VSBES.2019.268
Invalidenrente
4. Januar 2021Deutsch63 min
Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Source so.ch
Urteil vom 4. Januar 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle
Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
B.___
Beigeladene (Gegnerin)
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 18. Oktober 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 28. Oktober 2014
meldete sich B.___ (nachfolgend: Beigeladene), geb. 1982, zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 5). Dem Bericht des
behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, vom 23. Juni 2014 (IV-Nr. 11.3) ist
zu entnehmen, bei der Beigeladenen bestünden eine Chronifizierte
Persönlichkeitsstörung vom asthenisch-ängstlichen Typ nach PTSD im Jahr 2000.
Ab 2. April 2014 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin berufliche
Eingliederungsmassnahmen in Form von Belastbarkeitstrainings (IV-Nr. 23 und
35), welche jedoch aus gesundheitlichen Gründen jeweils vorzeitig abgebrochen
wurden (IV-Nr. 31 und 41). Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin
ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.___. Dieser kam in seinem
Gutachtensbericht vom 15. Oktober 2016 (IV-Nr. 63.1) zum Schluss, die
Beigeladene sei in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Gestützt
darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen mit Vorbescheid vom 22.
März 2017 (IV-Nr. 76) in Aussicht, es sei vorgesehen, ihr vom 1. April 2015 bis
30. November 2016 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2016 eine halbe
Rente auszurichten. Dagegen liessen die Beigeladene sowie die die Pensionskasse
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 3. April bzw. 20. April 2017
Einwände erheben (IV-Nr. 79 und 82). Hierauf holte die Beschwerdegegnerin bei
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), eine Stellungnahme ein (IV-Nr. 98). Schliesslich
sprach die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen mit Verfügung vom 18. Oktober 2019
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) nach Durchführung eines erneuten
Vorbescheidverfahrens ab 1. April 2015 eine halbe Rente zu.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 16. November 2019 Beschwerde erheben (A.S. 11 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. In Gutheissung der
Beschwerde sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2019
aufzuheben.
2. Es sei eine
Rentenberechtigung der Versicherten zu verneinen.
Eventualiter
sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Abklärung zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin,
3. Mit Eingabe vom 3.
Februar 2020 (A.S. 38) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung
einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Stellungnahme
vom 18. Februar 2020 (A.S. 42) schliesst die Beigeladene ebenfalls auf
Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom
11. August 2020 (A.S. 51 f.) wird den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen,
bei den behandelnden psychiatrischen Ärzten der beigeladenen Verlaufsberichte
einzuholen. Der Beigeladenen werde Frist gesetzt bis 31. August 2020, dem
Versicherungsgericht sämtliche die sie seit Oktober 2016 behandelnden
psychiatrischen Ärzte mitzuteilen, diese vom Arztgeheimnis zu entbinden und die
Entbindungserklärungen dem Versicherungsgericht zukommen zu lassen.
6. Mit Eingabe vom 13.
August 2020 (A.S. 53) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend
vernehmen.
7. Die
Verlaufsberichte von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, sowie von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, ergehen am 7. September 2020 (A.S. 60 ff.) bzw. am
29. Oktober 2020 (A.S. 67 f.).
8. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit.
a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So
ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe die
Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime in mehrfacher und schwerwiegender
Weise verletzt. Es sei festzustellen, dass das medizinische Gutachten, auf
welches sich die Beschwerdegegnerin beziehe, Eingliederungsmassnahmen für
zumutbar erklärt habe, wobei eine massgebliche Therapieumstellung angezeigt
sei. Neu sei zudem festzustellen, dass die Versicherte eigenständig eine
Selbsteingliederung vorgeschlagen gehabt habe, die Motivation der Versicherten für
Dispositiv
eine solche Eingliederung demnach ebenfalls eindeutig bestehe. Dabei sei
unverständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die Versicherte nicht in den
Eingliederungsbemühungen unterstütze, sondern mit dem Hinweis auf die
Verzögerung betreffend Rentenentscheid die Motivation der Versicherten gar
untergraben habe. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass sie vor einem
Rentenentscheid zur eingehenden Prüfung und gegebenenfalls Durchführung der
Eingliederungsmassnahmen verpflichtet sei. Umso schwerer wiege ihr Verstoss,
wenn berücksichtigt werde, dass es sich vorliegend um eine zur Eingliederung
motivierte junge Versicherte handle, bei der eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes durchaus wahrscheinlich sei. Entgegen der Meinung des RAD
sei es sodann nicht relevant – und aufgrund des Gesagten auch nicht richtig –
dass die Wahrscheinlichkeit einer Eingliederung über eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit hinaus gering sei. Vielmehr sei festzustellen, dass nicht mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden könne, ein
Eingliederungsverfahren habe keine Auswirkung auf eine allenfalls
invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit. Wenn es die Beschwerdegegnerin sodann
nach der nun über 3 Jahre zurückliegenden Begutachtung einfach unterlasse,
weitere medizinischen Auskünfte einzuholen, verkenne sie einerseits, dass der
Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu ermitteln sei. Mit
dem Hinweis in der Verfügung, es sei keine Änderung des Gesundheitszustandes
ersichtlich, verkenne die Beschwerdegegnerin, dass sie den Sachverhalt im
Rahmen der Untersuchungsmaxime aktiv zu ermitteln habe. Sie könne nicht darauf
warten, dass ihr eine Änderung mitgeteilt werde. Dies gelte umso mehr, als auch
im Gutachten erhebliche Therapiemöglichkeiten aufgezeigt worden seien. Es sei
dabei betont, dass das medizinische Gutachten mittlerweile offensichtlich als
veraltet gelten müsse und zumindest ein Verlaufsgutachten eingeholt werden
müsste. Auch hier liege ein offensichtlicher Verstoss gegen die
Untersuchungsmaxime vor. Die Beschwerdegegnerin scheine dabei zu verkennen,
dass sie mit Verfügung von Oktober 2019 ohne jegliche Abklärungen davon
ausgehe, dass nach wie vor der Gesundheitszustand von vor 3 Jahren anzunehmen
sei und damit auch für Jahre nach dem Gutachten gänzlich ungeprüft eine
Invalidität festgelegt werde. Auch indem die Beschwerdegegnerin es trotz klarem
und mehrfachem Hinweis des Gutachters in psychiatrischer Hinsicht, es liege
eine inadäquate Therapie vor, unterlasse, hier eine allfällige Anpassung der
Therapie und eine entsprechende Entwicklung des Gesundheitsschadens zu prüfen,
verletze sie ihre Abklärungspflicht. Schliesslich sei nicht erklärlich, weshalb
es die Beschwerdegegnerin unterlasse, die vom Gutachter dargestellten
Inkonsistenzen genauer zu prüfen. Insbesondere sei festzustellen, dass der
mitgeteilte Lebenslauf der Versicherten gemäss Aussagen des Gutachters nicht
als schlüssig erscheine und damit geprüft werden müsste, wie sich die Karriere
der Versicherten tatsächlich entwickelt habe. Sodann sei nachfolgend zu prüfen,
ob ein Ausschlussgrund nach BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 gegeben sei und ob
überhaupt eine nach dem strukturierten Beweisverfahren ausgewiesene Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit und damit eine Invalidität vorliegen könne. Vorliegend
sei davon auszugehen, dass erhebliche Indizien für eine Aggravation bestünden.
So seien die Beschwerden von der Versicherten nur diffus und wenig glaubwürdig
beschrieben worden, es sei erstellt, dass die Aussagen der Versicherten sowohl
bei ihrem Behandler als auch beim Gutachter erhebliche Inkonsistenzen
beinhalteten, dass die Versicherte keiner adäquaten Therapie gefolgt sei und
dabei insbesondere die Medikamenteneinnahme verweigert habe, und schliesslich
sei festzustellen, dass das Aktivitätsniveau in Freizeit und Haushalt nur
teilweise reduziert gewesen sei und damit keine gleichbleibende Einschränkung
in allen Lebensbereichen vorgelegen habe. Es sei damit festzustellen, dass ein
Ausschlussgrund vorliege, der dazu führe, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden
angenommen werden und damit auch keine Rentenzusprache erfolgen könne. Sodann
habe mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine konsequente Therapie
stattgefunden, welche auf ein therapieresistentes Leiden hinweisen würde. Es
sei damit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin keinen
invalidisierenden Gesundheitsschaden hätte annehmen dürfen. Sie hätte zumindest
den entsprechenden Therapieverlauf abwarten müssen. Die von der
Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung erstellte Indikatorenprüfung
lasse zudem nicht auf ein Gesamtbild schliessen, welches gemäss der in
BGE 141 V 281 entwickelten Indikatoren bedeutende, therapeutisch nicht
angehbare funktionelle Beeinträchtigungen enthalte. Derartige Inkonsistenzen
seien Indizien dafür, dass die von der Versicherten geltend gemachten
gesundheitlichen Einschränkungen nicht durch eine versicherte (psychische)
Gesundheitsbeeinträchtigung begründet seien (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.4).
Wenn die Beschwerdegegnerin sodann unter dem Titel «Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde und Symptome» etwa hypochondrische Tendenzen
ausmachen wolle, verweise sie lediglich auf die subjektiven Angaben der
Versicherten, welche vom Gutachter zwar tatsächlich in die Diagnose
miteinbezogen, von ihm aber nicht vertieft geprüft worden seien. Auch er stelle
einzig auf subjektive Angaben der Versicherten ab. Der Gutachter halte
konsequenterweise im IV-Fragenkatalog unter dem Titel «Ausprägung und Schwere
der objektiven Befunde» lediglich eine mittelgradige Angststörung, eine leichte
bis mittelgradige Persönlichkeitsstörung und leichte bis mittelgradige
Depressivität – in seiner Diagnose werde noch eine nur leichte depressive
Episode festgestellt – fest. Dass die Versicherte noch nie länger habe
Fussfassen können in der Arbeitswelt, sei eine reine Spekulation, nachdem der
Gutachter selbst festgestellt habe, hier seien weitere Abklärungen notwendig.
Selbst wenn man die zahlreichen Inkonsistenzen ausser Acht lassen würde,
müssten diese nicht sehr ausgeprägten Beschwerden therapeutisch angehbar sein,
wie auch der Gutachter bemerke. Nur am Rand sei schliesslich erwähnt, dass der
Gutachter in seiner Diagnose eine Störung durch Cannabinoide unter dem Titel
«Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» führe und damit eine
Abstinenz durchaus eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bewirken könnte. Die
entsprechende Annahme der Beschwerdegegnerin in der Verfügung, eine
Verbesserung sei durch die Abstinenz nicht zu erwarten, überzeuge damit nicht.
Es sei nach dem Gesagten unklar, wie die Beschwerdegegnerin mit der in der
Verfügung getätigten Indikatorenprüfung zum Schluss kommen könne, das
Gesamtbild deute auf eine nicht weiter therapeutisch angehbare Beeinträchtigung
hin. Vielmehr stehe auch hier fest, dass keine Invalidität ausgewiesen sei und
damit das Rentenbegehren abzuweisen wäre.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die
Beigeladene in einer Verweistätigkeit weiterhin vier Stunden täglich
arbeitsfähig. Auch in einer Hilfsarbeitertätigkeit im Reinigungsdienst, in der
industriellen Montage oder in Büroarbeiten wäre sie weiterhin vier Stunden
täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Das Wartejahr sei per
28. Februar 2015 abgelaufen. Der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens
sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG). Diese sei am
29. Oktober 2014 eingegangen. Die Leistungen würden somit ab 1. April 2015
ausgerichtet. Mit Blick auf die RAD-Stellungnahme vom 21. Dezember 2017
sei eine medizinische Auflage nicht angezeigt, da die dadurch beabsichtigte
Beeinflussbarkeit der Erwerbsfähigkeit fraglich sei (vgl. Urteil
8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 5.2.3).
Sodann sei die im Gutachten getroffene
Einschätzung einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar. Mit Bezug auf den
Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» halte der
Gutachter fest, dass die Versicherte im Vordergrund eine ausgesprochene hypochondrische
Tendenz zeige, indem einige erlebte Symptome bei ihr Krankheitsängste und
Befürchtungen auslösten. Sie sei in längstens dysfunktionalen, kognitiven
Angstgedankenmustern im Sinne einer generalisierten Angststörung gefangen,
vermeide, ziehe sich zurück und gerate immer wieder in übermässiges
Schmerzerleben, was wiederum die Ängste fördere. Die Angststörung der
Versicherten sei mittelgradig schwer ausgeprägt. Vor allem sei die Versicherte ein
Vermeidungsverhalten eingegangen, weil sie unter anderem wegen der Persönlichkeitsstörung
auch nicht allein sein könne. Klinisch sei die Depressivität leicht bis maximal
mittelgradig ausgeprägt. Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung sei
leicht bis maximal mittelgradig ausgeprägt. Die Versicherte zeige keine
schwerste Borderlinepersönlichkeitsstörung. Unterdessen sei sich die
Versicherte auch ihrer psychogenen Schmerzfehlverarbeitung bewusst und wisse, dass
diese Beschwerden nicht eine organische Ursache hätten. Insofern zeige die
Versicherte auch einen gewissen Leidensdruck, den sie allerdings ziemlich zu
kontrollieren versuche. Gesamthaft könne keine volle Arbeitsunfähigkeit
nachvollzogen werden, auch wenn einige Einschränkungen im IFAP 1 und 2
mittelgradig vorlägen. Flexibilität, Durchhaltefähigkeit, die Teamfähigkeit,
die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Dritten seien
mittelgradig beeinträchtigt. Es würden einige IV-fremde Faktoren vorliegen. Die
Versicherte sei beruflich noch nie lange irgendwo integriert gewesen, habe
viele Stellenwechsel vorgenommen und verschiedene Berufe versucht. Im
Zusammenhang mit dem Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz»
werde im Gutachten festgehalten, dass die Versicherte in regelmässige Therapie
zum Psychiater gehe, den sie seit dem 18. Lebensjahr aufsuche. Nach Ansicht des
Gutachters müssten eine spezifische Angsttherapie und ein Angehen des
Vermeidungsverhaltens, ein Erlernen im Umgang mit den Ängsten und der
Rückzugstendenz sowie der Regression therapeutisch intensiviert werden.
Vorhandene Probleme bei der Eingliederung seien gemäss psychiatrischem Experten
teilweise durch das Störungsbild selbst bedingt. Nach Ansicht des RAD sei die
Prognose insofern günstig, als durch die schwierige und komplexe Behandlung des
Leidens der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit verhindert werden
könne. Derzeit sei ein Versuch der Selbsteingliederung zu verzeichnen (vgl.
Protokolleintrag vom 28. Juni 2019). Die von der IV-Stelle in die Wege
geleitete berufliche Eingliederung habe eingestellt werden müssen, da die
Versicherte in beiden Belastbarkeitstrainings eine Präsenzzeit von 2 Std. nicht
lange habe aufrechthalten können (vgl. Abschlussbericht vom 1. Februar 2016).
Unter dem Indikator «Komorbiditäten» zeige sich, dass die Versicherte nicht
lediglich an einer leicht bis mittelschwer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung
vom Borderline-Typ leide, sondern auch an einem Strauss komorbider Störungen,
als da seien: eine generalisierte Angststörung, eine Somatisierungsstörung und
eine rezidivierende depressive Störung. Es handle sich um eine komplexe
psychische Erkrankung. Was die Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche
Ressourcen anbelange, sei festzuhalten, dass die Versicherte während der
psychiatrischen Exploration nicht wesentlich verlangsamt gewesen sei, sie habe
allerdings gesamthaft eher etwas gehemmt gewirkt. Oft sei sie ungenau in ihren
Angaben gewesen, sie sei diffus und nicht fassbar geblieben, was ziemlich
typisch für Borderlinepersönlichkeitsstörungen sei. Multiple inhaltliche
Denkstörungen mit dysfunktionalen Gedankengängen und multiplen Ängsten sowie
Phobie seien offensichtlich gewesen. Ebenso eine depressive Symptomatik mit Selbstlimitierung
und Vermeidungsverhalten. Keine Wahrnehmungsstörungen, keine Sinnestäuschungen.
In der Ich-Identität sei sie als Person nicht spürbar. Sie habe sich
kontrolliert gegeben. Stimmung und Affekt seien affektarm, affektlabil,
ängstlich, leicht bis mittelgradig depressiv. Sie sei durchwegs ernst, habe in
ihren Stimmungen flach gedrückt gewirkt. Sie sei mässig verzweifelt, weil sie
so kontrolliert sei. Sie sei nicht übermässig traurig, zumindest habe sie es nicht
gezeigt. Der Gutachter gehe davon aus, dass der Versicherten (trotzdem) eine
mehrstündige Tätigkeit in der Pflege, in einer Hilfstätigkeit, auch im
Reinigungsdienst, in der Montage oder sogar im Büro zumutbar wäre. Sie brauche
gesichert eine Einarbeitungszeit. Während dieser Einarbeitungszeit brauche sie
auch eine intensive Therapie, um eben durchzuhalten, nicht davonzulaufen, v.a.
nicht zu vermeiden, Ängste auszuhalten und mögliche Zwangsstörungen anders
anzugehen. Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeit seien nur geringgradig
beeinträchtigt. Die Gedächtnisleistungen seien soweit vorhanden.
Realitätsprüfung und Urteilsbildung seien intakt gewesen. Beziehungsfähigkeit
und Kontaktgestaltung seien leicht defizitär gewesen. Affektsteuerung und
Impulskontrolle seien leicht defizitär gewesen. Selbstwertregulation und
Regressionsfähigkeit leicht bis mittelgradig defizitär. Intentionalität und
Antrieb mittelgradig defizitär. Mit Blick auf den Komplex «Sozialer Kontext»
gelte es festzuhalten, dass bei der Versicherten kein sozialer Rückzug
vorliege. Ende Mai 2016 solle die Versicherte eine neue Beziehung eingegangen
sein. Sie treffe sich mit Freunden, Männern und Frauen, und habe – dem
Gutachten zufolge – viele Freunde. Unter dem Aspekt Kategorie «Konsistenz»
(Gesichtspunkte des Verhaltens) sei hinsichtlich des Indikators «gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen»
von Bedeutung, dass die Versicherte ihren Aktivitätsradius im Haushalt und in
der Freizeit nur teilweise reduziert und nicht aufgehoben habe, was mit einer
teilweisen Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres zu vereinbaren sei. Mit Blick auf
den Indikator «Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen» sei sicher der
Umstand bedeutsam, dass die bestehende Psychotherapie nach Ansicht des
Gutachters spezifiziert und intensiviert werden müsste. Allerdings gehe der
zuständige RAD-Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH in seiner
Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 davon aus, dass die Versicherte unter
einer komplexen psychischen Erkrankung, die zudem zum Zeitpunkt der
Wiederaufnahme der Behandlung im 03/2014 bereits stark chronifiziert gewesen
sei, leide (symptomatisch seit spätestens 2001, damals stationäre Behandlung in
der G.___ während eines Monats wegen Angstzuständen). Daraus ergebe sich, dass
die Behandlung des Leidens der Versicherten auf jeden Fall schwierig und
komplex sei und nur langfristig erfolgreich sein könne. Das Verhindern einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit könne dadurch mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Es sei aber davon auszugehen, dass eine
reduzierte Leistungsfähigkeit auch unter einer optimalen Behandlung sehr
wahrscheinlich bestehen bliebe, wobei die Einschätzung des Gutachters (50 %)
sicher im Rahmen des medizinischen Ermessens liege. Eine Cannabis-Abstinenz
würde daran kaum etwas ändern. Der fortgesetzte Konsum könnte jedoch, je nach
Ausmass, die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in Frage stellen. Hierzu halte
der Gutachter übrigens fest, dass es offenbleiben müsse, ob der Konsum von
Cannabis sich negativ auf die psychische Gesundheit auswirke oder im Gegenteil
zur Stabilisierung beitrage. Nach dem Gesagten könne zusammenfassend
festgestellt werden, dass die psychiatrische Administrativexpertise auch im
Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 eine beweiskräftige Grundlage
darstelle, um die Frage nach den funktionellen Auswirkungen der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten in zuverlässiger Weise
entscheiden zu können. Es bestehe keine Veranlassung, von der gutachterlich
attestierten teilweisen Arbeitsunfähigkeit aus rechtlichen Gründen abzuweichen.
Im Übrigen sei eine Administrativexpertise nicht als veraltet anzusehen, bloss
weil sie bereits vor ca. drei Jahren erstellt worden sei. Denn entscheidend sei,
dass vorliegend keine Hinweise bestünden, wonach sich der Gesundheitszustand
der Versicherten in der Zwischenzeit erheblich verändert hätte.
5. Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen zu Recht per 1. April 2015
eine halbe Rente zugesprochen hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen
folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1 Dr. med. H.___, Facharzt für
Rheumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 1. Februar 2014 (IV-Nr.
47) aus, die von der Beigeladenen beschriebenen Beschwerden imponierten aus
rheumatologischem Blickwinkel als unspezifisch, die klinische Untersuchung
habe, wie bereits vor bald acht Jahren, normale Befunde ergeben. Im vergangenen
Jahr sei die Beigeladene von den Neurologen des I.___ ausführlich untersucht
worden, unter anderem seien die Halswirbelsäule kernspintomographiert und
normale Befunde nachgewiesen worden. Aktuell habe er, Dr. med. H.___, eine
Kernspintomographie des Beckens veranlasst, wie schon anlässlich der
Erstuntersuchung im Jahre 2006 zeigten sich durchwegs Normbefunde. Gesamthaft
gesehen könnten die von der Beigeladenen erlebten Beschwerden von
rheumatologischer Seite keiner benennbaren Pathologie zugeschrieben werden.
Namentlich sei eine Psoriasis-Arthritis bei neu bekannt gewordener Psoriasis
vulgaris damit höchst unwahrscheinlich. In Würdigung der Vorgeschichte bis in
das Jahr 2006 zurück empfehle er der Beigeladenen sich psychosomatisch abklären
zu lassen. Sie selber habe den Wunsch nach einer Untersuchung in einem Schmerzzentrum
geäussert. So gehe eine Kopie dieses Berichtes an das J.___ in [...] mit der
Aufforderung, die Beigeladene direkt aufzubieten.
5.2 Im Bericht des J.___ vom 10.
März 2014 (IV-Nr. 27, S. 11) wurden folgende Diagnosen gestellt:
·
M54.4 Grossflächige
Rückenschmerzen im Bereich der BWS/HWS mit Ausstrahlung nach cranial, whs.
gemischter (vorwiegend reofaszieller und ggf. facettogener) Genese
·
M53.88
Belastungsabhängige Coccygodynie ohne strukturelles Korrelat
·
G90.8 Vegetative
Dysregulation (Schwitzattacken, innere Unruhe)
·
H81.1 Benigner
paroxysmaler Schwankschwindel
·
Z88.0 Allergie
gegenüber Penizillin und verschiedenen Analgetika in der Eigenanamnese
·
G44.2 V. a.
chronischen Spannungskopfschmerz
·
M79.10 Armschmerz
links, Knieschmerz links, bislang ohne definitiven Nachweis eines strukturellen
Korrelates (linker Arm: ggf. beginnendes Sulcus ulnaris-Syndrom)
·
R52.2 Chronischer
Schmerz an multiplen Lokalisationen
·
Verdacht auf
Somatisierungsstörung
·
Verdacht auf Psychische
und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch
·
Z56
Arbeitsplatzgefährdung aufgrund der Schmerzproblematik
Die Beigeladene leide einerseits unter
einem drohenden Rezidiv einer depressiven Episode, welches sie bereits vor
circa zwei Jahren erlitten habe. Als Auslöser komme neben der
Schmerzsymptomatik aktuell noch die sehr schwierige Situation am Arbeitsplatz
in Betracht. Darüber hinaus lägen Hinweise auf eine Somatisierungsstörung vor.
Dieser Aspekt sollte weiter evaluiert werden und bei der Planung etwaiger
weiterer diagnostischer Schritte Berücksichtigung finden. Darüber hinaus
bestehe der Verdacht auf einen schädlichen Gebrauch von Cannabis seit circa 2
Jahren.
5.3 Dr. med. C.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 23. Juni 2014
(IV-Nr. 11.3) folgende Diagnosen: «2014: Chronifizierte Persönlichkeitsstörung
vom asthenisch-ängstlichen Typ nach PTSD im Jahr 2000 (Hosp KPK im Nov/Dez 00
für 3 Wo, St.n. IPS-Aufenthalt wegen Erstversuch mit akzidenteller
Exstasy-Strychninvergiftung mit fast tödlichem Ausgang im Juli 2000, seither
ängstlich-asthenische Persönlichkeitsstörung mit Back-flashes, depressive
Verstimmtheit) mit aktuell langsamer, diffuser, multilokaler Schmerzentwicklung
über Monate, vegetativer Dysregulation mit fast täglichem Kopfweh-crescendo,
ängstlicher Dekompensation am Arbeitsplatz wegen schmerzbedingter Überforderung
am Arbeitsplatz bei unfreundlicher Behandlung durch das Umfeld; ICD10: M54.4;
M53.88, G90.8, H81.1, Z88.0, G44.2, M79.10, R52.2, Z56, F62.0.» Weiter führte
Dr. med. C.___ aus, ab 2. April 2014 bestehe bis auf weiteres eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung
habe sich in der Firma für die Untersuchte das subjektive Arbeitsklima bis zur
Unerträglichkeit verändert. Der Arbeitgeber und das Team hätten die Untersuchte
komplett eingeschüchtert. Daher sei an eine Rückkehr an den bisherigen
Arbeitsplatz voraussichtlich nicht mehr zu denken. Eine zusätzliche
Traumatisierungsgefahr sei dort viel zu gross. Die Beschwerden bestünden
aktuell (noch) 2 bis 3 Mal pro Woche halbe oder ganze Tage, an
welchen die Untersuchte aus einer Kombination von Schmerzen und psychischer Angstüberflutung
(auch Ängste, körperlich lebensgefährlich erkrankt zu sein), nicht in der Lage
sei, ihre Wohnung für längere Zeit zu verlassen. In den anderen Zeiten dürfte
die Untersuchte in wohlwollender Umgebung (was beim aktuellen Arbeitsgeber
nicht zutreffe) krankheitsbedingt ca. 50 % leistungsfähig sein. Die
voraussichtliche Dauer der weiteren 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei derzeit
nicht abschätzbar. Es dürfte sich jedoch noch um Monate handeln, bis
psychotherapeutisch eine stabile, zeitlich verlässliche Teilarbeitsfähigkeit
wieder aufgebaut werden könne.
5.4 Dr. med. K.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17.
Dezember 2014 (IV-Nr. 44) eine chronische Posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS) nach bad trip mit Ecstasy (angeblich mit Strychnin versetzt) im Jahr
2000. Zur Beurteilung führte Dr. med. K.___ aus, die Beigeladene zeige immer
noch eine mindestens subsyndromale PTBS, wobei die Wiedererlebenssymptome nur
noch leicht vorhanden seien (immer noch deutliche vegetative Reaktion beim
Besprechen des traumatischen Ereignisses mit Herzklopfen und nassen Händen). Es
bestünden Vermeidungssymptome mit abgeflachter Reagibilität, sowie einzelne
Hyperarousal Symptome. Die heutige Symptomatik mit rezidivierenden Depressionen
und Schmerzen sei ebenfalls im Rahmen der Traumafolgestörung zu sehen. Die
Schilderung des traumatischen Ereignisses sei recht typisch für einen bad trip:
Zuerst keine oder nur minimale Wirkung, danach fahre der Trip unerwartet heftig
ein und verursache eine typische Panikattacke mit Todesangst, welche
traumatisierend gewirkt habe. Das mit der Strychnin-Vergiftung bezweifle er,
Dr. med. K.___. Er könne sich nicht vorstellen, dass die Beigeladene bereits
nach einigen Stunden wieder entlassen worden wäre, wenn eine ernsthafte
Strychnin-Vergiftung vorhanden gewesen wäre. Es wäre interessant den
Austrittsbericht zu bekommen. Möglicherweise sei schon etwas Strychnin in der
Pille drin gewesen, denn Strychnin sei ein gängiges Streckmittel. Eine
Strychnin-Vergiftung wäre begleitet von Atemnot, Muskelzittern und schweren
Muskelkrämpfen, von all dem berichte die Beigeladene aber nichts.
5.5 Dr. med. C.___ stellte in seinem
Bericht vom 4. März 2016 folgende Diagnosen: «Chronifizierte
Persönlichkeitsstörung vom asthenisch-ängstlichen Typ nach PTBS, ausgelöst
durch Trauma im Jahr 2000 mit nachfolgender langsamer, diffuser, multilokaler
Schmerzentwicklung über Jahre, vegetativer Dysregulation mit fast täglichem
Kopfweh-Crescendo, ängstlicher Dekompensation am Arbeitsplatz wegen
schmerzbedingter Überforderung am Arbeitsplatz am 2. April 2014; ICD10: F62.0
Agoraphobie; ICD10: F40.00 länger dauernde mittelgradige Depression ICD10:
F32.1; Panikstörung ICD10: F41.0; Somatisierungsstörung / vegetative
Regulationsstörung.» Zur Beurteilung hielt Dr. med. C.___ fest, seit November
2000 schleichend zunehmend, beginnend mit Panikattacken, dann Agoraphobie,
später rez. depressive Episoden, ausmündend in die Persönlichkeitsstörung und
vegetative Dysregulation, ab März 2014 Dekompensation. Es bestehe ab 2. April
2014 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit.
Die Versicherte gerate unter kleinstem Druck (z.Bsp. Aufenthalt an einem
fremden Ort, z.Bsp. Büro etc. mit fremden Menschen) in Angst und Unsicherheit,
ziehe sich zurück, habe keinen Output mehr, verstecke sich vor den
Mitarbeitenden, traue sich nichts mehr zu und werde völlig blockiert und
entwickle diffuse Schmerzzustände (Somatisierung) mit unüberwindbaren
Angstreaktionen. Die psychische Fitness sei nach 1 h Präsenz in fremder
Umgebung schon komplett erschöpft. Die psychische Störung mit der PTBS
induzierten Persönlichkeitsstörung sei derart tiefgreifend, dass es an der
inneren Grundautonomie fehle, um sich selber zu organisieren. Die
selbstwertlose Grundunsicherheit wäre auch für jedes Team, in welchem die
Versicherte funktionieren müsste, unzumutbar.
5.6 Im psychiatrischen Gutachten vom
15. Oktober 2016 (IV-Nr. 63.1) stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnosen:
mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Emotional instabile
Persönlichkeitsstörung, Borderlinetypus (F60.31) mit St. nach Selbstverletzungstendenzen
·
Somatisierungsstörung
(F45.0) mit
-
Hypochondrischer Störung
(F45.2)
·
Generalisierte
Angststörung (F41.1) mit
-
Spezifischen Phobien
(F40.2)
-
episodischer Panikstörung
(F41.0)
·
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (F33.0)
·
mit Status nach
Suizidversuch
·
Störung durch
Cannabinoide, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (F12.25)
ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Sonstige
unspezifische Essstörungen (F50.8) mit Anorexieneigung
·
St. nach Agoraphobie
(F40.0)
·
Probleme in
Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56) mit Überforderung
·
St. nach Konsum von
Ecstasy, seit Jahren abstinent (F15.20) mit Status nach Ectasyintoxikation 2.
Juli 2000
·
Atypische familiäre
Situation (Z60.1)
·
Status nach
sonstiger näher bezeichneten Probleme in Bezug auf die primäre Bezugsgruppe
(Z63.8)
·
Status nach
Problemen in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (Z55),
-
Häufige Schul- und
Kantonswechsel
-
Status nach
Verhaltensauffälligkeiten
-
keine Berufsausbildung
Die Versicherte sei in der bisherigen
Tätigkeit in der Stellenvermittlung bei Start People vollschichtig
arbeitsunfähig. Dieses hektische Arbeitsumfeld könnte sie nicht mehr bewältigen.
In einer Verweistätigkeit, wie früher in ihrer Tätigkeit in der Pflege, wäre
sie weiterhin vier Stunden täglich arbeitsfähig. Auch in einer einfachen
Hilfsarbeitertätigkeit im Reinigungsdienst, in der industriellen Montage oder
in Büroarbeiten wäre die Versicherte weiterhin vier Stunden täglich ohne
Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Sie habe selbst erwähnt, dass sie
durchaus bereit sei, sich ev. in der einen oder anderen Tätigkeit wieder auf
eine Teilzeit einzulassen. Sie fühle sich allerdings ausserstande, ein
Vollzeitpensum aufzunehmen.
5.7 Dr. med. C.___ führte in seiner
Stellungnahme vom 15. November 2016 (IV-Nr. 69) aus, was im Gutachten
nicht genügend gewürdigt worden sei, sei die pathologische Abhängigkeit der
Versicherten von ihren jeweiligen Liebespartnern/Bezugspersonen. Wenn sich die
Versicherte verliebe, setze zunächst ein massiver Lebensaufschwung ein, weil der
Mann an ihrer Seite, auf Grund ihrer abhängigen Persönlichkeitsstruktur,
schlagartig alle Lebensfunktionen übernehme, die sie alleine, behinderungsbedingt,
nicht aktivieren könne: Sie pflege sich, kleide sich modisch, sie pflege
soziale Kontakte, sie könne sich ausserhalb der Wohnung bewegen, beteilige sich
an dessen Mut und Lebensinteresse, sei selber also kaum mehr depressiv,
antriebslos. Die Abhängigkeit sei derart vital für die Versicherte, dass die Versicherte
sich komplett an den Partner klammere, weil sie all diese Lebensfunktionen nur
in seiner unmittelbaren Anwesenheit ausüben könne. Dadurch sei es dem Gutachter
passiert, dass er den Zustand der Versicherten, welche sich zum Zeitpunkt der
Untersuchung im 3. Monat einer neuen Liebe, also auf «Wolke Sieben» befunden
habe, nicht von ihrem Zustand ohne Begleiter unterschieden und angenommen habe,
dass es der Beigeladenen auch ohne Partner so gehe, wie er sie in der
Untersuchung erfasst habe. Inzwischen sei die Beziehung seit September 2016
(nach 4 Monaten) auf Grund der krankhaften Abhängigkeitsstruktur der
Versicherten zerbrochen und mit dem Mann sei ihre Lebenskraft wieder
verschwunden. Vorliegenden seien nicht nur genügend Items für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung,
sondern auch die Pathologie der anakastischen Persönlichkeitsstörung erfüllt. Sie
erfülle gemäss ICD-10 sechs der sieben Items. Dazu kämen sechs von sieben Items
für eine abhängige Persönlichkeitsstörung. Die Versicherte kompensiere ihre
emotional instabile und anankastisch-abhängige gemischte
Persönlichkeitsstörung, indem sie durch andere Menschen lebe und die Zuwendung
eines Mannes symbiotisch zu nutzen gelernt habe, gleichzeitig aber die Beziehung
innert kurzer Zeit durch die Kontrollzwänge abwürge und zerstöre. Beides in
Kombination, die generalisierte Angststörung mit Vermeidungsverhalten und die
gemischte Persönlichkeitsstörung seien im Endresultat so weitreichend, dass die
Versicherte ohne Stellvertreterobjekte wie ein Schatten ihrer selbst dahin
vegetiere, was sich im völlig unbefriedigenden Verlauf der therapeutischen
Bemühungen niederschlage. Es spiele dabei keine Rolle, welche der beiden
Störungen nun «vorrangig» sein solle. Wesentlich sei, dass die eine Störung die
andere potenziere und vice versa. Auch die erstaunliche Tatsache, dass die
Versicherte, trotz der hier kolportierten Psychopathologie doch von 2007 bis
2009 in der Gerontopsychiatrie eine Stelle länger erfolgreich habe halten
können, erkläre sich durch den, vom Gutachter nicht entdeckten Umstand, dass in
dieser Zeit auch ihre Mutter in derselben Institution gearbeitet habe. Dass ein
solches Krankheitsbild einem therapeutischen Zugang schwerste Hindernisse in den
Weg stelle, sich über die Jahre ausweiten und verstärken könne und nach
weiteren sieben Jahren (nach dem oben beschriebenen Stellenverlust in der
Gerontopsychiatrie) dramatische Ausmasse annehmen könne, werde mit der Tonart
des vorliegenden Gutachtens aus der Wahrnehmung verbannt. Vor diesem
Hintergrund seien die beiden Erfassungsinstrumente (IFAP1 und IFAP2), die der Gutachter
zum Zeitpunkt eines partnerbefeuerten Höhenflugs angewandt habe, entweder zu verwerfen
oder unbedingt neu zu bewerten: Man könne doch nicht ein Rating beiziehen,
welches, wie hier, lediglich abbilde, wie gut begleitet ein Individuum sei. Sodann
zitiere der Gutachter den psychopathologischen Befund vom Bericht des behandelnden
Psychiaters an die IV vom 4. März 2016, also einer Lebensphase der Versicherten,
in welcher sie ohne Liebespartner ihr Leben gefristet habe. Dass der Gutachter
dabei ausschliesslich in Betracht ziehe, dass die Diskrepanz zwischen seiner
Beobachtung und dem Bericht des behandelnden Psychiaters, nur an einer
«falschen» Diagnostik (siehe S. 17 des Gutachtens) des behandelnden Psychiaters
liegen könne, lasse komplett ausser Acht, welche Bedeutung das Aufgehobensein
in einer Partnerschaft, im Zusammenhang mit der wahren Pathologie der
Versicherten, zum Zeitpunkt der Beobachtung haben könne. Das partnerlose Leben
müsse als Grundlinie zur Einschätzung der Versicherten gesetzt werden. Bei den
Ratings (0 = keine Beinträchtigung und 4 = vollständige
Beeinträchtigung) müsse seit der Trennung vom Partner im September, 2016 bei
jedem Item mindestens ein Zuschlag von 1 gemacht werden, also statt 0 eine 1,
statt 1 eine 2 u.s.w.), wenn man nicht überhaupt entweder die beiden
Instrumente aus dem Gutachten entferne, weil sie im vorliegenden spezifischen
Fall falsche positive Resultate erbringen müssten oder die Versicherte heute,
im partnerlosen Zustand neu bewertet werden müsste. Die Diagnostik sei durch
eine Ergänzung der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zur Diagnose
kombiniert emotional-instabil-abhängig-anankastische Persönlichkeitsstörung ICD10
F61 zu erweitern. Die rezidivierende depressive Störung sei im August
leichtgradig, nach der Trennung vom Partner im September 2016 bis auf weiteres
mittelgradig. Die Agoraphobie sei nicht «St.n.», sondern weiterhin aktiv und
zeige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, weil der Aufenthalt in unbekannten,
neuen Räumen massiv angstauslösend wirke und z.Bsp. die Kognition massiv
beeinträchtige. Entsprechend der diagnostischen Korrekturen sei die
Persönlichkeitsstörung mittel- bis schwergradig einzustufen, obwohl zwar keine
ausgeprägte Persönlichkeitsdesorganisation vorliege, wohl aber eine Kombination
von drei gleichzeitig vorliegenden Persönlichkeitsstörungen. Die Einschätzung
«erschwert» sei durch «stark erschwert» zu ersetzen und die Teamfähigkeit sei
schwer beeinträchtigt. Zur bisherigen Therapie sei festzuhalten, dass es im
Kanton Solothurn keine, in spezifischer Angsttherapie (kognitive Verhaltenstherapie)
ausgebildeten Fachpsychiater gebe. Eine Intensivierung der bisherigen Therapie
sei aus Kostengründen (die Versicherte habe gemäss Sozialhilfebudget CHF 23.00 / Monat
für Gesundheitspflege zur Verfügung) nicht möglich. Die Versicherte mache
laufend Schulden, um die Wegkosten der laufenden Therapie zu bezahlen. Die
angebotene Therapie sei gemäss Richtlinien des KVG innerhalb der der
Versicherten gegebenen, materiellen Grenzen maximal wirtschaftlich und effektiv
gestaltet worden. Therapieoptionen: Traumabedingt (bad trip im 2000) weigere
sich die Versicherte (angstbedingt) synthetische Medikamente einzunehmen. Ein
Therapieversuch mit Hypericum im 2011 sei an übermässiger Lichtempfindlichkeit
gescheitert, vereinzelte weitere Versuche mit angebotenen synthetischen
Antidepressiva resultierten in kleinsten Dosen in (wahrsch. psychogenen) Kollapszuständen.
Eingliederungsmassnahmen würden von ihm, Dr. med. C.___, aktuell als wenig aussichtsreich
(siehe revidierte Diagnostik) eingestuft. Eine halbtägige
Eingliederungsmassnahme hätte bestenfalls im Umgang mit Tieren (z.Bsp. Tierpflege)
Aussicht auf einen allenfalls tagesstrukturierenden Effekt, dem aber kaum ein verwertbares
Leistungspotenzial in der freien Wirtschaft entspringen dürfte. Die Versicherte
dürfte nicht, wie im Gutachten dokumentiert, «etwas Mühe haben», sich in eine
adäquate Angsttherapie zu begeben, sondern sie habe massiv Mühe. Nur schon im vorliegenden
Gutachten zu lesen, was dem Gutachter vorschwebe, habe zu einer vegetativen Angstüberflutung
in der Besprechungssituation geführt, die den Sitzungsrahmen gesprengt habe. Unter
Berücksichtigung des Fall-Kontextes, der revidierten Diagnostik und der entsprechenden
klinisch belegten Begründung durch den behandelnden Langzeit-Psychiater müssten
die im Gutachten angegebenen Aussichten auf Arbeitsfähigkeit (4 h / Tag
in Pflege Hilfstätigkeit, Reinigungsdienst, Montage, Büro) leider als
unrealistisch eingestuft werden.
5.8 Mit Stellungnahme vom 14.
Februar 2017 (IV-Nr. 73) führte der psychiatrische Gutachter, Dr. med. D.___
aus, Dr. med. C.___ bringe in seinen mehrseitigen Ausführungen keine neuen
Erkenntnisse, welche eine wesentliche Änderung seiner Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit, resp. -unfähigkeit der Versicherten im Gutachten zur Folge
hätten. Dr. med. C.___ gehe davon aus, dass die Abhängigkeit derart vital
für die Versicherte sei, dass sie sich komplett an den Partner klammere, weil
sie alle diese Lebensfunktionen nur in seiner unmittelbaren Anwesenheit ausüben
könne. Schon dieser Einschätzung müsse aber klar widersprochen werden. Immerhin
brauche es, um eine Beziehung aufzubauen, ebenfalls soziale Funktionen und eine
Fähigkeit, sich zielsetzend zu aktivieren, sonst hätte sie wohl gar keinen
Partner kennenlernen, geschweige denn die Beziehung leben können. Die
pathologische Abhängigkeit der Versicherte sei sicher diagnostisch relevant,
reiche aber nicht aus, um eine 100 % Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit zu begründen.
Die Zwanghaftigkeit sei zudem nicht dermassen ausgeprägt, habe doch zumindest
auch Dr. med. C.___ nicht die Diagnose einer Zwangsstörung gestellt. Des
Weiteren sei Dr. med. C.___ der Meinung, dass eine Störung die andere
potenziere und vice versa. Dies müsste aber in der Therapie schon längstens angegangen
werden, indem die Versicherte klar angehalten werde, ihr Vermeidungsverhalten
und ihre Angststörung aktiv anzugehen, zumal die Persönlichkeitsstörung nicht
dermassen rigide, fixiert und pathologisch ausgeprägt sei, als dass ihr das
nicht zumutbar wäre. Wenn Dr. med. C.___ weiter schreibe, dass bei Frau B.___
ohne Begleitung/Stütze/symbiotisches Pendent gar nichts mehr gehe, müsse diese
Argumentation in Frage gestellt werden, habe doch die Versicherte in den
letzten Jahren nie hospitalisiert werden, nie in eine geschützte Wohnumgebung
eintreten müssen und sei auch imstande gewesen, neue Partner kennenzulernen.
Ausserdem sei die Tagesstruktur nicht von einer vollständigen sozialen
Rückzugstendenz in vier Wänden geprägt. Die Einschätzung, dass sie hochschiessend
suizidal werden würde, wenn man von ihr eine neue Therapieinanspruchnahme
verlangen würde, teile er jedoch überhaupt nicht. So habe er sie nicht erlebt,
so ich-schwach, so brüchig, so vulnerabel und so psychisch schwerst
beeinträchtigt. Sie zeige eine psychische Störung, aber nicht eine schwerste
psychische Störung.
5.9 Dr. med. E.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1.
März 2017 aus, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 15.
Oktober 2016 stütze sich auf die Akten und eine eigene fachärztliche
Untersuchung mit zwei Explorationsterminen. Die anlässlich der Untersuchung
erhobenen anamnestischen Angaben und objektiven Befunde seien ausführlich
dokumentiert und kommentiert. Die versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen
seien nachvollziehbar und schlüssig. Dr. med. D.___ überzeuge auch mit seiner
Replik vom 14. Februar 2017 auf die Stellungnahme des behandelnden
Psychiaters vom 15. November 2016 zum psychiatrischen Gutachten. Ergänzend sei
nochmals darauf hinzuweisen, dass die Versicherte trotz eigentlich klarer
Indikation zu einer psychopharmakologischen Medikation bisher nicht bereit
gewesen sei, entsprechende Medikamente einzunehmen, aus Angst vor möglichen
Nebenwirkungen. In der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Mitarbeiterin
bestehe seit März 2014 (Wiederaufnahme der psychiatrischen Behandlung) keine
Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit sei sie seit spätestens
August 2016 (Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der aktuellen
Begutachtung) 50 % arbeitsfähig.
5.10 Mit Stellungnahme vom 21.
Dezember 2017 hielt Dr. med. E.___ fest, er könne der Argumentation des
Rechtsvertreters der Pensionskasse soweit folgen, als mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
bei von Beginn weg adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung ab
März 2014 lediglich für eine kurze Zeit von wenigen Monaten eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden hätte. Für wie lange vor der
Begutachtung durch Dr. med. D.___ und wie ausgeprägt eine Arbeitsunfähigkeit
über 50 % hinaus bestanden habe, sei retrospektiv mangels medizinischer
Dokumentation nicht klar festzulegen und müsse medizinisch spekulativ bleiben.
Nicht teilen könne er, Dr. med. E.___, hingegen die Ansicht des
Rechtsvertreters, es habe zu keinem Zeitpunkt eine invalidisierende psychische
Krankheit bestanden. Gemäss Rechtsprechung müsse eine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit gesamthaft und individuell erfolgen, unter Berücksichtigung
sowohl der einschränkenden gesundheitlichen Faktoren als auch der Ressourcen.
Und hier zeige der Gutachter klar auf, dass die Versicherte eben nicht
lediglich an einer leicht bis mittelschwer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung
vom Borderline-Typ leide, sondern auch an einem Strauss komorbider Störungen,
als da seien: eine generalisierte Angststörung, eine Somatisierungsstörung und
eine rezidivierende depressive Störung. Es handle sich somit um eine komplexe
psychische Erkrankung, die zudem zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Behandlung
im März 2014 bereits stark chronifiziert gewesen sei (symptomatisch seit
spätestens 2001, damals stationäre Behandlung in der G.___ während eines Monats
wegen Angstzuständen). Daraus ergebe sich, dass die Behandlung des Leidens der
Versicherten auf jeden Fall schwierig und komplex sei und nur langfristig
erfolgreich sein könne. Das Verhindern einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
könne dadurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Es sei aber
davon auszugehen, dass eine reduzierte Leistungsfähigkeit auch unter einer
optimalen Behandlung sehr wahrscheinlich bestehen bleibe, wobei die Einschätzung
des Gutachters (50 %) sicher im Rahmen des medizinischen Ermessens liege.
Eine Cannabis-Abstinenz würde daran kaum etwas ändern. Der fortgesetzte Konsum
könnte jedoch, je nach Ausmass, die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in
Frage stellen. Hierzu halte übrigens der Gutachter auf Seite 34 unter Punkt 5
zu Recht fest, dass es offenbleiben müsse, ob der Konsum von Cannabis sich
negativ auf die psychische Gesundheit auswirke oder im Gegenteil zur
Stabilisierung beitrage (Entspannung, Anxiolyse). Bei Zusprache einer halben
Rente sei aber die vom Anwalt der Pensionskasse verlangte medizinische Auflage als
MBZV nicht angezeigt, da die Wahrscheinlichkeit eher gering sei, dass sich
durch die konsequente Befolgung einer optimierten Behandlung und die Abstinenz
von Cannabis die vom Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % relevant
erhöhen würde.
6. Die Beschwerdegegnerin stellt
in ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2019 im Wesentlichen auf das psychiatrische
Gutachten und die Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 15. Oktober 2016 und 14.
Februar 2017 ab, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Das Gutachten wird den
allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von einem
unabhängigen Facharzt, welche die Beigeladene eingehend untersucht und die
Anamnese erhoben sowie die Vorakten studiert hat. Weiter ist zu prüfen, ob die
Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt.
6.1
6.1.1 Gestützt auf die eingehende
gutachterliche Befund- und Anamneseerhebung sowie die durchgeführten Tests
vermögen die im Gutachten gestellten Diagnosen (E. II. 5.6 hiervor)
sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Dr. med. D.___
hielt fest, anlässlich der heutigen Untersuchung könne nicht mehr von einer
Virulenz des bad trips ausgegangen werden. Dieses Ereignis aus dem Jahr 2000
sei schon längstens im Hintergrund. Nicht im Hintergrund seien allerdings
klinisch die multiplen Ängste der Versicherten und das Vermeidungsverhalten. Ab
2013 sei es zu einer zunehmenden Schmerzentwicklung mit diversen somatischen
Abklärungen gekommen, unter anderem in J.___. Sie habe diverse Schmerzen in
diversen Körperkompartimenten entwickelt und es hätten keine organischen
Ursachen gefunden werden können und es sei ein psychogener Hintergrund
offensichtlich, weswegen eine Somatisierungsstörung mit hypochondrischen Ängsten
gesichert angenommen werden müsse. Gesichert müsse bei der Versicherten eine
emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus angenommen
werden, mit unspezifischen Ängsten, Leeregefühl, erschwerter
Identitätsfestigung mit irrationalen Ängsten, die teilweise gerichtet,
teilweise aber auch frei flottierend seien. So habe sie Ängste aus dem
Formenkreis der sozialen Phobie, gelegentlich auch Panikstörungen mit
funktionellen Symptomen. Im Vordergrund zeige sie jedoch eine ausgesprochen
hypochondrische Tendenz, indem einige erlebte Symptome bei ihr Krankheitsängste
und Befürchtungen auslösen würden. Sie sei längstens im dysfunktionalen,
kognitiven Angstgedankenmuster im Sinne einer generalisierten Angststörung
gefangen, vermeide, ziehe sich zurück und gerate immer wieder in übermässiges
Schmerzerleben, Symptomerleben, was wiederum die Ängste fördere. Aus der Sicht
des psychiatrischen Fachgebietes sei die generalisierte Angststörung, welche
gelegentlich als Panikstörung, gelegentlich als hypochondrische Störung und
gelegentlich als frei flottierende Angst daherkomme, deutlich im Vordergrund.
Vor allem sei die Versicherte ein Vermeidungsverhalten eingegangen, weil sie
unter anderem wegen ihrer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung auch
nicht allein sein könne. Deswegen habe sie auch immer wieder in nicht optimalen
Beziehungen gelebt oder habe bei der Mutter einziehen müssen, weil sie sich
ausserstande sehe, alleine zu leben. Klinisch sei die Depressivität der
Versicherten leicht bis maximal mittelgradig ausgeprägt. Sie sei aktuell
klinisch nur leicht depressiv, zeige allerdings eine ausgesprochene
Einschränkung des Selbstvertrauens. Sie sei generell verunsichert und ratlos.
Sie zeige aber auch eine deutliche Selbstlimitierung, warte passiv ab und scheine
erschwert fähig zu sein, sich zielgerichtet wieder auf einen Arbeitsprozess
einzulassen, unter anderem auch wegen ihren Ängsten. Aus der Sicht des
psychiatrischen Fachgebietes müsste an ihrer Angststörung viel gezielter
gearbeitet werden, weil diese deutlich im Vordergrund stehe. Die emotional
instabile Persönlichkeitsstörung sei leicht bis maximal mittelgradig
ausgeprägt. Die Versicherte zeige keine schwerste
Borderlinepersönlichkeitsstörung. Unterdessen sei sie sich auch ihrer
psychogenen Schmerzfehlverarbeitung bewusst und wisse, dass diese Beschwerden
nicht eine organische Ursache hätten. Insofern zeige sie auch einen gewissen
Leidensdruck, den sie allerdings ziemlich zu kontrollieren versuche. Weiter
bestehe eine unspezifische Essstörung, die in Stressmomenten offenbar evident
werde und mit Appetitlosigkeit und Essproblemen einhergehe, wobei das Gewicht
stabil sei. Eine Anorexie könne nicht ausgemacht werden. Gesamthaft könne eine
volle Arbeitsunfähigkeit, wie Dr. med. C.___ ab dem 2. April 2014 bis
auf weiteres attestiere, nicht nachvollzogen werden, auch wenn einige
Einschränkungen im IFAP 1 und 2 mittelgradig vorlägen. Ausser bezüglich
Selbstvertrauen habe nirgends eine schwere Beeinträchtigung festgestellt werden
können, weswegen ihr sicher weiter Anstrengungen zumutbar seien, sich beruflich
zu rehabilitieren. Vor allem müssten das Vermeidungsverhalten, die passive
Rückzugstendenz und die abwartende Tendenz der Versicherte therapeutisch
angegangen werden und sie müsste konsequent angehalten werden, sich wieder
kognitiv und im Erleben bei denjenigen einzureihen, welche sich für den Arbeitsprozess
bereithielten. Schliesslich hielt Dr. med. D.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit
fest, die Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit in der Stellenvermittlung
bei Start People vollschichtig arbeitsunfähig. Dieses hektische Arbeitsumfeld
könnte sie nicht mehr bewältigen. In einer Verweistätigkeit, wie früher in
ihrer Tätigkeit in der Pflege, wäre sie weiterhin vier Stunden täglich
arbeitsfähig. Auch in einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit im
Reinigungsdienst, in der industriellen Montage oder in Büroarbeiten wäre die
Versicherte weiterhin vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements
arbeitsfähig. Sie habe selbst erwähnt, dass sie durchaus bereit sei, sich ev.
in der einen oder anderen Tätigkeit wieder auf Teilzeit einzulassen. Sie fühle
sich allerdings ausserstande, ein Vollzeitpensum aufzunehmen.
Dieser grundsätzlich beweiswertigen
Beurteilung von Dr. med. D.___ stehen die Berichte des behandelnden Psychiaters
der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, entgegen. Diesbezüglich kann aber
vollumfänglich auf die überzeugende Auseinandersetzung in der Stellungnahme von
Dr. med. D.___ vom 14. Februar 2017 verwiesen werden: Dr. med. C.___
bringe in seinen mehrseitigen Ausführungen keine neuen Erkenntnisse, welche eine
wesentliche Änderung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, resp. -unfähigkeit
der Versicherten im Gutachten zur Folge hätten. Dr. med. C.___ gehe davon
aus, dass die Abhängigkeit derart vital für die Versicherte sei, dass sie sich
komplett an den Partner klammere, weil sie alle diese Lebensfunktionen nur in
seiner unmittelbaren Anwesenheit ausüben könne. Schon dieser Einschätzung müsse
aber klar widersprochen werden. Immerhin brauche es, um eine Beziehung
aufzubauen, ebenfalls soziale Funktionen und eine Fähigkeit, sich zielsetzend
zu aktivieren, sonst hätte sie wohl gar keinen Partner kennenlernen, geschweige
denn die Beziehung leben können. Ausserdem beschreibe Dr. med. C.___ nicht,
dass die Versicherte auch früher mit ihrer Abhängigkeitsstruktur beruflich habe
tätig sein können. Gehe man mal davon aus, dass die Argumentation von Dr. med. C.___
stimme, dass die Versicherte wegen ihrer pathologischen Abhängigkeit zu einer
Bezugsperson oder zu einem Partner nur dann funktionsfähig sei, wenn sie auf
die Bezugsperson zurückgreifen könne, müsse doch klar festgehalten werden, dass
es viele Stellen in der Gerontopsychiatrie, in Altersheimen oder Pflegeheimen
gebe, wo sie durchaus auch in einem kleinen Team Bezugspersonen kennenlernen
könnte und sie trotz und mit ihrer Abhängigkeit mit anderen Bezugspersonen
funktionieren und somit arbeiten könnte. Es stelle sich hier nur die Frage, ob
man auch als Therapeut dies von der Versicherten im Sinne einer therapeutischen
Zielsetzung fordere, worauf Dr. med. C.___ in seinem Schreiben zu wenig
eingehe. Die pathologische Abhängigkeit der Versicherten sei sicher
diagnostisch relevant, reiche aber nicht aus, um eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
in jeder Tätigkeit zu begründen. Sodann schreibe Dr. med. C.___, dass nach
dem Bruch der Beziehung im September 2016 (nach 4 Monaten) auf Grund der
krankhaften Abhängigkeitsstruktur der Versicherten ihre Lebenskraft wieder verschwunden
sei. Dr. med. C.___ beschreibe jedoch nicht, dass eine schwere Depressivität,
z. B. mit Suizidalität, Selbstverletzung, totaler Verwahrlosung, oder anderes
eingetreten sei, welche eine Hospitalisation z.B. notwendig gemacht hätte. Also
könne seiner Argumentation nicht gefolgt werden, dass die Lebenskraft wieder
vollkommen verschwunden sei. Die Zwanghaftigkeit sei zudem nicht dermassen
ausgeprägt, habe doch zumindest auch Dr. med. C.___ nicht die Diagnose einer Zwangsstörung
gestellt. Eine solche habe früher vorgelegen, liege teilweise immer noch vor,
aber nicht in einem Ausmass, das eine volle Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen
würde, deshalb habe er, Dr. med. D.___, auch keine Zwangsstörung
diagnostiziert, ebenso wenig Dr. med. C.___. Des Weiteren sei Dr. med. C.___
der Meinung, dass eine Störung die andere potenziere und vice versa. Dies
müsste aber in der Therapie schon längstens angegangen werden, indem die
Versicherte klar angehalten werde, ihr Vermeidungsverhalten und ihre
Angststörung aktiv anzugehen, zumal die Persönlichkeitsstörung nicht dermassen
rigide, fixiert und pathologisch ausgeprägt sei, als dass ihr das nicht
zumutbar wäre. Sie zeige nämlich seit Jahren ein Vermeidungsverhalten wegen
Ängsten, so dass seines Erachtens die Angststörung ziemlich im Vordergrund der
Problematik stehe. Auch hier müsste von der Versicherten mehr an
Selbstverantwortung gefordert werden. Es stelle sich die Frage, ob ihr das
zumutbar sei, was er, Dr. med. D.___, ihr aufgrund der nicht vollständig
pathologisch primitiven Persönlichkeitsstruktur durchaus zumute. So gesehen
könnte von der Versicherten auch therapeutisch mehr gefordert werden. Zumindest
habe er beim Lesen der Ausführungen von Dr. med. C.___ den Eindruck, dass der Therapeut
sich mit dem «angeblich chronifizierten Krankheitsbild» abgefunden habe und von
der Versicherten strukturell nicht mehr viel fordere, wenn er schreibe, dass
ein solches Krankheitsbild einem therapeutischen Zugang schwerste Hindernisse
in den Weg stelle. So müsste der Regressionstendenz der Versicherten nicht
einfach nachgegeben werden. Wenn Dr. med. C.___ weiter schreibe, dass bei
Frau B.___ ohne Begleitung/Stütze/symbiotisches Pendent gar nichts mehr
gehe, müsse diese Argumentation in Frage gestellt werden, habe doch die
Versicherte in den letzten Jahren nie hospitalisiert werden, nie in eine
geschützte Wohnumgebung eintreten müssen und sei auch imstande gewesen, neue
Partner kennenzulernen. Ausserdem sei die Tagesstruktur nicht von einer vollständigen
sozialen Rückzugstendenz in vier Wänden geprägt. Ihre Angaben liessen vermuten,
dass es ihr durchaus gelinge, eine soziale Funktionsfähigkeit einzugehen. Wenn
sie vor lauter Zwängen blockiert sei, heisse das, dass diese Ängste
psychiatrisch gesehen therapeutisch angegangen werden müssten. Die Versicherte
müsse lernen, an einem möglichen Arbeitsplatz mit den Zwängen und mit den
Ängsten trotzdem zu funktionieren, diese zu überwinden, die Angst im
Blockiertsein zu überwinden und anders zu bewerten. Dies wären alles therapeutische
Aufgaben, die Dr. med. C.___ nicht genügend konsequent eingehe, obwohl er
die Versicherte seit Jahren betreue. Weiter moniere Dr. med. C.___ auf S. 4,
dass die rezidivierende depressive Störung anlässlich der Begutachtung im August
2016 leichtgradig gewesen sei, nach der Trennung vom Partner im September 2016
sich auf mittelgradig ausgebreitet habe. Dies weise doch klar daraufhin, dass
zumindest keine schwere depressive Episode eingetreten sei, die z. B. eine
Hospitalisation notwendig gemacht hätte. Auch hier sei eine
Restfunktionsfähigkeit der Versicherten zumutbar. Dass es sodann gemäss Dr.
med. C.___ im Kanton Solothurn keine spezifische Angsttherapie gebe, halte er,
Dr. med. D.___, für eine fragwürdige Aussage. Seines Erachtens müsse
sich jeder Psychiater mit Depressionen, Angststörungen sowie
Persönlichkeitsstörungen auskennen und müsste eine entsprechende Ausbildung
durchgemacht haben, zumal die Angststörungen in den letzten 15 Jahren massiv
zugenommen hätten und zwar in ganz Europa. Was die Therapie anbelange, gehe er
mit Dr. med. C.___ ebenfalls nicht einig. Dass die Versicherte nur
homöopathische Mittel einnehme, halte er für ungünstig, da auch hier eine Angst
vor Nebenwirkungen eine Rolle spielen dürfte. Diesbezüglich müsste die
Versicherte aufgeklärt werden, dass bei entsprechender Einnahme der
Antidepressiva die funktionell bedingten Nebenwirkungen meist nach ein bis drei
Tagen verschwänden. Sie müsse nur angehalten werden, durchzuhalten. So wie er,
Dr. med. D.___, die Versicherte erlebt habe, sei sie in einem
Vermeidungsverhalten, in einem sozialen Rückzugsverhalten wegen Ängsten und der
Persönlichkeitsstörung gefangen, reagiere sekundär depressiv. Die Einschätzung,
dass sie hochschiessend suizidal werden würde, wenn man von ihr eine neue
Therapieinanspruchnahme verlangen würde, teile er jedoch überhaupt nicht. So
habe er sie nicht erlebt, so ich-schwach, so brüchig, so vulnerabel und so
psychisch schwerst beeinträchtigt. Sie zeige eine psychische Störung, aber
nicht eine schwerste psychische Störung. Wenn man den Längsverlauf ansehe, sei
eine histrionische (früher hysterische) Tendenz des Agierens der Versicherten
nicht auszuschliessen. Bei dieser Dynamik brauche es ev. einen
Therapeutenwechsel oder eine klare Strukturierung des Therapeuten mit
Einfordern von Verhaltensänderungen und Fordern des Eingehens einer neuen
Ich-Wirksamkeit.
Demnach vermögen auch die
entgegenstehenden Berichte von Dr. med. C.___ den Beweiswert des Gutachtens
nicht zu schmälern. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),
weshalb den Berichten von Dr. med. C.___ auch aus diesem Grund nur begrenzt
Beweiswert zuzumessen ist.
6.1.2 Weiter ist auf den Einwand der
Beschwerdeführerin einzugehen, wonach bei der Beigeladenen vorliegend
erhebliche Indizien für eine Aggravation vorlägen.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die
Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht.
Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns
(dazu BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197) ergeben sich namentlich, wenn: eine
erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten
Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden,
deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und
Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den
Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag
behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51).
Vorliegend bestehen zwar in den Akten
und in den Aussagen der Beigeladenen gewisse Inkonsistenzen (z.B. zwei
unterschiedliche Lebensläufe) und der Gutachter bezeichnete die Aussagen der Beigeladenen
teilweise als vage. Zudem habe sich die Beigeladene bislang geweigert, sich mit
antidepressiven bzw. mit synthetisch hergestellten Medikamenten psychiatrisch
behandeln zu lassen. Diese Punkte reichen aber nicht aus, um vorliegend von einer
Aggravation auszugehen, was denn auch der Gutachter entsprechend verneint hat. So
erscheinen inkonsistente Aussagen über biographische Angaben nicht derart
ungewöhnlich. Zudem wird die bisherige Weigerung der Beigeladenen, sich einer
antidepressiven Behandlung zu unterziehen, nachvollziehbar mit ihren negativen
Ecstasy-Erfahrungen und mit den damit zusammenhängenden Ängsten begründet. Eine
Aggravation ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen.
6.1.3 Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die
psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der
gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten setzt also im
Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien
abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf
achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen
können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten
sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe
wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen
Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –
besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung
überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich
kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 6.1.1. hiervor) verwiesen
werden. Zusammenfassend geht aus dem Gutachten diesbezüglich hervor, die
Angststörung der Versicherten sei mittelgradig schwer ausgeprägt, die
Persönlichkeitsstörung sei leicht bis mittelgradig ausgeprägt. Die
Beschwerdeführerin zeige keine schwerste Ausprägung der Persönlichkeitsorganisation.
Die Depressivität sei ebenfalls leicht bis mittelgradig ausgeprägt. Die
Versicherte sei erschwert stressbelastungsfähig.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte der Gutachter aus, die
Versicherte gehe in regelmässige Therapie zum Psychiater, den sie seit dem 18.
Lebensjahr aufsuche. Nach Ansicht von ihm, Dr. med. D.___, müssten
eine spezifische Angsttherapie und ein Angehen des Vermeidungsverhaltens, ein
Erlernen im Umgang mit den Ängsten und der Rückzugstendenz sowie der Regression
der Versicherten therapeutisch intensiviert werden. Die Depression und die
Ängste liessen sich allenfalls durch eine konsequente antidepressive Therapie
verbessern, ebenso durch konsequente kognitivverhaltenstherapeutische Therapiemassnahmen.
Da die Versicherte Angst vor Neuem habe, werde sie sich auch schwertun, sich auf
eine neue Therapieform bei einem neuen Therapeuten einzulassen. Eine ambulante,
regelmässige verhaltenstherapeutische Therapie gegen ihre Ängste und das
Vermeidungsverhalten wäre zumutbar. Sie habe an den Eingliederungsbemühungen
mitgemacht, habe jedoch wegen Ängsten, Depression und der instabilen
Persönlichkeitsorganisation nicht durchhalten können. Eingliederungsmassnahmen
wären der Versicherten zumindest halbtags zumutbar. Gestützt auf die
gutachterlichen Ausführungen liegt bei der Beigeladenen keine
Behandlungsresistenz vor, auch wenn ihre bisherige Weigerung, sich einer
antidepressiven Therapie zu unterziehen, nachvollziehbar erscheint (s. E. II. 6.1.2
hiervor). Ebenso muss gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen eine
IV-relevante Eingliederungsresistenz verneint werden.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,
dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich
bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird eine
ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben und bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Der Gutachter hielt in diesem
Zusammenhang fest, es lägen sicher Wechselwirkungen betreffend die
Persönlichkeitsstörung und den Ängsten und den erlebten Schmerzen vor. Die
Vulnerabilität der Beigeladenen sei gross, ausserdem die Resilienz eher gering
ausgeprägt.
Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad»
ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und
-struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der
Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex
«Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen)
Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist
zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle
Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer
versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die
Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist
sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281
E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest,
die persönlichen Ressourcen der Versicherten seien reduziert, aber nicht
vollends aufgehoben. Sie habe etwas leer gewirkt. Es sei ihr schwergefallen,
sich als Persönlichkeit darzustellen. Sie habe durchwegs etwas harte und ernste
Gesichtszüge gezeigt und habe sich mit vielem überfordert gefühlt. Auffallend
sei gewesen, dass nach den zwei umfassenden Konsultationen klar geworden sei,
dass sie an einer komplexen Angststörung leide und schon längstens in einem
Vermeidungsverhalten gefangen sei, das dringend therapeutisch angegangen werden
müsste. In der Psychomotorik habe sie nicht wesentlich verarmt gewirkt, nicht
gehemmt, allerdings habe sie auch nicht einen aktiven, schwungvollen Eindruck
hinterlassen, wie man dies von einer 34-Jährigen Frau erwarten könnte. Sodann
ist dem Gutachten hinsichtlich des sozialen Kontexts zu entnehmen, die Beigeladene
verbringe im Sommer viel Zeit mit Freunden. Sie tanze Salsa, sei deswegen auch
in einem Tanzverein gewesen, heute nicht mehr. Sie gehe privat ins Fitness. Sie
treffe sich mit Männern und Frauen. Sie habe viele Freunde. Kleine Einkäufe
erledige sie selber, meist gehe sie mit der Mutter einkaufen. Es ist demnach
bei der Beigeladenen sowohl von negativen als auch positiven
Persönlichkeitsstrukturen auszugehen, welche im Rahmen einer umfassenden
Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen. Zudem ist aufgrund des Gutachtens und der
Akten ein sozialer Rückzug zu verneinen. Hinsichtlich der in diesem Punkt
gegenteiligen Ausführungen des behandelnden Psychiaters kann auf die
vorgehenden Erwägungen in E. 6.1.1 verwiesen werden.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im
Gutachten ausgeführt wurde, sei die Beigeladenen erschwert konfliktfähig,
erschwert teamfähig und ihre psychische Stabilität sei schwankend. Ihre
Flexibilität, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und die
Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Teamfähigkeit seien mittelgradig
beeinträchtigt. Wie jedoch vorgehend festgehalten wurde, pflegt die Beigeladene
durchaus ein soziales Umfeld, so dass nicht anzunehmen ist, die Beschwerden aus
psychiatrischer Sicht würden gleichmässig das Aktivitätenniveau in allen
vergleichbaren Lebensbereichen einschränken.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen
werden. Dass die Beigeladene bislang nicht alle notwendigen Therapien
durchgeführt hat, ist demnach zwar teilweise nachvollziehbar, spricht aber
dennoch eher gegen einen allzu grossen Leidensdruck.
6.1.4 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt
erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind bei
der Beigeladenen sowohl ressourcenhemmende als auch ressourcenfördernde
Faktoren vorhanden, womit die psychiatrische Beurteilung einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass darauf
abgestellt werden kann.
6.1.5 Die Beschwerdeführerin stellt
sich sodann auf den Standpunkt, es habe vorliegend keine konsequente Therapie
stattgefunden, welche auf ein therapieresistentes Leiden hinweisen würde. Es
sei damit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin keinen
invalidisierenden Gesundheitsschaden hätte annehmen dürfen. Sie hätte zumindest
den entsprechenden Therapieverlauf abwarten müssen. Das Bundesgericht hat jedoch mit BGE 143 V 409 vom 30. November 2017 die von der Beschwerdeführerin angesprochene
Rechtsprechung geändert. Gemäss der bisherigen Rechtsprechung zu leichten bis
mittelschweren Depressionen konnten entsprechende Erkrankungen nur dann als
invalidisierend in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen
«therapieresistent» waren. Mit der vom Bundesgericht vorgenommenen
Praxisänderung gilt dies nicht mehr in dieser absoluten Form. Die entscheidende
Frage ist wie bei anderen psychischen Erkrankungen, ob es der betroffenen
Person gelingt, auf objektivierter Basis den Beweis einer invalidisierenden
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen. Diesbezüglich ist, wie
vorstehend, eine Indikatorenprüfung vorzunehmen, welche zusammen mit dem
beweiswertigen psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ einen
invalidisierenden Gesundheitsschaden ergeben hat.
6.1.6 Des Weiteren rügt die
Beschwerdeführerin, wenn
die Beschwerdegegnerin nach der nun über 3 Jahre zurückliegenden Begutachtung
es einfach unterlasse, weitere medizinischen Auskünfte einzuholen, verkenne sie
einerseits, dass der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu
ermitteln sei. Mit dem Hinweis in der Verfügung, es sei keine Änderung des
Gesundheitszustandes ersichtlich, verkenne die Beschwerdegegnerin, dass sie den
Sachverhalt im Rahmen der Untersuchungsmaxime aktiv zu ermitteln habe. Es sei
dabei betont, dass das medizinische Gutachten mittlerweile offensichtlich als
veraltet gelten müsse und zumindest ein Verlaufsgutachten hätte eingeholt
werden müssen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die
lange Dauer zwischen der Erstellung des Gutachtens und dem Erlass der Verfügung
zwar kaum nachvollziehbar ist und im Lichte des Grundsatzes eines raschen und
einfachen Verfahrens auch problematisch erscheint. Eine erneute Begutachtung wäre
jedoch nur dann notwendig, wenn Hinweise dafür bestünden, dass sich der
Gesundheitszustand in der Zwischenzeit erheblich verändert hätte. In diesem
Zusammenhang ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass die Beschwerdegegnerin
ihre Untersuchungspflicht verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, in den
drei Jahren zwischen Erstellung des Gutachtens und Erlass der angefochtenen
Verfügung Verlaufsberichte bei den behandelnden psychiatrischen Ärzten der
Beigeladenen einzuholen. Das Versicherungsgericht hat deshalb diese
Abklärungslücke geschlossen und beim aktuell behandelnden Psychiater Dr. med.
F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie beim ehemals
behandelnden Psychiater, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, je einen Verlaufsbericht eingeholt.
Im Verlaufsbericht vom 28. Oktober 2020
(A.S. 67 f.) hält Dr. med. C.___, fest, er nehme hiermit zum Verlauf ab 2016
Stellung. Im Jahr 2017 habe er die Beigeladene 20 Mal und im Jahr 2018 11 Mal
zu einer Therapiesitzung gesehen. Per Ende 2018 habe er seine
Berufstätigkeit aufgegeben und die Beigeladene habe bei der letzten Sitzung am
11. Dezember 2018 noch
keine Therapienachfolge gefunden. In den Jahren 2017 und 2018 hätten sich die
gesundheitlichen Charakteristika der Beigeladenen nicht von seinen
Feststellungen in der Stellungnahme zum IV-Gutachten wegbewegt. Der Verlauf sei
von Stagnation gekennzeichnet gewesen. Die Sitzungen hätten sich weitgehend um
die Auseinandersetzung mit vielschichtig abhängigem Verhalten (Mutter, Katzen,
Freundin u.a.), Identitätsproblematik, Geldsorgen, eingeschränkter Mobilität
und Perspektivenlosigkeit sowie wiederkehrenden multiplen wechselnden
körperlichen Beschwerden und wechselnden Ängsten gedreht. Ein Versuch, die Beigeladene
in der der Praxis angegliederten Gärtnerei in [...] niederschwelligst zu
aktivieren, sei nach 2 x 2 h Einsatz (in 1:1 Betreuung durch
ihn, Dr. med. C.___) an Transportproblemen und am Durchhaltevermögen der Beigeladenen
gescheitert. An den Diagnosen kombiniert
emotional-instabil-abhängig-anankastische Persönlichkeitsstörung ICD F 61 sowie
wechselnd leicht/mittelgradige Depression und Agoraphobie habe sich bis
Dezember 2018 nichts geändert.
Im Verlaufsbericht vom 15. September
2020 (A.S. 60 ff.) führt Dr. med. F.___ im Wesentlichen aus, er behandle die Beigeladene
erst seit April 2019 und könne deshalb über den Verlauf in der Zwischenzeit
seit 2016 keine Auskünfte geben. Im Rahmen der durch die Persönlichkeitsstörung
bedingten eingeschränkten Möglichkeiten habe sich die Patientin im
Beobachtungszeitraum durchaus etwas stabilisieren können. Bevor die Invalidenteilrente
gesprochen worden sei, sei sie von stetiger Geldnot geplagt gewesen, habe nicht
viel unternehmen können, selbst die Busfahrkarte zur Konsultation sei eine
finanzielle Belastung gewesen, sie habe jeweils nur unbefriedigende und belastende
Wohnverhältnisse gehabt. Nachdem diese 50%ige Rente gesprochen worden sei,
hätten sich von daher die Verhältnisse bereits deutlich beruhigt und damit auch
der Gemütszustand der Beigeladenen. Der nun anhängige Einspruch der
Pensionskasse und damit die erneute Infragestellung der stabilen, Sicherheit
gebenden finanziellen Verhältnisse habe sie entsprechend wieder verunsichert. Was
die Angst- und Panikstörung betreffe, habe sie im Laufe der Jahre Fortschritte
gemacht im Umgang mit denselben, sie empfinde sie nicht mehr so belastend, sie
würden auch seltener auftreten, sie wisse wie damit umzugehen sei und wisse
auch, dass diese wieder vorbeigingen und sie nicht daran sterben werde. Dies
sei auch als therapeutischer Erfolg, insbesondere des vorbehandelnden Psychiaters,
zu werten. Verschwunden sei diese Störung jedoch noch nicht. Der leider
weiterhin betriebene Cannabis-Konsum sei sicher auch in diesem Zusammenhang zu
sehen, sie gebe an, ohne Cannabis nicht schlafen zu können. Der Cannabis dämpfe
sicher auch ihre Ängste und Unsicherheit. Es könne als sicher gelten, dass der
Konsum nicht krankheitsauslösend sei, sondern der inadäquate Versuch einer
Selbstmedikation. Die bereits unstrittig konstatierte abhängige Komponente der
Persönlichkeitsstörung sei erwartungsgemäss ausgeprägt vorhanden. In
partnerschaftlichen Beziehungen hingegen hänge sie nach wie vor dem alten
Muster an, sich selbst in diesbezüglich aussichtslosen Fällen mit Haut und Haar
der vermeintlichen Partnerschaft hinzugeben, eine möglichst intensive Nähe zu
suchen, der Illusion einer Stütze ihrer selbst durch die Beziehung zu erliegen,
auch wenn der Partner diesbezüglich eine völlig andere Erwartung und
Einstellung habe. Entsprechend werde dann auch der Verlust schmerzhaft und wie
eine Selbstzerstörung erlebt, eine Welt breche zusammen. Man arbeite immer
wieder an diesem Thema, die theoretische Einsicht sei vorhanden, emotional
laufe die Beigeladene jedoch immer wieder in die gleiche Falle wie bisher. Dass
es ihr zurzeit relativ gut gehe, hänge sicher auch damit zusammen, dass sie
perspektivisch mit ihrer Mutter zusammenziehen werde, was ihr Bedürfnis nach abhängiger
Nähe wieder etwas befrieden könnte. Im Sinne der emanzipatorischen Entwicklung
sei dies aus therapeutischer Sicht natürlich nicht wünschenswert. Die
therapeutische Aufgabe sei es immer wieder, die Beigeladene aus der
resignierten Vereinsamung herauszuholen, positive Erlebnisse mit anderen
Menschen und der Welt im Allgemeinen zu provozieren und den Rückzug in eine
verzweifelte, pessimistische Resignation in Einsamkeit zu verhindern. Dies sei
immer häufiger gelungen, die Beigeladene habe von sich aus über positive
Erfahrungen mit Zufallsbekanntschaften berichtet und wie ihr dieser
mitmenschliche Kontakt im Grund guttue und Auftrieb gebe. Dennoch seien die
Stimmungsschwankungen bei der Beigeladenen nach wie vor beängstigend
ausgeprägt. Diese seien natürlich im Wesentlichen auf die
Persönlichkeitsstörung als Grunderkrankung zurückzuführen, dies insbesondere
auf die Komponente der emotionalen Instabilität im Sinne einer
Borderline-Erkrankung. Im Rahmen dieser Borderline-Komponente seien auch die
hier üblichen emotionalen Abwehrmassnahmen wie Projektion, Identifizierung usw.
zu interpretieren. Bekanntlich seien Persönlichkeitsstörungen, wenn überhaupt,
nur in sehr gradueller Ausprägung und mit viel Geduld therapeutisch anzugehen
und verbesserbar. Die Thematisierung einer allfälligen späteren Aufnahme einer
Arbeitstätigkeit sei bisher nicht möglich gewesen, ohne dass die Beigeladene
unmittelbar in Verzweiflung und Insuffizienzgefühle verfallen sei. Seit der
speziellen in den letzten Wochen erreichten emotionalen Stabilisierung sei es
nun immerhin möglich, die langfristigen Optionen einer wenigstens zunächst
stundenweisen Beschäftigung wieder anzuschauen. Langfristig (d.h. im Verlaufe
mehrerer Jahre) halte er, Dr. med. F.___, eine niedrigprozentige Wiederaufnahme
einer beruflichen Tätigkeit unter theoretisch idealen Bedingungen durchaus für
möglich. Ob sie jemals eine 50%igen Arbeitsfähigkeit erreichen werde, sei mehr
als fraglich, eine vollständige (d.h. 100%ige) Arbeitstätigkeit halte er
auch langfristig für nahezu ausgeschlossen.
Gestützt auf die vorgehend aufgeführten
Verlaufsberichte von Dr. med. C.___ und Dr. med. F.___ erscheint eine
gewisse gesundheitliche Besserung zwar nicht als ausgeschlossen. Aber eine
Verbesserung, die über die gutachterlich attestierten 50 % Arbeitsfähigkeit
hinausginge, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Weitere
Abklärungen sind demnach nicht angezeigt. Somit hat die im psychiatrische
Gutachten vom 15. Oktober 2016 vorgenommene Beurteilung immer noch Geltung.
7.
7.1 Demnach ergibt sich gestützt auf
das psychiatrische Gutachten sowie der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen
und unter den Parteien zu Recht unbestritten gebliebenen Invaliditätsberechnung
ein Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Verfügung vom 18. Oktober
2019). Daraus resultiert nach Ablauf des Wartejahres per 28. Februar 2015 (vgl.
E. II. 5.10 hiervor) sowie unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. IVG, wonach
ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der IV-Anmeldung (vorliegend:
29. Oktober 2014) entstehen kann, grundsätzlich per 1. April 2015 ein Anspruch
auf eine halbe Rente.
Die Beschwerdeführerin macht aber in
diesem Zusammenhang geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Grundsatz
«Eingliederung vor Rente» verletzt, indem sie der Beigeladenen eine halbe Rente
zugesprochen habe, ohne weitere Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. So
wären solche gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___
durchaus zumutbar, wobei eine massgebliche Therapieumstellung angezeigt sei.
7.2
7.2.1 Invalidität liegt nur vor, wenn
nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz «Eingliederung vor Rente»
statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die
versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht
eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 190 E. 4a S. 191; Urteil
9C_186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 275). Gemäss dem seit 1. Januar
2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben Anspruch auf eine Rente
Versicherte, die u.a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Mit dieser Regelung soll
die Priorität der Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker
verankert und gleichzeitig der Rentenzugang verschärft werden (BGE 137 V 351 E.
4.2 S. 358). Rentenleistungen sollen erst dann allenfalls zur Ausrichtung
gelangen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht
fallen (Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4459 ff., 4521 ff., 4531
und 4568; Urteil 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1). Der Anspruch auf
eine Rente ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zugesprochen
werden, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können.
7.2.2 Gestützt auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. D.___ ist davon auszugehen, dass der Beigeladenen
grundsätzlich sowohl Therapiemassnahmen und eine diesbezügliche
Therapieumstellung als auch berufliche Eingliederungsmassnahmen zumutbar sind.
Zudem können solche Eingliederungsmassnahmen gestützt auf die gutachterlichen
Ausführungen und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sowie des
RAD-Arztes auch nicht zum vornherein als aussichtslos betrachtet werden. Jedoch
ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass es im Lichte der Vorakten sowie
des Gutachtens nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass erneute
Eingliederungsmassnahmen ohne vorgängig geändertes Therapiesetting und einer
danach durchgeführten Therapie erfolgreich umgesetzt werden können. So haben
die bisherigen Eingliederungsmassnahmen im Jahr 2015 gezeigt, dass die Beigeladene
damals nicht über genügend Ressourcen verfügt hat, um diese beruflichen
Massnahmen durchzuhalten. Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass die Beigeladene ohne ein erfolgreich geändertes und
installiertes Therapiesetting auch bei erneuten Eingliederungsbemühungen
scheitern würde. Dies geht auch sinngemäss aus den Ausführungen des
psychiatrischen Gutachters, Dr. med. D.___, hervor. So müssten gemäss
Dr. med. D.___, wie erwähnt, eine spezifische Angsttherapie und ein
Angehen des Vermeidungsverhaltens, ein Erlernen im Umgang mit den Ängsten und
der Rückzugstendenz sowie der Regression der Versicherten therapeutisch
intensiviert werden. Die Depression und die Ängste liessen sich allenfalls
durch eine konsequente antidepressive Therapie verbessern, ebenso durch
konsequente kognitivverhaltenstherapeutische Therapiemassnahmen. Da die
Versicherte Angst vor Neuem habe, werde sie sich auch schwertun, sich in eine
neue Therapieform bei einem neuen Therapeuten einzulassen. Eine ambulante,
regelmässige verhaltenstherapeutische Therapie gegen ihre Ängste und das
Vermeidungsverhalten wäre zumutbar. Sie habe an den Eingliederungsbemühungen
mitgemacht, habe jedoch wegen Ängsten, Depression und der instabilen
Persönlichkeitsorganisation nicht durchhalten können. Eingliederungsmassnahmen
wären der Versicherten zumindest halbtags zumutbar. Die Versicherte müsse
lernen, an einem möglichen Arbeitsplatz mit den Zwängen und mit den Ängsten trotzdem
zu funktionieren, diese zu überwinden, die Angst im Blockiertsein zu überwinden
und anders zu bewerten. Dies wären alles therapeutische Aufgaben, die Dr. med. C.___
nicht genügend konsequent angehe, obwohl er die Versicherte seit Jahren
betreue. Die Beigeladene zeige nämlich seit Jahren ein Vermeidungsverhalten
wegen Ängsten, so dass seines Erachtens die Angststörung ziemlich im
Vordergrund der Problematik stehe. Auch hier müsste von der Versicherten mehr
an Selbstverantwortung gefordert werden. Es stelle sich die Frage, ob ihr das
zumutbar sei, was er, Dr. med. D.___, ihr aufgrund der nicht vollständig
pathologisch primitiven Persönlichkeitsstruktur durchaus zumute. So gesehen
könnte von der Versicherten therapeutisch mehr gefordert werden. Dem ist
hinzuzufügen, dass die Beigeladene auch anlässlich der gutachterlichen
Befragung ihre grundsätzliche Bereitschaft zur beruflichen Eingliederung zum
Ausdruck gebracht hat und der Beschwerdegegnerin im Juni 2019 einen eigenen
Vorschlag zur Eingliederung unterbreitete (vgl. IV-Protokolleintrag vom
25. und 26. Juni 2019). Demnach ist davon auszugehen, dass bei ihr auch die subjektive
Eingliederungsfähigkeit gegeben ist.
Zusammenfassend sind der Beigeladenen somit
grundsätzlich weitere Eingliederungsmassnahmen zumutbar und sie erscheinen auch
nicht zum vorneherein als aussichtlos. Nochmalige berufliche Massnahmen sind aber
vor einer erfolgreichen Durchführung einer psychiatrischen Therapie nicht
umsetzbar. Dies bedeutet im Resultat, dass die Beigeladene gestützt auf das
psychiatrische Gutachten ab 1. April 2015 Anspruch auf eine halbe Rente hat
(vgl. E. II. 7.1 hiervor), zumal wie vorstehend erwähnt, eine allfällige
Therapierbarkeit einen Rentenanspruch nicht ausschliesst. Demnach ist die angefochtene
Verfügung vom 18. Oktober 2019 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
8. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch