VSBES.2019.249
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
4. Mai 2020Deutsch42 min
1966 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) führte seit dem Jahr 2012
Source so.ch
Urteil vom 4. Mai 2020
Es
wirken mit:
Präsident
Flückiger
Oberrichterin
Hunkeler
Oberrichter
Marti
Gerichtsschreiber
Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar
Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle
Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 10. September 2019)
zieht
das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die
1966 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) führte seit dem Jahr 2012
als Selbstständigerwerbende die [...]-Bar in [...]. Diese Tätigkeit gab sie
Ende 2016 auf. Anlässlich eines Abklärungsgesprächs vom 13. Juli 2018 wurde
die Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von beruflichen Massnahmen bzw. einer
Invalidenrente per 30. Januar 2018 entgegengenommen (IV-St. Beleg Nr.
[IV-Nr.] 15 und 18). Nach dem Beizug medizinischer Unterlagen und Rücksprache
mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) am 7. Dezember 2018 eine
bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung bei
Dr. med. B.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez.
Rheumaerkrankungen FMH, sowie Dr. med. C.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH. Die Gutachten wurden am 25. April und 10. Mai
2019 fertiggestellt (IV-Nr. 33.1 und 32). Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente mit
Verfügung vom 10. September 2019 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit
begründet, gemäss den erfolgten Abklärungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Ihr Gesundheitszustand habe sich aber
gebessert. So seien ihr ab März 2019 aus versicherungsmedizinischer Sicht
leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit Wechselbelastung und Heben von
Lasten von nicht mehr als 15 kg wieder in einem vollen Pensum zuzumuten.
Das Besteigen von Leitern, Gehen auf unebenem Gelände sowie Tätigkeiten in der
Hocke sollten vermieden werden. Unter diesen Umständen sei eine
Leistungsminderung von 15 % zu berücksichtigen. Es sei der
Beschwerdeführerin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen
(IV-Nr. 43; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).
2.
2.1 Mit
fristgerechter Beschwerde vom 14. Oktober 2019 lässt die
Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 10. September 2019 sei aufzuheben.
2.
a) Es seien der
Beschwerdeführerin ab wann rechtens die versicherten Leistungen (berufliche
Massnahmen, Invalidenrente) bei einem IV-Grad von mindestens 40 %
zuzusprechen
b)
Eventualiter: Es seien weitere medizinische und
beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen anzuordnen.
c)
Subeventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter
Einbezug der internistischen, rheumatologischen, orthopädischen und
psychiatrischen Fachrichtungen in Auftrag zu geben.
3.
Es sei eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen mit
zusätzlicher Parteibefragung.
4.
Der
Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbesteistand zu gewähren.
5.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit
Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der
Invaliditätsgrad betrage lediglich 13 %, weshalb kein Rentenanspruch
bestehe. Auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen sei zu verneinen (A.S. 42 ff.).
2.3 Mit
Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2020 wird die Beschwerdeführerin zu
der von ihr beantragten öffentlichen Verhandlung vor Versicherungsgericht am
4. Mai 2020 vorgeladen; der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen
freigestellt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Parteibefragung wird
abgewiesen. Im Weiteren wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 45 f.).
2.4 Mit
Eingabe vom 6. April 2020 teilt die Beschwerdeführerin dem Gericht mit,
sie ersuche angesichts der aktuell herrschenden Pandemie um Verschiebung der
Verhandlung, da ihre Gesundheit seit langem angeschlagen sei. In der Beilage
wird dem Gericht ein Arztbericht vom 19. März 2020 eingereicht, worin
bestätigt wird, dass sich die Beschwerdeführerin wegen einer unerwartet
schnellen Verschlechterung ihres linken Knies voraussichtlich am 11. Mai
2020 operieren lassen müsse (A.S. 48 f.).
2.5 Mit
Verfügung vom 9. April 2020 wird die vorerwähnte Eingabe dem Vertreter der
Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt
und festgehalten, das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin an der
öffentlichen Verhandlung vom 4. Mai 2020 sei nicht zwingend nötig, da ihr Antrag
auf eine Parteibefragung abgewiesen worden sei. Dem Vertreter der
Beschwerdeführerin wird Frist zur Mitteilung gesetzt, ob am Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK
festgehalten werde (A.S. 50 f.).
2.6 Mit
Eingabe vom 23. April 2020 teilt der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass die Verhandlung vom 4. Mai 2020
stattfinden könne und seine Mandantin auf ein persönliches Erscheinen verzichte
(A.S. 53).
2.7 Am 4. Mai
2020 führt das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch
(siehe Verhandlungsprotokoll vom 5. Mai 2020; A.S. 55 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig
ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder eine
Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 10. September 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann
nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf
eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im
Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Sowohl
das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und
Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_296/2018 vom 14. Februar 2019 E. 4 und 9C_273/2017 vom
9.
April 2018 E. 3.1, je mit Hinweisen).
3.
Die
Beschwerdeführerin lässt geltend machen, es seien berufliche Massnahmen
und/oder eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von mindestens 40 %
zuzusprechen. Demgegenüber ermittelte die Beschwerdegegnerin in ihrer
Beschwerdeantwort einen Invaliditätsgrad von lediglich 13 %. Im Folgenden ist
der medizinische Sachverhalt darzulegen:
3.1
Dr. med.
D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht zu Handen der
Beschwerdegegnerin vom 7. August 2018 fest, die Behandlung der
Beschwerdeführerin sei vom 15. Mai 2015 bis 26. Juni 2018 erfolgt. Die
Patientin komme im Prinzip bei Bedarf, wobei es sich meistens um
Schmerzexazerbationen handle. Die Patientin gehe aber auch häufig ins Ausland
(Heimat [...]) und sei dann über Monate nicht mehr bei ihm in Behandlung. Die
Patientin habe von ihm lediglich vom 11. August bis 30. September
2017.
ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis erhalten. Eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit
bestehe nicht. Damals habe die Patientin wahrscheinlich noch in einem
Restaurationsbetrieb gearbeitet. Zur Vorgeschichte wurde angegeben, bei der
Patientin bestehe seit mindestens 3 Jahren ein komplexes Schmerzsyndrom an den
Fersen, am Rücken, an den Schultern, Daumen und Füssen sowie insbesondere auch
am Knie. Die Patientin habe mehrere Szintigraphien gehabt, wobei tatsächlich
eine mediale Gonarthrose links mehr als rechts dokumentiert werden könne und
auch gewisse Mittelfuss-Arthrosen. Die LWS- und Schulterschmerzen könnten aber
nicht szintigraphisch dokumentiert werden. Die Patientin zeige Zeichen einer
Fibromyalgie bzw. somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung, dies zumindest
ausserhalb der Knieproblematik und der Rückfussproblematik.
Zur aktuellen
medizinischen Symptomatik und Situation wurde dargelegt, die Patientin gebe
wiederum massivste Schmerzen am ganzen Körper an, spontan erwähne sie erstaunlicherweise
das linke Knie nur geringfügig (das linke Knie sei arthrotisch am stärksten
befallen). Die Schultern könnten frei bewegt werden, seien diffus druckdolent,
die LWS zeige keine Zeichen einer Radikulopathie, sei aber diffus
druckempfindlich, im Sinne einer Fibromyalgie. Auch die Hüftbeweglichkeit sei
nicht eingeschränkt, aber schmerzhaft. Beide Knie zeigten medial eine gewisse
Zuklappbarkeit, links etwas stärker als rechts und links auch etwas
schmerzhafter. Im Rückfussbereich bestehe eine diffuse Druckdolenz über der
Achillessehne, an der Fascia plantaris. Paresen seien nicht vorhanden. Zur
aktuellen Medikation wurde Folgendes angegeben: NSAR bei Bedarf, Infiltrationen
des linken Knies bei Bedarf. Im Rahmen der Befunderhebung wurde angegeben, es
bestehe im Prinzip keine Bewegungseinschränkung aller Gelenke im Körper. Die
Schmerzen im Bereich der Schultern, der LWS und HWS, der Hüfte, der Knie und
der Füsse könnten im Prinzip nur an den Knien objektiviert werden durch eine
leichte mediale Zuklappbarkeit. Die Patientin scheine psychisch erschöpft.
Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine gestellt. Vielmehr wurde dargelegt,
somatisch gesehen bestehe für mittelschwere Tätigkeiten (Gehen auf ebenem
Terrain, sitzen alle 2 bis 3 Stunden, kurze Zeit, keine Lasten mehr als 10 bis
15.
kg heben) keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für sehr stark
körperlich belastende Tätigkeiten, welche die Patientin wahrscheinlich nie
ausüben werde (anamnestisch zurzeit arbeitslos), bestehe eine Einschränkung von
mindestens 50 %: Hier seien Tätigkeiten wie Heben von Lasten von mehr als
15.
kg, Betätigen von schweren Maschinen, Stehen auf Leitern etc. gemeint.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Fibromyalgie
sowie eine beginnende leichte Gonarthrose-Entwicklung links mehr als rechts
genannt. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit lautete dahingehend, diese sei
somatisch gesehen günstig. Psychosomatisch gesehen sei sie jedoch sehr
schwierig bei offensichtlicher somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung und
wahrscheinlich auch geringer Motivation zur Reintegration. Eventuell spielten
auch psychische Faktoren eine Rolle. Es seien möglichst wenige medizinischen
Kontrollen durchzuführen, damit nicht einem sekundären Krankheitsgewinn
Vorschub geleistet werde.
Die
Funktionseinschränkungen wurden wie folgt beschrieben: Bei längerem Stehen
(über 2 bis 3 Stunden, beim Heben von Lasten von mehr als 15 kg und beim
Betreten von Leitern oder Gehen auf sehr unebenem Terrain, bei Feldarbeiten
etc.) sei die Patientin sicherlich eingeschränkt zu 50 %. Bei
mittelschweren Tätigkeiten, wie dies wahrscheinlich bei der letzten Tätigkeit
der Fall gewesen sei (Führung eines Restaurationsbetriebs, Arbeiten an der
Bar), könne die Patientin als voll arbeitsfähig betrachtet werden. Zur
Eingliederungsfähigkeit wurde angegeben, eine angepasste Verweistätigkeit sei
im Ausmass von 8,5 Stunden pro Tag zu 100 % zuzumuten. Die Prognose sei
jedoch schlecht wegen vermutlich ungünstiger psychosozialer Einbettung. Bei
Aufgaben im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt (IV-Nr. 20).
3.2
Dr. med.
E.___, Psychotherapie und Psychiatrie FMH, gab in seinem Bericht zu Handen der
Beschwerdegegnerin vom 6. August 2018 an, die Behandlung habe vom 3. Oktober
2017.
bis 20. Juli 2018 gedauert. Es habe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit vom 9. Februar bis 20. Juli 2018 bestanden. Im
Weiteren wurde dargelegt, die Patientin sei seit dem Jahr 2016 zunehmend
depressiv. Anfang Jahr habe sie ihre Selbstständigkeit als Berufsfrau wegen
zunehmender Schulden, starkem Antriebsverlust und Konzentrationsschwierigkeiten
aufgegeben. Die Patientin beklage starkes Gedankenkreisen, unbeherrschbare
Schlafstörungen, grosse innere Unruhe und Panikanfälle. Sie lebe seit 24 Jahren
in der Schweiz. 1993 sei ihre Tochter auf die Welt gekommen, die nun
verheiratet sei. Die Patientin habe sich getrennt und lebe nun von der
Sozialhilfe. Es handle sich um eine 49-jährige Patientin, welche wach und zu
allen Qualitäten orientiert sei. Das formale Denken sei kreisend und etwas
sprunghaft. Spürbar seien Antriebsminderung, Freudlosigkeit und
Motivationsschwäche, seelische und körperliche Erschöpfung,
Niedergeschlagenheit, Traurigkeit, eine diffuse Ängstlichkeit und
Schuldgefühle. Geklagt werde über Panikanfälle und eine starke soziale
Isolierungstendenz. Die Patientin sei durch ihre Hausärztin, Dr. med. F.___,
zugewiesen worden und stehe bei ihm in psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung.
Es wurden
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «Schwergradige
depressive Episode, ohne psychotische Symptomatik, mit somatischen Symptomen
(ICD-10 F32.21), somatisch: Schwergradige Gonarthrose». Zur Prognose wurde
festgehalten, diese sei durchaus positiv. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit
bis 50 % könne bei entsprechender Verbesserung der Psychopathologie
angenommen werden, danach sei eine weitere Evaluation notwendig. Aufgrund ihrer
Gonarthrose sei die Patientin in ihrer Mobilität auch am Arbeitsplatz stark
limitiert. Die depressiven Symptomatiken behinderten schliesslich die Patientin
zusätzlich zu stark, um die Arbeit fortzuführen. Eine eventuelle Eingliederung
im geschützten Rahmen wäre möglich und zweckdienlich, bis zu einer vorläufigen
Grenze von 50 %. Die floride Depression sowie eine Gonarthrose stünden der
Eingliederung im Weg (IV-Nr. 21).
3.3
Die
Hausärztin, Dr. med. F.___, gab in ihrem Bericht zu Handen der
Beschwerdegegnerin vom 27. September 2018 an, es habe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit vom 7. Dezember 2017 bis 31. August 2018
bestanden. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine
Depression, Fibromyalgie, Gonarthrose, Hypertonus sowie eine linksventrikuläre
Hypertrophie angegeben. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
wurde eine Fettstoffwechselstörung vermerkt (IV-Nr. 22).
3.4
3.4.1
Dem im
Rahmen der bidisziplinären Begutachtung veranlassten rheumatologischen
Gutachten von Dr. med. B.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation,
spez. Rheumaerkrankungen FMH, vom 25. April 2019 kann zu den aktuellen
Beschwerden Folgendes entnommen werden: Die Explorandin gebe an, dass sie seit
fast 10 Jahren an Rückenschmerzen und sei fast 5 Jahren an Knie- und Fussschmerzen
leide. Anfänglich seien die Knieschmerzen nur links gewesen, seit 2 Jahren
leide sie auch an Knieschmerzen rechts. In den letzten Jahren sei sie am linken
Knie wiederholt mit Kortikosteroiden infiltriert worden, im letzten Jahr
viermal. Diese Spritzen hätten nur für eine Woche ein wenig gewirkt. Die
Schmerzintensität sei zu stark. Gegenwärtig im Sitzen habe sie praktisch keine
Schmerzen. Wenn sie gehe, seien die Schmerzen jedoch nach 5 bis 10 Minuten
sehr stark ausgeprägt. Auf die Frage nach einer Beeinträchtigung der Gehstrecke
habe die Explorandin geantwortet, schätzungsweise 5 bis 10 Minuten gehen zu
können. Das Treppensteigen sei schlimm. Aufwärtsgehen sei schlimmer als
Abwärtsgehen. Sie leide seit fast vier Jahren an Schmerzen im Fersenbereich
plantar, beidseits von gleicher Intensität. Sie sei mit lokalen Spritzen
behandelt worden, was während drei Monaten eine Besserung gebracht habe. Letztmals
sei sie im Januar 2017 beidseits infiltriert worden. Seither habe sie nicht
mehr viel Schmerzen an den Fersen gehabt, aber sie gehe auch nicht viel. Auf
die Frage nach den Rückenschmerzen lokalisiere die Explorandin diese in der
ganzen Lenden-Beckenregion bis und mit thorakolumbalem Übergang beidseits und
meine, diese träten beim Geschirrspülen, Aufstehen, Staubsaugen und Schlafen
auf. Sie erwache jede Nacht an Rückenschmerzen. Abgesehen von Schmerzen im
Gesichtsbereich und im Abdomen gebe die Explorandin in allen Körperregionen
Schmerzen an. Sie meine, sie sei schon sehr lange sehr müde. Der Schlaf sei
häufig nicht erholsam und schon lange nur von kurzer Dauer. Ausserdem leide sie
an Vergesslichkeit.
Es wurden
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «Gonarthrose
beidseits, vor allem links und vor allem Varusgonarthrosen». Im Weiteren wurde
dargelegt, der Beginn der Symptome der Gonarthrosen sei nicht zuverlässig
beurteilbar, weil in den Akten kein Verlauf der Gonarthrosen dokumentiert
worden sei. Laut Angaben des orthopädischen Chirurgen Dr. med. D.___ in
seinem Bericht vom 7. August 2018 habe damals bereits seit mindestens drei
Jahren ein komplexes Schmerzsyndrom bestanden. Laut den Angaben der Explorandin
bestehe die Kniesymptomatik links seit 5 Jahren und rechts seit 2 Jahren.
Ferner wurde die Diagnose «Mittelfussarthrosen» gestellt. Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein unspezifisches, weit
ausgebreitetes Schmerzsyndrom aktenanamnestisch seit 4 Jahren angegeben,
welches vereinbar sei mit einer Fibromyalgie, chronische paravertebrale Rückenschmerzen
laut Anamnese seit 10 Jahren im Rahmen der Diagnose 1, bei
Muskeldekonditionierung, bei leichter thorakolumbaler Skoliose, ohne über das
Alter hinausgehende degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule, anamnestisch
ein Verdacht auf eine Fasziitis plantaris beidseits, aktuell asymptomatisch,
kardiovaskuläre Risikofaktoren mit Adipositas per magna (BMI 35.4 kg/m2),
als Raucherin, mit Dyslipidämie, arterieller Hypertonie und belasteter
Familienanamnese, eine linksventrikuläre Herzhypertrophie sowie ein Uterus
myomatus.
Im Rahmen der
medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde im Wesentlichen
dargelegt, die 56-jährige, aus [...] stammende und nun alleinstehende Explorandin
sei im Jahr 1995 in die Schweiz eingereist. Sie habe während vielen Jahren
verschiedentlich selbstständig Nachtlokale betrieben. Gemäss ihren Angaben habe
sie als Geschäftsführerin bis Ende Dezember 2016 in einem Nachlokal bzw. einer
Bar in [...] gearbeitet, wo sie seit dem Jahr 2012 während 10 bis 12
Stunden pro Tag während 7 Tagen pro Woche gearbeitet habe und sich keine
Mitarbeiterin habe leisten können. Gemäss ihren Angaben sei es Mitte 2014
gesundheitlich bergab gegangen, mit körperlichen Schmerzen. Das Einkommen aus
dem Betrieb habe mehr schlecht als recht die anfallenden Kosten abgedeckt. Seit
dem 1. Dezember 2017 sei sie als Nichterwerbstätige gemeldet gewesen. Was
die Beurteilung der Schmerzen und jene des Bewegungsapparates angehe, werde die
Meinung des orthopädischen Chirurgen Dr. med. D.___ geteilt. Die
Explorandin zeige ein Ausmass der Ausdehnung, ein somatisch nicht stützbares,
chronisches Schmerzsyndrom, mit hoher Schmerzintensität und weiterer
Schmerzausbreitung mit dem entsprechend sehr hoch positiven regionalen
Schmerzindex. Charakteristisch für eine Fibromyalgie sei auch der hoch positive
Score der Symptomschwere mit schon seit langem andauernder starker Müdigkeit
und nicht erholsamem Schlaf, die kognitive Störung (Vergesslichkeit) und die für
eine Omarthrose sehr starken Schmerzen auch in Ruhe, mit Schätzung einer 8 bis
9.
auf der visuellen Analogskala. Bei chronisch weit ausgedehnten Schmerzen sei
es schwierig, differentialdiagnostisch eine Systemerkrankung wie zum Beispiel
eine entzündliche Rückenerkrankung auszuschliessen. Aufgrund der am 15. März
2016.
erfolgten Magnetresonanztomografie der Lendenwirbelsäule und der
Iliosakralgelenke sei das Vorliegen einer entzündlichen Systemerkrankung
äusserst unwahrscheinlich, weil die Explorandin gemäss ihren Angaben bereits
seit 10 Jahren an Rücken-, Knie- und Fussschmerzen leide. Darüber hinaus habe
Dr. med. D.___ berichtet, dass er in den Szintigrafien, ausser einer
Aktivität der medialen Gonarthrose, links mehr als rechts, lediglich gewisse
Mittelfussarthrosen habe feststellen können.
Bei der
Anamnese habe die Explorandin das typische Beschwerdebild einer Fibromyalgie
mit permanent andauernden und weit ausgedehnten Schmerzen geschildert, nicht
das Bild eines entzündlichen Wirbelsäulenschmerzes mit typischem früh
morgendlichem Maximum und Morgensteifigkeit. Bei der klinischen Untersuchung
habe ein deutliches Schmerzgebaren und Schonverhalten imponiert. Die
Untersuchung der Wirbelsäule cervikal und lumbal sei wegen einer
Gegeninnervation nicht vollumfänglich möglich gewesen. Deswegen seien
Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule veranlasst worden, welche keine über das Alter
hinausgehende degenerative Veränderungen und nur eine leichte Fehlform der
Wirbelsäule gezeigt habe bei fehlendem Nachweis von neurologischen Ausfällen. Das
Achsenskelett sei zumindest für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten
genügend belastbar. Das Hauptproblem im rheumatologischen/orthopädischen
Bereich seien, wie Dr. med. D.___ beurteilt habe, die Kniegelenke. Diese
hätten am 20. Februar 2019 klinisch keine Aktivierung gezeigt, man habe keine
Schwellungen oder Ergüsse an den Kniegelenken finden können. Es habe sich auch
keine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit gefunden. Dennoch bestehe
kein Zweifel an einer verminderten Belastbarkeit der Kniegelenke, vor allem
links und im medialen femorotibialen Gleitlager, wo sich erwartungsgemäss die
Hauptbefunde an den Kniegelenken zeigten: Varusgonarthrose links mehr als
rechts, in den Röntgenbildern vor allem linksseitig bereits mässiggradig bis
fortgeschritten ausgeprägt.
Ferner wurde
dargelegt, die Prognose der Gonarthrosen hänge ab von der körperlichen
Aktivität und dem Körpergewicht. Bei der Explorandin bestehe eine morbide
Adipositas. Laut den Angaben mache sie die nötigen Heimübungen nicht
regelmässig. Deshalb sei von einer schlechten Prognose der Gonarthrosen
auszugehen und es sei früher als normal mit einer Progression zu rechnen. Um
die Prognose zu verbessern, sei es deshalb angezeigt, dass die Explorandin
konsequent ihre Muskulatur stärke und ihr Gewicht reduziere. Die Gonarthrosen
hätten zweifelsohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin
benötige eine Tätigkeit, bei welcher sie nicht so häufig stehen oder gehen
müsse. Eine solche Tätigkeit wirke sich auch günstig auf die, aktuell nicht
erneut abgeklärten, zurzeit subjektiv im Hintergrund stehenden Fussschmerzen
bei nachgewiesenen Mittelfussarthrosen aus. Im Weiteren wurde angegeben, in den
Akten gebe es keine Angaben über eine Rehabilitation oder
Eingliederungsmassnahmen. Insbesondere was die Rückenschmerzen angehe, bestehe
eine erhebliche Diskrepanz zwischen den ausgeprägten geklagten Beschwerden und
den nur geringen objektiven pathologischen Befunden. Deshalb könne man aus rein
rheumatologischer Sicht die von der Explorandin geklagten Beschwerden bei
weitem nicht erklären. Inkonsistenzen seien hingegen nicht ersichtlich gewesen.
Die an den
rheumatologischen Gutachter gestellten Fragen wurden dahingehend beantwortet,
die Frage, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin zumutbar sei, könne
aktuell nicht zuverlässig beantwortet werden, weil kein Bericht über die
effektive Situation am damaligen Arbeitsplatz erstellt worden sei. Unter der
Voraussetzung, dass die Explorandin am bisherigen Arbeitsplatz zwischendurch
immer wieder kurze Zeit habe absitzen können und keine Lasten über 15 kg
habe heben müssen, sei davon auszugehen, dass aus rein rheumatologischer Sicht
die bisherige Tätigkeit auch aktuell noch vollschichtig möglich wäre. Es sei jedoch
anzunehmen, dass aus rein rheumatologischer Sicht eine leichte Einschränkung
der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % bestehe, weil die Explorandin mehr
Pausen zur Entlastung der Knie gelenke benötigen dürfte. Die Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit sei auf mindestens 80 % zu schätzen.
Zur
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit äusserte sich der
rheumatologische Gutachter dahingehend, es wäre sicher günstig, wenn die Explorandin
eine optimal angepasste Tätigkeit mit folgendem Belastungsprofil ausüben
könnte: Leichte Arbeit mit Wechselbelastung. Nur gelegentlich leichte bis
mittelschwere Arbeit. Heben von Lasten von nicht mehr als 15 kg. Zwecks
Entlastung der Kniegelenke und Füsse überwiegend sitzende Tätigkeiten. Keine
Arbeiten, bei welchen Standfestigkeit erforderlich sei, wie z.B. auf Leitern
steigen. Keine Tätigkeiten, bei welchen die Explorandin Arbeiten in der Hocke
ausüben müsse und keine Tätigkeit mit Gehen auf unebenem Gelände. Aus
rheumatologischer Sicht bestehe bei einer adaptierten Tätigkeit keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit 8,5 Stunden pro Tag. Bei einer
adaptierten Tätigkeit lasse sich aus rein rheumatologischer Sicht keine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen. Aufgrund der Akten habe nie
über eine längere Zeit eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus rheumatologischer
Sicht empfehle sich dringend, das Körpergewicht zu reduzieren und eine
konsequente langfristige medizinische Trainingstherapie. Bei progedientem
Verlauf der Gonarthrose werde sich mit der Zeit wohl die Implantation einer
Total-Endoprothese, zumindest am linken Knie, zur Diskussion stellen. Die
Arbeitsfähigkeit könne noch durch medizinische Massnahmen relevant verbessert
werden (IV-Nr. 32 S. 1 ff.).
3.4.2
Der
psychiatrische Gutachter, Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, hielt in seinem Gutachten vom 10. Mai 2019 zum Anlass der
Begutachtung u.a. fest, nach den Angaben der Explorandin habe sich ihr
Gesundheitszustand im Verlauf des Jahres 2014 massiv verschlechtert. Sie habe
starke Schmerzen in verschiedenen Gelenken bekommen und die vorbestehenden
Rückenschmerzen hätten sich verschlechtert. Zunehmend hätten sich auch
psychische Probleme entwickelt seit der Übernahme der [...]-Bar in [...] durch
die Explorandin und ihren Ehemann im Jahr 2012. Sie hätten die Bar trotz
enormen persönlichen Einsatzes nie gewinnbringend betreiben können. Die
Explorandin sei seit Januar 2018 freiwillig von ihrem Ehemann getrennt; sie
habe eine 1993 geborene Tochter. Aufgrund der Schmerzen und multiplen
psychosozialen Belastungen habe sich eine depressive Symptomatik entwickelt. Die
vorliegende psychiatrische Begutachtung finde am 12. März 2019 statt. Zum
psychiatrischen Befund wurde angegeben, die Stimmung der Explorandin sei
weitgehend ausgeglichen, sie könne immer wieder lächeln, manchmal auch lachen.
Beim Gespräch über belastende Themen habe sie ein paar wenige Male Tränen in
den Augen gehabt. Die affektive Modulationsfähigkeit sei insgesamt als
leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen, nicht jedoch die Vitalität. Die
Explorandin hinterlasse einen sehr vitalen Eindruck. Der Gedankengang sei in
formaler Hinsicht weder gehemmt bzw. verlangsamt noch an Ideen verarmt, jedoch
auf die geklagten Beschwerden leicht eingeengt. Die Beschwerdeschilderung sei
zum Teil logisch und kohärent, oft jedoch vage und wenig fassbar. Es lasse sich
zeitweise auch eine Dramatisierungstendenz erkennen. Die Angaben seien nicht
immer konsistent und zum Teil widersprüchlich. Die Explorandin könne nicht
immer präzise zeitliche Angaben machen. Während der gesamten 1,5 Stunden
dauernden Untersuchung liessen sich indes weder Konzentrations-,
Aufmerksamkeits- noch Auffassungsstörungen und auch keine Ermüdungszeichen rein
klinisch feststellen. In psychomotorischer Hinsicht hinterlasse die Explorandin
einen zeitweise leicht angespannten, dann wiederum völlig entspannten Eindruck.
Testpsychologische Zusatzuntersuchungen seien keine durchgeführt worden.
Der
psychiatrische Gutachter stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: «Rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf
und gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD-10 F33.00)». Unter dem Titel
«Medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung» wurde dargelegt, die
hereditär mit keiner psychiatrischen Krankheit belastete Explorandin sei in
wohlgeordneten familiären Verhältnissen als viertältestes von zwölf Kindern in
einer Stadt in [...] aufgewachsen. Psychopathologische Befunde in der Kindheit
liessen sich anamnestisch nicht eruieren. Die Explorandin habe mit beiden
Eltern eine gute Beziehung entwickeln können. In [...] habe sie eine drei Jahre
dauernde Ausbildung zur Coiffeuse durchlaufen. Im Jahr 1995 sei sie in die
Schweiz eingereist. Mit Unterbrüchen habe sie seither als Barfrau gearbeitet,
während vielen Jahren habe sie auch selbstständig eine eigene Bar geführt,
zuletzt von 2012 bis 2017 in [...]. Seit dem Tod ihres langjährigen Partners
habe sie keinen Partner mehr gehabt. Vorehelich habe sie die aktuell 25-jährige
Tochter geboren, mit welcher sie, wie auch mit ihrem Enkelkind, eine gute
Beziehung pflege.
Im Weiteren
wurde dargelegt, die Explorandin befinde sich seit Oktober 2017 in ambulanter
psychotherapeutischer Behandlung bei lic. phil. G.___ in der Praxis von
Dr. med. E.___ in Behandlung. Von den behandelnden Therapeuten sei die
Explorandin seit dem 9. Februar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben worden. Sie habe ihre selbstständig geführte Bar per Ende September
2017.
aufgegeben. Im Vergleich mit den Befunden im Bericht der behandelnden
Therapeuten vom August 2018 sei es aktuell zu einer deutlichen Verbesserung der
depressiven Beschwerden gekommen. Dementsprechend könne von guten
Heilungschancen ausgegangen werden, zumal die Explorandin nicht sämtliche ihr
verordneten Psychopharmaka regelmässig einnehme. Mit grosser Wahrscheinlichkeit
könne davon ausgegangen werden, dass spätestens seit Anfang März 2019 eine
deutliche Verbesserung der depressiven Beschwerden eingetreten sei.
Eingliederungsmassnahmen seien bisher keine durchgeführt worden. Die
Explorandin gehe davon aus, dass sie zu keiner beruflichen Tätigkeit mehr fähig
sei wegen ihrer Schmerzen und der depressiven Beschwerden. Eine solch hohe
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus psychiatrischer Sicht indes nicht
objektivieren, da lediglich noch ein leichtgradiger Schweregrad der Depression
festgestellt werden könne. Zudem könne zu den Schmerzen aus rein
psychiatrischer Sicht keine Stellungnahme erfolgen, da sich die Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht diagnostizieren lasse.
Zur Konsistenz
und Plausibilität wurde angegeben, die Angaben der Explorandin seien nicht
immer als konsistent zu betrachten. Seit Oktober 2017 befinde sie sich bei
ihrem Therapeuten in Behandlung, seither lasse sich ein ausgewiesener Leidensdruck
nachweisen. Von einer Nicht-Inanspruchnahme von medizinischen und
therapeutischen Leistungen könne nicht gesprochen werden. Es lasse sich indes
eine ungleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen erkennen. Die Explorandin berichte über einen Tagesablauf, dem
zu entnehmen sei, dass sie die anfallenden Alltagsarbeiten weitgehend erledigen
könne, auch wenn sie dabei zum Teil von ihrer Tochter unterstützt werde.
Demgegenüber schildere sie, dass sie zu gar keiner Berufstätigkeit mehr fähig
sei. Eine solche hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus rein
psychiatrischer Sicht nicht objektivieren.
Zu den
Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen wurde erklärt, es liessen sich auch
Ressourcen erkennen, diesbezüglich sei insbesondere die weitgehend intakte
psychosoziale Funktionsfähigkeit zu nennen. Die Explorandin sei auch vielseitig
interessiert, habe Interesse an Aktualitäten und informiere sich mit dem Lesen
von arabischen Zeitungen im Internet. Sie informiere sich aber auch mit dem
Schauen von Nachrichten- und Informationssendungen am Fernseher. In der
Persönlichkeitsstruktur liessen sich keine relevanten Psychopathologien
feststellen, welche als Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung
betrachtet werden könnten. Sozial sei die Explorandin als relativ gut
integriert zu beurteilen. Schwerwiegende psychiatrische Komorbiditäten liessen
sich nicht erkennen. Das Fähigkeitsniveau gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP
könne als lediglich leichtgradig eingeschränkt beurteilt werden. Insbesondere
seien die Durchhaltefähigkeit, aber auch die Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit sowie die Planung und Strukturierung von Aufgaben als
leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen. Die übrigen Items des Ratingbogens
Mini-ICF-APP könnten als nicht relevant eingeschränkt betrachtet werden. An
Funktionseinschränkungen zu nennen seien die depressiven Beschwerden.
Zur
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde erwähnt, aus rein psychiatrischer
Sicht sei der Explorandin eine Tätigkeit von 7 Stunden pro Tag zumutbar.
Während dieser Anwesenheitszeit bestehe keine Einschränkung der Leistung. Das
Arbeitspensum sei (bezogen auf ein 100 %-Pensum) auf 85 % zu
schätzen. Es liessen sich keine verlässlichen Aussagen über den Verlauf der
Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit aufgrund der diesbezüglich unpräzisen
Angaben der Explorandin machen. Unter gleichzeitiger Mitberücksichtigung der
vorhandenen Akten sei indes davon auszugehen, dass ab Februar 2018 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Bis aktuell sei es diesbezüglich zu einer
deutlichen Verbesserung gekommen, approximativ könne spätestens ab März 2019
von einer 85%igen Arbeitsfähigkeit wieder ausgegangen werden, wobei festzuhalten
sei, dass der Übergang von der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in die 85%ige
Arbeitsfähigkeit fliessend gewesen sein dürfte.
Zur
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde vermerkt, aus
psychiatrischer Sicht seien keine speziellen Merkmale zu nennen, welche bei
einer Tätigkeit berücksichtigt werden müssten. Eine maximale Präsenz von 7
Stunden pro Tag in einer solchen Tätigkeit wäre möglich. Dabei bestehe keine
verminderte Leistungsfähigkeit. Bezogen auf ein 100 %-Pensum betrage hier
die Arbeitsfähigkeit ebenfalls 85 %. Der zeitliche Verlauf der Entwicklung
der Arbeitsfähigkeit sei gleich wie in der bisherigen Tätigkeit. Eventuell könnte
die Arbeitsfähigkeit noch durch medizinische Massnahmen relevant verbessert
werden. Die Explorandin sollte zu einer besseren Compliance bezüglich der
Psychopharmaka motiviert werden. Darüber hinaus werde die Weiterführung der
bestehenden Psychotherapie empfohlen. Von diesen Massnahmen könne mit grosser
Wahrscheinlichkeit mittelfristig mit einer weiteren Verbesserung des
psychischen Gesundheitszustands und dadurch auch der Arbeitsfähigkeit gerechnet
werden (IV-Nr. 33.1 S. 1 ff.).
3.4.3
Die
Konsensbeurteilung der beiden Gutachter lautete dahingehend, unter
Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils könne als
gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt
übernommen werden (IV-Nr. 33.1 S. 20 ff.).
4.
4.1
4.1.1
Die
Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen im Wesentlichen mit
der Begründung ab, gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen
Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Gemäss den
vorliegenden medizinischen Unterlagen habe sich ihre gesundheitliche Situation
jedoch verbessert. So seien ihr per März 2019 aus versicherungsmedizinischer
Sicht leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit Wechselbelastung und Heben
von Lasten von nicht mehr als 15 kg wieder in einem vollen Pensum
zuzumuten. Das Besteigen von Leitern, Gehen auf unebenem Gelände sowie
Tätigkeiten in der Hocke sollten vermieden werden. Unter diesen Umständen sei
eine Leistungsminderung von 15 % zu berücksichtigen. Es sei der
Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, ein entsprechendes
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Es habe keine lang
andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden, welche einen Rentenanspruch begründen
würde. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 43; A.S. 1
ff.).
4.1.2
Die
Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, es seien der
Beschwerdeführerin die versicherten Leistungen (berufliche Massnahmen,
Invalidenrente) bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ab wann rechtens
zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische und
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen anzuordnen. Subeventualiter sei ein
medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug der internistischen,
rheumatologischen, orthopädischen und psychiatrischen Fachrichtungen in Auftrag
zu geben. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdegegnerin
habe den medizinischen Sachverhalt unter Direktvergabe an die Dres. med. B.___
und C.___ einzig bidisziplinär erhoben, nicht polydisziplinär nach dem
Zufallsprinzip, wie dies gemäss der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich
gewesen wäre. Eine direkte Auftragserteilung müsse die Ausnahme bilden. Die
dafür bestehenden Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die Beurteilung der
Kniearthrosen gehöre in das Fachgebiet der (Knie-)Orthopädie. Diese
Fachrichtung habe bei der Auftragsvergabe gefehlt. Bei der Auftragsvergabe sei
zudem gar noch nicht sicher gewesen, wie es um die weiteren Schmerzen der
Beschwerdeführerin im Rücken-, Schulter- und Daumenbereich bestellt gewesen
sei. Es seien bei der Beschwerdeführerin diverse internistische Bezüge
erkennbar. So leide sie unter Bluthochdruck und an einer linksventrikulären
Hypertrophie, was zumindest den Beizug eines Internisten, wenn nicht eines
Kardiologen nötig mache. Auf dem Anmeldeformular vom 26. Januar 2018 sei
auch vermerkt, dass die Beschwerdeführerin unter Hormonstörungen leide. An
anderer Stelle sei von einer Fettstoffwechselstörung die Rede. Die
Beschwerdeführerin leide ausserdem an einer Adipositas per magna. Eine
gründliche internistische Abklärung wäre daher im Rahmen der Begutachtung erforderlich
gewesen. Es komme hinzu, dass enorm viele Eingliederungshindernisse zu berücksichtigen
seien (fehlende anerkannte Berufsbildung, mangelhafte resp. fehlende
Deutschkenntnisse, usw.). Unter diesen Voraussetzungen hätte die
Auftragsvergabe eindeutig zufallsbasiert erfolgen müssen. Das vorliegende,
direkte in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten sei beweismässig nicht
verwertbar (Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 7).
Im Weiteren lässt
die Beschwerdeführerin geltend machen, das rheumatologische Gutachten erweise
sich als zu wenig verbindlich und präzise. Insbesondere fehle eine detaillierte
retrospektive Beurteilung. Es fehle sodann eine Auseinandersetzung mit der
Fibromyalgie sowie der Adipositas bzw. den Auswirkungen dieser Störungsbilder
auf die Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der Wirbelsäulenproblematik seien keine aussagekräftigen
Bildgebungen vorhanden. Dr. med. B.___ habe lediglich konventionelle
Röntgenbilder anfertigen lassen, was aber eine entzündliche Erkrankung nicht
ausschliesse. Auf ein MRI oder eine Szintigraphie hätte nicht verzichtet werden
dürfen. Die Begutachtung sei als mangelhaft einzustufen. Es sei unerfindlich,
weshalb Dr. med. B.___ zwar Röntgenbilder der Wirbelsäule und der
Kniegelenke, nicht aber solche der Schultergelenke bzw. der oberen Extremitäten
und der linken Hand sowie der Füsse eingeholt habe. Aufgrund der mangelhaften
Befunderhebung seien die LWS-, HWS-, Knie-, Fuss- und Schulterbeschwerden auch
nicht nachvollziehbar. Es sei unklar, wie Dr. med. B.___ zu seiner
Zumutbarkeitsbeurteilung gelangt sei. Unhaltbar sei ferner, dass der
rheumatologische Gutachter die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt, diese aber
ohne weitere Begründung als nicht arbeitsrelevant eingestuft habe (Beschwerde,
S. 8 f. Ziff. 8). Ferner habe der psychiatrische Gutachter
Dr. med. C.___ seine Einschätzung offensichtlich rein diagnoseabhängig
abgegeben. Der von ihm angegebene «Ratingbogen Mini-ICF-APP» befinde sich gar
nicht bei den Akten. Nachvollziehbare Aussagen zur Durchhaltefähigkeit,
Selbstbehauptungsfähigkeit etc. fehlten. Es falle auf, dass sich Dr. med. C.___
nicht mit den somatischen Komorbiditäten auseinandergesetzt habe und eine
Beurteilung und Indikatorenangabe lediglich bezogen auf die Depression, nicht
aber hinsichtlich der Fibromyalgie abgegeben habe. Es fehle im Gutachten von
Dr. med. C.___ auch eine Erfassung sämtlicher somatischer Befunde. Sein psychiatrisches
Gutachten erweise sich damit als unvollständig, indem es die somatischen
Befunde nicht vollständig in die Beurteilung miteinbeziehe (Beschwerde,
S. 9 f. Ziff. 9).
Schliesslich
wurde ausgeführt, selbst wenn auf die Beweiskraft des bidisziplinären
Gutachtens geschlossen würde, so wäre die Invaliditätsbemessung dennoch nicht
rechtskonform. Der psychiatrische Gutachter habe eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% während über eines Jahres und eine Verbesserung spätestens ab März
2019.
hin zu einer 85%igen Arbeitsfähigkeit bestätigt. Damit bestehe zumindest
ein Anspruch auf eine befristete Invalidenrente. Das Wartejahr wäre spätestens
im Februar 2019 erfüllt gewesen, nachdem die IV-Anmeldung von der IV-Stelle
richtigerweise auf Januar 2018 bezogen worden sei. Somit stehe der
Beschwerdeführerin auf jeden Fall ab 1. Februar 2019 eine ganze
Invalidenrente zu. Da zumindest ein Anspruch auf eine befristete Rente bestehe,
hätte die IV-Stelle zumindest den Eingliederungsbedarf prüfen müssen, zumal die
Beschwerdeführerin bereits 63 (recte: 53) Jahre alt sei und verschiedene
Selbsteingliederungshindernisse bestünden (Beschwerde, S. 10 ff.
Ziff. 10 bis 12).
Anlässlich der
am 4. Mai 2020 durchgeführten öffentlichen Verhandlung lässt die Beschwerdeführerin
an den in der Beschwerde vom 14. Oktober 2019 gestellten Rechtsbegehren
sowie an der darin dargelegten Begründung festhalten (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 5. Mai 2020; E. I. 2.7 hiervor;
A.S. 55 ff.).
4.2
Zum
Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet
gewesen, nicht nur ein bidisziplinäres (rheumatologisches und psychiatrisches)
Gutachten, sondern ein polydisziplinäres (internistisches, rheumatologisches,
orthopädisches und psychiatrisches) Gutachten zu veranlassen, ist Folgendes
festzuhalten:
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts existieren keine festen Kriterien zur
allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien
von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert
Flexibilität. In groben Zügen jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche
wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird
regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine
direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre
Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als
auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die
Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert
ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung
abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die
medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete
beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer
Art) notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw.
eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden
vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2
S. 352).
Im
vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin anlässlich des
Früherfassungsgesprächs vom 17. November 2015 an, sie habe immer wieder
Rückenbeschwerden gehabt. Im Verlauf des Jahres 2014 habe sich die Situation
abrupt verschlechtert, mit starken Knieschmerzen beidseits, Schmerzen in den
Fersen, im unteren und mittleren Rücken, im Daumengrundgelenk rechts und mit
Kopfschmerzen, seit zwei Wochen auch im linken Arm und in den Fingern IV und V
links. Verschiedene Abklärungen seien durchgeführt worden und Therapieversuche
hätten meist nur kurzzeitig eine Linderung verschafft, teilweise die Schmerzen
sogar verstärkt (Physiotherapie) oder zu Nebenwirkungen geführt
(Schmerztabletten). An den Kniegelenken habe sie eine schwere Arthrose, wobei
man ihr eine Operation empfohlen habe. Ausserdem leide sie an Depressionen
(IV-Nr. 5 S. 2). In den beiden Anmeldungen für eine
Hilflosenentschädigung vom 26. Januar und 28. März 2018 gab die
Beschwerdeführerin an, sie leide an Bluthochdruck, schweren depressiven
Episoden mit psychosomatischen Störungen, Arthrose sowie an einer Fibromyalgie
bzw. somatoformen Störungen (IV-Nr. 6 S. 3 und 12 S. 3). In der
Anmeldung für eine Invalidenrente bzw. berufliche Massnahmen vom 13. Juli
2018.
wurde bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die vorliegenden
Akten verwiesen (IV-Nr. 18 S. 6). Dr. med. D.___ stellte in
seinem Bericht vom 7. August 2018 die Diagnosen (ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) einer Fibromyalgie sowie einer beginnenden leichten
Gonarthrose-Entwicklung links mehr als rechts (IV-Nr. 20 S. 2) und Dr. med.
E.___ stellte in seinem Bericht vom 6. August 2018 die Diagnosen (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer schwergradigen depressiven Episode,
ohne psychotische Symptomatik, mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.21) sowie
einer schwergradigen Gonarthrose (IV-Nr. 21 S. 2). Die Hausärztin
Dr. med. F.___ stellte in ihrem Bericht vom 27. September 2018 die
Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) Depression, Fibromyalgie,
Gonarthrose, Hypertonus (Bluthochdruck) und linksventrikuläre Hypertrophie
(Gewebevergrösserung des linken Herzmuskels); im Weiteren wurde die Diagnose
(ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer Fettstoffwechselstörung
gestellt (IV-Nr. 22 S. 2). Gestützt auf diese vorliegenden
medizinischen Unterlagen kam die RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin
Neurologie FMH, zum Schluss, es sei von den Diagnosen (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) einer beginnenden Gonarthrose links mehr als rechts, eines
generalisierten Schmerzsyndroms und einer schweren Depression auszugehen; die erwähnten
Diagnosen arterielle Hypertonie und Dyslipidämie (Fettstoffwechselstörung)
hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, das Zumutbarkeitsprofil der
Beschwerdeführerin müsse abgeklärt werden und die Arbeitsfähigkeit könne
aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden (Stellungnahme vom
6.
Dezember 2018, IV-Nr. 26). Daraufhin veranlasste die
Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2018 ein bidisziplinäres
(rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten bei den Dres. med. B.___
und C.___ (IV-Nr. 27).
Angesichts der
Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand sowie der von den
behandelnden Ärzten erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen wäre es
angezeigt gewesen, die Beschwerdeführerin nicht nur rheumatologisch und
psychiatrisch, sondern zusätzlich zumindest auch noch internistisch
gutachterlich abklären zu lassen, da auch im internistischen Bereich Klärungsbedarf
bestand. Zwar standen gemäss den vorerwähnten medizinischen Unterlagen das
Knieleiden (Gonarthrosen) sowie die psychischen Beeinträchtigungen (Depression,
generalisiertes Schmerzsyndrom [DD Fibromyalgie/chronische somatoforme
Schmerzstörung]) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im
Vordergrund (vgl. Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. H.___ vom 6. Dezember
2018, IV-Nr. 26 S. 4 f.). Es kann aber nicht gesagt werden, die
medizinische Situation beschlage offenkundig ausschliesslich diese Fachgebiete.
Die von der Hausärztin Dr. med. F.___ diagnostizierten weiteren Leiden
(Bluthochdruck [arterielle Hypertonie], Gewebevergrösserung des linken
Herzmuskels [linksventrikuläre Hypertrophie], Fettstoffwechselstörung
[Dyslipidämie]) sowie die von der Beschwerdeführerin angegebenen
Hormonstörungen (vgl. IV-Nr. 6 S. 3 und 12 S. 3) hätten jedoch
ebenfalls gutachterlich abgeklärt werden müssen, zumal dem diagnostizierten
Hypertonus und der linksventrikulären Hypertrophie im Bericht der Hausärztin ebenfalls
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde (IV-Nr. 22 S. 2)
und aufgrund der vorliegenden Unterlagen auch noch von anderen kardiovaskuläre
Risikofaktoren (Adipositas, Raucherin) und weiteren gesundheitlichen Problemen
auszugehen war (vgl. IV-Nr. 5, 6 S. 3, 12 S. 3 und 15
S. 3). Wie oben erwähnt, ist die umfassende administrative
Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär auszugestalten und eine zufallsbasierte
Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als
auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die
Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert
ist. Dies trifft im Fall der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Beschwerdeangaben
und der gestellten internistischen Diagnosen nicht zu. Es besteht hier kein
Ausnahmefall, der im Rahmen der administrativen Erstbegutachtung lediglich eine
bidisziplinäre Begutachtung rechtfertigen würde, da wie gesehen interdisziplinäre
Bezüge internistischer Art bestehen und auch von einem arbeitsmedizinischen
bzw. eingliederungsbezogenen Klärungsbedarf auszugehen ist.
4.3
Da
ohnehin eine Rückweisung zur Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung
unter zusätzlichem Einbezug der internistischen Disziplin vorzunehmen ist,
kommt der Frage, ob die Gutachten von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ je für
sich allein genommen für die jeweilige Fachrichtung als beweiswertig anzusehen
wären, keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Dennoch rechtfertigen sich die
folgenden Hinweise: Der Rheumatologe Dr. med. B.___ stellte neben den erwähnten
Diagnosen (E. II. 3.4.1 hiervor) auch diejenige eines unspezifischen, weit
ausgebreiteten Schmerzsyndroms, aktenanamnestisch seit vier Jahren, vereinbar
mit einer Fibromyalgie. Er bestätigte damit die Sichtweise des behandelnden
Orthopäden Dr. med. D.___, der ebenfalls eine Fibromyalgie diagnostiziert
hatte. In diesem Zusammenhang hielt der Gutachter weiter fest, charakteristisch
für eine Fibromyalgie seien neben dem ausgeprägten Schmerzsyndrom auch der hoch
positive Score der Symptomschwere mit schon seit langem andauernder Müdigkeit
und nicht erholsamem Schlaf, die kognitive Störung (Vergesslichkeit) und die
für eine Omarthrose sehr starken Schmerzen auch in Ruhe, mit Schätzung einer 8
bis 9 auf der visuellen Analogskala (IV-Nr. 32 S. 22). Die
Fibromyalgie zählt nach der Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern,
deren invalidenversicherungsrechtliche Tragweite einer spezifischen Prüfung
mithilfe der von der Rechtsprechung (BGE 141 V 281) entwickelten
Standardindikatoren verlangt (vgl. BGE 132 V 65). Eine solche nahm der
rheumatologische Gutachter Dr. med. B.___ nicht vor, was insofern einleuchtet,
als es in der Regel dem psychiatrischen Gutachten obliegt, die Grundlagen für
die entsprechende Beurteilung zu erarbeiten. Der psychiatrische Gutachter Dr.
med. C.___ stellte seinerseits keine Diagnose, welche den unklaren
Beschwerdebildern zuzurechnen ist; insbesondere verneinte er das Vorliegen
einer somatoformen Schmerzstörung. Sein Gutachten thematisiert zwar einzelne
der Standardindikatoren unter dem Aspekt der von ihm diagnostizierten
Depression (IV-Nr. 33.1 S. 14 ff.). Sie enthält aber keine Indikatorenprüfung,
welche sich auf die Schmerzproblematik bezieht, und auch keine Feststellungen,
welche es ermöglichen würden, diese Prüfung vorzunehmen. Insgesamt resultiert
auf diese Weise eine Unvollständigkeit, indem durch den rheumatologischen
Teilgutachter eine Diagnose gestellt wurde, welche eine besondere Prüfung unter
Einbezug der Indikatoren verlangt, aber im psychiatrischen Teilgutachten die
hierfür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, weil sich die
verwandte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht stellen liess. In
diesem Zusammenhang ist zudem die Klärung der internistischen Fragestellungen
notwendig, um den Aspekt der Komorbididät zuverlässig einschätzen zu können. Es
gilt zu beachten, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten
Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1
S. 430). Auch vor diesem Hintergrund kann dem bidisziplinären Gutachten
keine volle Beweiskraft beigemessen werden.
4.4
Nach
dem Gesagten kann das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___ und Dr.
med. C.___ keine hinreichende Grundlage für die abschliessende IV-rechtliche
Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit bilden. Die Sache
ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine
polydisziplinäre (internistische, rheumatologische und psychiatrische)
Begutachtung veranlasse und anschliessend über den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist
möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig
ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).
Im vorliegenden Fall ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen des
Fehlens einer internistischen Begutachtung sowie der auch in anderen Punkten
fehlenden Basis für die Indikatorenprüfung nicht zuverlässig geklärt. Eine
Rückweisung zur Neubegutachtung erscheint auch deshalb angebracht, weil sich
die Beschwerdeführerin gemäss dem Schreiben ihres behandelnden Orthopäden
Dr. med. D.___ vom 19. März 2020 (A.S. 49) wegen einer
unerwartet schnellen Verschlechterung ihres linken Knies einer Operation
unterziehen müsse, welche für den 11. Mai 2020 geplant war. Vor diesem
Hintergrund ist es sinnvoll, wenn die neue Begutachtung und die anschliessende
neue Anspruchsprüfung auch diese neuere Entwicklung einbeziehen kann. Weiter stellt
sich die Frage, ob neben der Rheumatologie oder an deren Stelle auch die
orthopädische Disziplin in die Begutachtung einzubeziehen ist, was der
ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin wesentlich besser beurteilen kann als
das Versicherungsgericht. Mit Blick auf die internistische Abklärung wird auch
der von Dr. med. B.___ beigezogene und in seinem Gutachten erwähnte Bericht des
Kardiologen Dr. med. I.___ vom 6. März 2018 (vgl. IV-Nr. 32 S. 3 und 6 f.), der
sich in den dem Gericht vorliegenden Akten, soweit ersichtlich, nicht findet,
beizuziehen sein.
5.
5.1
Unter
dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine
Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung gilt die
Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als Obsiegen der
versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Der Beschwerdeführerin
steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin
zu. Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 4. Mai
2020.
einen Aufwand von 14.07 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00
und Auslagen von insgesamt CHF 187.30 geltend.
Reine
Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das
Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits
inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten. Aufgrund des in der Kostennote
enthaltenen Vermerks «Brief an Klientin» ist von der Weiterleitung von
Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen, welche nicht zusätzlich zu
Dispositiv
vergüten ist. Demnach können folgende Positionen nicht berücksichtigt werden:
15. Oktober 2019 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 21. Oktober 2019
(Brief an Klientin, 0.17 Std.), 4. November 2019 (Brief an Klientin, 0.17
Std.), 28. Februar 2020 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 14. April
2020 (Brief an Klientin, 0.17 Std.) und 23. April 2020 (Brief an Klientin,
0.17 Std.). Sodann kann der geltend gemachte Aufwand für Korrespondenz bzw.
Orientierungskopien und Telefonate an die Sozialen Dienste Oberer Leberberg vom
4. November 2019 (0.17 Std.), 6. Dezember 2019 (0.08 Std.), 28. Februar
2020 (0.17 Std.), 14. April 2020 (0.17 Std.) und 23. April 2020 (0.17
Std.) nicht vergütet werden, nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin bereits
mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 (vgl. A.S. 21 ff.) sämtliche
Unterlagen betreffend unentgeltliche Rechtspflege dem Gericht eingereicht hatte
und der entsprechende Aufwand bereits mit den Positionen vom 15., 21. und
30. Oktober 2019 berücksichtigt worden war. Die Position vom
23. April 2020 (Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, 0.33
Std.), worin dem Gericht lediglich mitgeteilt wurde, die Verhandlung vom
4. Mai 2020 könne stattfinden und die Beschwerdeführerin verzichte auf ein
persönliches Erscheinen, stellt ebenfalls Kanzleiaufwand dar und ist nicht
separat zu vergüten. Für die Verhandlung vom 4. Mai 2020 sind 45 Minuten
zu berücksichtigen und der nachprozessuale Aufwand wird angesichts des
Obsiegens der Beschwerdeführerin praxisgemäss auf 30 Minuten festgesetzt. Damit
reduziert sich der Aufwand um insgesamt 3.61 Stunden auf 10.46 Stunden. Ferner
sind bei den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT], BGS 615.11) und nicht
mit CHF 1.00, wie dies vom Vertreter der Beschwerdeführerin in seinen
Kostennoten stets geltend gemacht wird. Für die Fahrspesen sind CHF 0.70
pro Kilometer einzusetzen (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 und
§ 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a des
Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]). Bei einem Ansatz von CHF 250.00
resultiert mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von
CHF 2'943.10 (Honorar von CHF 2'615.00, Auslagen von CHF 117.70 und
Mehrwertsteuer [7.7 %] von CHF 210.40).
Das Honorar im
Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom
27. Februar 2020; A.S. 45 f.) beliefe sich auf CHF 2'154.55.
5.2 Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 10. September 2019
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'943.10 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu übernehmen.
4.
Je eine Kopie des
Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 4. Mai 2020 geht zur Kenntnisnahme
an die Parteien.
5.
Die Kostennote des
Vertreters der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2020 geht zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser