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Entscheid

VSBES.2019.257

Ergänzungsleistungen AHV

27. Januar 2020Deutsch9 min

zu seiner AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 2, 12). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Source so.ch

Urteil vom 27. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 10. September 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1950 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich im März 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen

zu seiner AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 2, 12). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) prüfte den Antrag und holte weitere

Unterlagen ein (vgl. AK-Nr. 8 ff.). Schliesslich sprach sie dem

Beschwerdeführer für ihn und seine Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2019 eine

jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die

Krankenversicherung von CHF 944.00 pro Monat zu (Verfügung vom 20. Juni

2019, AK-Nr. 19).

1.2 Der

Beschwerdeführer erhob am 12. Juli 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 20.

Juni 2019. Er beantragte sinngemäss, ihm sei eine höhere jährliche

Ergänzungsleistung zuzusprechen (AK-Nr. 23).

1.3 Mit

Einspracheentscheid vom 10. September 2019 wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab (AK-Nr. 25).

2.

2.1 Mit einem

an die Beschwerdegegnerin gerichteten, vom 30. September 2019 datierten

Schreiben (Postaufgabe 16. Oktober 2019) erhebt der Beschwerdeführer

«Einsprache» gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2019. Die

Beschwerdegegnerin leitet das Schreiben an das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter. Dieses nimmt die Eingabe

als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2019 entgegen (vgl.

prozessleitende Verfügung vom 29. Oktober 2019).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. November 2019

auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf

eine Replik (vgl. prozessleitende Verfügung vom 27. November 2019).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form

der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des

Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10.

September 2019, mit dem die Verfügung vom 20. Juni 2019 bestätigt wurde. Der

Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss die Anspruchsbeurteilung, welche dieser

Verfügung zugrunde liegt.

2.

Anspruch

auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen

übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.

Zu prüfen ist zunächst, ob die

Beschwerdegegnerin in der (mit dem Einspracheentscheid bestätigten) Verfügung

vom 20. Juni 2019 und dem entsprechenden Berechnungsblatt (AK-Nr. 20) die

anerkannten Ausgaben korrekt festgelegt hat.

3.1

Die Ausgaben umfassen zunächst

einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf. Dieser beläuft sich bei einem

Ehepaar, das zu Hause (nicht in einem Heim/Spital) lebt, auf CHF 29'175.00 pro

Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG). Sodann werden der Mietzins

einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben

anerkannt, dies bei einem Ehepaar bis zu einem Höchstbetrag von

CHF 15'000.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Steht

die selbstbewohnte Wohnung wie hier im Eigentum der EL-berechtigten Person,

wird ausgabeseitig weiter ein (Eigen-)Mietzins berücksichtigt, der sich vom

steuerlichen Eigenmietwert ableitet (vgl. die vom Bundesamt für

Sozialversicherungen herausgegebene Wegleitung über die Ergänzungsleistungen

zur AHV und IV [WEL], Rz. 3236.01 in Verbindung mit Rz. 3433.02; Urteil des

Bundesgerichts 9C_551/2014 vom 13. März 2015 E. 3, insbesondere E. 3.3;

Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer

[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,

3.

Auflage 2016, S. 1754 N 65). Als Nebenkosten wird gemäss Art. 16a Abs.

1.

und 3 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) bei Personen, die

eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, für die Nebenkosten ausschliesslich

eine Pauschale von CHF 1'680.00 pro Jahr anerkannt. Die anerkannten

Ausgaben umfassen ausserdem die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis

zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Für

die Gebäudeunterhaltskosten sieht Art. 16 Abs. 1 ELV vor, es gelte der für die

direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug. Weiter

wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung als Ausgabe berücksichtigt (Art. 10 Abs. 3 lit. d

ELG). Dieser jährliche Pauschalbetrag belief sich für eine erwachsene Person im

Kanton Solothurn im Jahr 2019 auf CHF 5'664.00 (vgl. Art. 54a Abs. 3 ELV und

Art. 5 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der

Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1]).

3.2

Das Berechnungsblatt vom 20.

Juni 2019 (AK-Nr. 20) nennt bei den Ausgaben zunächst die Prämienpauschale von

je CHF 5'664.00 für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, total CHF

11'328.00. Dies entspricht der soeben erwähnten Regelung. Weiter anerkannt

werden die Hypothekarzinsen von CHF 6'068.00 (vgl. AK-Nr. 16 S. 2)

und Gebäudeunterhaltskosten von CHF 2'010.00. Die Gebäudeunterhaltskosten

entsprechen, wie erwähnt, dem für die kantonale Steuer anwendbaren

Pauschalabzug. Dieser beläuft sich auf 20 % des Eigenmietwerts von CHF 10'050.00

(§ 9 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 lit. b der kantonalen Steuerverordnung

Nr. 16, BGS 614.159.16), was der berücksichtigten Summe von CHF 2'010.00

entspricht. Weiter ist, wie vorstehend ebenfalls erwähnt, der Eigenmietwert

einzusetzen. Dieser beläuft sich in der Gemeinde [...] auf 10.02 % des

Katasterwertes (§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 kantonale Steuerverordnung Nr.

15, BGS 614.159.15). Der Betrag von CHF 10'050.00 ist also korrekt. Dasselbe

gilt für die Nebenkosten, welche in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von

CHF 1'680.00 eingesetzt wurden. Zusammen mit dem ebenfalls gesetzlich

vorgegebenen Betrag für den Lebensbedarf eines Ehepaars von CHF 29'175.00

resultiert der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Ausgabenbetrag von

CHF 60'311.00.

3.3

Der Beschwerdeführer listete in

seiner Einsprache vom 12. Juli 2019 (AK-Nr. 23) eine Reihe von

Ausgabepositionen auf. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht dargelegt hat,

regelt das Gesetz abschliessend, welche Ausgaben für die Berechnung der

jährlichen Ergänzungsleistung zu berücksichtigen sind. Deshalb können

beispielsweise die Amortisation der Hypothek (weil vermögensbildend), die

Einzahlungen für die Grosskinder oder die Leasingraten für ein Auto nicht

berücksichtigt werden. Die Nebenkosten sind wie erwähnt auf die Pauschale CHF

1'680.00 pro Jahr beschränkt. Auch für die Krankenkasse kann nur der

entsprechende Pauschalbetrag (er beläuft sich wie erwähnt im Jahr 2019 auf

CHF 5'664.00 pro erwachsene Person) berücksichtigt werden;

Zusatzversicherungen werden von den Ergänzungsleistungen, welche den

Existenzbedarf decken sollen, nicht erfasst. Die weiteren Positionen wie

Haushalt/Essen, TV/Radio/Mobile, Strom und «Verschiedenes» gelten durch den

Betrag für den Lebensbedarf von CHF 29'175.00 als abgedeckt. Krankheitskosten

können, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat, separat geltend

gemacht werden und es ist separat zu prüfen, ob sie zu vergüten sind (vgl. Art. 14

ELG und das kantonale Reglement über die Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [RKEL, BGS 831.3]). In der

Beschwerdeschrift weist der Beschwerdeführer zusätzlich darauf hin, dass der

Betrag der 3. Säule von CHF 35'000.00 nicht an ihn ausbezahlt, sondern mit

der 2. Hypothek verrechnet worden sei. Dieser Umstand wirkt sich jedoch

nicht auf den EL-Anspruch aus, da in der Berechnung ohnehin kein anrechenbares

Vermögen resultierte (vgl. AK-Nr. 20). Die Verfügung vom 20. Juni 2019 und

der Einspracheentscheid vom 10. September 2019 lassen sich somit in Bezug auf

die anerkannten Ausgaben nicht beanstanden.

4.

Zu prüfen bleibt, ob die

anrechenbaren Einnahmen korrekt festgelegt wurden.

4.1

Als Einnahmen angerechnet werden

u.a. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich

der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Hinzu

kommen u.a. die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen

(Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Zu den Einkünften aus unbeweglichem

Vermögen zählt nach der Praxis auch der steuerliche Eigenmietwert einer

selbstbewohnten Liegenschaft (vgl. WEL Rz. 3433.01 und 3433.02; Jöhl /

Usinger-Egger, a.a.O., S. 1834 ff. N 152; da dieser Betrag auch unter den

Ausgaben figuriert, kommt es aber letztlich nicht zu einer Anrechnung des

Eigenmietwertes). Weiter wird Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens

angerechnet, soweit es bei Ehepaaren CHF 60’000.00 übersteigt

(Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

4.2

Im Berechnungsblatt werden als

Einnahmen die Renten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von insgesamt CHF

42’588.00 und der Eigenmietwert von CHF 10'050.00 berücksichtigt, was nach

dem Gesagten rechtskonform ist. Verglichen mit den Ausgaben von CHF 60'311.00

ergibt dies einen Ausgabenüberschuss von CHF 7'673.00. Wird, entsprechend

dem Berechnungsblatt, einnahmeseitig zusätzlich ein Vermögensertrag von CHF

57.00

angerechnet, reduziert sich der Ausgabenüberschuss auf CHF 7'616.00.

5.

5.1

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht einen Ausgabenüberschuss in der Höhe von CHF 7'616.00

ermittelt, wobei nicht näher zu prüfen ist, ob die Vermögenserträge von

CHF 57.00 allenfalls abzuziehen wäre, so dass sich der Ausgabenüberschuss

auf CHF 7'673.00 erhöhen würde. Wie sich aus der folgenden Erwägung

ergibt, beeinflusst diese Differenz den Anspruch nicht.

5.2

Bezügerinnen und Bezüger von

jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung

und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der

Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV).

Wenn ein Ausgabenüberschuss resultiert, der niedriger ist als die anrechenbaren

Dispositiv

Krankenkassen-Pauschalen, besteht demnach ein Anspruch in der Höhe dieser

Pauschalen. Diese Konstellation liegt hier vor, denn der Ausgabenüberschuss von

rund CHF 7'600.00 ist niedriger als die Summe der

Krankenkassen-Prämienpauschalen für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau von

CHF 11'328.00 (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat

demnach Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe dieses

Betrags. Dieser ist direkt an die Krankenversicherung auszubezahlen

(Art. 21a ELG). Der Beschwerdeführer erhält daher, obwohl ihm eine

jährliche Ergänzungsleistung zugesprochen wird, keine Auszahlung.

5.3 Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet. Sie ist abzuweisen. Wie erwähnt, können allfällige

Krankheitskosten separat geltend gemacht werden.

6. Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser