VSBES.2019.274
Invalidenrente
12. August 2021Deutsch117 min
Beschwerdegegnerin – offenbar im Anschluss an einen anonymen Hinweis vom 13. August
Source so.ch
Urteil vom 12. August 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 28. Oktober 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1966 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) war zunächst als Bauarbeiter und zuletzt als
Lagerist tätig. Am 11. Oktober 1990 meldete er sich bei der IV-Stelle
Basel-Landschaft (IV-Stelle BL) zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]1.1). Die IV-Stelle BL
sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. August 1992 rückwirkend
ab 1. Februar 1991 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 1.3 S. 5
f.).
1.2 Im Rahmen amtlicher Revisionen
bestätigten zunächst die IV-Stelle BL und in der Folge die ab 18. April
1996 zufolge Wohnsitzwechsels zuständig gewordene IV-Stelle des Kantons
Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin; IV-Nr. 1.14 S. 4) die
ganze Rente.
1.3 Am 26. April 2010 leitete
die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Renten-Revision ein
(IV-Nr. 11). Sie holte einen Bericht des damaligen Hausarztes Dr. med.
B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 21. Juli 2010 (IV-Nr. 13) ein und
führte am 26. August 2010 ein Revisionsgespräch durch (IV-Nr. 15). Am
31. August 2010 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, sie werde beim C.___ (im
Folgenden: C.___), ein Gutachten in Auftrag geben (IV-Nr. 16). Das
polydisziplinäre (internistische, rheumatologische und psychiatrische)
Gutachten wurde am 13. Dezember 2010 erstattet (IV-Nr. 18.2). Dr. med.
D.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm
am 3. Januar 2011 dazu Stellung (IV-Nr. 19). Die Beschwerdegegnerin teilte
dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2011 mit, er habe weiterhin Anspruch auf
eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 100 %; IV-Nr. 21).
1.4 Am 15. August 2013 nahm die
Beschwerdegegnerin – offenbar im Anschluss an einen anonymen Hinweis vom 13. August
2013 (IV-Nr. 25) – erneut eine eingliederungsorientierte Renten-Revision in
Angriff (IV-Nr. 23). Sie holte bei der E.___, [...], bestimmte Unterlagen
ein (IV-Nr. 26, 28) und führte am 16. Oktober 2013 ein
Revisionsgespräch durch (IV-Nr. 27). Mit Vorbescheid vom 13. November
2013 (IV-Nr. 29) kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde die Rente wiedererwägungsweise
aufheben. Die seinerzeitige Rentenzusprechung sei zweifellos unrichtig gewesen
und der aktuelle Invaliditätsgrad betrage lediglich 12 %. Der
Beschwerdeführer erhob am 22. November 2013 Einwände und reichte ein Arztzeugnis
ein (IV-Nr. 31). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht des neuen Hausarztes
F.___, praktischer Arzt, vom 13. Dezember 2013 (IV-Nr. 33) ein und
liess Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
RAD am 6. Januar 2014 zur medizinischen Situation Stellung nehmen (IV-Nr. 35).
Mit Verfügung vom 25. März 2014 hob die Beschwerdegegnerin die Rente auf
Ende April 2014 auf (IV-Nr. 36). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 10. August 2015
ab (VSBES.2014.117; IV-Nr. 50 S. 2 ff.). Die dagegen gerichtete
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit
Urteil vom 22. Oktober 2015 ebenfalls ab (9C_662/2015; IV-Nr. 54).
1.5 Am 14. bzw. 16. Dezember
2016 meldete sich der Beschwerdeführer wegen einer deutlichen Verschlechterung
seiner chronischen Rückenbeschwerden erneut bei der IV zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 56 und 58). Mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2016 stellte ihm
die Beschwerdegegnerin in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten
(IV-Nr. 57 S. 2 ff.). Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand
erheben. Nach Einholung verschiedener ärztlicher Berichte trat die
Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren ein und veranlasste nach
Rücksprache mit dem RAD eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische,
orthopädisch-chirurgische und psychiatrische) Begutachtung in der H.___ (im
Folgenden: H.___), welche im Zeitraum vom 14. März 2018 bis 21. Juni
2018 durchgeführt wurde (Gutachten vom 27. Juli 2018, IV-Nr. 94). Weil
das neurologische Teilgutachten nicht zu überzeugen vermochte, wurde der
Beschwerdeführer am 12. November 2018 von der RAD-Ärztin Dr. med. D.___
erneut fachärztlich untersucht (Bericht vom 15. November 2018, IV-Nr. 101).
Nach Rücksprache mit dem RAD und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom
28. Oktober 2019 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, der RAD komme
in seinem Untersuchungsbericht vom 15. November 2018 zum Schluss, dass
eine eindeutige Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der letzten
polydisziplinären Begutachtung durch das C.___ (Gutachten vom 13. Dezember
2010) nicht zweifelsfrei ausgewiesen sei. Auf der Symptomebene seien die
Beschwerden damals stärker ausgeprägt gewesen, die klinischen neurologischen
Befunde seien jedoch unverändert. Einzig der radiologische Befund habe sich im
Jahr 2016 gegenüber dem Jahr 2014 leicht verschlechtert. Analog zum Gutachten
der H.___ seien dem Beschwerdeführer aus orthopädisch-neurologischer Sicht
körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit der
freien Positionswahl (Aufstehen, leichtes Herumgehen), ohne Zwangshaltungen des
Rumpfes (Vornüberbeugen, in Rotationsstellung) und ohne Überkopfarbeiten
weiterhin in einem vollen Pensum zumutbar. Aufgrund eines erhöhten
Pausenbedarfs bestehe eine um ca. 30 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit
und somit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Sowohl das H.___-Gutachten als
auch der fachärztliche Untersuchungsbericht des RAD vom 15. November 2018 seien
beweiswertig. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Der
Einkommensvergleich sei korrekt vorgenommen worden. In Abweichung zum
Vorbescheid könne kein leidensbedingter Abzug gewährt werden. Aufgrund der
subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers bestehe auch kein
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Zusammenfassend sei im
Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom 25. März 2014 bzw. der
letzten polydisziplinären C.___-Begutachtung eine wesentliche Verschlechterung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Der Invaliditätsgrad betrage 26 %
(IV-Nr. 112; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 25. November 2019 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 8 ff.):
1. Die Verfügung vom 28. Oktober 2019
sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verurteilen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Rente spätestens ab dem
1. Mai 2017 zu leisten.
3. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Mit Eingabe vom 28. Januar
2020 lässt der Beschwerdeführer einen Arztbericht des behandelnden
Neurochirurgen vom 21. Januar 2020 als Urkunde Nr. 5 (Beschwerdebeilage
[BB] 5) einreichen (A.S. 27 f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
29. Januar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 30 f.).
2.4 Am 6. August 2020 wird der
Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, wie es sich mit der
Operation verhalte, welche laut Bericht des behandelnden Neurochirurgen vom
21. Januar 2020 in Aussicht genommen worden sei (A.S. 32 f.).
Mit Eingabe vom 11. August 2020 lässt der Beschwerdeführer verschiedene
Angaben machen, wobei angeregt wird, die Bestimmung des weiteren
Verfahrensfortgangs sei nicht von der Möglichkeit einer Operation abhängig zu
machen (A.S. 35 f.).
2.5 Mit Instruktionsverfügung vom 26. August
2020 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwalt Philipp Gressly, [...], als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Im Weiteren wird den Parteien mitgeteilt, zur
Beurteilung der Streitfrage, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert habe, werde ein gerichtliches neurologisches
Gutachten eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung des
Beschwerdeführers Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, zu
beauftragen. Im Weiteren werden die Parteien über den beabsichtigten
Fragekatalog orientiert, wobei ihnen die Gelegenheit gegeben wird, sich zum
vorgeschlagenen Gutachter zu äussern bzw. allfällige Zusatzfragen zu beantragen
(A.S. 37 ff.).
2.6 Mit Eingabe vom
15. September 2020 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine
Stellungnahme und die Einreichung von Zusatzfragen (A.S. 41).
2.7 In seiner Stellungnahme vom
16. September 2020 lässt der Beschwerdeführer den Antrag stellen, es sei
die Bestimmung einer Gutachtensperson aus dem Bereich Neurochirurgie, evtl.
Wirbelsäulenchirurgie, zu prüfen und gegebenenfalls vorzunehmen. Im Weiteren
wird mitgeteilt, in Bezug auf den vorgesehenen Gutachter Dr. med. I.___
bestünden keine rechtlich beachtlichen Ausstands- oder Ausschlussgründe. Sodann
lässt er eine Ergänzungsfrage an den Gutachter beantragen (A.S. 42 ff.).
2.8 Am 22. Oktober 2020 wird
Dr. med. I.___ mit der Begutachtung beauftragt, wobei ihm die
vollständigen Verfahrensakten sowie die Belege der Beschwerdegegnerin
zugestellt werden und er um Stellungnahme hinsichtlich eines allenfalls noch
zusätzlich notwendigen neurochirurgischen Gutachters gebeten wird (A.S. 45 f.).
2.9 Am 18. Januar 2021 geht das
neurologische Gutachten von Dr. med. I.___ gleichen Datums beim Gericht
ein (A.S. 47 ff.). Mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2021 wird
den Parteien je eine Kopie des neurologischen Gutachtens von Dr. med. I.___
vom 18. Januar 2021 zugestellt und ihnen die Gelegenheit gegeben, sich
dazu abschliessend schriftlich zu äussern (A.S. 99 f.). Am 21. Januar
2012 geht je ein Kopie der Rechnung von Dr. med. I.___ vom 18. Januar
2021 zur Kenntnisnahme an die Parteien (A.S. 101.1).
2.10 Mit Eingabe vom 5. Februar
2021 lässt der Beschwerdeführer zum Gutachten Stellung nehmen (A.S. 102
ff.).
2.11 Am 9. Februar 2021 äussert
sich die Beschwerdegegnerin zum Gutachten (A.S. 109 f.).
2.12 Mit Eingabe vom 19. Februar
2021 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein
(A.S. 113 ff.).
2.13 Mit Instruktionsverfügung vom
10. März 2021 wird festgestellt, dass die Eingaben des Vertreters des
Beschwerdeführers vom 16. September 2020 (A.S. 42 ff.) und der
Beschwerdegegnerin vom 15. September 2020 (A.S. 41) der jeweiligen
Gegenpartei versehentlich nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Dies wird
gleichentags nachgeholt (A.S. 119).
2.14 Mit Eingabe vom 28. Mai 2021
lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen mitteilen, er habe am 1. April
2021 eine Erwerbstätigkeit (40%ige Anstellung im Gebrauchtwagenverkauf)
aufgenommen. Im Weiteren seien die Sozialhilfeleistungen aufgrund genügender
Einnahmen per 30. April 2021 eingestellt worden (A.S. 120 ff.). Diese
Eingabe wird der Beschwerdegegnerin samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt
(A.S. 120 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob beim
Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Verfügung vom 25. März 2014
(Referenzzeitpunkt) eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung am 28. Oktober 2019 eingetreten ist
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die vor-aussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.
auch Art. 86ter – 88bis der Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG)
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber
ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu
früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch
eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens
genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten
Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr
eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom
1.
März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist
darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).
Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,
hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob
die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der
Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen
Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3
S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer fest, dass der
Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab.
Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine
anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend über
den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012
E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige
anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
(vgl. BGE 129 V 222).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.4
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353).
4.5
In Revisions- und
Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische
Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,
hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung
erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen
Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der
erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet
vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,
die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich
wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,
wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive
Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben
Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich
verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September
2013.
E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O.
E. 2.4).
4.6
Bei
Gerichtsgutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der
Einschätzung des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4 S. 469
mit Hinweisen). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die
Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes
Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine
abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei
es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit
Hinweisen).
5.
Im
vorliegenden Fall lässt der Beschwerdeführer geltend machen, sein Gesundheitszustand
habe sich seit der mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2014
Dispositiv
erfolgten Rentenaufhebung relevant verschlechtert. Demnach ist zunächst der
medizinische Sachverhalt, der dieser Aufhebungsverfügung zu Grunde lag,
darzulegen:
5.1 Dr. med. B.___, Allgemeine
Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 21. Juli
2010 ein lumbovertebrales Syndrom (Diskushernie mehrsegmentär, lumbale
Stenosen), bestehend seit 1990, und eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit von 100 %, bestehend seit 1. Februar 1991. Im Weiteren
führte der Arzt aus, er sehe den Patienten selten in der Praxis, meistens in
Verbindung mit Rückenschmerzen, welche nach kurzen Schmerzmittelabgaben
mehrheitlich unter Kontrolle seien. Eine nähere neurologische Kontrolle sei
klinisch nie nötig gewesen. Über die Aktivitäten des Patienten sei er nicht
orientiert und er könne sich ohne genauere Untersuchung über zumutbare
Tätigkeiten nicht genauer äussern. Eine Arbeit in der Baubranche sei sicher
auszuschliessen. Welche andere Tätigkeit infrage käme, müsste mittels
stationärer Exploration (z.B. J.___) evaluiert werden. Eine leichte Tätigkeit,
d.h. ohne Heben von Lasten über 5 kg, in wechselnder Körperhaltung mit der
Möglichkeit von Pausen, könnte der Patient möglicherweise halbtags ausführen
(IV-Nr. 13).
5.2
5.2.1 Das polydisziplinäre Gutachten des
C.___ vom 13. Dezember 2010 (Untersuchung vom 1. November 2010) wurde
gestützt auf die Vorakten sowie die spezialärztlichen Untersuchungen in den
Disziplinen «Innere Medizin», «Psychiatrie» und «Rheumatologie» erstattet. Der
internistische Status zeigte sich unauffällig.
5.2.2 Der psychiatrische Teilgutachter
Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gelangte zum Ergebnis,
es sei eine Schmerzverarbeitungsstörung zu diagnostizieren, die sich aber nicht
auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht
vor. Der Beschwerdeführer habe sich noch nie in psychiatrischer oder
psychotherapeutischer Behandlung befunden und sei noch nie
psychopharmakologisch behandelt worden. Er habe eine gute Beziehung zu seiner
Ehefrau und den drei Kindern. Im Alltag sei er durch psychopathologische
Symptome nicht eingeschränkt. Er leide gelegentlich unter schmerzbedingten
Schlafstörungen. Den Tag verbringe er aktiv. Aus psychiatrischer Sicht bestehe
keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit und es gebe keine
Hinweise darauf, dass jemals eine solche Einschränkung bestanden hätte.
5.2.3 Im rheumatologischen Teilgutachten
von Dr. med. L.___, FMH Rheumatologie, wurde die Diagnose (mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit) eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms
linksbetont (ICD-10 M54.4), DD: intermittierende lumboradikuläre Reizung L5/S1
links bei radiomorphologisch bekannter kongenitaler Spinalkanalstenose zwischen
L3 bis L5 mit Status nach rechtsbetonter mediolateraler Diskushernie L4/5 und
Status nach Kompression Nervenwurzel L5 rechts (ICD-10 M54.4), DD:
intermittierendes Facettengelenksschmerzsyndrom bei beginnenden
Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1, intermittierende Claudicatio spinalis linkes
Bein, aktuell klinisch fehlender Achillessehnenreflex links, keine
sensomotorischen Defizite objektivierbar, Wirbelsäulenfehlhaltung/Fehlform (tieflumbal
links sowie thorakolumbal grobbogig rechtskonvexe Torsionsskoliose, shift
Oberkörperachse nach rechts), muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der
abdominellen und rückenstabilisierenden Muskulatur, gestellt.
Der rheumatologische Gutachter führte in
seiner Beurteilung aus, nach der IV-Berentung habe die Schmerzsymptomatik mit
Ausstrahlung in die rechte untere Extremität anamnestisch über Jahre
weiterbestanden. Erst eine periartikuläre Nervenwurzelinfiltration L4/5 rechts
im Röntgeninstitut M.___ im Jahr 2003 (vgl. IV-Nr. 8 S. 3) habe eine
signifikante Schmerzverbesserung im rechten Bein erbracht. Der Beschwerdeführer
beklage nun in den vergangenen zwei bis drei Jahren langsam zunehmende
Schmerzen lumbogluteal links und insbesondere zum Teil Schmerzen am linken
Unterschenkel und im Bereich Digitus IV und V am linken Fuss. Im
rheumatologischen Status zeige sich eine Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform,
im Weiteren eine muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und
rückenstabilisierenden Muskulatur. Es bestehe klinisch eine segmentale
Dysfunktion zwischen L4/5 und L5/S1 jeweils um 1/3, wobei subjektiv die
endphasige Reklination und Rotation eindeutig schmerzhafter lumbal seien, ohne
Ausstrahlungen in die oberen Extremitäten, als im Vergleich dazu die maximal
mögliche Inklination. Die segmentale Untersuchung der BWS wie auch der HWS habe
keine relevanten pathologischen Befunde ergeben. Der gesamte weitere periphere
Gelenkstatus an den oberen sowie unteren Extremitäten sei klinisch weitgehend
unauffällig gewesen. Zu bemerken sei, dass beim Exploranden eine deutliche
Beschwielung an beiden Handinnenflächen bestehe. Der kursorisch neurologische
Status zeige völlig unauffällige Befunde an den oberen Extremitäten, an den
unteren Extremitäten bestehe mehrfach geprüft ein fehlender
Achillessehnenreflex links, in Bezug auf die Sensibilität bestehe eine minimale
Hypästhesie vom proximalen bis lateralen Unterschenkel rechts, jedoch nicht
links auf der symptomatischen Seite. Die in stehender, gehender, sitzender und
liegender Untersuchungsposition durchgeführte Kraftprüfung habe keinerlei
motorische Defizite im Bereich der Myotome von L3 bis S1 ergeben, sodass eine
motorische lumboradikuläre Ausfallsymptomatik klinisch nicht festgestellt
werden könne. Aufgrund der klinischen Befunde könne einerseits ein
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont festgestellt werden,
differenzialdiagnostisch aufgrund der Schmerzanamnese und dem fehlenden
Achillessehnenreflex links könne eine intermittierend lumboradikuläre Reizung
im Segment L5/S1, basierend auf der seit Jahren bekannten kongenitalen
Spinalkanalstenose zwischen L3 und L5, postuliert werden. Möglicherweise
bestehe eine intermittierende zusätzliche diskogen bedingte Verengung und
Kompression der Nervenwurzel L5 und / oder S1 links. Da der Explorand
eindeutig eine Schmerzverstärkung lumbal vor allem in Reklination/Rotation
angebe, könne aufgrund der aktuell festgestellten beginnenden
Facettengelenksarthrosen ein intermittierendes Facettengelenkssyndrom postuliert
werden. Eine intermittierende Claudicatio spinalis an der linken unteren
Extremität könne ebenfalls diskutiert werden, insbesondere da bei zunehmender
Gehzeit an beiden Beinen ein Schweregefühl bestehe, welches von proximal nach
distal aufsteige. Dementsprechend könnten die vom Exploranden beklagten
Beschwerden mehrheitlich nachvollzogen werden, ohne Hinweise auf eine relevante
psychosoziale Überlagerung des Schmerzbildes. Aufgrund der somatisch erhebbaren
klaren pathoanatomischen Befunde im Bereich der lumbalen Wirbelsäule könnten
die früheren, körperlich mindestens mittelschwer bis zum Teil schwer
belastenden Tätigkeiten dem Exploranden bleibend nicht mehr zugemutet werden.
Aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der aktuellen klinischen Symptomatik
jedoch eine normale, 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte,
wechselbelastende berufliche Tätigkeit unter folgenden Arbeitsplatzbedingungen:
Die Arbeit sollte in Wechselposition durchgeführt werden können, vorzugsweise
sitzend mit einem höhenverstellbaren Stuhl. In dieser Position seien fein-
sowie grobmanuell verarbeitende Tätigkeiten oder Überwachungsfunktionen ohne
Einschränkungen zuzumuten. Das Zurücklegen von kürzeren Gehstrecken von 15 – 30
Minuten Dauer ohne Unterbruch sei zuzumuten, jedoch nicht längere
berufsbedingte Gehstrecken oder das regelmässige Benützen von Treppen und
Leitern. Vermieden werden sollten Arbeiten in anhaltender
Oberkörpervorneigeposition oder Arbeiten verbunden mit stereotypen Rotations-
und Reklinationsbewegungen. Dementsprechend seien repetitive Überkopfarbeiten
für die lumbale Wirbelsäule ungünstig. Unter diesen qualitativen
Einschränkungen bestehe jedoch eine in der freien Wirtschaft verwertbare
Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Seit wann diese Arbeitsfähigkeit in einer
geeigneten Tätigkeit gegeben sei, lasse sich heute nicht beurteilen. Die
Einschätzung gelte jedenfalls ab dem Datum dieses Gutachtens.
5.2.4 Das Gesamtgutachten übernahm die
Beurteilung des Rheumatologen. Dem Beschwerdeführer wurde für körperlich
schwere und auch anhaltend mittelschwere Tätigkeiten eine bleibende
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten
bestehe dagegen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 18.2).
5.3 Hausarzt F.___ diagnostizierte
in seinem Bericht vom 13. Dezember 2013 einen Bandscheibenvorfall (BSV)
der Lendenwirbelsäule (LWS) mit chronischem LWS-Syndrom mit Exazerbation der Spinalkanalstenose.
In letzter Zeit zeige sich eine gewisse Verschlechterungstendenz. In der
bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 1990 arbeitsunfähig. Die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei durch einen Facharzt
einzuschätzen (IV-Nr. 33). Zuvor hatte der behandelnde Arzt mit
Arztzeugnis vom 22. November 2013 bestätigt, dass der Beschwerdeführer am
11. November 2013 zur Behandlung von starken Rückenschmerzen in seiner
Praxis gewesen sei (IV-Nr. 31 S. 3).
5.4 Das Versicherungsgericht hielt
in seinem Urteil vom 10. August 2015 (VSBES.2014.117) im Wesentlichen
Folgendes fest (S. 13 f.; IV-Nr. 50 S. 14 f. E. 6.2 und 7):
6.2 Die
Beschwerdegegnerin hat für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das C.___-Gutachten
vom 13. Dezember 2010 (IV-Nr. 18.2) abgestellt. Dem ist zuzustimmen,
denn die Expertise wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; E. 3.2 hiervor)
vollumfänglich gerecht. Sie beruht auf vollständigen Grundlagen und umfasst
spezialärztliche Untersuchungen in allen relevanten Disziplinen. Auf dieser
Basis gelangen die Ärzte zu klaren, schlüssigen Ergebnissen, welche
nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Die übrigen medizinischen
Stellungnahmen geben keinerlei Anlass, an den Ergebnissen des Gutachtens zu
zweifeln. Insbesondere liegen keine Stellungnahmen behandelnder Ärzte vor,
welche der Beurteilung der Gutachter explizit widersprechen würden. Mit der
Beschwerdegegnerin ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar
seine früher ausgeübte, körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit nicht
mehr ausüben kann, dass ihm jedoch eine körperlich leichte, gemäss den
Umschreibungen des rheumatologischen C.___-Teilgutachtens adaptierte Arbeit im
Rahmen einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar ist. Die
Beweiskraft des C.___-Gutachtens wird auch in der Beschwerdeschrift nicht
bestritten. Eine erneute Begutachtung ist nicht notwendig, da keinerlei
Hinweise dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand in der Zwischenzeit
erheblich verändert hätte. Die Bemerkung im Bericht von Dr. med. F.___ vom
13. Dezember 2013 (IV-Nr. 33), es bestehe in letzter Zeit eine gewisse
Verschlechterungstendenz, bildet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die
Annahme einer Verschlechterung. So besteht kein Hinweis darauf, dass
spezialärztliche Behandlungen notwendig geworden wären, die letzte Konsultation
bei Dr. med. F.___ lag im Zeitpunkt der Berichterstattung einen Monat
zurück und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
verweist der Arzt selbst auf eine fachärztliche Einschätzung. Eine solche liegt
in Form des MEDAS-Gutachtens vor.
7. Auf der Basis des
aus dem C.___-Gutachten abgeleiteten Zumutbarkeitsprofils nahm die
Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vor. Beim Valideneinkommen ging
sie vom AHV-pflichtigen Lohn von CHF 50‘820.00 aus, den der
Beschwerdeführer laut den damaligen, im Zusammenhang mit der seinerzeitigen
Rentenrevision durchgeführten Abklärungen (IV-Nr. 1.12 S. 1) im Jahr 1997 als
Lagerarbeiter erzielt hatte, und erhöhte diesen entsprechend der allgemeinen
Lohnentwicklung bis 2012. Der so ermittelte Betrag von CHF 61‘536.00 ist
korrekt. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens stellte die
Beschwerdegegnerin auf die Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
2010 ab, wobei sie vom Totalwert für die im privaten Sektor im
Anforderungsniveau 4 beschäftigten Männer (Tabelle A1) von CHF 4‘901.00
ausging und diesen an die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit
von 41.7 Stunden sowie an die Lohnentwicklung bis 2012 anpasste. Die
resultierende Summe von CHF 62‘414.00 reduzierte die Beschwerdegegnerin um
einen leidensbedingten Abzug von 10 %, was sich nicht beanstanden lässt.
Der Einkommensvergleich wird denn auch nicht gerügt. Der resultierende
Invaliditätsgrad von 9 % vermittelt keinen Rentenanspruch mehr.
5.5 Dem Urteil des Bundesgerichts
vom 22. Oktober 2015 (9C_662/2015) können folgende Erwägungen entnommen
werden (S. 3 E. 3; IV-Nr. 54 S. 3):
3.1 Das kantonale Gericht
gelangte nach eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen in
Übereinstimmung mit der Verwaltung zum Schluss, dass die ursprüngliche
Zusprechung einer ganzen Invalidenrente zweifellos unrichtig gewesen sei. Die
IV-Stelle habe lediglich die Arbeitsunfähigkeit im damals ausgeübten Beruf
herangezogen, während sie die Einsatzfähigkeit des Versicherten in den übrigen
in Betracht fallenden zumutbaren Tätigkeiten ausser Acht gelassen habe. Bei
einer korrekten Invaliditätsbemessung hätte lediglich eine tiefere
Invalidenrente zugesprochen werden können; allenfalls hätte ein Rentenanspruch
gar ausgeschlossen werden müssen.
Mit Bezug auf den
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2014 stellte die
Vorinstanz im Wesentlichen auf das Gutachten des C.___, [...], vom
13. Dezember 2010 ab, wonach für körperlich leichte, adaptierte
Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese vermöge der
Beschwerdeführer auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten, was
insbesondere aus seinen eigenen Angaben bezüglich der von ihm verrichteten
Hauswartarbeiten hervorgeht. Ferner bestätigte das Versicherungsgericht den
Einkommensvergleich der IV-Stelle und hielt fest, dass kein Rentenanspruch mehr
bestehe.
3.2 Die in der Beschwerde
erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder den angefochtenen
Entscheid als sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Soweit sich
der Versicherte auf die ärztlichen Berichte und Gutachten bezieht, erschöpfen
sich die Ausführungen in appellatorischer Kritik an der
Sachverhaltsfeststellung, welche im Rahmen der gesetzlichen
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässig ist (E. 1 hievor). In
der Ablehnung einer weiteren medizinischen Begutachtung durch die Vorinstanz
kann sodann weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des
Untersuchungsgrundsatzes erblickt werden, konnte sich doch der Versicherte zu
seiner Sache wiederholt äussern und hat das kantonale Gericht den Sachverhalt
umfassend abgeklärt. Eine antizipierte Beweiswürdigung war daher zulässig. (…).
6. Der aktuelle medizinische
Sachverhalt präsentiert sich demgegenüber wie folgt:
6.1 Dr. med. N.___,
Neurochirurgie FMH (), stellte in seinem Bericht vom 27. September 2016 folgende
Diagnose: «Chronische Rückenschmerzen mit claudicativer ischialgieformer
Ausstrahlung beidseits bei progredienter sekundärer Spinalkanalstenose L4/5,
links paramedianer Discushernie L5/S1, degenerativen Veränderungen der LWS mit
leichter S-förmiger Torsionsskoliose». Im Weiteren wurde als Zwischenanamnese
vermerkt, der Patient berichte über zunehmende Schmerzausstrahlungen in die
Beine beim Stehen und Gehen mit Besserung beim Sitzen. Zum MRI der LWS vom
29. August 2016 wurde ausgeführt, gegenüber der Voruntersuchung von 2014
bestehe nun eine eher rechts paramedian betonte Discushernie L4/5 mit
konsekutiv hochgradiger Stenosierung des Spinalkanals bei zusätzlich
hypertropher Spondylarthrose und verdickten Ligamenta flava. Im Weiteren sei
eine in etwa unveränderte links paramediane Diskushernie L5/S1 mit engen
recessalen Verhältnissen, ohne sichere Kompression neuraler Strukturen,
ersichtlich. Ebenfalls in etwa unverändert sei die S-förmige Torsionsskoliose.
Im Rahmen der Beurteilung legte der behandelnde Neurochirurg dar, gegenüber dem
MRI der LWS aus dem Jahr 2014 habe die schon seit Jahren bestehende und
dokumentierte hochgradige Spinalkanalstenose auf der Höhe L4/5 etwas zugenommen
mit nun eher rechts betonter medianer Diskushernie bei nach wie vor
hypertropher Spondylarthrose und verdickter Ligamenta flava. In Abhängigkeit
des Leidensdruckes des Patienten könne sicher die Dekompression auf der Höhe
L4/5 in Betracht gezogen werden bei allerdings reservierter Prognose bei nun
mindestens 26-jährigem Verlauf und bei bereits 1992 myelographisch
dokumentierter Spinalkanalstenose auf dieser Höhe. Letztlich hänge die
Operationsindikation vom Leidensdruck des Patienten ab (IV-Nr. 67
S. 3 ff.).
6.2 Hausarzt F.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 14. Dezember 2016 fest,
beim Beschwerdeführer sei im Juli 2016 eine deutliche Verschlechterung seiner
chronischen Rückenschmerzen bei bekanntem Bandscheibenvorfall und
Spinalkanalstenose aufgetreten. Die folgende MRI-Untersuchung und Vorstellung
beim Spezialisten bestätige dies. Der Patient sei aufgrund seiner Beschwerden
nicht arbeitsfähig (IV-Nr. 56).
6.3 In seinem Bericht zu Handen der
Beschwerdegegnerin vom 10. März 2017 hielt der vorerwähnte Hausarzt
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Diskushernie
L5/S1, sekundäre Spinalkanalstenose (seit Jahren), koronare 3-Gefässerkrankung,
Myokardinfarkt (NSTEMI) am 12. Januar 2017. Der Gesundheitszustand
verschlechtere sich. Zur Anamnese wurde festgehalten, der Patient habe am
12. Januar 2017 einen Herzinfarkt erlitten. Er sei bis zum 21. April
2017 in ambulanter kardialer Rehabilitation. Die Prognose bleibe abzuwarten. Der
Patient sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten
Verweistätigkeit aufgrund seiner Rückenbeschwerden und zusätzlich aufgrund der
Herzschwäche nach erlittenem Herzinfarkt weiterhin arbeitsunfähig (IV-Nr. 69).
6.4 Im Bericht von Dr. med. O.___,
FMH Kardiologie, vom 25. April 2017 wurden die Diagnosen «Koronare
3-Gefässerkrankung», «Thoraxschmerzen mit nicht-koronarem Charakter» und
«Kardiovaskuläre Risikofaktoren» gestellt. Zur Beurteilung wurde angegeben, der
50-jährige Patient habe vor drei Monaten einen Myokard-infarkt erlitten, der
perkutan mittels Stentimplantation behandelt worden sei. Andersartige, seit
Jahren bekannte stechende Thoraxschmerzen seien davon erwartungsgemäss
unbeeinflusst geblieben. Als Abschlusstest nach der Rehabilitation sei eine
erneute Ergometrie durchgeführt worden, die keine Hinweise für eine
Myokardischämie ergeben habe; die Leistungsfähigkeit habe sich verbessert.
Echokardiographisch finde sich eine erhaltene LV-Funktion ohne regionale
Wandbewegungsstörungen. Somit bestehe ein erfreulicher Verlauf (IV-Nr. 73
S. 3 ff.).
6.5 RAD-Arzt Dr. med. G.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom
19. Juli 2017 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei radiologisch
eine leichte Zunahme der Einengung feststellbar. Klinisch präsentiere sich die
Situation jedoch praktisch unverändert gegenüber dem Vorzustand von 2014.
Damals wie aktuell bestehe keine sichere Kompression neuraler Strukturen. Eine
gesundheitliche Verschlechterung seit der Rentenaufhebung sei eingetreten,
diese sei jedoch ohne Relevanz bezüglich der Leistungsfähigkeit in angepasster,
körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit bestehe
unverändert im Rahmen des erwähnten Zumutbarkeitsprofils (IV-Nr. 75).
6.6 Dem Bericht des P.___, Institut
für Medizinische Radiologie (Dr. med. Q.___), vom 5. September 2017 kann
folgender Befund entnommen werden: Es bestehe eine ausgeprägte Coxarthrose (Hüftarthrose)
beidseits, linksbetont. Es seien massive osteophytäre Veränderungen acetabulär
vorhanden, weniger ausgeprägt am Femurkopf. Die Hüftgelenkspalten seien
beidseits im cranialen Aspekt nicht relevant verschmälert, deutlich jedoch
caudal. Ansonsten bestehe eine reguläre Darstellung der ossären Strukturen des
Beckenskeletts und der proximalen Femora (IV-Nr. 78 S. 2).
6.7 Dr. med. G.___ hielt in
seiner Stellungnahme vom 6. November 2017 fest, im Vergleich mit der letzten
Untersuchung der Hüftgelenke am 1. November 2010 wiesen die Röntgenbefunde
und die vom Hausarzt (rudimentär) beschriebene Symptomatik auf eine deutliche
Verschlechterung hin. Wie weit sich dies im Alltag des Versicherten
einschränkend bemerkbar mache, sei jedoch daraus schlecht abzuleiten. Eine
klinische Beurteilung durch den Facharzt für Orthopädie dränge sich deshalb
auf. Es dürfte sinnvoll sein, nochmals polydisziplinär abzuklären
(IV-Nr. 81 S. 2).
6.8
6.8.1 Aus dem polydisziplinären (allgemein-internistischen,
neurologischen, orthopädisch-chirurgischen sowie psychiatrischen) Gutachten der
H.___ (im Folgenden: H.___), vom 27. Juli 2018 geht im Rahmen der
Konsensbeurteilung hervor, die einzelnen Begutachtungen seien im Zeitraum vom
14. März bis 21. Juni 2018 vorgenommen worden. Zum medizinischen
Sachverhalt wurde dargelegt, der neu eingereichte medizinische Bericht betreffe
die radiologische Untersuchung des Beckens und der Hüfte links vom
5. September 2017. Gemäss diesem Bericht sei die Zuweisung durch den
Hausarzt mit der Angabe erfolgt, der Explorand habe Schmerzen in der linken
Leiste und die Aussenrotation im Hüftgelenk sei klinisch zur Hälfte aufgehoben.
Es bestehe der Verdacht auf eine Coxarthrose. Dieser Verdacht sei nun
radiologisch bestätigt worden. Es bestehe eine beidseitige ausgeprägte
Coxarthrose mit massiven osteophytären Veränderungen acetabulär. Der
Hüftgelenkspalt sei beidseits caudal deutlich verschmälert.
Zu den aktuell beklagten Beschwerden
wurde angegeben, der Explorand klage gegenüber den verschiedenen fachspezifischen
Teilgutachtern über Kreuzschmerzen bzw. Bandscheibenprobleme, eine Taubheit
bzw. ein Spannungsgefühl im linken Unterschenkel und Fussrücken und Schmerzen
vom Kreuz bis in den linken Grosszeh und manchmal auch bis in die rechte Ferse.
Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben:
«Koxarthrose bds; Chronische Rückenschmerzen mit wiederholt ischialgiformer
Ausstrahlung links bei paramedianer Discushernie L5/S1 ohne sichere Kompression
der Nervenwurzel S1, leichter S-Skoliose, absoluter Spinalkanalstenose mit
Einklemmung der Cauda equina bei Bandscheibenmassenprolaps und konstitutionell
eng angelegtem Spinalkanal L4/5, linkslateraler grössenprogredienter
Bandscheibenhernie mit Bedrängung der S1-Wurzel in L5/S1». Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Status nach Myokardinfarkt
(NSTEMI) vom Januar 2017 bei koronarer 3-Gefässerkrankung (ICD-10: I21.4Z,
I25.13G), eine arterielle Hypertonie (ICD-10: I10.00G), Adipositas WHO Grad I
(ICD-10: E66.00G), Dyslipidämie (laut Akte, derzeit keine Statin-Therapie (ICD-10:
E78.5G), Spannungskopfschmerzen sowie eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) angegeben. Zu den funktionellen
Auswirkungen der Befunde wurde erklärt, das chronische Lumbovertebralsyndrom
behindere den Exploranden bei der Ausübung von schweren und mittelschweren
Arbeiten. Es bestünden deutlich relevante schwerwiegende Einschränkungen bezüglich
der Lendenwirbelsäule in Bezug auf das Heben und Bewegen von Lasten
(Gewichtslimit: 5 kg), deutlich relevante Einschränkungen bezüglich der
Lendenwirbelsäule in Bezug auf eine stehende und gehende Tätigkeit und bei
Arbeiten in Zwangshaltungen (bücken, kauernd) sowie geringe Einschränkungen
beim Wetterwechsel. Es seien keine offensichtlichen limitierenden
Belastungsfaktoren und ausreichend Ressourcen vorhanden.
Bei der Konsistenzprüfung wurde
dargelegt, während sich aus internistischer, chirurgisch-orthopädischer und
psychiatrischer Sicht keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation
gezeigt hätten, habe sich in der neurologischen Untersuchung ein anderes Bild
ergeben. Hier hätten sich deutliche Hinweise für eine Aggravation bei der
Untersuchung gezeigt. Der Explorand sei demonstrativ während der Untersuchung
mehrfach wegen Schmerzen aufgestanden und habe seine Sitzposition geändert,
ohne dass dies nachvollziehbar wäre, da er dabei sein Gesicht vor Schmerzen
nicht verzerrt, sondern eher gelächelt habe. Aufgrund der durch die jeweiligen
Teilgutachter attestierten Arbeitsunfähigkeiten ergebe sich aus
interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 25 % bis 30 %. Dabei
gelte das seitens des chirurgisch-orthopädischen Teilgutachtens geäusserte
Fähigkeitsprofil (wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Bewegen von
schweren Lasten [Gewichtslimit maximal 5 kg], keine Zwangshaltungen,
Möglichkeit zum Pausieren und entspannten Ausruhen während der Arbeitszeit).
Zum Verlauf wurde angegeben, retrospektiv
sei eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und
gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen
nicht möglich. Möglich sei hingegen eine Würdigung aus aktueller Sicht. Auf der
Grundlage der im aktuellen Zeitpunkt erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten
Diagnosen erschienen die echtzeitlich vorgenommenen, als wesentlich erachteten
Beurteilungen nur bedingt nachvollziehbar. Man gehe einig mit den früheren
Beurteilungen inklusive dem früheren C.___-Gutachten, dass der Explorand auf
dem Bau in einer schweren oder mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsunfähig
sei. Hingegen werde nicht eingesehen, dass die vom C.___ attestierte
Restarbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Verweistätigkeit nicht
umgesetzt worden sei. Hier sei eine volle Arbeitsunfähigkeit absolut nicht
ausgewiesen (dabei werde nicht einmal auf die Fremdbeobachtung eingegangen,
welche zu einer anonymen Meldung geführt habe, wenn auch angeblich diese
Tatsache vom Exploranden nicht in Abrede gestellt worden sei). Bei der
Beurteilung beschränke man sich auf die erhobene Anamnese und die Befunde,
welche eine Restarbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit belegten. Im
Gegensatz zur C.___-Begutachtung sehe man eine leichte Beeinträchtigung in
einer Verweistätigkeit, doch sei diese mit nur 25 bis 30 % zu beziffern.
Es ergebe sich keine additive Arbeitsunfähigkeit.
Zu den medizinischen Massnahmen und
Therapien (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) wurde dargelegt, im
Verlauf, seit über 20 Jahren, seien anscheinend die Beschwerden des Exploranden
und sein Leidensdruck so aushaltbar gewesen, dass er sich nicht wesentlich um
weitere Therapien bezüglich Medikation, Schmerztherapie oder neurochirurgische
Interventionen habe bemühen müssen. Laut den IV-Unterlagen von 1990 bis aktuell
habe sich sein Gesundheitsschaden nicht wesentlich verändert. Für die Zukunft
sei festzuhalten, dass die Zunahme der spinalen Enge im Bereich der
Lendenwirbelsäule zu einer Querschnittssymptomatik führen könne. Aus diesem
Grund sei eine klinische und radiologische Verlaufskontrolle in definierten
zeitlichen Abständen erforderlich. Die bekannte Arthrose beider Hüftgelenke
erfordere zurzeit noch keinen totalendoprothetischen Ersatz (IV-Nr. 94.1
S. 1 ff.).
6.8.2 Im allgemein-internistischen
Teilgutachten (Dr. med. R.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH)
vom 14. Mai 2018 konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Der Status nach Myokardinfarkt (NSTEMI) vom
Januar 2017 bei koronarer 3-Gefässerkrankung, die arterielle Hypertonie, die Adipositas
WHO Grad I und die Dyslipidämie wurden als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit angegeben. Im Weiteren wurde dargelegt, auf
allgemein-internistischem Fachgebiet seien derzeit keine therapeutischen
Massnahmen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit notwendig. Arbeitsrelevante
kardiale Beschwerden bestünden aus Sicht des Exploranden derzeit nicht. Es ergäben
sich keine konkreten Inkonsistenzen und kein konkreter Anhaltspunkt für
Aggravation oder Simulation. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit oder in einer angepassten Verweistätigkeit seien aus
allgemein-internistischer Sicht nicht eingeschränkt. Allerdings sollten
körperlich schwerere Belastungen (sofern aus orthopädischen Gründen überhaupt
möglich) aus kardiologisch-internistischer Sicht gemieden werden. Leichtere
körperliche Tätigkeiten seien aus rein internistischer Sicht vollumfänglich möglich
(IV-Nr. 94.1 S. 36 ff.).
6.8.3 Aus dem neurologischen Gutachten
(Dr. med. S.___, Facharzt für Neurologie) vom 14. März 2018 geht
hervor, der Explorand gebe an, an Schmerzen von der LWS ausgehend in beide
Beine nach dorsolateral links über die Oberschenkelaussenseite bis zum
Schienbein und zur Ferse links einstrahlend und nach dorsolateral rechts
entlang der Ober- und Unterschenkelaussenseite bis in die Ferse rechts einstrahlend
zu leiden. Ferner habe er ein aufsteigendes Wärme- und Taubheitsgefühl von den
Zehen her bis in den Rücken einstrahlend. Die Schmerzen seien manchmal stärker,
manchmal weniger stark. Das Sitzen, Stehen und Laufen seien kurz möglich,
manchmal sei das Stehen schlimmer als das Sitzen. Seine Gehstrecke sei
höchstens etwa 300 m ohne Pause. Manchmal sei sie auch kürzer. Manchmal könne
er nur 10 m gehen. Dann blockiere sein Rücken schmerzhaft. Eine Operation habe
er abgelehnt wegen geringer Heilungschancen und aus Angst, dass alles noch
schlimmer werden könnte. Eine Infiltration im Bereich der LWS habe nicht
funktioniert. Ferner habe er ein Druckgefühl im Bereich der linken Kopfseite,
manchmal auch nach rechts ziehend. Er sei öfters nervös und gestresst. Er leide
unter Spannungskopfschmerzen. Zum Befund wurde dargelegt, der Explorand müsse
bei der Untersuchung wegen der Schmerzen demonstrativ aufstehen und seine Lage
wechseln. Im Gespräch sei er freundlich zugewandt und kooperativ. Die Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht lautete wie
folgt: «Chronische L5 und S1 Nervenwurzelreizung links betont, links laterale
Bandscheibenhernie L5/S1 mit Bedrängung der S1-Wurzel links». Die
diagnostizierten Spannungskopfschmerzen haben nach den gutachterlichen Angaben aus
neurologischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Die neurologische Beurteilung lautete
dahingehend, die vorerwähnten Beschwerden bestünden im Grunde seit dem Jahr
1990 unverändert. Eine Operation im Bereich der Bandscheibe L5/S1 werde aus
neurologischer Sicht nach so langer Zeit hinsichtlich einer Schmerzlinderung
nicht viel bringen. Paresen seien nicht vorhanden. Deshalb sei aus
neurologischer Sicht keine Operationsindikation gegeben. Im Verlauf, seit über
20 Jahren, seien anscheinend seine Beschwerden und sein Leidensdruck so
aushaltbar gewesen, dass sich der Explorand nicht wesentlich um weitere
Therapien bezüglich Medikation, Schmerztherapie oder neurochirurgische
Interventionen bemüht habe. Laut den IV-Unterlagen seit 1990 und der aktuellen
neurologischen Untersuchung habe sich sein Gesundheitsschaden aus
neurologischer Sicht nicht wesentlich verändert. Eine Operation der Bandscheibe
L5/S1 komme aus neurologischer Sicht mangels Paresen nicht in Frage. Eine
wesentliche Schmerzlinderung oder gar Schmerzfreiheit nach 26 Jahren
Bandscheibenvorfall im Bereich der LWS mit chronischen Nervenwurzelreizungen L5
und S1 erscheine sehr unwahrscheinlich. Die Konsistenz und Plausibilität wurden
wie folgt beschrieben: Die Angaben des Exploranden bezüglich seiner Beschwerden
seien diskrepant. Auf der einen Seite könne er vor Schmerzen nicht lange sitzen
und nichts tun, dann könne er aber trotzdem seiner Ehefrau in ihrer Tätigkeit
als Hauswartin helfen. Er erledige alle Tätigkeiten im Hauswartbereich, die
keine körperliche Anstrengung erforderten. Dann berichte er von unvorhersehbar
und plötzlich auftretenden massiven Schmerzen von der LWS her in die Beine
einschiessend, sodass er sich nicht mehr bewegen könne, dann könne er nahezu problemlos
Auto fahren, obwohl er keine paar Minuten wegen der Schmerzen ruhig sitzen
könne. Schliesslich gebe er an, dass er im Haushalt nichts tun könne, gemäss
den IV-Akten helfe er aber seiner Ehefrau auch im Haushalt. Gemäss seiner
Beschwerdeschilderung könne er nicht weit gehen, aus den IV-Akten gehe aber
etwas Anderes hervor (er gehe sehr viel laufen, eigentlich laufe er den ganzen
Tag). Der neurologische Gutachter kam aufgrund seiner Untersuchung zum Schluss,
aus neurologischer Sicht bestehe nur eine geringe Einschränkung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit von 70 % für leichte Tätigkeiten. Der Explorand könne 6 Stunden
pro Tag in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit anwesend sein. Dabei bestehe eine
Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 30 %. Bezogen auf ein 100%-Pensum
betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 70 %, dies gelte
auch für angepasste leichte Verweistätigkeiten. Bei einer optimal angepassten
Tätigkeit sei Folgendes zu beachten: keine Drehung in der unteren LWS, kein
Heben von schweren Lasten (mehr als 5 kg) und keine Tätigkeiten in gebeugter
Haltung (IV-Nr. 94.2 S. 1 ff.).
6.8.4 Dem orthopädisch-chirurgischen Teilgutachten
(Dr. med. T.___, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie) vom
24. Juni 2018 kann zu den aktuellen Beschwerden Folgendes entnommen
werden: Der Explorand berichte, dass er unter einem permanenten Rückenschmerz
leide mit einer Schmerzausstrahlung in beide Beine, wobei das linke Bein
stärker betroffen sei. Wenn er das Gewicht mehr auf rechts verlagere nach
Schmerzen im Bereich des linken Beines, nähmen die Schmerzen im Bereich des
rechten Beines zu. Die Schmerzausstrahlung betreffe das gesamte linke Bein
beginnend von der Hüfte bis in die Grosszehe. Das Bein sei taub und schmerze
unterschiedlich stark. Dies sei von der Belastung abhängig. Im Laufe des Tages
variierten die Schmerzen. Der Explorand berichte, dass er maximal 500 Meter an
einem Stück gehen könne. Zeitweilig seien aber auch die Gehstrecken auf 50 Meter
verkürzt, wenn der Schmerz einstrahle. Er müsse dann eine Pause einlegen.
Weiterhin berichte der Explorand über einen linksseitigen Leistenschmerz,
welcher seit ca. 2 Jahren bestehe. Dieser trete nur beim Gehen auf.
Er müsse dann bei dieser Schmerzattacke in die linke Leiste drücken. Weiterhin
berichte der Explorand über einen Armschmerz links, der beim Wetterwechsel
auftrete.
Im Rahmen der Befunderhebung wurde im
Wesentlichen dargelegt, der Explorand befinde sich in einem guten Allgemein-
sowie adipösen Ernährungszustand (Körpergrösse 172 cm, Körpergewicht 100 kg).
Er sei während der Befragung kooperativ und beantworte alle ihm gestellten
Fragen ausführlich, bereitwillig und gewissenhaft. Eine Neigung zur
Verdeutlichung der Symptome oder eine Aggravation könne während der
Untersuchung nicht festgestellt werden. Der Explorand wirke glaubhaft und neige
nicht zu Übertreibungen. Er sei alleine gehfähig. Auf Nachfragen erkläre er,
dass er bei längeren Gehstrecken einen Gehstock auf der linken Seite benutze. Die
Entkleidung am Oberkörper geschehe vollkommen schmerzfrei und flüssig, im
Bereich der unteren Extremitäten streife er die Schuhe mit den Füssen
gegenseitig ab. Die Entkleidung der Hose und der Strümpfe geschehe schwerfällig
und sei auf Nachfragen schmerzhaft. Er müsse sich dazu hinsetzen. Während der
Befragung stehe der Explorand nach 45 Minuten wegen Schmerzen im Bereich des
Rückens auf und müsse ein paar Schritte umhergehen. Ansonsten werde keine
Unruhe beim Sitzen während der Befragung beobachtet. Ein Nachlassen der
Konzentration während der Befragung sei nicht zu beobachten. Zu den Untersuchungsbefunden
wurde dargelegt, im Bereich der Wirbelsäule bestünden keine Muskelatrophien. Man
finde Muskelverspannungen und schmerzhafte Myalgelosen im Bereich der
Lendenwirbelsäule beidseits paravertebral. Dort könne auch eine
Druckschmerzhaftigkeit der kleinen Wirbelgelenke ausgelöst werden. Es finde
sich ein deutlicher Klopfschmerz über den Dornfortsätzen der Lendenwirbelsäule,
nicht über der Hals- und Brustwirbelsäule. Es seien weder eine Narbenbildung
noch Missempfindungen oder Parästhesien vorhanden. Es bestehe eine
physiologische Kyphose und Lordose der Brust- und Lendenwirbelsäule. Eine
geringe skoliotische Fehlhaltung der Brustwirbelsäule mit Scheitelpunkt bei
thorakal 10 nach rechts sei klinisch erkennbar. Bei der Inklination der
Wirbelsäule zur Überprüfung des Finger-Fussboden-Abstandes gebe der Explorand
Schmerzen beim Wiederaufrichten an. Die Wiederaufrichtung aus eigener Kraft sei
möglich ohne Zuhilfenahme der Hände. Eine muskuläre Insuffizienz oder
Dysbalance der Wirbelsäule seien nicht festzustellen. Die Bewegung im Bereich
der Halswirbelsäule sei nicht schmerzhaft eingeschränkt. Die Bewegung im
Bereich der Brustwirbelsäule sei für das Seitneigen rechts/links schmerzhaft
eingeschränkt. Der Finger-Fussboden-Abstand betrage 50 cm. Der Händedruck
bei der Begrüssung sei äusserst kraftvoll und vollkommen schmerzfrei. Im
Bereich der oberen Extremitäten finde sich kein relevantes aktives oder
passives Bewegungsdefizit. Sämtliche Bewegungen im Bereich der Schulter-,
Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenke könnten schmerzfrei aktiv und passiv
ausgeführt werden. Bezüglich der unteren Extremitäten wurde angegeben, die
Körperhaltung sei nicht aufrecht, sondern leicht nach vorne gebeugt. Es zeige
sich beim Gehen eine deutliche Schonhaltung. Das Gangbild sei steif und die
Schrittweite gering und nicht raumgreifend; die Schrittgeschwindigkeit sei
verlangsamt. Starten und Anhalten während des Gehens führe der Explorand mit
Bedacht aus. Das Abrollverhalten beim Bodenkontakt der Füsse sei gestört. Es
finde sich ein Versteifungshinken auf der linken Seite. Zum Zeitpunkt der
Untersuchung zeigten sich keine Ruhe-, Anlauf- oder Belastungsschmerzen im
Bereich der unteren Extremitäten. Zehen- und Hackengang seien durchführbar.
Ebenfalls seien die Einnahme der hockenden Position und deren Wiederauflösung
möglich. Im Bereich der unteren Extremitäten finde man keine
Rotationsfehlstellung oder Beinverkürzung. Zu den Hüftgelenken wurde angegeben,
die Drehung auswärts/einwärts (Hüftgelenk 90 °Beugung) sei auf der linken
Seite schmerzhaft. Sie sei beiderseits eingeschränkt. Ebenfalls sei die Drehung
auswärts/einwärts (Hüftgelenk gestreckt) beiderseits eingeschränkt. Die Knie-,
Sprung- und Zehengelenke seien aktiv und passiv schmerzfrei beweglich. Es finde
sich ein geringer Druckschmerz im Bereich der linken Leistenregion. Es bestehe
kein Klopfschmerz über dem rechten und linken Trochanter. Die rechte Leiste
weise keinen Druckschmerz auf. Bei der Bewegungsüberprüfung der Hüftgelenke
könnten keine Krepitationen (Gelenkknirschen) und kein Schnappphänomen
festgestellt werden. Der Beinstauchungsschmerz löse Schmerzen im Bereich der
unteren LWS beiderseits aus.
Der orthopädisch-chirurgische Teilgutachter
stellte auf chirurgischem Fachgebiet folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: Koxarthrose bds.; Chronische Rückenschmerzen mit wiederholt
ischialgiformer Ausstrahlung links bei paramedianer Discushernie L5/S1 ohne
sichere Kompression der Nervenwurzel S1, leichter S-Skoliose, absoluter
Spinalkanalstenose mit Einklemmung der Cauda equina bei
Bandscheibenmassenprolaps und konstitutionell eng angelegtem Spinalkanal L4/5
und linkslateraler grössenprogredienter Bandscheibenhernie mit Bedrängung der
S1-Wurzel in L5/S1. Zur Krankheitsentwicklung wurde dargelegt, beim Exploranden
liege eine computertomographisch gesicherte Stenose des Spinalkanals auf Höhe
L4 und L5 vor (Bericht vom 21. Juni 1989). Zusätzlich bestünden eine
lumbale Diskushernie der vierten lumbalen Bandscheibe mit Kompression der
Nervenwurzel L5 rechts und eine paramediane Diskushernie der fünften lumbalen
Bandscheibe mit deutlicher Impression des Duralsackes. Der Austrittsbericht vom
26. Juli 1990 nenne als Diagnosen ein Lumbovertebralsyndrom und
radikuläres Reizsyndrom sowie ein sensibles Ausfallsyndrom L5, eventuell S1
rechts bei medialer und rechtslateraler Diskushernie L4/L5, sowie kleiner
medialer Diskusprotrusion L5/S1. Klinisch sei der akute Rückenschmerz erstmals
im Mai 1988 beim Schaufeln in einem Graben aufgetreten. Die Indikation zum
operativen Vorgehen sei im Bericht vom 8. Januar 1992 dokumentiert worden.
Basis sei ein Myelo-CT vom 6. November 1991 bei ossär engem Spinalkanal in
Höhe L4/L5 und Diskushernie L4/L5 rechts gewesen. Die Spinalkanalstenose sei
als idiopathisch (ohne erkennbare Ursache entstanden) angesehen worden. Die
operative Therapie sei vom Patienten mehrfach abgelehnt worden. Eine stationäre
Behandlung über 6 Wochen im Jahr 1990 sei ohne Effekt gewesen. Das
Kernspintomogramm der Lendenwirbelsäule vom 29. August 2016 beschreibe
eine absolute Spinalkanalstenose mit Einklemmung der Cauda equina bei
Bandscheiben-Massenprolaps und konstitutionell angelegtem Spinalkanal L4/L5.
Weiterhin bestehe eine linkslaterale grössenprogrediente Bandscheibenhernie mit
Bedrängung der S1-Wurzelin L5/S1. Die klinische Beurteilung durch die
Neurochirurgie (Bericht vom 27. September 2016 [vgl. E. II. 6.1
hiervor]) beschreibe die Zunahme der hochgradig bekannten Spinalkanalstenose in
Höhe L4/L5 bei rechtsbetonter medianer Diskushernie und hypertropher
Spondylarthrose. Die Indikation zu diesem Zeitpunkt zur operativen Therapie sei
vom Leidensdruck des Exploranden abhängig gemacht worden, da ein 26-jähriger
Verlauf inzwischen dokumentiert sei. Eine radiologische Untersuchung des
Beckens und der Hüfte links vom 5. September 2017 habe eine radiologisch
gesicherte Koxarthrose beidseits linksbetont ergeben.
Die Beurteilung des bisherigen Verlaufs
lautete nach den Angaben von Dr. med. T.___ wie folgt: Die bisherige
Therapie sei lege artis in Art und Umfang und mit notwendiger Intensität bzw.
Dosierung durchgeführt worden. Für die Zukunft sei festzuhalten, dass die
Zunahme der spinalen Enge im Bereich der LWS zu einer Querschnittssymptomatik
führen könne. Aus diesem Grund sei eine klinische und radiologische
Verlaufskontrolle in definierten zeitlichen Abständen erforderlich. Die
bekannte Arthrose beider Hüftgelenke erfordere zurzeit noch keinen
totalendoprothetischen Ersatz. Hinweise für Aggravation und Simulation
bestünden nicht. Zur Arbeitsfähigkeit wurde dargelegt, eine Arbeitstätigkeit
als Lagerist mit stehender Tätigkeit und Bewegen von Lasten permanent sei dem
Exploranden vollumfänglich nicht mehr zumutbar. Folgende Merkmale müsste eine
der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit aufweisen: Wechselbelastende
Tätigkeit ohne Heben und Bewegen von schweren Lasten (Gewichtslimit maximal
5 kg), keine Zwangshaltungen, Möglichkeit zum Pausieren und entspannten
Ausruhen während der Arbeitszeit. Die maximale Präsenz einer solchen Tätigkeit
betrage 6 Stunden pro Tag. Dabei bestehe keine Leistungsminderung. Die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde – bezogen auf ein 100%-Pensum
– auf 75 % geschätzt. Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung dieser
Arbeitsfähigkeit wurde erklärt, eine retrospektive Beurteilung einer
potenziellen Entwicklung einer Verweistätigkeit erachte man hier als
spekulativ. Daher werde von einer rückwirkenden Bemessung bezüglich einer
Verweistätigkeit abgesehen. Für die zukünftige Entwicklung der Arbeitsfähigkeit
werde festgehalten, dass die angepasste Tätigkeit im Ausmass von 75 %
Präsenzzeit bei 100 % Leistungsfähigkeit möglich sein sollte (IV-Nr. 94.2
S. 20 ff.).
6.8.5 Im psychiatrischen Teilgutachten
(Dr. med. Dipl.-Psych. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie)
vom 26. Mai 2018 konnte keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (F45.41) genannt. Zur Diagnose wurde erwähnt, die
Schmerzstörung habe ihren Ausgangspunkt von einer somatischen Problematik genommen.
Psychosoziale Faktoren spielten dabei nicht die ursächliche Rolle für den
Beginn der Schmerzproblematik, sondern seien verantwortlich für die
Aufrechterhaltung der Störung. Solche Faktoren seien hier die ungewisse
berufliche Zukunft und die Perspektivlosigkeit. Das Zeitkriterium sei längstens
erreicht. Den Arztberichten sei durchgehend eine chronifizierte Schmerzstörung
zu entnehmen. Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität wurde
dargelegt, aus psychiatrischer Sicht zeigten sich keine relevanten Diskrepanzen
hinsichtlich der Beschreibung der Krankheitsentwicklung/Symptombeschreibung des
Exploranden und den aktuell vorliegenden Arztberichten. Es hätten keine
wesentlichen Diskrepanzen zwischen den angegebenen Beschwerden und dem aktuellen
psychopathologischen Befund ergeben. Die Schilderung des Tagesablaufs
(Aktivitätsniveau) könne mit den aktuell beschriebenen Beschwerden in Einklang
gebracht werden. Das Verhalten des Exploranden habe im Rahmen der Untersuchung
keine wesentliche Aggravations- bzw. Simulationstendenz aufgewiesen. Insgesamt
könne von einer ausreichenden Konsistenz zwischen der Aktenlage mit den
Vorbefunden, den Eigenangaben des Exploranden, dem psychopathologischen Befund
und den psychometrischen Ergebnissen ausgegangen werden. Eine valide
Beurteilung sei deshalb aus psychiatrischer Sicht möglich. Es bestehe keine
Persönlichkeitsstörung. Auf der psychisch-geistigen Ebene hätten sich keine
Beeinträchtigungen ergeben, weil ausgeprägte affektive, psychomotorische,
kognitive oder vegetative Auffälligkeiten fehlten. Auf der
psychiatrisch-körperlichen Ebene zeigten sich keine (depressiv getönte)
Verminderung der Vitalgefühle, keine Freudminderung, keine Beeinträchtigung der
emotionalen Reagibilität und keine Antriebsstörung. Das verminderte
Aktivitätsniveau im Alltag sei vom Exploranden auf die Schmerzsituation
zurückgeführt worden. Auf der Ebene der sozialen Kommunikationsfähigkeit hätten
sich ebenfalls keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen ergeben. Hinweise auf
einen sozialen Rückzug seien eruierbar gewesen, allerdings nicht in allen
Belangen des Lebens (intakte Familienverhältnisse). Die Interaktion in der
Untersuchungssituation sei weitgehend adäquat gewesen. Auf der Fähigkeitsebene
hätten sich vorrangig schmerzbedingte Einschränkungen in der
Durchhaltefähigkeit und der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten ergeben. Zur
Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus rein psychiatrischer Sicht sei der
Explorand in jedweder seinen körperlichen Möglichkeiten und seinen Fähigkeiten entsprechenden
Arbeitstätigkeit vollumfänglich (100 % der wöchentlichen Arbeitszeit, 8.5
Std. pro Tag an 5 Tagen pro Woche) arbeitsfähig. Dabei bestehe keine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Dies gelte sowohl für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als auch für eine angepasste Verweistätigkeit. Im Verlauf
sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen
(IV-Nr. 94.3).
6.9 Dr. med. N.___ hielt in
seinem Bericht vom 4. Oktober 2018 folgende Diagnosen fest: Chronische
Rückenschmerzen mit claudicativer ischialgiformer Ausstrahlung beidseits bei
leicht progredienter hochgradiger sekundärer Spinalkanalstenose L4/5 bei hier
hypertropher Spondylarthrose, verdickten Ligamenta flava und medianer
Discushernie, links paramedianer Discushernie L5/S1 bei spondylarthrotisch
engen recessalen Verhältnissen und degenerativen Veränderungen der LWS mit
leichter S-förmiger Torsionsskoliose. Die Beurteilung lautete dahingehend, die
vom Patienten beschriebenen Beschwerden seien glaubhaft und typisch für die im
MRI der LWS vom 29. August 2016 dargestellten Befunde. Für körperlich
belastende Tätigkeiten sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig. Auch für
Tätigkeiten, welche Stehen an Ort, Über-Kopf-Arbeiten und repetitive
Rotationsbewegungen der LWS erforderten, sei der Patient nicht mehr
arbeitsfähig. Die mögliche Arbeitsfähigkeit beschränke sich eigentlich auf eine
sitzende Tätigkeit. Im Sitzen bestünden zwar erwartungsgemäss keine relevanten
Schmerzausstrahlungen in die Beine, leicht links. Längeres Sitzen verstärke
aber die Rückenschmerzen, was glaubhaft sei und ebenfalls zu den Pathologien im
MRI passe. Letztlich beschränke sich die Arbeitsfähigkeit auf eine rein sitzende
Stellung, wobei auch hier die Zeitdauer eingeschränkt sei. Eine solche
Tätigkeit könne stundenweise bis zu 4 Stunden pro Tag ausgeführt werden. Heben
und Tragen von Lasten komme kaum mehr in Frage. Auch Tätigkeiten verbunden mit
Erschütterungen und ruckartigen Bewegungen (z.B. Staplerfahrer etc.) könnten
nicht mehr durchgeführt werden. Für eine solche adaptierte Tätigkeit könne
theoretisch eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden
(IV-Nr. 99 S. 3 ff.).
6.10 Hausarzt F.___ hielt in seinem
Bericht vom 15. Oktober 2018 fest, beim Patienten zeige sich im MRI der
LWS vom 29. August 2016 eine grössenprogrediente Spinalkanalstenose im
Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2014. Seither dürfte nochmals eine
weitere Verschlechterung eingetreten sein. Die bekannten anhaltenden Schmerzen
im Rücken und in den Beinen hätten sich nochmals verstärkt. Die
Arbeitsfähigkeit werde von Dr. med. N.___ auf maximal 50 % für eine
rein sitzende Tätigkeit mit eingeschränkter Zeitdauer taxiert. Dabei gelte es
ruckartige Bewegungen und Erschütterungen genauso zu vermeiden wie das Heben
und Tragen von Lasten. Internistisch sei noch anzumerken, dass der Explorand
zwischenzeitlich im Januar 2017 einen Myokardinfarkt erlitten habe. Der
Explorand habe seit über 3 Jahren bewegungsabhängige Schmerzen in der linken
Hüfte bei zunehmender linksbetonter Coxarthrose. Es bestehe eine Nutzungs- und
Bewegungseinschränkung der linken Schulter bei Omarthrose und
Subluxationsstellung. Die von Dr. med. N.___ geschätzte Arbeitsfähigkeit
von 50 % sei optimistisch. Schliesslich müsste dies in einem
Arbeitsversuch in einer angepassten Tätigkeit geklärt werden. Zum
neurologischen Teilgutachten von Dr. med. S.___ vom 14. März 2018 sei
festzuhalten, dass es ungerechtfertigt sei, beim Patienten eine Aggravation
aufgrund des Stellungswechsels in der Sitzposition im Verlauf der Untersuchung
zu sehen und diese als demonstrativ zu bezeichnen, um damit indirekt ein
Simulieren anzudeuten. Der Patient habe sich, seit er ihn kenne, um seine gesundheitlichen
Angelegenheiten stets bemüht. Das neurologische Gutachten sei tendenziös. Es
bestehe ein klarer Gesundheitsschaden, dieser habe sich im Lauf der Zeit – wie
zu erwarten gewesen sei – allmählich weiter verschlechtert bis zum aktuellen
Zeitpunkt (IV-Nr. 100 S. 2).
6.11 RAD-Ärztin Dr. med. D.___,
Fachärztin Neurologie FMH, hielt in ihrem Untersuchungsbericht vom
15. November 2018 (Untersuchung vom 12. November 2018) fest, das im
Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die H.___ erfolgte
neurologische Teilgutachten vom 14. März 2018 sei sehr knapp ausgefallen
und habe weder den Vertreter des Beschwerdeführers noch den involvierten
RAD-Arzt Dr. med. G.___ zu überzeugen vermocht. Anstelle einer
Wiederholung des neurologischen Gutachtens sei der Versicherte im RAD [...]
neurologisch untersucht worden. Die Untersuchung habe 1 ¾ Stunden
gedauert.
Im Rahmen der Anamnese wurde unter dem
Titel «subjektive Angaben der versicherten Person» angegeben, diese habe seit
30 Jahren Rückenprobleme. Angefangen habe alles im Herbst 1988, als der Versicherte
als Hilfsarbeiter auf dem Bau ein Stück Boden habe vorbereiten müssen, um
Betonfundamente für einen Kran legen zu können. Dabei sei er mit einer Schaufel
an einer Wurzel hängen geblieben, was ihm einen Schlag in den Rücken gegeben
habe. Seither habe er in wechselndem Ausmass immer Rückenschmerzen. Im unteren
Rücken habe er dauernd Schmerzen, wobei diese in der Intensität wechselten. Am
Morgen, nach dem Aufstehen, seien diese Schmerzen meistens stark ausgeprägt und
mit einem steifen Gefühl verbunden. Er mache dann ein paar Lockerungsübungen
und leichte Bewegungen, was die Schmerzen beruhige. Wenn er tagsüber aufpasse,
sich richtig bewege und nicht zu lange am Stück sitze, seien die Schmerzen zum Aushalten.
Neben den Schmerzen im Rückenbereich habe er auch Schmerzen in den Beinen mit
einem brennenden Charakter, wobei das Gehen die Schmerzen auslöse. Er sei
aufgrund der brennenden Schmerzen in den Beinen gezwungen, nach ca. 300 m
anzuhalten und abzusitzen. Wenn dies nicht möglich sei, müsse er sich nach
vorne beugen oder das linke Bein auf einen Stein stellen zur Entlastung. Schmerzverstärkend
wirkten Kälte, Durchzug, langes Sitzen (mehr als eine halbe Stunde), Gehen mehr
als 300 m am Stück, abwärtsgehen, langes Verharren in gleicher Körperposition
und Liegen in Rückenlage.
Auf die Frage, ob andere Schmerzen
vorhanden seien, gab der Versicherte an, ab und zu an Kopfschmerzen zu leiden
(vom Nacken ausstrahlend, wie Verspannung), beim linken Hüftgelenk sei vor ca.
einem Jahr ein Nerv blockiert gewesen, nach einer Behandlung habe er dort
seither keine Beschwerden mehr, und ab und zu schliefen ihm die Finger IV und V
links ein. Eine operative Behandlung der Spinalkanalstenose habe man dem
Versicherten schon vor fast 30 Jahren das erste Mal empfohlen. Er habe sich
jedoch nie operativ behandeln lassen, da der Ausgang zu unsicher sei. Man habe
ihm nie garantieren können, dass es nachher gut sei. So wie sein Alltag
eingerichtet sei, könne er gut mit seinen Beschwerden umgehen. Zur subjektiven
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde vermerkt, der Versicherte halte sich
für arbeitsunfähig, weil sein Zustand instabil und nicht vorhersehbar sei. Von
einem Tag auf den anderen könnten die Rückenschmerzen so stark werden, dass er
blockiert sei. Dann würde er bei der Arbeit ausfallen. Es sei schon
vorgekommen, dass er deswegen sechs Wochen nicht mehr habe aufstehen können.
Zum Status wurde angegeben, der
Versicherte könne zügig und ohne Zuhilfenahme der Hände von einem Stuhl
aufstehen und sich hinsetzen. Das Gangbild wirke etwas steif und verlangsamt,
der Oberkörper werde leicht nach vorne gebeugt und es bestehe ein
Entlastungshinken des linken Beines. Nach ca. einer halben Stunde müsse der
Versicherte die Position ändern, er stehe auf und mache ein paar Entlastungsbewegungen.
Beim Aus- und Ankleiden führe er die Bewegungen «rückengerecht» aus, dies
bedeute, er gehe in die Hocke (ein- und zweibeinig), anstatt sich zu bücken. Nach
der Wiedergabe der erhobenen Befunde und der Ergebnisse der
Zusatzuntersuchungen (Myelo-CT vom 6. November 1991, MRI vom
29. August 2016) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt: Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und
Claudicatio spinalis bei hochgradiger sekundärer Spinalkanalstenose L4/5 bei
hypertropher Spondylarthrose und medianer Diskushernie, kongenital engem
Spinalkanal und links paramedianer Diskushernie L5/S1 bei spondylarthrotischen
engen rezessalen Verhältnissen; Coxarthrose beidseits, linksbetont, aktuell
asymptomatisch; Omarthrose links. Die weiteren Diagnosen (Koronare
Herzkrankheit, arterielle Hypertonie, Spannungskopfschmerzen, chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Hypercholesterinämie)
haben nach den Angaben der RAD-Ärztin keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, der
Versicherte habe seit ca. 30 Jahren lumbale Schmerzen und intermittierende,
radikulär ausstrahlende Schmerzen in die unteren Extremitäten im Sinne einer
spinalen Claudicatio. Bei konstitutionell engem Spinalkanal sei bereits anfangs
der 1990iger Jahre eine sekundäre Enge auf der Höhe L4/5 durch eine
Diskushernie beschrieben worden. Sei anfänglich eine Schmerzausstrahlung in das
rechte Bein im Vordergrund gestanden, werde seit dem Jahr 2007 hauptsächlich
eine Schmerzausstrahlung ins linke Bein angegeben. Aktuell beklage der
Versicherte einerseits dauernd vorhandene lumbale Schmerzen in leichter bis
mittlerer Ausprägung, die am Morgen nach dem Erwachen am stärksten seien und
durch Lockerungs- und Entlastungsübungen sowie leichte Wechselbelastung im
Verlauf des Tages etwas abklängen und durchaus erträglich seien. Schmerzmittel
nehme er deswegen nicht regelmässig ein, ausser vor dem zu Bett gehen. Bei
spezifischen Belastungen wie geradeaus- oder bergabgehen trete zusätzlich ein
brennender Schmerz im Bereich des seitlichen linken Unterschenkels auf, der bei
fortgesetzter Belastung bis in den lateralen Fussrand und in die Grosszehe
ausstrahle. Diese Schmerzen zwängen den Versicherten anzuhalten, sich
hinzusetzen oder eine andere Entlastungshaltung der LWS einzunehmen. Diese
Symptome seien vereinbar mit einer intermittierenden Reizung der Wurzel L5 ev.
auch S1 links durch die Spinalkanalstenose L4/5. Der fehlende Achillessehnenreflex
(ASR) links und die leicht herabgesetzte Oberflächensensibilität in den
Dermatomen L5 und S1 links seien seit vielen Jahren bekannt und vereinbar mit
einer Schädigung der Wurzel S1. Ausser den anamnestischen Angaben, die
lehrbuchmässig zu einer spinalen Claudicatio passten, finde man in der
aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf eine akute radikuläre Reizung
(Lasègue beidseits negativ) oder ein radikuläres motorisches Ausfallsyndrom
(normale Trophik, normale Kraft). Neben diesen aktuell vorherrschenden
Symptomen, die leicht bis mässiggradig ausgeprägt seien und den Versicherten in
seinen alltäglichen Verrichtungen nicht wesentlich einschränkten, komme es
offenbar phasenweise zu akuten Verschlechterungen mit starken Schmerzen,
Blockierungen im Bereich der LWS und eingeschränkter bis aufgehobener
Mobilität. Die längste, vom Versicherten erinnerte Phase habe sechs Wochen
gedauert.
Im Weiteren führte die RAD-Ärztin aus, die
vom neurologischen Gutachter beobachte Aggravation könne nicht bestätigt
werden. Die Beschwerdeschilderung und das Verhalten des Versicherten in der
Untersuchungssituation seien angemessen gewesen. Beschwerden von Seiten des
Hüftgelenks (laut Akten bestehe eine beidseitige Coxarthrose) würden aktuell
weder spontan noch auf Anfrage geäussert. In der Untersuchung finde sich eine
eingeschränkte Hüftgelenksbeweglichkeit links. Im Bereich der linken Schulter
äussere der Versicherte während der Untersuchung Probleme bei der Elevation und
Rotation über der Horizontalen. Gemäss der Berichterstattung des Hausarztes sei
hier eine Omarthrose und Subluxationsstellung festgestellt worden. Bei
manuellen Verrichtungen auf Tischhöhe sei der Explorand beschwerdefrei und
nicht eingeschränkt. Die Blutdruckwerte seien während der Untersuchung deutlich
zu hoch gewesen. Der Versicherte sei angewiesen worden, sich diesbezüglich beim
Hausarzt zu melden. Die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten
zu können, könne durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert
werden. Zweifelsohne sei eine Minderbelastbarkeit des unteren Achsenskeletts
seit nun mehr 30 Jahren ausgewiesen. Der Versicherte sei in seiner
Alltagsgestaltung und –bewältigung durch die Beschwerden leicht bis
mässiggradig eingeschränkt. Er könne seinen Alltag aber durchaus aktiv
ausgestalten, gehe regelmässig spazieren, beteilige sich an der Haushaltführung
(er gehe einkaufen, helfe der Ehefrau bei der Essenszubereitung, bereite
selbstständig Backwaren und Süssspeisen zu, treffe regelmässig Familienangehörige,
spiele mit Enkelkindern, könne Computer bedienen und im Internet surfen, fahre
zumindest für kurze Strecken selber Auto). Der Versicherte habe einen erhöhten
Pausenbedarf und sei deutlich eingeschränkt in der Geh- und Stehfähigkeit. In
der körperlichen Untersuchung finde man keine Zeichen einer muskulären
Dekonditionierung. Eine eindeutige Verschlechterung des Gesundheitszustandes
gegenüber 2010 sei nicht zweifelsfrei ausgewiesen. Auf der Symptomebene seien
die Beschwerden damals stärker ausgeprägt gewesen (freie Gehstrecke 150 m),
die klinischen neurologischen Befunde seien unverändert (keine sensomotorischen
Defizite, Achillessehnenreflex links fehlend, Lasègue beidseits negativ, LWS
Beweglichkeit eingeschränkt, paravertebraler Muskelhartspann und Klopfdolenz
der LWS, Druckdolenz beidseits paravertebral im lumbosakralen Übergang). Der
radiologische Befund habe sich hingegen im Jahr 2016 gegenüber demjenigen im
Jahr 2014 leicht verschlechtert.
Die RAD-Ärztin hielt abschliessend fest,
die Gutachter der H.___ seien in ihrer Beurteilung zum Schluss gekommen, dass
dem Versicherten eine optimal angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei.
Wegen erhöhten Pausenbedarfs zum Entspannen und Ausruhen sei die
Leistungsfähigkeit um 25 bis 30 % vermindert worden. Damit sei einer
gewissen Verschlechterung des Gesundheitszustands (radiologische Progredienz,
Coxarthrose) gegenüber dem Jahr 2010 Rechnung getragen worden. Das
Zumutbarkeitsprofil wurde wie folgt angegeben: Körperlich leichte Tätigkeiten,
vorwiegend sitzend, mit der Möglichkeit der freien Positionswahl (Aufstehen,
leichtes Herumgehen), seien zuzumuten. Zwangshaltungen des Rumpfes
(Vornüberbeugen, in Rotationsstellung) und Überkopfarbeiten seien zu vermeiden.
Ein vollschichtiges Pensum sei möglich, wobei ein erhöhter Pausenbedarf
(Entlastung) von ca. 30 % bestehe, was 20 Minuten pro Stunde entspreche
(IV-Nr. 101).
6.12 In seiner Stellungnahme vom
19. November 2018 hielt RAD-Arzt Dr. med. G.___ fest, die
Teilgutachten der H.___ in den Fachbereichen «Allgemeine Innere Medizin»,
«Orthopädie» und «Psychiatrie» seien lege artis durchgeführt worden und daher
nicht zu beanstanden. Das neurologische Teilgutachten sei hingegen auch aus
Sicht des RAD ungenügend ausgefallen. So sei zu wenig auf die Kernproblematik
der Spinalkanalstenose eingegangen worden und die klinische Untersuchung sei
lückenhaft. Angesichts dieser Situation sei eine RAD-interne Untersuchung durch
die RAD-Ärztin und Neurologin Dr. med. D.___ durchgeführt worden (Bericht
vom 15. November 2018 [vgl. E. II. 6.11 hiervor]). Bezüglich der
Beurteilung sei in erster Linie auf diesen Bericht abzustellen. Dr. med. D.___
komme zum Schluss, dass eine eindeutige Verschlechterung des Gesundheitstands
seit dem Jahr 2010 nicht zweifelsfrei ausgewiesen sei. Mit der Attestierung
einer Reduktion der Leistungsfähigkeit um 25 bis 30 % hätten die H.___-Gutachter
aus Sicht von Dr. med. D.___ einer gewissen Verschlechterung gegenüber dem
Jahr 2010 jedenfalls Rechnung getragen. Diese Gesamtbeurteilung könne somit
übernommen werden. Das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. D.___ laute
dahingehend, dass körperlich leichte Tätigkeiten, vorwiegend sitzend, mit der
Möglichkeit der freien Positionswahl (Aufstehen, leichtes Herumgehen), zumutbar
seien. Zwangshaltungen des Rumpfes (Vornüberbeugen, in Rotationsstellung) und
Überkopfarbeiten seien nicht möglich. Ein vollschichtiges Pensum sei zumutbar.
Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf (Entlastung) von ca. 30 %, was 20
Minuten pro Stunde entspreche. RAD-Arzt Dr. med. G.___ beurteilte die
Arbeitsfähigkeit wie folgt: Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %
seit Juli 2016. Bezüglich des Beginns der Verschlechterung könne auf den
Kurzbericht des Hausarztes F.___ vom 14. Dezember 2016 (IV-Nr. 56;
vgl. E. II. 6.2 hiervor) abgestellt werden. Weitere medizinische
Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 102).
6.13 Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens nahm Dr. med. D.___ zu den Einwänden des
Beschwerdeführers am 13. Juni 2019 dahingehend Stellung, die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde sowohl aus orthopädischer
Sicht gemäss der teilgutachterlichen Beurteilung von Dr. med. T.___ im
Rahmen der H.___-Begutachtung vom 27. Juli 2018 als auch aus
neurologischer Sicht laut ihrer Beurteilung im Rahmen ihrer Untersuchung vom
12. November 2018 mit 70 % beziffert. Sehe der Orthopäde eine rein
pensumsmässige Einschränkung, sei aus neurologischer Sicht bei vollschichtiger
Tätigkeit die Leistung gemindert. Die pensumsmässige Einschränkung und die
Leistungsminderung addierten sich aber nicht. Unbestritten sei die
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Eine eindeutige
Verschlechterung des Gesundheitszustands gegenüber 2010 sei nicht zweifelsfrei
ausgewiesen. Auf der Symptomebene seien die Beschwerden im Jahr 2010 stärker
ausgeprägt gewesen als im Jahr 2018 (z.B. freie Gehstrecke 150 m gegenüber 300
m). Die klinisch neurologischen Befunde seien unverändert. Einzig der
radiologische Befund habe sich im Jahr 2016 gegenüber dem Jahr 2014 leicht
verschlechtert (IV-Nr. 110).
6.14 Dem Bericht von Dr. med. N.___
vom 21. Januar 2020 können folgende Diagnosen entnommen werden:
Progrediente claudicative Lumboischialgie links mit motorischem Ausfallsyndrom
L5 sowie sensiblem Ausfallsyndrom L5 und S1 links bei bekannter, progredienter
hochgradiger sekundärer Spinalkanalstenose L4/5 bei hier hypertropher
Spondylarthrose, verdickten Ligamenta flava und medianer Diskushernie, links
paramedianer Discushernie L5/S1 bei spondylarthrotisch engen recessalen
Verhältnissen und degenerativen Veränderungen der LWS mit leichter S-förmiger
Torsionsskoliose; Status nach kardialem Stent am 20. Dezember 2019: unter
Antikoagulation. Zur Zwischenanamnese wurde ausgeführt, der Patient berichte
über ein nun mittlerweile mehr oder weniger permanentes Brennen im lateralen
Unterschenkel links, lageunabhängig. Stehen könne er maximal 5 Minuten,
Spazieren maximal 300 m. Mittlerweile habe er auch eine Schmerzausstrahlung ins
rechte Bein. Es bestünden Schmerzen während der Nacht. Als Befund wurde
angegeben, es bestehe ein laterales Absinken im Fersengang links. Im Liegen
geprüft sei zusätzlich eine Peronaeusparese M4 links festzustellen. Die Hypästhesie
sei im Dermatom L5 und S1 links betont. Ansonsten bestehe ein unveränderter
neurologischer Status gegenüber der Voruntersuchung. Zur Beurteilung wurde
dargelegt, bei den progredienten Beschwerden habe sich der Patient mittlerweile
doch für eine Operation entschlossen. Am 20. Dezember 2019 sei ihm ein
kardialer Stent eingelegt worden mit nun entsprechender Antikoagulation, sodass
ein Eingriff für insgesamt 6 Monate nicht möglich sei. Der Verlauf müsse
abgewartet werden (Beschwerdebeilage [BB] 5).
6.15
6.15.1 Dr. med. V.___,
Neurochirurgie FMH (), stellte in seinem Bericht vom 3. September 2020
folgende Diagnosen: Aktuell beidseitige Ischialgien links und rechts am
dorsalen Ober- und Unterschenkel bis in die Ferse ziehend bei bekannter,
progredienter hochgradiger sekundärer Spinalkanalstenose L4/5 bei hier
hypertropher Spondylarthrose, verdickten Ligamenta flava und medianer
Diskushernie, links paramedianer Discushernie L5/S1 bei spondylarthrotisch
engen recessalen Verhältnissen und degenerativen Veränderungen der LWS mit
leichter S-förmiger Torsionsskoliose; Status nach kardialem Stent am
20. Dezember 2019, unter Antikoagulation. Zur Anamnese wurde dargelegt,
der Patient komme nochmals nach kardialem Stent im Dezember 2019 in die
Sprechstunde. Damals sei eine etwaige Operation aufgrund des kardialen
Eingriffs für 6 Monate verschoben worden. Die Lokalisation der Beschwerden sei
gemäss den Angaben des Patienten verändert im Vergleich zur Konsultation vom
Januar 2020. Es betreffe nun auch das Gesäss, den dorsalen Ober- und
Unterschenkel links aber auch im selben Gebiet auf der rechten Seite. Die
Befunde lauteten wie folgt: Auf der linken Seite bestehe eine diskrete
Fussheber- und Peronaeusparese vom Kraftgrad M4 bis M4+. Sodann bestehe eine
Hypästhesie im Dermatom L5 und S1 links. Das Lasègue-Zeichen sei negativ. Die
Schwäche bestehe schon seit Ende 2019 (A.S. 91 f.)
6.15.2 Aus dem Bericht von Dr. med.
W.___, FMH Radiologie, vom 8. September 2020 über das neu angefertigte MRT
der LWS und des ISG vom 7. September 2020 geht folgende Beurteilung hervor:
Es handle sich hier um eine stationäre Verlaufskontrolle mit multifaktorieller
absoluter Spinalkanalstenose L4/L5 und rezessaler Stenose L5 beidseits. Es
seien stationäre median/links mediolaterale, links foraminal reichende
Diskusprotrusionen L5/S1 mit Tangierung der Wurzel S1 links oberhalb des
lateralen Rezessus und osteodiskal bedingter foraminaler Stenose L5 links,
rechts moderat, ersichtlich. Im Verlauf neu bestehe eine ödematöse
Signalanhebung der L4-Deckplattenvorderkante bei vorbestehender und konstanter
triangulär konfigurierter ödematöser Signalanhebung der Endplattenvorderkante
von LWK 2 und L3, DD aktivierte ventrale Spondylose, seronegative
Spondylarthropathie (Romanus-Läsionen). Im Weiteren seien stationäre übrige
Nebenbefunde ersichtlich (A.S. 93).
6.15.3 Im Bericht von Dr. med. V.___
vom 18. September 2020 wurde zum MRI der LWS vom 7. September 2020
festgehalten, es zeige sich wie auch schon in den Voraufnahmen eine Stenose auf
der Höhe L4/5 mit begleitender Bandscheibenprotrusion, welche leicht
progredient sei. Konsekutiv führe dies zu einer Einengung des Spinalkanals.
Dies korreliere mit der klinischen Symptomatik. Die Beurteilung lautete wie
folgt: Prinzipiell sei dem Patienten eine operative Therapie angeboten worden.
Im Moment wolle er aber keine Operation und ziehe die Durchführung einer
epiduralen periradikulären Infiltration an der LWS (PRT) vor (A.S. 94 f.).
6.15.4 Dr. med. V.___ hielt in
seinem Bericht vom 24. September 2020 im Wesentlichen fest, mit dem
Patienten sei die Infiltration unter Aspirin besprochen worden. Wenngleich ein
leicht erhöhtes Blutungsrisiko bestehe, sei die Infiltration prinzipiell mit
akzeptablem Risiko möglich. Der Patient sei mit dem Vorgehen einverstanden. Die
Infiltration sei vorgesehen auf der Höhe L4/5 bei bekannter Spinalkanalstenose
in eben selbiger Höhe. Sollte der Patient nicht gut von der Infiltration
profitieren, bestehe prinzipiell, wie auch schon in den letzten Berichten
geschildert, die Möglichkeit einer operativen Dekompression (A.S. 96 f.).
6.15.5 Am 21. Oktober 2020 wurde
eine CT-gesteuerte epidurale Steroid-Infiltration L4/5 von rechts her
vorgenommen. Zum Procedere wurde dargelegt, bei befriedigender Wirkung könne
die Infiltration wiederholt werden. Bei nur kurzfristiger Besserung sei mit
einer erneuten Infiltration keine relevante Besserung der Beschwerden zu
erwarten (A.S. 98).
6.16 Dem vom Gericht in Auftrag
gegebenen neurologischen Gutachten von Dr. med. I.___ vom 18. Januar
2021 (Untersuchung vom 7. Januar 2021) kann folgende Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «Hochgradige
Spinalkanalstenose L4/5 seit circa 1988 (ICD-10 M48.06)». Der neurologische
Gutachter führt im Rahmen der Beurteilung im Wesentlichen aus, beim Exploranden
gehe es bei der aktuellen neurologischen Begutachtung um die Beurteilung seiner
Problematik an der Lendenwirbelsäule, welche seit mehreren Jahrzehnten bekannt
sei. Die übrige persönliche Anamnese könne aus neurologischer Sicht als
unauffällig eingestuft werden auf Grund der aktuellen Ausführungen des Exploranden
und auch auf Grund des Aktenstudiums, sodass sich die aktuelle neurologische
Diskussion auf das Problem an der Lendenwirbelsäule konzentrieren könne. Bei
der aktuellen neurologischen Anamneseerhebung berichte der Patient als erstes
Problem über seine Bandscheibe und als zweites Problem über die Beine und
hierbei insbesondere über das linke Bein und vereinzelt auch über Beschwerden am
rechten Bein. Es bestehe zum Teil ein Brennen an der Grosszehe links, er
beschreibe auch Blockierungen an den Beinen und an der Lendenwirbelsäule mit
einer Dauer bis zu einer ganzen Woche bei etwas vermehrten körperlichen
Belastungen. Im Rahmen der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung
zeigten sich bereits abnorme Befunde bei der Sensibilitätsprüfung am linken
Arm, die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei eingeschränkt in alle Richtungen
und es zeigten sich an den Beinen keine muskulären Atrophien im
Seitenvergleich. Es bestünden des Weiteren keine eindeutigen Paresen an den
Extremitäten, der Achillessehnenreflex sei beidseits nicht sicher auslösbar. Bei
der Prüfung des Lasègue-Manövers werde im Liegen rechts bei ungefähr 45 Grad
ein Ziehen im dorsalen Oberschenkel angegeben und links bei 45 Grad ein Ziehen
im dorsalen Oberschenkel verbunden mit Schmerzen lumbal und einer Ausstrahlung
bis zur Grosszehe links. Im Sitzen geprüft ergebe sich dann aber beim
Lasègue-Manöver ein Ziehen im Oberschenkel dorsal beidseits erst ab einem
Winkel von 90 Grad. Der Explorand gebe Hyposensibilitäten an am lateralen
Oberschenkel und Unterschenkel links sowie am Fussrücken links medial und
lateral, nicht aber an der Planta pedis. Diese klinisch-neurologischen Befunde
seien somit gesamthaft dahingehend zu interpretieren, dass das Lasègue-Manöver
effektiv negativ sei, es zeige sich hier eine deutliche Diskrepanz zwischen dem
Lasègue-Manöver im Liegen und im Sitzen. Die angegebenen Hyposensibilitäten
seien durchaus nicht radikulär verteilt am linken Bein und könnten daher nicht
eindeutig einem radikulären Segment zugeordnet werden, insbesondere weil an der
Fusssohle keine Hyposensibilität angegeben werde. Dort müssten aber
Hyposensibilitäten erwartet werden bei Beteiligung der Nervenwurzeln L5 und / oder
S1. Die angegebenen Hyposensibilitäten am lateralen Oberschenkel und am
lateralen Unterschenkel links sprächen wiederum theoretisch für eine
Beteiligung der radikulären Segmente L3 und L4, wofür aber sonst in der
klinisch-neurologischen Untersuchung oder auch in den MRI-Untersuchungen der
LWS keine Korrelate gefunden worden seien.
Der Gerichtsgutachter führt im Weiteren
aus, zusammenfassend könne aus neurologischer Sicht zweifelsfrei festgehalten
werden, dass beim Patienten seit Jahrzehnten eine relevante lumbale Problematik
dokumentiert sei, diesbezüglich könne auf ein erstes CT der Lendenwirbelsäule aus
dem Jahr 1989 verwiesen werden mit schon damals dem Nachweis einer Diskushernie
auf Höhe L4/5. Bereits die Myelographie vom November 1991 habe eine massive
Stenose auf dieser Höhe gezeigt, sodass das Vorliegen einer lumbalen
Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 bereits seit Jahrzehnten als vorhanden
betrachtet werden müsse. Es stelle sich in diesem Zusammenhang natürlich die
Frage, ob dieses Rückenleiden des Patienten im Verlauf von mehr als 30 Jahren
subjektiv und objektiv effektiv progredient gewesen sei oder nicht. Aufgrund
der vorliegenden Bildgebungen könne eine Progredienz nicht eindeutig
nachgewiesen werden. Der Neurologe Dr. med. X.___ habe bereits 1991 über
eine massive Kontrastmittelverdünnung in der Myelographie auf Höhe L4/5
berichtet, dies sei das entsprechende bildgebende Korrelat zu den heutzutage im
MRI feststellbaren lumbalen Stenosen auf derselben Höhe. Die MRI-Untersuchungen
des Röntgeninstituts M.___ lägen ihm, Dr. med. I.___, online vor und
zeigten im Verlauf seit dem Mai 2014 bis zum September 2020 keine eindeutige
Progredienz der lumbalen Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 insbesondere auf den
diesbezüglich relevanten transversalen Bildern, auf denen die Stenose bereits
2014 als hochgradig habe eingestuft werden können; dies sei auf den zuletzt angefertigten
Bildern vom September 2020 unverändert der Fall (vgl. E. II. 6.15.2
hiervor). In Bezug auf die anamnestischen Angaben des Patienten und die
klinischen Untersuchungsbefunde seien immer wieder deutliche Diskrepanzen im
aktenmässigen Verlauf festzustellen, dies betreffe beispielsweise die Angabe
der Gehstrecke, welche sich über die Jahre nicht eindeutig verschlechtert habe.
Es betreffe andererseits aber auch die klinischen Untersuchungsbefunde, welche
beispielsweise bereits im Gutachten der H.___ vom Juli 2018 diskrepant gewesen
seien, indem der Neurologe in seiner Untersuchung eine Hypästhesie sowohl an
der Grosszehe als auch an der lateralen Fusskante links beschrieben habe, der
orthopädisch-chirurgische Gutachter habe dann aber eine Hyposensibilität
lediglich im Dermatom S1 beschrieben. Auch aktuell liessen sich keine klaren
objektivierbaren sensomotorischen Defizite in der klinisch-neurologische
Untersuchung feststellen, die angegebenen Hyposensibilitäten am linken Bein
seien diffus und entsprächen nicht einzelnen Dermatomen und besonders nicht den
Dermatomen L5 und / oder S1. Dementsprechend sei aus neurologischer
Sicht davon auszugehen, dass der jahrzehntelange Verlauf beim Patienten
weiterhin relativ stabil und kompensiert sei und nicht zu einer eindeutigen
akuten sensomotorischen Ausfallsymptomatik führe. Die vom Patienten erwähnten
Blockierungen über mehrere Tage seien ebenfalls seit Jahren vorhanden und
würden jeweils durch gewisse körperliche Anstrengungen ausgelöst. Es sei
durchaus denkbar, dass es sich hierbei um Exazerbationen des lumbospondylogenen
Schmerzsyndroms handle. Die vom neurologischen Gutachter der H.___ beschriebene
Aggravation könne aktuell nicht festgestellt werden. Die von diesem Gutachter
attestierte Arbeitsunfähigkeit sei in sich betrachtet widersprüchlich. Die
Durchführung des Lasègue-Manövers ergebe aktuell deutlich diskrepante Befunde
bei der Prüfung im Liegen und Sitzen, sodass hier nicht von einer relevanten
akuten Nervenreizung auszugehen sei. Dies entspreche im Übrigen auch durchaus
der Einschätzung der RAD-Neurologin Dr. med. D.___ vom November 2018,
wonach damals keine akute radikuläre Reizung bei beidseits negativem
Lasègue-Manöver nachweisbar gewesen sei. Dementsprechend erscheine es aktuell in
Anbetracht der chronischen lumbalen Problematik aus neurologischer Sicht
weiterhin durchaus sinnvoll, dass die Arbeitsfähigkeit des Patienten für körperlich
schwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr gegeben sei. Für angepasste Tätigkeiten
in Form von körperlich leichten sowie wechselbelastenden Arbeiten bestehe aber
aktuell aus neurologischer Sicht ein uneingeschränktes zumutbares zeitliches
Pensum bei einer Leistungsminderung von 30 %. Diese Leistungsminderung
erkläre sich aufgrund der Lumbalgien in Folge der bekannten degenerativen
Veränderungen an der Lendenwirbelsäule. Diese Lumbalgien führten zu einem
erhöhten Pausenbedarf und dementsprechend zu einer etwas eingeschränkten
Leistungsfähigkeit von absolut gesehen 30 %. Für eine solche angepasste
Tätigkeit bestehe dementsprechend aktuell aus neurologischer Sicht eine
Arbeitsfähigkeit von 70 %.
Im Vergleich zur neurologischen
Voruntersuchung durch die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ vom November 2018 sei
somit aktuell nicht von einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustands
des Patienten aus neurologischer Sicht auszugehen. Dementsprechend werde auch
die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht anders eingeschätzt. Im Prinzip
ergebe sich auch im Vergleich zur polydisziplinären Begutachtung durch die H.___
im Juli 2018 aktuell keine relevant unterschiedliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit, weil auch damals eine Restarbeitsfähigkeit von 70 bis
75 % in einer Verweistätigkeit in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
attestiert worden sei. Die damals etwas widersprüchlich formulierte
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den neurologischen Gutachter sei daher
in der interdisziplinären Schlussbeurteilung gleichsam wieder korrigiert
worden. Der Patient sei somit bereits im Jahr 2010 und erneut im Jahr 2018
polydisziplinär begutachtet worden, es seien zweimal psychiatrische
Begutachtungen in diesem Rahmen ohne Nachweis von psychiatrischen Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erfolgt. Dementsprechend erscheine eine
erneute psychiatrische Begutachtung aktuell nicht als erforderlich. Der Patient
sei im Jahr 2010 im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung auch
rheumatologisch untersucht worden und im Jahr 2018 im Rahmen der
polydisziplinären Begutachtung durch einen chirurgischen Orthopäden, es sei
hierbei vom chirurgischen Orthopäden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um
25 % für eine Verweistätigkeit festgestellt worden. Aufgrund der chronifizierten
lumbalen Schmerzproblematik des Exploranden und der weiterhin fehlenden akuten
sensomotorischen radikulären Defizite sei ein dringliches chirurgisches
Vorgehen selbstverständlich weiterhin nicht erforderlich. Die erneute
chirurgische Begutachtung des Patienten sei aktuell daher nicht angezeigt, weil
keine eindeutigen sensomotorischen Defizite bestünden. Zur Frage einer
allfälligen Operation der lumbalen Spinalkanalstenose sei von den
voruntersuchenden Chirurgen bereits mehrfach Stellung genommen worden. Der
Patient habe sich auch mehr als 30 Jahre nach Diagnosestellung der lumbalen
Spinalkanalstenose nicht zu dieser Operation entschliessen können, woraus abzuleiten
sei, dass sein Leidensdruck nicht entsprechend hoch gewesen sei. Ein
vollständig invalidisierendes Leiden bestehe aktuell aus neurologischer Sicht
sicherlich nicht an der Lendenwirbelsäule. Der Patient habe im Rahmen der
aktuellen neurologischen Anamneseerhebung auch darüber berichtet, dass er
eigentlich gerne einer leichten Arbeit nachgehen wolle mit einem Pensum von
ungefähr 30 bis 40 %. Ein diesbezügliches konkretes Projekt sei im letzten
Jahr durch die Coronavirus-Pandemie aber leider verunmöglicht worden.
Dementsprechend sei der Patient offensichtlich im Verlauf der Jahre und
Jahrzehnte von seiner Krankheitsüberzeugung einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit etwas abgerückt und wolle wieder einen Arbeitsversuch
unternehmen, was aus neurologischer Sicht sicherlich zu unterstützen sei.
Abschliessend wurden die vom Gericht
gestellten Fragen wie folgt beantwortet: Zur Frage, ob sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Exploranden seit der mit
Verfügung vom 25. März 2014 erfolgten Einstellung der (ganzen) Invalidenrente
objektiv verändert habe, hielt der neurologische Gutachter fest, die
Beantwortung dieser Frage falle retrospektiv nicht ganz leicht, insbesondere
weil aus dem Jahr 2014 keine relevanten neurologischen Untersuchungsberichte
zur Verfügung stünden. Es liege aber von damals das MRI der Lendenwirbelsäule
vom 13. Mai 2014 vor (vgl. IV-Nr. 67 S. 10 f.). Bereits damals
habe sich eine hochgradige lumbale Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 gezeigt.
Wie ausgeführt, habe die zuletzt durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS vom
September 2020 diesbezüglich keine relevante Verschlechterung der Befunde
ergeben. Die klinisch-neurologischen Befunde seien aktuell weiterhin ohne
Nachweis einer akuten radikulären lumbalen sensomotorischen Ausfallsymptomatik.
Dementsprechend sei nicht von einer Verschlechterung der Befunde seit den
Verfügungen vom 25. März 2014 oder vom 28. Oktober 2019 auszugehen.
Die bekannte hochgradige lumbale Spinalkanalstenose führe zu einer gewissen
Einschränkung auch für angepasste Tätigkeiten, weil der Patient einen
vermehrten Pausenbedarf aufweise aufgrund der immer wieder auftretenden
Lumbalgien. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist sei körperlich eher
schwer gewesen und sollte dementsprechend aus neurologischer Sicht bleibend
nicht mehr zugemutet werden aufgrund der bekannten hochgradigen lumbalen
Spinalkanalstenose. Eine optimal angepasste Tätigkeit sollte aus neurologischer
Sicht körperlich leicht und wechselbelastend erfolgen. In einer solchen
Tätigkeit bestehe eine zeitliche Zumutbarkeit von 100 %. Die
Leistungsfähigkeit sei hierbei um absolut 30 % eingeschränkt aufgrund der
Lumbalgien und des damit einhergehenden erhöhten Pausenbedarfs. Es resultiere
dementsprechend für eine solche Verweistätigkeit aktuell aus neurologischer
Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Aufgrund des aktenmässigen Verlaufs
und der bereits durchgeführten neurologischen Voruntersuchungen sei nicht davon
auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Patienten im Verlauf starken
Schwankungen unterworfen gewesen sei. Dies betreffe somit mindestens den
Verlauf seit der Begutachtung durch die H.___ im Jahr 2018 bis aktuell, seit
damals könne von einer Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von rund
70 % ausgegangen werden. Die aktuelle Therapie der Lumbalgien erscheine
aus neurologischer Sicht etwas ungünstig, weil der Patient lediglich mit
Akutanalgetika behandelt werde, es erfolge keine anhaltende
schmerzdistanzierende Behandlung. Auch besuche der Patient seit mindestens zwei
Jahren keine Physiotherapie mehr, es werde somit keine eigentliche konservative
Therapiemassnahme durchgeführt. Es sei aus neurologischer Sicht allerdings
unwahrscheinlich, dass durch die Einleitung solcher medikamentösen und
physiotherapeutischen Behandlungsmassnahmen eine relevante Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit resultieren würde. Aus neurologischer Sicht könne in diesem
Zusammenhang erneut darauf hingewiesen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des
Patienten aktuell an sich nicht erheblich eingeschränkt sei. Die Prognose der
lumbalen Spinalkanalstenose sei durchaus nicht ungünstig insbesondere aufgrund
des bisherigen mehr als 30-jährigen Verlaufs beim Patienten (A.S. 47 ff.).
7.
7.1
7.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen
mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 28. Oktober 2019 im
Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung
bei der H.___ veranlasst worden, um Klarheit über die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu erhalten. Aus allgemein-internistischer sowie aus
psychiatrischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aufgrund der versicherungsmedizinisch
ausgewiesenen Beschwerdesymptomatik von Seiten des Bewegungsapparates leite
sich gemäss gutachterlicher orthopädischer Beurteilung von Dr. med. T.___
(orthopädisches Teilgutachten vom 24. Juni 2018) eine relevante,
schwerwiegende Einschränkung bezüglich Heben, Bewegen und Tragen von Lasten,
bezüglich stehender und gehender Tätigkeit und in Bezug auf Arbeiten in
Zwangshaltungen ab. In der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Lagerist bestehe deshalb eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Das
anlässlich der polydisziplinären Begutachtung ebenfalls vorgenommene
neurologische Teilgutachten vom 24. Juni (recte: 14. März) 2018 habe
nicht überzeugt. Deshalb habe sich der RAD anstelle der Wiederholung des
neurologischen Gutachtens für eine neurologische RAD-Untersuchung entschieden. Der
Beschwerdeführer sei am 12. November 2018 durch die RAD-Ärztin Dr. med.
D.___, Fachärztin Neurologie FMH, untersucht worden. Die vom neurologischen Teilgutachter
der H.___ beobachtete Aggravation habe anlässlich der RAD-Untersuchung nicht
bestätigt werden können. Der RAD komme in seinem Untersuchungsbericht zum
Schluss, dass eine eindeutige Verschlechterung des Gesundheitszustands im
Vergleich zur letzten erfolgten polydisziplinären Begutachtung durch das C.___
(Gutachten vom 13. Oktober 2010) nicht zweifelsfrei ausgewiesen sei. Auf
der Symptomebene seien die Beschwerden damals stärker ausgeprägt gewesen, die
klinischen neurologischen Befunde seien jedoch unverändert. Einzig der
radiologische Befund habe sich im Jahr 2016 gegenüber dem Jahr 2014 leicht
verschlechtert. Die subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers,
nicht mehr arbeiten zu können, habe durch die somatischen Befunde nicht
hinreichend objektiviert werden können. Der RAD komme – analog zum Gutachten
der H.___ vom 27. Juli 2018 – zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus
orthopädisch-neurologischer Sicht körperlich leichte, vorwiegend sitzende
Tätigkeiten mit der Möglichkeit der freien Positionswahl (Aufstehen, leichtes
Herumgehen), ohne Zwangshaltungen des Rumpfes (Vornüberbeugen, in
Rotationsstellung) und ohne Überkopfarbeiten weiterhin in einem vollen Pensum
zumutbar seien. Aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bestehe eine um ca.
30 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit und somit eine Arbeitsfähigkeit von
70 %. Mit einer solchen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Zu den Einwänden des
Beschwerdeführers wurde dargelegt, sowohl dem Gutachten der H.___ vom
27. Juli 2018 als auch dem Untersuchungsbericht des RAD vom
15. November 2018 komme voller Beweiswert zu. Weitere medizinische
Abklärungen seien nicht angezeigt. Zusammenfassend sei aus
versicherungsmedizinischer Sicht im Vergleich zur Situation bei Erlass der
Verfügung vom 25. März 2014 eine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
(IV-Nr. 112; A.S. 1 ff.).
In ihrer Beschwerdeantwort vom
29. Januar 2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss dem
Untersuchungsbericht von Dr. med. D.___ vom 15. November 2018 sei
eine Verschlechterung des Gesundheitszustands gegenüber dem Jahr 2010 nicht
zweifelsfrei ausgewiesen. Es sei fraglich, ob ein Revisionsgrund vorliege. Die
festgestellte Coxarthrose (Hüftgelenksarthrose) und die koronare Herzkrankheit hätten
keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die von Dr. med. D.___
festgestellte Änderung des radiologischen Befundes sei nicht geeignet, eine
wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der rentenaufhebenden
Verfügung vom 25. März 2014 auszuweisen (A.S. 30 f.).
Mit Stellungname vom 9. Februar
2021 zum neurologischen Gerichtsgutachten vom 18. Januar 2021 weist die
Beschwerdegegnerin darauf hin, es liege kein zwingender Grund vor, um von der
Einschätzung des Gerichtsgutachters abzuweichen. Von einer Verschlechterung der
Befunde seit der Verfügung vom 25. März 2014 sei laut Dr. med. I.___
nicht auszugehen. Die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens deckten sich im
Wesentlichen mit den Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in ihrem
Untersuchungsbericht vom 12. November 2018. Es bestehe kein Anlass, die
angefochtene Verfügung in Zweifel zu ziehen (A.S. 109 f.)
7.1.2 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber
geltend machen, die Verfügung vom 28. Oktober 2019 sei aufzuheben und es
sei ihm eine angemessene Rente spätestens ab dem 1. Mai 2017 zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht,
es sei sehr wohl von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers auszugehen, die bisher erfolgten, im Rahmen des MEDAS-Gutachtens
der H.___ erfolgten teilgutachterlichen Abklärungen im Bereich der Neurologie
seien (anerkanntermassen) ungenügend und widersprüchlich ausgefallen und die
anschliessend erfolgte neurologische RAD-Beurteilung habe diesen
Abklärungsmangel nicht vollständig und überzeugend wettmachen können. Der RAD
habe zwar eine inhaltlich vollständiger und nachvollziehbarer erscheinende
Darstellung der Befundlage geliefert, aber ohne nähere Diskussion der Bedeutung
der sehr erheblichen degenerativen Befunde und der daraus haus- und
fachärztlich abgeleiteten erheblichen Einschränkungen ohne Weiteres die
Folgenabschätzung des mangelhaften neurologischen Teilgutachtens
(Arbeitsunfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit) bestätigt. Dieses
Vorgehen überzeuge deshalb nicht, weil das im Ergebnis bestätigte Teilgutachten
zahlreiche Mängel aufweise, welche die abgegebene Folgenabschätzung beeinflusst
hätten. Vom RAD sei nicht erklärt worden, weshalb solch elementare und für die
teilgutachterliche Herleitung der Folgenabschätzung potentiell relevante Mängel
gegen jede Erfahrung doch keine Rolle gespielt haben sollten und deshalb das
Ergebnis des Teilgutachtens widerspruchsfrei und überzeugend sein solle. Soweit
in der Verfügung eine potentiell revisionsrelevante Verschlechterung verneint
werde, widerspreche dies den mehrfachen vorangehenden gegenläufigen Hinweisen
des RAD und weiteren Hinweisen in den Akten, der unbestrittenermassen
bildgebend feststellbaren Befundzunahme und selbst dem Ergebnis des im
nachstehenden Sinn zu kritisierenden MEDAS-Gutachtens der H.___, welches anders
als das frühere, im Vorfeld zur Rentenaufhebung eingeholte C.___-Gutachten für
leichte leidensangepasste Arbeiten von einer relevanten pensenmässigen
Einschränkung ausgehe.
Der Beschwerdeführer lässt im Weiteren
ausführen, im Vordergrund stünden die degenerativen Befunde im
Wirbelsäulenbereich. Laut den Akten habe die hochgradige Spinalkanalstenose auf
der Höhe L4/5 etwas zugenommen. Intermittierend bestehe dort
unbestrittenermassen eine Wurzelreizung. Auch der neuste Bericht zur MRT-Untersuchung
von Dr. med. Y.___ vom 7. November 2019 – vergleichend mit der
MRT-Untersuchung der LWS vom 29. August 2016 – bestätige die früheren
Befunde und diesbezüglich leichte Verschlechterungen. Das hier zentrale
neurologische Teilgutachten der H.___ sei ungenügend ausgefallen, was auch die
RAD-Beurteilung vom 19. November 2018 und die vorangehende
Gutachtensprüfung durch den RAD bestätigten. Vom RAD sei eine gewisse
Verschlechterung bejaht worden, ohne aber eine eigene inhaltliche Besprechung der
Folgenabschätzung vorzunehmen. Anschliessend sei er zum Ergebnis gelangt, die
vom neurologischen Teilgutachter der MEDAS angenommene Einschränkung von
30 % trage der nachvollziehbaren Verschlechterung hinreichend Rechnung.
Alle die die Überzeugungskraft der gleichartigen Ergebnisse des neurologischen
Teilgutachtens schwächenden Mängel und Widersprüche seien nicht besprochen
worden und es werde nicht aufgezeigt, weshalb trotz formal und inhaltlich
mangelhafter Herleitung das Ergebnis korrekt sein solle. Die Würdigung und
Beurteilung falle (wiederum) ausserordentlich knapp aus und die Angaben zur
eigentlichen Folgenabschätzung beschränkten sich auf den Hinweis, dass die
Gutachter wegen des erhöhten Pausenbedarfs auf eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit von 25 % bis 30 % geschlossen hätten und dies der
gewissen Verschlechterung Rechnung trage. Zusammenfassend sei im Ergebnis nicht
überzeugend, dem neurologischen Teilgutachten zu Recht anzukreiden, es arbeite
mit lückenhaften Daten, beruhe auf einer lückenhaften eigenen klinischen
Untersuchung und es gehe zu Unrecht von erheblicher Aggravation der
neurologisch fassbaren Befunde aus, um dann gleichwohl dessen Folgenabschätzung
zu übernehmen, ohne diese Diskrepanzen zu diskutieren und aufzulösen. Zudem
bleibe auf der Strecke, dass die (übernommene) teilgutachterliche Bemessung der
verbleibenden Leistungsfähigkeit (70 %) gutachtenstechnisch in sich
widersprüchlich und unklar abgegeben worden sei. Eigentlich müsste eine
Leistungsfähigkeit von «netto» gerundet 50 % angegeben werden. Auch die
Konsensbeurteilung liefere keine befriedigenden Erklärungsansätze, übernehme
sie doch einfach in tabellarischer Form die Angabe einer Einschränkung von
30 % und bespreche sie anschliessend einzig, wie diese Angabe mit der aus
orthopädischer Sicht attestierten Einschränkung von 25 % zusammenzuführen
sei. Die schlichte Übernahme der gutachterlichen Folgeabschätzung durch die
RAD-Beurteilung könne deshalb auch aus diesem Grund nicht zu einem
widerspruchsfreien Ergebnis führen (A.S. 8 ff.).
In
seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2021 zum neurologischen
Gerichtsgutachten von Dr. med. I.___ vom 18. Januar 2021 lässt der
Beschwerdeführer geltend machen, das Gutachten erscheine formal weitgehend
vollständig und materiell zumindest vordergründig überzeugungskräftig. Es bestünden
aber einzelne Mängel, welche teilweise bereits mit Bezug auf die bisherigen
zentralen Abklärungsergebnisse (Gutachten H.___ und RAD-Beurteilung) hätte
moniert werden müssen. Das Gerichtsgutachten könne (ohne weitere Abklärungen)
nicht zur Grundlage der Anspruchsbeurteilung gemacht werden. Es sei zu
beanstanden, dass auch im Gutachten von Dr. med. I.___ keine
Auseinandersetzung mit abweichenden Stellungnahmen zur nachvollziehbaren
Einschränkung, wie sie sich aus den Behandlungsakten ergeben, erfolge. Diese
seien nur (teilweise) in der Aktenanamnese erwähnt. Dabei handle es sich um
einen formal gewichtigen Mangel. Namentlich nicht besprochen werde die
Einschätzung des behandelnden Facharztes Dr. med. N.___ vom
4. Oktober 2018, wonach eine leichte angepasste Verweistätigkeit, die
seines Erachtens nur rein sitzend in Frage komme, maximal vier Stunden pro Tag
möglich sei und zudem Heben und Tragen von Lasten kaum mehr in Frage komme.
Dieser Mangel wiege umso schwerer, als nun praktisch dieselbe Beeinträchtigung
wie jene, die in der H.___ ermittelt worden sei, bestätigt werde, wobei auch
das dort v.a. massgebliche neurologische Teilgutachten auf der offenkundig
unrichtigen Einschätzung beruht habe, der behandelnde Facharzt beurteile eine
leichte Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar. Im Weiteren bestätige
Dr. med. I.___ den Wert der Arbeitsunfähigkeit von 30 % für eine
angepasste leichte Tätigkeit, wie er schon vom neurologischen Teilgutachter der
H.___ bzw. der RAD-Beurteilung postuliert worden sei. Dies stehe weiterhin in
erklärungsbedürftiger, aber ohne Erklärung verbleibender Spannung zur Tatsache,
dass laut RAD das neurologische Teilgutachten der H.___ der Kernproblematik der
Spinalkanalstenose ungenügend Rechnung getragen habe. Mit Blick darauf müsste
im vorliegenden Gerichtsgutachten zumindest plausibel erklärt werden, warum
gleichwohl dem Ergebnis der H.___ gefolgt werden könne. Dazu fehle eine
überzeugende Stellungnahme. Ferner verwerfe auch Dr. med. I.___ die
Aggravationsthese, welche der H.___-Gutachter seiner Einschätzung zugrunde
gelegt habe. Es verbleibe auch hier im Ergebnis ein derzeit nicht überzeugend
aufgelöster Widerspruch. Sodann bestätigte Dr. med. N.___ in seinem
Bericht vom 3. September 2020 eine Fussheber- und Peronaeusparese links
und eine dem Dermatom L5 und S1 links zuordenbare Hypästhesie im Bein, am
Fussrücken und am lateralen Unterschenkel links. Dr. med. I.___ verneine
das Bestehen nachvollziehbarer diesbezüglicher Befunde und liefere dazu auch
eine kurze Begründung, welche durchaus überzeugend wirke, im Kontext betrachtet
wäre aber auch eine Erklärung notwendig, weshalb die Angabe des behandelnden
Facharztes unrichtig oder durch Befundveränderungen überholt sei. Ein Vergleich
des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit den Befunden gemäss
dem C.___-Gutachten zeige zahlreiche Veränderungen auf; ebenso der Umstand,
dass damals für leichte Tätigkeiten keinerlei Einschränkung bestätigt worden
sei. Auch zahlreiche andere Hinweise im Gutachten vermittelten den Eindruck, man
wolle möglichst keine potentiell einschränkungsrelevante Verschlechterung
erkennen. Es erscheine fraglich, ob die subjektiven Angaben zur maximalen
Gehdistanz als zentrales Begründungselement für die Annahme der punktuell gar
vermuteten leichten Verbesserung taugen könnten. Im Ergebnis wirke der
«Begründungsansatz Gehdistanz» etwas selektiv und gesucht und das so begründete
Ergebnis widerspreche ohne hinreichende Erklärung all den vorerwähnten
Aspekten. Schliesslich bestünden nebenbefundliche gesundheitliche Störungen,
welche ausgeprägter und durchaus einschränkungsrelevant seien. So liege
unbestrittenermassen neu eine Coxarthrose beidseits (linksbetont) vor und es
bestehe neu ein Gonarthrose links. Dass der Gutachter bei der Beurteilung der
Verschlechterungsfrage nicht auf diese schlicht indiskutablen
Zustandsverschlechterungen eingehe, lasse auf eine fragliche Ergebnisoffenheit
und / oder gutachterliche Sorgfalt schliessen. Die Verneinung der
Verschlechterungsfrage wirke «hingezirkelt», was indirekt auch die
Überzeugungskraft der Folgenabschätzung schwäche. Es könne nicht ernsthaft in
Frage gestellt werden, dass eine massgebliche und damit revisionsrelevante
Veränderung im Gesundheitszustand überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sei (A.S. 102
ff.).
7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass
das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten der H.___
vom 27. Juli 2018 grundsätzlich – mit Ausnahme des neurologischen
Teilgutachtens vom 14. März 2018 (IV-Nr. 94.2 S. 1 ff.) – die
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme erfüllt. Die
allgemein-internistischen, chirurgisch-orthopädischen und psychiatrischen
Teilgutachten stützen sich auf vollständige Vorakten und die spezialärztlichen
Untersuchungen vom 19. April, 14. Mai und 21. Juni 2018. Die vom
Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden durch die Teilgutachter
berücksichtigt und ihre Beurteilung miteinbezogen. Damit können sich die drei
vorerwähnten Teilgutachten auf vollständige Grundlagen stützen. Es werden die
fachspezifischen Anamnesen, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen
Befunde wiedergegeben. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die
Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Sodann wird
auch zum Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen. Schliesslich
werden die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen beantwortet. Die
Teilgutachten gelangen zu einem schlüssigen Ergebnis und tragen die
Unterschrift der Teilgutachter (IV-Nr. 94.1 S. 36 ff., 94.2 S. 20
ff. und 94.3; vgl. E. II. 6.8 hiervor). Damit werden die
allgemein-internistischen, chirurgisch-orthopädischen und psychiatrischen
Teilgutachten der H.___ den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen
an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (vgl. E. II. 4.3
hiervor).
Das neurologische H.___-Teilgutachten von
Dr. med. S.___ vom 14. März 2018 (IV-Nr. 94.2 S. 1 ff.) erfüllt
demgegenüber die vorerwähnten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme nicht. Dazu führte die RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin
Neurologie FMH, aus, das neurologische Teilgutachten der H.___ sei sehr knapp
ausgefallen und habe weder den Vertreter des Beschwerdeführers noch den im Fall
involvierten RAD-Arzt Dr. med. G.___ zu überzeugen vermocht (vgl. E.
II. 6.11 hiervor). Letzterer führte in seiner Stellungnahme vom
19. November 2018 aus, das neurologische Teilgutachten sei ungenügend
ausgefallen, da zu wenig auf die Kernproblematik der Spinalkanalstenose
eingegangen worden sei und die klinische Untersuchung lückenhaft sei
(IV-Nr. 102 S. 2; vgl. E. II. 6.12 hiervor). Dem ist
beizupflichten. Sodann schmälern auch andere Mängel bzw. Auffälligkeiten den
Beweiswert dieses neurologischen Teilgutachtens (aktenwidriges Zitat des
behandelnden Neurochirurgen Dr. med. N.___, wonach körperlich leichte
Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien [IV-Nr. 94.2 S. 8; vgl.
IV-Nr. 67 S. 3 f.; Hinweise für eine Aggravation des
Beschwerdeführers werden ausschliesslich im neurologischen Teilgutachten angegeben
[IV-Nr. 94.2 S. 15 f.]; unklare Angaben zur Arbeitsfähigkeit
[IV-Nr. 94.2 S. 17 f.]). Anstelle der Wiederholung des neurologischen
Teilgutachtens führte die RAD- und Fachärztin Dr. med. D.___ am
12. November 2018 eine neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers
durch (Untersuchungsbericht vom 15. November 2018, IV-Nr. 101; vgl.
E. II. 6.11 hiervor). Das Gericht erachtete im vorliegenden
Beschwerdeverfahren jedoch eine weitere neurologische Begutachtung als
angezeigt, da angesichts der Angaben des behandelnden Neurochirurgen Dr. med.
N.___ in seinen Berichten vom 4. Oktober 2018 (IV-Nr. 99 S. 3
[E. II. 6.9 hiervor]) und 21. Januar 2020 (BB 5; E.
II. 6.14 hiervor) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Angaben im versicherungsinternen Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin
Dr. med. D.___ vom 15. November 2018 nicht ausgeräumt werden konnten
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2019 vom 18. September 2019
E. 2.2 mit Hinweisen).
Das vom Gericht veranlasste neurologische
Gutachten von Dr. med. I.___ vom 18. Januar 2021 beruht auf den vollständigen
Vorakten, der spezialärztlichen Untersuchung vom 7. Januar 2021 sowie auf den
von ihm nachträglich bestellten Unterlagen (A.S. 72 f.; vgl. E.
II. 6.15 hiervor). Eine zusätzliche (neuro-)chirurgische Begutachtung wird
von Dr. med. I.___ mangels eindeutiger sensomotorischer Defizite aktuell nicht
als erforderlich erachtet (A.S. 86). Gegen die ausschliesslich im
neurologischen Fachbereich erfolgte Gerichtsbegutachtung werden vom
Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 16. September 2020 und 5. Februar
2021 keine Einwände erhoben. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden
wurden durch den Gerichtsgutachter berücksichtigt und in seine Beurteilung
einbezogen. Die Expertise kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen.
Der Gerichtsgutachter gibt die fachspezifische Anamnese, die Angaben des
Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die relevante
Diagnose und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit
hergeleitet. Zu abweichenden (und auch übereinstimmenden) Einschätzungen in den
medizinischen Vorakten wird im Rahmen der Beurteilung Stellung genommen. Schliesslich
werden die vom Gericht gestellten Fragen beantwortet. Auf die vom
Beschwerdeführer beantragte Ergänzungsfrage bzw. sein Ersuchen, wonach
Abweichungen von den bisherigen aktenkundigen Angaben zu nachvollziehbaren
Diagnosen und / oder den daraus ableitbaren Auswirkungen auf die
Leistungsfähigkeit zu begründen seien (vgl. A.S. 43), wird im Rahmen der
Beurteilung eingegangen. Im Weiteren macht der Gerichtsgutachter Angaben zum
Verlauf des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Das Gerichtsgutachten gelangt zu einem schlüssigen Ergebnis und trägt die
Unterschrift des Gutachters. Damit wird das neurologische Gerichtsgutachten von
Dr. med. I.___ den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an
eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme ebenfalls gerecht. Nach dem
Gesagten ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seit der Verfügung vom 25. März 2014 (Referenzzeitpunkt) relevant
verschlechtert hat, im Wesentlichen gestützt auf die Teilgutachten der H.___
von Dr. med. R.___ vom 14. Mai 2018 (allgemein-internistisch), von
Dr. med. T.___ vom 24. Juni 2018 (orthopädisch-chirurgisch) und
Dr. med. U.___ vom 26. Mai 2018 (psychiatrisch) sowie aufgrund des
Gerichtsgutachtens von Dr. med. I.___ vom 18. Januar 2021
(neurologisch) zu beurteilen.
7.3 Aus
allgemein-internistischer Sicht konnte Dr. med. R.___ aufgrund seiner
Untersuchung vom 14. Mai 2018 keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellen. Die von ihm aufgeführten Diagnosen (Status nach
Myokardinfarkt [NSTEMI] 01/2017 bei koronarer 3-Gefässerkrankung [ICD-10:
I21.4Z, I25.13G]; arterielle Hypertonie [ICD-10: I10.00G]; Adipositas WHO Grad
I [ICD-10: E66.00G]; Dyslipidämie [laut Akte], derzeit keine Statin-Therapie
[ICD-10: E78.5G]) haben gemäss seinen Angaben keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Aus allgemein-internistischer Sicht ergebe sich sowohl in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit keine
Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 94.1 S. 48
ff.; vgl. E. II. 6.8.2 hiervor). Im psychiatrischen Fachbereich konnte
Dr. med. U.___ aufgrund seiner Untersuchung vom 19. April 2018
ebenfalls keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die
von ihm diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (F45.41) hat nach den Angaben des psychiatrischen
Teilgutachters keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus rein
psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Lagerist als auch in einer optimal angepassten Tätigkeit in
jeglicher seinen körperlichen Möglichkeiten und seinen Fähigkeiten
entsprechenden Arbeitstätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig. Aus rein
psychiatrischer Sicht sei im Verlauf keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen
(IV-Nr. 94.3 S. 15 ff.; vgl. E. II. 6.8.5 hiervor). Eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus
allgemein-internistischer, kardiologischer oder psychiatrischer Sicht wird denn
auch von keiner Seite geltend gemacht. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr
vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Referenzzeitpunkt im
orthopädischen und neurologischen Bereich verschlechtert.
Dr. med.
T.___ stellte gestützt auf seine Untersuchung vom 21. Juni 2018 auf
orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet die Diagnosen (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) «Koxarthrose bds.» sowie «Chronische Rückenschmerzen mit
wiederholt ischialgiformer Ausstrahlung links bei paramedianer Discushernie
L5/S1 ohne sichere Kompression der Nervenwurzel S1, leichter S-Skoliose,
absoluter Spinalkanalstenose mit Einklemmung der Cauda equina bei
Bandscheibenmassenprolaps und konstitutionell eng angelegtem Spinalkanal L4/5 (sowie)
linkslateraler grössenprogredienter Bandscheibenhernie mit Bedrängung der
S1-Wurzel in L5/S1». Der orthopädisch-chirurgische Teilgutachter wies im
Wesentlichen darauf hin, beim Beschwerdeführer liege eine computertomografisch gesicherte
Stenose des Spinalkanals auf Höhe L4 und L5 vor (Bericht vom 21. Juni
1989). Zusätzlich bestünden eine lumbale Diskushernie der vierten lumbalen
Bandscheibe mit Kompression der Nervenwurzel L5 rechts und eine paramediane
Diskushernie der fünften lumbalen Bandscheibe mit deutlicher Impression des
Duralsackes. Dr. med. T.___ stellte fest, die klinische Beurteilung durch
die Neurochirurgie (Bericht vom 27. September 2016; vgl. E. II. 6.1
hiervor) beschreibe die Zunahme der bekannten Spinalkanalstenose in der Höhe
L4/L5 bei rechtsbetonter medianer Diskushernie und hypertropher
Spondylarthrose. Eine radiologische Untersuchung des Beckens und der Hüfte
links vom 5. September 2017 (IV-Nr. 78 S. 2; vgl. E.
II. 6.6 hiervor) habe sodann eine radiologisch gesicherte Koxarthrose
beidseits, linksbetont, ergeben. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit gab der orthopädisch-chirurgische Teilgutachter an, eine
Arbeitstätigkeit als Lagerist mit stehender Tätigkeit und permanentem Bewegen
von Lasten sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. In einer optimal
angepassten Verweistätigkeit sei Folgendes zu beachten: wechselbelastende
Tätigkeit ohne Heben und Bewegen von schweren Lasten (Gewichtslimit maximal
5 kg), keine Zwangshaltungen sowie die Möglichkeit zum Pausieren und
entspanntem Ausruhen während der Arbeitszeit. Bei einer solchen Tätigkeit
betrage die maximalen Präsenz 6 Stunden pro Tag. Dabei bestehe keine
verminderte Leistungsfähigkeit. Bezogen auf ein 100%-Pensum wurde die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit auf 75 % geschätzt
(IV-Nr. 94.2 S. 36 ff.; vgl. E. II. 6.8.4 hiervor).
Dr. med.
I.___ stellt aufgrund seiner klinisch-neurologischen Untersuchung vom
7. Januar 2021 die neurologische Diagnose (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) einer hochgradigen Spinalkanalstenose L4/5 seit circa 1988
(ICD-10 M48.06) und kommt im Rahmen seiner Beurteilung zum Schluss, aufgrund
der vorliegenden Bildgebungen könne eine Progredienz der lumbalen
Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 seit Mai 2014 bis September 2020 nicht
eindeutig nachgewiesen werden. Aktuell liessen sich keine klaren
objektivierbaren sensomotorischen Defizite in der klinisch-neurologischen
Untersuchung feststellen. Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass
der jahrzehntelange Verlauf beim Patienten weiterhin relativ stabil und
kompensiert sei und nicht zu einer eindeutigen akuten sensomotorischen Ausfallsymptomatik
führe. Die vom Patienten erwähnten Blockierungen über mehrere Tage seien seit
Jahren vorhanden, wobei sie jeweils durch gewisse körperliche Anstrengungen
ausgelöst würden; es sei durchaus denkbar, dass es sich hierbei um
Exazerbationen des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms handle. Die vom
neurologischen Teilgutachter der H.___ beschriebene Aggravation könne aktuell
nicht festgestellt werden. Aktuell erscheine es in Anbetracht der chronischen
lumbalen Problematik aus neurologischer Sicht weiterhin durchaus sinnvoll, dass
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für körperlich schwere Tätigkeiten
bleibend nicht mehr gegeben sei. Für angepasste Tätigkeiten in Form von
körperlich leichten sowie wechselbelastenden Arbeiten bestehe aber aktuell aus
neurologischer Sicht ein uneingeschränktes zumutbares zeitliches Pensum bei
einer Leistungsminderung von 30 %. Diese Leistungsminderung erkläre sich
aufgrund der Lumbalgien in Folge der bekannten degenerativen Veränderungen an
der Lendenwirbelsäule. Diese Lumbalgien führten zu einem erhöhten Pausenbedarf
und dementsprechend zu einer etwas eingeschränkten Leistungsfähigkeit von
absolut gesehen 30 %. Für eine solche angepasste Tätigkeit bestehe
dementsprechend aktuell aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von
70 % (A.S. 84 ff.; E. II. 6.16 hiervor).
Aufgrund
der vorerwähnten Untersuchungsergebnisse des orthopädisch-chirurgischen
Teilgutachters der H.___, Dr. med. T.___, sowie des neurologischen
Gerichtsgutachters, Dr. med. I.___, ist von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als
Lagerist und von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit
in Höhe von 70 % auszugehen. Nach den Angaben des neurologischen
Gerichtsgutachters führt die bekannte hochgradige lumbale Spinalkanalstenose zu
einer gewissen Einschränkung auch für angepasste, d.h. körperlich leichte und
wechselbelastende Tätigkeiten, weil der Beschwerdeführer einen vermehrten
Pausenbedarf aufweist aufgrund der immer wieder auftretenden Lumbalgien. Im
Weiteren sind die im orthopädisch-chirurgischen Teilgutachten erwähnten
Merkmale für eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit zu beachten: Es
muss sich um eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Bewegen von schweren
Lasten (Gewichtslimit maximal 5 kg) handeln, wobei keine Zwangshaltungen
eingenommen werden dürfen und die Möglichkeit zum Pausieren und entspanntem
Ausruhen während der Arbeitszeit bestehen muss. Auf diese Einschätzung der aktuellen
Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter Dres. med. T.___ und I.___ ist
abzustellen.
7.4 Der
Beschwerdeführer wendet ein, auch im Gutachten von Dr. med. I.___ sei
keine Auseinandersetzung mit abweichenden Stellungnahmen zur nachvollziehbaren
Einschränkung erfolgt, namentlich sei die Einschätzung des behandelnden
Facharztes, des Neurochirurgen Dr. med. N.___, vom 4. Oktober 2018
nicht besprochen worden (A.S. 102 f.). Der erwähnte Neurochirurg gab in
seinem Bericht vom 4. Oktober 2018 an, die mögliche Arbeitsfähigkeit
beschränke sich eigentlich auf eine rein sitzende Tätigkeit. Im Sitzen
bestünden erwartungsgemäss keine relevanten Schmerzausstrahlungen in die Beine,
längeres Sitzen verstärke aber die Rückenschmerzen, was glaubhaft sei und
ebenfalls zu den Pathologien im MRI der LWS vom 29. August 2016 passe.
Eine sitzende Tätigkeit könne stundenweise bis zu 4 Stunden pro Tag ausgeübt
werden, Heben und Tragen von Lasten komme kaum mehr in Frage und auch
Tätigkeiten verbunden mit Erschütterungen und ruckartigen Bewegungen (z.B. Staplerfahrer)
könnten nicht mehr ausgeübt werden. Für eine solche adaptierte Tätigkeit könne
theoretisch eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden
(IV-Nr. 99 S. 3 ff.; vgl. E. II. 6.9 hiervor). Dem Einwand des
Beschwerdeführers, es sei keine Auseinandersetzung mit diesem Bericht erfolgt, kann
nicht gefolgt werden. So äussert sich der Gerichtsgutachter Dr. med. I.___
im Rahmen seiner Beurteilung dahingehend, der Neurochirurg Dr. med. N.___
berichte im Oktober 2018 über eine erneute Untersuchung auf Wunsch des
Patienten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Hierbei berichte der Patient
anamnestisch über eine Gehstrecke von 150 Metern, diesbezüglich sei es
mittlerweile zu einer Verbesserung gekommen, weil er aktuell in der
neurologischen Anamneseerhebung über eine Gehstrecke von bis zu 300 Metern
berichte. Im Weiteren hält Dr. med. I.___ fest, in der Untersuchung durch Dr. med.
N.___ sei der Achillessehnenreflex links abgeschwächt und es werde eine
Hypästhesie (herabgesetzte Druck- bzw. Berührungsempfindung) am lateralen
Unterschenkel, am Fussrücken und an der Grosszehe links beschrieben. In Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit werde für eine adaptierte Tätigkeit maximal eine
50%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt (A.S. 81 f.). Der neurologische
Gerichtsgutachter kommt demgegenüber – nach einer Würdigung der aus den
vorliegenden medizinischen Akten hervorgehenden Befunde, insbesondere auch
derjenigen des Neurochirurgen Dr. med. N.___ (vgl. auch A.S. 80
und 83), und aufgrund seiner klinisch-neurologischen Untersuchungsergebnisse – zum
Schluss, aktuell liessen sich keine klaren objektivierbaren sensomotorischen
Defizite feststellen. Die angegebenen Hyposensibilitäten am linken Bein seien
diffus und entsprächen nicht einzelnen Dermatomen, besonders nicht den
Dermotomen L5 und / oder S1. Dementsprechend sei aus neurologischer
Sicht davon auszugehen, dass der jahrzehntelange Verlauf beim Patienten
weiterhin relativ stabil und kompensiert sei und nicht zu einer eindeutigen
akuten sensomotorischen Ausfallsymptomatik führe. Für angepasste Tätigkeiten in
Form von körperlich leichten sowie wechselbelastenden Arbeiten bestehe aktuell
aus neurologischer Sicht ein uneingeschränktes zumutbares zeitliches Pensum bei
einer Leistungsminderung von 30 %. Diese Leistungsminderung wird vom
Gerichtsgutachter mit Lumbalgien infolge der bekannten degenerativen
Veränderungen an der Lendenwirbelsäule begründet, welche zu einem erhöhten
Pausenbedarf führten (A.S. 85).
Nach
dem Gesagten begründet der Gerichtsgutachter seine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Angaben von
Dr. med. N.___, nachvollziehbar und schlüssig. Der Umstand, dass die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit, gleich
wie im neurologischen H.___-Teilgutachten von Dr. med. S.___ vom
14. März 2018 (IV-Nr. 94.2 S. 17 f.; vgl. E. II. 6.8.3
hiervor) und im Bericht der RAD- und Fachärztin Dr. med. D.___ vom
15. November 2018 (IV-Nr. 101; vgl. E. II. 6.11 hiervor), ebenfalls
auf 30 % festgesetzt wird, führt nicht dazu, dass deswegen das Begutachtungsergebnis
des Gerichtsgutachters in Frage zu stellen wäre. Die vom Beschwerdeführer
erwähnten Mängel im neurologischen H.___-Teilgutachten (unrichtige Wiedergabe
der vom behandelnden Neurochirurgen attestierten Arbeitsfähigkeit für
körperlich leichte Tätigkeiten, Kernproblematik der Spinalkanalstenose
ungenügend Rechnung getragen, angegebene Aggravation) haben nicht automatisch
zur Folge, dass deswegen die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom
Gerichtsgutachter anders bzw. höher eingeschätzt werden müsste. Die im Gerichtsgutachten
attestierte Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit in Höhe von
30 % stützt sich auf die aktuellen Bildgebungen und neurologischen Untersuchungsergebnisse
und wird vom Gerichtsgutachter umfassend und detailliert begründet. Weitere
Erörterungen oder Stellungnahmen zur Festsetzung der Arbeitsfähigkeit durch den
behandelnden Neurochirurgen im H.___-Gutachten oder im RAD-Untersuchungsbericht
sind nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer weist denn auch selber zu Recht
darauf hin, dass die Verneinung von Aggravation in den Folgebeurteilungen (RAD
und Dr. med. I.___) nicht dazu führen müsse, dass diese zwangsläufig (eher)
zu einer höheren Einschränkung als 30 % hätten gelangen müssen
(A.S. 103). Aufgrund eines Vergleichs der im neurologischen Teilgutachten
der H.___ gemachten subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu seinen
Beschwerden mit denjenigen im RAD-Untersuchungsbericht von Dr. med. D.___
und / oder im Gerichtsgutachten von Dr. med. I.___ kann keine zuverlässige
Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden, da dem neurologischen H.___-Teilgutachten
aus den erwähnten Gründen kein Beweiswert zukommt. Ein «nicht überzeugend
aufgelöster Widerspruch», wie dies vom Beschwerdeführer gerügt wird, ist hier nicht
ersichtlich.
7.5
7.5.1 Zur
Prüfung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der
Verfügung vom 25. März 2014 (Referenzzeitpunkt) relevant verschlechtert
hat, ist das C.___-Gutachten vom 13. Dezember 2010 heranzuziehen. Darin
wurde die Diagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eines chronischen
lumbospondylogenen Schmerzsyndroms linksbetont (ICD-10 M54.4) gestellt und zur
Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in anderen Tätigkeiten dargelegt, beim
Beschwerdeführer liege die bekannte kongenitale Spinalkanalstenose zwischen L3
bis L5 vor mit Status nach rechtsbetonter Diskushernie L4/5 und Status nach
Kompression der Nervenwurzel L5 rechts. Anhand der aktuellen Untersuchung könne
eine Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform festgestellt werden, zudem eine
muskuläre Dysbalance der abdominellen und auch Rücken stabilisierenden
Muskulatur. Eine zuordenbare, sensomotorische und aktive Ausfallssymptomatik
sei derzeit nicht festzustellen. Aus dem rheumatologischen Teilgutachten gehe
hervor, dass aufgrund der objektiven Befunde, welche vor allem im Rahmen der
Spinalkanalstenose seit Jahren nachweisbar seien, eine verminderte
Belastbarkeit der Wirbelsäule bestehe. Dies führe dazu, dass dem Exploranden
bleibend keine körperlich schweren und anhaltend mittelschweren Tätigkeiten
mehr zumutbar seien. Hingegen bestünden keine Befunde, die begründen könnten,
weshalb dem Exploranden nicht eine körperlich leichte, wechselbelastende
Tätigkeit zumutbar sein sollte, am geeignetsten im Sitzen, bei welcher er fein-
oder grobmanuell verarbeitende Tätigkeiten durchführen könne, ohne Gehstrecken
über 15 bis 30 Minuten Dauer und ohne regelmässiges Benützen von Treppen und
Leitern. Vermieden werden sollten auch Arbeiten in anhaltender
Oberkörpervorneigeposition im Sinne einer Zwangshaltung und Arbeiten mit
stereotypen Rotations- und Reklinationsbewegungen. Ungünstig seien auch
repetitive Überkopfarbeiten. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, bestehe aus
Sicht des Bewegungsapparates keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus polydisziplinärer
Sicht bestehe beim Beschwerdeführer für körperlich schwere und auch anhaltend
mittelschwere Tätigkeiten eine bleibende Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich
leichte, gemäss obigen Kriterien adaptierte Tätigkeiten sei er hingegen zu 100%
arbeits- und leistungsfähig (IV-Nr. 18.2 S. 16 ff.; vgl. E.
II. 5.2 hiervor).
Demgegenüber ist – wie (oben unter E.
II. 7.3 hiervor) erwähnt – aufgrund der vorerwähnten
Untersuchungsergebnisse des orthopädisch-chirurgischen Teilgutachters der H.___,
Dr. med. T.___, sowie des neurologischen Gerichtsgutachters, Dr. med.
I.___, angesichts der gestellten Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)
einer Koxarthrose beidseits und von chronischen Rückenschmerzen mit wiederholt
ischialgiformer Ausstrahlung links bei paramedianer Discushernie L5/S1 ohne
sichere Kompression der Nervenwurzel S1, leichter S-Skoliose, absoluter
Spinalkanalstenose mit Einklemmung der Cauda equina bei
Bandscheibenmassenprolaps und konstitutionell eng angelegtem Spinalkanal L4/5
sowie linkslateraler grössenprogredienter Bandscheibenhernie mit Bedrängung der
S1-Wurzel in L5/S1 bzw. einer seit ca. 1988 bestehenden hochgradigen
Spinalkanalstenose L4/5 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit als Lagerist und von einer Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Verweistätigkeit in Höhe von 70 % auszugehen. Nach den Angaben
des neurologischen Gerichtsgutachters führt die bekannte hochgradige lumbale
Spinalkanalstenose zu einer gewissen Einschränkung auch für angepasste, d.h.
körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, weil der Beschwerdeführer
einen vermehrten Pausenbedarf aufweist aufgrund der immer wieder auftretenden
Lumbalgien. Im Weiteren sind die im orthopädisch-chirurgischen Teilgutachten
erwähnten Merkmale für eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit zu
beachten: Es muss sich um eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Bewegen
von schweren Lasten (Gewichtslimit maximal 5 kg) handeln, wobei keine
Zwangshaltungen eingenommen werden dürfen und die Möglichkeit zum Pausieren und
entspanntem Ausruhen während der Arbeitszeit bestehen muss (IV-Nr. 94.2
S. 41 und A.S. 87 f.; vgl. E. II. 6.8.4 und 6.16 hiervor).
7.5.2 Ein Vergleich des C.___-Gutachtens
mit dem neurologischen Gerichtsgutachten ergibt, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht nicht relevant
verändert hat. Der Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ kommt aufgrund seiner
Untersuchungsergebnisse zum Schluss, die Beantwortung der Frage nach einer
objektiven Veränderung bzw. Verschlechterung seit dem Referenzzeitpunkt falle
retrospektiv zwar nicht ganz leicht, insbesondere weil im Jahr 2014 keine
relevanten neurologischen Untersuchungsbefunde zur Verfügung gestanden hätten. Es
liege aber das MRI der Lendenwirbelsäule vom 13. Mai 2014 vor. Bereits
damals habe sich eine hochgradige lumbale Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5
gezeigt (vgl. IV-Nr. 67 S. 10 f.). Die zuletzt durchgeführte
MRI-Untersuchung der LWS vom 7. September 2020 (vgl. A.S. 93) habe
diesbezüglich keine relevante Verschlechterung der Befunde ergeben. Die
klinisch-neurologischen Befunde seien aktuell weiterhin ohne Nachweis einer
akuten radikulären lumbalen sensomotorischen Ausfallsymptomatik.
Dementsprechend sei nicht von einer Verschlechterung der Befunde seit der
Verfügung vom 25. März 2014 auszugehen (A.S. 87 f.). Der Gerichtsgutachter
weist in diesem Zusammenhang darauf hin, beim Beschwerdeführer sei seit
Jahrzehnten eine relevante lumbale Problematik dokumentiert; diesbezüglich
könne auf ein erstes CT der Lendenwirbelsäule aus dem Jahr 1989 verwiesen
werden mit schon damals nachgewiesener Diskushernie auf Höhe L4/5 (vgl.
IV-Nr. 1.5 S. 25). Bereits die Myelographie vom November 1991 habe
eine massive Stenose auf dieser Höhe gezeigt, sodass das Vorliegen einer
lumbalen Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 bereits seit Jahrzehnten als
vorhanden betrachtet werden müsse. Dr. med. I.___ beantwortete die Frage,
ob dieses Rückenleiden im Verlauf von mehr als 30 Jahren subjektiv und objektiv
effektiv progredient gewesen sei, dahingehend, aufgrund der vorliegenden
Bildgebungen könne eine Progredienz nicht eindeutig nachgewiesen werden. Die
MRI-Untersuchungen des Röntgeninstituts M.___ zeigten im Verlauf seit dem Mai
2014 bis zum September 2020 keine eindeutige Progredienz der lumbalen
Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 insbesondere auf den diesbezüglich relevanten
transversalen Bildern, auf denen die Stenose bereits im Jahr 2014 als
hochgradig habe eingestuft werden können; dies sei auf den zuletzt angefertigten
Bildern vom September 2020 unverändert der Fall. Aktuell liessen sich keine
klaren objektivierbaren sensomotorischen Defizite in der
klinisch-neurologischen Untersuchung feststellen, die angegebenen
Hyposensibilitäten am linken Bein seien diffus und entsprächen nicht einzelnen
Dermatomen und besonders nicht den Dermatomen L5 und / oder S1. Dementsprechend
sei aus neurologischer Sicht davon auszugehen, dass der jahrzehntelange Verlauf
beim Patienten weiterhin relativ stabil und kompensiert sei und nicht zu einer
eindeutigen akuten sensomotorischen Ausfallsymptomatik führe (A.S. 84 f.).
Dr. med. I.___ spricht sich denn auch dafür aus, aufgrund der
chronifizierten lumbalen Schmerzproblematik des Patienten und der weiterhin
fehlenden akuten sensomotorischen radikulären Defizite sei ein dringliches
chirurgisches Vorgehen weiterhin nicht erforderlich (A.S. 86).
7.5.3 Wie (unter E. II. 3.1 hiervor)
erwähnt, genügt weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen
ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche
diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens per se, um auf einen
verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem
Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts
9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Die hier zu
beurteilende Befundlage hat sich im vorliegenden Fall aufgrund der Angaben des neurologischen
Gerichtsgutachters nicht relevant verändert. Dass der Gerichtsgutachter für
angepasste Verweistätigkeiten in Form von körperlich leichten sowie
wechselbelastenden Arbeiten aktuell ein uneingeschränktes zumutbares zeitliches
Pensum bei einer Leistungsminderung von 30 %, somit eine Arbeitsfähigkeit
von 70 %, attestiert, was im Vergleich zum C.___-Gutachten eine tiefere Arbeitsfähigkeit
darstellt (100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in körperlich leichten,
adaptierten Tätigkeiten; vgl. IV-Nr. 18.2 S. 18 f.), ändert daran
nichts, da eine ungleich attestierte Arbeitsfähigkeit für sich alleine nicht
genügt, um von einer relevanten Gesundheitsverschlechterung ausgehen zu können.
Die vom behandelnden Neurochirurgen Dr. med. N.___ in seinem Bericht vom
27. September 2016 aufgrund des MRT der LWS vom 29. August 2016
gemachte Einschätzung, die schon seit Jahren bestehende und dokumentierte hochgradige
Spinalkanalstenose auf der Höhe L4/5 habe gegenüber den MRI-Bildern von 2014
«etwas zugenommen» (vgl. E. II. 6.1 hiervor), welche in der Folge vom RAD
aus radiologischer Sicht als Verschlechterung des Gesundheitszustands
interpretiert wurde (vgl. E. II. 6.5 und 6.7 hiervor), wird vom
Gerichtsgutachter nicht bestätigt. Dr. med. I.___ beantwortet die
gestellte Frage bezüglich der gesundheitlichen Verschlechterung mit Hinweis auf
die Bildgebungen der Lendenwirbelsäule vom 13. Mai 2014 und
7. September 2020 und kommt gestützt auf die aktuellen
klinisch-neurologischen Untersuchungsbefunde zum Schluss, mangels Nachweis
einer akuten radikulären lumbalen sensomotorischen Ausfallsymptomatik könne
nicht von einer Verschlechterung der Befunde seit der Verfügung vom
25. März 2014 ausgegangen werden (A.S. 84 und 87 f.). Inwiefern hier
ein unrichtiges Verständnis der diesbezüglich massgeblichen Beweisschwelle und
des Beweisgrades seitens des Gerichtsgutachters vorliegen soll, wie dies vom
Beschwerdeführer geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich.
Dr. med. I.___ würdigt die
Aktenlage seit dem Jahr 1989 (vgl. A.S. 48 ff. und 84) und nimmt im Rahmen
seiner Beurteilung auch Bezug auf das C.___-Gutachten vom 13. Dezember
2010, welches der Rentenaufhebung im Jahr 2014 zugrunde lag. Dem Einwand, ein
Vergleich mit den medizinischen Tatsachen im Zeitpunkt des C.___-Gutachtens
hätte im Vordergrund stehen müssen und es entstehe der Eindruck, der Gutachter
weiche einer Bezugnahme auf diese Grundlagen aus, da diesfalls eine
Verschlechterung zu bejahen wäre, kann nicht gefolgt werden. Eine subjektive
und objektive Progredienz des Rückenleidens im Verlauf von mehr als 30 Jahren wird
vom neurologischen Gerichtsgutachter aufgrund der ihm vorliegenden Bildgebungen
und der aktuell erhobenen klinisch-neurologischen Untersuchungsergebnisse verneint
(A.S. 84 und 87 f.). Dies entspricht auch den Angaben von Dr. med. N.___
in seinem Bericht vom 27. September 2016, wonach sowohl die links
paramediane Discushernie L5/S1 mit engen recessalen Verhältnissen, ohne sichere
Kompression neuraler Strukturen, als auch die S-förmige Torsionsskoliose gestützt
auf das MRI der LWS vom 29. August 2016 «in etwa unverändert» seien
(IV-Nr. 67 S. 3). Dass die behandelnden Neurochirurgen Dres. med.
N.___ und V.___ in ihren Berichten vom 4. Oktober 2018, 21. Januar
2020 sowie 3., 18. und 24. September 2020 u.a. eine «leicht progrediente»
bzw. «progrediente» hochgradige sekundäre Spinalkanalstenose L4/5
diagnostizierten (IV-Nr. 99 S. 3 ff., BB 5 und A.S. 91 ff.
[vgl. E. II. 6.9, 6.14 und 6.15]), im Bericht des Röntgeninstituts M.___
vom 29. August 2016 eine «linkslaterale, grössenprogrediente
Bandscheibenhernie mit Bedrängung der S1-Wurzel in L5/S1» angegeben wurde (IV-Nr. 67
S. 5; vgl. E. II. 6.1 hiervor) und RAD-Arzt Dr. med. G.___ in seiner
Stellungnahme vom 19. Juli 2017 – gestützt auf den Bericht von
Dr. med. N.___ vom 27. September 2016 (E. II. 6.1 hiervor) – aus
radiologischer Sicht in Bezug auf die Spinalkanalstenose von einer «leichten
Zunahme der Einengung» ausging, vermag die Untersuchungsergebnisse des
Gerichtsgutachters nicht in Frage zu stellen, zumal auch vom vorerwähnten
RAD-Arzt ausgeführt wurde, klinisch präsentiere sich die Situation praktisch
unverändert gegenüber dem Vorzustand von 2014 und es bestehe nach wie vor keine
sichere Kompression neuraler Strukturen; die (aus radiologischer Sicht)
bestehende Verschlechterung sei ohne Relevanz bezüglich der Leistungsfähigkeit
in angepasster, körperlich leichter und wechselbelastender Tätigkeit (IV-Nr. 75
S. 2; vgl. E. II. 6.5 hiervor). Wie (unter E. II. 4.6
hiervor) erwähnt, weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende
Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab. Solche Gründe liegen
hier nicht vor. Die gestützt auf das MRI der LWS vom 29. August 2016
erfolgte unterschiedliche Beurteilung der behandelnden Neurochirurgen (leichte
Zunahme der Spinalkanalstenose) genügt nicht, um von der beweiswertigen
neurologischen Gerichtsexpertise abzuweichen.
7.6
7.6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus rheumatologischer bzw.
orthopädisch-chirurgischer Sicht relevant verändert hat. Zunächst fällt auf,
dass der orthopädisch-chirurgische Teilgutachter der H.___, Dr. med. T.___,
die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer «Koxarthrose
beidseits» (Hüftarthrose) sowie «Chronische Rückenschmerzen mit wiederholt
ischialgiformer Ausstrahlung links» stellte, während im C.___-Gutachten ausschliesslich
die Diagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eines «chronischen
lumbospondylogenen Schmerzsyndroms linksbetont» angegeben wurde. Zur
Arbeitsfähigkeit gab der chirurgisch-orthopädische Teilgutachter der H.___ an,
in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist mit stehender Tätigkeit und Bewegen
von Lasten bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten
Verweistätigkeit (wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Bewegen von
schweren Lasten [Gewichtslimit maximal 5 kg], ohne Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit
zum Pausieren und entspanntem Ausruhen während der Arbeitszeit) betrage die Arbeitsfähigkeit
75 % (maximale Präsenz von 6 Stunden pro Tag; IV-Nr. 94.2 S. 36
ff.; E. II. 6.8.4 hiervor). Im C.___-Gutachten stellte der rheumatologische
Teilgutachter Dr. med. L.___ fest, die früheren, körperlich mindestens
mittelschwer bis zum Teil schwer belastenden Tätigkeiten seien dem
Beschwerdeführer aufgrund der somatisch erhebbaren klaren pathoanatomischen
Befunde im Bereich der lumbalen Wirbelsäule bleibend nicht mehr zuzumuten. Für
eine körperlich leichte, wechselbelastende berufliche Tätigkeit bestehe eine
normale, 100%ige Arbeitsfähigkeit unter verschiedenen Arbeitsplatzbedingungen (Arbeit
in Wechselposition, vorzugsweise sitzend mit höhenverstellbarem Stuhl, in
dieser Position fein- sowie grobmanuell verarbeitende Tätigkeiten oder
Überwachungsfunktionen ohne Einschränkungen zumutbar, Zurücklegen von kürzeren
Gehstrecken von 15 bis 30 Minuten Dauer ohne Unterbruch zumutbar, jedoch keine
längeren berufsbedingten Gehstrecken, kein regelmässiges Benützen von Treppen
und Leitern, keine anhaltende Oberkörpervorneigeposition, keine Arbeiten
verbunden mit stereotypen Rotations- und Reklinationsbewegungen, repetitive
Überkopfarbeiten ungünstig; IV-Nr. 18.2 S. 14 [vgl. E. II. 5.2.3
hiervor]). Diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des rheumatologischen
Teilgutachters wurde im Rahmen der Gesamtbeurteilung übernommen
(IV-Nr. 18.2 S. 18; vgl. E. II. 5.2.4 hiervor).
Der Vergleich des C.___-Gutachtens mit
dem orthopädisch-chirurgischen Teilgutachten von Dr. med. T.___ lässt auch
angesichts der neu gestellten Diagnose einer Koxarthrose beidseits nicht auf
einen relevant verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schliessen.
Dr. med. T.___ hielt fest, der Beschwerdeführer erkläre, dass seine
Rückenschmerzen (und nicht seine Hüftbeschwerden) eine Arbeitstätigkeit
verunmöglichten (IV-Nr. 94.2 S. 28). Eine radiologische Untersuchung
des Beckens und der Hüfte links vom 5. September 2017 ergab zwar eine ausgeprägte
Koxarthrose beidseits, linksbetont (IV-Nr. 78 S. 2; vgl. E.
II. 6.6 hiervor), Dr. med. T.___ begründete die bestehenden
Funktionseinschränkungen jedoch ausschliesslich mit den Einschränkungen hinsichtlich
der Lendenwirbelsäule. In Bezug auf die diagnostizierte Koxarthrose beidseits wurden
– insbesondere auch bei den verschiedenen Körperpositionen (sitzend, stehend,
wechselbelastend) – keine Einschränkungen angegeben (IV-Nr. 94.2
S. 37). Bei der Befunderhebung wurde in Bezug auf die Bewegungsausmasse
beider Hüftgelenke vermerkt, die Drehung auswärts/einwärts sei auf der linken
Seite schmerzhaft und beidseits eingeschränkt. Es finde sich bei den
Hüftgelenken ein «geringer Druckschmerz im Bereich der linken Leistenregion»
(IV-Nr. 94.2 S. 34). Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde darauf
hingewiesen, die bekannte Arthrose beider Hüftgelenke erfordere zurzeit noch
keinen totalendoprothetischen Ersatz (IV-Nr. 94.1 S. 13). Gestützt
auf diese fachärztliche Beurteilung kann angesichts der neu diagnostizierten
Koxarthrose beidseits nicht von einer relevanten Verschlechterung des
Gesundheitszustands ausgegangen werden, da das Hüftleiden nach den Angaben des
orthopädisch-chirurgischen Teilgutachters der H.___ keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten, d.h. körperlich
leichten, wechselbelastenden Tätigkeit hat. Zwar wurde die neu festgestellte
Koxarthrose beidseits von Dr. med. T.___ unter den Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (IV-Nr. 94.2 S. 36,
IV-Nr. 94.1 S. 9), die bestehenden Funktionseinschränkungen wurden
jedoch ausschliesslich mit den Einschränkungen hinsichtlich der Lendenwirbelsäule
begründet (IV-Nr. 94.2 S. 37). Auch im Rahmen der Befunderhebung wurden
bei den Hüftgelenken – ausser einer schmerzhaften Einschränkung bei der Drehung
auswärts/einwärts und einem geringen Druckschmerz im Bereich der linken
Leistenregion – keine auffälligen Verhältnisse festgestellt. Nach der
Rechtsprechung genügt für eine Rentenanpassung (bzw. Rentengewährung nach
Neuanmeldung) nicht bereits irgendeine Veränderung im Sachverhalt. Insbesondere
stellt eine hinzugetretene Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, da
damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung
nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann
eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung, wenn dieser
veränderte Umstand den Rentenanspruch berührt (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2., 9C_42/2019 vom
16. August 2019 E. 5.2.1. und 8C_495/2018 vom 24. Januar 2019
E. 3.2., je mit Hinweisen). Die vorliegend neu gestellte Diagnose einer
Koxarthrose beidseits erfüllt diese Anforderungen nach den Angaben des
orthopädisch-chirurgischen Facharztes der H.___ nicht. Diese Einschätzung wird
im Übrigen auch durch den Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin Dr. med. D.___
vom 15. November 2018 erhärtet, wonach die Bewegungsprüfung im Hüftgelenk
nicht schmerzhaft gewesen sei und der Beschwerdeführer Beschwerden von Seiten
der Hüftgelenke aktuell weder spontan noch auf Anfrage geäussert habe
(IV-Nr. 101 S. 2 und 4 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass die
von ihr in der Untersuchung festgestellte eingeschränkte
Hüftgelenksbeweglichkeit nach dem Gesagten keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit hat.
7.6.2 Eine relevante
Zustandsverschlechterung wegen einer neu diagnostizierten Gonarthrose (Arthrose
des Kniegelenks) geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Dr. med. T.___
stellte bei den Kniegelenken unauffällige Verhältnisse fest, wobei die
Kniegelenke (und auch die Sprung- und Zehengelenke) aktiv und passiv
schmerzfrei beweglich seien (IV-Nr. 94.2 S. 34). RAD-Ärztin
Dr. med. D.___ führte in ihrem Untersuchungsbericht vom 15. November
2018 aus, der Beschwerdeführer äussere im Bereich der linken Schulter während
der Untersuchung Probleme bei der Elevation und Rotation über der Horizontalen.
Gemäss der Berichterstattung des Hausarztes vom 15. Oktober 2018
(IV-Nr. 100 S. 2) seien eine Omarthrose (Arthrose der Schulter) und eine
Subluxationsstellung festgestellt worden. Bei manuellen Verrichtungen auf
Tischhöhe sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei und nicht eingeschränkt. Die
RAD-Ärztin diagnostizierte u.a. eine Omarthrose (nicht Gonarthrose) links (vgl.
IV-Nr. 101 S. 4 f.). Dieses Leiden wurde vom RAD-Arzt Dr. med. G.___
in seiner Stellungnahme vom 19. November 2018 (IV-Nr. 102 S. 2)
korrekt, vom Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ jedoch offensichtlich versehentlich
als Gonarthrose wiedergegeben (A.S. 82), was den Beweiswert seines neurologischen
Gerichtsgutachtens jedoch nicht schmälert. Eine Omarthrose wurde vom
orthopädisch-chirurgischen Facharzt Dr. med. T.___ nicht diagnostiziert, vielmehr
wurden von ihm im Bereich beider Schultern unauffällige Verhältnisse,
insbesondere keine Impingementzeichen oder Rotatorenmanschetteninsuffizienz festgestellt.
Die entsprechenden klinischen Tests seien allesamt negativ ausgefallen.
Sämtliche Bewegungen im Bereich der Schultergelenke (und auch der Ellenbogen-,
Hand- und Fingergelenke) könnten schmerzfrei aktiv und passiv ausgeführt werden
(IV-Nr. 94.2 S. 32). Nach dem Gesagten kann weder in Bezug auf die
Schultern noch bezüglich der Knie von einer relevanten gesundheitlichen
Verschlechterung ausgegangen werden.
7.6.3 Auch hinsichtlich der von
Dr. med. T.___ diagnostizierten «chronischen Rückenschmerzen mit
wiederholt ischialgiformer Ausstrahlung links bei paramedianer Discushernie
L5/S1 ohne sichere Kompression der Nervenwurzel S1, leichter S-Skoliose,
absoluter Spinalkanalstenose mit Einklemmung der Cauda equina bei
Bandscheibenmassenprolabs und konstitutionell eng angelegtem Spinalkanal L4/5
und linkslateraler grössenprogredienter Bandscheibenhernie mit Bedrängung der
S1-Wurzel in L5/S1» ist aus rheumatologischer bzw. orthopädisch-chirurgischer
Sicht keine relevante Veränderung bzw. Verschlechterung ersichtlich. Der
rheumatologische C.___-Gutachter, Dr. med. L.___ hielt bereits in seiner
rheumatologischen Beurteilung vom 1. November 2010 in Bezug auf das von
ihm diagnostizierte «chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom linksbetont»
fest, der Beschwerdeführer habe erstmals Ende 1988 eine deutliche
Lumbalgiephase mit Ausstrahlung entlang des dorsolateralen Ober- sowie
Unterschenkels rechts erlitten. Erneute Schmerzexazerbationen seien anfangs
1990 erfolgt. Die weiteren klinischen, bildgebenden und neurologischen Abklärungen
seien typisch gewesen für eine radikuläre spinale Claudicatio vereinbar mit den
radiologischen Befunden einer idiopathischen Spinalkanalstenose zwischen L3 bis
L5. Zusätzlich habe eine deutliche mediolaterale Diskushernie L4/5 rechts mit
wahrscheinlicher Wurzelkompression L5 rechts bestanden. Die Schmerzsymptomatik
mit Ausstrahlung in die rechte untere Extremität habe anamnestisch über Jahre
weiter persistiert. Erst eine periradikuläre Nervenwurzelinfiltration L4/5 rechts
habe eine signifikante Schmerzverbesserung im rechten Bein erbracht. Nachdem
sich nach 2003 die Schmerzsymptomatik rechts weitgehend zurückgebildet habe,
beklage der Beschwerdeführer nun in den vergangenen zwei bis drei Jahren
langsam zunehmende Schmerzen lumbogluteal links und insbesondere zum Teil
Schmerzen am linken Unterschenkel und im Bereich des Digitus IV und V am linken
Fuss. Die diesbezüglichen Schmerzen hätten im letzten Jahr an Intensität
zugenommen (IV-Nr. 18.2 S. 13; vgl. E. II. 5.2.3 hiervor). Im
Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde im C.___-Gutachten vom 13. Dezember
2010 festgehalten, beim Beschwerdeführer sei das chronische, linksbetonte,
lumbospondylogene Schmerzsyndrom festzustellen. Es liege die bekannte,
kongenitale Spinalkanalstenose zwischen L3 bis L5 vor mit Status nach
rechtsbetonter Diskushernie L4/5 und Status nach Kompression der Nervenwurzel
L5 rechts. Anhand der aktuellen Untersuchung könne eine Wirbelsäulenfehlhaltung
und –fehlform festgestellt werden, zudem eine muskuläre Dysbalance der
abdominellen und auch der Rücken stabilisierenden Muskulatur. Aus dem
rheumatologischen Teilgutachten gehe hervor, dass aufgrund der objektiven
Befunde, welche vor allem im Rahmen der Spinalkanalstenose seit Jahren
nachweisbar seien, eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bestehe
(IV-Nr. 18.2 S. 17 f.).
Die im Vergleich dazu vom
orthopädisch-chirurgischen Teilgutachter der H.___, Dr. med. T.___, erhobenen
Untersuchungsbefunde an der Wirbelsäule (keine Muskelatrophien [Muskelschwund],
Muskelverspannungen, schmerzhafte Myalgelosen [Muskelverhärtungen] im Bereich
der Lendenwirbelsäule beidseits paravertebral, Druckschmerzhaftigkeit der
kleinen Wirbelgelenke kann ausgelöst werden, deutlicher Klopfschmerz über den
Dornfortsätzen der Lendenwirbelsäule, nicht über der Hals- und Brustwirbelsäule,
keine Narbenbildung, keine Missempfindungen oder Parästhesien, physiologische
Kyphose und Lordose der Brust- und Lendenwirbelsäule, geringe skoliotische
Fehlhaltung der Brustwirbelsäule, bei der Inklination der Wirbelsäule zur
Überprüfung des Finger-Fussboden-Abstandes Schmerzen beim Wiederaufrichten,
Wiederaufrichtung aus eigener Kraft möglich ohne Zuhilfenahme der Hände, keine
muskuläre Insuffizienz oder Dysbalance der Wirbelsäule [vgl. IV-Nr. 94.2
S. 31]) lassen nicht auf eine relevante Verschlechterung der seit
Jahrzehnten bestehenden Problematik an der Lendenwirbelsäule schliessen. Im
Rahmen der Konsensbeurteilung im H.___-Gutachten wurde die Beurteilung im C.___-Gutachten
grundsätzlich bestätigt und erklärt, es könne nicht eingesehen werden, dass die
vom C.___ attestierte Restarbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelasteten
Verweistätigkeit nicht umgesetzt worden sei. Unter dem Titel «Medizinische
Massnahmen und Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit» wurde zum
Verlauf dargelegt, seit über 20 Jahren seien anscheinend die Beschwerden und
der Leidensdruck so aushaltbar gewesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht
wesentlich um weitere Therapien bezüglich Medikation, Schmerztherapie oder
neurochirurgische Interventionen bemüht habe. Laut den IV-Unterlagen von 1990
bis aktuell habe sich sein Gesundheitsschaden nicht wesentlich verändert
(IV-Nr. 94.1 S. 12 f.). Auf diese Beurteilung im H.___-Gutachten ist
abzustellen. Dass darin – im Gegensatz zur C.___-Begutachtung – von einer Beeinträchtigung
in einer Verweistätigkeit von 25 % bis 30 % ausgegangen wird, kann
nicht als eine relevante Verschlechterung des Rückenleidens interpretiert
werden, da es sich hier lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts handelt, welche im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (vgl. E. II. 3.1
hiervor). Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. I.___
erwähnten Blockierungen über mehrere Tage, welche nach den Angaben des
Gerichtsgutachters ebenfalls seit Jahren vorhanden seien und jeweils durch
gewisse körperliche Anstrengungen ausgelöst würden; es sei durchaus denkbar, dass
es sich hierbei um Exazerbationen des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms handle
(A.S. 85). Gegen eine Verschlechterung des Rückenleidens spricht im
Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. N.___
im Oktober 2018 eine mögliche Gehstrecke von 150 m angab; ab dieser Distanz
nähmen die Lumboischialgien zu, er müsse dann anhalten, sich bücken oder sein
Bein anheben (IV-Nr. 99 S. 4). Gegenüber dem Gerichtsgutachter berichtete
der Beschwerdeführer im Rahmen der neurologischen Anamneseerhebung jedoch über
eine Gehstrecke von bis zu 300 m (A.S. 74 und 82). Eine maximale
Gehstrecke vom 300 m wurde auch gegenüber dem behandelnden Neurochirurgen im
Januar 2020 bestätigt (BB 5). Auch wenn angesichts dieser subjektiven Angaben
des Beschwerdeführers zur maximalen Gehdistanz nicht ohne weiteres von einer
anhaltenden Verbesserung seines Rückenleidens ausgegangen werden kann, erhärten
sie jedoch zumindest die gutachterlichen Angaben, wonach aufgrund der aktuell erhobenen
Befunde nicht von einer relevanten Verschlechterung der Lendenwirbelsäulenproblematik
ausgegangen werden kann.
7.6.4 Die von den behandelnden
Neurochirurgen Dres. med. N.___ und V.___ in ihren Berichten vom 21. Januar
2020 (BB 5), 3. und 18. September 2020 (A.S. 91 ff.) erwähnte,
diskrete bekannte Fussheber- und Peronaeusparese vom Kraftgrad M4 bis M4+ auf
der linken Seite sowie die angegebene Hypästhesie am Fussrücken und lateralen
Unterschenkel links (Dermatom L5 und S1 links) lassen ebenso wenig auf eine relevante
Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Dr. med. T.___ hielt zum
neurologischen Status fest, im Bereich der unteren Extremitäten seien keine
schlaffen oder spastischen Paresen zu finden. Der Kraftgrad sei für die Beugung
und Streckung der entsprechenden Muskelgruppen normal. Im Bereich der linken
unteren Extremität finde sich eine Hyposensibilität dem Dermatom S1
entsprechend (IV-Nr. 94.2 S. 35). Dazu hält der neurologische
Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ fest, an den Beinen zeigten sich keine
muskulären Atrophien im Seitenvergleich. Im Weiteren bestünden keine
eindeutigen Paresen an den Extremitäten. Der Beschwerdeführer gebe
Hyposensibilitäten am lateralen Oberschenkel und Unterschenkel links sowie am
Fussrücken links medial und lateral, nicht aber an der Planta pedis (Fusssohle)
an. Diese klinisch-neurologischen Befunde seien gesamthaft dahingehend zu
interpretieren, dass das Lasègue-Manöver effektiv negativ sei. Die angegebenen
Hyposensibilitäten seien nicht radikulär verteilt am linken Bein und könnten
daher nicht eindeutig einem radikulären Segment zugeordnet werden. Aktuell
liessen sich keine klaren objektivierbaren sensomotorischen Defizite in der
klinisch-neurologischen Untersuchung feststellen, die angegebenen
Hyposensibilitäten am linken Bein seien diffus und entsprächen nicht einzelnen
Dermatomen, besonders nicht den Dermatomen L5 und / oder S1.
Dementsprechend sei aus neurologischer Sicht davon auszugehen, dass der
jahrzehntelange Verlauf beim Patienten weiterhin relativ stabil und kompensiert
und nicht zu einer eindeutigen akuten sensomotorischen Ausfallsymptomatik führe
(A.S. 83 ff.). Darauf ist abzustellen.
8. Nach dem Gesagten ist aufgrund
des polydisziplinären Gutachtens der H.___ vom 27. Juli 2018 in Bezug auf
die Fachdisziplinen «Allgemeine Innere Medizin», «chirurgische Orthopädie» und
«Psychiatrie» sowie gestützt auf das vom Gericht veranlasste neurologische Gutachten
von Dr. med. I.___ vom 18. Januar 2021 bis zur vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2019 keine relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
Rechtsprechungsgemäss bildet die angefochtene Verfügung die zeitliche Grenze
der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (Urteil des Bundesgerichts I 940/06
vom 19. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1
S. 169). Auf die vom Beschwerdeführer dem Gericht am 28. Mai 2021
mitgeteilte Erwerbsaufnahme im Gebrauchtwagenverkauf per 1. April 2021 (Anstellung
mit einem Pensum von 40 % [A.S. 120 ff.; vgl. E. I. 2.14
hiervor]) ist demnach nicht einzugehen. Da seit der rechtskräftigen Verfügung
vom 25. März 2014 bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom
28. Oktober 2019 keine erhebliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten
ist, liegt kein Revisionsgrund vor. Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren
besteht somit keine Möglichkeit, eine davon abweichende Beurteilung des
Rentenanspruchs vorzunehmen. Vielmehr bleibt es beim bisherigen Rechtszustand.
Damit erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
9.
9.1 Da der Beschwerdeführer nicht
obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
9.2 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 26. August
2020; A.S. 37 ff.; vgl. E. I. 2.5 hiervor). Darauf ist im
vorliegenden Beschwerdeverfahren angesichts der erst per 30. April 2021 eingetretenen
Änderungen (Einstellung der Sozialhilfeleistungen des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau aufgrund genügender Einnahmen) nicht zurückzukommen. Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Rechtsanwalt Gressly hat am 19. Februar 2021 seine
Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'280.05
(15.4 Std. x CHF 250.00 pro Std. zuzüglich Spesenersatz von CHF 124.00
und Mehrwertsteuer) geltend macht (A.S. 114 ff.).
Der geltend gemachte Zeitaufwand von 15.4
Std. erscheint für den vorliegenden Fall angemessen. Der Stundenansatz gemäss
§ 161 i.V.m § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT,
BGS 615.11) beträgt CHF 180.00. Damit beläuft sich die
Kostenforderung auf insgesamt CHF 3'119.00 (Honorar von CHF 2'772.00
zuzüglich Auslagen von CHF 124.00 und MwSt. von CHF 223.00
[7.7 %]). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO). Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 829.30 (Differenz zu
dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 ermittelten Honorar; eine
Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 liegt nicht
vor).
9.3 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600 sind dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, welche jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9.4 Gemäss Art. 45 Abs. 1
ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die
Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er
deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen
bilden. Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 hat das Bundesgericht für den
Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt, die bei der
Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines
Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse
ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der
Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei
namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet habe, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der
medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine
Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75
mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2019 vom
27. November 2019 E. 8.1 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ordnete das Gericht
ein neurologisches Gutachten bei Dr. med. I.___ an, weil angesichts der
Angaben des behandelnden Neurochirurgen Dr. med. N.___ in seinen Berichten
vom 4. Oktober 2018 und 21. Januar 2020 Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Angaben im neurologischen
Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ vom 15. November
2018 nicht ausgeräumt werden konnten. Die Beschwerdegegnerin wäre aufgrund des
Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, die bestehenden Unklarheiten
aufzulösen bzw. den Sachverhalt versicherungsextern ergänzend abklären zu
lassen. Die Voraussetzungen, unter welchen der Beschwerdegegnerin die Kosten eines
Gerichtsgutachtens zu tragen hat, sind damit erfüllt. Nach dem Gesagten
rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Gerichtsgutachtens
von insgesamt CHF 4'500.00 (vgl. den Parteien mit Verfügung vom
21. Januar 2021 zugestellte Rechnung vom 18. Januar 2021,
A.S. 101.1; vgl. E. I. 2.9 hiervor) aufzuerlegen. Die IV-Stellen
haben im Rahmen der mit BGE 139 V 496 umschriebenen Grundsätze gestützt auf
Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG für die gesamten Kosten des
Gerichtsgutachtens aufzukommen (BGE 143 V 269 E. 7.2 S. 283).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Philipp Gressly, [...], wird auf CHF 3'119.00
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsvertreters wird auf CHF 829.30 festgesetzt.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Beschwerdegegnerin hat der Kantonalen
Gerichtskasse Solothurn die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. I.___
vom 18. Januar 2021 von CHF 4'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser