VSBES.2019.283
Beiträge
10. Juni 2020Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 10. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge
(Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. September 2019 meldete
die Steuerbehörde der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin), A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei für das
Steuerjahr 2018 mit einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF
56'000.00 veranlagt worden. Das im Betrieb investierte Eigenkapital belaufe
sich auf CHF 25'000.00 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).
2. Gestützt auf diese
Steuermeldung verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 20. September 2019 (AK-Nr. 2) zur Bezahlung persönlicher
Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, Verwaltungskosten,
Familienausgleichskasse) auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im
Betrag von insgesamt CHF 6'972.10.
3. Am 17. Oktober 2019 erhob
der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 20. September 2019
(AK-Nr. 5). Mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 (AK-Nr. 7; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
4. Am 2. Dezember 2019 erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 (A.S. 4 f.).
Er beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beiträge seien im
Sinne der Einsprache neu festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung bringt er vor, sein steuerbares
Einkommen 2018 habe CHF 14'660.00 betragen und nicht CHF 56'000.00.
Auch habe er kein Kapital von CHF 25'000.00 investiert. Er habe keine Kenntnis
von einer Verfügung der Steuerbehörde. Deshalb habe er dagegen auch keine
Einsprache erheben können. Die Steuererklärung habe er ordnungsgemäss am 24.
Mai 2019 der Post übergeben.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2019 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 7 f.). Dem Beschwerdeführer wird mit Verfügung vom 3. Januar
2020 (A.S. 9) Gelegenheit für eine Replik gegeben, von der er jedoch keinen
Gebrauch macht (vgl. A.S. 10).
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet hat, die mit der Verfügung vom 20.
September 2019 und dem diese bestätigenden und ersetzenden Einspracheentscheid
vom 31. Oktober 2019 festgelegten Beiträge für das Jahr 2018 zu bezahlen.
1.3
Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]). Der Streitwert beträgt CHF 6'972.10 und liegt damit
Dispositiv
deutlich unter dieser Grenze. Die Angelegenheit fällt demnach in die
einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen
Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und
selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
2.2 Das Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den
kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9
Abs. 3 AHVG). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der
Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung
für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund
der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter
Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).
Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen
verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
2.3 Nach der Rechtsprechung
begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen
widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die
Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das
Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre
Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen
Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer
enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche
Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos,
sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der
Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche
Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der
Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen
einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine
Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster
Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren. Diese Grundsätze gelten auch
hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts H 121/05 vom 14. September 2006 E 3.1 mit Hinweisen). Wenn
ein rechtskräftiger Entscheid der Steuerbehörden über eine Ermessensveranlagung
vorliegt, könnte im Beschwerdeverfahren einzig geprüft werden, ob die
steuerliche Ermessenstaxation klar ausgewiesene Irrtümer aufweist, die ohne
weiteres richtiggestellt werden können. Dabei obliegt es – wie im
Veranlagungsverfahren dem Steuerpflichtigen – grundsätzlich dem
Beschwerdeführer, Tatsachen, welche diesen Schluss zulassen, zu behaupten und
soweit möglich den Beweis dafür zu erbringen, da es um eine Reduktion der
Beitragsschuld geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012
E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 145 V 326). Ein Abweichen von der
Steuermeldung ist ferner dann möglich, wenn sachliche Umstände vorliegen,
welche steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam
sind (zitiertes Urteil H 121/05 E. 4.3).
3. Der angefochtene
Einspracheentscheid über Beiträge des Jahres 2018 basiert auf der Steuermeldung
vom 19. September 2019 und entspricht den darin enthaltenen Angaben. Diese sind
nach dem Gesagten für die Beschwerdegegnerin verbindlich, wenn sie auf einer
rechtskräftigen Veranlagung basieren. Genau dies wird aber vom Beschwerdeführer
bestritten. Sollte es den Tatsachen entsprechen, dass keine rechtskräftige
Veranlagung ergangen ist oder der Beschwerdeführer keine entsprechende
Verfügung erhalten hätte, wären die in der Steuermeldung angegebenen Daten
nicht verbindlich. Der Beschwerdeführer erhob schon in einem früheren Jahr
Beschwerde gegen eine Beitragsfestsetzung, welche auf einer Ermessensveranlagung
basierte. Im damaligen Verfahren traf die Beschwerdegegnerin Abklärungen bei
den Steuerbehörden und zog Akten bei, woraus sich ergab, dass die
Steuerbehörden einen rechtskräftigen Entscheid gefällt hatten. Dies führte
damals zur Abweisung der Beschwerde (Urteil VSBES.2017.232 vom 1. Dezember
2017). Im Unterschied dazu enthalten die Akten des vorliegenden Verfahrens
keinerlei Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin bei den Steuerbehörden
eingeholt hat. Im angefochtenen Einspracheentscheid wird diesbezüglich
ausgeführt, «nach Rücksprache mit der Steuerbehörde [...]» habe das Steueramt
keine Steuererklärung des Beschwerdeführers erhalten, weshalb die Veranlagung
nach Ermessen vorgenommen worden sei. Offenbar hat also eine (wohl
telefonische) Nachfrage bei den Steuerbehörden stattgefunden. Nach der
Rechtsprechung ist eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz
festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft insoweit zulässig, als damit
blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt
werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage
und Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des
rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (BGE 117 V 282 E. 4c S. 285;
Urteil des Bundesgerichts U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 9.4). Hier
handelt es sich nicht um einen Nebenpunkt. Zudem wurde keine Aktennotiz
erstellt, sondern das Ergebnis der Anfrage lediglich im Entscheid erwähnt.
Zudem bildete der vom Beschwerdeführer bestrittene Umstand, nämlich die
Rechtskraft der Veranlagungsverfügung, laut der Formulierung im
Einspracheentscheid gar nicht Gegenstand der Auskunft. Die für den Entscheid
massgebende Feststellung, die Veranlagungsverfügung sei (mit dem in der
Steuermeldung festgehaltenen Inhalt) ergangen und in Rechtskraft erwachsen, ist
daher nicht hinreichend abgestützt. Es kann nicht Sache der Rechtsmittelinstanz
sein, die entsprechenden Abklärungen bei den Steuerbehörden durchzuführen. Die
Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sei bei den
Steuerbehörden formell korrekte, schriftliche Erkundigungen treffe, welche den
Nachweis dafür erbringen, ob eine Veranlagungsverfügung ergangen, dem
Beschwerdeführer zugekommen und in Rechtskraft erwachsen ist sowie welche
Schritte der Beschwerdeführer allenfalls unternommen und welche Akten er im
Steuerverfahren eingereicht hat. Die Beschwerde ist in diesem Sinn
gutzuheissen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer handelte in
eigener Sache. Ihm ist kein besonders grosser Aufwand entstanden. Es
rechtfertigt sich daher nicht, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.2 Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn vom 31. Oktober 2019 aufgehoben und die Angelegenheit an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre und anschliessend über die streitige Beitragsforderung neu entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer