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Entscheid

VSBES.2019.252

Unfallversicherung

21. September 2020Deutsch60 min

Verlauf wurde im parallel laufenden IV-Verfahren beim B.___ ein polydisziplinäres

Source so.ch

Be

Urteil vom 21. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Dieter Schlumpf

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten

durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 19. September 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von

Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1970, war gemäss Schadenmeldung UVG vom 31. August

2007 (Suva-Nr. [Akten der Suva] 164) beim Beladen eines LKWs mit dem Fuss unter

einen Stapler gekommen. Hierbei zog er sich gemäss Operationsbericht vom 30.

August 2007 (Suva-Nr. 4) eine mediale Malleolarfraktur am linken Knöchel zu.

Daraufhin erbrachte die Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen. In der

Folge meldete der Beschwerdeführer wiederholt Rückfälle, wofür die

Beschwerdegegnerin ebenfalls Versicherungsleistungen erbrachte. Im weiteren

Verlauf wurde im parallel laufenden IV-Verfahren beim B.___ ein polydisziplinäres

Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie

veranlasst. Im Gutachtensbericht des B.___ vom 17. April 2017

(Suva-Nr. 604) kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer

bestehe aus rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht

bestehe keine Einschränkung. Gestützt auf dieses Gutachten sowie die

kreisärztlichen Beurteilungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 28. Mai 2019 mit Wirkung ab 1. Juli 2019 eine Rente von

17 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse

von 5 % zu. Die dagegen am 28. Juni 2019 vom Beschwerdeführer erhobene

Einsprache (Suva-Nr. 739) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 19. September 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen

diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2019 (Datum

Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben

(A.S. 20 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 19. September 2019 sei (unter

Vorbehalt der Behaftungen gemäss nachstehender Ziff. V.3.a und V.4.c)

aufzuheben.

2.

Die SUVA sei rückwirkend und fortwährend zur Ausrichtung der bisherigen

Taggelder und zur Übernahme der Heilungskosten seit dem 1. Juni 2019 zu

verpflichten (unter Anrechnung der seit Juni 2019 ausgerichteten Teilrente).

3.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine lebenslängliche SUVA-Rente von

70 % ab dem 1. Juni 2019 und eine Integritätsentschädigung von mindestens 25 %

auszurichten, allenfalls unter Anordnung eines (wie nachstehend sub Ziff. 4

beantragten) Obergutachtens.

4.

Subeventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zurück- und diese anzuweisen,

ein Obergutachten bei einer neuen Y.___ anzuordnen, unter Einsetzung von

Gutachtern aus den Fachdisziplinen nicht nur der Inneren Medizin, Psychiatrie

und Rheumatologie, sondern auch der Unfall-Chirurgie / Unfall-Orthopädie /

Unfall-Traumatologie und Neurologie.

Subsubeventualiter sei

a)

das «B.___» zu verpflichten, sein bisheriges Gutachten vom 3. August 2017 unter

Zuzug eines Unfall-Chirurgen / Unfall-Orthopäden / Unfall-Traumatologen und Neurologen

zu überarbeiten,

zu ergänzen und zu verbessern, unter Berücksichtigung der Fragestellungen des

Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum B.___-Gutachten vom 11.

September 2017 und seinen darauf folgenden Noven-Eingaben (insb. vom 18.

Januar 2018, 19. Januar 2018, 8. Mai 2018 und 6. Juli 2018), der danach weiter vorgelegten

Arztzeugnisse und der heutigen Beschwerde;

b) und sei der RAD zu verpflichten, ein falladäquates Verlaufsgutachten

zu erstellen, unter Berücksichtigung der oberwähnten Eingaben, Arztzeugnisse

und der heutigen Beschwerde.

5.

Unter o/e-Kostenfolge.

Die Beschwerdebeklagte sei zur Zahlung einer dem – aufgrund der

Vorgehensweise des B.___, der IV-Stelle SO und der SUVA – in concreto

unumgänglich zu erbringenden Zeitaufwand angemessenen Parteientschädigung an

den Beschwerdeführer zu verpflichten.

Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer – ex nunc (und unter Dispensierung

von der Leistung eines o/Kostenvorschusses) – für die sämtlichen auf ihn

entfallenden o/e-Kosten die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten

als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

6.

Es sei der vorliegenden Beschwerde unverzüglich die aufschiebende Wirkung

per 1. Juni 2019 wieder zu erteilen bzw. diese wiederherzustellen.

3. Mit

Eingabe vom 28. Oktober 2019 (Suva-Nr. 61) reicht der Beschwerdeführer weitere

Unterlagen ein.

4. Mit

Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2020 (A.S. 24 ff.) beantragt die

Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 18. Oktober 2019 sei, soweit überhaupt

darauf einzutreten sei, vollumfänglich abzuweisen.

5. Mit

Verfügung vom 14. November 2019 (A.S. 74 f.) weist die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts das

Begehren des Beschwerdeführers, die durch die Beschwerdegegnerin entzogene

aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

19. September 2019 sei wiederherzustellen, ab.

6. Mit

Replik vom 5. Dezember 2019 (A.S. 77 ff.) verweist der Beschwerdeführer im

Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.

7. Mit

Eingabe vom 16. Januar 2020 (A.S. 90 ff.) reicht der Beschwerdeführer weitere

Unterlagen und Bemerkungen ein.

8. Mit

Verfügung vom 24. Januar 2020 (A.S. 95 f) wird dem Beschwerdeführer im

vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Advokat Dieter Schlumpf, [...], als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

9. Mit

Duplik vom 5. Februar 2020 (A.S. 99 f.) verweist die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.

10. Mit

Eingabe vom 18. Februar 2020 (A.S. 103 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer

unaufgefordert vernehmen.

11. Mit

Eingabe vom 16. April 2020 (A.S. 113 ff.) reicht der Beschwerdeführer weitere

Unterlagen ein und stellt den Antrag, falls sich das Sozialversicherungsgericht

nicht ohnehin bereits für eine Gutheissung der Beschwerde seines Mandanten

entschieden haben sollte, sei das Verfahren bis zum 30. Juni 2020 zu sistieren.

12. Mit

Eingabe vom 30. Juni 2020 (A.S. 122 ff.) reicht der Beschwerdeführer wiederum

weitere Unterlagen ein und beantragt eine Verlängerung der bereits beantragten

Sistierung bis zum 31. August 2020.

13. Mit

Eingabe vom 31. August 2020 (A.S. 125 ff.) beantragt der Beschwerdeführer, die

Einreichungsfrist für weitere Berichte sei bis zum 30. September 2020 zu

erstrecken.

14. Mit Verfügung

vom 3. September 2020 (A.S. 128 f.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers, die

Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen sei bis zum 30. September 2020 zu

erstrecken bzw. das Verfahren sei bis 30. September 2020 zu sistieren,

abgewiesen und das Beweisverfahren geschlossen.

15. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw.

nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser

Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht

erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem

schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im

Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).

2.2

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als

adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E 2a, 121 V 49

E. 3a mit Hinweisen).

2.3

Wird durch den Unfall ein

krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine) erreicht ist (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).

Ebenso wie der leistungsbegründende

natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern

beim Unfallversicherer (statt vieler: Entscheide des Bundesgerichts vom 11.

Juni 2007, U 290/06, E. 3.3, und vom 24. Oktober 2007, 8C_439/2007, E. 3.2, je

mit Hinweisen).

3.

Das

Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen

sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der

Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 117 V 263 E. 3b und 282 E. 4a, 116 V 26 E. 3c, 115 V 142 E. 8a

mit Hinweisen).

Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen

mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel

greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).

Hinsichtlich des

Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001

S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b, m.w.H.). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich

die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 161 f.

E. 2d). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis

zum Erlass des Einspracheentscheides mitzuberücksichtigen, da der (materielle)

Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und

insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird.

Auch Berichten und Stellungnahmen

versicherungsinterner Fachpersonen kommt Beweiswert zu, wenn sie die

allgemeinen Anforderungen erfüllen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei das

Gutachter-Team des B.___ mangelhaft zusammengesetzt gewesen. So hätten

Unfall-Chirurge, -Orthopäde, -Traumatologe und Neurologe beigezogen müssen. Auf

seine diesbezüglichen Anträge sei die Beschwerdegegnerin nicht eingegangen. Im

übrigen habe bereits Dr. med. C.___ in seinem Arztbericht vom 21. April 2015

dafürgehalten, dass ein polydisziplinäres Gesamtgutachten – sollte ein

solches denn indiziert sein – orthopädisch, rheumatologisch,

neurologisch und psychiatrisch zu erfolgen hätte. Zudem habe auch med. pract. D.___

in seinem Bericht vom 17. August 2017 die Fehlbesetzung kritisiert. Sodann

könne die falsche Behauptung, die Unfallfolgen hätten keine Auswirkungen auf

die angrenzenden Gelenke, nur der Fachfremdheit zugeschrieben werden.

Dauerhafte Fehlbelastungen durch was auch immer führten bei allen Menschen über

kurz oder lang (hier gehe es um mindestens 10 Jahre) zu Defekten an den direkt

und auch indirekt benachbarten oder statisch betroffenen Geweben und Gelenken.

Sowohl das benachbarte Knie sei mit chondropatia patellae durch abschabende

Knorpelverluste durch Fehlhaltung und Fehlbelastung bereits geschädigt, wie

auch das Hüftgelenk vom Gutachter selbst anerkannt bereits Anzeichen einer

Coxarthrose und eines Impingements habe. Ferner halte selbst der B.___-Psychiater

fest, die Schmerzen im linken Knie und in der linken Hüfte seien durchaus im

Rahmen einer Fehlbelastung zu werten und die Schmerzen im linken Fuss seien

aufgrund der häufigen Operationen erklärbar. Damit sei die (zumindest

indirekte) Unfallkausalität dieser Schmerzen mithin im und vom Gutachten selbst

anerkannt. Zudem sei die Behauptung der Beschwerdegegnerin, eine

Fehlbeurteilung der Kausalität der physischen Beschwerden könne der Beschwerdeführer

einzig unter Berufung auf seinen Hausarzt anführen, nicht zutreffend. So gebe

es 16 Arztberichte von 11 verschiedenen Ärzten, welche die (direkte oder

indirekte) Unfallkausalität der physischen und psychischen Beschwerden belegen

würden. Es seien dies: Chefarzt Dr. C.___, Dr. E.___, Dr. F.___, med. prakt D.___,

Chefarzt Dr. G.___, Konsiliararzt Dr. H.___, Leitender Arzt Dr. I.___, Oberarzt

Dr. J.___, Dr. K.___, Chefarzt Dr. L.___ und Oberarzt prakt. med. M.___.

Insgesamt 9 dieser 16 Arztberichte datierten nach dem B.___-Gutachten vom 3.

August 2017 und hätten von den B.___-Gutachtern deshalb nicht berücksichtigt

werden können. Ausserdem hätten die Gutachter auch die Unfallkausalität der psychischen

Beschwerden und Einschränkungen des Beschwerdeführers verkannt. Dr. med. C.___

habe in seinem Bericht vom 8. September 2017 ausgeführt, dass die

Beschwerdekonstellation [die psychische Belastungssituation mit depressiven

Episoden bzw. die chronische Schmerzstörung bei psychischen und somatischen

Faktoren] im aktuellen Gutachten zu wenig bezüglich der noch vorhandenen

Ressourcen diskutiert worden seien. Des Weiteren bestünden im B.___-Gutachten

erhebliche Widersprüche. So beschreibe der psychiatrische Gutachter erhebliche

Einschränkungen im linken Fuss, während der rheumatologische Gutachter

ausführe, trotzdem sei die Funktion des linken Fusses noch recht gut. Die

Gutachter hätten in ihrer abschliessenden Beurteilung zudem festgehalten, dass

sich keine Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden

finden liessen. Somit hätten die Gutachter den geschilderten Einschränkungen des

Beschwerdeführers Glauben schenken müssen. In tatsächlicher Hinsicht sei zudem

zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2015 (Anstellung

bei seinem jetzigen Arbeitgeber) nie mehr als ca. 30 % habe arbeiten

können. Sodann fehle es vorliegend an einer Gesamtbetrachtung der

Einschränkungen gemäss BGE 141 V 281 im Sinne einer Indikatorenprüfung. Zudem

sei im Gutachten in keiner Weise auf die Einwände, Kritikpunkte und Rückfragen

in der Stn. zum B.___-GA vom 11. September 2017 (und den anschliessenden

Noveneingaben) eingegangen worden. Sodann sei das B.___-Gutachten mittlerweile

bereits deutlich über zwei Jahre alt. Weiter liefere das Gutachten auch keine

hinreichende und / oder schlüssige Begründung dafür, weshalb die vom

Beschwerdeführer und den zahlreichen behandelnden Ärzten geschilderten

Beschwerden lediglich zu einer 20 % Arbeitsunfähigkeit führten. Des Weiteren

sei der Unfall als (mindestens) mittelschwer einzustufen und es seien

(mindestens) 5 bis 6 der 7 Kriterien, welche eine Unfallkausalität

psychischer Leiden mitzubegründen vermöchten, vorliegend erfüllt: Nämlich 1. die

«besonders dramatischen Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des

Unfalles», 2. die «schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen», 3.

die «ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung» 4. die «körperlichen

Dauerschmerzen», 5. der «schwierige Heilungsverlauf und erhebliche

Komplikationen» und 6. «der Grad und die (absehbar lebenslängliche) Dauer der

physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit».

Die Beschwerdegegnerin gebe in ihrer

Beschwerdeantwort nun an: «Richtig ist, dass der Heilungsverlauf langwierig und

kompliziert war, dies entgegen den ursprünglichen Annahmen». Hierauf sei sie zu

behaften. Mit dieser Feststellung räume sie ein, dass betreffend die «adäquate

Kausalität der psychischen Unfallfolgen» mindestens zwei der sieben

massgeblichen Kriterien – ausgeprägt – erfüllt seien: nämlich die Kriterien (3)

«ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung» und (5) «schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen». Sodann sei der medizinische

Endzustand noch nicht erreicht, da sich gemäss den Berichten der behandelnden

Ärzten die Beschwerden eher noch verschlechtert hätten und weitere

Heilbehandlungen und Therapien indiziert seien sowie gegebenenfalls gar

weiterer Operationsbedarf bestehe. Bezüglich der Invaliditätsberechnung sei

vorweg festzuhalten, dass hierbei auch die mittlerweile festgestellte

mittelgradige depressive Episode mitzuberücksichtigen sei. Sodann sei die

Beschwerdegegnerin mit einem Valideneinkommen von CHF 68'820.00

unzulässigerweise von dem im Vorbescheid der IV angenommenem Valideneinkommen

von CHF 69'671.00 abgewichen. Des Weiteren sei auch das Invalideneinkommen

falsch berechnet worden. So habe die Beschwerdegegnerin vom Tabellenlohn keinen

leidensbedingten Abzug vorgenommen. So wäre ein solcher von 20 % angemessen.

Sodann sei zu berücksichtigen, dass ihm während 970 Tage nie weniger als eine

Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert worden sei. Dies sei entsprechend

bei der Berechung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen. Dies ergäbe ein

Invaliditätsgrad von 69 % bzw. nach Vornahme des leidensbedingten Abzuges

von 90 %. Zudem gehe aus den Arbeitsversuchen hervor, dass er nie mehr als

30.

% habe arbeiten können und keine andere Arbeitsstelle habe gefunden werden

können. Deshalb sei beim Invalidenlohn auf das im Jahr 2018 erzielte Einkommen

von CHF 24'719.00 und ein Invaliditätsgrad von 65 % abzustellen.

Rechne man den Verdienst der Monate Januar - Juni auf ein Jahr auf, ergebe dies

ein Invalideneinommen von CHF 23'786.10 und ein Invaliditätsgrad von

66.

%. Der Durchschnitt aus dem Jahreseinkommen 2018 (CHF 24'719.00) und

dem – aufgerechneten – Jahrelohn aus dem Jahre 2019 (CHF 23'786.10) ergäbe

ein Brutto-Jahreseinkommen von CHF 24'252.55 und ein Invaliditätsgrad von

65.

%. Schliesslich sei die zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 %

zu tief. Zudem habe er auch in psychischer Hinsicht eine dauernde erhebliche

Schädigung erlitten, was bei der Integritätsentschädigung nicht berücksichtigt

worden sei.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, in organischer Hinsicht verblieben als Folge

des Unfalls vom 27. August 2007 die den linken Fuss betreffenden Beschwerden.

Soweit in den Akten von Rückenbeschwerden die Rede sei, handle es sich um

Beschwerden, welche bereits vor vielen Jahren geklagt worden seien und in

keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 27. August 2007 stünden. In Bezug auf

die geklagten Knie- und Hüftbeschwerden sei zu bemerken, dass diese laut der

Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. N.___ vom 5. Februar 2015 nicht auf den

Unfall vom 27. August 2007 zurückzuführen seien. Diese Beurteilung werde durch

die Schreiben von Dr. med. E.___ an den Beschwerdeführer vom 17. Dezember

2014.

bzw. an die Suva Basel vom 27. Januar 2015 bestätigt, wobei Dr. med. E.___

seine Einschätzung auch begründe. Soweit der Einsprecher einwende, die Dres.

med. D.___ und O.___ gingen diesbezüglich von unfallbedingten Beschwerden aus,

sei zu bemerken, dass eine solche Einschätzung nicht näher begründet werde und

vom Fachgebiet her Dr. med. E.___ zur Beurteilung dieser Frage auch besser

qualifiziert erscheine. Somit sei auch diesbezüglich von einem unfallfremden

Geschehen auszugehen. Was der Beschwerdeführer bei der Kritik an der

Beurteilung seiner psychischen Beeinträchtigungen übersehe, sei die Tatsache,

dass es sich bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen

psychischen Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis nicht um eine

medizinische Frage handle, sondern um eine Rechtsfrage. In diesem Sinne hätte der

Invaliditätsgrad im UVG nur dann erhöht werden können, wenn dieser adäquate

Kausalzusammenhang bejaht werden könnte, was aber nicht der Fall sei. Was die

psychischen Beschwerden anbelange, sei die Adäquanz zwischen dem Ereignis vom

27.

August 2007 und diesen Beschwerden zu prüfen. Vorliegend seien die

Voraussetzungen betreffend Anwendbarkeit der Schleudertrauma-Praxis nicht

erfüllt, weshalb die Adäquanz in Anwendung der Psycho-Praxis zu prüfen sei. Das

Ereignis vom 27. August 2007 sei allerhöchstens als mittelschwer im

Grenzbereich zu einem leichten Unfall zu qualifizieren. Bei dieser

Unfallschwere müssten mindestens vier der massgeblichen Kriterien oder wenigstens

eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sein, damit die Adäquanz zu bejahen sei

(Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5). Es

dürfe als offensichtlich bezeichnet werden, dass keines der sieben Kriterien

ausgeprägt erfüllt sei. Auch nicht in einfacher Weise erfüllt seien jedenfalls

die Kriterien 1, 2, 5, 7. Damit stehe fest, dass nicht wenigstens vier

Kriterien erfüllt sein könnten, weshalb die Adäquanz zu verneinen sei. Richtig

sei aber, dass der Heilungsverlauf langwierig und kompliziert gewesen sei, dies

entgegen den ursprünglichen Annahmen. In Anbetracht des Ausgeführten sei in

unfallbedingter Hinsicht bzw. bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente

bzw. Integritätsentschädigung und somit auch im Hinblick auf die Frage der

Rechtmässigkeit des Fallabschlusses die psychische Problematik ausser Acht zu

lassen und es seien allein die somatischen Beschwerden betreffend den linken

Fuss zu berücksichtigen. Bereits im B.___-Gutachten vom 3. August 2017 sei

zum Ausdruck gebracht worden, dass von einer weiteren Behandlung keine namhafte

Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei; von weiteren

orthopädisch-chirurgischen Eingriffen sei explizit abgeraten worden. Med.

pract. D.___ habe am 6. Mai 2019 das Vorliegen eines «nicht weiter

verbesserbaren» Endzustands angegeben, welche Aussage er am 5. Juni 2019

revidiert habe, wobei die Begründung nicht verständlich sei. Laut dem Schreiben

des P.___-Spitals vom 14. Juni 2019 habe die Situation trotz der durchgeführten

Massnahmen nicht gebessert. Dr. med. L.___ habe im Schreiben vom 25. Juni 2019

dafür gehalten, aktuell könne nicht von einem medizinischen Endzustand

ausgegangen werden, schienen weitere Therapien doch möglich. PD Dr. med. Q.___

schliesslich sei im Sprechstundenbericht vom 12. Juli 2019 bezüglich einer

deutlichen Reduktion der Missempfindungen bzw. Schmerzen von einer eher

schlechten Prognose ausgegangen. Schliesslich habe auch der Kreisarzt zum

Ausdruck gebracht, eine namhafte Besserung sei nicht zu erwarten. Diesbezüglich sei anzufügen, dass die

blosse Möglichkeit weiterer Therapien nicht für eine zu erwartende namhafte

Besserung spreche. In Anbetracht dessen sowie der anderen Äusserungen bzw.

Beurteilungen könne nicht gesagt werden, es sei – Ende Juni 2019 – noch eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten gewesen. Umso weniger

sei eine solche als überwiegend wahrscheinlich zu qualifizieren.

Dementsprechend sei der Fall Ende Juni 2019 zu Recht abgeschlossen. Sodann sei

bezüglich der Invaliditätsberechnung festzuhalten, dass gestützt auf die

Angaben der R.___ AG vom 29. März 2019 das Valideneinkommen auf CHF 68'820.00

festgesetzt worden sei. Der Einsprecher beanstande dieses Vorgehen, habe das

Arbeitsverhältnis nämlich während bloss kurzer Zeit bestanden und habe es sich

– notorisch – um einen sehr tiefen Lohn gehandelt. Es seien aber keine

Anhaltspunkte auszumachen, welche ein höheres Valideneinkommen als überwiegend

wahrscheinlich erscheinen liessen. Was das Invalideneinkommen anbelange, sei

vorweg die unfallbedingte gesundheitliche Situation von Bedeutung. Diesbezüglich

könne auf das überzeugende B.___-Gutachten und die diesbezügliche Zumutbarkeitsbeurteilung

abgestellt werden. Damit stehe gleichzeitig fest, dass bei der Bemessung des

Invalideneinkommens nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen sei,

sei der Einsprecher zumutbarerweise doch mehr zu erwerben fähig. Vergleiche man

das Valideneinkommen von CHF 68'820.00 und das Invalideneinkommen von

CHF 57'300.00, resultierten eine Lohneinbusse von CHF 11'520.00 und

ein Invaliditätsgrad von 17 %. Des Weiteren habe Kreisarzt Dr. med. N.___

seine Einschätzung, wonach der Integritätsschaden 5 % betrage, damit

begründet, der klinische Befund entspreche am ehesten einer beginnenden

mässigen Arthrose. Diese Begründung erscheine nachvollziehbar, und die Beurteilung

stehe in Einklang mit der entsprechenden Tabelle 5. Die Beurteilung sei, auch

in Berücksichtigung des bei der Schätzung eines Integritätsschadens bestehenden

Ermessensspielraums, nicht zu bemängeln. Der Beschwerdeführer übersehe bei

seiner Rüge, dass nur in Ausnahmefällen überhaupt ein Integritätsschaden nach

einem Unfall aufgrund von psychischen Folgen zugesprochen werden könne und

hinsichtlich Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit des psychischen Schadens hohe

Anforderungen gestellt würden. Die Frage der Ausrichtung einer

Integritätsentschädigung für eine psychische Störung nach Unfall sei erst dann

zu prüfen, wenn die diagnostizierte Störung aus rechtlicher Sicht in einem

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis stehe und dauernden

Charakter habe, voraussichtlich nämlich während des ganzen Lebens mindestens im

gleichen Umfang bestehe. Im vorliegenden Fall scheitere die Forderung aber

bereits an der Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Sodann rüge der

Beschwerdeführer, dass die Gutachter ihre Beurteilung jeweils nach einmaliger,

sehr kurzer persönlicher Exploration abgeben würden, während die Hausärzte und

behandelnden Ärzte über Jahre Beobachtungen anstellen und die Beschwerden

besser beurteilen könnten. Dass ein Gutachten eine Momentaufnahme sei und der

zeitliche Aufwand sicherlich auch nur ansatzweise nicht mit jenem eines

Hausarztes übereinstimme, treffe zu. Er vermöge aber ein Gutachten trotzdem mit

diesem Hinweis nicht zu entkräften. Des Weiteren mache der Beschwerdeführer

geltend, gemäss B.___-Gutachten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %,

was die Suva ignoriert habe. Dieser Einwand sei nicht stichhaltig. Vielmehr sei

er in Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % bereits berücksichtigt

worden. Wenn der Begründung des Beschwerdeführers gefolgt würde, so würde

(entgegen dem Gutachten) von einer Arbeitsfähigkeit von bloss noch 60 % in

einer angepassten Tätigkeit ausgegangen.

5.

Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fallabschluss vorgenommen und dem

Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 19. September 2019 zu Recht mit

Wirkung ab 1. Juli 2019 eine Rente von 17 % und eine Integritätsentschädigung

entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen hat.

Diesbezüglich sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1

Mit Schreiben vom 17. Dezember

2014.

(Suva-Nr. 351) hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie FMH, S.___ Klinik Birshof, fest, die vom Beschwerdeführer

geschilderten Beschwerden stünden kausal im Zusammenhang mit dem stattgehabten

Unfall vom 7. August 2007. Dies beinhalte die Schmerzen auf der Innenseite

sowie die Aussenseiten des Knöchels wie auch die Gefühlsstörungen. Diese

Beschwerden könnten nach oben in Richtung des Unterschenkels ausstrahlen. Die

Ausstrahlungen dieser Schmerzen im Knie bzw. Kniebeschwerden müssten aber

unterschieden werden von einer Veränderung der Knie im Sinne einer Arthrose

oder ähnlichem. Eine direkte kausale Verknüpfung von Veränderungen im Knie oder

Hüftbereich zum Unfall vom 7. August 2007 bestehe nicht. Strukturelle

Veränderungen der Knie und Hüftgelenke seien nicht indirekter medizinischer

Kausalität zum stattgehabten Unfall zu werten.

5.2

Im Bericht vom 21. Oktober 2015

(Suva-Nr. 331) führte Dr. med. N.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, aus,

beim Versicherten bestehe ein Status nach Malleolarfraktur links mit insgesamt

sieben Folgeeingriffen. Als Unfallfolgen dauerhaft und bleibend bestünden zum

heutigen Zeitpunkt belastungsabhängige und zum Teil auch Ruheschmerzen im

linken Fuss und der linken Ferse, ein bleibendes Taubheitsgefühl der linken

Ferse, eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes

bei Dorsalextension, eine Muskelminderung des linken Unterschenkels sowie eine

komplexe posttraumatische Schmerzsituation am linken Fuss, die auf 5

Neuraltherapien nur geringfügig angesprochen habe. Ein Endzustand sei erreicht. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere körperliche

Tätigkeit ganztags, überwiegend sitzend, mit der Möglichkeit der

Wechselbelastung je nach Beschwerdesituation zumutbar.

5.3

In der Beurteilung des

Integritätsschadens vom 21. Okotber 2015 (Suva-Nr. 332) führte Dr. med. N.___,

Kreisarzt, aus, der klinische Befund entspreche am ehesten einer beginnenden

mässigen Arthrose im OSG, deshalb sei die Einschätzung mit 5 % hier analog

angemessen.

5.4

In der ärztlichen Beurteilung

vom 6. Februar 2015 (Suva-Nr. 363) hielt Dr. med. N.___, Facharzt für

Chirurgie, Kreisarzt, fest, die geltend gemachten Beschwerden an der

Achillessehne links könnten zumindest teilkausal als Unfallfolge gewertet

werden. Die Beschwerden am linken Knie und an der linken Hüfte liessen sich

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 27. August 2007

zurückführen. Selbst Fehlbelastungen, die durch Schmerzen bzw. ein dadurch

verändertes Gangbild entstünden, würden von gesunden angrenzenden Gelenken

problemlos toleriert, so auch hier vom Knie- und Hüftgelenk. Die beschriebenen

Veränderungen im Kniegelenk seien nicht unfallkausal, sondern eher

degenerativer Natur. Eine Schmerzausstrahlung der Beschwerden entlang des

Unterschenkels sei hingegen möglich.

5.5

Im Bericht des P.___ Spitals vom

10.

April 2015 (Suva-Nr. 381) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Achillodynie und Allodynie im

Narbenbereich bei St. n mehrfachen Operationen ED (01/2014)

-

DD Trasaltunnelsyndrom

-

St. n. Malleolusfraktur OSG

links 2007 im R. eines Unfalls am Arbeitsplatz

-

St. n. Osteosynthese OSG

links 30. August 2007 mit ME am 6. Januar 2009

-

St. n. Arthroskopie linkes

OSG (16. Juni 2010)

-

St. n. Revision OSG links

am 13. Dezember 2010

-

Revision Sehne des M.

tibialis posterior und Kalkaneus-Osteotomie links 6. Januar 2012

-

St. n. Callusabtragung

Ferse links am 22. August 2012 und 19. August 2013

2.

Plantar fasciitis links

3.

V. a. Beginnende Coxarthrose bds.,

linksbetont

4.

Beginnende Gonarthrose links

5.

Anpassungsstörung mit depressiver

Reaktion

6.

V. a. schizotype Persönlichkeitsstörung

7.

St. n. akuter Lumbago bei

Diskus-Protrusion im Bereich der LWS (2004)

5.6

Mit Bericht vom 21. April 2015

(Suva-Nr. 385) führte Dr. med. C.___, P.___, Klinik Rheumatologie, aus, es

liege eine komplexe Situation vor mit Mehrfach-Operationen im Bereich des

linken Fusses. Durch die Schmerzsituation kommt es einerseits zu

Fehlbelastungen im Fuss, mit keiner Möglichkeit eines regelrechten Stand- und

Gang-Rhythmus, zudem bestehe eine neuropathische Schmerzkomponente, die auch

ein Residuum der Mehrfach-Operationen darstelle. Die Beschwerden mit dem

Fersensporn links, welche nach der Operation aufgetreten seien, seien als

muskulotendinöse Beschwerden zu betrachten, welche im Rahmen der geänderten

Fussstatik und Überlastung der Plantarfaszie aufgetreten seien und so als Unfall-

und Kausal- respektive als Mitunfallfolge gesehen würden. Die beginnende

Coxarthrose linksbetont sowie beginnende Gonarthrose linksbetont könnten nicht

direkt auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden, da anlagebedingt eine

leichte Fehlrotation im Bereich der Hüften beidseits bestehe. Die Schmerz- und

Überlastungssymptomatik könne jedoch mit durch den Fehlstand des linken Fusses und

der Fehlbelastung erklärt werden, welche sich mit auf die Kniesymptomatik auswirken

würden. Hier liege ein kombiniertes Beschwerdebild vor.

5.7

Im Bericht des P.___ Spitals,

Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik, vom 30. Dezember 2015 (Suva-Nr. 482)

wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

2.

Depressives Syndrom, aktuell leichte

depressive Episode im Rahmen des Schmerzgeschehens und im Rahmen psychosozialer

Belastungsfaktoren (ICD-10 F32.0)

3.

Schizotype Persönlichkeitsakzentuierung

(ICD-10 Z73.1)

4.

Probleme mit Bezug auf den eigenen

Familienkreis (ICD-10 Z.63)

5.

St.n. Störung des Sozialverhaltens in

der Kindheit und Jugend (ICD-10 F91)

Die vom Beschwerdeführer beschriebenen

körperlichen Beschwerden liessen sich nicht ausschliesslich somatischen

Korrelaten zuordnen. Es sei davon auszugehen, dass psychische Faktoren eine

wichtige Rolle für Schweregrad, Aufrechterhaltung oder Exazerbation der

Schmerzen spielten. Das Störungsbild habe sich im Verlauf nach dem

Unfallgeschehen 08 / 2007 entwickelt, ein kausaler Zusammenhang

dürfte bestehen. Weiterhin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im

Rahmen der persistierenden körperlichen Einschränkung/Beschwerden nach dem

Unfall ein depressives Syndrom entwickelt habe, welches allerdings

teilursächlich auch durch psychosoziale Belastungsfaktoren mitbegünstigt sein

dürfte.

5.8

Mit Schreiben vom 31. Dezember

2015.

(Suva-Nr. 480) führte Dr. med. C.___, P.___ Spital, Klinik Rheumatologie, aus,

die Hüftbeschwerden, teilweise auch Kniebeschwerden auf der linken Seite, seien

auch im Sinne einer Schmerzausstrahlung von distal und infolge der Fehlstatik

mit verursacht. Bei Zunahme der Beschwerden oder deutlich zunehmender

Einschränkung der Lebensqualität und möglicher Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit, werde wiederum eine Infiltration im Bereich der Hüfte,

allenfalls der Knie, in Erwägung gezogen.

5.9

Mit Schreiben vom 3. März 2016

(Suva-Nr. 523, S. 18) hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie FMH, S.___, fest, die bestehende Schmerzsituation

des linken Fusses sei unfallkausal zu beurteilen. Die reduzierte Belastbarkeit,

die sich aus der Situation des Fusses ergebe sei somit ebenfalls dem Unfall

zuzuordnen. Die neurologischen Beschwerden ebenfalls im Bereich des Fusses

seien auch im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen. Aus seiner Sicht wäre die

Gesamtsituation des Beschwerdeführers (auch die bestehenden Zusatzdiagnosen) durch

die IV beurteilen zu lassen, da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus

seiner Sicht nicht ausschliesslich aufgrund der Problematik des linken Fusses

mind. 50 % eingeschränkt sei. Die Beurteilung der Suva sei aus seiner

Sicht soweit korrekt, dass bei einer angepassten Arbeitsplatzsituation eine

medizinisch theoretische Arbeitsfähigkeit vorhanden wäre.

5.10

In dem von der IV-Stelle veranlassten

polydisziplinären Gutachten des B.___ vom

17.

April 2017 (Suva-Nr. 604) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Verminderte Belastbarkeit und Schmerzen des linken Fusses mit/bei:

- Status nach Schrauben-

und Spickdrahtosteosynthese bei medialer Malleolus-Fraktur am 30. August 2007

- Status nach

Osteosynthese-Materialentfernung aus dem Malleolus medialis 7. Januar 2009

- Status nach

Arthroskopie und Ausräumen osteochondrotischer Läsionen im linken OSG 16. Februar

2016.

- Status nach

Entfernung von Gelenkskörpern dorsomediales OSG links 16. Juni 2010

- Status nach

Revision der Tibialis posterior-Sehne und Calcaneus-Osteotomie links 15. Februar

2012.

- Status nach

Entfernung des Osteosynthese-Materials und Kallus-Abtragung Fuss links 22.

August 2012

- Status nach

Entfernung von Ossifikationen am Calcaneus links 19. August 2013

- Status nach

Tarsaltunnel-Release, Neurotomie Calcanearast und Abtragung der Exostosen medial

und lateral am Calcaneus 9. August 2016

- Aktuell: Rückfussschmerz,

Varusstellung des Fusses und neuropathischer Schmerz.

Diagnosen ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

2.

Chondropathia patellae beidseits.

3.

Diskret beginnende Coxarthrose links mit lmpingement-Symptomatik.

4.

Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00).

5.

Finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10: Z59.6).

Aus

interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, unter

Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Versicherte aus

somatischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit ausschliesslich aufgrund seiner

linksseitigen Fussproblematik eingeschränkt. Die Beschwerden im linken Knie und

in der linken Hüfte liessen sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf

das Unfallereignis am 27. August 2007 zurückführen. Selbst

Fehlbelastungen, die durch Schmerzen und ein dadurch verändertes Gangbild

entstünden, würden von gesunden angrenzenden Gelenken problemlos toleriert, so

auch im Knie- und Hüftgelenk. Der linke Fuss sei durch die Fehlstatik und die

diversen Operationen mit teilweise Sensibilitätsstörung und Taubheitsgefühl vor

allem am Calcaneus vermindert belastbar und verursache auch Schmerzen, welche

jedoch mit einer optimalen Schmerztherapie in Grenzen gehalten werden könnten.

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer, wo der Versicherte den Fuss

durch viel kuppeln habe belasten müssen, viel aus- und einsteigen und auch habe

mithelfen müssen, den LKW zu entladen und beladen, bestehe spätestens seit

seiner Erstanmeldung bei der IV vom 13. Oktober 2010 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit, in vorwiegend

sitzender und nur wenig stehender und gehender Tätigkeit, wie sie momentan vom

Versicherten für 3 bis 4 Stunden täglich ausgeführt werde, sei ihm seit Oktober

2016.

aus rein rheumatologischer Sicht zu 80 % (vormittags 3 ½ Stunden Arbeit

sowie eine halbe Stunde Pause zur Entlastung, dann 2 Stunden Mittagsruhe und am

nachmittags erneut 3 ½ Stunden Arbeit sowie eine halbe Stunde Pause zur

Erholung) zumutbar. Eine zusätzliche, internistisch oder psychiatrisch bedingte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei beim Beschwerdeführer nicht ausgewiesen.

Es sei aus interdisziplinärer

Sicht nicht anzunehmen, dass die aktuell gutachterlich festgestellte

Restarbeitsfähigkeit des Versicherten durch weitere medizinische Massnahmen

verbessert oder gesteigert werden könne. Von weiteren

orthopädisch-chirurgischen Eingriffen am linken Fuss werde dringend abgeraten.

Retrospektiv könne mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Versicherte seit seiner

unfallbedingten Malleolarfraktur vom 27. August 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit

als Chauffeur qualitativ eingeschränkt sei. Auch wenn er diese Tätigkeit nach 3

Monaten wieder zu 100 % habe aufnehmen können, habe er im weiteren Verlauf

immer wieder über belastungsabhängige Fussschmerzen geklagt, die dazu geführt

hätten, dass er seinen Beruf 2010 habe niederlegen müssen und eine IV-Anmeldung

getätigt habe. Es folgten die oben erwähnten Korrektureingriffe, welche aber

nie zur Beschwerdefreiheit, sondern eher noch zu stärkeren, teilweise

neuropathisch bedingten Schmerzen und zu einer Instabilität geführt hätten. Ab 2010

könne also für den Beruf eines LKW-Fahrers daher von einer dauerhaften, 100%igen

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit müsse

davon ausgegangen werden, dass der Versicherte, ausser den hospitalisations-

und rekonvaleszenzbedingten, vorübergehenden Phasen einer vollen oder

teilweisen Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der orthopädischen Eingriffe, immer zu

100.

% arbeitsfähig gewesen sei. Der letzte operative Eingriff vom 9. August 2016

(Tarsaltunnel-Release mit Neurotomie des Calcanearastes und Abtragung einer

Exostose medial und lateralseits über den Tuber calcanei links) habe die

subjektive Schmerzsymptomatik des Versicherten weiter verstärkt. Es erscheine

durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer durch diese inzwischen chronfizierte

und organisch nachvollziehbare Schmerzsymptomatik in seiner Leistungsfähigkeit

leicht eingeschränkt sei, bzw. längere Erholungspausen brauche. Aus diesem

Grund sei auch seither eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit, wie die

jetzt ausgeübte bei der Firma T.___, nur noch zu 80 % zumutbar. Die 20%ige

Einschränkung sollte dem Versicherten ermöglichen, vormittags und nachmittags

eine zusätzliche halbe Stunde Pause zur Entlastung einzubauen und dazwischen 2

Stunden Mittagsruhe einzuhalten.

5.11

In seiner Stellungnahme vom 17.

August 2017 (Suva-Nr. 611, S. 27) zum B.___-Gutachten führte med. pract. D.___,

Facharzt für Allgemeinmedizin, aus, die Unfallfolgen würden nicht von einem

fachspezifischen Gutachter aus dem Bereich der Unfallchirurgie / Orthopädie

begutachtet, sondern von einem Rheumatologen. Eine Rheumaerkrankung sei aber

nicht bekannt. Es gehe vor allem um Unfallfolgen. Somit sei diese Einschätzung

gegenstandslos. Auch die falsche Behauptung, die Unfallfolgen hätten keine

Auswirkungen auf die angrenzenden Gelenke, könne nur der Fachfremdheit

zugeschrieben werden, da dies sogar für Laien ersichtlich sei. Dauerhafte

Fehlbelastungen führten bei allen Menschen zu Defekten an direkt und auch

indirekt benachbarten oder statisch betroffenen Gewebe und Gelenken. Sowohl das

benachbarte Knie sei mit chondropatia patellae durch abschabende

Knorpelverluste durch Fehlhaltung und Fehlbelastung bereits geschädigt, wie

auch das Hüftgelenk vom Gutachter selbst anerkannt bereits Anzeichen einer

Coxarthrose und eines Impingements habe. Somit seien diese Gelenke auch nicht

gesund und dies sei dann der zweite Fehlschluss des Gutachters. Sodann sei eine

reaktive Depression aufgrund eines die Körperintegrität verletzenden Unfalls

eine allgemein anerkannte und nicht wegzudiskutierende Tatsache. Zu behaupten,

dass dies auf die Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss habe, sei geradezu

aberwitzig, da man unter einem anderen Diagnoseschlüssel immer mehr mit genau

diesen Problemen Arbeitsunfähigkeiten ausstellen und behandeln müsse: Burnout.

5.12

Dr. med. C.___, P.___ Spital,

Klinik Rheumatologie und Rehabilitation, hielt in seiner Stellungnahme vom 8.

September 2017 zum B.___-Gutachten fest, die Beschwerdekonstellation –

psychische Belastungssituation mit depressiven Episoden bzw. die chronische

Schmerzstörung bei psychischen und somatischen Faktoren – sei im aktuellen

Gutachten zu wenig bezüglich der noch vorhandenen Ressourcen diskutiert worden.

5.13

Im Bericht von Dr. med. Q.___, P.___

Spital, Klinik für Neurologie, vom 9. Oktober 2017 (Suva-Nr. 614) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

-

Z.n. Malleolarfraktur

linksseitig iJ 2007 mit nachfolgend 8-maligem operativen Eingriff im Fuss- und

Sprunggelenksbereich, letztmalig 9. August 2016 mit u.a. Tarsaltunnel-Release

-

nachfolgend

Symptomverschlechterung

-

elektrophysiologische

Untersuchung vom 6. Oktober 2017: Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 18. Mai

2015.

keine wesentliche Befundveränderung, es bestehe eine ältere nicht floride

Schädigung des N. tibialis linksseitig

Basierend auf dem elektrophysiologischen

Untersuchungsbefund ergebe sich ein Bild einer stabilen gemischten axonalen

Schädigung und Myelinscheidenschädigung des N. tibialis linksseitig i.B. des

Tarsaltunnels, Hinweise für eine immer noch floride Schädigung ergäben sich

nicht, im Vergleich zur Voruntersuchung vom 18. Mai 2015 ergäben sich

somit keine wesentlichen Veränderungen. Insgesamt handle es sich leider um ein

chronifiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom, das akzentuiert durch Belastung

zu nicht unerheblichen Schmerzen führe.

5.14

Im Austrittsbericht des U.___,

Klinik für Schmerztherapie, vom 15. Dezember 2017 (Suva-Nr. 632) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

1.

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) mit/bei

-

Therapieresistenten

Schmerzen Rückfuss links bei

-

Status nach mehrfachen

Sprunggelenks- und Rückfussoperationen links

-

Coxarthrose links

2.

Anpassungsstörung mit depressiver

Reaktion

3.

Akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z

73.1) DD: schizotype Störung (F21)

Beim Beschwerdeführer bestehe ein

überwiegend lokales neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken

Rückfusses nach mehrfachen Sprunggelenks- und Rückfussoperationen. Das

Schmerzgeschehen habe sich weder durch medikamentöse, noch manualtherapeutische / physiotherapeutische

oder infiltrative Massnahmen positiv beeinflussen lassen.

5.15

Im ärztlichen Attest vom 21.

Februar 2018 (Suva-Nr. 704) führte med. pract. D.___, Facharzt für

Allgemeinmedizin, aus, der kausale Zusammenhang der jetzigen, wohl

verbleibenden Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und psychischen

Belastungsreaktionen mit Anpassungsstörung und krankheitsbedingten Depressionen

mit dem durch den Unfall eingetretenen Schaden liege klar auf der Hand. Auch

die Fehlstellung und Fehlbelastung durch den unfallverursachten Schaden sei eine

«consequtio sine qua non», die sich dann als kombiniertes Beschwerdebild

linksseitig darstelle.

5.16

Im ergänzenden Gutachtensbericht

des B.___ vom 17. April 2018 (Suva-Nr. 654) wurde festgehalten, die neu

zugestellten Unterlagen würden keine neuen Erkenntnisse erbringen, die geeignet

wären, etwas an der bisherigen gutachterlichen Beurteilung der zumutbaren

Rest-Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu ändern. Der Gesundheitszustand und

die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person habe sich gegenüber der Situation

gemäss Gutachten vom 3. August 2017 nicht erheblich verändert. Die Gutachter

hielten an der bisherigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in

der früheren und in einer leidensangepassten Tätigkeit fest: Die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur sei seit 2010 nicht mehr zumutbar. Angestammt

bestehe somit nach wie vor eine dauerhafte, 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In

einer angepassten Tätigkeit wie die jetzt ausgeübte bei der Firma T.___ sei der

Versicherte zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Es könne dem Versicherten

lediglich für die Zeitdauer seiner Hospitalisation in der Klinik für

Schmerztherapie des V.___ vom 4. bis zum 22. Dezember 2017 eine vorübergehende

100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Danach sei der Versicherte für

angepasste Tätigkeiten wieder zu 80 % arbeitsfähig gewesen.

5.17

Dr. C.___, W.___, stellte in

seinem Bericht vom 19. Dezember 2018 (Suva-Nr. 686) folgende

Diagnosen:

-

Achillodynie und Allodynie

im Narbenbereich bei St.n. mehrfachen Operationen (ED 01/2014), Calcaneodynie

plantar bei Fersensporn

·

DD

Tarsaltunnelsyndrom

-

Plantarfasiitis links

-

V.a. beginnende Coxarthrose

bds.

-

Anpassungsstörung mit

depressiver Reaktion

-

V.a. schizotype

Persönlichkeitsstörung

-

St.n. akuter Lumbago bei

Diskusprotrusion im Bereich der LWS (2004)

Die Beschwerden des Beschwerdeführers

seien persistierend und könnten als neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich

des Fusses rechts gesehen werden. Dies sei von Seiten der Schmerzmedizin am P.___

Spital gleich so gesehen worden und es im April 2018 eine Kryotherapie

durchgeführt worden, welche primär zu einer massiven Verstärkung der Schmerzen

und Dysästhesien geführt habe. Im weiteren Verlauf habe sich im medialen Ast

Bereich Tarsaltunnel eine Abnahme der Beschwerden gezeigt, diese würden jetzt

wiederum intensiver. Neu aufgetreten sei jedoch ein impulsiv auftretender

Neuschmerz im Grosszeh links sowie ein vermehrt brennendes Gefühl am lateralen

Fussrand und der Fusssohle. Das Barfuss gehen sei weiterhin schmerzfrei nicht

möglich. Durch die konsekutive Fehlbelastung im Bereich der unteren Extremität

rechts komme es zu intermittierenden Beschwerden im Bereich der Hüfte und des

Knies auf der linken Seite, selten auf der rechten Seite. Aktuell sei

insbesondere im Bereich der Spina iliaca anterior superior und am Ansatz des

M.rectus femoris eine Dolenz objektivierbar. Aktuell bestehe eine sich

gegenseitig negativ beeinflussende Konstellation aus chronischem Schmerz,

Fehlbelastungssymptomen der unteren Extremitäten und psychosozialer

Belastungssituation bei Ehescheidung, fehlender regelmässiger Arbeitstätigkeit

und Arbeitsfähigkeit sowie Verschuldung.

5.18

In seiner Stellungnahme vom 16.

Mai 2019 (Suva-Nr. 718) hielt Dr. med. N.___, Kreisarzt, fest, gestützt auf das

B.___-Gutachten sei von folgendem Zumutbarkeitsprofil auszugehen: Leichte bis

mittelschwere körperliche Tätigkeit, überwiegend sitzend, mit der Möglichkeit

der Wechselbelastung ganztags. Vermehrter Pausenbedarf mit der Möglichkeit,

vormittags und nachmittags eine zusätzliche halbe Stunde Pause zur Entlastung

zu haben und dazwischen zwei Stunden Mittagsruhe einzuhalten. Weitere

Einschränkungen: Keine Leitern, keine Gerüste, keine Arbeiten auf schrägem oder

unebenem Gelände. Keine Vibrationsbelastungen. Bezüglich der

Integritätsentschädigung, die vorgängig mit 5 % eingeschätzt worden sei, habe

sich auch aufgrund der neuen Situation nach der letzten Operation keine

Veränderung ergeben.

5.19

Mit Arztzeugnis vom 5. Juni 2019

(Suva-Nr. 735) führte med. pract. D.___ aus, der Endzustand sei noch nicht

erreicht, da es zu einer Operation einer regionalen Überbeinbildung gekommen

sei, die die Beschwerden massiv verstärkt habe, so dass sich die Gehstrecke auf

circa 1 km deutlich reduziert habe.

5.20

Im Verlaufsbericht des P.___

Spitals, Klinik Schmerzmedizin, vom 14. Juni 2019 (Suva-Nr. 740) wurde

festgehalten, trotz intensiver medikamentöser Therapie (Opiate: schlecht

verträglich oder nicht wirksam) mit aktuell Cannabis und Dafalgan leide der

Beschwerdeführer noch immer unter starken Schmerzen im Bereich des linken

Fusses bei Schädigung des Nervus tibialis linksseitig. Trotz interventionellen

Massnahmen mit Kryotherapie des Nervus tibialis habe sich die Situation nicht

gebessert, initial sei sogar eine Verschlechterung der Beschwerden aufgetreten,

sodass sich die Situation für den Beschwerdeführer sehr unbefriedigend

darstelle. Die Schädigung des Nervus tibialis sehe man als Folge des bekannten

Unfalls mit nachfolgend 8-maligen operativen Eingriffen. Dies zeige sich auch

im Rahmen des neurologischen Gutachtens mit einer chronischen Schädigung des

Nervus tibialis links.

5.21

Im Verlaufsbericht von Dr. med. L.___,

P.___ Spital, Klinik Schmerzmedizin, vom 25. Juni 2019 (Suva-Nr. 741) wurde

ausgeführt, es bestünden unfallabhängige Beschwerden im Sinne eines chronisch

neuropathischen Schmerzsyndroms links bei Unfall von 2007 mit nachfolgenden

diversen Operationen, konventionellen und interventionellen Therapien sowie

psychologischer Beeinträchtigung.

Diese seien nach Durchsicht der Befunde

als unfallkausal zu bewerten. Aktuell könne nicht von einem medizinischen

Endzustand gesprochen werden, da weitere Therapien möglich schienen und mit dem

Beschwerdeführer diskutiert würden. Auch interdisziplinär und

interprofessionell bestehe die Möglichkeit, dass weitere Therapien dem

Beschwerdeführer empfohlen würden bis hin zu erneuten konventionellen

orthopädisch-chirurgischen Eingriffen.

5.22

Dr. med. Q.___, P.___ Spital,

Klinik Neurologie, führte in seinem Bericht vom 12. Juli 2019 (Suva-Nr.

752) aus, der elektromyographische Untersuchungsbefund vom 12. Juli 2019

spreche für eine Inaktivitätsatrophie mit bindegewebigem Umbau in der N. tibialis-versorgten

Fussmuskulatur auf der linken Seite. Zwingende Hinweise für eine hinzugetretene

axonale Schädigung des N. tibialis (motorischer Anteil) bestünden nicht. Es sei

jedoch von einer im April 2018 neu hinzugetretenen Sensibilitätsstörung und

sensiblen Reizsymptomen mit z.T. neuropathischem Schmerzsyndrom im N.

tibialis-Versorgungsgebiet Bereich auszugehen. Es sei durchaus möglich, dass

sich die Missempfindungen graduell zurückbildeten (im N.

tibialis-Versorgungsgebiet). Möglicherweise könnten auch noch durch die

Einnahme von Neurontin am Abend die nächtlich betonten Missempfindungen im Tibialis-Versorgungsgebiet

etwas reduziert werden. Die belastungsabhängigen elektrisierenden Schmerzen /

neuropathischen Schmerzen im Tibialis-Versorgungsgebiet würden jedoch

wahrscheinlich weiterhin bestehen bleiben. Die Prognose bezüglich einer

deutlichen Reduktion der Missempfindungen/Schmerzen erscheine eher schlecht.

5.23

Mit Kostengutsprachegesuch der

Klinik P.___, Klinik Schmerzmedizin, vom 9. Oktober 2019 (Suva-Nr. 760) wurde

ausgeführt, es werde um Reaktivierung des bekannten Schadensfalles und um Kostengutsprache

für schmerztherapeutische interventionelle Therapien, Medikamenten-Verordnungen

und Behandlung des unverändert bestehend neuropathischen Schmerzsyndroms des

Nervus tibialis links und des Nervus suralis links bei Status nach diversen

Operationen nach Malleolarfraktur links 2007 erbeten.

5.24

Mit Stellungnahmen vom 18.

Oktober 2019 (Suva-Nr. 761) und 8. November 2019 (Suva-Nr. 771) führte Dr. med.

N.___, Kreisarzt aus, die beantragte schmerztherapeutische Intervention sei

begründet und nachvollziehbar. Er empfehle Kostengutsprache für vorerst 6

Monate, um zu evaluieren, ob und in welcher Art eine Verbesserung zu erreichen

sei. Die Verbesserung beziehe sich aber ausschliesslich auf das subjektive

Schmerzempfinden des Versicherten. Eine Einflussnahme auf das formulierte

Belastbarkeitsprofil sei nicht zu erwarten.

5.25

Mit ärztlichem Zeugnis vom 10.

Januar 2020 (B [Beilage des Beschwerdeführers] 19) hielt med. pract. D.___

fest, beim Beschwerdeführer bestehe jetzt schon seit Juli 2019 eine Rückfallsituation

mit Zunahme der Beschwerden am Sprunggelenk, auch mit einer Indikation der

Abklärung und operativen Intervention. Eine 17%ige Suva-Rente entspreche weder

der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die mittlerweile 100 % sei, noch sei

die Kostengutsprache für cannabissativa eine adäquate Leistung zur Widerherstellung

der Arbeitsfähigkeit.

5.26

Im Verlaufsbericht vom 2. April

2020.

(B 25) führte med. pract. M.___, P.___ Spital, Ambulatorium für

Rheumatologie und Schmerzmedizin, aus, im Rahmen der Konsultation vom 1. April

2020.

berichte der Beschwerdeführer von einer deutlichen Symptomverschlechterung

der Beschwerden im linken Fuss, dies im Zusammenhang mit dem Sistieren der

Kostenträgerpflicht durch die Suva Basel. Er könne dadurch die neuroleptische

Therapie nicht weiterführen, auch physiotherapeutische Massnahmen hätten seit

dem Herbst 2019 keine mehr durchgeführt werden können, was insgesamt zu einer

Verschlechterung der chronischen neuropathischen Schmerzen im Fussbereich links

geführt habe. Die aktuell im Vordergrund stehenden neuropathischen Beschwerden

des N. tibialis und suralis links seien nach der 4. oder 5.

Revisionsoperation im Sprunggelenkbereich aufgetreten, dies sei um das Jahr

2010.

gewesen. Vorgängig habe der Beschwerdeführer auch keine Knie- oder

Hüftbeschwerden gehabt. Die aktuell vorliegenden Beschwerden im linken Fuss

seien insofern als Unfallfolge zu beurteilen, da der Beschwerdeführer vorgängig

keine Beschwerden gehabt habe und diese im Rahmen der Revisionsoperationen nach

der Malleolarfraktur ab 2010 zunehmend stärker geworden seien. Es sei davon

auszugehen, dass die aktuell zusätzlich aufgetretenen Beschwerden im Knie- und

Hüftbereich links durch eine Fehlbelastung bei chronischen Schmerzen im linken

Fuss verursacht seien. Eine klare Kausalistik sei seines Erachtens jedoch

schwer nachzuweisen. Die im Jahr 2020 radiologisch festgestellte leichte

Arthrose im Sprunggelenk könnte Folge des Unfalls sein, diese sei aber nur

mässig ausgeprägt, daher sei auch hier ein kausaler Zusammenhang schwierig

nachzuweisen. Auffällig sei vor allem die heterotope Ossifikation im Verlauf

der Plantaraponeurose, diese Veränderungen seien jedoch bereits vorbestehend.

Die aktuellen neuropathischen Beschwerden seien als indirekte Folge des Unfalls

von 2008, bei St. n. mehrmaligen Fussoperationen mit Schädigung der

entsprechenden Nerven zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe von den bisher

durchgeführten Therapien profitiert, die Arbeitsfähigkeit von 30 % habe dadurch

erhalten werden können.

6.

Vorweg ist zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht davon ausgegangen ist, beim

Beschwerdeführer sei aus gesundheitlicher Sicht der Endzustand erreicht und

gestützt darauf zu Recht den Fallabschluss vorgenommen hat.

6.1

Laut Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht

der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet

werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die

Taggeldleistungen dahin. Rechtsprechungsgemäss folgt aus dieser Bestimmung,

dass dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten

ist, der sogenannte «Fallabschluss» vorzunehmen ist: Heilbehandlungs- und

Taggeldleistungen sind einzustellen und es ist der Anspruch der versicherten

Person auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu prüfen (Alexandra

Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4.

Auflage, Zürich 2012, S. 143, mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.1

S. 114).

Was unter einer namhaften Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG) zu

verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Da die soziale

Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen

ausgerichtet ist, bestimmt sich dies namentlich nach Massgabe der zu

erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt

beeinträchtigt. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht, dass die durch weitere

Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende

Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Ist eine versicherte

Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich

erwerbstätig zu sein, ist eine weitere erhebliche Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit nicht mehr möglich. Deshalb ist der Fall in dieser

Konstellation abzuschliessen, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten

Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert

werden könnte (vgl. Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 143, mit Hinweis auf das

Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1).

6.2

Der Beschwerdeführer macht in

diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht, da

sich gemäss den Berichten der behandelnden Ärzten die Beschwerden eher noch

verschlechtert hätten und weitere Heilbehandlungen und Therapien indiziert

seien sowie gegebenenfalls gar weiterer Operationsbedarf bestehe. Er verweist

diesbezüglich auf Berichte der behandelnden Ärzte welche er auf S. 22 ff.

seiner Beschwerde aufführt. Diese Berichte stützen sich aber zur Begründung der

Notwendigkeit weiterer Behandlungen fast aussliesslich auf die subjektiven

Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers. Der Kreisarzt, Dr. med. N.___, hielt

in seiner Stellungnahme vom 8. November 2019 (Suva-Nr. 771) zudem zu Recht

fest, eine mögliche Verbesserung beziehe sich nur auf das subjektive

Schmerzempfinden des Beschwerdeführers, nicht jedoch auf das

Belastbarkeitsprofil. So vermag denn auch kein behandelnder Arzt des

Beschwerdeführers zu begründen, dass weitere Behandlungen eine Steigerung der

Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Dr. med.

L.___, P.___ Spital, Klinik Schmerzmedizin, hielt in seinem Bericht vom 25.

Juni 2019 (Suva-Nr. 741) lediglich allgemein fest, aktuell könne nicht von

einem medizinischen Endzustand gesprochen werden, da weitere Therapien möglich

schienen und mit dem Beschwerdeführer diskutiert würden. Auch interdisziplinär

und interprofessionell bestehe die Möglichkeit, das weitere Therapien dem

Beschwerdeführer empfohlen würden bis hin zu erneuten konventionellen

orthopädisch-chirurgischen Eingriffen. Damit ist aber eine mögliche Steigerung

der Arbeitsfähigkeit durch weitere medizinische Massnahmen nicht dargetan. Dr.

med. Q.___, P.___ Spital, Klinik Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 12.

Juli 2019 (Suva-Nr. 752) denn auch fest, möglicherweise könnten auch noch durch

die Einnahme von Neurontin am Abend die nächtlich betonten Missempfindungen im

Tibialis-Versorgungsgebiet etwas reduziert werden. Die belastungsabhängigen

elektrisierenden Schmerzen/ neuropathischen Schmerzen im

Tibialis-Versorgungsgebiet würden jedoch wahrscheinlich weiterhin bestehen

Dispositiv

bleiben. Eine relevante Verbesserung erscheint demnach nicht überwiegend

wahrscheinlich, weshalb es im Resultat nicht zu beanstanden ist, dass die

Beschwerdegegnerin den Fallabschluss vorgenommen hat. Daran vermögen im Übrigen

auch die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten zukünftig beabsichtigten

weiteren Behandlungen nichts zu ändern.

7. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre

im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene Invaliditätsbeurteilung im

Wesentlichen auf das im IV-Verfahren eingeholte B.___-Gutachten vom 3. August

2017 sowie auf die die von ihr veranlassten versicherungsinternen

Abklärungsberichte. Somit ist nachfolgend der Beweiswert dieser medizinischen

Unterlagen zu prüfen.

7.1

7.1.1 Im allgemein-internistischen Teilgutachten

des B.___ wurde festgehalten, der internistische Status sei an sich unauffällig.

Der Versicherte sei normoton, normokard und kardiopulmonal kompensiert. Das EKG

zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie liefere keine

Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Auch der

abdominelle und Neurostatus seien unauffällig. In den Laboruntersuchungen

fänden sich durchwegs Normalwerte. Aus rein internistischer Sicht könne beim

Beschwerdeführer keine Diagnose gestellt werden, welche irgendeinen Einfluss

auf seine Arbeitsfähigkeit hätte. Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen

vermag die gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach der

Beschwerdeführer aus allgemein-medizinischer Sicht für alle bisherigen

Tätigkeitsbereiche als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen sei.

7.1.2 Im psychiatrischen Teilgutachten

des B.___ erfolgte eine eingehende Anamnese- und Befunderhebung. Gestützt

darauf vermögen die gutachterlichen Ausführungen zu den gestellten Diagnosen grundsätzlich

zu überzeugen: Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration könne eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

ausgeschlossen werden. Zum einen sei es während der Jahre zu keiner

Schmerzausweitung gekommen, die Schmerzen im linken Knie und in der linken

Hüfte seien durchaus im Rahmen einer Fehlbelastung zu werten, die Schmerzen im

linken Fuss seien aufgrund der häufigen Operationen erklärbar. Die Schmerzen

stünden auch nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Versicherten während

des Untersuchungsgespräches, das inhaltliche Denken sei nicht eingeengt auf die

Schmerzsymptomatik, der Versicherte könne problemlos Themenwechsel mitgehen.

Ferner komme es auch zu keinen spontanen Schmerzäusserungen oder

schmerzbedingten Positionsveränderungen. Aus psychiatrischer Sicht liege aber eine

depressive Symptomatik vor, der Versicherte berichte von einer verminderten

Freudefähigkeit, so dass er sich nur noch über das Motorradfahren freuen könne,

er berichte von einer vermehrten Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit, er komme

schwer in die Gänge, der Appetit sei vermindert, hin und wieder habe er auch

Suizidgedanken, diese seien allerdings nicht konkret, aktuell habe er solche

Gedanken nicht. Er berichte von einer vermehrten Vergesslichkeit, er vergesse

Namen, müsse sich alles aufschreiben, auch lasse die Konzentration nach 3 bis

4 Stunden deutlich nach, wobei der Versicherte angebe, die Konzentration

sei auch abhängig von der Schmerzintensität. Ein sozialer Rückzug liege nicht

vor, der Versicherte treffe sich hin und wieder auch mit Bikerkollegen zu

gemeinsamen Ausfahrten. Es liege kein Interessensverlust vor, der Versicherte

berichte, er interessiere sich neben dem Motorradfahren noch für Fotografie und

Filmen, er bearbeite auch Bilder am Computer. An objektivierbaren depressiven

Symptomen zeige sich, dass der Versicherte im Affekt leicht deprimiert wirke,

er sei sehr kontrolliert, innerlich angespannt, Insuffizienzgefühle liessen

sich allerdings nicht erkennen, die Vitalgefühle seien nicht herabgesetzt. Die

Konzentrationsschwierigkeiten und die Vergesslichkeit könne im Gespräch grob orientierend

nicht erfasst werden, wobei angemerkt werden müsse, dass das Gespräch lediglich

60 Minuten gedauert habe und der Versicherte angebe, die Konzentration lasse

nach 3 bis 4 Stunden nach. Gestik und Mimik seien nicht eingeschränkt, der

Versicherte reagiere auf Ansprache spontan, die affektive Schwingungsfähigkeit

sei nicht eingeschränkt, insbesondere nicht ins Depressive verschoben. Der

Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik sei als leichtgradig einzustufen.

Hinweise für eine pathologische Persönlichkeitsstruktur fänden sich anhand des

Gespräches nicht. Es lägen psychosoziale Belastungsfaktoren vor, die Erkrankung

der Mutter, Probleme mit der Partnerin, aber vor allem auch die finanzielle

Situation. Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien sicherlich auch mit

Grund für die depressive Symptomatik. Es liege somit keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit vor.

Sodann setzt sich der psychiatrische

Teilgutachter eingehend und nachvollziehbar mit anderen, seiner Beurteilung

entgegenstehenden psychiatrischen Berichten auseinander: In einem Bericht des P.___

Spitals vom 23. März 2015 (Dr. med. X.___, Leitende Ärztin FMH Psychiatrie und

Psychotherapie) würden folgende Diagnosen gestellt: Anpassungsstörung mit

leicht depressivem Zustandsbild im Rahmen einer psychosozialen

Belastungssituation (ICD-10: F43.20). Verdacht auf schizotype

Persönlichkeitszüge (ICD-10: F21.0). Die Diagnose Anpassungsstörung sei

nachvollziehbar, aufgrund des Berichtes, die Diagnose Verdacht auf schizotype

Persönlichkeitszüge nicht. In einem Bericht vom 21. Juni 2016 von Herrn Dr.

med. F.___, Oberarzt FA Psychiatrie und Psychotherapie würden folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

bestehend seit August 2007, depressives Syndrom, aktuell leichte depressive

Episode im Rahmen des Schmerzgeschehens und im Rahmen psychosozialer

Belastungsfaktoren (ICD-10: F32.0), bestehend seit ca. 2010, schizotype

Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) sowie Probleme mit Bezug auf den

eigenen Familienkreis (ICD-10: Z63). Zu den Diagnosen sei Folgendes zu sagen:

Die Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

sei aufgrund des Berichtes in keinster Weise nachvollziehbar. Die Diagnose

schizotype Persönlichkeitsakzentuierung werde als Z-Diagnose angegeben, das

heisse, die schizotype Persönlichkeitsakzentuierung habe keinen Krankheitswert.

Auch die Probleme mit Bezug auf den eigenen Familienkreis seien als psychosozialer

Belastungsfaktor zu sehen, hätten damit keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Es bleibe einzig die Diagnose «depressives Syndrom, aktuell

leichte depressive Episode», diese Diagnose sei nachvollziehbar. Aufgrund der

zum Teil nicht nachvollziehbaren Diagnosen sei auch die festgestellte

Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur 50 % von

August 2007 bis dato nicht nachvollziehbar. In einem Bericht des P.___ Spitals

vom 30. Dezember 2015 (Dr. med. F.___) würden folgende Diagnosen gestellt:

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, depressives

Syndrom, aktuell leichte depressive Episode im Rahmen des Schmerzgeschehens und

im Rahmen psychosozialer Belastungsfaktoren, schizotype Persönlichkeitsakzentuierung,

Probleme mit Bezug auf den eigenen Familienkreis, Status nach Störung des

Sozialverhaltens in der Kindheit und Jugend. Für diese Diagnosen gelte das

Gleiche wie für den Bericht vom 23. Juni 2016. Anhand des Berichtes werde nicht

erkennbar, aufgrund welcher Tatsachen Dr. med. F.___ zur Diagnose «chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» komme.

An der beweiswertigen psychiatrischen

Beurteilung im B.___-Gutachten vermag schliesslich auch der von med. pract. D.___

in seiner Stellungnahme vom 17. August 2017 eingebrachte Einwand nichts zu

ändern, wonach eine reaktive Depression aufgrund eines die Körperintegrität

verletzenden Unfalls eine allgemein anerkannte und nicht wegzudiskutierende

Tatsache sei und zu behaupten, dass dies auf die Arbeitsfähigkeit keinen

Einfluss habe, geradezu aberwitzig sei, da man unter einem anderen

Diagnoseschlüssel immer mehr mit genau diesen Problemen Arbeitsunfähigkeiten

aufgrund eines sogenannten Burnouts ausstellen und behandeln müsse. So handelt

es sich bei den Ausführungen von med. pract. D.___ lediglich um allgemeine

Bemerkungen, welche sich nicht konkret mit den Befunden des Beschwerdeführers

auseinandersetzen. Sodann hat med. pract. D.___ den Facharzttitel für

Allgemeinmedizin und nicht der Psychiatrie, weshalb seinen Ausführungen auch im

Lichte dessen nur wenig Beweiswert zuzumessen ist. Zudem ist in diesem

Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb

der Stellungnahme von med. pract. D.___ auch aus diesem Grund kaum Beweiswert

zuzumessen ist.

Gestützt auf dieses beweiswertige

fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann im Übrigen und

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf eine Indikatorenprüfung

verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

7.1.3 Im Zusammenhang mit dem

rheumatologischen Teilgutachten des B.___ ist vorab auf die Rüge des

Beschwerdeführers einzugehen, wonach nicht ein Rheumatologe, sondern ein Unfall-Chirurge,

-Orthopäde, -Traumatologe zur Begutachtung hätte beigezogen werden müssen. Dem

ist mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten,

dass Gegenstand der Rheumatologie – als Teildisziplin der Inneren Medizin –

(chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates sind, was u.a. auch auf die

Orthopädie zutrifft (Urteile des Bundesgerichts 9C_688/2016 vom 16. Februar

2017 E. 3.5 und 8C_835/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.3). Es ist somit

nicht ersichtlich, inwiefern der rheumatologische B.___-Experte fachlich nicht

resp. ungenügend qualifiziert sein soll, dem Leiden des Versicherten in

somatischer Hinsicht Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2017

vom 1. März 2018 E. 4.3, 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 3.4, 9C_320/2015

vom 25. August 2015 E. 3.3.3).

Sodann ist der Beweiswert des rheumatologischen

Teilgutachtens des B.___ zu prüfen. Darin wurde ausgeführt,

rheumatologisch-pathologische Befunde hätten einerseits hauptsächlich im

Bereiche des linken Fusses, dann in beiden Kniegelenken und im linken

Hüftgelenk erhoben werden können. Die persistierenden und auch

belastungsabhängigen Fussschmerzen bei Status nach acht Fussoperationen, wie im

Diagnosekatalog aufgeführt, seien nachvollziehbar. Trotzdem sei die Funktion

des linken Fusses ausser einer leicht und schmerzhaft eingeschränkten Extension

und Flexion im oberen Sprunggelenk noch recht gut. Die geschwollene

Achillessehne werde als Überlastung gedeutet, dies vor allem wegen der

Varus-Deformität. Zweifelsohne sei durch die Fehlstatik und die diversen

Operationen mit teilweise Sensibilitätsstörung und Taubheitsgefühl vor allem am

Calcaneus dieser Fuss vermindert belastbar und verursache auch Schmerzen,

welche jedoch mit einer optimalen Schmerztherapie in Grenzen gehalten werden

könnten. Die Beschwerden in beiden Kniegelenken seien einer Chondropathia patellae

beidseits zuzuordnen. Eine beginnende Gonarthrose könne nicht diagnostiziert

werden. Die Gehstrecke sei trotz dieser Chondropathie noch mehr als eine Stunde

und somit in keiner Art und Weise einschränkend. Die Präarthrose im Bereiche

der linken Hüfte mit einer Hüft-Impingement-Symptomatik, welche auf Infiltrationen

immer wieder gut anspreche, sei ebenfalls nicht limitierend. Limitierend

bezüglich die Arbeitsfähigkeit sei somit alleine die Fussproblematik, wie oben geschildert.

Gestützt auf diese Ausführungen vermag sodann grundsätzlich auch die

gutachterliche Beurteilung der aus rheumatologischer Sicht bestehenden

Arbeitsfähigkeit sowie des Zumutbarkeitsprofils zu überzeugen: In der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer, wo der Versicherte den Fuss durch viel

kuppeln habe belasten müsse, viel habe aus- und einsteigen müssen und auch habe

mithelfen müssen den LKW zu entladen und beladen, sei eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit,

in vorwiegend sitzender und nur wenig stehender und gehender Tätigkeit, wie sie

momentan vom Versicherten für 3 bis 4 Stunden täglich ausgeführt werde, sei ihm

aus rein rheumatologischer Sicht zu 80 % zumutbar. Am Vormittag 3 ½ Stunden

Arbeit sowie eine halbe Stunde Pause zur Entlastung, dann 2 Stunden Mittagsruhe

und am Nachmittag erneut 3 ½ Stunden Arbeit sowie eine halbe Stunde Pause zur

Erholung. Zudem scheine gepolstertes Schuhwerk hilfreich.

Damit erscheint das rheumatologische

Teilgutachten des B.___ zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Im Gutachten fehlt

es jedoch an einer beweiswertigen Beurteilung der Frage, ob die am linken Knie

und an der linken Hüfte bestehenden Beschwerden – wie von den behandelnden

Ärzten und dem Beschwerdeführer geltend gemacht – durch Fehlbelastung

verursachte mittelbare Unfallfolgen darstellen. In der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung führten die B.___-Gutachter zwar aus, die Beschwerden im linken Knie und in der linken Hüfte liessen sich nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis am 25. August

2007 zurückführen. Selbst Fehlbelastungen, die durch Schmerzen und ein dadurch

verändertes Gangbild entstünden, würden von gesunden angrenzenden Gelenken

problemlos toleriert, so auch im Knie- und Hüftgelenk (vgl. E. II. 5.9

hiervor). Diese Ansicht begründeten die Gutachter aber nicht weiter. Dem

Wortlaut nach wurde die diesbezügliche Beurteilung dem Bericht vom 6. Februar

2015 (Suva-Nr. 363) von Dr. med. N.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt,

übernommen. Aber auch in diesem kreisärztlichen Bericht wird keine nähere

Begründung zu dieser Beurteilung angeführt. Aber auch die behandelnden Ärzte

begründen ihre Ansicht einer unfallkausalen Beschwerdesymptomatik im Knie und

in der Hüfte links nicht derart überzeugend, als dass alleine darauf abgestellt

werden könnte: Mit

Bericht vom 21. April 2015 (Suva-Nr. 385) führte Dr. med. C.___, P.___

Spital, Klinik Rheumatologie, aus, die beginnende Coxarthrose linksbetont sowie

beginnende Gonarthrose linksbetont könnten nicht direkt auf das Unfallgeschehen

zurückgeführt werden, da anlagebedingt eine leichte Fehlrotation im Bereich der

Hüften beidseits bestehe. Die Schmerz- und Überlastungssymptomatik könne jedoch

mit durch den Fehlstand des linken Fusses und die Fehlbelastung erklärt werden,

welche sich mit auf die Kniesymptomatik auswirken würden. Hier liege ein

kombiniertes Beschwerdebild vor. In

seiner Stellungnahme vom 17. August 2017 (Suva-Nr. 611, S. 27) zum B.___-Gutachten

führte med. pract. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, aus, sowohl das

benachbarte Knie sei mit chondropatia patellae durch abschabende

Knorpelverluste durch Fehlhaltung und Fehlbelastung bereits geschädigt, wie

auch das Hüftgelenk vom Gutachter selbst anerkannt bereits Anzeichen einer

Coxarthrose und eines Impingements habe. Im

Verlaufsbericht vom 2. April 2020 (B 25) führte med. pract. M.___, P.___

Spital, Ambulatorium für Rheumatologie und Schmerzmedizin, aus, es sei davon

auszugehen, dass die aktuell zusätzlich aufgetretenen Beschwerden im Knie- und

Hüftbereich links durch eine Fehlbelastung bei chronischen Schmerzen im linken

Fuss verursacht seien. Eine klare Kausalistik sei seines Erachtens jedoch

schwer nachzuweisen.

Zusammenfassend lässt sich somit die

Frage nach einer allfälligen Unfallkausalität der geklagten Knie- und

Hüftbeschwerden aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten. Zwar wurde im rheumatologischen

Teilgutachten des ZIMB festgehalten, dass sich weder die Knie- noch die

Hüftbeschweren limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.

Doch selbst wenn

man in diesem Punkt auf diese Beurteilung abstellen würde, könnte die Frage der

diesbezüglichen Unfallkausalität nicht einfach offengelassen werden, da aufgrund Beschwerden eine

Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils und damit ein zusätzlicher

leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen zumindest nicht ohne Weiteres

ausgeschlossen werden könnte. Demnach

ist die Frage bezüglich einer allenfalls mittelbar unfallkausalen und durch

Fehlbelastung verursachten Beschwerdesymptomatik am Knie und an der Hüfte links

nicht rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb es diesbezüglich weiterer Abklärungen

bedarf.

7.1.4 Sodann bedarf es ebenfalls Abklärungen

im neurologischen Fachgebiet. So ergeben sich aus den Berichten der

behandelnden Ärzte nicht unerhebliche Hinweise auf eine mögliche unfallkausale

Verletzung des Nervus tibialis im Bereich des Tarsaltunnels: Im Bericht von Dr.

med. Q.___, P.___ Spital, Klinik für Neurologie, vom 9. Oktober 2017

(Suva-Nr. 614) wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, basierend auf dem

elektrophysiologischen Untersuchungsbefund ergebe sich ein Bild einer stabilen

gemischten axonalen Schädigung und Myelinscheidenschädigung des N. tibialis

linksseitig i.B. des Tarsaltunnels. Insgesamt handle es sich leider um ein

chronifiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom, das akzentuiert durch Belastung

zu nicht unerheblichen Schmerzen führe. Zudem wurde im Verlaufsbericht des P.___

Spitals, Klinik Schmerzmedizin, vom 14. Juni 2019 (Suva-Nr. 740) festgehalten,

trotz intensiver medikamentöser Therapie (Opiate: schlecht verträglich oder

nicht wirksam) mit aktuell Cannabis und Dafalgan leide der Beschwerdeführer

noch immer unter starken Schmerzen im Bereich des linken Fusses bei Schädigung

des Nervus tibialis linksseitig. Die Schädigung des Nervus tibialis sehe man

als Folge des bekannten Unfalls mit nachfolgend 8-maligen operativen

Eingriffen. Des Weiteren führte Dr. med. Q.___, P.___ Spital, Klinik

Neurologie, in seinem Bericht vom 12. Juli 2019 (Suva-Nr. 752) aus, der

elektromyographische Untersuchungsbefund vom 12. Juli 2019 spreche für

eine Inaktivitätsatrophie mit bindegewebigem Umbau in der N.

tibialis-versorgten Fussmuskulatur auf der linken Seite, zwingende Hinweise für

eine hinzugetretene axonale Schädigung des N. tibialis (motorischer Anteil)

bestünden nicht. Es sei jedoch von einer im April 2018 neu hinzugetretenen

Sensibilitätsstörung und sensiblen Reizsymptomen mit z.T. neuropathischem

Schmerzsyndrom im N. tibialis-Versorgungsgebiet Bereich auszugehen. Es sei

durchaus möglich, dass sich die Missempfindungen graduell zurückbildeten (im N.

tibialis-Versorgungsgebiet). Möglicherweise könnten auch noch durch die

Einnahme von Neurontin am Abend die nächtlich betonten Missempfindungen im

Tibialis-Versorgungsgebiet etwas reduziert werden. Die belastungsabhängigen

elektrisierenden Schmerzen / neuropathischen Schmerzen im

Tibialis-Versorgungsgebiet würden jedoch wahrscheinlich weiterhin bestehen

bleiben.

Gestützt auf die vorgehend aufgeführten

Berichte kann eine unfallkausale Schädigung des Nervus tibialis nicht

ausgeschlossen werden. Zwar vermögen die diesbezüglich durchgeführten

neurologischen Untersuchungen – motorische und sensible Neurographie sowie

Nadelmyographie (vgl. Suva-Nr. 697, S. 113) – eine strukturelle Schädigung

alleine nicht nachzuweisen. So ist eine Elektromyographie gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung schon von ihrer inhaltlichen Zielsetzung und

Aussagekraft her nicht geeignet, den Nachweis einer strukturellen Veränderung

zu erbringen, sondern bloss funktioneller Defizite. Aus solchen funktionellen

Beeinträchtigungen, wie Bewegungseinschränkungen oder Auffälligkeiten im Muskelverhalten,

kann noch nicht geschlossen werden, es liege eine hierfür ursächliche

strukturelle Schädigung aus Unfall vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2011

vom 5. September 2011 E. 4.5.2). Das gleiche muss auch für die Neurographie

gelten, einer Methode zur Bestimmung der Nervenleitgeschwindigkeit (NLG)

peripherer Nerven durch elektrische Stimulation und anschliessende Ableitung

und Registrierung des Nervenaktions- bzw. Muskelantwortpotenzials (vgl.

www.pschyrembel.de). Jedoch liegt die vorliegend diagnostizierte Verletzung des

Nervus tibialis im Bereich des Tarsaltunnels des linken Fusses und damit in

eben jenem Bereich, in dem die Maellolarfraktur strukturell nachgewiesen ist

und diverse operative Eingriffe vorgenommen wurden. Demnach erscheint auch eine

Unfallkausalität der Verletzung des Nervus tibialis und der damit

zusammenhängenden neuropathischen Beschwerden durchaus möglich zu sein. Eine

allfällige diesbezügliche Unfallkausalität und allenfalls daraus zusätzlich

resultierende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bzw. des

Zumutbarkeitsprofils wurde von der Beschwerdegegnerin bislang jedoch nicht

abgeklärt. So liegt in den Akten von Seiten der Beschwerdegegnerin keine

neurologische Beurteilung vor und auch im B.___-Gutachten war kein

neurologischer Gutachter involviert. Somit bedarf es ebenfalls Abklärungen im

neurologischen Fachgebiet.

7.2 Die Beschwerdeinstanz holt in

der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum

Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt

oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine

Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht

beweiskräftig. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt hingegen möglich, wenn

es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten

einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache

zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von

gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100,

137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Wie vorgehend festgehalten, hat die

Beschwerdegegnerin keinerlei neurologische Abklärungen veranlasst und auch im B.___-Gutachten

wurden keine solche vorgenommen. Somit handelt es sich dabei um eine bislang

vollständig ungeklärte Frage, weshalb die Sache zur Vornahme diesbezüglicher

Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Bei dieser

Gelegenheit wird sie, wie unter Ziffer. 7.1.3 festgehalten, zusätzlich eine

rheumatologische oder orthopädische Abklärung zu veranlassen haben und hiernach

neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befinden zu haben.

Insofern der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers rügt, das B.___-Gutachten vom 3. August 2017 sei im

Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 19. September 2019 bereits mehr als

zwei Jahre alt gewesen, ist festzuhalten, dass das Alter eines Gutachtens für

sich alleine noch nichts über dessen Verwertbarkeit aussagt. Vielmehr ist

relevant, ob sich der Gesundheitszustand seit Gutachtenserstellung erheblich

verändert hat. Dies kann zumindest hinsichtlich der beweiswertigen internistischen

psychiatrischen Teilgutachten verneint werden, so dass es diesbezüglich keiner

neuen Begutachtung bedarf.

7.3 Da es weiterer medizinischer

Abklärungen bedarf, kann vorliegend über die ebenfalls strittige Höhe des

Integritätsschadens auch noch nicht entschieden werden, so dass der

angefochtene Einspracheentscheid vom 19. September 2019 sowohl hinsichtlich der

Rentenfrage als auch der Integritätsentschädigung und damit gesamthaft

aufzuheben ist. Demnach ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen

gutzuheissen.

Dagegen ist auf den Antrag des

Beschwerdeführers, der RAD sei zu verpflichten, ein falladäquates

Verlaufsgutachten zu erstellen, unter Berücksichtigung der oberwähnten

Eingaben, Arztzeugnisse und der Beschwerde, nicht einzutreten, da es sich

vorliegend um ein unfallversicherungsrechtliches Verfahren handelt, der RAD

aber der versicherungsinterne ärztliche Dienst der

Invalidenversicherungsstellen ist. Demnach können diesbezüglich im vorliegenden

Verfahren keine Anweisungen erteilt werden.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu (formelles

Obsiegen), welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im

materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a

S. 57; ZAK 1987 S. 268 E. 5a). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht

auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der

Schwierigkeit des Prozesses. Die Parteientschädigung ist von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Da von deren Solvenz auszugehen ist, erübrigt

sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen

Rechtspflege. In ihrer Kostennote vom 16. April 2020 machen die beiden

Rechtsvertreter einen Honoraranspruch von total CHF 12'609.30 geltend, welcher

sich wie folgt zusammensetzt: 39.75 Stunden à CHF 200.00 (Rechtsanwalt Dieter

Schlumpf), 31.4 Stunden à CHF 100.00 (Rechtsanwalt Christian

Schlumpf), zuzüglich Auslagen von CHF 617.80 und 7.7. % MwSt. Der

geltend gemachte Zeitaufwand erscheint aber in Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses bzw. des Aufwandes in vergleichbaren Fällen als

überhöht. Zwar handelt es sich vorliegend um eine aussergwöhnlich grosse

Aktenmenge und der Fall erstreckt sich über eine Zeitdauer von mehr als 13

Jahren. Dennoch rechtfertigt dies nicht den geltend gemachten Aufwand von über

70 Stunden. Da die Kostennote bis auf die Auslagen keine detaillierte

Auflistung enthält, für welche erbrachte Dienstleistung welcher Zeitaufwand

abgerechnet wurde, ist die Parteientschädigung pauschal zu kürzen. Angemessen

erscheint ausnahmsweise ein immer noch sehr hoher Zeitaufwand von

40 Stunden. Dieser Zeitaufwand ist je anteilsmässig auf die beiden

Rechtsvertreter bzw. gemäss deren geltend gemachten Zeitaufwände und der

geltend gemachten Stundenansätze aufzuteilen. In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf 7'629.25 festzusetzen

(CHF 24.64 Stunden x CHF 200.00 sowie 15.36 Stunden zu CHF 100.00, zuzügl.

CHF 617.80 Auslagen und 7.7 % MwSt).

8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Soweit darauf eingetreten werden kann,

wird in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid der Suva vom

19. September 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit

sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 7'629.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch