VSBES.2019.253
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
20. Mai 2020Deutsch14 min
(Beschwerdebeilage im Verfahren VSBES.2019.253 / BB I Nr. 5) wies die Beschwerdegegnerin
Source so.ch
Urteil vom 20. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Plus
Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 26. September 2019)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom
13. August 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) ab 1. August 2019 für vier Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe sich im Juli 2019 nicht um
zumutbare Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin im Verfahren
VSBES.2019.253 / AWA I Nr. 11). Die dagegen erhobene Einsprache
(Beschwerdebeilage im Verfahren VSBES.2019.253 / BB I Nr. 5) wies die Beschwerdegegnerin
mit Entscheid vom 26. September 2019 ab
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer erhebt am 24. Oktober 2019 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende
Rechtsbegehren (A.S. 4 f.):
Der Einspracheentscheid
vom 26. September 2019 sowie der damit verbundene Entscheid vom 18. August
2019 gegen mich seien aufzuheben und als nichtig zu erklären.
Im Weiteren ist [die
Beschwerdegegnerin] angewiesen, die vier Einstelltage bei der nächstmöglichen
Gelegenheit über die [...] Arbeitslosenkasse mir anzuweisen.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2019
folgende Anträge (A.S. 10 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
2.3 Der Beschwerdeführer bekräftigt
mit Replik vom 27. Dezember 2019 seine Beschwerdebegehren. Ausserdem erkundigt
er sich, ob es möglich sei, im Beisein des Gerichtspräsidenten ein
«Monitoring-Gespräch» mit den Parteien durchzuführen (A.S. 22 ff.).
Die Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 7. Januar 2020 auf eine Duplik
und hält an den Begehren in ihrer Beschwerdeantwort fest (A.S. 26).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei vier streitigen Anspruchstagen
und einem Taggeld von CHF 160.75 (s. Abrechnung pro Juli 2019 unter AWA I Nr.
11) nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen
Berufes. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIG, SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen,
und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).
Die versicherte Person hat sich solange
genügend um Arbeit zu bemühen, als sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung
beanspruchen will (AVIG-Praxis ALE B317, in der seit 1. Oktober 2012 geltenden
Fassung).
Während einer ärztlich bescheinigten
krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wird auf den Nachweis von
Arbeitsbemühungen verzichtet (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 23; AVIG-Praxis ALE B320, in der seit
1.
Januar 2019 geltenden Fassung).
2.2
Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend
um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich
direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung resp.
Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) über eine Mindestanzahl von
Bewerbungen voraus (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24;
BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b
S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit der versicherten Person
ist zu sanktionieren, eine Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz
sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).
3.
3.1
Nachdem der Beschwerdeführer per
20.
Februar 2019 Arbeitslosenentschädigung beantragt hatte (AWA I Nr. 51),
erfolgte am 7. März 2019 – in Anwesenheit seiner Lebenspartnerin B.___ sowie seines
Coachs C.___ – ein Gespräch mit dem Personalberater des RAV. Gemäss
Verlaufsprotokoll (AWA I Nr. 52) ging man davon aus, dass der
Beschwerdeführer noch bis mindestens Anfang April 2019 vollständig
arbeitsunfähig sein werde. Als Zielvereinbarung wurde vermerkt: «1 ABM
sobald 20 % AF!».
3.2
Vom 1. April bis 30. Juni 2019
befand sich der Beschwerdeführer in einem Belastbarkeitstraining der Invalidenversicherung
(fortan: IV, AWA I Nr. 27).
3.3
Zum Beratungsgespräch vom 8. Mai
2019.
hielt der Personalberater im Protokoll fest (AWA I Nr. 52), da weiterhin eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, würden vom Beschwerdeführer keine
Arbeitsbemühungen verlangt. Es sei ein Unfallschein mit einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 29. April 2019 abgegeben worden (s. AWA I
Nr. 24).
3.4
Am 7. Juni 2019 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe für die Kontrollperiode
Mai 2019 keinen Nachweis seiner Arbeitsbemühungen erhalten. Er habe Gelegenheit,
sich dazu bis 14. Juni 2019 zu äussern (AWA I Nr. 53). Der Beschwerdeführer
reichte daraufhin am 8. Juni 2019 seinen Unfallschein mit einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit bis 22. Mai 2019 ein (AWA I Nr. 55), was die
Beschwerdegegnerin dazu veranlasste, auf eine Sanktion wegen fehlender
Arbeitsbemühungen zu verzichten (AWA I Nr. 54).
3.5
Nach einem Telefonat mit der IV
hielt der Personalberater am 19. Juni 2019 im Protokoll fest (AWA I Nr. 52),
der Beschwerdeführer werde am 1. Juli 2019 ein Aufbautraining der IV
antreten und Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten. Ab diesem Datum
müsse er auf jeden Fall Arbeitsbemühungen tätigen.
3.6
Der Coach C.___ antwortete im
Namen des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Juni 2019 auf die
Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 betreffend fehlende
Arbeitsbemühungen im Mai 2019 (s. dazu E. II. 3.1.4 hiervor). Der
Coach erklärte, der Personalberater habe beim Gespräch vom 7. März 2019
mündlich bestätigt, dass im Hinblick auf das bevorstehende Belastungstraining
der IV keine Arbeitsbemühungen erforderlich seien. Der Beschwerdeführer habe
sich darauf verlassen und sei davon ausgegangen, dass er auf das Schreiben vom
7.
Juni 2019 nicht reagieren müsse (BB I Nr. 2). Dieses Schreiben gelangte
indes zuerst nur an die [...] Arbeitslosenkasse und erreichte die
Beschwerdegegnerin erst später, nämlich nach dem angefochtenen
Einspracheentscheid (s. A.S. 1 f. und A.S. 12 Ziff. 2.3 sowie
Beschwerdebeilage im Verfahren VSBES.2019.284 / BB II Nr. 7).
3.7
Die Suva stellte die
Taggeldzahlungen an den Beschwerdeführer per 30. Juni 2019 ein (AWA I Nr. 16).
Ab 1. Juli 2019 befand sich der Beschwerdeführer sodann wie vorgesehen in einem
Aufbautraining der IV ohne Taggeldanspruch. Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. D.___
vom 23. September 2019 war er in einer angepassten Tätigkeit seit dem 13. Juli
2019.
wieder zu 50 % arbeitsfähig (AWA I Nr. 5). Das Aufbautraining wurde per
16.
August 2019 abgebrochen (AWA I Nr. 8).
3.8
Am 7. August 2019 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe für die Kontrollperiode
Juli 2019 keine Arbeitsbemühungen erhalten. Er habe Gelegenheit, sich dazu bis
14.
August 2019 zu äussern (Akten der Beschwerdegegnerin im Verfahren
VSBES.2019.284 / AWA II Nr. 7). Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit
E-Mail vom 8. August 2019 (a.a.O.), er sei nicht in der Lage, vollzeitlich zu arbeiten,
und daher immer noch zu 50 % im Projekt , Durchführungsstelle E.___, beschäftigt.
Man könne dort anrufen und sich informieren, dass er momentan keine
Arbeitsbemühungen machen müsse.
3.9
In seiner Einsprache vom 2.
September 2019 (BB I Nr. 5) brachte der Beschwerdeführer vor, der
Personalberater habe im Gespräch vom 7. März 2019 erklärt, dass er keine
Arbeitsbemühungen vorweisen müsse, solange er im Rahmen des Belastungstrainings
der IV einer Beschäftigung nachgehe. Dieses Training habe bis in den August
2019.
gedauert.
3.10
Am 16. September 2019 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe für die Kontrollperiode
August 2019 keine Arbeitsbemühungen erhalten. Er habe Gelegenheit, sich dazu
bis 23. September 2019 zu äussern (AWA II Nr. 4). Der
Beschwerdeführer liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen.
3.11
Der Beschwerdeführer erklärte
zusammen mit seinem Coach im Brief an das RAV vom 10. Oktober 2019 (BB II
Nr. 6), er sei auf Grund der Aussagen des Personalberaters am 7. März 2019
davon ausgegangen, dass er erst ab September 2019 Arbeitsbemühungen vornehmen
müsse.
3.12
Im Rahmen eines Gesprächs mit dem
Personalberater und seiner Vorgesetzten am 23. Oktober 2019 gaben der
Beschwerdeführer, Frau B.___ sowie der Coach an, sie hätten den Berater übereinstimmend
so verstanden, dass der Beschwerdeführer während einer IV-Massnahme keine
Arbeitsbemühungen erbringen müsse (AWA I Nr. 52).
3.13
In seiner Einsprache vom 29.
Oktober 2019 (BB II Nr. 8), betreffend die spätere Kontrollperiode August 2019
und das Verfahren VSBES.2019.284, bekräftigte der Beschwerdeführer, sein
Personalberater habe am 7. März 2019 gesagt, er müsse während des
Belastungstrainings der IV – welches dann bis August 2019 weitergeführt worden
sei – keine Arbeit suchen.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer unternahm im
Kontrollmonat Juli 2019 unbestrittenermassen keinerlei Arbeitsbemühungen,
obwohl er seit 13. Juli 2019 wieder zu 50 % arbeitsfähig und damit zur
Arbeitssuche verpflichtet war (E. II. 2.1 und 3.1.7 hiervor). Er bringt
indes vor, auf Grund der Aussagen des Personalberaters im Gespräch vom
7.
März 2019 sei er davon ausgegangen, dass er nicht nach Arbeit suchen
müsse, solange er sich in einer Eingliederungsmassnahme der IV befinde. Der
Beschwerdeführer beruft sich mit anderen Worten darauf, dass ihn an den
unterlassenen Arbeitsbemühungen im Juli 2019 kein Verschulden treffe. Die
Beschwerdegegnerin hält demgegenüber dafür, dem Beschwerdeführer sei im Juli
2019.
durchaus bewusst gewesen, dass nur solange auf Arbeitsbemühungen verzichtet
werde, als er vollständig arbeitsunfähig sei.
4.2
4.2.1
Im Verlaufsprotokoll findet sich
zum Gespräch vom 7. März 2019 der Eintrag des Personalberaters, sobald eine
Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe, sei eine Arbeitsbemühung (pro Monat) vorzunehmen
(E. II. 3.1). Dabei bleibt allerdings unklar, inwieweit der Beschwerdeführer beim
Gespräch vom 7. März 2019 tatsächlich explizit auf seine Pflicht hingewiesen
worden war, schon bei einer nur geringen Teilarbeitsfähigkeit Arbeitsbemühungen
aufzunehmen, und dies unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen. Es
besteht zwar kein Anlass, an der Richtigkeit des Protokolleintrags zu zweifeln;
dennoch bleibt eine gewisse Unsicherheit darüber, was im Detail besprochen
wurde. Im Protokoll ist auch nicht ausdrücklich festgehalten, dass die
Arbeitsbemühungen unabhängig davon zu erbringen sind, ob eine IV-Massnahme
läuft, was darauf hindeutet, dass diese Thematik nicht gesondert besprochen
worden war. Für die Darstellung des Beschwerdeführers spricht zudem, dass seine
beiden Begleitpersonen erklären, sie hätten den Personalberater ebenfalls so
verstanden, dass während Eingliederungsmassnahmen der IV nicht nach Arbeit
gesucht werden müsse (E. II. 3.6 + 3.12 hiervor). Was das
zweite Gespräch mit dem Personalberater vom 8. Mai 2019 anbelangt, so hält
der Protokolleintrag dazu zwar fest, wegen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit
seien weiterhin keine Arbeitsbemühungen erforderlich (E. II. 3.3
hiervor). Daraus lässt sich aber nicht quasi im Umkehrschluss ableiten, es sei
nochmals gesagt worden, die Pflicht für Arbeitsbemühungen gelte schon ab 20 %
Arbeitsfähigkeit und auch während eine IV-Massnahme. Das Gespräch vom 8. Mai
2019.
steht mit anderen Worten der Auffassung des Beschwerdeführers, es seien
vorläufig keine Arbeitsbemühungen notwendig gewesen, nicht entgegen.
4.2.2
Auf das Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019, welches sich auf die fehlenden
Arbeitsbemühungen im Mai 2019 bezog (E. II. 3.4 hiervor), reagierte der
Beschwerdeführer doppelt: Einerseits verfasste er am 8. Juni 2019 selber eine E-Mail
(a.a.O.). Diese nimmt als Rechtfertigung für die fehlenden Arbeitsbemühungen
nicht auf das laufende Belastbarkeitstraining der IV Bezug, aber immerhin auf
ein Gespräch mit dem IV-Berater. Weiter offenbart der Text eine ausgeprägte Unbeholfenheit
im schriftlichen Ausdruck; dies korrespondiert mit anderen Schreiben des
Beschwerdeführers (s. etwa AWA I Nr. 31), die auf limitierte kognitive
Fähigkeiten schliessen lassen, was wohl auch der Grund dafür ist, dass ihm ein
Coach zur Seite steht. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als
gerechtfertigt, aus dem Umstand, dass sich die E-Mail vom 8. Juni 2019 nicht
auf die laufende IV-Massnahme bezieht, etwas zu Ungunsten des Beschwerdeführers
abzuleiten. Andererseits liess dieser durch seinen Coach am 27. Juni 2019 ein
Schreiben an die Beschwerdegegnerin verfassen (E. II. 3.6 hiervor). Darin wird
klar die Auffassung zum Ausdruck gebracht, man habe gemeint, während des
Arbeitstrainings brauche es keine Arbeitsbemühungen. Man kann also nicht sagen,
die Darstellung des Beschwerdeführers sei anzuzweifeln, weil er sie erst später
im Verfahren, nachdem die Einstellungsverfügung bereits ergangen war,
vorgebracht habe. Das Schreiben blieb in der Folge unbeantwortet, weil es aus
unbekannten Gründen nicht zur Beschwerdegegnerin, an die es adressiert war,
gelangte (vgl. E. I. 3.6 hiervor).
4.3
Bei der Würdigung des
Verschuldens, welches dem Beschwerdeführer persönlich anzulasten ist, gilt es den
deutlichen Hinweisen auf kognitive Einschränkungen Rechnung zu tragen, was das
Anlagen eines milden Massstabes gebietet. Gemessen an diesem Massstab kann dem
Beschwerdeführer keine Fahrlässigkeit angelastet werden, wenn er glaubte,
während Eingliederungsmassnahmen der IV müsse er keine Arbeitsbemühungen
tätigen. Allerdings sind ihm auch die Kenntnisse und das Wissen des Coachs
anzurechnen. Angesichts der zitierten Aussagen (E. II. 3.12) sowie der
Ausführungen im Schreiben des Coachs vom 27. Juni 2019 erscheint es jedoch als
glaubhaft, dass auch dieser – ebenso wie die weitere Begleitperson – seit dem
Gespräch vom 9. März 2019 den Eindruck hatte, während laufender
IV-Eingliederungsmassnahmen müssten keine Arbeitsbemühungen unternommen werden.
Da die Beschwerdegegnerin aus unklaren Gründen zunächst nicht in den Besitz des
Schreibens vom 27. Juni 2019 gelangte, war es ihr nicht möglich, den Irrtum
auszuräumen. Dies kann jedoch dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden,
denn es ist – zumal der Brief in der Folge «auftauchte» – davon auszugehen,
dass der Postversand funktionierte. Mit Blick auf die gesamten Umstände und die
doch etwas ungewöhnliche Konstellation ist es (im Sinne eines Grenzfalls) auch
dem Coach nicht als fahrlässiges Verhalten anzulasten, wenn er nicht erkannte,
dass bei gegebener Teilarbeitsfähigkeit auch während einer laufenden
IV-Eingliederungsmassnahme Arbeitsbemühungen vorgeschrieben sind.
4.4
Zusammenfassend ist mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu
BGE 117 V 194 f. E. 3b) erstellt, dass der Beschwerdeführer,
sein Coach und die weitere beim Gespräch vom 7. März 2019 anwesende
Begleitperson der Überzeugung waren, erst nach dem Auslaufen der IV-Massnahmen
würden Arbeitsbemühungen von ihm erwartet. Diese Annahme, welche während des
hier relevanten Zeitraums ab 13. Juli 2019 (Wiedererlangen einer Teilarbeitsfähigkeit,
vgl. E. II. 3.7 hiervor) weiterhin bestand, kann angesichts der Umstände weder
dem Beschwerdeführer noch seinem Coach als Fahrlässigkeit angelastet werden.
Man kann dem Beschwerdeführer daher kein Verschulden dafür vorwerfen, dass er
im Juli 2019 angesichts des laufenden Aufbautrainings auf Bewerbungen
verzichtete, auch nicht im Sinne einer leichten Fahrlässigkeit. Fehlt es aber
an einer schuldhaften Pflichtverletzung, so hat die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer zu Unrecht nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in
der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen
und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid des Amtes für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 26. September 2019 wird in
Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann