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Entscheid

VSBES.2019.28

Unfallversicherung

3. Dezember 2019Deutsch44 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1969, liess der

Beschwerdegegnerin mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 24. Februar 2017

mitteilen, er sei am 24. Januar 2017 im Hauptbahnhof [...] auf Glatteis

ausgerutscht und auf die rechte Schulter gefallen (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1).

Dem Bericht betreffend MR Arthrographie der rechten Schulter vom 9. März 2017

ist diesbezüglich im Wesentlichen zu entnehmen, es bestünden eine Tendinose der

Supraspinatussehne posterior betont, jedoch keine Partialläsion/Ruptur

(Suva-Nr. 23). In der Folge übernahm die Beschwerdegegnerin Behandlungskosten

(Suva-Nr. 2, 4, 5).

2. Mit Schadenmeldung UVG vom 9.

Februar 2018 (Suva-Nr. 7) meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

einen Rückfall zum Unfallereignis vom 24. Januar 2017 (Suva-Nr. 7) und

verlangte die Kostenübernahme für eine geplante Schulteroperation (Suva-Nr. 17,

20). Im Bericht betreffend MRI der Schulter rechts vom 10. Januar 2018

(Suva-Nr. 22) wird diesbezüglich festgehalten, es bestehe eine Ruptur der

posterioren Hälfte des Fusspunktes der Supraspinatussehne. In der Folge holte

die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein und veranlasste bei Dr. med. B.___,

Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, am 6. März 2018 und 2. Juli 2018 je eine

ärztliche Beurteilung (Suva-Nr. 25 und 38).

Gestützt darauf verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juni 2018 (Suva-Nr. 37) betreffend den

Unfall vom 24. Januar 2017 den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Versicherungsleistungen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache

(Suva-Nr. 40) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. Dezember 2018

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

3. Gegen diesen Entscheid lässt

der Beschwerdeführer am 30. Januar 2019 (A.S. 13 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einsprache-Entscheid der

Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2018 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis

vom 24. Januar 2017 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 1.

April 2019 (A.S. 25 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen.

5. Mit Replik vom 7. Juni 2019

(A.S. 34 ff.) verweist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im

Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen und reicht eine radiologische

Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 31. Mai 2019 ein.

6. Mit Duplik vom 30. August 2019

(A.S. 42 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen und

reicht eine orthopädische Beurteilung von Dr. med. D.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vom 6. August 2019

sowie einen Auszug aus der Patientenakte der E.___klinik betreffend den

Beschwerdeführer vom 23. Juli 2019 ein.

7. Mit Triplik vom 19. Oktober

2019 (A.S. 51 f.) lässt sich der der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches

nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer

unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo

propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen

Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, ist nicht massgebend

(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels

Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.

55).

2.2

Bei Rückfällen und Spätfolgen

obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen

Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der

zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen

Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den

Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2, in:

SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55 mit Hinweis). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid

zu Lasten der versicherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015

vom 21. August 2015 E 2.2.2, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55; U 180/93 vom 18.

Juli 1994 E. 3b, in: RKUV 1994 U Nr. 206 S. 326). Werden durch einen Unfall

Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das

Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur,

wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015

vom 21. August 2015 E. 2.2.2, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55).

3.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind

(Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009

vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers obliege der

Beschwerdegegnerin zufolge ihrer vormaligen Anerkennung der Leistungspflicht

der Beweis des angeblichen Wegfalls des Kausalzusammenhangs. Diese habe mit dem

Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen, dass die Verletzung der

rechten Schulter ausschliesslich auf unfallfremde Ursachen zurückzuführen sei.

Da es sich hierbei um eine leistungsaufhebende Tatsache handle, obliege der

Beweis für den Wegfall des Kausalzusammenhangs der Beschwerdegegnerin. Die

kreisärztlichen Beurteilungen vom 6. März 2018 und 4. Juli 2018 seien

nicht tauglich, die Frage der Unfallkausalität der Sehnenruptur zu beantworten.

Es handle sich um reine Aktenbeurteilungen, die z.B. keine umfassende Anamnese

aufwiesen. Die Beurteilungen des Kreisarztes setzten sich insbesondere nicht

mit der Frage auseinander, ob das Unfallereignis vom 24. Januar 2017 nicht

zumindest eine Teilursache für die Schulterverletzung darstelle. Da eine

Teilkausalität genüge, um die volle Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu

begründen, müsse diese Frage zwingend beantwortet werden. Indem der Kreisarzt

diese Frage nicht beantworte, erwiesen sich seine Beurteilungen als

unvollständig und damit als nicht verwertbar. Die Kausalitätsfrage könne anhand

der Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. F.___ beurteilt werden.

Jener könne als behandelnder Arzt die Kausalitätsfrage am besten beurteilen, da

er – im Gegensatz zum Suva-Kreisarzt – den Beschwerdeführer persönlich

untersucht habe. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es sich beim

Sehnenriss um eine «Listenverletzung» gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG handle und

mithin eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Für diese wäre die

Beschwerdegegnerin nur dann nicht leistungspflichtig, wenn diese vorwiegend auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen wäre. Gemäss den Berichten der beiden

MRI-Untersuchungen vom 9. März 2017 und 11. Januar 2018 lägen aber keine

solchen vorwiegenden Abnützungen oder Erkrankungen vor. So werde z.B. in beiden

Berichten explizit festgehalten, dass die übrigen Sehnen der

Rotatorenmanschette intakt seien und keine Veränderungen aufwiesen. Entgegen

der Auffassung der Beschwerdegegnerin stelle auch die angebliche subakromiale

Enge kein Argument für einen degenerativen bzw. krankheitsbedingten Prozess

dar. Diesbezüglich spreche der Hausarzt Dr. med. G.___ nämlich klar von einem

posttraumatischen Impingement. Dies bedeute, dass es erst durch den Unfall zu

einer Verdickung der Sehne und damit zu einer Reibung zwischen Sehne und

Schulterdach (Impingement) gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin gehe sodann zu

Unrecht davon aus, dass die Ruptur der Supraspinatussehne im ersten MRI vom 9.

März 2017 noch nicht erkennbar gewesen sein solle. Bereits Dr. med. F.___ habe

in seinem Bericht vom 6. Februar 2018 (Suva-Nr. 20) festgehalten, dass die

Ruptur im ersten MRI knapp sichtbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bei

Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, eine radiologische Beurteilung der

beiden MRI-Untersuchungen in Auftrag gegeben. Dr. med. C.___ komme in seiner

Beurteilung vom 31. Mai 2019 zum Schluss, dass der MRI-Bericht vom 9. März 2017

nicht korrekt sei. Es finde sich eine gelenkseitige Partialläsion der

Supraspinatussehne. Ebenso finde sich eine mässige subacromiale

Impingementkonfiguration. Aus Sicht von Dr. C.___ seien die Befunde auf das

Unfallereignis vom 24. Januar 2017 zurück zu führen. Dr. med. C.___ habe

gegenüber dem Unterzeichneten schliesslich erwähnt, dass er Dr. med. H.___,

welche den MRI-Bericht vom 9. März 2017 verfasst habe, aus seiner früheren

Tätigkeit in [...] kenne. Dr. med. H.___ sei keine Spezialistin für

muskuloskelettale Belange. Tatsächlich zeigte ein Blick auf die Website der I.___-Klinik,

dass Dr. med. H.___ in diesem Bereich keinen fachspezifischen Schwerpunkt

ausweise. Die Beschwerdegegnerin behaupte sodann zu Unrecht, dass ein Rückfall

vorliege und die Beweislast für den Kausalzusammenhang somit beim

Beschwerdeführer liege. Wie aus dem Bericht von Dr. med. F.___ vom 6. Februar

2018.

hervorgehe, sei der Beschwerdeführer nie beschwerdefrei gewesen; er leide

unter persistierenden Schmerzen; er habe den Arm ein Jahr lang geschont und

habe trotzdem Restschmerzen, sobald er Belastungen durchführe und

Überkopftätigkeiten ausübe. Es lägen somit Brückensymptome vor, weshalb nach wie

vor der Grundfall, und nicht ein Rückfall vorliege. Folglich obliege der Beweis

für einen angeblichen Wegfall des Kausalzusammenhangs der Beschwerdegegnerin.

Bestritten werde sodann die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die

Verletzung des Beschwerdeführers nicht zumindest als unfallähnliche

Körperschädigung qualifiziert werden müsse und daher eine Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin bestünde. Es sei nicht nachvollziehbar bzw. wäre eine

Schlechterstellung eines Versicherten, wenn die Leistungspflicht davon abhängig

gemacht würde, ob es sich gleichzeitig um ein Unfallereignis handle oder nicht.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, entgegen der Sachverhaltsdarstellung des

Beschwerdeführers habe er sich beim Sturz vom 24. Januar 2017 keinen Riss der

Supraspinatussehne rechts zugezogen. Vielmehr habe der damals behandelnde Arzt,

Dr. med. J.___, lediglich eine Prellung diagnostiziert (Suva-Nr. 3) und das am

9.

März 2017 erstellte MRT habe lediglich eine Tendinose der Supraspinatussehne

ergeben. Eine Partialläsion/Ruptur habe ausdrücklich ausgeschlossen werden

können (Suva-Nr. 23). Erst die am 10. Januar 2018 erfolgte bildgebende

Untersuchung habe dann eine Ruptur der rechten Supraspinatussehne gezeigt. Ebenfalls

unzutreffend sei die Behauptung des Beschwerdeführers, der Suva obliege der

Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs, nachdem man zunächst die

Zuständigkeit anerkannt und Versicherungsleistungen erbracht habe. Richtig sei

vielmehr, dass die Suva ihre Leistungen für den Grundfall längst vor der

Rückfallmeldung, welche am 9. Februar 2018 erfolgt sei, abgeschlossen gehabt

habe. Diese Leistungseinstellung sei nach Abschluss der Physiotherapie erfolgt,

für welche noch Kostengutsprache erteilt worden sei (vgl. Suva-Nr. 6). Demnach

liege die Beweislast für das Vorliegen von unfallkausalen Beschwerden im

nunmehr streitigen Rückfall, der am 9. Februar 2018 gemeldet worden sei

(Suva-Nr. 10), wie zuvor schon im Grundfall wiederum beim Beschwerdeführer. Im

Lichte dieser Beweiswürdigungsregeln sei nicht zu beanstanden, wenn die Suva

auf die überzeugenden kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. B.___ vom 6.

März 2018 und 2. Juli 2018 (Suva-Nr. 25 und 38) abgestellt habe. Sein

Standpunkt basiere insbesondere auf der unbestrittenen Tatsache, dass im ersten

MRI vom 9. März 2017 nicht einmal eine Partialläsion bzw. -ruptur habe

festgestellt werden können, sondern sich vollständig intakte Sehnen gezeigt

hätten. Wenn dann erst fast ein Jahr später, im MRI vom 10. Januar 2018,

eine Ruptur der Supraspinatussehne bildgebend habe nachgewiesen werden können,

spreche dies für sich allein keineswegs dafür, dass auch ein Kausalzusammenhang

zwischen dieser Läsion und dem Unfall vom 24. Januar 2017 mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit bestünde. Ein solcher – unfallkausaler – Riss hätte vielmehr

schon initial nachgewiesen werden müssen. Die gegenteilige Behauptung des

Operateurs von der E.___klinik AG, Dr. med. F.___, es handle sich um eine

«traumatische Läsion der RM» (vgl. Bericht vom 6. Februar 2018; Suva-Nr. 20)

sei mit keinem Wort begründet und vermöge deshalb keine Zweifel an den

nachvollziehbar begründeten kreisärztlichen Beurteilungen zu wecken. Dasselbe

gelte für den Bericht von Dr. med. F.___ vom 24. Mai 2018 (Beilage zu Suva-Akte

33). Dort habe sich der behandelnde Arzt gar als parteiisch im Sinne der

Rechtsprechung geoutet, indem er sein grundsätzliches Unverständnis gegenüber

«mittlerweile sehr strengen» Kausalitätsbeurteilungen von Versicherungen

geäussert habe. Auf eine solche Einschätzung, die offensichtlich nicht

unbefangen erfolgt sei, könne zum vornherein nicht abgestellt werden. Wenn nun

Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 24. Mai 2018 behaupte, dass die Ruptur der

Supraspinatussehne an der Rotatorenmanschette der rechten Schulter mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Sturzereignis vom Januar 2017

zurückzuführen sei, stellte er sich in Widerspruch zu seiner eigenen

Feststellung, wonach sich eine Ruptur gemäss den zeitnahen radiologischen

Abklärungen vom 9. März 2017 nicht nachweisen lasse. Er führe in seiner

Beurteilung vom 24. Mai 2018 zudem aus, dass Sehnen grundsätzlich auch ohne

traumatisches Ereignis einen Abriss vom Knochen erleiden könnten. Dies geschehe

durch repetitive Mikro-Verletzungen und ganz einfach durch Abnützung. Beim

Beschwerdeführer liege ein Unfallereignis vor und eine nachgewiesene Ruptur im

Januar 2018. Angeblich habe in der Zwischenzeit kein erneutes Unfallereignis

stattgefunden. Somit werte er den aktuellen Riss als Folge des Unfalls vom 24.

Januar 2017. Es sei unwahrscheinlich, dass dies alleine durch degenerative

Geschehnisse eingetreten sei. Eine Begründung, wieso der Schaden bei den

gegebenen krankhaften, degenerativen und anlagebedingten Veränderungen nicht

alleine durch diese verursacht worden sei, liefere der Chirurg keine, womit die

Beweiskraft der apodiktischen Einschätzung stark eingeschränkt bleibe (Urteil

des EVG 1 239/99 vom 2. März 2001 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts

8C_185/2012 vom 31. Mai 2012 E. 4 sowie A. Maurer, Schweizerisches

Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 175 f. und S. 459 f.). Dr.

med. F.___ habe ja gerade selber propagiert, dass die hier vorliegende

Schulterschädigung durch Mikroverletzungen und Abnützung hervorgerufen werden

könne. Die ungünstige anlagebedingte Form der Schulterhöhe mit Neigung zu einem

subakromialen Impingement des Beschwerdeführers, welche ebenfalls für eine

krankhafte Pathogenese der hier vorliegenden Schädigung spreche, erwähne der

Operateur nicht einmal, womit die Anamnese fehlerhaft sei. Die

Beweistauglichkeit der Beurteilung des Chirurgen werde dadurch zusätzlich

vermindert. Unverständlich sei auch der beschwerdeführerische Hinweis, der

Kreisarzt habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das

Unfallereignis nicht mindestens eine Teilursache für die Schulterverletzung

darstelle. Jeder Suva-Kreisarzt wisse, dass eine Teilursache zur Begründung der

Unfallkausalität von geklagten Schädigungen ausreiche. Wenn er in seiner

Beurteilung nicht ausdrücklich auf diesen Umstand hinweise, bedeute es nicht,

dass er ihn in seiner Beurteilung nicht berücksichtigt habe. Vorliegend sei

offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der Partialläsion der

Supraspinatussehne und dem Unfall vom 24. Januar 2017 nachzuweisen, auch kein

teilweiser. Fehl gehe schliesslich auch der beschwerdeführerische Verweis auf

Art. 6 Abs. 2 UVG. Zwar liege nunmehr, nach der Rückfallmeldung, eine dieser

Regelung entsprechende Listenverletzung vor (Sehnenriss). Der Beschwerdeführer

übersehe indessen, dass er einen Unfall erlitten habe und dass diesfalls kein

Leistungsanspruch unter dem Titel einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2

UVG bestehe. Dies sei schon früher so gewesen, als die unfallähnlichen

Körperschädigungen noch in Art. 9 Abs. 2 UVV geregelt gewesen seien. Mit der

Überführung dieser Norm ins Gesetz im Rahmen der ersten UVG-Revision per 1.

Januar 2017 habe sich diesbezüglich nichts geändert. Diese Praxis stehe im

Einklang mit der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl.

exemplarisch die Urteile des Bundesgerichts 8C_834/2015 vom 5. April 2016

und 8C_100/2016 vom 17. Mai 2016). Die Sachverhalte, welche diesen Urteilen

zugrunde gelegen hätten, seien mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Mit den

erwähnten Urteilen habe das Bundesgericht bestätigt, dass bei Vorliegen eines

Unfalles der Leistungsanspruch ausschliesslich unter dem Titel Unfall, und

nicht gleichzeitig auch noch unter dem Titel unfallähnliche Körperschädigung zu

prüfen sei.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer

noch geklagten Beschwerden an der rechten Schulter zu Recht verneint hat. In

diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von

Belang:

5.1

In der Patientenakte des Beschwerdeführers

(Duplikbeilage 2) wurde von Dr. med. J.___ von der E.___klinik am 8. März

2017.

festgehalten, der Beschwerdeführer sei auf glattem Untergrund ausgerutscht

und auf die Schulter gefallen. Im Verlauf sei es zu zunehmenden Schmerzen im

Bereich der Schulter gekommen. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine

eingeschränkte Beweglichkeit des Armes mit Abduktion maximal bis 70° und

Elevation bis 80°. Innen und Aussenrotation bei angelegtem Arm seien

uneingeschränkt. Der Arm könne in ausgestreckter Position bei 90° nicht

gehalten werden, die spezifischen Zeichen der Rotatorenmanschette seien nicht

zu testen. Diagnose: Schwere Schulterprellung, Vd.a.

Rotatorenmanschettenläsion.

5.2

Im Bericht betreffend MR

Arthrographie der rechten Schulter vom 9. März 2017 (Suva-Nr. 23) hielt Dr.

med. H.___ vom I.___-Spital zur Beurteilung Folgendes fest:

-

Tendinose der Supraspinatussehne

posterior betont, keine Partialläsion/Ruptur.

-

Akromion Typ III, Neigung

zum subakromialen Impingement

-

Bursitis subacromialis /

subdeltoidea.

-

Kein Labrum Riss, lange

Bizepssehne intakt.

5.3

In der Patientenakte des Beschwerdeführers

(Duplikbeilage 2) wurde von Dr. med. J.___ von der E.___klinik am 20. März

2017.

festgehalten, im durchgeführten MRI zeige sich eine Tendinose der

Supraspinatussehne nach Zerrung ohne Nachweis einer Partialläsion oder Ruptur.

Leichte Bursitis subacromilialis / subdeltoidea. Nach radiologischem Befund

kein Labrumriss. In der Sprechstunde sei heute eine Infiltration subacromial,

eine Ampulle Carbostesin, eine Ampulle Kenacort à 40, vorgenommen worden.

Verordnung von Physiotherapie zur Rehabilitation der Schulter. Auch im Alltag

sollte der Beschwerdeführer, nach Ausschluss einer Verletzung, beginnen, die

Schulter wieder mehr zu benutzen.

5.4

In der Patientenakte des Beschwerdeführers

(Duplikbeilage 2) führte Dr. med. J.___ am 24. April 2017 aus, der

Beschwerdeführer stelle sich zu einer klinischen Verlaufskontrolle in der

Sprechstunde vor. Er berichte, dass er nach der Infiltration eine erhebliche

Besserung seiner Schulterfunktion erfahren habe. Die Physiotherapie, die er 1 x

wöchentlich durchführe, bringe weitere Besserung. Befund: Es bestünden nach wie

vor erhebliche Einschränkungen der Scapulafunktion und auch positive Impingementzeichen.

Abduktion jetzt bis 120° lro, Aro nach wie vor etwas eingeschränkt. Es bestehe

eine ausgeprägte muskuläre Dysfunktion im Bereich des Schulterblattes.

5.5

Am 7. Juni 2017 hielt Dr. med. J.___

in der Patientenakte des Beschwerdeführers (Duplikbeilage 2) fest, insgesamt

sehr positiver Verlauf, der Beschwerdeführer sei begeistert von der

Physiotherapie, er habe keine Nachtschmerzen mehr. Nur tagsüber bei bestimmten

Bewegungen noch ein Ziehen oder auch ein Stechen in der Schulter. In der

klinischen Untersuchung zeigten sich eine nach wie vor nicht korrekte

Scapulafunktion, insgesamt aber weniger muskuläre Verspannung im Bereich der

Schulter und keine positive Impingementzeichen mehr.

5.6

In der Patientenakte des Beschwerdeführers

(Duplikbeilage 2) führte Dr. med. J.___ am 9. Januar 2018 aus, der Beschwerdeführer

habe seit seinem Unfall Ende Januar 2016 (recte: 2017) nach wie vor Beschwerden

im Bereich der Schulter, die zwar im Alltag kompensiert seien, aber insgesamt

sei die Situation noch nicht zufriedenstellend. Er berichte, dass er häufig,

wenn er nachts auf der Schulter gelegen habe, Schmerzen habe. Ausserdem sei

immer noch eine Bewegungseinschränkung des Armes festzustellen. Befund: In der

klinischen Untersuchung zeige sich heute eine nach wie vor eingeschränkte

Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes. Die Abduktion sei frei bis etwa

70°, die Aussenrotation eingeschränkt mit etwa 35°. Innenrotation frei.

Deutliche muskuläre Dysbalance des Schultergürtels und des Armes bei nach wie

vor ausgeprägter Scapuladyskinesie.

5.7

Im Bericht betreffend MRI der

rechten Schulter vom 11. Januar 2018 (Suva-Nr. 22) hielt Dr. med. K.___

vom I.___-Spital folgende Beurteilung fest:

-

Ruptur der posterioren

Hälfte des Fusspunkts der Supraspinatussehne. Keine Retraktion. Keine

wesentliche Atrophie des Muskelbauchs

-

Ausgeprägte Bursitis

subacromialis / subdeltoideus mit Erguss

-

Relative subakromiale Enge

5.8

Im Bericht vom 6. Februar 2018

(Suva-Nr. 20) führte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Orthopädie,

von der E.___klinik aus, der Beschwerdeführer habe den Arm ein Jahr geschont

und habe trotzdem Restschmerzen, sobald er Belastungen und Überkopftätigkeiten

durchführe. In einem Verlaufs-MRI komme nun eine zunehmende Ruptur der

bursaseitigen Supraspinatussehne zur Darstellung, sodass die Indikation zur

Operation gestellt worden sei. Diese Ruptur sei im ersten MRI knapp sichtbar

gewesen, im Verlauf aber habe diese zugenommen. Für die Unfallversicherung

bleibe festzuhalten, dass es sich um eine traumatische Läsion der

Rotatorenmanschette handle, welche trotz konservativen Massnahmen ein Jahr

persistiere und nun zur Operation führe.

5.9

In der ärztlichen Beurteilung

vom 6. März 2018 (Suva-Nr. 25) hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie,

Kreisarzt, fest, Dr. med. F.___ führe in seinem Schreiben vom 6. Februar

2018.

aus, dass für die Unfallversicherung festzuhalten bleibe, dass es sich um

eine traumatische Läsion der Rotatorenmanschette handle. Dem sei nicht

zuzustimmen. Der kernspintomographische Befund vom 9. März 2017 sei

diesbezüglich eindeutig. Es habe sich damals keine Ruptur gefunden. Die

überwiegende Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges der jetzt im zweiten

MRI, knapp ein Jahr nach dem Sturzereignis, beschriebenen SSP-Läsion sei nicht

gegeben.

5.10

In seinem Bericht vom 24. Mai

2018.

(Suva-Nr. 33) führte Dr. med. F.___ aus, im MRI vom 9. März 2017 finde

sich eine Signalstörung in der Sehne des Supraspinatus. Diese sei aufgelockert,

jedoch nicht gerissen. Die Radiologin spreche von einer Tendinose, wie diese

auch bei Überlastung sichtbar sei. Eine eigentliche Ruptur lasse sich nicht

nachweisen. Es sei aber interessant, dass genau an dieser Stelle am 10. Januar

2018.

im MRI eine Ruptur nachweisbar sei. Grundsätzlich könnten Sehnen ohne

traumatisches Ereignis einen Abriss vom Knochen erleiden. Dies geschehe durch

repetitive Mikroverletzungen und ganz einfach durch Abnützung. Beim

Beschwerdeführer liege ein Unfallereignis vor mit einer Signalstörung der Sehne

des Supraspinatus im März 2017 und einer nachgewiesenen Ruptur im Januar 2018.

Angeblich habe in der Zwischenzeit kein erneutes Unfallereignis stattgefunden.

Somit werte er, Dr. med. F.___, den aktuellen Riss als Folge des Unfalls vom

24.

Juli 2017 und es sei unwahrscheinlich, dass dies alleine durch degenerative

Geschehnisse eingetreten sei. Er habe den Beschwerdeführer einmalig am 6.

Februar 2018 gesehen. Vorher sei er von Dr. med. J.___ betreut worden, der

ebenfalls von einer Degenerationsablösung der Sehne nach Trauma spreche.

Initial habe das Trauma die Sehne verletzt, jedoch nicht vollständig abgelöst

und im Verlauf sei es zu einer Rissbildung gekommen. Leider seien die

Versicherungen mittlerweile sehr streng mit der Beurteilung der

Sehnenverletzungen, seiner Meinung nach liege aber ein kausaler Zusammenhang

vor.

5.11

In der ärztlichen Beurteilung vom

2.

Juli 2018 (Suva-Nr. 38) hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie,

Kreisarzt, fest, die Ausführungen von Dr. med. F.___ vermöchten nicht neue

medizinische Sachverhalte darzulegen, die eine Abänderung der kreisärztlichen

Beurteilung zur Folge hätten. Es bleibe nach wie vor bei der Tatsache, dass im

ersten MRI vom 9. März 2017 lediglich eine posteriorbetonte Tendinose der

Supraspinatussehne, ein Acromion Typ III mit Neigung zum subacromialen

Impingement und eine Bursitis subacromialis / subdeltoidea beschrieben worden

seien. Ausdrücklich sei festgehalten worden: «Keine Partialläsion/Ruptur, kein

Labrumriss, intakte lange Bicepssehne». Im MRI vom 10. Januar 2018 würden dann

eine Ruptur der posterioren Hälfte des Fusspunktes der Supraspinatussehne ohne

Retraktion und ohne wesentliche Atrophie des Muskelbauches bei ausgeprägter

Bursitis subacromialis/subdeltoidea mit Erguss sowie eine relative subacromiale

Enge beschrieben. Wenn Dr. med. F.___ am 24. Mai 2018 in seinen Ausführungen

festhalte, dass er selbst den Versicherten nur einmal gesehen habe, dieser

vorher von Kollegen Dr. med. J.___ betreut worden sei, der ebenfalls von einer

Degenerationsablösung der Sehne gesprochen habe, bleibe es immer noch im Rahmen

der Spekulation, dass das Unfallereignis vom 24. Januar 2017 die Sehne verletzt

habe.

5.12

In seiner E-Mail vom 2. Dezember

2018.

(Suva-Nr. 46) gab der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___,

Innere Medizin FMH, auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers

an, der Beschwerdeführer habe nie Klagen über Schulterbeschwerden vor dem

Unfall geäussert. Er sei auch andernorts nicht wegen Schulterproblemen

behandelt oder abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe ihn nach dem Unfall

vom 24. Januar 2017 zum ersten Mal am 24. Februar 2017 aufgesucht. Der

Beschwerdeführer habe über den Unfallhergang berichtet, dass er unmittelbar

nach dem Sturz einen starken Prellungsschmerz verspürt und eine

Bewegungseinschränkung in der betroffenen rechten Schulter bestanden habe. Er schone

seither die Schulter und habe lokale Antirheumatika benutzt. Im Verlaufe der 4

Wochen hätten sich nach anfänglicher Besserung die Schmerzen verschlimmert und

seien mittlerweile auch nachts beim Draufliegen vorhanden. Die Beweglichkeit

sei eingeschränkt geblieben, keine Besserung derselben innert 4 Wochen. Sämtliche

Probleme seien unmittelbar nach dem Sturz aufgetreten. Er habe nie vorher mit

dieser Schulter Probleme gehabt. Anlässlich der ersten Konsultation habe er,

Dr. med. G.___, folgende Befunde erheben können: Deutliches Impingement der

rechten Schulter mit verstärkten Schmerzen bei forcierter Innenrotation (Hawkins-Test,

Kennedy-Test pos.); painful Arc (Schmerzen in Abduktion ab 70 Grad);

schmerzbedingte Blockade ab 80 Grad: Er könne den Arm seitlich nicht ganz hochheben.

Jobe Test pos. Rohe Kraft Aussenrotation eingeschränkt. Es habe ein klassisches

posttraumatisches Impingement-Syndrom an der rechten Schulter DD eine posttraumatische

Bursitis und ein Sehnenteilriss bestanden.

5.13

In der radiologischen

Stellungnahme vom 31. Mai 2019 (Replikbeilage 1) führte Dr. med. C.___, FMH

Radiologie, aus, die im MRI-Bericht vom 9. März 2017 enthaltene

Beurteilung sei nicht korrekt. Zu Punkt 1: Es finde sich eine gelenksseitige

Partialläsion der Supraspinatussehne anterior (sagittal 6 mm) betreffend max.

50.

% der Sehnendicke. Angrenzend bestehe eine flächige Ausdünnung der

Supraspinatussehne bursaseitig betreffend max. ein Drittel der Sehnendicke. Es

sei keine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne nachweisbar. Die

Rotatorenmanschetten-Muskulatur sei allseits kräftig (Goutallier 1). Zu Punkt

2: Es finde sich eine mässige subacromiale Impingementkonfiguration mit

Acromion Typ II nach Bigliani und lateralem Downslope des Acromions und

spitzwinkliger ossärer Kontur am lateralen Rand des Acromions. Hier finde sich

keine Diskrepanz zum initialen schriftlichen Befund vom 9. März 2017. Weiter

führte Dr. med. C.___ aus, aus dem MRI vom 9. März 2017 ergäben sich Befunde,

die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und zumindest im Sinne einer

Teilursache auf das Sturzereignis vom 24. Januar 2017 zurückzuführen seien. Es

finde sich zwar eine subacromiale Impingementkonfiguration, welche für eine

verfrühte Degeneration und Partialruptur der Supraspinatussehne prädisponiere.

Dennoch erscheine bei gegebener Situation aus radiologischer Sicht eine

Teilursache des Sturzereignisses vom 24. Januar 2017 überwiegend wahrscheinlich.

Die scharfkantige Kontur am Acromion lateral könne bei Schulterdistorsionen

(insbesondere in Abduktion) wie ein Messer zu tiefen bursaseitigen

Partialrupturen führen. Die scharfkantige tiefe bursaseitige Partialruptur der

Supraspinatussehne in der MRT der rechten Schulter vom 10. Januar 2018 erfülle

die morphologischen Kriterien für eine solche Verletzung. Die Tatsache, dass

diese Verletzung in der Arthro-MRT vom 9. März 2017 nicht in der Art sichtbar

sei, ändere nichts an dieser Einschätzung. Bursaseitige Partialrupturen der

Rotatorenmanschette seien trotz Arthrographie mit Kontrastmittelgabe in das

Schultergelenk oft schlecht abgrenzbar und könnten deutlich unterschätzt

werden. Die bursaseitige tiefe Partialruptur der Supraspinatussehne sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest im Sinne einer Teilursache auf

das Sturzereignis vom 24. Januar 2017 zurückzuführen. Eine Teilursache

sei auch betreffend die gelenksseitige Partialruptur der Supraspinatussehne

möglich, sei jedoch aus radiologischer Sicht nicht überwiegend wahrscheinlich.

5.14

In der orthopädischen Beurteilung

von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Suva

Versicherungsmedizin, vom 6. August 2019 (Duplikbeilage 1) wurde festgehalten, eine

akute, unfallbedingte Verletzung der Sehnenmanschette führe zu einem

unmittelbar auftretenden, scharfen Schmerz mit Ausstrahlung in den Oberarm,

unmittelbar eintretendem Funktionsverlust bestimmter Bewegungen, abhängig vom

geschädigten Anteil der Sehnenmanschette und einem Gefühl des Zerreissens.

Insbesondere der unmittelbare Eintritt dieser Phänomene sei charakteristisch

für eine akute traumatisch bedingte Läsion der Sehnenmanschette. Die

unfallbedingte Schädigung einer Sehnenstruktur sei immer mit einer erheblichen

klinischen Beeinträchtigung wie zum Beispiel Einschränkung der Beweglichkeit

und Schmerzen verbunden und führe fast immer zur zeitnahen Inanspruchnahme

eines Arztes. Typisch sei der allen unfallbedingten Veränderungen eigene Decrescendo-Verlauf

von Schmerz und Symptomen, das heisse, es komme nach einer akut traumatischen

Schädigung nach anfänglichen starken Schmerzen im weiteren Zeitverlauf zu einer

langsamen Rückbildung der beklagten Schmerzen. Weiterhin gelte als klassisches

Zeichen einer akut traumatischen Verletzung der Sehnenmanschette der

Funktionsverlust im Sinne eines Drop-Arm-Syndroms oder auch Pseudoparalyse. Der

Arm könne bei vollständiger Kontinuitätsunterbrechung des Kraftüberträgers

Sehne nicht mehr angehoben werden. Dagegen zeige sich bei einem

verschleissbedingten Schaden der Sehnenmanschette eher ein typischer

Crescendo-Verlauf, das heisse eher zunehmende Schmerzen im weiteren

Zeitverlauf. Im Falle degenerativ bedingter Schäden der Sehnenmanschette

könnten die Funktionsausfälle teilweise durch sich parallel etablierende

Kompensationsmechanismen anderer Anteile der Sehnenmanschette oder des

Deltoideus-Muskels aufgefangen werden. Im vorliegenden Fall liege nach

anfänglicher subjektiver Verbesserung der Beschwerden eine zunehmende

Schmerzproblematik und ein sogenannter Crescendo-Verlauf vor. Wie bereits oben

ausgeführt, sei eine unfallbedingte Schädigung der Sehnenmanschette mit einer eindrucksvollen

klinischen Symptomatik verbunden, welche eine zeitnahe Inanspruchnahme eines Arztes

innerhalb der ersten Tage erwarten lasse, da eine Traumatisierung nicht nur

erhebliche Schmerzen, sondern auch eine unmittelbar einsetzende Beeinträchtigung

der Funktionsfähigkeit des betroffenen Schultergelenkes und Ängste des

Betroffenen mit sich bringe. Im vorliegenden Fall stelle sich der Versicherte aber

erst vier Wochen nach dem Ereignis wegen einer zunehmenden Schmerzsymptomatik

vor. Des Weiteren müsse betont werden, dass es infolge von direkten Anprallereignissen

des Schultergelenkes nur in einem geringen Teil der Fälle zu traumatisch

bedingten Schäden an der Rotatorenmanschette komme. Sodann seien die sich auf

den kernspintomographischen Aufnahmen vom 9. März 2017 darstellenden

Signalerhöhungen im Bereich der ansatznahen Supraspinatussehne von den

Radiologen Frau Dr. med. H.___ und Dr. med. K.___ wie auch den Orthopäden

Dr. med. J.___, Dr. med. F.___ und Dr. med. B.___ in identischer Weise

beurteilt worden. Diese fünf Fachärzte beurteilten die Veränderungen als

Tendinose, also als verschleissbedingte Erkrankung der Supraspinatussehne,

Entzündung des subacromialen Schleimbeutelkomplexes und mit anlagebedingtem

subacromialem Engpass als prädisponierendem Faktor eines Impingementsyndroms

und damit Möglichkeit eines die Sehnenmanschette schädigenden Faktors. Alle

Fachärzte schlössen eine Rissbildung der Supraspinatussehne zu diesem Zeitpunkt

aus. Einzig der Radiologe Dr. med. C.___ sehe bei der Beurteilung der

Supraspinatussehne eine partielle Defektbildung sowohl in dem dem Schulterdach

zugewandten Anteil als auch dem gelenksseitigen Anteil der Supraspinatussehne.

Aufgrund der persönlichen Beurteilung der kernspintomographischen Bilder vom 9.

März 2017 bestätige er, Dr. med. D.___, die Signalerhöhungen der ansatznahen

Supraspinatussehne in den T2-gewichteten, flüssigkeitssensiblen Sequenzen

sowohl im gelenksseitigen als auch bursaseitigen Bereich. Diese

Signalerhöhungen seien als Hinweis für eine vermehrte Flüssigkeitseinlagerung

anzusehen und würden auch vom Unterzeichner nicht als partielle Rissbildung,

sondern als Zeichen einer entzündlich verschleissbedingten Tendinopathie als

Folge verschleissbedingter Texturstörungen der Sehne interpretiert. Es fänden

sich darüber hinaus erhebliche Signalerhöhungen im Bereich des

Schleimbeutelkomplexes als Hinweis für einen entzündlichen Reizzustand der

Bursa subacromialis respektive Bursa subdeltoidea. Signalerhöhungen anderer

kapsulo-Iigamentärer Strukturen, der knöchernen Gelenkpartner oder des

periartikulären Weichteilgewebes seien nicht zu erkennen. Unter der Annahme

einer unfallbedingten Sehnenmanschettenläsion der Supraspinatussehne wären

entsprechende Kollateralschäden im Bereich des Schultergelenkes in Form von

Begleitverletzungen der knöchernen Gelenkpartner, der capsulo-ligamentären

Strukturen und des Musculus deltoideus in der zeitnah erstellten Bildgebung

einer Kernspintomographie zu erwarten. Derartige Begleitveränderungen würden

sich in Form von Signalerhöhungen in den entsprechenden Weichteilstrukturen bis

zu acht Wochen und in den knöchernen Gelenkpartnern bis zu vier Monaten

darstellen. Auch wenn neuere Studien auf eine eingeschränkte Bedeutung des

Knochenödems des Humeruskopfes bei der Beurteilung eines kausalen

Zusammenhanges hinwiesen, erscheine es für den Betrachter nicht plausibel,

Signalerhöhungen nach einer Traumatisierung eines Schultergelenkes allein in

den Strukturen der Sehnenmanschette und nicht in anderen Gewebestrukturen zu

erwarten. Im vorliegenden Fall zeigten sich in der kernspintomographischen

Bildgebung weder Signalerhöhungen im Bereich der knöchernen Gelenkpartner, der

capsulo-ligamentären Strukturen noch der periartikulären Weichteilgewebe. In

den radiologischen Befundberichten von Frau Dr. med. H.___, Dr. med. K.___ und Dr. med.

C.___ fänden sich zudem keine Hinweise auf Kollateralschäden, die eine

traumatische Genese der sich darstellenden Veränderungen des Ansatzes der

Supraspinatussehne stützen würden. Auch aus diesem Grund müssten eine

traumatische Genese der sich darstellenden Strukturänderungen der Supraspinatussehne

angezweifelt und die Sehnenveränderungen überwiegend wahrscheinlich verschleissbedingten

Texturstörungen der Sehnenstruktur zuordnet werden. Des Weiteren werde unbestritten

von allen beteiligten Ärzten eine Einengung des Raumes unter dem Schulterdach

als prädisponierender Faktor für ein sogenanntes Impingementsyndrom

bestätigt. Allein der Radiologe Dr. med. K.___ konkretisiere in seinem

radiologischen Bericht einen mit 5 Millimeter verminderten

acromio-humeralen Abstand als objektiven Parameter für eine

Impingementkonstellation. Die sich darstellende Schleimbeutelentzündung und die

Veränderung der Supraspinatussehne sei schon durch eine mechanische

Beeinträchtigung des Gleitvorganges der Sehnenmanschette und dem

darüberliegenden Schleimbeutelkomplex unter dem Schulterdach nachvollziehbar. Gemäss

der Fachliteratur unterliege der Supraspinatus in der seitlichen Abduktion

zwischen 60 und 90 Grad der grössten Belastung, wobei er vom Deltoideus

unterstützt werde, der auch den Grossteil der Kraft beitrage. Weiterhin komme

es in der Bogenbewegung des Armes zwischen 60 und 90 Grad zu einem

bevorzugten Kontakt der Supraspinatussehne und des Schleimbeutels mit Anteilen

des Schulterdaches respektive der Akromionkante, auch als Outlet bezeichnet.

Eine schmerzhafte Bogenbewegung, «painful arc», wie von den behandelnden Ärzten

beschrieben, bezeichne eine bewegungs- und belastungsabhängige

Schmerzsymptomatik des rechten Schultergelenkes zwischen 60 und 90 Grad

seitlicher Abduktion und weise zum einen auf eine anatomische Enge unter dem Schulterbogen

und zum anderen auf einen entzündlichen Zustand der Sehnenmanschette respektive

des Schleimbeutels hin. Da eine transmurale, das heisse eine die gesamte

Sehnendicke durchgreifende Kontinuitätsunterbrechung der Supraspinatussehne zum

Zeitpunkt des 9. März 2017 einhellig ausgeschlossen worden sei, seien die vom

Hausarzt anlässlich der Konsultation vier Wochen nach dem Ereignis

dokumentierte Bewegungslimitierung des rechten Armes und eine schmerzhafte

Bogenbewegung überwiegend wahrscheinlich auf eine schmerzbedingte Limitierung

bei Entzündung des Schleimbeutels und der Supraspinatussehne zurückzuführen.

Dieser Zustand werde als Impingement bezeichnet und dementsprechend vom

Hausarzt diagnostiziert.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem Entscheid und ihren Rechtschriften im Wesentlichen auf die

Berichte ihres Kreisarztes, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 6. März

und 2. Juli 2018 sowie die nachträglich eingeholte orthopädische

Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, Suva

Versicherungsmedizin, vom 6. August 2019, weshalb nachfolgend deren Beweiswert

zu prüfen ist.

6.1

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135

V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18.

Januar 2017 E. 2.2).

6.2

Vorweg ist festzuhalten, dass

die orthopädische Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___ vom 6. August 2019

(E. II. 5.9 hiervor) umfangreich, detailliert und einleuchtend ist. Dr. med. D.___

legt unter anderem dar, dass bezüglich

der Interpretation der kernspintomographischen Bilder vom 9. März 2017 Beurteilungen

von vier Orthopäden und von drei Radiologen vorlägen und alle vier Orthopäden und

zwei Radiologen die Veränderungen der Supraspinatussehne als tendinotisch, d.h.

verschleissbedingt interpretierten. Allein der Radiologe PD Dr. C.___

bezeichnete die Veränderungen als Partialruptur, d.h. als Strukturveränderung

der Sehne mit partieller Rissbildung. Weiter hält Dr. med. D.___ einleuchtend

fest, eine akute, unfallbedingte Verletzung der Sehnenmanschette würde zu

unmittelbar auftretenden, starken Schmerzen mit Ausstrahlung in den Oberarm und

zu unmittelbar eintretendem Funktionsverlust bestimmter Bewegungen führen. Dies

liesse eine zeitnahe Inanspruchnahme eines Arztes erwarten. Sodann weist Dr. med. D.___ zu Recht

darauf hin, dass es infolge von direkten Anprallereignissen des Schultergelenkes

nur in einem geringen Teil der Fälle zu traumatisch bedingten Schäden an der

Rotatorenmanschette kommt. So wären geeignete Mechanismen, um eine Ruptur der

Supraspinatussehne hervorzurufen, beispielsweise eine Schulterverrenkung oder

ein massives plötzliches Hoch- oder Rückwärtsreissen des Armes, z.B. beim

Hängenbleiben mit dem Arm bei erheblicher Beschleunigung des Körpers oder Sturz

auf den nach hinten ausgestreckten Arm (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin,

Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 432 f.). Derartige

Verletzungsmechanismen sind angesichts des hier geschilderten Verlaufs nicht

ersichtlich. Vielmehr weist die Aktenlage auf einen Hergang hin, der eben

gerade nicht geeignet ist, eine solche Verletzung hervorzurufen bzw. bei dem eine

Zugbeanspruchung mit unnatürlicher Längendehnung der Sehne des Supraspinatus

nicht eintritt. Nicht geeignet für eine traumatisch bedingte Verletzung ist

eine «direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag), da

die Rotatorenmanschette durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe (Akromiom)

und Delta-Muskel gut geschützt ist» (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin,

a.a.O., S. 433). In den Akten ist stets von einem Sturz auf die Schulter

die Rede. Zwar hält Dr. med. D.___ in seiner Beurteilung einschränkend

fest, dass diese bisher

anerkannte Lehrmeinung in der neueren medizinischen Literatur kontrovers

diskutiert werde, da verschiedene Studien darauf hinwiesen, dass auch nach

Anpralltraumen zumindest in einem kleineren Teil der Fälle Sehnenmanschettenläsionen

zu verzeichnen seien. Dies

geht auch aus der im Internet zugänglichen Publikation Swiss Medical Forum 2019

(19 [15 - 16]), S. 260 - 269, hervor. Darin wurde zu den Traumahergängen unter

anderem ausgeführt, nur fünf Studien beschrieben den zur Verletzung führenden

Mechanismus einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion. Es handle sich am

häufigsten um einen Sturz auf den ausgestreckten Arm. Andere Einflüsse, die zu

Verletzungen führen könnten, seien Krafteinwirkung bei aussenrotiertem Arm

gegen Widerstand, starker Zug beim Festhalten, Heben von schweren Gewichten

oder eine Schulterluxation. Abschliessend legten die Autoren (PD Dr. med.

Alexandre Lädermann; Prof. Dr. med. Bernhard Jost, Mitglieder der Schweizer

Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie von Swiss Orthopaedics;

Prof. Dr. med. Dominik Weishaupt; lic. iur. Didier Elsig, Rechtsanwalt; Prof.

Dr. med. Matthias Zumstein) dar, die Meinung der Schweizer Expertengruppe der

Schulter- und Ellbogenchirurgie stimme mit dieser Datenlage überein. Sie gehe jedoch davon aus, dass bei

einer oben nicht genannten Schädigung, wie einem Direkttrauma der Schulter ohne

explizit ausgestreckten Arm, ebenfalls eine Rotatorenmanschettenläsion

entstehen könne. Wie das Bundesgericht jedoch hierzu im Urteil 8C_446/2019 vom

22.

Oktober 2019 E. 5.2.2 festhielt, könne auf diese letztgenannte, von den

Studien abweichende Ansicht der Autoren nicht abgestellt werden, da sie weder

begründet noch wissenschaftlich belegt worden sei. Damit kann der vorliegende

Verletzungsmechanismus als weiteres Argument gegen eine traumatisch bedingte

Genese angeführt werden. Weiter führte Dr. med. D.___ aus, typisch für eine

unfallbedingte Veränderung wäre ein Decrescendo-Verlauf von Schmerzen und

Symptomen gewesen. Im vorliegenden Fall zeige sich aber ein Crescendo-Verlauf,

d.h. nach anfänglicher Verbesserung der Beschwerden sei es zu einer zunehmenden

Schmerzproblematik gekommen. Dies spricht, wie von Dr. med. D.___ einleuchtend

dargelegt, gegen eine traumatische Ursache der Verletzung (vgl. auch

Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 434). Sodann weist Dr. med. D.___

überzeugend darauf hin, dass bei einer unfallbedingten Sehnenmanschettenläsion

entsprechende Kollateralschäden im Bereich des Schultergelenks in Form von

Begleitverletzungen der knöchernen Gelenkspartner in der zeitnah erstellten

Bildgebung zu erwarten gewesen wären. Im vorliegenden Fall sind solche jedoch nicht

gegeben.

Schliesslich setzt sich Dr. med. D.___

in seiner Beurteilung eingehend und wohlbegründet mit den seiner Beurteilung

entgegenstehenden Arztberichten auseinander: Die Stellungnahme des Orthopäden

Dr. med. F.___ vom 24. Mai 2018 sei widersprüchlich, wenn auf der einen Seite

eine vollständige oder partielle Rissbildung der Supraspinatussehne in der Kernspintomographie

vom 9. März 2017 verneint werde, auf der anderen Seite aber die sich ein Jahr

später darstellende subtotale Kontinuitätsunterbrechung im Ansatz der

Supraspinatussehne als Folge des geltend gemachten Ereignisses vom 24. Januar

2017, als Unfallfolge geltend gemacht werde. Eine plausible Erklärung für diese

Bewertung werde nicht aufgezeigt. Die subjektive Annahme, eine derartige

Sehnenveränderung sei nicht allein aufgrund degenerativer Ursachen möglich,

widerspreche in eklatanter Weise den tagtäglichen Erfahrungen des konservativ

und/oder operativ tätigen Orthopäden und der gängigen Lehrmeinung. Die

Einschätzung eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhanges der

Veränderungen der Sehnenmanschette mit dem Sturzereignis vom Januar 2017 sei

auf dieser Grundlage nicht nachvollziehbar. Dr. med. F.___ spreche von

Ablösung der Sehne am Ansatz. In diesem Zusammenhang müsse darauf hingewiesen

werden, dass es im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der kernspintomographischen

Befunde vom 9. März 2017 gar nicht um eine Ablösung der Sehne im Bereich des

Ansatzes (Footprints), sondern um eine horizontal ausgerichtete

Gewebeveränderung und gegebenenfalls -ausdünnung im bursa- und gelenkseitigen

Anteil der Sehnenmanschette gehe. Eine Ablösung respektive transmurale Läsion

der Sehnenmanschette werde bezüglich März 2017 von allen involvierten Ärzten

verneint. Die Kritik von Dr. med. D.___ an den Berichten von Dr. med. F.___

vermögen zu überzeugen. So vertritt Dr. med. F.___ seine These, wonach die

Rotatorenmanschettenruptur traumatisch bedingt sei, ohne dies plausibel zu

begründen. Er vermag sich diesbezüglich weder auf die bildgebenden Abklärungen

noch auf allfällige Fachliteratur zu stützen. Sodann setzt sich Dr. med. D.___

ebenso überzeugend mit der E-Mail-Stellungnahme des Hausarztes des

Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, vom 2. Dezember 2018 (s. E. II. 5.12)

auseinander. So sei hinsichtlich der Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. G.___

und des Hinweises auf eine Symptomfreiheit des Versicherten vor dem geltend

gemachten Ereignis zu entgegnen, dass eine leere Anamnese kein Beweis dafür

sei, dass in der Vergangenheit keine Schadensanlage vorgelegen habe, da gemäss

der Lehrmeinung sowohl Tendinopathien als auch partielle und vollständige

Defekte der Sehnenmanschette zu einem hohen Prozentsatz bis etwa 50 %

symptomlos verlaufen würden. Dementsprechend würden in einem hohen Prozentsatz

der Fälle verschleissbedingte Alterungsprozesse überwiegend klinisch

asymptomatisch beginnen und blieben dies häufig über Jahre, wenn sie

biomechanisch kompensiert seien. Wie Dr. med. D.___ zudem zu Recht darauf

hinweist, ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung

der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche

Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach

diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341).

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen,

dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten von Dr.

med. F.___ und Dr. med. G.___ auch deswegen kaum Beweiswert zuzumessen ist.

Schliesslich setzt sich Dr. med. D.___ auch mit der radiologischen

Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 31. Mai 2019 auseinander (s. E. II. 5.13

hiervor) und zeigt nachvollziehbar auf, dass Dr. med. C.___ eine plausible

Erklärung eines kausalen Zusammenhanges der sich darstellenden Veränderungen in

der kritischen Zone der Sehnenmanschette als Folge des Ereignisses schuldig

bleibe. Zeitliche Zusammenhänge, klinische Befunde, Diskussion der entsprechenden

Fachliteratur, der Unfallhergang und auch wesentliche Aspekte der Bildgebung

wie Begleitverletzungen (Stichwort Kollateralschäden) blieben in seiner

Stellungnahme ausser Acht. Es handle sich um eine subjektive Einschätzung ohne

erkennbare objektive Argumentation. Dem ist ergänzend anzufügen, dass Dr. med. C.___

selbst ausführt, beim Beschwerdeführer bestehe eine subacromiale

Impingementkonfiguration, welche für eine verfrühte Degeneration und

Partialruptur der Supraspinatussehne prädisponiere. In der Folge vertritt Dr.

med. C.___ jedoch trotzdem die Ansicht, die Verletzung sei traumatisch bedingt

und stützt sich hierbei auf die Argumentation, die scharfkantige Kontur am

Acromion lateral könne bei Schulterdistorsionen (insbesondere in Abduktion) wie

ein Messer zu tiefen bursaseitigen Partialrupturen führen. Die scharfkantige

tiefe bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne in der MRT der rechten

Schulter vom 10. Januar 2018 erfülle die morphologischen Kriterien für eine

solche Verletzung. Auch wenn diese Theorie durchaus möglich erscheint, reichen

die diesbezüglichen spärlich begründeten Ausführungen angesichts der akribisch

begründeten und überzeugenden orthopädischen Beurteilung von Dr. med. D.___

nicht aus, an dieser Beurteilung auch nur geringe Zweifel zu erwecken. So

führen die in der Beurteilung von Dr. med. D.___ in der Gesamtbetrachtung

angeführten Argumente mit umfassenden Hinweisen auf die Fachliteratur zum

klaren Resultat, dass eine traumatisch bedingte Rotatorenmanschettenläsion

nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Damit

ist sowohl eine Kausalität als auch eine Teilkausalität zu verneinen. Schliesslich

kann auf die zusammenfassende Beurteilung von Dr. med. D.___ verwiesen werden:

Der Versicherte habe als Folgen des Ereignisses vom 24. Januar 2017

überwiegend wahrscheinlich einen Sturz mit Prellung des

verschleissbedingt vorgeschädigten und klinisch asymptomatischen rechten

Schultergelenkes erlitten. Die verzögerte Inanspruchnahme einer ärztlichen

Leistung, der Unfallhergang, der Schmerzverlauf und die zeitnah vorgenommene

Bildgebung sprächen überwiegend wahrscheinlich für das Vorliegen einer unfallunabhängigen

Texturstörung der Sehnenmanschette bei prädisponierender

Impingementkonstellation. Gemäss Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizer

Versicherungsverbandes und unter Berücksichtigung der individuellen

Verhältnisse des Versicherten sei von einer vollständigen Ausheilung der

Unfallfolgen mit Erreichen des Status quo sine spätestens drei Monate nach der

erlittenen Kontusion auszugehen. Im vorliegenden Fall entspreche das dem

zeitlich dokumentierten Ablauf der Behandlung. Die ab Januar 2018 erneut

beklagte Beschwerdesymptomatik und sich bildgebend darstellende

Sehnenmanschettenläsion mit ansatznaher subtotaler Defektbildung der

Supraspinatussehne stehe überwiegend wahrscheinlich nicht in kausalem

Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis, sondern sei ausschliesslich

auf einer fortschreitenden verschleissbedingten Erkrankung der Sehnenmanschette

bei Impingement-begünstigender subacromialer Engpasskonstellation geschuldet.

Für dieses Resultat spricht im Übrigen

auch, dass eine Rückfallkausalität aufgrund fehlender Brückensymptome ebenfalls

zu verneinen wäre. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers obliegt es bei

Rückfällen und Spätfolgen der versicherten Person, das Vorliegen eines

natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem

Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.

Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die

Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere

Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2, in:

SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55). Aus der Patientenakte der E.___klinik

(Duplikbeilage 2) ist diesbezüglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor

dem Rückfall letztmals am 7. Juni 2017 zur Verlaufskontrolle erschien und dort

von einem sehr positiven Verlauf berichtete. Danach ist bis zum 9. Januar 2018

keine ärztliche Konsultation mehr aktenkundig. Selbst wenn der Beschwerdeführer

dazwischen gelegentlich unter gewissen einschlägigen Symptomen gelitten haben

sollte, kommt diesen nicht die Eigenschaft eindeutiger Brückensymptome zu;

jedenfalls waren sie nicht derart erheblich, dass sie in der zweiten

Jahreshälfte 2017 Behandlungen erforderlich machten oder zu einer

Arbeitsunfähigkeit führten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2010 vom 17.

August 2010 E. 3.2.2).

6.3

Entgegen der Rüge des

Beschwerdeführers ist es sodann nicht zu beanstanden, dass von Seiten der

Suva-Ärzte nur Aktenbeurteilungen vorgenommen wurden. Hier kann auf die

Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, wonach sich die

Suva-Ärzte aufgrund der vorhandenen Unterlagen mit ausreichenden, auf

persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden ärztlichen

Beurteilungen ein gesamthaft lückenloses Bild machen konnten und es vorliegend

einzig um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhalts ging (Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2010 vom 2. Juli 2010 E.

6.3.1

mit Hinweisen). Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der

Beschwerdeführer aus dem Hinweis, Dr. med. H.___ sei keine Spezialistin für

muskuloskelettale Belange, weshalb auf ihre radiologische Beurteilung im Bericht

betreffend MR Arthrographie der rechten Schulter vom 9. März 2017

(Suva-Nr. 23) nicht abzustellen sei. Diesbezüglich kann auf die vorgehenden

beweiswertigen Ausführungen von Dr. med. D.___ verwiesen werden, wonach neben

Dr. med. H.___ auch Dr. med. K.___, Dr. med. J.___, Dr. med. F.___

und Dr. med. B.___ in identischer Weise die Veränderungen als Tendinose,

also verschleissbedingte Erkrankung der Supraspinatussehne mit Entzündung des

subacromialen Schleimbeutelkomplexes und anlagebedingtem subacromialem Engpass

als prädisponierendem Faktor eines Impingementsyndroms und damit als Möglichkeit

eines die Sehnenmanschette schädigenden Faktors beurteilten und sich auch Dr.

med. D.___ dieser Auffassung mit einleuchtender Begründung anschloss. Es

besteht somit kein Grund, an der Beurteilung von Dr. med. H.___ zu zweifeln.

6.4

6.4.1

Schliesslich ist auf die Rüge des

Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Verletzung des Beschwerdeführers

zumindest als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert werden müsse und

daher eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestünde. Es sei nicht

nachvollziehbar bzw. wäre eine Schlechterstellung eines Versicherten, wenn die

Leistungspflicht davon abhängig gemacht würde, ob es sich gleichzeitig um ein

Unfallereignis handle oder nicht.

6.4.2

Mit der ersten UVG-Revision (in

Kraft seit 1. Januar 2017) wurde das Institut der unfallähnlichen

Körperschädigung von der Verordnung ins Gesetz überführt. Art. 6 Abs. 1 UVG

sieht unverändert vor, dass – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt werden. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die

plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die

Unfallversicherung erbringt gemäss der ab 1. Januar 2017 geltenden Bestimmung

Art. 6 Abs. 2 UVG ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern

sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a.

Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse;

e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass

es sich bei der vorliegend diagnostizierten Rotatorenmanschettenläsion unbestrittenermassen

um eine der vorgenannten Körperschädigungen handelt. Der Unfallversicherer kann

sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die

Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist

(Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung,

in BBl 2008 S. 5411 [Ziff. 2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2];

Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung, in BBl 2014 S. 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6

Abs. 2]). Der Wortlaut deutet darauf hin, dass der Unfallversicherer nicht nur

bei Unfällen und Berufskrankheiten leistungspflichtig ist, sondern auch bei

bestimmten Körperschädigungen, und zwar unabhängig vom Vorliegen einzelner

Unfallkriterien gemäss Art. 4 ATSG.

6.4.3

Diesbezüglich ist auf eine sehr

ähnlich gelagerte Fallkonstellation zu verweisen, über welche das Bundesgericht

im Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 zu entscheiden hatte. Darin war die

Frage zu klären, ob die Suva – nachdem sie ein Ereignis als Unfall im Sinne von

Art. 4 ATSG anerkannt und für dessen Folgen Leistungen erbracht hatte, hiernach

jedoch feststellte, dass der diagnostizierte Meniskusriss nicht unfallkausal

war – ihre Leistungspflicht nun noch unter dem Titel von Art. 6 Abs. 2 UVG

(Meniskusriss als sogenannte Listendiagnose) zu prüfen hat. Das Bundesgericht

hielt hierzu in E. 9.2 fest: «Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich so,

dass die Suva das Ereignis vom 4. Mai 2017 zwar als Unfall im Sinne von Art. 4

ATSG anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht hat. Die

medizinischen Abklärungen ergaben in der Folge aber, dass der diagnostizierte

Meniskusriss nicht auf das Unfallereignis vom 4. Mai 2017 zurückzuführen ist.

Beim Unfall kam es lediglich zu einer Knieprellung mit einer vorübergehenden

Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes. Mit anderen Worten hat die

Suva den Nachweis dafür erbracht, dass das Ereignis vom 4. Mai 2017 keine

auch nur geringe Teilursache des Meniskusrisses bildet. Damit ist aber

gleichzeitig auch erstellt, dass diese Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu

mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, zumal es

– wie die Vorinstanz festgestellt hat – keinen Hinweis auf ein nach dem Unfall

vom 4. Mai 2017 eingetretenes initiales Ereignis gibt, das Anlass zu

Weiterungen geben könnte. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs.

2.

UVG ist demnach umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht

befreit.» Das Gleiche hat somit auch im vorliegenden Fall zu gelten:

Gestützt auf die beweiswertige orthopädische Beurteilung von Dr. med. D.___ vom

6.

August 2019 ist es erstellt, dass der Unfall vom 24. Januar 2017 keine

auch nur geringe Teilursache der Rotatorenmanschettenruptur bildet. Damit ist

gleichzeitig die Vermutung der Leistungspflicht der Unfallversicherung gemäss

Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin

auch unter diesem Titel zu verneinen.

7.

7.1

Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

7.2

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.3

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_59/2020 vom 14. April 2020 bestätigt.