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Entscheid

VSBES.2019.250

Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen

30. März 2021Deutsch90 min

1967 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. September

Source so.ch

Urteil vom 30. März 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente und berufliche

Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 20. September 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

1967 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. September

2009 unter Hinweis auf chronische Schmerzen im Nacken-, Schulter- und

Armbereich seit circa 2006 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erstmals zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg

Nr. [IV-Nr.] 3).

1.2 Nach

dem Einholen der Arbeitgeberfragebögen vom 7. und 12. Oktober 2009

(IV-Nr. 8 f.), führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am

23. Oktober 2009 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 16). Im Rahmen der

anschliessend durchgeführten beruflichen Massnahmen absolvierte die

Beschwerdeführerin u.a. einen Intensiv-Lehrgang zur Arzt- und Spitalsekretärin sowie

eine berufsbegleitende Umschulung zur Sprechstundenassistentin (IV-Nrn. 41,

48, 71). Der zugesprochene Arbeitsversuch im Betrieb von Dr. med. B.___ (IV-Nrn. 79,

91, 100, 106, 116) mündete in einer auf sechs Monate befristeten Festanstellung

zu 50 % ab dem 16. September 2013 (IV-Nr. 118).

1.3 Zu

dem am 27. August 2013 erstatteten Gutachten von Dr. med. C.___, orthopädische

Chirurgie FMH (IV-Nr. 108), nahm die Beschwerdeführerin am

16. September 2013 Stellung (IV-Nr. 112). Die Beschwerdegegnerin schloss

das Dossier mit Abschlussbericht vom 14. Oktober 2013 in der beruflichen

Eingliederung ab (IV-Nr. 119) und liess Dr. med. D.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 18. November

2013 zum Gutachten Stellung nehmen (IV-Nr. 120 S. 2 ff.). Nach dem Einholen

des Arztberichts von Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom

28. Januar 2014 (IV-Nr. 121), liess die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin bei PD Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, begutachten. Das psychiatrische Gutachten datiert vom 19. Mai

2014 (IV-Nr. 124). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med.

D.___ vom 4. Juli 2014 (IV-Nr. 126) wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid

vom 5. August 2014 (IV-Nr. 127) die Abweisung ihrer Leistungsansprüche

auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt.

Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. November 2014

(IV-Nr. 131) fest. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Am

6. Juni 2017 (Eingang: 9. Juni 2017, IV-Nr. 134) meldete sich

die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine schwere Erschöpfungsdepression

seit 2015 erneut zum Leistungsbezug an. Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst

mit Vorbescheid vom 16. Juni 2017 (IV-Nr. 138) wegen nicht glaubhaft

gemachter Veränderung des Gesundheitszustandes auf die Neuanmeldung nicht

einzutreten beabsichtigte, teilte sie der Beschwerdeführerin am 12. Juli

2017 (IV-Nr. 140) mit, es werde aufgrund der medizinischen Unterlagen von

Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juni 2017 und

9. Juli 2017 (IV-Nr. 139) auf das neue Leistungsbegehren doch eingetreten.

Zu den eingereichten medizinischen Berichten (IV-Nrn. 139, 148, 151, 154)

nahm der RAD-Arzt Dr. med. D.___ am 1. Februar 2018 Stellung (IV-Nr. 161

S. 2 ff.). Die Beschwerdegegnerin holte den Arbeitgeberfragebogen des

Altersheims H.___ in [...] ein (IV-Nr. 155) und liess die

Beschwerdeführerin bidisziplinär begutachten. Das rheumatologische Teilgutachten

von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, datiert

vom 3. Juli 2018 (IV-Nr. 178 S. 41 ff.), das psychiatrische Teilgutachten

von PD Dr. med. F.___ vom 6. Juli 2018 (IV-Nr. 178 S. 11

ff.) und die interdisziplinäre Konsensbeurteilung vom 6. Juli 2018 (IV-Nr. 178

S. 2 ff.). Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. J.___, Fachärztin für

Arbeitsmedizin, RAD, vom 6. September 2018 (IV-Nr. 175 S. 2 f.)

könne auf diese Gutachten abgestellt werden. Zur Eingabe der Beschwerdeführerin

vom 30. Oktober 2018 (IV-Nr. 182) nahm PD Dr. med. F.___ am 11. Februar

2019 Stellung (IV-Nr. 187). Aufgrund der Stellungnahme der RAD-Ärztin

Dr. med. J.___ vom 28. März 2019 (IV-Nr. 189) wurde der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 23. April 2019 (IV-Nr. 190)

die Abweisung ihrer Leistungsansprüche auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Zu den

dagegen erhobenen Einwänden vom 15. Mai 2019 (IV-Nr. 193) liess die

Beschwerdegegnerin Dr. med. J.___, RAD, am 23. Mai 2019 Stellung nehmen (IV-Nr. 196)

und bestätigte sodann mit Verfügung vom 20. September 2019 die Abweisung der

Leistungsbegehren (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

3. Dagegen

lässt die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2019 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1.

Die Verfügung [vom] 20. September

2019 sei aufzuheben.

2.

Die IV-Stelle habe

die Akten der Beschwerdeführerin zur Anmeldung vom 1. Dezember 1976 zu

edieren (BS 60 / Urk. 72).

3.

Es sei der

Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine

Dreiviertels-Rente, eventualiter eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten.

4.

Es sei der

Beschwerdeführerin die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und der

unentgeltliche Rechtsbeistand ab Prozessbeginn zu gewähren und die

unterzeichnete Anwältin als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen.

5.

Die IV-Stelle habe

die Verfahrenskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung auszurichten.

U.K.u.E.F.

4. Mit

Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2019 (A.S. 95 f.) schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit

Verfügung vom 7. Januar 2020 (A.S. 97 f.) bewilligt die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der

Kostenvorschusspflicht) und bestellt Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

6. Im

Rahmen der Replik vom 18. Februar 2020 (A.S. 103 ff.) lässt die

Beschwerdeführerin folgende Anträge stellen (A.S. 123):

1.

An der Beschwerde

vom 17. Oktober 2019 wird festgehalten.

2.

Die IV-Stelle habe

in den Archiven nach den Akten der Versicherten aus den Jahren 1976 – 1978

nachzuforschen und darüber Bericht zu geben, ob sie noch vorhanden sind und

falls nicht, wann sie durch wen vernichtet wurden.

U.K.u.E.F.

7. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 10. März 2020 (A.S. 126)

auf das Einreichen einer Duplik.

8. Die

am 24. März 2020 durch die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin eingereichte

Kostennote (A.S. 128 ff.) geht mit Verfügung vom 25. März 2020

(A.S. 133) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

9. Auf

die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden soweit erforderlich

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. September 2019) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242

E. 2.1 S. 243).

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit 2015 geltend gemacht (IV-Nr. 134),

d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der einjährigen

Wartezeit im Jahr 2016 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern

die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs

Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs vom 6. Juni 2017 (Eingang

bei der Beschwerdegegnerin: 9. Juni 2017, IV-Nr. 134), was hier im

Dispositiv

Dezember 2017 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach

frühestens ab 1. Dezember 2017 gegeben sein. Damit sind die ab 1. September

2017 geltenden Bestimmungen des IVG massgebend.

3.

3.1 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007

vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.2 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

3.3 Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

3.4 Mit BGE 143 V 409 hat das

Bundesgericht seine Rechtsprechung im Hinblick auf die therapeutische

Angehbarkeit leichter bis mittelgradiger depressiver Störungen aufgegeben und

erwogen, dass es sach- und systemgerecht sei, solche Leiden ebenfalls einem

strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Gemäss

geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind nunmehr sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die

psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Entscheidend beim

strukturierten Beweisverfahren ist, unabhängig von der diagnostischen

Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage

den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu

erbringen. Verlauf und Ausgang von Therapien sind dabei wichtige

Schweregradindikatoren. Dementsprechend ist es Aufgabe des medizinischen

Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz einer leichten bis

mittelschweren Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im

Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die

Arbeitsfähigkeit auswirken. Zudem haben medizinische Studien gezeigt, dass eine

adäquate, leitlinienkonforme antidepressive Therapie als eine notwendige Voraussetzung

für günstige Verläufe hinsichtlich Arbeitsfähigkeit und Wiedereingliederung

anzusehen ist. Eine konsequente, adäquate psychotherapeutische Therapie des

depressiven Geschehens ist dabei nach medizinischer Ansicht wie auch im Rahmen

der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht zumutbar (BGE 143 V 409 E. 4.5 S. 415 ff. mit Hinweisen).

4.

4.1 Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit

Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren

rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte

Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,

und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle

Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V 131

E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

4.2 Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat,

mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1;

BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1

S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der

ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr

stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

5. Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

5.1 Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2019 (A.S. 1 ff.) dar, ihre

versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich aus

psychiatrischer Sicht seit der ersten gutachterlichen Exploration vom

5. Mai 2014 (Gutachten vom 19. Mai 2014) durch PD Dr. med. F.___ keine

Veränderung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben habe. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der angestammten Tätigkeit als

Pflegeassistentin als auch in einer angepassten Tätigkeit, wie z.B. jener einer

Arzt- / Spitalsekretärin oder Sprechstundenassistentin nach wie vor

eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aus einer solchen Tätigkeit könne die

Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Aus

rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit

als Pflegeassistentin seit dem 4. April 2009 dauerhaft nicht mehr

zumutbar. Eine Arbeitsfähigkeit sei diesbezüglich nicht mehr gegeben. Diese

Einschätzung decke sich mit jener von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für orthopädische

Chirurgie, anlässlich seiner gutachterlichen Exploration vom 13. Februar 2013

(vgl. Gutachten vom 27. August 2013). Körperlich leichte Tätigkeiten, ohne

die Notwendigkeit Lasten über 10 kg zu heben, tragen oder zu stossen, ohne

Überkopfarbeiten zu verrichten und ohne in vornüber geneigter Körperhaltung

arbeiten zu müssen, seien der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht

nach wie vor vollumfänglich und ohne verminderte Leistungsfähigkeit zumutbar.

Aus einer solchen Tätigkeit könne sie ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen erzielen. Es liessen sich aus rheumatologischer Sicht keine

eindeutigen Anhaltspunkte, die eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes

am Bewegungsapparat ausweisen könnten, feststellen. Es handle sich aus

somatischer Sicht im Wesentlichen um die gleichen Diagnosen, die anlässlich dem

orthopädischen Vorgutachten vom 27. August 2013 durch Dr. med. C.___ gestellt

worden seien. Neue Aspekte seien diesbezüglich nicht vorhanden.

Zusammenfassend sei aus

versicherungsmedizinischer Sicht im Vergleich zur Situation bei Erlass der

Verfügung vom 12. November 2014 keine Veränderung der gesundheitlichen

Situation erstellt, welche sich erheblich auf die Arbeitsfähigkeit und das

Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin auswirke. Dafür, dass sich die

erwerblichen Auswirkungen des im Wesentlichen – d.h. bezüglich der

Arbeitsfähigkeit – unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert hätten, bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Somit sei – in Abweichung

zum Vorbescheid vom 23. April 2019 – weiterhin die in der Verfügung vom

12. November 2014 vorgenommene Invaliditätsbemessung ab dem 1. November

2011 massgebend, welche keinen Anspruch auf Rentenleistungen zu begründen

vermöge.

5.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2019 (A.S. 7 ff.) im

Wesentlichen entgegenhalten, es könne nicht auf das psychiatrische Gutachten

von PD Dr. med. F.___ vom 6. Juli 2018 abgestellt werden (A.S. 28

ff.). So habe die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen bez. der zumutbaren

Arbeitstätigkeit unter Berücksichtigung der ADHS gemacht, den Sachverhalt nicht

richtig festgestellt und daher das Recht nicht richtig angewendet. Es sei deshalb

eine neue psychiatrische Begutachtung anzuordnen, in der die Frage beantwortet

werden müsse, welche Berufe für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung

der depressiven Episoden leichten bis mittleren Grades und der ADHS in Frage

kämen und in welchem Beschäftigungsgrad diese Arbeiten ausgeführt werden

könnten. Es sei auch abzuklären, wie hoch das Einkommen der Beschwerdeführerin

in einer zumutbaren Arbeitstätigkeit wäre. Die gesundheitliche Verschlechterung

in der Zeit zwischen der Begutachtung aus dem Jahr 2014 und 2018 liege darin,

dass sich – entgegen der Annahme im Jahr 2014 – die psychische Erkrankung der

Beschwerdeführerin als dauerhaft und therapieresistent erwiesen habe. Die

Arbeit im Alters- und Pflegeheim H.___ sei der Beschwerdeführerin nur möglich

gewesen, weil es sich um einen perfekt auf sie zugeschnittenen Arbeitsplatz

gehandelt habe (kein Treppenlaufen, keine langen Berichte oder aufwändigen

Krankengeschichten verfassen, kein Bewerbungsschreiben verfassen, da durch

Kollegin vermittelt).

Entgegen der Einschätzung des

rheumatologischen Gutachters sei ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin

einer ganztägigen Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Es sei nicht

nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin angesichts der vielfältigen, auch

vom Gutachter bestätigten, Einschränkungen (Nacken, Brustwirbelsäule,

Lendenwirbelsäule, rechte Schulter) ein volles Pensum während acht Stunden pro

Tag ausüben sollte. Das Gutachten von Dr. med. I.___ sei lückenhaft, es könne

nicht darauf abgestellt werden. So wäre anhand der Bilder aus dem Jahr 2012 ein

Vergleich der Veränderungen betreffend die Nackenschmerzen und Beschwerden im

Bereich der Brustwirbelsäule möglich, was jedoch unterlassen worden sei. Es sei

im Gutachten von Dr. med. I.___ denn auch nicht nachvollziehbar, welche

Besserung seit dem Jahr 2014 eingetreten sei, die nun eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung möglich machen solle. Es blieben

zwischen diesem und dem Gutachten von Dr. med. C.___ unüberbrückbare

Widersprüche. Es sei eine neue orthopädische und rheumatologische Begutachtung,

gestützt auf aktuelle MRI- und Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule und der

Schulter, zu erstellen. Da die Beschwerdegegnerin auf ein unvollständiges und

lückenhaftes Gutachten abgestellt habe, verletze die Verfügung Art. 44

ATSG und Art. 28a IVG.

Der Beschwerdeführerin sei zudem ein

leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren. Denn sie sei sowohl

körperlich als auch im psychischen Bereich erheblich eingeschränkt und könne

nur in einem niedriggradigen Arbeitspensum tätig sein. Es sei bekannt, dass die

Entlöhnung bei Teilzeitarbeitsstellen proportional tiefer sei als bei

hochprozentigen Arbeitstätigkeiten. Zudem sei sie bereits 52 Jahre alt.

Da es in der Anmeldung im Jahr 1976 um

eine kinderpsychiatrische Begutachtung und EEG-Kontrolle in der Psychiatrischen

Klinik gegangen sei, seien diese Abklärungen vorliegend aufschlussreich. So

werde in verschiedenen Gutachten regelmässig auf die schwierige Kindheit und deren

Auswirkungen bis heute hingewiesen. Da der Beschwerdegegnerin bis heute nicht

alle relevanten Akten vorlägen, sei der Sachverhalt nicht vollständig geklärt.

Da die Beschwerdeführerin nicht in all ihre IV-Akten habe Einsicht nehmen

können, sei sie in ihrem rechtlichen Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2

BV [Schweizerische Bundesverfassung, SR 101]).

6. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung vom 6. Juni 2017

(Eingang: 9. Juni 2017, vgl. IV-Nr. 134) beantragte Leistungsbegehren

der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 20. September

2019 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat.

7. Es ist zunächst zu prüfen, ob

sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass des letzten,

auf einer umfassenden Prüfung beruhenden, rechtskräftigen Entscheides in

anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Die letzte materielle Prüfung des

Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin erfolgte mit Verfügung vom 12. November

2014 (IV-Nr. 131). Mit diesem wurde sowohl der Anspruch auf weitere

berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente abgewiesen. Demgemäss

beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen

erfolgt ist, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der

Verfügung vom 12. November 2014 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt

der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. September 2019 (A.S. 1

ff.).

7.1 Im Zeitpunkt des ursprünglichen

Entscheids vom 12. November 2014 (IV-Nr. 131) stützte sich die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die beiden nachfolgenden Gutachten:

7.1.1 Dr. med. C.___, orthopädische

Chirurgie FMH, hielt in seinem Gutachten vom 27. August 2013 (IV-Nr. 108)

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 8 f.):

Chronisch rezidivierende

Schulter-Armbeschwerden rechts

Status nach zweimaliger

Operation rechte Schulter bei PHS und subacromialem Impingement (2010)

Chronisches cervicales

Schmerzsyndrom bei Cervicarthrose [wohl: Cervicalarthrose]

Chronisches dorsales

Schmerzsyndrom bei Status nach M. Scheuermann, Rundrücken und sek.

degenerativen Veränderungen

Anamnestisch ADS (Ritalin)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

− Diverse Allergien u.a. Latex, Codein,

Histamin

− Status nach Pankreatitis

− Längerdauernde Arbeitsunfähigkeit

Im Hinblick auf den bisherigen Verlauf

und die aktuellen Befunde ergebe sich vorab die Feststellung, dass es bei der

Beschwerdeführerin nicht nur um organische, degenerative Veränderungen an HWS,

BWS und rechter Schulter gehe. Obschon die rechte Schulter bereits zweimal

operiert worden sei, bestünden dort immer noch Restbeschwerden, welche auf ein

residuelles subacromiales Impingement zurückgehen dürften. Ein erheblicher Teil

der Beschwerden dürfte spondylogener Natur sein. Ein mehr oder wenig direkter

Zusammenhang zwischen den cervicodorsalen Schmerzen und Parästhesien an den

Händen mit den degenerativen Veränderungen an HWS und BWS sei wahrscheinlich. Gemäss

Dr. med. C.___ sollte es mit einer adäquaten Therapie möglich sein, eine weitgehende

Beschwerdefreiheit zu erzielen, wobei interkurrente Beschwerdeschübe immer noch

vorkommen könnten. Insgesamt sollte man durch geeignete Instruktion auch soweit

kommen, dass eine Selbstbehandlung (und -prophylaxe) möglich werde. Der weitere

Verlauf bleibe abzuwarten. Die Mitarbeit als Praxisassistentin (Teilzeitpensum)

in einer dermatologischen Praxis sollte eigentlich kaum Probleme verursachen. Es

könnte durchaus sein, dass eine angepasste (leichtere, interessante) Arbeit

längerfristig auch die beste Therapie darstelle. In diesem Sinn würde im

Prinzip sogar einer Steigerung des Arbeitspensums nichts entgegenstehen

(S. 9 f.). Seit 2009 (Bericht Hausarzt an Krankenkasse) bestehe eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Spitalgehilfin habe im

zeitlichen Verlauf 0 % betragen. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit

bestehe keine wesentliche Einschränkung. Der Beschwerdeführerin sei bereits

2009 dazu geraten worden, den Beruf zu wechseln. Seit anfangs 2010 seien diverse

Massnahmen in Richtung beruflicher Neuorientierung erfolgt. Bei einem dem

Leiden angepassten Arbeitsplatz dürfe es sich nicht um eine schwere Arbeit

handeln. Kein schweres Heben und Tragen. Keine Arbeit in vornüber geneigter

Haltung. Möglichkeit, die Arbeit selber einzuteilen und Ruhepausen einzulegen.

Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen mit grosser

Wahrscheinlichkeit nicht verbessert werden. Aus medizinischer Sicht seien

berufliche Massnahmen zumutbar.

Aufgrund des

Arbeitsversuchs / Praktikums im Jahr 2012 sei der Beschwerdeführerin

ab anfangs 2013 eine Teilzeitstelle als Praxisassistentin in einer Arztpraxis angeboten

worden. Ab August 2013 sei ein Pensum von 50 % vorgesehen. Je nach Verlauf

sollte das Pensum auf längere Sicht weiter gesteigert werden können (bis 100 %,

S. 10 ff.).

7.1.2 Im psychiatrischen Gutachten vom

19. Mai 2014 (IV-Nr. 124) wies PD Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus

(S. 13):

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

Anamnestisch mögliche

Aufmerksamkeitsdefizits-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) (ICD-10 F90)

Die Beschwerdeführerin sei insgesamt in

emotional deprivierten frühen Verhältnissen aufgewachsen, womit die Grundlagen

für eine depressiv-neurotische Grundstruktur geschaffen worden seien, die

erklärten, dass sie in den letzten Jahren rezidivierend depressive Episoden erlebt

habe. Immerhin sei es ihr trotzdem gelungen, eine langjährige Berufsanamnese

als Pflegeassistentin zu durchlaufen. Als sie dann im April 2009 aufgrund

zunehmender rechtsseitiger Schulterprobleme ihre damals langjährige Stelle im Alters-

und Pflegeheim K.___ habe aufgeben müssen, hätten sich vor dem Hintergrund des

brüchigen Selbstwertes Insuffizienzgefühle und Versagensängste entwickelt.

Dies, weil die Beschwerdeführerin zum ersten Mal in ihrem Leben für längere

Zeit aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden und sehr besorgt gewesen sei, ob sie

den Einstieg jemals wieder schaffen werde. Nachdem sie sich bereits 2004 in

eine ambulant-psychiatrische Behandlung begeben habe, habe sie im November 2011

eine ambulant-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen und bis im November

2013 regelmässig Sitzungen wahrgenommen. Unterdessen habe sie mit viel

Engagement, trotz subjektivem Gefühl der Überforderung, die beruflichen

Massnahmen der Beschwerdegegnerin durchlaufen, sei längere Zeit in der Praxis

von Dr. med. B.___ tätig gewesen, und habe nun aus eigenen Stücken eine 70%-Anstellung

im Altersheim H.___ gefunden. Diese Entwicklung zeige sehr gut, dass keine

relevante Affektpathologie bestehe.

Gemäss der Beschwerdeführerin sei sie

aufgrund ihrer Schmerzen nach einem Arbeitstag v.a. körperlich ermüdet, fühle

sich depressiv, müde, auch in ihrem Antrieb gemindert, und es bestehe eine

gewisse Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit, wenn sie nicht bei der Arbeit

sei. Ganz anders sehe es aber aus, wenn sie bei der Arbeit sei: Dann bestünden

alle diese Symptome nicht. Da die depressiven Symptome keine Kontinuität aufwiesen,

könne aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen einer

rezidivierenden depressiven Störung lediglich eine leichte depressive Episode

diagnostiziert werden. Es gelinge ihr auch, nebst der Arbeit den Haushalt (mit

mehreren Pausen und in Etappen wegen der Müdigkeit und Körperschmerzen) zu

tätigen. Diese subjektiven Angaben korrelierten sehr gut mit den objektiven

Untersuchungsbefunden. Zudem habe sie in jenen objektiven Parametern, die sehr

gut die innerpsychische Vitalität abbildeten (äusseres Erscheinungsbild,

Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Ressourcen

sowie affektive Schwingungsfähigkeit), vollständig unauffällige Befunde gezeigt

und einzig in der Affektverarmung eine leicht pathologische Auslenkung gehabt,

als sie affektlabil eingebrochen sei. Diese Parameter wiesen darauf hin, dass

die innerpsychische Vitalität der Beschwerdeführerin grösstenteils gegeben sei.

Da sich aus der Gesamtschau der

Beurteilungsdimensionen eine hohe Kongruenz mit den Swiss Insurance Medicine

(SIM)-Richtlinien ergebe, sei von qualitativen Funktionseinbussen in der Höhe

von 20 % auszugehen. Die ADHS habe nur dann eine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit, wenn es sich um eine Arbeit handle, bei welcher die

Beschwerdeführerin gleichzeitig mehrere Aufgaben zu bewältigen habe, z.B. als

Praxisassistentin. Nur habe sie in ihrer gesamten Berufsanamnese bis auf ihren Einsatz

in der Praxis von Dr. med. B.___ nie an einer Stelle gearbeitet, wo diese Anforderungen

an sie gestellt worden seien. Auch im Altersheim H.___ werde sie mit diesen

Anforderungen nicht konfrontiert, so dass die aus der ADHS resultierenden qualitativen

Funktionseinbussen eigentlich nie zum Tragen gekommen seien.

Zusammenfassend könne also aufgrund

dieser Beurteilung gesagt werden, dass bei der Beschwerdeführerin aus

psychiatrischer Sicht qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 20 %

resultierten. Sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer

Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit. Im Grunde könne November 2011 als Beginn oben attestierter

Arbeitsfähigkeit herangezogen werden, weil die Beschwerdeführerin zu jenem

Zeitpunkt die bis November dauernde ambulant-psychotherapeutische Behandlung in

der Praxis von Dr. med. E.___ aufgesucht habe. Es gebe keine Hinweise

dafür, dass sich seither am psychischen Zustand der Beschwerdeführerin in

irgendeiner Weise etwas verbessert oder verschlechtert hätte. PD Dr. med. F.___

sei sich bewusst, dass es sich um einen recht langen Zeitraum handle, den er

retrospektiv berücksichtige. Mit einziger Sicherheit könne er daher mitteilen,

dass die oben attestierte Arbeitsfähigkeit ab dem hiesigen

Untersuchungszeitpunkt gelte.

7.2 Im Zeitpunkt der aktuellen

Verfügung vom 20. September 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der

medizinische Sachverhalt wie folgt:

7.2.1 Im Rahmen der testpsychologischen

Abklärung vom 24. und 30. Januar 2017 der L.___ wurde im Bericht vom

16. Februar 2017 (IV-Nr. 182 S. 14 ff.) Folgendes festgehalten:

Die Beschwerdeführerin scheine unter innerer sowie psychomotorischer Unruhe und

Angespanntheit zu leiden. Gemäss eigenen Aussagen träten ihre Konzentrations-

und Aufmerksamkeitsprobleme in diesem Zusammenhang auf. So schildere sie, sich

bei der Erledigung von Dingen oft zu verzetteln und kaum zu einem Ende zu

kommen. Zudem fühle sie sich oft bereits zu Beginn einer Aufgabe blockiert und

befürchte, zu scheitern oder Fehler zu machen. Ein Gefühl «ständig etwas falsch

zu machen» begleite sie v.a. in sozialen Situationen. Aufgrund des Wertes des

BDI sei anzunehmen, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine

depressive Symptomatik in mittelschwerer Ausprägung vorhanden sei. Dies werde durch

den sehr niedrigen Wert der Skala «Lebenszufriedenheit» des FPI-R bestätigt. Es

bleibe zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin die Fragebögen nicht

vollständig und teilweise mit widersprüchlichen Angaben ausgefüllt habe. Weiter

weise der niedrige Wert der Skala «Offenheit» des FPI-R darauf hin, dass die Beschwerdeführerin

die Fragen möglicherweise im Sinn der sozialen Erwünschtheit beantwortet habe.

Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin angebe, sich nur sehr

wenig an ihre Kindheit zu erinnern und bei der Exploration auch schnell sehr

dünnhäutig und belastet reagiert habe, sobald ihr diesbezüglich Fragen gestellt

worden seien. Die vorliegenden Akten und Berichte zur frühen Kindheit der Beschwerdeführerin

gäben in Bezug auf eine ADHS widersprüchliche Hinweise. Zudem lägen auch

fremdanamnestisch nur unzureichend verlässliche Angaben vor, um eine Diagnose zu

stellen. Die im Rahmen der Testpsychologie erhaltenen Informationen wiesen zwar

darauf hin, dass aktuell gemäss DSM-IV die Symptomatik einer ADHS des v.a.

hyperaktiv-impulsiven Typus vorzuliegen scheine. Jedoch könne nicht

abschliessend beurteilt werden, ob die Symptome nicht besser durch eine andere

psychische Erkrankung erklärbar seien. Differentialdiagnostisch könnte u.a.

eine frühe Bindungsstörung mit möglichen Gewalterfahrungen resp. mehrfacher

Traumatisierung in der Kindheit und einer damit zusammenhängenden Folgestörung

in Erwägung gezogen werden. Zudem sei von einer rezidivierenden depressiven

Störung auszugehen. Aufgrund des oben Genannten werde eine abschliessende

Beurteilung bzgl. des Vorliegens einer ADHS als nicht möglich erachtet.

7.2.2 Im Austrittsbericht vom 27. Februar

2017 (IV-Nr. 148 S. 3 ff.) der L.___ wurden betreffend die stationäre

Behandlung vom 11. November 2016 bis 26. Januar 2017 folgende

psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 gestellt:

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)

Verdacht auf ADHS im

Erwachsenenalter

Andere relevante Diagnosen seien:

Chronisch rezidivierende

Schulter-Armbeschwerden rechts

Chronisches zervikales

Schmerzsyndrom bei Zervikalarthrose

Chronisches dorsales

Schmerzsyndrom bei Status nach Morbus Scheuermann im Unterrücken

Die Beschwerdeführerin sei zur

Stabilisierung des psychischen Zustands aufgenommen worden. Initial habe sie v.a.

über Zukunftsängste und Störung der Vitalgefühle geklagt. Übereinstimmend mit

dem klinischen Eindruck hätten diagnostische Verfahren eine mittelgradige

Ausprägung der depressiven Episode gezeigt. Die vorbestehende antidepressive

Therapie mit Cipralex und Trittico sei bei Therapieresistenz und agitiertem,

depressivem Zustandsbild durch Venlafaxin ersetzt worden. Bei ausgeprägter

innerer Anspannung sei Seroquel eingesetzt worden. Darunter hätten sich die

Konzentration und Stimmung spürbar gebessert. Laboranalytisch zeigten sich die

psychiatrisch-relevanten Parameter (Vitamin B12, TSH, Folsäure) im

Referenzbereich.

Die Beschwerdeführerin sei sehr

angetrieben erlebt worden, was auch nach dem Abklingen der depressiven

Symptomatik fortbestanden habe. Im Einzelkontakt habe sie sich in den ersten

Wochen affektlabil gezeigt, mit wiederholten emotionalen Ausbrüchen im Sinne

von Weinen, insbesondere, wenn über die aktuellen Problemfelder oder die

Kindheit gesprochen worden sei. Als auslösender Faktor für die depressive

Episode sei die Trennung mit vorangegangener problematischer Paardynamik

identifiziert worden. Die Beschwerdeführerin sei in gutem Allgemeinzustand und ohne

Selbstgefährdung nach Hause ausgetreten.

7.2.3 Im Austrittsbericht der Klinik M.___

vom 6. September 2017 (IV-Nr. 151 S. 10 ff.) betreffend die

stationäre Behandlung vom 19. Juli bis 31. August 2017 wurden

folgende Diagnosen ausgewiesen:

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, ICD-10 F33.2

Einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10 F90.0

Die Beschwerdeführerin habe an einer

integrierten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung teilgenommen,

mit verbalen und non verbalen Modulen wie Körpertherapie, Psychotherapie,

Atelier, Smovey Gruppe, Physiotherapie und LOM Einzel. Aus Sicht der Klinik bestätige

sich klinisch die Diagnose eines ADHS im Erwachsenenalter, die

Beschwerdeführerin habe zusätzliche Befunde mitgebracht. Bei der

Eintrittsmedikation habe die Beschwerdeführerin Venlafaxin 37,5 mg gehabt,

was zu Beginn der Behandlung aufgrund von Nebenwirkungen abgesetzt worden sei. Seit

dem 31. Juli 2017 werde die Beschwerdeführerin mit Cymbalta behandelt,

welches sie im Verlauf auf 60 mg aufdosiert hätten. Cymbalta habe bei der

Beschwerdeführerin stimmungsaufhellend, angstauflösend, schlaffördernd und schmerzdistanzierend

gewirkt. Die objektive Konzentrationsproblematik habe sich unter Cymbalta nicht

gebessert. Seit dem 10. August 2017 hätten sie die Beschwerdeführerin mit

Concerta behandelt und es im Verlauf auf 72 mg täglich aufdosiert. Durch

Concerta fühle sich die Beschwerdeführerin fokussierter, sie wolle eventuell

nach dem Aufenthalt in der Tagesklinik unter Concerta einen erneuten

Arbeitsversuch machen. Im weiteren Verlauf der Behandlung hätten sich die

Schlafproblematik und die Antriebslage verbessert. Die Beschwerdeführerin sei am

31. August 2017 in gebessertem psychischen Zustand und von Eigen- sowie Fremdgefährdung

deutlich distanziert ausgetreten.

7.2.4 Im Arztbericht vom 23. Oktober

2017 (IV-Nr. 151 S. 5 ff.) stellte die die Beschwerdeführerin vom

6. Februar bis 26. September 2017 behandelnde Dr. med. G.___,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Rezidivierende depressive

Störung, Status nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome, ohne

wesentliche Besserung (ICD-10 F33.2), seit 2015

Einfache Aktivitäts-und Aufmerksamkeitsstörung

(ICD-10 F90.0), Diagnose 2017

Persistierende

Schulterprobleme nach Operationen, vor einigen Jahren

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

sei die Diagnose einer «Hysterektomie, seit 2016». In der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als Pflegeassistentin habe vom 6. bis 28. Februar 2017 eine

70%ige, vom 1. März bis 31. Juni 2017 eine 60%ige und vom 1. Juli

2017 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die

gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit durch

Konzentrationsmangel, körperliche und geistige Erschöpfung, keine Stabilität in

der Stimmung und im Antrieb, sowie dadurch aus, dass die Beschwerdeführerin geistig

nicht aufnahmefähig sei. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin

nicht mehr zumutbar. Problematisch sei die Arbeit als Pflegeassistentin bereits

wegen der Schulterproblematik. Dazu komme jetzt die schwer behandelbare

depressive Episode. Es bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die

Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen

Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Eingliederungsmassnahmen seien

zumutbar, wenn die Beschwerdeführerin geistig wieder aufnahmefähig sei. Die

Beschwerdeführerin sei in einem sehr reduzierten Zustand und die Behandlung

nicht abgeschlossen. Damit berufliche Massnahmen erfolgen könnten, müsste eine

wesentliche Besserung erfolgen. Die Behandlung bei Dr. med. G.___ sei offiziell

abgeschlossen.

7.2.5 Im Arztbericht der Klinik M.___

vom 15. November 2017 (IV-Nr. 154) wurden folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen:

Einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), vermutlich seit der Kindheit

Mittelgradige Depression

(ICD-10 F32.1)

Die Beschwerdeführerin sei während des

Behandlungszeitraums vom 19. Juli bis 31. August 2017 in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Pflegeassistentin zu 100 % arbeitsunfähig

gewesen. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt.

Die Beschwerdeführerin berichte, ihre

Arbeit nicht strukturiert ausüben zu können (Desorganisiertheit), zudem mache

sie viele Schreibfehler (Konzentrationsstörungen), könne keine Prioritäten

setzen (Filterstörung), handle und spreche ohne vorerst zu überlegen

(Impulsivität), fange mal hier und da eine Aufgabe an, ohne diese zu beenden (Filderstörung,

motorische Hyperaktivität und innere Unruhe). Dieses Verhalten koste sie viele

Ressourcen, so dass sie sich bei ihrer aktuellen Tätigkeit schnell überfordert fühle.

Die bisherige Tätigkeit sei ihr noch zu 8.5 Stunden täglich zumutbar. Dabei

bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit am

bisherigen Arbeitsplatz / im bisherigen Tätigkeitsbereich könne

verbessert werden. Die ADHS-Symptomatik könne sich mit der medikamentösen

Behandlung verbessern, es werde aber vermutet, dass eine medikamentöse Therapie

allein nicht ausreiche, weshalb ein Jobcoaching empfohlen werde. Unter der

aktuellen Medikation fühle sich die Beschwerdeführerin fokussierter, was ihr

gegebenenfalls helfen könne, strukturierter zu arbeiten, weniger Schreibfehler

zu machen und besser Prioritäten zu setzen. Durch ein Jobcoaching könnten die

passenden Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit sie motiviert arbeiten

könne und dem Unternehmen als wertvolle Kraft erhalten bleibe. Der

Beschwerdeführerin seien auch andere Tätigkeiten zumutbar. Bei der passenden

Berufswahl und Freude an der Arbeit könne sich die ADHS sogar positiv

auswirken. Es sollten möglichst abwechslungsreiche Tätigkeiten ausgeübt werden.

Grossraumbüros seien für die Beschwerdeführerin eher ungeeignet. Solche

Tätigkeiten seien ihr ohne verminderte Leistungsfähigkeit zu 8.5 Stunden

täglich zumutbar.

7.2.6 Dr. med. D.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Februar

2018 (IV-Nr. 161 S. 2 ff.) folgende versicherungsmedizinische

Beurteilung fest: Zwischenzeitlich sei es bei der Beschwerdeführerin bei vorbekannter

rezidivierender depressiver Störung zu einer Verschlechterung mit

mittelgradiger bis schwerer Episode gekommen. Die Beschwerdeführerin habe

zweimal (November 2016 und Juli 2017) stationär behandelt werden müssen. Gemäss

dem Bericht von Dr. med. G.___ vom 23. Oktober 2017 (vgl. E. II. 7.2.4

hiervor) bestehe kein nachhaltiger Erfolg und die Beschwerdeführerin werde nach

wie vor als anhaltend arbeitsunfähig beurteilt. Wie sich nun die psychische Verfassung

bis heute entwickelt habe, sei nicht klar. Es mache Sinn, anhand einer

Verlaufsbegutachtung bei PD Dr. med. F.___ den aktuellen Zustand zu klären. Bezüglich

der zuletzt ausgeführten Arbeit als Pflegerin sei auf die RAD-Stellungnahme vom

18. November 2013 abzustellen (IV-Nr. 120 S. 2 ff.). Gestützt

auf das Gutachten von Dr. med. C.___ sei die Arbeitsfähigkeit als

Pflegeassistentin damals verneint worden (seit dem 4. April 2009 volle

Arbeitsunfähigkeit). Es erstaune also nicht, dass die Beschwerdeführerin bei

der erneuten gleichen Berufsausübung starke Schmerzen gehabt habe. Bei der Wiederaufnahme

einer beruflichen Tätigkeit sollte die Beschwerdeführerin deshalb den 2013

formulierten Empfehlungen zu einer Verweistätigkeit Folge leisten (keine

schwere Arbeit, kein schweres Heben und Tragen, keine Arbeit in vornüber

geneigter Haltung, Möglichkeit, die Arbeit selber einzuteilen und Ruhepausen

einzulegen, vgl. IV-Nr. 120 S. 3).

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Rezidivierende depressive

Störung, mittelgradige Episode November 2016, schwere Episode Juli 2017

Chronische

Schulter-Armschmerzen rechts bei Zustand nach zweimaliger arthroskopischer

Intervention bei Impingement

Chronisches

cervicovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS

Chronisches thorakovertebrales

Syndrom bei degenerativen Veränderungen der oberen BWS

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Verdacht auf einfache

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

Es bestehe seit dem 6. Februar 2017

eine Arbeitsunfähigkeit. Ob es sich um eine länger dauernde Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit handle, werde durch das Gutachten geklärt. Den neuen

medizinischen Abklärungen könnten gewisse Anhaltspunkte entnommen werden,

welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft auswiesen. Es

liege keine neue Diagnose vor. Es sei ein psychiatrisches Gutachten notwendig.

7.2.7 Im Arztbericht vom 16. April

2018 (IV-Nr. 163 S. 7 ff.) hielt Dr. med. N.___, Facharzt für

Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, Spital O.___, fest, die Beschwerdeführerin

befinde sich seit dem 30. Januar 2018 bis aktuell in Behandlung. Seit

Jahren bestünden wiederkehrende einschiessende Nacken- / Brust- und

Kreuzschmerzen, die kämen und gingen. Die Beschwerdeführerin habe schon

Episoden mit kurzfristigem Lähmungsgefühl in beiden Beinen erlebt. Infiltrative

Massnahmen im HWS-Bereich hätten keinen wesentlichen Effekt gebracht. Teilweise

schon bei Rotationsbewegungen in der Halswirbelsäule einschiessende

Schmerzereignisse. Auch Mühe, die rechte Schulter ohne Mithilfe des linken

Armes über der Horizontale zu heben. Des Weiteren anhaltendes Taubheitsgefühl

im Bereich des Thenars des linken Daumens und auch der Handfläche inklusive aller

Finger bis IV. Folgende Diagnosen hätten eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Chronisch rezidivierendes

Panvertebralsyndrom

bei axialer sehr

eindrücklicher Hyperlaxizität

MRI LWS vom 14. Januar

2017: mehrsegmentale mässige Spondylarthrosen

MRI HWS vom 18. September

2012: Osteochondrosen C6/7, spondylodiskogene foraminale Einengung C4/5 und

C5/6 rechtsbetont

MRI BWS vom 21. September

2012: Osteochondrose T4/5 sowie minimal auch Th3/4 und T5/6

aktenanamnestisch zervikale

Infiltrationen 2009 (fecit Dr. med. [...])

Symptomatisches

Karpaltunnelsyndrom links

Medianussonographie

beidseits vom 30. Januar 2018: beidseitig Nervi mediani-Verdickung (links 18

mm2 und rechts 14 mm2)

13. Februar 2018:

Sonogesteuerte perineurale Glukokortikoid-Infiltration Nervus medianus links

Chronisch rezidivierender

Schulterschmerz nach postoperativer Kapsulitis rechts

Schulterarthroskopie rechts

vom 28. Januar 2010 mit intraartikulärem Débridement, Bizepstenotomie,

AC-Gelenksresektion, subakromialer Dekompression und PASTA-Repair

Schulterarthroskopie rechts

mit Kapsulotomie und subakromialer Dekompression sowie Mobilisation in Narkose

am 14. Mai 2010

Sonographie Schulter rechts

kursorisch vom 30. Januar 2018: keine Hinweise für Rotatorenmanschettenläsion,

keine Bursitis

aktuell: Klinisch

scapulathorakale Dyskinesie Grad I-II rechts

anamnestisch Erschöpfungsdepression

schwere Episode Juli / August

2010 (Hospitalisation Klinik M.___)

Hysterektomie Juni 2016 mit

anamnestisch Zweiteingriff wegen Zyste

Es bestehe in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit eine gute Prognose. Es sollte ein ambulantes

Rehabilitationsprogramm aufgenommen werden. Aktuell sei die Beschwerdeführerin

Pflegeassistentin im Alters- und Pflegeheim H.___. Die aktuelle Tätigkeit sei

eine wechselbelastende, möglicherweise mittelschwere Arbeitstätigkeit mit auch notwendigen

Transfers von Patienten. Die Beschwerdeführerin habe Ressourcen, die für eine

Eingliederung hilfreich sein könnten, so eine gute Motivation und auch schon

Fortschritte im Verlauf im Spital O.___. Zweifel an der Fahreignung gebe es

keine. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit, möglicherweise auf Ende Juli 2018 werde eine 100%ige Wiederaufnahme

ihrer Arbeitstätigkeit geplant (70%-Pensum). Bei einer Wiedererlangung der

Arbeitsfähigkeit sei eine volle Arbeitstätigkeit möglich. Einer Eingliederung

stünden keine Faktoren im Weg.

7.2.8 Im Austrittsbericht der

Tagesklinik der P.___ vom 5. März 2018 (IV-Nr. 164 S. 3 ff.)

wurden aufgrund der Behandlung vom 3. Oktober 2017 bis 19. Februar

2018 die folgenden psychiatrischen Diagnosen nach ICD-10 ausgewiesen:

1. Rezidivierende depressive Störung, bei

Eintritt mittelgradige depressive Episode (F33.1)

2. Einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)

Andere relevante Diagnosen seien:

3. Chronisch rezidivierendes Panvertebralsyndrom

bei axialer sehr

eindrücklicher Hyperlaxizität

MRI LWS vom 14. Januar

2017: mehrsegmentale mässige Spondylarthrosen

MRI HWS vom 18. September

2012: Osteochondrosen C6/C7, spondylodiskogene foraminale Einengung C4/C5 und

C5/C6 rechtsbetont

MRI BWS vom 21. September

2012: Osteochondrosen T4/T5 sowie minimal auch Th3/Th4 und T5/T6

4. Aktenanamnestisch zervikale Infiltrationen 2009 (fecit Dr. med.

[...])

5. Symptomatisches Karpaltunnelsyndrom links

Medianussonographie

beidseits vom 30. Januar 2018: beidseitig Nervi mediani-Verdickung (links 18

mm2 und rechts 14 mm2)

13. Februar 2018:

Sonogesteuerte perineurale Glukokortikoid-lnfiltration Nervus medianus links

6. Chronisch rezidivierender Schulterschmerz nach

postoperativer Kapsulitis rechts

Schulterarthroskopie rechts

vom 28. Januar 2010 mit intraartikulärem Débridement, Bizepstenotomie,

AC-Gelenkresektion, subakromialer Dekompression und PASTA-Repair

Schulterarthroskopie rechts

mit Kapsulotomie und subakromialer Dekompression sowie Mobilisation in Narkose

am 14. Mai 2010

Sonographie Schulter rechts

kursorisch vom 30. Januar 2018: keine Hinweise für

Rotatorenmanschettenläsion, keine Bursitis

Aktuell: Klinisch

scapulathorakale Dyskinesie Grad I-II rechts

7. Hysterektomie Juni 2016 mit anamnestisch Zweiteingriff

wegen Zyste

8. Allergie auf Latex, Codein, Histamin

Die Zuweisung sei nach

eineinhalbmonatiger stationärer Behandlung zur Erlangung eines stabilen

Funktionsniveaus, einer Tagesstruktur und zur Klärung der Arbeitssituation im

Kontext zum Störungsbild durch die Klinik M.___ erfolgt. Beim Eintritt hätten

eine depressive Symptomatik, Affekt- sowie Antriebsschwankungen,

Dünnhäutigkeit, Affektinkontinenz, Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit und starkes

Gedankenkreisen imponiert. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin eine starke

innere Unruhe bis zu Panikattacken beklagt, mit übermässiger Aktivität habe sie

sich davon abzulenken versucht. Dies sei ihre Strategie im Umgang mit negativen

Emotionen seit der Kindheit. Psychopharmakotherapeutisch sei die vorbestehende

Therapie mittels Cymbalta und Trittico zunächst unverändert fortgeführt worden.

Im weiteren Verlauf sei Cymbalta durch Wellbutrin ersetzt und die Dosis auf

300 mg / Tag erhöht worden, bei guter Verträglichkeit. Trittico sei

im Verlauf abgesetzt und die somatische Medikation unverändert fortgesetzt

worden. Die Beschwerdeführerin sei als Pflegehelferin in einem Altersheim zu

70 % angestellt. Sie habe vom teilstationären Rahmen mit geregelter

Tagesstruktur und sozialen Kontakten profitiert und sei dennoch mit dem

tagesklinischen Programm sowie zahlreichen externen Terminen

(Abklärungstermine, Darmspiegelung, Physiotherapie) überfordert gewesen, so

dass sie schliesslich eine Pause eingelegt habe. Eine weitere medikamentöse und

psychotherapeutische Behandlung sei indiziert.

7.2.9 Dr. med. G.___ hielt im

Verlaufsbericht vom 18. April 2018 (IV-Nr. 164 S. 1 f.)

handschriftlich fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich

seit dem 24. Oktober 2017 verschlechtert. Die psychiatrische Diagnose habe

sich nicht geändert, aber die körperliche. Sowohl die körperlichen als auch die

psychischen Diagnosen (Depression, ICD-10 F33.1-2; Aufmerksamkeitsstörung,

ICD-10 F90.9) hätten einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies aus psychischer

Sicht seit dem Klinikaufenthalt 2016 (11. November 2016). Zusätzlich zu

den psychischen Problemen kämen jetzt körperliche dazu, z.T. altbekannte, z.T.

neue (Karpaltunnelsyndrom beidseits). Die Aufenthalte in der Klinik und der

Tagesklinik hätten keine wesentliche Besserung gebracht. Mit den vielen

verschiedenen Arztterminen sei die Beschwerdeführerin sehr überfordert. Sie

verwechsle Termine und könne sich nicht recht auf den Alltag konzentrieren. Ihr

sei die Stelle gekündigt worden.

7.2.10 Aufgrund der

neuropsychologischen Untersuchung vom 27. März, 4. und 18. April 2018

der L.___ wurde im Bericht vom 8. Mai 2018 (IV-Nr. 182 S. 22 ff.)

u.a. festgehalten, dass die Bildungs- und Berufsbiographie der

Beschwerdeführerin sowie das angewendete Verfahren auf ein prämorbides

intellektuelles Leistungsvermögen im unteren Normbereich hindeuteten. Ein

durchgeführtes, standardisiertes Symptomvalidierungsverfahren erweise sich als

unauffällig. In der testdiagnostischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin

nach vielfachen katastrophisierenden Äusserungen beharrlich mitgearbeitet. Im

Rahmen der Anamneseerhebung sei die Bereitschaft Auskunft zu geben

eingeschränkt gewesen. Auch habe sie sich sehr affektlabil gezeigt und sei

häufig in Tränen ausgebrochen. Die zur Verfügung stehenden Berichte deuteten einerseits

auf spezifische Lernstörungen, andererseits auf eine ADHS, mal vom

unaufmerksamen Typus, mal vom hyperaktiven impulsiven Typus, hin. Die

Beschwerdeführerin selbst könne die «neuen» kognitiven Probleme nicht exakt benennen.

Aus neuropsychologischer Sicht lasse

sich aktuell nicht klären, ob bei der Beschwerdeführerin eine postoperative kognitive

Dysfunktion und somit eine neu aufgetretene kognitive Störung vorliege. Die vielfältig

vorliegenden Befunde deuteten vielmehr darauf hin, dass sie bereits in der Kindheit

unter kognitiven Schwierigkeiten gelitten habe, welche im Rahmen eines im

unteren Durchschnittsbereich liegenden intellektuellen Leistungsvermögen sowie

kognitiven Leistungsminderungen, die möglicherweise durch spezifische

Lernstörungen resp. eine ADHS verursacht seien, zu sehen seien. Während den

neuropsychologischen Untersuchungen habe sich die Beschwerdeführerin affektlabil

gezeigt, so dass es sehr wahrscheinlich erscheine, dass die wahrgenommenen

«neuen» kognitiven Leistungsminderungen stark durch eine affektive Problematik

überlagert seien, weshalb derzeit von einer Quantifizierung der Befunde

abgesehen werde. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei nicht eindeutig davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer ADHS leide. Die

Beschwerdeführerin selbst habe divergierende Angaben zur verspürten Wirkung des

Medikaments Concerta gezeigt, so dass auch die Frage nach einer Optimierung dieser

Therapie unbeantwortet bleiben müsse. Aus rein neuropsychologischer Sicht

empfehle sich, wenn möglich, eine Optimierung der antidepressiven Therapie. Zur

Verbesserung der Eigenwahrnehmung der kognitiven Leistungsfähigkeit sei die

Durchführung kognitiv-übender Verfahren (z.B. im Rahmen einer Ergotherapie) zu

empfehlen. Dabei sollte es nicht zu einer Überforderung kommen.

7.2.11 Im «Operationsbericht ambulant»

vom 18. Juni 2018 (IV-Nr. 172.2 S. 11 f.) stellte Dr. med. Q.___,

Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, speziell Handchirurgie, die Diagnose

eines «Karpaltunnelsyndroms links mehr als rechts». Am 18. Juni 2016 sei

eine Carpaltunnelspaltung links erfolgt. Die Indikation sei durch die

Nachtruhestörungen und die Dauerparästhesien mit Fallenlassen von Gegenständen

an der linken Hand gegeben gewesen.

7.2.12 Im rheumatologischen Gutachten

vom 3. Juli 2018 (IV-Nr. 178 S. 41 ff.) hielt Dr. med. I.___,

Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 86 f.):

1. Chronische rezidivierende

Schulter-Arm-Beschwerden rechts (ICD-10 M54.12) mit / bei

Status nach

Schulterarthroskopie rechts von 28. Januar 2010 mit intraartikulären Débridement,

Bizepstenotomie, AC-Gelenksresektion, subacromialer Dekompression und

PASTA-Repair

Status nach

Schulterarthroskopie rechts mit Kapsulotomie und subacromiale Dekompression

sowie Mobilisation in Narkose am 14. Mai 2010

Status nach Bildung einer

ausgeprägten Frozen Shoulder postoperativ Mai 2010

Klinisch aktuell keine

Zeichen einer residuellen Frozen Shoulder, myotendinotische Verspannungen der

äusseren Schultergürtelmuskulatur (Musculus trapezius, Musculus teres minor,

Musculus pectoralis major rechtsseitig) im Vordergrund (ICD-10 M57.9)

Kernspintomographisch am 9. November

2012 Verdacht auf Re-Ruptur, zumindest unterflächenseitige Teilruptur der

Supraspinatussehne nach Rotatorenmanschetten-Repair, Chondromalazie Grad II,

III des glenoidalen Gelenkknorpels (Arthro-MRI des rechten Schultergelenkes von

9. November 2012)

Sonographisch kursorisch am

30. Januar 2018: Keine Hinweise für Rotatorenmanschettenläsion, keine

Bursitis

Aktuell: Klinisch

myotendinotische Verspannungen der äusseren Schultergürtelmuskulatur mit

Bildung einer Scapula thorakalen Dyskinesie Grad I bis II rechts, keine

Anhaltspunkte für Impingement der rechten Schulter oder symptomatische Läsionen

der Rotatorenmanschette

2. Cervical- und thorakal betontes

panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2, M54.6) mit / bei

Kernspintomographisch

Osteochondrose C6/C7 und TH4/TH5, progrediente spondylogene foraminale

Einengung C4/C5 und C5/C6 rechtsbetont sowie deutlich C6/C7 ohne Nachweis einer

umschriebenen cervicalen Diskushernie, ohne Myelopathie im MRI der HWS von 18. September

2012

Geringe linkskonvexe

Skoliose der mittleren BWS sowie Osteochondrose TH4/5 mit geringer Protrusion,

minimal auch TH3/4 und TH5/6 sowie geringe Osteochondrose TH11/TH12 im MRI der

BWS, LWS von 21. September 2012

Keine Bandscheibenhernien,

keine Spinalkanal- / Neuroforaminalstenose in der LWS; mehrsegmentale

mässige Spondylarthrose distal betont im MRI der LWS von 14. Januar 2017

Aktuell klinisch keine

Hinweise auf segmentale Dysfunktion der gesamten Wirbelsäule, keine Hinweise

auf cervicale oder lumbale Radikulopathie

Myotendinotische

Verspannungen der Musculi trapezii sowie der paravertebralen Muskulatur im

thorakalen Bereich im Vordergrund

Zeichen einer ligamentären

Hyperlaxität (ICD-10 M35.7) ohne Zeichen einer segmentalen Instabilität der

Wirbelsäule

Muskuläre Dysbalance wegen

Insuffizienz der paravertebralen und der abdominalen Muskulatur

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

1. Status nach Distorsion des rechten

oberen Sprunggelenkes am 4. September 2017 [recte: 4. Oktober 2017] (ICD-10

S93.40) mit / bei

Konservativ behandelt,

keine Hinweise auf ossäre Läsionen, Druckdolenz auf dem ligamentären

Bandapparat rechtsseitig

2. Bilaterales linksbetontes

Carpaltunnelsyndrom (ICD-10 G56.0) mit / bei

Status nach Operation am

18. Juni 2018 linkseitig

Wichtige Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

1. Status nach therapeutischer Laparoskopie

mit CO2 Laser unterstützter Evaporation von Endometriosen-Herden,

Salpinx-Ektomie beidseits mittels Ultracision, totaler laparoskopischer

Hysterektomie am 20. Juni 2016 wegen Adenomyosis Uterus myomatosus,

Endometriose Grad I nach AFS (ICD-10 N80.0, N80.8)

2. Venöses Angiom cerebellär links im MRI

Gehirnschädel von 16. Dezember 2016 (ICD-10 D18.00)

3. Diverse Allergien unter anderem Latex,

Codein, Histamin (ICD-10 T78.7)

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Pflegefachfrau (Spitalgehilfin) könne die Beschwerdeführerin keine Stunde mehr

Arbeit leisten. Gegen die Ausübung der bisherigen Tätigkeit interferierten

sowohl die Veränderungen im Bereich der linken Schulter als auch der Zustand

des axialen Skeletts. Der Zustand nach Revision des Supraspinatussehne mit

Anlage eines Ankers (PASTA-Repair), der Zustand nach Kapsulotomie, die

gegenwärtige anhaltende muskuläre Dysbalance der äusseren

Schultergürtelmuskulatur und des Musculus pectoralis major rechtsseitig,

führten zu einer verminderten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit der rechten

Schulter für Tätigkeiten, welche das Heben, Tragen oder Stossen von Lasten über

10 kg oder Überkopfarbeiten erforderten. Zudem führe die anhaltende

muskuläre Dysbalance der Rumpfmuskulatur mit Bildung einer Fehlhaltung der

Wirbelsäule zusammen mit den vorhandenen degenerativen Veränderungen des

axialen Skelettes zu einer verminderten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit

des axialen Skeletts für Tätigkeiten, welche das Tragen von Lasten über

10 kg und die Arbeit in vorgeneigter Körperhaltung erforderten. Da diese körperlich

schweren Tätigkeiten Bestandteil der Tätigkeit als Spitalgehilfin bildeten, sei

ihr diese nicht mehr möglich. Diesbezüglich bestehe also auch eine volle

Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Bezogen auf ein 100%iges Pensum lasse

sich eine volle Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht in der

angestammten Tätigkeit feststellen. Aktenkundig sei eine volle

Arbeitsunfähigkeit bei der Tätigkeit als Pflegegehilfin in einem Alters- und

Pflegeheim ab 4. April 2009 zu 100 % attestiert worden. Seither habe sich

der klinische Zustand der Beschwerdeführerin nicht mehr wesentlich verbessert.

Dieser Zustand sei im Vorgutachten von Dr. med. C.___, orthopädische Chirurgie

FMH, vom 27. August 2013 (vgl. E. II. 7.1.1 hiervor) ebenfalls bestätigt

worden. Neue Aspekte ergäben sich anlässlich dieser aktuellen rheumatologischen

Begutachtung nicht, insbesondere keine wesentliche Veränderung der

Leistungsfähigkeit. Es handle sich um einen residuellen Zustand (S. 96

f.).

Als optimal angepasste Tätigkeit gälten

körperlich leichte Tätigkeiten, ohne Notwendigkeit, Lasten über 10 kg zu

heben, zu tragen oder zu stossen, Überkopfarbeiten zu verrichten, oder in

vornüber geneigter Körperhaltung arbeiten zu müssen. In einer solchen Tätigkeit

könne die Beschwerdeführerin ein volles Pensum (8 Stunden im Tag)

verrichten. Im Rahmen einer angepassten Tätigkeit lasse sich aus

rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen: Das

Ausmass der degenerativen Veränderung könne als leichtgradig bis mittelmässig

betrachtet werden: Eine Progression relevanter degenerativen Veränderungen am

Bewegungsapparat habe mittlerweile nicht stattgefunden. Der klinische Zustand

habe sich, nach der Bildung einer Frozen Shoulder (2010), im Jahr 2012 mit

Rückbildung der Frozen Shoulder definitiv verbessert, anschliessend habe sich

der klinische Zustand stabilisiert. Die vorhandenen Veränderungen und die

daraus resultierenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit seien lediglich

für körperlich schwere Tätigkeiten ausserhalb des oben beschriebenen positiven

Belastungsprofils ungünstig. Die Veränderungen am Bewegungsapparat könnten

somit nicht für eine globale Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

verantwortlich gemacht werden. In einer optimal angepassten Tätigkeit im freien

Arbeitsmarkt bestehe in einem 100%-Pensum eine volle Arbeitsfähigkeit.

Mit Ausnahmen des postoperativen Verlaufs,

der im Jahr 2010 eine Periode von vier bis sechs Monate erfordert haben soll, lasse

sich im Laufe der Zeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter

Tätigkeit feststellen. Diesbezüglich ergäben sich auch gegenüber den

Vorgutachten von 27. August 2013 (vgl. E. II. 7.1.1 hiervor) keine neuen Aspekte.

Durch medizinische Massnahmen könne die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht relevant verbessert werden. Die

durchgeführten medizinischen Massnahmen (Operationen) im Bereich der rechten

Schulter mit Einlage eines Ankers der Supraspinatussehne führten zu einer

verminderten Belastbarkeit des Schultergelenkes rechtsseitig, die an sich

irreversibel sei und die Durchführung schwerer körperlicher Tätigkeiten betreffe.

Aus diesem Grund könne die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht

relevant verbessert werden. Zu diskutieren blieben detonisierende Massnahmen

der Schultergürtelmuskulatur mittels einer Ultraschalltherapie, gegebenenfalls

die Durchführung einer Triggerpunkt-Therapie, soweit es die Beschwerdeführerin

ertragen könne. Auch zu diskutieren wäre eine allmähliche muskuläre Rekonditionierung,

wobei die Beschwerdeführerin selber angebe, regelmässig an einem Fitnessprogramm

sowie an physiotherapeutischen Sitzungen teilzunehmen. Weitere operative

Sanierungen seien nicht erforderlich.

7.2.13 Im psychiatrischen Gutachten vom

6. Juli 2018 (IV-Nr. 178 S. 11 ff.) wies PD Dr. med. F.___,

Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 30):

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte bis punktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0 / F33.1)

Anamnestisch mögliche

Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung (ADHS) (ICD-10 F90)

Es gebe keine Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit. Im psychiatrischen Gutachten vom 19. Mai 2014 (vgl.

E. II. 7.1.2 hiervor) habe PD Dr. med. F.___ dieselben Diagnosen gestellt, wie er

sie auch im hier vorliegenden Gutachten stelle, ausser dass die depressive

Episode unterdessen mitunter auch eine punktuell mittelgradige Dimension zu

erreichen scheine. Seit der letzten Begutachtung hätten sich bei der Beschwerdeführerin

im gesundheitlichen wie auch im sozialen Kontext folgende Veränderungen

ergeben: Sie habe sich im März 2016 von ihrem zweiten Ehemann getrennt. Im

selben Jahr, nämlich im Juni 2016, habe sich die Beschwerdeführerin einer

Hysterektomie unterziehen lassen. Sie berichte, dass sie seither eine Zunahme

ihrer psychischen Beschwerden erlitten habe, so dass sie die im August 2016

begonnene Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit nicht habe antreten können.

Sie sei noch bis im November 2016 an ihrer Arbeitsstelle im Altersheim H.___ im

angestammten 70%-Pensum tätig gewesen und dann aufgrund ihrer psychischen

Beschwerdezunahme vom 11. November 2016 bis 26. Januar 2017 in der L.___

hospitalisiert gewesen. Danach habe sie stundenweise an zwei bis drei Tagen pro

Woche gearbeitet, bis eine erneute psychische Beschwerdezunahme eine

psychiatrische Hospitalisation in der Klinik M.___ (19. Juli 2017 bis

31. August 2017) notwendig gemacht habe. Im Anschluss daran sei die Beschwerdeführerin

vom 3. Oktober 2017 bis 19. Februar 2018 in der Psychiatrischen Tagesklinik

der P.___ behandelt worden (S. 31).

Sowohl in der bisherigen als auch in

einer angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit. Bereits im psychiatrischen Gutachten vom 19. Mai 2014

habe PD Dr. med. F.___ eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aus psychiatrischer

Sicht attestiert. Es habe sich seither keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit

ergeben, einzig während den teilstationären, bzw. stationären psychiatrischen Behandlungen

sei selbstverständlich eine 0%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Die Beschwerdeführerin

stehe bei Dr. med. G.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung und nehme bei

ihr alle zwei Wochen einen Termin wahr. Es könnten keine Gründe genannt werden,

weshalb es im Rahmen einer ambulanten Psychotherapie nicht gelingen sollte,

dass die Beschwerdeführerin auch subjektiv wieder eine stabilere psychische

Verfassung erlangen und erleben könne. Diese ambulante psychiatrische

Behandlung sei auf jeden Fall fortzusetzen. Die Beschwerdeführerin scheine sich

durch die antidepressive Medikation mit Wellbutrin etwas entspannter zu fühlen.

Es könne diskutiert werden, ob die Tagesdosierung Concerta nicht wieder auf

72 mg erhöht und dann auf zwei Einnahmezeiten aufgeteilt werden sollte,

zumal die Beschwerdeführerin berichte, dass sie etwa sieben Stunden nach der

morgendlichen Einnahme ein Nachlassen der Wirkung erlebe und dann deutlich

ermüde und unkonzentrierter werde. Aktuell sei weder eine erneute stationäre

psychiatrische Behandlung noch eine teilstationäre psychiatrische Behandlung

indiziert. Die ambulante Psychotherapie könne inhaltlich unter Weiterführung

einer soliden psychopharmakologischen Medikation genügend genutzt werden, um

die Gründe für die subjektiv verschlechterte psychische Verfassung der

Beschwerdeführerin durchzuarbeiten, um sodann zu ermöglichen, dass sie wieder

auf ihre erhaltenen innerpsychischen Ressourcen zurückgreifen könne (S. 38

f.).

7.2.14 Anlässlich der interdisziplinären

Konsensbeurteilung vom 6. Juli 2018 (IV-Nr. 178 S. 2 ff.) bestätigten

PD Dr. med. F.___ und Dr. med. I.___ die in ihren jeweiligen Gutachten

ausgewiesenen Diagnosen (vgl. E. II. 7.2.12 f. hiervor). In der bisherigen

Tätigkeit als Pflegegehilfin in einem Alters- und Pflegeheim bestehe aus

rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Für die

Gesamtarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei also die

rheumatologische Beurteilung massgebend. Für die Beurteilung der

Gesamtarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei die psychiatrische

Beurteilung massgebend. Die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit

betrage 80 % unter Berücksichtigung der Limiten aus rheumatologischer

Sicht, formuliert im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. I.___ (S. 9

f.).

7.2.15 Dr. med. J.___, Fachärztin für

Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2018

(IV-Nr. 175 S. 2 f.) fest, zur psychiatrischen Situation sei

vollinhaltlich auf das Gutachten von PD Dr. med. F.___ zu verwiesen, welches

vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sei. Diagnostisch würden die

gleichen Diagnosen erhoben wie in der Vorbegutachtung von 2014, diesmal sei die

depressive Episode jedoch punktuell auch von mittlerem Schweregrad. Es ergäben

sich diskrete psychische Verschlechterungen im Vergleich zur Voruntersuchung vier

Jahre zuvor. Die jeweiligen Verbesserungen des psychischen Zustandes während den

Hospitalisationen untermauerten, dass keine Therapieresistenz vorliege. Aus psychiatrischer

Sicht bestehe jedoch im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit keine Veränderung,

sodass von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer

angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Rheumatologie: Die im Jahr 2010

diagnostizierte gefrorene Schulter des rechten Schultergelenkes habe sich

vollständig zurückgebildet, geblieben seien myotendinotische Verspannungen der

äusseren Schultergürtelmuskulatur. Muskuläre Dysbalance und Insuffizienz der

paravertebralen und abdominalen Muskulatur bei degenerativen Veränderungen der

Wirbelsäule ohne Zeichen einer radikulären Radikulopathie im cervicalen oder

lumbalen Bereich. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer

Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit.

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Chronisch rezidivierende

Schulter-Arm-Beschwerden rechts bei aktuell myotendinotischen Verspannungen der

äusseren Schultergürtelmuskulatur

Cervical- und thorakal

betontes panvertebrales Schmerzsyndrom

Sowohl das psychiatrische Gutachten von PD

Dr. med. F.___ als auch das rheumatologische Gutachten von Dr. med. I.___ seien

aus medizinischer Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Die oben genannten

Diagnosen begründeten eine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit

und somit eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Den neuen

medizinischen Abklärungen könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, welche

eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft auswiesen. Es lägen

keine neuen Diagnosen mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.

In einer körperlich leichten Tätigkeit, ohne Notwendigkeit, Lasten über 10 kg

zu heben, zu tragen oder zu stossen, Überkopfarbeiten zu verrichten, in

vornüber geneigter Körperhaltung arbeiten zu müssen, bestehe eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit, die durch die Einschränkungen im psychiatrischen Bereich

begründet sei. Diese Arbeitsfähigkeit sei lediglich während der teilstationären

und stationären Massnahmen unterbrochen gewesen.

7.2.16 Dr. med. G.___ wies im Schreiben

vom 9. Oktober 2018 (IV-Nr. 182 S. 30 ff.) folgende Diagnosen aus:

Rezidivierende depressive

Störung, zeitweise schwere und mittelschwere depressive Episoden (ICD-10 F33.2)

Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

(ICD-10 F90.0)

Persistierende Schulterschmerzen

nach Operation

Die Beschwerdeführerin habe versucht, ab

dem 6. Februar 2017 zu arbeiten. Wegen Müdigkeit, Antriebslosigkeit,

Schlafstörungen und innerer Unruhe habe das Arbeitspensum nicht gesteigert

werden können. Seit dem 1. Juli 2017 sei sie zu 100 %

arbeitsunfähig. In der Folge sei sie in der Klinik M.___ und in der Tagesklinik

[...] wegen einer depressiven Episode mit schwerem Ausmass hospitalisiert

gewesen und seither zu 100 % krankgeschrieben. In der Zwischenzeit sei ihr

die Stelle gekündet worden. Bis heute habe sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin nicht wesentlich stabilisiert, damit sie arbeitsfähig wäre.

Sie sei nicht mehr im gleichen Mass antriebslos wie vor dem Klinikaufenthalt, jedoch

affektiv nicht stabil. In gewissen Gesprächen sei sie affektgesteuert, weine, sei

hoffnungslos und bringe den Wunsch, nicht mehr leben zu wollen, zum Ausdruck.

Sie fühle sich oft überfordert und könne unter kleinen Belastungen psychisch

stark dekompensieren. Sie versuche, ihre äussere Erscheinung einer gepflegten,

zuversichtlichen und starken Frau aufrechtzuerhalten. Über die Zeit wirke die

Beschwerdeführerin im Affekt, Impuls sowie in der Leistungsfähigkeit unstabil. Die

Aufrechterhaltung ihrer äusseren Erscheinung sei eine Ressource, die nicht

genüge, um einer Arbeit nachzugehen. Z.B. dekompensiere sie psychisch, wenn ihr

von aussen eine kleine Aufgabe gestellt werde, die nichts mit ihren

persönlichen Angelegenheiten zu tun habe. Sie könne diese nicht ausführen und

verfüge über keine Ressourcen, diese in Angriff zu nehmen. Ihre privaten

Angelegenheiten regle sie nur mit grosser Anstrengung. Aus der über die Zeit

gemachten Beobachtung könne Dr. med. G.___ festhalten, dass im Juli 2017 eine

schwere depressive Episode festzustellen gewesen sei, die sich etwas gebessert

habe (Austrittbericht Klinik M.___, vgl. E. II. 7.2.3 hiervor). Heute sei eine

starke psychische Labilität feststellbar. Zudem habe die Beschwerdeführerin den

Wunsch, nicht mehr leben zu wollen. Die einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung, die testologisch in der L.___ erhoben worden sei (vgl.

E. II. 7.2.1 hiervor), sei in der Behandlung und Stabilisierung zu

berücksichtigen, denn sie führe ebenfalls zu einer gewissen Instabilität,

innerlichen Zerfahrenheit und mangelhaften affektiven Kontrolle. Aus Sicht von

Dr. med. G.___ habe sich die Beschwerdeführerin nach dem Aufenthalt in der L.___

und vor dem Aufenthalt in der Klinik M.___ sehr um den Wiedereinstieg in den

Beruf bemüht. Dies sei ihr wegen der starken Müdigkeit, den Schlafstörungen und

der inneren Anspannung indes nicht möglich gewesen. Seit dem

Tagesklinikaufenthalt sei der psychische Zustand unstabil und wechselhaft. Die

Beschwerdeführerin sei heute nicht in der Lage, einer geregelten Arbeit

nachzugehen, da sie psychisch nicht stabil sei und auch die Leistung nicht

konstant erbringen könne. Die Arbeitsfähigkeit betrage etwa drei Stunden pro

Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 50 %.

Die Differenz zur Beurteilung im

Gutachten bestehe in der dort zu wenig beachteten Problematik der fehlenden

Ressourcen und der Komplexität des Krankheitsbildes. Zu wenig Beachtung finde

die Entwicklung der Erkrankung seit 2016 mit den ausgeprägten depressiven

Episoden 2016 und 2017.

7.2.17 Dr. med. J.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 (IV-Nr. 184) fest, zu den

abweichenden Einschätzungen der Therapeuten bezüglich des Schweregrades der

depressiven Störung habe PD Dr. med. F.___ in seinem Gutachten Stellung

genommen bzw. nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um punktuelle

Verschlechterungen gehandelt habe, die unter entsprechender Therapie wieder

remittiert seien. Zu den Einwänden betreffend die neuropsychologischen

Abklärungen vom Februar 2017 und Mai 2018 wie auch die mögliche ADHS solle PD Dr. med.

F.___ Stellung nehmen. Zur Kritik am rheumatologischen Gutachten, dass keine

neuen Röntgenbilder erstellt worden seien, gelte es anzumerken, dass für die

gutachterliche Untersuchung und Einschätzung von funktionellen Einschränkungen

bzw. Leistungsfähigkeit nicht zwingend eine Bildgebung erforderlich sei. Der

Gutachter sei frei zu entscheiden, ob abhängig von den vorliegenden

Akten / Bildgebung im Zusammenhang mit den eigenen erhobenen

klinischen Befunden eine erneute Bildgebung für die Beurteilung notwendig sei.

7.2.18 PD Dr. med. F.___ hielt im

Schreiben vom 11. Februar 2019 (IV-Nr. 187) fest, im Bericht der L.___

vom 16. Februar 2017 über die testpsychologischen Abklärungen vom 24. und

30. Januar 2017 (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor) seien hauptsächlich psychometrische

Instrumente angewendet worden, die immer zu kurz greifen würden. Denn mit

diesen würden hautsächlich subjektive Angaben eines Patienten abgebildet und

nicht etwa objektive Untersuchungsbefunde erhoben, auch würden weder systemische

noch anamnestische Informationen abgebildet. Stellvertretend hierfür sei zu

erwähnen, dass in diesem Bericht das BDI angewendet worden sei, welches nun

typischerweise ausschliesslich subjektive Angaben eines Patienten abbilde. Es werde

aufgrund des BDI eine mittelschwere depressive Symptomatik ermittelt. Hierzu werde

auf die eingehende Diskussion der Affektpathologie der Beschwerdeführerin im

Kapitel 6.3 unter Punkt 2 des psychiatrischen Gutachtens vom 6. Juli 2018,

S. 21 – 23 (vgl. E. II. 7.2.13 hiervor) verwiesen, wo im Detail begründet werde,

weshalb lediglich eine leichte bis punktuell mittelgradige Episode vorliege. Lägen

eine ausgeprägtere Affektpathologie bzw. depressive Störung vor, die sich

sodann auch relevanter auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, müssten obligat

zumindest einzelne jener spezifischen objektiven Parameter pathologisch

ausgelenkt sein, die im Detail erwähnt worden seien (äusseres Erscheinungsbild,

Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Ressourcen,

Affektverarmung sowie affektive Schwingungsfähigkeit). D.h. eine relevante

Affektpathologie, die auch ausreichend dauerhaft wäre, müsste in diesen spezifischen

objektiven Parametern «Spuren hinterlassen», was aber nicht der Fall gewesen

sei. Weiter erfasse auch das Freiburger Persönlichkeitsinventar, das in diesem

Bericht auch verwendet worden sei, ebenfalls ausschliesslich subjektive Angaben

der Beschwerdeführerin. PD Dr. med. F.___ habe in seinem psychiatrischen

Gutachten vom 6. Juli 2018 im Abschnitt zur Affektpathologie eingehend

diskutiert, weshalb sich die Beschwerdeführerin in der Begutachtung derart

dysfunktional präsentiert habe. Im Kapitel 7.3 auf S. 25 habe er sodann

auch festgehalten, dass sich innerhalb der subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin insofern Inkonsistenzen ergeben hätten, als sie sich nämlich

oftmals als pauschal dysfunktional beschrieben habe, während sie jedoch über

einzelne Tagesaktivitäten und soziale Kontakte habe berichten können. Auch beim

Vergleich der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin mit den objektiven

Untersuchungsbefunden hätten sich sodann einzelne Inkonsistenzen ergeben. Weder

das Freiburger Persönlichkeitsinventar noch die Impulsivitäts-Skala könnten verwendet

werden, wenn sie nicht vor dem Hintergrund dieser Inkonsistenzen interpretiert würden.

Dasselbe gelte für die Erhebung der ADHS. Hier handle es sich im Bericht vom

16. Februar 2017 überwiegend um Angaben, die von der Beschwerdeführerin stammten.

Einzelne stammten von ihrer Pflegemutter, die jedoch zur frühen Kindheit der

Beschwerdeführerin keine Angaben habe machen können, hingegen zur

Primarschulzeit und zur Berufsausbildung, die aber nichts mit einer

ADHS-Symptomatik zu tun hätten. Somit seien auch die Untersuchungen zur ADHS

mit grossem Vorbehalt zu interpretieren. Schliesslich werde jedoch die Diagnose

einer ADHS im Erwachsenenalter nicht mit Sicherheit bestätigt.

Am 8. Mai 2018 sei ein weiterer

Bericht der L.___ über eine neuropsychologische Untersuchung erfolgt (vgl. E.

II. 7.2.10 hiervor). Es würden ein im unteren Durchschnittsbereich liegendes

intellektuelles Leistungsvermögen und kognitive Leistungsminderungen

festgestellt, die möglicherweise durch spezifische Lernstörungen resp. eine

ADHS verursacht seien. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei aber nicht

eindeutig davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer ADHS leide.

Dass sie während dieser Untersuchung sehr affektlabil gewesen und offenbar häufig

in Tränen ausgebrochen sei, widerspreche nicht der von PD Dr. med. F.___

diskutierten Affektpathologie der Beschwerdeführerin, da die Dauerhaftigkeit

dieser affektiven Auffälligkeiten nicht erwiesen sei.

Am 30. Oktober 2018 sei sodann die

Stellungnahme der Rechtsvertreterin an die Beschwerdegegnerin erfolgt (IV-Nr. 182

S. 1 ff.). Selbstverständlich beziehe sich diese auf die ihr zur Verfügung

gestellten medizinischen Akten, die sie als Nichtmedizinerin und somit ohne

fundierte medizinische Fachkenntnisse übernehme. Zunächst fasse sie die

psychiatrisch relevanten Vorakten zusammen, dies unter Hervorhebung der

jeweiligen psychiatrischen Diagnosen. Im Kapitel 7.3 seines psychiatrischen

Gutachtens vom 6. Juli 2018 habe PD Dr. med. F.___ diese Vorakten

eingehend diskutiert und jeweils auch erklärt, weshalb auf zahlreiche dieser

Akten nicht abgestützt werden könne. Wenn also die Rechtsvertreterin zum

Schluss komme, dass «vor diesem Hintergrund die diagnostische Beurteilung der

Gutachter nicht überzeugt», so sei dies eine Beurteilung einer

nichtmedizinischen Fachperson, welche nicht geschult sei, die Inkonsistenzen

und Mängel psychiatrischer Berichte zu erkennen. Die Rechtsvertreterin

argumentiere sodann, dass ein Grund für die «zu milde eingestufte Depression

bei der Versicherten» sein möge, dass der psychiatrische Gutachter nur von

einer anamnestisch möglichen Hyperaktivitäts- / Aufmerksamkeitsstörung

ausgehe. PD Dr. med. F.___ habe die Affektpathologie und somit die depressive

Störung der Beschwerdeführerin aufgrund diverser Beurteilungsdimensionen

eingehend beurteilt. Hier zeige sich das fehlende medizinische Verständnis der

Rechtsvertretung gut. Es sei im Übrigen auch nicht korrekt, dass die

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung in den zur Verfügung gestellten Akten

bestätigt worden sei. Somit sei auch die weitere Auseinandersetzung der

Rechtsvertreterin mit dieser Diagnose nicht verwertbar. Es werde sowohl an der

psychodiagnostischen Beurteilung als auch an der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss dem psychiatrischen Gutachten

vom 6. Juli 2018 festgehalten.

7.2.19 In der Stellungnahme vom

28. März 2019 (IV-Nr. 189) führte die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ aus,

PD Dr. med. F.___ nehme ausführlich zu den Einwänden Stellung. Wesentlich sei

seine Argumentation, dass in der testpsychologischen Abklärung psychometrische

Instrumente verwendet worden seien, die hauptsächlich die subjektiven Angaben

eines Patienten abbildeten. Es werde nochmals auf die ausführlich dargestellte Affektpathologie

im Rahmen des Gutachtens hingewiesen, sowie auf die Gründe, weshalb nicht auf

die testpsychologischen Abklärungsergebnisse als diagnostisches Mittel

abgestellt werden könne, ohne diese vor dem Hintergrund der im Gutachten

festgestellten Inkonsistenzen zu interpretieren. Es könne an der RAD-Stellungnahme

vom 6. September 2018 (vgl. E. II. 7.2.15 hiervor) festgehalten werden.

7.2.20 Dr. med. G.___ bestätigte

im Schreiben vom 15. Mai 2019 (Beschwerde-Beilage Nr. 68) die bereits

im Schreiben vom 9. Oktober 2018 gestellten Diagnosen (vgl. E. II. 7.2.16

hiervor). Die Beschwerdeführerin sei aktuell nicht arbeitsfähig. Es fehlten

eine psychische Konstanz, geistige und körperliche Belastbarkeit. Sie sei bis

heute nicht in der Lage einer geregelten Arbeit nachzugehen, da sie psychisch

nicht stabil sei und auch die Leistung nicht konstant erbringen könne. Die

Arbeitsfähigkeit betrage höchstens etwa drei Stunden pro Tag bei einer leichten

angepassten Arbeit.

7.2.21 Dr. med. J.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2019 (IV-Nr. 196) fest, es würden im

Einwand keine neuen medizinischen Aspekte geltend gemacht. Die zitierten

Sprechstunden- / Arztberichte seien dem Gutachter bereits vorgelegen

und seien in seine Überlegungen mit eingeflossen. Zur ADHS-Diagnose habe PD Dr.

med. F.___ am 11. Februar 2019 bereits ausführlich Stellung genommen (vgl.

E. II. 7.2.18 hiervor). Eine weitergehende Abklärung sei demnach nicht

angezeigt. Bezüglich der Notwendigkeit von Röntgenbildern im Rahmen einer

Begutachtung habe der RAD bereits am 11. Dezember 2018 Stellung genommen

(vgl. E. II. 7.2.17 hiervor).

7.2.22 Mit Schreiben vom

1. Oktober 2019 (Beschwerde-Beilage Nr. 70) bestätigte die Klinik R.___

den Eintritt der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2019 für einen

stationären Aufenthalt.

8. Da die Beschwerdegegnerin in

ihrer Verfügung vom 20. September 2019 im Wesentlichen auf das

bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. I.___ und PD Dr. med. F.___ vom

6. Juli 2018 (vgl. E. II. 7.2.12 ff. hiervor) abstellte (A.S. 2), ist

nachfolgend zu prüfen, ob diesem Beweiswert zukommt. Die von Dr. med. I.___,

Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, und PD Dr. med. F.___,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstellten Teilgutachten werden den von der

Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.3 hiervor) in allen Punkten gerecht: So

beruhen sie je auf einer durchgeführten Exploration, womit auch die geklagten

Beschwerden der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt worden sind (vgl. IV-Nrn. 178

S. 2, 13, 23, 41, 76 ff.), auf den relevanten Vorakten (IV-Nrn. 178

S. 45 ff. S. 14 ff., 83 ff.) und auf allseitigen Untersuchungen

(Erheben des somatischen Befundes, des rheumatologischen Status, des Neurostatus

und weitere objektive Untersuchungsbefunde, IV-Nrn. 178 S. 81 ff.,

29 ff.). Auf das Erstellen von neuen Röntgenaufnahmen wurde bewusst

verzichtet, da zum einen bereits ein ausführliches Röntgendossier vorhanden sei,

welches den Fall genügend aufkläre, und sich zum andern bei der aktuellen

klinischen Untersuchung keine neuen Aspekte feststellen liessen, welche mittels

neuen Röntgenbildern abgeklärt werden müssten (IV-Nr. 178 S. 86).

8.1 Aus rheumatologischer Sicht hielt

Dr. med. I.___ fest, es bestünden am Bewegungsapparat im Bereich der rechten

Schulter chronisch rezidivierende Schulter-Arm-Beschwerden, welche vorwiegend

auf die Auswirkungen einer muskulären Dysbalance der äusseren hinteren und

ventralen Schultergürtelmuskulatur zurückzuführen seien (IV-Nr. 178

S. 88). Diese gutachterliche Einschätzung überzeugt, da im Rahmen der rheumatologischen

Untersuchung vom 6. Juni 2018 bei der passiven Abduktion der rechten

Schulter mit Codemanngriff eine Anspannung der äusseren Schultermuskulatur im

Bereich des Musculus trapezius pars descendens sowie des Musculus pectoralis

major rechtsseitig an seinem Ansatz am Humerus rechtsseitig, festgestellt wurde.

Palpatorisch im Ruhezustand gebe es muskuläre Verspannungen des Musculus

pectoralis major, der bei Palpation extrem druckdolent sei. Desgleichen muskuläre

Verspannungen des Musculus trapezius pars ascendens sowie des Musculus teres

minor rechtsseitig (IV-Nr. 178 S. 82 oben). Eingehend auf die durch

die Beschwerdeführerin weiter beklagten Schmerzen im Nackenbereich und in der

Mitte der Brustwirbelsäule (IV-Nr. 178 S. 75) fänden sich gemäss dem

rheumatologischen Gutachter anlässlich der aktuellen Untersuchung keine

Hinweise auf eine strukturell bedingte segmentale Dysfunktion der HWS, BWS und

der LWS (IV-Nr. 178 S. 90). Diese Beurteilung erscheint aufgrund der anschliessenden

Begründung plausibel. So legte Dr. med. I.___ dar, die passive

Beweglichkeit dieser Segmente der Wirbelsäule entfalte sich gesamthaft

schmerzfrei, ohne Zeichen einer residuellen Irritation einer Nervenwurzel im

cervicalen Bereich, ohne Zeichen einer cervicalen Myelopathie oder einer

lumbalen Radikulopathie. Eine organisch bedingte Blockade bei lokaler

Irritation der Facettengelenke im cervicalen thorakalen und lumbalen Bereich lasse

sich ebenfalls nicht feststellen. Im Vordergrund fänden sich myotendinotische

Verspannungen der paravertebralen Muskulatur im thorakalen und im cervicalen

Bereich mit Verspannung der Musculi trapezii beidseits (IV-Nr. 178

S. 90). In Bezug auf die bei der gutachterlichen Untersuchung der BWS

festgestellten klinisch leichtgradigen Zeichen einer ligamentären

Hyperlaxizität, ohne Zeichen einer segmentalen Instabilität der LWS

(IV-Nr. 178 S. 81), hielt der rheumatologische Gutachter fest, es

fänden sich zwar klinische Hinweise auf eine ligamentäre Hyperlaxität, die als

Folge einer angeborenen Variante der Kollagensynthese, aber ohne pathologische

Bedeutung, zu verstehen sei (IV-Nr. 178 S. 90). Dies ist

nachvollziehbar, da anschliessend dargelegt wurde, dass sich deswegen bei der

Beschwerdeführerin auch keine Hinweise auf eine segmentale Instabilität des

axialen Skeletts fänden. Im Weiteren erscheint gestützt auf die im Bereich der

Hände objektivierten leichten Heberden- und Bouchard-Knoten schlüssig, dass

sich gemäss Dr. med. I.___ im Bereich der Hände keine Hinweise auf

symptomatische degenerative Veränderungen von klinischer Relevanz feststellen

liessen (IV-Nr. 178 S. 91). Damit erweist sich das rheumatologische

Teilgutachten als beweiswertig.

8.2 In der psychiatrischen

Untersuchung stellte PD Dr. med. F.___ fest, es hätten sich innerhalb der

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin insofern Inkonsistenzen ergeben, als

sie sich oftmals als pauschal dysfunktional beschrieben habe, während sie

jedoch über einzelne Tagesaktivitäten und soziale Kontakte habe berichten

können, was mit einer pauschalen Dysfunktionalität nicht zu vereinbaren sei

(IV-Nr. 178 S. 35). Diese gutachterliche Einschätzung ist

nachvollziehbar, da sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Exploration zum

einen dahingehend äusserte, sich depressiv, müde, erschöpft und antriebslos zu

fühlen und unter Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit zu leiden. Es fühle sich

an, als sei bei ihr «der Stecker ausgezogen worden» (IV-Nr. 178 S. 26).

Andererseits gab sie an, einige wenige Kolleginnen zu haben, mit denen sie

regelmässigen Kontakt pflege. Zudem habe sie Kontakt zur Familie, wo sie

«Gotte» sei. Sie treffe sich gelegentlich mit Kolleginnen zu einem Kaffee in

der Stadt. In den letzten Jahren habe sie sich von sozialen Kontakten aber doch

etwas zurückgezogen, da diese für sie etwas anstrengend seien. Weiter gab die

Beschwerdeführerin an, manchmal spazieren zu gehen und kürzlich im [...] baden

gegangen zu sein (IV-Nr. 178 S. 27 f.). Gemäss überzeugender

Darlegung des psychiatrischen Gutachters ergäben sich einzelne Inkonsistenzen

auch beim Vergleich der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin mit den objektiven

Untersuchungsbefunden. So seien die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu

einer weitgehenden Dysfunktionalität in sämtlichen Lebensbereichen inkonsistent

zu den objektiven Untersuchungsbefunden, insbesondere zu jenen, welche die

innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermöchten und die maximal leicht

pathologisch ausgelenkt gewesen seien (IV-Nr. 178 S. 35). Auch diese

gutachterliche Einschätzung überzeugt, da die Grundstimmung als immer wieder

auch depressiv beschrieben wurde, wobei diese laut PD Dr. med. F.___ jedoch

nicht über eine leichte bis punktuell mittelgradige Depressivität hinausreiche.

Weiter konnten auch immer wieder eutyhme Stimmungszustände und eine diskrete

Affektverarmung, nicht aber eine Affektverflachung oder Affektstarre

festgestellt werden. Der affektive Rapport sei jederzeit ordentlich herstellbar

gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem keinerlei Affektinkontinenz

gezeigt, jedoch wiederholt affektlabile Einbrüche, die sie aber jeweils rasch

wieder habe kontrollieren können, so dass diese nicht länger angedauert hätten

(IV-Nr. 178 S. 30). Somit erweist sich auch das psychiatrische

Teilgutachten als beweiswertig.

8.3 Anlässlich der

interdisziplinären Konsensbesprechung vom 6. Juli 2018 (vgl. E. II.

7.2.14 hiervor) wurden eine «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichte bis punktuell mittelgradige Episode» und eine «anamnestisch mögliche

Aufmerksamkeits- / Hyperaktivitätsstörung» diagnostiziert. Die

diesbezüglich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderte

Indikatorenprüfung (vgl. E. II. 3.4 hiervor) lässt sich anhand des Gutachtens

vornehmen: Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde wird ausgeführt, es

resultierten lediglich leichte qualitative Funktionseinbussen aus den

psychiatrischen Diagnosen. Die qualitativen Funktionsfähigkeiten seien

überwiegend erhalten (IV-Nr. 178 S. 5). Es könnten die leichte

Ermüdbarkeit, die leichte Antriebsminderung und die leicht reduzierte

psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Zudem

bestünden leichte Beeinträchtigungen in der Planung und Strukturierung von

Aufgaben, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit leicht beeinträchtigt sei. Auch die Flexibilität und

Umstellfähigkeit seien aus denselben Gründen leicht beeinträchtigt

(IV-Nr. 178 S. 37). Was den Behandlungs- und Eingliederungserfolg

anbelangt, ist festzustellen, dass zwar seit 2017 eine regelmässige

Psychotherapie stattfindet und dem psychiatrischen Gutachter keine Gründe

genannt werden konnten, weshalb es im Rahmen einer ambulanten Psychotherapie

nicht gelingen sollte, dass die Beschwerdeführerin auch subjektiv eine

stabilere psychische Verfassung wiedererlangen und -erleben könne. Daher sei

diese auf jeden Fall fortzusetzen. Die Beschwerdeführerin scheine sich durch

die antidepressive Medikation mit Wellbutrin etwas entspannter zu fühlen. Es

könne diskutiert werden, ob die Tagesdosierung Concerta nicht wieder von 54 auf

72 mg erhöht und auf zwei Einnahmezeiten aufgeteilt werden sollte (IV-Nr. 178

S. 34). Komorbiditäten werden keine festgestellt. Zur Persönlichkeit wird

ausgeführt, es bestehe keine Persönlichkeitspathologie (IV-Nr. 178

S. 6). So liege keine Persönlichkeitsstörung vor, sondern eine neurotische

psychische Grundstimmung (IV-Nr. 178 S. 37). Bei der

Beschwerdeführerin scheine die psychische Situation zudem psychosozial massiv

überlagert zu sein (IV-Nr. 178 S. 32). Als Ressource wird die Motivation

der Beschwerdeführerin genannt, wieder in den ersten Arbeitsmarkt zurückzukehren

(IV-Nr. 178 S. 6). In der Kategorie «Konsistenz» ist sodann das

Augenmerk auf eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen

vergleichbaren Lebensbereichen und einen behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck zu richten. Diesbezüglich

lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass sich innerhalb der subjektiven Angaben

der Beschwerdeführerin insofern Inkonsistenzen ergeben hätten, als dass sie

sich nämlich oftmals pauschal dysfunktional beschreibe, während sie jedoch über

einzelne Tagesaktivitäten und soziale Kontakte berichten könne, was mit einer

pauschalen Dysfunktionalität nicht vereinbar sei. Auch beim Vergleich der

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin mit den objektiven

Untersuchungsbefunden ergäben sich einzelne Inkonsistenzen. Die subjektiven

Angaben der Beschwerdeführerin zu einer weitgehenden Dysfunktionalität in

sämtlichen Lebensbereichen seien inkonsistent zu den objektiven

Untersuchungsbefunden, insbesondere zu jenen, welche die innerpsychische

Vitalität objektiv abzubilden vermöchten und die maximal leicht pathologisch

ausgelenkt ausfielen (IV-Nr. 178 S. 35). Diesen Ausführungen kann

gefolgt werden und die daraus gefolgerte Arbeitsfähigkeits-Einschätzung erweist

sich als plausibel.

8.4 Es kann somit festgehalten

werden, dass die beiden Teilgutachten vom 3. und 6. Juli 2018 beweiswertig

sind. Aufgrund der «interdisziplinären Konsensbeurteilung» vom 6. Juli

2018 (IV-Nr. 178 S. 2 ff., 10) beruht das Gutachten zudem auf einer

bidisziplinären Gesamtbeurteilung.

9. Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob die vor dem bidisziplinären Gutachten verfassten medizinischen Akten dessen

Beweiswert allenfalls in Zweifel zu ziehen vermögen:

9.1 In Bezug auf das

rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. I.___ ist einzig auf den

Arztbericht des Rheumatologen Dr. med. N.___ vom 16. April 2018 (vgl.

E. II. 7.2.7 hiervor) einzugehen. Der rheumatologische Gutachter hat sich

– wie nachfolgend dargelegt – mit sämtlichen Diagnosestellungen bzw.

Befunderhebungen des die Beschwerdeführerin behandelnden Rheumatologen

auseinandergesetzt und diese in nachvollziehbarer Weise diskutiert: So hielt Dr.

med. I.___ u.a. fest, Dr. med. N.___ habe in seinem Bericht vom 16. April

2018 kein provozierbares Impingement der rechten Schulter beschrieben, wie es

auch anlässlich der aktuellen rheumatologischen Untersuchung vom 6. Juni

2018 festzustellen gewesen sei (IV-Nr. 178 S. 94 Mitte). Folglich

ergeben sich diesbezüglich zwischen den auf das medizinische Fachgebiet der

Rheumatologie spezialisierten Fachärzten keine voneinander abweichenden

Einschätzungen. Auf weitgehend unveränderte Befunde bzw. rheumatologische

Feststellungen weist auch die weitere Einschätzung von Dr. med. I.___ hin,

wonach bereits Dr. med. N.___ das Vorliegen einer muskulären Dysbalance

der hinteren Schultergürtelmuskulatur erwähnt habe, indem er «Zeichen einer

Scapula alata im Sinne einer Scapula thorakalen Dyskinesie I bis II»

festgestellt habe (IV-Nr. 187 S. 89). In Bezug auf die durch

Dr. med. N.___ ausgewiesene Diagnose eines «symptomatischen

Karpaltunnelsyndroms links» und des sodann am 18. Juni 2018 durchgeführten

operativen Eingriffs (vgl. E. II. 7.2.11 hiervor) hielt Dr. med. I.___

fest, es fänden sich im Bereich der Hände keine Hinweise auf symptomatische

degenerative Veränderungen von klinischer Relevanz. Da lediglich leichte

Heberden- und Bouchard-Knoten vorhanden seien (IV-Nr. 178 S. 91),

wies er das bilaterale, linksbetonte Carpaltunnelsyndrom als Diagnose ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Bezüglich die durch Dr. med. N.___

aufgeführte Diagnose eines chronisch rezidivierenden Panvertebralsyndroms bei

axialer sehr eindrücklicher Hyperlaxizität (vgl. E. II. 7.2.12 hiervor) äusserte

sich Dr. med. I.___ wie folgt: Es fänden sich klinische Hinweise auf eine

ligamentäre Hyperlaxität, die als Folge einer angeborenen Variante der

Kollagensynthese zu verstehen, aber ohne pathologische Bedeutung, sei. Aufgrund

dieser leichtgradigen Hyperlaxität gebe es auch keine Hinweise auf eine

segmentale Instabilität des axialen Skelettes. Im Weiteren bestätigte der rheumatologische

Gutachter durch die Diagnosestellung des «cervical- und thorakal betonten

panvertebralen Schmerzsyndroms» das bereits zuvor durch Dr. med. N.___

ausgewiesene Panvertebralsyndrom. Es sind folglich keine voneinander

abweichenden Befunderhebungen festzustellen. Die von Dr. med. N.___ festgestellten

Befunde mit eingeschränktem Schürzengriff rechts bei auch positiver

Innenrotations-Lag und dem Nackengriff in der rechten Schulter mit

Ausweichbewegung hätten sich gemäss Dr. med. I.___ bei der aktuellen

rheumatologischen Untersuchung nicht mehr feststellen lassen (IV-Nr. 178

S. 89). So entfalte sich die Kraft der Aussen- und Innenrotation

symmetrisch kräftig und schmerzfrei. Es ist daher diesbezüglich von einer leichtgradigen

Verbesserung auszugehen. In Bezug auf die durch Dr. med. N.___ ebenfalls ausgewiesene

«anamnestische Erschöpfungsdepression» ist festzuhalten, dass es sich bei ihm

um ein Facharzt mit Spezialisierung auf die medizinischen Fachgebiete der

Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin handelt und der durch ihn ausgestellten

psychiatrischen Diagnose deshalb kaum Beweiswert zukommt.

Der Beweiswert des rheumatologischen

Teilgutachtens von Dr. med. I.___ wird durch den Arztbericht von Dr. med. N.___

nicht geschmälert.

9.2 Es ist weiter auf das

psychiatrische Teilgutachten von PD Dr. med. F.___ vom 6. Juli 2018 einzugehen:

9.2.1 In Bezug auf die Berichte der die

Beschwerdeführerin seit dem 6. Februar 2017 behandelnden Psychiaterin Dr.

med. G.___ vom 23. Oktober 2017 und 18. April 2018 (vgl. E. II. 7.2.4

und 7.2.9 hiervor) ergibt sich Folgendes: Zu der durch sie in ihrem relativ

kurz und knapp gehaltenen Bericht vom 23. Oktober 2017 (vgl. E. II. 7.2.4

hiervor) ausgewiesenen Diagnose einer «schweren» depressiven Episode, führte

der psychiatrische Gutachter PD Dr. med. F.___ in nachvollziehbarer Weise aus,

diese werde nirgends mit objektiven Untersuchungsbefunden untermauert

(IV-Nr. 178 S. 36). Dies erweist sich als korrekt. So finden sich im

Arztbericht von Dr. med. G.___ vom 23. Oktober 2017 keine konkreten Anhaltspunkte,

die auf einen entsprechenden Schweregrad der depressiven Episode hinweisen

würden. Dies umso weniger als Dr. med. G.___ gar feststellte, dass sich die

Beschwerdeführerin subjektiv stimmungsmässig gut fühle (IV-Nr. 151

S. 6), was sich – gemäss PD Dr. med. F.___ (IV-Nr. 178

S. 36) – mit einer «schweren depressiven Episode» nicht vereinbaren lasse.

Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die durch Dr. med. G.___ weiter ausgewiesene

«einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10 F90». So wurde diese Diagnose

ebenfalls nicht diskutiert und vermag folglich ebenfalls nicht zu überzeugen. Da

diese Diagnose im Austrittsbericht der Klinik M.___ vom 6. September 2017

(vgl. E. II. 7.2.3 hiervor) erstmals gestellt und im Bericht vom

15. November 2017 (vgl. E. II. 7.2.5 hiervor) sodann bestätigt worden war,

ist nicht auszuschliessen, dass die behandelnde Psychiaterin diese Diagnose

übernommen hat. Der durch Dr. med. G.___ weiter ausgewiesenen somatischen

Diagnose von «persistierenden Schulterproblemen nach Operationen» kommt

aufgrund der Tatsache, dass sie auf das Fachgebiet der Psychiatrie

spezialisiert ist, kaum Beweiswert zu. Dies gilt auch in Bezug auf die durch

Dr. med. G.___ im Verlaufsbericht vom 18. April 2018 (vgl. E. II.

7.2.9 hiervor) vorgenommene Einschätzung, wonach sich der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht seit dem 24. Oktober 2017

verschlechtert habe. Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es sich bei Dr.

med. G.___ um die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin handelt,

womit auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde

Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen)

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_317/2019

vom 30. September 2019 E. 4.2.3, 8C_420/2018 vom 13. März 2019

E. 6.5, 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3 je mit

Hinweisen).

Insgesamt vermögen die

Diagnosestellungen und Einschätzungen von Dr. med. G.___ den Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens von PD Dr. med. F.___ nicht zu verringern.

9.2.2 In Bezug auf den Austrittsbericht

der L.___ vom 27. Februar 2017 (vgl. E. II. 7.2.2 hiervor) führte PD Dr.

med. F.___ aus, es werde eine «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode» diagnostiziert, wobei sich hier keinerlei objektive

Untersuchungsbefunde fänden, mit Ausnahme der Angabe, dass sich die depressive

Symptomatik verbessert habe, so dass beim Austritt keine mittelgradige

depressive Episode mehr vorgelegen haben könne. Es werde in diesem Bericht

erwähnt, dass «übereinstimmend mit dem klinischen Eindruck diagnostische

Verfahren eine mittelgradige Ausprägung der depressiven Episode» gezeigt hätten.

Allerdings würden diese «diagnostischen Verfahren» nirgends beschrieben und –

wie vorstehend erwähnt – der klinische Eindruck auch nicht im Detail

aufgeführt. Diesen gutachterlichen Einschätzungen kann gefolgt werden. So wird

im Austrittsbericht der L.___ vom 27. Februar 2017 hauptsächlich über die

während des stationären Aufenthalts durchgeführten Therapien / Behandlungen

berichtet. Es finden sich indes keine Angaben zu erhobenen Untersuchungsbefunden,

weshalb die ausgewiesene Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode

nicht zu überzeugen vermag. Gleiches gilt in Bezug auf die ebenfalls ausgewiesene

«Verdachtsdiagnose einer ADHS im Erwachsenenalter». So wird im Austrittsbericht

vom 27. Februar 2017 diesbezüglich einzig auf die durchgeführte

testpsychologische Abklärung verwiesen. Im entsprechenden Bericht vom

16. Februar 2017 (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor) findet sich der Hinweis,

wonach die vorliegenden Akten und Berichte zur frühen Kindheit der

Beschwerdeführerin in Bezug auf eine ADH-Symptomatik widersprüchliche Hinweise

ergäben und auch fremdanamnestisch nur unzureichend verlässliche Angaben vorlägen,

um eine Diagnose zu stellen. Zwar würden die im Rahmen der Testpsychologie

erhaltenen Informationen darauf hinweisen, dass eine ADHS des v.a.

hyperaktiv-impulsiven Typs vorliege, jedoch könne nicht abschliessend beurteilt

werden, ob die Symptome nicht besser durch eine andere psychische Erkrankung

erklärbar seien. Gestützt auf diese Ausführungen liegt keine gesicherte ADHS-Diagnosestellung

vor, weshalb die im Austrittsbericht vom 27. Februar 2017 festgehaltene

Verdachtsdiagnose plausibel erscheint. In diesem Sinn wies auch der RAD-Arzt

Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2018 (vgl. E. II.

7.2.6 hiervor) den Verdacht auf eine einfachen Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus.

Es ist daher und auch aufgrund der im Rahmen der neuropsychologischen

Untersuchung vom 27. März, 4. und 18. April 2018 (vgl. E. II.

7.2.10 hiervor) getroffenen Feststellungen, wonach aus rein neuropsychologischer

Sicht nicht eindeutig von einer ADHS auszugehen sei, nicht zu beanstanden, wenn

PD Dr. med. F.___ anlässlich seiner psychiatrischen Begutachtung von einer «anamnestisch

möglichen» ADHS ausging, da Hinweise für diese Störung vorlägen

(IV-Nr. 178 S. 33 unten).

Der Austrittsbericht der L.___ vom

27. Februar 2017 schmälert den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens

nicht.

9.2.3 Im Austrittsbericht der Klinik M.___

vom 6. September 2017 (vgl. E. II. 7.2.3 hiervor) wurde eine

«rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne

psychotische Symptome, ICD-10 F33.2» diagnostiziert. Diesbezüglich führte PD

Dr. med. F.___ aus, im Psychostatus beim Eintritt in die Klinik sei die

Stimmungslage als niedergedrückt beschrieben worden, was nicht untermauere,

dass eine schwere depressive Ausprägung vorgelegen habe. Diesen Ausführungen

kann gefolgt werden. Dies auch unter Berücksichtigung des Arztberichts der Klinik

M.___ vom 15. November 2017 (vgl. E. II. 7.2.5 hiervor), in welchem

aufgrund von gleichbleibenden Befunderhebungen lediglich noch eine

«mittelgradige Depression, ICD-10 F32.1» ausgewiesen wurde.

Somit vermögen weder der

Austrittsbericht vom 6. September 2017 noch der Arztbericht vom 15. November

2017 der Klinik M.___ den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens zu

verkleinern.

9.2.4 In Bezug auf die im

Austrittsbericht der Tagesklinik der P.___ vom 5. März 2018 (vgl. E. II.

7.2.8 hiervor) diagnostizierte «rezidivierende depressive Störung, bei Eintritt

eine mittelgradige depressive Episode» hielt PD Dr. med. F.___ fest

(IV-Nr. 178 S. 36), es fänden sich keinerlei Angaben zu objektiven

Untersuchungsbefunden beim Austritt, was ungünstig sei, denn es würde nach

einer 41/2 Monate dauernden tagesklinischen Behandlung

doch interessieren, wie sich die Grundstimmung allenfalls verändert habe. Diese

gutachterliche Einschätzung erweist sich als korrekt. So lassen sich dem

Austrittsbericht vom 5. März 2018 einzig Angaben betreffend den Zustand

der Beschwerdeführerin beim Eintritt (depressive Symptomatik, Affekt- sowie

Antriebsschwankungen, Dünnhäutigkeit, Affektinkontinenz, Schlafstörungen,

Tagesmüdigkeit und starkes Gedankenkreisen, sowie starke innere Unruhe bis

Panikattacken) entnehmen.

Der Bericht der Tagesklinik der P.___

vermag die beweiswertigen Ausführungen und Einschätzungen von PD Dr. med. F.___

nicht zu verringern.

9.2.5 Zu den Ergebnissen der

neuropsychologischen Untersuchung im Bericht vom 8. Mai 2018 (vgl. E. II.

7.2.10 hiervor) äusserte sich PD Dr. med. F.___ in seinem Schreiben vom 11. Februar

2019 (vgl. E. II. 7.2.18 hiervor). Dabei legte er u.a. dar, dass die Tatsache,

wonach die Beschwerdeführerin während der Untersuchung affektlabil gewesen und

offenbar häufig in Tränen ausgebrochen sei, nicht der durch ihn nochmals

diskutierten Affektpathologie der Beschwerdeführerin widerspreche. Die

Dauerhaftigkeit dieser affektiven Auffälligkeiten sei jedoch nicht erwiesen. Diese

Beurteilung ist korrekt: So finden sich aufgrund der neuropsychologischen

Untersuchung keine Angaben zur Dauer der affektlabilen Einbrüche bzw. der

Tränenausbrüche der Beschwerdeführerin. Zudem stehen die neuropsychologischen

Untersuchungen vom März / April 2018 dem psychiatrischen

Teilgutachten vom 6. Juli 2018 in Bezug auf die Beurteilung der ADHS nicht

entgegen: Im Bericht vom 8. Mai 2018 wurde festgehalten, dass sich aktuell

aus rein neuropsychologischer Sicht nicht erklären lasse, ob bei der

Beschwerdeführerin eine postoperative kognitive Dysfunktion und somit eine neu

aufgetretene kognitive Störung vorliege. Aus rein neuropsychologischer Sicht

sei «nicht eindeutig» davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer

ADHS leide. Dies stimmt mit der gutachterlichen Einschätzung von PD Dr. med.

F.___ überein, wonach von einer «anamnestisch möglichen»

Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung (ADHS), auszugehen

sei.

Der Bericht betreffend die

neuropsychologische Untersuchung vom 8. Mai 2018 vermag die

gutachterlichen Ausführungen und Einschätzungen von PD Dr. med. F.___ nicht in

Frage zu stellen.

9.3 Zusammenfassend vermögen die zeitlich

vor den rheumatologischen / psychiatrischen Teilgutachten von

Dr. med. I.___ und PD Dr. med. F.___ vom 3. / 6. Juli 2018

verfassten medizinischen Akten deren Beweiswert nicht zu schmälern.

9.4 Es ist zu prüfen, ob die nach den

beiden Teilgutachten vom 3. und 6. Juli 2018 verfassten medizinischen

Berichte deren Beweiswert allenfalls in Frage zu stellen vermögen:

9.4.1 Im Schreiben vom 9. Oktober

2018 (vgl. E. II. 7.2.16 hiervor) diagnostizierte Dr. med. G.___ erneut eine

«rezidivierende depressive Störung, zeitweise schwere und mittelschwere

depressive Episoden (ICD-10 F33.2)» und hielt fest, die im Juli 2017 festgestellte

schwere depressive Episode habe sich etwas gebessert, wobei heute eine starke

psychische Labilität feststellbar sei. Da in Bezug auf die als schwer

qualifizierte depressive Episode keine neu erhobenen Befunde erkennbar sind, erweist

sich diese Beurteilung als nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang erstaunt

es, dass sich die behandelnde Psychiaterin nicht mit den Einschätzungen der zeitlich

vorangehenden psychiatrischen Begutachtung durch PD Dr. med. F.___ auseinandergesetzt

hat. Es ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern sich der psychische

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch

PD Dr. med. F.___ vom 6. Juli 2018 allenfalls verändert haben soll.

Daher kann auch den weiteren Ausführungen von Dr. med. G.___ nicht gefolgt

werden, wonach die Entwicklung der Erkrankung seit 2016 mit den ausgeprägten

Episoden 2016 und 2017 im Gutachten zu wenig Beachtung finde. Diesbezüglich hielt

die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2018

(vgl. E. II. 7.2.17 hiervor) denn auch fest, PD Dr. med. F.___ habe

in seinem Gutachten zu abweichenden Einschätzungen der Therapeuten bez. des

Schweregrades der depressiven Störung Stellung genommen und nachvollziehbar

dargelegt, dass es sich um punktuelle Verschlechterungen gehandelt habe, die

unter entsprechender Therapie wieder remittiert seien. Die Kritik der

behandelnden Psychiaterin vermag somit nicht durchzudringen.

In Bezug auf die durch Dr. med. G.___ im

Schreiben vom 9. Oktober 2018 ebenfalls ausgewiesene «einfache Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)» ist auf die Ausführungen unter E.

II. 9.2.1 hiervor zu verweisen. Dabei ist hervorzuheben, dass es sich hierbei

im Wesentlichen um eine mögliche und daher nicht gesicherte Diagnose handelt,

was PD Dr. med. F.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten auch entsprechend

darlegte.

In Bezug auf die weitere Einschätzung

von Dr. med. G.___ im Schreiben vom 9. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.2.16 hiervor),

wonach die Beschwerdeführerin mit der Arbeitsaufnahme persönlich und psychisch

überfordert wäre, ist auf die gutachterliche Beurteilung von PD Dr. med. F.___ in

seinem Teilgutachten vom 6. Juli 2018 zu verweisen (IV-Nr. 178

S. 37), wonach die Beschwerdeführerin in ihrer Fähigkeit zur Einhaltung

von Regeln und Routinen nicht relevant beeinträchtigt sei, jedoch leichte

Beeinträchtigungen in der Planung und Strukturierung von Aufgaben bestünden. Aus

denselben Gründen sei sie in ihrer Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie in

ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht beeinträchtigt. Die

Durchhaltefähigkeit sei aus objektiv-psychiatrischer Sicht lediglich leicht

beeinträchtigt, während die Beschwerdeführerin subjektiv von einer deutlich höheren

Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit ausgehe, was aber mit einer

erheblichen psychosozialen Überlagerung in Verbindung gebracht werden müsse. Aufgrund

dieser Ausführungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Dr. med. G.___

bei ihrer Einschätzung stark auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin

gestützt hat. Da sich – wie bereits oben erwähnt – Dr. med. G.___ auch nicht mit

den Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters auseinandersetzte, vermag ihr

allgemein-abstrakt gehaltenes Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin mit der

Arbeitsaufnahme überfordert wäre, nicht zu überzeugen.

Der Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens vom 6. Juli 2018 wird durch das Schreiben von Dr. med. G.___

vom 9. Oktober 2018 nicht geschmälert. Dies gilt auch für ihr Schreiben

vom 15. Mai 2019 (vgl. E. II. 7.2.20 hiervor), welches gegenüber

demjenigen vom 9. Oktober 2018 keine Neuerungen enthält.

9.4.2 Eingehend auf das Schreiben der

Klinik R.___ vom 1. Oktober 2019 (vgl. E. II. 7.2.22 hiervor) kann

festgehalten werden, dass das Versicherungsgericht bei der Beurteilung eines

Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der

streitgegenständlichen Verfügung (hier: 20. September 2019, vgl.

E. II. 1.2 hiervor) eingetretenen Sachverhalt abzustellen hat.

Verschlechterungen nach diesem Zeitpunkt wären im Rahmen einer Neuanmeldung

oder eines Revisionsgesuchs geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts

8C_562/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 m.H.). Da sich aus den vorliegenden Akten keine weiteren

Angaben betreffend die Hospitalisation in der Klinik R.___ finden, ist eine

gesundheitliche Verschlechterung seit der gutachterlichen Abklärung durch PD

Dr. med. F.___ vom 6. Juli 2018 bis zum Verfügungserlass nicht ausgewiesen.

Der Beweiswert des Gutachtens vom 6. Juli 2018 wird durch das Schreiben

vom 1. Oktober 2019 nicht tangiert.

9.4.3 Folglich vermögen auch die nach

dem beweiswertigen Gutachten vom 6. Juli 2018 verfassten medizinischen

Bericht den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht in Zweifel zu

ziehen.

10. Es ist auf die weiteren Vorbringen

der Beschwerdeführerin einzugehen:

10.1 Die Beschwerdeführerin stellt

sich zum einen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe keine

Abklärungen bezüglich der zumutbaren Arbeitstätigkeit unter Berücksichtigung

der ADHS gemacht und daher den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und das

Recht nicht richtig angewendet (A.S. 31). PD Dr. med. F.___ schätzte in

seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. Juli 2018 die Diagnose einer ADHS lediglich

als «anamnestisch möglich» ein und führte aus, es lägen für diese Störung

Hinweise vor (IV-Nr. 178 S. 33 f.). Zugleich betonte er, dies bereits

im Gutachten vom 19. Mai 2014 festgestellt zu haben. So hätten die damals

von der Beschwerdeführerin gemachten subjektiven Angaben zur Kindheit und ihrem

schulischen Verhalten sowie zu Schwierigkeiten, Gelesenes oder Gehörtes zu

speichern und auch über ihre Ablenkbarkeit und schlechte

Konzentrationsfähigkeit auf das Vorliegen einer ADHS hingewiesen. Weiter legte

PD Dr. med. F.___ dar, im Rahmen der depressiven Störung und der ADHS bestünden

bei der Beschwerdeführerin leichte Beeinträchtigungen in der Planung und

Strukturierung von Aufgaben und sie sei aus diesen Gründen in ihrer

Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit leicht beeinträchtigt (IV-Nr. 178

S. 37). Folglich hat PD Dr. med. F.___ die gesundheitlichen Einschränkungen

der Beschwerdeführerin aufgrund einer möglichen ADHS in seine Beurteilung zur

Arbeitsfähigkeit durchaus miteinbezogen. Es ist daher nicht ersichtlich,

inwiefern der Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin nicht richtig

festgestellt worden sein soll. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem

Vorbringen nicht durchzudringen.

10.2 Die Beschwerdeführerin beantragt,

es sei eine neue psychiatrische Begutachtung anzuordnen, in der die Frage zu

beantworten sei, welche Berufe unter Berücksichtigung der depressiven Episoden

leichten bis mittleren Grades und der ADHS in Frage kämen und in welchem

Beschäftigungsgrad diese ausgeführt werden könnten (A.S. 34). Diesbezüglich

ist festzuhalten, dass es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet

werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 m.w.H.). Diesen

Aufgaben ist PD Dr. med. F.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom

6. Juli 2018 vollumfänglich nachgekommen. So diskutierte er zum einen den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter dem Titel «medizinische und

versicherungsmedizinische Beurteilung» (IV-Nr. 178 S. 34 ff.) und

folgerte sodann daraus, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen

als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei

(IV-Nr. 178 S. 38). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin läuft ins

Leere.

10.3 Weiter lässt die

Beschwerdeführerin vorbringen (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor), anhand der Bilder

aus dem Jahr 2012 wäre mit neuen Bildern ein Vergleich der Veränderungen bez.

der Nackenschmerzen und Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule möglich

gewesen, was indes unterlassen worden sei. Daher sei eine neue orthopädische

und rheumatologische Begutachtung, gestützt auf aktuelle MRI- und

Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule und der Schulter, erstellen zu lassen. Im

rheumatologische Teilgutachten vom 3. Juli 2018 verzichtete Dr. med. I.___

bewusst auf weitere bildgebende Abklärungen, was er mit dem bereits bestehenden

ausführlichen Röntgendossier begründete. Zudem seien im Rahmen seiner

klinischen Untersuchung keine neuen Aspekte festgestellt worden, welche mittels

neuer Röntgenbilder abgeklärt werden müssten (vgl. E. II. 8 hiervor). Diese

Einschätzung erscheint mit Blick auf die im entsprechenden Gutachten

aufgeführten Röntgenaufnahmen (IV-Nr. 178 S. 83 ff.), unter die auch

die MRI-Untersuchungen subsumiert worden sind, plausibel. Ausserdem kommt den

Gutachtern – was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft – nach der

Rechtsprechung ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_831/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.2.5, statt vieler: 9C_78/2017

vom 26. Januar 2018 E. 5.1 m.H.). Darauf wies auch bereits die RAD-Ärztin

Dr. med. J.___ in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 (vgl. E. II.

7.2.17 hiervor) hin. So führte sie aus, der Gutachter sei frei zu entscheiden,

ob abhängig von den vorliegenden Akten / Bildgebung im Zusammenhang

mit den eigenen klinischen Befunden eine erneute Bildgebung für die Beurteilung

nötig sei. Somit vermag die Beschwerdeführerin aus diesem Vorbringen nichts zu

ihren Gunsten abzuleiten.

10.4 Die Beschwerdeführerin lässt

zudem beantragen (A.S. 74 f.), die Beschwerdegegnerin habe die Akten aus

den Jahren 1976 bis 1978 zu edieren und darüber Bericht zu geben, was noch

vorhanden sei und was nicht, wann sie durch wen vernichtet worden seien (vgl.

E. I. 6 Ziff. 2 hiervor). Die Beschwerdeführerin begründet dies im Wesentlichen

damit, dass in verschiedenen Gutachten regelmässig auf die schwierige Kindheit

der Beschwerdeführerin hingewiesen werde und auch auf die Auswirkungen der

schwierigen Verhältnisse bis heute (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Diese

Ausführungen erweisen sich als zutreffend. Dennoch ist unklar und wird durch

die Beschwerdeführerin nicht begründet, welcher Erkenntnisgewinn den Akten aus

den Jahren 1976 bis 1978 zukäme. Gemäss Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom

5. Dezember 2019 (A.S. 95 f., Ziff. 3) sind die entsprechenden

Akten aus den Jahren 1976 bis 1978 bei der Beschwerdegegnerin nicht mehr

vorhanden bzw. sind offenbar vernichtet worden. Da Akten gemäss der Weisung

über die Aktenführung in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ (WAF, gültig ab 1. Januar

2011) so aufzubewahren sind, dass sie zehn Jahre nach dem Erlöschen des letzten

Leistungsanspruchs vernichtet werden können, wenn sie mit Bestimmtheit nicht

mehr für später entstehende Leistungen benötigt werden (RZ 1602), ist das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegnerin kann

daher somit auch keine Verletzung ihrer Aktenführungspflicht gemäss

Art. 46 ATSG vorgeworfen werden. Da die IV-Akten aus den Jahren 1976 bis

1978 gar nicht mehr existieren, kann auch keine – wie von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht – Verletzung des rechtlichen Gehörs der

Beschwerdeführerin (Art. 29 Abs. 2 BV) vorliegen. So wurden der

Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesuchs um Akteneinsicht vom 29. April

2019 (Beschwerdebeilage Nr. 73) sämtliche vorhandenen Akten zur

Einsichtnahme zugestellt. Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin nicht

in all ihre IV-Akten habe Einsicht nehmen können, greift daher nicht.

10.5 In Bezug auf das Vorbringen der

Beschwerdeführerin in der Replik vom 18. Februar 2020 (A.S. 111),

wonach die Entwicklung seit Juli 2018 zeige, dass es zu keiner Stabilisierung

gekommen sei, da die Beschwerdeführerin zwei weitere Male stationär behandelt

worden sei und daher eine Therapieresistenz vorliege, kann auf die Ausführungen

unter E. II. 9.4.2 hiervor verweisen werden. Denn die medizinischen

Berichte, auf welche sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich bezieht (Beschwerde-Beilage

Nrn. 70, 74 bis 87), wurden alle nach dem hier zu beurteilenden Zeitpunkt

vom 20. September 2019 (vgl. E. II. 1.2 hiervor) verfasst, die stationären

Behandlungen erfolgten mithin nach Verfügungserlass. Allfällige Verschlechterungen

nach dem 20. September 2019 wären im Rahmen einer Neuanmeldung oder eines

Revisionsgesuchs geltend zu machen.

11. Zusammenfassend wird der

Beweiswert der beiden Teilgutachten vom 3. und 6. Juli 2018 weder durch

die zeitlich zuvor noch durch die zeitlich danach verfassten medizinischen Akten,

oder die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen. Damit erweisen

sich beide Teilgutachten von Dr. med. I.___ und PD Dr. med. F.___ vom

3. und 6. Juli 2018 als voll beweiswertig. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom

20. September 2019 (A.S. 2) auf das bidisziplinäre Gutachten vom

6. Juli 2018 abgestellt hat. So hielt auch bereits die RAD-Ärztin Dr. med.

J.___ in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2018 (vgl. E. II.

7.2.15 hiervor) fest, sowohl das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. F.___

als auch das rheumatologische Gutachten von Dr. med. I.___ seien aus

medizinischer Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Es kann somit auch auf die

im bidisziplinären Gutachten vom 6. Juli 2016 ausgewiesene

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden (vgl. E. II. 7.2.14

hiervor): Somit besteht in der bisherigen Tätigkeit als Pflegegehilfin aus

rheumatologischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer adaptierten

Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit ohne Notwendigkeit, Lasten über

10 kg zu heben, tragen oder stossen, Überkopfarbeiten zu verrichten, in

vornüber geneigter Körperhaltung zu arbeiten, vgl. E. II. 7.2.12 hiervor) ist

es der Beschwerdeführerin indes möglich, einer Arbeit zu 80 % nachzugehen.

12. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem rechtskräftigen

Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2014 (IV-Nr. 131)

im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2019 (A.S. 1

ff.) in rechtsrelevanter Weise verändert hat (vgl. E. II. 7 hiervor).

12.1 Dr. med. I.___ hielt im Rahmen

seines rheumatologischen Gutachtens vom 3. Juli 2018 fest (IV-Nr. 178

S. 97), es sei aktenkundig eine volle Arbeitsunfähigkeit bei der Tätigkeit

als Pflegegehilfin in einem Alters- / Pflegeheim ab dem 4. April

2009 zu 100 % attestiert worden. Seither habe sich der klinische Zustand

der Beschwerdeführerin nicht mehr wesentlich verbessert. Dieser Zustand sei

auch im Vorgutachten von Dr. med. C.___ vom 27. August 2013 bestätigt

worden, was zutrifft. Neue Aspekte ergäben sich anlässlich dieser aktuellen

rheumatologischen Begutachtung nicht, insbesondere keine wesentliche Veränderung

der Leistungsfähigkeit. Es handle sich um einen residuellen Zustand. Demzufolge

hat sich auch die Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit aus somatischer

Sicht seit 2013 nicht verändert. Es ist somit in Bezug auf den somatischen

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine wesentliche Veränderung

festzustellen.

PD Dr. med. F.___ führte im psychiatrischen

Gutachten vom 6. Juli 2018 aus, er habe im Gutachten vom 19. Mai 2014

dieselben Diagnosen gestellt, wie er sie auch im hier vorliegenden Gutachten

stelle, ausser dass die depressive Episode unterdessen mitunter auch eine

punktuelle mittelgradige Dimension zu erreichen scheine (IV-Nr. 178 S. 31

oben). Folglich präsentiert sich der psychische Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin als nicht wesentlich verändert. Es ist daher von einer

geringgradig anderen diagnostischen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich

gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes auszugehen, was nach

revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts

9C_679/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.2; BGE 112 V 371 E. 2b

S. 372 mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a) und somit auch

im vorliegenden Fall nicht ins Gewicht fällt. Dementsprechend fiel auch die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter gleich aus.

12.2 Dem Vorbringen der

Beschwerdeführerin, wonach die gesundheitliche Verschlechterung zwischen der

Begutachtung aus dem Jahr 2014 und 2018 darin liege, dass sich die psychische

Erkrankung als dauerhaft und therapieresistent erwiesen habe (A.S. 43), kann

nicht gefolgt werden. So ging PD Dr. med. F.___ in seinem psychiatrischen

Teilgutachten vom 6. Juli 2018 aufgrund der Tatsache, wonach die

Beschwerdeführerin im Rahmen von psychiatrischen Hospitalisationen eine

relevante Verbesserung ihrer psychischen Stabilität und Befindlichkeit erfahren

habe, in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass keine Therapieresistenz

vorliege (IV-Nr. 178 S. 33). Weiter führte PD Dr. med. F.___ aus, die

Beschwerdeführerin bringe im Rahmen der diskutierten psychosozialen Belastung

von 2018 hauptsächlich negative Denkinhalte vor und zeige zum ersten Mal eine gewisse

Polarisierungs- und Externalisierungstendenz. Dass hinsichtlich der Parameter

keine Kontinuität bestehe, untermauere, dass sie in ihrer subjektiven

Wahrnehmung äusserer Gegebenheiten wie auch im innerpsychischen Erleben

Schwankungen erfahre. Daraus kann gefolgert werden, dass bei der

Beschwerdeführerin die Kriterien der Dauerhaftigkeit und Therapieresistenz nicht

gegeben sind.

12.3 Im Vergleich zum letzten

rechtskräftigen Entscheid vom 12. November 2014 hat sich die

gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom

20. September 2019 somit nicht in rechtsrelevanter Weise verändert. In

diesem Sinn hielt auch bereits die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ in ihrer

Stellungnahme vom 6. September 2018 (vgl. E. II. 7.2.15 hiervor) fest, den

neuen medizinischen Abklärungen könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden,

welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft auswiesen. So

lägen keine neuen Diagnosen mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

vor. Eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen ist bei der

vorliegend unveränderten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin

ebenfalls nicht festzustellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in der aktuellen Verfügung keinen erneuten

Einkommensvergleich durchgeführt, sondern diesbezüglich auf die bereits in

Verfügung vom 12. November 2014 vorgenommene IV-Berechnung ab dem 1. November

2011 verwiesen hat. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (leidensbedingter

Abzug, Abklärung der Höhe des Einkommens in zumutbarer Arbeitstätigkeit, vgl.

E. I. 5.2 hiervor) ist daher nicht einzugehen. Die Beschwerdegegnerin

hielt zudem aufgrund des damals errechneten IV-Grades von 14 %

(IV-Nr. 131 S. 2) zu Recht fest, dieser berechtige nicht zum Bezug von

Rentenleistungen (vgl. E. II. 2 hiervor).

13. Folglich ist die angefochtene

Verfügung vom 20. September 2019 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

14. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

15. Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5

hiervor).

15.1 Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Rechtsanwältin

Ryser-Zwygart hat am 24. März 2020 eine Kostennote eingereicht

(A.S. 128 ff.), worin sie einen Aufwand von insgesamt 748 Minuten und

Auslagen von CHF 762.10 geltend macht. Darin ist ein Kanzleiaufwand für zwölf

Klientenbriefe (24., 25. September, 10. (2 x), 28. Oktober,

19. November 2019, 8., 29. Januar, 10., 18., 24. Februar und 16. März

2020) à je 3 Minuten (total 36 Minuten) enthalten, die im

Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und daher nicht gesondert zu

entschädigen sind. Bei der geltend gemachten Position «Telefon Combox» vom

30. September 2019 und 10. Februar 2020 von je 2 Minuten (total

4 Minuten) handelt es sich zudem um Kanzleiaufwand, der nicht zu entschädigen

ist. Damit beträgt der Aufwand noch insgesamt 708 Minuten bzw. 11.8 Stunden.

Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der

Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 8. März 2016, in

Kraft seit 15. Juli 2016 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT,

BGS 615.11) CHF 180.00. Damit ergibt sich eine Entschädigung

CHF 2'124.00. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von

CHF 762.10 und der MwSt von 7,7 % beläuft sich die Kostenforderung

auf total CHF 3'108.35. Diese ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 635.45, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

ist anzufügen, dass hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch der

Beschwerdeführerin – von einem Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl.

§ 160 Abs. 2 GT) auszugehen ist, wenn – wie vorliegend der Fall –

keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren

Ansatz vorsieht.

15.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 600.00 zu bezahlen, der jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen ist (Art.

122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin Franziska Ryser-Zwygart wird auf CHF 3'108.35 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 635.45 (Differenz zum vollen Honorar

inkl. MwSt), wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng