VSBES.2019.275
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
15. April 2021Deutsch76 min
dem der Beschwerdeführer, ein Vertreter der Beschwerdegegnerin sowie med. prakt.
Source so.ch
Urteil vom 15. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen – Neuanmeldung (Verfügung vom 5. November
2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1962, [...], meldete sich erstmals am 11. Februar 2013
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur
Früherfassung an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1).
1.2 Am 28. Februar 2013 fand bei der
Beschwerdegegnerin ein Früherfassungs- / Intake-Gespräch statt, an
dem der Beschwerdeführer, ein Vertreter der Beschwerdegegnerin sowie med. prakt.
FMH B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, teilnahmen (IV-Nr. 6).
2.
2.1 Am 20. November 2013 meldete
sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin für eine berufliche
Integration / Rente an (IV-Nr. 9).
2.2 Die ehemalige Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers, Firma C.___, [...], reichte der Beschwerdegegnerin am 2.
Dezember 2013 den Arbeitgeber-Fragebogen ein (IV-Nr. 15).
2.3 Die Beschwerdegegnerin teilte
dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2014 mit, die Kosten für ein Laufbahn- und
Bewerbungscoaching für 20 Stunden ab 1. Juli 2014 bei der Firma D.___ GmbH, [...],
zu übernehmen (IV-Nr. 19). Verschiedenen medizinische Berichte gelangten am 25.
Juni 2015 zu den Akten der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 29, S. 1 ff.). Eine
weitere Kostenzusprache im Sinne jener vom 4. Juli 2014 erfolgte am
21. Juli 2015 (IV-Nr. 33). Am 5. Januar 2016 schloss die
Beschwerdegegnerin die Massnahmen zur beruflichen Eingliederung ab (IV-Nr. 41).
2.4 Mit Verfügung vom 18. Februar 2016
wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren für weitere berufliche
Massnahmen sowie eine Invalidenrente ab (IV-Nr. 43).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer meldete
sich am 9. Juni 2016 bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 47).
3.2 Am 14. Juni 2016 löste die Firma
C.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 30. September 2016 auf
(IV-Nr. 55, S. 9).
3.3 Dr. med. E.___, Oberarzt, und
med. pract. F.___, Assistenzarzt, beide Universitätsklinik für Neurologie am G.___,
verfassten am 25. Juni 2016 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten
Arztbericht (IV-Nr. 54, S. 3 ff.).
3.4 Am 28. Juli 2016 gab die
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, Firma C.___, […], den durch die
Beschwerdegegnerin verlangten Arbeitgeber-Fragebogen zu den Akten (IV-Nr. 55).
3.5 Dr. med. H.___, Arzt FMH für
Innere Medizin, [...], erstattete am 3. August 2016 auf Anfrage der
Beschwerdegegnerin einen Bericht (ohne Beiblatt), dem er zahlreiche weitere
Arztberichte beilegte (IV-Nr. 57, S. 1 – 148).
3.6 Am 26. September 2016
beantwortete die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ die durch die Beschwerdegegnerin
gestellten Fragen (IV-Nr. 59, S. 2 f.).
3.7 Dr. med. I.___, Oberärztin, und med.
pract. J.___, Assistenzärztin, beide G.___, berichteten am 11. November 2016
dem Hausarzt des Beschwerdeführers über dessen ambulante neurologische
Untersuchung vom 2. November 2016 (IV-Nr. 66); gleichentags reichte med. pract.
J.___ der Beschwerdegegnerin den gewünschten Bericht ein (IV-Nr. 68).
3.8 Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ nahm
am 3. Januar 2017 zu den durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen
Stellung (IV-Nr. 73).
3.9 Am 4. Januar 2017 verzeichnete
die Beschwerdegegnerin den Eingang verschiedener Arztberichte (IV-Nr. 76).
3.10 Dr. med. K.___, Innere Medizin,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], gab am 10. Januar 2017 den durch die
Beschwerdeführerin angeforderten Bericht zu den Akten (IV-Nr. 77).
3.11 In einer Aktennotiz vom 23.
Januar 2017 zeichnete die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ das weitere Vorgehen auf
(IV-Nr. 81).
3.12 Am 16. März 2017 gelangten der
Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Herzkrankheiten FMH, [...], vom 20. Februar
2017 sowie jener von Dr. med. M.___, Neurologische Praxis, [...], vom
28. Februar 2017 zu den Akten der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 85 f.).
3.13 Dr. med. N.___, Zentrum für
Labormedizin, G.___, verfasste am 18. April 2017 den durch die
Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht (IV-Nr. 88).
3.14 Am 14. September 2017 berichteten
Prof. Dr. phil. nat. O.___ und Dr. phil. nat. P.___, beide Universitätsklinik
für Kinderheilkunde, G.___, über die genetischen Abklärungen beim
Beschwerdeführer. Ihren Ausführungen legten sie einen Bericht der
molekulargenetischen Analysen mittels Multi-Gen-Panel-Diagnostik bezüglich
mitochondrialer Zytopathie vom 11. August 2017 bei (IV-Nr. 92).
3.15 Prof. Dr. med. Q.___, Neurologie
FMH, NeuroZentrum [...], [...], äusserte sich am 12. Oktober 2017 über die
konsiliarische Untersuchung des Beschwerdeführers anlässlich der Sprechstunde
vom 2. Oktober 2017 (IV-Nr. 100.8, S. 3 f.).
3.16 Die RAD-Ärztin Dr. med. R.___,
Fachärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, nahm am 17. Oktober 2017 zum
medizinischen Sachverhalt Stellung (IV-Nr. 94).
3.17 Die Beschwerdegegnerin teilte dem
Beschwerdeführer am 6. Dezember 2017 mit, dass die polydisziplinäre
Untersuchung durch die Gutachterstelle S.___, [...], durchgeführt werde, und
zwar mittels folgenden Disziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. T.___;
Kardiologie, Dr. med. U.___; Neurologie, Dr. med. V.___; Neuropsychologie,
lic. phil. W.___; Psychiatrie Dr. med. V.___; Rheumatologie, Dr. med. X.___
(IV-Nr. 97).
3.18 Dr. med. T.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, erstellte am 16. Januar 2018 als zuständiger
Gutachter der Gutachterstelle S.___ das internistische Gutachten (IV-Nr.
100.4). Ebenfalls am 16. Januar 2018 erstattete Dr. med. X.___, Facharzt für
Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, das rheumatologische Gutachten
(IV-Nr. 100.3).
3.19 Am 30. Januar 2018 berichtete Dr.
med. U.___, FMH Innere Medizin und Kardiologie, [...], der Gutachterstelle S.___
über die transthorakale Echodoppeluntersuchung des Beschwerdeführers vom 30.
Januar 2018 (IV-Nr. 100.7, S. 5 ff.).
3.20 Die Fachpsychologin für
Neuropsychologie FSP, lic. phil. W.___, [...], reichte der Gutachterstelle S.___
am 2. Februar 2018 das neuropsychologische Teilgutachten vom 30. Januar 2018
ein (IV-Nr. 100.6.).
3.21 Am 16. Februar 2018 verfasste Dr.
med. V.___, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, S.___, das
psychiatrische sowie das neurologische Gutachten (IV-Nr. 100.2, 100.5).
3.22 Die Gutachterstelle S.___ erstattete
am 22. März 2018 – gestützt auf die Unterlagen, die Befragungen und klinischen
Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Beurteilungen in den
Fachgebieten Neurologie, Rheumatologie, Innere Medizin, Kardiologie,
Neuropsychologie und Psychiatrie – ein polydisziplinäres Gutachten
(IV-Nr. 100.1).
3.23 Am 15. Mai 2018 nahm Prof. Dr.
med. Q.___ im Auftrag des Beschwerdeführers zum polydisziplinären Gutachten vom
22. März 2018 Stellung (IV-Nr. 104).
3.24 Die RAD-Ärztin Dr. med. R.___ äusserte
sich am 4. Juni 2018 kurz zum S.___-Gutachten (IV-Nr. 106).
3.25 Am 17. Juli 2018 nahmen die Ärzte
der Gutachterstelle S.___ auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni
2018 hin Stellung (IV-Nr. 110).
3.26 Die RAD-Ärztin Dr. med. R.___
nahm am 23. August 2018 eine abschliessende Beurteilung vor (IV-Nr. 112).
3.27 Am 23. Januar 2019 bat die
RAD-Ärztin Dr. med. R.___ die Beschwerdegegnerin um eine Rückfrage beim
Neurologen Dr. med. V.___ bezüglich der Einwände des Vertreters des Beschwerdeführers
(IV-Nr. 118, S. 2); dazu äusserten sich die S.___-Ärzte am 8. Februar 2019
(IV-Nr. 120).
3.28 Die RAD-Ärztin stellte in einer
Aktennotiz vom 13. Februar 2019 zwei spezifische Rückfragen an den Gutachter
(IV-Nr. 122), die die S.___-Ärzte am 12. März 2019 beantworteten (IV-Nr. 124).
4. Mit Verfügung vom 5. November
2019 wies die Beschwerdegegnerin sowohl den Anspruch auf Durchführung weiterer
beruflicher Massnahmen als auch jenen auf eine Invalidenrente ab (IV-Nr. 130;
Aktenbeleg [A.S.] 1 ff.); gleichzeitig nahm sie zu den Einwänden des
Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr. 83).
5. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 26. November 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Anträge
(A.S. 7 ff.):
1.
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 5.11.2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es seien weitere
medizinische Abklärungen vorzunehmen.
3.
Dem Beschwerdeführer
sei eine Invalidenrente in noch zu bestimmender Höhe auszurichten.
4.
Dem Beschwerdeführer
seien berufliche Massnahmen zu gewähren.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin
6. Am 7. Januar 2020 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 33).
7. Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 24. Februar 2020 seine Kostennote ein (A.S. 35
ff.).
8. Am 11. Februar 2021 findet –
wie durch den Beschwerdeführer beantragt – die öffentliche Verhandlung vor dem
Versicherungsgericht statt. Die rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdegegnerin
bleibt, nachdem ihr das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 39), der
Verhandlung fern. Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, es sei eine
Parteibefragung durchzuführen, was das Gericht bewilligt. Ferner reicht er seine
ergänzende Kostennote vom 11. Februar 2021 ein (A.S. 45 f.).
Bezüglich der wesentlichen Ausführungen des Beschwerdeführers während der
Parteibefragung sowie jener des Vertreters des Beschwerdeführers im Rahmen
seines Plädoyers wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 11. Februar 2021
verwiesen (A.S. 42 ff.).
9. Im Sinne des rechtlichen Gehörs
nimmt die Beschwerdegegnerin am 22. März 2021 Stellung, worin sie grundsätzlich
auf das in der angefochtenen Verfügung Gesagte verweist und beantragt, die
Beschwerde sei abzuweisen; eventualiter seien gerichtliche Abklärungsmassnahmen
zu veranlassen (A.S. 51).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Das Sozialversicherungsgericht
beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach
dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit Hinweis).
Im vorliegenden Fall datiert die angefochtene Verfügung vom 5. November 2019,
was den rechtsrelevanten Zeitpunkt definiert.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – 5. November 2019 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),
sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs
im Rahmen der Anmeldung von Mai 2015 die ab 1. Januar 2015 geltenden materiell-rechtlichen
Bestimmungen anwendbar.
1.4
Streitig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassen sowie
eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,
der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer
Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011
E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
3.
3.1
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
3.2
Zu den Eingliederungsmassnahmen
zählen insbesondere Integrationsmass-nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die
Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 – 18d IVG
geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung,
Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse,
Entschädigungen für Beitragserhöhungen sowie Kapitalhilfe gewährt werden. Jede
einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen
und sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
3.3
Der Gesetzgeber hat gezielte,
auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen
Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Förderung der
Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben sozialer
Grundfähigkeiten) und Beschäftigungsmassnahmen (Aufrechterhaltung einer
Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder
bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt) in den gesetzlichen
Leistungskatalog aufgenommen (Art. 14a Abs. 2 IVG; Art. 4quinquies
IVV [SR 831.201]; Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4523
und 4564; Kreisschreiben des BSV über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig
ab 1. Januar 2008, Rz. 9 ff. sowie Anhang 1 [www.bsv.admin.ch/vollzug];
BIGOVIC-BALZARDI/FREI/WAYLAND BIGLER, Die 5. IV-Revision vor der
Differenzbereinigung, Soziale Sicherheit [CHSS] 2006 S. 209 ff.). Die
Integrationsmassnahmen sollen die Lücke schliessen zwischen sozialer und
beruflicher Integration (Rz. 1 KSIM; MURER, a.a.O., N. 5 zu Art. 14a IVG).
Nach Art. 14a Abs. 1 IVG haben
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Vor-aussetzungen
für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.
Der Anspruch setzt ausserdem die Fähigkeit der Versicherten voraus, eine
Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen
pro Woche zu absolvieren (Art. 4quater Abs. 1 IVV). Anspruch auf
Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug
auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4quater
Abs. 2 IVV).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.
4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.
4.1
und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten,
sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a; AHI
2001.
S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.3
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
4.4
Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.
227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Eine von anderen
mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die
Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den
Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial
auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche
Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls
Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 110 f.
E. 7.2.2). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte
ein Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und
zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte
benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_425/2013 vom 16. September
2013.
E. 4.1 mit Hinweisen).
4.5
Die regionalen ärztlichen Dienste
(RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten
Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die
regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse
schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur
Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein
ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen
Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes
Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2
und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
5.
5.1
Ist eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrads bereits einmal verweigert worden,
so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV); dies gilt in analoger Weise auch
für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3)
sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger
Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991
S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung
des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss. Der so verstandene
Normzweck bestätigt die auf den Wortlaut gestützte Auslegung (BGE 130 V 68 E.
5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
5.2
Die Regelung über das Eintreten
und die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle bei einer Neuanmeldung nach einer
früheren rechtskräftigen Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine
Änderung erfahren. Die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das
Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu
den beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG anwendbaren Rechtsgrundsätzen gilt auch unter der Herrschaft des
ATSG. Hieran haben auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
des IVG und der IVV nichts geändert (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1; vgl.
auch Entscheide des EVG I 543/04 vom 26. Januar 2005 E. 1.2.2
und I 468/04 vom 18. November 2004 E. 1.2). Die glaubhaft zu machende Änderung
muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, das die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat es
zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines
Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen
Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung
verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu
prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b). Diese Regeln zur Behandlung von Neuanmeldungen
beziehen sich nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999 IV Nr. 21).
5.3
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (AHI 1999 S. 84
E. 1b m. Hinw.). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass
der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E.
2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren
– analog zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten
Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b); dies
gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle
Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig
Nichteintretensverfügungen erfolgt sind, die aufgrund des fehlenden Abklärungs-
und bloss summarischen Begründungsaufwands der Verwaltung unbeachtlich bleiben.
Ist dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle
Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs erfolgt und dieser nach
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint worden,
muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der
Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer
weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 77 E. 3.2.3). In BGE 133 V 108 hat das Bundesgericht festgestellt, dass es sich bei der Neuanmeldung
und der Rentenrevision zwar nicht um identische, wohl aber insofern um ähnliche
Rechtsinstitute handelt, als beide auf eine erneute Prüfung eines
Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen (E. 5.2 S. 111).
Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet dabei
lediglich eine rechtskräftige Verfügung – hier jene vom 18. Februar 2016
(IV-Nr. 43) –, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Liegt keine
entsprechende Verfügung vor, fehlt es an einem Vergleichsobjekt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_519/2007 vom 10. September 2008 E. 3.2).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht
geltend, dass das Gutachten der Gutachterstelle S.___ den bundesgerichtlichen
Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten nicht gerecht werde und damit
als beweisuntauglich zu qualifizieren sei. Zur Begründung wird beschwerdeweise
im Wesentlichen Folgendes angeführt: Zunächst sei die Gesamtbeurteilung der
Gutachterstelle S.___ nicht schlüssig. Trotz der durch sie erwähnten
Limitationen beim Beschwerdeführer seien die Gutachter von einer 80%igen
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen. Korrekterweise sei
von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten
Tätigkeit auszugehen. Im Weiteren seien die Gutachter fälschlicherweise davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
zu einem 80%-Pensum gearbeitet habe, was aber nicht der Fall sei. Er könne
keine Leistung von 80 % mehr erbringen, weshalb ihm auch gekündigt worden
sei. Nicht nachvollziehbar sei auch die Einschätzung der Gutachter, wonach der
Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit 100 % arbeitsfähig sein solle.
So könne er nicht länger als 50 – 60 Minuten in einer Körperposition
verharren und müsse sich dann ausgedehnt bewegen. Dazu komme, dass er gemäss
der Beurteilung der Gutachter bloss in der zweiten Tageshälfte tätig sein
könne. Konsequenterweise wäre von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Ferner liege auf der Hand, dass Dr. med. V.___ keine Kenntnisse auf dem hier
notwendigen Fachgebiet habe, sondern offensichtlich bloss einer seiner
Arbeitskollegen. Die Stellungnahmen der Gutachterstelle S.___ hätten keine
Klärung gebracht. Das Erfordernis bzw. die Bedingung bei der Auftragsvergabe,
dass im vorliegenden Fall besondere Fachkenntnisse bzw. der Beizug eines
Neurologen mit besonderen Kenntnissen in Mitochondriopathien vonnöten sei, habe
die Gutachterstelle S.___ nicht erfüllt. Es sei festzuhalten, dass der
Gutachter keine Spezialkenntnisse im geforderten Fachgebiet aufweise und
anlässlich der Begutachtung erwähnt habe, noch nie von diesem Gendefekt gehört
zu haben. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass selbst der RAD nicht davon
ausgehe, dass die Gutachterstelle S.___ korrekt und transparent informiert
habe. Im Weiteren könne aufgrund der komplexen gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers dessen Arbeitsfähigkeit offensichtlich nicht einfach anhand
eines Gutachtens festgelegt werden; vielmehr sei diese mittels einem
EFL-Testverfahren zu eruieren. Im Übrigen hätte die Beschwerdegegnerin zwingend
einen Einkommensvergleich durchführen müssen, nachdem eine durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % vorliege; diesfalls wäre beim
Invalideneinkommen ein «leidensbedingter» Abzug von 20 % vorzunehmen.
Schliesslich seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren (A.S.
10 ff.).
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat in
der Beschwerdeantwort auf die Begründung des angefochtenen Entscheids sowie die
Akten verwiesen (A.S. 33). Der Verfügung vom 5. November 2019 lässt sich
Folgendes entnehmen: Die versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben,
dass die seit 1. November 2013 attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
um 20 – 25 % in der bisherigen Tätigkeit stimmig sei (gemeint: Arztbriefe
des Y.___) und sich aufgrund des unzureichenden Therapieerfolgs begründen
lasse. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei in der
Vergangenheit nie über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt bzw. aufgehoben
gewesen. Er, der Beschwerdeführer, vermöge leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten entsprechend seiner beruflichen Ausbildung in wechselnder
Körperhaltung zu bewältigen, wobei das Verharren in einer einseitigen
Körperposition (insbesondere Stehen und Sitzen) für Zeiträume über zirka 50 bis
60 Minuten hinaus nicht möglich sei. Er sollte daher die Möglichkeit haben, seine
Körperposition immer wieder zu verändern, so dass er zwischendurch aufstehen
und herumgehen könne. Zudem bestehe ein besseres Leistungsvermögen in der
zweiten Tageshälfte, so dass ihm die Möglichkeit gegeben sein sollte, seine
Arbeitszeit möglichst frei zu gestalten. Tätigkeiten im Akkord sowie mit Kälteexposition
seien zu vermeiden. Eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 %
liege somit nicht vor. Ein Rentenanspruch sei nicht entstanden. Dem Gutachten
zufolge beschäftige er sich mit der Skiproduktion in der eigenen Werkstatt. In
einer zweiten Nebenbeschäftigung sei er für eine Medizinaltechnik-Firma tätig,
für die er Dossiers zur Entwicklung von arthroskopischen Geräten schreibe.
Schliesslich sei er als Springer in der Skischule Adelboden tätig, wo er an einzelnen
Tagen aushelfe. Vor diesem Hintergrund seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen
angezeigt. In der Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers hat
die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass das Administrativgutachten entgegen
seiner Ansicht voll beweiswertig sei (BGE 125 V 351 E. 3a); so gebe dieses
hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung der geklagten Beschwerden
sowie der Begründung der daraus gezogenen Schlussfolgerungen hinreichend
Auskunft. Widersprüche zwischen den erhobenen Befunden und den daraus gezogenen
Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Ferner seien die darin enthaltenen
Feststellungen und Beurteilungen einsichtig und verständlich gemacht worden.
Bezüglich der 20 – 25%igen Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit würden
sich die Administrativgutachter auf die Arztbriefe des Y.___ beziehen, worin
explizit von einer solchen Einschränkung ausgegangen werde. Soweit ersichtlich
habe diese Institution zuletzt am 25. Juni 2016 die 80%ige Arbeits- und
Leistungsfähigkeit attestiert. In der Folge habe sich das Y.___ ausser Stande
gesehen, die tatsächliche Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, da eine sehr komplexe
Symptomatik mit Schmerzen und Schlafstörung bestehe, die eine interdisziplinäre
Beurteilung und vor allem eine arbeitsmedizinische Beurteilung nötig mache. Die
Schlussfolgerungen der Administrativgutachter hätten Hand und Fuss. So habe der
in seiner Eingabe vom 15. Mai 2018 Bericht erstattende Professor in Neurologie
FMH erklärt, dass in Bezug auf die Diagnose die Überlegungen (der Gutachter)
kohärent und klar nachvollziehbar seien. Es seien alle vorhandenen Akten
gewürdigt und die Schlussfolgerungen kritisch aufgenommen worden. Die Gutachter
gingen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus und
seien der Meinung, dass eine solche von 100 % in einer dem Leiden
angepassten Tätigkeit bestehe; auch dies sei rational und gut begründet. Der
Vorwurf, der untersuchende Neurologe sei nicht qualifiziert genug, entbehre
jeder Grundlage: Einerseits halte dieser Sachverständige gemäss Medizinalberufe-Register
seit 1994 den Weiterbildungstitel in Neurologie (in der Schweiz anerkannt seit
18. Juli 2012). Andererseits habe das Bundesgericht in BGE 139 V 349 explizit
darauf hingewiesen, dass die fachliche Koordination einen zentralen Teil von
Interdisziplinarität ausmache. Die beauftragten Sachverständigen seien für die
fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten
Entscheidgrundlage sowie aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung
letztverantwortlich. Mit dieser Gutachterpflicht wäre es nicht vereinbar, wenn
den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie – auch nach
pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen –
für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar hielten. In diesem Kontext seien
die Stellungnahmen der Gutachterstelle vom 8. Februar und 12. März 2019 –
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – überzeugend ausgefallen. Im
Übrigen gehöre zur Evidenzgewinnung in der Medizin nicht nur die persönliche
Berufserfahrung, die Teilnahme an Ärztefortbildungen und Kongressen oder die
Lektüre von publizierten Forschungsergebnissen oder Leitlinien von
Fachgesellschaften, sondern auch der fachliche Austausch mit Kollegen. Von
weiteren beweismässigen Vorkehren könne daher abgesehen werden. Weitere
berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. So seien dem Beschwerdeführer berufliche
Massnahmen während einer angemessenen Zeitdauer gewährt worden. Er sei von Juli
2014 bis November 2015 mit einem Coaching unterstützt worden und habe geeignete
Bewerbungstools erhalten, um die weitere Stellensuche selbständig fortzusetzen.
Neben der selbständigen Tätigkeit führe er noch weitere Nebenbeschäftigungen
aus; dies spreche ebenfalls dafür, dass keine weiteren Massnahmen erforderlich
seien, zumal er sich nicht in dem durch die Gutachter attestierten Ausmass
arbeitsfähig fühle (IV-Nr. 130, A.S. 1 ff.).
7.
7.1 Hinsichtlich des relevanten
medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Entscheids
der IV-Stelle vom 18. Februar 2016 (IV-Nr. 43) lässt sich den Akten Folgendes
entnehmen: Dr. med. Z.___, Oberärztin, Universitätsklinik für Neurologie, AA.___,
diagnostizierte am 3. März 2015 – aufgrund der neuromuskulären Sprechstunde vom
23. Februar 2015 – beim Beschwerdeführer eine mitochondriale Zytopathie (…)
sowie einen Status nach Asystolie 2003 (…). In ihrer Beurteilung führte sie an,
zusammenfassend zeige sich klinisch-neurologisch bis auf eine leichte
linksseitige Akzentuierung der Muskeleigenreflexe an den oberen Extremitäten im
Vergleich zur Voruntersuchung im Juli 2014 ein unveränderter Neurostatus. Auch
ergäben sich anamnestisch bei bekannter mitochondrialer Zytopathie keine
Hinweise auf sonstige Organbeteiligungen. Leider habe mittlerweile die
bezüglich morgendlicher Myalgien früher gut wirksame Behandlung mit 2 ml
Lidocain 2 % subkutan an Wirksamkeit verloren, wobei aktuell nach
exzessiver sportlicher Betätigung seit Anfang Februar glücklicherweise wieder
Schmerzfreiheit bestehe. Schliesslich attestierte sie ihm eine 75%ige
Arbeitsfähigkeit als Medizintechniker (IV-Nr. 29, S. 1 ff.).
7.2 In der Folge hielt der
Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin im Abschlussbericht über die
berufliche Eingliederung vom 5. Januar 2016 bei der objektiven Einschätzung zur
Eingliederungsfähigkeit fest, die letzte der IV-Stelle vorliegende Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit stamme von Dr. med. Z.___, AA.___. In ihrem Bericht vom 3.
März 2015 werde die Arbeitsfähigkeit für den Beruf als Medizintechniker mit
75 % angegeben (IV-Nr. 41); darauf stützte sich die Beschwerdegegnerin in
ihrer ablehnenden Verfügung vom 18. Februar 2016 ab (IV-Nr. 43, S. 1).
8. Die medizinische Aktenlage seit
Eingang der zweiten Leistungsanmeldung vom 9. Juni 2016 präsentiert sich
im Wesentlichen wie folgt:
8.1 Am 25. Juni 2016
diagnostizierten Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, beide Universitätsklinik
für Neurologie am G.___, beim Beschwerdeführer (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) eine Durchschlafinsomnie und NREM Myoclonus, am ehesten iR Dg
2, eine mitochondriale Zytopathie (klinisch: den ganzen Körper betreffende
frühmorgendliche Myalgien; Muskelbiopsie M. deltoideus rechts vom 23. März 2011:
Ragged-red-fibres; genetischer Befund: Variante A7754G (p.D57N) unklarer
Pathogenität; mt-DNA Population mit 10kbp-Deletion (Heteroplasmie, 31 %)
und ein Schlafapnoe-Syndrom AHI 18.9h/h (3/2016) (CPAP-Therapie ab 1/2011 bis
8/2014 [subjektiv kein Effekt]). Den Gesundheitszustand des Patienten
bezeichneten sie als stationär und erachteten die bisherige Tätigkeit im Rahmen
von sechs Stunden pro Tag bei einem Arbeitspensum von 80 % wie auch eine
andere Tätigkeit als zumutbar. Es bestehe eine Tagesmüdigkeit wegen der
schmerzbedingten Durchschlafinsomnie. Schliesslich hielten die Ärzte fest,
soweit eruierbar wünsche der Patient die Integration in einem anderen
beruflichen Umfeld nicht und sei diese medizinisch momentan nicht klar
indiziert. Eine weitere Reduktion des Arbeitspensums müsse im Verlauf erneut
evaluiert werden. Das weitere diagnostische und therapeutische Procedere (z.B.
Vorstellung auf ihrer Schmerzklinik) sei allerdings momentan offen; sie, die
beiden Ärzte, würden dieses mit dem Patienten während der nächsten
Schlafsprechstunde im Beisein eines OA des neuromuskulären Zentrums besprechen
(IV-Nr. 54).
8.2 Dr. med. H.___ erstattete am 3.
August 2016 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht. Er
führte dabei als Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine
mitochondriale Myopathie (genetisch gesichert 2011; ausgeprägtes myofasziales
Schmerzsyndrom; nächtliche Ruheschmerzen; Tagesmüdigkeit) an und bezifferte die
Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zuletzt vom 20. Juni –
31. August 2016 mit 50 %. Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
bezeichnete er als stationär. Das durch die Beschwerdegegnerin beigelegte
Beiblatt (Stellungnahme für die Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit und des
Rentenanspruchs, vgl. IV-Nr. 57, S. 3 f.) füllte Dr. med. H.___
nicht aus, legte stattdessen verschiedene Berichte über medizinische
Untersuchungen etc. bei (vgl. IV-Nr. 57, S. 9 – 148).
8.3 Die Fragen der
Beschwerdegegnerin vom 16. August 2016 beantwortete die RAD-Ärztin Dr. med. B.___
am 26. September 2016 wie folgt: Die bisherige Tätigkeit als Ingenieur sei
während sechs Stunden pro Tag zumutbar (Die Beurteilung der Neurologen wirke
stärker als die hausärztliche). Die Antwort auf die Frage, wie es mit der
Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aussehe, entfalle. Als
Bemerkung hielt die RAD-Ärztin fest, eine weitere Verschlechterung sei
jederzeit möglich (IV-Nr. 59).
8.4 Am 11. November 2016 berichteten
Dr. med. I.___ und med. pract. J.___ über die Untersuchung des
Beschwerdeführers anlässlich ihrer neuromuskuklären Sprechstunde vom 2.
November 2016. Die Ärztinnen diagnostizierten eine mitochondriale Zytopathie
(klinisch: Tagesmüdigkeit, morgendliche Myalgien; Muskelbiopsie M. deltoideus
rechts vom 23. März 2011: Ragged-red-fibres genetischer Befund: Variante A7754G
(p.D57N) unklarer Pathogenität; zusätzlich mt-DNA Population mit 10kbp-Deletion
(Heteroplasmie, 31 %), ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (AHI initial
12,4/h (Polysomnographie 6. Juli 2010); BMI 24 kg/m2; CPAP-Therapie
ab 1/2011 (eigenes Gerät) bis 8/2014 (subjektiv kein Effekt) und einen Status
nach Asystolie 2003 (Hospitalisation [...]). In ihrer Beurteilung führten sie
Folgendes an: «Vorstellung bei schwieriger sozialer Situation mit Verlust des
Arbeitsplatzes vor einem Monat, laufendem IV-Verfahren und persistierender
Schmerzsymptomatik und Tagesmüdigkeit». Anamnestisch vordergründig seien
nächtlich betonte Schmerzen am ganzen Körper, wodurch der Patient nur wenige
Stunden Schlaf finde und am Tag unkonzentriert und müde sei. Klinisch finde sich
im Vergleich zur Voruntersuchung vom August 2015 ein weitestgehend
unveränderter Befund. Bezüglich der mitochondrialen Myopathie bestehe aus
neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit im zuvor ausgeübten Beruf als
Medizintechniker. Jedoch bestehe insgesamt eine sehr komplexe Symptomatik mit
Schmerzen und Schlafstörung, die eine interdisziplinären medizinischen
Beurteilung und vor allem eine arbeitsmedizinische Beurteilung nötig machten.
Es sei ihnen, Dr. med. I.___ und med. pract. J.___, aus neurologischer Sicht
und im Rahmen der ambulanten Konsultation nicht möglich, die tatsächliche
Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung aller Teilaspekte zu beurteilen (IV-Nr.
66).
8.5 In ihrer Stellungnahme vom 3.
Januar 2017 führte die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ Folgendes aus: Die
RAD-Stellungnahme vom 26. September 2016 sei auf der Basis der AF-Beurteilung
der Neurologie des Y.___ vom 25. Juni 2016 (6h/Tag) erfolgt. Zum Zeitpunkt
ihrer – so Dr. med. B.___ – Stellungnahme sei die Kündigung des Arbeitgebers
per Ende 9/2016 bereits bekannt gewesen; diese sei erfolgt, nachdem der
Versicherte das vereinbarte 80%-Pensum nicht mehr habe halten können. Im
neurologischen Verlaufsbericht vom 11. November 2016 werde nun zur
Arbeitsfähigkeit nicht mehr qualitativ und quantitativ Stellung genommen. Es
werde pauschal festgehalten, dass der Versicherte in seiner Arbeitsfähigkeit
aufgrund der Erkrankung eingeschränkt sei. Hingegen werde im IV-Bericht der
Schmerzsprechstunde des AB.___s vom 18. November 2016 seit Juni 2016 eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert. Es werde erwähnt,
dass der Versicherte vor allem durch den gestörten Nachtschlaf und durch
Ruheschmerzen beeinträchtigt sei. Bei sportlichen Aktivitäten sei er nicht
eingeschränkt; je mehr er sich bewege, desto besser gehe es ihm. Im Bericht werde
auch die Überweisung in die Spezialsprechstunde für metabolische Syndrome, Prof.
N.___, erwähnt. Am 2. November 2016 sei der Versicherte noch zu einer
Verlaufskontrolle in der neuromuskulären Sprechstunde der Neurologie des
Inselspitals gewesen, die, wie gesagt, keine neue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
gemacht hätten. Die neurologische Untersuchung habe keine Verschlechterung
ergeben. Gemäss Abschlussbericht der Beruflichen Integration habe der Versicherte
Pläne gehabt, sich umzuorientieren. Er habe eine eigene Skimarke lanciert und
sei damit im Herbst 2015 auf der [...] gewesen. Die erwähnte AC.___ GmbH in [...]
scheine weiter zu bestehen. In den eingereichten Unterlagen werde eine
Leistungsfähigkeit in dieser Tätigkeit nicht besprochen. Auch sei das Ausmass
der aufgewendeten Zeit für diese Tätigkeit unklar. In der neurologischen
Verlaufsuntersuchung werde die in der Schmerzsprechstunde im AB.___ besprochene
Überweisung in die Spezialsprechstunde für metabolische Syndrome nicht erwähnt
und ansonsten keine neuen Tatsachen geltend gemacht. Versicherungsmedizinisch sei
eine eigentliche Verschlechterung ab September 2016 nicht bestätigt. Die vom
Arbeitgeber dokumentierten Krankheitsabsenzen 2016 seien in den RAD-Akten nicht
durch entsprechende AUF-Atteste belegt. In einem ersten Schritt schlage sie,
Dr. med. B.___, vor, den Konsultationsbericht der Spezialsprechstunde für
metabolische Syndrome einzuholen. Ausserdem sei bei Dr. med. K.___, Psychiater,
an den eine Kopie des neurologischen Verlaufsberichtes versandt worden sei, ein
IV-Bericht einzuholen. Parallel dazu werde der Versicherte zu einem Gespräch in
die IV eingeladen, damit der berufliche Verlauf seit Abschluss der Integrationsmassnahmen
aktualisiert werden könne. Danach werde ein Gutachten in die Wege geleitet
(IV-Nr. 73).
8.6 Dr. med. K.___ diagnostizierte
in seinem Bericht vom 10. Januar 2017 an die Beschwerdegegnerin (mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit) beim Beschwerdeführer ein chronifiziertes,
Extremitäten betontes Schmerzsyndrom mit / bei bekannter
mitochondrialer Myopathie (genetischer Defekt) und Schmerzen, vor allem in Ruhe
und in der Nacht, eine mittelschwere depressive Episode mit / bei
psychosozialer Belastungssituation mit Kündigung der Arbeitsstelle, bestehend
seit Sommer 2016, sowie ein Schlafapnoesyndrom unklarer Ausbreitung mit / bei
Konzentrationsschwierigkeit und Tagesschläfrigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit
habe er, Dr. med. K.___, nicht bescheinigt. Der Gesundheitszustand der
versicherten Person sei besserungsfähig. Beim Befund gab Dr. med. K.___
Folgendes an: «55-jähriger, allseits orientierter Mann, der enttäuscht und
niedergeschlagen wirkt.» Das Denken beschäftige sich stark mit seiner schwierigen
Situation, bei der er eine selbständige Tätigkeit anstreben möchte, um aus der
Arbeitslosigkeit herauszukommen, wo er aber lauter Hindernisse durch das RAV erlebte.
Das Denken sei formal unauffällig. Es sei keine akute Suizidalität erfassbar.
Die Stimmung sei niedergeschlagen, enttäuscht. Der Patient klage über diffuse
Schmerzen in den Extremitäten, die vor allem in Ruhe aufträten und die auf
Bewegung hin besserten. Weiter gab Dr. med. K.___ an, dem Patienten zu einer
psychotherapeutischen Behandlung geraten zu haben. Die bisherigen
psychopharmakologischen Behandlungsversuche seien erfolglos geblieben. Die
Prognose bezüglich der bekannten mitochondrialen Myopathie sei schlecht
(IV-Nr. 77).
8.7 Am 23. Januar 2017 fand ein
interdisziplinäres Gespräch in der IV zur Standortbestimmung statt, an dem der
Beschwerdeführer, die Fachpersonen Leistung, berufliche Integration und
Abklärungsdienst für Selbstständigerwerbende sowie die RAD-Ärztin Dr. med.
B.___ teilnahmen. Zum weiteren Vorgehen hielt die RAD-Ärztin im Wesentlichen
fest, dass die IV die Pläne des Versicherten, sich selbstständig zu machen,
unterstütze. Betreffend Rentenprüfung müsse der weitere Verlauf abgewartet
werden, da die Ergebnisse der nach Konsultation bei Prof. N.___ geplanten
Ernährungsumstellung und der Zweit-Meinung durch Dr. med. AD.___, Neurologie AE.___,
noch ausstünden (IV-Nr. 81).
8.8 Dr. med. M.___ diagnostizierte
in seinem Bericht vom 28. Februar 2017 an Dr. med. AI.___, Allgemeine
Innere Medizin FMH, [...], beim Beschwerdeführer eine mitochondriale Zytopathie
(nächtliche Schmerzen der oberen Körperhälfte; aktuell neurologisch
unauffällig). Im Rahmen seiner Beurteilung führte er aus, dass beim 54-jährigen
Patienten langjährige, nachts betonte Schmerzen in der oberen Körperhälfte
bestünden. Bei ihm sei vor Jahren die Diagnose einer mitochondrialen Zytopathie
gestellt worden; diesbezüglich erwarte er noch weitere Abklärungen von der
Genetik des Y.___. Offensichtlich habe ihm Prof. N.___ eine ketogene Diät
empfohlen; auch diesbezüglich warte er noch ab. Aktuell sei die neurologische
Untersuchung im Prinzip unauffällig. Die Situation präsentiere sich somit nicht
wesentlich anders als in den Jahren zuvor. Die psychosoziale Situation des
Patienten sei mittlerweile durch den Arbeitsverlust schwierig geworden. Beim
RAV habe er jetzt, nach Einschalten der Rechtsschutzversicherung, Zahlungen
erhalten. Die von ihm vorgeschlagene flexible Arbeitszeit sei von der Firma [...]
offenbar nicht akzeptiert worden; sein diesbezügliches Anliegen sei an sich zu
unterstützen. Es sei nachvollziehbar, dass er mit seinen Beschwerden am besten
zeitlich flexibel und zum Teil auch von zuhause arbeiten könnte. Im Prinzip
wären ihm auch körperlich schwerere Arbeiten ohne weiteres zuzumuten, umso mehr
als Bewegung und Sport die Schmerzen in der Nacht positiv beeinflussten. Weiter
stellte Dr. med. M.___ fest, dass aus neurologischer Sicht aktuell keine
weiteren diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen erforderlich seien
(IV-Nr. 86).
8.9 Dr. med. N.___ reichte am 18.
April 2017 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht ein, worin er
beim Beschwerdeführer (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine
mitochondriale Zytopathie (klinisch: den ganzen Körper betreffende
frühmorgendliche Myalgien; bestätigt in der Muskelbiopsie M. deltoideus rechts
vom 23. März 2011: Ragged-red-fibres; genetischer Befund: mt-DNA
Population mit 10kbp-Deletion (Heteroplasmie, 31 %), ein
Schlafapnoe-Syndrom (AHI initial 12.4/h [7/2010], aktuell 18.9h/h [3/2016]; BMI
24 kg/m2; CPAP-Therapie ab 1/2011 bis 8/2014 [subjektiv kein Effekt]),
eine Insomnie und NREM Myoclonus bei Diagnosen 2 und 3 sowie einen Verdacht auf
eine depressive Episode diagnostizierte. Der Gesundheitszustand sei sich
verschlechternd. Im Weiteren führte Dr. med. N.___ aus, der Patient leide
an einer mitochondrialen Myopathie, die sich vor allem durch therapierestente
Myalgien vor allem nachts und daher Insomie und Tagesmüdigkeit manifestiere.
Bei langem Liegen und Sitzen nähmen die Schmerzen zu. Allgemein seien diese
Störungen eher progredient. Laborchemisch könne momentan kein erhöhtes Laktat
oder CK objektiviert werden, was aber für die mitochondriale Pathologie nicht
ungewöhnlich sei. In welchem Ausmass die Beschwerden zusätzlich psychisch überlagert
seien, sei schwierig zu beurteilen. Die bisherige Tätigkeit sei dem Patienten
noch zuzumuten, wobei die Leistungsfähigkeit um 40 – 50 %
vermindert sei. Dem Versicherten seien auch andere Tätigkeiten zuzumuten; die
Frage, in welchem Ausmass, konnte Dr. med. N.___ nicht beantworten. Seiner
Meinung nach sollte der Patient neuropsychologisch und somatisch weiter
abgeklärt werden (IV-Nr. 88).
8.10 Im Bericht vom 14. September 2017
an den Hausarzt des Beschwerdeführers kamen Dr. med. AF.___, Oberärztin
Medizinische Genetik FMH, und PD Dr. phil. nat. AG.___, Stv. Abteilungsleiter,
beide Universitätsklinik für Kinderheilkunde, Y.___, zu folgendem Schluss: Zusammenfassend
bestünden beim Ratsuchenden seit mehreren Jahren muskelkaterartige Myalgien der
Extremitäten, die unter Belastung eher regredient seien und mit ausgeprägten
Schlafstörungen einhergingen; insgesamt sei die Symptomatik deutlich
progredient und habe zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt. Im Hinblick auf
die Ätiologie seien bereits ausführliche Abklärungen erfolgt, u.a. eine Biopsie
des M. deltoideus (2011), die sogenannte ragged red Fasern gezeigt habe, die
COX-negativ gewesen seien und eine hohe SDH-Aktivität aufgewiesen hätten. Bei
Verdacht auf eine mitochondriale Zytopathie sei in der Folge eine Analyse des
mitochondrialen Genoms am Muskelgewebe durchgeführt worden; dabei habe sich in ~
31 % der mtDNA-Population eine zirka 10 kbp umfassende Deletion
gezeigt. Zusätzlich habe sich eine Variante unklarer Bedeutung in der
Untereinheit 2 der Cytochrom c Oxidase (A7754G, p.D57N) gefunden, welche die
Symptomatik jedoch nicht erklären dürfte. Im Hinblick auf den Verdacht auf eine
mitochondriale Erkrankung sei im Rahmen der aktuellen Konsultation eine
Multi-Gen-Panel-Diagnostik für nukleär-kodierte mitochondriale Gene
durchgeführt worden. Dabei hätten sich vier Varianten / Mutationen in
rezessiv vererbten Erkrankungen (Ahornsirup-Erkrankung Typ la, Glutarazidurie,
Charcot-Marie-Tooth-Erkrankung Typ D und primärer Co-Enzym Q10-Mangel 6) gezeigt.
Da sich jedoch in keinem dieser Gene auf dem zweiten Allel eine Veränderung habe
nachweisen lassen, sei davon auszugehen, dass diese Varianten nicht allein
ursächlich für die Symptomatik des Patienten seien. Zusammenfassend habe die
durchgeführte Analyse leider nicht zur Klärung der komplexen neurologischen Symptomatik
geführt. Aufgrund des Befunds der 2011 durchgeführten Muskelbiopsie könne das
Vorliegen einer mitochondrialen Erkrankung nicht ausgeschlossen werden, obwohl
sich auch bei der aktuellen Untersuchung kein molekulargenetisches Korrelat habe
identifizieren lassen. Ob differentialdiagnostisch auch andere neurologische
Erkrankungen in Betracht gezogen werden müssten (z.B. Channelopathien?),
überliessen sie dem betreuenden Neurologen (IV-Nr. 92, S. 1 ff.).
8.11 Die RAD-Ärztin Dr. med. R.___
stellte am 17. Oktober 2017 fest, dass beim Versicherten eine äusserst seltene
und komplexe Krankheitsätiologie bestehe. Zur genauen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sei eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Neurologie
(mit besonderen Kenntnissen in Mitochondriopathien), Neuropsychologie,
Rheumatologie, Kardiologie und Psychiatrie notwendig (IV-Nr. 94).
8.12 Prof. Dr. med. Q.___
diagnostizierte im Bericht vom 12. Oktober 2017 ruhe- und temperaturabhängige
Myalgien (Verdacht auf atypische Myotonie aufgrund einer Natrium Kanalstörung; mit
sekundären mitochondrialen Störungen [morphologisch, genetisch]), ein Schlafapnoesyndrom,
einen Status nach Diskushernienoperationen lumbal, einen Status nach
Cholelithiasis (2007) sowie einen Status nach Asystolie (2003). Im Rahmen der Beurteilung
führte Prof. Dr. med. Q.___ aus, es bestünden im Wesentlichen Myalgien mit
Verspannungen (als Myogelosen nachweisbar), die in Ruhe, besonders in der Nacht
aufträten, welche temperaturabhängig seien und auf Lidocain und Neocitran (ein
Kombinationspräparat, enthaltend Pheniramin und Phenylephrin, für die Sodium Rezeptoren
Modulation beschrieben worden sei) etwas ansprächen. Es sei eine mitochondriale
Cytopathie gesucht; einzelne Elemente sprächen dafür (Histologie, Deletion im
mitochondrialen Genom, aber in einem relativ niedrigen Anteil). Eine erwartete
Mutation in einem nukleären Gen sei aber in eingehenden molekular-genetischen
Untersuchungen nicht gefunden worden. In der Anamnese seien zudem für eine
mitochondriale Cytopathie atypische Elemente vorhanden, vor allem das Auftreten
in Ruhe (auch nicht nach besonderen Belastungen). Die Besserung verbleibe während
körperlichen Tätigkeiten dann die ganze Zeit, dies im Gegensatz zu denjenigen
bei mitochondrialen Cytopathie, wo die Leistung dann typischerweise wieder
abnehme. Auch das Fehlen jeglichen Effekts der bei mitochondrialen Cytopathie
manchmal wirkungsvollen Behandlung mit Substanzen, die die mitochondriale
Funktion unterstützten, spreche etwas dagegen. In diesem Fall komme als Differentialdiagnose
eine atypische Myotonie, wie sie bei einzelnen Natrium Kanal (NaV1.4, SCN4A Gen)
Mutationen beschrieben worden sei. Die Veränderungen in der Biopsie könnten
sekundär sein. Basiert auf eine solche Hypothese, könnten Therapien mit anderen
Substanzen gesucht werden (IV-Nr. 100.8, S. 3 f.).
8.13 Im internistischen Gutachten von
Dr. med. T.___ vom 16. Januar 2018 zuhanden der Gutachterstelle S.___ hielt der
Gutachter fest, dass keine internistischen Diagnosen mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) zu stellen seien. Die Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen und in einer Verweistätigkeit liege auf internistischem Gebiet
bei 100 %. Sowohl das Schlafapnoe-Syndrom wie auch die gastroösophageale
Refluxkrankheit bei Hiatushernie und die Sigmadivertikulos bei Zustand nach
Abtragung eines Kolonpolypen am 18. Mai 2016 mit unauffälliger Histologie, der
Verdacht auf Reizdarm und die beginnende Prostatahypertrophie beeinflussten die
Arbeitsfähigkeit nicht. Es ergäben sich sowohl durch die heutige Untersuchung
wie auch durch die Aktenlage keinerlei Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen wie auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit auf
internistischem Gebiet längerdauernd eingeschränkt gewesen sei. Aus rein
internistischer Sicht sei die Prognose nicht eingeschränkt (IV-Nr. 100.4).
8.14 Am 16. Januar 2018 verfasste Dr.
med. X.___ zuhanden der S.___ das rheumatologische Gutachten, worin er keine
rheumatologischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte
Tätigkeit) anführte. Als Quintessenz für die interdisziplinäre Beurteilung
hielt der Gutachter fest, die bisherige Tätigkeit als Ingenieur im
Herstellungsprozess von Gelenkprothesen dürfte als dem Leiden gut angepasst
beurteilt werden und somit aus rheumatologischer Sicht dem Versicherten noch in
vollem Umfang zugemutet werden können; dies gelte auch für alle anderen
administrativen Tätigkeiten in einem Büro resp. für andere Tätigkeiten mit
ähnlichen mechanischen Belastungen bzw. für alle anderen dem Leiden angepassten
Verweistätigkeiten. Die aktuelle Einschätzung der klinischen Symptomatik entspreche
derjenigen des Rheumatologen Dr. med. AH.___ von Oktober 2008. Seither hätten
sich keine Veränderungen des Gesundheitszustands aus rheumatologischer Sicht
entwickelt. Die aktuelle Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit für die
bisherige Tätigkeit als auch für eine dem Leiden bestens angepassten Tätigkeit
habe seit mindestens 2008 Gültigkeit. Die Prognose sei aus rheumatologischer
Sicht gut (IV-Nr. 100.3).
8.15 Im kardiologischen Gutachten vom 30.
Januar 2018 zuhanden der Gutachterstelle S.___ stellte Dr. med. U.___ keine
kardiologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass sich aus kardiologischer Sicht
keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kardiopathie ergäben (IV-Nr. 100.7).
8.16 Lic. phil. W.___ stellte am 2.
Februar 2018 der Gutachterstelle S.___ das neuropsychologische Teilgutachten
vom 30. Januar 2018 zu; darin stellte sie am Schluss fest, das Leistungsprofil
sei zwar – abgesehen von den Konzentrationsschwankungen – mit unauffälligen
Aufmerksamkeitsfunktionen und erwartungsgemässen Exekutivfunktionen sowie gutem
Arbeitstempo im Rahmen einer psychischen Störung ungewöhnlich, aber
letztendlich wohl die wahrscheinlichste Erklärung, zumal der Versicherte auch
vom Eindruck her sehr zermürbt und leidend gewirkt habe. Aus
neuropsychologischer Sicht sollte aufgrund der reduzierten Fähigkeit, sich neue
Informationen anzueignen, darauf geachtet werden, dass der Versicherte im
Rahmen einer beruflichen Tätigkeit auf seine zahlreichen Kenntnisse in verschiedenen
Berufssparten und Tätigkeiten zurückgreifen könne. Das Einarbeiten in eine
komplett neue Tätigkeit wäre sicherlich erschwert. Dem Versicherten sollte es
möglich sein, wichtige Informationen schriftlich festhalten zu können und auch
andere gedächtnisstützende Massnahmen (Terminkalender, Handy, etc.) zu
benutzen. Aufgrund der wahrscheinlich psychisch verursachten kognitiven
Defizite verweise sie, die Gutachterin, für eine genauere Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Gutachten (IV-Nr. 100.6).
8.17 Am 16. Februar 2018 erstattete
Dr. med. V.___ der Gutachterstelle S.___ das psychiatrische Gutachten, worin er
keine psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte
Tätigkeit) stellte. Zusammenfassend sei unter Berücksichtigung der
beschriebenen Zusammenhänge auf psychiatrischem Fachgebiet, mit Ausnahme einer
zeitweiligen Anpassungsstörung, keine Symptomatik mit relevanter krankhafter
Bedeutung festzustellen. Die Arbeitsfähigkeit werde daher aus psychiatrischer Sicht
nicht beeinträchtigt. Demnach lasse sich auch mit Bezug auf die Diskussion der
Indikatoren keine psychiatrische Erkrankung gemäss ICD-10 mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit erfassen. Anhaltspunkte für eine Aggravation ergäben sich
nicht. Die Kategorie funktioneller Schweregrad beschreibe eine allenfalls
zeitweilige leichte Störung der Affektivität im Sinne einer Anpassungsstörung.
Eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe nicht
stattgefunden. Die beschriebene Anpassungsstörung stehe in unmittelbarem
Zusammenhang mit den vorgetragenen Myalgien im Rahmen der mitochondrialen
Zytopathie. Der Komplex «Persönlichkeit» beschreibe einen differenzierten Mann,
der über eine angemessene Realitätsprüfung und Urteilsbildung verfüge. Beziehungsfähigkeit
und Kontaktgestaltung seien ungestört. Einschränkungen der Impulskontrolle lägen
nicht vor. Die Selbstwertregulation sei angemessen. Intentionalität und Antrieb
seien normal. Anhaltspunkte für einen sozialen Rückzug ergäben sich nicht. Die
vom Versicherten vorgetragene Lebensgestaltung, gerade in den Wintermonaten mit
einer beruflichen Betätigung, decke sich mit seinem alltäglichen
Aktivitätsniveau und rechtfertige aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung
seiner beruflichen Belastbarkeit. Weitere Behandlungsmassnahmen seien nicht
angezeigt. Im Weiteren hielt der Gutachter fest, der Versicherte sei
entsprechend seiner beruflichen Ausbildung und intellektuellen Begabung einer
ganztätigen Arbeitsbelastung gewachsen. Als Quintessenz für die
interdisziplinäre Beurteilung sei festzustellen, dass beim Versicherten eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit
bestehe. Er, Dr. med. V.___, vermöge die in den zitierten Arztberichten
von Dr. med. K.___ vom 5. Oktober 2016 bzw. 10. Januar 2017 formulierte
mittelgradige depressive Episode nicht zu bestätigten. Es handle sich vielmehr
um eine vorübergehende Anpassungsstörung im Rahmen der körperlichen Erkrankung
mit Verlust des Arbeitsplatzes, wobei der Versicherte persönlichkeitsgebunden
über angemessene Ressourcen verfüge, die emotionale Belastung auf Dauer zu
bewältigen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer
leidensadaptierten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht über keinen längeren
Zeitraum beeinträchtigt bzw. aufgehoben gewesen. Die Prognose sei günstig
(IV-Nr. 100.5).
8.18 Ebenfalls am 16. Februar 2018
erstellte Dr. med. V.___ das neurologische Gutachten. Mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) diagnostizierte der Gutachter beim
Beschwerdeführer generalisierte Myalgien bei möglicher mitochondrialer
Zytopathie (DD [Differentialdiagnose] Verdacht auf atypische Myotonie aufgrund
einer Natrium-Kanalstörung mit sekundären mitochondrialen Störungen) und ohne
Relevanz für Arbeitsfähigkeit ein degeneratives LWS-Syndrom ohne radikuläre
Ausfälle. Seinen weiteren Ausführungen lässt sich u.a. entnehmen, dass die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 80 % betrage, da der
Versicherte Tätigkeiten am PC in sitzender bzw. stehender Position über längere
Zeit nicht mehr durchführen und längerdauernde Gesprächstermine aufgrund der in
einer fixierten Körperhaltung zunehmend auftretenden generalisierten Myalgien
nicht mehr wahrnehmen könne. Dagegen sei in einer Verweistätigkeit unter
Berücksichtigung des Belastungsprofils eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (IV-Nr.
100.2).
8.19 Die Fachärzte der Gutachterstelle
S.___ fassten in ihrem Gutachten vom 22. März 2018 die medizinische
Vorgeschichte wie folgt zusammen (IV-Nr. 100.1, S. 23): Der Versicherte sei
seit 2010 an einer möglichen mitochondrialen Zytopathie erkrankt und leide in diesem
Rahmen unter anhaltenden, bis heute therapieresistenten passageren Myalgien,
die seine Belastbarkeit vor allem in der ersten Tageshälfte einschränkten.
Seine letzte berufliche Tätigkeit als Entwicklungsingenieur habe er am 30.
September 2016 verloren, nachdem er sein früheres Arbeitspensum nicht mehr habe
aufrechterhalten können und bereits seit 28. August 2013 eine 20%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Im Zuge des Verlustes
des Arbeitsplatzes sei eine zeitweilige depressive Symptomatik aufgetreten, die
im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode interpretiert worden sei.
Zudem habe der Versicherte im Jahr 2003 im Rahmen einer unklaren
Herzrhythmusstörung eine vorübergehende Asystolie erlitten, deren Ursache nie habe
geklärt werden können. Darüber hinaus seien in den Akten ein degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom
mit Behandlungen mehrerer Bandscheibenvorfälle und ein Schlafapnoesyndrom
beschrieben worden. Die aktuelle polydisziplinäre Begutachtung diene einer
Bewertung der zurückliegenden Krankengeschichte, der aktuellen
Untersuchungsbefunde auf den jeweiligen Fachgebieten sowie den sich daraus
ergebenden Konsequenzen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Anschliessend
stellten die Gutachter folgende Diagnosen (IV-Nr. 100.1, S. 24):
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
Generalisierte Myalgien
bei möglicher mitochondrialer Zytopathie, DD: Verdacht auf atypische Myotonie
aufgrund einer Natrium-Kanalstörung mit sekundären mitochondrialen Störungen
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1. residuelle
Schulterschmerzen beidseits bei Status nach bilateraler Schulterarthroskopie mit
Rotatorenmanschettenrekonstruktionen rechts (offene
Rotatorenmanschettenrekonstruktion des M. supraspinatus mit anterolateraler
Acromioplastik und Bizepstenodese mit Super-Quick-Anker) 2005;
Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit Bizepstenotomie
und subacromialer Dekompression links 4/2014
2. generalisiertes
Weichteilschmerzsyndrom (Klassifikationskriterien für Fibromyalgie nicht erfüllt)
3. chronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf radikuläres Ausfallsyndrom
4. Schlafapnoe-Syndrom
5. gastroösophageale
Refluxkrankheit bei Hiatushernie
6. Sigmadivertikulose
7. Zustand
nach Entfernung eines Kolonpolypen im Transversum am 18.5.2016
8. Status
nach unklarer Herzrhythmusstörung 2003, anamnestisch als Status nach Asystolie bezeichnet
9. Verdacht
auf Reizdarm
10. benigne
Prostatahypertrophie
8.20 Am 15. Mai 2018 äusserte sich
Prof. Dr. med. Q.___ auf Wunsch des Beschwerdeführers gegenüber der IV-Stelle
des Kantons Bern zum Gutachten. Dieser Stellungnahme, die die IV-Stelle des
Kantons Bern zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weiterleitete, kann
Folgendes entnommen werden: In Bezug auf die Diagnose seien die Überlegungen
kohärent und klar nachvollziehbar. Es würden alle vorhandenen Akten gewürdigt
und die Schlussfolgerungen kritisch aufgenommen. Ergänzt werden könnte einzig,
dass die Deletion im mitochondrialen Genom 10 kbp mit einer Frequenz von
31 % entspreche, und im Weiteren beim Panel nicht alle Gene, die
Mutationen aufweisen könnten, die mit einer Myopathie verbunden seien,
untersucht worden seien, insbesondere nicht die lonenkanal Gene, die zu Myotonien
oder Paramyotonien führen könnten; dies ändere aber die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht. Die Gutachter gingen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit aus in der Meinung, dass eine solche von
100 % in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehen würde; auch dies
sei rational und gut begründet. Offen bleibe die Suche nach einer solchen
Tätigkeit. Er, Prof. Dr. med. Q.___, sei der Meinung, dass berufliche
Massnahmen indiziert seien. Der Beschwerdeführer arbeite zurzeit zu zirka 80 %,
nachdem er die frühere Stelle verloren habe. Er nehme kleine einfache Mandate
in der technischen Beratung wahr, wie Dokumentationen zu Produkten aufarbeiten.
Beim RAV gelte er als nicht vermittelbar. Eine optimale berufliche Tätigkeit wäre
eine solche mit einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit, aber mit der Möglichkeit,
häufig aufzustehen und sich zu bewegen; diese sollte auch die im Gutachten
beschriebenen, veränderten kognitiven Fähigkeiten, insbesondere in den verbalen
und nonverbalen Gedächtnisbereichen sowie in der Aufmerksamkeit,
berücksichtigen (IV-Nr. 104).
8.21 Die RAD-Ärztin Dr. med. R.___ stellte
am 4. Juni 2018 die Frage in den Raum, ob im Gutachten zu folgender
Feststellung (des Beschwerdeführers; vgl. Protokoll vom 24. Mai 2018, S. 34 f.) Stellung genommen
werde: «Ich weise Sie nochmals darauf hin, dass mein Hauptproblem – die
tägliche morgendliche Anlaufzeit von mehreren Stunden – bei den Untersuchungen
beim S.___ in keiner Weise berücksichtigt wurde!». Das E-Mail mit der
vorstehenden Aussage sei den S.___-Gutachtern zur Stellungnahme zu senden mit
der Bitte um Kommentierung, dass auf das vorstehende Hauptproblem nicht
eingegangen worden sei. Dann seien die Akten erneut dem RAD vorzulegen
(IV-Nr. 106).
8.22 Am 17. Juli 2018 nahmen die Ärzte
der Begutachtungsstelle S.___ zur Anfrage der RAD-Ärztin Stellung. Ihren
Ausführungen lässt sich entnehmen, dass alle Fragen auf Seite 26 des Gutachtens
beantwortet worden seien. Die an den RAD gestellten Fragen beantworteten die
Gutachter wie folgt: Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
(Entwicklungsingenieur) sei rückblickend seit 1. November 2013 um 20 %
eingeschränkt gewesen. Aufgrund der fehlenden Besserung werde die
Arbeitsfähigkeit auch aktuell auf 80 % eingeschätzt. In einer leidensadaptierten
Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit nie über einen längeren
Zeitraum eingeschränkt bzw. aufgehoben gewesen. Dem Einspruch des Versicherten
im Hinblick auf seine Belastungseinschränkungen in der ersten Tageshälfte – so
die S.___ – werde im Belastungsprofil dahingehend Rechnung getragen, als
ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass ihm die Möglichkeit gegeben sein
sollte, seine Arbeitszeit möglichst frei zu gestalten; dies bedeute, dass er
den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit in die zweite Tageshälfte
projektieren könne. Der guten Ordnung halber möchten sie, die Gutachter, wegen
der Bemerkung des Versicherten, «es werde nur geredet und nicht untersucht»,
erwähnen, dass sämtliche Untersuchungen lege artis durchgeführt worden seien,
wie den einzelnen Fachgutachten zu entnehmen sei (IV-Nr. 110).
8.23 Zu dieser Stellungnahme der S.___-Gutachter
äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. R.___ am 23. August 2018 im Sinne
einer Bestätigung wie folgt: Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
(Entwicklungsingenieur) sei rückblickend seit 1. November 2013 um
20 % eingeschränkt gewesen. Aufgrund der fehlenden Besserung werde die Arbeitsfähigkeit
auch aktuell auf 80 % eingeschätzt. In einer leidensadaptierten Tätigkeit
sei die Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit nie über einen längeren Zeitraum
eingeschränkt bzw. aufgehoben gewesen. Die Zusatzfrage des Versicherten
bezüglich «der morgendlichen Anlaufzeit» sei genügend beantwortet worden. Der
Versicherte sollte sich die Zeit individuell einteilen und das Arbeitspensum
gegebenenfalls auf den Nachmittag verteilen (IV-Nr. 112).
8.24 Am 23. Januar 2019 bat die
RAD-Ärztin Dr. med. R.___, die Einwände des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers und die daraus resultierenden Beobachtungsergebnisse dem
Neurologen Dr. med. V.___ vorzulegen: «Dieser komplexen Krankheitsätiologie
wird das Gutachten der S.___ AG – wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird – in
keiner Weise gerecht. Im Weiteren verhält es sich denn auch so, dass bereits
der RAD eine Begutachtung durch einen Neurologen gefordert hat, welcher
besondere Kenntnisse in Mitochondriopathien hat. Dies ist bei Dr. V.___ jedoch
gerade nicht der Fall. So hat dieser gegenüber dem Versicherten mitgeteilt,
dass er von diesem Gendefekt noch nie etwas gehört habe und er diesen nicht
beurteilen könne. Dieser Umstand ist nachweisbar. So hat Dr. V.___ dem
Versicherten eine Adresse einer neurologischen Uniklinik in Bochum
handschriftlich mitgeteilt. Mithin gab Dr. V.___ damit selbst zum Ausdruck,
dass er gar nicht in der Lage ist, die medizinische Situation zu erfassen oder
zu beurteilen. Bereits aufgrund des soeben Ausgeführten kann das Gutachten der S.___
AG keinesfalls als beweistaugliche Grundlage für die Beurteilung des
Leistungsanspruchs des Versicherten dienen. Wie nachfolgend dargelegt wird,
zeigt sich denn anhand des gesamten Gutachtens, dass die Gutachter die Komplexität
der Krankheit bzw. der damit einhergehenden Beschwerden nicht im Geringsten
erfasst haben» (IV-Nr. 118).
8.25 In ihrer Stellungnahme vom 8.
Februar 2019 führten die Ärzte der Begutachtungsstelle S.___ Folgendes an:
Bezugnehmend auf das Schreiben vom 23. Januar 2019 (vgl. IV-Nr. 118) werde
mitgeteilt, dass die Ausführungen von Dr. med. R.___, Fachärztin für
Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, und Rechtsanwalt Thomann widersprochen
werde, da sie nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Substantielle
Belege, welche die These dieser Ausführungen belegen könnten, würden in Gänze
vermisst. Der Gutachter im vorliegenden Fall sei seit vielen Jahren in einer
Grosspraxis in Deutschland tätig, die sich in einem wesentlichen Schwerpunkt
mit der Diagnostik und Behandlung neuromuskulärer Erkrankungen beschäftige. Ein
Mitglied der Praxis habe sich langjährig auf hohem wissenschaftlichem Niveau
schwerpunktmässig mit Patienten mit diesem Erkrankungsspektrum beschäftigt. Die
Praxis des Gutachters habe sich aus diesem Grund in den letzten Jahren zu einem
Regionalzentrum in der Betreuung derartiger Krankheitsbilder entwickelt und
arbeite in diesem Kontext auch mit der Universitätsklinik [...], einem
ausgewiesenen, international anerkannten Zentrum zur Behandlung neuromuskulärer
Erkrankungen, zusammen. Der Gutachter habe in diesem Rahmen und durch einen kontinuierlichen
kollegialen Austausch innerhalb der Praxis langjährige Erfahrungen in der
Diagnostik und Betreuung von Patienten mit neuromuskulären Erkrankungen
gesammelt. Gerade aus diesem Grund habe er dem Versicherten nach offiziellem
Abschluss der Begutachtung im persönlichen Verabschiedungsgespräch das Angebot
der Einholung einer zweiten oder dritten Meinung vermittelt, nachdem der
Versicherte seine erhebliche Unzufriedenheit mit den ihn betreuenden Ärzten im
Rahmen der gutachterlichen Untersuchung mehrfach geäussert habe. Aus Gründen
der Neutralität sei dem Versicherten daher die Uniklinik in [...] als Option
zur weiteren Beratung angeboten worden. Der Vorwurf unzureichender Kenntnisse
des Gutachters im Hinblick auf die Bewertung der Erkrankung des Versicherten
sei demnach widerlegt (IV-Nr. 120).
8.26 Am 13. Februar 2019 äusserte sich
die RAD-Ärztin Dr. med. R.___ zur Stellungnahme der S.___-Gutachter (vom 8.
Februar 2019) wie folgt: In der Gutachtenanforderung der IV habe der RAD einen
Neurologen mit «besonderen Kenntnissen in Mitochondriopathien» gefordert (vgl.
RAD-Stellungnahme vom 17. Oktober 2017). Nun habe die Gutachterstelle S.___ auf
Rückfrage des Rechtsvertreters diese «besonderen Kenntnisse» des Gutachters folgendermassen
begründet: Der Gutachter habe diese besonderen Kenntnisse durch einen «kontinuierlichen
kollegialen Austausch innerhalb der Praxis» gesammelt. Ein Mitglied der Praxis
habe sich langjährig auf hohem wissenschaftlichen Niveau schwerpunktmässig mit Patienten
mit diesem Erkrankungsspektrum beschäftigt. Um die geforderten «besonderen
Kenntnisse» des Gutachters in Hinblick auf den Einwand des Rechtsvertreters beurteilen
zu können, würden folgende spezifische Rückfragen an den Gutachter gestellt: Wie
viele Patienten mit Mitochondriopathien habe der Gutachter selbst behandelt
(ca.-Angaben)? Darlegung des beschriebenen «hohen wissenschaftlichen Niveaus»
des Praxismitglieds im Bereich der Mitochondriopathien (bspw. Darlegung der
wichtigsten Publikationen über Mitochondriopathien gem. sog. «impact factor»
o.ä.) (IV-Nr. 122).
8.27 Die Ärzte der Gutachterstelle S.___
baten in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2019 vorab um Nachsicht, dass
die Beantwortung der Rückfrage etwas mehr Zeit in Anspruch genommen habe. So
sei zur Beantwortung der Frage im Hinblick auf die Anzahl der behandelnden Patienten
des Gutachters eine gezielte statistische Auswertung der Patientenklientel der
Praxis des Gutachters erforderlich gewesen; diese sei allerdings nur in groben
Zügen gelungen, da Patienten mit einer isolierten Mitochondriopathie in der EDV
der Praxis nicht mit einem speziellen ICD-Code erfasst würden, sondern
lediglich «Myopathien» unterschiedlicher Ätiologie verschlüsselt seien. Insgesamt
würden in der Praxis pro Quartal etwa 100 Patienten mit Myopathien
kontinuierlich behandelt bzw. begleitet, wobei der Schwerpunkt durch einen in
diesem Fachgebiet speziell ausgebildeten Kollegen erfolge. Dieser Neurologe sei
zwischen 1993 und 2003 Sprecher des saarländischen Muskelzentrums der Deutschen
Gesellschaft für Muskelkranke der Universitätskliniken des Saarlandes gewesen.
Unter anderem sei er in seiner Funktion als Oberarzt von 1993 bis 2003 mit der Leitung
des histologischen Labors der Neurologischen Universitätsklinik der Universität
des Saarlandes (Untersuchungen von Proben aus Muskel- und Nervengewebe) betreut
gewesen. Bis heute sei er Leitlinienautor der Deutschen Gesellschaft für
Neurologie und verfasse aktuelle Buchbeiträge. Die Expertise dieses Kollegen sei
insofern über viele Jahre belegt. Der Gutachter arbeite mit diesem Neurologen
seit 2003 in kollegialem Einvernehmen in der Gemeinschaftspraxis zusammen.
Durch die Behandlung gemeinsamer Patienten habe der Gutachter über viele Jahre
Erfahrungen sammeln können, sei es durch gemeinsame Untersuchungen von
Patienten oder auch in Vertretungsfällen. Der Gutachter selbst behandle von der
genannten Anzahl kontinuierlich zirka 10 – 20 % der Patienten. Dieser
Anteil erscheine auf den ersten Blick zwar gering, liege aber im Zusammenhang
mit der zur Diskussion stehenden seltenen Erkrankung deutlich über dem
Durchschnitt sonst in Praxis tätiger Neurologen. Im Übrigen sei an dieser
Stelle nochmals abschliessend darauf hingewiesen, dass in ihrem Gutachten die
Bewertung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten sowohl im Zusammenhang mit den
anamnestischen Angaben als auch den objektivierbaren Untersuchungsbefunden
stimmig und plausibel hergeleitet und begründet worden seien. Belegt und
bestätigt werde diese Einschätzung auch durch die Ausführungen von Professor Q.___,
[...] in [...], vom 15. Mai 2018, der das vorliegende Gutachten als kohärent
und klar nachvollziehbar bewertet und auch die eingeschätzte Arbeitsfähigkeit
von 80 % in der angestammten und von 100 % in einer
leidensadaptierten Tätigkeit bestätigt habe. Zusammenfassend lägen demnach
keine Gründe vor, die Aussagefähigkeit des vorliegenden Gutachtens infrage zu
stellen.
9.
9.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich
bei ihrer Verfügung vom 5. November 2019 auf das polydisziplinäre Gutachten der
Gutachterstelle S.___ vom 22. März 2018 gestützt (IV-Nr. 100.1), das die
jeweiligen Fachgutachten zusammenfasst. Das Gutachten beruht auf den
vollständigen Vorakten und persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers
durch die Gutachter. Gestützt auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen
Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten
medizinischen Unterlagen, namentlich der jeweiligen Stellungnahme zu früheren
Einschätzungen, sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie
in einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter
haben die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben und in die Beurteilung
einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden eingehend
begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine inneren
Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die
für die polydisziplinäre Beurteilung relevant sein können, ab. Das Gutachten
wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme (E. II. 4.2 hiervor) gerecht.
9.2 Zu prüfen bleibt, ob das S.___-Gutachten
auch inhaltlich als beweiskräftig gelten kann. Der Beschwerdeführer lässt
dagegen verschiedene Einwände vorbringen; zusammenfassend ist er der Meinung, das
Gutachten sei beweisuntauglich (vgl. A.S. 10 ff., E. II 5.1 hiervor),
worauf nachfolgend im Detail einzugehen ist.
9.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, Dr.
med. V.___ verfüge nicht über die durch den RAD geforderten besonderen
Kenntnisse in Mitochondriopathien, sondern offensichtlich bloss einer seiner
Arbeitskollegen, was allerdings nicht nachgewiesen worden sei. Dr. med. V.___
könne diesen Gendefekt nicht beurteilen. Dieser Umstand sei nachweisbar, indem
er nämlich dem Beschwerdeführer die Adresse einer neurologischen Uniklinik in
Bochum gegeben habe (A.S. 10 ff.).
9.2.2 Im neurologischen Gutachten vom
16. Februar 2018 hielt der S.___-Gutachter Dr. med. V.___ zuerst die
Ausgangssituation fest, machte dann Ausführungen zur Anamnese, wo er
schliesslich festhielt, dass aus gutachterlicher Sicht eine Fremdanamnese als
nicht notwendig erachtet werde (IV-Nr. 100.2, S. 1 ff.). Nach der Befund- und
Diagnoserhebung (vgl. E. II 6.18 hiervor) nahm der Gutachter eine Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit im Fachgebiet Neurologie vor. Seinen Ausführungen lässt
sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen (IV-Nr. 100.2, S. 7 f.): Der
Versicherte sei 2008/09 an zunehmenden generalisierten Myalgien erkrankt, die
im Rahmen einer umfangreichen neurologischen Diagnostik im G.___ nach einer am
23. Februar 2011 durchgeführten Muskelbiopsie im Sinne einer mitochondrialen
Zytopathie interpretiert worden seien. Trotz dem Einsatz einer Vielzahl
unterschiedlicher Medikamente sei keine relevante Besserung der
Schmerzsymptomatik eingetreten. Prof. Dr. med. Q.___, [...], habe in einem
Bericht vom 12. Oktober 2017 den Verdacht auf eine atypische Myotonie aufgrund
einer Natrium-Kanalstörung mit sekundären mitochondrialen Störungen
beschrieben. In diesem Kontext werde darauf hingewiesen, dass eine
humangenetische Untersuchung mittels Multi-Gen-Panel-Analyse keinen Nachweis
bekannter pathogener Mutationen ergeben habe. Betrachte man im Zusammenhang mit
den vorgetragenen Beschwerden die aktuelle Lebensgestaltung des Versicherten,
so zeige sich vor allem eine relevante körperliche Belastungseinschränkung in
den Morgenstunden, die erst nach intensiven Wechselbädern bzw. einem Badewannenbad
sowie nach muskulärer Aktivitäten erträglich werde, sodass der Versicherte dann
im späteren Verlauf des Vormittags gezielte Aktivitäten entwickeln könne. Dabei
persistiere im gesamten Tagesverlauf eine rasch zunehmende Schmerzentwicklung
in der gesamten Muskulatur, sobald der Versicherte über längere Zeit (30 – 60
Minuten) in einer Körperhaltung verharre. Die aktuelle nebenberufliche
Tätigkeit als Inhaber einer Produktionsfirma von Skiern / Reparaturwerkstatt
und Vertrieb entspreche aufgrund der wechselnden Körperbelastung sowie einer
relativ hohen körperlichen Aktivität in fast idealer Weise dem Belastungsprofil
des Versicherten, wobei seine zusätzliche Beschäftigung als Berater im Bereich
Qualitätssicherung nur eingeschränkt leistbar sei, nachdem er in diesem
Tätigkeitsbereich längere Zeit mit PC-Arbeiten beauftragt sei. Neurologische
Ausfälle liessen sich wie in den Vorbefunden nicht objektivieren, sodass
letztendlich das Schmerzsyndrom der Muskulatur (Myalgien) die entscheidende
Leistungseinschränkung bedinge. Im Weiteren stellte der Gutachter fest, dass
der Versicherte leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder
Körperhaltung zu bewältigen vermöge, wobei das Verharren in einer einseitigen
Körperposition (insbesondere stehen und sitzen) für Zeiträume über zirka 50 bis
60 Minuten nicht möglich sei. Zudem bestehe in der zweiten Tageshälfte ein
besseres Leistungsvermögen, sodass es dem Versicherten möglich sein sollte,
seine Arbeitszeit frei zu gestalten. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit betrage somit – wie bereits vorstehend erwähnt (E. II 6.18) – 80 %,
da der Versicherte Tätigkeiten am PC in sitzender bzw. stehender Position über
längere Zeit nicht mehr durchführen und längerdauernde Gesprächstermine
aufgrund der in einer fixierten Körperhaltung zunehmend auftretenden
generalisierten Myalgien nicht mehr wahrnehmen könne. Dagegen sei in einer
Verweistätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit gegeben. Der Gutachter stimme mit den Ausführungen der
zitierten Arztberichte des Y.___ überein, wobei bereits im August 2013 eine
Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 80 % diskutiert, die dann ab 1.
November 2013 in der Grössenordnung von 25 % attestiert worden sei. Die
klinische Zuordnung der vorliegenden Symptomatik bleibe dagegen aus
gutachterlicher Sicht offen, nachdem Prof. Dr. med. Q.___ in seinem Bericht vom
12. Oktober 2017 auch die These einer möglichen atypischen Myotonie in den Raum
gestellt habe. Die seit 1. November 2013 attestierte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit um 20 – 25 % sei aus gutachterlicher Sicht stimmig und
lasse sich aufgrund des unzureichenden Therapieerfolgs bis heute begründen. Die
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei rückblickend nie über längere
Zeiträume aufgehoben gewesen. Die Prognose sei eher ungünstig, nachdem eine
Reihe unterschiedlicher medikamentöser Behandlungsverfahren zu keiner Linderung
der Beschwerdesymptomatik geführt habe (IV-Nr. 100.2, S. 7 f.).
9.2.3 Diese Ausführungen bilden
grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der neurologischen
Aspekte der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend,
dem neurologischen Gutachter Dr. med. V.___ fehle es an der in diesem
besonderen Fall notwendigen fachlichen Qualifikation, denn er verfüge nicht über
spezielle Kenntnisse bezüglich Mitochondriopathien. Dieser Einwand überzeugt
jedoch nicht. Es kann hierzu auf die Stellungnahmen der S.___-Gutachter vom 8.
Februar und 12. März 2019 verwiesen werden (vgl. E. II. 6.25, 6.27;
IV-Nr. 120, 124). Wie sich dem Register für Medizinalberufe (medregom)
entnehmen lässt, führt Dr. med. V.___ seit 1994 den Weiterbildungstitel in
Neurologie (in der Schweiz anerkannt seit 18. Juli 2012; IV-Nr. 130, S. 3). Er
weist also zweifellos die erforderliche fachärztliche Qualifikation als
Neurologe auf. Weiter haben die S.___-Gutachter dargelegt, dass sich Dr. med. V.___
seit langem mit neuromuskulären Erkrankungen beschäftigt und mit einem Facharzt
für Neurologie zusammenarbeitet, der bezüglich Myopathien speziell ausgebildet
und erfahren ist. Durch die gemeinsame Behandlung von Patienten seit 2003
verfüge Dr. med. V.___ über die notwendigen Kenntnisse und habe langjährige
Erfahrungen in der Diagnostik und Betreuung von Patienten mit neuromuskulären
Erkrankungen. Im Vergleich zu anderen Neurologen falle sein Patientengut
(10 – 20 %) bezüglich der zur Diskussion stehenden seltenen
Krankheit überdurchschnittlich hoch aus (IV-Nr. 120, 124). Vor diesem
Hintergrund kann der Argumentation des Beschwerdeführers, Dr. med. V.___ weise
keine speziellen Kenntnisse bezüglich Mitochondriopathien auf, nicht gefolgt
werden. Weiter ist festzuhalten, dass die eingehenden molekular-genetischen
Untersuchungen letztendlich keinen Nachweis für die vermutete mitochondriale Zytopathie
ergeben haben. Ausserdem hat der behandelnde Facharzt FMH für Neurologie, Prof.
Dr. med. Q.___ am 15. Mai 2018 das S.___-Gutachten (vom 22. März 2018),
und damit auch das neurologische Gutachten von Dr. med. V.___ vom 16. Februar
2018, als klar nachvollziehbar bezeichnet und keine Zweifel an der
Qualifikation des Gutachters geäussert (IV-Nr. 104). Vor diesem Hintergrund
sind die durch die RAD-Ärztin am 13. Februar 2019 aufgeworfenen offenen Fragen
als beantwortet zu betrachten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der
neurologische Gutachter gesagt habe, dass er «noch nie etwas von diesem
Gendefekt gehört habe und er dies nicht beurteilen könne» (A.S. 11, 17),
lässt sich nicht nachvollziehen. Eine solche Aussage geht weder aus dem
Gutachten hervor noch bestehen anderweitige Hinweise darauf, dass sich der
Gutachter selbst als nicht kompetent bezeichnet hätte. Im Übrigen ist nochmals
darauf hinzuweisen, dass der vermutete Gendefekt molekulargenetisch nicht
nachgewiesen wurde. Auch der durch den Beschwerdeführer erwähnte (A.S. 11, 17)
Hinweis des Gutachters auf die neurologische Uniklinik in [...] bildet keinen
Anlass, an dessen fachlicher Qualifikation zu zweifeln. Der Stellungnahme der S.___-Gutachter
vom 8. Februar 2019 lässt sich dazu entnehmen, dem Beschwerdeführer sei nach
Abschluss der Begutachtung aus Gründen der Unzufriedenheit mit den ihn
betreuenden Ärzten als Option die Uniklinik in [...] zur weiteren Beratung
angeboten worden (IV-Nr. 120). Diese Darstellung erscheint als plausibel und
wird durch die Formulierung der handschriftlichen Notiz, die der
Beschwerdeführer hat einreichen lassen (IV-Nr. 114, S. 4), bestätigt. Der Text
«gemäss Empfehlung von Dr. V.___ S.___» spricht sehr stark für die
Interpretation, der Gutachter habe dem Beschwerdeführer, der mit der bisherigen
Behandlung unzufrieden war, eine Referenz für eine Behandlung in [...] geben
wollen. Die Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit der Behandlung ergibt
sich auch aus den übrigen Akten (vgl. IV-Nr. 81). Ein Hinweis darauf, dass sich
der Gutachter nicht selbst als qualifiziert erachte, lässt sich daraus nicht
ableiten. Als geradezu abwegig erscheint die Darstellung, Dr. med. V.___ habe
den Arzt in [...] als besser qualifizierten Gutachter empfohlen.
9.2.4 Folglich ist davon auszugehen,
dass Dr. med. V.___ über die erforderlichen fachärztlichen Kompetenzen verfügt,
um die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden neurologischen
Diagnosen bzw. seiner Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können.
Somit ist festzustellen, dass das neurologische Gutachten den Anforderungen an
eine voll beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht wird. Vor diesem
Hintergrund erübrigt sich die durch den Beschwerdeführer beantragte Einvernahme
von Dr. med. V.___ als Zeuge.
9.3
9.3.1 Ferner bemängelt der
Beschwerdeführer die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers; entgegen dieser sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit auszugehen (A.S. 12 ff.).
9.3.2 Im S.___-Gutachten vom 22. März
2018 stellten die Gutachter zuerst die medizinische Aktenlage dar, um dann zur
Einleitung – Zusammenfassung der medizinischen Vorgeschichte und zu den
Diagnosen zu gelangen (IV-Nr. 100.1, S. 3 ff.; E. II 6.19
hiervor). Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die
Gutachter Folgendes aus (IV-Nr. 100.1, S. 25 f.): Der Versicherte leide seit
2008/2009 an zunehmenden Myalgien aller Extremitäten, die
differenzialdiagnostisch als eine zelluläre Myopathie gemäss Neurologie Y.___
bzw. eine atypische Myopathie mit sekundären mitochondrialen Störungen gemäss
Neurozentrum [...] interpretiert werden könnten. Manifeste neurologische
Ausfälle seien im Rahmen der gesamten Krankheitsentwicklung nie aufgetreten. Im
Vordergrund stehe anamnestisch ein generalisiertes Schmerzsyndrom der
Muskulatur in den Vormittagsstunden, weshalb der Versicherte seine letzte
berufliche Tätigkeit als Entwicklungsingenieur seit August 2013 nur noch mit
einem 80%-Pensum habe ausführen können. Der gesamte Behandlungsverlauf sei trotz
Einsatzes unterschiedlicher Medikamente im Hinblick auf die Schmerzsymptomatik
unbefriedigend geblieben. Aufgrund der in einer fixierten Körperhaltung
zunehmend auftretenden generalisierten Myalgien habe der Versicherte in der
letzten beruflichen Tätigkeit als Entwicklungsingenieur aus neurologischer
Perspektive eine Arbeitsfähigkeit von nur 80 % zu erfüllen vermocht,
während in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
bestehe. Der psychiatrische Gutachter habe der in der Aktenlage
diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode nicht zu folgen vermocht
und im Rahmen seiner umfangreichen Anamneseerhebung und Befunddarstellung keine
Anhaltspunkte für eine klinische Symptomatik mit Relevanz bezüglich der
Arbeitsfähigkeit erkennen können. Die diagnostizierte zeitweilige
Anpassungsstörung sei als nicht arbeitseinschränkend zu bewerten, sodass aus
psychiatrischer Sicht insgesamt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der
letzten und in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen werde. In diesem
Kontext seien auch die Ausführungen der neuropsychologischen Testung vom 30.
Januar 2018 berücksichtigt. Der rheumatologische Gutachter habe beim
Versicherten trotz eines generalisierten Weichteilsyndroms
(Klassifikationskriterien für Fibromyalgie nicht erfüllt), beidseitiger
Schultergelenksbeschwerden und eines chronifizierten lumbospondylogenen
Schmerzsyndroms ohne Hinweise auf radikuläres Schmerzgeschehen keine
Einschränkungen in seiner letzten Tätigkeit als Entwicklungsingenieur gesehen.
Auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
attestiert worden. Zur selben Einschätzung sei auch der internistische
Gutachter gelangt, der in seinem Fachgebiet keine Erkrankung mit Relevanz für
die Arbeitsfähigkeit habe diagnostizieren können. In Übereinstimmung mit dieser
Einschätzung werde auch von kardiologischer Seite her keine Erkrankung mit
Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, nachdem ein Status nach unklarer
Herzrhythmusstörung im Jahr 2003 mit einem Status nach Asystolie mitgeteilt
worden sei, ohne dass hierzu diesbezügliche Unterlagen verfügbar seien.
Zusammenfassend sei demnach beim Versicherten im Konsens polydisziplinär eine
Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % in der letzten Tätigkeit
als Entwicklungsingenieur gegeben, während in einer leidensadaptierten
Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
Zum Belastungs- / Ressourcenprofil
führten die Gutachter aus, der Versicherte vermöge leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten entsprechend seiner beruflichen Ausbildung und intellektuellen
Begabung in wechselnder Körperhaltung zu bewältigen, wobei das Verharren in
einer einseitigen Körperposition (insbesondere Stehen und Sitzen) für Zeiträume
über zirka 50 bis 60 Minuten nicht möglich sei. Er sollte daher die Möglichkeit
haben, seine Körperposition immer wieder zu verändern, so dass er zwischendurch
aufstehen und herumgehen könne. Zudem bestehe ein besseres Leistungsvermögen in
der zweiten Tageshälfte, sodass ihm möglich sein sollte, seine Arbeitszeit frei
zu gestalten. Tätigkeiten im Akkord sowie solche mit Kälteexposition seien zu
vermeiden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 80 %,
jene in einer Verweistätigkeit 100 %. Die seit 1. November 2013
attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % sei aus
gutachterlicher Sicht stimmig und lasse sich aufgrund des unzureichenden
Therapieerfolgs bis heute begründen. Die Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit sei in der Vergangenheit nie über einen längeren
Zeitraum beeinträchtigt bzw. aufgehoben gewesen. Zusammenfassend sei die
Prognose offen (IV-Nr. 100.1, S. 25 ff.). Schliesslich beantworteten die
Gutachter polydisziplinäre Fragen bezüglich Gesundheitsschaden, sozialen
Kontext, Behandlung und Eingliederung, Konsistenz und Arbeitsfähigkeit (IV-Nr.
100.1, S. 27 ff.).
9.3.3 Prof. Dr. med. Q.___ hat dieses
Gutachten in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2018 – wie erwähnt – als klar
nachvollziehbar und die attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und
einer leidensadaptierten Tätigkeit als rational und gut begründet bezeichnet
(IV-Nr. 104).
9.3.4 In ihren ergänzenden
Stellungnahmen haben die S.___-Gutachter die Einschätzungen der
Arbeitsfähigkeit bekräftigt und nochmals erläutert (vgl. IV-Nr. 110, 124), was
die RAD-Ärztin Dr. med. R.___ am 23. August 2018 unterstützt hat (IV-Nr. 112).
9.3.5 Die Ausführungen der S.___-Gutachter
basieren auf den vollständigen medizinischen Vorakten und den persönlichen
Untersuchungen des Beschwerdeführers, die am 11. und 30. Januar sowie am 14.
Februar 2018 stattgefunden haben (IV-Nr. 100.2 ff.). Auf dieser soliden
Basis sind die S.___-Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie –
wie sich Seite 25 des Gutachtens bzw. der versicherungsmedizinischen
Beurteilung entnehmen lässt (IV-Nr. 100.1, S. 16 ff.) –
widerspruchsfrei und in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet haben.
Der Gutachter haben zu den Angaben des Beschwerdeführers Stellung genommen und
sich damit auseinandergesetzt; insbesondere haben sie die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers – wie in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2019 dargelegt –
sowohl im Zusammenhang mit den anamnestischen Angaben als auch den
objektivierbaren Untersuchungsbefunden plausibel hergeleitet und begründet. Vor
diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das Gutachten den Anforderungen an
eine voll beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht wird.
9.4
9.4.1 Zudem wirft der Beschwerdeführer
den Gutachtern vor, auf die divergierenden Einschätzungen von Dr. med. N.___,
der die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen von 40 – 50 %
als eingeschränkt bezeichnet habe, und von Dr. med. K.___, der dem Beschwerdeführer
eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als vier bis sechs Stunden in einer
Verweistätigkeit attestiert habe, nicht eingegangen zu sein (A.S. 14).
9.4.2 Im Bericht vom 10. Januar 2017
diagnostizierte Dr. med. K.___ beim Beschwerdeführer u.a. eine mittelschwere
depressive Episode mit / bei psychosozialer Belastungssituation mit
Kündigung der Arbeitsstelle und attestierte ihm in einer Verweistätigkeit ein
Arbeitspensum von nicht mehr als vier bis sechs Stunden. Die Zumutbarkeit der
bisherigen Tätigkeit bejahte Dr. med. K.___ grundsätzlich mit dem Hinweis, dass
wahrscheinlich nur eine Teilzeittätigkeit mit häufigen Unterbrechungen möglich
sei (IV-Nr. 77). Dazu nahm der S.___-Gutachter Dr. med. V.___ – entgegen
der Darstellung des Beschwerdeführers – im psychiatrischen Gutachten vom 16.
Februar 2018, worin er keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende
Diagnosen stellte, in dem Sinne Stellung, dass er die in den zitierten
Arztberichten von Dr. med. K.___ vom 5. Oktober 2016 bzw. 10. Januar 2017
formulierte mittelgradige depressive Episode nicht bestätigen könne. Es handle
sich vielmehr um eine vorübergehende Anpassungsstörung im Rahmen der
körperlichen Erkrankung mit Verlust des Arbeitsplatzes, wobei der Versicherte
persönlichkeitsgebunden über angemessene Ressourcen verfüge, die emotionale
Belastung auf Dauer bewältigen zu können (IV-Nr. 100.5, S. 9). Diese
Ausführungen sind plausibel. Dazu kommt, dass sich Dr. med. K.___ bei seiner
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig auf eine kurze Befunderhebung abstützte,
bezüglich spezialärztlicher Untersuchungen auf weitere Berichte verwies und folglich
offenbar mehrheitlich auf die Angaben des Patienten abstellte (IV-Nr. 77, S.
2), wogegen der psychiatrische S.___-Gutachter ein fachärztliches
Prüfungsprogramm durchführte und die diesbezüglichen Erkenntnisse in seine
Beurteilung einfliessen liess (vgl. IV-Nr. 100.5).
Dr. med. N.___ stellte in seinem Bericht
vom 18. April 2017 die Diagnose einer mitochondrialen Zytopathie, eines
Schlafapnoe-Syndroms, einer Insomnie und NREM Myoclonus sowie den Verdacht auf
eine depressive Episode, was sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Auch Dr.
med. V.___ kam im Rahmen der neurologischen Diagnosestellung zum Ergebnis, dass
eine mitochondriale Zytopathie möglich sei (IV-Nr. 100.2, S. 6). Die
Leistungsfähigkeit in der noch zumutbaren bisherigen Tätigkeit bezifferte Dr.
med. N.___ auf 40 – 50 %. Eine andere Tätigkeit sei dem Versicherten
zuzumuten, wobei Dr. med. N.___ keine Angaben zum Ausmass der Arbeits- / Leistungsfähigkeit
machte (IV-Nr. 88). Beim Befund verwies er einzig auf Laborunterlagen, die
jedoch keine direkten Aussagen bezüglich der Arbeitsfähigkeit zulassen. Im
Weiteren stellte der Arzt fest, dass laborchemisch momentan kein erhöhtes
Laktat oder CK objektiviert werden könne, was aber für die mitochondriale
Pathologie nicht ungewöhnlich sei. Wieviel eine psychische Überlagerung die
Beschwerden zusätzlich beeinflusse, sei – so Dr. med. N.___ weiter – schwierig
zu beurteilen (IV-Nr. 88, S. 3); hierzu ist festzustellen, dass die Psychiatrie
nicht zu seinen Fachgebieten zählt. Dazu kommt, dass sich auch er bei seiner
Beurteilung teilweise auf die Angaben des Patienten abstützte und diese im
Übrigen unvollständig ausfiel. Zu diesen im Beweiswert geschmälerten Berichten
von Dr. med. K.___ und Dr. med. N.___ kommt die Tatsache, dass unter Beachtung
der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5.
Januar 2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) eine medizinische Administrativ-
oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer
Abklärungen genommen werden kann, wenn die behandelnden Ärzte zu
unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten
abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese
objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der
(psychiatrischen) Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer
abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom
27. Dezember 2010 E. 2.2.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2).
Derartige Aspekte finden sich in den Ausführungen der beiden Ärzte nicht. Was
im Übrigen den Bericht des ehemaligen Hausarztes Dr. med. H.___ vom 3.
August 2016 anbelangt, worin er u.a. eine mitochondriale Myopathie
diagnostizierte und dem Versicherten zuletzt eine Arbeitsunfähigkeit von
50 % ab 20. Juni 2016 attestierte (IV-Nr. 57, S. 5) – worauf in der
Beschwerde Bezug genommen wird (A.S. 13) –, ist grundsätzlich festzuhalten,
dass einerseits die Neurologie nicht zu seinen Fachgebieten gehört, ist er doch
Facharzt für Innere Medizin (vgl. IV-Nr. 18, S. 1 ff.). Andererseits gilt es zu
berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E.
1c); dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern
ebenso – wie im vorliegenden Fall bezüglich Dr. med. K.___ und Dr. med. N.___
– für die behandelnden Spezialärzte und erst recht für die schmerztherapeutisch
tätigen Ärzte mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis,
den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des
Eidg. Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m. Hinw.).
9.4.3 Folglich
vermögen die Berichte von Dr. med. K.___ und Dr. med. N.___ die Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der Ergebnisse des Administrativgutachtens nicht in Frage zu
stellen. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich, da eine
taugliche Beurteilungsgrundlage vorliegt.
10.
10.1 Gestützt auf das beweiskräftige
polydisziplinäre Gutachten ist demnach von folgendem Zumutbarkeitsprofil
auszugehen (vgl. E. II. 9.3.2 am Ende hiervor): Der Beschwerdeführer vermag
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten entsprechend seiner beruflichen
Ausbildung und intellektuellen Begabung in wechselnder Körperhaltung zu
bewältigen, wobei das Verharren in einer einseitigen Körperposition
(insbesondere Stehen und Sitzen) für Zeiträume über zirka 50 – 60
Minuten nicht möglich sei. Er sollte daher die Möglichkeit haben, immer wieder
seine Körperposition zu verändern, so dass er zwischendurch aufstehen und
herumgehen kann. Zudem besteht ein besseres Leistungsvermögen in der zweiten
Tageshälfte, weshalb die Möglichkeit gegeben sein sollte, seine Arbeitszeit
möglichst frei zu gestalten. Tätigkeiten im Akkord sowie mit Kälteexposition
sind zu vermeiden. In einer Tätigkeit, die diesen Anforderungen gerecht wird,
ist die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
10.2 Die gutachterliche Aussage, in
der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig,
basiert einerseits auf ihrer fachkundigen medizinischen Beurteilung, die in
allen Teilen beweiswertig ist und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde
gelegt werden kann. Sie umfasst andererseits eine Vorstellung von der Art der
bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers; dabei handelt es sich um eine
nichtmedizinische Frage, die das Gericht selbst beurteilen kann. Im Rahmen der
Verhandlung vom 11. Februar 2021 ist zu diesem Zweck eine Parteibefragung
durchgeführt worden (vgl. Verhandlungsprotokoll, A.S. 42 f.). Der
Beschwerdeführer hat ausgesagt, er sei für die technische Dokumentation und die
Zulassung von Knieprothesen zuständig und verantwortlich gewesen. Laut seinen
Angaben, die dem Gericht als glaubhaft erscheinen, habe seine Tätigkeit häufige
Sitzungen mit unterschiedlichen Teams umfasst. Einige dieser Sitzungen seien
kurz gewesen, andere hätten mehrere Stunden dauern können. Der Beschwerdeführer
habe den Zeitpunkt und die Dauer dieser Sitzungen nicht einseitig festlegen
können. Das Ausüben einer solchen Tätigkeit unter Einhaltung der durch die
Gutachter formulierten Anforderungen erscheint als wenig realistisch;
insbesondere ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitszeit nur
sehr beschränkt frei gestalten konnte und auch das Einlegen von Pausen im
Rhythmus von 50 – 60 Minuten nicht regelmässig möglich war. Dieser Problematik
wird die Annahme einer um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit nicht
vollumfänglich gerecht, lässt sich doch die erwähnte Funktion nicht ausüben,
wenn längere Sitzungen ausgeschlossen sind und Termine, wenn möglich, auf die
zweite Tageshälfte konzentriert werden sollen. Der Umstand, dass die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 14. Juni 2016 auflöste (vgl. IV-Nr.
55, S. 9), erlaubt zwar für sich allein genommen nicht den Schluss auf eine
gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf
die dortige Tätigkeit. In Verbindung mit dessen Aussagen in der Parteibefragung
erscheint es jedoch als überwiegend wahrscheinlich, dass es nicht möglich ist,
mit den gutachterlich festgestellten Einschränkungen in dieser Funktion eine
Leistung von 80 % zu erbringen. Dem Gutachten kann daher insoweit nicht
gefolgt werden, als darin die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
auf 80 % beziffert wird; dies steht der Beweiskraft des Gutachtens bezüglich
sämtlichen medizinischen Aussagen und Feststellungen nicht entgegen. Es
bedeutet jedoch, dass für die Beurteilung der Leistungsansprüche nicht auf die
bisherige Tätigkeit Bezug genommen werden kann, weil diese entgegen der Annahme
der Gutachter nicht mit dem von ihnen formulierten Zumutbarkeitsprofil zu
vereinbaren ist. Demgegenüber ändert sich nichts an der Beweiskraft des aus
medizinischer Sicht formulierten Zumutbarkeitsprofils und der gutachterlichen
Einschätzung, für diese genügenden Arbeiten bestehe eine volle
Arbeitsfähigkeit.
11. Die Beschwerdegegnerin geht in der
angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer weise in seiner
angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % auf, und damit werde
die für den Rentenanspruch verlangte durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von
40 % während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; E. II. 2.2 hiervor)
nicht erreicht. Diese Beurteilung kann, wie sich aus der vorstehenden Erwägung
ergibt, nicht bestätigt werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass in der
konkret ausgeübten Funktion ab 20. Juni 2016 die vom Hausarzt im Bericht vom 3.
August 2016 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. IV-Nr. 57,
S. 5 ff.) gegeben war, so dass das Wartejahr im Juni 2017 ablief. Ob ein
Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, beurteilt sich demnach aufgrund eines
Einkommensvergleichs. Dabei ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens von
einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, die den vorstehend erwähnten,
durch die Gutachter formulierten Anforderungen gerecht wird, auszugehen.
Angesichts des überdurchschnittlich hohen früheren Verdienstes erscheint es
dennoch nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass ein rentenbegründender
Invaliditätsgrad resultieren könnte. Da sich die Frage des Einkommensvergleichs
bisher nicht stellte und die Parteien daher auch keinen Anlass hatten, sich
dazu zu äussern, ist es angezeigt, dass das Gericht den Einkommensvergleich
nicht selbst durchführt, sondern die Sache zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin
zurückweist; diese wird den Invaliditätsgrad zu bemessen haben und anschliessend
erneut über den Anspruch auf eine Invalidenrente entscheiden. In diesem
Zusammenhang wird auch neu über den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu
befinden sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen, und die
angefochtene Verfügung vom 5. November 2019 ist aufzuheben. Soweit der
Beschwerdeführer weitergehende Anträge stellt, ist die Beschwerde abzuweisen.
12.
12.1 Unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235
f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu,
die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
12.2 Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat am 26. Februar 2020 eine Kostennote und am 11. Februar
2021 eine ergänzende Kostennote eingereicht, worin er bei einem Stundenansatz
von CHF 250.00 einen Kostenersatz (inklusive Auslagen) von insgesamt CHF 4'272.90
in Rechnung stellt (A.S. 36 f, 45 f.). Der
geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 15,29 Stunden enthält auch
Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht
separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief
an Klient» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder
sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als
Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 0,85 Stunden. Für die Verhandlung
wird ein Zeitaufwand von 1,5 Stunden angeführt; diese hat jedoch nicht
länger als eine Stunde gedauert. Folglich ist ein Zeitaufwand von (rund) 14
Stunden (15,29 ./. 1,35) zum
Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen.
Die geltend gemachten Auslagen von
insgesamt CHF 144.90 sind in Beachtung von § 160 Abs. 3 i.V.m. § 157 Abs. 3 Gebührentarif (GT) und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag (GAV), wonach die Entschädigung CHF 0.70 pro
Kilometer (gem. Fassung § 161 lit. a GAV vom 27. Januar 2009) beträgt, zu
kürzen; damit betragen die Auslagen noch insgesamt CHF 102.90. Somit ist die durch die
Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 3’880.00 (14 Std.
x CHF 250.00, zzgl. CHF 102.90 und MwSt) festzusetzen.
13. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 1’000.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise
gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese gemäss den Erwägungen
verfahre und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente und
(weitere) berufliche Massnahmen neu entscheide.
2. Die weitergehende Beschwerde wird
abgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3’880.00 (inkl. Auslagen und
MwSt) zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger