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Entscheid

VSBES.2019.268

Invalidenrente

4. Januar 2021Deutsch63 min

Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Source so.ch

Urteil vom 4. Januar 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle

Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

B.___

Beigeladene (Gegnerin)

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 18. Oktober 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 28. Oktober 2014

meldete sich B.___ (nachfolgend: Beigeladene), geb. 1982, zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 5). Dem Bericht des

behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, vom 23. Juni 2014 (IV-Nr. 11.3) ist

zu entnehmen, bei der Beigeladenen bestünden eine Chronifizierte

Persönlichkeitsstörung vom asthenisch-ängstlichen Typ nach PTSD im Jahr 2000.

Ab 2. April 2014 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin berufliche

Eingliederungsmassnahmen in Form von Belastbarkeitstrainings (IV-Nr. 23 und

35), welche jedoch aus gesundheitlichen Gründen jeweils vorzeitig abgebrochen

wurden (IV-Nr. 31 und 41). Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin

ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.___. Dieser kam in seinem

Gutachtensbericht vom 15. Oktober 2016 (IV-Nr. 63.1) zum Schluss, die

Beigeladene sei in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Gestützt

darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen mit Vorbescheid vom 22.

März 2017 (IV-Nr. 76) in Aussicht, es sei vorgesehen, ihr vom 1. April 2015 bis

30. November 2016 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2016 eine halbe

Rente auszurichten. Dagegen liessen die Beigeladene sowie die die Pensionskasse

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 3. April bzw. 20. April 2017

Einwände erheben (IV-Nr. 79 und 82). Hierauf holte die Beschwerdegegnerin bei

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler

Ärztlicher Dienst (RAD), eine Stellungnahme ein (IV-Nr. 98). Schliesslich

sprach die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen mit Verfügung vom 18. Oktober 2019

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) nach Durchführung eines erneuten

Vorbescheidverfahrens ab 1. April 2015 eine halbe Rente zu.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 16. November 2019 Beschwerde erheben (A.S. 11 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. In Gutheissung der

Beschwerde sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2019

aufzuheben.

2. Es sei eine

Rentenberechtigung der Versicherten zu verneinen.

Eventualiter

sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Abklärung zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin,

3. Mit Eingabe vom 3.

Februar 2020 (A.S. 38) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung

einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Stellungnahme

vom 18. Februar 2020 (A.S. 42) schliesst die Beigeladene ebenfalls auf

Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom

11. August 2020 (A.S. 51 f.) wird den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen,

bei den behandelnden psychiatrischen Ärzten der beigeladenen Verlaufsberichte

einzuholen. Der Beigeladenen werde Frist gesetzt bis 31. August 2020, dem

Versicherungsgericht sämtliche die sie seit Oktober 2016 behandelnden

psychiatrischen Ärzte mitzuteilen, diese vom Arztgeheimnis zu entbinden und die

Entbindungserklärungen dem Versicherungsgericht zukommen zu lassen.

6. Mit Eingabe vom 13.

August 2020 (A.S. 53) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend

vernehmen.

7. Die

Verlaufsberichte von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, sowie von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, ergehen am 7. September 2020 (A.S. 60 ff.) bzw. am

29. Oktober 2020 (A.S. 67 f.).

8. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit.

a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So

ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe die

Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime in mehrfacher und schwerwiegender

Weise verletzt. Es sei festzustellen, dass das medizinische Gutachten, auf

welches sich die Beschwerdegegnerin beziehe, Eingliederungsmassnahmen für

zumutbar erklärt habe, wobei eine massgebliche Therapieumstellung angezeigt

sei. Neu sei zudem festzustellen, dass die Versicherte eigenständig eine

Selbsteingliederung vorgeschlagen gehabt habe, die Motivation der Versicherten für

Dispositiv

eine solche Eingliederung demnach ebenfalls eindeutig bestehe. Dabei sei

unverständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die Versicherte nicht in den

Eingliederungsbemühungen unterstütze, sondern mit dem Hinweis auf die

Verzögerung betreffend Rentenentscheid die Motivation der Versicherten gar

untergraben habe. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass sie vor einem

Rentenentscheid zur eingehenden Prüfung und gegebenenfalls Durchführung der

Eingliederungsmassnahmen verpflichtet sei. Umso schwerer wiege ihr Verstoss,

wenn berücksichtigt werde, dass es sich vorliegend um eine zur Eingliederung

motivierte junge Versicherte handle, bei der eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes durchaus wahrscheinlich sei. Entgegen der Meinung des RAD

sei es sodann nicht relevant – und aufgrund des Gesagten auch nicht richtig –

dass die Wahrscheinlichkeit einer Eingliederung über eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit hinaus gering sei. Vielmehr sei festzustellen, dass nicht mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden könne, ein

Eingliederungsverfahren habe keine Auswirkung auf eine allenfalls

invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit. Wenn es die Beschwerdegegnerin sodann

nach der nun über 3 Jahre zurückliegenden Begutachtung einfach unterlasse,

weitere medizinischen Auskünfte einzuholen, verkenne sie einerseits, dass der

Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu ermitteln sei. Mit

dem Hinweis in der Verfügung, es sei keine Änderung des Gesundheitszustandes

ersichtlich, verkenne die Beschwerdegegnerin, dass sie den Sachverhalt im

Rahmen der Untersuchungsmaxime aktiv zu ermitteln habe. Sie könne nicht darauf

warten, dass ihr eine Änderung mitgeteilt werde. Dies gelte umso mehr, als auch

im Gutachten erhebliche Therapiemöglichkeiten aufgezeigt worden seien. Es sei

dabei betont, dass das medizinische Gutachten mittlerweile offensichtlich als

veraltet gelten müsse und zumindest ein Verlaufsgutachten eingeholt werden

müsste. Auch hier liege ein offensichtlicher Verstoss gegen die

Untersuchungsmaxime vor. Die Beschwerdegegnerin scheine dabei zu verkennen,

dass sie mit Verfügung von Oktober 2019 ohne jegliche Abklärungen davon

ausgehe, dass nach wie vor der Gesundheitszustand von vor 3 Jahren anzunehmen

sei und damit auch für Jahre nach dem Gutachten gänzlich ungeprüft eine

Invalidität festgelegt werde. Auch indem die Beschwerdegegnerin es trotz klarem

und mehrfachem Hinweis des Gutachters in psychiatrischer Hinsicht, es liege

eine inadäquate Therapie vor, unterlasse, hier eine allfällige Anpassung der

Therapie und eine entsprechende Entwicklung des Gesundheitsschadens zu prüfen,

verletze sie ihre Abklärungspflicht. Schliesslich sei nicht erklärlich, weshalb

es die Beschwerdegegnerin unterlasse, die vom Gutachter dargestellten

Inkonsistenzen genauer zu prüfen. Insbesondere sei festzustellen, dass der

mitgeteilte Lebenslauf der Versicherten gemäss Aussagen des Gutachters nicht

als schlüssig erscheine und damit geprüft werden müsste, wie sich die Karriere

der Versicherten tatsächlich entwickelt habe. Sodann sei nachfolgend zu prüfen,

ob ein Ausschlussgrund nach BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 gegeben sei und ob

überhaupt eine nach dem strukturierten Beweisverfahren ausgewiesene Arbeits-

und Erwerbsunfähigkeit und damit eine Invalidität vorliegen könne. Vorliegend

sei davon auszugehen, dass erhebliche Indizien für eine Aggravation bestünden.

So seien die Beschwerden von der Versicherten nur diffus und wenig glaubwürdig

beschrieben worden, es sei erstellt, dass die Aussagen der Versicherten sowohl

bei ihrem Behandler als auch beim Gutachter erhebliche Inkonsistenzen

beinhalteten, dass die Versicherte keiner adäquaten Therapie gefolgt sei und

dabei insbesondere die Medikamenteneinnahme verweigert habe, und schliesslich

sei festzustellen, dass das Aktivitätsniveau in Freizeit und Haushalt nur

teilweise reduziert gewesen sei und damit keine gleichbleibende Einschränkung

in allen Lebensbereichen vorgelegen habe. Es sei damit festzustellen, dass ein

Ausschlussgrund vorliege, der dazu führe, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden

angenommen werden und damit auch keine Rentenzusprache erfolgen könne. Sodann

habe mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine konsequente Therapie

stattgefunden, welche auf ein therapieresistentes Leiden hinweisen würde. Es

sei damit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin keinen

invalidisierenden Gesundheitsschaden hätte annehmen dürfen. Sie hätte zumindest

den entsprechenden Therapieverlauf abwarten müssen. Die von der

Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung erstellte Indikatorenprüfung

lasse zudem nicht auf ein Gesamtbild schliessen, welches gemäss der in

BGE 141 V 281 entwickelten Indikatoren bedeutende, therapeutisch nicht

angehbare funktionelle Beeinträchtigungen enthalte. Derartige Inkonsistenzen

seien Indizien dafür, dass die von der Versicherten geltend gemachten

gesundheitlichen Einschränkungen nicht durch eine versicherte (psychische)

Gesundheitsbeeinträchtigung begründet seien (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl.

auch Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.4).

Wenn die Beschwerdegegnerin sodann unter dem Titel «Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde und Symptome» etwa hypochondrische Tendenzen

ausmachen wolle, verweise sie lediglich auf die subjektiven Angaben der

Versicherten, welche vom Gutachter zwar tatsächlich in die Diagnose

miteinbezogen, von ihm aber nicht vertieft geprüft worden seien. Auch er stelle

einzig auf subjektive Angaben der Versicherten ab. Der Gutachter halte

konsequenterweise im IV-Fragenkatalog unter dem Titel «Ausprägung und Schwere

der objektiven Befunde» lediglich eine mittelgradige Angststörung, eine leichte

bis mittelgradige Persönlichkeitsstörung und leichte bis mittelgradige

Depressivität – in seiner Diagnose werde noch eine nur leichte depressive

Episode festgestellt – fest. Dass die Versicherte noch nie länger habe

Fussfassen können in der Arbeitswelt, sei eine reine Spekulation, nachdem der

Gutachter selbst festgestellt habe, hier seien weitere Abklärungen notwendig.

Selbst wenn man die zahlreichen Inkonsistenzen ausser Acht lassen würde,

müssten diese nicht sehr ausgeprägten Beschwerden therapeutisch angehbar sein,

wie auch der Gutachter bemerke. Nur am Rand sei schliesslich erwähnt, dass der

Gutachter in seiner Diagnose eine Störung durch Cannabinoide unter dem Titel

«Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» führe und damit eine

Abstinenz durchaus eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bewirken könnte. Die

entsprechende Annahme der Beschwerdegegnerin in der Verfügung, eine

Verbesserung sei durch die Abstinenz nicht zu erwarten, überzeuge damit nicht.

Es sei nach dem Gesagten unklar, wie die Beschwerdegegnerin mit der in der

Verfügung getätigten Indikatorenprüfung zum Schluss kommen könne, das

Gesamtbild deute auf eine nicht weiter therapeutisch angehbare Beeinträchtigung

hin. Vielmehr stehe auch hier fest, dass keine Invalidität ausgewiesen sei und

damit das Rentenbegehren abzuweisen wäre.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die

Beigeladene in einer Verweistätigkeit weiterhin vier Stunden täglich

arbeitsfähig. Auch in einer Hilfsarbeitertätigkeit im Reinigungsdienst, in der

industriellen Montage oder in Büroarbeiten wäre sie weiterhin vier Stunden

täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Das Wartejahr sei per

28. Februar 2015 abgelaufen. Der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens

sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG). Diese sei am

29. Oktober 2014 eingegangen. Die Leistungen würden somit ab 1. April 2015

ausgerichtet. Mit Blick auf die RAD-Stellungnahme vom 21. Dezember 2017

sei eine medizinische Auflage nicht angezeigt, da die dadurch beabsichtigte

Beeinflussbarkeit der Erwerbsfähigkeit fraglich sei (vgl. Urteil

8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 5.2.3).

Sodann sei die im Gutachten getroffene

Einschätzung einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar. Mit Bezug auf den

Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» halte der

Gutachter fest, dass die Versicherte im Vordergrund eine ausgesprochene hypochondrische

Tendenz zeige, indem einige erlebte Symptome bei ihr Krankheitsängste und

Befürchtungen auslösten. Sie sei in längstens dysfunktionalen, kognitiven

Angstgedankenmustern im Sinne einer generalisierten Angststörung gefangen,

vermeide, ziehe sich zurück und gerate immer wieder in übermässiges

Schmerzerleben, was wiederum die Ängste fördere. Die Angststörung der

Versicherten sei mittelgradig schwer ausgeprägt. Vor allem sei die Versicherte ein

Vermeidungsverhalten eingegangen, weil sie unter anderem wegen der Persönlichkeitsstörung

auch nicht allein sein könne. Klinisch sei die Depressivität leicht bis maximal

mittelgradig ausgeprägt. Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung sei

leicht bis maximal mittelgradig ausgeprägt. Die Versicherte zeige keine

schwerste Borderlinepersönlichkeitsstörung. Unterdessen sei sich die

Versicherte auch ihrer psychogenen Schmerzfehlverarbeitung bewusst und wisse, dass

diese Beschwerden nicht eine organische Ursache hätten. Insofern zeige die

Versicherte auch einen gewissen Leidensdruck, den sie allerdings ziemlich zu

kontrollieren versuche. Gesamthaft könne keine volle Arbeitsunfähigkeit

nachvollzogen werden, auch wenn einige Einschränkungen im IFAP 1 und 2

mittelgradig vorlägen. Flexibilität, Durchhaltefähigkeit, die Teamfähigkeit,

die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Dritten seien

mittelgradig beeinträchtigt. Es würden einige IV-fremde Faktoren vorliegen. Die

Versicherte sei beruflich noch nie lange irgendwo integriert gewesen, habe

viele Stellenwechsel vorgenommen und verschiedene Berufe versucht. Im

Zusammenhang mit dem Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz»

werde im Gutachten festgehalten, dass die Versicherte in regelmässige Therapie

zum Psychiater gehe, den sie seit dem 18. Lebensjahr aufsuche. Nach Ansicht des

Gutachters müssten eine spezifische Angsttherapie und ein Angehen des

Vermeidungsverhaltens, ein Erlernen im Umgang mit den Ängsten und der

Rückzugstendenz sowie der Regression therapeutisch intensiviert werden.

Vorhandene Probleme bei der Eingliederung seien gemäss psychiatrischem Experten

teilweise durch das Störungsbild selbst bedingt. Nach Ansicht des RAD sei die

Prognose insofern günstig, als durch die schwierige und komplexe Behandlung des

Leidens der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit verhindert werden

könne. Derzeit sei ein Versuch der Selbsteingliederung zu verzeichnen (vgl.

Protokolleintrag vom 28. Juni 2019). Die von der IV-Stelle in die Wege

geleitete berufliche Eingliederung habe eingestellt werden müssen, da die

Versicherte in beiden Belastbarkeitstrainings eine Präsenzzeit von 2 Std. nicht

lange habe aufrechthalten können (vgl. Abschlussbericht vom 1. Februar 2016).

Unter dem Indikator «Komorbiditäten» zeige sich, dass die Versicherte nicht

lediglich an einer leicht bis mittelschwer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung

vom Borderline-Typ leide, sondern auch an einem Strauss komorbider Störungen,

als da seien: eine generalisierte Angststörung, eine Somatisierungsstörung und

eine rezidivierende depressive Störung. Es handle sich um eine komplexe

psychische Erkrankung. Was die Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche

Ressourcen anbelange, sei festzuhalten, dass die Versicherte während der

psychiatrischen Exploration nicht wesentlich verlangsamt gewesen sei, sie habe

allerdings gesamthaft eher etwas gehemmt gewirkt. Oft sei sie ungenau in ihren

Angaben gewesen, sie sei diffus und nicht fassbar geblieben, was ziemlich

typisch für Borderlinepersönlichkeitsstörungen sei. Multiple inhaltliche

Denkstörungen mit dysfunktionalen Gedankengängen und multiplen Ängsten sowie

Phobie seien offensichtlich gewesen. Ebenso eine depressive Symptomatik mit Selbstlimitierung

und Vermeidungsverhalten. Keine Wahrnehmungsstörungen, keine Sinnestäuschungen.

In der Ich-Identität sei sie als Person nicht spürbar. Sie habe sich

kontrolliert gegeben. Stimmung und Affekt seien affektarm, affektlabil,

ängstlich, leicht bis mittelgradig depressiv. Sie sei durchwegs ernst, habe in

ihren Stimmungen flach gedrückt gewirkt. Sie sei mässig verzweifelt, weil sie

so kontrolliert sei. Sie sei nicht übermässig traurig, zumindest habe sie es nicht

gezeigt. Der Gutachter gehe davon aus, dass der Versicherten (trotzdem) eine

mehrstündige Tätigkeit in der Pflege, in einer Hilfstätigkeit, auch im

Reinigungsdienst, in der Montage oder sogar im Büro zumutbar wäre. Sie brauche

gesichert eine Einarbeitungszeit. Während dieser Einarbeitungszeit brauche sie

auch eine intensive Therapie, um eben durchzuhalten, nicht davonzulaufen, v.a.

nicht zu vermeiden, Ängste auszuhalten und mögliche Zwangsstörungen anders

anzugehen. Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeit seien nur geringgradig

beeinträchtigt. Die Gedächtnisleistungen seien soweit vorhanden.

Realitätsprüfung und Urteilsbildung seien intakt gewesen. Beziehungsfähigkeit

und Kontaktgestaltung seien leicht defizitär gewesen. Affektsteuerung und

Impulskontrolle seien leicht defizitär gewesen. Selbstwertregulation und

Regressionsfähigkeit leicht bis mittelgradig defizitär. Intentionalität und

Antrieb mittelgradig defizitär. Mit Blick auf den Komplex «Sozialer Kontext»

gelte es festzuhalten, dass bei der Versicherten kein sozialer Rückzug

vorliege. Ende Mai 2016 solle die Versicherte eine neue Beziehung eingegangen

sein. Sie treffe sich mit Freunden, Männern und Frauen, und habe – dem

Gutachten zufolge – viele Freunde. Unter dem Aspekt Kategorie «Konsistenz»

(Gesichtspunkte des Verhaltens) sei hinsichtlich des Indikators «gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen»

von Bedeutung, dass die Versicherte ihren Aktivitätsradius im Haushalt und in

der Freizeit nur teilweise reduziert und nicht aufgehoben habe, was mit einer

teilweisen Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres zu vereinbaren sei. Mit Blick auf

den Indikator «Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen» sei sicher der

Umstand bedeutsam, dass die bestehende Psychotherapie nach Ansicht des

Gutachters spezifiziert und intensiviert werden müsste. Allerdings gehe der

zuständige RAD-Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH in seiner

Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 davon aus, dass die Versicherte unter

einer komplexen psychischen Erkrankung, die zudem zum Zeitpunkt der

Wiederaufnahme der Behandlung im 03/2014 bereits stark chronifiziert gewesen

sei, leide (symptomatisch seit spätestens 2001, damals stationäre Behandlung in

der G.___ während eines Monats wegen Angstzuständen). Daraus ergebe sich, dass

die Behandlung des Leidens der Versicherten auf jeden Fall schwierig und

komplex sei und nur langfristig erfolgreich sein könne. Das Verhindern einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit könne dadurch mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Es sei aber davon auszugehen, dass eine

reduzierte Leistungsfähigkeit auch unter einer optimalen Behandlung sehr

wahrscheinlich bestehen bliebe, wobei die Einschätzung des Gutachters (50 %)

sicher im Rahmen des medizinischen Ermessens liege. Eine Cannabis-Abstinenz

würde daran kaum etwas ändern. Der fortgesetzte Konsum könnte jedoch, je nach

Ausmass, die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in Frage stellen. Hierzu halte

der Gutachter übrigens fest, dass es offenbleiben müsse, ob der Konsum von

Cannabis sich negativ auf die psychische Gesundheit auswirke oder im Gegenteil

zur Stabilisierung beitrage. Nach dem Gesagten könne zusammenfassend

festgestellt werden, dass die psychiatrische Administrativexpertise auch im

Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 eine beweiskräftige Grundlage

darstelle, um die Frage nach den funktionellen Auswirkungen der

gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten in zuverlässiger Weise

entscheiden zu können. Es bestehe keine Veranlassung, von der gutachterlich

attestierten teilweisen Arbeitsunfähigkeit aus rechtlichen Gründen abzuweichen.

Im Übrigen sei eine Administrativexpertise nicht als veraltet anzusehen, bloss

weil sie bereits vor ca. drei Jahren erstellt worden sei. Denn entscheidend sei,

dass vorliegend keine Hinweise bestünden, wonach sich der Gesundheitszustand

der Versicherten in der Zwischenzeit erheblich verändert hätte.

5. Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen zu Recht per 1. April 2015

eine halbe Rente zugesprochen hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen

folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1 Dr. med. H.___, Facharzt für

Rheumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 1. Februar 2014 (IV-Nr.

47) aus, die von der Beigeladenen beschriebenen Beschwerden imponierten aus

rheumatologischem Blickwinkel als unspezifisch, die klinische Untersuchung

habe, wie bereits vor bald acht Jahren, normale Befunde ergeben. Im vergangenen

Jahr sei die Beigeladene von den Neurologen des I.___ ausführlich untersucht

worden, unter anderem seien die Halswirbelsäule kernspintomographiert und

normale Befunde nachgewiesen worden. Aktuell habe er, Dr. med. H.___, eine

Kernspintomographie des Beckens veranlasst, wie schon anlässlich der

Erstuntersuchung im Jahre 2006 zeigten sich durchwegs Normbefunde. Gesamthaft

gesehen könnten die von der Beigeladenen erlebten Beschwerden von

rheumatologischer Seite keiner benennbaren Pathologie zugeschrieben werden.

Namentlich sei eine Psoriasis-Arthritis bei neu bekannt gewordener Psoriasis

vulgaris damit höchst unwahrscheinlich. In Würdigung der Vorgeschichte bis in

das Jahr 2006 zurück empfehle er der Beigeladenen sich psychosomatisch abklären

zu lassen. Sie selber habe den Wunsch nach einer Untersuchung in einem Schmerzzentrum

geäussert. So gehe eine Kopie dieses Berichtes an das J.___ in [...] mit der

Aufforderung, die Beigeladene direkt aufzubieten.

5.2 Im Bericht des J.___ vom 10.

März 2014 (IV-Nr. 27, S. 11) wurden folgende Diagnosen gestellt:

·

M54.4 Grossflächige

Rückenschmerzen im Bereich der BWS/HWS mit Ausstrahlung nach cranial, whs.

gemischter (vorwiegend reofaszieller und ggf. facettogener) Genese

·

M53.88

Belastungsabhängige Coccygodynie ohne strukturelles Korrelat

·

G90.8 Vegetative

Dysregulation (Schwitzattacken, innere Unruhe)

·

H81.1 Benigner

paroxysmaler Schwankschwindel

·

Z88.0 Allergie

gegenüber Penizillin und verschiedenen Analgetika in der Eigenanamnese

·

G44.2 V. a.

chronischen Spannungskopfschmerz

·

M79.10 Armschmerz

links, Knieschmerz links, bislang ohne definitiven Nachweis eines strukturellen

Korrelates (linker Arm: ggf. beginnendes Sulcus ulnaris-Syndrom)

·

R52.2 Chronischer

Schmerz an multiplen Lokalisationen

·

Verdacht auf

Somatisierungsstörung

·

Verdacht auf Psychische

und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch

·

Z56

Arbeitsplatzgefährdung aufgrund der Schmerzproblematik

Die Beigeladene leide einerseits unter

einem drohenden Rezidiv einer depressiven Episode, welches sie bereits vor

circa zwei Jahren erlitten habe. Als Auslöser komme neben der

Schmerzsymptomatik aktuell noch die sehr schwierige Situation am Arbeitsplatz

in Betracht. Darüber hinaus lägen Hinweise auf eine Somatisierungsstörung vor.

Dieser Aspekt sollte weiter evaluiert werden und bei der Planung etwaiger

weiterer diagnostischer Schritte Berücksichtigung finden. Darüber hinaus

bestehe der Verdacht auf einen schädlichen Gebrauch von Cannabis seit circa 2

Jahren.

5.3 Dr. med. C.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 23. Juni 2014

(IV-Nr. 11.3) folgende Diagnosen: «2014: Chronifizierte Persönlichkeitsstörung

vom asthenisch-ängstlichen Typ nach PTSD im Jahr 2000 (Hosp KPK im Nov/Dez 00

für 3 Wo, St.n. IPS-Aufenthalt wegen Erstversuch mit akzidenteller

Exstasy-Strychninvergiftung mit fast tödlichem Ausgang im Juli 2000, seither

ängstlich-asthenische Persönlichkeitsstörung mit Back-flashes, depressive

Verstimmtheit) mit aktuell langsamer, diffuser, multilokaler Schmerzentwicklung

über Monate, vegetativer Dysregulation mit fast täglichem Kopfweh-crescendo,

ängstlicher Dekompensation am Arbeitsplatz wegen schmerzbedingter Überforderung

am Arbeitsplatz bei unfreundlicher Behandlung durch das Umfeld; ICD10: M54.4;

M53.88, G90.8, H81.1, Z88.0, G44.2, M79.10, R52.2, Z56, F62.0.» Weiter führte

Dr. med. C.___ aus, ab 2. April 2014 bestehe bis auf weiteres eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung

habe sich in der Firma für die Untersuchte das subjektive Arbeitsklima bis zur

Unerträglichkeit verändert. Der Arbeitgeber und das Team hätten die Untersuchte

komplett eingeschüchtert. Daher sei an eine Rückkehr an den bisherigen

Arbeitsplatz voraussichtlich nicht mehr zu denken. Eine zusätzliche

Traumatisierungsgefahr sei dort viel zu gross. Die Beschwerden bestünden

aktuell (noch) 2 bis 3 Mal pro Woche halbe oder ganze Tage, an

welchen die Untersuchte aus einer Kombination von Schmerzen und psychischer Angstüberflutung

(auch Ängste, körperlich lebensgefährlich erkrankt zu sein), nicht in der Lage

sei, ihre Wohnung für längere Zeit zu verlassen. In den anderen Zeiten dürfte

die Untersuchte in wohlwollender Umgebung (was beim aktuellen Arbeitsgeber

nicht zutreffe) krankheitsbedingt ca. 50 % leistungsfähig sein. Die

voraussichtliche Dauer der weiteren 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei derzeit

nicht abschätzbar. Es dürfte sich jedoch noch um Monate handeln, bis

psychotherapeutisch eine stabile, zeitlich verlässliche Teilarbeitsfähigkeit

wieder aufgebaut werden könne.

5.4 Dr. med. K.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17.

Dezember 2014 (IV-Nr. 44) eine chronische Posttraumatische Belastungsstörung

(PTBS) nach bad trip mit Ecstasy (angeblich mit Strychnin versetzt) im Jahr

2000. Zur Beurteilung führte Dr. med. K.___ aus, die Beigeladene zeige immer

noch eine mindestens subsyndromale PTBS, wobei die Wiedererlebenssymptome nur

noch leicht vorhanden seien (immer noch deutliche vegetative Reaktion beim

Besprechen des traumatischen Ereignisses mit Herzklopfen und nassen Händen). Es

bestünden Vermeidungssymptome mit abgeflachter Reagibilität, sowie einzelne

Hyperarousal Symptome. Die heutige Symptomatik mit rezidivierenden Depressionen

und Schmerzen sei ebenfalls im Rahmen der Traumafolgestörung zu sehen. Die

Schilderung des traumatischen Ereignisses sei recht typisch für einen bad trip:

Zuerst keine oder nur minimale Wirkung, danach fahre der Trip unerwartet heftig

ein und verursache eine typische Panikattacke mit Todesangst, welche

traumatisierend gewirkt habe. Das mit der Strychnin-Vergiftung bezweifle er,

Dr. med. K.___. Er könne sich nicht vorstellen, dass die Beigeladene bereits

nach einigen Stunden wieder entlassen worden wäre, wenn eine ernsthafte

Strychnin-Vergiftung vorhanden gewesen wäre. Es wäre interessant den

Austrittsbericht zu bekommen. Möglicherweise sei schon etwas Strychnin in der

Pille drin gewesen, denn Strychnin sei ein gängiges Streckmittel. Eine

Strychnin-Vergiftung wäre begleitet von Atemnot, Muskelzittern und schweren

Muskelkrämpfen, von all dem berichte die Beigeladene aber nichts.

5.5 Dr. med. C.___ stellte in seinem

Bericht vom 4. März 2016 folgende Diagnosen: «Chronifizierte

Persönlichkeitsstörung vom asthenisch-ängstlichen Typ nach PTBS, ausgelöst

durch Trauma im Jahr 2000 mit nachfolgender langsamer, diffuser, multilokaler

Schmerzentwicklung über Jahre, vegetativer Dysregulation mit fast täglichem

Kopfweh-Crescendo, ängstlicher Dekompensation am Arbeitsplatz wegen

schmerzbedingter Überforderung am Arbeitsplatz am 2. April 2014; ICD10: F62.0

Agoraphobie; ICD10: F40.00 länger dauernde mittelgradige Depression ICD10:

F32.1; Panikstörung ICD10: F41.0; Somatisierungsstörung / vegetative

Regulationsstörung.» Zur Beurteilung hielt Dr. med. C.___ fest, seit November

2000 schleichend zunehmend, beginnend mit Panikattacken, dann Agoraphobie,

später rez. depressive Episoden, ausmündend in die Persönlichkeitsstörung und

vegetative Dysregulation, ab März 2014 Dekompensation. Es bestehe ab 2. April

2014 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit.

Die Versicherte gerate unter kleinstem Druck (z.Bsp. Aufenthalt an einem

fremden Ort, z.Bsp. Büro etc. mit fremden Menschen) in Angst und Unsicherheit,

ziehe sich zurück, habe keinen Output mehr, verstecke sich vor den

Mitarbeitenden, traue sich nichts mehr zu und werde völlig blockiert und

entwickle diffuse Schmerzzustände (Somatisierung) mit unüberwindbaren

Angstreaktionen. Die psychische Fitness sei nach 1 h Präsenz in fremder

Umgebung schon komplett erschöpft. Die psychische Störung mit der PTBS

induzierten Persönlichkeitsstörung sei derart tiefgreifend, dass es an der

inneren Grundautonomie fehle, um sich selber zu organisieren. Die

selbstwertlose Grundunsicherheit wäre auch für jedes Team, in welchem die

Versicherte funktionieren müsste, unzumutbar.

5.6 Im psychiatrischen Gutachten vom

15. Oktober 2016 (IV-Nr. 63.1) stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnosen:

mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Emotional instabile

Persönlichkeitsstörung, Borderlinetypus (F60.31) mit St. nach Selbstverletzungstendenzen

·

Somatisierungsstörung

(F45.0) mit

-

Hypochondrischer Störung

(F45.2)

·

Generalisierte

Angststörung (F41.1) mit

-

Spezifischen Phobien

(F40.2)

-

episodischer Panikstörung

(F41.0)

·

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (F33.0)

·

mit Status nach

Suizidversuch

·

Störung durch

Cannabinoide, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (F12.25)

ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Sonstige

unspezifische Essstörungen (F50.8) mit Anorexieneigung

·

St. nach Agoraphobie

(F40.0)

·

Probleme in

Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56) mit Überforderung

·

St. nach Konsum von

Ecstasy, seit Jahren abstinent (F15.20) mit Status nach Ectasyintoxikation 2.

Juli 2000

·

Atypische familiäre

Situation (Z60.1)

·

Status nach

sonstiger näher bezeichneten Probleme in Bezug auf die primäre Bezugsgruppe

(Z63.8)

·

Status nach

Problemen in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (Z55),

-

Häufige Schul- und

Kantonswechsel

-

Status nach

Verhaltensauffälligkeiten

-

keine Berufsausbildung

Die Versicherte sei in der bisherigen

Tätigkeit in der Stellenvermittlung bei Start People vollschichtig

arbeitsunfähig. Dieses hektische Arbeitsumfeld könnte sie nicht mehr bewältigen.

In einer Verweistätigkeit, wie früher in ihrer Tätigkeit in der Pflege, wäre

sie weiterhin vier Stunden täglich arbeitsfähig. Auch in einer einfachen

Hilfsarbeitertätigkeit im Reinigungsdienst, in der industriellen Montage oder

in Büroarbeiten wäre die Versicherte weiterhin vier Stunden täglich ohne

Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Sie habe selbst erwähnt, dass sie

durchaus bereit sei, sich ev. in der einen oder anderen Tätigkeit wieder auf

eine Teilzeit einzulassen. Sie fühle sich allerdings ausserstande, ein

Vollzeitpensum aufzunehmen.

5.7 Dr. med. C.___ führte in seiner

Stellungnahme vom 15. November 2016 (IV-Nr. 69) aus, was im Gutachten

nicht genügend gewürdigt worden sei, sei die pathologische Abhängigkeit der

Versicherten von ihren jeweiligen Liebespartnern/Bezugspersonen. Wenn sich die

Versicherte verliebe, setze zunächst ein massiver Lebensaufschwung ein, weil der

Mann an ihrer Seite, auf Grund ihrer abhängigen Persönlichkeitsstruktur,

schlagartig alle Lebensfunktionen übernehme, die sie alleine, behinderungsbedingt,

nicht aktivieren könne: Sie pflege sich, kleide sich modisch, sie pflege

soziale Kontakte, sie könne sich ausserhalb der Wohnung bewegen, beteilige sich

an dessen Mut und Lebensinteresse, sei selber also kaum mehr depressiv,

antriebslos. Die Abhängigkeit sei derart vital für die Versicherte, dass die Versicherte

sich komplett an den Partner klammere, weil sie all diese Lebensfunktionen nur

in seiner unmittelbaren Anwesenheit ausüben könne. Dadurch sei es dem Gutachter

passiert, dass er den Zustand der Versicherten, welche sich zum Zeitpunkt der

Untersuchung im 3. Monat einer neuen Liebe, also auf «Wolke Sieben» befunden

habe, nicht von ihrem Zustand ohne Begleiter unterschieden und angenommen habe,

dass es der Beigeladenen auch ohne Partner so gehe, wie er sie in der

Untersuchung erfasst habe. Inzwischen sei die Beziehung seit September 2016

(nach 4 Monaten) auf Grund der krankhaften Abhängigkeitsstruktur der

Versicherten zerbrochen und mit dem Mann sei ihre Lebenskraft wieder

verschwunden. Vorliegenden seien nicht nur genügend Items für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung,

sondern auch die Pathologie der anakastischen Persönlichkeitsstörung erfüllt. Sie

erfülle gemäss ICD-10 sechs der sieben Items. Dazu kämen sechs von sieben Items

für eine abhängige Persönlichkeitsstörung. Die Versicherte kompensiere ihre

emotional instabile und anankastisch-abhängige gemischte

Persönlichkeitsstörung, indem sie durch andere Menschen lebe und die Zuwendung

eines Mannes symbiotisch zu nutzen gelernt habe, gleichzeitig aber die Beziehung

innert kurzer Zeit durch die Kontrollzwänge abwürge und zerstöre. Beides in

Kombination, die generalisierte Angststörung mit Vermeidungsverhalten und die

gemischte Persönlichkeitsstörung seien im Endresultat so weitreichend, dass die

Versicherte ohne Stellvertreterobjekte wie ein Schatten ihrer selbst dahin

vegetiere, was sich im völlig unbefriedigenden Verlauf der therapeutischen

Bemühungen niederschlage. Es spiele dabei keine Rolle, welche der beiden

Störungen nun «vorrangig» sein solle. Wesentlich sei, dass die eine Störung die

andere potenziere und vice versa. Auch die erstaunliche Tatsache, dass die

Versicherte, trotz der hier kolportierten Psychopathologie doch von 2007 bis

2009 in der Gerontopsychiatrie eine Stelle länger erfolgreich habe halten

können, erkläre sich durch den, vom Gutachter nicht entdeckten Umstand, dass in

dieser Zeit auch ihre Mutter in derselben Institution gearbeitet habe. Dass ein

solches Krankheitsbild einem therapeutischen Zugang schwerste Hindernisse in den

Weg stelle, sich über die Jahre ausweiten und verstärken könne und nach

weiteren sieben Jahren (nach dem oben beschriebenen Stellenverlust in der

Gerontopsychiatrie) dramatische Ausmasse annehmen könne, werde mit der Tonart

des vorliegenden Gutachtens aus der Wahrnehmung verbannt. Vor diesem

Hintergrund seien die beiden Erfassungsinstrumente (IFAP1 und IFAP2), die der Gutachter

zum Zeitpunkt eines partnerbefeuerten Höhenflugs angewandt habe, entweder zu verwerfen

oder unbedingt neu zu bewerten: Man könne doch nicht ein Rating beiziehen,

welches, wie hier, lediglich abbilde, wie gut begleitet ein Individuum sei. Sodann

zitiere der Gutachter den psychopathologischen Befund vom Bericht des behandelnden

Psychiaters an die IV vom 4. März 2016, also einer Lebensphase der Versicherten,

in welcher sie ohne Liebespartner ihr Leben gefristet habe. Dass der Gutachter

dabei ausschliesslich in Betracht ziehe, dass die Diskrepanz zwischen seiner

Beobachtung und dem Bericht des behandelnden Psychiaters, nur an einer

«falschen» Diagnostik (siehe S. 17 des Gutachtens) des behandelnden Psychiaters

liegen könne, lasse komplett ausser Acht, welche Bedeutung das Aufgehobensein

in einer Partnerschaft, im Zusammenhang mit der wahren Pathologie der

Versicherten, zum Zeitpunkt der Beobachtung haben könne. Das partnerlose Leben

müsse als Grundlinie zur Einschätzung der Versicherten gesetzt werden. Bei den

Ratings (0 = keine Beinträchtigung und 4 = vollständige

Beeinträchtigung) müsse seit der Trennung vom Partner im September, 2016 bei

jedem Item mindestens ein Zuschlag von 1 gemacht werden, also statt 0 eine 1,

statt 1 eine 2 u.s.w.), wenn man nicht überhaupt entweder die beiden

Instrumente aus dem Gutachten entferne, weil sie im vorliegenden spezifischen

Fall falsche positive Resultate erbringen müssten oder die Versicherte heute,

im partnerlosen Zustand neu bewertet werden müsste. Die Diagnostik sei durch

eine Ergänzung der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zur Diagnose

kombiniert emotional-instabil-abhängig-anankastische Persönlichkeitsstörung ICD10

F61 zu erweitern. Die rezidivierende depressive Störung sei im August

leichtgradig, nach der Trennung vom Partner im September 2016 bis auf weiteres

mittelgradig. Die Agoraphobie sei nicht «St.n.», sondern weiterhin aktiv und

zeige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, weil der Aufenthalt in unbekannten,

neuen Räumen massiv angstauslösend wirke und z.Bsp. die Kognition massiv

beeinträchtige. Entsprechend der diagnostischen Korrekturen sei die

Persönlichkeitsstörung mittel- bis schwergradig einzustufen, obwohl zwar keine

ausgeprägte Persönlichkeitsdesorganisation vorliege, wohl aber eine Kombination

von drei gleichzeitig vorliegenden Persönlichkeitsstörungen. Die Einschätzung

«erschwert» sei durch «stark erschwert» zu ersetzen und die Teamfähigkeit sei

schwer beeinträchtigt. Zur bisherigen Therapie sei festzuhalten, dass es im

Kanton Solothurn keine, in spezifischer Angsttherapie (kognitive Verhaltenstherapie)

ausgebildeten Fachpsychiater gebe. Eine Intensivierung der bisherigen Therapie

sei aus Kostengründen (die Versicherte habe gemäss Sozialhilfebudget CHF 23.00 / Monat

für Gesundheitspflege zur Verfügung) nicht möglich. Die Versicherte mache

laufend Schulden, um die Wegkosten der laufenden Therapie zu bezahlen. Die

angebotene Therapie sei gemäss Richtlinien des KVG innerhalb der der

Versicherten gegebenen, materiellen Grenzen maximal wirtschaftlich und effektiv

gestaltet worden. Therapieoptionen: Traumabedingt (bad trip im 2000) weigere

sich die Versicherte (angstbedingt) synthetische Medikamente einzunehmen. Ein

Therapieversuch mit Hypericum im 2011 sei an übermässiger Lichtempfindlichkeit

gescheitert, vereinzelte weitere Versuche mit angebotenen synthetischen

Antidepressiva resultierten in kleinsten Dosen in (wahrsch. psychogenen) Kollapszuständen.

Eingliederungsmassnahmen würden von ihm, Dr. med. C.___, aktuell als wenig aussichtsreich

(siehe revidierte Diagnostik) eingestuft. Eine halbtägige

Eingliederungsmassnahme hätte bestenfalls im Umgang mit Tieren (z.Bsp. Tierpflege)

Aussicht auf einen allenfalls tagesstrukturierenden Effekt, dem aber kaum ein verwertbares

Leistungspotenzial in der freien Wirtschaft entspringen dürfte. Die Versicherte

dürfte nicht, wie im Gutachten dokumentiert, «etwas Mühe haben», sich in eine

adäquate Angsttherapie zu begeben, sondern sie habe massiv Mühe. Nur schon im vorliegenden

Gutachten zu lesen, was dem Gutachter vorschwebe, habe zu einer vegetativen Angstüberflutung

in der Besprechungssituation geführt, die den Sitzungsrahmen gesprengt habe. Unter

Berücksichtigung des Fall-Kontextes, der revidierten Diagnostik und der entsprechenden

klinisch belegten Begründung durch den behandelnden Langzeit-Psychiater müssten

die im Gutachten angegebenen Aussichten auf Arbeitsfähigkeit (4 h / Tag

in Pflege Hilfstätigkeit, Reinigungsdienst, Montage, Büro) leider als

unrealistisch eingestuft werden.

5.8 Mit Stellungnahme vom 14.

Februar 2017 (IV-Nr. 73) führte der psychiatrische Gutachter, Dr. med. D.___

aus, Dr. med. C.___ bringe in seinen mehrseitigen Ausführungen keine neuen

Erkenntnisse, welche eine wesentliche Änderung seiner Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit, resp. -unfähigkeit der Versicherten im Gutachten zur Folge

hätten. Dr. med. C.___ gehe davon aus, dass die Abhängigkeit derart vital

für die Versicherte sei, dass sie sich komplett an den Partner klammere, weil

sie alle diese Lebensfunktionen nur in seiner unmittelbaren Anwesenheit ausüben

könne. Schon dieser Einschätzung müsse aber klar widersprochen werden. Immerhin

brauche es, um eine Beziehung aufzubauen, ebenfalls soziale Funktionen und eine

Fähigkeit, sich zielsetzend zu aktivieren, sonst hätte sie wohl gar keinen

Partner kennenlernen, geschweige denn die Beziehung leben können. Die

pathologische Abhängigkeit der Versicherte sei sicher diagnostisch relevant,

reiche aber nicht aus, um eine 100 % Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit zu begründen.

Die Zwanghaftigkeit sei zudem nicht dermassen ausgeprägt, habe doch zumindest

auch Dr. med. C.___ nicht die Diagnose einer Zwangsstörung gestellt. Des

Weiteren sei Dr. med. C.___ der Meinung, dass eine Störung die andere

potenziere und vice versa. Dies müsste aber in der Therapie schon längstens angegangen

werden, indem die Versicherte klar angehalten werde, ihr Vermeidungsverhalten

und ihre Angststörung aktiv anzugehen, zumal die Persönlichkeitsstörung nicht

dermassen rigide, fixiert und pathologisch ausgeprägt sei, als dass ihr das

nicht zumutbar wäre. Wenn Dr. med. C.___ weiter schreibe, dass bei Frau B.___

ohne Begleitung/Stütze/symbiotisches Pendent gar nichts mehr gehe, müsse diese

Argumentation in Frage gestellt werden, habe doch die Versicherte in den

letzten Jahren nie hospitalisiert werden, nie in eine geschützte Wohnumgebung

eintreten müssen und sei auch imstande gewesen, neue Partner kennenzulernen.

Ausserdem sei die Tagesstruktur nicht von einer vollständigen sozialen

Rückzugstendenz in vier Wänden geprägt. Die Einschätzung, dass sie hochschiessend

suizidal werden würde, wenn man von ihr eine neue Therapieinanspruchnahme

verlangen würde, teile er jedoch überhaupt nicht. So habe er sie nicht erlebt,

so ich-schwach, so brüchig, so vulnerabel und so psychisch schwerst

beeinträchtigt. Sie zeige eine psychische Störung, aber nicht eine schwerste

psychische Störung.

5.9 Dr. med. E.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1.

März 2017 aus, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 15.

Oktober 2016 stütze sich auf die Akten und eine eigene fachärztliche

Untersuchung mit zwei Explorationsterminen. Die anlässlich der Untersuchung

erhobenen anamnestischen Angaben und objektiven Befunde seien ausführlich

dokumentiert und kommentiert. Die versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen

seien nachvollziehbar und schlüssig. Dr. med. D.___ überzeuge auch mit seiner

Replik vom 14. Februar 2017 auf die Stellungnahme des behandelnden

Psychiaters vom 15. November 2016 zum psychiatrischen Gutachten. Ergänzend sei

nochmals darauf hinzuweisen, dass die Versicherte trotz eigentlich klarer

Indikation zu einer psychopharmakologischen Medikation bisher nicht bereit

gewesen sei, entsprechende Medikamente einzunehmen, aus Angst vor möglichen

Nebenwirkungen. In der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Mitarbeiterin

bestehe seit März 2014 (Wiederaufnahme der psychiatrischen Behandlung) keine

Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit sei sie seit spätestens

August 2016 (Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der aktuellen

Begutachtung) 50 % arbeitsfähig.

5.10 Mit Stellungnahme vom 21.

Dezember 2017 hielt Dr. med. E.___ fest, er könne der Argumentation des

Rechtsvertreters der Pensionskasse soweit folgen, als mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

bei von Beginn weg adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung ab

März 2014 lediglich für eine kurze Zeit von wenigen Monaten eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden hätte. Für wie lange vor der

Begutachtung durch Dr. med. D.___ und wie ausgeprägt eine Arbeitsunfähigkeit

über 50 % hinaus bestanden habe, sei retrospektiv mangels medizinischer

Dokumentation nicht klar festzulegen und müsse medizinisch spekulativ bleiben.

Nicht teilen könne er, Dr. med. E.___, hingegen die Ansicht des

Rechtsvertreters, es habe zu keinem Zeitpunkt eine invalidisierende psychische

Krankheit bestanden. Gemäss Rechtsprechung müsse eine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit gesamthaft und individuell erfolgen, unter Berücksichtigung

sowohl der einschränkenden gesundheitlichen Faktoren als auch der Ressourcen.

Und hier zeige der Gutachter klar auf, dass die Versicherte eben nicht

lediglich an einer leicht bis mittelschwer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung

vom Borderline-Typ leide, sondern auch an einem Strauss komorbider Störungen,

als da seien: eine generalisierte Angststörung, eine Somatisierungsstörung und

eine rezidivierende depressive Störung. Es handle sich somit um eine komplexe

psychische Erkrankung, die zudem zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Behandlung

im März 2014 bereits stark chronifiziert gewesen sei (symptomatisch seit

spätestens 2001, damals stationäre Behandlung in der G.___ während eines Monats

wegen Angstzuständen). Daraus ergebe sich, dass die Behandlung des Leidens der

Versicherten auf jeden Fall schwierig und komplex sei und nur langfristig

erfolgreich sein könne. Das Verhindern einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit

könne dadurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Es sei aber

davon auszugehen, dass eine reduzierte Leistungsfähigkeit auch unter einer

optimalen Behandlung sehr wahrscheinlich bestehen bleibe, wobei die Einschätzung

des Gutachters (50 %) sicher im Rahmen des medizinischen Ermessens liege.

Eine Cannabis-Abstinenz würde daran kaum etwas ändern. Der fortgesetzte Konsum

könnte jedoch, je nach Ausmass, die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in

Frage stellen. Hierzu halte übrigens der Gutachter auf Seite 34 unter Punkt 5

zu Recht fest, dass es offenbleiben müsse, ob der Konsum von Cannabis sich

negativ auf die psychische Gesundheit auswirke oder im Gegenteil zur

Stabilisierung beitrage (Entspannung, Anxiolyse). Bei Zusprache einer halben

Rente sei aber die vom Anwalt der Pensionskasse verlangte medizinische Auflage als

MBZV nicht angezeigt, da die Wahrscheinlichkeit eher gering sei, dass sich

durch die konsequente Befolgung einer optimierten Behandlung und die Abstinenz

von Cannabis die vom Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % relevant

erhöhen würde.

6. Die Beschwerdegegnerin stellt

in ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2019 im Wesentlichen auf das psychiatrische

Gutachten und die Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 15. Oktober 2016 und 14.

Februar 2017 ab, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Das Gutachten wird den

allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von einem

unabhängigen Facharzt, welche die Beigeladene eingehend untersucht und die

Anamnese erhoben sowie die Vorakten studiert hat. Weiter ist zu prüfen, ob die

Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt.

6.1

6.1.1 Gestützt auf die eingehende

gutachterliche Befund- und Anamneseerhebung sowie die durchgeführten Tests

vermögen die im Gutachten gestellten Diagnosen (E. II. 5.6 hiervor)

sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Dr. med. D.___

hielt fest, anlässlich der heutigen Untersuchung könne nicht mehr von einer

Virulenz des bad trips ausgegangen werden. Dieses Ereignis aus dem Jahr 2000

sei schon längstens im Hintergrund. Nicht im Hintergrund seien allerdings

klinisch die multiplen Ängste der Versicherten und das Vermeidungsverhalten. Ab

2013 sei es zu einer zunehmenden Schmerzentwicklung mit diversen somatischen

Abklärungen gekommen, unter anderem in J.___. Sie habe diverse Schmerzen in

diversen Körperkompartimenten entwickelt und es hätten keine organischen

Ursachen gefunden werden können und es sei ein psychogener Hintergrund

offensichtlich, weswegen eine Somatisierungsstörung mit hypochondrischen Ängsten

gesichert angenommen werden müsse. Gesichert müsse bei der Versicherten eine

emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus angenommen

werden, mit unspezifischen Ängsten, Leeregefühl, erschwerter

Identitätsfestigung mit irrationalen Ängsten, die teilweise gerichtet,

teilweise aber auch frei flottierend seien. So habe sie Ängste aus dem

Formenkreis der sozialen Phobie, gelegentlich auch Panikstörungen mit

funktionellen Symptomen. Im Vordergrund zeige sie jedoch eine ausgesprochen

hypochondrische Tendenz, indem einige erlebte Symptome bei ihr Krankheitsängste

und Befürchtungen auslösen würden. Sie sei längstens im dysfunktionalen,

kognitiven Angstgedankenmuster im Sinne einer generalisierten Angststörung

gefangen, vermeide, ziehe sich zurück und gerate immer wieder in übermässiges

Schmerzerleben, Symptomerleben, was wiederum die Ängste fördere. Aus der Sicht

des psychiatrischen Fachgebietes sei die generalisierte Angststörung, welche

gelegentlich als Panikstörung, gelegentlich als hypochondrische Störung und

gelegentlich als frei flottierende Angst daherkomme, deutlich im Vordergrund.

Vor allem sei die Versicherte ein Vermeidungsverhalten eingegangen, weil sie

unter anderem wegen ihrer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung auch

nicht allein sein könne. Deswegen habe sie auch immer wieder in nicht optimalen

Beziehungen gelebt oder habe bei der Mutter einziehen müssen, weil sie sich

ausserstande sehe, alleine zu leben. Klinisch sei die Depressivität der

Versicherten leicht bis maximal mittelgradig ausgeprägt. Sie sei aktuell

klinisch nur leicht depressiv, zeige allerdings eine ausgesprochene

Einschränkung des Selbstvertrauens. Sie sei generell verunsichert und ratlos.

Sie zeige aber auch eine deutliche Selbstlimitierung, warte passiv ab und scheine

erschwert fähig zu sein, sich zielgerichtet wieder auf einen Arbeitsprozess

einzulassen, unter anderem auch wegen ihren Ängsten. Aus der Sicht des

psychiatrischen Fachgebietes müsste an ihrer Angststörung viel gezielter

gearbeitet werden, weil diese deutlich im Vordergrund stehe. Die emotional

instabile Persönlichkeitsstörung sei leicht bis maximal mittelgradig

ausgeprägt. Die Versicherte zeige keine schwerste

Borderlinepersönlichkeitsstörung. Unterdessen sei sie sich auch ihrer

psychogenen Schmerzfehlverarbeitung bewusst und wisse, dass diese Beschwerden

nicht eine organische Ursache hätten. Insofern zeige sie auch einen gewissen

Leidensdruck, den sie allerdings ziemlich zu kontrollieren versuche. Weiter

bestehe eine unspezifische Essstörung, die in Stressmomenten offenbar evident

werde und mit Appetitlosigkeit und Essproblemen einhergehe, wobei das Gewicht

stabil sei. Eine Anorexie könne nicht ausgemacht werden. Gesamthaft könne eine

volle Arbeitsunfähigkeit, wie Dr. med. C.___ ab dem 2. April 2014 bis

auf weiteres attestiere, nicht nachvollzogen werden, auch wenn einige

Einschränkungen im IFAP 1 und 2 mittelgradig vorlägen. Ausser bezüglich

Selbstvertrauen habe nirgends eine schwere Beeinträchtigung festgestellt werden

können, weswegen ihr sicher weiter Anstrengungen zumutbar seien, sich beruflich

zu rehabilitieren. Vor allem müssten das Vermeidungsverhalten, die passive

Rückzugstendenz und die abwartende Tendenz der Versicherte therapeutisch

angegangen werden und sie müsste konsequent angehalten werden, sich wieder

kognitiv und im Erleben bei denjenigen einzureihen, welche sich für den Arbeitsprozess

bereithielten. Schliesslich hielt Dr. med. D.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit

fest, die Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit in der Stellenvermittlung

bei Start People vollschichtig arbeitsunfähig. Dieses hektische Arbeitsumfeld

könnte sie nicht mehr bewältigen. In einer Verweistätigkeit, wie früher in

ihrer Tätigkeit in der Pflege, wäre sie weiterhin vier Stunden täglich

arbeitsfähig. Auch in einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit im

Reinigungsdienst, in der industriellen Montage oder in Büroarbeiten wäre die

Versicherte weiterhin vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements

arbeitsfähig. Sie habe selbst erwähnt, dass sie durchaus bereit sei, sich ev.

in der einen oder anderen Tätigkeit wieder auf Teilzeit einzulassen. Sie fühle

sich allerdings ausserstande, ein Vollzeitpensum aufzunehmen.

Dieser grundsätzlich beweiswertigen

Beurteilung von Dr. med. D.___ stehen die Berichte des behandelnden Psychiaters

der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, entgegen. Diesbezüglich kann aber

vollumfänglich auf die überzeugende Auseinandersetzung in der Stellungnahme von

Dr. med. D.___ vom 14. Februar 2017 verwiesen werden: Dr. med. C.___

bringe in seinen mehrseitigen Ausführungen keine neuen Erkenntnisse, welche eine

wesentliche Änderung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, resp. -unfähigkeit

der Versicherten im Gutachten zur Folge hätten. Dr. med. C.___ gehe davon

aus, dass die Abhängigkeit derart vital für die Versicherte sei, dass sie sich

komplett an den Partner klammere, weil sie alle diese Lebensfunktionen nur in

seiner unmittelbaren Anwesenheit ausüben könne. Schon dieser Einschätzung müsse

aber klar widersprochen werden. Immerhin brauche es, um eine Beziehung

aufzubauen, ebenfalls soziale Funktionen und eine Fähigkeit, sich zielsetzend

zu aktivieren, sonst hätte sie wohl gar keinen Partner kennenlernen, geschweige

denn die Beziehung leben können. Ausserdem beschreibe Dr. med. C.___ nicht,

dass die Versicherte auch früher mit ihrer Abhängigkeitsstruktur beruflich habe

tätig sein können. Gehe man mal davon aus, dass die Argumentation von Dr. med. C.___

stimme, dass die Versicherte wegen ihrer pathologischen Abhängigkeit zu einer

Bezugsperson oder zu einem Partner nur dann funktionsfähig sei, wenn sie auf

die Bezugsperson zurückgreifen könne, müsse doch klar festgehalten werden, dass

es viele Stellen in der Gerontopsychiatrie, in Altersheimen oder Pflegeheimen

gebe, wo sie durchaus auch in einem kleinen Team Bezugspersonen kennenlernen

könnte und sie trotz und mit ihrer Abhängigkeit mit anderen Bezugspersonen

funktionieren und somit arbeiten könnte. Es stelle sich hier nur die Frage, ob

man auch als Therapeut dies von der Versicherten im Sinne einer therapeutischen

Zielsetzung fordere, worauf Dr. med. C.___ in seinem Schreiben zu wenig

eingehe. Die pathologische Abhängigkeit der Versicherten sei sicher

diagnostisch relevant, reiche aber nicht aus, um eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

in jeder Tätigkeit zu begründen. Sodann schreibe Dr. med. C.___, dass nach

dem Bruch der Beziehung im September 2016 (nach 4 Monaten) auf Grund der

krankhaften Abhängigkeitsstruktur der Versicherten ihre Lebenskraft wieder verschwunden

sei. Dr. med. C.___ beschreibe jedoch nicht, dass eine schwere Depressivität,

z. B. mit Suizidalität, Selbstverletzung, totaler Verwahrlosung, oder anderes

eingetreten sei, welche eine Hospitalisation z.B. notwendig gemacht hätte. Also

könne seiner Argumentation nicht gefolgt werden, dass die Lebenskraft wieder

vollkommen verschwunden sei. Die Zwanghaftigkeit sei zudem nicht dermassen

ausgeprägt, habe doch zumindest auch Dr. med. C.___ nicht die Diagnose einer Zwangsstörung

gestellt. Eine solche habe früher vorgelegen, liege teilweise immer noch vor,

aber nicht in einem Ausmass, das eine volle Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen

würde, deshalb habe er, Dr. med. D.___, auch keine Zwangsstörung

diagnostiziert, ebenso wenig Dr. med. C.___. Des Weiteren sei Dr. med. C.___

der Meinung, dass eine Störung die andere potenziere und vice versa. Dies

müsste aber in der Therapie schon längstens angegangen werden, indem die

Versicherte klar angehalten werde, ihr Vermeidungsverhalten und ihre

Angststörung aktiv anzugehen, zumal die Persönlichkeitsstörung nicht dermassen

rigide, fixiert und pathologisch ausgeprägt sei, als dass ihr das nicht

zumutbar wäre. Sie zeige nämlich seit Jahren ein Vermeidungsverhalten wegen

Ängsten, so dass seines Erachtens die Angststörung ziemlich im Vordergrund der

Problematik stehe. Auch hier müsste von der Versicherten mehr an

Selbstverantwortung gefordert werden. Es stelle sich die Frage, ob ihr das

zumutbar sei, was er, Dr. med. D.___, ihr aufgrund der nicht vollständig

pathologisch primitiven Persönlichkeitsstruktur durchaus zumute. So gesehen

könnte von der Versicherten auch therapeutisch mehr gefordert werden. Zumindest

habe er beim Lesen der Ausführungen von Dr. med. C.___ den Eindruck, dass der Therapeut

sich mit dem «angeblich chronifizierten Krankheitsbild» abgefunden habe und von

der Versicherten strukturell nicht mehr viel fordere, wenn er schreibe, dass

ein solches Krankheitsbild einem therapeutischen Zugang schwerste Hindernisse

in den Weg stelle. So müsste der Regressionstendenz der Versicherten nicht

einfach nachgegeben werden. Wenn Dr. med. C.___ weiter schreibe, dass bei

Frau B.___ ohne Begleitung/Stütze/symbiotisches Pendent gar nichts mehr

gehe, müsse diese Argumentation in Frage gestellt werden, habe doch die

Versicherte in den letzten Jahren nie hospitalisiert werden, nie in eine

geschützte Wohnumgebung eintreten müssen und sei auch imstande gewesen, neue

Partner kennenzulernen. Ausserdem sei die Tagesstruktur nicht von einer vollständigen

sozialen Rückzugstendenz in vier Wänden geprägt. Ihre Angaben liessen vermuten,

dass es ihr durchaus gelinge, eine soziale Funktionsfähigkeit einzugehen. Wenn

sie vor lauter Zwängen blockiert sei, heisse das, dass diese Ängste

psychiatrisch gesehen therapeutisch angegangen werden müssten. Die Versicherte

müsse lernen, an einem möglichen Arbeitsplatz mit den Zwängen und mit den

Ängsten trotzdem zu funktionieren, diese zu überwinden, die Angst im

Blockiertsein zu überwinden und anders zu bewerten. Dies wären alles therapeutische

Aufgaben, die Dr. med. C.___ nicht genügend konsequent eingehe, obwohl er

die Versicherte seit Jahren betreue. Weiter moniere Dr. med. C.___ auf S. 4,

dass die rezidivierende depressive Störung anlässlich der Begutachtung im August

2016 leichtgradig gewesen sei, nach der Trennung vom Partner im September 2016

sich auf mittelgradig ausgebreitet habe. Dies weise doch klar daraufhin, dass

zumindest keine schwere depressive Episode eingetreten sei, die z. B. eine

Hospitalisation notwendig gemacht hätte. Auch hier sei eine

Restfunktionsfähigkeit der Versicherten zumutbar. Dass es sodann gemäss Dr.

med. C.___ im Kanton Solothurn keine spezifische Angsttherapie gebe, halte er,

Dr. med. D.___, für eine fragwürdige Aussage. Seines Erachtens müsse

sich jeder Psychiater mit Depressionen, Angststörungen sowie

Persönlichkeitsstörungen auskennen und müsste eine entsprechende Ausbildung

durchgemacht haben, zumal die Angststörungen in den letzten 15 Jahren massiv

zugenommen hätten und zwar in ganz Europa. Was die Therapie anbelange, gehe er

mit Dr. med. C.___ ebenfalls nicht einig. Dass die Versicherte nur

homöopathische Mittel einnehme, halte er für ungünstig, da auch hier eine Angst

vor Nebenwirkungen eine Rolle spielen dürfte. Diesbezüglich müsste die

Versicherte aufgeklärt werden, dass bei entsprechender Einnahme der

Antidepressiva die funktionell bedingten Nebenwirkungen meist nach ein bis drei

Tagen verschwänden. Sie müsse nur angehalten werden, durchzuhalten. So wie er,

Dr. med. D.___, die Versicherte erlebt habe, sei sie in einem

Vermeidungsverhalten, in einem sozialen Rückzugsverhalten wegen Ängsten und der

Persönlichkeitsstörung gefangen, reagiere sekundär depressiv. Die Einschätzung,

dass sie hochschiessend suizidal werden würde, wenn man von ihr eine neue

Therapieinanspruchnahme verlangen würde, teile er jedoch überhaupt nicht. So

habe er sie nicht erlebt, so ich-schwach, so brüchig, so vulnerabel und so

psychisch schwerst beeinträchtigt. Sie zeige eine psychische Störung, aber

nicht eine schwerste psychische Störung. Wenn man den Längsverlauf ansehe, sei

eine histrionische (früher hysterische) Tendenz des Agierens der Versicherten

nicht auszuschliessen. Bei dieser Dynamik brauche es ev. einen

Therapeutenwechsel oder eine klare Strukturierung des Therapeuten mit

Einfordern von Verhaltensänderungen und Fordern des Eingehens einer neuen

Ich-Wirksamkeit.

Demnach vermögen auch die

entgegenstehenden Berichte von Dr. med. C.___ den Beweiswert des Gutachtens

nicht zu schmälern. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die

Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),

weshalb den Berichten von Dr. med. C.___ auch aus diesem Grund nur begrenzt

Beweiswert zuzumessen ist.

6.1.2 Weiter ist auf den Einwand der

Beschwerdeführerin einzugehen, wonach bei der Beigeladenen vorliegend

erhebliche Indizien für eine Aggravation vorlägen.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die

Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht.

Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns

(dazu BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197) ergeben sich namentlich, wenn: eine

erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten

Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden,

deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und

Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den

Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag

behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51).

Vorliegend bestehen zwar in den Akten

und in den Aussagen der Beigeladenen gewisse Inkonsistenzen (z.B. zwei

unterschiedliche Lebensläufe) und der Gutachter bezeichnete die Aussagen der Beigeladenen

teilweise als vage. Zudem habe sich die Beigeladene bislang geweigert, sich mit

antidepressiven bzw. mit synthetisch hergestellten Medikamenten psychiatrisch

behandeln zu lassen. Diese Punkte reichen aber nicht aus, um vorliegend von einer

Aggravation auszugehen, was denn auch der Gutachter entsprechend verneint hat. So

erscheinen inkonsistente Aussagen über biographische Angaben nicht derart

ungewöhnlich. Zudem wird die bisherige Weigerung der Beigeladenen, sich einer

antidepressiven Behandlung zu unterziehen, nachvollziehbar mit ihren negativen

Ecstasy-Erfahrungen und mit den damit zusammenhängenden Ängsten begründet. Eine

Aggravation ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen.

6.1.3 Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die

psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der

gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten setzt also im

Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien

abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf

achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen

können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten

sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe

wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen

Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –

besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung

überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren

erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich

kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 6.1.1. hiervor) verwiesen

werden. Zusammenfassend geht aus dem Gutachten diesbezüglich hervor, die

Angststörung der Versicherten sei mittelgradig schwer ausgeprägt, die

Persönlichkeitsstörung sei leicht bis mittelgradig ausgeprägt. Die

Beschwerdeführerin zeige keine schwerste Ausprägung der Persönlichkeitsorganisation.

Die Depressivität sei ebenfalls leicht bis mittelgradig ausgeprägt. Die

Versicherte sei erschwert stressbelastungsfähig.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte der Gutachter aus, die

Versicherte gehe in regelmässige Therapie zum Psychiater, den sie seit dem 18.

Lebensjahr aufsuche. Nach Ansicht von ihm, Dr. med. D.___, müssten

eine spezifische Angsttherapie und ein Angehen des Vermeidungsverhaltens, ein

Erlernen im Umgang mit den Ängsten und der Rückzugstendenz sowie der Regression

der Versicherten therapeutisch intensiviert werden. Die Depression und die

Ängste liessen sich allenfalls durch eine konsequente antidepressive Therapie

verbessern, ebenso durch konsequente kognitivverhaltenstherapeutische Therapiemassnahmen.

Da die Versicherte Angst vor Neuem habe, werde sie sich auch schwertun, sich auf

eine neue Therapieform bei einem neuen Therapeuten einzulassen. Eine ambulante,

regelmässige verhaltenstherapeutische Therapie gegen ihre Ängste und das

Vermeidungsverhalten wäre zumutbar. Sie habe an den Eingliederungsbemühungen

mitgemacht, habe jedoch wegen Ängsten, Depression und der instabilen

Persönlichkeitsorganisation nicht durchhalten können. Eingliederungsmassnahmen

wären der Versicherten zumindest halbtags zumutbar. Gestützt auf die

gutachterlichen Ausführungen liegt bei der Beigeladenen keine

Behandlungsresistenz vor, auch wenn ihre bisherige Weigerung, sich einer

antidepressiven Therapie zu unterziehen, nachvollziehbar erscheint (s. E. II. 6.1.2

hiervor). Ebenso muss gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen eine

IV-relevante Eingliederungsresistenz verneint werden.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,

dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich

bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird eine

ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben und bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Der Gutachter hielt in diesem

Zusammenhang fest, es lägen sicher Wechselwirkungen betreffend die

Persönlichkeitsstörung und den Ängsten und den erlebten Schmerzen vor. Die

Vulnerabilität der Beigeladenen sei gross, ausserdem die Resilienz eher gering

ausgeprägt.

Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad»

ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und

-struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der

Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex

«Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen)

Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist

zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle

Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer

versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die

Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist

sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281

E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest,

die persönlichen Ressourcen der Versicherten seien reduziert, aber nicht

vollends aufgehoben. Sie habe etwas leer gewirkt. Es sei ihr schwergefallen,

sich als Persönlichkeit darzustellen. Sie habe durchwegs etwas harte und ernste

Gesichtszüge gezeigt und habe sich mit vielem überfordert gefühlt. Auffallend

sei gewesen, dass nach den zwei umfassenden Konsultationen klar geworden sei,

dass sie an einer komplexen Angststörung leide und schon längstens in einem

Vermeidungsverhalten gefangen sei, das dringend therapeutisch angegangen werden

müsste. In der Psychomotorik habe sie nicht wesentlich verarmt gewirkt, nicht

gehemmt, allerdings habe sie auch nicht einen aktiven, schwungvollen Eindruck

hinterlassen, wie man dies von einer 34-Jährigen Frau erwarten könnte. Sodann

ist dem Gutachten hinsichtlich des sozialen Kontexts zu entnehmen, die Beigeladene

verbringe im Sommer viel Zeit mit Freunden. Sie tanze Salsa, sei deswegen auch

in einem Tanzverein gewesen, heute nicht mehr. Sie gehe privat ins Fitness. Sie

treffe sich mit Männern und Frauen. Sie habe viele Freunde. Kleine Einkäufe

erledige sie selber, meist gehe sie mit der Mutter einkaufen. Es ist demnach

bei der Beigeladenen sowohl von negativen als auch positiven

Persönlichkeitsstrukturen auszugehen, welche im Rahmen einer umfassenden

Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen. Zudem ist aufgrund des Gutachtens und der

Akten ein sozialer Rückzug zu verneinen. Hinsichtlich der in diesem Punkt

gegenteiligen Ausführungen des behandelnden Psychiaters kann auf die

vorgehenden Erwägungen in E. 6.1.1 verwiesen werden.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im

Gutachten ausgeführt wurde, sei die Beigeladenen erschwert konfliktfähig,

erschwert teamfähig und ihre psychische Stabilität sei schwankend. Ihre

Flexibilität, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und die

Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Teamfähigkeit seien mittelgradig

beeinträchtigt. Wie jedoch vorgehend festgehalten wurde, pflegt die Beigeladene

durchaus ein soziales Umfeld, so dass nicht anzunehmen ist, die Beschwerden aus

psychiatrischer Sicht würden gleichmässig das Aktivitätenniveau in allen

vergleichbaren Lebensbereichen einschränken.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie

«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen

werden. Dass die Beigeladene bislang nicht alle notwendigen Therapien

durchgeführt hat, ist demnach zwar teilweise nachvollziehbar, spricht aber

dennoch eher gegen einen allzu grossen Leidensdruck.

6.1.4 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt

erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch

festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind bei

der Beigeladenen sowohl ressourcenhemmende als auch ressourcenfördernde

Faktoren vorhanden, womit die psychiatrische Beurteilung einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass darauf

abgestellt werden kann.

6.1.5 Die Beschwerdeführerin stellt

sich sodann auf den Standpunkt, es habe vorliegend keine konsequente Therapie

stattgefunden, welche auf ein therapieresistentes Leiden hinweisen würde. Es

sei damit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin keinen

invalidisierenden Gesundheitsschaden hätte annehmen dürfen. Sie hätte zumindest

den entsprechenden Therapieverlauf abwarten müssen. Das Bundesgericht hat jedoch mit BGE 143 V 409 vom 30. November 2017 die von der Beschwerdeführerin angesprochene

Rechtsprechung geändert. Gemäss der bisherigen Rechtsprechung zu leichten bis

mittelschweren Depressionen konnten entsprechende Erkrankungen nur dann als

invalidisierend in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen

«therapieresistent» waren. Mit der vom Bundesgericht vorgenommenen

Praxisänderung gilt dies nicht mehr in dieser absoluten Form. Die entscheidende

Frage ist wie bei anderen psychischen Erkrankungen, ob es der betroffenen

Person gelingt, auf objektivierter Basis den Beweis einer invalidisierenden

Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen. Diesbezüglich ist, wie

vorstehend, eine Indikatorenprüfung vorzunehmen, welche zusammen mit dem

beweiswertigen psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ einen

invalidisierenden Gesundheitsschaden ergeben hat.

6.1.6 Des Weiteren rügt die

Beschwerdeführerin, wenn

die Beschwerdegegnerin nach der nun über 3 Jahre zurückliegenden Begutachtung

es einfach unterlasse, weitere medizinischen Auskünfte einzuholen, verkenne sie

einerseits, dass der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu

ermitteln sei. Mit dem Hinweis in der Verfügung, es sei keine Änderung des

Gesundheitszustandes ersichtlich, verkenne die Beschwerdegegnerin, dass sie den

Sachverhalt im Rahmen der Untersuchungsmaxime aktiv zu ermitteln habe. Es sei

dabei betont, dass das medizinische Gutachten mittlerweile offensichtlich als

veraltet gelten müsse und zumindest ein Verlaufsgutachten hätte eingeholt

werden müssen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die

lange Dauer zwischen der Erstellung des Gutachtens und dem Erlass der Verfügung

zwar kaum nachvollziehbar ist und im Lichte des Grundsatzes eines raschen und

einfachen Verfahrens auch problematisch erscheint. Eine erneute Begutachtung wäre

jedoch nur dann notwendig, wenn Hinweise dafür bestünden, dass sich der

Gesundheitszustand in der Zwischenzeit erheblich verändert hätte. In diesem

Zusammenhang ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass die Beschwerdegegnerin

ihre Untersuchungspflicht verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, in den

drei Jahren zwischen Erstellung des Gutachtens und Erlass der angefochtenen

Verfügung Verlaufsberichte bei den behandelnden psychiatrischen Ärzten der

Beigeladenen einzuholen. Das Versicherungsgericht hat deshalb diese

Abklärungslücke geschlossen und beim aktuell behandelnden Psychiater Dr. med.

F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie beim ehemals

behandelnden Psychiater, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, je einen Verlaufsbericht eingeholt.

Im Verlaufsbericht vom 28. Oktober 2020

(A.S. 67 f.) hält Dr. med. C.___, fest, er nehme hiermit zum Verlauf ab 2016

Stellung. Im Jahr 2017 habe er die Beigeladene 20 Mal und im Jahr 2018 11 Mal

zu einer Therapiesitzung gesehen. Per Ende 2018 habe er seine

Berufstätigkeit aufgegeben und die Beigeladene habe bei der letzten Sitzung am

11. Dezember 2018 noch

keine Therapienachfolge gefunden. In den Jahren 2017 und 2018 hätten sich die

gesundheitlichen Charakteristika der Beigeladenen nicht von seinen

Feststellungen in der Stellungnahme zum IV-Gutachten wegbewegt. Der Verlauf sei

von Stagnation gekennzeichnet gewesen. Die Sitzungen hätten sich weitgehend um

die Auseinandersetzung mit vielschichtig abhängigem Verhalten (Mutter, Katzen,

Freundin u.a.), Identitätsproblematik, Geldsorgen, eingeschränkter Mobilität

und Perspektivenlosigkeit sowie wiederkehrenden multiplen wechselnden

körperlichen Beschwerden und wechselnden Ängsten gedreht. Ein Versuch, die Beigeladene

in der der Praxis angegliederten Gärtnerei in [...] niederschwelligst zu

aktivieren, sei nach 2 x 2 h Einsatz (in 1:1 Betreuung durch

ihn, Dr. med. C.___) an Transportproblemen und am Durchhaltevermögen der Beigeladenen

gescheitert. An den Diagnosen kombiniert

emotional-instabil-abhängig-anankastische Persönlichkeitsstörung ICD F 61 sowie

wechselnd leicht/mittelgradige Depression und Agoraphobie habe sich bis

Dezember 2018 nichts geändert.

Im Verlaufsbericht vom 15. September

2020 (A.S. 60 ff.) führt Dr. med. F.___ im Wesentlichen aus, er behandle die Beigeladene

erst seit April 2019 und könne deshalb über den Verlauf in der Zwischenzeit

seit 2016 keine Auskünfte geben. Im Rahmen der durch die Persönlichkeitsstörung

bedingten eingeschränkten Möglichkeiten habe sich die Patientin im

Beobachtungszeitraum durchaus etwas stabilisieren können. Bevor die Invalidenteilrente

gesprochen worden sei, sei sie von stetiger Geldnot geplagt gewesen, habe nicht

viel unternehmen können, selbst die Busfahrkarte zur Konsultation sei eine

finanzielle Belastung gewesen, sie habe jeweils nur unbefriedigende und belastende

Wohnverhältnisse gehabt. Nachdem diese 50%ige Rente gesprochen worden sei,

hätten sich von daher die Verhältnisse bereits deutlich beruhigt und damit auch

der Gemütszustand der Beigeladenen. Der nun anhängige Einspruch der

Pensionskasse und damit die erneute Infragestellung der stabilen, Sicherheit

gebenden finanziellen Verhältnisse habe sie entsprechend wieder verunsichert. Was

die Angst- und Panikstörung betreffe, habe sie im Laufe der Jahre Fortschritte

gemacht im Umgang mit denselben, sie empfinde sie nicht mehr so belastend, sie

würden auch seltener auftreten, sie wisse wie damit umzugehen sei und wisse

auch, dass diese wieder vorbeigingen und sie nicht daran sterben werde. Dies

sei auch als therapeutischer Erfolg, insbesondere des vorbehandelnden Psychiaters,

zu werten. Verschwunden sei diese Störung jedoch noch nicht. Der leider

weiterhin betriebene Cannabis-Konsum sei sicher auch in diesem Zusammenhang zu

sehen, sie gebe an, ohne Cannabis nicht schlafen zu können. Der Cannabis dämpfe

sicher auch ihre Ängste und Unsicherheit. Es könne als sicher gelten, dass der

Konsum nicht krankheitsauslösend sei, sondern der inadäquate Versuch einer

Selbstmedikation. Die bereits unstrittig konstatierte abhängige Komponente der

Persönlichkeitsstörung sei erwartungsgemäss ausgeprägt vorhanden. In

partnerschaftlichen Beziehungen hingegen hänge sie nach wie vor dem alten

Muster an, sich selbst in diesbezüglich aussichtslosen Fällen mit Haut und Haar

der vermeintlichen Partnerschaft hinzugeben, eine möglichst intensive Nähe zu

suchen, der Illusion einer Stütze ihrer selbst durch die Beziehung zu erliegen,

auch wenn der Partner diesbezüglich eine völlig andere Erwartung und

Einstellung habe. Entsprechend werde dann auch der Verlust schmerzhaft und wie

eine Selbstzerstörung erlebt, eine Welt breche zusammen. Man arbeite immer

wieder an diesem Thema, die theoretische Einsicht sei vorhanden, emotional

laufe die Beigeladene jedoch immer wieder in die gleiche Falle wie bisher. Dass

es ihr zurzeit relativ gut gehe, hänge sicher auch damit zusammen, dass sie

perspektivisch mit ihrer Mutter zusammenziehen werde, was ihr Bedürfnis nach abhängiger

Nähe wieder etwas befrieden könnte. Im Sinne der emanzipatorischen Entwicklung

sei dies aus therapeutischer Sicht natürlich nicht wünschenswert. Die

therapeutische Aufgabe sei es immer wieder, die Beigeladene aus der

resignierten Vereinsamung herauszuholen, positive Erlebnisse mit anderen

Menschen und der Welt im Allgemeinen zu provozieren und den Rückzug in eine

verzweifelte, pessimistische Resignation in Einsamkeit zu verhindern. Dies sei

immer häufiger gelungen, die Beigeladene habe von sich aus über positive

Erfahrungen mit Zufallsbekanntschaften berichtet und wie ihr dieser

mitmenschliche Kontakt im Grund guttue und Auftrieb gebe. Dennoch seien die

Stimmungsschwankungen bei der Beigeladenen nach wie vor beängstigend

ausgeprägt. Diese seien natürlich im Wesentlichen auf die

Persönlichkeitsstörung als Grunderkrankung zurückzuführen, dies insbesondere

auf die Komponente der emotionalen Instabilität im Sinne einer

Borderline-Erkrankung. Im Rahmen dieser Borderline-Komponente seien auch die

hier üblichen emotionalen Abwehrmassnahmen wie Projektion, Identifizierung usw.

zu interpretieren. Bekanntlich seien Persönlichkeitsstörungen, wenn überhaupt,

nur in sehr gradueller Ausprägung und mit viel Geduld therapeutisch anzugehen

und verbesserbar. Die Thematisierung einer allfälligen späteren Aufnahme einer

Arbeitstätigkeit sei bisher nicht möglich gewesen, ohne dass die Beigeladene

unmittelbar in Verzweiflung und Insuffizienzgefühle verfallen sei. Seit der

speziellen in den letzten Wochen erreichten emotionalen Stabilisierung sei es

nun immerhin möglich, die langfristigen Optionen einer wenigstens zunächst

stundenweisen Beschäftigung wieder anzuschauen. Langfristig (d.h. im Verlaufe

mehrerer Jahre) halte er, Dr. med. F.___, eine niedrigprozentige Wiederaufnahme

einer beruflichen Tätigkeit unter theoretisch idealen Bedingungen durchaus für

möglich. Ob sie jemals eine 50%igen Arbeitsfähigkeit erreichen werde, sei mehr

als fraglich, eine vollständige (d.h. 100%ige) Arbeitstätigkeit halte er

auch langfristig für nahezu ausgeschlossen.

Gestützt auf die vorgehend aufgeführten

Verlaufsberichte von Dr. med. C.___ und Dr. med. F.___ erscheint eine

gewisse gesundheitliche Besserung zwar nicht als ausgeschlossen. Aber eine

Verbesserung, die über die gutachterlich attestierten 50 % Arbeitsfähigkeit

hinausginge, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Weitere

Abklärungen sind demnach nicht angezeigt. Somit hat die im psychiatrische

Gutachten vom 15. Oktober 2016 vorgenommene Beurteilung immer noch Geltung.

7.

7.1 Demnach ergibt sich gestützt auf

das psychiatrische Gutachten sowie der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen

und unter den Parteien zu Recht unbestritten gebliebenen Invaliditätsberechnung

ein Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Verfügung vom 18. Oktober

2019). Daraus resultiert nach Ablauf des Wartejahres per 28. Februar 2015 (vgl.

E. II. 5.10 hiervor) sowie unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. IVG, wonach

ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der IV-Anmeldung (vorliegend:

29. Oktober 2014) entstehen kann, grundsätzlich per 1. April 2015 ein Anspruch

auf eine halbe Rente.

Die Beschwerdeführerin macht aber in

diesem Zusammenhang geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Grundsatz

«Eingliederung vor Rente» verletzt, indem sie der Beigeladenen eine halbe Rente

zugesprochen habe, ohne weitere Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. So

wären solche gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___

durchaus zumutbar, wobei eine massgebliche Therapieumstellung angezeigt sei.

7.2

7.2.1 Invalidität liegt nur vor, wenn

nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1

ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz «Eingliederung vor Rente»

statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die

versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht

eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 190 E. 4a S. 191; Urteil

9C_186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 275). Gemäss dem seit 1. Januar

2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben Anspruch auf eine Rente

Versicherte, die u.a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Mit dieser Regelung soll

die Priorität der Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker

verankert und gleichzeitig der Rentenzugang verschärft werden (BGE 137 V 351 E.

4.2 S. 358). Rentenleistungen sollen erst dann allenfalls zur Ausrichtung

gelangen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht

fallen (Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über

die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4459 ff., 4521 ff., 4531

und 4568; Urteil 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1). Der Anspruch auf

eine Rente ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zugesprochen

werden, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können.

7.2.2 Gestützt auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. D.___ ist davon auszugehen, dass der Beigeladenen

grundsätzlich sowohl Therapiemassnahmen und eine diesbezügliche

Therapieumstellung als auch berufliche Eingliederungsmassnahmen zumutbar sind.

Zudem können solche Eingliederungsmassnahmen gestützt auf die gutachterlichen

Ausführungen und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sowie des

RAD-Arztes auch nicht zum vornherein als aussichtslos betrachtet werden. Jedoch

ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass es im Lichte der Vorakten sowie

des Gutachtens nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass erneute

Eingliederungsmassnahmen ohne vorgängig geändertes Therapiesetting und einer

danach durchgeführten Therapie erfolgreich umgesetzt werden können. So haben

die bisherigen Eingliederungsmassnahmen im Jahr 2015 gezeigt, dass die Beigeladene

damals nicht über genügend Ressourcen verfügt hat, um diese beruflichen

Massnahmen durchzuhalten. Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass die Beigeladene ohne ein erfolgreich geändertes und

installiertes Therapiesetting auch bei erneuten Eingliederungsbemühungen

scheitern würde. Dies geht auch sinngemäss aus den Ausführungen des

psychiatrischen Gutachters, Dr. med. D.___, hervor. So müssten gemäss

Dr. med. D.___, wie erwähnt, eine spezifische Angsttherapie und ein

Angehen des Vermeidungsverhaltens, ein Erlernen im Umgang mit den Ängsten und

der Rückzugstendenz sowie der Regression der Versicherten therapeutisch

intensiviert werden. Die Depression und die Ängste liessen sich allenfalls

durch eine konsequente antidepressive Therapie verbessern, ebenso durch

konsequente kognitivverhaltenstherapeutische Therapiemassnahmen. Da die

Versicherte Angst vor Neuem habe, werde sie sich auch schwertun, sich in eine

neue Therapieform bei einem neuen Therapeuten einzulassen. Eine ambulante,

regelmässige verhaltenstherapeutische Therapie gegen ihre Ängste und das

Vermeidungsverhalten wäre zumutbar. Sie habe an den Eingliederungsbemühungen

mitgemacht, habe jedoch wegen Ängsten, Depression und der instabilen

Persönlichkeitsorganisation nicht durchhalten können. Eingliederungsmassnahmen

wären der Versicherten zumindest halbtags zumutbar. Die Versicherte müsse

lernen, an einem möglichen Arbeitsplatz mit den Zwängen und mit den Ängsten trotzdem

zu funktionieren, diese zu überwinden, die Angst im Blockiertsein zu überwinden

und anders zu bewerten. Dies wären alles therapeutische Aufgaben, die Dr. med. C.___

nicht genügend konsequent angehe, obwohl er die Versicherte seit Jahren

betreue. Die Beigeladene zeige nämlich seit Jahren ein Vermeidungsverhalten

wegen Ängsten, so dass seines Erachtens die Angststörung ziemlich im

Vordergrund der Problematik stehe. Auch hier müsste von der Versicherten mehr

an Selbstverantwortung gefordert werden. Es stelle sich die Frage, ob ihr das

zumutbar sei, was er, Dr. med. D.___, ihr aufgrund der nicht vollständig

pathologisch primitiven Persönlichkeitsstruktur durchaus zumute. So gesehen

könnte von der Versicherten therapeutisch mehr gefordert werden. Dem ist

hinzuzufügen, dass die Beigeladene auch anlässlich der gutachterlichen

Befragung ihre grundsätzliche Bereitschaft zur beruflichen Eingliederung zum

Ausdruck gebracht hat und der Beschwerdegegnerin im Juni 2019 einen eigenen

Vorschlag zur Eingliederung unterbreitete (vgl. IV-Protokolleintrag vom

25. und 26. Juni 2019). Demnach ist davon auszugehen, dass bei ihr auch die subjektive

Eingliederungsfähigkeit gegeben ist.

Zusammenfassend sind der Beigeladenen somit

grundsätzlich weitere Eingliederungsmassnahmen zumutbar und sie erscheinen auch

nicht zum vorneherein als aussichtlos. Nochmalige berufliche Massnahmen sind aber

vor einer erfolgreichen Durchführung einer psychiatrischen Therapie nicht

umsetzbar. Dies bedeutet im Resultat, dass die Beigeladene gestützt auf das

psychiatrische Gutachten ab 1. April 2015 Anspruch auf eine halbe Rente hat

(vgl. E. II. 7.1 hiervor), zumal wie vorstehend erwähnt, eine allfällige

Therapierbarkeit einen Rentenanspruch nicht ausschliesst. Demnach ist die angefochtene

Verfügung vom 18. Oktober 2019 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

8. Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch