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Entscheid

VSBES.2019.284

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

20. Mai 2020Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 20. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Plus

Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 20. November 2019)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 13. August

2019 sowie Einspracheentscheid vom 26. September 2019 ab 1. August 2019

für vier Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein,

da er sich im Juli 2019 nicht um zumutbare Arbeit bemüht habe. Die dagegen

erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil vom heutigen Tag gut (s. Akten

im Verfahren VSBES.2019.253: Akten der Beschwerdegegnerin / AWA I sowie

Beschwerdebeilagen / BB I).

1.2 Mit Verfügung vom

25. September 2019 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab

1. September 2019 für 14 Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,

der Beschwerdeführer habe sich im August 2019 erneut nicht um zumutbare Arbeit

bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren VSBES.2019.284 /

AWA II Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache (Beschwerdebeilage im

Verfahren VSBES.2019.284 / BB II Nr. 8) wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 20. November 2019 ab

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer erhebt am 4. Dezember 2019 beim Versicherungsgericht

Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

Der Einspracheentscheid

vom 20. November 2019 sowie der damit verbundene Entscheid vom

25. September 2019 gegen mich seien in seiner Gesamtheit, also auch in den

einerseits entlastenden Ausführungen meinerseits und andererseits in den

belastenden Pflichtverletzungen seitens des RAV Plus zu betrachten und das

ausgesprochene Urteil von 14 Einstelltagen aufzuheben.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2019

(recte: 2020) folgende Anträge (A.S. 13 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

2.3 Der Beschwerdeführer gibt innert

der Frist bis 25. Februar 2020 (s. A.S. 19) keine Replik ab. Auf die

entsprechende Feststellungsverfügung des Gerichts hin (s. A.S. 22)

verlangte der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe:

10. März 2020), diese Verfügung sei als nichtig zu erklären, da er in

dieser Sache sehr wohl Eingaben gemacht habe (A.S. 23). Der Präsident des

Versicherungsgerichts stellt daraufhin am 12. März 2020 fest, bei den vom

Beschwerdeführer erwähnten Eingaben handle es sich um die Beschwerde im

vorliegenden Verfahren sowie um die Beschwerde und die Replik im Verfahren

VSBES.2019.253 (A.S. 24). Der Beschwerdeführer lässt sich in der Folge nicht

mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei 14 streitigen Anspruchstagen

und einem Taggeld von CHF 160.75 (s. Abrechnung pro August 2019, AWA I Nr. 9)

nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen

Berufes. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIG, SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit

bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26

Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIV, SR 837.02).

Die versicherte Person hat sich solange

genügend um Arbeit zu bemühen, als sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung

beanspruchen will (AVIG-Praxis ALE B317, in der seit 1. Oktober 2012 geltenden

Fassung).

Während einer ärztlich bescheinigten

krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wird auf den Nachweis von

Arbeitsbemühungen verzichtet (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 23; AVIG-Praxis ALE B320, in der seit

1.

Januar 2019 geltenden Fassung).

2.2

Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend

um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich

direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung resp.

Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums

(fortan: RAV) über eine Mindestanzahl von Bewerbungen voraus (Rubin, a.a.O.,

Art. 17 N 9 + 24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2

S. 526, 124 V 225 E. 5b S. 233). Auch eine bloss leichte

Fahrlässigkeit der versicherten Person ist zu sanktionieren, eine Beschränkung

auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).

3.

3.1

Nachdem der Beschwerdeführer per

20.

Februar 2019 Arbeitslosenentschädigung beantragt hatte (AWA II Nr. 3),

erfolgte am 7. März 2019 – in Anwesenheit der Lebenspartnerin B.___ sowie des

Coachs C.___ – ein Gespräch mit dem Personalberater des RAV. Gemäss

Verlaufsprotokoll (AWA II Nr. 5) ging man davon aus, dass der Beschwerdeführer

noch bis mindestens Anfang April 2019 vollständig arbeitsunfähig sein werde. Als

Zielvereinbarung wurde vermerkt: «1 ABM sobald 20 % AF!».

3.2

Vom 1. April bis 30. Juni 2019

befand sich der Beschwerdeführer in einem Belastbarkeitstraining der

Invalidenversicherung (fortan: IV, AWA I Nr. 27).

3.3

Zum Beratungsgespräch vom 8. Mai

2019.

hielt der Personalberater im Protokoll fest (AWA II Nr. 5), da weiterhin

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, würden vom Beschwerdeführer keine

Arbeitsbemühungen verlangt. Es sei ein Unfallschein mit einer

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 29. April 2019 abgegeben worden (s. AWA I

Nr. 24).

3.4

Am 7. Juni 2019 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe für die Kontrollperiode

Mai 2019 keinen Nachweis seiner Arbeitsbemühungen erhalten, und setzte ihm

Frist bis 14. Juni 2019, um sich dazu zu äussern (AWA II Nr. 6). Der

Beschwerdeführer reichte daraufhin am 8. Juni 2019 seinen Unfallschein mit

einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis 22. Mai 2019 ein (AWA I Nr. 55),

was die Beschwerdegegnerin dazu veranlasste, auf eine Sanktion wegen fehlender

Arbeitsbemühungen zu verzichten (AWA I Nr. 54).

3.5

Nach einem Telefonat mit der IV

hielt der Personalberater am 19. Juni 2019 im Protokoll fest (AWA II Nr. 5),

der Beschwerdeführer werde am 1. Juli 2019 ein Aufbautraining der IV antreten

und Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten. Ab diesem Datum müsse er

auf jeden Fall Arbeitsbemühungen tätigen.

3.6

Der Coach C.___ antwortete im

Namen des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Juni 2019 auf die

Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 betreffend fehlende

Arbeitsbemühungen im Mai 2019 (s. dazu E. II. 3.1.4 hiervor).

Der Coach erklärte, der Personalberater habe beim Gespräch vom 7. März 2019

mündlich bestätigt, dass im Hinblick auf das bevorstehende Belastungstraining

der IV keine Arbeitsbemühungen erforderlich seien. Der Beschwerdeführer habe

sich darauf verlassen und sei davon ausgegangen, dass er auf das Schreiben vom

7.

Juni 2019 nicht reagieren müsse (BB II Nr. 3). Dieses Schreiben gelangte

indes zuerst nur an die [...] Arbeitslosenkasse und erreichte die

Beschwerdegegnerin erst später, nämlich nach dem angefochtenen

Einspracheentscheid (s. A.S. 3 sowie BB II Nr. 7).

3.7

Die Suva stellte die

Taggeldzahlungen an den Beschwerdeführer per 30. Juni 2019 ein (AWA I Nr. 16).

Ab 1. Juli 2019 befand sich der Beschwerdeführer sodann wie vorgesehen in einem

Aufbautraining der IV ohne Taggeldanspruch. Gemäss Zeugnis von Dr. med. D.___

vom 23. September 2019 war er in einer angepassten Tätigkeit seit dem 13. Juli

2019.

wieder zu 50 % arbeitsfähig (AWA I Nr. 5). Das Aufbautraining wurde per

16.

August 2019 abgebrochen (AWA I Nr. 8).

3.8

Am 7. August 2019 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe für die Kontrollperiode

Juli 2019 keine Arbeitsbemühungen erhalten. Er habe Gelegenheit, sich dazu bis

14.

August 2019 zu äussern (Akten der Beschwerdegegnerin im Verfahren

VSBES.2019.284 / AWA II Nr. 7). Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit

E-Mail vom 8. August 2019 (a.a.O.), er sei nicht in der Lage, vollzeitlich zu

arbeiten, und daher immer noch zu 50 % im Projekt , Durchführungsstelle E.___,

beschäftigt. Man könne dort anrufen und sich informieren, dass er momentan

keine Arbeitsbemühungen machen müsse.

3.9

In seiner Einsprache vom 2.

September 2019 (BB I Nr. 5) brachte der Beschwerdeführer vor, der

Personalberater habe im Gespräch vom 7. März 2019 erklärt, dass er keine

Arbeitsbemühungen vorweisen müsse, solange er im Rahmen des Belastungstrainings

der IV einer Beschäftigung nachgehe. Dieses Training habe bis in den August

2019.

gedauert.

3.10

Am 16. September 2019 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe für die Kontrollperiode

August 2019 keine Arbeitsbemühungen erhalten. Er habe Gelegenheit, sich dazu

bis 23. September 2019 zu äussern (AWA II Nr. 4). Der

Beschwerdeführer liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen.

3.11

Der Beschwerdeführer erklärte

zusammen mit seinem Coach im Brief an das RAV vom 10. Oktober 2019 (BB II

Nr. 6), er sei auf Grund der Aussagen des Personalberaters am 7. März 2019

davon ausgegangen, dass er erst ab September 2019 Arbeitsbemühungen vornehmen

müsse.

3.12

Im Rahmen eines Gesprächs mit dem

Personalberater und seiner Vorgesetzten am 23. Oktober 2019 gaben der

Beschwerdeführer, Frau B.___ sowie der Coach an, sie hätten den Berater

übereinstimmend so verstanden, dass der Beschwerdeführer während einer

IV-Massnahme keine Arbeitsbemühungen erbringen müsse (AWA II Nr. 5).

3.13

In seiner Einsprache vom 29.

Oktober 2019 (BB II Nr. 8) bekräftigte der Beschwerdeführer, sein

Personalberater habe am 7. März 2019 gesagt, er müsse während des

Belastungstrainings der IV – welches dann bis August 2019 weitergeführt worden

sei – keine Arbeit suchen.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer unternahm im

Kontrollmonat August 2019 unbestrittenermassen keinerlei Arbeitsbemühungen,

obwohl er seit 13. Juli 2019 wieder zu 50 % arbeitsfähig und damit zur

Arbeitssuche verpflichtet war (E. II. 2.1 und 3.7 hiervor). Er bringt

indes vor, auf Grund der Aussagen des Personalberaters im Gespräch vom

7.

März 2019 sei er davon ausgegangen, dass er nicht nach Arbeit suchen

müsse, solange er sich in einer Eingliederungsmassnahme der IV befinde. Der

Beschwerdeführer beruft sich mit anderen Worten darauf, dass ihn an den

unterlassenen Arbeitsbemühungen im August 2019 kein Verschulden treffe.

4.2

Im Verfahren VSBES.2019.253

erging am heutigen Tag ein Urteil, in dem die Beschwerde gutgeheissen und die

Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für den Monat

Juli 2019 aufgehoben wurde (s. E. I. 1.1 hiervor). Das Versicherungsgericht

begründete dies damit, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, weil

er erwiesenermassen davon ausgegangen sei, während einer laufenden IV-Massnahme

müssten keine Arbeitsbemühungen erfolgen (s. dortige Ausführungen unter E. II. 4.2

- 4.4). Dies gilt aber für den Monat August 2019 nicht mehr: Einerseits erging

am 13. August 2019 die Einstellungsverfügung für Juli 2019 (s. E. I. 1.1

hiervor). Mit dieser musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass seine

Auffassung, laufende IV-Massnahmen würden ihn von Arbeitsbemühungen entbinden,

falsch war. Andererseits wurde das Aufbautraining am 16. August 2019

abgebrochen, so dass auch nach der Meinung des Beschwerdeführers kein Anlass

mehr bestanden hätte, von Arbeitsbemühungen abzusehen. Da er aber gleichwohl

darauf verzichtete, obwohl er bis Ende August 2019 noch rund zwei Wochen Zeit

für Bewerbungen gehabt hätte, stellte ihn die Beschwerdegegnerin für diesen

Monat zu Recht in der Anspruchsberechtigung ein.

4.3

4.3.1

Die Dauer der Einstellung bemisst

sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

·

leichtes

Verschulden: 1 - 15 Tage

·

mittelschweres

Verschulden: 16 - 30 Tage

·

schweres

Verschulden: 31 - 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

4.3.2

Die Beschwerdegegnerin

sanktionierte die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers mit 14 Einstelltagen,

weil sie von zweitmalig fehlenden Arbeitsbemühungen in einer Kontrollperiode

ausging. Daran kann indes nicht festgehalten werden, nachdem sich die

Einstellung für den vorhergehenden Monat Juli 2019 als ungerechtfertigt erwiesen

hat. Die Verwaltungsweisung des SECO sieht für erstmalige fehlende

Arbeitsbemühungen in einer Kontrollperiode eine Einstelldauer für leichtes

Verschulden von fünf bis neun Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D79/1.D, in der ab 1. Januar

2017.

geltenden Fassung). Dieser Rahmen ist hier jedoch zu unterschreiten, da

dem Beschwerdeführer erst ab Mitte August 2019 ein Vorwurf für die fehlenden

Arbeitsbemühungen gemacht werden kann (s. E. II. 4.2 hiervor). Die

Einstelldauer wird daher ermessensweise auf vier Tage herabgesetzt. Für eine

weitere Reduktion besteht kein Anlass.

4.4

Zusammenfassend wird der

angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 1.

September 2019 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid des Amtes für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 20. November 2019 wird in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird ab

1. September 2019 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann