VSBES.2019.256
Invalidenrente
12. Oktober 2021Deutsch79 min
Wirbelsäulenchirurgie vom 16. Dezember 2009 (IV-Nr. 22, S. 7) bestehe beim Beigeladenen
Source so.ch
Urteil vom 12. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___, hier vertreten durch C.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle
Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
D.___ vertreten durch Advokat Daniel Riner
Beigeladener (Gegner)
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 24. September 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 9. September 2009 meldete
sich D.___ (nachfolgend Beigeladener), geb. 1970, zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Gemäss Arztbericht von
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, der F.___ für
Wirbelsäulenchirurgie vom 16. Dezember 2009 (IV-Nr. 22, S. 7) bestehe beim Beigeladenen
ein chronisches lumboradiculäres Schmerzsyndrom (paramediane Discushernie L4/5
rechts, Discusprotrusion median L5/S1). In der Folge kam die Beschwerdegegnerin
mit Vorbescheid vom 28. April 2010 (IV-Nr. 23) und nachfolgender Verfügung
vom 16. Juni 2010 (IV-Nr. 24) zum Schluss, die Abklärungen hätten ergeben,
dass der Beigeladene vom 7. April 2009 bis 3. Januar 2010 in seiner
Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter Spedition / Gefahrengut
vorübergehend eingeschränkt gewesen sei. Sein Gesundheitszustand habe sich
zwischenzeitlich verbessert und seit dem 4. Januar 2010 arbeite er wieder
zu 100 % in seiner bisherigen Tätigkeit. Somit bestehe kein Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2. Am 19. August 2013 meldete sich
der Beigeladene erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei
der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 26). Im Arztbericht von Dr. med. G.___,
Facharzt für Neurochirurgie, vom 30. Mai 2013 (IV-Nr. 37, S. 4 f.) wurden als
Diagnosen festgehalten: Akute Lumbalgie wie auch rückläufiges radikuläres
Reizsyndrom L5 rechts bei Zustand nach erweiterter interlaminärer Fensterung
sowie Disk- und Sequesterektomie L4/5 rechts am 23. April 2012, persistierendem
radikulärem Reizsyndrom L5 rechts mehr wie links sowie grosser, mediolateraler,
rechtsseitiger Bandscheibenhernie L4/5 rechts. In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste
berufliche Abklärungen. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin ein
polydisziplinäres Gutachten beim H.___, [...] (IV-Nr. 71). Darin hielten die
Gutachter fest, der Beigeladene sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Mitarbeiter in der Spedition der Firma I.___ mit regelmässigem Heben von
Gewichten aus interdisziplinärer Sicht nicht mehr arbeitsfähig. Dagegen sei der
Beigeladene in einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten, rückenschonenden
Tätigkeit, wechselbelastend, nicht nur sitzend oder stehend, ohne Heben oder
Schieben von Lasten über 7 kg mit der Möglichkeit der Wahrnehmung von über das
übliche Mass hinausgehenden Pausen aus interdisziplinärer Sicht zu 100 %
arbeitsfähig. Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 75) mit Verfügung vom 24. Mai 2016 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, der Beigeladene habe bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 11 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Dagegen liess der Beigeladene am 24.
Juni 2016 Beschwerde erheben (IV-Nr. 99), welche vom Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn mit Urteil VSBES.2016.178 vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 120)
in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 24. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen
werde, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Gutachten des H.___ sei
zwar als voll beweiswertig anzusehen, jedoch sei beim Beigeladenen am 2. Mai
2016 – und damit nach der Erstellung des H.___-Gutachtens vom 6. November 2015,
aber noch vor Verfügungserlass am 24. Mai 2016 – eine Re-Diskektomie und
Re-Dekompression L4/5 rechts sowie eine Dekompression und Diskektomie L5/S1
rechts durchgeführt worden. Die Beschwerdegegnerin habe diese Operation bei
ihrer Beurteilung jedoch nicht berücksichtigt. Grundsätzlich müsse nach einer
erfolgten Operation die Leistungsfähigkeit neu beurteilt werden. Das
Versicherungsgericht könne dies ohne weitere ärztliche Einschätzungen nicht
vornehmen. Aufgrund der vorhandenen Akten liessen sich keine definitiven
Aussagen darüber machen, ob das im H.___-Gutachten statuierte Leistungsprofil
auch nach der Operation vom 2. Mai 2016 wieder Geltung erlange und nur von
einer vorübergehenden gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen sei. Somit
erscheine es unumgänglich, bezüglich des Gesundheitszustandes des Beigeladenen einen
ergänzenden Verlaufsbericht beim behandelnden Neurochirurgen Dr. med. G.___
einzuholen und in der Folge – falls notwendig – diesbezügliche gutachterliche
Abklärungen zu veranlassen. Diese wären sinnvollerweise wiederum durch die H.___-Gutachter
vorzunehmen, damit diese ihre Abklärungen vervollständigen könnten. Mit Blick
auf die zu klärende Fragestellung werde es nicht notwendig sein, erneut alle am
Gutachten vom 16. November 2015 beteiligten Disziplinen beizuziehen.
In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und führte berufliche
Abklärungen durch. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin ein
polydiszplinäres Gutachten beim H.___ in den Fachrichtungen Innere Medizin,
Rheumatologie und Neurologie. Im Gutachtensbericht vom 7. November 2017 (IV-Nr.
143) kamen die Gutachter zum Schluss, retrospektive habe sich der
Gesundheitszustand des Versicherten gegenüber der Vorbegutachtung im Sommer
2015 verschlechtert. Eine angepasste Tätigkeit sei aus rheumatologischer und
neurologischer Sicht nur noch in einem 70%igen Pensum zumutbar, sofern
Möglichkeiten von Pausen zur Entlastung eingeräumt werden könnten. Diese
Einschätzung gelte ab März 2017. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beigeladenen mit Vorbescheid vom 20. Februar 2018 (IV-Nr. 150) in Aussicht,
es sei beabsichtigt, das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von 11 % ab 1. Mai 2015 bzw. von 31 % ab 1. Mai 2016 abzuweisen.
Dagegen liess der Beigeladene am 22. März 2018 Einwände erheben (IV-Nr.
153). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin in der J.___ Klinik eine
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beigeladenen. Im
diesbezüglichen Abklärungsbericht vom 27. November 2018 (IV-Nr. 178) wurde
festgehalten, die im H.___-Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in
einer leidensangepassten Tätigkeit sei zu hoch angesetzt und nicht umsetzbar.
Aktuell sei in einer angepassten Tätigkeit von einer ca. 30%igen
Leistungsfähigkeit auszugehen, bei halbtägiger Präsenz. Gestützt darauf sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen nach erneuter Durchführung eines
Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 186) mit Verfügung vom 6. September 2019 (IV-Nr.
202) bzw. Verfügung vom 13. September 2019 (Duplikbeilage 3) bei einem
Invaliditätsgrad von 73 % ab August 2016 eine ganze Invalidenrente zu. In
dieser Verfügung wurde die Rentenhöhe ab 1. Oktober 2019 festgelegt. Die
Rentennachzahlungen für den Zeitraum vom 1. August 2016 – 30. September 2016
wurden mit Verfügung vom 24. September 2019 festgelegt (IV-Nr. 203).
3. Am 25. Oktober 2019 erhebt die A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 24. September 2019 Beschwerde
beim Versicherungsgericht (A.S. 14 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 24. September 2019 sei
aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der
Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3. Eventualiter zu Ziff. 1 und Ziff. 2 sei
die Sache zu weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 29.
November 2019 (A.S. 36 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Stellungnahme vom 29.
Januar 2020 (A.S. 46 ff.) beantragt der Beigeladene, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Des Weiteren sei
die Beschwerdeführerin zur Tragung der Verfahrenskosten und zur Zahlung einer
Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu verurteilen.
6. Mit Schreiben vom 20. Februar
2020 (A.S. 67) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
7. Mit Eingabe vom 13. März 2020
(A.S. 82 ff.) lässt sich der Beigeladene ebenfalls abschliessend vernehmen.
8. Am 27. Oktober 2020 findet eine
Instruktionsverhandlung statt, an der Vergleichsgespräche geführt werden. Diese
führen zu keinem Ergebnis.
9. Mit Schreiben vom 28. Oktober
2020 (A.S. 109 ff.) lässt der Beigeladene unter anderem sinngemäss den Antrag
stellen, es sei die Frage, ob ein Gerichtsgutachten einzuholen sei, dem
Gesamtgericht zu unterbreiten.
10. Mit Verfügung vom 29. Oktober
2020 (A.S. 113 ff.) teilt der Instruktionsrichter den Parteien mit, die Frage,
ob ein Gerichtsgutachten erforderlich sei, werde antragsgemäss dem
Gesamtgericht unterbreitet. Gleichzeitig weist er den überdies gestellten
Antrag, es sei sofort eine Hauptverhandlung anzusetzen, ab.
11. Mit Zwischenentscheid vom 11.
November 2020 (A.S. 116 ff.) beschliesst das Versicherungsgericht, zur
Beurteilung der medizinischen Aspekte der Streitfrage, ob die
Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen zu Recht ab 1. August 2016 eine ganze Rente
zugesprochen habe, werde ein Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen
Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie eingeholt. Die beabsichtigte
Gutachterstelle bzw. die Namen der Gutachter sowie die Gutachtensfragen würden
den Parteien mit einer separaten Verfügung mitgeteilt.
12. Mit Verfügung vom 17. November
2020 (A.S. 129 f.) hält der Präsident des Versicherungsgerichts fest, es sei
vorgesehen, mit der polydisziplinären Begutachtung des Beigeladenen Dr. med. K.___
(Rheumatologie mit Fallführung), Dr. med. L.___ (Neurologie) und med. pract. M.___
(Psychiatrie), alle von der N.___, zu beauftragen.
13. Mit Verfügung vom 15. Dezember
2020 (A.S. 138) werden die vorgenannten Experten bzw. die N.___ mit der
Begutachtung beauftragt. Das Gutachten der N.___ ergeht am 7. Juli 2021 (A.S.
142).
14. Am 27. Juli 2021 lässt der
Beigeladene zum Gutachten eine Stellungnahme einreichen (A.S. 232) und
sinngemäss ergänzend beantragen, der Rentenbeginn sei gemäss der Beurteilung
aus dem Gutachten der N.___ vom 7. Juli 2021 neu festzusetzen. Die
Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin lassen sich zum Gutachten nicht
vernehmen.
15. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Umstritten und vorweg von Amtes
wegen zu prüfen ist, ob die vorliegende Beschwerde vom 25. Oktober 2019
rechtzeitig erhoben worden und auf diese einzutreten ist.
Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG (Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1) ist die
Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides
oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist,
einzureichen.
In diesem Zusammenhang ist unter anderem
von Belang, ob der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 13. September 2019
überhaupt zugegangen ist und diese somit von ihr anzufechten gewesen wäre, oder
ob der Beschwerdeführerin – wie von dieser behauptet – nur die Verfügung vom
24.
September 2019 zuging und somit die 30-tägige Beschwerdefrist erst ab
Zustellung dieser Verfügung zu laufen begann. Diesbezüglich ist ergänzend
anzumerken, dass sowohl die Verfügung vom 13. September 2019 als auch die
Verfügung vom 24. September 2019 – abgesehen vom verfügten Rentenzeitraum – die
gleiche Begründung und Berechnung des Invaliditätsgrades enthalten.
1.2
Der Beigeladene führt diesbezüglich
aus, die Beschwerdegegnerin
habe zwei Verfügungen erlassen. In einer ersten Verfügung vom 13. September
2019.
(diese sei gemäss dem Verteiler der Beschwerdeführerin umgehend zugestellt
worden) sei die laufende Invalidenrente des Beigeladenen ab dem 1. Oktober 2019
zugesprochen worden. Die zweite Verfügung betreffend Nachzahlung datiere dann
vom 24. September 2019. Mit ihrer Beschwerde habe die Beschwerdeführerin
lediglich die Nachzahlungsverfügung vom 24. September 2019 – nicht aber die
eigentliche Rentenzusprache vom 13. September 2019 – angefochten. Es sei
festzustellen, dass die Verfügung vom 13. September 2019 mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen sei, in welcher ausdrücklich auf die
dreissigtägige Beschwerdefrist hingewiesen werde. In ihrer Beschwerdefrist
bemängle die Beschwerdeführerin lediglich die Rentenzusprache und nicht die
Nachzahlung. Inhaltlich werde also ausschliesslich die Verfügung vom 13.
September 2019 (Rentenzusprache) und nicht diejenige vom 24. September
2019.
(Nachzahlung) angefochten. Nachdem bei der Einreichung der Beschwerde vom
25.
Oktober 2019 die Frist zur Anfechtung der Verfügung vom 13. September 2019
bereits abgelaufen gewesen sei und die Verfügung vom 24. September 2019
offensichtlich nicht das eigentliche Anfechtungsobjekt darstelle, sei auf die
Beschwerde aus formellen Gründen nicht einzutreten. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, sie habe lediglich die Verfügung vom 24. September 2019 –
nicht aber diejenige vom 13. September 2019 – erhalten, sei aus verschiedenen
Gründen im höchsten Mass unglaubwürdig. Zunächst stehe die Beschwerdeführerin
an zweiter Stelle auf dem Verteiler der Verfügung vom 13. September 2019. Alle
anderen auf diesem Verteiler aufgeführten Personen, Gesellschaften und
Amtsstellen hätten die Verfügung erhalten. Im Bestreitungsfalle werde eine
amtliche Erkundigung bei allen auf dem Verteiler aufgeführten Personen,
Gesellschaften und Amtsstellen beantragt. Die Beschwerdeführerin habe zudem
bereits am 11. September 2019 eine auf den 6. September 2019 datierte Verfügung
erhalten. Diese Verfügung vom 6. September 2019 sei auch an die anderen
involvierten Stellen gemäss Verteiler (gleich wie in der Verfügung vom 13.
September 2019) verschickt worden. Allerdings sei diese Verfügung vom 6.
September 2019 unvollständig gewesen, weil der zweite Teil (5 Seiten mit der
Begründung und der Rechtsmittelbelehrung) nicht beigelegt worden sei. Deshalb
sei am 13. September 2019 eine zweite Verfügung verschickt und dabei bemerkt
worden: «Diese Verfügung ersetzt die vom 6. September 2019). Dieses Mal sei der
zweite – fünf Seiten umfassende – Teil der Verfügung beigelegen. Es sei sehr
unglaubwürdig, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, sie habe alle Zustellungen
erhalten – mit Ausnahme ausgerechnet der wichtigen Verfügung vom 13. September
2019.
und vorgängig derjenigen vom 6. September 2019. Dies sei aber nicht die
einzige Ungereimtheit. In der Verfügung vom 24. September 2019 stehe als
zweiter Satz: «Die Verfügung ab 1. Oktober 2019 haben Sie bereits erhalten».
Danach seien die Leistungen vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2019
aufgeführt und schliesslich die Nachzahlung berechnet worden. Es sei also
offensichtlich und für die fachkundige Beschwerdeführerin klar erkennbar, dass
sich die Verfügung vom 24. September 2019 ausschliesslich mit der Nachzahlung
beschäftigt habe. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom
25.
Oktober 2019 zu den vorstehend aufgezählten Fakten mit keinem Wort
Stellung genommen, sondern in der Beschwerde-Randziffer 17 lediglich bemerkt,
die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 24. September 2019 den
Vorbescheid vom 18. Januar 2019 bestätigt. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich
die Verfügung vom 13. September 2019 nicht erhalten, so hätte sie nach
Eingang der Verfügung vom 24. September 2019 bei der Beschwerdegegnerin
nachgefragt und sich nach der (angeblich) nicht erhaltenen Verfügung, mit
welcher der Rentenanspruch ab 1. Oktober 2019 festgestellt worden sei,
erkundigt. Dies habe die Beschwerdeführerin aber offenbar nicht getan.
Dagegen macht die Beschwerdeführerin
geltend, eine Verfügung
datiert vom 13. September 2019 sei ihr nie zugestellt worden. Nach den
Einwänden am 13. März 2019 sei der Beschwerdeführerin am 25. September 2019
erstmals eine Verfügung (datiert vom 24. September 2019) zugestellt worden. Mit
Beschwerde vom 25. Oktober 2019 sei diese Verfügung, datiert vom 24. September
2019, rechtzeitig angefochten worden. Auf die Beschwerde sei daher einzutreten.
1.3
Wie aus den obigen Ausführungen
hervorgeht, war die auf den 6. September 2019 datierte Rentenverfügung (worin
die Rentenhöhe ab 1. Oktober 2019 festgelegt wurde) offenbar unvollständig,
weshalb sie am 13. September 2019 noch einmal neu erlassen wurde (vgl.
Duplikbeilage 3). Diese Verfügung wurde mit A-Post an die Parteien versandt
(vgl. Duplikbeilage 4). Nun stellt sich die Beschwerdeführerin aber auf den
Standpunkt, die Verfügung vom 13. September 2019 gar nie erhalten zu haben,
sondern erst die Verfügung vom 24. September 2019 (worin die Rentenhöhe für den
Zeitraum vom 1. August 2016 bis 30. September 2019 festgelegt wurde),
wogegen sie dann auch fristgerecht Beschwerde erhoben habe. Diesbezüglich kann
vorweg festgehalten werden, dass
die vorgenannten Verfügungen nicht eingeschrieben versandt wurden, weshalb
nicht überprüft werden kann, wann bzw. ob diese der Beschwerdeführerin
zugestellt wurden. Auf die vom Beigeladenen in diesem Zusammenhang beantragten
amtlichen Erkundigungen betreffend den Erhalt der Verfügung vom 13. September
2019.
bei den anderen Empfängern kann zudem verzichtet werden, da sich aus den
diesbezüglichen Zustelldaten keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellte Zustellung der Verfügung vom 13. September 2019 bei der
Beschwerdeführerin ableiten liesse. Auch die übrigen Ausführungen des
Beigeladenen lassen nicht auf eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erfolgte Zustellung der Verfügung vom 13. September 2019 bei der
Beschwerdeführerin schliessen: Weshalb es gemäss Ansicht des Beigeladenen nicht
glaubhaft sein soll, dass die Beschwerdeführerin zwar die Verfügung vom
6.
September 2019 und 24. September 2019, jedoch nicht die Verfügung vom
13.
September 2019 erhalten haben solle, erscheint nicht nachvollziehbar.
So wurden alle Verfügungen je mit separater Post verschickt und es ist
zumindest nicht ausgeschlossen, dass ein mit A-Post verschickter Brief nicht
beim Empfänger ankommt. Ebenso kann daraus, dass in der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 24. September 2019 vermerkt wurde «Die Verfügung ab
1.
Oktober 2019 haben Sie bereits erhalten», die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde aber nicht auf diesen Umstand einging, nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, die Beschwerdeführerin habe die
Verfügung vom 13. September 2019 erhalten, da sie ansonsten bei der
Dispositiv
Beschwerdegegnerin nachgefragt hätte. Demnach ist im Resultat zu Gunsten der
Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihr die Verfügung vom 13. September
2019 nicht zugegangen ist und sie erst gegen die Verfügung vom 24. September
2019 Beschwerde erheben konnte. Diese wurde von der Beschwerdeführerin mit
Beschwerde vom 25. Oktober 2019 fristgerecht angefochten.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Form und die örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind ebenfalls erfüllt, womit auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1 Der massgebende Sachverhalt
betrifft die aufgrund der Neuanmeldung vom 19. August 2013 mit Verfügung vom
24. September 2019 dem Beigeladenen zugesprochene ganze Rente, weshalb die ab
1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2 Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person
glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in
analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2 Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen
auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass
der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a,
109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2 Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
5. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei im H.___-Gutachten
vom 7. November 2017 auf nachvollziehbare Weise dargelegt worden, dass der
Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit noch ein 70%-Pensum ausüben könne.
Das Gutachten entspreche den Anforderungen an medizinische Berichte und es
könne im vorliegenden Verfahren darauf abgestellt werden. Zu diesem Schluss sei
auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin in seiner
Stellungnahme vom 25. Januar 2018 gekommen. Gestützt auf dieses Gutachten und
die anschliessende Stellungnahme sei das Leistungsbegehren des Versicherten mit
Vorbescheid vom 20. Februar 2018 korrekterweise abgelehnt worden. Es sei somit
absolut nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid
ein knappes Jahr später aufgehoben und dem Versicherten eine ganze Rente
zugesprochen habe. Der Vorbescheid vom 18. Januar 2019 und die Verfügung vom
24. September 2019 stützten sich auf eine Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL), welche jedoch die Anforderungen an eine
gutachterliche Einschätzung nicht erfüllen könne. Dies sei in der EFL selbst
auch so festgehalten und angegeben worden, dass das Dossier nicht entsprechend
habe aufgearbeitet werden können, da es sich nicht um einen Gutachtensauftrag handle.
Bereits aus diesem Grund sei nicht nachvollziehbar, wie sich die
Beschwerdegegnerin für ihre Beurteilung einzig auf diese EFL habe abstützen
können, da diese ganz klar die Anforderungen an die Beweistauglichkeit eines
Arztberichtes nicht erfülle. Auch die nach erhobenem Einwand verfasste
Stellungnahme des RAD vom 7. Mai 2019 enthalte keine schlüssige Begründung für
die Kehrtwende des RAD. Vielmehr werfe diese Stellungnahme weitere Fragen
bezüglich die Neu-Beurteilung auf: Gemäss RAD sei die von den Gutachtern
beschriebene Verweistätigkeit (vorwiegend sitzend, wechselbelastend, ohne Heben
und Schieben von Lasten über 3 kg mit vermehrten Pausen) aus versicherungs- und
arbeitsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Offen bleibe, wieso der RAD
das Gutachten in der ursprünglichen Stellungnahme als beweistauglich eingestuft
habe, wenn doch angeblich die Verweistätigkeit nicht nachvollziehbar sei. Des
Weiteren erstaune die Feststellung des RAD auch inhaltlich, da in der EFL (vgl.
IV-Nr. 140, S. 9) bezüglich der Einschränkungen für die Tätigkeit Sitzen «oft,
bis 6 Stunden/Tag, wechselpositioniert» festgestellt werde. Die im Gutachten
beschriebene Verweistätigkeit stehe somit nicht im Widerspruch zur EFL. Auch
der gescheiterte Arbeitsversuch werde im Gutachten erwähnt, so dass zum
Zeitpunkt der Begutachtung alle relevanten Informationen für ein objektives
Urteil vorgelegen hätten. Aus dem Bericht zur EFL vom 27. November 2018
könne nicht abgeleitet werden, woraus sich diese Leistungsfähigkeit im Umfang
von 30 % ergebe. Es werde lediglich festgehalten, dass dem Beigeladenen die
letzte Tätigkeit in der Spedition und im erlernten Beruf als Bäcker / Konditor
gar nicht mehr zugemutet werden könne, was auch im Gutachten vom 7. November
2017 so festgehalten worden sei. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei
nur erwähnt worden, dass eine «kaum verwertbare Arbeitstätigkeit in einer
stehenden Ausgangsstellung aufgrund sehr vieler Arbeitsunterbrechungen mit
Einnahme von entlastenden Ausgangsstellungen» bestehe. Basierend darauf sei in
unnachvollziehbarer Weise die Schlussfolgerung gezogen worden, dass die
Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit
gemäss Gutachten vom 7. November 2017 «zu hoch angesetzt und nicht umsetzbar»
sei. Sodann werde im Gutachten vom 7. November 2017 festgehalten, dass die
angepasste Tätigkeit des Beigeladenen «vorwiegend sitzend, wechselbelastend,
ohne Heben und Schieben von Lasten über 3 kg (gemäss EFL 2.5 kg), mit
vermehrten Pausen» sein müsse. Entgegen den Ausführungen des Beigeladenen lege
die EFL keine anderen Komponenten für die maximale Leistungsfähigkeit fest;
auch diese besage, der Beigeladene könne bis zu sechs Stunden
wechselpositioniert sitzen, was gemessen an einem achtstündigen Arbeitstag sehr
wohl als «vorwiegend» bezeichnet werden könne. Trotz der gleichen Möglichkeiten
und Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit, weiche die festgestellte
Arbeitsfähigkeit der EFL in einem solch hohen Masse vom Gutachten vom 7.
November 2019 ab. Mit dieser grossen Abweichung setze sich weder der RAD-Arzt
noch die Beschwerdegegnerin auseinander. Weiter führe der Beigeladene
sinngemäss aus, dass das Arbeitspensum von 25 % infolge seiner Schmerzen nicht
habe erhöht werden können. Dass der Arbeitsversuch gescheitert sei, dürfte
jedoch hauptsächlich auf die sitzende Tätigkeit in einer einseitigen Position
(sitzend Teile aus Plastik stanzen) zurückzuführen sein, was dem Beigeladenen
sowohl gemäss Gutachten, als auch gemäss EFL nicht zugemutet werden dürfe. Es
sei jedoch davon auszugehen, dass dem Beigeladenen in einer optimal adaptierten
Tätigkeit, wie zum Beispiel als Briefträger oder ähnliches, ein weit höheres
Arbeitspensum (70 %) zugemutet werden könnte. Weiter bestünden auch
Widersprüche, was die Einschränkung bei der Freizeitgestaltung einerseits und
der Arbeit andererseits angehe. Dies sei so auch im Gutachten festgestellt
worden. Allgemein sei in den medizinischen Unterlagen mehrfach geschildert
worden, wie sich der Versicherte in seiner Freizeit mit seinen Buntbarschen
beschäftige, sich dem Modellbau widme, der Ehefrau beim Austragen von Zeitungen
helfe und schliesslich sogar mehrmals wöchentlich suchtkranke Menschen besuche
und diese unterstütze. Diese vielseitig ausgeübten Tätigkeiten bestätigten die
Einschätzung der Gutachter (vgl. IV-Nr. 105), wonach der Versicherte in einer
angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit zu mindestens 70 % arbeitsfähig sei.
Hinzu komme, dass das lange Sitzen während der Untersuchung schmerzlos möglich
gewesen sei, was ebenfalls für die festgelegte Arbeitsfähigkeit spreche.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall aufgrund
des Gesagten kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, da der
Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen
erzielen könne. Folglich bestehe kein Anspruch auf eine Rente der IV.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass der
Beigeladene seit dem 7. Mai 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter in der Spedition
mit Fachkenntnissen im Gefahrengutversand erheblich eingeschränkt sei. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht sei ihm jedoch weiterhin eine Verweistätigkeit
(Rücken schonende Tätigkeit, wechselbelastend) zu 100 Prozent zumutbar gewesen.
Seine gesundheitliche Situation habe sich jedoch im Verlauf verschlechtert. Ab
2. Mai 2016 sei ihm aus medizinischer Sicht noch eine leichte bis mittelschwere
(vorwiegend sitzende und wechselbelastende Tätigkeit, ohne Heben und Schieben
von Lasten über 3 Kilogramm, mit vermehrten Pausen) im Umfang eines 30%-Pensums
bei halbtägiger Präsenz zumutbar. Die Verschlechterung werde nach drei Monaten
berücksichtigt, somit per August 2016 (Art. 88a Abs. 1 IVV). Ab diesem
Zeitpunkt bestehe der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Sodann sei
anzufügen, dass der Beigeladene an einem chronischen lumbovertebralen bis
radikulären Schmerz- und sensomotorischen Ausfallsyndrom mit einer Fussheberparese
rechts M3-4, einer Quadricepsschwäche rechts M4 und einer Hypästhesie an der
Unterschenkel-Innenseite rechts sowie an fortgeschrittenen Osteochondrosen und
Spondylarthrosen insb. 14/5 und L5/S1 leide. Dabei handle es sich um ein
Beschwerdebild, welches sich für eine EFL eigne. Weiter sei festzuhalten, dass
er während der Abklärung eine gute Leistungsbereitschaft und ein konsistentes
Verhalten gezeigt habe. Dies decke sich mit der Einschätzung bereits während den
beiden Begutachtungen durch das H.___ vom 6. November 2015 und 7. November 2017
bei welchen keine Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation hätten
festgestellt werden können. Anhand der bei der EFL durchgeführten Testungen sei
ersichtlich, dass die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in
einer angepassten Tätigkeit als zu hoch zu beurteilen sei. Dies decke sich auch
mit den Erkenntnissen aus den beruflichen Eingliederungsmassnahmen, welche
vorgängig durchgeführt worden seien. Im Abschlussbericht vom 19. Juni 2017 sei
dementsprechend festgehalten worden, dass es dem Beigeladenen aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, das Pensum während des
Aufbautrainings über 25 % zu steigern. Es sei auch während den beruflichen
Massnahmen festgestellt worden, dass er gewillt und motiviert gewesen sei,
seinen Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten. Das Pensum aber
trotzdem nicht über 25 % habe gesteigert werden können. Im Rahmen der EFL
sei nun auch festgestellt worden, dass die im letzten Gutachten attestierte
Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu
hoch angesetzt und nicht umsetzbar sei. Aktuell sei in einer angepassten
Tätigkeit von einer ca. 30%igen Leistungsfähigkeit auszugehen, dies bei
halbtägiger Präsenz. Dies erscheine nachvollziehbar und schlüssig, weshalb
gestützt auf die EFL vom 21. November 2018, welche wie bereits ausgeführt,
unter guter Mitwirkung des Beigeladenen habe durchgeführt werden können, von
der medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten
abgewichen werden könne. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Unstimmigkeiten bezüglich des Aktivitätsniveaus des Beigeladenen in der
Freizeit und der angegebenen möglichen Arbeitsfähigkeit könne auf dessen
nachvollziehbaren Ausführungen verwiesen werden. So könne er bei der
Beschäftigung mit den Modellautos und dem Aquarium immer wieder Pausen einlegen
und die Position wechseln. Auch sei es durchaus so, dass es dem Beigeladenen
nicht untersagt werden könne, einem Hobby nachzugehen. Vielmehr diene dies auch
der psychischen Gesunderhaltung und stehe nicht derart im Widerspruch zu seinen
Beschwerden, dass es als Diskrepanz zu werten wäre.
Der Beigeladene führt in seinen
Rechtschriften aus, bezüglich des Zumutbarkeitsprofils im H.___-Gutachten
bleibe es rätselhaft, wie sich die Gutachter eine Arbeitstätigkeit vorstellten,
bei welcher immer nach zwei Stunden Arbeit eine einstündige Pause eingeschoben
werden könne. Auf Seite 46 des Gutachtens finde sich sodann folgender Satz: «Es
bestehen lediglich Diskrepanzen zwischen den geltend gemachten
Beeinträchtigungen bei der Arbeit und in der Freizeit». Was die Gutachter damit
meinten, führten sie nicht weiter aus und die Bemerkung bleibe rätselhaft. An
dieser Stelle solle deshalb auf die immer wieder vorgebrachte Bemerkung, der
Beigeladene baue Automodelle zusammen und kümmere sich um seine Buntbarsche,
eingegangen werden. Befragt nach seinen Hobbys, habe der Beigeladene freiwillig
und spontan von den Modellautos und den Fischen erzählt. Diese Beschäftigungen
würden von der Beschwerdeführerin mehrmals erwähnt und es solle offenbar der
Eindruck erweckt werden, sie seien entscheidrelevant. Dem sei aber sicher nicht
so. Von einer versicherten Person mit schweren Rückenproblemen und grossen
Schmerzen sowie mit psychischen Problemen wegen der gesamten Situation könne
doch wohl im Ernst nicht erwartet werden, dass sie sich nicht mehr bewege und
den ganzen Tag nur eine Wand anstarre. Die Modellautos seien extrem leicht und
die Arbeiten einfach. Zudem könne er die Zeiten, in welchen er sich mit den
Modellautos beschäftige, frei einteilen. Er müsse nach sehr kurzer Zeit immer
wieder aufstehen oder sich hinlegen, was dem Spass an diesem Hobby nicht zuträglich
sei. Immerhin lenke es ihn aber etwas ab. Das Gleiche gelte für das Aquarium.
Die darin verwendeten Steine seien aus Plastik und daher sehr leicht. Das
regelmässige Füttern der Fische sei eine äusserst einfache Arbeit und beim
Putzen (alle zwei Monate) helfe in erster Linie die Frau des Beigeladenen. Die
Behauptung, er «helfe» seiner Ehefrau beim Austragen von Zeitungen, sei
ebenfalls nicht zutreffend. Damit ihm die Decke nicht auf den Kopf falle,
begleite er (mit den Walkingstöcken) seine Frau ab und zu während einem Teil
der Austragungsrunde. Dass er zudem gelegentlich Gespräche mit suchtkranken
Menschen führe, sei Ausdruck seines Glaubens und beweise sein stets geäussertes
Bestreben, nicht einfach in völlige Passivität zu versinken. Sodann sei darauf
hinzuweisen, dass der Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahmen vom 9.
Januar 2017 und andere Akten über die Eingliederungsmassnahmen nicht den
Gutachtern übergeben worden seien. Die Feststellungen der Eingliederungsbehörde
nach einem insgesamt neunmonatigen Arbeitstraining bei einem motivierten und
arbeitswilligen Versicherten seien im Gutachten nicht diskutiert worden. Auch
aus Sicht des RAD seien die Einschätzungen der Gutachter in Anbetracht der
Feststellungen während den Eingliederungsmassnahmen nicht nachvollziehbar
gewesen. Es hätten also weitere Abklärungen durchgeführt werden müssen und erst
aufgrund des Ergebnisses dieser Abklärungen habe zu einer Arbeitsfähigkeit des
Beigeladenen in einer Verweistätigkeit verlässlich Stellung genommen werden
können. Der ausführliche und detaillierte EFL-Bericht der J.___ Klinik erfülle
die bundesgerichtlichen Kriterien an einen neutralen und unabhängigen Bericht.
Nach anerkannten wissenschaftlichen Standards und Kriterien sei der Beigeladene
allen Abklärungen und Tests (mit Ausnahme «Leiter steigen» – aus
Sicherheitsgründen) unterworfen worden. Inhaltlich entspreche der EFL-Bericht
zweifellos einem Gutachten. Daran ändere auch die darin enthaltene Bemerkung
unter dem Titel «Zur Anamnese» nichts. Die zuständigen Ärzte der J.___ Klinik
hätten festgehalten, dass das umfangreiche Aktendossier der IV gesichtet worden
sei. Es sei – wohl vornehmlich aus Kostengründen – lediglich darauf verzichtet
worden, die gesamten Akten in Form einer Anamnese aufzuführen und zusammenzufassen.
Wenn die Beschwerdeführerin ableiten wolle, die vorgenannte Bemerkung schmälere
den Beweiswert des Ergebnisses der Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit, so gehe sie eindeutig fehl.
6. Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen aufgrund der Neuanmeldung vom
19. August 2013 mit Verfügung vom 24. September 2019 zu Recht per 1. August
2016 eine ganze Rente zugesprochen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung
in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung – vorliegend
am 16. Juni 2010 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung vom 24. September 2019 (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b;
Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 16. Juni 2010 (IV-Nr. 24) stützte sich
die Beschwerdegegnerin einerseits auf den Umstand, dass der Beigeladene
lediglich vorübergehend arbeitsunfähig gewesen war und seine bisherige
Tätigkeit ab dem 4. Januar 2010 wieder zu 100 % aufgenommen hatte und
andererseits auf folgende medizinische Unterlagen:
6.1.1 Im Bericht betreffend MRI der LWS
und des ISG vom 25. November 2009 (IV-Nr. 22, S. 7) wurde festgehalten:
«Unveränderte mittelgrosse mediolaterale, rechtsseitige, teils nach cranial
subluxierte Diskushernie L4/L5. Dadurch bedingte abgangsnahe Abdrängung der
Nervenwurzel L5 rechts nach dorsal. Radiärer Einriss im Anulus fibrosus
dorsomedian L3/L4. Mediane Diskusprotrusion L5/S1. Initiale Osteochondrosen
L2/L3 – L5/S1, jeweils mit Dehydratation der Bandscheiben, jedoch ohne
Höhenminderung. Leichte bis mittelschwere beginnend hypertrophe
Spondylarthrosen L3/L4 und L4/L5, jeweils mit minimalen Reizergüssen. Die nicht
arthrotisch veränderten Seitengelenke L5/S1 zeigen ebenfalls minimale
Reizergüsse.»
6.1.2 Gemäss Arztbericht von Dr. med. E.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, der F.___ für Wirbelsäulenchirurgie
vom 16. Dezember 2009 (IV-Nr. 22, S. 5) bestehe beim Beigeladenen ein
chronisches lumboradiculäres Schmerzsyndrom (paramediane Discushernie L4/5
rechts, Discusprotrusion median L5/S1). Weiter hielt Dr. med. E.___ fest, die
geklagte Symptomatik sei durch die objektiven Befunde einer persistierenden, in
der MRT sich über die Zeit nicht verkleinernden Discushernie adäquat erklärt.
Das operative Vorgehen sei in Anbetracht der Gefahr der Chronifizierung mit
teilweiser Arbeitsunfähigkeit recht dringend indiziert. Mitte Januar 2010 werde
eine Discushernienoperation L4/5 rechts (mikrochirurgisch und verbunden mit
einer Evaluation einer fraglichen Stenosierung L5/S1 bei Protrusion L5/S1)
durchgeführt.
6.1.3 Gemäss Bericht von Dr. O.___,
Chiropraktik, vom 10. April 2010 (IV-Nr. 22 S. 1) bestehe nur bei der
Lack-Herstellung ein erhöhtes Risiko für ein Rezidiv. Ansonsten könne der Beigeladene
die vorherige Tätigkeit wieder normal ausüben. Der Status quo ante sei am 4.
Januar 2010 erreicht worden.
6.2 Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 24. September 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich
der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1 Im Bericht betreffend CT der LWS
vom 8. Mai 2013 (IV-Nr. 37. S. 8) wurde als Beurteilung festgehalten:
-
Intervertebrale
Osteochondrose LWK 4/5 (DD aktiviert?) bei zusätzlicher breitbasiger paramedian
/ neuroforaminaler Diskusprotrusion, rezessale Kompression der Wurzel L5
möglich.
-
Einengung des Neuroforamens
L4 rechts unter Belastung eventuell symptomatisch.
6.2.2 Im Bericht betreffend MRI der LWS
vom 21. Mai 2013 (IV-Nr. 29) wurden folgende radiologische Diagnosen gestellt:
- Segment L3/L4:
Breitbasige mediale
Discushernie mit discogener Einengung des Duralsackes und des rechten Recessus
sowie möglicherweise Reizung der L3-Wurzel rechts. Arthrose der
Intervertebralgelenke L3/L4 beidseits mit Gelenkfacettensyndrom vor allem
rechts.
- Segment L4/L5:
Im Vergleich zur
Voruntersuchung erkenne man eine rechtslaterale, recessale und teils
neuroforaminale Rezidivhernie rechts mit Kompression der L4-Wurzel rechts und
Reizung der L5-Wurzel rechts. Zudem leichtgradige Arthrose der
Intervertebralgelenke beidseits.
- Segment L5/S1:
Osteochondrose und fokale
mediale Discushernie mit leichter Impression des Duralsackes, jedoch ohne
Zeichen einer Neurokompression. Normale ISG.
6.2.3 Dr. med. G.___ stellte in seinem
Bericht vom 30. Mai 2013 (IV-Nr. 37, S. 4) folgende Diagnosen:
- Akute Lumbalgie wie auch rückläufiges
radikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei
- Zustand nach erweiterter interlaminärer
Fensterung sowie Disk- und Sequesterektomie L4/5 rechts am 23.04.12
- persistierendem radikulärem Reizsyndrom
L5 rechts mehr wie links
- grosser, mediolateraler, rechtsseitiger
Bandscheibenhernie L4/5 rechts (MRT der LWS vom 5. Mai 2009)
Aufgrund des erneuten Auftretens einer
akuten Lumbalgie habe er dem Beigeladenen zu der Durchführung der epiduralen
Steroidgabe geraten. In der MRT der LWS vom 17. Mai 2013 zeige sich eine
kleine Rezidiv-Hernie rechts mit Kompression der abgehenden Wurzel L5 rechts
rezessal. Da keine Radikulopathie vorliege, müsse die Diskopathie, bez. eine
Problematik wie im Bereich der Facettengelenke angenommen werden. Hier bliebe
chirurgisch nur die Stabilisation als Option übrig. Eine Arbeitsunfähigkeit sei
noch einmal bis zum 9. Juni 2013 zu 100 % und vom 10. Juni 2013 bis
zum 23. Juni 2013 zu 50 % ausgestellt worden.
6.2.4 Im Austrittsbericht des P.___ vom
20. Juni 2014 (IV-Nr. 54.6, S. 2), wo der Beigeladene vom 2. – 21. Juni 2014 in
der Klinik für Schmerztherapie hospitalisiert war, wurden im Wesentlichen
folgende Diagnosen gestellt:
1. Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
mit / bei
a) chronisch
rezidivierender Lumbalgie bei St. n. Sequestrektomie L4/5
rechts 23. April 2012
- CT LWS (03.06.14):
Höhergradige neuroforaminale Einengung der Wurzel
L4 rechts
- Neurologisches Konsil,
Radikuläres Reizsyndrom, hauptsächlich sensibel,
keine motorischen Ausfälle
2. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32
0)
3. Präkollaps nach Belastung am 6. Juni
2014
- Echokardiographie (10. Juni 2014):
Normale linksventrikuläre Pumpfunktion (EF 60 % biplan)
- Belastungs-EKG am 10. Juni 2014 normale
Belastbarkeit ohne lschämiezeichen
4. Adipositas Grad I
6.2.5 Im Bericht des P.___ vom 16.
Januar 2015 (IV-Nr. 56, S. 7), wo der Beigeladene vom 5. – 10. Januar 2015 in
der Klinik für Schmerztherapie hospitalisiert war, wurde ausgeführt, die
Aufnahme sei zur Therapiestabilisierung nach einer multimodalen Schmerztherapie
im Juni 2014 erfolgt. Nach Untersuchung und gemeinsamem Assessment durch das
interdisziplinäre Behandlungsteam habe der Beigeladene an der einwöchigen
multimodalen Schmerztherapie teilgenommen. Der Beigeladene habe sich bei der
Aufnahme weiterhin in einem deutlich stabileren psychischen Zustandsbild
präsentiert. Unter den laufenden Therapien habe die Schmerzmedikation weiter
reduziert werden können. Die medizinische Eintrittsuntersuchung und EKG seien
unauffällig gewesen. Im Verlauf seien keine sonstigen internistischen Probleme
aufgetreten. Es sei vom 5. – 10. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert worden.
6.2.6 Im polydisziplinären Gutachten
des H.___ vom 6. November 2015 (IV-Nr. 71) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf
Arbeitsfähigkeit
Chronisches,
intermittierend akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
mit / bei:
· Status nach erweiterter interlaminärer
Fensterung sowie Disk- und Sequestrektomie LWK4/5 rechts bei grosser
mediolateraler rechtsseitiger Bandscheibenhernie LWK4/5 am 23. April 2012
· Rezidivhernie L4/5 rechts mit möglicher
L4-Wurzelkompression
· Intermittierende Schmerzexazerbationen
mit radikulärer Ausstrahlung rechtes Bein.
Diagnosen ohne Auswirkung auf
Arbeitsfähigkeit
Metabolisches Syndrom
mit/bei:
· Adipositas Grad II nach WHO (BMI von
35.1 kg/m2).
· Prädiabetes mellitus Typ 2
· Dyslipidämie
· Nichtalkoholische Steatohepatose (NASH).
Varicosis crurum
beidseits.
Anamnestisch Asthma
bronchiale.
Status nach
laparoskopischer Cholezystektomie 2010.
Status nach traumatischer
Luxation im PIP IV links 2008.
Status nach Meningitis mit
Epilepsie 1995.
Status nach Bandplastik
OSG rechts 1986.
Probleme aufgrund der
Arbeitslosigkeit (lCD-10: Z56).
Probleme in Bezug auf die
wirtschaftliche Lage (ICD-10: Z59).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Mitarbeiter in der Spedition der Firma I.___ mit regelmässigem Heben von
Gewichten sei der Versicherte aus interdisziplinärer Sicht nicht mehr
arbeitsfähig. Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden, dass die qualitativen Einschränkungen der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit abgesehen von den vorübergehenden, hospitalisationsbedingten
und rekonvaleszenzbedingten Phasen einer Arbeitsunfähigkeit seit dem
Schmerzereignis im Mai 2013 mit anschliessend am 17. Mai 2013 MR-verifizierter
Rezidivhernie mit Kompression der L4-Wurzel bestünden. In einer dem
körperlichen Leiden optimal angepassten, rückenschonenden Tätigkeit,
wechselbelastend, nicht nur sitzend oder nur stehend, ohne Heben oder Schieben
von Lasten über 7 kg mit der Möglichkeit der Wahrnehmung von über das übliche
Mass hinausgehenden Pausen sei der Versicherte aus interdisziplinärer Sicht zu
100 % arbeitsfähig.
6.2.7 Im Bericht betreffend MRI der LWS
vom 29. Februar 2016 (IV-Nr. 99, S. 20) wurde festgehalten, im Vergleich zur
Voruntersuchung vom 17. März 2014 zeige sich eine Rezidiv-Hernie auf Höhe LWK
1/5 rechts rezessal bei vorbestehender breitbasiger Bandscheibenprotrusion mit
beidseits foraminalen Ausläufern. Hierdurch komme es zu einer Kompression der
L5 Wurzel rechts rezessal auf dieser Segmenthöhe. Sonst bestünden mässige
degenerative Veränderungen der Facettengelenke ohne Zeichen einer entzündlichen
Aktivierung sowie eine multisegmentale Diskopathie LWK 2 – SWK 1 mit leichter
Dehydratation der Bandscheiben, mit umschriebenem Einriss des Anulus fibrosus
der Bandscheibe LWK 3/4 und konsekutiver umschriebener medianer Protrusion,
konstant im Vergleich zur Voruntersuchung. Keine Affektion der Nervenwurzeln.
Breitbasige Protrusion LWK 5/SWK 1 mit vorbestehender medianer Hernie, die in
der aktuellen Untersuchung rechtsparamedian leicht zunehmend sei und die die S1
Wurzel im rezessal im Bereich tangiere.
6.2.8 Dr. med. G.___ führte in seinem
Bericht vom 15. März 2016 (IV-Nr. 99, S. 21) aus, bei der neurologischen
Untersuchung zeige sich keine Parese und der Fersen- und Zehenspitzengang sei
beidseits gut möglich. Hypästhesie L5 rechts. Reizlose Wundverhältnisse.
Aufgrund der zunehmenden Beschwerdesymptomatik und der radikulären Reizung in
Verbindung mit der Bildgebung habe er dem Beigeladenen die ReDiskektomie L4/5
wie auch die Dekompression L5/S1 rechts zur Freilegung der Wurzel L5 und S1
rechts angeboten. Der Eingriff sei für den 2. Mai 2016 geplant.
6.2.9 Gemäss Operationsbericht von Dr.
med. G.___ vom 2. Mai 2016 (IV-Nr. 99, 23) wurden beim Beigeladenen eine
Re-Diskektomie und Re-Dekompression L4/5 rechts sowie Dekompression und
Diskektomie L5/S1 rechts durchgeführt.
6.2.10 Im Austrittsbericht des F.___,
Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 31. Mai 2016 (IV-Nr. 99, S.
25), wo der Beigeladene vom 10. – 21. Mai 2016 zur Rehabilitation
hospitalisiert war, wurde ausgeführt, als Rehaziel seien als Voraussetzungen
für die Rückkehr nach Hause die weitere Schmerzlinderung unter konsequenter
Umsetzung der Rückendisziplin, eine Gehstrecke von mindestens 250 m ohne
Hilfsmittel, das Treppensteigen über ein Stockwerk sowie die
Wiedereingliederung in den selbständigen Alltag gemeinsam besprochen worden.
Der stationäre Verlauf habe sich komplikationslos bezüglich des Zugewinns an
Funktionalität und Schmerzverlauf gestaltet, so dass die analgetische Therapie
mit Voltaren und Dafalgan schrittweise habe reduziert werden können. Der Beigeladene
habe die Rückendisziplin motiviert umgesetzt. Das Treppensteigen über 44
Treppenstufen sei sicher möglich gewesen. Die Schmerzintensität sei bei
Eintritt bis zu 3/10 NRS sowie bei Austritt mit 1 – 2/10 NRS
angegeben worden. Die Gehstrecke von knapp 100 – 150 m bei Eintritt habe auf
500 m ohne Hilfsmittel gesteigert werden können. Der Beigeladene habe am
21. Mai 2016 in gebessertem Allgemein- und Funktionszustand in die
anschliessende ambulante Weiterbehandlung ins häusliche Umfeld entlassen werden
können.
6.2.11 Im Bericht von Dr. med. G.___
vom 16. November 2016 (IV-Nr. 128, S. 11) wurden folgende Diagnose gestellt:
-
Aktuell: Rezidiv
Diskushernie L4/5 rechts mit radikulärem Reizsyndrom S1 rechts bei
·
Status nach Re-
Diskektomie und Re- Dekompression L4/5 rechts sowie Dekompression und
Diskektomie L5/S1 rechts am 2. Mai 2016 bei
·
radikulärem Reizsyndrom
L5 und S1 rechts
·
Rezidiv-Diskushernie
L4/5 rechts
·
kleiner mediolateral
rechtsseitiger Diskushernie L5/S1 rechts
·
Status nach
partieller Diskektomie und Dekompression L4/5 rechts 04/2012
-
Adipositas per magna
Der Beigeladene stelle sich heute bei
persistierenden radikulären Reizungen und einem positiven Lasegue rechts noch
einmal mit der aktuellen Bildgebung vor. Hier zeige sich eine kleine Rezidiv-Diskushernie
L4/5 rechts. Die Rückenschmerzen hätten sich deutlich konsolidiert, so dass er,
Dr. med. G.___, dem Beigeladenen angeboten habe, hier noch einmal eine Re-
Diskektomie durchzuführen. Das Bandscheibensegment sei hier deutlich
osteochondrotisch verändert und es sei gerechtfertigt, hier noch einmal eine
reine Diskektomie anzustreben ohne stabilisierende Massnahme. Dies auch gerade
im Hinblick auf die Situation in Höhe L5/S1 und in Höhe L3/4. In Höhe L5/S1
bestehe der Zustand nach Dekompression und somit sei das Segment als geschwächt
zu betrachten. Des Weiteren zeige sich eine deutliche Protrusion mit anulärem
Einriss in Höhe L3/4. Hier sei mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einer
Anschlussdegeneration auszugehen, so dass er, Dr. med. G.___, primär ein rein
dekompressives Verfahren wählen würde. Im Übrigen habe er, Dr. med. G.___, die
Arbeitsunfähigkeit zu 75 % bis Ende dieses Jahres verlängert.
6.2.12 Dr. med. G.___ führte in seinem
Bericht vom 16. März 2017 (IV-Nr. 128, S. 9) aus, der Beigeladene gebe
weiterhin an, unter belastungsabhängigen, derzeit jedoch erträglichen
Lumboischialgien rechts, entsprechend L5, zu leiden. Zusätzlich bestehe eine
bekannte leichte Hypästhesie, entsprechend L4 rechtsseitig. In den letzten vier
Wochen habe sich eine diskrete Fussheberschwäche rechts eingestellt, die nicht
vorbestehend gewesen sei. Die Lumbolschialgien hätten sich nicht wesentlich
gebessert. Hier bestehe weiterhin ein Zeichen nach Lasegue bei 20° rechts. Es
bestünden Hypästhesien, entsprechend L4 rechts wie auch eine leichte Fussheber-
und Grosszehenheberparese Kraftgrad 4 rechts. Aus chirurgischer Sicht und in
Bezug auf die fokal-neurologischen Defizite wie auch die radikuläre Reizung
wäre eine Re-Diskektomie anzustreben. Der Beigeladene sei hier noch
zurückhaltend und könne sich jederzeit, sollte er ein entsprechendes operatives
Vorgehen wünschen, erneut an ihn, Dr. med. G.___, wenden. Bezüglich der
Arbeitsfähigkeit würde auch durch eine erneute Intervention hier keine
Verbesserung zu erreichen sein, so dass er, Dr. med. G.___, sich erlaubt
habe, im Rahmen der IV-Anfrage eine allenfalls 50%ige Arbeitsfähigkeit für
leichte bis mittelschwere Belastungen zu attestieren.
6.2.13 Im polydisziplinären H.___-Gutachten
vom 7. November 2017 (IV-Nr. 143; Fachrichtungen: Innere Medizin, Neurologie,
Rheumatologie) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Chronisches Iumbovertbrales bis
teilweise Iumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts mit/bei:
-
degenerativen
LWS-Veränderungen
-
Status nach erweiterter
interlaminärer Fensterung sowie Disk- und Sequestrektomie L4/L5 rechts bei
grosser mediolateraler rechtsseitiger Diskushernie L4/L5 am 23. April 2012
-
Status nach Re-Diskektomie
je und Re-Dekompression L4/L5 rechts sowie Dekompression und Diskektomie L5/S1
rechts wegen Rezidivhernie mit möglicher L4-Wurzelkompression am 2. Mai 2016
-
Rezidivhernie L4/5 rechts
(MRI 10/2016) postoperativ mit radikulärer Reizsymptomatik L4 und L5 mit
leichter Fussheberparese rechts sowie Reflexausfall S1 rechts.
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
2. Metabolisches Syndrom mit / bei
-
Adipositas Grad I nach WHO
(BMI von 34.2 kg/m2).
-
Dyslipidämie
-
nicht alkoholische
Steatohepatose (NASH).
3. Varikosis crurum beidseits.
4. Anamnestisch Asthma bronchiale.
5. Status nach laparoskopischer
Cholezystektomie 2010.
6. Status nach traumatischer Luxation im
PIP IV links 2008.
7. Status nach Meningitis mit Epilepsie
1995.
8. Status nach Bandplastik OSG rechts 1986,
abgeheilt.
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, die im
Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte
allgemein-internistische Untersuchung ergebe das Bild eines etwas leichteren, aber
immer noch deutlich adipösen Versicherten mit einem aktuellen Body-Mass-Index
von 34.2 kg/m2, was einer Adipositas Grad 1 nach WHO entspreche. Klinisch
sei der Versicherte nach wie vor normoton, normokard und kardiopulmonal
kompensiert. Die Laborwerte seien im Wesentlichen unverändert. Es bestehe nach
wie vor eine Dyslipidämie. Im Vergleich zu 2015 hätten sich aber die Leberwerte
verbessert bzw. praktisch normalisiert. Auch bestehe keine dia-betische
Stoffwechsellage mehr. Durch die moderate Gewichtsabnahme dank der jetzt
durchgeführten Diät habe sich somit die metabolische Situation etwas
verbessert. Aus internistischer Sicht bestehe aber nach wie vor keine Diagnose,
welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hätte. Bei der
rheumatologischen Untersuchung fänden sich pathologische Befunde vor allem im
Bereich der Wirbelsäule mit starker schmerzhafter
LWS-Beweglichkeitseinschränkung, aber auch neurologischen Ausfällen mit
leichter Fussheberparese auf der rechten Seite sowie einer Hyposensibilität am
medialen Unterschenkel rechts. Die eingeschränkten Funktionen, insbesondere nur
10 – 15 Minuten Stehen und nur fünf Minuten Gehen, seien ebenfalls neu, aber
glaubwürdig. Gegenüber der Vorbegutachtung im Sommer 2015 stelle sich heute
einerseits klinisch eine Verschlechterung der Beweglichkeit der LWS dar,
andererseits finde man heute gegenüber vor zwei Jahren eindeutige neurologische
Ausfälle und drittens habe sich auch die Bildgebung verschlechtert. Demzufolge
sei dem Versicherten aus rein rheumatologischer Sicht in seiner angestammten
Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr zu attestieren. In einer optimal
angepassten adaptierten Tätigkeit, vorwiegend sitzend, wechselbelastend, ohne
Heben und Schieben von Lasten über 3 kg, mit vermehrten Pausen, sei dem
Versicherten jedoch eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit zu attestieren. Die 30 %
gingen auf Kosten vermehrter Pausen und man erachte nach zwei Stunden
vorwiegend sitzender und wechselbelastender Tätigkeit eine einstündige Pause
als indiziert. Demzufolge bestehe aus rein rheumatologischer Sicht eine 70%ige
Restarbeitsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung falle eine leichte
Parese der Wadenmuskulatur und der Zehenbeugung rechts auf, welche von einem
ASR-Ausfall rechts begleitet sei und somit gut auf das Dermatom S1 zu beziehen
sei. Auch die Schmerzverteilung der vom Versicherten berichteten radikulären
Schmerzsymptomatik lasse sich gut mit dem Dermatom S1 rechts vereinbaren. Zudem
bestehe die bereits mehrfach aktenkundige leichte Hypästhesie an der
Unterschenkelinnenseite entsprechend dem Dermatom L4 rechts. Die Parese der
Fuss- und Grosszehenheber rechts, wie von Herrn Dr. med. G.___, Facharzt für
Neurochirurgie, in seinem Bericht vom 16. März 2017 beschrieben, sei aktuell
nicht sicher nachvollziehbar. Hingegen könne das Lasègue-Zeichen in ähnlichem
Ausmass auch aktuell ausgelöst werden. Die Schmerzen würden vom Versicherten
ohne Anhalt für höhergradige Symptomausweitung in weitgehend plausibler Art und
Weise vorgetragen. Die degenerativen LWS-Veränderungen mit radikulärer Schmerz-
und Ausfallsymptomatik am rechten Bein hätten gegenüber der ersten Begutachtung
durch das H.___ im August 2015 weiter zugenommen Eine behinderungsangepasste,
leichte bis mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeit, sei aus neurologischer
Sicht nur noch in einem 70%igen Pensum zumutbar, sofern Möglichkeiten von
Pausen zur Entlastung eingeräumt werden könnten. Zusammenfassend und unter
Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Versicherte aufgrund
seiner Rückenproblematik in seiner angestammten Tätigkeit als
Speditionsmitarbeiter nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. In einer optimal
angepassten adaptierten Tätigkeit, vorwiegend sitzend, wechselbelastend, ohne
Heben und Schieben von Lasten über 3 kg, mit vermehrten Pausen, sei ihm
hingegen aus rheumatologischer und neurologischer Sicht eine 70%ige
Restarbeitsfähigkeit zu attestieren. Retrospektiv habe sich der
Gesundheitszustand des Versicherten gegenüber der Vorbegutachtung im Sommer
2015 verschlechtert. Einerseits sei es klinisch zu einer Verschlechterung der
Beweglichkeit der LWS gekommen, andererseits liessen sich neu eindeutige
neurologische Ausfälle mit radikulärer Schmerz- und Ausfallsymptomatik am rechten
Bein objektivieren. Auch bildgebend hätten die degenerativen LWS-Veränderungen
gegenüber der ersten Begutachtung durch das H.___ im August 2015 weiter
zugenommen. Die vorgenannte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab März
2017.
6.2.14 In seiner Stellungnahme vom 25.
Januar 2018 (IV-Nr. 149) hielt Dr. med. Q.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH,
RAD, fest, das Gutachten des H.___ sei insgesamt schlüssig und nachvollziehbar.
Aus rheumatologischer Sicht fänden sich gegenüber der Vorbegutachtung von 2015
eine Verschlechterung der Beweglichkeit der LWS, eindeutige neurologische
Ausfälle und eine Verschlechterung der Bildgebung. Deshalb sei nun auch in
einer angepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit nicht mehr voll gegeben,
sondern auf 70 % reduziert. Auch der neurologische Gutachter stelle die
oben aufgeführten Verschlechterungen fest und komme zur gleichen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit auf 70 % in angepasster Tätigkeit. Als Beginn der
Restarbeitsfähigkeit von 70 % in der angepassten Tätigkeit werde das
Begutachtungsdatum angegeben. Dies sei jedoch unrealistisch, sei doch die
beschriebene Verschlechterung mit der 1. Rezidivhernie, welche am 2. Mai 2016
operiert worden sei, und sodann mit der 2. Rezidivhernie am 16. November 2016,
eingetreten. Somit sei ab dem 2. Mai 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 70 %
auszugehen. Sodann sei auf die Einwände des Rechtvertreters des Beigeladenen
einzugehen. Dieser beanstande die Pausenangaben im Gutachten. Doch eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % infolge vermehrter Pausen ergebe 2,4
Std Pause. Hier sei also eine längere Pause von einer Stunde nach zwei Stunden
Arbeitszeit möglich. Dann würden noch fünf Stunden Arbeitszeit verbleiben, die
ebenfalls von total 1,4 Std Pausen unterbrochen werden sollten. Das formulierte
Zumutbarkeitsprofil für eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei bei
Rückenleiden so üblich und entspreche diversen möglichen Tätigkeiten.
6.2.15 Im Bericht des R.___,
Psychosomatik, vom 23. Oktober 2018 (IV-Nr. 176) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
-
Anpassungsstörung mit Angst
und Depression gemischt (ICD 10 F43.22)
·
bei multiplen
psychosozialen Belastungen
-
Erneut aufgetretenes
Stottern (F98.5)
-
V.a. anteilige somatoforme
Schmerzstörung (F45.4)
Der Beigeladene sei durch die momentane
psychosoziale Belastungssituation mit langwierigem IV-Verfahren und
finanziellen Problemen sowie anhaltenden Schmerzen im Lumbalbereich sehr
belastet. Gesamthaft zeige sich ein ängstlich depressives Zustandsbild mit
vermehrtem Grübeln, einer Zunahme von Schuld- / Scham- und
Insuffizienzgefühlen sowie einem erneuten Auftreten eines aus der Kindheit
bekannten Stotterns. Letzteres habe sich im Rahmen der Exploration vor allem in
Abhängigkeit zu belastenden Themen in Form einer Dysarthrie und
Wortwiederholungen gezeigt. Durch das Stottern scheine der Beigeladene in eine
Art Teufelskreislauf zu gelangen, wobei eine zunehmende Anspannung und
Unsicherheit im sozialen Kontakt das Stottern begünstigt habe und andererseits
durch das Stottern die Unsicherheit nochmals zugenommen habe. Vor diesem
Hintergrund sei es sehr gut nachvollziehbar, dass die IV-Abklärungen für den
Beigeladenen eine besondere Belastung darstellten. Die Eigenbeurteilung des
Gesundheitszustands sei sehr schlecht ausgefallen, was den auch klinisch wahrnehmbaren
Leidensdruck des Beigeladenen unterstreiche. Zudem scheine eine somatoforme Schmerzkomponente
zu bestehen. Im Hintergrund bestehe eine schwierige Lebensgeschichte mit
Entwertung, Demütigung und physischer Gewalt seitens Mitschülern, Lehrern und Eltern.
Auf Grundlage dessen habe sich sehr wahrscheinlich eine große
Selbstwertproblematik und Unsicherheit im zwischenmenschlichen Kontakt, unter
anderem ausgedrückt in der Annahme «ich bin nichts wert» entwickelt, was im Zusammenhang
mit der aktuellen Lebenssituation verstärkt aktiviert werde. Ob eine soziale
Phobie bestehe, könne momentan nicht sicher gesagt werden. Es sei momentan eher
von einer Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung i.R. der Biografie
und der Selbstwertproblematik auszugehen.
6.2.16 Im Bericht der J.___ Klinik, [...],
vom 27. November 2018 betreffend die Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL, IV-Nr. 178) wurden von der Rheumatologin, Dr. med. S.___
folgende Diagnosen gestellt:
-
Chronisches
Lumbovertebrales bis radikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom
-
Fussheberparese rechts M3-4
(motorische Parese Wurzel LS), Quadricepsschwäche rechts M4 (motorische Parese
Wurzel L4) und Hypästhesie Unterschenkel Innenseite rechts (Dermatom L4)
-
Fortgeschrittene
Osteochondrosen und Spondylarthrosen, ins. L4/5 und L5/S1, mit Verdacht auf
foraminale Enge insbesondere L4/5
-
23. April 2012: Operation:
Erweiterte interlaminäre Fenestrierung, Disk- und Sequesterektomie L4/5 rechts
bei grosser mediolateraler rechtsseitiger Diskushernie L4/5, Dr. med. G.___
-
2. Mai 2016: Operation:
Re-Diskektomie u. Re-Dekompression L4/S rechts, Dekompression u. Diskektomie
L5/S1 rechts bei Rezidivhernie mit möglicher L4-Wurzelkompression, Dr. med. G.___
-
26. Oktober 2016: MRI LWS:
Rezidivhernie L4/5 rechts, mit radikulärer Reizsymptomatik L4 und L5
-
Exacerbation eines latenten
Stotterns am 7. September 2018 (Hospitalisation Neurologie R.___)
-
Bei psychosozialer
Belastungssituation
-
Adipositas, BMI 37.8 (128
kg, 184 cm)
-
Radiologisch beginnende
Coxarthrosen, bisher asymptomatisch
Nebendiagnosen:
-
Varicosis crurum bds
-
St. n. laparoskopischer
Cholezystektomie 2010
-
St.n. traumatischer
Luxation PIP IV links 2008
-
St.n. Meningitis und
Epilepsie 1995
-
St.n. Bandplastik OSG
rechts 1986, keine Residuen
Einleitend führte Dr. med. S.___ aus,
ein umfangreiches Aktendossier sei ihnen von der IV zugestellt und gesichtet
worden. Da man aber keinen gutachterlichen Auftrag, sondern lediglich den
Auftrag zur Durchführung einer EFL erhalten habe, könne das Dossier nicht einem
Gutachten entsprechend aufgearbeitet werden. Es werde auf die erstellten
Gutachten des H.___, datiert vom 6. November 2015 und 7. November 2017, mit den
entsprechenden anamnestischen Angaben und auf den Einwand des Rechtsvertreters
vom 22. März 2018 auf den Vorbescheid der IV vom 20. Februar 2018 verwiesen, wo
ein Invaliditätsgrad von 31 % berechnet werde. Weiter hielt Dr. med. S.___ zur
Beurteilung fest, bei diesem 48-jährigen Mann persistiere, nach zweimaligen
dekomprimierenden Eingriffen auf Höhe L4/5 und beim zweiten Mal auch L5/S1, ein
chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit radikulärer Komponente und
einer als Claudicatio spinalis / radikularis anmutenden Symptomatik. Als
Ausdruck der radikulären Symptomatik bestehe eine Fussheberparese rechts
(M3-4), was der Nervenwurzel L5 entspreche, und eine Schwäche der
Oberschenkelmuskulatur, insbesondere Quadriceps, mit einer Sensibilitätsstörung
am medialen Unterschenkel, was der Wurzel L4 entspreche. Diese Befunde passten
zu einer foraminalen Enge auf Höhe des am stärksten degenerativ veränderten
Segmentes L4/5. In der MRI Bildgebung vom Oktober 2016 werde zudem eine
beginnende Diskopathie auch des darüber liegenden Segmentes L3/4 beschrieben.
Nach dem letzten Eingriff vom Mai 2016 sei es zu einem Rezidiv gekommen und es
sei nochmals ein dekomprimierender Eingriff, ev. zusammen mit einer Fusion diskutiert
worden. Da für den Beigeladenen die Beschwerden aber mehrheitlich konstant
geblieben seien, habe er sich bisher nicht zu einem solchen Eingriff mit
ungewissem Erfolg entschliessen können. Anamnestisch bestehe eine verminderte
Belastbarkeit und insbesondere eine Einschränkung bei körperlichen Aktivitäten.
Bücken bereite grosse Schwierigkeiten bei deutlich eingeschränkter Beweglichkeit.
Auch längeres Sitzen werde schlecht toleriert. Beim Gehen nähmen die Schmerzen
nach ca. 15 min zu, mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Die Benützung von
Walkingstöcken erlaube eine längere Gehzeit. Die Einschränkungen würden in der
EFL-Dokumentation detailliert beschrieben. Durch die sozial unbefriedigende
Situation, mit Abhängigkeit vom Sozialamt, nach Kündigung der letzten Anstellung
im Jahr 2014, nicht umsetzbaren Vorgaben anlässlich des letzten Gutachtens im
Jahr 2017 und bisher Ausbleibens einer IV-Rente durch berechneten
Invaliditätsgrad von 31 %, sei es zu einer zunehmenden psychischen
Dekompensation gekommen, was sich im Wiederauftreten eines Stotterns
manifestiere (Bericht über notfallmässige Hospitalisation Neurologie R.___,
09/2018). Diagnostisch empfehle sie, Dr. med. S.___, eine
neurologisch-elektrophysiologische Standortbestimmung bezüglich der radikulären
Ausfallsymptomatik, mit Frage nach chronischen bzw. akuten Denervationen der
Wurzeln L4 und L5 rechts, dies auch im Hinblick auf die Diskussion eines
erneuten operativen Vorgehens. Eine Verlaufs-MRI wäre sinnvoll zur Abschätzung
der Progredienz der foraminalen Enge. Therapeutisch könnten zusätzlich zu der
etablierten Physiotherapie und medizinischen Trainingstherapie wiederum
Steroidinfiltrationen versucht werden, einerseits der betroffenen
Fazettengelenke, anderseits auch der Nervenforamina, insb. L4/5 rechts od.
epidurale Infiltration. Je nach elektrophysiologischem Befund und
Schmerzentwicklung wäre eine erneute Standortbestimmung durch einen versierten
Wirbelsäulenchirurgen sinnvoll, im Hinblick auf die Erfolgsaussichten eines
erneuten dekomprimierenden und allenfalls stabilisierenden Eingriffes. Die im
letzten Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer
leidensangepassten Tätigkeit sei zu hoch angesetzt und nicht umsetzbar. Aktuell
sei in einer angepassten Tätigkeit von einer ca. 30%igen Leistungsfähigkeit
auszugehen, bei halbtägiger Präsenz. Ob nach einem erneuten operativen Eingriff
die Leistungsfähigkeit gesteigert werden könnte, hänge vom Verlauf ab.
Unter «Schlussfolgerungen und
Empfehlungen» wurde von Dr. med. S.___ und Herrn T.___, Therapeut Ergonomie,
ausgeführt, es bestünden folgende arbeitsrelevante Probleme: Verminderte
Belastungstoleranz im Bereich der Lendenwirbelsäule, verminderte Beinkraft
rechts, Funktionsstörung im Bereich des rechten Fusses mit deutlich
eingeschränkter muskulärer Stabilisierung. Die Belastungstoleranz im Bereich
der Lendenwirbelsäule mit dermatombezogenen ausstrahlenden Schmerzen bis in den
Bereich des rechten Fusses nehme im Testverlauf stark ab und sei am zweiten Testtag
deutlich tiefer als am ersten Testtag. Bei Tests sei ein deutliches
Schonverhalten im Bereich des rechten Beines beobachtet worden. Der Klient
berichte über Angst vor den einschiessenden Schmerzen im Bereich des rechten
Beines und es sei ein damit einhergehender Kraftverlust mit Sturzfolge
beobachtet worden. Die standardisierte Bewertung der Bereiche Beschreibung von
Schmerz und Einschränkungen, Schmerzverhalten, Leistungsverhalten und
Konsistenz, habe keine Symptomausweitung ergeben. Es bestünden starke
Einschränkungen in fast allen Testbereichen beim Hantieren von Gewichten, bei
der Haltung und Beweglichkeit und bei der Fortbewegung. Zudem bestehe eine kaum
verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer stehenden Ausgangsstellung aufgrund sehr
vielen Arbeitsunterbrechungen mit Einnahme von entlastenden Ausgangsstellungen.
Zudem liege eine deutlich unterschiedliche Belastungstoleranz im Bereich der
Lendenwirbelsäule an den beiden Testtagen mit stark abnehmender
Belastungstoleranz im Bereich der Lendenwirbelsäule am 2. Testtag vor.
Sodann bestünden folgende spezielle Einschränkungen: Leichte Arbeit –
vorwiegend sitzende Arbeit, wechselpositioniert; Heben Boden zu Taillenhöhe,
nie; Heben Taillen- zu Kopfhöhe, 5 kg, seIten; Heben horizontal, 7.5 kg,
seIten; Tragen rechte Hand, 2.5 kg, seIten; Tragen linke Hand, 5 kg,
selten; Tragen vorne, 7.5 kg, selten; Hantieren von Gewichten bei Heben
Taillen- zu Kopfhöhe, Heben horizontal, Tragen links und Tragen vorne höchstens
im Bereich manchmal; Hantieren von Gewichten bei Tragen rechts höchstens im
Bereich selten; Sitzen, oft, bis 6 Stunden / Tag, wechselpositioniert;
Rotation im Stehen nach rechts und Rotation im Sitzen nach rechts, 3 Stunden / Tag,
manchmal; Stehen und Gehen, Gehen, 3 Stunden / Tag, manchmal,
wechselpositioniert; Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigt Stehen, vorgeneigt
Sitzen, Kriechen, Knien, Hockestellung, wiederholte Kniebeugen, Stossen,
Ziehen, Treppen steigen, ½ Stunde / Tag, selten; Stehen an Ort, 1/2
Stunde / Tag, selten, wechselpositioniert; Keine hohen Anforderungen
an das Gleichgewicht.
6.2.17 In ihrer Stellungnahme vom 13.
Dezember 2018 (IV-Nr. 184) führte Dr. med. U.___, Fachärztin für
Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, aus, der RAD schliesse sich der
EFL-Einschätzung an: Die im letzten Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von
70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit sei zu hoch angesetzt und nicht
umsetzbar. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer ca. 30%igen
Leistungsfähigkeit auszugehen, bei halbtägiger Präsenz, dies ebenfalls ab Mai
2016. Ob nach einem erneuten operativen Eingriff die Leistungsfähigkeit
gesteigert werden könnte, hänge vom Verlauf ab.
6.2.18 In ihrer ergänzenden
Stellungnahme vom 7. Mai 2019 hielt Dr. med. U.___ vom RAD ergänzend fest, bei
der Durchführung der EFL sei es um die Objektivierung des Sachverhaltes /
Einwandes, gegangen, wonach die nachfolgend genannte Diskrepanz in der
Vor-Beurteilung des RAD nicht miteinbezogen worden sei: Die Feststellungen
durch die Eingliederungsfachpersonen seien im Gutachten nicht diskutiert worden
und es werde auch nicht Stellung genommen zur Diskrepanz zwischen der Tatsache,
dass der Beigeladene in einer einfachen Tätigkeit, welche dem von den
Gutachtern aufgestellten Anforderungsprofil zu entsprechen scheine, trotz
Bereitschaft und Motivation nie über ein 25%-Pensum hinausgekommen sei, ihm
andererseits aber eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sein solle. Der
Versicherte habe bei der ESB Promonta einem 25%-Pensum entsprechend sitzend
Teile aus Plastik stanzen und einräumen müssen. Wegen der Rückenschmerzen habe
er immer wieder Pausen machen müssen. Die H.___-Gutachter beschrieben als
Verweistätigkeit eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, was aus
versicherungsmedizinischer und arbeitsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen
werden könne, da bei dem Beschwerdebild des Versicherten eine vorwiegend
sitzende Tätigkeit (wie bei dem Versicherten eingetreten) Schmerzen provoziert
würde. Es sollten daher streng wechselbelastende Tätigkeiten (Sitzen im spez.
Hochstuhl, rückenschonender Ball etc.) Gehen, Stehen, stattfinden mit
ausreichender Pausengestaltung und leichten Tätigkeiten (max. 3 kg
Belastung). Insofern verwundere das Beschwerdebild bei überwiegend sitzender
Tätigkeit aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht und werde durch die Ergebnisse
der aktuellen objektvierten EFL gestützt.
7. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem angefochtenen Entscheid einerseits auf das Gutachten des H.___
vom 7. November 2017 (IV-Nr. 143) und andererseits auf die Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit in der J.___ Klinik vom 27. November 2018
(IV-Nr. 178), weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Die nachfolgenden
Ausführungen werden inhaltlich dem Zwischenentscheid vom 11. November 2020
(A.S. 116 ff.; vgl. E. I 11 hiervor) entnommen.
7.1
7.1.1 Das Gutachten des V.___ vom 7.
November 2017 gelangt zu schlüssigen Ergebnissen, welche in einer
verständlichen Weise hergeleitet werden. Die Gutachter legen nachvollziehbar
dar, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten gegenüber der
Vorbegutachtung im Sommer 2015 verschlechtert habe. Einerseits sei es klinisch
zu einer Verschlechterung der Beweglichkeit der LWS gekommen, andererseits
liessen sich neu eindeutige neurologische Ausfälle mit radikulärer Schmerz- und
Ausfallsymptomatik am rechten Bein objektivieren. Auch bildgebend hätten die
degenerativen LWS-Veränderungen gegenüber der ersten Begutachtung durch das V.___
im August 2015 weiter zugenommen. Des Weiteren lassen sich gestützt auf die
gutachterliche Befund- und Anamneseerhebung sowie die Diagnosestellung auch das
gutachterlich attestierte Zumutbarkeitsprofil und die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nachvollziehen. Die Gutachter gelangen zum
Ergebnis, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und
Befunde sei der Versicherte aufgrund seiner Rückenproblematik in seiner
angestammten Tätigkeit als Speditionsmitarbeiter nach wie vor zu 100 %
arbeitsunfähig. In einer optimal angepassten adaptierten Tätigkeit, vorwiegend
sitzend, wechselbelastend, ohne Heben und Schieben von Lasten über 3 kg, mit
vermehrten Pausen, sei ihm hingegen aus rheumatologischer und neurologischer
Sicht eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit zu attestieren. Seitens des Beigeladenen
und auch der Ärztin Dr. med. W.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV
(RAD) wurde aber zu Recht bemängelt, dass die Gutachter nicht zu den
Ergebnissen des über längere Zeit hinweg durchgeführten Arbeitstrainings in der
Eingliederungsstätte X.___ Stellung nahmen, in welchem der Beigeladene nur ein
Pensum von 25 % erreicht habe (vgl. Abschlussberichte vom 9. Januar 2017 und
19. Juni 2017; IV-Nr. 121.8 und 140). Anscheinend lagen die Abschlussberichte
den Gutachtern bei der Erstellung ihrer Expertise gar nicht vor (vgl. die
Auflistung der Akten, IV-Nr. 143 S. 2).
7.1.2 In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin im November 2018 eine Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit in der Y.___ Klinik. Sie führte zu einem Ergebnis, welches
erheblich von demjenigen des V.___-Gutachtens abwich. Namentlich wurde die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf lediglich 30 %
geschätzt. Der Bericht über die EFL vom 21. November 2018 (IV-Nr. 178) umfasst
18 Seiten (er findet sich dreifach im Dokument IV-Nr. 178). Diese sind
gegliedert in einen Bericht über eine ärztliche Untersuchung durch Dr. med. S.___,
Fachärztin FMH für Rheumatologie sowie für physikalische Medizin und
Rehabilitation, vom 16. November 2018, eine Beschreibung und Auswertung der
Ergebnisse der durchgeführten Tests vom 20. / 21. November 2018 sowie
einen Abschnitt «Schlussfolgerungen und Empfehlungen».
7.1.2.1 Im Bericht über die
rheumatologisch-rehabilitative Untersuchung vom 16. November 2018 (IV-Nr.
178 S. 2 ff.) hält Dr. med. S.___ fest, beim Beigeladenen persistiere nach
zweimaligen dekomprimierenden Eingriffen auf Höhe L4/5 (beim zweiten Mal auch
L5/S1) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit radikulärer
Komponente und einer als Claudicatio spinalis/radikularis anmutenden
Symptomatik. Als Ausdruck der radikulären Symptomatik bestehe eine
Fussheberparese (M 3-4), was der Nervenwurzel L5 entspreche, und eine Schwäche
der Oberschenkelmuskulatur. Diese Befunde passten zu einer foraminalen Enge auf
Höhe des am stärksten degenerativ veränderten Segmentes L4/5. In der
MRI-Bildgebung vom Oktober 2016 werde zudem eine beginnende Diskopathie auch
des darüber liegenden Segments L3/4 beschrieben. Diagnostisch werde eine
neurologisch-elektrophysiologische Standortbestimmung bezüglich der radikulären
Ausfallsymptomatik empfohlen, mit Frage nach chronischen bzw. akuten
Denervationen der Wurzeln L4 und L5 rechts, dies auch im Hinblick auf die
Diskussion eines erneuten operativen Vorgehens. Eine Verlaufs-MRI wäre sinnvoll
zur Abschätzung der Progredienz der foraminalen Enge. Zur Arbeitsfähigkeit
führt Dr. med. S.___ aus, die im letzten Gutachten angesetzte Arbeitsfähigkeit
von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit sei zu hoch angesetzt und nicht
umsetzbar. Aktuell sei in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer ca. 30%igen
Leistungsfähigkeit auszugehen, bei halbtätiger Präsenz. Ob nach einem erneuten
operativen Eingriff die Leistungsfähigkeit gesteigert werden könne, hänge vom
Verlauf ab.
7.1.2.2 In einem Anhang 2
«Leistungsfähigkeit» lassen sich dem EFL-Bericht ausführliche Angaben zu den
durchgeführten Tests, zum Verlauf und zu den erzielten Ergebnissen entnehmen.
Ein Grossteil der Tests führte zu Problemen im Bereich der Lendenwirbelsäule
und vor allem des rechten Beins (IV-Nr. 178 S. 14 ff.). Dieser Anhang
wird ergänzt durch einen kurzen Anhang 1 («Umgang mit Schmerz,
Leistungsverhalten und Konsistenz») sowie einen ebenfalls kurzen Anhang 3
(«Symptome und Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit»).
Basierend auf den im Anhang 2 beschriebenen Testergebnissen wird seitens der
Untersucher in einer Auswertung zur arbeitsbezogenen Belastbarkeit Stellung
genommen (IV-Nr. 178 S. 11 f.).
7.1.2.3 Der Bericht über die EFL mündet
in die «Schlussfolgerungen und Empfehlungen», welche der Therapeut Ergonomie T.___,
der offenbar die Tests durchgeführt hatte, und Dr. med. S.___ unterzeichneten.
Sie gelangen zum Ergebnis, eine angepasste Tätigkeit sei im Rahmen einer
Arbeitszeit von 50 % zumutbar. Dies sei begründet aufgrund starker
Einschränkungen in fast allen Testbereichen beim Hantieren von Gewichten, bei
der Haltung und Beweglichkeit und bei der Fortbewegung, einer kaum verwertbaren
Arbeitstätigkeit in einer stehenden Ausgangsstellung aufgrund sehr vieler
Arbeitsunterbrechungen mit Einnahme von entlastenden Ausgangsstellungen sowie
bei deutlich unterschiedlicher Belastungstoleranz im Bereich der
Lendenwirbelsäule an den beiden Testtagen mit stark abnehmender
Belastungstoleranz am zweiten Testtag. Es bestünden eine ganze Reihe von
Einschränkungen an die zumutbare Tätigkeit.
7.1.3 Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in der anschliessenden Anspruchsbeurteilung auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Y.___ Klinik. In der Begründung führt sie aus, sie erachte
das Gutachten des V.___ vom 7. November 2017 grundsätzlich als
beweiswertig, weiche jedoch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
davon ab.
7.2
7.2.1 Wie erwähnt, muss davon
ausgegangen werden, dass das Gutachten der V.___ vom 7. November 2017 in
Unkenntnis der Ergebnisse der beruflichen Abklärungen und des Arbeitsversuchs
bei der Eingliederungsstätte X.___ erstattet wurde. Die Resultate derartiger
Abklärungen oder Eingliederungsversuche sind im Rahmen einer Begutachtung zu
berücksichtigen und gegebenenfalls ist darzulegen, warum die Leistungsfähigkeit
abweichend davon eingeschätzt wird. Dieser Anforderung wird das Gutachten nicht
gerecht. Es bildet daher keine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Ob sich der
Mangel allenfalls hätte beheben lassen, indem die Beschwerdegegnerin den
Abschlussbericht nachträglich den Gutachtern zugestellt und um Ergänzung des Gutachtens
gebeten hätte, ist hier nicht zu prüfen, da sich dies in der aktuellen
Situation ohnehin nicht mehr nachholen liesse. Es kommt hinzu, dass die
inzwischen veranlasste Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu stark
abweichenden Resultaten führte, was – zumindest unter dem Aspekt einer
zwischenzeitlichen Veränderung – ebenfalls Zweifel an der Verlässlichkeit des V.___-Gutachtens
begründet. Dies gilt nicht nur für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit,
sondern auch für einzelne Befunde, wie etwa die Fussheberparese. Der Expertise
des V.___ kann demnach kein voller Beweiswert beigemessen werden. Es besteht
aber auch kein Anlass, ihr jegliche Aussagekraft abzusprechen, sondern sie ist
im Rahmen der freien Beweiswürdigung – unter Berücksichtigung des erwähnten
Mangels – zu berücksichtigen.
7.2.2 Zu prüfen bleibt, ob die
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit respektive der entsprechende
Bericht vom 27. November 2018 (IV-Nr. 178) eine hinreichende Grundlage für
die abschliessende Anspruchsbeurteilung bildet.
7.2.2.1 Eine Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) hat das Ziel, die physischen
Fähigkeiten, die für die Realisierung einer produktiven Arbeit notwendig sind,
so objektiv wie möglich und ohne jede Gefährdung für den Probanden zu
bestimmen. Sie misst die Fähigkeit eines Individuums, manuelle Tätigkeiten zu
verrichten (wie Tragen, Heben, Stossen, Ziehen usw.) und schätzt den Zeitraum,
währenddessen der Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages verrichten kann.
Sie vermittelt danach Informationen über die funktionellen Begrenzungen und
Leistungen. Diese werden mit den physischen Anforderungen eines oder mehrerer
Arbeitsplätze verglichen, was für den Entscheid über die Wiederaufnahme einer
beruflichen Tätigkeit hilfreich ist. Insofern ermöglicht sie den Beteiligten
eine Auseinandersetzung mit den von der versicherten Person wahrgenommenen und
den effektiv vorhandenen Beschränkungen und Potentialen. Weichen Selbst- und
Fremdwahrnehmung voneinander ab, so stellt sich in der Regel die Frage, ob es
dafür Erklärungen im psychischen Bereich gibt, und bejahendenfalls, ob diese
ihrerseits Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung haben. Damit sich
aus der EFL verwertbare Erkenntnisse ergeben, ist allerdings eine gute Leistungsbereitschaft
und ein konsistentes Verhalten der versicherten Person vorausgesetzt; falls es
erkennbar daran mangelt, erscheint eine EFL wenig sinnvoll. Dabei ist zu
beachten, dass eine EFL meist zusätzlich zu einer Begutachtung durchgeführt
wird, und es in der Regel im Ermessen der Gutachter liegt, eine solche
anzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E.
4.2). Bereits darin zeigt sich, dass eine EFL kaum je alleine als Grundlage für
eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dienen kann, sondern als Ergänzung zu
einem Gutachten eine umfassende Abklärung des Sachverhaltes ermöglichen soll.
Die EFL liefert den Ärzten wichtige Zusatzinformationen, diese müssen aber,
damit sie zu langfristig validen Beurteilungen beitragen, auf die individuelle
Realität der Patienten abgestimmt werden. Insofern kann die EFL die
Einschätzung eines erfahrenen Arztes ergänzen, aber keinesfalls ersetzen (vgl.
Büschel C./Greitmann B./Schaidhammer M., Stellenwert der Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit nach Isernhagen [EFL] in der
sozialmedizinischen Begutachtung des Leistungsvermögens, Teil 1: Möglichkeiten
und Grenzen des Verfahrens nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, in: Der
Medizinische Sachverständige 104 5/2008, 216). Die Z.___ lehnte es denn auch am
8. Juni 2018 mit einer in diese Richtung weisenden Begründung ab, im
vorliegenden Fall eine EFL durchzuführen (vgl. IV-Nr. 163). Volle Beweiskraft
kann einer EFL immerhin dann zukommen, wenn sie entweder durch fachärztliche
Stellungnahmen, welche sämtliche relevanten Fachdisziplinen abdecken, ergänzt
wird oder wenn solche Stellungnahmen bereits vorliegen und sich mit den
Ergebnissen der durchgeführten Tests vereinbaren lassen.
7.2.2.2 Der Beigeladene lässt in seiner
Eingabe vom 28. Oktober 2020 eine Reihe von bundesgerichtlichen Urteilen
zitieren. Diesen lässt sich entnehmen, dass eine EFL zu einer umfassenden
medizinischen Abklärung beitragen und relevante Erkenntnisse liefern kann. In
keinem der Urteil geht es aber um die Frage, ob eine EFL, welche den
Ergebnissen eines im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, aber (hier
mangels Vollständigkeit der Vorakten) nicht voll beweiskräftigen Gutachten
diametral widerspricht, eine geeignete Grundlage für eine abschliessende
Anspruchsbeurteilung bildet.
7.2.2.3 Die EFL in der Y.___ Klinik vom
20. / 21. November 2018 führte zu einer Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit, welche von derjenigen im V.___-Gutachten vom 7. November 2017
grundlegend abweicht. Die Differenz ist derart gross, dass die Beschwerdegegnerin
zunächst, abstellend auf das Gutachten, eine Rente verweigerte, während sie dem
Beigeladenen nun, auf der Basis der EFL, eine ganze Rente zugesprochen hat. Bei
derart grossen Divergenzen, welche für die Beurteilung von zentraler Bedeutung
sind, kann eine Stellungnahme nur dann Beweiswert beanspruchen, wenn die Gründe
für die unterschiedliche Einschätzung thematisiert werden (vgl. E. II. 3.1
hiervor). Der EFL-Bericht enthält einzig die Feststellung, die von den
Gutachtern angenommene Arbeitsfähigkeit von 70 % sei zu hoch. Dies genügt
nicht. Notwendig wäre eine nähere Darlegung, wie sich die Differenz in der
Beurteilung erklärt. Es kommt hinzu, dass die EFL unter Einbezug einer
medizinischen Untersuchung stattfand, welche durch die Rheumatologin Dr. med. S.___
durchgeführt wurde. Bei der Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden
Symptomatik spielen zwar die rheumatologischen Aspekte eine erhebliche Rolle,
die zentrale Problematik fällt aber relativ klar in den Fachbereich der
Neurologie oder allenfalls Neurochirurgie. Der behandelnde Arzt Dr. med. AA.___
ist denn auch Facharzt für Neurochirurgie. Die Untersuchung durch Dr. med.
AB.___ und der entsprechende Bericht sind zwar ausführlich ausgefallen, als
Rheumatologin vermag sie aber in dieser Situation – auch unter Berücksichtigung
der durchgeführten Tests – keine abschliessende Beurteilung vorzunehmen. Die
zentrale Frage, ob respektive inwieweit sich die Testergebnisse durch einen
objektivierbaren somatischen Gesundheitsschaden erklären lassen, muss
(zumindest auch) von neurologischer Seite her beurteilt werden. Der EFL fehlt
es demnach ebenfalls an der für eine volle Beweiskraft vorausgesetzten
Vollständigkeit, und zwar nicht unter dem Aspekt der Vorakten, sondern der
involvierten Fachdisziplinen.
7.3 Zusammenfassend war der
medizinische Sachverhalt durch die bisherigen Untersuchungen, namentlich die
zweite Begutachtung durch das V.___ und die EFL in der Y.___ Klinik, nicht in
einer Weise geklärt, welche eine abschliessende Anspruchsbeurteilung zuliess.
In dieser Konstellation kam das Versicherungsgericht nicht umhin, ein
gerichtliches Obergutachten zu veranlassen, welches in seiner Beurteilung auch
die Abklärungsergebnisse der EFL miteinbezieht. Da aufgrund des Berichts des
Spitals AC.___ vom 23. Oktober 2018 gewisse Anhaltspunkte für eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychischer Sicht bestehen, war
neben den Disziplinen Rheumatologie und Neurologie auch die Fachrichtung
Psychiatrie in die Begutachtung einzubeziehen.
8. Aufgrund der vorgenannten
Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. K.___
(Rheumatologie mit Fallführung), Dr. med. L.___ (Neurologie) und med. pract. M.___
(Psychiatrie), alle von der N.___, ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt.
Das Gutachten vom 7. Juli 2021 (A.S. 142 ff.) wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen
Fachärzten, welche den Beigeladenen eingehend untersucht und die Vorakten
studiert haben. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen
beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
8.1 Im Gutachten wurden folgende
Diagnosen gestellt:
-
Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom
·
mit
senso-motorischem radikulärem Reiz- und Ausfallssyndrom L5 und 51 rechts
·
mit degenerativen
lumbalen Veränderungen (MRI) mit Osteochondrosen, Spondylarthrosen v.a. L4/5
und L5/S1
·
mit St. n.
erweiterter interlaminärer Fenestrierung, Disk- und Sequesterektomie L4/5
rechts am 23. April 2012 bei grosser medio-lateraler Diskushernie L415 rechts
·
mit St. n. Reoperation
mit Rediskektomie & Redekompression L415 rechts, Dekompression und
Rediskektomie L5/S1 rechts bei Recidivhernie mit möglicher L4 Wurzelkompression
am 2. Mai 2016
-
Radiologisch beginnende
Coxarthrose beidseits
-
Metabolisches Syndrom
·
Adipositas Grad 1
·
Dyslipidämie
·
Nicht alkoholische
Steatohepatose
·
Verdacht auf
diabetische Stoffwechsellage (HbAlc 6.2 %)
-
Ängstlich-vermeidende
Persönlichkeitsstörung ICD 10 F 60.6
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leicht ICD 10 F 33.0
-
Stottern ICD 10 F 98.5
-
In der
Begutachtungssituation erhöhte Blutdruckwerte (abklärungsbedürftig)
-
Varikosis crurum beidseits
-
Anamnestisch leichtes
Asthma bronchiale
-
St. n. laparaskopischer
Cholecystektomie 2010
-
St. n. traumatischer
Luxation im PIP IV links 2008
-
St. n. Meningitis mit
Epilepsie 1995
-
St. n. Bandplastik OSG
rechts 1986, abgeheilt
8.1.1 Im rheumatologischen
Teilgutachten wurde zur Beurteilung nachvollziehbar ausgeführt, was den
Bewegungsapparat anbelange, so beklage der Beigeladene andauernde
Rückenschmerzen mit wechselhafter Ausstrahlung ins rechte Bein bis in die
Grosszehe. Die Beschwerden seien in erster Linie bewegungs- und
belastungsabhängig, wobei er auch nachts im Liegen nicht beschwerdefrei sei.
Bei der Untersuchung imponiere ein teilweise radikuläres Reiz- und
Ausfallsyndrom, mit einer Sensibilitätsstörung im L5-Band und einer residuellen
Grosszehenheber- und Fussheberschwäche rechts, was das auffällige Gangbild mit
vermehrt abgespreiztem Bein, verminderter Knieflexion und vermindertem
Abrollvorgang erkläre. Auffällig sei auch die sichtbare und messbare
Umfangdifferenz mit dünnerem Oberschenkel rechts. Bei der
Magnetresonanztomografie vom 5. Mai 2009 sei eine grosse Diskushernie L4/5
festgestellt worden. Die daraus resultierende klinische Symptomatik habe unter
einer länger dauernden konservativen Therapie zur Besserung gebracht werden
können und der Beigeladene habe die angestammte, körperlich belastende
Tätigkeit bei der Firma I.___ wieder aufnehmen können. Im Jahr 2012 sei es zu
einem Rezidiv gekommen, das mit konservativen Massnahmen nicht genügend habe
beherrscht werden können. Dies habe Anlass zum ersten operativen Eingriff vom
23. April 2012 gegeben, bei dem auf der Etage L4/5 eine Diskektomie mit
Sequesterentfernung erfolgt sei. Nach diesem Eingriff sei es dem Versicherten
einige Monate besser gegangen. Leider sei es dann zu einem Rezidiv mit
bildgebend nachgewiesener Rezidiv-Diskushernie auf der operierten Etage L4/5
und zusätzlicher kleinerer Diskushernie auf der Etage L5/S1 gekommen (MRT vom
17. Mai 2013). Diese habe nur schlecht auf eine konservative Therapie
angesprochen und Eingliederungsversuche seitens der IV-Stelle seien
gescheitert. Am 2. Mai 2016 sei die zweite Rückenoperation mit Re-Dekompression
auf der Etage L4/5 und zusätzlicher Dekompression auf der Etage L5/S1 erfolgt.
Leider habe sich die radikuläre Symptomatik nur unvollständig zurückgebildet,
auch anlässlich der Begutachtung hätten sich immer noch Zeichen eines
andauernden radikulären Syndroms, vorwiegend die L5- und S1 Wurzel betreffend
gezeigt. Das Ausmass der funktionellen Einschränkungen habe sich am
deutlichsten bei der EFL-Untersuchung vom 20. / 21. November
2018 gezeigt. Das in diesem Bericht festgehaltene Zumutbarkeitsprofil sei aus
gutachterlicher Sicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und gut begründet.
8.1.2 Im neurologischen Teilgutachten
wurde festgehalten, in der heutigen Anamnese würden vor allem lumbale
Rückenschmerzen sowie auch intermittierend Beinschmerzen rechts angegeben. Es
hätten bisher zwei Operationen stattgefunden, die die Schmerzen eigentlich
nicht verbessert hätten. Zusätzlich sei es auch zu einer Gewichtszunahme
gekommen nach Verlust des Arbeitsplatzes. Seit der Kindheit sei ein Stottern
bekannt und dies habe sich im Verlauf etwas verstärkt, möglicherweise
mitbedingt durch die psychosoziale Belastungssituation, in der der Beigeladene
momentan sei. Eine stationäre Abklärung im R.___ habe andere mögliche Ursachen
ausschliessen können. Durch die Schmerzen sei das Gehen beeinträchtigt, aber
auch das längere Sitzen sei schmerzbedingt eingeschränkt. Beim Treppensteigen
benütze er das Handgeländer und beim Abwärtsgehen sei das alternierende
Benützen der Beine nicht möglich (Kraft rechts reduziert). Er sei emotional
belastet durch die Abklärungen für das Gutachten mit den Untersuchungen und
äussere auch eine Angst, dass seine medizinischen Schwierigkeiten und
Einschränkungen nicht richtig beurteilt würden. In der neurologischen
Untersuchung seien eine Fehlhaltung, ein Trendelenburgzeichen rechts und auch
eine Parese der Fussextension, aber auch der Plantarflexion nachweisbar. Es
lasse sich insgesamt v.a. ein lumboradikuläres sensomotorisches Reiz- und
Ausfallssyndrom L5 und S1 rechts nachweisen. Zusätzlich sei eine Adipositas
vorhanden, die sich sicher ungünstig auswirke auf die Schmerzen der
Lumbalwirbelsäule und die Beinschmerzen und allgemein die Beweglichkeit negativ
beeinflussen könne und eine Belastung für die Gelenke sei. Dies sei ihm aber
auch sehr bewusst und er freue sich deshalb auch, eine halbtägige
Arbeitstätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 30 % durchführen zu können.
Das Stottern habe sich gemäss Anamnese in der letzten Zeit verstärkt und könne bedingt
sein durch eine emotionale und psychische Belastungssituation. Es seien nach
der Meningitis keine sicheren epileptischen Anfälle mehr aufgetreten und es
seien auch keine Kopfschmerzen zurückgeblieben. Insgesamt sei die Geburt
anamnestisch schwierig gewesen und er habe auch in der Schule zuerst die
Sprachheilschule, dann eine Hilfsschule besucht. Er habe nach der Schule
erfolgreich beruflich voll gearbeitet bis Anfang 2014. Aufgrund des bisherigen
Verlaufes sei die Prognose mit grosser Wahrscheinlichkeit als ungünstig
einzuschätzen. Die chronischen Rücken- und Beinschmerzen rechts hätten sich
unter konservativer und operativer Therapie nicht wesentlich verbessert und im
Verlauf sei es zu einer Adipositas und zu motorischen Ausfällen (L5 und S1)
postoperativ und im Verlauf rechts gekommen. Die Eingliederungsmassnahmen der
IV hätten nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt. Während
dieser Zeit der Arbeit habe eine maximale Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 25 %
resultiert. Gestützt auf diese Ausführungen der neurologischen Gutachterin
erscheint ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht
nachvollziehbar: Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bäcker / Konditor
sei nicht mehr gegeben. Die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit bei der
Arbeit bei I.___ im Verfahren von Harzen und Lacken und beim Umgang mit
Gefahrengut sei wegen Heben von Lasten nicht mehr als geeignet zu betrachten. Die
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Meiden von länger andauernden
gleichen Körperpositionen und Heben von schweren Gewichten, Meiden von Arbeiten
mit erhöhter Anforderung an das Gleichgewicht) sei bis zu 30 % mit einer
ganztägigen Anwesenheit gegeben aus rein neurologischer Sicht. Aus
neurologischer Sicht sei eine regelmässige Aktivierung / Training der
Rücken- und Stamm- sowie Beinmuskulatur empfehlenswert; allenfalls ergänzend
den Möglichkeiten auch eine Wassertherapie sowie von Zeit zu Zeit eine aktive
Physiotherapie zur Überwachung und Korrektur des Trainings.
8.1.3 Im psychiatrischen Teilgutachten setzt
sich der Gutachter eingehend mit den möglichen Diagnosen auseinander und
begründet nachvollziehbar seine Schlussfolgerung, wonach der Beigeladene aus
psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei: Die
Anamnese des Exploranden weise an mehreren Stellen auf überangepasstes
Verhalten seinerseits hin. Er habe sich schlagen lassen, abwerten lassen,
sowohl in der Herkunftsfamilie wie auch in der Schule und später in der Lehre.
Erst in einer wohlwollenden Umgebung habe er Stabilität gefunden, auch dies
gelte sowohl beruflich wie auch privat. Das Durcharbeiten der geforderten
Kriterien des ICD-10 für eine Persönlichkeitsstörung habe ausreichend erfüllte
Kriterien für die Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung
erbracht. Diese habe eher keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im
Fall des Exploranden, eher in dem Sinne, dass der Explorand ausnutzbar sei,
Dinge tue, die er nicht müsste. Die Auswertung insbesondere des Psychostatus
führe aktuell zu einer gerade noch leicht ausgeprägten depressiven Episode. Da
2015 keine Depression mehr bestätigt und 2018 nur von einer Anpassungsstörung
gesprochen worden sei, sei im Hinblick auf die leichte depressive Episode in
2014 heute von einer rezidivierenden depressiven Störung zu sprechen. Aufgrund
des geringen Ausprägungsgrades dieser Diagnose zum jetzigen Zeitpunkt liege
auch hier kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Das ausgeprägte Stottern
des Exploranden wäre in Tätigkeiten mit hohem, sprachlichem Anspruch klar
einschränkend. Bei der angestammten Tätigkeit des Exploranden falle dies jedoch
kaum bis wenig ins Gewicht, sodass auch hier von keiner negativen Beeinflussung
der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Wie bereits 2015 sei auch heute keine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gegeben, da
unverändert die somatischen Beschwerden ausreichend somatisch erklärt werden
könnten. Damit falle ein Grundkriterium des lCD-10 für diese Diagnose weg. Offen,
da auch nicht gutachterlich gewünscht, bleibe die intellektuelle
Leistungsfähigkeit des Exploranden. Wohl habe er sein berufliches Leben recht
gut geschafft, jedoch zeigten sich starke Leistungseinschränkungen während der
Schul- und Ausbildungszeit. Hier könnten für bestimmte Tätigkeiten relevante
Einschränkungen möglich sein. Es habe sich ein 40-jähriger Explorand gezeigt,
der offen wirkend über sich, sein Leben und seine Beschwerden berichtet habe.
Kindheit und Jugend seien gemäss Angaben des Exploranden durch Abwertung seiner
Person in seiner Familie geprägt gewesen. Vom Grundcharakter her fröhlich sei
ihm das Lachen ausgetrieben worden. In der Adoleszenz sei dann neben den
Rückenschmerzen auch Stottern hinzugekommen. Es gebe Hinweise auf sexuellen
Missbrauch (Mutter?). Hierüber wolle der Explorand jedoch nicht detaillierter
sprechen. Schulisch habe er offenbar deutliche Schwierigkeiten gehabt, habe die
Kleinklasse besucht. Hier habe er am besten seine Leistungen erbracht. Trotz
allem habe er später eine Bäcker- und Konditorlehre abschliessen können. Dies
jedoch mit eher mässigen Noten. Der Beginn seiner Schulkarriere in der Sprachheilschule
weise auf frühe Sprachentwicklungsstörungen hin. Sowohl in der Schule als auch
in der Lehre sei er immer wieder massiv gemobbt worden. Hätte er nicht seine heutige
Familie, so der Explorand, würde er denken, abgeschlagen zu werden gehöre zu
ihm dazu. Sehr positiv seien seine Angaben zu seiner Ehefrau. In seiner
Beziehung mit ihr fühle er sich sehr wohl, aufgehoben und geborgen. Auch die
Kinder würden ihn glücklich machen. Beruflich habe er bald vom anstrengenden
Bäckergewerbe in die Industrie gewechselt. Er habe immer zu 100 % gearbeitet; einfache
Tätigkeiten. Mitte der 90er Jahre habe er wohl eine Hirnhautentzündung mit
epileptischen Anfällen gehabt. Diese sei später vollkommen ausgeheilt. Ab 2008
sei es dann zu seinen Rückenproblemen gekommen. Diese seien es, die ihn relevant
einschränkten. Sicher störe ihn auch das Stottern, in den letzten Jahren dazu
gekommen seien auch Selbstverletzungen. Diese würden ihn nach seiner Ansicht
jedoch nicht an der Wiederaufnahme einer Arbeit hindern, er bearbeite diese Symptome
auch in einer Therapie; einschränkend sei nur die Rückenproblematik. Der wohl
erhöhte Alkoholkonsum des Exploranden in seiner späten Adoleszenz sei überwiegend
wahrscheinlich ein Kompensationstrinken in seiner schwierigen Lebenssituation
gewesen, für die er keine besseren Problemlösungsstrategien gehabt habe.
Mangels irgendwelcher Unterlagen hierzu könne jedoch heute weder von einer
Alkoholabhängigkeit noch von schädlichem Gebrauch geschrieben werden. In den
vorliegenden medizinischen Berichten werde erstmals im Austrittsbericht der
Klinik für P.___ am 20. Juni 2014 etwas Psychiatrisches berichtet. Hier würden die
Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
ICD-10 F 45.41 sowie eine leichte depressive Episode ICD-10 F 32.0 angegeben.
Hierzu hätten die Gutachter des H.___ im polydisziplinären Gutachten vom 6.
November 2015 gemeint, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren sei für sie nicht nachvollziehbar, da die Schmerzen
vollumfänglich somatisch erklärbar seien. Eine leichte depressive Episode habe
zum Gutachtenszeitpunkt nicht mehr bestätigt werden können. Der Argumentation
zur somatoformen Schmerzstörung sei auch heute rückblickend zu folgen. Die
neurologische Klinik des R.___ habe am 18. September 2018 dann übereinstimmend
mit den anamnestischen Angaben des Exploranden von der Exazerbation des
latenten Stotterns bei psychosozialer Belastungssituation berichtet. Hier werde
auch auf die Meningitis im Jahr 1995 hingewiesen. Im Bericht der Psychosomatik
des R.___ vom 23. Oktober 2018 würden als psychiatrische Diagnosen eine
Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt ICD-10 F 43.22, erneut
aufgetretenes Stottern ICD-10 F 98.5 sowie der v.a. eine anteilige somatoforme Schmerzstörung
lCD-10 F5 40.4 angeführt. Weitere Berichte, die sich differenziert mit der
psychischen Situation des Exploranden auseinandersetzten, lägen nicht vor. Diese
Berichte zusammenfassend könne also festgehalten werden, dass überwiegend wahrscheinlich
1994 eine Meningitis beim Exploranden vorgelegen sei. 2014 wie 2018 seien beim
Exploranden sehr leichte bis leichte Symptome einer depressiven Störung vorgelegen,
2018 gemischt mit ängstlichen Symptomen. Diese Anpassungsstörung sei jedoch eine
Diagnose mit sehr leicht ausgeprägten Symptomen, die in der Regel nicht zu
einer Arbeitsunfähigkeit führte. 2018 sei schriftlich belegt, dass das über
Jahrzehnte remittierte Stottern wieder aufgetreten sei. Die zweimal angeführte
somatoforme Schmerzstörung des Exploranden erscheine nach Aktenlage überwiegend
unwahrscheinlich, da die Schmerzen ausreichend somatisch erklärt werden
könnten. Es gebe keinen Bericht, der zum selbstverletzenden Verhalten des
Exploranden Stellung nehme.
Gestützt auf dieses beweiswertige
fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung
verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
8.2 Gestützt auf die vorstehend
aufgeführten Teilgutachten vermag sodann auch die gutachterliche
Gesamtbeurteilung zu überzeugen: Die erlernte Tätigkeit als Bäcker / Konditor
sowie die langjährig ausgeführte Tätigkeit bei der Firma I.___ als Verfahrenstechniker
und Lagerist überstiegen die körperliche Leistungsfähigkeit des Versicherten
und kämen definitiv nicht mehr in Frage. Die Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten
Tätigkeit betrage geschätzt noch etwa 30 %, mit halbtägiger Präsenz und 40 %
eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Präsenz 0.5 x Leistungsfähigkeit 0.6 =
Arbeitsfähigkeit 0.3 = 30 %). Die Begründung finde sich im ausführlichen
Bericht zur EFL vom 21. November 2018. In Frage kämen körperlich leichte, wechselbelastende
Tätigkeiten, ohne repetitives Bücken und Kauern, ohne Besteigen von Leitern und
Gerüsten, mit maximalen Gewichtsbelastungen von ca. 5 kg. Der
Beigeladene arbeite gemäss seinen Angaben seit Januar 2021 jeweils morgens in
einer Behindertenwerkstätte. Die anlässlich der EFL festgestellte
Leistungsfähigkeit von leidensangepasst 30 % sei aus gutachterlicher Sicht plausibel,
entgegen der von Dr. AD.___ geschätzten Arbeitsfähigkeit von 70 %, die
nicht zu überzeugen vermöge. Das damaligen Gutachten der H.___ vom 7. November
2017 biete keine Erklärung für die Differenz zwischen der Arbeitsfähigkeit im
gescheiterten Eingliederungsversuch und der gutachterlichen Einschätzung (AF 70 %),
zumal eine wesentliche Aggravation verneint worden sei. Wenn die Akten aus dem
professionell begleiteten Wiedereingliederungskontext nicht berücksichtigt
würden, so fehle ein wichtiges objektives Beweismittel zur Feststellung des
Ausmasses einer Behinderung. Das ausgeprägte Stottern des Exploranden wäre in
Tätigkeiten mit hohem, sprachlichem Anspruch klar einschränkend, so dass
derartige Tätigkeiten ungeeignet wären. Aus rheumatologischer und
neurologischer Sicht sei eine regelmässige Aktivierung / Training der
Rücken- und Stamm- sowie Beinmuskulatur empfehlenswert; allenfalls ergänzend
auch eine Wassertherapie sowie von Zeit zu Zeit eine aktive Physiotherapie zur
Überwachung und Korrektur des Trainings. Die installierte medikamentöse
Therapie scheine angemessen. Aus rheumatologischer und neurologischer Sicht
ergäben sich keine neuen, vernünftig durchführbaren und erfolgversprechenden
Behandlungsansätze. Trotz mehrmaliger Rückenoperation habe das degenerative
Wirbelsäulenleiden nicht behoben werden können und es bestehe nach wie vor eine
radikuläre Rest-Symptomatik. Die Angaben des Versicherten wirkten vernünftig
und plausibel. Sie seien mit dem degenerativen Wirbelsäulenleiden weitgehend
erklärbar. Es ergäben sich weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht
Anhaltspunkte für wesentliche Inkonsistenzen. Der Explorand sei klar
arbeitswillig. Er versuche, seine Aufgaben im geschützten Bereich gut zu
erfüllen. Positiv sei sein familiär-soziales Umfeld, in dem er sich gut
aufgehoben fühle. Einschränkend seien sicher das Stottern und möglicherweise
auch intellektuelle Beeinträchtigungen, die jedoch weitergehend abgeklärt werden
müssten.
8.3 Schliesslich führten die Gutachter
zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus, die plausibelste Variante zum
Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei die, dass der Beigeladene schon seit dem 27.
Mai 2013 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr voll arbeitsfähig gewesen sei
und nach der Kündigung durch die Firma I.___ per 28. Februar 2014 auch in einer
leidensadaptierten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 40 % aufgewiesen
habe (befristete 40%-Stelle von September 2014 bis März 2015 bei der Post als
Zusteller von Betreibungsurkunden).
Gestützt auf diese Beurteilung macht der
Beigeladene mit Stellungnahme vom 27. Juli 2021 geltend, der von der
Beschwerdegegnerin festgesetzte Beginn der Rentenzusprache per 1. August 2016
sei nicht korrekt. Es werde beantragt, den Rentenbeginn gemäss der Beurteilung
aus dem Gutachten der N.___ vom 7. Juli 2021 neu festzusetzen.
Die vorgenannte retrospektive
Beurteilung aus dem Gutachten der N.___ steht jedoch der Beurteilung aus dem
Gutachten des H.___ vom 6. November 2015 entgegen, worin die H.___-Gutachter
zum Schluss kamen, dass dem Beigeladenen seine bisherige Tätigkeit zwar nicht
mehr zumutbar sei, er jedoch in einer angepassten rückenschonenden Tätigkeit,
wechselbelastend, nicht nur sitzend oder nur stehend, ohne Heben oder Schieben
von Lasten über 7 kg mit der Möglichkeit der Wahrnehmung von über das
übliche Mass hinausgehenden Pausen zu 100 % arbeitsfähig sei. Dieses H.___-Gutachten
erachtete das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2016.178 vom 6. Dezember
2016 als voll beweiskräftig, wies die Sache aber zur Vornahme weiterer
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück mit der Begründung, beim Beigeladenen sei am 2. Mai 2016 eine Re-Diskektomie und Re-Dekompression
L4/5 rechts sowie Dekompression und Diskektomie L5/S1 rechts durchgeführt
worden, weshalb die Möglichkeit bestehe, dass nach der Erstellung des
Gutachtens am 6. November 2015 bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am
24. Mai 2016 beim Beigeladenen eine erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eingetreten sei. Das Urteil VSBES.2016.178 vom 6. Dezember
2016 ist für das Versicherungsgericht grundsätzlich inhaltlich bindend. Wie die
Gutachter der N.___ zudem festhielten, ist eine retrograde Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht jeweils mit einem hohen Grad an
Unsicherheit behaftet. Als Gründe hierfür wurden in diesem Zusammenhang unter
anderem die persönliche Involvierung des behandelnden Arztes, welcher ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausstellt, und die in solchen Zeugnissen in aller
Regel fehlende Unterscheidung zwischen IV-relevanten und IV-fremden Faktoren,
genannt. Die Gutachter der N.___ legen ihrer retrospektiven Beurteilung denn
auch naturgemäss nur die Vorakten zugrunde, während sich die Beurteilung der H.___-Gutachter
unter anderem auf eine echtzeitliche Untersuchung des Beigeladenen abstützte.
Im Lichte dessen und der vorgenannten Bindungswirkung der Erwägungen aus dem
Urteil VSBES.2016.178 vom 6. Dezember 2016 ist übereinstimmend mit der
angefochtenen Verfügung per 2. Mai 2016 von einer Verschlechterung auszugehen,
womit es unter Berücksichtigung der Dreimonatsregel von Art. 88a Abs. 1 IVV
beim Rentenbeginn per August 2016 bleibt.
9. Die in der angefochtenen
Verfügung vom 24. September 2019 vorgenommene Invaliditätsberechnung ist
unbestritten geblieben und denn auch nicht zu beanstanden. So hat der
Beigeladenen seine letzte Tätigkeit bei der I.___ aus gesundheitlichen Gründen
verloren, weshalb die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens auf
den dort zuletzt erzielten Lohn abgestellt und diesen mittels Nominallohnindex
2016, Ziffer 53, auf das Jahr 2016 aufgerechnet hat, was per Datum der
Verschlechterung am 2. Mai 2016 ein Valideneinkommen von CHF 67'656.00 ergibt.
Da der Beigeladene bislang keiner Tätigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt im
zumutbaren Ausmass von 30 % nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin zur Berechnung
des Invalideneinkommens sodann zu Recht auf einen Tabellenlohn des Bundesamtes
für Statistik 2016 – TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Männer (CHF
5'340.00 x 12), Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.7), davon
ein 30%-Pensum, abgestellt. Schliesslich ist es im Lichte des gutachterlich
statuierten Zumutbarkeitsprofils (s. E. II. 8.2 hiervor) nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin von diesem Invalideneinkommen zusätzlich einen
leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen hat. Damit resultiert ein
Invaliditätsgrad von 73 %, der einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet.
10. Somit ist die Verfügung vom 24.
September 2019 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beigeladenen eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdeführerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die durch die Beschwerdeführerin zu bezahlende
Parteientschädigung auf CHF 8'166.55 festzusetzen (28.85 Stunden zu CHF 250.00
[§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 419.80 und MwSt). Im Vergleich zu
den eingereichten Kostennoten sind verschiedene der geltend gemachten
Positionen zu streichen: Einerseits ist in den Kostennoten vorprozessualer
Aufwand enthalten (Positionen vom 28. März 2019 bis 17. September 2019),
welcher im vorliegenden Verfahren nicht vergütet wird. Andererseits stellen
mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien;
Fristerstreckungsgesuche, Einreichung Kostennoten), der bereits im
Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem beträgt
der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 0.80, wie beantragt.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die gesamten
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem bereits
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
11.3 Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das
Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Wie in Ziffer II. 7.3 hiervor dargelegt, war
das Gerichtsgutachten aufgrund ungenügender Abklärungen durch die
Beschwerdegegnerin notwendig geworden. Somit sind die Kosten des
Gerichtsgutachtens der N.___ von CHF 14'285.80 durch die
Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Die A.___ hat dem Beigeladenen eine
Parteientschädigung von CHF 8'166.55 (inkl. Auslagen und MwSt) zu
bezahlen.
3. Die A.___ hat die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 14'285.80 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch