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Entscheid

VSBES.2019.261

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

3. Dezember 2020Deutsch44 min

für ein Assessment für die Zeit vom 13. – 26. August 2012 in der D.___ in [...],

Source so.ch

Urteil vom 3. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente – Nichteintreten auf Neuanmeldung (Verfügung

vom 3. Oktober 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1957, [...], meldete sich erstmals am 12. November 2006

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Leistungen an; bezüglich Angaben über die Art der gesundheitlichen

Beeinträchtigung verwies er auf die Suva-Akten (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2).

1.2 Mit Verfügung vom 18. Dezember

2008 sprach die Suva dem Beschwerdeführer für den am 7. April 2006 erlittenen

Unfall ab 1. September 2008 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 14 % bzw.

CHF 566.65 pro Monat sowie eine Integritätsentschädigung von CHF 16'020.00 zu

(IV-Nr. 56). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 4.

September 2009 ab (IV-Nr. 79).

1.3 Nach Einholen von medizinischen und

erwerblichen Unterlagen (IV-Nr. 10 ff.), Durchführen eines Intake-Gesprächs

(IV-Nr. 21) sowie beruflicher Massnahmen (IV-Nr. 37 ff.), einer

Begutachtung durch die Gutachterstelle B.___, [...], und Vorliegen einer

Stellungnahme durch Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, zert. med.

Gutachter SIM, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO (IV-Nr. 81), wies

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar 2010 das Leistungsbegehren

bezüglich beruflicher Massnahmen und Ausrichten einer Invalidenrente ab (IV-Nr.

83).

2.

2.1 Am 2. März 2012 meldete sich der

Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin mit der Frage, ob ihm diese

beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt behilflich sein könne (IV-Nr. 85).

2.2 In der Folge erteilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2012 Kostengutsprache

für ein Assessment für die Zeit vom 13. – 26. August 2012 in der D.___ in [...],

holte einen Auszug aus dem individuellen (IK) des Beschwerdeführers ein,

übernahm die Kosten für ein Bewerbungscoaching (IV-Nr. 100) sowie ein

Aufbautraining für die Zeit vom 1. Oktober – 23. Dezember 2012 (IV-Nr. 102) und

holte bei Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, [...], einen Arztbericht ein, den

dieser am 1. Februar 2013 erstattete (IV-Nr. 106). Schliesslich nahm Dr. med. C.___

am 14. März 2013 zur medizinischen Situation Stellung (IV-Nr. 107).

2.3 Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 wies

die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren bezüglich weiterer beruflicher

Massnahmen sowie Ausrichten einer Invalidenrente (erneut) ab (IV-Nr. 115).

3.

3.1 Am 20. Februar 2014 wandte sich

der Beschwerdeführer ein weiteres Mal an die Beschwerdegegnerin mit Frage, ob es

möglich wäre, an einem Beschäftigungsprogramm oder Ähnlichem teilzunehmen

(IV-Nr. 117).

3.2 Die Beschwerdegegnerin forderte

den Beschwerdeführer am 10. März 2014 mittels Vorbescheid auf, innert 30 Tagen

Beweismittel (Arztberichte …) einzureichen, die eine Veränderung des Gesundheitstands

glaubhaft erscheinen liessen (IV-Nr. 118). Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 trat

die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren nicht ein, weil es der

Beschwerdeführer unterlassen habe, innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist eine

Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft darzulegen (IV-Nr. 120).

4.

4.1 Am 14. Juli 2019 meldete sich

der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut für eine berufliche

Integration/Rente an; dabei gab er an, starke Probleme im linken Knie und im

Rücken sowie Arthrose im linken Ellbogen zu haben (IV-Nr. 121).

4.2 Die Beschwerdegegnerin erliess am

30. Juli 2019 einen Vorbescheid, worin sie dem Beschwerdeführer in Aussicht

stellte, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-Nr. 125). Dagegen erhob

der Beschwerdeführer am 26. August 2019 Einspruch und legte diesem verschiedene

Arztberichte bei (IV-Nr. 126); dazu nahm die RAD-Ärztin Dr. med. F.___,

Fachärztin für Allgemeine Medizin und Arbeitsmedizin, am 2. Oktober 2019 mittels

Aktennotiz Stellung (IV-Nr. 128).

4.3 Am 3. Oktober 2019 bestätigte die

Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den im Vorbescheid angekündigten

Entscheid, indem sie auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht

eintrat (IV-Nr. 129).

5. Der Beschwerdeführer lässt

gegen diesen Entscheid am 4. November 2019 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben (Aktenseite [A.S.] 7 ff.). Sein Vertreter stellt und begründet folgende

Rechtsbegehren (A.S. 8):

1. Die

Verfügung vom 3.10.2019 sei aufzuheben.

2. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Gesuch einzutreten und

Abklärungen vorzunehmen.

3. Es

sei ein zweiter Schriftenwechsel vorzunehmen.

4. Der

Beschwerdeführerin (recte: dem Beschwerdeführer) sei die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichnenden als unentgeltlichen

Rechtsbeistand einzusetzen

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin

6. Die Beschwerdegegnerin

beantragt am 6. Dezember 2019, die Beschwerde sei abzuweisen. Ihrer

Stellungnahme legt sie eine ergänzende Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. F.___

bei (A.S. 23 ff.).

7. Am 9. Januar 2020 äussert sich

der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort (A.S. 44 ff.).

8. Mit prozessleitender Verfügung

vom 24. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt Leo Sigg, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt (A.S. 51).

9. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 4. Februar 2020 auf eine ausführliche Stellungnahme zur Replik,

weist jedoch auf verschiedene Punkte hin (A.S. 53 f.).

10. Am 17. Februar 2020 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 56 f.).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht

bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier 3. Oktober

2019.

– abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall

für die Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Leistungen der

Invalidenversicherung die ab 1. Januar 2012 geltenden

materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

2.

2.1

Ist eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrads bereits einmal verweigert worden,

so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV); dies gilt in analoger Weise auch

dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger

Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991

S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Anspruchsverneinung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss. Der so verstandene

Normzweck bestätigt die auf den Wortlaut gestützte Auslegung (BGE 133 V 108 E.

5.3.1

S. 112, BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange

entgegen, wie sich der seinerzeit beurteilte Sachverhalt in der Zwischenzeit

Dispositiv

nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung dieser

Eintretensvoraussetzung über einen gewissen Spielraum, den das Gericht zu

respektieren hat. So wird sie namentlich berücksichtigen, ob die frühere

Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die

Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2).

2.2 Die Regelung über das Eintreten

und die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle bei einer Neuanmeldung nach einer

früheren rechtskräftigen Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine

Änderung erfahren. Die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das

Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu

den beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG anwendbaren Rechtsgrundsätzen gilt auch unter der Herrschaft des

ATSG. Hieran haben auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen

des IVG und der IVV nichts geändert (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1; vgl.

auch Entscheide des EVG I 543/04 vom 26. Januar 2005 E. 1.2.2

und I 468/04 vom 18. November 2004 E. 1.2). Die glaubhaft zu machende Änderung

muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, das die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat

es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines

Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen

Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung

verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu

prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b). Diese Regeln zur Behandlung von Neuanmeldungen

beziehen sich nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999 IV Nr. 21).

2.3 Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die

Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend

gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte

bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei

eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen

lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann,

der Anspruch auf eine Versicherungsleistung sei begründet, falls sich die

geltend gemachten Umstände als gegeben erweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

2.4 Wird in der Neuanmeldung bloss

auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch

beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist

zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

Ähnlich zu verfahren ist, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte

beiliegen, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue

Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde;

diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber

immerhin verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht

Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden

können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare

rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom

5. Juni 2013 E. 2.1). Wird auch innerhalb der Nachfrist keine erhebliche

Veränderung glaubhaft gemacht, ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Das

Gericht prüft in dieser Konstellation im Beschwerdefall einzig, ob zu Recht ein

Nichteintretensentscheid ergangen ist. Es legt dem Urteil den Sachverhalt

zugrunde, der sich dem Versicherer geboten hat. Massgebend ist in dieser

Konstellation auch für das Gericht im Beschwerdeverfahren die Aktenlage bei

Erlass der Verfügung (BGE 130 V 64 E. 5 S. 66 f. und E. 5.2 S. 67 ff.;

Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1). Der

Untersuchungsgrundsatz gilt in diesem Zusammenhang nicht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_755/2016 vom 16. November 2016).

2.5 Die regionalen ärztlichen

Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die

Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten

Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die

regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen

von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse

schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur

Seite (Abs. 3).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin auf das Leitungsbegehren (Neuanmeldung vom 14. Juli

2019) zu Recht nicht eingetreten ist.

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich

im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt gestellt, die dem

Einwandschreiben des Beschwerdeführers vom 2. September 2019 beigelegten medizinischen

Unterlagen von Dr. med. E.___, dem G.___, dem H.___ sowie dem I.___ vermöchten

keine Anhaltspunkte zu liefern, dass sich seine gesundheitlichen Verhältnisse

seit ihren letzten Entscheiden vom 13. Juni 2013 und 12. Mai 2014

(Nichteintreten) in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten (IV-Nr. 129). Ergänzend

führt sie in der Beschwerdeantwort Folgendes an: Im Bericht vom 22. August 2019

von Dr. med. E.___ (Hausarzt) würden fünf aktuelle Diagnosen aufgeführt. Seinem

Einwand vom 26. August 2019 habe der Beschwerdeführer fünf weitere Arztberichte

beigelegt; drei davon beträfen die Ellenbogenarthrose, einer die Presbyakusis (Altersschwerhörigkeit)

und einer die Lendenwirbelsäule. Abgesehen davon seien bis dato keine weiteren

Unterlagen eingegangen. Zur Ellenbogenarthrose: Zwar handle es sich bei der

Ellenbogenarthrose um eine neue Diagnose; eine solche genüge per se jedoch

nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft zu

machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die

Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustands nicht

zwingend etwas ausgesagt werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom

21. Juni 2016 E. 3.5). Nach Sichtung der mit dem Einwand eingereichten

Arztberichte (21. Februar 2019, 21. Dezember 2018 und 24. April 2018) habe der RAD

in seiner Aktennotiz vom 2. Oktober 2019 festgehalten, dass vorliegend ein

regelrechter Heilungsverlauf erfolgt sei. Bei vermehrten Beschwerden hätte sich

der Beschwerdeführer wieder im G.___, wo er am 20. Dezember 2018 operiert

worden sei, vorstellen sollen; hierüber seien keine Unterlagen vorhanden, so

dass indirekt auf eine Beschwerdearmut geschlossen werden könne. Wie der

Hausarzt beschrieben habe, sei aufgrund der Schmerzen und leichten

Bewegungseinschränkungen nur das schwere Heben eingeschränkt, so dass der

Beschwerdeführer für jede leichte Verweistätigkeit voll arbeitsfähig sei. Der

RAD habe in seiner Aktennotiz vom 3. Dezember 2019 präzisiert, dass die

persistierende Einschränkung am Ellenbogen aufgrund der gemessenen Werte der

sog. standardisierten Neutral-Null-Methode zum Bewegungsausmass minim sei, so

dass zwar eine Einschränkung für schwere Lasten, nicht jedoch für die

Verweistätigkeit nachvollziehbar sei. Normwerte des Gesunden nach der

Neutral-Null-Methode: Flexion zirka max. 150°, Pro- und Supination zirka 80 – 90°.

Zum Vergleich die aktuellen Werte des Beschwerdeführers: Flexion zirka 100 –110°,

Extensionsdefizit 5°, Pro- und Supination 80/0/80° (vgl. Bericht von Dr. med. E.___

vom 22. August 2019). Zur Hypertonie: Ein Bluthochdruck sei bereits im B.___-Gutachten

vom 22. April 2009 festgestellt worden; insofern handle es sich dabei nicht um

eine neue Diagnose. Da keine diesbezüglichen Unterlagen vorlägen, könne davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer deswegen in Behandlung sei und

daraus keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere,

insbesondere nicht in einer körperlich leichten Verweistätigkeit, wie sie

bereits im -Gutachten vom 22. April 2009 und im Kreisarztbericht der Suva vom

24. Januar 2011 definiert worden sei. Zur Presbyakusis: Diese Diagnose sei zwar

neu, reiche jedoch selbst gemäss Arztbericht vom 28. November 2014 für eine

finanzielle Unterstützung durch die IV nicht aus. Auch der RAD habe in seiner

Aktennotiz vom 2. Oktober 2019 festgehalten, dass die Presbyakusis behandel-

bzw. kompensierbar sei (bspw. durch den Einsatz eines Hörgeräts) und somit

nicht eine dauerhaft invalidisierende Erkrankung darstelle. Zur

Spinalkanalstenose: Der Bericht zur MRI der LWS datiere vom 27. März 2014,

liege mithin bald sechs Jahre zurück; darin werde festgehalten, dass die

Voruntersuchung am 23. August 2008 stattgefunden habe. Dazwischen lägen fünfeinhalb

Jahre. Die bekannten degenerativen Veränderungen L2-S1 seien ohne wesentliche Befundänderung.

Die Diskushernie L2/3 sei diskret grössenprogredient. Die Diskushernie L4/5 hingegen

sei diskret grössenregredient. Die Diskushernien L3/4 sowie L5/S1 seien

stationär. Im Niveau L4/5 komme es zu einer Spinalkanalstenose mit Einengungen,

vor allem auf der rechten Seite. Eine weniger ausgeprägte Spinalkanaleinengung zeige

sich auch im Niveau L3/4. Im Niveau L5/S1 gebe es keine sichere

Neurokompression. Der Zeitfaktor alleine sei kein Indiz für eine Verschlechterung.

Im vorliegenden Fall habe in den fünfeinhalb Jahren (2008 – 2014) insgesamt keine

wesentliche Befundänderung stattgefunden. Daraus lasse sich schliessen, dass in

den bald sechs Jahren, die seit der MRI vergangen seien (2014 bis dato), auch

nicht zwingend eine wesentliche Verschlechterung stattgefunden haben müsse;

dies gelte umso mehr, da keine aktuelleren Arzt-/MRI-Berichte vorlägen. Die von

Dr. med. E.___ im Bericht vom 22. August 2019 aufgeführte, erhebliche Spinalkanalstenose

auf der Höhe L4/5 mit Restlumen von weniger als 1 cm2 sei so bereits

im B.___-Gutachten vom 22. April 2009 (S. 14, 17) diagnostiziert und auch im

Arztbericht von Dr. med. E.___ vom 3. Januar 2013 erwähnt worden. Daraus

lasse sich schliessen, dass die Spinalkanalstenose seit Jahren stationär sei. Zur

Pangonarthrose: Der Zeitfaktor alleine sei kein Indiz dafür, dass sich die

bestehende Pangonarthrose verschlechtert habe. Da keine diesbezüglichen

Arztberichte eingereicht worden seien, könne davon ausgegangen werden, dass

sich der Zustand nicht verschlechtert habe. Andernfalls hätte der

Beschwerdeführer wohl einen Arzt aufgesucht. Alleine der Umstand, dass diese

Diagnose in anderen medizinischen Berichten erwähnt werde, lasse nicht auf einen

Leidensdruck schliessen. Einmal gestellte Diagnosen würden in künftigen

Arztberichten bekanntlich immer wieder aufgeführt, unabhängig davon, ob die

Diagnose in der Sprechstunde Thema gewesen oder der Patient deswegen behandelt

worden sei. Aufgrund der im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen

Unterlagen könne nicht von einer erheblichen Sachverhaltsänderung bzw. relevanten

gesundheitlichen Verschlechterung ausgegangen werden, die die grundsätzlich

bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit andauernd schmälern

würde. Die Glaubhaftmachung einer andauernden gesundheitlichen Verschlechterung

seit Erlass der rechtskräftigen rentenablehnenden Verfügung vom 13. Juni 2013 sei

daher zu verneinen (A.S. 23 ff.).

4.2 Demgegenüber hat der

Beschwerdeführer in der Beschwerde zusammenfassend vorgebracht, es bestünden mehrere

Anhaltspunkte, die einen wesentlichen Einfluss auf den Invaliditätsgrad haben

könnten. Die Beschwerdegegnerin hätte damit auf das Gesuch eintreten müssen.

Alleine die Operation am Ellenbogen beweise eine veränderte gesundheitliche

Situation. Ferner hätten bereits im Jahr 2014 progressive Veränderungen der

Diskushernie L2/3 mit Kontakt zur abgehenden Nervenwurzel L2 rechts bestanden. Es

sei zudem nicht davon auszugehen, dass sich die Situation in den folgenden fünf

Jahren verbessert habe. So werde denn im Bericht des H.___ vom 27. März 2014

von grössenprogredient gesprochen. Die Anforderungen an ein Glaubhaftmachen

seien vorliegend erfüllt (A.S. 13). In der Replik wird im Wesentlichen

ausgeführt, dass der RAD bezüglich der Ellenbogenproblematik keine eigene Untersuchung

durchgeführt habe und es der Allgemeinärztin am erforderlichen fachspezifischen

Wissen fehle. Immerhin sei die Beschwerdegegnerin auf ihrer Aussage zu

behaften, dass mit der Ellenbogenarthrose eine neue Diagnose vorliege. Den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin über die sogenannte standardisierte

Neural-Null-Methode zum Bewegungsausmass könne nicht gefolgt werden. Was die

Hypertonie anbelange, sei der Aussage einer fachfremden Ärztin, die sich auf

über 10 Jahre alte Messwerte beziehe, nicht zu folgen. Auch die Diagnose Presbyakusis

anerkenne die Beschwerdegegnerin als neue Diagnose. Zur Spinalkanalstenose

widerspreche es jeglicher Evidenz zu behaupten, eine grössenprogrediente

Diskushernie habe sich in den letzten Jahren stationär verhalten. Die Aussage

der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer

Verschlechterung bezüglich Pangonarthrose einen Arzt aufgesucht, sei absurd und

unrealistisch. Er sei ständig in ärztlicher Behandlung. Sein Gesundheitszustand

habe sich nachweislich verändert (A.S. 47 ff.).

4.3 In der Duplik verweist die

Beschwerdegegnerin auf die bisherigen Ausführungen und hält ergänzend Folgendes

fest: Auf Seite 4 der Replik zur Ellenbogenarthrose habe der Beschwerdeführer

erwähnt, den Ausführungen, wonach die gemessenen Werte der standardisierten

Neutral-Null-Methode zum Bewegungsausmass des Ellenbogens minim seien, könne

nicht gefolgt werden. Er habe hierzu auf einen Link verwiesen und sei der

Meinung, dass die vorliegende Einschränkung (Flexion kleiner als 120°) durchaus

als Operationsindikation angesehen werde und näher geprüft werden müsse. Es

genüge jedoch nicht, lediglich auf das hinzuweisen, was vermeintlich für den Beschwerdeführer

spreche. Wenn schon auf den Artikel «Einsteifung nach Ellenbogenverletzung»

(aus dem Jahr 2013) Bezug genommen werde, so müsse dieser in seiner Gesamtheit

gelesen werden. Unter dem Titel «Behandlung» werde Folgendes angegeben: “Generell

sind die Vermeidung von länger dauernder Ruhigstellung und die intensive

konservative Therapie mit multimodaler Physiotherapie die Behandlung der ersten

Wahl. Besteht trotzdem eine funktionell wirksame Bewegungseinschränkung – Extensionsdefizit

>30°, Flexion <120° und Pro-/Supination <50° – muss die Indikation zu

operativen Interventionen geprüft werden.» Nochmals zum Vergleich die aktuellen

Werte des Beschwerdeführers gemäss Bericht des G.___ vom 21. Februar 2019: «Flexion/Extension

100/5/0°, aktiv-assistiv kann sogar eine Flexion von 110 – 120° erreicht

werden, Supination/Pronation 80/0/80°». Das Extensionsdefizit sei nicht grösser

als 30°, und die Pro-/Supination sei nicht kleiner als 50°. Einzig die Flexion sei

(aktiv-assistiv ausgeklammert) minim kleiner als 120°; dies tue jedoch nichts

zur Sache. So habe der Vertreter des Beschwerdeführers offenbar vergessen oder übersehen,

dass sein Mandant am 20. Dezember 2018 bereits am Ellenbogen operiert

worden sei, die Werte des Beschwerdeführers nach erfolgter Operation gemessen worden

seien und sich die im Link aufgeführten Vergleichswerte auf eine noch nicht

operierte Person bezögen. Der Link könne schon allein deshalb nicht für den

vorliegenden Sachverhalt herangezogen werden. In soeben erwähntem Bericht des G.___

werde ausserdem von einem regelrechten postoperativen Verlauf und davon

berichtet, dass der Beschwerdeführer mit dem postoperativen Ergebnis zufrieden

sei. Auf Seite 5 der RepIik zur Hypertonie habe der Beschwerdeführer ausgeführt,

dass sich die RAD-Ärztin bezüglich der Hypertensionen auf einen Bluthochdruck

aus dem Jahr 2009 bezogen habe. Dieser Bezug sei nur gemacht worden, um aufzuzeigen,

dass es sich dabei nicht um eine neue Diagnose handle, sondern diese bereits im

Jahr 2009 vorgelegen habe. Weiter habe der Beschwerdeführer gerügt, dass die

RAD-Ärztin mit der Aussage, wonach Hypertensionen gut behandelbar seien,

implizit behauptet habe, sein Arzt würde ihn falsch behandeln; dies sei

unzutreffend. Diese Aussage beziehe sich einzig auf die Tatsache, dass Hypertensionen

in der Regel keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Es bleibe

anzumerken, dass der IV-Stelle im Rahmen der Neuanmeldung keine aktuellen Werte

zur Hypertonie eingereicht worden seien. Auf Seite 5 der Replik zur

Presbyakusis werde festgehalten, es erscheine dem Beschwerdeführer sonderbar,

dass die IV-Stelle die Abklärung der Presbyakusis ablehne, sei sie doch für

eine mögliche Hörgeräteversorgung zuständig. Auch diese Aussage sei falsch.

Damit die IV-Stelle die Kosten für eine Hörgeräteversorgung übernehme, müsse ein

Hörverlust mit einem bestimmten Schweregrad vorliegen. Im vorliegenden Fall

seien jedoch die Behandler der Meinung, dass die Hörminderung für eine

finanzielle Unterstützung durch die IV-Stelle nicht ausreiche (vgl. Arztbericht

vom 28. November 2014). Der Beschwerdeführer habe mehrmals ausgeführt, dass die

RAD-Ärztin Beurteilungen in fachfremden Disziplinen vorgenommen habe. Es liege

in der Natur der Sache, dass RAD-Ärzte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit

bei der IV-Stelle auch medizinische Sachverhalte zu beurteilen hätten, die

nicht unter ihren Facharzttitel fielen; daraus könne allerdings nichts zu

Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Ob gestützt auf die Aktenlage eine

Beurteilung abgeben werden könne, oder ob weitere Abklärungen wie eine

persönliche Untersuchung oder Rückfragen bei Fachärzten etc. angezeigt seien,

liege im Ermessen des jeweiligen RAD-Arztes (A.S. 53 f.).

5. Den zeitlichen Referenzpunkt

für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die

Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 77 E.

3.2.3).

5.1 Zu untersuchen ist zunächst, ob

durch die am 26. August 2019 eingereichten Arztberichte (vgl. IV-Nr. 126) eine

erhebliche, anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands gegenüber

der Situation bei Erlass der unwidersprochen gebliebenen und in der Folge in

Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 13. Juni 2013 (IV-Nr. 115) glaubhaft

gemacht worden ist; diesfalls hätte die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung

eintreten müssen. Dazu ist einleitend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

mit den Hinweisen im Vorbescheid vom 30. Juli 2019 auf die

Prüfungsvorausaussetzungen bezüglich der Notwendigkeit wesentlicher Änderungen

in beruflicher oder medizinischer Hinsicht bzw. der Feststellung, es lägen

keine solchen Änderungen (z.B. keine neuen Diagnosen, keine neuen Befunde) vor,

und auf die Möglichkeit, innert 30 Tagen Einwand zu erheben, die

verfahrensmässigen Vorgaben eingehalten hat. In der Folge hat der

Beschwerdeführer am 26. August 2019 zur Bekräftigung seines Antrags

verschiedene Arztberichte eingereicht (IV-Nr. 126). Die Überprüfungsbefugnis

des Gerichts beschränkt sich daher auf die Aktenlage, die der

Beschwerdegegnerin vorlag, als sie die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober

2019 erlassen hat (vgl. E. II. 2.4 hiervor).

5.2 Im Zeitpunkt der Verfügung vom

13. Juni 2013 lagen der Beschwerdegegnerin – nebst verschiedenen, in zeitlicher

Hinsicht weiter zurückliegenden Arztberichten – der Bericht des Hausarztes

des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, vom 1. Februar 2013 (IV-Nr. 106), und die

Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 14. März 2013 (IV-Nr. 107)

vor. Diesen Unterlagen lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen:

5.2.1 Das polydisziplinäre Gutachten (internistisch/allgemeinmedizinisch,

psychiatrisch, rheumatologisch) der Begutachtungsstelle B.___ vom 22. April

2009 (IV-Nr. 67, S. 2 ff.) nennt die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. posttraumatische mediale sowie

femoropatelläre Gonarthrose links (ICD-10 M17.1)

i)

traumatische Re-Ruptur des

vorderen Kreuzbandes nach Kniegelenksdistorsion

ii)

Status nach

Kniegelenksarthroskopie links am 16.6.2006 mit medialer

Hinterhornteilmeniskektomie und Shaving des rupturierten VKB-Transplantates

iii) Status nach Kniegelenksarthroskopie

links am 3.10.2006 mit medialer Teilmeniskektomie, Abtragen einer Plica

medio-patellaris, zentralem Débridement im Bereich des rupturieren

VKB-Transplantates

2. chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5)

i) radiomorphologisch Osteochondrosen der

Segmente LWK 3/4 bis LWK 5/S1, im Segment LWK 2/3 kleine extraforaminale

rechtsseitige Diskusprotrusion, kleine Hernie mit marginalem Kontakt zur

austretenden Wurzel LWK 2 rechts. Im Segment LWK 3/4 kleine neuroforaminale

Hernie mit Kontakt zur Wurzel LWK 3 und marginal zur Wurzel LWK 4. Im Segment

LWK 4/5 Kombination einer breitbasigen median rechtsakzentuierten Hernie und

Facettenarthrose im Sinne einer Spinalkanalstenose mit einer Restlumenweite von

weniger als 1 cm2, dabei werden vor allem die Recessus eingeengt.

Kleine mediale Diskusprotrusion und beginnende Hernie LWK 5/S1, hier ohne

Neurokompression.

ii) mässiggradige Abschwächung der

abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen

iii) DD lumboradikuläres Ausfallsyndrom L5

links

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurde eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) erwähnt.

In ihrer Beurteilung gelangten die Experten zum Ergebnis, aus rein

rheumatologischer Sicht bestehe im angestammten Beruf als Bauarbeiter aufgrund

der objektivierbaren Befunde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der

Beschwerdeführer sei zuletzt mehrheitlich als Kranführer eingesetzt worden,

wobei er diese Arbeit stehend ausgeübt habe mit einer Fernsteuerung, die er über

die Schulter getragen habe. Diese mehrheitlich stehend ausgeübte Tätigkeit sei

aufgrund der Kniegelenkspathologie ebenfalls nicht mehr zumutbar. Diese

Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit gelte seit dem Unfall vom 7. April

2006. Eine körperlich leichte wechselbelastende, adaptierte berufliche

Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der folgenden

Arbeitsplatzbedingungen zu 100 % zugemutet werden: Er müsse seine

Arbeitsplatzsituation regelmässig selbständig wechseln können. Längeres

fixiertes Sitzen oder Stehen am Ort über 20 bis 30 Minuten sei zu vermeiden. Das

Zurücklegen von längeren Gehstrecken, insbesondere das Treppensteigen, sei

nicht zumutbar. In diesem Sinne seien dem Beschwerdeführer manuell

verarbeitende Tätigkeiten in mehrheitlicher Wechselposition zwischen sitzend

und stehend vollumfänglich zuzumuten, da keinerlei pathologische Befunde im

Bereich der oberen Extremitäten vorlägen. In diesem Rahmen wären dem

Beschwerdeführer auch reine Überwachungsfunktionen ohne das Zurücklegen von

Gehstrecken zuzumuten. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestünden

keine Einschränkungen (IV-Nr. 67.1, S. 18 f.). Diese Einschätzung bildete die

medizinische Grundlage für die Verfügung vom 29. Januar 2010 (IV-Nr. 83).

5.2.2 Dem Bericht des Suva-Kreisarztes

Dr. med. J.___ über die Abschlussuntersuchung vom 24. Mai 2007 (IV-Nr. 29, S. 4

ff.) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. April 2006 ein

Distorsionstrauma des linken Kniegelenks erlitten hatte. Am 9. Juni 2006 wurde

eine Kniegelenksarthroskopie durchgeführt. Da der Beschwerdeführer angab, er

verspüre sowohl in Ruhe als auch beim Gehen, Bewegen und nachts Schmerzen

medial im Kniegelenk, wurde die kreisärztliche Untersuchung veranlasst.

Dr. med. J.___ gelangte zum Ergebnis, das linke Kniegelenk weise klare

organische Unfallfolgen auf im Sine eines Fehlens des vorderen Kreuzbands und

einer weitgehend medialbetonten Pangonarthrose. Die Arbeit am angestammten

Arbeitsplatz auf dem Bau sei nicht mehr möglich, ausser wenn der

Beschwerdeführer nur noch als Kranführer eingesetzt werden könnte. Ganztags

zumutbar sei (entsprechend der Beurteilung durch die Rehaklinik [...]) eine

leichte, wechselbelastende Arbeit ohne Zwangsstellungen des linken Knies.

Weiter hielt der Kreisarzt fest, die Arthrose werde in den nächsten Jahren

zunehmen, und weitere chirurgische Interventionen bis zur Totalprothese seien

in Zukunft auch unter Berücksichtigung des Jahrgangs nicht auszuschliessen. In

der Folge sprach die Suva dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente aufgrund

einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 14 % zu (Einspracheentscheid

vom 4. September 2009, IV-Nr. 79).

5.2.3 Weitere medizinische Unterlagen

aus diesem Zeitraum lassen sich den Akten nicht entnehmen. Soweit der RAD-Arzt

Dr. med. C.___ auf den vor der Neuanmeldung vom 2. März 2012 (IV-Nr. 85)

ergangenen, kreisärztlichen Bericht vom 24. Januar 2011 verwiesen hat,

lässt sich den Ausführungen von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Chirurgie,

zert. med. Gutachter SIM, über die gleichentags erfolgte kreisärztliche

Untersuchung des Beschwerdeführers Folgendes entnehmen: Aufgrund des

aktenmässigen Verlaufs, den Angaben des Patienten sowie dessen Untersuchung

gelangte der Kreisarzt im Rahmen seiner Beurteilung zu folgenden Diagnosen

(IV-Nr. 106, S. 9):

unfallkausal

Anpralltrauma linkes

Kniegelenk am 7.4.2006 mit Ruptur einer VKB-Plastik aus dem Jahre 1989 (nicht

Suva versichert) und

- medialer Meniskusläsion

- Status nach transarthroskopischer Hinterhornteilmeniskektomie

am 9.6.2006

- Status nach erneuter

transarthroskopischer Teilmeniskektomie und Débridement am 3.10.2006

- Status nach Sudeck Dystrophie

nicht unfallkausal

- Lumboischialgie bei degenerativen

Veränderungen der LWS

Im Weiteren führte der Kreisarzt aus,

dass sich der Versicherte am 7. April 2006 das linke Kniegelenk angeschlagen

habe. Es habe der Vorzustand nach VKB(vorderes Kreuzband)-Plastik bestanden. Er

habe sich bei diesem Unfall die Ruptur der VKB-Plastik sowie eine mediale Meniskusläsion

zugezogen. Zusätzlich leide der Versicherte an Lumboischialgien, die nicht

unfallkausal seien; diese seien zweieinhalb Jahre nach dem Unfall geltend

gemacht worden und könnten nicht als Folge eines hinkenden Gangbildes gesehen

werden. So sei es nicht erwiesen, dass Rückenbeschwerden deswegen häufiger

aufträten als in der Normalbevölkerung, und somit könne der Zusammenhang von

Rückenbeschwerden nach Kniebeschwerden lediglich als möglich angesehen werden.

Beim Versicherten liege weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem

Leistungsspektrum vor: Leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives

Treppengehen, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne hockende,

kniende oder kauernde Tätigkeiten seien vollzeitig zumutbar. Im Vergleich zur

Untersuchung vom 24. Mai 2007 könne keine Verschlechterung des Zustands gesehen

werden. Somit ergebe sich keine weitere Einschränkung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Die demonstrierten Beschwerden liessen an eine Aggravation

denken; insbesondere könne die Angabe, für geringe Entfernungen, z.B. beim Gang

in den Keller, müsse die Schiene getragen werden, nicht nachvollzogen werden.

Die Schiene sehe wie ladenneu aus. Die Klettverschlüsse müssten bei einem

täglichen Gebrauch nach zwei Jahren deutliche Verschleissmerkmale zeigen, was

jedoch nicht der Fall sei. Auffällig seien auch die gleichseitig abgelaufenen

Schuhe, was für ein deutlich hinkfreieres Gangbild im «gewöhnlichen Leben»

spreche. Zusammenfassend sei also keine wesentliche Verschlimmerung seit der

Berentung eingetreten. Somit habe sich die Zumutbarkeit seit der Berentung

nicht verändert (IV-Nr. 106, S. 9 f.).

5.2.4 Dr. med. E.___ diagnostizierte am

1. Februar 2013 beim Beschwerdeführer – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

– eine posttraumatische mediale und femoropatelläre Gonarthrose (…) und ein

chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Spinalkanalstenose mit

Restlumenweite von weniger als 1 cm2 L 4/5; aktuell zunehmende

Symptome mit Claudicatio spinalis); ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als ungelernter Kranführer betrage 50 % seit 2008 bis

heute. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Im Weiteren gab der

Hausarzt an, über die Vorgeschichte lägen ausführliche Gutachten des B.___ und

der Suva vor. Er, Dr. med. E.___, nehme zur Zwischenanamnese Stellung: Der

Patient arbeite seit 2008 nicht mehr. Er habe letztes Jahr versucht, gewisse

Hilfsarbeiten zu machen, habe aber wieder aufhören müssen. Er gebe Schmerzen im

Rücken und im linken Kniegelenk an. Der Patient habe Schmerzen im linken

Kniegelenk und ein Instabilitätsgefühl beim Gehen angegeben. Die mögliche

Gehstrecke betrage zirka einen Kilometer. Er habe Schmerzen im Rücken bei

aufrechter Haltung. Eine Besserung ergebe sich im Sitzen. Dazu komme beim

Stehen ein Schwächegefühl in den Beinen. Folgende Befunde gab Dr. med. E.___ an:

«Beweglichkeit Knie Ii 120-0-0, mediale Aufklappbarkeit, ap-Instabilität». Weitere

Befunde seien seit der letzten Begutachtung nicht erhoben worden. Ferner führte

der Hausarzt aus, dass seit 2008 keine neuen, spezialärztlichen Untersuchungen

und keine neue MR(I) der LWS 08 gemacht worden seien. Er, Dr. med. E.___, denke,

dass der Patient theoretisch zu zirka 50 % arbeitsunfähig wäre, und dies

aus folgenden Gründen: Eine sitzende Tätigkeit könnte er halbtags ausüben. Die

vorherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (s. B.___-Gutachten 2008 [recte:

2009; Am Anfang seines Berichts attestierte Dr. med. E.___ eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit seit 2008 für die bisherige Tätigkeit als Kranführer]). Eine

intellektuelle Arbeit komme wegen seiner Bildung und den Sprachkenntnissen kaum

in Frage. Eine stehende Tätigkeit könne er wegen dem Knie und dem Rücken nicht

ausüben, eine sitzende komme aus dem gleichen Grund nur für zirka vier Stunden

in Frage. Der Patient arbeite seit 2008 gar nicht mehr, weshalb seine Aussage,

so Dr. med. E.___, hypothetisch sei. Der Patient fühle sich selbst als nicht

mehr arbeitsfähig. Die Arme und der Kopf seien eigentlich uneingeschränkt belastbar.

Schliesslich führte der Hausarzt an, dass dem Patienten die bisherige Tätigkeit

nicht mehr, jedoch eine sitzende Tätigkeit ohne Belastung des Rückens und des

linken Beins halbtags bzw. zu 50 % zuzumuten sei (IV-Nr. 106).

5.2.5 In seiner Stellungnahme vom 14.

März 2013 hielt der RAD-Arzt Dr. med. C.___ fest, aus dem Bericht der

Eingliederungsfachfrau L.___ vom 2. Januar 2013 gehe hervor, dass der

Versicherte die notwendige Energie für ein Aufbautraining in der D.___ nicht

habe aufbringen können und er sich für nicht mehr voll arbeitsfähig halte. Der

Hausarzt Dr. med. E.___ habe in seinem Arztbericht vom 1. Januar 2013 die

gleichen Diagnosen festgehalten, wie sie im Gutachten des B.___ vom 4. Mai 2009

aufgeführt worden seien. Seit 2008 seien keine neuen spezialärztlichen oder

bildgebenden Untersuchungen mehr gemacht worden. Eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands seit dem B.___-Gutachten werde weder geltend gemacht noch

belegt. Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt (50 %

seit 2008) handle es sich somit um eine andere Beurteilung eines unveränderten

Gesundheitszustands. In der Beilage finde sich ein kreisärztlicher Bericht von

Dr. med. K.___ vom 24. Januar 2011, worin keine Verschlechterung des

Gesundheitszustands seit der letzten Untersuchung am 24. Mai 2007 festgestellt

worden sei. Die Fragen beantwortete der RAD-Arzt wie folgt: Seit Januar 2010 könne

von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen werden. Weitere

medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 107, S. 3).

5.3

5.3.1 Anlässlich der Neuanmeldung vom

14. Juli 2019 (IV-Nr. 121) bzw. am 26. August 2019 hat der Beschwerdeführer verschiedene

Arztberichte eingereicht (IV-Nr. 126).

5.3.2 Im Bericht vom 27. März 2014

hielt Dr. med. M.___, H.___, im Rahmen seiner Beurteilung fest, dass im Vergleich

zur Voruntersuchung vom 23. August 2008 bekannte degenerative

Veränderungen L2-S1 ohne wesentliche Befundänderung bestünden. Die rechts

foraminale/extraforaminale Diskushernie L2/3 sei diskret grössenprogredient mit

Kontakt zur abgehenden Nervenwurzel L2 rechts im extraforaminalen Anteil. Die medio-rechts

akzentuierte, kleinvolumige Diskushernie L4/5 hingegen sei diskret

grössenregredient. Die Diskushernien L3/4 sowie L5/S1 seien stationär. Im

Niveau L4/5 komme es zu einer Spinalkanalstenose mit bilateralen rezessalen

Einengungen, vor allem auf der rechten Seite. Es bestünden eine weniger

ausgeprägte Spinalkanaleinengung auch im Niveau L3/4 und keine sichere Neurokompression

im Niveau L5/S1 (IV-Nr. 126, S. 10); darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen,

datiert dieser Bericht doch vor Erlass der letzten, rechtskräftigen Verfügung

vom 12. Mai 2014 bezüglich Nichteintreten auf die Neuanmeldung (IV-Nr. 120).

5.4 Aus den weiteren, zu den Akten

gegebenen Arztberichten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:

5.4.1 In ihrem Bericht vom 28. November

2014 an den Hausarzt diagnostizierten die Ärzte der I.___ beim Beschwerdeführer

eine Hörminderung beidseits, passend zu einer Presbyakusis; DD

(Differentialdiagnose) im Rahmen von langjähriger Lärmbelastung. Nach der

heutigen Untersuchung reiche die Hörminderung für eine finanzielle

Unterstützung durch die IV jedoch nicht aus. Da der Leidensdruck aber sehr hoch

sei, werde sich der Patient dennoch bei der IV anmelden. In der Folge könnten

dann im Rahmen einer Reevaluation erweiterte Hörtests vorgenommen werden

(IV-Nr. 126, S. 8 f.).

5.4.2 Am 24. April 2018 erstattete Dr.

med. N.___, H.___, Bericht an den Hausarzt des Beschwerdeführers über die am

23. April 2018 durchgeführte MRI Arthrographie des linken Ellenbogens. In

seiner Beurteilung führte Dr. med. N.___ aus, dass sich eine ausgedehnte

fleckige Signalstörung der artikulierenden Radiusköpfchen und Capitulum humeri

resp. auch Trochlea mit Usuren und Geröllzysten gezeigt hätten; daneben seien

vorbestehende Osteophyten abzugrenzen. Gleichzeitig sei die Synovia hypertroph.

Der Befund passe in erster Linie zu einer Arthritis. Für eine lediglich

aktivierte Arthrose sei das Knochenmarksödem zu deutlich ausgeprägt. Ein freier

intraartikulärer Gelenkkörper, der eine Blockade erklären könnte, habe sich

nicht gefunden.

5.4.3 Die Ärzte des G.___ berichteten am

21. Dezember 2018 dem Hausarzt des Beschwerdeführers über dessen

Klinikaufenthalt vom 20. – 24. Dezember 2018, nachdem sich der Beschwerdeführer

am 20. Dezember 2018 einer Arthroskopie am linken Ellenbogen mit

«Synovialektomie, Débridement, freie Gelenkskörper-Entfernung,

Osteophytenabtragung und Notchplastik» unterzogen hatte. Sie diagnostizierten

eine posttraumatische Ellenbogenarthrose links nach Unfall mit zirka 15 Jahren.

Als Nebendiagnosen führten sie eine arterielle Hypertonie, eine

Spinalkanalstenose und eine sekundäre Gonarthrose links nach Arbeitsunfall vor

Jahren an. Ferner sprachen die Ärzte von einem problemlosen intra- und postoperativen

Verlauf. Sie hätten den Patienten am 24. Dezember 2018 in gutem

Allgemeinzustand und mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause

entlassen können. Bei der Arbeitsunfähigkeit bei Austritt führten sie

«Arbeitsunfähigkeit bis und mit 06.02.2019» an (IV-Nr. 126, S. 5 f.).

5.4.4 Am 21. Februar 2019 verfassten

die Ärzte des G.___ einen weiteren Bericht an den Hausarzt, nachdem sich der

Beschwerdeführer am 20. Februar 2019 bei ihnen in Behandlung befunden gehabt

habe. Sie diagnostizierten einen Status nach Ellenbogenarthroskopie links,

Synovialektomie, Débridement und Osteophytenabtragung mit Notchplastik am 20.

Dezember 2018 bei posttraumatischer und humeroradial betonter

Ellenbogenarthrose links nach Unfall im Alter von zirka 15 Jahren. Als

Nebendiagnosen gaben sie wiederum eine arterielle Hypertonie, eine

Spinalkanalstenose und eine sekundäre Gonarthrose links nach Arbeitsunfall vor

Jahren an. Der Patient habe berichtet, dass er nach wie vor Schmerzen habe; diese

seien jedoch besser als vor der Operation. Die Beweglichkeit sei noch

eingeschränkt, insbesondere die Beugung. Insgesamt sei er aber mit dem

postoperativen Ergebnis zufrieden. Im Rahmen der Beurteilung führten die Ärzte

aus, dass sei ein regelrechter postoperativer Verlauf vorliege. Nun sei es

wichtig, die Beweglichkeit weiter mit der Physiotherapie zu trainieren,

insbesondere die Flexion (IV-Nr. 126, S. 3 f.).

5.4.5 Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, hielt in seinem Bericht vom 22. August 2019

Folgendes fest: Nach Verschlechterung der gesundheitlichen Situation habe der

Patient einen neuen Antrag auf Rente an die IV Solothurn gestellt. Die IV habe

vorgesehen, auf den Antrag nicht einzutreten, da keine neuen, gesundheitlichen

Aspekte vorhanden seien; dies möchte er mit diesem Bericht widerlegen. Er

hoffe, dass die IV auf das Gesuch eintrete und eine genauere Prüfung vornehme.

Sein Patient leide neben einer hypertensiven Herzkrankheit und einer

Presbyakusis nach Lärmbelastung am Arbeitsplatz an drei Hauptproblemen, die

einen gesundheitlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Zwei

Beschwerden seien von der IV schon einmal behandelt worden, nämlich eine erhebliche

Spinalkanalstenose auf der Höhe L4/5 mit Restlumen von weniger als 1 cm2,

und eine posttraumatische Pangonarthrose links nach einem Unfall 1989, Das

dritte Problem sei eine posttraumatische, humeroradial betonte Ellbogenarthrose

links. Diese Ellbogenarthrose sei neu und habe sich im letzten Jahr erheblich

verschlechtert; deswegen sei der Patient im Dezember 2018 in Basel operiert

worden. Die Operation habe eine Verbesserung gebracht. Es persistierten aber

eine Bewegungseinschränkung und Schmerzen. Die freie Flexion sei zirka 100 – 110

Grad, das Extensionsdefizit 5 Grad. Die Pro- und Supination seien 80/0/80

Grad. Das Tragen von schwereren Lasten sei nicht möglich. Die Komplexität der

Probleme zusammen, d.h. hypertensive HK, Presbyakusis, Spinalkanalstenose,

Pangonarthrose links und Ellbogenarthrose links mit Bewegungseinschränkung,

begründeten – so Dr. med. E.___ – das Eintreten auf eine Rentenprüfung. Es

folgt dann eine Aufzählung der vorstehend erwähnten Diagnosen (IV-Nr. 126, S.

2).

5.4.6 In der Aktennotiz vom 2. Oktober

2019 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. F.___, nachdem sie Ausführungen über den

aktenmässigen Verlauf gemacht hatte, Folgendes fest: Im Vergleich zur

Voruntersuchung vom 23. August 2008 bezüglich bekannter degenerativer

Veränderungen der L2-S1 liege keine wesentliche Befundänderung vor. Die rechts

foraminale/extraforaminale Diskushernie L2/3 sei diskret. Die gesamten

beigefügten medizinischen Unterlagen stellten behandel- bzw. kompensierbare

(Presbyakusis bspw. durch den Einsatz eines Hörgerätes) und somit nicht

dauerhaft invalidisierende Erkrankungen dar. Die nun neu aufgeführte Arthrose

des linken Ellenbogens sei aktenkundig Folge des Unfalls mit zirka 15 Jahren

und besteht somit ebenfalls schon langjährig. Bei der durchgeführten

Arthroskopie im Dezember 2018 sei ein regelrechter Heilungsverlauf

dokumentiert. Physiotherapie sei empfohlen worden. Bei Beschwerden sollte sich

der Versicherte wieder in Basel vorstellen; hierüber seien keine Unterlagen

vorhanden, so dass indirekt auf eine Beschwerdearmut geschlossen werden könne.

Wie der Hausarzt beschrieben habe, sei aufgrund der Schmerzen und leichten

Bewegungseinschränkungen nur das schwere Heben eingeschränkt, so dass der

Versicherte für jede leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit voll

arbeitsfähig wäre (IV-Nr. 128).

5.4.7 Am 3. Dezember 2019 ergänzte die

RAD-Ärztin ihre Beurteilung wie folgt: Ein Bluthochdruck (Hypertonie) sei im (B.___-)Gutachten

vom 4. Mai (recte: 22. April) 2009 gemessen worden. Hypertensionen bzw. die

verschiedenen Stadien einer Herzinsuffizienz seien je nach Stadium,

insbesondere in den unteren Stadien, gut behandelbar (Medikamente und

Lebensstil). Sie hätten bei guter Compliance somit keinen relevanten Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere nicht auf eine solche, die nicht schwer

körperlich und somit die Herztätigkeit fordernd seien. Die persistierende

Einschränkung am Ellenbogen seien aufgrund der gemessenen Werte der sog.

standardisierten Neutral-Null-Methode zum Bewegungsausmass minim, so dass zwar

eine Einschränkung für schwere Lasten, nicht jedoch für die Verweistätigkeit

nachvollziehbar sei (Normwerte des Gesunden nach Neutral-Null-Methode: Flexion zirka

max. 150°, Pro- und Supination zirka 80° – 90°) (A.S. 26).

5.5

5.5.1 Was die Ellenbogenarthrose

anbelangt, handelt es sich hierbei unbestrittenermassen um eine neue Diagnose. Für

eine Neuanmeldung genügt allerdings eine neu gestellte Diagnose per se nicht,

um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da

damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit

schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas

ausgesagt wird (Entscheid des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E.

3.2.2 m.H.a. 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5 und dort auf BGE 141 V 9 E.

5.2 S. 12). Zwar haben die Ärzte des G.___ dem Beschwerdeführer am 21. Dezember

2018 eine Arbeitsunfähigkeit – wenn auch nicht näher substantiiert und

quantifiziert – bis 6. Februar 2019 attestiert, jedoch von einem

problemlosen intra- und postoperativen Verlauf gesprochen (IV-Nr. 126, S. 5

f.), letzteres in ihrem Bericht vom 21. Februar 2019 bestätigt und dem

Beschwerdeführer empfohlen, nunmehr mittels Physiotherapie die Beweglichkeit zu

trainieren (IV-Nr. 126, S. 3 f.); dass sich der Beschwerdeführer in dieser

Sache wegen der geltend gemachten Schmerzen (IV-Nr. 126, S. 2) weiter in

fachärztlicher Behandlung befunden hätte und deswegen eine längere

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden wäre, ergibt sich aus den Akten nicht. Wenn

der Hausarzt die angebliche erhebliche Verschlechterung der Ellenbogenarthrose

zudem mit einer Bewegungseinschränkung (IV-Nr. 126, S. 2) begründet hat, weichen

seine Angaben vom 22. August 2019 nicht wesentlich von jenen der Ärzte des G.___

vom 21. Februar 2019 (IV-Nr. 126, S. 3) ab, was denn auch die RAD-Ärztin am

3. Dezember 2019 festgehalten hat; so hat diese die persistierende

Einschränkung am Ellenbogen aufgrund der gemessenen Werte der sog.

standardisierten Neutral-Null-Methode zum Bewegungsausmass im Vergleich zu den

Normwerten eines Gesunden als minim und eine Einschränkung für schwere Lasten,

nicht jedoch für die Verweistätigkeit als nachvollziehbar bezeichnet

(vgl. E. II. 5.3.7 hiervor/A.S. 26). Es kommt hinzu, dass keine Angaben

über den Verlauf der durch die Ärzte des G.___ empfohlenen Physiotherapie

vorliegen und somit auch nicht bekannt ist, ob der Beschwerdeführer dieser

fachärztlichen Empfehlung nachgekommen ist und wie es mit dem

Therapieverlauf/-erfolg aussieht.

Den auch an dieser Stelle vorgebrachten Einwänden

des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___ habe keine eigene Untersuchung

durchgeführt, und ihr fehle es als Allgemeinärztin am erforderlichen

fachspezifischen Wissen (A.S. 47 f.), ist die Beschwerdegegnerin mit dem

Hinweis begegnet, die RAD-Ärzte hätten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit

bei der IV-Stelle auch medizinische Sachverhalte zu beurteilen, die nicht unter

ihren Facharzttitel fielen (A.S. 54). Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers ist es nicht zwingend erforderlich, dass der RAD-Arzt die versicherte

Person persönlich untersucht, im vorliegenden Fall schon alleine aus dem

Umstand fehlender, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers belegender Berichte. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV (vgl. E. II. 2.5

hiervor) führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen

des Leistungsanspruchs nur «bei Bedarf» selber ärztliche Untersuchungen durch.

In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen

ärztlichen Unterlagen ab. Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher

Dienste, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können beweiskräftig

sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin

die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den

Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2015 vom 27. Oktober 2015

E. 1). Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Rüge des Beschwerdeführers,

die RAD-Ärztin sei für die Beurteilung fachlich nicht hinreichend qualifiziert.

Als Allgemeinmedizinerin ist Dr. med. F.___ in der Lage, die Berichte und

Befunde von Spezialärzten zu würdigen, zumal es sich hier um bereits klar

feststehende, durch spezialärztliche Berichte ausführlich dokumentierte

medizinische Sacherhalte handelt. Andererseits gilt es zu beachten, dass die

behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur

versicherten Person stehen und sich denn auch in erster Linie auf die Behandlung

zu konzentrieren haben. Zudem spricht die Gerichtspraxis von einer

Erfahrungstatsache, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470); dies gilt für den

allgemein praktizierenden Hausarzt – Dr. med. E.___ – wie auch den behandelnden

Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012

E. 1.4 mit Hinweis). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die

RAD-Ärztin Dr. med. F.___ in ihren Stellungnahmen vom 2. Oktober (IV-Nr.

128) und 3. Dezember 2019 (A.S. 26), gestützt auf die vorhandenen medizinischen

Unterlagen, eine nachvollziehbare Einschätzung der durch den Beschwerdeführer

eingereichten Berichte vorgenommen hat. Ihre Berichterstattung ist auf jeden

Fall ausreichend und beweiswertig, um die Frage, ob sich der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit verändert hat bzw. dies

glaubhaft gemacht worden ist, zu beurteilen.

5.5.2 Neu ist – wofür ebenfalls das in

E. II 5.5.1 Erwähnte gilt – ferner die Diagnose einer beidseitigen

Hörminderung, die die Ärzte des I.___ jedoch nicht in einem Ausmass

qualifiziert haben, um von der Invalidenversicherung unterstützt zu werden

(IV-Nr. 126, S. 9). Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ hat denn auch zu Recht die

Presbyakusis mittels Hörgerät als behandelbar und nicht dauerhaft invalidisierend

bezeichnet (IV-Nr. 128, S. 2); ob sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit

bei der IV-Stelle um eine Hörgeräte-Versorgung bemüht hat, lässt sich den Akten

nicht entnehmen. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 48) – in diesem Fall keine Abklärungspflicht

der Beschwerdegegnerin besteht.

5.5.3 Zur geltend gemachten Problematik

der Hypertonie ist festzustellen, dass der Facharzt der Begutachtungsstelle B.___

bereits anlässlich der internistischen/allgemeinmedizinischen Untersuchung vom

11. März 2009 beim Beschwerdeführer einen Blutdruck von 164/98 gemessen hatte

(IV-Nr. 67.1, S. 8), was einem mässigen Bluthochdruck entspricht (vgl. https://www.swissheart.ch/herzkrankheiten-hirnschlag/risikofaktoren/blutdruck/was-ist-bluthochdruck.html).

Wenn der Hausarzt am 22. August 2019 eine arterielle Hypertonie diagnostiziert

hat, handelt es sich folglich um keine neue Diagnose, mithin auch um keine Änderung

des Gesundheitszustands, zumal kein aktueller, gegenteilig lautender

Arztbericht vorliegt; davon, dass der Beschwerdeführer deswegen bezüglich einer

Verweistätigkeit eingeschränkt wäre, ist aufgrund der Beurteilung der

RAD-Ärztin Dr. med. F.___ nicht auszugehen. So seien denn auch ihrer Meinung

Hypertensionen gut behandelbar und blieben ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit, insbesondere nicht auf die dem Beschwerdeführer zumutbaren

Verweistätigkeiten (vgl. A.S. 26). Die diesbezüglichen Einwände des

Beschwerdeführers, insbesondere der Vorwurf einer durch die IV-Ärztin implizit

behaupteten Falschbehandlung des behandelnden Arztes (A.S. 48), stossen

ins Leere.

5.5.4 Im Weiteren stellt sich der

Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bezüglich der rechts

foraminalen/extraforaminalen Diskushernie L2/3, die bereits im Jahr 2014

diskret grössenprogredient (…) gewesen und als Veränderung des

Gesundheitszustands zu betrachten sei, sei über fünf Jahre später nicht mehr

mit dem gleichen Gesundheitszustand zu rechnen (A.S. 12); mit einem stationären

Verhalten sei nicht zu rechnen (A.S. 49). Mit Blick auf die Beurteilung von

Dr. med. M.___ im Bericht vom 27. März 2014 (vgl. E. II. 5.3

hiervor/IV-Nr. 126, S. 10) ist alleine wegen des Zeitablaufs nicht ohne

Weiteres von einer Verschlechterung bezüglich der damals diagnostizierten

Spinalkanalstenose auszugehen; insbesondere liegen keine aktuellen bildgebenden

Berichte vor. Dazu kommt, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers in seinem

Bericht vom 22. August 2019 (IV-Nr. 126, S. 2) lediglich eine bereits aus

früheren Berichten bekannte Diagnose wiederholt und zur Begründung auf das

Eintreten der Neuanmeldung einzig die Komplexität der Probleme anführt (vgl.

IV-Nr. 67.1, S. 18; 106, S. 3); dass bezüglich der Spinalkanalstenose wie auch

den anderen angeführten Problemen explizit eine Verschlechterung eingetreten

wäre, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor. Im gleichen Sinne verhält es

sich auch mit der ebenfalls angesprochenen, sich angeblich verschlechterten

Pangonarthrose (A.S. 11), wozu die Beschwerdegegnerin in der

Beschwerdeantwort zutreffend Stellung genommen hat, worauf verwiesen werden

kann (A.S. 24).

5.6 Folglich ergeben sich aus den

durch den Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten wie auch aus der

Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. E.___ – dessen Einschätzung mit Blick auf

die beweisrechtlich bedeutsame Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag,

wie vorstehend bereits angeführt (vgl. E. II. 5.5.1, 2. Abs.) besonders

sorgfältig zu würdigen ist – keine Hinweise, die glaubhaft machen würden, der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten massgebenden

Verfügung vom 13. Juni 2013 erheblich verschlechtert. Was der Beschwerdeführer

dagegen vorgebracht hat, ist unbehelflich. Wenn er eine Verschlechterung seines

Gesundheitszustands geltend macht, basiert diese Annahme nicht auf ärztlichen

Feststellungen, sondern auf seiner persönlichen Einschätzung. Somit ist nicht

zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen ist, eine

Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft

dargelegt worden. Sie hat sich dabei bezüglich den Anforderungen an die

Glaubhaftmachung im Rahmen eines Beurteilungsspielraums bewegt, der angemessen

erscheint und denn auch zu respektieren ist.

6. Zusammenfassend bleibt

festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin angesichts der vorliegenden

medizinischen Akten und mit Blick auf die beweisrechtlichen Anforderungen

keinen zu hohen Massstab an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV

gestellt hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb diese

abzuweisen ist.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Indes steht der

Beschwerdeführer ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege

(A.S. 51). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

7.2 Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat am 31. Oktober 2018 eine Kostennote eingereicht, worin er

bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 einen Kostenersatz (inklusive Auslagen)

von insgesamt CHF 3'514.30 in Rechnung stellt (A.S. 56 f.). Der geltend gemachte Zeitaufwand von

insgesamt 14,4 Stunden enthält auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines

Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht

eindeutig bezeichneten Positionen (wie «eMail der Klientschaft» etc.) geht das

Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus.

Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren

sind, insgesamt 1,2 Stunden. Für Aktenstudium, Besprechungen und Ausarbeiten

der Rechtsschriften sowie Nachbearbeitung wird ein Zeitaufwand von insgesamt rund

zehneinhalb Stunden angeführt, was in Beachtung von Umfang und Schwierigkeit

des Prozesses als überhöht erscheint (zu beurteilen war einzig das Eintreten

auf eine Neuanmeldung bei nicht besonders komplexer oder umfangreicher

Aktenlage) und ermessensweise um zwei Stunden zu kürzen ist. Folglich ist ein

Zeitaufwand von 11,2 Stunden zum

Ansatz als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3 Kantonaler

Gebührentarif (GT; BGS 615.11) von CHF 180.00 pro Stunde zu entschädigen, was einem

Betrag von CHF 2'016.00 entspricht; dazu kommen Barauslagen im geltend gemachten Rahmen von

3 % bzw. von CHF 60.00. Somit ist die Kostenforderung des Vertreters des

Beschwerdeführers auf CHF 2'236.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen,

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistands (zum Stundenansatz von CHF 220.00) im

Betrag von CHF 482.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Leo Sigg wird auf CHF 2'236.00 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Betrag von CHF

482.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO)

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger