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Entscheid

VSBES.2019.280

Ergänzungsleistungen IV

15. Mai 2020Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 15. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

zur IV-Rente (Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2019)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geboren 1988, [...], bezieht eine Rente der

Invalidenversicherung. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) hatte ihm ausserdem eine jährliche Ergänzungsleistung

zugesprochen. Am 23. April 2016 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische

Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 1).

Der Beschwerdeführer reichte die verlangten Unterlagen trotz Mahnung nicht ein

(vgl. AK-Nr. 5; 6, S. 2). Auch ein letzter Mahnbrief vom 11. Oktober 2016, in

dem die Einstellung der Ergänzungsleistung angedroht wurde (AK-Nr. 6 S. 1),

blieb unbeantwortet. Daraufhin entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 2. Dezember 2016, der Beschwerdeführer habe ab 1. Dezember 2016 keinen

Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr (AK-Nr. 7). Diese Verfügung blieb

unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

2.

2.1 Mit einem vom 30 Oktober 2018

datierten Formular meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin

erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 19). Die zuständige

AHV-Zweigstelle erhielt diese Anmeldung am 9. Mai 2019 (AK-Nr. 19, S. 5; 29, S.

1) und leitete sie am 9. Juli 2019 an die Beschwerdegegnerin weiter (AK-Nr. 19,

S. 5; 29, S. 2).

2.2 Mit Verfügung vom 29. Juli 2019

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2019 eine

jährliche Ergänzungsleistung von CHF 713.00 pro Monat (inklusive

Prämienpauschale Krankenversicherung von monatlich CHF 472.00) zu (AK-Nr.

33 f.). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. September

2019 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache, die er nach entsprechender

Aufforderung am 12. Oktober 2019 ergänzte (AK-Nr. 38 ff.).

2.3 Am 29. Oktober 2019 wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 41).

3. Gegen den Einspracheentscheid vom

29. Oktober 2019 erhebt der Beschwerdeführer am 28. November 2019 Beschwerde an

das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er stellt und begründet

folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):

1. Ziffer

2.2.2 des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2019 sei

aufzuheben.

2. Dem

Beschwerdeführer seien rückwirkend ab 1. Dezember 2016 nebst der IV-Rente noch

die Hilflosenentschädigung und die Ergänzungsleistungen auszuzahlen.

3. Des

Weiteren seien dem Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien rückwirkend ab 1.

Dezember 2016 auszuzahlen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge

4. In der Beschwerdeantwort vom 13.

Januar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 11 ff.).

5. Innert der dem Beschwerdeführer

mit prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2020 erstreckten Frist zur

Einreichung einer Replik (A.S. 19) bzw. bis heute äussert sich dieser zur

Beschwerdeantwort nicht.

Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt, soweit der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen zur Diskussion steht. Insoweit ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und

zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich

– in Form einer Verfügung oder, wenn wie hier ein Einspracheverfahren

vorgesehen ist, eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit

bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und

somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung

ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Der

Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2019 bezieht sich einzig auf die

Ergänzungsleistungen. Über die in der Einsprache vom 12. Oktober 2019 ebenfalls

verlangte Hilflosenentschädigung wurde mit diesem Einspracheentscheid nicht

entschieden. Dasselbe gilt für den Anspruch auf Übernahme der

Krankenkassenprämien, soweit er nicht einen Bestandteil der jährlichen

Ergänzungsleistung bildet. In diesen Punkten ist daher auf die Beschwerde nicht

einzutreten, weil es an einem Anfechtungsgegenstand fehlt. Der Anspruch auf

Hilflosenentschädigung wäre ohnehin nicht durch die Beschwerdegegnerin, sondern

durch die IV-Stelle zu beurteilen.

2.

Mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Mai

2019.

(wieder) eine jährliche Ergänzungsleistung zugesprochen und deren Höhe festgelegt.

Gleichzeitig ist implizit ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit

vor dem 1. Mai 2019 verneint worden. Der Beschwerdeführer verlangt, die

Ergänzungsleistung sei ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2016, also dem

Zeitpunkt, auf den die früher laufende Ergänzungsleistung eingestellt wurde

(vgl. E. I. 1 hiervor), wieder auszurichten. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend

dargelegt hat, ist jedoch die Verfügung vom 2. Dezember 2016, mit der ein

Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2016 verneint wurde,

längst in Rechtskraft erwachsen. Sie kann daher nicht mehr abgeändert werden,

zumal keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich sind, welche eine

sogenannte prozessuale Revision dieser Verfügung zu begründen vermöchten (vgl.

dazu Art. 53 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da die Ergänzungsleistungen

rechtskräftig eingestellt wurden, kommt ihre erneute Zusprache erst ab dem

Monat infrage, in dem eine neue Anmeldung eingereicht worden ist (Art. 12 Abs.

1.

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]); dies ist im Mai 2019 der Fall gewesen (vgl.

E. I. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer daher zu

Recht ab 1. Mai 2019 (wieder) Ergänzungsleistungen zugesprochen.

3.

Die jährliche

Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die Beschwerdegegnerin

hat im Berechnungsblatt (AK-Nr. 34) als anerkannte Ausgaben die

Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'664.00 (Art. 10

Abs. 3 lit. d ELG), einen Wohnkostenanteil von CHF 5'623.00 (ein Viertel des

Eigenmietwerts des seinen Eltern gehörenden, von vier Personen bewohnten Hauses,

zuzüglich Nebenkosten von CHF 1’680.00; vgl. Art. 10 Abs. 2 ELG sowie Art. 16a

Abs. 3 und Art. 16c Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]; AK-Nr. 22, 29 und

32) sowie den Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'450.00 (Art. 10 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 ELG) berücksichtigt. Als anrechenbare Einnahmen sind ein

anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 3'223.00, entsprechend zwei Drittel

des Lohns bei der Genossenschaft B.___ von CHF 6’222.00, abzüglich die Sozialversicherungsbeiträge

von CHF 387.00 und den Freibetrag von CHF 1'000.00 (vgl. Art. 11 Abs.

1.

lit. a ELG; AK-Nr. 24) sowie die IV-Rente von CHF 18'960.00 (vgl. Art. 11

Abs. 1 lit. d ELG) berücksichtigt worden. Alle diese Beträge sind nach

Lage der Akten korrekt und werden auch nicht bestritten. Bei anerkannten

Ausgaben von total CHF 30'737.00 und anrechenbaren Einnahmen von total

CHF 22'183.00 resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 8'554.00, was

einer jährlichen Ergänzungsleistung in dieser Höhe respektive von CHF 713.00

pro Monat entspricht. Die Beschwerdegegnerin hat die dem Beschwerdeführer ab

1.

Mai 2019 zustehende jährliche Ergänzungsleistung richtig berechnet. Die

Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

4.

Zusammenfassend erweist sich

die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb diese,

soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist.

5.

Nach § 54bis Abs. 1

lit. c kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über

Beschwerden, die sich offensichtlich als unbegründet erweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

7.

Das Verfahren ist grundsätzlich

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Es besteht kein Anlass, von diesem

Grundsatz abzuweichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird,

soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2.

Es werden weder eine

Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger