VSBES.2019.277
Invalidenrente
31. Juli 2020Deutsch24 min
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Sie war zum damaligen Zeitpunkt in einem 100%-Pensum
Source so.ch
Urteil vom 31. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Herbert
Bracher
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 28. Oktober 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1988, meldete sich am 1. Dezember 2010 bei der
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Sie war zum damaligen Zeitpunkt in einem 100%-Pensum
bei der Firma B.___ als Kauffrau angestellt (im gekündigten Arbeitsverhältnis
per Ende Januar 2011, IV-Nr. 10 S. 17). Seit dem 1. Mai 2010 war eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden. Als gesundheitliche
Beeinträchtigung wurden starke Fussschmerzen, Einschränkungen beim Laufen,
Durchblutungsstörungen, Feststellung eines Sudeck (sehr druckempfindlich) und Arthrose
angegeben. Die Beschwerdeführerin hatte am 13. Mai 2005 beim Volleyballspielen
eine Fussverletzung erlitten (IV-Nr. 9.42). Darauf folgten vier Operationen (IV-Nrn.
9.40 S. 15, 9.37, 9.31 und 9.23) sowie eine Operation am Knie (IV-Nr. 9.19
ff.). Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte sie sich noch in der Ausbildung zur
Kauffrau befunden. Diese schloss sie 2007 erfolgreich ab (IV-Nr. 46 S.
10).
2. Die Beschwerdegegnerin
tätigte nach der Anmeldung diverse Abklärungen und leitete ein berufliches
Eingliederungsverfahren ein. Die Beschwerdeführerin konnte ab dem 1. Februar
2011 eine Stelle in einem 60%-Pensum bei der Firma C.___ antreten (IV-Nr. 22).
Die Beschwerdegegnerin leistete Unterstützung in Form eines Jobcoachings, wobei
vor allem der Arbeitsplatz angepasst wurde. Am 3. November 2011 wurde der Fall
als eingegliedert abgeschlossen (IV-Nr. 36). Eine Rentenprüfung erfolgte nicht.
Die Unfallversicherung Suva sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22.
März 2012 (IV-Nr. 42) indessen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 %
eine Rente und eine Integritätsentschädigung (Integritätsschaden von 30 %) zu.
3. Am 25. Juli 2012 meldete sich
die Beschwerdeführerin, nach wie vor bei der Firma C.___ tätig, erneut bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 46). Angegeben wurde eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 12. Januar bis 1. April 2012. Als
gesundheitliche Beeinträchtigung wurde die Entfernung eines bösartigen Tumors
im linken Unterschenkel angegeben. Am 17. Januar 2012 war eine Operation
erfolgt (IV-Nr. 44 S. 8). Ab dem 1. April 2012 arbeitete die
Beschwerdeführerin nur noch 30 % (IV-Nr. 58).
4. Die Beschwerdegegnerin
tätigte wiederum medizinische Abklärungen und legte die entsprechenden Akten
dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (IV-Nr. 83). Im Anschluss sprach sie
der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit
Wirkung ab 1. Juni 2011 eine Viertelsrente zu (IV-Nr. 104).
5. Am 15. Dezember 2017 wurde die
Beschwerdeführerin Mutter eines Sohnes. Die Beschwerdegegnerin leitete
daraufhin eine Rentenrevision in die Wege (IV-Nr. 111). Es wurden
Arztberichte eingeholt, die dem RAD vorgelegt wurden. Dieser beurteilte die medizinische
Lage als stationär. Des Weiteren wurde ein Abklärungsbericht Haushalt
eingeholt, wonach die Beschwerdeführerin trotz Mutterschaft weiterhin in einem
Pensum von 100 % tätig wäre.
6. Gestützt auf die vorgenommene
Berechnung des Invaliditätsgrads stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Mai 2019 (IV-Nr. 124) die Aufhebung
der Rente in Aussicht. Die Beschwerdeführerin liess dagegen am 17. Juni 2019
Einwand erheben (IV-Nr. 132).
7. Mit Verfügung vom 28. Oktober
2019 (Aktenseite [A.S.] 1 f.) hob die Beschwerdegegnerin die Rente der
Beschwerdeführerin auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung
auf. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
8. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 27. November 2019 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 28. Oktober
2019 aufzuheben und es sei Frau A.___ weiterhin eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(inkl. MwSt.)
9. Die Beschwerdegegnerin
beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2020 die Abweisung der Beschwerde
(A.S 24 f.). Die Beschwerdeführerin lässt sich am 26. März 2020 noch
einmal vernehmen (A.S. 29 f.).
10. Mit Eingabe vom 26. Mai 2020
reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten (A.S.
34 ff.).
11. Auf
die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und der Beschwerdeantwort vom 12. März
2020.
(A.S. 24 f.) dar, die Beschwerdeführerin sei am 15. Dezember 2017
Mutter geworden. Aus medizinischer Sicht sei die gesundheitliche Situation
stationär und es liege weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit von 40 % vor. Eine
Abklärung durch den Abklärungsdienst vor Ort habe ergeben, dass die
Beschwerdeführerin trotz der Mutterschaft heute ohne gesundheitliche
Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin einem
Vollzeitpensum nachgehen würde. Es komme die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs zur Anwendung. Gemäss den Lohnabrechnungen des Arbeitgebers
D.___ AG habe sich die wirtschaftliche Situation verbessert. Diese neuen
Erkenntnisse müssten in der Berechnung des Invaliditätsgrades berücksichtigt
werden. Der neu errechnete Invaliditätsgrad betrage 37 %. Aus diesem Grund
werde die bisherige Viertelsrente aufgehoben. Zum Einwand der
Beschwerdeführerin nehme man wie folgt Stellung: Im vorliegenden Fall seien
keine konkreten Umstände ersichtlich und würden auch nicht geltend gemacht,
welche für eine Validenkarriere sprechen würden. Die Teuerung sei
berücksichtigt worden. Im Abklärungsverfahren sei nie die Rede von einer
Weiterbildung gewesen. Das Weiterbildungs-Zertifikat zur Personalassistentin habe
die Beschwerdeführerin erst beschwerdeweise vorgebracht. Im Arbeitgeberbericht
der Firma D.___ AG werde allerdings festgehalten, dass sie weiterhin als
Kauffrau tätig sei, am Empfang arbeite und administrative Arbeiten erledige. Es
sei davon auszugehen, dass sie nicht als Personalassistentin tätig sei.
Ausserdem sei aus dem Lohn-Konto-Auszug ersichtlich, dass sie im Jahr 2017 und
2018.
CHF 3'100.00 pro Monat verdient habe und eine Lohnerhöhung auf
CHF 3'300.00 per Januar 2019 respektive auf CHF 3'360.00 per Februar
2019.
erfolgt sei. Eine Lohnerhöhung im Zusammenhang mit dem Zertifikat zur
Personalassistentin, welches am 7. Juni 2017 erlangt worden sei, sei nicht
ersichtlich. Auch bei jüngeren Versicherten seien konkrete Anhaltspunkte für
eine berufliche Weiterentwicklung bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens
notwendig, damit von einem späteren Abschluss einer Aus- / Weiterbildung und
einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden könne. Die bundesgerichtliche
Praxis stelle auch bei jüngeren Versicherten hohe Ansprüche. Im Zeitpunkt der
Leistungszusprache seien keinerlei geplante Ausbildungen oder ähnliche
Vorbringen geltend gemacht worden.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt
dem in ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.) und der Replik (A.S. 29 f.)
entgegenhalten, sie habe nach der Rentenzusprache im Jahr 2014 den
Zertifikats-Lehrgang zur Personalassistentin bei E.___ absolviert, welcher eine
kaufmännische Grundausbildung und erste Erfahrungen im Personalwesen
voraussetze. Diesen habe sie am 7. Juni 2017 erfolgreich abgeschlossen. Für die
Ermittlung des Valideneinkommens sei entscheidend, was die versicherte Person
im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Der
berufliche Aufstieg im Gesundheitsfall aufgrund einer Weiterbildung und ein
entsprechend höheres Einkommen seien zu berücksichtigen, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür bestünden. Vor allem bei jungen Berufsleuten sei ein
beruflicher Aufstieg bei der Bemessung des Valideneinkommens gebührend zu
berücksichtigen. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdegegnerin das
Valideneinkommen dem Invalideneinkommen gegenübergestellt, jedoch dabei nur das
Invalideneinkommen an die beruflichen Entwicklungen angepasst. Das
Valideneinkommen werde gestützt auf die Lohnabrechnungen bei der Firma C.___
aus dem Jahr 2011 berechnet und anhand des Nominallohnindexes der Jahre
2011-2018 des Bundesamts für Statistik aufgerechnet. Die Beschwerdeführerin sei
zum Zeitpunkt des Eintritts der invalidenrelevanten Gesundheitsschädigung
siebzehn Jahre alt gewesen und habe sich am Anfang ihrer beruflichen Karriere
befunden. Weil auf dem heutigen Arbeitsmarkt, insbesondere im kaufmännischen
Bereich, von jungen Arbeitnehmern das Absolvieren von Weiterbildungen und die stetige
Fortbildung erwartet würden, sei auch in casu davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren im Gesundheitsfall weitergebildet
hätte. Dies auch deshalb, weil sie trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen
den Zertifikationslehrgang zur Personalassistentin erfolgreich absolviert und
sich weitergebildet habe. Dies gelte umso mehr, wenn sie im Gesundheitsfall
trotz Kind weiterhin 100 % arbeitstätig wäre. Dies lasse per se darauf
schliessen, dass sie sich im Verlauf der letzten zehn Jahre entsprechend
weitergebildet hätte und heute zumindest in einer leitenden Arbeitsstelle oder
gar in einer Kaderfunktion arbeiten würde. Mit einer reinen Grundausbildung als
kaufmännische Angestellte würde es sich für sie wirtschaftlich und finanziell
ansonsten gar nicht lohnen, ihr Kind aufgrund der hohen Kosten fremdbetreuen zu
lassen. In rechtskonformer Anwendung von Art. 16 ATSG hätte sich die
Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf das
Einkommen der Beschwerdeführerin bei der Firma C.___ im Jahre 2011 stützen
dürfen. Vielmehr hätte sie sich im Minimum am derzeit erzielten Einkommen,
hochgerechnet auf ein 100%-Pensum, orientieren müssen, woraus ein
Valideneinkommen von CHF 72'800.00 resultiere. Bei der Gegenüberstellung
des Valideneinkommens zum Invalideneinkommen ergebe sich ein Invaliditätsgrad
von 40 %, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf ein
Viertelsrente habe. Ihr Zertifikat sei ein zulässiges Beweismittel im
Beschwerdeverfahren. Wenn die Beschwerdegegnerin erst im Zeitpunkt der
Beschwerde davon erfahren habe, sei dies nur darauf zurückzuführen, dass sie
ihre Abklärungen im konkreten Fall offensichtlich mangelhaft vorgenommen habe.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127
V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Überprüfung
einer seit 2011 ausgerichteten Invalidenrente per 2019 zur Debatte. Somit ist
die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
3.3
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
4.
4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E.
3.
S. 133). Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes oder der Grundlagen für die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode
revidierbar. Bei den Renten der Invalidenversicherung ist grundsätzlich jede
Änderung des Sachverhalts, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines
Schwellenwertes (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) führt, als erheblich zu betrachten.
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen. Eine bloss andere
Beurteilung eines im wesentlichen unveränderten Sachverhaltes stellt hingegen
keinen Revisionsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2001 vom
3.
Juni 2011 E. 3.1 mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 36).
4.2
Kann eine rentenberechtigte
Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen
erhöhen, so wird die Rente dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als CHF 1'500.00
beträgt (Art. 31 IVG), wobei teuerungsbedingte
Einkommensverbesserungen nicht zu berücksichtigen sind (Art. 86ter
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Eine Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu
berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
Das Invalideneinkommen kann sich
verändern, weil die bisher als zumutbar bezeichnete Tätigkeit aufgrund von
strukturellen Änderungen des (ausgeglichenen) Arbeitsmarkts nicht mehr ausgeübt
werden kann oder weil sich das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen erhöht
oder verringert hat. Eine Anpassung kann auch erfolgen, wenn sich bei einem an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand die erwerblichen Auswirkungen
geändert haben (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Bern/St. Gallen/Zürich 2015, 3.
Auflage, Art. 17 N 32 und 36). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des
Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es
nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
(Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014, E. 3.1.1).
4.3
Die Frage, ob eine erhebliche,
d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines
Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden
Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der
streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen
eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen
Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten
Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25.
April 2012 E. 3.3).
5.
5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.
2.2.1, mit vielen Hinweisen).
5.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (AHI 1997 S.
121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten.
5.4
In Revisionsfällen ist
zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von
einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber
aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes.
6.
6.1
Wie dargelegt, setzt die
revisionsweise Anpassung oder Aufhebung einer laufenden Rente voraus, dass ein
Revisionsgrund in Form einer erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt.
Eine solche kann den Gesundheitszustand, die erwerblichen Verhältnisse oder die
für die Invaliditätsbemessungsmethode relevanten persönlichen Verhältnisse
betreffen (E. II. 4.1 hiervor).
6.2
Bei der ursprünglichen
Rentenzusprachen wurde anhand der Beurteilung des RAD vom 23. August 2013
(IV-Nr. 83) davon ausgegangen, dass sich bei der Beschwerdeführerin am rechten
Bein nach einer Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks im Jahre 2005 ein
protrahierter sowie komplizierter Verlauf zeige, welcher mehrere operative
Eingriffe bis zu einer Stellungskorrektur unterhalb des Knies nach sich gezogen
habe. Hier handle es sich inzwischen um einen stabilen Zustand mit bleibenden
Funktionseinschränkungen. Aufgrund der Spitzfussstellung sowie der Arthrose im
Sprunggelenk sei die Beweglichkeit beim Gehen eingeschränkt, zudem sorgten die
ausgedehnten Narbenstrukturen für eine erhöhte Ödemneigung, was einerseits eine
konsequente Kompressionsbehandlung und anderseits eine angepasste
Tagesaktivität (vermehrtes Gehen anstatt nur Sitzen und Stehen) erfordere. Am
linken Bein nun zeige sich nach der Diagnose des Tumors (Adamantinom) sowie dem
komplexen und grossen Eingriff im Januar 2012 (bei welchem ein grosses Stück des
Schienbeins entfernt, bestrahlt und teilweise wieder eingesetzt worden sowie
ein Teil des Wadenbeins entfernt und für das Schienbein verwendet worden seien,
subjektiv (Schmerzen, Schwellungsneigung) wie auch objektiv (radiologisch noch
kein stabiler Heilverlauf) eine Situation, welche noch keine volle Auslastung
des Beines zulasse. Zwar solle die Belastbarkeit nach Massgabe der Beschwerden
erfolgen, jedoch würden erst die folgenden radiologischen Abklärungen zeigen,
ob und inwieweit der knöcherne Durchbau des Defekts des linken Schienbeins
abgeschlossen sei. Zudem seien aus psychiatrischer Sicht in der Vergangenheit
möglicherweise depressive Symptome vorhanden gewesen. Aktuell fänden sich
keinerlei Hinweise auf eine relevante psychiatrische Störung, ebenso wenig auf
eine relevante Symptomausweitung. Insgesamt seien die Einschränkungen am
rechten Bein ohne Einfluss auf die Zumutbarkeit einer Bürotätigkeit. Im Falle
einer einigermassen angepassten Arbeitsplatzsituation (Stehpult, Möglichkeit
zum kurzfristigen Umhergehen) sei ein volles Pensum ohne Leistungseinschränkung
zumutbar. Die Situation am linken Bein lasse aktuell mindestens ein Pensum von
50.
% oder gar 60 % zu. Aufgrund der Schwellungsneigung und weiterhin noch
sinnvollen Sich-Hinlegens wäre es ungünstig, bereits wieder in einem
100%-Pensum zu arbeiten, weil der Regenerationsbedarf nachvollziehbar noch
beträchtlich erhöht sei. Somit bestehe eine Zumutbarkeit von 60 % ohne
Leistungseinschränkung für die angestammte Tätigkeit.
6.3
Im Revisionsverfahren holte
die Beschwerdegegnerin beim Spital F.___ einen Arztbericht ein (IV-Nr. 115).
Dort werden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status
nach Adamantinom Tibia links, CRPS, Lymphödem, Status nach Schwangerschaft und
Becken- Oberschenkel-Thrombose an der linken unteren Extremität gestellt. Des
Weiteren bestünden persistierende Beschwerden OSG und Unterschenkel bei Status
nach OSG Arthrodese 03/2016 rechts bei Status nach Luxationsfraktur 2005 (ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Der RAD ging mit Verweis auf die früheren
Stellungnahmen von einer stationären Lage aus. Damit ist festzuhalten, dass
sich in medizinischer Hinsicht keine relevante Veränderung der Sachlage
eingestellt hat.
6.4
Was den Status anbelangt, so hat
die Beschwerdegegnerin durch einen Abklärungsfachmann eine Haushaltsabklärung
vornehmen lassen. Der Abklärungsbericht datiert vom 2. April 2019 (IV-Nr. 120).
Diesem lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, es
habe sich keine Schmerzfreiheit eingestellt. Sie müsse bei der Arbeit immer
wieder aufstehen und einige Schritte gehen. Auch im Ruhezustand habe sie
Schmerzen. So könne sie auch mit ihrem Sohn, je nach gesundheitlicher
Verfassung, nicht allzeit aktiv sein. Die Aufgaben im Haushalt seien
anstrengend, insbesondere, wenn sie tagsüber gearbeitet habe. Sie versuche das
Meiste alleine zu bewältigen. Ihre Mutter, welche während dem 60%-Arbeitspensum
ihren Sohn betreue, erledige während dieser Zeit auch gewisse Arbeiten im
Haushalt. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner (Vater des Sohnes)
hätten sich vergangenen Herbst getrennt. Laut eigenen Aussagen würde sie heute
– im Gesundheitsfall – aufgrund der Trennung und der damit verbundenen
finanziellen Situation einer ausserhäuslichen Arbeit im Rahmen von 100 %
nachgehen. Die Betreuung des Sohnes würde durch die Mutter und weitere
Familienmitglieder sowie auch ihren Ex-Lebenspartner gewährleistet. Mit
Alimenten sei aufgrund der finanziellen Situation desselben nicht zu rechnen. Aufgrund
dieser Umstände kommt der Abklärungsfachmann zum nachvollziehbaren und
unbestrittenen Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche
Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin einem
Vollzeitpensum nachgehen würde. Somit hat sich auch hinsichtlich des Status
keine relevante Änderung des Sachverhalts eingestellt.
6.5
Zusammenfassend ergibt sich,
dass weder in Bezug auf die medizinische Situation noch in Bezug auf den Status
(Erwerb / Haushalt) eine erhebliche Veränderung eingetreten ist. Der für die
Dispositiv
verfügte Rentenaufhebung erforderliche Revisionsgrund könnte sich demnach nur
aus einer relevanten Veränderung der erwerblichen Verhältnisse ergeben. Dies
ist nachfolgend zu prüfen.
7.
7.1 Bei der ursprünglichen
Rentenzusprache berechnete die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad wie
folgt: Für das Valideneinkommen wurde die von der Beschwerdeführerin damals
ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bei der Firma C.___
herangezogen und auf ein 100%-Pensum aufgerechnet. Das ergab ein
Valideneinkommen von CHF 66'018.00. Für das Invalideneinkommen wurde auf
den tatsächlichen Verdienst in einem 60%-Pensum, ebenfalls bei der Firma C.___,
abgestellt. So errechnete sich ein Invalideneinkommen von CHF 39'611.00
und damit ein Invaliditätsgrad von 40 %.
Im Revisionsverfahren hat die
Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens wiederum den
Verdienst bei der Firma C.___ aus dem Jahr 2011 herangezogen
(CHF 66'018.00) und an die Teuerung angepasst. Damit ermittelte sie ein
Valideneinkommen von CHF 69'224.00. Für das Invalideneinkommen wurde auf
das konkret erzielte Einkommen bei der Firma D.___ AG von CHF 43'680.00
abgestellt. Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 37 %. Somit wurde aus
erwerblichen Gründen die Rente aufgehoben.
7.2 Nach der Rechtsprechung ist
bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte
Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und
persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden
oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8
Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die
eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings
erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend
höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse
Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich
weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines
Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit
ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der
Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als
invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere
berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die
mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten)
Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Allerdings darf
aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich
nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne
Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet
erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144 f.). Bei der
Beurteilung, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
beruflich-erwerblich erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte, sind
die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu
berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2
mit Hinweisen).
7.3 Im vorliegenden Fall handelt es
sich um eine junge Versicherte, die bereits im Alter von 17 Jahren, sich noch
in Ausbildung befindend, einen Gesundheitsschaden erlitt. Insofern blieb ihr
die Möglichkeit, vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens, Indizien für eine über
den Abschluss der Erstausbildung hinausgehende Validenkarriere zu schaffen,
verwehrt. Die Beschwerdegegnerin stellt nun revisionsweise bei der Bemessung
des Valideneinkommens auf die vor Zusprechung der Invalidenrente bei der Firma C.___
ausgeübte Tätigkeit als Teilzeit-Disponentin (IV-Nr. 22) ab. Dort war die
Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen in einem Teilpensum tätig. Vor
der Anmeldung zum Leistungsbezug war sie noch bei der Firma B.___ zu 100 %
angestellt gewesen (bis Mai 2010, danach 50 %), verlor diese Stelle aber per
Ende 2011, weil sie das Vollpensum nicht leisten konnte (vgl. IV-Nrn. 10 und
18). Dem Zwischenbericht zur beruflichen Eingliederung vom 21. Februar 2011
(IV-Nr. 18) lässt sich entnehmen, dass gemäss der Beschwerdeführerin bei der
jetzigen Stelle (bei der Firma C.___) ein gutes Arbeitsklima herrsche, was sie
sehr schätze, wenn sie sich auch fachlich eher etwas unterfordert fühle. Die
Arbeitszeiten seien ausserdem ihren Einschränkungen nicht angepasst und auch
der Arbeitsplatz sei nicht ideal. Es gehe auf der einen Seite darum, den
jetzigen Arbeitsplatz zu erhalten, auf der anderen Seite möchte sie für die
Zukunft auch weitere Perspektiven entwickeln. Schon damals zeichnete sich demnach
ab, dass die Beschwerdeführerin weitere berufliche Pläne hatte oder auf jeden
Fall gehabt hätte, wäre kein Gesundheitsschaden eingetreten. Gleiches ergibt
sich aus dem Bericht des Jobcoachings vom 29. August 2011 (IV-Nr. 34). Dort
wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin überlege, mittelfristig
aufbauend auf ihren Erstberuf eine passende Weiterbildung oder allenfalls eine
Fortbildung zu machen. Dies einerseits interessenbedingt und andererseits, um
als Spezialistin die Einkommenssituation zu verbessern. In Frage komme unter
anderem ein Engagement im Personalwesen. Erschwerend sei im Hinblick auf eine
berufliche Karriere die gesundheitliche Situation, die nicht mehr als ein
Engagement von 60 % erlaube. Auch aus dem Bericht der G.___ vom 21. Juli
2011 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sich am
Arbeitsplatz bei der Firma C.___ unterfordert zu fühlen (IV-Nr. 68 S. 6). Es
stellt sich unter diesen Umständen die Frage, ob es bei der ursprünglichen
Rentenzusprache angezeigt war, das dort erzielte Einkommen auf ein 100%-Pensum
aufzurechnen und als Valideneinkommen heranzuziehen, oder ob schon damals eine
Validenkarriere hätte berücksichtigt werden müssen.
Bei der Firma D.___ AG arbeitet die
Beschwerdeführerin gemäss Arbeitgeberbericht vom 8. Oktober 2018 (IV-Nr. 118)
seit Oktober 2014 als Kauffrau. Sie bedient den Empfang und erledigt
administrative Arbeiten. Im Juni 2017 hat sie im Rahmen einer Weiterbildung ein
Zertifikat als Personalassistentin erlangt. Bis anhin scheint sie nicht in
diesem Bereich gearbeitet zu haben. Der bei der jetzigen Firma erzielte
Verdienst ist gerechnet auf ein 100%-Pensum um CHF 3'576.00 höher als das
von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unter
Berücksichtigung der Teuerung errechnete Invalideneinkommen. Dies entspricht
monatlich knapp CHF 300.00.
Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände, einschliesslich der noch jungen Lebensalters der Beschwerdeführerin
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin
im Gesundheitsfall erwerblich mindestens dieselbe Entwicklung gelungen wäre,
wie sie trotz Invalidität realisiert wurde. Der Jahreslohn der
Beschwerdeführerin am derzeitigen Arbeitsort würde bei einem Vollpensum
CHF 72'800.00 betragen. Dies entspricht etwa dem Einkommen einer
Personalassistentin (vgl. zum Beispiel
besucht am 23. Juli 2020, 09.30 Uhr) oder einem hierfür heranzuziehenden Tabellenlohn
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (zum Verfügungszeitpunkt aktuelle LSE
2016, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 77-82 sonstige wirtschaftliche
Dienstleistungen, Total Niveau 3, CHF 6'168.00). Hingegen ist für das
Valideneinkommen nicht auf einen Verdienst abzustellen, den die
Beschwerdeführerin vor fast zehn Jahr erzielte, wobei sie ihre damalige
Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aber nicht vollzeitlich ausüben konnte
und sich fachlich unterfordert fühlte. Es ist daher folgender Einkommensvergleich
vorzunehmen:
Valideneinkommen:
CHF 72'800.00 (Lohn D.___ AG hochgerechnet auf 100 %)
Invalideneinkommen:
CHF 43'680.00 (tatsächlicher Verdienst)
Invaliditätsgrad: 40 %
7.4 Die Beschwerdeführerin hat somit
weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Die
Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 28. Oktober 2019 ist
aufzuheben.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat eine Kostennote eingereicht (A.S. 35), in welcher
insgesamt eine Entschädigung von CHF 1'736.65 geltend gemacht wird,
gestützt auf einen Stundenansatz von CHF 250.00 und inkl. Auslagen von
CHF 50.00 sowie Mehrwertsteuer. Der geltend gemachte Aufwand von 6.25
Stunden erscheint gemessen an Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses
angemessen. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 1'736.65 festzusetzen.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt.
Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin
der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Oktober 2019 wird
aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'736.65 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold