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Entscheid

VSBES.2019.269

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

9. Juli 2020Deutsch14 min

seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%-ige

Source so.ch

SOG 2020 Nr. 12

Mit BGE 145 V 215 hat das Bundesgericht

entschieden, dass fortan wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen nach

dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls

inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im

Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Darin

liegt eine vollständige Kehrtwende gegenüber der früheren, als korrekturwürdig

erkannten Praxis: Aus «Nein» wurde «Ja». Personen, welche unter einem primären

Abhängigkeitssyndrom leiden, haben nun erstmals Aussicht auf eine

Rentenleistung. Es würde zu einer nicht hinnehmbaren Diskriminierung führen,

wenn denjenigen Versicherten, deren Leistungsgesuche unter der früheren Praxis

abgelehnt wurden, jetzt und für alle Zukunft die Möglichkeit verwehrt bliebe,

ihren Anspruch unter der neuen Rechtsprechung überprüfen zu lassen. Daher ist

die Frage, ob die mit BGE 145 V 215 erfolgte Rechtsprechungsänderung einen

Grund für eine Neuanmeldung unter dem Aspekt einer Veränderung der Rechtslage

bilde, zu bejahen.

Sachverhalt:

Sachverhalt

Der 1984 geborene A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) meldete sich am 18. Januar 2016 bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf psychische

Beeinträchtigungen zur Früherfassung an. In einem Gutachten vom 4. Januar 2018

wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren Sucht­erkrankung sowohl in

seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%-ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit könne erst

nach erfolgreichem Absolvieren eines Entgiftungs- und Entwöhnungs­programms

sicher eingeschätzt werden. Mit Vorbescheid vom 7. September 2018 stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner Leistungs­begehren

auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht; daran hielt sie

mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 fest. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft. Am 11. September 2019 meldete sich der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen

an (berufliche Inte­gration/Rente). Mit Vorbescheid vom 26. September 2019

stellte die Beschwerde­gegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde auf

das Leistungsbegehren nicht eintreten. Mit Verfügung vom 6. November 2019

bestätigte sie den angekündigten Entscheid. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwer­de erheben, die vom

Versicherungsgericht in der Folge gutgeheissen wird.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

5.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch

für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.

3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener

rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

5.2

Nach der Rechtsprechung zum

Sozialversicherungsrecht sind ursprünglich fehlerfreie Verfügungen über

Dauerleistungen unter Vorbehalt anders lautender Übergangsbestimmungen sowie

allfälliger wohlerworbener Rechte grundsätzlich an Änderungen der Rechtslage

anzupassen, welche aus einem Eingriff des Gesetzgebers resultieren.

Demgegenüber bildet eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis im Prinzip

keinen Anlass, in eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung

beruhende Dauerleistung einzugreifen. Sie kann aber ausnahmsweise zur

Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung (mit Wirkung für die Zukunft)

führen, wenn die neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung

erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot

erscheine, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige

versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten beibehalten würde.

Ein solches Vorgehen drängt sich namentlich dann auf, wenn das Festhalten an

der ursprünglichen Verfügung aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings

nicht mehr vertretbar ist und diese eine so allgemeine Verbreitung findet, dass

ihre Nichtbeachtung in einem einzelnen Fall als dessen stossende Privilegierung

(oder Diskriminierung) und als Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erscheint

(BGE 135 V 201 E. 6.1.1 S. 205 f., mit weiteren Hinweisen). (…)

6.2

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht

festgehalten hat, ist eine erhebliche Tatsachenänderung, welche nach der

Praxis, welche bei Erlass der abweisenden Verfü­gung vom 18. Oktober 2018

(IV-Nr. 51) galt, anspruchserheblich war, nicht glaubhaft gemacht. Auf der

Grundlage der damaligen Rechtsprechung wäre eine Invalidität des

Beschwerdeführers wegen der vorherrschenden Suchtproblematik nach wie vor zu

verneinen. Die Voraussetzungen, um auf eine Neuanmeldung wegen eines

veränderten Sachverhalts einzutreten (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit

Abs. 2 IVV; E. II. 5.1 hiervor), sind daher nicht erfüllt. Es kann sich

nur die Frage stellen, ob die mit dem am 11. Juli 2019 ergangenen Urteil BGE 145 V 215 erfolgte Rechtsprechungsänderung («neue Sucht-Rechtsprechung») einen

Anlass bildet, um unter dem Titel einer Änderung der Rechtslage eine

Neubeurteilung vorzunehmen. Nach dem vorstehend Gesagten (E. II. 5.2 hiervor)

trifft dies bei einer Rechtsprechungsänderung nur ausnahmsweise zu. Es müssten

sich also klare, entscheidende Unterschiede zu den Konstellationen, welche z.B.

in BGE 141 V 585 und 135 V 201 beurteilt wurden, benennen lassen.

7.1

Nach langjähriger höchstrichterlicher

Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität

im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst

relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren

Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträch­tigender,

Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines

körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sind, dem Krankheitswert

zukommt. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte

demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben

wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (BGE 145 V 215

E. 4.1 S. 220 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 124 V 265 E. 3c S. 268 und BGE 99 V 28 E. 2 S. 28 f.).

Diese Rechtsprechung ging letztlich

davon aus, die süchtige versicherte Person habe ihren Zustand selbst

verschuldet. Bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte sie die schädlichen

Auswirkungen des Substanzkonsums – wenngleich möglicherweise nicht von Anfang

an, so doch jedenfalls früh und klar genug – erkennen können, und sie abwenden

bzw. der Heilung zuführen müssen. Rechtlich kommt darin eine eigentliche

Fiktion der willentlichen Vermeid- bzw. Überwindbarkeit der Sucht an sich, und

folglich auch der Überwindbarkeit der dadurch verursachten Erwerbsunfähigkeit,

zum Ausdruck. Ist der versicherten Person die Verwertung ihrer

Restarbeitsfähigkeit sozial-praktisch zumutbar, kann sie also – objektiv

betrachtet, bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit

zu verwerten – allfällige Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit ohne Weiteres

abwenden, sind diese zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant.

Die Auswirkungen der Suchterkrankung galten rechtsprechungsgemäss ungeachtet der

Schwere der konkreten Erkrankung, und selbst dann als

invalidenversicherungsrechtlich irrelevant, wenn diese etwa als «Symptom der

psychopathischen Anlage», als Folge akzentuierter Persönlichkeitszüge oder

aufgrund sonstiger Vulnerabilitätsfaktoren auftrat, die aber selber nicht die

Schwere eigenständiger psychischer Störungen erreichten (BGE 145 V 215 E. 4.2

S. 220 f., mit weiteren Hinweisen).

7.2

Mit BGE 145 V 215 hat das

Bundesgericht diese langjährige Sucht-Recht­sprechung grundlegend geändert. Das

Gericht geht nun davon aus, dass die willentliche Natur des fortgesetzten

Substanzkonsums bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms gerade nicht in jedem

Fall vorbehaltlos bejaht werden kann. So oder anders ist die abhängige Person

ihrer Erkrankung jedenfalls nicht willenlos ausgeliefert; sie muss aber

beträchtliche Ressourcen mobilisieren, um ihrem Verlangen, die Substanz immer

wieder zu konsumieren, widerstehen zu können. Es drängt sich hier keine andere

Sichtweise auf als bei anderen psychischen Störungen, wo die Arbeits- resp.

Erwerbsunfähigkeit in allen Fällen das Resultat der – einem objektiven

Massstabe folgenden – Beurteilung ist, ob die versicherte Person trotz des

ärztlich diagnostizierten Leidens einer angepassten Arbeit zumutbarerweise ganz

oder teilweise nachgehen kann (BGE 141 V 281 E. 3.7.3 S. 296).

Zusammengefasst kommt das Bundesgericht

nach vertiefter Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der Medizin zum

Schluss, dass hinreichend gewichtige Gründe bestehen, die bisherige

Rechtsprechung, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome

bzw. Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine

invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen

können, und ihre funktionellen Auswir­kungen deshalb keiner näheren Abklärung

bedürfen, fallen zu lassen. Fortan ist – gleich wie bei allen anderen

psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweis­verfahren zu

ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich

diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit

der versicherten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 7 S. 228).

8.

Es stellt sich die Frage, wie diese

Rechtsprechungsänderung innerhalb der bisher entschiedenen Konstellationen

einzuordnen ist.

8.1

Wie dargelegt, bildet eine geänderte

Gerichts- oder Verwaltungspraxis in der Regel keinen Anlass, in eine laufende,

auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleistung

einzugreifen (vgl. E. II. 5.2). Eine rechtskräftige Verfügung über eine

Dauerleistung ist nur ausnahmsweise zu Ungunsten der versicherten Person an

eine geänderte Gerichtspraxis anzupassen. Eine Ausnahme setzt zunächst voraus,

dass die neue Praxis eine allgemeine Verbreitung erfährt. Zusätzlich müssen

qualifizierende Elemente gegeben sein, welche die Nichtanwendung der neuen

Praxis auf laufende Leistungen unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit als

stossend erscheinen liessen. Ein derartiges Element liegt vor, wenn die frühere

Praxis nur noch auf einige wenige Personen Anwendung findet, so dass diese als

privilegiert (oder diskriminiert) erscheinen, sowie wenn sich die damalige

Leistungszusprechung aus der Sicht der neuen Praxis schlechterdings nicht mehr

vertreten lässt (BGE 141 V 585 E. 5.2 S. 587, BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210

f.). Die Rechtsprechung durchbricht den Grundsatz, wo­nach eine Praxisänderung

keine Änderung formell rechtskräftiger Verfügungen über eine Dauerleistung

rechtfertigt, kaum je in Bezug auf Anpassungen zu Ungunsten der Versicherten.

Zu Gunsten der Versicherten liess das Bundesgericht demgegenüber in einzelnen

Fällen eine Anpassung unter weniger strengen Voraussetzungen zu (vgl. BGE 135 V 201 E. 6.1.3 mit Hinweisen). Letztlich hat eine wertende Abwägung der

betroffenen Interessen zu erfolgen (BGE 141 V 585 E. 5.2 S. 587 f. mit weiteren

Hinweisen).

8.2.1

Das Eidg. Versicherungsgericht hat

verschiedentlich die Anpassung einer rechtskräftigen Verfügung über eine

Dauerleistung an eine zwischenzeitlich geänderte, für die betroffene Person

günstigere Gerichts- oder Verwaltungspraxis zugelassen. So hielt das Gericht in

BGE 121 V 157 E. 4c S. 162 f. fest, eine unter einer früheren Gerichtspraxis

festgelegte Erwerbsunfähigkeitsrente der Militärversicherung sei an die im Jahr

1984.

geänderte Praxis anzupassen, welche die kumulative Entschädigung von

Erwerbsunfähigkeit und Integritätsverlust zulässt. Die gegenteilige Lösung

schaffe krasse Ungleichheiten. Ebenfalls bejaht wurde die Anwendbarkeit einer

neuen Verwal­tungspraxis, welche in bestimmten Fällen einen zuvor nicht

anerkannten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entstehen liess, auf bereits

rechtskräftig entschiedene Fälle (SVR 2001 IV Nr. 4 S. 9, C 222/99 E. 4). Im

gleichen Sinne entschied das Gericht im Zusammenhang mit der zunächst

verneinten, später jedoch bejahten (BGE 119 V 171) unmittelbaren Anwendbarkeit

der internationalrechtlichen Bestimmungen über die eingeschränkte Zulässigkeit

einer Leistungskürzung wegen Selbstverschuldens (BGE 135 V 201 E. 6.1.2.1 S.

206.

mit Hinweisen auf: BGE 120 V 128 E. 4 S. 132 f., BGE 119 V 410 E. 3c S. 413

f.; SVR 1995 IV Nr. 60 S. 171 und 173, I 382/94 E. 4).

8.2.2

Neuere Grundsatzurteile befassten

sich mit der Frage, ob eine neue geänderte Praxis zur somatoformen

Schmerzstörung und zu anderen psychischen Beschwerde­bildern Anlass zu einer

Neuüberprüfung rechtskräftig beurteilter Leistungsansprüche bilde. Zunächst

verneinte das Bundesgericht die Frage, ob die mit BGE 130 V 352 geänderte (oder

präzisierte) Rechtsprechung Anlass zu einer Neubeurteilung von zuvor

rechtskräftig zugesprochenen, laufenden Renten bilde. Es hielt fest, dieses

Urteil habe die Rechtslage nicht in dem Sinne verändert, dass vorher bei

diagnostizierter an­haltender somatoformer Schmerzstörung ohne weiteres eine

Rente zugesprochen worden sei, während dies nunmehr ausgeschlossen wäre.

Frühere Rentenzusprachen erschienen daher aus der heutigen Perspektive nicht

ohne weiteres als rechtswidrig, sachfremd oder schlechterdings nicht

vertretbar. Der Gesichtspunkt der gesetzmässigen und sachlich vertretbaren

Durchführung der Versicherung verlange deshalb nicht, dass laufende Renten

angepasst würden (BGE 135 V 201 E. 7.2.1 S. 213). In BGE 141 V 585

gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, die mit BGE 141 V 281 erneut geänderte

Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Be­schwerdebildern

stelle für sich allein ebenfalls keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar.

Hierfür war wiederum entscheidend, dass sowohl die frühere als auch die neue

Rechtsprechung sowohl zur Bejahung als auch zur Verneinung des

invalidisierenden Charakters einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bzw.

eines äquivalenten Beschwerdebildes führen konnten. Die Rechtsprechungsänderung

habe nicht zu einer Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch,

sondern zur Schaffung neuer Standardindikatoren für dessen Beurteilung in einem

strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren geführt, ohne dass die Aussicht

auf eine Renten­leistung a priori gestiegen wäre. Auch in Bezug auf die

Ausweitung der Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens auf sämtliche

psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 409 und 418) gelangte das Bundesgericht zum

Schluss, diese Neuerung habe nicht generell eine Erhöhung der Erfolgsaussichten

auf Rentenleistungen der Invalidenver­sicherung zur Folge. Denn ob eine

psychische Erkrankung das funktionelle Leistungs­vermögen invalidisierend

einschränke, hänge weiterhin von zusätzlichen Voraus­setzungen ab. Erst wenn

die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und

widerspruchsfrei nachgewiesen seien, sei die Anerkennung eines

rentenbegründenden Invaliditätsgrades zulässig (Urteil des Bundesgerichts

8C_541/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5.1).

8.3

Mit BGE 145 V 215 hat das

Bundesgericht entschieden, dass fortan wie bei allen anderen psychischen

Erkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermit­teln ist, ob und

gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes

Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten

Person auswirkt. Es handelt sich um eine prinzipielle Neuausrichtung in Bezug

auf Suchter­krankungen und um eine vollständige Abkehr von der früheren

Rechtsprechung. Da erst­mals Abhängigkeitssyndrome als

invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychi­sche) Gesundheitsschäden in

Betracht fallen, unterscheidet sich diese Praxisänderung grundlegend von den

soeben erwähnten Urteilen zur Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens

bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und bei psychi­schen Erkrankungen,

mit welchen in erster Linie das Beweisverfahren neu definiert wurde, während

die Anspruchsvoraussetzungen unverändert blieben. Im Gegensatz zur geänderten

Gerichtspraxis nach BGE 130 V 352 und 141 V 281 sowie nach BGE 143 V 409

und 418 verhält es sich nicht so, dass neue Massstäbe für die Beurteilung der

invalidisierenden Wirkung eines Beschwerdebildes entwickelt wurden, welche

frühere, dem gleichen Zweck dienende Gesichtspunkte ablösten. Vielmehr wurden

reine Suchtleiden bis Mitte 2019 von vornherein als nicht

invaliditätsbegründend betrachtet, was im vorliegenden Fall zur Verneinung

eines Leistungsanspruchs durch die Verfügung vom 18. Oktober 2018 führte,

während nunmehr nachvollziehbar diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome bzw.

Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invaliden­versicherungsrechtlich

beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (BGE 145 V 215

E. 6 S. 227). Darin liegt eine vollständige Kehrtwende gegenüber der

früheren, als korrekturwürdig erkannten Praxis: Aus «Nein» wurde «Ja». Damit

wird auch die problematische Ungleichbehandlung von Versicherten, bei denen

eine reine Sucht­krankheit diagnostiziert wird, und Versicherten, deren

Suchtkrankheit auf einen krank­haften Zustand zurückgeht oder eine

verselbständigte Krankheit bewirkt hat, eliminiert (vgl. zu diesem Aspekt:

Susanne Bollinger, Der Gesundheitsschaden im Sozialver­sicherungsrecht, in:

Sachenrecht, Obligationenrecht und mehr, Liber amicorum für Jörg Schmid zum

60.

Geburtstag, Zürich 2019, 275 ff., 290 f.). Die Grundsätzlichkeit

dieser Rechtsprechungsänderung ist durchaus vergleichbar mit den vorstehend

erwähnten Beispielen, in welchen ein Neuanmeldungsgrund bejaht wurde

(E. II. 8.2.1 hiervor), etwa betreffend die (eingeschränkte)

Zulässigkeit einer Leistungskürzung wegen Selbstver­schuldens. Hier wie dort

erscheint eine Leistungsverweigerung, welche unter der früheren Praxis

erfolgte, aus heutiger Sicht als nicht mehr vertretbar. Personen, welche unter

einem primären Abhängigkeitssyndrom leiden, haben nun erstmals Aussicht auf

eine Rentenleistung. Es würde zu einer nicht hinnehmbaren Diskriminierung

führen, wenn denjenigen Versicherten, deren Leistungsgesuche unter der früheren

Praxis abge­lehnt wurden, jetzt und für alle Zukunft die Möglichkeit verwehrt bliebe,

ihren Anspruch unter der neuen Rechtsprechung überprüfen zu lassen. Dies wird

im hier zu beurtei­lenden Fall besonders deutlich: Wäre der Anspruch des 1984

geborenen Beschwer­deführers nicht im Oktober 2018, sondern zehn Monate später

beurteilt worden, hätte er, falls sich das Gutachten vom 4. Januar 2018 (vgl.

E. I. 1.4 hiervor) als beweiswertig erwiesen hätte, reelle Aussichten auf

Leistungen gehabt. Demgegenüber bliebe ihm ein solcher nun – vorbehältlich

einer anderweitigen Veränderung des anspruchsrelevanten Sachverhalts – bis zum

Erreichen des AHV-Rentenalters (gemäss heutiger Regelung im Jahr 2049)

verwehrt, wenn die Beschwerdegegnerin eine Neuüberprüfung ablehnt. Diese

offensichtlich stossende Konsequenz, welche weit einschneidender ist als in den

vorstehend (E. II. 8.2.2 hiervor) erwähnten Konstellationen, gilt es zu

vermeiden.

8.4

Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen ist die Frage, ob die mit BGE 145 V 215 erfolgte

Rechtsprechungsänderung einen Grund für eine Neuanmeldung unter dem Aspekt

einer Veränderung der Rechtslage bilde, zu bejahen.

9.

Die Neuanmeldung vom 11. September

2019.

und die angefochtene Verfügung vom 6. November 2019 ergingen erst nach

Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen zur

Neuüberprüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers sind somit erfüllt.

Die angefochtene, auf Nichteintreten lautende Verfügung vom 6. November 2019

ist daher aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit

sie auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eintrete und dessen

Leistungsanspruch materiell prüfe. Die Beschwerde ist in diesem Sinn

gutzuheissen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 9. Juli

2020.

(VSBES.2019.269)