VSBES.2019.263
Krankenversicherung KVG
27. November 2019Deutsch6 min
Source so.ch
Urteil vom 27. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Inkasso, Postfach, 8081 Zürich
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2019)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]
vom 19. Dezember 2016 liess die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht
bezahlter Krankenkassenprämien aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung für die Monate April und Juni bis September 2016 die
Betreibung einleiten (HA [Helsana-Akten] 21). Der Gesamtbetrag belief sich auf
CHF 2'735.00 zuzüglich 5 % Zins seit 16. Juni 2016 sowie CHF 120.00 Mahn- und
CHF 80.00 Umtriebsspesen. Gegen den vorgenannten Zahlungsbefehl erhob der
Beschwerdeführer am 11. Januar 2017 ohne Begründung Rechtsvorschlag.
Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4.
März 2017 (HA 22). Mit Schreiben vom 11. April 2017 erhob der Beschwerdeführer
dagegen Einsprache (HA 23). In der Folge schloss die Beschwerdegegnerin mit dem
Beschwerdeführer eine Abzahlungsvereinbarung. Da die Forderung nicht
vollständig bezahlt wurde, wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit
Entscheid vom 7. Oktober 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab, wobei sie den
Forderungsbetrag aufgrund eingegangener Zahlungen von CHF 1'200.00 auf CHF
1'735.00 reduzierte.
2. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2019 (Datum Postaufgabe; A.S. 6
f.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und
macht im Wesentlichen geltend, da ihm andere Zahlen vorgerechnet worden seien,
sei er an einem Entscheid des Versicherungsgerichts interessiert und werde nach
diesem auch die offene Forderung begleichen.
3. Mit Verfügung vom 11. November
2019 holt der Präsident des Versicherungsgerichts die Akten der
Beschwerdegegnerin ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wird
verzichtet.
4. Mit Eingabe vom 26. November
2019 bestreitet der Beschwerdeführer lediglich noch seine Pflicht zur Bezahlung
von Mahnkosten und Bearbeitungsgebühren. Weiter führt er aus, die
Hauptforderung von CHF 1'535.00 sowie die Verzugszinsen seit 16. Juni 2016 von
CHF 435.80 ergäben einen Betrag von CHF 1'970.80, welchen er zur Zahlung
angewiesen habe.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Im vorliegenden Fall ist
grundsätzlich die Bezahlung von Krankenkassenprämien der Monate April und Juni
bis September 2016 von gesamthaft CHF 2'735.00 sowie von Mahnkosten von CHF
120.00
und Umtriebsspesen von CHF 80.00 strittig. Nachdem der Beschwerdeführer
aber Teilzahlungen von insgesamt CHF 1'200.00 vorgenommen hat, sind nur noch
CHF 1'735.00 nebst 5 % Zins seit 16. Juni 2016 ausstehend. Damit
liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb die Angelegenheit vom
Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis
Abs. 1 lit. a GO).
1.2
Bezahlen
Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat
der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung
erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der
Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V
331.
E. 2 b). Diese
Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in
Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 7B.213/2003 vom 20. Oktober 2003).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenkassenprämien sowie Mahn- und
Umtriebskosten schuldet und somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu
erteilen ist.
2.1
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
Beschwerde ist nicht nachvollziehbar abzuleiten, was er rügen will. Er
wiederholt in seiner Beschwerde die Berechnung der ausstehenden Forderung, wie
sie von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid aufgeführt wurde und fügt
lediglich an, da ihm andere Zahlen vorgerechnet worden seien, sei er an einem
Entscheid des Versicherungsgerichts interessiert. Der Beschwerdeführer reicht
aber weder eine abweichende Abrechnung ein, noch ist eine solche divergierende
Abrechnung in den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten enthalten.
Vielmehr stimmen die Abrechnung im Schreiben vom 26. März 2018 (HA 26)
sowie die Abrechnung in der Verfügung vom 4. März 2017 mit der Berechnung der
Beschwerdegegnerin überein. Sie enthalten lediglich zusätzlich die
Betreibungskosten und die aufgerechneten Verzugszinsen. Damit sind die
eingeforderten Prämien in der Höhe nicht zu beanstanden: Prämien von April und
Juni bis September 2016 von total CHF 2'735.00 (5 x CHF 547.00) zuzüglich Mahnkosten von CHF 120.00 und
Umtriebsspesen von CHF 80.00 abzüglich der geleisteten Teilzahlungen von CHF
1'200.00 = CHF 1'735.00.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die
ausstehende Prämienforderung mit der nachträglich eingereichten Eingabe vom 26.
November 2019 anerkannt
2.2
Des Weiteren ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nebst den ausstehenden Prämien Mahn-
und Umtriebsspesen in Rechnung gestellt hat. So ist bei Verzug der Zahlung von
Prämien oder Kostenbeteiligungen die Erhebung angemessener Mahngebühren und
Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft
verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung
vorsieht (Urteil des Bundesgerichts K 40/05 vom 12. Januar 2006; BGE 125 V
276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 13
der Versicherungsbedingungen zur BeneFit PLUS Versicherung der obligatorischen
Krankenversicherung der Beschwerdegegnerin (HA 2). Zudem werden die
Mahngebühren von 3 x CHF 40.00 sowie einer Umtriebsgebühr für die
Erhebung der Betreibung von CHF 80.00 auch hinsichtlich ihrer Höhe durch den
vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gestützt und sind demnach in der
beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen.
3.
Zusammenfassend ist somit in
der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ im Umfang von CHF 1'735.00
(CHF 1'535.00 Prämien KVG, Mahnkosten von CHF 120.00 und Umtriebsspesen
von CHF 80.00) zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit 16. Juni 2016 auf den
Betrag von CHF 1'535.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die
Beschwerde wird somit abgewiesen.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom
26. November 2019 geht inklusive Beilage zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1'735.00 zuzüglich 5 % Verzugszinsen
seit 16. Juni 2016 auf den Betrag von CHF 1'535.00 zu bezahlen. In diesem
Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___
definitive Rechtsöffnung erteilt.
4. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch