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Entscheid

VSBES.2019.260

Unfallversicherung

12. März 2020Deutsch31 min

Läsion. Somit sei der Zusammenhang der heutigen Beschwerden mit dem Ereignis von

Source so.ch

Urteil vom 12. März 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten

durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1986, liess der

Beschwerdegegnerin mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 24. August 2016

mitteilen, er habe sich am 24. Juli 2016 beim Fussballspiel in einem Zweikampf

das rechte Knie verletzt («verdreht, Schlag») (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1).

Dem Bericht betreffend MRT Kniegelenk nativ rechts vom 12. August 2016

(Suva-Nr. 3) ist in diesem Zusammenhang folgender Befund zu entnehmen: «Intakte

Menisci, als Normvariante diskoider Meniskus lateral; Spur subchondrales

Knochenmarksödem im medialen Femurkondylus zentral/anterior (postkontusionell?)

ohne Frakturhinweis; Spur Gelenkerguss; leichtgradiges iliotibiales Bandsyndrom

bei Spur Weichteilödem zwischen Traktus und lateralem Femurkondylus».

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 13.

Februar 2019 (Suva-Nr. 21) meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

einen Rückfall zum Unfallereignis vom 24. Juli 2016 (Suva-Nr. 21). In der Folge

holte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein und veranlasste bei Dr.

med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, Kreisärztin, am 7.

Juni 2019 eine ärztliche Beurteilung (Suva-Nr. 40), worin diese zum Schluss

kam, das MRI des rechten Knies von 2016 zeige keine unfallbedingte strukturelle

Läsion. Somit sei der Zusammenhang der heutigen Beschwerden mit dem Ereignis von

2016 nur möglich. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 12. Juni 2019 (Suva-Nr. 41) betreffend das Ereignis vom 24. Juli

2016 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen. Dagegen

erhob der Beschwerdeführer am 21. Juni 2019 Einsprache (Suva-Nr. 48) und teilte

der Beschwerdegegnerin mit, das MRI vom 18. Juni 2019 habe einen Meniskusriss

ergeben. Im nachfolgend eingereichten Bericht vom 21. Juli 2019 (Suva-Nr.

49) hielt Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates, fest, das MRI des Knies rechts vom 18. Juni 2019 habe

eine Rissbildung vom Meniskusvorderhorn bis in das Meniskushinterhorn reichend

ergeben. Hierauf liess die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt

durch Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie,

beurteilen, welcher am 16. Juli 2019 (Suva-Nr. 55) ausführte, im MRI vom

18. Juni 2019 finde sich unverändert zur Voruntersuchung vom 12. August

2016 eine Horizontaldegeneration des Innenmeniskus ohne richtunggebende

strukturelle Unfallfolgen. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 11. Oktober 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an ihrer

leistungsabweisenden Verfügung fest.

2. Gegen diesen Entscheid lässt

der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 (A.S. 6 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, an den Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen

auszurichten.

2. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 13.

Januar 2020 (A.S. 19 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen und reicht eine chirurgische Beurteilung von Dr. med. E.___,

Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vom 25. November 2019 ein.

5. Mit Replik vom 27. Januar 2020

(A.S. 28 f.) verweist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im

Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit dieses Gesetz nichts

anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]).

2.3

Die Versicherung erbringt ihre

Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend

auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche

Körperschädigungen). Zu diesen «Listenverletzungen» zählen u.a. Knochenbrüche

(Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung).

3.

3.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263

und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

3.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen

der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht

eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf

dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel

auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014

E. 4.1).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass er sich die Knieverletzung,

die im August 2019 operativ habe versorgt werden müssen, anlässlich des

Unfallereignisses vom 24. Juli 2016 zugezogen habe. Es sei festzuhalten, dass

das MRI vom 24. August 2016 sehr wohl eine strukturelle Läsion ergeben habe.

So sei gar vom Radiologen festgehalten worden, dass die Spur eines

subchondralen Knochenmarksödems im medialen Femurkondylus zentral/anterior

postkontusionell bedingt sein könnte. Der Grundfall sei denn auch von der

Beschwerdegegnerin als Unfall anerkannt worden. Anders als in der Unfallmeldung

festgehalten und sowohl vom Radiologen als auch von Dr. med. C.___ gewürdigt,

sei die Kreisärztin am 23. Mai 2019 nur von einem Verdrehen des Knies

ausgegangen – den echtzeitlich gemeldeten Schlag, der denn auch strukturelle

Verletzungen im Knie umgehend verursacht habe, sei von der Kreisärztin nicht

gewürdigt worden. Diese Beurteilung der Kreisärztin sei damit schon nicht

beweiskräftig und beziehe sich auf ein unvollständig berücksichtigtes

Unfallereignis. Das Verdrehen des Knies sei erst passiert, nachdem zuvor ein

Schlag darauf erfolgt sei. Von der Kreisärztin sei damit nicht der vollständige

Unfallmechanismus gewürdigt worden. Sodann seien Brückensymptome gegeben. Der

Beschwerdeführer habe sich wegen der Beschwerden im rechten Knie andauernd in

Behandlung befunden. Dies gehe aus den Berichten in den Akten hervor. Er habe

dauerhaft Schmerzen gehabt, ausser nach einer Infiltration, was im Übrigen

ebenfalls auf eine strukturelle Verletzung hindeute, die durch die Schmerzmittelbehandlung

habe betäubt werden können. Zudem sei der Grundfall anerkannt worden und selbst

bei Fehlbelastungen wäre der Rückfall anzuerkennen. Die Berichte des

Kreisarztes, welche eine Unfallkausalität verneinen würden, seien nicht

beweiskräftig. So widerspreche der behandelnde Spezialist den kreisärztlichen

Beurteilungen ausdrücklich, weshalb ihnen nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung kein Beweiswert mehr zukommen könne. Bereits geringste Zweifel

eines Spezialisten vermöchten den Beweiswert eines kreisärztlichen

Untersuchungsberichts aufzuheben, da sie nicht einem Gutachten gleichzustellen

seien. Im Bestreitungsfall und sofern die Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin nicht ohnehin wegen einer unfallähnlichen Körperschädigung

zu bejahen wäre, wäre ein Gutachten über die Unfallkausalität der Befunde im

rechten Knie des Beschwerdeführers einzuholen. Selbst wenn ein Rückfall zum

Unfallereignis vom 24. Juli 2016 zu verneinen wäre, würde eine unfallähnliche

Körperschädigung vorliegen, für die die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig

wäre. Beim Beschwerdeführer habe ein Meniskusriss und damit eine Listendiagnose

vorgelegen (Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG). Der Beschwerdegegnerin gelinge der

Beweis nicht, dass der Meniskusriss vorwiegend, somit im gesamten Ursachenspektrum,

zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei (Urteil des

Bundesgerichtes 8C_22/2019 vorn 24. September 2019). Beim Beschwerdeführer

lägen gemäss den Bildgebungen und den Feststellungen von Dr. med. C.___

keinerlei degenerative Veränderungen vor und vor dem initialen Ereignis habe

sich der Beschwerdeführer wegen des rechten Knies nie in ärztlicher Behandlung

befunden. Die Beschwerdegegnerin sei für den Meniskusriss somit mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest als Listendiagnose

leistungspflichtig. Auch die Schlussfolgerung, wonach gemäss der

Beschwerdegegnerin nicht angenommen werden könne, dass keinerlei degenerative

Veränderungen vorlägen, sei aus Sicht des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.

Im MRI vom 12. August 2016 und damit bildgebend, was für den

Unfallversicherer relevant sei, sei ausdrücklich festgestellt worden, dass

«kein Riss oder Zeichen der Degeneration am Meniskus ersichtlich» sei. Damit

sei ausgewiesen, dass keinerlei degenerative Veränderungen vorgelegen hätten.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, in der überzeugenden kreisärztlichen

Beurteilung vom 7. Juni 2019 führe Frau Dr. med. B.___ aus, ein MRI vom 12.

August 2016 habe intakte Menisci sowie eine diskrete Flüssigkeitsansammlung

zwischen Tractus iliotibialis und lateralem Femurkondylus gezeigt. In der

orthopädischen Sprechstunde sei ein Runners Knee diagnostiziert, einmalig

infiltriert und Physiotherapie verschrieben worden. Dadurch sei es zu einer

Schmerzfreiheit gekommen. Im Februar 2018 habe sich der Versicherte erneut

wegen Knieschmerzen rechts gemeldet. Das klassische Bild eines Runners Knee

durch Überlastung des Tractus iliotibialis sei gefunden worden. Als auslösender

Faktor würden Knick-Senk-Füsse genannt, wie sie auch beim Beschwerdeführer bestünden.

Das MRI des rechten Knies vom 2016 habe keine unfallbedingte strukturelle

Läsion gezeigt. Somit sei der Zusammenhang der heutigen Beschwerden mit dem

Ereignis 2016 nur möglich. Am 29. August 2019 habe die Kreisärztin festgehalten,

dass das MRI 2016 keine Meniskusläsion gezeigt habe, weshalb die im MRI 2019

neu dargestellte Meniskusläsion nicht auf den Unfall zurückgeführt werden

könne. Von dieser Beurteilung sei auszugehen, womit die nunmehr festgehaltene

Meniskusläsion degenerativer und somit krankhafter Natur sei. Der Unfall habe

somit zu keinen strukturellen Läsionen geführt, weshalb er nicht geeignet

gewesen sei, zu längerdauernden Beschwerden zu führen. Daran vermöge auch der

Operationsbericht vom 8. August 2019 nichts zu ändern. Die Beurteilung des

Spitals beruhe denn allein auf der Formel «post hoc, ergo propter hoc». Gemäss

ständiger Rechtsprechung könne diese Formel – nach deren Bedeutung eine

gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gelte,

weil sie nach diesem aufgetreten sei – nicht als Beweis betrachtet werden. Auch

im Bericht vom 22. Oktober 2019 habe sich der Operateur Dr. med. C.___,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, weitgehend von der Formel «post hoc, ergo propter hoc»

leiten lassen. Weder der Hinweis darauf, dass kein neuer Unfall dazu gekommen

sei, noch der Beweisgrad der blossen Möglichkeit («könne zur Ausbildung einer

Meniskusläsion führen») genügten aber für den Beweis der Unfallkausalität.

Sodann habe Dr. med. E.___ am 25. November 2019 eine fundierte und schlüssige

Stellungnahme verfasst und dabei akribisch genau die Ergebnisse der

bildgebenden Verfahren analysiert und gewürdigt. Er komme zur Schlussfolgerung,

dass die im Jahre 2019 beschriebenen Veränderungen im Bereich des

Aussenmeniskus des rechten Kniegelenkes nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit einem Unfallereignis vom 24. Juli 2016

stünden, sondern Ausdruck einer schrittweisen, damals bereits ansatzweise

nachweisbaren Degeneration des Aussenmeniskus bei diskoider Formvariante seien.

Die gemäss Anamnese des Beschwerdeführers bestehende Beschwerdesymptomatik sei

gemäss Unfallmedizin über mehrere Jahre als ein Überlastungssyndrom des Tractus

iliotibialis gedeutet worden. Die vorhandene Malformation des Aussenmeniskus

könne aber als Ursache der Beschwerdesymptomatik nicht von der Hand gewiesen

werden. Der Verlauf der Zunahme der Degeneration von 2016 bis 2019 sei sogar

gut zu erkennen. Die im Jahre 2016 erkennbaren diskreten Veränderungen mit

horizontalen Läsionen des Aussenmeniskus hätten sich bis ins Jahr 2019

verstärkt und die Oberfläche des Meniskus erreicht. Somit könne der Auffassung

des Beschwerdeführers, wonach «keinerlei degenerative Veränderungen» vorlägen,

nicht gefolgt werden.

5.

Vorweg ist

festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer am 24. Juli 2016 erlittene Ereignis

den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt, was unter den Parteien zu

Recht unbestritten ist. Zwar ist bei sportlichen Tätigkeiten ein Unfall im

Rechtssinne nur dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als

geplant. Wenn sich das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer

Verletzung verwirklicht, läge dagegen kein derartiges Unfallereignis vor. Ein

solches wäre auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft,

die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen des

betreffenden Sportes bewegt (Urteil des Bundesgerichtes U 322/02 vom 7. Oktober

2003). Vom Beschwerdeführer wurde jedoch bereits in der Bagatellunfall-Meldung

vom 24. August 2016 darauf hingewiesen, dass er sich eine Knieverletzung bei

einem Zweikampf während eines Fussballspiels («verdreht / Schlag») zugezogen

habe. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch anlässlich eines Telefonats vom

22.

Mai 2019 (Suva-Nr. 26), wo er ergänzend ausführte, beim Fussballspielen sei

ein Gegenspieler von aussen auf das rechte Knie gestossen, worauf er sofort

Schmerzen verspürt habe. Mit dem durch den Gegenspieler verursachten Schlag auf

das Knie liegt ein nicht programmgemässer äusserer Faktor vor, womit der

Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG zu bejahen ist.

6.

Streitig und zu prüfen ist

sodann, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis

vom 24. Juli 2016 bzw. den mit Schadenmeldung UV vom 13. Februar 2019

geltend gemachten Rückfall zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind

im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:

6.1

Im Bericht betreffend MRT

Kniegelenk nativ rechts vom 12. August 2016 (Suva-Nr. 3) wurden folgende

Befunde erhoben: «Intakte Menisci, als Normvariante diskoider Meniskus lateral;

Spur subchondrales Knochenmarksödem im medialen Femurkondylus zentral/anterior

(postkontusionell?) ohne Frakturhinweis; Spur Gelenkerguss; leichtgradiges

iliotibiales Bandsyndrom bei Spur Weichteilödem zwischen Traktus und lateralem

Femurkondylus»

6.2

Im Bericht der F.___ betreffend

Knie ap / lat / Patellatunnelaufnahme rechts vom 19. Oktober 2016 (Suva-Nr.

10) wurde als Befund festgehalten: «Der mediale Gelenkspalt ist frei einsehbar,

ebenso der laterale. Der retropatellare Gelenkspalt ist breit erhalten. Die

subchondralen Grenzflächen sind glatt. Der interkondyläre Tunnel ist gut

einsehbar. Die knöchernen Strukturen stellen sich regelrecht dar. Der

Kniegelenkswinkel beträgt auf der rechten Seite 4 valgus, auf der linken Seite

4.

valgus.»

6.3

Im Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt

für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 18. November 2016, F.___,

(Suva-Nr. 16) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Partielle Läsion der Vastus

medialis- Insertion sowie des medialen Retinaculums Knie links bei Fahrradsturz

mit Direktkontusion beider Kniegelenke am 11. September 2016

-

Bekannte alte mediale und

laterale Meniskusläsion Knie links

-

Beginnende mediale

Gelenkspaltverschmälerung beidseits mit medialer Überlastung Knie rechts und

-

Tractus

iliotibialis-Symptomatik Knie rechts nach Direktkontusion beim Fussballspiel im

24.

Juli 2016

-

St.n. Osteosynthese der

linken Clavicula am 12. September 2014 bei dislozierter multifragmentärer

Claviculafraktur links am 7. August 2014

Der Beschwerdeführer berichte von einer

Druckdolenz eher im Tractusbereich. Die posttraumatisch durchgeführte MRI-Untersuchung

habe eine geringe Flüssigkeitsansammlung in diesem Bereich gezeigt. Es sei möglich,

dass sich hier eine posttraumatische Bursitis unter dem Tractus entwickelt

habe, welche sich im Sinne einer Tractus iliotibilias-Symptomatik unterhalte.

6.4

Im Bericht von Dr. med. G.___

vom 9. Dezember 2016 (Suva-Nr. 17) wurde festgehalten, rund 3 Wochen nach

Infiltration unter den Tractus berichte der Beschwerdeführer von einem sehr

erfreulichen Verlauf. Er habe von Seiten des rechten Kniegelenkes keinerlei

Beschwerden mehr. Er sei mit dem Verlauf sehr zufrieden. Der Befund sei am

rechten Kniegelenk komplett unauffällig ohne Druckdolenz. Bei sehr erfreulichem

Verlauf könne die Behandlung abgeschlossen werden.

6.5

Im Bericht vom 16. November 2017

(Suva-Nr. 23) führte Dr. med. G.___ aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine

erneute Tractus-Symptomatik nach vermehrter Belastung am Knie rechts. Der

Beschwerdeführer habe auch aufgrund seiner Beinachse eine Prädisposition zur

Entwicklung eines Runners Knee. Nach rund einem Jahr stelle sich der

Beschwerdeführer erneut in der Sprechstunde vor. Nach der Infiltration im

vergangenen November sei er 2 Monate komplett beschwerdefrei gewesen. Im

weiteren Verlauf hätten die Beschwerden wieder langsam begonnen. Er habe im

Sommer sein Lauftraining intensiviert. Dabei habe er auch wieder vermehrt

Schmerzen verspürt.

6.6

Dr. med. C.___, Facharzt für

orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, H.___, diagnostizierte

in seinem Bericht vom 5. Februar 2018 (Suva-Nr. 27) ein Runners Knee rechts

mit/bei Pes planovalgus. Klinisch zeige sich, wie bereits auch von Dr. med. G.___

geschildert, das klassische Bild eines «Runners Knee» durch eine Überlastung /

lnsertionstendinopathie des Tractus iliotibialis am Tub. gerdy. Als auslösender

Faktor könnten die Knick-Senk-Füsse eine Rolle spielen, welche durch die Fehlstellung

vor allem beim Laufen eine Mehrbelastung des Tractus verursacht.

6.7

In der ärztlichen Beurteilung

vom 7. Juni 2019 (Suva-Nr. 40) führte Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine

Innere Medizin FMH, Kreisärztin, aus, eine Erstbeurteilung habe am 9. August

2016.

mit der Diagnose einer Kniedistorsion und -kontusion stattgefunden. Ein

MRI vom 12. August 2016 habe intakte Menisci sowie eine diskrete

Flüssigkeitsansammlung zwischen Tractus iliotibialis und lateralem

Femurkondylus gezeigt. In der orthopädischen Sprechstunde sei ein Runners Knee

diagnostiziert, einmalig infiltriert und Physiotherapie verschrieben worden.

Dadurch sei es zu einer Schmerzfreiheit gekommen. Im Februar 2018 habe sich der

Versicherte erneut wegen Knieschmerzen rechts gemeldet. Das klassische Bild

eines Runners Knee durch Überlastung des Tractus iliotibialis sei gefunden worden,

als auslösender Faktor würden Knick-Senk-Füsse genannt, wie sie auch bei Herrn A.___

bestünden. Das MRI des rechten Knies von 2016 zeige keine unfallbedingte

strukturelle Läsion. Somit sei der Zusammenhang der heutigen Beschwerden mit

dem Ereignis 2016 nur möglich.

6.8

Im Bericht vom 21. Juni 2019

(Suva-Nr. 49) stellte Dr. med. C.___ folgende Diagnosen:

Ausgeprägte laterale Meniskusläsion

rechts bei

-

progredienten Schmerzen

über dem lateralen Gelenkspalt rechts mit/bei:

-

chronisch-persistierendes Runners

Knee rechts mit/bei

-

posterolateraler

Instabilität whrs. im Rahmen eines älteren Traumas

-

Pes planovalgus

Im aktuellen MRI vom 18. Juni 2019 zeige

sich nun eine recht deutliche Rissbildung des lateralen Meniskus, passend zu

den klinischen Beschwerden. Da die lateralen Beschwerden seit dem Trauma 2016

bestünden, sei davon auszugehen, dass die Meniskusläsion wahrscheinlich schon

seit dann bestehe, aber im MRI nicht dedektiert worden sei. Ein erneutes

Trauma, welches die Rissbildung erklären könnte, liege nicht vor. Primär habe

sich nach dem Unfall das MRI unauffällig gezeigt, was eine Meniskusläsion aber

nicht sicher ausschliessen könne, da in den neuen Studien für den lateralen

Meniskus eine Sensitivität von 83.33 % beschrieben worden sei (Shaw@all

2017). Bei der nun deutlich symptomatischen Meniskusläsion habe er dem

Beschwerdeführer zur arthroskopischen Meniskusnaht geraten.

6.9

Im Austrittsbericht vom 9.

August 2019 (Suva-Nr. 61) hielt Dr. med. C.___ fest, am 8. August 2019 sei eine

Kniearthroskopie mit lateraler Teilmeniskektomie und latecaler Meniskusnaht

rechts durchgeführt worden.

6.10

In seiner Stellungnahme vom 22.

Oktober 2019 (Suva-Nr. 74) führte Dr. med. C.___ aus, der Beschwerdeführer

leide seit 2016 nach einem Schlag auf das Kniegelenk unter persistierenden

Beschwerden. Zunächst sei er bei V.a. Runners knee entsprechend behandelt

worden, was aber nie eine anhaltende Besserung gebracht habe. Die

durchgeführten MRI-Bildgebungen seien zunächst weitestgehend unauffällig

gewesen. In der klinischen Untersuchung zeigten sich im Seitenvergleich zum

einen eine leichte posterolaterale Instabilität im Sinne einer vermehrten

Aussenrotation bei 30° Flexion, was wohl auf eine Unfallwirkung zurückzuführen

sei, sowie ein deutlicher lateraler Schmerz zum einen im Bereich des distalen

Tractusansatzes wie zum anderen auch über dem Gelenkspalt. Bei progredienten

Beschwerden sei in diesem Jahr nochmals ein MRI durchgeführt worden. Dort habe

sich dann eine deutliche laterale Meniskusläsion gezeigt, passend zu den

klinischen Beschwerden. Da seit dem Trauma 2016 kein erneuter Unfall vorgelegen

habe, sei seines Erachtens davon auszugehen, dass die Beschwerden auf das

Trauma von 2016 zurückzuführen seien. Zum einen lasse sich die leichte

posterolaterale Instabilität nicht anders erklären und zum andern könne diese

auch zu einer Überlastung des Tractus iliotibialis mit entsprechendem Runners

knee und schlussendlich auch zur Ausbildung einer Meniskusläsion führen. Eine

rein degenerative Ursache der Meniskusläsion sei bei dem doch jungen Alter des

Beschwerdeführers und ansonsten keinerlei degenerativen Veränderungen eher

unwahrscheinlich.

6.11

In der chirurgischen Beurteilung

vom 25. November 2019 (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort) hielt Dr. med. E.___,

Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, fest, die im Jahr 2016

erkennbaren diskreten Veränderungen mit horizontalen Läsionen des

Aussenmeniskus hätten sich im Jahr 2019 verstärkt und die Oberfläche des

Meniskus erreicht. Die Ursache für den entstehenden Schaden im Bereich des

Meniskus sei der Scheibenmeniskus Watanabe Typ B und nicht ein erlittenes

Distorsionstrauma im Jahre 2016. Es könne daher der Beurteilung der Kollegin B.___

gefolgt werden, die eine unfallbedingte Veränderung am Meniskus ausschliesse.

Hierzu müsse erwähnt werden, dass auch im Rahmen der Hyperkompression des

Aussenmeniskus degenerative Veränderungen bei Überbelastung und starker

sportlicher Tätigkeit im Sinne einer chronischen Überlastung entstehen könnten

und daraus folgender Degeneration. Die im Jahre 2019 beschriebenen

Veränderungen im Bereich des Aussenmeniskus des rechten Kniegelenkes des

Beschwerdeführers würden somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im

Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. Juli 2016 stehen, sondern seien

Ausdruck einer schrittweisen, damals bereits ansatzweise nachweisbaren

Degeneration des Aussenmeniskus bei diskoider Formvariante.

7.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihren Rechtschriften im Wesentlichen auf die von ihr im Beschwerdeverfahren

eingereichte chirurgische Beurteilung von Dr. med. E.___, Facharzt für

Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vom 25. November 2019 (Beilage 1 zur

Beschwerdeantwort), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

7.1

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18.

Januar 2017 E. 2.2).

7.2

Dr. med. E.___ setzt sich in

seiner chirurgischen Beurteilung eingehend mit den vorliegenden MR-Bildern auseinander

und hält fest, auf den MR-Bildern seien die Veränderungen des Aussenmeniskus im

Jahre 2016 zu erkennen und deren Verstärkung im Jahre 2019. Gleichzeitig sei in

den MR-Bildern erkennbar, dass es sich, wie von den Radiologen beschrieben, um

eine diskoide Meniskusform handle (Scheibenmeniskus). Hierzu sei zu erwähnen,

dass eine ähnliche Konfiguration auch im linken Kniegelenk anlässlich einer

Untersuchung im Jahr 2013 bestanden habe (Typ Wrisberg). Vom Radiologen nicht

näher eingeteilt worden sei das Ausmass des Scheibenmeniskus. Aufgrund der

Beschwerdesymptomatik und der Befundkonstellation sei hier von einem

Scheibenmeniskus Watanabe Typ II auszugehen. In der Kernspintomografie erkenne

man in den seitlichen Aufnahmen eine durchgehende Meniskusformation in allen

Schnitten des lateralen Gelenkspaltes. In der Folge gelangt Dr. med. E.___ zum

Schluss, die Ursache für den entstehenden Schaden im Bereich des Meniskus sei

der Scheibenmeniskus Watanabe Typ B und nicht ein erlittenes Distorsionstrauma

im Jahre 2016. Dies begründet Dr. med. E.___ in seiner chirurgischen

Beurteilung überzeugend: Der Versicherte habe ein Unfallereignis im Jahre 2016

geltend gemacht, als er beim Fussballspielen einen Schlag, gegebenenfalls auch

kombiniert mit einer Distorsion, im Bereich des rechten Knies erlitten habe. Zu

diesem Zeitpunkt sei er in ambulanter Behandlung aufgrund von Beschwerden im

linken Knie gestanden, wie sie in den Befunden der F.___ vom Oktober 2016 auch

noch mitbeschrieben worden seien. Zeitnah zum Unfallereignis vom 24. Juli 2016

sei eine Kernspintomografie des rechten Kniegelenkes angefertigt worden.

Hierbei hätten sich keine unfallbedingten strukturellen Läsionen gezeigt. Bei

genauer Inspektion des Aussenmeniskus habe sich jedoch bereits hier eine beginnende

horizontale Läsion im Bereich des Aussenmeniskus von der Basis ausgehend

gezeigt, die jedoch in keinem Punkt die Oberfläche erreicht habe. Diese

Veränderungen typisch degenerativer Art seien in der radiologischen

Befunderhebung jedoch nicht erwähnt worden. Von Seiten des behandelnden

Facharztes für Orthopädie sei eine Überlastung des Tractus iliotibialis

angenommen und mit einer lokalen Infiltration am Tuberculum Gerdy am proximalen

Unterschenkel behandelt worden. Hierunter sei der Versicherte dann vollständig

beschwerdefrei gewesen. Er habe sich jedoch ca. ein Jahr nach Abschluss der

Behandlung nochmals mit wieder bestehender Beschwerdesymptomatik vorgestellt.

Ein Runners Knee als Ursache der Beschwerdesymptomatik sei bei der starken

körperlichen und sportlichen Belastung des Versicherten angenommen worden. Eine

entsprechende physiotherapeutische Behandlung sowie Eigentherapie hätten der

Reduzierung der Schmerzsymptomatik gedient. Auch nach dieser Behandlung sei

zunächst kein weiterer ärztlicher Besuch mehr dokumentiert. Wiederum ein Jahr

später habe sich der Versicherte in der H.___ vorgestellt. Von Seiten des

untersuchenden Kollegen sei jedoch der identische Befund mit den Vorbefunden

aus der F.___ erhoben und auch die gleiche Diagnose nach ausführlicher

klinischer Untersuchung übernommen worden. Bei Zunahme der Schmerzsymptomatik

im Jahr 2019 sei am 18. Juni 2019 nochmals eine Kernspintomografie des

Kniegelenkes durchgeführt worden. Hierbei zeige sich jetzt im Bereich des

Aussenmeniskus eine Zunahme der bereits im Jahre 2016 diskret angedeuteten

Veränderungen, ausgehend von der Basis des Meniskus, jetzt mit Übergang in die

Oberfläche, sodass hier eine komplexe Läsion des Meniskus entstanden sei. Der

jetzt beschriebene Befund sei Ausdruck einer zunehmenden Degeneration, die

ansatzweise in den Befunden des Jahres 2016 schon erkennbar sei. Weitere Veränderungen

im Bereich des Kniegelenkes im Sinne von Knorpeldegenerationen seien jedoch

nicht nachweisbar. Auf der Basis dieser kernspintomografischen Untersuchung sei

eine Arthroskopie geplant und durchgeführt worden. Hierbei sei der Meniskus zum

Teil reseziert und zum Teil genäht worden. Dies entspreche den Empfehlungen bei

Diagnose eines symptomatischen Scheibenmeniskus. Von Seiten des jetzt

behandelnden Orthopäden werde aufgrund der lang anhaltenden Beschwerdesymptomatik

nachträglich der Unfall aus dem Jahre 2016 als ursächlich für die jetzige

Beschwerdesymptomatik erklärt. Festgehalten werden müsse, dass seit 2016 kein

neues Unfallereignis geltend gemacht worden sei und sich kernspintomografisch

der bereits 2016 angedeutete Schaden im Bereich des Meniskus, der jedoch vom

Radiologen nicht beschrieben worden sei, ausgeprägter darstelle. Übereinstimmend

in der radiologischen Befundung habe 2016 als auch jetzt eine Beschreibung des

Aussenmeniskus als diskoide Meniskusform bestanden. Bei dieser Veränderung des

Meniskus handle es sich um eine anlagebedingte Störung des Meniskus, die einen

vorzeitigen Verschleiss auch schon in jungen Jahren nach sich ziehe. Auf der

Basis der eingehenden fachärztlichen und bildtechnischen Diagnostik könne

festgehalten werden, dass bei guter Darstellung des Aussenmeniskus im Jahre 2016

im MRI ein beginnend degenerativer Meniskusschaden erkennbar sei, der in der

MRI-Untersuchung aus dem Jahre 2019 in seinem Ausmass zugenommen habe und jetzt

auch die Oberfläche des Meniskus erreicht habe. Aufgrund der technisch

einwandfreien Untersuchung aus dem Jahre 2016 könne daher festgehalten werden,

dass der jetzt im 2019 beschriebene Schaden zum damaligen Zeitpunkt nicht

bestanden habe. Auch wenn laut Aussage von Dr. med. C.___ die Sensitivität der

Darstellung einer Meniskusläsion im MRI nur bei 83,33 % liege, wäre ein solcher

Schaden, wie er jetzt zur Darstellung komme, auch in der Untersuchung 2016

erkennbar gewesen. In der Literatur sei die Sensitivität der Darstellung von

Meniskusläsionen im MRT in Abhängigkeit von der Lokalisation und von

Begleitverletzungen zu sehen. So beschreibe Hempfling bei der Analyse der

einschlägigen Literatur bei intaktem Kreuzband eine Sensitivität des

Aussenmeniskusschadens im MRI von 94 %‚ wobei Schwankungen in Abhängigkeit

der verwendeten Technik zu erkennen seien. Auch im Operationsbericht von Dr.

med. C.___ werde der inkomplette Scheibenmeniskus ausdrücklich bestätigt. Die frühzeitige

Degeneration eines Scheibenmeniskus mit entsprechender Beschwerdesymptomatik

sei in der Literatur beschrieben. Die in der Anamnese des Versicherten

bestehende Beschwerdesymptomatik sei über mehrere Jahre als ein

Überlastungssyndrom des Tractus iliotibialis gedeutet worden. Die bestehende

Malformation des Aussenmeniskus als Ursache der Beschwerdesymptomatik sei jedoch

nicht von der Hand zu weisen. Hierbei sei der Verlauf der Zunahme der

Degeneration von 2016 bis 2019 gut zu erkennen. Die im 2016 erkennbaren

diskreten Veränderungen mit horizontalen Läsionen des Aussenmeniskus hätten

sich im Jahr 2019 verstärkt und die Oberfläche des Meniskus erreicht. Die

Ursache für den entstehenden Schaden im Bereich des Meniskus sei der

Scheibenmeniskus Watanabe Typ B und nicht ein erlittenes Distorsionstrauma im

Jahre 2016. Es könne daher der Beurteilung der Kollegin B.___ gefolgt werden,

die eine unfallbedingte Veränderung am Meniskus ausschliesse. Hierzu müsse

erwähnt werden, dass auch im Rahmen der Hyperkompression des Aussenmeniskus

degenerative Veränderungen bei Überbelastung und starker sportlicher Tätigkeit im

Sinne einer chronischen Überlastung entstehen könnten und daraus folgender Degeneration.

Gestützt auf die überzeugenden Ausführungen von Dr. med. E.___ vermag

schliesslich auch seine Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach die im Jahre

2019.

beschriebenen Veränderungen im Bereich des Aussenmeniskus des rechten

Kniegelenkes des Beschwerdeführers somit nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. Juli 2016

stehen würden, sondern Ausdruck einer schrittweisen, damals bereits ansatzweise

nachweisbaren Degeneration des Aussenmeniskus bei diskoider Formvariante seien.

Für das von Dr. med. E.___ überzeugend

begründete Resultat spricht im Übrigen auch dafür, dass eine Rückfallkausalität

aufgrund fehlender Brückensymptome ebenfalls zu verneinen wäre. Bei Rückfällen

und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines

natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem

Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.

Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die

Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere

Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2, in:

SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55). Aus den Akten ist diesbezüglich ersichtlich, dass

der Beschwerdeführer nach der Infiltration am 18. November 2016 (Suva-Nr. 16),

in deren Folge mit Bericht vom 9. Dezember 2016 (Suva-Nr. 17) aufgrund

Beschwerdefreiheit die Behandlung abgeschlossen wurde, erst wieder am 16.

November 2017 (Suva-Nr. 23) bei Dr. med. G.___ wegen Beschwerden am Knie rechts

vorstellig wurde. Der Beschwerdeführer gab zwar an, nach der Infiltration im

vergangenen November sei er nur 2 Monate komplett beschwerdefrei gewesen. Im weiteren

Verlauf hätten die Beschwerden wieder langsam begonnen. Er habe im Sommer sein

Lauftraining intensiviert. Dabei habe er auch wieder vermehrt Schmerzen

verspürt. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer dazwischen gelegentlich unter

gewissen einschlägigen Symptomen gelitten hat, kommt diesen nicht die

Eigenschaft eindeutiger Brückensymptome zu; jedenfalls waren sie nicht derart

erheblich, dass sie zwischen November 2016 und November 2017 Behandlungen

erforderlich machten oder zu einer Arbeitsunfähigkeit führten (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_419/2010 vom 17. August 2010 E. 3.2.2).

7.3

Am Beweiswert der chirurgischen

Beurteilung von Dr. med. E.___ vermögen auch die entgegenstehenden Berichte des

behandelnden Chirurgen, Dr. med. C.___, nichts zu ändern. Wie die

Beschwerdegegnerin zurecht darauf hingewiesen hat, gründet die Beurteilung von

Dr. med. C.___ teilweise auf eine unzulässige «post hoc, ergo propter hoc» –

Argumentation, wenn er ausführt, da die lateralen Beschwerden seit dem Trauma

2016.

bestünden, sei davon auszugehen, dass die Meniskusläsion wahrscheinlich

schon seit dann bestehe. So ist für den Nachweis einer unfallkausalen

gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz, wonach eine gesundheitliche

Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach

diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341).

Auch wenn unbestrittenermassen nach dem Unfallereignis vom 24. Juli 2016 kein

neuer Unfall erstellt ist, kann daraus und aus dem Umstand, dass die

Beschwerden erst nach dem Ereignis vom 24. Juli 2016 auftraten, nicht auf eine

Unfallkausalität geschlossen werden. Im Weiteren ist Dr. med. C.___ zwar

insofern Recht zu geben, dass auch bei einem nach dem Unfall unauffälligem

MRI-Befund eine Meniskusläsion nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Dem

hielt Dr. med. E.___ in seiner Beurteilung, wie vorgehend festgehalten, aber

überzeugend entgegen, dass auch wenn, laut Aussage von Dr. med. C.___, die

Sensitivität der Darstellung einer Meniskusläsion im MRI nur bei 83,33 % liege,

ein solcher Schaden, wie er jetzt zur Darstellung komme, auch in der

Untersuchung 2016 erkennbar gewesen wäre. In der Literatur sei die Sensitivität

der Darstellung von Meniskusläsionen im MRT in Abhängigkeit von der Lokalisation

und von Begleitverletzungen zu sehen. So beschreibe Hempfling bei der Analyse

der einschlägigen Literatur bei intaktem Kreuzband eine Sensitivität des Aussenmeniskusschadens

im MRI von 94 %‚ wobei Schwankungen in Abhängigkeit der verwendeten

Technik zu erkennen seien. Auch im Operationsbericht von Dr. med. C.___ werde

der inkomplette Scheibenmeniskus ausdrücklich bestätigt. Die frühzeitige

Degeneration eines Scheibenmeniskus mit entsprechender Beschwerdesymptomatik

sei in der Literatur beschrieben. Schliesslich ist zum Einwand von Dr. med. C.___,

wonach eine rein degenerative Ursache der Meniskusläsion bei dem doch jungen

Alter des Beschwerdeführers und ansonsten keinerlei degenerativen Veränderungen

eher unwahrscheinlich sei, anzufügen, dass Dr. med. E.___ in seiner

chirurgischen Beurteilung überzeugend eine degenerative Genese der

Meniskusläsion aufgezeigt hat (vgl. E. 7.2 hiervor). Zudem ist in diesem

Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im

Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten von Dr. med. C.___ auch deswegen

nur geringer Beweiswert zuzumessen ist. Es bestehen auch keine geringfügigen

Zweifel am Bericht von Dr. med. E.___.

8.

8.1

Schliesslich ist auf die Rüge

des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Verletzung des Beschwerdeführers

zumindest als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert werden müsse und

daher eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestünde.

8.2

Mit der ersten UVG-Revision (in

Kraft seit 1. Januar 2017) wurde das Institut der unfallähnlichen

Körperschädigung von der Verordnung ins Gesetz überführt. Art. 6 Abs. 1 UVG

sieht unverändert vor, dass – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt werden. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die

plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die

Unfallversicherung erbringt gemäss der ab 1. Januar 2017 geltenden Bestimmung

Art. 6 Abs. 2 UVG ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern

sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a.

Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse;

e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Der Wortlaut deutet darauf hin, dass der

Unfallversicherer nicht nur bei Unfällen und Berufskrankheiten

leistungspflichtig ist, sondern auch bei bestimmten Körperschädigungen, und

zwar unabhängig vom Vorliegen einzelner Unfallkriterien gemäss Art. 4 ATSG. In

diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass es sich bei der vorliegend

diagnostizierten Meniskusläsion unbestrittenermassen um eine der vorgenannten

Körperschädigungen handelt. Der Unfallversicherer kann sich aus der

Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung

vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom

30.

Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung,

in BBl 2008 S. 5411 [Ziff. 2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2];

Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung, in BBl 2014 S. 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art.

6.

Abs. 2]).

8.3

Diesbezüglich ist auf eine sehr

ähnlich gelagerte Fallkonstellation zu verweisen, über welche das Bundesgericht

im Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 zu entscheiden hatte. Darin war die

Frage zu klären, ob die Suva – nachdem sie ein Ereignis als Unfall im Sinne von

Art. 4 ATSG anerkannt und für dessen Folgen Leistungen erbracht hatte, hiernach

jedoch feststellte, dass der diagnostizierte Meniskusriss nicht unfallkausal

war – ihre Leistungspflicht nun noch unter dem Titel von Art. 6 Abs. 2 UVG

(Meniskusriss als sogenannte Listendiagnose) zu prüfen hat. Das Bundesgericht

hielt hierzu in E. 9.2 fest: «Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich so,

dass die Suva das Ereignis vom 4. Mai 2017 zwar als Unfall im Sinne von Art. 4

ATSG anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht hat. Die

medizinischen Abklärungen ergaben in der Folge aber, dass der diagnostizierte

Meniskusriss nicht auf das Unfallereignis vom 4. Mai 2017 zurückzuführen ist.

Beim Unfall kam es lediglich zu einer Knieprellung mit einer vorübergehenden

Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes. Mit anderen Worten hat die

Suva den Nachweis dafür erbracht, dass das Ereignis vom 4. Mai 2017 keine

auch nur geringe Teilursache des Meniskusrisses bildet. Damit ist aber

gleichzeitig auch erstellt, dass diese Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu

mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, zumal es – wie

die Vorinstanz festgestellt hat – keinen Hinweis auf ein nach dem Unfall vom 4.

Mai 2017 eingetretenes initiales Ereignis gibt, das Anlass zu Weiterungen geben

Dispositiv

könnte. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach

umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit.» Das Gleiche

hat auch im vorliegenden Fall zu gelten: Gestützt auf die beweiswertige

chirurgische Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 25. November 2019 ist es

erstellt, dass der Unfall vom 24. Juli 2016 keine auch nur geringe Teilursache

der Meniskusläsion bildet. Damit ist gleichzeitig die Vermutung der

Leistungspflicht der Unfallversicherung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen

und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch unter diesem Titel zu

verneinen.

9.

9.1 Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

9.2 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch