VSBES.2019.252
Unfallversicherung
21. September 2020Deutsch60 min
Verlauf wurde im parallel laufenden IV-Verfahren beim B.___ ein polydisziplinäres
Source so.ch
Be
Urteil vom 21. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Dieter Schlumpf
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 19. September 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1970, war gemäss Schadenmeldung UVG vom 31. August
2007 (Suva-Nr. [Akten der Suva] 164) beim Beladen eines LKWs mit dem Fuss unter
einen Stapler gekommen. Hierbei zog er sich gemäss Operationsbericht vom 30.
August 2007 (Suva-Nr. 4) eine mediale Malleolarfraktur am linken Knöchel zu.
Daraufhin erbrachte die Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen. In der
Folge meldete der Beschwerdeführer wiederholt Rückfälle, wofür die
Beschwerdegegnerin ebenfalls Versicherungsleistungen erbrachte. Im weiteren
Verlauf wurde im parallel laufenden IV-Verfahren beim B.___ ein polydisziplinäres
Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie
veranlasst. Im Gutachtensbericht des B.___ vom 17. April 2017
(Suva-Nr. 604) kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer
bestehe aus rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht
bestehe keine Einschränkung. Gestützt auf dieses Gutachten sowie die
kreisärztlichen Beurteilungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 28. Mai 2019 mit Wirkung ab 1. Juli 2019 eine Rente von
17 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse
von 5 % zu. Die dagegen am 28. Juni 2019 vom Beschwerdeführer erhobene
Einsprache (Suva-Nr. 739) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 19. September 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen
diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2019 (Datum
Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben
(A.S. 20 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 19. September 2019 sei (unter
Vorbehalt der Behaftungen gemäss nachstehender Ziff. V.3.a und V.4.c)
aufzuheben.
2.
Die SUVA sei rückwirkend und fortwährend zur Ausrichtung der bisherigen
Taggelder und zur Übernahme der Heilungskosten seit dem 1. Juni 2019 zu
verpflichten (unter Anrechnung der seit Juni 2019 ausgerichteten Teilrente).
3.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine lebenslängliche SUVA-Rente von
70 % ab dem 1. Juni 2019 und eine Integritätsentschädigung von mindestens 25 %
auszurichten, allenfalls unter Anordnung eines (wie nachstehend sub Ziff. 4
beantragten) Obergutachtens.
4.
Subeventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zurück- und diese anzuweisen,
ein Obergutachten bei einer neuen Y.___ anzuordnen, unter Einsetzung von
Gutachtern aus den Fachdisziplinen nicht nur der Inneren Medizin, Psychiatrie
und Rheumatologie, sondern auch der Unfall-Chirurgie / Unfall-Orthopädie /
Unfall-Traumatologie und Neurologie.
Subsubeventualiter sei
a)
das «B.___» zu verpflichten, sein bisheriges Gutachten vom 3. August 2017 unter
Zuzug eines Unfall-Chirurgen / Unfall-Orthopäden / Unfall-Traumatologen und Neurologen
zu überarbeiten,
zu ergänzen und zu verbessern, unter Berücksichtigung der Fragestellungen des
Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum B.___-Gutachten vom 11.
September 2017 und seinen darauf folgenden Noven-Eingaben (insb. vom 18.
Januar 2018, 19. Januar 2018, 8. Mai 2018 und 6. Juli 2018), der danach weiter vorgelegten
Arztzeugnisse und der heutigen Beschwerde;
b) und sei der RAD zu verpflichten, ein falladäquates Verlaufsgutachten
zu erstellen, unter Berücksichtigung der oberwähnten Eingaben, Arztzeugnisse
und der heutigen Beschwerde.
5.
Unter o/e-Kostenfolge.
Die Beschwerdebeklagte sei zur Zahlung einer dem – aufgrund der
Vorgehensweise des B.___, der IV-Stelle SO und der SUVA – in concreto
unumgänglich zu erbringenden Zeitaufwand angemessenen Parteientschädigung an
den Beschwerdeführer zu verpflichten.
Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer – ex nunc (und unter Dispensierung
von der Leistung eines o/Kostenvorschusses) – für die sämtlichen auf ihn
entfallenden o/e-Kosten die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten
als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
6.
Es sei der vorliegenden Beschwerde unverzüglich die aufschiebende Wirkung
per 1. Juni 2019 wieder zu erteilen bzw. diese wiederherzustellen.
3. Mit
Eingabe vom 28. Oktober 2019 (Suva-Nr. 61) reicht der Beschwerdeführer weitere
Unterlagen ein.
4. Mit
Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2020 (A.S. 24 ff.) beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 18. Oktober 2019 sei, soweit überhaupt
darauf einzutreten sei, vollumfänglich abzuweisen.
5. Mit
Verfügung vom 14. November 2019 (A.S. 74 f.) weist die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts das
Begehren des Beschwerdeführers, die durch die Beschwerdegegnerin entzogene
aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
19. September 2019 sei wiederherzustellen, ab.
6. Mit
Replik vom 5. Dezember 2019 (A.S. 77 ff.) verweist der Beschwerdeführer im
Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.
7. Mit
Eingabe vom 16. Januar 2020 (A.S. 90 ff.) reicht der Beschwerdeführer weitere
Unterlagen und Bemerkungen ein.
8. Mit
Verfügung vom 24. Januar 2020 (A.S. 95 f) wird dem Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Advokat Dieter Schlumpf, [...], als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
9. Mit
Duplik vom 5. Februar 2020 (A.S. 99 f.) verweist die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.
10. Mit
Eingabe vom 18. Februar 2020 (A.S. 103 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer
unaufgefordert vernehmen.
11. Mit
Eingabe vom 16. April 2020 (A.S. 113 ff.) reicht der Beschwerdeführer weitere
Unterlagen ein und stellt den Antrag, falls sich das Sozialversicherungsgericht
nicht ohnehin bereits für eine Gutheissung der Beschwerde seines Mandanten
entschieden haben sollte, sei das Verfahren bis zum 30. Juni 2020 zu sistieren.
12. Mit
Eingabe vom 30. Juni 2020 (A.S. 122 ff.) reicht der Beschwerdeführer wiederum
weitere Unterlagen ein und beantragt eine Verlängerung der bereits beantragten
Sistierung bis zum 31. August 2020.
13. Mit
Eingabe vom 31. August 2020 (A.S. 125 ff.) beantragt der Beschwerdeführer, die
Einreichungsfrist für weitere Berichte sei bis zum 30. September 2020 zu
erstrecken.
14. Mit Verfügung
vom 3. September 2020 (A.S. 128 f.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers, die
Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen sei bis zum 30. September 2020 zu
erstrecken bzw. das Verfahren sei bis 30. September 2020 zu sistieren,
abgewiesen und das Beweisverfahren geschlossen.
15. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw.
nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser
Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht
erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem
schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im
Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).
2.2
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E 2a, 121 V 49
E. 3a mit Hinweisen).
2.3
Wird durch den Unfall ein
krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine) erreicht ist (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).
Ebenso wie der leistungsbegründende
natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern
beim Unfallversicherer (statt vieler: Entscheide des Bundesgerichts vom 11.
Juni 2007, U 290/06, E. 3.3, und vom 24. Oktober 2007, 8C_439/2007, E. 3.2, je
mit Hinweisen).
3.
Das
Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen
sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der
Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 117 V 263 E. 3b und 282 E. 4a, 116 V 26 E. 3c, 115 V 142 E. 8a
mit Hinweisen).
Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen
mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
Hinsichtlich des
Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001
S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b, m.w.H.). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich
die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 161 f.
E. 2d). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis
zum Erlass des Einspracheentscheides mitzuberücksichtigen, da der (materielle)
Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und
insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird.
Auch Berichten und Stellungnahmen
versicherungsinterner Fachpersonen kommt Beweiswert zu, wenn sie die
allgemeinen Anforderungen erfüllen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei das
Gutachter-Team des B.___ mangelhaft zusammengesetzt gewesen. So hätten
Unfall-Chirurge, -Orthopäde, -Traumatologe und Neurologe beigezogen müssen. Auf
seine diesbezüglichen Anträge sei die Beschwerdegegnerin nicht eingegangen. Im
übrigen habe bereits Dr. med. C.___ in seinem Arztbericht vom 21. April 2015
dafürgehalten, dass ein polydisziplinäres Gesamtgutachten – sollte ein
solches denn indiziert sein – orthopädisch, rheumatologisch,
neurologisch und psychiatrisch zu erfolgen hätte. Zudem habe auch med. pract. D.___
in seinem Bericht vom 17. August 2017 die Fehlbesetzung kritisiert. Sodann
könne die falsche Behauptung, die Unfallfolgen hätten keine Auswirkungen auf
die angrenzenden Gelenke, nur der Fachfremdheit zugeschrieben werden.
Dauerhafte Fehlbelastungen durch was auch immer führten bei allen Menschen über
kurz oder lang (hier gehe es um mindestens 10 Jahre) zu Defekten an den direkt
und auch indirekt benachbarten oder statisch betroffenen Geweben und Gelenken.
Sowohl das benachbarte Knie sei mit chondropatia patellae durch abschabende
Knorpelverluste durch Fehlhaltung und Fehlbelastung bereits geschädigt, wie
auch das Hüftgelenk vom Gutachter selbst anerkannt bereits Anzeichen einer
Coxarthrose und eines Impingements habe. Ferner halte selbst der B.___-Psychiater
fest, die Schmerzen im linken Knie und in der linken Hüfte seien durchaus im
Rahmen einer Fehlbelastung zu werten und die Schmerzen im linken Fuss seien
aufgrund der häufigen Operationen erklärbar. Damit sei die (zumindest
indirekte) Unfallkausalität dieser Schmerzen mithin im und vom Gutachten selbst
anerkannt. Zudem sei die Behauptung der Beschwerdegegnerin, eine
Fehlbeurteilung der Kausalität der physischen Beschwerden könne der Beschwerdeführer
einzig unter Berufung auf seinen Hausarzt anführen, nicht zutreffend. So gebe
es 16 Arztberichte von 11 verschiedenen Ärzten, welche die (direkte oder
indirekte) Unfallkausalität der physischen und psychischen Beschwerden belegen
würden. Es seien dies: Chefarzt Dr. C.___, Dr. E.___, Dr. F.___, med. prakt D.___,
Chefarzt Dr. G.___, Konsiliararzt Dr. H.___, Leitender Arzt Dr. I.___, Oberarzt
Dr. J.___, Dr. K.___, Chefarzt Dr. L.___ und Oberarzt prakt. med. M.___.
Insgesamt 9 dieser 16 Arztberichte datierten nach dem B.___-Gutachten vom 3.
August 2017 und hätten von den B.___-Gutachtern deshalb nicht berücksichtigt
werden können. Ausserdem hätten die Gutachter auch die Unfallkausalität der psychischen
Beschwerden und Einschränkungen des Beschwerdeführers verkannt. Dr. med. C.___
habe in seinem Bericht vom 8. September 2017 ausgeführt, dass die
Beschwerdekonstellation [die psychische Belastungssituation mit depressiven
Episoden bzw. die chronische Schmerzstörung bei psychischen und somatischen
Faktoren] im aktuellen Gutachten zu wenig bezüglich der noch vorhandenen
Ressourcen diskutiert worden seien. Des Weiteren bestünden im B.___-Gutachten
erhebliche Widersprüche. So beschreibe der psychiatrische Gutachter erhebliche
Einschränkungen im linken Fuss, während der rheumatologische Gutachter
ausführe, trotzdem sei die Funktion des linken Fusses noch recht gut. Die
Gutachter hätten in ihrer abschliessenden Beurteilung zudem festgehalten, dass
sich keine Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden
finden liessen. Somit hätten die Gutachter den geschilderten Einschränkungen des
Beschwerdeführers Glauben schenken müssen. In tatsächlicher Hinsicht sei zudem
zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2015 (Anstellung
bei seinem jetzigen Arbeitgeber) nie mehr als ca. 30 % habe arbeiten
können. Sodann fehle es vorliegend an einer Gesamtbetrachtung der
Einschränkungen gemäss BGE 141 V 281 im Sinne einer Indikatorenprüfung. Zudem
sei im Gutachten in keiner Weise auf die Einwände, Kritikpunkte und Rückfragen
in der Stn. zum B.___-GA vom 11. September 2017 (und den anschliessenden
Noveneingaben) eingegangen worden. Sodann sei das B.___-Gutachten mittlerweile
bereits deutlich über zwei Jahre alt. Weiter liefere das Gutachten auch keine
hinreichende und / oder schlüssige Begründung dafür, weshalb die vom
Beschwerdeführer und den zahlreichen behandelnden Ärzten geschilderten
Beschwerden lediglich zu einer 20 % Arbeitsunfähigkeit führten. Des Weiteren
sei der Unfall als (mindestens) mittelschwer einzustufen und es seien
(mindestens) 5 bis 6 der 7 Kriterien, welche eine Unfallkausalität
psychischer Leiden mitzubegründen vermöchten, vorliegend erfüllt: Nämlich 1. die
«besonders dramatischen Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalles», 2. die «schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen», 3.
die «ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung» 4. die «körperlichen
Dauerschmerzen», 5. der «schwierige Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen» und 6. «der Grad und die (absehbar lebenslängliche) Dauer der
physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit».
Die Beschwerdegegnerin gebe in ihrer
Beschwerdeantwort nun an: «Richtig ist, dass der Heilungsverlauf langwierig und
kompliziert war, dies entgegen den ursprünglichen Annahmen». Hierauf sei sie zu
behaften. Mit dieser Feststellung räume sie ein, dass betreffend die «adäquate
Kausalität der psychischen Unfallfolgen» mindestens zwei der sieben
massgeblichen Kriterien – ausgeprägt – erfüllt seien: nämlich die Kriterien (3)
«ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung» und (5) «schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen». Sodann sei der medizinische
Endzustand noch nicht erreicht, da sich gemäss den Berichten der behandelnden
Ärzten die Beschwerden eher noch verschlechtert hätten und weitere
Heilbehandlungen und Therapien indiziert seien sowie gegebenenfalls gar
weiterer Operationsbedarf bestehe. Bezüglich der Invaliditätsberechnung sei
vorweg festzuhalten, dass hierbei auch die mittlerweile festgestellte
mittelgradige depressive Episode mitzuberücksichtigen sei. Sodann sei die
Beschwerdegegnerin mit einem Valideneinkommen von CHF 68'820.00
unzulässigerweise von dem im Vorbescheid der IV angenommenem Valideneinkommen
von CHF 69'671.00 abgewichen. Des Weiteren sei auch das Invalideneinkommen
falsch berechnet worden. So habe die Beschwerdegegnerin vom Tabellenlohn keinen
leidensbedingten Abzug vorgenommen. So wäre ein solcher von 20 % angemessen.
Sodann sei zu berücksichtigen, dass ihm während 970 Tage nie weniger als eine
Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert worden sei. Dies sei entsprechend
bei der Berechung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen. Dies ergäbe ein
Invaliditätsgrad von 69 % bzw. nach Vornahme des leidensbedingten Abzuges
von 90 %. Zudem gehe aus den Arbeitsversuchen hervor, dass er nie mehr als
30.
% habe arbeiten können und keine andere Arbeitsstelle habe gefunden werden
können. Deshalb sei beim Invalidenlohn auf das im Jahr 2018 erzielte Einkommen
von CHF 24'719.00 und ein Invaliditätsgrad von 65 % abzustellen.
Rechne man den Verdienst der Monate Januar - Juni auf ein Jahr auf, ergebe dies
ein Invalideneinommen von CHF 23'786.10 und ein Invaliditätsgrad von
66.
%. Der Durchschnitt aus dem Jahreseinkommen 2018 (CHF 24'719.00) und
dem – aufgerechneten – Jahrelohn aus dem Jahre 2019 (CHF 23'786.10) ergäbe
ein Brutto-Jahreseinkommen von CHF 24'252.55 und ein Invaliditätsgrad von
65.
%. Schliesslich sei die zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 %
zu tief. Zudem habe er auch in psychischer Hinsicht eine dauernde erhebliche
Schädigung erlitten, was bei der Integritätsentschädigung nicht berücksichtigt
worden sei.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, in organischer Hinsicht verblieben als Folge
des Unfalls vom 27. August 2007 die den linken Fuss betreffenden Beschwerden.
Soweit in den Akten von Rückenbeschwerden die Rede sei, handle es sich um
Beschwerden, welche bereits vor vielen Jahren geklagt worden seien und in
keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 27. August 2007 stünden. In Bezug auf
die geklagten Knie- und Hüftbeschwerden sei zu bemerken, dass diese laut der
Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. N.___ vom 5. Februar 2015 nicht auf den
Unfall vom 27. August 2007 zurückzuführen seien. Diese Beurteilung werde durch
die Schreiben von Dr. med. E.___ an den Beschwerdeführer vom 17. Dezember
2014.
bzw. an die Suva Basel vom 27. Januar 2015 bestätigt, wobei Dr. med. E.___
seine Einschätzung auch begründe. Soweit der Einsprecher einwende, die Dres.
med. D.___ und O.___ gingen diesbezüglich von unfallbedingten Beschwerden aus,
sei zu bemerken, dass eine solche Einschätzung nicht näher begründet werde und
vom Fachgebiet her Dr. med. E.___ zur Beurteilung dieser Frage auch besser
qualifiziert erscheine. Somit sei auch diesbezüglich von einem unfallfremden
Geschehen auszugehen. Was der Beschwerdeführer bei der Kritik an der
Beurteilung seiner psychischen Beeinträchtigungen übersehe, sei die Tatsache,
dass es sich bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen
psychischen Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis nicht um eine
medizinische Frage handle, sondern um eine Rechtsfrage. In diesem Sinne hätte der
Invaliditätsgrad im UVG nur dann erhöht werden können, wenn dieser adäquate
Kausalzusammenhang bejaht werden könnte, was aber nicht der Fall sei. Was die
psychischen Beschwerden anbelange, sei die Adäquanz zwischen dem Ereignis vom
27.
August 2007 und diesen Beschwerden zu prüfen. Vorliegend seien die
Voraussetzungen betreffend Anwendbarkeit der Schleudertrauma-Praxis nicht
erfüllt, weshalb die Adäquanz in Anwendung der Psycho-Praxis zu prüfen sei. Das
Ereignis vom 27. August 2007 sei allerhöchstens als mittelschwer im
Grenzbereich zu einem leichten Unfall zu qualifizieren. Bei dieser
Unfallschwere müssten mindestens vier der massgeblichen Kriterien oder wenigstens
eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sein, damit die Adäquanz zu bejahen sei
(Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5). Es
dürfe als offensichtlich bezeichnet werden, dass keines der sieben Kriterien
ausgeprägt erfüllt sei. Auch nicht in einfacher Weise erfüllt seien jedenfalls
die Kriterien 1, 2, 5, 7. Damit stehe fest, dass nicht wenigstens vier
Kriterien erfüllt sein könnten, weshalb die Adäquanz zu verneinen sei. Richtig
sei aber, dass der Heilungsverlauf langwierig und kompliziert gewesen sei, dies
entgegen den ursprünglichen Annahmen. In Anbetracht des Ausgeführten sei in
unfallbedingter Hinsicht bzw. bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente
bzw. Integritätsentschädigung und somit auch im Hinblick auf die Frage der
Rechtmässigkeit des Fallabschlusses die psychische Problematik ausser Acht zu
lassen und es seien allein die somatischen Beschwerden betreffend den linken
Fuss zu berücksichtigen. Bereits im B.___-Gutachten vom 3. August 2017 sei
zum Ausdruck gebracht worden, dass von einer weiteren Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei; von weiteren
orthopädisch-chirurgischen Eingriffen sei explizit abgeraten worden. Med.
pract. D.___ habe am 6. Mai 2019 das Vorliegen eines «nicht weiter
verbesserbaren» Endzustands angegeben, welche Aussage er am 5. Juni 2019
revidiert habe, wobei die Begründung nicht verständlich sei. Laut dem Schreiben
des P.___-Spitals vom 14. Juni 2019 habe die Situation trotz der durchgeführten
Massnahmen nicht gebessert. Dr. med. L.___ habe im Schreiben vom 25. Juni 2019
dafür gehalten, aktuell könne nicht von einem medizinischen Endzustand
ausgegangen werden, schienen weitere Therapien doch möglich. PD Dr. med. Q.___
schliesslich sei im Sprechstundenbericht vom 12. Juli 2019 bezüglich einer
deutlichen Reduktion der Missempfindungen bzw. Schmerzen von einer eher
schlechten Prognose ausgegangen. Schliesslich habe auch der Kreisarzt zum
Ausdruck gebracht, eine namhafte Besserung sei nicht zu erwarten. Diesbezüglich sei anzufügen, dass die
blosse Möglichkeit weiterer Therapien nicht für eine zu erwartende namhafte
Besserung spreche. In Anbetracht dessen sowie der anderen Äusserungen bzw.
Beurteilungen könne nicht gesagt werden, es sei – Ende Juni 2019 – noch eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten gewesen. Umso weniger
sei eine solche als überwiegend wahrscheinlich zu qualifizieren.
Dementsprechend sei der Fall Ende Juni 2019 zu Recht abgeschlossen. Sodann sei
bezüglich der Invaliditätsberechnung festzuhalten, dass gestützt auf die
Angaben der R.___ AG vom 29. März 2019 das Valideneinkommen auf CHF 68'820.00
festgesetzt worden sei. Der Einsprecher beanstande dieses Vorgehen, habe das
Arbeitsverhältnis nämlich während bloss kurzer Zeit bestanden und habe es sich
– notorisch – um einen sehr tiefen Lohn gehandelt. Es seien aber keine
Anhaltspunkte auszumachen, welche ein höheres Valideneinkommen als überwiegend
wahrscheinlich erscheinen liessen. Was das Invalideneinkommen anbelange, sei
vorweg die unfallbedingte gesundheitliche Situation von Bedeutung. Diesbezüglich
könne auf das überzeugende B.___-Gutachten und die diesbezügliche Zumutbarkeitsbeurteilung
abgestellt werden. Damit stehe gleichzeitig fest, dass bei der Bemessung des
Invalideneinkommens nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen sei,
sei der Einsprecher zumutbarerweise doch mehr zu erwerben fähig. Vergleiche man
das Valideneinkommen von CHF 68'820.00 und das Invalideneinkommen von
CHF 57'300.00, resultierten eine Lohneinbusse von CHF 11'520.00 und
ein Invaliditätsgrad von 17 %. Des Weiteren habe Kreisarzt Dr. med. N.___
seine Einschätzung, wonach der Integritätsschaden 5 % betrage, damit
begründet, der klinische Befund entspreche am ehesten einer beginnenden
mässigen Arthrose. Diese Begründung erscheine nachvollziehbar, und die Beurteilung
stehe in Einklang mit der entsprechenden Tabelle 5. Die Beurteilung sei, auch
in Berücksichtigung des bei der Schätzung eines Integritätsschadens bestehenden
Ermessensspielraums, nicht zu bemängeln. Der Beschwerdeführer übersehe bei
seiner Rüge, dass nur in Ausnahmefällen überhaupt ein Integritätsschaden nach
einem Unfall aufgrund von psychischen Folgen zugesprochen werden könne und
hinsichtlich Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit des psychischen Schadens hohe
Anforderungen gestellt würden. Die Frage der Ausrichtung einer
Integritätsentschädigung für eine psychische Störung nach Unfall sei erst dann
zu prüfen, wenn die diagnostizierte Störung aus rechtlicher Sicht in einem
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis stehe und dauernden
Charakter habe, voraussichtlich nämlich während des ganzen Lebens mindestens im
gleichen Umfang bestehe. Im vorliegenden Fall scheitere die Forderung aber
bereits an der Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Sodann rüge der
Beschwerdeführer, dass die Gutachter ihre Beurteilung jeweils nach einmaliger,
sehr kurzer persönlicher Exploration abgeben würden, während die Hausärzte und
behandelnden Ärzte über Jahre Beobachtungen anstellen und die Beschwerden
besser beurteilen könnten. Dass ein Gutachten eine Momentaufnahme sei und der
zeitliche Aufwand sicherlich auch nur ansatzweise nicht mit jenem eines
Hausarztes übereinstimme, treffe zu. Er vermöge aber ein Gutachten trotzdem mit
diesem Hinweis nicht zu entkräften. Des Weiteren mache der Beschwerdeführer
geltend, gemäss B.___-Gutachten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %,
was die Suva ignoriert habe. Dieser Einwand sei nicht stichhaltig. Vielmehr sei
er in Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % bereits berücksichtigt
worden. Wenn der Begründung des Beschwerdeführers gefolgt würde, so würde
(entgegen dem Gutachten) von einer Arbeitsfähigkeit von bloss noch 60 % in
einer angepassten Tätigkeit ausgegangen.
5.
Strittig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fallabschluss vorgenommen und dem
Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 19. September 2019 zu Recht mit
Wirkung ab 1. Juli 2019 eine Rente von 17 % und eine Integritätsentschädigung
entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen hat.
Diesbezüglich sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1
Mit Schreiben vom 17. Dezember
2014.
(Suva-Nr. 351) hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie FMH, S.___ Klinik Birshof, fest, die vom Beschwerdeführer
geschilderten Beschwerden stünden kausal im Zusammenhang mit dem stattgehabten
Unfall vom 7. August 2007. Dies beinhalte die Schmerzen auf der Innenseite
sowie die Aussenseiten des Knöchels wie auch die Gefühlsstörungen. Diese
Beschwerden könnten nach oben in Richtung des Unterschenkels ausstrahlen. Die
Ausstrahlungen dieser Schmerzen im Knie bzw. Kniebeschwerden müssten aber
unterschieden werden von einer Veränderung der Knie im Sinne einer Arthrose
oder ähnlichem. Eine direkte kausale Verknüpfung von Veränderungen im Knie oder
Hüftbereich zum Unfall vom 7. August 2007 bestehe nicht. Strukturelle
Veränderungen der Knie und Hüftgelenke seien nicht indirekter medizinischer
Kausalität zum stattgehabten Unfall zu werten.
5.2
Im Bericht vom 21. Oktober 2015
(Suva-Nr. 331) führte Dr. med. N.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, aus,
beim Versicherten bestehe ein Status nach Malleolarfraktur links mit insgesamt
sieben Folgeeingriffen. Als Unfallfolgen dauerhaft und bleibend bestünden zum
heutigen Zeitpunkt belastungsabhängige und zum Teil auch Ruheschmerzen im
linken Fuss und der linken Ferse, ein bleibendes Taubheitsgefühl der linken
Ferse, eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes
bei Dorsalextension, eine Muskelminderung des linken Unterschenkels sowie eine
komplexe posttraumatische Schmerzsituation am linken Fuss, die auf 5
Neuraltherapien nur geringfügig angesprochen habe. Ein Endzustand sei erreicht. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere körperliche
Tätigkeit ganztags, überwiegend sitzend, mit der Möglichkeit der
Wechselbelastung je nach Beschwerdesituation zumutbar.
5.3
In der Beurteilung des
Integritätsschadens vom 21. Okotber 2015 (Suva-Nr. 332) führte Dr. med. N.___,
Kreisarzt, aus, der klinische Befund entspreche am ehesten einer beginnenden
mässigen Arthrose im OSG, deshalb sei die Einschätzung mit 5 % hier analog
angemessen.
5.4
In der ärztlichen Beurteilung
vom 6. Februar 2015 (Suva-Nr. 363) hielt Dr. med. N.___, Facharzt für
Chirurgie, Kreisarzt, fest, die geltend gemachten Beschwerden an der
Achillessehne links könnten zumindest teilkausal als Unfallfolge gewertet
werden. Die Beschwerden am linken Knie und an der linken Hüfte liessen sich
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 27. August 2007
zurückführen. Selbst Fehlbelastungen, die durch Schmerzen bzw. ein dadurch
verändertes Gangbild entstünden, würden von gesunden angrenzenden Gelenken
problemlos toleriert, so auch hier vom Knie- und Hüftgelenk. Die beschriebenen
Veränderungen im Kniegelenk seien nicht unfallkausal, sondern eher
degenerativer Natur. Eine Schmerzausstrahlung der Beschwerden entlang des
Unterschenkels sei hingegen möglich.
5.5
Im Bericht des P.___ Spitals vom
10.
April 2015 (Suva-Nr. 381) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Achillodynie und Allodynie im
Narbenbereich bei St. n mehrfachen Operationen ED (01/2014)
-
DD Trasaltunnelsyndrom
-
St. n. Malleolusfraktur OSG
links 2007 im R. eines Unfalls am Arbeitsplatz
-
St. n. Osteosynthese OSG
links 30. August 2007 mit ME am 6. Januar 2009
-
St. n. Arthroskopie linkes
OSG (16. Juni 2010)
-
St. n. Revision OSG links
am 13. Dezember 2010
-
Revision Sehne des M.
tibialis posterior und Kalkaneus-Osteotomie links 6. Januar 2012
-
St. n. Callusabtragung
Ferse links am 22. August 2012 und 19. August 2013
2.
Plantar fasciitis links
3.
V. a. Beginnende Coxarthrose bds.,
linksbetont
4.
Beginnende Gonarthrose links
5.
Anpassungsstörung mit depressiver
Reaktion
6.
V. a. schizotype Persönlichkeitsstörung
7.
St. n. akuter Lumbago bei
Diskus-Protrusion im Bereich der LWS (2004)
5.6
Mit Bericht vom 21. April 2015
(Suva-Nr. 385) führte Dr. med. C.___, P.___, Klinik Rheumatologie, aus, es
liege eine komplexe Situation vor mit Mehrfach-Operationen im Bereich des
linken Fusses. Durch die Schmerzsituation kommt es einerseits zu
Fehlbelastungen im Fuss, mit keiner Möglichkeit eines regelrechten Stand- und
Gang-Rhythmus, zudem bestehe eine neuropathische Schmerzkomponente, die auch
ein Residuum der Mehrfach-Operationen darstelle. Die Beschwerden mit dem
Fersensporn links, welche nach der Operation aufgetreten seien, seien als
muskulotendinöse Beschwerden zu betrachten, welche im Rahmen der geänderten
Fussstatik und Überlastung der Plantarfaszie aufgetreten seien und so als Unfall-
und Kausal- respektive als Mitunfallfolge gesehen würden. Die beginnende
Coxarthrose linksbetont sowie beginnende Gonarthrose linksbetont könnten nicht
direkt auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden, da anlagebedingt eine
leichte Fehlrotation im Bereich der Hüften beidseits bestehe. Die Schmerz- und
Überlastungssymptomatik könne jedoch mit durch den Fehlstand des linken Fusses und
der Fehlbelastung erklärt werden, welche sich mit auf die Kniesymptomatik auswirken
würden. Hier liege ein kombiniertes Beschwerdebild vor.
5.7
Im Bericht des P.___ Spitals,
Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik, vom 30. Dezember 2015 (Suva-Nr. 482)
wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
2.
Depressives Syndrom, aktuell leichte
depressive Episode im Rahmen des Schmerzgeschehens und im Rahmen psychosozialer
Belastungsfaktoren (ICD-10 F32.0)
3.
Schizotype Persönlichkeitsakzentuierung
(ICD-10 Z73.1)
4.
Probleme mit Bezug auf den eigenen
Familienkreis (ICD-10 Z.63)
5.
St.n. Störung des Sozialverhaltens in
der Kindheit und Jugend (ICD-10 F91)
Die vom Beschwerdeführer beschriebenen
körperlichen Beschwerden liessen sich nicht ausschliesslich somatischen
Korrelaten zuordnen. Es sei davon auszugehen, dass psychische Faktoren eine
wichtige Rolle für Schweregrad, Aufrechterhaltung oder Exazerbation der
Schmerzen spielten. Das Störungsbild habe sich im Verlauf nach dem
Unfallgeschehen 08 / 2007 entwickelt, ein kausaler Zusammenhang
dürfte bestehen. Weiterhin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen der persistierenden körperlichen Einschränkung/Beschwerden nach dem
Unfall ein depressives Syndrom entwickelt habe, welches allerdings
teilursächlich auch durch psychosoziale Belastungsfaktoren mitbegünstigt sein
dürfte.
5.8
Mit Schreiben vom 31. Dezember
2015.
(Suva-Nr. 480) führte Dr. med. C.___, P.___ Spital, Klinik Rheumatologie, aus,
die Hüftbeschwerden, teilweise auch Kniebeschwerden auf der linken Seite, seien
auch im Sinne einer Schmerzausstrahlung von distal und infolge der Fehlstatik
mit verursacht. Bei Zunahme der Beschwerden oder deutlich zunehmender
Einschränkung der Lebensqualität und möglicher Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, werde wiederum eine Infiltration im Bereich der Hüfte,
allenfalls der Knie, in Erwägung gezogen.
5.9
Mit Schreiben vom 3. März 2016
(Suva-Nr. 523, S. 18) hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie FMH, S.___, fest, die bestehende Schmerzsituation
des linken Fusses sei unfallkausal zu beurteilen. Die reduzierte Belastbarkeit,
die sich aus der Situation des Fusses ergebe sei somit ebenfalls dem Unfall
zuzuordnen. Die neurologischen Beschwerden ebenfalls im Bereich des Fusses
seien auch im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen. Aus seiner Sicht wäre die
Gesamtsituation des Beschwerdeführers (auch die bestehenden Zusatzdiagnosen) durch
die IV beurteilen zu lassen, da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus
seiner Sicht nicht ausschliesslich aufgrund der Problematik des linken Fusses
mind. 50 % eingeschränkt sei. Die Beurteilung der Suva sei aus seiner
Sicht soweit korrekt, dass bei einer angepassten Arbeitsplatzsituation eine
medizinisch theoretische Arbeitsfähigkeit vorhanden wäre.
5.10
In dem von der IV-Stelle veranlassten
polydisziplinären Gutachten des B.___ vom
17.
April 2017 (Suva-Nr. 604) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Verminderte Belastbarkeit und Schmerzen des linken Fusses mit/bei:
- Status nach Schrauben-
und Spickdrahtosteosynthese bei medialer Malleolus-Fraktur am 30. August 2007
- Status nach
Osteosynthese-Materialentfernung aus dem Malleolus medialis 7. Januar 2009
- Status nach
Arthroskopie und Ausräumen osteochondrotischer Läsionen im linken OSG 16. Februar
2016.
- Status nach
Entfernung von Gelenkskörpern dorsomediales OSG links 16. Juni 2010
- Status nach
Revision der Tibialis posterior-Sehne und Calcaneus-Osteotomie links 15. Februar
2012.
- Status nach
Entfernung des Osteosynthese-Materials und Kallus-Abtragung Fuss links 22.
August 2012
- Status nach
Entfernung von Ossifikationen am Calcaneus links 19. August 2013
- Status nach
Tarsaltunnel-Release, Neurotomie Calcanearast und Abtragung der Exostosen medial
und lateral am Calcaneus 9. August 2016
- Aktuell: Rückfussschmerz,
Varusstellung des Fusses und neuropathischer Schmerz.
Diagnosen ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
2.
Chondropathia patellae beidseits.
3.
Diskret beginnende Coxarthrose links mit lmpingement-Symptomatik.
4.
Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00).
5.
Finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10: Z59.6).
Aus
interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, unter
Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Versicherte aus
somatischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit ausschliesslich aufgrund seiner
linksseitigen Fussproblematik eingeschränkt. Die Beschwerden im linken Knie und
in der linken Hüfte liessen sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
das Unfallereignis am 27. August 2007 zurückführen. Selbst
Fehlbelastungen, die durch Schmerzen und ein dadurch verändertes Gangbild
entstünden, würden von gesunden angrenzenden Gelenken problemlos toleriert, so
auch im Knie- und Hüftgelenk. Der linke Fuss sei durch die Fehlstatik und die
diversen Operationen mit teilweise Sensibilitätsstörung und Taubheitsgefühl vor
allem am Calcaneus vermindert belastbar und verursache auch Schmerzen, welche
jedoch mit einer optimalen Schmerztherapie in Grenzen gehalten werden könnten.
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer, wo der Versicherte den Fuss
durch viel kuppeln habe belasten müssen, viel aus- und einsteigen und auch habe
mithelfen müssen, den LKW zu entladen und beladen, bestehe spätestens seit
seiner Erstanmeldung bei der IV vom 13. Oktober 2010 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit, in vorwiegend
sitzender und nur wenig stehender und gehender Tätigkeit, wie sie momentan vom
Versicherten für 3 bis 4 Stunden täglich ausgeführt werde, sei ihm seit Oktober
2016.
aus rein rheumatologischer Sicht zu 80 % (vormittags 3 ½ Stunden Arbeit
sowie eine halbe Stunde Pause zur Entlastung, dann 2 Stunden Mittagsruhe und am
nachmittags erneut 3 ½ Stunden Arbeit sowie eine halbe Stunde Pause zur
Erholung) zumutbar. Eine zusätzliche, internistisch oder psychiatrisch bedingte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei beim Beschwerdeführer nicht ausgewiesen.
Es sei aus interdisziplinärer
Sicht nicht anzunehmen, dass die aktuell gutachterlich festgestellte
Restarbeitsfähigkeit des Versicherten durch weitere medizinische Massnahmen
verbessert oder gesteigert werden könne. Von weiteren
orthopädisch-chirurgischen Eingriffen am linken Fuss werde dringend abgeraten.
Retrospektiv könne mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Versicherte seit seiner
unfallbedingten Malleolarfraktur vom 27. August 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit
als Chauffeur qualitativ eingeschränkt sei. Auch wenn er diese Tätigkeit nach 3
Monaten wieder zu 100 % habe aufnehmen können, habe er im weiteren Verlauf
immer wieder über belastungsabhängige Fussschmerzen geklagt, die dazu geführt
hätten, dass er seinen Beruf 2010 habe niederlegen müssen und eine IV-Anmeldung
getätigt habe. Es folgten die oben erwähnten Korrektureingriffe, welche aber
nie zur Beschwerdefreiheit, sondern eher noch zu stärkeren, teilweise
neuropathisch bedingten Schmerzen und zu einer Instabilität geführt hätten. Ab 2010
könne also für den Beruf eines LKW-Fahrers daher von einer dauerhaften, 100%igen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit müsse
davon ausgegangen werden, dass der Versicherte, ausser den hospitalisations-
und rekonvaleszenzbedingten, vorübergehenden Phasen einer vollen oder
teilweisen Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der orthopädischen Eingriffe, immer zu
100.
% arbeitsfähig gewesen sei. Der letzte operative Eingriff vom 9. August 2016
(Tarsaltunnel-Release mit Neurotomie des Calcanearastes und Abtragung einer
Exostose medial und lateralseits über den Tuber calcanei links) habe die
subjektive Schmerzsymptomatik des Versicherten weiter verstärkt. Es erscheine
durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer durch diese inzwischen chronfizierte
und organisch nachvollziehbare Schmerzsymptomatik in seiner Leistungsfähigkeit
leicht eingeschränkt sei, bzw. längere Erholungspausen brauche. Aus diesem
Grund sei auch seither eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit, wie die
jetzt ausgeübte bei der Firma T.___, nur noch zu 80 % zumutbar. Die 20%ige
Einschränkung sollte dem Versicherten ermöglichen, vormittags und nachmittags
eine zusätzliche halbe Stunde Pause zur Entlastung einzubauen und dazwischen 2
Stunden Mittagsruhe einzuhalten.
5.11
In seiner Stellungnahme vom 17.
August 2017 (Suva-Nr. 611, S. 27) zum B.___-Gutachten führte med. pract. D.___,
Facharzt für Allgemeinmedizin, aus, die Unfallfolgen würden nicht von einem
fachspezifischen Gutachter aus dem Bereich der Unfallchirurgie / Orthopädie
begutachtet, sondern von einem Rheumatologen. Eine Rheumaerkrankung sei aber
nicht bekannt. Es gehe vor allem um Unfallfolgen. Somit sei diese Einschätzung
gegenstandslos. Auch die falsche Behauptung, die Unfallfolgen hätten keine
Auswirkungen auf die angrenzenden Gelenke, könne nur der Fachfremdheit
zugeschrieben werden, da dies sogar für Laien ersichtlich sei. Dauerhafte
Fehlbelastungen führten bei allen Menschen zu Defekten an direkt und auch
indirekt benachbarten oder statisch betroffenen Gewebe und Gelenken. Sowohl das
benachbarte Knie sei mit chondropatia patellae durch abschabende
Knorpelverluste durch Fehlhaltung und Fehlbelastung bereits geschädigt, wie
auch das Hüftgelenk vom Gutachter selbst anerkannt bereits Anzeichen einer
Coxarthrose und eines Impingements habe. Somit seien diese Gelenke auch nicht
gesund und dies sei dann der zweite Fehlschluss des Gutachters. Sodann sei eine
reaktive Depression aufgrund eines die Körperintegrität verletzenden Unfalls
eine allgemein anerkannte und nicht wegzudiskutierende Tatsache. Zu behaupten,
dass dies auf die Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss habe, sei geradezu
aberwitzig, da man unter einem anderen Diagnoseschlüssel immer mehr mit genau
diesen Problemen Arbeitsunfähigkeiten ausstellen und behandeln müsse: Burnout.
5.12
Dr. med. C.___, P.___ Spital,
Klinik Rheumatologie und Rehabilitation, hielt in seiner Stellungnahme vom 8.
September 2017 zum B.___-Gutachten fest, die Beschwerdekonstellation –
psychische Belastungssituation mit depressiven Episoden bzw. die chronische
Schmerzstörung bei psychischen und somatischen Faktoren – sei im aktuellen
Gutachten zu wenig bezüglich der noch vorhandenen Ressourcen diskutiert worden.
5.13
Im Bericht von Dr. med. Q.___, P.___
Spital, Klinik für Neurologie, vom 9. Oktober 2017 (Suva-Nr. 614) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
-
Z.n. Malleolarfraktur
linksseitig iJ 2007 mit nachfolgend 8-maligem operativen Eingriff im Fuss- und
Sprunggelenksbereich, letztmalig 9. August 2016 mit u.a. Tarsaltunnel-Release
-
nachfolgend
Symptomverschlechterung
-
elektrophysiologische
Untersuchung vom 6. Oktober 2017: Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 18. Mai
2015.
keine wesentliche Befundveränderung, es bestehe eine ältere nicht floride
Schädigung des N. tibialis linksseitig
Basierend auf dem elektrophysiologischen
Untersuchungsbefund ergebe sich ein Bild einer stabilen gemischten axonalen
Schädigung und Myelinscheidenschädigung des N. tibialis linksseitig i.B. des
Tarsaltunnels, Hinweise für eine immer noch floride Schädigung ergäben sich
nicht, im Vergleich zur Voruntersuchung vom 18. Mai 2015 ergäben sich
somit keine wesentlichen Veränderungen. Insgesamt handle es sich leider um ein
chronifiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom, das akzentuiert durch Belastung
zu nicht unerheblichen Schmerzen führe.
5.14
Im Austrittsbericht des U.___,
Klinik für Schmerztherapie, vom 15. Dezember 2017 (Suva-Nr. 632) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
1.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) mit/bei
-
Therapieresistenten
Schmerzen Rückfuss links bei
-
Status nach mehrfachen
Sprunggelenks- und Rückfussoperationen links
-
Coxarthrose links
2.
Anpassungsstörung mit depressiver
Reaktion
3.
Akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z
73.1) DD: schizotype Störung (F21)
Beim Beschwerdeführer bestehe ein
überwiegend lokales neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken
Rückfusses nach mehrfachen Sprunggelenks- und Rückfussoperationen. Das
Schmerzgeschehen habe sich weder durch medikamentöse, noch manualtherapeutische / physiotherapeutische
oder infiltrative Massnahmen positiv beeinflussen lassen.
5.15
Im ärztlichen Attest vom 21.
Februar 2018 (Suva-Nr. 704) führte med. pract. D.___, Facharzt für
Allgemeinmedizin, aus, der kausale Zusammenhang der jetzigen, wohl
verbleibenden Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und psychischen
Belastungsreaktionen mit Anpassungsstörung und krankheitsbedingten Depressionen
mit dem durch den Unfall eingetretenen Schaden liege klar auf der Hand. Auch
die Fehlstellung und Fehlbelastung durch den unfallverursachten Schaden sei eine
«consequtio sine qua non», die sich dann als kombiniertes Beschwerdebild
linksseitig darstelle.
5.16
Im ergänzenden Gutachtensbericht
des B.___ vom 17. April 2018 (Suva-Nr. 654) wurde festgehalten, die neu
zugestellten Unterlagen würden keine neuen Erkenntnisse erbringen, die geeignet
wären, etwas an der bisherigen gutachterlichen Beurteilung der zumutbaren
Rest-Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu ändern. Der Gesundheitszustand und
die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person habe sich gegenüber der Situation
gemäss Gutachten vom 3. August 2017 nicht erheblich verändert. Die Gutachter
hielten an der bisherigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in
der früheren und in einer leidensangepassten Tätigkeit fest: Die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur sei seit 2010 nicht mehr zumutbar. Angestammt
bestehe somit nach wie vor eine dauerhafte, 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In
einer angepassten Tätigkeit wie die jetzt ausgeübte bei der Firma T.___ sei der
Versicherte zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Es könne dem Versicherten
lediglich für die Zeitdauer seiner Hospitalisation in der Klinik für
Schmerztherapie des V.___ vom 4. bis zum 22. Dezember 2017 eine vorübergehende
100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Danach sei der Versicherte für
angepasste Tätigkeiten wieder zu 80 % arbeitsfähig gewesen.
5.17
Dr. C.___, W.___, stellte in
seinem Bericht vom 19. Dezember 2018 (Suva-Nr. 686) folgende
Diagnosen:
-
Achillodynie und Allodynie
im Narbenbereich bei St.n. mehrfachen Operationen (ED 01/2014), Calcaneodynie
plantar bei Fersensporn
·
DD
Tarsaltunnelsyndrom
-
Plantarfasiitis links
-
V.a. beginnende Coxarthrose
bds.
-
Anpassungsstörung mit
depressiver Reaktion
-
V.a. schizotype
Persönlichkeitsstörung
-
St.n. akuter Lumbago bei
Diskusprotrusion im Bereich der LWS (2004)
Die Beschwerden des Beschwerdeführers
seien persistierend und könnten als neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich
des Fusses rechts gesehen werden. Dies sei von Seiten der Schmerzmedizin am P.___
Spital gleich so gesehen worden und es im April 2018 eine Kryotherapie
durchgeführt worden, welche primär zu einer massiven Verstärkung der Schmerzen
und Dysästhesien geführt habe. Im weiteren Verlauf habe sich im medialen Ast
Bereich Tarsaltunnel eine Abnahme der Beschwerden gezeigt, diese würden jetzt
wiederum intensiver. Neu aufgetreten sei jedoch ein impulsiv auftretender
Neuschmerz im Grosszeh links sowie ein vermehrt brennendes Gefühl am lateralen
Fussrand und der Fusssohle. Das Barfuss gehen sei weiterhin schmerzfrei nicht
möglich. Durch die konsekutive Fehlbelastung im Bereich der unteren Extremität
rechts komme es zu intermittierenden Beschwerden im Bereich der Hüfte und des
Knies auf der linken Seite, selten auf der rechten Seite. Aktuell sei
insbesondere im Bereich der Spina iliaca anterior superior und am Ansatz des
M.rectus femoris eine Dolenz objektivierbar. Aktuell bestehe eine sich
gegenseitig negativ beeinflussende Konstellation aus chronischem Schmerz,
Fehlbelastungssymptomen der unteren Extremitäten und psychosozialer
Belastungssituation bei Ehescheidung, fehlender regelmässiger Arbeitstätigkeit
und Arbeitsfähigkeit sowie Verschuldung.
5.18
In seiner Stellungnahme vom 16.
Mai 2019 (Suva-Nr. 718) hielt Dr. med. N.___, Kreisarzt, fest, gestützt auf das
B.___-Gutachten sei von folgendem Zumutbarkeitsprofil auszugehen: Leichte bis
mittelschwere körperliche Tätigkeit, überwiegend sitzend, mit der Möglichkeit
der Wechselbelastung ganztags. Vermehrter Pausenbedarf mit der Möglichkeit,
vormittags und nachmittags eine zusätzliche halbe Stunde Pause zur Entlastung
zu haben und dazwischen zwei Stunden Mittagsruhe einzuhalten. Weitere
Einschränkungen: Keine Leitern, keine Gerüste, keine Arbeiten auf schrägem oder
unebenem Gelände. Keine Vibrationsbelastungen. Bezüglich der
Integritätsentschädigung, die vorgängig mit 5 % eingeschätzt worden sei, habe
sich auch aufgrund der neuen Situation nach der letzten Operation keine
Veränderung ergeben.
5.19
Mit Arztzeugnis vom 5. Juni 2019
(Suva-Nr. 735) führte med. pract. D.___ aus, der Endzustand sei noch nicht
erreicht, da es zu einer Operation einer regionalen Überbeinbildung gekommen
sei, die die Beschwerden massiv verstärkt habe, so dass sich die Gehstrecke auf
circa 1 km deutlich reduziert habe.
5.20
Im Verlaufsbericht des P.___
Spitals, Klinik Schmerzmedizin, vom 14. Juni 2019 (Suva-Nr. 740) wurde
festgehalten, trotz intensiver medikamentöser Therapie (Opiate: schlecht
verträglich oder nicht wirksam) mit aktuell Cannabis und Dafalgan leide der
Beschwerdeführer noch immer unter starken Schmerzen im Bereich des linken
Fusses bei Schädigung des Nervus tibialis linksseitig. Trotz interventionellen
Massnahmen mit Kryotherapie des Nervus tibialis habe sich die Situation nicht
gebessert, initial sei sogar eine Verschlechterung der Beschwerden aufgetreten,
sodass sich die Situation für den Beschwerdeführer sehr unbefriedigend
darstelle. Die Schädigung des Nervus tibialis sehe man als Folge des bekannten
Unfalls mit nachfolgend 8-maligen operativen Eingriffen. Dies zeige sich auch
im Rahmen des neurologischen Gutachtens mit einer chronischen Schädigung des
Nervus tibialis links.
5.21
Im Verlaufsbericht von Dr. med. L.___,
P.___ Spital, Klinik Schmerzmedizin, vom 25. Juni 2019 (Suva-Nr. 741) wurde
ausgeführt, es bestünden unfallabhängige Beschwerden im Sinne eines chronisch
neuropathischen Schmerzsyndroms links bei Unfall von 2007 mit nachfolgenden
diversen Operationen, konventionellen und interventionellen Therapien sowie
psychologischer Beeinträchtigung.
Diese seien nach Durchsicht der Befunde
als unfallkausal zu bewerten. Aktuell könne nicht von einem medizinischen
Endzustand gesprochen werden, da weitere Therapien möglich schienen und mit dem
Beschwerdeführer diskutiert würden. Auch interdisziplinär und
interprofessionell bestehe die Möglichkeit, dass weitere Therapien dem
Beschwerdeführer empfohlen würden bis hin zu erneuten konventionellen
orthopädisch-chirurgischen Eingriffen.
5.22
Dr. med. Q.___, P.___ Spital,
Klinik Neurologie, führte in seinem Bericht vom 12. Juli 2019 (Suva-Nr.
752) aus, der elektromyographische Untersuchungsbefund vom 12. Juli 2019
spreche für eine Inaktivitätsatrophie mit bindegewebigem Umbau in der N. tibialis-versorgten
Fussmuskulatur auf der linken Seite. Zwingende Hinweise für eine hinzugetretene
axonale Schädigung des N. tibialis (motorischer Anteil) bestünden nicht. Es sei
jedoch von einer im April 2018 neu hinzugetretenen Sensibilitätsstörung und
sensiblen Reizsymptomen mit z.T. neuropathischem Schmerzsyndrom im N.
tibialis-Versorgungsgebiet Bereich auszugehen. Es sei durchaus möglich, dass
sich die Missempfindungen graduell zurückbildeten (im N.
tibialis-Versorgungsgebiet). Möglicherweise könnten auch noch durch die
Einnahme von Neurontin am Abend die nächtlich betonten Missempfindungen im Tibialis-Versorgungsgebiet
etwas reduziert werden. Die belastungsabhängigen elektrisierenden Schmerzen /
neuropathischen Schmerzen im Tibialis-Versorgungsgebiet würden jedoch
wahrscheinlich weiterhin bestehen bleiben. Die Prognose bezüglich einer
deutlichen Reduktion der Missempfindungen/Schmerzen erscheine eher schlecht.
5.23
Mit Kostengutsprachegesuch der
Klinik P.___, Klinik Schmerzmedizin, vom 9. Oktober 2019 (Suva-Nr. 760) wurde
ausgeführt, es werde um Reaktivierung des bekannten Schadensfalles und um Kostengutsprache
für schmerztherapeutische interventionelle Therapien, Medikamenten-Verordnungen
und Behandlung des unverändert bestehend neuropathischen Schmerzsyndroms des
Nervus tibialis links und des Nervus suralis links bei Status nach diversen
Operationen nach Malleolarfraktur links 2007 erbeten.
5.24
Mit Stellungnahmen vom 18.
Oktober 2019 (Suva-Nr. 761) und 8. November 2019 (Suva-Nr. 771) führte Dr. med.
N.___, Kreisarzt aus, die beantragte schmerztherapeutische Intervention sei
begründet und nachvollziehbar. Er empfehle Kostengutsprache für vorerst 6
Monate, um zu evaluieren, ob und in welcher Art eine Verbesserung zu erreichen
sei. Die Verbesserung beziehe sich aber ausschliesslich auf das subjektive
Schmerzempfinden des Versicherten. Eine Einflussnahme auf das formulierte
Belastbarkeitsprofil sei nicht zu erwarten.
5.25
Mit ärztlichem Zeugnis vom 10.
Januar 2020 (B [Beilage des Beschwerdeführers] 19) hielt med. pract. D.___
fest, beim Beschwerdeführer bestehe jetzt schon seit Juli 2019 eine Rückfallsituation
mit Zunahme der Beschwerden am Sprunggelenk, auch mit einer Indikation der
Abklärung und operativen Intervention. Eine 17%ige Suva-Rente entspreche weder
der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die mittlerweile 100 % sei, noch sei
die Kostengutsprache für cannabissativa eine adäquate Leistung zur Widerherstellung
der Arbeitsfähigkeit.
5.26
Im Verlaufsbericht vom 2. April
2020.
(B 25) führte med. pract. M.___, P.___ Spital, Ambulatorium für
Rheumatologie und Schmerzmedizin, aus, im Rahmen der Konsultation vom 1. April
2020.
berichte der Beschwerdeführer von einer deutlichen Symptomverschlechterung
der Beschwerden im linken Fuss, dies im Zusammenhang mit dem Sistieren der
Kostenträgerpflicht durch die Suva Basel. Er könne dadurch die neuroleptische
Therapie nicht weiterführen, auch physiotherapeutische Massnahmen hätten seit
dem Herbst 2019 keine mehr durchgeführt werden können, was insgesamt zu einer
Verschlechterung der chronischen neuropathischen Schmerzen im Fussbereich links
geführt habe. Die aktuell im Vordergrund stehenden neuropathischen Beschwerden
des N. tibialis und suralis links seien nach der 4. oder 5.
Revisionsoperation im Sprunggelenkbereich aufgetreten, dies sei um das Jahr
2010.
gewesen. Vorgängig habe der Beschwerdeführer auch keine Knie- oder
Hüftbeschwerden gehabt. Die aktuell vorliegenden Beschwerden im linken Fuss
seien insofern als Unfallfolge zu beurteilen, da der Beschwerdeführer vorgängig
keine Beschwerden gehabt habe und diese im Rahmen der Revisionsoperationen nach
der Malleolarfraktur ab 2010 zunehmend stärker geworden seien. Es sei davon
auszugehen, dass die aktuell zusätzlich aufgetretenen Beschwerden im Knie- und
Hüftbereich links durch eine Fehlbelastung bei chronischen Schmerzen im linken
Fuss verursacht seien. Eine klare Kausalistik sei seines Erachtens jedoch
schwer nachzuweisen. Die im Jahr 2020 radiologisch festgestellte leichte
Arthrose im Sprunggelenk könnte Folge des Unfalls sein, diese sei aber nur
mässig ausgeprägt, daher sei auch hier ein kausaler Zusammenhang schwierig
nachzuweisen. Auffällig sei vor allem die heterotope Ossifikation im Verlauf
der Plantaraponeurose, diese Veränderungen seien jedoch bereits vorbestehend.
Die aktuellen neuropathischen Beschwerden seien als indirekte Folge des Unfalls
von 2008, bei St. n. mehrmaligen Fussoperationen mit Schädigung der
entsprechenden Nerven zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe von den bisher
durchgeführten Therapien profitiert, die Arbeitsfähigkeit von 30 % habe dadurch
erhalten werden können.
6.
Vorweg ist zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht davon ausgegangen ist, beim
Beschwerdeführer sei aus gesundheitlicher Sicht der Endzustand erreicht und
gestützt darauf zu Recht den Fallabschluss vorgenommen hat.
6.1
Laut Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht
der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet
werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die
Taggeldleistungen dahin. Rechtsprechungsgemäss folgt aus dieser Bestimmung,
dass dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten
ist, der sogenannte «Fallabschluss» vorzunehmen ist: Heilbehandlungs- und
Taggeldleistungen sind einzustellen und es ist der Anspruch der versicherten
Person auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu prüfen (Alexandra
Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4.
Auflage, Zürich 2012, S. 143, mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.1
S. 114).
Was unter einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG) zu
verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Da die soziale
Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen
ausgerichtet ist, bestimmt sich dies namentlich nach Massgabe der zu
erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt
beeinträchtigt. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht, dass die durch weitere
Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende
Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Ist eine versicherte
Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich
erwerbstätig zu sein, ist eine weitere erhebliche Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit nicht mehr möglich. Deshalb ist der Fall in dieser
Konstellation abzuschliessen, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten
Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert
werden könnte (vgl. Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 143, mit Hinweis auf das
Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1).
6.2
Der Beschwerdeführer macht in
diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht, da
sich gemäss den Berichten der behandelnden Ärzten die Beschwerden eher noch
verschlechtert hätten und weitere Heilbehandlungen und Therapien indiziert
seien sowie gegebenenfalls gar weiterer Operationsbedarf bestehe. Er verweist
diesbezüglich auf Berichte der behandelnden Ärzte welche er auf S. 22 ff.
seiner Beschwerde aufführt. Diese Berichte stützen sich aber zur Begründung der
Notwendigkeit weiterer Behandlungen fast aussliesslich auf die subjektiven
Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers. Der Kreisarzt, Dr. med. N.___, hielt
in seiner Stellungnahme vom 8. November 2019 (Suva-Nr. 771) zudem zu Recht
fest, eine mögliche Verbesserung beziehe sich nur auf das subjektive
Schmerzempfinden des Beschwerdeführers, nicht jedoch auf das
Belastbarkeitsprofil. So vermag denn auch kein behandelnder Arzt des
Beschwerdeführers zu begründen, dass weitere Behandlungen eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Dr. med.
L.___, P.___ Spital, Klinik Schmerzmedizin, hielt in seinem Bericht vom 25.
Juni 2019 (Suva-Nr. 741) lediglich allgemein fest, aktuell könne nicht von
einem medizinischen Endzustand gesprochen werden, da weitere Therapien möglich
schienen und mit dem Beschwerdeführer diskutiert würden. Auch interdisziplinär
und interprofessionell bestehe die Möglichkeit, das weitere Therapien dem
Beschwerdeführer empfohlen würden bis hin zu erneuten konventionellen
orthopädisch-chirurgischen Eingriffen. Damit ist aber eine mögliche Steigerung
der Arbeitsfähigkeit durch weitere medizinische Massnahmen nicht dargetan. Dr.
med. Q.___, P.___ Spital, Klinik Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 12.
Juli 2019 (Suva-Nr. 752) denn auch fest, möglicherweise könnten auch noch durch
die Einnahme von Neurontin am Abend die nächtlich betonten Missempfindungen im
Tibialis-Versorgungsgebiet etwas reduziert werden. Die belastungsabhängigen
elektrisierenden Schmerzen/ neuropathischen Schmerzen im
Tibialis-Versorgungsgebiet würden jedoch wahrscheinlich weiterhin bestehen
Dispositiv
bleiben. Eine relevante Verbesserung erscheint demnach nicht überwiegend
wahrscheinlich, weshalb es im Resultat nicht zu beanstanden ist, dass die
Beschwerdegegnerin den Fallabschluss vorgenommen hat. Daran vermögen im Übrigen
auch die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten zukünftig beabsichtigten
weiteren Behandlungen nichts zu ändern.
7. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre
im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene Invaliditätsbeurteilung im
Wesentlichen auf das im IV-Verfahren eingeholte B.___-Gutachten vom 3. August
2017 sowie auf die die von ihr veranlassten versicherungsinternen
Abklärungsberichte. Somit ist nachfolgend der Beweiswert dieser medizinischen
Unterlagen zu prüfen.
7.1
7.1.1 Im allgemein-internistischen Teilgutachten
des B.___ wurde festgehalten, der internistische Status sei an sich unauffällig.
Der Versicherte sei normoton, normokard und kardiopulmonal kompensiert. Das EKG
zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie liefere keine
Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Auch der
abdominelle und Neurostatus seien unauffällig. In den Laboruntersuchungen
fänden sich durchwegs Normalwerte. Aus rein internistischer Sicht könne beim
Beschwerdeführer keine Diagnose gestellt werden, welche irgendeinen Einfluss
auf seine Arbeitsfähigkeit hätte. Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen
vermag die gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach der
Beschwerdeführer aus allgemein-medizinischer Sicht für alle bisherigen
Tätigkeitsbereiche als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen sei.
7.1.2 Im psychiatrischen Teilgutachten
des B.___ erfolgte eine eingehende Anamnese- und Befunderhebung. Gestützt
darauf vermögen die gutachterlichen Ausführungen zu den gestellten Diagnosen grundsätzlich
zu überzeugen: Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration könne eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden. Zum einen sei es während der Jahre zu keiner
Schmerzausweitung gekommen, die Schmerzen im linken Knie und in der linken
Hüfte seien durchaus im Rahmen einer Fehlbelastung zu werten, die Schmerzen im
linken Fuss seien aufgrund der häufigen Operationen erklärbar. Die Schmerzen
stünden auch nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Versicherten während
des Untersuchungsgespräches, das inhaltliche Denken sei nicht eingeengt auf die
Schmerzsymptomatik, der Versicherte könne problemlos Themenwechsel mitgehen.
Ferner komme es auch zu keinen spontanen Schmerzäusserungen oder
schmerzbedingten Positionsveränderungen. Aus psychiatrischer Sicht liege aber eine
depressive Symptomatik vor, der Versicherte berichte von einer verminderten
Freudefähigkeit, so dass er sich nur noch über das Motorradfahren freuen könne,
er berichte von einer vermehrten Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit, er komme
schwer in die Gänge, der Appetit sei vermindert, hin und wieder habe er auch
Suizidgedanken, diese seien allerdings nicht konkret, aktuell habe er solche
Gedanken nicht. Er berichte von einer vermehrten Vergesslichkeit, er vergesse
Namen, müsse sich alles aufschreiben, auch lasse die Konzentration nach 3 bis
4 Stunden deutlich nach, wobei der Versicherte angebe, die Konzentration
sei auch abhängig von der Schmerzintensität. Ein sozialer Rückzug liege nicht
vor, der Versicherte treffe sich hin und wieder auch mit Bikerkollegen zu
gemeinsamen Ausfahrten. Es liege kein Interessensverlust vor, der Versicherte
berichte, er interessiere sich neben dem Motorradfahren noch für Fotografie und
Filmen, er bearbeite auch Bilder am Computer. An objektivierbaren depressiven
Symptomen zeige sich, dass der Versicherte im Affekt leicht deprimiert wirke,
er sei sehr kontrolliert, innerlich angespannt, Insuffizienzgefühle liessen
sich allerdings nicht erkennen, die Vitalgefühle seien nicht herabgesetzt. Die
Konzentrationsschwierigkeiten und die Vergesslichkeit könne im Gespräch grob orientierend
nicht erfasst werden, wobei angemerkt werden müsse, dass das Gespräch lediglich
60 Minuten gedauert habe und der Versicherte angebe, die Konzentration lasse
nach 3 bis 4 Stunden nach. Gestik und Mimik seien nicht eingeschränkt, der
Versicherte reagiere auf Ansprache spontan, die affektive Schwingungsfähigkeit
sei nicht eingeschränkt, insbesondere nicht ins Depressive verschoben. Der
Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik sei als leichtgradig einzustufen.
Hinweise für eine pathologische Persönlichkeitsstruktur fänden sich anhand des
Gespräches nicht. Es lägen psychosoziale Belastungsfaktoren vor, die Erkrankung
der Mutter, Probleme mit der Partnerin, aber vor allem auch die finanzielle
Situation. Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien sicherlich auch mit
Grund für die depressive Symptomatik. Es liege somit keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vor.
Sodann setzt sich der psychiatrische
Teilgutachter eingehend und nachvollziehbar mit anderen, seiner Beurteilung
entgegenstehenden psychiatrischen Berichten auseinander: In einem Bericht des P.___
Spitals vom 23. März 2015 (Dr. med. X.___, Leitende Ärztin FMH Psychiatrie und
Psychotherapie) würden folgende Diagnosen gestellt: Anpassungsstörung mit
leicht depressivem Zustandsbild im Rahmen einer psychosozialen
Belastungssituation (ICD-10: F43.20). Verdacht auf schizotype
Persönlichkeitszüge (ICD-10: F21.0). Die Diagnose Anpassungsstörung sei
nachvollziehbar, aufgrund des Berichtes, die Diagnose Verdacht auf schizotype
Persönlichkeitszüge nicht. In einem Bericht vom 21. Juni 2016 von Herrn Dr.
med. F.___, Oberarzt FA Psychiatrie und Psychotherapie würden folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
bestehend seit August 2007, depressives Syndrom, aktuell leichte depressive
Episode im Rahmen des Schmerzgeschehens und im Rahmen psychosozialer
Belastungsfaktoren (ICD-10: F32.0), bestehend seit ca. 2010, schizotype
Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) sowie Probleme mit Bezug auf den
eigenen Familienkreis (ICD-10: Z63). Zu den Diagnosen sei Folgendes zu sagen:
Die Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
sei aufgrund des Berichtes in keinster Weise nachvollziehbar. Die Diagnose
schizotype Persönlichkeitsakzentuierung werde als Z-Diagnose angegeben, das
heisse, die schizotype Persönlichkeitsakzentuierung habe keinen Krankheitswert.
Auch die Probleme mit Bezug auf den eigenen Familienkreis seien als psychosozialer
Belastungsfaktor zu sehen, hätten damit keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Es bleibe einzig die Diagnose «depressives Syndrom, aktuell
leichte depressive Episode», diese Diagnose sei nachvollziehbar. Aufgrund der
zum Teil nicht nachvollziehbaren Diagnosen sei auch die festgestellte
Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur 50 % von
August 2007 bis dato nicht nachvollziehbar. In einem Bericht des P.___ Spitals
vom 30. Dezember 2015 (Dr. med. F.___) würden folgende Diagnosen gestellt:
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, depressives
Syndrom, aktuell leichte depressive Episode im Rahmen des Schmerzgeschehens und
im Rahmen psychosozialer Belastungsfaktoren, schizotype Persönlichkeitsakzentuierung,
Probleme mit Bezug auf den eigenen Familienkreis, Status nach Störung des
Sozialverhaltens in der Kindheit und Jugend. Für diese Diagnosen gelte das
Gleiche wie für den Bericht vom 23. Juni 2016. Anhand des Berichtes werde nicht
erkennbar, aufgrund welcher Tatsachen Dr. med. F.___ zur Diagnose «chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» komme.
An der beweiswertigen psychiatrischen
Beurteilung im B.___-Gutachten vermag schliesslich auch der von med. pract. D.___
in seiner Stellungnahme vom 17. August 2017 eingebrachte Einwand nichts zu
ändern, wonach eine reaktive Depression aufgrund eines die Körperintegrität
verletzenden Unfalls eine allgemein anerkannte und nicht wegzudiskutierende
Tatsache sei und zu behaupten, dass dies auf die Arbeitsfähigkeit keinen
Einfluss habe, geradezu aberwitzig sei, da man unter einem anderen
Diagnoseschlüssel immer mehr mit genau diesen Problemen Arbeitsunfähigkeiten
aufgrund eines sogenannten Burnouts ausstellen und behandeln müsse. So handelt
es sich bei den Ausführungen von med. pract. D.___ lediglich um allgemeine
Bemerkungen, welche sich nicht konkret mit den Befunden des Beschwerdeführers
auseinandersetzen. Sodann hat med. pract. D.___ den Facharzttitel für
Allgemeinmedizin und nicht der Psychiatrie, weshalb seinen Ausführungen auch im
Lichte dessen nur wenig Beweiswert zuzumessen ist. Zudem ist in diesem
Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb
der Stellungnahme von med. pract. D.___ auch aus diesem Grund kaum Beweiswert
zuzumessen ist.
Gestützt auf dieses beweiswertige
fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann im Übrigen und
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf eine Indikatorenprüfung
verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
7.1.3 Im Zusammenhang mit dem
rheumatologischen Teilgutachten des B.___ ist vorab auf die Rüge des
Beschwerdeführers einzugehen, wonach nicht ein Rheumatologe, sondern ein Unfall-Chirurge,
-Orthopäde, -Traumatologe zur Begutachtung hätte beigezogen werden müssen. Dem
ist mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten,
dass Gegenstand der Rheumatologie – als Teildisziplin der Inneren Medizin –
(chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates sind, was u.a. auch auf die
Orthopädie zutrifft (Urteile des Bundesgerichts 9C_688/2016 vom 16. Februar
2017 E. 3.5 und 8C_835/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.3). Es ist somit
nicht ersichtlich, inwiefern der rheumatologische B.___-Experte fachlich nicht
resp. ungenügend qualifiziert sein soll, dem Leiden des Versicherten in
somatischer Hinsicht Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2017
vom 1. März 2018 E. 4.3, 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 3.4, 9C_320/2015
vom 25. August 2015 E. 3.3.3).
Sodann ist der Beweiswert des rheumatologischen
Teilgutachtens des B.___ zu prüfen. Darin wurde ausgeführt,
rheumatologisch-pathologische Befunde hätten einerseits hauptsächlich im
Bereiche des linken Fusses, dann in beiden Kniegelenken und im linken
Hüftgelenk erhoben werden können. Die persistierenden und auch
belastungsabhängigen Fussschmerzen bei Status nach acht Fussoperationen, wie im
Diagnosekatalog aufgeführt, seien nachvollziehbar. Trotzdem sei die Funktion
des linken Fusses ausser einer leicht und schmerzhaft eingeschränkten Extension
und Flexion im oberen Sprunggelenk noch recht gut. Die geschwollene
Achillessehne werde als Überlastung gedeutet, dies vor allem wegen der
Varus-Deformität. Zweifelsohne sei durch die Fehlstatik und die diversen
Operationen mit teilweise Sensibilitätsstörung und Taubheitsgefühl vor allem am
Calcaneus dieser Fuss vermindert belastbar und verursache auch Schmerzen,
welche jedoch mit einer optimalen Schmerztherapie in Grenzen gehalten werden
könnten. Die Beschwerden in beiden Kniegelenken seien einer Chondropathia patellae
beidseits zuzuordnen. Eine beginnende Gonarthrose könne nicht diagnostiziert
werden. Die Gehstrecke sei trotz dieser Chondropathie noch mehr als eine Stunde
und somit in keiner Art und Weise einschränkend. Die Präarthrose im Bereiche
der linken Hüfte mit einer Hüft-Impingement-Symptomatik, welche auf Infiltrationen
immer wieder gut anspreche, sei ebenfalls nicht limitierend. Limitierend
bezüglich die Arbeitsfähigkeit sei somit alleine die Fussproblematik, wie oben geschildert.
Gestützt auf diese Ausführungen vermag sodann grundsätzlich auch die
gutachterliche Beurteilung der aus rheumatologischer Sicht bestehenden
Arbeitsfähigkeit sowie des Zumutbarkeitsprofils zu überzeugen: In der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer, wo der Versicherte den Fuss durch viel
kuppeln habe belasten müsse, viel habe aus- und einsteigen müssen und auch habe
mithelfen müssen den LKW zu entladen und beladen, sei eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit,
in vorwiegend sitzender und nur wenig stehender und gehender Tätigkeit, wie sie
momentan vom Versicherten für 3 bis 4 Stunden täglich ausgeführt werde, sei ihm
aus rein rheumatologischer Sicht zu 80 % zumutbar. Am Vormittag 3 ½ Stunden
Arbeit sowie eine halbe Stunde Pause zur Entlastung, dann 2 Stunden Mittagsruhe
und am Nachmittag erneut 3 ½ Stunden Arbeit sowie eine halbe Stunde Pause zur
Erholung. Zudem scheine gepolstertes Schuhwerk hilfreich.
Damit erscheint das rheumatologische
Teilgutachten des B.___ zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Im Gutachten fehlt
es jedoch an einer beweiswertigen Beurteilung der Frage, ob die am linken Knie
und an der linken Hüfte bestehenden Beschwerden – wie von den behandelnden
Ärzten und dem Beschwerdeführer geltend gemacht – durch Fehlbelastung
verursachte mittelbare Unfallfolgen darstellen. In der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung führten die B.___-Gutachter zwar aus, die Beschwerden im linken Knie und in der linken Hüfte liessen sich nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis am 25. August
2007 zurückführen. Selbst Fehlbelastungen, die durch Schmerzen und ein dadurch
verändertes Gangbild entstünden, würden von gesunden angrenzenden Gelenken
problemlos toleriert, so auch im Knie- und Hüftgelenk (vgl. E. II. 5.9
hiervor). Diese Ansicht begründeten die Gutachter aber nicht weiter. Dem
Wortlaut nach wurde die diesbezügliche Beurteilung dem Bericht vom 6. Februar
2015 (Suva-Nr. 363) von Dr. med. N.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt,
übernommen. Aber auch in diesem kreisärztlichen Bericht wird keine nähere
Begründung zu dieser Beurteilung angeführt. Aber auch die behandelnden Ärzte
begründen ihre Ansicht einer unfallkausalen Beschwerdesymptomatik im Knie und
in der Hüfte links nicht derart überzeugend, als dass alleine darauf abgestellt
werden könnte: Mit
Bericht vom 21. April 2015 (Suva-Nr. 385) führte Dr. med. C.___, P.___
Spital, Klinik Rheumatologie, aus, die beginnende Coxarthrose linksbetont sowie
beginnende Gonarthrose linksbetont könnten nicht direkt auf das Unfallgeschehen
zurückgeführt werden, da anlagebedingt eine leichte Fehlrotation im Bereich der
Hüften beidseits bestehe. Die Schmerz- und Überlastungssymptomatik könne jedoch
mit durch den Fehlstand des linken Fusses und die Fehlbelastung erklärt werden,
welche sich mit auf die Kniesymptomatik auswirken würden. Hier liege ein
kombiniertes Beschwerdebild vor. In
seiner Stellungnahme vom 17. August 2017 (Suva-Nr. 611, S. 27) zum B.___-Gutachten
führte med. pract. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, aus, sowohl das
benachbarte Knie sei mit chondropatia patellae durch abschabende
Knorpelverluste durch Fehlhaltung und Fehlbelastung bereits geschädigt, wie
auch das Hüftgelenk vom Gutachter selbst anerkannt bereits Anzeichen einer
Coxarthrose und eines Impingements habe. Im
Verlaufsbericht vom 2. April 2020 (B 25) führte med. pract. M.___, P.___
Spital, Ambulatorium für Rheumatologie und Schmerzmedizin, aus, es sei davon
auszugehen, dass die aktuell zusätzlich aufgetretenen Beschwerden im Knie- und
Hüftbereich links durch eine Fehlbelastung bei chronischen Schmerzen im linken
Fuss verursacht seien. Eine klare Kausalistik sei seines Erachtens jedoch
schwer nachzuweisen.
Zusammenfassend lässt sich somit die
Frage nach einer allfälligen Unfallkausalität der geklagten Knie- und
Hüftbeschwerden aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten. Zwar wurde im rheumatologischen
Teilgutachten des ZIMB festgehalten, dass sich weder die Knie- noch die
Hüftbeschweren limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.
Doch selbst wenn
man in diesem Punkt auf diese Beurteilung abstellen würde, könnte die Frage der
diesbezüglichen Unfallkausalität nicht einfach offengelassen werden, da aufgrund Beschwerden eine
Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils und damit ein zusätzlicher
leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen zumindest nicht ohne Weiteres
ausgeschlossen werden könnte. Demnach
ist die Frage bezüglich einer allenfalls mittelbar unfallkausalen und durch
Fehlbelastung verursachten Beschwerdesymptomatik am Knie und an der Hüfte links
nicht rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb es diesbezüglich weiterer Abklärungen
bedarf.
7.1.4 Sodann bedarf es ebenfalls Abklärungen
im neurologischen Fachgebiet. So ergeben sich aus den Berichten der
behandelnden Ärzte nicht unerhebliche Hinweise auf eine mögliche unfallkausale
Verletzung des Nervus tibialis im Bereich des Tarsaltunnels: Im Bericht von Dr.
med. Q.___, P.___ Spital, Klinik für Neurologie, vom 9. Oktober 2017
(Suva-Nr. 614) wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, basierend auf dem
elektrophysiologischen Untersuchungsbefund ergebe sich ein Bild einer stabilen
gemischten axonalen Schädigung und Myelinscheidenschädigung des N. tibialis
linksseitig i.B. des Tarsaltunnels. Insgesamt handle es sich leider um ein
chronifiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom, das akzentuiert durch Belastung
zu nicht unerheblichen Schmerzen führe. Zudem wurde im Verlaufsbericht des P.___
Spitals, Klinik Schmerzmedizin, vom 14. Juni 2019 (Suva-Nr. 740) festgehalten,
trotz intensiver medikamentöser Therapie (Opiate: schlecht verträglich oder
nicht wirksam) mit aktuell Cannabis und Dafalgan leide der Beschwerdeführer
noch immer unter starken Schmerzen im Bereich des linken Fusses bei Schädigung
des Nervus tibialis linksseitig. Die Schädigung des Nervus tibialis sehe man
als Folge des bekannten Unfalls mit nachfolgend 8-maligen operativen
Eingriffen. Des Weiteren führte Dr. med. Q.___, P.___ Spital, Klinik
Neurologie, in seinem Bericht vom 12. Juli 2019 (Suva-Nr. 752) aus, der
elektromyographische Untersuchungsbefund vom 12. Juli 2019 spreche für
eine Inaktivitätsatrophie mit bindegewebigem Umbau in der N.
tibialis-versorgten Fussmuskulatur auf der linken Seite, zwingende Hinweise für
eine hinzugetretene axonale Schädigung des N. tibialis (motorischer Anteil)
bestünden nicht. Es sei jedoch von einer im April 2018 neu hinzugetretenen
Sensibilitätsstörung und sensiblen Reizsymptomen mit z.T. neuropathischem
Schmerzsyndrom im N. tibialis-Versorgungsgebiet Bereich auszugehen. Es sei
durchaus möglich, dass sich die Missempfindungen graduell zurückbildeten (im N.
tibialis-Versorgungsgebiet). Möglicherweise könnten auch noch durch die
Einnahme von Neurontin am Abend die nächtlich betonten Missempfindungen im
Tibialis-Versorgungsgebiet etwas reduziert werden. Die belastungsabhängigen
elektrisierenden Schmerzen / neuropathischen Schmerzen im
Tibialis-Versorgungsgebiet würden jedoch wahrscheinlich weiterhin bestehen
bleiben.
Gestützt auf die vorgehend aufgeführten
Berichte kann eine unfallkausale Schädigung des Nervus tibialis nicht
ausgeschlossen werden. Zwar vermögen die diesbezüglich durchgeführten
neurologischen Untersuchungen – motorische und sensible Neurographie sowie
Nadelmyographie (vgl. Suva-Nr. 697, S. 113) – eine strukturelle Schädigung
alleine nicht nachzuweisen. So ist eine Elektromyographie gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung schon von ihrer inhaltlichen Zielsetzung und
Aussagekraft her nicht geeignet, den Nachweis einer strukturellen Veränderung
zu erbringen, sondern bloss funktioneller Defizite. Aus solchen funktionellen
Beeinträchtigungen, wie Bewegungseinschränkungen oder Auffälligkeiten im Muskelverhalten,
kann noch nicht geschlossen werden, es liege eine hierfür ursächliche
strukturelle Schädigung aus Unfall vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2011
vom 5. September 2011 E. 4.5.2). Das gleiche muss auch für die Neurographie
gelten, einer Methode zur Bestimmung der Nervenleitgeschwindigkeit (NLG)
peripherer Nerven durch elektrische Stimulation und anschliessende Ableitung
und Registrierung des Nervenaktions- bzw. Muskelantwortpotenzials (vgl.
www.pschyrembel.de). Jedoch liegt die vorliegend diagnostizierte Verletzung des
Nervus tibialis im Bereich des Tarsaltunnels des linken Fusses und damit in
eben jenem Bereich, in dem die Maellolarfraktur strukturell nachgewiesen ist
und diverse operative Eingriffe vorgenommen wurden. Demnach erscheint auch eine
Unfallkausalität der Verletzung des Nervus tibialis und der damit
zusammenhängenden neuropathischen Beschwerden durchaus möglich zu sein. Eine
allfällige diesbezügliche Unfallkausalität und allenfalls daraus zusätzlich
resultierende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bzw. des
Zumutbarkeitsprofils wurde von der Beschwerdegegnerin bislang jedoch nicht
abgeklärt. So liegt in den Akten von Seiten der Beschwerdegegnerin keine
neurologische Beurteilung vor und auch im B.___-Gutachten war kein
neurologischer Gutachter involviert. Somit bedarf es ebenfalls Abklärungen im
neurologischen Fachgebiet.
7.2 Die Beschwerdeinstanz holt in
der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum
Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt
oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine
Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht
beweiskräftig. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt hingegen möglich, wenn
es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten
einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache
zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von
gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100,
137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Wie vorgehend festgehalten, hat die
Beschwerdegegnerin keinerlei neurologische Abklärungen veranlasst und auch im B.___-Gutachten
wurden keine solche vorgenommen. Somit handelt es sich dabei um eine bislang
vollständig ungeklärte Frage, weshalb die Sache zur Vornahme diesbezüglicher
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Bei dieser
Gelegenheit wird sie, wie unter Ziffer. 7.1.3 festgehalten, zusätzlich eine
rheumatologische oder orthopädische Abklärung zu veranlassen haben und hiernach
neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befinden zu haben.
Insofern der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers rügt, das B.___-Gutachten vom 3. August 2017 sei im
Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 19. September 2019 bereits mehr als
zwei Jahre alt gewesen, ist festzuhalten, dass das Alter eines Gutachtens für
sich alleine noch nichts über dessen Verwertbarkeit aussagt. Vielmehr ist
relevant, ob sich der Gesundheitszustand seit Gutachtenserstellung erheblich
verändert hat. Dies kann zumindest hinsichtlich der beweiswertigen internistischen
psychiatrischen Teilgutachten verneint werden, so dass es diesbezüglich keiner
neuen Begutachtung bedarf.
7.3 Da es weiterer medizinischer
Abklärungen bedarf, kann vorliegend über die ebenfalls strittige Höhe des
Integritätsschadens auch noch nicht entschieden werden, so dass der
angefochtene Einspracheentscheid vom 19. September 2019 sowohl hinsichtlich der
Rentenfrage als auch der Integritätsentschädigung und damit gesamthaft
aufzuheben ist. Demnach ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen
gutzuheissen.
Dagegen ist auf den Antrag des
Beschwerdeführers, der RAD sei zu verpflichten, ein falladäquates
Verlaufsgutachten zu erstellen, unter Berücksichtigung der oberwähnten
Eingaben, Arztzeugnisse und der Beschwerde, nicht einzutreten, da es sich
vorliegend um ein unfallversicherungsrechtliches Verfahren handelt, der RAD
aber der versicherungsinterne ärztliche Dienst der
Invalidenversicherungsstellen ist. Demnach können diesbezüglich im vorliegenden
Verfahren keine Anweisungen erteilt werden.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu (formelles
Obsiegen), welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im
materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a
S. 57; ZAK 1987 S. 268 E. 5a). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht
auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der
Schwierigkeit des Prozesses. Die Parteientschädigung ist von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Da von deren Solvenz auszugehen ist, erübrigt
sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege. In ihrer Kostennote vom 16. April 2020 machen die beiden
Rechtsvertreter einen Honoraranspruch von total CHF 12'609.30 geltend, welcher
sich wie folgt zusammensetzt: 39.75 Stunden à CHF 200.00 (Rechtsanwalt Dieter
Schlumpf), 31.4 Stunden à CHF 100.00 (Rechtsanwalt Christian
Schlumpf), zuzüglich Auslagen von CHF 617.80 und 7.7. % MwSt. Der
geltend gemachte Zeitaufwand erscheint aber in Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses bzw. des Aufwandes in vergleichbaren Fällen als
überhöht. Zwar handelt es sich vorliegend um eine aussergwöhnlich grosse
Aktenmenge und der Fall erstreckt sich über eine Zeitdauer von mehr als 13
Jahren. Dennoch rechtfertigt dies nicht den geltend gemachten Aufwand von über
70 Stunden. Da die Kostennote bis auf die Auslagen keine detaillierte
Auflistung enthält, für welche erbrachte Dienstleistung welcher Zeitaufwand
abgerechnet wurde, ist die Parteientschädigung pauschal zu kürzen. Angemessen
erscheint ausnahmsweise ein immer noch sehr hoher Zeitaufwand von
40 Stunden. Dieser Zeitaufwand ist je anteilsmässig auf die beiden
Rechtsvertreter bzw. gemäss deren geltend gemachten Zeitaufwände und der
geltend gemachten Stundenansätze aufzuteilen. In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf 7'629.25 festzusetzen
(CHF 24.64 Stunden x CHF 200.00 sowie 15.36 Stunden zu CHF 100.00, zuzügl.
CHF 617.80 Auslagen und 7.7 % MwSt).
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Soweit darauf eingetreten werden kann,
wird in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid der Suva vom
19. September 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 7'629.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch