VSBES.2019.259
Invalidenrente
1. Juni 2021Deutsch49 min
Wiedererwägung pendente lite als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle
Source so.ch
Urteil vom 1. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 25. September 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1955 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete seit Februar 1985 als selbstständig
erwerbender Garagist. Am 25. Juli 2002 erlitt er einen Myokardinfarkt,
worauf er am 26. Juli 2002 und 27. Januar 2003 mit einem Stenting
sowie einer Dilatation behandelt wurde (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 5 und 17). Am
24. Juni 2003 meldete er sich bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) wegen bestehender Herz- und Rückenbeschwerden zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 4). Daraufhin sprach ihm die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom
15. Dezember 2004 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von
97 % eine ganze Invalidenrente (sowie entsprechende Zusatz- und
Kinderrenten) ab 1. Juli 2003 zu (IV-Nr. 26).
1.2 Das im März 2005 von Amtes wegen
aufgenommene Revisionsverfahren ergab keine Änderung, welche sich auf die Rente
auswirkt (neuer Invaliditätsgrad von 85 %; Mitteilung vom 26. Januar
2006, IV-Nr. 39).
1.3 Am 14. Juli 2006 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, zur Prüfung des Anspruchs auf
Invalidenleistungen sei eine medizinische Abklärung notwendig. Sie veranlasste
deshalb eine interdisziplinäre (internistisch-rheumatologische, neurologische,
neuropsychologische und psychiatrische) Begutachtung in der B.___ (im
Folgenden: B.___), welche am 30. Oktober und 7. November 2006
durchgeführt wurde (Gutachten vom 29. November 2006, IV-Nr. 52.1).
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 wurde die bisher ausgerichtete ganze
Invalidenrente aufgrund eines neu ermittelten Invaliditätsgrades von nurmehr
21 % auf Ende November 2007 eingestellt (IV-Nr. 71). Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im
Folgenden: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 24. Februar 2009 ab
(VSBES.2007.393; IV-Nr. 87 S. 2 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde
wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. September 2009 ab, soweit es
darauf eintrat (9C_290/2009; IV-Nr. 93).
1.4 Am 7. Mai 2018 liess sich
der Beschwerdeführer bei der IV mit der Begründung neu anmelden, es sei bei ihm
am 6. Dezember 2016 eine Bypass-Operation durchgeführt worden; seither
persistierten insbesondere Beschwerden im Brustbereich und eine erheblich
reduzierte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 94). Mit Verfügung vom 2. Juli
2018 trat die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren nicht ein
(IV-Nr. 99). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. September 2018
wurde, nachdem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Nichteintretensverfügung
am 17. Oktober 2018 wiedererwägungsweise aufgehoben und eine Abklärung der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt hatte
(IV-Nr. 105), mit Beschluss vom 6. November 2018 infolge
Wiedererwägung pendente lite als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle
abgeschrieben (VSBES.2018.205; IV-Nr. 113 S. 2 ff.).
1.5 Nachdem die Beschwerdegegnerin
auf das Leistungsbegehren eingetreten war, wies sie den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche
Eingliederungsmassnahmen nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom
25. September 2019 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss
den medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten
Tätigkeit als selbstständiger Garagist vom 5. Dezember 2016 bis
23. März 2017 arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 24. März 2017 sei ihm
wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten. In einer angepassten Tätigkeit
(Arbeiten ohne Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten) bestehe seit dem
24. März 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei
nicht bereit, seinen Betrieb aufzugeben. Trotz der Empfehlung des Gerichts im
Jahr 2009, die angebotene Stellenvermittlung anzunehmen, habe er es vorgezogen,
weiter in seinem Betrieb tätig zu sein und sich mit einem tiefen Einkommen zu
begnügen. Die seit dem Jahr 2007 zumutbare Verwertung seiner
Restarbeitsfähigkeit in einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sei aus
IV-fremden Gründen unterblieben. In Anbetracht dessen könne mehr als 10 Jahre
später nicht postuliert werden, die Betriebsaufgabe bzw. der Wechsel von einer
selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sei aufgrund des
fortgeschrittenen Alters nicht zumutbar (IV-Nr. 122; Aktenseiten [A.S.] 1
ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 30. Oktober 2019 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 8 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 25. September 2019 sei aufzuheben.
2. a) Es sei dem Versicherten eine IV-Rente
nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen.
b) Eventualiter:
die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen medizinischer Art und
betreffend die Frage der Zumutbarkeit einer Betriebsaufgabe an die IV-Stelle Solothurn
zurück zu weisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
30. Januar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
abzuweisen (A.S. 23 f.).
2.3 Mit Replik vom 30. März
2020 lässt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalten (A.S. 33
f.).
2.4 Mit Verfügung vom 19. Mai
2020 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Duplik verzichtet hat (A.S. 36).
2.5 Am 22. Mai 2020 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 37 ff.).
2.6 Am 15. Februar 2021 werden
die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung
vorgeladen, an der die Parteivorträge angehört werden. Der Antrag auf
zusätzliche Parteibefragung wird abgewiesen. Der Beschwerdegegnerin wird das
Erscheinen freigestellt (A.S. 42 f.).
2.7 Am 1. Juni 2021 führt das
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe
Protokoll der Verhandlung vom 1. Juni 2021; A.S. 45 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer aufgrund veränderter Verhältnisse Anspruch auf eine
Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 25. September 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die vor-aussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
3.
3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.
auch Art. 86ter – 88bis der Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG)
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber
ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu
früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch
eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens
genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten
Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr
eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom
1.
März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist
darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).
Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,
hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob
die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im
Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71
E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer
fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das
Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend
über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012
E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige
anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
(vgl. BGE 129 V 222).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
5.
Im vorliegenden Fall ist zu
prüfen, ob sich beim Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Verfügung vom
11.
Oktober 2007, womit die bisher gewährte ganze Invalidenrente aufgrund
eines Invaliditätsgrades von nurmehr 21 % auf Ende November 2007
eingestellt wurde (IV-Nr. 71), eine relevante Verschlechterung seines
Gesundheitszustands eingestellt hat. Im Folgenden ist der medizinische
Sachverhalt darzulegen, wie er der vorerwähnten Verfügung vom 11. Oktober
2007.
zu Grunde gelegt wurde:
5.1
Aus dem interdisziplinären
(internistisch-rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und
psychiatrischen) B.___-Gutachten vom 29. November 2006 (Untersuchungen vom
30.
Oktober und 7. November 2006) gehen folgende Diagnosen hervor:
«M54.1 Chronisch-rezidivierendes Lumbovertebral-Syndrom, aktuell ohne
radikuläre Symptomatik, bei radiologisch nachweisbaren mässiggradigen
degenerativen Veränderungen; I25.9 Gut kompensierte koronare Herzkrankheit mit
normalem Belastungs-EKG bei St.n. nichttransmuralem Myokardinfarkt mit PTCA und
Stent-Einlage am 26.7.2002 und erneuter Stenteinlage am 27.1.2003». Unter dem
Titel «Epikrise und Beurteilung der Leistungsfähigkeit» wurde im Wesentlichen
dargelegt, der 51-jährige gelernte Automechaniker sei seit 1985 als
selbstständig erwerbender Automechaniker in eigener Werkstatt tätig. Am
26.
Juli 2002 habe er einen Herzinfarkt erlitten und sei bis zum
13.
Oktober 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Nach
vorübergehender teilweiser Arbeitsaufnahme habe er sich am 27. Januar 2003
wegen erneuter pektanginöser Beschwerden einem weiteren operativen Eingriff
(Stenteinlage) unterziehen müssen. Nachdem im Februar 2003 zusätzlich akute
Rückenbeschwerden aufgetreten seien, habe bis 23. März 2003 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 24. März 2003 habe der Hausarzt
dauerhaft eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Explorand gebe an,
seit über 15 Jahren an wiederkehrenden Rückenschmerzen im Kreuz zu leiden, die
vor allem durch ungünstige Bewegungen oder Heben und Tragen von schweren
Gewichten ausgelöst würden. Die Schmerzen könnten soweit gehen, dass er
«24 Stunden im Bett liegen» müsse. Manchmal sei sein rechtes Bein
gefühllos. Durchschnittlich einmal pro Jahr benötige er vom Hausarzt eine
Spritze in den Rücken, sonst könne er sich mit Tabletten (etwa 1- bis
2-monatlich) selbst helfen. Die letzte Phase akuter starker Rückenschmerzen sei
vor rund einem Jahr gewesen und habe einen Arbeitsausfall von rund 1 Woche und
intensive Behandlungen beim Arzt (Spritzen) nach sich gezogen. Zwei- bis
dreimal pro Monat leide er noch unter leichten Herzschmerzen im Anschluss an
körperliche Anstrengungen, die nach Einnahme von Nitroglyzerin jeweils verschwänden.
Herzbeschwerden lösten bei ihm nach wie vor Gefühle von Verunsicherung aus
(Befürchtung, einen Herzinfarkt zu erleiden), führten aber nicht zu Angst oder
Panik. Psychisch habe er eine verminderte «Stresstoleranz» geltend gemacht.
Fühle er sich durch zu viele Aufträge, durch drängendes, forderndes Verhalten
von Kunden, «unter Druck» gesetzt, rege er sich «innerlich» stark auf, was ca.
4- bis 5-mal pro Jahr zum Auftreten starker Kopfschmerzen, Schweissausbrüchen,
Unwohlsein und Nausea führe. Er betrachte «Stress» ganz generell als «schlecht
für das Herz», weshalb er Stress, wenn immer möglich, vermeide. Auf geistiger
Ebene habe er keine Einschränkungen mit Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit
erwähnt. Wegen seiner Rückenprobleme könne er schwerere Arbeiten (z.B.
Kupplungen wechseln, Getriebe ausbauen etc.) nicht mehr ausführen oder er wende
technische Hilfsmittel (z.B. Kran, Hebebühne) an. Es sei ihm wichtig,
rückenergonomisch zu arbeiten. Wenn er sehe, dass ein Auftrag für ihn
körperlich nicht machbar sei, lehne er ihn ab. Wegen der Rückenprobleme, der
Herzerkrankung sowie der damit verbundenen reduzierten psychischen
Belastbarkeit sei er nur noch an 4 ½ Stunden pro Tag tätig und
schätze seine Leistungsfähigkeit innerhalb dieser Zeit auf ca. 75 % ein.
Die «Zusammenfassung der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach der Akte» lautete wie folgt: Am
26.
Juli 2002 habe der Explorand einen nicht transmuralen Myokardinfarkt
bei koronarer Eingefässerkrankung erlitten. Es sei ein PTCA-Stenting des
1.
Marginalastes vorgenommen worden. Ab dem 14. Oktober 2002 habe der
Explorand seine Arbeitstätigkeit zu 50 % wieder aufgenommen. Am
27.
Januar 2003 sei wegen erneuten Auftretens pektanginöser Beschwerden
ein weiterer Stent in die Restenose des 1. Marginalastes eingelegt worden.
Eine weitere Stenose im gleichen Gefäss weiter distal sei ebenfalls mit einem
Stent behoben worden. Akute ischialgiforme Rückenschmerzen mit radikulärer
Ausstrahlung seien am 25. Februar 2003 zudem im rechten Bein aufgetreten.
Computertomographisch hätten sich eine Diskusprotrusion L4/5 sowie eine
Diskushernie L5/S1 mit Beeinträchtigung der Wurzel S1 rechts mehr als links
gezeigt. Ab dem 24. März 2003 sei dem Exploranden eine Arbeitsfähigkeit
von 50 % attestiert worden. Mit einer vollen Arbeitsfähigkeit könne
vorderhand nicht gerechnet werden, so die Einschätzung des Hausarztes, wobei
die «eingeschränkte körperliche Belastbarkeit» im IV-Arztbericht nicht näher
ausgeführt worden sei. Von kardiologischer Seite sei Mitte 2003 ein sehr guter
Verlauf festgestellt worden, mit Beschwerdefreiheit bei körperlicher Belastung,
99%iger Leistungsfähigkeit des Herzmuskels im Belastungs-EKG und vorbildlichem
Risikoverhalten des Exploranden. Für die weiter bestehende
Leistungseinschränkung habe der Explorand hauptsächlich die Rückenbeschwerden
geltend gemacht.
Es könne auf der Grundlage der
internistischen Untersuchung bestätigt werden, dass es keine Hinweise für eine
leistungsrelevante kardiale Problematik gebe, was auch durch die in den Akten
dokumentierten kardiologischen Kontrolluntersuchungen mit Ergometrie bestätigt
werde. Insgesamt sei in dieser Hinsicht davon auszugehen, dass sich der
Explorand bereits im Juni 2003 sehr gut von dem 2002 erlittenen nicht
transmuralen Myokardinfarkt erholt habe und seither nachweislich eine
Herzleistung erzielt habe, die der einer gesunden Person seines Alters
gleichkomme. Somit habe die koronare Eingefässerkrankung seit Juni 2003 keine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche
Arbeiten mehr zur Folge. In psychischer Hinsicht sei der Explorand in der
Untersuchung unauffällig gewesen. Die von ihm geschilderten «Gefühle von
Verunsicherung» und die Befürchtungen, bei zu viel Stress einen Herzinfarkt zu
erleiden, seien im Lichte seiner kardialen Anamnese normalpsychologisch gut
erklär- und nachvollziehbar, jedoch nicht leistungsrelevant. Die derzeit nur
noch selten und kurz auftretenden Herzschmerzen seien nicht von Angst oder gar
Panik begleitet. Dass er subjektiv eine reduzierte «Stresstoleranz» geltend
mache, weil er befürchte, dass er bei zu grosser Belastung bei der Arbeit
wieder einen Herzinfarkt erleiden könnte, sei psychologisch zwar
nachvollziehbar, jedoch medizinisch angesichts der wiederholt normal
ausgefallenen kardiologischen Kontrolluntersuchungen nicht begründet.
Von der internistisch-rheumatologischen
und neurologischen Seite habe man anlässlich der aktuellen Untersuchungen nur
geringe pathologische Befunde feststellen können, nämlich Hinweise auf
muskuläre Verkürzungen und einen ungenügenden Trainingszustand der
Hüftabduktoren-Muskulatur rechts und der Abdominal-Muskulatur sowie auf eine
Sensibilitätsminderung im distalen Bereich des Dermatoms S1 rechts. Bei
seitengleichen, normalen Muskeleigenreflexen, normaler Kraftentfaltung und
fehlenden Muskelatrophien könne klinisch ein leistungsrelevanter
Bandscheibenschaden mit Radikulopathie ausgeschlossen werden. Die
pathologischen Veränderungen im CT der LWS vom 28. Februar 2003 seien
nicht als schwerwiegend zu beurteilen. Der Zwischenwirbelraum L5/S1 sei nur
mässiggradig verschmälert und die vom Radiologen beschriebene
Intervertebralgelenksarthrose auf Höhe L5/S1 mit Osteophytenbildung sei leicht-
bis mässiggradig. Der aktuelle neurologische Befund sei als Residualzustand
nach früher stattgehabter Wurzelirritation der Wurzel S1 rechts anzusehen. Eine
Leistungsminderung für leichte bis mittelgradig schwere Arbeiten sei daraus
nicht abzuleiten, hingegen könnten ihm repetitive, körperlich schwere
Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden.
In der neuropsychologischen Untersuchung
habe der Explorand gute, mit einer altersentsprechenden Population
vergleichbare kognitive Leistungen gezeigt. Eine nennenswerte Störung im
Bereich der kognitiven Funktionen habe somit ausgeschlossen werden können, was
auch mit den Ergebnissen der neurologischen Untersuchung vereinbar sei. Die vom
Exploranden erwähnte erhöhte Vergesslichkeit, die er allerdings nicht als
leistungsrelevant erachtet habe, sei damit auf der Grundlage der erhobenen
testpsychologischen Befunde nicht erklärbar. Zusammenfassend könne man in den
Untersuchungen leichte Beeinträchtigungen durch ein chronisch-rezidivierendes
Lumbovertebralsyndrom feststellen, bei radiologisch mässiggradigen
degenerativen Veränderungen und derzeit fehlender Bandscheibenproblematik.
Seitens der koronaren Eingefässerkrankung habe sich die Leistungsfähigkeit des
Exploranden seit dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Juni 2003 weiter deutlich
verbessert bzw. nachweislich vollständig normalisiert.
Aus den damit sowohl im Rahmen dieser
Begutachtung als auch den von anderen festgestellten leichten
Beeinträchtigungen seien folgende Auswirkungen auf die bisherige Tätigkeit
ableitbar: Aufgrund des leichten Lumbovertebralsyndroms, das phasenweise mit
akuten Rückenschmerzen einhergehe, seien körperlich leicht bis mittelgradig
belastende Tätigkeiten grundsätzlich weiterhin zumutbar, unter Beachtung
folgender qualitativer Einschränkungen: Kein repetitives Heben und Tragen von
Gewichten über 15 kg, Zuhilfenahme von technischen Hilfsmitteln wie
Hebebühne, Kran etc., um das Heben von schweren Gewichten zu umgehen und um die
Arbeit möglichst rückenergonomisch gestalten zu können. Dies sollte mit den vom
Exploranden bereits getätigten Umstellungen in seinem Betrieb schon weitgehend
realisiert sein. Dass er keine Getriebe mehr ausbauen und wechseln könne, sei
medizinisch nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen
Einschränkungen sei die derzeitige Tätigkeit eines selbstständigen
Automechanikers zeitlich ab 8 bis 9 Stunden pro Tag und an 5 Tagen pro Woche
zumutbar, mit einer leichten quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit
von maximal 20 %. Diese erkläre sich aufgrund der Notwendigkeit der
Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel, was zu einem erhöhten zeitlichen Aufwand
führen könne. Hinsichtlich der kardialen Problematik ergebe sich derzeit kein
Anlass zu weitergehenden Behandlungsmassnahmen. Er sei diesbezüglich gut
kompensiert und werde regelmässig kontrolliert. Von Seiten des
Lumbovertebralsyndroms seien die therapeutischen Möglichkeiten hingegen
keineswegs ausgeschöpft. Die muskulären Verkürzungen wie auch der ungenügende
Trainingszustand der Hüftabduktoren rechts und der Abdominalmuskulatur liessen
auf ein deutliches Verbesserungspotential durch ein gezieltes Muskelaufbautraining
schliessen. Der Erfolg eines solchen Trainings könnte nach 1 bis 2 Jahren
beurteilt werden. Bei Betrachtung des Längsschnitts der Entwicklung der
Beeinträchtigungen sei davon auszugehen, dass eine medizinisch begründete
Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wie sie vom Hausarzt attestiert worden sei,
gemäss den vorliegenden Akten seit Juni 2003 (Zeitpunkt der Normalisierung der
kardiologischen Befunde) nicht mehr bestehe. Seither gelte das postulierte
Leistungsprofil mit maximal 20%iger Leistungsminderung bei voller zeitlicher
Belastbarkeit (IV-Nr. 52.1 S. 20 ff.).
5.2
Der behandelnde Kardiologe,
Dr. med. C.___, Kardiologie und Innere Medizin FMH, stellte in seinem
Bericht vom 20. März 2007 die Diagnosen (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) «Koronare Eingefässerkrankung» und «chronisches,
teilinvalidisierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei lumbaler Diskushernie
und Beckenschiefstand» und hielt in Wesentlichen fest, die aktuelle Situation
(5 bis 6 Stunden pro Tag in ruhigem Arbeitsrhythmus) sei unter Berücksichtigung
der Gesamtsituation angemessen. Ein höheres Arbeitspensum würde sich
kontraproduktiv auf die kardiale Prognose auswirken, da der Patient wieder in
ein Risikoverhalten verfallen würde. Wegen der Rückenprobleme bestehe eine
verminderte Leistungsfähigkeit. Im Gegensatz zur Einschätzung der
MEDAS-Gutachter vom 9. (recte: 29.) November 2006 beurteile er die
Arbeitsfähigkeit aus den erwähnten Gründen auf höchstens 50 %. Die
MEDAS-Gutachter hätten zu wenig berücksichtigt, dass es sich bei der aktuellen
Arbeitsfähigkeit um ein labiles Gleichgewicht handle (IV-Nr. 66 S. 4 ff.).
Im Bericht vom 20. Juni 2007 hielt der behandelnde Kardiologe erneut fest,
die Arbeitsfähigkeit als selbstständiger Garagist schätze er mit 50 % ein
(IV-Nr. 66 S. 7).
5.3
Das Versicherungsgericht hielt
in seinen Erwägungen im Urteil vom 24. Februar 2009 (VSBES.2007.393) u.a.
Folgendes fest (IV-Nr. 87 S. 14 ff. E. 5d, 6, 7 und 11):
5.
(…).
d) (…). Insgesamt muss die
ursprüngliche Rentenverfügung vom 15.12.2004 (IV-Nr. 26) als zweifellos
unrichtig bezeichnet werden, da der (medizinische) Sachverhalt von Anfang an
unrichtig festgestellt bzw. gewürdigt wurde (…).
6.
(…).
c) Nach dem Gesagten ist im Folgenden
sowohl für den Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 15.12.2004
(IV-Nr. 26) wie auch für den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
11.10.2007
(IV-Nr. 71) von einer vollen Arbeitsfähigkeit für die
angestammte Tätigkeit wie auch für leidensadaptierte Tätigkeiten mit einer
maximalen Leistungseinschränkung von je 20 % auszugehen (IV-Nr. 52.1,
S. 23 und 23).
7.
(…).
c) aa) (…). Nach dem Dargelegten (vgl.
Ziff. 6.c) ist der Beschwerdeführer gemäss MEDAS-Gutachten vom 29.11.2006
(IV-Nr. 52.1) seit Juni 2003 für die angestammte Tätigkeit sowie für
leidensadaptierte Tätigkeiten vollständig (mit Leistungseinbusse von 20 %)
arbeitsfähig. Auch die zuständige Abklärungsperson revidierte im Lichte der
Erkenntnisse im MEDAS-Gutachten vom 29.11.2006 (IV-Nr. 52.1) ihre
ursprüngliche Meinung, wonach die Betriebsaufgabe nicht zumutbar sei, und hält
die Betriebsaufgabe nunmehr für zumutbar (IV-Nr. 67, S. 2 Mitte). Von
dieser heutiger Warte aus gesehen wäre die Betriebsaufgabe wohl schon früher
zumutbar gewesen: (…).
cc) (…). Dem Beschwerdeführer wird in
diesem Zusammenhang empfohlen, die von der Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung vom 11.10.2007 angebotene Stellenvermittlung anzunehmen
(IV-Nr. 71, S. 3). (...).
11.
Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Beschwerdegegnerin im Ergebnis die Rente des Beschwerdeführers mit der
angefochtenen Verfügung vom 11.10.2007 (IV-Nr. 71) zu Recht aufgehoben
hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und muss abgewiesen werden.
(…).
5.4
Das Bundesgericht hielt in
seinem Urteil vom 25. September 2009 (9C_290/2009) u.a. Folgendes fest
(IV-Nr. 93 S. 3 ff. E. 3.1.2 ff.):
3.1.2
Gestützt auf
das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS Bern vom 29. November 2006,
welches vom Beschwerdeführer inhaltlich nicht in Frage gestellt wird, hat die
Vorinstanz festgestellt, es sei für den Zeitpunkt des Erlasses sowohl der
ursprünglichen als auch der angefochtenen Verfügung von einer vollen
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und für leidensadaptierte
Tätigkeiten bei einer maximalen Leistungseinschränkung von 20 % auszugehen.
Diese Feststellung ist – auch wenn laut MEDAS-Gutachten die
Leistungseinschränkung nur mit der Notwendigkeit der Zuhilfenahme technischer
Hilfsmittel begründet ist und nicht für leidensadaptierte Tätigkeiten gilt –
weder offensichtlich unrichtig, noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist
(E. 1). Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit der
ursprünglichen Rentenzusprache ist damit aufgrund der verbindlichen vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung auszuschliessen. (…).
3.1.4
(…). Mit dem
Erlass der auf ungenügenden Grundlagen beruhenden Rentenverfügung vom
15.
Dezember 2004 hat die Verwaltung nebst dem Untersuchungsgrundsatz auch
den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (…) klar verletzt (...). Die Verfügung
ist daher zweifellos unrichtig. (…).
3.3.2
Nach nicht
offensichtlich unrichtiger und daher für das Bundesgericht verbindlicher
vorinstanzlicher Feststellung (E. 1) ist der Betrieb des Beschwerdeführers –
welcher keine Mitarbeiter beschäftigt – seit Jahren und vorwiegend aus
wirtschaftlichen Gründen offenkundig nicht existenzsichernd. Dies spreche für
die Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe, weil sich dadurch ein
rentenausschliessendes Einkommen aus einer anderen zumutbaren Tätigkeit
erreichen lasse. Auch angesichts der bei Erlass der angefochtenen Verfügung
noch verbleibenden 13 aktiven Berufsjahre erscheine dies nicht
unverhältnismässig. (...).
3.3.4
Ist die Aufgabe
der bisherigen Tätigkeit zumutbar, lässt sich das Invalideneinkommen nicht
durch Prozentvergleich (...), sondern nur unter Anwendung statistischer
Tabellenlöhne festlegen. Die Vorinstanz hat dazu die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen.
Angesichts der Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers hat sie auf
das Anforderungsniveau 3 abgestellt und den von der Verwaltung vorgenommenen
Abzug von 10 % belassen. Ob dadurch Bundesrecht verletzt wurde, kann offen
bleiben. Denn selbst wenn zu Gunsten des Versicherten das Anforderungsniveau 4
sowie ein Abzug von 10 % berücksichtigt werden, ergibt sich ein
Invalideneinkommen von mindestens Fr. 42'622.- (…). Damit beträgt der
Invaliditätsgrad höchstens 28 %, was eine Rente ausschliesst (Art. 28
IVG). Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
Am 7. Mai 2018 liess der
Beschwerdeführer ein Neuanmeldungsgesuch einreichen. Dieses wurde damit
begründet, am 6. Dezember 2016 sei eine Bypass-Operation durchgeführt
worden. Seither persistierten insbesondere Beschwerden im Brustbereich und eine
erheblich reduzierte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 94). Der medizinische
Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
6.1
Aus dem Kurzaustrittsbericht des
D.___, Universitätsklinik für Herz- und Gefässchirurgie, vom 12. Dezember
2016.
über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 5. bis
13.
Dezember 2016 gehen die Diagnosen «1. Koronare
Dreigefässkrankheit» sowie «2. Postoperative Blutungsanämie» hervor. Zum
Verlauf wurde angegeben, postoperativ sei der Patient für einen Tag intensivmedizinisch
versorgt worden. Der weitere postoperative Verlauf habe sich komplikationslos
gestaltet. Der Patient sei kreislaufstabil und kardiopulmonal kompensiert, es
sei zu keinen myokardialen und cerebralen Ischämien gekommen. Das Kalium sei
auf hochnormale Werte eingestellt worden. Es seien keinerlei kreislaufrelevante
Rhythmusstörungen aufgetreten. Die Mobilisation unter physiotherapeutischer
Anleitung sei problemlos gelungen. Bei Austritt seien die Wundverhältnisse
trocken und reizlos und das Sternum stabil gewesen. Der Patient habe in gutem
Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (IV-Nr. 97 S. 2
f.; vgl. Austrittsbericht des D.___ vom 14. Dezember 2016, IV-Nr. 109
S. 7 ff.).
6.2
Aus dem Bericht der C.___
(Dr. med. E.___, Kardiologie FMH, Innere Medizin FMH) vom 25. Oktober
2017.
gehen die Diagnosen «Koronare Zweigefässerkrankung», «Leichte
Mitralinsuffizienz ohne Prolaps», «Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
bei lumbaler Diskushernie und Beckenschiefstand» sowie «Insignifikante
Transaminasen-Erhöhung unter Pravastatin» hervor. Im Weiteren wurde dargelegt,
die Thoraxschmerzen imponierten nun auch klinisch nicht mehr als Angina
pectoris. Nachdem radiologisch auch eine Sternum-Pseudarthrose habe
ausgeschlossen werden können, sei von einer Rekoronarographie abzusehen. Falls
die Schmerzen zunähmen, könnte allenfalls eine Entfernung der beiden proximalen
Cerklages in Erwägung gezogen werden.
Zur Anamnese wurde angegeben, beim Heben
mit Hebelwirkung (z.B. Ausbau einer Porsche-Batterie oder Ersatz von Runflat-Pneus
bei BMW) leide der Patient unter Schmerzen im Bereich der proximalen
Sternotomienarbe. Der Rippenthorax habe ein konsolidiertes Sternum und intakte
Zerklaschen gezeigt. Medikamente nehme der Patient zuverlässig und regelmässig
ein, welche er auch gut vertrage. Der Patient arbeite zu ca. 60 % in der
eigenen Garage. Er wolle noch zwei Jahre arbeiten und sich dann vorzeitig
pensionieren lassen. Es bestehe keine Angina pectoris. Die beschriebenen
Thoraxschmerzen seien erträglich und vor dem Hintergrund des guten
Röntgenbefundes machten sie dem Patienten auch keine Angst mehr
(IV-Nr. 101 S. 6 f.).
6.3
Gemäss dem Bericht des
Hausarztes Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, vom
8.
August 2018 leidet der Patient an prästernalen Schmerzen bei mechanischer
Beanspruchung während der Arbeit. Es wurde folgende Diagnose angegeben:
«Poststernotomie-Syndrom bei Status nach 4-facher koronarer Bypass-OP am
16.12.2016
(D.___)». Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der
Verfügung der IV-Stelle vom 11. Oktober 2017 (recte: 2007) verändert habe,
beantwortete der Hausarzt dahingehend, durch die Herzoperation im Dezember 2016
hätten sich die Schmerzen über dem Brustbein bei mechanischer Belastung
deutlich verstärkt. Der Patient könne daher gewisse Arbeiten (selbstständiger
Garagist) nicht mehr selber ausführen. Bei körperlich anspruchsvollen
Tätigkeiten (Garagist) betrage die Arbeitsfähigkeit des Patienten 50 %
(IV-Nr. 101 S. 3).
6.4
Dr. med. F.___ hielt in
seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2018 fest,
er behandle den Patienten seit dem Jahr 1990. Die Kontrollen fänden bei ihm ca.
alle 3 bis 6 Monate statt, beim Kardiologen Dr. med. E.___ ungefähr einmal
im Jahr. In der Tätigkeit als Garagist sei der Patient vom 5. Dezember
2016.
bis 23. März 2017 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem
24.
März 2017 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf
weiteres. Zur aktuellen medizinischen Situation und Symptomatik hielt der
Hausarzt fest, es bestünden persistierende prästernale Schmerzen sowie
persistierende lumbale Rückenschmerzen. Daraus resultiere eine Einschränkung
der körperlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der Schmerzen und der
Anstrengungsdyspnoe bei körperlich belastenden Tätigkeiten. Als objektive
Befunde wurden eine Druckdolenz über dem Sternum im Bereich der Sternotomie
sowie eine weitere Druckdolenz im Bereich der linken Hüfte (v.a. über dem
Trochanter) angegeben. Die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)
lauteten auf «Koronare Herzkrankheit ca. 2002», «Bypass-Operation 2016» und
«Rezidivierendes lumbo-vertebral-Syndrom seit ca.1990». Es bestehe eine
bleibende Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die medikamentöse Therapie sei
gleich weiterzuführen und es seien regelmässige jährliche kardiologische Kontrollen
durchzuführen. Eine Operation sei nicht vorgesehen. Körperlich strenge Arbeit
(z.B. Pneuwechsel) und andere schwerere körperliche Arbeiten könne er nicht
mehr selbstständig ausführen. Es bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit
im Brustbereich nach Sternotomie und im Wirbelsäulenbereich lumbal wegen
degenerativen Veränderungen und Diskopathien. Die bisherige Tätigkeit sei
während 4 Stunden pro Tag zuzumuten. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei
während 8 Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose für die Eingliederung sei
schlecht. Die selbstständige Tätigkeit seit vielen Jahren sowie der Umstand,
dass der Patient in 2 Jahren pensioniert werde, stünden einer Eingliederung im
Weg (IV-Nr. 109 S. 1 ff.).
6.5
In seinem Bericht vom
27.
Oktober 2018 attestierte Dr. med. E.___ eine medizinisch
begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 16. Dezember 2016.
Der Gesundheitszustand verschlechtere sich langsam. Medizinische Massnahmen zur
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seien nicht angezeigt. Auch berufliche Massnahmen
seien nicht angezeigt, da der Patient in 2 Jahren pensioniert werde. Eine
ergänzende medizinische Abklärung sei nicht erforderlich. Die letzte
Untersuchung habe bei ihm am 25. Oktober 2017 stattgefunden. Zur Anamnese
wurde noch angegeben, der Rippenthorax habe ein konsolidiertes Sternum und
intakte Cerclagen gezeigt. Der Patient nehme die Medikamente zuverlässig und
regelmässig ein und er vertrage sie auch gut. Er arbeite ca. 50 % in der
eigenen Garage. Er habe keine typische Angina pectoris und es bestünden keine
Synkopen. Zur Auswirkung der gesundheitlichen Störung bei der bisherigen
Tätigkeit wurde unter dem Titel «Beiblatt zu Arztbericht» vermerkt, beim Heben
mit Hebelwirkung (zum Beispiel Ausbau einer Porsche-Batterie oder Ersatz von
Runflat-Pneus bei BMW) bestünden Schmerzen im Bereich der proximalen
Sternotomienarbe sowie chronische Rückenschmerzen. Diese Beschwerden
verschlimmerten sich und beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit immer mehr,
umsomehr als der Patient einen Einmannbetrieb führe, die schweren Arbeiten
selber verrichte und diese nicht einfach delegieren könne. Dazu komme, dass der
Zeitdruck (Erwartung der Kunden) immer grösser werde. Die bisherige Tätigkeit
sei nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne
nicht verbessert werden. Auch andere Tätigkeiten seien dem Patienten nicht
zuzumuten. Der Patient werde in 2 Jahren pensioniert, sodass eine Umschulung
auf eine andere Tätigkeit sinnlos sei (IV-Nr. 108).
6.6
RAD-Ärztin Dr. med. G.___,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar
2019.
im Wesentlichen fest, zu vergleichen sei der Verlauf der gesundheitlichen
Situation seit der Medas-Begutachtung im Jahr 2006. In diesem Gutachten sei im
Rahmen des chronischen lumbovertebralen Syndroms eine leichte Beeinträchtigung
der körperlichen Belastbarkeit festgestellt worden. Die kardiale Situation habe
sich seit der ersten IV-Anmeldung im Jahr 2003 weiter deutlich verbessert. Die
Herzleistung sei nachweislich wieder vollständig normalisiert. Die Arbeitsfähigkeit
sei mit 80 % im angestammten Tätigkeitsbereich eingeschätzt worden. Im
Verlauf sei es nun zu einer Progredienz der koronaren Herzerkrankung mit
Zunahme der Beschwerden (Schmerzen in der Brust, Atemnot) bei körperlicher
Belastung gekommen. Wegen eines Verschlusses innerhalb der bereits bestehenden
Stents habe im Dezember 2016 eine Vierfach-Bypass-Operation durchgeführt werden
müssen. Nach der üblichen Rehabilitationszeit von 3 Monaten, während der eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, habe der Versicherte seine
angestammte Tätigkeit in der Garage mit einem Pensum von 50 % wieder
aufnehmen können. Im weiteren Verlauf sei jedoch keine Steigerung des Pensums
möglich gewesen. Dies begründe sich durch persistierende Schmerzen im Sternotomiebereich,
welche bei körperlich belastenden Tätigkeiten aufträten (Heben/Tragen, aber
auch Arbeiten in Zwangshaltungen). Der aktuelle kardiologische
Untersuchungsbericht vom Oktober 2018 bestätige zusätzlich die kardiologisch
bedingte verminderte Belastbarkeit (in der Ergometrie könnten nur 65 % der
Sollleistung erreicht werden, dabei bestünden ein starker Blutdruckanstieg
sowie eine Anstrengungsdyspnoe).
Im Weiteren hielt die RAD-Ärztin fest,
die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sei seit Dezember 2016
ausgewiesen. Die Verschlechterung sei anhaltend, da der Versicherte seine
Arbeitsfähigkeit auch mit Wiederaufnahme seiner Arbeit im März 2017 medizinisch
nachvollziehbar nicht auf die ursprüngliche Leistungsfähigkeit von 80 %
habe steigern können. Seit dem 24. März 2017 bestehe in der angestammten
Tätigkeit als selbstständiger Garagist eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer
angepassten Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten bestehe
seit dem 24. März 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit. Weitere medizinische
Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 116).
7.
7.1
7.1.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 25. September 2019 im Wesentlichen
mit der Begründung ab, gemäss den medizinischen Abklärungen sei der
Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als selbstständiger Garagist
vom 5. Dezember 2016 bis 23. März 2017 arbeitsunfähig gewesen. Seit
dem 24. März 2017 sei ihm wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten.
In einer angepassten Tätigkeit (Arbeiten ohne Heben, Tragen und Bewegen
schwerer Lasten) bestehe seit dem 24. März 2017 eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes
nicht auf eine IV-spezifische Unterstützung angewiesen. Ohnehin sei er nicht
bereit, seinen Betrieb aufzugeben. Das Versicherungsgericht habe festgestellt,
dass der Betrieb des Beschwerdeführers seit Jahren und vorwiegend aus
wirtschaftlichen Gründen offenkundig nicht existenzsichernd gewesen sei, was
für die Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe sprechen würde, weil sich dadurch ein
rentenausschliessendes Einkommen aus einer anderen zumutbaren Tätigkeit
erreichen lasse. Das Gericht habe zudem befunden, dass auch angesichts der noch
verbleibenden 13 aktiven Berufsjahre die Betriebsaufgabe nicht
unverhältnismässig erscheine. Trotz der Empfehlung des Gerichts, die in der
angefochtenen Verfügung angebotene Stellenvermittlung anzunehmen, habe er es
vorgezogen, weiter in seinem Betrieb tätig zu sein und sich mit einem tiefen
Einkommen zu begnügen. Die seit dem Jahr 2007 zumutbare Verwertung seiner
Restarbeitsfähigkeit in einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sei aus
IV-fremden Gründen unterblieben. In Anbetracht dessen könne mehr als 10 Jahre
später nicht postuliert werden, die Betriebsaufgabe bzw. der Wechsel von einer
selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sei aufgrund des
fortgeschrittenen Alters nicht zumutbar. Körperlich leichte Tätigkeiten seien
ganztags zumutbar. Die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
unselbstständigen Erwerbstätigkeit könne auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwertet werden (IV-Nr. 122; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
7.1.2
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber
geltend machen, die angefochtene Verfügung vom 25. September 2019 sei
aufzuheben. Es sei ihm eine Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen, eventualiter sei die
Beschwerdesache zu weiteren Abklärungen medizinischer Art und betreffend die
Frage der Zumutbarkeit einer Betriebsaufgabe an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die
RAD-Stellungnahme vom 24. Januar 2019 habe keinen Beweiswert. Einen
solchen hätte sie nur bei einem an sich feststehenden medizinischen
Sachverhalt. Davon könne jedoch zumindest bezüglich des Rückenleidens aber auch
in Bezug auf die Thoraxschmerzen keine Rede sein. Es wäre somit zumindest eine
rheumatologische Befunderhebung und Einschätzung erforderlich. Im Übrigen
handle es sich bei der RAD-Ärztin um eine Allgemeinmedizinerin mit einem
Weiterbildungstitel in Arbeitsmedizin. Sie sei weder Kardiologin noch
Rheumatologin. Sie habe den Beschwerdeführer auch nicht persönlich untersucht. Aus
den Vorberichten lasse sich ihre Einschätzung nicht ableiten. Der Kardiologe
Dr. med. E.___ habe in seinem Bericht vom 27. Oktober 2018
ausgeführt, sowohl die Tätigkeit als Garagist als auch andere Tätigkeiten seien
nicht mehr zumutbar. Auch werde angegeben, die Einschätzungen beruhten auf der
Untersuchung vom 25. Oktober 2017, wobei sich der Gesundheitszustand
langsam verschlechternd zeige. Der Bericht von Dr. med. E.___ sei somit
nicht mehr genügend aktuell. Es sei rätselhaft, weshalb der Beschwerdeführer ab
dem 23. (recte 24.) März 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit erreicht haben soll. Mangels der behaupteten zeitlichen
Erfahrungswerte von 3 Monaten habe eine individuell-konkrete Beurteilung zu
erfolgen. Bis zum Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung im Dezember
2016.
habe der Beschwerdeführer eine zumutbare Tätigkeit ausgeübt und das
Beibehalten dieser Tätigkeit stelle keine Verletzung der
Schadenminderungspflicht dar. Somit hätte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung prüfen müssen, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, eine andere
Tätigkeit als diejenige eines selbstständigen Garagisten auszuüben bzw. den
Betrieb aufzugeben. Dies sei zu verneinen. Im Verfügungszeitpunkt sei der
Beschwerdeführer ungefähr 1 Jahr vor Erreichen des ordentlichen
AHV-Rentenalters gestanden und es stehe die Aufgabe eines Betriebs zur
Beurteilung, den der Beschwerdeführer praktisch sein ganzes Erwerbsleben lang,
nämlich seit dem Jahr 1985, geführt habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer
angestellter Garagist wäre, müsste auf eine volle Invalidität geschlossen
werden. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführer kurz
vor Erreichen seines 62. (recte: 64.) Altersjahres gewesen. Damit sei
offensichtlich, dass er nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als
ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht mehr als vermittelbar gelten
könne (A.S. 8 ff.).
Mit Replik vom 30. März 2020 weist der
Beschwerdeführer darauf hin, der Bericht des behandelnden Kardiologen
Dr. med. C.___ vom 27. Oktober 2018 (IV-Nr. 108) sei zumindest
unklar, weshalb eine Nachfrage erforderlich gewesen wäre. Zudem wäre eine
allfällige Restarbeitsfähigkeit ohne berufliche Eingliederungsmassnahme nicht
verwertbar (A.S. 33 f.). Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom
1.
Juni 2021 lässt der Beschwerdeführer seine Einwände erneuern und den
Beweisantrag stellen, es sei bei Dr. med. C.___ eine Stellungnahme zu
dessen Arztbericht vom 27. Oktober 2018 (IV-Nr. 108) einzuholen (vgl.
Protokoll vom 1. Juni 2021, A.S. 45 ff.). Darauf wird im
Folgenden noch einzugehen sein.
7.2
7.2.1
Der Beschwerdeführer bestreitet
die von der Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
25.
September 2019 aufgrund ihrer medizinischen Abklärungen festgestellte
Arbeitsfähigkeit ab 24. März 2017 von 50 % in der bisherigen
Tätigkeit als selbstständiger Garagist und von 100 % in einer angepassten
Verweistätigkeit (Arbeiten ohne Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten;
IV-Nr. 122 bzw. A.S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin stützte sich
primär auf die oben wiedergegebene Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. G.___,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2019
(vgl. E. II. 6.6 hiervor). Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser
Stellungnahme komme kein Beweiswert zu (vgl. Beschwerde, S. 5 f.
Ziff. 7). Dazu ist Folgendes festzuhalten:
7.2.2
Gemäss Art. 59 Abs. 2bis
IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen
die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende
funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare
Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem
medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 IVV beurteilen
die regionalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des
Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer
medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des
Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können
bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen, deren
Ergebnisse sie schriftlich festhalten (Abs. 2). Der Beweiswert von
RAD-Berichten, die auf einer selbst durchgeführten Untersuchung basieren (Art. 49
Abs. 2 IVV), ist mit jenem externer medizinischen
Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen
Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und der Arzt oder die Ärztin
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt. Auf das Ergebnis bloss
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann nicht abgestellt werden, wenn
auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen
(Urteile des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17. September 2020 E. 3
und 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Führt der RAD-Arzt bzw. die RAD-Ärztin
selber keine persönliche Untersuchung der versicherten Person durch, handelt es
sich bei den entsprechenden Ausführungen nicht um eine Stellungnahme im Sinne
von Art. 49 Abs. 2 IVV. Wurden keine medizinischen Befunde erhoben,
sondern die vorhandenen Befunde von einem praktischen Arzt bzw. einer
praktischen Ärztin ohne fachärztliche Spezialisierung gewürdigt, liegt eine
Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer
Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49
Abs. 1 IVV vor. Die RAD-Berichte vermögen lediglich dazu Stellung zu
nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche
Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97
E. 8.5 S. 105 und 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f., je mit
Hinweisen).
7.2.3
Die RAD-Ärztin Dr. med. G.___,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, begründete ihre Schlussfolgerung in ihrer
Stellungnahme vom 24. Januar 2019 auf der Basis der vorliegenden
medizinischen Unterlagen (vgl. IV-Nr. 116 S. 1 f.), insbesondere des
interdisziplinären B.___-Gutachtens vom 29. November 2006
(IV-Nr. 52.1; vgl. E. II. 5.1 hiervor), des Berichts des Hausarztes
Dr. med. F.___ vom 26. Oktober 2018 (IV-Nr. 109 S. 1 ff.;
vgl. E. II. 6.4 hiervor) und des fachärztlichen Berichts des
Kardiologen Dr. med. E.___ vom 27. Oktober 2018 (IV-Nr. 108;
vgl. E. II. 6.5 hiervor). Eine persönliche Untersuchung des
Beschwerdeführers durch die RAD-Ärztin fand nach dem operativen Eingriff vom
6.
Dezember 2016 unbestrittenermassen nicht statt. Ihre Einschätzung
beruht ausschliesslich auf einer Beurteilung der Aktenlage. Medizinische
Befunde wurden von ihr nicht erhoben, sondern die bereits vorhandenen Befunde
wurden von ihr gewürdigt. Bei ihren Ausführungen handelt es sich somit nicht um
eine Stellungnahme im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV, sondern um eine
Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer
Sicht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 IVV. Der RAD-Bericht vom
24.
Januar 2019 vermag lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen
oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung
vorzunehmen sei. Wie erwähnt, sind bei dieser Ausgangslage strenge
Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E.
II. 7.2.2 hiervor). Im Folgenden ist zu prüfen, ob für den
Beschwerdeführer aufgrund der Bypass-Operation vom 6. Dezember 2016 gegenüber
seinem Gesundheitszustand im Oktober 2007 eine relevante gesundheitliche
Verschlechterung eingetreten ist.
7.3
Die D.___-Gutachter
diagnostizierten im Rahmen ihrer interdisziplinären Begutachtung vom
30.
Oktober und 7. November 2006 ein chronisch-rezidivierendes
Lumbovertebral-Syndrom, aktuell ohne radikuläre Symptomatik, bei radiologisch
nachweisbaren mässiggradigen degenerativen Veränderungen (M54.1) sowie eine gut
kompensierte koronare Herzkrankheit mit normalem Belastungs-EKG bei Status nach
nicht transmuralem Myokardinfarkt mit PTCA und Stent-Einlage am 26. Juli
2002.
und erneuter Stent-Einlage am 27. Januar 2003 und hielten zur
Arbeitsfähigkeit fest, unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen
sei die derzeitige Tätigkeit eines selbstständigen Automechanikers zeitlich
während 8 bis 9 Stunden pro Tag und an 5 Tagen pro Woche zumutbar, mit einer
leichten quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal
20.
%. Diese erkläre sich aufgrund der Notwendigkeit der Zuhilfenahme
technischer Hilfsmittel, was zu einem erhöhten zeitlichen Aufwand führen könne.
Die Frage, in welchem zeitlichem Rahmen eine angepasste Verweistätigkeit noch
zumutbar wäre, wurde von den Gutachtern nicht beantwortet, da die bisherige selbstständige
Tätigkeit bestmöglich angepasst sei (Gutachten vom 29. November 2006, IV-Nr. 52.1
S. 22 f.). Zum Gutachten nahm der behandelnde Kardiologe
Dr. med. C.___ am 20. März und 20. Juni 2007 dahingehend
Stellung, er beurteile die Arbeitsfähigkeit als selbstständiger Garagist im
Gegensatz zur Einschätzung der MEDAS-Gutachter auf höchstens 50 % (IV-Nr. 66
S. 4 und 7; vgl. E. II. 5.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin stellte
gestützt auf des D.___-Gutachten mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 fest,
dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als selbstständiger Garagist
zu 80 % und eine angepasste Verweistätigkeit medizinisch-theoretisch in
einem 80%-Pensum zumutbar (IV-Nr. 71 S. 1 f.). Das
Versicherungsgericht kam in seinem Urteil vom 24. Februar 2009
(VSBES.2007.393) zum Schluss, es sei im Zeitpunkt der Verfügung vom
11.
Oktober 2007 von einer vollen Arbeitsfähigkeit für die angestammte
Tätigkeit wie auch für leidensadaptierte Tätigkeiten mit einer maximalen
Leistungseinschränkung von je 20 % auszugehen (IV-Nr. 87 S. 16;
vgl. E. II. 5.3 hiervor). Diese Einschätzung wurde vom Bundesgericht mit
Urteil vom 25. September 2009 (9C_290/2009) bestätigt (IV-Nr. 93
S. 3 f.; vgl. E. II. 5.4 hiervor).
Demgegenüber wurde im Austrittsbericht
des D.___ vom 14. Dezember 2016 (stationärer Aufenthalt vom 5. bis
13.
Dezember 2016) dargelegt, der postoperative Verlauf der am
6.
Dezember 2016 durchgeführten Operation (vierfache aorto-koronare
Revaskularisation) habe sich komplikationslos gestaltet. Der Patient sei
kreislaufstabil und kardiopulmonal kompensiert und es sei zu keinen
myokardialen und cerebralen Ischämien gekommen. Es seien keinerlei
kreislaufrelevante Rhythmusstörungen aufgetreten. Bei Austritt seien die
Wundverhältnisse trocken und reizlos und das Sternum sei stabil
(IV-Nr. 109 S. 7 f.; vgl. auch Kurzaustrittsbericht vom
12.
Dezember 2016, IV-Nr. 97 S. 2 f.; E. II. 6.1 hiervor).
Wegen persistierender prästernaler Schmerzen wurden am 16. Mai 2017
Röntgenbilder des Sternums angefertigt, wobei sich ein bekannter Status nach
Bypass-Operation zeigte. Es bestünden fünf intakte Sternalcerclagen und es sei
kein Anhalt für eine sternale Dehiszenz festzustellen (IV-Nr. 101
S. 8). Der Kardiologe Dr. med. E.___ stellte in seinem Bericht vom
25.
Oktober 2017 fest, die Thoraxschmerzen imponierten nun auch klinisch
nicht mehr als Angina pectoris und – nachdem radiologisch auch eine
Sternum-Pseudarthrose habe ausgeschlossen werden können – dürfe von einer
Rekoronarographie abgesehen werden. Die beschriebenen Thoraxschmerzen seien vom
Beschwerdeführer als erträglich bezeichnet worden und vor dem Hintergrund des
guten Röntgenbefundes machten sie ihm auch keine Angst mehr (IV-Nr. 101
S. 6 f.; E. II. 6.2 hiervor). Im vorliegend jüngsten fachärztlichen
Bericht vom 27. Oktober 2018 gab Dr. med. E.___ an, es bestehe eine
medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem
16.
Dezember 2016. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich langsam.
Dabei vermerkte der behandelnde Kardiologe, die letzte Untersuchung bei ihm
habe am 25. Oktober 2017 stattgefunden. Medizinische Massnahmen zur
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seien nicht angezeigt. Auf dem Beiblatt zum
Arztbericht hielt Dr. med. C.___ sodann fest, beim Heben mit Hebelwirkung
(z.B. Ausbau einer Porsche-Batterie oder Ersatz von «Runflat»-Pneus bei
BMW-Fahrzeugen) bestünden Schmerzen im Bereich der proximalen Sternotomienarbe
sowie chronische Rückenschmerzen. Diese Beschwerden verschlimmerten sich und
beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit immer mehr, umsomehr als der Patient
einen Einmannbetrieb habe, die schweren Arbeiten selber verrichte und diese
nicht einfach delegieren könne. Dazu komme, dass der Zeitdruck (Erwartung der
Kunden) immer grösser werde. Der behandelnde Kardiologe gab an, die bisherige
Tätigkeit sei nicht mehr zuzumuten und auch andere Tätigkeit seien nicht zumutbar.
Auf die Frage «Wenn keine andere Tätigkeit zumutbar ist, wie lässt sich dies
begründen?» antwortete Dr. med. C.___ wie folgt: «Herr A.___ wird in 2
Jahren pensioniert, sodass eine Umschulung auf eine andere Tätigkeit sinnlos
ist» (IV-Nr. 108 S. 3; vgl. E. II. 6.5 hiervor).
Die vorerwähnten fachärztlichen Angaben
von Dr. med. C.___ vom 27. Oktober 2018 können in Übereinstimmung mit
der Auffassung der Beschwerdegegnerin bzw. der RAD-Ärztin nur in dem Sinne verstanden
werden, dass der behandelnde Kardiologe die Unzumutbarkeit einer
leidensangepassten Tätigkeit ausschliesslich mit dem Alter des
Beschwerdeführers bzw. dessen bevorstehender Pensionierung begründete. Die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers infolge der Bypass-Operation
vom 6. Dezember 2016 hat sich insofern verschlechtert, als er seine
bisherige Tätigkeit als selbstständig erwerbender Garagist nach der
Wiederaufnahme der Arbeit im März 2017 mit einem Pensum von 50 % nicht
mehr auf die ursprüngliche Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 80 %
steigern kann. Wenn der Beschwerdeführer beim Heben mit Hebelwirkung (zum
Beispiel Ausbau einer Porsche-Batterie, Ersatz von Runflat-Pneu bei BMW)
Schmerzen im Bereich der proximalen Sternotomienarbe sowie chronische
Rückenschmerzen hat, dann begründet dies eine Arbeitsunfähigkeit in der
Tätigkeit als Garagist, bei welcher sich solche Arbeiten nicht vermeiden
lassen, jedoch nicht in körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeiten. Für solche,
seinen Leiden adaptierte Tätigkeiten kann aufgrund der fachärztlichen Angaben
von Dr. med. C.___ infolge der Bypass-Operation vom 6. Dezember 2016
nicht von einer relevanten Verschlechterung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
ausgegangen werden, da hierfür keine Hinweise bestehen. Der behandelnde
Kardiologe attestierte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2018 eine
medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen,
körperlich belastenden Tätigkeit als selbstständig erwerbender Garagist
(IV-Nr. 108 S. 1), weshalb von einer wesentlich höheren Arbeits- und
Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit auszugehen ist. Dafür
spricht auch der Umstand, dass die von Dr. med. C.___ erwähnte Umschulung
auf eine andere Tätigkeit, welche eine hohe Arbeits- und Leistungsfähigkeit
voraussetzt, ausschliesslich wegen der bevorstehenden Pensionierung des
Beschwerdeführers als sinnlos angesehen wurde. Dass eine Umschulung (auch) aus
medizinischen Gründen sinnlos bzw. unzumutbar wäre, wird vom behandelnden Kardiologen
nicht gesagt. Anlässlich der kardiologischen Untersuchung vom 25. Oktober
2017.
wurde von Dr. med. C.___ festgestellt, die Thoraxschmerzen
imponierten nun auch klinisch nicht mehr als Angina pectoris, die beschriebenen
Thoraxschmerzen seien erträglich und vor dem Hintergrund des guten
Röntgenbefundes machten sie dem Beschwerdeführer keine Angst mehr; radiologisch
habe eine Sternum-Pseudarthrose ausgeschlossen werden können
(vgl. E. II. 6.2 hiervor). Die vorliegend jüngste Beurteilung
von Dr. med. C.___ vom 27. Oktober 2018 beruht auf diesen Untersuchungsergebnissen
und es besteht kein Anhaltspunkt, dass sich diesbezüglich etwas geändert hätte,
zumal der Beschwerdeführer vom behandelnden Kardiologen offenbar während eines
Jahres nicht mehr untersucht werden musste und damit von einer abgeschlossenen
Behandlung auszugehen ist. Es liegen aus kardiologischer Sicht keine neuen Befunde
vor, aufgrund welcher eine relevante «langsame Verschlechterung» der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ausgewiesen wäre. Eine
gesundheitliche Verschlechterung liegt nur insoweit vor, als der
Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, das Arbeitspensum seiner bisherigen
Tätigkeit als Garagist auf 80 % zu steigern. So begründete Dr. med. C.___
die Zunahme der Beschwerden damit, dass der Beschwerdeführer einen
Einmannbetrieb habe und die schweren Arbeiten selber verrichten müsse, dazu
komme der zunehmende Zeitdruck (Erwartung der Kunden; IV-Nr. 108
S. 3). Dies sind alles Umstände, die mit der bisherigen Tätigkeit als
Dispositiv
Garagist zusammenhängen. Demnach bestehen bezüglich des Berichts von
Dr. med. C.___ vom 27. Oktober 2018 entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers keine Unklarheiten. Vor diesem Hintergrund kann auf die von
ihm anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 1. Juni 2021 beantragte
Einholung einer Stellungnahme beim behandelnden Kardiologen verzichtet werden,
da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
7.4 Die fachärztliche Beurteilung von
Dr. med. C.___ steht in Einklang mit den Angaben des Hausarztes Dr. med.
F.___. Dieser gab in seinem Bericht vom 8. August 2018 an, der
Beschwerdeführer äussere prästernale Schmerzen bei mechanischer Beanspruchung
während der Arbeit. Durch die Herzoperation im Dezember 2016 hätten sich die
Schmerzen über dem Brustbein bei mechanischer Belastung deutlich verstärkt. Der
Beschwerdeführer könne daher gewisse Arbeiten als selbstständiger Garagist
nicht mehr selber ausführen. Bei körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten (Garagist)
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (IV-Nr. 101 S. 3; vgl. E.
II. 6.3 hiervor). In seinem Bericht vom 26. Oktober 2018 legte der
Hausarzt erneut dar, in der bisherigen Tätigkeit als Garagist habe vom
5. Dezember 2016 bis 23. März 2017 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestanden; ab 24. März 2017 bis auf weiteres bestehe
eine solche von 50 % (4 Stunden pro Tag); eine dem Leiden angepasste
Tätigkeit sei während 8 Stunden pro Tag zuzumuten (IV-Nr. 109 S. 1
ff.; vgl. E. II. 6.4 hiervor). Damit lässt sich auch aus den
hausärztlichen Angaben keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ableiten. Auch aus
rheumatologischer Sicht ist aufgrund der vorliegend ins Recht gelegten Akten
kein Anhaltspunkt für eine relevante Verschlechterung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit wegen der Thoraxschmerzen oder des
chronischen Rückenleidens ersichtlich. Damit besteht auch für die vom
Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 1. Juni 2021 als
erforderlich erachtete polydisziplinäre Begutachtung kein Anlass. Die
Unklarheit zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach der Bypass-Operation vom
6. Dezember 2016 – Dr. med. C.___ gab eine medizinisch begründete
Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 16. Dezember 2016 an (vgl.
IV-Nr. 108 S. 1), der Hausarzt Dr. med. E.___ attestierte eine
Arbeitsunfähigkeit als Garagist von 50 % ab 24. März 2017 (vgl.
IV-Nr. 109 S. 1) und eine nähere Begründung für die durch den
Hausarzt angenommene Rehabilitationszeit von 3 Monaten geht aus den vorliegenden
medizinischen Akten nicht hervor – ist nicht relevant, da die Neuanmeldung im
Mai 2018 erfolgte (vgl. IV-Nr. 94) und ein allfälliger Anspruch auf eine
Invalidenrente frühestens ab November 2018 bestehen würde.
7.5 Zum Einwand des
Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte in der angefochtenen Verfügung
prüfen müssen, ob es ihm zumutbar sei, eine andere Tätigkeit als diejenige
eines selbstständigen Garagisten auszuüben bzw. den Betrieb aufzugeben, was zu
verneinen sei (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 8), ist Folgendes
festzuhalten: Das Versicherungsgericht hielt bereits im Rahmen des damaligen
Revisionsverfahrens mit Urteil vom 24. Februar 2009 (VSBES.2007.393) fest,
auch angesichts der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
11. Oktober 2007 noch verbleibenden 13 aktiven Berufsjahre erscheine die
Betriebsaufgabe nicht als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe sich
somit ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit anrechnen zu lassen.
Es werde ihm empfohlen, die von der Beschwerdegegnerin angebotene Stellenvermittlung
anzunehmen (S. 17 E. II. 7c/cc; IV-Nr. 87 S. 18). Das
Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil vom 25. September 2009
(9C_290/2009) diese Einschätzung mit der Begründung, nach nicht offensichtlich
unrichtiger und daher für das Bundesgericht verbindlicher vorinstanzlicher
Feststellung sei der Betrieb des Beschwerdeführers, welcher keine Mitarbeiter
beschäftige, seit Jahren und vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen
offenkundig nicht existenzsichernd. Dies spreche für die Zumutbarkeit der
Betriebsaufgabe, weil sich dadurch ein rentenausschliessendes Einkommen aus
einer anderen zumutbaren Tätigkeit erreichen lasse. Auch angesichts der bei
Erlass der angefochtenen Verfügung noch verbleibenden 13 aktiven Berufsjahre
erscheine dies nicht als unverhältnismässig (S. 7 E. 3.3.2;
IV-Nr. 93 S. 7). Das Bundesgericht nahm in der Folge eine
Invaliditätsbemessung vor, welche auf einer Verweistätigkeit basierte (E. 3.3.4;
vgl. E. II. 5.4 hiervor). Somit wurde bereits bei der Invaliditätsbemessung für
das Jahr 2007 auf eine Verweistätigkeit abgestellt, wobei damals die
Zumutbarkeit einer Berufsausgabe ausführlich behandelt und bejaht wurde. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer älter geworden ist und für ihn eine
berufliche Umstellung nicht mehr in Frage kommt, stellt in dieser Konstellation
keinen Anlass dar, diese Frage neu zu beurteilen.
8.
8.1 Nach dem Gesagten bestehen angesichts
der fach- und hausärztlichen Angaben keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, weshalb
keine ergänzenden Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. E. II. 7.2.3
hiervor). Die RAD-Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 24. Januar 2019,
wonach in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben,
Tragen und Bewegen von schweren Lasten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit
bestehe, ist nach der gegebenen Aktenlage nicht zu beanstanden. Diese
Einschätzung entspricht derjenigen des Hausarztes Dr. med. E.___ und vermag
auch unter Berücksichtigung der von Dr. med. C.___ erhobenen
fachärztlichen Befunde zu überzeugen. Aus den vorliegend ins Recht gelegten Unterlagen
gehen keine Hinweise hervor, dass sich die Arbeits- oder Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit nach der am
6. Dezember 2016 erfolgten Bypass-Operation in Bezug auf die koronare
Gefässerkrankung oder das seit Jahren bestehende Rückenleiden relevant
verändert hätte. Eine Veränderung der gesundheitlichen Situation gegenüber dem
Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11. Oktober 2007
ergibt sich ausschliesslich aus der höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
als selbstständiger Garagist im Vergleich zum D.___-Gutachten und dem engeren
Zumutbarkeitsprofil aufgrund persistierender Schmerzen. Da der Beschwerdeführer
nach den ärztlichen Angaben jedoch in einer angepassten Verweistätigkeit ab
24. März 2017 als zu 100 % arbeitsfähig eingestuft wird, liegt kein
Revisionsgrund vor. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche
für die Invaliditätsbemessung, welche das Bundesgericht im früheren Verfahren
vornahm, einzig entscheidend war, hat sich nicht in anspruchsrelevanter Weise
verändert. Bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. September
2019, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen
Überprüfungsbefugnis bildet (Urteil des Bundesgerichts I 940/06 vom
19. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1
S. 169), ist keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers ausgewiesen. Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren besteht
somit keine Möglichkeit, eine davon abweichende Beurteilung des Rentenanspruchs
vorzunehmen. Vielmehr bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Damit erübrigt
sich ein Einkommensvergleich.
8.2 Die Revisionsgrundsätze, unter
Einschluss der Neuanmeldungsregelung, gelten praxisgemäss in analoger Weise
auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urteil des Bundesgerichts
9C_291/2017, 9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 7.2 mit Hinweis
u.a. auf BGE 130 V 64 E. 2 S. 66 und 109 V 119 E. 3a
S. 122; Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 463
Rz.140). Dem mit Replik vom 30. März 2020 und an der öffentlichen
Verhandlung vom 1. Juni 2021 erneuerten Einwand, zur Verwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit hätten dem Beschwerdeführer berufliche
Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Umschulung, angeboten werden
müssen, kann somit nicht gefolgt werden. Es gilt im Übrigen darauf hinzuweisen,
dass dem Beschwerdeführer bereits vor Jahren empfohlen wurde, die von der
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. Oktober 2007 angebotene
Stellenvermittlung anzunehmen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom
24. Februar 2009, S. 17; IV-Nr. 87 S. 18). Die Beschwerde
ist damit abzuweisen.
9
9.1 Da der Beschwerdeführer nicht
obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von
CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Verfahrenskosten von
CHF 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 1. Juni 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser