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Entscheid

VSBES.2019.251

Ergänzungsleistungen AHV

17. August 2020Deutsch21 min

der AHV. Zuvor war sie Bezügerin einer Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung

Source so.ch

Urteil vom 17. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente – Neben- und Heizkosten,

Mietzinsteilung, Rückforderung (Einspracheentscheid vom 17. September 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1954 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht seit 1. Januar 2019 eine Altersrente

der AHV. Zuvor war sie Bezügerin einer Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung

vom 9. Oktober 2017 sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für die Zeit ab 1. August 2017 eine jährliche

Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 935.00 pro Monat (einschliesslich

Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 441.00) zu (Beleg

Ausgleichskasse [AK-]Nr. 35). Ab 1. Januar 2018 belief sich die jährliche

Ergänzungsleistung auf CHF 952.00 (inkl. Prämienpauschale von CHF 458.00;

Verfügung vom 28. Dezember 2017, AK-Nr. 45), ab 1. Januar 2019 auf CHF 918.00

(inkl. Prämienpauschale von CHF 472.00; Verfügung vom 3. Januar 2019, AK-Nr. 75).

Unter der Ausgabenposition «Miete» wurde während der gesamten Dauer der

gesetzliche Höchstbetrag von CHF 13'200.00 berücksichtigt (vgl.

Berechnungsblätter, AK-Nr. 33, 44, 72).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 10. Mai 2019

nahm die Beschwerdegegnerin eine rückwirkende Neuberechnung vor und setzte die

jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 auf CHF 527.00 pro Monat fest.

Gleichzeitig forderte sie die Differenz zum Betrag, der für die Monate Januar

bis Mai 2019 ausbezahlt worden war, zurück. Die Rückforderung belief sich auf

CHF 1'955.00 (AK-Nr. 100). Anlass für die Neubeurteilung gab der neu entdeckte

Umstand, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2017 die

Liegenschaft, die sie und die Beschwerdeführerin gemeinsam bewohnten, käuflich

erworben hatte; dies führte nach der damaligen Berechnung zu einer Reduktion

der anrechenbaren Wohnkosten auf CHF 8'501.00 pro Jahr (vgl. Berechnungsblatt,

AK-Nr. 99).

2.2 Mit Verfügung vom 16. Mai 2019

setzte die Beschwerdegegnerin auch die jährliche Ergänzungsleistung für den

Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 neu fest, und zwar auf CHF

543.00 pro Monat (einschliesslich Prämienpauschale von CHF 441.00) für die

Zeit bis Ende 2017 und auf CHF 560.00 pro Monat (einschliesslich Prämienpauschale

von CHF 458.00) für das Jahr 2018. Gleichzeitig forderte sie eine Summe von CHF

5'880.00, entsprechend der Differenz zwischen den neu festgelegten und den

ausbezahlten Beträgen, zurück. Auch diese Korrektur basierte auf der Reduktion

der anrechenbaren jährlichen Wohnkosten von CHF 13'200.00 auf CHF 8'501.00

(vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 102 f.). Zusammen mit dem erwähnten

Betrag von CHF 1'955.00 für das Jahr 2019 ergab sich eine Rückforderung

von CHF 7'835.00.

3.

3.1 Am 23. Mai 2019 liess die Beschwerdeführerin

gegen die Verfügungen vom 10. und

16. Mai 2019 Einsprache erheben (AK-Nr. 106); diese wurde am 1. Juli 2019

ergänzend begründet (AK-Nr. 111). Für den Fall der Abweisung der Einsprache

wurde gleichzeitig ein Gesuch um Erlass der Rückforderungen gestellt (vgl.

AK-Nr. 111, S. 2).

3.2 Mit Einspracheentscheid vom 17.

September 2019 (AK-Nr. 114; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die

Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. In den gleichentags

erlassenen, einen Bestandteil des Einspracheentscheids bildenden Verfügungen

(AK-Nr. 119 f.) setzte sie die jährliche Ergänzungsleistung neu auf

CHF 578.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017,

auf CHF 595.00 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 sowie

auf CHF 562.00 pro Monat ab 1. Januar 2019 (jeweils einschliesslich

Prämienpauschale) fest. Die Korrektur beruhte darauf, dass die anrechenbaren Nebenkosten

von CHF 420.00 auf CHF 840.00 pro Jahr erhöht und die Miet-/Wohnkosten

dementsprechend neu auf CHF 8'921.00 beziffert wurden (vgl. Berechnungsblätter,

AK-Nr. 115 – 118). Aufgrund der Erhöhung der jährlichen Ergänzungsleistung um

CHF 420.00 pro Jahr oder CHF 35.00 pro Monat reduzierte sich die Rückforderung

für die Zeit von Oktober 2017 bis Juni 2019 von CHF 7'835.00 um CHF 735.00

(21 x CHF 35.00) auf CHF 7'100.00. Die Beschwerdegegnerin

berücksichtigte ausserdem den zusätzlichen Anspruch von CHF 35.00 pro Monat für

die Monate Juli bis September 2019, total CHF 105.00, und verrechnete

diesen mit der Rückforderung, so dass diese noch CHF 6'995.00 betrug. Im

Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.

4. Gegen diesen

Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2019 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellt und

begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid vom 17. September 2019 und die diesem zugrundeliegenden Verfügungen

vom 10. Mai 2019 und 16. Mai 2019 sowie die gemäss Einspracheentscheid neuen

Verfügungen vom 17. September 2019 der Beschwerdegegnerin seien

vollumfänglich aufzuheben.

2. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober

2017 bis 31. Dezember 2018 Ergänzungsleistungen in der Höhe von mindestens

CHF 494.00 (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse) und ab 1. Januar

2019 und auch künftig in der Höhe von mindestens CHF 446.00 (exkl.

Pauschalbetrag an Krankenkasse) monatlich auszurichten.

3. Von

einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen sei vollumfänglich abzusehen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In der Begründung wird geltend gemacht,

der anzurechnende Mietzins liege über dem Maximalbetrag von CHF 13'200.00 und

sei deshalb in dieser Höhe zu berücksichtigen.

5. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2019, die Beschwerde

sei teilweise, nämlich in Bezug auf den Zeitraum ab 1. Juli 2019, gutzuheissen

und die Miet-/Wohnkosten für diesen Zeitraum seien neu auf den Maximalbetrag

von CHF 13'200.00 festzusetzen. Im Übrigen, also in Bezug auf den Anspruch für

den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2019 sowie die resultierende

Rückforderung, sei die Beschwerde abzuweisen (A.S. 17 ff.).

6. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 14. Dezember 2019 (A.S. 31 ff.) an den gestellten Rechtsbegehren

fest. In der Begründung wird neu vorgebracht, die Tochter der

Beschwerdeführerin habe einen Lebenspartner und verbringe die meiste Zeit bei

diesem. Deshalb seien die Wohnkosten für die Zeit bis Ende Juni 2019 der

Beschwerdeführerin zu drei Viertel und der Tochter bloss zu einem Viertel

anzurechnen.

7. Die Beschwerdegegnerin

bestätigt mit Duplik vom 10. Februar 2020 den in der Beschwerdeantwort

gestellten Antrag (A.S. 40 ff.). Die Beschwerdeführerin lässt in einer weiteren

Eingabe vom 18. März 2020 (A.S. 49 f.) ihren Standpunkt nochmals bekräftigen.

Ihr Rechtsvertreter reicht gleichzeitig eine Honorarnote ein (A.S. 51 f.).

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin nicht in den

Rechtsbegehren, aber in ihren Ausführungen einen allfälligen Erlass der

Rückforderung thematisiert, ist darauf nicht einzugehen, da darüber zunächst –

falls die Rückforderung Bestand haben sollte – die Beschwerdegegnerin

verfügungsweise zu befinden haben wird.

1.2

Streitig

ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober

2017.

bis zum Einspracheentscheid vom 17. September 2019 und die Rückforderung. Die

Uneinigkeit zwischen den Parteien beschränkt sich auf die Frage nach der Höhe

des anrechenbaren Mietzinses. Da eine anderweitige Fehlerhaftigkeit des

angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich ist, hat sich die richterliche

Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass

besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit

einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

2.

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

2.1

Die anerkannten Ausgaben sowie

die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Bei

Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben,

werden nach Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. als Ausgaben anerkannt:

a. als

Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:

1.

bei alleinstehenden Personen: 19‘290 Franken,

2.

(…)

3.

(...)

b. der

Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine

Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch

eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden

anerkannt:

1.

bei alleinstehenden Personen: 13‘200 Franken,

2.

(…)

3.

(...)

2.2

Für die Bemessung des Mietwertes

der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus

Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale

Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen

über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 12 ELV).

2.3

Werden Wohnungen oder

Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen

aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die

Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2

ELV). Mit Art. 16c ELV soll eine indirekte Mitfinanzierung des Mietanteils von

Personen, die keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, verhindert werden

(BGE 127 V 16 E. 5d).

2.4

Nach der Rechtsprechung ist Art.

16c ELV, der seit Anfang 1998 gilt, auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar,

in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer

Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht, so dass kein

Mietzins an Dritte zu leisten ist (BGE 127 V 10 E. 6b S. 17). Wenn unter

den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde, ist vom

Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der

Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren

Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV).

Der für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung massgebende Mietwert

ist für die an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung

von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.1). Besteht zwischen

dem EL-Ansprecher einerseits und dem Haus- oder Wohnungseigentümer andererseits

ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, ist diesem Vertrag

Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den

Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer

Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb

ist der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann massgebend, wenn er auch

tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint.

Andernfalls gelten die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze über die

anteilsmässige Verteilung der Wohnkosten (vgl. Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4; Urteil des

Bundesgerichts 9C_157/2017 vom 17. April 2017).

2.5

Nach der Rechtsprechung führt das

gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen

Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach

dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im

gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen

sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung bei Ehepaaren und Personen mit

rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine

Kinderrente der AHV oder IV begründen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG).

Zum andern hat die bisherige Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede

Bedeutung verloren. Auch im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher

«grundsätzlich» eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann

der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in

Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich

bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen

Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von

einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304 mit

Hinweisen).

2.6

Lehre und

Rechtsprechung stellen relativ strenge Anforderungen an die Verhältnisse, die

ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung nach Köpfen rechtfertigen, und an

den entsprechenden Nachweis. So ist nach einer Lehrmeinung vom Grundsatz der

gleichmässigen Teilung abzuweichen, wenn sich eine ungleiche Nutzung bestätigt.

Gleichzeitig wird aber festgehalten, es sei davon auszugehen, dass grössere

Kinder ihr Zimmer und die Gemeinschaftsräume kaum weniger stark nutzen als

Erwachsene, so dass sich die Annahme eines reduzierten Nutzungsgrades im

Normalfall nur bei Kleinkindern rechtfertige (Ralph Jöhl/Patricia

Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR

Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1760 N 71 am Ende). Das Bundesgericht nimmt aber

selbst bei Säuglingen eine gleichmässige Aufteilung vor mit der Konsequenz,

dass die Geburt eines Kindes zu einer neuen Bemessung des für die jährliche

Ergänzungsleistung zu berücksichtigenden Wohnkosten führt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_178/2018 vom 17. Juni 2016 E. 3.2 mit Hinweisen, bestätigt im

Urteil 9C_242/2019 vom 21. Februar 2019 E. 4.1). Ein Abweichen von der

Aufteilung nach Köpfen kommt daher nur dann infrage, wenn einleuchtend

dargelegt wird, dass die eine Person nur einen deutlich geringeren Teil der

Wohnung benutzt.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin geht davon aus, die Beschwerdeführerin bewohne zusammen mit

ihrer Tochter B.___ ein Einfamilienhaus an der Adresse [...] in [...]. Die

Tochter B.___ habe dieses Einfamilienhaus am 1. Oktober 2017 gekauft und

Dispositiv

sei demnach dessen Eigentümerin. Bis Ende Juni 2019 habe zwischen ihr und der

Beschwerdeführerin kein Mietvertrag bestanden. Deshalb sei der

Beschwerdeführerin unter der Ausgabenposition «Mietzins» die Hälfte des

Eigenmietwerts und der Nebenkostenpauschale anzurechnen. Ab 1. Juli 2019

sei – abweichend vom Einspracheentscheid – auf den am 18. Juni 2019

geschlossenen Mietvertrag (AK-Nr. 110, S. 6) abzustellen. Damit wird ab 1.

Juli 2019 die maximal anrechenbare Mietzinshöhe von CHF 13'200.00 erreicht.

Dagegen wird der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis

30. Juni 2019 ein niedrigerer Mietzins von CHF 8'921.00 angerechnet; dies

entspricht der Hälfte der Summe aus Eigenmietwert (CHF 16'162.00) und

Nebenkostenpauschale (CHF 1'680.00; vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 115 – 118).

Der Eigenmietwert von CHF 16'162.00 ist durch den eingereichten Auszug aus

der Steuererklärung 2018 der Tochter, die diplomierte Treuhänderin ist (AK-Nr.

95), ausgewiesen und wird auch nicht bestritten. Die Höhe der

Nebenkostenpauschale ergibt sich aus Art. 16a ELV.

3.2 Die

Beschwerdeführerin verlangt, auch für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis

30. Juni 2019 seien ihr Mietkosten in der Höhe des Maximalbetrags von

CHF 13'200.00 anzurechnen. Zur Begründung wird in der Beschwerdeschrift

vom 18. Oktober 2019 geltend gemacht, die Tochter bewohne bloss ein Zimmer

des Hauses und sei praktisch nie zu Hause. Es liege damit ein durch die

Rechtsprechung anerkannter Sonderfall vor, der es rechtfertige, von der

allgemeinen Regel, wonach die Wohnkosten nach Köpfen aufzuteilen sind,

abzuweichen. Es rechtfertige sich, die Mietzinsaufteilung im Verhältnis 3/4

(Beschwerdeführerin) zu 1/4 (Tochter) vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei

bisher für sämtliche Liegenschaftskosten alleine aufgekommen, weshalb sich eine

hälftige Mietzinsaufteilung nicht rechtfertige. In der Replik vom 14. Dezember

2019 lässt die Beschwerdeführerin ergänzend geltend machen, die Tochter habe

einen Lebenspartner und verbringe die meiste Zeit bei diesem, weshalb sie eben

nicht viel zu Hause sei und tatsächlich bloss ein Zimmer des 6 ½ Zimmer-Hauses

bewohne. Es handle sich nicht um eine klassische Wohngemeinschaft. Vor diesem

Hintergrund sei eine Aufteilung im Verhältnis 3 zu 1 sachgerecht. Wie sich aus

den eingereichten Unterlagen ergebe, bezahle die Beschwerdeführerin auch

sämtliche Nebenkosten alleine. Eine hälftige Aufteilung der

Nebenkostenpauschale sei deshalb ebenfalls nicht korrekt.

4.

4.1 In der

Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung vom 31. Juli 2017 wurde die

Tochter B.___, geb. 1984, als Mitbewohnerin genannt (AK-Nr. 11, S. 2).

Dementsprechend wurde der Mietzins in den anschliessenden Berechnungen hälftig

geteilt, was sich allerdings nicht auf den Anspruch auswirkte, da der

Höchstbetrag von CHF 13'200.00 trotzdem erreicht wurde (vgl. AK-Nr. 13 S.

1). Wie sich dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Mietvertrag vom 18. Juni

2019 (AK-Nr. 110, S. 6) entnehmen lässt, verzeichneten auch zu diesem

Zeitpunkt sowohl die als Vermieterin auftretende Tochter als auch die

Beschwerdeführerin weiterhin die Wohnadresse «[...]». Es handelt sich demnach

um die während des kritischen Zeitraums vom 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2019

gültige Wohnadresse der Tochter, welche diese auch selbst verwendete. Auch in

den übrigen Akten wird, wenn der Name der Tochter auftaucht, diese Adresse

angegeben, so etwa bei der Rechnung der Gemeinde für Wasser/Abwasser

(AK-Nr. 123, S. 28; vgl. demgegenüber die anderslautende Adresse der Voreigentümerin

in AK-Nr. 2, S. 4 und 8). Die Quittungen für die Mietzinszahlungen enthalten

keine genaue Adresse, nennen aber ebenfalls die Wohngemeinde (vgl. AK-Nr. 123,

S. 29 f.). Die offizielle, bei der Einwohnerkontrolle gemeldete

Wohnadresse entscheidet für sich allein nicht über die EL-rechtliche

Behandlung. Sie bildet aber immerhin ein starkes Indiz für die Annahme des

Hauptwohnsitzes. Ein zweites solches Indiz bildet der Umstand, dass die Tochter

im Jahr 2017 die Liegenschaft (6 ½-Zimmerhaus), die als Wohnadresse angegeben

wird, käuflich erworben und damit zweifellos eine erhebliche Investition

getätigt hat. Es wird denn auch nicht grundsätzlich bestritten, dass die

Tochter jedenfalls während des hier noch relevanten Zeitraums von Oktober 2017

bis Juni 2019 an dieser Adresse Wohnsitz hatte. Die Beschwerdeführerin verlangt

jedoch, angesichts der unterschiedlichen Nutzungsintensität sei der Tochter nur

ein Viertel der Wohnkosten anzurechnen.

4.2 Wie

dargelegt (E. II. 2.6 hiervor), lässt die Rechtsprechung ein Abweichen vom

Grundsatz der hälftigen respektive gleichmässigen Aufteilung nur sehr

zurückhaltend zu. Es sind besondere Umstände erforderlich, welche die

versicherte Person nachzuweisen hat, wobei der allgemeine Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen,

beim Wohnobjekt handle es sich um ein Einfamilienhaus mit 6 ½ Zimmern. Die

Tochter habe diese Liegenschaft gekauft, weil die Eigentümerschaft das Haus

habe verkaufen und das Risiko bestanden habe, dass die Beschwerdeführerin hätte

umziehen müssen. Die Tochter nutze aber selbst nur ein Zimmer und sei fast nie

zu Hause. In der Replik wird ergänzt, die Tochter habe einen Lebenspartner und

halte sich vorwiegend bei diesem auf.

4.3 Die

Tochter hat am 1. Oktober 2017 ein Haus mit 6 ½ Zimmern gekauft, was einer erheblichen

Investition entspricht. Es ist nicht einsichtig und lässt sich weder aufgrund

der allgemeinen Lebenserfahrung noch aufgrund der Ausführungen im

Beschwerdeverfahren schlüssig nachvollziehen, warum sie sich in diesem ihrem

Haus mit einer Art «Randexistenz» begnügen und auf die Benützung eines einzigen

Zimmers beschränken sollte, während der Beschwerdeführerin, welche

Ergänzungsleistungen bezieht, der gesamte restliche Wohnbereich zur

ausschliesslichen Verfügung stünde. Es ist davon auszugehen, dass die Tochter zumindest

die Küche und das Bad mitbenutzt (sofern sie nicht über ein eigenes Bad

verfügt), und dass sie in den Zeiten ihrer Anwesenheit auch die

Gemeinschaftsräume in Anspruch nimmt. Es kann nicht als überwiegend wahrscheinlich

gelten, dass sie, wie geltend gemacht wird, ausschliesslich ein einziges Zimmer

(welches dann wohl ein Schlafzimmer sein müsste) benützt. Ein solches Verhalten

widerspräche – insbesondere mit Blick darauf, dass es sich bei der

Mitbewohnerin um ihre Mutter handelt – jeder Lebenserfahrung. Aber auch von

einer in zeitlicher Hinsicht deutlich geringeren Nutzung durch die Tochter ist

nicht auszugehen. Der in der Replik erstmals, ohne jegliche insbesondere

zeitliche Substantiierung, vorgebrachte Umstand, dass die Tochter einen

Lebenspartner habe und die meiste Zeit bei diesem verbringe, reicht hierzu

nicht aus. Fest steht dagegen, dass die Tochter jedenfalls am 18. Juni 2019,

als der eingereichte Mietvertrag unterzeichnet wurde, und damit kurz vor Ablauf

des «kritischen» Zeitraums, bis Ende Juni 2019 als Adresse weiterhin «[...]»

angab (vgl. AK-Nr. 110, S. 6). Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre,

die Tochter der Beschwerdeführerin halte sich unter der Woche oder am

Wochenende relativ oft nicht an ihrer offiziellen Wohnadresse auf, würde sich am

Ergebnis nichts ändern: «Hält sich eine Person während der Woche bzw. am

Wochenende jeweils an einem anderen Ort auf, so kann ihr Zimmer während dieser

Zeit kaum je von den anderen Bewohnern genutzt werden. Die in dieser Zeit

unterbleibende Mitbenützung der Gemeinschaftsräume rechtfertigt für sich allein

nicht die Annahme einer unterdurchschnittlichen Nutzungsintensität» (Ralph Jöhl

/ Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale

Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1760 N 71 am Ende); dem ist

jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen (die Tochter ist Eigentümerin der

Liegenschaft und hat diese erst Anfang Oktober 2017 erworben; sie wurde schon

in der EL-Anmeldung als Mitbewohnerin genannt und eine diesbezügliche

Veränderung wurde zu keinem Zeitpunkt gemeldet; die Tochter verwendete

jedenfalls im Juni 2019 weiterhin diese Adresse, und die Ortschaft figuriert

auch noch auf den Belegen für Mietzinszahlungen im Jahr 2020 [vgl. die von der

Beschwerdeführerin eingereichte Urkunde 7]) zu folgen. Die Beschwerdegegnerin

hat der Beschwerdeführerin hat daher zu Recht bis Ende Juni 2019 sowohl den

Eigenmietwert als auch die Nebenkostenpauschale nur zur Hälfte angerechnet. Die

Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht in der Beschwerdeantwort anerkannt

wurde.

5. Aus dem

Gesagten ergibt sich eine teilweise Gutheissung der Beschwerde:

5.1 Für den

Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2019 bleibt es bei den im

Einspracheentscheid und den diesen umsetzenden Verfügungen anerkannten Ausgaben

unter der Position «Miete» von CHF 8'921.00, der auf dieser Basis errechneten

jährlichen Ergänzungsleistung von CHF 578.00 pro Monat (einschliesslich

Prämienpauschale von CHF 441.00) für die Monate Oktober bis Dezember 2017, von

CHF 595.00 pro Monat (einschliesslich Prämienpauschale von CHF 458.00)

für das Jahr 2018 und von CHF 562.00 pro Monat (einschliesslich

Prämienpauschale von CHF 472.00) für die Zeit vom 1. Januar bis

30. Juni 2019. Zu bestätigen ist auch die Rückforderung von CHF 7'100.00

für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2019 (ohne

Berücksichtigung von Verrechnungen mit dem zusätzlichen, höheren Anspruch für

die Zeit ab 1. Juli 2019; vgl. E. I. 3.2 hiervor).

5.2 Gutzuheissen

ist die Beschwerde in Bezug auf den Anspruch auf eine jährliche

Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2019. Ab diesem Datum ist, wie in der

Beschwerdeant-wort anerkannt wird, unter der Ausgabenposition «Miete» der

Maximalbetrag von CHF 13'200.00 pro Jahr zu berücksichtigen. Die Sache ist

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch ab 1. Juli

2019 neu festlege. Weiter wird sie noch über das gestellte Erlassgesuch zu

befinden haben, soweit die Rückforderung nicht mit Nachzahlungen verrechnet

werden kann.

6.

6.1 Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

werden (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Bei

teilweisem Obsiegen besteht grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte

Parteientschädigung (vgl. BSK ATSG-Bollinger, 2020, Art. 61 N 81 und 84). Die

Kürzung erfolgt in dem Mass, in dem das weitergehende (und eben abgewiesene)

Rechtsbegehren den Prozessaufwand des Rechtsvertreters erhöht hat (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Hier wurde

der Anspruch ab 1. Juli 2019, der das teilweise Obsiegen begründet, in der

Beschwerdeantwort vom 13. November 2019 anerkannt. Zu entschädigen ist daher

einzig der Aufwand vor diesem Datum; dieser wird in der Kostennote vom 18. März

2020 auf 4,83 Stunden beziffert. Hiervon sind die beiden Positionen «Brief an

Klientin» von je 0,17 Stunden am 24. Oktober und 7. November 2019 in Abzug zu

bringen, da hierbei von Kanzleiaufwand (Weiterleitung von Unterlagen)

auszugehen ist, der im Stundenansatz des Rechtsanwalts inbegriffen ist.

Zusätzlich ist eine gewisse Nachbearbeitung zu berücksichtigen, so dass sich

der Aufwand auf rund fünf Stunden erhöht. Wird andererseits berücksichtigt,

dass die abgewiesenen Rechtsbegehren den Aufwand für die Beschwerdeschrift auch

beeinflusst haben, rechtfertigt sich die Zusprache einer Parteientschädigung

auf der Basis von vier Stunden. Mit dem Stundenansatz von CHF 250.00 und

den unter dem 18. August 2019 verzeichneten Auslagen für 62 Kopien (à CHF

0.50, vgl. § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 5 Satz 1 des Gebührentarifs, BGS 615.11)

und CHF 6.30 Porto, total CHF 37.30, sowie unter Berücksichtigung der

Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'117.20.

6.2 Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

sie den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1.

Oktober 2017 bis 30. Juni 2019 und die entsprechende Rückforderung von CHF

7'100.00 betrifft.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

sie den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Juli

2019 betrifft. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. September 2019 wird

in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch ab 1. Juli

2019 neu entscheide.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'117.20 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger