VSBES.2019.244
Unfallversicherung / IV-Rente
17. Februar 2022Deutsch65 min
Zeitpunkten war er arbeitslos und demzufolge bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
Source so.ch
Urteil vom 17. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger
Zenari
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ IV-Rente (Einspracheentscheid vom 13. September 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geb. 1956, erlitt am 10. Dezember 2016 und am 27. Juni 2017
zwei Unfälle auf Grund von Treppenstürzen. Am 10. Dezember 2016 verletzte er
sich am linken Fuss, am 27. Juni 2017 an der rechten Hand. Zu beiden
Zeitpunkten war er arbeitslos und demzufolge bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.
2. Die Beschwerdegegnerin gewährte
nach den jeweiligen Unfallmeldungen (Suva-Akten / Suva-Nr. II-1 und Nr. I-3)
Heilbehandlung und Taggelder. Mit Schreiben vom 17. April 2019 teilte sie
dem Beschwerdeführer mit, dass für beide Unfälle die Heilbehandlungsleistungen
per 17. April 2019 und die Taggeldleistungen per 31. Mai 2019 eingestellt
würden. Es sei keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes zu
erwarten (Suva-Nr. I-121). Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 (Suva-Nr. I-125)
verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und
setzte für die Verletzung an der rechten Hand eine Integritätsentschädigung von
5 % fest. Eine Integritätsentschädigung auf Grund des vom ersten Unfall
betroffenen linken Fusses sprach sie nicht zu.
3. Gegen die genannte Verfügung
liess der Beschwerdeführer am 31. Mai 2019 Einsprache erheben (Suva-Nr. I-128).
Mit Einspracheentscheid vom 13. September 2019 hiess die Beschwerdegegnerin
diese insofern teilweise gut, als dass der Fall auf den 31. Mai 2019
abgeschlossen werde. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab und entzog einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
4. Gegen den Einspracheentscheid
lässt der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2019 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
16 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 13. September 2019 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 2. Mai 2019 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 31. Mai 2019 hinaus weiterhin
Taggelder nach Massgabe einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu
entrichten und über den 31. Mai 2019 hinaus weiterhin die vollumfänglichen
Heilbehandlungen zu übernehmen.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines
IV-Grades von mindestens 63 % sowie eine Integritätsentschädigung nach
Massgabe eines Integritätsschadens von 20 %, ausmachend CHF 29'640.00, und
Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu gewähren.
4. Subeventualiter sei die Streitsache in
Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks
Initiierung einer orthopädischen Begutachtung.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2019 (A.S. 41 ff.) die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer lässt sich am 14. Januar 2020
ein zweites Mal vernehmen (A.S. 58 ff.), die Beschwerdegegnerin am 5. Februar
2020 (A.S. 67). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht sodann am 21.
Februar 2020 eine Kostennote ein (A.S. 70 ff.).
6. Mit Verfügung vom 9. September
2020 (A.S. 74 ff.) stellt das Versicherungsgericht in Aussicht, ein
bidisziplinäres Gerichtsgutachten bei der Begutachtungsstelle B.___ einzuholen.
Die Parteien äussern sich dazu am 24. September 2020 (A.S. 78 f.) und
29. September 2020 (A.S. 80). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (A.S. 82
ff.) gibt das Versicherungsgericht das Gutachten in Auftrag. Dieses wird am 19.
Januar 2021 von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und Dr. med. D.___, Fachärztin für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH und
Handchirurgie, erstattet (A.S. 95 ff.). Die Parteien nehmen am 26. Januar 2021
(A.S. 264) und 24. März 2021 (A.S. 274 ff.) dazu Stellung. Der Vertreter
des Beschwerdeführers reicht zudem eine Kostennote ein (A.S. 288 ff.).
7. Mit Verfügung vom 22. April
2021 (A.S. 291 f.) holt das Versicherungsgericht bei der Begutachtungsstelle eine
Ergänzung des Gutachtens ein. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 (A.S. 297)
werden zwei ärztliche Berichte, die der Beschwerdeführer am 21. Mai 2021 (A.S.
295 f.) hat einreichen lassen, ebenfalls zur Stellungnahme vorgelegt. Die
Begutachtungsstelle äussert sich am 10. Juni 2021 (A.S. 299 ff.). Der Beschwerdeführer
lässt sich am 10. August 2021 dazu vernehmen (A.S. 311 ff.).
8. Mit Verfügung vom 1. September
2021 (A.S. 318 ff.) gibt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit, die Beschwerde wegen drohender reformatio in peius hinsichtlich
der Integritätsentschädigung zurückzuziehen.
9. Mit Eingabe vom
14. Oktober 2021 (A.S. 326 ff.) zieht der Beschwerdeführer seine Beschwerde
zurück, soweit eine Integritätsentschädigung von 20 % gefordert wurde. Die
Rechtsbegehren werden wie folgt neu formuliert:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 13. September 2019 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 2. Mai 2019 seien bis auf die zugesprochene
Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 5 %
aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 31.Mai 2019 hinaus weiterhin
Taggelder nach Massgabe einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu
entrichten und über den 31. Mai 2019 hinaus weiterhin die vollumfänglichen
Heilbehandlungen zu übernehmen.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine UVG-lnvalidenrente nach Massgabe
eines IV-Grades von mindestens 63 % und Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu
gewähren.
4. Subeventualiter sei die Streitsache in
Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks
Initiierung einer orthopädischen Begutachtung.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Gleichentags gibt der Vertreter des
Beschwerdeführers eine ergänzte Kostennote zu den Akten (A.S. 335 ff.).
10. Der Beschwerdeführer lässt am
24. November, am 8. und 16. Dezember 2021 sowie am 2. Februar 2022 weitere
Unterlagen einreichen (A.S. 341 ff.).
11. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird
nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und
Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Wegen drohender reformatio in
peius hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Integritätsentschädigung
zurückgezogen. Die Frage der Integritätsentschädigung ist somit nicht mehr
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren ist diesbezüglich
abzuschreiben.
2.
2.1
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Vor diesem Hintergrund ist auf den Unfall vom 27.
Juni 2017 das neue Recht anwendbar, auf den Unfall vom 10. Dezember 2016 hingegen
das alte Recht. Da aber die im vorliegenden Fall massgeblichen Bestimmungen des
UVG nicht geändert wurden, spielt diese Unterscheidung faktisch keine Rolle.
2.2
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1
UVG). Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss
mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt voraus,
dass die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist
(Art. 18 Abs. 1 UVG). Ein Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung besteht, wenn durch den Unfall eine dauernde
erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität
bewirkt worden ist (Art. 24 Abs. 1 UVG).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E.
3.1
S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit
Hinweisen).
2.4
Im Weiteren wird verlangt, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415
E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).
2.5
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG
entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr
erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die
Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Rechtsprechungsgemäss folgt aus
dieser Bestimmung, dass dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten
Person mehr zu erwarten ist, der sogenannte «Fallabschluss» vorzunehmen ist:
Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sind einzustellen und es ist der
Anspruch der versicherten Person auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung zu prüfen (Alexandra Rumo-Jungo / André P. Holzer, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 143 mit Hinweis auf
BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Was unter einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG) zu
verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Da die soziale
Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen
ausgerichtet ist, bestimmt sich dies namentlich nach Massgabe der zu
erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt
beeinträchtigt. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht, dass die durch weitere
Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende
Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der
Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die
rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab
von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b
S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem
im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu
würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das
Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3.a S. 352).
3.2
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit
Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben
rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen
Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,
das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen
Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,
dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde
Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall
jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). Das heisst, auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Diese «geringe
Zweifel-Praxis» gilt sodann auch für die Berichte der Vertrauensärzte der
Unfallversicherung (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 31. Mai
2019.
eingestellt und den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.
4.1
Die Beschwerdegegnerin legt im
angefochtenen Einsprache-Entscheid (A.S. 1 ff.) dar, dem Beschwerdeführer
seien bis zum 31. Mai 2019 Heilbehandlungsleistungen zugekommen, weshalb der
Fall auf diesen Zeitpunkt abzuschliessen sei. Laut Kreisarzt Dr. med. E.___
sei von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten.
Gemäss Sprechstundenbericht vom 28. Februar 2019 habe Dr. med. F.___ die
Behandlung abgeschlossen. Somit gehe dieser nicht mehr von der Notwendigkeit
medizinischer Massnahmen aus. Wohl sei es am 11. April 2019 wegen vom
Beschwerdeführer geklagter neuer Beschwerden zu einer sogenannt
ausserplanmässigen Kontrolle gekommen, anlässlich welcher Dr. med. F.___
eine Infiltration vorgenommen habe. Jedoch habe dieser bereits im Mai 2019
explizit keine weiteren Massnahmen mehr empfohlen. Diese ausdrückliche
Nichtempfehlung stehe im Einklang mit der kreisärztlichen Beurteilung, eine
namhafte Besserung sei nicht mehr zu erwarten. Im Sprechstundenbericht vom
27.
Juni 2019 habe Dr. med. F.___ ausdrücklich vom Erreichen eines
«Endpunktes» gesprochen. In Anbetracht dieser Umstände könne nicht gesagt
werden, Ende Mai 2019 sei noch eine namhafte Besserung überwiegend
wahrscheinlich gewesen. Auf eine Rückforderung der darüber hinaus erbrachten
Leistungen werde verzichtet.
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
des Unfalls arbeitslos gewesen sei, werde zur Berechnung des Valideneinkommens
auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestützt, und zwar auf die das
Jahr 2016 betreffende Tabelle TA1, wobei vom monatlichen Bruttolohn
(Zentralwert) für die im Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher
oder handwerklicher Art») beschäftigten Männer über den gesamten Sektor 3
(«Dienstleistungen») ausgegangen werde (CHF 4'967.00). Umgerechnet auf eine
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und in
Berücksichtigung einer Nominallohnerhöhung von 0,4 % (2017), 0,5 % (2018) sowie
nochmals 0,5 % (2019) resultiere betreffend 2019 ein Jahreslohn und somit ein
Valideneinkommen von CHF 63'011.00. Was das Invalideneinkommen anbelange,
sei vorweg zu klären, welche Arbeit zumutbar sei. Der Kreisarzt gehe betreffend
eine angepasste Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus. Die Restfolgen
der beiden Unfälle seien nicht von solchem Ausmass, dass sie ein volles Pensum
einer angepassten Tätigkeit ausschliessen würden. Der Beschwerdeführer leide
auch an unfallfremden Beschwerden, welche wohl bei der Invalidenversicherung
berücksichtigt werden müssten, vorliegend aber ausser Betracht zu bleiben
hätten. Auf die kreisärztliche Beurteilung könne abgestellt werden und es sei
in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit von einem 100%-Pensum auszugehen. Zur
Berechnung des Invalideneinkommens werde ebenfalls auf die Tabelle TA1
abgestützt, wobei auf den gesamten privaten Sektor abgestellt werde. Dies führe
beim monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von CHF 5'340.00 zu einem Jahreslohn
von CHF 67'743.00. Hiervon sei ein Leidensabzug von 5 % vorzunehmen, was
ein Invalideneinkommen von CHF 64'356.00 ergebe. Im Ergebnis bestehe damit
keine Erwerbseinbusse. Auch mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Valideneinkommen resultiere bei einem Abzug von 5 % kein Invaliditätsgrad, der
einen Rentenanspruch begründe.
4.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 16 ff.) entgegenhalten, die internen
versicherungsärztlichen Stellungnahmen seien nicht beweistauglich.
Leistungsansprüche seien grundsätzlich mittels externer Gutachten zu klären.
Die Einschätzung der Kreisärzte, die Fachärzte für Chirurgie, nicht aber für
Orthopädie, seien, widerspreche derjenigen der behandelnden Ärzte. Im Rahmen
der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. November 2017 sei davon ausgegangen
worden, dass betreffend den linken Fuss noch immer eine erhebliche
Beschwerdesymptomatik und in Bezug auf die linke Hand Restbeschwerden
bestünden. Obwohl dementsprechend nicht von einem Endzustand ausgegangen worden
sei, sei ein Zumutbarkeitsprofil erstellt worden. Es seien keine Äusserungen zur
Restarbeitsfähigkeit in prozentualer Hinsicht, zusätzlichen
Leistungseinschränkungen, Notwendigkeit von Entlastungspausen oder vermindertem
Arbeitstempo gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem nach der
kreisärztlichen Untersuchung weiterhin Leistungen erbracht. Der
Beschwerdeführer habe sich am 3. Oktober 2018 einer Operation unterziehen
müssen, die die Beschwerden jedoch auch nicht gebessert habe. Es habe weiterhin
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, die auch jetzt noch bis mindestens 6. Oktober
2019.
fortdauere. Der Endzustand sei nicht erreicht. Dr. med. F.___ habe seine
zunächst getroffene Einschätzung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab 10.
März 2019 selber revidiert und dem Beschwerdeführer vom 1. bis 21. April 2019
weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dass der
Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig sein solle, werde durch das von der IV durchgeführte
Belastbarkeitstraining widerlegt. Der Beschwerdeführer habe trotz hoher Motivation
nur ein Pensum von 45 % erreichen können.
Sollte entgegen dem Gesagten von einem
Endzustand ausgegangen werden, so sei bei der Invaliditätsbemessung eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei der
von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich falsch. Beim
Valideneinkommen werde auf den Dienstleistungssektor abgestellt, wozu überhaupt
kein Anlass bestanden habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer als gesunde Person bloss im Dienstleistungssektor tätig wäre.
Vielmehr sei auf den Zentralwert über den gesamten privaten Sektor abzustellen.
Das Valideneinkommen betrage damit CHF 67'743.00. Als Invalideneinkommen
seien 50 % des Valideneinkommens zu berücksichtigen und hiervon ein
leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Der Beschwerdeführer könne nur
noch Teilzeit arbeiten und sei auf eine massiv dem Leiden angepasste Tätigkeit
angewiesen, die wechselbelastend ausgestaltet sein müsse. Überdies spreche er
kaum Deutsch. Falsch sei die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass der
Beschwerdeführer an unfallfremden Beschwerden leide. Die attestierte
Arbeitsunfähigkeit beziehe sich rein auf die Unfallfolgen. Gesamthaft
resultiere ein Invaliditätsgrad von 63 %.
5.
Hinsichtlich der vorliegend
umstrittenen Fragen bezüglich des medizinischen Sachverhalts sowie des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:
5.1
Gemäss Notfallbericht von Dr.
med. G.___, H.___, vom 10. Dezember 2016 (Suva-Nr. II-16) erlitt der
Beschwerdeführer nach einem Treppensturz eine Kontusion am linken Vorfuss und
an der linken Schulter. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für
vier Tage (bis zum 13. Dezember 2016) attestiert. Eine am gleichen Tag
erfolgte Röntgenuntersuchung brachte keinen Nachweis einer Fraktur zu Tage
(Suva-Nr. II-17).
5.2
Dr. med. I.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte am 10. Januar 2017 (Suva-Nr. II-14)
einen Status nach Sturz am 10. Dezember 2016 mit persistierendem Schmerzsyndrom
und ein Non-Hodgkin-Lymphom. Es bestehe wiederum ähnlich wie vor Jahren ein
komplexes residuelles Schmerzsyndrom nach Sturz. Da der Beschwerdeführer angebe
nicht mehr arbeiten zu können und auch entsprechende Bestätigungen mitbringe, werde
eine SPECT-CT-Untersuchung zum sicheren Ausschluss schwerer Körperverletzungen
veranlasst. Es werde aber nicht mit Pathologien gerechnet.
Am 20. Januar 2017 berichtete Dr. med. I.___
(Suva-Nr. II-18), im SPECT-CT erkenne man tatsächlich im Bereich des
Mittelfusses und vor allem Pes 2. Strahl eine deutliche Anreicherung, die einer
diffusen Kontusionierung entsprechen könnte. Eine Fraktur werde nicht gesehen.
Er habe eine lokale Infiltration des MTP-II-Gelenkes vorgeschlagen. Diese sei
in der Nacht vom 26. auf den 27. Januar 2017 durchgeführt und eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 1. Februar 2017 attestiert worden (Suva-Nr. II-19).
Die SPECT-CT-Untersuchung interpretiere er als chronische Fehlbelastung.
Eine weitere Untersuchung durch Dr. med.
I.___ erfolgte am 13. Februar 2017 (Suva-Nr. II-22). Dieser sah weder am Fuss
noch am Rücken klinisch sicher eine Pathologie. Der Fuss sei nicht geschwollen,
lokal kaum mehr druckempfindlich und ohne Hämatom. Er habe mit dem letzten
Zeugnis eine 50 % Arbeitsunfähigkeit attestiert in der Meinung, dass der
Beschwerdeführer noch wegen seiner Grundkrankheit (Lymphom) zu 50 %
arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Im Prinzip sei er der Auffassung, dass
die rein unfallbedingten Pathologien jetzt so geringfügig seien, dass eine
Arbeitsunfähigkeit, auch partiell, seitens des Unfalls nicht mehr
gerechtfertigt sei.
5.3
Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. J.___, Leitender Arzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie am H.___,
vom 17. Juli 2017 (Suva-Nr. II-42) wurden ein Status nach artikulärer,
distaler Metatarsale II-Fraktur links vom 10. Dezember 2016 und eine
traumatisierte MTP-1-Arthrose links nach Sturz vom 10. Dezember 2016
diagnostiziert. Eine Röntgenaufnahme vom 4. Juli 2017 habe am linken Fuss eine
deutliche Dekonfiguration des Metatarsale Il-Köpfchens mit zentralem Einbruch
der Gelenkfläche und Hypersklerose gezeigt sowie eine mässiggradige MTP
I-Arthrose mit dorsalem Osteophyten und Verschmälerung vor allem des lateralen
Gelenkspaltes. Die Vorfussschmerzen links liessen sich durch zweierlei Probleme
erklären: Einerseits liege klar eine traumatische artikuläre Fraktur des
Metatarsale Il-Köpfchens links vor (die Unfallbilder vom 10. Dezember 2016 hätten
ein absolut normal konfiguriertes Köpfchen im Sinne einer posttraumatisch
sekundär aufgetretenen Nachsinterung gezeigt). Dann bestehe eine mässiggradige
Arthrose im Grosszehengrundgelenk links, die möglicherweise durch den Sturz
traumatisiert worden sei. Es seien die möglichen konservativen und operativen Therapieoptionen
besprochen worden und der Beschwerdeführer wolle zuerst konservativ
therapieren.
Am 20. Oktober 2017 wurde berichtet
(Suva-Nr. II-68), eine Röntgenaufnahme des linken Fusses vom 10. Oktober 2017
zeige weiterhin eine deutliche Dekonfiguration des dorsalen Metatarsale
Il-Köpfchens im Sinne einer posttraumatischen Arthrose nach artikulärer
Fraktur. Die bekannte MTP I-Arthrose sei unverändert. Dem Beschwerdeführer sei
erklärt worden, dass man im Prinzip am gleichen Ort stehe wie bei der letzten
Konsultation. Bei erträglichen Beschwerden könne er sicher so weiterfahren mit
Tragen des orthopädischen Serienschuhes. Sollten die Beschwerden aber
unerträglich werden, müsse er sich ernsthaft eine Operation überlegen. Auch mit
der Arbeitsunfähigkeit bestünden noch gewisse Unklarheiten. Es werde ein
vorerst letztes Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 20 % für den theoretischen
Job als Lagerist bis vorerst 30. November 2017 ausgestellt.
5.4
Gemäss Notfallbericht von Dr.
med. K.___, behandelnder Arzt am H.___, vom 27. Juni 2017 (Suva-Nr. I-1) erlitt
der Beschwerdeführer eine Handdistorsion rechts nach einem Stolpersturz. Es
wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis 30. Juni 2017 attestiert. Der Hausarzt med.
pract. L.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte am 20. Juli 2017 ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 100 % bis 23. Juli 2017 und von 50 % ab 24.
Juli 2017 für die Dauer von einer Woche aus (Suva-Nr. I-9).
5.5
Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. M.___ und med. pract. N.___, Spital H.___, vom 12. August 2017 (Suva-Nr. I-25)
wurde ein Verdacht auf LT-Bandläsion Handgelenk rechts (dominant), differentialdiagnostisch
dorsaler Kapselausriss, bei Handgelenksdistorsion rechts am 27. Juni 2017,
geäussert. Klinisch bestehe möglicherweise eine LT-Bandläsion, es komme jedoch
auch ein Ausriss der dorsalen Kapsel als Ursache der Beschwerden in Frage. Der
Beschwerdeführer werde mit einer Handgelenksmanschette versorgt und es werde
ein Termin für ein Arthro-MRI zur weiteren Abklärung organisiert. Es sei
vorderhand eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren. Im
Sprechstundenbericht vom 1. September 2017 (Suva-Nr. I-29) wurde dann eine
Ulnacarpale Impaktion mit Läsion des TFCC Handgelenk rechts (dominant) mit
Handgelenksdistorsion nach Stolpersturz am 27. Juni 2017, bei Ulna
plus-Variante von 2 mm, diagnostiziert. Das MRI des Handgelenks rechts zeige
eine älter erscheinende zentrale TFCC-Läsion sowie eine neuere Läsion der
ulnarseitigen Aufhängung des TFCC sowie ein ödematöses Os triquetrum. Es werde
die operative Versorgung empfohlen, der Beschwerdeführer wolle jedoch die
konservative Therapie weiter versuchen. Es werde ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis
zu 50 % für drei Wochen ausgestellt und dann für 20 % für weitere drei
Wochen.
5.6
Am 13. November 2017 wurde der
Beschwerdeführer von Dr. med. O.___, Fachärztin für Chirurgie, kreisärztlich
untersucht (Suva-Nr. II-76). Als Befund am linken Fuss erhob sie reizlose
Weichteilverhältnisse. Es bestünden keine Rötung, Schwellung oder Überwärmung,
aber ein ausgeprägter Druckschmerz im Bereich des Grundgelenkes der zweiten
Zehe links mit Punktum maximum bei Druck von Seiten der Fusssohle. Das
Barfussgangbild sei ganz leicht hinkend, ein Abrollen des linken Fusses
möglich. Zehen- und Hackenstand und -gang seien beidseitig durchführbar, jedoch
linksseitig schmerzhaft. Die Beweglichkeit im Bereich der linken Hüfte sei bei
Rotation leicht eingeschränkt. Die sonstige Beweglichkeit der Knie und der
oberen Sprunggelenke sei seitengleich endgradig frei. Im Bereich des linken
Fusses bestehe eine leichte Spreizfussbildung mit leicht verstärktem typischem
Hornperlenverteilungsmuster im Bereich der Fusssohle unter dem vorderen
Fussgewölbe.
An der rechten Hand zeigten sich
ebenfalls reizlose Weichteilverhältnisse, keine Rötung, Schwellung oder
Überwärmung, aber ein deutlicher Druckschmerz im Bereich des rechten
Handgelenkes und der rechten Handwurzel mit Punktum maximum radialseitig. Im
Bereich der ulnaren Gelenkanteile seien nur ganz leichte Beschwerden auslösbar.
Im Bereich des rechten Handgelenks bestehe eine leichtgradige
Bewegungseinschränkung bei Pro- und Supination sowie bei Dorsal- und
Palmarflexion sowie bei Ulna- und Radialduktion. Die Sensibilität, Motorik und
Durchblutung der abhängigen Partien sei intakt.
Es wurden folgende Diagnosen erhoben:
-
Stolpersturz am 27.
Juni 2017 mit
ulnokarpaler
Impaktion mit Läsion des TFCC am rechten Handgelenk
nebenbefundlich
Ulna-Plus-Variante von 2 mm
frischer Avulsionsfraktur
der ulnaren Kante des Os triquetrum bei bekannter älterer Abrissfraktur des Os
triquetrum mit freiem Knochensegment ulnar distal
-
Treppensturz am 10.
Dezember 2016 mit Verletzung des linken Mittelfusses mit
Verdacht auf
artikuläre distale Metatarsale-II-Fraktur links
Verdacht auf
Traumatisierung einer vorbestehenden MTP-I-Arthrose links
In ihrer Beurteilung hielt die
Kreisärztin fest, nachdem nach einem Treppensturz am 10. Dezember 2016
lediglich eine Kontusion des linken Fusses diagnostiziert worden sei, sei im
Verlauf der Verdacht auf eine artikuläre distale Metatarsale II-Fraktur sowie
auch Traumatisierung einer vorbestehenden MTP-I-Arthrose geäussert worden. Im
Rahmen eines Stolpersturzes am 27. Juni 2017 habe sich der Beschwerdeführer eine
ulnakarpale Impaktion mit Läsion des TFCC am rechten Handgelenk bei
vorbestehender Ulna-Plusvariante von 2 mm zugezogen, darüber hinaus eine
Avulsionsfraktur aus der ulnaren Kante des Os triquetrum. Bei der
kreisärztlichen Untersuchung bestehe hinsichtlich des linken Fusses noch eine
erhebliche Beschwerdesymptomatik über dem I. und II. Strahl des linken
Mittelfusses mit Zunahme unter Belastung. Bezüglich des rechten Handgelenks
bestehe ein zufriedenstellendes Ergebnis hinsichtlich der Unfallfolgen mit noch
bestehender Beschwerdesymptomatik im Bereich des rechten Handgelenkes mit
Punktum maximum radialseitig über der Handwurzel. Die Beweglichkeit des
Handgelenks sei in allen Freiheitsgraden leicht eingeschränkt. Hinsichtlich der
Unfallfolgen sei folgendes Zumutbarkeitsprofil zu definieren: Zumutbar seien
leichte bis mittelschwere Arbeit überwiegend sitzend mit der Möglichkeit zum
Positionswechsel (Gehen und Stehen) ohne Zwangshaltung der linken unteren
Extremität. Nicht zumutbar sei repetitive und dauerhafte Betätigung eines
Pedals mit dem linken Fuss. Ebenfalls nicht zumutbar sei dauerhafte und
repetitive Fortbewegung auf unebenem Boden sowie Treppen. Gewichte könnten bis
15.
kg beidhändig angehoben und getragen werden. Nicht zumutbar seien eine
Zwangshaltung der oberen rechten Extremität sowie stereotype Bewegungsabläufe
der rechten Hand. Speziell repetitive Umwendbewegungen seien zu vermeiden. Die
Fähigkeit auf Leitern und Gerüsten zu arbeiten sei derzeit nicht gegeben. Im
Hinblick auf die weitere Behandlung erscheine die Verordnung von Physiotherapie
und Ergotherapie sinnvoll. Im Hinblick auf angedachte operative Therapien des
rechten Handgelenkes sei nochmals hervorzuheben, dass im Rahmen der
kreisärztlichen Untersuchung die Beschwerdesymptomatik sehr deutlich auf den
radialen Anteil des Handgelenkes beschränkt gewesen sei, so dass sehr
sorgfältig abzuwägen sei, ob eine operative Therapie der TFCC-Läsion zu einer
entscheidenden Verbesserung der Symptomatik beitragen könne.
5.7
Die Invalidenversicherung sprach
dem Beschwerdeführer am 14. November 2017 Integrationsmassnahmen im Sinne eines
Belastbarkeitstrainings bei der Institution P.___ zu (Suva-Nr. II-85). Daran
anschliessend wurde gleichenorts ein Aufbautraining durchgeführt (Suva-Nr.
II-99).
5.8
Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. M.___ vom 26. Januar 2018 (Suva-Nr. I-87) wird in Bezug auf den
Unfall an der rechten Hand ausgeführt, bei Ulna plus Variante könne durchaus
eine ulnocarpale Impaktion bestehen. Wahrscheinlich habe der Beschwerdeführer eine
kombinierte degenerative und auch aktuell aktivierte Problematik an seinem TFCC
nach dem Unfall vom 27. Juni 2017. Nach dieser Zeit nun sollten die Beschwerden
aber langsam soweit in Ordnung sein, dass der Beschwerdeführer wieder
arbeitsfähig sei. Die Infiltrationsbehandlung habe leider keinen
durchschlagenden Erfolg gebracht. Mit weiterer konservativer Therapie, wie
Ergotherapie und der Schiene, sei der Beschwerdeführer soweit kompensiert. Er
sei aktuell nicht so schmerzgeplagt, dass eine Operation in Frage komme.
5.9
Am 28. Mai 2018 berichtete Dr.
med. J.___ (Suva-Nr. II-116), der Beschwerdeführer habe sich wegen
persistierender Schmerzen über dem zentralen Vorfuss links gemeldet. Die
Situation sei unverändert zu den mehrfachen Besprechungen in der Vergangenheit.
Im Prinzip könne er so weiterfahren mit den orthopädischen Serienschuhen. Bei
entsprechendem Leidensdruck müsse er sich eine Operation überlegen.
5.10
Am 6. Juni 2018 legte die
Beschwerdegegnerin den Fall der Versicherungsmedizin vor. Dr. med. E.___,
Facharzt für Chirurgie, hielt am 8. Juni 2018 (Suva-Nr. II-117) fest,
gemäss den vorliegenden ärztlichen Unterlagen sei die Behandlung abgeschlossen.
Es sei ein stabiler Zustand erreicht. Von weiteren Therapien sei keine weitere
Verbesserung mehr zu erwarten. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere
wechselbelastende Tätigkeiten vorzugsweise sitzend und ohne langandauernde Geh-
und Stehphasen sowie ohne Zwangshaltungen für die linke untere Extremität in
kniender oder kauernder Position. Nicht zumutbar sei die andauernde oder häufig
repetierende Betätigung eines Pedals mit dem linken Fuss. Nicht zumutbar seien
das Gehen auf unebenem Gelände sowie häufiges Besteigen von Treppen oder
Leitern. Gewichte bis 15 kg könnten beidhändig gehoben und getragen werden.
Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit der rechten Hand mit Einwirkungen von
Schlägen oder starken Vibrationen oder abrupten oder häufig repetitiven
Umwendbewegungen. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige
Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.
5.11
Mit Sprechstundenbericht vom 16.
Juli 2018 (Suva-Nr. II-135) berichtete Dr. med. Q.___, Oberarzt Klinik für
Orthopädie und Traumatologie am H.___, der Zustand am Fuss sei unverändert zur
Voruntersuchung. Der Beschwerdeführer wünsche nun eine Operation.
Gemäss Sprechstundenbericht vom 24. Juli
2018.
(Suva-Nr. II-136) zeigte das CT des linken Fusses vom 9. Juli 2018
Knochenzysten im dorsalen Anteil des Metatarsale Il-Köpfchens bis 50 % der
Gelenksfläche betreffend sowie degenerative Veränderungen im Gelenk ebenda. Nur
eine diskrete Degeneration bestehe im MTP I-Gelenk. Mit einer derotierenden,
verkürzenden Weil-Osteotomie mit Exzision des Befundes könne eine deutliche
Beschwerdebesserung erreicht werden. Für diesen Eingriff leistete die
Beschwerdegegnerin Kostengutsprache (Suva-Nr. II-139).
5.12
Am 24. Oktober 2018 wurde der
Beschwerdeführer von Dr. med. F.___, Oberarzt Klinik für Orthopädie und
Traumatologie am H.___, am linken Fuss operiert (Suva-Nr. III-175). Gemäss
Austrittsbericht vom 26. Oktober 2018 zeigte eine intraoperative
Röntgenkontrolle regelrechte Stellungsverhältnisse (Suva-Nr. III-174). Es wurde
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24. Oktober bis 11. November 2018
attestiert. Gemäss Sprechstundenberichten vom 17. Dezember 2018 (Suva-Nr.
II-192) und 11. Januar 2019 (Suva-Nr. III-197) zeigten sich sechs bzw. acht
Wochen nach der Operation regelrechte Verhältnisse. Auf Grund der stehenden
Tätigkeit des Beschwerdeführers wurde die Arbeitsunfähigkeit am 1. Januar 2019 verlängert.
Am 3. Januar 2019 hatte Dr. med. F.___ die Arbeitsunfähigkeit wie folgt
festgelegt (Suva-Nr. III-209):
100.
% vom 1. bis 13. Januar 2019
75.
% vom 14. bis 27. Januar 2019
50.
% vom 28. Januar bis 10. März 2019
Am 15. März 2019 berichtete Dr. med. F.___
(Suva-Nr. III-213), auch drei Monate nach der Operation sei der Verlauf
regelrecht. Ab dem 10. März 2019 sehe er eine volle Arbeitsfähigkeit. Eine
Infiltration oder Physiotherapie komme aus seiner Sicht nicht mehr in Frage, da
der Beschwerdeführer dahingegen austherapiert sei.
5.13
Der Fall wurde erneut der
Versicherungsmedizin vorgelegt und Dr. med. F.___ hielt am 22. März 2019 (Suva-Nr.
II-215) Folgendes fest: Die fussorthopädische Behandlung sei abgeschlossen. Der
Beschwerdeführer sei vom behandelnden Orthopäden ab dem 10. März 2019 für voll
arbeitsfähig beurteilt worden. Von handchirurgischer Seite sei die Behandlung
bereits Anfang letzten Jahres abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführerin habe
gemäss der Beurteilung des Handchirurgen Dr. med. M.___ vom 22. Januar 2018
eine kombinierte degenerative und vorübergehend auch aktivierte Problematik an
seinem TFCC bei vorbestehender Überlänge der Ulna (Ulna plus Variante) gehabt.
Die Zumutbarkeit bleibe unverändert.
5.14
Am 11. April 2019 attestierte Dr.
med. F.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 21. April 2019 (Suva-Nr. III-220).
In seinem Sprechstundenbericht vom 2. Mai 2019 über die Konsultation vom 11.
April 2019 (Suva-Nr. III-249) hielt er fest, es handle sich um eine
ausserplanmässige Verlaufskontrolle. Der Beschwerdeführer gebe nun Beschwerden
im Bereich der Osteotomie an, die eher brennender Sensation seien und teilweise
eine Elektrisierung hätten. Die postoperativen Narbenverhältnisse seien reizlos
und trocken. Es zeigten sich keine Rötung, Überwärmung und kein Anhalt für
einen Infekt. Dig. II zeige sich mit leichter lateraler Deviation. Es sei eine
Druckdolenz über dem Metatarsale ll-und Ill-Köpfchen auslösbar. Er diskutiere
die Situation mit dem Beschwerdeführer ausführlich und entschliesse sich eine
Infiltration in der heutigen Sprechstunde durchzuführen, dies um das
Metatarsale Il-Köpfchen herum. Anschliessend an die Infiltration gebe der Beschwerdeführer
nahezu eine Schmerzfreiheit an.
Im Sprechstundenbericht vom 17. Mai 2019
(Suva-Nr. III-251) wird ausgeführt, insgesamt sehe man klinisch-radiologisch
einen regelrechten Verlauf postoperativ. Der Beschwerdeführer gebe jedoch
weiterhin Beschwerden im Bereich der Osteotomie an. Die Infiltration habe
leider nur wenig Besserung der Beschwerden erbracht. Im Moment empfehle man
keine weiteren Massnahmen. Es sei ein Toe-alignment-Brace verordnet worden, da
es den Beschwerdeführer störe, dass die Zehe nun etwas mehr nach lateral ziehe.
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 31. Mai 2019 attestiert (Suva-Nr. III-250).
5.15
Mit Zeugnis vom 27. Juni 2019
(Suva-Nr. III-265) attestierte Dr. med. F.___ erneut eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 % vom 25. Juni bis 21. Juli 2019. Am 19. Juli 2019 (Suva-Nr. III-270)
berichtete er über eine beginnende MPT II-Arthrose nach artikulärer distaler
Metatarsale II-Fraktur links vom 10. Dezember 2016 bei modifizierter
Weil-Osteotomie MT II links. Die Situation sei unverändert. Der
Beschwerdeführer werde seiner Ansicht nach nicht mehr zu 100 %
arbeitsfähig in einem den ganzen Tag belastenden, stehenden oder laufenden
Beruf. Aktuell arbeite dieser zu 20 % als Logistiker bei der Post. Diese
Arbeit sei erdenklich ungeeignet. Seiner Ansicht nach sei ein Endpunkt
erreicht. Die Situation lasse sich weder operativ noch konservativ stark
verbessern. Er bitte daher um eine Umorientierung bezüglich der beruflichen
Belastung. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % wurde bis 25. August 2019
verlängert (Suva-Nr. LII-273), später auch bis am 6. Oktober 2019 (Suva-Nr.
III-285).
5.16
Im Beschwerdeverfahren wurde bei
der Begutachtungsstelle B.___ ein Gerichtsgutachten eingeholt. Dieses datiert
vom 19. Januar 2021 und wurde von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. D.___, Fachärztin
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
Handchirurgie, erstattet (A.S. 95 ff.).
5.16.1
Im orthopädisch-chirurgischen
Gutachten wird zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt,
seit dem Unfall vom 10. Dezember 2016 (Treppensturz) verspüre er Schmerzen im
linken Fuss. Diese seien anfänglich sehr stark gewesen (VAS 9 – 10), mit Schmerzmitteln
einigermassen einstellbar. Er habe danach immer Schmerzen gehabt. Therapien
hätten wenig geholfen und zur Operation habe er sich erst nach längerer
Bedenkfrist entscheiden können. Nach der Operation hätten sich die Schmerzen im
linken Fuss gebessert und seit ca. sechs Monaten postoperativ seien sie
auf gleichbleibendem VAS-Niveau 4 – 5 geblieben. Danach habe er keine
bemerkenswerte Verbesserung mehr verspürt. Bei Belastung würden die Beschwerden
zunehmen. Er habe die Beschwerden akzeptiert und könnte sich eine
Arbeitstätigkeit als Gabelstaplerfahrer vorstellen, wenn es von den Schmerzen
her gehe (A.S. 168).
Es werden folgende Befunde erhoben: Der
Gang sei mit Spezialschuhen und barfuss hinkfrei, das Abrollen über beide
Vorfüsse unauffällig. Der Zehengang links sei schmerzhaft, der Beschwerdeführer
knicke ein. Die Füsse beidseits zeigten sich mit verbreitertem Vorfuss, das Längsgewölbe
leicht abgeflacht. Die Beschwielung spreche beidseits für einen Spreizfuss.
Links bestehe eine reizlose Narbe über MTP II, ohne sicht- oder tastbare Rötung
oder Schwellung. Es bestünden eine Beschwielung mit Hauptbeschwielung unter dem
MT-I-Köpfchen und MT-IV/V-Köpfchen, eine schmerzhafte Extension, eine
schmerzfreie Flexion, ein Druckschmerz von dorsal auf das MTP II Gelenk, ohne
Schmerz bei Druck auf MT-II-Köpfchen (A.S. 172). Ein Röntgen des linken Fusses
dp und lateral stehend vom 20. Februar 2020 zeige Folgendes: in der
dp-Projektion bestünden eine normale Konfiguration des Vorfusses ohne Anhaltspunkte
für einen Spreizfuss und eine Schraube in situ mit Zeichen einer verheilten
Osteotomie. Die Osteotomie im Bereich MT-Il-Köpfchen sei verheilt, Metatarsale
II sei auf Länge mit MT-I, im Vergleich zu Voraufnahmen vom 30. Januar
2018.
damit um 6 mm verkürzt. Es zeige sich ein weiter Gelenkspalt im
MTP-Il-Gelenk. Im Seitenbild zeigten sich im plantaren Gelenksanteil
Anhaltspunkte für eine Osteonekrose (zystische Veränderung), die Schraube sitze
in situ. Im Seitenbild, stehend, zeige sich ein unauffälliges Längsgewölbe,
Sesambeine (Dig I) und Tuber calcanei seien auf einer Ebene, das MT-II-Köpfchen
sei leicht cranialisiert und nicht bodenberührend (modifizierte
Weil-Osteotomie). Es bestünden ein Osteophyt dorsalseitig am Dig II MT-Köpfchen
und eine diskrete Grundgelenksarthrose mit subchondraler Sklerosierung Dig I,
ohne osteophytäre Ausziehungen oder Gelenkspaltverschmälerung. Insgesamt bestünden
somit arthrotische Veränderungen im Bereich des MTP-Il-Gelenkes und Zeichen für
eine beginnende Arthrose im Grosszehengrundgelenk (A.S. 173).
Folgende Diagnosen werden erhoben (A.S.
173.
f.):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
keine.
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Beginnende
Grundgelenksarthrose Dig. I Fuss links
-
MTP-ll-Gelenksarthrose
Fuss links
Zustand nach MT-Il-Köpfchen-Fraktur
Fuss links 10. Dezember 2016
Zustand nach
Weil-Osteotomie MT II Fuss links 24. Oktober2018 mit Ausbildung eines
Osteophyten
5.16.2
Im handchirurgischen
Teilgutachten wird zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gesagt, er
sei am 27. Juni 2017 auf der Treppe ausgerutscht und bei flektiertem Handgelenk
gestürzt. Aktuell habe er Schmerzen vor allem bei belastenden Tätigkeiten oder
Tragen von schweren Gegenständen. Die Schmerzen lokalisierten sich palmar auf
das Handgelenk, teilweise auch dorsal. Er habe Krämpfe der Handmuskulatur und
auch ab und zu ein Taubheitsgefühl in allen Fingerkuppen. In Ruhe habe er
praktisch keine Schmerzen. Zusätzlich beklage er einen Kraftverlust (A.S. 188).
Hinsichtlich des rechten Handgelenkes stünden aktuell plötzliche Krämpfe in der
Handinnenfläche und Schmerzen im Bereich des palmaren Handgelenkes vor allem
bei Belastung im Vordergrund. Die Symptomatik trete auch oft nachts auf, es
komme zu Kribbelparästhesien und einem Taubheitsgefühl in allen Fingern. Diese
Symptomatik nehme eher zu. Schmerzen bei der Drehbewegung des Handgelenkes habe
er nicht. Im Alltag beeinträchtigten ihn vor allem ein Kraftverlust und Krämpfe
in der Handinnenfläche. Er salbe das Handgelenk bei Beschwerden ein und nehme
ab und zu Dafalgan-Tabletten. Eine Manschette trage er nur ab und zu, dies
bringe auch leichte Besserung der Symptomatik. Im Vordergrund stünden die
Probleme, die er mit dem linken Fuss habe. Hinsichtlich der rechten Hand und
des Handgelenkes sei er positiv eingestellt und bewerbe sich wieder als
Logistiker, jedoch sei die Arbeitssuche aufgrund der aktuellen
Corona-Virus-Situation angespannt (A.S 189).
Zu Anamnese wird ausgeführt, dass in
einem radiologischen Befund des Handgelenks rechts in zwei Ebenen vom 15.
Februar 2005 der Verdacht auf eine Absprengung eines dorsalen Fragments am
Skaphoid bei erhaltenem Alignement der Karpalia und Ulna-Plus-Variante von ca 1
mm geäussert worden sei. Ein CT vom 16. Februar 2005 habe einen dorsalen
Abriss am Os triquetrum gezeigt und eine Fraktur am Radius bei sonst
regelrechtem knöchernem Befund (A.S. 189 f.). In einer
Ganzkörper-Skelettszintigraphie vom 13. Januar 2017 sei dann durch den
durchführenden Dr. med. R.___ in allen Phasen kein pathologischer Befund im
Bereich vom rechten Handgelenk erhoben worden, insbesondere keine
Mehranreicherung im Bereich des Ulnakopfes oder des Os lunatums als Hinweis auf
eine ulnokarpale Impaktationssymptomatik. Am 27. Juni 2017 habe der
Beschwerdeführer einen Stolpersturz erlitten und sich mit der rechten Faust auf
dem Boden abgefangen (A.S. 190).
Es werden folgende Befunde erhoben: Auf
der rechten Seite bestünden keine Schmerzen über dem Handgelenk / Handrücken
oder der Palma Manus bei sanfter Berührung, aber eine Druckdolenz palmar über
dem distalen Skaphoidpol. Keine Druckdolenz zeige sich in der Tabatiere, eine
leichte hingegen dorsal über dem SL Interval mit diskreter Schmerzprovokation
bei resistierter Handgelenksextension. Ebenso bestünden Schmerzen im Handgelenk
palmar bei resistierter Handgelenksflexion. Weiter zeige sich eine diskrete
Druckdolenz im Bereich der ulnaren Snuffbox (A.S. 197). Die Sensibilität zeige
eine statische 2PD von 6 mm radial und ulnar an allen Fingerkuppen links. Das
kombinierte Phalen / Durkan Zeichen sei rechts positiv, wobei auch
Kribbelparästhesien in den ulnaren Fingern aufträten. Das Tinnelzeichen über
dem Sulkus ulnaris sei rechts positiv bei ebenso positivem
Ellenbogenflexionstest (A.S. 198).
Ein Röntgen Handgelenke beidseits vom 3.
März 2020 zeige im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 31. Juli 2017 (rechtes
Handgelenk) und vom 15. Februar 2005 eine leichte Zunahme des Ulnavorschubes
von 2005 zu 2017, jedoch sei die Beurteilung nicht genau, da die
anterior-posterioren Aufnahmen des Handgelenks nicht gleich projiziert seien.
Im Vergleich zur Röntgenaufnahme des Handgelenks rechts von 2017 zu 2020 sei
die relative Ulnalänge unverändert. Am Handgelenk rechts zeige sich ein regelrechter
Befund mit normalen radialen Anstellwinkeln und unauffälligem karpalen Gefüge.
Es bestehe ein kleiner dorsaler Defekt im Os Triquetrum. Insgesamt seien keine
wesentlichen degenerativen Veränderungen abgrenzbar. Das Handgelenk links
präsentiere sich mit regelrechtem Befund mit normalen radialen Anstellwinkeln
und unauffälligem karpalen Gefüge. Insgesamt seien keine wesentlichen
degenerativen Veränderungen abgrenzbar (A.S. 199).
Ein Ultraschall der Handgelenke und Hand
beidseits vom 6. November 2020 zeige, dass rechts der Nervus medianus im
Karpalkanal erweitert sei, mit einem stark verdickten Epineurium. Im
Längsschnitt zeige sich eine diskrete sanduhrförmige Einschnürung (A.S. 199).
Es finde sich ein kleines A1 Ringbandganglion über Strahl IV ohne Hinweis auf
ein entzündliches Geschehen. Dorsal über dem Handgelenk zeige sich ein
unauffälliges SL Intervall mit jedoch verdickter Kapsel mit einem kleinen
intrakapsulärem Ganglion. Ansonsten gebe es keine weiteren pathologischen
Befunde, auch nicht links (A.S. 200).
Es werden folgende
Diagnosen erhoben (A.S. 200 f.):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Karpaltunnelsyndrom
rechts mit Begleitsynovitis der Beugesehnen im Karpalkanal rechts und kleinem
A1 Ringbandganglion über Strahl IV rechts
-
Verdacht auf Reizung
N. ulnaris im Sulkus rechts
-
Okkultes
intrakapsuläres dorsales Handgelenksganglion rechts
Diese Diagnosen seien nicht unfallkausal
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Konsolidierte
Avulsionsfraktur ulnare Kante Os triquetrum bei:
Status nach
Handgelenksdistorsion nach Stolpersturz am 27. Juni 2017
Status nach
Abrissfraktur Os triquetrum mit freiem Knochenfragment ulnar distal vom 15.
Februar 2005
-
Konsolidierte distale
Radiusfraktur vom 15. Februar2005
-
Ulnocarpale
Impaktation mit Läsion des TFCC Handgelenk rechts bei Ulna-Plus Variante von 2
mm
-
Dorsales gekammertes
Handgelenksganglion links
6.
Das vom Versicherungsgericht
eingeholte Gutachten soll Grundlage für sämtliche hier zu beurteilenden Fragen
bilden. Dementsprechend hatten die Gutachter zu beantworten, ob die angegebenen
Beschwerden unfallkausal sind, ob und per wann medizinisch gesehen ein Endzustand
aus gesundheitlicher Sicht erreicht worden ist, und ob und in welchem Umfang
der Beschwerdeführer auf Grund der unfallkausalen Beschwerden in seiner
angestammten oder einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig ist. Die für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzt natürliche und adäquate
Kausalität ist nicht bestritten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
Umstritten sind insbesondere die Fragen, ob ein Endzustand erreicht ist und
inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
In dieser Hinsicht ist die Beweiskraft des eingeholten Gerichtsgutachtens zu
prüfen. Dabei darf von einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen
abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher Grund kann
vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht
eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen
gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn
gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig
genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,
sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,
sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens
abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil
des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).
6.1
Einleitend kann zum Gerichtsgutachten
festgehalten werden, dass dieses in Kenntnis der gesamten Aktenlage, nach
eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers (inkl. Bildgebung) unter
Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und von auf den
entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten / Fachärztinnen erstellt wurde.
In dieser Hinsicht erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine
beweiskräftige Expertise zu Handen des Gerichts.
6.2
Inhaltlich wird in
orthopädischer Hinsicht mit Blick auf die erhobenen Befunde und die bestehenden
Bildgebungen nachvollziehbar dargelegt, dass anamnestisch und
untersuchungstechnisch Schmerzen im Vorfuss dorsalseitig Dig II Fuss links festzustellen
seien, welche auf Druck ausgelöst werden könnten. Der Bewegungsablauf für kurze
Strecken sei unauffällig. Die Fusskonturen zeigten beidseitig bis auf leicht
stärkere Spreizfusskomponente rechts gegenüber links keine Auffälligkeiten. Die
Röntgenbilder vom 20. Februar 2020 zeigten eine verheilte Osteotomie bei
liegender Schraube, eine regelrechte Stellung der MT-Köpfchen, MT-II gegenüber
MT-I etwas angehoben, wohl auf Grund der modifizierten Weil-Osteotomie. MT-II
sei auf Länge mit MT-I, was auf eine reduzierte Belastung des MT-ll-Köpfchens
schliessen lasse. Der bestehende Osteophyt dorsalseitig MT-ll-Köpfchen wird als
möglich Ursache für die angegebenen Schmerzen auf Druck und bei gewissen
Abrollbelastungen gesehen. Zeichen für eine Arthrose im MT-Phalangeal-Gelenk II
könnten ebenfalls festgestellt werden. Radiologisch sei der Gelenkspalt weit
und das MT-ll-Köpfchen sei durch die Cranialisierung nicht in Boden-Kontakt.
Das Grundgelenk der Grosszehe links zeige klinisch keine Auffälligkeit.
Radiologisch zeige sich hier eine diskrete subchondrale Sklerosierung, was auf
eine beginnende Grundgelenks-Arthrose hindeute. Gestützt auf diese Befunde leitet
der Gutachter die in den Akten erwähnten Diagnosen einer MTP-Il-Gelenksarthrose
und einer beginnenden Arthrose im Grosszehengrundgelenk ebenfalls her bzw. bestätigt
er diese. Weiter hält er fest, die Veränderungen im MTP-ll-Köpfchen seien unfallkausal,
die Veränderungen im Grosszehengrundgelenk nicht. Der Beschwerdeführer habe vor
der Operation während sechs Monaten in der Institution P.___ zur Abklärung
gearbeitet, die Einstufung sei zu 50 % Arbeitsfähigkeit festgelegt worden
zu einer Zeit, als die Schmerzen gemäss Angaben des Beschwerdeführers noch
deutlich stärker gewesen seien. Zum Untersuchungszeitpunkt würden die
Beschwerden als deutlich vermindert, aber immer noch einschränkend beschrieben.
Der Gutachter legt weiter dar, nach Angaben des Beschwerdeführers hätten sich
die Beschwerden seit ca. sechs Monaten nach der Operation nicht verändert.
Er weist darauf hin, dass befundmässig die am Untersuchungstag erhobenen
Befunde mit den postoperativ erhobenen Befunden übereinstimmen (reizlose Narbe,
unauffällige Weichteile, Druckschmerz dorsalseitig auf MTP-Il-Gelenk, leichte
Verkürzung von Dig II). Radiologisch kann er Veränderungen an der zweiten Zehe feststellen,
woraus er einleuchtend auf einen verminderten Druck beim Gehen und Stehen
schliesst. Die radiologischen Befunde korrelieren dementsprechend nicht mit den
erhobenen klinischen Befunden. Anamnestisch gebe der Beschwerdeführer dauerhaft
Schmerzen unterschiedlicher Stärke an. Die Massnahmen, die er dagegen ergreife
(Schmerzmitteleinnahme in niedriger Dosierung), seien indessen aus
orthopädischer Sicht gering. Schliesslich weist der Gutachter auch auf die festgestellte,
seitengleich kräftige Unterschenkel- und Oberschenkel-Muskulatur hin. Plausibel
wird dargelegt, dass diese gegen eine verminderte Aktivität und Belastung des
linken Fusses spricht. Zum Schweregrad der Störungen hält er fest, dass die
zweite Zehe leicht nach lateral versetzt stehe, aber keinerlei Schwellung,
Rötung oder Überwärmung zeige. Ein Druckpunkt über dem MTP-Il-Gelenk könne
festgestellt werden, ansonsten sei die zweite Zehe schmerzfrei. Es wird darauf
hingewiesen, dass diese Befunde nach eineinhalbstündiger Autofahrt des
Beschwerdeführers zur Begutachtung und längerem (ca. 1,5 Stunden)
unauffälligem Sitzen erhoben worden seien. Auch sei das Gangbild in
orthopädischen Schuhen flüssig und barfuss seien wenige Schritte hinkfrei
möglich. Radiologisch könne festgestellt werden, dass eine Arthrose vorliege,
das MT-Il-Köpfchen cranialisiert liege und einen direkten Bodenkontakt
aufweise, und dass die Osteotomie regelrecht verheilt sei. Aus
fussorthopädischer Sicht seien die subjektiv angegebenen Beschwerden nur
geringgradig mit der gut und korrekt verheilten Osteotomie sowie der Stellung
des MT-Il-Köpfchens vereinbar. Auch die reizlose Überschneidung von Phalanx II
um eine halbe Schaftbreite über Phalanx III ohne Rötung oder Schwielenbildung
weder im Bereich zweite oder dritte Zehe erklärten die angegebenen Beschwerden
nicht. Insgesamt könne anhand der Klinik und der Befunde (fehlende Schwellung,
Rötung, Überwärmung, ausgesprochen kräftige Muskulatur) eine massive
Schmerzhaftigkeit und Belastungseinschränkung ausgeschlossen werden. Diese
Einschätzung erweist sich als stimmig.
Weiter hält der orthopädische Gutachter
fest, dass die Behandlung in fussorthopädischer Hinsicht abgeschlossen sei und
ausser der Verschreibung von orthopädischen Schuhen keine weiteren Massnahmen
mehr erforderlich seien. Auch diese Beurteilung ist plausibel begründet: Der
Beschwerdeführer gebe an, dass sich die Beschwerden ab Mitte April 2019 nicht
verändert hätten. Seit dieser Zeit sei die Schmerzmittel-Einnahme von ihm auf
eine bedarfsabhängige Dosierung gesunken. Die Befunde, die zum heutigen
Zeitpunkt erhoben werden könnten, seien unauffällig, bis auf einen Druckschmerz
über dem MTP-Il-Gelenk und einem Schmerz bei Dorsalextension der zweiten Zehe.
Der linke Fuss sei insgesamt schlank und zeige keine Anhaltspunkte für
Überlastung. Die Osteotomie sei verheilt. Somit stehe einer Eingliederung
zurück ins Erwerbsleben aus orthopädischer Sicht seit dem 24. April 2019 (Beurteilung
durch Dr. med. E.___ am 22. März 2019) nichts im Weg. Seit diesem Zeitpunkt –
sechs Monate nach der Operation vom 24. Oktober 2018 – hat der Beschwerdeführer
keine Veränderung der Beschwerden mehr feststellen können. Der Operateur Dr.
med. F.___ habe am 27. Juni 2019 festgehalten,
bei unauffälligen Befunden, aber Schmerzangaben des Beschwerdeführers sehe er
keine weiteren Therapiemöglichkeiten mehr.
Aus dem Gesagten schliesst der Gutachter
auf folgendes Arbeitsfähigkeitsprofil: Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit beträgt in fussorthopädischer Hinsicht 100 %. Rein stehende und
gehende Arbeiten sind dabei zu vermeiden, eine Wechselbelastung mit sitzenden
Tätigkeiten, wie diese bei einem Staplerfahrer verlangt werden, ist
einzuhalten. Diese Einschätzung gilt gutachterlich gesehen seit dem
medizinischen Endzustand, sechs Monate postoperativ, 24. April 2019. Eine
Dispositiv
Verweistätigkeit besteht demnach in einer wechselbelastenden Tätigkeit mit
Sitzen und Stehen / Gehen, sicher sollten Möglichkeiten für Pausen oder
Tätigkeiten im Sitzen gegeben sein. Eine rein stehende Tätigkeit könne dem
Beschwerdeführer grundsätzlich aus rein orthopädischer Sicht auch zugemutet
werden (A.S. 180 f.). Als rein theoretisch einschränkend wirke, dass er
orthopädisches Schuhwerk tragen müsse und eine ausschliesslich den Fuss
belastende Arbeit ihn ermüde und dies deshalb zu vermeiden sei (A.S. 183).
Ideal wäre eine einfache wechselbelastende Tätigkeit (Sitzen, Stehen, Gehen).
Dafür sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben und auch zumutbar (A.S. 184).
6.3 In Bezug auf die rechte Hand wird
in diagnostischer Hinsicht einleuchtend dargelegt, dass sich die Verdachtsdiagnose
eines Karpaltunnelsyndroms mit Synovitis der Beugesehnen im Karpalkanal aus dem
klinischen Befund und der Ultraschall-untersuchung ergebe. Die reduzierte
Sensibilität sei hierbei als klinisches Zeichen zu sehen. Die Diagnose eines
dorsalen Handgelenksganglions ergebe sich ebenfalls aus dem klinischen Befund,
zudem sei das Ganglion bildgebend in der Ultraschalluntersuchung darstellbar.
Das MRI des Handgelenkes vom 17. August 2017 zeige die Ulnaplusvariante mit
kleinen Lysezeichen im proximalen ulnaren Lunatumpol und die zentrale Läsion
des TFCC als Ausdruck der ulnokarpalen Impaktation entsprechend einem Stadium
IIC nach Palmer (Palmer 1989). Die ebenfalls im MRI beschriebene Läsion der
proximalen ulnaren Aufhängung des TFCC, Stadium IB nach Palmer, wird als klinisch
nicht relevant erachtet. Die frische (27. Juni 2017) und alte (15. Februar 2005)
Avulsionsfraktur des dorsalen Os triquetrums seien klinisch konsolidiert mit
radiologisch noch sichtbarer kleiner ossären Schuppe und ohne verbleibende
Beeinträchtigung (A.S. 201 f.). Der Beschwerdeführer leide unter einer
Kompressionsneuropathie des N. medianus im Karpalkanal. Auffällig sei, dass
auch eine reduzierte Sensibilität (2PD) am Kleinfinger und ulnar am Ringfinger
bestehe. Da sowohl der Ellenbogenflexionstest als Hinweis auf eine
Kompressionsneuropathie des N. ulnaris im Sulkus positiv sei, als auch ein
positives Tinnelzeichen über dem Sulkus bestehe, werde zusätzlich eine Reizung
des N. ulnaris bzw. eine Kompressionsneuropathie des N. ulnaris im Sulkus
postuliert. Aktuell habe der Beschwerdeführer klinisch keine Beschwerden
hinsichtlich der im MRI diagostizierten ulnokarpalen Impaktationssymtomatik.
Bildgebend bestehe eine zentrale Läsion der TFCC, welche Dr. med. M.___
als degenerativ und im Rahmen der ulnokarpalen Impaktationssymtpomatik gewertet
habe. Dem stimmt die Gutachterin zu. Ausser in der Kontrolluntersuchung vom 1.
September 2017 (nach Befundung des Arthro-MRl) werde in allen weiteren
Kontrollen das DRUG als stabil dokumentiert mit negativem Fovea-Zeichen. Die im
MRI beschriebene ulnar-proximale Läsion des TFCC entspreche einer traumatischen
Genese (S. 202). Der Beschwerdeführer habe insbesondere in der Echtzeitdokumentation
am Unfalltag vom 27. Juni 2017 ein stabiles DRUG gehabt. Die beschriebene Läsion
sei klinisch nicht relevant, das DRUG könne durch noch intakte Anteile des TFCC
und sekundäre statische und dynamische Stabilisatoren geführt und gefestigt
werden. Zudem hätten die randständigen ulnaren Abrisse des TFCC von der Ulna
(proximal) oder der Kapsel (distal) gute Heilungschancen, da das Gewebe dort
eine gewisse Vaskularität aufweise. Ab wann die aktuell führende Symptomatik
des Karpaltunnelsyndroms mit Begleitsynovitis und der Reizung des N. ulnaris
bestehe, lasse sich aus der Aktenlage nicht nachvollziehen. Das kleine okkulte
dorsale Handgelenksganglion sei eine mukoide Degeneration loco classico
intrakaspulär über dem SL Band lokalisiert und ebenfalls in keinen
Voruntersuchungen dokumentiert. Zum Schweregrad der Störungen wird angegeben, beim
Beschwerdeführer bestehe ein degenerativer Schaden des TFCC mit zentraler
Läsion des TFCC und Chondropathie des Os Lunatums. Klinisch ergäben sich zum
Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 13. September 2020 und zum aktuellen
Zeitpunkt für den Beschwerdeführer keine Einschränkungen. In den Untersuchungen
durch Dr. med. M.___ seien keine Einschränkungen in der Drehbewegung
dokumentiert. Auch aktuell sei die Einschränkung geringfügig und der
Beschwerdeführer diesbezüglich beschwerdefrei. Das dorsale Handgelenksganglion
sei wahrscheinlich für die leicht eingeschränkte Beweglichkeit des Handgelenkes
in Flexion-Extension und die diskreten Handgelenksschmerzen dorsal
verantwortlich. Die Beweglichkeit des Handgelenkes rechts liege aber in beiden
Bewegungsausmassen über dem Durchschnitt der weissen arbeitenden männlichen
Bevölkerung zwischen 50 und 65 Jahren. Bezüglich der Bewegungseinschränkung sei
die Störung nicht funktionseinschränkend und als minim einzustufen. Die
Grobkraft sei reduziert im Vergleich zu den normativen Vergleichswerten, ebenso
die laterale Pinchkraft mit 4 kg (A.S. 203). Bezüglich des Kraftverlustes liege
eine mittelschwere Störung vor. Das CTS sei klinisch als mittelschwer
einzuordnen – es komme zu typischem Einschlafphänomen und Schmerzen sowie
Krämpfen in der Hohlhand. Permanentes Taubheitsgefühl sei noch nicht vorhanden.
Die Begleitsynovitis könne die Schmerzen bei Belastung im Handgelenk palmar
erklären (A.S. 204).
Die Handchirurgin kommt gestützt auf
diese Diagnostik zum nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer am
27. Juni 2017 eine frische Avulsionsfraktur an der ulnaren Kante des Os
Triquetrum erlitten habe, dies bei vorbestehender Ulnaplusvariante nach
undislozierter distaler Radiusfraktur und Avulsionsverletzung des Os
triquetrums vom Februar 2005. Relevant sei die Tatsache, dass ein zum 27. Juni
2017 unfallfremder Vorzustand mit im MRI vom 17. August 2017 dargestellter
ulnokarpaler Impaktationssymptomatik bestehe. Zusätzlich werde im MRI eine
proximal, ulnarseitige Läsion des TFCC beschrieben welche überwiegend
wahrscheinlich durch den Unfall vom 27. Juni 2017 herrühre, die beschriebene
zentrale und degenerative Läsion des TFCC jedoch überwiegend wahrscheinlich
nicht. Die dem Beschwerdeführer am 1. September 2017 vorgeschlagene operative
Versorgung sei nicht sinnvoll, da das DRUG am Unfalltag klar als stabil
dokumentiert worden sei, keine Instabilität bestanden habe und auch an allen
weiteren Konsultationsterminen keine Hinweise für ein instabiles DRUG
vorgelegen hätten (A.S. 204 f.). Die einmalige Kortisoninfiltration als
diagnostische / therapeutische Massnahme am 9. Oktober 2017 sei sinnvoll
gewesen, habe aber keine Verbesserung gebracht, was ebenfalls wegweisend sei,
da ulnokarpal keine Schmerzen hinsichtlich der TFCC-Läsion oder der
Ulnaüberlänge bestünden. Die Behandlung habe am 22. Januar 2018 beendet werden
können. Bei dieser Abschlusskonsultation und während der gutachterlichen
Exploration seien die Einschränkungen in den Freiheitsgraden im Seitenvergleich
gering. Die vorbestehende zentrale Läsion des TFCC habe keine Heilungschancen,
aktuell aber auch keine klinische Einschränkung zur Folge, genauso wenig wie
die vorbestehende Ulnaplus-Variante mit der nachgewiesenen strukturellen Läsion
im Bereich des Os lunatums und Os triquetrums. Die auf das Unfallereignis
zurückzuführende proximale Läsion des TFCC an der Ulna bedürfe ebenfalls keiner
Intervention bei fehlender klinischer Beeinträchtigung. Die
Karpaltunnelsyndrom-Symptomatik und die fragliche zusätzliche
Kompressionsneuropathie des N. ulnaris im Sulkus sowie das okkulte dorsale
Handgelenksganglion über dem SL-Band seien in den Akten nicht dokumentiert,
stellten aus Sicht der Gutachterin aber die Ursachen der aktuellen
Beschwerdesymptomatik dar (A.S. 205). Diese Einschätzung erscheint plausibel,
führt die Gutachterin doch dazu aus, dass die vom Beschwerdeführer
geschilderten Beschwerden konsistent mit dem klinischen Bild eines
Karpaltunnelsyndroms und des Vorliegens eines okkulten dorsalen
Handgelenkganglions sei. Es wird schliesslich gefolgert, dass spätestens seit
der kreisärztlichen Beurteilung vom 22. März 2019 und somit auch zum Zeitpunkt
des nachfolgenden Einspracheentscheides keine unfallkausalen funktionellen
Einschränkungen bestehen. Die Karpaltunnelsyndrom-Symptomatik und die fragliche
zusätzliche Kompressionsneuropathie des N. ulnaris im Sulkus sowie das okkulte
dorsale Handgelenksganglion über dem SL Band beeinträchtigten zwar die Arbeitsfähigkeit,
seien aber überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal und auch nicht durch
das Unfallereignis permanent oder vorübergehend aktiviert worden. Der Status
quo sine sei ebenfalls spätestens zum Zeitpunkt der kreisärztlichen
Untersuchung vom 22. März 2019 erreicht (A.S. 206). Somit wird die aktuelle
Arbeitsfähigkeit als Krankheit beurteilt und nicht hinsichtlich der
Unfallkausalität beurteilt. Diesbezüglich geht die Gutachterin davon aus, dass
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist aus handchirurgischer Sicht
keine Einschränkung der zeitlichen Anwesenheit bestehe. Wo der Beschwerdeführer
auf den Gebrauch seiner Hand mit guter Kraft in der Grob- und Feinkraft
angewiesen sei, bestehe eine Leistungseinbusse von 40 % (A.S. 207).
Bezüglich der ulnokarpalen Impaktationssymtomatik sei der Beschwerdeführer
aktuell asymptomatisch. Es bestehe aber ein nachgewiesener Schaden am Os
lunatum und Os triquetrum mit zentraler Läsion des TFCC bei Ulnaplus-Variante,
sodass mit der rechten Hand forcierte, abrupte oder repetitive Drehbewegungen
vor allem in Positionen mit extendiertem Handgelenk sowie Belastungen in dieser
Position gemieden werden sollten. Beidhändig könnten Gewichte bis 15 kg gehoben
werden. Überkopftragen von Gewichten sei auf Grund der Position mit
extendiertem Handgelenk für die rechte Hand nicht zumutbar. Generell sei eine
leichte körperliche Tätigkeit ohne feinmotorische Fähigkeiten im
Anforderungsprofil ganztägig zumutbar mit leichten Einschränkungen der Leistung
(A.S. 208). Es bestehe auf Grund der aktuell vorliegenden Schmerzsymptomatik
und der Krafteinbusse eine Einschränkung der Leistung von 20 % in einer
Verweistätigkeit (A.S. 209). Jedoch klage der Beschwerdeführer über keine dem
Unfall vom 27. Juni 2017 zuzuschreibenden Beschwerden (A.S. 210). Die
unfallkausale Arbeitsunfähigkeit entspreche den von den behandelnden Ärzten
attestierten Arbeitsunfähigkeiten, d.h. 100 % vom 27. Juni 2017
bis 23. Juli 2017, 50 % vom 24. Juli 2017 bis 30. Juli 2017, 100 %
vom 31. Juli 2017 bis 17. August 2017 sowie vom 18. August 2017 bis 20. August
2017, 50 % vom 21. August 2017 bis 10. September 2017, 20 % vom 11. September
2017 bis 22. Januar 2018, 0 % ab 23. Januar 2018. Nach dem 22. März 2019
habe der Gesundheitszustand keinen wechselnden Verlauf gehabt. Hinsichtlich der
rechten Hand sei der Status quo ante bzw. Status quo sine per 22. März 2019
erreicht (A.S. 213 f.).
6.4 Der Beschwerdeführer lässt
verschiedene Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten vorbringen, auf die
nachstehend einzugehen ist:
6.4.1 Zunächst wird vorgebracht, der
orthopädische Gutachter sei gegenüber dem Beschwerdeführer mit Vorurteilen
behaftet. Er spreche ihm die Motivation für eine Rückkehr ins Erwerbsleben ab,
obwohl sich aus den Akten etwas anderes ergebe. Alleine aus dem Umstand, dass
der Gutachter eine fehlende Motivation zur Arbeitssuche konstatiert, kann indessen
nicht auf Befangenheit geschlossen werden. Zur Einschätzung der Institution P.___
nach dem Belastbarkeitstraining, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr als 45
% Leistung habe erbringen können, hält der Gutachter Dr. med. C.___ fest, dass
diese zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden sei, als der Beschwerdeführer
selber noch über weitergehende Schmerzen geklagt habe als dies zum Zeitpunkt
der Begutachtung der Fall gewesen sei. Er hat darüber hinaus nachvollziehbar
dargelegt, dass die klinischen Befunde und die vom Beschwerdeführer geäusserten
Einschränkungen diskrepant sind. Er weist darauf hin, dass es auch im
Behandlungsverlauf zu solchen Diskrepanzen zwischen dem Beschwerdeführer und
behandelnden Ärzten gekommen sei (Dr. med. I.___, vgl. E. II. 5.2
hiervor). Zudem habe der Beschwerdeführer die gutachterlichen Fragen nach dem
beruflichen Wiedereinstieg nur unklar beantwortet (vgl. Stellungnahme von Dr.
med. C.___ vom 10. Juni 2021, A.S. 300). Wenn er vor diesem Hintergrund die
Ressourcenlage des Beschwerdeführers als eingeschränkt ansieht und den Eindruck
äussert, dass dieser ein eigenes Krankheitskonzept besitzt, ist nicht von
willkürlichen Schlussfolgerungen zu sprechen. Zwar hat die handchirurgische
Expertin Dr. med. D.___
festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf Arbeitssuche sei (A.S. 189)
und auch dem Bericht der Institution P.___ lässt sich nicht entnehmen, dass
sich dieser nicht auf die Integrationsmassnahme eingelassen habe. Wie bereits
erwähnt, hat er selber im Rahmen der Begutachtung aber auch angegeben, dass er
zum damaligen Zeitpunkt schmerzgeplagter gewesen sei. Im Übrigen steht die
Motivation des Beschwerdeführers bei der Beurteilung von Dr. med. C.___ nicht
im Vordergrund. Vielmehr stützt er seine Beurteilung auf den klinischen Befund
und die vorhandenen bildgebenden Untersuchungen. Der Beschwerdeführer lässt zu
diesem Einwand auch vorbringen, Dr. med. C.___ stützte sich vorrangig auf Dr. med.
I.___, während er die Berichte des H.___ ignoriere. Dem kann ebenfalls nicht
gefolgt werden: Die Berichte des H.___ sind im Aktenauszug enthalten und es
wird in der Beurteilung darauf Bezug genommen (A.S. 175). Demgegenüber wird Dr.
med. I.___ im Gutachten nur einmal erwähnt, im gleichen Atemzug wie Dr. med. F.___
(A.S. 179). Die Behauptung schliesslich, dass es sich bei Dr. med. I.___
um einen bekannten Hardliner handle, bleibt unbegründet und wird durch nichts
untermauert. Dem Gericht, das regelmässig mit Berichten dieses Arztes befasst
ist, ist eine solche Haltung nicht aufgefallen. Auch ist der Einwand, dass die
handchirurgische Gutachterin die Beschwerden des Beschwerdeführers im Gegensatz
zu Dr. med. C.___ als nachvollziehbar angesehen habe, unbehelflich, zumal diese
einen anderen Körperteil zu beurteilen hatte und sich bei ihrer Äusserung
dementsprechend auf die Hand bezog. Die Angabe über einen nachvollziehbaren
Schmerz an einer bestimmten Stelle bedeutet nicht, dass auch Schmerzangaben an
allen anderen Körperstellen plausibel sein müssen.
6.4.2 Der Beschwerdeführer lässt in
Bezug auf das orthopädische Gutachten weiter vorbringen, Dr. med. C.___ erhebe
schmerzhafte Befunde (linkes MT-II-Köpfchen ohne vollen Bodenkontakt,
Beschwielung links weniger ausgeprägt), die er dann bei der Arbeitsfähigkeit
nicht berücksichtige, und er unterschätze die Schmerzintensität. Der Gutachter
hat aber auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung
hinkfrei ging, nach eigenen Aussagen Strecken zu Fuss zurücklegt (Angabe von
Spazieren als Hobby, A.S. 171) und eine beidseits gleich ausgebildete
Muskulatur aufweist. Weiter ist die Osteotomie laut dem Experten gut verheilt
und die radiologischen Befunde können die Schmerzen nicht erklären (A.S. 174
ff. / 177 ff.). Der Beschwerdeführer lässt auch in Abrede stellen, dass er nur
wenig Schmerzmittel einnimmt. Dazu wird im Gutachten festgehalten, dass die Maximaldosierung
nicht erreicht wird (A.S. 175). Insofern erscheint die Aussage des Gutachters,
dass der Schmerzmitteleinsatz nicht mit dem geklagten Schmerzniveau
korrespondiere, durchaus schlüssig. Im Übrigen sagt der Umstand, dass ein
bestimmtes (starkes) Schmerzmittel verschrieben wird, nichts über die invalidisierende
Wirkung des Schmerzes aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_286/2017 vom19.
Juni 2017 E. 5.2).
Sodann spreche der Orthopäde Dr. med. C.___
beim Beschwerdeführer von einer psychischen Überlagerung, was ihm nicht
zustehe, weil dies von einem Psychiater zu beurteilen sei. Er lässt dies
bestreiten und weist darauf hin, es bedürfe einer psychiatrischen Begutachtung,
sollte man davon ausgehen wollen. Der orthopädische Gutachter hat nach seiner
Feststellung ausgeführt, er könne orthopädisch keine Aussage zu psychiatrischen
Diagnosen machen. Lägen keine psychiatrischen Diagnosen vor, seien andere
Gründe dafür verantwortlich. Insofern hat er nicht mehr als einen Verdacht
geäussert. Er sah sich indessen nicht veranlasst, einen Psychiater beizuziehen.
So gebietet das Fehlen objektiver somatischer Befunde, welche die Beschwerden
erklären könnten, auch nicht zwingend eine psychiatrische Abklärung (Urteil des
Bundesgerichts 9C_398/2020 vom 24. September 2020 E. 2.3). Der Beschwerdeführer
bestreitet denn auch das Vorliegen von psychischen Beschwerden und hat sich nie
in einer entsprechenden Behandlung befunden. Weitergehende Abklärungen sind vor
diesem Hintergrund nicht angezeigt.
Dr. med. C.___ widerspreche sich, indem
er einerseits Pausen während der Arbeit befürworte, dann aber eine Einschränkung
bei einer ganztägigen Arbeit verneine, lässt der Beschwerdeführer weiter rügen.
Der Gutachter hat im Rahmen der Beantwortung der entsprechenden Fragen
(A.S. 180) festgehalten, dass im Rahmen einer wechselbelastenden Arbeit
die Möglichkeit von Pausen oder sitzenden Tätigkeiten gegeben sein sollte. Das
bedeutet, dass entweder Pausen gemacht werden sollten, oder dass die Tätigkeit
sitzend sein sollte. Wenn der Beschwerdeführer also zwischen Sitzen sowie
Stehen / Gehen abwechseln kann, braucht es keine zusätzlichen Pausen. Insofern
ist kein Widerspruch ersichtlich.
6.4.3 Auch das handchirurgische
Gutachten lässt der Beschwerdeführer als nicht beweiswertig rügen. Dr. med. D.___
bestreite zwar nicht die Beschwerden, wohl aber deren Unfallkausalität. Als
Ursache postuliere sie ein Karpaltunnelsyndrom, das sich nach ihrer Auffassung
erst geraume Zeit nach dem Unfall manifestiert habe. Dieser Feststellung fehle
die Grundlage, denn wegen der schlechten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers
sei das Beschwerdebild früher nicht adäquat erhoben worden. Nur in diesem
Zusammenhang wird (erstmals) angegeben, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der
Behandlungen auf Grund seiner mangelnden Deutschkenntnisse offensichtlich nicht
in der Lage gewesen, seine Beschwerden adäquat auszudrücken. Hinsichtlich der
umfangreicheren Behandlungsmassnahmen wegen des Fusses wird hingegen nichts
dergleichen geltend gemacht. In keinem der zahlreichen Berichte und Aktenstücke
lassen sich Anhaltspunkte dafür erkennen, dass eine genügende Verständigung mit
dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre. Nach dem Unfall vom 27. Juni
2017 wurden während längerer Zeit keine für ein Karpaltunnelsyndrom typischen
Symptome in Form von Gefühlsstörungen wie Kribbeln dokumentiert (siehe etwa den
Bericht von Dr. med. M.___ vom 26. Januar 2018, Suva-Nr. I-87). Insofern
erweist sich diese Rüge als unbegründet. Das Gleiche gilt für den Einwand, das
Karpaltunnelsyndrom müsse von einer neurologischen Fachperson beurteilt werden.
Eine Handchirurgin erscheint vor dem vorliegenden Hintergrund durchaus
kompetent, ein Karpaltunnelsyndrom zu beurteilen. Die handchirurgische
Gutachterin hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass die Beschwerden an der Hand nicht
unfallkausal sind. Es ist nicht gefordert, dass mit 100%iger Sicherheit
ausgeschlossen werden kann, dass diese unfallkausal sein könnten. So ist auch
der Einwand, die Gutachterin beurteile die Arbeitsunfähigkeit nur nach den
unfallfremden Diagnosen, während die traumatischen Läsionen in den Hintergrund
gerieten und die Schwächung des Handgelenks nicht berücksichtigt werde, nicht
zu hören. Die Expertin hat festgehalten, dass die traumatischen Läsionen
klinisch nicht (mehr) relevant seien (A.S. 202 ff.). Der Einfluss des Unfalls
auf die Beschwerden an der Hand war dementsprechend von vorübergehender Natur. Davon
ging auch der behandelnde Arzt, Dr. med. M.___, aus, der in seinem Bericht vom
26. Januar 2018 (Suva-Akten I 87) festhielt, es liege keine Arbeitsunfähigkeit
mehr vor und es sei keine ärztliche Behandlung mehr erforderlich.
6.4.4 Schliesslich wird die im
Gutachten getroffene Qualifikation der bisherigen Tätigkeit als Lagerist /
Staplerfahrer (leicht bis mittelschwer und daher angepasst) als nicht zutreffend
gerügt. Es müssten gemäss dem in den IV-Akten vorhandenen Arbeitgeberbericht
manchmal über 10 kg und selten sogar über 25 kg gehoben und getragen werden. Dem
ist entgegenzuhalten, dass das Gerichtsgutachten rein auf die Unfallfolgen
bezogen keine solchen Limiten postuliert, sondern eine angepasste Arbeit als
ohne Einschränkungen möglich erachtet (vgl. A.S. 180 f. und 207 ff.). Die Beschwerdegegnerin
ging im Übrigen für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht von einer
Arbeit als Lagerist / Staplerfahrer aus, sondern stellte auf die LSE / ganzer
privater Sektor ab (vgl. A.S. 11).
6.4.5 In Bezug auf die
Arbeitsunfähigkeit wird vorgebracht, die behandelnden Ärzte gingen für
adaptierte Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von bloss 50 % aus. Der
blosse Hinweis auf abweichende Berichte behandelnder Ärzte reicht praxisgemäss
nicht aus, um ein Gutachten in Zweifel zu ziehen. Wenn die Experten im
Gutachten eine wechselbelastende Tätigkeit als ideal ansehen und dafür eine
volle Arbeitsfähigkeit attestieren, so trägt dies den hier erhobenen Befunden
angemessen Rechnung. Schliesslich wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die
attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit dem von der IV veranlassten
Belastbarkeitstraining widerspreche, wo lediglich ein Pensum von 45 % erreicht
worden sei. Es geht aus dem Bericht der Institution P.___ (Suva-Nr. II 118)
hervor, dass ein Pensum von mehr als 50 % nicht erreicht worden sei. Dem ist
jedoch entgegenzuhalten, dass dieses Training vor dem operativen Eingriff am
Fuss vom 24. Oktober 2018 erfolgte und der Beschwerdeführer wie bereits
mehrfach erwähnt zuvor selber stärkere Beschwerden schilderte.
6.4.6 Zum Erreichen des Endzustandes,
der im Gutachten postuliert wird, wird vorgebracht, das Gutachten setze diesen
auf den gleichen Zeitpunkt wie die Beschwerdegegnerin fest, wobei diese
Beurteilung einfach übernommen worden sei. Tatsächlich hat Dr. med. C.___
dargelegt, warum er den Endzustand auf den 24. April 2019 festlegt (die Schmerzen
seien laut dem Beschwerdeführer seit sechs Monaten postoperativ unverändert und
er nehme nur noch bei Bedarf Schmerzmittel, A.S. 177). Dies steht auch in
Einklang mit der Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. F.___, der wenige
Zeit später, am 19. Juli 2019 ebenfalls festhielt, dass der Endzustand erreicht
sei (Suva-Nr. III-270). Daher kann nicht gesagt werden, dass der Gutachter
unbenommen die Behauptung der Beschwerdegegnerin übernommen habe.
6.4.7 Schliesslich ändern auch die im
Nachgang zur Begutachtung eingereichten Berichten, die den Experten ebenfalls
vorgelegt wurden, nichts an der Beweiskraft der Expertise. Der Bericht von Dr.
med. J.___ vom 10. Mai 2021 (Urkunde 9 zur Beschwerde) enthält Folgendes:
Persistierende Beschwerden, Floating Toe und Dig. superductus II über III,
Operationsindikation. Der Dig. Superductus fand bereits in den medizinischen Unterlagen
vor dem Einspracheentscheid Erwähnung und der Gutachter Dr. med. C.___ stellte
ebenfalls eine solche Überschneidung fest. Dasselbe gilt für die Druckdolenz
MTP-II. Neu ist der Floating Toe. Entscheidend ist indessen, dass der Gutachter
keine Zeichen für eine Schonung des linken Fusses erkennen konnte – ein
Umstand, auf welchen Dr. med. J.___ nicht eingeht. Das Arztzeugnis des
Hausarztes med. pract. L.___ vom 17. Mai 2021 (Urkunde 10) wegen «Unfall»
enthält keine aussagekräftigen Feststellungen und trägt damit nichts zum
Erlangen von weiteren Erkenntnissen bei.
6.4.8 Zusammen mit seinen Einwänden zur
ergänzenden Stellungnahme der Experten reicht der Beschwerdeführer zu guter
Letzt weitere Unterlagen ein. Die Arztzeugnisse von Dr. med. J.___ vom 10. Mai und
18. November 2021 sowie 20. Januar 2022 wegen «Unfalls» (Urkunden 11 / 20 / 23)
enthalten keine aussagekräftigen Feststellungen. Das Gleiche gilt für die
Arztzeugnisse von med. pract. L.___ vom 15. Juni, 2. Juli, 17. November und 10.
Dezember 2021 sowie 14. Januar 2022 (Urkunden 12 / 19 / 21 / 22), von Dr. med. S.___
vom 19. August 2021 (Urkunde 14) und von med. pract. T.___ vom 7. Oktober 2021
(Urkunde 15), ebenso auch für die Verordnung von Physiotherapie durch Dr. med. S.___
am 19. August 2021 (Urkunde 16) und die Rezepte von med. pract. T.___ vom
7. Oktober 2021 (Urkunde 17, Schmerzmittel) resp. Dr. med. J.___ vom 18. November
2021 (Urkunde 18, Orthese). Richtig ist, dass am 18. August 2021 eine weitere
Operation am linken Fuss erfolgte, worauf die Beschwerdegegnerin auf Grund
einer Rückfallmeldung durch den Beschwerdeführer die Heilbehandlung übernahm
und vom 18. August bis 19. Dezember 2021 Taggelder gewährte (Urkunde 24). Der
Beschwerdeführer will daraus ableiten, die Beschwerdegegnerin sehe das
Gerichtsgutachten offenbar als beweisuntauglich an, wenn sie den Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall am 10. Dezember 2016 und dem erneuten Eingriff bejahe. Dem
ist einerseits zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt bis zum
angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. September 2019 massgebend ist. Eine
Behandlung, die geraume Zeit nach diesem Stichpunkt durchgeführt wird, erlaubt
keine Rückschlüsse auf den damaligen Sachverhalt. Die Einholung von
Arztberichten zur Operation vom 18. August 2021 erübrigt sich daher. Andererseits
erfolgten die Leistungen in Zusammenhang mit dem erneuten Eingriff unter dem
Titel eines Rückfalls, d.h. des Wiederaufflackerns einer vermeintlich geheilten
Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und
es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt (Irene Hofer,
in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.],
Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 117). Einem solchen
Rückfall muss indes begriffslogisch ein Fallabschluss vorausgehen, d.h. die
Anerkennung eines Rückfalls durch die Beschwerdegegnerin bedeutet nicht, dass
diese den Fallabschluss von 2019 nun rückblickend als falsch betrachtet.
Ausserdem setzt ein Rückfall eine nachträgliche Änderung der
anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (Thomas Flückiger in: Basler Kommentar
zum UVG, Art. 22 N 44), weshalb es sich auch unter diesem Blickwinkel
verbietet, von einem anerkannten Rückfall auf die Unrechtmässigkeit des
früheren Fallabschlusses zu schliessen.
6.4.9 Nach dem Gesagten erweist sich
das eingeholte Gerichtsgutachten als vollumfänglich beweiskräftig. Auf die
darin getroffene Beurteilung kann abgestellt werden. Demgemäss wurde der
medizinische Endzustand am 24. April 2019 erreicht und es ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Mai 2019
eingestellt hat. Aus unfallkausaler Sicht besteht sowohl in der angestammten
Tätigkeit als Staplerfahrer / Lagerist, die als angepasst angesehen wird, als
auch in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die angestammte
Tätigkeit wird als leicht bis mittelschwer angesehen. Als ideal betrachtet wird
eine wechselbelastende Tätigkeit mit Sitzen und Stehen / Gehen.
7. Zu beurteilen ist schliesslich
der Einkommensvergleich:
7.1 Bei der Bemessung des Valideneinkommens
ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 325 E. 4.1). Der
Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Unfälle arbeitslos, weshalb die
Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens auf einen
Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt hat.
Basierend auf der LSE-Tabelle TA1 2016,
Sektor 3 Dienstleistungen, Total Niveau 1 Männer, sowie unter Berücksichtigung
der Nominallohnentwicklung und Aufrechnung der betriebsüblichen wöchentlichen
Arbeitszeit errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von
CHF 63'011.00. Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich beanstanden, dass mit
dem Tabellenlohn des Dienstleistungssektors gerechnet wurde, obwohl es keine
Anhaltspunkte dafür gebe, dass er im Dienstleistungssektor tätig wäre. Vielmehr
sei auf den Zentralwert über den gesamten privaten Sektor abzustellen. Das
Valideneinkommen betrage damit CHF 67'743.00. Dem Auszug aus dem
individuellen Konto des Beschwerdeführers (Suva-Nr. II-92) kann entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2015 durchschnittlich kein
Einkommen über CHF 60'000.00 erzielte (wobei er in all diesen Jahren
teilweise Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte). Insofern lässt sich die Berechnungsgrundlage
der Beschwerdegegnerin (über CHF 60'000.00) nicht beanstanden. Doch selbst
wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem höheren Valideneinkommen
von CHF 67'743.00 ausgeht, resultiert kein Rentenanspruch, wie sich
untenstehend zeigen wird.
7.2 Für die Bestimmung des
(hypothetischen) Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin, da der Beschwerdeführer
nach den Unfällen keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hatte, ebenfalls die
LSE-Tabellenlöhne bei. Dabei stellte sie im angefochtenen Einspracheentscheid
auf die Tabelle 2016, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total ab, also diejenige
Tabelle, die der Beschwerdeführer sowohl zur Ermittlung des Valideneinkommens als
auch des Invalideneinkommens anzuwenden begehrt. Da er im Ergebnis zu 100 %
arbeitsfähig ist, resultiert rechnerisch gesehen ein Invaliditätsgrad von 0 %,
wenn man in beiden Fällen die gleiche Tabelle anwendet. Es stellt sich jedoch
noch die Frage eines leidensbedingten Abzugs.
7.3 Praxisgemäss kann von dem anhand
der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten
Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Ohne für jedes zur
Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der
Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug
darf 25 % nicht übersteigen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017
vom 14. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob aufgrund der Umstände ein
Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, welche
das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Hat der
Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen Bemessung dagegen eine
Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle
darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle
desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2).
Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der
unfallbedingten Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug von 5 % vorgenommen,
der Beschwerdeführer verlangt einen Maximalabzug von 25 %. Hierzu ist zunächst
zu bemerken, dass abgesehen von unfallbedingten Einschränkungen kein weiteres
abzugsrelevantes Kriterium erfüllt ist. Dem Beschwerdeführer ist ein Vollpensum
zumutbar. Auch hinsichtlich allfälliger sprachlicher Schwierigkeiten ist kein
Abzug vorzunehmen. Hilfsarbeitertätigkeiten, welche im Kompetenzniveau 1
enthalten sind, erfordern keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache (Urteil
des Bundesgerichts 9C_695/2018 vom 13. März 2019 E. 5.3). Auch das Alter des
Beschwerdeführers fällt bei der Schätzung des leidensbedingten Abzugs
ausser Betracht. Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, ob das Merkmal
des fortgeschrittenen Alters in der obligatorischen Unfallversicherung
grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könne (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4 mit Hinweisen).
Die Frage kann auch im vorliegenden Fall offen bleiben, da die Voraussetzungen
für einen altersbedingten Abzug vom Tabellenlohn ohnehin nicht erfüllt sind. Das Merkmal «Alter» kann einen Abzug vom
Tabellenlohn rechtfertigen, was aber jeweils unter Berücksichtigung aller
konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist. Dies gilt insbesondere im Bereich
der Hilfsarbeiten auf
dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wo sich ein
fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss.
Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt
(Urteil des Bundesgerichts 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E.6.3.2). Letztlich
ist auch die Berücksichtigung von unfallbedingten Einschränkungen mit einem
Abzug von 5 % nicht zu beanstanden, da eine gesundheitlich bedingte
Einschränkung auf leichte bis mittelschwere Arbeiten nicht automatisch zu einer
Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns führt. Der Umstand allein, dass
nur mehr mindestens leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten
zumutbar sind, ist kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug,
weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten
Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E.
4.3.4 mit Hinweisen). Somit wäre es auch nicht zu beanstanden gewesen, wenn gar
kein Abzug vorgenommen worden wäre. Wird vom im Einspracheentscheid gewährten
Abzug von 5 % ausgegangen, resultiert im vorliegenden Fall ein Invaliditätsgrad
von 5 %. Dies begründet keinen Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
8.3 Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu übernehmen
(s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.), sofern
zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit
eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4
S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen
Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise
abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75;
BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf
die kreisärztlichen Beurteilungen, welche aber sehr knapp ausgefallen sind und
nicht auf eigenen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhen. Dies gilt
insbesondere für die Stellungnahme von Dr. med. E.___ nach der Operation
im Oktober 2018 (E. II. 5.13 hiervor). Da zudem Dr. med. F.___ in der Folge
eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, bestanden wenigstens geringe Zweifel an
der kreisärztlichen Beurteilung. Andererseits erlaubten auch die eher
summarischen Berichte der behandelnden Ärzte keine abschliessende Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit. In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin, wie es
das Gericht getan hat, ein Gutachten einholen müssen, um den
entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie über den Leistungsanspruch
befindet. Sie hat daher die Kosten des Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 11'875.60
(inkl. Reisespesen des Beschwerdeführers) zu tragen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4
S. 502 und 143 V 269 E. 2 S. 271 f. und E. 8 S. 285). Die Beschwerdegegnerin
hat gegen die Höhe dieser Kosten keine Einwände erhoben, obwohl sie die
fraglichen Rechnungen jeweils zugestellt erhielt (A.S. 90 / 261 / 304).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
sie nicht zufolge Rückzugs abzuschreiben ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von
insgesamt CHF 11'875.60 werden der Suva auferlegt und sind der Zentralen
Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
5. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2.
Februar 2022 geht nebst Beilagen (Urkunden 22 – 24) an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_186/2022 vom 3. November 2022 bestätigt.