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Entscheid

VSBES.2019.255

Invalidenrente

22. April 2020Deutsch7 min

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1992 geborenen A.___ (nachfolgend:

Source so.ch

Urteil vom 22. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Rentenberechnung) (Verfügung vom 25. September 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 29. August

2019 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 48, S. 5 ff.) sprach die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1992 geborenen A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine ganze Rente zu. Deren Höhe

wurde mit Verfügung vom 25. September 2019 (Aktenseiten [A.S.] 1 f.) auf CHF

1'755.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 und auf

CHF 1'770.00 pro Monat für die Zeit ab 1. Januar 2019 festgesetzt.

2. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

beantragen, es sei für die Berechnung der Rente die in der Verfügung der IV

(Einkommensvergleich) festgehaltene Erwerbseinbusse in der Höhe von CHF

51'600.00 heranzuziehen und die Invalidenrente gemäss Rentenskala 44

festzusetzen (A.S. 3 f.).

3. Auf das Einholen einer

Beschwerdeantwort kann im vorliegenden Fall verzichtet werden, wie sich

nachfolgend zeigen wird.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche, und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Es ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin für den hier zu prüfenden Zeitraum ab 1. Juni 2018 Anspruch

auf eine ganze Rente hat. Streitig und zu prüfen ist einzig die Berechnung der

der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2018 zustehenden Invalidenrente.

2.

2.1

Für die Berechnung der

ordentlichen IV-Renten sind laut Art. 36 Abs. 2 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) die Bestimmungen des Bundesgesetzes über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sinngemäss

anwendbar. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG entsprechen die Invalidenrenten den

Altersrenten der AHV. Art. 32 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV, SR 831.201) erklärt die Art. 50 - 53bis der Verordnung über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) als sinngemäss

für die ordentlichen Renten der IV massgebend.

2.2

Für die Rentenberechnung werden

Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften

der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des

20.

Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles

berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die Rente wird nach

Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich

zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den

Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG).

2.3

Die Summe der Erwerbseinkommen

wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet.

Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs.

1.

AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs-

oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt

(Art. 30 Abs. 2 AHVG). Für die Ermittlung der Invalidenrenten ist Art. 30 Abs.

2.

AHVG direkt und uneingeschränkt anwendbar (BGE 124 V 159 E. 5 S. 166).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin wurde

1992.

geboren und der Versicherungsfall für die Invalidenrente trat im Jahr 2018

ein. Für die Rentenberechnung sind somit die Beitragsjahre und Erwerbseinkommen

(Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gab es keine) der Jahre 2013 bis 2017

zu berücksichtigen (Art. 29bis Abs. 1 AHVG; E. II. 2.2). Die für

die Rentenberechnung relevanten Erwerbseinkommen können dem Auszug aus dem

Individuellen Konto (IV-Nr. 16) entnommen werden. Die Zusammenrechnung

sämtlicher Erwerbseinkommen der Jahre 2013 bis 2017 ergibt einen Betrag von

total CHF 200'335.00. Dieser Betrag stimmt mit demjenigen in der Rentenberechnung

der Ausgleichskasse Gärtner & Floristen (siehe Beilage zur Beschwerde)

überein.

3.2

Für die konkrete

Rentenberechnung sind die vom Bundesamt für Sozialversicherungen

herausgegebenen Rententabellen massgebend. Diese sind abrufbar unter

https://sozialversicherungen.admin.ch/de/ - AHV - Grundlagen AHV - Weisungen

Renten.

3.2.1

Gemäss Art. 30 AHVG ist das

Erwerbseinkommen mit dem massgebenden Aufwertungsfaktor aufzurechnen und anschliessend

durch die Anzahl der Beitragsjahre zu teilen (E. II. 2.3). Die Einkommenssumme

wird mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert, der nach dem Kalenderjahr bestimmt

wird, in welchem der massgebende erste IK-Eintrag vorgenommen wurde (Wegleitung

über die Renten in der Eidg. Alter- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,

Rz. 5301 mit Stand per 1. Januar 2018). Im Falle der Beschwerdeführerin

(erstes IK-Beitragsjahr 2013; Eintritt Versicherungsfall im Jahr 2018) beträgt dieser

Faktor 1.000 (Rententabellen 2015 und 2019, je S. 15; siehe auch

Rentenberechnung der Ausgleichskasse Gärtner & Floristen, Beilage zur

Beschwerde) und hat somit keine Auswirkungen. Bei fünf Beitragsjahren (2013 - 2017)

beträgt das durchschnittliche Jahreseinkommen somit CHF 40’067.00.

3.2.2

Da die Beschwerdeführerin eine

vollständige Beitragsdauer aufweist, hat sie Anspruch auf eine Vollrente. Die

Höhe der monatlichen Vollrenten richtet sich nach den Werten der Rentenskala 44

(Rententabellen, S. 17). Bei Rentenbeginn am 1. Juni 2018 waren die seit

1.

Januar 2015 geltenden Beträge massgebend. Aufgrund des massgebenden

durchschnittlichen Jahreseinkommens von CHF 40’067.00 richtet sich die

Rentenhöhe nach dem nächsthöheren Skalenwert, somit nach dem Betrag von CHF 40’890.00.

Der monatliche Rentenbetrag für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember

2018.

beläuft sich auf CHF 1’755.00 (Rententabellen 2015, S. 18). Für die

Zeit ab 1. Januar 2019 gelangt die ab 1. Januar 2019 gültige Skala

zur Anwendung. Diese sieht für ein massgebendes durchschnittliches

Jahreseinkommen von CHF 40’067.00 respektive den nächsthöheren Skalenwert

von CHF 41’238.00 eine monatliche Rente von CHF 1’770.00 vor

(Rententabellen 2019, S. 18).

3.3

Die monatlichen Rentenbeträge

von CHF 1’755.00 ab 1. Juni 2018 und CHF 1’770.00 ab 1. Januar 2019

entsprechen der gesetzlichen Regelung. Daran vermögen auch die Einwände der

Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach es zu ihren Ungunsten sei, wenn die

Beschwerdegegnerin auf eine Durchschnittsberechnung ab Abschluss ihrer

Ausbildung (geringe Lohnhöhe) bis zu ihrer letzten Beschäftigung bei der Firma B.___

in [...] abstelle und nicht auf das für die Berechnung des Invaliditätsgrads beigezogene

Jahreseinkommen 2017 in der Höhe von CHF 51'600.00 (vgl. IV-Nr. 48, S. 5).

Wie oben dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin mit

Wirkung ab 1. Juni 2018 zustehende ganze Invalidenrente korrekt festgesetzt. Der

Umstand, dass Art. 36 Abs. 2 IVG die Bestimmungen des AHVG zur Rentenberechnung

als sinngemäss anwendbar erklärt, erlaubt hinsichtlich der in der

Invalidenversicherung zu berücksichtigenden Beitragsjahre und Einkommen keine

Abweichung gegenüber der Berechnung der Altersrente (BGE 124 V 159 E. 4 S. 162

ff.). Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

3.4

Der Vollständigkeit halber

bleibt anzufügen, dass der bis Ende 2007 gültig gewesene Art. 36 Abs. 3 IVG und

der gestützt darauf erlassene Art. 33 IVV bei Versicherten, die vor dem

vollendeten 45. Altersjahr invalid wurden, einen prozentualen Zuschlag auf dem

durchschnittlichen Erwerbseinkommen, den sogenannten Karrierezuschlag,

vorsahen. Dieser hätte im Fall der Beschwerdeführerin zu einer höheren Rente

geführt. Mit der 5. IV-Revision, die am 1. Januar 2008 in Kraft trat, wurden

diese Bestimmungen jedoch gestrichen (vgl. zum Ganzen: Botschaft des

Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5.

Revision], Bundesblatt 2005 S. 4459 ff., 4540 und 4569). Die Rentenberechnung

richtet sich seither auch bei jungen Versicherten nach den allgemeinen Regeln.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

4.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die hier strittigen Fragen bezüglich der Berechnung der

Invalidenrente betreffen jedoch nicht die Bewilligung oder Verweigerung von

Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenlos (Art. 61

lit. a ATSG). Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete

Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 300.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 300.00 wird der

Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar