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Entscheid

VSBES.2019.262

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

16. November 2020Deutsch16 min

Beschwerdegegnerin) dem Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren

Source so.ch

Urteil vom 16. November 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unentgeltliche

Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 7. Oktober 2019)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 18. April

2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) dem Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren

10. August 1967, ab 1. Dezember 2003 eine ganze IV-Rente zu, ab 1. Oktober

2004 verneinte sie einen Rentenanspruch und sprach ihm ab 1. April 2008 erneut

eine ganze IV-Rente zu (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 266 S. 2). Im März 2012

leitete die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Renten-Revision

in die Wege. In diesem Zusammenhang fand eine polydisziplinäre Begutachtung

statt (IV-Nr. 257.1 ff.). Aus versicherungsmedizinischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer

eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert, worin die

Beschwerdegegnerin einen Revisionsgrund sah und dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 20. Februar 2019 in Aussicht stellte, die bisherige IV-Rente

werde auf eine Viertelsrente herabgesetzt (IV-Nr. 266 S. 2).

2. Mit Eingabe vom 25. März 2019

liess der Beschwerdeführer Einwände gegen den Vorbescheid erheben und unter

anderem die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (IV-Nr. 267 S. 2). Das

dazugehörige ausgefüllte Formular inklusive der nötigen Belege liess der

Beschwerdeführer am 16. April 2019 einreichen (IV-Nrn. 274 und 273).

3. Mit Verfügung vom 7. Oktober

2019 weist die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege ab (IV-Nr. 276; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

4. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 8. November 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde einreichen (A.S. 4 ff.) und nachfolgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Die

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 7. Oktober 2019 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2. a) Es

sei dem Beschwerdeführer für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren.

b) Eventualiter:

Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen

(finanzielle Bedürftigkeit, Aussichten) an die IV-Stelle zurückzuweisen.

3. Dem

Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden

Beschwerdeverfahren zu gewähren.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Mit Schreiben vom 11. November

2019 lässt der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular «Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» inklusive diverser Belege

einreichen (A. S. 12 ff.).

6. Die Beschwerdegegnerin lässt

sich am 30. Januar 2020 vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S.

33 f.).

7. Mit Verfügung vom 5. Februar

2020 wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, um zusätzliche Belege zum Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen (A.S. 35 f.). Diese

gehen dem Gericht mit Schreiben vom 2. März 2020 zu (A.S. 42 f.).

8. Mangels Bedürftigkeit weist die

Vizepräsidentin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit

Verfügung vom 25. März 2020 ab (A.S. 44 f.).

9. Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers reicht am 30. März 2020 seine Kostennote ein (A.S. 46 ff.),

welche der Beschwerdegegnerin am 31. März 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt

wird (A.S. 49).

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren zu

Recht abgewiesen hat.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines

Sozialversicherungsträgers als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung

vom 7. Oktober 2019, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine Zwischenverfügung (BGE 139 V 600

E. 2.2 S. 602). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreterin des Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender

Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Der versicherten Person wird im

verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind

kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende

Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit

einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen

Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere

Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren

vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn

die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des

Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

2.2

Ob die Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen

des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person

liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil

des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im

verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43

ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche

Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen

(BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7.

April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt

sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit

rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch

Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer

Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die

Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung

der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere

des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,

denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20.

Dezember 2019 E. 5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten

Arztberichte und Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und

juristischen Sachverstand. Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber

gleichwohl nicht gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf

hinaus, dass in praktisch allen Verwaltungsverfahren der Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsverbeiständung bejaht werden müsste, in denen ein

medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37

Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Ebenso wenig vermögen

fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu

begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in

BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der Invalidenversicherung stehen zwar

regelmässig finanzielle Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion.

Das Abstellen auf das finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest

den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen

Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im

Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27.

November 2012 E. 6.2).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin verneint

den beschwerdeführerischen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren aufgrund der fehlenden Notwendigkeit einer Verbeiständung.

Sie begründete dies damit, dass per 1. Juli 2006 im Verwaltungsverfahren

das Vorbescheidverfahren wieder eingeführt worden sei, womit man angestrebt

habe, das Verfahren weniger formalistisch, sondern einfacher und «bürgernäher»

als das zuvor geltende Einspracheverfahren zu gestalten. Dies habe dazu geführt,

dass an Vorbringen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens keine hohen formellen

Anforderungen gestellt würden. Des Weiteren sei nach Lage der Akten nicht zu

erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, die

Tragweite des laufenden Verfahrens abzuschätzen und dass er nicht über die

Fähigkeiten verfügen sollte, sich in diesem Verfahren zurecht zu finden. Es sei

im Übrigen auch nicht entscheidend, ob die geltend gemachten Einwendungen

letztlich stichhaltig oder unbegründet seien. Das heisse mit anderen Worten,

dass es nicht darauf ankomme, ob durch den Beizug einer anwaltlichen Vertretung

eine wirkungsvollere Darlegung des eigenen Standpunktes erreicht werden könne.

Massgebend in materieller Hinsicht sei nicht der Erfolg der vorgetragenen Argumente

und eine darauf zurückführende Änderung des Vorbescheids zu Gunsten der

versicherten Person, sondern nebst der Bedürftigkeit und der Erforderlichkeit

der anwaltlichen Vertretung die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens

(mit Hinweis auf Urteil des Bundesgericht 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 3.1).

Es bedürfte mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach

und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (mit Hinweis

auf Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2).

Solche Umstände seien indes vorliegend nicht zu erkennen.

3.2

Der Beschwerdeführer lässt

dagegen einwenden, die Sichtweise der Beschwerdegegnerin stehe im krassen

Widerspruch zu früheren Entscheidungen derselben Behörde. Mit den Verfügungen

vom 20. März 2006 und vom 23. Oktober 2009 sei ihm die unentgeltliche

Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren gewährt worden. Damals sei die

Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei ohne wirksame

juristische Vertretung nicht in der Lage, seine Rechte zu wahren. Weshalb er

dazu nun heute, mehr als 13 Jahre resp. zehn Jahre später plötzlich in der Lage

sein resp. was sich an der Richtigkeit der damaligen Einschätzung der

Beschwerdegegnerin geändert haben solle, bleibe unerfindlich. Es komme hinzu,

dass im Gegensatz zur Situation der Jahre 2006 und 2009 heute ein weit

vielschichtiger, umfassenderer und komplexerer Prozessstoff zur Beurteilung

stehe. Es gehe um Akten, die während fast zwei Jahren gesammelt worden seien.

Dies sei nicht mehr als normal übersichtlich zu bezeichnen. Dass der

Prozessstoff derart komplex sei, lasse sich auch daran erkennen, dass die

Beschwerdegegnerin das von ihr im Frühjahr 2012 eingeleitete Revisionsverfahren

nach wie vor nicht zum Abschluss habe bringen können. Die rechtlichen resp.

bundesgerichtlichen Vorgaben, so zur Frage der revisionsrechtlich irrelevanten

Andersbewertung, seien für einen juristischen Laien nicht erkennbar. Offenbar

habe auch die mit der Revision betraute «Fachperson eingliederungsorientierte

Rentenrevision» etliche Mühe, sich mit den Akten auseinanderzusetzen. So habe

sie offensichtlich auch nach der B.___-Stellungnahme vom 28. September 2018

übersehen, dass revisionsrechtlich eine Verbesserung gegenüber dem Gutachten von

Frau Dr. med. C.___ nachgewiesen werden müsste und nicht, wie das B.___

offenbar gemeint habe, gegenüber dem D.___-Gutachten, sei doch das

RAD-Gutachten Entscheidgrundlage für die damalige Rentenzusprache gewesen. Wenn

nun aber nicht einmal die für den Vorbescheid verantwortliche Mitarbeiterin der

Beschwerdegegnerin den Durchblick habe, wie sollte dann der Beschwerdeführer

als Laie diesen haben können. Es komme hinzu, dass der aus [...] stammende

Beschwerdeführer in der deutschen Schriftsprache Mühe habe. Zu berücksichtigen

sei auch, dass die anwaltliche Intervention dazu geführt habe, dass die

Beschwerdegegnerin die ergänzende Stellungnahme des B.___ vom 28. September

2018.

habe einholen lassen. Der Vertreter des Beschwerdeführers verweist in

diesem Zusammenhang auf das Urteil 9C_746/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3.

3.3

Die Beschwerdegegnerin

argumentiert in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2020, der

Beschwerdeführer verkenne zweierlei: zum einen sei die unentgeltliche

Verbeiständung mit Verfügung vom 10. März 2006 im Rahmen des damals

herrschenden formellen Einspracheverfahrens gewährt worden, was mit der

heutigen Konstellation nicht gleichgesetzt werden könne. Und zum anderen sei

die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 23. Oktober 2009

vorwiegend mit diversen psychosozialen Belastungsfaktoren begründet worden.

Solche Faktoren seien heute nicht zu erkennen. Der Vorwurf, diese Sichtweise

stünde im krassen Widerspruch zu früheren Entscheidungen der

Beschwerdegegnerin, sei folglich nicht korrekt. Im vorliegenden

Revisionsverfahren stellten sich die üblicherweise in einem derartigen

Verfahren auftretenden Fragen, wie diejenigen nach einem Rückkommenstitel und

nach dem Beweiswert eines Administrativgutachtens. Des Weiteren verfüge der

Beschwerdeführer den Akten zufolge über sehr gute Deutschkenntnisse und er

beschäftige sich offenbar gerne am Computer mit Schreiben über den Tagesablauf,

sodass nicht die Rede davon sein könne, er könne sich im laufenden Verwaltungsverfahren

nicht zurechtfinden, zumal nach Lage der Akten eine 70%ige Arbeits- und

Leistungsfähigkeit bestehen solle.

4.

4.1

Nach dem Gesagten setzt die

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der

Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher

oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher

«Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit

besondere Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Person des

Beschwerdeführers ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch

eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden

kann.

Eine besondere rechtliche oder

tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur

Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.

Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, welche ihn deutlich

komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen

invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall».

4.2

Inhaltlich steht die Würdigung

der medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der

Begutachtungsstelle B.___ im Vordergrund (IV-Nr. 257.1). Die Beurteilung von

medizinischen Berichten aufgrund der diesbezüglich massgebenden Rechtsprechung

und deren rechtliche Relevanz zu erkennen, erfordern in der Regel gewisse

medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Es ist mit dem

Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er über derartige Kenntnisse nicht

verfügt. Trotzdem begründen derartige Fragestellungen nicht ohne weiteres eine

Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern. Die gegenteilige

Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung in praktisch allen Fällen bejaht werden müsste, in denen

eine medizinische Begutachtung angeordnet wird, was der Konzeption von

Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen würde

(vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014

E. 3.1, 8C_717/2012 vom 8. November 2012 E. 3.5, 8C_370/2010 vom

7.

Februar 2011 E. 7.1 und 9C_315/2009 vom 18. September 2009

E. 2.1). Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht

(mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen

(Urteile des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2,

9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom

22.

Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013

E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn heikle Abgrenzungen

zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und psychosozialen sowie

soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2). Denkbar ist

beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität vorliegt, weil der

Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4).

Derartige oder vergleichbare, eine

besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind vorliegend

nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sie

sich namentlich nicht bereits daraus, dass sich ein medizinisches Gutachten

allenfalls nicht als vollständig erweisen und sich gegebenenfalls die Frage

nach der Notwendigkeit weiterer Abklärungen – namentlich in zusätzlichen

medizinischen Fachrichtungen, welche durch die Begutachtung nicht abgedeckt

worden sind – stellen könnte. Denn derartige Konstellationen bilden durchaus

keine Seltenheit und es kann daraus auch nicht auf einen derart

unübersichtlichen Sachverhalt geschlossen werden, dass dies eine

aussergewöhnliche Komplexität zu begründen vermöchte.

4.3

Zu berücksichtigen ist, dass ein

Revisionsverfahren per se komplexer ist als eine erstmalige Prüfung von

Leistungsansprüchen (Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2012 vom 26. November

2012.

E. 2). In einem Revisionsverfahren gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand

seit der letzten materiellen Beurteilung in rentenrelevanter Weise verändert

hat. Eine Andersbeurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit, stellt für sich

allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes dar (Urteil des

Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). In

diesem Zusammenhang gilt es im Vorverfahren auch den Beweiswert des

Administrativgutachtens des B.___ zu beurteilen bzw. die Frage, ob sich der

Gesundheitszustand rentenwirksam verbessert hat. Im vorliegenden Fall liegen

aber keine Umstände vor, die das Revisionsverfahren komplexer erscheinen lassen

als ein durchschnittlicher Revisionsfall.

4.4

Zusammenfassend weist das

Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine

aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich

um einen «normalen» Revisionsfall mit Veranlassung einer medizinischen

Begutachtung. Im Vordergrund steht die Würdigung des eingeholten polydisziplinären

Gutachtens, auf das sich der Vorbescheid vom 20. Februar 2019

(IV-Nr. 266) im Wesentlichen stützt. Es stellen sich dabei Fragen, welche

in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich

nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Unter dem Aspekt der besonderen

Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.

4.5

Nicht stichhaltig ist des

Weiteren auch die Berufung auf die intellektuelle und sprachliche Unfähigkeit

des Beschwerdeführers, den medizinisch und juristisch in casu relevanten

Sachverhalt in genügender Weise zu erfassen. Denn die aus solchen oder

ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in

einem – wie vorliegend gegeben – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach

gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten

sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2,

8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3, 9C_315/2009 vom

18.

September 2009 E. 2.2). Dass dies objektiv nicht möglich gewesen

wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt und ist denn auch

nicht ersichtlich. Auch vor diesem Hintergrund kann die Verbeiständung durch

einen Rechtsanwalt nicht als erforderlich gelten.

4.6

Aus der Tatsache, dass die

Beschwerdegegnerin in den früheren Verwaltungsverfahren zwei Mal die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat, kann der Beschwerdeführer für das

vorliegende Verwaltungsverfahren nichts für sich ableiten. So ist die jeweilige

konkrete Situation immer wieder neu zu beurteilen. Wie die Beschwerdegegnerin

zutreffend anführt, wurde im Jahr 2006 die unentgeltliche Rechtspflege im

Rahmen des damals herrschenden formellen Einspracheverfahrens gewährt, was mit

dem aktuell gültigen Vorbescheidverfahren nicht vergleichbar ist. Im Jahr 2009

wurde die unentgeltliche Rechtspflege insbesondere wegen bestehenden

psychosozialen Belastungsfaktoren gewährt. Solche Faktoren aber sind nach

derzeitiger Aktenlage nicht erkennbar.

4.7

Zusammenfassend stellen sich im

vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht

sonderlich schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig

erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese

verweigert werden könnte, wenn mit dem Vorbescheid die Ablehnung des Leistungsgesuchs

in Aussicht gestellt wurde. Ein solches Ergebnis stünde im Widerspruch zur

dargelegten Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab» auszugehen ist und

ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss. Daran ändert nichts, dass eine

Rente – mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher Bedeutung – zur

Diskussion steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren

Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erblicken, der regelmässig

eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies ebenfalls darauf

hinauslaufen, dass eine solche in beinahe allen IV-Rentenfällen zu gewähren

wäre, was der gesetzlichen Regelung widerspräche.

5.

5.1

Da die Erforderlichkeit einer

anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin auf die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende

Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet hat. Für eine allfällige

Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren müssten

sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.

5.2

Nach dem Gesagten ist die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2019, worin das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im

Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss besteht kein

Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

6.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber Lazar