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Entscheid

VSBES.2019.267

Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht

28. Februar 2020Deutsch5 min

Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist in der Schweiz ([...])

Source so.ch

Urteil vom 28. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Befreiung

von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht (Einspracheentscheid

vom 10. Oktober 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der slovakische

Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist in der Schweiz ([...])

erwerbstätig, hat seinen Wohnsitz jedoch in der Slowakei und ist als

Grenzgänger in der Schweiz gemeldet (Grenzgängerbewilligung G; vgl. AD-Nr.

[Akten des Departements] 5). Am 25. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer beim

Departement des Innern des Kantons Solothurn ein Gesuch um Befreiung von der

obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz für sich und seine

ebenfalls in der Slowakei wohnhafte Familie ein (AD-Nr. 22). Das Departement

des Innern des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) lehnte dieses

Gesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2019 (AD-Nr. 20) sowie Einspracheentscheid

vom 10. Oktober 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) ab.

2. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 14.

November 2019 Beschwerde (A.S. 3) und stellt sinngemäss den Antrag, er sei von

der Krankenversicherungspflicht nach KVG zu befreien. So sei er in der Slowakei

grenzüberschreitend krankenversichert.

3. Mit Vernehmlassung vom 16.

Dezember 2019 (A.S. 6) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig

und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer und seine Familie der

Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenpflegeversicherung

untersteht oder ob er davon befreit werden kann.

3.

3.1

Nach Art.

3.

KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten

nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1).

Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der

Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder

dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 3 lit. a).

3.2

Gemäss Art. 95a KVG und den dort

erwähnten weiteren Erlassen gelten für Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende und

Studierende, welche einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, das

Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie verschiedene

Bestimmungen des EU-Rechts, namentlich die Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr.

574/72. Aufgrund dieser Regelung wird das im KVG massgebende

Territorialitätsprinzip durch das den EU-Verträgen zugrundeliegende

Erwerbsortprinzip überlagert. Dieses hat grundsätzlich in allen Fällen Vorrang,

in denen Wohn- und Beschäftigungsland nicht identisch sind. Dies gilt unter

anderem auch für in der Schweiz erwerbstätige Grenzgänger und ihre

nichterwerbstätigen Familienmitglieder (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung,

in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,

3.

Auflage 2016, S. 437 f. N 91).

4.

4.1

Wie dargelegt beantragt der

Beschwerdeführer, der als slowakischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der

Slowakei seit August 2016 in der Schweiz arbeitet und hierfür im Besitz einer

Grenzgängerbewilligung G ist, dass er und seine ebenfalls in der Slowakei

wohnhaften Familienangehörigen von der Krankenversicherungspflicht in der

Schweiz befreit würden, da er und seine Familie bereits in der Slowakei

krankenversichert seien. Der Sachverhalt fällt somit in den persönlichen (Art.

1.

FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004) und sachlichen (Leistungen bei Krankheit:

Art. 3 lit. a VO 883/2004) Geltungsbereich des FZA bzw. der erwähnten

Grundverordnungen.

4.2

Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO

883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung

oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unter Vorbehalt von Art. 12 bis 16,

den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Dies gilt auch dann, wenn sie im

Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt (sog. Erwerbsortsprinzip; vgl. auch

BGE 135 V 339 E. 4.3.1). Gemäss Art. 83 VO 883/2004 in Verbindung mit ihrem Anhang

XI, Schweiz, Ziff. 3

lit. b, können Grenzgänger auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit

werden, wenn sie in Deutschland, Frankreich, Italien oder in Österreich wohnen

und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Grenzgängerinnen

und Grenzgänger aus EU-/EFTA-Staaten mit einem Ausweis G, welche nicht in

Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnhaft sind, sind ab dem

Beginn ihres Arbeitsverhältnisses versicherungspflichtig. Sie haben 3 Monate

Zeit, sich einer schweizerischen Krankenkasse anzuschliessen. Wird diese Frist

nicht eingehalten, so können sie – bei nicht entschuldbarer Verspätung mit

einem Prämienzuschlag für verspäteten Beitritt – von Amtes wegen einer

Krankenkasse zugewiesen werden und haben für die medizinische Behandlung vor

dem Beitrittsdatum selber aufzukommen. Die Versicherungspflicht endet mit dem

Ende des Arbeitsverhältnisses.

Damit gilt für den Beschwerdeführer als in

der Slowakei wohnhaften und in der Schweiz arbeitstätigen Grenzgänger,

hinsichtlich der Krankenversicherungspflicht gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO

Dispositiv

883/2004 das Erwerbsortprinzip. Demnach ist er und seine Familie – ungeachtet

einer allfällig bestehenden Krankenversicherung in der Slowakei – in der

Schweiz krankenversicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht ist zwingend,

es besteht keine Möglichkeit einer Befreiung.

5. Somit ist die Beschwerde

abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Ausrichtung

einer Parteientschädigung. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von

diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch