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Entscheid

VSBES.2019.275

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

15. April 2021Deutsch76 min

dem der Beschwerdeführer, ein Vertreter der Beschwerdegegnerin sowie med. prakt.

Source so.ch

Urteil vom 15. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen – Neuanmeldung (Verfügung vom 5. November

2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1962, [...], meldete sich erstmals am 11. Februar 2013

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur

Früherfassung an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1).

1.2 Am 28. Februar 2013 fand bei der

Beschwerdegegnerin ein Früherfassungs- / Intake-Gespräch statt, an

dem der Beschwerdeführer, ein Vertreter der Beschwerdegegnerin sowie med. prakt.

FMH B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, teilnahmen (IV-Nr. 6).

2.

2.1 Am 20. November 2013 meldete

sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin für eine berufliche

Integration / Rente an (IV-Nr. 9).

2.2 Die ehemalige Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers, Firma C.___, [...], reichte der Beschwerdegegnerin am 2.

Dezember 2013 den Arbeitgeber-Fragebogen ein (IV-Nr. 15).

2.3 Die Beschwerdegegnerin teilte

dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2014 mit, die Kosten für ein Laufbahn- und

Bewerbungscoaching für 20 Stunden ab 1. Juli 2014 bei der Firma D.___ GmbH, [...],

zu übernehmen (IV-Nr. 19). Verschiedenen medizinische Berichte gelangten am 25.

Juni 2015 zu den Akten der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 29, S. 1 ff.). Eine

weitere Kostenzusprache im Sinne jener vom 4. Juli 2014 erfolgte am

21. Juli 2015 (IV-Nr. 33). Am 5. Januar 2016 schloss die

Beschwerdegegnerin die Massnahmen zur beruflichen Eingliederung ab (IV-Nr. 41).

2.4 Mit Verfügung vom 18. Februar 2016

wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren für weitere berufliche

Massnahmen sowie eine Invalidenrente ab (IV-Nr. 43).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer meldete

sich am 9. Juni 2016 bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 47).

3.2 Am 14. Juni 2016 löste die Firma

C.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 30. September 2016 auf

(IV-Nr. 55, S. 9).

3.3 Dr. med. E.___, Oberarzt, und

med. pract. F.___, Assistenzarzt, beide Universitätsklinik für Neurologie am G.___,

verfassten am 25. Juni 2016 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten

Arztbericht (IV-Nr. 54, S. 3 ff.).

3.4 Am 28. Juli 2016 gab die

Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, Firma C.___, […], den durch die

Beschwerdegegnerin verlangten Arbeitgeber-Fragebogen zu den Akten (IV-Nr. 55).

3.5 Dr. med. H.___, Arzt FMH für

Innere Medizin, [...], erstattete am 3. August 2016 auf Anfrage der

Beschwerdegegnerin einen Bericht (ohne Beiblatt), dem er zahlreiche weitere

Arztberichte beilegte (IV-Nr. 57, S. 1 – 148).

3.6 Am 26. September 2016

beantwortete die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ die durch die Beschwerdegegnerin

gestellten Fragen (IV-Nr. 59, S. 2 f.).

3.7 Dr. med. I.___, Oberärztin, und med.

pract. J.___, Assistenzärztin, beide G.___, berichteten am 11. November 2016

dem Hausarzt des Beschwerdeführers über dessen ambulante neurologische

Untersuchung vom 2. November 2016 (IV-Nr. 66); gleichentags reichte med. pract.

J.___ der Beschwerdegegnerin den gewünschten Bericht ein (IV-Nr. 68).

3.8 Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ nahm

am 3. Januar 2017 zu den durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen

Stellung (IV-Nr. 73).

3.9 Am 4. Januar 2017 verzeichnete

die Beschwerdegegnerin den Eingang verschiedener Arztberichte (IV-Nr. 76).

3.10 Dr. med. K.___, Innere Medizin,

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], gab am 10. Januar 2017 den durch die

Beschwerdeführerin angeforderten Bericht zu den Akten (IV-Nr. 77).

3.11 In einer Aktennotiz vom 23.

Januar 2017 zeichnete die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ das weitere Vorgehen auf

(IV-Nr. 81).

3.12 Am 16. März 2017 gelangten der

Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Herzkrankheiten FMH, [...], vom 20. Februar

2017 sowie jener von Dr. med. M.___, Neurologische Praxis, [...], vom

28. Februar 2017 zu den Akten der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 85 f.).

3.13 Dr. med. N.___, Zentrum für

Labormedizin, G.___, verfasste am 18. April 2017 den durch die

Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht (IV-Nr. 88).

3.14 Am 14. September 2017 berichteten

Prof. Dr. phil. nat. O.___ und Dr. phil. nat. P.___, beide Universitätsklinik

für Kinderheilkunde, G.___, über die genetischen Abklärungen beim

Beschwerdeführer. Ihren Ausführungen legten sie einen Bericht der

molekulargenetischen Analysen mittels Multi-Gen-Panel-Diagnostik bezüglich

mitochondrialer Zytopathie vom 11. August 2017 bei (IV-Nr. 92).

3.15 Prof. Dr. med. Q.___, Neurologie

FMH, NeuroZentrum [...], [...], äusserte sich am 12. Oktober 2017 über die

konsiliarische Untersuchung des Beschwerdeführers anlässlich der Sprechstunde

vom 2. Oktober 2017 (IV-Nr. 100.8, S. 3 f.).

3.16 Die RAD-Ärztin Dr. med. R.___,

Fachärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, nahm am 17. Oktober 2017 zum

medizinischen Sachverhalt Stellung (IV-Nr. 94).

3.17 Die Beschwerdegegnerin teilte dem

Beschwerdeführer am 6. Dezember 2017 mit, dass die polydisziplinäre

Untersuchung durch die Gutachterstelle S.___, [...], durchgeführt werde, und

zwar mittels folgenden Disziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. T.___;

Kardiologie, Dr. med. U.___; Neurologie, Dr. med. V.___; Neuropsychologie,

lic. phil. W.___; Psychiatrie Dr. med. V.___; Rheumatologie, Dr. med. X.___

(IV-Nr. 97).

3.18 Dr. med. T.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin, erstellte am 16. Januar 2018 als zuständiger

Gutachter der Gutachterstelle S.___ das internistische Gutachten (IV-Nr.

100.4). Ebenfalls am 16. Januar 2018 erstattete Dr. med. X.___, Facharzt für

Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, das rheumatologische Gutachten

(IV-Nr. 100.3).

3.19 Am 30. Januar 2018 berichtete Dr.

med. U.___, FMH Innere Medizin und Kardiologie, [...], der Gutachterstelle S.___

über die transthorakale Echodoppeluntersuchung des Beschwerdeführers vom 30.

Januar 2018 (IV-Nr. 100.7, S. 5 ff.).

3.20 Die Fachpsychologin für

Neuropsychologie FSP, lic. phil. W.___, [...], reichte der Gutachterstelle S.___

am 2. Februar 2018 das neuropsychologische Teilgutachten vom 30. Januar 2018

ein (IV-Nr. 100.6.).

3.21 Am 16. Februar 2018 verfasste Dr.

med. V.___, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, S.___, das

psychiatrische sowie das neurologische Gutachten (IV-Nr. 100.2, 100.5).

3.22 Die Gutachterstelle S.___ erstattete

am 22. März 2018 – gestützt auf die Unterlagen, die Befragungen und klinischen

Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Beurteilungen in den

Fachgebieten Neurologie, Rheumatologie, Innere Medizin, Kardiologie,

Neuropsychologie und Psychiatrie – ein polydisziplinäres Gutachten

(IV-Nr. 100.1).

3.23 Am 15. Mai 2018 nahm Prof. Dr.

med. Q.___ im Auftrag des Beschwerdeführers zum polydisziplinären Gutachten vom

22. März 2018 Stellung (IV-Nr. 104).

3.24 Die RAD-Ärztin Dr. med. R.___ äusserte

sich am 4. Juni 2018 kurz zum S.___-Gutachten (IV-Nr. 106).

3.25 Am 17. Juli 2018 nahmen die Ärzte

der Gutachterstelle S.___ auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni

2018 hin Stellung (IV-Nr. 110).

3.26 Die RAD-Ärztin Dr. med. R.___

nahm am 23. August 2018 eine abschliessende Beurteilung vor (IV-Nr. 112).

3.27 Am 23. Januar 2019 bat die

RAD-Ärztin Dr. med. R.___ die Beschwerdegegnerin um eine Rückfrage beim

Neurologen Dr. med. V.___ bezüglich der Einwände des Vertreters des Beschwerdeführers

(IV-Nr. 118, S. 2); dazu äusserten sich die S.___-Ärzte am 8. Februar 2019

(IV-Nr. 120).

3.28 Die RAD-Ärztin stellte in einer

Aktennotiz vom 13. Februar 2019 zwei spezifische Rückfragen an den Gutachter

(IV-Nr. 122), die die S.___-Ärzte am 12. März 2019 beantworteten (IV-Nr. 124).

4. Mit Verfügung vom 5. November

2019 wies die Beschwerdegegnerin sowohl den Anspruch auf Durchführung weiterer

beruflicher Massnahmen als auch jenen auf eine Invalidenrente ab (IV-Nr. 130;

Aktenbeleg [A.S.] 1 ff.); gleichzeitig nahm sie zu den Einwänden des

Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr. 83).

5. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 26. November 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Anträge

(A.S. 7 ff.):

1.

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 5.11.2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es seien weitere

medizinische Abklärungen vorzunehmen.

3.

Dem Beschwerdeführer

sei eine Invalidenrente in noch zu bestimmender Höhe auszurichten.

4.

Dem Beschwerdeführer

seien berufliche Massnahmen zu gewähren.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin

6. Am 7. Januar 2020 beantragt die

Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 33).

7. Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 24. Februar 2020 seine Kostennote ein (A.S. 35

ff.).

8. Am 11. Februar 2021 findet –

wie durch den Beschwerdeführer beantragt – die öffentliche Verhandlung vor dem

Versicherungsgericht statt. Die rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdegegnerin

bleibt, nachdem ihr das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 39), der

Verhandlung fern. Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, es sei eine

Parteibefragung durchzuführen, was das Gericht bewilligt. Ferner reicht er seine

ergänzende Kostennote vom 11. Februar 2021 ein (A.S. 45 f.).

Bezüglich der wesentlichen Ausführungen des Beschwerdeführers während der

Parteibefragung sowie jener des Vertreters des Beschwerdeführers im Rahmen

seines Plädoyers wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 11. Februar 2021

verwiesen (A.S. 42 ff.).

9. Im Sinne des rechtlichen Gehörs

nimmt die Beschwerdegegnerin am 22. März 2021 Stellung, worin sie grundsätzlich

auf das in der angefochtenen Verfügung Gesagte verweist und beantragt, die

Beschwerde sei abzuweisen; eventualiter seien gerichtliche Abklärungsmassnahmen

zu veranlassen (A.S. 51).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht

beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach

dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt

seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen

Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit Hinweis).

Im vorliegenden Fall datiert die angefochtene Verfügung vom 5. November 2019,

was den rechtsrelevanten Zeitpunkt definiert.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – 5. November 2019 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),

sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs

im Rahmen der Anmeldung von Mai 2015 die ab 1. Januar 2015 geltenden materiell-rechtlichen

Bestimmungen anwendbar.

1.4

Streitig und zu prüfen ist, ob

der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassen sowie

eine Rente der Invalidenversicherung hat.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,

sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung

erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,

der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG). Für den

Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des

Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer

Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011

E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf

zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen

der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

3.

3.1

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

3.2

Zu den Eingliederungsmassnahmen

zählen insbesondere Integrationsmass-nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie Massnahmen

beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die

Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 – 18d IVG

geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung,

Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse,

Entschädigungen für Beitragserhöhungen sowie Kapitalhilfe gewährt werden. Jede

einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen

und sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

3.3

Der Gesetzgeber hat gezielte,

auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen

Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Förderung der

Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben sozialer

Grundfähigkeiten) und Beschäftigungsmassnahmen (Aufrechterhaltung einer

Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder

bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt) in den gesetzlichen

Leistungskatalog aufgenommen (Art. 14a Abs. 2 IVG; Art. 4quinquies

IVV [SR 831.201]; Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4523

und 4564; Kreisschreiben des BSV über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig

ab 1. Januar 2008, Rz. 9 ff. sowie Anhang 1 [www.bsv.admin.ch/vollzug];

BIGOVIC-BALZARDI/FREI/WAYLAND BIGLER, Die 5. IV-Revision vor der

Differenzbereinigung, Soziale Sicherheit [CHSS] 2006 S. 209 ff.). Die

Integrationsmassnahmen sollen die Lücke schliessen zwischen sozialer und

beruflicher Integration (Rz. 1 KSIM; MURER, a.a.O., N. 5 zu Art. 14a IVG).

Nach Art. 14a Abs. 1 IVG haben

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur

Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Vor-aussetzungen

für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.

Der Anspruch setzt ausserdem die Fähigkeit der Versicherten voraus, eine

Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen

pro Woche zu absolvieren (Art. 4quater Abs. 1 IVV). Anspruch auf

Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug

auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4quater

Abs. 2 IVV).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.

4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.

4.1

und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten,

sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a; AHI

2001.

S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.3

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist.

4.4

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen

entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete

Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.

227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Eine von anderen

mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die

Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den

Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial

auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche

Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls

Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 110 f.

E. 7.2.2). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte

ein Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und

zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte

benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_425/2013 vom 16. September

2013.

E. 4.1 mit Hinweisen).

4.5

Die regionalen ärztlichen Dienste

(RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die

Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten

Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die

regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen

von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse

schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur

Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein

ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen

Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes

Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2

und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.

5.1

Ist eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrads bereits einmal verweigert worden,

so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV); dies gilt in analoger Weise auch

für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3)

sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger

Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991

S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss. Der so verstandene

Normzweck bestätigt die auf den Wortlaut gestützte Auslegung (BGE 130 V 68 E.

5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

5.2

Die Regelung über das Eintreten

und die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle bei einer Neuanmeldung nach einer

früheren rechtskräftigen Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine

Änderung erfahren. Die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das

Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu

den beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG anwendbaren Rechtsgrundsätzen gilt auch unter der Herrschaft des

ATSG. Hieran haben auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen

des IVG und der IVV nichts geändert (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1; vgl.

auch Entscheide des EVG I 543/04 vom 26. Januar 2005 E. 1.2.2

und I 468/04 vom 18. November 2004 E. 1.2). Die glaubhaft zu machende Änderung

muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, das die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat es

zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines

Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen

Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung

verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu

prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b). Diese Regeln zur Behandlung von Neuanmeldungen

beziehen sich nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999 IV Nr. 21).

5.3

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (AHI 1999 S. 84

E. 1b m. Hinw.). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass

der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist

sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E.

2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad

erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren

– analog zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten

Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b); dies

gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle

Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig

Nichteintretensverfügungen erfolgt sind, die aufgrund des fehlenden Abklärungs-

und bloss summarischen Begründungsaufwands der Verwaltung unbeachtlich bleiben.

Ist dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle

Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs erfolgt und dieser nach

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint worden,

muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der

Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer

weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 77 E. 3.2.3). In BGE 133 V 108 hat das Bundesgericht festgestellt, dass es sich bei der Neuanmeldung

und der Rentenrevision zwar nicht um identische, wohl aber insofern um ähnliche

Rechtsinstitute handelt, als beide auf eine erneute Prüfung eines

Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen (E. 5.2 S. 111).

Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet dabei

lediglich eine rechtskräftige Verfügung – hier jene vom 18. Februar 2016

(IV-Nr. 43) –, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Liegt keine

entsprechende Verfügung vor, fehlt es an einem Vergleichsobjekt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_519/2007 vom 10. September 2008 E. 3.2).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht

geltend, dass das Gutachten der Gutachterstelle S.___ den bundesgerichtlichen

Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten nicht gerecht werde und damit

als beweisuntauglich zu qualifizieren sei. Zur Begründung wird beschwerdeweise

im Wesentlichen Folgendes angeführt: Zunächst sei die Gesamtbeurteilung der

Gutachterstelle S.___ nicht schlüssig. Trotz der durch sie erwähnten

Limitationen beim Beschwerdeführer seien die Gutachter von einer 80%igen

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen. Korrekterweise sei

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten

Tätigkeit auszugehen. Im Weiteren seien die Gutachter fälschlicherweise davon

ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses

zu einem 80%-Pensum gearbeitet habe, was aber nicht der Fall sei. Er könne

keine Leistung von 80 % mehr erbringen, weshalb ihm auch gekündigt worden

sei. Nicht nachvollziehbar sei auch die Einschätzung der Gutachter, wonach der

Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit 100 % arbeitsfähig sein solle.

So könne er nicht länger als 50 – 60 Minuten in einer Körperposition

verharren und müsse sich dann ausgedehnt bewegen. Dazu komme, dass er gemäss

der Beurteilung der Gutachter bloss in der zweiten Tageshälfte tätig sein

könne. Konsequenterweise wäre von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

Ferner liege auf der Hand, dass Dr. med. V.___ keine Kenntnisse auf dem hier

notwendigen Fachgebiet habe, sondern offensichtlich bloss einer seiner

Arbeitskollegen. Die Stellungnahmen der Gutachterstelle S.___ hätten keine

Klärung gebracht. Das Erfordernis bzw. die Bedingung bei der Auftragsvergabe,

dass im vorliegenden Fall besondere Fachkenntnisse bzw. der Beizug eines

Neurologen mit besonderen Kenntnissen in Mitochondriopathien vonnöten sei, habe

die Gutachterstelle S.___ nicht erfüllt. Es sei festzuhalten, dass der

Gutachter keine Spezialkenntnisse im geforderten Fachgebiet aufweise und

anlässlich der Begutachtung erwähnt habe, noch nie von diesem Gendefekt gehört

zu haben. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass selbst der RAD nicht davon

ausgehe, dass die Gutachterstelle S.___ korrekt und transparent informiert

habe. Im Weiteren könne aufgrund der komplexen gesundheitlichen Situation des

Beschwerdeführers dessen Arbeitsfähigkeit offensichtlich nicht einfach anhand

eines Gutachtens festgelegt werden; vielmehr sei diese mittels einem

EFL-Testverfahren zu eruieren. Im Übrigen hätte die Beschwerdegegnerin zwingend

einen Einkommensvergleich durchführen müssen, nachdem eine durchschnittliche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % vorliege; diesfalls wäre beim

Invalideneinkommen ein «leidensbedingter» Abzug von 20 % vorzunehmen.

Schliesslich seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren (A.S.

10 ff.).

6.2 Die Beschwerdegegnerin hat in

der Beschwerdeantwort auf die Begründung des angefochtenen Entscheids sowie die

Akten verwiesen (A.S. 33). Der Verfügung vom 5. November 2019 lässt sich

Folgendes entnehmen: Die versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben,

dass die seit 1. November 2013 attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

um 20 – 25 % in der bisherigen Tätigkeit stimmig sei (gemeint: Arztbriefe

des Y.___) und sich aufgrund des unzureichenden Therapieerfolgs begründen

lasse. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei in der

Vergangenheit nie über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt bzw. aufgehoben

gewesen. Er, der Beschwerdeführer, vermöge leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten entsprechend seiner beruflichen Ausbildung in wechselnder

Körperhaltung zu bewältigen, wobei das Verharren in einer einseitigen

Körperposition (insbesondere Stehen und Sitzen) für Zeiträume über zirka 50 bis

60 Minuten hinaus nicht möglich sei. Er sollte daher die Möglichkeit haben, seine

Körperposition immer wieder zu verändern, so dass er zwischendurch aufstehen

und herumgehen könne. Zudem bestehe ein besseres Leistungsvermögen in der

zweiten Tageshälfte, so dass ihm die Möglichkeit gegeben sein sollte, seine

Arbeitszeit möglichst frei zu gestalten. Tätigkeiten im Akkord sowie mit Kälteexposition

seien zu vermeiden. Eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 %

liege somit nicht vor. Ein Rentenanspruch sei nicht entstanden. Dem Gutachten

zufolge beschäftige er sich mit der Skiproduktion in der eigenen Werkstatt. In

einer zweiten Nebenbeschäftigung sei er für eine Medizinaltechnik-Firma tätig,

für die er Dossiers zur Entwicklung von arthroskopischen Geräten schreibe.

Schliesslich sei er als Springer in der Skischule Adelboden tätig, wo er an einzelnen

Tagen aushelfe. Vor diesem Hintergrund seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen

angezeigt. In der Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers hat

die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass das Administrativgutachten entgegen

seiner Ansicht voll beweiswertig sei (BGE 125 V 351 E. 3a); so gebe dieses

hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung der geklagten Beschwerden

sowie der Begründung der daraus gezogenen Schlussfolgerungen hinreichend

Auskunft. Widersprüche zwischen den erhobenen Befunden und den daraus gezogenen

Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Ferner seien die darin enthaltenen

Feststellungen und Beurteilungen einsichtig und verständlich gemacht worden.

Bezüglich der 20 – 25%igen Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit würden

sich die Administrativgutachter auf die Arztbriefe des Y.___ beziehen, worin

explizit von einer solchen Einschränkung ausgegangen werde. Soweit ersichtlich

habe diese Institution zuletzt am 25. Juni 2016 die 80%ige Arbeits- und

Leistungsfähigkeit attestiert. In der Folge habe sich das Y.___ ausser Stande

gesehen, die tatsächliche Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, da eine sehr komplexe

Symptomatik mit Schmerzen und Schlafstörung bestehe, die eine interdisziplinäre

Beurteilung und vor allem eine arbeitsmedizinische Beurteilung nötig mache. Die

Schlussfolgerungen der Administrativgutachter hätten Hand und Fuss. So habe der

in seiner Eingabe vom 15. Mai 2018 Bericht erstattende Professor in Neurologie

FMH erklärt, dass in Bezug auf die Diagnose die Überlegungen (der Gutachter)

kohärent und klar nachvollziehbar seien. Es seien alle vorhandenen Akten

gewürdigt und die Schlussfolgerungen kritisch aufgenommen worden. Die Gutachter

gingen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus und

seien der Meinung, dass eine solche von 100 % in einer dem Leiden

angepassten Tätigkeit bestehe; auch dies sei rational und gut begründet. Der

Vorwurf, der untersuchende Neurologe sei nicht qualifiziert genug, entbehre

jeder Grundlage: Einerseits halte dieser Sachverständige gemäss Medizinalberufe-Register

seit 1994 den Weiterbildungstitel in Neurologie (in der Schweiz anerkannt seit

18. Juli 2012). Andererseits habe das Bundesgericht in BGE 139 V 349 explizit

darauf hingewiesen, dass die fachliche Koordination einen zentralen Teil von

Interdisziplinarität ausmache. Die beauftragten Sachverständigen seien für die

fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten

Entscheidgrundlage sowie aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung

letztverantwortlich. Mit dieser Gutachterpflicht wäre es nicht vereinbar, wenn

den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie – auch nach

pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen –

für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar hielten. In diesem Kontext seien

die Stellungnahmen der Gutachterstelle vom 8. Februar und 12. März 2019 –

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – überzeugend ausgefallen. Im

Übrigen gehöre zur Evidenzgewinnung in der Medizin nicht nur die persönliche

Berufserfahrung, die Teilnahme an Ärztefortbildungen und Kongressen oder die

Lektüre von publizierten Forschungsergebnissen oder Leitlinien von

Fachgesellschaften, sondern auch der fachliche Austausch mit Kollegen. Von

weiteren beweismässigen Vorkehren könne daher abgesehen werden. Weitere

berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. So seien dem Beschwerdeführer berufliche

Massnahmen während einer angemessenen Zeitdauer gewährt worden. Er sei von Juli

2014 bis November 2015 mit einem Coaching unterstützt worden und habe geeignete

Bewerbungstools erhalten, um die weitere Stellensuche selbständig fortzusetzen.

Neben der selbständigen Tätigkeit führe er noch weitere Nebenbeschäftigungen

aus; dies spreche ebenfalls dafür, dass keine weiteren Massnahmen erforderlich

seien, zumal er sich nicht in dem durch die Gutachter attestierten Ausmass

arbeitsfähig fühle (IV-Nr. 130, A.S. 1 ff.).

7.

7.1 Hinsichtlich des relevanten

medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Entscheids

der IV-Stelle vom 18. Februar 2016 (IV-Nr. 43) lässt sich den Akten Folgendes

entnehmen: Dr. med. Z.___, Oberärztin, Universitätsklinik für Neurologie, AA.___,

diagnostizierte am 3. März 2015 – aufgrund der neuromuskulären Sprechstunde vom

23. Februar 2015 – beim Beschwerdeführer eine mitochondriale Zytopathie (…)

sowie einen Status nach Asystolie 2003 (…). In ihrer Beurteilung führte sie an,

zusammenfassend zeige sich klinisch-neurologisch bis auf eine leichte

linksseitige Akzentuierung der Muskeleigenreflexe an den oberen Extremitäten im

Vergleich zur Voruntersuchung im Juli 2014 ein unveränderter Neurostatus. Auch

ergäben sich anamnestisch bei bekannter mitochondrialer Zytopathie keine

Hinweise auf sonstige Organbeteiligungen. Leider habe mittlerweile die

bezüglich morgendlicher Myalgien früher gut wirksame Behandlung mit 2 ml

Lidocain 2 % subkutan an Wirksamkeit verloren, wobei aktuell nach

exzessiver sportlicher Betätigung seit Anfang Februar glücklicherweise wieder

Schmerzfreiheit bestehe. Schliesslich attestierte sie ihm eine 75%ige

Arbeitsfähigkeit als Medizintechniker (IV-Nr. 29, S. 1 ff.).

7.2 In der Folge hielt der

Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin im Abschlussbericht über die

berufliche Eingliederung vom 5. Januar 2016 bei der objektiven Einschätzung zur

Eingliederungsfähigkeit fest, die letzte der IV-Stelle vorliegende Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit stamme von Dr. med. Z.___, AA.___. In ihrem Bericht vom 3.

März 2015 werde die Arbeitsfähigkeit für den Beruf als Medizintechniker mit

75 % angegeben (IV-Nr. 41); darauf stützte sich die Beschwerdegegnerin in

ihrer ablehnenden Verfügung vom 18. Februar 2016 ab (IV-Nr. 43, S. 1).

8. Die medizinische Aktenlage seit

Eingang der zweiten Leistungsanmeldung vom 9. Juni 2016 präsentiert sich

im Wesentlichen wie folgt:

8.1 Am 25. Juni 2016

diagnostizierten Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, beide Universitätsklinik

für Neurologie am G.___, beim Beschwerdeführer (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) eine Durchschlafinsomnie und NREM Myoclonus, am ehesten iR Dg

2, eine mitochondriale Zytopathie (klinisch: den ganzen Körper betreffende

frühmorgendliche Myalgien; Muskelbiopsie M. deltoideus rechts vom 23. März 2011:

Ragged-red-fibres; genetischer Befund: Variante A7754G (p.D57N) unklarer

Pathogenität; mt-DNA Population mit 10kbp-Deletion (Heteroplasmie, 31 %)

und ein Schlafapnoe-Syndrom AHI 18.9h/h (3/2016) (CPAP-Therapie ab 1/2011 bis

8/2014 [subjektiv kein Effekt]). Den Gesundheitszustand des Patienten

bezeichneten sie als stationär und erachteten die bisherige Tätigkeit im Rahmen

von sechs Stunden pro Tag bei einem Arbeitspensum von 80 % wie auch eine

andere Tätigkeit als zumutbar. Es bestehe eine Tagesmüdigkeit wegen der

schmerzbedingten Durchschlafinsomnie. Schliesslich hielten die Ärzte fest,

soweit eruierbar wünsche der Patient die Integration in einem anderen

beruflichen Umfeld nicht und sei diese medizinisch momentan nicht klar

indiziert. Eine weitere Reduktion des Arbeitspensums müsse im Verlauf erneut

evaluiert werden. Das weitere diagnostische und therapeutische Procedere (z.B.

Vorstellung auf ihrer Schmerzklinik) sei allerdings momentan offen; sie, die

beiden Ärzte, würden dieses mit dem Patienten während der nächsten

Schlafsprechstunde im Beisein eines OA des neuromuskulären Zentrums besprechen

(IV-Nr. 54).

8.2 Dr. med. H.___ erstattete am 3.

August 2016 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht. Er

führte dabei als Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine

mitochondriale Myopathie (genetisch gesichert 2011; ausgeprägtes myofasziales

Schmerzsyndrom; nächtliche Ruheschmerzen; Tagesmüdigkeit) an und bezifferte die

Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zuletzt vom 20. Juni –

31. August 2016 mit 50 %. Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

bezeichnete er als stationär. Das durch die Beschwerdegegnerin beigelegte

Beiblatt (Stellungnahme für die Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit und des

Rentenanspruchs, vgl. IV-Nr. 57, S. 3 f.) füllte Dr. med. H.___

nicht aus, legte stattdessen verschiedene Berichte über medizinische

Untersuchungen etc. bei (vgl. IV-Nr. 57, S. 9 – 148).

8.3 Die Fragen der

Beschwerdegegnerin vom 16. August 2016 beantwortete die RAD-Ärztin Dr. med. B.___

am 26. September 2016 wie folgt: Die bisherige Tätigkeit als Ingenieur sei

während sechs Stunden pro Tag zumutbar (Die Beurteilung der Neurologen wirke

stärker als die hausärztliche). Die Antwort auf die Frage, wie es mit der

Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aussehe, entfalle. Als

Bemerkung hielt die RAD-Ärztin fest, eine weitere Verschlechterung sei

jederzeit möglich (IV-Nr. 59).

8.4 Am 11. November 2016 berichteten

Dr. med. I.___ und med. pract. J.___ über die Untersuchung des

Beschwerdeführers anlässlich ihrer neuromuskuklären Sprechstunde vom 2.

November 2016. Die Ärztinnen diagnostizierten eine mitochondriale Zytopathie

(klinisch: Tagesmüdigkeit, morgendliche Myalgien; Muskelbiopsie M. deltoideus

rechts vom 23. März 2011: Ragged-red-fibres genetischer Befund: Variante A7754G

(p.D57N) unklarer Pathogenität; zusätzlich mt-DNA Population mit 10kbp-Deletion

(Heteroplasmie, 31 %), ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (AHI initial

12,4/h (Polysomnographie 6. Juli 2010); BMI 24 kg/m2; CPAP-Therapie

ab 1/2011 (eigenes Gerät) bis 8/2014 (subjektiv kein Effekt) und einen Status

nach Asystolie 2003 (Hospitalisation [...]). In ihrer Beurteilung führten sie

Folgendes an: «Vorstellung bei schwieriger sozialer Situation mit Verlust des

Arbeitsplatzes vor einem Monat, laufendem IV-Verfahren und persistierender

Schmerzsymptomatik und Tagesmüdigkeit». Anamnestisch vordergründig seien

nächtlich betonte Schmerzen am ganzen Körper, wodurch der Patient nur wenige

Stunden Schlaf finde und am Tag unkonzentriert und müde sei. Klinisch finde sich

im Vergleich zur Voruntersuchung vom August 2015 ein weitestgehend

unveränderter Befund. Bezüglich der mitochondrialen Myopathie bestehe aus

neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit im zuvor ausgeübten Beruf als

Medizintechniker. Jedoch bestehe insgesamt eine sehr komplexe Symptomatik mit

Schmerzen und Schlafstörung, die eine interdisziplinären medizinischen

Beurteilung und vor allem eine arbeitsmedizinische Beurteilung nötig machten.

Es sei ihnen, Dr. med. I.___ und med. pract. J.___, aus neurologischer Sicht

und im Rahmen der ambulanten Konsultation nicht möglich, die tatsächliche

Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung aller Teilaspekte zu beurteilen (IV-Nr.

66).

8.5 In ihrer Stellungnahme vom 3.

Januar 2017 führte die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ Folgendes aus: Die

RAD-Stellungnahme vom 26. September 2016 sei auf der Basis der AF-Beurteilung

der Neurologie des Y.___ vom 25. Juni 2016 (6h/Tag) erfolgt. Zum Zeitpunkt

ihrer – so Dr. med. B.___ – Stellungnahme sei die Kündigung des Arbeitgebers

per Ende 9/2016 bereits bekannt gewesen; diese sei erfolgt, nachdem der

Versicherte das vereinbarte 80%-Pensum nicht mehr habe halten können. Im

neurologischen Verlaufsbericht vom 11. November 2016 werde nun zur

Arbeitsfähigkeit nicht mehr qualitativ und quantitativ Stellung genommen. Es

werde pauschal festgehalten, dass der Versicherte in seiner Arbeitsfähigkeit

aufgrund der Erkrankung eingeschränkt sei. Hingegen werde im IV-Bericht der

Schmerzsprechstunde des AB.___s vom 18. November 2016 seit Juni 2016 eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert. Es werde erwähnt,

dass der Versicherte vor allem durch den gestörten Nachtschlaf und durch

Ruheschmerzen beeinträchtigt sei. Bei sportlichen Aktivitäten sei er nicht

eingeschränkt; je mehr er sich bewege, desto besser gehe es ihm. Im Bericht werde

auch die Überweisung in die Spezialsprechstunde für metabolische Syndrome, Prof.

N.___, erwähnt. Am 2. November 2016 sei der Versicherte noch zu einer

Verlaufskontrolle in der neuromuskulären Sprechstunde der Neurologie des

Inselspitals gewesen, die, wie gesagt, keine neue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

gemacht hätten. Die neurologische Untersuchung habe keine Verschlechterung

ergeben. Gemäss Abschlussbericht der Beruflichen Integration habe der Versicherte

Pläne gehabt, sich umzuorientieren. Er habe eine eigene Skimarke lanciert und

sei damit im Herbst 2015 auf der [...] gewesen. Die erwähnte AC.___ GmbH in [...]

scheine weiter zu bestehen. In den eingereichten Unterlagen werde eine

Leistungsfähigkeit in dieser Tätigkeit nicht besprochen. Auch sei das Ausmass

der aufgewendeten Zeit für diese Tätigkeit unklar. In der neurologischen

Verlaufsuntersuchung werde die in der Schmerzsprechstunde im AB.___ besprochene

Überweisung in die Spezialsprechstunde für metabolische Syndrome nicht erwähnt

und ansonsten keine neuen Tatsachen geltend gemacht. Versicherungsmedizinisch sei

eine eigentliche Verschlechterung ab September 2016 nicht bestätigt. Die vom

Arbeitgeber dokumentierten Krankheitsabsenzen 2016 seien in den RAD-Akten nicht

durch entsprechende AUF-Atteste belegt. In einem ersten Schritt schlage sie,

Dr. med. B.___, vor, den Konsultationsbericht der Spezialsprechstunde für

metabolische Syndrome einzuholen. Ausserdem sei bei Dr. med. K.___, Psychiater,

an den eine Kopie des neurologischen Verlaufsberichtes versandt worden sei, ein

IV-Bericht einzuholen. Parallel dazu werde der Versicherte zu einem Gespräch in

die IV eingeladen, damit der berufliche Verlauf seit Abschluss der Integrationsmassnahmen

aktualisiert werden könne. Danach werde ein Gutachten in die Wege geleitet

(IV-Nr. 73).

8.6 Dr. med. K.___ diagnostizierte

in seinem Bericht vom 10. Januar 2017 an die Beschwerdegegnerin (mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit) beim Beschwerdeführer ein chronifiziertes,

Extremitäten betontes Schmerzsyndrom mit / bei bekannter

mitochondrialer Myopathie (genetischer Defekt) und Schmerzen, vor allem in Ruhe

und in der Nacht, eine mittelschwere depressive Episode mit / bei

psychosozialer Belastungssituation mit Kündigung der Arbeitsstelle, bestehend

seit Sommer 2016, sowie ein Schlafapnoesyndrom unklarer Ausbreitung mit / bei

Konzentrationsschwierigkeit und Tagesschläfrigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit

habe er, Dr. med. K.___, nicht bescheinigt. Der Gesundheitszustand der

versicherten Person sei besserungsfähig. Beim Befund gab Dr. med. K.___

Folgendes an: «55-jähriger, allseits orientierter Mann, der enttäuscht und

niedergeschlagen wirkt.» Das Denken beschäftige sich stark mit seiner schwierigen

Situation, bei der er eine selbständige Tätigkeit anstreben möchte, um aus der

Arbeitslosigkeit herauszukommen, wo er aber lauter Hindernisse durch das RAV erlebte.

Das Denken sei formal unauffällig. Es sei keine akute Suizidalität erfassbar.

Die Stimmung sei niedergeschlagen, enttäuscht. Der Patient klage über diffuse

Schmerzen in den Extremitäten, die vor allem in Ruhe aufträten und die auf

Bewegung hin besserten. Weiter gab Dr. med. K.___ an, dem Patienten zu einer

psychotherapeutischen Behandlung geraten zu haben. Die bisherigen

psychopharmakologischen Behandlungsversuche seien erfolglos geblieben. Die

Prognose bezüglich der bekannten mitochondrialen Myopathie sei schlecht

(IV-Nr. 77).

8.7 Am 23. Januar 2017 fand ein

interdisziplinäres Gespräch in der IV zur Standortbestimmung statt, an dem der

Beschwerdeführer, die Fachpersonen Leistung, berufliche Integration und

Abklärungsdienst für Selbstständigerwerbende sowie die RAD-Ärztin Dr. med.

B.___ teilnahmen. Zum weiteren Vorgehen hielt die RAD-Ärztin im Wesentlichen

fest, dass die IV die Pläne des Versicherten, sich selbstständig zu machen,

unterstütze. Betreffend Rentenprüfung müsse der weitere Verlauf abgewartet

werden, da die Ergebnisse der nach Konsultation bei Prof. N.___ geplanten

Ernährungsumstellung und der Zweit-Meinung durch Dr. med. AD.___, Neurologie AE.___,

noch ausstünden (IV-Nr. 81).

8.8 Dr. med. M.___ diagnostizierte

in seinem Bericht vom 28. Februar 2017 an Dr. med. AI.___, Allgemeine

Innere Medizin FMH, [...], beim Beschwerdeführer eine mitochondriale Zytopathie

(nächtliche Schmerzen der oberen Körperhälfte; aktuell neurologisch

unauffällig). Im Rahmen seiner Beurteilung führte er aus, dass beim 54-jährigen

Patienten langjährige, nachts betonte Schmerzen in der oberen Körperhälfte

bestünden. Bei ihm sei vor Jahren die Diagnose einer mitochondrialen Zytopathie

gestellt worden; diesbezüglich erwarte er noch weitere Abklärungen von der

Genetik des Y.___. Offensichtlich habe ihm Prof. N.___ eine ketogene Diät

empfohlen; auch diesbezüglich warte er noch ab. Aktuell sei die neurologische

Untersuchung im Prinzip unauffällig. Die Situation präsentiere sich somit nicht

wesentlich anders als in den Jahren zuvor. Die psychosoziale Situation des

Patienten sei mittlerweile durch den Arbeitsverlust schwierig geworden. Beim

RAV habe er jetzt, nach Einschalten der Rechtsschutzversicherung, Zahlungen

erhalten. Die von ihm vorgeschlagene flexible Arbeitszeit sei von der Firma [...]

offenbar nicht akzeptiert worden; sein diesbezügliches Anliegen sei an sich zu

unterstützen. Es sei nachvollziehbar, dass er mit seinen Beschwerden am besten

zeitlich flexibel und zum Teil auch von zuhause arbeiten könnte. Im Prinzip

wären ihm auch körperlich schwerere Arbeiten ohne weiteres zuzumuten, umso mehr

als Bewegung und Sport die Schmerzen in der Nacht positiv beeinflussten. Weiter

stellte Dr. med. M.___ fest, dass aus neurologischer Sicht aktuell keine

weiteren diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen erforderlich seien

(IV-Nr. 86).

8.9 Dr. med. N.___ reichte am 18.

April 2017 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht ein, worin er

beim Beschwerdeführer (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine

mitochondriale Zytopathie (klinisch: den ganzen Körper betreffende

frühmorgendliche Myalgien; bestätigt in der Muskelbiopsie M. deltoideus rechts

vom 23. März 2011: Ragged-red-fibres; genetischer Befund: mt-DNA

Population mit 10kbp-Deletion (Heteroplasmie, 31 %), ein

Schlafapnoe-Syndrom (AHI initial 12.4/h [7/2010], aktuell 18.9h/h [3/2016]; BMI

24 kg/m2; CPAP-Therapie ab 1/2011 bis 8/2014 [subjektiv kein Effekt]),

eine Insomnie und NREM Myoclonus bei Diagnosen 2 und 3 sowie einen Verdacht auf

eine depressive Episode diagnostizierte. Der Gesundheitszustand sei sich

verschlechternd. Im Weiteren führte Dr. med. N.___ aus, der Patient leide

an einer mitochondrialen Myopathie, die sich vor allem durch therapierestente

Myalgien vor allem nachts und daher Insomie und Tagesmüdigkeit manifestiere.

Bei langem Liegen und Sitzen nähmen die Schmerzen zu. Allgemein seien diese

Störungen eher progredient. Laborchemisch könne momentan kein erhöhtes Laktat

oder CK objektiviert werden, was aber für die mitochondriale Pathologie nicht

ungewöhnlich sei. In welchem Ausmass die Beschwerden zusätzlich psychisch überlagert

seien, sei schwierig zu beurteilen. Die bisherige Tätigkeit sei dem Patienten

noch zuzumuten, wobei die Leistungsfähigkeit um 40 – 50 %

vermindert sei. Dem Versicherten seien auch andere Tätigkeiten zuzumuten; die

Frage, in welchem Ausmass, konnte Dr. med. N.___ nicht beantworten. Seiner

Meinung nach sollte der Patient neuropsychologisch und somatisch weiter

abgeklärt werden (IV-Nr. 88).

8.10 Im Bericht vom 14. September 2017

an den Hausarzt des Beschwerdeführers kamen Dr. med. AF.___, Oberärztin

Medizinische Genetik FMH, und PD Dr. phil. nat. AG.___, Stv. Abteilungsleiter,

beide Universitätsklinik für Kinderheilkunde, Y.___, zu folgendem Schluss: Zusammenfassend

bestünden beim Ratsuchenden seit mehreren Jahren muskelkaterartige Myalgien der

Extremitäten, die unter Belastung eher regredient seien und mit ausgeprägten

Schlafstörungen einhergingen; insgesamt sei die Symptomatik deutlich

progredient und habe zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt. Im Hinblick auf

die Ätiologie seien bereits ausführliche Abklärungen erfolgt, u.a. eine Biopsie

des M. deltoideus (2011), die sogenannte ragged red Fasern gezeigt habe, die

COX-negativ gewesen seien und eine hohe SDH-Aktivität aufgewiesen hätten. Bei

Verdacht auf eine mitochondriale Zytopathie sei in der Folge eine Analyse des

mitochondrialen Genoms am Muskelgewebe durchgeführt worden; dabei habe sich in ~

31 % der mtDNA-Population eine zirka 10 kbp umfassende Deletion

gezeigt. Zusätzlich habe sich eine Variante unklarer Bedeutung in der

Untereinheit 2 der Cytochrom c Oxidase (A7754G, p.D57N) gefunden, welche die

Symptomatik jedoch nicht erklären dürfte. Im Hinblick auf den Verdacht auf eine

mitochondriale Erkrankung sei im Rahmen der aktuellen Konsultation eine

Multi-Gen-Panel-Diagnostik für nukleär-kodierte mitochondriale Gene

durchgeführt worden. Dabei hätten sich vier Varianten / Mutationen in

rezessiv vererbten Erkrankungen (Ahornsirup-Erkrankung Typ la, Glutarazidurie,

Charcot-Marie-Tooth-Erkrankung Typ D und primärer Co-Enzym Q10-Mangel 6) gezeigt.

Da sich jedoch in keinem dieser Gene auf dem zweiten Allel eine Veränderung habe

nachweisen lassen, sei davon auszugehen, dass diese Varianten nicht allein

ursächlich für die Symptomatik des Patienten seien. Zusammenfassend habe die

durchgeführte Analyse leider nicht zur Klärung der komplexen neurologischen Symptomatik

geführt. Aufgrund des Befunds der 2011 durchgeführten Muskelbiopsie könne das

Vorliegen einer mitochondrialen Erkrankung nicht ausgeschlossen werden, obwohl

sich auch bei der aktuellen Untersuchung kein molekulargenetisches Korrelat habe

identifizieren lassen. Ob differentialdiagnostisch auch andere neurologische

Erkrankungen in Betracht gezogen werden müssten (z.B. Channelopathien?),

überliessen sie dem betreuenden Neurologen (IV-Nr. 92, S. 1 ff.).

8.11 Die RAD-Ärztin Dr. med. R.___

stellte am 17. Oktober 2017 fest, dass beim Versicherten eine äusserst seltene

und komplexe Krankheitsätiologie bestehe. Zur genauen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sei eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Neurologie

(mit besonderen Kenntnissen in Mitochondriopathien), Neuropsychologie,

Rheumatologie, Kardiologie und Psychiatrie notwendig (IV-Nr. 94).

8.12 Prof. Dr. med. Q.___

diagnostizierte im Bericht vom 12. Oktober 2017 ruhe- und temperaturabhängige

Myalgien (Verdacht auf atypische Myotonie aufgrund einer Natrium Kanalstörung; mit

sekundären mitochondrialen Störungen [morphologisch, genetisch]), ein Schlafapnoesyndrom,

einen Status nach Diskushernienoperationen lumbal, einen Status nach

Cholelithiasis (2007) sowie einen Status nach Asystolie (2003). Im Rahmen der Beurteilung

führte Prof. Dr. med. Q.___ aus, es bestünden im Wesentlichen Myalgien mit

Verspannungen (als Myogelosen nachweisbar), die in Ruhe, besonders in der Nacht

aufträten, welche temperaturabhängig seien und auf Lidocain und Neocitran (ein

Kombinationspräparat, enthaltend Pheniramin und Phenylephrin, für die Sodium Rezeptoren

Modulation beschrieben worden sei) etwas ansprächen. Es sei eine mitochondriale

Cytopathie gesucht; einzelne Elemente sprächen dafür (Histologie, Deletion im

mitochondrialen Genom, aber in einem relativ niedrigen Anteil). Eine erwartete

Mutation in einem nukleären Gen sei aber in eingehenden molekular-genetischen

Untersuchungen nicht gefunden worden. In der Anamnese seien zudem für eine

mitochondriale Cytopathie atypische Elemente vorhanden, vor allem das Auftreten

in Ruhe (auch nicht nach besonderen Belastungen). Die Besserung verbleibe während

körperlichen Tätigkeiten dann die ganze Zeit, dies im Gegensatz zu denjenigen

bei mitochondrialen Cytopathie, wo die Leistung dann typischerweise wieder

abnehme. Auch das Fehlen jeglichen Effekts der bei mitochondrialen Cytopathie

manchmal wirkungsvollen Behandlung mit Substanzen, die die mitochondriale

Funktion unterstützten, spreche etwas dagegen. In diesem Fall komme als Differentialdiagnose

eine atypische Myotonie, wie sie bei einzelnen Natrium Kanal (NaV1.4, SCN4A Gen)

Mutationen beschrieben worden sei. Die Veränderungen in der Biopsie könnten

sekundär sein. Basiert auf eine solche Hypothese, könnten Therapien mit anderen

Substanzen gesucht werden (IV-Nr. 100.8, S. 3 f.).

8.13 Im internistischen Gutachten von

Dr. med. T.___ vom 16. Januar 2018 zuhanden der Gutachterstelle S.___ hielt der

Gutachter fest, dass keine internistischen Diagnosen mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) zu stellen seien. Die Arbeitsfähigkeit in

der bisherigen und in einer Verweistätigkeit liege auf internistischem Gebiet

bei 100 %. Sowohl das Schlafapnoe-Syndrom wie auch die gastroösophageale

Refluxkrankheit bei Hiatushernie und die Sigmadivertikulos bei Zustand nach

Abtragung eines Kolonpolypen am 18. Mai 2016 mit unauffälliger Histologie, der

Verdacht auf Reizdarm und die beginnende Prostatahypertrophie beeinflussten die

Arbeitsfähigkeit nicht. Es ergäben sich sowohl durch die heutige Untersuchung

wie auch durch die Aktenlage keinerlei Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit in

der bisherigen wie auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit auf

internistischem Gebiet längerdauernd eingeschränkt gewesen sei. Aus rein

internistischer Sicht sei die Prognose nicht eingeschränkt (IV-Nr. 100.4).

8.14 Am 16. Januar 2018 verfasste Dr.

med. X.___ zuhanden der S.___ das rheumatologische Gutachten, worin er keine

rheumatologischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte

Tätigkeit) anführte. Als Quintessenz für die interdisziplinäre Beurteilung

hielt der Gutachter fest, die bisherige Tätigkeit als Ingenieur im

Herstellungsprozess von Gelenkprothesen dürfte als dem Leiden gut angepasst

beurteilt werden und somit aus rheumatologischer Sicht dem Versicherten noch in

vollem Umfang zugemutet werden können; dies gelte auch für alle anderen

administrativen Tätigkeiten in einem Büro resp. für andere Tätigkeiten mit

ähnlichen mechanischen Belastungen bzw. für alle anderen dem Leiden angepassten

Verweistätigkeiten. Die aktuelle Einschätzung der klinischen Symptomatik entspreche

derjenigen des Rheumatologen Dr. med. AH.___ von Oktober 2008. Seither hätten

sich keine Veränderungen des Gesundheitszustands aus rheumatologischer Sicht

entwickelt. Die aktuelle Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit für die

bisherige Tätigkeit als auch für eine dem Leiden bestens angepassten Tätigkeit

habe seit mindestens 2008 Gültigkeit. Die Prognose sei aus rheumatologischer

Sicht gut (IV-Nr. 100.3).

8.15 Im kardiologischen Gutachten vom 30.

Januar 2018 zuhanden der Gutachterstelle S.___ stellte Dr. med. U.___ keine

kardiologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass sich aus kardiologischer Sicht

keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kardiopathie ergäben (IV-Nr. 100.7).

8.16 Lic. phil. W.___ stellte am 2.

Februar 2018 der Gutachterstelle S.___ das neuropsychologische Teilgutachten

vom 30. Januar 2018 zu; darin stellte sie am Schluss fest, das Leistungsprofil

sei zwar – abgesehen von den Konzentrationsschwankungen – mit unauffälligen

Aufmerksamkeitsfunktionen und erwartungsgemässen Exekutivfunktionen sowie gutem

Arbeitstempo im Rahmen einer psychischen Störung ungewöhnlich, aber

letztendlich wohl die wahrscheinlichste Erklärung, zumal der Versicherte auch

vom Eindruck her sehr zermürbt und leidend gewirkt habe. Aus

neuropsychologischer Sicht sollte aufgrund der reduzierten Fähigkeit, sich neue

Informationen anzueignen, darauf geachtet werden, dass der Versicherte im

Rahmen einer beruflichen Tätigkeit auf seine zahlreichen Kenntnisse in verschiedenen

Berufssparten und Tätigkeiten zurückgreifen könne. Das Einarbeiten in eine

komplett neue Tätigkeit wäre sicherlich erschwert. Dem Versicherten sollte es

möglich sein, wichtige Informationen schriftlich festhalten zu können und auch

andere gedächtnisstützende Massnahmen (Terminkalender, Handy, etc.) zu

benutzen. Aufgrund der wahrscheinlich psychisch verursachten kognitiven

Defizite verweise sie, die Gutachterin, für eine genauere Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Gutachten (IV-Nr. 100.6).

8.17 Am 16. Februar 2018 erstattete

Dr. med. V.___ der Gutachterstelle S.___ das psychiatrische Gutachten, worin er

keine psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte

Tätigkeit) stellte. Zusammenfassend sei unter Berücksichtigung der

beschriebenen Zusammenhänge auf psychiatrischem Fachgebiet, mit Ausnahme einer

zeitweiligen Anpassungsstörung, keine Symptomatik mit relevanter krankhafter

Bedeutung festzustellen. Die Arbeitsfähigkeit werde daher aus psychiatrischer Sicht

nicht beeinträchtigt. Demnach lasse sich auch mit Bezug auf die Diskussion der

Indikatoren keine psychiatrische Erkrankung gemäss ICD-10 mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit erfassen. Anhaltspunkte für eine Aggravation ergäben sich

nicht. Die Kategorie funktioneller Schweregrad beschreibe eine allenfalls

zeitweilige leichte Störung der Affektivität im Sinne einer Anpassungsstörung.

Eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe nicht

stattgefunden. Die beschriebene Anpassungsstörung stehe in unmittelbarem

Zusammenhang mit den vorgetragenen Myalgien im Rahmen der mitochondrialen

Zytopathie. Der Komplex «Persönlichkeit» beschreibe einen differenzierten Mann,

der über eine angemessene Realitätsprüfung und Urteilsbildung verfüge. Beziehungsfähigkeit

und Kontaktgestaltung seien ungestört. Einschränkungen der Impulskontrolle lägen

nicht vor. Die Selbstwertregulation sei angemessen. Intentionalität und Antrieb

seien normal. Anhaltspunkte für einen sozialen Rückzug ergäben sich nicht. Die

vom Versicherten vorgetragene Lebensgestaltung, gerade in den Wintermonaten mit

einer beruflichen Betätigung, decke sich mit seinem alltäglichen

Aktivitätsniveau und rechtfertige aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung

seiner beruflichen Belastbarkeit. Weitere Behandlungsmassnahmen seien nicht

angezeigt. Im Weiteren hielt der Gutachter fest, der Versicherte sei

entsprechend seiner beruflichen Ausbildung und intellektuellen Begabung einer

ganztätigen Arbeitsbelastung gewachsen. Als Quintessenz für die

interdisziplinäre Beurteilung sei festzustellen, dass beim Versicherten eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit

bestehe. Er, Dr. med. V.___, vermöge die in den zitierten Arztberichten

von Dr. med. K.___ vom 5. Oktober 2016 bzw. 10. Januar 2017 formulierte

mittelgradige depressive Episode nicht zu bestätigten. Es handle sich vielmehr

um eine vorübergehende Anpassungsstörung im Rahmen der körperlichen Erkrankung

mit Verlust des Arbeitsplatzes, wobei der Versicherte persönlichkeitsgebunden

über angemessene Ressourcen verfüge, die emotionale Belastung auf Dauer zu

bewältigen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer

leidensadaptierten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht über keinen längeren

Zeitraum beeinträchtigt bzw. aufgehoben gewesen. Die Prognose sei günstig

(IV-Nr. 100.5).

8.18 Ebenfalls am 16. Februar 2018

erstellte Dr. med. V.___ das neurologische Gutachten. Mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) diagnostizierte der Gutachter beim

Beschwerdeführer generalisierte Myalgien bei möglicher mitochondrialer

Zytopathie (DD [Differentialdiagnose] Verdacht auf atypische Myotonie aufgrund

einer Natrium-Kanalstörung mit sekundären mitochondrialen Störungen) und ohne

Relevanz für Arbeitsfähigkeit ein degeneratives LWS-Syndrom ohne radikuläre

Ausfälle. Seinen weiteren Ausführungen lässt sich u.a. entnehmen, dass die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 80 % betrage, da der

Versicherte Tätigkeiten am PC in sitzender bzw. stehender Position über längere

Zeit nicht mehr durchführen und längerdauernde Gesprächstermine aufgrund der in

einer fixierten Körperhaltung zunehmend auftretenden generalisierten Myalgien

nicht mehr wahrnehmen könne. Dagegen sei in einer Verweistätigkeit unter

Berücksichtigung des Belastungsprofils eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (IV-Nr.

100.2).

8.19 Die Fachärzte der Gutachterstelle

S.___ fassten in ihrem Gutachten vom 22. März 2018 die medizinische

Vorgeschichte wie folgt zusammen (IV-Nr. 100.1, S. 23): Der Versicherte sei

seit 2010 an einer möglichen mitochondrialen Zytopathie erkrankt und leide in diesem

Rahmen unter anhaltenden, bis heute therapieresistenten passageren Myalgien,

die seine Belastbarkeit vor allem in der ersten Tageshälfte einschränkten.

Seine letzte berufliche Tätigkeit als Entwicklungsingenieur habe er am 30.

September 2016 verloren, nachdem er sein früheres Arbeitspensum nicht mehr habe

aufrechterhalten können und bereits seit 28. August 2013 eine 20%ige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Im Zuge des Verlustes

des Arbeitsplatzes sei eine zeitweilige depressive Symptomatik aufgetreten, die

im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode interpretiert worden sei.

Zudem habe der Versicherte im Jahr 2003 im Rahmen einer unklaren

Herzrhythmusstörung eine vorübergehende Asystolie erlitten, deren Ursache nie habe

geklärt werden können. Darüber hinaus seien in den Akten ein degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom

mit Behandlungen mehrerer Bandscheibenvorfälle und ein Schlafapnoesyndrom

beschrieben worden. Die aktuelle polydisziplinäre Begutachtung diene einer

Bewertung der zurückliegenden Krankengeschichte, der aktuellen

Untersuchungsbefunde auf den jeweiligen Fachgebieten sowie den sich daraus

ergebenden Konsequenzen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Anschliessend

stellten die Gutachter folgende Diagnosen (IV-Nr. 100.1, S. 24):

Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

Generalisierte Myalgien

bei möglicher mitochondrialer Zytopathie, DD: Verdacht auf atypische Myotonie

aufgrund einer Natrium-Kanalstörung mit sekundären mitochondrialen Störungen

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1. residuelle

Schulterschmerzen beidseits bei Status nach bilateraler Schulterarthroskopie mit

Rotatorenmanschettenrekonstruktionen rechts (offene

Rotatorenmanschettenrekonstruktion des M. supraspinatus mit anterolateraler

Acromioplastik und Bizepstenodese mit Super-Quick-Anker) 2005;

Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit Bizepstenotomie

und subacromialer Dekompression links 4/2014

2. generalisiertes

Weichteilschmerzsyndrom (Klassifikationskriterien für Fibromyalgie nicht erfüllt)

3. chronifiziertes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf radikuläres Ausfallsyndrom

4. Schlafapnoe-Syndrom

5. gastroösophageale

Refluxkrankheit bei Hiatushernie

6. Sigmadivertikulose

7. Zustand

nach Entfernung eines Kolonpolypen im Transversum am 18.5.2016

8. Status

nach unklarer Herzrhythmusstörung 2003, anamnestisch als Status nach Asystolie bezeichnet

9. Verdacht

auf Reizdarm

10. benigne

Prostatahypertrophie

8.20 Am 15. Mai 2018 äusserte sich

Prof. Dr. med. Q.___ auf Wunsch des Beschwerdeführers gegenüber der IV-Stelle

des Kantons Bern zum Gutachten. Dieser Stellungnahme, die die IV-Stelle des

Kantons Bern zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weiterleitete, kann

Folgendes entnommen werden: In Bezug auf die Diagnose seien die Überlegungen

kohärent und klar nachvollziehbar. Es würden alle vorhandenen Akten gewürdigt

und die Schlussfolgerungen kritisch aufgenommen. Ergänzt werden könnte einzig,

dass die Deletion im mitochondrialen Genom 10 kbp mit einer Frequenz von

31 % entspreche, und im Weiteren beim Panel nicht alle Gene, die

Mutationen aufweisen könnten, die mit einer Myopathie verbunden seien,

untersucht worden seien, insbesondere nicht die lonenkanal Gene, die zu Myotonien

oder Paramyotonien führen könnten; dies ändere aber die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht. Die Gutachter gingen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit aus in der Meinung, dass eine solche von

100 % in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehen würde; auch dies

sei rational und gut begründet. Offen bleibe die Suche nach einer solchen

Tätigkeit. Er, Prof. Dr. med. Q.___, sei der Meinung, dass berufliche

Massnahmen indiziert seien. Der Beschwerdeführer arbeite zurzeit zu zirka 80 %,

nachdem er die frühere Stelle verloren habe. Er nehme kleine einfache Mandate

in der technischen Beratung wahr, wie Dokumentationen zu Produkten aufarbeiten.

Beim RAV gelte er als nicht vermittelbar. Eine optimale berufliche Tätigkeit wäre

eine solche mit einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit, aber mit der Möglichkeit,

häufig aufzustehen und sich zu bewegen; diese sollte auch die im Gutachten

beschriebenen, veränderten kognitiven Fähigkeiten, insbesondere in den verbalen

und nonverbalen Gedächtnisbereichen sowie in der Aufmerksamkeit,

berücksichtigen (IV-Nr. 104).

8.21 Die RAD-Ärztin Dr. med. R.___ stellte

am 4. Juni 2018 die Frage in den Raum, ob im Gutachten zu folgender

Feststellung (des Beschwerdeführers; vgl. Protokoll vom 24. Mai 2018, S. 34 f.) Stellung genommen

werde: «Ich weise Sie nochmals darauf hin, dass mein Hauptproblem – die

tägliche morgendliche Anlaufzeit von mehreren Stunden – bei den Untersuchungen

beim S.___ in keiner Weise berücksichtigt wurde!». Das E-Mail mit der

vorstehenden Aussage sei den S.___-Gutachtern zur Stellungnahme zu senden mit

der Bitte um Kommentierung, dass auf das vorstehende Hauptproblem nicht

eingegangen worden sei. Dann seien die Akten erneut dem RAD vorzulegen

(IV-Nr. 106).

8.22 Am 17. Juli 2018 nahmen die Ärzte

der Begutachtungsstelle S.___ zur Anfrage der RAD-Ärztin Stellung. Ihren

Ausführungen lässt sich entnehmen, dass alle Fragen auf Seite 26 des Gutachtens

beantwortet worden seien. Die an den RAD gestellten Fragen beantworteten die

Gutachter wie folgt: Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

(Entwicklungsingenieur) sei rückblickend seit 1. November 2013 um 20 %

eingeschränkt gewesen. Aufgrund der fehlenden Besserung werde die

Arbeitsfähigkeit auch aktuell auf 80 % eingeschätzt. In einer leidensadaptierten

Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit nie über einen längeren

Zeitraum eingeschränkt bzw. aufgehoben gewesen. Dem Einspruch des Versicherten

im Hinblick auf seine Belastungseinschränkungen in der ersten Tageshälfte – so

die S.___ – werde im Belastungsprofil dahingehend Rechnung getragen, als

ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass ihm die Möglichkeit gegeben sein

sollte, seine Arbeitszeit möglichst frei zu gestalten; dies bedeute, dass er

den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit in die zweite Tageshälfte

projektieren könne. Der guten Ordnung halber möchten sie, die Gutachter, wegen

der Bemerkung des Versicherten, «es werde nur geredet und nicht untersucht»,

erwähnen, dass sämtliche Untersuchungen lege artis durchgeführt worden seien,

wie den einzelnen Fachgutachten zu entnehmen sei (IV-Nr. 110).

8.23 Zu dieser Stellungnahme der S.___-Gutachter

äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. R.___ am 23. August 2018 im Sinne

einer Bestätigung wie folgt: Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

(Entwicklungsingenieur) sei rückblickend seit 1. November 2013 um

20 % eingeschränkt gewesen. Aufgrund der fehlenden Besserung werde die Arbeitsfähigkeit

auch aktuell auf 80 % eingeschätzt. In einer leidensadaptierten Tätigkeit

sei die Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit nie über einen längeren Zeitraum

eingeschränkt bzw. aufgehoben gewesen. Die Zusatzfrage des Versicherten

bezüglich «der morgendlichen Anlaufzeit» sei genügend beantwortet worden. Der

Versicherte sollte sich die Zeit individuell einteilen und das Arbeitspensum

gegebenenfalls auf den Nachmittag verteilen (IV-Nr. 112).

8.24 Am 23. Januar 2019 bat die

RAD-Ärztin Dr. med. R.___, die Einwände des Rechtsvertreters des

Beschwerdeführers und die daraus resultierenden Beobachtungsergebnisse dem

Neurologen Dr. med. V.___ vorzulegen: «Dieser komplexen Krankheitsätiologie

wird das Gutachten der S.___ AG – wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird – in

keiner Weise gerecht. Im Weiteren verhält es sich denn auch so, dass bereits

der RAD eine Begutachtung durch einen Neurologen gefordert hat, welcher

besondere Kenntnisse in Mitochondriopathien hat. Dies ist bei Dr. V.___ jedoch

gerade nicht der Fall. So hat dieser gegenüber dem Versicherten mitgeteilt,

dass er von diesem Gendefekt noch nie etwas gehört habe und er diesen nicht

beurteilen könne. Dieser Umstand ist nachweisbar. So hat Dr. V.___ dem

Versicherten eine Adresse einer neurologischen Uniklinik in Bochum

handschriftlich mitgeteilt. Mithin gab Dr. V.___ damit selbst zum Ausdruck,

dass er gar nicht in der Lage ist, die medizinische Situation zu erfassen oder

zu beurteilen. Bereits aufgrund des soeben Ausgeführten kann das Gutachten der S.___

AG keinesfalls als beweistaugliche Grundlage für die Beurteilung des

Leistungsanspruchs des Versicherten dienen. Wie nachfolgend dargelegt wird,

zeigt sich denn anhand des gesamten Gutachtens, dass die Gutachter die Komplexität

der Krankheit bzw. der damit einhergehenden Beschwerden nicht im Geringsten

erfasst haben» (IV-Nr. 118).

8.25 In ihrer Stellungnahme vom 8.

Februar 2019 führten die Ärzte der Begutachtungsstelle S.___ Folgendes an:

Bezugnehmend auf das Schreiben vom 23. Januar 2019 (vgl. IV-Nr. 118) werde

mitgeteilt, dass die Ausführungen von Dr. med. R.___, Fachärztin für

Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, und Rechtsanwalt Thomann widersprochen

werde, da sie nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Substantielle

Belege, welche die These dieser Ausführungen belegen könnten, würden in Gänze

vermisst. Der Gutachter im vorliegenden Fall sei seit vielen Jahren in einer

Grosspraxis in Deutschland tätig, die sich in einem wesentlichen Schwerpunkt

mit der Diagnostik und Behandlung neuromuskulärer Erkrankungen beschäftige. Ein

Mitglied der Praxis habe sich langjährig auf hohem wissenschaftlichem Niveau

schwerpunktmässig mit Patienten mit diesem Erkrankungsspektrum beschäftigt. Die

Praxis des Gutachters habe sich aus diesem Grund in den letzten Jahren zu einem

Regionalzentrum in der Betreuung derartiger Krankheitsbilder entwickelt und

arbeite in diesem Kontext auch mit der Universitätsklinik [...], einem

ausgewiesenen, international anerkannten Zentrum zur Behandlung neuromuskulärer

Erkrankungen, zusammen. Der Gutachter habe in diesem Rahmen und durch einen kontinuierlichen

kollegialen Austausch innerhalb der Praxis langjährige Erfahrungen in der

Diagnostik und Betreuung von Patienten mit neuromuskulären Erkrankungen

gesammelt. Gerade aus diesem Grund habe er dem Versicherten nach offiziellem

Abschluss der Begutachtung im persönlichen Verabschiedungsgespräch das Angebot

der Einholung einer zweiten oder dritten Meinung vermittelt, nachdem der

Versicherte seine erhebliche Unzufriedenheit mit den ihn betreuenden Ärzten im

Rahmen der gutachterlichen Untersuchung mehrfach geäussert habe. Aus Gründen

der Neutralität sei dem Versicherten daher die Uniklinik in [...] als Option

zur weiteren Beratung angeboten worden. Der Vorwurf unzureichender Kenntnisse

des Gutachters im Hinblick auf die Bewertung der Erkrankung des Versicherten

sei demnach widerlegt (IV-Nr. 120).

8.26 Am 13. Februar 2019 äusserte sich

die RAD-Ärztin Dr. med. R.___ zur Stellungnahme der S.___-Gutachter (vom 8.

Februar 2019) wie folgt: In der Gutachtenanforderung der IV habe der RAD einen

Neurologen mit «besonderen Kenntnissen in Mitochondriopathien» gefordert (vgl.

RAD-Stellungnahme vom 17. Oktober 2017). Nun habe die Gutachterstelle S.___ auf

Rückfrage des Rechtsvertreters diese «besonderen Kenntnisse» des Gutachters folgendermassen

begründet: Der Gutachter habe diese besonderen Kenntnisse durch einen «kontinuierlichen

kollegialen Austausch innerhalb der Praxis» gesammelt. Ein Mitglied der Praxis

habe sich langjährig auf hohem wissenschaftlichen Niveau schwerpunktmässig mit Patienten

mit diesem Erkrankungsspektrum beschäftigt. Um die geforderten «besonderen

Kenntnisse» des Gutachters in Hinblick auf den Einwand des Rechtsvertreters beurteilen

zu können, würden folgende spezifische Rückfragen an den Gutachter gestellt: Wie

viele Patienten mit Mitochondriopathien habe der Gutachter selbst behandelt

(ca.-Angaben)? Darlegung des beschriebenen «hohen wissenschaftlichen Niveaus»

des Praxismitglieds im Bereich der Mitochondriopathien (bspw. Darlegung der

wichtigsten Publikationen über Mitochondriopathien gem. sog. «impact factor»

o.ä.) (IV-Nr. 122).

8.27 Die Ärzte der Gutachterstelle S.___

baten in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2019 vorab um Nachsicht, dass

die Beantwortung der Rückfrage etwas mehr Zeit in Anspruch genommen habe. So

sei zur Beantwortung der Frage im Hinblick auf die Anzahl der behandelnden Patienten

des Gutachters eine gezielte statistische Auswertung der Patientenklientel der

Praxis des Gutachters erforderlich gewesen; diese sei allerdings nur in groben

Zügen gelungen, da Patienten mit einer isolierten Mitochondriopathie in der EDV

der Praxis nicht mit einem speziellen ICD-Code erfasst würden, sondern

lediglich «Myopathien» unterschiedlicher Ätiologie verschlüsselt seien. Insgesamt

würden in der Praxis pro Quartal etwa 100 Patienten mit Myopathien

kontinuierlich behandelt bzw. begleitet, wobei der Schwerpunkt durch einen in

diesem Fachgebiet speziell ausgebildeten Kollegen erfolge. Dieser Neurologe sei

zwischen 1993 und 2003 Sprecher des saarländischen Muskelzentrums der Deutschen

Gesellschaft für Muskelkranke der Universitätskliniken des Saarlandes gewesen.

Unter anderem sei er in seiner Funktion als Oberarzt von 1993 bis 2003 mit der Leitung

des histologischen Labors der Neurologischen Universitätsklinik der Universität

des Saarlandes (Untersuchungen von Proben aus Muskel- und Nervengewebe) betreut

gewesen. Bis heute sei er Leitlinienautor der Deutschen Gesellschaft für

Neurologie und verfasse aktuelle Buchbeiträge. Die Expertise dieses Kollegen sei

insofern über viele Jahre belegt. Der Gutachter arbeite mit diesem Neurologen

seit 2003 in kollegialem Einvernehmen in der Gemeinschaftspraxis zusammen.

Durch die Behandlung gemeinsamer Patienten habe der Gutachter über viele Jahre

Erfahrungen sammeln können, sei es durch gemeinsame Untersuchungen von

Patienten oder auch in Vertretungsfällen. Der Gutachter selbst behandle von der

genannten Anzahl kontinuierlich zirka 10 – 20 % der Patienten. Dieser

Anteil erscheine auf den ersten Blick zwar gering, liege aber im Zusammenhang

mit der zur Diskussion stehenden seltenen Erkrankung deutlich über dem

Durchschnitt sonst in Praxis tätiger Neurologen. Im Übrigen sei an dieser

Stelle nochmals abschliessend darauf hingewiesen, dass in ihrem Gutachten die

Bewertung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten sowohl im Zusammenhang mit den

anamnestischen Angaben als auch den objektivierbaren Untersuchungsbefunden

stimmig und plausibel hergeleitet und begründet worden seien. Belegt und

bestätigt werde diese Einschätzung auch durch die Ausführungen von Professor Q.___,

[...] in [...], vom 15. Mai 2018, der das vorliegende Gutachten als kohärent

und klar nachvollziehbar bewertet und auch die eingeschätzte Arbeitsfähigkeit

von 80 % in der angestammten und von 100 % in einer

leidensadaptierten Tätigkeit bestätigt habe. Zusammenfassend lägen demnach

keine Gründe vor, die Aussagefähigkeit des vorliegenden Gutachtens infrage zu

stellen.

9.

9.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich

bei ihrer Verfügung vom 5. November 2019 auf das polydisziplinäre Gutachten der

Gutachterstelle S.___ vom 22. März 2018 gestützt (IV-Nr. 100.1), das die

jeweiligen Fachgutachten zusammenfasst. Das Gutachten beruht auf den

vollständigen Vorakten und persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers

durch die Gutachter. Gestützt auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen

Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten

medizinischen Unterlagen, namentlich der jeweiligen Stellungnahme zu früheren

Einschätzungen, sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie

in einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter

haben die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben und in die Beurteilung

einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden eingehend

begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine inneren

Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die

für die polydisziplinäre Beurteilung relevant sein können, ab. Das Gutachten

wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme (E. II. 4.2 hiervor) gerecht.

9.2 Zu prüfen bleibt, ob das S.___-Gutachten

auch inhaltlich als beweiskräftig gelten kann. Der Beschwerdeführer lässt

dagegen verschiedene Einwände vorbringen; zusammenfassend ist er der Meinung, das

Gutachten sei beweisuntauglich (vgl. A.S. 10 ff., E. II 5.1 hiervor),

worauf nachfolgend im Detail einzugehen ist.

9.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, Dr.

med. V.___ verfüge nicht über die durch den RAD geforderten besonderen

Kenntnisse in Mitochondriopathien, sondern offensichtlich bloss einer seiner

Arbeitskollegen, was allerdings nicht nachgewiesen worden sei. Dr. med. V.___

könne diesen Gendefekt nicht beurteilen. Dieser Umstand sei nachweisbar, indem

er nämlich dem Beschwerdeführer die Adresse einer neurologischen Uniklinik in

Bochum gegeben habe (A.S. 10 ff.).

9.2.2 Im neurologischen Gutachten vom

16. Februar 2018 hielt der S.___-Gutachter Dr. med. V.___ zuerst die

Ausgangssituation fest, machte dann Ausführungen zur Anamnese, wo er

schliesslich festhielt, dass aus gutachterlicher Sicht eine Fremdanamnese als

nicht notwendig erachtet werde (IV-Nr. 100.2, S. 1 ff.). Nach der Befund- und

Diagnoserhebung (vgl. E. II 6.18 hiervor) nahm der Gutachter eine Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit im Fachgebiet Neurologie vor. Seinen Ausführungen lässt

sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen (IV-Nr. 100.2, S. 7 f.): Der

Versicherte sei 2008/09 an zunehmenden generalisierten Myalgien erkrankt, die

im Rahmen einer umfangreichen neurologischen Diagnostik im G.___ nach einer am

23. Februar 2011 durchgeführten Muskelbiopsie im Sinne einer mitochondrialen

Zytopathie interpretiert worden seien. Trotz dem Einsatz einer Vielzahl

unterschiedlicher Medikamente sei keine relevante Besserung der

Schmerzsymptomatik eingetreten. Prof. Dr. med. Q.___, [...], habe in einem

Bericht vom 12. Oktober 2017 den Verdacht auf eine atypische Myotonie aufgrund

einer Natrium-Kanalstörung mit sekundären mitochondrialen Störungen

beschrieben. In diesem Kontext werde darauf hingewiesen, dass eine

humangenetische Untersuchung mittels Multi-Gen-Panel-Analyse keinen Nachweis

bekannter pathogener Mutationen ergeben habe. Betrachte man im Zusammenhang mit

den vorgetragenen Beschwerden die aktuelle Lebensgestaltung des Versicherten,

so zeige sich vor allem eine relevante körperliche Belastungseinschränkung in

den Morgenstunden, die erst nach intensiven Wechselbädern bzw. einem Badewannenbad

sowie nach muskulärer Aktivitäten erträglich werde, sodass der Versicherte dann

im späteren Verlauf des Vormittags gezielte Aktivitäten entwickeln könne. Dabei

persistiere im gesamten Tagesverlauf eine rasch zunehmende Schmerzentwicklung

in der gesamten Muskulatur, sobald der Versicherte über längere Zeit (30 – 60

Minuten) in einer Körperhaltung verharre. Die aktuelle nebenberufliche

Tätigkeit als Inhaber einer Produktionsfirma von Skiern / Reparaturwerkstatt

und Vertrieb entspreche aufgrund der wechselnden Körperbelastung sowie einer

relativ hohen körperlichen Aktivität in fast idealer Weise dem Belastungsprofil

des Versicherten, wobei seine zusätzliche Beschäftigung als Berater im Bereich

Qualitätssicherung nur eingeschränkt leistbar sei, nachdem er in diesem

Tätigkeitsbereich längere Zeit mit PC-Arbeiten beauftragt sei. Neurologische

Ausfälle liessen sich wie in den Vorbefunden nicht objektivieren, sodass

letztendlich das Schmerzsyndrom der Muskulatur (Myalgien) die entscheidende

Leistungseinschränkung bedinge. Im Weiteren stellte der Gutachter fest, dass

der Versicherte leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder

Körperhaltung zu bewältigen vermöge, wobei das Verharren in einer einseitigen

Körperposition (insbesondere stehen und sitzen) für Zeiträume über zirka 50 bis

60 Minuten nicht möglich sei. Zudem bestehe in der zweiten Tageshälfte ein

besseres Leistungsvermögen, sodass es dem Versicherten möglich sein sollte,

seine Arbeitszeit frei zu gestalten. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit betrage somit – wie bereits vorstehend erwähnt (E. II 6.18) – 80 %,

da der Versicherte Tätigkeiten am PC in sitzender bzw. stehender Position über

längere Zeit nicht mehr durchführen und längerdauernde Gesprächstermine

aufgrund der in einer fixierten Körperhaltung zunehmend auftretenden

generalisierten Myalgien nicht mehr wahrnehmen könne. Dagegen sei in einer

Verweistätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit gegeben. Der Gutachter stimme mit den Ausführungen der

zitierten Arztberichte des Y.___ überein, wobei bereits im August 2013 eine

Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 80 % diskutiert, die dann ab 1.

November 2013 in der Grössenordnung von 25 % attestiert worden sei. Die

klinische Zuordnung der vorliegenden Symptomatik bleibe dagegen aus

gutachterlicher Sicht offen, nachdem Prof. Dr. med. Q.___ in seinem Bericht vom

12. Oktober 2017 auch die These einer möglichen atypischen Myotonie in den Raum

gestellt habe. Die seit 1. November 2013 attestierte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit um 20 – 25 % sei aus gutachterlicher Sicht stimmig und

lasse sich aufgrund des unzureichenden Therapieerfolgs bis heute begründen. Die

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei rückblickend nie über längere

Zeiträume aufgehoben gewesen. Die Prognose sei eher ungünstig, nachdem eine

Reihe unterschiedlicher medikamentöser Behandlungsverfahren zu keiner Linderung

der Beschwerdesymptomatik geführt habe (IV-Nr. 100.2, S. 7 f.).

9.2.3 Diese Ausführungen bilden

grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der neurologischen

Aspekte der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend,

dem neurologischen Gutachter Dr. med. V.___ fehle es an der in diesem

besonderen Fall notwendigen fachlichen Qualifikation, denn er verfüge nicht über

spezielle Kenntnisse bezüglich Mitochondriopathien. Dieser Einwand überzeugt

jedoch nicht. Es kann hierzu auf die Stellungnahmen der S.___-Gutachter vom 8.

Februar und 12. März 2019 verwiesen werden (vgl. E. II. 6.25, 6.27;

IV-Nr. 120, 124). Wie sich dem Register für Medizinalberufe (medregom)

entnehmen lässt, führt Dr. med. V.___ seit 1994 den Weiterbildungstitel in

Neurologie (in der Schweiz anerkannt seit 18. Juli 2012; IV-Nr. 130, S. 3). Er

weist also zweifellos die erforderliche fachärztliche Qualifikation als

Neurologe auf. Weiter haben die S.___-Gutachter dargelegt, dass sich Dr. med. V.___

seit langem mit neuromuskulären Erkrankungen beschäftigt und mit einem Facharzt

für Neurologie zusammenarbeitet, der bezüglich Myopathien speziell ausgebildet

und erfahren ist. Durch die gemeinsame Behandlung von Patienten seit 2003

verfüge Dr. med. V.___ über die notwendigen Kenntnisse und habe langjährige

Erfahrungen in der Diagnostik und Betreuung von Patienten mit neuromuskulären

Erkrankungen. Im Vergleich zu anderen Neurologen falle sein Patientengut

(10 – 20 %) bezüglich der zur Diskussion stehenden seltenen

Krankheit überdurchschnittlich hoch aus (IV-Nr. 120, 124). Vor diesem

Hintergrund kann der Argumentation des Beschwerdeführers, Dr. med. V.___ weise

keine speziellen Kenntnisse bezüglich Mitochondriopathien auf, nicht gefolgt

werden. Weiter ist festzuhalten, dass die eingehenden molekular-genetischen

Untersuchungen letztendlich keinen Nachweis für die vermutete mitochondriale Zytopathie

ergeben haben. Ausserdem hat der behandelnde Facharzt FMH für Neurologie, Prof.

Dr. med. Q.___ am 15. Mai 2018 das S.___-Gutachten (vom 22. März 2018),

und damit auch das neurologische Gutachten von Dr. med. V.___ vom 16. Februar

2018, als klar nachvollziehbar bezeichnet und keine Zweifel an der

Qualifikation des Gutachters geäussert (IV-Nr. 104). Vor diesem Hintergrund

sind die durch die RAD-Ärztin am 13. Februar 2019 aufgeworfenen offenen Fragen

als beantwortet zu betrachten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der

neurologische Gutachter gesagt habe, dass er «noch nie etwas von diesem

Gendefekt gehört habe und er dies nicht beurteilen könne» (A.S. 11, 17),

lässt sich nicht nachvollziehen. Eine solche Aussage geht weder aus dem

Gutachten hervor noch bestehen anderweitige Hinweise darauf, dass sich der

Gutachter selbst als nicht kompetent bezeichnet hätte. Im Übrigen ist nochmals

darauf hinzuweisen, dass der vermutete Gendefekt molekulargenetisch nicht

nachgewiesen wurde. Auch der durch den Beschwerdeführer erwähnte (A.S. 11, 17)

Hinweis des Gutachters auf die neurologische Uniklinik in [...] bildet keinen

Anlass, an dessen fachlicher Qualifikation zu zweifeln. Der Stellungnahme der S.___-Gutachter

vom 8. Februar 2019 lässt sich dazu entnehmen, dem Beschwerdeführer sei nach

Abschluss der Begutachtung aus Gründen der Unzufriedenheit mit den ihn

betreuenden Ärzten als Option die Uniklinik in [...] zur weiteren Beratung

angeboten worden (IV-Nr. 120). Diese Darstellung erscheint als plausibel und

wird durch die Formulierung der handschriftlichen Notiz, die der

Beschwerdeführer hat einreichen lassen (IV-Nr. 114, S. 4), bestätigt. Der Text

«gemäss Empfehlung von Dr. V.___ S.___» spricht sehr stark für die

Interpretation, der Gutachter habe dem Beschwerdeführer, der mit der bisherigen

Behandlung unzufrieden war, eine Referenz für eine Behandlung in [...] geben

wollen. Die Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit der Behandlung ergibt

sich auch aus den übrigen Akten (vgl. IV-Nr. 81). Ein Hinweis darauf, dass sich

der Gutachter nicht selbst als qualifiziert erachte, lässt sich daraus nicht

ableiten. Als geradezu abwegig erscheint die Darstellung, Dr. med. V.___ habe

den Arzt in [...] als besser qualifizierten Gutachter empfohlen.

9.2.4 Folglich ist davon auszugehen,

dass Dr. med. V.___ über die erforderlichen fachärztlichen Kompetenzen verfügt,

um die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden neurologischen

Diagnosen bzw. seiner Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können.

Somit ist festzustellen, dass das neurologische Gutachten den Anforderungen an

eine voll beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht wird. Vor diesem

Hintergrund erübrigt sich die durch den Beschwerdeführer beantragte Einvernahme

von Dr. med. V.___ als Zeuge.

9.3

9.3.1 Ferner bemängelt der

Beschwerdeführer die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers; entgegen dieser sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit auszugehen (A.S. 12 ff.).

9.3.2 Im S.___-Gutachten vom 22. März

2018 stellten die Gutachter zuerst die medizinische Aktenlage dar, um dann zur

Einleitung – Zusammenfassung der medizinischen Vorgeschichte und zu den

Diagnosen zu gelangen (IV-Nr. 100.1, S. 3 ff.; E. II 6.19

hiervor). Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die

Gutachter Folgendes aus (IV-Nr. 100.1, S. 25 f.): Der Versicherte leide seit

2008/2009 an zunehmenden Myalgien aller Extremitäten, die

differenzialdiagnostisch als eine zelluläre Myopathie gemäss Neurologie Y.___

bzw. eine atypische Myopathie mit sekundären mitochondrialen Störungen gemäss

Neurozentrum [...] interpretiert werden könnten. Manifeste neurologische

Ausfälle seien im Rahmen der gesamten Krankheitsentwicklung nie aufgetreten. Im

Vordergrund stehe anamnestisch ein generalisiertes Schmerzsyndrom der

Muskulatur in den Vormittagsstunden, weshalb der Versicherte seine letzte

berufliche Tätigkeit als Entwicklungsingenieur seit August 2013 nur noch mit

einem 80%-Pensum habe ausführen können. Der gesamte Behandlungsverlauf sei trotz

Einsatzes unterschiedlicher Medikamente im Hinblick auf die Schmerzsymptomatik

unbefriedigend geblieben. Aufgrund der in einer fixierten Körperhaltung

zunehmend auftretenden generalisierten Myalgien habe der Versicherte in der

letzten beruflichen Tätigkeit als Entwicklungsingenieur aus neurologischer

Perspektive eine Arbeitsfähigkeit von nur 80 % zu erfüllen vermocht,

während in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

bestehe. Der psychiatrische Gutachter habe der in der Aktenlage

diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode nicht zu folgen vermocht

und im Rahmen seiner umfangreichen Anamneseerhebung und Befunddarstellung keine

Anhaltspunkte für eine klinische Symptomatik mit Relevanz bezüglich der

Arbeitsfähigkeit erkennen können. Die diagnostizierte zeitweilige

Anpassungsstörung sei als nicht arbeitseinschränkend zu bewerten, sodass aus

psychiatrischer Sicht insgesamt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der

letzten und in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen werde. In diesem

Kontext seien auch die Ausführungen der neuropsychologischen Testung vom 30.

Januar 2018 berücksichtigt. Der rheumatologische Gutachter habe beim

Versicherten trotz eines generalisierten Weichteilsyndroms

(Klassifikationskriterien für Fibromyalgie nicht erfüllt), beidseitiger

Schultergelenksbeschwerden und eines chronifizierten lumbospondylogenen

Schmerzsyndroms ohne Hinweise auf radikuläres Schmerzgeschehen keine

Einschränkungen in seiner letzten Tätigkeit als Entwicklungsingenieur gesehen.

Auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

attestiert worden. Zur selben Einschätzung sei auch der internistische

Gutachter gelangt, der in seinem Fachgebiet keine Erkrankung mit Relevanz für

die Arbeitsfähigkeit habe diagnostizieren können. In Übereinstimmung mit dieser

Einschätzung werde auch von kardiologischer Seite her keine Erkrankung mit

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, nachdem ein Status nach unklarer

Herzrhythmusstörung im Jahr 2003 mit einem Status nach Asystolie mitgeteilt

worden sei, ohne dass hierzu diesbezügliche Unterlagen verfügbar seien.

Zusammenfassend sei demnach beim Versicherten im Konsens polydisziplinär eine

Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % in der letzten Tätigkeit

als Entwicklungsingenieur gegeben, während in einer leidensadaptierten

Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.

Zum Belastungs- / Ressourcenprofil

führten die Gutachter aus, der Versicherte vermöge leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten entsprechend seiner beruflichen Ausbildung und intellektuellen

Begabung in wechselnder Körperhaltung zu bewältigen, wobei das Verharren in

einer einseitigen Körperposition (insbesondere Stehen und Sitzen) für Zeiträume

über zirka 50 bis 60 Minuten nicht möglich sei. Er sollte daher die Möglichkeit

haben, seine Körperposition immer wieder zu verändern, so dass er zwischendurch

aufstehen und herumgehen könne. Zudem bestehe ein besseres Leistungsvermögen in

der zweiten Tageshälfte, sodass ihm möglich sein sollte, seine Arbeitszeit frei

zu gestalten. Tätigkeiten im Akkord sowie solche mit Kälteexposition seien zu

vermeiden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 80 %,

jene in einer Verweistätigkeit 100 %. Die seit 1. November 2013

attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % sei aus

gutachterlicher Sicht stimmig und lasse sich aufgrund des unzureichenden

Therapieerfolgs bis heute begründen. Die Arbeitsfähigkeit in einer

leidensadaptierten Tätigkeit sei in der Vergangenheit nie über einen längeren

Zeitraum beeinträchtigt bzw. aufgehoben gewesen. Zusammenfassend sei die

Prognose offen (IV-Nr. 100.1, S. 25 ff.). Schliesslich beantworteten die

Gutachter polydisziplinäre Fragen bezüglich Gesundheitsschaden, sozialen

Kontext, Behandlung und Eingliederung, Konsistenz und Arbeitsfähigkeit (IV-Nr.

100.1, S. 27 ff.).

9.3.3 Prof. Dr. med. Q.___ hat dieses

Gutachten in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2018 – wie erwähnt – als klar

nachvollziehbar und die attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und

einer leidensadaptierten Tätigkeit als rational und gut begründet bezeichnet

(IV-Nr. 104).

9.3.4 In ihren ergänzenden

Stellungnahmen haben die S.___-Gutachter die Einschätzungen der

Arbeitsfähigkeit bekräftigt und nochmals erläutert (vgl. IV-Nr. 110, 124), was

die RAD-Ärztin Dr. med. R.___ am 23. August 2018 unterstützt hat (IV-Nr. 112).

9.3.5 Die Ausführungen der S.___-Gutachter

basieren auf den vollständigen medizinischen Vorakten und den persönlichen

Untersuchungen des Beschwerdeführers, die am 11. und 30. Januar sowie am 14.

Februar 2018 stattgefunden haben (IV-Nr. 100.2 ff.). Auf dieser soliden

Basis sind die S.___-Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie –

wie sich Seite 25 des Gutachtens bzw. der versicherungsmedizinischen

Beurteilung entnehmen lässt (IV-Nr. 100.1, S. 16 ff.) –

widerspruchsfrei und in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet haben.

Der Gutachter haben zu den Angaben des Beschwerdeführers Stellung genommen und

sich damit auseinandergesetzt; insbesondere haben sie die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers – wie in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2019 dargelegt –

sowohl im Zusammenhang mit den anamnestischen Angaben als auch den

objektivierbaren Untersuchungsbefunden plausibel hergeleitet und begründet. Vor

diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das Gutachten den Anforderungen an

eine voll beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht wird.

9.4

9.4.1 Zudem wirft der Beschwerdeführer

den Gutachtern vor, auf die divergierenden Einschätzungen von Dr. med. N.___,

der die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen von 40 – 50 %

als eingeschränkt bezeichnet habe, und von Dr. med. K.___, der dem Beschwerdeführer

eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als vier bis sechs Stunden in einer

Verweistätigkeit attestiert habe, nicht eingegangen zu sein (A.S. 14).

9.4.2 Im Bericht vom 10. Januar 2017

diagnostizierte Dr. med. K.___ beim Beschwerdeführer u.a. eine mittelschwere

depressive Episode mit / bei psychosozialer Belastungssituation mit

Kündigung der Arbeitsstelle und attestierte ihm in einer Verweistätigkeit ein

Arbeitspensum von nicht mehr als vier bis sechs Stunden. Die Zumutbarkeit der

bisherigen Tätigkeit bejahte Dr. med. K.___ grundsätzlich mit dem Hinweis, dass

wahrscheinlich nur eine Teilzeittätigkeit mit häufigen Unterbrechungen möglich

sei (IV-Nr. 77). Dazu nahm der S.___-Gutachter Dr. med. V.___ – entgegen

der Darstellung des Beschwerdeführers – im psychiatrischen Gutachten vom 16.

Februar 2018, worin er keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende

Diagnosen stellte, in dem Sinne Stellung, dass er die in den zitierten

Arztberichten von Dr. med. K.___ vom 5. Oktober 2016 bzw. 10. Januar 2017

formulierte mittelgradige depressive Episode nicht bestätigen könne. Es handle

sich vielmehr um eine vorübergehende Anpassungsstörung im Rahmen der

körperlichen Erkrankung mit Verlust des Arbeitsplatzes, wobei der Versicherte

persönlichkeitsgebunden über angemessene Ressourcen verfüge, die emotionale

Belastung auf Dauer bewältigen zu können (IV-Nr. 100.5, S. 9). Diese

Ausführungen sind plausibel. Dazu kommt, dass sich Dr. med. K.___ bei seiner

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig auf eine kurze Befunderhebung abstützte,

bezüglich spezialärztlicher Untersuchungen auf weitere Berichte verwies und folglich

offenbar mehrheitlich auf die Angaben des Patienten abstellte (IV-Nr. 77, S.

2), wogegen der psychiatrische S.___-Gutachter ein fachärztliches

Prüfungsprogramm durchführte und die diesbezüglichen Erkenntnisse in seine

Beurteilung einfliessen liess (vgl. IV-Nr. 100.5).

Dr. med. N.___ stellte in seinem Bericht

vom 18. April 2017 die Diagnose einer mitochondrialen Zytopathie, eines

Schlafapnoe-Syndroms, einer Insomnie und NREM Myoclonus sowie den Verdacht auf

eine depressive Episode, was sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Auch Dr.

med. V.___ kam im Rahmen der neurologischen Diagnosestellung zum Ergebnis, dass

eine mitochondriale Zytopathie möglich sei (IV-Nr. 100.2, S. 6). Die

Leistungsfähigkeit in der noch zumutbaren bisherigen Tätigkeit bezifferte Dr.

med. N.___ auf 40 – 50 %. Eine andere Tätigkeit sei dem Versicherten

zuzumuten, wobei Dr. med. N.___ keine Angaben zum Ausmass der Arbeits- / Leistungsfähigkeit

machte (IV-Nr. 88). Beim Befund verwies er einzig auf Laborunterlagen, die

jedoch keine direkten Aussagen bezüglich der Arbeitsfähigkeit zulassen. Im

Weiteren stellte der Arzt fest, dass laborchemisch momentan kein erhöhtes

Laktat oder CK objektiviert werden könne, was aber für die mitochondriale

Pathologie nicht ungewöhnlich sei. Wieviel eine psychische Überlagerung die

Beschwerden zusätzlich beeinflusse, sei – so Dr. med. N.___ weiter – schwierig

zu beurteilen (IV-Nr. 88, S. 3); hierzu ist festzustellen, dass die Psychiatrie

nicht zu seinen Fachgebieten zählt. Dazu kommt, dass sich auch er bei seiner

Beurteilung teilweise auf die Angaben des Patienten abstützte und diese im

Übrigen unvollständig ausfiel. Zu diesen im Beweiswert geschmälerten Berichten

von Dr. med. K.___ und Dr. med. N.___ kommt die Tatsache, dass unter Beachtung

der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5.

Januar 2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) eine medizinische Administrativ-

oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer

Abklärungen genommen werden kann, wenn die behandelnden Ärzte zu

unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten

abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese

objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der

(psychiatrischen) Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer

abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom

27. Dezember 2010 E. 2.2.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2).

Derartige Aspekte finden sich in den Ausführungen der beiden Ärzte nicht. Was

im Übrigen den Bericht des ehemaligen Hausarztes Dr. med. H.___ vom 3.

August 2016 anbelangt, worin er u.a. eine mitochondriale Myopathie

diagnostizierte und dem Versicherten zuletzt eine Arbeitsunfähigkeit von

50 % ab 20. Juni 2016 attestierte (IV-Nr. 57, S. 5) – worauf in der

Beschwerde Bezug genommen wird (A.S. 13) –, ist grundsätzlich festzuhalten,

dass einerseits die Neurologie nicht zu seinen Fachgebieten gehört, ist er doch

Facharzt für Innere Medizin (vgl. IV-Nr. 18, S. 1 ff.). Andererseits gilt es zu

berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der

Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E.

1c); dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern

ebenso – wie im vorliegenden Fall bezüglich Dr. med. K.___ und Dr. med. N.___

– für die behandelnden Spezialärzte und erst recht für die schmerztherapeutisch

tätigen Ärzte mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis,

den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des

Eidg. Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m. Hinw.).

9.4.3 Folglich

vermögen die Berichte von Dr. med. K.___ und Dr. med. N.___ die Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der Ergebnisse des Administrativgutachtens nicht in Frage zu

stellen. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich, da eine

taugliche Beurteilungsgrundlage vorliegt.

10.

10.1 Gestützt auf das beweiskräftige

polydisziplinäre Gutachten ist demnach von folgendem Zumutbarkeitsprofil

auszugehen (vgl. E. II. 9.3.2 am Ende hiervor): Der Beschwerdeführer vermag

leichte bis mittelschwere Tätigkeiten entsprechend seiner beruflichen

Ausbildung und intellektuellen Begabung in wechselnder Körperhaltung zu

bewältigen, wobei das Verharren in einer einseitigen Körperposition

(insbesondere Stehen und Sitzen) für Zeiträume über zirka 50 – 60

Minuten nicht möglich sei. Er sollte daher die Möglichkeit haben, immer wieder

seine Körperposition zu verändern, so dass er zwischendurch aufstehen und

herumgehen kann. Zudem besteht ein besseres Leistungsvermögen in der zweiten

Tageshälfte, weshalb die Möglichkeit gegeben sein sollte, seine Arbeitszeit

möglichst frei zu gestalten. Tätigkeiten im Akkord sowie mit Kälteexposition

sind zu vermeiden. In einer Tätigkeit, die diesen Anforderungen gerecht wird,

ist die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.

10.2 Die gutachterliche Aussage, in

der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig,

basiert einerseits auf ihrer fachkundigen medizinischen Beurteilung, die in

allen Teilen beweiswertig ist und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde

gelegt werden kann. Sie umfasst andererseits eine Vorstellung von der Art der

bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers; dabei handelt es sich um eine

nichtmedizinische Frage, die das Gericht selbst beurteilen kann. Im Rahmen der

Verhandlung vom 11. Februar 2021 ist zu diesem Zweck eine Parteibefragung

durchgeführt worden (vgl. Verhandlungsprotokoll, A.S. 42 f.). Der

Beschwerdeführer hat ausgesagt, er sei für die technische Dokumentation und die

Zulassung von Knieprothesen zuständig und verantwortlich gewesen. Laut seinen

Angaben, die dem Gericht als glaubhaft erscheinen, habe seine Tätigkeit häufige

Sitzungen mit unterschiedlichen Teams umfasst. Einige dieser Sitzungen seien

kurz gewesen, andere hätten mehrere Stunden dauern können. Der Beschwerdeführer

habe den Zeitpunkt und die Dauer dieser Sitzungen nicht einseitig festlegen

können. Das Ausüben einer solchen Tätigkeit unter Einhaltung der durch die

Gutachter formulierten Anforderungen erscheint als wenig realistisch;

insbesondere ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitszeit nur

sehr beschränkt frei gestalten konnte und auch das Einlegen von Pausen im

Rhythmus von 50 – 60 Minuten nicht regelmässig möglich war. Dieser Problematik

wird die Annahme einer um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit nicht

vollumfänglich gerecht, lässt sich doch die erwähnte Funktion nicht ausüben,

wenn längere Sitzungen ausgeschlossen sind und Termine, wenn möglich, auf die

zweite Tageshälfte konzentriert werden sollen. Der Umstand, dass die

Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 14. Juni 2016 auflöste (vgl. IV-Nr.

55, S. 9), erlaubt zwar für sich allein genommen nicht den Schluss auf eine

gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf

die dortige Tätigkeit. In Verbindung mit dessen Aussagen in der Parteibefragung

erscheint es jedoch als überwiegend wahrscheinlich, dass es nicht möglich ist,

mit den gutachterlich festgestellten Einschränkungen in dieser Funktion eine

Leistung von 80 % zu erbringen. Dem Gutachten kann daher insoweit nicht

gefolgt werden, als darin die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

auf 80 % beziffert wird; dies steht der Beweiskraft des Gutachtens bezüglich

sämtlichen medizinischen Aussagen und Feststellungen nicht entgegen. Es

bedeutet jedoch, dass für die Beurteilung der Leistungsansprüche nicht auf die

bisherige Tätigkeit Bezug genommen werden kann, weil diese entgegen der Annahme

der Gutachter nicht mit dem von ihnen formulierten Zumutbarkeitsprofil zu

vereinbaren ist. Demgegenüber ändert sich nichts an der Beweiskraft des aus

medizinischer Sicht formulierten Zumutbarkeitsprofils und der gutachterlichen

Einschätzung, für diese genügenden Arbeiten bestehe eine volle

Arbeitsfähigkeit.

11. Die Beschwerdegegnerin geht in der

angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer weise in seiner

angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % auf, und damit werde

die für den Rentenanspruch verlangte durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von

40 % während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; E. II. 2.2 hiervor)

nicht erreicht. Diese Beurteilung kann, wie sich aus der vorstehenden Erwägung

ergibt, nicht bestätigt werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass in der

konkret ausgeübten Funktion ab 20. Juni 2016 die vom Hausarzt im Bericht vom 3.

August 2016 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. IV-Nr. 57,

S. 5 ff.) gegeben war, so dass das Wartejahr im Juni 2017 ablief. Ob ein

Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, beurteilt sich demnach aufgrund eines

Einkommensvergleichs. Dabei ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens von

einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, die den vorstehend erwähnten,

durch die Gutachter formulierten Anforderungen gerecht wird, auszugehen.

Angesichts des überdurchschnittlich hohen früheren Verdienstes erscheint es

dennoch nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass ein rentenbegründender

Invaliditätsgrad resultieren könnte. Da sich die Frage des Einkommensvergleichs

bisher nicht stellte und die Parteien daher auch keinen Anlass hatten, sich

dazu zu äussern, ist es angezeigt, dass das Gericht den Einkommensvergleich

nicht selbst durchführt, sondern die Sache zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin

zurückweist; diese wird den Invaliditätsgrad zu bemessen haben und anschliessend

erneut über den Anspruch auf eine Invalidenrente entscheiden. In diesem

Zusammenhang wird auch neu über den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu

befinden sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen, und die

angefochtene Verfügung vom 5. November 2019 ist aufzuheben. Soweit der

Beschwerdeführer weitergehende Anträge stellt, ist die Beschwerde abzuweisen.

12.

12.1 Unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und

die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235

f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu,

die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

12.2 Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat am 26. Februar 2020 eine Kostennote und am 11. Februar

2021 eine ergänzende Kostennote eingereicht, worin er bei einem Stundenansatz

von CHF 250.00 einen Kostenersatz (inklusive Auslagen) von insgesamt CHF 4'272.90

in Rechnung stellt (A.S. 36 f, 45 f.). Der

geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 15,29 Stunden enthält auch

Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht

separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief

an Klient» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder

sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als

Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 0,85 Stunden. Für die Verhandlung

wird ein Zeitaufwand von 1,5 Stunden angeführt; diese hat jedoch nicht

länger als eine Stunde gedauert. Folglich ist ein Zeitaufwand von (rund) 14

Stunden (15,29 ./. 1,35) zum

Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen.

Die geltend gemachten Auslagen von

insgesamt CHF 144.90 sind in Beachtung von § 160 Abs. 3 i.V.m. § 157 Abs. 3 Gebührentarif (GT) und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag (GAV), wonach die Entschädigung CHF 0.70 pro

Kilometer (gem. Fassung § 161 lit. a GAV vom 27. Januar 2009) beträgt, zu

kürzen; damit betragen die Auslagen noch insgesamt CHF 102.90. Somit ist die durch die

Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 3’880.00 (14 Std.

x CHF 250.00, zzgl. CHF 102.90 und MwSt) festzusetzen.

13. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 1’000.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise

gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese gemäss den Erwägungen

verfahre und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente und

(weitere) berufliche Massnahmen neu entscheide.

2. Die weitergehende Beschwerde wird

abgewiesen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3’880.00 (inkl. Auslagen und

MwSt) zu bezahlen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger