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Entscheid

VSBES.2019.259

Invalidenrente

1. Juni 2021Deutsch49 min

Wiedererwägung pendente lite als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle

Source so.ch

Urteil vom 1. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 25. September 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1955 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete seit Februar 1985 als selbstständig

erwerbender Garagist. Am 25. Juli 2002 erlitt er einen Myokardinfarkt,

worauf er am 26. Juli 2002 und 27. Januar 2003 mit einem Stenting

sowie einer Dilatation behandelt wurde (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 5 und 17). Am

24. Juni 2003 meldete er sich bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) wegen bestehender Herz- und Rückenbeschwerden zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 4). Daraufhin sprach ihm die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom

15. Dezember 2004 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von

97 % eine ganze Invalidenrente (sowie entsprechende Zusatz- und

Kinderrenten) ab 1. Juli 2003 zu (IV-Nr. 26).

1.2 Das im März 2005 von Amtes wegen

aufgenommene Revisionsverfahren ergab keine Änderung, welche sich auf die Rente

auswirkt (neuer Invaliditätsgrad von 85 %; Mitteilung vom 26. Januar

2006, IV-Nr. 39).

1.3 Am 14. Juli 2006 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, zur Prüfung des Anspruchs auf

Invalidenleistungen sei eine medizinische Abklärung notwendig. Sie veranlasste

deshalb eine interdisziplinäre (internistisch-rheumatologische, neurologische,

neuropsychologische und psychiatrische) Begutachtung in der B.___ (im

Folgenden: B.___), welche am 30. Oktober und 7. November 2006

durchgeführt wurde (Gutachten vom 29. November 2006, IV-Nr. 52.1).

Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 wurde die bisher ausgerichtete ganze

Invalidenrente aufgrund eines neu ermittelten Invaliditätsgrades von nurmehr

21 % auf Ende November 2007 eingestellt (IV-Nr. 71). Die dagegen

erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im

Folgenden: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 24. Februar 2009 ab

(VSBES.2007.393; IV-Nr. 87 S. 2 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde

wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. September 2009 ab, soweit es

darauf eintrat (9C_290/2009; IV-Nr. 93).

1.4 Am 7. Mai 2018 liess sich

der Beschwerdeführer bei der IV mit der Begründung neu anmelden, es sei bei ihm

am 6. Dezember 2016 eine Bypass-Operation durchgeführt worden; seither

persistierten insbesondere Beschwerden im Brustbereich und eine erheblich

reduzierte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 94). Mit Verfügung vom 2. Juli

2018 trat die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren nicht ein

(IV-Nr. 99). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. September 2018

wurde, nachdem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Nichteintretensverfügung

am 17. Oktober 2018 wiedererwägungsweise aufgehoben und eine Abklärung der

gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt hatte

(IV-Nr. 105), mit Beschluss vom 6. November 2018 infolge

Wiedererwägung pendente lite als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle

abgeschrieben (VSBES.2018.205; IV-Nr. 113 S. 2 ff.).

1.5 Nachdem die Beschwerdegegnerin

auf das Leistungsbegehren eingetreten war, wies sie den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche

Eingliederungsmassnahmen nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom

25. September 2019 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss

den medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten

Tätigkeit als selbstständiger Garagist vom 5. Dezember 2016 bis

23. März 2017 arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 24. März 2017 sei ihm

wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten. In einer angepassten Tätigkeit

(Arbeiten ohne Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten) bestehe seit dem

24. März 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei

nicht bereit, seinen Betrieb aufzugeben. Trotz der Empfehlung des Gerichts im

Jahr 2009, die angebotene Stellenvermittlung anzunehmen, habe er es vorgezogen,

weiter in seinem Betrieb tätig zu sein und sich mit einem tiefen Einkommen zu

begnügen. Die seit dem Jahr 2007 zumutbare Verwertung seiner

Restarbeitsfähigkeit in einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sei aus

IV-fremden Gründen unterblieben. In Anbetracht dessen könne mehr als 10 Jahre

später nicht postuliert werden, die Betriebsaufgabe bzw. der Wechsel von einer

selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sei aufgrund des

fortgeschrittenen Alters nicht zumutbar (IV-Nr. 122; Aktenseiten [A.S.] 1

ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 30. Oktober 2019 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 8 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 25. September 2019 sei aufzuheben.

2. a) Es sei dem Versicherten eine IV-Rente

nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen.

b) Eventualiter:

die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen medizinischer Art und

betreffend die Frage der Zumutbarkeit einer Betriebsaufgabe an die IV-Stelle Solothurn

zurück zu weisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

30. Januar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen (A.S. 23 f.).

2.3 Mit Replik vom 30. März

2020 lässt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalten (A.S. 33

f.).

2.4 Mit Verfügung vom 19. Mai

2020 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Duplik verzichtet hat (A.S. 36).

2.5 Am 22. Mai 2020 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 37 ff.).

2.6 Am 15. Februar 2021 werden

die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung

vorgeladen, an der die Parteivorträge angehört werden. Der Antrag auf

zusätzliche Parteibefragung wird abgewiesen. Der Beschwerdegegnerin wird das

Erscheinen freigestellt (A.S. 42 f.).

2.7 Am 1. Juni 2021 führt das

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe

Protokoll der Verhandlung vom 1. Juni 2021; A.S. 45 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer aufgrund veränderter Verhältnisse Anspruch auf eine

Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 25. September 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die vor-aussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde

ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder

Unfall sein. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28

Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.

auch Art. 86ter – 88bis der Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG)

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber

ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich

gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu

früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch

eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens

genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr

eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom

1.

März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist

darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87

Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen

nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,

hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob

die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im

Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71

E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer

fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das

Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend

über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige

anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

(vgl. BGE 129 V 222).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

5.

Im vorliegenden Fall ist zu

prüfen, ob sich beim Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Verfügung vom

11.

Oktober 2007, womit die bisher gewährte ganze Invalidenrente aufgrund

eines Invaliditätsgrades von nurmehr 21 % auf Ende November 2007

eingestellt wurde (IV-Nr. 71), eine relevante Verschlechterung seines

Gesundheitszustands eingestellt hat. Im Folgenden ist der medizinische

Sachverhalt darzulegen, wie er der vorerwähnten Verfügung vom 11. Oktober

2007.

zu Grunde gelegt wurde:

5.1

Aus dem interdisziplinären

(internistisch-rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und

psychiatrischen) B.___-Gutachten vom 29. November 2006 (Untersuchungen vom

30.

Oktober und 7. November 2006) gehen folgende Diagnosen hervor:

«M54.1 Chronisch-rezidivierendes Lumbovertebral-Syndrom, aktuell ohne

radikuläre Symptomatik, bei radiologisch nachweisbaren mässiggradigen

degenerativen Veränderungen; I25.9 Gut kompensierte koronare Herzkrankheit mit

normalem Belastungs-EKG bei St.n. nichttransmuralem Myokardinfarkt mit PTCA und

Stent-Einlage am 26.7.2002 und erneuter Stenteinlage am 27.1.2003». Unter dem

Titel «Epikrise und Beurteilung der Leistungsfähigkeit» wurde im Wesentlichen

dargelegt, der 51-jährige gelernte Automechaniker sei seit 1985 als

selbstständig erwerbender Automechaniker in eigener Werkstatt tätig. Am

26.

Juli 2002 habe er einen Herzinfarkt erlitten und sei bis zum

13.

Oktober 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Nach

vorübergehender teilweiser Arbeitsaufnahme habe er sich am 27. Januar 2003

wegen erneuter pektanginöser Beschwerden einem weiteren operativen Eingriff

(Stenteinlage) unterziehen müssen. Nachdem im Februar 2003 zusätzlich akute

Rückenbeschwerden aufgetreten seien, habe bis 23. März 2003 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 24. März 2003 habe der Hausarzt

dauerhaft eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Explorand gebe an,

seit über 15 Jahren an wiederkehrenden Rückenschmerzen im Kreuz zu leiden, die

vor allem durch ungünstige Bewegungen oder Heben und Tragen von schweren

Gewichten ausgelöst würden. Die Schmerzen könnten soweit gehen, dass er

«24 Stunden im Bett liegen» müsse. Manchmal sei sein rechtes Bein

gefühllos. Durchschnittlich einmal pro Jahr benötige er vom Hausarzt eine

Spritze in den Rücken, sonst könne er sich mit Tabletten (etwa 1- bis

2-monatlich) selbst helfen. Die letzte Phase akuter starker Rückenschmerzen sei

vor rund einem Jahr gewesen und habe einen Arbeitsausfall von rund 1 Woche und

intensive Behandlungen beim Arzt (Spritzen) nach sich gezogen. Zwei- bis

dreimal pro Monat leide er noch unter leichten Herzschmerzen im Anschluss an

körperliche Anstrengungen, die nach Einnahme von Nitroglyzerin jeweils verschwänden.

Herzbeschwerden lösten bei ihm nach wie vor Gefühle von Verunsicherung aus

(Befürchtung, einen Herzinfarkt zu erleiden), führten aber nicht zu Angst oder

Panik. Psychisch habe er eine verminderte «Stresstoleranz» geltend gemacht.

Fühle er sich durch zu viele Aufträge, durch drängendes, forderndes Verhalten

von Kunden, «unter Druck» gesetzt, rege er sich «innerlich» stark auf, was ca.

4- bis 5-mal pro Jahr zum Auftreten starker Kopfschmerzen, Schweissausbrüchen,

Unwohlsein und Nausea führe. Er betrachte «Stress» ganz generell als «schlecht

für das Herz», weshalb er Stress, wenn immer möglich, vermeide. Auf geistiger

Ebene habe er keine Einschränkungen mit Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit

erwähnt. Wegen seiner Rückenprobleme könne er schwerere Arbeiten (z.B.

Kupplungen wechseln, Getriebe ausbauen etc.) nicht mehr ausführen oder er wende

technische Hilfsmittel (z.B. Kran, Hebebühne) an. Es sei ihm wichtig,

rückenergonomisch zu arbeiten. Wenn er sehe, dass ein Auftrag für ihn

körperlich nicht machbar sei, lehne er ihn ab. Wegen der Rückenprobleme, der

Herzerkrankung sowie der damit verbundenen reduzierten psychischen

Belastbarkeit sei er nur noch an 4 ½ Stunden pro Tag tätig und

schätze seine Leistungsfähigkeit innerhalb dieser Zeit auf ca. 75 % ein.

Die «Zusammenfassung der

gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach der Akte» lautete wie folgt: Am

26.

Juli 2002 habe der Explorand einen nicht transmuralen Myokardinfarkt

bei koronarer Eingefässerkrankung erlitten. Es sei ein PTCA-Stenting des

1.

Marginalastes vorgenommen worden. Ab dem 14. Oktober 2002 habe der

Explorand seine Arbeitstätigkeit zu 50 % wieder aufgenommen. Am

27.

Januar 2003 sei wegen erneuten Auftretens pektanginöser Beschwerden

ein weiterer Stent in die Restenose des 1. Marginalastes eingelegt worden.

Eine weitere Stenose im gleichen Gefäss weiter distal sei ebenfalls mit einem

Stent behoben worden. Akute ischialgiforme Rückenschmerzen mit radikulärer

Ausstrahlung seien am 25. Februar 2003 zudem im rechten Bein aufgetreten.

Computertomographisch hätten sich eine Diskusprotrusion L4/5 sowie eine

Diskushernie L5/S1 mit Beeinträchtigung der Wurzel S1 rechts mehr als links

gezeigt. Ab dem 24. März 2003 sei dem Exploranden eine Arbeitsfähigkeit

von 50 % attestiert worden. Mit einer vollen Arbeitsfähigkeit könne

vorderhand nicht gerechnet werden, so die Einschätzung des Hausarztes, wobei

die «eingeschränkte körperliche Belastbarkeit» im IV-Arztbericht nicht näher

ausgeführt worden sei. Von kardiologischer Seite sei Mitte 2003 ein sehr guter

Verlauf festgestellt worden, mit Beschwerdefreiheit bei körperlicher Belastung,

99%iger Leistungsfähigkeit des Herzmuskels im Belastungs-EKG und vorbildlichem

Risikoverhalten des Exploranden. Für die weiter bestehende

Leistungseinschränkung habe der Explorand hauptsächlich die Rückenbeschwerden

geltend gemacht.

Es könne auf der Grundlage der

internistischen Untersuchung bestätigt werden, dass es keine Hinweise für eine

leistungsrelevante kardiale Problematik gebe, was auch durch die in den Akten

dokumentierten kardiologischen Kontrolluntersuchungen mit Ergometrie bestätigt

werde. Insgesamt sei in dieser Hinsicht davon auszugehen, dass sich der

Explorand bereits im Juni 2003 sehr gut von dem 2002 erlittenen nicht

transmuralen Myokardinfarkt erholt habe und seither nachweislich eine

Herzleistung erzielt habe, die der einer gesunden Person seines Alters

gleichkomme. Somit habe die koronare Eingefässerkrankung seit Juni 2003 keine

Einschränkung der Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche

Arbeiten mehr zur Folge. In psychischer Hinsicht sei der Explorand in der

Untersuchung unauffällig gewesen. Die von ihm geschilderten «Gefühle von

Verunsicherung» und die Befürchtungen, bei zu viel Stress einen Herzinfarkt zu

erleiden, seien im Lichte seiner kardialen Anamnese normalpsychologisch gut

erklär- und nachvollziehbar, jedoch nicht leistungsrelevant. Die derzeit nur

noch selten und kurz auftretenden Herzschmerzen seien nicht von Angst oder gar

Panik begleitet. Dass er subjektiv eine reduzierte «Stresstoleranz» geltend

mache, weil er befürchte, dass er bei zu grosser Belastung bei der Arbeit

wieder einen Herzinfarkt erleiden könnte, sei psychologisch zwar

nachvollziehbar, jedoch medizinisch angesichts der wiederholt normal

ausgefallenen kardiologischen Kontrolluntersuchungen nicht begründet.

Von der internistisch-rheumatologischen

und neurologischen Seite habe man anlässlich der aktuellen Untersuchungen nur

geringe pathologische Befunde feststellen können, nämlich Hinweise auf

muskuläre Verkürzungen und einen ungenügenden Trainingszustand der

Hüftabduktoren-Muskulatur rechts und der Abdominal-Muskulatur sowie auf eine

Sensibilitätsminderung im distalen Bereich des Dermatoms S1 rechts. Bei

seitengleichen, normalen Muskeleigenreflexen, normaler Kraftentfaltung und

fehlenden Muskelatrophien könne klinisch ein leistungsrelevanter

Bandscheibenschaden mit Radikulopathie ausgeschlossen werden. Die

pathologischen Veränderungen im CT der LWS vom 28. Februar 2003 seien

nicht als schwerwiegend zu beurteilen. Der Zwischenwirbelraum L5/S1 sei nur

mässiggradig verschmälert und die vom Radiologen beschriebene

Intervertebralgelenksarthrose auf Höhe L5/S1 mit Osteophytenbildung sei leicht-

bis mässiggradig. Der aktuelle neurologische Befund sei als Residualzustand

nach früher stattgehabter Wurzelirritation der Wurzel S1 rechts anzusehen. Eine

Leistungsminderung für leichte bis mittelgradig schwere Arbeiten sei daraus

nicht abzuleiten, hingegen könnten ihm repetitive, körperlich schwere

Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden.

In der neuropsychologischen Untersuchung

habe der Explorand gute, mit einer altersentsprechenden Population

vergleichbare kognitive Leistungen gezeigt. Eine nennenswerte Störung im

Bereich der kognitiven Funktionen habe somit ausgeschlossen werden können, was

auch mit den Ergebnissen der neurologischen Untersuchung vereinbar sei. Die vom

Exploranden erwähnte erhöhte Vergesslichkeit, die er allerdings nicht als

leistungsrelevant erachtet habe, sei damit auf der Grundlage der erhobenen

testpsychologischen Befunde nicht erklärbar. Zusammenfassend könne man in den

Untersuchungen leichte Beeinträchtigungen durch ein chronisch-rezidivierendes

Lumbovertebralsyndrom feststellen, bei radiologisch mässiggradigen

degenerativen Veränderungen und derzeit fehlender Bandscheibenproblematik.

Seitens der koronaren Eingefässerkrankung habe sich die Leistungsfähigkeit des

Exploranden seit dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Juni 2003 weiter deutlich

verbessert bzw. nachweislich vollständig normalisiert.

Aus den damit sowohl im Rahmen dieser

Begutachtung als auch den von anderen festgestellten leichten

Beeinträchtigungen seien folgende Auswirkungen auf die bisherige Tätigkeit

ableitbar: Aufgrund des leichten Lumbovertebralsyndroms, das phasenweise mit

akuten Rückenschmerzen einhergehe, seien körperlich leicht bis mittelgradig

belastende Tätigkeiten grundsätzlich weiterhin zumutbar, unter Beachtung

folgender qualitativer Einschränkungen: Kein repetitives Heben und Tragen von

Gewichten über 15 kg, Zuhilfenahme von technischen Hilfsmitteln wie

Hebebühne, Kran etc., um das Heben von schweren Gewichten zu umgehen und um die

Arbeit möglichst rückenergonomisch gestalten zu können. Dies sollte mit den vom

Exploranden bereits getätigten Umstellungen in seinem Betrieb schon weitgehend

realisiert sein. Dass er keine Getriebe mehr ausbauen und wechseln könne, sei

medizinisch nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen

Einschränkungen sei die derzeitige Tätigkeit eines selbstständigen

Automechanikers zeitlich ab 8 bis 9 Stunden pro Tag und an 5 Tagen pro Woche

zumutbar, mit einer leichten quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit

von maximal 20 %. Diese erkläre sich aufgrund der Notwendigkeit der

Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel, was zu einem erhöhten zeitlichen Aufwand

führen könne. Hinsichtlich der kardialen Problematik ergebe sich derzeit kein

Anlass zu weitergehenden Behandlungsmassnahmen. Er sei diesbezüglich gut

kompensiert und werde regelmässig kontrolliert. Von Seiten des

Lumbovertebralsyndroms seien die therapeutischen Möglichkeiten hingegen

keineswegs ausgeschöpft. Die muskulären Verkürzungen wie auch der ungenügende

Trainingszustand der Hüftabduktoren rechts und der Abdominalmuskulatur liessen

auf ein deutliches Verbesserungspotential durch ein gezieltes Muskelaufbautraining

schliessen. Der Erfolg eines solchen Trainings könnte nach 1 bis 2 Jahren

beurteilt werden. Bei Betrachtung des Längsschnitts der Entwicklung der

Beeinträchtigungen sei davon auszugehen, dass eine medizinisch begründete

Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wie sie vom Hausarzt attestiert worden sei,

gemäss den vorliegenden Akten seit Juni 2003 (Zeitpunkt der Normalisierung der

kardiologischen Befunde) nicht mehr bestehe. Seither gelte das postulierte

Leistungsprofil mit maximal 20%iger Leistungsminderung bei voller zeitlicher

Belastbarkeit (IV-Nr. 52.1 S. 20 ff.).

5.2

Der behandelnde Kardiologe,

Dr. med. C.___, Kardiologie und Innere Medizin FMH, stellte in seinem

Bericht vom 20. März 2007 die Diagnosen (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) «Koronare Eingefässerkrankung» und «chronisches,

teilinvalidisierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei lumbaler Diskushernie

und Beckenschiefstand» und hielt in Wesentlichen fest, die aktuelle Situation

(5 bis 6 Stunden pro Tag in ruhigem Arbeitsrhythmus) sei unter Berücksichtigung

der Gesamtsituation angemessen. Ein höheres Arbeitspensum würde sich

kontraproduktiv auf die kardiale Prognose auswirken, da der Patient wieder in

ein Risikoverhalten verfallen würde. Wegen der Rückenprobleme bestehe eine

verminderte Leistungsfähigkeit. Im Gegensatz zur Einschätzung der

MEDAS-Gutachter vom 9. (recte: 29.) November 2006 beurteile er die

Arbeitsfähigkeit aus den erwähnten Gründen auf höchstens 50 %. Die

MEDAS-Gutachter hätten zu wenig berücksichtigt, dass es sich bei der aktuellen

Arbeitsfähigkeit um ein labiles Gleichgewicht handle (IV-Nr. 66 S. 4 ff.).

Im Bericht vom 20. Juni 2007 hielt der behandelnde Kardiologe erneut fest,

die Arbeitsfähigkeit als selbstständiger Garagist schätze er mit 50 % ein

(IV-Nr. 66 S. 7).

5.3

Das Versicherungsgericht hielt

in seinen Erwägungen im Urteil vom 24. Februar 2009 (VSBES.2007.393) u.a.

Folgendes fest (IV-Nr. 87 S. 14 ff. E. 5d, 6, 7 und 11):

5.

(…).

d) (…). Insgesamt muss die

ursprüngliche Rentenverfügung vom 15.12.2004 (IV-Nr. 26) als zweifellos

unrichtig bezeichnet werden, da der (medizinische) Sachverhalt von Anfang an

unrichtig festgestellt bzw. gewürdigt wurde (…).

6.

(…).

c) Nach dem Gesagten ist im Folgenden

sowohl für den Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 15.12.2004

(IV-Nr. 26) wie auch für den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

11.10.2007

(IV-Nr. 71) von einer vollen Arbeitsfähigkeit für die

angestammte Tätigkeit wie auch für leidensadaptierte Tätigkeiten mit einer

maximalen Leistungseinschränkung von je 20 % auszugehen (IV-Nr. 52.1,

S. 23 und 23).

7.

(…).

c) aa) (…). Nach dem Dargelegten (vgl.

Ziff. 6.c) ist der Beschwerdeführer gemäss MEDAS-Gutachten vom 29.11.2006

(IV-Nr. 52.1) seit Juni 2003 für die angestammte Tätigkeit sowie für

leidensadaptierte Tätigkeiten vollständig (mit Leistungseinbusse von 20 %)

arbeitsfähig. Auch die zuständige Abklärungsperson revidierte im Lichte der

Erkenntnisse im MEDAS-Gutachten vom 29.11.2006 (IV-Nr. 52.1) ihre

ursprüngliche Meinung, wonach die Betriebsaufgabe nicht zumutbar sei, und hält

die Betriebsaufgabe nunmehr für zumutbar (IV-Nr. 67, S. 2 Mitte). Von

dieser heutiger Warte aus gesehen wäre die Betriebsaufgabe wohl schon früher

zumutbar gewesen: (…).

cc) (…). Dem Beschwerdeführer wird in

diesem Zusammenhang empfohlen, die von der Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung vom 11.10.2007 angebotene Stellenvermittlung anzunehmen

(IV-Nr. 71, S. 3). (...).

11.

Zusammenfassend ergibt sich,

dass die Beschwerdegegnerin im Ergebnis die Rente des Beschwerdeführers mit der

angefochtenen Verfügung vom 11.10.2007 (IV-Nr. 71) zu Recht aufgehoben

hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und muss abgewiesen werden.

(…).

5.4

Das Bundesgericht hielt in

seinem Urteil vom 25. September 2009 (9C_290/2009) u.a. Folgendes fest

(IV-Nr. 93 S. 3 ff. E. 3.1.2 ff.):

3.1.2

Gestützt auf

das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS Bern vom 29. November 2006,

welches vom Beschwerdeführer inhaltlich nicht in Frage gestellt wird, hat die

Vorinstanz festgestellt, es sei für den Zeitpunkt des Erlasses sowohl der

ursprünglichen als auch der angefochtenen Verfügung von einer vollen

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und für leidensadaptierte

Tätigkeiten bei einer maximalen Leistungseinschränkung von 20 % auszugehen.

Diese Feststellung ist – auch wenn laut MEDAS-Gutachten die

Leistungseinschränkung nur mit der Notwendigkeit der Zuhilfenahme technischer

Hilfsmittel begründet ist und nicht für leidensadaptierte Tätigkeiten gilt –

weder offensichtlich unrichtig, noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung im

Sinne von Art. 95 BGG, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist

(E. 1). Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit der

ursprünglichen Rentenzusprache ist damit aufgrund der verbindlichen vorinstanzlichen

Sachverhaltsfeststellung auszuschliessen. (…).

3.1.4

(…). Mit dem

Erlass der auf ungenügenden Grundlagen beruhenden Rentenverfügung vom

15.

Dezember 2004 hat die Verwaltung nebst dem Untersuchungsgrundsatz auch

den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (…) klar verletzt (...). Die Verfügung

ist daher zweifellos unrichtig. (…).

3.3.2

Nach nicht

offensichtlich unrichtiger und daher für das Bundesgericht verbindlicher

vorinstanzlicher Feststellung (E. 1) ist der Betrieb des Beschwerdeführers –

welcher keine Mitarbeiter beschäftigt – seit Jahren und vorwiegend aus

wirtschaftlichen Gründen offenkundig nicht existenzsichernd. Dies spreche für

die Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe, weil sich dadurch ein

rentenausschliessendes Einkommen aus einer anderen zumutbaren Tätigkeit

erreichen lasse. Auch angesichts der bei Erlass der angefochtenen Verfügung

noch verbleibenden 13 aktiven Berufsjahre erscheine dies nicht

unverhältnismässig. (...).

3.3.4

Ist die Aufgabe

der bisherigen Tätigkeit zumutbar, lässt sich das Invalideneinkommen nicht

durch Prozentvergleich (...), sondern nur unter Anwendung statistischer

Tabellenlöhne festlegen. Die Vorinstanz hat dazu die Schweizerische

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen.

Angesichts der Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers hat sie auf

das Anforderungsniveau 3 abgestellt und den von der Verwaltung vorgenommenen

Abzug von 10 % belassen. Ob dadurch Bundesrecht verletzt wurde, kann offen

bleiben. Denn selbst wenn zu Gunsten des Versicherten das Anforderungsniveau 4

sowie ein Abzug von 10 % berücksichtigt werden, ergibt sich ein

Invalideneinkommen von mindestens Fr. 42'622.- (…). Damit beträgt der

Invaliditätsgrad höchstens 28 %, was eine Rente ausschliesst (Art. 28

IVG). Die Beschwerde ist unbegründet.

6.

Am 7. Mai 2018 liess der

Beschwerdeführer ein Neuanmeldungsgesuch einreichen. Dieses wurde damit

begründet, am 6. Dezember 2016 sei eine Bypass-Operation durchgeführt

worden. Seither persistierten insbesondere Beschwerden im Brustbereich und eine

erheblich reduzierte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 94). Der medizinische

Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:

6.1

Aus dem Kurzaustrittsbericht des

D.___, Universitätsklinik für Herz- und Gefässchirurgie, vom 12. Dezember

2016.

über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 5. bis

13.

Dezember 2016 gehen die Diagnosen «1. Koronare

Dreigefässkrankheit» sowie «2. Postoperative Blutungsanämie» hervor. Zum

Verlauf wurde angegeben, postoperativ sei der Patient für einen Tag intensivmedizinisch

versorgt worden. Der weitere postoperative Verlauf habe sich komplikationslos

gestaltet. Der Patient sei kreislaufstabil und kardiopulmonal kompensiert, es

sei zu keinen myokardialen und cerebralen Ischämien gekommen. Das Kalium sei

auf hochnormale Werte eingestellt worden. Es seien keinerlei kreislaufrelevante

Rhythmusstörungen aufgetreten. Die Mobilisation unter physiotherapeutischer

Anleitung sei problemlos gelungen. Bei Austritt seien die Wundverhältnisse

trocken und reizlos und das Sternum stabil gewesen. Der Patient habe in gutem

Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (IV-Nr. 97 S. 2

f.; vgl. Austrittsbericht des D.___ vom 14. Dezember 2016, IV-Nr. 109

S. 7 ff.).

6.2

Aus dem Bericht der C.___

(Dr. med. E.___, Kardiologie FMH, Innere Medizin FMH) vom 25. Oktober

2017.

gehen die Diagnosen «Koronare Zweigefässerkrankung», «Leichte

Mitralinsuffizienz ohne Prolaps», «Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

bei lumbaler Diskushernie und Beckenschiefstand» sowie «Insignifikante

Transaminasen-Erhöhung unter Pravastatin» hervor. Im Weiteren wurde dargelegt,

die Thoraxschmerzen imponierten nun auch klinisch nicht mehr als Angina

pectoris. Nachdem radiologisch auch eine Sternum-Pseudarthrose habe

ausgeschlossen werden können, sei von einer Rekoronarographie abzusehen. Falls

die Schmerzen zunähmen, könnte allenfalls eine Entfernung der beiden proximalen

Cerklages in Erwägung gezogen werden.

Zur Anamnese wurde angegeben, beim Heben

mit Hebelwirkung (z.B. Ausbau einer Porsche-Batterie oder Ersatz von Runflat-Pneus

bei BMW) leide der Patient unter Schmerzen im Bereich der proximalen

Sternotomienarbe. Der Rippenthorax habe ein konsolidiertes Sternum und intakte

Zerklaschen gezeigt. Medikamente nehme der Patient zuverlässig und regelmässig

ein, welche er auch gut vertrage. Der Patient arbeite zu ca. 60 % in der

eigenen Garage. Er wolle noch zwei Jahre arbeiten und sich dann vorzeitig

pensionieren lassen. Es bestehe keine Angina pectoris. Die beschriebenen

Thoraxschmerzen seien erträglich und vor dem Hintergrund des guten

Röntgenbefundes machten sie dem Patienten auch keine Angst mehr

(IV-Nr. 101 S. 6 f.).

6.3

Gemäss dem Bericht des

Hausarztes Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, vom

8.

August 2018 leidet der Patient an prästernalen Schmerzen bei mechanischer

Beanspruchung während der Arbeit. Es wurde folgende Diagnose angegeben:

«Poststernotomie-Syndrom bei Status nach 4-facher koronarer Bypass-OP am

16.12.2016

(D.___)». Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der

Verfügung der IV-Stelle vom 11. Oktober 2017 (recte: 2007) verändert habe,

beantwortete der Hausarzt dahingehend, durch die Herzoperation im Dezember 2016

hätten sich die Schmerzen über dem Brustbein bei mechanischer Belastung

deutlich verstärkt. Der Patient könne daher gewisse Arbeiten (selbstständiger

Garagist) nicht mehr selber ausführen. Bei körperlich anspruchsvollen

Tätigkeiten (Garagist) betrage die Arbeitsfähigkeit des Patienten 50 %

(IV-Nr. 101 S. 3).

6.4

Dr. med. F.___ hielt in

seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2018 fest,

er behandle den Patienten seit dem Jahr 1990. Die Kontrollen fänden bei ihm ca.

alle 3 bis 6 Monate statt, beim Kardiologen Dr. med. E.___ ungefähr einmal

im Jahr. In der Tätigkeit als Garagist sei der Patient vom 5. Dezember

2016.

bis 23. März 2017 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem

24.

März 2017 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf

weiteres. Zur aktuellen medizinischen Situation und Symptomatik hielt der

Hausarzt fest, es bestünden persistierende prästernale Schmerzen sowie

persistierende lumbale Rückenschmerzen. Daraus resultiere eine Einschränkung

der körperlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der Schmerzen und der

Anstrengungsdyspnoe bei körperlich belastenden Tätigkeiten. Als objektive

Befunde wurden eine Druckdolenz über dem Sternum im Bereich der Sternotomie

sowie eine weitere Druckdolenz im Bereich der linken Hüfte (v.a. über dem

Trochanter) angegeben. Die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)

lauteten auf «Koronare Herzkrankheit ca. 2002», «Bypass-Operation 2016» und

«Rezidivierendes lumbo-vertebral-Syndrom seit ca.1990». Es bestehe eine

bleibende Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die medikamentöse Therapie sei

gleich weiterzuführen und es seien regelmässige jährliche kardiologische Kontrollen

durchzuführen. Eine Operation sei nicht vorgesehen. Körperlich strenge Arbeit

(z.B. Pneuwechsel) und andere schwerere körperliche Arbeiten könne er nicht

mehr selbstständig ausführen. Es bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit

im Brustbereich nach Sternotomie und im Wirbelsäulenbereich lumbal wegen

degenerativen Veränderungen und Diskopathien. Die bisherige Tätigkeit sei

während 4 Stunden pro Tag zuzumuten. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei

während 8 Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose für die Eingliederung sei

schlecht. Die selbstständige Tätigkeit seit vielen Jahren sowie der Umstand,

dass der Patient in 2 Jahren pensioniert werde, stünden einer Eingliederung im

Weg (IV-Nr. 109 S. 1 ff.).

6.5

In seinem Bericht vom

27.

Oktober 2018 attestierte Dr. med. E.___ eine medizinisch

begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 16. Dezember 2016.

Der Gesundheitszustand verschlechtere sich langsam. Medizinische Massnahmen zur

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seien nicht angezeigt. Auch berufliche Massnahmen

seien nicht angezeigt, da der Patient in 2 Jahren pensioniert werde. Eine

ergänzende medizinische Abklärung sei nicht erforderlich. Die letzte

Untersuchung habe bei ihm am 25. Oktober 2017 stattgefunden. Zur Anamnese

wurde noch angegeben, der Rippenthorax habe ein konsolidiertes Sternum und

intakte Cerclagen gezeigt. Der Patient nehme die Medikamente zuverlässig und

regelmässig ein und er vertrage sie auch gut. Er arbeite ca. 50 % in der

eigenen Garage. Er habe keine typische Angina pectoris und es bestünden keine

Synkopen. Zur Auswirkung der gesundheitlichen Störung bei der bisherigen

Tätigkeit wurde unter dem Titel «Beiblatt zu Arztbericht» vermerkt, beim Heben

mit Hebelwirkung (zum Beispiel Ausbau einer Porsche-Batterie oder Ersatz von

Runflat-Pneus bei BMW) bestünden Schmerzen im Bereich der proximalen

Sternotomienarbe sowie chronische Rückenschmerzen. Diese Beschwerden

verschlimmerten sich und beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit immer mehr,

umsomehr als der Patient einen Einmannbetrieb führe, die schweren Arbeiten

selber verrichte und diese nicht einfach delegieren könne. Dazu komme, dass der

Zeitdruck (Erwartung der Kunden) immer grösser werde. Die bisherige Tätigkeit

sei nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne

nicht verbessert werden. Auch andere Tätigkeiten seien dem Patienten nicht

zuzumuten. Der Patient werde in 2 Jahren pensioniert, sodass eine Umschulung

auf eine andere Tätigkeit sinnlos sei (IV-Nr. 108).

6.6

RAD-Ärztin Dr. med. G.___,

Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar

2019.

im Wesentlichen fest, zu vergleichen sei der Verlauf der gesundheitlichen

Situation seit der Medas-Begutachtung im Jahr 2006. In diesem Gutachten sei im

Rahmen des chronischen lumbovertebralen Syndroms eine leichte Beeinträchtigung

der körperlichen Belastbarkeit festgestellt worden. Die kardiale Situation habe

sich seit der ersten IV-Anmeldung im Jahr 2003 weiter deutlich verbessert. Die

Herzleistung sei nachweislich wieder vollständig normalisiert. Die Arbeitsfähigkeit

sei mit 80 % im angestammten Tätigkeitsbereich eingeschätzt worden. Im

Verlauf sei es nun zu einer Progredienz der koronaren Herzerkrankung mit

Zunahme der Beschwerden (Schmerzen in der Brust, Atemnot) bei körperlicher

Belastung gekommen. Wegen eines Verschlusses innerhalb der bereits bestehenden

Stents habe im Dezember 2016 eine Vierfach-Bypass-Operation durchgeführt werden

müssen. Nach der üblichen Rehabilitationszeit von 3 Monaten, während der eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, habe der Versicherte seine

angestammte Tätigkeit in der Garage mit einem Pensum von 50 % wieder

aufnehmen können. Im weiteren Verlauf sei jedoch keine Steigerung des Pensums

möglich gewesen. Dies begründe sich durch persistierende Schmerzen im Sternotomiebereich,

welche bei körperlich belastenden Tätigkeiten aufträten (Heben/Tragen, aber

auch Arbeiten in Zwangshaltungen). Der aktuelle kardiologische

Untersuchungsbericht vom Oktober 2018 bestätige zusätzlich die kardiologisch

bedingte verminderte Belastbarkeit (in der Ergometrie könnten nur 65 % der

Sollleistung erreicht werden, dabei bestünden ein starker Blutdruckanstieg

sowie eine Anstrengungsdyspnoe).

Im Weiteren hielt die RAD-Ärztin fest,

die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sei seit Dezember 2016

ausgewiesen. Die Verschlechterung sei anhaltend, da der Versicherte seine

Arbeitsfähigkeit auch mit Wiederaufnahme seiner Arbeit im März 2017 medizinisch

nachvollziehbar nicht auf die ursprüngliche Leistungsfähigkeit von 80 %

habe steigern können. Seit dem 24. März 2017 bestehe in der angestammten

Tätigkeit als selbstständiger Garagist eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer

angepassten Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten bestehe

seit dem 24. März 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit. Weitere medizinische

Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 116).

7.

7.1

7.1.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 25. September 2019 im Wesentlichen

mit der Begründung ab, gemäss den medizinischen Abklärungen sei der

Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als selbstständiger Garagist

vom 5. Dezember 2016 bis 23. März 2017 arbeitsunfähig gewesen. Seit

dem 24. März 2017 sei ihm wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten.

In einer angepassten Tätigkeit (Arbeiten ohne Heben, Tragen und Bewegen

schwerer Lasten) bestehe seit dem 24. März 2017 eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes

nicht auf eine IV-spezifische Unterstützung angewiesen. Ohnehin sei er nicht

bereit, seinen Betrieb aufzugeben. Das Versicherungsgericht habe festgestellt,

dass der Betrieb des Beschwerdeführers seit Jahren und vorwiegend aus

wirtschaftlichen Gründen offenkundig nicht existenzsichernd gewesen sei, was

für die Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe sprechen würde, weil sich dadurch ein

rentenausschliessendes Einkommen aus einer anderen zumutbaren Tätigkeit

erreichen lasse. Das Gericht habe zudem befunden, dass auch angesichts der noch

verbleibenden 13 aktiven Berufsjahre die Betriebsaufgabe nicht

unverhältnismässig erscheine. Trotz der Empfehlung des Gerichts, die in der

angefochtenen Verfügung angebotene Stellenvermittlung anzunehmen, habe er es

vorgezogen, weiter in seinem Betrieb tätig zu sein und sich mit einem tiefen

Einkommen zu begnügen. Die seit dem Jahr 2007 zumutbare Verwertung seiner

Restarbeitsfähigkeit in einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sei aus

IV-fremden Gründen unterblieben. In Anbetracht dessen könne mehr als 10 Jahre

später nicht postuliert werden, die Betriebsaufgabe bzw. der Wechsel von einer

selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sei aufgrund des

fortgeschrittenen Alters nicht zumutbar. Körperlich leichte Tätigkeiten seien

ganztags zumutbar. Die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

unselbstständigen Erwerbstätigkeit könne auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

verwertet werden (IV-Nr. 122; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

7.1.2

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

geltend machen, die angefochtene Verfügung vom 25. September 2019 sei

aufzuheben. Es sei ihm eine Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen, eventualiter sei die

Beschwerdesache zu weiteren Abklärungen medizinischer Art und betreffend die

Frage der Zumutbarkeit einer Betriebsaufgabe an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die

RAD-Stellungnahme vom 24. Januar 2019 habe keinen Beweiswert. Einen

solchen hätte sie nur bei einem an sich feststehenden medizinischen

Sachverhalt. Davon könne jedoch zumindest bezüglich des Rückenleidens aber auch

in Bezug auf die Thoraxschmerzen keine Rede sein. Es wäre somit zumindest eine

rheumatologische Befunderhebung und Einschätzung erforderlich. Im Übrigen

handle es sich bei der RAD-Ärztin um eine Allgemeinmedizinerin mit einem

Weiterbildungstitel in Arbeitsmedizin. Sie sei weder Kardiologin noch

Rheumatologin. Sie habe den Beschwerdeführer auch nicht persönlich untersucht. Aus

den Vorberichten lasse sich ihre Einschätzung nicht ableiten. Der Kardiologe

Dr. med. E.___ habe in seinem Bericht vom 27. Oktober 2018

ausgeführt, sowohl die Tätigkeit als Garagist als auch andere Tätigkeiten seien

nicht mehr zumutbar. Auch werde angegeben, die Einschätzungen beruhten auf der

Untersuchung vom 25. Oktober 2017, wobei sich der Gesundheitszustand

langsam verschlechternd zeige. Der Bericht von Dr. med. E.___ sei somit

nicht mehr genügend aktuell. Es sei rätselhaft, weshalb der Beschwerdeführer ab

dem 23. (recte 24.) März 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit erreicht haben soll. Mangels der behaupteten zeitlichen

Erfahrungswerte von 3 Monaten habe eine individuell-konkrete Beurteilung zu

erfolgen. Bis zum Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung im Dezember

2016.

habe der Beschwerdeführer eine zumutbare Tätigkeit ausgeübt und das

Beibehalten dieser Tätigkeit stelle keine Verletzung der

Schadenminderungspflicht dar. Somit hätte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung prüfen müssen, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, eine andere

Tätigkeit als diejenige eines selbstständigen Garagisten auszuüben bzw. den

Betrieb aufzugeben. Dies sei zu verneinen. Im Verfügungszeitpunkt sei der

Beschwerdeführer ungefähr 1 Jahr vor Erreichen des ordentlichen

AHV-Rentenalters gestanden und es stehe die Aufgabe eines Betriebs zur

Beurteilung, den der Beschwerdeführer praktisch sein ganzes Erwerbsleben lang,

nämlich seit dem Jahr 1985, geführt habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer

angestellter Garagist wäre, müsste auf eine volle Invalidität geschlossen

werden. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführer kurz

vor Erreichen seines 62. (recte: 64.) Altersjahres gewesen. Damit sei

offensichtlich, dass er nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als

ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht mehr als vermittelbar gelten

könne (A.S. 8 ff.).

Mit Replik vom 30. März 2020 weist der

Beschwerdeführer darauf hin, der Bericht des behandelnden Kardiologen

Dr. med. C.___ vom 27. Oktober 2018 (IV-Nr. 108) sei zumindest

unklar, weshalb eine Nachfrage erforderlich gewesen wäre. Zudem wäre eine

allfällige Restarbeitsfähigkeit ohne berufliche Eingliederungsmassnahme nicht

verwertbar (A.S. 33 f.). Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom

1.

Juni 2021 lässt der Beschwerdeführer seine Einwände erneuern und den

Beweisantrag stellen, es sei bei Dr. med. C.___ eine Stellungnahme zu

dessen Arztbericht vom 27. Oktober 2018 (IV-Nr. 108) einzuholen (vgl.

Protokoll vom 1. Juni 2021, A.S. 45 ff.). Darauf wird im

Folgenden noch einzugehen sein.

7.2

7.2.1

Der Beschwerdeführer bestreitet

die von der Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

25.

September 2019 aufgrund ihrer medizinischen Abklärungen festgestellte

Arbeitsfähigkeit ab 24. März 2017 von 50 % in der bisherigen

Tätigkeit als selbstständiger Garagist und von 100 % in einer angepassten

Verweistätigkeit (Arbeiten ohne Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten;

IV-Nr. 122 bzw. A.S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin stützte sich

primär auf die oben wiedergegebene Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. G.___,

Fachärztin für Arbeitsmedizin, in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2019

(vgl. E. II. 6.6 hiervor). Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser

Stellungnahme komme kein Beweiswert zu (vgl. Beschwerde, S. 5 f.

Ziff. 7). Dazu ist Folgendes festzuhalten:

7.2.2

Gemäss Art. 59 Abs. 2bis

IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen

die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende

funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare

Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem

medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 IVV beurteilen

die regionalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des

Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer

medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des

Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können

bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen, deren

Ergebnisse sie schriftlich festhalten (Abs. 2). Der Beweiswert von

RAD-Berichten, die auf einer selbst durchgeführten Untersuchung basieren (Art. 49

Abs. 2 IVV), ist mit jenem externer medizinischen

Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen

Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und der Arzt oder die Ärztin

über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt. Auf das Ergebnis bloss

versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann nicht abgestellt werden, wenn

auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen

(Urteile des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17. September 2020 E. 3

und 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Führt der RAD-Arzt bzw. die RAD-Ärztin

selber keine persönliche Untersuchung der versicherten Person durch, handelt es

sich bei den entsprechenden Ausführungen nicht um eine Stellungnahme im Sinne

von Art. 49 Abs. 2 IVV. Wurden keine medizinischen Befunde erhoben,

sondern die vorhandenen Befunde von einem praktischen Arzt bzw. einer

praktischen Ärztin ohne fachärztliche Spezialisierung gewürdigt, liegt eine

Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer

Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49

Abs. 1 IVV vor. Die RAD-Berichte vermögen lediglich dazu Stellung zu

nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche

Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung

eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97

E. 8.5 S. 105 und 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f., je mit

Hinweisen).

7.2.3

Die RAD-Ärztin Dr. med. G.___,

Fachärztin für Arbeitsmedizin, begründete ihre Schlussfolgerung in ihrer

Stellungnahme vom 24. Januar 2019 auf der Basis der vorliegenden

medizinischen Unterlagen (vgl. IV-Nr. 116 S. 1 f.), insbesondere des

interdisziplinären B.___-Gutachtens vom 29. November 2006

(IV-Nr. 52.1; vgl. E. II. 5.1 hiervor), des Berichts des Hausarztes

Dr. med. F.___ vom 26. Oktober 2018 (IV-Nr. 109 S. 1 ff.;

vgl. E. II. 6.4 hiervor) und des fachärztlichen Berichts des

Kardiologen Dr. med. E.___ vom 27. Oktober 2018 (IV-Nr. 108;

vgl. E. II. 6.5 hiervor). Eine persönliche Untersuchung des

Beschwerdeführers durch die RAD-Ärztin fand nach dem operativen Eingriff vom

6.

Dezember 2016 unbestrittenermassen nicht statt. Ihre Einschätzung

beruht ausschliesslich auf einer Beurteilung der Aktenlage. Medizinische

Befunde wurden von ihr nicht erhoben, sondern die bereits vorhandenen Befunde

wurden von ihr gewürdigt. Bei ihren Ausführungen handelt es sich somit nicht um

eine Stellungnahme im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV, sondern um eine

Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer

Sicht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 IVV. Der RAD-Bericht vom

24.

Januar 2019 vermag lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen

oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung

vorzunehmen sei. Wie erwähnt, sind bei dieser Ausgangslage strenge

Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E.

II. 7.2.2 hiervor). Im Folgenden ist zu prüfen, ob für den

Beschwerdeführer aufgrund der Bypass-Operation vom 6. Dezember 2016 gegenüber

seinem Gesundheitszustand im Oktober 2007 eine relevante gesundheitliche

Verschlechterung eingetreten ist.

7.3

Die D.___-Gutachter

diagnostizierten im Rahmen ihrer interdisziplinären Begutachtung vom

30.

Oktober und 7. November 2006 ein chronisch-rezidivierendes

Lumbovertebral-Syndrom, aktuell ohne radikuläre Symptomatik, bei radiologisch

nachweisbaren mässiggradigen degenerativen Veränderungen (M54.1) sowie eine gut

kompensierte koronare Herzkrankheit mit normalem Belastungs-EKG bei Status nach

nicht transmuralem Myokardinfarkt mit PTCA und Stent-Einlage am 26. Juli

2002.

und erneuter Stent-Einlage am 27. Januar 2003 und hielten zur

Arbeitsfähigkeit fest, unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen

sei die derzeitige Tätigkeit eines selbstständigen Automechanikers zeitlich

während 8 bis 9 Stunden pro Tag und an 5 Tagen pro Woche zumutbar, mit einer

leichten quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal

20.

%. Diese erkläre sich aufgrund der Notwendigkeit der Zuhilfenahme

technischer Hilfsmittel, was zu einem erhöhten zeitlichen Aufwand führen könne.

Die Frage, in welchem zeitlichem Rahmen eine angepasste Verweistätigkeit noch

zumutbar wäre, wurde von den Gutachtern nicht beantwortet, da die bisherige selbstständige

Tätigkeit bestmöglich angepasst sei (Gutachten vom 29. November 2006, IV-Nr. 52.1

S. 22 f.). Zum Gutachten nahm der behandelnde Kardiologe

Dr. med. C.___ am 20. März und 20. Juni 2007 dahingehend

Stellung, er beurteile die Arbeitsfähigkeit als selbstständiger Garagist im

Gegensatz zur Einschätzung der MEDAS-Gutachter auf höchstens 50 % (IV-Nr. 66

S. 4 und 7; vgl. E. II. 5.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin stellte

gestützt auf des D.___-Gutachten mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 fest,

dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als selbstständiger Garagist

zu 80 % und eine angepasste Verweistätigkeit medizinisch-theoretisch in

einem 80%-Pensum zumutbar (IV-Nr. 71 S. 1 f.). Das

Versicherungsgericht kam in seinem Urteil vom 24. Februar 2009

(VSBES.2007.393) zum Schluss, es sei im Zeitpunkt der Verfügung vom

11.

Oktober 2007 von einer vollen Arbeitsfähigkeit für die angestammte

Tätigkeit wie auch für leidensadaptierte Tätigkeiten mit einer maximalen

Leistungseinschränkung von je 20 % auszugehen (IV-Nr. 87 S. 16;

vgl. E. II. 5.3 hiervor). Diese Einschätzung wurde vom Bundesgericht mit

Urteil vom 25. September 2009 (9C_290/2009) bestätigt (IV-Nr. 93

S. 3 f.; vgl. E. II. 5.4 hiervor).

Demgegenüber wurde im Austrittsbericht

des D.___ vom 14. Dezember 2016 (stationärer Aufenthalt vom 5. bis

13.

Dezember 2016) dargelegt, der postoperative Verlauf der am

6.

Dezember 2016 durchgeführten Operation (vierfache aorto-koronare

Revaskularisation) habe sich komplikationslos gestaltet. Der Patient sei

kreislaufstabil und kardiopulmonal kompensiert und es sei zu keinen

myokardialen und cerebralen Ischämien gekommen. Es seien keinerlei

kreislaufrelevante Rhythmusstörungen aufgetreten. Bei Austritt seien die

Wundverhältnisse trocken und reizlos und das Sternum sei stabil

(IV-Nr. 109 S. 7 f.; vgl. auch Kurzaustrittsbericht vom

12.

Dezember 2016, IV-Nr. 97 S. 2 f.; E. II. 6.1 hiervor).

Wegen persistierender prästernaler Schmerzen wurden am 16. Mai 2017

Röntgenbilder des Sternums angefertigt, wobei sich ein bekannter Status nach

Bypass-Operation zeigte. Es bestünden fünf intakte Sternalcerclagen und es sei

kein Anhalt für eine sternale Dehiszenz festzustellen (IV-Nr. 101

S. 8). Der Kardiologe Dr. med. E.___ stellte in seinem Bericht vom

25.

Oktober 2017 fest, die Thoraxschmerzen imponierten nun auch klinisch

nicht mehr als Angina pectoris und – nachdem radiologisch auch eine

Sternum-Pseudarthrose habe ausgeschlossen werden können – dürfe von einer

Rekoronarographie abgesehen werden. Die beschriebenen Thoraxschmerzen seien vom

Beschwerdeführer als erträglich bezeichnet worden und vor dem Hintergrund des

guten Röntgenbefundes machten sie ihm auch keine Angst mehr (IV-Nr. 101

S. 6 f.; E. II. 6.2 hiervor). Im vorliegend jüngsten fachärztlichen

Bericht vom 27. Oktober 2018 gab Dr. med. E.___ an, es bestehe eine

medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem

16.

Dezember 2016. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich langsam.

Dabei vermerkte der behandelnde Kardiologe, die letzte Untersuchung bei ihm

habe am 25. Oktober 2017 stattgefunden. Medizinische Massnahmen zur

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seien nicht angezeigt. Auf dem Beiblatt zum

Arztbericht hielt Dr. med. C.___ sodann fest, beim Heben mit Hebelwirkung

(z.B. Ausbau einer Porsche-Batterie oder Ersatz von «Runflat»-Pneus bei

BMW-Fahrzeugen) bestünden Schmerzen im Bereich der proximalen Sternotomienarbe

sowie chronische Rückenschmerzen. Diese Beschwerden verschlimmerten sich und

beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit immer mehr, umsomehr als der Patient

einen Einmannbetrieb habe, die schweren Arbeiten selber verrichte und diese

nicht einfach delegieren könne. Dazu komme, dass der Zeitdruck (Erwartung der

Kunden) immer grösser werde. Der behandelnde Kardiologe gab an, die bisherige

Tätigkeit sei nicht mehr zuzumuten und auch andere Tätigkeit seien nicht zumutbar.

Auf die Frage «Wenn keine andere Tätigkeit zumutbar ist, wie lässt sich dies

begründen?» antwortete Dr. med. C.___ wie folgt: «Herr A.___ wird in 2

Jahren pensioniert, sodass eine Umschulung auf eine andere Tätigkeit sinnlos

ist» (IV-Nr. 108 S. 3; vgl. E. II. 6.5 hiervor).

Die vorerwähnten fachärztlichen Angaben

von Dr. med. C.___ vom 27. Oktober 2018 können in Übereinstimmung mit

der Auffassung der Beschwerdegegnerin bzw. der RAD-Ärztin nur in dem Sinne verstanden

werden, dass der behandelnde Kardiologe die Unzumutbarkeit einer

leidensangepassten Tätigkeit ausschliesslich mit dem Alter des

Beschwerdeführers bzw. dessen bevorstehender Pensionierung begründete. Die

gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers infolge der Bypass-Operation

vom 6. Dezember 2016 hat sich insofern verschlechtert, als er seine

bisherige Tätigkeit als selbstständig erwerbender Garagist nach der

Wiederaufnahme der Arbeit im März 2017 mit einem Pensum von 50 % nicht

mehr auf die ursprüngliche Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 80 %

steigern kann. Wenn der Beschwerdeführer beim Heben mit Hebelwirkung (zum

Beispiel Ausbau einer Porsche-Batterie, Ersatz von Runflat-Pneu bei BMW)

Schmerzen im Bereich der proximalen Sternotomienarbe sowie chronische

Rückenschmerzen hat, dann begründet dies eine Arbeitsunfähigkeit in der

Tätigkeit als Garagist, bei welcher sich solche Arbeiten nicht vermeiden

lassen, jedoch nicht in körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeiten. Für solche,

seinen Leiden adaptierte Tätigkeiten kann aufgrund der fachärztlichen Angaben

von Dr. med. C.___ infolge der Bypass-Operation vom 6. Dezember 2016

nicht von einer relevanten Verschlechterung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

ausgegangen werden, da hierfür keine Hinweise bestehen. Der behandelnde

Kardiologe attestierte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2018 eine

medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen,

körperlich belastenden Tätigkeit als selbstständig erwerbender Garagist

(IV-Nr. 108 S. 1), weshalb von einer wesentlich höheren Arbeits- und

Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit auszugehen ist. Dafür

spricht auch der Umstand, dass die von Dr. med. C.___ erwähnte Umschulung

auf eine andere Tätigkeit, welche eine hohe Arbeits- und Leistungsfähigkeit

voraussetzt, ausschliesslich wegen der bevorstehenden Pensionierung des

Beschwerdeführers als sinnlos angesehen wurde. Dass eine Umschulung (auch) aus

medizinischen Gründen sinnlos bzw. unzumutbar wäre, wird vom behandelnden Kardiologen

nicht gesagt. Anlässlich der kardiologischen Untersuchung vom 25. Oktober

2017.

wurde von Dr. med. C.___ festgestellt, die Thoraxschmerzen

imponierten nun auch klinisch nicht mehr als Angina pectoris, die beschriebenen

Thoraxschmerzen seien erträglich und vor dem Hintergrund des guten

Röntgenbefundes machten sie dem Beschwerdeführer keine Angst mehr; radiologisch

habe eine Sternum-Pseudarthrose ausgeschlossen werden können

(vgl. E. II. 6.2 hiervor). Die vorliegend jüngste Beurteilung

von Dr. med. C.___ vom 27. Oktober 2018 beruht auf diesen Untersuchungsergebnissen

und es besteht kein Anhaltspunkt, dass sich diesbezüglich etwas geändert hätte,

zumal der Beschwerdeführer vom behandelnden Kardiologen offenbar während eines

Jahres nicht mehr untersucht werden musste und damit von einer abgeschlossenen

Behandlung auszugehen ist. Es liegen aus kardiologischer Sicht keine neuen Befunde

vor, aufgrund welcher eine relevante «langsame Verschlechterung» der Arbeits-

und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ausgewiesen wäre. Eine

gesundheitliche Verschlechterung liegt nur insoweit vor, als der

Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, das Arbeitspensum seiner bisherigen

Tätigkeit als Garagist auf 80 % zu steigern. So begründete Dr. med. C.___

die Zunahme der Beschwerden damit, dass der Beschwerdeführer einen

Einmannbetrieb habe und die schweren Arbeiten selber verrichten müsse, dazu

komme der zunehmende Zeitdruck (Erwartung der Kunden; IV-Nr. 108

S. 3). Dies sind alles Umstände, die mit der bisherigen Tätigkeit als

Dispositiv

Garagist zusammenhängen. Demnach bestehen bezüglich des Berichts von

Dr. med. C.___ vom 27. Oktober 2018 entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers keine Unklarheiten. Vor diesem Hintergrund kann auf die von

ihm anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 1. Juni 2021 beantragte

Einholung einer Stellungnahme beim behandelnden Kardiologen verzichtet werden,

da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

7.4 Die fachärztliche Beurteilung von

Dr. med. C.___ steht in Einklang mit den Angaben des Hausarztes Dr. med.

F.___. Dieser gab in seinem Bericht vom 8. August 2018 an, der

Beschwerdeführer äussere prästernale Schmerzen bei mechanischer Beanspruchung

während der Arbeit. Durch die Herzoperation im Dezember 2016 hätten sich die

Schmerzen über dem Brustbein bei mechanischer Belastung deutlich verstärkt. Der

Beschwerdeführer könne daher gewisse Arbeiten als selbstständiger Garagist

nicht mehr selber ausführen. Bei körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten (Garagist)

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (IV-Nr. 101 S. 3; vgl. E.

II. 6.3 hiervor). In seinem Bericht vom 26. Oktober 2018 legte der

Hausarzt erneut dar, in der bisherigen Tätigkeit als Garagist habe vom

5. Dezember 2016 bis 23. März 2017 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestanden; ab 24. März 2017 bis auf weiteres bestehe

eine solche von 50 % (4 Stunden pro Tag); eine dem Leiden angepasste

Tätigkeit sei während 8 Stunden pro Tag zuzumuten (IV-Nr. 109 S. 1

ff.; vgl. E. II. 6.4 hiervor). Damit lässt sich auch aus den

hausärztlichen Angaben keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ableiten. Auch aus

rheumatologischer Sicht ist aufgrund der vorliegend ins Recht gelegten Akten

kein Anhaltspunkt für eine relevante Verschlechterung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit wegen der Thoraxschmerzen oder des

chronischen Rückenleidens ersichtlich. Damit besteht auch für die vom

Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 1. Juni 2021 als

erforderlich erachtete polydisziplinäre Begutachtung kein Anlass. Die

Unklarheit zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach der Bypass-Operation vom

6. Dezember 2016 – Dr. med. C.___ gab eine medizinisch begründete

Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 16. Dezember 2016 an (vgl.

IV-Nr. 108 S. 1), der Hausarzt Dr. med. E.___ attestierte eine

Arbeitsunfähigkeit als Garagist von 50 % ab 24. März 2017 (vgl.

IV-Nr. 109 S. 1) und eine nähere Begründung für die durch den

Hausarzt angenommene Rehabilitationszeit von 3 Monaten geht aus den vorliegenden

medizinischen Akten nicht hervor – ist nicht relevant, da die Neuanmeldung im

Mai 2018 erfolgte (vgl. IV-Nr. 94) und ein allfälliger Anspruch auf eine

Invalidenrente frühestens ab November 2018 bestehen würde.

7.5 Zum Einwand des

Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte in der angefochtenen Verfügung

prüfen müssen, ob es ihm zumutbar sei, eine andere Tätigkeit als diejenige

eines selbstständigen Garagisten auszuüben bzw. den Betrieb aufzugeben, was zu

verneinen sei (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 8), ist Folgendes

festzuhalten: Das Versicherungsgericht hielt bereits im Rahmen des damaligen

Revisionsverfahrens mit Urteil vom 24. Februar 2009 (VSBES.2007.393) fest,

auch angesichts der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

11. Oktober 2007 noch verbleibenden 13 aktiven Berufsjahre erscheine die

Betriebsaufgabe nicht als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe sich

somit ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit anrechnen zu lassen.

Es werde ihm empfohlen, die von der Beschwerdegegnerin angebotene Stellenvermittlung

anzunehmen (S. 17 E. II. 7c/cc; IV-Nr. 87 S. 18). Das

Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil vom 25. September 2009

(9C_290/2009) diese Einschätzung mit der Begründung, nach nicht offensichtlich

unrichtiger und daher für das Bundesgericht verbindlicher vorinstanzlicher

Feststellung sei der Betrieb des Beschwerdeführers, welcher keine Mitarbeiter

beschäftige, seit Jahren und vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen

offenkundig nicht existenzsichernd. Dies spreche für die Zumutbarkeit der

Betriebsaufgabe, weil sich dadurch ein rentenausschliessendes Einkommen aus

einer anderen zumutbaren Tätigkeit erreichen lasse. Auch angesichts der bei

Erlass der angefochtenen Verfügung noch verbleibenden 13 aktiven Berufsjahre

erscheine dies nicht als unverhältnismässig (S. 7 E. 3.3.2;

IV-Nr. 93 S. 7). Das Bundesgericht nahm in der Folge eine

Invaliditätsbemessung vor, welche auf einer Verweistätigkeit basierte (E. 3.3.4;

vgl. E. II. 5.4 hiervor). Somit wurde bereits bei der Invaliditätsbemessung für

das Jahr 2007 auf eine Verweistätigkeit abgestellt, wobei damals die

Zumutbarkeit einer Berufsausgabe ausführlich behandelt und bejaht wurde. Der

Umstand, dass der Beschwerdeführer älter geworden ist und für ihn eine

berufliche Umstellung nicht mehr in Frage kommt, stellt in dieser Konstellation

keinen Anlass dar, diese Frage neu zu beurteilen.

8.

8.1 Nach dem Gesagten bestehen angesichts

der fach- und hausärztlichen Angaben keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, weshalb

keine ergänzenden Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. E. II. 7.2.3

hiervor). Die RAD-Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 24. Januar 2019,

wonach in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben,

Tragen und Bewegen von schweren Lasten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit

bestehe, ist nach der gegebenen Aktenlage nicht zu beanstanden. Diese

Einschätzung entspricht derjenigen des Hausarztes Dr. med. E.___ und vermag

auch unter Berücksichtigung der von Dr. med. C.___ erhobenen

fachärztlichen Befunde zu überzeugen. Aus den vorliegend ins Recht gelegten Unterlagen

gehen keine Hinweise hervor, dass sich die Arbeits- oder Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit nach der am

6. Dezember 2016 erfolgten Bypass-Operation in Bezug auf die koronare

Gefässerkrankung oder das seit Jahren bestehende Rückenleiden relevant

verändert hätte. Eine Veränderung der gesundheitlichen Situation gegenüber dem

Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11. Oktober 2007

ergibt sich ausschliesslich aus der höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

als selbstständiger Garagist im Vergleich zum D.___-Gutachten und dem engeren

Zumutbarkeitsprofil aufgrund persistierender Schmerzen. Da der Beschwerdeführer

nach den ärztlichen Angaben jedoch in einer angepassten Verweistätigkeit ab

24. März 2017 als zu 100 % arbeitsfähig eingestuft wird, liegt kein

Revisionsgrund vor. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche

für die Invaliditätsbemessung, welche das Bundesgericht im früheren Verfahren

vornahm, einzig entscheidend war, hat sich nicht in anspruchsrelevanter Weise

verändert. Bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. September

2019, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen

Überprüfungsbefugnis bildet (Urteil des Bundesgerichts I 940/06 vom

19. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1

S. 169), ist keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers ausgewiesen. Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren besteht

somit keine Möglichkeit, eine davon abweichende Beurteilung des Rentenanspruchs

vorzunehmen. Vielmehr bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Damit erübrigt

sich ein Einkommensvergleich.

8.2 Die Revisionsgrundsätze, unter

Einschluss der Neuanmeldungsregelung, gelten praxisgemäss in analoger Weise

auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urteil des Bundesgerichts

9C_291/2017, 9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 7.2 mit Hinweis

u.a. auf BGE 130 V 64 E. 2 S. 66 und 109 V 119 E. 3a

S. 122; Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 463

Rz.140). Dem mit Replik vom 30. März 2020 und an der öffentlichen

Verhandlung vom 1. Juni 2021 erneuerten Einwand, zur Verwertbarkeit der

Arbeitsfähigkeit hätten dem Beschwerdeführer berufliche

Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Umschulung, angeboten werden

müssen, kann somit nicht gefolgt werden. Es gilt im Übrigen darauf hinzuweisen,

dass dem Beschwerdeführer bereits vor Jahren empfohlen wurde, die von der

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. Oktober 2007 angebotene

Stellenvermittlung anzunehmen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom

24. Februar 2009, S. 17; IV-Nr. 87 S. 18). Die Beschwerde

ist damit abzuweisen.

9

9.1 Da der Beschwerdeführer nicht

obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von

CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Verfahrenskosten von

CHF 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 1. Juni 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser