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Entscheid

VSBES.2019.258

Nachzahlungsverfügung 2017

21. August 2020Deutsch24 min

AHV/IV/EO/FAK- und ALV-Beiträge sowie Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt CHF 56'640.00

Source so.ch

Urteil vom 21. August 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Nachzahlungsverfügung

2017 (Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) erliess am 11. Juli 2018

gegenüber C.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) und B.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführer) eine Nachzahlungsverfügung betreffend Lohnbeiträge für das

Jahr 2017, worin sie auf einer Jahreslohnsumme von CHF 400'000.00

AHV/IV/EO/FAK- und ALV-Beiträge sowie Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt CHF 56'640.00

festsetzte (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.; ] 33). Die dagegen

erhobene Einsprache vom 19. Juli und 22. August 2018, worin die

Aufhebung der Nachzahlungsverfügung geltend gemacht wurde, wies die Beschwerdegegnerin

mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 ab. Zur Begründung legte sie

im Wesentlichen dar, gestützt auf die Unterredung mit dem Beschwerdeführer vom

6. Juni 2017 an der [...] in [...] habe der interne Arbeitgeberrevisor festgestellt,

dass die Hauseigentümerin () an die Beschwerdeführer Studios vermietet habe,

welche für das Sexgewerbe eingerichtet, vermarktet und an Sexarbeitende untervermietet

worden seien. Anmeldungen dieser Untermieter und Dienstleistungserbringer als

Selbstständigerwerbende seien abzulehnen. Dem Beschwerdeführer sei angeboten

worden, dass er die Löhne mit einem Tagesansatz von CHF 125.00 festlegen

könne. Am 11. August 2017 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden,

die einfache Gesellschaft «» anzumelden. Nach den polizeilichen Angaben handle

es sich bei der [...] in [...] um ein klassisch geführtes Etablissement. Am

26. Januar 2018 sei ein Anmeldeformular für die einfache Gesellschaft «»

eingegangen. Diese sei mit den Beschwerdeführern als Teilhaber ab

1. Januar 2017 erfasst worden. Im Jahr 2017 seien unter dem Namen «» ungefähr

60 verschiedene Meldebestätigungen für den Stellenantritt bei einem Arbeitgeber

in der Schweiz eingegangen. Die Lohnsumme für das Jahr 2017 sei mit Nachzahlungsverfügung

vom 11. Juli 2018 nach Ermessen festgesetzt worden (AK [] Nr. 69;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 28. Oktober 2019 stellen die Beschwerdeführer folgendes Rechtsbegehren

(A.S. 13 ff.):

Die Beschwerde seitens

Frau C.___ und B.___ gegen den Einspracheentscheid der AKSO vom

01. Oktober 2019 ist in vollem Umfang gutzuheissen. Die gesamte Forderung

ist unbegründet und unrechtmässig und ist folglich als nichtig zu betrachten.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

19. Dezember 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 31 ff.).

2.3 Mit Replik vom 14. Januar

2020 halten die Beschwerdeführer an ihrem in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren fest (A.S. 37 ff.).

2.4 Das Gericht stellt mit

Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2020 fest, dass die

Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat

(A.S. 43).

2.5 Mit Eingabe vom 8. August

2020 erneuern die Beschwerdeführer ihr Rechtsbegehren und reichen dem Gericht

eine Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn,

Öffentliche Arbeitslosenkasse, vom 29. Juli 2020 ein (A.S. 44 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die erotischen Dienstleistungen,

welche die Frauen und Männer im Etablissement der Beschwerdeführer (, )

erbringen, als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu

qualifizieren sind.

2.

2.1

Vom Einkommen aus

unselbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. massgebenden Lohn werden paritätische

Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und

Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in

unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete

Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzulagen, Provisionen,

Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und

ähnliche Bezügen sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen

Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag

des Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AVHG). Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt

für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9

Abs. 1 AVHG).

2.2

Nach Art. 14 Abs. 4

lit. b AHVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über das Mahn- und

Veranlagungsverfahren. Werden innert Frist die für die Abrechnung

erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder

Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten

Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen. Die Ausgleichskasse ist

berechtigt, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse

an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr

zunächst von der vor-aussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach

Jahresende bereinigen. Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt

werden (Art. 38 AHVV).

2.3

Gemäss Rz. 1013 der

Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über den massgebenden

Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2008, Stand:

1.

Januar 2017) ist in unselbstständiger Stellung erwerbstätig, wer kein

spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem

Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig

ist. Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich das

Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso-

und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und

auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von

Personal und eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 1014 WML). Das

wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis

Unselbstständigerwerbender kommt namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein

eines Weisungsrechts, eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur

persönlichen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbotes und einer

Präsenzpflicht (Rz. 1015 WML). Den Elementen Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis

sowie ihren einzelnen Ausprägungen kann je nach der Art der zu beurteilenden

Umstände unterschiedliches Gewicht zukommen (Rz. 1017 WML). So erfordern

gewisse Tätigkeiten naturgemäss kaum «erhebliche Investitionen» (z.B.

Beratungstätigkeit, freie Mitarbeit). Das Abhängigkeitsverhältnis tritt hier in

den Vordergrund (Rz. 1018 WML). Es besteht keine Vermutung für

unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit (Rz. 1020 WML).

2.4

Nach der Rechtsprechung

beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige

Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des

Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die

wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen

dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu

bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im

wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die

beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung

der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach

Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach

richten, welcher dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (Urteile des

Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2 und 9C_246/2011

vom 22. November 2011 E. 5.2, je mit Hinweisen).

3.

3.1

Gemäss den vorliegend ins Recht

gelegten Unterlagen ist die Beschwerdeführerin Mieterin der zweiten Wohnetage

(6 Kleinwohnungen) der Liegenschaft «» (Wohngebäude, ehemals Motel) in [...],

welche im Eigentum der D.___, [...], steht. Der Mietzins beläuft sich auf

CHF 5'000.00 (netto) pro Monat (vgl. Mietvertrag vom 9. Juli 2015, AK

[] Nr. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine

Betriebsbewilligung nach dem (kantonalen) Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG)

mit Wirkung ab 22. Juli 2016; sie ist damit berechtigt, 20 Fremdenzimmer

(Appartemente) im 1. und 2. Obergeschoss der Liegenschaft «» für Sexarbeit

zu vermieten (AK [] Nr. 10 S. 1). Ein Mietvertrag für die

1.

Wohnetage der erwähnten Liegenschaft und ein solcher mit dem

Beschwerdeführer als Mieter kann den Akten nicht entnommen werden (vgl.

Aktennotiz vom 10. Juli 2017 [AK [] Nr. 1 S. 1). Gemäss den

vorliegenden Untermietverträgen vom 1. September 2016 (AK [] Nr. 1

S. 8 f. bzw. AK [] Nr. 6), 2. April 2017 (AK [] Nr. 2) und

1.

Juni 2017 (AK [] Nr. 4) traten die Beschwerdeführer zusammen mit E.___

als «Verwaltung» bzw. Untervermieter auf und vermieteten einzelne möblierte Appartements

(1-Zimmerwohnungen) an verschiedene Personen zur Erbringung von erotischen

Dienstleistungen. Für ein Appartement wurde ein Mietzins von CHF 1'500.00

pro Monat zuzüglich Nebenkosten vereinbart.

3.2

Am 28. Dezember 2016

meldete sich F.___ als selbstständigerwerbende Dienstleisterin im Bereich

«Escorten, Begleitungen und Unterhaltungen jeglicher Art» bei der

Beschwerdegegnerin an. Als Geschäfts- und Wohnadresse wurde «» in [...]

angegeben. Der Anmeldung war der vorerwähnte Untermietvertrag beigelegt (AK [F.___]

Nr. 5 f.). Gestützt auf diese Anmeldung verlangte die Beschwerdegegnerin

eine Kopie ihres Ausländerausweises sowie Nachweise über getätigte Werbung und

unter welchem Namen diese platziert worden sei. Am 23. Januar 2017 teilte F.___

der Beschwerdegegnerin mit, es sei branchenüblich, laufend die Namen und

Präsentationen zu ändern. Zudem erfolge ein intensives Werbepaket für das Haus

seitens der Verwaltung. Leider sei ihr die Erwerbsaufaufnahme seitens des

Migrationsamtes bis zum Vorliegen einer Bestätigung untersagt worden. Somit sei

ihrerseits keine Werbung erfolgt (AK [F.___] Nr. 8 f.). In der Folge

erteilte die Beschwerdegegnerin ihrem internen Arbeitgeberrevisor den Auftrag,

die Verhältnisse vor Ort abzuklären. Gestützt auf die Unterredung mit dem

Beschwerdeführer an der [...] in [...] vom 6. Juni 2017 erstellte der

Revisor eine Aktennotiz, worin im Wesentlichen festgehalten wurde, der

Beschwerdeführer sei Mieter der Liegenschaft «» in [...]. Untervermieter seien

die Beschwerdeführer zusammen mit E.___. Diese sei für den 1. Stock und

die Beschwerdeführerin für den 2. Stock zuständig. Der Beschwerdeführer

vermiete die entsprechend eingerichteten und vermarkteten Studios an Sexarbeitende.

Deren Anfragen zur Registrierung als Selbstständigerwerbende seien aus

verschiedenen Gründen abzulehnen. Der Beschwerdeführer und Vermieter gelte als

Arbeitgeber und müsse die Sexarbeitenden als Unselbstständige ordentlich

abrechnen. Angeboten worden sei ein Tagesansatz von CHF 125.00 (Monatslohn

von CHF 3'800.00 : 30 Arbeitstage). Nachdem der Beschwerdeführer am

Schluss des Besuches des Revisors die Unselbstständigkeit verstanden habe und

auf das Angebot eines Tagesansatzes von CHF 125.00 eingegangen sei, habe

er mit Schreiben vom 13. Juni 2017 erneut die Anerkennung der

Untermieterinnen als Selbstständigerwerbende verlangt. Dem könne nicht

entsprochen werden (vgl. Aktennotiz des Revisors vom 10. Juli 2017,

AK [] Nr. 1 S. 1). Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom

26.

Juli 2017 zur Situation Stellung und erklärte, die Untermieterinnen

der Appartements seien als Selbstständigerwerbende zu anerkennen (AK []

Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 11. August

2017.

mit, die Beschäftigten an der [...] seien aufgrund ihrer Eingliederung in

eine Arbeitsorganisation als Arbeitnehmer(innen) zu qualifizieren. Als

Arbeitgeber werde die einfache Gesellschaft, bestehend aus dem Beschwerdeführer

und den beiden Stockwerkverantwortlichen (die Beschwerdeführerin und E.___),

angesehen. Aus diesem Grund werde er gebeten, die Anmeldung für

Personengesellschaften ausgefüllt und unterschrieben einzureichen (AK []

Nr. 3). Mit Schreiben vom 23. August 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung

und stellte der Beschwerdegegnerin verschiedene Fragen (AK [] Nr. 4).

3.3

In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei der Kantonspolizei Solothurn eine Stellungnahme zur

Frage, ob es sich beim fraglichen Betrieb um ein klassisch geführtes

Etablissement oder um ein analog zu einem Stundenhotel geführtes Unternehmen

handle (AK [] Nr. 5 ff.). Aus dem «Vollzugsbericht über geleistete

Rechtshilfe» der Polizei des Kantons Solothurn vom 9. Oktober 2017, worin

die Beschwerdeführer als Auskunftspersonen angegeben wurden, geht folgender

Sachverhalt hervor: Der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren die

Ansprechperson bezüglich des Etablissements «» an der [...] in [...]. Dabei

handle es sich um ein reines Sex-Etablissement, welches sich im 1. und

2.

Obergeschoss mit diversen Studios befinde. Die Studios vermiete man an

Frauen und Männer zu wöchentlichen Fixkosten inkl. Nebenkosten. Die

Dienstleisterinnen und Dienstleister gingen selbstständig ihrer Tätigkeit nach.

Keines der Studios werde im Stundenansatz vermietet. Das Etablissement werde

durch die Beschwerdeführerin geführt, welche auch Bewilligungsinhaberin und vor

Ort wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer sehe sich als Berater und Helfer, wobei

er – aus Sicht des Schreibenden – eine gewisse Beteiligung nicht von sich

weisen könne, da er bereits beim «Gesuch um Betriebsbewilligung» seine

Kontaktdaten angegeben habe (AK [] Nr. 9 f.). Die Einwohnergemeinde [...] hatte

bereits gegenüber dem Arbeitsinspektorat am 21. Juli 2016 bestätigt, es

sei bekannt, dass an der [...] in den bestehenden Wohnungen ein Sexbetrieb

geführt werde. Das Gebäude stehe in der Wohnzone für 4-geschossige Bauten, in

welcher nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig seien (AK

[] Nr. 11).

3.4

Am 13. November 2017 und

16.

Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin

erneut aufgefordert, die Anmeldung der Personengesellschaft einzureichen (AK []

Nr. 13 f.). Am 22. Januar 2018 schlossen die Beschwerdeführer und E.___

mit zwei Dienstleistungserbringerinnen je einen «Arbeits- und

Dienstleistungsvertrag» ab (AK [] Nr. 15 f.). Am 22. Januar 2018

reichte der Beschwerdeführer die Anmeldung für Personengesellschaften ein (AK

[] Nr. 18). Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 hielt er gegenüber der

Beschwerdegegnerin fest, er werde durch die Behauptungen der Beschwerdegegnerin

bezüglich sozialversicherungsrechtlicher Stellung der Bewohnerinnen bzw.

Bewohner gezwungen, widerrechtliche Verträge auszustellen. Ein

Anstellungsvertrag werde benötigt, um eine Aufenthaltsbewilligung der Personen

beim kantonalen Migrationsamt beantragen zu können. Im Weiteren erklärte er, er

stelle Wohnraum mit der Möglichkeit der Erwerbstätigkeit zur Verfügung. Eine Person

komme und gehe nach freiem Ermessen und arbeite an verschiedensten Orten in der

ganzen Schweiz. Im Fall der Abwesenheit könnten auch Kolleginnen und Kollegen

die Räumlichkeiten nutzen, welche lediglich eine Bewilligungskopie zuzustellen

hätten. Es gebe somit kein Auswahlverfahren wie in «klassisch» geführten

Studios. Wenn Kolleginnen und Kollegen einreisten, um sich ihr Sackgeld

aufzubessern, benutzten diese die gesamte Infrastruktur unentgeltlich. Bei den Sexarbeitenden

handle es sich um unabhängige Dienstleistungserbringerinnen bzw. -erbringer (AK

[] Nr. 19). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Solothurn

stellte den Beschwerdeführern für den Stellenantritt verschiedener Personen im

Erotikgewerbe an der 2b, [...], im Jahr 2017 Meldebestätigungen aus, wobei es

sich bei der jeweiligen Einsatzdauer dieser Personen in der Regel um wenige

Wochen oder sogar nur Tage handelte (vgl. AK ] Nr. 17 f., 21 ff., 39 ff.,

62.

ff., 71 ff. und 80 ff.). Im Weiteren erklärte das kantonale Migrationsamt gegenüber

der Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2018, die beigelegten Arbeitsverträge

hätten nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen, weshalb sie zur

Überarbeitung zurückgeschickt worden seien. Bisher seien keine neuen

Arbeitsverträge eingegangen. Dementsprechend seien aktuell keine ausländischen

Personen an der zur Erwerbstätigkeit berechtigt (AK [] Nr. 22 ff.).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin kam

gestützt auf die Abklärungen ihres internen Arbeitgeberrevisors vom

6.

Juni 2017 und des «Vollzugsberichts über geleistete Rechtshilfe» der

Kantonspolizei Solothurn vom 9. Oktober 2017 (AK [] Nr. 1 S. 1

und 9) zum Schluss, die Eingliederung der Dienstleistungserbringenden in die

Arbeitsorganisation der Beschwerdeführer sei weiterhin als erheblich anzusehen,

weshalb die von ihnen beschäftigten Personen als Arbeitnehmende zu betrachten

Dispositiv

seien. Die Beschwerdeführer seien als Arbeitgeber zu qualifizieren. Demnach

wurden sie aufgefordert, eine entsprechende Anmeldung einzureichen (AK []

Nr. 13 ff. und 18). Die Lohnsumme der einfachen Gesellschaft «» wurde für

das Jahr 2017 wie folgt geschätzt: Monatlicher Mindestlohn einer im

Erotikgewerbe beschäftigten Person (Tänzerinnen):

CHF 3'800.00 : 30 Tage = CHF 125.00 Tageslohn;

CHF 125.00 Tageslohn x 10 Zimmer bzw. Personen = CHF 1'250.00

Gesamtlohnsumme des Betriebes pro Tag; Gesamtlohnsumme von CHF 1'250.00 x

330 Arbeitstage pro Jahr (Annahme 11 Monate Arbeit und 1 Monat Ferien) =

CHF 412'500 Gesamtlohnsumme des Betriebes pro Jahr. Abgerundete und zu verfügende

Gesamtlohnsumme für das Jahr 2017 von CHF 400'000.00 (vgl. Aktennotiz der

Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2018, AK [] Nr. 29). Dementsprechend

erliess die Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2018 eine Nachzahlungsverfügung

betreffend Lohnbeiträge für das Jahr 2017, worin die Beschwerdeführer zur

Nachzahlung von AHV/IV/EO/FAK- und ALV-Beiträgen auf einer Lohnsumme von

CHF 400'000.00 sowie Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt CHF 56'640.00

verpflichtet wurden (AK [] Nr. 33). Die dagegen erhobene Einsprache wies

sie mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019

im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Kantonspolizei Solothurn habe bestätigt,

dass die Beschwerdeführer die Studios zu wöchentlichen Fixkosten vermieteten. Über

die Vermietung könnten die Beschwerdeführer Einfluss darauf nehmen, wer in den

Räumlichkeiten arbeite. Schon die Kurzfristigkeit sei ein Indiz für eine

unselbstständige Erwerbstätigkeit. Belege für Eigenwerbung seien nicht eingereicht

worden. Im Weiteren habe der leitende Revisor anlässlich seines Besuchs der

Örtlichkeit und aufgrund des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer vom

6. Juni 2017 festgestellt, dass im Eingangsbereich Fotos der jeweiligen

Frauen angebracht seien und auf den zwei Stockwerken Aufsichtspersonen anwesend

seien. Im Weiteren seien Überwachungskameras angebracht. Auch die

Kantonspolizei sei in ihrem Vollzugsbericht zum Schluss gekommen, dass es sich

bei der [...] in [...] um ein reines Sex-Etablissement handle und der

Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren als Ansprechperson fungiere. Auch

wenn den Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit grosse Freiheiten eingeräumt

würden, seien sie nach dem Gesagten in erheblicher Weise arbeitsorganisatorisch

abhängig, womit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt sei, dass sie Arbeitnehmerinnen seien (AK [] Nr. 69;

A.S. 1 ff.).

4.1.2 Die Beschwerdeführer machen

demgegenüber geltend, die geforderten Beiträge seien zum grossen Teil bereits

abgerechnet worden. Die Personen, welche teilweise ihren Lebensmittelpunkt in

den Wohnungen an der [...] in [...] begründeten, organisierten die Realisierung

ihrer Dienstleistungen auf gesamtschweizerischem Gebiet, ohne in eine

Arbeitsorganisation eingebunden zu sein. Das Geschäftsrisiko werde von ihnen

selber getragen und sie organisierten Art, Ort, Dauer, Preise, Kundensegment

und Arbeits- oder Ferienzeiten vollständig selber, ohne dass Drittpersonen

Kenntnisse darüber erlangten. Sogar die Wohnungen richteten sie bei der

Übernahme selber ein. Es gehe nicht an, die Dienstleistungserbringer aufgrund

der erwähnten Kriterien als Unselbstständigerwerbende einzustufen.

4.2 Gemäss den vorliegenden, weitgehend

gleichlautenden Untermietverträgen vom 1. September 2016 (AK [] Nr. 1

S. 8 f. bzw. AK [] Nr. 6), 2. April 2017 (AK [] Nr. 2) und

1. Juni 2017 (AK [] Nr. 4) wurde den Untermieterinnen ein möbliertes

Appartement (1-Zimmerwohnung) in der Liegenschaft «» zur Verfügung gestellt,

wobei eine Nutzung des Studios zum Betrieb eines Massage-, Kosmetik- oder

Erotikstudios ausdrücklich erlaubt wurde. Weitere Leistungen für die

Untermieter (mit Ausnahme der Radio- und TV-Gebühren, welche offenbar von der

Eigentümerin der Liegenschaft übernommen werden) gehen weder aus dem

Untermietvertrag noch aus einer anderen Vereinbarung hervor (vgl. AK []

Nr. 1 S. 34). Dafür bezahlten die Untermieter einen Mietzins von

CHF 1'500.00 pro Monat exklusive Nebenkosten. Ob diese an Öffnungszeiten

und eine Hausordnung gebunden waren, geht aus dem Untermietvertrag nicht

hervor. Die Einsatzzeiten der Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter waren von ihrer

Präsenzzeit und der Kundennachfrage abhängig; der Betrieb ist grundsätzlich während

des ganzen Tages und in der Nacht (24 Stunden) geöffnet (vgl. AK [] Nr. 1

S. 34, 15 S. 1, 16 S. 1). Frauen und Männer, die in einem

solchen Etablissement sexuelle Dienste gegen Entgelt anbieten, schlagen dort in

der Regel keine Wurzeln. Dies hat auch mit dem zeitlich beschränkten Status,

den die erotischen Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer in aufenthalts-

und arbeitsrechtlicher Sicht innehaben, zu tun. Die Schnelllebigkeit und die

hohe Fluktuation in diesem Tätigkeitsbereich sind allgemein bekannt (vgl. auch die

in den Meldebestätigungen des AWA für den Stellenantritt vermerkte jeweilige

kurze Einsatzdauer der zahlreichen Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter von in der

Regel wenigen Wochen oder sogar nur Tagen im Jahr 2017, AK [] Nr. 17 ff.;

E. II. 3.4 hiervor). Die erotischen Dienstleistungserbringerinnen und

-erbringer können ohne grossen eigenen Aufwand, weder in organisatorischer noch

finanzieller Hinsicht, relativ unkompliziert und unverbindlich ihre Tätigkeit

aufnehmen bzw. einer solchen nachgehen. Sowohl ihre Vorbereitungen (Suche nach

einer geeigneten Lokalität, Bekanntmachung etc.) als auch Vor-investitionen

(Einrichtung ist nicht erforderlich, da es sich um möblierte Studios handelt)

halten sich in engem Rahmen. Ebenso können die Sexarbeiterinnen und –arbeiter relativ

kurzfristig und ohne grösseren finanziellen Verlust in Kauf nehmen zu müssen

ihre Geschäftstätigkeit wieder einstellen oder an eine neue, eventuell

geeignetere Örtlichkeit verlegen. Die fixen Kosten belaufen sich auf maximal

CHF 1'500.00 pro Monat zuzüglich Nebenkosten, wobei der Untermietvertrag

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat bzw. drei Monaten

aufgelöst werden kann. Nach den von der Beschwerdegegnerin veranlassten

Abklärungen werden die Studios – in Abweichung zum vorerwähnten

Untermietvertrag – zu wöchentlichen Fixkosten inkl. Nebenkosten vermietet (vgl.

AK [] Nr. 9 S. 2). Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten, indem

er darauf hinweist, vorgesehen sei eine monatliche Vorauszahlung analog

üblicher Mietverhältnisse. Da einige Sexarbeitenden jedoch in einer

angespannten finanziellen Lage seien, könnten die Mieten auch als Teilzahlungen

im Nachhinein bezahlt werden (vgl. Beschwerde, S. 8 f.). Nach dem Gesagten

ist von einem geringen Unternehmerrisiko auszugehen. Wenn auch unabhängig vom

Arbeitserfolg Kosten anfallen, die von den Dienstleistungserbringerinnen und

–erbringern zu tragen sind, erschöpft sich das unternehmerische Risiko im

Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig

entschädigt wird. Dem Umstand fehlender Investitionen und demjenigen eines

minimalen Unternehmerrisikos darf jedoch nicht unabhängig ihrer Ursache und

ihres Zusammenhangs entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Die Eigenheit

des Branchenzweigs bzw. das Geschäftsmodell sind dafür verantwortlich, dass

kaum (direkte) Investitionen erforderlich sind und nur mit einer geringen

Verlusttragung zu rechnen ist. Demgemäss ist der Fokus auf die Frage nach einem

Abhängigkeitsverhältnis zu richten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011

vom 22. November 2011 E. 6.2 mit Hinweis).

4.3 Gestützt auf die persönliche

Unterredung mit dem Beschwerdeführer vor Ort vom 6. Juni 2017 stellte der interne

Arbeitgeberrevisor der Beschwerdegegnerin fest, es werde ein möbliertes Studio

zur Ausübung der Sexarbeit und gleichzeitigem privatem Wohnen vermietet, zur

Sicherheit der Sexarbeiterinnen seien Kameras am Hauseingang und in den Gängen

eingerichtet und es sei eine Aufsichtsperson pro Stock anwesend, welche für

Ordnung und Sicherheit sorge. Diese Aufsichtspersonen seien im Untermietvertrag

als Vertragspartner aufgeführt. Die Beschwerdeführerin sei [...] und für den

2. Stock mit den Asiatinnen zuständig, E.___ kümmere sich als [...] um den

1. Stock mit den Südamerikanerinnen. Die Bewilligung für die

Betriebsführung laufe über die Beschwerdeführerin (vgl. AK [] Nr. 10

S. 1). Das Haus sei bekannt als Bordell mit Auswahl von Sexarbeitenden auf

zwei Etagen. Bei der Auswahl der Untermieter werde somit auf die Herkunft

geachtet. Sämtliche Räume seien ausschliesslich zur Verrichtung von Sexarbeit

hergerichtet und vermietet. Die Adresse «» werde in der Werbung (verschiedenste

Portale) als Bordell wahrgenommen und vermarktet. Rotlichter an den Fenstern

sowie Bilder im Eingangsbereich wiesen ebenfalls klar darauf hin (vgl.

Aktennotiz vom 10. Juli 2017; AK [] Nr. 1 S. 1). Diese

Abklärungsergebnisse werden von den Beschwerdeführern teilweise bestritten. Sie

machen geltend, zwischen ihnen und den Sexarbeiterinnen und –arbeitern bestehe weder

ein Abhängigkeits- noch ein Subordinationsverhältnis. Diese seien als

Selbstständigerwerbende zu qualifizieren.

Dazu ist festzuhalten, dass im

vorliegenden Fall – im Vergleich zum im vorerwähnten Urteil des Bundesgerichts

9C_246/2011 vom 22. November 2011 dargelegten Sachverhalt – von gänzlich anderen

Verhältnissen, d.h. von einer anderen Betriebsorganisation, auszugehen ist. Die

Beschwerdeführer stellten den Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern, welche im

fraglichen Jahr 2017 ein Studio an der [...], [...], bezogen und ihre sexuellen

Dienstleistungen anboten, nach der Lage der Akten kein umfassendes «Package»,

sondern ausschliesslich ein möbliertes Studio (Einzimmerwohnung) im Rahmen

eines Untermietverhältnisses zur Ausübung der Sexarbeit und gleichzeitigem

privatem Wohnen zur Verfügung. Andere Räumlichkeiten (z.B. Gästezimmer,

Kontakträumlichkeiten, Bar, Aufenthaltsräume, sanitäre Einrichtungen etc.)

standen den Untermieterinnen und Untermietern nicht zur Verfügung und verschiedene

Dienstleistungen (Werbung, Kreditkartenterminals für einen bargeldlosen

Zahlungsverkehr, Getränke für die unentgeltliche Bewirtung der Gäste,

Sicherheitsvorkehrungen durch eine zentrale Überwachungsanlage und/oder Sicherheitspersonal,

hygienische Artikel, Videoanlagen und –filme, erotische Artikel und Wellnessprodukte)

wurden für sie von den Beschwerdeführern nicht bereitgestellt bzw. erbracht. Nach

den Angaben der Beschwerdeführerin werden die im Haus vorhandenen Überwachungskameras

(je eine auf die Studiotüre und den Korridor gerichtete Kamera; insgesamt über

20 Kameras) von den Sexarbeitenden jeweils selber installiert (vgl. AK [] Nr. 2

S. 2 Ziff. 3). Dem vorliegenden handschriftlichen Protokoll des

internen Arbeitgeberrevisors der Beschwerdegegnerin über das Gespräch mit dem

Beschwerdeführer vom 6. Juni 2017 kann entnommen werden, für die Werbung

(Homepage, Gästebuch, Fotos) sei jede Dienstleistungserbringerin und jeder Dienstleistungserbringer

selber verantwortlich, ein Kreditkartenterminal sei nicht vorhanden gewesen und

sämtliche Getränke hätten selber organisiert werden müssen. Auch einen Empfang

und/oder eine Betreuung der Gäste habe es nicht gegeben. Hygienische Artikel

(Kondome, erotische Artikel, Wellnessprodukte etc.) hätten die Sexarbeitenden selber

beschaffen müssen. Einzig die Gebühren für Radio und Fernsehen bezahle die

Liegenschaftseigentümerin. Die Dienstleistungserbringenden seien bei der Wahl

der Kunden sowie der anzuwendenden Praktiken frei gewesen und hätten keine studioüblichen

Dienstleistungen erbringen müssen. Da die Liegenschaft grundsätzlich während

des ganzen Tages und auch in der Nacht (24 Stunden) offen sei, hätten die

Dienstleistungserbringerinnen und –erbringer auch keine Öffnungszeiten oder

Hausordnung einhalten müssen. Die Präsenzzeit sei von jedem und jeder Sexarbeitenden

selber festgesetzt worden. Weisungen der Untervermieter habe es nicht gegeben (vgl.

AK [] Nr. 1 S. 34).

4.4 Entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, dass die

Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter in ein betriebsorganisatorisches Gefüge

eingebunden gewesen wären. Weisungen der Beschwerdeführer bezüglich ihrer Erwerbstätigkeit

gab es offenbar nicht. Die Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter hatten lediglich den

aus dem Untermietsverhältnis hervorgehenden Verpflichtungen, insbesondere der Bezahlung

des Mietzinses, nachzukommen. Aufgrund der Aktenlage bestand für die

Sexarbeitenden auch keine Präsenzpflicht. Sie verfügten über einen

selbstbestimmten Handlungsfreiraum und waren für ihre Erwerbstätigkeit selber

verantwortlich. Sie konnten alleine festlegen, ob und in welchem Ausmass sie

ihre erotischen Dienstleistungen erbringen wollten; die Art der

Dienstleistungen sowie die Preisgestaltung konnten sie selber bestimmen. Nach

den Angaben der Beschwerdeführer konnten die Untermieter auch selbstständig darüber

entscheiden, wann sie das Studio bzw. die Einzimmerwohnung belegen wollten; so

sei es ihnen offen gestanden, das Studio während ihrer Abwesenheit anderen

Personen auch zum Wohnen und Verweilen sowie zu anderen Zwecken zu überlassen.

Mit zahlreichen Nach- und Zwischenmieterinnen, die sich untereinander

organisiert hätten, seien die Beschwerdeführer in keinem direkten Kontakt

gewesen (vgl. Replik, S. 3; AK [] Nr. 34). Im Weiteren konnten die

Sexarbeitenden den aus ihrem Gewerbe hervorgehenden Verdienst behalten, eine

über den Mietzins und die Nebenkosten hinausgehende Zahlungs- oder Abgabepflicht

an die Untervermieter bestand offenbar nicht. Ferner kann dem aus den Akten

hervorgehenden Internetauftritt entnommen werden, dass die Sexarbeiterinnen und

Sexarbeiter nicht für ein bestimmtes Etablissement, sondern für sich selbst und

ihre eigenen Dienstleistungen warben. So traten sie unter einem Vornamen bzw.

Pseudonym auf, die Adresse «[...], [...]» wurde angegeben sowie die Etage und die

Zimmernummer, unter welcher die Dienstleistungserbringerin bzw. der

Dienstleistungserbringer zu finden war. In einem weiteren Internetportal bzw. Sexinserat

wurden auch eine kurze Beschreibung der angebotenen erotischen Dienstleistungen

sowie der Preis vermerkt (vgl. AK [] Nr. 1 S. 47 ff.). Ein

Internetauftritt für das (damalige) Etablissement «» oder für ein unter einem

anderen Namen geführtes Etablissement geht aus den Akten nicht hervor. In der

Anmeldung für Selbstständige vom 23. Januar 2017 gab die Dienstleistungserbringerin

F.___ bezüglich der Werbeaktivitäten zwar an, es sei branchenüblich, laufend

die Namen und Präsentationen zu ändern und zudem erfolge ein intensives

Werbepaket für das Haus seitens der Verwaltung (vgl. AK [F.___] Nr. 9

S. 2), ein solches Werbepaket kann den vorliegend ins Recht gelegten Akten

jedoch nicht entnommen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die

Dienstleistungserbringerinnen und –erbringer für ihre Werbeaktivitäten selber

verantwortlich waren, diese selber organisierten und auch selber bezahlten. Dementsprechend

hielt F.___ noch fest, ihrerseits sei keine Werbung erfolgt, weil das

Migrationsamt die Erwerbsaufnahme bis zum Vorliegen einer Bestätigung durch die

Beschwerdegegnerin untersagt habe (AK [F.___] Nr. 9 S. 2). Schliesslich

war gemäss den Angaben im vorerwähnten handschriftlichen Protokoll des internen

Arbeitgeberrevisors auch für die Kranken- und Unfallversicherung jede Sexarbeiterin

und jeder Sexarbeiter selber verantwortlich und eine Quellensteuer wurde von

ihrem Verdienst nicht abgezogen; diesbezüglich stehe der Beschwerdeführer zwar

«in Verhandlung», er würde sich hierbei jedoch als Geldeintreiber fühlen (AK [….]

Nr. 1 S. 34).

4.5 Nach dem Gesagten weist die hier

zu beurteilende erotische Dienstleistungstätigkeit der Untermieterinnen und

–mieter hinsichtlich des zu prüfenden Abhängigkeitsverhältnisses verschiedene

Ausprägungen auf, die zu Gunsten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu

gewichten sind. Dass die Beschwerdeführerin als Bewilligungsinhaberin,

Dienstleistungserbringerin und wohl auch als Aufsichtsperson vor Ort sowie der

Beschwerdeführer als langjährige Auskunftsperson und Berater/Helfer verschiedene

Tätigkeiten für die Sexarbeiterinnen und –arbeiter ausüben, führt zu keinem

anderen Ergebnis.

5. Die Nachzahlungsverfügung der

Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2018 (AK [] Nr. 33), worin paritätische

Beiträge auf einer ermessensweise festgesetzten jährlichen Lohnsumme von

CHF 400’000.00 in Höhe von CHF 56'640.00 veranlagt wurden, bzw. der

diese Verfügung bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom

1. Oktober 2019 sind nach dem Gesagten zu beanstanden, weshalb Letzterer

in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben ist.

6.

6.1 Die nicht anwaltlich oder

sonstwie qualifiziert vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer haben keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen

Arbeitsaufwand nach sich zog, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was der

Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (Urteil des

Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 7.2 mit

Hinweisen).

6.2 Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 aufgehoben.

2. Es wird keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Eingabe vom 8. August 2020

mitsamt Beilagen geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser