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Entscheid

VSBES.2019.266

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

26. November 2020Deutsch72 min

(IV-Nr. 15). Dort wurde entschieden, dass die Beschwerdegegnerin den Fallverlauf

Source so.ch

Urteil vom 26. November 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. Oktober 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1977, meldete sich am 3. April 2017 bei der

IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden

ein Polytrauma, Einschränkungen im Bereich der HWS und der Clavicula

(Schlüsselbein), ein gebrochenes Becken und ein Schädel-Hirn-Trauma angegeben.

Die zuvor in einem Pensum von 48 % tätige Kindergärtnerin hatte am 24. Oktober

2016 einen Autounfall erlitten. Ein anderer Personenwagen (PW) war über eine

Kreuzung gefahren und ungebremst mit ihrem PW seitlich kollidiert, als sie an

einer Kreuzung gewartet hatte (IV-Nr. 13.25).

1.2 Die Beschwerdeführerin war zum Unfallzeitpunkt

bei der Unfallversicherung B.___ obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert

(IV-Nr. 13.25). Die Unfallversicherung richtete danach

Versicherungsleistungen aus und führte diverse medizinische Abklärungen durch.

1.3 Die Beschwerdegegnerin holte

zunächst die Akten der Unfallversicherung (IV-Nr. 13) und einen

Arbeitgeberbericht der C.___ als Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ein

(IV-Nr. 14). Am 23. Mai 2017 führte sie ein Intake-Gespräch durch

(IV-Nr. 15). Dort wurde entschieden, dass die Beschwerdegegnerin den Fallverlauf

aus dem Hintergrund im Bereich Leistungen beobachte. Sofern notwendig, sei für

eine allfällige Arbeitsplatzanpassung (Arbeitsplatzerhalt) die Eingliederung

für berufliche Integrationsmassnahmen einzuschalten. Am 8. Juni 2017

(IV-Nr. 16) wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die

Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente nach Ablauf des Wartejahres im

Oktober 2017 geprüft würden. Zusätzlich gingen verschiedene, von der

Beschwerdegegnerin eingeholte Arztberichte bei dieser ein (IV-Nr. 17 ff.).

Am 12. Dezember 2017 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) dazu

Stellung (IV-Nr. 22). Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin

Neurologie FMH, führte in diesem Zusammenhang aus, es müsse ein

polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen «Neurologie», «Neuropsychologie»,

«Psychiatrie» und «Orthopädie» eingeholt werden.

2. Eine polydisziplinäre medizinische

Untersuchung wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 19. Dezember

2017 in Aussicht gestellt (IV-Nr. 24). Zu diesem Zeitpunkt waren die

Abklärungen der Unfallversicherung noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund

liess die Beschwerdeführerin beantragen, die von der Beschwerdegegnerin angekündigte

polydisziplinäre Begutachtung sei bis auf weiteres zurückzustellen (IV-Nr. 30).

3. Die Unfallversicherung liess

ihrerseits bei der Klinik E.___ ein interdisziplinäres Gutachten unter Beizug

der Fachdisziplinen «Neurologie», «Neuropsychologie», «Orthopädie» und «Psychiatrie»

erstellen. Dieses wurde am 9. November 2018 erstattet und der

Beschwerdegegnerin ebenfalls zur Kenntnis gebracht (IV-Nrn. 39.18 ff. 41 und

43). Der RAD nahm am 2. April 2019 in der Person von Dr. med. D.___

dazu Stellung (IV-Nr. 42).

4. Mit Vorbescheid vom 23. April

2019 (IV-Nr. 44) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in

Aussicht, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente

abzulehnen. Die Beschwerdeführerin liess daraufhin mit Eingabe vom 15. Mai

2019 (IV-Nr. 45) beantragen, das Vorbescheidverfahren sei bis Ende

November 2019 zu sistieren, eventuell formlos ruhen zu lassen, da ein

Parteigutachten eingereicht werde.

5. Mit Verfügung vom 14. Oktober

2019 (IV-Nr. 47; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, aus medizinischer Sicht bestehe für

die Beschwerdeführerin ab November 2017 wieder eine Arbeitsfähigkeit von

70 % für die angestammte Tätigkeit als Kindergärtnerin. Sie könne ihr

bisheriges Teilzeitpensum in Höhe von 48 % wieder ausüben. Mit dieser oder

einer anderen Tätigkeit könne sie erneut ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen erzielen. Von einer weiteren medizinischen Abklärung könne

abgesehen werden; das von der Beschwerdeführerin veranlasste Parteigutachten

brauche nicht abgewartet zu werden.

6. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 15. November 2019 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben

(A.S. 10 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

14. Oktober 2019 sei ersatzlos aufzuheben und die Akten seien an diese mit

dem Auftrag zu retournieren, nach Prüfung des Gutachtens der F.___ vom 8. Oktober

2019 einen neuen Vorbescheid, eventuell eine neue Verfügung zu erlassen.

2. Eventuell: In Aufhebung der Verfügung

vom 14. Oktober 2019 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

berufliche Massnahmen sowie eine ganze, eventuell eine 3/4-Rente, subeventuell

eine halbe Rente, subsubeventuell eine Viertelsrente zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Die Beschwerdegegnerin

beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2020 (A.S. 39 ff.)

die Abweisung der Beschwerde.

8. Die Beschwerdeführerin lässt

sich am 13. März 2020 noch einmal vernehmen (A.S. 45 ff.).

9. Mit Instruktionsverfügung vom

19. Mai 2020 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das

Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat (A.S. 49).

10. Am 2. Juni 2020 (A.S. 50

ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten.

11. Mit Eingabe vom 4. November 2020

teilt der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er aus gesundheitlichen

Gründen den Altersrücktritt vorziehe und deshalb sein Mandat in dieser Sache

niederlege. Am 13. November 2020 orientiert Rechtsanwalt Roger Zenari, [...],

das Gericht, dass ihn die Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen

beauftragt habe (A.S. 55 ff.).

12. Mit Verfügung vom 20. November

2020 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin neu durch Rechtsanwalt

Zenari, [...], vertreten ist (A.S. 58).

13. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 39

ff.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die

Beschwerdeführerin ab Oktober 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt

gewesen sei. Ein Rentenanspruch könne frühestens nach einem Jahr entstehen. Aus

medizinischer Sicht werde ab November 2017 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 %

für die angestammte Tätigkeit als Kindergärtnerin zugemutet. Die

Beschwerdeführerin könne ihr bisheriges Teilpensum wieder ausüben. Mit dieser

oder einer anderen Tätigkeit könne sie ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen erzielen. Das von der Unfallversicherung eingeholte und

beigezogene polydisziplinäre Gutachten der Klinik E.___ sei vom RAD gewürdigt

worden. Mit dem ausführlichen und umfassenden medizinischen Gutachten sei die

medizinische Sachlage genügend abgeklärt. Die eingeholten Berichte im Rahmen

der Abklärung liessen auch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu. Das

angestammte bisherige Teilzeitpensum in der Höhe von 48 % als

Dispositiv

Kindergärtnerin sei möglich und zumutbar. Aus diesen Gründen sei die

Notwendigkeit einer weiteren und vertieften Abklärung nicht ersichtlich. Daher

erfolge der Entscheid, ohne weitere Berichte oder ein Parteigutachten

abzuwarten. Dadurch würden der Abklärungsgrundsatz und der Anspruch auf

rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Einschätzung des Fachgutachtens mit einer

Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit als

Kindergärtnerin führe bei einem Arbeitspensum von 48 % relativ deutlich zu

einer Leistungsablehnung. Im Rahmen des Einwandverfahrens seien keine Kritikpunkte

am Gutachten vorgebracht worden. Es sei lediglich auf das geplante

Parteigutachten aufmerksam gemacht worden. Vorbringen, welche mögliche Zweifel

am Gutachten oder an den Abklärungsmassnahmen der IV-Stelle erwecken könnten,

sollten so früh wie möglich, oder sicherlich spätestens im Rahmen des Einwandschreibens

vorgebracht werden. Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfalte

gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung. Daraus folge, dass dem

Versicherten im UV-Verfahren nicht vorgeworfen werden dürfe, er habe die

Invaliditätsschätzung im IV-Verfahren nicht angefochten. Eine Koordination

bezüglich dem Entscheiderlass zwischen den beiden Versicherungen sei weder

vorgesehen noch realistisch. Das nun vorliegende Parteigutachten der Begutachtungsstelle

F.___ sei durch die Beschwerdegegnerin nicht als beweisuntauglich gewürdigt

worden. Das eingeholte Parteigutachten bestätige die Einschätzungen des

Gutachtens der Unfallversicherung, auf welchen der Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin

beruhe. Bezüglich der geltend gemachten Diskrepanzen in der psychiatrischen

Fachdisziplin gelte es darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration

von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen könne und dem begutachtenden

Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffne, innerhalb

dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich,

zulässig und zu respektieren seien, sofern der Experte lege artis vorgegangen sei.

Bei den hier geltend gemachten Differenzen gehe es mehrheitlich darum, ob die

festgestellten Beschwerden kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen seien

oder nicht. Die Frage der Adäquanz spiele bei der Invalidenversicherung keine

Rolle. Schliesslich gehe es bei der Konsensbesprechung darum, alle relevanten

gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln

ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen.

2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 10 ff.) und Replik (A.S. 45 ff.) entgegenhalten,

an der angefochtenen Verfügung seien in erster Linie eine Verletzung des

Abklärungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs zu rügen, indem die

leistungsablehnende Verfügung erlassen worden sei, bevor die in Aussicht

gestellten triftigen Einwendungen gegen den Vorbescheid hätten eingebracht

werden können. Das Gutachten der Klinik E.___ sei in verschiedener Hinsicht zu

kritisieren. Sowohl initial wie auch später am 11. Mai 2017 sei bildgebend

eine Fraktur beim Condylus occipitalis links bestätigt worden. Im vollen Wissen

darum, dass eine weitere Untersuchung für die Beschwerdeführerin belastend sein

würde, sei dies als notwendig angesehen und angeordnet worden. Das CT-SPECT habe

keine neuen Erkenntnisse gebracht. Dieses Vorgehen lasse den Eindruck

entstehen, der Gutachter, Dr. med. G.___, sei vor allem an der Sammlung

von Indizien gegen die Beschwerdeführerin interessiert gewesen. Er

interpretiere die beim MRI ersichtlichen Suszeptibilitäten im linken

Temporallappen nicht als diffuse axonale Schädigung, sondern als harmlose

Gefässmissbildung. Offenbar liesse sich mit einer kontrastmittelunterstützten Untersuchung

ein venöses Angiom gut erkennen bzw. nachweisen. Hier, also bei einem angeblich

unsicheren Befund, habe sich der Gutachter jedoch nicht zu einer weiteren

bildgebenden Untersuchung entschlossen. So mehrten sich Zweifel an seiner

Ergebnisoffenheit. Der Gutachter behaupte ohne klare Abstützung auf

medizinische Literatur, eine leichte traumatische Hirnverletzung führe

grundsätzlich nicht zu persistierenden kognitiven Minderleistungen. Vor diesem

«wissenschaftlichen» Hintergrund habe er festgehalten, die Beschwerdeführerin

sei «in der Folge ungünstigerweise in ihrer Rolle als Hirnverletzte verortet

worden». Der Gutachter erscheine mit seiner Aussage zu den fehlenden

Langzeitfolgen als befangen. Dr. med. G.___ behaupte, die

Beschwerdeführerin habe auf der Intensivstation wieder einen GCS von 15 gehabt.

Damit liege er nachweislich falsch. Das Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes halte

den GCS von 8 (2/2/4) für den Zeitpunkt 09:07 Uhr fest. Das universitäre

Notfallzentrum des Spitals H.___ habe beim Eintritt um 10:10 Uhr bei Aufnahme einen

GCS 8 (A2 V2 N4) als klinischen Befund festgehalten. Die offensichtlich längere

Dauer des Absinkens des Bewusstseinszustandes auf einen GCS von 8 führe dazu, dass

das Schädel-Hirn-Trauma als ein «schweres» zu qualifizieren sei. Die These von Dr. med.

G.___, eine leichte traumatische Hirnverletzung führe grundsätzlich nicht zu

persistierenden kognitiven Minderleistungen, sei nicht wissenschaftlich aktuell

bzw. zu knapp abgestützt. Er diskutiere weiter das «postkommotionelle Syndrom»,

das aber nur für eine vorübergehende Störung verantwortlich sein könne. Dem

ICD-10 sei zu entnehmen, dass das «organische Psychosyndrom nach

Schädelhirntrauma» bzw. «postkommotionelle Syndrom» beschrieben werde als ein

Syndrom, das einem Schädelhirntrauma folge, das gewöhnlich schwer genug sei, um

zu Bewusstlosigkeit zu führen. Die Stosswirkung bei der Kollision sei derart

gewesen, dass der Condylus links mit Dislokation im Atlantookzipitalgelenk

frakturiert habe. Somit habe mindestens ein Verdacht auf POS nach SHT gemäss

ICD-10 F07.2 vorgelegen. Diese mögliche Diagnose werde nicht vertieft

diskutiert, obwohl die Symptome der Beschwerdeführerin ziemlich genau denjenigen

eines «organischen Psychosyndroms nach SHT» entsprächen.

Der die Beschwerdeführerin behandelnde

Psychiater Dr. med. I.___ habe ebenfalls Stellung zum Gutachten genommen. Dieser

halte fest, dass die Gutachter vor allem auf die Akten der früheren Hausärztin

abstellten. Die Hausärztin Dr. med. J.___ habe einen psychosomatischen

Behandlungsschwerpunkt. So habe sie u.a. psychosomatische Erklärungen gegeben,

wo sich später somatische Probleme als Ursache herausgestellt hätten. Des

Weiteren verfüge Dr. med. I.___ über eine fremdanamnestische Angabe, welche

die Versicherte als eine dynamische, emotional stabile Persönlichkeit

beschrieben habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht nur im Beruf, sondern auch

auf Gemeindeebene mit Freude und Energie Arbeit geleistet. Dr. med. I.___

komme zum Schluss, dass die Hypothese eines vor dem Unfall bestehenden,

chronischen psychischen Krankheitszustandes klar in Zweifel zu ziehen sei. Zum

neuropsychologischen Teilgutachten bemerke er, dass einleitend nicht zur Frage

Stellung genommen worden sei, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der

Untersuchungen Stimulanzien eingenommen habe, was einen Einfluss auf das

Abschneiden in den einzelnen untersuchten Bereichen der neuropsychologischen Funktionen

gehabt haben könnte. Weiter zeige Dr. med. I.___ auf, dass sich eine

ADHS-Diagnose nicht (allein) aufgrund testpsychologischer Grundlage stellen

bzw. ausschliessen lasse. Weiter habe sich der psychiatrische Experte kein näheres

Bild über die Verfassung der Beschwerdeführerin in den mehrjährigen Phasen

zwischen den einzelnen Episoden von Schlafmangel und Erschöpfung verschafft. Die

Diagnose «Neurasthenie» sei eine Modediagnose und bei einer familiär,

beruflich, in der Freizeit sowie gesellschaftlich aktiven Person unangemessen.

Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall

Antidepressiva eingenommen habe, werde geschlossen, sie sei depressiv gewesen.

Dies sei falsch. Vielmehr werde die Bedeutung der psychischen Belastungen durch

den Unfall viel zu wenig Stellenwert eingeräumt. Nachdem der psychiatrische

Gutachter eine wenn auch unangemessene Diagnose aus dem psychiatrischen Bereich

stelle, sei es gänzlich rätselhaft, warum die Gutachter die Frage nach der

Arbeitsfähigkeit aus der Sicht des bio-psycho-sozialen Gesundheitsmodelles in dem

Sinne beantworteten, wonach sich keine Änderung ergebe. Dies, zumal die

Gutachter selbst diese Diagnose unter denjenigen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit formulierten. Warum sich keine Änderung zur Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit ergeben solle, sei nicht einsehbar und werde auch nicht weiter

erklärt. Zusammenfassend weise das Gutachten der Klinik E.___ zahlreiche Mängel

auf. Das aus diesem Grund in Auftrag gegebene Privatgutachten komme tatsächlich

zu teilweise anderen Ergebnissen und Einschätzungen.

Zum Verhältnis der Sozialversicherer sei

zu sagen, dass die Invalidenversicherung für die medizinische Abklärung der

Unfallversicherung den Vortritt gelassen habe. Die Unfallversicherung habe

dagegen den Leistungsentscheid noch nicht gefällt. Es sei verkehrt, wenn die

Invalidenversicherung nunmehr in der Leistungsfrage die Pionierrolle einnehme.

So könne ohne weiteres der Fall eintreten, dass die Unfall- und die

Invalidenversicherung zu je divergierenden Entscheidungen kämen. Dies gelte es

tunlichst zu vermeiden. Zudem werde die Beschwerdeführerin mit diesem Vorgehen

in die aufwändige Rolle gedrängt, sich gegenüber zwei Sozialversicherungsträgern

für ihr Recht wehren zu müssen. Bereits aus dieser Überlegung sei es

gerechtfertigt, entsprechend dem Hauptantrag vorzugehen. Es sei zwar möglich,

dass die Invalidenversicherung aus der Optik einer finalen Versicherung zu anderen

Schlussfolgerungen komme, indessen wäre ein entsprechender Leistungsentscheid

der Invalidenversicherung gerade aus diesem Grund für die Unfallversicherung

nicht bindend. Es sei deshalb gerechtfertigt, die angefochtene Verfügung

aufzuheben und der Vorinstanz den Auftrag zu geben, das eingereichte Gutachten

der Begutachtungsstelle F.___ vom 8. Oktober 2019 dem RAD zur weiteren

Prüfung zu unterbreiten und alsdann in Koordination mit dem Leistungsentscheid der

Unfallversicherung einen neuen Vorbescheid zu erlassen.

Allein die Tatsache, dass ein

Privatgutachten von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht

worden sei, rechtfertige noch keine Zweifel an dessen Beweiswert. Das Gutachten

erfülle alle Kriterien für den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Es

komme zu teilweise abweichenden Diagnosen und Schlussfolgerungen in Bezug auf

die Arbeitsfähigkeit sowie die Kausalität. Die federführende Gutachterin habe

eine radiologische Abklärung des Schädels in Auftrag gegeben. Dabei habe sich nach

Kontrastmittelabgabe keine DVA (venöses Angiom) erkennen lassen. Es sei rekapituliert

worden, dass die erkennbaren Suszeptibilitäten sehr verdächtig auf «Microbleeds»

im Rahmen von Scherverletzungen seien. Eine DVA sei entgegen dem Auszug der

Fremdbeurteilung seitens der Klinik E.___ nirgends zu erkennen. Damit stehe

fest, dass ein zentrales Glied in der Argumentation von Dr. med. G.___

nicht Bestand habe. Die Neurologin komme weiter zum Ergebnis, es sei die

Diagnose eines traumatischen Schädelhirntraumas mit einem initialen GCS von 8

nach Autounfall zu stellen. In der neuropsychologischen Begutachtung sei

festgehalten worden, dass sich im Vergleich mit den früheren

neuropsychologischen Untersuchungen Verbesserungen ergeben hätten. Eine Fatigue

Symptomatik könne nach erlittener Hirnverletzung, selbst bei unauffälliger

kognitiver Leistungsfähigkeit, über längere Zeit persistieren. Zudem sei davon

auszugehen, dass in der Tätigkeit als Kindergärtnerin, die hohe Anforderungen

an die Konzentrationsleistungen und die mentale Belastbarkeit stelle und in einem

tendenziell unruhigen und ablenkungsreichen Arbeitsumfeld stattfinde, die

Müdigkeit und die konsekutiv nachlassende Leistungsfähigkeit früher eintrete,

als in einer ruhigen, ablenkungsarmen Tätigkeit/Arbeitsumgebung. Grundsätzlich

decke sich die neuropsychologische Beurteilung mit derjenigen der Vorgutachter,

wonach die Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht auf 70 % geschätzt

werde, wobei nicht auszuschliessen sei, dass die Arbeitsfähigkeit im

angestammten Beruf als Kindergärtnerin tiefer ausfallen könne. In der sehr

einlässlichen psychiatrischen Begutachtung werde eine leichte depressive

Episode diagnostiziert, differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung.

Zusätzlich werde eine organisch-psychische Störung mit mittlerweile nur noch

unter höherer Belastung auftretenden Problemen von Konzentration und

Aufmerksamkeit, Fatigue und noch etwas erhöhter Reizbarkeit sowie

wahrscheinlich anteilig einer ängstlich-depressiven Symptomatik festgehalten.

Zusätzlich werde zum Gutachten der Klinik E.___ festgehalten, die Gutachter

hätten Informationen aus den Akten nicht methodenkritisch aufgenommen. So seien

auch Informationen aus Berichten übernommen worden, bei welchen es

möglicherweise zu einer Verwechslung gekommen sei. Weiter falle am Gutachten

der Klinik E.___ auf, dass das MRI vom Mai 2017 nachbefundet worden sei, ohne

sich kritisch mit der vorliegenden Bildgebung auseinanderzusetzen. Weiter seien

Diskrepanzen zwischen dem psychiatrischen und dem neuropsychologischen Teilgutachten

gegeben. In Letzterem werde eine Depressivität festgehalten. Schliesslich sei

die recht detaillierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im

neuropsychologischen Teilgutachten nicht vollständig ins Hauptgutachten

übernommen worden.

Zu den Folgen des Schädel-Hirn-Traumas

halte der Hauptgutachter der Klinik E.___ als ein Verfechter der «Ausheilungstheorie»

fest, solche könnten grundsätzlich nicht zu persistierenden kognitiven

Minderleistungen führen. Konsequenterweise verorte er den Zeitpunkt des

Endzustandes auf ca. ein Jahr nach dem Unfall bzw. in den November 2017. Die

Gutachter der Begutachtungsstelle F.___ gingen demgegenüber davon aus, dass

sich klinisch und bildgebend eine Hirnverletzung zeige, die mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit als organisch nachweisbare Unfallfolge zu sehen sei.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

erachteten die Gutachter der Begutachtungsstelle F.___ den medizinischen

Endzustand als noch nicht erreicht. Sie hielten es für möglich, aber nicht

sicher, dass die Beschwerdeführerin das frühere Pensum von 40 % wieder

ganz erreiche. Bezogen auf ein Vollpensum von 100 % bedeute dies, dass dem

aktuell geleisteten 20%-Pensum eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %

gegenüberstehe. Bei einer möglichen Steigerung bis 40 % bestünde immer

noch eine Restarbeitsunfähigkeit von 60 %. Damit sei dargetan, dass

wenigstens im aktuellen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von über 40 %

vorliege, weshalb die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anwärterin für

Leistungen der Invalidenversicherung sei. Jedenfalls stehe fest, dass eine

Restarbeitsfähigkeit zu 70 % in der Tätigkeit als Kindergärtnerin nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Zumindest lägen seit der Neubeurteilung

durch das Privatgutachten erhebliche Zweifel an den Schlussfolgerungen des

Gutachtens der Klinik E.___ vor.

Die Beschwerdeführerin habe nach Ablauf

des Wartejahres noch in der medizinischen Behandlungsphase (einer grundsätzlich

behandelbaren Gesundheitsbeeinträchtigung) gestanden und sei nicht bzw. nicht

voll eingliederungsfähig gewesen. Ein Rentenanspruch könne auch entstehen, wenn

die versicherte Person nach Ablauf des Wartejahres nicht oder noch nicht

eingliederungsfähig sei. Auch das Vorliegen einer grundsätzlich behandelbaren

Gesundheitsbeeinträchtigung schliesse den Rentenanspruch nicht per se aus. Der

medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht. Aus diesen Gründen sei der

Beschwerdeführerin eine (allenfalls temporäre) Invalidenrente zuzusprechen.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer lässt in

formeller Hinsicht eine Verletzung des Abklärungsgrundsatzes und des Anspruchs

auf rechtliches Gehör rügen, indem die angefochtene Verfügung erlassen worden

sei, bevor die in Aussicht gestellten triftigen Einwendungen gegen den

Vorbescheid hätten eingebracht werden können (vgl. Beschwerde, S. 6

ff. Ziff. 4 f.).

3.2 Die Parteien haben im Gerichts-

und Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft/BV, SR 101). Dieses

dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das

Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1

S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu

werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst

wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 132 V 387 E. 5.1

S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen

kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer

Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

3.3 Die Beschwerdegegnerin hat den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie ist im

vorliegenden Fall gestützt auf eine Einschätzung des RAD vom 12. Dezember

2017 davon ausgegangen, dass zur Klärung des medizinischen Sachverhalts eine

polydisziplinäre Begutachtung nötig sei und stellte eine solche in Aussicht

(vgl. IV-Nrn. 22 und 24). Auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin

(IV-Nr. 30) wurde auf eine solche in der Folge vorderhand verzichtet, da

die Unfallversicherung im Sinne hatte, ein multidisziplinäres Gutachten

einzuholen. Dieses wurde der Beschwerdegegnerin zu Kenntnis gebracht, diese

erachtete es gestützt auf eine weitere Einschätzung des RAD (IV-Nr. 42)

als beweiskräftig und den Sachverhalt dementsprechend als rechtsgenüglich

abgeklärt. Im Einwand gegen den rentenablehnenden Vorbescheid (IV-Nr. 45)

liess die Beschwerdeführerin vorbringen, das Gutachten weise zahlreiche Mängel

auf, weshalb eine neutrale Begutachtung bei einem anderen, renommierten

Institut in Auftrag zu geben sei. Die Beschwerdegegnerin, die den Sachverhalt

von Amtes wegen abzuklären hat, war indessen nicht gehalten, das in Aussicht

gestellte Parteigutachten abzuwarten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt der Ansicht

war, dass das Gutachten der Klinik E.___ geeignet sei, die notwendigen Fragen

zum medizinischen Sachverhalt zu klären, zumal die Beschwerdeführerin zu diesem

Zeitpunkt keine substantiierte Kritik am Gutachten vorgebracht hatte. Ob sie

inhaltlich zu Recht von dieser Annahme ausging, ist eine andere Frage, die

weiter unten zu klären ist (vgl. E. 10). Eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör durch das Nicht-Abwarten des Eingangs des Parteigutachtens

ist unter diesen Voraussetzungen nicht ersichtlich.

4.

4.1 Ebenfalls in formeller Hinsicht

lässt die Beschwerdeführerin rügen, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden

Fall als erste Versicherung einen materiellen Entscheid gefällt habe, obwohl

sie für die medizinischen Abklärungen der Unfallversicherung den Vortritt

gelassen habe (Beschwerde, S. 10 Ziff. 6).

4.2 Im UVG und IVG gilt ein

einheitlicher Invaliditätsbegriff (Art. 16 ATSG). Bei gleichem

Gesundheitsschaden soll die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung,

der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung denselben

Invaliditätsgrad ergeben. Die daraus abgeleitete Koordination der

Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel,

unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden, was der

Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versicherer als auch

der betroffenen Bürger liegt. Diese Zielsetzung wird indessen insofern

relativiert, als die IV-Stellen und die Unfallversicherer die

Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen haben.

Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen

Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle

begnügen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entfaltet die

Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer

keine Bindungswirkung. Die Voraussetzungen für eine Rente in diesen

Sozialversicherungszweigen sind trotz des grundsätzlich gleichen

Invaliditätsbegriffes verschieden. Die Unfallversicherung berücksichtigt bei

der Invaliditätsschätzung die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen

und erwerblichen Unfallfolgen. Häufig bestehen indessen auch nicht bloss

unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen. Zudem ist der Rentenbeginn

unterschiedlich und der Invaliditätsgrad kann sich im Lauf der Zeit ändern (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff. mit Hinweisen). Daraus folgt auch, dass dem

Versicherten im UV-Verfahren nicht vorgeworfen werden darf, er habe die

Invaliditätsschätzung im IV-Verfahren nicht angefochten (Urteil des

Bundesgerichts 8C_224/2019 vom 18. September 2019 E. 4.3).

4.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen liegt kein formeller Fehler vor, der zu einer Rückweisung der Sache

an die Beschwerdegegnerin führen würde. Die Beschwerdegegnerin war nicht

gehalten, einen Entscheid der Unfallversicherung abzuwarten. Im Übrigen kann

das Versicherungsgericht, das im Beschwerdeverfahren über volle Kognition

verfügt, das nunmehr vorliegende Parteigutachten würdigen.

5.

5.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Für die Beurteilung der

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht

überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen

(Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Nach der neuen, am 30. November

2017 begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche psychische

Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281

anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409

E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer

ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem

strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren,

welche sich auf den funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz

des Verhaltens beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und

E. 4.1.3 S. 297).

5.2 In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird

eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit Ende Oktober 2016 (IV-Nr. 2)

geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte frühestens nach

Ablauf der einjährigen Wartezeit im November 2017 vorliegen. Der Rentenanspruch

wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben

sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.

Anmeldung vom 3. April 2017, IV-Nr. 2), was hier Ende Oktober 2017

der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab

1. November 2017 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012

geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

5.3 Nach Art. 28 Abs. 1

IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

6.

6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196; BGE 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

6.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen

Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Dann liegt im Verzicht auf weitere

Beweismassnahmen auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ergibt

die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil

des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen

Hinweisen).

6.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 2.2.2 S. 232; BGE 104 V 209 S. 212). Andererseits ist

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

Ein Parteigutachten besitzt nicht den

gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem

vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Ein solches verpflichtet

indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für

die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die

Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger

förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon

abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351).

7.

7.1 Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Rente oder berufliche Massnahmen

zu Recht abgelehnt hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende medizinische

Unterlagen relevant:

7.2 Die Beschwerdeführerin erlitt

gemäss Schadenmeldung UVG bei einem Autounfall am 24. Oktober 2016

verschiedene Verletzungen und musste im Spital H.___ behandelt werden (IV-Nr. 13.25).

Gemäss dessen Bericht vom 28. Oktober 2016 (IV-Nr. 13.23) hatte sie

ein Polytrauma mit folgenden Verletzungen erlitten:

-

CO Kondylefraktur

links Typ III nach Anderson-Modesano mit begleitend asymmetrischer Stellung des

Dens im Atlantodentalgelenk ohne Densfraktur

-

Lateralkompression

Beckenringverletzung mit Massa lateralis und Schambein links Beteiligung und Vorderrandfraktur

links

-

Dislozierte,

mehrfragmentäre Midschaftklavikulafraktur links (linksdominant)

-

Schmaler

apiko-medialer Pneumothorax rechts und Verdacht auf Fraktur der 4. Rippe

rechts lateral, DD Bewegungsartefakt, Thoraxdrainage rechts vom 24.10.16

-

Milzlazeration (Grad

IV) mit aktiver Blutung und Pooling und Vierquadrantenaszites mit peripherer

Coil-Embolisation am 24.10.2016

Im Weiteren wurden eine Depression

(unter Cipralex) und eine postoperative Anämie diagnostiziert.

7.3 Gemäss dem Austrittsbericht der

Klinik K.___ vom 16. Dezember 2016 (IV-Nr. 13.15 S. 27 ff.) über

den stationären Rehabilitationsaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 7. bis

29. November 2016 waren folgende Diagnosen zu stellen:

-

Verkehrsunfall

(Seitenkollision mit 60 km/h) vom 24.10.2016 mit Polytrauma: Unfallereignis

CO

Kondylenfraktur links Typ III nach Anderson-Modesano mit begleitend

asymmetrischer Stellung des Dens im Atlantodentalgelenk ohne Densfraktur, konservativ

behandelt (Philadelphiakragen für 8 Wochen)

Lateralkompression

Beckenringverletzung mit Massa lateralis und Schambein links Beteiligung und

Vorderrandfraktur links, konservativ behandelt

Dislozierte,

mehrfragmentäre Midschaftklavikulafraktur links (links dominant), 27.10.2016:

ORIF Clavicula links mittels Variaplatte (fecit Dr. S. [...])

Schmaler

apiko-medialer Pneumothorax rechts und Verdacht auf Fraktur der 4. Rippe

rechts lateral

Milzlazeration

(Grad IV) mit aktiver Blutung und Pooling und Vierquadrantenaszites mit peripherer

Coil-Embolisation am 24.10.2016

Akute Trauma

bedingte Anämie, Substitution von 2 Erythrozytenkonzentraten am 28.10.2016

-

Depression

Anamnestisch

ca. 1/2 Jahr postpartal im 2008 aufgetreten, unter Behandlung mit Citalopram

Zur Anamnese wurde angegeben, die Patientin

habe über eine verminderte visuelle Verarbeitung mit erhöhter Ermüdbarkeit,

Konzentrationsstörungen und Reizbarkeit sowie über Gedächtnislücken und dem

Suchen nach Begriffen berichtet. Mobilität und Selbsthilfe seien erheblich

eingeschränkt. Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass derzeit weder eine

Tätigkeit als Kindergärtnerin noch eine sonstige Tätigkeit möglich sei. Die

stationäre Rehabilitation sei im Wesentlichen komplikationslos verlaufen. Zur

Unfallverarbeitung sei eine psychotherapeutische Mitbetreuung erfolgt. Unter den

angeordneten Therapien seien eine Mobilität an Achselstützen mit

Abrollbelastung links und einer Gehleistung von ca. 100 m (eben) sowie eine

Verbesserung der Selbsthilfe erreicht worden.

Am 18. Januar 2017 verfasste die

Klinik K.___ einen korrigierten Austrittsbericht (IV-Nr. 13.15 S. 8

ff.), in welchem ein Status nach Depression aufgeführt wurde.

7.4 Im neurologischen

Sprechstundenbericht des L.___, Neurologie (Dr. med. M.___, Oberärztin

Neurologie), vom 3. August 2017 (IV-Nr. 17 S. 9 ff.) wird eine leichte

bis mittelschwere neuropsychologische Funktionseinschränkung (gemäss Testung

vom 29. und 31.05.2017 im Spital L.___) diagnostiziert. Die Einschränkung

zeige sich im Bereich der Aufmerksamkeit, der verbalen Ideenproduktion, der

verbalen Mnestik, und die mentale Dauerbelastbarkeit sei erheblich reduziert.

Die Einschränkungen seien posttraumatisch bedingt bei Schädelhirntrauma im

Rahmen eines Polytraumas. Ein MRI des Schädels vom 11. Mai 2017 (vgl.

IV-Nr. 37.58 S. 2) zeige vier strichförmige Suszeptibilitätsartefakte

temporal links, vereinbar mit DAls (Diffuse axial injuries). Ausserdem zeige

sich eine unspezifische FLAIR-hyperintense Marklagerläsion temporal links.

Weiter zu diagnostizieren sei eine posttraumatische Arthrose im

Okzipitozervikalgelenk links CO/C1. Es bestehe zusätzlich eine

Schmerzproblematik mit Nackenschmerzen. Aktuell habe die Beschwerdeführerin Konzentrationsstörungen,

leide unter Reizüberflutung, sei bei Stress anfällig, müde, müsse sich viel

hinlegen und habe Wortfindungsstörungen. Auf Nachfrage äussere sie sich über diskrete

Gleichgewichtsstörungen. Gemäss den Angaben des Ehemanns sei sie reizbarer als

früher, von der Persönlichkeit jedoch unverändert.

7.5 Dem Bericht über die

neuropsychologische Abklärung vom 29. und 31. Mai 2017, durchgeführt von

lic. phil. N.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (Bericht des L.___,

Neuropsychologie, vom 1. Juni 2017, IV-Nr. 23), ist zu entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin in der Testsituation kooperativ und leistungsbereit

mitgearbeitet habe, wobei die Symptomvalidierungsprüfung diesen klinischen

Eindruck bestätige. Auf dem Hintergrund eines alters- und bildungsentsprechenden

kognitiven Leistungsprofils würden im Aufmerksamkeitsbereich eine mittelstarke

Verlangsamung der Verarbeitungsgeschwindigkeit in der phasischen Alertness, der

geteilten Aufmerksamkeit und der selektiven Aufmerksamkeit (bei unauffälliger

Fehlerhäufigkeit), eine leicht bis mittelgradig reduzierte phonematische

Ideenproduktion und eine minimal verminderte verbale Merkspanne sowie verbale

Lernleistung objektiviert (bei unauffälligem Langzeitabruf). Die mentale

Dauerbelastbarkeit sei aktuell deutlich reduziert, die Konzentration im Verlauf

von zweieinhalb Stunden abnehmend. Die aktuellen Befunde seien mit einer

leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionseinschränkung

vereinbar. Die Gesamtbelastbarkeit dürfte zusätzlich durch die Schmerzproblematik

reduziert sein (Nacken- Kopfschmerzen bei längerer Beanspruchung). Das aktuelle

neuropsychologische Störungsbild werde als Folge einer beim Unfall mit

Polytrauma 10/16 erlittenen Hirnverletzung interpretiert. Es werde von einer

retrograden Amnesie im Minutenbereich und von einer anterograden Amnesie von

ca. 24 Stunden berichtet (bei Eintritt im Notfallzentrum sei ein GCS [Glasgow

Coma Scale] 8 festgestellt worden und das Schädel-MRI weise auf DIAS [diffuse

axional injuries] temporal links hin). In den vorliegenden Berichten werde die

Diagnose Schädelhirntrauma nicht erwähnt. Eine Beurteilung des Grades der

Hirnverletzung scheine ausstehend und sollte von ärztlicher bzw. von

neurologischer Seite beurteilt werden. Aufgrund der aktuell noch erheblich

verminderten mentalen Belastbarkeit könne die Patientin nur während deutlich

reduzierten Zeitspannen Tätigkeiten ausführen. Sie brauche die Möglichkeit,

Pausen zu machen.

7.6 Im Arztbericht der Hausärztin,

Dr. med. J.___, Innere Medizin FMH, vom 29. August 2017 (IV-Nr. 17

S. 1 ff.) wird gestützt auf den eben genannten Bericht ebenfalls eine

leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionseinschränkung

diagnostiziert, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem Unfall 100 %. Der Zustand sei

besserungsfähig. Doch im Moment seien die Voraussetzungen zur Ausübung des

angestammten Berufs als Kindergärtnerin nicht erfüllt.

7.7 Laut Sprechstundenbericht des

Neurozentrums des Spitals H.___ vom 9. Oktober 2017 (IV-Nr. 20) berichtet

die Patientin, im Mai 2017 mit einer beruflichen Wiedereingliederung begonnen

zu haben. Sie arbeite neu nun an zwei Nachmittagen jeweils 1.40 Stunden.

Seit der Umstellung auf den Nachmittag gehe es deutlich besser. Im Alltag habe

sie vor allem Schwierigkeiten mit der kognitiven Reizverarbeitung und Ausdauer.

Seit sie Ritalin nehme, gehe es mit dem Multitasking im Alltag deutlich besser.

Mnestische Schwierigkeiten im Alltag seien nicht berichtet worden. Aktuell sei

sie sehr belastet durch psychische Situation der Tochter, die durch ihren

Unfall traumatisiert sei. Insgesamt zeige sich seit Beginn der ambulanten

Ergotherapie ein erfreulicher Verlauf. Zusätzlich habe sich die kognitive Belastbarkeit

durch die Einnahme von Ritalin verbessert. Die Schmerztherapie habe ebenfalls

zu einer Verbesserung geführt. Aufgrund der aktuellen Belastungssituation mit

der Tochter und der laufenden beruflichen Wiedereingliederung sei eine zusätzliche

kognitive Therapie nicht indiziert.

7.8 Im neurologischen Sprechstundenbericht

von Dr. med. M.___ vom 6. Februar 2018 (IV-Nr. 38 S. 70

ff.) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sehe bezüglich Tagesstruktur und

Konzentration Verbesserungstendenzen. Sie habe jedoch anhaltend das Gefühl,

max. 25 % im Vergleich zu ihrem Pensum vor dem Schädelhirntrauma zu

leisten. Aktuell sehr belastend seien ihre Stressunverträglichkeit und ihre

starken emotionalen Reaktionen. Einen Arbeitsversuch an zwei Nachmittagen pro

Woche mit Begleitung/Betreuung der halben Kindergartenklasse habe sie wegen

Verschlechterung des psychischen Zustandes ihrer Tochter abbrechen müssen. Seit

Ende November 2017 werde sie zusätzlich durch den Psychiater Dr. med. I.___

betreut. Rückwirkend habe sich anfänglich ein erfreulicher Verlauf gezeigt, mit

punktuellen Arbeitseinsätzen. Die Situation sei stark belastend und aktuell

auch für den Verlauf negativ beeinflussend, da sich wohl eine Angststörung der

10-jährigen Tochter zeige und der Patientin zusätzlich gekündigt worden sei.

7.9

7.9.1 Die Unfallversicherung hat bei

der Klinik E.___, Zürich, ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt, welches am

9. November 2018 von folgenden Expertinnen und Experten erstattet wurde:

Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. O.___, Facharzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. P.___, Facharzt für

Neurochirurgie, Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Orthopädie, PD Dr. med.

R.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, lic. phil. S.___, MAS

Neuropsychologie, und Prof. Dr. rer. nat. T.___, Leiter Neuropsychologie

(IV-Nr. 39.18 bzw. 41 S. 2 ff.).

7.9.2 Im Hauptgutachten, unter der

Federführung von Dr. med. G.___, wird zu den subjektiven Angaben der Explorandin

angegeben, sie habe sich über Schmerzen im Bereich der oberen Halswirbelsäule

links mehr als rechts geäussert, insbesondere bei Kopfbewegung bzw. Rotation.

Ansonsten gehe es ihr bezüglich Schmerzen gut. Das Hauptproblem sei, dass sie

Probleme habe, ihre Hausarbeit einzuteilen. Sie habe Probleme mit der

Konzentration, allgemein mit der Ausdauer und sei emotional schnell gestresst.

Sie sei einfach nicht mehr belastbar und die Tränen seien schnell zuvorderst. Bei

der klinischen Untersuchung weise sie auf einen seit dem Unfall aufgetretenen

Tinnitus links hin. Vor dem Unfall sei sie voll aktiv gewesen und auch

arbeitstätig als Kindergärtnerin in einem Pensum von 47 %.

Ihr Tagesablauf sehe so aus, dass sie um

ca. 06:30 Uhr aufstehe, die Kinder parat mache, eine Tochter bleibe zu Hause bzw.

sie mache für sie Homeschooling, da sie Probleme habe in der regulären Klasse

und in eine Sonderschule wechseln werde. Wenn sie keine Physiotherapie- oder

Ergotherapiesitzungen habe, gehe sie in den Stall zu ihrem Pferd und einem Pony

und miste aus bzw. schaue nach dem Rechten und pflege die Pferde. Wenn dies

getan sei, bleibe sie dort zur Erholung und ruhe sich aus. Dann gehe sie nach

Hause und erledige kleine Sachen wie Telefonate oder den Einkauf und bereite

das Mittagessen zu. Die grössere, 14-jährige Tochter komme dann aus der Schule.

Am Nachmittag erledige sie diverse Dinge, ein Hauptpunkt sei, dass sie die

Aufgaben mache mit der 10-jährigen Tochter. Ca. um 18:00 Uhr komme der

Ehemann nach Hause und an vier Abenden pro Woche gehe sie dann nochmals in den

Stall ausmisten und schaue nach den Pferden. Abends esse sie nur wenig bzw.

unregelmässig. Ca. um 20:00 bis 20:30 Uhr gehe sie zu Bett.

7.9.3 Als subjektive Beschwerden in

orthopädischer Hinsicht nannte die Explorandin das Folgende: Rein bezogen auf

die linke Schulter habe sie keine Beschwerden. Seit der durchgeführten

Osteosynthesematerialentfernung nach Konsolidierung der mehrfragmentären

Claviculaschaft-Fraktur sei der Verlauf zeitgerecht. Nach der Metallentfernung hätten

sich die initialen Missempfindungen im Bereich des Schlüsselbeines stark verbessert.

Verblieben seien Verspannungsgefühle begleitet von Kopfschmerzen mit Ausstrahlung

jeweils in die linke Schulterpartie. In der Beckenregion sei sie eigentlich

beschwerdefrei bis auf gelegentliche Irritationen im Bereich des

Iliosacralgelenkes. Diesbezüglich sei sie von der Hausärztin einmal erfolgreich

infiltriert worden, ansonsten könne sie auch beschwerdefrei reiten. Betreffend

Kniegelenke und Füsse sei sie ebenfalls beschwerdefrei. Im Bereich der

Wirbelsäule sei das Hauptproblem linksbetont im Übergangsbereich Kopf und

Halswirbelsäule. Seit dem Unfall verspüre sie Schmerzen links hochzervikal in Richtung

Hinterkopf, hinter dem linken Ohr bis zur Stirn ausstrahlend. Sie habe über

sieben Wochen einen Philadelphia-Kragen getragen, danach habe sie auf einen

weichen Halskragen wechseln können. Die Schmerzen würden durch kleinere

Belastungen und schnelle Kopfbewegungen ausgelöst bzw. verstärkt und seien

konstant vorhanden. Nach Belastungen wie Haushaltsarbeiten mit Kochen und

Putzen nehme der Schmerz zu. Die Kopfschmerzen würden immer durch

Nackenschmerzen ausgelöst.

7.9.4 Im neuropsychologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 39.19) wird zu den subjektiven Angaben der Explorandin

ausgeführt, sie könne sich an den Unfall vom 24. Oktober 2016 nicht

erinnern. Sie wisse noch, dass sie zu Hause den Autoschlüssel genommen habe und

ins Auto gestiegen sei. Der Unfall müsse ca. 15 Minuten später passiert sein. Die

nächsten Erinnerungen setzten anderntags auf der Intensivstation ein.

Anfänglich habe sie unter ausgeprägten Wortfindungsschwierigkeiten gelitten.

Aktuell würden solche nur noch bei Stress oder hoher Müdigkeit auftreten.

Hauptsächlich leide sie zurzeit unter der sehr geringen emotionalen

Belastbarkeit. Sie erlebe sich als sehr schnell gestresst. Manchmal sehe sie

sich selber von aussen, könne aber ihr Handeln resp. die Emotionen nicht

steuern. Oft werde sie schneller ungeduldig und hässig. Sie könne nicht mehr

auf zwei Sachen miteinander reagieren.

7.9.5 Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 39.21)

werden folgende subjektive Angaben der Beschwerdeführerin geschildert: Infolge

des Unfalls gingen das Arbeiten als Kindergärtnerin und das Reiten nicht mehr. An

der Kündigung ihrer Anstellung habe sie «zu beissen». Ihre jüngere Tochter sei

inzwischen nach der Behandlung in der Tagesklinik wieder zu Hause. Sie als

Mutter wolle die Probleme der Kinder mittragen und es sei schlimm für sie zu erleben,

dass sie es nicht könne. Beim Unfall sei sie völlig unverschuldet in eine

lebensgefährliche Situation geraten. Was ihre frühere Depression betreffe, so

sei sie am 6. Juni 2016 wieder gesund gewesen und habe voll arbeiten

können. Ihre ängstliche Hausärztin habe ihr trotzdem weiter Cipralex verordnet.

Diese letzte Erkrankung vor dem Unfall habe im August 2015 begonnen, als sie

sich als Folge der Ozonbelastung in der Luft eine Bronchitis zugezogen habe.

Wegen der Erkrankung einer Kollegin habe sie damals ausserdem 80 % arbeiten

müssen. Leider sei sie immer noch erschöpft ins neue Schuljahr gestartet und

habe sich auch in den Monaten danach nicht erholen können. Das sei dann als

psychisch gedeutet worden. Seit dem Unfall sei sie in ihrer Hirnleistung

beeinträchtigt. Wenn sie verschiedene Reize gleichzeitig verarbeiten müsse,

dann habe sie eine Blockade im Gehirn. Zuletzt hätten die Ärzte ihr gesagt,

dass sie den gegenwärtigen Zustand akzeptieren müsse. Das sei sehr schlimm für

sie. Im Moment habe sie keinen Plan für ihre Zukunft. Aktuell absolviere sie

keine Therapien, da die Begutachtung für sie im Vordergrund stehe. Sie habe weiterhin

Kontakt zum Psychiater Dr. I.___. Sie kenne viele Psychiater und halte vom

Berufsstand nicht viel. Zu ihm habe sie aber Vertrauen gewonnen. Er habe ihr

Ritalin verordnet. Damit sei ihr Zustand deutlich besser.

7.9.6 Der neurologische Befund

präsentiert sich folgendermassen: Die Kopfbewegung nach links werde in der

klinischen Interaktion vermieden, übertriebene Schmerzäusserungen gebe die Explorandin

nicht von sich. Die Hirnnerven seien unauffällig. Motorik, Trophik und Tonus an

Armen und Beinen seien intakt bzw. unauffällig. Die Sensorik auf Berührung und

Spitzreiz werde als allseits intakt angegeben, ausgenommen im infraclaviculären

Bereich links bis zum proximalen anterioren Oberarm reichend und im Bereich der

Hinterhauptschuppe leicht gegen die Haare hin, wo der Spitzreiz etwas

vermindert wahrgenommen werde. Die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft bis

lebhaft. Die Bauchhautreflexe seien in allen vier Quadranten nur schwach

auslösbar. Stand und Gang seien unauffällig, ebenso die Koordination. Es

bestehe eine leichte Druckdolenz über der linken Clavicula, ohne Allodynie oder

Hyperpathie. Die Wunde sei reizlos. Die HWS-Beweglichkeit sei rotatorisch linksbetont

eingeschränkt mit Angabe von Schmerzen. Inklination und Reklination seien schmerzfrei

bzw. nicht relevant eingeschränkt. Die Seitenneigung sei allenfalls diskret

nach links eingeschränkt mit Angabe von leichten Dolenzen. Ebenfalls bestehe

eine leichte links parazervikale Druckdolenz, insbesondere im Bereich der okzipitalen

Sehnenansatzpunkte, mit nur geringen Myogelosen. Zudem bestehe eine leichte

Druckdolenz in der Schulterpartie und dem proximalen Oberarm links.

Lasègue-Manöver beidseits seien negativ.

7.9.7 In der orthopädischen

Untersuchung werden folgende Befunde erhoben: Die Narbenverhältnisse im Bereich

der operierten linken Clavicula seien reizlos und das SC- und AC-Gelenk

palpatorisch indolent. Die aktive und passive Schulterfunktion sei frei und

symmetrisch im Vergleich zur Gegenseite, es liessen sich keine Einschränkungen

klinisch dokumentieren. Es bestünden keine Hinweise für eine Myatrophie der

Schultergürtelmuskulatur und keine Scapula-Dyskinesie. Die klinischen

Rotatorenmanschetten-Zeichen seien unauffällig. Im Bereich der unteren

Extremitäten zeigten sich links eine freie Hüftgelenksbeweglichkeit und keine

lmpingement-Symptomatik. Es bestehe eine leichte Druckdolenz über der Insertion

der Gluteus medius Hauptsehne, die ventrale gluteale Sehnenplatte sei intakt. Rechtsseitig

bestehe eine Druckdolenz über dem Iliosakralgelenk (ISG). Die Beweglichkeit der

Halswirbelsäule sei beim Beobachten relativ gut erhalten. Bei Rechtsrotation gebe

die Explorandin ein Blockierungsgefühl, jedoch keine Schmerzen an. Unter

axialer Entlastung im Stehen durch Traktion und in liegender Position werde ein

deutlich grösserer Bewegungsumfang erreicht. Es bestehe eine Druckdolenz links

subokzipital.

7.9.8 Im Gutachten werden ebenfalls

verschiedene bildgebende Untersuchungen dokumentiert. So unter anderem ein

Röntgen des Beckens ap vom 15. Februar 2017 mit einer eventuell leichten

residuellen lateralen Kompression im Sinne einer diskreten Asymmetrie der

Beckenöffnung, ein Röntgen der linken Clavicula ap und tangential vom 22. Juni

2018 mit schönem Remodelling bei Status nach Osteosynthese einer mehrfragmentären

Claviculaschaft-Fraktur, sowie ein Röntgen der linken Schulter ap in IR/AR,

axial vom 22. Juni 2018 mit altersentsprechendem Skelettbefund. Eine dynamische

Ultraschalluntersuchung der linken Schulter vom 22. Juni 2018 ergebe ein unauffälliges

Ergebnis. Ein CT des Schädels vom 24. Oktober 2016 (Unfalltag) zeige als

Hauptbefund eine Avulsionsfraktur des Condylus occipitalis links, die

Frakturlinie tangiere das mediale Drittel des Atlantookzipitalgelenkes. Zeichen

einer Hirnverletzung gebe es nicht, keine Blutung, auch nicht links temporal,

kein Hirnödem. Beim MRI des Schädels und der HWS vom 11. Mai 2017 finde

sich in einem Bild fraglich eine Hyperintensität im temporalen Marklager links,

ansonsten keine relevanten Auffälligkeiten des Hirnparenchyms. In den

SWI-Sequenzen gebe es einzig tief-temporal links einzelne streifige

Hypointensitäten, aspektmässig und lokalisatorisch (da tief temporal) nicht

typisch für Scherläsionen. Die Signalauffälligkeiten links temporal entsprächen

am ehesten einer DVA (venösen Missbildung). Aufgrund von fehlender Feinschichtung

der FLAIR-Sequenzen und fehlenden sagittalen Sequenzen und

Kontrastmittelsequenzen könne dies aber nicht bewiesen werden. Auf Ebene HWS zeigten

sich keine Hinweise auf eine Schädigung des Myelons oder eine Affektion von

zervikalen Nervenwurzeln. Aus dem im Rahmen der Begutachtung zusätzlich durchgeführten

CT SPECT der HWS vom 9. Juli 2018 gehe als Hauptbefund eine leichte

Tracer-Anreicherung im Atlanto-Occipital-Gelenk links hervor.

7.9.9 Der neuropsychologische Befund fällt

folgendermassen aus: Die Mitarbeit der Explorandin sei kooperativ und motiviert

gewesen. Aggravierendes Verhalten sei nicht beobachtet worden. Das Arbeitstempo

sowie die Auffassungsgeschwindigkeit seien in der Beobachtung unauffällig

gewesen. Die Explorandin wirke wenig belastbar und schnell überfordert. Hinsichtlich

der allgemeinen Intelligenz verfüge sie über ein allgemeines kognitives

Leistungsniveau im Durchschnittsbereich. Die Prüfung der geteilten

Aufmerksamkeit, der Impulskontrolle und der selektiven Aufmerksamkeit habe sich

als unauffällig erwiesen. Das verbal-auditive Arbeitsgedächtnis sei

mittelgradig reduziert. Die höheren Denkfunktionen entsprächen weitgehend dem

allgemeinen kognitiven Niveau. Die Prüfung der verbalen Lern- und

Gedächtnisleistungen ergebe eine mittelgradig reduzierte Erstencodierung beim

Lernen einer Wortliste über fünf Durchgänge. Die Gesamtlernleistung entspreche

dem Durchschnitt. Diskret erhöht sei die Anzahl der Intrusionen gewesen. Wortfindungsstörungen

seien nicht zu beobachten gewesen. In der Selbstbeurteilungsskala zur

Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter erreiche die Explorandin

einen Summenwert unterhalb des Cutoff-Wertes. Einige Schwierigkeiten hinsichtlich

des Aufmerksamkeitsvermögens würden selber wahrgenommen, jedoch nicht in

pathologischer Ausprägung. In der Selbstbeurteilungsskala zu depressiven

Symptomen erreiche die Explorandin einen auffälligen Punktwert von 23. Die

klinische Relevanz liegt bei einem Punktewert von 18 und höher. In der

Selbstbeurteilungsskala zur Erfassung extremer Müdigkeit (Fatigue) lägen die

Werte in der kognitiven Fatigue im hoch auffälligen Bereich. Auch in

motorischen Tätigkeiten sei die Ermüdung deutlich ausgeprägt gewesen. Auch die

empfundene Tageschläfrigkeit sei demzufolge leicht erhöht.

7.9.10 Im psychiatrischen Teilgutachten

präsentiert sich folgender Befund: Die psychischen Grundfunktionen seien in

klinischer Hinsicht nicht beeinträchtigt. Die Explorandin sei allseits

orientiert und bewusstseinsklar, aufmerksam, konzentriert, zeige klinisch keine

Störung von Merkfähigkeit und Gedächtnis. In der eineinhalbstündigen Untersuchung

ermüde sie nicht. Der Gedankengang sei formal geordnet, kohärent und

intelligent. Die Stimmung sei etwas dysphorisch-gereizt, aber ohne Zeichen

einer wesentlichen depressiven Verstimmung. Die affektive Modulation sei gut

erhalten. Das Selbstbewusstsein sei gut ausgeprägt. Die Explorandin habe immer

gewusst, was sie wolle, sehe sich selber als energisch, aber auch feinfühlig. Sie

spreche eine offene, zum Teil auch derbe Sprache. Sie klage insbesondere über

kognitive Ausfälle, dass ihr Hirn blockiere, wenn mehrere Aufgaben gleichzeitig

anstünden. Sie könne mit Stresssituationen nicht umgehen, sei leicht

überfordert, überreizt und reagiere mit Panikattacken oder müsse sich zurückziehen.

Das Schlafbedürfnis sei vermehrt. Hinweise auf Aggravation oder Simulation seien

nicht zu finden.

7.9.11 Zusammengefasst werden im Gutachten

der Klinik E.___ folgende Diagnosen erhoben:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Polytrauma aufgrund

eines Auto-Verkehrsunfalles (Seitenkollision) am 24.10.16 mit/bei

CO-Kondylenfraktur

links Typ III nach Anderson-Modesano mit begleitend asymmetrischer Stellung des

Dens im Atlantodentalgelenk ohne Densfraktur, konservativ behandelt, CT-SPECT

vom 09.07.18: Mässig aktivierte Arthrose atlanto-occipital (CO/1) links;

Klinisch: Spondylogenes Schmerzsyndrom teilweise ausgehend von C0/C1 links mit

zerviko-zephalen bis links brachialen Ausstrahlungen mit myofaszialen Elementen

Leichter

traumatischer Hirnverletzung (LTHV)

Lateraler

Kompressionsfraktur Hemipelvis links mit oberer und unterer

Schambeinastfraktur, konservativ behandelt

Dislozierte

mehrfragmentäre Claviculaschaft-Fraktur im mittleren Drittel links

(linksdominant), Platten-Osteosynthese am 27.10.2016,

Osteosynthesematerialentfernung am 25.10.2017

Schmaler

apiko-medialer Pneumothorax rechts und Vd.a. Fraktur der 4. Rippe rechts

lateral

Milzlazeration

Grad IV mit aktiver Blutung und Pooling und Vierquadrantenaszites mit

peripherer Coil-Embolisation am 24.10.16.

-

Minimale bis leichte

neuropsychologische Störung mit einer mittelgradigen Minderleistung im

verbal-auditiven Arbeitsgedächtnis sowie einer gesteigerten Ermüdbarkeit

(ICD-10 F07.8), Multifaktoriell bedingt: psychiatrisch, bei chronischen

Schmerzen, konstitutionell

-

Neurasthenie (F48.0)

-

Akzentuierte

Persönlichkeit (Z73.1)

Aktenanamnestisch bzw. ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Asthma-Äquivalent

mit chronischem Husten 02-03/16 DD: Refluxbeschwerden

-

Status nach

mittelschwerer depressiver Episode/Anpassungsstörung 2016

-

Status nach Sturz

vom Pferd am 05.04.13 mit anamnestisch Commotio cerebri (LTHV)

-

Status nach Sturz

vom Pferd im Juni 2015 mit HWS- und LWS-Kontusion

-

Migräne mit Aura

-

Status nach

Nasenscheidewand-Korrektur 2015

8.

8.1 Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf das vorerwähnte Gutachten der

Klinik E.___ vom 9. November 2018 ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen

ist. Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass dieses Gutachten im Auftrag der

obligatorischen Unfallversicherung erstellt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat

sich nicht an den Kosten beteiligt (IV-Nr. 36). Insofern kommt diesem

Gutachten der Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen

zu. Ein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht

zwar nicht. Eine solche ist jedoch anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an

der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November

2018 E. 4.1; BGE 135 V 465 E. 4.1 S. 467, jeweils mit

Hinweisen). Sollten demnach vorliegend geringe Zweifel bestehen, kann im

IV-Verfahren nicht auf das Gutachten der Klinik E.___ abgestellt werden.

8.2 Allgemein kann zum Gutachten der

Klinik E.___ gesagt werden, dass dieses auf umfassenden Untersuchungen beruht.

Es wurde in Kenntnis der vollständigen Aktenlage und von auf den entsprechenden

Gebieten ausgewiesenen Fachpersonen erstellt.

In der Gesamtbeurteilung wird

festgehalten, die Beschwerdeführerin habe am 24. Oktober 2016 einen

Autounfall erlitten mit der Folge eines Polytraumas. Eine Claviculafraktur sei

mittels Platte versorgt worden, die übrigen Verletzungen (ausgenommen die

anämisierende Milzblutung) habe man konservativ behandelt. Zudem finde man in

den Primärakten die Angaben über eine Blutung am Kopf und einen fraglichen Blutaustritt

aus dem rechten Ohr bei einer zwar wachen, aber agitierten und nicht

sprechenden Patienten mit daraus resultierendem GCS 8 an der Unfallstelle und

dann einem GCS 15 gemäss den Angaben der Intensivstation. Diese Angaben wiesen

auf eine Hirnverletzung hin. Bezüglich des medizinischen Vorzustandes vor dem

Unfall könne nach dem Studium der Akten gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin

im Jahr 2009 an einer körperlichen Leistungsintoleranz, Müdigkeit und

Erschöpfung bis zur Depression als Folge eines Eisenmangels gelitten habe. Im

Jahr 2011 sei sie wegen vermehrter Anspannung, Nervosität und einer Schlafstörung

untersucht worden. Des Weiteren finde sich die Angabe einer postpartalen

Depression, die auch noch im Jahr 2011 teils nicht remittierend gewesen sei.

Man habe eine leichte Depression mit «deutlicher Erschöpfung» bei vormals

mittelschwerer Depression diagnostiziert, die Kriterien für ein ADHS seien nicht

erfüllt gewesen. Im Weiteren finde man in den Berichten der Hausärztin die Angaben

über eine Migräne in der Pubertät, einen Lagerungsschwindel und eine

Erschöpfung nach der Geburt der Kinder in den Jahren 2007 und 2011, eine

Depression und der Verdacht auf ein ADHS. Im Jahr 2015 habe die Beschwerdeführerin

unter chronischem Husten gelitten, was als Asthmaäquivalent eingestuft worden

sei. Die Hausärztin habe am 25. Mai 2016 einen Status nach depressiver

Episode, Schlafprobleme, Erschöpfungszustände, Panikattacken und

Konzentrationsprobleme diagnostiziert. Dieses Arztzeugnis sei im Kontext einer

längeren 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar bis Juni 2016 zu sehen.

Bei einer Kontrolle bei der Hausärztin am 20. Oktober 2016 (4 Tage

vor dem Unfall) finde sich der Hinweis auf «bekannte Konflikte» am

Arbeitsplatz. Die Beschwerdeführerin hingegen weise auf eine volle

Arbeitsfähigkeit zum Unfallzeitpunkt und der einzigen Auffälligkeit einer

postpartalen Depression, die zum Unfallzeitpunkt überwunden gewesen sei, hin.

Von neurologischer Seite her

interessiere, ob es bedingt durch den Unfall zu einer Verletzung des zentralen

oder peripheren Nervensystems gekommen sei. In den Primärakten finde sich die

Diagnose einer Hirnverletzung gar nicht. Die Patientin habe einen GCS von 8 aufgewiesen

und sei verwirrt erschienen. Im Wissen über den relativ schnell wieder

erreichten GCS von 15 (Maximalpunktzahl) und des weiteren bezüglich

Hirnfunktionen weitgehend unauffälligen Primärverlaufes deute der initiale GCS

von 8 am Unfallort eher auf eine akute Schockreaktion hin. Dies zusätzlich

unterstützend hätten sich im Computertomogramm des Gehirns vom 24. Oktober

2016 keine Hinweise auf eine Schädigung der Hirnsubstanz gefunden. Auch im

später durchgeführten MRl hätten sich keine Auffälligkeiten in genuin

sprachrelevanten Hirnarealen gezeigt. Aufgrund der relativen kurzen mnestischen

Lücke und fehlender Auffälligkeiten im primärversorgenden Spital, die auf eine

höhergradigere Hirnverletzung deuteten, müsse am ehesten von einer

stattgehabten leichten traumatischen Hirnverletzung ausgegangen werden.

Bezüglich des Unfallereignisses habe eine retrograde Amnesie von ca. 5 Minuten

und eine anterograde von einigen Stunden bestanden, was ebenfalls nicht

verdächtig sei für eine höhergradigere Hirnverletzung. Obwohl die beklagten

Symptome den unter dem Vorzustand vermerkten sehr ähnelten, passten diese auch

zu einem postkommotionellen Syndrom, welches z.B. auch in der Nachfolge einer

leichten traumatischen Hirnverletzung über einige Wochen persistieren könne. Anlässlich

einer Konsultation im Spital H.___ auf der Orthopädie am 28. Dezember 2016

sei erstmals der Verdacht auf ein Schädel-Hirn-Trauma geäussert worden, weil

die Beschwerdeführerin neben persistierenden Schmerzen in der Halswirbelsäule über

Probleme mit dem Lang- und Kurzzeitgedächtnis geklagt habe. Die Hausärztin

vermerke im März 2017 ebenfalls ein Schädel-Hirn-Trauma. Es sei eine zerebrale

Bildgebung veranlasst worden, die vier strichförmige Suszeptibilitäten im

linken Temporallappen gezeigt hätten, die vereinbar mit einer diffusen axonalen

Schädigung (DAI) seien. Dieser Befund sei für die Verortung der Beschwerdeführerin

als relevant Hirngeschädigte entscheidend, sodass sich an dieser Stelle eine

Diskussion der Bilder aufdränge. Dabei sei zu kritisieren, dass das

MR-Untersuchungsprotokoll sehr reduziert gewesen sei. Die FLAIR-Aufnahmen seien

grob geschichtet und zudem nur in koronarer Ebene abgebildet und es habe zur

genaueren Abgrenzung der streifigen Signalauffälligkeiten in den SWI-Sequenzen

im linken Temporallappen keine in diesem Fall zu fordernde Sequenz mit

Kontrastmittelgabe stattgefunden. Die Signalauffälligkeiten auf den Bildern

seien gering ausgeprägt und sowohl lokalisatorisch wie auch morphologisch nicht

typisch für DAI, sondern wiesen eher auf eine häufige und harmlose

Gefässmissbildung (DVA) hin. Aufgrund der Angaben bezüglich des

Unfallmechanismus wäre zudem in diesem Fall am ehesten eine Kontusionsblutung zu

erwarten gewesen, was aber gemäss den Aufnahmen nicht vorliege. Zudem deute der

Primärverlauf nicht auf eine höhergradigere Hirnverletzung hin. Auf die Durchführung

eines nochmaligen MRI sei verzichtet worden, weil die Beschwerdeführerin bereits

nach Ankündigung der Durchführung eines CT-SPECT sehr belastet erschienen sei. Im

Kontext der klinischen Angaben und auch der Sachlage der Signalstörungen im MRI

sei es aber überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei der Signalstörung im

linken Temporallappen nicht um einen traumatisch bedingten Befund handle.

Gemäss der neuropsychologischen Untersuchung sei die leichte bis mittelschwere

Funktionsstörung vor dem Hintergrund des MRI-Befundes mit (vermeintlichem)

Nachweis von DAI und den in dem in den Akten vermerktem GCS von 8 einem

Hirntrauma durch den Unfall attribuiert worden. Die Gesamtbelastbarkeit sei

zudem aber als auch schmerzbedingt reduziert angesehen worden. In der Folge habe

man die Beschwerdeführerin ungünstigerweise in ihrer Rolle als Hirnverletzte

verortet. Kritisch sei anzumerken, dass damals mögliche Vorzustände als

Erklärung der Einschränkungen nicht herangezogen worden seien. Dr. med. J.___

habe in einem IV-Bericht vom 29. August 2017 bereits vor dem Unfall

vorhandene Probleme genannt. Eine Evaluation hinsichtlich der Durchführung

einer Neurorehabilitation im Oktober 2017 habe ergeben, dass eine solche nicht

indiziert sei. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin die Arbeit als

Kindergartenlehrerin teilweise wieder aufgenommen, das Pensum jedoch aufgrund

einer Belastungssituation bedingt durch Probleme der Tochter wieder reduziert. Bezüglich

HWS-Schmerzen sei sie im Schmerzzentrum des Spitals H.___ behandelt worden,

wobei es zu einer Besserung der Beschwerden gekommen sei. Im Januar 2018 sei

der Beschwerdeführerin schliesslich ihre Arbeitsstelle gekündigt worden, worauf

sie sich in psychotherapeutische Behandlung begeben habe. Schliesslich sei eine

Beurteilung in der Klinik U.___ erfolgt, wo die beklagten Defizite dem Hirntrauma

attribuiert worden seien, zusätzlich erschwert durch berufliche und familiäre

Situation. Dr. med. I.___ spreche dann von einer Folgestörung eines

Schädel-Hirn-Traumas, offenbar ohne Kenntnis eines relevanten psychiatrischen

Vorzustandes. Leider sei es so, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als

Hirntraumatikerin fixiert worden sei.

Anlässlich der Untersuchung beim

neurologischen Experten seien bewegungsabhängige Schmerzen in der oberen HWS

mit Ausstrahlung in Kopf und Clavicula genannt worden. Hauptprobleme seien in

Übereinstimmung mit den Angaben in den Akten eine verminderte Ausdauer, ein

vermindertes Konzentrationsvermögen, eine Lärmintoleranz und ein linksseitiger

Tinnitus. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin emotional schnell gestresst,

nicht belastbar und habe auch Mühe, die anstehende Arbeit im Haushalt

einzuteilen. Klinisch-neurologisch habe sich einzig eine leichte Sensibilitätsstörung

im Bereich der infraclaviculären Nervenäste links ohne weitere Auffälligkeiten

gezeigt. Einzige Auffälligkeit sei eine schmerzbedingte Einschränkung der

Kopfrotation, wobei das durch den Unfall betroffene Gelenk C0/1 links eher

weniger betroffen erscheine. Zudem hätten sich myofasziale Befunde gezeigt. Die

zur Sicherheit durchgeführte CT-SPECT-Untersuchung habe mässige aktive

Veränderungen im Gelenk CO/C1 links nachgewiesen, ohne massive

Entzündungszeichen. Psychisch habe die Beschwerdeführerin deutlich belastet und

labil gewirkt, neuropsychologisch hätten sich aufgrund der Interaktion im

Rahmen der Anamneseerhebung wie auch der klinischen Untersuchung keine Hinweise

auf eine höhergradigere Einschränkung ergeben.

In der psychiatrischen Beurteilung wird

festgehalten, es fänden sich in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung keine

wesentlichen Auffälligkeiten. Eine depressive Erkrankung liege nicht vor.

Lediglich leicht auffällig sei eine etwas aggressiv-kontrollierende Beziehungsgestaltung

der Beschwerdeführerin mit Vorwürfen gegen Institutionen und Behandler. Aus

ihrem Verhalten lasse sich schliessen, dass es ihr wichtig sei, bei der

Untersuchung nicht als psychiatrisch auffällige Person, sondern als

hirngeschädigt akzeptiert zu werden. Im Gegensatz dazu sei der eingeschränkte

psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin laut den Berichten ihrer

früheren Hausärztin auch schon vor dem Unfall unabweisbar. Auch unmittelbar vor

dem Unfall lägen mehrere Arbeitsunfähigkeitsatteste vor, in denen es

insbesondere um eine Depression und Ängste gehe. Ähnlich schildere der

nachträglich eingegangene Arztbrief von Dr. med. V.___ vom 7. April

2011, dass die Depression der Beschwerdeführerin auch drei Jahre nach der Geburt

der jüngeren Tochter immer noch nicht voll remittiert sei. Eine erste

Depression habe sie mit 14 Jahren durchgemacht. Im Lichte der Kenntnis der

psychiatrischen Vorgeschichte bestehe jetzt offensichtlich eine Tendenz, die

Biografie vor dem Unfall um diese Erkrankungen zu bereinigen, vor allem da die

damaligen Symptome eine gewisse Ähnlichkeit mit den jetzt von ihr geklagten

zeigten. Diagnostisch entspreche diese Symptomatik am ehesten einer

Neurasthenie (F48.0). Dabei handle es sich um eine psychische Störung mit Klagen

über vermehrte Müdigkeit nach geistigen Anstrengungen, oft begleitet von

vegetativen Symptomen mit Schmerzen, der Unfähigkeit sich zu entspannen,

Reizbarkeit, unterschiedlichen, leichten Graden von Depression und Angst. Es

gebe keine ausreichenden Hinweise dafür, dass diese Diagnose Unfallfolge sein

könnte. Vielmehr zögen sich entsprechende Beschreibungen und Klagen

unfallunabhängig durch das Leben der Beschwerdeführerin. Wahrscheinlich bestehe

ein Zusammenhang mit einer akzentuierten Persönlichkeit, die durch ein

ausgeprägtes Leistungs- und Kontrollbedürfnis auffalle. Die damit verbundenen

Anstrengungen disponierten auch zu entsprechenden Zuständen von Erschöpfung.

Für eine depressive Episode (F32) oder eine rezidivierende depressive Störung (F33)

fänden sich keine Hinweise. Die geklagten kognitiven Ausfälle im Sinne einer

Hirnleistungsschwäche hätten während der psychiatrischen Exploration nicht

festgestellt werden können.

In der neuropsychologischen Beurteilung

wird dargelegt, nebst einem voll durchschnittlichen und ausgeglichenen

Leistungsprofil zeigten sich bei der Beschwerdeführerin eine diskret reduzierte

Leistung in der phonematischen Flüssigkeit ohne Krankheitswert, eine

mittelgradige Minderleistung im verbal-auditiven Arbeitsgedächtnis sowie eine

gesteigerte Ermüdbarkeit. Letztere habe sich in Tests und in der Beobachtung abgebildet.

Insgesamt entsprächen diese Befunde einer minimalen bis leichten

neuropsychologischen Störung. Es zeige sich somit eine Verbesserung der

Leistungsfähigkeit im Vergleich zur neuropsychologischen Erstuntersuchung vom

Mai 2017. Eine leichte traumatische Hirnverletzung, wie sie im neurologischen

Teil festgehalten werde, führe grundsätzlich nicht zu persistierenden

kognitiven Minderleistungen. Ein die Untersuchung dominierendes Thema seien die

chronischen Schmerzen der Beschwerdeführerin. Schmerzen könnten akut

insbesondere mit Aufmerksamkeitsleistungen interferieren und diese mindern.

Weiter könnten sie zu bewussten und unbewussten Schonhaltungen gegenüber

bestimmten Anforderungen führen. Weiter sei ein negativer Effekt auf die

Kognitionen von einer affektiven Störung zu erwägen. Beim eingesetzten Selbstbeurteilungsverfahren

zu depressiven Symptomen hätten sich erhöhte klinisch relevante Werte gezeigt.

Auch in der Aktenlage seien Hinweise auf eine affektive Störung ersichtlich.

Nicht auszuschliessen sei auch ein Vorzustand mit Minderleistungen in attentionalen

Funktionen und erhöhter Müdigkeit.

Schliesslich wird in Bezug auf die

Schulter aus Sicht des Schulterexperten festgehalten, an der operierten

Clavicula links lasse sich kein fassbares pathologisches Korrelat für die

geschilderten Beschwerden finden. Das funktionell erreichte Resultat könne nach

Durchführung der oben genannten Osteosynthese als sehr gut bezeichnet werden.

Für den Bereich der Hüfte hält der diesbezügliche Experte fest, die

Beschwerdeführerin sei seit einigen Monaten nach dem Unfall vollständig

beschwerdefrei. Aus Sicht des wirbelsäulenorthopädischen-neurochirurgischen

Fachexperten konnte ein halbes Jahr nach dem Unfall auf den MRI-Bildern des

kraniozervikalen Überganges immer noch eine Aktivität im Atlantookzipitalgelenk

links dargestellt werden. Es zeige sich immer noch eine, zwar sehr schwache,

aber im Vergleich zu der Umgebung leicht erhöhte Aktivität im Bereich des Occipitoatlantalgelenkes

(CO/C1) links. Des Weiteren zeige die CT-Untersuchung einen komplett

aufgehobenen Gelenkspalt und reaktive sklerotische Veränderungen im Bereich

CO/C1 links. Das Bild entspreche am ehesten einer rapiden, unikompartimentalen

Segmentdegeneration C0/C1 links. Die hochzervikalen Schmerzen linksdominant

könnten mit den erhobenen radiologischen Befunden teilweise erklärt werden

(IV-Nr. 39.18 S. 71 ff. bzw. 41 S. 72 ff.).

8.3 Zur Arbeitsunfähigkeit wird im

neuropsychologischen Teilgutachten vom 25. Oktober 2018 gesagt, grundsätzlich

sei die Ausübung des früheren Berufs möglich. Einschränkend könne sich jedoch

die erhöhte Ermüdbarkeit auswirken. Nach vier Stunden intensiver Leistung habe

die Beschwerdeführerin angegeben, deutlich erschöpft zu sein. Eine 20-minütige

Pause habe nicht mehr zu einer deutlichen Erholung geführt. Die Leistungen am

Nachmittag seien bis auf die Aufmerksamkeitsaktivierungsaufgabe zum Abschluss

der sechsstündigen Untersuchung vergleichbar mit den Leistungen vom Vormittag

gewesen. Die geschätzte, quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe

sich aus einem leicht erhöhten Pausenbedarf zur Kompensation der erhöhten

Ermüdbarkeit. Die zeitlich begrenzte Einsatzzeit aufgrund der Ermüdung werde

auf 70 % geschätzt. Nicht auszuschliessen sei, dass die Arbeitsfähigkeit

im angestammten Beruf als Kindergärtnerin jedoch tiefer ausfallen könnte.

Hierbei sei zu berücksichtigen, dass ein erhöhter Lärmpegel sowie das

Multitasking, was in der Interaktion mit Kindern vorausgesetzt werde, deutlich

stärker ermüden könnten (IV-Nr. 39.19 S. 15).

In der Gesamtbeurteilung wird zur

Arbeitsfähigkeit indessen festgehalten, die geschätzte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kindergärtnerin sei

quantitativ und nicht qualitativ begründet. Sie ergebe sich aus einem leicht

erhöhten Pausenbedarf zur Kompensation der erhöhten Ermüdbarkeit sowie einer

zeitlich begrenzten Einsatzzeit aufgrund der Ermüdung; die Arbeitsfähigkeit werde

auf 70 % geschätzt. Zusätzliche körperlich-mechanische Einschränkungen

aufgrund der Schmerzen in der HWS seien aufgrund des anzunehmenden Berufsbildes

als Kindergartenlehrerin nicht anzunehmen. Für eine angepasste Tätigkeit gelte

das Gleiche (IV-Nr. 41 S. 102 f.).

9.

9.1 Die Beschwerdeführerin hat bei

der Begutachtungsstelle F.___, [...], ein Parteigutachten in den gleichen

Disziplinen erstellen lassen. An diesem am 8. Oktober 2019 erstellten

Gutachten haben ebenfalls ausgewiesene Fachärztinnen und Fachärzte mitgewirkt,

die über die vollständigen Akten verfügt und die Beschwerdeführerin eingehend

untersucht haben.

9.2 Die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin

entsprechen denjenigen in der Begutachtung durch die Klinik E.___: So äusserte

sie sich über eine noch immer bestehende Einschränkung der Beweglichkeit im

Nacken, Konzentrations-, Reizverarbeitungs- und Wortfindungsstörungen,

Gereiztheit und verminderter Belastbarkeit.

9.3 Es werden folgende Diagnosen

gestellt:

-

Status nach

Schädelhirntrauma vom 24.10.2016 mit Scherverletzungen im MRI Schädel vom

11.05.2017, bestätigt durch aktuelles MRI vom 25.07.2019

-

Kopfschmerzen vom

Spannungstyp und cervicogener Kopfschmerz links bei posttraumatischer Arthrose

im Okzipitozervikalgelenk links

-

Sensibilitätsstörung

im Bereich der Narbe der Clavicula links

-

Alters- und

ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit bei anamnestisch zeitlich

verminderter mentaler Belastbarkeit

-

Sekundäre Arthrose

im Gelenk C0-C1 links, partiell durchgebaut (MRT 24.07.2019)

-

Status nach

CO-Condylenfraktur links Typ III nach Anderson-Montesano mit begleitend

asymmetrischer Stellung des Dens im Atlantodentalgelenk, konservativ behandelt

-

Klinisch

spondylogenes Schmerzsyndrom mit teilweise zervikozephalen Kopfschmerzen

-

Zustand nach

dislozierter mehrfragmentärer Klavikulaschaftfraktur im mittleren Drittel links

am 24.10.2016

Plattenosteosynthese

am 27.10.2016

Osteosynthesematerialentfernung

am 25.10.2017

Klinisch

diskrete Hyposensibilität unterhalb des Narbenbereiches und leichtgradige

Periarthropathia humeroscapularis tendopathica

-

Zustand nach

Sakrumfraktur und Schambeinastfraktur links am 24.10.2016, konservativ

behandelt, klinisch beschwerdefrei

-

Untergewicht (Body

Mass Index 17.9 kg/m2)

-

Leichte depressive

Episode gemäss F32.0 nach ICD 10, differenzialdiagnostisch eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode gemäss F33.0 nach ICD-10

-

DD zusätzlich

Anpassungsstörung (F43.2 nach ICD-10)

-

Organisch-psychische

Störung mit inzwischen nur noch unter höherer Belastung auftretenden Problemen

von Konzentration und Aufmerksamkeit, Fatigue und noch etwas erhöhter

Reizbarkeit sowie wahrscheinlich anteilig einer ängstlich-depressiven

Symptomatik (F06.8 nach ICD-10)

-

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge im Sinne von ausgeprägter Leistungsorientierung (Z73 nach

ICD-10)

9.4 In rheumatologischer Sicht wird

im Einklang mit der übrigen Aktenlage von einer sich im Laufe der Zeit an der

HWS entwickelten sekundären Arthrose im Gelenk CO-C1 links gesprochen. Weiter

werden ebenfalls bekannte myofasziale Befunde festgehalten. Bezüglich der

geltend gemachten Kopfschmerzen liege zumindest teilweise eine cervikogene

Komponente vor. Im Bereich der Schulter wird – ebenfalls dem Gutachten der Klinik

E.___ entsprechend – ein gutes Operationsresultat mit einer weitgehend

reizlosen, normal breiten Narbe und einer weitgehend symmetrischen Anatomie der

Klavikula erwähnt. Klinisch bestünden eine vermehrte Berührungs- und

Druckempfindlichkeit der linken Klavikula, eine Hyposensibilität unterhalb des

Narbenbereiches und proximal vorne am linken Vorderarm, zudem das Bild einer

leichtgradigen Periarthropathia humeroscapularis tendopathica links. Im Beckenbereich

seien die Verletzungen weitgehend folgenlos ausgeheilt, was ebenfalls den

übrigen Beurteilungen entspricht.

9.5 Im neuroradiologischen

Teilgutachten wird ausgeführt, es fänden sich links temporal drei und rechts

frontal eine strichförmige, links frontal zwei punktförmige Suszeptibilitäten

im Marklager, allesamt übereinstimmend mit der MR-tomographischen Voruntersuchung

von Mai 2017. Im Gegensatz zur Beurteilung von Dr. med. G.___ (Klinik E.___)

werden diese nun als verdächtig auf Microblutungen im Rahmen von

Scherverletzungen (diffuser axonaler Schädigung) gesehen. Ein venöses Angiom

(DVA) sei demgegenüber nirgends zu erkennen. Weiter zeigten sich einzelne,

etwas grössenakzentuierte Marklagergliose links subkortikal auf Höhe der

anterioren Insula. Zumindest partiell zeige sich wie schon in vorgängigen

Untersuchungen eine Autofusion im Atlantookzipitalgelenk links.

9.6 Das neuropsychologische

Teilgutachten enthält folgende Einschätzung: Die Beschwerdeführerin habe in den

geprüften kognitiven Domänen Aufmerksamkeit, verbales und figurales

Lernen/Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Visuokonstruktion/visuell-räumliche Leistungen,

sprachliche und rechnerische Leistungen durchschnittliche Ergebnisse erzielt. Die

zeitliche mentale Belastbarkeit sei für eine 3-stündige Untersuchung

unterbrochen durch eine 10-minütige Pause gegeben gewesen. Gemäss

eigenanamnestischen Angaben sei die Tagesmüdigkeit jedoch deutlich erhöht. Eine

Fatiguesymptomatik könne nach erlittener Hirnverletzung, selbst bei

unauffälliger kognitiver Leistungsfähigkeit, über längere Zeit persistieren. Da

kognitive Leistungen von einer Vielzahl von Faktoren abhängig seien, seien intermittierende

Leistungsschwankungen möglich. Zudem sei davon auszugehen, dass in der

Tätigkeit als Kindergärtnerin, die hohe Anforderungen an die

Konzentrationsleistungen und die mentale Belastbarkeit stelle und in einem

tendenziell unruhigen und ablenkungsreichen Arbeitsumfeld stattfinde, die

Müdigkeit und die konsekutiv nachlassende Leistungsfähigkeit früher eintrete

als in einer ruhigen, ablenkungsarmen Tätigkeit/Arbeitsumgebung.

9.7 Im neurologischen Teilgutachten

wird festgehalten, es sei beim Polytrauma vom 24. Oktober 2016 auch zu

einem Schädelhirntrauma gekommen. Weil der Beschwerdeführerin am Unfallort ein

Benzodiazepin verabreicht worden sei, seien GCS und Zeitraum der Amnesie nicht

verwertbar. Im Schädel CT im Spital sei dann keine ossäre Läsion im Bereich des

Kopfschädels und Neurocraniums nachgewiesen worden. Das MRI vom 11. Mai 2017

zeige indessen vier strichförmige Suszeptibilitätsartefakte temporal links,

vereinbar mit diffusen axonalen Schädigungen bzw. Scherverletzungen sowie auch

unspezifische FLAIR-hyperintense Marklagerläsionen temporal links und

nebenbefundlich eine Pinealiszyste. Im HWS MRI seien ein Knochenmarksoedem mit

kortikalem Unterbruch bei Fraktur des Condylus occipitalis links und eine

erweiterte Gelenksspalte im Atlanto-okzipital-Gelenk links als Hinweis für eine

ossäre Fehlstellung mit partieller Ruptur des Ligamentum transversum links

beschrieben. Das aktuelle Verlaufs-MRI Schädel mit TOF-Angiographie vom

24. Juli 2019 bestätige im Wesentlichen die intracerebralen Befunde mit

Nachweis von Microblutungen im Rahmen von Scherverletzungen (Diffus axonal

injuries), die durch Beschleunigungskräfte auf das Gehirn entstünden. Gemäss

Literatur dürfe man bei einer posttraumatischen Amnesie von weniger als 2 Wochen

erwarten, dass langfristig keine wesentlichen kognitiven Beeinträchtigungen

zurückblieben. Die Dauer der Amnesie bei der Beschwerdeführerin lasse sich

aufgrund der vorliegenden Informationen nicht genau rekonstruieren. In der

aktuellen neurologischen Untersuchung zeigten sich im Bereich der Hirnnerven

keine Auffälligkeiten, ebenso wenig fokale Atrophien. Kraft und Koordination seien

unauffällig. Die neurologischen Veränderungen seien insgesamt diskret. Sie

allein könnten das Ausmass der beschriebenen Müdigkeit und Erschöpfung nicht

erklären. Die kleinen Microblutungen seien wahrscheinlich nicht die alleinige

Ursache für Gedächtnisstörungen. Das gleichzeitige Vorliegen von Microblutungen

links temporal und rechts frontal lasse aber auch an eine

Coup-contre-Coup-Verletzung denken. Die Kopfschmerzen seien wenig

beeinträchtigend und als Kopfschmerzen vom Spannungstyp einzuordnen.

9.8 Der psychopathologische Befund

fällt folgendermassen aus: Hinweise auf Auffassungsstörungen gebe es nicht. Die

Konzentration lasse jeweils gegen Ende der Untersuchungssequenzen etwas nach, sei

aber noch ausreichend. In der Untersuchung gebe es keine Hinweise auf

Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen. Die Beschwerdeführerin wirke leicht

depressiv herabgestimmt. Sie bejahe auf Nachfragen Gereiztheit. In der

Untersuchung sei sie immer wieder affektlabil. Die Schwingungsfähigkeit sei

leicht eingeschränkt und zum depressiven Pol verschoben. Die Vitalgefühle seien

nach wie vor relevant reduziert, insbesondere die Energie insgesamt, die

Tagesmüdigkeit erhöht und die Leistungsfähigkeit relevant erniedrigt.

Antriebsstörungen seien nicht berichtet, eine motorische Unruhe verneint worden.

Sozial habe sie sich deutlich zurückgezogen, weil sie viele und vor allem

lebhafte Kontakte in lauter Umgebung ausgesprochen belasten würden, auch

private Besuche. Auf der Hamilton Depressionsskala (HAMD) erreiche die

Beschwerdeführerin 17 Punkte, was einer leichten bzw. leicht bis mittelschweren

depressiven Symptomatik entspreche. Auf der allgemeinen Depressionsskala (ADS)

erreiche sie 19 Punkte. Dies entspreche einem Ergebnis, das auf eine

leichte depressive Symptomatik hinweise.

Die psychiatrische Diagnostik fällt

folgendermassen aus: Diskutiert wird zunächst eine depressive Episode. Von den

Grundsymptomen aktuell vorhanden seien eine leicht depressive Stimmung und eine

deutlich erhöhte Ermüdbarkeit. Von den zusätzlichen Symptomen nicht sicher fänden

sich verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, Schlafstörungen und schwankender

Appetit. Insgesamt entspreche dies einer leichten depressiven Symptomatik. Die

genauere diagnostische Einordnung der depressiven Symptomatik sei schwierig,

weil die vorausgegangene diagnostische Einordnung durch Dr. med. J.___ die

Frage einer rezidivierenden depressiven Störung aufkommen lasse. Nach der

sorgfältigen Aktenanalyse und aktuellen Untersuchung seien vorausgegangene

depressive Episoden nicht ausgeschlossen, aber auch nicht klar belegt.

Differentialdiagnostisch kämen schliesslich eine Anpassungsstörung in Frage

oder eine sonstige näher bezeichnete psychische Störung aufgrund einer

Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (ICD-10

F06.08). Die erlittene Hirnverletzung sei unbestritten und der zeitliche

Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Symptomatik und dem Auftreten des

psychischen Syndroms klar gegeben. Die kognitiven Einschränkungen hätten sich erfreulich

verbessert. Im Bereich der Persönlichkeit werde die Beschwerdeführerin als hoch

leistungsorientiert beschrieben. Dies entspreche dem Eindruck aufgrund der

anamnestischen Angaben. Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien aber

nicht erfüllt. Eine Persönlichkeitsakzentuierung stehe aber zur Diskussion. Offensichtlich

habe sie von der psychotherapeutischen Behandlung gut profitieren können, da

die depressive Symptomatik deutlich rückläufig sei. Diese sollte, einschliesslich

Pharmakotherapie, fortgesetzt werden. Ein neuropsychologisches

Funktionstraining sei nicht indiziert. Zur Frage der Konsistenz sei zu sagen,

dass weder in den vorausgegangenen Untersuchungen und der Begutachtung noch in

den aktuellen Untersuchungen Hinweise auf eine Verdeutlichung erkennbar seien. Als

Ressource sei zu sehen, dass die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen

erhalten sei. Die Fähigkeit, den Tag und/oder anstehende Aufgaben zu planen und

zu strukturieren, sei auch nicht eingeschränkt. Im Bereich der Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit bestehe eine leichte Einschränkung. Die Kompetenz- und

Wissensanwendung sei erhalten. Was die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit

anbelange, scheine die Beschwerdeführerin ihren kognitiven Fähigkeiten noch

nicht ganz zu trauen, die Einschränkung sei leicht. Proaktivität und

Spontanaktivitäten seien nicht im alten Ausmass gegeben und es liege eine

mittelschwere Einschränkung vor, gleich wie bei der Widerstands-, Durchhalte-

und Selbstbehauptungsfähigkeit. Bei der Kontakt- und Gruppenfähigkeit sei eine

leichte Einschränkung gegeben. Enge dyadische Beziehungen seien möglich und die

Beschwerdeführerin könne sich selber pflegen und versorgen. Mobilität und

Verkehrsfähigkeit seien leicht eingeschränkt.

9.9 Zusammengefasst ergibt sich im

Parteigutachten folgende Arbeitsfähigkeits-Einschätzung: Von rheumatologischer

Seite bestünden zwar unfallbedingt Einschränkungen in Bezug auf Tätigkeiten,

welche mit vermehrten Erschütterungen der Halswirbelsäule, mit plötzlichen

Bewegungen der HWS bzw. schnellen Rotationsbewegungen verbunden seien, ebenso

bezüglich Tätigkeiten, welche eine stereotype Arbeitshaltung mit dem linken Arm

oder besonders kraftaufwändige Arbeiten mit dem linken Arm erforderten. All

diese Tätigkeiten spielten bei der Arbeit als Kindergärtnerin jedoch keine

entscheidende Rolle. Von neuropsychologischer und neurologischer Seite würden

Einschränkungen bei der Tätigkeit als Kindergärtnerin angenommen. Die

Arbeitsfähigkeit sei unter Berücksichtigung der klinischen Befunde mit

Schmerzen und einer Einschränkung in der HWS Motilität sowie der erhöhten

Erschöpfbarkeit und verminderten Leistungsfähigkeit noch eingeschränkt. Die

Quantifizierung ausschliesslich von neurologischer Seite sei schwierig, da die

erhöhte Ermüdbarkeit und die verminderte Belastbarkeit nicht alleine

posttraumatisch erklärt werden könnten. Die Arbeitsfähigkeit werde aus rein

neurologischer Sicht auf um ca. 25 % eingeschränkt beurteilt. Die

Einschränkungen von neurologisch-neuropsychologischer Seite würden zusammen mit

den psychischen Einschränkungen beurteilt: Nach erheblicher Verunsicherung

durch die anfänglich leicht bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen

habe die Beschwerdeführerin kürzlich ihre Tätigkeit als Kindergärtnerin wieder

aufgenommen. Das Pensum entspreche etwa der Hälfte des Pensums vor dem

Unfallereignis. Erwartbar sei, dass sie dieses Pensum nach einer

Einarbeitungszeit weiter steigern könne. Ob das frühere Pensum von 40 %

ganz erreicht werde, sei noch nicht absehbar (IV-Nr. 49 S. 67).

10.

10.1 Im Parteigutachten wird in drei

Punkten Kritik am Gutachten der Klinik E.___ geübt, was im Wesentlichen den

Rügen der Beschwerdeführerin entspricht. Zur Frage einer beim Unfall erlittenen

Hirnverletzung wird moniert, im Gutachten der Klinik E.___ seien das MRI vom

11. Mai 2017 nachbefundet und die zuvor beschriebenen

Suszeptibilitätsartefakte uminterpretiert worden, ohne sich kritisch mit der

vorliegenden Bildgebung auseinander zu setzen (IV-Nr. 49 S. 70). Diese

Kritik kann nicht von der Hand gewiesen werden, wurde doch ein Zusammenhang

zwischen den auf den MRI-Bildern ersichtlichen Läsionen und dem Unfallereignis

nach Vorliegen des MRI-Befundes vom 11. Mai 2017 von fachärztlicher Seite

nicht in Frage gestellt (vgl. Berichte des L.___ vom 1. Juni 2017 über die

neuropsychologische Abklärung vom 29. und 31. Mai 2017, vom

11. August 2017 betreffend neurologischer Sprechstundenbericht vom

3. August 2017 und vom 8. Februar 2018 betreffend neurologischer

Sprechstundenbericht vom 6. Februar 2018; E. II. 7.4, 7.5 und 7.8

hiervor). Dr. med. G.___ hat es im Gegensatz zum Parteigutachter

unterlassen, eigene Bilder anfertigen zu lassen und zu würdigen. Die

diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med. G.___ zur Herstellungsart der

MRI-Bilder (vgl. IV-Nr. 39.18 S. 75 f.) vermögen diesen Zusammenhang nicht

zu widerlegen. Sollte er der Ansicht gewesen sein, dass sich anhand der

vorliegenden Bilder vom 11. Mai 2017 keine genügende Einschätzung abgeben liesse,

hätte er eigene Bilder anfertigen lassen müssen anstatt sich darauf zu

beschränken, die auf den vorliegenden Bildern ersichtlichen Läsionen mit

Verweis auf den Verlauf nach dem Unfall umzuinterpretieren. Im Gegensatz dazu

wurden im Parteigutachten MRI-Bilder angefertigt, die das Vorliegen einer

leichten Hirnverletzung bestätigen (wenn diese auch die anamnestisch

angegebenen Einschränkungen nicht vollumfänglich zu erklären vermögen). Aufgrund

der Bildgebung vom 24. Juli 2019 wurde festgestellt, links temporal finde

man drei und rechts frontal eine strichförmige sowie links frontal zwei

punktförmige Suszeptibilitäten im Marklager, welche allesamt mit der

MR-tomographischen Voruntersuchung des Inselspitals Bern vom Mai 2017

übereinstimmten und sehr verdächtig auf Microblutungen im Rahmen von

Scherverletzungen (diffuser axonaler Schädigung) seien. Ein venöses Angiom

(DVA) sei entgegen dem Auszug der Fremdbeurteilung seitens der E.___ nirgends

zu erkennen. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Bildgebung habe nicht

stattgefunden (IV-Nr. 49 S. 46, 50 und 70). Insofern liegen zumindest

geringe Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung von Dr. med. G.___

vor.

10.2 Ebenfalls Zweifel erweckt die

psychiatrische Begutachtung im Gutachten der Klinik E.___. Zwar erscheint die

im Parteigutachten dazu festgehaltene Argumentation, dass die Herleitung von

bereits früher bestehenden psychischen Problematiken aufgrund des Berichts von

Dr. med. V.___ vom 7. April 2011 nicht statthaft sei, weil dort nicht

das Geburtsdatum und die Adresse der Beschwerdeführerin aufgeführt sei,

abwegig. Dieser Bericht enthält nämlich auch andere, auf die Beschwerdeführerin

zutreffende Informationen (so das Alter ihrer jüngeren Tochter). Die von Dr. med.

O.___ (Klinik E.___) vorgenommene Herleitung der vorbestehenden psychischen

Problematik der Beschwerdeführerin erscheint vielmehr plausibel und findet ihre

Stütze in der Aktenlage, wohingegen der Einfluss eines psychischen Vorzustands

im Parteigutachten überhaupt nicht diskutiert wird. Allerdings weist das

psychiatrische Teilgutachten der Klinik E.___ insofern einen relevanten Mangel

auf, als dass sich anhand der dortigen kurz gehaltenen beurteilenden

Ausführungen die in solchen Fällen notwendige Indikatorenprüfung nicht durchführen

lässt. Es wird ausgeführt, dass die geklagten Symptome am ehesten einer

Neurasthenie entsprächen. Weiter wird festgehalten, Hinweise für eine

depressive Störung fänden sich nicht. Ausführungen zum funktionellen

Schweregrad des Leidens fehlen jedoch, sowohl zur Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde als auch zur Frage der Behandlung und

Komorbiditäten. Der Komplex Persönlichkeit wird mit der Angabe von

akzentuierten Persönlichkeitszügen (ausgeprägtes Leistungs- und

Kontrollbedürfnis) angeschnitten. Detaillierte Angaben zur Konsistenz fehlen (IV-Nr. 39.21).

Dem Parteigutachten lässt sich zumindest entnehmen, dass gestützt auf die

vorhandenen Grundsymptome einer leicht depressiven Stimmung und einer deutlich

erhöhten Ermüdbarkeit eine leichte depressive Episode zu diagnostizieren sei

(F32.0). Die funktionellen Auswirkungen werden umfassend diskutiert und der

Grad der Einschränkungen wird festgelegt. Es wird auf die ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. I.___ Bezug

genommen, die zu einer Verbesserung des Zustands beigetragen habe und zusammen

mit einer entsprechenden Medikation auch zu einer weiteren Verbesserung

beitragen könne. Im Bereich der Persönlichkeit wird auf die hohe

Leistungsorientierung hingewiesen, wobei die Kriterien einer

Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien. Zur Frage der Konsistenz wird

festgehalten, dass Hinweise auf Verdeutlichung nicht erkennbar seien. Es zeigen

sich denn auch in allen Lebensbereichen vergleichbare Einschränkungen, so

widmet sich die Beschwerdeführerin nicht mehr im gleichen Ausmass wie früher

ihren Pferden und pflegt weniger soziale Kontakte. Als Ressource sei zu sehen,

dass die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen bei der

Beschwerdeführerin erhalten sei. Selbst ohne Vorliegen des Parteigutachtens

wäre indessen offensichtlich gewesen, dass eine Indikatorenprüfung anhand des

Gutachtens der Klinik E.___ nicht durchführbar ist. Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass auch hinsichtlich des psychiatrischen Teils Zweifel an der

Beweiskraft des Gutachtens der Klinik E.___ gegeben sind.

10.3 Eine weitere Diskrepanz ergibt

sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der Klinik E.___.

In der Gesamtbeurteilung wird die neuropsychologische Beurteilung übernommen,

wonach aufgrund eines leicht erhöhten Pausenbedarfs zur Kompensation der

erhöhten Ermüdbarkeit sowie einer zeitlich begrenzten Einsatzzeit aufgrund der

Ermüdung eine Arbeitsfähigkeit von 70 % gegeben sei (IV-Nr. 41

S. 102 f.). Dies wird für jegliche Tätigkeiten (auch die angestammte) so

angenommen, obwohl im neuropsychologischen Teilgutachten zusätzlich angemerkt

wird, dass die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Kindergärtnerin jedoch

tiefer ausfallen könnte, weil ein erhöhter Lärmpegel sowie das Multitasking, welches

in der Interaktion mit Kindern vorausgesetzt werde, deutlich stärker ermüden

könnten (IV-Nr. 39.19 S. 15). Die Gesamtbeurteilung ist damit nicht

nachvollziehbar begründet. Doch auch auf das Parteigutachten kann in Bezug auf

die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Die Diagnostik

wird zwar stimmig hergeleitet, die attestierte Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht.

Während die aus rein neurologischer Sicht getroffene Einschätzung einer

Einschränkung von ca. 25 % mit der Annahme einer stattgehabten

Hirnverletzung noch plausibel erscheint, wird unter Hinzunahme der psychischen

Einschränkungen festgehalten: «Nach erheblicher Verunsicherung durch die

anfänglich leicht bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen hat Frau A.___

eben ihre Tätigkeit als Kindergärtnerin wieder aufgenommen. Das Pensum

entspricht etwa der Hälfte des Pensums vor dem Unfallereignis. Erwartbar ist, dass

Frau A.___ dieses Pensum nach einer Einarbeitungszeit weiter steigern kann. Ob

sie das frühere Pensum von 40 % ganz erreicht, ist noch nicht absehbar.»

Damit wird lediglich der zum Zeitpunkt der Begutachtung gegebene status quo

wiedergegeben, aber keine Einschätzung vorgenommen. Ob und weshalb nur das

geleistete Pensum von 20 % zumutbar sein soll, wird nicht dargelegt und

erscheint angesichts der bestehenden leichten depressiven Symptomatik auch

nicht einleuchtend. Auf diese Einschätzung kann demnach ebenfalls nicht

abgestellt werden.

10.4 Immerhin ist in orthopädischer

bzw. rheumatologischer Sicht der medizinische Sachverhalt unbestritten und

geklärt. Es liegen keine Einschränkungen vor, die sich auf eine Tätigkeit im

angestammten Beruf als Kindergärtnerin auswirken würden. Ein negatives angepasstes

Tätigkeitsprofil, in welchem eine vollständige Arbeitsfähigkeit nicht gegeben

ist, wird im Parteigutachten formuliert: keine vermehrten Erschütterungen der

Halswirbelsäule, keine plötzlichen Bewegungen der HWS, keine schnellen

Rotationsbewegungen, keine stereotype Arbeitshaltung mit dem linken Arm und

keine besonders kraftaufwändigen Arbeiten mit dem linken Arm.

11. Zusammengefasst zeigt sich,

dass sich weder mit dem Gutachten der Klinik E.___ noch anhand des von der

Beschwerdeführerin eingereichten Parteigutachtens der medizinische Sachverhalt

rechtsgenüglich klären lässt. Gemäss Einschätzung des RAD im Dezember 2017

(IV-Nr. 22) wurde eine polydisziplinäre Begutachtung als notwendig

erachtet. Da die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären

hat und im vorliegenden Fall auf ein UV-Gutachten abstellte, das eben solche (geringen)

Zweifel erweckt, erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Insbesondere

in psychiatrischer Hinsicht – bei Unmöglichkeit einer Indikatorenprüfung –

hätte die Beschwerdegegnerin auch ohne Vorliegen des Parteigutachtens ein

Administrativgutachten einholen müssen.

12. Die Sachverhaltsabklärung erweist

sich in einem weiteren Punkt als ungenügend. Die Beschwerdeführerin war stets

in einem Teilpensum von ca. 50 % als Kindergärtnerin tätig. Es wäre daher

bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode

vorzugehen. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, es sei aus medizinischer

Sicht ab November 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % als Kindergärtnerin

zumutbar, womit die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Teilpensum 48 %)

wieder ausüben könne. Damit könne sie ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen erzielen. Ob eine Einschränkung im Haushalt besteht, wurde jedoch

nicht abgeklärt und es werden in der angefochtenen Verfügung auch keine

Ausführungen dazu gemacht. Dies obwohl der RAD am 2. April 2019 (IV-Nr. 42)

festhielt, dass Einschränkungen vorlägen, die sich auf den Haushalt auswirkten

(mögliche Einschränkungen beim Einkaufen schwerer Lasten, beim Putzen und Aufräumen,

beim Waschen und Bügeln sowie in der Haustier-, Pflanzen- und Gartenpflege).

Auch im der Beschwerdegegnerin zum Verfügungszeitpunkt vorliegenden Gutachten

der Klinik E.___ wurden verschiedene Einschränkungen im Haushalt festgehalten

(IV-Nr. 41 S. 58 ff. und 108 ff.). Weshalb keine Haushaltsabklärung

vorgenommen wurde und sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung auf den Standpunkt stellt, bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 %

könne aufgrund des früher ausgeübten Arbeitspensums ein rentenausschliessendes

Einkommen erzielt werden, ist nicht ersichtlich. Hier wird verkannt, dass in

der vorliegenden Konstellation eine Invaliditätsbemessung nach der gemischten

Methode hätte stattfinden müssen.

13. Bei dieser Sachlage erscheint es

nicht angebracht, dass das Versicherungsgericht den medizinischen Sachverhalt

durch Einholen eines Gerichtsgutachtens klärt. Vielmehr ist die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit diese ein Administrativgutachten einholt, eine

Haushaltsabklärung durchführt und hiernach erneut über den Rentenanspruch

entscheidet. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin ist möglich, wenn diese

allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage

begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Eine solche

Konstellation ist hier nach dem Gesagten gegeben. Die Beschwerde ist somit

gutzuheissen.

14.

14.1 Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsie-gende Beschwerdeführer

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall einer Rückweisung

Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu

gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb

S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat

am 2. Juni 2020 eine Kostennote zu den Akten gegeben (A.S. 51 f.), in

welcher ein Aufwand von insgesamt 12.42 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.00

sowie Auslagen von CHF 341.90 geltend gemacht werden, insgesamt eine

Entschädigung von CHF 4'381.10 (inkl. Mwst). Der Aufwand erweist sich

gemessen am Akten- und Zeitaufwand als angemessen. Der Stundenansatz ist jedoch

praxisgemäss auf CHF 260.00 festzusetzen. Damit ergibt sich eine Parteientschädigung

von CHF 3’846.10, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu

bezahlen hat.

14.2 Auf Grund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die gesamten

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der

Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. Oktober

2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne

der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den strittigen Anspruch

entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'846.10 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu übernehmen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin

zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser