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Entscheid

VSBES.2019.285

Begutachtung

3. Februar 2020Deutsch19 min

Juli 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum

Source so.ch

Urteil vom 3. Februar 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap

Schweiz

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Begutachtung

(Verfügung vom 4. November 2019)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1968, meldete sich am 10.

Juli 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (s. Akten der Beschwerdegegnerin / IV-Nr. 2). Nachdem

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 11.

Februar 2016 ein Administrativgutachten erstattet hatte (IV-Nr. 71.1), verneinte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Januar 2017 einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Rente sowie auf weitere berufliche Massnahmen, da

keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (IV-Nr. 96). Das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

schützte dies mit Urteil vom 29. August 2017 (IV-Nr. 102, Verfahren VSBES.2017.44).

Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht indes am 12. März

2018 in dem Sinne teilweise gut, als es das Urteil des Versicherungsgerichts

sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufhob und diese anwies, ein den

Grundsätzen von BGE 141 V 281 entsprechendes psychiatrisches Gutachten

einzuholen (IV-Nr. 112, Verfahren 8C_678/2017).

1.2 Am

18. Juli 2018 bot die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin an, mit der

erneuten Begutachtung wiederum Dr. med. B.___ zu betrauen (IV-Nr. 124),

wogegen keine Einwände erfolgten. Das besagte Gutachten erging am 24. September

2018 (IV-Nr. 126.1), worauf die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 10. Januar 2019 in Aussicht stellte, ab Februar 2014 eine

halbe Rente auszurichten (IV-Nr. 133). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 13. Februar

2019 Einwand erheben (IV-Nr. 136), welcher sich auf den massgeblichen

Erwerbsstatus bezog.

1.3 Am

24. Juli 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie

beabsichtige, bei Dr. med. C.___ ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen

(IV-Nr. 144). Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 14.

August 2019 nicht einverstanden, da bereits ein beweiswertiges Gutachten

vorliege und keine weiteren Abklärungen erforderlich seien (IV-Nr. 148).

1.4 Die

Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 4. November 2019 an der

angekündigten Begutachtung fest und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde

die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 5. Dezember 2019 lässt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 4. November 2019 sei aufzuheben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ausserdem lässt die Beschwerdeführerin

den Verfahrensantrag stellen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin erklärt

sich am 17. Dezember 2019 mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

einverstanden (A.S. 20). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts stellt

daraufhin mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 die aufschiebende Wirkung

der Beschwerde wieder her (A.S. 21 f.).

2.3 Die Beschwerdegegnerin gibt

innert der Frist bis 17. Januar 2020 keine Beschwerdeantwort ab (s. A.S. 18 + 24).

2.4 Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin reicht am 23. Januar 2020 eine Kostennote ein

(A.S. 25 f.), welche am 24. Januar 2020 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin geht (A.S. 27).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Besteht mit der versicherten

Person kein Konsens über die Begutachtung, so hat die Invalidenversicherung die

Einholung eines Gutachtens mittels einer anfechtbaren Zwischenverfügung

anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die

Beschwerde gegen die entsprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

4.

November 2019 ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen

Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form sowie örtliche, sachliche und

funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.

1.2

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist daher für den

Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Will die IV-Stelle eine

Expertise einholen, so gibt sie der versicherten Person in einem ersten Schritt

die Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die

vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium

kann die versicherte Person nicht personenbezogene materielle Einwendungen

gegen eine Begutachtung an sich (z.B. unnötige second opinion) oder gegen Art

und Umfang der Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der

medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die

IV-Stelle der versicherten Person die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei

mono- und bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der

Sachverständigen mit dem jeweiligen Facharzttitel mit, worauf materielle oder

formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349

E. 5.2.2.2 S. 355 f.).

2.2

2.2.1

Der Sozialversicherungsträger ist

verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die

erforderlichen Auskünfte einzuholen, bevor er über den Leistungsanspruch der

versicherten Person befindet (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die

versicherte Person wiederum hat sich den für die Beurteilung notwendigen und zumutbaren

ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43

Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2016 vom 8. August 2016

E. 5.1).

2.2.2

Um den

Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen

angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zumutbar sind

(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196 mit Hinweisen). Ob ein psychisches Leiden zu

einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich grundsätzlich

nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster (BGE 143 V 418 E. 7.2 S.

429). Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen

Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt

eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297). Die

massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3 S. 297):

1) Kategorie

«funktioneller Schweregrad»

a) Komplex

«Gesundheitsschädigung»

· Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde

· Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz

· Komorbiditäten

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

c) Komplex «Sozialer

Kontext»

2) Kategorie «Konsistenz»

(Gesichtspunkte des Verhaltens)

· gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

· behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

2.2.3

Der IV-Stelle steht bei der

Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig sind oder nicht, ein

erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 137 V 210 E. 3.3.1

S. 245). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen

rechtfertigt sich nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich

überschritten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November

2013.

E. 3.3.1). Die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion)

darf jedoch nicht beliebig erfolgen (BGE 137 V 210 E. 3.3.1

S. 245). Abgesehen davon, dass die Einholung eines entbehrlichen

Zweitgutachtens eine unzulässige Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die

versicherte Person nicht verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu

unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 S. 158). Bei einfacher Ergänzungsbedürftigkeit

eines Gutachtens (zufolge von Unklarheiten, unvollständigen Antworten oder dem

Auftauchen neuer Fragen) darf grundsätzlich kein Wechsel der Gutachterstelle

stattfinden, sondern erst bei schwerwiegenden Mängeln, welche eine unbefangene

medizinische Stellungnahme nicht mehr erwarten lassen. Offene Fragen oder

Zweifel an den Schlussfolgerungen eines Gutachtens sollen deshalb in erster

Linie mit dessen Verfassern geklärt werden (BGE 137 V 210

E. 3.3.1 S. 245).

2.2.4

Um den Endentscheid in der

vorliegenden Angelegenheit nicht zu präjudizieren, und unter Berücksichtigung

des erheblichen Ermessenspielraums der Beschwerdegegnerin, ist die gerichtliche

Überprüfung in dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich

die Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für eine erneute

Begutachtung der Beschwerdeführerin entschieden hat.

3.

3.1

3.1.1

Dr. med. B.___

stellte in seinem ersten Gutachten vom 11. Februar 2016 (fortan: Erstgutachten)

folgende Diagnosen (IV-Nr. 71.1 S. 5):

· Depressive Störung, mittelgradiges

Ausmass (F32.1); differentialdiagnostisch: Anpassungsstörung (F43.2)

· Akzentuierte Persönlichkeit mit

leistungsorientierten, dependenten und selbstunsicheren Zügen (Z73.1)

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. B.___

fest, die Beschwerdeführerin sei auf Grund der starken Erschöpfbarkeit, der

kognitiven Beeinträchtigungen sowie der allgemein verminderten Belastbarkeit

auf vermehrte Pausen und Erholungszeit angewiesen, weshalb sie nicht in der

Lage sei, einer vollwertigen Arbeit nachzugehen. Aktuell gelinge es ihr, ein

Pensum von 30 % zu erledigen. Bezogen auf eine ganztägige Arbeit sei daher

von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 70 % auszugehen (S. 7).

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der

Invalidenversicherung (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 7. November

2016.

(IV-Nr. 94 S. 2) dafür, eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bei einer

mittelgradigen depressiven Episode sei eher hoch, gingen doch die von einer

deutschen Arbeitsgruppe erarbeiteten Leitlinien von 30 bis 50 % aus. Angesichts

der allgemeinen psychiatrischen Erfahrung, wonach mit einer Abnahme

psychosozialer Belastungsfaktoren in der Regel eine Verbesserung der

depressiven Symptomatik eintrete, und da der Gutachter die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit eher hoch ansiedle, scheine es alles andere als abwegig, die Arbeitsunfähigkeit,

die sich nach psychosozialer Entlastung ergebe, auf höchstens noch 50 %

anzusetzen.

3.1.2

Die Beschwerdegegnerin wich in

ihrer Verfügung vom 4. Januar 2017 (IV-Nr. 96) vom Erstgutachten (sowie

vom RAD-Arzt) ab und sah die Beschwerdeführerin als uneingeschränkt

arbeitsfähig an. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen

depressiver Natur seien therapeutisch angehbar. Ausserdem stehe laut Erstgutachten

eine massive psychosoziale Belastungssituation im Vordergrund (schwierige

Beziehung zum Ehemann, die in eine Trennung mündete, alleinerziehende Mutter zweier

auffälliger Kinder, s. IV-Nr. 71.1 S. 5 + 6), welche den psychischen Zustand direkt

beeinflusse. Eine Klärung dieser Situation lasse eine deutliche Besserung erwarten.

Die akzentuierte Persönlichkeit wiederum stelle ebenfalls keine rechtserhebliche

Gesundheitsbeeinträchtigung dar.

Das Versicherungsgericht erachtete das Erstgutachten

in seinem Urteil vom 29. August 2017 als grundsätzlich beweiskräftig (IV-Nr.

102.

S. 11 E. 6.1). Es schloss sich jedoch der Beschwerdegegnerin an und

verneinte eine Arbeitsunfähigkeit, da mittelgradige depressive Episoden gut

therapierbar seien und im vorliegenden Fall keine Therapieresistenz

nachgewiesen sei (S. 13 f.).

3.1.3

Das Bundesgericht erwog in seinem

Urteil vom 12. März 2018 (IV-Nr. 112), das Erstgutachten sei

beweiskräftig. Dennoch sei ein neues psychiatrisches Gutachten unerlässlich (E.

5.2). Nach der mittlerweile geänderten Rechtsprechung seien einerseits grundsätzlich

sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach

Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Urteil des Bundesgerichts

8C_130/2017 vom 30. November 2017 [BGE 143 V 418]). Andererseits dürfe bei

leichten bis mittelschweren depressiven Störungen eine

invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung

nicht mehr mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz ausgeschlossen werden

(Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 [BGE 143 V 418]). Im

vorliegenden Fall fehlten schlüssige medizinische Ausführungen, die eine

zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anwendbaren

strukturierten Beweisverfahren erlaubten. Daher sei ein neues psychiatrisches

Gutachten einzuholen, das den Grundsätzen von BGE 141 V 281 entspreche.

Dabei sei den Fragen nach Therapieerfolg bzw. -resistenz sowie nach

invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren ein besonderes Augenmerk zu schenken

(S. 5.3 f.).

3.2

3.2.1

In seinem neuen

Gutachten vom 24. September 2018 (fortan: Zweitgutachten) stellte Dr. med. B.___

folgende Diagnosen (IV-Nr. 126.1 S. 12):

· Rezidivierende depressive Störung,

aktuell leicht bis mittelschwer (F33.0)

· Akzentuierte Persönlichkeit mit

dependenten, ängstlichen und unsicheren Zügen (Z73.1)

Dazu führte Dr. med. B.___ aus, es gehe

darum, den Verlauf seit der Erstbegutachtung im Februar 2016 zu erstellen. An

der Situation habe sich insofern etwas verändert, als die Kinder weniger

Betreuung benötigten, auch wenn es zwischenzeitlich teilweise zu

Schwierigkeiten gekommen sei. Die berufliche Situation sei unverändert, die Beschwerdeführerin

arbeite immer noch im Pensum von 30 %. Sie stehe in dauernder ambulanter

psychologisch orientierter Behandlung mit psychiatrischem Rückhalt. Die Beschwerdeführerin

habe Mühe den Alltag zu bewältigen, allerdings bestünden gewisse soziale

Kontakte. Es könne weiterhin von einer depressiven Störung ausgegangen werden,

wobei der Verlauf schwanke. Die affektive Störung sei als leicht bis höchstens

mittelschwer zu beurteilen. Die konsequenten Einzel- und Gruppentherapien (s.

IV-Nr. 120 S. 3 Ziff. 1.2: alle zwei Wochen Einzeltherapie, wöchentliche

Gruppentherapie, alle zwölf Wochen psychiatrische Termine) hätten keine durchschlagende

Besserung bewirkt. Hintergründige Ängste und Unsicherheit hätten sich verstärkt,

während sich die affektive Symptomatik leicht gebessert habe. Erschwert werde

der Zustand allerdings durch die labile Persönlichkeitskonstellation. Die in

den Unterlagen erwähnte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne mangels

genügender Kriterien nicht bestätigt werden, doch bestünden sicher akzentuierte

Persönlichkeitszüge. Diesen komme grundsätzlich kein Behinderungswert zu,

allerdings müsse ihnen in Kombination mit der affektiven Störung ein

ungünstiger und potenzierender Effekt beigemessen werden, wodurch sich auch die

affektive Symptomatik eher stärker auswirke (S. 13). Was Konsistenz und

Plausibilität angehe, so deckten sich die Angaben weitgehend mit den

Unterlagen. Es ergäben sich keine Hinweise auf Inkonsistenzen, die Beschwerdeführerin

erscheine bei der Schilderung der Beschwerden durchaus nachvollziehbar. Zu den Fähigkeiten,

Ressourcen und Belastungen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz

der Belastung als Hausfrau bisher immer versucht habe, beruflich tätig zu sein.

Mittlerweile sei sie geschieden. Auf Grund des psychischen Zustandes habe sie

teilweise Mühe, auf die vorhandenen Ressourcen zurückzugreifen. Es bestehe ein

gewisses soziales Umfeld, doch habe sich die Beschwerdeführerin tendenziell eher

etwas zurückgezogen. Belastend sei immer noch die unklare Situation mit dem

Ex-Mann, der momentan offensichtlich keine Alimente bezahle. Auch die Situation

mit den Kindern sei noch nicht abgeschlossen und vollständig geklärt, obwohl

sich dort eine gewisse Erleichterung ergeben habe (S. 14).

Insgesamt sei davon auszugehen, dass die

Belastbarkeit der Beschwerdeführerin seit der Erstbegutachtung im Jahre 2016

noch nicht wesentlich stabiler geworden sei. Es bestehe immer noch ein relativ

unsicheres und labiles Gleichgewicht. Der Beschwerdeführerin falle es teilweise

schwer, den Alltag genügend zu bewältigen, sie ermüde schneller und benötige

längere Erholungsphasen. Subjektiv leide sie unter kognitiven Schwierigkeiten,

was angesichts der Schilderungen durchaus nachvollziehbar erscheine, auch wenn

diese Schwierigkeiten in der Untersuchungssituation nicht auffielen. Daher sei davon

auszugehen, dass eine ähnliche Tätigkeit wie die bisherige weiterhin nur im

Ausmass von 30 % möglich sei, bezogen auf ein ganztägiges Pensum. Eine

Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne seit Februar 2016 nicht festgestellt und

auch nicht begründet werden. Die Störung wirke sich bei jeder Tätigkeit aus, es

könne nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten

Tätigkeit eine höhere Leistung erziele (S. 14).

Die Weiterführung der bisherigen,

durchaus adäquaten Therapiemassnahmen sei dringend indiziert. Die Beschwerdeführerin

benötige sicher noch längere Zeit eine starke therapeutische Unterstützung (S. 14

+ 15).

3.2.2

Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ führte

in seiner Stellungnahme vom 28. November 2018 (IV-Nr. 131 S. 2) aus, die

Diagnose im Zweitgutachten sei nachvollziehbar begründet. Die Einschätzung von

Dr. med. B.___ liege im Rahmen des Ermessens, jedoch bezüglich der attestierten

Einschränkung prima vista eher am oberen Rand. Zu Recht werde aber der

Persönlichkeitsakzentuierung, deren Ausmass sicher im Grenzbereich zur

eigentlichen Persönlichkeitsstörung anzusiedeln sei, im Zusammenhang mit der

rezidivierenden depressiven Störung, die per se über die Zeit zu einer Erosion

der Ressourcen geführt habe, eine negativ verstärkende Wirkung attestiert. Von

daher sei die vom Behandlungsteam der Klinik E.___ im Schreiben vom 30. Oktober

2018.

(IV-Nr. 129) eingebrachte Diskussion, ob die Kriterien für eine

Persönlichkeitsstörung vollständig erfüllt seien oder nicht, für die versicherungsmedizinische

Beurteilung von untergeordneter Bedeutung, dies auch angesichts der übereinstimmenden

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die ergänzenden Angaben des Arbeitgebers vom

30.

Oktober 2018 (IV-Nr. 130) zeigten auf, dass die Einschätzung von Dr. med. B.___

gut mit der praktischen Realität übereinstimme. Die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten kaufmännischen Tätigkeit liege bei maximal 30 %. Dasselbe

gelte für eine höchstens vergleichbar anspruchsvolle Verweistätigkeit. Vom

bisherigen Verlauf her könne nicht mit einer Verbesserung gerechnet werden, die

Tendenz sei eher ungünstig.

3.2.3

Die Beschwerdegegnerin erklärte

in der Verfügung vom 4. November 2019, mit der sie an einer erneuten

Begutachtung festhielt (A.S. 1 ff.), das Bundesgericht habe nicht ein

Verlaufsgutachten verlangt, wie es mit dem Zweitgutachten vorliege, sondern

eine gänzlich neue medizinische Beurteilung. Diese müsse sich auf den gesamten

gesundheitlichen Verlauf seit der Anmeldung im Jahr 2013 beziehen. Die

Beurteilung anhand des strukturierten Beweisverfahrens sei bei Dr. med. B.___

nicht in genügender Weise ausgestaltet und lasse hinsichtlich Therapieerfolg

bzw. -resistenz und der invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren die

geforderte Tiefe vermissen. Da man 2016 vom Erstgutachten abgewichen sei, könne

auch heute nicht auf diese Beurteilung abgestellt werden. Weiter sei davon

auszugehen, dass Dr. med. B.___ angesichts der Kritik am Erstgutachten

keine ergebnisoffene Exploration mehr vornehme.

3.3

3.3.1

Das Bundesgericht schrieb der

Beschwerdegegnerin in seinem Rückweisungsentscheid nicht vor, sie müsse bei

einem anderen Experten ein neues Gutachten einholen. Vielmehr wurde

festgestellt, das Erstgutachten von Dr. med. B.___ sei grundsätzlich

beweiswertig, so dass auf die dortigen Diagnosen abgestellt werden konnte. Das

Bundesgericht beanstandete lediglich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, weil

das Erstgutachten keine Indikatorenprüfung enthielt (s. E. II. 3.1.3 hiervor). Vor

diesem Hintergrund war es vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin keine von

Grund auf neue Begutachtung durch einen anderen Experten veranlasste, sondern

bei Dr. med. B.___ eine Ergänzung seines Erstgutachtens in Auftrag gab. Aus

damaliger Sicht bestand kein Anlass, an einer ergebnisoffenen Abklärung zu

zweifeln, denn Dr. med. B.___ war bei der zu ergänzenden Indikatorenprüfung

nicht gezwungen, die eigene Beurteilung im Erstgutachten umfassend zu überprüfen

(vgl. zum umgekehrten Sachverhalt das Urteil des Bundesgerichts

8C_119/2011 vom 26. April 2011 E. 4.1). Dies muss umso mehr gelten,

als die Feststellung des Bundesgerichts, im Erstgutachten fehle eine

Indikatorenprüfung, keinen Vorwurf an Dr. med. B.___ beinhaltete, denn dieses

Gutachten war vor der entsprechenden Praxisänderung am 30. November 2017 (s.

dazu E II. 3.1.3 hiervor) verfasst worden, als das strukturierte

Beweisverfahren noch nicht auf sämtliche psychischen Leiden Anwendung fand. Die

Stellungnahme des RAD-Arztes vom 7. November 2016 wiederum ging zwar von einer

etwas tieferen Arbeitsunfähigkeit als das Erstgutachten aus; diese Abweichung

kann aber entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin schwerlich als massive

Kritik gelten, welche Dr. med. B.___ dazu hätte veranlassen können, seine

Beurteilung im Erstgutachten um jeden Preis zu verteidigen und zu bestätigen.

3.3.2

Entscheidend ist indes, dass das fertige

Zweitgutachten inhaltliche Mängel aufwies. Dr. med. B.___ versäumte

es nämlich, die verschiedenen Standardindikatoren (s. dazu E. 2.2.2

hiervor) einzeln und im Detail abzuhandeln. Er beliess es vielmehr in diesem Bereich

bei recht knappen und wenig strukturierten Ausführungen (s. IV-Nr. 126.1

S. 13 f.). Dabei vernachlässigte das Zweitgutachten insbesondere diejenigen

Punkte, welche der Rückweisungsentscheid als besonders bedeutsam hervorgehoben

hatte:

Einerseits hielt Dr. med. B.___

lapidar fest, die konsequente resp. adäquate Einzel- und Gruppentherapie habe

keine durchschlagende Besserung bewirkt, während er an anderer Stelle betonte,

die Beschwerdeführerin benötige sicher noch längere Zeit therapeutische Unterstützung

(S. 13 + 15). Angesichts dieser Aussagen bleibt unklar, ob eine

Therapieresistenz vorliegt oder nicht. Die naheliegende Frage, inwieweit sich

die Behandlung hinsichtlich der verschriebenen Psychopharmaka (s. dazu S. 4 f.)

optimieren lasse, wird überhaupt nicht thematisiert. Ebenso wenig wird auf die

Bemerkung der Beschwerdeführerin eingegangen, seit der Darmoperation im Juli

2018.

gehe sie nicht mehr zur Gruppentherapie (S. 4), was zumindest Fragen zum

Leidensdruck aufwirft.

Andererseits heisst es im Zweitgutachten,

im Verlauf sei es zu einer gewissen Beruhigung der psychosozialen Situation

gekommen, wobei noch nicht alle Probleme gelöst seien (S. 12). Folglich besteht

nach wie vor eine gewisse psychosoziale Belastungssituation. Soweit solche

Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie bei der

Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des

Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). Daher wäre es im

vorliegenden Fall unabdingbar, den genauen Umfang der Leistungseinbusse zu

kennen, welcher unmittelbar auf psychosoziale Faktoren zurückgeht. Eine solche

Unterscheidung fehlt im Zweitgutachten, weshalb es unzulässig ist, für die

Festlegung des Invaliditätsgrades darauf abzustellen (Urteil des Bundesgerichts

9C_869/2011 vom 18. April 2012 E. 4.3). Diese Lücke im entscheidrelevanten

Sachverhalt vermögen der Bericht der Klinik E.___ vom 30. Oktober 2018 (IV-Nr.

129) sowie die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 28. November 2018 (IV-Nr.

131.

S. 2) nicht zu schliessen, da auch dort eine Indikatorenprüfung fehlt und nicht

zwischen den invaliditätsfremden psychosozialen Umständen sowie den

invalidisierenden Gesundheitsschäden differenziert wird. Der Bericht des

Arbeitgebers schliesslich ist erst recht nicht geeignet, hierzu neue

Erkenntnisse zu vermitteln.

3.3.3

Da das Zweitgutachten nicht den

Vorgaben im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 12. März 2018 entspricht

und daher beweisuntauglich ist, hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht

überschritten, als sie eine weitere psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.___

anordnete, um den Sachverhalt zu klären. Darin ist keine verpönte second

opinion – im Sinne einer vorbehaltlosen Neubegutachtung ohne konkreten Anlass –

zu erblicken. Zudem ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin davon

absieht, von Dr. med. B.___ eine Verbesserung des Zweitgutachtens zu verlangen.

Eine ergebnisoffene Beurteilung wäre in der jetzigen Situation nicht mehr zu

erwarten, müsste Dr. med. B.___ doch mit der ungenügenden Qualität seines

Zweitgutachtens konfrontiert werden.

Aus dem Umstand, dass die

Beschwerdegegnerin selber Dr. med. B.___ als Experten für das Zweitgutachten

vorgeschlagen hatte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Diese Vorgehensweise war aus damaliger Sicht zumindest vertretbar (s.

E. II. 3.3.1 hiervor). Die Notwendigkeit der Begutachtung durch einen anderen

Experten ergab sich erst im Nachhinein, als das Zweitgutachten vorlag und sich

als mangelhaft entpuppte. Im Übrigen war die Beschwerdegegnerin auch nicht an den

Vorbescheid vom 10. Januar 2019 gebunden, welcher der Beschwerdeführerin

eine halbe Rente in Aussicht stellte (s. dazu Urteil des Bundesgerichts

8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 6.2.1), d.h. dieser hinderte sie nicht

daran, ihre Meinung über den Beweiswert des Zweitgutachtens zu ändern.

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

5.

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) –

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann