VSBES.2019.269
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
9. Juli 2020Deutsch14 min
seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%-ige
Source so.ch
SOG 2020 Nr. 12
Mit BGE 145 V 215 hat das Bundesgericht
entschieden, dass fortan wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen nach
dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls
inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im
Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Darin
liegt eine vollständige Kehrtwende gegenüber der früheren, als korrekturwürdig
erkannten Praxis: Aus «Nein» wurde «Ja». Personen, welche unter einem primären
Abhängigkeitssyndrom leiden, haben nun erstmals Aussicht auf eine
Rentenleistung. Es würde zu einer nicht hinnehmbaren Diskriminierung führen,
wenn denjenigen Versicherten, deren Leistungsgesuche unter der früheren Praxis
abgelehnt wurden, jetzt und für alle Zukunft die Möglichkeit verwehrt bliebe,
ihren Anspruch unter der neuen Rechtsprechung überprüfen zu lassen. Daher ist
die Frage, ob die mit BGE 145 V 215 erfolgte Rechtsprechungsänderung einen
Grund für eine Neuanmeldung unter dem Aspekt einer Veränderung der Rechtslage
bilde, zu bejahen.
Sachverhalt:
Sachverhalt
Der 1984 geborene A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) meldete sich am 18. Januar 2016 bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf psychische
Beeinträchtigungen zur Früherfassung an. In einem Gutachten vom 4. Januar 2018
wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren Suchterkrankung sowohl in
seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit könne erst
nach erfolgreichem Absolvieren eines Entgiftungs- und Entwöhnungsprogramms
sicher eingeschätzt werden. Mit Vorbescheid vom 7. September 2018 stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner Leistungsbegehren
auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht; daran hielt sie
mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 fest. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Am 11. September 2019 meldete sich der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen
an (berufliche Integration/Rente). Mit Vorbescheid vom 26. September 2019
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde auf
das Leistungsbegehren nicht eintreten. Mit Verfügung vom 6. November 2019
bestätigte sie den angekündigten Entscheid. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erheben, die vom
Versicherungsgericht in der Folge gutgeheissen wird.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
5.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch
für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.
3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
5.2
Nach der Rechtsprechung zum
Sozialversicherungsrecht sind ursprünglich fehlerfreie Verfügungen über
Dauerleistungen unter Vorbehalt anders lautender Übergangsbestimmungen sowie
allfälliger wohlerworbener Rechte grundsätzlich an Änderungen der Rechtslage
anzupassen, welche aus einem Eingriff des Gesetzgebers resultieren.
Demgegenüber bildet eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis im Prinzip
keinen Anlass, in eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung
beruhende Dauerleistung einzugreifen. Sie kann aber ausnahmsweise zur
Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung (mit Wirkung für die Zukunft)
führen, wenn die neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung
erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot
erscheine, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige
versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten beibehalten würde.
Ein solches Vorgehen drängt sich namentlich dann auf, wenn das Festhalten an
der ursprünglichen Verfügung aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings
nicht mehr vertretbar ist und diese eine so allgemeine Verbreitung findet, dass
ihre Nichtbeachtung in einem einzelnen Fall als dessen stossende Privilegierung
(oder Diskriminierung) und als Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erscheint
(BGE 135 V 201 E. 6.1.1 S. 205 f., mit weiteren Hinweisen). (…)
6.2
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht
festgehalten hat, ist eine erhebliche Tatsachenänderung, welche nach der
Praxis, welche bei Erlass der abweisenden Verfügung vom 18. Oktober 2018
(IV-Nr. 51) galt, anspruchserheblich war, nicht glaubhaft gemacht. Auf der
Grundlage der damaligen Rechtsprechung wäre eine Invalidität des
Beschwerdeführers wegen der vorherrschenden Suchtproblematik nach wie vor zu
verneinen. Die Voraussetzungen, um auf eine Neuanmeldung wegen eines
veränderten Sachverhalts einzutreten (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit
Abs. 2 IVV; E. II. 5.1 hiervor), sind daher nicht erfüllt. Es kann sich
nur die Frage stellen, ob die mit dem am 11. Juli 2019 ergangenen Urteil BGE 145 V 215 erfolgte Rechtsprechungsänderung («neue Sucht-Rechtsprechung») einen
Anlass bildet, um unter dem Titel einer Änderung der Rechtslage eine
Neubeurteilung vorzunehmen. Nach dem vorstehend Gesagten (E. II. 5.2 hiervor)
trifft dies bei einer Rechtsprechungsänderung nur ausnahmsweise zu. Es müssten
sich also klare, entscheidende Unterschiede zu den Konstellationen, welche z.B.
in BGE 141 V 585 und 135 V 201 beurteilt wurden, benennen lassen.
7.1
Nach langjähriger höchstrichterlicher
Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität
im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst
relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren
Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender,
Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines
körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sind, dem Krankheitswert
zukommt. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte
demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben
wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (BGE 145 V 215
E. 4.1 S. 220 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 124 V 265 E. 3c S. 268 und BGE 99 V 28 E. 2 S. 28 f.).
Diese Rechtsprechung ging letztlich
davon aus, die süchtige versicherte Person habe ihren Zustand selbst
verschuldet. Bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte sie die schädlichen
Auswirkungen des Substanzkonsums – wenngleich möglicherweise nicht von Anfang
an, so doch jedenfalls früh und klar genug – erkennen können, und sie abwenden
bzw. der Heilung zuführen müssen. Rechtlich kommt darin eine eigentliche
Fiktion der willentlichen Vermeid- bzw. Überwindbarkeit der Sucht an sich, und
folglich auch der Überwindbarkeit der dadurch verursachten Erwerbsunfähigkeit,
zum Ausdruck. Ist der versicherten Person die Verwertung ihrer
Restarbeitsfähigkeit sozial-praktisch zumutbar, kann sie also – objektiv
betrachtet, bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit
zu verwerten – allfällige Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit ohne Weiteres
abwenden, sind diese zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant.
Die Auswirkungen der Suchterkrankung galten rechtsprechungsgemäss ungeachtet der
Schwere der konkreten Erkrankung, und selbst dann als
invalidenversicherungsrechtlich irrelevant, wenn diese etwa als «Symptom der
psychopathischen Anlage», als Folge akzentuierter Persönlichkeitszüge oder
aufgrund sonstiger Vulnerabilitätsfaktoren auftrat, die aber selber nicht die
Schwere eigenständiger psychischer Störungen erreichten (BGE 145 V 215 E. 4.2
S. 220 f., mit weiteren Hinweisen).
7.2
Mit BGE 145 V 215 hat das
Bundesgericht diese langjährige Sucht-Rechtsprechung grundlegend geändert. Das
Gericht geht nun davon aus, dass die willentliche Natur des fortgesetzten
Substanzkonsums bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms gerade nicht in jedem
Fall vorbehaltlos bejaht werden kann. So oder anders ist die abhängige Person
ihrer Erkrankung jedenfalls nicht willenlos ausgeliefert; sie muss aber
beträchtliche Ressourcen mobilisieren, um ihrem Verlangen, die Substanz immer
wieder zu konsumieren, widerstehen zu können. Es drängt sich hier keine andere
Sichtweise auf als bei anderen psychischen Störungen, wo die Arbeits- resp.
Erwerbsunfähigkeit in allen Fällen das Resultat der – einem objektiven
Massstabe folgenden – Beurteilung ist, ob die versicherte Person trotz des
ärztlich diagnostizierten Leidens einer angepassten Arbeit zumutbarerweise ganz
oder teilweise nachgehen kann (BGE 141 V 281 E. 3.7.3 S. 296).
Zusammengefasst kommt das Bundesgericht
nach vertiefter Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der Medizin zum
Schluss, dass hinreichend gewichtige Gründe bestehen, die bisherige
Rechtsprechung, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome
bzw. Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine
invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen
können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung
bedürfen, fallen zu lassen. Fortan ist – gleich wie bei allen anderen
psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu
ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich
diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit
der versicherten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 7 S. 228).
8.
Es stellt sich die Frage, wie diese
Rechtsprechungsänderung innerhalb der bisher entschiedenen Konstellationen
einzuordnen ist.
8.1
Wie dargelegt, bildet eine geänderte
Gerichts- oder Verwaltungspraxis in der Regel keinen Anlass, in eine laufende,
auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleistung
einzugreifen (vgl. E. II. 5.2). Eine rechtskräftige Verfügung über eine
Dauerleistung ist nur ausnahmsweise zu Ungunsten der versicherten Person an
eine geänderte Gerichtspraxis anzupassen. Eine Ausnahme setzt zunächst voraus,
dass die neue Praxis eine allgemeine Verbreitung erfährt. Zusätzlich müssen
qualifizierende Elemente gegeben sein, welche die Nichtanwendung der neuen
Praxis auf laufende Leistungen unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit als
stossend erscheinen liessen. Ein derartiges Element liegt vor, wenn die frühere
Praxis nur noch auf einige wenige Personen Anwendung findet, so dass diese als
privilegiert (oder diskriminiert) erscheinen, sowie wenn sich die damalige
Leistungszusprechung aus der Sicht der neuen Praxis schlechterdings nicht mehr
vertreten lässt (BGE 141 V 585 E. 5.2 S. 587, BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210
f.). Die Rechtsprechung durchbricht den Grundsatz, wonach eine Praxisänderung
keine Änderung formell rechtskräftiger Verfügungen über eine Dauerleistung
rechtfertigt, kaum je in Bezug auf Anpassungen zu Ungunsten der Versicherten.
Zu Gunsten der Versicherten liess das Bundesgericht demgegenüber in einzelnen
Fällen eine Anpassung unter weniger strengen Voraussetzungen zu (vgl. BGE 135 V 201 E. 6.1.3 mit Hinweisen). Letztlich hat eine wertende Abwägung der
betroffenen Interessen zu erfolgen (BGE 141 V 585 E. 5.2 S. 587 f. mit weiteren
Hinweisen).
8.2.1
Das Eidg. Versicherungsgericht hat
verschiedentlich die Anpassung einer rechtskräftigen Verfügung über eine
Dauerleistung an eine zwischenzeitlich geänderte, für die betroffene Person
günstigere Gerichts- oder Verwaltungspraxis zugelassen. So hielt das Gericht in
BGE 121 V 157 E. 4c S. 162 f. fest, eine unter einer früheren Gerichtspraxis
festgelegte Erwerbsunfähigkeitsrente der Militärversicherung sei an die im Jahr
1984.
geänderte Praxis anzupassen, welche die kumulative Entschädigung von
Erwerbsunfähigkeit und Integritätsverlust zulässt. Die gegenteilige Lösung
schaffe krasse Ungleichheiten. Ebenfalls bejaht wurde die Anwendbarkeit einer
neuen Verwaltungspraxis, welche in bestimmten Fällen einen zuvor nicht
anerkannten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entstehen liess, auf bereits
rechtskräftig entschiedene Fälle (SVR 2001 IV Nr. 4 S. 9, C 222/99 E. 4). Im
gleichen Sinne entschied das Gericht im Zusammenhang mit der zunächst
verneinten, später jedoch bejahten (BGE 119 V 171) unmittelbaren Anwendbarkeit
der internationalrechtlichen Bestimmungen über die eingeschränkte Zulässigkeit
einer Leistungskürzung wegen Selbstverschuldens (BGE 135 V 201 E. 6.1.2.1 S.
206.
mit Hinweisen auf: BGE 120 V 128 E. 4 S. 132 f., BGE 119 V 410 E. 3c S. 413
f.; SVR 1995 IV Nr. 60 S. 171 und 173, I 382/94 E. 4).
8.2.2
Neuere Grundsatzurteile befassten
sich mit der Frage, ob eine neue geänderte Praxis zur somatoformen
Schmerzstörung und zu anderen psychischen Beschwerdebildern Anlass zu einer
Neuüberprüfung rechtskräftig beurteilter Leistungsansprüche bilde. Zunächst
verneinte das Bundesgericht die Frage, ob die mit BGE 130 V 352 geänderte (oder
präzisierte) Rechtsprechung Anlass zu einer Neubeurteilung von zuvor
rechtskräftig zugesprochenen, laufenden Renten bilde. Es hielt fest, dieses
Urteil habe die Rechtslage nicht in dem Sinne verändert, dass vorher bei
diagnostizierter anhaltender somatoformer Schmerzstörung ohne weiteres eine
Rente zugesprochen worden sei, während dies nunmehr ausgeschlossen wäre.
Frühere Rentenzusprachen erschienen daher aus der heutigen Perspektive nicht
ohne weiteres als rechtswidrig, sachfremd oder schlechterdings nicht
vertretbar. Der Gesichtspunkt der gesetzmässigen und sachlich vertretbaren
Durchführung der Versicherung verlange deshalb nicht, dass laufende Renten
angepasst würden (BGE 135 V 201 E. 7.2.1 S. 213). In BGE 141 V 585
gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, die mit BGE 141 V 281 erneut geänderte
Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern
stelle für sich allein ebenfalls keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar.
Hierfür war wiederum entscheidend, dass sowohl die frühere als auch die neue
Rechtsprechung sowohl zur Bejahung als auch zur Verneinung des
invalidisierenden Charakters einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bzw.
eines äquivalenten Beschwerdebildes führen konnten. Die Rechtsprechungsänderung
habe nicht zu einer Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch,
sondern zur Schaffung neuer Standardindikatoren für dessen Beurteilung in einem
strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren geführt, ohne dass die Aussicht
auf eine Rentenleistung a priori gestiegen wäre. Auch in Bezug auf die
Ausweitung der Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens auf sämtliche
psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 409 und 418) gelangte das Bundesgericht zum
Schluss, diese Neuerung habe nicht generell eine Erhöhung der Erfolgsaussichten
auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung zur Folge. Denn ob eine
psychische Erkrankung das funktionelle Leistungsvermögen invalidisierend
einschränke, hänge weiterhin von zusätzlichen Voraussetzungen ab. Erst wenn
die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und
widerspruchsfrei nachgewiesen seien, sei die Anerkennung eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrades zulässig (Urteil des Bundesgerichts
8C_541/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5.1).
8.3
Mit BGE 145 V 215 hat das
Bundesgericht entschieden, dass fortan wie bei allen anderen psychischen
Erkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln ist, ob und
gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes
Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten
Person auswirkt. Es handelt sich um eine prinzipielle Neuausrichtung in Bezug
auf Suchterkrankungen und um eine vollständige Abkehr von der früheren
Rechtsprechung. Da erstmals Abhängigkeitssyndrome als
invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in
Betracht fallen, unterscheidet sich diese Praxisänderung grundlegend von den
soeben erwähnten Urteilen zur Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens
bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und bei psychischen Erkrankungen,
mit welchen in erster Linie das Beweisverfahren neu definiert wurde, während
die Anspruchsvoraussetzungen unverändert blieben. Im Gegensatz zur geänderten
Gerichtspraxis nach BGE 130 V 352 und 141 V 281 sowie nach BGE 143 V 409
und 418 verhält es sich nicht so, dass neue Massstäbe für die Beurteilung der
invalidisierenden Wirkung eines Beschwerdebildes entwickelt wurden, welche
frühere, dem gleichen Zweck dienende Gesichtspunkte ablösten. Vielmehr wurden
reine Suchtleiden bis Mitte 2019 von vornherein als nicht
invaliditätsbegründend betrachtet, was im vorliegenden Fall zur Verneinung
eines Leistungsanspruchs durch die Verfügung vom 18. Oktober 2018 führte,
während nunmehr nachvollziehbar diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome bzw.
Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich
beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (BGE 145 V 215
E. 6 S. 227). Darin liegt eine vollständige Kehrtwende gegenüber der
früheren, als korrekturwürdig erkannten Praxis: Aus «Nein» wurde «Ja». Damit
wird auch die problematische Ungleichbehandlung von Versicherten, bei denen
eine reine Suchtkrankheit diagnostiziert wird, und Versicherten, deren
Suchtkrankheit auf einen krankhaften Zustand zurückgeht oder eine
verselbständigte Krankheit bewirkt hat, eliminiert (vgl. zu diesem Aspekt:
Susanne Bollinger, Der Gesundheitsschaden im Sozialversicherungsrecht, in:
Sachenrecht, Obligationenrecht und mehr, Liber amicorum für Jörg Schmid zum
60.
Geburtstag, Zürich 2019, 275 ff., 290 f.). Die Grundsätzlichkeit
dieser Rechtsprechungsänderung ist durchaus vergleichbar mit den vorstehend
erwähnten Beispielen, in welchen ein Neuanmeldungsgrund bejaht wurde
(E. II. 8.2.1 hiervor), etwa betreffend die (eingeschränkte)
Zulässigkeit einer Leistungskürzung wegen Selbstverschuldens. Hier wie dort
erscheint eine Leistungsverweigerung, welche unter der früheren Praxis
erfolgte, aus heutiger Sicht als nicht mehr vertretbar. Personen, welche unter
einem primären Abhängigkeitssyndrom leiden, haben nun erstmals Aussicht auf
eine Rentenleistung. Es würde zu einer nicht hinnehmbaren Diskriminierung
führen, wenn denjenigen Versicherten, deren Leistungsgesuche unter der früheren
Praxis abgelehnt wurden, jetzt und für alle Zukunft die Möglichkeit verwehrt bliebe,
ihren Anspruch unter der neuen Rechtsprechung überprüfen zu lassen. Dies wird
im hier zu beurteilenden Fall besonders deutlich: Wäre der Anspruch des 1984
geborenen Beschwerdeführers nicht im Oktober 2018, sondern zehn Monate später
beurteilt worden, hätte er, falls sich das Gutachten vom 4. Januar 2018 (vgl.
E. I. 1.4 hiervor) als beweiswertig erwiesen hätte, reelle Aussichten auf
Leistungen gehabt. Demgegenüber bliebe ihm ein solcher nun – vorbehältlich
einer anderweitigen Veränderung des anspruchsrelevanten Sachverhalts – bis zum
Erreichen des AHV-Rentenalters (gemäss heutiger Regelung im Jahr 2049)
verwehrt, wenn die Beschwerdegegnerin eine Neuüberprüfung ablehnt. Diese
offensichtlich stossende Konsequenz, welche weit einschneidender ist als in den
vorstehend (E. II. 8.2.2 hiervor) erwähnten Konstellationen, gilt es zu
vermeiden.
8.4
Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen ist die Frage, ob die mit BGE 145 V 215 erfolgte
Rechtsprechungsänderung einen Grund für eine Neuanmeldung unter dem Aspekt
einer Veränderung der Rechtslage bilde, zu bejahen.
9.
Die Neuanmeldung vom 11. September
2019.
und die angefochtene Verfügung vom 6. November 2019 ergingen erst nach
Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen zur
Neuüberprüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers sind somit erfüllt.
Die angefochtene, auf Nichteintreten lautende Verfügung vom 6. November 2019
ist daher aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit
sie auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eintrete und dessen
Leistungsanspruch materiell prüfe. Die Beschwerde ist in diesem Sinn
gutzuheissen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 9. Juli
2020.
(VSBES.2019.269)