VSBES.2019.25
Krankenversicherung KVG
1. Mai 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Urteil vom 1. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Helsana Versicherungen AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom
30. Juli 2018 liess die Krankenversicherung Helsana Versicherungen AG
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen
nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für
die Monate Januar und Februar 2018 sowie wegen ausstehenden
Prämienrückforderungen von Februar – Dezember 2014 betreiben (H-Nr.
[Helsana Akten] 34). Der Gesamtbetrag belief sich auf
CHF 4'515.20, CHF 140.00 für Mahnkosten, Zinsen von CHF 172.45 sowie 5 % Verzugszins
ab dem 31. Juli 2018 auf den Betrag von CHF 4'515.20. Gegen diesen
Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 8. August 2018 ohne
Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. September 2018 (H-Nr. 35), wobei sie
die Gesamtforderung auf CHF 4'739.90 bezifferte (Ausstehende Prämien: CHF
4275.20, Mahngebühr: CHF 140.00, Inkassokosten: CHF 146.60, Zinsbetrag:
CHF 178.10). Die dagegen erhobene Einsprache (H-Nr. 36) hiess die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) hinsichtlich der Inkassokosten von CHF 146.60 teilweise
gut, im Übrigen wies sie die Einsprache ab.
2. Gegen diesen
Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 (Datum
Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und macht geltend, er könne sich mit seinem momentanen
Renteneinkommen keine Krankenversicherung leisten. Er habe deshalb
gezwungenermassen eine Kündigung einreichen müssen. Für ihn bleibe die erfolgte
Kündigung der Krankenkasse bestehen.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2019 auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Stellungnahme vom 26. April
2019 verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bisherigen
Ausführungen.
5. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien und die Rückforderung von
Prämienvergütungen in der Höhe von insgesamt CHF 4'275.20 zuzüglich
Mahnkosten von CHF 140.00; Zinsen von CHF 178.10 sowie 5 %
Verzugszins seit 31. Juli 2018 auf den Betrag von CHF 4'275.20 strittig,
womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom
Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
1.2
Bezahlen
Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat
der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung
erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der
Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V
331.
E. 2 b). Diese
Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in
Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl.
Urteil vom 20. Oktober 2003,7B.213/2003).
2.
Vorab ist festzuhalten, dass grundsätzlich
weder der ausstehende Prämienbetrag von CHF 4'274.20 hinsichtlich der Höhe
noch die geforderten Mahnkosten und die Verzugszinse bestritten werden.
2.1
Die Höhe der geforderten Prämien
ergibt sich aus den Akten und der Zahlungsaufstellung im Einspracheentscheid:
Die Rückforderung der Prämienverbilligung für die Monate Januar – Dezember 2014
beträgt CHF 4'524.00 (die kantonale Prämienverbilligung für 2 Monate von
CHF 754.00 x 6; vgl. H-Nr. 3 – 8; 13). Davon abgezogen wurden die vom
Beschwerdeführer am 10. April 2017, 8. Mai 2018, 8. Juni 2018 und 7.
September 2018 geleisteten Zahlungen von gesamthaft CHF 920.00. Hinzu
kommen die Prämien der Monate Januar und Februar 2018 von gesamthaft CHF 921.20
(vgl. H-Nr. 12) abzüglich die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen vom 9.
Januar 2018 und 8. März 2018 im Gesamtbetrag von CHF 250.00.
2.2
Der Beschwerdeführer wendet sich
zudem zu Recht nicht gegen die Erhebung von Kosten für die erhaltenen
Mahnungen. So ist bei Verzug der Zahlung von Prämien die Erhebung angemessener
Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person
Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine
entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V
276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 5.5
der Versicherungsbestimmungen gemäss KVG (Versicherungsbedingungen [VB] BASIS –
die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Helsana, Ausgabe 1. Juli 2016).
Die geltend gemachten Mahngebühren von total CHF 140.00 erscheinen
angemessen, nachdem die Beschwerdegegnerin nicht noch zusätzlich
Bearbeitungskosten für das durchzuführende Verwaltungsverfahren verlangt hat,
weshalb diese in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen
sind.
2.3
Die Prämien sind im Voraus und
in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins
auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr
(Art. 105a KVV). Bei periodisch anfallenden Forderungen wie vorliegend den
Prämien rechtfertigt es sich aus Praktikabilitätsgründen, für den Beginn des
Verzugszinses den mittleren Verfall anzunehmen (vgl. BGE 131 III 25 E. 9.5).
Unter den gegebenen Umständen sind die geforderten Verzugszinse von CHF 178.10
sowie von 5 % seit 31. Juli 2018 auf den Betrag von CHF 4'275.20 nicht zu
beanstanden.
3.
Hingegen wird vom
Beschwerdeführer sinngemäss gerügt, dass die Beschwerdegegnerin seine Kündigung
vom 14. Oktober 2018 nicht akzeptiert habe (vgl. H-Nr. 37 und 47). Da gemäss
Art. 64 a Abs. 6 KVG der säumige Versicherte den Versicherer jedoch nicht
wechseln kann, solange die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie
Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind und
vorliegend weiterhin Zahlungsausstände erstellt sind, ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kündigung des Beschwerdeführers
nicht akzeptiert hat. Demnach ist die Beschwerde auch in diesem Punkt
unbegründet. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich
gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch
für Krankenpflege versichern muss. Der Beschwerdeführer könnte sich somit auch
nicht mit einer Kündigung seiner Versicherungspflicht entziehen. Eine Kündigung
wäre nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer, wie vorgehend erwähnt, bei
der Beschwerdegegnerin keine ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen mehr
hätte und gleichzeitig den Bestand einer neuen Krankenversicherung nachweisen
würde.
4.
Zusammenfassend ist somit in
der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] im Umfang von CHF 4'593.30
(CHF 4'275.20 für ausstehende Prämien bzw. Rückforderungen zuzüglich Mahnkosten
von CHF 140.00 und Zinsen von CHF 178.10) sowie 5 % Verzugszins seit
31.
Juli 2018 auf den Betrag von CHF 4'275.20 die definitive
Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerde wird demnach abgewiesen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 4'593.30 sowie 5 % Verzugszins seit
31. Juli 2018 auf den Betrag von CHF 4'275.20 zu bezahlen. In diesem
Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] definitive
Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch