VSBES.2019.284
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
20. Mai 2020Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 20. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Plus
Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 20. November 2019)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 13. August
2019 sowie Einspracheentscheid vom 26. September 2019 ab 1. August 2019
für vier Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein,
da er sich im Juli 2019 nicht um zumutbare Arbeit bemüht habe. Die dagegen
erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil vom heutigen Tag gut (s. Akten
im Verfahren VSBES.2019.253: Akten der Beschwerdegegnerin / AWA I sowie
Beschwerdebeilagen / BB I).
1.2 Mit Verfügung vom
25. September 2019 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab
1. September 2019 für 14 Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,
der Beschwerdeführer habe sich im August 2019 erneut nicht um zumutbare Arbeit
bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren VSBES.2019.284 /
AWA II Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache (Beschwerdebeilage im
Verfahren VSBES.2019.284 / BB II Nr. 8) wies die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 20. November 2019 ab
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer erhebt am 4. Dezember 2019 beim Versicherungsgericht
Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
Der Einspracheentscheid
vom 20. November 2019 sowie der damit verbundene Entscheid vom
25. September 2019 gegen mich seien in seiner Gesamtheit, also auch in den
einerseits entlastenden Ausführungen meinerseits und andererseits in den
belastenden Pflichtverletzungen seitens des RAV Plus zu betrachten und das
ausgesprochene Urteil von 14 Einstelltagen aufzuheben.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2019
(recte: 2020) folgende Anträge (A.S. 13 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
2.3 Der Beschwerdeführer gibt innert
der Frist bis 25. Februar 2020 (s. A.S. 19) keine Replik ab. Auf die
entsprechende Feststellungsverfügung des Gerichts hin (s. A.S. 22)
verlangte der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe:
10. März 2020), diese Verfügung sei als nichtig zu erklären, da er in
dieser Sache sehr wohl Eingaben gemacht habe (A.S. 23). Der Präsident des
Versicherungsgerichts stellt daraufhin am 12. März 2020 fest, bei den vom
Beschwerdeführer erwähnten Eingaben handle es sich um die Beschwerde im
vorliegenden Verfahren sowie um die Beschwerde und die Replik im Verfahren
VSBES.2019.253 (A.S. 24). Der Beschwerdeführer lässt sich in der Folge nicht
mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei 14 streitigen Anspruchstagen
und einem Taggeld von CHF 160.75 (s. Abrechnung pro August 2019, AWA I Nr. 9)
nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen
Berufes. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIG, SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit
bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26
Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIV, SR 837.02).
Die versicherte Person hat sich solange
genügend um Arbeit zu bemühen, als sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung
beanspruchen will (AVIG-Praxis ALE B317, in der seit 1. Oktober 2012 geltenden
Fassung).
Während einer ärztlich bescheinigten
krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wird auf den Nachweis von
Arbeitsbemühungen verzichtet (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 23; AVIG-Praxis ALE B320, in der seit
1.
Januar 2019 geltenden Fassung).
2.2
Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend
um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich
direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung resp.
Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums
(fortan: RAV) über eine Mindestanzahl von Bewerbungen voraus (Rubin, a.a.O.,
Art. 17 N 9 + 24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2
S. 526, 124 V 225 E. 5b S. 233). Auch eine bloss leichte
Fahrlässigkeit der versicherten Person ist zu sanktionieren, eine Beschränkung
auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).
3.
3.1
Nachdem der Beschwerdeführer per
20.
Februar 2019 Arbeitslosenentschädigung beantragt hatte (AWA II Nr. 3),
erfolgte am 7. März 2019 – in Anwesenheit der Lebenspartnerin B.___ sowie des
Coachs C.___ – ein Gespräch mit dem Personalberater des RAV. Gemäss
Verlaufsprotokoll (AWA II Nr. 5) ging man davon aus, dass der Beschwerdeführer
noch bis mindestens Anfang April 2019 vollständig arbeitsunfähig sein werde. Als
Zielvereinbarung wurde vermerkt: «1 ABM sobald 20 % AF!».
3.2
Vom 1. April bis 30. Juni 2019
befand sich der Beschwerdeführer in einem Belastbarkeitstraining der
Invalidenversicherung (fortan: IV, AWA I Nr. 27).
3.3
Zum Beratungsgespräch vom 8. Mai
2019.
hielt der Personalberater im Protokoll fest (AWA II Nr. 5), da weiterhin
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, würden vom Beschwerdeführer keine
Arbeitsbemühungen verlangt. Es sei ein Unfallschein mit einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 29. April 2019 abgegeben worden (s. AWA I
Nr. 24).
3.4
Am 7. Juni 2019 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe für die Kontrollperiode
Mai 2019 keinen Nachweis seiner Arbeitsbemühungen erhalten, und setzte ihm
Frist bis 14. Juni 2019, um sich dazu zu äussern (AWA II Nr. 6). Der
Beschwerdeführer reichte daraufhin am 8. Juni 2019 seinen Unfallschein mit
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis 22. Mai 2019 ein (AWA I Nr. 55),
was die Beschwerdegegnerin dazu veranlasste, auf eine Sanktion wegen fehlender
Arbeitsbemühungen zu verzichten (AWA I Nr. 54).
3.5
Nach einem Telefonat mit der IV
hielt der Personalberater am 19. Juni 2019 im Protokoll fest (AWA II Nr. 5),
der Beschwerdeführer werde am 1. Juli 2019 ein Aufbautraining der IV antreten
und Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten. Ab diesem Datum müsse er
auf jeden Fall Arbeitsbemühungen tätigen.
3.6
Der Coach C.___ antwortete im
Namen des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Juni 2019 auf die
Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 betreffend fehlende
Arbeitsbemühungen im Mai 2019 (s. dazu E. II. 3.1.4 hiervor).
Der Coach erklärte, der Personalberater habe beim Gespräch vom 7. März 2019
mündlich bestätigt, dass im Hinblick auf das bevorstehende Belastungstraining
der IV keine Arbeitsbemühungen erforderlich seien. Der Beschwerdeführer habe
sich darauf verlassen und sei davon ausgegangen, dass er auf das Schreiben vom
7.
Juni 2019 nicht reagieren müsse (BB II Nr. 3). Dieses Schreiben gelangte
indes zuerst nur an die [...] Arbeitslosenkasse und erreichte die
Beschwerdegegnerin erst später, nämlich nach dem angefochtenen
Einspracheentscheid (s. A.S. 3 sowie BB II Nr. 7).
3.7
Die Suva stellte die
Taggeldzahlungen an den Beschwerdeführer per 30. Juni 2019 ein (AWA I Nr. 16).
Ab 1. Juli 2019 befand sich der Beschwerdeführer sodann wie vorgesehen in einem
Aufbautraining der IV ohne Taggeldanspruch. Gemäss Zeugnis von Dr. med. D.___
vom 23. September 2019 war er in einer angepassten Tätigkeit seit dem 13. Juli
2019.
wieder zu 50 % arbeitsfähig (AWA I Nr. 5). Das Aufbautraining wurde per
16.
August 2019 abgebrochen (AWA I Nr. 8).
3.8
Am 7. August 2019 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe für die Kontrollperiode
Juli 2019 keine Arbeitsbemühungen erhalten. Er habe Gelegenheit, sich dazu bis
14.
August 2019 zu äussern (Akten der Beschwerdegegnerin im Verfahren
VSBES.2019.284 / AWA II Nr. 7). Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit
E-Mail vom 8. August 2019 (a.a.O.), er sei nicht in der Lage, vollzeitlich zu
arbeiten, und daher immer noch zu 50 % im Projekt , Durchführungsstelle E.___,
beschäftigt. Man könne dort anrufen und sich informieren, dass er momentan
keine Arbeitsbemühungen machen müsse.
3.9
In seiner Einsprache vom 2.
September 2019 (BB I Nr. 5) brachte der Beschwerdeführer vor, der
Personalberater habe im Gespräch vom 7. März 2019 erklärt, dass er keine
Arbeitsbemühungen vorweisen müsse, solange er im Rahmen des Belastungstrainings
der IV einer Beschäftigung nachgehe. Dieses Training habe bis in den August
2019.
gedauert.
3.10
Am 16. September 2019 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe für die Kontrollperiode
August 2019 keine Arbeitsbemühungen erhalten. Er habe Gelegenheit, sich dazu
bis 23. September 2019 zu äussern (AWA II Nr. 4). Der
Beschwerdeführer liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen.
3.11
Der Beschwerdeführer erklärte
zusammen mit seinem Coach im Brief an das RAV vom 10. Oktober 2019 (BB II
Nr. 6), er sei auf Grund der Aussagen des Personalberaters am 7. März 2019
davon ausgegangen, dass er erst ab September 2019 Arbeitsbemühungen vornehmen
müsse.
3.12
Im Rahmen eines Gesprächs mit dem
Personalberater und seiner Vorgesetzten am 23. Oktober 2019 gaben der
Beschwerdeführer, Frau B.___ sowie der Coach an, sie hätten den Berater
übereinstimmend so verstanden, dass der Beschwerdeführer während einer
IV-Massnahme keine Arbeitsbemühungen erbringen müsse (AWA II Nr. 5).
3.13
In seiner Einsprache vom 29.
Oktober 2019 (BB II Nr. 8) bekräftigte der Beschwerdeführer, sein
Personalberater habe am 7. März 2019 gesagt, er müsse während des
Belastungstrainings der IV – welches dann bis August 2019 weitergeführt worden
sei – keine Arbeit suchen.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer unternahm im
Kontrollmonat August 2019 unbestrittenermassen keinerlei Arbeitsbemühungen,
obwohl er seit 13. Juli 2019 wieder zu 50 % arbeitsfähig und damit zur
Arbeitssuche verpflichtet war (E. II. 2.1 und 3.7 hiervor). Er bringt
indes vor, auf Grund der Aussagen des Personalberaters im Gespräch vom
7.
März 2019 sei er davon ausgegangen, dass er nicht nach Arbeit suchen
müsse, solange er sich in einer Eingliederungsmassnahme der IV befinde. Der
Beschwerdeführer beruft sich mit anderen Worten darauf, dass ihn an den
unterlassenen Arbeitsbemühungen im August 2019 kein Verschulden treffe.
4.2
Im Verfahren VSBES.2019.253
erging am heutigen Tag ein Urteil, in dem die Beschwerde gutgeheissen und die
Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für den Monat
Juli 2019 aufgehoben wurde (s. E. I. 1.1 hiervor). Das Versicherungsgericht
begründete dies damit, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, weil
er erwiesenermassen davon ausgegangen sei, während einer laufenden IV-Massnahme
müssten keine Arbeitsbemühungen erfolgen (s. dortige Ausführungen unter E. II. 4.2
- 4.4). Dies gilt aber für den Monat August 2019 nicht mehr: Einerseits erging
am 13. August 2019 die Einstellungsverfügung für Juli 2019 (s. E. I. 1.1
hiervor). Mit dieser musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass seine
Auffassung, laufende IV-Massnahmen würden ihn von Arbeitsbemühungen entbinden,
falsch war. Andererseits wurde das Aufbautraining am 16. August 2019
abgebrochen, so dass auch nach der Meinung des Beschwerdeführers kein Anlass
mehr bestanden hätte, von Arbeitsbemühungen abzusehen. Da er aber gleichwohl
darauf verzichtete, obwohl er bis Ende August 2019 noch rund zwei Wochen Zeit
für Bewerbungen gehabt hätte, stellte ihn die Beschwerdegegnerin für diesen
Monat zu Recht in der Anspruchsberechtigung ein.
4.3
4.3.1
Die Dauer der Einstellung bemisst
sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
·
leichtes
Verschulden: 1 - 15 Tage
·
mittelschweres
Verschulden: 16 - 30 Tage
·
schweres
Verschulden: 31 - 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
4.3.2
Die Beschwerdegegnerin
sanktionierte die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers mit 14 Einstelltagen,
weil sie von zweitmalig fehlenden Arbeitsbemühungen in einer Kontrollperiode
ausging. Daran kann indes nicht festgehalten werden, nachdem sich die
Einstellung für den vorhergehenden Monat Juli 2019 als ungerechtfertigt erwiesen
hat. Die Verwaltungsweisung des SECO sieht für erstmalige fehlende
Arbeitsbemühungen in einer Kontrollperiode eine Einstelldauer für leichtes
Verschulden von fünf bis neun Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D79/1.D, in der ab 1. Januar
2017.
geltenden Fassung). Dieser Rahmen ist hier jedoch zu unterschreiten, da
dem Beschwerdeführer erst ab Mitte August 2019 ein Vorwurf für die fehlenden
Arbeitsbemühungen gemacht werden kann (s. E. II. 4.2 hiervor). Die
Einstelldauer wird daher ermessensweise auf vier Tage herabgesetzt. Für eine
weitere Reduktion besteht kein Anlass.
4.4
Zusammenfassend wird der
angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 1.
September 2019 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid des Amtes für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 20. November 2019 wird in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird ab
1. September 2019 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann