VSBES.2019.28
Unfallversicherung
3. Dezember 2019Deutsch44 min
Source so.ch
Urteil vom 3. Dezember 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1969, liess der
Beschwerdegegnerin mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 24. Februar 2017
mitteilen, er sei am 24. Januar 2017 im Hauptbahnhof [...] auf Glatteis
ausgerutscht und auf die rechte Schulter gefallen (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1).
Dem Bericht betreffend MR Arthrographie der rechten Schulter vom 9. März 2017
ist diesbezüglich im Wesentlichen zu entnehmen, es bestünden eine Tendinose der
Supraspinatussehne posterior betont, jedoch keine Partialläsion/Ruptur
(Suva-Nr. 23). In der Folge übernahm die Beschwerdegegnerin Behandlungskosten
(Suva-Nr. 2, 4, 5).
2. Mit Schadenmeldung UVG vom 9.
Februar 2018 (Suva-Nr. 7) meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
einen Rückfall zum Unfallereignis vom 24. Januar 2017 (Suva-Nr. 7) und
verlangte die Kostenübernahme für eine geplante Schulteroperation (Suva-Nr. 17,
20). Im Bericht betreffend MRI der Schulter rechts vom 10. Januar 2018
(Suva-Nr. 22) wird diesbezüglich festgehalten, es bestehe eine Ruptur der
posterioren Hälfte des Fusspunktes der Supraspinatussehne. In der Folge holte
die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein und veranlasste bei Dr. med. B.___,
Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, am 6. März 2018 und 2. Juli 2018 je eine
ärztliche Beurteilung (Suva-Nr. 25 und 38).
Gestützt darauf verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juni 2018 (Suva-Nr. 37) betreffend den
Unfall vom 24. Januar 2017 den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Versicherungsleistungen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache
(Suva-Nr. 40) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. Dezember 2018
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
3. Gegen diesen Entscheid lässt
der Beschwerdeführer am 30. Januar 2019 (A.S. 13 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einsprache-Entscheid der
Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2018 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis
vom 24. Januar 2017 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 1.
April 2019 (A.S. 25 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
abzuweisen.
5. Mit Replik vom 7. Juni 2019
(A.S. 34 ff.) verweist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im
Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen und reicht eine radiologische
Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 31. Mai 2019 ein.
6. Mit Duplik vom 30. August 2019
(A.S. 42 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen und
reicht eine orthopädische Beurteilung von Dr. med. D.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vom 6. August 2019
sowie einen Auszug aus der Patientenakte der E.___klinik betreffend den
Beschwerdeführer vom 23. Juli 2019 ein.
7. Mit Triplik vom 19. Oktober
2019 (A.S. 51 f.) lässt sich der der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches
nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer
unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo
propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen
Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, ist nicht massgebend
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels
Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.
55).
2.2
Bei Rückfällen und Spätfolgen
obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der
zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen
Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2, in:
SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55 mit Hinweis). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid
zu Lasten der versicherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015
vom 21. August 2015 E 2.2.2, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55; U 180/93 vom 18.
Juli 1994 E. 3b, in: RKUV 1994 U Nr. 206 S. 326). Werden durch einen Unfall
Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das
Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur,
wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015
vom 21. August 2015 E. 2.2.2, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55).
3.
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind
(Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009
vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012
E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers obliege der
Beschwerdegegnerin zufolge ihrer vormaligen Anerkennung der Leistungspflicht
der Beweis des angeblichen Wegfalls des Kausalzusammenhangs. Diese habe mit dem
Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen, dass die Verletzung der
rechten Schulter ausschliesslich auf unfallfremde Ursachen zurückzuführen sei.
Da es sich hierbei um eine leistungsaufhebende Tatsache handle, obliege der
Beweis für den Wegfall des Kausalzusammenhangs der Beschwerdegegnerin. Die
kreisärztlichen Beurteilungen vom 6. März 2018 und 4. Juli 2018 seien
nicht tauglich, die Frage der Unfallkausalität der Sehnenruptur zu beantworten.
Es handle sich um reine Aktenbeurteilungen, die z.B. keine umfassende Anamnese
aufwiesen. Die Beurteilungen des Kreisarztes setzten sich insbesondere nicht
mit der Frage auseinander, ob das Unfallereignis vom 24. Januar 2017 nicht
zumindest eine Teilursache für die Schulterverletzung darstelle. Da eine
Teilkausalität genüge, um die volle Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu
begründen, müsse diese Frage zwingend beantwortet werden. Indem der Kreisarzt
diese Frage nicht beantworte, erwiesen sich seine Beurteilungen als
unvollständig und damit als nicht verwertbar. Die Kausalitätsfrage könne anhand
der Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. F.___ beurteilt werden.
Jener könne als behandelnder Arzt die Kausalitätsfrage am besten beurteilen, da
er – im Gegensatz zum Suva-Kreisarzt – den Beschwerdeführer persönlich
untersucht habe. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es sich beim
Sehnenriss um eine «Listenverletzung» gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG handle und
mithin eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Für diese wäre die
Beschwerdegegnerin nur dann nicht leistungspflichtig, wenn diese vorwiegend auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen wäre. Gemäss den Berichten der beiden
MRI-Untersuchungen vom 9. März 2017 und 11. Januar 2018 lägen aber keine
solchen vorwiegenden Abnützungen oder Erkrankungen vor. So werde z.B. in beiden
Berichten explizit festgehalten, dass die übrigen Sehnen der
Rotatorenmanschette intakt seien und keine Veränderungen aufwiesen. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegnerin stelle auch die angebliche subakromiale
Enge kein Argument für einen degenerativen bzw. krankheitsbedingten Prozess
dar. Diesbezüglich spreche der Hausarzt Dr. med. G.___ nämlich klar von einem
posttraumatischen Impingement. Dies bedeute, dass es erst durch den Unfall zu
einer Verdickung der Sehne und damit zu einer Reibung zwischen Sehne und
Schulterdach (Impingement) gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin gehe sodann zu
Unrecht davon aus, dass die Ruptur der Supraspinatussehne im ersten MRI vom 9.
März 2017 noch nicht erkennbar gewesen sein solle. Bereits Dr. med. F.___ habe
in seinem Bericht vom 6. Februar 2018 (Suva-Nr. 20) festgehalten, dass die
Ruptur im ersten MRI knapp sichtbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bei
Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, eine radiologische Beurteilung der
beiden MRI-Untersuchungen in Auftrag gegeben. Dr. med. C.___ komme in seiner
Beurteilung vom 31. Mai 2019 zum Schluss, dass der MRI-Bericht vom 9. März 2017
nicht korrekt sei. Es finde sich eine gelenkseitige Partialläsion der
Supraspinatussehne. Ebenso finde sich eine mässige subacromiale
Impingementkonfiguration. Aus Sicht von Dr. C.___ seien die Befunde auf das
Unfallereignis vom 24. Januar 2017 zurück zu führen. Dr. med. C.___ habe
gegenüber dem Unterzeichneten schliesslich erwähnt, dass er Dr. med. H.___,
welche den MRI-Bericht vom 9. März 2017 verfasst habe, aus seiner früheren
Tätigkeit in [...] kenne. Dr. med. H.___ sei keine Spezialistin für
muskuloskelettale Belange. Tatsächlich zeigte ein Blick auf die Website der I.___-Klinik,
dass Dr. med. H.___ in diesem Bereich keinen fachspezifischen Schwerpunkt
ausweise. Die Beschwerdegegnerin behaupte sodann zu Unrecht, dass ein Rückfall
vorliege und die Beweislast für den Kausalzusammenhang somit beim
Beschwerdeführer liege. Wie aus dem Bericht von Dr. med. F.___ vom 6. Februar
2018.
hervorgehe, sei der Beschwerdeführer nie beschwerdefrei gewesen; er leide
unter persistierenden Schmerzen; er habe den Arm ein Jahr lang geschont und
habe trotzdem Restschmerzen, sobald er Belastungen durchführe und
Überkopftätigkeiten ausübe. Es lägen somit Brückensymptome vor, weshalb nach wie
vor der Grundfall, und nicht ein Rückfall vorliege. Folglich obliege der Beweis
für einen angeblichen Wegfall des Kausalzusammenhangs der Beschwerdegegnerin.
Bestritten werde sodann die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die
Verletzung des Beschwerdeführers nicht zumindest als unfallähnliche
Körperschädigung qualifiziert werden müsse und daher eine Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin bestünde. Es sei nicht nachvollziehbar bzw. wäre eine
Schlechterstellung eines Versicherten, wenn die Leistungspflicht davon abhängig
gemacht würde, ob es sich gleichzeitig um ein Unfallereignis handle oder nicht.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, entgegen der Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers habe er sich beim Sturz vom 24. Januar 2017 keinen Riss der
Supraspinatussehne rechts zugezogen. Vielmehr habe der damals behandelnde Arzt,
Dr. med. J.___, lediglich eine Prellung diagnostiziert (Suva-Nr. 3) und das am
9.
März 2017 erstellte MRT habe lediglich eine Tendinose der Supraspinatussehne
ergeben. Eine Partialläsion/Ruptur habe ausdrücklich ausgeschlossen werden
können (Suva-Nr. 23). Erst die am 10. Januar 2018 erfolgte bildgebende
Untersuchung habe dann eine Ruptur der rechten Supraspinatussehne gezeigt. Ebenfalls
unzutreffend sei die Behauptung des Beschwerdeführers, der Suva obliege der
Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs, nachdem man zunächst die
Zuständigkeit anerkannt und Versicherungsleistungen erbracht habe. Richtig sei
vielmehr, dass die Suva ihre Leistungen für den Grundfall längst vor der
Rückfallmeldung, welche am 9. Februar 2018 erfolgt sei, abgeschlossen gehabt
habe. Diese Leistungseinstellung sei nach Abschluss der Physiotherapie erfolgt,
für welche noch Kostengutsprache erteilt worden sei (vgl. Suva-Nr. 6). Demnach
liege die Beweislast für das Vorliegen von unfallkausalen Beschwerden im
nunmehr streitigen Rückfall, der am 9. Februar 2018 gemeldet worden sei
(Suva-Nr. 10), wie zuvor schon im Grundfall wiederum beim Beschwerdeführer. Im
Lichte dieser Beweiswürdigungsregeln sei nicht zu beanstanden, wenn die Suva
auf die überzeugenden kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. B.___ vom 6.
März 2018 und 2. Juli 2018 (Suva-Nr. 25 und 38) abgestellt habe. Sein
Standpunkt basiere insbesondere auf der unbestrittenen Tatsache, dass im ersten
MRI vom 9. März 2017 nicht einmal eine Partialläsion bzw. -ruptur habe
festgestellt werden können, sondern sich vollständig intakte Sehnen gezeigt
hätten. Wenn dann erst fast ein Jahr später, im MRI vom 10. Januar 2018,
eine Ruptur der Supraspinatussehne bildgebend habe nachgewiesen werden können,
spreche dies für sich allein keineswegs dafür, dass auch ein Kausalzusammenhang
zwischen dieser Läsion und dem Unfall vom 24. Januar 2017 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bestünde. Ein solcher – unfallkausaler – Riss hätte vielmehr
schon initial nachgewiesen werden müssen. Die gegenteilige Behauptung des
Operateurs von der E.___klinik AG, Dr. med. F.___, es handle sich um eine
«traumatische Läsion der RM» (vgl. Bericht vom 6. Februar 2018; Suva-Nr. 20)
sei mit keinem Wort begründet und vermöge deshalb keine Zweifel an den
nachvollziehbar begründeten kreisärztlichen Beurteilungen zu wecken. Dasselbe
gelte für den Bericht von Dr. med. F.___ vom 24. Mai 2018 (Beilage zu Suva-Akte
33). Dort habe sich der behandelnde Arzt gar als parteiisch im Sinne der
Rechtsprechung geoutet, indem er sein grundsätzliches Unverständnis gegenüber
«mittlerweile sehr strengen» Kausalitätsbeurteilungen von Versicherungen
geäussert habe. Auf eine solche Einschätzung, die offensichtlich nicht
unbefangen erfolgt sei, könne zum vornherein nicht abgestellt werden. Wenn nun
Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 24. Mai 2018 behaupte, dass die Ruptur der
Supraspinatussehne an der Rotatorenmanschette der rechten Schulter mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Sturzereignis vom Januar 2017
zurückzuführen sei, stellte er sich in Widerspruch zu seiner eigenen
Feststellung, wonach sich eine Ruptur gemäss den zeitnahen radiologischen
Abklärungen vom 9. März 2017 nicht nachweisen lasse. Er führe in seiner
Beurteilung vom 24. Mai 2018 zudem aus, dass Sehnen grundsätzlich auch ohne
traumatisches Ereignis einen Abriss vom Knochen erleiden könnten. Dies geschehe
durch repetitive Mikro-Verletzungen und ganz einfach durch Abnützung. Beim
Beschwerdeführer liege ein Unfallereignis vor und eine nachgewiesene Ruptur im
Januar 2018. Angeblich habe in der Zwischenzeit kein erneutes Unfallereignis
stattgefunden. Somit werte er den aktuellen Riss als Folge des Unfalls vom 24.
Januar 2017. Es sei unwahrscheinlich, dass dies alleine durch degenerative
Geschehnisse eingetreten sei. Eine Begründung, wieso der Schaden bei den
gegebenen krankhaften, degenerativen und anlagebedingten Veränderungen nicht
alleine durch diese verursacht worden sei, liefere der Chirurg keine, womit die
Beweiskraft der apodiktischen Einschätzung stark eingeschränkt bleibe (Urteil
des EVG 1 239/99 vom 2. März 2001 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts
8C_185/2012 vom 31. Mai 2012 E. 4 sowie A. Maurer, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 175 f. und S. 459 f.). Dr.
med. F.___ habe ja gerade selber propagiert, dass die hier vorliegende
Schulterschädigung durch Mikroverletzungen und Abnützung hervorgerufen werden
könne. Die ungünstige anlagebedingte Form der Schulterhöhe mit Neigung zu einem
subakromialen Impingement des Beschwerdeführers, welche ebenfalls für eine
krankhafte Pathogenese der hier vorliegenden Schädigung spreche, erwähne der
Operateur nicht einmal, womit die Anamnese fehlerhaft sei. Die
Beweistauglichkeit der Beurteilung des Chirurgen werde dadurch zusätzlich
vermindert. Unverständlich sei auch der beschwerdeführerische Hinweis, der
Kreisarzt habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das
Unfallereignis nicht mindestens eine Teilursache für die Schulterverletzung
darstelle. Jeder Suva-Kreisarzt wisse, dass eine Teilursache zur Begründung der
Unfallkausalität von geklagten Schädigungen ausreiche. Wenn er in seiner
Beurteilung nicht ausdrücklich auf diesen Umstand hinweise, bedeute es nicht,
dass er ihn in seiner Beurteilung nicht berücksichtigt habe. Vorliegend sei
offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der Partialläsion der
Supraspinatussehne und dem Unfall vom 24. Januar 2017 nachzuweisen, auch kein
teilweiser. Fehl gehe schliesslich auch der beschwerdeführerische Verweis auf
Art. 6 Abs. 2 UVG. Zwar liege nunmehr, nach der Rückfallmeldung, eine dieser
Regelung entsprechende Listenverletzung vor (Sehnenriss). Der Beschwerdeführer
übersehe indessen, dass er einen Unfall erlitten habe und dass diesfalls kein
Leistungsanspruch unter dem Titel einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2
UVG bestehe. Dies sei schon früher so gewesen, als die unfallähnlichen
Körperschädigungen noch in Art. 9 Abs. 2 UVV geregelt gewesen seien. Mit der
Überführung dieser Norm ins Gesetz im Rahmen der ersten UVG-Revision per 1.
Januar 2017 habe sich diesbezüglich nichts geändert. Diese Praxis stehe im
Einklang mit der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl.
exemplarisch die Urteile des Bundesgerichts 8C_834/2015 vom 5. April 2016
und 8C_100/2016 vom 17. Mai 2016). Die Sachverhalte, welche diesen Urteilen
zugrunde gelegen hätten, seien mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Mit den
erwähnten Urteilen habe das Bundesgericht bestätigt, dass bei Vorliegen eines
Unfalles der Leistungsanspruch ausschliesslich unter dem Titel Unfall, und
nicht gleichzeitig auch noch unter dem Titel unfallähnliche Körperschädigung zu
prüfen sei.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer
noch geklagten Beschwerden an der rechten Schulter zu Recht verneint hat. In
diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von
Belang:
5.1
In der Patientenakte des Beschwerdeführers
(Duplikbeilage 2) wurde von Dr. med. J.___ von der E.___klinik am 8. März
2017.
festgehalten, der Beschwerdeführer sei auf glattem Untergrund ausgerutscht
und auf die Schulter gefallen. Im Verlauf sei es zu zunehmenden Schmerzen im
Bereich der Schulter gekommen. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine
eingeschränkte Beweglichkeit des Armes mit Abduktion maximal bis 70° und
Elevation bis 80°. Innen und Aussenrotation bei angelegtem Arm seien
uneingeschränkt. Der Arm könne in ausgestreckter Position bei 90° nicht
gehalten werden, die spezifischen Zeichen der Rotatorenmanschette seien nicht
zu testen. Diagnose: Schwere Schulterprellung, Vd.a.
Rotatorenmanschettenläsion.
5.2
Im Bericht betreffend MR
Arthrographie der rechten Schulter vom 9. März 2017 (Suva-Nr. 23) hielt Dr.
med. H.___ vom I.___-Spital zur Beurteilung Folgendes fest:
-
Tendinose der Supraspinatussehne
posterior betont, keine Partialläsion/Ruptur.
-
Akromion Typ III, Neigung
zum subakromialen Impingement
-
Bursitis subacromialis /
subdeltoidea.
-
Kein Labrum Riss, lange
Bizepssehne intakt.
5.3
In der Patientenakte des Beschwerdeführers
(Duplikbeilage 2) wurde von Dr. med. J.___ von der E.___klinik am 20. März
2017.
festgehalten, im durchgeführten MRI zeige sich eine Tendinose der
Supraspinatussehne nach Zerrung ohne Nachweis einer Partialläsion oder Ruptur.
Leichte Bursitis subacromilialis / subdeltoidea. Nach radiologischem Befund
kein Labrumriss. In der Sprechstunde sei heute eine Infiltration subacromial,
eine Ampulle Carbostesin, eine Ampulle Kenacort à 40, vorgenommen worden.
Verordnung von Physiotherapie zur Rehabilitation der Schulter. Auch im Alltag
sollte der Beschwerdeführer, nach Ausschluss einer Verletzung, beginnen, die
Schulter wieder mehr zu benutzen.
5.4
In der Patientenakte des Beschwerdeführers
(Duplikbeilage 2) führte Dr. med. J.___ am 24. April 2017 aus, der
Beschwerdeführer stelle sich zu einer klinischen Verlaufskontrolle in der
Sprechstunde vor. Er berichte, dass er nach der Infiltration eine erhebliche
Besserung seiner Schulterfunktion erfahren habe. Die Physiotherapie, die er 1 x
wöchentlich durchführe, bringe weitere Besserung. Befund: Es bestünden nach wie
vor erhebliche Einschränkungen der Scapulafunktion und auch positive Impingementzeichen.
Abduktion jetzt bis 120° lro, Aro nach wie vor etwas eingeschränkt. Es bestehe
eine ausgeprägte muskuläre Dysfunktion im Bereich des Schulterblattes.
5.5
Am 7. Juni 2017 hielt Dr. med. J.___
in der Patientenakte des Beschwerdeführers (Duplikbeilage 2) fest, insgesamt
sehr positiver Verlauf, der Beschwerdeführer sei begeistert von der
Physiotherapie, er habe keine Nachtschmerzen mehr. Nur tagsüber bei bestimmten
Bewegungen noch ein Ziehen oder auch ein Stechen in der Schulter. In der
klinischen Untersuchung zeigten sich eine nach wie vor nicht korrekte
Scapulafunktion, insgesamt aber weniger muskuläre Verspannung im Bereich der
Schulter und keine positive Impingementzeichen mehr.
5.6
In der Patientenakte des Beschwerdeführers
(Duplikbeilage 2) führte Dr. med. J.___ am 9. Januar 2018 aus, der Beschwerdeführer
habe seit seinem Unfall Ende Januar 2016 (recte: 2017) nach wie vor Beschwerden
im Bereich der Schulter, die zwar im Alltag kompensiert seien, aber insgesamt
sei die Situation noch nicht zufriedenstellend. Er berichte, dass er häufig,
wenn er nachts auf der Schulter gelegen habe, Schmerzen habe. Ausserdem sei
immer noch eine Bewegungseinschränkung des Armes festzustellen. Befund: In der
klinischen Untersuchung zeige sich heute eine nach wie vor eingeschränkte
Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes. Die Abduktion sei frei bis etwa
70°, die Aussenrotation eingeschränkt mit etwa 35°. Innenrotation frei.
Deutliche muskuläre Dysbalance des Schultergürtels und des Armes bei nach wie
vor ausgeprägter Scapuladyskinesie.
5.7
Im Bericht betreffend MRI der
rechten Schulter vom 11. Januar 2018 (Suva-Nr. 22) hielt Dr. med. K.___
vom I.___-Spital folgende Beurteilung fest:
-
Ruptur der posterioren
Hälfte des Fusspunkts der Supraspinatussehne. Keine Retraktion. Keine
wesentliche Atrophie des Muskelbauchs
-
Ausgeprägte Bursitis
subacromialis / subdeltoideus mit Erguss
-
Relative subakromiale Enge
5.8
Im Bericht vom 6. Februar 2018
(Suva-Nr. 20) führte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Orthopädie,
von der E.___klinik aus, der Beschwerdeführer habe den Arm ein Jahr geschont
und habe trotzdem Restschmerzen, sobald er Belastungen und Überkopftätigkeiten
durchführe. In einem Verlaufs-MRI komme nun eine zunehmende Ruptur der
bursaseitigen Supraspinatussehne zur Darstellung, sodass die Indikation zur
Operation gestellt worden sei. Diese Ruptur sei im ersten MRI knapp sichtbar
gewesen, im Verlauf aber habe diese zugenommen. Für die Unfallversicherung
bleibe festzuhalten, dass es sich um eine traumatische Läsion der
Rotatorenmanschette handle, welche trotz konservativen Massnahmen ein Jahr
persistiere und nun zur Operation führe.
5.9
In der ärztlichen Beurteilung
vom 6. März 2018 (Suva-Nr. 25) hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie,
Kreisarzt, fest, Dr. med. F.___ führe in seinem Schreiben vom 6. Februar
2018.
aus, dass für die Unfallversicherung festzuhalten bleibe, dass es sich um
eine traumatische Läsion der Rotatorenmanschette handle. Dem sei nicht
zuzustimmen. Der kernspintomographische Befund vom 9. März 2017 sei
diesbezüglich eindeutig. Es habe sich damals keine Ruptur gefunden. Die
überwiegende Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges der jetzt im zweiten
MRI, knapp ein Jahr nach dem Sturzereignis, beschriebenen SSP-Läsion sei nicht
gegeben.
5.10
In seinem Bericht vom 24. Mai
2018.
(Suva-Nr. 33) führte Dr. med. F.___ aus, im MRI vom 9. März 2017 finde
sich eine Signalstörung in der Sehne des Supraspinatus. Diese sei aufgelockert,
jedoch nicht gerissen. Die Radiologin spreche von einer Tendinose, wie diese
auch bei Überlastung sichtbar sei. Eine eigentliche Ruptur lasse sich nicht
nachweisen. Es sei aber interessant, dass genau an dieser Stelle am 10. Januar
2018.
im MRI eine Ruptur nachweisbar sei. Grundsätzlich könnten Sehnen ohne
traumatisches Ereignis einen Abriss vom Knochen erleiden. Dies geschehe durch
repetitive Mikroverletzungen und ganz einfach durch Abnützung. Beim
Beschwerdeführer liege ein Unfallereignis vor mit einer Signalstörung der Sehne
des Supraspinatus im März 2017 und einer nachgewiesenen Ruptur im Januar 2018.
Angeblich habe in der Zwischenzeit kein erneutes Unfallereignis stattgefunden.
Somit werte er, Dr. med. F.___, den aktuellen Riss als Folge des Unfalls vom
24.
Juli 2017 und es sei unwahrscheinlich, dass dies alleine durch degenerative
Geschehnisse eingetreten sei. Er habe den Beschwerdeführer einmalig am 6.
Februar 2018 gesehen. Vorher sei er von Dr. med. J.___ betreut worden, der
ebenfalls von einer Degenerationsablösung der Sehne nach Trauma spreche.
Initial habe das Trauma die Sehne verletzt, jedoch nicht vollständig abgelöst
und im Verlauf sei es zu einer Rissbildung gekommen. Leider seien die
Versicherungen mittlerweile sehr streng mit der Beurteilung der
Sehnenverletzungen, seiner Meinung nach liege aber ein kausaler Zusammenhang
vor.
5.11
In der ärztlichen Beurteilung vom
2.
Juli 2018 (Suva-Nr. 38) hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie,
Kreisarzt, fest, die Ausführungen von Dr. med. F.___ vermöchten nicht neue
medizinische Sachverhalte darzulegen, die eine Abänderung der kreisärztlichen
Beurteilung zur Folge hätten. Es bleibe nach wie vor bei der Tatsache, dass im
ersten MRI vom 9. März 2017 lediglich eine posteriorbetonte Tendinose der
Supraspinatussehne, ein Acromion Typ III mit Neigung zum subacromialen
Impingement und eine Bursitis subacromialis / subdeltoidea beschrieben worden
seien. Ausdrücklich sei festgehalten worden: «Keine Partialläsion/Ruptur, kein
Labrumriss, intakte lange Bicepssehne». Im MRI vom 10. Januar 2018 würden dann
eine Ruptur der posterioren Hälfte des Fusspunktes der Supraspinatussehne ohne
Retraktion und ohne wesentliche Atrophie des Muskelbauches bei ausgeprägter
Bursitis subacromialis/subdeltoidea mit Erguss sowie eine relative subacromiale
Enge beschrieben. Wenn Dr. med. F.___ am 24. Mai 2018 in seinen Ausführungen
festhalte, dass er selbst den Versicherten nur einmal gesehen habe, dieser
vorher von Kollegen Dr. med. J.___ betreut worden sei, der ebenfalls von einer
Degenerationsablösung der Sehne gesprochen habe, bleibe es immer noch im Rahmen
der Spekulation, dass das Unfallereignis vom 24. Januar 2017 die Sehne verletzt
habe.
5.12
In seiner E-Mail vom 2. Dezember
2018.
(Suva-Nr. 46) gab der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___,
Innere Medizin FMH, auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
an, der Beschwerdeführer habe nie Klagen über Schulterbeschwerden vor dem
Unfall geäussert. Er sei auch andernorts nicht wegen Schulterproblemen
behandelt oder abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe ihn nach dem Unfall
vom 24. Januar 2017 zum ersten Mal am 24. Februar 2017 aufgesucht. Der
Beschwerdeführer habe über den Unfallhergang berichtet, dass er unmittelbar
nach dem Sturz einen starken Prellungsschmerz verspürt und eine
Bewegungseinschränkung in der betroffenen rechten Schulter bestanden habe. Er schone
seither die Schulter und habe lokale Antirheumatika benutzt. Im Verlaufe der 4
Wochen hätten sich nach anfänglicher Besserung die Schmerzen verschlimmert und
seien mittlerweile auch nachts beim Draufliegen vorhanden. Die Beweglichkeit
sei eingeschränkt geblieben, keine Besserung derselben innert 4 Wochen. Sämtliche
Probleme seien unmittelbar nach dem Sturz aufgetreten. Er habe nie vorher mit
dieser Schulter Probleme gehabt. Anlässlich der ersten Konsultation habe er,
Dr. med. G.___, folgende Befunde erheben können: Deutliches Impingement der
rechten Schulter mit verstärkten Schmerzen bei forcierter Innenrotation (Hawkins-Test,
Kennedy-Test pos.); painful Arc (Schmerzen in Abduktion ab 70 Grad);
schmerzbedingte Blockade ab 80 Grad: Er könne den Arm seitlich nicht ganz hochheben.
Jobe Test pos. Rohe Kraft Aussenrotation eingeschränkt. Es habe ein klassisches
posttraumatisches Impingement-Syndrom an der rechten Schulter DD eine posttraumatische
Bursitis und ein Sehnenteilriss bestanden.
5.13
In der radiologischen
Stellungnahme vom 31. Mai 2019 (Replikbeilage 1) führte Dr. med. C.___, FMH
Radiologie, aus, die im MRI-Bericht vom 9. März 2017 enthaltene
Beurteilung sei nicht korrekt. Zu Punkt 1: Es finde sich eine gelenksseitige
Partialläsion der Supraspinatussehne anterior (sagittal 6 mm) betreffend max.
50.
% der Sehnendicke. Angrenzend bestehe eine flächige Ausdünnung der
Supraspinatussehne bursaseitig betreffend max. ein Drittel der Sehnendicke. Es
sei keine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne nachweisbar. Die
Rotatorenmanschetten-Muskulatur sei allseits kräftig (Goutallier 1). Zu Punkt
2: Es finde sich eine mässige subacromiale Impingementkonfiguration mit
Acromion Typ II nach Bigliani und lateralem Downslope des Acromions und
spitzwinkliger ossärer Kontur am lateralen Rand des Acromions. Hier finde sich
keine Diskrepanz zum initialen schriftlichen Befund vom 9. März 2017. Weiter
führte Dr. med. C.___ aus, aus dem MRI vom 9. März 2017 ergäben sich Befunde,
die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und zumindest im Sinne einer
Teilursache auf das Sturzereignis vom 24. Januar 2017 zurückzuführen seien. Es
finde sich zwar eine subacromiale Impingementkonfiguration, welche für eine
verfrühte Degeneration und Partialruptur der Supraspinatussehne prädisponiere.
Dennoch erscheine bei gegebener Situation aus radiologischer Sicht eine
Teilursache des Sturzereignisses vom 24. Januar 2017 überwiegend wahrscheinlich.
Die scharfkantige Kontur am Acromion lateral könne bei Schulterdistorsionen
(insbesondere in Abduktion) wie ein Messer zu tiefen bursaseitigen
Partialrupturen führen. Die scharfkantige tiefe bursaseitige Partialruptur der
Supraspinatussehne in der MRT der rechten Schulter vom 10. Januar 2018 erfülle
die morphologischen Kriterien für eine solche Verletzung. Die Tatsache, dass
diese Verletzung in der Arthro-MRT vom 9. März 2017 nicht in der Art sichtbar
sei, ändere nichts an dieser Einschätzung. Bursaseitige Partialrupturen der
Rotatorenmanschette seien trotz Arthrographie mit Kontrastmittelgabe in das
Schultergelenk oft schlecht abgrenzbar und könnten deutlich unterschätzt
werden. Die bursaseitige tiefe Partialruptur der Supraspinatussehne sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest im Sinne einer Teilursache auf
das Sturzereignis vom 24. Januar 2017 zurückzuführen. Eine Teilursache
sei auch betreffend die gelenksseitige Partialruptur der Supraspinatussehne
möglich, sei jedoch aus radiologischer Sicht nicht überwiegend wahrscheinlich.
5.14
In der orthopädischen Beurteilung
von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Suva
Versicherungsmedizin, vom 6. August 2019 (Duplikbeilage 1) wurde festgehalten, eine
akute, unfallbedingte Verletzung der Sehnenmanschette führe zu einem
unmittelbar auftretenden, scharfen Schmerz mit Ausstrahlung in den Oberarm,
unmittelbar eintretendem Funktionsverlust bestimmter Bewegungen, abhängig vom
geschädigten Anteil der Sehnenmanschette und einem Gefühl des Zerreissens.
Insbesondere der unmittelbare Eintritt dieser Phänomene sei charakteristisch
für eine akute traumatisch bedingte Läsion der Sehnenmanschette. Die
unfallbedingte Schädigung einer Sehnenstruktur sei immer mit einer erheblichen
klinischen Beeinträchtigung wie zum Beispiel Einschränkung der Beweglichkeit
und Schmerzen verbunden und führe fast immer zur zeitnahen Inanspruchnahme
eines Arztes. Typisch sei der allen unfallbedingten Veränderungen eigene Decrescendo-Verlauf
von Schmerz und Symptomen, das heisse, es komme nach einer akut traumatischen
Schädigung nach anfänglichen starken Schmerzen im weiteren Zeitverlauf zu einer
langsamen Rückbildung der beklagten Schmerzen. Weiterhin gelte als klassisches
Zeichen einer akut traumatischen Verletzung der Sehnenmanschette der
Funktionsverlust im Sinne eines Drop-Arm-Syndroms oder auch Pseudoparalyse. Der
Arm könne bei vollständiger Kontinuitätsunterbrechung des Kraftüberträgers
Sehne nicht mehr angehoben werden. Dagegen zeige sich bei einem
verschleissbedingten Schaden der Sehnenmanschette eher ein typischer
Crescendo-Verlauf, das heisse eher zunehmende Schmerzen im weiteren
Zeitverlauf. Im Falle degenerativ bedingter Schäden der Sehnenmanschette
könnten die Funktionsausfälle teilweise durch sich parallel etablierende
Kompensationsmechanismen anderer Anteile der Sehnenmanschette oder des
Deltoideus-Muskels aufgefangen werden. Im vorliegenden Fall liege nach
anfänglicher subjektiver Verbesserung der Beschwerden eine zunehmende
Schmerzproblematik und ein sogenannter Crescendo-Verlauf vor. Wie bereits oben
ausgeführt, sei eine unfallbedingte Schädigung der Sehnenmanschette mit einer eindrucksvollen
klinischen Symptomatik verbunden, welche eine zeitnahe Inanspruchnahme eines Arztes
innerhalb der ersten Tage erwarten lasse, da eine Traumatisierung nicht nur
erhebliche Schmerzen, sondern auch eine unmittelbar einsetzende Beeinträchtigung
der Funktionsfähigkeit des betroffenen Schultergelenkes und Ängste des
Betroffenen mit sich bringe. Im vorliegenden Fall stelle sich der Versicherte aber
erst vier Wochen nach dem Ereignis wegen einer zunehmenden Schmerzsymptomatik
vor. Des Weiteren müsse betont werden, dass es infolge von direkten Anprallereignissen
des Schultergelenkes nur in einem geringen Teil der Fälle zu traumatisch
bedingten Schäden an der Rotatorenmanschette komme. Sodann seien die sich auf
den kernspintomographischen Aufnahmen vom 9. März 2017 darstellenden
Signalerhöhungen im Bereich der ansatznahen Supraspinatussehne von den
Radiologen Frau Dr. med. H.___ und Dr. med. K.___ wie auch den Orthopäden
Dr. med. J.___, Dr. med. F.___ und Dr. med. B.___ in identischer Weise
beurteilt worden. Diese fünf Fachärzte beurteilten die Veränderungen als
Tendinose, also als verschleissbedingte Erkrankung der Supraspinatussehne,
Entzündung des subacromialen Schleimbeutelkomplexes und mit anlagebedingtem
subacromialem Engpass als prädisponierendem Faktor eines Impingementsyndroms
und damit Möglichkeit eines die Sehnenmanschette schädigenden Faktors. Alle
Fachärzte schlössen eine Rissbildung der Supraspinatussehne zu diesem Zeitpunkt
aus. Einzig der Radiologe Dr. med. C.___ sehe bei der Beurteilung der
Supraspinatussehne eine partielle Defektbildung sowohl in dem dem Schulterdach
zugewandten Anteil als auch dem gelenksseitigen Anteil der Supraspinatussehne.
Aufgrund der persönlichen Beurteilung der kernspintomographischen Bilder vom 9.
März 2017 bestätige er, Dr. med. D.___, die Signalerhöhungen der ansatznahen
Supraspinatussehne in den T2-gewichteten, flüssigkeitssensiblen Sequenzen
sowohl im gelenksseitigen als auch bursaseitigen Bereich. Diese
Signalerhöhungen seien als Hinweis für eine vermehrte Flüssigkeitseinlagerung
anzusehen und würden auch vom Unterzeichner nicht als partielle Rissbildung,
sondern als Zeichen einer entzündlich verschleissbedingten Tendinopathie als
Folge verschleissbedingter Texturstörungen der Sehne interpretiert. Es fänden
sich darüber hinaus erhebliche Signalerhöhungen im Bereich des
Schleimbeutelkomplexes als Hinweis für einen entzündlichen Reizzustand der
Bursa subacromialis respektive Bursa subdeltoidea. Signalerhöhungen anderer
kapsulo-Iigamentärer Strukturen, der knöchernen Gelenkpartner oder des
periartikulären Weichteilgewebes seien nicht zu erkennen. Unter der Annahme
einer unfallbedingten Sehnenmanschettenläsion der Supraspinatussehne wären
entsprechende Kollateralschäden im Bereich des Schultergelenkes in Form von
Begleitverletzungen der knöchernen Gelenkpartner, der capsulo-ligamentären
Strukturen und des Musculus deltoideus in der zeitnah erstellten Bildgebung
einer Kernspintomographie zu erwarten. Derartige Begleitveränderungen würden
sich in Form von Signalerhöhungen in den entsprechenden Weichteilstrukturen bis
zu acht Wochen und in den knöchernen Gelenkpartnern bis zu vier Monaten
darstellen. Auch wenn neuere Studien auf eine eingeschränkte Bedeutung des
Knochenödems des Humeruskopfes bei der Beurteilung eines kausalen
Zusammenhanges hinwiesen, erscheine es für den Betrachter nicht plausibel,
Signalerhöhungen nach einer Traumatisierung eines Schultergelenkes allein in
den Strukturen der Sehnenmanschette und nicht in anderen Gewebestrukturen zu
erwarten. Im vorliegenden Fall zeigten sich in der kernspintomographischen
Bildgebung weder Signalerhöhungen im Bereich der knöchernen Gelenkpartner, der
capsulo-ligamentären Strukturen noch der periartikulären Weichteilgewebe. In
den radiologischen Befundberichten von Frau Dr. med. H.___, Dr. med. K.___ und Dr. med.
C.___ fänden sich zudem keine Hinweise auf Kollateralschäden, die eine
traumatische Genese der sich darstellenden Veränderungen des Ansatzes der
Supraspinatussehne stützen würden. Auch aus diesem Grund müssten eine
traumatische Genese der sich darstellenden Strukturänderungen der Supraspinatussehne
angezweifelt und die Sehnenveränderungen überwiegend wahrscheinlich verschleissbedingten
Texturstörungen der Sehnenstruktur zuordnet werden. Des Weiteren werde unbestritten
von allen beteiligten Ärzten eine Einengung des Raumes unter dem Schulterdach
als prädisponierender Faktor für ein sogenanntes Impingementsyndrom
bestätigt. Allein der Radiologe Dr. med. K.___ konkretisiere in seinem
radiologischen Bericht einen mit 5 Millimeter verminderten
acromio-humeralen Abstand als objektiven Parameter für eine
Impingementkonstellation. Die sich darstellende Schleimbeutelentzündung und die
Veränderung der Supraspinatussehne sei schon durch eine mechanische
Beeinträchtigung des Gleitvorganges der Sehnenmanschette und dem
darüberliegenden Schleimbeutelkomplex unter dem Schulterdach nachvollziehbar. Gemäss
der Fachliteratur unterliege der Supraspinatus in der seitlichen Abduktion
zwischen 60 und 90 Grad der grössten Belastung, wobei er vom Deltoideus
unterstützt werde, der auch den Grossteil der Kraft beitrage. Weiterhin komme
es in der Bogenbewegung des Armes zwischen 60 und 90 Grad zu einem
bevorzugten Kontakt der Supraspinatussehne und des Schleimbeutels mit Anteilen
des Schulterdaches respektive der Akromionkante, auch als Outlet bezeichnet.
Eine schmerzhafte Bogenbewegung, «painful arc», wie von den behandelnden Ärzten
beschrieben, bezeichne eine bewegungs- und belastungsabhängige
Schmerzsymptomatik des rechten Schultergelenkes zwischen 60 und 90 Grad
seitlicher Abduktion und weise zum einen auf eine anatomische Enge unter dem Schulterbogen
und zum anderen auf einen entzündlichen Zustand der Sehnenmanschette respektive
des Schleimbeutels hin. Da eine transmurale, das heisse eine die gesamte
Sehnendicke durchgreifende Kontinuitätsunterbrechung der Supraspinatussehne zum
Zeitpunkt des 9. März 2017 einhellig ausgeschlossen worden sei, seien die vom
Hausarzt anlässlich der Konsultation vier Wochen nach dem Ereignis
dokumentierte Bewegungslimitierung des rechten Armes und eine schmerzhafte
Bogenbewegung überwiegend wahrscheinlich auf eine schmerzbedingte Limitierung
bei Entzündung des Schleimbeutels und der Supraspinatussehne zurückzuführen.
Dieser Zustand werde als Impingement bezeichnet und dementsprechend vom
Hausarzt diagnostiziert.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem Entscheid und ihren Rechtschriften im Wesentlichen auf die
Berichte ihres Kreisarztes, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 6. März
und 2. Juli 2018 sowie die nachträglich eingeholte orthopädische
Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, Suva
Versicherungsmedizin, vom 6. August 2019, weshalb nachfolgend deren Beweiswert
zu prüfen ist.
6.1
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall
jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135
V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18.
Januar 2017 E. 2.2).
6.2
Vorweg ist festzuhalten, dass
die orthopädische Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___ vom 6. August 2019
(E. II. 5.9 hiervor) umfangreich, detailliert und einleuchtend ist. Dr. med. D.___
legt unter anderem dar, dass bezüglich
der Interpretation der kernspintomographischen Bilder vom 9. März 2017 Beurteilungen
von vier Orthopäden und von drei Radiologen vorlägen und alle vier Orthopäden und
zwei Radiologen die Veränderungen der Supraspinatussehne als tendinotisch, d.h.
verschleissbedingt interpretierten. Allein der Radiologe PD Dr. C.___
bezeichnete die Veränderungen als Partialruptur, d.h. als Strukturveränderung
der Sehne mit partieller Rissbildung. Weiter hält Dr. med. D.___ einleuchtend
fest, eine akute, unfallbedingte Verletzung der Sehnenmanschette würde zu
unmittelbar auftretenden, starken Schmerzen mit Ausstrahlung in den Oberarm und
zu unmittelbar eintretendem Funktionsverlust bestimmter Bewegungen führen. Dies
liesse eine zeitnahe Inanspruchnahme eines Arztes erwarten. Sodann weist Dr. med. D.___ zu Recht
darauf hin, dass es infolge von direkten Anprallereignissen des Schultergelenkes
nur in einem geringen Teil der Fälle zu traumatisch bedingten Schäden an der
Rotatorenmanschette kommt. So wären geeignete Mechanismen, um eine Ruptur der
Supraspinatussehne hervorzurufen, beispielsweise eine Schulterverrenkung oder
ein massives plötzliches Hoch- oder Rückwärtsreissen des Armes, z.B. beim
Hängenbleiben mit dem Arm bei erheblicher Beschleunigung des Körpers oder Sturz
auf den nach hinten ausgestreckten Arm (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 432 f.). Derartige
Verletzungsmechanismen sind angesichts des hier geschilderten Verlaufs nicht
ersichtlich. Vielmehr weist die Aktenlage auf einen Hergang hin, der eben
gerade nicht geeignet ist, eine solche Verletzung hervorzurufen bzw. bei dem eine
Zugbeanspruchung mit unnatürlicher Längendehnung der Sehne des Supraspinatus
nicht eintritt. Nicht geeignet für eine traumatisch bedingte Verletzung ist
eine «direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag), da
die Rotatorenmanschette durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe (Akromiom)
und Delta-Muskel gut geschützt ist» (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin,
a.a.O., S. 433). In den Akten ist stets von einem Sturz auf die Schulter
die Rede. Zwar hält Dr. med. D.___ in seiner Beurteilung einschränkend
fest, dass diese bisher
anerkannte Lehrmeinung in der neueren medizinischen Literatur kontrovers
diskutiert werde, da verschiedene Studien darauf hinwiesen, dass auch nach
Anpralltraumen zumindest in einem kleineren Teil der Fälle Sehnenmanschettenläsionen
zu verzeichnen seien. Dies
geht auch aus der im Internet zugänglichen Publikation Swiss Medical Forum 2019
(19 [15 - 16]), S. 260 - 269, hervor. Darin wurde zu den Traumahergängen unter
anderem ausgeführt, nur fünf Studien beschrieben den zur Verletzung führenden
Mechanismus einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion. Es handle sich am
häufigsten um einen Sturz auf den ausgestreckten Arm. Andere Einflüsse, die zu
Verletzungen führen könnten, seien Krafteinwirkung bei aussenrotiertem Arm
gegen Widerstand, starker Zug beim Festhalten, Heben von schweren Gewichten
oder eine Schulterluxation. Abschliessend legten die Autoren (PD Dr. med.
Alexandre Lädermann; Prof. Dr. med. Bernhard Jost, Mitglieder der Schweizer
Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie von Swiss Orthopaedics;
Prof. Dr. med. Dominik Weishaupt; lic. iur. Didier Elsig, Rechtsanwalt; Prof.
Dr. med. Matthias Zumstein) dar, die Meinung der Schweizer Expertengruppe der
Schulter- und Ellbogenchirurgie stimme mit dieser Datenlage überein. Sie gehe jedoch davon aus, dass bei
einer oben nicht genannten Schädigung, wie einem Direkttrauma der Schulter ohne
explizit ausgestreckten Arm, ebenfalls eine Rotatorenmanschettenläsion
entstehen könne. Wie das Bundesgericht jedoch hierzu im Urteil 8C_446/2019 vom
22.
Oktober 2019 E. 5.2.2 festhielt, könne auf diese letztgenannte, von den
Studien abweichende Ansicht der Autoren nicht abgestellt werden, da sie weder
begründet noch wissenschaftlich belegt worden sei. Damit kann der vorliegende
Verletzungsmechanismus als weiteres Argument gegen eine traumatisch bedingte
Genese angeführt werden. Weiter führte Dr. med. D.___ aus, typisch für eine
unfallbedingte Veränderung wäre ein Decrescendo-Verlauf von Schmerzen und
Symptomen gewesen. Im vorliegenden Fall zeige sich aber ein Crescendo-Verlauf,
d.h. nach anfänglicher Verbesserung der Beschwerden sei es zu einer zunehmenden
Schmerzproblematik gekommen. Dies spricht, wie von Dr. med. D.___ einleuchtend
dargelegt, gegen eine traumatische Ursache der Verletzung (vgl. auch
Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 434). Sodann weist Dr. med. D.___
überzeugend darauf hin, dass bei einer unfallbedingten Sehnenmanschettenläsion
entsprechende Kollateralschäden im Bereich des Schultergelenks in Form von
Begleitverletzungen der knöchernen Gelenkspartner in der zeitnah erstellten
Bildgebung zu erwarten gewesen wären. Im vorliegenden Fall sind solche jedoch nicht
gegeben.
Schliesslich setzt sich Dr. med. D.___
in seiner Beurteilung eingehend und wohlbegründet mit den seiner Beurteilung
entgegenstehenden Arztberichten auseinander: Die Stellungnahme des Orthopäden
Dr. med. F.___ vom 24. Mai 2018 sei widersprüchlich, wenn auf der einen Seite
eine vollständige oder partielle Rissbildung der Supraspinatussehne in der Kernspintomographie
vom 9. März 2017 verneint werde, auf der anderen Seite aber die sich ein Jahr
später darstellende subtotale Kontinuitätsunterbrechung im Ansatz der
Supraspinatussehne als Folge des geltend gemachten Ereignisses vom 24. Januar
2017, als Unfallfolge geltend gemacht werde. Eine plausible Erklärung für diese
Bewertung werde nicht aufgezeigt. Die subjektive Annahme, eine derartige
Sehnenveränderung sei nicht allein aufgrund degenerativer Ursachen möglich,
widerspreche in eklatanter Weise den tagtäglichen Erfahrungen des konservativ
und/oder operativ tätigen Orthopäden und der gängigen Lehrmeinung. Die
Einschätzung eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhanges der
Veränderungen der Sehnenmanschette mit dem Sturzereignis vom Januar 2017 sei
auf dieser Grundlage nicht nachvollziehbar. Dr. med. F.___ spreche von
Ablösung der Sehne am Ansatz. In diesem Zusammenhang müsse darauf hingewiesen
werden, dass es im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der kernspintomographischen
Befunde vom 9. März 2017 gar nicht um eine Ablösung der Sehne im Bereich des
Ansatzes (Footprints), sondern um eine horizontal ausgerichtete
Gewebeveränderung und gegebenenfalls -ausdünnung im bursa- und gelenkseitigen
Anteil der Sehnenmanschette gehe. Eine Ablösung respektive transmurale Läsion
der Sehnenmanschette werde bezüglich März 2017 von allen involvierten Ärzten
verneint. Die Kritik von Dr. med. D.___ an den Berichten von Dr. med. F.___
vermögen zu überzeugen. So vertritt Dr. med. F.___ seine These, wonach die
Rotatorenmanschettenruptur traumatisch bedingt sei, ohne dies plausibel zu
begründen. Er vermag sich diesbezüglich weder auf die bildgebenden Abklärungen
noch auf allfällige Fachliteratur zu stützen. Sodann setzt sich Dr. med. D.___
ebenso überzeugend mit der E-Mail-Stellungnahme des Hausarztes des
Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, vom 2. Dezember 2018 (s. E. II. 5.12)
auseinander. So sei hinsichtlich der Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. G.___
und des Hinweises auf eine Symptomfreiheit des Versicherten vor dem geltend
gemachten Ereignis zu entgegnen, dass eine leere Anamnese kein Beweis dafür
sei, dass in der Vergangenheit keine Schadensanlage vorgelegen habe, da gemäss
der Lehrmeinung sowohl Tendinopathien als auch partielle und vollständige
Defekte der Sehnenmanschette zu einem hohen Prozentsatz bis etwa 50 %
symptomlos verlaufen würden. Dementsprechend würden in einem hohen Prozentsatz
der Fälle verschleissbedingte Alterungsprozesse überwiegend klinisch
asymptomatisch beginnen und blieben dies häufig über Jahre, wenn sie
biomechanisch kompensiert seien. Wie Dr. med. D.___ zudem zu Recht darauf
hinweist, ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung
der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche
Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach
diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341).
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen,
dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten von Dr.
med. F.___ und Dr. med. G.___ auch deswegen kaum Beweiswert zuzumessen ist.
Schliesslich setzt sich Dr. med. D.___ auch mit der radiologischen
Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 31. Mai 2019 auseinander (s. E. II. 5.13
hiervor) und zeigt nachvollziehbar auf, dass Dr. med. C.___ eine plausible
Erklärung eines kausalen Zusammenhanges der sich darstellenden Veränderungen in
der kritischen Zone der Sehnenmanschette als Folge des Ereignisses schuldig
bleibe. Zeitliche Zusammenhänge, klinische Befunde, Diskussion der entsprechenden
Fachliteratur, der Unfallhergang und auch wesentliche Aspekte der Bildgebung
wie Begleitverletzungen (Stichwort Kollateralschäden) blieben in seiner
Stellungnahme ausser Acht. Es handle sich um eine subjektive Einschätzung ohne
erkennbare objektive Argumentation. Dem ist ergänzend anzufügen, dass Dr. med. C.___
selbst ausführt, beim Beschwerdeführer bestehe eine subacromiale
Impingementkonfiguration, welche für eine verfrühte Degeneration und
Partialruptur der Supraspinatussehne prädisponiere. In der Folge vertritt Dr.
med. C.___ jedoch trotzdem die Ansicht, die Verletzung sei traumatisch bedingt
und stützt sich hierbei auf die Argumentation, die scharfkantige Kontur am
Acromion lateral könne bei Schulterdistorsionen (insbesondere in Abduktion) wie
ein Messer zu tiefen bursaseitigen Partialrupturen führen. Die scharfkantige
tiefe bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne in der MRT der rechten
Schulter vom 10. Januar 2018 erfülle die morphologischen Kriterien für eine
solche Verletzung. Auch wenn diese Theorie durchaus möglich erscheint, reichen
die diesbezüglichen spärlich begründeten Ausführungen angesichts der akribisch
begründeten und überzeugenden orthopädischen Beurteilung von Dr. med. D.___
nicht aus, an dieser Beurteilung auch nur geringe Zweifel zu erwecken. So
führen die in der Beurteilung von Dr. med. D.___ in der Gesamtbetrachtung
angeführten Argumente mit umfassenden Hinweisen auf die Fachliteratur zum
klaren Resultat, dass eine traumatisch bedingte Rotatorenmanschettenläsion
nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Damit
ist sowohl eine Kausalität als auch eine Teilkausalität zu verneinen. Schliesslich
kann auf die zusammenfassende Beurteilung von Dr. med. D.___ verwiesen werden:
Der Versicherte habe als Folgen des Ereignisses vom 24. Januar 2017
überwiegend wahrscheinlich einen Sturz mit Prellung des
verschleissbedingt vorgeschädigten und klinisch asymptomatischen rechten
Schultergelenkes erlitten. Die verzögerte Inanspruchnahme einer ärztlichen
Leistung, der Unfallhergang, der Schmerzverlauf und die zeitnah vorgenommene
Bildgebung sprächen überwiegend wahrscheinlich für das Vorliegen einer unfallunabhängigen
Texturstörung der Sehnenmanschette bei prädisponierender
Impingementkonstellation. Gemäss Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizer
Versicherungsverbandes und unter Berücksichtigung der individuellen
Verhältnisse des Versicherten sei von einer vollständigen Ausheilung der
Unfallfolgen mit Erreichen des Status quo sine spätestens drei Monate nach der
erlittenen Kontusion auszugehen. Im vorliegenden Fall entspreche das dem
zeitlich dokumentierten Ablauf der Behandlung. Die ab Januar 2018 erneut
beklagte Beschwerdesymptomatik und sich bildgebend darstellende
Sehnenmanschettenläsion mit ansatznaher subtotaler Defektbildung der
Supraspinatussehne stehe überwiegend wahrscheinlich nicht in kausalem
Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis, sondern sei ausschliesslich
auf einer fortschreitenden verschleissbedingten Erkrankung der Sehnenmanschette
bei Impingement-begünstigender subacromialer Engpasskonstellation geschuldet.
Für dieses Resultat spricht im Übrigen
auch, dass eine Rückfallkausalität aufgrund fehlender Brückensymptome ebenfalls
zu verneinen wäre. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers obliegt es bei
Rückfällen und Spätfolgen der versicherten Person, das Vorliegen eines
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem
Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die
Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere
Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2, in:
SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55). Aus der Patientenakte der E.___klinik
(Duplikbeilage 2) ist diesbezüglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor
dem Rückfall letztmals am 7. Juni 2017 zur Verlaufskontrolle erschien und dort
von einem sehr positiven Verlauf berichtete. Danach ist bis zum 9. Januar 2018
keine ärztliche Konsultation mehr aktenkundig. Selbst wenn der Beschwerdeführer
dazwischen gelegentlich unter gewissen einschlägigen Symptomen gelitten haben
sollte, kommt diesen nicht die Eigenschaft eindeutiger Brückensymptome zu;
jedenfalls waren sie nicht derart erheblich, dass sie in der zweiten
Jahreshälfte 2017 Behandlungen erforderlich machten oder zu einer
Arbeitsunfähigkeit führten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2010 vom 17.
August 2010 E. 3.2.2).
6.3
Entgegen der Rüge des
Beschwerdeführers ist es sodann nicht zu beanstanden, dass von Seiten der
Suva-Ärzte nur Aktenbeurteilungen vorgenommen wurden. Hier kann auf die
Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, wonach sich die
Suva-Ärzte aufgrund der vorhandenen Unterlagen mit ausreichenden, auf
persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden ärztlichen
Beurteilungen ein gesamthaft lückenloses Bild machen konnten und es vorliegend
einzig um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhalts ging (Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2010 vom 2. Juli 2010 E.
6.3.1
mit Hinweisen). Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der
Beschwerdeführer aus dem Hinweis, Dr. med. H.___ sei keine Spezialistin für
muskuloskelettale Belange, weshalb auf ihre radiologische Beurteilung im Bericht
betreffend MR Arthrographie der rechten Schulter vom 9. März 2017
(Suva-Nr. 23) nicht abzustellen sei. Diesbezüglich kann auf die vorgehenden
beweiswertigen Ausführungen von Dr. med. D.___ verwiesen werden, wonach neben
Dr. med. H.___ auch Dr. med. K.___, Dr. med. J.___, Dr. med. F.___
und Dr. med. B.___ in identischer Weise die Veränderungen als Tendinose,
also verschleissbedingte Erkrankung der Supraspinatussehne mit Entzündung des
subacromialen Schleimbeutelkomplexes und anlagebedingtem subacromialem Engpass
als prädisponierendem Faktor eines Impingementsyndroms und damit als Möglichkeit
eines die Sehnenmanschette schädigenden Faktors beurteilten und sich auch Dr.
med. D.___ dieser Auffassung mit einleuchtender Begründung anschloss. Es
besteht somit kein Grund, an der Beurteilung von Dr. med. H.___ zu zweifeln.
6.4
6.4.1
Schliesslich ist auf die Rüge des
Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Verletzung des Beschwerdeführers
zumindest als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert werden müsse und
daher eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestünde. Es sei nicht
nachvollziehbar bzw. wäre eine Schlechterstellung eines Versicherten, wenn die
Leistungspflicht davon abhängig gemacht würde, ob es sich gleichzeitig um ein
Unfallereignis handle oder nicht.
6.4.2
Mit der ersten UVG-Revision (in
Kraft seit 1. Januar 2017) wurde das Institut der unfallähnlichen
Körperschädigung von der Verordnung ins Gesetz überführt. Art. 6 Abs. 1 UVG
sieht unverändert vor, dass – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt werden. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die
Unfallversicherung erbringt gemäss der ab 1. Januar 2017 geltenden Bestimmung
Art. 6 Abs. 2 UVG ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern
sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a.
Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass
es sich bei der vorliegend diagnostizierten Rotatorenmanschettenläsion unbestrittenermassen
um eine der vorgenannten Körperschädigungen handelt. Der Unfallversicherer kann
sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die
Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist
(Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung,
in BBl 2008 S. 5411 [Ziff. 2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2];
Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung, in BBl 2014 S. 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6
Abs. 2]). Der Wortlaut deutet darauf hin, dass der Unfallversicherer nicht nur
bei Unfällen und Berufskrankheiten leistungspflichtig ist, sondern auch bei
bestimmten Körperschädigungen, und zwar unabhängig vom Vorliegen einzelner
Unfallkriterien gemäss Art. 4 ATSG.
6.4.3
Diesbezüglich ist auf eine sehr
ähnlich gelagerte Fallkonstellation zu verweisen, über welche das Bundesgericht
im Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 zu entscheiden hatte. Darin war die
Frage zu klären, ob die Suva – nachdem sie ein Ereignis als Unfall im Sinne von
Art. 4 ATSG anerkannt und für dessen Folgen Leistungen erbracht hatte, hiernach
jedoch feststellte, dass der diagnostizierte Meniskusriss nicht unfallkausal
war – ihre Leistungspflicht nun noch unter dem Titel von Art. 6 Abs. 2 UVG
(Meniskusriss als sogenannte Listendiagnose) zu prüfen hat. Das Bundesgericht
hielt hierzu in E. 9.2 fest: «Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich so,
dass die Suva das Ereignis vom 4. Mai 2017 zwar als Unfall im Sinne von Art. 4
ATSG anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht hat. Die
medizinischen Abklärungen ergaben in der Folge aber, dass der diagnostizierte
Meniskusriss nicht auf das Unfallereignis vom 4. Mai 2017 zurückzuführen ist.
Beim Unfall kam es lediglich zu einer Knieprellung mit einer vorübergehenden
Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes. Mit anderen Worten hat die
Suva den Nachweis dafür erbracht, dass das Ereignis vom 4. Mai 2017 keine
auch nur geringe Teilursache des Meniskusrisses bildet. Damit ist aber
gleichzeitig auch erstellt, dass diese Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu
mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, zumal es
– wie die Vorinstanz festgestellt hat – keinen Hinweis auf ein nach dem Unfall
vom 4. Mai 2017 eingetretenes initiales Ereignis gibt, das Anlass zu
Weiterungen geben könnte. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs.
2.
UVG ist demnach umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht
befreit.» Das Gleiche hat somit auch im vorliegenden Fall zu gelten:
Gestützt auf die beweiswertige orthopädische Beurteilung von Dr. med. D.___ vom
6.
August 2019 ist es erstellt, dass der Unfall vom 24. Januar 2017 keine
auch nur geringe Teilursache der Rotatorenmanschettenruptur bildet. Damit ist
gleichzeitig die Vermutung der Leistungspflicht der Unfallversicherung gemäss
Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
auch unter diesem Titel zu verneinen.
7.
7.1
Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.2
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.3
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_59/2020 vom 14. April 2020 bestätigt.