VSBES.2019.246
Unfallversicherung
3. November 2020Deutsch40 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 3. November 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Christian Leupi, hier vertreten durch Rechtsanwältin Vera
Häne
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 10. September 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1958, liess der
Beschwerdegegnerin mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 26. Februar 2019
mitteilen, er habe sich am 22. Januar 2019 auf dem Weg ins Skigebiet auf einer
Gummimatte das linke Knie verdreht (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Dem Bericht
betreffend die ambulante Kniearthroskopie vom 29. März 2019 ist diesbezüglich
im Wesentlichen zu entnehmen, es bestünden eine mediale und laterale
Meniskuläsion sowie eine Chondrolyse/Präomarthrose (Suva-Nr. 3).
In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
weitere Unterlagen ein und veranlasste bei Dr. med. B.___, Arzt für
Allgemeinmedizin, Kreisarzt, am 14. Juni 2019 eine ärztliche Beurteilung
(Suva-Nr. 28). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 25. Juni 2019 (Suva-Nr. 37) betreffend das Ereignis vom 22. Januar 2019 den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen ab dem 22. Februar
2019. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 Einsprache (Suva-Nr.
37), worauf die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___ eine weitere ärztliche
Beurteilung veranlasste (Suva-Nr. 41). Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin
die Einsprache mit Entscheid vom 10. September 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)
ab.
2. Gegen diesen Entscheid lässt
der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2019 (A.S. 17 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 10. September 2019 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 25. Juni 2019 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien infolge des
Unfallereignisses vom 22. Januar 2019 auch über den 22. Februar 2019 hinaus
sämtliche Leistungen nach UVG, insbesondere vorderhand die vollumfängliche
Übernahme der Kosten der Heilbehandlungen sowie Taggelder, zu gewähren.
3. Eventualiter sei eine externe
fachärztliche Begutachtung zu initiieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 22.
Oktober 2019 (A.S. 35 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
abzuweisen.
4. Mit Replik vom 8. November 2019
(A.S. 51 ff.) verweist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im
Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.
5. Mit Duplik vom 28. November
2019 (A.S. 60 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
6. Mit Triplik vom 13. Dezember
2019 (A.S. 64 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
7. Mit Verfügung vom 18. März 2020
(A.S. 78 ff.) veranlasst die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bei Dr.
med. C.___ ein orthopädisches Gerichtsgutachten. Das Gutachten ergeht am 13.
Juli 2020 (A.S. 84 ff.).
8. Mit Stellungnahmen vom 7.
Februar 2020 (A.S. 107 f.) bzw. vom 22. September 2020 (A.S. 113 ff.) lassen
sich die Parteien zum Gutachten von Dr. med. C.___ vom 13. Juli 2020
vernehmen.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG).
2.2
Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]).
2.3
Die Versicherung erbringt ihre
Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend
auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche
Körperschädigungen). Zu diesen «Listenverletzungen» zählen u.a. Knochenbrüche
(Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung).
3.
3.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263
und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
3.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere
genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe der
Kreisarzt zunächst von falschen und aktenwidrigen Tatsachen aus. So behaupte
dieser, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben betreffend das
Ereignis am 22. Januar 2019 gemacht haben solle. Dies stimme nicht. Der
Kreisarzt verkenne, dass es sich betreffend den Hergang mit der Buckelpiste um
einen Vorfall im Jahr 2017 gehandelt habe. Im Weiteren widerspreche der Kreisarzt
diametral dem behandelnden Arzt, Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische
Chirurgie und Traumatologie. Mit Bericht vom 24. Juni 2019 halte dieser fest,
dass der Innenmeniskusriss sehr wahrscheinlich weniger als 50 % auf Abnützung
oder Erkrankung zurückzuführen sei. Er bestätige damit die Unfallkausalität. Er
begründe seine Annahme denn auch ausführlich. So halte er fest, dass zwar
vorbestehende Schädigungen bestanden hätten, die Radiärläsion jedoch frisch
sei. Es sei damit aufgrund des Ereignisses vom 22. Januar 2019 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer strukturellen Schädigung des linken
Knies gekommen. Der Kreisarzt begründe seine eigene Annahme dagegen nicht im
Geringsten. Er behaupte einfach pauschal, dass das Ereignis nicht geeignet
gewesen sei, die erlittene Verletzung zu bewirken. Im Sinne des Ausgeführten
bestünden an der Einschätzung des Kreisarztes erhebliche Zweifel. Es könne
damit keinesfalls darauf abgestellt werden. Sodann liege im Falle des
Beschwerdeführers eine Listenverletzung vor, wie dies auch der Kreisarzt
korrekterweise festgehalten habe. Liege eine Listenverletzung vor, werde die
Leistungspflicht vermutet. Damit die Leistungspflicht entfalle, habe der
Versicherer zu beweisen, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder
Erkrankung zurückzuführen sei. Gelinge ihm dieser Beweis nicht, sei er
leistungspflichtig. Dieser Beweis gelinge jedoch offensichtlich nicht, seien
die Beschwerden doch erst nach dem Vorfall am 22. Januar 2019 aufgetreten und
bestätige Dr. med. D.___ die Unfallkausalität. Des Weiteren überzeuge die
erneute Stellungnahme des Kreisarztes ebenfalls nicht bzw. zeige gerade auf,
dass diesem die nötige Objektivität fehle. Die Ausführungen des Kreisarztes in
dessen Stellungnahme vom 9. September 2019 würden vollumfänglich bestritten.
Hierzu gelte es zunächst festzuhalten, dass der Kreisarzt selbst festhalte, die
Akten anlässlich seiner ersten Beurteilung nicht genau angeschaut zu haben.
Somit disqualifiziere sich dieser gleich selbst. Sodann zeige auch diese
Stellungnahme des Kreisarztes auf, dass es diesem bloss darum gehe, der
Beschwerdegegnerin den Ball für die Leistungseinstellung zuzuspielen bzw. sich
für die Unzulänglichkeiten in der ersten Beurteilung zu rechtfertigen, was
jedoch nicht gelinge. Dies zeigt sich exemplarisch an den Ausführungen
betreffend seine Qualifikation auf. Dem Medizinalberuferegister (vgl.
Beschwerdebeilage 3) sei denn auch nichts betreffend eine chirurgische
Dispositiv
Ausbildung zu entnehmen. Demnach werde daran festgehalten, dass Dr. med. B.___
die notwendige Qualifikation fehle, um den vorliegenden Sachverhalt korrekt
beurteilen zu können. Sodann gehe der Kreisarzt noch immer von einem falschen
Unfallmechanismus aus. Wie der Unfallmeldung entnommen werden könne, habe auch
eine Verdrehung des Knies stattgefunden. Dies sei im Übrigen auch anhand des
vom Beschwerdeführer geschilderten Unfallhergangs logisch. Der Beschwerdeführer
habe die Richtung wechseln wollen, weshalb er sich abgedreht habe. Da er jedoch
mit dem linken Schuh hängen geblieben sei, sei es zu einer Verdrehung des Knies
gekommen. Ein solcher Vorgang sei denn auch geeignet, die beim Beschwerdeführer
vorliegende Verletzung hervorzurufen. Es verhalte sich nicht so, wie dies der
Kreisarzt und die Beschwerdegegnerin annähmen, dass der Beschwerdeführer
lediglich einen Ausfallschritt gemacht habe und hierbei hängengeblieben sei. Es
habe ein Richtungswechsel stattgefunden. Ebenfalls gelte es an dieser Stelle zu
bemerken, dass das Standbein eben bloss entlastet werde, wenn man nicht hängen
bleibe. Bleibe das Standbein hängen, könne eben gerade keine Entlastung
stattfinden, was zusammen mit der Rotationsbewegung klarerweise zu einer
Meniskusläsion führen könne. Schlicht falsch sei überdies, dass die
Ausführungen von Dr. med. D.___ jeglicher Grundlage entbehren würden. An dieser
Stelle gelte es zunächst festzuhalten, dass Dr. med. D.___ – im Gegensatz zum Kreisarzt
– den Beschwerdeführer selbst untersucht bzw. sogar operiert habe. Diese
Tatsache spiele entgegen den Ausführungen des Kreisarztes klarerweise eine
Rolle. Wie bereits ausgeführt wurde, halte Dr. med. D.___ fest, dass zwar
vorbestehende Schädigungen bestanden hätten, die Radiärläsion jedoch frisch sei
und der Innenmeniskusriss sehr wahrscheinlich zu weniger als 50 % auf Abnützung
zurückzuführen sei. Dies könne der Operateur klarerweise besser beurteilen als
der Kreisarzt, welcher bloss gestützt auf den Operationsbericht eine
Beurteilung vornehme. Es sei auch schlicht falsch, dass der Beschwerdeführer
weiter Ski gefahren sei nach dem Ereignis. Die Beschwerden im Knie seien sofort
aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe jedoch versucht, – da er sich in diesem
Moment nicht bewusst gewesen sei, was für eine Verletzung er sich zugezogen
habe – einen Arztbesuch bzw. einen Eingriff durch die Schonung des Knies zu
verhindern. Als er gemerkt habe, dass die Beschwerden sich nicht gebessert
hätten, habe er schliesslich den Arzt aufgesucht.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med.
B.___ könne vorliegend abgestellt werden. Sie erscheine schlüssig, sei
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Sie stütze sich auf
die medizinischen Akten, welche ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf
und gegenwärtigen Status gäben, unbestritten seien und den Untersuchungsbefund
lückenlos wiedergäben. Auch fänden sich keine Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung. Wenn Dr. med. D.___ selber
festhalte, dass nach dem Ereignis vom 22. Januar 2019 der Versicherte
während dem Rest der Skiferien noch habe Skifahren können und die Schwellung
und die invalidisierenden Schmerzen erst am 7. März 2019 ohne neuerliche
Traumatisierung aufgetreten seien, so werde schon anhand dessen klar, dass ein
Kausalzusammenhang auch vom behandelnden Orthopäden zumindest anfänglich nicht
gesehen worden sei. Die Schäden am Meniskus seien dementsprechend in den Berichten
auch als mediale und laterale Meniskusläsionen beschrieben und nicht etwa als
«traumatisch» bezeichnet oder als «Risse» beschrieben worden. Auch der
Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 24. Juni 2019 sei zu entnehmen, dass zwar
die Radiärläsion des medialen Meniskus möglicherweise auf den Unfall
zurückzuführen sein könnte (was schon dem geforderten Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genüge), die übrigen Befunde jedoch auch
von ihm als degenerativ beurteilt würden. Dabei gehe er bezüglich der
Radiärläsion jedoch von einer Rotationsbewegung im belasteten Bein aus, was
gerade nicht dem Sachverhalt entspreche. Beim Loslaufen werde das Gewicht vom
Standbein weggenommen und hin zum ausschreitenden Bein verschoben: das hängen
gebliebene Bein werde dabei entlastet bzw. es entsteht eine Zugbelastung. Eine
solche Belastung sei aber ungeeignet, eine Meniskusläsion hervorzurufen. Wenn
Dr. med. D.___ dann aufgrund der Schmerzfreiheit vor dem Ereignis darauf
schliesse, dass dieses (zumindest für die Radiärläsion) kausal gewesen sei, so
sei dem entgegenzuhalten, dass der Versicherte trotz des Ereignisses noch habe
Skilaufen können und erst Tage später am 7. März 2019 eine starke Schwellung
und invalidisierende Schmerzen ohne neuerliches Trauma aufgetreten seien. Wenn
tatsächlich das Auftreten der Schmerzen als Indikator für die Kausalität
hinzugezogen werden könnte, dann wären die (nicht traumatischen) Ereignisse des
7. März 2019 und damit klar unfallfremde Prozesse für die Schädigung
verantwortlich, zumal an diesem Tag die Schwellung und die invalidisierenden
Schmerzen aufgetreten seien. Allerdings handle es sich dabei sowieso um eine
Argumentation «post hoc, ergo propter hoc», welche in diesem Zusammenhang nicht
zulässig sei. Auch angesichts der Ausführungen von Dr. med. D.___ bestünden
somit keine – auch nicht geringste – Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. B.___.
Betreffend die fälschliche Berücksichtigung des Unfallhergangs betreffend das
Ereignis vom 10. März 2017 (vgl. Suva-Nr. 22) sei festzuhalten, dass dieses
Versehen nichts an der Einschätzung von Dr. med. B.___ ändere. In seinem
Bericht vom 14. Juni 2019 habe er ausdrücklich ausgeführt, dass auch der
Mechanismus des Hängenbleibens an einer Gummimatte mit dem Skischuh nicht geeignet
sei, eine Läsion im Kniegelenk zu bewirken, insbesondere keine Schädigung des
Meniskus und der Knorpel, da es beim Hängenbleiben zu einer Zugbelastung und
somit Entlastung im Kniegelenk (sowohl der Menisci als auch der Knorpelflächen)
komme. Im Sinne einer Eventualbegründung sei sodann darauf hinzuweisen, dass
das vom Versicherten geltend gemachte Ereignis vom 22. Januar 2019 den
Unfallbegriff nicht erfülle. Der Meniskusriss stelle zwar eine Listendiagnose
dar, sei aber nach dem Gesagten überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Hinsichtlich des Sachverhalts könne
festgehalten werden, dass der Versicherte beim Verlassen des Lifts den linken
Skischuh auf dem Boden auf einer Gummi-Matte abgesetzt gehabt und sich
abgedreht habe, um loszugehen. Dabei sei er mit dem Skischuh auf der Gummimatte
hängen geblieben und er habe ein starkes Knacksen in seinem Knie vernommen. An
einem ungewöhnlichen äusseren Faktor (auch in Form einer unkoordinierten
Bewegung) fehle es dabei. Ein zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung
führendes äusseres Moment sei nicht auszumachen. Der Umstand, dass der Skischuh
auf der Gummimatte hängen geblieben sei, liege absolut im Rahmen des
Alltäglichen und Üblichen und sei somit keineswegs ungewöhnlich. Mangels eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors erfülle dieser Vorgang die Anforderungen an
einen Unfall im Sinne des Art. 4 ATSG nicht. Die Grundlage für eine Übernahme
des Falles im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG sei ebenfalls nicht gegeben. Da die
Übernahme des Falles damit offensichtlich zu Unrecht erfolgt sei, könne ex nunc
et pro futuro, das heisse mit Wirkung für die Zukunft und ohne Rückforderung
von Leistungen, auf diese faktische Verfügung zurückgekommen werden. Die
Einstellung der Leistungen rechtfertige sich damit eventualiter auch aus diesen
Gründen.
5. Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des Ereignisses
vom 22. Januar 2019 mit Einspracheentscheid vom 10. September 2019 (A.S. 1
ff.) zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen
folgende medizinische Unterlagen von Belang:
5.1 Im Bericht betreffend
Kniearthroskopie vom 12. April 2017 (Suva-Nr. 22) wurde eine mediale und
laterale Meniskusläsion bei Prägonarthrose rechts diagnostiziert und
festgehalten, am 10. März 2017 sei der Beschwerdeführer in Champery
skigefahren. In der Buckelpiste habe es ihn etwas gestaucht, mit einer leichten
Rotation, minimaler Zwick. Er habe mit milden Schmerzen weiter skifahren
können. Am nächsten Tag habe er dann etwas mehr Schmerzen und eine Schwellung
bekommen. Am 21. März 2017 während einer Tagung im Geschäft, länger stehend,
plötzlich einschiessender antero-medialer Knieschmerz und sehr starkes
Anschwellen. Bei persistierenden Beschwerden sei eine MRI-Untersuchung
vorgenommen worden, welche eine mediale und laterale Meniskusläsion und
Knorpelschäden ergeben habe.
5.2 Im Bericht betreffend MRT des
linken Kniegelenks vom 14. März 2019 (Suva-Nr. 12) wurde folgender Befund
erhoben: «Zum Vergleich eine Voruntersuchung von 2015. Neu voluminöser
Kniegelenkserguss ohne Baker-Zyste. Popliteales Ödem. Stationär fissurierter
Knorpel Grad II über der lateralen Gelenksfazette der Patella und stationäre
beginnende Chondropathia patellae Grad II über der medialen Gelenksfazette der
Patella und in der Trochlea, im Verlauf leicht progredient verdickte
parapatelläre Plica medial. Normale Quadrizeps- und Patellarsehne. Ödem im
Hoffaschen Fettkörper. Intaktes hinteres Kreuzband, intaktes vorderes Kreuzband
mit im Vergleich zur Voruntersuchung grössenprogredienter intraartikulärer
Ganglionzyste bis 2,4 cm messend. Neu progredientes Knochenmarksödem
wahrscheinlich mit beginnender intraartikulärer Ganglionzyste im zentralen
Tibiaplateau dorsal des ödematösen distalen vorderen Kreuzbandansatzes.
Stationärer Riss vorwiegend horizontal verlaufend durch alle drei Abschnitte
des lateralen Meniskus, abgerundeter freier Rand im Hinterhorn,
dekonfiguriertes laterales Meniskusvorderhorn. Im Verlauf beginnende Degeneration
des femoro-tibialen Knorpels. Im Vergleich deutlich progrediente flächige
Knorpeldestruktionen Grad III in der Belastungszone femoro-tibial medial.
Progredient komplex eingerissener medialer Meniskus betont in der Basis am
Übergang Hinterhorn/Korpus oder Status nach Teilmeniskektomie. Traumatisiertes
aber intaktes mediales Kollateralband. Traumatisiertes patello-femorales
Ligament.»
5.3 Im Bericht vom 29. März 2019
(Suva-Nr. 2) diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, am Knie links eine mediale und laterale
Meniskopathie und mediale Knorpelschädigung vor allem femoral. Von Seiten des
rechten Kniegelenkes, Behandlung vor zwei Jahren, gehe es gut. Am 22. Januar
2019 habe der Beschwerdeführer beim Skifahren nach dem Aussteigen aus der
Gondel auf dem Plastikteppich wegrotiert und sei mit dem linken Standbein
hängen geblieben und habe dabei einen kurzen Schmerz verspürt. Trotz dieser
Schmerzen habe er in den Ferien weiterfahren können. Am 7. März 2019 sei das
Knie ohne bewusste Überbelastung und ohne erneute Traumatisierung plötzlich
angeschwollen und seither habe er invalidisierende Schmerzen, auch Ruheschmerz
nachts aber auch bei längeren Autofahrten. Am 14. März 2019 sei ein MRT
durchgeführt worden, welches den Erguss sowie die mediale und laterale
Meniskopathie und mediale Knorpelschädigung dokumentiere. Der Leidensdruck sei
genügend gross, so dass er die angebotene Kniearthroskopie wünsche, welche am
29. März 2019 ambulant in der Privatklinik E.___ durchgeführt werde.
5.4 Im Bericht betreffend
Kniearthroskopie links vom 29. März 2019 (Suva-Nr. 21) wurden eine mediale und
laterale Meniskusläsion und eine Chondrolyse/Präomarthrose diagnostiziert.
Zudem wurden im Wesentlichen folgende Befunde erhoben: Femoro-patellär: Synovia
– zottige Synovitis, einzelne Fibrinfetzen; Rezessus – normal; Plica –
prominent, reizlos; Hoffa – normal; Knorpel Patella – beginnende Ausfransung;
Knorpel Femur – normal; Osteophyten – proximaler Einlauf, fein; Quadriceps –
normal; Patellaspitze – normal. Medial: Knorpel Femur – Ulcus mit aufgeworfenen
Rändern, teils bis auf den Knochen; Knorpel Tibia – beginnende Ausfransung;
Meniskus medial – Radiärläsion instabil, v.a. Unterfläche bis Hinterhorn,
Hinterhorn bis mittleres Drittel. Zentral: VKB – normal; HKB – normal
synoviales Ganglion. Lateral: Knorpel Femur – Ulcus mit aufgeworfenen Rändern;
Knorpel Tibia – beginnende Ausfransung; Meniskus lateral – Cleavageläsion.
5.5 Im Verlaufsbericht vom 30. April
2019 (Suva-Nr. 13) führte Dr. med. D.___ aus, der Verlauf sei komplikationslos,
das Klemmen sei weg. Der Beschwerdeführer habe auch schon leichte
Velobelastungen ausgeführt. Seit ein paar Tagen etwas anteromediale
Knieschmerzen. Bisher sei der Verlauf eigentlich erfreulich und auch
verständlich, dass bei den Nebenverletzungen am Knorpel die Symptomatik noch
etwas andauern könnte. Man sei jedoch zuversichtlich, da der Beschwerdeführer
auf der rechten Seite vor 2 Jahren einen fast identischen Befund gehabt habe
und nun eigentlich sehr zufrieden sei. Er, Dr. med. D.___, habe vorläufig keine
weiteren Termine mehr abgemacht und schliesse heute ab.
5.6 In der ärztlichen Beurteilung
vom 14. Juni 2019 (Suva-Nr. 28) führte Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine
Medizin, Kreisarzt, aus, bezüglich der Schmerzauslösung fänden sich vollkommen
unterschiedliche Angaben. Der Suva gegenüber seien vom Versicherten andere
Angaben gemacht worden als gegenüber dem behandelnden Orthopäden. Dem
behandelnden Orthopäden gegenüber sei vom Versicherten angegeben worden, dass
es ihn in einer Buckelpiste etwas gestaucht habe, mit einer leichten Rotation
und minimalem Zwick. Die geschilderte Kniebelastung entspreche einer normalen
physiologischen Belastung, bei welcher keinerlei Schädigung des Kniegelenks zu
erwarten sei. Entsprechend habe der Versicherte auch weiter Skifahren können.
Im erst nachträglich nach erfolgter Operation ausgefüllten, handschriftlichen
Fragebogen werde vom Versicherten ein gänzlich anderer Hergang geschildert,
nämlich, dass er bei einer Richtungsänderung Richtung Seilbahn mit dem Skischuh
auf der Gummimatte hängengeblieben sei und er eine Aktion (starkes Knacken) in
seinem rechten Knie verspürt habe. Auch dieser Mechanismus sei nicht geeignet,
eine Läsion im Kniegelenk zu bewirken, insbesondere keine Schädigung des
Meniskus und der Knorpel, da es beim Hängenbleiben zu einer Zugbelastung und
somit Entlastung im Kniegelenk (sowohl der Menisci als auch der Knorpelflächen)
komme. Bei diesem beschriebenen Mechanismus könnte es gegebenenfalls zu einer
Zerrung im Bereich des Seitenbandapparats kommen. Sowohl im vorliegenden MRI
als auch in der intraoperativen Beschreibung fänden sich ausschliesslich
degenerative Befunde ohne Hinweis auf mögliche Unfallfolgen. Es handle sich um
typische degenerative Rissbildungen des Meniskus aufgrund der degenerativen
Knorpelschäden, sowohl am medialen als auch lateralen Femurcondyl (siehe
ausführliche Dokumentation im OP-Bericht vom 29. März 2019). Zusammenfassend
sei festzuhalten, dass keines der geschilderten Ereignisse geeignet gewesen
sei, unfallbedingt die im MRI und intraoperativ vorgefundenen Befunde zu
verursachen. Es handle sich um ausschliesslich degenerative Befunde, wie dies
auch bereits im MRI des linken Kniegelenks vom 20. Februar 2015
dokumentiert sei.
5.7 Mit Schreiben vom 24. Juni 2019
(Suva-Nr. 28) beantwortete Dr. med. D.___ die Fragen des Vertreters des
Beschwerdeführers. Auf die Frage, ob es durch das Ereignis vom 22. Januar 2019
zu einer strukturellen Schädigung des linken Knies gekommen sei, führte er aus,
dies sei nicht ganz einfach und nicht mit absoluter Sicherheit zu beantworten.
Er habe sicherlich vorbestehende Schädigungen und aufgrund des intraartikulären
Befundes gehörten da wahrscheinlich die Aussenmeniskus-Läsion sowie auch die
Knorpelschädigungen dazu. Aufgrund der Angabe des Traumas mit einer
Rotationsbewegung im belasteten Bein und dem intraartikulären Befund könnte die
Radiärläsion möglicherweise frisch sein, aber auch hier auf dem Boden einer
geschwächten Struktur. Sodann hielt Dr. med. D.___ auf die Frage, ob es ohne
Ereignis vom 22. Januar 2019 zur gleichen Schädigung des Knies gekommen sei
aus, Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Ereignis beschwerdefrei
gewesen sei. Offenbar seien schon 2014 degenerative Veränderungen beschrieben
worden. Zu dieser Situation könne er, Dr. med. D.___, sich nicht äussern, auch
nicht welche Beschwerden der Beschwerdeführer damals gehabt habe. Hätte der
Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 dieses Ereignis nicht gehabt, so hätte er
tags darauf höchstwahrscheinlich keine Beschwerden gehabt. Es wäre durchaus
möglich, dass er sich bei einer ähnlichen Distorsion des Kniegelenkes zu einem
späteren Zeitpunkt, aber auch früher, eine analoge Verletzung zugezogen hätte. Schliesslich
führte Dr. med. D.___ hinsichtlich der Frage, ob der Meniskusriss im gesamten
Ursachenspektrum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50 % auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei aus, der Innenmeniskusriss sei
sehr wahrscheinlich weniger als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen.
5.8 In der ärztlichen Beurteilung
vom 10. September 2019 (Suva-Nr. 41) führte Dr. med. B.___, Arzt für
Allgemeinmedizin, Kreisarzt, aus, ihm sei im vorgehenden Bericht vom 14. Juni
2019 der Fehler unterlaufen, dass er offensichtlich während des Diktierens und
Hin- und Herspringens zwischen den Dokumenten fälschlicherweise die Anamnese
von 2017 miteinbezogen habe. Er müsse jedoch den Vorwurf klar zurückweisen,
dass diese Vorgehensweise auf eine fehlende Objektivität hinweise. Bezüglich
des geltend gemachten Ereignisses eines Hängenbleibens mit dem Skischuh auf
einer Gummimatte sei sodann nochmals festzuhalten, dass dieser Mechanismus
nicht geeignet sei, eine Läsion im Kniegelenk zu bewirken, insbesondere keine
Schädigung des Meniskus und des Knorpels. Bei diesem Mechanismus komme es zu
einer Zugbelastung des Kniegelenks und somit Entlastung im Kniegelenk
betreffend die Menisci und die Knorpel. Gegebenenfalls könnte es dabei zu einer
Zerrung der Seitenbänder kommen, was jedoch vorliegend nicht der Fall sei.
Zudem werde vom Versicherten unter Besonderheit angegeben, dass er durch eine
Rotation des Oberkörpers und das Kleben des Skischuhs auf der Gummimatte ein
starkes Knacken im Kniegelenk verspürt habe. Wie eine Rotation des Oberkörpers
ein Knacken im Kniegelenk und insbesondere eine Verletzung des Kniegelenks
verursachen könnte, sei nicht nachvollziehbar. Bezüglich der Ausführungen von
Herrn Dr. med. D.___ sei des Weiteren festzustellen, dass diese einer Grundlage
entbehrten. Geltend gemacht werde ein Unfallereignis vom 22. Januar 2019, die
Operation habe am 29. März 2019 stattgefunden. Im OP-Bericht werde eine
instabile Radiärläsion vor allem der Unterfläche des Hinterhorns beschrieben
und eine subtotale Resektion durchgeführt worden. Bezüglich einer behaupteten
frischen Läsion sei es Pathologen selbst nach 2 Wochen nicht mehr möglich, mit
Sicherheit zwischen einer frischen und einer alten Meniskusläsion zu
unterscheiden. Zudem handle es sich im vorliegenden Fall nicht um eine
isolierte Radiärläsion eines gesunden Meniskus, sondern um mehrfache
Rissbildungen, primär von einem horizontalen degenerativen Defekt ausgehend,
welche bis an die Unterfläche reichten. Dass es sich um typisch degenerative
Rissbildungen handle, werde auch vom Radiologen beschrieben, indem er festhalte,
dass medial ein progredient komplex eingerissener medialer Meniskus, betont in
der Basis am Übergang zum Hinterhorn/Corpus oder Status nach Teilmeniskektomie
vorliege. Weiter werde vom Radiologen ein traumatisiertes, aber intaktes
mediales Kollateralband und traumatisiertes patellofemorales Ligament
festgehalten, welche Folgen des geltend gemachten Pathomechanismus im Sinne
einer Zerrung sein könnten. Dass es sich mit überwiegender bis an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit um ausschliesslich degenerative Rissbildungen des
Meniskus handle, gehe auch aus der Dokumentation der Knorpelläsionen,
korrespondierend zu den Rissbildungen im medialen und lateralen Meniskus hervor
(siehe OP-Bericht). Die multiplen Rissbildungen seien Folge der ausgeprägten
Knorpeldefekte in der Hauptbelastungszone, durch welche der Meniskus bei jedem
Schritt unphysiologisch belastest und eingeklemmt werde/worden sei. Sowohl der
OP-Bericht als auch die Ausführungen von Herrn Dr. med. D.___ bezüglich
Kausalität seien keinesfalls schlüssig nachvollziehbar und widersprächen «insbesondere
den Ausführungen des Rechtsvertreters einer ausführlichen Begründung der
Hypothese bezüglich Unfallkausalität der Befunde». So führe Herr Dr. med. D.___
unter Punkt 2 aus, dass «aufgrund der Angabe des Traumas mit einer
Rotationsbewegung im belasteten Bein und dem intraartikulären Befund die
Radiärläsion möglicherweise frisch sein könnte, aber auch hier auf dem Boden
einer geschwächten Struktur». Die Annahme einer Rotationsbewegung im belasteten
Bein widerspreche den Angaben des Versicherten, dass er mit dem Bein
hängengeblieben sei und eine Rotationsbewegung mit dem Oberkörper gemacht habe.
Zudem stehe die Beurteilung im Punkt 2, dass «der Befund der Radiärläsion
möglicherweise frisch sein könnte», einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der
unter Punkt 4 gemachten Behauptung entgegen, «der Innenmeniskusriss sei sehr
wahrscheinlich weniger als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen». «Möglicherweise sein könnte», begründe mit Sicherheit keine
überwiegende Wahrscheinlichkeit. Zudem würden in diesen Ausführungen weder die
tatsächlichen Befundverhältnisse mit multiplen Rissbildungen (Komplexriss) und
auch der vom Versicherten angegebene tatsächliche Pathomechanismus nicht
berücksichtigt. Zur Einwendung des Vertreters des Beschwerdeführers, wonach
ihm, Dr. med. B.___, eine orthopädische Facharztrichtung für eine
seriöse Beurteilung des vorliegenden Falles fehle, sei anzufügen, dass er neben
der abgeschlossenen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin auch eine
5-jährige chirurgische Ausbildung nachweisen könne, davon 1 ½ Jahre
in der Unfallchirurgie im Unfallkrankenhaus [...], eine ausschliesslich auf
Unfälle spezialisierte Fachklinik. Weiter sei er ein halbes Jahr auf der
Orthopädischen Klinik [...], der zweitgrössten Orthopädie Österreichs, tätig
gewesen. Auch in der sonstigen chirurgischen Tätigkeit sei er für die
Erstversorgung von Unfallpatienten verantwortlich gewesen. In der Schweiz habe
er die Ausbildung zum Arbeitsfähigkeits-Assessor,Vertrauensarzt und
SIM-Gutachter absolviert. Zudem könne er den Abschluss eines Nachdiploms in
Versicherungsmedizin nachweisen. Er sei somit sowohl mit der fachärztlich
unfallchirurgischen Versorgung als auch insbesondere mit dem Schweizerischen
Sozialversicherungs- und Gutachterwesen bestens vertraut.
6. Die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass sich ein Unfall
im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) oder eine
unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG; vgl. E. II. 2.3
hiervor) ereignet hat.
6.1 Die Annahme eines Unfalls setzt
insbesondere eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper voraus. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das
für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors
in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der
Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt
ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf
einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat (BGE 130 V 117
E.2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person
stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein
Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder
auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183, U 322/02 E.4.1). Der äussere
Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr
im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und
üblich ist (BGE 134 V 72 E.4.1, 129 V 402 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts
8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.4.2).
Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit dient dazu, eine Abgrenzung des Unfalls von
Ereignissen zu ermöglichen, die im Rahmen des Alltäglichen eintreten. Bei der
Prüfung im Einzelfall ist regelmässig davon auszugehen, dass kleine Vorfälle,
die sich täglich zutragen können (wie kleinere Schürfungen etc.) grundsätzlich
nicht als Unfallereignisse im Sinne von Art. 4 ATSG betrachtet werden können.
6.2
6.2.1 Hinsichtlich des
Geschehensablaufs im vorliegenden Fall ist den Akten folgendes zu entnehmen: In
der Bagatellunfallmeldung vom 26. Februar 2019 wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer habe sich auf dem Weg ins Skigebiet auf einer Gummimatte bei
der Bahn das Knie verdreht. Im Bericht vom 29. März 2019 (Suva-Nr. 2) führte
Dr. med. D.___ diesbezüglich aus, am 22. Januar 2019 habe der Beschwerdeführer
beim Skifahren nach dem Aussteigen aus der Gondel auf dem Plastikteppich
wegrotiert und sei mit dem linken Standbein hängen geblieben und habe dabei
einen kurzen Schmerz verspürt. Trotz dieser Schmerzen habe er in den Ferien
weiterfahren können. Schliesslich gab der Beschwerdeführer am 14. April 2019
auf dem Fragebogen zuhanden der Suva an, als er den Lift im Dorftunnel verlassen,
die Ski auf die Schulter genommen habe und mit einer Richtungsänderung Richtung
Seilbahn habe marschieren wollen, sei er mit seinem Skischuh und der Gummisohle
auf der Gummimatte hängen geblieben und es sei eine Aktion (starkes Knacksen)
in seinem rechten (recte: linken) Knie passiert. Auf die Frage, ob sich etwas
Besonderes (Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw.) ereignet habe, gab der
Beschwerdeführer an, durch eine Rotation seines Oberkörpers und das
Klebenbleiben seines Skischuhs auf der Gummimatte habe er ein starkes Knacksen
in seinem Bein verspürt.
6.2.2 Mit dem beschriebenen
Geschehenslauf sind mehrere Beispiele aus der Rechtsprechung vergleichbar: Im
Urteil U 453/04 vom 17. März 2005 (E. 2.1) hatte das Bundesgericht einen Fall
zu beurteilen, in welchem sich der Versicherte beim maschinellen Transport
einer schweren Metallrolle mit seinem Körper zur rechten Seite abdrehte, worauf
er einen einschiessenden Schmerz im rechten Knie verspürte. Ähnlich wie im
vorliegenden Fall gab der Versicherte an, «mit den Füssen hängen geblieben» zu
sein, obwohl sich nichts Besonderes, wie ein Ausgleiten oder ein Sturz ereignet
hatte. Das Bundesgericht erwog, dass die entsprechende Bewegung, die als
«normal» beschrieben wurde, das zusätzlich erforderliche Kriterium des äusseren
Faktors im Sinne eines unfallähnlichen Geschehnisses nicht erfülle. Mit vorliegender Konstellation
ebenfalls vergleichbar ist der Sachverhalt gemäss Urteil des Bundesgerichts
8C_22/2010 vom 28. September 2010 (E. 5.3). Dort drehte sich die Versicherte
mit dem Oberkörper ab, um einen Wasserkrug zu füllen und verspürte dabei einen
Knacks im rechten Knie. Auch in diesem Fall kam das Bundesgericht zum Schluss,
dass es sich um eine alltägliche Lebensverrichtung ohne gesteigertes
Gefährdungspotenzial handle. Demnach ist für den vorliegenden Fall
festzustellen, dass es sich beim «eine Richtungsänderung machen und dabei mit
seinem Skischuh und der Gummisohle auf der Gummimatte hängen bleiben» um eine
kontrollierte Bewegung und somit um einen physiologisch normalen und
psychologisch beherrschten Bewegungsablauf handelte, bei dem kein sinnfälliger,
zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führender Faktor hinzugetreten ist
(vgl. BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471). Dieser Geschehensablauf kann nicht als derart ungewöhnlich
angesehen werden, als dass dies nach einem objektiven Massstab nicht mehr im
Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich
ist. Damit liegt kein
Unfall im Sinne des Gesetzes vor. Eine Leistungspflicht unter diesem Titel ist
somit zu verneinen.
7. Zu prüfen bleibt demnach, ob
die Suva nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden
Fassung leistungspflichtig ist. Vorliegend besteht mit der Diagnose einer
Meniskusläsion eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG.
7.1 Gemäss dem zu dieser neuen
Bestimmung ergangenen, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 8C_22/2019 vom
24. September 2019 ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG zwar kein
äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine
allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs.
2 UVV mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache,
dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädigung
vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche
Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen
ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des
Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom
Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der
abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit
letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage
nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt
auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes
(Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des
versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) – auch nach
der UVG-Revision relevant. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei
Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen
zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit
durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen
seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung
einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt
sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz
untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller
Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster
Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das
gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu
berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des
erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten (als Hilfsmittel bei
der medizinischen Beurteilung von Knieverletzungen bietet sich etwa ein
Knietrauma-Check an, publiziert in SÄZ 2016 S. 1742 ff.). Die verschiedenen
Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus
medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat
der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen –
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass
die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu
mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das
Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung
sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des
Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6
und E. 9.2 mit weiteren Hinweisen).
7.2
7.2.1 Fest steht, dass der
Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 mit dem Skischuh auf einer Gummimatte
hängen blieb, worauf es im linken Knie knackte (vgl. E. II. 6.2.1
hiervor). Damit liegt ein initiales, nicht ganz untergeordnetes Ereignis als
potenzielle Ursache seines Gesundheitsschadens vor.
7.2.2 Weiter zu prüfen ist sodann, ob die
vorliegende Meniskusverletzung als Listendiagnose zu mehr als 50 % auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem Entscheid und ihren Rechtschriften im Wesentlichen auf die
Berichte ihres Kreisarztes, Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.
Juni und 10. September 2019, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen
ist.
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18.
Januar 2017 E. 2.2). Solche Zweifel können sich namentlich aus einem
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes ergeben. Der pauschale Hinweis
auf dessen auftragsrechtliche Stellung genügt in diesem Zusammenhang nicht, um
die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1). Vorweg ist diesbezüglich festzuhalten,
dass der Bericht des behandelnden Orthopäden, Dr. med. D.___, vom 24. Juni
2019 alleine nicht ausreicht, um solche geringen Zweifel an der kreisärztlichen
Beurteilung von Dr. med. B.___ zu begründen. So läuft die Argumentation von
Dr. med. D.___, der Beschwerdeführer sei unmittelbar vor dem Ereignis
beschwerdefrei gewesen und habe erst nach dem Ereignis über Beschwerden
geklagt, auf einen unzulässigen «Post-hoc-ergo-propter-hoc-Schluss» (zu
deutsch: danach, also deswegen) hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.;
Urteil 8F_11/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2). Sodann argumentiert Dr. med. D.___
zwar, die Radiärläsion könnte möglicherweise frisch sein. Er begründet diese
Möglichkeit in der Folge aber nicht anhand der anlässlich des MRT und der
Kniearthroskopie erhobenen Befunde, sondern, wie vorgehend erwähnt, lediglich
mit der vor dem Ereignis bestehenden Beschwerdefreiheit des Beschwerdeführers.
Zudem legt Dr. med. D.___ in seinem Bericht vom 24. Juni 2019 nicht schlüssig
dar, wie er von der von ihm genannten blossen Möglichkeit, dass die
Meniskusläsion traumatisch bedingt sein könnte, schliesslich zur
Schlussfolgerung gelangt, der Innenmeniskusriss sei sehr wahrscheinlich zu weniger
als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Somit kann auf den
Bericht von Dr. med. D.___ vom 24. Juni 2019 nicht abgestellt werden.
Aber auch die kreisärztlichen
Beurteilungen von Dr. med. B.___ vom 14. Juni und 10. September 2019
vermögen nur teilweise zu überzeugen, so dass im Resultat zumindest geringe
Zweifel an deren Zuverlässigkeit bestehen bleiben. Zwar kann entgegen der
Annahme des Beschwerdeführers nicht bereits aufgrund dessen, dass sich
Dr. med. B.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 14. Juni 2019
fälschlicherweise zum Teil auf den Sachverhalt bezüglich einer vorgehenden, und
im vorliegenden Fall nicht relevanten Verletzung des rechten Knies aus dem Jahr
2017 bezog, auf fehlende Objektivität von Dr. med. B.___ geschlossen werden,
zumal dieser in seiner Beurteilung vom 10. September 2019 den Fehler erklärt
und sich bei der nachfolgenden Erörterung des Sachverhalts auf die massgebenden
Akten stützt. Auch der Umstand, dass Dr. med. B.___ nicht über einen
orthopädischen Facharzttitel verfügt, vermag für sich alleine noch nicht dazu
führen, dass seinen Beurteilungen zum vornherein der Beweiswert abzuerkennen
wäre, auch wenn der vorliegende medizinische Sachverhalt im orthopädischen
Fachgebiet anzusiedeln ist. Dennoch kommt beispielsweise seiner Aussage, wonach
es Pathologen bezüglich einer behaupteten frischen Läsion selbst nach 2 Wochen
nicht mehr möglich sei, mit Sicherheit zwischen einer frischen und alten
Meniskusläsion zu unterscheiden, im Licht dessen, dass er eben nicht über einen
orthopädischen Facharzttitel verfügt, dementsprechend geringere
Überzeugungskraft zu, auch wenn er geltend macht, mehrere Jahre im
chirurgischen und orthopädischen Fachbereich tätig gewesen zu sein. In seinen
weiteren Ausführungen stützt sich Dr. med. B.___ bei seiner Beurteilung sodann
zwar durchaus auf die Vorakten, jedoch sind seine Argumente für das Gericht
ohne medizinische Fachkenntnisse nur bedingt nachvollziehbar begründet, was in
Kombination mit dem fehlenden orthopädischen Facharzttitel des beurteilenden
Kreisarztes dazu führt, dass nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann.
Zudem stützt Dr. med. B.___ seine Beurteilung, wonach die Meniskusläsion
krankheits- bzw. degenerativ bedingt sei, unter anderem auf die Argumentation,
dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehensablauf bzw. Mechanismus –
Hängenbleiben an einer Gummimatte mit nachfolgender Zugbelastung am Kniegelenk
– nicht zu einer solchen Meniskusverletzung führen könne und schliesst dabei
aus, dass sich das Knie des Beschwerdeführers verdreht haben könne. Dem ist
entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der
Bagatellunfallmeldung vom 26. Februar 2019 angab, er habe sich das Knie verdreht.
Dieser Aussage ist grundsätzlich Beweiswert zuzumessen, handelt es sich dabei
doch um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel unbefangener und
zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteile des Bundesgerichts
8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3, 8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E.
5.3.2). Zudem widerspricht dieser Geschehensablauf – Verdrehen des Knies –
entgegen den weiteren Ausführungen von Dr. med. B.___ den vom Beschwerdeführer
nachträglich zuhanden der Suva gemachten Angaben nicht, wonach er mit dem Bein
hängengeblieben sei und eine Rotationsbewegung mit dem Oberkörper gemacht habe.
Vielmehr scheint es bei diesem Geschehensablauf – Hängenbleiben mit dem
Skischuh auf der Gummimatte mit gleichzeitigem Richtungswechsel – durchaus
plausibel, dass nicht nur der Oberkörper, sondern der ganze Körper «gedreht»
wurde und daraus eine Verdrehung des Knies resultiert haben könnte. Es ist
gemäss medizinischer Lehre denn auch unter bestimmten Umständen möglich, dass
ein Verdrehen des Knies eine Meniskusverletzung verursachen kann (vgl.
Schönberger / Mehrtens / Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8.
Auflage, 2010, S. 618, Ziff. 8.10.5.3.2.2.1). Demnach kann gestützt auf die
Aktenlage eine traumatisch bedingte Meniskusläsion nicht ohne Weiteres mit dem
Argument verneint werden, der vorliegende Mechanismus sei nicht geeignet
gewesen, eine solche Verletzung zu verursachen. Somit sind auch unter diesem
Aspekt geringe Zweifel zu bejahen. Dies umso mehr, da die Beweislast einer krankheits-
bzw. degenerativ bedingten Genese von mehr als 50 % bei der Suva liegt. Damit
sind weitere Abklärungen erforderlich, weshalb das Versicherungsgericht bei Dr.
med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, F.___, ein
Gerichtsgutachten veranlasst hat.
8. Das orthopädische Gutachten von
Dr. med. C.___ vom 13. Juli 2020 (A.S. 83 ff.) wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Die Beurteilung stammt von einem
unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht und
die Vorakten studiert hat.
Dr. med. C.___ setzt sich gestützt auf
die Akten sehr eingehend mit dem Verlauf nach dem Unfall sowie den seiner
Beurteilung entgegenstehenden Arztberichten auseinander und begründet seine
Schlussfolgerungen überzeugend: Laut den vom Versicherten anlässlich der
Begutachtung gemachten Angaben habe dieser sofort einen starken einschiessenden
Schmerz im Knie verspürt. Er sei seinen Kollegen gefolgt und danach mit der
Bahn zur Bergstation gefahren. Dort habe er sich zuerst Schnee aufs Knie gelegt
um zu Kühlen. Den Rest der Woche sei er zwar weiter Ski gefahren, aber deutlich
reduzierter. Dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 29. März 2019 entnehme man, der
Versicherte habe einen kurzen Schmerz verspürt, habe aber noch die Ferien mit
Skifahren beendet. Die Behauptung des Rechtsvertreters in der Stellungnahme zur
Duplik vom 13. Dezember 2019 sei demnach unzutreffend, wonach es schlicht
falsch sei, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis weiter Ski gefahren
sei. Sodann handle es sich bei den anhand der Fotoprints der Arthroskopie vom
29. März 2019 dokumentierten Befunden eines medialen Meniskusschadens nicht um
ein typisches Bild einer frischen Rissbildung, sondern um eine komplexe,
mehrfragmentige aufgefaserte Meniscus-Läsion, die im Kontext der übrigen
Befunde des Gelenk-Knorpels an Tibia und Condylus überwiegend wahrscheinlich
degenerativer Natur sei. Vergleiche man die Befunde mit denen des MRI vom 20.
Februar 2015, seien die verschiedenen Knorpelschäden schon damals vorhanden
gewesen. Ebenso finde man im MRI vom 20. Februar 2015 die komplexen Läsionen am
medialen und lateralen Meniscus. Damit seien Vorschäden mindestens 4 Jahre
vor dem Ereignis dokumentiert. In der Literatur würden radiäre Meniscusrisse
eher als traumatisch bedingt beschrieben. Im konkreten Fall zeigten die
MRI-Bilder und die intra-operativen Fotos jedoch eine komplexe, L-förmige
mediale Meniscus-Läsion mit mehreren Fragmenten und Ausfransungen, was im
Ganzen unbestreitbar dem Bild einer degenerativen Meniscus-Läsion entspreche.
Zwar sehe Dr. med. D.___ nur einen möglichen Zusammenhang zwischen dem
Ereignis und der Läsion des Innenmeniscus (Bericht vom 24. Juni 2019 an den
Rechtsvertreter), trotzdem behaupte er, die mediale Meniscusläsion sei weniger
als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Diese Prozentangabe
begründe er nicht. Gemäss Literatur seien beim Vorliegen einer Gonarthrose –
was beim Versicherten seit dem MRI vom 20. Februar 2015 dokumentiert sei – in
70 bis 95 % begleitende Meniskus-Läsionen zu finden. Sodann ergebe die
persönliche Befragung des Versicherten bezüglich des Unfallhergangs, dass es in
der Einbeinstand-Phase des linken Beines zu einer Drehung des Körpers nach
links gekommen sei, wodurch eine Innenrotation des Unterschenkels im linken
Kniegelenk resultiert habe. Im alltäglichen Leben komme es unzählige Male zum
gleichen Mechanismus: Beim Ausführen eines Schrittes stehe das Standbein fest
auf dem Boden. Im konkreten Fall sei das rechte Bein das initiale Standbein.
Das so genannte Spielbein sei unbelastet und werde nach vorne bewegt – im
konkreten Fall das linke Bein, danach werde das Spielbein zum Standbein und
übernehme das Körpergewicht. Dazu müsse der entsprechende Fuss – im konkreten
Fall der linke – sicheren Halt am Boden finden, um nicht auszugleiten («Tritt
fassen»). Voraussetzung sei eine griffige Unterlage und ein Schuhwerk mit
entsprechender Sohle, die Halt biete. Das heisse, der Schuh müsse auf dem Boden
genügend Reibungs-Widerstand haben um zu haften. Gewollte Ausnahmen seien zum
Beispiel gleitende Ledersohlen für das Walzertanzen. Im konkreten Fall sei es
in geschilderter Weise zum sicheren Halt des linken Beines nach dem Übergang Spiel-zum
Standbein durch den haftenden Skischuh auf der griffigen Unterlage gekommen. Es
sei im Weiteren alltäglich und wiederhole sich unzählige Male, dass beim
Übergang vom Spiel- in die Standbein-Phase gleichzeitig eine Rotation des
Körpers ausgeführt werde. Als Beispiel sei das Aussteigen aus dem Zug mit
gleichzeitigem Richtungswechsel erwähnt, häufig nötig bei vollem Perron. Das
menschliche Knie sei so robust gebaut, dass der beschriebene Mechanismus
schadlos ausgeführt werden könne. Es halte auch im Sport das erhöhte Drehmoment
des Körpergewichtes aus (z.B. Golfschlag, Richtungswechsel bei Ballspielen,
Skifahren repetierend Drehimpulse den Schwung nach rechts und links einleiten
usw.) Es sei daher unwahrscheinlich, dass der beschriebene alltägliche
Mechanismus in der Lage gewesen sei, eine Meniscus-Verletzung zu bewirken.
Den Beweiswert des überzeugenden
Gutachtens von Dr. med. C.___ vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers nicht
zu schmälern. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers begründet Dr.
med. C.___ seine Beurteilung nicht einzig anhand des Unfallmechanismus. Wie
vorstehend ausgeführt, kommt der Gutachter auch aufgrund der bildgebenden
Abklärungen zum Schluss, dass die Meniscus-Läsion überwiegend wahrscheinlich
degenerativer Natur sei. Zudem hat Dr. med. C.___ den Beschwerdeführer im
Rahmen der gutachterlichen Untersuchung eingehend zum Unfallhergang befragt (S.
11 des Gutachtens) und gestützt darauf seine einleuchtenden Schlüsse gezogen.
Dass der Gutachter somit von einem hypothetischen Ablauf ausgehe, wie vom Beschwerdeführer
vorgebracht wird, ist nicht korrekt. Sodann widerspricht der Rechtsvertreter
den gutachterlichen Ausführungen, wonach das menschliche Knie so robust gebaut
sei, dass ein erhöhtes Drehmoment des Körpergewichts nicht für eine
Meniskusverletzung ausreiche. Der Rechtsvertreter beruft sich hierbei einzig
auf seine Internetrecherche, woraus hervorgehe, dass eine Meniskusverletzung
akut traumatisch, meist bei sportlicher Betätigung durch eine Verdrehung des
Knies unter axialer Belastung, auftrete. Für den vorliegenden konkreten Fall
kann aus diesen allgemeinen Aussagen jedoch nichts abgeleitet werden. So hat
Dr. med. C.___ seine Ausführungen anhand des vorliegend anamnestisch erhobenen
Unfallmechanismus überzeugend begründet, weshalb auf die diesbezügliche
Beurteilung abgestellt werden kann. Des Weiteren vermag es den Beweiswert des
Gutachtens ebenfalls nicht zu schmälern, dass Dr. med. C.___ in Frage 3 bei den
Diagnosen betreffend das linke Knie die Meniskusläsion nicht genannt hat. So
hat er die Meniskusläsion im Gutachten mehrfach erwähnt und eine mögliche
traumatische Genese im Gutachten eingehend diskutiert. Schliesslich rügt der
Beschwerdeführer, dass der Gutachter die zentrale Frage Nr. 5, ob die
vorliegende Symptomatik zu einem Anteil von mehr als 50 % auf Abnützung
bzw. Erkrankung zurückzuführen sei, nicht beantwortet habe. Dem ist
entgegenzuhalten, dass das Versicherungsgericht in seinem Fragekatalog an den
Gutachter explizit festgehalten hat, dass die vorgenannte Frage Nr. 5 nur zu
beantworten wäre, falls Frage Nr. 4 – «War das Ereignis vom 22. Januar
2019 von seinem Ablauf her mit Blick auf allgemeine unfallmedizinische
Grundsätze geeignet, die festgestellten Verletzungen zu verursachen» bejaht
worden wäre. Diese Frage hat Dr. med. C.___, wie vorstehend ausgeführt, jedoch
mit überzeugender Begründung verneint, weshalb er Frage Nr. 5 zu Recht nicht
mehr beantwortet hat. Kann nämlich, wie im vorliegenden Fall, die Frage, ob das
Unfallereignis geeignet war, die Meniskusverletzung zu verursachen, klar
verneint werden, so ergibt sich im Umkehrschluss per se daraus, dass diese
Verletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Anteil von mehr als 50 %
auf Abnützung bzw. Erkrankung zurückzuführen ist. Im Übrigen hat Dr. med. C.___
im Gutachten aber auch diese Frage implizit beantwortet, indem er
nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Meniskusverletzung aufgrund der
bildgebenden Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt
sei.
9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass das Gutachten von Dr. med. C.___ in allen Punkten schlüssig und
nachvollziehbar ist. Es ist demnach gestützt darauf davon auszugehen, dass das
Ereignis vom 22. Januar 2019 von seinem Ablauf her mit Blick auf allgemeine
unfallmedizinische Grundsätze nicht geeignet war, die Mensikus-Verletzung zu
verursachen, womit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,
dass die Symptomatik zu einem Anteil von mehr als 50 % auf Abnützung bzw.
Erkrankung zurückzuführen ist. Gestützt darauf ist es demnach nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Verfügung
vom 25. Juni 2019 und Einspracheentscheid vom 10. September 2019 verneint hat.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
10.3 Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das
Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin
den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke
durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher
die Kosten des Gutachtens von Dr. med. C.___ von CHF 5'268.75 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Suva hat die Kosten des
Gerichtsgutachtens von CHF 5'268.75 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch