VSBES.2019.247
Unfallversicherung
6. März 2020Deutsch38 min
da keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege.
Source so.ch
Urteil vom 6. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 10. September 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1994, liess der
Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 22. Juli 2016 mitteilen, er habe
am 29. Juni 2016 beim Fussballspielen einen Kreuzbandriss und eine
Meniskusverletzung am Knie links erlitten (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Dem
Bericht des B.___ vom 10. Mai 2017 (Suva-Nr. 60) sind in diesem Zusammenhang
folgende Diagnosen zu entnehmen: St. n. diagnostischer Kniegelenksarthroskopie
mit Resektion von Narbengewebe anterior, Refixation des Innenmeniskus am 22.
Februar 2017 bei nicht verheilter, persistierend symptomatischer medialer
Meniskusläsion und anterioren Vernarbungen Knie links sowie ein St. n.
arthroskopischer VKB-Ersatzplasik mit Semitendinosussehne von ipsilateral und
Refixation/Naht medialer Meniskus am 12. Juli 2016.
Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen
stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juni 2018 die Taggelder
per 31. August 2018 ein. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde verneint,
da keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege.
Mangels erheblicher Schädigung der körperlichen Integrität wurde auch ein
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint (Suva-Nr. 133). Dagegen liess
der Beschwerdeführer am 12. Juli 2018 Einsprache erheben (Suva-Nr. 132).
Am 20. September 2018 unterzog sich der
Versicherte in der C.___ einer Re-Kniearthroskopie links mit medialer
Teilmeniskektomie, Entfernung eines Meniskusankers, Resektion der Plica
mediopatellaris sowie partieller Synovektomie (Suva-Nr. 157), weshalb der
Beschwerdegegnerin ein Rückfall gemeldet wurde (Suva-Nr. 155). In der
Folge erbrachte diese weitere Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggeld;
Suva-Nr. 159).
Am 5. Dezember 2018 erfolgte die kreisärztliche
Abschlussuntersuchung durch Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin (Suva-Nr.
196). Dieser nahm zudem gleichentags eine Beurteilung des Integritätsschadens
vor (Suva-Nr. 194). Gestützt darauf teilte die Suva Aarau dem Versicherten am
13. Dezember 2018 (Suva-Nr. 198) mit, es habe sich gezeigt, dass eine
Behandlung nicht mehr notwendig sei. Die Heilkosten- und Taggeldleistungen
würden daher mit dem 31. Januar 2019 eingestellt. Nach erwerblichen Abklärungen
wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 (Suva-Nr. 204) erneut ein Anspruch
auf eine Invalidenrente verneint, da keine erhebliche unfallbedingte
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Hingegen wurde eine
Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 %
zugesprochen. An dieser Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin auch mit
Entscheid vom 10. September 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 11. Oktober 2019 Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 22 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid
aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine
angemessene Rente zuzusprechen.
3. Es seien die Akten durch die
Beschwerdegegnerin zu edieren.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 8.
November 2019 (A.S. 31 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 2. Dezember 2019
(A.S. 40 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
3.
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2
und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die
Festsetzung des Invalideneinkommens der Beschwerdegegnerin nicht
nachvollziehbar und werde bestritten. Zum einen sei das Argument, von der
Berechnung mittels DAP-Zahlen abzuweichen, da diese nur bis Ende 2018 geführt
worden seien, nicht stringent. Massgebend zur Berechnung des Validen- bzw.
Invalideneinkommens seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs. Allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen seien bis zum Verfügungserlass
zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 S. 223). Die Verfügung datiere vom 19.
Dezember 2018. Zu diesem Zeitpunkt seien die DAP-Zahlen noch geführt worden. Es
gehe nicht an, nun im Rahmen des Einspracheentscheides von der LSE-Tabelle
auszugehen, welche ein höheres Invalideneinkommen ergebe. Selbst wenn im
vorliegenden Fall tatsächlich nicht auf die DAP-Zahlen abgestellt werden
könnte, wäre die Berechnung der Beschwerdegegnerin des Invalideneinkommens
falsch. Dies deshalb, weil vorliegend zu Unrecht auf das Kompetenzniveau 2
abgestützt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei die Tätigkeit in seinem
angestammten Beruf nicht mehr zumutbar. Bei dieser Ausgangslage werde gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann das Kompetenzniveau 2 angewendet, wenn
die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfüge.
Diese besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse seien höchstrichterlich im Falle
eines 30-jährigen Spitzensportlers bejaht worden, der eine Maturaprüfung habe
vorweisen können, und bei einem Versicherten, der bereits verschiedene Berufe
ausgeübt gehabt habe (Urteil des Bundesgerichts I 779/03 vom 22. Juni 2004 E.
4.3.4
bzw. I 822/04 vom 21. April 2005). Solche besonderen Fertigkeiten und
Kenntnisse lägen beim Beschwerdeführer nicht vor. Er verfüge «lediglich» über
eine abgeschlossene Berufslehre im Bereich Anlage- und Apparatebauer und
mehrjährige Berufserfahrung in eben diesem Bereich. Beim Valideneinkommen
rechtfertige sich somit das Abstützen auf das Kompetenzniveau 2 zweifelsohne.
Beim Invalideneinkommen sei jedoch gestützt auf die höchstrichterliche
Rechtsprechung auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Zu diesem Schluss sei
bereits das hier angerufene Gericht im Urteil vom 11. Februar 2019 im Verfahren
nach IVG gekommen (Urteil vom 11. Februar 2019, E. 7.2 in Sachen A.___ geg.
IV-Stelle Solothurn, VSBES.2018.35). Es bestehe kein Grund, im Verfahren nach
UVG von dieser Berechnung abzuweichen. Der Vollständigkeit halber sei noch anzumerken,
dass der Beschwerdeführer die im Bericht der C.___ vom 3. Juni 2019 erwähnte
neue Arbeitstätigkeit bereits nach zwei Arbeitstagen im Juli 2019 aus
gesundheitlichen Gründen wieder habe abbrechen müssen. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin habe sich der Beschwerdeführer mitnichten voll arbeitsfähig
gefühlt in seiner bisherigen Tätigkeit. Vielmehr sei die Aufnahme der Tätigkeit
als Arbeitsversuch zu verstehen, welcher dann jedoch bereits nach zwei Tagen
aufgrund eines entzündeten Knies und Fiebers bereits wieder habe abgebrochen
werden müssen. Der missglückte Arbeitsversuch sei gerade Beweis dafür, dass er
keine analoge Anstellung antreten und das von der Suva ermittelte
Invalideneinkommen erzielen könne.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin
die Ansicht, vorliegend stelle sich vorab die Frage, ob nicht spätestens seit
dem 1. Februar 2019 auch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit als gelernter
Anlage- und Apparatebauer bestanden habe. Diese Frage könne jedoch, wie im
Folgenden zu zeigen sein werde, offen gelassen werden. Gleich sei auch das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn im IV-Verfahren (in Sachen A.___
gegen IV-Stelle Solothurn betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen,
Verfügung vom 21. Dezember 2017) im Urteil vom 11. Februar 2019 (E. 6.2)
vorgegangen. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei auf den Tabellenlohn
gemäss LSE beim Wirtschaftszweig Maschinenbau (Position 28) mit Kompetenzniveau
2.
(praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und
Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten /
Sicherheitsdienst / Fahrdienst) abzustellen (Urteile des EVG U 83/03 vom
22.
Januar 2004 E. 3.2.2 und des Urteils des Bundesgerichts 8C_382/2017
vom 25. August 2017 E. 2.3.3). Für das Jahr 2016 betrage das entsprechende, auf
einer 40-Stundenwoche basierende monatliche Einkommen bei 12 Auszahlungen
im Jahr CHF 6‘132.00. Nach Aufrechnung der statistischen
Nominallohnteuerung für Männer bezüglich der Jahre 2017, 2018 und 2019 von 0,4
%‚ 0,5 % und 0,5 % und nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit von durchschnittlich 41,7 Stunden errechne sich ein anrechenbarer
Jahreslohn von CHF 77‘481.00. Bezüglich des Invalideneinkommens sei
festzuhalten, dass die Suva mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 aufgrund von
DAP-Zahlen ein zumutbares Einkommen der von CHF 64’472.00 ermittelt habe. Da
diese Dokumentation jedoch nur bis Ende 2018 geführt worden sei und das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn im IV-Verfahren im Urteil vom
11.
Februar 2019 bei der Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne
(LSE) herangezogen habe, erscheine es vorliegend angemessen, das
Invalideneinkommen ebenfalls unter Beizug der Tabellenlöhne (LSE) zu berechnen.
Ein Wechsel der Berechnung von den DAP-Blättern zu den LSE-Tabellenlöhnen sei
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus zulässig, ansonsten dürften
die Gerichte auch keine Änderungen in der Berechnung vornehmen und
diesbezüglich keine Entscheide von UVG-Versicherern aufheben. Immer wieder sei
es in der Vergangenheit aber geschehen, dass die Suva das Invalideneinkommen
noch gestützt auf DAP-Zahlen errechnet habe und die Gerichte in der Folge dann die
Berechnung mittels LSE-Tabellen vorgenommen hätten. Bei der Berechnung ergebe
sich folgendes Bild: Der 1994 geborene Versicherte habe eine Ausbildung zum
Anlage- und Apparatebauer, Fachrichtung Blech- und Profilbearbeitung, absolviert
und abgeschlossen und anschliessend während mehrerer Monate als Anlage- und
Apparatebauer gearbeitet, bevor er ab dem 1. Dezember 2015 Leistungen der
Arbeitslosenkasse bezogen habe. Die Fähigkeiten des Versicherten, die es rechtfertigten,
beim Valideneinkommen vom Kompetenzniveau 2 auszugehen, würden durch die
Unfallfolgen nicht beeinträchtigt und könnten auch bei einer Tätigkeit in einem
anderen Wirtschaftszweig verwertet werden. Die kognitiven Fähigkeiten des
Beschwerdeführers seien durch den Unfall nicht tangiert, also nicht
verschlechtert worden, denn er habe keine Kopfverletzungen wie z.B. ein
Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Anders als das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, welches im Urteil vom 12. Februar 2019 in E. 7.2 auch unter der
Annahme, dass der Versicherte nur noch in einer angepassten ungelernten
Tätigkeit arbeiten könnte, zum Schluss gelangt sei, dass eine klar
unterschrittene Mindesterwerbseinbusse bzw. nach IVG nicht relevante
Erwerbseinbusse vorliege, sei daher bei der Bestimmung des Invalideneinkommens
auf das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege,
Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und Geräten,
Sicherheitsdienst, Fahrdienst) abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018
und 8C_742/2018 vom 26. März 2019 E. 8). Ausgehend von Tabelle TA1
und dem Total aller Sektoren für Männer im Kompetenzniveau 2 und angepasst an
die durchschnittliche wöchentliche Betriebsarbeitszeit und die
Nominallohnentwicklung bis 2019 ergebe sich für den Versicherten nach den
LSE 2016 ein jährliches Einkommen von CHF 71‘624.90 (CHF 5’646.00 x 12
x 41.7/40 Stunden x 100.4 % x 100.5 % x 100.5 %). Anhaltspunkte
dafür, dass die unfallbedingte Resterwerbsfähigkeit nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwertet werden könnte, lägen
nicht vor, weshalb vorliegend kein zusätzlicher Abzug gerechtfertigt sei. Beim
Vergleich zwischen dem Invalideneinkommen von CHF 71‘625.00 und dem genannten
Valideneinkommen von CHF 77‘481.00 zeige sich, dass eine Erwerbseinbusse
von aufgerundet 8 % resultiere. Der Mindestinvaliditätsgrad von 10 % werde
damit nicht erreicht. Im Übrigen lege der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb
er die neue Tätigkeit nach bloss zwei Arbeitstagen wieder aufgegeben habe.
Tatsache sei, dass sich auch der Beschwerdeführer selber als voll arbeitsfähig
betrachte und diese Stelle entsprechend angetreten habe. Wenn er diese
Arbeitsstelle aber in der Folge wieder verloren habe, so könne er eine andere
analoge Arbeitsstelle antreten und dabei das von der Suva ermittelte
Invalideneinkommen erzielen. Bis er wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden
habe, müsse er sich an die Arbeitslosenkasse halten.
5.
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin
den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 19.
Dezember 2018 und Einspracheentscheid vom 10. September 2019 zu Recht verneint
hat. Hierbei ist die Unfallkausalität unter den Parteien unstrittig. Dagegen
sind sich die Parteien bezüglich der Invaliditätsberechnung uneinig. In diesem
Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1
Dr. med. E.___, leitender Arzt
Traumatologie im B.___, führte im Austrittsbericht vom 18. Juli 2016 (Suva-Nr.
12) aus, der Beschwerdeführer
habe am 29. Juni 2016 beim Fussballspiel ohne Gegnerkontakt ein
Kniedistorsionstrauma erlitten. Das
in der Folge durchgeführte MRI habe eine VKB-Ruptur
links bei eingeschlagenem Korbhenkelriss des medialen
Meniskus gezeigt. Danach seien am 12. Juli 2016 eine diagnostische
Kniegelenksarthroskopie und eine Refixation des medialen Meniskus durchgeführt
sowie eine VKB-Ersatzplastik mit vierfach geführter Semitendinosussehne und
Fixation in Hybrid-Technik eingesetzt worden. Die
genannte Operation habe komplikationslos durchgeführt werden können. Der post-operative
Verlauf sei problemlos gewesen.
5.2
Im Bericht vom 20. Dezember 2016
(Suva-Nr. 26) hielt Dr. med. E.___ vom B.___ fest, der Beschwerdeführer gebe
an, dass er Schmerzen habe, seitdem er mehr flektieren dürfe. Er komme so nicht
weiter. Er sei weiter arbeitsunfähig und von der Hausärztin krankgeschrieben,
da er so in seinem Beruf nicht arbeiten könne. Wenn er länger als eine
Viertelstunde stehe, bekomme er Schmerzen, wenn er länger als eine
Viertelstunde Velo fahre, Kribbelparästhesien im Fuss. Diesbezüglich führte Dr.
med. E.___ zur Beurteilung aus, der Beschwerdeführer bringe sich jetzt
zunehmend in soziale Probleme aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit. Ein
klinisches Korrelat für die Schmerzen finde er, Dr. med. E.___, nicht.
Deshalb werde man nochmals ein MRI durchführen, um dort allfällig den
Meniskuszustand zu begutachten. Gemäss Ansicht von Dr. med. E.___ sei der
Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt arbeitsfähig, vielleicht nicht für
körperlich schwere Tätigkeiten, aber eigentlich sei er nicht mehr krank zu
schreiben. Die letzte Krankschreibung sei durch die Hausärztin erfolgt. Der
Beschwerdeführer wünsche eine IV-Umschulungsmassnahme.
5.3
Im Bericht vom 14. Februar 2017
(Suva-Nr. 33) führte Dr. med. E.___ aus, das Arthro-MRI des Knies links vom 19.
Januar 2017 habe folgendes ergeben: «Refixation des Innenmeniskus mit
persistierendem, undisloziertem komplexem Riss des Hinterhornes. Weichteilplus
entlang der VKB-Ersatzplastik und anterior des tibialen Ansatzes (zu gross für
in situ verbliebene Stümpfe des gerissenen VKBs); a.e. einer Arthrofibrose
entsprechend. Fibrillationen des tibialen Knorpels im medialen femorotibialen
Gelenkskompartiment.» Weiter hielt Dr. med. E.___ fest, man komme insgesamt
nicht weiter. Der Beschwerdeführer rutsche in mehrere soziale Probleme ab,
daher bestehe jetzt die Indikation zur diagnostischen Arthroskopie und
gegebenenfalls Teilmeniskektomie oder nochmaligen Meniskusnaht sowie allenfalls
Lösung von narbigen Verklebungen. Den Eingriff werde man ambulant zeitnah
durchführen.
5.4
Gemäss Operationsbericht vom 22.
Februar 2017 (Suva-Nr. 37) wurden beim Beschwerdeführer am linken Knie eine
diagnostische Kniegelenksarthroskopie, eine Resektion von Narbengewebe anterior
und Refixation des Innenmeniskus vorgenommen.
5.5
Im Austrittsbericht der F.___
vom 8. Mai 2017 (Suva-Nr. 56), wo der Beschwerdeführer vom 4. April bis 9. Mai
2017.
hospitalisiert war, wurde ausgeführt, die berufliche Tätigkeit als
Anlagen- und Apparatebauer sei nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch:
Häufiges Hantieren bis schwerer Lasten. Ärztlich attestierte
Arbeitsunfähigkeit: 100 % ab 10. Mai 2017 (vorläufige Beurteilung). Für andere
berufliche Tätigkeiten werde die Zumutbarkeit aktuell noch nicht festgelegt.
Begründung: Der Beschwerdeführer befinde sich noch in der medizinischen Phase
(ein weiterer operativer Eingriff am linken Knie stehe im Raum). Ungefähr
2.
½ Monate nach operativem Knieeingriff rechts (recte: links) erachte man
eine berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zum aktuellen Zeitpunkt noch etwas als verfrüht. Es sei aber schon
jetzt abzusehen, dass eine Rückkehr in seine angestammte Tätigkeit als
Mitarbeiter im Anlagen- und Apparatebau unter Berücksichtigung der
unfallbedingten Verletzungsfolgen am rechten Knie nicht mehr möglich sein
werde. Das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den
objektivierbaren pathologischen
Befunden der klinischen Untersuchung und
bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus
somatischer Sicht gut
erklären. Der Beschwerdeführer habe motiviert an den Therapien teilgenommen.
5.6
Dr. med. E.___ führte in seinem
Bericht vom 10. Mai 2017 (Suva-Nr. 60) aus, soweit bestehe ein Normalverlauf,
jetzt mit Wiederherstellung der vollen Beweglichkeit in die Extension. Klinisch
präsentiere sich ein vollständig bandstabiles Knie, aktuell vollständig
reizlos. Insgesamt sei der Beschwerdeführer aber sehr ängstlich. Geplant sei
jetzt, und da spreche von chirurgischer Seite nichts dagegen, die
Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit und dann abschliessende Untersuchung im
August in seiner Sprechstunde nach vorgängigem Funktionstest in der
Physiotherapie. Wenn der Beschwerdeführer das mit dem Arbeitsversuch nicht
hinbekomme, so sei zeitnah eine entsprechende Umschulung zu initiieren.
Allenfalls könnte man den Beschwerdeführer auch psychologisch noch etwas
unterstützen.
5.7
Im Untersuchungsbericht vom 1.
Juni 2017 (Suva-Nr. 70) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin,
Suva Versicherungsmedizin, aus, anlässlich der heutigen Konsultation würden
nach wie vor belastungsabhängige Beschwerden im linken Kniegelenk bei eingeschränkter
Flexion geklagt. Des Weiteren fühle sich der Beschwerdeführer durch den
medialen Meniskus behindert, was eine Arbeitsunfähigkeit als Anlagemonteur zur
Folge hätte. Bis auf eine eingeschränkte Flexion zeigten sich klinisch
unauffällige Befunde. Aus den Berichten gehe hervor, dass es sich um einen eher
ängstlichen und unsicheren Versicherten bezüglich des linken Kniegelenks
handle. Insofern erschienen Äusserungen wie in der F.___, dass die bisherige
Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, nicht zielführend bzw.
kontraproduktiv. Medizinisch lasse sich wohl nicht erklären, dass nach korrekt
ausgeführter VKB-Ersatzplastik eine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit
bestehen sollte. Gleiches gelte grundsätzlich auch für eine Meniskusnaht. Aufgrund
der durchgeführten Operationen sei nicht nachvollziehbar, warum die bisherige
Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte. Zumindest in angepasster,
wechselbelastender, körperlich leichter und mittelschwerer Tätigkeit sei von
einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit ab sofort auszugehen. Vor definitivem
Fallabschluss empfehle Dr. med. D.___ noch den Bericht der Konsultation
bei Herrn Dr. G.___ vom 20. Juni 2017 abzuwarten. Sollte keine Indikation
für ein weiteres operatives Vorgehen gegeben sein, könne der Fallabschluss
erfolgen.
5.8
Dr. med. G.___, Chefarzt im
Orthopädiezentrum des B.___, stellte in seinem Bericht vom 21. Juni 2017
(Suva-Nr. 98) folgende Diagnosen:
1.
Unklare mediale Gonalgie Knie links bei
·
St. n diagnostischer
Kniegelenksarthroskopie. Resektion von Narbengewebe anterior und Refixation des
Innenmeniskus (all-inside Technik) am 22. Februar 2017 Klinik für Traumatologie
KSA bei
·
nicht verheilter
persistierender symptomatischer medialer Meniskusläsion sowie anteriorer
Vernarbungen Knie links
·
St.n. arthroskopischer
VKB-Ersatzplastik mit Semitendinosus-Sehne von ipsilateral und Refixation/Naht
medialer Meniskus bei VKB-Ruptur und Korbhenkelläsion des medialen Meniskus
links am 12. Juli 2016
2.
VKB-Ruptur links
• eingeschlagener Korbhenkelriss medialer
Meniskus
Die Restbeschwerden, die heute noch
bestünden, interpretiere er, Dr. med. G.___, als klinisches Residuum nach Zuzug
oben genannter Komplexverletzung (mit anschliessender Rekonstruktion). Der
Beschwerdeführer sei insbesondere für eine sitzende Tätigkeit 100 %
arbeitsfähig. Für eine angepasste Tätigkeit mit überwiegend sitzender Position
mit intermittierendem kurzzeitigem Stehen und intermittierend kurzstreckigem
Gehen, wäre er wahrscheinlich zu 50 - 75 % arbeitsfähig. Aktuell
sehe er, Dr. med. G.___, keinen Grund, warum der Beschwerdeführer mit seiner
bisherigen Tätigkeit nicht mehr vermittelbar sein sollte.
5.9
Dr. med. H.___ vom I.___-Zentrum,
Orthopädie Untere Extremitäten, der J.___, führte in seinem Bericht vom 25.
Juli 2017 (Suva-Nr. 92) aus, er stimme mit den Vorbeurteilern überein, die
Situation sei nicht ganz klar. Ligamentär scheine das Knie stabil, für die
alltäglichen Verrichtungen ausreichend. 12 Monate postoperativ sei das Ergebnis
natürlich nicht zufriedenstellend, allerdings sei mit einer erneuten
Intervention aktuell kaum ein wesentlich besseres Ergebnis erreichbar, da doch
ein grösserer Aufwand betrieben werden müsste. Wahrscheinlich bestehe
sicherlich auch noch ein muskuläres Defizit, dies könnte mit einer komplexen
Knietestung objektiviert werden. Am zielführendsten sei auch seiner Ansicht
nach die angepasste Tätigkeit. Sollten nach vollständigem Ausgleich der
Kraftverhältnisse des linken und rechten Beins die Beschwerden und der
Leidensdruck trotz angepasstem Beruf gross sein, müsste die Situation noch
einmal evaluiert werden.
5.10
Dr. med. H.___ von der J.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 21. August 2017 (Suva-Nr. 121) fest, seines
Erachtens sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab sofort zu
100.
% gegeben. Bei einer angepassten Tätigkeit sei eine wechselbelastende
Tätigkeit manchmal stehend mit Tragen von leichten bis mittleren Lasten nur
über kurze Strecken zumutbar, das heisse sicherlich nicht den ganzen Tag
stehend und repetitives Treppen auf- und abgehen. Gemäss den Angaben der Suva
habe der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Anlagen- und Apparatebauer, hier
hätte er regelmässig Gewichtsbelastung von 30 - 40 kg, maximal
60.
kg. Dies sei aktuell wohl nicht 100 % durchführbar, hier werde
fraglich, ob dies wieder voll ginge. Allerdings sei die Rehabilitation noch
nicht abgeschlossen. Man habe in der Krafttestung vom 18. August 2017 zeigen
können, dass ein deutliches Kraftdefizit bestehe, allerdings sei diese nicht zu
100.
% verwertbar, da der Beschwerdeführer bei der Testung Schmerzen
angegeben habe.
5.11
In seiner Stellungnahme vom 28.
August 2017 (Suva-Nr. 100) hielt Dr. med. D.___ von der Suva
Versicherungsmedizin fest, der Fallabschluss könne nun erfolgen, nachdem kein
weiteres operatives Vorgehen mehr vorgesehen sei. Im Vergleich mit seinem
Bericht vom 1. Juni 2017 ergebe sich keine Änderung der Zumutbarkeit,
insbesondere auch nicht aufgrund der erhobenen klinischen Befunde in der J.___.
5.11
Dr. med. H.___ führte in seinem
Bericht vom 30. April 2018 (Suva-Nr. 125) aus, der sehr motivierte Patient sei
leider ausgesteuert und gebe Restbeschwerden an. Dies könne nach
Kreuzbandplastik bei schwerer körperlicher Arbeit oder bei gewissen sportlichen
Aktivitäten durchaus vorkommen. Wie bereits in den letzten Berichten erwähnt,
glaube er, Dr. med. H.___, nicht, dass dies mit einem chirurgischen Eingriff
noch verbessert werden könne, somit müsse das «Umfeld» geändert werden. Er
schlage einen weniger stark belastenden Beruf vor, hier sei allerdings durchaus
eine wechselbelastende handwerkliche Tätigkeit möglich, dies stehend,
allerdings kein repetitives in die Knie gehen oder repetitives Tragen von
schweren Lasten (Grösse 20 kg). Auch der Beschwerdeführer denke, dass das
möglich sein sollte.
5.12
Dr. med. K.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, C.___, [...], führte in seinem
Bericht vom 19. September 2018 (Suva-Nr. 161) aus, bei dem Beschwerdeführer
bestünden belastungsabhängige medialseitige Kniegelenksbeschwerden sowie
rezidivierende Reizergüsse vornehmlich nach schwerer körperlicher Tätigkeit.
Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert, in den beruflichen Alltag
zurückzukehren. Er könne sich sehr gut eine Anstellung beziehungsweise Tätigkeit
als technischer Kaufmann vorstellen. Wie auch Dr. med. H.___ von der J.___ in
seinem Bericht vom 30. April 2018 beschreibe, sehe man die genannten Restbeschwerden
des Beschwerdeführers als absolut plausibel und somit limitierend für seine
angestammte Tätigkeit an. Sollte sich bezüglich des medialen Meniskus eine Situation
zeigen, welche bestätige, dass keine weiteren therapeutischen Massnahmen zur
einer namhaften Verbesserung führen würden, empfehlen man ebenfalls, wie
bereits Dr. H.___ als auch der Hausarzt Dr. med. L.___, die Einleitung von IV-Umschulungsmassnahmen,
um den Beschwerdeführer in den beruflichen Alltag wieder zu integrieren. Eine
weitere körperliche Arbeitstätigkeit mit langem Stehen oder repetitivem in die
Knie gehen und Tragen von schweren Lasten von mehr als 20 kg sei nicht
zumutbar. In der MRI-Untersuchung zeige sich eindeutig korrespondierend zu den
klinischen Beschwerden eine Restläsion des medialen Meniskushinterhornes
einklemmend nach intraartikulär mit angrenzenden Knorpelveränderungen. Deswegen
sei eine erneute Operation vorgesehen. Da es sich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit um eine Restläsion nach initialem Trauma vom 29. Juni 2016
handle, wobei der Status quo sine beziehungsweise ante nie erreicht worden sei,
bitte man die Suva entsprechend um die Kostenübernahme. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit sollte es durch den Eingriff nun zu einer namhaften
Verbesserung der Situation und auch der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
kommen.
5.13
Im Operationsbericht vom 20.
September 2018 (IV-Nr. 157) wurde festgehalten, es werde eine
Re-Kniearthroskopie links, eine mediale Teilmeniskektomie, Entfernung eines
Meniskusnahtankers, eine Resektion Plica mediopatellaris sowie eine partielle
Synovektomie durchgeführt. Aktuell bestünden persistierende und
belastungsabhängige medialseitige Kniegelenksbeschwerden sowie rezidivierende
Reizergüsse vornehmlich nach schwerer Arbeit. In der weiteren Abklärung zeige
sich sowohl klinisch eine persistierende mediale Kniegelenkssymptomatik mit
positiven Meniskuszeichen als auch in der MRI-Untersuchung ein eindeutiger
Restbefund im Bereich des medialen Meniskushinterhornes mit persistierender
Läsion. In der Operation habe sich ein ausgedehnter Meniskusriss im
Hinterhornbereich gezeigt. Die Naht sei insuffizient und der Anker nach
intraartikulär luxiert. Das Gelenk selber habe eine ausgeprägte Entzündung mit
deutlichem Reizerguss gezeigt. Hinsichtlich auch der Arbeitsfähigkeit und
Versicherungssituation lasse sich somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
sagen, dass die Einschränkungen beziehungsweise Beschwerden des Patienten
plausibel seien. Auch hinsichtlich des Verletzungsmusters bestehe mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Unfallkausalität mit dem ursprünglichen
Ereignis des 29. Juni 2016, da ein Status quo sine beziehungsweise ante nie
erreicht worden sei, trotz den vorbekannten Voroperationen. Bei dem jungen
Alter des Beschwerdeführers zeige sich bereits eine deutliche Schädigung,
insbesondere des medialen Meniskus sowie des Knorpels des lateralen
Tibiaplateaus. Die vordere Kreuzbandplastik zeige sich intakt.
5.14
Dr. med. M.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, C.___, führte in seinem Bericht
vom 1. November 2018 (Suva-Nr. 183) aus, insgesamt gehe es dem
Beschwerdeführer gut. Die Physiotherapie laufe noch, das Knie spüre er aber
noch leicht. Es bestehe ein unauffälliger postoperativer Befund. Die
Kreuzbandplastik sei stabil. Es bestehe noch ein leicht positives
Steinmann-Zeichen medial. Der Beschwerdeführer sei wieder arbeitsfähig. Er sei
zur Zeit auf Jobsuche sowie in Abklärung einer Umschulung bei doch körperlich
schwerer Arbeit.
5.15
Im Bericht betreffend die
kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 5. Dezember 2018 (Suva-Nr. 196) hielt
Dr. med. D.___ fest, die 28 Stufen in den ersten Stock im Wechselschritt könne
der Beschwerdeführer ohne Benützung des Treppenlaufs bewältigen. Beim Gehen auf
ebener Fläche bestehe ein hinkfreier Gang. Eine Untersuchung des Kniegelenks
werde vom Beschwerdeführer lächelnd und mit der Anmerkung verweigert, dass dies
Zeitverschwendung sei. Er sei in der C.___ gut bedient. Weiter führte Dr. med.
D.___ aus, aufgrund der vorliegenden Dokumentation sei von weiteren
medizinischen Massnahmen keine wesentliche Verbesserung zu erwarten. Die Kosten
für die aktuell geführte Physiotherapie könnten noch bis Ende des Jahres
befürwortet werden. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation
(Bericht 1. November 2018 Dr. med. M.___) sollte grundsätzlich auch die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit wieder möglich sein. Mittel- bis langfristig sei für
körperlich schwer belastende Tätigkeiten jedoch mit einer Einschränkung zu
rechnen. In einer angepassten, wechselbelastenden körperlich leichten bis
mittelschweren Tätigkeit sei ab sofort von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit
unter folgenden Voraussetzungen auszugehen: Keine Tätigkeiten mit regelmässigen
Arbeiten in unebenem Gelände, keine Tätigkeiten, bei denen regelmässig und/oder
häufig Knien, Kauern, Besteigen von Leitern und/oder Gerüsten notwendig sei.
Des Weiteren keine Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen unter
Gewichtsbelastung. Sofern Tätigkeiten im Apparate- und Anlagenbau diesem
Belastungsprofil entsprechen würden, bestehe weiterhin im erlernten Beruf auch
mittel- bis langfristig eine Arbeitsfähigkeit.
5.16
In seinem Bericht vom 3. Juni
2019.
(Suva-Nr. 221) führte Dr. med. K.___, C.___, aus, der Beschwerdeführer
berichte über eine deutliche Beschwerdeverbesserung seit dem operativen
Eingriff. Er habe gut auftrainieren können. Es bestünden lediglich
gelegentliche Restbeschwerden medialseitig bzw. anteromedial bei tiefer
belasteter Flexion. Gutes Stabilitätsgefühl des Kniegelenkes. Regelmässiges
eigenständiges Fitnesstraining. Zur Beurteilung hielt Dr. med. K.___ fest, der
Heilungsverlauf sei sehr positiv. Der Beschwerdeführer berichte im Weiteren nun
im August eine andere Tätigkeit zu beginnen. Dies bei einer grösseren
amerikanischen Firma zur Prothesenherstellung. Die körperliche Belastung sei
hier deutlich angemessener ohne das Tragen von körperlich schwerer Arbeit.
Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese zu 100 %
ausführen könne. Bei dem positiven Verlauf sehe man zunächst keine weiteren
Verlaufskontrollen vor, der Beschwerdeführer würde sich bei Bedarf melden. Er
bedanke sich sehr für die Behandlung und den erfreulichen Verlauf.
6.
6.1
Dem Sozialversicherungsgericht
ist es nicht verwehrt, gestützt auf interne medizinische Unterlagen zu
entscheiden, die im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom am Recht
stehenden Versicherungsträger eingeholt wurden. In solchen Fällen sind an die
Beweiswürdigung jedoch insofern strenge Anforderungen zu stellen, als bei auch
nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen
Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465; Urteil
des Bundesgerichts 9C_492/2012 vom 25. September 2012 E. 5.3). Eine fehlende
fachspezifische Qualifikation stellt ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit und
damit den Beweiswert eines ärztlichen Berichts dar. Umgekehrt genügt die
Tatsache allein nicht, dass eine abweichende (selbst fach-)ärztliche Meinung
besteht, um im dargelegten Sinne die Aussagekraft und damit den Beweiswert
eines medizinischen Berichts in Frage zu stellen (vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
6.2
Vorliegend stellt sich unter
anderem die Frage, ob dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als
Anlage- und Apparatebauer noch zumutbar ist. Die Beschwerdegegnerin stützt sich
diesbezüglich im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf die
Stellungnahmen des Suva-Kreisarztes. Da es sich hierbei um versicherungsinterne
Berichte handelt, genügen, wie hiervor angeführt, bereits geringe Zweifel an
deren Schlüssigkeit, damit ergänzende Abklärungen vorgenommen werden müssten.
Vorweg ist festzuhalten, dass gestützt
auf die Aktenlage, insbesondere die Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 5.
Dezember 2018 (Suva-Nr. 196) sowie die Berichte von Dr. med. M.___ vom 1.
November 2018 (Suva-Nr. 183) und von Dr. med. K.___ vom 3. Juni 2019
(Suva-Nr. 221) davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer schwere
Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind, er jedoch in angepassten, leichten bis
mittelschweren Tätigkeiten voll arbeitsfähig ist. Ausgeschlossen sind
regelmässige Arbeiten in unebenem Gelände mit regelmässigem und / oder häufigem
Knien, Kauern, Besteigen von Treppen oder Gerüsten sowie häufiges
Treppensteigen unter Gewichtsbelastung. Bezüglich der Frage, ob dem
Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauer noch
zumutbar ist, liegen in den medizinischen Akten jedoch teilweise einander
entgegenstehende Beurteilungen vor.
Während sich der Kreisarzt der Suva auf
den Standpunkt stellt, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als
Anlage- und Apparatebauer weiterhin zumutbar, sofern sie dem durch ihn, dem
Kreisarzt, formulierten Zumutbarkeitsprofil entsprächen, vertraten die Ärzte
der F.___ die Ansicht, es sei schon jetzt abzusehen, dass eine Rückkehr in
seine angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter im Anlagen- und Apparatebau unter
Berücksichtigung der unfallbedingten Verletzungsfolgen am rechten Knie nicht
mehr möglich sein werde. In eine ähnliche Richtung tendierte auch die
Stellungnahme von Dr. med. H.___ von der J.___ vom 21. August 2017: Seines
Erachtens sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab sofort zu
100.
% gegeben. Bei einer angepassten Tätigkeit sei eine wechselbelastende
Tätigkeit manchmal stehend mit Tragen von leichten bis mittleren Lasten nur
über kurze Strecken zumutbar, das heisse sicherlich nicht den ganzen Tag
stehend und repetitives Treppen auf- und abgehen. Gemäss den Angaben der Suva
habe der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Anlage- und Apparatebauer, hier
habe er regelmässig Gewichtsbelastung von 30 - 40 kg, maximal
60.
kg. Dies sei aktuell wohl nicht 100 % durchführbar, hier sei
fraglich, ob dies wieder voll ginge. Ebenso legte Dr. med. K.___, C.___,
in seinem Bericht vom 19. September 2018 (Suva-Nr. 161) dar, dass dem
Beschwerdeführer eine weitere körperliche Tätigkeit mit langem Stehen oder
repetitivem in die Knie gehen und Tragen von schweren Lasten von mehr als 20 kg
nicht zumutbar sei.
Die Differenz zwischen den ärztlichen
Stellungnahmen ist nicht primär medizinischer Natur, sondern beruht auf
unterschiedlichen Vorstellungen darüber, welche konkreten Belastungen mit der
angesteuerten Tätigkeit verbunden sind. Aus den Akten geht denn auch nicht klar
hervor, welches Belastungsprofil eine Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauer
überhaupt beinhaltet. Unklar ist, ob es sich hierbei um eine schwere Tätigkeit
handelt. In den Akten ist vereinzelt von Lastenheben von 30 - 40 kg, teilweise
sogar 60 kg, die Rede und auch Dr. med. M.___ spricht im Bericht vom 1.
November 2018 von 35 kg und einer notwendigen Umschulung. Das mangelnde Wissen
bezüglich des Belastungsprofils eines Anlage- und Apparatebauers zeigt sich
auch in den meisten anderen aufgeführten Arztberichten. So findet kaum in einem
Arztbericht eine Auseinandersetzung mit einem konkreten berufsbezogenen
Belastungsprofil statt. Einzig Dr. med. H.___ hielt in seiner
Stellungnahme wie vorgehend erwähnt fest, als Anlage- und Apparatebauer hätte
der Beschwerdeführer regelmässig Gewichtsbelastungen von 30 - 40 kg,
maximal 60 kg. Dies sei aktuell wohl nicht 100 % durchführbar. Der Kreisarzt
Dr. med. D.___ stellte sich zunächst auf den gegenteiligen Standpunkt, hielt
diesbezüglich aber ohne eingehende Begründung lediglich fest, aufgrund der
durchgeführten Operationen sei nicht nachvollziehbar, warum die bisherige
Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte (vgl. E. II. 5.7 hiervor). Im Bericht
über die Abschlussuntersuchung vom 5. Dezember 2018 (E. II. 5.15 hiervor) hielt
er aber auch fest, mittel- bis langfristig sei für körperlich schwerbelastende
Tätigkeiten mit einer Einschränkung zu rechnen, und formulierte das vorstehend
wiedergegebene Zumutbarkeitsprofil. In diesem Zusammenhang ist zwar
hervorzuheben, dass sich nach der erneuten Knieoperation vom 20. September
2018.
eine erhebliche Beschwerdeverbesserung ergab. Aber ob dem Beschwerdeführer
nach dieser Operation die bisherige Tätigkeit noch zumutbar ist, kann auch unter
Berücksichtigung dessen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass
der Beschwerdeführer eine neue Arbeit aufgenommen hat – welche er aber gemäss
eigenen Angaben nach zwei Tagen aufgrund von Kniebeschwerden wieder aufgegeben
haben solle – ebenfalls nicht auf eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauer geschlossen werden, zumal Dr. med. K.___
in seinem Bericht vom 3. Juni 2019 die neue Tätigkeit als «deutlich
angemessener» erachtete und damit andeutet, dass er die bisherige Tätigkeit als
nicht angemessen beurteilt.
Zusammenfassend ist der rechtserhebliche
medizinische Sachverhalt grundsätzlich hinreichend geklärt. Aufgrund der Akten
lässt sich aber nicht beurteilen, ob die bisherige Tätigkeit des
Beschwerdeführers dem durch den Kreisarzt – gestützt auf die Berichte der C.___
– umschriebenen Zumutbarkeitsprofil entspricht. Von weiteren Abklärungen kann
aber dann abgesehen werden, falls diese Fragen – wie von der Beschwerdegegnerin
geltend gemacht – offen bleiben können, wenn selbst bei der Annahme, dass dem
Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauer
nicht mehr zumutbar wäre, kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren
würde. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
7.
7.1
Ginge man somit davon aus, dass
die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht einer den Leiden
angepassten Tätigkeit entspricht, wäre eine Berechnung des Invaliditätsgrades
vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des hypothetischen
Invaliditätsbeginns bzw. des Unfallereignisses arbeitslos war (vgl. Suva-Nr.
1), wäre beim Valideneinkommen auf einen Tabellenlohn abzustellen. Somit ist
nachfolgend das Valideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabellen errechnen. Hier
erscheint bei der angestammten Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauer die
Branche «Maschinenbau» am naheliegendsten. Davon ist denn auch die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausgegangen. Sodann können gemäss
Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E. 4.2 nur die
Lohnstrukturdaten zur Berechnung herangezogen werden, welche im Zeitpunkt des
angefochtenen Einspracheentscheides – vorliegend 10. September 2019 – bereits
veröffentlicht waren (vgl. auch BGE 143 V 295 E. 4.1 S. 299 ff.). In casu
wären damit die Zahlen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr
2019.
massgebend. Im Zeitpunkt des Einspracheentscheides war zuletzt die LSE
2016.
veröffentlicht worden (am 14. Mai 2018) und ist somit vorliegend
anwendbar. Die dortigen Werte sind entsprechend der statistischen
Lohnentwicklung aufzurechnen. Des Weiteren ist hinsichtlich des
Kompetenzniveaus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Anlage- und
Apparatebauer über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, weshalb das
Kompetenzniveau 2 anwendbar ist: LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Nr. 28,
Maschinenbau, Männer, Kompetenzniveau 2 (CHF 6'132.00 x 12 / :40 x
41.7
[Aufrechnung Wochenstunden]; Nominallohnindex Männer 2017, 2018 und 2019:
0.4
%, 0.5 %, 0.5 %; vgl. Einspracheentscheid der Suva vom 10. September 2019)
= CHF 77'481.00.
7.2
7.2.1
Da der Beschwerdeführer bislang
keine zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, wäre bezüglich des
Invalideneinkommens ebenfalls auf einen Tabellenlohn abzustellen. Der
Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang unter anderem, dass die
Beschwerdegegnerin von ihrer in der Verfügung vom 19. Dezember 2018
vorgenommenen Invaliditätsberechnung im Einspracheentscheid vom 10. September
2019.
abwich, indem sie sich beim Invalideneinkommen nicht mehr wie in der
Verfügung auf die DAP-Blätter abstützte, sondern die Zahlen der LSE (Lohnstrukturerhebungen
des Bundesamtes für Statistik) heranzog. Die Beschwerdegegnerin beruft sich
unter anderem darauf, dass die DAP ab 2019 nicht mehr geführt würden, weshalb
auf die LSE abzustellen sei. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass beide
Berechnungsgrundlagen – sowohl das Abstellen auf LSE als auch DAP –
bundesgerichtlich als zulässig erachtet wurden (vgl. BGE 139 V 592 E.
7), weshalb die Beschwerdegegnerin auch die Berechnungsmethode frei wählen
konnte. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Taggeldleistungen bis
Ende Januar 2019 ausgezahlt wurden, womit der frühestmögliche Rentenbeginn im
Februar 2019 wäre (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), womit auch die in diesem Zeitpunkt
aktuellsten Zahlen heranzuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts vom
9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Da die DAP-Zahlen nur bis Ende
Dispositiv
2018 geführt wurden, ist es demnach auch im Lichte dessen nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin auf die LSE-Tabelle abgestellt hat. Soweit der
Beschwerdeführer sodann geltend macht, allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen seien nur bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 S. 223), ist ihm
entgegenzuhalten, dass es sich beim angeführten Entscheid um einen IV-Fall
handelt. Im UV-Verfahren gilt dagegen das Datum des Einspracheentscheides,
somit vorliegend der 10. September 2019.
Ginge man nun davon aus, dass der
Beschwerdeführer nur noch in einer angepassten Tätigkeit arbeiten könnte, so
wäre, wie im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten,
unbestrittenermassen die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, total Männer,
anwendbar. Umstritten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die
Beschwerdegegnerin – anders als in dem mit Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.35
vom 11. Februar 2019 rechtskräftig abgeschlossenen IV-Verfahren betreffend
den Beschwerdeführer – beim Invalideneinkommen nicht auf das Kompetenzniveau 1,
sondern auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt hat. Die Beschwerdegegnerin stellt
sich hier auf den Standpunkt, der Versicherte habe eine Ausbildung zum Anlage-
und Apparatebauer, Fachrichtung Blech- und Profilbearbeitung, absolviert und
abgeschlossen und habe anschliessend während mehrerer Monate als Anlage- und
Apparatebauer gearbeitet, bevor er ab dem 1. Dezember 2015 Leistungen der
Arbeitslosenkasse bezogen habe. Die Fähigkeiten des Versicherten, die es rechtfertigten,
auch beim Valideneinkommen vom Kompetenzniveau 2 auszugehen, würden durch die
Unfallfolgen nicht beeinträchtigt und könnten auch bei einer Tätigkeit in einem
anderen Wirtschaftszweig verwertet werden. Die kognitiven Fähigkeiten des
Beschwerdeführers seien durch den Unfall nicht tangiert, also nicht
verschlechtert worden, denn er habe keine Kopfverletzungen wie z.B. ein
Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Demnach sei auch beim Invalideneinkommen vom
Kompetenzniveau 2 auszugehen. Dem ist aber Folgendes entgegenzuhalten: Ginge
man davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verletzung seine
Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauer nicht mehr ausüben kann, kann nicht
ohne weiteres angenommen werden, er könne eine andere Tätigkeit im
Kompetenzniveau 2 ausüben, in welcher er über keine entsprechende Ausbildung
verfügt. Bei dieser Konstellation ist es demnach entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin von untergeordneter Bedeutung, dass die kognitiven
Fähigkeiten des Beschwerdeführers durch den Unfall nicht tangiert wurden. Zudem
liegt der von der Suva angeführte Fall (Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018
und 8C_742/2018 vom 26. März 2019 E. 8; s. Beilage) anders als der
vorliegende. Dort handelte sich um einen Zimmermann, der eine eigene Firma
führte und Administrativaufgaben übernahm. In diesem Fall kam das Bundesgericht
zum Schluss: «Zwar war es dem Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitsschadens
nicht mehr möglich, die angestammte Tätigkeit als Zimmermann auszuüben. Jedoch
war er in der Lage, einen eigenen Betrieb zu führen und ein deutlich höheres
Einkommen zu erzielen, als er als Angestellter hätte verdienen können. Zudem
hat die Suva richtig festgestellt, dass er auch administrative Arbeiten
erledigte und gegenüber seinen vier Angestellten und zwei Lehrlingen Führungs-
bzw. Ausbildungsaufgaben wahrzunehmen hatte (E. 8.1.1 hiervor). Es ist
deshalb davon auszugehen, dass er über die dazu erforderlichen, im Sinne der
dargelegten Rechtsprechung besonderen Fähigkeiten verfügt (vgl. auch
Urteil 8C_457/2017 E. 6.3).» Dieser Fall lässt sich nicht mit dem vorliegenden vergleichen,
in welchem der Beschwerdeführer zwar über eine abgeschlossene Lehre verfügt,
aber nur wenige Monate auf diesem Beruf gearbeitet hat. Demnach erscheint
vorliegend das Kompetenzniveau 1 angemessen. Somit ergibt sich (vorbehältlich
eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn; vgl. E. 7.2.2 hiernach) ein
Invalideneinkommen von CHF 67'743.00 (CHF 5’340.00 x 12 x 41.7/40 Stunden
x 100.4 % x 100.5 % x 100.5 %]).
7.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung
die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei
Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig
sein können, ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise
weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28
S. 87, Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009,
E. 2.1.1 mit Hinweisen). So verdienen Männer mit einem Beschäftigungsgrad von
75 - 89 % im hier massgebenden Anforderungsniveau 4 rund 6 % weniger als
bei einem Beschäftigungsgrad von mehr als 90 % (vgl. z.B. Tabelle T2* der LSE
2006 S. 16). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein
Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich
leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist
(BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Das vorstehend wiedergegebene
Zumutbarkeitsprofil (E. II. 6.2 hiervor am Anfang) rechtfertigt keinen leidensbedingten
Abzug. So umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen
anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und
mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom
Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August
2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer
eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar, weshalb kein durch
Teilzeit bedingter Verdienstnachteil resultieren würde. Sodann rechtfertigt
sich weder aufgrund des Alters des Beschwerdeführers (25-jährig im Zeitpunkt
des angefochtenen Einspracheentscheides) noch der Nationalität (der
Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger) ein Abzug. Schliesslich ist nicht
anzunehmen, dass die kurze Absenz vom Arbeitsmarkt das berufliche Fortkommen
des Beschwerdeführers in einer Hilfsarbeitertätigkeit erheblich einschränkt.
Damit ist auch aus diesem Grund kein zusätzlicher Abzug gerechtfertigt.
7.3 Somit ergäbe sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 77'481.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 67'743.00
ein Invaliditätsgrad von 13 %. Da bei dieser Annahme ein rentenrelevanter
Invaliditätsgrad resultieren würde (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG), kann nicht
mehr gesagt werden, die Frage, ob dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit
noch zugemutet werden könne, könne offen gelassen werden.
Aufgrund der erwähnten Unklarheiten sind
somit ergänzende Abklärungen notwendig. Da diese Unklarheiten in erster Linie
darin gründen, dass aufgrund der Akten nicht beurteilt werden kann, wie das
genaue Anforderungsprofil für die Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauer
aussieht, ist vorweg dieser Punkt zu klären. Es ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdegegnerin im Bereich erwerblicher Abklärungen über entsprechende
Fachleute verfügt, welche über das notwendige Fachwissen und die entsprechenden
Kontakte verfügen, um diese Frage umfassend zu klären. Es rechtfertigt sich
deshalb, die Sache zur Klärung dieser Frage und anschliessendem Neuentscheid an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne
gutzuheissen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
(formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung auf CHF 2'748.90 festzusetzen (10.82 Stunden zu CHF 230.00
[§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 63.77 und MwSt). Die Differenz zur
eingereichten Kostennote resultiert daraus, dass das Studium der selten
komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts praxisgemäss nicht vergütet
wird. Zudem hat die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik
verzichtet, weshalb es sich nicht rechtfertigt, für das Studium des diesbezüglich
mitgeteilten Verzichts einen Aufwand einzurechnen (vgl. Position vom 16. Januar
2020 in der Kostennote).
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Suva vom 10. September 2019
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vornahme weiterer
Abklärungen sowie zu anschliessendem Neuentscheid an die Suva zurückgewiesen
wird.
2. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 2'748.90 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch