VSBES.2019.257
Ergänzungsleistungen AHV
27. Januar 2020Deutsch9 min
zu seiner AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 2, 12). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Source so.ch
Urteil vom 27. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 10. September 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1950 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich im März 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen
zu seiner AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 2, 12). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) prüfte den Antrag und holte weitere
Unterlagen ein (vgl. AK-Nr. 8 ff.). Schliesslich sprach sie dem
Beschwerdeführer für ihn und seine Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2019 eine
jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die
Krankenversicherung von CHF 944.00 pro Monat zu (Verfügung vom 20. Juni
2019, AK-Nr. 19).
1.2 Der
Beschwerdeführer erhob am 12. Juli 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 20.
Juni 2019. Er beantragte sinngemäss, ihm sei eine höhere jährliche
Ergänzungsleistung zuzusprechen (AK-Nr. 23).
1.3 Mit
Einspracheentscheid vom 10. September 2019 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab (AK-Nr. 25).
2.
2.1 Mit einem
an die Beschwerdegegnerin gerichteten, vom 30. September 2019 datierten
Schreiben (Postaufgabe 16. Oktober 2019) erhebt der Beschwerdeführer
«Einsprache» gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2019. Die
Beschwerdegegnerin leitet das Schreiben an das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter. Dieses nimmt die Eingabe
als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2019 entgegen (vgl.
prozessleitende Verfügung vom 29. Oktober 2019).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. November 2019
auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf
eine Replik (vgl. prozessleitende Verfügung vom 27. November 2019).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form
der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des
Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10.
September 2019, mit dem die Verfügung vom 20. Juni 2019 bestätigt wurde. Der
Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss die Anspruchsbeurteilung, welche dieser
Verfügung zugrunde liegt.
2.
Anspruch
auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen
übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
3.
Zu prüfen ist zunächst, ob die
Beschwerdegegnerin in der (mit dem Einspracheentscheid bestätigten) Verfügung
vom 20. Juni 2019 und dem entsprechenden Berechnungsblatt (AK-Nr. 20) die
anerkannten Ausgaben korrekt festgelegt hat.
3.1
Die Ausgaben umfassen zunächst
einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf. Dieser beläuft sich bei einem
Ehepaar, das zu Hause (nicht in einem Heim/Spital) lebt, auf CHF 29'175.00 pro
Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG). Sodann werden der Mietzins
einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben
anerkannt, dies bei einem Ehepaar bis zu einem Höchstbetrag von
CHF 15'000.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Steht
die selbstbewohnte Wohnung wie hier im Eigentum der EL-berechtigten Person,
wird ausgabeseitig weiter ein (Eigen-)Mietzins berücksichtigt, der sich vom
steuerlichen Eigenmietwert ableitet (vgl. die vom Bundesamt für
Sozialversicherungen herausgegebene Wegleitung über die Ergänzungsleistungen
zur AHV und IV [WEL], Rz. 3236.01 in Verbindung mit Rz. 3433.02; Urteil des
Bundesgerichts 9C_551/2014 vom 13. März 2015 E. 3, insbesondere E. 3.3;
Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
3.
Auflage 2016, S. 1754 N 65). Als Nebenkosten wird gemäss Art. 16a Abs.
1.
und 3 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) bei Personen, die
eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, für die Nebenkosten ausschliesslich
eine Pauschale von CHF 1'680.00 pro Jahr anerkannt. Die anerkannten
Ausgaben umfassen ausserdem die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis
zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Für
die Gebäudeunterhaltskosten sieht Art. 16 Abs. 1 ELV vor, es gelte der für die
direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug. Weiter
wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung als Ausgabe berücksichtigt (Art. 10 Abs. 3 lit. d
ELG). Dieser jährliche Pauschalbetrag belief sich für eine erwachsene Person im
Kanton Solothurn im Jahr 2019 auf CHF 5'664.00 (vgl. Art. 54a Abs. 3 ELV und
Art. 5 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der
Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1]).
3.2
Das Berechnungsblatt vom 20.
Juni 2019 (AK-Nr. 20) nennt bei den Ausgaben zunächst die Prämienpauschale von
je CHF 5'664.00 für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, total CHF
11'328.00. Dies entspricht der soeben erwähnten Regelung. Weiter anerkannt
werden die Hypothekarzinsen von CHF 6'068.00 (vgl. AK-Nr. 16 S. 2)
und Gebäudeunterhaltskosten von CHF 2'010.00. Die Gebäudeunterhaltskosten
entsprechen, wie erwähnt, dem für die kantonale Steuer anwendbaren
Pauschalabzug. Dieser beläuft sich auf 20 % des Eigenmietwerts von CHF 10'050.00
(§ 9 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 lit. b der kantonalen Steuerverordnung
Nr. 16, BGS 614.159.16), was der berücksichtigten Summe von CHF 2'010.00
entspricht. Weiter ist, wie vorstehend ebenfalls erwähnt, der Eigenmietwert
einzusetzen. Dieser beläuft sich in der Gemeinde [...] auf 10.02 % des
Katasterwertes (§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 kantonale Steuerverordnung Nr.
15, BGS 614.159.15). Der Betrag von CHF 10'050.00 ist also korrekt. Dasselbe
gilt für die Nebenkosten, welche in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von
CHF 1'680.00 eingesetzt wurden. Zusammen mit dem ebenfalls gesetzlich
vorgegebenen Betrag für den Lebensbedarf eines Ehepaars von CHF 29'175.00
resultiert der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Ausgabenbetrag von
CHF 60'311.00.
3.3
Der Beschwerdeführer listete in
seiner Einsprache vom 12. Juli 2019 (AK-Nr. 23) eine Reihe von
Ausgabepositionen auf. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht dargelegt hat,
regelt das Gesetz abschliessend, welche Ausgaben für die Berechnung der
jährlichen Ergänzungsleistung zu berücksichtigen sind. Deshalb können
beispielsweise die Amortisation der Hypothek (weil vermögensbildend), die
Einzahlungen für die Grosskinder oder die Leasingraten für ein Auto nicht
berücksichtigt werden. Die Nebenkosten sind wie erwähnt auf die Pauschale CHF
1'680.00 pro Jahr beschränkt. Auch für die Krankenkasse kann nur der
entsprechende Pauschalbetrag (er beläuft sich wie erwähnt im Jahr 2019 auf
CHF 5'664.00 pro erwachsene Person) berücksichtigt werden;
Zusatzversicherungen werden von den Ergänzungsleistungen, welche den
Existenzbedarf decken sollen, nicht erfasst. Die weiteren Positionen wie
Haushalt/Essen, TV/Radio/Mobile, Strom und «Verschiedenes» gelten durch den
Betrag für den Lebensbedarf von CHF 29'175.00 als abgedeckt. Krankheitskosten
können, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat, separat geltend
gemacht werden und es ist separat zu prüfen, ob sie zu vergüten sind (vgl. Art. 14
ELG und das kantonale Reglement über die Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [RKEL, BGS 831.3]). In der
Beschwerdeschrift weist der Beschwerdeführer zusätzlich darauf hin, dass der
Betrag der 3. Säule von CHF 35'000.00 nicht an ihn ausbezahlt, sondern mit
der 2. Hypothek verrechnet worden sei. Dieser Umstand wirkt sich jedoch
nicht auf den EL-Anspruch aus, da in der Berechnung ohnehin kein anrechenbares
Vermögen resultierte (vgl. AK-Nr. 20). Die Verfügung vom 20. Juni 2019 und
der Einspracheentscheid vom 10. September 2019 lassen sich somit in Bezug auf
die anerkannten Ausgaben nicht beanstanden.
4.
Zu prüfen bleibt, ob die
anrechenbaren Einnahmen korrekt festgelegt wurden.
4.1
Als Einnahmen angerechnet werden
u.a. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich
der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Hinzu
kommen u.a. die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen
(Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Zu den Einkünften aus unbeweglichem
Vermögen zählt nach der Praxis auch der steuerliche Eigenmietwert einer
selbstbewohnten Liegenschaft (vgl. WEL Rz. 3433.01 und 3433.02; Jöhl /
Usinger-Egger, a.a.O., S. 1834 ff. N 152; da dieser Betrag auch unter den
Ausgaben figuriert, kommt es aber letztlich nicht zu einer Anrechnung des
Eigenmietwertes). Weiter wird Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens
angerechnet, soweit es bei Ehepaaren CHF 60’000.00 übersteigt
(Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
4.2
Im Berechnungsblatt werden als
Einnahmen die Renten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von insgesamt CHF
42’588.00 und der Eigenmietwert von CHF 10'050.00 berücksichtigt, was nach
dem Gesagten rechtskonform ist. Verglichen mit den Ausgaben von CHF 60'311.00
ergibt dies einen Ausgabenüberschuss von CHF 7'673.00. Wird, entsprechend
dem Berechnungsblatt, einnahmeseitig zusätzlich ein Vermögensertrag von CHF
57.00
angerechnet, reduziert sich der Ausgabenüberschuss auf CHF 7'616.00.
5.
5.1
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht einen Ausgabenüberschuss in der Höhe von CHF 7'616.00
ermittelt, wobei nicht näher zu prüfen ist, ob die Vermögenserträge von
CHF 57.00 allenfalls abzuziehen wäre, so dass sich der Ausgabenüberschuss
auf CHF 7'673.00 erhöhen würde. Wie sich aus der folgenden Erwägung
ergibt, beeinflusst diese Differenz den Anspruch nicht.
5.2
Bezügerinnen und Bezüger von
jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung
und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der
Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV).
Wenn ein Ausgabenüberschuss resultiert, der niedriger ist als die anrechenbaren
Dispositiv
Krankenkassen-Pauschalen, besteht demnach ein Anspruch in der Höhe dieser
Pauschalen. Diese Konstellation liegt hier vor, denn der Ausgabenüberschuss von
rund CHF 7'600.00 ist niedriger als die Summe der
Krankenkassen-Prämienpauschalen für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau von
CHF 11'328.00 (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat
demnach Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe dieses
Betrags. Dieser ist direkt an die Krankenversicherung auszubezahlen
(Art. 21a ELG). Der Beschwerdeführer erhält daher, obwohl ihm eine
jährliche Ergänzungsleistung zugesprochen wird, keine Auszahlung.
5.3 Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet. Sie ist abzuweisen. Wie erwähnt, können allfällige
Krankheitskosten separat geltend gemacht werden.
6. Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser