VSBES.2019.280
Ergänzungsleistungen IV
15. Mai 2020Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 15. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
zur IV-Rente (Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2019)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geboren 1988, [...], bezieht eine Rente der
Invalidenversicherung. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) hatte ihm ausserdem eine jährliche Ergänzungsleistung
zugesprochen. Am 23. April 2016 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische
Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 1).
Der Beschwerdeführer reichte die verlangten Unterlagen trotz Mahnung nicht ein
(vgl. AK-Nr. 5; 6, S. 2). Auch ein letzter Mahnbrief vom 11. Oktober 2016, in
dem die Einstellung der Ergänzungsleistung angedroht wurde (AK-Nr. 6 S. 1),
blieb unbeantwortet. Daraufhin entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 2. Dezember 2016, der Beschwerdeführer habe ab 1. Dezember 2016 keinen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr (AK-Nr. 7). Diese Verfügung blieb
unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
2.
2.1 Mit einem vom 30 Oktober 2018
datierten Formular meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 19). Die zuständige
AHV-Zweigstelle erhielt diese Anmeldung am 9. Mai 2019 (AK-Nr. 19, S. 5; 29, S.
1) und leitete sie am 9. Juli 2019 an die Beschwerdegegnerin weiter (AK-Nr. 19,
S. 5; 29, S. 2).
2.2 Mit Verfügung vom 29. Juli 2019
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2019 eine
jährliche Ergänzungsleistung von CHF 713.00 pro Monat (inklusive
Prämienpauschale Krankenversicherung von monatlich CHF 472.00) zu (AK-Nr.
33 f.). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. September
2019 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache, die er nach entsprechender
Aufforderung am 12. Oktober 2019 ergänzte (AK-Nr. 38 ff.).
2.3 Am 29. Oktober 2019 wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 41).
3. Gegen den Einspracheentscheid vom
29. Oktober 2019 erhebt der Beschwerdeführer am 28. November 2019 Beschwerde an
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er stellt und begründet
folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):
1. Ziffer
2.2.2 des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2019 sei
aufzuheben.
2. Dem
Beschwerdeführer seien rückwirkend ab 1. Dezember 2016 nebst der IV-Rente noch
die Hilflosenentschädigung und die Ergänzungsleistungen auszuzahlen.
3. Des
Weiteren seien dem Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien rückwirkend ab 1.
Dezember 2016 auszuzahlen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge
4. In der Beschwerdeantwort vom 13.
Januar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 11 ff.).
5. Innert der dem Beschwerdeführer
mit prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2020 erstreckten Frist zur
Einreichung einer Replik (A.S. 19) bzw. bis heute äussert sich dieser zur
Beschwerdeantwort nicht.
Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt, soweit der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen zur Diskussion steht. Insoweit ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und
zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
– in Form einer Verfügung oder, wenn wie hier ein Einspracheverfahren
vorgesehen ist, eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit
bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und
somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung
ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Der
Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2019 bezieht sich einzig auf die
Ergänzungsleistungen. Über die in der Einsprache vom 12. Oktober 2019 ebenfalls
verlangte Hilflosenentschädigung wurde mit diesem Einspracheentscheid nicht
entschieden. Dasselbe gilt für den Anspruch auf Übernahme der
Krankenkassenprämien, soweit er nicht einen Bestandteil der jährlichen
Ergänzungsleistung bildet. In diesen Punkten ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten, weil es an einem Anfechtungsgegenstand fehlt. Der Anspruch auf
Hilflosenentschädigung wäre ohnehin nicht durch die Beschwerdegegnerin, sondern
durch die IV-Stelle zu beurteilen.
2.
Mit dem angefochtenen
Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Mai
2019.
(wieder) eine jährliche Ergänzungsleistung zugesprochen und deren Höhe festgelegt.
Gleichzeitig ist implizit ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit
vor dem 1. Mai 2019 verneint worden. Der Beschwerdeführer verlangt, die
Ergänzungsleistung sei ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2016, also dem
Zeitpunkt, auf den die früher laufende Ergänzungsleistung eingestellt wurde
(vgl. E. I. 1 hiervor), wieder auszurichten. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend
dargelegt hat, ist jedoch die Verfügung vom 2. Dezember 2016, mit der ein
Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2016 verneint wurde,
längst in Rechtskraft erwachsen. Sie kann daher nicht mehr abgeändert werden,
zumal keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich sind, welche eine
sogenannte prozessuale Revision dieser Verfügung zu begründen vermöchten (vgl.
dazu Art. 53 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da die Ergänzungsleistungen
rechtskräftig eingestellt wurden, kommt ihre erneute Zusprache erst ab dem
Monat infrage, in dem eine neue Anmeldung eingereicht worden ist (Art. 12 Abs.
1.
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]); dies ist im Mai 2019 der Fall gewesen (vgl.
E. I. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer daher zu
Recht ab 1. Mai 2019 (wieder) Ergänzungsleistungen zugesprochen.
3.
Die jährliche
Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die Beschwerdegegnerin
hat im Berechnungsblatt (AK-Nr. 34) als anerkannte Ausgaben die
Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'664.00 (Art. 10
Abs. 3 lit. d ELG), einen Wohnkostenanteil von CHF 5'623.00 (ein Viertel des
Eigenmietwerts des seinen Eltern gehörenden, von vier Personen bewohnten Hauses,
zuzüglich Nebenkosten von CHF 1’680.00; vgl. Art. 10 Abs. 2 ELG sowie Art. 16a
Abs. 3 und Art. 16c Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]; AK-Nr. 22, 29 und
32) sowie den Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'450.00 (Art. 10 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 ELG) berücksichtigt. Als anrechenbare Einnahmen sind ein
anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 3'223.00, entsprechend zwei Drittel
des Lohns bei der Genossenschaft B.___ von CHF 6’222.00, abzüglich die Sozialversicherungsbeiträge
von CHF 387.00 und den Freibetrag von CHF 1'000.00 (vgl. Art. 11 Abs.
1.
lit. a ELG; AK-Nr. 24) sowie die IV-Rente von CHF 18'960.00 (vgl. Art. 11
Abs. 1 lit. d ELG) berücksichtigt worden. Alle diese Beträge sind nach
Lage der Akten korrekt und werden auch nicht bestritten. Bei anerkannten
Ausgaben von total CHF 30'737.00 und anrechenbaren Einnahmen von total
CHF 22'183.00 resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 8'554.00, was
einer jährlichen Ergänzungsleistung in dieser Höhe respektive von CHF 713.00
pro Monat entspricht. Die Beschwerdegegnerin hat die dem Beschwerdeführer ab
1.
Mai 2019 zustehende jährliche Ergänzungsleistung richtig berechnet. Die
Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
4.
Zusammenfassend erweist sich
die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb diese,
soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist.
5.
Nach § 54bis Abs. 1
lit. c kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über
Beschwerden, die sich offensichtlich als unbegründet erweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
7.
Das Verfahren ist grundsätzlich
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Es besteht kein Anlass, von diesem
Grundsatz abzuweichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird,
soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Es werden weder eine
Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger