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Entscheid

VSBES.2019.247

Unfallversicherung

6. März 2020Deutsch38 min

da keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege.

Source so.ch

Urteil vom 6. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten

durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 10. September 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1994, liess der

Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 22. Juli 2016 mitteilen, er habe

am 29. Juni 2016 beim Fussballspielen einen Kreuzbandriss und eine

Meniskusverletzung am Knie links erlitten (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Dem

Bericht des B.___ vom 10. Mai 2017 (Suva-Nr. 60) sind in diesem Zusammenhang

folgende Diagnosen zu entnehmen: St. n. diagnostischer Kniegelenksarthroskopie

mit Resektion von Narbengewebe anterior, Refixation des Innenmeniskus am 22.

Februar 2017 bei nicht verheilter, persistierend symptomatischer medialer

Meniskusläsion und anterioren Vernarbungen Knie links sowie ein St. n.

arthroskopischer VKB-Ersatzplasik mit Semitendinosussehne von ipsilateral und

Refixation/Naht medialer Meniskus am 12. Juli 2016.

Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen

stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juni 2018 die Taggelder

per 31. August 2018 ein. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde verneint,

da keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege.

Mangels erheblicher Schädigung der körperlichen Integrität wurde auch ein

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint (Suva-Nr. 133). Dagegen liess

der Beschwerdeführer am 12. Juli 2018 Einsprache erheben (Suva-Nr. 132).

Am 20. September 2018 unterzog sich der

Versicherte in der C.___ einer Re-Kniearthroskopie links mit medialer

Teilmeniskektomie, Entfernung eines Meniskusankers, Resektion der Plica

mediopatellaris sowie partieller Synovektomie (Suva-Nr. 157), weshalb der

Beschwerdegegnerin ein Rückfall gemeldet wurde (Suva-Nr. 155). In der

Folge erbrachte diese weitere Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggeld;

Suva-Nr. 159).

Am 5. Dezember 2018 erfolgte die kreisärztliche

Abschlussuntersuchung durch Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin (Suva-Nr.

196). Dieser nahm zudem gleichentags eine Beurteilung des Integritätsschadens

vor (Suva-Nr. 194). Gestützt darauf teilte die Suva Aarau dem Versicherten am

13. Dezember 2018 (Suva-Nr. 198) mit, es habe sich gezeigt, dass eine

Behandlung nicht mehr notwendig sei. Die Heilkosten- und Taggeldleistungen

würden daher mit dem 31. Januar 2019 eingestellt. Nach erwerblichen Abklärungen

wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 (Suva-Nr. 204) erneut ein Anspruch

auf eine Invalidenrente verneint, da keine erhebliche unfallbedingte

Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Hingegen wurde eine

Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 %

zugesprochen. An dieser Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin auch mit

Entscheid vom 10. September 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 11. Oktober 2019 Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 22 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid

aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer eine

angemessene Rente zuzusprechen.

3. Es seien die Akten durch die

Beschwerdegegnerin zu edieren.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 8.

November 2019 (A.S. 31 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 2. Dezember 2019

(A.S. 40 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

3.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2

und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die

Festsetzung des Invalideneinkommens der Beschwerdegegnerin nicht

nachvollziehbar und werde bestritten. Zum einen sei das Argument, von der

Berechnung mittels DAP-Zahlen abzuweichen, da diese nur bis Ende 2018 geführt

worden seien, nicht stringent. Massgebend zur Berechnung des Validen- bzw.

Invalideneinkommens seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs. Allfällige

rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen seien bis zum Verfügungserlass

zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 S. 223). Die Verfügung datiere vom 19.

Dezember 2018. Zu diesem Zeitpunkt seien die DAP-Zahlen noch geführt worden. Es

gehe nicht an, nun im Rahmen des Einspracheentscheides von der LSE-Tabelle

auszugehen, welche ein höheres Invalideneinkommen ergebe. Selbst wenn im

vorliegenden Fall tatsächlich nicht auf die DAP-Zahlen abgestellt werden

könnte, wäre die Berechnung der Beschwerdegegnerin des Invalideneinkommens

falsch. Dies deshalb, weil vorliegend zu Unrecht auf das Kompetenzniveau 2

abgestützt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei die Tätigkeit in seinem

angestammten Beruf nicht mehr zumutbar. Bei dieser Ausgangslage werde gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann das Kompetenzniveau 2 angewendet, wenn

die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfüge.

Diese besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse seien höchstrichterlich im Falle

eines 30-jährigen Spitzensportlers bejaht worden, der eine Maturaprüfung habe

vorweisen können, und bei einem Versicherten, der bereits verschiedene Berufe

ausgeübt gehabt habe (Urteil des Bundesgerichts I 779/03 vom 22. Juni 2004 E.

4.3.4

bzw. I 822/04 vom 21. April 2005). Solche besonderen Fertigkeiten und

Kenntnisse lägen beim Beschwerdeführer nicht vor. Er verfüge «lediglich» über

eine abgeschlossene Berufslehre im Bereich Anlage- und Apparatebauer und

mehrjährige Berufserfahrung in eben diesem Bereich. Beim Valideneinkommen

rechtfertige sich somit das Abstützen auf das Kompetenzniveau 2 zweifelsohne.

Beim Invalideneinkommen sei jedoch gestützt auf die höchstrichterliche

Rechtsprechung auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Zu diesem Schluss sei

bereits das hier angerufene Gericht im Urteil vom 11. Februar 2019 im Verfahren

nach IVG gekommen (Urteil vom 11. Februar 2019, E. 7.2 in Sachen A.___ geg.

IV-Stelle Solothurn, VSBES.2018.35). Es bestehe kein Grund, im Verfahren nach

UVG von dieser Berechnung abzuweichen. Der Vollständigkeit halber sei noch anzumerken,

dass der Beschwerdeführer die im Bericht der C.___ vom 3. Juni 2019 erwähnte

neue Arbeitstätigkeit bereits nach zwei Arbeitstagen im Juli 2019 aus

gesundheitlichen Gründen wieder habe abbrechen müssen. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin habe sich der Beschwerdeführer mitnichten voll arbeitsfähig

gefühlt in seiner bisherigen Tätigkeit. Vielmehr sei die Aufnahme der Tätigkeit

als Arbeitsversuch zu verstehen, welcher dann jedoch bereits nach zwei Tagen

aufgrund eines entzündeten Knies und Fiebers bereits wieder habe abgebrochen

werden müssen. Der missglückte Arbeitsversuch sei gerade Beweis dafür, dass er

keine analoge Anstellung antreten und das von der Suva ermittelte

Invalideneinkommen erzielen könne.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin

die Ansicht, vorliegend stelle sich vorab die Frage, ob nicht spätestens seit

dem 1. Februar 2019 auch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit als gelernter

Anlage- und Apparatebauer bestanden habe. Diese Frage könne jedoch, wie im

Folgenden zu zeigen sein werde, offen gelassen werden. Gleich sei auch das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn im IV-Verfahren (in Sachen A.___

gegen IV-Stelle Solothurn betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen,

Verfügung vom 21. Dezember 2017) im Urteil vom 11. Februar 2019 (E. 6.2)

vorgegangen. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei auf den Tabellenlohn

gemäss LSE beim Wirtschaftszweig Maschinenbau (Position 28) mit Kompetenzniveau

2.

(praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und

Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten /

Sicherheitsdienst / Fahrdienst) abzustellen (Urteile des EVG U 83/03 vom

22.

Januar 2004 E. 3.2.2 und des Urteils des Bundesgerichts 8C_382/2017

vom 25. August 2017 E. 2.3.3). Für das Jahr 2016 betrage das entsprechende, auf

einer 40-Stundenwoche basierende monatliche Einkommen bei 12 Auszahlungen

im Jahr CHF 6‘132.00. Nach Aufrechnung der statistischen

Nominallohnteuerung für Männer bezüglich der Jahre 2017, 2018 und 2019 von 0,4

%‚ 0,5 % und 0,5 % und nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche

Arbeitszeit von durchschnittlich 41,7 Stunden errechne sich ein anrechenbarer

Jahreslohn von CHF 77‘481.00. Bezüglich des Invalideneinkommens sei

festzuhalten, dass die Suva mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 aufgrund von

DAP-Zahlen ein zumutbares Einkommen der von CHF 64’472.00 ermittelt habe. Da

diese Dokumentation jedoch nur bis Ende 2018 geführt worden sei und das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn im IV-Verfahren im Urteil vom

11.

Februar 2019 bei der Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne

(LSE) herangezogen habe, erscheine es vorliegend angemessen, das

Invalideneinkommen ebenfalls unter Beizug der Tabellenlöhne (LSE) zu berechnen.

Ein Wechsel der Berechnung von den DAP-Blättern zu den LSE-Tabellenlöhnen sei

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus zulässig, ansonsten dürften

die Gerichte auch keine Änderungen in der Berechnung vornehmen und

diesbezüglich keine Entscheide von UVG-Versicherern aufheben. Immer wieder sei

es in der Vergangenheit aber geschehen, dass die Suva das Invalideneinkommen

noch gestützt auf DAP-Zahlen errechnet habe und die Gerichte in der Folge dann die

Berechnung mittels LSE-Tabellen vorgenommen hätten. Bei der Berechnung ergebe

sich folgendes Bild: Der 1994 geborene Versicherte habe eine Ausbildung zum

Anlage- und Apparatebauer, Fachrichtung Blech- und Profilbearbeitung, absolviert

und abgeschlossen und anschliessend während mehrerer Monate als Anlage- und

Apparatebauer gearbeitet, bevor er ab dem 1. Dezember 2015 Leistungen der

Arbeitslosenkasse bezogen habe. Die Fähigkeiten des Versicherten, die es rechtfertigten,

beim Valideneinkommen vom Kompetenzniveau 2 auszugehen, würden durch die

Unfallfolgen nicht beeinträchtigt und könnten auch bei einer Tätigkeit in einem

anderen Wirtschaftszweig verwertet werden. Die kognitiven Fähigkeiten des

Beschwerdeführers seien durch den Unfall nicht tangiert, also nicht

verschlechtert worden, denn er habe keine Kopfverletzungen wie z.B. ein

Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Anders als das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn, welches im Urteil vom 12. Februar 2019 in E. 7.2 auch unter der

Annahme, dass der Versicherte nur noch in einer angepassten ungelernten

Tätigkeit arbeiten könnte, zum Schluss gelangt sei, dass eine klar

unterschrittene Mindesterwerbseinbusse bzw. nach IVG nicht relevante

Erwerbseinbusse vorliege, sei daher bei der Bestimmung des Invalideneinkommens

auf das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege,

Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und Geräten,

Sicherheitsdienst, Fahrdienst) abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018

und 8C_742/2018 vom 26. März 2019 E. 8). Ausgehend von Tabelle TA1

und dem Total aller Sektoren für Männer im Kompetenzniveau 2 und angepasst an

die durchschnittliche wöchentliche Betriebsarbeitszeit und die

Nominallohnentwicklung bis 2019 ergebe sich für den Versicherten nach den

LSE 2016 ein jährliches Einkommen von CHF 71‘624.90 (CHF 5’646.00 x 12

x 41.7/40 Stunden x 100.4 % x 100.5 % x 100.5 %). Anhaltspunkte

dafür, dass die unfallbedingte Resterwerbsfähigkeit nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwertet werden könnte, lägen

nicht vor, weshalb vorliegend kein zusätzlicher Abzug gerechtfertigt sei. Beim

Vergleich zwischen dem Invalideneinkommen von CHF 71‘625.00 und dem genannten

Valideneinkommen von CHF 77‘481.00 zeige sich, dass eine Erwerbseinbusse

von aufgerundet 8 % resultiere. Der Mindestinvaliditätsgrad von 10 % werde

damit nicht erreicht. Im Übrigen lege der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb

er die neue Tätigkeit nach bloss zwei Arbeitstagen wieder aufgegeben habe.

Tatsache sei, dass sich auch der Beschwerdeführer selber als voll arbeitsfähig

betrachte und diese Stelle entsprechend angetreten habe. Wenn er diese

Arbeitsstelle aber in der Folge wieder verloren habe, so könne er eine andere

analoge Arbeitsstelle antreten und dabei das von der Suva ermittelte

Invalideneinkommen erzielen. Bis er wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden

habe, müsse er sich an die Arbeitslosenkasse halten.

5.

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin

den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 19.

Dezember 2018 und Einspracheentscheid vom 10. September 2019 zu Recht verneint

hat. Hierbei ist die Unfallkausalität unter den Parteien unstrittig. Dagegen

sind sich die Parteien bezüglich der Invaliditätsberechnung uneinig. In diesem

Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1

Dr. med. E.___, leitender Arzt

Traumatologie im B.___, führte im Austrittsbericht vom 18. Juli 2016 (Suva-Nr.

12) aus, der Beschwerdeführer

habe am 29. Juni 2016 beim Fussballspiel ohne Gegnerkontakt ein

Kniedistorsionstrauma erlitten. Das

in der Folge durchgeführte MRI habe eine VKB-Ruptur

links bei eingeschlagenem Korbhenkelriss des medialen

Meniskus gezeigt. Danach seien am 12. Juli 2016 eine diagnostische

Kniegelenksarthroskopie und eine Refixation des medialen Meniskus durchgeführt

sowie eine VKB-Ersatzplastik mit vierfach geführter Semitendinosussehne und

Fixation in Hybrid-Technik eingesetzt worden. Die

genannte Operation habe komplikationslos durchgeführt werden können. Der post-operative

Verlauf sei problemlos gewesen.

5.2

Im Bericht vom 20. Dezember 2016

(Suva-Nr. 26) hielt Dr. med. E.___ vom B.___ fest, der Beschwerdeführer gebe

an, dass er Schmerzen habe, seitdem er mehr flektieren dürfe. Er komme so nicht

weiter. Er sei weiter arbeitsunfähig und von der Hausärztin krankgeschrieben,

da er so in seinem Beruf nicht arbeiten könne. Wenn er länger als eine

Viertelstunde stehe, bekomme er Schmerzen, wenn er länger als eine

Viertelstunde Velo fahre, Kribbelparästhesien im Fuss. Diesbezüglich führte Dr.

med. E.___ zur Beurteilung aus, der Beschwerdeführer bringe sich jetzt

zunehmend in soziale Probleme aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit. Ein

klinisches Korrelat für die Schmerzen finde er, Dr. med. E.___, nicht.

Deshalb werde man nochmals ein MRI durchführen, um dort allfällig den

Meniskuszustand zu begutachten. Gemäss Ansicht von Dr. med. E.___ sei der

Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt arbeitsfähig, vielleicht nicht für

körperlich schwere Tätigkeiten, aber eigentlich sei er nicht mehr krank zu

schreiben. Die letzte Krankschreibung sei durch die Hausärztin erfolgt. Der

Beschwerdeführer wünsche eine IV-Umschulungsmassnahme.

5.3

Im Bericht vom 14. Februar 2017

(Suva-Nr. 33) führte Dr. med. E.___ aus, das Arthro-MRI des Knies links vom 19.

Januar 2017 habe folgendes ergeben: «Refixation des Innenmeniskus mit

persistierendem, undisloziertem komplexem Riss des Hinterhornes. Weichteilplus

entlang der VKB-Ersatzplastik und anterior des tibialen Ansatzes (zu gross für

in situ verbliebene Stümpfe des gerissenen VKBs); a.e. einer Arthrofibrose

entsprechend. Fibrillationen des tibialen Knorpels im medialen femorotibialen

Gelenkskompartiment.» Weiter hielt Dr. med. E.___ fest, man komme insgesamt

nicht weiter. Der Beschwerdeführer rutsche in mehrere soziale Probleme ab,

daher bestehe jetzt die Indikation zur diagnostischen Arthroskopie und

gegebenenfalls Teilmeniskektomie oder nochmaligen Meniskusnaht sowie allenfalls

Lösung von narbigen Verklebungen. Den Eingriff werde man ambulant zeitnah

durchführen.

5.4

Gemäss Operationsbericht vom 22.

Februar 2017 (Suva-Nr. 37) wurden beim Beschwerdeführer am linken Knie eine

diagnostische Kniegelenksarthroskopie, eine Resektion von Narbengewebe anterior

und Refixation des Innenmeniskus vorgenommen.

5.5

Im Austrittsbericht der F.___

vom 8. Mai 2017 (Suva-Nr. 56), wo der Beschwerdeführer vom 4. April bis 9. Mai

2017.

hospitalisiert war, wurde ausgeführt, die berufliche Tätigkeit als

Anlagen- und Apparatebauer sei nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch:

Häufiges Hantieren bis schwerer Lasten. Ärztlich attestierte

Arbeitsunfähigkeit: 100 % ab 10. Mai 2017 (vorläufige Beurteilung). Für andere

berufliche Tätigkeiten werde die Zumutbarkeit aktuell noch nicht festgelegt.

Begründung: Der Beschwerdeführer befinde sich noch in der medizinischen Phase

(ein weiterer operativer Eingriff am linken Knie stehe im Raum). Ungefähr

2.

½ Monate nach operativem Knieeingriff rechts (recte: links) erachte man

eine berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt zum aktuellen Zeitpunkt noch etwas als verfrüht. Es sei aber schon

jetzt abzusehen, dass eine Rückkehr in seine angestammte Tätigkeit als

Mitarbeiter im Anlagen- und Apparatebau unter Berücksichtigung der

unfallbedingten Verletzungsfolgen am rechten Knie nicht mehr möglich sein

werde. Das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den

objektivierbaren pathologischen

Befunden der klinischen Untersuchung und

bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus

somatischer Sicht gut

erklären. Der Beschwerdeführer habe motiviert an den Therapien teilgenommen.

5.6

Dr. med. E.___ führte in seinem

Bericht vom 10. Mai 2017 (Suva-Nr. 60) aus, soweit bestehe ein Normalverlauf,

jetzt mit Wiederherstellung der vollen Beweglichkeit in die Extension. Klinisch

präsentiere sich ein vollständig bandstabiles Knie, aktuell vollständig

reizlos. Insgesamt sei der Beschwerdeführer aber sehr ängstlich. Geplant sei

jetzt, und da spreche von chirurgischer Seite nichts dagegen, die

Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit und dann abschliessende Untersuchung im

August in seiner Sprechstunde nach vorgängigem Funktionstest in der

Physiotherapie. Wenn der Beschwerdeführer das mit dem Arbeitsversuch nicht

hinbekomme, so sei zeitnah eine entsprechende Umschulung zu initiieren.

Allenfalls könnte man den Beschwerdeführer auch psychologisch noch etwas

unterstützen.

5.7

Im Untersuchungsbericht vom 1.

Juni 2017 (Suva-Nr. 70) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin,

Suva Versicherungsmedizin, aus, anlässlich der heutigen Konsultation würden

nach wie vor belastungsabhängige Beschwerden im linken Kniegelenk bei eingeschränkter

Flexion geklagt. Des Weiteren fühle sich der Beschwerdeführer durch den

medialen Meniskus behindert, was eine Arbeitsunfähigkeit als Anlagemonteur zur

Folge hätte. Bis auf eine eingeschränkte Flexion zeigten sich klinisch

unauffällige Befunde. Aus den Berichten gehe hervor, dass es sich um einen eher

ängstlichen und unsicheren Versicherten bezüglich des linken Kniegelenks

handle. Insofern erschienen Äusserungen wie in der F.___, dass die bisherige

Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, nicht zielführend bzw.

kontraproduktiv. Medizinisch lasse sich wohl nicht erklären, dass nach korrekt

ausgeführter VKB-Ersatzplastik eine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit

bestehen sollte. Gleiches gelte grundsätzlich auch für eine Meniskusnaht. Aufgrund

der durchgeführten Operationen sei nicht nachvollziehbar, warum die bisherige

Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte. Zumindest in angepasster,

wechselbelastender, körperlich leichter und mittelschwerer Tätigkeit sei von

einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit ab sofort auszugehen. Vor definitivem

Fallabschluss empfehle Dr. med. D.___ noch den Bericht der Konsultation

bei Herrn Dr. G.___ vom 20. Juni 2017 abzuwarten. Sollte keine Indikation

für ein weiteres operatives Vorgehen gegeben sein, könne der Fallabschluss

erfolgen.

5.8

Dr. med. G.___, Chefarzt im

Orthopädiezentrum des B.___, stellte in seinem Bericht vom 21. Juni 2017

(Suva-Nr. 98) folgende Diagnosen:

1.

Unklare mediale Gonalgie Knie links bei

·

St. n diagnostischer

Kniegelenksarthroskopie. Resektion von Narbengewebe anterior und Refixation des

Innenmeniskus (all-inside Technik) am 22. Februar 2017 Klinik für Traumatologie

KSA bei

·

nicht verheilter

persistierender symptomatischer medialer Meniskusläsion sowie anteriorer

Vernarbungen Knie links

·

St.n. arthroskopischer

VKB-Ersatzplastik mit Semitendinosus-Sehne von ipsilateral und Refixation/Naht

medialer Meniskus bei VKB-Ruptur und Korbhenkelläsion des medialen Meniskus

links am 12. Juli 2016

2.

VKB-Ruptur links

• eingeschlagener Korbhenkelriss medialer

Meniskus

Die Restbeschwerden, die heute noch

bestünden, interpretiere er, Dr. med. G.___, als klinisches Residuum nach Zuzug

oben genannter Komplexverletzung (mit anschliessender Rekonstruktion). Der

Beschwerdeführer sei insbesondere für eine sitzende Tätigkeit 100 %

arbeitsfähig. Für eine angepasste Tätigkeit mit überwiegend sitzender Position

mit intermittierendem kurzzeitigem Stehen und intermittierend kurzstreckigem

Gehen, wäre er wahrscheinlich zu 50 - 75 % arbeitsfähig. Aktuell

sehe er, Dr. med. G.___, keinen Grund, warum der Beschwerdeführer mit seiner

bisherigen Tätigkeit nicht mehr vermittelbar sein sollte.

5.9

Dr. med. H.___ vom I.___-Zentrum,

Orthopädie Untere Extremitäten, der J.___, führte in seinem Bericht vom 25.

Juli 2017 (Suva-Nr. 92) aus, er stimme mit den Vorbeurteilern überein, die

Situation sei nicht ganz klar. Ligamentär scheine das Knie stabil, für die

alltäglichen Verrichtungen ausreichend. 12 Monate postoperativ sei das Ergebnis

natürlich nicht zufriedenstellend, allerdings sei mit einer erneuten

Intervention aktuell kaum ein wesentlich besseres Ergebnis erreichbar, da doch

ein grösserer Aufwand betrieben werden müsste. Wahrscheinlich bestehe

sicherlich auch noch ein muskuläres Defizit, dies könnte mit einer komplexen

Knietestung objektiviert werden. Am zielführendsten sei auch seiner Ansicht

nach die angepasste Tätigkeit. Sollten nach vollständigem Ausgleich der

Kraftverhältnisse des linken und rechten Beins die Beschwerden und der

Leidensdruck trotz angepasstem Beruf gross sein, müsste die Situation noch

einmal evaluiert werden.

5.10

Dr. med. H.___ von der J.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 21. August 2017 (Suva-Nr. 121) fest, seines

Erachtens sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab sofort zu

100.

% gegeben. Bei einer angepassten Tätigkeit sei eine wechselbelastende

Tätigkeit manchmal stehend mit Tragen von leichten bis mittleren Lasten nur

über kurze Strecken zumutbar, das heisse sicherlich nicht den ganzen Tag

stehend und repetitives Treppen auf- und abgehen. Gemäss den Angaben der Suva

habe der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Anlagen- und Apparatebauer, hier

hätte er regelmässig Gewichtsbelastung von 30 - 40 kg, maximal

60.

kg. Dies sei aktuell wohl nicht 100 % durchführbar, hier werde

fraglich, ob dies wieder voll ginge. Allerdings sei die Rehabilitation noch

nicht abgeschlossen. Man habe in der Krafttestung vom 18. August 2017 zeigen

können, dass ein deutliches Kraftdefizit bestehe, allerdings sei diese nicht zu

100.

% verwertbar, da der Beschwerdeführer bei der Testung Schmerzen

angegeben habe.

5.11

In seiner Stellungnahme vom 28.

August 2017 (Suva-Nr. 100) hielt Dr. med. D.___ von der Suva

Versicherungsmedizin fest, der Fallabschluss könne nun erfolgen, nachdem kein

weiteres operatives Vorgehen mehr vorgesehen sei. Im Vergleich mit seinem

Bericht vom 1. Juni 2017 ergebe sich keine Änderung der Zumutbarkeit,

insbesondere auch nicht aufgrund der erhobenen klinischen Befunde in der J.___.

5.11

Dr. med. H.___ führte in seinem

Bericht vom 30. April 2018 (Suva-Nr. 125) aus, der sehr motivierte Patient sei

leider ausgesteuert und gebe Restbeschwerden an. Dies könne nach

Kreuzbandplastik bei schwerer körperlicher Arbeit oder bei gewissen sportlichen

Aktivitäten durchaus vorkommen. Wie bereits in den letzten Berichten erwähnt,

glaube er, Dr. med. H.___, nicht, dass dies mit einem chirurgischen Eingriff

noch verbessert werden könne, somit müsse das «Umfeld» geändert werden. Er

schlage einen weniger stark belastenden Beruf vor, hier sei allerdings durchaus

eine wechselbelastende handwerkliche Tätigkeit möglich, dies stehend,

allerdings kein repetitives in die Knie gehen oder repetitives Tragen von

schweren Lasten (Grösse 20 kg). Auch der Beschwerdeführer denke, dass das

möglich sein sollte.

5.12

Dr. med. K.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, C.___, [...], führte in seinem

Bericht vom 19. September 2018 (Suva-Nr. 161) aus, bei dem Beschwerdeführer

bestünden belastungsabhängige medialseitige Kniegelenksbeschwerden sowie

rezidivierende Reizergüsse vornehmlich nach schwerer körperlicher Tätigkeit.

Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert, in den beruflichen Alltag

zurückzukehren. Er könne sich sehr gut eine Anstellung beziehungsweise Tätigkeit

als technischer Kaufmann vorstellen. Wie auch Dr. med. H.___ von der J.___ in

seinem Bericht vom 30. April 2018 beschreibe, sehe man die genannten Restbeschwerden

des Beschwerdeführers als absolut plausibel und somit limitierend für seine

angestammte Tätigkeit an. Sollte sich bezüglich des medialen Meniskus eine Situation

zeigen, welche bestätige, dass keine weiteren therapeutischen Massnahmen zur

einer namhaften Verbesserung führen würden, empfehlen man ebenfalls, wie

bereits Dr. H.___ als auch der Hausarzt Dr. med. L.___, die Einleitung von IV-Umschulungsmassnahmen,

um den Beschwerdeführer in den beruflichen Alltag wieder zu integrieren. Eine

weitere körperliche Arbeitstätigkeit mit langem Stehen oder repetitivem in die

Knie gehen und Tragen von schweren Lasten von mehr als 20 kg sei nicht

zumutbar. In der MRI-Untersuchung zeige sich eindeutig korrespondierend zu den

klinischen Beschwerden eine Restläsion des medialen Meniskushinterhornes

einklemmend nach intraartikulär mit angrenzenden Knorpelveränderungen. Deswegen

sei eine erneute Operation vorgesehen. Da es sich mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit um eine Restläsion nach initialem Trauma vom 29. Juni 2016

handle, wobei der Status quo sine beziehungsweise ante nie erreicht worden sei,

bitte man die Suva entsprechend um die Kostenübernahme. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit sollte es durch den Eingriff nun zu einer namhaften

Verbesserung der Situation und auch der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

kommen.

5.13

Im Operationsbericht vom 20.

September 2018 (IV-Nr. 157) wurde festgehalten, es werde eine

Re-Kniearthroskopie links, eine mediale Teilmeniskektomie, Entfernung eines

Meniskusnahtankers, eine Resektion Plica mediopatellaris sowie eine partielle

Synovektomie durchgeführt. Aktuell bestünden persistierende und

belastungsabhängige medialseitige Kniegelenksbeschwerden sowie rezidivierende

Reizergüsse vornehmlich nach schwerer Arbeit. In der weiteren Abklärung zeige

sich sowohl klinisch eine persistierende mediale Kniegelenkssymptomatik mit

positiven Meniskuszeichen als auch in der MRI-Untersuchung ein eindeutiger

Restbefund im Bereich des medialen Meniskushinterhornes mit persistierender

Läsion. In der Operation habe sich ein ausgedehnter Meniskusriss im

Hinterhornbereich gezeigt. Die Naht sei insuffizient und der Anker nach

intraartikulär luxiert. Das Gelenk selber habe eine ausgeprägte Entzündung mit

deutlichem Reizerguss gezeigt. Hinsichtlich auch der Arbeitsfähigkeit und

Versicherungssituation lasse sich somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

sagen, dass die Einschränkungen beziehungsweise Beschwerden des Patienten

plausibel seien. Auch hinsichtlich des Verletzungsmusters bestehe mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Unfallkausalität mit dem ursprünglichen

Ereignis des 29. Juni 2016, da ein Status quo sine beziehungsweise ante nie

erreicht worden sei, trotz den vorbekannten Voroperationen. Bei dem jungen

Alter des Beschwerdeführers zeige sich bereits eine deutliche Schädigung,

insbesondere des medialen Meniskus sowie des Knorpels des lateralen

Tibiaplateaus. Die vordere Kreuzbandplastik zeige sich intakt.

5.14

Dr. med. M.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, C.___, führte in seinem Bericht

vom 1. November 2018 (Suva-Nr. 183) aus, insgesamt gehe es dem

Beschwerdeführer gut. Die Physiotherapie laufe noch, das Knie spüre er aber

noch leicht. Es bestehe ein unauffälliger postoperativer Befund. Die

Kreuzbandplastik sei stabil. Es bestehe noch ein leicht positives

Steinmann-Zeichen medial. Der Beschwerdeführer sei wieder arbeitsfähig. Er sei

zur Zeit auf Jobsuche sowie in Abklärung einer Umschulung bei doch körperlich

schwerer Arbeit.

5.15

Im Bericht betreffend die

kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 5. Dezember 2018 (Suva-Nr. 196) hielt

Dr. med. D.___ fest, die 28 Stufen in den ersten Stock im Wechselschritt könne

der Beschwerdeführer ohne Benützung des Treppenlaufs bewältigen. Beim Gehen auf

ebener Fläche bestehe ein hinkfreier Gang. Eine Untersuchung des Kniegelenks

werde vom Beschwerdeführer lächelnd und mit der Anmerkung verweigert, dass dies

Zeitverschwendung sei. Er sei in der C.___ gut bedient. Weiter führte Dr. med.

D.___ aus, aufgrund der vorliegenden Dokumentation sei von weiteren

medizinischen Massnahmen keine wesentliche Verbesserung zu erwarten. Die Kosten

für die aktuell geführte Physiotherapie könnten noch bis Ende des Jahres

befürwortet werden. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation

(Bericht 1. November 2018 Dr. med. M.___) sollte grundsätzlich auch die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit wieder möglich sein. Mittel- bis langfristig sei für

körperlich schwer belastende Tätigkeiten jedoch mit einer Einschränkung zu

rechnen. In einer angepassten, wechselbelastenden körperlich leichten bis

mittelschweren Tätigkeit sei ab sofort von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit

unter folgenden Voraussetzungen auszugehen: Keine Tätigkeiten mit regelmässigen

Arbeiten in unebenem Gelände, keine Tätigkeiten, bei denen regelmässig und/oder

häufig Knien, Kauern, Besteigen von Leitern und/oder Gerüsten notwendig sei.

Des Weiteren keine Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen unter

Gewichtsbelastung. Sofern Tätigkeiten im Apparate- und Anlagenbau diesem

Belastungsprofil entsprechen würden, bestehe weiterhin im erlernten Beruf auch

mittel- bis langfristig eine Arbeitsfähigkeit.

5.16

In seinem Bericht vom 3. Juni

2019.

(Suva-Nr. 221) führte Dr. med. K.___, C.___, aus, der Beschwerdeführer

berichte über eine deutliche Beschwerdeverbesserung seit dem operativen

Eingriff. Er habe gut auftrainieren können. Es bestünden lediglich

gelegentliche Restbeschwerden medialseitig bzw. anteromedial bei tiefer

belasteter Flexion. Gutes Stabilitätsgefühl des Kniegelenkes. Regelmässiges

eigenständiges Fitnesstraining. Zur Beurteilung hielt Dr. med. K.___ fest, der

Heilungsverlauf sei sehr positiv. Der Beschwerdeführer berichte im Weiteren nun

im August eine andere Tätigkeit zu beginnen. Dies bei einer grösseren

amerikanischen Firma zur Prothesenherstellung. Die körperliche Belastung sei

hier deutlich angemessener ohne das Tragen von körperlich schwerer Arbeit.

Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese zu 100 %

ausführen könne. Bei dem positiven Verlauf sehe man zunächst keine weiteren

Verlaufskontrollen vor, der Beschwerdeführer würde sich bei Bedarf melden. Er

bedanke sich sehr für die Behandlung und den erfreulichen Verlauf.

6.

6.1

Dem Sozialversicherungsgericht

ist es nicht verwehrt, gestützt auf interne medizinische Unterlagen zu

entscheiden, die im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom am Recht

stehenden Versicherungsträger eingeholt wurden. In solchen Fällen sind an die

Beweiswürdigung jedoch insofern strenge Anforderungen zu stellen, als bei auch

nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen

Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465; Urteil

des Bundesgerichts 9C_492/2012 vom 25. September 2012 E. 5.3). Eine fehlende

fachspezifische Qualifikation stellt ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit und

damit den Beweiswert eines ärztlichen Berichts dar. Umgekehrt genügt die

Tatsache allein nicht, dass eine abweichende (selbst fach-)ärztliche Meinung

besteht, um im dargelegten Sinne die Aussagekraft und damit den Beweiswert

eines medizinischen Berichts in Frage zu stellen (vgl. statt vieler: Urteil des

Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

6.2

Vorliegend stellt sich unter

anderem die Frage, ob dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als

Anlage- und Apparatebauer noch zumutbar ist. Die Beschwerdegegnerin stützt sich

diesbezüglich im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf die

Stellungnahmen des Suva-Kreisarztes. Da es sich hierbei um versicherungsinterne

Berichte handelt, genügen, wie hiervor angeführt, bereits geringe Zweifel an

deren Schlüssigkeit, damit ergänzende Abklärungen vorgenommen werden müssten.

Vorweg ist festzuhalten, dass gestützt

auf die Aktenlage, insbesondere die Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 5.

Dezember 2018 (Suva-Nr. 196) sowie die Berichte von Dr. med. M.___ vom 1.

November 2018 (Suva-Nr. 183) und von Dr. med. K.___ vom 3. Juni 2019

(Suva-Nr. 221) davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer schwere

Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind, er jedoch in angepassten, leichten bis

mittelschweren Tätigkeiten voll arbeitsfähig ist. Ausgeschlossen sind

regelmässige Arbeiten in unebenem Gelände mit regelmässigem und / oder häufigem

Knien, Kauern, Besteigen von Treppen oder Gerüsten sowie häufiges

Treppensteigen unter Gewichtsbelastung. Bezüglich der Frage, ob dem

Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauer noch

zumutbar ist, liegen in den medizinischen Akten jedoch teilweise einander

entgegenstehende Beurteilungen vor.

Während sich der Kreisarzt der Suva auf

den Standpunkt stellt, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als

Anlage- und Apparatebauer weiterhin zumutbar, sofern sie dem durch ihn, dem

Kreisarzt, formulierten Zumutbarkeitsprofil entsprächen, vertraten die Ärzte

der F.___ die Ansicht, es sei schon jetzt abzusehen, dass eine Rückkehr in

seine angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter im Anlagen- und Apparatebau unter

Berücksichtigung der unfallbedingten Verletzungsfolgen am rechten Knie nicht

mehr möglich sein werde. In eine ähnliche Richtung tendierte auch die

Stellungnahme von Dr. med. H.___ von der J.___ vom 21. August 2017: Seines

Erachtens sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab sofort zu

100.

% gegeben. Bei einer angepassten Tätigkeit sei eine wechselbelastende

Tätigkeit manchmal stehend mit Tragen von leichten bis mittleren Lasten nur

über kurze Strecken zumutbar, das heisse sicherlich nicht den ganzen Tag

stehend und repetitives Treppen auf- und abgehen. Gemäss den Angaben der Suva

habe der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Anlage- und Apparatebauer, hier

habe er regelmässig Gewichtsbelastung von 30 - 40 kg, maximal

60.

kg. Dies sei aktuell wohl nicht 100 % durchführbar, hier sei

fraglich, ob dies wieder voll ginge. Ebenso legte Dr. med. K.___, C.___,

in seinem Bericht vom 19. September 2018 (Suva-Nr. 161) dar, dass dem

Beschwerdeführer eine weitere körperliche Tätigkeit mit langem Stehen oder

repetitivem in die Knie gehen und Tragen von schweren Lasten von mehr als 20 kg

nicht zumutbar sei.

Die Differenz zwischen den ärztlichen

Stellungnahmen ist nicht primär medizinischer Natur, sondern beruht auf

unterschiedlichen Vorstellungen darüber, welche konkreten Belastungen mit der

angesteuerten Tätigkeit verbunden sind. Aus den Akten geht denn auch nicht klar

hervor, welches Belastungsprofil eine Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauer

überhaupt beinhaltet. Unklar ist, ob es sich hierbei um eine schwere Tätigkeit

handelt. In den Akten ist vereinzelt von Lastenheben von 30 - 40 kg, teilweise

sogar 60 kg, die Rede und auch Dr. med. M.___ spricht im Bericht vom 1.

November 2018 von 35 kg und einer notwendigen Umschulung. Das mangelnde Wissen

bezüglich des Belastungsprofils eines Anlage- und Apparatebauers zeigt sich

auch in den meisten anderen aufgeführten Arztberichten. So findet kaum in einem

Arztbericht eine Auseinandersetzung mit einem konkreten berufsbezogenen

Belastungsprofil statt. Einzig Dr. med. H.___ hielt in seiner

Stellungnahme wie vorgehend erwähnt fest, als Anlage- und Apparatebauer hätte

der Beschwerdeführer regelmässig Gewichtsbelastungen von 30 - 40 kg,

maximal 60 kg. Dies sei aktuell wohl nicht 100 % durchführbar. Der Kreisarzt

Dr. med. D.___ stellte sich zunächst auf den gegenteiligen Standpunkt, hielt

diesbezüglich aber ohne eingehende Begründung lediglich fest, aufgrund der

durchgeführten Operationen sei nicht nachvollziehbar, warum die bisherige

Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte (vgl. E. II. 5.7 hiervor). Im Bericht

über die Abschlussuntersuchung vom 5. Dezember 2018 (E. II. 5.15 hiervor) hielt

er aber auch fest, mittel- bis langfristig sei für körperlich schwerbelastende

Tätigkeiten mit einer Einschränkung zu rechnen, und formulierte das vorstehend

wiedergegebene Zumutbarkeitsprofil. In diesem Zusammenhang ist zwar

hervorzuheben, dass sich nach der erneuten Knieoperation vom 20. September

2018.

eine erhebliche Beschwerdeverbesserung ergab. Aber ob dem Beschwerdeführer

nach dieser Operation die bisherige Tätigkeit noch zumutbar ist, kann auch unter

Berücksichtigung dessen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass

der Beschwerdeführer eine neue Arbeit aufgenommen hat – welche er aber gemäss

eigenen Angaben nach zwei Tagen aufgrund von Kniebeschwerden wieder aufgegeben

haben solle – ebenfalls nicht auf eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauer geschlossen werden, zumal Dr. med. K.___

in seinem Bericht vom 3. Juni 2019 die neue Tätigkeit als «deutlich

angemessener» erachtete und damit andeutet, dass er die bisherige Tätigkeit als

nicht angemessen beurteilt.

Zusammenfassend ist der rechtserhebliche

medizinische Sachverhalt grundsätzlich hinreichend geklärt. Aufgrund der Akten

lässt sich aber nicht beurteilen, ob die bisherige Tätigkeit des

Beschwerdeführers dem durch den Kreisarzt – gestützt auf die Berichte der C.___

– umschriebenen Zumutbarkeitsprofil entspricht. Von weiteren Abklärungen kann

aber dann abgesehen werden, falls diese Fragen – wie von der Beschwerdegegnerin

geltend gemacht – offen bleiben können, wenn selbst bei der Annahme, dass dem

Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauer

nicht mehr zumutbar wäre, kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren

würde. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

7.

7.1

Ginge man somit davon aus, dass

die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht einer den Leiden

angepassten Tätigkeit entspricht, wäre eine Berechnung des Invaliditätsgrades

vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des hypothetischen

Invaliditätsbeginns bzw. des Unfallereignisses arbeitslos war (vgl. Suva-Nr.

1), wäre beim Valideneinkommen auf einen Tabellenlohn abzustellen. Somit ist

nachfolgend das Valideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabellen errechnen. Hier

erscheint bei der angestammten Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauer die

Branche «Maschinenbau» am naheliegendsten. Davon ist denn auch die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausgegangen. Sodann können gemäss

Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E. 4.2 nur die

Lohnstrukturdaten zur Berechnung herangezogen werden, welche im Zeitpunkt des

angefochtenen Einspracheentscheides – vorliegend 10. September 2019 – bereits

veröffentlicht waren (vgl. auch BGE 143 V 295 E. 4.1 S. 299 ff.). In casu

wären damit die Zahlen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr

2019.

massgebend. Im Zeitpunkt des Einspracheentscheides war zuletzt die LSE

2016.

veröffentlicht worden (am 14. Mai 2018) und ist somit vorliegend

anwendbar. Die dortigen Werte sind entsprechend der statistischen

Lohnentwicklung aufzurechnen. Des Weiteren ist hinsichtlich des

Kompetenzniveaus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Anlage- und

Apparatebauer über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, weshalb das

Kompetenzniveau 2 anwendbar ist: LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Nr. 28,

Maschinenbau, Männer, Kompetenzniveau 2 (CHF 6'132.00 x 12 / :40 x

41.7

[Aufrechnung Wochenstunden]; Nominallohnindex Männer 2017, 2018 und 2019:

0.4

%, 0.5 %, 0.5 %; vgl. Einspracheentscheid der Suva vom 10. September 2019)

= CHF 77'481.00.

7.2

7.2.1

Da der Beschwerdeführer bislang

keine zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, wäre bezüglich des

Invalideneinkommens ebenfalls auf einen Tabellenlohn abzustellen. Der

Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang unter anderem, dass die

Beschwerdegegnerin von ihrer in der Verfügung vom 19. Dezember 2018

vorgenommenen Invaliditätsberechnung im Einspracheentscheid vom 10. September

2019.

abwich, indem sie sich beim Invalideneinkommen nicht mehr wie in der

Verfügung auf die DAP-Blätter abstützte, sondern die Zahlen der LSE (Lohnstrukturerhebungen

des Bundesamtes für Statistik) heranzog. Die Beschwerdegegnerin beruft sich

unter anderem darauf, dass die DAP ab 2019 nicht mehr geführt würden, weshalb

auf die LSE abzustellen sei. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass beide

Berechnungsgrundlagen – sowohl das Abstellen auf LSE als auch DAP –

bundesgerichtlich als zulässig erachtet wurden (vgl. BGE 139 V 592 E.

7), weshalb die Beschwerdegegnerin auch die Berechnungsmethode frei wählen

konnte. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Taggeldleistungen bis

Ende Januar 2019 ausgezahlt wurden, womit der frühestmögliche Rentenbeginn im

Februar 2019 wäre (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), womit auch die in diesem Zeitpunkt

aktuellsten Zahlen heranzuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts vom

9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Da die DAP-Zahlen nur bis Ende

Dispositiv

2018 geführt wurden, ist es demnach auch im Lichte dessen nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin auf die LSE-Tabelle abgestellt hat. Soweit der

Beschwerdeführer sodann geltend macht, allfällige

rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen seien nur bis zum

Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 S. 223), ist ihm

entgegenzuhalten, dass es sich beim angeführten Entscheid um einen IV-Fall

handelt. Im UV-Verfahren gilt dagegen das Datum des Einspracheentscheides,

somit vorliegend der 10. September 2019.

Ginge man nun davon aus, dass der

Beschwerdeführer nur noch in einer angepassten Tätigkeit arbeiten könnte, so

wäre, wie im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten,

unbestrittenermassen die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, total Männer,

anwendbar. Umstritten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die

Beschwerdegegnerin – anders als in dem mit Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.35

vom 11. Februar 2019 rechtskräftig abgeschlossenen IV-Verfahren betreffend

den Beschwerdeführer – beim Invalideneinkommen nicht auf das Kompetenzniveau 1,

sondern auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt hat. Die Beschwerdegegnerin stellt

sich hier auf den Standpunkt, der Versicherte habe eine Ausbildung zum Anlage-

und Apparatebauer, Fachrichtung Blech- und Profilbearbeitung, absolviert und

abgeschlossen und habe anschliessend während mehrerer Monate als Anlage- und

Apparatebauer gearbeitet, bevor er ab dem 1. Dezember 2015 Leistungen der

Arbeitslosenkasse bezogen habe. Die Fähigkeiten des Versicherten, die es rechtfertigten,

auch beim Valideneinkommen vom Kompetenzniveau 2 auszugehen, würden durch die

Unfallfolgen nicht beeinträchtigt und könnten auch bei einer Tätigkeit in einem

anderen Wirtschaftszweig verwertet werden. Die kognitiven Fähigkeiten des

Beschwerdeführers seien durch den Unfall nicht tangiert, also nicht

verschlechtert worden, denn er habe keine Kopfverletzungen wie z.B. ein

Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Demnach sei auch beim Invalideneinkommen vom

Kompetenzniveau 2 auszugehen. Dem ist aber Folgendes entgegenzuhalten: Ginge

man davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verletzung seine

Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauer nicht mehr ausüben kann, kann nicht

ohne weiteres angenommen werden, er könne eine andere Tätigkeit im

Kompetenzniveau 2 ausüben, in welcher er über keine entsprechende Ausbildung

verfügt. Bei dieser Konstellation ist es demnach entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin von untergeordneter Bedeutung, dass die kognitiven

Fähigkeiten des Beschwerdeführers durch den Unfall nicht tangiert wurden. Zudem

liegt der von der Suva angeführte Fall (Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018

und 8C_742/2018 vom 26. März 2019 E. 8; s. Beilage) anders als der

vorliegende. Dort handelte sich um einen Zimmermann, der eine eigene Firma

führte und Administrativaufgaben übernahm. In diesem Fall kam das Bundesgericht

zum Schluss: «Zwar war es dem Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitsschadens

nicht mehr möglich, die angestammte Tätigkeit als Zimmermann auszuüben. Jedoch

war er in der Lage, einen eigenen Betrieb zu führen und ein deutlich höheres

Einkommen zu erzielen, als er als Angestellter hätte verdienen können. Zudem

hat die Suva richtig festgestellt, dass er auch administrative Arbeiten

erledigte und gegenüber seinen vier Angestellten und zwei Lehrlingen Führungs-

bzw. Ausbildungsaufgaben wahrzunehmen hatte (E. 8.1.1 hiervor). Es ist

deshalb davon auszugehen, dass er über die dazu erforderlichen, im Sinne der

dargelegten Rechtsprechung besonderen Fähigkeiten verfügt (vgl. auch

Urteil 8C_457/2017 E. 6.3).» Dieser Fall lässt sich nicht mit dem vorliegenden vergleichen,

in welchem der Beschwerdeführer zwar über eine abgeschlossene Lehre verfügt,

aber nur wenige Monate auf diesem Beruf gearbeitet hat. Demnach erscheint

vorliegend das Kompetenzniveau 1 angemessen. Somit ergibt sich (vorbehältlich

eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn; vgl. E. 7.2.2 hiernach) ein

Invalideneinkommen von CHF 67'743.00 (CHF 5’340.00 x 12 x 41.7/40 Stunden

x 100.4 % x 100.5 % x 100.5 %]).

7.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung

die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei

Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig

sein können, ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen

werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise

weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28

S. 87, Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009,

E. 2.1.1 mit Hinweisen). So verdienen Männer mit einem Beschäftigungsgrad von

75 - 89 % im hier massgebenden Anforderungsniveau 4 rund 6 % weniger als

bei einem Beschäftigungsgrad von mehr als 90 % (vgl. z.B. Tabelle T2* der LSE

2006 S. 16). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein

Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich

leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist

(BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Das vorstehend wiedergegebene

Zumutbarkeitsprofil (E. II. 6.2 hiervor am Anfang) rechtfertigt keinen leidensbedingten

Abzug. So umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen

anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und

mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom

Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August

2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer

eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar, weshalb kein durch

Teilzeit bedingter Verdienstnachteil resultieren würde. Sodann rechtfertigt

sich weder aufgrund des Alters des Beschwerdeführers (25-jährig im Zeitpunkt

des angefochtenen Einspracheentscheides) noch der Nationalität (der

Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger) ein Abzug. Schliesslich ist nicht

anzunehmen, dass die kurze Absenz vom Arbeitsmarkt das berufliche Fortkommen

des Beschwerdeführers in einer Hilfsarbeitertätigkeit erheblich einschränkt.

Damit ist auch aus diesem Grund kein zusätzlicher Abzug gerechtfertigt.

7.3 Somit ergäbe sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 77'481.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 67'743.00

ein Invaliditätsgrad von 13 %. Da bei dieser Annahme ein rentenrelevanter

Invaliditätsgrad resultieren würde (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG), kann nicht

mehr gesagt werden, die Frage, ob dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit

noch zugemutet werden könne, könne offen gelassen werden.

Aufgrund der erwähnten Unklarheiten sind

somit ergänzende Abklärungen notwendig. Da diese Unklarheiten in erster Linie

darin gründen, dass aufgrund der Akten nicht beurteilt werden kann, wie das

genaue Anforderungsprofil für die Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauer

aussieht, ist vorweg dieser Punkt zu klären. Es ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdegegnerin im Bereich erwerblicher Abklärungen über entsprechende

Fachleute verfügt, welche über das notwendige Fachwissen und die entsprechenden

Kontakte verfügen, um diese Frage umfassend zu klären. Es rechtfertigt sich

deshalb, die Sache zur Klärung dieser Frage und anschliessendem Neuentscheid an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne

gutzuheissen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

(formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung auf CHF 2'748.90 festzusetzen (10.82 Stunden zu CHF 230.00

[§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 63.77 und MwSt). Die Differenz zur

eingereichten Kostennote resultiert daraus, dass das Studium der selten

komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts praxisgemäss nicht vergütet

wird. Zudem hat die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik

verzichtet, weshalb es sich nicht rechtfertigt, für das Studium des diesbezüglich

mitgeteilten Verzichts einen Aufwand einzurechnen (vgl. Position vom 16. Januar

2020 in der Kostennote).

8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Suva vom 10. September 2019

aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vornahme weiterer

Abklärungen sowie zu anschliessendem Neuentscheid an die Suva zurückgewiesen

wird.

2. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 2'748.90 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch