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Entscheid

VSBES.2019.253

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

20. Mai 2020Deutsch14 min

(Beschwerdebeilage im Verfahren VSBES.2019.253 / BB I Nr. 5) wies die Beschwerdegegnerin

Source so.ch

Urteil vom 20. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Plus

Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 26. September 2019)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom

13. August 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) ab 1. August 2019 für vier Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe sich im Juli 2019 nicht um

zumutbare Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin im Verfahren

VSBES.2019.253 / AWA I Nr. 11). Die dagegen erhobene Einsprache

(Beschwerdebeilage im Verfahren VSBES.2019.253 / BB I Nr. 5) wies die Beschwerdegegnerin

mit Entscheid vom 26. September 2019 ab

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer erhebt am 24. Oktober 2019 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende

Rechtsbegehren (A.S. 4 f.):

Der Einspracheentscheid

vom 26. September 2019 sowie der damit verbundene Entscheid vom 18. August

2019 gegen mich seien aufzuheben und als nichtig zu erklären.

Im Weiteren ist [die

Beschwerdegegnerin] angewiesen, die vier Einstelltage bei der nächstmöglichen

Gelegenheit über die [...] Arbeitslosenkasse mir anzuweisen.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2019

folgende Anträge (A.S. 10 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

2.3 Der Beschwerdeführer bekräftigt

mit Replik vom 27. Dezember 2019 seine Beschwerdebegehren. Ausserdem erkundigt

er sich, ob es möglich sei, im Beisein des Gerichtspräsidenten ein

«Monitoring-Gespräch» mit den Parteien durchzuführen (A.S. 22 ff.).

Die Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 7. Januar 2020 auf eine Duplik

und hält an den Begehren in ihrer Beschwerdeantwort fest (A.S. 26).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei vier streitigen Anspruchstagen

und einem Taggeld von CHF 160.75 (s. Abrechnung pro Juli 2019 unter AWA I Nr.

11) nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen

Berufes. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIG, SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen,

und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).

Die versicherte Person hat sich solange

genügend um Arbeit zu bemühen, als sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung

beanspruchen will (AVIG-Praxis ALE B317, in der seit 1. Oktober 2012 geltenden

Fassung).

Während einer ärztlich bescheinigten

krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wird auf den Nachweis von

Arbeitsbemühungen verzichtet (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 23; AVIG-Praxis ALE B320, in der seit

1.

Januar 2019 geltenden Fassung).

2.2

Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend

um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich

direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung resp.

Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) über eine Mindestanzahl von

Bewerbungen voraus (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24;

BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b

S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit der versicherten Person

ist zu sanktionieren, eine Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz

sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).

3.

3.1

Nachdem der Beschwerdeführer per

20.

Februar 2019 Arbeitslosenentschädigung beantragt hatte (AWA I Nr. 51),

erfolgte am 7. März 2019 – in Anwesenheit seiner Lebenspartnerin B.___ sowie seines

Coachs C.___ – ein Gespräch mit dem Personalberater des RAV. Gemäss

Verlaufsprotokoll (AWA I Nr. 52) ging man davon aus, dass der

Beschwerdeführer noch bis mindestens Anfang April 2019 vollständig

arbeitsunfähig sein werde. Als Zielvereinbarung wurde vermerkt: «1 ABM

sobald 20 % AF!».

3.2

Vom 1. April bis 30. Juni 2019

befand sich der Beschwerdeführer in einem Belastbarkeitstraining der Invalidenversicherung

(fortan: IV, AWA I Nr. 27).

3.3

Zum Beratungsgespräch vom 8. Mai

2019.

hielt der Personalberater im Protokoll fest (AWA I Nr. 52), da weiterhin eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, würden vom Beschwerdeführer keine

Arbeitsbemühungen verlangt. Es sei ein Unfallschein mit einer

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 29. April 2019 abgegeben worden (s. AWA I

Nr. 24).

3.4

Am 7. Juni 2019 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe für die Kontrollperiode

Mai 2019 keinen Nachweis seiner Arbeitsbemühungen erhalten. Er habe Gelegenheit,

sich dazu bis 14. Juni 2019 zu äussern (AWA I Nr. 53). Der Beschwerdeführer

reichte daraufhin am 8. Juni 2019 seinen Unfallschein mit einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit bis 22. Mai 2019 ein (AWA I Nr. 55), was die

Beschwerdegegnerin dazu veranlasste, auf eine Sanktion wegen fehlender

Arbeitsbemühungen zu verzichten (AWA I Nr. 54).

3.5

Nach einem Telefonat mit der IV

hielt der Personalberater am 19. Juni 2019 im Protokoll fest (AWA I Nr. 52),

der Beschwerdeführer werde am 1. Juli 2019 ein Aufbautraining der IV

antreten und Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten. Ab diesem Datum

müsse er auf jeden Fall Arbeitsbemühungen tätigen.

3.6

Der Coach C.___ antwortete im

Namen des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Juni 2019 auf die

Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 betreffend fehlende

Arbeitsbemühungen im Mai 2019 (s. dazu E. II. 3.1.4 hiervor). Der

Coach erklärte, der Personalberater habe beim Gespräch vom 7. März 2019

mündlich bestätigt, dass im Hinblick auf das bevorstehende Belastungstraining

der IV keine Arbeitsbemühungen erforderlich seien. Der Beschwerdeführer habe

sich darauf verlassen und sei davon ausgegangen, dass er auf das Schreiben vom

7.

Juni 2019 nicht reagieren müsse (BB I Nr. 2). Dieses Schreiben gelangte

indes zuerst nur an die [...] Arbeitslosenkasse und erreichte die

Beschwerdegegnerin erst später, nämlich nach dem angefochtenen

Einspracheentscheid (s. A.S. 1 f. und A.S. 12 Ziff. 2.3 sowie

Beschwerdebeilage im Verfahren VSBES.2019.284 / BB II Nr. 7).

3.7

Die Suva stellte die

Taggeldzahlungen an den Beschwerdeführer per 30. Juni 2019 ein (AWA I Nr. 16).

Ab 1. Juli 2019 befand sich der Beschwerdeführer sodann wie vorgesehen in einem

Aufbautraining der IV ohne Taggeldanspruch. Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. D.___

vom 23. September 2019 war er in einer angepassten Tätigkeit seit dem 13. Juli

2019.

wieder zu 50 % arbeitsfähig (AWA I Nr. 5). Das Aufbautraining wurde per

16.

August 2019 abgebrochen (AWA I Nr. 8).

3.8

Am 7. August 2019 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe für die Kontrollperiode

Juli 2019 keine Arbeitsbemühungen erhalten. Er habe Gelegenheit, sich dazu bis

14.

August 2019 zu äussern (Akten der Beschwerdegegnerin im Verfahren

VSBES.2019.284 / AWA II Nr. 7). Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit

E-Mail vom 8. August 2019 (a.a.O.), er sei nicht in der Lage, vollzeitlich zu arbeiten,

und daher immer noch zu 50 % im Projekt , Durchführungsstelle E.___, beschäftigt.

Man könne dort anrufen und sich informieren, dass er momentan keine

Arbeitsbemühungen machen müsse.

3.9

In seiner Einsprache vom 2.

September 2019 (BB I Nr. 5) brachte der Beschwerdeführer vor, der

Personalberater habe im Gespräch vom 7. März 2019 erklärt, dass er keine

Arbeitsbemühungen vorweisen müsse, solange er im Rahmen des Belastungstrainings

der IV einer Beschäftigung nachgehe. Dieses Training habe bis in den August

2019.

gedauert.

3.10

Am 16. September 2019 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe für die Kontrollperiode

August 2019 keine Arbeitsbemühungen erhalten. Er habe Gelegenheit, sich dazu

bis 23. September 2019 zu äussern (AWA II Nr. 4). Der

Beschwerdeführer liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen.

3.11

Der Beschwerdeführer erklärte

zusammen mit seinem Coach im Brief an das RAV vom 10. Oktober 2019 (BB II

Nr. 6), er sei auf Grund der Aussagen des Personalberaters am 7. März 2019

davon ausgegangen, dass er erst ab September 2019 Arbeitsbemühungen vornehmen

müsse.

3.12

Im Rahmen eines Gesprächs mit dem

Personalberater und seiner Vorgesetzten am 23. Oktober 2019 gaben der

Beschwerdeführer, Frau B.___ sowie der Coach an, sie hätten den Berater übereinstimmend

so verstanden, dass der Beschwerdeführer während einer IV-Massnahme keine

Arbeitsbemühungen erbringen müsse (AWA I Nr. 52).

3.13

In seiner Einsprache vom 29.

Oktober 2019 (BB II Nr. 8), betreffend die spätere Kontrollperiode August 2019

und das Verfahren VSBES.2019.284, bekräftigte der Beschwerdeführer, sein

Personalberater habe am 7. März 2019 gesagt, er müsse während des

Belastungstrainings der IV – welches dann bis August 2019 weitergeführt worden

sei – keine Arbeit suchen.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer unternahm im

Kontrollmonat Juli 2019 unbestrittenermassen keinerlei Arbeitsbemühungen,

obwohl er seit 13. Juli 2019 wieder zu 50 % arbeitsfähig und damit zur

Arbeitssuche verpflichtet war (E. II. 2.1 und 3.1.7 hiervor). Er bringt

indes vor, auf Grund der Aussagen des Personalberaters im Gespräch vom

7.

März 2019 sei er davon ausgegangen, dass er nicht nach Arbeit suchen

müsse, solange er sich in einer Eingliederungsmassnahme der IV befinde. Der

Beschwerdeführer beruft sich mit anderen Worten darauf, dass ihn an den

unterlassenen Arbeitsbemühungen im Juli 2019 kein Verschulden treffe. Die

Beschwerdegegnerin hält demgegenüber dafür, dem Beschwerdeführer sei im Juli

2019.

durchaus bewusst gewesen, dass nur solange auf Arbeitsbemühungen verzichtet

werde, als er vollständig arbeitsunfähig sei.

4.2

4.2.1

Im Verlaufsprotokoll findet sich

zum Gespräch vom 7. März 2019 der Eintrag des Personalberaters, sobald eine

Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe, sei eine Arbeitsbemühung (pro Monat) vorzunehmen

(E. II. 3.1). Dabei bleibt allerdings unklar, inwieweit der Beschwerdeführer beim

Gespräch vom 7. März 2019 tatsächlich explizit auf seine Pflicht hingewiesen

worden war, schon bei einer nur geringen Teilarbeitsfähigkeit Arbeitsbemühungen

aufzunehmen, und dies unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen. Es

besteht zwar kein Anlass, an der Richtigkeit des Protokolleintrags zu zweifeln;

dennoch bleibt eine gewisse Unsicherheit darüber, was im Detail besprochen

wurde. Im Protokoll ist auch nicht ausdrücklich festgehalten, dass die

Arbeitsbemühungen unabhängig davon zu erbringen sind, ob eine IV-Massnahme

läuft, was darauf hindeutet, dass diese Thematik nicht gesondert besprochen

worden war. Für die Darstellung des Beschwerdeführers spricht zudem, dass seine

beiden Begleitpersonen erklären, sie hätten den Personalberater ebenfalls so

verstanden, dass während Eingliederungsmassnahmen der IV nicht nach Arbeit

gesucht werden müsse (E. II. 3.6 + 3.12 hiervor). Was das

zweite Gespräch mit dem Personalberater vom 8. Mai 2019 anbelangt, so hält

der Protokolleintrag dazu zwar fest, wegen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit

seien weiterhin keine Arbeitsbemühungen erforderlich (E. II. 3.3

hiervor). Daraus lässt sich aber nicht quasi im Umkehrschluss ableiten, es sei

nochmals gesagt worden, die Pflicht für Arbeitsbemühungen gelte schon ab 20 %

Arbeitsfähigkeit und auch während eine IV-Massnahme. Das Gespräch vom 8. Mai

2019.

steht mit anderen Worten der Auffassung des Beschwerdeführers, es seien

vorläufig keine Arbeitsbemühungen notwendig gewesen, nicht entgegen.

4.2.2

Auf das Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019, welches sich auf die fehlenden

Arbeitsbemühungen im Mai 2019 bezog (E. II. 3.4 hiervor), reagierte der

Beschwerdeführer doppelt: Einerseits verfasste er am 8. Juni 2019 selber eine E-Mail

(a.a.O.). Diese nimmt als Rechtfertigung für die fehlenden Arbeitsbemühungen

nicht auf das laufende Belastbarkeitstraining der IV Bezug, aber immerhin auf

ein Gespräch mit dem IV-Berater. Weiter offenbart der Text eine ausgeprägte Unbeholfenheit

im schriftlichen Ausdruck; dies korrespondiert mit anderen Schreiben des

Beschwerdeführers (s. etwa AWA I Nr. 31), die auf limitierte kognitive

Fähigkeiten schliessen lassen, was wohl auch der Grund dafür ist, dass ihm ein

Coach zur Seite steht. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als

gerechtfertigt, aus dem Umstand, dass sich die E-Mail vom 8. Juni 2019 nicht

auf die laufende IV-Massnahme bezieht, etwas zu Ungunsten des Beschwerdeführers

abzuleiten. Andererseits liess dieser durch seinen Coach am 27. Juni 2019 ein

Schreiben an die Beschwerdegegnerin verfassen (E. II. 3.6 hiervor). Darin wird

klar die Auffassung zum Ausdruck gebracht, man habe gemeint, während des

Arbeitstrainings brauche es keine Arbeitsbemühungen. Man kann also nicht sagen,

die Darstellung des Beschwerdeführers sei anzuzweifeln, weil er sie erst später

im Verfahren, nachdem die Einstellungsverfügung bereits ergangen war,

vorgebracht habe. Das Schreiben blieb in der Folge unbeantwortet, weil es aus

unbekannten Gründen nicht zur Beschwerdegegnerin, an die es adressiert war,

gelangte (vgl. E. I. 3.6 hiervor).

4.3

Bei der Würdigung des

Verschuldens, welches dem Beschwerdeführer persönlich anzulasten ist, gilt es den

deutlichen Hinweisen auf kognitive Einschränkungen Rechnung zu tragen, was das

Anlagen eines milden Massstabes gebietet. Gemessen an diesem Massstab kann dem

Beschwerdeführer keine Fahrlässigkeit angelastet werden, wenn er glaubte,

während Eingliederungsmassnahmen der IV müsse er keine Arbeitsbemühungen

tätigen. Allerdings sind ihm auch die Kenntnisse und das Wissen des Coachs

anzurechnen. Angesichts der zitierten Aussagen (E. II. 3.12) sowie der

Ausführungen im Schreiben des Coachs vom 27. Juni 2019 erscheint es jedoch als

glaubhaft, dass auch dieser – ebenso wie die weitere Begleitperson – seit dem

Gespräch vom 9. März 2019 den Eindruck hatte, während laufender

IV-Eingliederungsmassnahmen müssten keine Arbeitsbemühungen unternommen werden.

Da die Beschwerdegegnerin aus unklaren Gründen zunächst nicht in den Besitz des

Schreibens vom 27. Juni 2019 gelangte, war es ihr nicht möglich, den Irrtum

auszuräumen. Dies kann jedoch dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden,

denn es ist – zumal der Brief in der Folge «auftauchte» – davon auszugehen,

dass der Postversand funktionierte. Mit Blick auf die gesamten Umstände und die

doch etwas ungewöhnliche Konstellation ist es (im Sinne eines Grenzfalls) auch

dem Coach nicht als fahrlässiges Verhalten anzulasten, wenn er nicht erkannte,

dass bei gegebener Teilarbeitsfähigkeit auch während einer laufenden

IV-Eingliederungsmassnahme Arbeitsbemühungen vorgeschrieben sind.

4.4

Zusammenfassend ist mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu

BGE 117 V 194 f. E. 3b) erstellt, dass der Beschwerdeführer,

sein Coach und die weitere beim Gespräch vom 7. März 2019 anwesende

Begleitperson der Überzeugung waren, erst nach dem Auslaufen der IV-Massnahmen

würden Arbeitsbemühungen von ihm erwartet. Diese Annahme, welche während des

hier relevanten Zeitraums ab 13. Juli 2019 (Wiedererlangen einer Teilarbeitsfähigkeit,

vgl. E. II. 3.7 hiervor) weiterhin bestand, kann angesichts der Umstände weder

dem Beschwerdeführer noch seinem Coach als Fahrlässigkeit angelastet werden.

Man kann dem Beschwerdeführer daher kein Verschulden dafür vorwerfen, dass er

im Juli 2019 angesichts des laufenden Aufbautrainings auf Bewerbungen

verzichtete, auch nicht im Sinne einer leichten Fahrlässigkeit. Fehlt es aber

an einer schuldhaften Pflichtverletzung, so hat die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer zu Unrecht nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in

der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen

und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid des Amtes für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 26. September 2019 wird in

Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann