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Entscheid

VSBES.2019.274

Invalidenrente

12. August 2021Deutsch117 min

Beschwerdegegnerin – offenbar im Anschluss an einen anonymen Hinweis vom 13. August

Source so.ch

Urteil vom 12. August 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 28. Oktober 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1966 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) war zunächst als Bauarbeiter und zuletzt als

Lagerist tätig. Am 11. Oktober 1990 meldete er sich bei der IV-Stelle

Basel-Landschaft (IV-Stelle BL) zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]1.1). Die IV-Stelle BL

sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. August 1992 rückwirkend

ab 1. Februar 1991 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 1.3 S. 5

f.).

1.2 Im Rahmen amtlicher Revisionen

bestätigten zunächst die IV-Stelle BL und in der Folge die ab 18. April

1996 zufolge Wohnsitzwechsels zuständig gewordene IV-Stelle des Kantons

Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin; IV-Nr. 1.14 S. 4) die

ganze Rente.

1.3 Am 26. April 2010 leitete

die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Renten-Revision ein

(IV-Nr. 11). Sie holte einen Bericht des damaligen Hausarztes Dr. med.

B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 21. Juli 2010 (IV-Nr. 13) ein und

führte am 26. August 2010 ein Revisionsgespräch durch (IV-Nr. 15). Am

31. August 2010 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, sie werde beim C.___ (im

Folgenden: C.___), ein Gutachten in Auftrag geben (IV-Nr. 16). Das

polydisziplinäre (internistische, rheumatologische und psychiatrische)

Gutachten wurde am 13. Dezember 2010 erstattet (IV-Nr. 18.2). Dr. med.

D.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm

am 3. Januar 2011 dazu Stellung (IV-Nr. 19). Die Beschwerdegegnerin teilte

dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2011 mit, er habe weiterhin Anspruch auf

eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 100 %; IV-Nr. 21).

1.4 Am 15. August 2013 nahm die

Beschwerdegegnerin – offenbar im Anschluss an einen anonymen Hinweis vom 13. August

2013 (IV-Nr. 25) – erneut eine eingliederungsorientierte Renten-Revision in

Angriff (IV-Nr. 23). Sie holte bei der E.___, [...], bestimmte Unterlagen

ein (IV-Nr. 26, 28) und führte am 16. Oktober 2013 ein

Revisionsgespräch durch (IV-Nr. 27). Mit Vorbescheid vom 13. November

2013 (IV-Nr. 29) kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde die Rente wiedererwägungsweise

aufheben. Die seinerzeitige Rentenzusprechung sei zweifellos unrichtig gewesen

und der aktuelle Invaliditätsgrad betrage lediglich 12 %. Der

Beschwerdeführer erhob am 22. November 2013 Einwände und reichte ein Arztzeugnis

ein (IV-Nr. 31). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht des neuen Hausarztes

F.___, praktischer Arzt, vom 13. Dezember 2013 (IV-Nr. 33) ein und

liess Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

RAD am 6. Januar 2014 zur medizinischen Situation Stellung nehmen (IV-Nr. 35).

Mit Verfügung vom 25. März 2014 hob die Beschwerdegegnerin die Rente auf

Ende April 2014 auf (IV-Nr. 36). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 10. August 2015

ab (VSBES.2014.117; IV-Nr. 50 S. 2 ff.). Die dagegen gerichtete

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit

Urteil vom 22. Oktober 2015 ebenfalls ab (9C_662/2015; IV-Nr. 54).

1.5 Am 14. bzw. 16. Dezember

2016 meldete sich der Beschwerdeführer wegen einer deutlichen Verschlechterung

seiner chronischen Rückenbeschwerden erneut bei der IV zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 56 und 58). Mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2016 stellte ihm

die Beschwerdegegnerin in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten

(IV-Nr. 57 S. 2 ff.). Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand

erheben. Nach Einholung verschiedener ärztlicher Berichte trat die

Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren ein und veranlasste nach

Rücksprache mit dem RAD eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische,

orthopädisch-chirurgische und psychiatrische) Begutachtung in der H.___ (im

Folgenden: H.___), welche im Zeitraum vom 14. März 2018 bis 21. Juni

2018 durchgeführt wurde (Gutachten vom 27. Juli 2018, IV-Nr. 94). Weil

das neurologische Teilgutachten nicht zu überzeugen vermochte, wurde der

Beschwerdeführer am 12. November 2018 von der RAD-Ärztin Dr. med. D.___

erneut fachärztlich untersucht (Bericht vom 15. November 2018, IV-Nr. 101).

Nach Rücksprache mit dem RAD und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte

die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom

28. Oktober 2019 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, der RAD komme

in seinem Untersuchungsbericht vom 15. November 2018 zum Schluss, dass

eine eindeutige Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der letzten

polydisziplinären Begutachtung durch das C.___ (Gutachten vom 13. Dezember

2010) nicht zweifelsfrei ausgewiesen sei. Auf der Symptomebene seien die

Beschwerden damals stärker ausgeprägt gewesen, die klinischen neurologischen

Befunde seien jedoch unverändert. Einzig der radiologische Befund habe sich im

Jahr 2016 gegenüber dem Jahr 2014 leicht verschlechtert. Analog zum Gutachten

der H.___ seien dem Beschwerdeführer aus orthopädisch-neurologischer Sicht

körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit der

freien Positionswahl (Aufstehen, leichtes Herumgehen), ohne Zwangshaltungen des

Rumpfes (Vornüberbeugen, in Rotationsstellung) und ohne Überkopfarbeiten

weiterhin in einem vollen Pensum zumutbar. Aufgrund eines erhöhten

Pausenbedarfs bestehe eine um ca. 30 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit

und somit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Sowohl das H.___-Gutachten als

auch der fachärztliche Untersuchungsbericht des RAD vom 15. November 2018 seien

beweiswertig. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Der

Einkommensvergleich sei korrekt vorgenommen worden. In Abweichung zum

Vorbescheid könne kein leidensbedingter Abzug gewährt werden. Aufgrund der

subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers bestehe auch kein

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Zusammenfassend sei im

Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom 25. März 2014 bzw. der

letzten polydisziplinären C.___-Begutachtung eine wesentliche Verschlechterung

des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Der Invaliditätsgrad betrage 26 %

(IV-Nr. 112; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 25. November 2019 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 8 ff.):

1. Die Verfügung vom 28. Oktober 2019

sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verurteilen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Rente spätestens ab dem

1. Mai 2017 zu leisten.

3. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme

weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 Mit Eingabe vom 28. Januar

2020 lässt der Beschwerdeführer einen Arztbericht des behandelnden

Neurochirurgen vom 21. Januar 2020 als Urkunde Nr. 5 (Beschwerdebeilage

[BB] 5) einreichen (A.S. 27 f.).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

29. Januar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 30 f.).

2.4 Am 6. August 2020 wird der

Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, wie es sich mit der

Operation verhalte, welche laut Bericht des behandelnden Neurochirurgen vom

21. Januar 2020 in Aussicht genommen worden sei (A.S. 32 f.).

Mit Eingabe vom 11. August 2020 lässt der Beschwerdeführer verschiedene

Angaben machen, wobei angeregt wird, die Bestimmung des weiteren

Verfahrensfortgangs sei nicht von der Möglichkeit einer Operation abhängig zu

machen (A.S. 35 f.).

2.5 Mit Instruktionsverfügung vom 26. August

2020 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt Philipp Gressly, [...], als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Im Weiteren wird den Parteien mitgeteilt, zur

Beurteilung der Streitfrage, ob sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert habe, werde ein gerichtliches neurologisches

Gutachten eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung des

Beschwerdeführers Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, zu

beauftragen. Im Weiteren werden die Parteien über den beabsichtigten

Fragekatalog orientiert, wobei ihnen die Gelegenheit gegeben wird, sich zum

vorgeschlagenen Gutachter zu äussern bzw. allfällige Zusatzfragen zu beantragen

(A.S. 37 ff.).

2.6 Mit Eingabe vom

15. September 2020 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine

Stellungnahme und die Einreichung von Zusatzfragen (A.S. 41).

2.7 In seiner Stellungnahme vom

16. September 2020 lässt der Beschwerdeführer den Antrag stellen, es sei

die Bestimmung einer Gutachtensperson aus dem Bereich Neurochirurgie, evtl.

Wirbelsäulenchirurgie, zu prüfen und gegebenenfalls vorzunehmen. Im Weiteren

wird mitgeteilt, in Bezug auf den vorgesehenen Gutachter Dr. med. I.___

bestünden keine rechtlich beachtlichen Ausstands- oder Ausschlussgründe. Sodann

lässt er eine Ergänzungsfrage an den Gutachter beantragen (A.S. 42 ff.).

2.8 Am 22. Oktober 2020 wird

Dr. med. I.___ mit der Begutachtung beauftragt, wobei ihm die

vollständigen Verfahrensakten sowie die Belege der Beschwerdegegnerin

zugestellt werden und er um Stellungnahme hinsichtlich eines allenfalls noch

zusätzlich notwendigen neurochirurgischen Gutachters gebeten wird (A.S. 45 f.).

2.9 Am 18. Januar 2021 geht das

neurologische Gutachten von Dr. med. I.___ gleichen Datums beim Gericht

ein (A.S. 47 ff.). Mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2021 wird

den Parteien je eine Kopie des neurologischen Gutachtens von Dr. med. I.___

vom 18. Januar 2021 zugestellt und ihnen die Gelegenheit gegeben, sich

dazu abschliessend schriftlich zu äussern (A.S. 99 f.). Am 21. Januar

2012 geht je ein Kopie der Rechnung von Dr. med. I.___ vom 18. Januar

2021 zur Kenntnisnahme an die Parteien (A.S. 101.1).

2.10 Mit Eingabe vom 5. Februar

2021 lässt der Beschwerdeführer zum Gutachten Stellung nehmen (A.S. 102

ff.).

2.11 Am 9. Februar 2021 äussert

sich die Beschwerdegegnerin zum Gutachten (A.S. 109 f.).

2.12 Mit Eingabe vom 19. Februar

2021 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein

(A.S. 113 ff.).

2.13 Mit Instruktionsverfügung vom

10. März 2021 wird festgestellt, dass die Eingaben des Vertreters des

Beschwerdeführers vom 16. September 2020 (A.S. 42 ff.) und der

Beschwerdegegnerin vom 15. September 2020 (A.S. 41) der jeweiligen

Gegenpartei versehentlich nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Dies wird

gleichentags nachgeholt (A.S. 119).

2.14 Mit Eingabe vom 28. Mai 2021

lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen mitteilen, er habe am 1. April

2021 eine Erwerbstätigkeit (40%ige Anstellung im Gebrauchtwagenverkauf)

aufgenommen. Im Weiteren seien die Sozialhilfeleistungen aufgrund genügender

Einnahmen per 30. April 2021 eingestellt worden (A.S. 120 ff.). Diese

Eingabe wird der Beschwerdegegnerin samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt

(A.S. 120 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob beim

Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Verfügung vom 25. März 2014

(Referenzzeitpunkt) eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad

erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung am 28. Oktober 2019 eingetreten ist

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die vor-aussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde

ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder

Unfall sein. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28

Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

(Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.

auch Art. 86ter – 88bis der Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG)

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber

ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich

gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu

früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch

eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens

genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr

eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom

1.

März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist

darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87

Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen

nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,

hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob

die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der

Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen

Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3

S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer fest, dass der

Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab.

Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine

anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend über

den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige

anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

(vgl. BGE 129 V 222).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.4

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc S. 353).

4.5

In Revisions- und

Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische

Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,

hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung

erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen

Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens

hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der

erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet

vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,

die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich

wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,

wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive

Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben

Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich

verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September

2013.

E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O.

E. 2.4).

4.6

Bei

Gerichtsgutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der

Einschätzung des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4 S. 469

mit Hinweisen). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die

Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes

Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine

abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei

es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit

Hinweisen).

5.

Im

vorliegenden Fall lässt der Beschwerdeführer geltend machen, sein Gesundheitszustand

habe sich seit der mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2014

Dispositiv

erfolgten Rentenaufhebung relevant verschlechtert. Demnach ist zunächst der

medizinische Sachverhalt, der dieser Aufhebungsverfügung zu Grunde lag,

darzulegen:

5.1 Dr. med. B.___, Allgemeine

Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 21. Juli

2010 ein lumbovertebrales Syndrom (Diskushernie mehrsegmentär, lumbale

Stenosen), bestehend seit 1990, und eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit von 100 %, bestehend seit 1. Februar 1991. Im Weiteren

führte der Arzt aus, er sehe den Patienten selten in der Praxis, meistens in

Verbindung mit Rückenschmerzen, welche nach kurzen Schmerzmittelabgaben

mehrheitlich unter Kontrolle seien. Eine nähere neurologische Kontrolle sei

klinisch nie nötig gewesen. Über die Aktivitäten des Patienten sei er nicht

orientiert und er könne sich ohne genauere Untersuchung über zumutbare

Tätigkeiten nicht genauer äussern. Eine Arbeit in der Baubranche sei sicher

auszuschliessen. Welche andere Tätigkeit infrage käme, müsste mittels

stationärer Exploration (z.B. J.___) evaluiert werden. Eine leichte Tätigkeit,

d.h. ohne Heben von Lasten über 5 kg, in wechselnder Körperhaltung mit der

Möglichkeit von Pausen, könnte der Patient möglicherweise halbtags ausführen

(IV-Nr. 13).

5.2

5.2.1 Das polydisziplinäre Gutachten des

C.___ vom 13. Dezember 2010 (Untersuchung vom 1. November 2010) wurde

gestützt auf die Vorakten sowie die spezialärztlichen Untersuchungen in den

Disziplinen «Innere Medizin», «Psychiatrie» und «Rheumatologie» erstattet. Der

internistische Status zeigte sich unauffällig.

5.2.2 Der psychiatrische Teilgutachter

Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gelangte zum Ergebnis,

es sei eine Schmerzverarbeitungsstörung zu diagnostizieren, die sich aber nicht

auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht

vor. Der Beschwerdeführer habe sich noch nie in psychiatrischer oder

psychotherapeutischer Behandlung befunden und sei noch nie

psychopharmakologisch behandelt worden. Er habe eine gute Beziehung zu seiner

Ehefrau und den drei Kindern. Im Alltag sei er durch psychopathologische

Symptome nicht eingeschränkt. Er leide gelegentlich unter schmerzbedingten

Schlafstörungen. Den Tag verbringe er aktiv. Aus psychiatrischer Sicht bestehe

keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit und es gebe keine

Hinweise darauf, dass jemals eine solche Einschränkung bestanden hätte.

5.2.3 Im rheumatologischen Teilgutachten

von Dr. med. L.___, FMH Rheumatologie, wurde die Diagnose (mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit) eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms

linksbetont (ICD-10 M54.4), DD: intermittierende lumboradikuläre Reizung L5/S1

links bei radiomorphologisch bekannter kongenitaler Spinalkanalstenose zwischen

L3 bis L5 mit Status nach rechtsbetonter mediolateraler Diskushernie L4/5 und

Status nach Kompression Nervenwurzel L5 rechts (ICD-10 M54.4), DD:

intermittierendes Facettengelenksschmerzsyndrom bei beginnenden

Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1, intermittierende Claudicatio spinalis linkes

Bein, aktuell klinisch fehlender Achillessehnenreflex links, keine

sensomotorischen Defizite objektivierbar, Wirbelsäulenfehlhaltung/Fehlform (tieflumbal

links sowie thorakolumbal grobbogig rechtskonvexe Torsionsskoliose, shift

Oberkörperachse nach rechts), muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der

abdominellen und rückenstabilisierenden Muskulatur, gestellt.

Der rheumatologische Gutachter führte in

seiner Beurteilung aus, nach der IV-Berentung habe die Schmerzsymptomatik mit

Ausstrahlung in die rechte untere Extremität anamnestisch über Jahre

weiterbestanden. Erst eine periartikuläre Nervenwurzelinfiltration L4/5 rechts

im Röntgeninstitut M.___ im Jahr 2003 (vgl. IV-Nr. 8 S. 3) habe eine

signifikante Schmerzverbesserung im rechten Bein erbracht. Der Beschwerdeführer

beklage nun in den vergangenen zwei bis drei Jahren langsam zunehmende

Schmerzen lumbogluteal links und insbesondere zum Teil Schmerzen am linken

Unterschenkel und im Bereich Digitus IV und V am linken Fuss. Im

rheumatologischen Status zeige sich eine Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform,

im Weiteren eine muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und

rückenstabilisierenden Muskulatur. Es bestehe klinisch eine segmentale

Dysfunktion zwischen L4/5 und L5/S1 jeweils um 1/3, wobei subjektiv die

endphasige Reklination und Rotation eindeutig schmerzhafter lumbal seien, ohne

Ausstrahlungen in die oberen Extremitäten, als im Vergleich dazu die maximal

mögliche Inklination. Die segmentale Untersuchung der BWS wie auch der HWS habe

keine relevanten pathologischen Befunde ergeben. Der gesamte weitere periphere

Gelenkstatus an den oberen sowie unteren Extremitäten sei klinisch weitgehend

unauffällig gewesen. Zu bemerken sei, dass beim Exploranden eine deutliche

Beschwielung an beiden Handinnenflächen bestehe. Der kursorisch neurologische

Status zeige völlig unauffällige Befunde an den oberen Extremitäten, an den

unteren Extremitäten bestehe mehrfach geprüft ein fehlender

Achillessehnenreflex links, in Bezug auf die Sensibilität bestehe eine minimale

Hypästhesie vom proximalen bis lateralen Unterschenkel rechts, jedoch nicht

links auf der symptomatischen Seite. Die in stehender, gehender, sitzender und

liegender Untersuchungsposition durchgeführte Kraftprüfung habe keinerlei

motorische Defizite im Bereich der Myotome von L3 bis S1 ergeben, sodass eine

motorische lumboradikuläre Ausfallsymptomatik klinisch nicht festgestellt

werden könne. Aufgrund der klinischen Befunde könne einerseits ein

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont festgestellt werden,

differenzialdiagnostisch aufgrund der Schmerzanamnese und dem fehlenden

Achillessehnenreflex links könne eine intermittierend lumboradikuläre Reizung

im Segment L5/S1, basierend auf der seit Jahren bekannten kongenitalen

Spinalkanalstenose zwischen L3 und L5, postuliert werden. Möglicherweise

bestehe eine intermittierende zusätzliche diskogen bedingte Verengung und

Kompression der Nervenwurzel L5 und / oder S1 links. Da der Explorand

eindeutig eine Schmerzverstärkung lumbal vor allem in Reklination/Rotation

angebe, könne aufgrund der aktuell festgestellten beginnenden

Facettengelenksarthrosen ein intermittierendes Facettengelenkssyndrom postuliert

werden. Eine intermittierende Claudicatio spinalis an der linken unteren

Extremität könne ebenfalls diskutiert werden, insbesondere da bei zunehmender

Gehzeit an beiden Beinen ein Schweregefühl bestehe, welches von proximal nach

distal aufsteige. Dementsprechend könnten die vom Exploranden beklagten

Beschwerden mehrheitlich nachvollzogen werden, ohne Hinweise auf eine relevante

psychosoziale Überlagerung des Schmerzbildes. Aufgrund der somatisch erhebbaren

klaren pathoanatomischen Befunde im Bereich der lumbalen Wirbelsäule könnten

die früheren, körperlich mindestens mittelschwer bis zum Teil schwer

belastenden Tätigkeiten dem Exploranden bleibend nicht mehr zugemutet werden.

Aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der aktuellen klinischen Symptomatik

jedoch eine normale, 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte,

wechselbelastende berufliche Tätigkeit unter folgenden Arbeitsplatzbedingungen:

Die Arbeit sollte in Wechselposition durchgeführt werden können, vorzugsweise

sitzend mit einem höhenverstellbaren Stuhl. In dieser Position seien fein-

sowie grobmanuell verarbeitende Tätigkeiten oder Überwachungsfunktionen ohne

Einschränkungen zuzumuten. Das Zurücklegen von kürzeren Gehstrecken von 15 – 30

Minuten Dauer ohne Unterbruch sei zuzumuten, jedoch nicht längere

berufsbedingte Gehstrecken oder das regelmässige Benützen von Treppen und

Leitern. Vermieden werden sollten Arbeiten in anhaltender

Oberkörpervorneigeposition oder Arbeiten verbunden mit stereotypen Rotations-

und Reklinationsbewegungen. Dementsprechend seien repetitive Überkopfarbeiten

für die lumbale Wirbelsäule ungünstig. Unter diesen qualitativen

Einschränkungen bestehe jedoch eine in der freien Wirtschaft verwertbare

Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Seit wann diese Arbeitsfähigkeit in einer

geeigneten Tätigkeit gegeben sei, lasse sich heute nicht beurteilen. Die

Einschätzung gelte jedenfalls ab dem Datum dieses Gutachtens.

5.2.4 Das Gesamtgutachten übernahm die

Beurteilung des Rheumatologen. Dem Beschwerdeführer wurde für körperlich

schwere und auch anhaltend mittelschwere Tätigkeiten eine bleibende

Arbeitsunfähigkeit attestiert. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten

bestehe dagegen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 18.2).

5.3 Hausarzt F.___ diagnostizierte

in seinem Bericht vom 13. Dezember 2013 einen Bandscheibenvorfall (BSV)

der Lendenwirbelsäule (LWS) mit chronischem LWS-Syndrom mit Exazerbation der Spinalkanalstenose.

In letzter Zeit zeige sich eine gewisse Verschlechterungstendenz. In der

bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 1990 arbeitsunfähig. Die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei durch einen Facharzt

einzuschätzen (IV-Nr. 33). Zuvor hatte der behandelnde Arzt mit

Arztzeugnis vom 22. November 2013 bestätigt, dass der Beschwerdeführer am

11. November 2013 zur Behandlung von starken Rückenschmerzen in seiner

Praxis gewesen sei (IV-Nr. 31 S. 3).

5.4 Das Versicherungsgericht hielt

in seinem Urteil vom 10. August 2015 (VSBES.2014.117) im Wesentlichen

Folgendes fest (S. 13 f.; IV-Nr. 50 S. 14 f. E. 6.2 und 7):

6.2 Die

Beschwerdegegnerin hat für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das C.___-Gutachten

vom 13. Dezember 2010 (IV-Nr. 18.2) abgestellt. Dem ist zuzustimmen,

denn die Expertise wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen

(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; E. 3.2 hiervor)

vollumfänglich gerecht. Sie beruht auf vollständigen Grundlagen und umfasst

spezialärztliche Untersuchungen in allen relevanten Disziplinen. Auf dieser

Basis gelangen die Ärzte zu klaren, schlüssigen Ergebnissen, welche

nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Die übrigen medizinischen

Stellungnahmen geben keinerlei Anlass, an den Ergebnissen des Gutachtens zu

zweifeln. Insbesondere liegen keine Stellungnahmen behandelnder Ärzte vor,

welche der Beurteilung der Gutachter explizit widersprechen würden. Mit der

Beschwerdegegnerin ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar

seine früher ausgeübte, körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit nicht

mehr ausüben kann, dass ihm jedoch eine körperlich leichte, gemäss den

Umschreibungen des rheumatologischen C.___-Teilgutachtens adaptierte Arbeit im

Rahmen einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar ist. Die

Beweiskraft des C.___-Gutachtens wird auch in der Beschwerdeschrift nicht

bestritten. Eine erneute Begutachtung ist nicht notwendig, da keinerlei

Hinweise dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand in der Zwischenzeit

erheblich verändert hätte. Die Bemerkung im Bericht von Dr. med. F.___ vom

13. Dezember 2013 (IV-Nr. 33), es bestehe in letzter Zeit eine gewisse

Verschlechterungstendenz, bildet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die

Annahme einer Verschlechterung. So besteht kein Hinweis darauf, dass

spezialärztliche Behandlungen notwendig geworden wären, die letzte Konsultation

bei Dr. med. F.___ lag im Zeitpunkt der Berichterstattung einen Monat

zurück und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

verweist der Arzt selbst auf eine fachärztliche Einschätzung. Eine solche liegt

in Form des MEDAS-Gutachtens vor.

7. Auf der Basis des

aus dem C.___-Gutachten abgeleiteten Zumutbarkeitsprofils nahm die

Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vor. Beim Valideneinkommen ging

sie vom AHV-pflichtigen Lohn von CHF 50‘820.00 aus, den der

Beschwerdeführer laut den damaligen, im Zusammenhang mit der seinerzeitigen

Rentenrevision durchgeführten Abklärungen (IV-Nr. 1.12 S. 1) im Jahr 1997 als

Lagerarbeiter erzielt hatte, und erhöhte diesen entsprechend der allgemeinen

Lohnentwicklung bis 2012. Der so ermittelte Betrag von CHF 61‘536.00 ist

korrekt. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens stellte die

Beschwerdegegnerin auf die Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

2010 ab, wobei sie vom Totalwert für die im privaten Sektor im

Anforderungsniveau 4 beschäftigten Männer (Tabelle A1) von CHF 4‘901.00

ausging und diesen an die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit

von 41.7 Stunden sowie an die Lohnentwicklung bis 2012 anpasste. Die

resultierende Summe von CHF 62‘414.00 reduzierte die Beschwerdegegnerin um

einen leidensbedingten Abzug von 10 %, was sich nicht beanstanden lässt.

Der Einkommensvergleich wird denn auch nicht gerügt. Der resultierende

Invaliditätsgrad von 9 % vermittelt keinen Rentenanspruch mehr.

5.5 Dem Urteil des Bundesgerichts

vom 22. Oktober 2015 (9C_662/2015) können folgende Erwägungen entnommen

werden (S. 3 E. 3; IV-Nr. 54 S. 3):

3.1 Das kantonale Gericht

gelangte nach eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen in

Übereinstimmung mit der Verwaltung zum Schluss, dass die ursprüngliche

Zusprechung einer ganzen Invalidenrente zweifellos unrichtig gewesen sei. Die

IV-Stelle habe lediglich die Arbeitsunfähigkeit im damals ausgeübten Beruf

herangezogen, während sie die Einsatzfähigkeit des Versicherten in den übrigen

in Betracht fallenden zumutbaren Tätigkeiten ausser Acht gelassen habe. Bei

einer korrekten Invaliditätsbemessung hätte lediglich eine tiefere

Invalidenrente zugesprochen werden können; allenfalls hätte ein Rentenanspruch

gar ausgeschlossen werden müssen.

Mit Bezug auf den

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2014 stellte die

Vorinstanz im Wesentlichen auf das Gutachten des C.___, [...], vom

13. Dezember 2010 ab, wonach für körperlich leichte, adaptierte

Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese vermöge der

Beschwerdeführer auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten, was

insbesondere aus seinen eigenen Angaben bezüglich der von ihm verrichteten

Hauswartarbeiten hervorgeht. Ferner bestätigte das Versicherungsgericht den

Einkommensvergleich der IV-Stelle und hielt fest, dass kein Rentenanspruch mehr

bestehe.

3.2 Die in der Beschwerde

erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die vorinstanzliche

Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder den angefochtenen

Entscheid als sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Soweit sich

der Versicherte auf die ärztlichen Berichte und Gutachten bezieht, erschöpfen

sich die Ausführungen in appellatorischer Kritik an der

Sachverhaltsfeststellung, welche im Rahmen der gesetzlichen

Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässig ist (E. 1 hievor). In

der Ablehnung einer weiteren medizinischen Begutachtung durch die Vorinstanz

kann sodann weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des

Untersuchungsgrundsatzes erblickt werden, konnte sich doch der Versicherte zu

seiner Sache wiederholt äussern und hat das kantonale Gericht den Sachverhalt

umfassend abgeklärt. Eine antizipierte Beweiswürdigung war daher zulässig. (…).

6. Der aktuelle medizinische

Sachverhalt präsentiert sich demgegenüber wie folgt:

6.1 Dr. med. N.___,

Neurochirurgie FMH (), stellte in seinem Bericht vom 27. September 2016 folgende

Diagnose: «Chronische Rückenschmerzen mit claudicativer ischialgieformer

Ausstrahlung beidseits bei progredienter sekundärer Spinalkanalstenose L4/5,

links paramedianer Discushernie L5/S1, degenerativen Veränderungen der LWS mit

leichter S-förmiger Torsionsskoliose». Im Weiteren wurde als Zwischenanamnese

vermerkt, der Patient berichte über zunehmende Schmerzausstrahlungen in die

Beine beim Stehen und Gehen mit Besserung beim Sitzen. Zum MRI der LWS vom

29. August 2016 wurde ausgeführt, gegenüber der Voruntersuchung von 2014

bestehe nun eine eher rechts paramedian betonte Discushernie L4/5 mit

konsekutiv hochgradiger Stenosierung des Spinalkanals bei zusätzlich

hypertropher Spondylarthrose und verdickten Ligamenta flava. Im Weiteren sei

eine in etwa unveränderte links paramediane Diskushernie L5/S1 mit engen

recessalen Verhältnissen, ohne sichere Kompression neuraler Strukturen,

ersichtlich. Ebenfalls in etwa unverändert sei die S-förmige Torsionsskoliose.

Im Rahmen der Beurteilung legte der behandelnde Neurochirurg dar, gegenüber dem

MRI der LWS aus dem Jahr 2014 habe die schon seit Jahren bestehende und

dokumentierte hochgradige Spinalkanalstenose auf der Höhe L4/5 etwas zugenommen

mit nun eher rechts betonter medianer Diskushernie bei nach wie vor

hypertropher Spondylarthrose und verdickter Ligamenta flava. In Abhängigkeit

des Leidensdruckes des Patienten könne sicher die Dekompression auf der Höhe

L4/5 in Betracht gezogen werden bei allerdings reservierter Prognose bei nun

mindestens 26-jährigem Verlauf und bei bereits 1992 myelographisch

dokumentierter Spinalkanalstenose auf dieser Höhe. Letztlich hänge die

Operationsindikation vom Leidensdruck des Patienten ab (IV-Nr. 67

S. 3 ff.).

6.2 Hausarzt F.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 14. Dezember 2016 fest,

beim Beschwerdeführer sei im Juli 2016 eine deutliche Verschlechterung seiner

chronischen Rückenschmerzen bei bekanntem Bandscheibenvorfall und

Spinalkanalstenose aufgetreten. Die folgende MRI-Untersuchung und Vorstellung

beim Spezialisten bestätige dies. Der Patient sei aufgrund seiner Beschwerden

nicht arbeitsfähig (IV-Nr. 56).

6.3 In seinem Bericht zu Handen der

Beschwerdegegnerin vom 10. März 2017 hielt der vorerwähnte Hausarzt

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Diskushernie

L5/S1, sekundäre Spinalkanalstenose (seit Jahren), koronare 3-Gefässerkrankung,

Myokardinfarkt (NSTEMI) am 12. Januar 2017. Der Gesundheitszustand

verschlechtere sich. Zur Anamnese wurde festgehalten, der Patient habe am

12. Januar 2017 einen Herzinfarkt erlitten. Er sei bis zum 21. April

2017 in ambulanter kardialer Rehabilitation. Die Prognose bleibe abzuwarten. Der

Patient sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten

Verweistätigkeit aufgrund seiner Rückenbeschwerden und zusätzlich aufgrund der

Herzschwäche nach erlittenem Herzinfarkt weiterhin arbeitsunfähig (IV-Nr. 69).

6.4 Im Bericht von Dr. med. O.___,

FMH Kardiologie, vom 25. April 2017 wurden die Diagnosen «Koronare

3-Gefässerkrankung», «Thoraxschmerzen mit nicht-koronarem Charakter» und

«Kardiovaskuläre Risikofaktoren» gestellt. Zur Beurteilung wurde angegeben, der

50-jährige Patient habe vor drei Monaten einen Myokard-infarkt erlitten, der

perkutan mittels Stentimplantation behandelt worden sei. Andersartige, seit

Jahren bekannte stechende Thoraxschmerzen seien davon erwartungsgemäss

unbeeinflusst geblieben. Als Abschlusstest nach der Rehabilitation sei eine

erneute Ergometrie durchgeführt worden, die keine Hinweise für eine

Myokardischämie ergeben habe; die Leistungsfähigkeit habe sich verbessert.

Echokardiographisch finde sich eine erhaltene LV-Funktion ohne regionale

Wandbewegungsstörungen. Somit bestehe ein erfreulicher Verlauf (IV-Nr. 73

S. 3 ff.).

6.5 RAD-Arzt Dr. med. G.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom

19. Juli 2017 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei radiologisch

eine leichte Zunahme der Einengung feststellbar. Klinisch präsentiere sich die

Situation jedoch praktisch unverändert gegenüber dem Vorzustand von 2014.

Damals wie aktuell bestehe keine sichere Kompression neuraler Strukturen. Eine

gesundheitliche Verschlechterung seit der Rentenaufhebung sei eingetreten,

diese sei jedoch ohne Relevanz bezüglich der Leistungsfähigkeit in angepasster,

körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit bestehe

unverändert im Rahmen des erwähnten Zumutbarkeitsprofils (IV-Nr. 75).

6.6 Dem Bericht des P.___, Institut

für Medizinische Radiologie (Dr. med. Q.___), vom 5. September 2017 kann

folgender Befund entnommen werden: Es bestehe eine ausgeprägte Coxarthrose (Hüftarthrose)

beidseits, linksbetont. Es seien massive osteophytäre Veränderungen acetabulär

vorhanden, weniger ausgeprägt am Femurkopf. Die Hüftgelenkspalten seien

beidseits im cranialen Aspekt nicht relevant verschmälert, deutlich jedoch

caudal. Ansonsten bestehe eine reguläre Darstellung der ossären Strukturen des

Beckenskeletts und der proximalen Femora (IV-Nr. 78 S. 2).

6.7 Dr. med. G.___ hielt in

seiner Stellungnahme vom 6. November 2017 fest, im Vergleich mit der letzten

Untersuchung der Hüftgelenke am 1. November 2010 wiesen die Röntgenbefunde

und die vom Hausarzt (rudimentär) beschriebene Symptomatik auf eine deutliche

Verschlechterung hin. Wie weit sich dies im Alltag des Versicherten

einschränkend bemerkbar mache, sei jedoch daraus schlecht abzuleiten. Eine

klinische Beurteilung durch den Facharzt für Orthopädie dränge sich deshalb

auf. Es dürfte sinnvoll sein, nochmals polydisziplinär abzuklären

(IV-Nr. 81 S. 2).

6.8

6.8.1 Aus dem polydisziplinären (allgemein-internistischen,

neurologischen, orthopädisch-chirurgischen sowie psychiatrischen) Gutachten der

H.___ (im Folgenden: H.___), vom 27. Juli 2018 geht im Rahmen der

Konsensbeurteilung hervor, die einzelnen Begutachtungen seien im Zeitraum vom

14. März bis 21. Juni 2018 vorgenommen worden. Zum medizinischen

Sachverhalt wurde dargelegt, der neu eingereichte medizinische Bericht betreffe

die radiologische Untersuchung des Beckens und der Hüfte links vom

5. September 2017. Gemäss diesem Bericht sei die Zuweisung durch den

Hausarzt mit der Angabe erfolgt, der Explorand habe Schmerzen in der linken

Leiste und die Aussenrotation im Hüftgelenk sei klinisch zur Hälfte aufgehoben.

Es bestehe der Verdacht auf eine Coxarthrose. Dieser Verdacht sei nun

radiologisch bestätigt worden. Es bestehe eine beidseitige ausgeprägte

Coxarthrose mit massiven osteophytären Veränderungen acetabulär. Der

Hüftgelenkspalt sei beidseits caudal deutlich verschmälert.

Zu den aktuell beklagten Beschwerden

wurde angegeben, der Explorand klage gegenüber den verschiedenen fachspezifischen

Teilgutachtern über Kreuzschmerzen bzw. Bandscheibenprobleme, eine Taubheit

bzw. ein Spannungsgefühl im linken Unterschenkel und Fussrücken und Schmerzen

vom Kreuz bis in den linken Grosszeh und manchmal auch bis in die rechte Ferse.

Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben:

«Koxarthrose bds; Chronische Rückenschmerzen mit wiederholt ischialgiformer

Ausstrahlung links bei paramedianer Discushernie L5/S1 ohne sichere Kompression

der Nervenwurzel S1, leichter S-Skoliose, absoluter Spinalkanalstenose mit

Einklemmung der Cauda equina bei Bandscheibenmassenprolaps und konstitutionell

eng angelegtem Spinalkanal L4/5, linkslateraler grössenprogredienter

Bandscheibenhernie mit Bedrängung der S1-Wurzel in L5/S1». Als Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Status nach Myokardinfarkt

(NSTEMI) vom Januar 2017 bei koronarer 3-Gefässerkrankung (ICD-10: I21.4Z,

I25.13G), eine arterielle Hypertonie (ICD-10: I10.00G), Adipositas WHO Grad I

(ICD-10: E66.00G), Dyslipidämie (laut Akte, derzeit keine Statin-Therapie (ICD-10:

E78.5G), Spannungskopfschmerzen sowie eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) angegeben. Zu den funktionellen

Auswirkungen der Befunde wurde erklärt, das chronische Lumbovertebralsyndrom

behindere den Exploranden bei der Ausübung von schweren und mittelschweren

Arbeiten. Es bestünden deutlich relevante schwerwiegende Einschränkungen bezüglich

der Lendenwirbelsäule in Bezug auf das Heben und Bewegen von Lasten

(Gewichtslimit: 5 kg), deutlich relevante Einschränkungen bezüglich der

Lendenwirbelsäule in Bezug auf eine stehende und gehende Tätigkeit und bei

Arbeiten in Zwangshaltungen (bücken, kauernd) sowie geringe Einschränkungen

beim Wetterwechsel. Es seien keine offensichtlichen limitierenden

Belastungsfaktoren und ausreichend Ressourcen vorhanden.

Bei der Konsistenzprüfung wurde

dargelegt, während sich aus internistischer, chirurgisch-orthopädischer und

psychiatrischer Sicht keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation

gezeigt hätten, habe sich in der neurologischen Untersuchung ein anderes Bild

ergeben. Hier hätten sich deutliche Hinweise für eine Aggravation bei der

Untersuchung gezeigt. Der Explorand sei demonstrativ während der Untersuchung

mehrfach wegen Schmerzen aufgestanden und habe seine Sitzposition geändert,

ohne dass dies nachvollziehbar wäre, da er dabei sein Gesicht vor Schmerzen

nicht verzerrt, sondern eher gelächelt habe. Aufgrund der durch die jeweiligen

Teilgutachter attestierten Arbeitsunfähigkeiten ergebe sich aus

interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 25 % bis 30 %. Dabei

gelte das seitens des chirurgisch-orthopädischen Teilgutachtens geäusserte

Fähigkeitsprofil (wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Bewegen von

schweren Lasten [Gewichtslimit maximal 5 kg], keine Zwangshaltungen,

Möglichkeit zum Pausieren und entspannten Ausruhen während der Arbeitszeit).

Zum Verlauf wurde angegeben, retrospektiv

sei eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und

gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen

nicht möglich. Möglich sei hingegen eine Würdigung aus aktueller Sicht. Auf der

Grundlage der im aktuellen Zeitpunkt erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten

Diagnosen erschienen die echtzeitlich vorgenommenen, als wesentlich erachteten

Beurteilungen nur bedingt nachvollziehbar. Man gehe einig mit den früheren

Beurteilungen inklusive dem früheren C.___-Gutachten, dass der Explorand auf

dem Bau in einer schweren oder mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsunfähig

sei. Hingegen werde nicht eingesehen, dass die vom C.___ attestierte

Restarbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Verweistätigkeit nicht

umgesetzt worden sei. Hier sei eine volle Arbeitsunfähigkeit absolut nicht

ausgewiesen (dabei werde nicht einmal auf die Fremdbeobachtung eingegangen,

welche zu einer anonymen Meldung geführt habe, wenn auch angeblich diese

Tatsache vom Exploranden nicht in Abrede gestellt worden sei). Bei der

Beurteilung beschränke man sich auf die erhobene Anamnese und die Befunde,

welche eine Restarbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit belegten. Im

Gegensatz zur C.___-Begutachtung sehe man eine leichte Beeinträchtigung in

einer Verweistätigkeit, doch sei diese mit nur 25 bis 30 % zu beziffern.

Es ergebe sich keine additive Arbeitsunfähigkeit.

Zu den medizinischen Massnahmen und

Therapien (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) wurde dargelegt, im

Verlauf, seit über 20 Jahren, seien anscheinend die Beschwerden des Exploranden

und sein Leidensdruck so aushaltbar gewesen, dass er sich nicht wesentlich um

weitere Therapien bezüglich Medikation, Schmerztherapie oder neurochirurgische

Interventionen habe bemühen müssen. Laut den IV-Unterlagen von 1990 bis aktuell

habe sich sein Gesundheitsschaden nicht wesentlich verändert. Für die Zukunft

sei festzuhalten, dass die Zunahme der spinalen Enge im Bereich der

Lendenwirbelsäule zu einer Querschnittssymptomatik führen könne. Aus diesem

Grund sei eine klinische und radiologische Verlaufskontrolle in definierten

zeitlichen Abständen erforderlich. Die bekannte Arthrose beider Hüftgelenke

erfordere zurzeit noch keinen totalendoprothetischen Ersatz (IV-Nr. 94.1

S. 1 ff.).

6.8.2 Im allgemein-internistischen

Teilgutachten (Dr. med. R.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH)

vom 14. Mai 2018 konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Der Status nach Myokardinfarkt (NSTEMI) vom

Januar 2017 bei koronarer 3-Gefässerkrankung, die arterielle Hypertonie, die Adipositas

WHO Grad I und die Dyslipidämie wurden als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit angegeben. Im Weiteren wurde dargelegt, auf

allgemein-internistischem Fachgebiet seien derzeit keine therapeutischen

Massnahmen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit notwendig. Arbeitsrelevante

kardiale Beschwerden bestünden aus Sicht des Exploranden derzeit nicht. Es ergäben

sich keine konkreten Inkonsistenzen und kein konkreter Anhaltspunkt für

Aggravation oder Simulation. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit oder in einer angepassten Verweistätigkeit seien aus

allgemein-internistischer Sicht nicht eingeschränkt. Allerdings sollten

körperlich schwerere Belastungen (sofern aus orthopädischen Gründen überhaupt

möglich) aus kardiologisch-internistischer Sicht gemieden werden. Leichtere

körperliche Tätigkeiten seien aus rein internistischer Sicht vollumfänglich möglich

(IV-Nr. 94.1 S. 36 ff.).

6.8.3 Aus dem neurologischen Gutachten

(Dr. med. S.___, Facharzt für Neurologie) vom 14. März 2018 geht

hervor, der Explorand gebe an, an Schmerzen von der LWS ausgehend in beide

Beine nach dorsolateral links über die Oberschenkelaussenseite bis zum

Schienbein und zur Ferse links einstrahlend und nach dorsolateral rechts

entlang der Ober- und Unterschenkelaussenseite bis in die Ferse rechts einstrahlend

zu leiden. Ferner habe er ein aufsteigendes Wärme- und Taubheitsgefühl von den

Zehen her bis in den Rücken einstrahlend. Die Schmerzen seien manchmal stärker,

manchmal weniger stark. Das Sitzen, Stehen und Laufen seien kurz möglich,

manchmal sei das Stehen schlimmer als das Sitzen. Seine Gehstrecke sei

höchstens etwa 300 m ohne Pause. Manchmal sei sie auch kürzer. Manchmal könne

er nur 10 m gehen. Dann blockiere sein Rücken schmerzhaft. Eine Operation habe

er abgelehnt wegen geringer Heilungschancen und aus Angst, dass alles noch

schlimmer werden könnte. Eine Infiltration im Bereich der LWS habe nicht

funktioniert. Ferner habe er ein Druckgefühl im Bereich der linken Kopfseite,

manchmal auch nach rechts ziehend. Er sei öfters nervös und gestresst. Er leide

unter Spannungskopfschmerzen. Zum Befund wurde dargelegt, der Explorand müsse

bei der Untersuchung wegen der Schmerzen demonstrativ aufstehen und seine Lage

wechseln. Im Gespräch sei er freundlich zugewandt und kooperativ. Die Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht lautete wie

folgt: «Chronische L5 und S1 Nervenwurzelreizung links betont, links laterale

Bandscheibenhernie L5/S1 mit Bedrängung der S1-Wurzel links». Die

diagnostizierten Spannungskopfschmerzen haben nach den gutachterlichen Angaben aus

neurologischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Die neurologische Beurteilung lautete

dahingehend, die vorerwähnten Beschwerden bestünden im Grunde seit dem Jahr

1990 unverändert. Eine Operation im Bereich der Bandscheibe L5/S1 werde aus

neurologischer Sicht nach so langer Zeit hinsichtlich einer Schmerzlinderung

nicht viel bringen. Paresen seien nicht vorhanden. Deshalb sei aus

neurologischer Sicht keine Operationsindikation gegeben. Im Verlauf, seit über

20 Jahren, seien anscheinend seine Beschwerden und sein Leidensdruck so

aushaltbar gewesen, dass sich der Explorand nicht wesentlich um weitere

Therapien bezüglich Medikation, Schmerztherapie oder neurochirurgische

Interventionen bemüht habe. Laut den IV-Unterlagen seit 1990 und der aktuellen

neurologischen Untersuchung habe sich sein Gesundheitsschaden aus

neurologischer Sicht nicht wesentlich verändert. Eine Operation der Bandscheibe

L5/S1 komme aus neurologischer Sicht mangels Paresen nicht in Frage. Eine

wesentliche Schmerzlinderung oder gar Schmerzfreiheit nach 26 Jahren

Bandscheibenvorfall im Bereich der LWS mit chronischen Nervenwurzelreizungen L5

und S1 erscheine sehr unwahrscheinlich. Die Konsistenz und Plausibilität wurden

wie folgt beschrieben: Die Angaben des Exploranden bezüglich seiner Beschwerden

seien diskrepant. Auf der einen Seite könne er vor Schmerzen nicht lange sitzen

und nichts tun, dann könne er aber trotzdem seiner Ehefrau in ihrer Tätigkeit

als Hauswartin helfen. Er erledige alle Tätigkeiten im Hauswartbereich, die

keine körperliche Anstrengung erforderten. Dann berichte er von unvorhersehbar

und plötzlich auftretenden massiven Schmerzen von der LWS her in die Beine

einschiessend, sodass er sich nicht mehr bewegen könne, dann könne er nahezu problemlos

Auto fahren, obwohl er keine paar Minuten wegen der Schmerzen ruhig sitzen

könne. Schliesslich gebe er an, dass er im Haushalt nichts tun könne, gemäss

den IV-Akten helfe er aber seiner Ehefrau auch im Haushalt. Gemäss seiner

Beschwerdeschilderung könne er nicht weit gehen, aus den IV-Akten gehe aber

etwas Anderes hervor (er gehe sehr viel laufen, eigentlich laufe er den ganzen

Tag). Der neurologische Gutachter kam aufgrund seiner Untersuchung zum Schluss,

aus neurologischer Sicht bestehe nur eine geringe Einschränkung der Arbeits-

und Leistungsfähigkeit. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit von 70 % für leichte Tätigkeiten. Der Explorand könne 6 Stunden

pro Tag in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit anwesend sein. Dabei bestehe eine

Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 30 %. Bezogen auf ein 100%-Pensum

betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 70 %, dies gelte

auch für angepasste leichte Verweistätigkeiten. Bei einer optimal angepassten

Tätigkeit sei Folgendes zu beachten: keine Drehung in der unteren LWS, kein

Heben von schweren Lasten (mehr als 5 kg) und keine Tätigkeiten in gebeugter

Haltung (IV-Nr. 94.2 S. 1 ff.).

6.8.4 Dem orthopädisch-chirurgischen Teilgutachten

(Dr. med. T.___, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie) vom

24. Juni 2018 kann zu den aktuellen Beschwerden Folgendes entnommen

werden: Der Explorand berichte, dass er unter einem permanenten Rückenschmerz

leide mit einer Schmerzausstrahlung in beide Beine, wobei das linke Bein

stärker betroffen sei. Wenn er das Gewicht mehr auf rechts verlagere nach

Schmerzen im Bereich des linken Beines, nähmen die Schmerzen im Bereich des

rechten Beines zu. Die Schmerzausstrahlung betreffe das gesamte linke Bein

beginnend von der Hüfte bis in die Grosszehe. Das Bein sei taub und schmerze

unterschiedlich stark. Dies sei von der Belastung abhängig. Im Laufe des Tages

variierten die Schmerzen. Der Explorand berichte, dass er maximal 500 Meter an

einem Stück gehen könne. Zeitweilig seien aber auch die Gehstrecken auf 50 Meter

verkürzt, wenn der Schmerz einstrahle. Er müsse dann eine Pause einlegen.

Weiterhin berichte der Explorand über einen linksseitigen Leistenschmerz,

welcher seit ca. 2 Jahren bestehe. Dieser trete nur beim Gehen auf.

Er müsse dann bei dieser Schmerzattacke in die linke Leiste drücken. Weiterhin

berichte der Explorand über einen Armschmerz links, der beim Wetterwechsel

auftrete.

Im Rahmen der Befunderhebung wurde im

Wesentlichen dargelegt, der Explorand befinde sich in einem guten Allgemein-

sowie adipösen Ernährungszustand (Körpergrösse 172 cm, Körpergewicht 100 kg).

Er sei während der Befragung kooperativ und beantworte alle ihm gestellten

Fragen ausführlich, bereitwillig und gewissenhaft. Eine Neigung zur

Verdeutlichung der Symptome oder eine Aggravation könne während der

Untersuchung nicht festgestellt werden. Der Explorand wirke glaubhaft und neige

nicht zu Übertreibungen. Er sei alleine gehfähig. Auf Nachfragen erkläre er,

dass er bei längeren Gehstrecken einen Gehstock auf der linken Seite benutze. Die

Entkleidung am Oberkörper geschehe vollkommen schmerzfrei und flüssig, im

Bereich der unteren Extremitäten streife er die Schuhe mit den Füssen

gegenseitig ab. Die Entkleidung der Hose und der Strümpfe geschehe schwerfällig

und sei auf Nachfragen schmerzhaft. Er müsse sich dazu hinsetzen. Während der

Befragung stehe der Explorand nach 45 Minuten wegen Schmerzen im Bereich des

Rückens auf und müsse ein paar Schritte umhergehen. Ansonsten werde keine

Unruhe beim Sitzen während der Befragung beobachtet. Ein Nachlassen der

Konzentration während der Befragung sei nicht zu beobachten. Zu den Untersuchungsbefunden

wurde dargelegt, im Bereich der Wirbelsäule bestünden keine Muskelatrophien. Man

finde Muskelverspannungen und schmerzhafte Myalgelosen im Bereich der

Lendenwirbelsäule beidseits paravertebral. Dort könne auch eine

Druckschmerzhaftigkeit der kleinen Wirbelgelenke ausgelöst werden. Es finde

sich ein deutlicher Klopfschmerz über den Dornfortsätzen der Lendenwirbelsäule,

nicht über der Hals- und Brustwirbelsäule. Es seien weder eine Narbenbildung

noch Missempfindungen oder Parästhesien vorhanden. Es bestehe eine

physiologische Kyphose und Lordose der Brust- und Lendenwirbelsäule. Eine

geringe skoliotische Fehlhaltung der Brustwirbelsäule mit Scheitelpunkt bei

thorakal 10 nach rechts sei klinisch erkennbar. Bei der Inklination der

Wirbelsäule zur Überprüfung des Finger-Fussboden-Abstandes gebe der Explorand

Schmerzen beim Wiederaufrichten an. Die Wiederaufrichtung aus eigener Kraft sei

möglich ohne Zuhilfenahme der Hände. Eine muskuläre Insuffizienz oder

Dysbalance der Wirbelsäule seien nicht festzustellen. Die Bewegung im Bereich

der Halswirbelsäule sei nicht schmerzhaft eingeschränkt. Die Bewegung im

Bereich der Brustwirbelsäule sei für das Seitneigen rechts/links schmerzhaft

eingeschränkt. Der Finger-Fussboden-Abstand betrage 50 cm. Der Händedruck

bei der Begrüssung sei äusserst kraftvoll und vollkommen schmerzfrei. Im

Bereich der oberen Extremitäten finde sich kein relevantes aktives oder

passives Bewegungsdefizit. Sämtliche Bewegungen im Bereich der Schulter-,

Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenke könnten schmerzfrei aktiv und passiv

ausgeführt werden. Bezüglich der unteren Extremitäten wurde angegeben, die

Körperhaltung sei nicht aufrecht, sondern leicht nach vorne gebeugt. Es zeige

sich beim Gehen eine deutliche Schonhaltung. Das Gangbild sei steif und die

Schrittweite gering und nicht raumgreifend; die Schrittgeschwindigkeit sei

verlangsamt. Starten und Anhalten während des Gehens führe der Explorand mit

Bedacht aus. Das Abrollverhalten beim Bodenkontakt der Füsse sei gestört. Es

finde sich ein Versteifungshinken auf der linken Seite. Zum Zeitpunkt der

Untersuchung zeigten sich keine Ruhe-, Anlauf- oder Belastungsschmerzen im

Bereich der unteren Extremitäten. Zehen- und Hackengang seien durchführbar.

Ebenfalls seien die Einnahme der hockenden Position und deren Wiederauflösung

möglich. Im Bereich der unteren Extremitäten finde man keine

Rotationsfehlstellung oder Beinverkürzung. Zu den Hüftgelenken wurde angegeben,

die Drehung auswärts/einwärts (Hüftgelenk 90 °Beugung) sei auf der linken

Seite schmerzhaft. Sie sei beiderseits eingeschränkt. Ebenfalls sei die Drehung

auswärts/einwärts (Hüftgelenk gestreckt) beiderseits eingeschränkt. Die Knie-,

Sprung- und Zehengelenke seien aktiv und passiv schmerzfrei beweglich. Es finde

sich ein geringer Druckschmerz im Bereich der linken Leistenregion. Es bestehe

kein Klopfschmerz über dem rechten und linken Trochanter. Die rechte Leiste

weise keinen Druckschmerz auf. Bei der Bewegungsüberprüfung der Hüftgelenke

könnten keine Krepitationen (Gelenkknirschen) und kein Schnappphänomen

festgestellt werden. Der Beinstauchungsschmerz löse Schmerzen im Bereich der

unteren LWS beiderseits aus.

Der orthopädisch-chirurgische Teilgutachter

stellte auf chirurgischem Fachgebiet folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit: Koxarthrose bds.; Chronische Rückenschmerzen mit wiederholt

ischialgiformer Ausstrahlung links bei paramedianer Discushernie L5/S1 ohne

sichere Kompression der Nervenwurzel S1, leichter S-Skoliose, absoluter

Spinalkanalstenose mit Einklemmung der Cauda equina bei

Bandscheibenmassenprolaps und konstitutionell eng angelegtem Spinalkanal L4/5

und linkslateraler grössenprogredienter Bandscheibenhernie mit Bedrängung der

S1-Wurzel in L5/S1. Zur Krankheitsentwicklung wurde dargelegt, beim Exploranden

liege eine computertomographisch gesicherte Stenose des Spinalkanals auf Höhe

L4 und L5 vor (Bericht vom 21. Juni 1989). Zusätzlich bestünden eine

lumbale Diskushernie der vierten lumbalen Bandscheibe mit Kompression der

Nervenwurzel L5 rechts und eine paramediane Diskushernie der fünften lumbalen

Bandscheibe mit deutlicher Impression des Duralsackes. Der Austrittsbericht vom

26. Juli 1990 nenne als Diagnosen ein Lumbovertebralsyndrom und

radikuläres Reizsyndrom sowie ein sensibles Ausfallsyndrom L5, eventuell S1

rechts bei medialer und rechtslateraler Diskushernie L4/L5, sowie kleiner

medialer Diskusprotrusion L5/S1. Klinisch sei der akute Rückenschmerz erstmals

im Mai 1988 beim Schaufeln in einem Graben aufgetreten. Die Indikation zum

operativen Vorgehen sei im Bericht vom 8. Januar 1992 dokumentiert worden.

Basis sei ein Myelo-CT vom 6. November 1991 bei ossär engem Spinalkanal in

Höhe L4/L5 und Diskushernie L4/L5 rechts gewesen. Die Spinalkanalstenose sei

als idiopathisch (ohne erkennbare Ursache entstanden) angesehen worden. Die

operative Therapie sei vom Patienten mehrfach abgelehnt worden. Eine stationäre

Behandlung über 6 Wochen im Jahr 1990 sei ohne Effekt gewesen. Das

Kernspintomogramm der Lendenwirbelsäule vom 29. August 2016 beschreibe

eine absolute Spinalkanalstenose mit Einklemmung der Cauda equina bei

Bandscheiben-Massenprolaps und konstitutionell angelegtem Spinalkanal L4/L5.

Weiterhin bestehe eine linkslaterale grössenprogrediente Bandscheibenhernie mit

Bedrängung der S1-Wurzelin L5/S1. Die klinische Beurteilung durch die

Neurochirurgie (Bericht vom 27. September 2016 [vgl. E. II. 6.1

hiervor]) beschreibe die Zunahme der hochgradig bekannten Spinalkanalstenose in

Höhe L4/L5 bei rechtsbetonter medianer Diskushernie und hypertropher

Spondylarthrose. Die Indikation zu diesem Zeitpunkt zur operativen Therapie sei

vom Leidensdruck des Exploranden abhängig gemacht worden, da ein 26-jähriger

Verlauf inzwischen dokumentiert sei. Eine radiologische Untersuchung des

Beckens und der Hüfte links vom 5. September 2017 habe eine radiologisch

gesicherte Koxarthrose beidseits linksbetont ergeben.

Die Beurteilung des bisherigen Verlaufs

lautete nach den Angaben von Dr. med. T.___ wie folgt: Die bisherige

Therapie sei lege artis in Art und Umfang und mit notwendiger Intensität bzw.

Dosierung durchgeführt worden. Für die Zukunft sei festzuhalten, dass die

Zunahme der spinalen Enge im Bereich der LWS zu einer Querschnittssymptomatik

führen könne. Aus diesem Grund sei eine klinische und radiologische

Verlaufskontrolle in definierten zeitlichen Abständen erforderlich. Die

bekannte Arthrose beider Hüftgelenke erfordere zurzeit noch keinen

totalendoprothetischen Ersatz. Hinweise für Aggravation und Simulation

bestünden nicht. Zur Arbeitsfähigkeit wurde dargelegt, eine Arbeitstätigkeit

als Lagerist mit stehender Tätigkeit und Bewegen von Lasten permanent sei dem

Exploranden vollumfänglich nicht mehr zumutbar. Folgende Merkmale müsste eine

der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit aufweisen: Wechselbelastende

Tätigkeit ohne Heben und Bewegen von schweren Lasten (Gewichtslimit maximal

5 kg), keine Zwangshaltungen, Möglichkeit zum Pausieren und entspannten

Ausruhen während der Arbeitszeit. Die maximale Präsenz einer solchen Tätigkeit

betrage 6 Stunden pro Tag. Dabei bestehe keine Leistungsminderung. Die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde – bezogen auf ein 100%-Pensum

– auf 75 % geschätzt. Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung dieser

Arbeitsfähigkeit wurde erklärt, eine retrospektive Beurteilung einer

potenziellen Entwicklung einer Verweistätigkeit erachte man hier als

spekulativ. Daher werde von einer rückwirkenden Bemessung bezüglich einer

Verweistätigkeit abgesehen. Für die zukünftige Entwicklung der Arbeitsfähigkeit

werde festgehalten, dass die angepasste Tätigkeit im Ausmass von 75 %

Präsenzzeit bei 100 % Leistungsfähigkeit möglich sein sollte (IV-Nr. 94.2

S. 20 ff.).

6.8.5 Im psychiatrischen Teilgutachten

(Dr. med. Dipl.-Psych. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie)

vom 26. Mai 2018 konnte keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurde eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (F45.41) genannt. Zur Diagnose wurde erwähnt, die

Schmerzstörung habe ihren Ausgangspunkt von einer somatischen Problematik genommen.

Psychosoziale Faktoren spielten dabei nicht die ursächliche Rolle für den

Beginn der Schmerzproblematik, sondern seien verantwortlich für die

Aufrechterhaltung der Störung. Solche Faktoren seien hier die ungewisse

berufliche Zukunft und die Perspektivlosigkeit. Das Zeitkriterium sei längstens

erreicht. Den Arztberichten sei durchgehend eine chronifizierte Schmerzstörung

zu entnehmen. Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität wurde

dargelegt, aus psychiatrischer Sicht zeigten sich keine relevanten Diskrepanzen

hinsichtlich der Beschreibung der Krankheitsentwicklung/Symptombeschreibung des

Exploranden und den aktuell vorliegenden Arztberichten. Es hätten keine

wesentlichen Diskrepanzen zwischen den angegebenen Beschwerden und dem aktuellen

psychopathologischen Befund ergeben. Die Schilderung des Tagesablaufs

(Aktivitätsniveau) könne mit den aktuell beschriebenen Beschwerden in Einklang

gebracht werden. Das Verhalten des Exploranden habe im Rahmen der Untersuchung

keine wesentliche Aggravations- bzw. Simulationstendenz aufgewiesen. Insgesamt

könne von einer ausreichenden Konsistenz zwischen der Aktenlage mit den

Vorbefunden, den Eigenangaben des Exploranden, dem psychopathologischen Befund

und den psychometrischen Ergebnissen ausgegangen werden. Eine valide

Beurteilung sei deshalb aus psychiatrischer Sicht möglich. Es bestehe keine

Persönlichkeitsstörung. Auf der psychisch-geistigen Ebene hätten sich keine

Beeinträchtigungen ergeben, weil ausgeprägte affektive, psychomotorische,

kognitive oder vegetative Auffälligkeiten fehlten. Auf der

psychiatrisch-körperlichen Ebene zeigten sich keine (depressiv getönte)

Verminderung der Vitalgefühle, keine Freudminderung, keine Beeinträchtigung der

emotionalen Reagibilität und keine Antriebsstörung. Das verminderte

Aktivitätsniveau im Alltag sei vom Exploranden auf die Schmerzsituation

zurückgeführt worden. Auf der Ebene der sozialen Kommunikationsfähigkeit hätten

sich ebenfalls keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen ergeben. Hinweise auf

einen sozialen Rückzug seien eruierbar gewesen, allerdings nicht in allen

Belangen des Lebens (intakte Familienverhältnisse). Die Interaktion in der

Untersuchungssituation sei weitgehend adäquat gewesen. Auf der Fähigkeitsebene

hätten sich vorrangig schmerzbedingte Einschränkungen in der

Durchhaltefähigkeit und der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten ergeben. Zur

Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus rein psychiatrischer Sicht sei der

Explorand in jedweder seinen körperlichen Möglichkeiten und seinen Fähigkeiten entsprechenden

Arbeitstätigkeit vollumfänglich (100 % der wöchentlichen Arbeitszeit, 8.5

Std. pro Tag an 5 Tagen pro Woche) arbeitsfähig. Dabei bestehe keine

Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Dies gelte sowohl für die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als auch für eine angepasste Verweistätigkeit. Im Verlauf

sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen

(IV-Nr. 94.3).

6.9 Dr. med. N.___ hielt in

seinem Bericht vom 4. Oktober 2018 folgende Diagnosen fest: Chronische

Rückenschmerzen mit claudicativer ischialgiformer Ausstrahlung beidseits bei

leicht progredienter hochgradiger sekundärer Spinalkanalstenose L4/5 bei hier

hypertropher Spondylarthrose, verdickten Ligamenta flava und medianer

Discushernie, links paramedianer Discushernie L5/S1 bei spondylarthrotisch

engen recessalen Verhältnissen und degenerativen Veränderungen der LWS mit

leichter S-förmiger Torsionsskoliose. Die Beurteilung lautete dahingehend, die

vom Patienten beschriebenen Beschwerden seien glaubhaft und typisch für die im

MRI der LWS vom 29. August 2016 dargestellten Befunde. Für körperlich

belastende Tätigkeiten sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig. Auch für

Tätigkeiten, welche Stehen an Ort, Über-Kopf-Arbeiten und repetitive

Rotationsbewegungen der LWS erforderten, sei der Patient nicht mehr

arbeitsfähig. Die mögliche Arbeitsfähigkeit beschränke sich eigentlich auf eine

sitzende Tätigkeit. Im Sitzen bestünden zwar erwartungsgemäss keine relevanten

Schmerzausstrahlungen in die Beine, leicht links. Längeres Sitzen verstärke

aber die Rückenschmerzen, was glaubhaft sei und ebenfalls zu den Pathologien im

MRI passe. Letztlich beschränke sich die Arbeitsfähigkeit auf eine rein sitzende

Stellung, wobei auch hier die Zeitdauer eingeschränkt sei. Eine solche

Tätigkeit könne stundenweise bis zu 4 Stunden pro Tag ausgeführt werden. Heben

und Tragen von Lasten komme kaum mehr in Frage. Auch Tätigkeiten verbunden mit

Erschütterungen und ruckartigen Bewegungen (z.B. Staplerfahrer etc.) könnten

nicht mehr durchgeführt werden. Für eine solche adaptierte Tätigkeit könne

theoretisch eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden

(IV-Nr. 99 S. 3 ff.).

6.10 Hausarzt F.___ hielt in seinem

Bericht vom 15. Oktober 2018 fest, beim Patienten zeige sich im MRI der

LWS vom 29. August 2016 eine grössenprogrediente Spinalkanalstenose im

Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2014. Seither dürfte nochmals eine

weitere Verschlechterung eingetreten sein. Die bekannten anhaltenden Schmerzen

im Rücken und in den Beinen hätten sich nochmals verstärkt. Die

Arbeitsfähigkeit werde von Dr. med. N.___ auf maximal 50 % für eine

rein sitzende Tätigkeit mit eingeschränkter Zeitdauer taxiert. Dabei gelte es

ruckartige Bewegungen und Erschütterungen genauso zu vermeiden wie das Heben

und Tragen von Lasten. Internistisch sei noch anzumerken, dass der Explorand

zwischenzeitlich im Januar 2017 einen Myokardinfarkt erlitten habe. Der

Explorand habe seit über 3 Jahren bewegungsabhängige Schmerzen in der linken

Hüfte bei zunehmender linksbetonter Coxarthrose. Es bestehe eine Nutzungs- und

Bewegungseinschränkung der linken Schulter bei Omarthrose und

Subluxationsstellung. Die von Dr. med. N.___ geschätzte Arbeitsfähigkeit

von 50 % sei optimistisch. Schliesslich müsste dies in einem

Arbeitsversuch in einer angepassten Tätigkeit geklärt werden. Zum

neurologischen Teilgutachten von Dr. med. S.___ vom 14. März 2018 sei

festzuhalten, dass es ungerechtfertigt sei, beim Patienten eine Aggravation

aufgrund des Stellungswechsels in der Sitzposition im Verlauf der Untersuchung

zu sehen und diese als demonstrativ zu bezeichnen, um damit indirekt ein

Simulieren anzudeuten. Der Patient habe sich, seit er ihn kenne, um seine gesundheitlichen

Angelegenheiten stets bemüht. Das neurologische Gutachten sei tendenziös. Es

bestehe ein klarer Gesundheitsschaden, dieser habe sich im Lauf der Zeit – wie

zu erwarten gewesen sei – allmählich weiter verschlechtert bis zum aktuellen

Zeitpunkt (IV-Nr. 100 S. 2).

6.11 RAD-Ärztin Dr. med. D.___,

Fachärztin Neurologie FMH, hielt in ihrem Untersuchungsbericht vom

15. November 2018 (Untersuchung vom 12. November 2018) fest, das im

Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die H.___ erfolgte

neurologische Teilgutachten vom 14. März 2018 sei sehr knapp ausgefallen

und habe weder den Vertreter des Beschwerdeführers noch den involvierten

RAD-Arzt Dr. med. G.___ zu überzeugen vermocht. Anstelle einer

Wiederholung des neurologischen Gutachtens sei der Versicherte im RAD [...]

neurologisch untersucht worden. Die Untersuchung habe 1 ¾ Stunden

gedauert.

Im Rahmen der Anamnese wurde unter dem

Titel «subjektive Angaben der versicherten Person» angegeben, diese habe seit

30 Jahren Rückenprobleme. Angefangen habe alles im Herbst 1988, als der Versicherte

als Hilfsarbeiter auf dem Bau ein Stück Boden habe vorbereiten müssen, um

Betonfundamente für einen Kran legen zu können. Dabei sei er mit einer Schaufel

an einer Wurzel hängen geblieben, was ihm einen Schlag in den Rücken gegeben

habe. Seither habe er in wechselndem Ausmass immer Rückenschmerzen. Im unteren

Rücken habe er dauernd Schmerzen, wobei diese in der Intensität wechselten. Am

Morgen, nach dem Aufstehen, seien diese Schmerzen meistens stark ausgeprägt und

mit einem steifen Gefühl verbunden. Er mache dann ein paar Lockerungsübungen

und leichte Bewegungen, was die Schmerzen beruhige. Wenn er tagsüber aufpasse,

sich richtig bewege und nicht zu lange am Stück sitze, seien die Schmerzen zum Aushalten.

Neben den Schmerzen im Rückenbereich habe er auch Schmerzen in den Beinen mit

einem brennenden Charakter, wobei das Gehen die Schmerzen auslöse. Er sei

aufgrund der brennenden Schmerzen in den Beinen gezwungen, nach ca. 300 m

anzuhalten und abzusitzen. Wenn dies nicht möglich sei, müsse er sich nach

vorne beugen oder das linke Bein auf einen Stein stellen zur Entlastung. Schmerzverstärkend

wirkten Kälte, Durchzug, langes Sitzen (mehr als eine halbe Stunde), Gehen mehr

als 300 m am Stück, abwärtsgehen, langes Verharren in gleicher Körperposition

und Liegen in Rückenlage.

Auf die Frage, ob andere Schmerzen

vorhanden seien, gab der Versicherte an, ab und zu an Kopfschmerzen zu leiden

(vom Nacken ausstrahlend, wie Verspannung), beim linken Hüftgelenk sei vor ca.

einem Jahr ein Nerv blockiert gewesen, nach einer Behandlung habe er dort

seither keine Beschwerden mehr, und ab und zu schliefen ihm die Finger IV und V

links ein. Eine operative Behandlung der Spinalkanalstenose habe man dem

Versicherten schon vor fast 30 Jahren das erste Mal empfohlen. Er habe sich

jedoch nie operativ behandeln lassen, da der Ausgang zu unsicher sei. Man habe

ihm nie garantieren können, dass es nachher gut sei. So wie sein Alltag

eingerichtet sei, könne er gut mit seinen Beschwerden umgehen. Zur subjektiven

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde vermerkt, der Versicherte halte sich

für arbeitsunfähig, weil sein Zustand instabil und nicht vorhersehbar sei. Von

einem Tag auf den anderen könnten die Rückenschmerzen so stark werden, dass er

blockiert sei. Dann würde er bei der Arbeit ausfallen. Es sei schon

vorgekommen, dass er deswegen sechs Wochen nicht mehr habe aufstehen können.

Zum Status wurde angegeben, der

Versicherte könne zügig und ohne Zuhilfenahme der Hände von einem Stuhl

aufstehen und sich hinsetzen. Das Gangbild wirke etwas steif und verlangsamt,

der Oberkörper werde leicht nach vorne gebeugt und es bestehe ein

Entlastungshinken des linken Beines. Nach ca. einer halben Stunde müsse der

Versicherte die Position ändern, er stehe auf und mache ein paar Entlastungsbewegungen.

Beim Aus- und Ankleiden führe er die Bewegungen «rückengerecht» aus, dies

bedeute, er gehe in die Hocke (ein- und zweibeinig), anstatt sich zu bücken. Nach

der Wiedergabe der erhobenen Befunde und der Ergebnisse der

Zusatzuntersuchungen (Myelo-CT vom 6. November 1991, MRI vom

29. August 2016) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt: Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und

Claudicatio spinalis bei hochgradiger sekundärer Spinalkanalstenose L4/5 bei

hypertropher Spondylarthrose und medianer Diskushernie, kongenital engem

Spinalkanal und links paramedianer Diskushernie L5/S1 bei spondylarthrotischen

engen rezessalen Verhältnissen; Coxarthrose beidseits, linksbetont, aktuell

asymptomatisch; Omarthrose links. Die weiteren Diagnosen (Koronare

Herzkrankheit, arterielle Hypertonie, Spannungskopfschmerzen, chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Hypercholesterinämie)

haben nach den Angaben der RAD-Ärztin keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, der

Versicherte habe seit ca. 30 Jahren lumbale Schmerzen und intermittierende,

radikulär ausstrahlende Schmerzen in die unteren Extremitäten im Sinne einer

spinalen Claudicatio. Bei konstitutionell engem Spinalkanal sei bereits anfangs

der 1990iger Jahre eine sekundäre Enge auf der Höhe L4/5 durch eine

Diskushernie beschrieben worden. Sei anfänglich eine Schmerzausstrahlung in das

rechte Bein im Vordergrund gestanden, werde seit dem Jahr 2007 hauptsächlich

eine Schmerzausstrahlung ins linke Bein angegeben. Aktuell beklage der

Versicherte einerseits dauernd vorhandene lumbale Schmerzen in leichter bis

mittlerer Ausprägung, die am Morgen nach dem Erwachen am stärksten seien und

durch Lockerungs- und Entlastungsübungen sowie leichte Wechselbelastung im

Verlauf des Tages etwas abklängen und durchaus erträglich seien. Schmerzmittel

nehme er deswegen nicht regelmässig ein, ausser vor dem zu Bett gehen. Bei

spezifischen Belastungen wie geradeaus- oder bergabgehen trete zusätzlich ein

brennender Schmerz im Bereich des seitlichen linken Unterschenkels auf, der bei

fortgesetzter Belastung bis in den lateralen Fussrand und in die Grosszehe

ausstrahle. Diese Schmerzen zwängen den Versicherten anzuhalten, sich

hinzusetzen oder eine andere Entlastungshaltung der LWS einzunehmen. Diese

Symptome seien vereinbar mit einer intermittierenden Reizung der Wurzel L5 ev.

auch S1 links durch die Spinalkanalstenose L4/5. Der fehlende Achillessehnenreflex

(ASR) links und die leicht herabgesetzte Oberflächensensibilität in den

Dermatomen L5 und S1 links seien seit vielen Jahren bekannt und vereinbar mit

einer Schädigung der Wurzel S1. Ausser den anamnestischen Angaben, die

lehrbuchmässig zu einer spinalen Claudicatio passten, finde man in der

aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf eine akute radikuläre Reizung

(Lasègue beidseits negativ) oder ein radikuläres motorisches Ausfallsyndrom

(normale Trophik, normale Kraft). Neben diesen aktuell vorherrschenden

Symptomen, die leicht bis mässiggradig ausgeprägt seien und den Versicherten in

seinen alltäglichen Verrichtungen nicht wesentlich einschränkten, komme es

offenbar phasenweise zu akuten Verschlechterungen mit starken Schmerzen,

Blockierungen im Bereich der LWS und eingeschränkter bis aufgehobener

Mobilität. Die längste, vom Versicherten erinnerte Phase habe sechs Wochen

gedauert.

Im Weiteren führte die RAD-Ärztin aus, die

vom neurologischen Gutachter beobachte Aggravation könne nicht bestätigt

werden. Die Beschwerdeschilderung und das Verhalten des Versicherten in der

Untersuchungssituation seien angemessen gewesen. Beschwerden von Seiten des

Hüftgelenks (laut Akten bestehe eine beidseitige Coxarthrose) würden aktuell

weder spontan noch auf Anfrage geäussert. In der Untersuchung finde sich eine

eingeschränkte Hüftgelenksbeweglichkeit links. Im Bereich der linken Schulter

äussere der Versicherte während der Untersuchung Probleme bei der Elevation und

Rotation über der Horizontalen. Gemäss der Berichterstattung des Hausarztes sei

hier eine Omarthrose und Subluxationsstellung festgestellt worden. Bei

manuellen Verrichtungen auf Tischhöhe sei der Explorand beschwerdefrei und

nicht eingeschränkt. Die Blutdruckwerte seien während der Untersuchung deutlich

zu hoch gewesen. Der Versicherte sei angewiesen worden, sich diesbezüglich beim

Hausarzt zu melden. Die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten

zu können, könne durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert

werden. Zweifelsohne sei eine Minderbelastbarkeit des unteren Achsenskeletts

seit nun mehr 30 Jahren ausgewiesen. Der Versicherte sei in seiner

Alltagsgestaltung und –bewältigung durch die Beschwerden leicht bis

mässiggradig eingeschränkt. Er könne seinen Alltag aber durchaus aktiv

ausgestalten, gehe regelmässig spazieren, beteilige sich an der Haushaltführung

(er gehe einkaufen, helfe der Ehefrau bei der Essenszubereitung, bereite

selbstständig Backwaren und Süssspeisen zu, treffe regelmässig Familienangehörige,

spiele mit Enkelkindern, könne Computer bedienen und im Internet surfen, fahre

zumindest für kurze Strecken selber Auto). Der Versicherte habe einen erhöhten

Pausenbedarf und sei deutlich eingeschränkt in der Geh- und Stehfähigkeit. In

der körperlichen Untersuchung finde man keine Zeichen einer muskulären

Dekonditionierung. Eine eindeutige Verschlechterung des Gesundheitszustandes

gegenüber 2010 sei nicht zweifelsfrei ausgewiesen. Auf der Symptomebene seien

die Beschwerden damals stärker ausgeprägt gewesen (freie Gehstrecke 150 m),

die klinischen neurologischen Befunde seien unverändert (keine sensomotorischen

Defizite, Achillessehnenreflex links fehlend, Lasègue beidseits negativ, LWS

Beweglichkeit eingeschränkt, paravertebraler Muskelhartspann und Klopfdolenz

der LWS, Druckdolenz beidseits paravertebral im lumbosakralen Übergang). Der

radiologische Befund habe sich hingegen im Jahr 2016 gegenüber demjenigen im

Jahr 2014 leicht verschlechtert.

Die RAD-Ärztin hielt abschliessend fest,

die Gutachter der H.___ seien in ihrer Beurteilung zum Schluss gekommen, dass

dem Versicherten eine optimal angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei.

Wegen erhöhten Pausenbedarfs zum Entspannen und Ausruhen sei die

Leistungsfähigkeit um 25 bis 30 % vermindert worden. Damit sei einer

gewissen Verschlechterung des Gesundheitszustands (radiologische Progredienz,

Coxarthrose) gegenüber dem Jahr 2010 Rechnung getragen worden. Das

Zumutbarkeitsprofil wurde wie folgt angegeben: Körperlich leichte Tätigkeiten,

vorwiegend sitzend, mit der Möglichkeit der freien Positionswahl (Aufstehen,

leichtes Herumgehen), seien zuzumuten. Zwangshaltungen des Rumpfes

(Vornüberbeugen, in Rotationsstellung) und Überkopfarbeiten seien zu vermeiden.

Ein vollschichtiges Pensum sei möglich, wobei ein erhöhter Pausenbedarf

(Entlastung) von ca. 30 % bestehe, was 20 Minuten pro Stunde entspreche

(IV-Nr. 101).

6.12 In seiner Stellungnahme vom

19. November 2018 hielt RAD-Arzt Dr. med. G.___ fest, die

Teilgutachten der H.___ in den Fachbereichen «Allgemeine Innere Medizin»,

«Orthopädie» und «Psychiatrie» seien lege artis durchgeführt worden und daher

nicht zu beanstanden. Das neurologische Teilgutachten sei hingegen auch aus

Sicht des RAD ungenügend ausgefallen. So sei zu wenig auf die Kernproblematik

der Spinalkanalstenose eingegangen worden und die klinische Untersuchung sei

lückenhaft. Angesichts dieser Situation sei eine RAD-interne Untersuchung durch

die RAD-Ärztin und Neurologin Dr. med. D.___ durchgeführt worden (Bericht

vom 15. November 2018 [vgl. E. II. 6.11 hiervor]). Bezüglich der

Beurteilung sei in erster Linie auf diesen Bericht abzustellen. Dr. med. D.___

komme zum Schluss, dass eine eindeutige Verschlechterung des Gesundheitstands

seit dem Jahr 2010 nicht zweifelsfrei ausgewiesen sei. Mit der Attestierung

einer Reduktion der Leistungsfähigkeit um 25 bis 30 % hätten die H.___-Gutachter

aus Sicht von Dr. med. D.___ einer gewissen Verschlechterung gegenüber dem

Jahr 2010 jedenfalls Rechnung getragen. Diese Gesamtbeurteilung könne somit

übernommen werden. Das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. D.___ laute

dahingehend, dass körperlich leichte Tätigkeiten, vorwiegend sitzend, mit der

Möglichkeit der freien Positionswahl (Aufstehen, leichtes Herumgehen), zumutbar

seien. Zwangshaltungen des Rumpfes (Vornüberbeugen, in Rotationsstellung) und

Überkopfarbeiten seien nicht möglich. Ein vollschichtiges Pensum sei zumutbar.

Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf (Entlastung) von ca. 30 %, was 20

Minuten pro Stunde entspreche. RAD-Arzt Dr. med. G.___ beurteilte die

Arbeitsfähigkeit wie folgt: Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %

seit Juli 2016. Bezüglich des Beginns der Verschlechterung könne auf den

Kurzbericht des Hausarztes F.___ vom 14. Dezember 2016 (IV-Nr. 56;

vgl. E. II. 6.2 hiervor) abgestellt werden. Weitere medizinische

Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 102).

6.13 Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens nahm Dr. med. D.___ zu den Einwänden des

Beschwerdeführers am 13. Juni 2019 dahingehend Stellung, die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde sowohl aus orthopädischer

Sicht gemäss der teilgutachterlichen Beurteilung von Dr. med. T.___ im

Rahmen der H.___-Begutachtung vom 27. Juli 2018 als auch aus

neurologischer Sicht laut ihrer Beurteilung im Rahmen ihrer Untersuchung vom

12. November 2018 mit 70 % beziffert. Sehe der Orthopäde eine rein

pensumsmässige Einschränkung, sei aus neurologischer Sicht bei vollschichtiger

Tätigkeit die Leistung gemindert. Die pensumsmässige Einschränkung und die

Leistungsminderung addierten sich aber nicht. Unbestritten sei die

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Eine eindeutige

Verschlechterung des Gesundheitszustands gegenüber 2010 sei nicht zweifelsfrei

ausgewiesen. Auf der Symptomebene seien die Beschwerden im Jahr 2010 stärker

ausgeprägt gewesen als im Jahr 2018 (z.B. freie Gehstrecke 150 m gegenüber 300

m). Die klinisch neurologischen Befunde seien unverändert. Einzig der

radiologische Befund habe sich im Jahr 2016 gegenüber dem Jahr 2014 leicht

verschlechtert (IV-Nr. 110).

6.14 Dem Bericht von Dr. med. N.___

vom 21. Januar 2020 können folgende Diagnosen entnommen werden:

Progrediente claudicative Lumboischialgie links mit motorischem Ausfallsyndrom

L5 sowie sensiblem Ausfallsyndrom L5 und S1 links bei bekannter, progredienter

hochgradiger sekundärer Spinalkanalstenose L4/5 bei hier hypertropher

Spondylarthrose, verdickten Ligamenta flava und medianer Diskushernie, links

paramedianer Discushernie L5/S1 bei spondylarthrotisch engen recessalen

Verhältnissen und degenerativen Veränderungen der LWS mit leichter S-förmiger

Torsionsskoliose; Status nach kardialem Stent am 20. Dezember 2019: unter

Antikoagulation. Zur Zwischenanamnese wurde ausgeführt, der Patient berichte

über ein nun mittlerweile mehr oder weniger permanentes Brennen im lateralen

Unterschenkel links, lageunabhängig. Stehen könne er maximal 5 Minuten,

Spazieren maximal 300 m. Mittlerweile habe er auch eine Schmerzausstrahlung ins

rechte Bein. Es bestünden Schmerzen während der Nacht. Als Befund wurde

angegeben, es bestehe ein laterales Absinken im Fersengang links. Im Liegen

geprüft sei zusätzlich eine Peronaeusparese M4 links festzustellen. Die Hypästhesie

sei im Dermatom L5 und S1 links betont. Ansonsten bestehe ein unveränderter

neurologischer Status gegenüber der Voruntersuchung. Zur Beurteilung wurde

dargelegt, bei den progredienten Beschwerden habe sich der Patient mittlerweile

doch für eine Operation entschlossen. Am 20. Dezember 2019 sei ihm ein

kardialer Stent eingelegt worden mit nun entsprechender Antikoagulation, sodass

ein Eingriff für insgesamt 6 Monate nicht möglich sei. Der Verlauf müsse

abgewartet werden (Beschwerdebeilage [BB] 5).

6.15

6.15.1 Dr. med. V.___,

Neurochirurgie FMH (), stellte in seinem Bericht vom 3. September 2020

folgende Diagnosen: Aktuell beidseitige Ischialgien links und rechts am

dorsalen Ober- und Unterschenkel bis in die Ferse ziehend bei bekannter,

progredienter hochgradiger sekundärer Spinalkanalstenose L4/5 bei hier

hypertropher Spondylarthrose, verdickten Ligamenta flava und medianer

Diskushernie, links paramedianer Discushernie L5/S1 bei spondylarthrotisch

engen recessalen Verhältnissen und degenerativen Veränderungen der LWS mit

leichter S-förmiger Torsionsskoliose; Status nach kardialem Stent am

20. Dezember 2019, unter Antikoagulation. Zur Anamnese wurde dargelegt,

der Patient komme nochmals nach kardialem Stent im Dezember 2019 in die

Sprechstunde. Damals sei eine etwaige Operation aufgrund des kardialen

Eingriffs für 6 Monate verschoben worden. Die Lokalisation der Beschwerden sei

gemäss den Angaben des Patienten verändert im Vergleich zur Konsultation vom

Januar 2020. Es betreffe nun auch das Gesäss, den dorsalen Ober- und

Unterschenkel links aber auch im selben Gebiet auf der rechten Seite. Die

Befunde lauteten wie folgt: Auf der linken Seite bestehe eine diskrete

Fussheber- und Peronaeusparese vom Kraftgrad M4 bis M4+. Sodann bestehe eine

Hypästhesie im Dermatom L5 und S1 links. Das Lasègue-Zeichen sei negativ. Die

Schwäche bestehe schon seit Ende 2019 (A.S. 91 f.)

6.15.2 Aus dem Bericht von Dr. med.

W.___, FMH Radiologie, vom 8. September 2020 über das neu angefertigte MRT

der LWS und des ISG vom 7. September 2020 geht folgende Beurteilung hervor:

Es handle sich hier um eine stationäre Verlaufskontrolle mit multifaktorieller

absoluter Spinalkanalstenose L4/L5 und rezessaler Stenose L5 beidseits. Es

seien stationäre median/links mediolaterale, links foraminal reichende

Diskusprotrusionen L5/S1 mit Tangierung der Wurzel S1 links oberhalb des

lateralen Rezessus und osteodiskal bedingter foraminaler Stenose L5 links,

rechts moderat, ersichtlich. Im Verlauf neu bestehe eine ödematöse

Signalanhebung der L4-Deckplattenvorderkante bei vorbestehender und konstanter

triangulär konfigurierter ödematöser Signalanhebung der Endplattenvorderkante

von LWK 2 und L3, DD aktivierte ventrale Spondylose, seronegative

Spondylarthropathie (Romanus-Läsionen). Im Weiteren seien stationäre übrige

Nebenbefunde ersichtlich (A.S. 93).

6.15.3 Im Bericht von Dr. med. V.___

vom 18. September 2020 wurde zum MRI der LWS vom 7. September 2020

festgehalten, es zeige sich wie auch schon in den Voraufnahmen eine Stenose auf

der Höhe L4/5 mit begleitender Bandscheibenprotrusion, welche leicht

progredient sei. Konsekutiv führe dies zu einer Einengung des Spinalkanals.

Dies korreliere mit der klinischen Symptomatik. Die Beurteilung lautete wie

folgt: Prinzipiell sei dem Patienten eine operative Therapie angeboten worden.

Im Moment wolle er aber keine Operation und ziehe die Durchführung einer

epiduralen periradikulären Infiltration an der LWS (PRT) vor (A.S. 94 f.).

6.15.4 Dr. med. V.___ hielt in

seinem Bericht vom 24. September 2020 im Wesentlichen fest, mit dem

Patienten sei die Infiltration unter Aspirin besprochen worden. Wenngleich ein

leicht erhöhtes Blutungsrisiko bestehe, sei die Infiltration prinzipiell mit

akzeptablem Risiko möglich. Der Patient sei mit dem Vorgehen einverstanden. Die

Infiltration sei vorgesehen auf der Höhe L4/5 bei bekannter Spinalkanalstenose

in eben selbiger Höhe. Sollte der Patient nicht gut von der Infiltration

profitieren, bestehe prinzipiell, wie auch schon in den letzten Berichten

geschildert, die Möglichkeit einer operativen Dekompression (A.S. 96 f.).

6.15.5 Am 21. Oktober 2020 wurde

eine CT-gesteuerte epidurale Steroid-Infiltration L4/5 von rechts her

vorgenommen. Zum Procedere wurde dargelegt, bei befriedigender Wirkung könne

die Infiltration wiederholt werden. Bei nur kurzfristiger Besserung sei mit

einer erneuten Infiltration keine relevante Besserung der Beschwerden zu

erwarten (A.S. 98).

6.16 Dem vom Gericht in Auftrag

gegebenen neurologischen Gutachten von Dr. med. I.___ vom 18. Januar

2021 (Untersuchung vom 7. Januar 2021) kann folgende Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «Hochgradige

Spinalkanalstenose L4/5 seit circa 1988 (ICD-10 M48.06)». Der neurologische

Gutachter führt im Rahmen der Beurteilung im Wesentlichen aus, beim Exploranden

gehe es bei der aktuellen neurologischen Begutachtung um die Beurteilung seiner

Problematik an der Lendenwirbelsäule, welche seit mehreren Jahrzehnten bekannt

sei. Die übrige persönliche Anamnese könne aus neurologischer Sicht als

unauffällig eingestuft werden auf Grund der aktuellen Ausführungen des Exploranden

und auch auf Grund des Aktenstudiums, sodass sich die aktuelle neurologische

Diskussion auf das Problem an der Lendenwirbelsäule konzentrieren könne. Bei

der aktuellen neurologischen Anamneseerhebung berichte der Patient als erstes

Problem über seine Bandscheibe und als zweites Problem über die Beine und

hierbei insbesondere über das linke Bein und vereinzelt auch über Beschwerden am

rechten Bein. Es bestehe zum Teil ein Brennen an der Grosszehe links, er

beschreibe auch Blockierungen an den Beinen und an der Lendenwirbelsäule mit

einer Dauer bis zu einer ganzen Woche bei etwas vermehrten körperlichen

Belastungen. Im Rahmen der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung

zeigten sich bereits abnorme Befunde bei der Sensibilitätsprüfung am linken

Arm, die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei eingeschränkt in alle Richtungen

und es zeigten sich an den Beinen keine muskulären Atrophien im

Seitenvergleich. Es bestünden des Weiteren keine eindeutigen Paresen an den

Extremitäten, der Achillessehnenreflex sei beidseits nicht sicher auslösbar. Bei

der Prüfung des Lasègue-Manövers werde im Liegen rechts bei ungefähr 45 Grad

ein Ziehen im dorsalen Oberschenkel angegeben und links bei 45 Grad ein Ziehen

im dorsalen Oberschenkel verbunden mit Schmerzen lumbal und einer Ausstrahlung

bis zur Grosszehe links. Im Sitzen geprüft ergebe sich dann aber beim

Lasègue-Manöver ein Ziehen im Oberschenkel dorsal beidseits erst ab einem

Winkel von 90 Grad. Der Explorand gebe Hyposensibilitäten an am lateralen

Oberschenkel und Unterschenkel links sowie am Fussrücken links medial und

lateral, nicht aber an der Planta pedis. Diese klinisch-neurologischen Befunde

seien somit gesamthaft dahingehend zu interpretieren, dass das Lasègue-Manöver

effektiv negativ sei, es zeige sich hier eine deutliche Diskrepanz zwischen dem

Lasègue-Manöver im Liegen und im Sitzen. Die angegebenen Hyposensibilitäten

seien durchaus nicht radikulär verteilt am linken Bein und könnten daher nicht

eindeutig einem radikulären Segment zugeordnet werden, insbesondere weil an der

Fusssohle keine Hyposensibilität angegeben werde. Dort müssten aber

Hyposensibilitäten erwartet werden bei Beteiligung der Nervenwurzeln L5 und / oder

S1. Die angegebenen Hyposensibilitäten am lateralen Oberschenkel und am

lateralen Unterschenkel links sprächen wiederum theoretisch für eine

Beteiligung der radikulären Segmente L3 und L4, wofür aber sonst in der

klinisch-neurologischen Untersuchung oder auch in den MRI-Untersuchungen der

LWS keine Korrelate gefunden worden seien.

Der Gerichtsgutachter führt im Weiteren

aus, zusammenfassend könne aus neurologischer Sicht zweifelsfrei festgehalten

werden, dass beim Patienten seit Jahrzehnten eine relevante lumbale Problematik

dokumentiert sei, diesbezüglich könne auf ein erstes CT der Lendenwirbelsäule aus

dem Jahr 1989 verwiesen werden mit schon damals dem Nachweis einer Diskushernie

auf Höhe L4/5. Bereits die Myelographie vom November 1991 habe eine massive

Stenose auf dieser Höhe gezeigt, sodass das Vorliegen einer lumbalen

Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 bereits seit Jahrzehnten als vorhanden

betrachtet werden müsse. Es stelle sich in diesem Zusammenhang natürlich die

Frage, ob dieses Rückenleiden des Patienten im Verlauf von mehr als 30 Jahren

subjektiv und objektiv effektiv progredient gewesen sei oder nicht. Aufgrund

der vorliegenden Bildgebungen könne eine Progredienz nicht eindeutig

nachgewiesen werden. Der Neurologe Dr. med. X.___ habe bereits 1991 über

eine massive Kontrastmittelverdünnung in der Myelographie auf Höhe L4/5

berichtet, dies sei das entsprechende bildgebende Korrelat zu den heutzutage im

MRI feststellbaren lumbalen Stenosen auf derselben Höhe. Die MRI-Untersuchungen

des Röntgeninstituts M.___ lägen ihm, Dr. med. I.___, online vor und

zeigten im Verlauf seit dem Mai 2014 bis zum September 2020 keine eindeutige

Progredienz der lumbalen Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 insbesondere auf den

diesbezüglich relevanten transversalen Bildern, auf denen die Stenose bereits

2014 als hochgradig habe eingestuft werden können; dies sei auf den zuletzt angefertigten

Bildern vom September 2020 unverändert der Fall (vgl. E. II. 6.15.2

hiervor). In Bezug auf die anamnestischen Angaben des Patienten und die

klinischen Untersuchungsbefunde seien immer wieder deutliche Diskrepanzen im

aktenmässigen Verlauf festzustellen, dies betreffe beispielsweise die Angabe

der Gehstrecke, welche sich über die Jahre nicht eindeutig verschlechtert habe.

Es betreffe andererseits aber auch die klinischen Untersuchungsbefunde, welche

beispielsweise bereits im Gutachten der H.___ vom Juli 2018 diskrepant gewesen

seien, indem der Neurologe in seiner Untersuchung eine Hypästhesie sowohl an

der Grosszehe als auch an der lateralen Fusskante links beschrieben habe, der

orthopädisch-chirurgische Gutachter habe dann aber eine Hyposensibilität

lediglich im Dermatom S1 beschrieben. Auch aktuell liessen sich keine klaren

objektivierbaren sensomotorischen Defizite in der klinisch-neurologische

Untersuchung feststellen, die angegebenen Hyposensibilitäten am linken Bein

seien diffus und entsprächen nicht einzelnen Dermatomen und besonders nicht den

Dermatomen L5 und / oder S1. Dementsprechend sei aus neurologischer

Sicht davon auszugehen, dass der jahrzehntelange Verlauf beim Patienten

weiterhin relativ stabil und kompensiert sei und nicht zu einer eindeutigen

akuten sensomotorischen Ausfallsymptomatik führe. Die vom Patienten erwähnten

Blockierungen über mehrere Tage seien ebenfalls seit Jahren vorhanden und

würden jeweils durch gewisse körperliche Anstrengungen ausgelöst. Es sei

durchaus denkbar, dass es sich hierbei um Exazerbationen des lumbospondylogenen

Schmerzsyndroms handle. Die vom neurologischen Gutachter der H.___ beschriebene

Aggravation könne aktuell nicht festgestellt werden. Die von diesem Gutachter

attestierte Arbeitsunfähigkeit sei in sich betrachtet widersprüchlich. Die

Durchführung des Lasègue-Manövers ergebe aktuell deutlich diskrepante Befunde

bei der Prüfung im Liegen und Sitzen, sodass hier nicht von einer relevanten

akuten Nervenreizung auszugehen sei. Dies entspreche im Übrigen auch durchaus

der Einschätzung der RAD-Neurologin Dr. med. D.___ vom November 2018,

wonach damals keine akute radikuläre Reizung bei beidseits negativem

Lasègue-Manöver nachweisbar gewesen sei. Dementsprechend erscheine es aktuell in

Anbetracht der chronischen lumbalen Problematik aus neurologischer Sicht

weiterhin durchaus sinnvoll, dass die Arbeitsfähigkeit des Patienten für körperlich

schwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr gegeben sei. Für angepasste Tätigkeiten

in Form von körperlich leichten sowie wechselbelastenden Arbeiten bestehe aber

aktuell aus neurologischer Sicht ein uneingeschränktes zumutbares zeitliches

Pensum bei einer Leistungsminderung von 30 %. Diese Leistungsminderung

erkläre sich aufgrund der Lumbalgien in Folge der bekannten degenerativen

Veränderungen an der Lendenwirbelsäule. Diese Lumbalgien führten zu einem

erhöhten Pausenbedarf und dementsprechend zu einer etwas eingeschränkten

Leistungsfähigkeit von absolut gesehen 30 %. Für eine solche angepasste

Tätigkeit bestehe dementsprechend aktuell aus neurologischer Sicht eine

Arbeitsfähigkeit von 70 %.

Im Vergleich zur neurologischen

Voruntersuchung durch die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ vom November 2018 sei

somit aktuell nicht von einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustands

des Patienten aus neurologischer Sicht auszugehen. Dementsprechend werde auch

die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht anders eingeschätzt. Im Prinzip

ergebe sich auch im Vergleich zur polydisziplinären Begutachtung durch die H.___

im Juli 2018 aktuell keine relevant unterschiedliche Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit, weil auch damals eine Restarbeitsfähigkeit von 70 bis

75 % in einer Verweistätigkeit in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung

attestiert worden sei. Die damals etwas widersprüchlich formulierte

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den neurologischen Gutachter sei daher

in der interdisziplinären Schlussbeurteilung gleichsam wieder korrigiert

worden. Der Patient sei somit bereits im Jahr 2010 und erneut im Jahr 2018

polydisziplinär begutachtet worden, es seien zweimal psychiatrische

Begutachtungen in diesem Rahmen ohne Nachweis von psychiatrischen Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erfolgt. Dementsprechend erscheine eine

erneute psychiatrische Begutachtung aktuell nicht als erforderlich. Der Patient

sei im Jahr 2010 im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung auch

rheumatologisch untersucht worden und im Jahr 2018 im Rahmen der

polydisziplinären Begutachtung durch einen chirurgischen Orthopäden, es sei

hierbei vom chirurgischen Orthopäden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um

25 % für eine Verweistätigkeit festgestellt worden. Aufgrund der chronifizierten

lumbalen Schmerzproblematik des Exploranden und der weiterhin fehlenden akuten

sensomotorischen radikulären Defizite sei ein dringliches chirurgisches

Vorgehen selbstverständlich weiterhin nicht erforderlich. Die erneute

chirurgische Begutachtung des Patienten sei aktuell daher nicht angezeigt, weil

keine eindeutigen sensomotorischen Defizite bestünden. Zur Frage einer

allfälligen Operation der lumbalen Spinalkanalstenose sei von den

voruntersuchenden Chirurgen bereits mehrfach Stellung genommen worden. Der

Patient habe sich auch mehr als 30 Jahre nach Diagnosestellung der lumbalen

Spinalkanalstenose nicht zu dieser Operation entschliessen können, woraus abzuleiten

sei, dass sein Leidensdruck nicht entsprechend hoch gewesen sei. Ein

vollständig invalidisierendes Leiden bestehe aktuell aus neurologischer Sicht

sicherlich nicht an der Lendenwirbelsäule. Der Patient habe im Rahmen der

aktuellen neurologischen Anamneseerhebung auch darüber berichtet, dass er

eigentlich gerne einer leichten Arbeit nachgehen wolle mit einem Pensum von

ungefähr 30 bis 40 %. Ein diesbezügliches konkretes Projekt sei im letzten

Jahr durch die Coronavirus-Pandemie aber leider verunmöglicht worden.

Dementsprechend sei der Patient offensichtlich im Verlauf der Jahre und

Jahrzehnte von seiner Krankheitsüberzeugung einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit etwas abgerückt und wolle wieder einen Arbeitsversuch

unternehmen, was aus neurologischer Sicht sicherlich zu unterstützen sei.

Abschliessend wurden die vom Gericht

gestellten Fragen wie folgt beantwortet: Zur Frage, ob sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Exploranden seit der mit

Verfügung vom 25. März 2014 erfolgten Einstellung der (ganzen) Invalidenrente

objektiv verändert habe, hielt der neurologische Gutachter fest, die

Beantwortung dieser Frage falle retrospektiv nicht ganz leicht, insbesondere

weil aus dem Jahr 2014 keine relevanten neurologischen Untersuchungsberichte

zur Verfügung stünden. Es liege aber von damals das MRI der Lendenwirbelsäule

vom 13. Mai 2014 vor (vgl. IV-Nr. 67 S. 10 f.). Bereits damals

habe sich eine hochgradige lumbale Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 gezeigt.

Wie ausgeführt, habe die zuletzt durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS vom

September 2020 diesbezüglich keine relevante Verschlechterung der Befunde

ergeben. Die klinisch-neurologischen Befunde seien aktuell weiterhin ohne

Nachweis einer akuten radikulären lumbalen sensomotorischen Ausfallsymptomatik.

Dementsprechend sei nicht von einer Verschlechterung der Befunde seit den

Verfügungen vom 25. März 2014 oder vom 28. Oktober 2019 auszugehen.

Die bekannte hochgradige lumbale Spinalkanalstenose führe zu einer gewissen

Einschränkung auch für angepasste Tätigkeiten, weil der Patient einen

vermehrten Pausenbedarf aufweise aufgrund der immer wieder auftretenden

Lumbalgien. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist sei körperlich eher

schwer gewesen und sollte dementsprechend aus neurologischer Sicht bleibend

nicht mehr zugemutet werden aufgrund der bekannten hochgradigen lumbalen

Spinalkanalstenose. Eine optimal angepasste Tätigkeit sollte aus neurologischer

Sicht körperlich leicht und wechselbelastend erfolgen. In einer solchen

Tätigkeit bestehe eine zeitliche Zumutbarkeit von 100 %. Die

Leistungsfähigkeit sei hierbei um absolut 30 % eingeschränkt aufgrund der

Lumbalgien und des damit einhergehenden erhöhten Pausenbedarfs. Es resultiere

dementsprechend für eine solche Verweistätigkeit aktuell aus neurologischer

Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Aufgrund des aktenmässigen Verlaufs

und der bereits durchgeführten neurologischen Voruntersuchungen sei nicht davon

auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Patienten im Verlauf starken

Schwankungen unterworfen gewesen sei. Dies betreffe somit mindestens den

Verlauf seit der Begutachtung durch die H.___ im Jahr 2018 bis aktuell, seit

damals könne von einer Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von rund

70 % ausgegangen werden. Die aktuelle Therapie der Lumbalgien erscheine

aus neurologischer Sicht etwas ungünstig, weil der Patient lediglich mit

Akutanalgetika behandelt werde, es erfolge keine anhaltende

schmerzdistanzierende Behandlung. Auch besuche der Patient seit mindestens zwei

Jahren keine Physiotherapie mehr, es werde somit keine eigentliche konservative

Therapiemassnahme durchgeführt. Es sei aus neurologischer Sicht allerdings

unwahrscheinlich, dass durch die Einleitung solcher medikamentösen und

physiotherapeutischen Behandlungsmassnahmen eine relevante Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit resultieren würde. Aus neurologischer Sicht könne in diesem

Zusammenhang erneut darauf hingewiesen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des

Patienten aktuell an sich nicht erheblich eingeschränkt sei. Die Prognose der

lumbalen Spinalkanalstenose sei durchaus nicht ungünstig insbesondere aufgrund

des bisherigen mehr als 30-jährigen Verlaufs beim Patienten (A.S. 47 ff.).

7.

7.1

7.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen

mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 28. Oktober 2019 im

Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung

bei der H.___ veranlasst worden, um Klarheit über die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers zu erhalten. Aus allgemein-internistischer sowie aus

psychiatrischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aufgrund der versicherungsmedizinisch

ausgewiesenen Beschwerdesymptomatik von Seiten des Bewegungsapparates leite

sich gemäss gutachterlicher orthopädischer Beurteilung von Dr. med. T.___

(orthopädisches Teilgutachten vom 24. Juni 2018) eine relevante,

schwerwiegende Einschränkung bezüglich Heben, Bewegen und Tragen von Lasten,

bezüglich stehender und gehender Tätigkeit und in Bezug auf Arbeiten in

Zwangshaltungen ab. In der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit

als Lagerist bestehe deshalb eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Das

anlässlich der polydisziplinären Begutachtung ebenfalls vorgenommene

neurologische Teilgutachten vom 24. Juni (recte: 14. März) 2018 habe

nicht überzeugt. Deshalb habe sich der RAD anstelle der Wiederholung des

neurologischen Gutachtens für eine neurologische RAD-Untersuchung entschieden. Der

Beschwerdeführer sei am 12. November 2018 durch die RAD-Ärztin Dr. med.

D.___, Fachärztin Neurologie FMH, untersucht worden. Die vom neurologischen Teilgutachter

der H.___ beobachtete Aggravation habe anlässlich der RAD-Untersuchung nicht

bestätigt werden können. Der RAD komme in seinem Untersuchungsbericht zum

Schluss, dass eine eindeutige Verschlechterung des Gesundheitszustands im

Vergleich zur letzten erfolgten polydisziplinären Begutachtung durch das C.___

(Gutachten vom 13. Oktober 2010) nicht zweifelsfrei ausgewiesen sei. Auf

der Symptomebene seien die Beschwerden damals stärker ausgeprägt gewesen, die

klinischen neurologischen Befunde seien jedoch unverändert. Einzig der

radiologische Befund habe sich im Jahr 2016 gegenüber dem Jahr 2014 leicht

verschlechtert. Die subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers,

nicht mehr arbeiten zu können, habe durch die somatischen Befunde nicht

hinreichend objektiviert werden können. Der RAD komme – analog zum Gutachten

der H.___ vom 27. Juli 2018 – zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus

orthopädisch-neurologischer Sicht körperlich leichte, vorwiegend sitzende

Tätigkeiten mit der Möglichkeit der freien Positionswahl (Aufstehen, leichtes

Herumgehen), ohne Zwangshaltungen des Rumpfes (Vornüberbeugen, in

Rotationsstellung) und ohne Überkopfarbeiten weiterhin in einem vollen Pensum

zumutbar seien. Aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bestehe eine um ca.

30 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit und somit eine Arbeitsfähigkeit von

70 %. Mit einer solchen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ein

rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Zu den Einwänden des

Beschwerdeführers wurde dargelegt, sowohl dem Gutachten der H.___ vom

27. Juli 2018 als auch dem Untersuchungsbericht des RAD vom

15. November 2018 komme voller Beweiswert zu. Weitere medizinische

Abklärungen seien nicht angezeigt. Zusammenfassend sei aus

versicherungsmedizinischer Sicht im Vergleich zur Situation bei Erlass der

Verfügung vom 25. März 2014 eine wesentliche Verschlechterung des

Gesundheitszustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

(IV-Nr. 112; A.S. 1 ff.).

In ihrer Beschwerdeantwort vom

29. Januar 2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss dem

Untersuchungsbericht von Dr. med. D.___ vom 15. November 2018 sei

eine Verschlechterung des Gesundheitszustands gegenüber dem Jahr 2010 nicht

zweifelsfrei ausgewiesen. Es sei fraglich, ob ein Revisionsgrund vorliege. Die

festgestellte Coxarthrose (Hüftgelenksarthrose) und die koronare Herzkrankheit hätten

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die von Dr. med. D.___

festgestellte Änderung des radiologischen Befundes sei nicht geeignet, eine

wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der rentenaufhebenden

Verfügung vom 25. März 2014 auszuweisen (A.S. 30 f.).

Mit Stellungname vom 9. Februar

2021 zum neurologischen Gerichtsgutachten vom 18. Januar 2021 weist die

Beschwerdegegnerin darauf hin, es liege kein zwingender Grund vor, um von der

Einschätzung des Gerichtsgutachters abzuweichen. Von einer Verschlechterung der

Befunde seit der Verfügung vom 25. März 2014 sei laut Dr. med. I.___

nicht auszugehen. Die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens deckten sich im

Wesentlichen mit den Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in ihrem

Untersuchungsbericht vom 12. November 2018. Es bestehe kein Anlass, die

angefochtene Verfügung in Zweifel zu ziehen (A.S. 109 f.)

7.1.2 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

geltend machen, die Verfügung vom 28. Oktober 2019 sei aufzuheben und es

sei ihm eine angemessene Rente spätestens ab dem 1. Mai 2017 zuzusprechen.

Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht,

es sei sehr wohl von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers auszugehen, die bisher erfolgten, im Rahmen des MEDAS-Gutachtens

der H.___ erfolgten teilgutachterlichen Abklärungen im Bereich der Neurologie

seien (anerkanntermassen) ungenügend und widersprüchlich ausgefallen und die

anschliessend erfolgte neurologische RAD-Beurteilung habe diesen

Abklärungsmangel nicht vollständig und überzeugend wettmachen können. Der RAD

habe zwar eine inhaltlich vollständiger und nachvollziehbarer erscheinende

Darstellung der Befundlage geliefert, aber ohne nähere Diskussion der Bedeutung

der sehr erheblichen degenerativen Befunde und der daraus haus- und

fachärztlich abgeleiteten erheblichen Einschränkungen ohne Weiteres die

Folgenabschätzung des mangelhaften neurologischen Teilgutachtens

(Arbeitsunfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit) bestätigt. Dieses

Vorgehen überzeuge deshalb nicht, weil das im Ergebnis bestätigte Teilgutachten

zahlreiche Mängel aufweise, welche die abgegebene Folgenabschätzung beeinflusst

hätten. Vom RAD sei nicht erklärt worden, weshalb solch elementare und für die

teilgutachterliche Herleitung der Folgenabschätzung potentiell relevante Mängel

gegen jede Erfahrung doch keine Rolle gespielt haben sollten und deshalb das

Ergebnis des Teilgutachtens widerspruchsfrei und überzeugend sein solle. Soweit

in der Verfügung eine potentiell revisionsrelevante Verschlechterung verneint

werde, widerspreche dies den mehrfachen vorangehenden gegenläufigen Hinweisen

des RAD und weiteren Hinweisen in den Akten, der unbestrittenermassen

bildgebend feststellbaren Befundzunahme und selbst dem Ergebnis des im

nachstehenden Sinn zu kritisierenden MEDAS-Gutachtens der H.___, welches anders

als das frühere, im Vorfeld zur Rentenaufhebung eingeholte C.___-Gutachten für

leichte leidensangepasste Arbeiten von einer relevanten pensenmässigen

Einschränkung ausgehe.

Der Beschwerdeführer lässt im Weiteren

ausführen, im Vordergrund stünden die degenerativen Befunde im

Wirbelsäulenbereich. Laut den Akten habe die hochgradige Spinalkanalstenose auf

der Höhe L4/5 etwas zugenommen. Intermittierend bestehe dort

unbestrittenermassen eine Wurzelreizung. Auch der neuste Bericht zur MRT-Untersuchung

von Dr. med. Y.___ vom 7. November 2019 – vergleichend mit der

MRT-Untersuchung der LWS vom 29. August 2016 – bestätige die früheren

Befunde und diesbezüglich leichte Verschlechterungen. Das hier zentrale

neurologische Teilgutachten der H.___ sei ungenügend ausgefallen, was auch die

RAD-Beurteilung vom 19. November 2018 und die vorangehende

Gutachtensprüfung durch den RAD bestätigten. Vom RAD sei eine gewisse

Verschlechterung bejaht worden, ohne aber eine eigene inhaltliche Besprechung der

Folgenabschätzung vorzunehmen. Anschliessend sei er zum Ergebnis gelangt, die

vom neurologischen Teilgutachter der MEDAS angenommene Einschränkung von

30 % trage der nachvollziehbaren Verschlechterung hinreichend Rechnung.

Alle die die Überzeugungskraft der gleichartigen Ergebnisse des neurologischen

Teilgutachtens schwächenden Mängel und Widersprüche seien nicht besprochen

worden und es werde nicht aufgezeigt, weshalb trotz formal und inhaltlich

mangelhafter Herleitung das Ergebnis korrekt sein solle. Die Würdigung und

Beurteilung falle (wiederum) ausserordentlich knapp aus und die Angaben zur

eigentlichen Folgenabschätzung beschränkten sich auf den Hinweis, dass die

Gutachter wegen des erhöhten Pausenbedarfs auf eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit von 25 % bis 30 % geschlossen hätten und dies der

gewissen Verschlechterung Rechnung trage. Zusammenfassend sei im Ergebnis nicht

überzeugend, dem neurologischen Teilgutachten zu Recht anzukreiden, es arbeite

mit lückenhaften Daten, beruhe auf einer lückenhaften eigenen klinischen

Untersuchung und es gehe zu Unrecht von erheblicher Aggravation der

neurologisch fassbaren Befunde aus, um dann gleichwohl dessen Folgenabschätzung

zu übernehmen, ohne diese Diskrepanzen zu diskutieren und aufzulösen. Zudem

bleibe auf der Strecke, dass die (übernommene) teilgutachterliche Bemessung der

verbleibenden Leistungsfähigkeit (70 %) gutachtenstechnisch in sich

widersprüchlich und unklar abgegeben worden sei. Eigentlich müsste eine

Leistungsfähigkeit von «netto» gerundet 50 % angegeben werden. Auch die

Konsensbeurteilung liefere keine befriedigenden Erklärungsansätze, übernehme

sie doch einfach in tabellarischer Form die Angabe einer Einschränkung von

30 % und bespreche sie anschliessend einzig, wie diese Angabe mit der aus

orthopädischer Sicht attestierten Einschränkung von 25 % zusammenzuführen

sei. Die schlichte Übernahme der gutachterlichen Folgeabschätzung durch die

RAD-Beurteilung könne deshalb auch aus diesem Grund nicht zu einem

widerspruchsfreien Ergebnis führen (A.S. 8 ff.).

In

seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2021 zum neurologischen

Gerichtsgutachten von Dr. med. I.___ vom 18. Januar 2021 lässt der

Beschwerdeführer geltend machen, das Gutachten erscheine formal weitgehend

vollständig und materiell zumindest vordergründig überzeugungskräftig. Es bestünden

aber einzelne Mängel, welche teilweise bereits mit Bezug auf die bisherigen

zentralen Abklärungsergebnisse (Gutachten H.___ und RAD-Beurteilung) hätte

moniert werden müssen. Das Gerichtsgutachten könne (ohne weitere Abklärungen)

nicht zur Grundlage der Anspruchsbeurteilung gemacht werden. Es sei zu

beanstanden, dass auch im Gutachten von Dr. med. I.___ keine

Auseinandersetzung mit abweichenden Stellungnahmen zur nachvollziehbaren

Einschränkung, wie sie sich aus den Behandlungsakten ergeben, erfolge. Diese

seien nur (teilweise) in der Aktenanamnese erwähnt. Dabei handle es sich um

einen formal gewichtigen Mangel. Namentlich nicht besprochen werde die

Einschätzung des behandelnden Facharztes Dr. med. N.___ vom

4. Oktober 2018, wonach eine leichte angepasste Verweistätigkeit, die

seines Erachtens nur rein sitzend in Frage komme, maximal vier Stunden pro Tag

möglich sei und zudem Heben und Tragen von Lasten kaum mehr in Frage komme.

Dieser Mangel wiege umso schwerer, als nun praktisch dieselbe Beeinträchtigung

wie jene, die in der H.___ ermittelt worden sei, bestätigt werde, wobei auch

das dort v.a. massgebliche neurologische Teilgutachten auf der offenkundig

unrichtigen Einschätzung beruht habe, der behandelnde Facharzt beurteile eine

leichte Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar. Im Weiteren bestätige

Dr. med. I.___ den Wert der Arbeitsunfähigkeit von 30 % für eine

angepasste leichte Tätigkeit, wie er schon vom neurologischen Teilgutachter der

H.___ bzw. der RAD-Beurteilung postuliert worden sei. Dies stehe weiterhin in

erklärungsbedürftiger, aber ohne Erklärung verbleibender Spannung zur Tatsache,

dass laut RAD das neurologische Teilgutachten der H.___ der Kernproblematik der

Spinalkanalstenose ungenügend Rechnung getragen habe. Mit Blick darauf müsste

im vorliegenden Gerichtsgutachten zumindest plausibel erklärt werden, warum

gleichwohl dem Ergebnis der H.___ gefolgt werden könne. Dazu fehle eine

überzeugende Stellungnahme. Ferner verwerfe auch Dr. med. I.___ die

Aggravationsthese, welche der H.___-Gutachter seiner Einschätzung zugrunde

gelegt habe. Es verbleibe auch hier im Ergebnis ein derzeit nicht überzeugend

aufgelöster Widerspruch. Sodann bestätigte Dr. med. N.___ in seinem

Bericht vom 3. September 2020 eine Fussheber- und Peronaeusparese links

und eine dem Dermatom L5 und S1 links zuordenbare Hypästhesie im Bein, am

Fussrücken und am lateralen Unterschenkel links. Dr. med. I.___ verneine

das Bestehen nachvollziehbarer diesbezüglicher Befunde und liefere dazu auch

eine kurze Begründung, welche durchaus überzeugend wirke, im Kontext betrachtet

wäre aber auch eine Erklärung notwendig, weshalb die Angabe des behandelnden

Facharztes unrichtig oder durch Befundveränderungen überholt sei. Ein Vergleich

des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit den Befunden gemäss

dem C.___-Gutachten zeige zahlreiche Veränderungen auf; ebenso der Umstand,

dass damals für leichte Tätigkeiten keinerlei Einschränkung bestätigt worden

sei. Auch zahlreiche andere Hinweise im Gutachten vermittelten den Eindruck, man

wolle möglichst keine potentiell einschränkungsrelevante Verschlechterung

erkennen. Es erscheine fraglich, ob die subjektiven Angaben zur maximalen

Gehdistanz als zentrales Begründungselement für die Annahme der punktuell gar

vermuteten leichten Verbesserung taugen könnten. Im Ergebnis wirke der

«Begründungsansatz Gehdistanz» etwas selektiv und gesucht und das so begründete

Ergebnis widerspreche ohne hinreichende Erklärung all den vorerwähnten

Aspekten. Schliesslich bestünden nebenbefundliche gesundheitliche Störungen,

welche ausgeprägter und durchaus einschränkungsrelevant seien. So liege

unbestrittenermassen neu eine Coxarthrose beidseits (linksbetont) vor und es

bestehe neu ein Gonarthrose links. Dass der Gutachter bei der Beurteilung der

Verschlechterungsfrage nicht auf diese schlicht indiskutablen

Zustandsverschlechterungen eingehe, lasse auf eine fragliche Ergebnisoffenheit

und / oder gutachterliche Sorgfalt schliessen. Die Verneinung der

Verschlechterungsfrage wirke «hingezirkelt», was indirekt auch die

Überzeugungskraft der Folgenabschätzung schwäche. Es könne nicht ernsthaft in

Frage gestellt werden, dass eine massgebliche und damit revisionsrelevante

Veränderung im Gesundheitszustand überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sei (A.S. 102

ff.).

7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass

das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten der H.___

vom 27. Juli 2018 grundsätzlich – mit Ausnahme des neurologischen

Teilgutachtens vom 14. März 2018 (IV-Nr. 94.2 S. 1 ff.) – die

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme erfüllt. Die

allgemein-internistischen, chirurgisch-orthopädischen und psychiatrischen

Teilgutachten stützen sich auf vollständige Vorakten und die spezialärztlichen

Untersuchungen vom 19. April, 14. Mai und 21. Juni 2018. Die vom

Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden durch die Teilgutachter

berücksichtigt und ihre Beurteilung miteinbezogen. Damit können sich die drei

vorerwähnten Teilgutachten auf vollständige Grundlagen stützen. Es werden die

fachspezifischen Anamnesen, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen

Befunde wiedergegeben. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die

Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Sodann wird

auch zum Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen. Schliesslich

werden die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen beantwortet. Die

Teilgutachten gelangen zu einem schlüssigen Ergebnis und tragen die

Unterschrift der Teilgutachter (IV-Nr. 94.1 S. 36 ff., 94.2 S. 20

ff. und 94.3; vgl. E. II. 6.8 hiervor). Damit werden die

allgemein-internistischen, chirurgisch-orthopädischen und psychiatrischen

Teilgutachten der H.___ den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen

an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (vgl. E. II. 4.3

hiervor).

Das neurologische H.___-Teilgutachten von

Dr. med. S.___ vom 14. März 2018 (IV-Nr. 94.2 S. 1 ff.) erfüllt

demgegenüber die vorerwähnten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme nicht. Dazu führte die RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin

Neurologie FMH, aus, das neurologische Teilgutachten der H.___ sei sehr knapp

ausgefallen und habe weder den Vertreter des Beschwerdeführers noch den im Fall

involvierten RAD-Arzt Dr. med. G.___ zu überzeugen vermocht (vgl. E.

II. 6.11 hiervor). Letzterer führte in seiner Stellungnahme vom

19. November 2018 aus, das neurologische Teilgutachten sei ungenügend

ausgefallen, da zu wenig auf die Kernproblematik der Spinalkanalstenose

eingegangen worden sei und die klinische Untersuchung lückenhaft sei

(IV-Nr. 102 S. 2; vgl. E. II. 6.12 hiervor). Dem ist

beizupflichten. Sodann schmälern auch andere Mängel bzw. Auffälligkeiten den

Beweiswert dieses neurologischen Teilgutachtens (aktenwidriges Zitat des

behandelnden Neurochirurgen Dr. med. N.___, wonach körperlich leichte

Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien [IV-Nr. 94.2 S. 8; vgl.

IV-Nr. 67 S. 3 f.; Hinweise für eine Aggravation des

Beschwerdeführers werden ausschliesslich im neurologischen Teilgutachten angegeben

[IV-Nr. 94.2 S. 15 f.]; unklare Angaben zur Arbeitsfähigkeit

[IV-Nr. 94.2 S. 17 f.]). Anstelle der Wiederholung des neurologischen

Teilgutachtens führte die RAD- und Fachärztin Dr. med. D.___ am

12. November 2018 eine neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers

durch (Untersuchungsbericht vom 15. November 2018, IV-Nr. 101; vgl.

E. II. 6.11 hiervor). Das Gericht erachtete im vorliegenden

Beschwerdeverfahren jedoch eine weitere neurologische Begutachtung als

angezeigt, da angesichts der Angaben des behandelnden Neurochirurgen Dr. med.

N.___ in seinen Berichten vom 4. Oktober 2018 (IV-Nr. 99 S. 3

[E. II. 6.9 hiervor]) und 21. Januar 2020 (BB 5; E.

II. 6.14 hiervor) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Angaben im versicherungsinternen Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin

Dr. med. D.___ vom 15. November 2018 nicht ausgeräumt werden konnten

(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2019 vom 18. September 2019

E. 2.2 mit Hinweisen).

Das vom Gericht veranlasste neurologische

Gutachten von Dr. med. I.___ vom 18. Januar 2021 beruht auf den vollständigen

Vorakten, der spezialärztlichen Untersuchung vom 7. Januar 2021 sowie auf den

von ihm nachträglich bestellten Unterlagen (A.S. 72 f.; vgl. E.

II. 6.15 hiervor). Eine zusätzliche (neuro-)chirurgische Begutachtung wird

von Dr. med. I.___ mangels eindeutiger sensomotorischer Defizite aktuell nicht

als erforderlich erachtet (A.S. 86). Gegen die ausschliesslich im

neurologischen Fachbereich erfolgte Gerichtsbegutachtung werden vom

Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 16. September 2020 und 5. Februar

2021 keine Einwände erhoben. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden

wurden durch den Gerichtsgutachter berücksichtigt und in seine Beurteilung

einbezogen. Die Expertise kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen.

Der Gerichtsgutachter gibt die fachspezifische Anamnese, die Angaben des

Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die relevante

Diagnose und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit

hergeleitet. Zu abweichenden (und auch übereinstimmenden) Einschätzungen in den

medizinischen Vorakten wird im Rahmen der Beurteilung Stellung genommen. Schliesslich

werden die vom Gericht gestellten Fragen beantwortet. Auf die vom

Beschwerdeführer beantragte Ergänzungsfrage bzw. sein Ersuchen, wonach

Abweichungen von den bisherigen aktenkundigen Angaben zu nachvollziehbaren

Diagnosen und / oder den daraus ableitbaren Auswirkungen auf die

Leistungsfähigkeit zu begründen seien (vgl. A.S. 43), wird im Rahmen der

Beurteilung eingegangen. Im Weiteren macht der Gerichtsgutachter Angaben zum

Verlauf des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Das Gerichtsgutachten gelangt zu einem schlüssigen Ergebnis und trägt die

Unterschrift des Gutachters. Damit wird das neurologische Gerichtsgutachten von

Dr. med. I.___ den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an

eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme ebenfalls gerecht. Nach dem

Gesagten ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

seit der Verfügung vom 25. März 2014 (Referenzzeitpunkt) relevant

verschlechtert hat, im Wesentlichen gestützt auf die Teilgutachten der H.___

von Dr. med. R.___ vom 14. Mai 2018 (allgemein-internistisch), von

Dr. med. T.___ vom 24. Juni 2018 (orthopädisch-chirurgisch) und

Dr. med. U.___ vom 26. Mai 2018 (psychiatrisch) sowie aufgrund des

Gerichtsgutachtens von Dr. med. I.___ vom 18. Januar 2021

(neurologisch) zu beurteilen.

7.3 Aus

allgemein-internistischer Sicht konnte Dr. med. R.___ aufgrund seiner

Untersuchung vom 14. Mai 2018 keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellen. Die von ihm aufgeführten Diagnosen (Status nach

Myokardinfarkt [NSTEMI] 01/2017 bei koronarer 3-Gefässerkrankung [ICD-10:

I21.4Z, I25.13G]; arterielle Hypertonie [ICD-10: I10.00G]; Adipositas WHO Grad

I [ICD-10: E66.00G]; Dyslipidämie [laut Akte], derzeit keine Statin-Therapie

[ICD-10: E78.5G]) haben gemäss seinen Angaben keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Aus allgemein-internistischer Sicht ergebe sich sowohl in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit keine

Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 94.1 S. 48

ff.; vgl. E. II. 6.8.2 hiervor). Im psychiatrischen Fachbereich konnte

Dr. med. U.___ aufgrund seiner Untersuchung vom 19. April 2018

ebenfalls keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die

von ihm diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (F45.41) hat nach den Angaben des psychiatrischen

Teilgutachters keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus rein

psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als Lagerist als auch in einer optimal angepassten Tätigkeit in

jeglicher seinen körperlichen Möglichkeiten und seinen Fähigkeiten

entsprechenden Arbeitstätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig. Aus rein

psychiatrischer Sicht sei im Verlauf keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen

(IV-Nr. 94.3 S. 15 ff.; vgl. E. II. 6.8.5 hiervor). Eine

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus

allgemein-internistischer, kardiologischer oder psychiatrischer Sicht wird denn

auch von keiner Seite geltend gemacht. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr

vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Referenzzeitpunkt im

orthopädischen und neurologischen Bereich verschlechtert.

Dr. med.

T.___ stellte gestützt auf seine Untersuchung vom 21. Juni 2018 auf

orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet die Diagnosen (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) «Koxarthrose bds.» sowie «Chronische Rückenschmerzen mit

wiederholt ischialgiformer Ausstrahlung links bei paramedianer Discushernie

L5/S1 ohne sichere Kompression der Nervenwurzel S1, leichter S-Skoliose,

absoluter Spinalkanalstenose mit Einklemmung der Cauda equina bei

Bandscheibenmassenprolaps und konstitutionell eng angelegtem Spinalkanal L4/5 (sowie)

linkslateraler grössenprogredienter Bandscheibenhernie mit Bedrängung der

S1-Wurzel in L5/S1». Der orthopädisch-chirurgische Teilgutachter wies im

Wesentlichen darauf hin, beim Beschwerdeführer liege eine computertomografisch gesicherte

Stenose des Spinalkanals auf Höhe L4 und L5 vor (Bericht vom 21. Juni

1989). Zusätzlich bestünden eine lumbale Diskushernie der vierten lumbalen

Bandscheibe mit Kompression der Nervenwurzel L5 rechts und eine paramediane

Diskushernie der fünften lumbalen Bandscheibe mit deutlicher Impression des

Duralsackes. Dr. med. T.___ stellte fest, die klinische Beurteilung durch

die Neurochirurgie (Bericht vom 27. September 2016; vgl. E. II. 6.1

hiervor) beschreibe die Zunahme der bekannten Spinalkanalstenose in der Höhe

L4/L5 bei rechtsbetonter medianer Diskushernie und hypertropher

Spondylarthrose. Eine radiologische Untersuchung des Beckens und der Hüfte

links vom 5. September 2017 (IV-Nr. 78 S. 2; vgl. E.

II. 6.6 hiervor) habe sodann eine radiologisch gesicherte Koxarthrose

beidseits, linksbetont, ergeben. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit gab der orthopädisch-chirurgische Teilgutachter an, eine

Arbeitstätigkeit als Lagerist mit stehender Tätigkeit und permanentem Bewegen

von Lasten sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. In einer optimal

angepassten Verweistätigkeit sei Folgendes zu beachten: wechselbelastende

Tätigkeit ohne Heben und Bewegen von schweren Lasten (Gewichtslimit maximal

5 kg), keine Zwangshaltungen sowie die Möglichkeit zum Pausieren und

entspanntem Ausruhen während der Arbeitszeit. Bei einer solchen Tätigkeit

betrage die maximalen Präsenz 6 Stunden pro Tag. Dabei bestehe keine

verminderte Leistungsfähigkeit. Bezogen auf ein 100%-Pensum wurde die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit auf 75 % geschätzt

(IV-Nr. 94.2 S. 36 ff.; vgl. E. II. 6.8.4 hiervor).

Dr. med.

I.___ stellt aufgrund seiner klinisch-neurologischen Untersuchung vom

7. Januar 2021 die neurologische Diagnose (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) einer hochgradigen Spinalkanalstenose L4/5 seit circa 1988

(ICD-10 M48.06) und kommt im Rahmen seiner Beurteilung zum Schluss, aufgrund

der vorliegenden Bildgebungen könne eine Progredienz der lumbalen

Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 seit Mai 2014 bis September 2020 nicht

eindeutig nachgewiesen werden. Aktuell liessen sich keine klaren

objektivierbaren sensomotorischen Defizite in der klinisch-neurologischen

Untersuchung feststellen. Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass

der jahrzehntelange Verlauf beim Patienten weiterhin relativ stabil und

kompensiert sei und nicht zu einer eindeutigen akuten sensomotorischen Ausfallsymptomatik

führe. Die vom Patienten erwähnten Blockierungen über mehrere Tage seien seit

Jahren vorhanden, wobei sie jeweils durch gewisse körperliche Anstrengungen

ausgelöst würden; es sei durchaus denkbar, dass es sich hierbei um

Exazerbationen des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms handle. Die vom

neurologischen Teilgutachter der H.___ beschriebene Aggravation könne aktuell

nicht festgestellt werden. Aktuell erscheine es in Anbetracht der chronischen

lumbalen Problematik aus neurologischer Sicht weiterhin durchaus sinnvoll, dass

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für körperlich schwere Tätigkeiten

bleibend nicht mehr gegeben sei. Für angepasste Tätigkeiten in Form von

körperlich leichten sowie wechselbelastenden Arbeiten bestehe aber aktuell aus

neurologischer Sicht ein uneingeschränktes zumutbares zeitliches Pensum bei

einer Leistungsminderung von 30 %. Diese Leistungsminderung erkläre sich

aufgrund der Lumbalgien in Folge der bekannten degenerativen Veränderungen an

der Lendenwirbelsäule. Diese Lumbalgien führten zu einem erhöhten Pausenbedarf

und dementsprechend zu einer etwas eingeschränkten Leistungsfähigkeit von

absolut gesehen 30 %. Für eine solche angepasste Tätigkeit bestehe

dementsprechend aktuell aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von

70 % (A.S. 84 ff.; E. II. 6.16 hiervor).

Aufgrund

der vorerwähnten Untersuchungsergebnisse des orthopädisch-chirurgischen

Teilgutachters der H.___, Dr. med. T.___, sowie des neurologischen

Gerichtsgutachters, Dr. med. I.___, ist von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als

Lagerist und von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit

in Höhe von 70 % auszugehen. Nach den Angaben des neurologischen

Gerichtsgutachters führt die bekannte hochgradige lumbale Spinalkanalstenose zu

einer gewissen Einschränkung auch für angepasste, d.h. körperlich leichte und

wechselbelastende Tätigkeiten, weil der Beschwerdeführer einen vermehrten

Pausenbedarf aufweist aufgrund der immer wieder auftretenden Lumbalgien. Im

Weiteren sind die im orthopädisch-chirurgischen Teilgutachten erwähnten

Merkmale für eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit zu beachten: Es

muss sich um eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Bewegen von schweren

Lasten (Gewichtslimit maximal 5 kg) handeln, wobei keine Zwangshaltungen

eingenommen werden dürfen und die Möglichkeit zum Pausieren und entspanntem

Ausruhen während der Arbeitszeit bestehen muss. Auf diese Einschätzung der aktuellen

Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter Dres. med. T.___ und I.___ ist

abzustellen.

7.4 Der

Beschwerdeführer wendet ein, auch im Gutachten von Dr. med. I.___ sei

keine Auseinandersetzung mit abweichenden Stellungnahmen zur nachvollziehbaren

Einschränkung erfolgt, namentlich sei die Einschätzung des behandelnden

Facharztes, des Neurochirurgen Dr. med. N.___, vom 4. Oktober 2018

nicht besprochen worden (A.S. 102 f.). Der erwähnte Neurochirurg gab in

seinem Bericht vom 4. Oktober 2018 an, die mögliche Arbeitsfähigkeit

beschränke sich eigentlich auf eine rein sitzende Tätigkeit. Im Sitzen

bestünden erwartungsgemäss keine relevanten Schmerzausstrahlungen in die Beine,

längeres Sitzen verstärke aber die Rückenschmerzen, was glaubhaft sei und

ebenfalls zu den Pathologien im MRI der LWS vom 29. August 2016 passe.

Eine sitzende Tätigkeit könne stundenweise bis zu 4 Stunden pro Tag ausgeübt

werden, Heben und Tragen von Lasten komme kaum mehr in Frage und auch

Tätigkeiten verbunden mit Erschütterungen und ruckartigen Bewegungen (z.B. Staplerfahrer)

könnten nicht mehr ausgeübt werden. Für eine solche adaptierte Tätigkeit könne

theoretisch eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden

(IV-Nr. 99 S. 3 ff.; vgl. E. II. 6.9 hiervor). Dem Einwand des

Beschwerdeführers, es sei keine Auseinandersetzung mit diesem Bericht erfolgt, kann

nicht gefolgt werden. So äussert sich der Gerichtsgutachter Dr. med. I.___

im Rahmen seiner Beurteilung dahingehend, der Neurochirurg Dr. med. N.___

berichte im Oktober 2018 über eine erneute Untersuchung auf Wunsch des

Patienten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Hierbei berichte der Patient

anamnestisch über eine Gehstrecke von 150 Metern, diesbezüglich sei es

mittlerweile zu einer Verbesserung gekommen, weil er aktuell in der

neurologischen Anamneseerhebung über eine Gehstrecke von bis zu 300 Metern

berichte. Im Weiteren hält Dr. med. I.___ fest, in der Untersuchung durch Dr. med.

N.___ sei der Achillessehnenreflex links abgeschwächt und es werde eine

Hypästhesie (herabgesetzte Druck- bzw. Berührungsempfindung) am lateralen

Unterschenkel, am Fussrücken und an der Grosszehe links beschrieben. In Bezug

auf die Arbeitsfähigkeit werde für eine adaptierte Tätigkeit maximal eine

50%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt (A.S. 81 f.). Der neurologische

Gerichtsgutachter kommt demgegenüber – nach einer Würdigung der aus den

vorliegenden medizinischen Akten hervorgehenden Befunde, insbesondere auch

derjenigen des Neurochirurgen Dr. med. N.___ (vgl. auch A.S. 80

und 83), und aufgrund seiner klinisch-neurologischen Untersuchungsergebnisse – zum

Schluss, aktuell liessen sich keine klaren objektivierbaren sensomotorischen

Defizite feststellen. Die angegebenen Hyposensibilitäten am linken Bein seien

diffus und entsprächen nicht einzelnen Dermatomen, besonders nicht den

Dermotomen L5 und / oder S1. Dementsprechend sei aus neurologischer

Sicht davon auszugehen, dass der jahrzehntelange Verlauf beim Patienten

weiterhin relativ stabil und kompensiert sei und nicht zu einer eindeutigen

akuten sensomotorischen Ausfallsymptomatik führe. Für angepasste Tätigkeiten in

Form von körperlich leichten sowie wechselbelastenden Arbeiten bestehe aktuell

aus neurologischer Sicht ein uneingeschränktes zumutbares zeitliches Pensum bei

einer Leistungsminderung von 30 %. Diese Leistungsminderung wird vom

Gerichtsgutachter mit Lumbalgien infolge der bekannten degenerativen

Veränderungen an der Lendenwirbelsäule begründet, welche zu einem erhöhten

Pausenbedarf führten (A.S. 85).

Nach

dem Gesagten begründet der Gerichtsgutachter seine Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Angaben von

Dr. med. N.___, nachvollziehbar und schlüssig. Der Umstand, dass die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit, gleich

wie im neurologischen H.___-Teilgutachten von Dr. med. S.___ vom

14. März 2018 (IV-Nr. 94.2 S. 17 f.; vgl. E. II. 6.8.3

hiervor) und im Bericht der RAD- und Fachärztin Dr. med. D.___ vom

15. November 2018 (IV-Nr. 101; vgl. E. II. 6.11 hiervor), ebenfalls

auf 30 % festgesetzt wird, führt nicht dazu, dass deswegen das Begutachtungsergebnis

des Gerichtsgutachters in Frage zu stellen wäre. Die vom Beschwerdeführer

erwähnten Mängel im neurologischen H.___-Teilgutachten (unrichtige Wiedergabe

der vom behandelnden Neurochirurgen attestierten Arbeitsfähigkeit für

körperlich leichte Tätigkeiten, Kernproblematik der Spinalkanalstenose

ungenügend Rechnung getragen, angegebene Aggravation) haben nicht automatisch

zur Folge, dass deswegen die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom

Gerichtsgutachter anders bzw. höher eingeschätzt werden müsste. Die im Gerichtsgutachten

attestierte Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit in Höhe von

30 % stützt sich auf die aktuellen Bildgebungen und neurologischen Untersuchungsergebnisse

und wird vom Gerichtsgutachter umfassend und detailliert begründet. Weitere

Erörterungen oder Stellungnahmen zur Festsetzung der Arbeitsfähigkeit durch den

behandelnden Neurochirurgen im H.___-Gutachten oder im RAD-Untersuchungsbericht

sind nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer weist denn auch selber zu Recht

darauf hin, dass die Verneinung von Aggravation in den Folgebeurteilungen (RAD

und Dr. med. I.___) nicht dazu führen müsse, dass diese zwangsläufig (eher)

zu einer höheren Einschränkung als 30 % hätten gelangen müssen

(A.S. 103). Aufgrund eines Vergleichs der im neurologischen Teilgutachten

der H.___ gemachten subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu seinen

Beschwerden mit denjenigen im RAD-Untersuchungsbericht von Dr. med. D.___

und / oder im Gerichtsgutachten von Dr. med. I.___ kann keine zuverlässige

Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden, da dem neurologischen H.___-Teilgutachten

aus den erwähnten Gründen kein Beweiswert zukommt. Ein «nicht überzeugend

aufgelöster Widerspruch», wie dies vom Beschwerdeführer gerügt wird, ist hier nicht

ersichtlich.

7.5

7.5.1 Zur

Prüfung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der

Verfügung vom 25. März 2014 (Referenzzeitpunkt) relevant verschlechtert

hat, ist das C.___-Gutachten vom 13. Dezember 2010 heranzuziehen. Darin

wurde die Diagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eines chronischen

lumbospondylogenen Schmerzsyndroms linksbetont (ICD-10 M54.4) gestellt und zur

Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in anderen Tätigkeiten dargelegt, beim

Beschwerdeführer liege die bekannte kongenitale Spinalkanalstenose zwischen L3

bis L5 vor mit Status nach rechtsbetonter Diskushernie L4/5 und Status nach

Kompression der Nervenwurzel L5 rechts. Anhand der aktuellen Untersuchung könne

eine Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform festgestellt werden, zudem eine

muskuläre Dysbalance der abdominellen und auch Rücken stabilisierenden

Muskulatur. Eine zuordenbare, sensomotorische und aktive Ausfallssymptomatik

sei derzeit nicht festzustellen. Aus dem rheumatologischen Teilgutachten gehe

hervor, dass aufgrund der objektiven Befunde, welche vor allem im Rahmen der

Spinalkanalstenose seit Jahren nachweisbar seien, eine verminderte

Belastbarkeit der Wirbelsäule bestehe. Dies führe dazu, dass dem Exploranden

bleibend keine körperlich schweren und anhaltend mittelschweren Tätigkeiten

mehr zumutbar seien. Hingegen bestünden keine Befunde, die begründen könnten,

weshalb dem Exploranden nicht eine körperlich leichte, wechselbelastende

Tätigkeit zumutbar sein sollte, am geeignetsten im Sitzen, bei welcher er fein-

oder grobmanuell verarbeitende Tätigkeiten durchführen könne, ohne Gehstrecken

über 15 bis 30 Minuten Dauer und ohne regelmässiges Benützen von Treppen und

Leitern. Vermieden werden sollten auch Arbeiten in anhaltender

Oberkörpervorneigeposition im Sinne einer Zwangshaltung und Arbeiten mit

stereotypen Rotations- und Reklinationsbewegungen. Ungünstig seien auch

repetitive Überkopfarbeiten. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, bestehe aus

Sicht des Bewegungsapparates keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus polydisziplinärer

Sicht bestehe beim Beschwerdeführer für körperlich schwere und auch anhaltend

mittelschwere Tätigkeiten eine bleibende Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich

leichte, gemäss obigen Kriterien adaptierte Tätigkeiten sei er hingegen zu 100%

arbeits- und leistungsfähig (IV-Nr. 18.2 S. 16 ff.; vgl. E.

II. 5.2 hiervor).

Demgegenüber ist – wie (oben unter E.

II. 7.3 hiervor) erwähnt – aufgrund der vorerwähnten

Untersuchungsergebnisse des orthopädisch-chirurgischen Teilgutachters der H.___,

Dr. med. T.___, sowie des neurologischen Gerichtsgutachters, Dr. med.

I.___, angesichts der gestellten Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)

einer Koxarthrose beidseits und von chronischen Rückenschmerzen mit wiederholt

ischialgiformer Ausstrahlung links bei paramedianer Discushernie L5/S1 ohne

sichere Kompression der Nervenwurzel S1, leichter S-Skoliose, absoluter

Spinalkanalstenose mit Einklemmung der Cauda equina bei

Bandscheibenmassenprolaps und konstitutionell eng angelegtem Spinalkanal L4/5

sowie linkslateraler grössenprogredienter Bandscheibenhernie mit Bedrängung der

S1-Wurzel in L5/S1 bzw. einer seit ca. 1988 bestehenden hochgradigen

Spinalkanalstenose L4/5 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit als Lagerist und von einer Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Verweistätigkeit in Höhe von 70 % auszugehen. Nach den Angaben

des neurologischen Gerichtsgutachters führt die bekannte hochgradige lumbale

Spinalkanalstenose zu einer gewissen Einschränkung auch für angepasste, d.h.

körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, weil der Beschwerdeführer

einen vermehrten Pausenbedarf aufweist aufgrund der immer wieder auftretenden

Lumbalgien. Im Weiteren sind die im orthopädisch-chirurgischen Teilgutachten

erwähnten Merkmale für eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit zu

beachten: Es muss sich um eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Bewegen

von schweren Lasten (Gewichtslimit maximal 5 kg) handeln, wobei keine

Zwangshaltungen eingenommen werden dürfen und die Möglichkeit zum Pausieren und

entspanntem Ausruhen während der Arbeitszeit bestehen muss (IV-Nr. 94.2

S. 41 und A.S. 87 f.; vgl. E. II. 6.8.4 und 6.16 hiervor).

7.5.2 Ein Vergleich des C.___-Gutachtens

mit dem neurologischen Gerichtsgutachten ergibt, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht nicht relevant

verändert hat. Der Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ kommt aufgrund seiner

Untersuchungsergebnisse zum Schluss, die Beantwortung der Frage nach einer

objektiven Veränderung bzw. Verschlechterung seit dem Referenzzeitpunkt falle

retrospektiv zwar nicht ganz leicht, insbesondere weil im Jahr 2014 keine

relevanten neurologischen Untersuchungsbefunde zur Verfügung gestanden hätten. Es

liege aber das MRI der Lendenwirbelsäule vom 13. Mai 2014 vor. Bereits

damals habe sich eine hochgradige lumbale Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5

gezeigt (vgl. IV-Nr. 67 S. 10 f.). Die zuletzt durchgeführte

MRI-Untersuchung der LWS vom 7. September 2020 (vgl. A.S. 93) habe

diesbezüglich keine relevante Verschlechterung der Befunde ergeben. Die

klinisch-neurologischen Befunde seien aktuell weiterhin ohne Nachweis einer

akuten radikulären lumbalen sensomotorischen Ausfallsymptomatik.

Dementsprechend sei nicht von einer Verschlechterung der Befunde seit der

Verfügung vom 25. März 2014 auszugehen (A.S. 87 f.). Der Gerichtsgutachter

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, beim Beschwerdeführer sei seit

Jahrzehnten eine relevante lumbale Problematik dokumentiert; diesbezüglich

könne auf ein erstes CT der Lendenwirbelsäule aus dem Jahr 1989 verwiesen

werden mit schon damals nachgewiesener Diskushernie auf Höhe L4/5 (vgl.

IV-Nr. 1.5 S. 25). Bereits die Myelographie vom November 1991 habe

eine massive Stenose auf dieser Höhe gezeigt, sodass das Vorliegen einer

lumbalen Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 bereits seit Jahrzehnten als

vorhanden betrachtet werden müsse. Dr. med. I.___ beantwortete die Frage,

ob dieses Rückenleiden im Verlauf von mehr als 30 Jahren subjektiv und objektiv

effektiv progredient gewesen sei, dahingehend, aufgrund der vorliegenden

Bildgebungen könne eine Progredienz nicht eindeutig nachgewiesen werden. Die

MRI-Untersuchungen des Röntgeninstituts M.___ zeigten im Verlauf seit dem Mai

2014 bis zum September 2020 keine eindeutige Progredienz der lumbalen

Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 insbesondere auf den diesbezüglich relevanten

transversalen Bildern, auf denen die Stenose bereits im Jahr 2014 als

hochgradig habe eingestuft werden können; dies sei auf den zuletzt angefertigten

Bildern vom September 2020 unverändert der Fall. Aktuell liessen sich keine

klaren objektivierbaren sensomotorischen Defizite in der

klinisch-neurologischen Untersuchung feststellen, die angegebenen

Hyposensibilitäten am linken Bein seien diffus und entsprächen nicht einzelnen

Dermatomen und besonders nicht den Dermatomen L5 und / oder S1. Dementsprechend

sei aus neurologischer Sicht davon auszugehen, dass der jahrzehntelange Verlauf

beim Patienten weiterhin relativ stabil und kompensiert sei und nicht zu einer

eindeutigen akuten sensomotorischen Ausfallsymptomatik führe (A.S. 84 f.).

Dr. med. I.___ spricht sich denn auch dafür aus, aufgrund der

chronifizierten lumbalen Schmerzproblematik des Patienten und der weiterhin

fehlenden akuten sensomotorischen radikulären Defizite sei ein dringliches

chirurgisches Vorgehen weiterhin nicht erforderlich (A.S. 86).

7.5.3 Wie (unter E. II. 3.1 hiervor)

erwähnt, genügt weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen

ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche

diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens per se, um auf einen

verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem

Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts

9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Die hier zu

beurteilende Befundlage hat sich im vorliegenden Fall aufgrund der Angaben des neurologischen

Gerichtsgutachters nicht relevant verändert. Dass der Gerichtsgutachter für

angepasste Verweistätigkeiten in Form von körperlich leichten sowie

wechselbelastenden Arbeiten aktuell ein uneingeschränktes zumutbares zeitliches

Pensum bei einer Leistungsminderung von 30 %, somit eine Arbeitsfähigkeit

von 70 %, attestiert, was im Vergleich zum C.___-Gutachten eine tiefere Arbeitsfähigkeit

darstellt (100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in körperlich leichten,

adaptierten Tätigkeiten; vgl. IV-Nr. 18.2 S. 18 f.), ändert daran

nichts, da eine ungleich attestierte Arbeitsfähigkeit für sich alleine nicht

genügt, um von einer relevanten Gesundheitsverschlechterung ausgehen zu können.

Die vom behandelnden Neurochirurgen Dr. med. N.___ in seinem Bericht vom

27. September 2016 aufgrund des MRT der LWS vom 29. August 2016

gemachte Einschätzung, die schon seit Jahren bestehende und dokumentierte hochgradige

Spinalkanalstenose auf der Höhe L4/5 habe gegenüber den MRI-Bildern von 2014

«etwas zugenommen» (vgl. E. II. 6.1 hiervor), welche in der Folge vom RAD

aus radiologischer Sicht als Verschlechterung des Gesundheitszustands

interpretiert wurde (vgl. E. II. 6.5 und 6.7 hiervor), wird vom

Gerichtsgutachter nicht bestätigt. Dr. med. I.___ beantwortet die

gestellte Frage bezüglich der gesundheitlichen Verschlechterung mit Hinweis auf

die Bildgebungen der Lendenwirbelsäule vom 13. Mai 2014 und

7. September 2020 und kommt gestützt auf die aktuellen

klinisch-neurologischen Untersuchungsbefunde zum Schluss, mangels Nachweis

einer akuten radikulären lumbalen sensomotorischen Ausfallsymptomatik könne

nicht von einer Verschlechterung der Befunde seit der Verfügung vom

25. März 2014 ausgegangen werden (A.S. 84 und 87 f.). Inwiefern hier

ein unrichtiges Verständnis der diesbezüglich massgeblichen Beweisschwelle und

des Beweisgrades seitens des Gerichtsgutachters vorliegen soll, wie dies vom

Beschwerdeführer geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich.

Dr. med. I.___ würdigt die

Aktenlage seit dem Jahr 1989 (vgl. A.S. 48 ff. und 84) und nimmt im Rahmen

seiner Beurteilung auch Bezug auf das C.___-Gutachten vom 13. Dezember

2010, welches der Rentenaufhebung im Jahr 2014 zugrunde lag. Dem Einwand, ein

Vergleich mit den medizinischen Tatsachen im Zeitpunkt des C.___-Gutachtens

hätte im Vordergrund stehen müssen und es entstehe der Eindruck, der Gutachter

weiche einer Bezugnahme auf diese Grundlagen aus, da diesfalls eine

Verschlechterung zu bejahen wäre, kann nicht gefolgt werden. Eine subjektive

und objektive Progredienz des Rückenleidens im Verlauf von mehr als 30 Jahren wird

vom neurologischen Gerichtsgutachter aufgrund der ihm vorliegenden Bildgebungen

und der aktuell erhobenen klinisch-neurologischen Untersuchungsergebnisse verneint

(A.S. 84 und 87 f.). Dies entspricht auch den Angaben von Dr. med. N.___

in seinem Bericht vom 27. September 2016, wonach sowohl die links

paramediane Discushernie L5/S1 mit engen recessalen Verhältnissen, ohne sichere

Kompression neuraler Strukturen, als auch die S-förmige Torsionsskoliose gestützt

auf das MRI der LWS vom 29. August 2016 «in etwa unverändert» seien

(IV-Nr. 67 S. 3). Dass die behandelnden Neurochirurgen Dres. med.

N.___ und V.___ in ihren Berichten vom 4. Oktober 2018, 21. Januar

2020 sowie 3., 18. und 24. September 2020 u.a. eine «leicht progrediente»

bzw. «progrediente» hochgradige sekundäre Spinalkanalstenose L4/5

diagnostizierten (IV-Nr. 99 S. 3 ff., BB 5 und A.S. 91 ff.

[vgl. E. II. 6.9, 6.14 und 6.15]), im Bericht des Röntgeninstituts M.___

vom 29. August 2016 eine «linkslaterale, grössenprogrediente

Bandscheibenhernie mit Bedrängung der S1-Wurzel in L5/S1» angegeben wurde (IV-Nr. 67

S. 5; vgl. E. II. 6.1 hiervor) und RAD-Arzt Dr. med. G.___ in seiner

Stellungnahme vom 19. Juli 2017 – gestützt auf den Bericht von

Dr. med. N.___ vom 27. September 2016 (E. II. 6.1 hiervor) – aus

radiologischer Sicht in Bezug auf die Spinalkanalstenose von einer «leichten

Zunahme der Einengung» ausging, vermag die Untersuchungsergebnisse des

Gerichtsgutachters nicht in Frage zu stellen, zumal auch vom vorerwähnten

RAD-Arzt ausgeführt wurde, klinisch präsentiere sich die Situation praktisch

unverändert gegenüber dem Vorzustand von 2014 und es bestehe nach wie vor keine

sichere Kompression neuraler Strukturen; die (aus radiologischer Sicht)

bestehende Verschlechterung sei ohne Relevanz bezüglich der Leistungsfähigkeit

in angepasster, körperlich leichter und wechselbelastender Tätigkeit (IV-Nr. 75

S. 2; vgl. E. II. 6.5 hiervor). Wie (unter E. II. 4.6

hiervor) erwähnt, weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende

Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab. Solche Gründe liegen

hier nicht vor. Die gestützt auf das MRI der LWS vom 29. August 2016

erfolgte unterschiedliche Beurteilung der behandelnden Neurochirurgen (leichte

Zunahme der Spinalkanalstenose) genügt nicht, um von der beweiswertigen

neurologischen Gerichtsexpertise abzuweichen.

7.6

7.6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus rheumatologischer bzw.

orthopädisch-chirurgischer Sicht relevant verändert hat. Zunächst fällt auf,

dass der orthopädisch-chirurgische Teilgutachter der H.___, Dr. med. T.___,

die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer «Koxarthrose

beidseits» (Hüftarthrose) sowie «Chronische Rückenschmerzen mit wiederholt

ischialgiformer Ausstrahlung links» stellte, während im C.___-Gutachten ausschliesslich

die Diagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eines «chronischen

lumbospondylogenen Schmerzsyndroms linksbetont» angegeben wurde. Zur

Arbeitsfähigkeit gab der chirurgisch-orthopädische Teilgutachter der H.___ an,

in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist mit stehender Tätigkeit und Bewegen

von Lasten bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten

Verweistätigkeit (wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Bewegen von

schweren Lasten [Gewichtslimit maximal 5 kg], ohne Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit

zum Pausieren und entspanntem Ausruhen während der Arbeitszeit) betrage die Arbeitsfähigkeit

75 % (maximale Präsenz von 6 Stunden pro Tag; IV-Nr. 94.2 S. 36

ff.; E. II. 6.8.4 hiervor). Im C.___-Gutachten stellte der rheumatologische

Teilgutachter Dr. med. L.___ fest, die früheren, körperlich mindestens

mittelschwer bis zum Teil schwer belastenden Tätigkeiten seien dem

Beschwerdeführer aufgrund der somatisch erhebbaren klaren pathoanatomischen

Befunde im Bereich der lumbalen Wirbelsäule bleibend nicht mehr zuzumuten. Für

eine körperlich leichte, wechselbelastende berufliche Tätigkeit bestehe eine

normale, 100%ige Arbeitsfähigkeit unter verschiedenen Arbeitsplatzbedingungen (Arbeit

in Wechselposition, vorzugsweise sitzend mit höhenverstellbarem Stuhl, in

dieser Position fein- sowie grobmanuell verarbeitende Tätigkeiten oder

Überwachungsfunktionen ohne Einschränkungen zumutbar, Zurücklegen von kürzeren

Gehstrecken von 15 bis 30 Minuten Dauer ohne Unterbruch zumutbar, jedoch keine

längeren berufsbedingten Gehstrecken, kein regelmässiges Benützen von Treppen

und Leitern, keine anhaltende Oberkörpervorneigeposition, keine Arbeiten

verbunden mit stereotypen Rotations- und Reklinationsbewegungen, repetitive

Überkopfarbeiten ungünstig; IV-Nr. 18.2 S. 14 [vgl. E. II. 5.2.3

hiervor]). Diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des rheumatologischen

Teilgutachters wurde im Rahmen der Gesamtbeurteilung übernommen

(IV-Nr. 18.2 S. 18; vgl. E. II. 5.2.4 hiervor).

Der Vergleich des C.___-Gutachtens mit

dem orthopädisch-chirurgischen Teilgutachten von Dr. med. T.___ lässt auch

angesichts der neu gestellten Diagnose einer Koxarthrose beidseits nicht auf

einen relevant verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schliessen.

Dr. med. T.___ hielt fest, der Beschwerdeführer erkläre, dass seine

Rückenschmerzen (und nicht seine Hüftbeschwerden) eine Arbeitstätigkeit

verunmöglichten (IV-Nr. 94.2 S. 28). Eine radiologische Untersuchung

des Beckens und der Hüfte links vom 5. September 2017 ergab zwar eine ausgeprägte

Koxarthrose beidseits, linksbetont (IV-Nr. 78 S. 2; vgl. E.

II. 6.6 hiervor), Dr. med. T.___ begründete die bestehenden

Funktionseinschränkungen jedoch ausschliesslich mit den Einschränkungen hinsichtlich

der Lendenwirbelsäule. In Bezug auf die diagnostizierte Koxarthrose beidseits wurden

– insbesondere auch bei den verschiedenen Körperpositionen (sitzend, stehend,

wechselbelastend) – keine Einschränkungen angegeben (IV-Nr. 94.2

S. 37). Bei der Befunderhebung wurde in Bezug auf die Bewegungsausmasse

beider Hüftgelenke vermerkt, die Drehung auswärts/einwärts sei auf der linken

Seite schmerzhaft und beidseits eingeschränkt. Es finde sich bei den

Hüftgelenken ein «geringer Druckschmerz im Bereich der linken Leistenregion»

(IV-Nr. 94.2 S. 34). Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde darauf

hingewiesen, die bekannte Arthrose beider Hüftgelenke erfordere zurzeit noch

keinen totalendoprothetischen Ersatz (IV-Nr. 94.1 S. 13). Gestützt

auf diese fachärztliche Beurteilung kann angesichts der neu diagnostizierten

Koxarthrose beidseits nicht von einer relevanten Verschlechterung des

Gesundheitszustands ausgegangen werden, da das Hüftleiden nach den Angaben des

orthopädisch-chirurgischen Teilgutachters der H.___ keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten, d.h. körperlich

leichten, wechselbelastenden Tätigkeit hat. Zwar wurde die neu festgestellte

Koxarthrose beidseits von Dr. med. T.___ unter den Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (IV-Nr. 94.2 S. 36,

IV-Nr. 94.1 S. 9), die bestehenden Funktionseinschränkungen wurden

jedoch ausschliesslich mit den Einschränkungen hinsichtlich der Lendenwirbelsäule

begründet (IV-Nr. 94.2 S. 37). Auch im Rahmen der Befunderhebung wurden

bei den Hüftgelenken – ausser einer schmerzhaften Einschränkung bei der Drehung

auswärts/einwärts und einem geringen Druckschmerz im Bereich der linken

Leistenregion – keine auffälligen Verhältnisse festgestellt. Nach der

Rechtsprechung genügt für eine Rentenanpassung (bzw. Rentengewährung nach

Neuanmeldung) nicht bereits irgendeine Veränderung im Sachverhalt. Insbesondere

stellt eine hinzugetretene Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, da

damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung

nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann

eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung, wenn dieser

veränderte Umstand den Rentenanspruch berührt (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2., 9C_42/2019 vom

16. August 2019 E. 5.2.1. und 8C_495/2018 vom 24. Januar 2019

E. 3.2., je mit Hinweisen). Die vorliegend neu gestellte Diagnose einer

Koxarthrose beidseits erfüllt diese Anforderungen nach den Angaben des

orthopädisch-chirurgischen Facharztes der H.___ nicht. Diese Einschätzung wird

im Übrigen auch durch den Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin Dr. med. D.___

vom 15. November 2018 erhärtet, wonach die Bewegungsprüfung im Hüftgelenk

nicht schmerzhaft gewesen sei und der Beschwerdeführer Beschwerden von Seiten

der Hüftgelenke aktuell weder spontan noch auf Anfrage geäussert habe

(IV-Nr. 101 S. 2 und 4 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass die

von ihr in der Untersuchung festgestellte eingeschränkte

Hüftgelenksbeweglichkeit nach dem Gesagten keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit hat.

7.6.2 Eine relevante

Zustandsverschlechterung wegen einer neu diagnostizierten Gonarthrose (Arthrose

des Kniegelenks) geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Dr. med. T.___

stellte bei den Kniegelenken unauffällige Verhältnisse fest, wobei die

Kniegelenke (und auch die Sprung- und Zehengelenke) aktiv und passiv

schmerzfrei beweglich seien (IV-Nr. 94.2 S. 34). RAD-Ärztin

Dr. med. D.___ führte in ihrem Untersuchungsbericht vom 15. November

2018 aus, der Beschwerdeführer äussere im Bereich der linken Schulter während

der Untersuchung Probleme bei der Elevation und Rotation über der Horizontalen.

Gemäss der Berichterstattung des Hausarztes vom 15. Oktober 2018

(IV-Nr. 100 S. 2) seien eine Omarthrose (Arthrose der Schulter) und eine

Subluxationsstellung festgestellt worden. Bei manuellen Verrichtungen auf

Tischhöhe sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei und nicht eingeschränkt. Die

RAD-Ärztin diagnostizierte u.a. eine Omarthrose (nicht Gonarthrose) links (vgl.

IV-Nr. 101 S. 4 f.). Dieses Leiden wurde vom RAD-Arzt Dr. med. G.___

in seiner Stellungnahme vom 19. November 2018 (IV-Nr. 102 S. 2)

korrekt, vom Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ jedoch offensichtlich versehentlich

als Gonarthrose wiedergegeben (A.S. 82), was den Beweiswert seines neurologischen

Gerichtsgutachtens jedoch nicht schmälert. Eine Omarthrose wurde vom

orthopädisch-chirurgischen Facharzt Dr. med. T.___ nicht diagnostiziert, vielmehr

wurden von ihm im Bereich beider Schultern unauffällige Verhältnisse,

insbesondere keine Impingementzeichen oder Rotatorenmanschetteninsuffizienz festgestellt.

Die entsprechenden klinischen Tests seien allesamt negativ ausgefallen.

Sämtliche Bewegungen im Bereich der Schultergelenke (und auch der Ellenbogen-,

Hand- und Fingergelenke) könnten schmerzfrei aktiv und passiv ausgeführt werden

(IV-Nr. 94.2 S. 32). Nach dem Gesagten kann weder in Bezug auf die

Schultern noch bezüglich der Knie von einer relevanten gesundheitlichen

Verschlechterung ausgegangen werden.

7.6.3 Auch hinsichtlich der von

Dr. med. T.___ diagnostizierten «chronischen Rückenschmerzen mit

wiederholt ischialgiformer Ausstrahlung links bei paramedianer Discushernie

L5/S1 ohne sichere Kompression der Nervenwurzel S1, leichter S-Skoliose,

absoluter Spinalkanalstenose mit Einklemmung der Cauda equina bei

Bandscheibenmassenprolabs und konstitutionell eng angelegtem Spinalkanal L4/5

und linkslateraler grössenprogredienter Bandscheibenhernie mit Bedrängung der

S1-Wurzel in L5/S1» ist aus rheumatologischer bzw. orthopädisch-chirurgischer

Sicht keine relevante Veränderung bzw. Verschlechterung ersichtlich. Der

rheumatologische C.___-Gutachter, Dr. med. L.___ hielt bereits in seiner

rheumatologischen Beurteilung vom 1. November 2010 in Bezug auf das von

ihm diagnostizierte «chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom linksbetont»

fest, der Beschwerdeführer habe erstmals Ende 1988 eine deutliche

Lumbalgiephase mit Ausstrahlung entlang des dorsolateralen Ober- sowie

Unterschenkels rechts erlitten. Erneute Schmerzexazerbationen seien anfangs

1990 erfolgt. Die weiteren klinischen, bildgebenden und neurologischen Abklärungen

seien typisch gewesen für eine radikuläre spinale Claudicatio vereinbar mit den

radiologischen Befunden einer idiopathischen Spinalkanalstenose zwischen L3 bis

L5. Zusätzlich habe eine deutliche mediolaterale Diskushernie L4/5 rechts mit

wahrscheinlicher Wurzelkompression L5 rechts bestanden. Die Schmerzsymptomatik

mit Ausstrahlung in die rechte untere Extremität habe anamnestisch über Jahre

weiter persistiert. Erst eine periradikuläre Nervenwurzelinfiltration L4/5 rechts

habe eine signifikante Schmerzverbesserung im rechten Bein erbracht. Nachdem

sich nach 2003 die Schmerzsymptomatik rechts weitgehend zurückgebildet habe,

beklage der Beschwerdeführer nun in den vergangenen zwei bis drei Jahren

langsam zunehmende Schmerzen lumbogluteal links und insbesondere zum Teil

Schmerzen am linken Unterschenkel und im Bereich des Digitus IV und V am linken

Fuss. Die diesbezüglichen Schmerzen hätten im letzten Jahr an Intensität

zugenommen (IV-Nr. 18.2 S. 13; vgl. E. II. 5.2.3 hiervor). Im

Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde im C.___-Gutachten vom 13. Dezember

2010 festgehalten, beim Beschwerdeführer sei das chronische, linksbetonte,

lumbospondylogene Schmerzsyndrom festzustellen. Es liege die bekannte,

kongenitale Spinalkanalstenose zwischen L3 bis L5 vor mit Status nach

rechtsbetonter Diskushernie L4/5 und Status nach Kompression der Nervenwurzel

L5 rechts. Anhand der aktuellen Untersuchung könne eine Wirbelsäulenfehlhaltung

und –fehlform festgestellt werden, zudem eine muskuläre Dysbalance der

abdominellen und auch der Rücken stabilisierenden Muskulatur. Aus dem

rheumatologischen Teilgutachten gehe hervor, dass aufgrund der objektiven

Befunde, welche vor allem im Rahmen der Spinalkanalstenose seit Jahren

nachweisbar seien, eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bestehe

(IV-Nr. 18.2 S. 17 f.).

Die im Vergleich dazu vom

orthopädisch-chirurgischen Teilgutachter der H.___, Dr. med. T.___, erhobenen

Untersuchungsbefunde an der Wirbelsäule (keine Muskelatrophien [Muskelschwund],

Muskelverspannungen, schmerzhafte Myalgelosen [Muskelverhärtungen] im Bereich

der Lendenwirbelsäule beidseits paravertebral, Druckschmerzhaftigkeit der

kleinen Wirbelgelenke kann ausgelöst werden, deutlicher Klopfschmerz über den

Dornfortsätzen der Lendenwirbelsäule, nicht über der Hals- und Brustwirbelsäule,

keine Narbenbildung, keine Missempfindungen oder Parästhesien, physiologische

Kyphose und Lordose der Brust- und Lendenwirbelsäule, geringe skoliotische

Fehlhaltung der Brustwirbelsäule, bei der Inklination der Wirbelsäule zur

Überprüfung des Finger-Fussboden-Abstandes Schmerzen beim Wiederaufrichten,

Wiederaufrichtung aus eigener Kraft möglich ohne Zuhilfenahme der Hände, keine

muskuläre Insuffizienz oder Dysbalance der Wirbelsäule [vgl. IV-Nr. 94.2

S. 31]) lassen nicht auf eine relevante Verschlechterung der seit

Jahrzehnten bestehenden Problematik an der Lendenwirbelsäule schliessen. Im

Rahmen der Konsensbeurteilung im H.___-Gutachten wurde die Beurteilung im C.___-Gutachten

grundsätzlich bestätigt und erklärt, es könne nicht eingesehen werden, dass die

vom C.___ attestierte Restarbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelasteten

Verweistätigkeit nicht umgesetzt worden sei. Unter dem Titel «Medizinische

Massnahmen und Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit» wurde zum

Verlauf dargelegt, seit über 20 Jahren seien anscheinend die Beschwerden und

der Leidensdruck so aushaltbar gewesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht

wesentlich um weitere Therapien bezüglich Medikation, Schmerztherapie oder

neurochirurgische Interventionen bemüht habe. Laut den IV-Unterlagen von 1990

bis aktuell habe sich sein Gesundheitsschaden nicht wesentlich verändert

(IV-Nr. 94.1 S. 12 f.). Auf diese Beurteilung im H.___-Gutachten ist

abzustellen. Dass darin – im Gegensatz zur C.___-Begutachtung – von einer Beeinträchtigung

in einer Verweistätigkeit von 25 % bis 30 % ausgegangen wird, kann

nicht als eine relevante Verschlechterung des Rückenleidens interpretiert

werden, da es sich hier lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts handelt, welche im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (vgl. E. II. 3.1

hiervor). Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. I.___

erwähnten Blockierungen über mehrere Tage, welche nach den Angaben des

Gerichtsgutachters ebenfalls seit Jahren vorhanden seien und jeweils durch

gewisse körperliche Anstrengungen ausgelöst würden; es sei durchaus denkbar, dass

es sich hierbei um Exazerbationen des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms handle

(A.S. 85). Gegen eine Verschlechterung des Rückenleidens spricht im

Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. N.___

im Oktober 2018 eine mögliche Gehstrecke von 150 m angab; ab dieser Distanz

nähmen die Lumboischialgien zu, er müsse dann anhalten, sich bücken oder sein

Bein anheben (IV-Nr. 99 S. 4). Gegenüber dem Gerichtsgutachter berichtete

der Beschwerdeführer im Rahmen der neurologischen Anamneseerhebung jedoch über

eine Gehstrecke von bis zu 300 m (A.S. 74 und 82). Eine maximale

Gehstrecke vom 300 m wurde auch gegenüber dem behandelnden Neurochirurgen im

Januar 2020 bestätigt (BB 5). Auch wenn angesichts dieser subjektiven Angaben

des Beschwerdeführers zur maximalen Gehdistanz nicht ohne weiteres von einer

anhaltenden Verbesserung seines Rückenleidens ausgegangen werden kann, erhärten

sie jedoch zumindest die gutachterlichen Angaben, wonach aufgrund der aktuell erhobenen

Befunde nicht von einer relevanten Verschlechterung der Lendenwirbelsäulenproblematik

ausgegangen werden kann.

7.6.4 Die von den behandelnden

Neurochirurgen Dres. med. N.___ und V.___ in ihren Berichten vom 21. Januar

2020 (BB 5), 3. und 18. September 2020 (A.S. 91 ff.) erwähnte,

diskrete bekannte Fussheber- und Peronaeusparese vom Kraftgrad M4 bis M4+ auf

der linken Seite sowie die angegebene Hypästhesie am Fussrücken und lateralen

Unterschenkel links (Dermatom L5 und S1 links) lassen ebenso wenig auf eine relevante

Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands und der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Dr. med. T.___ hielt zum

neurologischen Status fest, im Bereich der unteren Extremitäten seien keine

schlaffen oder spastischen Paresen zu finden. Der Kraftgrad sei für die Beugung

und Streckung der entsprechenden Muskelgruppen normal. Im Bereich der linken

unteren Extremität finde sich eine Hyposensibilität dem Dermatom S1

entsprechend (IV-Nr. 94.2 S. 35). Dazu hält der neurologische

Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ fest, an den Beinen zeigten sich keine

muskulären Atrophien im Seitenvergleich. Im Weiteren bestünden keine

eindeutigen Paresen an den Extremitäten. Der Beschwerdeführer gebe

Hyposensibilitäten am lateralen Oberschenkel und Unterschenkel links sowie am

Fussrücken links medial und lateral, nicht aber an der Planta pedis (Fusssohle)

an. Diese klinisch-neurologischen Befunde seien gesamthaft dahingehend zu

interpretieren, dass das Lasègue-Manöver effektiv negativ sei. Die angegebenen

Hyposensibilitäten seien nicht radikulär verteilt am linken Bein und könnten

daher nicht eindeutig einem radikulären Segment zugeordnet werden. Aktuell

liessen sich keine klaren objektivierbaren sensomotorischen Defizite in der

klinisch-neurologischen Untersuchung feststellen, die angegebenen

Hyposensibilitäten am linken Bein seien diffus und entsprächen nicht einzelnen

Dermatomen, besonders nicht den Dermatomen L5 und / oder S1.

Dementsprechend sei aus neurologischer Sicht davon auszugehen, dass der

jahrzehntelange Verlauf beim Patienten weiterhin relativ stabil und kompensiert

und nicht zu einer eindeutigen akuten sensomotorischen Ausfallsymptomatik führe

(A.S. 83 ff.). Darauf ist abzustellen.

8. Nach dem Gesagten ist aufgrund

des polydisziplinären Gutachtens der H.___ vom 27. Juli 2018 in Bezug auf

die Fachdisziplinen «Allgemeine Innere Medizin», «chirurgische Orthopädie» und

«Psychiatrie» sowie gestützt auf das vom Gericht veranlasste neurologische Gutachten

von Dr. med. I.___ vom 18. Januar 2021 bis zur vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2019 keine relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

Rechtsprechungsgemäss bildet die angefochtene Verfügung die zeitliche Grenze

der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (Urteil des Bundesgerichts I 940/06

vom 19. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1

S. 169). Auf die vom Beschwerdeführer dem Gericht am 28. Mai 2021

mitgeteilte Erwerbsaufnahme im Gebrauchtwagenverkauf per 1. April 2021 (Anstellung

mit einem Pensum von 40 % [A.S. 120 ff.; vgl. E. I. 2.14

hiervor]) ist demnach nicht einzugehen. Da seit der rechtskräftigen Verfügung

vom 25. März 2014 bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom

28. Oktober 2019 keine erhebliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten

ist, liegt kein Revisionsgrund vor. Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren

besteht somit keine Möglichkeit, eine davon abweichende Beurteilung des

Rentenanspruchs vorzunehmen. Vielmehr bleibt es beim bisherigen Rechtszustand.

Damit erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Die Beschwerde ist somit

abzuweisen.

9.

9.1 Da der Beschwerdeführer nicht

obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

9.2 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 26. August

2020; A.S. 37 ff.; vgl. E. I. 2.5 hiervor). Darauf ist im

vorliegenden Beschwerdeverfahren angesichts der erst per 30. April 2021 eingetretenen

Änderungen (Einstellung der Sozialhilfeleistungen des Beschwerdeführers und

seiner Ehefrau aufgrund genügender Einnahmen) nicht zurückzukommen. Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Rechtsanwalt Gressly hat am 19. Februar 2021 seine

Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'280.05

(15.4 Std. x CHF 250.00 pro Std. zuzüglich Spesenersatz von CHF 124.00

und Mehrwertsteuer) geltend macht (A.S. 114 ff.).

Der geltend gemachte Zeitaufwand von 15.4

Std. erscheint für den vorliegenden Fall angemessen. Der Stundenansatz gemäss

§ 161 i.V.m § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT,

BGS 615.11) beträgt CHF 180.00. Damit beläuft sich die

Kostenforderung auf insgesamt CHF 3'119.00 (Honorar von CHF 2'772.00

zuzüglich Auslagen von CHF 124.00 und MwSt. von CHF 223.00

[7.7 %]). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO). Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 829.30 (Differenz zu

dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 ermittelten Honorar; eine

Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 liegt nicht

vor).

9.3 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600 sind dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, welche jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.4 Gemäss Art. 45 Abs. 1

ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die

Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er

deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen

bilden. Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 hat das Bundesgericht für den

Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt, die bei der

Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines

Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse

ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der

Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei

namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet habe, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75

mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2019 vom

27. November 2019 E. 8.1 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ordnete das Gericht

ein neurologisches Gutachten bei Dr. med. I.___ an, weil angesichts der

Angaben des behandelnden Neurochirurgen Dr. med. N.___ in seinen Berichten

vom 4. Oktober 2018 und 21. Januar 2020 Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Angaben im neurologischen

Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ vom 15. November

2018 nicht ausgeräumt werden konnten. Die Beschwerdegegnerin wäre aufgrund des

Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, die bestehenden Unklarheiten

aufzulösen bzw. den Sachverhalt versicherungsextern ergänzend abklären zu

lassen. Die Voraussetzungen, unter welchen der Beschwerdegegnerin die Kosten eines

Gerichtsgutachtens zu tragen hat, sind damit erfüllt. Nach dem Gesagten

rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Gerichtsgutachtens

von insgesamt CHF 4'500.00 (vgl. den Parteien mit Verfügung vom

21. Januar 2021 zugestellte Rechnung vom 18. Januar 2021,

A.S. 101.1; vgl. E. I. 2.9 hiervor) aufzuerlegen. Die IV-Stellen

haben im Rahmen der mit BGE 139 V 496 umschriebenen Grundsätze gestützt auf

Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG für die gesamten Kosten des

Gerichtsgutachtens aufzukommen (BGE 143 V 269 E. 7.2 S. 283).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Philipp Gressly, [...], wird auf CHF 3'119.00

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsvertreters wird auf CHF 829.30 festgesetzt.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Beschwerdegegnerin hat der Kantonalen

Gerichtskasse Solothurn die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. I.___

vom 18. Januar 2021 von CHF 4'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser