VSBES.2019.261
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
3. Dezember 2020Deutsch44 min
für ein Assessment für die Zeit vom 13. – 26. August 2012 in der D.___ in [...],
Source so.ch
Urteil vom 3. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente – Nichteintreten auf Neuanmeldung (Verfügung
vom 3. Oktober 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1957, [...], meldete sich erstmals am 12. November 2006
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Leistungen an; bezüglich Angaben über die Art der gesundheitlichen
Beeinträchtigung verwies er auf die Suva-Akten (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2).
1.2 Mit Verfügung vom 18. Dezember
2008 sprach die Suva dem Beschwerdeführer für den am 7. April 2006 erlittenen
Unfall ab 1. September 2008 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 14 % bzw.
CHF 566.65 pro Monat sowie eine Integritätsentschädigung von CHF 16'020.00 zu
(IV-Nr. 56). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 4.
September 2009 ab (IV-Nr. 79).
1.3 Nach Einholen von medizinischen und
erwerblichen Unterlagen (IV-Nr. 10 ff.), Durchführen eines Intake-Gesprächs
(IV-Nr. 21) sowie beruflicher Massnahmen (IV-Nr. 37 ff.), einer
Begutachtung durch die Gutachterstelle B.___, [...], und Vorliegen einer
Stellungnahme durch Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, zert. med.
Gutachter SIM, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO (IV-Nr. 81), wies
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar 2010 das Leistungsbegehren
bezüglich beruflicher Massnahmen und Ausrichten einer Invalidenrente ab (IV-Nr.
83).
2.
2.1 Am 2. März 2012 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin mit der Frage, ob ihm diese
beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt behilflich sein könne (IV-Nr. 85).
2.2 In der Folge erteilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2012 Kostengutsprache
für ein Assessment für die Zeit vom 13. – 26. August 2012 in der D.___ in [...],
holte einen Auszug aus dem individuellen (IK) des Beschwerdeführers ein,
übernahm die Kosten für ein Bewerbungscoaching (IV-Nr. 100) sowie ein
Aufbautraining für die Zeit vom 1. Oktober – 23. Dezember 2012 (IV-Nr. 102) und
holte bei Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, [...], einen Arztbericht ein, den
dieser am 1. Februar 2013 erstattete (IV-Nr. 106). Schliesslich nahm Dr. med. C.___
am 14. März 2013 zur medizinischen Situation Stellung (IV-Nr. 107).
2.3 Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 wies
die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren bezüglich weiterer beruflicher
Massnahmen sowie Ausrichten einer Invalidenrente (erneut) ab (IV-Nr. 115).
3.
3.1 Am 20. Februar 2014 wandte sich
der Beschwerdeführer ein weiteres Mal an die Beschwerdegegnerin mit Frage, ob es
möglich wäre, an einem Beschäftigungsprogramm oder Ähnlichem teilzunehmen
(IV-Nr. 117).
3.2 Die Beschwerdegegnerin forderte
den Beschwerdeführer am 10. März 2014 mittels Vorbescheid auf, innert 30 Tagen
Beweismittel (Arztberichte …) einzureichen, die eine Veränderung des Gesundheitstands
glaubhaft erscheinen liessen (IV-Nr. 118). Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 trat
die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren nicht ein, weil es der
Beschwerdeführer unterlassen habe, innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist eine
Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft darzulegen (IV-Nr. 120).
4.
4.1 Am 14. Juli 2019 meldete sich
der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut für eine berufliche
Integration/Rente an; dabei gab er an, starke Probleme im linken Knie und im
Rücken sowie Arthrose im linken Ellbogen zu haben (IV-Nr. 121).
4.2 Die Beschwerdegegnerin erliess am
30. Juli 2019 einen Vorbescheid, worin sie dem Beschwerdeführer in Aussicht
stellte, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-Nr. 125). Dagegen erhob
der Beschwerdeführer am 26. August 2019 Einspruch und legte diesem verschiedene
Arztberichte bei (IV-Nr. 126); dazu nahm die RAD-Ärztin Dr. med. F.___,
Fachärztin für Allgemeine Medizin und Arbeitsmedizin, am 2. Oktober 2019 mittels
Aktennotiz Stellung (IV-Nr. 128).
4.3 Am 3. Oktober 2019 bestätigte die
Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den im Vorbescheid angekündigten
Entscheid, indem sie auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht
eintrat (IV-Nr. 129).
5. Der Beschwerdeführer lässt
gegen diesen Entscheid am 4. November 2019 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben (Aktenseite [A.S.] 7 ff.). Sein Vertreter stellt und begründet folgende
Rechtsbegehren (A.S. 8):
1. Die
Verfügung vom 3.10.2019 sei aufzuheben.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Gesuch einzutreten und
Abklärungen vorzunehmen.
3. Es
sei ein zweiter Schriftenwechsel vorzunehmen.
4. Der
Beschwerdeführerin (recte: dem Beschwerdeführer) sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichnenden als unentgeltlichen
Rechtsbeistand einzusetzen
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin
6. Die Beschwerdegegnerin
beantragt am 6. Dezember 2019, die Beschwerde sei abzuweisen. Ihrer
Stellungnahme legt sie eine ergänzende Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. F.___
bei (A.S. 23 ff.).
7. Am 9. Januar 2020 äussert sich
der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort (A.S. 44 ff.).
8. Mit prozessleitender Verfügung
vom 24. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwalt Leo Sigg, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt (A.S. 51).
9. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 4. Februar 2020 auf eine ausführliche Stellungnahme zur Replik,
weist jedoch auf verschiedene Punkte hin (A.S. 53 f.).
10. Am 17. Februar 2020 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 56 f.).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier 3. Oktober
2019.
– abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall
für die Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Leistungen der
Invalidenversicherung die ab 1. Januar 2012 geltenden
materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
2.
2.1
Ist eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrads bereits einmal verweigert worden,
so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV); dies gilt in analoger Weise auch
dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger
Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991
S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Anspruchsverneinung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung
des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss. Der so verstandene
Normzweck bestätigt die auf den Wortlaut gestützte Auslegung (BGE 133 V 108 E.
5.3.1
S. 112, BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange
entgegen, wie sich der seinerzeit beurteilte Sachverhalt in der Zwischenzeit
Dispositiv
nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung dieser
Eintretensvoraussetzung über einen gewissen Spielraum, den das Gericht zu
respektieren hat. So wird sie namentlich berücksichtigen, ob die frühere
Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die
Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2).
2.2 Die Regelung über das Eintreten
und die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle bei einer Neuanmeldung nach einer
früheren rechtskräftigen Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine
Änderung erfahren. Die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das
Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu
den beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG anwendbaren Rechtsgrundsätzen gilt auch unter der Herrschaft des
ATSG. Hieran haben auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
des IVG und der IVV nichts geändert (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1; vgl.
auch Entscheide des EVG I 543/04 vom 26. Januar 2005 E. 1.2.2
und I 468/04 vom 18. November 2004 E. 1.2). Die glaubhaft zu machende Änderung
muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, das die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat
es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines
Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen
Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung
verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu
prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b). Diese Regeln zur Behandlung von Neuanmeldungen
beziehen sich nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999 IV Nr. 21).
2.3 Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die
Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend
gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte
bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen
lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann,
der Anspruch auf eine Versicherungsleistung sei begründet, falls sich die
geltend gemachten Umstände als gegeben erweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.3 mit Hinweisen).
2.4 Wird in der Neuanmeldung bloss
auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch
beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist
zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).
Ähnlich zu verfahren ist, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte
beiliegen, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue
Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde;
diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber
immerhin verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht
Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden
können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare
rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom
5. Juni 2013 E. 2.1). Wird auch innerhalb der Nachfrist keine erhebliche
Veränderung glaubhaft gemacht, ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Das
Gericht prüft in dieser Konstellation im Beschwerdefall einzig, ob zu Recht ein
Nichteintretensentscheid ergangen ist. Es legt dem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, der sich dem Versicherer geboten hat. Massgebend ist in dieser
Konstellation auch für das Gericht im Beschwerdeverfahren die Aktenlage bei
Erlass der Verfügung (BGE 130 V 64 E. 5 S. 66 f. und E. 5.2 S. 67 ff.;
Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1). Der
Untersuchungsgrundsatz gilt in diesem Zusammenhang nicht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_755/2016 vom 16. November 2016).
2.5 Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten
Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die
regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse
schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur
Seite (Abs. 3).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin auf das Leitungsbegehren (Neuanmeldung vom 14. Juli
2019) zu Recht nicht eingetreten ist.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich
im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt gestellt, die dem
Einwandschreiben des Beschwerdeführers vom 2. September 2019 beigelegten medizinischen
Unterlagen von Dr. med. E.___, dem G.___, dem H.___ sowie dem I.___ vermöchten
keine Anhaltspunkte zu liefern, dass sich seine gesundheitlichen Verhältnisse
seit ihren letzten Entscheiden vom 13. Juni 2013 und 12. Mai 2014
(Nichteintreten) in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten (IV-Nr. 129). Ergänzend
führt sie in der Beschwerdeantwort Folgendes an: Im Bericht vom 22. August 2019
von Dr. med. E.___ (Hausarzt) würden fünf aktuelle Diagnosen aufgeführt. Seinem
Einwand vom 26. August 2019 habe der Beschwerdeführer fünf weitere Arztberichte
beigelegt; drei davon beträfen die Ellenbogenarthrose, einer die Presbyakusis (Altersschwerhörigkeit)
und einer die Lendenwirbelsäule. Abgesehen davon seien bis dato keine weiteren
Unterlagen eingegangen. Zur Ellenbogenarthrose: Zwar handle es sich bei der
Ellenbogenarthrose um eine neue Diagnose; eine solche genüge per se jedoch
nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft zu
machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die
Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustands nicht
zwingend etwas ausgesagt werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom
21. Juni 2016 E. 3.5). Nach Sichtung der mit dem Einwand eingereichten
Arztberichte (21. Februar 2019, 21. Dezember 2018 und 24. April 2018) habe der RAD
in seiner Aktennotiz vom 2. Oktober 2019 festgehalten, dass vorliegend ein
regelrechter Heilungsverlauf erfolgt sei. Bei vermehrten Beschwerden hätte sich
der Beschwerdeführer wieder im G.___, wo er am 20. Dezember 2018 operiert
worden sei, vorstellen sollen; hierüber seien keine Unterlagen vorhanden, so
dass indirekt auf eine Beschwerdearmut geschlossen werden könne. Wie der
Hausarzt beschrieben habe, sei aufgrund der Schmerzen und leichten
Bewegungseinschränkungen nur das schwere Heben eingeschränkt, so dass der
Beschwerdeführer für jede leichte Verweistätigkeit voll arbeitsfähig sei. Der
RAD habe in seiner Aktennotiz vom 3. Dezember 2019 präzisiert, dass die
persistierende Einschränkung am Ellenbogen aufgrund der gemessenen Werte der
sog. standardisierten Neutral-Null-Methode zum Bewegungsausmass minim sei, so
dass zwar eine Einschränkung für schwere Lasten, nicht jedoch für die
Verweistätigkeit nachvollziehbar sei. Normwerte des Gesunden nach der
Neutral-Null-Methode: Flexion zirka max. 150°, Pro- und Supination zirka 80 – 90°.
Zum Vergleich die aktuellen Werte des Beschwerdeführers: Flexion zirka 100 –110°,
Extensionsdefizit 5°, Pro- und Supination 80/0/80° (vgl. Bericht von Dr. med. E.___
vom 22. August 2019). Zur Hypertonie: Ein Bluthochdruck sei bereits im B.___-Gutachten
vom 22. April 2009 festgestellt worden; insofern handle es sich dabei nicht um
eine neue Diagnose. Da keine diesbezüglichen Unterlagen vorlägen, könne davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer deswegen in Behandlung sei und
daraus keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere,
insbesondere nicht in einer körperlich leichten Verweistätigkeit, wie sie
bereits im -Gutachten vom 22. April 2009 und im Kreisarztbericht der Suva vom
24. Januar 2011 definiert worden sei. Zur Presbyakusis: Diese Diagnose sei zwar
neu, reiche jedoch selbst gemäss Arztbericht vom 28. November 2014 für eine
finanzielle Unterstützung durch die IV nicht aus. Auch der RAD habe in seiner
Aktennotiz vom 2. Oktober 2019 festgehalten, dass die Presbyakusis behandel-
bzw. kompensierbar sei (bspw. durch den Einsatz eines Hörgeräts) und somit
nicht eine dauerhaft invalidisierende Erkrankung darstelle. Zur
Spinalkanalstenose: Der Bericht zur MRI der LWS datiere vom 27. März 2014,
liege mithin bald sechs Jahre zurück; darin werde festgehalten, dass die
Voruntersuchung am 23. August 2008 stattgefunden habe. Dazwischen lägen fünfeinhalb
Jahre. Die bekannten degenerativen Veränderungen L2-S1 seien ohne wesentliche Befundänderung.
Die Diskushernie L2/3 sei diskret grössenprogredient. Die Diskushernie L4/5 hingegen
sei diskret grössenregredient. Die Diskushernien L3/4 sowie L5/S1 seien
stationär. Im Niveau L4/5 komme es zu einer Spinalkanalstenose mit Einengungen,
vor allem auf der rechten Seite. Eine weniger ausgeprägte Spinalkanaleinengung zeige
sich auch im Niveau L3/4. Im Niveau L5/S1 gebe es keine sichere
Neurokompression. Der Zeitfaktor alleine sei kein Indiz für eine Verschlechterung.
Im vorliegenden Fall habe in den fünfeinhalb Jahren (2008 – 2014) insgesamt keine
wesentliche Befundänderung stattgefunden. Daraus lasse sich schliessen, dass in
den bald sechs Jahren, die seit der MRI vergangen seien (2014 bis dato), auch
nicht zwingend eine wesentliche Verschlechterung stattgefunden haben müsse;
dies gelte umso mehr, da keine aktuelleren Arzt-/MRI-Berichte vorlägen. Die von
Dr. med. E.___ im Bericht vom 22. August 2019 aufgeführte, erhebliche Spinalkanalstenose
auf der Höhe L4/5 mit Restlumen von weniger als 1 cm2 sei so bereits
im B.___-Gutachten vom 22. April 2009 (S. 14, 17) diagnostiziert und auch im
Arztbericht von Dr. med. E.___ vom 3. Januar 2013 erwähnt worden. Daraus
lasse sich schliessen, dass die Spinalkanalstenose seit Jahren stationär sei. Zur
Pangonarthrose: Der Zeitfaktor alleine sei kein Indiz dafür, dass sich die
bestehende Pangonarthrose verschlechtert habe. Da keine diesbezüglichen
Arztberichte eingereicht worden seien, könne davon ausgegangen werden, dass
sich der Zustand nicht verschlechtert habe. Andernfalls hätte der
Beschwerdeführer wohl einen Arzt aufgesucht. Alleine der Umstand, dass diese
Diagnose in anderen medizinischen Berichten erwähnt werde, lasse nicht auf einen
Leidensdruck schliessen. Einmal gestellte Diagnosen würden in künftigen
Arztberichten bekanntlich immer wieder aufgeführt, unabhängig davon, ob die
Diagnose in der Sprechstunde Thema gewesen oder der Patient deswegen behandelt
worden sei. Aufgrund der im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen
Unterlagen könne nicht von einer erheblichen Sachverhaltsänderung bzw. relevanten
gesundheitlichen Verschlechterung ausgegangen werden, die die grundsätzlich
bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit andauernd schmälern
würde. Die Glaubhaftmachung einer andauernden gesundheitlichen Verschlechterung
seit Erlass der rechtskräftigen rentenablehnenden Verfügung vom 13. Juni 2013 sei
daher zu verneinen (A.S. 23 ff.).
4.2 Demgegenüber hat der
Beschwerdeführer in der Beschwerde zusammenfassend vorgebracht, es bestünden mehrere
Anhaltspunkte, die einen wesentlichen Einfluss auf den Invaliditätsgrad haben
könnten. Die Beschwerdegegnerin hätte damit auf das Gesuch eintreten müssen.
Alleine die Operation am Ellenbogen beweise eine veränderte gesundheitliche
Situation. Ferner hätten bereits im Jahr 2014 progressive Veränderungen der
Diskushernie L2/3 mit Kontakt zur abgehenden Nervenwurzel L2 rechts bestanden. Es
sei zudem nicht davon auszugehen, dass sich die Situation in den folgenden fünf
Jahren verbessert habe. So werde denn im Bericht des H.___ vom 27. März 2014
von grössenprogredient gesprochen. Die Anforderungen an ein Glaubhaftmachen
seien vorliegend erfüllt (A.S. 13). In der Replik wird im Wesentlichen
ausgeführt, dass der RAD bezüglich der Ellenbogenproblematik keine eigene Untersuchung
durchgeführt habe und es der Allgemeinärztin am erforderlichen fachspezifischen
Wissen fehle. Immerhin sei die Beschwerdegegnerin auf ihrer Aussage zu
behaften, dass mit der Ellenbogenarthrose eine neue Diagnose vorliege. Den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin über die sogenannte standardisierte
Neural-Null-Methode zum Bewegungsausmass könne nicht gefolgt werden. Was die
Hypertonie anbelange, sei der Aussage einer fachfremden Ärztin, die sich auf
über 10 Jahre alte Messwerte beziehe, nicht zu folgen. Auch die Diagnose Presbyakusis
anerkenne die Beschwerdegegnerin als neue Diagnose. Zur Spinalkanalstenose
widerspreche es jeglicher Evidenz zu behaupten, eine grössenprogrediente
Diskushernie habe sich in den letzten Jahren stationär verhalten. Die Aussage
der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer
Verschlechterung bezüglich Pangonarthrose einen Arzt aufgesucht, sei absurd und
unrealistisch. Er sei ständig in ärztlicher Behandlung. Sein Gesundheitszustand
habe sich nachweislich verändert (A.S. 47 ff.).
4.3 In der Duplik verweist die
Beschwerdegegnerin auf die bisherigen Ausführungen und hält ergänzend Folgendes
fest: Auf Seite 4 der Replik zur Ellenbogenarthrose habe der Beschwerdeführer
erwähnt, den Ausführungen, wonach die gemessenen Werte der standardisierten
Neutral-Null-Methode zum Bewegungsausmass des Ellenbogens minim seien, könne
nicht gefolgt werden. Er habe hierzu auf einen Link verwiesen und sei der
Meinung, dass die vorliegende Einschränkung (Flexion kleiner als 120°) durchaus
als Operationsindikation angesehen werde und näher geprüft werden müsse. Es
genüge jedoch nicht, lediglich auf das hinzuweisen, was vermeintlich für den Beschwerdeführer
spreche. Wenn schon auf den Artikel «Einsteifung nach Ellenbogenverletzung»
(aus dem Jahr 2013) Bezug genommen werde, so müsse dieser in seiner Gesamtheit
gelesen werden. Unter dem Titel «Behandlung» werde Folgendes angegeben: “Generell
sind die Vermeidung von länger dauernder Ruhigstellung und die intensive
konservative Therapie mit multimodaler Physiotherapie die Behandlung der ersten
Wahl. Besteht trotzdem eine funktionell wirksame Bewegungseinschränkung – Extensionsdefizit
>30°, Flexion <120° und Pro-/Supination <50° – muss die Indikation zu
operativen Interventionen geprüft werden.» Nochmals zum Vergleich die aktuellen
Werte des Beschwerdeführers gemäss Bericht des G.___ vom 21. Februar 2019: «Flexion/Extension
100/5/0°, aktiv-assistiv kann sogar eine Flexion von 110 – 120° erreicht
werden, Supination/Pronation 80/0/80°». Das Extensionsdefizit sei nicht grösser
als 30°, und die Pro-/Supination sei nicht kleiner als 50°. Einzig die Flexion sei
(aktiv-assistiv ausgeklammert) minim kleiner als 120°; dies tue jedoch nichts
zur Sache. So habe der Vertreter des Beschwerdeführers offenbar vergessen oder übersehen,
dass sein Mandant am 20. Dezember 2018 bereits am Ellenbogen operiert
worden sei, die Werte des Beschwerdeführers nach erfolgter Operation gemessen worden
seien und sich die im Link aufgeführten Vergleichswerte auf eine noch nicht
operierte Person bezögen. Der Link könne schon allein deshalb nicht für den
vorliegenden Sachverhalt herangezogen werden. In soeben erwähntem Bericht des G.___
werde ausserdem von einem regelrechten postoperativen Verlauf und davon
berichtet, dass der Beschwerdeführer mit dem postoperativen Ergebnis zufrieden
sei. Auf Seite 5 der RepIik zur Hypertonie habe der Beschwerdeführer ausgeführt,
dass sich die RAD-Ärztin bezüglich der Hypertensionen auf einen Bluthochdruck
aus dem Jahr 2009 bezogen habe. Dieser Bezug sei nur gemacht worden, um aufzuzeigen,
dass es sich dabei nicht um eine neue Diagnose handle, sondern diese bereits im
Jahr 2009 vorgelegen habe. Weiter habe der Beschwerdeführer gerügt, dass die
RAD-Ärztin mit der Aussage, wonach Hypertensionen gut behandelbar seien,
implizit behauptet habe, sein Arzt würde ihn falsch behandeln; dies sei
unzutreffend. Diese Aussage beziehe sich einzig auf die Tatsache, dass Hypertensionen
in der Regel keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Es bleibe
anzumerken, dass der IV-Stelle im Rahmen der Neuanmeldung keine aktuellen Werte
zur Hypertonie eingereicht worden seien. Auf Seite 5 der Replik zur
Presbyakusis werde festgehalten, es erscheine dem Beschwerdeführer sonderbar,
dass die IV-Stelle die Abklärung der Presbyakusis ablehne, sei sie doch für
eine mögliche Hörgeräteversorgung zuständig. Auch diese Aussage sei falsch.
Damit die IV-Stelle die Kosten für eine Hörgeräteversorgung übernehme, müsse ein
Hörverlust mit einem bestimmten Schweregrad vorliegen. Im vorliegenden Fall
seien jedoch die Behandler der Meinung, dass die Hörminderung für eine
finanzielle Unterstützung durch die IV-Stelle nicht ausreiche (vgl. Arztbericht
vom 28. November 2014). Der Beschwerdeführer habe mehrmals ausgeführt, dass die
RAD-Ärztin Beurteilungen in fachfremden Disziplinen vorgenommen habe. Es liege
in der Natur der Sache, dass RAD-Ärzte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
bei der IV-Stelle auch medizinische Sachverhalte zu beurteilen hätten, die
nicht unter ihren Facharzttitel fielen; daraus könne allerdings nichts zu
Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Ob gestützt auf die Aktenlage eine
Beurteilung abgeben werden könne, oder ob weitere Abklärungen wie eine
persönliche Untersuchung oder Rückfragen bei Fachärzten etc. angezeigt seien,
liege im Ermessen des jeweiligen RAD-Arztes (A.S. 53 f.).
5. Den zeitlichen Referenzpunkt
für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die
Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 77 E.
3.2.3).
5.1 Zu untersuchen ist zunächst, ob
durch die am 26. August 2019 eingereichten Arztberichte (vgl. IV-Nr. 126) eine
erhebliche, anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands gegenüber
der Situation bei Erlass der unwidersprochen gebliebenen und in der Folge in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 13. Juni 2013 (IV-Nr. 115) glaubhaft
gemacht worden ist; diesfalls hätte die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung
eintreten müssen. Dazu ist einleitend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
mit den Hinweisen im Vorbescheid vom 30. Juli 2019 auf die
Prüfungsvorausaussetzungen bezüglich der Notwendigkeit wesentlicher Änderungen
in beruflicher oder medizinischer Hinsicht bzw. der Feststellung, es lägen
keine solchen Änderungen (z.B. keine neuen Diagnosen, keine neuen Befunde) vor,
und auf die Möglichkeit, innert 30 Tagen Einwand zu erheben, die
verfahrensmässigen Vorgaben eingehalten hat. In der Folge hat der
Beschwerdeführer am 26. August 2019 zur Bekräftigung seines Antrags
verschiedene Arztberichte eingereicht (IV-Nr. 126). Die Überprüfungsbefugnis
des Gerichts beschränkt sich daher auf die Aktenlage, die der
Beschwerdegegnerin vorlag, als sie die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober
2019 erlassen hat (vgl. E. II. 2.4 hiervor).
5.2 Im Zeitpunkt der Verfügung vom
13. Juni 2013 lagen der Beschwerdegegnerin – nebst verschiedenen, in zeitlicher
Hinsicht weiter zurückliegenden Arztberichten – der Bericht des Hausarztes
des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, vom 1. Februar 2013 (IV-Nr. 106), und die
Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 14. März 2013 (IV-Nr. 107)
vor. Diesen Unterlagen lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
5.2.1 Das polydisziplinäre Gutachten (internistisch/allgemeinmedizinisch,
psychiatrisch, rheumatologisch) der Begutachtungsstelle B.___ vom 22. April
2009 (IV-Nr. 67, S. 2 ff.) nennt die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. posttraumatische mediale sowie
femoropatelläre Gonarthrose links (ICD-10 M17.1)
i)
traumatische Re-Ruptur des
vorderen Kreuzbandes nach Kniegelenksdistorsion
ii)
Status nach
Kniegelenksarthroskopie links am 16.6.2006 mit medialer
Hinterhornteilmeniskektomie und Shaving des rupturierten VKB-Transplantates
iii) Status nach Kniegelenksarthroskopie
links am 3.10.2006 mit medialer Teilmeniskektomie, Abtragen einer Plica
medio-patellaris, zentralem Débridement im Bereich des rupturieren
VKB-Transplantates
2. chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5)
i) radiomorphologisch Osteochondrosen der
Segmente LWK 3/4 bis LWK 5/S1, im Segment LWK 2/3 kleine extraforaminale
rechtsseitige Diskusprotrusion, kleine Hernie mit marginalem Kontakt zur
austretenden Wurzel LWK 2 rechts. Im Segment LWK 3/4 kleine neuroforaminale
Hernie mit Kontakt zur Wurzel LWK 3 und marginal zur Wurzel LWK 4. Im Segment
LWK 4/5 Kombination einer breitbasigen median rechtsakzentuierten Hernie und
Facettenarthrose im Sinne einer Spinalkanalstenose mit einer Restlumenweite von
weniger als 1 cm2, dabei werden vor allem die Recessus eingeengt.
Kleine mediale Diskusprotrusion und beginnende Hernie LWK 5/S1, hier ohne
Neurokompression.
ii) mässiggradige Abschwächung der
abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen
iii) DD lumboradikuläres Ausfallsyndrom L5
links
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) erwähnt.
In ihrer Beurteilung gelangten die Experten zum Ergebnis, aus rein
rheumatologischer Sicht bestehe im angestammten Beruf als Bauarbeiter aufgrund
der objektivierbaren Befunde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der
Beschwerdeführer sei zuletzt mehrheitlich als Kranführer eingesetzt worden,
wobei er diese Arbeit stehend ausgeübt habe mit einer Fernsteuerung, die er über
die Schulter getragen habe. Diese mehrheitlich stehend ausgeübte Tätigkeit sei
aufgrund der Kniegelenkspathologie ebenfalls nicht mehr zumutbar. Diese
Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit gelte seit dem Unfall vom 7. April
2006. Eine körperlich leichte wechselbelastende, adaptierte berufliche
Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der folgenden
Arbeitsplatzbedingungen zu 100 % zugemutet werden: Er müsse seine
Arbeitsplatzsituation regelmässig selbständig wechseln können. Längeres
fixiertes Sitzen oder Stehen am Ort über 20 bis 30 Minuten sei zu vermeiden. Das
Zurücklegen von längeren Gehstrecken, insbesondere das Treppensteigen, sei
nicht zumutbar. In diesem Sinne seien dem Beschwerdeführer manuell
verarbeitende Tätigkeiten in mehrheitlicher Wechselposition zwischen sitzend
und stehend vollumfänglich zuzumuten, da keinerlei pathologische Befunde im
Bereich der oberen Extremitäten vorlägen. In diesem Rahmen wären dem
Beschwerdeführer auch reine Überwachungsfunktionen ohne das Zurücklegen von
Gehstrecken zuzumuten. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestünden
keine Einschränkungen (IV-Nr. 67.1, S. 18 f.). Diese Einschätzung bildete die
medizinische Grundlage für die Verfügung vom 29. Januar 2010 (IV-Nr. 83).
5.2.2 Dem Bericht des Suva-Kreisarztes
Dr. med. J.___ über die Abschlussuntersuchung vom 24. Mai 2007 (IV-Nr. 29, S. 4
ff.) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. April 2006 ein
Distorsionstrauma des linken Kniegelenks erlitten hatte. Am 9. Juni 2006 wurde
eine Kniegelenksarthroskopie durchgeführt. Da der Beschwerdeführer angab, er
verspüre sowohl in Ruhe als auch beim Gehen, Bewegen und nachts Schmerzen
medial im Kniegelenk, wurde die kreisärztliche Untersuchung veranlasst.
Dr. med. J.___ gelangte zum Ergebnis, das linke Kniegelenk weise klare
organische Unfallfolgen auf im Sine eines Fehlens des vorderen Kreuzbands und
einer weitgehend medialbetonten Pangonarthrose. Die Arbeit am angestammten
Arbeitsplatz auf dem Bau sei nicht mehr möglich, ausser wenn der
Beschwerdeführer nur noch als Kranführer eingesetzt werden könnte. Ganztags
zumutbar sei (entsprechend der Beurteilung durch die Rehaklinik [...]) eine
leichte, wechselbelastende Arbeit ohne Zwangsstellungen des linken Knies.
Weiter hielt der Kreisarzt fest, die Arthrose werde in den nächsten Jahren
zunehmen, und weitere chirurgische Interventionen bis zur Totalprothese seien
in Zukunft auch unter Berücksichtigung des Jahrgangs nicht auszuschliessen. In
der Folge sprach die Suva dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente aufgrund
einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 14 % zu (Einspracheentscheid
vom 4. September 2009, IV-Nr. 79).
5.2.3 Weitere medizinische Unterlagen
aus diesem Zeitraum lassen sich den Akten nicht entnehmen. Soweit der RAD-Arzt
Dr. med. C.___ auf den vor der Neuanmeldung vom 2. März 2012 (IV-Nr. 85)
ergangenen, kreisärztlichen Bericht vom 24. Januar 2011 verwiesen hat,
lässt sich den Ausführungen von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Chirurgie,
zert. med. Gutachter SIM, über die gleichentags erfolgte kreisärztliche
Untersuchung des Beschwerdeführers Folgendes entnehmen: Aufgrund des
aktenmässigen Verlaufs, den Angaben des Patienten sowie dessen Untersuchung
gelangte der Kreisarzt im Rahmen seiner Beurteilung zu folgenden Diagnosen
(IV-Nr. 106, S. 9):
unfallkausal
Anpralltrauma linkes
Kniegelenk am 7.4.2006 mit Ruptur einer VKB-Plastik aus dem Jahre 1989 (nicht
Suva versichert) und
- medialer Meniskusläsion
- Status nach transarthroskopischer Hinterhornteilmeniskektomie
am 9.6.2006
- Status nach erneuter
transarthroskopischer Teilmeniskektomie und Débridement am 3.10.2006
- Status nach Sudeck Dystrophie
nicht unfallkausal
- Lumboischialgie bei degenerativen
Veränderungen der LWS
Im Weiteren führte der Kreisarzt aus,
dass sich der Versicherte am 7. April 2006 das linke Kniegelenk angeschlagen
habe. Es habe der Vorzustand nach VKB(vorderes Kreuzband)-Plastik bestanden. Er
habe sich bei diesem Unfall die Ruptur der VKB-Plastik sowie eine mediale Meniskusläsion
zugezogen. Zusätzlich leide der Versicherte an Lumboischialgien, die nicht
unfallkausal seien; diese seien zweieinhalb Jahre nach dem Unfall geltend
gemacht worden und könnten nicht als Folge eines hinkenden Gangbildes gesehen
werden. So sei es nicht erwiesen, dass Rückenbeschwerden deswegen häufiger
aufträten als in der Normalbevölkerung, und somit könne der Zusammenhang von
Rückenbeschwerden nach Kniebeschwerden lediglich als möglich angesehen werden.
Beim Versicherten liege weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem
Leistungsspektrum vor: Leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives
Treppengehen, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne hockende,
kniende oder kauernde Tätigkeiten seien vollzeitig zumutbar. Im Vergleich zur
Untersuchung vom 24. Mai 2007 könne keine Verschlechterung des Zustands gesehen
werden. Somit ergebe sich keine weitere Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit. Die demonstrierten Beschwerden liessen an eine Aggravation
denken; insbesondere könne die Angabe, für geringe Entfernungen, z.B. beim Gang
in den Keller, müsse die Schiene getragen werden, nicht nachvollzogen werden.
Die Schiene sehe wie ladenneu aus. Die Klettverschlüsse müssten bei einem
täglichen Gebrauch nach zwei Jahren deutliche Verschleissmerkmale zeigen, was
jedoch nicht der Fall sei. Auffällig seien auch die gleichseitig abgelaufenen
Schuhe, was für ein deutlich hinkfreieres Gangbild im «gewöhnlichen Leben»
spreche. Zusammenfassend sei also keine wesentliche Verschlimmerung seit der
Berentung eingetreten. Somit habe sich die Zumutbarkeit seit der Berentung
nicht verändert (IV-Nr. 106, S. 9 f.).
5.2.4 Dr. med. E.___ diagnostizierte am
1. Februar 2013 beim Beschwerdeführer – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
– eine posttraumatische mediale und femoropatelläre Gonarthrose (…) und ein
chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Spinalkanalstenose mit
Restlumenweite von weniger als 1 cm2 L 4/5; aktuell zunehmende
Symptome mit Claudicatio spinalis); ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als ungelernter Kranführer betrage 50 % seit 2008 bis
heute. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Im Weiteren gab der
Hausarzt an, über die Vorgeschichte lägen ausführliche Gutachten des B.___ und
der Suva vor. Er, Dr. med. E.___, nehme zur Zwischenanamnese Stellung: Der
Patient arbeite seit 2008 nicht mehr. Er habe letztes Jahr versucht, gewisse
Hilfsarbeiten zu machen, habe aber wieder aufhören müssen. Er gebe Schmerzen im
Rücken und im linken Kniegelenk an. Der Patient habe Schmerzen im linken
Kniegelenk und ein Instabilitätsgefühl beim Gehen angegeben. Die mögliche
Gehstrecke betrage zirka einen Kilometer. Er habe Schmerzen im Rücken bei
aufrechter Haltung. Eine Besserung ergebe sich im Sitzen. Dazu komme beim
Stehen ein Schwächegefühl in den Beinen. Folgende Befunde gab Dr. med. E.___ an:
«Beweglichkeit Knie Ii 120-0-0, mediale Aufklappbarkeit, ap-Instabilität». Weitere
Befunde seien seit der letzten Begutachtung nicht erhoben worden. Ferner führte
der Hausarzt aus, dass seit 2008 keine neuen, spezialärztlichen Untersuchungen
und keine neue MR(I) der LWS 08 gemacht worden seien. Er, Dr. med. E.___, denke,
dass der Patient theoretisch zu zirka 50 % arbeitsunfähig wäre, und dies
aus folgenden Gründen: Eine sitzende Tätigkeit könnte er halbtags ausüben. Die
vorherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (s. B.___-Gutachten 2008 [recte:
2009; Am Anfang seines Berichts attestierte Dr. med. E.___ eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit seit 2008 für die bisherige Tätigkeit als Kranführer]). Eine
intellektuelle Arbeit komme wegen seiner Bildung und den Sprachkenntnissen kaum
in Frage. Eine stehende Tätigkeit könne er wegen dem Knie und dem Rücken nicht
ausüben, eine sitzende komme aus dem gleichen Grund nur für zirka vier Stunden
in Frage. Der Patient arbeite seit 2008 gar nicht mehr, weshalb seine Aussage,
so Dr. med. E.___, hypothetisch sei. Der Patient fühle sich selbst als nicht
mehr arbeitsfähig. Die Arme und der Kopf seien eigentlich uneingeschränkt belastbar.
Schliesslich führte der Hausarzt an, dass dem Patienten die bisherige Tätigkeit
nicht mehr, jedoch eine sitzende Tätigkeit ohne Belastung des Rückens und des
linken Beins halbtags bzw. zu 50 % zuzumuten sei (IV-Nr. 106).
5.2.5 In seiner Stellungnahme vom 14.
März 2013 hielt der RAD-Arzt Dr. med. C.___ fest, aus dem Bericht der
Eingliederungsfachfrau L.___ vom 2. Januar 2013 gehe hervor, dass der
Versicherte die notwendige Energie für ein Aufbautraining in der D.___ nicht
habe aufbringen können und er sich für nicht mehr voll arbeitsfähig halte. Der
Hausarzt Dr. med. E.___ habe in seinem Arztbericht vom 1. Januar 2013 die
gleichen Diagnosen festgehalten, wie sie im Gutachten des B.___ vom 4. Mai 2009
aufgeführt worden seien. Seit 2008 seien keine neuen spezialärztlichen oder
bildgebenden Untersuchungen mehr gemacht worden. Eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands seit dem B.___-Gutachten werde weder geltend gemacht noch
belegt. Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt (50 %
seit 2008) handle es sich somit um eine andere Beurteilung eines unveränderten
Gesundheitszustands. In der Beilage finde sich ein kreisärztlicher Bericht von
Dr. med. K.___ vom 24. Januar 2011, worin keine Verschlechterung des
Gesundheitszustands seit der letzten Untersuchung am 24. Mai 2007 festgestellt
worden sei. Die Fragen beantwortete der RAD-Arzt wie folgt: Seit Januar 2010 könne
von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen werden. Weitere
medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 107, S. 3).
5.3
5.3.1 Anlässlich der Neuanmeldung vom
14. Juli 2019 (IV-Nr. 121) bzw. am 26. August 2019 hat der Beschwerdeführer verschiedene
Arztberichte eingereicht (IV-Nr. 126).
5.3.2 Im Bericht vom 27. März 2014
hielt Dr. med. M.___, H.___, im Rahmen seiner Beurteilung fest, dass im Vergleich
zur Voruntersuchung vom 23. August 2008 bekannte degenerative
Veränderungen L2-S1 ohne wesentliche Befundänderung bestünden. Die rechts
foraminale/extraforaminale Diskushernie L2/3 sei diskret grössenprogredient mit
Kontakt zur abgehenden Nervenwurzel L2 rechts im extraforaminalen Anteil. Die medio-rechts
akzentuierte, kleinvolumige Diskushernie L4/5 hingegen sei diskret
grössenregredient. Die Diskushernien L3/4 sowie L5/S1 seien stationär. Im
Niveau L4/5 komme es zu einer Spinalkanalstenose mit bilateralen rezessalen
Einengungen, vor allem auf der rechten Seite. Es bestünden eine weniger
ausgeprägte Spinalkanaleinengung auch im Niveau L3/4 und keine sichere Neurokompression
im Niveau L5/S1 (IV-Nr. 126, S. 10); darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen,
datiert dieser Bericht doch vor Erlass der letzten, rechtskräftigen Verfügung
vom 12. Mai 2014 bezüglich Nichteintreten auf die Neuanmeldung (IV-Nr. 120).
5.4 Aus den weiteren, zu den Akten
gegebenen Arztberichten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
5.4.1 In ihrem Bericht vom 28. November
2014 an den Hausarzt diagnostizierten die Ärzte der I.___ beim Beschwerdeführer
eine Hörminderung beidseits, passend zu einer Presbyakusis; DD
(Differentialdiagnose) im Rahmen von langjähriger Lärmbelastung. Nach der
heutigen Untersuchung reiche die Hörminderung für eine finanzielle
Unterstützung durch die IV jedoch nicht aus. Da der Leidensdruck aber sehr hoch
sei, werde sich der Patient dennoch bei der IV anmelden. In der Folge könnten
dann im Rahmen einer Reevaluation erweiterte Hörtests vorgenommen werden
(IV-Nr. 126, S. 8 f.).
5.4.2 Am 24. April 2018 erstattete Dr.
med. N.___, H.___, Bericht an den Hausarzt des Beschwerdeführers über die am
23. April 2018 durchgeführte MRI Arthrographie des linken Ellenbogens. In
seiner Beurteilung führte Dr. med. N.___ aus, dass sich eine ausgedehnte
fleckige Signalstörung der artikulierenden Radiusköpfchen und Capitulum humeri
resp. auch Trochlea mit Usuren und Geröllzysten gezeigt hätten; daneben seien
vorbestehende Osteophyten abzugrenzen. Gleichzeitig sei die Synovia hypertroph.
Der Befund passe in erster Linie zu einer Arthritis. Für eine lediglich
aktivierte Arthrose sei das Knochenmarksödem zu deutlich ausgeprägt. Ein freier
intraartikulärer Gelenkkörper, der eine Blockade erklären könnte, habe sich
nicht gefunden.
5.4.3 Die Ärzte des G.___ berichteten am
21. Dezember 2018 dem Hausarzt des Beschwerdeführers über dessen
Klinikaufenthalt vom 20. – 24. Dezember 2018, nachdem sich der Beschwerdeführer
am 20. Dezember 2018 einer Arthroskopie am linken Ellenbogen mit
«Synovialektomie, Débridement, freie Gelenkskörper-Entfernung,
Osteophytenabtragung und Notchplastik» unterzogen hatte. Sie diagnostizierten
eine posttraumatische Ellenbogenarthrose links nach Unfall mit zirka 15 Jahren.
Als Nebendiagnosen führten sie eine arterielle Hypertonie, eine
Spinalkanalstenose und eine sekundäre Gonarthrose links nach Arbeitsunfall vor
Jahren an. Ferner sprachen die Ärzte von einem problemlosen intra- und postoperativen
Verlauf. Sie hätten den Patienten am 24. Dezember 2018 in gutem
Allgemeinzustand und mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause
entlassen können. Bei der Arbeitsunfähigkeit bei Austritt führten sie
«Arbeitsunfähigkeit bis und mit 06.02.2019» an (IV-Nr. 126, S. 5 f.).
5.4.4 Am 21. Februar 2019 verfassten
die Ärzte des G.___ einen weiteren Bericht an den Hausarzt, nachdem sich der
Beschwerdeführer am 20. Februar 2019 bei ihnen in Behandlung befunden gehabt
habe. Sie diagnostizierten einen Status nach Ellenbogenarthroskopie links,
Synovialektomie, Débridement und Osteophytenabtragung mit Notchplastik am 20.
Dezember 2018 bei posttraumatischer und humeroradial betonter
Ellenbogenarthrose links nach Unfall im Alter von zirka 15 Jahren. Als
Nebendiagnosen gaben sie wiederum eine arterielle Hypertonie, eine
Spinalkanalstenose und eine sekundäre Gonarthrose links nach Arbeitsunfall vor
Jahren an. Der Patient habe berichtet, dass er nach wie vor Schmerzen habe; diese
seien jedoch besser als vor der Operation. Die Beweglichkeit sei noch
eingeschränkt, insbesondere die Beugung. Insgesamt sei er aber mit dem
postoperativen Ergebnis zufrieden. Im Rahmen der Beurteilung führten die Ärzte
aus, dass sei ein regelrechter postoperativer Verlauf vorliege. Nun sei es
wichtig, die Beweglichkeit weiter mit der Physiotherapie zu trainieren,
insbesondere die Flexion (IV-Nr. 126, S. 3 f.).
5.4.5 Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, hielt in seinem Bericht vom 22. August 2019
Folgendes fest: Nach Verschlechterung der gesundheitlichen Situation habe der
Patient einen neuen Antrag auf Rente an die IV Solothurn gestellt. Die IV habe
vorgesehen, auf den Antrag nicht einzutreten, da keine neuen, gesundheitlichen
Aspekte vorhanden seien; dies möchte er mit diesem Bericht widerlegen. Er
hoffe, dass die IV auf das Gesuch eintrete und eine genauere Prüfung vornehme.
Sein Patient leide neben einer hypertensiven Herzkrankheit und einer
Presbyakusis nach Lärmbelastung am Arbeitsplatz an drei Hauptproblemen, die
einen gesundheitlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Zwei
Beschwerden seien von der IV schon einmal behandelt worden, nämlich eine erhebliche
Spinalkanalstenose auf der Höhe L4/5 mit Restlumen von weniger als 1 cm2,
und eine posttraumatische Pangonarthrose links nach einem Unfall 1989, Das
dritte Problem sei eine posttraumatische, humeroradial betonte Ellbogenarthrose
links. Diese Ellbogenarthrose sei neu und habe sich im letzten Jahr erheblich
verschlechtert; deswegen sei der Patient im Dezember 2018 in Basel operiert
worden. Die Operation habe eine Verbesserung gebracht. Es persistierten aber
eine Bewegungseinschränkung und Schmerzen. Die freie Flexion sei zirka 100 – 110
Grad, das Extensionsdefizit 5 Grad. Die Pro- und Supination seien 80/0/80
Grad. Das Tragen von schwereren Lasten sei nicht möglich. Die Komplexität der
Probleme zusammen, d.h. hypertensive HK, Presbyakusis, Spinalkanalstenose,
Pangonarthrose links und Ellbogenarthrose links mit Bewegungseinschränkung,
begründeten – so Dr. med. E.___ – das Eintreten auf eine Rentenprüfung. Es
folgt dann eine Aufzählung der vorstehend erwähnten Diagnosen (IV-Nr. 126, S.
2).
5.4.6 In der Aktennotiz vom 2. Oktober
2019 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. F.___, nachdem sie Ausführungen über den
aktenmässigen Verlauf gemacht hatte, Folgendes fest: Im Vergleich zur
Voruntersuchung vom 23. August 2008 bezüglich bekannter degenerativer
Veränderungen der L2-S1 liege keine wesentliche Befundänderung vor. Die rechts
foraminale/extraforaminale Diskushernie L2/3 sei diskret. Die gesamten
beigefügten medizinischen Unterlagen stellten behandel- bzw. kompensierbare
(Presbyakusis bspw. durch den Einsatz eines Hörgerätes) und somit nicht
dauerhaft invalidisierende Erkrankungen dar. Die nun neu aufgeführte Arthrose
des linken Ellenbogens sei aktenkundig Folge des Unfalls mit zirka 15 Jahren
und besteht somit ebenfalls schon langjährig. Bei der durchgeführten
Arthroskopie im Dezember 2018 sei ein regelrechter Heilungsverlauf
dokumentiert. Physiotherapie sei empfohlen worden. Bei Beschwerden sollte sich
der Versicherte wieder in Basel vorstellen; hierüber seien keine Unterlagen
vorhanden, so dass indirekt auf eine Beschwerdearmut geschlossen werden könne.
Wie der Hausarzt beschrieben habe, sei aufgrund der Schmerzen und leichten
Bewegungseinschränkungen nur das schwere Heben eingeschränkt, so dass der
Versicherte für jede leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit voll
arbeitsfähig wäre (IV-Nr. 128).
5.4.7 Am 3. Dezember 2019 ergänzte die
RAD-Ärztin ihre Beurteilung wie folgt: Ein Bluthochdruck (Hypertonie) sei im (B.___-)Gutachten
vom 4. Mai (recte: 22. April) 2009 gemessen worden. Hypertensionen bzw. die
verschiedenen Stadien einer Herzinsuffizienz seien je nach Stadium,
insbesondere in den unteren Stadien, gut behandelbar (Medikamente und
Lebensstil). Sie hätten bei guter Compliance somit keinen relevanten Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere nicht auf eine solche, die nicht schwer
körperlich und somit die Herztätigkeit fordernd seien. Die persistierende
Einschränkung am Ellenbogen seien aufgrund der gemessenen Werte der sog.
standardisierten Neutral-Null-Methode zum Bewegungsausmass minim, so dass zwar
eine Einschränkung für schwere Lasten, nicht jedoch für die Verweistätigkeit
nachvollziehbar sei (Normwerte des Gesunden nach Neutral-Null-Methode: Flexion zirka
max. 150°, Pro- und Supination zirka 80° – 90°) (A.S. 26).
5.5
5.5.1 Was die Ellenbogenarthrose
anbelangt, handelt es sich hierbei unbestrittenermassen um eine neue Diagnose. Für
eine Neuanmeldung genügt allerdings eine neu gestellte Diagnose per se nicht,
um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da
damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit
schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas
ausgesagt wird (Entscheid des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E.
3.2.2 m.H.a. 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5 und dort auf BGE 141 V 9 E.
5.2 S. 12). Zwar haben die Ärzte des G.___ dem Beschwerdeführer am 21. Dezember
2018 eine Arbeitsunfähigkeit – wenn auch nicht näher substantiiert und
quantifiziert – bis 6. Februar 2019 attestiert, jedoch von einem
problemlosen intra- und postoperativen Verlauf gesprochen (IV-Nr. 126, S. 5
f.), letzteres in ihrem Bericht vom 21. Februar 2019 bestätigt und dem
Beschwerdeführer empfohlen, nunmehr mittels Physiotherapie die Beweglichkeit zu
trainieren (IV-Nr. 126, S. 3 f.); dass sich der Beschwerdeführer in dieser
Sache wegen der geltend gemachten Schmerzen (IV-Nr. 126, S. 2) weiter in
fachärztlicher Behandlung befunden hätte und deswegen eine längere
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden wäre, ergibt sich aus den Akten nicht. Wenn
der Hausarzt die angebliche erhebliche Verschlechterung der Ellenbogenarthrose
zudem mit einer Bewegungseinschränkung (IV-Nr. 126, S. 2) begründet hat, weichen
seine Angaben vom 22. August 2019 nicht wesentlich von jenen der Ärzte des G.___
vom 21. Februar 2019 (IV-Nr. 126, S. 3) ab, was denn auch die RAD-Ärztin am
3. Dezember 2019 festgehalten hat; so hat diese die persistierende
Einschränkung am Ellenbogen aufgrund der gemessenen Werte der sog.
standardisierten Neutral-Null-Methode zum Bewegungsausmass im Vergleich zu den
Normwerten eines Gesunden als minim und eine Einschränkung für schwere Lasten,
nicht jedoch für die Verweistätigkeit als nachvollziehbar bezeichnet
(vgl. E. II. 5.3.7 hiervor/A.S. 26). Es kommt hinzu, dass keine Angaben
über den Verlauf der durch die Ärzte des G.___ empfohlenen Physiotherapie
vorliegen und somit auch nicht bekannt ist, ob der Beschwerdeführer dieser
fachärztlichen Empfehlung nachgekommen ist und wie es mit dem
Therapieverlauf/-erfolg aussieht.
Den auch an dieser Stelle vorgebrachten Einwänden
des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___ habe keine eigene Untersuchung
durchgeführt, und ihr fehle es als Allgemeinärztin am erforderlichen
fachspezifischen Wissen (A.S. 47 f.), ist die Beschwerdegegnerin mit dem
Hinweis begegnet, die RAD-Ärzte hätten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
bei der IV-Stelle auch medizinische Sachverhalte zu beurteilen, die nicht unter
ihren Facharzttitel fielen (A.S. 54). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist es nicht zwingend erforderlich, dass der RAD-Arzt die versicherte
Person persönlich untersucht, im vorliegenden Fall schon alleine aus dem
Umstand fehlender, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers belegender Berichte. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV (vgl. E. II. 2.5
hiervor) führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen
des Leistungsanspruchs nur «bei Bedarf» selber ärztliche Untersuchungen durch.
In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen
ärztlichen Unterlagen ab. Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher
Dienste, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können beweiskräftig
sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin
die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den
Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2015 vom 27. Oktober 2015
E. 1). Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Rüge des Beschwerdeführers,
die RAD-Ärztin sei für die Beurteilung fachlich nicht hinreichend qualifiziert.
Als Allgemeinmedizinerin ist Dr. med. F.___ in der Lage, die Berichte und
Befunde von Spezialärzten zu würdigen, zumal es sich hier um bereits klar
feststehende, durch spezialärztliche Berichte ausführlich dokumentierte
medizinische Sacherhalte handelt. Andererseits gilt es zu beachten, dass die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur
versicherten Person stehen und sich denn auch in erster Linie auf die Behandlung
zu konzentrieren haben. Zudem spricht die Gerichtspraxis von einer
Erfahrungstatsache, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470); dies gilt für den
allgemein praktizierenden Hausarzt – Dr. med. E.___ – wie auch den behandelnden
Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012
E. 1.4 mit Hinweis). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die
RAD-Ärztin Dr. med. F.___ in ihren Stellungnahmen vom 2. Oktober (IV-Nr.
128) und 3. Dezember 2019 (A.S. 26), gestützt auf die vorhandenen medizinischen
Unterlagen, eine nachvollziehbare Einschätzung der durch den Beschwerdeführer
eingereichten Berichte vorgenommen hat. Ihre Berichterstattung ist auf jeden
Fall ausreichend und beweiswertig, um die Frage, ob sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit verändert hat bzw. dies
glaubhaft gemacht worden ist, zu beurteilen.
5.5.2 Neu ist – wofür ebenfalls das in
E. II 5.5.1 Erwähnte gilt – ferner die Diagnose einer beidseitigen
Hörminderung, die die Ärzte des I.___ jedoch nicht in einem Ausmass
qualifiziert haben, um von der Invalidenversicherung unterstützt zu werden
(IV-Nr. 126, S. 9). Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ hat denn auch zu Recht die
Presbyakusis mittels Hörgerät als behandelbar und nicht dauerhaft invalidisierend
bezeichnet (IV-Nr. 128, S. 2); ob sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit
bei der IV-Stelle um eine Hörgeräte-Versorgung bemüht hat, lässt sich den Akten
nicht entnehmen. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 48) – in diesem Fall keine Abklärungspflicht
der Beschwerdegegnerin besteht.
5.5.3 Zur geltend gemachten Problematik
der Hypertonie ist festzustellen, dass der Facharzt der Begutachtungsstelle B.___
bereits anlässlich der internistischen/allgemeinmedizinischen Untersuchung vom
11. März 2009 beim Beschwerdeführer einen Blutdruck von 164/98 gemessen hatte
(IV-Nr. 67.1, S. 8), was einem mässigen Bluthochdruck entspricht (vgl. https://www.swissheart.ch/herzkrankheiten-hirnschlag/risikofaktoren/blutdruck/was-ist-bluthochdruck.html).
Wenn der Hausarzt am 22. August 2019 eine arterielle Hypertonie diagnostiziert
hat, handelt es sich folglich um keine neue Diagnose, mithin auch um keine Änderung
des Gesundheitszustands, zumal kein aktueller, gegenteilig lautender
Arztbericht vorliegt; davon, dass der Beschwerdeführer deswegen bezüglich einer
Verweistätigkeit eingeschränkt wäre, ist aufgrund der Beurteilung der
RAD-Ärztin Dr. med. F.___ nicht auszugehen. So seien denn auch ihrer Meinung
Hypertensionen gut behandelbar und blieben ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit, insbesondere nicht auf die dem Beschwerdeführer zumutbaren
Verweistätigkeiten (vgl. A.S. 26). Die diesbezüglichen Einwände des
Beschwerdeführers, insbesondere der Vorwurf einer durch die IV-Ärztin implizit
behaupteten Falschbehandlung des behandelnden Arztes (A.S. 48), stossen
ins Leere.
5.5.4 Im Weiteren stellt sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bezüglich der rechts
foraminalen/extraforaminalen Diskushernie L2/3, die bereits im Jahr 2014
diskret grössenprogredient (…) gewesen und als Veränderung des
Gesundheitszustands zu betrachten sei, sei über fünf Jahre später nicht mehr
mit dem gleichen Gesundheitszustand zu rechnen (A.S. 12); mit einem stationären
Verhalten sei nicht zu rechnen (A.S. 49). Mit Blick auf die Beurteilung von
Dr. med. M.___ im Bericht vom 27. März 2014 (vgl. E. II. 5.3
hiervor/IV-Nr. 126, S. 10) ist alleine wegen des Zeitablaufs nicht ohne
Weiteres von einer Verschlechterung bezüglich der damals diagnostizierten
Spinalkanalstenose auszugehen; insbesondere liegen keine aktuellen bildgebenden
Berichte vor. Dazu kommt, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers in seinem
Bericht vom 22. August 2019 (IV-Nr. 126, S. 2) lediglich eine bereits aus
früheren Berichten bekannte Diagnose wiederholt und zur Begründung auf das
Eintreten der Neuanmeldung einzig die Komplexität der Probleme anführt (vgl.
IV-Nr. 67.1, S. 18; 106, S. 3); dass bezüglich der Spinalkanalstenose wie auch
den anderen angeführten Problemen explizit eine Verschlechterung eingetreten
wäre, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor. Im gleichen Sinne verhält es
sich auch mit der ebenfalls angesprochenen, sich angeblich verschlechterten
Pangonarthrose (A.S. 11), wozu die Beschwerdegegnerin in der
Beschwerdeantwort zutreffend Stellung genommen hat, worauf verwiesen werden
kann (A.S. 24).
5.6 Folglich ergeben sich aus den
durch den Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten wie auch aus der
Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. E.___ – dessen Einschätzung mit Blick auf
die beweisrechtlich bedeutsame Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag,
wie vorstehend bereits angeführt (vgl. E. II. 5.5.1, 2. Abs.) besonders
sorgfältig zu würdigen ist – keine Hinweise, die glaubhaft machen würden, der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten massgebenden
Verfügung vom 13. Juni 2013 erheblich verschlechtert. Was der Beschwerdeführer
dagegen vorgebracht hat, ist unbehelflich. Wenn er eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustands geltend macht, basiert diese Annahme nicht auf ärztlichen
Feststellungen, sondern auf seiner persönlichen Einschätzung. Somit ist nicht
zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen ist, eine
Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft
dargelegt worden. Sie hat sich dabei bezüglich den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung im Rahmen eines Beurteilungsspielraums bewegt, der angemessen
erscheint und denn auch zu respektieren ist.
6. Zusammenfassend bleibt
festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin angesichts der vorliegenden
medizinischen Akten und mit Blick auf die beweisrechtlichen Anforderungen
keinen zu hohen Massstab an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV
gestellt hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb diese
abzuweisen ist.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Indes steht der
Beschwerdeführer ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege
(A.S. 51). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
7.2 Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat am 31. Oktober 2018 eine Kostennote eingereicht, worin er
bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 einen Kostenersatz (inklusive Auslagen)
von insgesamt CHF 3'514.30 in Rechnung stellt (A.S. 56 f.). Der geltend gemachte Zeitaufwand von
insgesamt 14,4 Stunden enthält auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines
Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht
eindeutig bezeichneten Positionen (wie «eMail der Klientschaft» etc.) geht das
Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus.
Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren
sind, insgesamt 1,2 Stunden. Für Aktenstudium, Besprechungen und Ausarbeiten
der Rechtsschriften sowie Nachbearbeitung wird ein Zeitaufwand von insgesamt rund
zehneinhalb Stunden angeführt, was in Beachtung von Umfang und Schwierigkeit
des Prozesses als überhöht erscheint (zu beurteilen war einzig das Eintreten
auf eine Neuanmeldung bei nicht besonders komplexer oder umfangreicher
Aktenlage) und ermessensweise um zwei Stunden zu kürzen ist. Folglich ist ein
Zeitaufwand von 11,2 Stunden zum
Ansatz als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3 Kantonaler
Gebührentarif (GT; BGS 615.11) von CHF 180.00 pro Stunde zu entschädigen, was einem
Betrag von CHF 2'016.00 entspricht; dazu kommen Barauslagen im geltend gemachten Rahmen von
3 % bzw. von CHF 60.00. Somit ist die Kostenforderung des Vertreters des
Beschwerdeführers auf CHF 2'236.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen,
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistands (zum Stundenansatz von CHF 220.00) im
Betrag von CHF 482.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Leo Sigg wird auf CHF 2'236.00 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Betrag von CHF
482.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO)
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger