VSBES.2019.251
Ergänzungsleistungen AHV
17. August 2020Deutsch21 min
der AHV. Zuvor war sie Bezügerin einer Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung
Source so.ch
Urteil vom 17. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente – Neben- und Heizkosten,
Mietzinsteilung, Rückforderung (Einspracheentscheid vom 17. September 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1954 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht seit 1. Januar 2019 eine Altersrente
der AHV. Zuvor war sie Bezügerin einer Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung
vom 9. Oktober 2017 sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für die Zeit ab 1. August 2017 eine jährliche
Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 935.00 pro Monat (einschliesslich
Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 441.00) zu (Beleg
Ausgleichskasse [AK-]Nr. 35). Ab 1. Januar 2018 belief sich die jährliche
Ergänzungsleistung auf CHF 952.00 (inkl. Prämienpauschale von CHF 458.00;
Verfügung vom 28. Dezember 2017, AK-Nr. 45), ab 1. Januar 2019 auf CHF 918.00
(inkl. Prämienpauschale von CHF 472.00; Verfügung vom 3. Januar 2019, AK-Nr. 75).
Unter der Ausgabenposition «Miete» wurde während der gesamten Dauer der
gesetzliche Höchstbetrag von CHF 13'200.00 berücksichtigt (vgl.
Berechnungsblätter, AK-Nr. 33, 44, 72).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 10. Mai 2019
nahm die Beschwerdegegnerin eine rückwirkende Neuberechnung vor und setzte die
jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 auf CHF 527.00 pro Monat fest.
Gleichzeitig forderte sie die Differenz zum Betrag, der für die Monate Januar
bis Mai 2019 ausbezahlt worden war, zurück. Die Rückforderung belief sich auf
CHF 1'955.00 (AK-Nr. 100). Anlass für die Neubeurteilung gab der neu entdeckte
Umstand, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2017 die
Liegenschaft, die sie und die Beschwerdeführerin gemeinsam bewohnten, käuflich
erworben hatte; dies führte nach der damaligen Berechnung zu einer Reduktion
der anrechenbaren Wohnkosten auf CHF 8'501.00 pro Jahr (vgl. Berechnungsblatt,
AK-Nr. 99).
2.2 Mit Verfügung vom 16. Mai 2019
setzte die Beschwerdegegnerin auch die jährliche Ergänzungsleistung für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 neu fest, und zwar auf CHF
543.00 pro Monat (einschliesslich Prämienpauschale von CHF 441.00) für die
Zeit bis Ende 2017 und auf CHF 560.00 pro Monat (einschliesslich Prämienpauschale
von CHF 458.00) für das Jahr 2018. Gleichzeitig forderte sie eine Summe von CHF
5'880.00, entsprechend der Differenz zwischen den neu festgelegten und den
ausbezahlten Beträgen, zurück. Auch diese Korrektur basierte auf der Reduktion
der anrechenbaren jährlichen Wohnkosten von CHF 13'200.00 auf CHF 8'501.00
(vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 102 f.). Zusammen mit dem erwähnten
Betrag von CHF 1'955.00 für das Jahr 2019 ergab sich eine Rückforderung
von CHF 7'835.00.
3.
3.1 Am 23. Mai 2019 liess die Beschwerdeführerin
gegen die Verfügungen vom 10. und
16. Mai 2019 Einsprache erheben (AK-Nr. 106); diese wurde am 1. Juli 2019
ergänzend begründet (AK-Nr. 111). Für den Fall der Abweisung der Einsprache
wurde gleichzeitig ein Gesuch um Erlass der Rückforderungen gestellt (vgl.
AK-Nr. 111, S. 2).
3.2 Mit Einspracheentscheid vom 17.
September 2019 (AK-Nr. 114; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die
Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. In den gleichentags
erlassenen, einen Bestandteil des Einspracheentscheids bildenden Verfügungen
(AK-Nr. 119 f.) setzte sie die jährliche Ergänzungsleistung neu auf
CHF 578.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017,
auf CHF 595.00 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 sowie
auf CHF 562.00 pro Monat ab 1. Januar 2019 (jeweils einschliesslich
Prämienpauschale) fest. Die Korrektur beruhte darauf, dass die anrechenbaren Nebenkosten
von CHF 420.00 auf CHF 840.00 pro Jahr erhöht und die Miet-/Wohnkosten
dementsprechend neu auf CHF 8'921.00 beziffert wurden (vgl. Berechnungsblätter,
AK-Nr. 115 – 118). Aufgrund der Erhöhung der jährlichen Ergänzungsleistung um
CHF 420.00 pro Jahr oder CHF 35.00 pro Monat reduzierte sich die Rückforderung
für die Zeit von Oktober 2017 bis Juni 2019 von CHF 7'835.00 um CHF 735.00
(21 x CHF 35.00) auf CHF 7'100.00. Die Beschwerdegegnerin
berücksichtigte ausserdem den zusätzlichen Anspruch von CHF 35.00 pro Monat für
die Monate Juli bis September 2019, total CHF 105.00, und verrechnete
diesen mit der Rückforderung, so dass diese noch CHF 6'995.00 betrug. Im
Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.
4. Gegen diesen
Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2019 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellt und
begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):
1. Der
Einspracheentscheid vom 17. September 2019 und die diesem zugrundeliegenden Verfügungen
vom 10. Mai 2019 und 16. Mai 2019 sowie die gemäss Einspracheentscheid neuen
Verfügungen vom 17. September 2019 der Beschwerdegegnerin seien
vollumfänglich aufzuheben.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober
2017 bis 31. Dezember 2018 Ergänzungsleistungen in der Höhe von mindestens
CHF 494.00 (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse) und ab 1. Januar
2019 und auch künftig in der Höhe von mindestens CHF 446.00 (exkl.
Pauschalbetrag an Krankenkasse) monatlich auszurichten.
3. Von
einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen sei vollumfänglich abzusehen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In der Begründung wird geltend gemacht,
der anzurechnende Mietzins liege über dem Maximalbetrag von CHF 13'200.00 und
sei deshalb in dieser Höhe zu berücksichtigen.
5. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2019, die Beschwerde
sei teilweise, nämlich in Bezug auf den Zeitraum ab 1. Juli 2019, gutzuheissen
und die Miet-/Wohnkosten für diesen Zeitraum seien neu auf den Maximalbetrag
von CHF 13'200.00 festzusetzen. Im Übrigen, also in Bezug auf den Anspruch für
den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2019 sowie die resultierende
Rückforderung, sei die Beschwerde abzuweisen (A.S. 17 ff.).
6. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 14. Dezember 2019 (A.S. 31 ff.) an den gestellten Rechtsbegehren
fest. In der Begründung wird neu vorgebracht, die Tochter der
Beschwerdeführerin habe einen Lebenspartner und verbringe die meiste Zeit bei
diesem. Deshalb seien die Wohnkosten für die Zeit bis Ende Juni 2019 der
Beschwerdeführerin zu drei Viertel und der Tochter bloss zu einem Viertel
anzurechnen.
7. Die Beschwerdegegnerin
bestätigt mit Duplik vom 10. Februar 2020 den in der Beschwerdeantwort
gestellten Antrag (A.S. 40 ff.). Die Beschwerdeführerin lässt in einer weiteren
Eingabe vom 18. März 2020 (A.S. 49 f.) ihren Standpunkt nochmals bekräftigen.
Ihr Rechtsvertreter reicht gleichzeitig eine Honorarnote ein (A.S. 51 f.).
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin nicht in den
Rechtsbegehren, aber in ihren Ausführungen einen allfälligen Erlass der
Rückforderung thematisiert, ist darauf nicht einzugehen, da darüber zunächst –
falls die Rückforderung Bestand haben sollte – die Beschwerdegegnerin
verfügungsweise zu befinden haben wird.
1.2
Streitig
ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober
2017.
bis zum Einspracheentscheid vom 17. September 2019 und die Rückforderung. Die
Uneinigkeit zwischen den Parteien beschränkt sich auf die Frage nach der Höhe
des anrechenbaren Mietzinses. Da eine anderweitige Fehlerhaftigkeit des
angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich ist, hat sich die richterliche
Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass
besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit
einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
2.
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).
2.1
Die anerkannten Ausgaben sowie
die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Bei
Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben,
werden nach Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. als Ausgaben anerkannt:
a. als
Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:
1.
bei alleinstehenden Personen: 19‘290 Franken,
2.
(…)
3.
(...)
b. der
Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine
Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch
eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden
anerkannt:
1.
bei alleinstehenden Personen: 13‘200 Franken,
2.
(…)
3.
(...)
2.2
Für die Bemessung des Mietwertes
der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus
Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale
Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen
über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 12 ELV).
2.3
Werden Wohnungen oder
Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen
aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die
Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2
ELV). Mit Art. 16c ELV soll eine indirekte Mitfinanzierung des Mietanteils von
Personen, die keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, verhindert werden
(BGE 127 V 16 E. 5d).
2.4
Nach der Rechtsprechung ist Art.
16c ELV, der seit Anfang 1998 gilt, auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar,
in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer
Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht, so dass kein
Mietzins an Dritte zu leisten ist (BGE 127 V 10 E. 6b S. 17). Wenn unter
den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde, ist vom
Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der
Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren
Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV).
Der für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung massgebende Mietwert
ist für die an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung
von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.1). Besteht zwischen
dem EL-Ansprecher einerseits und dem Haus- oder Wohnungseigentümer andererseits
ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, ist diesem Vertrag
Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den
Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer
Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb
ist der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann massgebend, wenn er auch
tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint.
Andernfalls gelten die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze über die
anteilsmässige Verteilung der Wohnkosten (vgl. Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4; Urteil des
Bundesgerichts 9C_157/2017 vom 17. April 2017).
2.5
Nach der Rechtsprechung führt das
gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen
Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach
dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im
gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen
sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung bei Ehepaaren und Personen mit
rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der AHV oder IV begründen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG).
Zum andern hat die bisherige Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede
Bedeutung verloren. Auch im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher
«grundsätzlich» eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann
der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in
Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich
bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen
Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von
einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304 mit
Hinweisen).
2.6
Lehre und
Rechtsprechung stellen relativ strenge Anforderungen an die Verhältnisse, die
ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung nach Köpfen rechtfertigen, und an
den entsprechenden Nachweis. So ist nach einer Lehrmeinung vom Grundsatz der
gleichmässigen Teilung abzuweichen, wenn sich eine ungleiche Nutzung bestätigt.
Gleichzeitig wird aber festgehalten, es sei davon auszugehen, dass grössere
Kinder ihr Zimmer und die Gemeinschaftsräume kaum weniger stark nutzen als
Erwachsene, so dass sich die Annahme eines reduzierten Nutzungsgrades im
Normalfall nur bei Kleinkindern rechtfertige (Ralph Jöhl/Patricia
Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR
Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1760 N 71 am Ende). Das Bundesgericht nimmt aber
selbst bei Säuglingen eine gleichmässige Aufteilung vor mit der Konsequenz,
dass die Geburt eines Kindes zu einer neuen Bemessung des für die jährliche
Ergänzungsleistung zu berücksichtigenden Wohnkosten führt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_178/2018 vom 17. Juni 2016 E. 3.2 mit Hinweisen, bestätigt im
Urteil 9C_242/2019 vom 21. Februar 2019 E. 4.1). Ein Abweichen von der
Aufteilung nach Köpfen kommt daher nur dann infrage, wenn einleuchtend
dargelegt wird, dass die eine Person nur einen deutlich geringeren Teil der
Wohnung benutzt.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin geht davon aus, die Beschwerdeführerin bewohne zusammen mit
ihrer Tochter B.___ ein Einfamilienhaus an der Adresse [...] in [...]. Die
Tochter B.___ habe dieses Einfamilienhaus am 1. Oktober 2017 gekauft und
Dispositiv
sei demnach dessen Eigentümerin. Bis Ende Juni 2019 habe zwischen ihr und der
Beschwerdeführerin kein Mietvertrag bestanden. Deshalb sei der
Beschwerdeführerin unter der Ausgabenposition «Mietzins» die Hälfte des
Eigenmietwerts und der Nebenkostenpauschale anzurechnen. Ab 1. Juli 2019
sei – abweichend vom Einspracheentscheid – auf den am 18. Juni 2019
geschlossenen Mietvertrag (AK-Nr. 110, S. 6) abzustellen. Damit wird ab 1.
Juli 2019 die maximal anrechenbare Mietzinshöhe von CHF 13'200.00 erreicht.
Dagegen wird der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis
30. Juni 2019 ein niedrigerer Mietzins von CHF 8'921.00 angerechnet; dies
entspricht der Hälfte der Summe aus Eigenmietwert (CHF 16'162.00) und
Nebenkostenpauschale (CHF 1'680.00; vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 115 – 118).
Der Eigenmietwert von CHF 16'162.00 ist durch den eingereichten Auszug aus
der Steuererklärung 2018 der Tochter, die diplomierte Treuhänderin ist (AK-Nr.
95), ausgewiesen und wird auch nicht bestritten. Die Höhe der
Nebenkostenpauschale ergibt sich aus Art. 16a ELV.
3.2 Die
Beschwerdeführerin verlangt, auch für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis
30. Juni 2019 seien ihr Mietkosten in der Höhe des Maximalbetrags von
CHF 13'200.00 anzurechnen. Zur Begründung wird in der Beschwerdeschrift
vom 18. Oktober 2019 geltend gemacht, die Tochter bewohne bloss ein Zimmer
des Hauses und sei praktisch nie zu Hause. Es liege damit ein durch die
Rechtsprechung anerkannter Sonderfall vor, der es rechtfertige, von der
allgemeinen Regel, wonach die Wohnkosten nach Köpfen aufzuteilen sind,
abzuweichen. Es rechtfertige sich, die Mietzinsaufteilung im Verhältnis 3/4
(Beschwerdeführerin) zu 1/4 (Tochter) vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei
bisher für sämtliche Liegenschaftskosten alleine aufgekommen, weshalb sich eine
hälftige Mietzinsaufteilung nicht rechtfertige. In der Replik vom 14. Dezember
2019 lässt die Beschwerdeführerin ergänzend geltend machen, die Tochter habe
einen Lebenspartner und verbringe die meiste Zeit bei diesem, weshalb sie eben
nicht viel zu Hause sei und tatsächlich bloss ein Zimmer des 6 ½ Zimmer-Hauses
bewohne. Es handle sich nicht um eine klassische Wohngemeinschaft. Vor diesem
Hintergrund sei eine Aufteilung im Verhältnis 3 zu 1 sachgerecht. Wie sich aus
den eingereichten Unterlagen ergebe, bezahle die Beschwerdeführerin auch
sämtliche Nebenkosten alleine. Eine hälftige Aufteilung der
Nebenkostenpauschale sei deshalb ebenfalls nicht korrekt.
4.
4.1 In der
Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung vom 31. Juli 2017 wurde die
Tochter B.___, geb. 1984, als Mitbewohnerin genannt (AK-Nr. 11, S. 2).
Dementsprechend wurde der Mietzins in den anschliessenden Berechnungen hälftig
geteilt, was sich allerdings nicht auf den Anspruch auswirkte, da der
Höchstbetrag von CHF 13'200.00 trotzdem erreicht wurde (vgl. AK-Nr. 13 S.
1). Wie sich dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Mietvertrag vom 18. Juni
2019 (AK-Nr. 110, S. 6) entnehmen lässt, verzeichneten auch zu diesem
Zeitpunkt sowohl die als Vermieterin auftretende Tochter als auch die
Beschwerdeführerin weiterhin die Wohnadresse «[...]». Es handelt sich demnach
um die während des kritischen Zeitraums vom 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2019
gültige Wohnadresse der Tochter, welche diese auch selbst verwendete. Auch in
den übrigen Akten wird, wenn der Name der Tochter auftaucht, diese Adresse
angegeben, so etwa bei der Rechnung der Gemeinde für Wasser/Abwasser
(AK-Nr. 123, S. 28; vgl. demgegenüber die anderslautende Adresse der Voreigentümerin
in AK-Nr. 2, S. 4 und 8). Die Quittungen für die Mietzinszahlungen enthalten
keine genaue Adresse, nennen aber ebenfalls die Wohngemeinde (vgl. AK-Nr. 123,
S. 29 f.). Die offizielle, bei der Einwohnerkontrolle gemeldete
Wohnadresse entscheidet für sich allein nicht über die EL-rechtliche
Behandlung. Sie bildet aber immerhin ein starkes Indiz für die Annahme des
Hauptwohnsitzes. Ein zweites solches Indiz bildet der Umstand, dass die Tochter
im Jahr 2017 die Liegenschaft (6 ½-Zimmerhaus), die als Wohnadresse angegeben
wird, käuflich erworben und damit zweifellos eine erhebliche Investition
getätigt hat. Es wird denn auch nicht grundsätzlich bestritten, dass die
Tochter jedenfalls während des hier noch relevanten Zeitraums von Oktober 2017
bis Juni 2019 an dieser Adresse Wohnsitz hatte. Die Beschwerdeführerin verlangt
jedoch, angesichts der unterschiedlichen Nutzungsintensität sei der Tochter nur
ein Viertel der Wohnkosten anzurechnen.
4.2 Wie
dargelegt (E. II. 2.6 hiervor), lässt die Rechtsprechung ein Abweichen vom
Grundsatz der hälftigen respektive gleichmässigen Aufteilung nur sehr
zurückhaltend zu. Es sind besondere Umstände erforderlich, welche die
versicherte Person nachzuweisen hat, wobei der allgemeine Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen,
beim Wohnobjekt handle es sich um ein Einfamilienhaus mit 6 ½ Zimmern. Die
Tochter habe diese Liegenschaft gekauft, weil die Eigentümerschaft das Haus
habe verkaufen und das Risiko bestanden habe, dass die Beschwerdeführerin hätte
umziehen müssen. Die Tochter nutze aber selbst nur ein Zimmer und sei fast nie
zu Hause. In der Replik wird ergänzt, die Tochter habe einen Lebenspartner und
halte sich vorwiegend bei diesem auf.
4.3 Die
Tochter hat am 1. Oktober 2017 ein Haus mit 6 ½ Zimmern gekauft, was einer erheblichen
Investition entspricht. Es ist nicht einsichtig und lässt sich weder aufgrund
der allgemeinen Lebenserfahrung noch aufgrund der Ausführungen im
Beschwerdeverfahren schlüssig nachvollziehen, warum sie sich in diesem ihrem
Haus mit einer Art «Randexistenz» begnügen und auf die Benützung eines einzigen
Zimmers beschränken sollte, während der Beschwerdeführerin, welche
Ergänzungsleistungen bezieht, der gesamte restliche Wohnbereich zur
ausschliesslichen Verfügung stünde. Es ist davon auszugehen, dass die Tochter zumindest
die Küche und das Bad mitbenutzt (sofern sie nicht über ein eigenes Bad
verfügt), und dass sie in den Zeiten ihrer Anwesenheit auch die
Gemeinschaftsräume in Anspruch nimmt. Es kann nicht als überwiegend wahrscheinlich
gelten, dass sie, wie geltend gemacht wird, ausschliesslich ein einziges Zimmer
(welches dann wohl ein Schlafzimmer sein müsste) benützt. Ein solches Verhalten
widerspräche – insbesondere mit Blick darauf, dass es sich bei der
Mitbewohnerin um ihre Mutter handelt – jeder Lebenserfahrung. Aber auch von
einer in zeitlicher Hinsicht deutlich geringeren Nutzung durch die Tochter ist
nicht auszugehen. Der in der Replik erstmals, ohne jegliche insbesondere
zeitliche Substantiierung, vorgebrachte Umstand, dass die Tochter einen
Lebenspartner habe und die meiste Zeit bei diesem verbringe, reicht hierzu
nicht aus. Fest steht dagegen, dass die Tochter jedenfalls am 18. Juni 2019,
als der eingereichte Mietvertrag unterzeichnet wurde, und damit kurz vor Ablauf
des «kritischen» Zeitraums, bis Ende Juni 2019 als Adresse weiterhin «[...]»
angab (vgl. AK-Nr. 110, S. 6). Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre,
die Tochter der Beschwerdeführerin halte sich unter der Woche oder am
Wochenende relativ oft nicht an ihrer offiziellen Wohnadresse auf, würde sich am
Ergebnis nichts ändern: «Hält sich eine Person während der Woche bzw. am
Wochenende jeweils an einem anderen Ort auf, so kann ihr Zimmer während dieser
Zeit kaum je von den anderen Bewohnern genutzt werden. Die in dieser Zeit
unterbleibende Mitbenützung der Gemeinschaftsräume rechtfertigt für sich allein
nicht die Annahme einer unterdurchschnittlichen Nutzungsintensität» (Ralph Jöhl
/ Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale
Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1760 N 71 am Ende); dem ist
jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen (die Tochter ist Eigentümerin der
Liegenschaft und hat diese erst Anfang Oktober 2017 erworben; sie wurde schon
in der EL-Anmeldung als Mitbewohnerin genannt und eine diesbezügliche
Veränderung wurde zu keinem Zeitpunkt gemeldet; die Tochter verwendete
jedenfalls im Juni 2019 weiterhin diese Adresse, und die Ortschaft figuriert
auch noch auf den Belegen für Mietzinszahlungen im Jahr 2020 [vgl. die von der
Beschwerdeführerin eingereichte Urkunde 7]) zu folgen. Die Beschwerdegegnerin
hat der Beschwerdeführerin hat daher zu Recht bis Ende Juni 2019 sowohl den
Eigenmietwert als auch die Nebenkostenpauschale nur zur Hälfte angerechnet. Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht in der Beschwerdeantwort anerkannt
wurde.
5. Aus dem
Gesagten ergibt sich eine teilweise Gutheissung der Beschwerde:
5.1 Für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2019 bleibt es bei den im
Einspracheentscheid und den diesen umsetzenden Verfügungen anerkannten Ausgaben
unter der Position «Miete» von CHF 8'921.00, der auf dieser Basis errechneten
jährlichen Ergänzungsleistung von CHF 578.00 pro Monat (einschliesslich
Prämienpauschale von CHF 441.00) für die Monate Oktober bis Dezember 2017, von
CHF 595.00 pro Monat (einschliesslich Prämienpauschale von CHF 458.00)
für das Jahr 2018 und von CHF 562.00 pro Monat (einschliesslich
Prämienpauschale von CHF 472.00) für die Zeit vom 1. Januar bis
30. Juni 2019. Zu bestätigen ist auch die Rückforderung von CHF 7'100.00
für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2019 (ohne
Berücksichtigung von Verrechnungen mit dem zusätzlichen, höheren Anspruch für
die Zeit ab 1. Juli 2019; vgl. E. I. 3.2 hiervor).
5.2 Gutzuheissen
ist die Beschwerde in Bezug auf den Anspruch auf eine jährliche
Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2019. Ab diesem Datum ist, wie in der
Beschwerdeant-wort anerkannt wird, unter der Ausgabenposition «Miete» der
Maximalbetrag von CHF 13'200.00 pro Jahr zu berücksichtigen. Die Sache ist
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch ab 1. Juli
2019 neu festlege. Weiter wird sie noch über das gestellte Erlassgesuch zu
befinden haben, soweit die Rückforderung nicht mit Nachzahlungen verrechnet
werden kann.
6.
6.1 Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
werden (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Bei
teilweisem Obsiegen besteht grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung (vgl. BSK ATSG-Bollinger, 2020, Art. 61 N 81 und 84). Die
Kürzung erfolgt in dem Mass, in dem das weitergehende (und eben abgewiesene)
Rechtsbegehren den Prozessaufwand des Rechtsvertreters erhöht hat (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Hier wurde
der Anspruch ab 1. Juli 2019, der das teilweise Obsiegen begründet, in der
Beschwerdeantwort vom 13. November 2019 anerkannt. Zu entschädigen ist daher
einzig der Aufwand vor diesem Datum; dieser wird in der Kostennote vom 18. März
2020 auf 4,83 Stunden beziffert. Hiervon sind die beiden Positionen «Brief an
Klientin» von je 0,17 Stunden am 24. Oktober und 7. November 2019 in Abzug zu
bringen, da hierbei von Kanzleiaufwand (Weiterleitung von Unterlagen)
auszugehen ist, der im Stundenansatz des Rechtsanwalts inbegriffen ist.
Zusätzlich ist eine gewisse Nachbearbeitung zu berücksichtigen, so dass sich
der Aufwand auf rund fünf Stunden erhöht. Wird andererseits berücksichtigt,
dass die abgewiesenen Rechtsbegehren den Aufwand für die Beschwerdeschrift auch
beeinflusst haben, rechtfertigt sich die Zusprache einer Parteientschädigung
auf der Basis von vier Stunden. Mit dem Stundenansatz von CHF 250.00 und
den unter dem 18. August 2019 verzeichneten Auslagen für 62 Kopien (à CHF
0.50, vgl. § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 5 Satz 1 des Gebührentarifs, BGS 615.11)
und CHF 6.30 Porto, total CHF 37.30, sowie unter Berücksichtigung der
Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'117.20.
6.2 Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
sie den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1.
Oktober 2017 bis 30. Juni 2019 und die entsprechende Rückforderung von CHF
7'100.00 betrifft.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
sie den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Juli
2019 betrifft. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. September 2019 wird
in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch ab 1. Juli
2019 neu entscheide.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'117.20 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger