VSBES.2019.255
Invalidenrente
22. April 2020Deutsch7 min
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1992 geborenen A.___ (nachfolgend:
Source so.ch
Urteil vom 22. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Rentenberechnung) (Verfügung vom 25. September 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 29. August
2019 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 48, S. 5 ff.) sprach die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1992 geborenen A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine ganze Rente zu. Deren Höhe
wurde mit Verfügung vom 25. September 2019 (Aktenseiten [A.S.] 1 f.) auf CHF
1'755.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 und auf
CHF 1'770.00 pro Monat für die Zeit ab 1. Januar 2019 festgesetzt.
2. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
beantragen, es sei für die Berechnung der Rente die in der Verfügung der IV
(Einkommensvergleich) festgehaltene Erwerbseinbusse in der Höhe von CHF
51'600.00 heranzuziehen und die Invalidenrente gemäss Rentenskala 44
festzusetzen (A.S. 3 f.).
3. Auf das Einholen einer
Beschwerdeantwort kann im vorliegenden Fall verzichtet werden, wie sich
nachfolgend zeigen wird.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche, und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Es ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin für den hier zu prüfenden Zeitraum ab 1. Juni 2018 Anspruch
auf eine ganze Rente hat. Streitig und zu prüfen ist einzig die Berechnung der
der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2018 zustehenden Invalidenrente.
2.
2.1
Für die Berechnung der
ordentlichen IV-Renten sind laut Art. 36 Abs. 2 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) die Bestimmungen des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sinngemäss
anwendbar. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG entsprechen die Invalidenrenten den
Altersrenten der AHV. Art. 32 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) erklärt die Art. 50 - 53bis der Verordnung über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) als sinngemäss
für die ordentlichen Renten der IV massgebend.
2.2
Für die Rentenberechnung werden
Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20.
Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles
berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die Rente wird nach
Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich
zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den
Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG).
2.3
Die Summe der Erwerbseinkommen
wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet.
Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs.
1.
AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt
(Art. 30 Abs. 2 AHVG). Für die Ermittlung der Invalidenrenten ist Art. 30 Abs.
2.
AHVG direkt und uneingeschränkt anwendbar (BGE 124 V 159 E. 5 S. 166).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin wurde
1992.
geboren und der Versicherungsfall für die Invalidenrente trat im Jahr 2018
ein. Für die Rentenberechnung sind somit die Beitragsjahre und Erwerbseinkommen
(Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gab es keine) der Jahre 2013 bis 2017
zu berücksichtigen (Art. 29bis Abs. 1 AHVG; E. II. 2.2). Die für
die Rentenberechnung relevanten Erwerbseinkommen können dem Auszug aus dem
Individuellen Konto (IV-Nr. 16) entnommen werden. Die Zusammenrechnung
sämtlicher Erwerbseinkommen der Jahre 2013 bis 2017 ergibt einen Betrag von
total CHF 200'335.00. Dieser Betrag stimmt mit demjenigen in der Rentenberechnung
der Ausgleichskasse Gärtner & Floristen (siehe Beilage zur Beschwerde)
überein.
3.2
Für die konkrete
Rentenberechnung sind die vom Bundesamt für Sozialversicherungen
herausgegebenen Rententabellen massgebend. Diese sind abrufbar unter
https://sozialversicherungen.admin.ch/de/ - AHV - Grundlagen AHV - Weisungen
Renten.
3.2.1
Gemäss Art. 30 AHVG ist das
Erwerbseinkommen mit dem massgebenden Aufwertungsfaktor aufzurechnen und anschliessend
durch die Anzahl der Beitragsjahre zu teilen (E. II. 2.3). Die Einkommenssumme
wird mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert, der nach dem Kalenderjahr bestimmt
wird, in welchem der massgebende erste IK-Eintrag vorgenommen wurde (Wegleitung
über die Renten in der Eidg. Alter- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
Rz. 5301 mit Stand per 1. Januar 2018). Im Falle der Beschwerdeführerin
(erstes IK-Beitragsjahr 2013; Eintritt Versicherungsfall im Jahr 2018) beträgt dieser
Faktor 1.000 (Rententabellen 2015 und 2019, je S. 15; siehe auch
Rentenberechnung der Ausgleichskasse Gärtner & Floristen, Beilage zur
Beschwerde) und hat somit keine Auswirkungen. Bei fünf Beitragsjahren (2013 - 2017)
beträgt das durchschnittliche Jahreseinkommen somit CHF 40’067.00.
3.2.2
Da die Beschwerdeführerin eine
vollständige Beitragsdauer aufweist, hat sie Anspruch auf eine Vollrente. Die
Höhe der monatlichen Vollrenten richtet sich nach den Werten der Rentenskala 44
(Rententabellen, S. 17). Bei Rentenbeginn am 1. Juni 2018 waren die seit
1.
Januar 2015 geltenden Beträge massgebend. Aufgrund des massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens von CHF 40’067.00 richtet sich die
Rentenhöhe nach dem nächsthöheren Skalenwert, somit nach dem Betrag von CHF 40’890.00.
Der monatliche Rentenbetrag für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember
2018.
beläuft sich auf CHF 1’755.00 (Rententabellen 2015, S. 18). Für die
Zeit ab 1. Januar 2019 gelangt die ab 1. Januar 2019 gültige Skala
zur Anwendung. Diese sieht für ein massgebendes durchschnittliches
Jahreseinkommen von CHF 40’067.00 respektive den nächsthöheren Skalenwert
von CHF 41’238.00 eine monatliche Rente von CHF 1’770.00 vor
(Rententabellen 2019, S. 18).
3.3
Die monatlichen Rentenbeträge
von CHF 1’755.00 ab 1. Juni 2018 und CHF 1’770.00 ab 1. Januar 2019
entsprechen der gesetzlichen Regelung. Daran vermögen auch die Einwände der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach es zu ihren Ungunsten sei, wenn die
Beschwerdegegnerin auf eine Durchschnittsberechnung ab Abschluss ihrer
Ausbildung (geringe Lohnhöhe) bis zu ihrer letzten Beschäftigung bei der Firma B.___
in [...] abstelle und nicht auf das für die Berechnung des Invaliditätsgrads beigezogene
Jahreseinkommen 2017 in der Höhe von CHF 51'600.00 (vgl. IV-Nr. 48, S. 5).
Wie oben dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin mit
Wirkung ab 1. Juni 2018 zustehende ganze Invalidenrente korrekt festgesetzt. Der
Umstand, dass Art. 36 Abs. 2 IVG die Bestimmungen des AHVG zur Rentenberechnung
als sinngemäss anwendbar erklärt, erlaubt hinsichtlich der in der
Invalidenversicherung zu berücksichtigenden Beitragsjahre und Einkommen keine
Abweichung gegenüber der Berechnung der Altersrente (BGE 124 V 159 E. 4 S. 162
ff.). Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
3.4
Der Vollständigkeit halber
bleibt anzufügen, dass der bis Ende 2007 gültig gewesene Art. 36 Abs. 3 IVG und
der gestützt darauf erlassene Art. 33 IVV bei Versicherten, die vor dem
vollendeten 45. Altersjahr invalid wurden, einen prozentualen Zuschlag auf dem
durchschnittlichen Erwerbseinkommen, den sogenannten Karrierezuschlag,
vorsahen. Dieser hätte im Fall der Beschwerdeführerin zu einer höheren Rente
geführt. Mit der 5. IV-Revision, die am 1. Januar 2008 in Kraft trat, wurden
diese Bestimmungen jedoch gestrichen (vgl. zum Ganzen: Botschaft des
Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5.
Revision], Bundesblatt 2005 S. 4459 ff., 4540 und 4569). Die Rentenberechnung
richtet sich seither auch bei jungen Versicherten nach den allgemeinen Regeln.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
4.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die hier strittigen Fragen bezüglich der Berechnung der
Invalidenrente betreffen jedoch nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenlos (Art. 61
lit. a ATSG). Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 300.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 300.00 wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar