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Entscheid

VSBES.2019.27

Unfallversicherung / Taggeld / Rente

11. September 2019Deutsch41 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der [...] geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war in einem 100%-Pensum als Gerüstemonteur bei

der B.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und

Berufskrankheiten versichert.

1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG

(Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] 1) vom 6. Juni 2017 fiel dem Beschwerdeführer

am 30. Mai 2017 eine Gerüstestange auf den Arm. Dabei erlitt er einen

distalen Bizepssehnenabriss am rechten Ellenbogen. Die Beschwerdegegnerin

erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

1.3 Zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht

legte die Beschwerdegegnerin dem Kreisarzt, C.___, Facharzt FMH für Chirurgie,

die eingeholten medizinischen Akten vor. Nach einer kreisärztlichen

Untersuchung legte C.___ seine Beurteilungen im Bericht vom 5. März 2018

(Suva-Nr. 52) dar. In der Folge beantwortete der Kreisarzt mit Stellungnahmen

vom 9. Juli 2018 (Suva-Nr. 93) sowie vom 31. Juli 2018 (Suva-Nr. 98) weitere

Fragen der Beschwerdegegnerin und beurteilte schliesslich die medizinische Aktenlage

mit Bericht vom 21. September 2018 nochmals ausführlich (Suva-Nr. 115).

Gestützt auf die besagten Einschätzungen des Kreisarztes stellte die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 31. Oktober 2018

(Suva-Nr. 134) ein. Von den somatischen Unfallfolgen sei keine wesentliche

Besserung mehr zu erwarten und zwischen den psychogen bedingten Störungen und

dem Unfallereignis bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang. Im Weiteren

hätten die im Rahmen des Fallabschlusses durchgeführten Prüfungen ergeben, dass

kein Anspruch auf eine Invalidenrente und kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung

bestünden. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Suva-Nr. 132) wies

die Beschwerdegegnerin mit Einsprache-Entscheid vom 3. Januar 2019 ab (Suva-Nr.

140).

2.

2.1 Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer, vertreten durch Roger Zenari, Rechtsanwalt, am 30. Januar

2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (Suva-Nr. 142):

1.

Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2019 sowie die diesem

zugrundeliegende Verfügung vom 31. Oktober seien vollumfänglich

aufzuheben.

2.

Dem Beschwerdeführer

seien über den 31. Oktober 2018 hinaus weiterhin Taggelder nach Massgabe

einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen

Heilbehandlungen zu übernehmen.

3.

Eventualiter seien

dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von

100 % sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe des noch zu

bestimmenden Integritätsschadens und Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu gewähren.

4.

Subeventualiter sei

die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholung eines

externen orthopädisch-psychiatrischen Gutachtens.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar

2019 (Akten-Seite [A.S.] 46 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung

der Beschwerde.

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 15. April 2019 (A.S. 60 ff.) an seinem Standpunkt fest.

Mit Schreiben vom 1. Mai 2019 (A.S. 71) verzichtete die

Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

2.4 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende

Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren

sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende

Steigerung der Arbeitsfähigkeit, BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet

werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber

geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo /

André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl.,

Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V

286.

E. 1b S. 289, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das

Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b

S. 289, je mit Hinweisen).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung

an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen

herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein

als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123 V 98

E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a

S. 49 mit Hinweisen). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener

Unfallfolgen deckt sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität,

sodass die Adäquanz praktisch keine Rolle spielt. Treten nach einem Unfall

hingegen psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare

Beschwerden auf, bedarf es einer besonderen Adäquanzprüfung (BGE 138 V 248

E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Ausgangslage bildet dabei der

augenfällige Geschehensablauf sowie gegebenenfalls weitere unfallbezogene

Kriterien (BGE 134 V 109 E.

2.1

S. 111 f.). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung

erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt,

so sind die durch BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese

Rechtsprechung nicht anwendbar, so gelten grundsätzlich die Adäquanzkriterien,

welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden;

sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; 134 V 109 E. 2.1 S. 111

f.; vgl. zum Ganzen auch: Urteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2, nicht

publ. in: BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25; SVR 2011 UV Nr.

10.

S. 35,8C_584/2010 E. 2).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern

beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007

E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom

20.

Juni 2012 E. 4.1 und 8C_715/2016 vom 6. März 2017

E. 4.2, je mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der

Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes

wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die

rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab

von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b

S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem

im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu

würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das

Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere

darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der

Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3.a S.

352).

3.2

Die Berichte versicherungsinterner

medizinischer Fachpersonen haben grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der

Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen

Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,

dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum

Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde

Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen)

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen in Form von Taggeldern und

Heilbehandlungen zu Recht per 31. Oktober 2018 eigestellt hat, weil von

der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der

unfallkausalen Beschwerden erwartet werden konnte. Hierbei stellt sich zum

einen die Frage, ob die dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde gelegte

kreisärztliche Beurteilung beweiskräftig ist und zum anderen, ob die anhaltenden

Beschwerden unfallkausal sind. Im Weiteren sind der Anspruch auf eine

Invalidenrente sowie jener auf eine Integritätsentschädigung umstritten.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass

der Endzustand nicht erreicht und der Fallabschluss zu früh geprüft worden sei.

Auf die beiden letzten Aktenbeurteilungen des Kreisarztes dürfe nicht

abgestellt werden und es sei vielmehr eine Rehabilitation anzuordnen und damit seien

auch weiterhin Taggelder zu entrichten. Nach einhelliger ärztlicher Meinung,

welcher sich der Kreisarzt anfänglich auch angeschlossen habe, bedürfe es zur

weiteren Therapierung eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes. Im

Weiteren sei das Schmerz- und Beschwerdebild des Beschwerdeführers auf das

Unfallereignis zurückzuführen. Dies würden insbesondere die Berichte von Dr.

med. D.___, Facharzt FMH

für Neurologie, vom

23.

Januar 2018 und Dr. med. E.___, Facharzt Anästhesiologie, vom 24. August 2018 bestätigen. Auch der Kreisarzt

sei ursprünglich von unfallkausalen Beschwerden, einer Teilarbeitsfähigkeit und

der Notwendigkeit einer arbeitsorientierten Rehabilitation ausgegangen. Dass er

zu einem späteren Zeitpunkt gestützt auf die Akten festgestellt habe, eine

Behandlung sei nicht mehr nötig, stehe in einem diametralen Widerspruch zu

seinen bisherigen Berichten sowie auch zur übrigen Aktenlage. An der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen vom

31.

Juli 2018 und vom 21. September 2018 bestünden erhebliche

Zweifel, weshalb sie nicht beweiskräftig seien. Im Rahmen seiner

Eventualbegründung beantragt der Beschwerdeführer entsprechend ein externes

orthopädisch-psychiatrisches Gutachten. Die Beschwerdegegnerin habe die

medizinische Situation in der Gesamtheit nicht fachgerecht bzw. nicht

rechtsgenüglich abgeklärt. Im Rahmen der Subeventualbegründung wird

schliesslich eine ganze Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung

verlangt. In Bezug auf die Adäquanz wird ausgeführt, dass das Unfallereignis

mindestens als mittelschwer – nicht leicht – einzustufen sei. Dem

Beschwerdeführer sei aus mehreren Metern Höhe eine rund 20 Kilogramm schwere

Stange auf den Arm gefallen. Er leide seither an Schmerzen den rechten Arm

betreffend. Sodann sei er durchgehend 100 % arbeitsunfähig gewesen, dies

auch wenn man bloss die somatischen Beschwerden berücksichtigen würde. Schliesslich

sei auch die Behandlungsdauer ungewöhnlich lang. Aus den dargelegten Gründen

sei die Adäquanz zu bejahen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in

jeglicher Tätigkeit auszugehen. Abgesehen davon habe die Beschwerdegegnerin den

Einkommensvergleich unzutreffend vorgenommen. Es könne bei der Berechnung des

Invalideneinkommens nicht auf die ermittelten DAP-Zahlen abgestellt werden. Der

Beschwerdeführer benötige zumindest am Anfang leidensbedingte Pausen, was bei

der Mehrzahl der ausgewählten DAP-Arbeitsplätzen nicht möglich sei. Dazu komme,

dass der Beschwerdeführer über keine Anlehre verfüge, was aber bei einem Teil

der ausgewählten Arbeitsplätze vorausgesetzt würde. Das Invalideneinkommen müsse

daher mit den LSE-Tabellenlöhnen und einem leidensbedingten Abzug von 25 %

ermittelt werden, was zu einem Rentenanspruch führe. Schliesslich dürfe auch im

Hinblick auf die Integritätsentschädigung nicht auf die Einschätzung des

Kreisarztes in seiner Beurteilung vom 21. September 2018 abgestellt

werden. Der Kreisarzt habe wiederholt widersprüchliche Einschätzungen

abgegeben, weshalb er auch in diesem Punkt nicht zu hören sei. Überdies habe er

selbst im Bericht vom 5. März 2018 eine verminderte Kraft im Ellenbogen

festgestellt.

5.2

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Taggelder und Heilkosten seien nicht

verfrüht eingestellt worden. Gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes habe

davon ausgegangen werden dürfen, dass keine Behandlung den unfallbedingten

Gesundheitszustand des Versicherten namhaft verbessert hätte. Gemäss

kreisärztlicher Beurteilung vom 21. September 2018 sei die präsentierte

Pathologie nicht mehr mit den Folgen des erlittenen Unfalls zu erklären. Es

bestehe vielmehr eine psychische Problematik mit mittelschwerer Depression. Es

liege keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vor, womit von einer

weiteren Behandlung per se keine namhafte Besserung erwartet werden könne. Was

die erwähnte stationäre arbeitsorientierte Rehabilitation anbelange, so sei

weder vom Kreisarzt noch von den Ärzten des F.___ jemals erwähnt worden, dass

diese zu einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes führen würde. Auch

die Beurteilung von Dr. med. E.___, wonach dringend eine multimodale

Schmerzbehandlung, am besten in Form einer stationären Rehabilitation,

angezeigt sei, ziele auf die Behandlung unfallfremder psychischer Beschwerden

ab und sei daher unbeachtlich. Im Rahmen der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs

zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden kam die

Beschwerdegegnerin ferner zum Schluss, dass von einem leichten Unfall

auszugehen sei. Folglich seien die psychischen Beschwerden nicht adäquat-kausal

und bei der Beurteilung der Versicherungsleistungen ausser Acht zu lassen. Beim

Einkommensvergleich ermittelte die Beschwerdegegnerin sodann einen

rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2.52 %. Dabei ging sie von

einem Valideneinkommen von CHF 60'198.00 und einem Invalideneinkommen von

CHF 58'680.00 aus, wobei Letzteres anhand von fünf DAP-Profilen ermittelt

wurde (Suva-Nr. 122 f.). Schliesslich verneinte die Beschwerdegegnerin auch den

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. In der ärztlichen Beurteilung vom

21.

September 2018 habe der Kreisarzt festgestellt, dass bei

ausgezeichneter Ellenbogengelenksbeweglichkeit und guter Kraftentwicklung der

Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass erreiche.

6.

Hinsichtlich der vorliegend

umstrittenen Fragen bezüglich Zeitpunkt des Fallabschlusses, Arbeitsfähigkeit, adäquate

Kausalität, Invalideneinkommen und verbleibender Integritätsschaden sind im

Wesentlichen folgende medizinischen Akten relevant:

6.1

Im Austrittsbericht des F.___

vom 15. Juni 2017 (Suva-Nr. 15) diagnostizierte Dr. med. G.___,

Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine

distale Bizepssehnenruptur am rechten Ellenbogen. Mit Operation vom

13.

Juni 2017 sei eine Refixation der distalen Bizepssehne rechts erfolgt.

Der peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet.

6.2

Gemäss Verlaufsbericht von Dr. med.

G.___ vom 26. Oktober 2017 (Suva-Nr. 27) lag ein erfreuliches

postoperatives Ergebnis vor. Reizfreie Narbenverhältnisse, gute Beweglichkeit des

Ellenbogengelenks und subjektiv gute Kraft.

6.3

Einem weiteren Verlaufsbericht

von Dr. med. G.___ vom 13. November 2017 (Suva-Nr. 30) ist sodann zu

entnehmen, dass die Schmerzsymptomatik des Patienten diffus und von ärztlicher

Seite aus nicht mehr konklusiv zu erklären sei. Es sei fraglich, ob die

geschilderten neurologischen Beschwerden mit der Operation zusammenhingen.

Hinweise hierfür seien nicht ersichtlich. Auch die Belastungseinschränkung,

welche der Patient nach repetitivem Anheben von kleinen Gewichten empfinde, sei

fraglich.

6.4

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für

Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Januar 2018

(Suva-Nr. 45) eine Brachialgie. Die Beschwerden mit Brachialgie und

neurogenen Veränderungen im Bizeps seien verdächtig auf eine Schädigung der 6. cervicalen

Wurzel gewesen, was jedoch nicht habe belegt werden können. Damit stehe in

erster Linie eine Plexusaffektion zur Diskussion, allenfalls auch eine Zerrung

vom N musculocutaneus weiter distal im Zusammenhang mit dem Trauma. Relevante

Paresen seien trotz neurogener Veränderungen in der Muskulatur klinisch keine

vorhanden, Sensibilitätsstörungen nicht sicher nachzuweisen. Nicht ausgeschlossen

werden könne eine Überlastung als Ursache der Schmerzen. Die geschilderten

Parästhesien entsprächen dem Versorgungsbereich vom N ulnaris. Neurologisch

zeige dieser jedoch normale Messwerte.

6.5

Am 13. April 2018

diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, I.___,

(Suva-Nr. 83) eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches

Syndrom (F32.10) und einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (F45.4).

6.6

Im Bericht vom 5. März 2018

(Suva-Nr. 52) diagnostizierte der Kreisarzt, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für

Chirurgie, einen Abriss der distalen Bizepssehne rechts, einen Status nach OSG-Distorsion

Grad I rechts sowie einen chronischen Nikotinkonsum. Den Befunden ist unter

anderem zu entnehmen, dass die Kraft für die Ellenbogenflexion rechts im

Vergleich zur Gegenseite etwas vermindert erschien. In der Beurteilung

beschrieb der Kreisarzt, dass bei der klinischen Untersuchung die Narben

reizlos gewesen seien. Bei Flexion gegen Widerstand spanne sich die distale

Bizepssehne gut an und könne in Kontinuität getastet werden. Die

Muskelfunktionen des M. biceps seien intakt. Eine wesentliche Atrophie lasse

sich nicht feststellen. Die Vorderarmmuskulatur sei beidseits kräftig, die

Hand- und Fingerfunktion seitengleich. Auch die Schultergelenksbeweglichkeit

sei seitengleich und das Mitbewegen der Scapulae symmetrisch. Die vom

Versicherten noch beklagten Restbeschwerden seien am ehesten durch die länger

anhaltende Schonhaltung respektive den Nichtgebrauch des rechten Arms bedingt.

Hinweise für ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) fehlten. Es

empfehle sich die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit, vorerst mit

verminderter Belastung und allenfalls zeitlicher Beschränkung. Begleitend solle

die Physiotherapie weitergeführt werden. Die Zumutbarkeit könne wie folgt

definiert werden: Zumutbar seien mindestens leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten beidhändig bis 15 – 20

Kilogramm. Vorderhand sollten ruckartige sowie belastete Bewegungen mit dem

rechten Arm mit Gewichten über zehn Kilogramm noch vermieden werden. Nicht

zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen oder

Schlägen sowie abrupten Bewegungen auf das rechte Ellenbogengelenk. Im Rahmen

dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige

Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz

empfehle sich eine stufenweise Belastungssteigerung mit vorerst 50%iger

Arbeitsplatzpräsenz und verminderter Belastung. Hier sei eine stufenweise Steigerung

der Arbeitsplatzpräsenz um 25 % in monatlichen Abständen sinnvoll. Die

körperliche Belastung solle ebenfalls sukzessive in einem Zeitraum von maximal

drei Monaten bis zur Vollbelastung gesteigert werden. Sollte ein stufenweiser

Wiedereinstieg am Arbeitsplatz aus organisatorischen Gründen nicht möglich

sein, sei eine stationäre arbeitsorientierte Rehabilitation zu erwägen.

6.7

Dem Bericht von Dr. med. G.___,

F.___, vom 11. Mai 2018 (Suva-Nr. 79) lassen sich folgende Befunde

entnehmen: Die Schulter sei frei mobil, kräftig und ohne Schmerzen bei

Widerstandstestung. Es bestünden Druckdolenzen periscapulär medial und cranial

gewisse muskuläre Verspannungen. Die Mobilität des Ellenbogens sei frei. Die

Kraft des Ellenbogens sei M5 in jeder Ebene. Die Angaben von Druckdolenz über

der distalen Bizepssehne sei unterschiedlich, teils mit Elektrisieren bis zum

Handgelenk, teils unauffällig und zeitweilig mit deutlichem Druckempfinden

hier. Der Bizepsumfang sei im Seitenvergleich minim reduziert. Peripher intakte

Sensomotorik. Die Bildgebung mittels Sonographie der rechten Schulter zeige

unauffällige Bizeps- und Rotatorenmanschettensehnen. Die Sonographie des

rechten Ellenbogens zeige eine intakte Reinsertion der distalen Bizepssehne.

Insgesamt sei das Beschwerdebild äusserst bunt und nicht mehr im Zusammenhang

mit der Bizepssehnenruptur und -OP erklärbar. Der Vorschlag einer

arbeitsorientierten Rehabilitation werde unterstützt. Weitere Kontrolltermine

seien im F.___ nicht verabredet. Momentan werde kein möglicher Beitrag in einer

Behandlung des Beschwerdebildes gesehen.

6.8

Dr. med. J.___, Facharzt FMH für

Allgemeinmedizin, diagnostizierte im Bericht vom 14. Mai 2018 (Suva-Nr. 82)

eine Brachialgie rechts und eine depressive Episode mit Verweis auf den

orthopädischen Bericht des F.___ und den Bericht der I.___ vom 14. April

2018.

Als weitere Behandlung schlug er eine psychiatrische Therapie vor.

6.9

Gemäss Beurteilung im Bericht

von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für

Physikalische Medizin und Rehabilitation, L.___, vom 20. Juni 2018

(Suva-Nr. 89) finde sich kein Hinweis für eine system-entzündliche

rheumatologische Erkrankung. Die Hauptproblematik sei aktuell die

Schmerzausweitung durch die Inaktivität. Weitere Kontrolltermine seien nicht

vereinbart worden.

6.10

Mit Stellungnahme vom

9.

Juli 2018 (Suva-Nr. 93) führte der Kreisarzt Dr. med. C.___ aus,

beim Versicherten sei bereits anlässlich der Kreisarztuntersuchung vom

5.

März 2018 festgehalten worden, dass diesem auch belastete Tätigkeiten

prinzipiell ganztags zumutbar seien, ihm aber aufgrund der langen Abwesenheit

vom Arbeitsplatz eine stufenweise Steigerung ermöglicht werden solle. Sollte

das am Arbeitsplatz nicht möglich sein, sei alternativ eine stationäre arbeitsorientierte

Rehabilitation vorgeschlagen worden. Falls ausschliesslich unfallfremde Gründe

für die Arbeitsunfähigkeit bestünden, könne der Fall aus unfallversicherungsmedizinischer

Sicht abgeschlossen werden. Andernfalls werde empfohlen, die Belastung unter

stationären Bedingungen im Rahmen einer arbeitsorientierten Rehabilitation zu

steigern, damit der Versicherte wieder Vertrauen in die Funktion seines Körpers

zurückgewinnen könne.

6.11

Mit Bericht vom 13. Juli

2018.

(Suva-Nr. 97) bejahte Dr. med. J.___ die Frage der

Beschwerdegegnerin, ob die aktuelle Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich auf

unfallfremde Gründe zurückzuführen sei (Suva-Nr. 95).

6.12

Auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin, ob noch Folgen oder Teilfolgen des Unfalles vom 30. März

2018.

vorlägen und ob die aktuelle Behandlung ausschliesslich krankheitsbedingt

erfolge, antwortete der Kreisarzt Dr. med. C.___ mit Stellungnahme vom

31.

Juli 2018 (Suva-Nr. 98), dass bei Zustand nach operativer Versorgung

eines distalen Bizepssehneausrisses definitionsgemäss Unfallfolgen vorlägen.

Bei erfolgreich reinserierter Sehne sei der Versicherte aber im Rahmen der

Zumutbarkeit voll arbeitsfähig. Eine Behandlung sei nicht mehr nötig.

6.13

Am 24. August 2018

diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt Anästhesiologie, M.___, (Suva-Nr. 109)

ein ausgedehntes myofaszielles Schmerzbild bei Status nach Arbeitsunfall mit

Verletzung des rechten Arms, damals mit Ausriss der Bizepssehne (ICD-10 R52.9),

und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(ICD-10 F45.41). Beim Versicherten seien in Folge eines Arbeitsunfalls mit

Verletzung am rechten Arm die vormals bestehenden Schmerzbilder mittlerweile

massiv ausgeweitet. Diese Phänomene liessen sich selbstverständlich nicht durch

eine isolierte somatische Pathologie erklären, sondern seien eindeutig als

Folge einer chronischen Schmerzerkrankung zu werten. Eine ambulante Anbindung

an eine Psychiaterin bestehe. Der Versicherte brauche dringend eine multimodale

Schmerzbehandlung, am besten in Form einer stationären Rehabilitation.

6.14

Gestützt auf die medizinische

Aktenlage diagnostizierte der Kreisarzt Dr. med. C.___ am

21.

September 2018 (Suva-Nr. 115) einen Abriss der distalen Bizepssehne

rechts, bei distaler Bizepssehnen-Reinsertion am 13. Juni 2017 und aktuell

reizlosen Narbenverhältnissen; die distale Bizepssehne lasse sich bei Flexion

gegen Widerstand kräftig und in Kontinuität palpieren. Es bestünden keine

Hinweise für eine Muskelatrophie. Als weitere Diagnosen wurden (1.) ein

ausgedehntes myofaszielles Schmerzbild, (2.) eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, (3.) ein Status nach

OSG-Distorsion Grad I rechts sowie (4.) ein chronischer Nikotinkonsum genannt.

In der Beurteilung führte der Kreisarzt aus, dass mehr als ein Jahr nach

operativ versorgtem distalem Bizepssehnenabriss der Versicherte bei klinisch

ausgezeichnetem Resultat auch eine gute seitengleiche Muskelfunktion zeige.

Hinweise für einen wesentlichen Mindergebrauch des rechten Armes fänden sich

nicht. Es liege eine seitengleiche Muskeltrophik vor. Hinweise für das Vorliegen

eines CRPS fehlten. Inzwischen bestehe eine ausgeprägte Symptomausweitung mit

ausgedehntem myofasziellem Schmerzbild. Eine rheumatologische Genese habe

ausgeschlossen werden können. Die präsentierte Pathologie sei nicht mehr als

Folge des erlittenen Unfalls zu erklären. Es bestehe vielmehr eine psychische

Problematik mit mittelschwerer Depression und ausgeprägter sozialer

Problematik. Unfallbedingt lägen keine behandlungsbedürftigen Einschränkungen

mehr vor. Die aktuell vorgeschlagene Therapie würde die unfallfremden

Beschwerden (Depression, Symptomausweitung, usw.) adressieren. An der

Zumutbarkeit gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom 5. März 2018 werde

festgehalten. Bei ausgezeichneter Ellenbogengelenksbeweglichkeit und guter

Kraftentwicklung erreiche der Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges

Ausmass.

7.

Die Beschwerdegegnerin stellte

ihre Leistungen betreffend Taggeld und Heilbehandlung per 31. Oktober 2018 ein. Dabei stützte sie

ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilung des Kreisarztes, weshalb

nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

7.1

Der Kreisarzt hält in seinem

Bericht vom 21. September 2018 (Suva-Nr. 115) zunächst fest, dass ein Jahr nach

dem operativ versorgten distalen Bizepssehnenabriss ein klinisch

ausgezeichnetes Resultat sowie eine seitengleiche Muskelfunktion vorliege. Die

Ellenbogenbeweglichkeit sei ausgezeichnet und die Kraftentwicklung gut. Die Narbenverhältnisse

seien reizlos. Die distale Bizepssehne lasse sich bei Flexion gegen Widerstand

kräftig und in Kontinuität palpieren. Es gebe keine Hinweise für eine

Muskelatrophie oder ein CRPS. Bezüglich Behandlungsbedarf stellte der Kreisarzt

im Weiteren fest, dass unfallbedingt keine behandlungsbedürftigen

Einschränkungen mehr vorlägen. Eine Therapie würde unfallfremde Beschwerden

(Depression, Symptomausweitung, usw.) adressieren.

7.1.1

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG

entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr

erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die

Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Rechtsprechungsgemäss folgt aus

dieser Bestimmung, dass dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten

Person mehr zu erwarten ist, der sogenannte «Fallabschluss» vorzunehmen ist:

Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sind einzustellen und es ist der

Anspruch der versicherten Person auf Invalidenrente und

Integritätsentschädigung zu prüfen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer:

a.a.O., S. 143, mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Was unter einer

namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten (im Sinne von

Art. 19 Abs. 1 UVG) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Da die

soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen

Personen ausgerichtet ist, bestimmt sich dies namentlich nach Massgabe der zu

erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt

beeinträchtigt. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht, dass die durch weitere

Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende

Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).

7.1.2

1 Die Beurteilung des Kreisarztes

vom 21. September 2018 (Suva-Nr. 115) ergibt zusammen mit den kreisärztlichen Untersuchungsergebnissen

vom 5. März 2018 (Suva-Nr. 52) eine überzeugende Beweisgrundlage in Bezug auf

den Heilungsverlauf. Bereits damals berichtete der Kreisarzt von reizlosen

Narben, guter Spannung der distalen Bizepssehne bei Flexion gegen Widerstand,

seitengleichen Hand- und Fingerfunktionen, seitengleicher Schultergelenksbeweglichkeit,

intakten Muskelfunktionen des Bizepses und beidseits kräftiger Vorderarmmuskulatur.

Einzig die Kraft im rechten Ellenbogen erschien dem Kreisarzt damals im

Vergleich zur linken Seite etwas vermindert. Im Bericht vom 21. September 2018

befand er die Kraftentwicklung im rechten Ellenbogen sodann für gut. Dass sich

die im Vergleich zur linken Seite etwas verminderte Kraft im rechten Ellenbogen

innerhalb eines halben Jahres gut entwickelt hat, erscheint angesichts der

medizinischen Aktenlage plausibel. Denn auch aus den Berichten der behandelnden

Ärzte gehen das erfolgreiche Resultat der operativ reinserierten Bizepssehne

sowie die grundsätzlich einwandfreien Befunde hinsichtlich der Beweglichkeit

und der Muskelentwicklung im rechten Ellenbogen und in der rechten Schulter

hervor. Der behandelnde Orthopäde des F.___, Dr. med. G.___, berichtete etwa

von einem erfreulichen postoperativen Ergebnis, reizfreien Narben, einer guten

Beweglichkeit des Ellenbogengelenks und hielt fest, die Kraft des Ellenbogens betrage

M5 in jeder Ebene (Suva-Nr. 15, 27 und 79). Der Neurologe Dr. med. D.___

konnte klinisch keine relevanten Paresen feststellen und Sensibilitätsstörungen

nicht sicher nachweisen. Der Ellennerv (N ulnaris) zeige normale Messwerte

(Suva-Nr. 45). Der Rheumatologe Dr. med. K.___ schloss ausserdem eine

rheumatologische Erkrankung aus (Suva-Nr. 89). Insofern erweist sich die

kreisärztliche Beurteilung bezüglich des postoperativen Verlaufs, der

ausgezeichneten Ellenbogenbeweglichkeit und der guten Kraftentwicklung als schlüssig

und überzeugend.

7.1.2.2

Gestützt auf diese Ausführungen

ist es sodann ebenfalls nachvollziehbar, dass gemäss kreisärztlicher

Einschätzung von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann.

Der Umstand, dass der Kreisarzt ursprünglich eine Rehabilitation empfohlen

hatte, begründet – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keinen

Widerspruch in der kreisärztlichen Beurteilung. Wie soeben dargelegt, zeigte

die klinische Untersuchung vom 5. März 2018 bezüglich Beweglichkeit und

Muskelentwicklung des rechten Ellenbogens und der rechten Schulter

grundsätzlich einwandfreie Befunde. Dementsprechend ging der Kreisarzt davon

aus, dass die vom Versicherten beklagten Restbeschwerden durch die länger

anhaltende Schonhaltung respektive den Nichtgebrauch des rechten Arms bedingt

waren und empfahl aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz – bei

prinzipiell voller Arbeitsfähigkeit – einen stufenweisen Arbeitseinstieg resp.

alternativ eine stationäre arbeitsorientierte Rehabilitation. Nachdem dann aber

zunächst der behandelnde Orthopäde Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom

11.

Mai 2018 (Suva-Nr. 79) festgehalten hatte, das Beschwerdebild sei

insgesamt äusserst bunt und nicht mehr im Zusammenhang mit der

Bizepssehnenruptur erklärbar, beurteilte der Kreisarzt die Sachlage mit

Stellungnahme vom 9. Juli 2018 (Suva-Nr. 93) neu. Betreffend das weitere

Vorgehen hielt er fest, falls ausschliesslich unfallfremde Gründe für die

Arbeitsunfähigkeit vorlägen, könne ein Fallabschluss ohne stufenweisen Einstieg

resp. Rehabilitation erfolgen. Nachdem in der Folge noch ein weiterer

behandelnder Arzt, Dr. med. J.___, am 13. Juli 2018 festgestellt hatte

(Suva-Nr. 97), dass die Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich auf unfallfremde

Gründe zurückzuführen sei, bezog der Kreisarzt am 31. Juli 2018 deutlicher

Stellung (Suva-Nr. 98) und befand, dass eine Behandlung nicht mehr nötig sei.

An dieser Einschätzung hielt er im Rahmen seiner Beurteilung vom 21. September

2018.

(Suva-Nr. 115) fest. Die im Verlauf neu beurteilte Situation in Bezug auf

die Erforderlichkeit einer Rehabilitation erscheint nachvollziehbar. Die

Sachlage hatte sich insoweit verändert, als die behandelnden Ärzte, Dr. med. G.___

und Dr. med. J.___, das Beschwerdebild im weiteren Verlauf als nicht mehr

unfallkausal qualifizierten. Entsprechend ist es nachvollziehbar, wenn der

Kreisarzt seine Einschätzung revidierte und nicht mehr davon ausging, dass die

beklagten Restbeschwerden durch die länger anhaltende Schonhaltung bedingt

waren, sondern durch unfallfremde Gründe. Zu verneinen ist die Unfallkausalität

auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Diese besagt, dass von

organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann,

wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt

worden sind und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich

anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251). Solche organisch objektiv

ausgewiesenen Unfallrestfolgen liegen hier nicht mehr vor. Die beklagten

Beschwerden des Versicherten konnten gemäss Aktenlage nicht mit bildgebenden

Abklärungen bestätigt werden. Insbesondere die Sonographien gemäss Bericht von

Dr. med. G.___, Kantonsspital Olten, vom 11. Mai 2018 (Suva-Nr. 79)

zeigten unauffällige Bizeps- und Rotatorenmanschettensehnen sowie eine intakte

Reinsertion der distalen Bizepssehne. Somit handelt es sich bei der

Schmerzsymptomatik um eine organisch nicht objektiv ausgewiesene Unfallfolge im

Sinne der Rechtsprechung. Demnach überzeugt die Schlussfolgerung des

Kreisarztes, wonach die präsentierte Pathologie rechtlich nicht mehr Folge des

erlittenen Unfalls sei und vielmehr eine ausgeprägte Symptomausweitung mit

ausgedehntem myofasziellem Schmerzbild sowie eine psychische Problematik mit

mittelschwerer Depression und ausgeprägter sozialer Problematik bestünden. Wie

bereits erwähnt, waren auch die behandelnden Ärzte, Dr. med. G.___ und Dr. med.

J.___, der Ansicht, dass das Beschwerdebild nicht mehr im Zusammenhang mit der

Bizepssehnenruptur erklärbar sei (Suva-Nr. 79 und 97). Gegenteiliges wurde

ausserdem – entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers – von Dr. med. D.___

und Dr. med. N.___ nicht berichtet. In dem von Dr. med. D.___ erhobenen

MRI der Halswirbelsäule konnten die festgestellten Beschwerden mit Brachialgien

und neurogenen Veränderungen im Bizeps, welche einen Verdacht auf eine

Schädigung der 6. cervicalen Wurzel nahelegten, nicht belegt werden. Ausserdem

zeigte der Ellennerv (N ulnaris) normale Messwerte (Suva-Nr. 45). Sodann

stellte auch Dr. med. N.___ fest, dass sich die Schmerzausweitung nicht durch

eine isolierte somatische Pathologie erklären lasse, sondern eindeutig als

Folge einer chronischen Schmerzerkrankung zu werten sei. Insofern vermögen

weder der Bericht von Dr. med. D.___ noch jener von Dr. med. N.___ die These,

die fortbestehende Symptomatik sei unfallfremd, in Frage zu stellen.

7.1.3

Nach dem Gesagten erweist es sich

als schlüssig und nachvollziehbar, dass eine weitere Behandlung nur noch nicht

somatisch bedingte Beschwerden therapieren würde. Mit der Beschwerdegegnerin

und gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung des Kreisarztes ist deshalb

davon auszugehen, dass spätestens per 31. Oktober 2018 von der Fortsetzung

einer ärztlichen Behandlung der somatischen Unfallfolgen keine namhafte Besserung

des Gesundheitszustandes zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG). Der

Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistung und der Heilbehandlung ist

damit zu Recht erfolgt.

7.2

Wie soeben dargelegt, liegt für

die weiterhin persistierende Schmerzsymptomatik kein unfallbedingtes, organisch

objektiv ausgewiesenes Korrelat vor, so dass nachfolgend eine besondere Prüfung

des adäquaten Kausalzusammenhangs vorzunehmen ist. Zu prüfen sind die

besonderen Adäquanzkriterien anhand der Rechtsprechung für psychische

Fehlentwicklungen (vgl. Erwägung II. 2.3. hiervor).

7.2.1

Bei der Adäquanzprüfung ist

zunächst vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen. Das Unfallereignis ist

einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle

einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende

mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten

Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren

wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt

sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit

ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses

allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare

Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als

direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung

einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):

- besonders

dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die

Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre

erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der

ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und

erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren

Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013 UV

Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im Grenzbereich

zu den leichten einstufen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein (Urteil des

Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Im

gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es

in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).

7.2.2

Bezüglich der Schwere des Unfalls

vom 30. Mai 2017 ist folgendes festzuhalten: Gemäss Schadenmeldung UVG

(Suva-Nr. 1) fiel dem Beschwerdeführer eine Gerüstestange auf den Arm. In seiner

Beschwerde führt der Versicherte hingegen aus, die Stange habe 20 Kilogramme

gewogen und sei aus mehreren Metern Höhe auf seinen Arm gefallen. Es sei von

einer hohen Kraftentwicklung und damit von einem mittelschweren Unfallereignis

auszugehen. Demgegenüber stufte die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis als

leicht ein.

7.2.2.1

Einen leichten Unfall nahm das

Bundesgericht an, als ein Gerüstebauer von einem umkippenden Gerüstelement am

Kopf getroffen wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2009 vom 12. August 2009

E. 7.2). Ebenfalls als leicht qualifiziert wurde ein Ereignis, bei welchem der

Versicherte bei Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 Kilogramm schweren

Betonblock am rechten Oberarm getroffen wurde, danach aber gemäss seinen

eigenen Angaben noch in der Lage war, selber mit dem Auto von X nach Y zu

fahren, bevor er sich in ärztliche Behandlung begab (Urteil des Bundesgerichts

8C_855/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1 mit Verweis auf Urteil des ehemaligen

Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) U 5/01 vom 15. Oktober 2001 E. 5).

Ein mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten bestätigte das

Bundesgericht sodann in einem Fall, in welchem dem Versicherten ein gebrochenes

Lavabo auf den Fuss fiel (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2015 vom 10. März

2016.

E. 4). Ein mittelschweres Ereignis im engeren Sinn wurde dagegen

angenommen, als eine Versicherte auf einer Bank an der Hausfassade sass, als

eine "Hollywoodschaukel", welche sich auf der darüberliegenden

Dachterrasse befand, durch eine Windböe erfasst wurde und über das Geländer auf

ihren Kopf und die Schulter fiel (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2008 vom 1.

Mai 2009 E. 4.3). Ebenfalls als mittelschwer qualifiziert wurde ein Unfall, bei

welchem einem Bauarbeiter eine Packung mit Isolationsmaterial auf den behelmten

Kopf und auf das Gesicht fiel (Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2008 vom 16. Mai

2008.

E. 8.1). Entscheidend für die Kategorisierung sind hauptsächlich die

sich beim Vorfall entwickelnden Kräfte. Ein Abgrenzungskriterium zwischen mittelschwer

im engeren Sinn und mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen kann

auch darin gesehen werden, ob ein schwerer Gegenstand den Kopf oder aber die

Extremitäten erfasst hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2015 vom

10.

März 2016 E. 4).

7.2.2.2

In Anbetracht der vorgenannten

Rechtsprechung ist das Unfallereignis allenfalls als mittelschwer im

Grenzbereich zu den leichten einzuordnen. Der ursprüngliche Unfallhergang

gemäss Schadenmeldung spricht zwar eher für einen leichten Unfall. Sofern die

heruntergefallene Gerüstestange 20 Kilogramm wog, ist jedoch von einer

Einwirkung durch einen schweren Gegenstand bzw. einer beträchtlichen

Kraftentwicklung auszugehen. Da nicht der Kopf, sondern der Oberarm vom

schweren Gegenstand getroffen wurde, ist der Unfall am ehesten mit jenem, in

welchem einem Versicherten ein gebrochenes Lavabo auf den Fuss gefallen ist, zu

vergleichen. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob der Unfall als

mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen einzustufen ist. Denn

unter den gegebenen Umständen ist jedenfalls höchstens von einem mittelschweren

Unfall im engeren Sinn auszugehen. Diesfalls kann die Adäquanz der

gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten nur bejaht werden, wenn

mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders

ausgeprägt vorliegt. Dies trifft vorliegend nicht zu, wie sich aus dem

Nachstehenden ergibt.

7.2.3

Der Unfall vom 30. Mai 2017 mag

eine gewisse Eindrücklichkeit aufzuweisen. Dieser hat sich jedoch nicht unter

besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er – objektiv

betrachtet (RKUV 2/1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc) – von besonderer

Eindrücklichkeit, zumal darauf hinzuweisen ist, dass jedem Unfallereignis eine

gewisse Eindrücklichkeit eigen ist. Der Beschwerdeführer hat auch keine

Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine Verletzungen

erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen

auszulösen. Nicht erfüllt ist im Weiteren das Kriterium der ungewöhnlich langen

Dauer der ärztlichen Behandlung. Der Beschwerdeführer musste sich nach dem

Unfall einer Operation unterziehen und war drei Tage, vom 13. bis 15. Juni

2017, stationär hospitalisiert. Bis zum Fallabschluss am 31. Oktober 2018

wurde er medikamentös und physiotherapeutisch behandelt. Zudem erfolgten

Kontrolluntersuchungen sowie ärztliche Abklärungen. Gesamthaft betrachtet lag

damit keine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die

Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von

ungewöhnlich langer Dauer vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_860/2015 vom 30.

Juni 2016 E. 4.4). Ferner ist auch das Kriterium der körperlichen

Dauerschmerzen mangels eines organisch objektivierbaren Nachweises zu verneinen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.1).

Für das Vorliegen einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen

erheblich verschlimmert hat, liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Im

Weiteren fehlen auch besondere Gründe, welche den Heilungsverlauf schwerwiegend

beeinträchtigt hätten. Erfüllt ist dagegen das Kriterium bezüglich Grad und

Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer war

während mindestens neun Monaten, vom 30. Mai 2017 bis 5. März 2018, aus

somatischen Gründen voll arbeitsunfähig. Inzwischen ist er im Rahmen einer

Verweistätigkeit voll arbeitsfähig. Seine angestammte Tätigkeit ist ihm

indessen nicht mehr zumutbar. Demnach ist das Kriterium der erheblichen

Arbeitsunfähigkeit zwar erfüllt, jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Folglich

ist insgesamt eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien

erfüllt, aber nicht in ausgeprägter Weise. Damit ist die Unfalladäquanz der

anhaltenden nicht objektivierbaren Beschwerden auf jeden Fall zu verneinen.

7.2.4

Aus dem Gesagten folgt, dass das

verbliebene, organisch nicht objektivierbare, Schmerz- und Beschwerdebild nicht

adäquat-kausal auf das Unfallereignis zurückgeführt werden kann. Die

ausgeweiteten Schmerzen des Versicherten können somit bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden.

7.3

Die Arbeitsfähigkeit des

Versicherten beurteilte der Kreisarzt dahingehend, dass im Rahmen der

Zumutbarkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Suva-Nr. 98 und 115).

Hinsichtlich der Zumutbarkeitskriterien verwies der Kreisarzt auf seinen

Bericht vom 5. März 2018 (Suva-Nr. 52). An der ursprünglichen Empfehlung

eines stufenweisen Arbeitseinstiegs mit einer vorläufigen Arbeitspräsenz von 50 %

bei einer monatlichen Steigerung um 25 % hielt er nicht fest. Dies ist

erklärbar, da der Kreisarzt ursprünglich davon ausging, die beklagten

Restbeschwerden seien durch die länger anhaltende Schonhaltung bedingt. Dass

die Restbeschwerden unfallfremd sind, erkannte er erst im weiteren Verlauf und

erachtete dementsprechend den stufenweisen Einstieg für nicht mehr nötig. Die

Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der fehlenden unfallkausalen

Einschränkungen begründet. Ferner ist es nachvollziehbar, wenn trotz nicht mehr

bestehender somatischer Einschränkungen die einst abgerissene Bizepssehne

künftig nicht mehr zu stark beansprucht werden soll. Insofern überzeugen die

festgelegten Zumutbarkeitskriterien, wonach schwere Tätigkeiten, ruckartige und

belastete Bewegungen mit Gewichten über zehn Kilogramm, starke Vibrationen oder

abrupte Bewegungen auf das rechte Ellenbogengelenk vermieden werden sollen.

7.4

Insgesamt basiert die

kreisärztliche Beurteilung auf einer allseitigen Untersuchung sowie in Kenntnis

der medizinischen Vorakten. Die Einschätzungen erscheinen insgesamt als

schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es bestehen zudem keine auch nur

geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Beurteilung.

Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Gericht daher zum Schluss, dass die

Beurteilungen des Kreisarztes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend

sind und der rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt ist. Demnach wird

auf die Abnahme weiterer Beweise, insbesondere des beantragten externen

orthopädisch-psychiatrischen Gutachtens, verzichtet.

8.

Zu

prüfen ist sodann der Einkommensvergleich:

8.1

Das Valideneinkommen hat die

Beschwerdegegnerin auf CHF 60'198.00

beziffert, was vom

Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wird.

8.2

Für die Bestimmung des

Invalideneinkommens von CHF 58'680.00

zog die Beschwerdegegnerin

Arbeitsplatzprofile der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) heran. Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, die Mehrzahl der ausgewählten

DAP-Arbeitsplätze seien unzumutbar oder würden ihm mangels Anlehre nicht

offenstehen. Das Invalideneinkommen

sei mittels LSE-Tabellenlöhnen, Total aller Arbeiten, Niveau 1, und einem

leidensbedingten Abzug von 25 % zu ermitteln.

8.3

Das Bundesgericht hat in BGE 139

V 592 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach es unter bestimmten

Voraussetzungen zulässig ist, das Invalideneinkommen mithilfe von DAP-Daten zu

bestimmen, auch ohne dass die DAP-Sammlung veröffentlicht wird. Nach der

Rechtsprechung ist es zulässig, das Invalideneinkommen auf dieser Grundlage zu

bestimmen, wenn mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze benannt werden können.

Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der

gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den

Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils

verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die

Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass

die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil

entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes

im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva

verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das

rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die

Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den

erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit

hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person

bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im

Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich sie

Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in

der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im

Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva

hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu

ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die

Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die

Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs

einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E.

6.3

S. 595 f., 129 V 472 E. 4.7.2 S. 480 f.).

8.4

Gemäss kreisärztlicher

Beurteilung ist dem Beschwerdeführer eine ganztätige Verweistätigkeit zumutbar

für mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von

Gewichten beidhändig bis 15-20 Kilogramm. Vorderhand sollten ruckartige sowie

belastende Bewegungen mit dem rechten Arm mit Gewichten über zehn Kilogramm

noch vermieden werden. Nicht zumutbar sind Tätigkeiten mit Einwirkungen von

starken Vibrationen oder Schlägen sowie abrupten Bewegungen auf das rechte Ellenbogengelenk.

Zwecks Ermittlung eines hypothetischen Invalideneinkommens hat die

Beschwerdegegnerin gestützt auf das vorstehende Zumutbarkeitsprofil fünf

Arbeitsplätze herangezogen, welche insbesondere das Heben und Tragen von mehr

als zehn Kilogramm ausschliessen und weder eine Ausbildung noch einen

Führerausweis vorraussetzen. Laut ihren Ausführungen entspricht die Summe von

CHF 58'680.00 dem «Durchschnitt des Durchschnitts» der Lohnbandbreiten der fünf

ausgewählten Stellen. Das Suchresultat umfasste 129 Arbeitsplätze. Der Minimallohn

(1. Dezil) belief sich auf CHF 47'970.00, der Maximallohn (9. Dezil) auf

CHF 80'652.00, der Durchschnitt der Durchschnittslöhne auf CHF 61’885.00

(Suva-Nr. 123 S. 1). Die Auswahl der Beschwerdegegnerin genügt somit sowohl den

inhaltlichen Voraussetzungen gemäss ärztlich formuliertem Zumutbarkeitsprofil

sowie auch der von der Rechtsprechung verlangten Anzahl. Der Betrag von

CHF 58’680.00 liegt geringfügig unter dem «Durchschnitt der

Durchschnittswerte». Das Auswahlermessen der Beschwerdegegnerin ist damit nicht

zu beanstanden.

8.5

Daran vermögen auch die Rügen

des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der Einwand, wonach die ausgewählten

Arbeitsplätze die am Anfang benötigten leidensbedingten Pausen nicht

berücksichtigen würden, läuft insofern ins Leere, als ein solcher Pausenbedarf

im Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes nicht vorgesehen ist. Zudem vermag auch

die Geltendmachung der fehlenden Anlehre die Zulässigkeit der ausgewählten

Arbeitsplätze nicht in Frage zu stellen. Mit «Anlehre» ist eine in der Regel

kurz dauernde, zumutbare Einarbeitung in den neuen Arbeitsbereich gemeint (Urteil

des Bundesgerichts 8C_430/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 4.4 mit Verweis

auf Urteil des EVG U 102/00 vom 21. Oktober 2003 E. 3.3.1). Vorliegend sind

keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine kurze Einarbeitung

in eine neue Arbeitsstelle nicht zumutbar sein sollte. Daraus folgt, dass die

ausgewählten fünf DAP-Arbeitsplätze die Zumutbarkeitskriterien des Kreisarztes

erfüllen. Demnach ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Invaliditätsberechnung mit einem ermittelten Invaliditätsgrad von 2.5 % nicht

zu beanstanden.

8.6

Würde indessen – entsprechend

dem Antrag des Beschwerdeführers – auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt, wäre

ein Rentenanspruch ebenfalls zu verneinen. Gemäss den LSE-Tabellenlöhnen TA1

aus dem Jahr 2016 und dem Wirtschaftszweig «Total» im Kompetenzniveau 1 der

Spalte Männer beträgt das Monatseinkommen CHF 5'340.00 und das

Jahreseinkommen CHF 64’080.00. Nach Anpassung an die betriebsübliche

wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie an die Nominallohnentwicklung

bis 2018 von 0,9 % beträgt der massgebende Jahreslohn CHF 67'404.00.

Ein leidensbedingter Abzug vom vorstehend statistisch ermittelten Invalidenlohn

ist vorliegend nicht angezeigt. Weder die Art und das Ausmass der Einschränkung

noch die Nationalität oder die Sprachschwierigkeiten rechtfertigen einen

entsprechenden Abzug. Doch selbst bei einem Abzug von 10 % würde mit einem

jährlichen Invalideneinkommen von CHF 60'663.00 keine Invalidität

begründet. Und auch basierend auf einem leidensbedingten Abzug von 15 %

betrüge das jährliche Invalideneinkommen noch CHF 57'295.00 und würde

verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 60'198.00 einen nicht

rentenbegründenden IV-Grad von 4,8 % erreichen. Ein Anspruch auf eine

Invalidenrente ist nicht gegeben.

9.

Streitig und zu prüfen ist schliesslich noch die Frage, ob

die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht

verneint hat.

9.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat

die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn sie durch das Unfallereignis oder eine Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3

i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer

körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV

gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während

des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn

die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Die Schätzung der Beeinträchtigung

der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, Die

Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 100

f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, die konkreten

Befunde der Unfallfolgen festzuhalten (vgl. dazu die Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

9.2

In seiner Beurteilung vom 21.

September 2018 (Suva-Nr. 115) kam der Kreisarzt zum Schluss, dass bei

ausgezeichneter Ellenbogengelenksbeweglichkeit und guter Kraftentwicklung der Integritätsschaden

kein entschädigungspflichtiges Ausmass erreiche. Wie bereits in Erwägung II.7.1.2.1

ausgeführt, steht diese Einschätzung nicht in einem inneren Widerspruch zum

Bericht vom 5. März 2018 und ist beweiskräftig. Es ist daher nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Integritätsentschädigung verneint hat.

10.

Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung

zugesprochen. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz

abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger