VSBES.2019.27
Unfallversicherung / Taggeld / Rente
11. September 2019Deutsch41 min
Source so.ch
Urteil vom 11. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
Gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ Taggeld / Rente (Einspracheentscheid vom 3. Januar 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der [...] geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war in einem 100%-Pensum als Gerüstemonteur bei
der B.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert.
1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG
(Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] 1) vom 6. Juni 2017 fiel dem Beschwerdeführer
am 30. Mai 2017 eine Gerüstestange auf den Arm. Dabei erlitt er einen
distalen Bizepssehnenabriss am rechten Ellenbogen. Die Beschwerdegegnerin
erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
1.3 Zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht
legte die Beschwerdegegnerin dem Kreisarzt, C.___, Facharzt FMH für Chirurgie,
die eingeholten medizinischen Akten vor. Nach einer kreisärztlichen
Untersuchung legte C.___ seine Beurteilungen im Bericht vom 5. März 2018
(Suva-Nr. 52) dar. In der Folge beantwortete der Kreisarzt mit Stellungnahmen
vom 9. Juli 2018 (Suva-Nr. 93) sowie vom 31. Juli 2018 (Suva-Nr. 98) weitere
Fragen der Beschwerdegegnerin und beurteilte schliesslich die medizinische Aktenlage
mit Bericht vom 21. September 2018 nochmals ausführlich (Suva-Nr. 115).
Gestützt auf die besagten Einschätzungen des Kreisarztes stellte die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 31. Oktober 2018
(Suva-Nr. 134) ein. Von den somatischen Unfallfolgen sei keine wesentliche
Besserung mehr zu erwarten und zwischen den psychogen bedingten Störungen und
dem Unfallereignis bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang. Im Weiteren
hätten die im Rahmen des Fallabschlusses durchgeführten Prüfungen ergeben, dass
kein Anspruch auf eine Invalidenrente und kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
bestünden. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Suva-Nr. 132) wies
die Beschwerdegegnerin mit Einsprache-Entscheid vom 3. Januar 2019 ab (Suva-Nr.
140).
2.
2.1 Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer, vertreten durch Roger Zenari, Rechtsanwalt, am 30. Januar
2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (Suva-Nr. 142):
1.
Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2019 sowie die diesem
zugrundeliegende Verfügung vom 31. Oktober seien vollumfänglich
aufzuheben.
2.
Dem Beschwerdeführer
seien über den 31. Oktober 2018 hinaus weiterhin Taggelder nach Massgabe
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen
Heilbehandlungen zu übernehmen.
3.
Eventualiter seien
dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von
100 % sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe des noch zu
bestimmenden Integritätsschadens und Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu gewähren.
4.
Subeventualiter sei
die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholung eines
externen orthopädisch-psychiatrischen Gutachtens.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar
2019 (Akten-Seite [A.S.] 46 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung
der Beschwerde.
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 15. April 2019 (A.S. 60 ff.) an seinem Standpunkt fest.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2019 (A.S. 71) verzichtete die
Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.
2.4 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende
Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren
sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende
Steigerung der Arbeitsfähigkeit, BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet
werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber
geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo /
André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl.,
Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V
286.
E. 1b S. 289, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das
Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b
S. 289, je mit Hinweisen).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein
als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123 V 98
E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a
S. 49 mit Hinweisen). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener
Unfallfolgen deckt sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität,
sodass die Adäquanz praktisch keine Rolle spielt. Treten nach einem Unfall
hingegen psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare
Beschwerden auf, bedarf es einer besonderen Adäquanzprüfung (BGE 138 V 248
E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Ausgangslage bildet dabei der
augenfällige Geschehensablauf sowie gegebenenfalls weitere unfallbezogene
Kriterien (BGE 134 V 109 E.
2.1
S. 111 f.). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung
erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt,
so sind die durch BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese
Rechtsprechung nicht anwendbar, so gelten grundsätzlich die Adäquanzkriterien,
welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden;
sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; 134 V 109 E. 2.1 S. 111
f.; vgl. zum Ganzen auch: Urteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2, nicht
publ. in: BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25; SVR 2011 UV Nr.
10.
S. 35,8C_584/2010 E. 2).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern
beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007
E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom
20.
Juni 2012 E. 4.1 und 8C_715/2016 vom 6. März 2017
E. 4.2, je mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der
Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die
rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab
von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b
S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem
im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu
würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das
Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3.a S.
352).
3.2
Die Berichte versicherungsinterner
medizinischer Fachpersonen haben grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der
Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen
Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,
dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde
Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen)
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen in Form von Taggeldern und
Heilbehandlungen zu Recht per 31. Oktober 2018 eigestellt hat, weil von
der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der
unfallkausalen Beschwerden erwartet werden konnte. Hierbei stellt sich zum
einen die Frage, ob die dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde gelegte
kreisärztliche Beurteilung beweiskräftig ist und zum anderen, ob die anhaltenden
Beschwerden unfallkausal sind. Im Weiteren sind der Anspruch auf eine
Invalidenrente sowie jener auf eine Integritätsentschädigung umstritten.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass
der Endzustand nicht erreicht und der Fallabschluss zu früh geprüft worden sei.
Auf die beiden letzten Aktenbeurteilungen des Kreisarztes dürfe nicht
abgestellt werden und es sei vielmehr eine Rehabilitation anzuordnen und damit seien
auch weiterhin Taggelder zu entrichten. Nach einhelliger ärztlicher Meinung,
welcher sich der Kreisarzt anfänglich auch angeschlossen habe, bedürfe es zur
weiteren Therapierung eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes. Im
Weiteren sei das Schmerz- und Beschwerdebild des Beschwerdeführers auf das
Unfallereignis zurückzuführen. Dies würden insbesondere die Berichte von Dr.
med. D.___, Facharzt FMH
für Neurologie, vom
23.
Januar 2018 und Dr. med. E.___, Facharzt Anästhesiologie, vom 24. August 2018 bestätigen. Auch der Kreisarzt
sei ursprünglich von unfallkausalen Beschwerden, einer Teilarbeitsfähigkeit und
der Notwendigkeit einer arbeitsorientierten Rehabilitation ausgegangen. Dass er
zu einem späteren Zeitpunkt gestützt auf die Akten festgestellt habe, eine
Behandlung sei nicht mehr nötig, stehe in einem diametralen Widerspruch zu
seinen bisherigen Berichten sowie auch zur übrigen Aktenlage. An der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen vom
31.
Juli 2018 und vom 21. September 2018 bestünden erhebliche
Zweifel, weshalb sie nicht beweiskräftig seien. Im Rahmen seiner
Eventualbegründung beantragt der Beschwerdeführer entsprechend ein externes
orthopädisch-psychiatrisches Gutachten. Die Beschwerdegegnerin habe die
medizinische Situation in der Gesamtheit nicht fachgerecht bzw. nicht
rechtsgenüglich abgeklärt. Im Rahmen der Subeventualbegründung wird
schliesslich eine ganze Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung
verlangt. In Bezug auf die Adäquanz wird ausgeführt, dass das Unfallereignis
mindestens als mittelschwer – nicht leicht – einzustufen sei. Dem
Beschwerdeführer sei aus mehreren Metern Höhe eine rund 20 Kilogramm schwere
Stange auf den Arm gefallen. Er leide seither an Schmerzen den rechten Arm
betreffend. Sodann sei er durchgehend 100 % arbeitsunfähig gewesen, dies
auch wenn man bloss die somatischen Beschwerden berücksichtigen würde. Schliesslich
sei auch die Behandlungsdauer ungewöhnlich lang. Aus den dargelegten Gründen
sei die Adäquanz zu bejahen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in
jeglicher Tätigkeit auszugehen. Abgesehen davon habe die Beschwerdegegnerin den
Einkommensvergleich unzutreffend vorgenommen. Es könne bei der Berechnung des
Invalideneinkommens nicht auf die ermittelten DAP-Zahlen abgestellt werden. Der
Beschwerdeführer benötige zumindest am Anfang leidensbedingte Pausen, was bei
der Mehrzahl der ausgewählten DAP-Arbeitsplätzen nicht möglich sei. Dazu komme,
dass der Beschwerdeführer über keine Anlehre verfüge, was aber bei einem Teil
der ausgewählten Arbeitsplätze vorausgesetzt würde. Das Invalideneinkommen müsse
daher mit den LSE-Tabellenlöhnen und einem leidensbedingten Abzug von 25 %
ermittelt werden, was zu einem Rentenanspruch führe. Schliesslich dürfe auch im
Hinblick auf die Integritätsentschädigung nicht auf die Einschätzung des
Kreisarztes in seiner Beurteilung vom 21. September 2018 abgestellt
werden. Der Kreisarzt habe wiederholt widersprüchliche Einschätzungen
abgegeben, weshalb er auch in diesem Punkt nicht zu hören sei. Überdies habe er
selbst im Bericht vom 5. März 2018 eine verminderte Kraft im Ellenbogen
festgestellt.
5.2
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Taggelder und Heilkosten seien nicht
verfrüht eingestellt worden. Gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes habe
davon ausgegangen werden dürfen, dass keine Behandlung den unfallbedingten
Gesundheitszustand des Versicherten namhaft verbessert hätte. Gemäss
kreisärztlicher Beurteilung vom 21. September 2018 sei die präsentierte
Pathologie nicht mehr mit den Folgen des erlittenen Unfalls zu erklären. Es
bestehe vielmehr eine psychische Problematik mit mittelschwerer Depression. Es
liege keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vor, womit von einer
weiteren Behandlung per se keine namhafte Besserung erwartet werden könne. Was
die erwähnte stationäre arbeitsorientierte Rehabilitation anbelange, so sei
weder vom Kreisarzt noch von den Ärzten des F.___ jemals erwähnt worden, dass
diese zu einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes führen würde. Auch
die Beurteilung von Dr. med. E.___, wonach dringend eine multimodale
Schmerzbehandlung, am besten in Form einer stationären Rehabilitation,
angezeigt sei, ziele auf die Behandlung unfallfremder psychischer Beschwerden
ab und sei daher unbeachtlich. Im Rahmen der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden kam die
Beschwerdegegnerin ferner zum Schluss, dass von einem leichten Unfall
auszugehen sei. Folglich seien die psychischen Beschwerden nicht adäquat-kausal
und bei der Beurteilung der Versicherungsleistungen ausser Acht zu lassen. Beim
Einkommensvergleich ermittelte die Beschwerdegegnerin sodann einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2.52 %. Dabei ging sie von
einem Valideneinkommen von CHF 60'198.00 und einem Invalideneinkommen von
CHF 58'680.00 aus, wobei Letzteres anhand von fünf DAP-Profilen ermittelt
wurde (Suva-Nr. 122 f.). Schliesslich verneinte die Beschwerdegegnerin auch den
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. In der ärztlichen Beurteilung vom
21.
September 2018 habe der Kreisarzt festgestellt, dass bei
ausgezeichneter Ellenbogengelenksbeweglichkeit und guter Kraftentwicklung der
Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass erreiche.
6.
Hinsichtlich der vorliegend
umstrittenen Fragen bezüglich Zeitpunkt des Fallabschlusses, Arbeitsfähigkeit, adäquate
Kausalität, Invalideneinkommen und verbleibender Integritätsschaden sind im
Wesentlichen folgende medizinischen Akten relevant:
6.1
Im Austrittsbericht des F.___
vom 15. Juni 2017 (Suva-Nr. 15) diagnostizierte Dr. med. G.___,
Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine
distale Bizepssehnenruptur am rechten Ellenbogen. Mit Operation vom
13.
Juni 2017 sei eine Refixation der distalen Bizepssehne rechts erfolgt.
Der peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet.
6.2
Gemäss Verlaufsbericht von Dr. med.
G.___ vom 26. Oktober 2017 (Suva-Nr. 27) lag ein erfreuliches
postoperatives Ergebnis vor. Reizfreie Narbenverhältnisse, gute Beweglichkeit des
Ellenbogengelenks und subjektiv gute Kraft.
6.3
Einem weiteren Verlaufsbericht
von Dr. med. G.___ vom 13. November 2017 (Suva-Nr. 30) ist sodann zu
entnehmen, dass die Schmerzsymptomatik des Patienten diffus und von ärztlicher
Seite aus nicht mehr konklusiv zu erklären sei. Es sei fraglich, ob die
geschilderten neurologischen Beschwerden mit der Operation zusammenhingen.
Hinweise hierfür seien nicht ersichtlich. Auch die Belastungseinschränkung,
welche der Patient nach repetitivem Anheben von kleinen Gewichten empfinde, sei
fraglich.
6.4
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für
Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Januar 2018
(Suva-Nr. 45) eine Brachialgie. Die Beschwerden mit Brachialgie und
neurogenen Veränderungen im Bizeps seien verdächtig auf eine Schädigung der 6. cervicalen
Wurzel gewesen, was jedoch nicht habe belegt werden können. Damit stehe in
erster Linie eine Plexusaffektion zur Diskussion, allenfalls auch eine Zerrung
vom N musculocutaneus weiter distal im Zusammenhang mit dem Trauma. Relevante
Paresen seien trotz neurogener Veränderungen in der Muskulatur klinisch keine
vorhanden, Sensibilitätsstörungen nicht sicher nachzuweisen. Nicht ausgeschlossen
werden könne eine Überlastung als Ursache der Schmerzen. Die geschilderten
Parästhesien entsprächen dem Versorgungsbereich vom N ulnaris. Neurologisch
zeige dieser jedoch normale Messwerte.
6.5
Am 13. April 2018
diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, I.___,
(Suva-Nr. 83) eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches
Syndrom (F32.10) und einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (F45.4).
6.6
Im Bericht vom 5. März 2018
(Suva-Nr. 52) diagnostizierte der Kreisarzt, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für
Chirurgie, einen Abriss der distalen Bizepssehne rechts, einen Status nach OSG-Distorsion
Grad I rechts sowie einen chronischen Nikotinkonsum. Den Befunden ist unter
anderem zu entnehmen, dass die Kraft für die Ellenbogenflexion rechts im
Vergleich zur Gegenseite etwas vermindert erschien. In der Beurteilung
beschrieb der Kreisarzt, dass bei der klinischen Untersuchung die Narben
reizlos gewesen seien. Bei Flexion gegen Widerstand spanne sich die distale
Bizepssehne gut an und könne in Kontinuität getastet werden. Die
Muskelfunktionen des M. biceps seien intakt. Eine wesentliche Atrophie lasse
sich nicht feststellen. Die Vorderarmmuskulatur sei beidseits kräftig, die
Hand- und Fingerfunktion seitengleich. Auch die Schultergelenksbeweglichkeit
sei seitengleich und das Mitbewegen der Scapulae symmetrisch. Die vom
Versicherten noch beklagten Restbeschwerden seien am ehesten durch die länger
anhaltende Schonhaltung respektive den Nichtgebrauch des rechten Arms bedingt.
Hinweise für ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) fehlten. Es
empfehle sich die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit, vorerst mit
verminderter Belastung und allenfalls zeitlicher Beschränkung. Begleitend solle
die Physiotherapie weitergeführt werden. Die Zumutbarkeit könne wie folgt
definiert werden: Zumutbar seien mindestens leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten beidhändig bis 15 – 20
Kilogramm. Vorderhand sollten ruckartige sowie belastete Bewegungen mit dem
rechten Arm mit Gewichten über zehn Kilogramm noch vermieden werden. Nicht
zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen oder
Schlägen sowie abrupten Bewegungen auf das rechte Ellenbogengelenk. Im Rahmen
dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige
Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz
empfehle sich eine stufenweise Belastungssteigerung mit vorerst 50%iger
Arbeitsplatzpräsenz und verminderter Belastung. Hier sei eine stufenweise Steigerung
der Arbeitsplatzpräsenz um 25 % in monatlichen Abständen sinnvoll. Die
körperliche Belastung solle ebenfalls sukzessive in einem Zeitraum von maximal
drei Monaten bis zur Vollbelastung gesteigert werden. Sollte ein stufenweiser
Wiedereinstieg am Arbeitsplatz aus organisatorischen Gründen nicht möglich
sein, sei eine stationäre arbeitsorientierte Rehabilitation zu erwägen.
6.7
Dem Bericht von Dr. med. G.___,
F.___, vom 11. Mai 2018 (Suva-Nr. 79) lassen sich folgende Befunde
entnehmen: Die Schulter sei frei mobil, kräftig und ohne Schmerzen bei
Widerstandstestung. Es bestünden Druckdolenzen periscapulär medial und cranial
gewisse muskuläre Verspannungen. Die Mobilität des Ellenbogens sei frei. Die
Kraft des Ellenbogens sei M5 in jeder Ebene. Die Angaben von Druckdolenz über
der distalen Bizepssehne sei unterschiedlich, teils mit Elektrisieren bis zum
Handgelenk, teils unauffällig und zeitweilig mit deutlichem Druckempfinden
hier. Der Bizepsumfang sei im Seitenvergleich minim reduziert. Peripher intakte
Sensomotorik. Die Bildgebung mittels Sonographie der rechten Schulter zeige
unauffällige Bizeps- und Rotatorenmanschettensehnen. Die Sonographie des
rechten Ellenbogens zeige eine intakte Reinsertion der distalen Bizepssehne.
Insgesamt sei das Beschwerdebild äusserst bunt und nicht mehr im Zusammenhang
mit der Bizepssehnenruptur und -OP erklärbar. Der Vorschlag einer
arbeitsorientierten Rehabilitation werde unterstützt. Weitere Kontrolltermine
seien im F.___ nicht verabredet. Momentan werde kein möglicher Beitrag in einer
Behandlung des Beschwerdebildes gesehen.
6.8
Dr. med. J.___, Facharzt FMH für
Allgemeinmedizin, diagnostizierte im Bericht vom 14. Mai 2018 (Suva-Nr. 82)
eine Brachialgie rechts und eine depressive Episode mit Verweis auf den
orthopädischen Bericht des F.___ und den Bericht der I.___ vom 14. April
2018.
Als weitere Behandlung schlug er eine psychiatrische Therapie vor.
6.9
Gemäss Beurteilung im Bericht
von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, L.___, vom 20. Juni 2018
(Suva-Nr. 89) finde sich kein Hinweis für eine system-entzündliche
rheumatologische Erkrankung. Die Hauptproblematik sei aktuell die
Schmerzausweitung durch die Inaktivität. Weitere Kontrolltermine seien nicht
vereinbart worden.
6.10
Mit Stellungnahme vom
9.
Juli 2018 (Suva-Nr. 93) führte der Kreisarzt Dr. med. C.___ aus,
beim Versicherten sei bereits anlässlich der Kreisarztuntersuchung vom
5.
März 2018 festgehalten worden, dass diesem auch belastete Tätigkeiten
prinzipiell ganztags zumutbar seien, ihm aber aufgrund der langen Abwesenheit
vom Arbeitsplatz eine stufenweise Steigerung ermöglicht werden solle. Sollte
das am Arbeitsplatz nicht möglich sein, sei alternativ eine stationäre arbeitsorientierte
Rehabilitation vorgeschlagen worden. Falls ausschliesslich unfallfremde Gründe
für die Arbeitsunfähigkeit bestünden, könne der Fall aus unfallversicherungsmedizinischer
Sicht abgeschlossen werden. Andernfalls werde empfohlen, die Belastung unter
stationären Bedingungen im Rahmen einer arbeitsorientierten Rehabilitation zu
steigern, damit der Versicherte wieder Vertrauen in die Funktion seines Körpers
zurückgewinnen könne.
6.11
Mit Bericht vom 13. Juli
2018.
(Suva-Nr. 97) bejahte Dr. med. J.___ die Frage der
Beschwerdegegnerin, ob die aktuelle Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich auf
unfallfremde Gründe zurückzuführen sei (Suva-Nr. 95).
6.12
Auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin, ob noch Folgen oder Teilfolgen des Unfalles vom 30. März
2018.
vorlägen und ob die aktuelle Behandlung ausschliesslich krankheitsbedingt
erfolge, antwortete der Kreisarzt Dr. med. C.___ mit Stellungnahme vom
31.
Juli 2018 (Suva-Nr. 98), dass bei Zustand nach operativer Versorgung
eines distalen Bizepssehneausrisses definitionsgemäss Unfallfolgen vorlägen.
Bei erfolgreich reinserierter Sehne sei der Versicherte aber im Rahmen der
Zumutbarkeit voll arbeitsfähig. Eine Behandlung sei nicht mehr nötig.
6.13
Am 24. August 2018
diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt Anästhesiologie, M.___, (Suva-Nr. 109)
ein ausgedehntes myofaszielles Schmerzbild bei Status nach Arbeitsunfall mit
Verletzung des rechten Arms, damals mit Ausriss der Bizepssehne (ICD-10 R52.9),
und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10 F45.41). Beim Versicherten seien in Folge eines Arbeitsunfalls mit
Verletzung am rechten Arm die vormals bestehenden Schmerzbilder mittlerweile
massiv ausgeweitet. Diese Phänomene liessen sich selbstverständlich nicht durch
eine isolierte somatische Pathologie erklären, sondern seien eindeutig als
Folge einer chronischen Schmerzerkrankung zu werten. Eine ambulante Anbindung
an eine Psychiaterin bestehe. Der Versicherte brauche dringend eine multimodale
Schmerzbehandlung, am besten in Form einer stationären Rehabilitation.
6.14
Gestützt auf die medizinische
Aktenlage diagnostizierte der Kreisarzt Dr. med. C.___ am
21.
September 2018 (Suva-Nr. 115) einen Abriss der distalen Bizepssehne
rechts, bei distaler Bizepssehnen-Reinsertion am 13. Juni 2017 und aktuell
reizlosen Narbenverhältnissen; die distale Bizepssehne lasse sich bei Flexion
gegen Widerstand kräftig und in Kontinuität palpieren. Es bestünden keine
Hinweise für eine Muskelatrophie. Als weitere Diagnosen wurden (1.) ein
ausgedehntes myofaszielles Schmerzbild, (2.) eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, (3.) ein Status nach
OSG-Distorsion Grad I rechts sowie (4.) ein chronischer Nikotinkonsum genannt.
In der Beurteilung führte der Kreisarzt aus, dass mehr als ein Jahr nach
operativ versorgtem distalem Bizepssehnenabriss der Versicherte bei klinisch
ausgezeichnetem Resultat auch eine gute seitengleiche Muskelfunktion zeige.
Hinweise für einen wesentlichen Mindergebrauch des rechten Armes fänden sich
nicht. Es liege eine seitengleiche Muskeltrophik vor. Hinweise für das Vorliegen
eines CRPS fehlten. Inzwischen bestehe eine ausgeprägte Symptomausweitung mit
ausgedehntem myofasziellem Schmerzbild. Eine rheumatologische Genese habe
ausgeschlossen werden können. Die präsentierte Pathologie sei nicht mehr als
Folge des erlittenen Unfalls zu erklären. Es bestehe vielmehr eine psychische
Problematik mit mittelschwerer Depression und ausgeprägter sozialer
Problematik. Unfallbedingt lägen keine behandlungsbedürftigen Einschränkungen
mehr vor. Die aktuell vorgeschlagene Therapie würde die unfallfremden
Beschwerden (Depression, Symptomausweitung, usw.) adressieren. An der
Zumutbarkeit gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom 5. März 2018 werde
festgehalten. Bei ausgezeichneter Ellenbogengelenksbeweglichkeit und guter
Kraftentwicklung erreiche der Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges
Ausmass.
7.
Die Beschwerdegegnerin stellte
ihre Leistungen betreffend Taggeld und Heilbehandlung per 31. Oktober 2018 ein. Dabei stützte sie
ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilung des Kreisarztes, weshalb
nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.
7.1
Der Kreisarzt hält in seinem
Bericht vom 21. September 2018 (Suva-Nr. 115) zunächst fest, dass ein Jahr nach
dem operativ versorgten distalen Bizepssehnenabriss ein klinisch
ausgezeichnetes Resultat sowie eine seitengleiche Muskelfunktion vorliege. Die
Ellenbogenbeweglichkeit sei ausgezeichnet und die Kraftentwicklung gut. Die Narbenverhältnisse
seien reizlos. Die distale Bizepssehne lasse sich bei Flexion gegen Widerstand
kräftig und in Kontinuität palpieren. Es gebe keine Hinweise für eine
Muskelatrophie oder ein CRPS. Bezüglich Behandlungsbedarf stellte der Kreisarzt
im Weiteren fest, dass unfallbedingt keine behandlungsbedürftigen
Einschränkungen mehr vorlägen. Eine Therapie würde unfallfremde Beschwerden
(Depression, Symptomausweitung, usw.) adressieren.
7.1.1
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG
entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr
erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die
Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Rechtsprechungsgemäss folgt aus
dieser Bestimmung, dass dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten
Person mehr zu erwarten ist, der sogenannte «Fallabschluss» vorzunehmen ist:
Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sind einzustellen und es ist der
Anspruch der versicherten Person auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung zu prüfen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer:
a.a.O., S. 143, mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Was unter einer
namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten (im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 UVG) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Da die
soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen
Personen ausgerichtet ist, bestimmt sich dies namentlich nach Massgabe der zu
erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt
beeinträchtigt. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht, dass die durch weitere
Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende
Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).
7.1.2
1 Die Beurteilung des Kreisarztes
vom 21. September 2018 (Suva-Nr. 115) ergibt zusammen mit den kreisärztlichen Untersuchungsergebnissen
vom 5. März 2018 (Suva-Nr. 52) eine überzeugende Beweisgrundlage in Bezug auf
den Heilungsverlauf. Bereits damals berichtete der Kreisarzt von reizlosen
Narben, guter Spannung der distalen Bizepssehne bei Flexion gegen Widerstand,
seitengleichen Hand- und Fingerfunktionen, seitengleicher Schultergelenksbeweglichkeit,
intakten Muskelfunktionen des Bizepses und beidseits kräftiger Vorderarmmuskulatur.
Einzig die Kraft im rechten Ellenbogen erschien dem Kreisarzt damals im
Vergleich zur linken Seite etwas vermindert. Im Bericht vom 21. September 2018
befand er die Kraftentwicklung im rechten Ellenbogen sodann für gut. Dass sich
die im Vergleich zur linken Seite etwas verminderte Kraft im rechten Ellenbogen
innerhalb eines halben Jahres gut entwickelt hat, erscheint angesichts der
medizinischen Aktenlage plausibel. Denn auch aus den Berichten der behandelnden
Ärzte gehen das erfolgreiche Resultat der operativ reinserierten Bizepssehne
sowie die grundsätzlich einwandfreien Befunde hinsichtlich der Beweglichkeit
und der Muskelentwicklung im rechten Ellenbogen und in der rechten Schulter
hervor. Der behandelnde Orthopäde des F.___, Dr. med. G.___, berichtete etwa
von einem erfreulichen postoperativen Ergebnis, reizfreien Narben, einer guten
Beweglichkeit des Ellenbogengelenks und hielt fest, die Kraft des Ellenbogens betrage
M5 in jeder Ebene (Suva-Nr. 15, 27 und 79). Der Neurologe Dr. med. D.___
konnte klinisch keine relevanten Paresen feststellen und Sensibilitätsstörungen
nicht sicher nachweisen. Der Ellennerv (N ulnaris) zeige normale Messwerte
(Suva-Nr. 45). Der Rheumatologe Dr. med. K.___ schloss ausserdem eine
rheumatologische Erkrankung aus (Suva-Nr. 89). Insofern erweist sich die
kreisärztliche Beurteilung bezüglich des postoperativen Verlaufs, der
ausgezeichneten Ellenbogenbeweglichkeit und der guten Kraftentwicklung als schlüssig
und überzeugend.
7.1.2.2
Gestützt auf diese Ausführungen
ist es sodann ebenfalls nachvollziehbar, dass gemäss kreisärztlicher
Einschätzung von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann.
Der Umstand, dass der Kreisarzt ursprünglich eine Rehabilitation empfohlen
hatte, begründet – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keinen
Widerspruch in der kreisärztlichen Beurteilung. Wie soeben dargelegt, zeigte
die klinische Untersuchung vom 5. März 2018 bezüglich Beweglichkeit und
Muskelentwicklung des rechten Ellenbogens und der rechten Schulter
grundsätzlich einwandfreie Befunde. Dementsprechend ging der Kreisarzt davon
aus, dass die vom Versicherten beklagten Restbeschwerden durch die länger
anhaltende Schonhaltung respektive den Nichtgebrauch des rechten Arms bedingt
waren und empfahl aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz – bei
prinzipiell voller Arbeitsfähigkeit – einen stufenweisen Arbeitseinstieg resp.
alternativ eine stationäre arbeitsorientierte Rehabilitation. Nachdem dann aber
zunächst der behandelnde Orthopäde Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom
11.
Mai 2018 (Suva-Nr. 79) festgehalten hatte, das Beschwerdebild sei
insgesamt äusserst bunt und nicht mehr im Zusammenhang mit der
Bizepssehnenruptur erklärbar, beurteilte der Kreisarzt die Sachlage mit
Stellungnahme vom 9. Juli 2018 (Suva-Nr. 93) neu. Betreffend das weitere
Vorgehen hielt er fest, falls ausschliesslich unfallfremde Gründe für die
Arbeitsunfähigkeit vorlägen, könne ein Fallabschluss ohne stufenweisen Einstieg
resp. Rehabilitation erfolgen. Nachdem in der Folge noch ein weiterer
behandelnder Arzt, Dr. med. J.___, am 13. Juli 2018 festgestellt hatte
(Suva-Nr. 97), dass die Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich auf unfallfremde
Gründe zurückzuführen sei, bezog der Kreisarzt am 31. Juli 2018 deutlicher
Stellung (Suva-Nr. 98) und befand, dass eine Behandlung nicht mehr nötig sei.
An dieser Einschätzung hielt er im Rahmen seiner Beurteilung vom 21. September
2018.
(Suva-Nr. 115) fest. Die im Verlauf neu beurteilte Situation in Bezug auf
die Erforderlichkeit einer Rehabilitation erscheint nachvollziehbar. Die
Sachlage hatte sich insoweit verändert, als die behandelnden Ärzte, Dr. med. G.___
und Dr. med. J.___, das Beschwerdebild im weiteren Verlauf als nicht mehr
unfallkausal qualifizierten. Entsprechend ist es nachvollziehbar, wenn der
Kreisarzt seine Einschätzung revidierte und nicht mehr davon ausging, dass die
beklagten Restbeschwerden durch die länger anhaltende Schonhaltung bedingt
waren, sondern durch unfallfremde Gründe. Zu verneinen ist die Unfallkausalität
auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Diese besagt, dass von
organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
worden sind und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251). Solche organisch objektiv
ausgewiesenen Unfallrestfolgen liegen hier nicht mehr vor. Die beklagten
Beschwerden des Versicherten konnten gemäss Aktenlage nicht mit bildgebenden
Abklärungen bestätigt werden. Insbesondere die Sonographien gemäss Bericht von
Dr. med. G.___, Kantonsspital Olten, vom 11. Mai 2018 (Suva-Nr. 79)
zeigten unauffällige Bizeps- und Rotatorenmanschettensehnen sowie eine intakte
Reinsertion der distalen Bizepssehne. Somit handelt es sich bei der
Schmerzsymptomatik um eine organisch nicht objektiv ausgewiesene Unfallfolge im
Sinne der Rechtsprechung. Demnach überzeugt die Schlussfolgerung des
Kreisarztes, wonach die präsentierte Pathologie rechtlich nicht mehr Folge des
erlittenen Unfalls sei und vielmehr eine ausgeprägte Symptomausweitung mit
ausgedehntem myofasziellem Schmerzbild sowie eine psychische Problematik mit
mittelschwerer Depression und ausgeprägter sozialer Problematik bestünden. Wie
bereits erwähnt, waren auch die behandelnden Ärzte, Dr. med. G.___ und Dr. med.
J.___, der Ansicht, dass das Beschwerdebild nicht mehr im Zusammenhang mit der
Bizepssehnenruptur erklärbar sei (Suva-Nr. 79 und 97). Gegenteiliges wurde
ausserdem – entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers – von Dr. med. D.___
und Dr. med. N.___ nicht berichtet. In dem von Dr. med. D.___ erhobenen
MRI der Halswirbelsäule konnten die festgestellten Beschwerden mit Brachialgien
und neurogenen Veränderungen im Bizeps, welche einen Verdacht auf eine
Schädigung der 6. cervicalen Wurzel nahelegten, nicht belegt werden. Ausserdem
zeigte der Ellennerv (N ulnaris) normale Messwerte (Suva-Nr. 45). Sodann
stellte auch Dr. med. N.___ fest, dass sich die Schmerzausweitung nicht durch
eine isolierte somatische Pathologie erklären lasse, sondern eindeutig als
Folge einer chronischen Schmerzerkrankung zu werten sei. Insofern vermögen
weder der Bericht von Dr. med. D.___ noch jener von Dr. med. N.___ die These,
die fortbestehende Symptomatik sei unfallfremd, in Frage zu stellen.
7.1.3
Nach dem Gesagten erweist es sich
als schlüssig und nachvollziehbar, dass eine weitere Behandlung nur noch nicht
somatisch bedingte Beschwerden therapieren würde. Mit der Beschwerdegegnerin
und gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung des Kreisarztes ist deshalb
davon auszugehen, dass spätestens per 31. Oktober 2018 von der Fortsetzung
einer ärztlichen Behandlung der somatischen Unfallfolgen keine namhafte Besserung
des Gesundheitszustandes zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG). Der
Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistung und der Heilbehandlung ist
damit zu Recht erfolgt.
7.2
Wie soeben dargelegt, liegt für
die weiterhin persistierende Schmerzsymptomatik kein unfallbedingtes, organisch
objektiv ausgewiesenes Korrelat vor, so dass nachfolgend eine besondere Prüfung
des adäquaten Kausalzusammenhangs vorzunehmen ist. Zu prüfen sind die
besonderen Adäquanzkriterien anhand der Rechtsprechung für psychische
Fehlentwicklungen (vgl. Erwägung II. 2.3. hiervor).
7.2.1
Bei der Adäquanzprüfung ist
zunächst vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen. Das Unfallereignis ist
einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle
einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende
mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten
Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren
wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt
sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses
allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare
Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als
direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung
einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):
- besonders
dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die
Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre
erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Bei einem im engeren Sinn mittelschweren
Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013 UV
Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im Grenzbereich
zu den leichten einstufen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein (Urteil des
Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Im
gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es
in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).
7.2.2
Bezüglich der Schwere des Unfalls
vom 30. Mai 2017 ist folgendes festzuhalten: Gemäss Schadenmeldung UVG
(Suva-Nr. 1) fiel dem Beschwerdeführer eine Gerüstestange auf den Arm. In seiner
Beschwerde führt der Versicherte hingegen aus, die Stange habe 20 Kilogramme
gewogen und sei aus mehreren Metern Höhe auf seinen Arm gefallen. Es sei von
einer hohen Kraftentwicklung und damit von einem mittelschweren Unfallereignis
auszugehen. Demgegenüber stufte die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis als
leicht ein.
7.2.2.1
Einen leichten Unfall nahm das
Bundesgericht an, als ein Gerüstebauer von einem umkippenden Gerüstelement am
Kopf getroffen wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2009 vom 12. August 2009
E. 7.2). Ebenfalls als leicht qualifiziert wurde ein Ereignis, bei welchem der
Versicherte bei Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 Kilogramm schweren
Betonblock am rechten Oberarm getroffen wurde, danach aber gemäss seinen
eigenen Angaben noch in der Lage war, selber mit dem Auto von X nach Y zu
fahren, bevor er sich in ärztliche Behandlung begab (Urteil des Bundesgerichts
8C_855/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1 mit Verweis auf Urteil des ehemaligen
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) U 5/01 vom 15. Oktober 2001 E. 5).
Ein mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten bestätigte das
Bundesgericht sodann in einem Fall, in welchem dem Versicherten ein gebrochenes
Lavabo auf den Fuss fiel (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2015 vom 10. März
2016.
E. 4). Ein mittelschweres Ereignis im engeren Sinn wurde dagegen
angenommen, als eine Versicherte auf einer Bank an der Hausfassade sass, als
eine "Hollywoodschaukel", welche sich auf der darüberliegenden
Dachterrasse befand, durch eine Windböe erfasst wurde und über das Geländer auf
ihren Kopf und die Schulter fiel (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2008 vom 1.
Mai 2009 E. 4.3). Ebenfalls als mittelschwer qualifiziert wurde ein Unfall, bei
welchem einem Bauarbeiter eine Packung mit Isolationsmaterial auf den behelmten
Kopf und auf das Gesicht fiel (Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2008 vom 16. Mai
2008.
E. 8.1). Entscheidend für die Kategorisierung sind hauptsächlich die
sich beim Vorfall entwickelnden Kräfte. Ein Abgrenzungskriterium zwischen mittelschwer
im engeren Sinn und mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen kann
auch darin gesehen werden, ob ein schwerer Gegenstand den Kopf oder aber die
Extremitäten erfasst hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2015 vom
10.
März 2016 E. 4).
7.2.2.2
In Anbetracht der vorgenannten
Rechtsprechung ist das Unfallereignis allenfalls als mittelschwer im
Grenzbereich zu den leichten einzuordnen. Der ursprüngliche Unfallhergang
gemäss Schadenmeldung spricht zwar eher für einen leichten Unfall. Sofern die
heruntergefallene Gerüstestange 20 Kilogramm wog, ist jedoch von einer
Einwirkung durch einen schweren Gegenstand bzw. einer beträchtlichen
Kraftentwicklung auszugehen. Da nicht der Kopf, sondern der Oberarm vom
schweren Gegenstand getroffen wurde, ist der Unfall am ehesten mit jenem, in
welchem einem Versicherten ein gebrochenes Lavabo auf den Fuss gefallen ist, zu
vergleichen. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob der Unfall als
mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen einzustufen ist. Denn
unter den gegebenen Umständen ist jedenfalls höchstens von einem mittelschweren
Unfall im engeren Sinn auszugehen. Diesfalls kann die Adäquanz der
gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten nur bejaht werden, wenn
mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders
ausgeprägt vorliegt. Dies trifft vorliegend nicht zu, wie sich aus dem
Nachstehenden ergibt.
7.2.3
Der Unfall vom 30. Mai 2017 mag
eine gewisse Eindrücklichkeit aufzuweisen. Dieser hat sich jedoch nicht unter
besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er – objektiv
betrachtet (RKUV 2/1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc) – von besonderer
Eindrücklichkeit, zumal darauf hinzuweisen ist, dass jedem Unfallereignis eine
gewisse Eindrücklichkeit eigen ist. Der Beschwerdeführer hat auch keine
Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine Verletzungen
erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen
auszulösen. Nicht erfüllt ist im Weiteren das Kriterium der ungewöhnlich langen
Dauer der ärztlichen Behandlung. Der Beschwerdeführer musste sich nach dem
Unfall einer Operation unterziehen und war drei Tage, vom 13. bis 15. Juni
2017, stationär hospitalisiert. Bis zum Fallabschluss am 31. Oktober 2018
wurde er medikamentös und physiotherapeutisch behandelt. Zudem erfolgten
Kontrolluntersuchungen sowie ärztliche Abklärungen. Gesamthaft betrachtet lag
damit keine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die
Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von
ungewöhnlich langer Dauer vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_860/2015 vom 30.
Juni 2016 E. 4.4). Ferner ist auch das Kriterium der körperlichen
Dauerschmerzen mangels eines organisch objektivierbaren Nachweises zu verneinen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.1).
Für das Vorliegen einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert hat, liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Im
Weiteren fehlen auch besondere Gründe, welche den Heilungsverlauf schwerwiegend
beeinträchtigt hätten. Erfüllt ist dagegen das Kriterium bezüglich Grad und
Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer war
während mindestens neun Monaten, vom 30. Mai 2017 bis 5. März 2018, aus
somatischen Gründen voll arbeitsunfähig. Inzwischen ist er im Rahmen einer
Verweistätigkeit voll arbeitsfähig. Seine angestammte Tätigkeit ist ihm
indessen nicht mehr zumutbar. Demnach ist das Kriterium der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit zwar erfüllt, jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Folglich
ist insgesamt eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien
erfüllt, aber nicht in ausgeprägter Weise. Damit ist die Unfalladäquanz der
anhaltenden nicht objektivierbaren Beschwerden auf jeden Fall zu verneinen.
7.2.4
Aus dem Gesagten folgt, dass das
verbliebene, organisch nicht objektivierbare, Schmerz- und Beschwerdebild nicht
adäquat-kausal auf das Unfallereignis zurückgeführt werden kann. Die
ausgeweiteten Schmerzen des Versicherten können somit bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden.
7.3
Die Arbeitsfähigkeit des
Versicherten beurteilte der Kreisarzt dahingehend, dass im Rahmen der
Zumutbarkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Suva-Nr. 98 und 115).
Hinsichtlich der Zumutbarkeitskriterien verwies der Kreisarzt auf seinen
Bericht vom 5. März 2018 (Suva-Nr. 52). An der ursprünglichen Empfehlung
eines stufenweisen Arbeitseinstiegs mit einer vorläufigen Arbeitspräsenz von 50 %
bei einer monatlichen Steigerung um 25 % hielt er nicht fest. Dies ist
erklärbar, da der Kreisarzt ursprünglich davon ausging, die beklagten
Restbeschwerden seien durch die länger anhaltende Schonhaltung bedingt. Dass
die Restbeschwerden unfallfremd sind, erkannte er erst im weiteren Verlauf und
erachtete dementsprechend den stufenweisen Einstieg für nicht mehr nötig. Die
Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der fehlenden unfallkausalen
Einschränkungen begründet. Ferner ist es nachvollziehbar, wenn trotz nicht mehr
bestehender somatischer Einschränkungen die einst abgerissene Bizepssehne
künftig nicht mehr zu stark beansprucht werden soll. Insofern überzeugen die
festgelegten Zumutbarkeitskriterien, wonach schwere Tätigkeiten, ruckartige und
belastete Bewegungen mit Gewichten über zehn Kilogramm, starke Vibrationen oder
abrupte Bewegungen auf das rechte Ellenbogengelenk vermieden werden sollen.
7.4
Insgesamt basiert die
kreisärztliche Beurteilung auf einer allseitigen Untersuchung sowie in Kenntnis
der medizinischen Vorakten. Die Einschätzungen erscheinen insgesamt als
schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es bestehen zudem keine auch nur
geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Beurteilung.
Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Gericht daher zum Schluss, dass die
Beurteilungen des Kreisarztes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend
sind und der rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt ist. Demnach wird
auf die Abnahme weiterer Beweise, insbesondere des beantragten externen
orthopädisch-psychiatrischen Gutachtens, verzichtet.
8.
Zu
prüfen ist sodann der Einkommensvergleich:
8.1
Das Valideneinkommen hat die
Beschwerdegegnerin auf CHF 60'198.00
beziffert, was vom
Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wird.
8.2
Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens von CHF 58'680.00
zog die Beschwerdegegnerin
Arbeitsplatzprofile der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) heran. Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, die Mehrzahl der ausgewählten
DAP-Arbeitsplätze seien unzumutbar oder würden ihm mangels Anlehre nicht
offenstehen. Das Invalideneinkommen
sei mittels LSE-Tabellenlöhnen, Total aller Arbeiten, Niveau 1, und einem
leidensbedingten Abzug von 25 % zu ermitteln.
8.3
Das Bundesgericht hat in BGE 139
V 592 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach es unter bestimmten
Voraussetzungen zulässig ist, das Invalideneinkommen mithilfe von DAP-Daten zu
bestimmen, auch ohne dass die DAP-Sammlung veröffentlicht wird. Nach der
Rechtsprechung ist es zulässig, das Invalideneinkommen auf dieser Grundlage zu
bestimmen, wenn mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze benannt werden können.
Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der
gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den
Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils
verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die
Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass
die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil
entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes
im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva
verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das
rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die
Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den
erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit
hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person
bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im
Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich sie
Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in
der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im
Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva
hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu
ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die
Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die
Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs
einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E.
6.3
S. 595 f., 129 V 472 E. 4.7.2 S. 480 f.).
8.4
Gemäss kreisärztlicher
Beurteilung ist dem Beschwerdeführer eine ganztätige Verweistätigkeit zumutbar
für mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von
Gewichten beidhändig bis 15-20 Kilogramm. Vorderhand sollten ruckartige sowie
belastende Bewegungen mit dem rechten Arm mit Gewichten über zehn Kilogramm
noch vermieden werden. Nicht zumutbar sind Tätigkeiten mit Einwirkungen von
starken Vibrationen oder Schlägen sowie abrupten Bewegungen auf das rechte Ellenbogengelenk.
Zwecks Ermittlung eines hypothetischen Invalideneinkommens hat die
Beschwerdegegnerin gestützt auf das vorstehende Zumutbarkeitsprofil fünf
Arbeitsplätze herangezogen, welche insbesondere das Heben und Tragen von mehr
als zehn Kilogramm ausschliessen und weder eine Ausbildung noch einen
Führerausweis vorraussetzen. Laut ihren Ausführungen entspricht die Summe von
CHF 58'680.00 dem «Durchschnitt des Durchschnitts» der Lohnbandbreiten der fünf
ausgewählten Stellen. Das Suchresultat umfasste 129 Arbeitsplätze. Der Minimallohn
(1. Dezil) belief sich auf CHF 47'970.00, der Maximallohn (9. Dezil) auf
CHF 80'652.00, der Durchschnitt der Durchschnittslöhne auf CHF 61’885.00
(Suva-Nr. 123 S. 1). Die Auswahl der Beschwerdegegnerin genügt somit sowohl den
inhaltlichen Voraussetzungen gemäss ärztlich formuliertem Zumutbarkeitsprofil
sowie auch der von der Rechtsprechung verlangten Anzahl. Der Betrag von
CHF 58’680.00 liegt geringfügig unter dem «Durchschnitt der
Durchschnittswerte». Das Auswahlermessen der Beschwerdegegnerin ist damit nicht
zu beanstanden.
8.5
Daran vermögen auch die Rügen
des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der Einwand, wonach die ausgewählten
Arbeitsplätze die am Anfang benötigten leidensbedingten Pausen nicht
berücksichtigen würden, läuft insofern ins Leere, als ein solcher Pausenbedarf
im Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes nicht vorgesehen ist. Zudem vermag auch
die Geltendmachung der fehlenden Anlehre die Zulässigkeit der ausgewählten
Arbeitsplätze nicht in Frage zu stellen. Mit «Anlehre» ist eine in der Regel
kurz dauernde, zumutbare Einarbeitung in den neuen Arbeitsbereich gemeint (Urteil
des Bundesgerichts 8C_430/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 4.4 mit Verweis
auf Urteil des EVG U 102/00 vom 21. Oktober 2003 E. 3.3.1). Vorliegend sind
keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine kurze Einarbeitung
in eine neue Arbeitsstelle nicht zumutbar sein sollte. Daraus folgt, dass die
ausgewählten fünf DAP-Arbeitsplätze die Zumutbarkeitskriterien des Kreisarztes
erfüllen. Demnach ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Invaliditätsberechnung mit einem ermittelten Invaliditätsgrad von 2.5 % nicht
zu beanstanden.
8.6
Würde indessen – entsprechend
dem Antrag des Beschwerdeführers – auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt, wäre
ein Rentenanspruch ebenfalls zu verneinen. Gemäss den LSE-Tabellenlöhnen TA1
aus dem Jahr 2016 und dem Wirtschaftszweig «Total» im Kompetenzniveau 1 der
Spalte Männer beträgt das Monatseinkommen CHF 5'340.00 und das
Jahreseinkommen CHF 64’080.00. Nach Anpassung an die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie an die Nominallohnentwicklung
bis 2018 von 0,9 % beträgt der massgebende Jahreslohn CHF 67'404.00.
Ein leidensbedingter Abzug vom vorstehend statistisch ermittelten Invalidenlohn
ist vorliegend nicht angezeigt. Weder die Art und das Ausmass der Einschränkung
noch die Nationalität oder die Sprachschwierigkeiten rechtfertigen einen
entsprechenden Abzug. Doch selbst bei einem Abzug von 10 % würde mit einem
jährlichen Invalideneinkommen von CHF 60'663.00 keine Invalidität
begründet. Und auch basierend auf einem leidensbedingten Abzug von 15 %
betrüge das jährliche Invalideneinkommen noch CHF 57'295.00 und würde
verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 60'198.00 einen nicht
rentenbegründenden IV-Grad von 4,8 % erreichen. Ein Anspruch auf eine
Invalidenrente ist nicht gegeben.
9.
Streitig und zu prüfen ist schliesslich noch die Frage, ob
die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht
verneint hat.
9.1
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat
die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn sie durch das Unfallereignis oder eine Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3
i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer
körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV
gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während
des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn
die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Die Schätzung der Beeinträchtigung
der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, Die
Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 100
f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, die konkreten
Befunde der Unfallfolgen festzuhalten (vgl. dazu die Mitteilungen der
Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).
9.2
In seiner Beurteilung vom 21.
September 2018 (Suva-Nr. 115) kam der Kreisarzt zum Schluss, dass bei
ausgezeichneter Ellenbogengelenksbeweglichkeit und guter Kraftentwicklung der Integritätsschaden
kein entschädigungspflichtiges Ausmass erreiche. Wie bereits in Erwägung II.7.1.2.1
ausgeführt, steht diese Einschätzung nicht in einem inneren Widerspruch zum
Bericht vom 5. März 2018 und ist beweiskräftig. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Integritätsentschädigung verneint hat.
10.
Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung
zugesprochen. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz
abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger