschwerdesymptomatik sehr deutlich auf den

radialen Anteil des Handgelenkes beschränkt gewesen sei, so dass sehr

sorgfältig abzuwägen sei, ob eine operative Therapie der TFCC-Läsion zu einer

entscheidenden Verbesserung der Symptomatik beitragen könne.

5.7

Die Invalidenversicherung sprach

dem Beschwerdeführer am 14. November 2017 Integrationsmassnahmen im Sinne eines

Belastbarkeitstrainings bei der Institution P.___ zu (Suva-Nr. II-85). Daran

anschliessend wurde gleichenorts ein Aufbautraining durchgeführt (Suva-Nr.

II-99).

5.8

Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. M.___ vom 26. Januar 2018 (Suva-Nr. I-87) wird in Bezug auf den

Unfall an der rechten Hand ausgeführt, bei Ulna plus Variante könne durchaus

eine ulnocarpale Impaktion bestehen. Wahrscheinlich habe der Beschwerdeführer eine

kombinierte degenerative und auch aktuell aktivierte Problematik an seinem TFCC

nach dem Unfall vom 27. Juni 2017. Nach dieser Zeit nun sollten die Beschwerden

aber langsam soweit in Ordnung sein, dass der Beschwerdeführer wieder

arbeitsfähig sei. Die Infiltrationsbehandlung habe leider keinen

durchschlagenden Erfolg gebracht. Mit weiterer konservativer Therapie, wie

Ergotherapie und der Schiene, sei der Beschwerdeführer soweit kompensiert. Er

sei aktuell nicht so schmerzgeplagt, dass eine Operation in Frage komme.

5.9

Am 28. Mai 2018 berichtete Dr.

med. J.___ (Suva-Nr. II-116), der Beschwerdeführer habe sich wegen

persistierender Schmerzen über dem zentralen Vorfuss links gemeldet. Die

Situation sei unverändert zu den mehrfachen Besprechungen in der Vergangenheit.

Im Prinzip könne er so weiterfahren mit den orthopädischen Serienschuhen. Bei

entsprechendem Leidensdruck müsse er sich eine Operation überlegen.

5.10

Am 6. Juni 2018 legte die

Beschwerdegegnerin den Fall der Versicherungsmedizin vor. Dr. med. E.___,

Facharzt für Chirurgie, hielt am 8. Juni 2018 (Suva-Nr. II-117) fest,

gemäss den vorliegenden ärztlichen Unterlagen sei die Behandlung abgeschlossen.

Es sei ein stabiler Zustand erreicht. Von weiteren Therapien sei keine weitere

Verbesserung mehr zu erwarten. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere

wechselbelastende Tätigkeiten vorzugsweise sitzend und ohne langandauernde Geh-

und Stehphasen sowie ohne Zwangshaltungen für die linke untere Extremität in

kniender oder kauernder Position. Nicht zumutbar sei die andauernde oder häufig

repetierende Betätigung eines Pedals mit dem linken Fuss. Nicht zumutbar seien

das Gehen auf unebenem Gelände sowie häufiges Besteigen von Treppen oder

Leitern. Gewichte bis 15 kg könnten beidhändig gehoben und getragen werden.

Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit der rechten Hand mit Einwirkungen von

Schlägen oder starken Vibrationen oder abrupten oder häufig repetitiven

Umwendbewegungen. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige

Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.

5.11

Mit Sprechstundenbericht vom 16.

Juli 2018 (Suva-Nr. II-135) berichtete Dr. med. Q.___, Oberarzt Klinik für

Orthopädie und Traumatologie am H.___, der Zustand am Fuss sei unverändert zur

Voruntersuchung. Der Beschwerdeführer wünsche nun eine Operation.

Gemäss Sprechstundenbericht vom 24. Juli

2018.

(Suva-Nr. II-136) zeigte das CT des linken Fusses vom 9. Juli 2018

Knochenzysten im dorsalen Anteil des Metatarsale Il-Köpfchens bis 50 % der

Gelenksfläche betreffend sowie degenerative Veränderungen im Gelenk ebenda. Nur

eine diskrete Degeneration bestehe im MTP I-Gelenk. Mit einer derotierenden,

verkürzenden Weil-Osteotomie mit Exzision des Befundes könne eine deutliche

Beschwerdebesserung erreicht werden. Für diesen Eingriff leistete die

Beschwerdegegnerin Kostengutsprache (Suva-Nr. II-139).

5.12

Am 24. Oktober 2018 wurde der

Beschwerdeführer von Dr. med. F.___, Oberarzt Klinik für Orthopädie und

Traumatologie am H.___, am linken Fuss operiert (Suva-Nr. III-175). Gemäss

Austrittsbericht vom 26. Oktober 2018 zeigte eine intraoperative

Röntgenkontrolle regelrechte Stellungsverhältnisse (Suva-Nr. III-174). Es wurde

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24. Oktober bis 11. November 2018

attestiert. Gemäss Sprechstundenberichten vom 17. Dezember 2018 (Suva-Nr.

II-192) und 11. Januar 2019 (Suva-Nr. III-197) zeigten sich sechs bzw. acht

Wochen nach der Operation regelrechte Verhältnisse. Auf Grund der stehenden

Tätigkeit des Beschwerdeführers wurde die Arbeitsunfähigkeit am 1. Januar 2019 verlängert.

Am 3. Januar 2019 hatte Dr. med. F.___ die Arbeitsunfähigkeit wie folgt

festgelegt (Suva-Nr. III-209):

100.

% vom 1. bis 13. Januar 2019

75.

% vom 14. bis 27. Januar 2019

50.

% vom 28. Januar bis 10. März 2019

Am 15. März 2019 berichtete Dr. med. F.___

(Suva-Nr. III-213), auch drei Monate nach der Operation sei der Verlauf

regelrecht. Ab dem 10. März 2019 sehe er eine volle Arbeitsfähigkeit. Eine

Infiltration oder Physiotherapie komme aus seiner Sicht nicht mehr in Frage, da

der Beschwerdeführer dahingegen austherapiert sei.

5.13

Der Fall wurde erneut der

Versicherungsmedizin vorgelegt und Dr. med. F.___ hielt am 22. März 2019 (Suva-Nr.

II-215) Folgendes fest: Die fussorthopädische Behandlung sei abgeschlossen. Der

Beschwerdeführer sei vom behandelnden Orthopäden ab dem 10. März 2019 für voll

arbeitsfähig beurteilt worden. Von handchirurgischer Seite sei die Behandlung

bereits Anfang letzten Jahres abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführerin habe

gemäss der Beurteilung des Handchirurgen Dr. med. M.___ vom 22. Januar 2018

eine kombinierte degenerative und vorübergehend auch aktivierte Problematik an

seinem TFCC bei vorbestehender Überlänge der Ulna (Ulna plus Variante) gehabt.

Die Zumutbarkeit bleibe unverändert.

5.14

Am 11. April 2019 attestierte Dr.

med. F.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 21. April 2019 (Suva-Nr. III-220).

In seinem Sprechstundenbericht vom 2. Mai 2019 über die Konsultation vom 11.

April 2019 (Suva-Nr. III-249) hielt er fest, es handle sich um eine

ausserplanmässige Verlaufskontrolle. Der Beschwerdeführer gebe nun Beschwerden

im Bereich der Osteotomie an, die eher brennender Sensation seien und teilweise

eine Elektrisierung hätten. Die postoperativen Narbenverhältnisse seien reizlos

und trocken. Es zeigten sich keine Rötung, Überwärmung und kein Anhalt für

einen Infekt. Dig. II zeige sich mit leichter lateraler Deviation. Es sei eine

Druckdolenz über dem Metatarsale ll-und Ill-Köpfchen auslösbar. Er diskutiere

die Situation mit dem Beschwerdeführer ausführlich und entschliesse sich eine

Infiltration in der heutigen Sprechstunde durchzuführen, dies um das

Metatarsale Il-Köpfchen herum. Anschliessend an die Infiltration gebe der Beschwerdeführer

nahezu eine Schmerzfreiheit an.

Im Sprechstundenbericht vom 17. Mai 2019

(Suva-Nr. III-251) wird ausgeführt, insgesamt sehe man klinisch-radiologisch

einen regelrechten Verlauf postoperativ. Der Beschwerdeführer gebe jedoch

weiterhin Beschwerden im Bereich der Osteotomie an. Die Infiltration habe

leider nur wenig Besserung der Beschwerden erbracht. Im Moment empfehle man

keine weiteren Massnahmen. Es sei ein Toe-alignment-Brace verordnet worden, da

es den Beschwerdeführer störe, dass die Zehe nun etwas mehr nach lateral ziehe.

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 31. Mai 2019 attestiert (Suva-Nr. III-250).

5.15

Mit Zeugnis vom 27. Juni 2019

(Suva-Nr. III-265) attestierte Dr. med. F.___ erneut eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 % vom 25. Juni bis 21. Juli 2019. Am 19. Juli 2019 (Suva-Nr. III-270)

berichtete er über eine beginnende MPT II-Arthrose nach artikulärer distaler

Metatarsale II-Fraktur links vom 10. Dezember 2016 bei modifizierter

Weil-Osteotomie MT II links. Die Situation sei unverändert. Der

Beschwerdeführer werde seiner Ansicht nach nicht mehr zu 100 %

arbeitsfähig in einem den ganzen Tag belastenden, stehenden oder laufenden

Beruf. Aktuell arbeite dieser zu 20 % als Logistiker bei der Post. Diese

Arbeit sei erdenklich ungeeignet. Seiner Ansicht nach sei ein Endpunkt

erreicht. Die Situation lasse sich weder operativ noch konservativ stark

verbessern. Er bitte daher um eine Umorientierung bezüglich der beruflichen

Belastung. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % wurde bis 25. August 2019

verlängert (Suva-Nr. LII-273), später auch bis am 6. Oktober 2019 (Suva-Nr.

III-285).

5.16

Im Beschwerdeverfahren wurde bei

der Begutachtungsstelle B.___ ein Gerichtsgutachten eingeholt. Dieses datiert

vom 19. Januar 2021 und wurde von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. D.___, Fachärztin

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

Handchirurgie, erstattet (A.S. 95 ff.).

5.16.1

Im orthopädisch-chirurgischen

Gutachten wird zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt,

seit dem Unfall vom 10. Dezember 2016 (Treppensturz) verspüre er Schmerzen im

linken Fuss. Diese seien anfänglich sehr stark gewesen (VAS 9 – 10), mit Schmerzmitteln

einigermassen einstellbar. Er habe danach immer Schmerzen gehabt. Therapien

hätten wenig geholfen und zur Operation habe er sich erst nach längerer

Bedenkfrist entscheiden können. Nach der Operation hätten sich die Schmerzen im

linken Fuss gebessert und seit ca. sechs Monaten postoperativ seien sie

auf gleichbleibendem VAS-Niveau 4 – 5 geblieben. Danach habe er keine

bemerkenswerte Verbesserung mehr verspürt. Bei Belastung würden die Beschwerden

zunehmen. Er habe die Beschwerden akzeptiert und könnte sich eine

Arbeitstätigkeit als Gabelstaplerfahrer vorstellen, wenn es von den Schmerzen

her gehe (A.S. 168).

Es werden folgende Befunde erhoben: Der

Gang sei mit Spezialschuhen und barfuss hinkfrei, das Abrollen über beide

Vorfüsse unauffällig. Der Zehengang links sei schmerzhaft, der Beschwerdeführer

knicke ein. Die Füsse beidseits zeigten sich mit verbreitertem Vorfuss, das Längsgewölbe

leicht abgeflacht. Die Beschwielung spreche beidseits für einen Spreizfuss.

Links bestehe eine reizlose Narbe über MTP II, ohne sicht- oder tastbare Rötung

oder Schwellung. Es bestünden eine Beschwielung mit Hauptbeschwielung unter dem

MT-I-Köpfchen und MT-IV/V-Köpfchen, eine schmerzhafte Extension, eine

schmerzfreie Flexion, ein Druckschmerz von dorsal auf das MTP II Gelenk, ohne

Schmerz bei Druck auf MT-II-Köpfchen (A.S. 172). Ein Röntgen des linken Fusses

dp und lateral stehend vom 20. Februar 2020 zeige Folgendes: in der

dp-Projektion bestünden eine normale Konfiguration des Vorfusses ohne Anhaltspunkte

für einen Spreizfuss und eine Schraube in situ mit Zeichen einer verheilten

Osteotomie. Die Osteotomie im Bereich MT-Il-Köpfchen sei verheilt, Metatarsale

II sei auf Länge mit MT-I, im Vergleich zu Voraufnahmen vom 30. Januar

2018.

damit um 6 mm verkürzt. Es zeige sich ein weiter Gelenkspalt im

MTP-Il-Gelenk. Im Seitenbild zeigten sich im plantaren Gelenksanteil

Anhaltspunkte für eine Osteonekrose (zystische Veränderung), die Schraube sitze

in situ. Im Seitenbild, stehend, zeige sich ein unauffälliges Längsgewölbe,

Sesambeine (Dig I) und Tuber calcanei seien auf einer Ebene, das MT-II-Köpfchen

sei leicht cranialisiert und nicht bodenberührend (modifizierte

Weil-Osteotomie). Es bestünden ein Osteophyt dorsalseitig am Dig II MT-Köpfchen

und eine diskrete Grundgelenksarthrose mit subchondraler Sklerosierung Dig I,

ohne osteophytäre Ausziehungen oder Gelenkspaltverschmälerung. Insgesamt bestünden

somit arthrotische Veränderungen im Bereich des MTP-Il-Gelenkes und Zeichen für

eine beginnende Arthrose im Grosszehengrundgelenk (A.S. 173).

Folgende Diagnosen werden erhoben (A.S.

173.

f.):

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

keine.

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Beginnende

Grundgelenksarthrose Dig. I Fuss links

-

MTP-ll-Gelenksarthrose

Fuss links

Zustand nach MT-Il-Köpfchen-Fraktur

Fuss links 10. Dezember 2016

Zustand nach

Weil-Osteotomie MT II Fuss links 24. Oktober2018 mit Ausbildung eines

Osteophyten

5.16.2

Im handchirurgischen

Teilgutachten wird zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gesagt, er

sei am 27. Juni 2017 auf der Treppe ausgerutscht und bei flektiertem Handgelenk

gestürzt. Aktuell habe er Schmerzen vor allem bei belastenden Tätigkeiten oder

Tragen von schweren Gegenständen. Die Schmerzen lokalisierten sich palmar auf

das Handgelenk, teilweise auch dorsal. Er habe Krämpfe der Handmuskulatur und

auch ab und zu ein Taubheitsgefühl in allen Fingerkuppen. In Ruhe habe er

praktisch keine Schmerzen. Zusätzlich beklage er einen Kraftverlust (A.S. 188).

Hinsichtlich des rechten Handgelenkes stünden aktuell plötzliche Krämpfe in der

Handinnenfläche und Schmerzen im Bereich des palmaren Handgelenkes vor allem

bei Belastung im Vordergrund. Die Symptomatik trete auch oft nachts auf, es

komme zu Kribbelparästhesien und einem Taubheitsgefühl in allen Fingern. Diese

Symptomatik nehme eher zu. Schmerzen bei der Drehbewegung des Handgelenkes habe

er nicht. Im Alltag beeinträchtigten ihn vor allem ein Kraftverlust und Krämpfe

in der Handinnenfläche. Er salbe das Handgelenk bei Beschwerden ein und nehme

ab und zu Dafalgan-Tabletten. Eine Manschette trage er nur ab und zu, dies

bringe auch leichte Besserung der Symptomatik. Im Vordergrund stünden die

Probleme, die er mit dem linken Fuss habe. Hinsichtlich der rechten Hand und

des Handgelenkes sei er positiv eingestellt und bewerbe sich wieder als

Logistiker, jedoch sei die Arbeitssuche aufgrund der aktuellen

Corona-Virus-Situation angespannt (A.S 189).

Zu Anamnese wird ausgeführt, dass in

einem radiologischen Befund des Handgelenks rechts in zwei Ebenen vom 15.

Februar 2005 der Verdacht auf eine Absprengung eines dorsalen Fragments am

Skaphoid bei erhaltenem Alignement der Karpalia und Ulna-Plus-Variante von ca 1

mm geäussert worden sei. Ein CT vom 16. Februar 2005 habe einen dorsalen

Abriss am Os triquetrum gezeigt und eine Fraktur am Radius bei sonst

regelrechtem knöchernem Befund (A.S. 189 f.). In einer

Ganzkörper-Skelettszintigraphie vom 13. Januar 2017 sei dann durch den

durchführenden Dr. med. R.___ in allen Phasen kein pathologischer Befund im

Bereich vom rechten Handgelenk erhoben worden, insbesondere keine

Mehranreicherung im Bereich des Ulnakopfes oder des Os lunatums als Hinweis auf

eine ulnokarpale Impaktationssymptomatik. Am 27. Juni 2017 habe der

Beschwerdeführer einen Stolpersturz erlitten und sich mit der rechten Faust auf

dem Boden abgefangen (A.S. 190).

Es werden folgende Befunde erhoben: Auf

der rechten Seite bestünden keine Schmerzen über dem Handgelenk / Handrücken

oder der Palma Manus bei sanfter Berührung, aber eine Druckdolenz palmar über

dem distalen Skaphoidpol. Keine Druckdolenz zeige sich in der Tabatiere, eine

leichte hingegen dorsal über dem SL Interval mit diskreter Schmerzprovokation

bei resistierter Handgelenksextension. Ebenso bestünden Schmerzen im Handgelenk

palmar bei resistierter Handgelenksflexion. Weiter zeige sich eine diskrete

Druckdolenz im Bereich der ulnaren Snuffbox (A.S. 197). Die Sensibilität zeige

eine statische 2PD von 6 mm radial und ulnar an allen Fingerkuppen links. Das

kombinierte Phalen / Durkan Zeichen sei rechts positiv, wobei auch

Kribbelparästhesien in den ulnaren Fingern aufträten. Das Tinnelzeichen über

dem Sulkus ulnaris sei rechts positiv bei ebenso positivem

Ellenbogenflexionstest (A.S. 198).

Ein Röntgen Handgelenke beidseits vom 3.

März 2020 zeige im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 31. Juli 2017 (rechtes

Handgelenk) und vom 15. Februar 2005 eine leichte Zunahme des Ulnavorschubes

von 2005 zu 2017, jedoch sei die Beurteilung nicht genau, da die

anterior-posterioren Aufnahmen des Handgelenks nicht gleich projiziert seien.

Im Vergleich zur Röntgenaufnahme des Handgelenks rechts von 2017 zu 2020 sei

die relative Ulnalänge unverändert. Am Handgelenk rechts zeige sich ein regelrechter

Befund mit normalen radialen Anstellwinkeln und unauffälligem karpalen Gefüge.

Es bestehe ein kleiner dorsaler Defekt im Os Triquetrum. Insgesamt seien keine

wesentlichen degenerativen Veränderungen abgrenzbar. Das Handgelenk links

präsentiere sich mit regelrechtem Befund mit normalen radialen Anstellwinkeln

und unauffälligem karpalen Gefüge. Insgesamt seien keine wesentlichen

degenerativen Veränderungen abgrenzbar (A.S. 199).

Ein Ultraschall der Handgelenke und Hand

beidseits vom 6. November 2020 zeige, dass rechts der Nervus medianus im

Karpalkanal erweitert sei, mit einem stark verdickten Epineurium. Im

Längsschnitt zeige sich eine diskrete sanduhrförmige Einschnürung (A.S. 199).

Es finde sich ein kleines A1 Ringbandganglion über Strahl IV ohne Hinweis auf

ein entzündliches Geschehen. Dorsal über dem Handgelenk zeige sich ein

unauffälliges SL Intervall mit jedoch verdickter Kapsel mit einem kleinen

intrakapsulärem Ganglion. Ansonsten gebe es keine weiteren pathologischen

Befunde, auch nicht links (A.S. 200).

Es werden folgende

Diagnosen erhoben (A.S. 200 f.):

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Karpaltunnelsyndrom

rechts mit Begleitsynovitis der Beugesehnen im Karpalkanal rechts und kleinem

A1 Ringbandganglion über Strahl IV rechts

-

Verdacht auf Reizung

N. ulnaris im Sulkus rechts

-

Okkultes

intrakapsuläres dorsales Handgelenksganglion rechts

Diese Diagnosen seien nicht unfallkausal

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Konsolidierte

Avulsionsfraktur ulnare Kante Os triquetrum bei:

Status nach

Handgelenksdistorsion nach Stolpersturz am 27. Juni 2017

Status nach

Abrissfraktur Os triquetrum mit freiem Knochenfragment ulnar distal vom 15.

Februar 2005

-

Konsolidierte distale

Radiusfraktur vom 15. Februar2005

-

Ulnocarpale

Impaktation mit Läsion des TFCC Handgelenk rechts bei Ulna-Plus Variante von 2

mm

-

Dorsales gekammertes

Handgelenksganglion links

6.

Das vom Versicherungsgericht

eingeholte Gutachten soll Grundlage für sämtliche hier zu beurteilenden Fragen

bilden. Dementsprechend hatten die Gutachter zu beantworten, ob die angegebenen

Beschwerden unfallkausal sind, ob und per wann medizinisch gesehen ein Endzustand

aus gesundheitlicher Sicht erreicht worden ist, und ob und in welchem Umfang

der Beschwerdeführer auf Grund der unfallkausalen Beschwerden in seiner

angestammten oder einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig ist. Die für die

Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzt natürliche und adäquate

Kausalität ist nicht bestritten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

Umstritten sind insbesondere die Fragen, ob ein Endzustand erreicht ist und

inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.

In dieser Hinsicht ist die Beweiskraft des eingeholten Gerichtsgutachtens zu

prüfen. Dabei darf von einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen

abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher Grund kann

vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht

eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen

gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn

gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig

genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,

sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,

sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens

abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil

des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).

6.1

Einleitend kann zum Gerichtsgutachten

festgehalten werden, dass dieses in Kenntnis der gesamten Aktenlage, nach

eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers (inkl. Bildgebung) unter

Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und von auf den

entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten / Fachärztinnen erstellt wurde.

In dieser Hinsicht erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine

beweiskräftige Expertise zu Handen des Gerichts.

6.2

Inhaltlich wird in

orthopädischer Hinsicht mit Blick auf die erhobenen Befunde und die bestehenden

Bildgebungen nachvollziehbar dargelegt, dass anamnestisch und

untersuchungstechnisch Schmerzen im Vorfuss dorsalseitig Dig II Fuss links festzustellen

seien, welche auf Druck ausgelöst werden könnten. Der Bewegungsablauf für kurze

Strecken sei unauffällig. Die Fusskonturen zeigten beidseitig bis auf leicht

stärkere Spreizfusskomponente rechts gegenüber links keine Auffälligkeiten. Die

Röntgenbilder vom 20. Februar 2020 zeigten eine verheilte Osteotomie bei

liegender Schraube, eine regelrechte Stellung der MT-Köpfchen, MT-II gegenüber

MT-I etwas angehoben, wohl auf Grund der modifizierten Weil-Osteotomie. MT-II

sei auf Länge mit MT-I, was auf eine reduzierte Belastung des MT-ll-Köpfchens

schliessen lasse. Der bestehende Osteophyt dorsalseitig MT-ll-Köpfchen wird als

möglich Ursache für die angegebenen Schmerzen auf Druck und bei gewissen

Abrollbelastungen gesehen. Zeichen für eine Arthrose im MT-Phalangeal-Gelenk II

könnten ebenfalls festgestellt werden. Radiologisch sei der Gelenkspalt weit

und das MT-ll-Köpfchen sei durch die Cranialisierung nicht in Boden-Kontakt.

Das Grundgelenk der Grosszehe links zeige klinisch keine Auffälligkeit.

Radiologisch zeige sich hier eine diskrete subchondrale Sklerosierung, was auf

eine beginnende Grundgelenks-Arthrose hindeute. Gestützt auf diese Befunde leitet

der Gutachter die in den Akten erwähnten Diagnosen einer MTP-Il-Gelenksarthrose

und einer beginnenden Arthrose im Grosszehengrundgelenk ebenfalls her bzw. bestätigt

er diese. Weiter hält er fest, die Veränderungen im MTP-ll-Köpfchen seien unfallkausal,

die Veränderungen im Grosszehengrundgelenk nicht. Der Beschwerdeführer habe vor

der Operation während sechs Monaten in der Institution P.___ zur Abklärung

gearbeitet, die Einstufung sei zu 50 % Arbeitsfähigkeit festgelegt worden

zu einer Zeit, als die Schmerzen gemäss Angaben des Beschwerdeführers noch

deutlich stärker gewesen seien. Zum Untersuchungszeitpunkt würden die

Beschwerden als deutlich vermindert, aber immer noch einschränkend beschrieben.

Der Gutachter legt weiter dar, nach Angaben des Beschwerdeführers hätten sich

die Beschwerden seit ca. sechs Monaten nach der Operation nicht verändert.

Er weist darauf hin, dass befundmässig die am Untersuchungstag erhobenen

Befunde mit den postoperativ erhobenen Befunden übereinstimmen (reizlose Narbe,

unauffällige Weichteile, Druckschmerz dorsalseitig auf MTP-Il-Gelenk, leichte

Verkürzung von Dig II). Radiologisch kann er Veränderungen an der zweiten Zehe feststellen,

woraus er einleuchtend auf einen verminderten Druck beim Gehen und Stehen

schliesst. Die radiologischen Befunde korrelieren dementsprechend nicht mit den

erhobenen klinischen Befunden. Anamnestisch gebe der Beschwerdeführer dauerhaft

Schmerzen unterschiedlicher Stärke an. Die Massnahmen, die er dagegen ergreife

(Schmerzmitteleinnahme in niedriger Dosierung), seien indessen aus

orthopädischer Sicht gering. Schliesslich weist der Gutachter auch auf die festgestellte,

seitengleich kräftige Unterschenkel- und Oberschenkel-Muskulatur hin. Plausibel

wird dargelegt, dass diese gegen eine verminderte Aktivität und Belastung des

linken Fusses spricht. Zum Schweregrad der Störungen hält er fest, dass die

zweite Zehe leicht nach lateral versetzt stehe, aber keinerlei Schwellung,

Rötung oder Überwärmung zeige. Ein Druckpunkt über dem MTP-Il-Gelenk könne

festgestellt werden, ansonsten sei die zweite Zehe schmerzfrei. Es wird darauf

hingewiesen, dass diese Befunde nach eineinhalbstündiger Autofahrt des

Beschwerdeführers zur Begutachtung und längerem (ca. 1,5 Stunden)

unauffälligem Sitzen erhoben worden seien. Auch sei das Gangbild in

orthopädischen Schuhen flüssig und barfuss seien wenige Schritte hinkfrei

möglich. Radiologisch könne festgestellt werden, dass eine Arthrose vorliege,

das MT-Il-Köpfchen cranialisiert liege und einen direkten Bodenkontakt

aufweise, und dass die Osteotomie regelrecht verheilt sei. Aus

fussorthopädischer Sicht seien die subjektiv angegebenen Beschwerden nur

geringgradig mit der gut und korrekt verheilten Osteotomie sowie der Stellung

des MT-Il-Köpfchens vereinbar. Auch die reizlose Überschneidung von Phalanx II

um eine halbe Schaftbreite über Phalanx III ohne Rötung oder Schwielenbildung

weder im Bereich zweite oder dritte Zehe erklärten die angegebenen Beschwerden

nicht. Insgesamt könne anhand der Klinik und der Befunde (fehlende Schwellung,

Rötung, Überwärmung, ausgesprochen kräftige Muskulatur) eine massive

Schmerzhaftigkeit und Belastungseinschränkung ausgeschlossen werden. Diese

Einschätzung erweist sich als stimmig.

Weiter hält der orthopädische Gutachter

fest, dass die Behandlung in fussorthopädischer Hinsicht abgeschlossen sei und

ausser der Verschreibung von orthopädischen Schuhen keine weiteren Massnahmen

mehr erforderlich seien. Auch diese Beurteilung ist plausibel begründet: Der

Beschwerdeführer gebe an, dass sich die Beschwerden ab Mitte April 2019 nicht

verändert hätten. Seit dieser Zeit sei die Schmerzmittel-Einnahme von ihm auf

eine bedarfsabhängige Dosierung gesunken. Die Befunde, die zum heutigen

Zeitpunkt erhoben werden könnten, seien unauffällig, bis auf einen Druckschmerz

über dem MTP-Il-Gelenk und einem Schmerz bei Dorsalextension der zweiten Zehe.

Der linke Fuss sei insgesamt schlank und zeige keine Anhaltspunkte für

Überlastung. Die Osteotomie sei verheilt. Somit stehe einer Eingliederung

zurück ins Erwerbsleben aus orthopädischer Sicht seit dem 24. April 2019 (Beurteilung

durch Dr. med. E.___ am 22. März 2019) nichts im Weg. Seit diesem Zeitpunkt –

sechs Monate nach der Operation vom 24. Oktober 2018 – hat der Beschwerdeführer

keine Veränderung der Beschwerden mehr feststellen können. Der Operateur Dr.

med. F.___ habe am 27. Juni 2019 festgehalten,

bei unauffälligen Befunden, aber Schmerzangaben des Beschwerdeführers sehe er

keine weiteren Therapiemöglichkeiten mehr.

Aus dem Gesagten schliesst der Gutachter

auf folgendes Arbeitsfähigkeitsprofil: Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit beträgt in fussorthopädischer Hinsicht 100 %. Rein stehende und

gehende Arbeiten sind dabei zu vermeiden, eine Wechselbelastung mit sitzenden

Tätigkeiten, wie diese bei einem Staplerfahrer verlangt werden, ist

einzuhalten. Diese Einschätzung gilt gutachterlich gesehen seit dem

medizinischen Endzustand, sechs Monate postoperativ, 24. April 2019. Eine

Dispositiv

Verweistätigkeit besteht demnach in einer wechselbelastenden Tätigkeit mit

Sitzen und Stehen / Gehen, sicher sollten Möglichkeiten für Pausen oder

Tätigkeiten im Sitzen gegeben sein. Eine rein stehende Tätigkeit könne dem

Beschwerdeführer grundsätzlich aus rein orthopädischer Sicht auch zugemutet

werden (A.S. 180 f.). Als rein theoretisch einschränkend wirke, dass er

orthopädisches Schuhwerk tragen müsse und eine ausschliesslich den Fuss

belastende Arbeit ihn ermüde und dies deshalb zu vermeiden sei (A.S. 183).

Ideal wäre eine einfache wechselbelastende Tätigkeit (Sitzen, Stehen, Gehen).

Dafür sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben und auch zumutbar (A.S. 184).

6.3 In Bezug auf die rechte Hand wird

in diagnostischer Hinsicht einleuchtend dargelegt, dass sich die Verdachtsdiagnose

eines Karpaltunnelsyndroms mit Synovitis der Beugesehnen im Karpalkanal aus dem

klinischen Befund und der Ultraschall-untersuchung ergebe. Die reduzierte

Sensibilität sei hierbei als klinisches Zeichen zu sehen. Die Diagnose eines

dorsalen Handgelenksganglions ergebe sich ebenfalls aus dem klinischen Befund,

zudem sei das Ganglion bildgebend in der Ultraschalluntersuchung darstellbar.

Das MRI des Handgelenkes vom 17. August 2017 zeige die Ulnaplusvariante mit

kleinen Lysezeichen im proximalen ulnaren Lunatumpol und die zentrale Läsion

des TFCC als Ausdruck der ulnokarpalen Impaktation entsprechend einem Stadium

IIC nach Palmer (Palmer 1989). Die ebenfalls im MRI beschriebene Läsion der

proximalen ulnaren Aufhängung des TFCC, Stadium IB nach Palmer, wird als klinisch

nicht relevant erachtet. Die frische (27. Juni 2017) und alte (15. Februar 2005)

Avulsionsfraktur des dorsalen Os triquetrums seien klinisch konsolidiert mit

radiologisch noch sichtbarer kleiner ossären Schuppe und ohne verbleibende

Beeinträchtigung (A.S. 201 f.). Der Beschwerdeführer leide unter einer

Kompressionsneuropathie des N. medianus im Karpalkanal. Auffällig sei, dass

auch eine reduzierte Sensibilität (2PD) am Kleinfinger und ulnar am Ringfinger

bestehe. Da sowohl der Ellenbogenflexionstest als Hinweis auf eine

Kompressionsneuropathie des N. ulnaris im Sulkus positiv sei, als auch ein

positives Tinnelzeichen über dem Sulkus bestehe, werde zusätzlich eine Reizung

des N. ulnaris bzw. eine Kompressionsneuropathie des N. ulnaris im Sulkus

postuliert. Aktuell habe der Beschwerdeführer klinisch keine Beschwerden

hinsichtlich der im MRI diagostizierten ulnokarpalen Impaktationssymtomatik.

Bildgebend bestehe eine zentrale Läsion der TFCC, welche Dr. med. M.___

als degenerativ und im Rahmen der ulnokarpalen Impaktationssymtpomatik gewertet

habe. Dem stimmt die Gutachterin zu. Ausser in der Kontrolluntersuchung vom 1.

September 2017 (nach Befundung des Arthro-MRl) werde in allen weiteren

Kontrollen das DRUG als stabil dokumentiert mit negativem Fovea-Zeichen. Die im

MRI beschriebene ulnar-proximale Läsion des TFCC entspreche einer traumatischen

Genese (S. 202). Der Beschwerdeführer habe insbesondere in der Echtzeitdokumentation

am Unfalltag vom 27. Juni 2017 ein stabiles DRUG gehabt. Die beschriebene Läsion

sei klinisch nicht relevant, das DRUG könne durch noch intakte Anteile des TFCC

und sekundäre statische und dynamische Stabilisatoren geführt und gefestigt

werden. Zudem hätten die randständigen ulnaren Abrisse des TFCC von der Ulna

(proximal) oder der Kapsel (distal) gute Heilungschancen, da das Gewebe dort

eine gewisse Vaskularität aufweise. Ab wann die aktuell führende Symptomatik

des Karpaltunnelsyndroms mit Begleitsynovitis und der Reizung des N. ulnaris

bestehe, lasse sich aus der Aktenlage nicht nachvollziehen. Das kleine okkulte

dorsale Handgelenksganglion sei eine mukoide Degeneration loco classico

intrakaspulär über dem SL Band lokalisiert und ebenfalls in keinen

Voruntersuchungen dokumentiert. Zum Schweregrad der Störungen wird angegeben, beim

Beschwerdeführer bestehe ein degenerativer Schaden des TFCC mit zentraler

Läsion des TFCC und Chondropathie des Os Lunatums. Klinisch ergäben sich zum

Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 13. September 2020 und zum aktuellen

Zeitpunkt für den Beschwerdeführer keine Einschränkungen. In den Untersuchungen

durch Dr. med. M.___ seien keine Einschränkungen in der Drehbewegung

dokumentiert. Auch aktuell sei die Einschränkung geringfügig und der

Beschwerdeführer diesbezüglich beschwerdefrei. Das dorsale Handgelenksganglion

sei wahrscheinlich für die leicht eingeschränkte Beweglichkeit des Handgelenkes

in Flexion-Extension und die diskreten Handgelenksschmerzen dorsal

verantwortlich. Die Beweglichkeit des Handgelenkes rechts liege aber in beiden

Bewegungsausmassen über dem Durchschnitt der weissen arbeitenden männlichen

Bevölkerung zwischen 50 und 65 Jahren. Bezüglich der Bewegungseinschränkung sei

die Störung nicht funktionseinschränkend und als minim einzustufen. Die

Grobkraft sei reduziert im Vergleich zu den normativen Vergleichswerten, ebenso

die laterale Pinchkraft mit 4 kg (A.S. 203). Bezüglich des Kraftverlustes liege

eine mittelschwere Störung vor. Das CTS sei klinisch als mittelschwer

einzuordnen – es komme zu typischem Einschlafphänomen und Schmerzen sowie

Krämpfen in der Hohlhand. Permanentes Taubheitsgefühl sei noch nicht vorhanden.

Die Begleitsynovitis könne die Schmerzen bei Belastung im Handgelenk palmar

erklären (A.S. 204).

Die Handchirurgin kommt gestützt auf

diese Diagnostik zum nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer am

27. Juni 2017 eine frische Avulsionsfraktur an der ulnaren Kante des Os

Triquetrum erlitten habe, dies bei vorbestehender Ulnaplusvariante nach

undislozierter distaler Radiusfraktur und Avulsionsverletzung des Os

triquetrums vom Februar 2005. Relevant sei die Tatsache, dass ein zum 27. Juni

2017 unfallfremder Vorzustand mit im MRI vom 17. August 2017 dargestellter

ulnokarpaler Impaktationssymptomatik bestehe. Zusätzlich werde im MRI eine

proximal, ulnarseitige Läsion des TFCC beschrieben welche überwiegend

wahrscheinlich durch den Unfall vom 27. Juni 2017 herrühre, die beschriebene

zentrale und degenerative Läsion des TFCC jedoch überwiegend wahrscheinlich

nicht. Die dem Beschwerdeführer am 1. September 2017 vorgeschlagene operative

Versorgung sei nicht sinnvoll, da das DRUG am Unfalltag klar als stabil

dokumentiert worden sei, keine Instabilität bestanden habe und auch an allen

weiteren Konsultationsterminen keine Hinweise für ein instabiles DRUG

vorgelegen hätten (A.S. 204 f.). Die einmalige Kortisoninfiltration als

diagnostische / therapeutische Massnahme am 9. Oktober 2017 sei sinnvoll

gewesen, habe aber keine Verbesserung gebracht, was ebenfalls wegweisend sei,

da ulnokarpal keine Schmerzen hinsichtlich der TFCC-Läsion oder der

Ulnaüberlänge bestünden. Die Behandlung habe am 22. Januar 2018 beendet werden

können. Bei dieser Abschlusskonsultation und während der gutachterlichen

Exploration seien die Einschränkungen in den Freiheitsgraden im Seitenvergleich

gering. Die vorbestehende zentrale Läsion des TFCC habe keine Heilungschancen,

aktuell aber auch keine klinische Einschränkung zur Folge, genauso wenig wie

die vorbestehende Ulnaplus-Variante mit der nachgewiesenen strukturellen Läsion

im Bereich des Os lunatums und Os triquetrums. Die auf das Unfallereignis

zurückzuführende proximale Läsion des TFCC an der Ulna bedürfe ebenfalls keiner

Intervention bei fehlender klinischer Beeinträchtigung. Die

Karpaltunnelsyndrom-Symptomatik und die fragliche zusätzliche

Kompressionsneuropathie des N. ulnaris im Sulkus sowie das okkulte dorsale

Handgelenksganglion über dem SL-Band seien in den Akten nicht dokumentiert,

stellten aus Sicht der Gutachterin aber die Ursachen der aktuellen

Beschwerdesymptomatik dar (A.S. 205). Diese Einschätzung erscheint plausibel,

führt die Gutachterin doch dazu aus, dass die vom Beschwerdeführer

geschilderten Beschwerden konsistent mit dem klinischen Bild eines

Karpaltunnelsyndroms und des Vorliegens eines okkulten dorsalen

Handgelenkganglions sei. Es wird schliesslich gefolgert, dass spätestens seit

der kreisärztlichen Beurteilung vom 22. März 2019 und somit auch zum Zeitpunkt

des nachfolgenden Einspracheentscheides keine unfallkausalen funktionellen

Einschränkungen bestehen. Die Karpaltunnelsyndrom-Symptomatik und die fragliche

zusätzliche Kompressionsneuropathie des N. ulnaris im Sulkus sowie das okkulte

dorsale Handgelenksganglion über dem SL Band beeinträchtigten zwar die Arbeitsfähigkeit,

seien aber überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal und auch nicht durch

das Unfallereignis permanent oder vorübergehend aktiviert worden. Der Status

quo sine sei ebenfalls spätestens zum Zeitpunkt der kreisärztlichen

Untersuchung vom 22. März 2019 erreicht (A.S. 206). Somit wird die aktuelle

Arbeitsfähigkeit als Krankheit beurteilt und nicht hinsichtlich der

Unfallkausalität beurteilt. Diesbezüglich geht die Gutachterin davon aus, dass

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist aus handchirurgischer Sicht

keine Einschränkung der zeitlichen Anwesenheit bestehe. Wo der Beschwerdeführer

auf den Gebrauch seiner Hand mit guter Kraft in der Grob- und Feinkraft

angewiesen sei, bestehe eine Leistungseinbusse von 40 % (A.S. 207).

Bezüglich der ulnokarpalen Impaktationssymtomatik sei der Beschwerdeführer

aktuell asymptomatisch. Es bestehe aber ein nachgewiesener Schaden am Os

lunatum und Os triquetrum mit zentraler Läsion des TFCC bei Ulnaplus-Variante,

sodass mit der rechten Hand forcierte, abrupte oder repetitive Drehbewegungen

vor allem in Positionen mit extendiertem Handgelenk sowie Belastungen in dieser

Position gemieden werden sollten. Beidhändig könnten Gewichte bis 15 kg gehoben

werden. Überkopftragen von Gewichten sei auf Grund der Position mit

extendiertem Handgelenk für die rechte Hand nicht zumutbar. Generell sei eine

leichte körperliche Tätigkeit ohne feinmotorische Fähigkeiten im

Anforderungsprofil ganztägig zumutbar mit leichten Einschränkungen der Leistung

(A.S. 208). Es bestehe auf Grund der aktuell vorliegenden Schmerzsymptomatik

und der Krafteinbusse eine Einschränkung der Leistung von 20 % in einer

Verweistätigkeit (A.S. 209). Jedoch klage der Beschwerdeführer über keine dem

Unfall vom 27. Juni 2017 zuzuschreibenden Beschwerden (A.S. 210). Die

unfallkausale Arbeitsunfähigkeit entspreche den von den behandelnden Ärzten

attestierten Arbeitsunfähigkeiten, d.h. 100 % vom 27. Juni 2017

bis 23. Juli 2017, 50 % vom 24. Juli 2017 bis 30. Juli 2017, 100 %

vom 31. Juli 2017 bis 17. August 2017 sowie vom 18. August 2017 bis 20. August

2017, 50 % vom 21. August 2017 bis 10. September 2017, 20 % vom 11. September

2017 bis 22. Januar 2018, 0 % ab 23. Januar 2018. Nach dem 22. März 2019

habe der Gesundheitszustand keinen wechselnden Verlauf gehabt. Hinsichtlich der

rechten Hand sei der Status quo ante bzw. Status quo sine per 22. März 2019

erreicht (A.S. 213 f.).

6.4 Der Beschwerdeführer lässt

verschiedene Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten vorbringen, auf die

nachstehend einzugehen ist:

6.4.1 Zunächst wird vorgebracht, der

orthopädische Gutachter sei gegenüber dem Beschwerdeführer mit Vorurteilen

behaftet. Er spreche ihm die Motivation für eine Rückkehr ins Erwerbsleben ab,

obwohl sich aus den Akten etwas anderes ergebe. Alleine aus dem Umstand, dass

der Gutachter eine fehlende Motivation zur Arbeitssuche konstatiert, kann indessen

nicht auf Befangenheit geschlossen werden. Zur Einschätzung der Institution P.___

nach dem Belastbarkeitstraining, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr als 45

% Leistung habe erbringen können, hält der Gutachter Dr. med. C.___ fest, dass

diese zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden sei, als der Beschwerdeführer

selber noch über weitergehende Schmerzen geklagt habe als dies zum Zeitpunkt

der Begutachtung der Fall gewesen sei. Er hat darüber hinaus nachvollziehbar

dargelegt, dass die klinischen Befunde und die vom Beschwerdeführer geäusserten

Einschränkungen diskrepant sind. Er weist darauf hin, dass es auch im

Behandlungsverlauf zu solchen Diskrepanzen zwischen dem Beschwerdeführer und

behandelnden Ärzten gekommen sei (Dr. med. I.___, vgl. E. II. 5.2

hiervor). Zudem habe der Beschwerdeführer die gutachterlichen Fragen nach dem

beruflichen Wiedereinstieg nur unklar beantwortet (vgl. Stellungnahme von Dr.

med. C.___ vom 10. Juni 2021, A.S. 300). Wenn er vor diesem Hintergrund die

Ressourcenlage des Beschwerdeführers als eingeschränkt ansieht und den Eindruck

äussert, dass dieser ein eigenes Krankheitskonzept besitzt, ist nicht von

willkürlichen Schlussfolgerungen zu sprechen. Zwar hat die handchirurgische

Expertin Dr. med. D.___

festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf Arbeitssuche sei (A.S. 189)

und auch dem Bericht der Institution P.___ lässt sich nicht entnehmen, dass

sich dieser nicht auf die Integrationsmassnahme eingelassen habe. Wie bereits

erwähnt, hat er selber im Rahmen der Begutachtung aber auch angegeben, dass er

zum damaligen Zeitpunkt schmerzgeplagter gewesen sei. Im Übrigen steht die

Motivation des Beschwerdeführers bei der Beurteilung von Dr. med. C.___ nicht

im Vordergrund. Vielmehr stützt er seine Beurteilung auf den klinischen Befund

und die vorhandenen bildgebenden Untersuchungen. Der Beschwerdeführer lässt zu

diesem Einwand auch vorbringen, Dr. med. C.___ stützte sich vorrangig auf Dr. med.

I.___, während er die Berichte des H.___ ignoriere. Dem kann ebenfalls nicht

gefolgt werden: Die Berichte des H.___ sind im Aktenauszug enthalten und es

wird in der Beurteilung darauf Bezug genommen (A.S. 175). Demgegenüber wird Dr.

med. I.___ im Gutachten nur einmal erwähnt, im gleichen Atemzug wie Dr. med. F.___

(A.S. 179). Die Behauptung schliesslich, dass es sich bei Dr. med. I.___

um einen bekannten Hardliner handle, bleibt unbegründet und wird durch nichts

untermauert. Dem Gericht, das regelmässig mit Berichten dieses Arztes befasst

ist, ist eine solche Haltung nicht aufgefallen. Auch ist der Einwand, dass die

handchirurgische Gutachterin die Beschwerden des Beschwerdeführers im Gegensatz

zu Dr. med. C.___ als nachvollziehbar angesehen habe, unbehelflich, zumal diese

einen anderen Körperteil zu beurteilen hatte und sich bei ihrer Äusserung

dementsprechend auf die Hand bezog. Die Angabe über einen nachvollziehbaren

Schmerz an einer bestimmten Stelle bedeutet nicht, dass auch Schmerzangaben an

allen anderen Körperstellen plausibel sein müssen.

6.4.2 Der Beschwerdeführer lässt in

Bezug auf das orthopädische Gutachten weiter vorbringen, Dr. med. C.___ erhebe

schmerzhafte Befunde (linkes MT-II-Köpfchen ohne vollen Bodenkontakt,

Beschwielung links weniger ausgeprägt), die er dann bei der Arbeitsfähigkeit

nicht berücksichtige, und er unterschätze die Schmerzintensität. Der Gutachter

hat aber auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung

hinkfrei ging, nach eigenen Aussagen Strecken zu Fuss zurücklegt (Angabe von

Spazieren als Hobby, A.S. 171) und eine beidseits gleich ausgebildete

Muskulatur aufweist. Weiter ist die Osteotomie laut dem Experten gut verheilt

und die radiologischen Befunde können die Schmerzen nicht erklären (A.S. 174

ff. / 177 ff.). Der Beschwerdeführer lässt auch in Abrede stellen, dass er nur

wenig Schmerzmittel einnimmt. Dazu wird im Gutachten festgehalten, dass die Maximaldosierung

nicht erreicht wird (A.S. 175). Insofern erscheint die Aussage des Gutachters,

dass der Schmerzmitteleinsatz nicht mit dem geklagten Schmerzniveau

korrespondiere, durchaus schlüssig. Im Übrigen sagt der Umstand, dass ein

bestimmtes (starkes) Schmerzmittel verschrieben wird, nichts über die invalidisierende

Wirkung des Schmerzes aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_286/2017 vom19.

Juni 2017 E. 5.2).

Sodann spreche der Orthopäde Dr. med. C.___

beim Beschwerdeführer von einer psychischen Überlagerung, was ihm nicht

zustehe, weil dies von einem Psychiater zu beurteilen sei. Er lässt dies

bestreiten und weist darauf hin, es bedürfe einer psychiatrischen Begutachtung,

sollte man davon ausgehen wollen. Der orthopädische Gutachter hat nach seiner

Feststellung ausgeführt, er könne orthopädisch keine Aussage zu psychiatrischen

Diagnosen machen. Lägen keine psychiatrischen Diagnosen vor, seien andere

Gründe dafür verantwortlich. Insofern hat er nicht mehr als einen Verdacht

geäussert. Er sah sich indessen nicht veranlasst, einen Psychiater beizuziehen.

So gebietet das Fehlen objektiver somatischer Befunde, welche die Beschwerden

erklären könnten, auch nicht zwingend eine psychiatrische Abklärung (Urteil des

Bundesgerichts 9C_398/2020 vom 24. September 2020 E. 2.3). Der Beschwerdeführer

bestreitet denn auch das Vorliegen von psychischen Beschwerden und hat sich nie

in einer entsprechenden Behandlung befunden. Weitergehende Abklärungen sind vor

diesem Hintergrund nicht angezeigt.

Dr. med. C.___ widerspreche sich, indem

er einerseits Pausen während der Arbeit befürworte, dann aber eine Einschränkung

bei einer ganztägigen Arbeit verneine, lässt der Beschwerdeführer weiter rügen.

Der Gutachter hat im Rahmen der Beantwortung der entsprechenden Fragen

(A.S. 180) festgehalten, dass im Rahmen einer wechselbelastenden Arbeit

die Möglichkeit von Pausen oder sitzenden Tätigkeiten gegeben sein sollte. Das

bedeutet, dass entweder Pausen gemacht werden sollten, oder dass die Tätigkeit

sitzend sein sollte. Wenn der Beschwerdeführer also zwischen Sitzen sowie

Stehen / Gehen abwechseln kann, braucht es keine zusätzlichen Pausen. Insofern

ist kein Widerspruch ersichtlich.

6.4.3 Auch das handchirurgische

Gutachten lässt der Beschwerdeführer als nicht beweiswertig rügen. Dr. med. D.___

bestreite zwar nicht die Beschwerden, wohl aber deren Unfallkausalität. Als

Ursache postuliere sie ein Karpaltunnelsyndrom, das sich nach ihrer Auffassung

erst geraume Zeit nach dem Unfall manifestiert habe. Dieser Feststellung fehle

die Grundlage, denn wegen der schlechten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers

sei das Beschwerdebild früher nicht adäquat erhoben worden. Nur in diesem

Zusammenhang wird (erstmals) angegeben, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der

Behandlungen auf Grund seiner mangelnden Deutschkenntnisse offensichtlich nicht

in der Lage gewesen, seine Beschwerden adäquat auszudrücken. Hinsichtlich der

umfangreicheren Behandlungsmassnahmen wegen des Fusses wird hingegen nichts

dergleichen geltend gemacht. In keinem der zahlreichen Berichte und Aktenstücke

lassen sich Anhaltspunkte dafür erkennen, dass eine genügende Verständigung mit

dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre. Nach dem Unfall vom 27. Juni

2017 wurden während längerer Zeit keine für ein Karpaltunnelsyndrom typischen

Symptome in Form von Gefühlsstörungen wie Kribbeln dokumentiert (siehe etwa den

Bericht von Dr. med. M.___ vom 26. Januar 2018, Suva-Nr. I-87). Insofern

erweist sich diese Rüge als unbegründet. Das Gleiche gilt für den Einwand, das

Karpaltunnelsyndrom müsse von einer neurologischen Fachperson beurteilt werden.

Eine Handchirurgin erscheint vor dem vorliegenden Hintergrund durchaus

kompetent, ein Karpaltunnelsyndrom zu beurteilen. Die handchirurgische

Gutachterin hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass die Beschwerden an der Hand nicht

unfallkausal sind. Es ist nicht gefordert, dass mit 100%iger Sicherheit

ausgeschlossen werden kann, dass diese unfallkausal sein könnten. So ist auch

der Einwand, die Gutachterin beurteile die Arbeitsunfähigkeit nur nach den

unfallfremden Diagnosen, während die traumatischen Läsionen in den Hintergrund

gerieten und die Schwächung des Handgelenks nicht berücksichtigt werde, nicht

zu hören. Die Expertin hat festgehalten, dass die traumatischen Läsionen

klinisch nicht (mehr) relevant seien (A.S. 202 ff.). Der Einfluss des Unfalls

auf die Beschwerden an der Hand war dementsprechend von vorübergehender Natur. Davon

ging auch der behandelnde Arzt, Dr. med. M.___, aus, der in seinem Bericht vom

26. Januar 2018 (Suva-Akten I 87) festhielt, es liege keine Arbeitsunfähigkeit

mehr vor und es sei keine ärztliche Behandlung mehr erforderlich.

6.4.4 Schliesslich wird die im

Gutachten getroffene Qualifikation der bisherigen Tätigkeit als Lagerist /

Staplerfahrer (leicht bis mittelschwer und daher angepasst) als nicht zutreffend

gerügt. Es müssten gemäss dem in den IV-Akten vorhandenen Arbeitgeberbericht

manchmal über 10 kg und selten sogar über 25 kg gehoben und getragen werden. Dem

ist entgegenzuhalten, dass das Gerichtsgutachten rein auf die Unfallfolgen

bezogen keine solchen Limiten postuliert, sondern eine angepasste Arbeit als

ohne Einschränkungen möglich erachtet (vgl. A.S. 180 f. und 207 ff.). Die Beschwerdegegnerin

ging im Übrigen für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht von einer

Arbeit als Lagerist / Staplerfahrer aus, sondern stellte auf die LSE / ganzer

privater Sektor ab (vgl. A.S. 11).

6.4.5 In Bezug auf die

Arbeitsunfähigkeit wird vorgebracht, die behandelnden Ärzte gingen für

adaptierte Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von bloss 50 % aus. Der

blosse Hinweis auf abweichende Berichte behandelnder Ärzte reicht praxisgemäss

nicht aus, um ein Gutachten in Zweifel zu ziehen. Wenn die Experten im

Gutachten eine wechselbelastende Tätigkeit als ideal ansehen und dafür eine

volle Arbeitsfähigkeit attestieren, so trägt dies den hier erhobenen Befunden

angemessen Rechnung. Schliesslich wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die

attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit dem von der IV veranlassten

Belastbarkeitstraining widerspreche, wo lediglich ein Pensum von 45 % erreicht

worden sei. Es geht aus dem Bericht der Institution P.___ (Suva-Nr. II 118)

hervor, dass ein Pensum von mehr als 50 % nicht erreicht worden sei. Dem ist

jedoch entgegenzuhalten, dass dieses Training vor dem operativen Eingriff am

Fuss vom 24. Oktober 2018 erfolgte und der Beschwerdeführer wie bereits

mehrfach erwähnt zuvor selber stärkere Beschwerden schilderte.

6.4.6 Zum Erreichen des Endzustandes,

der im Gutachten postuliert wird, wird vorgebracht, das Gutachten setze diesen

auf den gleichen Zeitpunkt wie die Beschwerdegegnerin fest, wobei diese

Beurteilung einfach übernommen worden sei. Tatsächlich hat Dr. med. C.___

dargelegt, warum er den Endzustand auf den 24. April 2019 festlegt (die Schmerzen

seien laut dem Beschwerdeführer seit sechs Monaten postoperativ unverändert und

er nehme nur noch bei Bedarf Schmerzmittel, A.S. 177). Dies steht auch in

Einklang mit der Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. F.___, der wenige

Zeit später, am 19. Juli 2019 ebenfalls festhielt, dass der Endzustand erreicht

sei (Suva-Nr. III-270). Daher kann nicht gesagt werden, dass der Gutachter

unbenommen die Behauptung der Beschwerdegegnerin übernommen habe.

6.4.7 Schliesslich ändern auch die im

Nachgang zur Begutachtung eingereichten Berichten, die den Experten ebenfalls

vorgelegt wurden, nichts an der Beweiskraft der Expertise. Der Bericht von Dr.

med. J.___ vom 10. Mai 2021 (Urkunde 9 zur Beschwerde) enthält Folgendes:

Persistierende Beschwerden, Floating Toe und Dig. superductus II über III,

Operationsindikation. Der Dig. Superductus fand bereits in den medizinischen Unterlagen

vor dem Einspracheentscheid Erwähnung und der Gutachter Dr. med. C.___ stellte

ebenfalls eine solche Überschneidung fest. Dasselbe gilt für die Druckdolenz

MTP-II. Neu ist der Floating Toe. Entscheidend ist indessen, dass der Gutachter

keine Zeichen für eine Schonung des linken Fusses erkennen konnte – ein

Umstand, auf welchen Dr. med. J.___ nicht eingeht. Das Arztzeugnis des

Hausarztes med. pract. L.___ vom 17. Mai 2021 (Urkunde 10) wegen «Unfall»

enthält keine aussagekräftigen Feststellungen und trägt damit nichts zum

Erlangen von weiteren Erkenntnissen bei.

6.4.8 Zusammen mit seinen Einwänden zur

ergänzenden Stellungnahme der Experten reicht der Beschwerdeführer zu guter

Letzt weitere Unterlagen ein. Die Arztzeugnisse von Dr. med. J.___ vom 10. Mai und

18. November 2021 sowie 20. Januar 2022 wegen «Unfalls» (Urkunden 11 / 20 / 23)

enthalten keine aussagekräftigen Feststellungen. Das Gleiche gilt für die

Arztzeugnisse von med. pract. L.___ vom 15. Juni, 2. Juli, 17. November und 10.

Dezember 2021 sowie 14. Januar 2022 (Urkunden 12 / 19 / 21 / 22), von Dr. med. S.___

vom 19. August 2021 (Urkunde 14) und von med. pract. T.___ vom 7. Oktober 2021

(Urkunde 15), ebenso auch für die Verordnung von Physiotherapie durch Dr. med. S.___

am 19. August 2021 (Urkunde 16) und die Rezepte von med. pract. T.___ vom

7. Oktober 2021 (Urkunde 17, Schmerzmittel) resp. Dr. med. J.___ vom 18. November

2021 (Urkunde 18, Orthese). Richtig ist, dass am 18. August 2021 eine weitere

Operation am linken Fuss erfolgte, worauf die Beschwerdegegnerin auf Grund

einer Rückfallmeldung durch den Beschwerdeführer die Heilbehandlung übernahm

und vom 18. August bis 19. Dezember 2021 Taggelder gewährte (Urkunde 24). Der

Beschwerdeführer will daraus ableiten, die Beschwerdegegnerin sehe das

Gerichtsgutachten offenbar als beweisuntauglich an, wenn sie den Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfall am 10. Dezember 2016 und dem erneuten Eingriff bejahe. Dem

ist einerseits zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt bis zum

angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. September 2019 massgebend ist. Eine

Behandlung, die geraume Zeit nach diesem Stichpunkt durchgeführt wird, erlaubt

keine Rückschlüsse auf den damaligen Sachverhalt. Die Einholung von

Arztberichten zur Operation vom 18. August 2021 erübrigt sich daher. Andererseits

erfolgten die Leistungen in Zusammenhang mit dem erneuten Eingriff unter dem

Titel eines Rückfalls, d.h. des Wiederaufflackerns einer vermeintlich geheilten

Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und

es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt (Irene Hofer,

in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.],

Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 117). Einem solchen

Rückfall muss indes begriffslogisch ein Fallabschluss vorausgehen, d.h. die

Anerkennung eines Rückfalls durch die Beschwerdegegnerin bedeutet nicht, dass

diese den Fallabschluss von 2019 nun rückblickend als falsch betrachtet.

Ausserdem setzt ein Rückfall eine nachträgliche Änderung der

anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (Thomas Flückiger in: Basler Kommentar

zum UVG, Art. 22 N 44), weshalb es sich auch unter diesem Blickwinkel

verbietet, von einem anerkannten Rückfall auf die Unrechtmässigkeit des

früheren Fallabschlusses zu schliessen.

6.4.9 Nach dem Gesagten erweist sich

das eingeholte Gerichtsgutachten als vollumfänglich beweiskräftig. Auf die

darin getroffene Beurteilung kann abgestellt werden. Demgemäss wurde der

medizinische Endzustand am 24. April 2019 erreicht und es ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Mai 2019

eingestellt hat. Aus unfallkausaler Sicht besteht sowohl in der angestammten

Tätigkeit als Staplerfahrer / Lagerist, die als angepasst angesehen wird, als

auch in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die angestammte

Tätigkeit wird als leicht bis mittelschwer angesehen. Als ideal betrachtet wird

eine wechselbelastende Tätigkeit mit Sitzen und Stehen / Gehen.

7. Zu beurteilen ist schliesslich

der Einkommensvergleich:

7.1 Bei der Bemessung des Valideneinkommens

ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 325 E. 4.1). Der

Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Unfälle arbeitslos, weshalb die

Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens auf einen

Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt hat.

Basierend auf der LSE-Tabelle TA1 2016,

Sektor 3 Dienstleistungen, Total Niveau 1 Männer, sowie unter Berücksichtigung

der Nominallohnentwicklung und Aufrechnung der betriebsüblichen wöchentlichen

Arbeitszeit errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von

CHF 63'011.00. Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich beanstanden, dass mit

dem Tabellenlohn des Dienstleistungssektors gerechnet wurde, obwohl es keine

Anhaltspunkte dafür gebe, dass er im Dienstleistungssektor tätig wäre. Vielmehr

sei auf den Zentralwert über den gesamten privaten Sektor abzustellen. Das

Valideneinkommen betrage damit CHF 67'743.00. Dem Auszug aus dem

individuellen Konto des Beschwerdeführers (Suva-Nr. II-92) kann entnommen

werden, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2015 durchschnittlich kein

Einkommen über CHF 60'000.00 erzielte (wobei er in all diesen Jahren

teilweise Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte). Insofern lässt sich die Berechnungsgrundlage

der Beschwerdegegnerin (über CHF 60'000.00) nicht beanstanden. Doch selbst

wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem höheren Valideneinkommen

von CHF 67'743.00 ausgeht, resultiert kein Rentenanspruch, wie sich

untenstehend zeigen wird.

7.2 Für die Bestimmung des

(hypothetischen) Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin, da der Beschwerdeführer

nach den Unfällen keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hatte, ebenfalls die

LSE-Tabellenlöhne bei. Dabei stellte sie im angefochtenen Einspracheentscheid

auf die Tabelle 2016, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total ab, also diejenige

Tabelle, die der Beschwerdeführer sowohl zur Ermittlung des Valideneinkommens als

auch des Invalideneinkommens anzuwenden begehrt. Da er im Ergebnis zu 100 %

arbeitsfähig ist, resultiert rechnerisch gesehen ein Invaliditätsgrad von 0 %,

wenn man in beiden Fällen die gleiche Tabelle anwendet. Es stellt sich jedoch

noch die Frage eines leidensbedingten Abzugs.

7.3 Praxisgemäss kann von dem anhand

der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten

Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben

können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Ohne für jedes zur

Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der

Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug

darf 25 % nicht übersteigen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017

vom 14. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob aufgrund der Umstände ein

Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, welche

das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Hat der

Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen Bemessung dagegen eine

Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle

darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle

desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten

abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2).

Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der

unfallbedingten Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug von 5 % vorgenommen,

der Beschwerdeführer verlangt einen Maximalabzug von 25 %. Hierzu ist zunächst

zu bemerken, dass abgesehen von unfallbedingten Einschränkungen kein weiteres

abzugsrelevantes Kriterium erfüllt ist. Dem Beschwerdeführer ist ein Vollpensum

zumutbar. Auch hinsichtlich allfälliger sprachlicher Schwierigkeiten ist kein

Abzug vorzunehmen. Hilfsarbeitertätigkeiten, welche im Kompetenzniveau 1

enthalten sind, erfordern keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache (Urteil

des Bundesgerichts 9C_695/2018 vom 13. März 2019 E. 5.3). Auch das Alter des

Beschwerdeführers fällt bei der Schätzung des leidensbedingten Abzugs

ausser Betracht. Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, ob das Merkmal

des fortgeschrittenen Alters in der obligatorischen Unfallversicherung

grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könne (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4 mit Hinweisen).

Die Frage kann auch im vorliegenden Fall offen bleiben, da die Voraussetzungen

für einen altersbedingten Abzug vom Tabellenlohn ohnehin nicht erfüllt sind. Das Merkmal «Alter» kann einen Abzug vom

Tabellenlohn rechtfertigen, was aber jeweils unter Berücksichtigung aller

konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist. Dies gilt insbesondere im Bereich

der Hilfsarbeiten auf

dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wo sich ein

fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss.

Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt

(Urteil des Bundesgerichts 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E.6.3.2). Letztlich

ist auch die Berücksichtigung von unfallbedingten Einschränkungen mit einem

Abzug von 5 % nicht zu beanstanden, da eine gesundheitlich bedingte

Einschränkung auf leichte bis mittelschwere Arbeiten nicht automatisch zu einer

Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns führt. Der Umstand allein, dass

nur mehr mindestens leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten

zumutbar sind, ist kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug,

weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten

Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E.

4.3.4 mit Hinweisen). Somit wäre es auch nicht zu beanstanden gewesen, wenn gar

kein Abzug vorgenommen worden wäre. Wird vom im Einspracheentscheid gewährten

Abzug von 5 % ausgegangen, resultiert im vorliegenden Fall ein Invaliditätsgrad

von 5 %. Dies begründet keinen Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG). Die

Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

8.3 Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu übernehmen

(s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.), sofern

zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit

eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4

S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen

Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise

abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75;

BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf

die kreisärztlichen Beurteilungen, welche aber sehr knapp ausgefallen sind und

nicht auf eigenen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhen. Dies gilt

insbesondere für die Stellungnahme von Dr. med. E.___ nach der Operation

im Oktober 2018 (E. II. 5.13 hiervor). Da zudem Dr. med. F.___ in der Folge

eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, bestanden wenigstens geringe Zweifel an

der kreisärztlichen Beurteilung. Andererseits erlaubten auch die eher

summarischen Berichte der behandelnden Ärzte keine abschliessende Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit. In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin, wie es

das Gericht getan hat, ein Gutachten einholen müssen, um den

entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie über den Leistungsanspruch

befindet. Sie hat daher die Kosten des Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 11'875.60

(inkl. Reisespesen des Beschwerdeführers) zu tragen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4

S. 502 und 143 V 269 E. 2 S. 271 f. und E. 8 S. 285). Die Beschwerdegegnerin

hat gegen die Höhe dieser Kosten keine Einwände erhoben, obwohl sie die

fraglichen Rechnungen jeweils zugestellt erhielt (A.S. 90 / 261 / 304).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

sie nicht zufolge Rückzugs abzuschreiben ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von

insgesamt CHF 11'875.60 werden der Suva auferlegt und sind der Zentralen

Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

5. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2.

Februar 2022 geht nebst Beilagen (Urkunden 22 – 24) an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_186/2022 vom 3. November 2022 bestätigt.