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Entscheid

VSBES.2019.263

Krankenversicherung KVG

27. November 2019Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]

vom 19. Dezember 2016 liess die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht

bezahlter Krankenkassenprämien aus der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung für die Monate April und Juni bis September 2016 die

Betreibung einleiten (HA [Helsana-Akten] 21). Der Gesamtbetrag belief sich auf

CHF 2'735.00 zuzüglich 5 % Zins seit 16. Juni 2016 sowie CHF 120.00 Mahn- und

CHF 80.00 Umtriebsspesen. Gegen den vorgenannten Zahlungsbefehl erhob der

Beschwerdeführer am 11. Januar 2017 ohne Begründung Rechtsvorschlag.

Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4.

März 2017 (HA 22). Mit Schreiben vom 11. April 2017 erhob der Beschwerdeführer

dagegen Einsprache (HA 23). In der Folge schloss die Beschwerdegegnerin mit dem

Beschwerdeführer eine Abzahlungsvereinbarung. Da die Forderung nicht

vollständig bezahlt wurde, wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit

Entscheid vom 7. Oktober 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab, wobei sie den

Forderungsbetrag aufgrund eingegangener Zahlungen von CHF 1'200.00 auf CHF

1'735.00 reduzierte.

2. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2019 (Datum Postaufgabe; A.S. 6

f.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und

macht im Wesentlichen geltend, da ihm andere Zahlen vorgerechnet worden seien,

sei er an einem Entscheid des Versicherungsgerichts interessiert und werde nach

diesem auch die offene Forderung begleichen.

3. Mit Verfügung vom 11. November

2019 holt der Präsident des Versicherungsgerichts die Akten der

Beschwerdegegnerin ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wird

verzichtet.

4. Mit Eingabe vom 26. November

2019 bestreitet der Beschwerdeführer lediglich noch seine Pflicht zur Bezahlung

von Mahnkosten und Bearbeitungsgebühren. Weiter führt er aus, die

Hauptforderung von CHF 1'535.00 sowie die Verzugszinsen seit 16. Juni 2016 von

CHF 435.80 ergäben einen Betrag von CHF 1'970.80, welchen er zur Zahlung

angewiesen habe.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im vorliegenden Fall ist

grundsätzlich die Bezahlung von Krankenkassenprämien der Monate April und Juni

bis September 2016 von gesamthaft CHF 2'735.00 sowie von Mahnkosten von CHF

120.00

und Umtriebsspesen von CHF 80.00 strittig. Nachdem der Beschwerdeführer

aber Teilzahlungen von insgesamt CHF 1'200.00 vorgenommen hat, sind nur noch

CHF 1'735.00 nebst 5 % Zins seit 16. Juni 2016 ausstehend. Damit

liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb die Angelegenheit vom

Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis

Abs. 1 lit. a GO).

1.2

Bezahlen

Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat

der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner

Rechtsvorschlag, kann die Kran­kenkasse nachträglich eine formelle Verfügung

erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der

Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V

331.

E. 2 b). Diese

Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in

Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 7B.213/2003 vom 20. Oktober 2003).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenkassenprämien sowie Mahn- und

Umtriebskosten schuldet und somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu

erteilen ist.

2.1

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner

Beschwerde ist nicht nachvollziehbar abzuleiten, was er rügen will. Er

wiederholt in seiner Beschwerde die Berechnung der ausstehenden Forderung, wie

sie von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid aufgeführt wurde und fügt

lediglich an, da ihm andere Zahlen vorgerechnet worden seien, sei er an einem

Entscheid des Versicherungsgerichts interessiert. Der Beschwerdeführer reicht

aber weder eine abweichende Abrechnung ein, noch ist eine solche divergierende

Abrechnung in den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten enthalten.

Vielmehr stimmen die Abrechnung im Schreiben vom 26. März 2018 (HA 26)

sowie die Abrechnung in der Verfügung vom 4. März 2017 mit der Berechnung der

Beschwerdegegnerin überein. Sie enthalten lediglich zusätzlich die

Betreibungskosten und die aufgerechneten Verzugszinsen. Damit sind die

eingeforderten Prämien in der Höhe nicht zu beanstanden: Prämien von April und

Juni bis September 2016 von total CHF 2'735.00 (5 x CHF 547.00) zuzüglich Mahnkosten von CHF 120.00 und

Umtriebsspesen von CHF 80.00 abzüglich der geleisteten Teilzahlungen von CHF

1'200.00 = CHF 1'735.00.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die

ausstehende Prämienforderung mit der nachträglich eingereichten Eingabe vom 26.

November 2019 anerkannt

2.2

Des Weiteren ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nebst den ausstehenden Prämien Mahn-

und Umtriebsspesen in Rechnung gestellt hat. So ist bei Verzug der Zahlung von

Prämien oder Kostenbeteiligungen die Erhebung angemessener Mahngebühren und

Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft

verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung

vorsieht (Urteil des Bundesgerichts K 40/05 vom 12. Januar 2006; BGE 125 V

276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 13

der Versicherungsbedingungen zur BeneFit PLUS Versicherung der obligatorischen

Krankenversicherung der Beschwerdegegnerin (HA 2). Zudem werden die

Mahngebühren von 3 x CHF 40.00 sowie einer Umtriebsgebühr für die

Erhebung der Betreibung von CHF 80.00 auch hinsichtlich ihrer Höhe durch den

vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gestützt und sind demnach in der

beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen.

3.

Zusammenfassend ist somit in

der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ im Umfang von CHF 1'735.00

(CHF 1'535.00 Prämien KVG, Mahnkosten von CHF 120.00 und Umtriebsspesen

von CHF 80.00) zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit 16. Juni 2016 auf den

Betrag von CHF 1'535.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die

Beschwerde wird somit abgewiesen.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom

26. November 2019 geht inklusive Beilage zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1'735.00 zuzüglich 5 % Verzugszinsen

seit 16. Juni 2016 auf den Betrag von CHF 1'535.00 zu bezahlen. In diesem

Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___

definitive Rechtsöffnung erteilt.

4. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch