VSBES.2019.265
Invalidenrente
1. Juni 2021Deutsch55 min
Rente zusprechen und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinen (IV-Nr. 27).
Source so.ch
lä
Urteil vom 1. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 17. Oktober 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1958 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 28. März 2018 (Eingang:
12. April 2018) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) unter Angabe von Rückenproblemen seit dem 30. Oktober
2017 und Knieproblemen seit dem 3. Januar 2017 zum Leistungsbezug an (IV-Stelle
Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
1.2 Die Beschwerdegegnerin zog die
Akten des Kollektiv-Taggeldversicherers B.___ (nachfolgend: B.___, IV-Nr. 5)
bei und führte am 7. Mai 2018 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 14).
Anschliessend wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 22. Mai 2018
(IV-Nr. 15) eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf des
gesetzlichen Wartejahres am 30. Oktober 2018 in Aussicht gestellt.
1.3 Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge den Arbeitgeberfragebogen der Firma C.___ vom 13. Juli 2018
(IV-Nr. 16), weitere Akten der B.___ (IV-Nrn. 20 ff.) sowie einen
Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH
(IV-Nr. 21 S. 1, 3 – 5), ein. Dr. med. E.___, Fachärztin Allgemeinmedizin
und Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 8. Januar
2019 zur medizinischen Aktenlage Stellung (IV-Nr. 24 S. 2 f.). Daraufhin
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
4. März 2019 in Aussicht, sie werde ihm ab 1. Oktober 2018 eine halbe
Rente zusprechen und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinen (IV-Nr. 27).
Zu den am 13. März 2019 (Eingang: 29. März 2019) durch den Hausarzt
Dr. med. D.___ erhobenen Einwänden (IV-Nr. 31) liess die
Beschwerdegegnerin die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ am 6. Juni 2019
(IV-Nr. 37 S. 2) Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 17. Oktober
2019 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin im
Sinne des Vorbescheids und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018
eine halbe Rente zu.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 14. November 2019 (A.S. 10 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 17. Oktober 2019
sei aufzuheben, soweit mit dieser über einer halben Rente liegende Ansprüche
verweigert werden.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 eine
ganze Rente auszurichten.
Eventualiter sei die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar
2020 (A.S. 27 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde. Sie reicht in der Beilage die Aktennotiz der RAD-Ärztin Dr. med. E.___
vom 21. Januar 2020 (A.S. 29 f.) ein.
4. Mit Replik vom 29. Januar
2020 (A.S. 34 ff.) und Duplik vom 5. Februar 2020 (A.S. 38)
halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
5. Mit prozessleitender Verfügung
vom 17. Juni 2020 (A.S. 45 ff.) wird den Parteien mitgeteilt, es sei
vorgesehen, bei der Begutachtungsstelle F.___ ein polydisziplinäres
medizinisches Gerichtsgutachten mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere
Medizin, Neurologie und Rheumatologie einzuholen. Mit Verfügung vom 29. Juli
2020 (A.S. 51 ff.) wird der entsprechende Auftrag erteilt.
6. Die Begutachtungsstelle F.___
erstattet ihr Gutachten am 27. November 2020 (A.S. 56 ff.). Die Beschwerdegegnerin
nimmt dazu am 7. Januar 2021 Stellung (A.S. 118) und beantragt, die
angefochtene Verfügung sei zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern
(reformatio in peius). Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 8. Januar
2021 (A.S. 119 ff.) sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest und beantragt
ausserdem, der Begutachtungsstelle seien Rückfragen zu unterbreiten.
7. Die durch den Vertreter des Beschwerdeführers
am 18. Februar 2021 eingereichte Kostennote (A.S. 127 ff.) geht am
19. Februar 2021 in Kopie an die Beschwerdegegnerin (A.S. 132).
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der
Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2018. Die
Beschwerdegegnerin hat ihm eine halbe Rente zugesprochen, er beantragt eine
ganze Rente.
1.3
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. Oktober 2019) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche
Beeinträchtigung seit dem 30. Oktober 2017 (IV-Nr. 2) geltend
gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte frühestens nach Ablauf
des Wartejahres im Oktober 2018 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht
– sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 28. März
2018, IV-Nr. 7), was hier ebenfalls im Oktober 2018 der Fall wäre.
Massgebend sind somit die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtssätze.
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125
V 261 E. 4).
2.4
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2
S. 182, 129 V 222).
3.
3.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2
Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).
3.3
Nach der Rechtsprechung weicht
das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den
Einschätzungen der medizinischen Experten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282,
135.
V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die
Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes
Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt.
Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei
es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweis).
4.
Die Parteien begründen ihre
Standpunkte im Wesentlichen wie folgt:
4.1
Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2019 (A.S. 1 ff.) fest, ihre
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. Oktober
2017.
(Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner bisherigen Tätigkeit als
Lastwagenchauffeur bei der Firma C.___ in [...] aus gesundheitlichen Gründen in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Diese Tätigkeit sei ihm ab diesem Zeitpunkt
nicht mehr zumutbar. Der Arbeitgeber habe in der Folge das Arbeitsverhältnis
aus gesundheitlichen Gründen per 31. August 2018 aufgelöst. Aus
medizinisch-theoretischer Sicht seien dem Beschwerdeführer jedoch körperlich
leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in einem Pensum von 50 % zumutbar. Nach
Ablauf des gesetzlichen Wartejahres bestehe ein Invaliditätsgrad von 51 %.
Der Beschwerdeführer habe somit per 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine
halbe IV-Rente. Berufliche Massnahmen hätten nicht durchgeführt werden können,
da sich der Beschwerdeführer dazu nicht in der Lage gefühlt habe.
4.2
Der Beschwerdeführer hält dem in
seiner Beschwerdeschrift vom 14. November 2019 (A.S. 10 ff.) entgegen,
die Einschätzungen des RAD beruhten auf ohne persönliche Untersuchung
vorgenommenen Beurteilungen vom 8. Januar 2019 und 27. Mai 2019 [recte:
6.
Juni 2019]. Bereits geringe Zweifel genügten, um eine gutachterliche
Abklärung mit persönlicher Untersuchung (wenn man den Einschätzungen den
Behandlern nicht folgen wolle) zu rechtfertigen (A.S. 14). Der Hausarzt Dr. med.
D.___ habe im Arztbericht vom 28. September 2018 für eine
leidensangepasste Tätigkeit prognostisch zwei bis maximal vier Stunden
Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Werde in Einklang mit der Praxis auf den Mittelwert
abgestellt, müsse von drei Stunden pro Tag ausgegangen werden. Im Vergleich zur
hier relevanten durchschnittlichen statistischen Wochenarbeitszeit im
Produktionsbereich von 41.7 Stunden entsprächen drei Stunden pro Tag
(gerundet) 36 % und keineswegs 50 %. Die Stellungnahme des RAD zur
nur vermeintlich neu deutlich geringeren hausärztlichen Folgenabschätzung
überzeuge daher nicht. Der Einwand von Dr. med. D.___ habe seiner
ursprünglichen Einschätzung nicht wesentlich widersprochen. Der Hausarzt sei
mit seiner Einschätzung praktisch konstant geblieben, wobei diese Einschätzung
vom RAD lediglich nicht richtig ausgelegt worden sei (A.S. 15).
Die Knieprobleme des Beschwerdeführers,
welche auf einen Unfall vom 3. Januar 2017 zurückgingen, erwiesen sich als
in den bisherigen Akten ungenügend dokumentiert. Mit der Beschwerde würden ein
ärztliches Zeugnis des Spitals G.___ vom 4. Januar 2017, ein ärztliches
Zeugnis des damaligen Hausarztes Dr. med. H.___ vom 17. Januar 2017, eine
MRT-Beurteilung von Dr. med. I.___ vom 17. Februar 2017 und ein
Arztzeugnis von Dr. med. J.___ vom 6. März 2017 eingereicht
(Beschwerdebeilagen Nrn. 3 – 6). Diese die Leistungsfähigkeit
mitbeeinträchtigenden Befunde seien mangels hinreichender Dokumentation bei der
Folgenabschätzung des RAD nicht miteinbezogen worden. Damit beruhe Letztere auf
einer lückenhaften Datenlage, so dass nicht auf sie abgestellt werden könne. Dies
umso weniger, als die vorerwähnten, 2017 festgestellten Befunde potentiell
progredient sein dürften (A.S. 15 f.).
Im Sinne eines Gesamtfazits bestünden
multiple und teilweise wohl zueinander in Wechselwirkung stehende
gesundheitliche Störungen in Form akuter tieflumbaler Rückenschmerzen bei
deutlicher Fazettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits bei segmentaler
Diskopathie, eines mittelschweren Sulcus ulnaris-Syndroms links, eines
essenziellen Tremors, eines Diabetes mellitus Typ II, einer arteriellen
Hypertonie und einer medialen Gonarthrose / Femoropatellar-Arthrose
im rechten Knie. Ferner bestünden offenbar insbesondere analgetikabedingte
Leistungsminderungen bei längerer Beanspruchung. Allenfalls auch
invaliditätsrelevant seien residuelle Einschränkungen der Schulterfunktion nach
einer frozen shoulder. Ein Gutachten erscheine als zwingend, wenn nicht der
(richtig verstandenen) hausärztlichen Beurteilung gefolgt werden wolle
(A.S. 16 f.).
Ungeachtet des Vorgesagten müssten die
unbestrittenen Einschränkungen (erst recht dann, wenn der hausärztlichen
Folgenabschätzung gefolgt werde) zur Gewährung eines leidensbedingten Abzugs
führen. Es rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 15 %
(A.S. 17). Dass der Beschwerdeführer in vier Jahren das Pensionsalter
erreichen werde, sei nicht genügend einbezogen worden. Das vorgerückte Alter
sei als ein allgemeines arbeitsmarktliches Hemmnis bei der Invaliditätsbeurteilung
zu berücksichtigen und auch deshalb sei eine ganze Rente auszurichten
(A.S. 18).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom
17.
Oktober 2019 (A.S. 1 ff.) zu Recht eine halbe Invalidenrente
zugesprochen hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden Akten
relevant:
5.1
Dr. med. K.___, FMH Radiologie, L.___,
hielt aufgrund der am 2. November 2017 durchgeführten MRT der LWS und des
ISG im Bericht vom 2. November 2017 (IV-Nr. 21 S. 11 f.)
folgende Beurteilung fest: Rechtsbetonte leichte Bandscheibenprotrusion mit
geringgradiger rezessaler Enge neben Facettendegeneration in L5/S1. Kleine
dorsomediale Bandscheibenprotrusion und leichte Facettendegeneration L4/5.
Insgesamt keine hochgradige Bedrängung neuraler Strukturen im
Untersuchungsbereich.
5.2
Im Bericht vom 11. Dezember
2017.
(IV-Nr. 5 S. 6 f.) betreffend die Sprechstunde vom
21.
November 2017 stellten Dr. med. M.___, Leitender Arzt, und
Dr. med. N.___, Chefarzt, Spital G.___, Kompetenzzentrum für
Wirbelsäulenchirurgie, folgende Hauptdiagnosen:
1.
Akute tieflumbale Rückenschmerzen ohne
Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten
2.
Deutliche Fazettengelenksarthrose L4/5
und L5/S1 beidseits bei segmentaler Diskopathie
Befunde: Langsames schmerzgeplagtes
Gangbild. Keine bedeutende Druckdolenz im tieflumbalen Bereich. Keine
radikulären Beschwerden. Keine sensomotorischen Ausfälle der unteren
Extremitäten. Normales Vegetativum.
Beurteilung: Der Beschwerdeführer
präsentiere eine typische Fazettengelenkssymptomatik. Die Schmerzen stünden mit
der fortgeschrittenen Fazettengelenksarthrose in Zusammenhang. Dem
Beschwerdeführer seien die Bilder demonstriert und die verschiedenen
Therapiemöglichkeiten erklärt worden. Als nächster Schritt sei dem Beschwerdeführer
eine Infiltration der betroffenen Fazettengelenke empfohlen worden, dies wäre
aber wegen Diabetes und Bluthochdruck nur mit etwas erhöhtem Risiko
durchführbar. Momentan möchte der Beschwerdeführer von einer
Kortisoninfiltration eher Abstand nehmen. Es sei ihm deswegen ein abwartendes
Vorgehen empfohlen worden, der Beschwerdeführer solle die Schmerzmedikamente
weiterhin einnehmen. Sollten sich die Schmerzen spontan reduzieren, müssten sie
keine invasiven Massnahmen durchführen. Ansonsten könne er sich jederzeit für
eine Infiltration melden.
5.3
Dr. med. D.___, Innere Medizin
FMH, führte im handschriftlich verfassten «ärztlichen Erstbericht» an die B.___
vom 4. Januar 2018 (IV-Nr. 5 S. 2 ff.) folgende Diagnosen auf:
−
Degenerative LWS Veränderungen
−
Fazettengelenksarthrose L4/5
und L5/S1 beidseits mit segmentaler Diskopathie
−
Arterielle
Hypertonie
−
Diabetes
mellitus Typ 2
−
Sulcus
ulnaris Syndrom linker Ellenbogen
Der Beschwerdeführer sei
höchstwahrscheinlich bereits früher wegen der aktuellen Beschwerden schon in
Behandlung gewesen, Dr. med. D.___ habe aber keine Dokumente. Aktuell werde
mittels Physiotherapie, Analgetika NSAR und Zaldiar behandelt. Zudem werde eine
Reduktion der Belastung, insbesondere des Hebens, umgesetzt. Für eine
Hospitalisation oder Operation gebe es aktuell keine Indikation. Seit November
2017.
sei die Wirbelsäulenchirurgie des Spitals G.___ involviert. Die aktuelle
Tätigkeit in einer anderen Arbeitsumgebung sei dem Beschwerdeführer eher nicht
zumutbar, weil es sich um eine rückenbelastende Tätigkeit handle. Eine dem
Krankheitsverlauf angepasste Tätigkeit (Arbeiten, welche kein Heben von Lasten
über 15 kg oder das Herumschieben von Lasten oder das Ziehen beinhalten
würden) seien dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich. Am aktuellen
Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführer voraussichtlich bis am 28. Februar
2018.
zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitswiederaufnahme sei unsicher.
Konsultationen hätten am 30. Oktober 2017, 6. November 2017,
22.
November 2017 und 20. Dezember 2017 stattgefunden. Der nächste
Termin sei am 15. Januar 2018.
5.4
In seinem an die B.___
gerichteten Schreiben vom 13. Februar 2018 erklärte Dr. med. D.___ (IV-Nr. 5
S. 8), es sei zurzeit nicht sicher abzuschätzen, ob der Beschwerdeführer seine
Tätigkeit im Stammberuf als Chauffeur wieder werde aufnehmen können, insgesamt
schätze Dr. med. D.___ die langfristige Arbeitsfähigkeit als eher nicht mehr
gegeben ein, da die körperliche Belastung doch zu hoch sei im Verhältnis zur
möglichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit des Beschwerdeführers. Im
Prinzip sei medizinisch-theoretisch eine Arbeit ohne körperliche Belastung
denkbar. Insbesondere dürften keine Lasten über 5 kg gehoben werden müssen
und die Tätigkeit müsste mehrheitlich ohne körperliche Belastung sein. Die
alternative Beschäftigung sei grundsätzlich denkbar, aber der Zeitpunkt sei
zurzeit nicht sicher abschätzbar; zudem stelle sich natürlich die Frage ob im
aktuellen Betrieb eine solche Arbeitsstelle zur Verfügung gestellt werden
könnte.
5.5
Dr. med. O.___, Fachärztin für
Neurologie FMH, wies im Bericht vom 26. Februar 2018 (IV-Nr. 21 S. 6
f.) betreffend die gleichentags erfolgte Konsultation des Beschwerdeführers
folgende Diagnosen aus:
−
Essenzieller Tremor
−
Diabetes mellitus Typ II
−
Arterielle Hypertonie
−
Akute tieflumbale
Rückenschmerzen ohne Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten
−
Deutliche
Fazettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits bei segmentaler Dis-kopathie
−
Mittelschweres Sulcus
ulnaris-Syndrom links
−
Neurolyse subcutane
Vorverlagerung des N. Ulnaris links im Sulcus am linken Ellbogen, gleichzeitig
vorliegender kräftiger M. epitrochleoanconaeus, fecit P.___ 29. April 2010
Aktuelle Anamnese: Seit einigen Jahren,
im Verlauf eher zunehmend, bestehe ein Zittern der Hände, was den
Beschwerdeführer vor allem rechts störe. Er müsse mittlerweile mit der linken
Hand Zähne putzen, weil die Koordination so schlecht sei, dass er befürchte,
sich zu verletzen. Auch beim Essen, Trinken und Schreiben sei er
beeinträchtigt. Status nach Operation des Sulcus nervi ulnaris links. Diabetes
mellitus mässig eingestellt, offenbar halte er sich nur ungenügend an die Diät.
Schlaf beeinträchtigt wegen Rückenschmerzen. Seit dem 30. Oktober 2017
arbeitsunfähig wegen zwei Bandscheibenvorfällen, ausserdem Arthrose. Nikotinabusus
von 1,5 – 2 Päckchen auf aktuell weniger als ein Päckchen reduziert. Kein
Alkohol. Psychisches Befinden reduziert, insbesondere seit dem Tod des Bruders
2017.
Wünsche keine Psychotherapie, da er sich davon nichts verspreche. Familienanamnese:
Die Mutter habe im Alter ebenfalls gezittert. Die Mutter und der Vater hätten
ausserdem Diabetes mellitus gehabt. Der Bruder sei an Krebs gestorben.
Beurteilung: Wie von Dr. med. Q.___ vermutet,
liege ein essenzieller Tremor vor. Es sei dem Beschwerdeführer im Beisein
seiner Ehefrau ausführlich erklärt worden, dass kein idiopathisches Parkinson-Syndrom
vorliege, und dass es sich beim essenziellen Tremor um eine Krankheit ohne
Krankheitswert handle. Evtl. Therapieversuch mit Metoprolol, der
Beschwerdeführer werde sich dies überlegen.
Procedere: Aktuell wünsche der
Beschwerdeführer keine Therapie des Tremors. Ansonsten könnte ein Betablocker
eingesetzt werden. Bei Dr. med. O.___ seien keine weiteren Kontrollen
vorgesehen.
5.6
In seinem Bericht vom
25.
Juli 2018 (IV-Nr. 20 S. 3 ff.) hielt der Spezialist
Leistungsaussendienst R.___ der B.___ fest, der Beschwerdeführer habe seit dem 1. April
2005.
mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % als Lastwagenchauffeur für die
Firma C.___ gearbeitet. Weil der Beschwerdeführer seine Tätigkeit aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne, sei ihm unter Einhaltung der
Sperrfrist von 180 Tagen per 31. August 2018 gekündigt worden. Der
Beschwerdeführer sei ursprünglich im Bergbau ausgebildet worden und habe in der
damaligen [...] unter Tage gearbeitet. Seitdem er in der Schweiz lebe, habe er immer
als Lastwagenchauffeur gearbeitet.
Die medizinische Vorgeschichte sei
bekannt. Aufgrund von Rückenschmerzen könne der Beschwerdeführer seinen Beruf
als Lastwagenchauffeur nicht mehr ausüben. Man habe ihm von verschiedener
ärztlicher Seite mitgeteilt, dass das Rückenleiden austherapiert sei. Gemäss
seinem Hausarzt sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit
arbeitsfähig. Neben den starken Rückenschmerzen, die ihn ständig quälten,
erwähne der Beschwerdeführer verschiedene andere körperliche Einschränkungen,
u.a. Diabetes. Es falle auf, dass die rechte Hand des Beschwerdeführers während
des Gespräches relativ stark zittere. Der Beschwerdeführer führe aus, dass man
dies schon untersucht habe. Der Verdacht auf Parkinson habe sich aber zum Glück
nicht bestätigt. Sein Hausarzt habe das Gefühl, dass das Zittern nervlich
bedingt sei. Manchmal sei es stärker, manchmal weniger. Störend sei es aber
immer. Der Beschwerdeführer benutze dadurch häufiger die linke Hand für
Verrichtungen, die er früher mit der rechten Hand ausgeübt habe. Er erzähle, er
sei ursprünglich Linkshänder gewesen, in der Jugend aber gezwungen worden, «auf
rechts zu wechseln». Im Weiteren erwähne der Beschwerdeführer Knieschmerzen. Er
habe in seinem Leben schon vier oder fünf Einrisse des Meniskus erlitten. Für
eine Operation sei er nun aber zu alt.
Er nehme folgende Medikamente: Felden
10.
mg (Schmerzmittel bei Rheuma-Erkrankungen), bei Notfällen, d.h. wenn
die Rückenschmerzen kaum mehr erträglich seien, nehme er Inflamac 50 rapid ein.
Von diesem Medikament, das ihn sehr müde mache, dürfe er aber nur alle 12
Stunden eine Tablette einnehmen. Das anfänglich verschriebene Schmerzmittel
Zaldiar habe er aufgrund von Schwindel absetzen müssen. Aktuell sei er seit dem
30.
Oktober 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sei sich
bewusst, dass er den Beruf des Lastwagenchauffeurs nicht mehr ausüben könne.
Die aus diesem Grund erfolgte Kündigung könne er akzeptieren, obwohl er sich seither
Sorgen betreffend seine Zukunft mache. Aus medizinisch-theoretischer Sicht
liege eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vor.
5.7
Im von Hand geschriebenen
ärztlichen Bericht vom 28. September 2018 (IV-Nr. 21 S. 1, 3 ff.)
hielt Dr. med. D.___ fest, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 30. Oktober
2017.
bis aktuell. Die letzte Kontrolle habe am 27. September 2018
stattgefunden. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer alle zwei bis drei Monate
regelmässig in Behandlung. Seit dem 30. Oktober 2017 bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer sei wegen den
dauernden Rückenschmerzen nicht belastbar. Aktuelle Medikation sei Felden
lingual 1 – 2 x täglich. Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
− Fazettengelenksarthrose L4/5, L5/S1 bei
segmentalen Diskopathien
− Diabetes mellitus Typ 2
− Gonarthrose
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
− Diabetes mellitus Typ 2
− arterielle Hypertonie
− essentieller Tremor
− Sulcus ulnaris Syndrom
Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit hielt
Dr. med. D.___ fest, sie sei «nicht mehr erreichbar». Es werde weiter mit
Analgetika behandelt. Gegenwärtig übe der Beschwerdeführer keine Tätigkeit aus.
Er habe 33 Jahre als LKW Chauffeur bei einem Chemiebetrieb mit viel Material Ein-
und Ausladen gearbeitet. Dies sei eine körperlich strenge Arbeit. Sowohl das
längere Sitzen als auch das Heben von Gewichten seien dem Beschwerdeführer
nicht mehr möglich. Zurzeit gebe es keinen Zweifel an der Fahreignung. Dem
Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich. Eine dem
Leiden angepasste Tätigkeit sei zu zwei bis vier Stunden zumutbar. Die Prognose
zur Eingliederung sei nicht so gut. Der Eingliederung stünden das Alter und die
Ausbildung im Wege. Der Beschwerdeführer sei im Haushalt dadurch eingeschränkt,
dass er keine Gewichte über 10 kg heben könne.
5.8
Im «Sprechstundenbericht vom
22.
November 2018», der vom 5. Dezember 2018 datiert (IV-Nr. 23),
hielt Dr. med. S.___, Leitender Arzt, Spital G.___, Departement für Orthopädie,
folgende Diagnose fest:
− Frozen shoulder links
Nebendiagnose:
− Diabetes mellitus Typ II
Bildgebung: Schulter links ap / axial
und Morrison: Unauffällig. Procedere / Vorschlag: Als erste Massnahme
sanfte Therapie mit Miacalcic, Celebrex und Vitamin C für die nächsten drei
Wochen, dann erneute Kontrolle. Bei fehlender Besserung der Symptomatik wäre
der nächste Schritt die BV gesteuerte Infiltration gleno humeral mit einem
Steroid. Stopp der Physiotherapie.
5.9
Dr. med. E.___, Fachärztin für
Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, beurteilte in ihrer Stellungnahme vom
8.
Januar 2019 (IV-Nr. 24 S. 2 f.) die medizinische Situation
(inkl. Verlauf / Prognose) wie folgt: Der Beschwerdeführer leide seit
November 2017 an schweren Rückenschmerzen bei Fazettengelenksarthrose L4/5 und
L5/S1, die sich auch unter Schmerzmitteleinnahme nur leicht besserten und die
bisherige Tätigkeit als LKW-Fahrer verunmöglichten. Klinisch sei ein
schmerzgeplagtes, hinkendes Gangbild nachweisbar. Die Therapieoptionen seien jedoch
hierbei wegen der Begleiterkrankungen (Arterieller Hypertonus und Diabetes)
stark reduziert, so dass der Status als dauerhaft angesehen werden könne.
Zusätzlich bestehe beim Beschwerdeführer seit Jahren ein im Februar 2018 diagnostiziertes
zunehmendes Zittern der Hände, das die Arbeitsfähigkeit weiterhin reduziere.
Die weiteren Begleiterkrankungen reduzierten die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers: So sollte bei einem Bluthochdruck Schichtarbeit und Stress
reduziert bzw. vermieden werden, ebenso aufgrund des Diabetes, um
Unterzuckerungen und somit Eigen- und Fremdgefährdungen − insbesondere als
Chauffeur im Strassenverkehr − zu verhindern.
Der behandelnde Hausarzt beschreibe in
seinem Bericht, dass mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr möglich seien, eine
Verweistätigkeit maximal vier Stunden möglich sein könnte. Eine relevante
Arbeitsfähigkeit sei «nicht mehr erreichbar» (Dr. med. D.___, 28. September
2018, vgl. E. II. 5.7 hiervor). Der Einschätzung des Hausarztes könne sich der
RAD anschliessen: Aufgrund der komplexen und sich negativ beeinflussenden
Gesamtsymptomatik der orthopädischen Problematik (Facettenarthrose) mit sich bei
Belastung / Stress negativ verstärkenden internistischen Erkrankungen
(Diabetes und Arterieller Hypertonus, Tremor) und des sich hieraus
entwickelnden zusätzlichen Eigen- und Fremdgefährdungspotentials sei die Arbeit
als LKW Chauffeur nicht mehr ausführbar, für leichte, wechselbelastende
Verweistätigkeiten sei ebenfalls maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzusetzen.
Diagnosen (mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) seien:
− Essentieller Tremor
− Tieflumbale Rückenschmerzen bei
−
Facettengelenksarthrose
L4/5 und L5/S1
− Mittelschweres sulcus ulnaris Syndrom
links
− Diabetes mellitus Typ 2
− Arterieller Hypertonus
Aus medizinischer Sicht bestehe in der
Tätigkeit als Lastwagenchauffeur seit November 2017 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit auf Dauer. In einer Verweistätigkeit bestehe seit November
2017.
auf Dauer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Gemäss dem Arztbericht des
Hausarztes Dr. med. D.___ vom 28. September 2018 habe die Arbeitsfähigkeit
am 30. Oktober 2017 begonnen.
5.10
In den Einwänden zum Vorbescheid vom
13.
März 2019 (Eingang: 29. März 2019, IV-Nr. 31) hielt
Dr. med. D.___ fest, er gelange nach Besprechung mit dem Beschwerdeführer zur
Auffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit höher als 50 % bemessen werden
sollte. Insbesondere bestünden mehrere relevante Erkrankungen des Bewegungsapparates,
welche seine bisherige Arbeitstätigkeit als nicht mehr durchführbar erscheinen
liessen, was auch im Vorbescheid festgehalten werde. Die medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit von 50 % erachte Dr. med. D.___ als zu hoch gegriffen;
insbesondere da der Beschwerdeführer weiterhin durch die Einnahme von sehr starken
Schmerzmitteln in seiner Konzentrations- und Leistungsfähigkeit, sowie in der
Durchhaltefähigkeit in einer Arbeitstätigkeit auch leichten Grades erheblich
eingeschränkt bleibe. Zudem bestünden auch Einschränkungen in Bezug auf das
Steuern von Maschinen oder Führen von Fahrzeugen aufgrund der Erkrankung und
der einzunehmenden Medikamente. Daneben bestehe auch eine langjährige
Stoffwechselerkrankung, welche zu Einschränkungen bezüglich feinmotorischer
Arbeiten führen dürfte. Insgesamt schätze er, Dr. med. D.___, die
Arbeitsfähigkeit auf nicht höher als maximal 20 – 25 % auch in
einer angepassten Tätigkeit.
5.11
Dr. med. E.___, RAD, hielt in
ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2019 (IV-Nr. 37 S. 2) fest, die
medizinischen Rügepunkte in den Einwänden vom 29. März 2019
(vgl. E. II. 5.10 hiervor) hätten keinen Einfluss auf die Beurteilung
vom 8. Januar 2019 (vgl. E. II. 5.9 hiervor). Der Einwand des Hausarztes
erstaune den RAD doch sehr: So sei es ja die Beurteilung des Hausarztes
(IV-Bericht September 2018) gewesen, auf die sich der RAD-Bericht in seiner
Beurteilung gestützt habe. Weshalb diese Beurteilung nun nicht mehr zutreffend
sein solle, werde durch den Hausarzt nicht begründet. Ebenso würden keine neuen
Diagnosen benannt (bzw. Diagnosen überhaupt), die nicht berücksichtigt sein
sollten. Die Rügepunkte bzgl. der Stoffwechselprobleme und deren negative Wechselwirkungen
würden explizit in der Arbeitsunfähigkeits-Beurteilung des RAD erwähnt und
berücksichtigt. Insofern sei der Einspruch des Hausarztes weder medizinisch
fundiert noch nachvollziehbar, da er doch dessen eigener Beurteilung vom September
2018.
widerspreche.
5.12
Im Rahmen der Aktennotiz vom
21.
Januar 2020 (A.S. 29 f.) gab Dr. med. E.___, RAD, an, sie habe
sich auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___ vom September 2018 bezogen,
wie sie es auch ausführlich in ihrer Stellungnahme vom Januar 2019 (vgl. E. II.
5.9
hiervor) geschrieben habe. Dieser habe eine maximal vierstündige Tätigkeit
im Verweis, d.h. maximal 50 %, beschrieben. In ihrer Stellungnahme mit
Bezug auf Dr. med. D.___ habe sie einerseits auf das «hinkende Gangbild»
(S. 2) aufgrund der Kniebeschwerden hingewiesen, andererseits
berücksichtige Dr. med. D.___ dies auch in seinem Bericht vom
September 2018 unter Punkt 2.5 «Gonarthrose», die er somit in seine maximal
vier Stunden bzw. 50%ige Arbeitsfähigkeit miteinbeziehe. Auch mit dieser
Einschränkung sehe der Hausarzt den Beschwerdeführer nur für «hohe körperliche
Belastungen» «über 10 kg» (Punkt 4.5 und diverses) als 100 % arbeitsunfähig,
so dass resultierend versicherungsmedizinisch auch für mittelschwere
Belastungen noch eine Restarbeitsfähigkeit angenommen werden könne. Daher habe
Dr. med. E.___ sich an der oberen Beurteilungsskala der Einschätzungen von Dr.
med. D.___ von «zwei bis vier Stunden» und somit an maximal vier Stunden
orientiert, dies im Hinblick auf eine körperlich leichte, wechselbelastende
Tätigkeit (wie im Bericht S. 2 vermerkt).
In der Beurteilung habe Dr. med. E.___
einerseits das Zittern der Hände (beidseits! «Zusätzlich bestehe bei dem
Versicherten seit Jahren ein in Februar 2018 diagnostiziertes zunehmendes
Zittern der Hände, das die Arbeitsfähigkeit weiterhin reduziere.»), andererseits
das sulcus ulnaris Syndrom links (d.h. Schwäche und Sensibilitätsstörungen im
linken Unterarm bis Klein- / Ringfinger links) berücksichtigt, so
dass der eingeschränkte Einsatz des Arm- / Handbereichs bereits in
der Arbeitsfähigkeits-Beurteilung durch Dr. med. E.___ und Dr. med. D.___
(durch Beilage der entsprechenden Befunde) berücksichtigt worden sei.
Zur «frozen shoulder» (Oktober 2018) sei
zu bemerken, dass im Bericht hierzu eine unauffällige Bildgebung vorliege, d.h.
die Diagnose auf rein klinischen und somit zum Teil subjektiven
Untersuchungsergebnissen beruhe, da der Beschwerdeführer die Schulter
offensichtlich nicht über die Horizontale heben könne. Zudem würden hier rein
«sanfte» Therapien (Vitamine etc.) verordnet, eine Indikation für eine «echte
Medikation» geschweige denn invasive Massnahmen (Infiltration etc.) habe auch
bei fehlender Klinik für den Behandler damals nicht bestanden, so dass Dr. med.
E.___ diesen – durch die Bildgebung nicht objektivierten – Befund als nicht
relevant für die Beurteilung angesehen habe, da die Einschränkungen im
Arm- / Handbereich aufgrund der anderen Diagnosen − wie ja
bereits oben beschrieben – berücksichtigt worden seien.
6.
Mit der Beschwerde vom 14. November
2019.
(A.S. 10 ff.) liess der Beschwerdeführer die folgenden medizinischen
Akten einreichen:
6.1
Der diensthabende Arzt (Name
nicht lesbar) des Spitals G.___ wies im ärztlichen Zeugnis vom 4. Januar
2017.
(Beschwerdebeilage Nr. 3) aufgrund der ambulanten Behandlung eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 18. Januar 2017 aus.
6.2
Der damalige Hausarzt Dr. med. H.___
hielt im ärztlichen Zeugnis vom 17. Januar 2017 (Beschwerdebeilage
Nr. 4) fest, der Beschwerdeführer stehe seit dem 4. Januar 2017 wegen
eines Unfalls in seiner Behandlung. Der Beschwerdeführer sei vom 4. bis
27.
Januar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig.
6.3
Dr. med. I.___, FMH Radiologie, L.___,
hielt aufgrund der am 17. Februar 2017 durchgeführten MRT des rechten
Kniegelenks im Bericht vom 17. Februar 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 5)
folgende Beurteilung fest: Komplex eingerissener medialer Meniskuskorpus mit
Fragmentverlagerung nach aussen und über den medialen Tibiaplateauerker,
zusätzlich tibialseitiger Einriss des medialen Meniskushinterhornes, wahrscheinlich
begleitendes dorsomediales Meniskusganglion. Zusätzlich Knorpeldestruktion der medialen
Femurkondyle mit beginnendem subchondralem Knochenmarksödem. Chondropathia
patellae Grad II und ulzerative Knorpeldefekte in der Trochlea.
6.4
Im vom 9. März 2017 datierten
«Sprechstundenbericht vom 6. März 2017» (Beschwerdebeilage Nr. 7) hielt
Dr. med. J.___, Leitender Arzt, Spital G.___, Departement für Orthopädie, die folgenden
Hauptdiagnosen fest:
Status nach Kniekontusion
DD traumatisierte beginnende mediale
Gonarthrose / Femoropatellar-Arthrose rechts (Unfall vom
3.
Januar 2017)
Anamnese: Bereits vor über zehn Jahren
Episoden von Kniebeschwerden rechts. In der damalig durchgeführten
MRI-Diagnostik sei bereits eine mediale Meniskus-Läsion beschrieben worden.
Unter konservativer Therapie damals Beruhigung der Beschwerden. Dann sei am 3. Januar
2017.
bei der Arbeit als LKW-Chauffeur beim Entladen eine Palette auf den Boden
gefallen und anterior gegen das rechte Knie geschlagen. Konsekutiv anhaltende
Schmerzen unterhalb der Patella und z.T. poplietal bei Belastung, aber auch in
Ruhe mit Nachtschmerzen. Selten Einnahme eines Analgetikums. Lokal
Salbenbehandlung. Nach initialer Arbeitsunfähigkeit sei die Arbeit am 6. Februar
2017.
wieder aufgenommen worden. Darunter vermehrte Beschwerden. Zwei- bis
dreimal ein Einsacken mit dem rechten Knie.
Befunde: Diskretes rechtsseitig
hinkendes Gangbild. Deutliche Varus-Achse links mehr als rechts. Rechtes Knie:
Unauffälliges Integument. Kein Erguss. Flexion / Extension symmetrisch
140/0/5 °. Leichte Druckdolenz des medialen Gelenkspaltes. Der
Patella-Unterpol, das Ligamentum patellae und die Tuberositas sowie die
proximale Tibia indolent. Keine poplietale Schwellung. Ap und mediolateral
stabil. Angedeutet positive mediale Meniskus-Zeichen, wobei die dann auslösbaren
Schmerzen nicht den beklagten Beschwerden entsprächen. Deutliche Verkürzung der
Quadriceps-Muskulatur beidseits.
Procedere / Vorschlag: Anhaltende
Knieschmerzen nach Kontusions-Trauma am 3. Januar 2017. Die Schmerzen
würden vor allem anterior angegeben. Aktuell sehe Dr. med. J.___ keine
Indikation zur Operation (Knie-Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie).
Die mediale Meniskus-Läsion sei wahrscheinlich schon vorbestehend. Im ersten
Schritt sei dem Beschwerdeführer eine diagnostisch-therapeutische
Knie-Infiltration angeboten worden. Diese werde zum jetzigen Zeitpunkt noch
nicht gewünscht. Somit zunächst eine Verordnung von Optifen 600 mg
3.
x täglich unter Pantozol 40 mg 1 x täglich Magenschutz,
für mindestens zwei Wochen. Daneben Verordnung ambulanter Physiotherapie mit
lokal antalgisch / antiphlogistischen Massnahmen und insbesondere
Dehnung der verkürzten Quadriceps-Muskulatur und Instruktion zur täglichen Eigentherapie.
Sollte darunter keine Besserung der Beschwerden eintreten, würde sich der
Beschwerdeführer zur angesprochenen Knie-Infiltration melden. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit
100.
% vom 6. bis zum 12. März 2017 attestiert worden (vgl. ärztliches
Zeugnis vom 6. März 2017, Beschwerdebeilage Nr. 6).
7.
Da die Beschwerdegegnerin in
ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2019 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf
die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 8. Januar 2019 und 6. Juni
2019.
(vgl. E. II. 5.9, 5.11 hiervor) abgestellt und Letztere gar zum
integrierenden Bestandteil erklärt hat, ist nachfolgend auf diese einzugehen
und zu prüfen, ob diese eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bilden.
7.1
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass
der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 5b/ee S. 353 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2017
vom 6. März 2017 E. 2). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
7.2
Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___,
auf deren medizinischer Beurteilung die angefochtene Verfügung basiert, hat den
Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, sondern eine reine
Aktenbeurteilung vorgenommen. Eine entsprechende Beurteilung kann beweiskräftig
sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die
fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2019 vom
18.
Februar 2020 E. 4.3 mit Hinweis). Diese Voraussetzungen sind hier
insofern gegeben, als ausführliche Berichte des Hausarztes sowie zu sämtlichen
gesundheitlichen Problemen fachärztliche Stellungnahmen vorlagen. Was die
Diagnosestellung und die Beurteilung des Beschwerdebildes anbelangt, waren die
Voraussetzungen für eine Aktenbeurteilung grundsätzlich erfüllt. Es stellt sich
jedoch die Frage, ob die darauf basierende Einschätzung der längerfristigen
Arbeitsfähigkeit, zu der sich zwar der Hausarzt geäussert hatte, nicht aber
(mit Ausnahme einzelner begrenzter Zeitabschnitte) die behandelnden Fachärzte,
als beweiskräftig gelten kann.
7.3
7.3.1
Die Ausführungen und die
Einschätzung von Dr. med. E.___ bezüglich der angestammten Tätigkeit des
Beschwerdeführers stimmen mit der Beurteilung des Hausarztes Dr. med. D.___
überein: So führte dieser aus, die bisherige strenge körperliche Tätigkeit als
LKW-Chauffeur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, da ihm sowohl ein längeres
Sitzen als auch das Heben von Gewichten nicht mehr möglich seien. In diesem
Sinn äusserte sich Dr. med. D.___ bereits in seinem Bericht vom 4. Januar
2018.
(vgl. E. II. 5.3 hiervor), wobei er die aktuelle Tätigkeit des
Beschwerdeführers in einer anderen Arbeitsumgebung als «eher nicht zumutbar»
bezeichnete, da es sich um eine rückenbelastende Tätigkeit handle. Auch im an
die B.___ gerichteten Schreiben vom 13. Februar 2018 (vgl. E. II. 5.4
hiervor) legte Dr. med. D.___ dar, es sei zurzeit noch nicht sicher
abzuschätzen, ob der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Stammberuf als
Chauffeur wieder werde aufnehmen können, wobei die langfristige
Arbeitsfähigkeit als «eher nicht mehr gegeben» erachtet werde. Die körperliche
Belastung sei im Verhältnis zur möglichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit
des Beschwerdeführers zu hoch. Es vermag daher einzuleuchten, wenn Dr. med. E.___
in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2019 (vgl. E. II. 5.9 hiervor)
darlegte, dass die schweren Rückenschmerzen die bisherige Tätigkeit als
LWK-Fahrer verunmöglichten und aufgrund der komplexen und sich negativ
beeinflussenden Gesamtsymptomatik der orthopädischen Problematik
(Facettenarthrose) mit sich bei Belastung / Stress negativ
verstärkenden internistischen Erkrankungen (Diabetes und Arterieller
Hypertonus, Tremor) und des sich hieraus entwickelten zusätzlichen Eigen- und
Fremdgefährdungspotentials die Arbeit als LKW-Chauffeur nicht mehr ausführbar
sei. Dieser Einschätzung stehen keine anderslautenden fachärztlichen
Beurteilungen gegenüber.
7.3.2
Zur Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit ist dem ärztlichen Bericht von Dr. med. D.___ vom
28.
September 2018 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) zu entnehmen, eine dem Leiden
angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu zwei bis vier Stunden pro Tag
zumutbar. Ihm seien weder ein längeres Sitzen noch ein Heben von Gewichten
zumutbar. Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ äusserte sich diesbezüglich in ihrer
Stellungnahme vom 8. Januar 2019 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) wie folgt: Der
behandelnde Hausarzt beschreibe in seinem IV-Bericht, dass mittelschwere
Tätigkeiten nicht mehr möglich seien, eine Verweistätigkeit maximal vier
Stunden möglich sein könnte und eine relevante Arbeitsfähigkeit «nicht mehr
erreichbar» sei. Der RAD könne sich der Einschätzung des Hausarztes
anschliessen. Es bestehe für leichte, wechselbelastende Verweistätigkeiten
ebenfalls maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Allerdings lässt sich diese
Aussage dem Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___ so nicht entnehmen
(rechtsprechungsgemäss wäre, wenn eine Bandbreite [hier: zwei bis vier Stunden]
angegeben wird, in der Regel vom Mittelwert auszugehen). Die Erläuterung von
Dr. med. E.___, der Hausarzt habe in seine Einschätzung auch mittelschwere
Tätigkeiten einbezogen, was es rechtfertige, sich für leichte Tätigkeiten am
oberen Ende der durch ihn genannten Bandbreite zu orientieren (vgl. Aktennotiz
vom 21. Januar 2020, A.S. 22), weist zwar eine gewisse Plausibilität
auf. Sie ändert aber nichts daran, dass es sich um ungesicherte Annahmen
handelt, welche keine volle Beweiskraft beanspruchen können, wenn sie getroffen
werden, ohne dass eine persönliche Untersuchung stattgefunden hätte. Es kommt
hinzu, dass Dr. med. D.___ im Einwandschreiben vom 13. März 2017
(vgl. E. II. 5.10 hiervor) u.a. festhielt, er erachte die
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % als «zu hoch gegriffen»,
und diese neu auf 20 bis 25 % bezifferte. Diese neue Stellungnahme des
Hausarztes bildet zwar ihrerseits keinesfalls eine zuverlässige
Entscheidungsbasis, sie macht aber deutlich, dass die massgebende
Arbeitsfähigkeit nicht gestützt auf seine Angaben, ohne ergänzende Untersuchung,
beurteilt werden kann. Unter diesen Umständen kann die durch Dr. med. E.___
geschätzte Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 50 % nicht als
beweiskräftig gelten, denn sie beruht nicht auf hinreichend verlässlichen
Grundlagen. Dasselbe gilt für die angefochtene Verfügung. Das Gericht war
deshalb gehalten, diese Abklärungslücke zu schliessen. Aus diesem Grund wurde
ein Gerichtsgutachten eingeholt.
8.
8.1
Das Gerichtsgutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 27. November 2020 (A.S. 56 ff.) basiert
auf den vollständigen Vorakten und auf persönlichen Untersuchungen durch die
Gutachter in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und
Rheumatologie. Auf dieser Basis nennen die Gutachter als Diagnosen insbesondere
(Gutachten S. 4) ein chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom
(Fehlstatik mit fixierter thorakaler Hyperkyphose bei Zustand nach Morbus
Scheuermann sowie Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance und
Dekonditionierung; Segmentdegeneration L3-S1: Osteochondrose L3/4, L4/5 und
L5/S1 sowie Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1; degenerativ bedingte, leichte
segmentale Gefügelockerung L5/S1), eine manifeste Varusgonarthrose und
Femoropatellararthrose rechts (komplexe mediale Meniskusläsion; Status nach
Kniekontusion rechts am 3. Januar 2017; Status nach Knietrauma rechts ca.
2000; Status nach Innenbandzerrung Knie rechts [Sportverletzung] ca. 1972),
einen Status nach Diabetes-assoziierter Kapsulitis Schulter links 2018, eine
Diabetes-assoziierte sekundäre Kapsulitis Schulter rechts sowie einen
essentiellen Tremor.
8.2
Der internistische Teilgutachter
Dr. med. T.___ diagnostiziert aus der Sicht seiner Fachrichtung insbesondere
eine arterielle Hypertonie und einen Diabetes mellitus Typ 2, welchen er jedoch
keinen Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit beimisst (A.S. 80).
Dies leuchtet ein und wird zu Recht nicht beanstandet.
8.3
8.3.1
Der rheumatologische
Teilgutachter Dr. med. U.___ nennt aus Sicht seiner Fachrichtung die folgenden
Diagnosen (A.S. 97 f.):
Chronisches lumbovertebragenes
Schmerzsyndrom
−
Fehlstatik mit fixierter
thorakaler Hyperkyphose bei Zustand nach Morbus Scheuermann sowie
Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung
−
Segmentdegeneration L3 bis
S1
−
Osteochondrose L3/4, L4/5
und L5/S1 sowie Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1
−
degenerativ bedingte
Gefügelockerung L5/S1
Manifeste Varusgonarthrose und
Femoropatellerarthrose rechts
−
komplexe mediale
Meniskusläsion
−
Status nach Kniekontusion
rechts am 3. Januar 2017
−
Status kann Knietrauma
rechts zirka 2000
−
Status nach Innenbandzerrung
Knie rechts (Sportverletzung) ca. 1972
Diabetes-assoziierte sekundäre
Kapsulitis Schulter rechts
−
Status nach
Diabetes-assoziierter sekundärer Kapsulitis Schulter links 2018
Coxarthrose beidseits
rechtsbetont
−
Femoroazetabuläres
Impingement vom CAM-Typ rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nennt der Gutachter einen Status nach Claviculafraktur rechts
ca. 1976, einen Status nach Ulnafraktur links ca. 1990 und einen Status
nach Vorverlagerung des Nervus ulnaris links bei Ulnarisrinnensyndrom 2010.
8.3.2
Zu den Auswirkungen der
gestellten Diagnosen legt der Gutachter dar (A.S. 99), festzustellen seien
eine schmerzhaft eingeschränkte Rumpfbeweglichkeit im
Lendenwirbelsäulenabschnitt mit reaktivem Muskelhartspann paralumbal,
Irritationen lumbal und präsakral sowie eine Reizung des hinteren
Lendenwirbelsäulenpfeilers ohne aber objektivierbare radikuläre Symptomatik und
ohne Hinweise für eine Segmentinstabilität. Damit korrelierten einerseits die
posturale Problematik mit fixierter thorakaler Hyperkyphose und
Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung und andererseits
die bildgebend nachgewiesenen, leicht bis mittelgradig ausgeprägten,
degenerativen Befunde im Bereich des mittleren unteren Lendenwirbelsäulenabschnitts
im Sinne von Osteochondrosen und Spondylarthrosen mit kernspintomografisch
erkennbarer Aktivierung auf Höhe L5/S1 mit sich nicht neurokompressiv auswirkenden
Diskusläsionen L4/L5 und L5/S1 und einer leichten, degenerativ bedingten
sentimentalen Gefügelockerung L5/S1 mit diskreter Retroposition L5 gegenüber
S1. Auffällig erscheine dabei im zeitlichen Verlauf der Umstand einer
therapeutisch und durch die anhaltende Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2017
unbeeinflusst gebliebene globale Schmerzsymptomatik. Aufgrund der nicht
schwerwiegenden Befundausprägung wäre ein Abflauen der Schmerzsymptomatik auf
die erhebliche Reduktion der Belastungen infolge der attestierten
Arbeitsunfähigkeit als Lastwagenchauffeur sowie unter der Therapie zu erwarten
gewesen. Weshalb eine Schmerzlinderung gemäss Angaben des Beschwerdeführers auch
nicht andeutungsweise eingetreten sei, lasse sich somatisch abgestützt auf die
strukturellen Befunde nicht hinreichend erklären. Diskrepant zu den gemachten
Angaben wirke auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der ganzen
Anamneseerhebung ohne verbale oder averbale Schmerzäusserung, ohne sich
zwischendurch zur Entlastung erheben zu müssen, auf seinem Stuhl habe sitzen
bleiben können und mit dem Auto auch grössere Strecken bewältigen könne. Der
Beschwerdeführer sei von seinem Wohnort mit seinem Auto nach [...] zur rheumatologischen
Begutachtung gereist (Strecke 87 km, Zeitbedarf rund eine Stunde bei freier
Fahrt), gebe aber gleichzeitig erhebliche Einschränkungen in den
Alltagsverrichtungen an.
8.3.3
Bezüglich des rechten Kniegelenks
korreliere der klinische Befund mit der Bildgebung, wo eine leicht bis
höchstens mittelgradige Varusgonarthrose und bilateral betonte Femoropatellararthrose
festzustellen seien (A.S. 99 f.). Klinisch-diagnostisch bestehe eine
manifeste, nicht aber eine aktivierte Varus- und Femoropatellararthrose rechts.
Zudem liessen sich aktuell klinische Zeichen für eine mediale Meniskusläsion
erheben, die bildgebend bereits in der Kernspintomografie vom 17. Februar
2017.
objektiviert worden sei. Die angegebenen bewegungs- und vor allem
belastungsabhängigen antero-medialen Knieschmerzen fänden insgesamt damit eine
Erklärung. Einen Monat nach dem Unfallereignis vom 3. Januar 2017 habe der
Beschwerdeführer gemäss Aktenlage wieder seiner Arbeit nachgehen können. Bei
fehlender Beschwerdeangabe sei im klinischen Untersuch der Hüftgelenke
beidseits rechtsbetont eine Bewegungseinschränkung mit provozierbarem
Leistenschmerz rechts aufgefallen. Die veranlasste nativ-radiologische
Untersuchung habe zu den mit der Klinik korrelierenden Befunden einer leichten,
rechts betonten Coxarthrose beidseits und eines femoroazetabulären Impingement
rechts bei Offsetstörung mit vermindert tailliertem Schenkelhals (Typ CAM)
geführt.
Weiter sei im Dezember 2018 die Diagnose
einer «Frozen shoulder» links gestellt worden, welche zwischenzeitlich spontan
abgeheilt sei. Mit hoher Wahrscheinlichkeit stehe diese Schultererkrankung in
Zusammenhang mit dem nicht optimal eingestellten Diabetes mellitus Typ 2. Man
spreche in diesem Zusammenhang von einer diabetesassoziierten, sekundären
Kapsulitis der Schulter. Bei einer bilateralen Beteiligung seien nur selten
gleichzeitig beide Seiten betroffen. Die kontralaterale Schulter erkranke
zumeist mit einer zeitlichen Verschiebung von einigen Monaten bis höchstens
einigen Jahren. So leide nun der Explorand seit etwa einem halben Jahr unter
denselben Beschwerden wie zuvor links mit Entwicklung einer kapsulären
Schultersteife, wiederum hoch wahrscheinlich in Zusammenhang stehend mit dem
vorbestehenden, therapeutisch nicht optimal eingestellten Diabetes mellitus. Zu
erwarten sei auch hier eine spontane Ausheilung nach voraussichtlich Monaten.
8.3.4
Die erhobenen Befunde an der
Lendenwirbelsäule, am rechten Knie und an beiden Hüftgelenken rechtsbetont
sowie an der rechten Schulter implizierten, so der Gutachter Dr. med. U.___,
eine Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule sowie der genannten Gelenke auf
höhere Krafteinwirkungen innerhalb und insbesondere ausserhalb der Körperachse.
Abgestützt auf die Befundebene könnten dem Beschwerdeführer von rheumatologischer
Seite her keine körperlich schweren oder ständig mittelschweren Arbeiten, wie
auch keine den Rücken, das rechte Kniegelenk, die Hüftgelenke und die rechte Schulter
belastenden Arbeitspositionen zugemutet werden. Es bestünden damit von rheumatologischer
Seite her Einschränkungen hinsichtlich Arbeitspositionen mit gehäuft
vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper; für Tätigkeiten mit repetitiver
Rumpfrotation im Sitzen mit fixiertem Becken; für Tätigkeiten, welche verbunden
seien mit einer sitzenden oder stehenden Zwangshaltung, ohne Möglichkeit,
zwischendurch zur Entlastung die Körperposition zu wechseln. Ebenfalls
ungeeignet seien ausschliesslich stehende oder gehende Tätigkeiten, Tätigkeiten
im Kauern und / oder Knien, Tätigkeiten mit dem rechten Arm an oder
über der Schulterhorizontalen, sowie Tätigkeiten, welche verbunden seien mit
Schlägen oder Vibrationen oder mit längerer dauernder, nass kalter
Witterungsexposition. Auch Tätigkeiten auf Dächern, Leitern oder Gerüsten sowie
Arbeiten, welche verbunden seien mit hinunter- oder hochspringen, könne der
Beschwerdeführer nicht ausüben.
8.3.5
Der rheumatologische
Teilgutachter führt weiter aus (A.S. 100 f.), aufgrund der erhobenen
Befunde sei die letzte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur mit regelmässigem
Beladen und Entladen von Stückgut als bleibend nicht mehr zumutbar zu
beurteilen. Einschränkend wirkten sich bei dieser Tätigkeit einerseits die
vorwiegend sitzende Arbeitsposition und das Hinunterspringen von der
Fahrerkabine auf den Boden sowie andererseits das regelmässige Beladen und
Entladen von Stückgut aus. Die Arbeitsfähigkeit liege diesbezüglich von
rheumatologischer Seite her unter 30 %. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit
umfasse körperlich leichte, nur gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit einer
Gewichtsbelastung zwischen 5 – 10 kg (nur selten 15 kg),
durchgeführt in Wechselbelastung (stehend, sitzend, gehend) und unter Beachtung
der erwähnten Einschränkungen (d.h. Vermeiden bestimmter Körperhaltungen, von
Schlägen und Vibrationen sowie von nasskalter Witterungsexposition). Eine
angepasste Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer abgestützt auf die Befundebene
medizinisch-theoretisch ganztags (8.2 Stunden pro Tag) zumutbar. In diesem
zumutbaren zeitlichen Umfang werde die Leistungsfähigkeit von rheumatologischer
Seite her aufgrund des schmerzbedingten Bedarfs an vermehrten Pausen und des
schmerzbedingten langsameren Arbeitstempos um 20 % vermindert beurteilt.
Integral resultiere aus pathologischer Sicht für eine optimal dem Leiden angepasste
Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Diese Einschätzung gelte seit
Oktober 2017.
8.4
8.4.1
Das neurologische Teilgutachten
wurde am 9. Oktober 2020 durch Dr. med. V.___ verfasst (A.S. 106 ff.).
Dieser nennt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
lumbovertebrales Schmerzsyndrom und einen essentiellen Tremor (A.S. 110).
Weiter erwähnt er ohne solche Auswirkung einen Diabetes mellitus Typ 2, eine
koronare Herzkrankheit sowie einen Status nach Operation einer Ulnaris-Neuropathie
links. Der Gutachter führt aus, der Beschwerdeführer beklage vor allem seine
Rückenschmerzen als «Hauptbeschwerdepunkt» und gebe an, er sei dadurch beim Gehen
und in der Beweglichkeit stark eingeschränkt. Im Weiteren bestünden Schmerzen
durch die Arthrose am rechten Knie und Einschränkungen durch das Zittern.
8.4.2
Zu den erhobenen Befunden erklärt
der Gutachter, seitens des Bewegungsapparates und vor allem im Bereich der
beklagten Rücken- und Beinschmerzen bestünden keine neurologischen Symptome oder
pathologischen neurologischen Befunde (A.S. 110). Es handle sich hier um
eine orthopädische oder rheumatologische Erkrankung. An neurologischen Befunden
bestehe ein erheblicher Tremor vor allem der Hände und Unterarme, rechtsbetont.
Im Weiteren könne der Gutachter Residuen älterer neurologischer Erkrankungen
erkennen, so eine verheilte Operation des Nervus ulnaris links und eine
Sensibilitätsstörung nach einer alten Handverletzung rechts. Zu diagnostizieren
seien ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne neurologische Beteiligung, ein
essentieller Tremor, ein Status nach Sulcus ulnaris Syndrom links sowie ein
Status nach Schnittverletzung der rechten Hand vor Jahren. Die hauptsächliche
neurologische Diagnose sei, so der Gutachter weiter, der essenzielle Tremor
(A.S. 111). Dieser sei erheblich. Er stelle eine Beeinträchtigung der
Fein- und Grobmotorik der Arme dar. Schriftliche Arbeiten, feinmotorische
Arbeiten seien für den Beschwerdeführer nicht ausführbar. Die früheren
neurologischen Diagnosen (Sulcus ulnaris Syndrom links, Schnittverletzungen mit
Sensibilitätsstörung der rechten Hand) beeinträchtigten den Beschwerdeführer
nicht. Bezüglich des tieflumbalen Schmerzsyndroms sei das Fachgebiet der
Neurologie nicht symptomatisch betroffen.
8.4.3
In der angestammten Tätigkeit als
Lastwagenchauffeur bestehe bis anhin durch den Tremor (Zittern) keine relevante
Einschränkung der Leistungsfähigkeit (A.S. 111). Aufgrund der
neurologischen Störung des Zitterns dürfe der Arbeitsplatz keine besonderen
feinmotorischen Tätigkeiten erfordern; darunter falle auch das Schreiben von
Hand oder mit Tastatur, sofern es über einzelne Worte oder Unterschriften
hinausgehe. Zu erwähnen sei auch, dass der Beschwerdeführer keine
Computerkenntnisse habe, womit eine weitere Ressource wegfalle. Der Tremor sei
am 26. Februar 2018 von Dr. med. O.___ erstmals neurologisch
beurteilt worden. Die damalige Beurteilung habe auf eine Diagnose ohne
Krankheitswert gelautet. In der heutigen Untersuchung sehe er, der Gutachter,
einen erheblichen Tremor, so dass er davon ausgehe, dass mittlerweile ein
Krankheitswert bestehe. Dieser Verlauf sei bei einem essenziellen Tremor, der
langsam aber stetig fortschreite, zu erwarten. Ein essenzieller Tremor sei oft
unbefriedigend therapierbar (A.S. 112). Die gängige medikamentöse Therapie
bestehe in der Abgabe eines Betablockers. Aus internistischen Gründen habe der
Beschwerdeführer bereits einen Betablocker (Nebivolol), trotzdem sei der Tremor
erheblich. Der essenzielle Tremor spreche oft schlecht auf medikamentöse
Therapien an. Bei schwerem Verlauf, also wenn der Patient infolge Tremor
hilflos werde, könne man die Implantation eines Neurostimulators
(Hirnschrittmacher) erwägen oder dann eine ultraschallgesteuerte Verödung der
zuständigen Hirnnervenkerne. Dies seien invasive Massnahmen, die
Arbeitsfähigkeit werde dadurch in der Regel nicht wieder erreicht. In Bezug auf
die Prognose sei davon auszugehen, dass sich der essenzielle Tremor langsam
verschlechtern werde, entsprechend dem natürlichen Verlauf.
8.5
In ihrer Gesamtbeurteilung (A.S. 57
ff.) fassen die Gutachter die Ergebnisse aus den Teilgutachten zusammen. Zur
Arbeitsfähigkeit führen sie aus, die angestammte Tätigkeit als
Lastwagenchauffeur sei dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht im
Herbst 2019 (und bleibend) nicht mehr zumutbar. Einschränkend wirkten sich die
vorwiegend sitzende Arbeitsposition, das Herunterspringen von der Fahrerkabine
auf den Boden, das Besteigen der Fahrerkabine sowie das regelmässige Be- und
Entladen von Stückgut aus. Diese Beurteilung gelte ab Oktober 2017. In einer
leidensangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im interdisziplinären
Konsens eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit (z.B. 8.2 Stunden pro Tag an
fünf Tagen pro Woche) mit einer Verminderung der Leistungsfähigkeit um 20 %
(schmerzbedingt erhöhter Pausenbedarf und schmerzbedingt langsameres
Arbeitstempo) zu attestieren. Geeignet sei eine körperlich leichte, nur
gelegentlich mittelschwere Tätigkeit mit einer Gewichtsbelastung bis 10 kg
(nur selten 15 kg), durchgeführt in Wechselbelastung (Stehen, Sitzen,
Gehen), wobei dem Beschwerdeführer keine besonderen feinmotorischen Tätigkeiten,
inkl. Schreiben von Hand oder mit Tastatur – soweit es über einzelne Worte oder
Unterschriften hinausgeht –, zumutbar seien.
9.
9.1
Das Gerichtsgutachten der
Begutachtungsstelle F.___ wird den allgemeinen Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 3.2 hiervor)
gerecht: Es basiert auf vollständigen Vorakten und eigenen spezialärztlichen
Untersuchungen in den relevanten Disziplinen. Auf dieser Basis gelangen die
Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet
werden. Inhaltlich vermag die Argumentation in den drei Teilgutachten wie auch
in der Gesamtbeurteilung zu überzeugen.
9.2
Aus den Einwänden des
Beschwerdeführers ergeben sich keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von
den Ergebnissen des Gerichtsgutachten oder für ergänzende Fragen an die
Experten (vgl. E. II. 3.3 hiervor):
9.2.1
Was den Tremor anbelangt, der
insbesondere an den Händen und Unterarmen, rechtsbetont, auftritt, lassen sich
dem Gutachten alle notwendigen Angaben entnehmen. Betroffen ist vorwiegend die
rechte Hand; der Beschwerdeführer war ursprünglich Linkshänder, wurde aber in
der Folge «umtrainiert», so dass die rechte, vom Tremor stärker betroffene Hand
tendenziell zur dominanten wurde. Der neurologische Teilgutachter Dr. med. V.___
spricht von einer Beeinträchtigung der Fein- und Grobmotorik der Arme und
erklärt anschliessend, schriftliche Arbeiten und feinmotorische Arbeiten seien
nicht mehr ausführbar (neurologisches Teilgutachten, Antwort auf Frage 4;
Gesamtbeurteilung, Antwort auf Frage 5). Daraus ergibt sich, dass sich der
Tremor auch ungünstig auf die Grobmotorik auswirkt, allerdings nicht in einer
Weise, welche die Arbeitsfähigkeit ernsthaft beeinträchtigt. So hält der
Gutachter ausdrücklich fest, in der angestammten Tätigkeit als
Lastwagenchauffeur führe der Tremor «bis anhin» zu keiner relevanten Einschränkung
der Leistungsfähigkeit (neurologisches Teilgutachten, Antwort auf Frage 5;
damit vereinbar ist auch die Antwort auf Frage 6). Von einer inneren
Widersprüchlichkeit oder Unklarheit des Gutachtens kann diesbezüglich nicht
gesprochen werden.
9.2.2
Der Beschwerdeführer weist auf
einen Widerspruch zwischen dem neurologischen Teilgutachten und der
Gesamtbeurteilung in Bezug auf die Frage hin, ob Eingliederungsmassnahmen
angezeigt seien. Die Aussage im Teilgutachten lautet: «Angesichts der
Kombination der orthopädischen und neurologischen Erkrankung erachte ich
berufliche Massnahmen als nicht sinnvoll» (neurologisches Teilgutachten,
Antwort auf Frage 9). In der Gesamtbeurteilung (Antwort auf Frage 9) steht
dagegen: «In Anbetracht einer andauernden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit und einer 80 % Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
scheinen uns berufliche Massnahmen angezeigt, um eine Re-Integration des
Versicherten zu gewährleisten». Diese Diskrepanz lässt sich dadurch erklären,
dass der neurologische Teilgutachter aufgrund der ihm vorliegenden Akten davon
ausging, die orthopädische oder rheumatologische Komponente führe auch in einer
geeigneten Verweistätigkeit zu einer erheblichen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (immerhin war die RAD-Ärztin von einer solchen von 50 %
ausgegangen). Als das Gesamtgutachten verfasst wurde, war aber bekannt, dass es
sich nicht so verhielt. Es leuchtet daher ein, dass man in der gemeinsamen
Beurteilung Eingliederungsmassnahmen nun (aus gesamtmedizinischer Sicht) als
sinnvoll erachtete. Der Sinn der Gesamtbeurteilung besteht auch und nicht
zuletzt darin, dass ein Gutachter seine Einschätzungen, soweit sie auf Annahmen
über Aspekte aus anderen Fachdisziplinen beruhen, überprüfen und gegebenenfalls
revidieren kann. Die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens wird dadurch nicht
infrage gestellt.
9.2.3
Der Umstand, dass der Hausarzt
und auch die RAD-Ärztin von einer höheren Einschränkung ausgingen, steht der
Beweiskraft des Gerichtsgutachtens nicht entgegen. Die hausärztlichen
Feststellungen bilden in den meisten Fällen – und wie dargelegt auch hier –
keine hinreichende Grundlage für die abschliessende Anspruchsbeurteilung. Die
RAD-Ärztin stützte sich ihrerseits auf die vorhandenen Berichte ab und nahm
keine eigenen Untersuchungen vor. Das Gerichtsgutachten wurde notwendig, weil
die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht ausreichten.
9.3
Zusammenfassend kann in Bezug
auf den medizinischen Sachverhalt vollumfänglich auf das Gerichtsgutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 27. November 2020 abgestellt werden. Danach
ist der Beschwerdeführer seit Oktober 2017 in der angestammten Tätigkeit als
Lastwagenchauffeur zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten
Tätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum mit um
20.
% reduzierter Leistung wegen schmerzbedingt erhöhtem Pausenbedarfs und
schmerzbedingt reduziertem Arbeitstempo). Geeignet ist eine körperlich leichte,
nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeit mit einer Gewichtsbelastung bis
10.
kg (nur selten über 15 kg), durchgeführt in Wechselbelastung
(Stehen, Sitzen, Gehen), wobei dem Beschwerdeführer keine besonderen
feinmotorischen Tätigkeiten inkl. Schreiben von Hand oder mit Tastatur – sofern
es über einzelne Worte oder Unterschriften hinausgeht – zumutbar sind. Einschränkend
wirken sich aus rheumatologischer Sicht die Probleme am Rücken und am Knie
sowie in geringerem Ausmass an der rechten Schulter aus. Weiter ergeben sich aus
neurologischer Sicht erhebliche qualitative Einschränkungen aus dem
essentiellen Tremor, dem die Gutachter mehr Gewicht beimessen als zuvor die
untersuchende Neurologin.
10.
Mit dem Vorliegen des
Gerichtsgutachtens kann die medizinische Situation als geklärt gelten. Es
stellt sich jedoch die Frage, ob die festgestellte Restarbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist.
10.1
Das trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen
zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein
invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,
welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu
führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich
nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f. mit Hinweisen).
10.2
Die Möglichkeit, die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht
zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche
Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur
Verfügung steht. Der Beschwerdeführer ist im Mai 1958 geboren. Für die Frage,
ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar
sei, ist derjenige Zeitpunkt massgebend, zu dem die medizinische Zumutbarkeit
einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die
medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben. Muss wegen bestehender Unklarheiten ein
medizinisches Gutachten eingeholt werden, ist in aller Regel massgebend, wann
das Gutachten erstattet wird (BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4 S. 461 f.). Dies
gilt auch dann, wenn ein Gerichtsgutachten eingeholt werden muss, weil der
medizinische Sachverhalt zuvor nicht rechtsgenüglich geklärt war (Urteil des
Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2 und 3.2).
Als die durch das Gericht beauftragte Begutachtungsstelle F.___ im November
2020.
ihr Gutachten ablieferte, war der Beschwerdeführer 62 ½ Jahre alt und
wies somit eine verbleibende Aktivitätsdauer von 2 ½ Jahren auf. Dem
Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, er habe sich bewusst mit
Verzögerung angemeldet, so dass kein Grund besteht, von der Massgeblichkeit
dieses Zeitpunktes abzuweichen.
10.3
In einer neueren Publikation
wurde die jüngere Praxis zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in
fortgeschrittenem Alter analysiert, und dies mit dem folgenden Ergebnis (Thomas
Gächter / Philipp Egli / Michael Meier / Martina
Filippo: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung,
Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtsschutz AG, Zürich/Winterthur 2021 [abrufbar
unter www.wesym.ch; nachfolgend: Gächter e.a.], S. 45 N 154 f.). Eine mögliche
Relevanz wird dem Kriterium «fortgeschrittenes Alter» bei Männern ab dem 61.
Altersjahr zuerkannt. Als allein ausschlaggebendes Kriterium wird das Alter
aber erst ab dem Alter 64 anerkannt. Wenn die verbleibende Erwerbsdauer nur
noch einige Monate beträgt, wird die Verwertbarkeit einzig aufgrund des Alters
definitiv verneint. Bei Männern über 60 Jahre geht die Rechtsprechung dann von
einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus, wenn sie nur noch zwei bis
drei Jahre Aktivitätszeit vor sich haben, ihre Arbeitsfähigkeit im bisherigen
Tätigkeitsbereich – stark eingeschränkt ist, ein grosser Umschulungs- oder
Einarbeitungsaufwand anfallen würde und kaum mit einer gewissen
Anpassungsfähigkeit gerechnet werden darf. Im Altersspektrum von 60 – 64
Jahren bedarf es somit (mehrerer) zusätzlich qualifizierender Elemente, damit
eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint wird.
10.4
Vor diesem Hintergrund ist die
Verwertbarkeit der gutachterlich ermittelten Arbeitsfähigkeit wie folgt zu
beurteilen:
10.4.1
Die bisherige Tätigkeit ist dem
Beschwerdeführer aufgrund des von rheumatologischer Seite festgestellten
Beschwerdebildes nicht mehr zumutbar, eine berufliche Umstellung daher
unumgänglich. Diesbezüglich verfügt der Beschwerdeführer insofern über relativ günstige
Voraussetzungen, als er in einer geeigneten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
80.
% (volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung) aufweist. Diese
vergleichsweise hohe Arbeitsfähigkeit lässt eine Anstellung für einen potenziellen
Arbeitgeber auch bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 2 ½ Jahren
nicht von vornherein als unwirtschaftlich erscheinen. Tendenziell günstig ist
auch, dass der Beschwerdeführer bis im Oktober 2017 erwerbstätig war und damit
eine im Quervergleich eher kurze Abwesenheit vom Arbeitsmarkt verzeichnet.
Weiter ist er deutscher Muttersprache. Was die berufliche Ausbildung anbelangt,
absolvierte der Beschwerdeführer in jungen Jahren in der DDR, wo er
aufgewachsen ist, eine Ausbildung zum Facharbeiter Bergbau-Technologie. Nach
der Übersiedlung in die Schweiz im Jahr 1977 arbeitete er zunächst in einer
Metzgerei, als Mitarbeiter bei der [...] und als Staplerfahrer. Er erwarb die Zulassung
als Lastwagenchauffeur und war ab 1985 ausschliesslich in diesem Beruf tätig,
zunächst 20 Jahre lang im internationalen Transport und zuletzt ab 2005 beim
letzten Arbeitgeber, der Firma C.___.
10.4.2
Das durch die Gutachter
formulierte Zumutbarkeitsprofil lässt die Arbeit als Lastwagenchauffeur nicht
mehr zu. Ansonsten enthält es eine Reihe von Einschränkungen. Insbesondere die
Kombination einer leichten bis zeitweise mittelschweren, wechselbelastenden
Tätigkeit mit der starken Erschwerung feinmotorischer Arbeiten und
grundsätzlichem Ausschluss (auch kurzer) Schreibarbeiten schränkt das Feld
möglicher Tätigkeiten ein. Ungünstig wirkt sich weiter aus, dass der
Beschwerdeführer seit 1985 (er war damals 27-jährig) ausschliesslich als Lastwagenchauffeur
erwerbstätig war und diese Tätigkeit nun nicht mehr infrage kommt. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer ist demnach nicht mit beruflichen Umstellungen, wie sie
nunmehr notwendig wären, vertraut. Diese Umstände begründen im Quervergleich
mit anderen Fällen eine gewisse Erschwerung. Eine besondere Konstellation
ergibt sich aus dem Tremor. Das starke Zittern fällt, wie sich den Akten
entnehmen lässt, in der sozialen Interaktion sofort auf und wird in sämtlichen
Berichten über Gespräche mit dem Beschwerdeführer ausdrücklich und mit einer
gewissen Betonung erwähnt (vgl. z.B. E. II. 5.6 hiervor oder das
Intake-Protokoll, IV-Nr. 14 S. 4). Auch der neurologische Gerichtsgutachter
Dr. med. V.___ spricht wie erwähnt von einem erheblichen Tremor, vor allem an
den Händen und Unterarmen, rechtsbetont, und misst diesem, anders als die zuvor
untersuchende Neurologin Dr. med. O.___ (vgl. E. II. 5.5
hiervor), einen relevanten Krankheitswert bei. Weiter beurteilt er die
Behandlungsmöglichkeiten sehr skeptisch; insbesondere ist nach seiner
Einschätzung von einer Behandlung mittels Betablockern keine namhafte
Verbesserung zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer aus internistischen
Gründen bereits ein Mittel aus der Gruppe der Betablocker (Nebivolol) einnahm,
ohne dass sich die Tremor-Symptomatik reduziert hätte. Ein derart ausgeprägter,
ins Auge springender Tremor von Händen und Unterarmen schränkt nicht nur die
Leistungsfähigkeit spürbar ein, sondern schmälert auch die Aussichten auf eine
Anstellung zusätzlich. In Verbindung mit der Berufsbiographie des
Beschwerdeführers, dem vergleichsweise engen Feld zumutbarer Tätigkeiten und
der geringen verbleibenden Aktivitätsdauer von 2 ½ Jahren begründet
er eine derjenigen Konstellationen, in der davon ausgegangen werden muss, die
verbleibende Arbeitsfähigkeit lasse sich auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten. Eine Anstellung wäre nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich.
10.5 Zusammenfassend kann die
gutachterlich ermittelte Arbeitsfähigkeit nicht mehr als verwertbar gelten. Verantwortlich
sind neben dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers, dessen
Erwerbsbiographie und dem aus rheumatologischer Sicht formulierten
Zumutbarkeitsprofil, die für sich allein wohl noch nicht diesen Schluss
zuliessen, insbesondere der ausgeprägte krankheitswertige Tremor, der als
weiteres qualifizierendes Element im Sinne der Rechtsprechung anzusehen ist.
11.
11.1 Nach dem Gesagten ist davon
auszugehen, dass die durch das Gerichtsgutachten ermittelte Arbeitsfähigkeit
mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und angesichts
der gesundheitlichen Einschränkungen, namentlich des vergleichsweise engen
Zumutbarkeitsprofils und des ausgeprägten Tremors, auch auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nicht mehr verwertet werden kann.
11.2 In einem neueren Urteil hat das
Bundesgericht die Rechtsprechung gemäss BGE 138 V 457 präzisiert und
festgehalten, damit werde doch nicht die Frage beantwortet, ab wann eine ganze
Rente wegen Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu gewähren ist (Urteil
des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.2.1). Insbesondere
dann, wenn von einer Verschlechterung auszugehen ist, folgt aus einer
festgestellten Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit keineswegs zwingend,
dass seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn Anspruch auf eine ganze Rente besteht.
Hier liegt jedoch eine andere Konstellation vor. Anders als im zitierten Urteil
(vgl. a.a.O., E. 5.2.2) kann nicht gesagt werden, aufgrund der Aktenlage
habe ohne Zweifel eine hohe Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten Tätigkeit festgestanden. Vielmehr wurde vonseiten des Hausarztes
eine Arbeitsfähigkeit von 2 – 4 Stunden, vonseiten der
RAD-Ärztin eine solche von 50 % attestiert. Laut den gutachterlichen
Ausführungen hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Oktober
2017 nicht erheblich verändert. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich,
dem Beschwerdeführer analog zum Leiturteil BGE 138 V 457 eine
ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2018 zuzusprechen. Die Beschwerde ist
demgemäss gutzuheissen.
12.
12.1 Der obsiegende Beschwerdeführer
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer
Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).
12.2 Rechtsanwalt Gressly macht in
seiner Honorarnote vom 17. Februar 2021 (A.S. 128 ff.) ein Honorar
von CHF 5'020.75 à CHF 250.00 nebst Auslagen und Mehrwertsteuer
geltend. Der Aufwand von 20 Stunden kann mit Blick auf die Weiterungen durch
das Gerichtsgutachten sowie die etwas ungewöhnliche Fragestellung als
angemessen gelten. Mit den Auslagen von CHF 230.90 und der Mehrwertsteuer
von 7,7 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF 5'656.05.
12.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 (vgl. A.S. 22) zurückzuerstatten.
12.4 Das Gerichtsgutachten wurde
erforderlich, weil die angefochtene Verfügung auf keinen beweiskräftigen
medizinischen Grundlagen basierte. Dementsprechend sind die Kosten des
Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ vom 27. November 2020 in der Höhe
von CHF 13'003.95 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGE 143 V 269, 139 V 396).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 17. Oktober 2019 wird in
dem Sinne abändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018 Anspruch
auf eine ganze Rente hat.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 5'656.05 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Dem Beschwerdeführer ist der bereits
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
5. Die Beschwerdegegnerin hat der
Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 27. November 2020 von
CHF 13'003.95 zu erstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng