VSBES.2019.262
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
16. November 2020Deutsch16 min
Beschwerdegegnerin) dem Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren
Source so.ch
Urteil vom 16. November 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 7. Oktober 2019)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 18. April
2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) dem Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren
10. August 1967, ab 1. Dezember 2003 eine ganze IV-Rente zu, ab 1. Oktober
2004 verneinte sie einen Rentenanspruch und sprach ihm ab 1. April 2008 erneut
eine ganze IV-Rente zu (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 266 S. 2). Im März 2012
leitete die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Renten-Revision
in die Wege. In diesem Zusammenhang fand eine polydisziplinäre Begutachtung
statt (IV-Nr. 257.1 ff.). Aus versicherungsmedizinischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer
eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert, worin die
Beschwerdegegnerin einen Revisionsgrund sah und dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 20. Februar 2019 in Aussicht stellte, die bisherige IV-Rente
werde auf eine Viertelsrente herabgesetzt (IV-Nr. 266 S. 2).
2. Mit Eingabe vom 25. März 2019
liess der Beschwerdeführer Einwände gegen den Vorbescheid erheben und unter
anderem die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (IV-Nr. 267 S. 2). Das
dazugehörige ausgefüllte Formular inklusive der nötigen Belege liess der
Beschwerdeführer am 16. April 2019 einreichen (IV-Nrn. 274 und 273).
3. Mit Verfügung vom 7. Oktober
2019 weist die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ab (IV-Nr. 276; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
4. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 8. November 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde einreichen (A.S. 4 ff.) und nachfolgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 7. Oktober 2019 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. a) Es
sei dem Beschwerdeführer für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren.
b) Eventualiter:
Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen
(finanzielle Bedürftigkeit, Aussichten) an die IV-Stelle zurückzuweisen.
3. Dem
Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden
Beschwerdeverfahren zu gewähren.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Mit Schreiben vom 11. November
2019 lässt der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular «Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» inklusive diverser Belege
einreichen (A. S. 12 ff.).
6. Die Beschwerdegegnerin lässt
sich am 30. Januar 2020 vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S.
33 f.).
7. Mit Verfügung vom 5. Februar
2020 wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, um zusätzliche Belege zum Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen (A.S. 35 f.). Diese
gehen dem Gericht mit Schreiben vom 2. März 2020 zu (A.S. 42 f.).
8. Mangels Bedürftigkeit weist die
Vizepräsidentin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Verfügung vom 25. März 2020 ab (A.S. 44 f.).
9. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers reicht am 30. März 2020 seine Kostennote ein (A.S. 46 ff.),
welche der Beschwerdegegnerin am 31. März 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt
wird (A.S. 49).
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren zu
Recht abgewiesen hat.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines
Sozialversicherungsträgers als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung
vom 7. Oktober 2019, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine Zwischenverfügung (BGE 139 V 600
E. 2.2 S. 602). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreterin des Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender
Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Der versicherten Person wird im
verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind
kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende
Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit
einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen
Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere
Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren
vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn
die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des
Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).
2.2
Ob die Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen
des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person
liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil
des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im
verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43
ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche
Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen
(BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7.
April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt
sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit
rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch
Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die
Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung
der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere
des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,
denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20.
Dezember 2019 E. 5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten
Arztberichte und Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und
juristischen Sachverstand. Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber
gleichwohl nicht gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf
hinaus, dass in praktisch allen Verwaltungsverfahren der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung bejaht werden müsste, in denen ein
medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37
Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Ebenso wenig vermögen
fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu
begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in
BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der Invalidenversicherung stehen zwar
regelmässig finanzielle Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion.
Das Abstellen auf das finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest
den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen
Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im
Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27.
November 2012 E. 6.2).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin verneint
den beschwerdeführerischen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren aufgrund der fehlenden Notwendigkeit einer Verbeiständung.
Sie begründete dies damit, dass per 1. Juli 2006 im Verwaltungsverfahren
das Vorbescheidverfahren wieder eingeführt worden sei, womit man angestrebt
habe, das Verfahren weniger formalistisch, sondern einfacher und «bürgernäher»
als das zuvor geltende Einspracheverfahren zu gestalten. Dies habe dazu geführt,
dass an Vorbringen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens keine hohen formellen
Anforderungen gestellt würden. Des Weiteren sei nach Lage der Akten nicht zu
erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, die
Tragweite des laufenden Verfahrens abzuschätzen und dass er nicht über die
Fähigkeiten verfügen sollte, sich in diesem Verfahren zurecht zu finden. Es sei
im Übrigen auch nicht entscheidend, ob die geltend gemachten Einwendungen
letztlich stichhaltig oder unbegründet seien. Das heisse mit anderen Worten,
dass es nicht darauf ankomme, ob durch den Beizug einer anwaltlichen Vertretung
eine wirkungsvollere Darlegung des eigenen Standpunktes erreicht werden könne.
Massgebend in materieller Hinsicht sei nicht der Erfolg der vorgetragenen Argumente
und eine darauf zurückführende Änderung des Vorbescheids zu Gunsten der
versicherten Person, sondern nebst der Bedürftigkeit und der Erforderlichkeit
der anwaltlichen Vertretung die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens
(mit Hinweis auf Urteil des Bundesgericht 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 3.1).
Es bedürfte mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach
und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (mit Hinweis
auf Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2).
Solche Umstände seien indes vorliegend nicht zu erkennen.
3.2
Der Beschwerdeführer lässt
dagegen einwenden, die Sichtweise der Beschwerdegegnerin stehe im krassen
Widerspruch zu früheren Entscheidungen derselben Behörde. Mit den Verfügungen
vom 20. März 2006 und vom 23. Oktober 2009 sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren gewährt worden. Damals sei die
Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei ohne wirksame
juristische Vertretung nicht in der Lage, seine Rechte zu wahren. Weshalb er
dazu nun heute, mehr als 13 Jahre resp. zehn Jahre später plötzlich in der Lage
sein resp. was sich an der Richtigkeit der damaligen Einschätzung der
Beschwerdegegnerin geändert haben solle, bleibe unerfindlich. Es komme hinzu,
dass im Gegensatz zur Situation der Jahre 2006 und 2009 heute ein weit
vielschichtiger, umfassenderer und komplexerer Prozessstoff zur Beurteilung
stehe. Es gehe um Akten, die während fast zwei Jahren gesammelt worden seien.
Dies sei nicht mehr als normal übersichtlich zu bezeichnen. Dass der
Prozessstoff derart komplex sei, lasse sich auch daran erkennen, dass die
Beschwerdegegnerin das von ihr im Frühjahr 2012 eingeleitete Revisionsverfahren
nach wie vor nicht zum Abschluss habe bringen können. Die rechtlichen resp.
bundesgerichtlichen Vorgaben, so zur Frage der revisionsrechtlich irrelevanten
Andersbewertung, seien für einen juristischen Laien nicht erkennbar. Offenbar
habe auch die mit der Revision betraute «Fachperson eingliederungsorientierte
Rentenrevision» etliche Mühe, sich mit den Akten auseinanderzusetzen. So habe
sie offensichtlich auch nach der B.___-Stellungnahme vom 28. September 2018
übersehen, dass revisionsrechtlich eine Verbesserung gegenüber dem Gutachten von
Frau Dr. med. C.___ nachgewiesen werden müsste und nicht, wie das B.___
offenbar gemeint habe, gegenüber dem D.___-Gutachten, sei doch das
RAD-Gutachten Entscheidgrundlage für die damalige Rentenzusprache gewesen. Wenn
nun aber nicht einmal die für den Vorbescheid verantwortliche Mitarbeiterin der
Beschwerdegegnerin den Durchblick habe, wie sollte dann der Beschwerdeführer
als Laie diesen haben können. Es komme hinzu, dass der aus [...] stammende
Beschwerdeführer in der deutschen Schriftsprache Mühe habe. Zu berücksichtigen
sei auch, dass die anwaltliche Intervention dazu geführt habe, dass die
Beschwerdegegnerin die ergänzende Stellungnahme des B.___ vom 28. September
2018.
habe einholen lassen. Der Vertreter des Beschwerdeführers verweist in
diesem Zusammenhang auf das Urteil 9C_746/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3.
3.3
Die Beschwerdegegnerin
argumentiert in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2020, der
Beschwerdeführer verkenne zweierlei: zum einen sei die unentgeltliche
Verbeiständung mit Verfügung vom 10. März 2006 im Rahmen des damals
herrschenden formellen Einspracheverfahrens gewährt worden, was mit der
heutigen Konstellation nicht gleichgesetzt werden könne. Und zum anderen sei
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 23. Oktober 2009
vorwiegend mit diversen psychosozialen Belastungsfaktoren begründet worden.
Solche Faktoren seien heute nicht zu erkennen. Der Vorwurf, diese Sichtweise
stünde im krassen Widerspruch zu früheren Entscheidungen der
Beschwerdegegnerin, sei folglich nicht korrekt. Im vorliegenden
Revisionsverfahren stellten sich die üblicherweise in einem derartigen
Verfahren auftretenden Fragen, wie diejenigen nach einem Rückkommenstitel und
nach dem Beweiswert eines Administrativgutachtens. Des Weiteren verfüge der
Beschwerdeführer den Akten zufolge über sehr gute Deutschkenntnisse und er
beschäftige sich offenbar gerne am Computer mit Schreiben über den Tagesablauf,
sodass nicht die Rede davon sein könne, er könne sich im laufenden Verwaltungsverfahren
nicht zurechtfinden, zumal nach Lage der Akten eine 70%ige Arbeits- und
Leistungsfähigkeit bestehen solle.
4.
4.1
Nach dem Gesagten setzt die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der
Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher
oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher
«Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit
besondere Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Person des
Beschwerdeführers ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch
eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden
kann.
Eine besondere rechtliche oder
tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur
Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, welche ihn deutlich
komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen
invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall».
4.2
Inhaltlich steht die Würdigung
der medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der
Begutachtungsstelle B.___ im Vordergrund (IV-Nr. 257.1). Die Beurteilung von
medizinischen Berichten aufgrund der diesbezüglich massgebenden Rechtsprechung
und deren rechtliche Relevanz zu erkennen, erfordern in der Regel gewisse
medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Es ist mit dem
Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er über derartige Kenntnisse nicht
verfügt. Trotzdem begründen derartige Fragestellungen nicht ohne weiteres eine
Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern. Die gegenteilige
Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in praktisch allen Fällen bejaht werden müsste, in denen
eine medizinische Begutachtung angeordnet wird, was der Konzeption von
Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen würde
(vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014
E. 3.1, 8C_717/2012 vom 8. November 2012 E. 3.5, 8C_370/2010 vom
7.
Februar 2011 E. 7.1 und 9C_315/2009 vom 18. September 2009
E. 2.1). Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht
(mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen
(Urteile des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2,
9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom
22.
Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013
E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn heikle Abgrenzungen
zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und psychosozialen sowie
soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2). Denkbar ist
beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität vorliegt, weil der
Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4).
Derartige oder vergleichbare, eine
besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind vorliegend
nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sie
sich namentlich nicht bereits daraus, dass sich ein medizinisches Gutachten
allenfalls nicht als vollständig erweisen und sich gegebenenfalls die Frage
nach der Notwendigkeit weiterer Abklärungen – namentlich in zusätzlichen
medizinischen Fachrichtungen, welche durch die Begutachtung nicht abgedeckt
worden sind – stellen könnte. Denn derartige Konstellationen bilden durchaus
keine Seltenheit und es kann daraus auch nicht auf einen derart
unübersichtlichen Sachverhalt geschlossen werden, dass dies eine
aussergewöhnliche Komplexität zu begründen vermöchte.
4.3
Zu berücksichtigen ist, dass ein
Revisionsverfahren per se komplexer ist als eine erstmalige Prüfung von
Leistungsansprüchen (Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2012 vom 26. November
2012.
E. 2). In einem Revisionsverfahren gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand
seit der letzten materiellen Beurteilung in rentenrelevanter Weise verändert
hat. Eine Andersbeurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit, stellt für sich
allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes dar (Urteil des
Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). In
diesem Zusammenhang gilt es im Vorverfahren auch den Beweiswert des
Administrativgutachtens des B.___ zu beurteilen bzw. die Frage, ob sich der
Gesundheitszustand rentenwirksam verbessert hat. Im vorliegenden Fall liegen
aber keine Umstände vor, die das Revisionsverfahren komplexer erscheinen lassen
als ein durchschnittlicher Revisionsfall.
4.4
Zusammenfassend weist das
Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine
aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich
um einen «normalen» Revisionsfall mit Veranlassung einer medizinischen
Begutachtung. Im Vordergrund steht die Würdigung des eingeholten polydisziplinären
Gutachtens, auf das sich der Vorbescheid vom 20. Februar 2019
(IV-Nr. 266) im Wesentlichen stützt. Es stellen sich dabei Fragen, welche
in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich
nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Unter dem Aspekt der besonderen
Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.
4.5
Nicht stichhaltig ist des
Weiteren auch die Berufung auf die intellektuelle und sprachliche Unfähigkeit
des Beschwerdeführers, den medizinisch und juristisch in casu relevanten
Sachverhalt in genügender Weise zu erfassen. Denn die aus solchen oder
ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in
einem – wie vorliegend gegeben – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach
gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten
sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2,
8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3, 9C_315/2009 vom
18.
September 2009 E. 2.2). Dass dies objektiv nicht möglich gewesen
wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt und ist denn auch
nicht ersichtlich. Auch vor diesem Hintergrund kann die Verbeiständung durch
einen Rechtsanwalt nicht als erforderlich gelten.
4.6
Aus der Tatsache, dass die
Beschwerdegegnerin in den früheren Verwaltungsverfahren zwei Mal die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat, kann der Beschwerdeführer für das
vorliegende Verwaltungsverfahren nichts für sich ableiten. So ist die jeweilige
konkrete Situation immer wieder neu zu beurteilen. Wie die Beschwerdegegnerin
zutreffend anführt, wurde im Jahr 2006 die unentgeltliche Rechtspflege im
Rahmen des damals herrschenden formellen Einspracheverfahrens gewährt, was mit
dem aktuell gültigen Vorbescheidverfahren nicht vergleichbar ist. Im Jahr 2009
wurde die unentgeltliche Rechtspflege insbesondere wegen bestehenden
psychosozialen Belastungsfaktoren gewährt. Solche Faktoren aber sind nach
derzeitiger Aktenlage nicht erkennbar.
4.7
Zusammenfassend stellen sich im
vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht
sonderlich schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig
erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese
verweigert werden könnte, wenn mit dem Vorbescheid die Ablehnung des Leistungsgesuchs
in Aussicht gestellt wurde. Ein solches Ergebnis stünde im Widerspruch zur
dargelegten Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab» auszugehen ist und
ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss. Daran ändert nichts, dass eine
Rente – mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher Bedeutung – zur
Diskussion steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren
Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erblicken, der regelmässig
eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies ebenfalls darauf
hinauslaufen, dass eine solche in beinahe allen IV-Rentenfällen zu gewähren
wäre, was der gesetzlichen Regelung widerspräche.
5.
5.1
Da die Erforderlichkeit einer
anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin auf die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende
Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet hat. Für eine allfällige
Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren müssten
sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.
5.2
Nach dem Gesagten ist die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2019, worin das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss besteht kein
Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
6.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber Lazar