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Entscheid

VSBES.2019.265

Invalidenrente

1. Juni 2021Deutsch55 min

Rente zusprechen und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinen (IV-Nr. 27).

Source so.ch

Urteil vom 1. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 17. Oktober 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1958 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 28. März 2018 (Eingang:

12. April 2018) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) unter Angabe von Rückenproblemen seit dem 30. Oktober

2017 und Knieproblemen seit dem 3. Januar 2017 zum Leistungsbezug an (IV-Stelle

Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

1.2 Die Beschwerdegegnerin zog die

Akten des Kollektiv-Taggeldversicherers B.___ (nachfolgend: B.___, IV-Nr. 5)

bei und führte am 7. Mai 2018 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 14).

Anschliessend wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 22. Mai 2018

(IV-Nr. 15) eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf des

gesetzlichen Wartejahres am 30. Oktober 2018 in Aussicht gestellt.

1.3 Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge den Arbeitgeberfragebogen der Firma C.___ vom 13. Juli 2018

(IV-Nr. 16), weitere Akten der B.___ (IV-Nrn. 20 ff.) sowie einen

Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH

(IV-Nr. 21 S. 1, 3 – 5), ein. Dr. med. E.___, Fachärztin Allgemeinmedizin

und Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 8. Januar

2019 zur medizinischen Aktenlage Stellung (IV-Nr. 24 S. 2 f.). Daraufhin

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

4. März 2019 in Aussicht, sie werde ihm ab 1. Oktober 2018 eine halbe

Rente zusprechen und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinen (IV-Nr. 27).

Zu den am 13. März 2019 (Eingang: 29. März 2019) durch den Hausarzt

Dr. med. D.___ erhobenen Einwänden (IV-Nr. 31) liess die

Beschwerdegegnerin die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ am 6. Juni 2019

(IV-Nr. 37 S. 2) Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 17. Oktober

2019 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin im

Sinne des Vorbescheids und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018

eine halbe Rente zu.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 14. November 2019 (A.S. 10 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 17. Oktober 2019

sei aufzuheben, soweit mit dieser über einer halben Rente liegende Ansprüche

verweigert werden.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 eine

ganze Rente auszurichten.

Eventualiter sei die Sache zur Vornahme

weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar

2020 (A.S. 27 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde. Sie reicht in der Beilage die Aktennotiz der RAD-Ärztin Dr. med. E.___

vom 21. Januar 2020 (A.S. 29 f.) ein.

4. Mit Replik vom 29. Januar

2020 (A.S. 34 ff.) und Duplik vom 5. Februar 2020 (A.S. 38)

halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

5. Mit prozessleitender Verfügung

vom 17. Juni 2020 (A.S. 45 ff.) wird den Parteien mitgeteilt, es sei

vorgesehen, bei der Begutachtungsstelle F.___ ein polydisziplinäres

medizinisches Gerichtsgutachten mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere

Medizin, Neurologie und Rheumatologie einzuholen. Mit Verfügung vom 29. Juli

2020 (A.S. 51 ff.) wird der entsprechende Auftrag erteilt.

6. Die Begutachtungsstelle F.___

erstattet ihr Gutachten am 27. November 2020 (A.S. 56 ff.). Die Beschwerdegegnerin

nimmt dazu am 7. Januar 2021 Stellung (A.S. 118) und beantragt, die

angefochtene Verfügung sei zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern

(reformatio in peius). Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 8. Januar

2021 (A.S. 119 ff.) sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest und beantragt

ausserdem, der Begutachtungsstelle seien Rückfragen zu unterbreiten.

7. Die durch den Vertreter des Beschwerdeführers

am 18. Februar 2021 eingereichte Kostennote (A.S. 127 ff.) geht am

19. Februar 2021 in Kopie an die Beschwerdegegnerin (A.S. 132).

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2018. Die

Beschwerdegegnerin hat ihm eine halbe Rente zugesprochen, er beantragt eine

ganze Rente.

1.3

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. Oktober 2019) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit

oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die

Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und

Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche

Beeinträchtigung seit dem 30. Oktober 2017 (IV-Nr. 2) geltend

gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte frühestens nach Ablauf

des Wartejahres im Oktober 2018 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht

– sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens

sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 28. März

2018, IV-Nr. 7), was hier ebenfalls im Oktober 2018 der Fall wäre.

Massgebend sind somit die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtssätze.

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125

V 261 E. 4).

2.4

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum

Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2

S. 182, 129 V 222).

3.

3.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.2

Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).

3.3

Nach der Rechtsprechung weicht

das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den

Einschätzungen der medizinischen Experten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282,

135.

V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die

Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes

Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt.

Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei

es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweis).

4.

Die Parteien begründen ihre

Standpunkte im Wesentlichen wie folgt:

4.1

Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2019 (A.S. 1 ff.) fest, ihre

Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. Oktober

2017.

(Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner bisherigen Tätigkeit als

Lastwagenchauffeur bei der Firma C.___ in [...] aus gesundheitlichen Gründen in

seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Diese Tätigkeit sei ihm ab diesem Zeitpunkt

nicht mehr zumutbar. Der Arbeitgeber habe in der Folge das Arbeitsverhältnis

aus gesundheitlichen Gründen per 31. August 2018 aufgelöst. Aus

medizinisch-theoretischer Sicht seien dem Beschwerdeführer jedoch körperlich

leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in einem Pensum von 50 % zumutbar. Nach

Ablauf des gesetzlichen Wartejahres bestehe ein Invaliditätsgrad von 51 %.

Der Beschwerdeführer habe somit per 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine

halbe IV-Rente. Berufliche Massnahmen hätten nicht durchgeführt werden können,

da sich der Beschwerdeführer dazu nicht in der Lage gefühlt habe.

4.2

Der Beschwerdeführer hält dem in

seiner Beschwerdeschrift vom 14. November 2019 (A.S. 10 ff.) entgegen,

die Einschätzungen des RAD beruhten auf ohne persönliche Untersuchung

vorgenommenen Beurteilungen vom 8. Januar 2019 und 27. Mai 2019 [recte:

6.

Juni 2019]. Bereits geringe Zweifel genügten, um eine gutachterliche

Abklärung mit persönlicher Untersuchung (wenn man den Einschätzungen den

Behandlern nicht folgen wolle) zu rechtfertigen (A.S. 14). Der Hausarzt Dr. med.

D.___ habe im Arztbericht vom 28. September 2018 für eine

leidensangepasste Tätigkeit prognostisch zwei bis maximal vier Stunden

Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Werde in Einklang mit der Praxis auf den Mittelwert

abgestellt, müsse von drei Stunden pro Tag ausgegangen werden. Im Vergleich zur

hier relevanten durchschnittlichen statistischen Wochenarbeitszeit im

Produktionsbereich von 41.7 Stunden entsprächen drei Stunden pro Tag

(gerundet) 36 % und keineswegs 50 %. Die Stellungnahme des RAD zur

nur vermeintlich neu deutlich geringeren hausärztlichen Folgenabschätzung

überzeuge daher nicht. Der Einwand von Dr. med. D.___ habe seiner

ursprünglichen Einschätzung nicht wesentlich widersprochen. Der Hausarzt sei

mit seiner Einschätzung praktisch konstant geblieben, wobei diese Einschätzung

vom RAD lediglich nicht richtig ausgelegt worden sei (A.S. 15).

Die Knieprobleme des Beschwerdeführers,

welche auf einen Unfall vom 3. Januar 2017 zurückgingen, erwiesen sich als

in den bisherigen Akten ungenügend dokumentiert. Mit der Beschwerde würden ein

ärztliches Zeugnis des Spitals G.___ vom 4. Januar 2017, ein ärztliches

Zeugnis des damaligen Hausarztes Dr. med. H.___ vom 17. Januar 2017, eine

MRT-Beurteilung von Dr. med. I.___ vom 17. Februar 2017 und ein

Arztzeugnis von Dr. med. J.___ vom 6. März 2017 eingereicht

(Beschwerdebeilagen Nrn. 3 – 6). Diese die Leistungsfähigkeit

mitbeeinträchtigenden Befunde seien mangels hinreichender Dokumentation bei der

Folgenabschätzung des RAD nicht miteinbezogen worden. Damit beruhe Letztere auf

einer lückenhaften Datenlage, so dass nicht auf sie abgestellt werden könne. Dies

umso weniger, als die vorerwähnten, 2017 festgestellten Befunde potentiell

progredient sein dürften (A.S. 15 f.).

Im Sinne eines Gesamtfazits bestünden

multiple und teilweise wohl zueinander in Wechselwirkung stehende

gesundheitliche Störungen in Form akuter tieflumbaler Rückenschmerzen bei

deutlicher Fazettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits bei segmentaler

Diskopathie, eines mittelschweren Sulcus ulnaris-Syndroms links, eines

essenziellen Tremors, eines Diabetes mellitus Typ II, einer arteriellen

Hypertonie und einer medialen Gonarthrose / Femoropatellar-Arthrose

im rechten Knie. Ferner bestünden offenbar insbesondere analgetikabedingte

Leistungsminderungen bei längerer Beanspruchung. Allenfalls auch

invaliditätsrelevant seien residuelle Einschränkungen der Schulterfunktion nach

einer frozen shoulder. Ein Gutachten erscheine als zwingend, wenn nicht der

(richtig verstandenen) hausärztlichen Beurteilung gefolgt werden wolle

(A.S. 16 f.).

Ungeachtet des Vorgesagten müssten die

unbestrittenen Einschränkungen (erst recht dann, wenn der hausärztlichen

Folgenabschätzung gefolgt werde) zur Gewährung eines leidensbedingten Abzugs

führen. Es rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 15 %

(A.S. 17). Dass der Beschwerdeführer in vier Jahren das Pensionsalter

erreichen werde, sei nicht genügend einbezogen worden. Das vorgerückte Alter

sei als ein allgemeines arbeitsmarktliches Hemmnis bei der Invaliditätsbeurteilung

zu berücksichtigen und auch deshalb sei eine ganze Rente auszurichten

(A.S. 18).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom

17.

Oktober 2019 (A.S. 1 ff.) zu Recht eine halbe Invalidenrente

zugesprochen hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden Akten

relevant:

5.1

Dr. med. K.___, FMH Radiologie, L.___,

hielt aufgrund der am 2. November 2017 durchgeführten MRT der LWS und des

ISG im Bericht vom 2. November 2017 (IV-Nr. 21 S. 11 f.)

folgende Beurteilung fest: Rechtsbetonte leichte Bandscheibenprotrusion mit

geringgradiger rezessaler Enge neben Facettendegeneration in L5/S1. Kleine

dorsomediale Bandscheibenprotrusion und leichte Facettendegeneration L4/5.

Insgesamt keine hochgradige Bedrängung neuraler Strukturen im

Untersuchungsbereich.

5.2

Im Bericht vom 11. Dezember

2017.

(IV-Nr. 5 S. 6 f.) betreffend die Sprechstunde vom

21.

November 2017 stellten Dr. med. M.___, Leitender Arzt, und

Dr. med. N.___, Chefarzt, Spital G.___, Kompetenzzentrum für

Wirbelsäulenchirurgie, folgende Hauptdiagnosen:

1.

Akute tieflumbale Rückenschmerzen ohne

Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten

2.

Deutliche Fazettengelenksarthrose L4/5

und L5/S1 beidseits bei segmentaler Diskopathie

Befunde: Langsames schmerzgeplagtes

Gangbild. Keine bedeutende Druckdolenz im tieflumbalen Bereich. Keine

radikulären Beschwerden. Keine sensomotorischen Ausfälle der unteren

Extremitäten. Normales Vegetativum.

Beurteilung: Der Beschwerdeführer

präsentiere eine typische Fazettengelenkssymptomatik. Die Schmerzen stünden mit

der fortgeschrittenen Fazettengelenksarthrose in Zusammenhang. Dem

Beschwerdeführer seien die Bilder demonstriert und die verschiedenen

Therapiemöglichkeiten erklärt worden. Als nächster Schritt sei dem Beschwerdeführer

eine Infiltration der betroffenen Fazettengelenke empfohlen worden, dies wäre

aber wegen Diabetes und Bluthochdruck nur mit etwas erhöhtem Risiko

durchführbar. Momentan möchte der Beschwerdeführer von einer

Kortisoninfiltration eher Abstand nehmen. Es sei ihm deswegen ein abwartendes

Vorgehen empfohlen worden, der Beschwerdeführer solle die Schmerzmedikamente

weiterhin einnehmen. Sollten sich die Schmerzen spontan reduzieren, müssten sie

keine invasiven Massnahmen durchführen. Ansonsten könne er sich jederzeit für

eine Infiltration melden.

5.3

Dr. med. D.___, Innere Medizin

FMH, führte im handschriftlich verfassten «ärztlichen Erstbericht» an die B.___

vom 4. Januar 2018 (IV-Nr. 5 S. 2 ff.) folgende Diagnosen auf:

Degenerative LWS Veränderungen

Fazettengelenksarthrose L4/5

und L5/S1 beidseits mit segmentaler Diskopathie

Arterielle

Hypertonie

Diabetes

mellitus Typ 2

Sulcus

ulnaris Syndrom linker Ellenbogen

Der Beschwerdeführer sei

höchstwahrscheinlich bereits früher wegen der aktuellen Beschwerden schon in

Behandlung gewesen, Dr. med. D.___ habe aber keine Dokumente. Aktuell werde

mittels Physiotherapie, Analgetika NSAR und Zaldiar behandelt. Zudem werde eine

Reduktion der Belastung, insbesondere des Hebens, umgesetzt. Für eine

Hospitalisation oder Operation gebe es aktuell keine Indikation. Seit November

2017.

sei die Wirbelsäulenchirurgie des Spitals G.___ involviert. Die aktuelle

Tätigkeit in einer anderen Arbeitsumgebung sei dem Beschwerdeführer eher nicht

zumutbar, weil es sich um eine rückenbelastende Tätigkeit handle. Eine dem

Krankheitsverlauf angepasste Tätigkeit (Arbeiten, welche kein Heben von Lasten

über 15 kg oder das Herumschieben von Lasten oder das Ziehen beinhalten

würden) seien dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich. Am aktuellen

Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführer voraussichtlich bis am 28. Februar

2018.

zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitswiederaufnahme sei unsicher.

Konsultationen hätten am 30. Oktober 2017, 6. November 2017,

22.

November 2017 und 20. Dezember 2017 stattgefunden. Der nächste

Termin sei am 15. Januar 2018.

5.4

In seinem an die B.___

gerichteten Schreiben vom 13. Februar 2018 erklärte Dr. med. D.___ (IV-Nr. 5

S. 8), es sei zurzeit nicht sicher abzuschätzen, ob der Beschwerdeführer seine

Tätigkeit im Stammberuf als Chauffeur wieder werde aufnehmen können, insgesamt

schätze Dr. med. D.___ die langfristige Arbeitsfähigkeit als eher nicht mehr

gegeben ein, da die körperliche Belastung doch zu hoch sei im Verhältnis zur

möglichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit des Beschwerdeführers. Im

Prinzip sei medizinisch-theoretisch eine Arbeit ohne körperliche Belastung

denkbar. Insbesondere dürften keine Lasten über 5 kg gehoben werden müssen

und die Tätigkeit müsste mehrheitlich ohne körperliche Belastung sein. Die

alternative Beschäftigung sei grundsätzlich denkbar, aber der Zeitpunkt sei

zurzeit nicht sicher abschätzbar; zudem stelle sich natürlich die Frage ob im

aktuellen Betrieb eine solche Arbeitsstelle zur Verfügung gestellt werden

könnte.

5.5

Dr. med. O.___, Fachärztin für

Neurologie FMH, wies im Bericht vom 26. Februar 2018 (IV-Nr. 21 S. 6

f.) betreffend die gleichentags erfolgte Konsultation des Beschwerdeführers

folgende Diagnosen aus:

Essenzieller Tremor

Diabetes mellitus Typ II

Arterielle Hypertonie

Akute tieflumbale

Rückenschmerzen ohne Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten

Deutliche

Fazettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits bei segmentaler Dis-kopathie

Mittelschweres Sulcus

ulnaris-Syndrom links

Neurolyse subcutane

Vorverlagerung des N. Ulnaris links im Sulcus am linken Ellbogen, gleichzeitig

vorliegender kräftiger M. epitrochleoanconaeus, fecit P.___ 29. April 2010

Aktuelle Anamnese: Seit einigen Jahren,

im Verlauf eher zunehmend, bestehe ein Zittern der Hände, was den

Beschwerdeführer vor allem rechts störe. Er müsse mittlerweile mit der linken

Hand Zähne putzen, weil die Koordination so schlecht sei, dass er befürchte,

sich zu verletzen. Auch beim Essen, Trinken und Schreiben sei er

beeinträchtigt. Status nach Operation des Sulcus nervi ulnaris links. Diabetes

mellitus mässig eingestellt, offenbar halte er sich nur ungenügend an die Diät.

Schlaf beeinträchtigt wegen Rückenschmerzen. Seit dem 30. Oktober 2017

arbeitsunfähig wegen zwei Bandscheibenvorfällen, ausserdem Arthrose. Nikotinabusus

von 1,5 – 2 Päckchen auf aktuell weniger als ein Päckchen reduziert. Kein

Alkohol. Psychisches Befinden reduziert, insbesondere seit dem Tod des Bruders

2017.

Wünsche keine Psychotherapie, da er sich davon nichts verspreche. Familienanamnese:

Die Mutter habe im Alter ebenfalls gezittert. Die Mutter und der Vater hätten

ausserdem Diabetes mellitus gehabt. Der Bruder sei an Krebs gestorben.

Beurteilung: Wie von Dr. med. Q.___ vermutet,

liege ein essenzieller Tremor vor. Es sei dem Beschwerdeführer im Beisein

seiner Ehefrau ausführlich erklärt worden, dass kein idiopathisches Parkinson-Syndrom

vorliege, und dass es sich beim essenziellen Tremor um eine Krankheit ohne

Krankheitswert handle. Evtl. Therapieversuch mit Metoprolol, der

Beschwerdeführer werde sich dies überlegen.

Procedere: Aktuell wünsche der

Beschwerdeführer keine Therapie des Tremors. Ansonsten könnte ein Betablocker

eingesetzt werden. Bei Dr. med. O.___ seien keine weiteren Kontrollen

vorgesehen.

5.6

In seinem Bericht vom

25.

Juli 2018 (IV-Nr. 20 S. 3 ff.) hielt der Spezialist

Leistungsaussendienst R.___ der B.___ fest, der Beschwerdeführer habe seit dem 1. April

2005.

mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % als Lastwagenchauffeur für die

Firma C.___ gearbeitet. Weil der Beschwerdeführer seine Tätigkeit aus

gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne, sei ihm unter Einhaltung der

Sperrfrist von 180 Tagen per 31. August 2018 gekündigt worden. Der

Beschwerdeführer sei ursprünglich im Bergbau ausgebildet worden und habe in der

damaligen [...] unter Tage gearbeitet. Seitdem er in der Schweiz lebe, habe er immer

als Lastwagenchauffeur gearbeitet.

Die medizinische Vorgeschichte sei

bekannt. Aufgrund von Rückenschmerzen könne der Beschwerdeführer seinen Beruf

als Lastwagenchauffeur nicht mehr ausüben. Man habe ihm von verschiedener

ärztlicher Seite mitgeteilt, dass das Rückenleiden austherapiert sei. Gemäss

seinem Hausarzt sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit

arbeitsfähig. Neben den starken Rückenschmerzen, die ihn ständig quälten,

erwähne der Beschwerdeführer verschiedene andere körperliche Einschränkungen,

u.a. Diabetes. Es falle auf, dass die rechte Hand des Beschwerdeführers während

des Gespräches relativ stark zittere. Der Beschwerdeführer führe aus, dass man

dies schon untersucht habe. Der Verdacht auf Parkinson habe sich aber zum Glück

nicht bestätigt. Sein Hausarzt habe das Gefühl, dass das Zittern nervlich

bedingt sei. Manchmal sei es stärker, manchmal weniger. Störend sei es aber

immer. Der Beschwerdeführer benutze dadurch häufiger die linke Hand für

Verrichtungen, die er früher mit der rechten Hand ausgeübt habe. Er erzähle, er

sei ursprünglich Linkshänder gewesen, in der Jugend aber gezwungen worden, «auf

rechts zu wechseln». Im Weiteren erwähne der Beschwerdeführer Knieschmerzen. Er

habe in seinem Leben schon vier oder fünf Einrisse des Meniskus erlitten. Für

eine Operation sei er nun aber zu alt.

Er nehme folgende Medikamente: Felden

10.

mg (Schmerzmittel bei Rheuma-Erkrankungen), bei Notfällen, d.h. wenn

die Rückenschmerzen kaum mehr erträglich seien, nehme er Inflamac 50 rapid ein.

Von diesem Medikament, das ihn sehr müde mache, dürfe er aber nur alle 12

Stunden eine Tablette einnehmen. Das anfänglich verschriebene Schmerzmittel

Zaldiar habe er aufgrund von Schwindel absetzen müssen. Aktuell sei er seit dem

30.

Oktober 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sei sich

bewusst, dass er den Beruf des Lastwagenchauffeurs nicht mehr ausüben könne.

Die aus diesem Grund erfolgte Kündigung könne er akzeptieren, obwohl er sich seither

Sorgen betreffend seine Zukunft mache. Aus medizinisch-theoretischer Sicht

liege eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vor.

5.7

Im von Hand geschriebenen

ärztlichen Bericht vom 28. September 2018 (IV-Nr. 21 S. 1, 3 ff.)

hielt Dr. med. D.___ fest, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 30. Oktober

2017.

bis aktuell. Die letzte Kontrolle habe am 27. September 2018

stattgefunden. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer alle zwei bis drei Monate

regelmässig in Behandlung. Seit dem 30. Oktober 2017 bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer sei wegen den

dauernden Rückenschmerzen nicht belastbar. Aktuelle Medikation sei Felden

lingual 1 – 2 x täglich. Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

− Fazettengelenksarthrose L4/5, L5/S1 bei

segmentalen Diskopathien

− Diabetes mellitus Typ 2

− Gonarthrose

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

− Diabetes mellitus Typ 2

− arterielle Hypertonie

− essentieller Tremor

− Sulcus ulnaris Syndrom

Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit hielt

Dr. med. D.___ fest, sie sei «nicht mehr erreichbar». Es werde weiter mit

Analgetika behandelt. Gegenwärtig übe der Beschwerdeführer keine Tätigkeit aus.

Er habe 33 Jahre als LKW Chauffeur bei einem Chemiebetrieb mit viel Material Ein-

und Ausladen gearbeitet. Dies sei eine körperlich strenge Arbeit. Sowohl das

längere Sitzen als auch das Heben von Gewichten seien dem Beschwerdeführer

nicht mehr möglich. Zurzeit gebe es keinen Zweifel an der Fahreignung. Dem

Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich. Eine dem

Leiden angepasste Tätigkeit sei zu zwei bis vier Stunden zumutbar. Die Prognose

zur Eingliederung sei nicht so gut. Der Eingliederung stünden das Alter und die

Ausbildung im Wege. Der Beschwerdeführer sei im Haushalt dadurch eingeschränkt,

dass er keine Gewichte über 10 kg heben könne.

5.8

Im «Sprechstundenbericht vom

22.

November 2018», der vom 5. Dezember 2018 datiert (IV-Nr. 23),

hielt Dr. med. S.___, Leitender Arzt, Spital G.___, Departement für Orthopädie,

folgende Diagnose fest:

− Frozen shoulder links

Nebendiagnose:

− Diabetes mellitus Typ II

Bildgebung: Schulter links ap / axial

und Morrison: Unauffällig. Procedere / Vorschlag: Als erste Massnahme

sanfte Therapie mit Miacalcic, Celebrex und Vitamin C für die nächsten drei

Wochen, dann erneute Kontrolle. Bei fehlender Besserung der Symptomatik wäre

der nächste Schritt die BV gesteuerte Infiltration gleno humeral mit einem

Steroid. Stopp der Physiotherapie.

5.9

Dr. med. E.___, Fachärztin für

Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, beurteilte in ihrer Stellungnahme vom

8.

Januar 2019 (IV-Nr. 24 S. 2 f.) die medizinische Situation

(inkl. Verlauf / Prognose) wie folgt: Der Beschwerdeführer leide seit

November 2017 an schweren Rückenschmerzen bei Fazettengelenksarthrose L4/5 und

L5/S1, die sich auch unter Schmerzmitteleinnahme nur leicht besserten und die

bisherige Tätigkeit als LKW-Fahrer verunmöglichten. Klinisch sei ein

schmerzgeplagtes, hinkendes Gangbild nachweisbar. Die Therapieoptionen seien jedoch

hierbei wegen der Begleiterkrankungen (Arterieller Hypertonus und Diabetes)

stark reduziert, so dass der Status als dauerhaft angesehen werden könne.

Zusätzlich bestehe beim Beschwerdeführer seit Jahren ein im Februar 2018 diagnostiziertes

zunehmendes Zittern der Hände, das die Arbeitsfähigkeit weiterhin reduziere.

Die weiteren Begleiterkrankungen reduzierten die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers: So sollte bei einem Bluthochdruck Schichtarbeit und Stress

reduziert bzw. vermieden werden, ebenso aufgrund des Diabetes, um

Unterzuckerungen und somit Eigen- und Fremdgefährdungen − insbesondere als

Chauffeur im Strassenverkehr − zu verhindern.

Der behandelnde Hausarzt beschreibe in

seinem Bericht, dass mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr möglich seien, eine

Verweistätigkeit maximal vier Stunden möglich sein könnte. Eine relevante

Arbeitsfähigkeit sei «nicht mehr erreichbar» (Dr. med. D.___, 28. September

2018, vgl. E. II. 5.7 hiervor). Der Einschätzung des Hausarztes könne sich der

RAD anschliessen: Aufgrund der komplexen und sich negativ beeinflussenden

Gesamtsymptomatik der orthopädischen Problematik (Facettenarthrose) mit sich bei

Belastung / Stress negativ verstärkenden internistischen Erkrankungen

(Diabetes und Arterieller Hypertonus, Tremor) und des sich hieraus

entwickelnden zusätzlichen Eigen- und Fremdgefährdungspotentials sei die Arbeit

als LKW Chauffeur nicht mehr ausführbar, für leichte, wechselbelastende

Verweistätigkeiten sei ebenfalls maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzusetzen.

Diagnosen (mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit) seien:

− Essentieller Tremor

− Tieflumbale Rückenschmerzen bei

Facettengelenksarthrose

L4/5 und L5/S1

− Mittelschweres sulcus ulnaris Syndrom

links

− Diabetes mellitus Typ 2

− Arterieller Hypertonus

Aus medizinischer Sicht bestehe in der

Tätigkeit als Lastwagenchauffeur seit November 2017 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit auf Dauer. In einer Verweistätigkeit bestehe seit November

2017.

auf Dauer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Gemäss dem Arztbericht des

Hausarztes Dr. med. D.___ vom 28. September 2018 habe die Arbeitsfähigkeit

am 30. Oktober 2017 begonnen.

5.10

In den Einwänden zum Vorbescheid vom

13.

März 2019 (Eingang: 29. März 2019, IV-Nr. 31) hielt

Dr. med. D.___ fest, er gelange nach Besprechung mit dem Beschwerdeführer zur

Auffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit höher als 50 % bemessen werden

sollte. Insbesondere bestünden mehrere relevante Erkrankungen des Bewegungsapparates,

welche seine bisherige Arbeitstätigkeit als nicht mehr durchführbar erscheinen

liessen, was auch im Vorbescheid festgehalten werde. Die medizinisch-theoretische

Arbeitsfähigkeit von 50 % erachte Dr. med. D.___ als zu hoch gegriffen;

insbesondere da der Beschwerdeführer weiterhin durch die Einnahme von sehr starken

Schmerzmitteln in seiner Konzentrations- und Leistungsfähigkeit, sowie in der

Durchhaltefähigkeit in einer Arbeitstätigkeit auch leichten Grades erheblich

eingeschränkt bleibe. Zudem bestünden auch Einschränkungen in Bezug auf das

Steuern von Maschinen oder Führen von Fahrzeugen aufgrund der Erkrankung und

der einzunehmenden Medikamente. Daneben bestehe auch eine langjährige

Stoffwechselerkrankung, welche zu Einschränkungen bezüglich feinmotorischer

Arbeiten führen dürfte. Insgesamt schätze er, Dr. med. D.___, die

Arbeitsfähigkeit auf nicht höher als maximal 20 – 25 % auch in

einer angepassten Tätigkeit.

5.11

Dr. med. E.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2019 (IV-Nr. 37 S. 2) fest, die

medizinischen Rügepunkte in den Einwänden vom 29. März 2019

(vgl. E. II. 5.10 hiervor) hätten keinen Einfluss auf die Beurteilung

vom 8. Januar 2019 (vgl. E. II. 5.9 hiervor). Der Einwand des Hausarztes

erstaune den RAD doch sehr: So sei es ja die Beurteilung des Hausarztes

(IV-Bericht September 2018) gewesen, auf die sich der RAD-Bericht in seiner

Beurteilung gestützt habe. Weshalb diese Beurteilung nun nicht mehr zutreffend

sein solle, werde durch den Hausarzt nicht begründet. Ebenso würden keine neuen

Diagnosen benannt (bzw. Diagnosen überhaupt), die nicht berücksichtigt sein

sollten. Die Rügepunkte bzgl. der Stoffwechselprobleme und deren negative Wechselwirkungen

würden explizit in der Arbeitsunfähigkeits-Beurteilung des RAD erwähnt und

berücksichtigt. Insofern sei der Einspruch des Hausarztes weder medizinisch

fundiert noch nachvollziehbar, da er doch dessen eigener Beurteilung vom September

2018.

widerspreche.

5.12

Im Rahmen der Aktennotiz vom

21.

Januar 2020 (A.S. 29 f.) gab Dr. med. E.___, RAD, an, sie habe

sich auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___ vom September 2018 bezogen,

wie sie es auch ausführlich in ihrer Stellungnahme vom Januar 2019 (vgl. E. II.

5.9

hiervor) geschrieben habe. Dieser habe eine maximal vierstündige Tätigkeit

im Verweis, d.h. maximal 50 %, beschrieben. In ihrer Stellungnahme mit

Bezug auf Dr. med. D.___ habe sie einerseits auf das «hinkende Gangbild»

(S. 2) aufgrund der Kniebeschwerden hingewiesen, andererseits

berücksichtige Dr. med. D.___ dies auch in seinem Bericht vom

September 2018 unter Punkt 2.5 «Gonarthrose», die er somit in seine maximal

vier Stunden bzw. 50%ige Arbeitsfähigkeit miteinbeziehe. Auch mit dieser

Einschränkung sehe der Hausarzt den Beschwerdeführer nur für «hohe körperliche

Belastungen» «über 10 kg» (Punkt 4.5 und diverses) als 100 % arbeitsunfähig,

so dass resultierend versicherungsmedizinisch auch für mittelschwere

Belastungen noch eine Restarbeitsfähigkeit angenommen werden könne. Daher habe

Dr. med. E.___ sich an der oberen Beurteilungsskala der Einschätzungen von Dr.

med. D.___ von «zwei bis vier Stunden» und somit an maximal vier Stunden

orientiert, dies im Hinblick auf eine körperlich leichte, wechselbelastende

Tätigkeit (wie im Bericht S. 2 vermerkt).

In der Beurteilung habe Dr. med. E.___

einerseits das Zittern der Hände (beidseits! «Zusätzlich bestehe bei dem

Versicherten seit Jahren ein in Februar 2018 diagnostiziertes zunehmendes

Zittern der Hände, das die Arbeitsfähigkeit weiterhin reduziere.»), andererseits

das sulcus ulnaris Syndrom links (d.h. Schwäche und Sensibilitätsstörungen im

linken Unterarm bis Klein- / Ringfinger links) berücksichtigt, so

dass der eingeschränkte Einsatz des Arm- / Handbereichs bereits in

der Arbeitsfähigkeits-Beurteilung durch Dr. med. E.___ und Dr. med. D.___

(durch Beilage der entsprechenden Befunde) berücksichtigt worden sei.

Zur «frozen shoulder» (Oktober 2018) sei

zu bemerken, dass im Bericht hierzu eine unauffällige Bildgebung vorliege, d.h.

die Diagnose auf rein klinischen und somit zum Teil subjektiven

Untersuchungsergebnissen beruhe, da der Beschwerdeführer die Schulter

offensichtlich nicht über die Horizontale heben könne. Zudem würden hier rein

«sanfte» Therapien (Vitamine etc.) verordnet, eine Indikation für eine «echte

Medikation» geschweige denn invasive Massnahmen (Infiltration etc.) habe auch

bei fehlender Klinik für den Behandler damals nicht bestanden, so dass Dr. med.

E.___ diesen – durch die Bildgebung nicht objektivierten – Befund als nicht

relevant für die Beurteilung angesehen habe, da die Einschränkungen im

Arm- / Handbereich aufgrund der anderen Diagnosen − wie ja

bereits oben beschrieben – berücksichtigt worden seien.

6.

Mit der Beschwerde vom 14. November

2019.

(A.S. 10 ff.) liess der Beschwerdeführer die folgenden medizinischen

Akten einreichen:

6.1

Der diensthabende Arzt (Name

nicht lesbar) des Spitals G.___ wies im ärztlichen Zeugnis vom 4. Januar

2017.

(Beschwerdebeilage Nr. 3) aufgrund der ambulanten Behandlung eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 18. Januar 2017 aus.

6.2

Der damalige Hausarzt Dr. med. H.___

hielt im ärztlichen Zeugnis vom 17. Januar 2017 (Beschwerdebeilage

Nr. 4) fest, der Beschwerdeführer stehe seit dem 4. Januar 2017 wegen

eines Unfalls in seiner Behandlung. Der Beschwerdeführer sei vom 4. bis

27.

Januar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig.

6.3

Dr. med. I.___, FMH Radiologie, L.___,

hielt aufgrund der am 17. Februar 2017 durchgeführten MRT des rechten

Kniegelenks im Bericht vom 17. Februar 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 5)

folgende Beurteilung fest: Komplex eingerissener medialer Meniskuskorpus mit

Fragmentverlagerung nach aussen und über den medialen Tibiaplateauerker,

zusätzlich tibialseitiger Einriss des medialen Meniskushinterhornes, wahrscheinlich

begleitendes dorsomediales Meniskusganglion. Zusätzlich Knorpeldestruktion der medialen

Femurkondyle mit beginnendem subchondralem Knochenmarksödem. Chondropathia

patellae Grad II und ulzerative Knorpeldefekte in der Trochlea.

6.4

Im vom 9. März 2017 datierten

«Sprechstundenbericht vom 6. März 2017» (Beschwerdebeilage Nr. 7) hielt

Dr. med. J.___, Leitender Arzt, Spital G.___, Departement für Orthopädie, die folgenden

Hauptdiagnosen fest:

Status nach Kniekontusion

DD traumatisierte beginnende mediale

Gonarthrose / Femoropatellar-Arthrose rechts (Unfall vom

3.

Januar 2017)

Anamnese: Bereits vor über zehn Jahren

Episoden von Kniebeschwerden rechts. In der damalig durchgeführten

MRI-Diagnostik sei bereits eine mediale Meniskus-Läsion beschrieben worden.

Unter konservativer Therapie damals Beruhigung der Beschwerden. Dann sei am 3. Januar

2017.

bei der Arbeit als LKW-Chauffeur beim Entladen eine Palette auf den Boden

gefallen und anterior gegen das rechte Knie geschlagen. Konsekutiv anhaltende

Schmerzen unterhalb der Patella und z.T. poplietal bei Belastung, aber auch in

Ruhe mit Nachtschmerzen. Selten Einnahme eines Analgetikums. Lokal

Salbenbehandlung. Nach initialer Arbeitsunfähigkeit sei die Arbeit am 6. Februar

2017.

wieder aufgenommen worden. Darunter vermehrte Beschwerden. Zwei- bis

dreimal ein Einsacken mit dem rechten Knie.

Befunde: Diskretes rechtsseitig

hinkendes Gangbild. Deutliche Varus-Achse links mehr als rechts. Rechtes Knie:

Unauffälliges Integument. Kein Erguss. Flexion / Extension symmetrisch

140/0/5 °. Leichte Druckdolenz des medialen Gelenkspaltes. Der

Patella-Unterpol, das Ligamentum patellae und die Tuberositas sowie die

proximale Tibia indolent. Keine poplietale Schwellung. Ap und mediolateral

stabil. Angedeutet positive mediale Meniskus-Zeichen, wobei die dann auslösbaren

Schmerzen nicht den beklagten Beschwerden entsprächen. Deutliche Verkürzung der

Quadriceps-Muskulatur beidseits.

Procedere / Vorschlag: Anhaltende

Knieschmerzen nach Kontusions-Trauma am 3. Januar 2017. Die Schmerzen

würden vor allem anterior angegeben. Aktuell sehe Dr. med. J.___ keine

Indikation zur Operation (Knie-Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie).

Die mediale Meniskus-Läsion sei wahrscheinlich schon vorbestehend. Im ersten

Schritt sei dem Beschwerdeführer eine diagnostisch-therapeutische

Knie-Infiltration angeboten worden. Diese werde zum jetzigen Zeitpunkt noch

nicht gewünscht. Somit zunächst eine Verordnung von Optifen 600 mg

3.

x täglich unter Pantozol 40 mg 1 x täglich Magenschutz,

für mindestens zwei Wochen. Daneben Verordnung ambulanter Physiotherapie mit

lokal antalgisch / antiphlogistischen Massnahmen und insbesondere

Dehnung der verkürzten Quadriceps-Muskulatur und Instruktion zur täglichen Eigentherapie.

Sollte darunter keine Besserung der Beschwerden eintreten, würde sich der

Beschwerdeführer zur angesprochenen Knie-Infiltration melden. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit

100.

% vom 6. bis zum 12. März 2017 attestiert worden (vgl. ärztliches

Zeugnis vom 6. März 2017, Beschwerdebeilage Nr. 6).

7.

Da die Beschwerdegegnerin in

ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2019 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf

die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 8. Januar 2019 und 6. Juni

2019.

(vgl. E. II. 5.9, 5.11 hiervor) abgestellt und Letztere gar zum

integrierenden Bestandteil erklärt hat, ist nachfolgend auf diese einzugehen

und zu prüfen, ob diese eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bilden.

7.1

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass

der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,

lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.

Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die

Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 5b/ee S. 353 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2017

vom 6. März 2017 E. 2). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

7.2

Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___,

auf deren medizinischer Beurteilung die angefochtene Verfügung basiert, hat den

Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, sondern eine reine

Aktenbeurteilung vorgenommen. Eine entsprechende Beurteilung kann beweiskräftig

sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die

fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten

Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2019 vom

18.

Februar 2020 E. 4.3 mit Hinweis). Diese Voraussetzungen sind hier

insofern gegeben, als ausführliche Berichte des Hausarztes sowie zu sämtlichen

gesundheitlichen Problemen fachärztliche Stellungnahmen vorlagen. Was die

Diagnosestellung und die Beurteilung des Beschwerdebildes anbelangt, waren die

Voraussetzungen für eine Aktenbeurteilung grundsätzlich erfüllt. Es stellt sich

jedoch die Frage, ob die darauf basierende Einschätzung der längerfristigen

Arbeitsfähigkeit, zu der sich zwar der Hausarzt geäussert hatte, nicht aber

(mit Ausnahme einzelner begrenzter Zeitabschnitte) die behandelnden Fachärzte,

als beweiskräftig gelten kann.

7.3

7.3.1

Die Ausführungen und die

Einschätzung von Dr. med. E.___ bezüglich der angestammten Tätigkeit des

Beschwerdeführers stimmen mit der Beurteilung des Hausarztes Dr. med. D.___

überein: So führte dieser aus, die bisherige strenge körperliche Tätigkeit als

LKW-Chauffeur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, da ihm sowohl ein längeres

Sitzen als auch das Heben von Gewichten nicht mehr möglich seien. In diesem

Sinn äusserte sich Dr. med. D.___ bereits in seinem Bericht vom 4. Januar

2018.

(vgl. E. II. 5.3 hiervor), wobei er die aktuelle Tätigkeit des

Beschwerdeführers in einer anderen Arbeitsumgebung als «eher nicht zumutbar»

bezeichnete, da es sich um eine rückenbelastende Tätigkeit handle. Auch im an

die B.___ gerichteten Schreiben vom 13. Februar 2018 (vgl. E. II. 5.4

hiervor) legte Dr. med. D.___ dar, es sei zurzeit noch nicht sicher

abzuschätzen, ob der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Stammberuf als

Chauffeur wieder werde aufnehmen können, wobei die langfristige

Arbeitsfähigkeit als «eher nicht mehr gegeben» erachtet werde. Die körperliche

Belastung sei im Verhältnis zur möglichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit

des Beschwerdeführers zu hoch. Es vermag daher einzuleuchten, wenn Dr. med. E.___

in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2019 (vgl. E. II. 5.9 hiervor)

darlegte, dass die schweren Rückenschmerzen die bisherige Tätigkeit als

LWK-Fahrer verunmöglichten und aufgrund der komplexen und sich negativ

beeinflussenden Gesamtsymptomatik der orthopädischen Problematik

(Facettenarthrose) mit sich bei Belastung / Stress negativ

verstärkenden internistischen Erkrankungen (Diabetes und Arterieller

Hypertonus, Tremor) und des sich hieraus entwickelten zusätzlichen Eigen- und

Fremdgefährdungspotentials die Arbeit als LKW-Chauffeur nicht mehr ausführbar

sei. Dieser Einschätzung stehen keine anderslautenden fachärztlichen

Beurteilungen gegenüber.

7.3.2

Zur Arbeitsfähigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit ist dem ärztlichen Bericht von Dr. med. D.___ vom

28.

September 2018 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) zu entnehmen, eine dem Leiden

angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu zwei bis vier Stunden pro Tag

zumutbar. Ihm seien weder ein längeres Sitzen noch ein Heben von Gewichten

zumutbar. Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ äusserte sich diesbezüglich in ihrer

Stellungnahme vom 8. Januar 2019 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) wie folgt: Der

behandelnde Hausarzt beschreibe in seinem IV-Bericht, dass mittelschwere

Tätigkeiten nicht mehr möglich seien, eine Verweistätigkeit maximal vier

Stunden möglich sein könnte und eine relevante Arbeitsfähigkeit «nicht mehr

erreichbar» sei. Der RAD könne sich der Einschätzung des Hausarztes

anschliessen. Es bestehe für leichte, wechselbelastende Verweistätigkeiten

ebenfalls maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Allerdings lässt sich diese

Aussage dem Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___ so nicht entnehmen

(rechtsprechungsgemäss wäre, wenn eine Bandbreite [hier: zwei bis vier Stunden]

angegeben wird, in der Regel vom Mittelwert auszugehen). Die Erläuterung von

Dr. med. E.___, der Hausarzt habe in seine Einschätzung auch mittelschwere

Tätigkeiten einbezogen, was es rechtfertige, sich für leichte Tätigkeiten am

oberen Ende der durch ihn genannten Bandbreite zu orientieren (vgl. Aktennotiz

vom 21. Januar 2020, A.S. 22), weist zwar eine gewisse Plausibilität

auf. Sie ändert aber nichts daran, dass es sich um ungesicherte Annahmen

handelt, welche keine volle Beweiskraft beanspruchen können, wenn sie getroffen

werden, ohne dass eine persönliche Untersuchung stattgefunden hätte. Es kommt

hinzu, dass Dr. med. D.___ im Einwandschreiben vom 13. März 2017

(vgl. E. II. 5.10 hiervor) u.a. festhielt, er erachte die

medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % als «zu hoch gegriffen»,

und diese neu auf 20 bis 25 % bezifferte. Diese neue Stellungnahme des

Hausarztes bildet zwar ihrerseits keinesfalls eine zuverlässige

Entscheidungsbasis, sie macht aber deutlich, dass die massgebende

Arbeitsfähigkeit nicht gestützt auf seine Angaben, ohne ergänzende Untersuchung,

beurteilt werden kann. Unter diesen Umständen kann die durch Dr. med. E.___

geschätzte Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 50 % nicht als

beweiskräftig gelten, denn sie beruht nicht auf hinreichend verlässlichen

Grundlagen. Dasselbe gilt für die angefochtene Verfügung. Das Gericht war

deshalb gehalten, diese Abklärungslücke zu schliessen. Aus diesem Grund wurde

ein Gerichtsgutachten eingeholt.

8.

8.1

Das Gerichtsgutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 27. November 2020 (A.S. 56 ff.) basiert

auf den vollständigen Vorakten und auf persönlichen Untersuchungen durch die

Gutachter in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und

Rheumatologie. Auf dieser Basis nennen die Gutachter als Diagnosen insbesondere

(Gutachten S. 4) ein chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom

(Fehlstatik mit fixierter thorakaler Hyperkyphose bei Zustand nach Morbus

Scheuermann sowie Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance und

Dekonditionierung; Segmentdegeneration L3-S1: Osteochondrose L3/4, L4/5 und

L5/S1 sowie Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1; degenerativ bedingte, leichte

segmentale Gefügelockerung L5/S1), eine manifeste Varusgonarthrose und

Femoropatellararthrose rechts (komplexe mediale Meniskusläsion; Status nach

Kniekontusion rechts am 3. Januar 2017; Status nach Knietrauma rechts ca.

2000; Status nach Innenbandzerrung Knie rechts [Sportverletzung] ca. 1972),

einen Status nach Diabetes-assoziierter Kapsulitis Schulter links 2018, eine

Diabetes-assoziierte sekundäre Kapsulitis Schulter rechts sowie einen

essentiellen Tremor.

8.2

Der internistische Teilgutachter

Dr. med. T.___ diagnostiziert aus der Sicht seiner Fachrichtung insbesondere

eine arterielle Hypertonie und einen Diabetes mellitus Typ 2, welchen er jedoch

keinen Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit beimisst (A.S. 80).

Dies leuchtet ein und wird zu Recht nicht beanstandet.

8.3

8.3.1

Der rheumatologische

Teilgutachter Dr. med. U.___ nennt aus Sicht seiner Fachrichtung die folgenden

Diagnosen (A.S. 97 f.):

Chronisches lumbovertebragenes

Schmerzsyndrom

Fehlstatik mit fixierter

thorakaler Hyperkyphose bei Zustand nach Morbus Scheuermann sowie

Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung

Segmentdegeneration L3 bis

S1

Osteochondrose L3/4, L4/5

und L5/S1 sowie Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1

degenerativ bedingte

Gefügelockerung L5/S1

Manifeste Varusgonarthrose und

Femoropatellerarthrose rechts

komplexe mediale

Meniskusläsion

Status nach Kniekontusion

rechts am 3. Januar 2017

Status kann Knietrauma

rechts zirka 2000

Status nach Innenbandzerrung

Knie rechts (Sportverletzung) ca. 1972

Diabetes-assoziierte sekundäre

Kapsulitis Schulter rechts

Status nach

Diabetes-assoziierter sekundärer Kapsulitis Schulter links 2018

Coxarthrose beidseits

rechtsbetont

Femoroazetabuläres

Impingement vom CAM-Typ rechts

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit nennt der Gutachter einen Status nach Claviculafraktur rechts

ca. 1976, einen Status nach Ulnafraktur links ca. 1990 und einen Status

nach Vorverlagerung des Nervus ulnaris links bei Ulnarisrinnensyndrom 2010.

8.3.2

Zu den Auswirkungen der

gestellten Diagnosen legt der Gutachter dar (A.S. 99), festzustellen seien

eine schmerzhaft eingeschränkte Rumpfbeweglichkeit im

Lendenwirbelsäulenabschnitt mit reaktivem Muskelhartspann paralumbal,

Irritationen lumbal und präsakral sowie eine Reizung des hinteren

Lendenwirbelsäulenpfeilers ohne aber objektivierbare radikuläre Symptomatik und

ohne Hinweise für eine Segmentinstabilität. Damit korrelierten einerseits die

posturale Problematik mit fixierter thorakaler Hyperkyphose und

Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung und andererseits

die bildgebend nachgewiesenen, leicht bis mittelgradig ausgeprägten,

degenerativen Befunde im Bereich des mittleren unteren Lendenwirbelsäulenabschnitts

im Sinne von Osteochondrosen und Spondylarthrosen mit kernspintomografisch

erkennbarer Aktivierung auf Höhe L5/S1 mit sich nicht neurokompressiv auswirkenden

Diskusläsionen L4/L5 und L5/S1 und einer leichten, degenerativ bedingten

sentimentalen Gefügelockerung L5/S1 mit diskreter Retroposition L5 gegenüber

S1. Auffällig erscheine dabei im zeitlichen Verlauf der Umstand einer

therapeutisch und durch die anhaltende Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2017

unbeeinflusst gebliebene globale Schmerzsymptomatik. Aufgrund der nicht

schwerwiegenden Befundausprägung wäre ein Abflauen der Schmerzsymptomatik auf

die erhebliche Reduktion der Belastungen infolge der attestierten

Arbeitsunfähigkeit als Lastwagenchauffeur sowie unter der Therapie zu erwarten

gewesen. Weshalb eine Schmerzlinderung gemäss Angaben des Beschwerdeführers auch

nicht andeutungsweise eingetreten sei, lasse sich somatisch abgestützt auf die

strukturellen Befunde nicht hinreichend erklären. Diskrepant zu den gemachten

Angaben wirke auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der ganzen

Anamneseerhebung ohne verbale oder averbale Schmerzäusserung, ohne sich

zwischendurch zur Entlastung erheben zu müssen, auf seinem Stuhl habe sitzen

bleiben können und mit dem Auto auch grössere Strecken bewältigen könne. Der

Beschwerdeführer sei von seinem Wohnort mit seinem Auto nach [...] zur rheumatologischen

Begutachtung gereist (Strecke 87 km, Zeitbedarf rund eine Stunde bei freier

Fahrt), gebe aber gleichzeitig erhebliche Einschränkungen in den

Alltagsverrichtungen an.

8.3.3

Bezüglich des rechten Kniegelenks

korreliere der klinische Befund mit der Bildgebung, wo eine leicht bis

höchstens mittelgradige Varusgonarthrose und bilateral betonte Femoropatellararthrose

festzustellen seien (A.S. 99 f.). Klinisch-diagnostisch bestehe eine

manifeste, nicht aber eine aktivierte Varus- und Femoropatellararthrose rechts.

Zudem liessen sich aktuell klinische Zeichen für eine mediale Meniskusläsion

erheben, die bildgebend bereits in der Kernspintomografie vom 17. Februar

2017.

objektiviert worden sei. Die angegebenen bewegungs- und vor allem

belastungsabhängigen antero-medialen Knieschmerzen fänden insgesamt damit eine

Erklärung. Einen Monat nach dem Unfallereignis vom 3. Januar 2017 habe der

Beschwerdeführer gemäss Aktenlage wieder seiner Arbeit nachgehen können. Bei

fehlender Beschwerdeangabe sei im klinischen Untersuch der Hüftgelenke

beidseits rechtsbetont eine Bewegungseinschränkung mit provozierbarem

Leistenschmerz rechts aufgefallen. Die veranlasste nativ-radiologische

Untersuchung habe zu den mit der Klinik korrelierenden Befunden einer leichten,

rechts betonten Coxarthrose beidseits und eines femoroazetabulären Impingement

rechts bei Offsetstörung mit vermindert tailliertem Schenkelhals (Typ CAM)

geführt.

Weiter sei im Dezember 2018 die Diagnose

einer «Frozen shoulder» links gestellt worden, welche zwischenzeitlich spontan

abgeheilt sei. Mit hoher Wahrscheinlichkeit stehe diese Schultererkrankung in

Zusammenhang mit dem nicht optimal eingestellten Diabetes mellitus Typ 2. Man

spreche in diesem Zusammenhang von einer diabetesassoziierten, sekundären

Kapsulitis der Schulter. Bei einer bilateralen Beteiligung seien nur selten

gleichzeitig beide Seiten betroffen. Die kontralaterale Schulter erkranke

zumeist mit einer zeitlichen Verschiebung von einigen Monaten bis höchstens

einigen Jahren. So leide nun der Explorand seit etwa einem halben Jahr unter

denselben Beschwerden wie zuvor links mit Entwicklung einer kapsulären

Schultersteife, wiederum hoch wahrscheinlich in Zusammenhang stehend mit dem

vorbestehenden, therapeutisch nicht optimal eingestellten Diabetes mellitus. Zu

erwarten sei auch hier eine spontane Ausheilung nach voraussichtlich Monaten.

8.3.4

Die erhobenen Befunde an der

Lendenwirbelsäule, am rechten Knie und an beiden Hüftgelenken rechtsbetont

sowie an der rechten Schulter implizierten, so der Gutachter Dr. med. U.___,

eine Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule sowie der genannten Gelenke auf

höhere Krafteinwirkungen innerhalb und insbesondere ausserhalb der Körperachse.

Abgestützt auf die Befundebene könnten dem Beschwerdeführer von rheumatologischer

Seite her keine körperlich schweren oder ständig mittelschweren Arbeiten, wie

auch keine den Rücken, das rechte Kniegelenk, die Hüftgelenke und die rechte Schulter

belastenden Arbeitspositionen zugemutet werden. Es bestünden damit von rheumatologischer

Seite her Einschränkungen hinsichtlich Arbeitspositionen mit gehäuft

vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper; für Tätigkeiten mit repetitiver

Rumpfrotation im Sitzen mit fixiertem Becken; für Tätigkeiten, welche verbunden

seien mit einer sitzenden oder stehenden Zwangshaltung, ohne Möglichkeit,

zwischendurch zur Entlastung die Körperposition zu wechseln. Ebenfalls

ungeeignet seien ausschliesslich stehende oder gehende Tätigkeiten, Tätigkeiten

im Kauern und / oder Knien, Tätigkeiten mit dem rechten Arm an oder

über der Schulterhorizontalen, sowie Tätigkeiten, welche verbunden seien mit

Schlägen oder Vibrationen oder mit längerer dauernder, nass kalter

Witterungsexposition. Auch Tätigkeiten auf Dächern, Leitern oder Gerüsten sowie

Arbeiten, welche verbunden seien mit hinunter- oder hochspringen, könne der

Beschwerdeführer nicht ausüben.

8.3.5

Der rheumatologische

Teilgutachter führt weiter aus (A.S. 100 f.), aufgrund der erhobenen

Befunde sei die letzte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur mit regelmässigem

Beladen und Entladen von Stückgut als bleibend nicht mehr zumutbar zu

beurteilen. Einschränkend wirkten sich bei dieser Tätigkeit einerseits die

vorwiegend sitzende Arbeitsposition und das Hinunterspringen von der

Fahrerkabine auf den Boden sowie andererseits das regelmässige Beladen und

Entladen von Stückgut aus. Die Arbeitsfähigkeit liege diesbezüglich von

rheumatologischer Seite her unter 30 %. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit

umfasse körperlich leichte, nur gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit einer

Gewichtsbelastung zwischen 5 – 10 kg (nur selten 15 kg),

durchgeführt in Wechselbelastung (stehend, sitzend, gehend) und unter Beachtung

der erwähnten Einschränkungen (d.h. Vermeiden bestimmter Körperhaltungen, von

Schlägen und Vibrationen sowie von nasskalter Witterungsexposition). Eine

angepasste Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer abgestützt auf die Befundebene

medizinisch-theoretisch ganztags (8.2 Stunden pro Tag) zumutbar. In diesem

zumutbaren zeitlichen Umfang werde die Leistungsfähigkeit von rheumatologischer

Seite her aufgrund des schmerzbedingten Bedarfs an vermehrten Pausen und des

schmerzbedingten langsameren Arbeitstempos um 20 % vermindert beurteilt.

Integral resultiere aus pathologischer Sicht für eine optimal dem Leiden angepasste

Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Diese Einschätzung gelte seit

Oktober 2017.

8.4

8.4.1

Das neurologische Teilgutachten

wurde am 9. Oktober 2020 durch Dr. med. V.___ verfasst (A.S. 106 ff.).

Dieser nennt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

lumbovertebrales Schmerzsyndrom und einen essentiellen Tremor (A.S. 110).

Weiter erwähnt er ohne solche Auswirkung einen Diabetes mellitus Typ 2, eine

koronare Herzkrankheit sowie einen Status nach Operation einer Ulnaris-Neuropathie

links. Der Gutachter führt aus, der Beschwerdeführer beklage vor allem seine

Rückenschmerzen als «Hauptbeschwerdepunkt» und gebe an, er sei dadurch beim Gehen

und in der Beweglichkeit stark eingeschränkt. Im Weiteren bestünden Schmerzen

durch die Arthrose am rechten Knie und Einschränkungen durch das Zittern.

8.4.2

Zu den erhobenen Befunden erklärt

der Gutachter, seitens des Bewegungsapparates und vor allem im Bereich der

beklagten Rücken- und Beinschmerzen bestünden keine neurologischen Symptome oder

pathologischen neurologischen Befunde (A.S. 110). Es handle sich hier um

eine orthopädische oder rheumatologische Erkrankung. An neurologischen Befunden

bestehe ein erheblicher Tremor vor allem der Hände und Unterarme, rechtsbetont.

Im Weiteren könne der Gutachter Residuen älterer neurologischer Erkrankungen

erkennen, so eine verheilte Operation des Nervus ulnaris links und eine

Sensibilitätsstörung nach einer alten Handverletzung rechts. Zu diagnostizieren

seien ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne neurologische Beteiligung, ein

essentieller Tremor, ein Status nach Sulcus ulnaris Syndrom links sowie ein

Status nach Schnittverletzung der rechten Hand vor Jahren. Die hauptsächliche

neurologische Diagnose sei, so der Gutachter weiter, der essenzielle Tremor

(A.S. 111). Dieser sei erheblich. Er stelle eine Beeinträchtigung der

Fein- und Grobmotorik der Arme dar. Schriftliche Arbeiten, feinmotorische

Arbeiten seien für den Beschwerdeführer nicht ausführbar. Die früheren

neurologischen Diagnosen (Sulcus ulnaris Syndrom links, Schnittverletzungen mit

Sensibilitätsstörung der rechten Hand) beeinträchtigten den Beschwerdeführer

nicht. Bezüglich des tieflumbalen Schmerzsyndroms sei das Fachgebiet der

Neurologie nicht symptomatisch betroffen.

8.4.3

In der angestammten Tätigkeit als

Lastwagenchauffeur bestehe bis anhin durch den Tremor (Zittern) keine relevante

Einschränkung der Leistungsfähigkeit (A.S. 111). Aufgrund der

neurologischen Störung des Zitterns dürfe der Arbeitsplatz keine besonderen

feinmotorischen Tätigkeiten erfordern; darunter falle auch das Schreiben von

Hand oder mit Tastatur, sofern es über einzelne Worte oder Unterschriften

hinausgehe. Zu erwähnen sei auch, dass der Beschwerdeführer keine

Computerkenntnisse habe, womit eine weitere Ressource wegfalle. Der Tremor sei

am 26. Februar 2018 von Dr. med. O.___ erstmals neurologisch

beurteilt worden. Die damalige Beurteilung habe auf eine Diagnose ohne

Krankheitswert gelautet. In der heutigen Untersuchung sehe er, der Gutachter,

einen erheblichen Tremor, so dass er davon ausgehe, dass mittlerweile ein

Krankheitswert bestehe. Dieser Verlauf sei bei einem essenziellen Tremor, der

langsam aber stetig fortschreite, zu erwarten. Ein essenzieller Tremor sei oft

unbefriedigend therapierbar (A.S. 112). Die gängige medikamentöse Therapie

bestehe in der Abgabe eines Betablockers. Aus internistischen Gründen habe der

Beschwerdeführer bereits einen Betablocker (Nebivolol), trotzdem sei der Tremor

erheblich. Der essenzielle Tremor spreche oft schlecht auf medikamentöse

Therapien an. Bei schwerem Verlauf, also wenn der Patient infolge Tremor

hilflos werde, könne man die Implantation eines Neurostimulators

(Hirnschrittmacher) erwägen oder dann eine ultraschallgesteuerte Verödung der

zuständigen Hirnnervenkerne. Dies seien invasive Massnahmen, die

Arbeitsfähigkeit werde dadurch in der Regel nicht wieder erreicht. In Bezug auf

die Prognose sei davon auszugehen, dass sich der essenzielle Tremor langsam

verschlechtern werde, entsprechend dem natürlichen Verlauf.

8.5

In ihrer Gesamtbeurteilung (A.S. 57

ff.) fassen die Gutachter die Ergebnisse aus den Teilgutachten zusammen. Zur

Arbeitsfähigkeit führen sie aus, die angestammte Tätigkeit als

Lastwagenchauffeur sei dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht im

Herbst 2019 (und bleibend) nicht mehr zumutbar. Einschränkend wirkten sich die

vorwiegend sitzende Arbeitsposition, das Herunterspringen von der Fahrerkabine

auf den Boden, das Besteigen der Fahrerkabine sowie das regelmässige Be- und

Entladen von Stückgut aus. Diese Beurteilung gelte ab Oktober 2017. In einer

leidensangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im interdisziplinären

Konsens eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit (z.B. 8.2 Stunden pro Tag an

fünf Tagen pro Woche) mit einer Verminderung der Leistungsfähigkeit um 20 %

(schmerzbedingt erhöhter Pausenbedarf und schmerzbedingt langsameres

Arbeitstempo) zu attestieren. Geeignet sei eine körperlich leichte, nur

gelegentlich mittelschwere Tätigkeit mit einer Gewichtsbelastung bis 10 kg

(nur selten 15 kg), durchgeführt in Wechselbelastung (Stehen, Sitzen,

Gehen), wobei dem Beschwerdeführer keine besonderen feinmotorischen Tätigkeiten,

inkl. Schreiben von Hand oder mit Tastatur – soweit es über einzelne Worte oder

Unterschriften hinausgeht –, zumutbar seien.

9.

9.1

Das Gerichtsgutachten der

Begutachtungsstelle F.___ wird den allgemeinen Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 3.2 hiervor)

gerecht: Es basiert auf vollständigen Vorakten und eigenen spezialärztlichen

Untersuchungen in den relevanten Disziplinen. Auf dieser Basis gelangen die

Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet

werden. Inhaltlich vermag die Argumentation in den drei Teilgutachten wie auch

in der Gesamtbeurteilung zu überzeugen.

9.2

Aus den Einwänden des

Beschwerdeführers ergeben sich keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von

den Ergebnissen des Gerichtsgutachten oder für ergänzende Fragen an die

Experten (vgl. E. II. 3.3 hiervor):

9.2.1

Was den Tremor anbelangt, der

insbesondere an den Händen und Unterarmen, rechtsbetont, auftritt, lassen sich

dem Gutachten alle notwendigen Angaben entnehmen. Betroffen ist vorwiegend die

rechte Hand; der Beschwerdeführer war ursprünglich Linkshänder, wurde aber in

der Folge «umtrainiert», so dass die rechte, vom Tremor stärker betroffene Hand

tendenziell zur dominanten wurde. Der neurologische Teilgutachter Dr. med. V.___

spricht von einer Beeinträchtigung der Fein- und Grobmotorik der Arme und

erklärt anschliessend, schriftliche Arbeiten und feinmotorische Arbeiten seien

nicht mehr ausführbar (neurologisches Teilgutachten, Antwort auf Frage 4;

Gesamtbeurteilung, Antwort auf Frage 5). Daraus ergibt sich, dass sich der

Tremor auch ungünstig auf die Grobmotorik auswirkt, allerdings nicht in einer

Weise, welche die Arbeitsfähigkeit ernsthaft beeinträchtigt. So hält der

Gutachter ausdrücklich fest, in der angestammten Tätigkeit als

Lastwagenchauffeur führe der Tremor «bis anhin» zu keiner relevanten Einschränkung

der Leistungsfähigkeit (neurologisches Teilgutachten, Antwort auf Frage 5;

damit vereinbar ist auch die Antwort auf Frage 6). Von einer inneren

Widersprüchlichkeit oder Unklarheit des Gutachtens kann diesbezüglich nicht

gesprochen werden.

9.2.2

Der Beschwerdeführer weist auf

einen Widerspruch zwischen dem neurologischen Teilgutachten und der

Gesamtbeurteilung in Bezug auf die Frage hin, ob Eingliederungsmassnahmen

angezeigt seien. Die Aussage im Teilgutachten lautet: «Angesichts der

Kombination der orthopädischen und neurologischen Erkrankung erachte ich

berufliche Massnahmen als nicht sinnvoll» (neurologisches Teilgutachten,

Antwort auf Frage 9). In der Gesamtbeurteilung (Antwort auf Frage 9) steht

dagegen: «In Anbetracht einer andauernden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit und einer 80 % Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

scheinen uns berufliche Massnahmen angezeigt, um eine Re-Integration des

Versicherten zu gewährleisten». Diese Diskrepanz lässt sich dadurch erklären,

dass der neurologische Teilgutachter aufgrund der ihm vorliegenden Akten davon

ausging, die orthopädische oder rheumatologische Komponente führe auch in einer

geeigneten Verweistätigkeit zu einer erheblichen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit (immerhin war die RAD-Ärztin von einer solchen von 50 %

ausgegangen). Als das Gesamtgutachten verfasst wurde, war aber bekannt, dass es

sich nicht so verhielt. Es leuchtet daher ein, dass man in der gemeinsamen

Beurteilung Eingliederungsmassnahmen nun (aus gesamtmedizinischer Sicht) als

sinnvoll erachtete. Der Sinn der Gesamtbeurteilung besteht auch und nicht

zuletzt darin, dass ein Gutachter seine Einschätzungen, soweit sie auf Annahmen

über Aspekte aus anderen Fachdisziplinen beruhen, überprüfen und gegebenenfalls

revidieren kann. Die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens wird dadurch nicht

infrage gestellt.

9.2.3

Der Umstand, dass der Hausarzt

und auch die RAD-Ärztin von einer höheren Einschränkung ausgingen, steht der

Beweiskraft des Gerichtsgutachtens nicht entgegen. Die hausärztlichen

Feststellungen bilden in den meisten Fällen – und wie dargelegt auch hier –

keine hinreichende Grundlage für die abschliessende Anspruchsbeurteilung. Die

RAD-Ärztin stützte sich ihrerseits auf die vorhandenen Berichte ab und nahm

keine eigenen Untersuchungen vor. Das Gerichtsgutachten wurde notwendig, weil

die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht ausreichten.

9.3

Zusammenfassend kann in Bezug

auf den medizinischen Sachverhalt vollumfänglich auf das Gerichtsgutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 27. November 2020 abgestellt werden. Danach

ist der Beschwerdeführer seit Oktober 2017 in der angestammten Tätigkeit als

Lastwagenchauffeur zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten

Tätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum mit um

20.

% reduzierter Leistung wegen schmerzbedingt erhöhtem Pausenbedarfs und

schmerzbedingt reduziertem Arbeitstempo). Geeignet ist eine körperlich leichte,

nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeit mit einer Gewichtsbelastung bis

10.

kg (nur selten über 15 kg), durchgeführt in Wechselbelastung

(Stehen, Sitzen, Gehen), wobei dem Beschwerdeführer keine besonderen

feinmotorischen Tätigkeiten inkl. Schreiben von Hand oder mit Tastatur – sofern

es über einzelne Worte oder Unterschriften hinausgeht – zumutbar sind. Einschränkend

wirken sich aus rheumatologischer Sicht die Probleme am Rücken und am Knie

sowie in geringerem Ausmass an der rechten Schulter aus. Weiter ergeben sich aus

neurologischer Sicht erhebliche qualitative Einschränkungen aus dem

essentiellen Tremor, dem die Gutachter mehr Gewicht beimessen als zuvor die

untersuchende Neurologin.

10.

Mit dem Vorliegen des

Gerichtsgutachtens kann die medizinische Situation als geklärt gelten. Es

stellt sich jedoch die Frage, ob die festgestellte Restarbeitsfähigkeit auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist.

10.1

Das trotz der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen

zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein

invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,

welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu

führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene

Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich

nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen

des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des

Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und

Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,

vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder

Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f. mit Hinweisen).

10.2

Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche

Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Der Beschwerdeführer ist im Mai 1958 geboren. Für die Frage,

ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar

sei, ist derjenige Zeitpunkt massgebend, zu dem die medizinische Zumutbarkeit

einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die

medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung erlauben. Muss wegen bestehender Unklarheiten ein

medizinisches Gutachten eingeholt werden, ist in aller Regel massgebend, wann

das Gutachten erstattet wird (BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4 S. 461 f.). Dies

gilt auch dann, wenn ein Gerichtsgutachten eingeholt werden muss, weil der

medizinische Sachverhalt zuvor nicht rechtsgenüglich geklärt war (Urteil des

Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2 und 3.2).

Als die durch das Gericht beauftragte Begutachtungsstelle F.___ im November

2020.

ihr Gutachten ablieferte, war der Beschwerdeführer 62 ½ Jahre alt und

wies somit eine verbleibende Aktivitätsdauer von 2 ½ Jahren auf. Dem

Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, er habe sich bewusst mit

Verzögerung angemeldet, so dass kein Grund besteht, von der Massgeblichkeit

dieses Zeitpunktes abzuweichen.

10.3

In einer neueren Publikation

wurde die jüngere Praxis zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in

fortgeschrittenem Alter analysiert, und dies mit dem folgenden Ergebnis (Thomas

Gächter / Philipp Egli / Michael Meier / Martina

Filippo: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung,

Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtsschutz AG, Zürich/Winterthur 2021 [abrufbar

unter www.wesym.ch; nachfolgend: Gächter e.a.], S. 45 N 154 f.). Eine mögliche

Relevanz wird dem Kriterium «fortgeschrittenes Alter» bei Männern ab dem 61.

Altersjahr zuerkannt. Als allein ausschlaggebendes Kriterium wird das Alter

aber erst ab dem Alter 64 anerkannt. Wenn die verbleibende Erwerbsdauer nur

noch einige Monate beträgt, wird die Verwertbarkeit einzig aufgrund des Alters

definitiv verneint. Bei Männern über 60 Jahre geht die Rechtsprechung dann von

einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus, wenn sie nur noch zwei bis

drei Jahre Aktivitätszeit vor sich haben, ihre Arbeitsfähigkeit im bisherigen

Tätigkeitsbereich – stark eingeschränkt ist, ein grosser Umschulungs- oder

Einarbeitungsaufwand anfallen würde und kaum mit einer gewissen

Anpassungsfähigkeit gerechnet werden darf. Im Altersspektrum von 60 – 64

Jahren bedarf es somit (mehrerer) zusätzlich qualifizierender Elemente, damit

eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint wird.

10.4

Vor diesem Hintergrund ist die

Verwertbarkeit der gutachterlich ermittelten Arbeitsfähigkeit wie folgt zu

beurteilen:

10.4.1

Die bisherige Tätigkeit ist dem

Beschwerdeführer aufgrund des von rheumatologischer Seite festgestellten

Beschwerdebildes nicht mehr zumutbar, eine berufliche Umstellung daher

unumgänglich. Diesbezüglich verfügt der Beschwerdeführer insofern über relativ günstige

Voraussetzungen, als er in einer geeigneten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von

80.

% (volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung) aufweist. Diese

vergleichsweise hohe Arbeitsfähigkeit lässt eine Anstellung für einen potenziellen

Arbeitgeber auch bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 2 ½ Jahren

nicht von vornherein als unwirtschaftlich erscheinen. Tendenziell günstig ist

auch, dass der Beschwerdeführer bis im Oktober 2017 erwerbstätig war und damit

eine im Quervergleich eher kurze Abwesenheit vom Arbeitsmarkt verzeichnet.

Weiter ist er deutscher Muttersprache. Was die berufliche Ausbildung anbelangt,

absolvierte der Beschwerdeführer in jungen Jahren in der DDR, wo er

aufgewachsen ist, eine Ausbildung zum Facharbeiter Bergbau-Technologie. Nach

der Übersiedlung in die Schweiz im Jahr 1977 arbeitete er zunächst in einer

Metzgerei, als Mitarbeiter bei der [...] und als Staplerfahrer. Er erwarb die Zulassung

als Lastwagenchauffeur und war ab 1985 ausschliesslich in diesem Beruf tätig,

zunächst 20 Jahre lang im internationalen Transport und zuletzt ab 2005 beim

letzten Arbeitgeber, der Firma C.___.

10.4.2

Das durch die Gutachter

formulierte Zumutbarkeitsprofil lässt die Arbeit als Lastwagenchauffeur nicht

mehr zu. Ansonsten enthält es eine Reihe von Einschränkungen. Insbesondere die

Kombination einer leichten bis zeitweise mittelschweren, wechselbelastenden

Tätigkeit mit der starken Erschwerung feinmotorischer Arbeiten und

grundsätzlichem Ausschluss (auch kurzer) Schreibarbeiten schränkt das Feld

möglicher Tätigkeiten ein. Ungünstig wirkt sich weiter aus, dass der

Beschwerdeführer seit 1985 (er war damals 27-jährig) ausschliesslich als Lastwagenchauffeur

erwerbstätig war und diese Tätigkeit nun nicht mehr infrage kommt. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer ist demnach nicht mit beruflichen Umstellungen, wie sie

nunmehr notwendig wären, vertraut. Diese Umstände begründen im Quervergleich

mit anderen Fällen eine gewisse Erschwerung. Eine besondere Konstellation

ergibt sich aus dem Tremor. Das starke Zittern fällt, wie sich den Akten

entnehmen lässt, in der sozialen Interaktion sofort auf und wird in sämtlichen

Berichten über Gespräche mit dem Beschwerdeführer ausdrücklich und mit einer

gewissen Betonung erwähnt (vgl. z.B. E. II. 5.6 hiervor oder das

Intake-Protokoll, IV-Nr. 14 S. 4). Auch der neurologische Gerichtsgutachter

Dr. med. V.___ spricht wie erwähnt von einem erheblichen Tremor, vor allem an

den Händen und Unterarmen, rechtsbetont, und misst diesem, anders als die zuvor

untersuchende Neurologin Dr. med. O.___ (vgl. E. II. 5.5

hiervor), einen relevanten Krankheitswert bei. Weiter beurteilt er die

Behandlungsmöglichkeiten sehr skeptisch; insbesondere ist nach seiner

Einschätzung von einer Behandlung mittels Betablockern keine namhafte

Verbesserung zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer aus internistischen

Gründen bereits ein Mittel aus der Gruppe der Betablocker (Nebivolol) einnahm,

ohne dass sich die Tremor-Symptomatik reduziert hätte. Ein derart ausgeprägter,

ins Auge springender Tremor von Händen und Unterarmen schränkt nicht nur die

Leistungsfähigkeit spürbar ein, sondern schmälert auch die Aussichten auf eine

Anstellung zusätzlich. In Verbindung mit der Berufsbiographie des

Beschwerdeführers, dem vergleichsweise engen Feld zumutbarer Tätigkeiten und

der geringen verbleibenden Aktivitätsdauer von 2 ½ Jahren begründet

er eine derjenigen Konstellationen, in der davon ausgegangen werden muss, die

verbleibende Arbeitsfähigkeit lasse sich auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten. Eine Anstellung wäre nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich.

10.5 Zusammenfassend kann die

gutachterlich ermittelte Arbeitsfähigkeit nicht mehr als verwertbar gelten. Verantwortlich

sind neben dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers, dessen

Erwerbsbiographie und dem aus rheumatologischer Sicht formulierten

Zumutbarkeitsprofil, die für sich allein wohl noch nicht diesen Schluss

zuliessen, insbesondere der ausgeprägte krankheitswertige Tremor, der als

weiteres qualifizierendes Element im Sinne der Rechtsprechung anzusehen ist.

11.

11.1 Nach dem Gesagten ist davon

auszugehen, dass die durch das Gerichtsgutachten ermittelte Arbeitsfähigkeit

mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und angesichts

der gesundheitlichen Einschränkungen, namentlich des vergleichsweise engen

Zumutbarkeitsprofils und des ausgeprägten Tremors, auch auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nicht mehr verwertet werden kann.

11.2 In einem neueren Urteil hat das

Bundesgericht die Rechtsprechung gemäss BGE 138 V 457 präzisiert und

festgehalten, damit werde doch nicht die Frage beantwortet, ab wann eine ganze

Rente wegen Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu gewähren ist (Urteil

des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.2.1). Insbesondere

dann, wenn von einer Verschlechterung auszugehen ist, folgt aus einer

festgestellten Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit keineswegs zwingend,

dass seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn Anspruch auf eine ganze Rente besteht.

Hier liegt jedoch eine andere Konstellation vor. Anders als im zitierten Urteil

(vgl. a.a.O., E. 5.2.2) kann nicht gesagt werden, aufgrund der Aktenlage

habe ohne Zweifel eine hohe Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

angepassten Tätigkeit festgestanden. Vielmehr wurde vonseiten des Hausarztes

eine Arbeitsfähigkeit von 2 – 4 Stunden, vonseiten der

RAD-Ärztin eine solche von 50 % attestiert. Laut den gutachterlichen

Ausführungen hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Oktober

2017 nicht erheblich verändert. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich,

dem Beschwerdeführer analog zum Leiturteil BGE 138 V 457 eine

ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2018 zuzusprechen. Die Beschwerde ist

demgemäss gutzuheissen.

12.

12.1 Der obsiegende Beschwerdeführer

hat Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer

Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).

12.2 Rechtsanwalt Gressly macht in

seiner Honorarnote vom 17. Februar 2021 (A.S. 128 ff.) ein Honorar

von CHF 5'020.75 à CHF 250.00 nebst Auslagen und Mehrwertsteuer

geltend. Der Aufwand von 20 Stunden kann mit Blick auf die Weiterungen durch

das Gerichtsgutachten sowie die etwas ungewöhnliche Fragestellung als

angemessen gelten. Mit den Auslagen von CHF 230.90 und der Mehrwertsteuer

von 7,7 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF 5'656.05.

12.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 (vgl. A.S. 22) zurückzuerstatten.

12.4 Das Gerichtsgutachten wurde

erforderlich, weil die angefochtene Verfügung auf keinen beweiskräftigen

medizinischen Grundlagen basierte. Dementsprechend sind die Kosten des

Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ vom 27. November 2020 in der Höhe

von CHF 13'003.95 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGE 143 V 269, 139 V 396).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 17. Oktober 2019 wird in

dem Sinne abändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018 Anspruch

auf eine ganze Rente hat.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 5'656.05 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

4. Dem Beschwerdeführer ist der bereits

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

5. Die Beschwerdegegnerin hat der

Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 27. November 2020 von

CHF 13'003.95 zu erstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng