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Entscheid

VSBES.2019.256

Invalidenrente

12. Oktober 2021Deutsch79 min

Wirbelsäulenchirurgie vom 16. Dezember 2009 (IV-Nr. 22, S. 7) bestehe beim Beigeladenen

Source so.ch

Urteil vom 12. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___, hier vertreten durch C.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle

Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

D.___ vertreten durch Advokat Daniel Riner

Beigeladener (Gegner)

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 24. September 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 9. September 2009 meldete

sich D.___ (nachfolgend Beigeladener), geb. 1970, zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Gemäss Arztbericht von

Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, der F.___ für

Wirbelsäulenchirurgie vom 16. Dezember 2009 (IV-Nr. 22, S. 7) bestehe beim Beigeladenen

ein chronisches lumboradiculäres Schmerzsyndrom (paramediane Discushernie L4/5

rechts, Discusprotrusion median L5/S1). In der Folge kam die Beschwerdegegnerin

mit Vorbescheid vom 28. April 2010 (IV-Nr. 23) und nachfolgender Verfügung

vom 16. Juni 2010 (IV-Nr. 24) zum Schluss, die Abklärungen hätten ergeben,

dass der Beigeladene vom 7. April 2009 bis 3. Januar 2010 in seiner

Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter Spedition / Gefahrengut

vorübergehend eingeschränkt gewesen sei. Sein Gesundheitszustand habe sich

zwischenzeitlich verbessert und seit dem 4. Januar 2010 arbeite er wieder

zu 100 % in seiner bisherigen Tätigkeit. Somit bestehe kein Anspruch auf

Leistungen der Invalidenversicherung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

2. Am 19. August 2013 meldete sich

der Beigeladene erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei

der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 26). Im Arztbericht von Dr. med. G.___,

Facharzt für Neurochirurgie, vom 30. Mai 2013 (IV-Nr. 37, S. 4 f.) wurden als

Diagnosen festgehalten: Akute Lumbalgie wie auch rückläufiges radikuläres

Reizsyndrom L5 rechts bei Zustand nach erweiterter interlaminärer Fensterung

sowie Disk- und Sequesterektomie L4/5 rechts am 23. April 2012, persistierendem

radikulärem Reizsyndrom L5 rechts mehr wie links sowie grosser, mediolateraler,

rechtsseitiger Bandscheibenhernie L4/5 rechts. In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste

berufliche Abklärungen. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin ein

polydisziplinäres Gutachten beim H.___, [...] (IV-Nr. 71). Darin hielten die

Gutachter fest, der Beigeladene sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Mitarbeiter in der Spedition der Firma I.___ mit regelmässigem Heben von

Gewichten aus interdisziplinärer Sicht nicht mehr arbeitsfähig. Dagegen sei der

Beigeladene in einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten, rückenschonenden

Tätigkeit, wechselbelastend, nicht nur sitzend oder stehend, ohne Heben oder

Schieben von Lasten über 7 kg mit der Möglichkeit der Wahrnehmung von über das

übliche Mass hinausgehenden Pausen aus interdisziplinärer Sicht zu 100 %

arbeitsfähig. Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 75) mit Verfügung vom 24. Mai 2016 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, der Beigeladene habe bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 11 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

Dagegen liess der Beigeladene am 24.

Juni 2016 Beschwerde erheben (IV-Nr. 99), welche vom Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn mit Urteil VSBES.2016.178 vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 120)

in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 24. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen

werde, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Gutachten des H.___ sei

zwar als voll beweiswertig anzusehen, jedoch sei beim Beigeladenen am 2. Mai

2016 – und damit nach der Erstellung des H.___-Gutachtens vom 6. November 2015,

aber noch vor Verfügungserlass am 24. Mai 2016 – eine Re-Diskektomie und

Re-Dekompression L4/5 rechts sowie eine Dekompression und Diskektomie L5/S1

rechts durchgeführt worden. Die Beschwerdegegnerin habe diese Operation bei

ihrer Beurteilung jedoch nicht berücksichtigt. Grundsätzlich müsse nach einer

erfolgten Operation die Leistungsfähigkeit neu beurteilt werden. Das

Versicherungsgericht könne dies ohne weitere ärztliche Einschätzungen nicht

vornehmen. Aufgrund der vorhandenen Akten liessen sich keine definitiven

Aussagen darüber machen, ob das im H.___-Gutachten statuierte Leistungsprofil

auch nach der Operation vom 2. Mai 2016 wieder Geltung erlange und nur von

einer vorübergehenden gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen sei. Somit

erscheine es unumgänglich, bezüglich des Gesundheitszustandes des Beigeladenen einen

ergänzenden Verlaufsbericht beim behandelnden Neurochirurgen Dr. med. G.___

einzuholen und in der Folge – falls notwendig – diesbezügliche gutachterliche

Abklärungen zu veranlassen. Diese wären sinnvollerweise wiederum durch die H.___-Gutachter

vorzunehmen, damit diese ihre Abklärungen vervollständigen könnten. Mit Blick

auf die zu klärende Fragestellung werde es nicht notwendig sein, erneut alle am

Gutachten vom 16. November 2015 beteiligten Disziplinen beizuziehen.

In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und führte berufliche

Abklärungen durch. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin ein

polydiszplinäres Gutachten beim H.___ in den Fachrichtungen Innere Medizin,

Rheumatologie und Neurologie. Im Gutachtensbericht vom 7. November 2017 (IV-Nr.

143) kamen die Gutachter zum Schluss, retrospektive habe sich der

Gesundheitszustand des Versicherten gegenüber der Vorbegutachtung im Sommer

2015 verschlechtert. Eine angepasste Tätigkeit sei aus rheumatologischer und

neurologischer Sicht nur noch in einem 70%igen Pensum zumutbar, sofern

Möglichkeiten von Pausen zur Entlastung eingeräumt werden könnten. Diese

Einschätzung gelte ab März 2017. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin

dem Beigeladenen mit Vorbescheid vom 20. Februar 2018 (IV-Nr. 150) in Aussicht,

es sei beabsichtigt, das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad

von 11 % ab 1. Mai 2015 bzw. von 31 % ab 1. Mai 2016 abzuweisen.

Dagegen liess der Beigeladene am 22. März 2018 Einwände erheben (IV-Nr.

153). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin in der J.___ Klinik eine

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beigeladenen. Im

diesbezüglichen Abklärungsbericht vom 27. November 2018 (IV-Nr. 178) wurde

festgehalten, die im H.___-Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in

einer leidensangepassten Tätigkeit sei zu hoch angesetzt und nicht umsetzbar.

Aktuell sei in einer angepassten Tätigkeit von einer ca. 30%igen

Leistungsfähigkeit auszugehen, bei halbtägiger Präsenz. Gestützt darauf sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen nach erneuter Durchführung eines

Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 186) mit Verfügung vom 6. September 2019 (IV-Nr.

202) bzw. Verfügung vom 13. September 2019 (Duplikbeilage 3) bei einem

Invaliditätsgrad von 73 % ab August 2016 eine ganze Invalidenrente zu. In

dieser Verfügung wurde die Rentenhöhe ab 1. Oktober 2019 festgelegt. Die

Rentennachzahlungen für den Zeitraum vom 1. August 2016 – 30. September 2016

wurden mit Verfügung vom 24. September 2019 festgelegt (IV-Nr. 203).

3. Am 25. Oktober 2019 erhebt die A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 24. September 2019 Beschwerde

beim Versicherungsgericht (A.S. 14 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 24. September 2019 sei

aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass der

Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3. Eventualiter zu Ziff. 1 und Ziff. 2 sei

die Sache zu weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes und zur

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 29.

November 2019 (A.S. 36 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Stellungnahme vom 29.

Januar 2020 (A.S. 46 ff.) beantragt der Beigeladene, auf die Beschwerde sei

nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Des Weiteren sei

die Beschwerdeführerin zur Tragung der Verfahrenskosten und zur Zahlung einer

Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu verurteilen.

6. Mit Schreiben vom 20. Februar

2020 (A.S. 67) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

7. Mit Eingabe vom 13. März 2020

(A.S. 82 ff.) lässt sich der Beigeladene ebenfalls abschliessend vernehmen.

8. Am 27. Oktober 2020 findet eine

Instruktionsverhandlung statt, an der Vergleichsgespräche geführt werden. Diese

führen zu keinem Ergebnis.

9. Mit Schreiben vom 28. Oktober

2020 (A.S. 109 ff.) lässt der Beigeladene unter anderem sinngemäss den Antrag

stellen, es sei die Frage, ob ein Gerichtsgutachten einzuholen sei, dem

Gesamtgericht zu unterbreiten.

10. Mit Verfügung vom 29. Oktober

2020 (A.S. 113 ff.) teilt der Instruktionsrichter den Parteien mit, die Frage,

ob ein Gerichtsgutachten erforderlich sei, werde antragsgemäss dem

Gesamtgericht unterbreitet. Gleichzeitig weist er den überdies gestellten

Antrag, es sei sofort eine Hauptverhandlung anzusetzen, ab.

11. Mit Zwischenentscheid vom 11.

November 2020 (A.S. 116 ff.) beschliesst das Versicherungsgericht, zur

Beurteilung der medizinischen Aspekte der Streitfrage, ob die

Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen zu Recht ab 1. August 2016 eine ganze Rente

zugesprochen habe, werde ein Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen

Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie eingeholt. Die beabsichtigte

Gutachterstelle bzw. die Namen der Gutachter sowie die Gutachtensfragen würden

den Parteien mit einer separaten Verfügung mitgeteilt.

12. Mit Verfügung vom 17. November

2020 (A.S. 129 f.) hält der Präsident des Versicherungsgerichts fest, es sei

vorgesehen, mit der polydisziplinären Begutachtung des Beigeladenen Dr. med. K.___

(Rheumatologie mit Fallführung), Dr. med. L.___ (Neurologie) und med. pract. M.___

(Psychiatrie), alle von der N.___, zu beauftragen.

13. Mit Verfügung vom 15. Dezember

2020 (A.S. 138) werden die vorgenannten Experten bzw. die N.___ mit der

Begutachtung beauftragt. Das Gutachten der N.___ ergeht am 7. Juli 2021 (A.S.

142).

14. Am 27. Juli 2021 lässt der

Beigeladene zum Gutachten eine Stellungnahme einreichen (A.S. 232) und

sinngemäss ergänzend beantragen, der Rentenbeginn sei gemäss der Beurteilung

aus dem Gutachten der N.___ vom 7. Juli 2021 neu festzusetzen. Die

Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin lassen sich zum Gutachten nicht

vernehmen.

15. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Umstritten und vorweg von Amtes

wegen zu prüfen ist, ob die vorliegende Beschwerde vom 25. Oktober 2019

rechtzeitig erhoben worden und auf diese einzutreten ist.

Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG (Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1) ist die

Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides

oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist,

einzureichen.

In diesem Zusammenhang ist unter anderem

von Belang, ob der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 13. September 2019

überhaupt zugegangen ist und diese somit von ihr anzufechten gewesen wäre, oder

ob der Beschwerdeführerin – wie von dieser behauptet – nur die Verfügung vom

24.

September 2019 zuging und somit die 30-tägige Beschwerdefrist erst ab

Zustellung dieser Verfügung zu laufen begann. Diesbezüglich ist ergänzend

anzumerken, dass sowohl die Verfügung vom 13. September 2019 als auch die

Verfügung vom 24. September 2019 – abgesehen vom verfügten Rentenzeitraum – die

gleiche Begründung und Berechnung des Invaliditätsgrades enthalten.

1.2

Der Beigeladene führt diesbezüglich

aus, die Beschwerdegegnerin

habe zwei Verfügungen erlassen. In einer ersten Verfügung vom 13. September

2019.

(diese sei gemäss dem Verteiler der Beschwerdeführerin umgehend zugestellt

worden) sei die laufende Invalidenrente des Beigeladenen ab dem 1. Oktober 2019

zugesprochen worden. Die zweite Verfügung betreffend Nachzahlung datiere dann

vom 24. September 2019. Mit ihrer Beschwerde habe die Beschwerdeführerin

lediglich die Nachzahlungsverfügung vom 24. September 2019 – nicht aber die

eigentliche Rentenzusprache vom 13. September 2019 – angefochten. Es sei

festzustellen, dass die Verfügung vom 13. September 2019 mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehen sei, in welcher ausdrücklich auf die

dreissigtägige Beschwerdefrist hingewiesen werde. In ihrer Beschwerdefrist

bemängle die Beschwerdeführerin lediglich die Rentenzusprache und nicht die

Nachzahlung. Inhaltlich werde also ausschliesslich die Verfügung vom 13.

September 2019 (Rentenzusprache) und nicht diejenige vom 24. September

2019.

(Nachzahlung) angefochten. Nachdem bei der Einreichung der Beschwerde vom

25.

Oktober 2019 die Frist zur Anfechtung der Verfügung vom 13. September 2019

bereits abgelaufen gewesen sei und die Verfügung vom 24. September 2019

offensichtlich nicht das eigentliche Anfechtungsobjekt darstelle, sei auf die

Beschwerde aus formellen Gründen nicht einzutreten. Die Behauptung der

Beschwerdeführerin, sie habe lediglich die Verfügung vom 24. September 2019 –

nicht aber diejenige vom 13. September 2019 – erhalten, sei aus verschiedenen

Gründen im höchsten Mass unglaubwürdig. Zunächst stehe die Beschwerdeführerin

an zweiter Stelle auf dem Verteiler der Verfügung vom 13. September 2019. Alle

anderen auf diesem Verteiler aufgeführten Personen, Gesellschaften und

Amtsstellen hätten die Verfügung erhalten. Im Bestreitungsfalle werde eine

amtliche Erkundigung bei allen auf dem Verteiler aufgeführten Personen,

Gesellschaften und Amtsstellen beantragt. Die Beschwerdeführerin habe zudem

bereits am 11. September 2019 eine auf den 6. September 2019 datierte Verfügung

erhalten. Diese Verfügung vom 6. September 2019 sei auch an die anderen

involvierten Stellen gemäss Verteiler (gleich wie in der Verfügung vom 13.

September 2019) verschickt worden. Allerdings sei diese Verfügung vom 6.

September 2019 unvollständig gewesen, weil der zweite Teil (5 Seiten mit der

Begründung und der Rechtsmittelbelehrung) nicht beigelegt worden sei. Deshalb

sei am 13. September 2019 eine zweite Verfügung verschickt und dabei bemerkt

worden: «Diese Verfügung ersetzt die vom 6. September 2019). Dieses Mal sei der

zweite – fünf Seiten umfassende – Teil der Verfügung beigelegen. Es sei sehr

unglaubwürdig, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, sie habe alle Zustellungen

erhalten – mit Ausnahme ausgerechnet der wichtigen Verfügung vom 13. September

2019.

und vorgängig derjenigen vom 6. September 2019. Dies sei aber nicht die

einzige Ungereimtheit. In der Verfügung vom 24. September 2019 stehe als

zweiter Satz: «Die Verfügung ab 1. Oktober 2019 haben Sie bereits erhalten».

Danach seien die Leistungen vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2019

aufgeführt und schliesslich die Nachzahlung berechnet worden. Es sei also

offensichtlich und für die fachkundige Beschwerdeführerin klar erkennbar, dass

sich die Verfügung vom 24. September 2019 ausschliesslich mit der Nachzahlung

beschäftigt habe. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom

25.

Oktober 2019 zu den vorstehend aufgezählten Fakten mit keinem Wort

Stellung genommen, sondern in der Beschwerde-Randziffer 17 lediglich bemerkt,

die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 24. September 2019 den

Vorbescheid vom 18. Januar 2019 bestätigt. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich

die Verfügung vom 13. September 2019 nicht erhalten, so hätte sie nach

Eingang der Verfügung vom 24. September 2019 bei der Beschwerdegegnerin

nachgefragt und sich nach der (angeblich) nicht erhaltenen Verfügung, mit

welcher der Rentenanspruch ab 1. Oktober 2019 festgestellt worden sei,

erkundigt. Dies habe die Beschwerdeführerin aber offenbar nicht getan.

Dagegen macht die Beschwerdeführerin

geltend, eine Verfügung

datiert vom 13. September 2019 sei ihr nie zugestellt worden. Nach den

Einwänden am 13. März 2019 sei der Beschwerdeführerin am 25. September 2019

erstmals eine Verfügung (datiert vom 24. September 2019) zugestellt worden. Mit

Beschwerde vom 25. Oktober 2019 sei diese Verfügung, datiert vom 24. September

2019, rechtzeitig angefochten worden. Auf die Beschwerde sei daher einzutreten.

1.3

Wie aus den obigen Ausführungen

hervorgeht, war die auf den 6. September 2019 datierte Rentenverfügung (worin

die Rentenhöhe ab 1. Oktober 2019 festgelegt wurde) offenbar unvollständig,

weshalb sie am 13. September 2019 noch einmal neu erlassen wurde (vgl.

Duplikbeilage 3). Diese Verfügung wurde mit A-Post an die Parteien versandt

(vgl. Duplikbeilage 4). Nun stellt sich die Beschwerdeführerin aber auf den

Standpunkt, die Verfügung vom 13. September 2019 gar nie erhalten zu haben,

sondern erst die Verfügung vom 24. September 2019 (worin die Rentenhöhe für den

Zeitraum vom 1. August 2016 bis 30. September 2019 festgelegt wurde),

wogegen sie dann auch fristgerecht Beschwerde erhoben habe. Diesbezüglich kann

vorweg festgehalten werden, dass

die vorgenannten Verfügungen nicht eingeschrieben versandt wurden, weshalb

nicht überprüft werden kann, wann bzw. ob diese der Beschwerdeführerin

zugestellt wurden. Auf die vom Beigeladenen in diesem Zusammenhang beantragten

amtlichen Erkundigungen betreffend den Erhalt der Verfügung vom 13. September

2019.

bei den anderen Empfängern kann zudem verzichtet werden, da sich aus den

diesbezüglichen Zustelldaten keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellte Zustellung der Verfügung vom 13. September 2019 bei der

Beschwerdeführerin ableiten liesse. Auch die übrigen Ausführungen des

Beigeladenen lassen nicht auf eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erfolgte Zustellung der Verfügung vom 13. September 2019 bei der

Beschwerdeführerin schliessen: Weshalb es gemäss Ansicht des Beigeladenen nicht

glaubhaft sein soll, dass die Beschwerdeführerin zwar die Verfügung vom

6.

September 2019 und 24. September 2019, jedoch nicht die Verfügung vom

13.

September 2019 erhalten haben solle, erscheint nicht nachvollziehbar.

So wurden alle Verfügungen je mit separater Post verschickt und es ist

zumindest nicht ausgeschlossen, dass ein mit A-Post verschickter Brief nicht

beim Empfänger ankommt. Ebenso kann daraus, dass in der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 24. September 2019 vermerkt wurde «Die Verfügung ab

1.

Oktober 2019 haben Sie bereits erhalten», die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde aber nicht auf diesen Umstand einging, nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, die Beschwerdeführerin habe die

Verfügung vom 13. September 2019 erhalten, da sie ansonsten bei der

Dispositiv

Beschwerdegegnerin nachgefragt hätte. Demnach ist im Resultat zu Gunsten der

Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihr die Verfügung vom 13. September

2019 nicht zugegangen ist und sie erst gegen die Verfügung vom 24. September

2019 Beschwerde erheben konnte. Diese wurde von der Beschwerdeführerin mit

Beschwerde vom 25. Oktober 2019 fristgerecht angefochten.

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Form und die örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind ebenfalls erfüllt, womit auf die Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1 Der massgebende Sachverhalt

betrifft die aufgrund der Neuanmeldung vom 19. August 2013 mit Verfügung vom

24. September 2019 dem Beigeladenen zugesprochene ganze Rente, weshalb die ab

1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2 Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1 Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person

glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in

analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2 Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen

auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass

der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist

sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a,

109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2 Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

5. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei im H.___-Gutachten

vom 7. November 2017 auf nachvollziehbare Weise dargelegt worden, dass der

Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit noch ein 70%-Pensum ausüben könne.

Das Gutachten entspreche den Anforderungen an medizinische Berichte und es

könne im vorliegenden Verfahren darauf abgestellt werden. Zu diesem Schluss sei

auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin in seiner

Stellungnahme vom 25. Januar 2018 gekommen. Gestützt auf dieses Gutachten und

die anschliessende Stellungnahme sei das Leistungsbegehren des Versicherten mit

Vorbescheid vom 20. Februar 2018 korrekterweise abgelehnt worden. Es sei somit

absolut nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid

ein knappes Jahr später aufgehoben und dem Versicherten eine ganze Rente

zugesprochen habe. Der Vorbescheid vom 18. Januar 2019 und die Verfügung vom

24. September 2019 stützten sich auf eine Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit (EFL), welche jedoch die Anforderungen an eine

gutachterliche Einschätzung nicht erfüllen könne. Dies sei in der EFL selbst

auch so festgehalten und angegeben worden, dass das Dossier nicht entsprechend

habe aufgearbeitet werden können, da es sich nicht um einen Gutachtensauftrag handle.

Bereits aus diesem Grund sei nicht nachvollziehbar, wie sich die

Beschwerdegegnerin für ihre Beurteilung einzig auf diese EFL habe abstützen

können, da diese ganz klar die Anforderungen an die Beweistauglichkeit eines

Arztberichtes nicht erfülle. Auch die nach erhobenem Einwand verfasste

Stellungnahme des RAD vom 7. Mai 2019 enthalte keine schlüssige Begründung für

die Kehrtwende des RAD. Vielmehr werfe diese Stellungnahme weitere Fragen

bezüglich die Neu-Beurteilung auf: Gemäss RAD sei die von den Gutachtern

beschriebene Verweistätigkeit (vorwiegend sitzend, wechselbelastend, ohne Heben

und Schieben von Lasten über 3 kg mit vermehrten Pausen) aus versicherungs- und

arbeitsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Offen bleibe, wieso der RAD

das Gutachten in der ursprünglichen Stellungnahme als beweistauglich eingestuft

habe, wenn doch angeblich die Verweistätigkeit nicht nachvollziehbar sei. Des

Weiteren erstaune die Feststellung des RAD auch inhaltlich, da in der EFL (vgl.

IV-Nr. 140, S. 9) bezüglich der Einschränkungen für die Tätigkeit Sitzen «oft,

bis 6 Stunden/Tag, wechselpositioniert» festgestellt werde. Die im Gutachten

beschriebene Verweistätigkeit stehe somit nicht im Widerspruch zur EFL. Auch

der gescheiterte Arbeitsversuch werde im Gutachten erwähnt, so dass zum

Zeitpunkt der Begutachtung alle relevanten Informationen für ein objektives

Urteil vorgelegen hätten. Aus dem Bericht zur EFL vom 27. November 2018

könne nicht abgeleitet werden, woraus sich diese Leistungsfähigkeit im Umfang

von 30 % ergebe. Es werde lediglich festgehalten, dass dem Beigeladenen die

letzte Tätigkeit in der Spedition und im erlernten Beruf als Bäcker / Konditor

gar nicht mehr zugemutet werden könne, was auch im Gutachten vom 7. November

2017 so festgehalten worden sei. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei

nur erwähnt worden, dass eine «kaum verwertbare Arbeitstätigkeit in einer

stehenden Ausgangsstellung aufgrund sehr vieler Arbeitsunterbrechungen mit

Einnahme von entlastenden Ausgangsstellungen» bestehe. Basierend darauf sei in

unnachvollziehbarer Weise die Schlussfolgerung gezogen worden, dass die

Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit

gemäss Gutachten vom 7. November 2017 «zu hoch angesetzt und nicht umsetzbar»

sei. Sodann werde im Gutachten vom 7. November 2017 festgehalten, dass die

angepasste Tätigkeit des Beigeladenen «vorwiegend sitzend, wechselbelastend,

ohne Heben und Schieben von Lasten über 3 kg (gemäss EFL 2.5 kg), mit

vermehrten Pausen» sein müsse. Entgegen den Ausführungen des Beigeladenen lege

die EFL keine anderen Komponenten für die maximale Leistungsfähigkeit fest;

auch diese besage, der Beigeladene könne bis zu sechs Stunden

wechselpositioniert sitzen, was gemessen an einem achtstündigen Arbeitstag sehr

wohl als «vorwiegend» bezeichnet werden könne. Trotz der gleichen Möglichkeiten

und Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit, weiche die festgestellte

Arbeitsfähigkeit der EFL in einem solch hohen Masse vom Gutachten vom 7.

November 2019 ab. Mit dieser grossen Abweichung setze sich weder der RAD-Arzt

noch die Beschwerdegegnerin auseinander. Weiter führe der Beigeladene

sinngemäss aus, dass das Arbeitspensum von 25 % infolge seiner Schmerzen nicht

habe erhöht werden können. Dass der Arbeitsversuch gescheitert sei, dürfte

jedoch hauptsächlich auf die sitzende Tätigkeit in einer einseitigen Position

(sitzend Teile aus Plastik stanzen) zurückzuführen sein, was dem Beigeladenen

sowohl gemäss Gutachten, als auch gemäss EFL nicht zugemutet werden dürfe. Es

sei jedoch davon auszugehen, dass dem Beigeladenen in einer optimal adaptierten

Tätigkeit, wie zum Beispiel als Briefträger oder ähnliches, ein weit höheres

Arbeitspensum (70 %) zugemutet werden könnte. Weiter bestünden auch

Widersprüche, was die Einschränkung bei der Freizeitgestaltung einerseits und

der Arbeit andererseits angehe. Dies sei so auch im Gutachten festgestellt

worden. Allgemein sei in den medizinischen Unterlagen mehrfach geschildert

worden, wie sich der Versicherte in seiner Freizeit mit seinen Buntbarschen

beschäftige, sich dem Modellbau widme, der Ehefrau beim Austragen von Zeitungen

helfe und schliesslich sogar mehrmals wöchentlich suchtkranke Menschen besuche

und diese unterstütze. Diese vielseitig ausgeübten Tätigkeiten bestätigten die

Einschätzung der Gutachter (vgl. IV-Nr. 105), wonach der Versicherte in einer

angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit zu mindestens 70 % arbeitsfähig sei.

Hinzu komme, dass das lange Sitzen während der Untersuchung schmerzlos möglich

gewesen sei, was ebenfalls für die festgelegte Arbeitsfähigkeit spreche.

Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall aufgrund

des Gesagten kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, da der

Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen

erzielen könne. Folglich bestehe kein Anspruch auf eine Rente der IV.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass der

Beigeladene seit dem 7. Mai 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter in der Spedition

mit Fachkenntnissen im Gefahrengutversand erheblich eingeschränkt sei. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht sei ihm jedoch weiterhin eine Verweistätigkeit

(Rücken schonende Tätigkeit, wechselbelastend) zu 100 Prozent zumutbar gewesen.

Seine gesundheitliche Situation habe sich jedoch im Verlauf verschlechtert. Ab

2. Mai 2016 sei ihm aus medizinischer Sicht noch eine leichte bis mittelschwere

(vorwiegend sitzende und wechselbelastende Tätigkeit, ohne Heben und Schieben

von Lasten über 3 Kilogramm, mit vermehrten Pausen) im Umfang eines 30%-Pensums

bei halbtägiger Präsenz zumutbar. Die Verschlechterung werde nach drei Monaten

berücksichtigt, somit per August 2016 (Art. 88a Abs. 1 IVV). Ab diesem

Zeitpunkt bestehe der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Sodann sei

anzufügen, dass der Beigeladene an einem chronischen lumbovertebralen bis

radikulären Schmerz- und sensomotorischen Ausfallsyndrom mit einer Fussheberparese

rechts M3-4, einer Quadricepsschwäche rechts M4 und einer Hypästhesie an der

Unterschenkel-Innenseite rechts sowie an fortgeschrittenen Osteochondrosen und

Spondylarthrosen insb. 14/5 und L5/S1 leide. Dabei handle es sich um ein

Beschwerdebild, welches sich für eine EFL eigne. Weiter sei festzuhalten, dass

er während der Abklärung eine gute Leistungsbereitschaft und ein konsistentes

Verhalten gezeigt habe. Dies decke sich mit der Einschätzung bereits während den

beiden Begutachtungen durch das H.___ vom 6. November 2015 und 7. November 2017

bei welchen keine Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation hätten

festgestellt werden können. Anhand der bei der EFL durchgeführten Testungen sei

ersichtlich, dass die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in

einer angepassten Tätigkeit als zu hoch zu beurteilen sei. Dies decke sich auch

mit den Erkenntnissen aus den beruflichen Eingliederungsmassnahmen, welche

vorgängig durchgeführt worden seien. Im Abschlussbericht vom 19. Juni 2017 sei

dementsprechend festgehalten worden, dass es dem Beigeladenen aus

gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, das Pensum während des

Aufbautrainings über 25 % zu steigern. Es sei auch während den beruflichen

Massnahmen festgestellt worden, dass er gewillt und motiviert gewesen sei,

seinen Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten. Das Pensum aber

trotzdem nicht über 25 % habe gesteigert werden können. Im Rahmen der EFL

sei nun auch festgestellt worden, dass die im letzten Gutachten attestierte

Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu

hoch angesetzt und nicht umsetzbar sei. Aktuell sei in einer angepassten

Tätigkeit von einer ca. 30%igen Leistungsfähigkeit auszugehen, dies bei

halbtägiger Präsenz. Dies erscheine nachvollziehbar und schlüssig, weshalb

gestützt auf die EFL vom 21. November 2018, welche wie bereits ausgeführt,

unter guter Mitwirkung des Beigeladenen habe durchgeführt werden können, von

der medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten

abgewichen werden könne. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten

Unstimmigkeiten bezüglich des Aktivitätsniveaus des Beigeladenen in der

Freizeit und der angegebenen möglichen Arbeitsfähigkeit könne auf dessen

nachvollziehbaren Ausführungen verwiesen werden. So könne er bei der

Beschäftigung mit den Modellautos und dem Aquarium immer wieder Pausen einlegen

und die Position wechseln. Auch sei es durchaus so, dass es dem Beigeladenen

nicht untersagt werden könne, einem Hobby nachzugehen. Vielmehr diene dies auch

der psychischen Gesunderhaltung und stehe nicht derart im Widerspruch zu seinen

Beschwerden, dass es als Diskrepanz zu werten wäre.

Der Beigeladene führt in seinen

Rechtschriften aus, bezüglich des Zumutbarkeitsprofils im H.___-Gutachten

bleibe es rätselhaft, wie sich die Gutachter eine Arbeitstätigkeit vorstellten,

bei welcher immer nach zwei Stunden Arbeit eine einstündige Pause eingeschoben

werden könne. Auf Seite 46 des Gutachtens finde sich sodann folgender Satz: «Es

bestehen lediglich Diskrepanzen zwischen den geltend gemachten

Beeinträchtigungen bei der Arbeit und in der Freizeit». Was die Gutachter damit

meinten, führten sie nicht weiter aus und die Bemerkung bleibe rätselhaft. An

dieser Stelle solle deshalb auf die immer wieder vorgebrachte Bemerkung, der

Beigeladene baue Automodelle zusammen und kümmere sich um seine Buntbarsche,

eingegangen werden. Befragt nach seinen Hobbys, habe der Beigeladene freiwillig

und spontan von den Modellautos und den Fischen erzählt. Diese Beschäftigungen

würden von der Beschwerdeführerin mehrmals erwähnt und es solle offenbar der

Eindruck erweckt werden, sie seien entscheidrelevant. Dem sei aber sicher nicht

so. Von einer versicherten Person mit schweren Rückenproblemen und grossen

Schmerzen sowie mit psychischen Problemen wegen der gesamten Situation könne

doch wohl im Ernst nicht erwartet werden, dass sie sich nicht mehr bewege und

den ganzen Tag nur eine Wand anstarre. Die Modellautos seien extrem leicht und

die Arbeiten einfach. Zudem könne er die Zeiten, in welchen er sich mit den

Modellautos beschäftige, frei einteilen. Er müsse nach sehr kurzer Zeit immer

wieder aufstehen oder sich hinlegen, was dem Spass an diesem Hobby nicht zuträglich

sei. Immerhin lenke es ihn aber etwas ab. Das Gleiche gelte für das Aquarium.

Die darin verwendeten Steine seien aus Plastik und daher sehr leicht. Das

regelmässige Füttern der Fische sei eine äusserst einfache Arbeit und beim

Putzen (alle zwei Monate) helfe in erster Linie die Frau des Beigeladenen. Die

Behauptung, er «helfe» seiner Ehefrau beim Austragen von Zeitungen, sei

ebenfalls nicht zutreffend. Damit ihm die Decke nicht auf den Kopf falle,

begleite er (mit den Walkingstöcken) seine Frau ab und zu während einem Teil

der Austragungsrunde. Dass er zudem gelegentlich Gespräche mit suchtkranken

Menschen führe, sei Ausdruck seines Glaubens und beweise sein stets geäussertes

Bestreben, nicht einfach in völlige Passivität zu versinken. Sodann sei darauf

hinzuweisen, dass der Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahmen vom 9.

Januar 2017 und andere Akten über die Eingliederungsmassnahmen nicht den

Gutachtern übergeben worden seien. Die Feststellungen der Eingliederungsbehörde

nach einem insgesamt neunmonatigen Arbeitstraining bei einem motivierten und

arbeitswilligen Versicherten seien im Gutachten nicht diskutiert worden. Auch

aus Sicht des RAD seien die Einschätzungen der Gutachter in Anbetracht der

Feststellungen während den Eingliederungsmassnahmen nicht nachvollziehbar

gewesen. Es hätten also weitere Abklärungen durchgeführt werden müssen und erst

aufgrund des Ergebnisses dieser Abklärungen habe zu einer Arbeitsfähigkeit des

Beigeladenen in einer Verweistätigkeit verlässlich Stellung genommen werden

können. Der ausführliche und detaillierte EFL-Bericht der J.___ Klinik erfülle

die bundesgerichtlichen Kriterien an einen neutralen und unabhängigen Bericht.

Nach anerkannten wissenschaftlichen Standards und Kriterien sei der Beigeladene

allen Abklärungen und Tests (mit Ausnahme «Leiter steigen» – aus

Sicherheitsgründen) unterworfen worden. Inhaltlich entspreche der EFL-Bericht

zweifellos einem Gutachten. Daran ändere auch die darin enthaltene Bemerkung

unter dem Titel «Zur Anamnese» nichts. Die zuständigen Ärzte der J.___ Klinik

hätten festgehalten, dass das umfangreiche Aktendossier der IV gesichtet worden

sei. Es sei – wohl vornehmlich aus Kostengründen – lediglich darauf verzichtet

worden, die gesamten Akten in Form einer Anamnese aufzuführen und zusammenzufassen.

Wenn die Beschwerdeführerin ableiten wolle, die vorgenannte Bemerkung schmälere

den Beweiswert des Ergebnisses der Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit, so gehe sie eindeutig fehl.

6. Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen aufgrund der Neuanmeldung vom

19. August 2013 mit Verfügung vom 24. September 2019 zu Recht per 1. August

2016 eine ganze Rente zugesprochen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung

in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung – vorliegend

am 16. Juni 2010 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung vom 24. September 2019 (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b;

Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 16. Juni 2010 (IV-Nr. 24) stützte sich

die Beschwerdegegnerin einerseits auf den Umstand, dass der Beigeladene

lediglich vorübergehend arbeitsunfähig gewesen war und seine bisherige

Tätigkeit ab dem 4. Januar 2010 wieder zu 100 % aufgenommen hatte und

andererseits auf folgende medizinische Unterlagen:

6.1.1 Im Bericht betreffend MRI der LWS

und des ISG vom 25. November 2009 (IV-Nr. 22, S. 7) wurde festgehalten:

«Unveränderte mittelgrosse mediolaterale, rechtsseitige, teils nach cranial

subluxierte Diskushernie L4/L5. Dadurch bedingte abgangsnahe Abdrängung der

Nervenwurzel L5 rechts nach dorsal. Radiärer Einriss im Anulus fibrosus

dorsomedian L3/L4. Mediane Diskusprotrusion L5/S1. Initiale Osteochondrosen

L2/L3 – L5/S1, jeweils mit Dehydratation der Bandscheiben, jedoch ohne

Höhenminderung. Leichte bis mittelschwere beginnend hypertrophe

Spondylarthrosen L3/L4 und L4/L5, jeweils mit minimalen Reizergüssen. Die nicht

arthrotisch veränderten Seitengelenke L5/S1 zeigen ebenfalls minimale

Reizergüsse.»

6.1.2 Gemäss Arztbericht von Dr. med. E.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, der F.___ für Wirbelsäulenchirurgie

vom 16. Dezember 2009 (IV-Nr. 22, S. 5) bestehe beim Beigeladenen ein

chronisches lumboradiculäres Schmerzsyndrom (paramediane Discushernie L4/5

rechts, Discusprotrusion median L5/S1). Weiter hielt Dr. med. E.___ fest, die

geklagte Symptomatik sei durch die objektiven Befunde einer persistierenden, in

der MRT sich über die Zeit nicht verkleinernden Discushernie adäquat erklärt.

Das operative Vorgehen sei in Anbetracht der Gefahr der Chronifizierung mit

teilweiser Arbeitsunfähigkeit recht dringend indiziert. Mitte Januar 2010 werde

eine Discushernienoperation L4/5 rechts (mikrochirurgisch und verbunden mit

einer Evaluation einer fraglichen Stenosierung L5/S1 bei Protrusion L5/S1)

durchgeführt.

6.1.3 Gemäss Bericht von Dr. O.___,

Chiropraktik, vom 10. April 2010 (IV-Nr. 22 S. 1) bestehe nur bei der

Lack-Herstellung ein erhöhtes Risiko für ein Rezidiv. Ansonsten könne der Beigeladene

die vorherige Tätigkeit wieder normal ausüben. Der Status quo ante sei am 4.

Januar 2010 erreicht worden.

6.2 Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 24. September 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich

der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1 Im Bericht betreffend CT der LWS

vom 8. Mai 2013 (IV-Nr. 37. S. 8) wurde als Beurteilung festgehalten:

-

Intervertebrale

Osteochondrose LWK 4/5 (DD aktiviert?) bei zusätzlicher breitbasiger paramedian

/ neuroforaminaler Diskusprotrusion, rezessale Kompression der Wurzel L5

möglich.

-

Einengung des Neuroforamens

L4 rechts unter Belastung eventuell symptomatisch.

6.2.2 Im Bericht betreffend MRI der LWS

vom 21. Mai 2013 (IV-Nr. 29) wurden folgende radiologische Diagnosen gestellt:

- Segment L3/L4:

Breitbasige mediale

Discushernie mit discogener Einengung des Duralsackes und des rechten Recessus

sowie möglicherweise Reizung der L3-Wurzel rechts. Arthrose der

Intervertebralgelenke L3/L4 beidseits mit Gelenkfacettensyndrom vor allem

rechts.

- Segment L4/L5:

Im Vergleich zur

Voruntersuchung erkenne man eine rechtslaterale, recessale und teils

neuroforaminale Rezidivhernie rechts mit Kompression der L4-Wurzel rechts und

Reizung der L5-Wurzel rechts. Zudem leichtgradige Arthrose der

Intervertebralgelenke beidseits.

- Segment L5/S1:

Osteochondrose und fokale

mediale Discushernie mit leichter Impression des Duralsackes, jedoch ohne

Zeichen einer Neurokompression. Normale ISG.

6.2.3 Dr. med. G.___ stellte in seinem

Bericht vom 30. Mai 2013 (IV-Nr. 37, S. 4) folgende Diagnosen:

- Akute Lumbalgie wie auch rückläufiges

radikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei

- Zustand nach erweiterter interlaminärer

Fensterung sowie Disk- und Sequesterektomie L4/5 rechts am 23.04.12

- persistierendem radikulärem Reizsyndrom

L5 rechts mehr wie links

- grosser, mediolateraler, rechtsseitiger

Bandscheibenhernie L4/5 rechts (MRT der LWS vom 5. Mai 2009)

Aufgrund des erneuten Auftretens einer

akuten Lumbalgie habe er dem Beigeladenen zu der Durchführung der epiduralen

Steroidgabe geraten. In der MRT der LWS vom 17. Mai 2013 zeige sich eine

kleine Rezidiv-Hernie rechts mit Kompression der abgehenden Wurzel L5 rechts

rezessal. Da keine Radikulopathie vorliege, müsse die Diskopathie, bez. eine

Problematik wie im Bereich der Facettengelenke angenommen werden. Hier bliebe

chirurgisch nur die Stabilisation als Option übrig. Eine Arbeitsunfähigkeit sei

noch einmal bis zum 9. Juni 2013 zu 100 % und vom 10. Juni 2013 bis

zum 23. Juni 2013 zu 50 % ausgestellt worden.

6.2.4 Im Austrittsbericht des P.___ vom

20. Juni 2014 (IV-Nr. 54.6, S. 2), wo der Beigeladene vom 2. – 21. Juni 2014 in

der Klinik für Schmerztherapie hospitalisiert war, wurden im Wesentlichen

folgende Diagnosen gestellt:

1. Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

mit / bei

a) chronisch

rezidivierender Lumbalgie bei St. n. Sequestrektomie L4/5

rechts 23. April 2012

- CT LWS (03.06.14):

Höhergradige neuroforaminale Einengung der Wurzel

L4 rechts

- Neurologisches Konsil,

Radikuläres Reizsyndrom, hauptsächlich sensibel,

keine motorischen Ausfälle

2. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32

0)

3. Präkollaps nach Belastung am 6. Juni

2014

- Echokardiographie (10. Juni 2014):

Normale linksventrikuläre Pumpfunktion (EF 60 % biplan)

- Belastungs-EKG am 10. Juni 2014 normale

Belastbarkeit ohne lschämiezeichen

4. Adipositas Grad I

6.2.5 Im Bericht des P.___ vom 16.

Januar 2015 (IV-Nr. 56, S. 7), wo der Beigeladene vom 5. – 10. Januar 2015 in

der Klinik für Schmerztherapie hospitalisiert war, wurde ausgeführt, die

Aufnahme sei zur Therapiestabilisierung nach einer multimodalen Schmerztherapie

im Juni 2014 erfolgt. Nach Untersuchung und gemeinsamem Assessment durch das

interdisziplinäre Behandlungsteam habe der Beigeladene an der einwöchigen

multimodalen Schmerztherapie teilgenommen. Der Beigeladene habe sich bei der

Aufnahme weiterhin in einem deutlich stabileren psychischen Zustandsbild

präsentiert. Unter den laufenden Therapien habe die Schmerzmedikation weiter

reduziert werden können. Die medizinische Eintrittsuntersuchung und EKG seien

unauffällig gewesen. Im Verlauf seien keine sonstigen internistischen Probleme

aufgetreten. Es sei vom 5. – 10. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert worden.

6.2.6 Im polydisziplinären Gutachten

des H.___ vom 6. November 2015 (IV-Nr. 71) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf

Arbeitsfähigkeit

Chronisches,

intermittierend akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom

mit / bei:

· Status nach erweiterter interlaminärer

Fensterung sowie Disk- und Sequestrektomie LWK4/5 rechts bei grosser

mediolateraler rechtsseitiger Bandscheibenhernie LWK4/5 am 23. April 2012

· Rezidivhernie L4/5 rechts mit möglicher

L4-Wurzelkompression

· Intermittierende Schmerzexazerbationen

mit radikulärer Ausstrahlung rechtes Bein.

Diagnosen ohne Auswirkung auf

Arbeitsfähigkeit

Metabolisches Syndrom

mit/bei:

· Adipositas Grad II nach WHO (BMI von

35.1 kg/m2).

· Prädiabetes mellitus Typ 2

· Dyslipidämie

· Nichtalkoholische Steatohepatose (NASH).

Varicosis crurum

beidseits.

Anamnestisch Asthma

bronchiale.

Status nach

laparoskopischer Cholezystektomie 2010.

Status nach traumatischer

Luxation im PIP IV links 2008.

Status nach Meningitis mit

Epilepsie 1995.

Status nach Bandplastik

OSG rechts 1986.

Probleme aufgrund der

Arbeitslosigkeit (lCD-10: Z56).

Probleme in Bezug auf die

wirtschaftliche Lage (ICD-10: Z59).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Mitarbeiter in der Spedition der Firma I.___ mit regelmässigem Heben von

Gewichten sei der Versicherte aus interdisziplinärer Sicht nicht mehr

arbeitsfähig. Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

angenommen werden, dass die qualitativen Einschränkungen der zumutbaren

Arbeitsfähigkeit abgesehen von den vorübergehenden, hospitalisationsbedingten

und rekonvaleszenzbedingten Phasen einer Arbeitsunfähigkeit seit dem

Schmerzereignis im Mai 2013 mit anschliessend am 17. Mai 2013 MR-verifizierter

Rezidivhernie mit Kompression der L4-Wurzel bestünden. In einer dem

körperlichen Leiden optimal angepassten, rückenschonenden Tätigkeit,

wechselbelastend, nicht nur sitzend oder nur stehend, ohne Heben oder Schieben

von Lasten über 7 kg mit der Möglichkeit der Wahrnehmung von über das übliche

Mass hinausgehenden Pausen sei der Versicherte aus interdisziplinärer Sicht zu

100 % arbeitsfähig.

6.2.7 Im Bericht betreffend MRI der LWS

vom 29. Februar 2016 (IV-Nr. 99, S. 20) wurde festgehalten, im Vergleich zur

Voruntersuchung vom 17. März 2014 zeige sich eine Rezidiv-Hernie auf Höhe LWK

1/5 rechts rezessal bei vorbestehender breitbasiger Bandscheibenprotrusion mit

beidseits foraminalen Ausläufern. Hierdurch komme es zu einer Kompression der

L5 Wurzel rechts rezessal auf dieser Segmenthöhe. Sonst bestünden mässige

degenerative Veränderungen der Facettengelenke ohne Zeichen einer entzündlichen

Aktivierung sowie eine multisegmentale Diskopathie LWK 2 – SWK 1 mit leichter

Dehydratation der Bandscheiben, mit umschriebenem Einriss des Anulus fibrosus

der Bandscheibe LWK 3/4 und konsekutiver umschriebener medianer Protrusion,

konstant im Vergleich zur Voruntersuchung. Keine Affektion der Nervenwurzeln.

Breitbasige Protrusion LWK 5/SWK 1 mit vorbestehender medianer Hernie, die in

der aktuellen Untersuchung rechtsparamedian leicht zunehmend sei und die die S1

Wurzel im rezessal im Bereich tangiere.

6.2.8 Dr. med. G.___ führte in seinem

Bericht vom 15. März 2016 (IV-Nr. 99, S. 21) aus, bei der neurologischen

Untersuchung zeige sich keine Parese und der Fersen- und Zehenspitzengang sei

beidseits gut möglich. Hypästhesie L5 rechts. Reizlose Wundverhältnisse.

Aufgrund der zunehmenden Beschwerdesymptomatik und der radikulären Reizung in

Verbindung mit der Bildgebung habe er dem Beigeladenen die ReDiskektomie L4/5

wie auch die Dekompression L5/S1 rechts zur Freilegung der Wurzel L5 und S1

rechts angeboten. Der Eingriff sei für den 2. Mai 2016 geplant.

6.2.9 Gemäss Operationsbericht von Dr.

med. G.___ vom 2. Mai 2016 (IV-Nr. 99, 23) wurden beim Beigeladenen eine

Re-Diskektomie und Re-Dekompression L4/5 rechts sowie Dekompression und

Diskektomie L5/S1 rechts durchgeführt.

6.2.10 Im Austrittsbericht des F.___,

Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 31. Mai 2016 (IV-Nr. 99, S.

25), wo der Beigeladene vom 10. – 21. Mai 2016 zur Rehabilitation

hospitalisiert war, wurde ausgeführt, als Rehaziel seien als Voraussetzungen

für die Rückkehr nach Hause die weitere Schmerzlinderung unter konsequenter

Umsetzung der Rückendisziplin, eine Gehstrecke von mindestens 250 m ohne

Hilfsmittel, das Treppensteigen über ein Stockwerk sowie die

Wiedereingliederung in den selbständigen Alltag gemeinsam besprochen worden.

Der stationäre Verlauf habe sich komplikationslos bezüglich des Zugewinns an

Funktionalität und Schmerzverlauf gestaltet, so dass die analgetische Therapie

mit Voltaren und Dafalgan schrittweise habe reduziert werden können. Der Beigeladene

habe die Rückendisziplin motiviert umgesetzt. Das Treppensteigen über 44

Treppenstufen sei sicher möglich gewesen. Die Schmerzintensität sei bei

Eintritt bis zu 3/10 NRS sowie bei Austritt mit 1 – 2/10 NRS

angegeben worden. Die Gehstrecke von knapp 100 – 150 m bei Eintritt habe auf

500 m ohne Hilfsmittel gesteigert werden können. Der Beigeladene habe am

21. Mai 2016 in gebessertem Allgemein- und Funktionszustand in die

anschliessende ambulante Weiterbehandlung ins häusliche Umfeld entlassen werden

können.

6.2.11 Im Bericht von Dr. med. G.___

vom 16. November 2016 (IV-Nr. 128, S. 11) wurden folgende Diagnose gestellt:

-

Aktuell: Rezidiv

Diskushernie L4/5 rechts mit radikulärem Reizsyndrom S1 rechts bei

·

Status nach Re-

Diskektomie und Re- Dekompression L4/5 rechts sowie Dekompression und

Diskektomie L5/S1 rechts am 2. Mai 2016 bei

·

radikulärem Reizsyndrom

L5 und S1 rechts

·

Rezidiv-Diskushernie

L4/5 rechts

·

kleiner mediolateral

rechtsseitiger Diskushernie L5/S1 rechts

·

Status nach

partieller Diskektomie und Dekompression L4/5 rechts 04/2012

-

Adipositas per magna

Der Beigeladene stelle sich heute bei

persistierenden radikulären Reizungen und einem positiven Lasegue rechts noch

einmal mit der aktuellen Bildgebung vor. Hier zeige sich eine kleine Rezidiv-Diskushernie

L4/5 rechts. Die Rückenschmerzen hätten sich deutlich konsolidiert, so dass er,

Dr. med. G.___, dem Beigeladenen angeboten habe, hier noch einmal eine Re-

Diskektomie durchzuführen. Das Bandscheibensegment sei hier deutlich

osteochondrotisch verändert und es sei gerechtfertigt, hier noch einmal eine

reine Diskektomie anzustreben ohne stabilisierende Massnahme. Dies auch gerade

im Hinblick auf die Situation in Höhe L5/S1 und in Höhe L3/4. In Höhe L5/S1

bestehe der Zustand nach Dekompression und somit sei das Segment als geschwächt

zu betrachten. Des Weiteren zeige sich eine deutliche Protrusion mit anulärem

Einriss in Höhe L3/4. Hier sei mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einer

Anschlussdegeneration auszugehen, so dass er, Dr. med. G.___, primär ein rein

dekompressives Verfahren wählen würde. Im Übrigen habe er, Dr. med. G.___, die

Arbeitsunfähigkeit zu 75 % bis Ende dieses Jahres verlängert.

6.2.12 Dr. med. G.___ führte in seinem

Bericht vom 16. März 2017 (IV-Nr. 128, S. 9) aus, der Beigeladene gebe

weiterhin an, unter belastungsabhängigen, derzeit jedoch erträglichen

Lumboischialgien rechts, entsprechend L5, zu leiden. Zusätzlich bestehe eine

bekannte leichte Hypästhesie, entsprechend L4 rechtsseitig. In den letzten vier

Wochen habe sich eine diskrete Fussheberschwäche rechts eingestellt, die nicht

vorbestehend gewesen sei. Die Lumbolschialgien hätten sich nicht wesentlich

gebessert. Hier bestehe weiterhin ein Zeichen nach Lasegue bei 20° rechts. Es

bestünden Hypästhesien, entsprechend L4 rechts wie auch eine leichte Fussheber-

und Grosszehenheberparese Kraftgrad 4 rechts. Aus chirurgischer Sicht und in

Bezug auf die fokal-neurologischen Defizite wie auch die radikuläre Reizung

wäre eine Re-Diskektomie anzustreben. Der Beigeladene sei hier noch

zurückhaltend und könne sich jederzeit, sollte er ein entsprechendes operatives

Vorgehen wünschen, erneut an ihn, Dr. med. G.___, wenden. Bezüglich der

Arbeitsfähigkeit würde auch durch eine erneute Intervention hier keine

Verbesserung zu erreichen sein, so dass er, Dr. med. G.___, sich erlaubt

habe, im Rahmen der IV-Anfrage eine allenfalls 50%ige Arbeitsfähigkeit für

leichte bis mittelschwere Belastungen zu attestieren.

6.2.13 Im polydisziplinären H.___-Gutachten

vom 7. November 2017 (IV-Nr. 143; Fachrichtungen: Innere Medizin, Neurologie,

Rheumatologie) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1. Chronisches Iumbovertbrales bis

teilweise Iumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts mit/bei:

-

degenerativen

LWS-Veränderungen

-

Status nach erweiterter

interlaminärer Fensterung sowie Disk- und Sequestrektomie L4/L5 rechts bei

grosser mediolateraler rechtsseitiger Diskushernie L4/L5 am 23. April 2012

-

Status nach Re-Diskektomie

je und Re-Dekompression L4/L5 rechts sowie Dekompression und Diskektomie L5/S1

rechts wegen Rezidivhernie mit möglicher L4-Wurzelkompression am 2. Mai 2016

-

Rezidivhernie L4/5 rechts

(MRI 10/2016) postoperativ mit radikulärer Reizsymptomatik L4 und L5 mit

leichter Fussheberparese rechts sowie Reflexausfall S1 rechts.

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

2. Metabolisches Syndrom mit / bei

-

Adipositas Grad I nach WHO

(BMI von 34.2 kg/m2).

-

Dyslipidämie

-

nicht alkoholische

Steatohepatose (NASH).

3. Varikosis crurum beidseits.

4. Anamnestisch Asthma bronchiale.

5. Status nach laparoskopischer

Cholezystektomie 2010.

6. Status nach traumatischer Luxation im

PIP IV links 2008.

7. Status nach Meningitis mit Epilepsie

1995.

8. Status nach Bandplastik OSG rechts 1986,

abgeheilt.

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, die im

Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte

allgemein-internistische Untersuchung ergebe das Bild eines etwas leichteren, aber

immer noch deutlich adipösen Versicherten mit einem aktuellen Body-Mass-Index

von 34.2 kg/m2, was einer Adipositas Grad 1 nach WHO entspreche. Klinisch

sei der Versicherte nach wie vor normoton, normokard und kardiopulmonal

kompensiert. Die Laborwerte seien im Wesentlichen unverändert. Es bestehe nach

wie vor eine Dyslipidämie. Im Vergleich zu 2015 hätten sich aber die Leberwerte

verbessert bzw. praktisch normalisiert. Auch bestehe keine dia-betische

Stoffwechsellage mehr. Durch die moderate Gewichtsabnahme dank der jetzt

durchgeführten Diät habe sich somit die metabolische Situation etwas

verbessert. Aus internistischer Sicht bestehe aber nach wie vor keine Diagnose,

welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hätte. Bei der

rheumatologischen Untersuchung fänden sich pathologische Befunde vor allem im

Bereich der Wirbelsäule mit starker schmerzhafter

LWS-Beweglichkeitseinschränkung, aber auch neurologischen Ausfällen mit

leichter Fussheberparese auf der rechten Seite sowie einer Hyposensibilität am

medialen Unterschenkel rechts. Die eingeschränkten Funktionen, insbesondere nur

10 – 15 Minuten Stehen und nur fünf Minuten Gehen, seien ebenfalls neu, aber

glaubwürdig. Gegenüber der Vorbegutachtung im Sommer 2015 stelle sich heute

einerseits klinisch eine Verschlechterung der Beweglichkeit der LWS dar,

andererseits finde man heute gegenüber vor zwei Jahren eindeutige neurologische

Ausfälle und drittens habe sich auch die Bildgebung verschlechtert. Demzufolge

sei dem Versicherten aus rein rheumatologischer Sicht in seiner angestammten

Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr zu attestieren. In einer optimal

angepassten adaptierten Tätigkeit, vorwiegend sitzend, wechselbelastend, ohne

Heben und Schieben von Lasten über 3 kg, mit vermehrten Pausen, sei dem

Versicherten jedoch eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit zu attestieren. Die 30 %

gingen auf Kosten vermehrter Pausen und man erachte nach zwei Stunden

vorwiegend sitzender und wechselbelastender Tätigkeit eine einstündige Pause

als indiziert. Demzufolge bestehe aus rein rheumatologischer Sicht eine 70%ige

Restarbeitsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung falle eine leichte

Parese der Wadenmuskulatur und der Zehenbeugung rechts auf, welche von einem

ASR-Ausfall rechts begleitet sei und somit gut auf das Dermatom S1 zu beziehen

sei. Auch die Schmerzverteilung der vom Versicherten berichteten radikulären

Schmerzsymptomatik lasse sich gut mit dem Dermatom S1 rechts vereinbaren. Zudem

bestehe die bereits mehrfach aktenkundige leichte Hypästhesie an der

Unterschenkelinnenseite entsprechend dem Dermatom L4 rechts. Die Parese der

Fuss- und Grosszehenheber rechts, wie von Herrn Dr. med. G.___, Facharzt für

Neurochirurgie, in seinem Bericht vom 16. März 2017 beschrieben, sei aktuell

nicht sicher nachvollziehbar. Hingegen könne das Lasègue-Zeichen in ähnlichem

Ausmass auch aktuell ausgelöst werden. Die Schmerzen würden vom Versicherten

ohne Anhalt für höhergradige Symptomausweitung in weitgehend plausibler Art und

Weise vorgetragen. Die degenerativen LWS-Veränderungen mit radikulärer Schmerz-

und Ausfallsymptomatik am rechten Bein hätten gegenüber der ersten Begutachtung

durch das H.___ im August 2015 weiter zugenommen Eine behinderungsangepasste,

leichte bis mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeit, sei aus neurologischer

Sicht nur noch in einem 70%igen Pensum zumutbar, sofern Möglichkeiten von

Pausen zur Entlastung eingeräumt werden könnten. Zusammenfassend und unter

Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Versicherte aufgrund

seiner Rückenproblematik in seiner angestammten Tätigkeit als

Speditionsmitarbeiter nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. In einer optimal

angepassten adaptierten Tätigkeit, vorwiegend sitzend, wechselbelastend, ohne

Heben und Schieben von Lasten über 3 kg, mit vermehrten Pausen, sei ihm

hingegen aus rheumatologischer und neurologischer Sicht eine 70%ige

Restarbeitsfähigkeit zu attestieren. Retrospektiv habe sich der

Gesundheitszustand des Versicherten gegenüber der Vorbegutachtung im Sommer

2015 verschlechtert. Einerseits sei es klinisch zu einer Verschlechterung der

Beweglichkeit der LWS gekommen, andererseits liessen sich neu eindeutige

neurologische Ausfälle mit radikulärer Schmerz- und Ausfallsymptomatik am rechten

Bein objektivieren. Auch bildgebend hätten die degenerativen LWS-Veränderungen

gegenüber der ersten Begutachtung durch das H.___ im August 2015 weiter

zugenommen. Die vorgenannte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab März

2017.

6.2.14 In seiner Stellungnahme vom 25.

Januar 2018 (IV-Nr. 149) hielt Dr. med. Q.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH,

RAD, fest, das Gutachten des H.___ sei insgesamt schlüssig und nachvollziehbar.

Aus rheumatologischer Sicht fänden sich gegenüber der Vorbegutachtung von 2015

eine Verschlechterung der Beweglichkeit der LWS, eindeutige neurologische

Ausfälle und eine Verschlechterung der Bildgebung. Deshalb sei nun auch in

einer angepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit nicht mehr voll gegeben,

sondern auf 70 % reduziert. Auch der neurologische Gutachter stelle die

oben aufgeführten Verschlechterungen fest und komme zur gleichen Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit auf 70 % in angepasster Tätigkeit. Als Beginn der

Restarbeitsfähigkeit von 70 % in der angepassten Tätigkeit werde das

Begutachtungsdatum angegeben. Dies sei jedoch unrealistisch, sei doch die

beschriebene Verschlechterung mit der 1. Rezidivhernie, welche am 2. Mai 2016

operiert worden sei, und sodann mit der 2. Rezidivhernie am 16. November 2016,

eingetreten. Somit sei ab dem 2. Mai 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 70 %

auszugehen. Sodann sei auf die Einwände des Rechtvertreters des Beigeladenen

einzugehen. Dieser beanstande die Pausenangaben im Gutachten. Doch eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % infolge vermehrter Pausen ergebe 2,4

Std Pause. Hier sei also eine längere Pause von einer Stunde nach zwei Stunden

Arbeitszeit möglich. Dann würden noch fünf Stunden Arbeitszeit verbleiben, die

ebenfalls von total 1,4 Std Pausen unterbrochen werden sollten. Das formulierte

Zumutbarkeitsprofil für eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei bei

Rückenleiden so üblich und entspreche diversen möglichen Tätigkeiten.

6.2.15 Im Bericht des R.___,

Psychosomatik, vom 23. Oktober 2018 (IV-Nr. 176) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

-

Anpassungsstörung mit Angst

und Depression gemischt (ICD 10 F43.22)

·

bei multiplen

psychosozialen Belastungen

-

Erneut aufgetretenes

Stottern (F98.5)

-

V.a. anteilige somatoforme

Schmerzstörung (F45.4)

Der Beigeladene sei durch die momentane

psychosoziale Belastungssituation mit langwierigem IV-Verfahren und

finanziellen Problemen sowie anhaltenden Schmerzen im Lumbalbereich sehr

belastet. Gesamthaft zeige sich ein ängstlich depressives Zustandsbild mit

vermehrtem Grübeln, einer Zunahme von Schuld- / Scham- und

Insuffizienzgefühlen sowie einem erneuten Auftreten eines aus der Kindheit

bekannten Stotterns. Letzteres habe sich im Rahmen der Exploration vor allem in

Abhängigkeit zu belastenden Themen in Form einer Dysarthrie und

Wortwiederholungen gezeigt. Durch das Stottern scheine der Beigeladene in eine

Art Teufelskreislauf zu gelangen, wobei eine zunehmende Anspannung und

Unsicherheit im sozialen Kontakt das Stottern begünstigt habe und andererseits

durch das Stottern die Unsicherheit nochmals zugenommen habe. Vor diesem

Hintergrund sei es sehr gut nachvollziehbar, dass die IV-Abklärungen für den

Beigeladenen eine besondere Belastung darstellten. Die Eigenbeurteilung des

Gesundheitszustands sei sehr schlecht ausgefallen, was den auch klinisch wahrnehmbaren

Leidensdruck des Beigeladenen unterstreiche. Zudem scheine eine somatoforme Schmerzkomponente

zu bestehen. Im Hintergrund bestehe eine schwierige Lebensgeschichte mit

Entwertung, Demütigung und physischer Gewalt seitens Mitschülern, Lehrern und Eltern.

Auf Grundlage dessen habe sich sehr wahrscheinlich eine große

Selbstwertproblematik und Unsicherheit im zwischenmenschlichen Kontakt, unter

anderem ausgedrückt in der Annahme «ich bin nichts wert» entwickelt, was im Zusammenhang

mit der aktuellen Lebenssituation verstärkt aktiviert werde. Ob eine soziale

Phobie bestehe, könne momentan nicht sicher gesagt werden. Es sei momentan eher

von einer Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung i.R. der Biografie

und der Selbstwertproblematik auszugehen.

6.2.16 Im Bericht der J.___ Klinik, [...],

vom 27. November 2018 betreffend die Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit (EFL, IV-Nr. 178) wurden von der Rheumatologin, Dr. med. S.___

folgende Diagnosen gestellt:

-

Chronisches

Lumbovertebrales bis radikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom

-

Fussheberparese rechts M3-4

(motorische Parese Wurzel LS), Quadricepsschwäche rechts M4 (motorische Parese

Wurzel L4) und Hypästhesie Unterschenkel Innenseite rechts (Dermatom L4)

-

Fortgeschrittene

Osteochondrosen und Spondylarthrosen, ins. L4/5 und L5/S1, mit Verdacht auf

foraminale Enge insbesondere L4/5

-

23. April 2012: Operation:

Erweiterte interlaminäre Fenestrierung, Disk- und Sequesterektomie L4/5 rechts

bei grosser mediolateraler rechtsseitiger Diskushernie L4/5, Dr. med. G.___

-

2. Mai 2016: Operation:

Re-Diskektomie u. Re-Dekompression L4/S rechts, Dekompression u. Diskektomie

L5/S1 rechts bei Rezidivhernie mit möglicher L4-Wurzelkompression, Dr. med. G.___

-

26. Oktober 2016: MRI LWS:

Rezidivhernie L4/5 rechts, mit radikulärer Reizsymptomatik L4 und L5

-

Exacerbation eines latenten

Stotterns am 7. September 2018 (Hospitalisation Neurologie R.___)

-

Bei psychosozialer

Belastungssituation

-

Adipositas, BMI 37.8 (128

kg, 184 cm)

-

Radiologisch beginnende

Coxarthrosen, bisher asymptomatisch

Nebendiagnosen:

-

Varicosis crurum bds

-

St. n. laparoskopischer

Cholezystektomie 2010

-

St.n. traumatischer

Luxation PIP IV links 2008

-

St.n. Meningitis und

Epilepsie 1995

-

St.n. Bandplastik OSG

rechts 1986, keine Residuen

Einleitend führte Dr. med. S.___ aus,

ein umfangreiches Aktendossier sei ihnen von der IV zugestellt und gesichtet

worden. Da man aber keinen gutachterlichen Auftrag, sondern lediglich den

Auftrag zur Durchführung einer EFL erhalten habe, könne das Dossier nicht einem

Gutachten entsprechend aufgearbeitet werden. Es werde auf die erstellten

Gutachten des H.___, datiert vom 6. November 2015 und 7. November 2017, mit den

entsprechenden anamnestischen Angaben und auf den Einwand des Rechtsvertreters

vom 22. März 2018 auf den Vorbescheid der IV vom 20. Februar 2018 verwiesen, wo

ein Invaliditätsgrad von 31 % berechnet werde. Weiter hielt Dr. med. S.___ zur

Beurteilung fest, bei diesem 48-jährigen Mann persistiere, nach zweimaligen

dekomprimierenden Eingriffen auf Höhe L4/5 und beim zweiten Mal auch L5/S1, ein

chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit radikulärer Komponente und

einer als Claudicatio spinalis / radikularis anmutenden Symptomatik. Als

Ausdruck der radikulären Symptomatik bestehe eine Fussheberparese rechts

(M3-4), was der Nervenwurzel L5 entspreche, und eine Schwäche der

Oberschenkelmuskulatur, insbesondere Quadriceps, mit einer Sensibilitätsstörung

am medialen Unterschenkel, was der Wurzel L4 entspreche. Diese Befunde passten

zu einer foraminalen Enge auf Höhe des am stärksten degenerativ veränderten

Segmentes L4/5. In der MRI Bildgebung vom Oktober 2016 werde zudem eine

beginnende Diskopathie auch des darüber liegenden Segmentes L3/4 beschrieben.

Nach dem letzten Eingriff vom Mai 2016 sei es zu einem Rezidiv gekommen und es

sei nochmals ein dekomprimierender Eingriff, ev. zusammen mit einer Fusion diskutiert

worden. Da für den Beigeladenen die Beschwerden aber mehrheitlich konstant

geblieben seien, habe er sich bisher nicht zu einem solchen Eingriff mit

ungewissem Erfolg entschliessen können. Anamnestisch bestehe eine verminderte

Belastbarkeit und insbesondere eine Einschränkung bei körperlichen Aktivitäten.

Bücken bereite grosse Schwierigkeiten bei deutlich eingeschränkter Beweglichkeit.

Auch längeres Sitzen werde schlecht toleriert. Beim Gehen nähmen die Schmerzen

nach ca. 15 min zu, mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Die Benützung von

Walkingstöcken erlaube eine längere Gehzeit. Die Einschränkungen würden in der

EFL-Dokumentation detailliert beschrieben. Durch die sozial unbefriedigende

Situation, mit Abhängigkeit vom Sozialamt, nach Kündigung der letzten Anstellung

im Jahr 2014, nicht umsetzbaren Vorgaben anlässlich des letzten Gutachtens im

Jahr 2017 und bisher Ausbleibens einer IV-Rente durch berechneten

Invaliditätsgrad von 31 %, sei es zu einer zunehmenden psychischen

Dekompensation gekommen, was sich im Wiederauftreten eines Stotterns

manifestiere (Bericht über notfallmässige Hospitalisation Neurologie R.___,

09/2018). Diagnostisch empfehle sie, Dr. med. S.___, eine

neurologisch-elektrophysiologische Standortbestimmung bezüglich der radikulären

Ausfallsymptomatik, mit Frage nach chronischen bzw. akuten Denervationen der

Wurzeln L4 und L5 rechts, dies auch im Hinblick auf die Diskussion eines

erneuten operativen Vorgehens. Eine Verlaufs-MRI wäre sinnvoll zur Abschätzung

der Progredienz der foraminalen Enge. Therapeutisch könnten zusätzlich zu der

etablierten Physiotherapie und medizinischen Trainingstherapie wiederum

Steroidinfiltrationen versucht werden, einerseits der betroffenen

Fazettengelenke, anderseits auch der Nervenforamina, insb. L4/5 rechts od.

epidurale Infiltration. Je nach elektrophysiologischem Befund und

Schmerzentwicklung wäre eine erneute Standortbestimmung durch einen versierten

Wirbelsäulenchirurgen sinnvoll, im Hinblick auf die Erfolgsaussichten eines

erneuten dekomprimierenden und allenfalls stabilisierenden Eingriffes. Die im

letzten Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer

leidensangepassten Tätigkeit sei zu hoch angesetzt und nicht umsetzbar. Aktuell

sei in einer angepassten Tätigkeit von einer ca. 30%igen Leistungsfähigkeit

auszugehen, bei halbtägiger Präsenz. Ob nach einem erneuten operativen Eingriff

die Leistungsfähigkeit gesteigert werden könnte, hänge vom Verlauf ab.

Unter «Schlussfolgerungen und

Empfehlungen» wurde von Dr. med. S.___ und Herrn T.___, Therapeut Ergonomie,

ausgeführt, es bestünden folgende arbeitsrelevante Probleme: Verminderte

Belastungstoleranz im Bereich der Lendenwirbelsäule, verminderte Beinkraft

rechts, Funktionsstörung im Bereich des rechten Fusses mit deutlich

eingeschränkter muskulärer Stabilisierung. Die Belastungstoleranz im Bereich

der Lendenwirbelsäule mit dermatombezogenen ausstrahlenden Schmerzen bis in den

Bereich des rechten Fusses nehme im Testverlauf stark ab und sei am zweiten Testtag

deutlich tiefer als am ersten Testtag. Bei Tests sei ein deutliches

Schonverhalten im Bereich des rechten Beines beobachtet worden. Der Klient

berichte über Angst vor den einschiessenden Schmerzen im Bereich des rechten

Beines und es sei ein damit einhergehender Kraftverlust mit Sturzfolge

beobachtet worden. Die standardisierte Bewertung der Bereiche Beschreibung von

Schmerz und Einschränkungen, Schmerzverhalten, Leistungsverhalten und

Konsistenz, habe keine Symptomausweitung ergeben. Es bestünden starke

Einschränkungen in fast allen Testbereichen beim Hantieren von Gewichten, bei

der Haltung und Beweglichkeit und bei der Fortbewegung. Zudem bestehe eine kaum

verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer stehenden Ausgangsstellung aufgrund sehr

vielen Arbeitsunterbrechungen mit Einnahme von entlastenden Ausgangsstellungen.

Zudem liege eine deutlich unterschiedliche Belastungstoleranz im Bereich der

Lendenwirbelsäule an den beiden Testtagen mit stark abnehmender

Belastungstoleranz im Bereich der Lendenwirbelsäule am 2. Testtag vor.

Sodann bestünden folgende spezielle Einschränkungen: Leichte Arbeit –

vorwiegend sitzende Arbeit, wechselpositioniert; Heben Boden zu Taillenhöhe,

nie; Heben Taillen- zu Kopfhöhe, 5 kg, seIten; Heben horizontal, 7.5 kg,

seIten; Tragen rechte Hand, 2.5 kg, seIten; Tragen linke Hand, 5 kg,

selten; Tragen vorne, 7.5 kg, selten; Hantieren von Gewichten bei Heben

Taillen- zu Kopfhöhe, Heben horizontal, Tragen links und Tragen vorne höchstens

im Bereich manchmal; Hantieren von Gewichten bei Tragen rechts höchstens im

Bereich selten; Sitzen, oft, bis 6 Stunden / Tag, wechselpositioniert;

Rotation im Stehen nach rechts und Rotation im Sitzen nach rechts, 3 Stunden / Tag,

manchmal; Stehen und Gehen, Gehen, 3 Stunden / Tag, manchmal,

wechselpositioniert; Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigt Stehen, vorgeneigt

Sitzen, Kriechen, Knien, Hockestellung, wiederholte Kniebeugen, Stossen,

Ziehen, Treppen steigen, ½ Stunde / Tag, selten; Stehen an Ort, 1/2

Stunde / Tag, selten, wechselpositioniert; Keine hohen Anforderungen

an das Gleichgewicht.

6.2.17 In ihrer Stellungnahme vom 13.

Dezember 2018 (IV-Nr. 184) führte Dr. med. U.___, Fachärztin für

Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, aus, der RAD schliesse sich der

EFL-Einschätzung an: Die im letzten Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von

70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit sei zu hoch angesetzt und nicht

umsetzbar. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer ca. 30%igen

Leistungsfähigkeit auszugehen, bei halbtägiger Präsenz, dies ebenfalls ab Mai

2016. Ob nach einem erneuten operativen Eingriff die Leistungsfähigkeit

gesteigert werden könnte, hänge vom Verlauf ab.

6.2.18 In ihrer ergänzenden

Stellungnahme vom 7. Mai 2019 hielt Dr. med. U.___ vom RAD ergänzend fest, bei

der Durchführung der EFL sei es um die Objektivierung des Sachverhaltes /

Einwandes, gegangen, wonach die nachfolgend genannte Diskrepanz in der

Vor-Beurteilung des RAD nicht miteinbezogen worden sei: Die Feststellungen

durch die Eingliederungsfachpersonen seien im Gutachten nicht diskutiert worden

und es werde auch nicht Stellung genommen zur Diskrepanz zwischen der Tatsache,

dass der Beigeladene in einer einfachen Tätigkeit, welche dem von den

Gutachtern aufgestellten Anforderungsprofil zu entsprechen scheine, trotz

Bereitschaft und Motivation nie über ein 25%-Pensum hinausgekommen sei, ihm

andererseits aber eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sein solle. Der

Versicherte habe bei der ESB Promonta einem 25%-Pensum entsprechend sitzend

Teile aus Plastik stanzen und einräumen müssen. Wegen der Rückenschmerzen habe

er immer wieder Pausen machen müssen. Die H.___-Gutachter beschrieben als

Verweistätigkeit eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, was aus

versicherungsmedizinischer und arbeitsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen

werden könne, da bei dem Beschwerdebild des Versicherten eine vorwiegend

sitzende Tätigkeit (wie bei dem Versicherten eingetreten) Schmerzen provoziert

würde. Es sollten daher streng wechselbelastende Tätigkeiten (Sitzen im spez.

Hochstuhl, rückenschonender Ball etc.) Gehen, Stehen, stattfinden mit

ausreichender Pausengestaltung und leichten Tätigkeiten (max. 3 kg

Belastung). Insofern verwundere das Beschwerdebild bei überwiegend sitzender

Tätigkeit aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht und werde durch die Ergebnisse

der aktuellen objektvierten EFL gestützt.

7. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem angefochtenen Entscheid einerseits auf das Gutachten des H.___

vom 7. November 2017 (IV-Nr. 143) und andererseits auf die Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit in der J.___ Klinik vom 27. November 2018

(IV-Nr. 178), weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Die nachfolgenden

Ausführungen werden inhaltlich dem Zwischenentscheid vom 11. November 2020

(A.S. 116 ff.; vgl. E. I 11 hiervor) entnommen.

7.1

7.1.1 Das Gutachten des V.___ vom 7.

November 2017 gelangt zu schlüssigen Ergebnissen, welche in einer

verständlichen Weise hergeleitet werden. Die Gutachter legen nachvollziehbar

dar, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten gegenüber der

Vorbegutachtung im Sommer 2015 verschlechtert habe. Einerseits sei es klinisch

zu einer Verschlechterung der Beweglichkeit der LWS gekommen, andererseits

liessen sich neu eindeutige neurologische Ausfälle mit radikulärer Schmerz- und

Ausfallsymptomatik am rechten Bein objektivieren. Auch bildgebend hätten die

degenerativen LWS-Veränderungen gegenüber der ersten Begutachtung durch das V.___

im August 2015 weiter zugenommen. Des Weiteren lassen sich gestützt auf die

gutachterliche Befund- und Anamneseerhebung sowie die Diagnosestellung auch das

gutachterlich attestierte Zumutbarkeitsprofil und die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nachvollziehen. Die Gutachter gelangen zum

Ergebnis, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und

Befunde sei der Versicherte aufgrund seiner Rückenproblematik in seiner

angestammten Tätigkeit als Speditionsmitarbeiter nach wie vor zu 100 %

arbeitsunfähig. In einer optimal angepassten adaptierten Tätigkeit, vorwiegend

sitzend, wechselbelastend, ohne Heben und Schieben von Lasten über 3 kg, mit

vermehrten Pausen, sei ihm hingegen aus rheumatologischer und neurologischer

Sicht eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit zu attestieren. Seitens des Beigeladenen

und auch der Ärztin Dr. med. W.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV

(RAD) wurde aber zu Recht bemängelt, dass die Gutachter nicht zu den

Ergebnissen des über längere Zeit hinweg durchgeführten Arbeitstrainings in der

Eingliederungsstätte X.___ Stellung nahmen, in welchem der Beigeladene nur ein

Pensum von 25 % erreicht habe (vgl. Abschlussberichte vom 9. Januar 2017 und

19. Juni 2017; IV-Nr. 121.8 und 140). Anscheinend lagen die Abschlussberichte

den Gutachtern bei der Erstellung ihrer Expertise gar nicht vor (vgl. die

Auflistung der Akten, IV-Nr. 143 S. 2).

7.1.2 In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin im November 2018 eine Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit in der Y.___ Klinik. Sie führte zu einem Ergebnis, welches

erheblich von demjenigen des V.___-Gutachtens abwich. Namentlich wurde die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf lediglich 30 %

geschätzt. Der Bericht über die EFL vom 21. November 2018 (IV-Nr. 178) umfasst

18 Seiten (er findet sich dreifach im Dokument IV-Nr. 178). Diese sind

gegliedert in einen Bericht über eine ärztliche Untersuchung durch Dr. med. S.___,

Fachärztin FMH für Rheumatologie sowie für physikalische Medizin und

Rehabilitation, vom 16. November 2018, eine Beschreibung und Auswertung der

Ergebnisse der durchgeführten Tests vom 20. / 21. November 2018 sowie

einen Abschnitt «Schlussfolgerungen und Empfehlungen».

7.1.2.1 Im Bericht über die

rheumatologisch-rehabilitative Untersuchung vom 16. November 2018 (IV-Nr.

178 S. 2 ff.) hält Dr. med. S.___ fest, beim Beigeladenen persistiere nach

zweimaligen dekomprimierenden Eingriffen auf Höhe L4/5 (beim zweiten Mal auch

L5/S1) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit radikulärer

Komponente und einer als Claudicatio spinalis/radikularis anmutenden

Symptomatik. Als Ausdruck der radikulären Symptomatik bestehe eine

Fussheberparese (M 3-4), was der Nervenwurzel L5 entspreche, und eine Schwäche

der Oberschenkelmuskulatur. Diese Befunde passten zu einer foraminalen Enge auf

Höhe des am stärksten degenerativ veränderten Segmentes L4/5. In der

MRI-Bildgebung vom Oktober 2016 werde zudem eine beginnende Diskopathie auch

des darüber liegenden Segments L3/4 beschrieben. Diagnostisch werde eine

neurologisch-elektrophysiologische Standortbestimmung bezüglich der radikulären

Ausfallsymptomatik empfohlen, mit Frage nach chronischen bzw. akuten

Denervationen der Wurzeln L4 und L5 rechts, dies auch im Hinblick auf die

Diskussion eines erneuten operativen Vorgehens. Eine Verlaufs-MRI wäre sinnvoll

zur Abschätzung der Progredienz der foraminalen Enge. Zur Arbeitsfähigkeit

führt Dr. med. S.___ aus, die im letzten Gutachten angesetzte Arbeitsfähigkeit

von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit sei zu hoch angesetzt und nicht

umsetzbar. Aktuell sei in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer ca. 30%igen

Leistungsfähigkeit auszugehen, bei halbtätiger Präsenz. Ob nach einem erneuten

operativen Eingriff die Leistungsfähigkeit gesteigert werden könne, hänge vom

Verlauf ab.

7.1.2.2 In einem Anhang 2

«Leistungsfähigkeit» lassen sich dem EFL-Bericht ausführliche Angaben zu den

durchgeführten Tests, zum Verlauf und zu den erzielten Ergebnissen entnehmen.

Ein Grossteil der Tests führte zu Problemen im Bereich der Lendenwirbelsäule

und vor allem des rechten Beins (IV-Nr. 178 S. 14 ff.). Dieser Anhang

wird ergänzt durch einen kurzen Anhang 1 («Umgang mit Schmerz,

Leistungsverhalten und Konsistenz») sowie einen ebenfalls kurzen Anhang 3

(«Symptome und Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit»).

Basierend auf den im Anhang 2 beschriebenen Testergebnissen wird seitens der

Untersucher in einer Auswertung zur arbeitsbezogenen Belastbarkeit Stellung

genommen (IV-Nr. 178 S. 11 f.).

7.1.2.3 Der Bericht über die EFL mündet

in die «Schlussfolgerungen und Empfehlungen», welche der Therapeut Ergonomie T.___,

der offenbar die Tests durchgeführt hatte, und Dr. med. S.___ unterzeichneten.

Sie gelangen zum Ergebnis, eine angepasste Tätigkeit sei im Rahmen einer

Arbeitszeit von 50 % zumutbar. Dies sei begründet aufgrund starker

Einschränkungen in fast allen Testbereichen beim Hantieren von Gewichten, bei

der Haltung und Beweglichkeit und bei der Fortbewegung, einer kaum verwertbaren

Arbeitstätigkeit in einer stehenden Ausgangsstellung aufgrund sehr vieler

Arbeitsunterbrechungen mit Einnahme von entlastenden Ausgangsstellungen sowie

bei deutlich unterschiedlicher Belastungstoleranz im Bereich der

Lendenwirbelsäule an den beiden Testtagen mit stark abnehmender

Belastungstoleranz am zweiten Testtag. Es bestünden eine ganze Reihe von

Einschränkungen an die zumutbare Tätigkeit.

7.1.3 Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in der anschliessenden Anspruchsbeurteilung auf die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Y.___ Klinik. In der Begründung führt sie aus, sie erachte

das Gutachten des V.___ vom 7. November 2017 grundsätzlich als

beweiswertig, weiche jedoch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

davon ab.

7.2

7.2.1 Wie erwähnt, muss davon

ausgegangen werden, dass das Gutachten der V.___ vom 7. November 2017 in

Unkenntnis der Ergebnisse der beruflichen Abklärungen und des Arbeitsversuchs

bei der Eingliederungsstätte X.___ erstattet wurde. Die Resultate derartiger

Abklärungen oder Eingliederungsversuche sind im Rahmen einer Begutachtung zu

berücksichtigen und gegebenenfalls ist darzulegen, warum die Leistungsfähigkeit

abweichend davon eingeschätzt wird. Dieser Anforderung wird das Gutachten nicht

gerecht. Es bildet daher keine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Ob sich der

Mangel allenfalls hätte beheben lassen, indem die Beschwerdegegnerin den

Abschlussbericht nachträglich den Gutachtern zugestellt und um Ergänzung des Gutachtens

gebeten hätte, ist hier nicht zu prüfen, da sich dies in der aktuellen

Situation ohnehin nicht mehr nachholen liesse. Es kommt hinzu, dass die

inzwischen veranlasste Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu stark

abweichenden Resultaten führte, was – zumindest unter dem Aspekt einer

zwischenzeitlichen Veränderung – ebenfalls Zweifel an der Verlässlichkeit des V.___-Gutachtens

begründet. Dies gilt nicht nur für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit,

sondern auch für einzelne Befunde, wie etwa die Fussheberparese. Der Expertise

des V.___ kann demnach kein voller Beweiswert beigemessen werden. Es besteht

aber auch kein Anlass, ihr jegliche Aussagekraft abzusprechen, sondern sie ist

im Rahmen der freien Beweiswürdigung – unter Berücksichtigung des erwähnten

Mangels – zu berücksichtigen.

7.2.2 Zu prüfen bleibt, ob die

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit respektive der entsprechende

Bericht vom 27. November 2018 (IV-Nr. 178) eine hinreichende Grundlage für

die abschliessende Anspruchsbeurteilung bildet.

7.2.2.1 Eine Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) hat das Ziel, die physischen

Fähigkeiten, die für die Realisierung einer produktiven Arbeit notwendig sind,

so objektiv wie möglich und ohne jede Gefährdung für den Probanden zu

bestimmen. Sie misst die Fähigkeit eines Individuums, manuelle Tätigkeiten zu

verrichten (wie Tragen, Heben, Stossen, Ziehen usw.) und schätzt den Zeitraum,

währenddessen der Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages verrichten kann.

Sie vermittelt danach Informationen über die funktionellen Begrenzungen und

Leistungen. Diese werden mit den physischen Anforderungen eines oder mehrerer

Arbeitsplätze verglichen, was für den Entscheid über die Wiederaufnahme einer

beruflichen Tätigkeit hilfreich ist. Insofern ermöglicht sie den Beteiligten

eine Auseinandersetzung mit den von der versicherten Person wahrgenommenen und

den effektiv vorhandenen Beschränkungen und Potentialen. Weichen Selbst- und

Fremdwahrnehmung voneinander ab, so stellt sich in der Regel die Frage, ob es

dafür Erklärungen im psychischen Bereich gibt, und bejahendenfalls, ob diese

ihrerseits Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung haben. Damit sich

aus der EFL verwertbare Erkenntnisse ergeben, ist allerdings eine gute Leistungsbereitschaft

und ein konsistentes Verhalten der versicherten Person vorausgesetzt; falls es

erkennbar daran mangelt, erscheint eine EFL wenig sinnvoll. Dabei ist zu

beachten, dass eine EFL meist zusätzlich zu einer Begutachtung durchgeführt

wird, und es in der Regel im Ermessen der Gutachter liegt, eine solche

anzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E.

4.2). Bereits darin zeigt sich, dass eine EFL kaum je alleine als Grundlage für

eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dienen kann, sondern als Ergänzung zu

einem Gutachten eine umfassende Abklärung des Sachverhaltes ermöglichen soll.

Die EFL liefert den Ärzten wichtige Zusatzinformationen, diese müssen aber,

damit sie zu langfristig validen Beurteilungen beitragen, auf die individuelle

Realität der Patienten abgestimmt werden. Insofern kann die EFL die

Einschätzung eines erfahrenen Arztes ergänzen, aber keinesfalls ersetzen (vgl.

Büschel C./Greitmann B./Schaidhammer M., Stellenwert der Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit nach Isernhagen [EFL] in der

sozialmedizinischen Begutachtung des Leistungsvermögens, Teil 1: Möglichkeiten

und Grenzen des Verfahrens nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, in: Der

Medizinische Sachverständige 104 5/2008, 216). Die Z.___ lehnte es denn auch am

8. Juni 2018 mit einer in diese Richtung weisenden Begründung ab, im

vorliegenden Fall eine EFL durchzuführen (vgl. IV-Nr. 163). Volle Beweiskraft

kann einer EFL immerhin dann zukommen, wenn sie entweder durch fachärztliche

Stellungnahmen, welche sämtliche relevanten Fachdisziplinen abdecken, ergänzt

wird oder wenn solche Stellungnahmen bereits vorliegen und sich mit den

Ergebnissen der durchgeführten Tests vereinbaren lassen.

7.2.2.2 Der Beigeladene lässt in seiner

Eingabe vom 28. Oktober 2020 eine Reihe von bundesgerichtlichen Urteilen

zitieren. Diesen lässt sich entnehmen, dass eine EFL zu einer umfassenden

medizinischen Abklärung beitragen und relevante Erkenntnisse liefern kann. In

keinem der Urteil geht es aber um die Frage, ob eine EFL, welche den

Ergebnissen eines im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, aber (hier

mangels Vollständigkeit der Vorakten) nicht voll beweiskräftigen Gutachten

diametral widerspricht, eine geeignete Grundlage für eine abschliessende

Anspruchsbeurteilung bildet.

7.2.2.3 Die EFL in der Y.___ Klinik vom

20. / 21. November 2018 führte zu einer Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit, welche von derjenigen im V.___-Gutachten vom 7. November 2017

grundlegend abweicht. Die Differenz ist derart gross, dass die Beschwerdegegnerin

zunächst, abstellend auf das Gutachten, eine Rente verweigerte, während sie dem

Beigeladenen nun, auf der Basis der EFL, eine ganze Rente zugesprochen hat. Bei

derart grossen Divergenzen, welche für die Beurteilung von zentraler Bedeutung

sind, kann eine Stellungnahme nur dann Beweiswert beanspruchen, wenn die Gründe

für die unterschiedliche Einschätzung thematisiert werden (vgl. E. II. 3.1

hiervor). Der EFL-Bericht enthält einzig die Feststellung, die von den

Gutachtern angenommene Arbeitsfähigkeit von 70 % sei zu hoch. Dies genügt

nicht. Notwendig wäre eine nähere Darlegung, wie sich die Differenz in der

Beurteilung erklärt. Es kommt hinzu, dass die EFL unter Einbezug einer

medizinischen Untersuchung stattfand, welche durch die Rheumatologin Dr. med. S.___

durchgeführt wurde. Bei der Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden

Symptomatik spielen zwar die rheumatologischen Aspekte eine erhebliche Rolle,

die zentrale Problematik fällt aber relativ klar in den Fachbereich der

Neurologie oder allenfalls Neurochirurgie. Der behandelnde Arzt Dr. med. AA.___

ist denn auch Facharzt für Neurochirurgie. Die Untersuchung durch Dr. med.

AB.___ und der entsprechende Bericht sind zwar ausführlich ausgefallen, als

Rheumatologin vermag sie aber in dieser Situation – auch unter Berücksichtigung

der durchgeführten Tests – keine abschliessende Beurteilung vorzunehmen. Die

zentrale Frage, ob respektive inwieweit sich die Testergebnisse durch einen

objektivierbaren somatischen Gesundheitsschaden erklären lassen, muss

(zumindest auch) von neurologischer Seite her beurteilt werden. Der EFL fehlt

es demnach ebenfalls an der für eine volle Beweiskraft vorausgesetzten

Vollständigkeit, und zwar nicht unter dem Aspekt der Vorakten, sondern der

involvierten Fachdisziplinen.

7.3 Zusammenfassend war der

medizinische Sachverhalt durch die bisherigen Untersuchungen, namentlich die

zweite Begutachtung durch das V.___ und die EFL in der Y.___ Klinik, nicht in

einer Weise geklärt, welche eine abschliessende Anspruchsbeurteilung zuliess.

In dieser Konstellation kam das Versicherungsgericht nicht umhin, ein

gerichtliches Obergutachten zu veranlassen, welches in seiner Beurteilung auch

die Abklärungsergebnisse der EFL miteinbezieht. Da aufgrund des Berichts des

Spitals AC.___ vom 23. Oktober 2018 gewisse Anhaltspunkte für eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychischer Sicht bestehen, war

neben den Disziplinen Rheumatologie und Neurologie auch die Fachrichtung

Psychiatrie in die Begutachtung einzubeziehen.

8. Aufgrund der vorgenannten

Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. K.___

(Rheumatologie mit Fallführung), Dr. med. L.___ (Neurologie) und med. pract. M.___

(Psychiatrie), alle von der N.___, ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt.

Das Gutachten vom 7. Juli 2021 (A.S. 142 ff.) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen

Fachärzten, welche den Beigeladenen eingehend untersucht und die Vorakten

studiert haben. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen

beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

8.1 Im Gutachten wurden folgende

Diagnosen gestellt:

-

Chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom

·

mit

senso-motorischem radikulärem Reiz- und Ausfallssyndrom L5 und 51 rechts

·

mit degenerativen

lumbalen Veränderungen (MRI) mit Osteochondrosen, Spondylarthrosen v.a. L4/5

und L5/S1

·

mit St. n.

erweiterter interlaminärer Fenestrierung, Disk- und Sequesterektomie L4/5

rechts am 23. April 2012 bei grosser medio-lateraler Diskushernie L415 rechts

·

mit St. n. Reoperation

mit Rediskektomie & Redekompression L415 rechts, Dekompression und

Rediskektomie L5/S1 rechts bei Recidivhernie mit möglicher L4 Wurzelkompression

am 2. Mai 2016

-

Radiologisch beginnende

Coxarthrose beidseits

-

Metabolisches Syndrom

·

Adipositas Grad 1

·

Dyslipidämie

·

Nicht alkoholische

Steatohepatose

·

Verdacht auf

diabetische Stoffwechsellage (HbAlc 6.2 %)

-

Ängstlich-vermeidende

Persönlichkeitsstörung ICD 10 F 60.6

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leicht ICD 10 F 33.0

-

Stottern ICD 10 F 98.5

-

In der

Begutachtungssituation erhöhte Blutdruckwerte (abklärungsbedürftig)

-

Varikosis crurum beidseits

-

Anamnestisch leichtes

Asthma bronchiale

-

St. n. laparaskopischer

Cholecystektomie 2010

-

St. n. traumatischer

Luxation im PIP IV links 2008

-

St. n. Meningitis mit

Epilepsie 1995

-

St. n. Bandplastik OSG

rechts 1986, abgeheilt

8.1.1 Im rheumatologischen

Teilgutachten wurde zur Beurteilung nachvollziehbar ausgeführt, was den

Bewegungsapparat anbelange, so beklage der Beigeladene andauernde

Rückenschmerzen mit wechselhafter Ausstrahlung ins rechte Bein bis in die

Grosszehe. Die Beschwerden seien in erster Linie bewegungs- und

belastungsabhängig, wobei er auch nachts im Liegen nicht beschwerdefrei sei.

Bei der Untersuchung imponiere ein teilweise radikuläres Reiz- und

Ausfallsyndrom, mit einer Sensibilitätsstörung im L5-Band und einer residuellen

Grosszehenheber- und Fussheberschwäche rechts, was das auffällige Gangbild mit

vermehrt abgespreiztem Bein, verminderter Knieflexion und vermindertem

Abrollvorgang erkläre. Auffällig sei auch die sichtbare und messbare

Umfangdifferenz mit dünnerem Oberschenkel rechts. Bei der

Magnetresonanztomografie vom 5. Mai 2009 sei eine grosse Diskushernie L4/5

festgestellt worden. Die daraus resultierende klinische Symptomatik habe unter

einer länger dauernden konservativen Therapie zur Besserung gebracht werden

können und der Beigeladene habe die angestammte, körperlich belastende

Tätigkeit bei der Firma I.___ wieder aufnehmen können. Im Jahr 2012 sei es zu

einem Rezidiv gekommen, das mit konservativen Massnahmen nicht genügend habe

beherrscht werden können. Dies habe Anlass zum ersten operativen Eingriff vom

23. April 2012 gegeben, bei dem auf der Etage L4/5 eine Diskektomie mit

Sequesterentfernung erfolgt sei. Nach diesem Eingriff sei es dem Versicherten

einige Monate besser gegangen. Leider sei es dann zu einem Rezidiv mit

bildgebend nachgewiesener Rezidiv-Diskushernie auf der operierten Etage L4/5

und zusätzlicher kleinerer Diskushernie auf der Etage L5/S1 gekommen (MRT vom

17. Mai 2013). Diese habe nur schlecht auf eine konservative Therapie

angesprochen und Eingliederungsversuche seitens der IV-Stelle seien

gescheitert. Am 2. Mai 2016 sei die zweite Rückenoperation mit Re-Dekompression

auf der Etage L4/5 und zusätzlicher Dekompression auf der Etage L5/S1 erfolgt.

Leider habe sich die radikuläre Symptomatik nur unvollständig zurückgebildet,

auch anlässlich der Begutachtung hätten sich immer noch Zeichen eines

andauernden radikulären Syndroms, vorwiegend die L5- und S1 Wurzel betreffend

gezeigt. Das Ausmass der funktionellen Einschränkungen habe sich am

deutlichsten bei der EFL-Untersuchung vom 20. / 21. November

2018 gezeigt. Das in diesem Bericht festgehaltene Zumutbarkeitsprofil sei aus

gutachterlicher Sicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und gut begründet.

8.1.2 Im neurologischen Teilgutachten

wurde festgehalten, in der heutigen Anamnese würden vor allem lumbale

Rückenschmerzen sowie auch intermittierend Beinschmerzen rechts angegeben. Es

hätten bisher zwei Operationen stattgefunden, die die Schmerzen eigentlich

nicht verbessert hätten. Zusätzlich sei es auch zu einer Gewichtszunahme

gekommen nach Verlust des Arbeitsplatzes. Seit der Kindheit sei ein Stottern

bekannt und dies habe sich im Verlauf etwas verstärkt, möglicherweise

mitbedingt durch die psychosoziale Belastungssituation, in der der Beigeladene

momentan sei. Eine stationäre Abklärung im R.___ habe andere mögliche Ursachen

ausschliessen können. Durch die Schmerzen sei das Gehen beeinträchtigt, aber

auch das längere Sitzen sei schmerzbedingt eingeschränkt. Beim Treppensteigen

benütze er das Handgeländer und beim Abwärtsgehen sei das alternierende

Benützen der Beine nicht möglich (Kraft rechts reduziert). Er sei emotional

belastet durch die Abklärungen für das Gutachten mit den Untersuchungen und

äussere auch eine Angst, dass seine medizinischen Schwierigkeiten und

Einschränkungen nicht richtig beurteilt würden. In der neurologischen

Untersuchung seien eine Fehlhaltung, ein Trendelenburgzeichen rechts und auch

eine Parese der Fussextension, aber auch der Plantarflexion nachweisbar. Es

lasse sich insgesamt v.a. ein lumboradikuläres sensomotorisches Reiz- und

Ausfallssyndrom L5 und S1 rechts nachweisen. Zusätzlich sei eine Adipositas

vorhanden, die sich sicher ungünstig auswirke auf die Schmerzen der

Lumbalwirbelsäule und die Beinschmerzen und allgemein die Beweglichkeit negativ

beeinflussen könne und eine Belastung für die Gelenke sei. Dies sei ihm aber

auch sehr bewusst und er freue sich deshalb auch, eine halbtägige

Arbeitstätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 30 % durchführen zu können.

Das Stottern habe sich gemäss Anamnese in der letzten Zeit verstärkt und könne bedingt

sein durch eine emotionale und psychische Belastungssituation. Es seien nach

der Meningitis keine sicheren epileptischen Anfälle mehr aufgetreten und es

seien auch keine Kopfschmerzen zurückgeblieben. Insgesamt sei die Geburt

anamnestisch schwierig gewesen und er habe auch in der Schule zuerst die

Sprachheilschule, dann eine Hilfsschule besucht. Er habe nach der Schule

erfolgreich beruflich voll gearbeitet bis Anfang 2014. Aufgrund des bisherigen

Verlaufes sei die Prognose mit grosser Wahrscheinlichkeit als ungünstig

einzuschätzen. Die chronischen Rücken- und Beinschmerzen rechts hätten sich

unter konservativer und operativer Therapie nicht wesentlich verbessert und im

Verlauf sei es zu einer Adipositas und zu motorischen Ausfällen (L5 und S1)

postoperativ und im Verlauf rechts gekommen. Die Eingliederungsmassnahmen der

IV hätten nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt. Während

dieser Zeit der Arbeit habe eine maximale Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 25 %

resultiert. Gestützt auf diese Ausführungen der neurologischen Gutachterin

erscheint ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht

nachvollziehbar: Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bäcker / Konditor

sei nicht mehr gegeben. Die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit bei der

Arbeit bei I.___ im Verfahren von Harzen und Lacken und beim Umgang mit

Gefahrengut sei wegen Heben von Lasten nicht mehr als geeignet zu betrachten. Die

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Meiden von länger andauernden

gleichen Körperpositionen und Heben von schweren Gewichten, Meiden von Arbeiten

mit erhöhter Anforderung an das Gleichgewicht) sei bis zu 30 % mit einer

ganztägigen Anwesenheit gegeben aus rein neurologischer Sicht. Aus

neurologischer Sicht sei eine regelmässige Aktivierung / Training der

Rücken- und Stamm- sowie Beinmuskulatur empfehlenswert; allenfalls ergänzend

den Möglichkeiten auch eine Wassertherapie sowie von Zeit zu Zeit eine aktive

Physiotherapie zur Überwachung und Korrektur des Trainings.

8.1.3 Im psychiatrischen Teilgutachten setzt

sich der Gutachter eingehend mit den möglichen Diagnosen auseinander und

begründet nachvollziehbar seine Schlussfolgerung, wonach der Beigeladene aus

psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei: Die

Anamnese des Exploranden weise an mehreren Stellen auf überangepasstes

Verhalten seinerseits hin. Er habe sich schlagen lassen, abwerten lassen,

sowohl in der Herkunftsfamilie wie auch in der Schule und später in der Lehre.

Erst in einer wohlwollenden Umgebung habe er Stabilität gefunden, auch dies

gelte sowohl beruflich wie auch privat. Das Durcharbeiten der geforderten

Kriterien des ICD-10 für eine Persönlichkeitsstörung habe ausreichend erfüllte

Kriterien für die Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung

erbracht. Diese habe eher keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im

Fall des Exploranden, eher in dem Sinne, dass der Explorand ausnutzbar sei,

Dinge tue, die er nicht müsste. Die Auswertung insbesondere des Psychostatus

führe aktuell zu einer gerade noch leicht ausgeprägten depressiven Episode. Da

2015 keine Depression mehr bestätigt und 2018 nur von einer Anpassungsstörung

gesprochen worden sei, sei im Hinblick auf die leichte depressive Episode in

2014 heute von einer rezidivierenden depressiven Störung zu sprechen. Aufgrund

des geringen Ausprägungsgrades dieser Diagnose zum jetzigen Zeitpunkt liege

auch hier kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Das ausgeprägte Stottern

des Exploranden wäre in Tätigkeiten mit hohem, sprachlichem Anspruch klar

einschränkend. Bei der angestammten Tätigkeit des Exploranden falle dies jedoch

kaum bis wenig ins Gewicht, sodass auch hier von keiner negativen Beeinflussung

der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Wie bereits 2015 sei auch heute keine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gegeben, da

unverändert die somatischen Beschwerden ausreichend somatisch erklärt werden

könnten. Damit falle ein Grundkriterium des lCD-10 für diese Diagnose weg. Offen,

da auch nicht gutachterlich gewünscht, bleibe die intellektuelle

Leistungsfähigkeit des Exploranden. Wohl habe er sein berufliches Leben recht

gut geschafft, jedoch zeigten sich starke Leistungseinschränkungen während der

Schul- und Ausbildungszeit. Hier könnten für bestimmte Tätigkeiten relevante

Einschränkungen möglich sein. Es habe sich ein 40-jähriger Explorand gezeigt,

der offen wirkend über sich, sein Leben und seine Beschwerden berichtet habe.

Kindheit und Jugend seien gemäss Angaben des Exploranden durch Abwertung seiner

Person in seiner Familie geprägt gewesen. Vom Grundcharakter her fröhlich sei

ihm das Lachen ausgetrieben worden. In der Adoleszenz sei dann neben den

Rückenschmerzen auch Stottern hinzugekommen. Es gebe Hinweise auf sexuellen

Missbrauch (Mutter?). Hierüber wolle der Explorand jedoch nicht detaillierter

sprechen. Schulisch habe er offenbar deutliche Schwierigkeiten gehabt, habe die

Kleinklasse besucht. Hier habe er am besten seine Leistungen erbracht. Trotz

allem habe er später eine Bäcker- und Konditorlehre abschliessen können. Dies

jedoch mit eher mässigen Noten. Der Beginn seiner Schulkarriere in der Sprachheilschule

weise auf frühe Sprachentwicklungsstörungen hin. Sowohl in der Schule als auch

in der Lehre sei er immer wieder massiv gemobbt worden. Hätte er nicht seine heutige

Familie, so der Explorand, würde er denken, abgeschlagen zu werden gehöre zu

ihm dazu. Sehr positiv seien seine Angaben zu seiner Ehefrau. In seiner

Beziehung mit ihr fühle er sich sehr wohl, aufgehoben und geborgen. Auch die

Kinder würden ihn glücklich machen. Beruflich habe er bald vom anstrengenden

Bäckergewerbe in die Industrie gewechselt. Er habe immer zu 100 % gearbeitet; einfache

Tätigkeiten. Mitte der 90er Jahre habe er wohl eine Hirnhautentzündung mit

epileptischen Anfällen gehabt. Diese sei später vollkommen ausgeheilt. Ab 2008

sei es dann zu seinen Rückenproblemen gekommen. Diese seien es, die ihn relevant

einschränkten. Sicher störe ihn auch das Stottern, in den letzten Jahren dazu

gekommen seien auch Selbstverletzungen. Diese würden ihn nach seiner Ansicht

jedoch nicht an der Wiederaufnahme einer Arbeit hindern, er bearbeite diese Symptome

auch in einer Therapie; einschränkend sei nur die Rückenproblematik. Der wohl

erhöhte Alkoholkonsum des Exploranden in seiner späten Adoleszenz sei überwiegend

wahrscheinlich ein Kompensationstrinken in seiner schwierigen Lebenssituation

gewesen, für die er keine besseren Problemlösungsstrategien gehabt habe.

Mangels irgendwelcher Unterlagen hierzu könne jedoch heute weder von einer

Alkoholabhängigkeit noch von schädlichem Gebrauch geschrieben werden. In den

vorliegenden medizinischen Berichten werde erstmals im Austrittsbericht der

Klinik für P.___ am 20. Juni 2014 etwas Psychiatrisches berichtet. Hier würden die

Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

ICD-10 F 45.41 sowie eine leichte depressive Episode ICD-10 F 32.0 angegeben.

Hierzu hätten die Gutachter des H.___ im polydisziplinären Gutachten vom 6.

November 2015 gemeint, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren sei für sie nicht nachvollziehbar, da die Schmerzen

vollumfänglich somatisch erklärbar seien. Eine leichte depressive Episode habe

zum Gutachtenszeitpunkt nicht mehr bestätigt werden können. Der Argumentation

zur somatoformen Schmerzstörung sei auch heute rückblickend zu folgen. Die

neurologische Klinik des R.___ habe am 18. September 2018 dann übereinstimmend

mit den anamnestischen Angaben des Exploranden von der Exazerbation des

latenten Stotterns bei psychosozialer Belastungssituation berichtet. Hier werde

auch auf die Meningitis im Jahr 1995 hingewiesen. Im Bericht der Psychosomatik

des R.___ vom 23. Oktober 2018 würden als psychiatrische Diagnosen eine

Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt ICD-10 F 43.22, erneut

aufgetretenes Stottern ICD-10 F 98.5 sowie der v.a. eine anteilige somatoforme Schmerzstörung

lCD-10 F5 40.4 angeführt. Weitere Berichte, die sich differenziert mit der

psychischen Situation des Exploranden auseinandersetzten, lägen nicht vor. Diese

Berichte zusammenfassend könne also festgehalten werden, dass überwiegend wahrscheinlich

1994 eine Meningitis beim Exploranden vorgelegen sei. 2014 wie 2018 seien beim

Exploranden sehr leichte bis leichte Symptome einer depressiven Störung vorgelegen,

2018 gemischt mit ängstlichen Symptomen. Diese Anpassungsstörung sei jedoch eine

Diagnose mit sehr leicht ausgeprägten Symptomen, die in der Regel nicht zu

einer Arbeitsunfähigkeit führte. 2018 sei schriftlich belegt, dass das über

Jahrzehnte remittierte Stottern wieder aufgetreten sei. Die zweimal angeführte

somatoforme Schmerzstörung des Exploranden erscheine nach Aktenlage überwiegend

unwahrscheinlich, da die Schmerzen ausreichend somatisch erklärt werden

könnten. Es gebe keinen Bericht, der zum selbstverletzenden Verhalten des

Exploranden Stellung nehme.

Gestützt auf dieses beweiswertige

fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung

verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

8.2 Gestützt auf die vorstehend

aufgeführten Teilgutachten vermag sodann auch die gutachterliche

Gesamtbeurteilung zu überzeugen: Die erlernte Tätigkeit als Bäcker / Konditor

sowie die langjährig ausgeführte Tätigkeit bei der Firma I.___ als Verfahrenstechniker

und Lagerist überstiegen die körperliche Leistungsfähigkeit des Versicherten

und kämen definitiv nicht mehr in Frage. Die Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten

Tätigkeit betrage geschätzt noch etwa 30 %, mit halbtägiger Präsenz und 40 %

eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Präsenz 0.5 x Leistungsfähigkeit 0.6 =

Arbeitsfähigkeit 0.3 = 30 %). Die Begründung finde sich im ausführlichen

Bericht zur EFL vom 21. November 2018. In Frage kämen körperlich leichte, wechselbelastende

Tätigkeiten, ohne repetitives Bücken und Kauern, ohne Besteigen von Leitern und

Gerüsten, mit maximalen Gewichtsbelastungen von ca. 5 kg. Der

Beigeladene arbeite gemäss seinen Angaben seit Januar 2021 jeweils morgens in

einer Behindertenwerkstätte. Die anlässlich der EFL festgestellte

Leistungsfähigkeit von leidensangepasst 30 % sei aus gutachterlicher Sicht plausibel,

entgegen der von Dr. AD.___ geschätzten Arbeitsfähigkeit von 70 %, die

nicht zu überzeugen vermöge. Das damaligen Gutachten der H.___ vom 7. November

2017 biete keine Erklärung für die Differenz zwischen der Arbeitsfähigkeit im

gescheiterten Eingliederungsversuch und der gutachterlichen Einschätzung (AF 70 %),

zumal eine wesentliche Aggravation verneint worden sei. Wenn die Akten aus dem

professionell begleiteten Wiedereingliederungskontext nicht berücksichtigt

würden, so fehle ein wichtiges objektives Beweismittel zur Feststellung des

Ausmasses einer Behinderung. Das ausgeprägte Stottern des Exploranden wäre in

Tätigkeiten mit hohem, sprachlichem Anspruch klar einschränkend, so dass

derartige Tätigkeiten ungeeignet wären. Aus rheumatologischer und

neurologischer Sicht sei eine regelmässige Aktivierung / Training der

Rücken- und Stamm- sowie Beinmuskulatur empfehlenswert; allenfalls ergänzend

auch eine Wassertherapie sowie von Zeit zu Zeit eine aktive Physiotherapie zur

Überwachung und Korrektur des Trainings. Die installierte medikamentöse

Therapie scheine angemessen. Aus rheumatologischer und neurologischer Sicht

ergäben sich keine neuen, vernünftig durchführbaren und erfolgversprechenden

Behandlungsansätze. Trotz mehrmaliger Rückenoperation habe das degenerative

Wirbelsäulenleiden nicht behoben werden können und es bestehe nach wie vor eine

radikuläre Rest-Symptomatik. Die Angaben des Versicherten wirkten vernünftig

und plausibel. Sie seien mit dem degenerativen Wirbelsäulenleiden weitgehend

erklärbar. Es ergäben sich weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht

Anhaltspunkte für wesentliche Inkonsistenzen. Der Explorand sei klar

arbeitswillig. Er versuche, seine Aufgaben im geschützten Bereich gut zu

erfüllen. Positiv sei sein familiär-soziales Umfeld, in dem er sich gut

aufgehoben fühle. Einschränkend seien sicher das Stottern und möglicherweise

auch intellektuelle Beeinträchtigungen, die jedoch weitergehend abgeklärt werden

müssten.

8.3 Schliesslich führten die Gutachter

zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus, die plausibelste Variante zum

Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei die, dass der Beigeladene schon seit dem 27.

Mai 2013 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr voll arbeitsfähig gewesen sei

und nach der Kündigung durch die Firma I.___ per 28. Februar 2014 auch in einer

leidensadaptierten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 40 % aufgewiesen

habe (befristete 40%-Stelle von September 2014 bis März 2015 bei der Post als

Zusteller von Betreibungsurkunden).

Gestützt auf diese Beurteilung macht der

Beigeladene mit Stellungnahme vom 27. Juli 2021 geltend, der von der

Beschwerdegegnerin festgesetzte Beginn der Rentenzusprache per 1. August 2016

sei nicht korrekt. Es werde beantragt, den Rentenbeginn gemäss der Beurteilung

aus dem Gutachten der N.___ vom 7. Juli 2021 neu festzusetzen.

Die vorgenannte retrospektive

Beurteilung aus dem Gutachten der N.___ steht jedoch der Beurteilung aus dem

Gutachten des H.___ vom 6. November 2015 entgegen, worin die H.___-Gutachter

zum Schluss kamen, dass dem Beigeladenen seine bisherige Tätigkeit zwar nicht

mehr zumutbar sei, er jedoch in einer angepassten rückenschonenden Tätigkeit,

wechselbelastend, nicht nur sitzend oder nur stehend, ohne Heben oder Schieben

von Lasten über 7 kg mit der Möglichkeit der Wahrnehmung von über das

übliche Mass hinausgehenden Pausen zu 100 % arbeitsfähig sei. Dieses H.___-Gutachten

erachtete das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2016.178 vom 6. Dezember

2016 als voll beweiskräftig, wies die Sache aber zur Vornahme weiterer

Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück mit der Begründung, beim Beigeladenen sei am 2. Mai 2016 eine Re-Diskektomie und Re-Dekompression

L4/5 rechts sowie Dekompression und Diskektomie L5/S1 rechts durchgeführt

worden, weshalb die Möglichkeit bestehe, dass nach der Erstellung des

Gutachtens am 6. November 2015 bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am

24. Mai 2016 beim Beigeladenen eine erhebliche Verschlechterung des

Gesundheitszustandes eingetreten sei. Das Urteil VSBES.2016.178 vom 6. Dezember

2016 ist für das Versicherungsgericht grundsätzlich inhaltlich bindend. Wie die

Gutachter der N.___ zudem festhielten, ist eine retrograde Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht jeweils mit einem hohen Grad an

Unsicherheit behaftet. Als Gründe hierfür wurden in diesem Zusammenhang unter

anderem die persönliche Involvierung des behandelnden Arztes, welcher ein

Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausstellt, und die in solchen Zeugnissen in aller

Regel fehlende Unterscheidung zwischen IV-relevanten und IV-fremden Faktoren,

genannt. Die Gutachter der N.___ legen ihrer retrospektiven Beurteilung denn

auch naturgemäss nur die Vorakten zugrunde, während sich die Beurteilung der H.___-Gutachter

unter anderem auf eine echtzeitliche Untersuchung des Beigeladenen abstützte.

Im Lichte dessen und der vorgenannten Bindungswirkung der Erwägungen aus dem

Urteil VSBES.2016.178 vom 6. Dezember 2016 ist übereinstimmend mit der

angefochtenen Verfügung per 2. Mai 2016 von einer Verschlechterung auszugehen,

womit es unter Berücksichtigung der Dreimonatsregel von Art. 88a Abs. 1 IVV

beim Rentenbeginn per August 2016 bleibt.

9. Die in der angefochtenen

Verfügung vom 24. September 2019 vorgenommene Invaliditätsberechnung ist

unbestritten geblieben und denn auch nicht zu beanstanden. So hat der

Beigeladenen seine letzte Tätigkeit bei der I.___ aus gesundheitlichen Gründen

verloren, weshalb die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens auf

den dort zuletzt erzielten Lohn abgestellt und diesen mittels Nominallohnindex

2016, Ziffer 53, auf das Jahr 2016 aufgerechnet hat, was per Datum der

Verschlechterung am 2. Mai 2016 ein Valideneinkommen von CHF 67'656.00 ergibt.

Da der Beigeladene bislang keiner Tätigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt im

zumutbaren Ausmass von 30 % nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin zur Berechnung

des Invalideneinkommens sodann zu Recht auf einen Tabellenlohn des Bundesamtes

für Statistik 2016 – TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Männer (CHF

5'340.00 x 12), Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.7), davon

ein 30%-Pensum, abgestellt. Schliesslich ist es im Lichte des gutachterlich

statuierten Zumutbarkeitsprofils (s. E. II. 8.2 hiervor) nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin von diesem Invalideneinkommen zusätzlich einen

leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen hat. Damit resultiert ein

Invaliditätsgrad von 73 %, der einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet.

10. Somit ist die Verfügung vom 24.

September 2019 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beigeladenen eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdeführerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses ist die durch die Beschwerdeführerin zu bezahlende

Parteientschädigung auf CHF 8'166.55 festzusetzen (28.85 Stunden zu CHF 250.00

[§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 419.80 und MwSt). Im Vergleich zu

den eingereichten Kostennoten sind verschiedene der geltend gemachten

Positionen zu streichen: Einerseits ist in den Kostennoten vorprozessualer

Aufwand enthalten (Positionen vom 28. März 2019 bis 17. September 2019),

welcher im vorliegenden Verfahren nicht vergütet wird. Andererseits stellen

mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien;

Fristerstreckungsgesuche, Einreichung Kostennoten), der bereits im

Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem beträgt

der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 0.80, wie beantragt.

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die gesamten

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem bereits

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

11.3 Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das

Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich

abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Wie in Ziffer II. 7.3 hiervor dargelegt, war

das Gerichtsgutachten aufgrund ungenügender Abklärungen durch die

Beschwerdegegnerin notwendig geworden. Somit sind die Kosten des

Gerichtsgutachtens der N.___ von CHF 14'285.80 durch die

Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Die A.___ hat dem Beigeladenen eine

Parteientschädigung von CHF 8'166.55 (inkl. Auslagen und MwSt) zu

bezahlen.

3. Die A.___ hat die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 14'285.80 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch