VSBES.2019.267
Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht
28. Februar 2020Deutsch5 min
Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist in der Schweiz ([...])
Source so.ch
Urteil vom 28. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Befreiung
von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht (Einspracheentscheid
vom 10. Oktober 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der slovakische
Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist in der Schweiz ([...])
erwerbstätig, hat seinen Wohnsitz jedoch in der Slowakei und ist als
Grenzgänger in der Schweiz gemeldet (Grenzgängerbewilligung G; vgl. AD-Nr.
[Akten des Departements] 5). Am 25. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer beim
Departement des Innern des Kantons Solothurn ein Gesuch um Befreiung von der
obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz für sich und seine
ebenfalls in der Slowakei wohnhafte Familie ein (AD-Nr. 22). Das Departement
des Innern des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) lehnte dieses
Gesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2019 (AD-Nr. 20) sowie Einspracheentscheid
vom 10. Oktober 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) ab.
2. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 14.
November 2019 Beschwerde (A.S. 3) und stellt sinngemäss den Antrag, er sei von
der Krankenversicherungspflicht nach KVG zu befreien. So sei er in der Slowakei
grenzüberschreitend krankenversichert.
3. Mit Vernehmlassung vom 16.
Dezember 2019 (A.S. 6) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig
und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer und seine Familie der
Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenpflegeversicherung
untersteht oder ob er davon befreit werden kann.
3.
3.1
Nach Art.
3.
KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten
nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1).
Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der
Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder
dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 3 lit. a).
3.2
Gemäss Art. 95a KVG und den dort
erwähnten weiteren Erlassen gelten für Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende und
Studierende, welche einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, das
Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie verschiedene
Bestimmungen des EU-Rechts, namentlich die Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr.
574/72. Aufgrund dieser Regelung wird das im KVG massgebende
Territorialitätsprinzip durch das den EU-Verträgen zugrundeliegende
Erwerbsortprinzip überlagert. Dieses hat grundsätzlich in allen Fällen Vorrang,
in denen Wohn- und Beschäftigungsland nicht identisch sind. Dies gilt unter
anderem auch für in der Schweiz erwerbstätige Grenzgänger und ihre
nichterwerbstätigen Familienmitglieder (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,
3.
Auflage 2016, S. 437 f. N 91).
4.
4.1
Wie dargelegt beantragt der
Beschwerdeführer, der als slowakischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der
Slowakei seit August 2016 in der Schweiz arbeitet und hierfür im Besitz einer
Grenzgängerbewilligung G ist, dass er und seine ebenfalls in der Slowakei
wohnhaften Familienangehörigen von der Krankenversicherungspflicht in der
Schweiz befreit würden, da er und seine Familie bereits in der Slowakei
krankenversichert seien. Der Sachverhalt fällt somit in den persönlichen (Art.
1.
FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004) und sachlichen (Leistungen bei Krankheit:
Art. 3 lit. a VO 883/2004) Geltungsbereich des FZA bzw. der erwähnten
Grundverordnungen.
4.2
Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO
883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung
oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unter Vorbehalt von Art. 12 bis 16,
den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Dies gilt auch dann, wenn sie im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt (sog. Erwerbsortsprinzip; vgl. auch
BGE 135 V 339 E. 4.3.1). Gemäss Art. 83 VO 883/2004 in Verbindung mit ihrem Anhang
XI, Schweiz, Ziff. 3
lit. b, können Grenzgänger auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit
werden, wenn sie in Deutschland, Frankreich, Italien oder in Österreich wohnen
und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Grenzgängerinnen
und Grenzgänger aus EU-/EFTA-Staaten mit einem Ausweis G, welche nicht in
Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnhaft sind, sind ab dem
Beginn ihres Arbeitsverhältnisses versicherungspflichtig. Sie haben 3 Monate
Zeit, sich einer schweizerischen Krankenkasse anzuschliessen. Wird diese Frist
nicht eingehalten, so können sie – bei nicht entschuldbarer Verspätung mit
einem Prämienzuschlag für verspäteten Beitritt – von Amtes wegen einer
Krankenkasse zugewiesen werden und haben für die medizinische Behandlung vor
dem Beitrittsdatum selber aufzukommen. Die Versicherungspflicht endet mit dem
Ende des Arbeitsverhältnisses.
Damit gilt für den Beschwerdeführer als in
der Slowakei wohnhaften und in der Schweiz arbeitstätigen Grenzgänger,
hinsichtlich der Krankenversicherungspflicht gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO
Dispositiv
883/2004 das Erwerbsortprinzip. Demnach ist er und seine Familie – ungeachtet
einer allfällig bestehenden Krankenversicherung in der Slowakei – in der
Schweiz krankenversicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht ist zwingend,
es besteht keine Möglichkeit einer Befreiung.
5. Somit ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von
diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch