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Entscheid

VSBES.2019.249

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

4. Mai 2020Deutsch42 min

1966 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) führte seit dem Jahr 2012

Source so.ch

Urteil vom 4. Mai 2020

Es

wirken mit:

Präsident

Flückiger

Oberrichterin

Hunkeler

Oberrichter

Marti

Gerichtsschreiber

Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar

Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle

Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 10. September 2019)

zieht

das Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die

1966 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) führte seit dem Jahr 2012

als Selbstständigerwerbende die [...]-Bar in [...]. Diese Tätigkeit gab sie

Ende 2016 auf. Anlässlich eines Abklärungsgesprächs vom 13. Juli 2018 wurde

die Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von beruflichen Massnahmen bzw. einer

Invalidenrente per 30. Januar 2018 entgegengenommen (IV-St. Beleg Nr.

[IV-Nr.] 15 und 18). Nach dem Beizug medizinischer Unterlagen und Rücksprache

mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) am 7. Dezember 2018 eine

bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung bei

Dr. med. B.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez.

Rheumaerkrankungen FMH, sowie Dr. med. C.___, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH. Die Gutachten wurden am 25. April und 10. Mai

2019 fertiggestellt (IV-Nr. 33.1 und 32). Nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente mit

Verfügung vom 10. September 2019 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit

begründet, gemäss den erfolgten Abklärungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Ihr Gesundheitszustand habe sich aber

gebessert. So seien ihr ab März 2019 aus versicherungsmedizinischer Sicht

leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit Wechselbelastung und Heben von

Lasten von nicht mehr als 15 kg wieder in einem vollen Pensum zuzumuten.

Das Besteigen von Leitern, Gehen auf unebenem Gelände sowie Tätigkeiten in der

Hocke sollten vermieden werden. Unter diesen Umständen sei eine

Leistungsminderung von 15 % zu berücksichtigen. Es sei der

Beschwerdeführerin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen

(IV-Nr. 43; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).

2.

2.1 Mit

fristgerechter Beschwerde vom 14. Oktober 2019 lässt die

Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 10. September 2019 sei aufzuheben.

2.

a) Es seien der

Beschwerdeführerin ab wann rechtens die versicherten Leistungen (berufliche

Massnahmen, Invalidenrente) bei einem IV-Grad von mindestens 40 %

zuzusprechen

b)

Eventualiter: Es seien weitere medizinische und

beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen anzuordnen.

c)

Subeventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter

Einbezug der internistischen, rheumatologischen, orthopädischen und

psychiatrischen Fachrichtungen in Auftrag zu geben.

3.

Es sei eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen mit

zusätzlicher Parteibefragung.

4.

Der

Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbesteistand zu gewähren.

5.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit

Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin

die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der

Invaliditätsgrad betrage lediglich 13 %, weshalb kein Rentenanspruch

bestehe. Auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen sei zu verneinen (A.S. 42 ff.).

2.3 Mit

Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2020 wird die Beschwerdeführerin zu

der von ihr beantragten öffentlichen Verhandlung vor Versicherungsgericht am

4. Mai 2020 vorgeladen; der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen

freigestellt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Parteibefragung wird

abgewiesen. Im Weiteren wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 45 f.).

2.4 Mit

Eingabe vom 6. April 2020 teilt die Beschwerdeführerin dem Gericht mit,

sie ersuche angesichts der aktuell herrschenden Pandemie um Verschiebung der

Verhandlung, da ihre Gesundheit seit langem angeschlagen sei. In der Beilage

wird dem Gericht ein Arztbericht vom 19. März 2020 eingereicht, worin

bestätigt wird, dass sich die Beschwerdeführerin wegen einer unerwartet

schnellen Verschlechterung ihres linken Knies voraussichtlich am 11. Mai

2020 operieren lassen müsse (A.S. 48 f.).

2.5 Mit

Verfügung vom 9. April 2020 wird die vorerwähnte Eingabe dem Vertreter der

Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt

und festgehalten, das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin an der

öffentlichen Verhandlung vom 4. Mai 2020 sei nicht zwingend nötig, da ihr Antrag

auf eine Parteibefragung abgewiesen worden sei. Dem Vertreter der

Beschwerdeführerin wird Frist zur Mitteilung gesetzt, ob am Antrag auf

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK

festgehalten werde (A.S. 50 f.).

2.6 Mit

Eingabe vom 23. April 2020 teilt der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass die Verhandlung vom 4. Mai 2020

stattfinden könne und seine Mandantin auf ein persönliches Erscheinen verzichte

(A.S. 53).

2.7 Am 4. Mai

2020 führt das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch

(siehe Verhandlungsprotokoll vom 5. Mai 2020; A.S. 55 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig

ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder eine

Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 10. September 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende

oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann

nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf

eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im

Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Sowohl

das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und

Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_296/2018 vom 14. Februar 2019 E. 4 und 9C_273/2017 vom

9.

April 2018 E. 3.1, je mit Hinweisen).

3.

Die

Beschwerdeführerin lässt geltend machen, es seien berufliche Massnahmen

und/oder eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von mindestens 40 %

zuzusprechen. Demgegenüber ermittelte die Beschwerdegegnerin in ihrer

Beschwerdeantwort einen Invaliditätsgrad von lediglich 13 %. Im Folgenden ist

der medizinische Sachverhalt darzulegen:

3.1

Dr. med.

D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht zu Handen der

Beschwerdegegnerin vom 7. August 2018 fest, die Behandlung der

Beschwerdeführerin sei vom 15. Mai 2015 bis 26. Juni 2018 erfolgt. Die

Patientin komme im Prinzip bei Bedarf, wobei es sich meistens um

Schmerzexazerbationen handle. Die Patientin gehe aber auch häufig ins Ausland

(Heimat [...]) und sei dann über Monate nicht mehr bei ihm in Behandlung. Die

Patientin habe von ihm lediglich vom 11. August bis 30. September

2017.

ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis erhalten. Eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit

bestehe nicht. Damals habe die Patientin wahrscheinlich noch in einem

Restaurationsbetrieb gearbeitet. Zur Vorgeschichte wurde angegeben, bei der

Patientin bestehe seit mindestens 3 Jahren ein komplexes Schmerzsyndrom an den

Fersen, am Rücken, an den Schultern, Daumen und Füssen sowie insbesondere auch

am Knie. Die Patientin habe mehrere Szintigraphien gehabt, wobei tatsächlich

eine mediale Gonarthrose links mehr als rechts dokumentiert werden könne und

auch gewisse Mittelfuss-Arthrosen. Die LWS- und Schulterschmerzen könnten aber

nicht szintigraphisch dokumentiert werden. Die Patientin zeige Zeichen einer

Fibromyalgie bzw. somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung, dies zumindest

ausserhalb der Knieproblematik und der Rückfussproblematik.

Zur aktuellen

medizinischen Symptomatik und Situation wurde dargelegt, die Patientin gebe

wiederum massivste Schmerzen am ganzen Körper an, spontan erwähne sie erstaunlicherweise

das linke Knie nur geringfügig (das linke Knie sei arthrotisch am stärksten

befallen). Die Schultern könnten frei bewegt werden, seien diffus druckdolent,

die LWS zeige keine Zeichen einer Radikulopathie, sei aber diffus

druckempfindlich, im Sinne einer Fibromyalgie. Auch die Hüftbeweglichkeit sei

nicht eingeschränkt, aber schmerzhaft. Beide Knie zeigten medial eine gewisse

Zuklappbarkeit, links etwas stärker als rechts und links auch etwas

schmerzhafter. Im Rückfussbereich bestehe eine diffuse Druckdolenz über der

Achillessehne, an der Fascia plantaris. Paresen seien nicht vorhanden. Zur

aktuellen Medikation wurde Folgendes angegeben: NSAR bei Bedarf, Infiltrationen

des linken Knies bei Bedarf. Im Rahmen der Befunderhebung wurde angegeben, es

bestehe im Prinzip keine Bewegungseinschränkung aller Gelenke im Körper. Die

Schmerzen im Bereich der Schultern, der LWS und HWS, der Hüfte, der Knie und

der Füsse könnten im Prinzip nur an den Knien objektiviert werden durch eine

leichte mediale Zuklappbarkeit. Die Patientin scheine psychisch erschöpft.

Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine gestellt. Vielmehr wurde dargelegt,

somatisch gesehen bestehe für mittelschwere Tätigkeiten (Gehen auf ebenem

Terrain, sitzen alle 2 bis 3 Stunden, kurze Zeit, keine Lasten mehr als 10 bis

15.

kg heben) keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für sehr stark

körperlich belastende Tätigkeiten, welche die Patientin wahrscheinlich nie

ausüben werde (anamnestisch zurzeit arbeitslos), bestehe eine Einschränkung von

mindestens 50 %: Hier seien Tätigkeiten wie Heben von Lasten von mehr als

15.

kg, Betätigen von schweren Maschinen, Stehen auf Leitern etc. gemeint.

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Fibromyalgie

sowie eine beginnende leichte Gonarthrose-Entwicklung links mehr als rechts

genannt. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit lautete dahingehend, diese sei

somatisch gesehen günstig. Psychosomatisch gesehen sei sie jedoch sehr

schwierig bei offensichtlicher somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung und

wahrscheinlich auch geringer Motivation zur Reintegration. Eventuell spielten

auch psychische Faktoren eine Rolle. Es seien möglichst wenige medizinischen

Kontrollen durchzuführen, damit nicht einem sekundären Krankheitsgewinn

Vorschub geleistet werde.

Die

Funktionseinschränkungen wurden wie folgt beschrieben: Bei längerem Stehen

(über 2 bis 3 Stunden, beim Heben von Lasten von mehr als 15 kg und beim

Betreten von Leitern oder Gehen auf sehr unebenem Terrain, bei Feldarbeiten

etc.) sei die Patientin sicherlich eingeschränkt zu 50 %. Bei

mittelschweren Tätigkeiten, wie dies wahrscheinlich bei der letzten Tätigkeit

der Fall gewesen sei (Führung eines Restaurationsbetriebs, Arbeiten an der

Bar), könne die Patientin als voll arbeitsfähig betrachtet werden. Zur

Eingliederungsfähigkeit wurde angegeben, eine angepasste Verweistätigkeit sei

im Ausmass von 8,5 Stunden pro Tag zu 100 % zuzumuten. Die Prognose sei

jedoch schlecht wegen vermutlich ungünstiger psychosozialer Einbettung. Bei

Aufgaben im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt (IV-Nr. 20).

3.2

Dr. med.

E.___, Psychotherapie und Psychiatrie FMH, gab in seinem Bericht zu Handen der

Beschwerdegegnerin vom 6. August 2018 an, die Behandlung habe vom 3. Oktober

2017.

bis 20. Juli 2018 gedauert. Es habe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit vom 9. Februar bis 20. Juli 2018 bestanden. Im

Weiteren wurde dargelegt, die Patientin sei seit dem Jahr 2016 zunehmend

depressiv. Anfang Jahr habe sie ihre Selbstständigkeit als Berufsfrau wegen

zunehmender Schulden, starkem Antriebsverlust und Konzentrationsschwierigkeiten

aufgegeben. Die Patientin beklage starkes Gedankenkreisen, unbeherrschbare

Schlafstörungen, grosse innere Unruhe und Panikanfälle. Sie lebe seit 24 Jahren

in der Schweiz. 1993 sei ihre Tochter auf die Welt gekommen, die nun

verheiratet sei. Die Patientin habe sich getrennt und lebe nun von der

Sozialhilfe. Es handle sich um eine 49-jährige Patientin, welche wach und zu

allen Qualitäten orientiert sei. Das formale Denken sei kreisend und etwas

sprunghaft. Spürbar seien Antriebsminderung, Freudlosigkeit und

Motivationsschwäche, seelische und körperliche Erschöpfung,

Niedergeschlagenheit, Traurigkeit, eine diffuse Ängstlichkeit und

Schuldgefühle. Geklagt werde über Panikanfälle und eine starke soziale

Isolierungstendenz. Die Patientin sei durch ihre Hausärztin, Dr. med. F.___,

zugewiesen worden und stehe bei ihm in psychiatrisch-psychotherapeutischer

Behandlung.

Es wurden

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «Schwergradige

depressive Episode, ohne psychotische Symptomatik, mit somatischen Symptomen

(ICD-10 F32.21), somatisch: Schwergradige Gonarthrose». Zur Prognose wurde

festgehalten, diese sei durchaus positiv. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit

bis 50 % könne bei entsprechender Verbesserung der Psychopathologie

angenommen werden, danach sei eine weitere Evaluation notwendig. Aufgrund ihrer

Gonarthrose sei die Patientin in ihrer Mobilität auch am Arbeitsplatz stark

limitiert. Die depressiven Symptomatiken behinderten schliesslich die Patientin

zusätzlich zu stark, um die Arbeit fortzuführen. Eine eventuelle Eingliederung

im geschützten Rahmen wäre möglich und zweckdienlich, bis zu einer vorläufigen

Grenze von 50 %. Die floride Depression sowie eine Gonarthrose stünden der

Eingliederung im Weg (IV-Nr. 21).

3.3

Die

Hausärztin, Dr. med. F.___, gab in ihrem Bericht zu Handen der

Beschwerdegegnerin vom 27. September 2018 an, es habe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit vom 7. Dezember 2017 bis 31. August 2018

bestanden. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine

Depression, Fibromyalgie, Gonarthrose, Hypertonus sowie eine linksventrikuläre

Hypertrophie angegeben. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

wurde eine Fettstoffwechselstörung vermerkt (IV-Nr. 22).

3.4

3.4.1

Dem im

Rahmen der bidisziplinären Begutachtung veranlassten rheumatologischen

Gutachten von Dr. med. B.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation,

spez. Rheumaerkrankungen FMH, vom 25. April 2019 kann zu den aktuellen

Beschwerden Folgendes entnommen werden: Die Explorandin gebe an, dass sie seit

fast 10 Jahren an Rückenschmerzen und sei fast 5 Jahren an Knie- und Fussschmerzen

leide. Anfänglich seien die Knieschmerzen nur links gewesen, seit 2 Jahren

leide sie auch an Knieschmerzen rechts. In den letzten Jahren sei sie am linken

Knie wiederholt mit Kortikosteroiden infiltriert worden, im letzten Jahr

viermal. Diese Spritzen hätten nur für eine Woche ein wenig gewirkt. Die

Schmerzintensität sei zu stark. Gegenwärtig im Sitzen habe sie praktisch keine

Schmerzen. Wenn sie gehe, seien die Schmerzen jedoch nach 5 bis 10 Minuten

sehr stark ausgeprägt. Auf die Frage nach einer Beeinträchtigung der Gehstrecke

habe die Explorandin geantwortet, schätzungsweise 5 bis 10 Minuten gehen zu

können. Das Treppensteigen sei schlimm. Aufwärtsgehen sei schlimmer als

Abwärtsgehen. Sie leide seit fast vier Jahren an Schmerzen im Fersenbereich

plantar, beidseits von gleicher Intensität. Sie sei mit lokalen Spritzen

behandelt worden, was während drei Monaten eine Besserung gebracht habe. Letztmals

sei sie im Januar 2017 beidseits infiltriert worden. Seither habe sie nicht

mehr viel Schmerzen an den Fersen gehabt, aber sie gehe auch nicht viel. Auf

die Frage nach den Rückenschmerzen lokalisiere die Explorandin diese in der

ganzen Lenden-Beckenregion bis und mit thorakolumbalem Übergang beidseits und

meine, diese träten beim Geschirrspülen, Aufstehen, Staubsaugen und Schlafen

auf. Sie erwache jede Nacht an Rückenschmerzen. Abgesehen von Schmerzen im

Gesichtsbereich und im Abdomen gebe die Explorandin in allen Körperregionen

Schmerzen an. Sie meine, sie sei schon sehr lange sehr müde. Der Schlaf sei

häufig nicht erholsam und schon lange nur von kurzer Dauer. Ausserdem leide sie

an Vergesslichkeit.

Es wurden

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «Gonarthrose

beidseits, vor allem links und vor allem Varusgonarthrosen». Im Weiteren wurde

dargelegt, der Beginn der Symptome der Gonarthrosen sei nicht zuverlässig

beurteilbar, weil in den Akten kein Verlauf der Gonarthrosen dokumentiert

worden sei. Laut Angaben des orthopädischen Chirurgen Dr. med. D.___ in

seinem Bericht vom 7. August 2018 habe damals bereits seit mindestens drei

Jahren ein komplexes Schmerzsyndrom bestanden. Laut den Angaben der Explorandin

bestehe die Kniesymptomatik links seit 5 Jahren und rechts seit 2 Jahren.

Ferner wurde die Diagnose «Mittelfussarthrosen» gestellt. Als Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein unspezifisches, weit

ausgebreitetes Schmerzsyndrom aktenanamnestisch seit 4 Jahren angegeben,

welches vereinbar sei mit einer Fibromyalgie, chronische paravertebrale Rückenschmerzen

laut Anamnese seit 10 Jahren im Rahmen der Diagnose 1, bei

Muskeldekonditionierung, bei leichter thorakolumbaler Skoliose, ohne über das

Alter hinausgehende degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule, anamnestisch

ein Verdacht auf eine Fasziitis plantaris beidseits, aktuell asymptomatisch,

kardiovaskuläre Risikofaktoren mit Adipositas per magna (BMI 35.4 kg/m2),

als Raucherin, mit Dyslipidämie, arterieller Hypertonie und belasteter

Familienanamnese, eine linksventrikuläre Herzhypertrophie sowie ein Uterus

myomatus.

Im Rahmen der

medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde im Wesentlichen

dargelegt, die 56-jährige, aus [...] stammende und nun alleinstehende Explorandin

sei im Jahr 1995 in die Schweiz eingereist. Sie habe während vielen Jahren

verschiedentlich selbstständig Nachtlokale betrieben. Gemäss ihren Angaben habe

sie als Geschäftsführerin bis Ende Dezember 2016 in einem Nachlokal bzw. einer

Bar in [...] gearbeitet, wo sie seit dem Jahr 2012 während 10 bis 12

Stunden pro Tag während 7 Tagen pro Woche gearbeitet habe und sich keine

Mitarbeiterin habe leisten können. Gemäss ihren Angaben sei es Mitte 2014

gesundheitlich bergab gegangen, mit körperlichen Schmerzen. Das Einkommen aus

dem Betrieb habe mehr schlecht als recht die anfallenden Kosten abgedeckt. Seit

dem 1. Dezember 2017 sei sie als Nichterwerbstätige gemeldet gewesen. Was

die Beurteilung der Schmerzen und jene des Bewegungsapparates angehe, werde die

Meinung des orthopädischen Chirurgen Dr. med. D.___ geteilt. Die

Explorandin zeige ein Ausmass der Ausdehnung, ein somatisch nicht stützbares,

chronisches Schmerzsyndrom, mit hoher Schmerzintensität und weiterer

Schmerzausbreitung mit dem entsprechend sehr hoch positiven regionalen

Schmerzindex. Charakteristisch für eine Fibromyalgie sei auch der hoch positive

Score der Symptomschwere mit schon seit langem andauernder starker Müdigkeit

und nicht erholsamem Schlaf, die kognitive Störung (Vergesslichkeit) und die für

eine Omarthrose sehr starken Schmerzen auch in Ruhe, mit Schätzung einer 8 bis

9.

auf der visuellen Analogskala. Bei chronisch weit ausgedehnten Schmerzen sei

es schwierig, differentialdiagnostisch eine Systemerkrankung wie zum Beispiel

eine entzündliche Rückenerkrankung auszuschliessen. Aufgrund der am 15. März

2016.

erfolgten Magnetresonanztomografie der Lendenwirbelsäule und der

Iliosakralgelenke sei das Vorliegen einer entzündlichen Systemerkrankung

äusserst unwahrscheinlich, weil die Explorandin gemäss ihren Angaben bereits

seit 10 Jahren an Rücken-, Knie- und Fussschmerzen leide. Darüber hinaus habe

Dr. med. D.___ berichtet, dass er in den Szintigrafien, ausser einer

Aktivität der medialen Gonarthrose, links mehr als rechts, lediglich gewisse

Mittelfussarthrosen habe feststellen können.

Bei der

Anamnese habe die Explorandin das typische Beschwerdebild einer Fibromyalgie

mit permanent andauernden und weit ausgedehnten Schmerzen geschildert, nicht

das Bild eines entzündlichen Wirbelsäulenschmerzes mit typischem früh

morgendlichem Maximum und Morgensteifigkeit. Bei der klinischen Untersuchung

habe ein deutliches Schmerzgebaren und Schonverhalten imponiert. Die

Untersuchung der Wirbelsäule cervikal und lumbal sei wegen einer

Gegeninnervation nicht vollumfänglich möglich gewesen. Deswegen seien

Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule veranlasst worden, welche keine über das Alter

hinausgehende degenerative Veränderungen und nur eine leichte Fehlform der

Wirbelsäule gezeigt habe bei fehlendem Nachweis von neurologischen Ausfällen. Das

Achsenskelett sei zumindest für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten

genügend belastbar. Das Hauptproblem im rheumatologischen/orthopädischen

Bereich seien, wie Dr. med. D.___ beurteilt habe, die Kniegelenke. Diese

hätten am 20. Februar 2019 klinisch keine Aktivierung gezeigt, man habe keine

Schwellungen oder Ergüsse an den Kniegelenken finden können. Es habe sich auch

keine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit gefunden. Dennoch bestehe

kein Zweifel an einer verminderten Belastbarkeit der Kniegelenke, vor allem

links und im medialen femorotibialen Gleitlager, wo sich erwartungsgemäss die

Hauptbefunde an den Kniegelenken zeigten: Varusgonarthrose links mehr als

rechts, in den Röntgenbildern vor allem linksseitig bereits mässiggradig bis

fortgeschritten ausgeprägt.

Ferner wurde

dargelegt, die Prognose der Gonarthrosen hänge ab von der körperlichen

Aktivität und dem Körpergewicht. Bei der Explorandin bestehe eine morbide

Adipositas. Laut den Angaben mache sie die nötigen Heimübungen nicht

regelmässig. Deshalb sei von einer schlechten Prognose der Gonarthrosen

auszugehen und es sei früher als normal mit einer Progression zu rechnen. Um

die Prognose zu verbessern, sei es deshalb angezeigt, dass die Explorandin

konsequent ihre Muskulatur stärke und ihr Gewicht reduziere. Die Gonarthrosen

hätten zweifelsohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin

benötige eine Tätigkeit, bei welcher sie nicht so häufig stehen oder gehen

müsse. Eine solche Tätigkeit wirke sich auch günstig auf die, aktuell nicht

erneut abgeklärten, zurzeit subjektiv im Hintergrund stehenden Fussschmerzen

bei nachgewiesenen Mittelfussarthrosen aus. Im Weiteren wurde angegeben, in den

Akten gebe es keine Angaben über eine Rehabilitation oder

Eingliederungsmassnahmen. Insbesondere was die Rückenschmerzen angehe, bestehe

eine erhebliche Diskrepanz zwischen den ausgeprägten geklagten Beschwerden und

den nur geringen objektiven pathologischen Befunden. Deshalb könne man aus rein

rheumatologischer Sicht die von der Explorandin geklagten Beschwerden bei

weitem nicht erklären. Inkonsistenzen seien hingegen nicht ersichtlich gewesen.

Die an den

rheumatologischen Gutachter gestellten Fragen wurden dahingehend beantwortet,

die Frage, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin zumutbar sei, könne

aktuell nicht zuverlässig beantwortet werden, weil kein Bericht über die

effektive Situation am damaligen Arbeitsplatz erstellt worden sei. Unter der

Voraussetzung, dass die Explorandin am bisherigen Arbeitsplatz zwischendurch

immer wieder kurze Zeit habe absitzen können und keine Lasten über 15 kg

habe heben müssen, sei davon auszugehen, dass aus rein rheumatologischer Sicht

die bisherige Tätigkeit auch aktuell noch vollschichtig möglich wäre. Es sei jedoch

anzunehmen, dass aus rein rheumatologischer Sicht eine leichte Einschränkung

der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % bestehe, weil die Explorandin mehr

Pausen zur Entlastung der Knie gelenke benötigen dürfte. Die Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit sei auf mindestens 80 % zu schätzen.

Zur

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit äusserte sich der

rheumatologische Gutachter dahingehend, es wäre sicher günstig, wenn die Explorandin

eine optimal angepasste Tätigkeit mit folgendem Belastungsprofil ausüben

könnte: Leichte Arbeit mit Wechselbelastung. Nur gelegentlich leichte bis

mittelschwere Arbeit. Heben von Lasten von nicht mehr als 15 kg. Zwecks

Entlastung der Kniegelenke und Füsse überwiegend sitzende Tätigkeiten. Keine

Arbeiten, bei welchen Standfestigkeit erforderlich sei, wie z.B. auf Leitern

steigen. Keine Tätigkeiten, bei welchen die Explorandin Arbeiten in der Hocke

ausüben müsse und keine Tätigkeit mit Gehen auf unebenem Gelände. Aus

rheumatologischer Sicht bestehe bei einer adaptierten Tätigkeit keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit 8,5 Stunden pro Tag. Bei einer

adaptierten Tätigkeit lasse sich aus rein rheumatologischer Sicht keine

Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen. Aufgrund der Akten habe nie

über eine längere Zeit eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus rheumatologischer

Sicht empfehle sich dringend, das Körpergewicht zu reduzieren und eine

konsequente langfristige medizinische Trainingstherapie. Bei progedientem

Verlauf der Gonarthrose werde sich mit der Zeit wohl die Implantation einer

Total-Endoprothese, zumindest am linken Knie, zur Diskussion stellen. Die

Arbeitsfähigkeit könne noch durch medizinische Massnahmen relevant verbessert

werden (IV-Nr. 32 S. 1 ff.).

3.4.2

Der

psychiatrische Gutachter, Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, hielt in seinem Gutachten vom 10. Mai 2019 zum Anlass der

Begutachtung u.a. fest, nach den Angaben der Explorandin habe sich ihr

Gesundheitszustand im Verlauf des Jahres 2014 massiv verschlechtert. Sie habe

starke Schmerzen in verschiedenen Gelenken bekommen und die vorbestehenden

Rückenschmerzen hätten sich verschlechtert. Zunehmend hätten sich auch

psychische Probleme entwickelt seit der Übernahme der [...]-Bar in [...] durch

die Explorandin und ihren Ehemann im Jahr 2012. Sie hätten die Bar trotz

enormen persönlichen Einsatzes nie gewinnbringend betreiben können. Die

Explorandin sei seit Januar 2018 freiwillig von ihrem Ehemann getrennt; sie

habe eine 1993 geborene Tochter. Aufgrund der Schmerzen und multiplen

psychosozialen Belastungen habe sich eine depressive Symptomatik entwickelt. Die

vorliegende psychiatrische Begutachtung finde am 12. März 2019 statt. Zum

psychiatrischen Befund wurde angegeben, die Stimmung der Explorandin sei

weitgehend ausgeglichen, sie könne immer wieder lächeln, manchmal auch lachen.

Beim Gespräch über belastende Themen habe sie ein paar wenige Male Tränen in

den Augen gehabt. Die affektive Modulationsfähigkeit sei insgesamt als

leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen, nicht jedoch die Vitalität. Die

Explorandin hinterlasse einen sehr vitalen Eindruck. Der Gedankengang sei in

formaler Hinsicht weder gehemmt bzw. verlangsamt noch an Ideen verarmt, jedoch

auf die geklagten Beschwerden leicht eingeengt. Die Beschwerdeschilderung sei

zum Teil logisch und kohärent, oft jedoch vage und wenig fassbar. Es lasse sich

zeitweise auch eine Dramatisierungstendenz erkennen. Die Angaben seien nicht

immer konsistent und zum Teil widersprüchlich. Die Explorandin könne nicht

immer präzise zeitliche Angaben machen. Während der gesamten 1,5 Stunden

dauernden Untersuchung liessen sich indes weder Konzentrations-,

Aufmerksamkeits- noch Auffassungsstörungen und auch keine Ermüdungszeichen rein

klinisch feststellen. In psychomotorischer Hinsicht hinterlasse die Explorandin

einen zeitweise leicht angespannten, dann wiederum völlig entspannten Eindruck.

Testpsychologische Zusatzuntersuchungen seien keine durchgeführt worden.

Der

psychiatrische Gutachter stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit: «Rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf

und gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD-10 F33.00)». Unter dem Titel

«Medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung» wurde dargelegt, die

hereditär mit keiner psychiatrischen Krankheit belastete Explorandin sei in

wohlgeordneten familiären Verhältnissen als viertältestes von zwölf Kindern in

einer Stadt in [...] aufgewachsen. Psychopathologische Befunde in der Kindheit

liessen sich anamnestisch nicht eruieren. Die Explorandin habe mit beiden

Eltern eine gute Beziehung entwickeln können. In [...] habe sie eine drei Jahre

dauernde Ausbildung zur Coiffeuse durchlaufen. Im Jahr 1995 sei sie in die

Schweiz eingereist. Mit Unterbrüchen habe sie seither als Barfrau gearbeitet,

während vielen Jahren habe sie auch selbstständig eine eigene Bar geführt,

zuletzt von 2012 bis 2017 in [...]. Seit dem Tod ihres langjährigen Partners

habe sie keinen Partner mehr gehabt. Vorehelich habe sie die aktuell 25-jährige

Tochter geboren, mit welcher sie, wie auch mit ihrem Enkelkind, eine gute

Beziehung pflege.

Im Weiteren

wurde dargelegt, die Explorandin befinde sich seit Oktober 2017 in ambulanter

psychotherapeutischer Behandlung bei lic. phil. G.___ in der Praxis von

Dr. med. E.___ in Behandlung. Von den behandelnden Therapeuten sei die

Explorandin seit dem 9. Februar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben worden. Sie habe ihre selbstständig geführte Bar per Ende September

2017.

aufgegeben. Im Vergleich mit den Befunden im Bericht der behandelnden

Therapeuten vom August 2018 sei es aktuell zu einer deutlichen Verbesserung der

depressiven Beschwerden gekommen. Dementsprechend könne von guten

Heilungschancen ausgegangen werden, zumal die Explorandin nicht sämtliche ihr

verordneten Psychopharmaka regelmässig einnehme. Mit grosser Wahrscheinlichkeit

könne davon ausgegangen werden, dass spätestens seit Anfang März 2019 eine

deutliche Verbesserung der depressiven Beschwerden eingetreten sei.

Eingliederungsmassnahmen seien bisher keine durchgeführt worden. Die

Explorandin gehe davon aus, dass sie zu keiner beruflichen Tätigkeit mehr fähig

sei wegen ihrer Schmerzen und der depressiven Beschwerden. Eine solch hohe

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus psychiatrischer Sicht indes nicht

objektivieren, da lediglich noch ein leichtgradiger Schweregrad der Depression

festgestellt werden könne. Zudem könne zu den Schmerzen aus rein

psychiatrischer Sicht keine Stellungnahme erfolgen, da sich die Diagnose einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht diagnostizieren lasse.

Zur Konsistenz

und Plausibilität wurde angegeben, die Angaben der Explorandin seien nicht

immer als konsistent zu betrachten. Seit Oktober 2017 befinde sie sich bei

ihrem Therapeuten in Behandlung, seither lasse sich ein ausgewiesener Leidensdruck

nachweisen. Von einer Nicht-Inanspruchnahme von medizinischen und

therapeutischen Leistungen könne nicht gesprochen werden. Es lasse sich indes

eine ungleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen erkennen. Die Explorandin berichte über einen Tagesablauf, dem

zu entnehmen sei, dass sie die anfallenden Alltagsarbeiten weitgehend erledigen

könne, auch wenn sie dabei zum Teil von ihrer Tochter unterstützt werde.

Demgegenüber schildere sie, dass sie zu gar keiner Berufstätigkeit mehr fähig

sei. Eine solche hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus rein

psychiatrischer Sicht nicht objektivieren.

Zu den

Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen wurde erklärt, es liessen sich auch

Ressourcen erkennen, diesbezüglich sei insbesondere die weitgehend intakte

psychosoziale Funktionsfähigkeit zu nennen. Die Explorandin sei auch vielseitig

interessiert, habe Interesse an Aktualitäten und informiere sich mit dem Lesen

von arabischen Zeitungen im Internet. Sie informiere sich aber auch mit dem

Schauen von Nachrichten- und Informationssendungen am Fernseher. In der

Persönlichkeitsstruktur liessen sich keine relevanten Psychopathologien

feststellen, welche als Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung

betrachtet werden könnten. Sozial sei die Explorandin als relativ gut

integriert zu beurteilen. Schwerwiegende psychiatrische Komorbiditäten liessen

sich nicht erkennen. Das Fähigkeitsniveau gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP

könne als lediglich leichtgradig eingeschränkt beurteilt werden. Insbesondere

seien die Durchhaltefähigkeit, aber auch die Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit sowie die Planung und Strukturierung von Aufgaben als

leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen. Die übrigen Items des Ratingbogens

Mini-ICF-APP könnten als nicht relevant eingeschränkt betrachtet werden. An

Funktionseinschränkungen zu nennen seien die depressiven Beschwerden.

Zur

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde erwähnt, aus rein psychiatrischer

Sicht sei der Explorandin eine Tätigkeit von 7 Stunden pro Tag zumutbar.

Während dieser Anwesenheitszeit bestehe keine Einschränkung der Leistung. Das

Arbeitspensum sei (bezogen auf ein 100 %-Pensum) auf 85 % zu

schätzen. Es liessen sich keine verlässlichen Aussagen über den Verlauf der

Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit aufgrund der diesbezüglich unpräzisen

Angaben der Explorandin machen. Unter gleichzeitiger Mitberücksichtigung der

vorhandenen Akten sei indes davon auszugehen, dass ab Februar 2018 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Bis aktuell sei es diesbezüglich zu einer

deutlichen Verbesserung gekommen, approximativ könne spätestens ab März 2019

von einer 85%igen Arbeitsfähigkeit wieder ausgegangen werden, wobei festzuhalten

sei, dass der Übergang von der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in die 85%ige

Arbeitsfähigkeit fliessend gewesen sein dürfte.

Zur

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde vermerkt, aus

psychiatrischer Sicht seien keine speziellen Merkmale zu nennen, welche bei

einer Tätigkeit berücksichtigt werden müssten. Eine maximale Präsenz von 7

Stunden pro Tag in einer solchen Tätigkeit wäre möglich. Dabei bestehe keine

verminderte Leistungsfähigkeit. Bezogen auf ein 100 %-Pensum betrage hier

die Arbeitsfähigkeit ebenfalls 85 %. Der zeitliche Verlauf der Entwicklung

der Arbeitsfähigkeit sei gleich wie in der bisherigen Tätigkeit. Eventuell könnte

die Arbeitsfähigkeit noch durch medizinische Massnahmen relevant verbessert

werden. Die Explorandin sollte zu einer besseren Compliance bezüglich der

Psychopharmaka motiviert werden. Darüber hinaus werde die Weiterführung der

bestehenden Psychotherapie empfohlen. Von diesen Massnahmen könne mit grosser

Wahrscheinlichkeit mittelfristig mit einer weiteren Verbesserung des

psychischen Gesundheitszustands und dadurch auch der Arbeitsfähigkeit gerechnet

werden (IV-Nr. 33.1 S. 1 ff.).

3.4.3

Die

Konsensbeurteilung der beiden Gutachter lautete dahingehend, unter

Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils könne als

gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt

übernommen werden (IV-Nr. 33.1 S. 20 ff.).

4.

4.1

4.1.1

Die

Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen im Wesentlichen mit

der Begründung ab, gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen

Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Gemäss den

vorliegenden medizinischen Unterlagen habe sich ihre gesundheitliche Situation

jedoch verbessert. So seien ihr per März 2019 aus versicherungsmedizinischer

Sicht leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit Wechselbelastung und Heben

von Lasten von nicht mehr als 15 kg wieder in einem vollen Pensum

zuzumuten. Das Besteigen von Leitern, Gehen auf unebenem Gelände sowie

Tätigkeiten in der Hocke sollten vermieden werden. Unter diesen Umständen sei

eine Leistungsminderung von 15 % zu berücksichtigen. Es sei der

Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, ein entsprechendes

rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Es habe keine lang

andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden, welche einen Rentenanspruch begründen

würde. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 43; A.S. 1

ff.).

4.1.2

Die

Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, es seien der

Beschwerdeführerin die versicherten Leistungen (berufliche Massnahmen,

Invalidenrente) bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ab wann rechtens

zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische und

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen anzuordnen. Subeventualiter sei ein

medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug der internistischen,

rheumatologischen, orthopädischen und psychiatrischen Fachrichtungen in Auftrag

zu geben. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdegegnerin

habe den medizinischen Sachverhalt unter Direktvergabe an die Dres. med. B.___

und C.___ einzig bidisziplinär erhoben, nicht polydisziplinär nach dem

Zufallsprinzip, wie dies gemäss der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich

gewesen wäre. Eine direkte Auftragserteilung müsse die Ausnahme bilden. Die

dafür bestehenden Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die Beurteilung der

Kniearthrosen gehöre in das Fachgebiet der (Knie-)Orthopädie. Diese

Fachrichtung habe bei der Auftragsvergabe gefehlt. Bei der Auftragsvergabe sei

zudem gar noch nicht sicher gewesen, wie es um die weiteren Schmerzen der

Beschwerdeführerin im Rücken-, Schulter- und Daumenbereich bestellt gewesen

sei. Es seien bei der Beschwerdeführerin diverse internistische Bezüge

erkennbar. So leide sie unter Bluthochdruck und an einer linksventrikulären

Hypertrophie, was zumindest den Beizug eines Internisten, wenn nicht eines

Kardiologen nötig mache. Auf dem Anmeldeformular vom 26. Januar 2018 sei

auch vermerkt, dass die Beschwerdeführerin unter Hormonstörungen leide. An

anderer Stelle sei von einer Fettstoffwechselstörung die Rede. Die

Beschwerdeführerin leide ausserdem an einer Adipositas per magna. Eine

gründliche internistische Abklärung wäre daher im Rahmen der Begutachtung erforderlich

gewesen. Es komme hinzu, dass enorm viele Eingliederungshindernisse zu berücksichtigen

seien (fehlende anerkannte Berufsbildung, mangelhafte resp. fehlende

Deutschkenntnisse, usw.). Unter diesen Voraussetzungen hätte die

Auftragsvergabe eindeutig zufallsbasiert erfolgen müssen. Das vorliegende,

direkte in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten sei beweismässig nicht

verwertbar (Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 7).

Im Weiteren lässt

die Beschwerdeführerin geltend machen, das rheumatologische Gutachten erweise

sich als zu wenig verbindlich und präzise. Insbesondere fehle eine detaillierte

retrospektive Beurteilung. Es fehle sodann eine Auseinandersetzung mit der

Fibromyalgie sowie der Adipositas bzw. den Auswirkungen dieser Störungsbilder

auf die Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der Wirbelsäulenproblematik seien keine aussagekräftigen

Bildgebungen vorhanden. Dr. med. B.___ habe lediglich konventionelle

Röntgenbilder anfertigen lassen, was aber eine entzündliche Erkrankung nicht

ausschliesse. Auf ein MRI oder eine Szintigraphie hätte nicht verzichtet werden

dürfen. Die Begutachtung sei als mangelhaft einzustufen. Es sei unerfindlich,

weshalb Dr. med. B.___ zwar Röntgenbilder der Wirbelsäule und der

Kniegelenke, nicht aber solche der Schultergelenke bzw. der oberen Extremitäten

und der linken Hand sowie der Füsse eingeholt habe. Aufgrund der mangelhaften

Befunderhebung seien die LWS-, HWS-, Knie-, Fuss- und Schulterbeschwerden auch

nicht nachvollziehbar. Es sei unklar, wie Dr. med. B.___ zu seiner

Zumutbarkeitsbeurteilung gelangt sei. Unhaltbar sei ferner, dass der

rheumatologische Gutachter die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt, diese aber

ohne weitere Begründung als nicht arbeitsrelevant eingestuft habe (Beschwerde,

S. 8 f. Ziff. 8). Ferner habe der psychiatrische Gutachter

Dr. med. C.___ seine Einschätzung offensichtlich rein diagnoseabhängig

abgegeben. Der von ihm angegebene «Ratingbogen Mini-ICF-APP» befinde sich gar

nicht bei den Akten. Nachvollziehbare Aussagen zur Durchhaltefähigkeit,

Selbstbehauptungsfähigkeit etc. fehlten. Es falle auf, dass sich Dr. med. C.___

nicht mit den somatischen Komorbiditäten auseinandergesetzt habe und eine

Beurteilung und Indikatorenangabe lediglich bezogen auf die Depression, nicht

aber hinsichtlich der Fibromyalgie abgegeben habe. Es fehle im Gutachten von

Dr. med. C.___ auch eine Erfassung sämtlicher somatischer Befunde. Sein psychiatrisches

Gutachten erweise sich damit als unvollständig, indem es die somatischen

Befunde nicht vollständig in die Beurteilung miteinbeziehe (Beschwerde,

S. 9 f. Ziff. 9).

Schliesslich

wurde ausgeführt, selbst wenn auf die Beweiskraft des bidisziplinären

Gutachtens geschlossen würde, so wäre die Invaliditätsbemessung dennoch nicht

rechtskonform. Der psychiatrische Gutachter habe eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% während über eines Jahres und eine Verbesserung spätestens ab März

2019.

hin zu einer 85%igen Arbeitsfähigkeit bestätigt. Damit bestehe zumindest

ein Anspruch auf eine befristete Invalidenrente. Das Wartejahr wäre spätestens

im Februar 2019 erfüllt gewesen, nachdem die IV-Anmeldung von der IV-Stelle

richtigerweise auf Januar 2018 bezogen worden sei. Somit stehe der

Beschwerdeführerin auf jeden Fall ab 1. Februar 2019 eine ganze

Invalidenrente zu. Da zumindest ein Anspruch auf eine befristete Rente bestehe,

hätte die IV-Stelle zumindest den Eingliederungsbedarf prüfen müssen, zumal die

Beschwerdeführerin bereits 63 (recte: 53) Jahre alt sei und verschiedene

Selbsteingliederungshindernisse bestünden (Beschwerde, S. 10 ff.

Ziff. 10 bis 12).

Anlässlich der

am 4. Mai 2020 durchgeführten öffentlichen Verhandlung lässt die Beschwerdeführerin

an den in der Beschwerde vom 14. Oktober 2019 gestellten Rechtsbegehren

sowie an der darin dargelegten Begründung festhalten (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 5. Mai 2020; E. I. 2.7 hiervor;

A.S. 55 ff.).

4.2

Zum

Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet

gewesen, nicht nur ein bidisziplinäres (rheumatologisches und psychiatrisches)

Gutachten, sondern ein polydisziplinäres (internistisches, rheumatologisches,

orthopädisches und psychiatrisches) Gutachten zu veranlassen, ist Folgendes

festzuhalten:

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts existieren keine festen Kriterien zur

allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien

von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert

Flexibilität. In groben Zügen jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche

wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird

regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine

direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre

Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als

auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die

Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert

ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung

abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die

medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete

beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer

Art) notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw.

eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden

vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2

S. 352).

Im

vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin anlässlich des

Früherfassungsgesprächs vom 17. November 2015 an, sie habe immer wieder

Rückenbeschwerden gehabt. Im Verlauf des Jahres 2014 habe sich die Situation

abrupt verschlechtert, mit starken Knieschmerzen beidseits, Schmerzen in den

Fersen, im unteren und mittleren Rücken, im Daumengrundgelenk rechts und mit

Kopfschmerzen, seit zwei Wochen auch im linken Arm und in den Fingern IV und V

links. Verschiedene Abklärungen seien durchgeführt worden und Therapieversuche

hätten meist nur kurzzeitig eine Linderung verschafft, teilweise die Schmerzen

sogar verstärkt (Physiotherapie) oder zu Nebenwirkungen geführt

(Schmerztabletten). An den Kniegelenken habe sie eine schwere Arthrose, wobei

man ihr eine Operation empfohlen habe. Ausserdem leide sie an Depressionen

(IV-Nr. 5 S. 2). In den beiden Anmeldungen für eine

Hilflosenentschädigung vom 26. Januar und 28. März 2018 gab die

Beschwerdeführerin an, sie leide an Bluthochdruck, schweren depressiven

Episoden mit psychosomatischen Störungen, Arthrose sowie an einer Fibromyalgie

bzw. somatoformen Störungen (IV-Nr. 6 S. 3 und 12 S. 3). In der

Anmeldung für eine Invalidenrente bzw. berufliche Massnahmen vom 13. Juli

2018.

wurde bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die vorliegenden

Akten verwiesen (IV-Nr. 18 S. 6). Dr. med. D.___ stellte in

seinem Bericht vom 7. August 2018 die Diagnosen (ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) einer Fibromyalgie sowie einer beginnenden leichten

Gonarthrose-Entwicklung links mehr als rechts (IV-Nr. 20 S. 2) und Dr. med.

E.___ stellte in seinem Bericht vom 6. August 2018 die Diagnosen (mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer schwergradigen depressiven Episode,

ohne psychotische Symptomatik, mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.21) sowie

einer schwergradigen Gonarthrose (IV-Nr. 21 S. 2). Die Hausärztin

Dr. med. F.___ stellte in ihrem Bericht vom 27. September 2018 die

Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) Depression, Fibromyalgie,

Gonarthrose, Hypertonus (Bluthochdruck) und linksventrikuläre Hypertrophie

(Gewebevergrösserung des linken Herzmuskels); im Weiteren wurde die Diagnose

(ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer Fettstoffwechselstörung

gestellt (IV-Nr. 22 S. 2). Gestützt auf diese vorliegenden

medizinischen Unterlagen kam die RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin

Neurologie FMH, zum Schluss, es sei von den Diagnosen (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) einer beginnenden Gonarthrose links mehr als rechts, eines

generalisierten Schmerzsyndroms und einer schweren Depression auszugehen; die erwähnten

Diagnosen arterielle Hypertonie und Dyslipidämie (Fettstoffwechselstörung)

hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, das Zumutbarkeitsprofil der

Beschwerdeführerin müsse abgeklärt werden und die Arbeitsfähigkeit könne

aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden (Stellungnahme vom

6.

Dezember 2018, IV-Nr. 26). Daraufhin veranlasste die

Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2018 ein bidisziplinäres

(rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten bei den Dres. med. B.___

und C.___ (IV-Nr. 27).

Angesichts der

Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand sowie der von den

behandelnden Ärzten erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen wäre es

angezeigt gewesen, die Beschwerdeführerin nicht nur rheumatologisch und

psychiatrisch, sondern zusätzlich zumindest auch noch internistisch

gutachterlich abklären zu lassen, da auch im internistischen Bereich Klärungsbedarf

bestand. Zwar standen gemäss den vorerwähnten medizinischen Unterlagen das

Knieleiden (Gonarthrosen) sowie die psychischen Beeinträchtigungen (Depression,

generalisiertes Schmerzsyndrom [DD Fibromyalgie/chronische somatoforme

Schmerzstörung]) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im

Vordergrund (vgl. Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. H.___ vom 6. Dezember

2018, IV-Nr. 26 S. 4 f.). Es kann aber nicht gesagt werden, die

medizinische Situation beschlage offenkundig ausschliesslich diese Fachgebiete.

Die von der Hausärztin Dr. med. F.___ diagnostizierten weiteren Leiden

(Bluthochdruck [arterielle Hypertonie], Gewebevergrösserung des linken

Herzmuskels [linksventrikuläre Hypertrophie], Fettstoffwechselstörung

[Dyslipidämie]) sowie die von der Beschwerdeführerin angegebenen

Hormonstörungen (vgl. IV-Nr. 6 S. 3 und 12 S. 3) hätten jedoch

ebenfalls gutachterlich abgeklärt werden müssen, zumal dem diagnostizierten

Hypertonus und der linksventrikulären Hypertrophie im Bericht der Hausärztin ebenfalls

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde (IV-Nr. 22 S. 2)

und aufgrund der vorliegenden Unterlagen auch noch von anderen kardiovaskuläre

Risikofaktoren (Adipositas, Raucherin) und weiteren gesundheitlichen Problemen

auszugehen war (vgl. IV-Nr. 5, 6 S. 3, 12 S. 3 und 15

S. 3). Wie oben erwähnt, ist die umfassende administrative

Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär auszugestalten und eine zufallsbasierte

Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als

auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die

Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert

ist. Dies trifft im Fall der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Beschwerdeangaben

und der gestellten internistischen Diagnosen nicht zu. Es besteht hier kein

Ausnahmefall, der im Rahmen der administrativen Erstbegutachtung lediglich eine

bidisziplinäre Begutachtung rechtfertigen würde, da wie gesehen interdisziplinäre

Bezüge internistischer Art bestehen und auch von einem arbeitsmedizinischen

bzw. eingliederungsbezogenen Klärungsbedarf auszugehen ist.

4.3

Da

ohnehin eine Rückweisung zur Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung

unter zusätzlichem Einbezug der internistischen Disziplin vorzunehmen ist,

kommt der Frage, ob die Gutachten von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ je für

sich allein genommen für die jeweilige Fachrichtung als beweiswertig anzusehen

wären, keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Dennoch rechtfertigen sich die

folgenden Hinweise: Der Rheumatologe Dr. med. B.___ stellte neben den erwähnten

Diagnosen (E. II. 3.4.1 hiervor) auch diejenige eines unspezifischen, weit

ausgebreiteten Schmerzsyndroms, aktenanamnestisch seit vier Jahren, vereinbar

mit einer Fibromyalgie. Er bestätigte damit die Sichtweise des behandelnden

Orthopäden Dr. med. D.___, der ebenfalls eine Fibromyalgie diagnostiziert

hatte. In diesem Zusammenhang hielt der Gutachter weiter fest, charakteristisch

für eine Fibromyalgie seien neben dem ausgeprägten Schmerzsyndrom auch der hoch

positive Score der Symptomschwere mit schon seit langem andauernder Müdigkeit

und nicht erholsamem Schlaf, die kognitive Störung (Vergesslichkeit) und die

für eine Omarthrose sehr starken Schmerzen auch in Ruhe, mit Schätzung einer 8

bis 9 auf der visuellen Analogskala (IV-Nr. 32 S. 22). Die

Fibromyalgie zählt nach der Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern,

deren invalidenversicherungsrechtliche Tragweite einer spezifischen Prüfung

mithilfe der von der Rechtsprechung (BGE 141 V 281) entwickelten

Standardindikatoren verlangt (vgl. BGE 132 V 65). Eine solche nahm der

rheumatologische Gutachter Dr. med. B.___ nicht vor, was insofern einleuchtet,

als es in der Regel dem psychiatrischen Gutachten obliegt, die Grundlagen für

die entsprechende Beurteilung zu erarbeiten. Der psychiatrische Gutachter Dr.

med. C.___ stellte seinerseits keine Diagnose, welche den unklaren

Beschwerdebildern zuzurechnen ist; insbesondere verneinte er das Vorliegen

einer somatoformen Schmerzstörung. Sein Gutachten thematisiert zwar einzelne

der Standardindikatoren unter dem Aspekt der von ihm diagnostizierten

Depression (IV-Nr. 33.1 S. 14 ff.). Sie enthält aber keine Indikatorenprüfung,

welche sich auf die Schmerzproblematik bezieht, und auch keine Feststellungen,

welche es ermöglichen würden, diese Prüfung vorzunehmen. Insgesamt resultiert

auf diese Weise eine Unvollständigkeit, indem durch den rheumatologischen

Teilgutachter eine Diagnose gestellt wurde, welche eine besondere Prüfung unter

Einbezug der Indikatoren verlangt, aber im psychiatrischen Teilgutachten die

hierfür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, weil sich die

verwandte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht stellen liess. In

diesem Zusammenhang ist zudem die Klärung der internistischen Fragestellungen

notwendig, um den Aspekt der Komorbididät zuverlässig einschätzen zu können. Es

gilt zu beachten, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten

Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1

S. 430). Auch vor diesem Hintergrund kann dem bidisziplinären Gutachten

keine volle Beweiskraft beigemessen werden.

4.4

Nach

dem Gesagten kann das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___ und Dr.

med. C.___ keine hinreichende Grundlage für die abschliessende IV-rechtliche

Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit bilden. Die Sache

ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine

polydisziplinäre (internistische, rheumatologische und psychiatrische)

Begutachtung veranlasse und anschliessend über den Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist

möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig

ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).

Im vorliegenden Fall ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen des

Fehlens einer internistischen Begutachtung sowie der auch in anderen Punkten

fehlenden Basis für die Indikatorenprüfung nicht zuverlässig geklärt. Eine

Rückweisung zur Neubegutachtung erscheint auch deshalb angebracht, weil sich

die Beschwerdeführerin gemäss dem Schreiben ihres behandelnden Orthopäden

Dr. med. D.___ vom 19. März 2020 (A.S. 49) wegen einer

unerwartet schnellen Verschlechterung ihres linken Knies einer Operation

unterziehen müsse, welche für den 11. Mai 2020 geplant war. Vor diesem

Hintergrund ist es sinnvoll, wenn die neue Begutachtung und die anschliessende

neue Anspruchsprüfung auch diese neuere Entwicklung einbeziehen kann. Weiter stellt

sich die Frage, ob neben der Rheumatologie oder an deren Stelle auch die

orthopädische Disziplin in die Begutachtung einzubeziehen ist, was der

ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin wesentlich besser beurteilen kann als

das Versicherungsgericht. Mit Blick auf die internistische Abklärung wird auch

der von Dr. med. B.___ beigezogene und in seinem Gutachten erwähnte Bericht des

Kardiologen Dr. med. I.___ vom 6. März 2018 (vgl. IV-Nr. 32 S. 3 und 6 f.), der

sich in den dem Gericht vorliegenden Akten, soweit ersichtlich, nicht findet,

beizuziehen sein.

5.

5.1

Unter

dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine

Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung gilt die

Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als Obsiegen der

versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Der Beschwerdeführerin

steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin

zu. Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 4. Mai

2020.

einen Aufwand von 14.07 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00

und Auslagen von insgesamt CHF 187.30 geltend.

Reine

Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das

Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits

inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten. Aufgrund des in der Kostennote

enthaltenen Vermerks «Brief an Klientin» ist von der Weiterleitung von

Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen, welche nicht zusätzlich zu

Dispositiv

vergüten ist. Demnach können folgende Positionen nicht berücksichtigt werden:

15. Oktober 2019 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 21. Oktober 2019

(Brief an Klientin, 0.17 Std.), 4. November 2019 (Brief an Klientin, 0.17

Std.), 28. Februar 2020 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 14. April

2020 (Brief an Klientin, 0.17 Std.) und 23. April 2020 (Brief an Klientin,

0.17 Std.). Sodann kann der geltend gemachte Aufwand für Korrespondenz bzw.

Orientierungskopien und Telefonate an die Sozialen Dienste Oberer Leberberg vom

4. November 2019 (0.17 Std.), 6. Dezember 2019 (0.08 Std.), 28. Februar

2020 (0.17 Std.), 14. April 2020 (0.17 Std.) und 23. April 2020 (0.17

Std.) nicht vergütet werden, nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin bereits

mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 (vgl. A.S. 21 ff.) sämtliche

Unterlagen betreffend unentgeltliche Rechtspflege dem Gericht eingereicht hatte

und der entsprechende Aufwand bereits mit den Positionen vom 15., 21. und

30. Oktober 2019 berücksichtigt worden war. Die Position vom

23. April 2020 (Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, 0.33

Std.), worin dem Gericht lediglich mitgeteilt wurde, die Verhandlung vom

4. Mai 2020 könne stattfinden und die Beschwerdeführerin verzichte auf ein

persönliches Erscheinen, stellt ebenfalls Kanzleiaufwand dar und ist nicht

separat zu vergüten. Für die Verhandlung vom 4. Mai 2020 sind 45 Minuten

zu berücksichtigen und der nachprozessuale Aufwand wird angesichts des

Obsiegens der Beschwerdeführerin praxisgemäss auf 30 Minuten festgesetzt. Damit

reduziert sich der Aufwand um insgesamt 3.61 Stunden auf 10.46 Stunden. Ferner

sind bei den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT], BGS 615.11) und nicht

mit CHF 1.00, wie dies vom Vertreter der Beschwerdeführerin in seinen

Kostennoten stets geltend gemacht wird. Für die Fahrspesen sind CHF 0.70

pro Kilometer einzusetzen (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 und

§ 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a des

Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]). Bei einem Ansatz von CHF 250.00

resultiert mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von

CHF 2'943.10 (Honorar von CHF 2'615.00, Auslagen von CHF 117.70 und

Mehrwertsteuer [7.7 %] von CHF 210.40).

Das Honorar im

Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom

27. Februar 2020; A.S. 45 f.) beliefe sich auf CHF 2'154.55.

5.2 Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 10. September 2019

aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit

sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'943.10 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu übernehmen.

4.

Je eine Kopie des

Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 4. Mai 2020 geht zur Kenntnisnahme

an die Parteien.

5.

Die Kostennote des

Vertreters der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2020 geht zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser