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Entscheid

VSBES.2019.25

Krankenversicherung KVG

1. Mai 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom

30. Juli 2018 liess die Krankenversicherung Helsana Versicherungen AG

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen

nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für

die Monate Januar und Februar 2018 sowie wegen ausstehenden

Prämienrückforderungen von Februar – Dezember 2014 betreiben (H-Nr.

[Helsana Akten] 34). Der Gesamtbetrag belief sich auf

CHF 4'515.20, CHF 140.00 für Mahnkosten, Zinsen von CHF 172.45 sowie 5 % Verzugszins

ab dem 31. Juli 2018 auf den Betrag von CHF 4'515.20. Gegen diesen

Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 8. August 2018 ohne

Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. September 2018 (H-Nr. 35), wobei sie

die Gesamtforderung auf CHF 4'739.90 bezifferte (Ausstehende Prämien: CHF

4275.20, Mahngebühr: CHF 140.00, Inkassokosten: CHF 146.60, Zinsbetrag:

CHF 178.10). Die dagegen erhobene Einsprache (H-Nr. 36) hiess die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) hinsichtlich der Inkassokosten von CHF 146.60 teilweise

gut, im Übrigen wies sie die Einsprache ab.

2. Gegen diesen

Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 (Datum

Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn und macht geltend, er könne sich mit seinem momentanen

Renteneinkommen keine Krankenversicherung leisten. Er habe deshalb

gezwungenermassen eine Kündigung einreichen müssen. Für ihn bleibe die erfolgte

Kündigung der Krankenkasse bestehen.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2019 auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Stellungnahme vom 26. April

2019 verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bisherigen

Ausführungen.

5. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien und die Rückforderung von

Prämienvergütungen in der Höhe von insgesamt CHF 4'275.20 zuzüglich

Mahnkosten von CHF 140.00; Zinsen von CHF 178.10 sowie 5 %

Verzugszins seit 31. Juli 2018 auf den Betrag von CHF 4'275.20 strittig,

womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom

Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

1.2

Bezahlen

Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat

der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner

Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung

erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der

Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V

331.

E. 2 b). Diese

Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in

Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl.

Urteil vom 20. Oktober 2003,7B.213/2003).

2.

Vorab ist festzuhalten, dass grundsätzlich

weder der ausstehende Prämienbetrag von CHF 4'274.20 hinsichtlich der Höhe

noch die geforderten Mahnkosten und die Verzugszinse bestritten werden.

2.1

Die Höhe der geforderten Prämien

ergibt sich aus den Akten und der Zahlungsaufstellung im Einspracheentscheid:

Die Rückforderung der Prämienverbilligung für die Monate Januar – Dezember 2014

beträgt CHF 4'524.00 (die kantonale Prämienverbilligung für 2 Monate von

CHF 754.00 x 6; vgl. H-Nr. 3 – 8; 13). Davon abgezogen wurden die vom

Beschwerdeführer am 10. April 2017, 8. Mai 2018, 8. Juni 2018 und 7.

September 2018 geleisteten Zahlungen von gesamthaft CHF 920.00. Hinzu

kommen die Prämien der Monate Januar und Februar 2018 von gesamthaft CHF 921.20

(vgl. H-Nr. 12) abzüglich die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen vom 9.

Januar 2018 und 8. März 2018 im Gesamtbetrag von CHF 250.00.

2.2

Der Beschwerdeführer wendet sich

zudem zu Recht nicht gegen die Erhebung von Kosten für die erhaltenen

Mahnungen. So ist bei Verzug der Zahlung von Prämien die Erhebung angemessener

Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person

Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen

Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine

entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V

276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 5.5

der Versicherungsbestimmungen gemäss KVG (Versicherungsbedingungen [VB] BASIS –

die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Helsana, Ausgabe 1. Juli 2016).

Die geltend gemachten Mahngebühren von total CHF 140.00 erscheinen

angemessen, nachdem die Beschwerdegegnerin nicht noch zusätzlich

Bearbeitungskosten für das durchzuführende Verwaltungsverfahren verlangt hat,

weshalb diese in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen

sind.

2.3

Die Prämien sind im Voraus und

in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins

auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr

(Art. 105a KVV). Bei periodisch anfallenden Forderungen wie vorliegend den

Prämien rechtfertigt es sich aus Praktikabilitätsgründen, für den Beginn des

Verzugszinses den mittleren Verfall anzunehmen (vgl. BGE 131 III 25 E. 9.5).

Unter den gegebenen Umständen sind die geforderten Verzugszinse von CHF 178.10

sowie von 5 % seit 31. Juli 2018 auf den Betrag von CHF 4'275.20 nicht zu

beanstanden.

3.

Hingegen wird vom

Beschwerdeführer sinngemäss gerügt, dass die Beschwerdegegnerin seine Kündigung

vom 14. Oktober 2018 nicht akzeptiert habe (vgl. H-Nr. 37 und 47). Da gemäss

Art. 64 a Abs. 6 KVG der säumige Versicherte den Versicherer jedoch nicht

wechseln kann, solange die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie

Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind und

vorliegend weiterhin Zahlungsausstände erstellt sind, ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kündigung des Beschwerdeführers

nicht akzeptiert hat. Demnach ist die Beschwerde auch in diesem Punkt

unbegründet. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich

gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch

für Krankenpflege versichern muss. Der Beschwerdeführer könnte sich somit auch

nicht mit einer Kündigung seiner Versicherungspflicht entziehen. Eine Kündigung

wäre nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer, wie vorgehend erwähnt, bei

der Beschwerdegegnerin keine ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen mehr

hätte und gleichzeitig den Bestand einer neuen Krankenversicherung nachweisen

würde.

4.

Zusammenfassend ist somit in

der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] im Umfang von CHF 4'593.30

(CHF 4'275.20 für ausstehende Prämien bzw. Rückforderungen zuzüglich Mahnkosten

von CHF 140.00 und Zinsen von CHF 178.10) sowie 5 % Verzugszins seit

31.

Juli 2018 auf den Betrag von CHF 4'275.20 die definitive

Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerde wird demnach abgewiesen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 4'593.30 sowie 5 % Verzugszins seit

31. Juli 2018 auf den Betrag von CHF 4'275.20 zu bezahlen. In diesem

Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] definitive

Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch