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Entscheid

VSBES.2019.246

Unfallversicherung

3. November 2020Deutsch40 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 3. November 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten

durch Rechtsanwalt Christian Leupi, hier vertreten durch Rechtsanwältin Vera

Häne

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 10. September 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1958, liess der

Beschwerdegegnerin mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 26. Februar 2019

mitteilen, er habe sich am 22. Januar 2019 auf dem Weg ins Skigebiet auf einer

Gummimatte das linke Knie verdreht (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Dem Bericht

betreffend die ambulante Kniearthroskopie vom 29. März 2019 ist diesbezüglich

im Wesentlichen zu entnehmen, es bestünden eine mediale und laterale

Meniskuläsion sowie eine Chondrolyse/Präomarthrose (Suva-Nr. 3).

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

weitere Unterlagen ein und veranlasste bei Dr. med. B.___, Arzt für

Allgemeinmedizin, Kreisarzt, am 14. Juni 2019 eine ärztliche Beurteilung

(Suva-Nr. 28). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 25. Juni 2019 (Suva-Nr. 37) betreffend das Ereignis vom 22. Januar 2019 den

Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen ab dem 22. Februar

2019. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 Einsprache (Suva-Nr.

37), worauf die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___ eine weitere ärztliche

Beurteilung veranlasste (Suva-Nr. 41). Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache mit Entscheid vom 10. September 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)

ab.

2. Gegen diesen Entscheid lässt

der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2019 (A.S. 17 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 10. September 2019 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 25. Juni 2019 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien infolge des

Unfallereignisses vom 22. Januar 2019 auch über den 22. Februar 2019 hinaus

sämtliche Leistungen nach UVG, insbesondere vorderhand die vollumfängliche

Übernahme der Kosten der Heilbehandlungen sowie Taggelder, zu gewähren.

3. Eventualiter sei eine externe

fachärztliche Begutachtung zu initiieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 22.

Oktober 2019 (A.S. 35 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen.

4. Mit Replik vom 8. November 2019

(A.S. 51 ff.) verweist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im

Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.

5. Mit Duplik vom 28. November

2019 (A.S. 60 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

6. Mit Triplik vom 13. Dezember

2019 (A.S. 64 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

7. Mit Verfügung vom 18. März 2020

(A.S. 78 ff.) veranlasst die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bei Dr.

med. C.___ ein orthopädisches Gerichtsgutachten. Das Gutachten ergeht am 13.

Juli 2020 (A.S. 84 ff.).

8. Mit Stellungnahmen vom 7.

Februar 2020 (A.S. 107 f.) bzw. vom 22. September 2020 (A.S. 113 ff.) lassen

sich die Parteien zum Gutachten von Dr. med. C.___ vom 13. Juli 2020

vernehmen.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit dieses Gesetz nichts

anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]).

2.3

Die Versicherung erbringt ihre

Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend

auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche

Körperschädigungen). Zu diesen «Listenverletzungen» zählen u.a. Knochenbrüche

(Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung).

3.

3.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263

und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

3.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere

genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe der

Kreisarzt zunächst von falschen und aktenwidrigen Tatsachen aus. So behaupte

dieser, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben betreffend das

Ereignis am 22. Januar 2019 gemacht haben solle. Dies stimme nicht. Der

Kreisarzt verkenne, dass es sich betreffend den Hergang mit der Buckelpiste um

einen Vorfall im Jahr 2017 gehandelt habe. Im Weiteren widerspreche der Kreisarzt

diametral dem behandelnden Arzt, Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische

Chirurgie und Traumatologie. Mit Bericht vom 24. Juni 2019 halte dieser fest,

dass der Innenmeniskusriss sehr wahrscheinlich weniger als 50 % auf Abnützung

oder Erkrankung zurückzuführen sei. Er bestätige damit die Unfallkausalität. Er

begründe seine Annahme denn auch ausführlich. So halte er fest, dass zwar

vorbestehende Schädigungen bestanden hätten, die Radiärläsion jedoch frisch

sei. Es sei damit aufgrund des Ereignisses vom 22. Januar 2019 mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer strukturellen Schädigung des linken

Knies gekommen. Der Kreisarzt begründe seine eigene Annahme dagegen nicht im

Geringsten. Er behaupte einfach pauschal, dass das Ereignis nicht geeignet

gewesen sei, die erlittene Verletzung zu bewirken. Im Sinne des Ausgeführten

bestünden an der Einschätzung des Kreisarztes erhebliche Zweifel. Es könne

damit keinesfalls darauf abgestellt werden. Sodann liege im Falle des

Beschwerdeführers eine Listenverletzung vor, wie dies auch der Kreisarzt

korrekterweise festgehalten habe. Liege eine Listenverletzung vor, werde die

Leistungspflicht vermutet. Damit die Leistungspflicht entfalle, habe der

Versicherer zu beweisen, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder

Erkrankung zurückzuführen sei. Gelinge ihm dieser Beweis nicht, sei er

leistungspflichtig. Dieser Beweis gelinge jedoch offensichtlich nicht, seien

die Beschwerden doch erst nach dem Vorfall am 22. Januar 2019 aufgetreten und

bestätige Dr. med. D.___ die Unfallkausalität. Des Weiteren überzeuge die

erneute Stellungnahme des Kreisarztes ebenfalls nicht bzw. zeige gerade auf,

dass diesem die nötige Objektivität fehle. Die Ausführungen des Kreisarztes in

dessen Stellungnahme vom 9. September 2019 würden vollumfänglich bestritten.

Hierzu gelte es zunächst festzuhalten, dass der Kreisarzt selbst festhalte, die

Akten anlässlich seiner ersten Beurteilung nicht genau angeschaut zu haben.

Somit disqualifiziere sich dieser gleich selbst. Sodann zeige auch diese

Stellungnahme des Kreisarztes auf, dass es diesem bloss darum gehe, der

Beschwerdegegnerin den Ball für die Leistungseinstellung zuzuspielen bzw. sich

für die Unzulänglichkeiten in der ersten Beurteilung zu rechtfertigen, was

jedoch nicht gelinge. Dies zeigt sich exemplarisch an den Ausführungen

betreffend seine Qualifikation auf. Dem Medizinalberuferegister (vgl.

Beschwerdebeilage 3) sei denn auch nichts betreffend eine chirurgische

Dispositiv

Ausbildung zu entnehmen. Demnach werde daran festgehalten, dass Dr. med. B.___

die notwendige Qualifikation fehle, um den vorliegenden Sachverhalt korrekt

beurteilen zu können. Sodann gehe der Kreisarzt noch immer von einem falschen

Unfallmechanismus aus. Wie der Unfallmeldung entnommen werden könne, habe auch

eine Verdrehung des Knies stattgefunden. Dies sei im Übrigen auch anhand des

vom Beschwerdeführer geschilderten Unfallhergangs logisch. Der Beschwerdeführer

habe die Richtung wechseln wollen, weshalb er sich abgedreht habe. Da er jedoch

mit dem linken Schuh hängen geblieben sei, sei es zu einer Verdrehung des Knies

gekommen. Ein solcher Vorgang sei denn auch geeignet, die beim Beschwerdeführer

vorliegende Verletzung hervorzurufen. Es verhalte sich nicht so, wie dies der

Kreisarzt und die Beschwerdegegnerin annähmen, dass der Beschwerdeführer

lediglich einen Ausfallschritt gemacht habe und hierbei hängengeblieben sei. Es

habe ein Richtungswechsel stattgefunden. Ebenfalls gelte es an dieser Stelle zu

bemerken, dass das Standbein eben bloss entlastet werde, wenn man nicht hängen

bleibe. Bleibe das Standbein hängen, könne eben gerade keine Entlastung

stattfinden, was zusammen mit der Rotationsbewegung klarerweise zu einer

Meniskusläsion führen könne. Schlicht falsch sei überdies, dass die

Ausführungen von Dr. med. D.___ jeglicher Grundlage entbehren würden. An dieser

Stelle gelte es zunächst festzuhalten, dass Dr. med. D.___ – im Gegensatz zum Kreisarzt

– den Beschwerdeführer selbst untersucht bzw. sogar operiert habe. Diese

Tatsache spiele entgegen den Ausführungen des Kreisarztes klarerweise eine

Rolle. Wie bereits ausgeführt wurde, halte Dr. med. D.___ fest, dass zwar

vorbestehende Schädigungen bestanden hätten, die Radiärläsion jedoch frisch sei

und der Innenmeniskusriss sehr wahrscheinlich zu weniger als 50 % auf Abnützung

zurückzuführen sei. Dies könne der Operateur klarerweise besser beurteilen als

der Kreisarzt, welcher bloss gestützt auf den Operationsbericht eine

Beurteilung vornehme. Es sei auch schlicht falsch, dass der Beschwerdeführer

weiter Ski gefahren sei nach dem Ereignis. Die Beschwerden im Knie seien sofort

aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe jedoch versucht, – da er sich in diesem

Moment nicht bewusst gewesen sei, was für eine Verletzung er sich zugezogen

habe – einen Arztbesuch bzw. einen Eingriff durch die Schonung des Knies zu

verhindern. Als er gemerkt habe, dass die Beschwerden sich nicht gebessert

hätten, habe er schliesslich den Arzt aufgesucht.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med.

B.___ könne vorliegend abgestellt werden. Sie erscheine schlüssig, sei

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Sie stütze sich auf

die medizinischen Akten, welche ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf

und gegenwärtigen Status gäben, unbestritten seien und den Untersuchungsbefund

lückenlos wiedergäben. Auch fänden sich keine Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung. Wenn Dr. med. D.___ selber

festhalte, dass nach dem Ereignis vom 22. Januar 2019 der Versicherte

während dem Rest der Skiferien noch habe Skifahren können und die Schwellung

und die invalidisierenden Schmerzen erst am 7. März 2019 ohne neuerliche

Traumatisierung aufgetreten seien, so werde schon anhand dessen klar, dass ein

Kausalzusammenhang auch vom behandelnden Orthopäden zumindest anfänglich nicht

gesehen worden sei. Die Schäden am Meniskus seien dementsprechend in den Berichten

auch als mediale und laterale Meniskusläsionen beschrieben und nicht etwa als

«traumatisch» bezeichnet oder als «Risse» beschrieben worden. Auch der

Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 24. Juni 2019 sei zu entnehmen, dass zwar

die Radiärläsion des medialen Meniskus möglicherweise auf den Unfall

zurückzuführen sein könnte (was schon dem geforderten Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genüge), die übrigen Befunde jedoch auch

von ihm als degenerativ beurteilt würden. Dabei gehe er bezüglich der

Radiärläsion jedoch von einer Rotationsbewegung im belasteten Bein aus, was

gerade nicht dem Sachverhalt entspreche. Beim Loslaufen werde das Gewicht vom

Standbein weggenommen und hin zum ausschreitenden Bein verschoben: das hängen

gebliebene Bein werde dabei entlastet bzw. es entsteht eine Zugbelastung. Eine

solche Belastung sei aber ungeeignet, eine Meniskusläsion hervorzurufen. Wenn

Dr. med. D.___ dann aufgrund der Schmerzfreiheit vor dem Ereignis darauf

schliesse, dass dieses (zumindest für die Radiärläsion) kausal gewesen sei, so

sei dem entgegenzuhalten, dass der Versicherte trotz des Ereignisses noch habe

Skilaufen können und erst Tage später am 7. März 2019 eine starke Schwellung

und invalidisierende Schmerzen ohne neuerliches Trauma aufgetreten seien. Wenn

tatsächlich das Auftreten der Schmerzen als Indikator für die Kausalität

hinzugezogen werden könnte, dann wären die (nicht traumatischen) Ereignisse des

7. März 2019 und damit klar unfallfremde Prozesse für die Schädigung

verantwortlich, zumal an diesem Tag die Schwellung und die invalidisierenden

Schmerzen aufgetreten seien. Allerdings handle es sich dabei sowieso um eine

Argumentation «post hoc, ergo propter hoc», welche in diesem Zusammenhang nicht

zulässig sei. Auch angesichts der Ausführungen von Dr. med. D.___ bestünden

somit keine – auch nicht geringste – Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. B.___.

Betreffend die fälschliche Berücksichtigung des Unfallhergangs betreffend das

Ereignis vom 10. März 2017 (vgl. Suva-Nr. 22) sei festzuhalten, dass dieses

Versehen nichts an der Einschätzung von Dr. med. B.___ ändere. In seinem

Bericht vom 14. Juni 2019 habe er ausdrücklich ausgeführt, dass auch der

Mechanismus des Hängenbleibens an einer Gummimatte mit dem Skischuh nicht geeignet

sei, eine Läsion im Kniegelenk zu bewirken, insbesondere keine Schädigung des

Meniskus und der Knorpel, da es beim Hängenbleiben zu einer Zugbelastung und

somit Entlastung im Kniegelenk (sowohl der Menisci als auch der Knorpelflächen)

komme. Im Sinne einer Eventualbegründung sei sodann darauf hinzuweisen, dass

das vom Versicherten geltend gemachte Ereignis vom 22. Januar 2019 den

Unfallbegriff nicht erfülle. Der Meniskusriss stelle zwar eine Listendiagnose

dar, sei aber nach dem Gesagten überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Hinsichtlich des Sachverhalts könne

festgehalten werden, dass der Versicherte beim Verlassen des Lifts den linken

Skischuh auf dem Boden auf einer Gummi-Matte abgesetzt gehabt und sich

abgedreht habe, um loszugehen. Dabei sei er mit dem Skischuh auf der Gummimatte

hängen geblieben und er habe ein starkes Knacksen in seinem Knie vernommen. An

einem ungewöhnlichen äusseren Faktor (auch in Form einer unkoordinierten

Bewegung) fehle es dabei. Ein zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung

führendes äusseres Moment sei nicht auszumachen. Der Umstand, dass der Skischuh

auf der Gummimatte hängen geblieben sei, liege absolut im Rahmen des

Alltäglichen und Üblichen und sei somit keineswegs ungewöhnlich. Mangels eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors erfülle dieser Vorgang die Anforderungen an

einen Unfall im Sinne des Art. 4 ATSG nicht. Die Grundlage für eine Übernahme

des Falles im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG sei ebenfalls nicht gegeben. Da die

Übernahme des Falles damit offensichtlich zu Unrecht erfolgt sei, könne ex nunc

et pro futuro, das heisse mit Wirkung für die Zukunft und ohne Rückforderung

von Leistungen, auf diese faktische Verfügung zurückgekommen werden. Die

Einstellung der Leistungen rechtfertige sich damit eventualiter auch aus diesen

Gründen.

5. Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des Ereignisses

vom 22. Januar 2019 mit Einspracheentscheid vom 10. September 2019 (A.S. 1

ff.) zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen

folgende medizinische Unterlagen von Belang:

5.1 Im Bericht betreffend

Kniearthroskopie vom 12. April 2017 (Suva-Nr. 22) wurde eine mediale und

laterale Meniskusläsion bei Prägonarthrose rechts diagnostiziert und

festgehalten, am 10. März 2017 sei der Beschwerdeführer in Champery

skigefahren. In der Buckelpiste habe es ihn etwas gestaucht, mit einer leichten

Rotation, minimaler Zwick. Er habe mit milden Schmerzen weiter skifahren

können. Am nächsten Tag habe er dann etwas mehr Schmerzen und eine Schwellung

bekommen. Am 21. März 2017 während einer Tagung im Geschäft, länger stehend,

plötzlich einschiessender antero-medialer Knieschmerz und sehr starkes

Anschwellen. Bei persistierenden Beschwerden sei eine MRI-Untersuchung

vorgenommen worden, welche eine mediale und laterale Meniskusläsion und

Knorpelschäden ergeben habe.

5.2 Im Bericht betreffend MRT des

linken Kniegelenks vom 14. März 2019 (Suva-Nr. 12) wurde folgender Befund

erhoben: «Zum Vergleich eine Voruntersuchung von 2015. Neu voluminöser

Kniegelenkserguss ohne Baker-Zyste. Popliteales Ödem. Stationär fissurierter

Knorpel Grad II über der lateralen Gelenksfazette der Patella und stationäre

beginnende Chondropathia patellae Grad II über der medialen Gelenksfazette der

Patella und in der Trochlea, im Verlauf leicht progredient verdickte

parapatelläre Plica medial. Normale Quadrizeps- und Patellarsehne. Ödem im

Hoffaschen Fettkörper. Intaktes hinteres Kreuzband, intaktes vorderes Kreuzband

mit im Vergleich zur Voruntersuchung grössenprogredienter intraartikulärer

Ganglionzyste bis 2,4 cm messend. Neu progredientes Knochenmarksödem

wahrscheinlich mit beginnender intraartikulärer Ganglionzyste im zentralen

Tibiaplateau dorsal des ödematösen distalen vorderen Kreuzbandansatzes.

Stationärer Riss vorwiegend horizontal verlaufend durch alle drei Abschnitte

des lateralen Meniskus, abgerundeter freier Rand im Hinterhorn,

dekonfiguriertes laterales Meniskusvorderhorn. Im Verlauf beginnende Degeneration

des femoro-tibialen Knorpels. Im Vergleich deutlich progrediente flächige

Knorpeldestruktionen Grad III in der Belastungszone femoro-tibial medial.

Progredient komplex eingerissener medialer Meniskus betont in der Basis am

Übergang Hinterhorn/Korpus oder Status nach Teilmeniskektomie. Traumatisiertes

aber intaktes mediales Kollateralband. Traumatisiertes patello-femorales

Ligament.»

5.3 Im Bericht vom 29. März 2019

(Suva-Nr. 2) diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, am Knie links eine mediale und laterale

Meniskopathie und mediale Knorpelschädigung vor allem femoral. Von Seiten des

rechten Kniegelenkes, Behandlung vor zwei Jahren, gehe es gut. Am 22. Januar

2019 habe der Beschwerdeführer beim Skifahren nach dem Aussteigen aus der

Gondel auf dem Plastikteppich wegrotiert und sei mit dem linken Standbein

hängen geblieben und habe dabei einen kurzen Schmerz verspürt. Trotz dieser

Schmerzen habe er in den Ferien weiterfahren können. Am 7. März 2019 sei das

Knie ohne bewusste Überbelastung und ohne erneute Traumatisierung plötzlich

angeschwollen und seither habe er invalidisierende Schmerzen, auch Ruheschmerz

nachts aber auch bei längeren Autofahrten. Am 14. März 2019 sei ein MRT

durchgeführt worden, welches den Erguss sowie die mediale und laterale

Meniskopathie und mediale Knorpelschädigung dokumentiere. Der Leidensdruck sei

genügend gross, so dass er die angebotene Kniearthroskopie wünsche, welche am

29. März 2019 ambulant in der Privatklinik E.___ durchgeführt werde.

5.4 Im Bericht betreffend

Kniearthroskopie links vom 29. März 2019 (Suva-Nr. 21) wurden eine mediale und

laterale Meniskusläsion und eine Chondrolyse/Präomarthrose diagnostiziert.

Zudem wurden im Wesentlichen folgende Befunde erhoben: Femoro-patellär: Synovia

– zottige Synovitis, einzelne Fibrinfetzen; Rezessus – normal; Plica –

prominent, reizlos; Hoffa – normal; Knorpel Patella – beginnende Ausfransung;

Knorpel Femur – normal; Osteophyten – proximaler Einlauf, fein; Quadriceps –

normal; Patellaspitze – normal. Medial: Knorpel Femur – Ulcus mit aufgeworfenen

Rändern, teils bis auf den Knochen; Knorpel Tibia – beginnende Ausfransung;

Meniskus medial – Radiärläsion instabil, v.a. Unterfläche bis Hinterhorn,

Hinterhorn bis mittleres Drittel. Zentral: VKB – normal; HKB – normal

synoviales Ganglion. Lateral: Knorpel Femur – Ulcus mit aufgeworfenen Rändern;

Knorpel Tibia – beginnende Ausfransung; Meniskus lateral – Cleavageläsion.

5.5 Im Verlaufsbericht vom 30. April

2019 (Suva-Nr. 13) führte Dr. med. D.___ aus, der Verlauf sei komplikationslos,

das Klemmen sei weg. Der Beschwerdeführer habe auch schon leichte

Velobelastungen ausgeführt. Seit ein paar Tagen etwas anteromediale

Knieschmerzen. Bisher sei der Verlauf eigentlich erfreulich und auch

verständlich, dass bei den Nebenverletzungen am Knorpel die Symptomatik noch

etwas andauern könnte. Man sei jedoch zuversichtlich, da der Beschwerdeführer

auf der rechten Seite vor 2 Jahren einen fast identischen Befund gehabt habe

und nun eigentlich sehr zufrieden sei. Er, Dr. med. D.___, habe vorläufig keine

weiteren Termine mehr abgemacht und schliesse heute ab.

5.6 In der ärztlichen Beurteilung

vom 14. Juni 2019 (Suva-Nr. 28) führte Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine

Medizin, Kreisarzt, aus, bezüglich der Schmerzauslösung fänden sich vollkommen

unterschiedliche Angaben. Der Suva gegenüber seien vom Versicherten andere

Angaben gemacht worden als gegenüber dem behandelnden Orthopäden. Dem

behandelnden Orthopäden gegenüber sei vom Versicherten angegeben worden, dass

es ihn in einer Buckelpiste etwas gestaucht habe, mit einer leichten Rotation

und minimalem Zwick. Die geschilderte Kniebelastung entspreche einer normalen

physiologischen Belastung, bei welcher keinerlei Schädigung des Kniegelenks zu

erwarten sei. Entsprechend habe der Versicherte auch weiter Skifahren können.

Im erst nachträglich nach erfolgter Operation ausgefüllten, handschriftlichen

Fragebogen werde vom Versicherten ein gänzlich anderer Hergang geschildert,

nämlich, dass er bei einer Richtungsänderung Richtung Seilbahn mit dem Skischuh

auf der Gummimatte hängengeblieben sei und er eine Aktion (starkes Knacken) in

seinem rechten Knie verspürt habe. Auch dieser Mechanismus sei nicht geeignet,

eine Läsion im Kniegelenk zu bewirken, insbesondere keine Schädigung des

Meniskus und der Knorpel, da es beim Hängenbleiben zu einer Zugbelastung und

somit Entlastung im Kniegelenk (sowohl der Menisci als auch der Knorpelflächen)

komme. Bei diesem beschriebenen Mechanismus könnte es gegebenenfalls zu einer

Zerrung im Bereich des Seitenbandapparats kommen. Sowohl im vorliegenden MRI

als auch in der intraoperativen Beschreibung fänden sich ausschliesslich

degenerative Befunde ohne Hinweis auf mögliche Unfallfolgen. Es handle sich um

typische degenerative Rissbildungen des Meniskus aufgrund der degenerativen

Knorpelschäden, sowohl am medialen als auch lateralen Femurcondyl (siehe

ausführliche Dokumentation im OP-Bericht vom 29. März 2019). Zusammenfassend

sei festzuhalten, dass keines der geschilderten Ereignisse geeignet gewesen

sei, unfallbedingt die im MRI und intraoperativ vorgefundenen Befunde zu

verursachen. Es handle sich um ausschliesslich degenerative Befunde, wie dies

auch bereits im MRI des linken Kniegelenks vom 20. Februar 2015

dokumentiert sei.

5.7 Mit Schreiben vom 24. Juni 2019

(Suva-Nr. 28) beantwortete Dr. med. D.___ die Fragen des Vertreters des

Beschwerdeführers. Auf die Frage, ob es durch das Ereignis vom 22. Januar 2019

zu einer strukturellen Schädigung des linken Knies gekommen sei, führte er aus,

dies sei nicht ganz einfach und nicht mit absoluter Sicherheit zu beantworten.

Er habe sicherlich vorbestehende Schädigungen und aufgrund des intraartikulären

Befundes gehörten da wahrscheinlich die Aussenmeniskus-Läsion sowie auch die

Knorpelschädigungen dazu. Aufgrund der Angabe des Traumas mit einer

Rotationsbewegung im belasteten Bein und dem intraartikulären Befund könnte die

Radiärläsion möglicherweise frisch sein, aber auch hier auf dem Boden einer

geschwächten Struktur. Sodann hielt Dr. med. D.___ auf die Frage, ob es ohne

Ereignis vom 22. Januar 2019 zur gleichen Schädigung des Knies gekommen sei

aus, Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Ereignis beschwerdefrei

gewesen sei. Offenbar seien schon 2014 degenerative Veränderungen beschrieben

worden. Zu dieser Situation könne er, Dr. med. D.___, sich nicht äussern, auch

nicht welche Beschwerden der Beschwerdeführer damals gehabt habe. Hätte der

Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 dieses Ereignis nicht gehabt, so hätte er

tags darauf höchstwahrscheinlich keine Beschwerden gehabt. Es wäre durchaus

möglich, dass er sich bei einer ähnlichen Distorsion des Kniegelenkes zu einem

späteren Zeitpunkt, aber auch früher, eine analoge Verletzung zugezogen hätte. Schliesslich

führte Dr. med. D.___ hinsichtlich der Frage, ob der Meniskusriss im gesamten

Ursachenspektrum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50 % auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei aus, der Innenmeniskusriss sei

sehr wahrscheinlich weniger als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen.

5.8 In der ärztlichen Beurteilung

vom 10. September 2019 (Suva-Nr. 41) führte Dr. med. B.___, Arzt für

Allgemeinmedizin, Kreisarzt, aus, ihm sei im vorgehenden Bericht vom 14. Juni

2019 der Fehler unterlaufen, dass er offensichtlich während des Diktierens und

Hin- und Herspringens zwischen den Dokumenten fälschlicherweise die Anamnese

von 2017 miteinbezogen habe. Er müsse jedoch den Vorwurf klar zurückweisen,

dass diese Vorgehensweise auf eine fehlende Objektivität hinweise. Bezüglich

des geltend gemachten Ereignisses eines Hängenbleibens mit dem Skischuh auf

einer Gummimatte sei sodann nochmals festzuhalten, dass dieser Mechanismus

nicht geeignet sei, eine Läsion im Kniegelenk zu bewirken, insbesondere keine

Schädigung des Meniskus und des Knorpels. Bei diesem Mechanismus komme es zu

einer Zugbelastung des Kniegelenks und somit Entlastung im Kniegelenk

betreffend die Menisci und die Knorpel. Gegebenenfalls könnte es dabei zu einer

Zerrung der Seitenbänder kommen, was jedoch vorliegend nicht der Fall sei.

Zudem werde vom Versicherten unter Besonderheit angegeben, dass er durch eine

Rotation des Oberkörpers und das Kleben des Skischuhs auf der Gummimatte ein

starkes Knacken im Kniegelenk verspürt habe. Wie eine Rotation des Oberkörpers

ein Knacken im Kniegelenk und insbesondere eine Verletzung des Kniegelenks

verursachen könnte, sei nicht nachvollziehbar. Bezüglich der Ausführungen von

Herrn Dr. med. D.___ sei des Weiteren festzustellen, dass diese einer Grundlage

entbehrten. Geltend gemacht werde ein Unfallereignis vom 22. Januar 2019, die

Operation habe am 29. März 2019 stattgefunden. Im OP-Bericht werde eine

instabile Radiärläsion vor allem der Unterfläche des Hinterhorns beschrieben

und eine subtotale Resektion durchgeführt worden. Bezüglich einer behaupteten

frischen Läsion sei es Pathologen selbst nach 2 Wochen nicht mehr möglich, mit

Sicherheit zwischen einer frischen und einer alten Meniskusläsion zu

unterscheiden. Zudem handle es sich im vorliegenden Fall nicht um eine

isolierte Radiärläsion eines gesunden Meniskus, sondern um mehrfache

Rissbildungen, primär von einem horizontalen degenerativen Defekt ausgehend,

welche bis an die Unterfläche reichten. Dass es sich um typisch degenerative

Rissbildungen handle, werde auch vom Radiologen beschrieben, indem er festhalte,

dass medial ein progredient komplex eingerissener medialer Meniskus, betont in

der Basis am Übergang zum Hinterhorn/Corpus oder Status nach Teilmeniskektomie

vorliege. Weiter werde vom Radiologen ein traumatisiertes, aber intaktes

mediales Kollateralband und traumatisiertes patellofemorales Ligament

festgehalten, welche Folgen des geltend gemachten Pathomechanismus im Sinne

einer Zerrung sein könnten. Dass es sich mit überwiegender bis an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit um ausschliesslich degenerative Rissbildungen des

Meniskus handle, gehe auch aus der Dokumentation der Knorpelläsionen,

korrespondierend zu den Rissbildungen im medialen und lateralen Meniskus hervor

(siehe OP-Bericht). Die multiplen Rissbildungen seien Folge der ausgeprägten

Knorpeldefekte in der Hauptbelastungszone, durch welche der Meniskus bei jedem

Schritt unphysiologisch belastest und eingeklemmt werde/worden sei. Sowohl der

OP-Bericht als auch die Ausführungen von Herrn Dr. med. D.___ bezüglich

Kausalität seien keinesfalls schlüssig nachvollziehbar und widersprächen «insbesondere

den Ausführungen des Rechtsvertreters einer ausführlichen Begründung der

Hypothese bezüglich Unfallkausalität der Befunde». So führe Herr Dr. med. D.___

unter Punkt 2 aus, dass «aufgrund der Angabe des Traumas mit einer

Rotationsbewegung im belasteten Bein und dem intraartikulären Befund die

Radiärläsion möglicherweise frisch sein könnte, aber auch hier auf dem Boden

einer geschwächten Struktur». Die Annahme einer Rotationsbewegung im belasteten

Bein widerspreche den Angaben des Versicherten, dass er mit dem Bein

hängengeblieben sei und eine Rotationsbewegung mit dem Oberkörper gemacht habe.

Zudem stehe die Beurteilung im Punkt 2, dass «der Befund der Radiärläsion

möglicherweise frisch sein könnte», einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der

unter Punkt 4 gemachten Behauptung entgegen, «der Innenmeniskusriss sei sehr

wahrscheinlich weniger als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen». «Möglicherweise sein könnte», begründe mit Sicherheit keine

überwiegende Wahrscheinlichkeit. Zudem würden in diesen Ausführungen weder die

tatsächlichen Befundverhältnisse mit multiplen Rissbildungen (Komplexriss) und

auch der vom Versicherten angegebene tatsächliche Pathomechanismus nicht

berücksichtigt. Zur Einwendung des Vertreters des Beschwerdeführers, wonach

ihm, Dr. med. B.___, eine orthopädische Facharztrichtung für eine

seriöse Beurteilung des vorliegenden Falles fehle, sei anzufügen, dass er neben

der abgeschlossenen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin auch eine

5-jährige chirurgische Ausbildung nachweisen könne, davon 1 ½ Jahre

in der Unfallchirurgie im Unfallkrankenhaus [...], eine ausschliesslich auf

Unfälle spezialisierte Fachklinik. Weiter sei er ein halbes Jahr auf der

Orthopädischen Klinik [...], der zweitgrössten Orthopädie Österreichs, tätig

gewesen. Auch in der sonstigen chirurgischen Tätigkeit sei er für die

Erstversorgung von Unfallpatienten verantwortlich gewesen. In der Schweiz habe

er die Ausbildung zum Arbeitsfähigkeits-Assessor,Vertrauensarzt und

SIM-Gutachter absolviert. Zudem könne er den Abschluss eines Nachdiploms in

Versicherungsmedizin nachweisen. Er sei somit sowohl mit der fachärztlich

unfallchirurgischen Versorgung als auch insbesondere mit dem Schweizerischen

Sozialversicherungs- und Gutachterwesen bestens vertraut.

6. Die Leistungspflicht des

obligatorischen Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass sich ein Unfall

im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) oder eine

unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG; vgl. E. II. 2.3

hiervor) ereignet hat.

6.1 Die Annahme eines Unfalls setzt

insbesondere eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper voraus. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das

für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors

in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der

Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt

ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf

einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat (BGE 130 V 117

E.2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person

stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein

Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder

auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183, U 322/02 E.4.1). Der äussere

Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr

im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und

üblich ist (BGE 134 V 72 E.4.1, 129 V 402 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts

8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.4.2).

Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit dient dazu, eine Abgrenzung des Unfalls von

Ereignissen zu ermöglichen, die im Rahmen des Alltäglichen eintreten. Bei der

Prüfung im Einzelfall ist regelmässig davon auszugehen, dass kleine Vorfälle,

die sich täglich zutragen können (wie kleinere Schürfungen etc.) grundsätzlich

nicht als Unfallereignisse im Sinne von Art. 4 ATSG betrachtet werden können.

6.2

6.2.1 Hinsichtlich des

Geschehensablaufs im vorliegenden Fall ist den Akten folgendes zu entnehmen: In

der Bagatellunfallmeldung vom 26. Februar 2019 wurde festgehalten, der

Beschwerdeführer habe sich auf dem Weg ins Skigebiet auf einer Gummimatte bei

der Bahn das Knie verdreht. Im Bericht vom 29. März 2019 (Suva-Nr. 2) führte

Dr. med. D.___ diesbezüglich aus, am 22. Januar 2019 habe der Beschwerdeführer

beim Skifahren nach dem Aussteigen aus der Gondel auf dem Plastikteppich

wegrotiert und sei mit dem linken Standbein hängen geblieben und habe dabei

einen kurzen Schmerz verspürt. Trotz dieser Schmerzen habe er in den Ferien

weiterfahren können. Schliesslich gab der Beschwerdeführer am 14. April 2019

auf dem Fragebogen zuhanden der Suva an, als er den Lift im Dorftunnel verlassen,

die Ski auf die Schulter genommen habe und mit einer Richtungsänderung Richtung

Seilbahn habe marschieren wollen, sei er mit seinem Skischuh und der Gummisohle

auf der Gummimatte hängen geblieben und es sei eine Aktion (starkes Knacksen)

in seinem rechten (recte: linken) Knie passiert. Auf die Frage, ob sich etwas

Besonderes (Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw.) ereignet habe, gab der

Beschwerdeführer an, durch eine Rotation seines Oberkörpers und das

Klebenbleiben seines Skischuhs auf der Gummimatte habe er ein starkes Knacksen

in seinem Bein verspürt.

6.2.2 Mit dem beschriebenen

Geschehenslauf sind mehrere Beispiele aus der Rechtsprechung vergleichbar: Im

Urteil U 453/04 vom 17. März 2005 (E. 2.1) hatte das Bundesgericht einen Fall

zu beurteilen, in welchem sich der Versicherte beim maschinellen Transport

einer schweren Metallrolle mit seinem Körper zur rechten Seite abdrehte, worauf

er einen einschiessenden Schmerz im rechten Knie verspürte. Ähnlich wie im

vorliegenden Fall gab der Versicherte an, «mit den Füssen hängen geblieben» zu

sein, obwohl sich nichts Besonderes, wie ein Ausgleiten oder ein Sturz ereignet

hatte. Das Bundesgericht erwog, dass die entsprechende Bewegung, die als

«normal» beschrieben wurde, das zusätzlich erforderliche Kriterium des äusseren

Faktors im Sinne eines unfallähnlichen Geschehnisses nicht erfülle. Mit vorliegender Konstellation

ebenfalls vergleichbar ist der Sachverhalt gemäss Urteil des Bundesgerichts

8C_22/2010 vom 28. September 2010 (E. 5.3). Dort drehte sich die Versicherte

mit dem Oberkörper ab, um einen Wasserkrug zu füllen und verspürte dabei einen

Knacks im rechten Knie. Auch in diesem Fall kam das Bundesgericht zum Schluss,

dass es sich um eine alltägliche Lebensverrichtung ohne gesteigertes

Gefährdungspotenzial handle. Demnach ist für den vorliegenden Fall

festzustellen, dass es sich beim «eine Richtungsänderung machen und dabei mit

seinem Skischuh und der Gummisohle auf der Gummimatte hängen bleiben» um eine

kontrollierte Bewegung und somit um einen physiologisch normalen und

psychologisch beherrschten Bewegungsablauf handelte, bei dem kein sinnfälliger,

zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führender Faktor hinzugetreten ist

(vgl. BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471). Dieser Geschehensablauf kann nicht als derart ungewöhnlich

angesehen werden, als dass dies nach einem objektiven Massstab nicht mehr im

Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich

ist. Damit liegt kein

Unfall im Sinne des Gesetzes vor. Eine Leistungspflicht unter diesem Titel ist

somit zu verneinen.

7. Zu prüfen bleibt demnach, ob

die Suva nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden

Fassung leistungspflichtig ist. Vorliegend besteht mit der Diagnose einer

Meniskusläsion eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG.

7.1 Gemäss dem zu dieser neuen

Bestimmung ergangenen, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 8C_22/2019 vom

24. September 2019 ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG zwar kein

äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine

allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs.

2 UVV mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache,

dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädigung

vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche

Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen

ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des

Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom

Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der

abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit

letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage

nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt

auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes

(Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des

versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) – auch nach

der UVG-Revision relevant. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei

Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen

zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit

durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen

seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung

einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt

sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz

untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller

Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster

Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das

gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu

berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des

erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten (als Hilfsmittel bei

der medizinischen Beurteilung von Knieverletzungen bietet sich etwa ein

Knietrauma-Check an, publiziert in SÄZ 2016 S. 1742 ff.). Die verschiedenen

Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus

medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat

der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen –

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass

die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu

mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das

Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung

sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des

Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6

und E. 9.2 mit weiteren Hinweisen).

7.2

7.2.1 Fest steht, dass der

Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 mit dem Skischuh auf einer Gummimatte

hängen blieb, worauf es im linken Knie knackte (vgl. E. II. 6.2.1

hiervor). Damit liegt ein initiales, nicht ganz untergeordnetes Ereignis als

potenzielle Ursache seines Gesundheitsschadens vor.

7.2.2 Weiter zu prüfen ist sodann, ob die

vorliegende Meniskusverletzung als Listendiagnose zu mehr als 50 % auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem Entscheid und ihren Rechtschriften im Wesentlichen auf die

Berichte ihres Kreisarztes, Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.

Juni und 10. September 2019, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen

ist.

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18.

Januar 2017 E. 2.2). Solche Zweifel können sich namentlich aus einem

nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes ergeben. Der pauschale Hinweis

auf dessen auftragsrechtliche Stellung genügt in diesem Zusammenhang nicht, um

die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1). Vorweg ist diesbezüglich festzuhalten,

dass der Bericht des behandelnden Orthopäden, Dr. med. D.___, vom 24. Juni

2019 alleine nicht ausreicht, um solche geringen Zweifel an der kreisärztlichen

Beurteilung von Dr. med. B.___ zu begründen. So läuft die Argumentation von

Dr. med. D.___, der Beschwerdeführer sei unmittelbar vor dem Ereignis

beschwerdefrei gewesen und habe erst nach dem Ereignis über Beschwerden

geklagt, auf einen unzulässigen «Post-hoc-ergo-propter-hoc-Schluss» (zu

deutsch: danach, also deswegen) hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.;

Urteil 8F_11/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2). Sodann argumentiert Dr. med. D.___

zwar, die Radiärläsion könnte möglicherweise frisch sein. Er begründet diese

Möglichkeit in der Folge aber nicht anhand der anlässlich des MRT und der

Kniearthroskopie erhobenen Befunde, sondern, wie vorgehend erwähnt, lediglich

mit der vor dem Ereignis bestehenden Beschwerdefreiheit des Beschwerdeführers.

Zudem legt Dr. med. D.___ in seinem Bericht vom 24. Juni 2019 nicht schlüssig

dar, wie er von der von ihm genannten blossen Möglichkeit, dass die

Meniskusläsion traumatisch bedingt sein könnte, schliesslich zur

Schlussfolgerung gelangt, der Innenmeniskusriss sei sehr wahrscheinlich zu weniger

als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Somit kann auf den

Bericht von Dr. med. D.___ vom 24. Juni 2019 nicht abgestellt werden.

Aber auch die kreisärztlichen

Beurteilungen von Dr. med. B.___ vom 14. Juni und 10. September 2019

vermögen nur teilweise zu überzeugen, so dass im Resultat zumindest geringe

Zweifel an deren Zuverlässigkeit bestehen bleiben. Zwar kann entgegen der

Annahme des Beschwerdeführers nicht bereits aufgrund dessen, dass sich

Dr. med. B.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 14. Juni 2019

fälschlicherweise zum Teil auf den Sachverhalt bezüglich einer vorgehenden, und

im vorliegenden Fall nicht relevanten Verletzung des rechten Knies aus dem Jahr

2017 bezog, auf fehlende Objektivität von Dr. med. B.___ geschlossen werden,

zumal dieser in seiner Beurteilung vom 10. September 2019 den Fehler erklärt

und sich bei der nachfolgenden Erörterung des Sachverhalts auf die massgebenden

Akten stützt. Auch der Umstand, dass Dr. med. B.___ nicht über einen

orthopädischen Facharzttitel verfügt, vermag für sich alleine noch nicht dazu

führen, dass seinen Beurteilungen zum vornherein der Beweiswert abzuerkennen

wäre, auch wenn der vorliegende medizinische Sachverhalt im orthopädischen

Fachgebiet anzusiedeln ist. Dennoch kommt beispielsweise seiner Aussage, wonach

es Pathologen bezüglich einer behaupteten frischen Läsion selbst nach 2 Wochen

nicht mehr möglich sei, mit Sicherheit zwischen einer frischen und alten

Meniskusläsion zu unterscheiden, im Licht dessen, dass er eben nicht über einen

orthopädischen Facharzttitel verfügt, dementsprechend geringere

Überzeugungskraft zu, auch wenn er geltend macht, mehrere Jahre im

chirurgischen und orthopädischen Fachbereich tätig gewesen zu sein. In seinen

weiteren Ausführungen stützt sich Dr. med. B.___ bei seiner Beurteilung sodann

zwar durchaus auf die Vorakten, jedoch sind seine Argumente für das Gericht

ohne medizinische Fachkenntnisse nur bedingt nachvollziehbar begründet, was in

Kombination mit dem fehlenden orthopädischen Facharzttitel des beurteilenden

Kreisarztes dazu führt, dass nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann.

Zudem stützt Dr. med. B.___ seine Beurteilung, wonach die Meniskusläsion

krankheits- bzw. degenerativ bedingt sei, unter anderem auf die Argumentation,

dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehensablauf bzw. Mechanismus –

Hängenbleiben an einer Gummimatte mit nachfolgender Zugbelastung am Kniegelenk

– nicht zu einer solchen Meniskusverletzung führen könne und schliesst dabei

aus, dass sich das Knie des Beschwerdeführers verdreht haben könne. Dem ist

entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der

Bagatellunfallmeldung vom 26. Februar 2019 angab, er habe sich das Knie verdreht.

Dieser Aussage ist grundsätzlich Beweiswert zuzumessen, handelt es sich dabei

doch um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel unbefangener und

zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von

nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art

beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteile des Bundesgerichts

8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3, 8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E.

5.3.2). Zudem widerspricht dieser Geschehensablauf – Verdrehen des Knies –

entgegen den weiteren Ausführungen von Dr. med. B.___ den vom Beschwerdeführer

nachträglich zuhanden der Suva gemachten Angaben nicht, wonach er mit dem Bein

hängengeblieben sei und eine Rotationsbewegung mit dem Oberkörper gemacht habe.

Vielmehr scheint es bei diesem Geschehensablauf – Hängenbleiben mit dem

Skischuh auf der Gummimatte mit gleichzeitigem Richtungswechsel – durchaus

plausibel, dass nicht nur der Oberkörper, sondern der ganze Körper «gedreht»

wurde und daraus eine Verdrehung des Knies resultiert haben könnte. Es ist

gemäss medizinischer Lehre denn auch unter bestimmten Umständen möglich, dass

ein Verdrehen des Knies eine Meniskusverletzung verursachen kann (vgl.

Schönberger / Mehrtens / Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8.

Auflage, 2010, S. 618, Ziff. 8.10.5.3.2.2.1). Demnach kann gestützt auf die

Aktenlage eine traumatisch bedingte Meniskusläsion nicht ohne Weiteres mit dem

Argument verneint werden, der vorliegende Mechanismus sei nicht geeignet

gewesen, eine solche Verletzung zu verursachen. Somit sind auch unter diesem

Aspekt geringe Zweifel zu bejahen. Dies umso mehr, da die Beweislast einer krankheits-

bzw. degenerativ bedingten Genese von mehr als 50 % bei der Suva liegt. Damit

sind weitere Abklärungen erforderlich, weshalb das Versicherungsgericht bei Dr.

med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, F.___, ein

Gerichtsgutachten veranlasst hat.

8. Das orthopädische Gutachten von

Dr. med. C.___ vom 13. Juli 2020 (A.S. 83 ff.) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Die Beurteilung stammt von einem

unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht und

die Vorakten studiert hat.

Dr. med. C.___ setzt sich gestützt auf

die Akten sehr eingehend mit dem Verlauf nach dem Unfall sowie den seiner

Beurteilung entgegenstehenden Arztberichten auseinander und begründet seine

Schlussfolgerungen überzeugend: Laut den vom Versicherten anlässlich der

Begutachtung gemachten Angaben habe dieser sofort einen starken einschiessenden

Schmerz im Knie verspürt. Er sei seinen Kollegen gefolgt und danach mit der

Bahn zur Bergstation gefahren. Dort habe er sich zuerst Schnee aufs Knie gelegt

um zu Kühlen. Den Rest der Woche sei er zwar weiter Ski gefahren, aber deutlich

reduzierter. Dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 29. März 2019 entnehme man, der

Versicherte habe einen kurzen Schmerz verspürt, habe aber noch die Ferien mit

Skifahren beendet. Die Behauptung des Rechtsvertreters in der Stellungnahme zur

Duplik vom 13. Dezember 2019 sei demnach unzutreffend, wonach es schlicht

falsch sei, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis weiter Ski gefahren

sei. Sodann handle es sich bei den anhand der Fotoprints der Arthroskopie vom

29. März 2019 dokumentierten Befunden eines medialen Meniskusschadens nicht um

ein typisches Bild einer frischen Rissbildung, sondern um eine komplexe,

mehrfragmentige aufgefaserte Meniscus-Läsion, die im Kontext der übrigen

Befunde des Gelenk-Knorpels an Tibia und Condylus überwiegend wahrscheinlich

degenerativer Natur sei. Vergleiche man die Befunde mit denen des MRI vom 20.

Februar 2015, seien die verschiedenen Knorpelschäden schon damals vorhanden

gewesen. Ebenso finde man im MRI vom 20. Februar 2015 die komplexen Läsionen am

medialen und lateralen Meniscus. Damit seien Vorschäden mindestens 4 Jahre

vor dem Ereignis dokumentiert. In der Literatur würden radiäre Meniscusrisse

eher als traumatisch bedingt beschrieben. Im konkreten Fall zeigten die

MRI-Bilder und die intra-operativen Fotos jedoch eine komplexe, L-förmige

mediale Meniscus-Läsion mit mehreren Fragmenten und Ausfransungen, was im

Ganzen unbestreitbar dem Bild einer degenerativen Meniscus-Läsion entspreche.

Zwar sehe Dr. med. D.___ nur einen möglichen Zusammenhang zwischen dem

Ereignis und der Läsion des Innenmeniscus (Bericht vom 24. Juni 2019 an den

Rechtsvertreter), trotzdem behaupte er, die mediale Meniscusläsion sei weniger

als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Diese Prozentangabe

begründe er nicht. Gemäss Literatur seien beim Vorliegen einer Gonarthrose –

was beim Versicherten seit dem MRI vom 20. Februar 2015 dokumentiert sei – in

70 bis 95 % begleitende Meniskus-Läsionen zu finden. Sodann ergebe die

persönliche Befragung des Versicherten bezüglich des Unfallhergangs, dass es in

der Einbeinstand-Phase des linken Beines zu einer Drehung des Körpers nach

links gekommen sei, wodurch eine Innenrotation des Unterschenkels im linken

Kniegelenk resultiert habe. Im alltäglichen Leben komme es unzählige Male zum

gleichen Mechanismus: Beim Ausführen eines Schrittes stehe das Standbein fest

auf dem Boden. Im konkreten Fall sei das rechte Bein das initiale Standbein.

Das so genannte Spielbein sei unbelastet und werde nach vorne bewegt – im

konkreten Fall das linke Bein, danach werde das Spielbein zum Standbein und

übernehme das Körpergewicht. Dazu müsse der entsprechende Fuss – im konkreten

Fall der linke – sicheren Halt am Boden finden, um nicht auszugleiten («Tritt

fassen»). Voraussetzung sei eine griffige Unterlage und ein Schuhwerk mit

entsprechender Sohle, die Halt biete. Das heisse, der Schuh müsse auf dem Boden

genügend Reibungs-Widerstand haben um zu haften. Gewollte Ausnahmen seien zum

Beispiel gleitende Ledersohlen für das Walzertanzen. Im konkreten Fall sei es

in geschilderter Weise zum sicheren Halt des linken Beines nach dem Übergang Spiel-zum

Standbein durch den haftenden Skischuh auf der griffigen Unterlage gekommen. Es

sei im Weiteren alltäglich und wiederhole sich unzählige Male, dass beim

Übergang vom Spiel- in die Standbein-Phase gleichzeitig eine Rotation des

Körpers ausgeführt werde. Als Beispiel sei das Aussteigen aus dem Zug mit

gleichzeitigem Richtungswechsel erwähnt, häufig nötig bei vollem Perron. Das

menschliche Knie sei so robust gebaut, dass der beschriebene Mechanismus

schadlos ausgeführt werden könne. Es halte auch im Sport das erhöhte Drehmoment

des Körpergewichtes aus (z.B. Golfschlag, Richtungswechsel bei Ballspielen,

Skifahren repetierend Drehimpulse den Schwung nach rechts und links einleiten

usw.) Es sei daher unwahrscheinlich, dass der beschriebene alltägliche

Mechanismus in der Lage gewesen sei, eine Meniscus-Verletzung zu bewirken.

Den Beweiswert des überzeugenden

Gutachtens von Dr. med. C.___ vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers nicht

zu schmälern. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers begründet Dr.

med. C.___ seine Beurteilung nicht einzig anhand des Unfallmechanismus. Wie

vorstehend ausgeführt, kommt der Gutachter auch aufgrund der bildgebenden

Abklärungen zum Schluss, dass die Meniscus-Läsion überwiegend wahrscheinlich

degenerativer Natur sei. Zudem hat Dr. med. C.___ den Beschwerdeführer im

Rahmen der gutachterlichen Untersuchung eingehend zum Unfallhergang befragt (S.

11 des Gutachtens) und gestützt darauf seine einleuchtenden Schlüsse gezogen.

Dass der Gutachter somit von einem hypothetischen Ablauf ausgehe, wie vom Beschwerdeführer

vorgebracht wird, ist nicht korrekt. Sodann widerspricht der Rechtsvertreter

den gutachterlichen Ausführungen, wonach das menschliche Knie so robust gebaut

sei, dass ein erhöhtes Drehmoment des Körpergewichts nicht für eine

Meniskusverletzung ausreiche. Der Rechtsvertreter beruft sich hierbei einzig

auf seine Internetrecherche, woraus hervorgehe, dass eine Meniskusverletzung

akut traumatisch, meist bei sportlicher Betätigung durch eine Verdrehung des

Knies unter axialer Belastung, auftrete. Für den vorliegenden konkreten Fall

kann aus diesen allgemeinen Aussagen jedoch nichts abgeleitet werden. So hat

Dr. med. C.___ seine Ausführungen anhand des vorliegend anamnestisch erhobenen

Unfallmechanismus überzeugend begründet, weshalb auf die diesbezügliche

Beurteilung abgestellt werden kann. Des Weiteren vermag es den Beweiswert des

Gutachtens ebenfalls nicht zu schmälern, dass Dr. med. C.___ in Frage 3 bei den

Diagnosen betreffend das linke Knie die Meniskusläsion nicht genannt hat. So

hat er die Meniskusläsion im Gutachten mehrfach erwähnt und eine mögliche

traumatische Genese im Gutachten eingehend diskutiert. Schliesslich rügt der

Beschwerdeführer, dass der Gutachter die zentrale Frage Nr. 5, ob die

vorliegende Symptomatik zu einem Anteil von mehr als 50 % auf Abnützung

bzw. Erkrankung zurückzuführen sei, nicht beantwortet habe. Dem ist

entgegenzuhalten, dass das Versicherungsgericht in seinem Fragekatalog an den

Gutachter explizit festgehalten hat, dass die vorgenannte Frage Nr. 5 nur zu

beantworten wäre, falls Frage Nr. 4 – «War das Ereignis vom 22. Januar

2019 von seinem Ablauf her mit Blick auf allgemeine unfallmedizinische

Grundsätze geeignet, die festgestellten Verletzungen zu verursachen» bejaht

worden wäre. Diese Frage hat Dr. med. C.___, wie vorstehend ausgeführt, jedoch

mit überzeugender Begründung verneint, weshalb er Frage Nr. 5 zu Recht nicht

mehr beantwortet hat. Kann nämlich, wie im vorliegenden Fall, die Frage, ob das

Unfallereignis geeignet war, die Meniskusverletzung zu verursachen, klar

verneint werden, so ergibt sich im Umkehrschluss per se daraus, dass diese

Verletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Anteil von mehr als 50 %

auf Abnützung bzw. Erkrankung zurückzuführen ist. Im Übrigen hat Dr. med. C.___

im Gutachten aber auch diese Frage implizit beantwortet, indem er

nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Meniskusverletzung aufgrund der

bildgebenden Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt

sei.

9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass das Gutachten von Dr. med. C.___ in allen Punkten schlüssig und

nachvollziehbar ist. Es ist demnach gestützt darauf davon auszugehen, dass das

Ereignis vom 22. Januar 2019 von seinem Ablauf her mit Blick auf allgemeine

unfallmedizinische Grundsätze nicht geeignet war, die Mensikus-Verletzung zu

verursachen, womit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,

dass die Symptomatik zu einem Anteil von mehr als 50 % auf Abnützung bzw.

Erkrankung zurückzuführen ist. Gestützt darauf ist es demnach nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Verfügung

vom 25. Juni 2019 und Einspracheentscheid vom 10. September 2019 verneint hat.

Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

10.3 Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das

Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich

abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin

den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke

durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher

die Kosten des Gutachtens von Dr. med. C.___ von CHF 5'268.75 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Suva hat die Kosten des

Gerichtsgutachtens von CHF 5'268.75 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch