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Entscheid

VSBES.2019.283

Beiträge

10. Juni 2020Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 10. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beiträge

(Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 19. September 2019 meldete

die Steuerbehörde der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin), A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei für das

Steuerjahr 2018 mit einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF

56'000.00 veranlagt worden. Das im Betrieb investierte Eigenkapital belaufe

sich auf CHF 25'000.00 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).

2. Gestützt auf diese

Steuermeldung verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 20. September 2019 (AK-Nr. 2) zur Bezahlung persönlicher

Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, Verwaltungskosten,

Familienausgleichskasse) auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im

Betrag von insgesamt CHF 6'972.10.

3. Am 17. Oktober 2019 erhob

der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 20. September 2019

(AK-Nr. 5). Mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 (AK-Nr. 7; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

4. Am 2. Dezember 2019 erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 (A.S. 4 f.).

Er beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beiträge seien im

Sinne der Einsprache neu festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung bringt er vor, sein steuerbares

Einkommen 2018 habe CHF 14'660.00 betragen und nicht CHF 56'000.00.

Auch habe er kein Kapital von CHF 25'000.00 investiert. Er habe keine Kenntnis

von einer Verfügung der Steuerbehörde. Deshalb habe er dagegen auch keine

Einsprache erheben können. Die Steuererklärung habe er ordnungsgemäss am 24.

Mai 2019 der Post übergeben.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2019 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 7 f.). Dem Beschwerdeführer wird mit Verfügung vom 3. Januar

2020 (A.S. 9) Gelegenheit für eine Replik gegeben, von der er jedoch keinen

Gebrauch macht (vgl. A.S. 10).

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet hat, die mit der Verfügung vom 20.

September 2019 und dem diese bestätigenden und ersetzenden Einspracheentscheid

vom 31. Oktober 2019 festgelegten Beiträge für das Jahr 2018 zu bezahlen.

1.3

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von

CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]). Der Streitwert beträgt CHF 6'972.10 und liegt damit

Dispositiv

deutlich unter dieser Grenze. Die Angelegenheit fällt demnach in die

einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen

Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und

selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).

2.2 Das Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den

kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9

Abs. 3 AHVG). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der

Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung

für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund

der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter

Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).

Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen

verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

2.3 Nach der Rechtsprechung

begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen

widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die

Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das

Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre

Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen

Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer

enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche

Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos,

sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der

Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche

Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der

Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen

einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine

Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster

Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren. Diese Grundsätze gelten auch

hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts H 121/05 vom 14. September 2006 E 3.1 mit Hinweisen). Wenn

ein rechtskräftiger Entscheid der Steuerbehörden über eine Ermessensveranlagung

vorliegt, könnte im Beschwerdeverfahren einzig geprüft werden, ob die

steuerliche Ermessenstaxation klar ausgewiesene Irrtümer aufweist, die ohne

weiteres richtiggestellt werden können. Dabei obliegt es – wie im

Veranlagungsverfahren dem Steuerpflichtigen – grundsätzlich dem

Beschwerdeführer, Tatsachen, welche diesen Schluss zulassen, zu behaupten und

soweit möglich den Beweis dafür zu erbringen, da es um eine Reduktion der

Beitragsschuld geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012

E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 145 V 326). Ein Abweichen von der

Steuermeldung ist ferner dann möglich, wenn sachliche Umstände vorliegen,

welche steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam

sind (zitiertes Urteil H 121/05 E. 4.3).

3. Der angefochtene

Einspracheentscheid über Beiträge des Jahres 2018 basiert auf der Steuermeldung

vom 19. September 2019 und entspricht den darin enthaltenen Angaben. Diese sind

nach dem Gesagten für die Beschwerdegegnerin verbindlich, wenn sie auf einer

rechtskräftigen Veranlagung basieren. Genau dies wird aber vom Beschwerdeführer

bestritten. Sollte es den Tatsachen entsprechen, dass keine rechtskräftige

Veranlagung ergangen ist oder der Beschwerdeführer keine entsprechende

Verfügung erhalten hätte, wären die in der Steuermeldung angegebenen Daten

nicht verbindlich. Der Beschwerdeführer erhob schon in einem früheren Jahr

Beschwerde gegen eine Beitragsfestsetzung, welche auf einer Ermessensveranlagung

basierte. Im damaligen Verfahren traf die Beschwerdegegnerin Abklärungen bei

den Steuerbehörden und zog Akten bei, woraus sich ergab, dass die

Steuerbehörden einen rechtskräftigen Entscheid gefällt hatten. Dies führte

damals zur Abweisung der Beschwerde (Urteil VSBES.2017.232 vom 1. Dezember

2017). Im Unterschied dazu enthalten die Akten des vorliegenden Verfahrens

keinerlei Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin bei den Steuerbehörden

eingeholt hat. Im angefochtenen Einspracheentscheid wird diesbezüglich

ausgeführt, «nach Rücksprache mit der Steuerbehörde [...]» habe das Steueramt

keine Steuererklärung des Beschwerdeführers erhalten, weshalb die Veranlagung

nach Ermessen vorgenommen worden sei. Offenbar hat also eine (wohl

telefonische) Nachfrage bei den Steuerbehörden stattgefunden. Nach der

Rechtsprechung ist eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz

festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft insoweit zulässig, als damit

blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt

werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage

und Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des

rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (BGE 117 V 282 E. 4c S. 285;

Urteil des Bundesgerichts U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 9.4). Hier

handelt es sich nicht um einen Nebenpunkt. Zudem wurde keine Aktennotiz

erstellt, sondern das Ergebnis der Anfrage lediglich im Entscheid erwähnt.

Zudem bildete der vom Beschwerdeführer bestrittene Umstand, nämlich die

Rechtskraft der Veranlagungsverfügung, laut der Formulierung im

Einspracheentscheid gar nicht Gegenstand der Auskunft. Die für den Entscheid

massgebende Feststellung, die Veranlagungsverfügung sei (mit dem in der

Steuermeldung festgehaltenen Inhalt) ergangen und in Rechtskraft erwachsen, ist

daher nicht hinreichend abgestützt. Es kann nicht Sache der Rechtsmittelinstanz

sein, die entsprechenden Abklärungen bei den Steuerbehörden durchzuführen. Die

Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sei bei den

Steuerbehörden formell korrekte, schriftliche Erkundigungen treffe, welche den

Nachweis dafür erbringen, ob eine Veranlagungsverfügung ergangen, dem

Beschwerdeführer zugekommen und in Rechtskraft erwachsen ist sowie welche

Schritte der Beschwerdeführer allenfalls unternommen und welche Akten er im

Steuerverfahren eingereicht hat. Die Beschwerde ist in diesem Sinn

gutzuheissen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer handelte in

eigener Sache. Ihm ist kein besonders grosser Aufwand entstanden. Es

rechtfertigt sich daher nicht, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.2 Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn vom 31. Oktober 2019 aufgehoben und die Angelegenheit an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfahre und anschliessend über die streitige Beitragsforderung neu entscheide.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer