VSBES.2019.285
Begutachtung
3. Februar 2020Deutsch19 min
Juli 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum
Source so.ch
Urteil vom 3. Februar 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap
Schweiz
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtung
(Verfügung vom 4. November 2019)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1968, meldete sich am 10.
Juli 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (s. Akten der Beschwerdegegnerin / IV-Nr. 2). Nachdem
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 11.
Februar 2016 ein Administrativgutachten erstattet hatte (IV-Nr. 71.1), verneinte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Januar 2017 einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Rente sowie auf weitere berufliche Massnahmen, da
keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (IV-Nr. 96). Das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
schützte dies mit Urteil vom 29. August 2017 (IV-Nr. 102, Verfahren VSBES.2017.44).
Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht indes am 12. März
2018 in dem Sinne teilweise gut, als es das Urteil des Versicherungsgerichts
sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufhob und diese anwies, ein den
Grundsätzen von BGE 141 V 281 entsprechendes psychiatrisches Gutachten
einzuholen (IV-Nr. 112, Verfahren 8C_678/2017).
1.2 Am
18. Juli 2018 bot die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin an, mit der
erneuten Begutachtung wiederum Dr. med. B.___ zu betrauen (IV-Nr. 124),
wogegen keine Einwände erfolgten. Das besagte Gutachten erging am 24. September
2018 (IV-Nr. 126.1), worauf die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 10. Januar 2019 in Aussicht stellte, ab Februar 2014 eine
halbe Rente auszurichten (IV-Nr. 133). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 13. Februar
2019 Einwand erheben (IV-Nr. 136), welcher sich auf den massgeblichen
Erwerbsstatus bezog.
1.3 Am
24. Juli 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie
beabsichtige, bei Dr. med. C.___ ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen
(IV-Nr. 144). Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 14.
August 2019 nicht einverstanden, da bereits ein beweiswertiges Gutachten
vorliege und keine weiteren Abklärungen erforderlich seien (IV-Nr. 148).
1.4 Die
Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 4. November 2019 an der
angekündigten Begutachtung fest und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde
die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 5. Dezember 2019 lässt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 4. November 2019 sei aufzuheben.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Ausserdem lässt die Beschwerdeführerin
den Verfahrensantrag stellen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erklärt
sich am 17. Dezember 2019 mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
einverstanden (A.S. 20). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts stellt
daraufhin mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wieder her (A.S. 21 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin gibt
innert der Frist bis 17. Januar 2020 keine Beschwerdeantwort ab (s. A.S. 18 + 24).
2.4 Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin reicht am 23. Januar 2020 eine Kostennote ein
(A.S. 25 f.), welche am 24. Januar 2020 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin geht (A.S. 27).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Besteht mit der versicherten
Person kein Konsens über die Begutachtung, so hat die Invalidenversicherung die
Einholung eines Gutachtens mittels einer anfechtbaren Zwischenverfügung
anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die
Beschwerde gegen die entsprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
4.
November 2019 ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen
Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form sowie örtliche, sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.
1.2
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist daher für den
Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Will die IV-Stelle eine
Expertise einholen, so gibt sie der versicherten Person in einem ersten Schritt
die Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die
vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium
kann die versicherte Person nicht personenbezogene materielle Einwendungen
gegen eine Begutachtung an sich (z.B. unnötige second opinion) oder gegen Art
und Umfang der Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der
medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die
IV-Stelle der versicherten Person die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei
mono- und bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der
Sachverständigen mit dem jeweiligen Facharzttitel mit, worauf materielle oder
formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349
E. 5.2.2.2 S. 355 f.).
2.2
2.2.1
Der Sozialversicherungsträger ist
verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die
erforderlichen Auskünfte einzuholen, bevor er über den Leistungsanspruch der
versicherten Person befindet (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die
versicherte Person wiederum hat sich den für die Beurteilung notwendigen und zumutbaren
ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43
Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2016 vom 8. August 2016
E. 5.1).
2.2.2
Um den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen
angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zumutbar sind
(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196 mit Hinweisen). Ob ein psychisches Leiden zu
einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich grundsätzlich
nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster (BGE 143 V 418 E. 7.2 S.
429). Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen
Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt
eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297). Die
massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3 S. 297):
1) Kategorie
«funktioneller Schweregrad»
a) Komplex
«Gesundheitsschädigung»
· Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde
· Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz
· Komorbiditäten
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
c) Komplex «Sozialer
Kontext»
2) Kategorie «Konsistenz»
(Gesichtspunkte des Verhaltens)
· gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
· behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
2.2.3
Der IV-Stelle steht bei der
Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig sind oder nicht, ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 137 V 210 E. 3.3.1
S. 245). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen
rechtfertigt sich nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich
überschritten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November
2013.
E. 3.3.1). Die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion)
darf jedoch nicht beliebig erfolgen (BGE 137 V 210 E. 3.3.1
S. 245). Abgesehen davon, dass die Einholung eines entbehrlichen
Zweitgutachtens eine unzulässige Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die
versicherte Person nicht verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu
unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 S. 158). Bei einfacher Ergänzungsbedürftigkeit
eines Gutachtens (zufolge von Unklarheiten, unvollständigen Antworten oder dem
Auftauchen neuer Fragen) darf grundsätzlich kein Wechsel der Gutachterstelle
stattfinden, sondern erst bei schwerwiegenden Mängeln, welche eine unbefangene
medizinische Stellungnahme nicht mehr erwarten lassen. Offene Fragen oder
Zweifel an den Schlussfolgerungen eines Gutachtens sollen deshalb in erster
Linie mit dessen Verfassern geklärt werden (BGE 137 V 210
E. 3.3.1 S. 245).
2.2.4
Um den Endentscheid in der
vorliegenden Angelegenheit nicht zu präjudizieren, und unter Berücksichtigung
des erheblichen Ermessenspielraums der Beschwerdegegnerin, ist die gerichtliche
Überprüfung in dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich
die Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für eine erneute
Begutachtung der Beschwerdeführerin entschieden hat.
3.
3.1
3.1.1
Dr. med. B.___
stellte in seinem ersten Gutachten vom 11. Februar 2016 (fortan: Erstgutachten)
folgende Diagnosen (IV-Nr. 71.1 S. 5):
· Depressive Störung, mittelgradiges
Ausmass (F32.1); differentialdiagnostisch: Anpassungsstörung (F43.2)
· Akzentuierte Persönlichkeit mit
leistungsorientierten, dependenten und selbstunsicheren Zügen (Z73.1)
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. B.___
fest, die Beschwerdeführerin sei auf Grund der starken Erschöpfbarkeit, der
kognitiven Beeinträchtigungen sowie der allgemein verminderten Belastbarkeit
auf vermehrte Pausen und Erholungszeit angewiesen, weshalb sie nicht in der
Lage sei, einer vollwertigen Arbeit nachzugehen. Aktuell gelinge es ihr, ein
Pensum von 30 % zu erledigen. Bezogen auf eine ganztägige Arbeit sei daher
von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 70 % auszugehen (S. 7).
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der
Invalidenversicherung (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 7. November
2016.
(IV-Nr. 94 S. 2) dafür, eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bei einer
mittelgradigen depressiven Episode sei eher hoch, gingen doch die von einer
deutschen Arbeitsgruppe erarbeiteten Leitlinien von 30 bis 50 % aus. Angesichts
der allgemeinen psychiatrischen Erfahrung, wonach mit einer Abnahme
psychosozialer Belastungsfaktoren in der Regel eine Verbesserung der
depressiven Symptomatik eintrete, und da der Gutachter die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit eher hoch ansiedle, scheine es alles andere als abwegig, die Arbeitsunfähigkeit,
die sich nach psychosozialer Entlastung ergebe, auf höchstens noch 50 %
anzusetzen.
3.1.2
Die Beschwerdegegnerin wich in
ihrer Verfügung vom 4. Januar 2017 (IV-Nr. 96) vom Erstgutachten (sowie
vom RAD-Arzt) ab und sah die Beschwerdeführerin als uneingeschränkt
arbeitsfähig an. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen
depressiver Natur seien therapeutisch angehbar. Ausserdem stehe laut Erstgutachten
eine massive psychosoziale Belastungssituation im Vordergrund (schwierige
Beziehung zum Ehemann, die in eine Trennung mündete, alleinerziehende Mutter zweier
auffälliger Kinder, s. IV-Nr. 71.1 S. 5 + 6), welche den psychischen Zustand direkt
beeinflusse. Eine Klärung dieser Situation lasse eine deutliche Besserung erwarten.
Die akzentuierte Persönlichkeit wiederum stelle ebenfalls keine rechtserhebliche
Gesundheitsbeeinträchtigung dar.
Das Versicherungsgericht erachtete das Erstgutachten
in seinem Urteil vom 29. August 2017 als grundsätzlich beweiskräftig (IV-Nr.
102.
S. 11 E. 6.1). Es schloss sich jedoch der Beschwerdegegnerin an und
verneinte eine Arbeitsunfähigkeit, da mittelgradige depressive Episoden gut
therapierbar seien und im vorliegenden Fall keine Therapieresistenz
nachgewiesen sei (S. 13 f.).
3.1.3
Das Bundesgericht erwog in seinem
Urteil vom 12. März 2018 (IV-Nr. 112), das Erstgutachten sei
beweiskräftig. Dennoch sei ein neues psychiatrisches Gutachten unerlässlich (E.
5.2). Nach der mittlerweile geänderten Rechtsprechung seien einerseits grundsätzlich
sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach
Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Urteil des Bundesgerichts
8C_130/2017 vom 30. November 2017 [BGE 143 V 418]). Andererseits dürfe bei
leichten bis mittelschweren depressiven Störungen eine
invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung
nicht mehr mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz ausgeschlossen werden
(Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 [BGE 143 V 418]). Im
vorliegenden Fall fehlten schlüssige medizinische Ausführungen, die eine
zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anwendbaren
strukturierten Beweisverfahren erlaubten. Daher sei ein neues psychiatrisches
Gutachten einzuholen, das den Grundsätzen von BGE 141 V 281 entspreche.
Dabei sei den Fragen nach Therapieerfolg bzw. -resistenz sowie nach
invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren ein besonderes Augenmerk zu schenken
(S. 5.3 f.).
3.2
3.2.1
In seinem neuen
Gutachten vom 24. September 2018 (fortan: Zweitgutachten) stellte Dr. med. B.___
folgende Diagnosen (IV-Nr. 126.1 S. 12):
· Rezidivierende depressive Störung,
aktuell leicht bis mittelschwer (F33.0)
· Akzentuierte Persönlichkeit mit
dependenten, ängstlichen und unsicheren Zügen (Z73.1)
Dazu führte Dr. med. B.___ aus, es gehe
darum, den Verlauf seit der Erstbegutachtung im Februar 2016 zu erstellen. An
der Situation habe sich insofern etwas verändert, als die Kinder weniger
Betreuung benötigten, auch wenn es zwischenzeitlich teilweise zu
Schwierigkeiten gekommen sei. Die berufliche Situation sei unverändert, die Beschwerdeführerin
arbeite immer noch im Pensum von 30 %. Sie stehe in dauernder ambulanter
psychologisch orientierter Behandlung mit psychiatrischem Rückhalt. Die Beschwerdeführerin
habe Mühe den Alltag zu bewältigen, allerdings bestünden gewisse soziale
Kontakte. Es könne weiterhin von einer depressiven Störung ausgegangen werden,
wobei der Verlauf schwanke. Die affektive Störung sei als leicht bis höchstens
mittelschwer zu beurteilen. Die konsequenten Einzel- und Gruppentherapien (s.
IV-Nr. 120 S. 3 Ziff. 1.2: alle zwei Wochen Einzeltherapie, wöchentliche
Gruppentherapie, alle zwölf Wochen psychiatrische Termine) hätten keine durchschlagende
Besserung bewirkt. Hintergründige Ängste und Unsicherheit hätten sich verstärkt,
während sich die affektive Symptomatik leicht gebessert habe. Erschwert werde
der Zustand allerdings durch die labile Persönlichkeitskonstellation. Die in
den Unterlagen erwähnte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne mangels
genügender Kriterien nicht bestätigt werden, doch bestünden sicher akzentuierte
Persönlichkeitszüge. Diesen komme grundsätzlich kein Behinderungswert zu,
allerdings müsse ihnen in Kombination mit der affektiven Störung ein
ungünstiger und potenzierender Effekt beigemessen werden, wodurch sich auch die
affektive Symptomatik eher stärker auswirke (S. 13). Was Konsistenz und
Plausibilität angehe, so deckten sich die Angaben weitgehend mit den
Unterlagen. Es ergäben sich keine Hinweise auf Inkonsistenzen, die Beschwerdeführerin
erscheine bei der Schilderung der Beschwerden durchaus nachvollziehbar. Zu den Fähigkeiten,
Ressourcen und Belastungen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz
der Belastung als Hausfrau bisher immer versucht habe, beruflich tätig zu sein.
Mittlerweile sei sie geschieden. Auf Grund des psychischen Zustandes habe sie
teilweise Mühe, auf die vorhandenen Ressourcen zurückzugreifen. Es bestehe ein
gewisses soziales Umfeld, doch habe sich die Beschwerdeführerin tendenziell eher
etwas zurückgezogen. Belastend sei immer noch die unklare Situation mit dem
Ex-Mann, der momentan offensichtlich keine Alimente bezahle. Auch die Situation
mit den Kindern sei noch nicht abgeschlossen und vollständig geklärt, obwohl
sich dort eine gewisse Erleichterung ergeben habe (S. 14).
Insgesamt sei davon auszugehen, dass die
Belastbarkeit der Beschwerdeführerin seit der Erstbegutachtung im Jahre 2016
noch nicht wesentlich stabiler geworden sei. Es bestehe immer noch ein relativ
unsicheres und labiles Gleichgewicht. Der Beschwerdeführerin falle es teilweise
schwer, den Alltag genügend zu bewältigen, sie ermüde schneller und benötige
längere Erholungsphasen. Subjektiv leide sie unter kognitiven Schwierigkeiten,
was angesichts der Schilderungen durchaus nachvollziehbar erscheine, auch wenn
diese Schwierigkeiten in der Untersuchungssituation nicht auffielen. Daher sei davon
auszugehen, dass eine ähnliche Tätigkeit wie die bisherige weiterhin nur im
Ausmass von 30 % möglich sei, bezogen auf ein ganztägiges Pensum. Eine
Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne seit Februar 2016 nicht festgestellt und
auch nicht begründet werden. Die Störung wirke sich bei jeder Tätigkeit aus, es
könne nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten
Tätigkeit eine höhere Leistung erziele (S. 14).
Die Weiterführung der bisherigen,
durchaus adäquaten Therapiemassnahmen sei dringend indiziert. Die Beschwerdeführerin
benötige sicher noch längere Zeit eine starke therapeutische Unterstützung (S. 14
+ 15).
3.2.2
Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ führte
in seiner Stellungnahme vom 28. November 2018 (IV-Nr. 131 S. 2) aus, die
Diagnose im Zweitgutachten sei nachvollziehbar begründet. Die Einschätzung von
Dr. med. B.___ liege im Rahmen des Ermessens, jedoch bezüglich der attestierten
Einschränkung prima vista eher am oberen Rand. Zu Recht werde aber der
Persönlichkeitsakzentuierung, deren Ausmass sicher im Grenzbereich zur
eigentlichen Persönlichkeitsstörung anzusiedeln sei, im Zusammenhang mit der
rezidivierenden depressiven Störung, die per se über die Zeit zu einer Erosion
der Ressourcen geführt habe, eine negativ verstärkende Wirkung attestiert. Von
daher sei die vom Behandlungsteam der Klinik E.___ im Schreiben vom 30. Oktober
2018.
(IV-Nr. 129) eingebrachte Diskussion, ob die Kriterien für eine
Persönlichkeitsstörung vollständig erfüllt seien oder nicht, für die versicherungsmedizinische
Beurteilung von untergeordneter Bedeutung, dies auch angesichts der übereinstimmenden
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die ergänzenden Angaben des Arbeitgebers vom
30.
Oktober 2018 (IV-Nr. 130) zeigten auf, dass die Einschätzung von Dr. med. B.___
gut mit der praktischen Realität übereinstimme. Die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten kaufmännischen Tätigkeit liege bei maximal 30 %. Dasselbe
gelte für eine höchstens vergleichbar anspruchsvolle Verweistätigkeit. Vom
bisherigen Verlauf her könne nicht mit einer Verbesserung gerechnet werden, die
Tendenz sei eher ungünstig.
3.2.3
Die Beschwerdegegnerin erklärte
in der Verfügung vom 4. November 2019, mit der sie an einer erneuten
Begutachtung festhielt (A.S. 1 ff.), das Bundesgericht habe nicht ein
Verlaufsgutachten verlangt, wie es mit dem Zweitgutachten vorliege, sondern
eine gänzlich neue medizinische Beurteilung. Diese müsse sich auf den gesamten
gesundheitlichen Verlauf seit der Anmeldung im Jahr 2013 beziehen. Die
Beurteilung anhand des strukturierten Beweisverfahrens sei bei Dr. med. B.___
nicht in genügender Weise ausgestaltet und lasse hinsichtlich Therapieerfolg
bzw. -resistenz und der invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren die
geforderte Tiefe vermissen. Da man 2016 vom Erstgutachten abgewichen sei, könne
auch heute nicht auf diese Beurteilung abgestellt werden. Weiter sei davon
auszugehen, dass Dr. med. B.___ angesichts der Kritik am Erstgutachten
keine ergebnisoffene Exploration mehr vornehme.
3.3
3.3.1
Das Bundesgericht schrieb der
Beschwerdegegnerin in seinem Rückweisungsentscheid nicht vor, sie müsse bei
einem anderen Experten ein neues Gutachten einholen. Vielmehr wurde
festgestellt, das Erstgutachten von Dr. med. B.___ sei grundsätzlich
beweiswertig, so dass auf die dortigen Diagnosen abgestellt werden konnte. Das
Bundesgericht beanstandete lediglich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, weil
das Erstgutachten keine Indikatorenprüfung enthielt (s. E. II. 3.1.3 hiervor). Vor
diesem Hintergrund war es vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin keine von
Grund auf neue Begutachtung durch einen anderen Experten veranlasste, sondern
bei Dr. med. B.___ eine Ergänzung seines Erstgutachtens in Auftrag gab. Aus
damaliger Sicht bestand kein Anlass, an einer ergebnisoffenen Abklärung zu
zweifeln, denn Dr. med. B.___ war bei der zu ergänzenden Indikatorenprüfung
nicht gezwungen, die eigene Beurteilung im Erstgutachten umfassend zu überprüfen
(vgl. zum umgekehrten Sachverhalt das Urteil des Bundesgerichts
8C_119/2011 vom 26. April 2011 E. 4.1). Dies muss umso mehr gelten,
als die Feststellung des Bundesgerichts, im Erstgutachten fehle eine
Indikatorenprüfung, keinen Vorwurf an Dr. med. B.___ beinhaltete, denn dieses
Gutachten war vor der entsprechenden Praxisänderung am 30. November 2017 (s.
dazu E II. 3.1.3 hiervor) verfasst worden, als das strukturierte
Beweisverfahren noch nicht auf sämtliche psychischen Leiden Anwendung fand. Die
Stellungnahme des RAD-Arztes vom 7. November 2016 wiederum ging zwar von einer
etwas tieferen Arbeitsunfähigkeit als das Erstgutachten aus; diese Abweichung
kann aber entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin schwerlich als massive
Kritik gelten, welche Dr. med. B.___ dazu hätte veranlassen können, seine
Beurteilung im Erstgutachten um jeden Preis zu verteidigen und zu bestätigen.
3.3.2
Entscheidend ist indes, dass das fertige
Zweitgutachten inhaltliche Mängel aufwies. Dr. med. B.___ versäumte
es nämlich, die verschiedenen Standardindikatoren (s. dazu E. 2.2.2
hiervor) einzeln und im Detail abzuhandeln. Er beliess es vielmehr in diesem Bereich
bei recht knappen und wenig strukturierten Ausführungen (s. IV-Nr. 126.1
S. 13 f.). Dabei vernachlässigte das Zweitgutachten insbesondere diejenigen
Punkte, welche der Rückweisungsentscheid als besonders bedeutsam hervorgehoben
hatte:
Einerseits hielt Dr. med. B.___
lapidar fest, die konsequente resp. adäquate Einzel- und Gruppentherapie habe
keine durchschlagende Besserung bewirkt, während er an anderer Stelle betonte,
die Beschwerdeführerin benötige sicher noch längere Zeit therapeutische Unterstützung
(S. 13 + 15). Angesichts dieser Aussagen bleibt unklar, ob eine
Therapieresistenz vorliegt oder nicht. Die naheliegende Frage, inwieweit sich
die Behandlung hinsichtlich der verschriebenen Psychopharmaka (s. dazu S. 4 f.)
optimieren lasse, wird überhaupt nicht thematisiert. Ebenso wenig wird auf die
Bemerkung der Beschwerdeführerin eingegangen, seit der Darmoperation im Juli
2018.
gehe sie nicht mehr zur Gruppentherapie (S. 4), was zumindest Fragen zum
Leidensdruck aufwirft.
Andererseits heisst es im Zweitgutachten,
im Verlauf sei es zu einer gewissen Beruhigung der psychosozialen Situation
gekommen, wobei noch nicht alle Probleme gelöst seien (S. 12). Folglich besteht
nach wie vor eine gewisse psychosoziale Belastungssituation. Soweit solche
Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie bei der
Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des
Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). Daher wäre es im
vorliegenden Fall unabdingbar, den genauen Umfang der Leistungseinbusse zu
kennen, welcher unmittelbar auf psychosoziale Faktoren zurückgeht. Eine solche
Unterscheidung fehlt im Zweitgutachten, weshalb es unzulässig ist, für die
Festlegung des Invaliditätsgrades darauf abzustellen (Urteil des Bundesgerichts
9C_869/2011 vom 18. April 2012 E. 4.3). Diese Lücke im entscheidrelevanten
Sachverhalt vermögen der Bericht der Klinik E.___ vom 30. Oktober 2018 (IV-Nr.
129) sowie die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 28. November 2018 (IV-Nr.
131.
S. 2) nicht zu schliessen, da auch dort eine Indikatorenprüfung fehlt und nicht
zwischen den invaliditätsfremden psychosozialen Umständen sowie den
invalidisierenden Gesundheitsschäden differenziert wird. Der Bericht des
Arbeitgebers schliesslich ist erst recht nicht geeignet, hierzu neue
Erkenntnisse zu vermitteln.
3.3.3
Da das Zweitgutachten nicht den
Vorgaben im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 12. März 2018 entspricht
und daher beweisuntauglich ist, hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht
überschritten, als sie eine weitere psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.___
anordnete, um den Sachverhalt zu klären. Darin ist keine verpönte second
opinion – im Sinne einer vorbehaltlosen Neubegutachtung ohne konkreten Anlass –
zu erblicken. Zudem ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin davon
absieht, von Dr. med. B.___ eine Verbesserung des Zweitgutachtens zu verlangen.
Eine ergebnisoffene Beurteilung wäre in der jetzigen Situation nicht mehr zu
erwarten, müsste Dr. med. B.___ doch mit der ungenügenden Qualität seines
Zweitgutachtens konfrontiert werden.
Aus dem Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin selber Dr. med. B.___ als Experten für das Zweitgutachten
vorgeschlagen hatte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Diese Vorgehensweise war aus damaliger Sicht zumindest vertretbar (s.
E. II. 3.3.1 hiervor). Die Notwendigkeit der Begutachtung durch einen anderen
Experten ergab sich erst im Nachhinein, als das Zweitgutachten vorlag und sich
als mangelhaft entpuppte. Im Übrigen war die Beschwerdegegnerin auch nicht an den
Vorbescheid vom 10. Januar 2019 gebunden, welcher der Beschwerdeführerin
eine halbe Rente in Aussicht stellte (s. dazu Urteil des Bundesgerichts
8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 6.2.1), d.h. dieser hinderte sie nicht
daran, ihre Meinung über den Beweiswert des Zweitgutachtens zu ändern.
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126.
V 150 E. 4a).
5.
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) –
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann