VSBES.2019.286
Unfallversicherung
31. August 2020Deutsch35 min
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 99
Source so.ch
Urteil vom 31. August 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jaroslav Rudolf Zuzak
Beschwerdeführer
gegen
SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, Postfach, 8401
Winterthur,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 6. November 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der bei der Swica (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versicherte und als
LKW-Chauffeur tätige A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1972, liess
am 23. März 2018 einen am 22. Januar 2018 erlittenen Berufsunfall melden
(Swica-Nr. [Swica Akten] 1). Gemäss Schadenmeldung war ein anderer Lastwagen
mit seinem Lastwagen kollidiert, als es stark geregnet habe.
1.2 Nach diversen medizinischen
Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin bei PD Dr. med. B.___, Facharzt für
orthopädische Chirurgie und Wirbelsäulenchirurgie, eine Aktenbeurteilung
erstellen. Diese wurde am 27. August 2018 erstattet (Swica-Nr. 15). Am 30.
August 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie
sämtliche Leistungen per 31. August 2018 einstelle (Swica-Nr. 30). Am 27. März
2019 liess der Beschwerdeführer, inzwischen anwaltlich vertreten, eine
beschwerdefähige Verfügung verlangen (Swica-Nr. 46).
1.3 Mit Verfügung vom 9. April 2019
(Swica-Nr. 48) stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen der
Unfallversicherung per 31. August 2018 ein.
2. Gegen die Verfügung vom 9.
April 2019 liess der Beschwerdeführer am 7. Mai 2019 Einsprache erheben
(Swica-Nr. 49). Die Beschwerdegegnerin wies diese mit Einspracheentscheid
vom 6. November 2019 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) ab.
3. Gegen den genannten Entscheid
lässt der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2019 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 99
ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei festzustellen, dass die aktuellen
gesundheitlichen Beschwerden und die derzeitige Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers natürlich kausal und adäquat kausal durch den Unfall vom
22. Januar 2018 verursacht worden sind.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, die gesetzlichen Leistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz über
den 31. August 2018 hinaus, d.h. ab dem 31. August 2018 für die Zukunft, zu
Gunsten des Beschwerdeführers zu erbringen, insbesondere:
-
Bezahlung der
Behandlung der Unfallfolgen
-
Taggelder und eine
Invalidenrente
-
Eine
Integritätsentschädigung, und
-
Ersatz der Kosten,
insbesondere der Gesundheitskosten
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzlicher MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die Beschwerdegegnerin lässt
mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2020 (A.S. 32 ff.) beantragen,
die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer lässt sich am 17. Februar
2020 noch einmal vernehmen (A.S. 41 ff.). Dabei lässt er beantragen, es
sei im Urteil des Versicherungsgerichts ein Nachklagevorbehalt festzuhalten.
Der Antrag auf Kostenersatz wird ausserdem folgendermassen beziffert:
Gesundheitskosten: CHF 3'593.85
Lohneinbussen: CHF 6'802.80
5. Mit Eingabe vom 26. März 2020
(A.S. 51 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote
zu den Akten. Diese geht mit Verfügung vom 27. März 2020 (A.S. 74)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
6. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird
nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
Soweit der Beschwerdeführer das Festhalten eines Nachklagevorbehalts im Urteil
für Kostenersatz beantragen lässt, so ist dazu allerdings zu sagen, dass das
hier relevante Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
keinen Kostenersatz als Leistung kennt. Soweit allfällige Leistungen im
überobligatorischen Bereich, mithin nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG, SR
221.229.1) gemeint sind, ist das Versicherungsgericht für die Beurteilung
solcher Streitfragen nicht zuständig.
1.2
Die revidierte Fassung des UVG
ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden auch einige
Bestimmungen der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202)
angepasst. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des UVG vom 25.
September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem
Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da
im vorliegenden Fall ein Ereignis vom 22. Januar 2018 zu beurteilen ist,
ist das neue Recht anwendbar.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge
des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei
handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG
erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der
Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.
Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte
Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre
Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich
2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder
einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist
eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353
E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt nicht, um einen Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1
S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen
Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine
gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,
wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E.
2b/bb S. 341 f.). Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels
Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der
behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar
zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6).
2.3
2.3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die
Adäquanz dient mit anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.3.2
Treten nach einem Unfall
psychische und / oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf,
und kann weder das für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typische, bunte
Beschwerdebild noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate
Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach
Unfällen zu prüfen (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f.). Ein
unfallbedingtes pathologisch-anatomisches Substrat liegt nur bei objektivierbaren
Untersuchungsergebnissen vor, die reproduzierbar sowie von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von objektiv
ausgewiesenen organischen Unfallfolgen kann mit anderen Worten erst dann
gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen resp.
bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten
Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248
E. 5.1 S. 251).
Bei der Adäquanzprüfung im Sinne der
Psycho-Praxis ist zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der
drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,
schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere
Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Den Ausgangspunkt der
Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen
einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall nach
dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften
eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren
Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den
leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Nicht massgebend sind Unfallfolgen
oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind
(André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 N 67; Kaspar Gehring in: Ueli Kieser /
Kaspar Gehring / Susanne Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über
die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47).
Bei banalen Unfällen (z.B. einem
geringfügigen Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) und bei
leichteren Unfällen (z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen) ist die
Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren Unfällen
hingegen zu bejahen. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich,
lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter
Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund
des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere,
objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang
stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen. Massgeblich sind die folgenden Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):
-
besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
-
Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe
Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen
-
ungewöhnlich lange
Dauer der ärztlichen Behandlung
-
körperliche
Dauerschmerzen
-
ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
-
schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
-
Grad und Dauer der
physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
Bei einem mittelschweren Unfall im
Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen vier der massgeblichen
Kriterien erfüllt sein, um die Adäquanz zu bejahen, bei einem im engeren Sinn
mittelschweren Unfall drei Kriterien (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 47).
Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn
es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140
f., 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.). Bei der Beurteilung der
Adäquanzkriterien wird lediglich von den organischen Unfallfolgen ausgegangen,
während etwaige bloss körperlich imponierende Schäden unberücksichtigt bleiben
(Nabold, a.a.O., Art. 6 N 71).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie
er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht
(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b
S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,
liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs
muss indes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden.
Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu
verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte
Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob
unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren
haben, also dahingefallen sind (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 40; Urteil des
Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2).
2.5
2.5.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
2.5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,
125.
V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465
E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der
Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,
der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die
geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014
vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
ihrem Einsprache-Entscheid (A.S. 1 ff.) und in ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 32
ff.) dar, Dr. med. B.___ habe in seiner Aktenbeurteilung vom 27. August 2018
ausgeführt, dass der Unfall vom 22. Januar 2018 eine überwiegend wahrscheinliche
Mitursache der Gesundheitsstörung im Sinne einer temporären Verschlechterung
eines prätraumatisch besser kompensierten Vorzustandes gewesen sei. Spätestens
am 25. Juni 2018 sei der Status quo sine wieder erreicht gewesen. Entscheidend
sei, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung
verloren hätten, also dahingefallen seien. Die Beweisregel «post hoc ergo
propter hoc» sei medizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich daher nicht
zulässig. Dr. med. B.___ führe in seiner Aktenbeurteilung aus, bei fehlendem
Nachweis einer unfallkausal eingetretenen Strukturschädigung müsse entsprechend
für die Manifestationen im posttraumatischen Verlauf eine muskuläre Dysbalance
angenommen werden. Diese könne in ihrem Umfang durch den erheblichen Vorzustand
(Status nach Morbus Scheuermann und Kyphosierung der BWS sowie isthmische Lyse
L5 mit Olisthese) erklärt werden.
Das Vorbringen von Dr. med. C.___, dass
der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 22. Januar 2018 keinerlei
Rückenbeschwerden gehabt habe, laufe auf einen unzulässigen «post hoc ergo
propter hoc»-Schluss hinaus. Seine Stellungnahme vermöge die Beurteilung von
Dr. med. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Betreffend die mit Schreiben vom 18.
Juli 2019 geltend gemachten psychischen Beschwerden, welche angeblich auf das
Unfallereignis zurückzuführen seien, sei in Anwendung der HWS-Praxis gemäss BGE 134 V 109 die adäquate Kausalität zu verneinen. Im Rahmen der Adäquanzprüfung
sei zunächst festzuhalten, dass vorliegend der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung
gegeben sei, da gemäss Bericht von Dr. med. B.___ der Status quo sine per 25.
Juni 2018 erreicht worden sei.
Beim vorliegenden Ereignis könne höchstens
von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
ausgegangen werden. Somit müssten vier Kriterien zur Bejahung der Adäquanz
erfüllt sein, oder ein Kriterium in ausgeprägter Weise auftreten. Vorliegend
sei keines der Kriterien erfüllt. Betreffend die somatischen Beschwerden sei
der natürliche und betreffend psychische Beschwerden sei der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der aktuell bestehenden
Gesundheitsstörung nicht gegeben.
Die Diskussion, ob ein Morbus
Scheuermann vorliege oder nicht, sei nicht zielführend. Sowohl mit Röntgen vom
11.
Mai 2018 als auch mit MRT von 25. Juni 2018 seien degenerative
Veränderungen sowohl an der BWS und LWS festgestellt worden. Unfallbedingte
strukturelle Veränderungen hätten jedoch bildgebend nicht festgestellt werden
können. Dr. med. B.___ habe über die Bildgebungen verfügt und besitze als
Experte das nötige Fachwissen, um eine Diagnose allenfalls zu bestätigen oder
zu verwerfen.
3.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 9 ff.) und Replik (A.S. 41 ff.) entgegenhalten,
er habe vor dem Unfall vom 22. Januar 2018 nie solche gesundheitlichen Probleme
gehabt. Nach dem Unfall habe er mit der Zeit ständig unter stärker werdenden
Schmerzen, insbesondere im Rücken, gelitten. Durch die Hausärzte sei bestätigt,
dass er vor dem Unfall gesund und nie wegen dem Rücken oder der HWS in
Behandlung gewesen sei. Da die physischen und psychischen Probleme andauerten,
sei er weiterhin in ärztlichen Abklärungen. Derzeit stünden neurologische
Abklärungen an. Im Nachgang zum Unfall hätten sich zudem eine extrem starke
Hypertonie und ein zu schneller Puls entwickelt. Er leide nun an starken
Muskelverspannungen, Muskelschmerzen, Tinnitus, starken Schlafstörungen und
psychischen Problemen. Er sei gemäss Austrittsbericht der Klinik D.___ 100 %
arbeitsunfähig. Seine Symptome seien typisch für ein Schleudertrauma. Nach dem
Unfall sei eine in Fällen von Schleudertraumata typische Facettengelenksinfiltration
gemacht worden. Seit dem Unfall bestünden psychische Probleme, die er davor
nicht gehabt habe. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin stütze sich auf reine
versicherungsmedizinische Abklärungen, insbesondere auf ein reines
Aktengutachten. Dieses sei in mehreren Punkten fehlerhaft. Dr. med. B.___
zitiere einen angeblichen Morbus Scheuermann, der jedoch nie eindeutig
diagnostiziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe diese Jugendkrankheit nie
gehabt. Dr. med. E.___ habe in seinem Bericht vom 25. Juni 2018 nur dargelegt,
die Befunde erinnerten an einen Morbus Scheuermann, was er allerdings dann
gleich wieder relativiert habe. Auch der Arztbericht von Dr. med. F.___ vom 11.
Mai 2018 enthalte nirgends den Terminus Morbus Scheuermann. Fortan werde in
zeitlich nachfolgenden Arztberichten immer ein Morbus Scheuermann falsch
zitiert, weil in jedem späteren Arztbericht wie üblich aus vorliegenden
Arztberichten abgeschrieben werde. Ähnlich verhalte es sich mit der von Dr.
med. B.___ erwähnten isthimischen Lyse mit Spodylolisthesis. Diese sei per se
keine Krankheit. Inzwischen seien auf Intervention des Beschwerdeführers
diverse Gutachten wieder korrigiert worden. Selbst Dr. med. E.___, der den
Morbus Scheuermann erstmals erwähnt habe, relativiere diese Erwähnung. Auch Dr.
med. G.___ stelle in seinem korrigierten Austrittsbericht vom 15. Mai 2019 eine
Diagnose ohne jeglichen Morbus Scheuermann und ohne Spondylose. Die Diagnose
gehe hauptsächlich auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren. Auch Dr. med. H.___ habe in seinem neuen Bericht eine
Korrektur vorgenommen. Das Zentrum I.___ habe den Morbus Scheuermann ebenfalls
aus seiner Diagnoseliste gelöscht. Es seien strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung zu stellen, wenn wie hier kein externes Gutachten eingeholt
worden sei. Der Beschwerdeführer sei bereit, sich einer vom Gericht verfügten
Begutachtung zu unterziehen. Es liege im vorliegenden Fall kein lückenloser
Befund vor. Es sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich mit
einem «post hoc ergo propter hoc»-Schluss argumentiere. Die Kausalität des
Unfallereignisses ergebe sich aus der Gesamtheit der Sachverhaltselemente.
Selbst falls ein vorbestehendes Leiden gegeben wäre, würde dies nicht genügen,
um die Kausalität deswegen zu verneinen.
Der Nachklagevorbehalt werde wie folgt
Dispositiv
begründet: Da die Kosten fortlaufend steigen würden, demnächst mit einer
Einstellung der Taggelder zu rechnen sei und noch nicht klar sei, ob und welche
Leistungen die Invalidenversicherung und die Krankenkasse erbrächten, könnten
sich die eingeklagten Forderungen weiter erhöhen. Zudem könnten der
Gesundheitszustand und die Zukunftsprognose noch nicht abschliessend beurteilt
werden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erlitt
gemäss Notfallbericht des Spitals J.___ vom 23. Januar 2018 (Swica-Nr. 6)
beim Ereignis vom 22. Januar 2018 ein Dezelerationstrauma. Er war gegen 05.00
Uhr als LKW-Fahrer unterwegs, als in einer 60 km/h-Zone ein anderer LKW
aus einer Einfahrt auf die Strasse fuhr. Als der Beschwerdeführer dies bemerkt
habe, habe er sofort gebremst, aufgrund der schweren Zulast (ca. 32 t
mit Anhänger) sei der LKW jedoch nicht mehr zum Stehen gekommen. Der
Beschwerdeführer habe sich so steif als möglich gemacht und auf den
Zusammenprall vorbereitet. Ca. zwei Sekunden später sei es zum Zusammenstoss
gekommen. Er sei angeschnallt gewesen, es habe keinen Kopfanprall gegeben und
der Airbag sei nicht ausgelöst worden. Er sei nicht bewusstlos gewesen, direkt
ausgestiegen, habe mit der Polizei zusammen den Unfall aufgenommen und sei
anschliessend beschwerdefrei nach Hause gegangen. Am nächsten Tag sei er normal
auf der Arbeit gewesen, als er beim Umladen von schweren Gütern Schmerzen
zwischen den Schulterblättern und in den Armen bekommen habe. Bei unauffälligem
klinischem Untersuchungsbefund und fehlenden Hinweisen auf ossäre Läsionen
wurde im Spital auf eine radiologische Bildgebung verzichtet. Die Schmerzen
wurden als muskulär interpretiert, da sich der Beschwerdeführer stark
angespannt habe, um die Wucht des Aufpralls zu vermindern. Es wurde eine
Arbeitsunfähigkeit von drei Tagen attestiert (23. bis 25. Januar 2018, Swica
Nr. 8).
4.2 Am 11. Mai 2018 erfolgten durch
Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, bildgebende Untersuchungen, ein
Röntgen von LWS pa/lateral sowie BWS ap/lateral (Swica Nr. 10). Im Bereich der
LWS erhob er folgenden Befund: Normale Höhe und regelrechtes Alignement der
lumbalen Wirbelkörper. Normale Höhe der Bandscheibenfächer. Diskrete
osteophytäre Ausziehungen anterior auf Höhe LWK 1/2.
Der Befund der BWS präsentierte sich
folgendermassen: Rechtslaterale akzentuierte osteophytäre Reaktionen zum Teil
mit Brückenbildungen auf Höhe BWK 8/9 und BWK 9/10 rechts lateral. Weitere
osteophytäre Randausziehung rechts lateral an der Bodenplatte von BWK 12.
Sklerosierungen im Verlauf der Bodenplatten der Brustwirbelkörper in der
mittleren BWS. Kein Nachweis einer frakturverdächtigen Stufenbildung oder
Keilwirbelbildung.
Zusammengefasst erkannte der Radiologe
degenerative Veränderungen rechts lateral mit osteophytären Ausziehungen und
Brückenbildungen in der unteren BWS sowie Sklerosierungen der Abschlussplatten
der Bodenplatten der unteren BWS. Es zeigte sich kein Hinweis auf einen Status
nach Fraktur.
4.3 Am 22. Juni 2018 wurde durch PD
Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, ein MRT der BWS und LW nativ
durchgeführt (Swica Nr. 11). Die BWS zeigte dabei folgende Befunde: Keine
Höhenminderungen oder Hinweise auf ligamentäre Unterbrechungen, kein relevanter
fokaler knöcherner Prozess. Vom BWK 6 bis BWK 12 zeigten sämtliche Endplatten,
an den Bodenplatten betont, Schmorl-Impressionen. Hinweise auf frische
Impressionen gebe es nicht. Das Myelon stelle sich regelrecht dar. In Bezug auf
die Segmente zeigten sich Osteochondrosen mit spondylophytären Anbauten
anterolateral rechts, betont auf BWK 8/9. Am BWK 10 gebe es geringe Modic Typ 1
Endplatten-Veränderungen. Eine grössere Diskushernie oder Einengung der
Foramina lasse sich nicht nachweisen.
An der LWS werden folgende Befunde
erhoben: Es zeige sich eine aus dem konventionellen Bild bekannte
Spondylolisthesis LWK 5/SWK 1 bei bilateraler Unterbrechung der
Interartikularportion von LWK 5. Ansonsten bestehe keine fassbare
Gefügestörung. Eindeutige traumatische Veränderungen fänden sich nicht.
Anlagebedingt bestehe eine normale Weite des knöchernen Spinalkanals auf L4.
Auf Höhe TH12/L1 sei der Konusstand regelrecht.
LWK 1/2: Signalabnahme vom Discus
intervertebralis und kleine mediane Hernie (bei axial deutlichen
Bewegungsartefakten). Kein Nachweis einer Kompromittierung, leichte
spondylophytäre Anbauten, keine Ödeme.
LWK 2/3: keine substanziellen
Veränderungen
LWK 3/4: Allenfalls geringe Facettengelenksarthrosen.
Keine wesentliche Diskus-protrusion und kein Hinweis auf eine neurale
Kompromittierung.
LWK 4/5: Leichte Facettengelenksarthrosen.
Keine wesentliche Diskopathie. Keine Endplatten-Veränderungen. Keine neuralen
Kompromittierungen.
LWK 5/SWK 1: Isthimsche
Spondylolisthesis. Kleine linksseitige Diskushernie. Allenfalls minimale
Facettengelenksarthrosen. Kein Hinweis auf eine neurale Kompromittierung bei
moderater Foraminalstenose links, keine Abflachung der linken L5-Wurzel.
Der Radiologe kommt zu folgender
Beurteilung: Im Bereich der BWS gebe es keine Hinweise auf traumatische
knöcherne Läsionen. Schmorl-Impressionen zeigten sich vor allem in die
Bodenplatten BWK 6-BWK 12 ohne Ödeme und ohne Hinweis auf einen frischen
Befund. Insgesamt erinnerten die Befunde an einen Morbus Scheuermann,
allerdings fänden sich nur wenige Keilwirbel, am deutlichsten auf dem konventionellen
Bild von BWK 8. Weiter habe es Osteochondrosen an der unteren BWS mit
spondylophytären Anbauten, am deutlichsten auf BWK 8/9 und BWK 9/10. Im Bereich
der LWS zeigten sich eine mediane Diskushernie LI/2 ohne neurale
Kompromittierung, allenfalls leichte Facettengelenksarthrosen L3/4 bis L5/S1,
eine isthmische Spondylolisthesis L5/S1 bei Unterbrechung der
Interartikularportion von LWK 5 beidseits und zudem eine kleine linksseitige
Diskushernie. Es bestehe eine leichte foraminale Einengung links, insgesamt
aber ohne neurale Kompromittierung.
4.4 Dr. med. C.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin, berichtete gegenüber der Beschwerdegegnerin am 17. Juli
2018 (Swica Nr. 12), der Beschwerdeführer leide nach wie vor an Rückenschmerzen
thorakolumbal. Es zeige sich eine Therapieresistenz sowohl hinsichtlich
physiotherapeutischer wie auch medikamentöser Massnahmen. Bildgebend hätten
keine Hinweise auf traumatische knöcherne Läsionen gefunden werden können. Es
bestehe ein Status nach Morbus Scheuermann. Die Schmerzen hätten sich
chronifiziert.
4.5 Dr. med. H.___ und Dr. med. K.___,
Ärzte der Wirbelsäulenchirurgie im Spital J.___, diagnostizierten am 9. Juli 2018
(Swica Nr. 13) ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom, Morbus
Scheuermann. Klinisch sowie radiologisch bestehe ein thorakolumbales
vertebrales Schmerzsyndrom, sehr wahrscheinlich aufgrund eines Morbus
Scheuermann. Der Beschwerdeführer werde in erster Linie konservativ behandelt.
Am 10. Juli 2018 werde man eine Facettengelenksin-filtration auf Höhe L4/5
links durchführen.
4.6 PD Dr. med. B.___, Facharzt für
orthopädische Chirurgie, hat am 27. August 2018 eine Aktenbeurteilung zuhanden
der Beschwerdegegnerin erstellt (Swica Nr. 15). Er beurteilte dabei die am 11.
Mai und 22. Juni 2018 hergestellten bildgebenden Dokumente: Mittel- und
tiefthoracal zeigten sich Keildeformationen als Ausdruck eines
Postscheuermannsyndroms ohne traumatische Veränderungen. An der LWS befinde
sich eine Unruhezone im Bereich der Intraarticularportionen vereinbar mit einer
isthmischen Lyse mit Lyse-Gap und Vorschub L5/S1 um 3 - 4 mm. Im
ap-Bild zeige sich eine asymmetrische Anlage der Pedicalbreite L5 mit etwas
Sklerosierung im Bereich der lAP rechts ausgeprägter als links. Auf den
MRI-Bildern vom 22. Juni 2018 sei eine Deck- und Grundplattenalteration
tiefthoracal Th10 - 12 akzentuiert ersichtlich, gut vereinbar mit
Status nach Morbus Scheuermann ohne frische Frakturödeme. Zusätzlich zeige sich
eine deutliche Discopathie mit breitbasiger Extrusion L5/S1 bei
kernspintomographisch deutlichem Lyse-Gap L5 beidseits Rahmen einer isthmischen
Lyse mit Spondylolisthesis Meyerding Grad I.
Zusammengefasst handelt es sich aus der
Sicht von Dr. med. B.___ im unteren Thoracalbereich um einen Status nach Morbus
Scheuermann mit Keildeformationen und plurietageren Deckplattenalterationen ohne
frische Frakturkomponenten. Daneben bestehe eine isthmische Lyse L5/S1
beidseits mit Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding Grad l bis II (6 - 8 mm)
als Ausdruck eines ebenso anlagemässigen Vorzustandes ohne Unfallkausalität. Er
stellt folgende Diagnosen:
Unfallbezogen:
Status nach seitlichem Dezelerationstrauma
des zervicothoracalen Übergangs am 22.01.2018
Unfallfremd:
-
Status nach Morbus
Scheuermann im Bereiche des thoracolumbalen Übergangs mit residuellen Keildeformationen
-
Isthmische
Spondylolyse L5 mit Olisthese Meyerding Grad I bis II
Im Bereich der Brustwirbelsäule und der
LWS könnten keine traumatischen Veränderungen festgestellt werden. Die geltend
gemachten Beschwerden seien jedoch als Ausdruck der Anlagevariante der
isthmischen Lyse mit Spondylolisthese L5/S1 im Sinne einer muskulären
Kettenreaktion zu erklären, überlagert von einer Tendenz zur thoracalen
Kyphosierung durch Status nach Morbus Scheuermann. Bei nicht unmittelbarer
Beschwerdehaftigkeit und fehlender Nachweisbarkeit einer unfallkausalen
Verletzung sei bestenfalls eine temporäre Verschlechterung des Vorzustandes
anzunehmen. Grundsätzlich seien bei derartig degenerativen Veränderungen im
Postscheuermann-Abschnitt BWS und obere LWS konservative Massnahmen mit
isometrischer Stabilisation und Haltungskorrektur zu empfehlen. Analoges gelte
auch für den Befund im Bereich des lumbosacralen Übergangs mit Anlagevarianten
der isthmischen Spondylolyse mit Olisthese, welche bei fehlenden radikulären
Parametern mit konservativer Stabilisation anzugehen sei.
Der Unfall vom 22. Januar 2018 sei nicht
die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung. Das
Unfallereignis habe mit medizinisch überwiegender Wahrscheinlichkeit einen
Stellenwert eines Manifestationsfaktors für eine temporäre Verschlechterung des
vorgängig kompensierten unfallfremden Vorzustandes. Aufgrund der Sachlage müsse
spätestens zum Zeitpunkt des kernspintomographischen Nachweises der Spondylolyse
L5, also per 25. Juni 2018, der Vorzustand eingewendet werden (Zeitpunkt der
erstmaligen Dokumentation des Vorzustandes). Entsprechend wäre der Status quo
ante ebenso per 25. Juni 2018 einwendbar. Die Gesundheitsstörungen wären mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne den Unfall im heutigen Ausmass
aufgetreten. Grundsätzlich seien bei derartigen Vorzustandshypotheken mit
Status nach Morbus Scheuermann und einer isthmischen Lyse L5 körperlich
mittelschwer belastende Tätigkeiten wie Lastwagenfahren mit auch Umladeaufgaben
mit einem erhöhten Risiko einer kurzfristig auch ohne Unfallereignis
eintretenden muskulären Dekompensation verbunden. Bei fehlendem Nachweis einer
unfallkausal eingetretenen Strukturschädigung müsse für die Manifestationen im
posttraumatischen Verlauf eine muskuläre Dysbalance angenommen werden. Diese
könne wegen des Vorzustands eine protrahierte Manifestation erklären. Allgemein
würden temporäre Verschlechterungen analoger Ereignisse ohne nachweisbare Strukturveränderung
innerhalb von 4 - 6 Monaten abheilen, so dass hier ab dem 22. Juni
2018 (MRI) der Vorzustand als einzige noch fassbare Strukturursache der geltend
gemachten Restbeschwerden einwendbar sei.
4.7 Der Beschwerdeführer war vom 19.
Dezember 2018 bis 21. Februar 2019 in der Klinik D.___ hospitalisiert. Gemäss
Austrittsbericht vom 15. Mai 2019 (Swica Nr. 50) wurden dort folgende Diagnosen
erhoben:
-
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F 45.41)
-
Dyslipidämie
AGLA-Score
11.12.2018; 6.1 % (niedriges Risiko)
-
Neprolithiasis
bis anhin
asymptomatisch
Sono-Abdomen
vom 01/2019
-
Arterielle
Hypertonie
Leichtgradig
aktuell Beginn
Betablockertherapie
Die Zuweisung sei unter den
Verdachtsdiagnosen einer dysfunktionalen Schmerzverarbeitung bei cervikobrachialem
und lumbovertebralem Schmerzsyndrom sowie cervikospondylogenem Syndrom bei
Diskushernie C6/7 zur psychiatrisch-psychosomatischen Diagnostik und zur
Prüfung einer stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlungsindikation erfolgt. Der Beschwerdeführer habe über
chronisch-fluktuierende, rechtsseitig betonte, stechend-drückende
Rückenschmerzen geklagt, die sich nach einem unverschuldeten frontalen
LKW-Auffahrunfall entwickelt hätten. Seit September 2018 leide er auch unter
einem rechtsseitigen Tinnitus. Aktuell könne er schmerzbedingt lediglich 30
Minuten am Stück sitzen und nur 30 - 40 Minuten am Stück stehen.
Während des stationären Aufenthaltes hätten zweimal pro Woche
psychotherapeutische Gespräche stattgefunden. Er werde in psychisch stabilem
Zustand nach Hause entlassen. Beim Eintritt habe er im
Beck-Depressions-Inventar (BDI) einen Score von 11 Punkten aufgewiesen, was
klinisch einer minimalen depressiven Episode entspreche. Zum Austrittstermin
hätten sich die Werte weiter reduziert. In somatischer Hinsicht sei eine
Substitution mit Vitamin D3 begonnen worden. Auch habe man eine
Langzeit-Blutdruck-Messung durchgeführt. Aufgrund der Resultate sei eine
medikamentöse Behandlung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in medizinisch
stabilem Zustand, jedoch mit weiter bestehender Schmerzsymptomatik nach Hause
austreten können.
4.8 Dr. med. L.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostiziert in seinem Bericht vom 16. Juli
2019 (Swica Nr. 55) Folgendes:
-
Mittelgradige
depressive Episode mit somatischem Syndrom
-
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
-
Posttraumatische
Belastungsstörung
Der Beschwerdeführer sei seit dem 12.
Juni 2019 in wöchentlicher Behandlung. Eine massgebende Bedeutung für diese
Therapie komme dem Unfall vom 22. Januar 2018 zu. Vor dem Unfallereignis habe
der Beschwerdeführer weder Schmerzen noch psychische Erkrankungen gehabt. Die
traumatische Erfahrung habe das Vertrauen in die körperliche Funktionsfähigkeit
stark erschüttert. Dies äussere sich in depressiver Stimmung, Anspannung nach
körperlicher Belastung, beeinträchtigender Sorge über körperliche Beschwerden,
erhöhtem Blutdruck und Zukunftsängsten. Somatisch zeigten sich starke
rechtsseitig betonte Rückenschmerzen und eine sehr hohe Anspannung. Die
körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen führten zu einer anhaltenden
Arbeitsunfähigkeit. Weiter sei eine Überlappung zwischen posttraumatischer
Belastungsreaktion nach dem Unfall und der chronischen Schmerzstörung zu
beobachten. Unter der Medikation habe sich die depressive Symptomatik leicht
verbessert.
5. Die Beschwerdegegnerin stellt in
somatischer Hinsicht im Einspracheentscheid auf die Aktenbeurteilung von Dr.
med. B.___ ab und schliesst daraus, der Unfall vom 22. Januar 2018 sei überwiegend
wahrscheinlich ursächlich dafür, ein zuvor besser kompensierter Vorzustand habe
sich für eine gewisse Zeit verschlechtert habe, der Status quo sine sei aber spätestens
am 25. Juni 2018 wieder erreicht gewesen. Der Beschwerdeführer hingegen
lässt einwenden, es habe in diesem Sinne kein Vorzustand bestanden, er habe
vorher nie Rückenbeschwerden gehabt. Er lässt die Aktenbeurteilung in diesem
Zusammenhang als fehlerhaft rügen. Dr. med. B.___ verfügt als Facharzt für
orthopädische Chirurgie und Wirbelsäulenchirurgie über das nötige Fachwissen,
um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können. Eine reine
Aktenbeurteilung ist hier beweistauglich, zumal dem beurteilenden Experten die
vorhandenen Berichte des Spitals J.___ zur Behandlung unmittelbar nach dem
Unfall sowie der Nachbehandlung und die Berichte des Hausarztes, insbesondere
aber die aktuellen bildgebenden Untersuchungen (Röntgen und MRI) mit
eindeutigen Befunden vorlagen und er diese würdigen konnte. So konnte er sich
ein zuverlässiges Bild über den medizinischen Sachverhalt verschaffen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1). Es standen ihm
sowohl Berichte von Ärzten, die persönliche Untersuchungen durchgeführt haben
zur Verfügung, als auch Ergebnisse von bildgebenden Abklärungen. Insbesondere
Letztere zeigen klar auf, dass der Rücken keine frischen traumatischen
Veränderungen aufwies, die vom Unfall vom 22. Januar 2018 hätten herrühren
können. Die Beurteilung der Röntgen- und MRI-Bilder durch Dr. med. B.___
entspricht derjenigen der die Bilder erstellenden Radiologen. Es liessen sich
beim Beschwerdeführer keine frischen Verletzungen finden, die vom Unfall
herrührten, demgegenüber aber vorbestehende, anlagebedingte und damit
unfallfremde Befunde (Status nach Morbus Scheuermann und isthimische
Spondylolyse L5 mit Olisthese Meyerding Grad I bis II). Dies entspricht
der Einschätzung der nach dem Unfall behandelnden Ärzte. So hielt der Radiologe
Dr. med. E.___ dafür, die Befunde erinnerten an einen Morbus Scheuermann,
wenngleich sich nur wenige Keilwirbel fänden. Auch der Hausarzt Dr. med. C.___
übernahm diese Diagnose in seinem Bericht vom 17. Juli 2018 an die
Beschwerdegegnerin (Swica Nr. 12). Dass der Beschwerdeführer einwenden lässt,
er habe vor dem Unfall nie irgendwelche Rückenschmerzen gehabt, was er mit
entsprechenden Bestätigungen von Hausärzten (unter anderem auch von Dr. med.
C.___) untermauern lässt (Swica Nrn. 43, 44 und 49), ändert nichts an der
Tatsache, dass auf den Bilddokumenten ein entsprechender Vorzustand zu erkennen
ist. Dr. med. E.___ hat seine Einschätzung vom 25. Juni 2018 (Swica
Nr. 11) zwar auf Intervention des Vertreters des Beschwerdeführers mit E-Mail
vom 12. Oktober 2019 relativiert (Beilage 21 zur Beschwerde vom 6. Dezember
2019). Er führt darin aus, die Diagnose Morbus Scheuermann sei bis zu einem
gewissen Grad umstritten. Es seien beim Beschwerdeführer alle gängigen
radiologischen Kriterien erfüllt, bis auf eine Kyphose. Die im Bericht gewählte
Formulierung «erinnert an einen M. Scheuermann» sei daher aus bildgebender
Sicht vorsichtig und adäquat. Da das wichtigste Kriterium der Kyphose aber
nicht vorhanden sei, werde der Befund diskutiert und angepasst. Diese vagen
Ausführungen vermögen jedoch keine Zweifel an der vom orthopädischen Fachmann
vorgenommenen Beurteilung zu erwecken. Es wird auch nicht gesagt, dass die im
ersten Bericht getroffene Vermutung sich als falsch erwiesen habe. Zur Spondylolisthesis
hingegen hält Dr. med. E.___ auch nachträglich klar fest, dass es sich hier um
eine Tatsache ohne Interpretationsspielraum handle, der Befund mithin klar
gegeben und es Sache der klinischen Untersucher sei, die Befunde hinsichtlich
einer Symptomatik zu interpretieren. Somit hat die Beschwerdegegnerin an der
zweifelsfreien Beurteilung von Dr. med. B.___ festhalten dürfen und ist zu
Recht davon ausgegangen, dass der status quo sine spätestens am 25. Juni
2018 (Datum der radiologischen Berichterstattung nach den bildgebenden
Untersuchungen vom 11. Mai und 22. Juni 2018) erreicht war. Daran vermögen auch
der Bericht der Klinik D.___ vom 15. Mai 2019 (Swica Nr. 50), der keine Angaben
zu dieser Frage enthält, sowie die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
eingereichten Berichte nichts zu ändern. Im Bericht der Neurologin Dr. med. M.___
vom 19. Juni 2019 (Beilage 17) wird unter anderem eine chronische
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren diagnostiziert. Der
Beschwerdeführer habe eine schmerzhaft verspannte Rückenmuskulatur rechts bei
Status nach Auffahrunfall im Januar 2018. Die Neurologin vermutet, dass diese
Schmerzen muskulär bedingt seien. Fokalneurologische Defizite oder Hinweise für
eine Nervenkompression konnte sie indessen nicht finden. Ausführungen zur
Unfallkausalität enthält dieser Bericht keine, ebenso wenig der Bericht des
Zentrums I.___ vom 6. September 2019. Auch die unbegründeten Stellungnahmen des
Hausarztes und Allgemeinmediziners Dr. med. C.___, wonach der Beschwerdeführer
vor dem Unfall nie Rückenprobleme gehabt habe, weshalb die Beschwerden
unfallbedingt seien, erwecken keinerlei Zweifel an der Aktenbeurteilung.
Zusammenfassend fehlt es an
nachweisbaren unfallbedingten Läsionen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt ist, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine unfallkausalen
somatischen Beschwerden mehr vorlagen. Weitere medizinische Abklärungen
erübrigen sich, da davon angesichts der Befundlage keine zusätzlichen
Erkenntnisse zu erwarten sind.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer lässt auch
unfallbedingte, psychische Beschwerden geltend machen. Nach dem oben Gesagten
ist hier kein für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typisches, buntes
Beschwerdebild und auch keine solche Verletzung zu bejahen, weshalb die
Psycho-Praxis (vgl. E. 2.3.2) zur Anwendung kommt.
6.2 Was die Schwere des
Unfallereignisses anbelangt, so wurde die Frontalkollision bzw. seitliche
Kollision (siehe Swica Nr. 1 und 5) zwischen den beiden LKW bei maximal Tempo
60 (wie schnell diese fuhren, als der Aufprall erfolgte, ist nicht aktenkundig),
wobei der Beschwerdeführer angegurtet und auf den Aufprall vorbereitet war
(Swica Nr. 5), von der Beschwerdegegnerin zu Recht als mittelschwerer Unfall im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert. Der Beschwerdeführer ist
nicht mit dem Kopf angeprallt, war auf den Zusammenstoss vorbereitet und der Airbag
wurde nicht ausgelöst. Er konnte nach dem Unfall den LKW verlassen und diesen
mit dem Mitbeteiligten und der Polizei aufnehmen. Danach begab er sich beschwerdefrei
nach Hause. Erst einen Tag später traten Schmerzen auf und der Beschwerdeführer
stellte sich abends im Notfall des Spitals J.___ vor (Swica Nr. 8). Durch die
erstbehandelnden Ärzte wurde er für drei Tage krankgeschrieben.
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung wurden zum Beispiel folgende Unfälle als mittelschwer im engeren
Sinne angesehen:
-
Frontalkollision
zwischen zwei Personenwagen, wobei die Wucht des Aufpralls die Fahrzeuge ins
angrenzende Wiesland schleuderte,
-
Fahrzeug geriet bei
einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf die Gegenfahrbahn, wobei es mit einem
ersten Auto zu einer Streifkollision und anschliessend mit einem weiteren zu
einer Frontalkollision kam, Airbag ausgelöst, Fahrzeug ins angrenzende Wiesland
geschleudert.
(Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019
vom 21. August 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen und weiteren Beispielen).
Im Vergleich mit den genannten
Beispielen ist der hier fragliche Unfall als ein mittelschwerer an der Grenze
zu den leichten Unfällen anzusehen. Folglich müssen – sofern kein einzelnes
davon besonders ausgeprägt ist – vier der sieben einschlägigen
Adäquanzkriterien nach der Psycho-Praxis erfüllt sein.
6.3 Besonders dramatische Begleitumstände
oder eine besondere Eindrücklichkeit sind vorliegend nicht gegeben. Es handelt
sich um einen Verkehrsunfall zwischen zwei Lastwagen aufgrund eines Missachtens
des Vortrittsrechts. Es gab auf beiden Seiten keine schweren Verletzungen oder
solche besonderer Art. Der Beschwerdeführer begab sich nach dem Unfall nicht in
ärztliche Behandlung, ging zunächst wieder arbeiten und stellte sich erst beim
Notfall des Spitals J.___ vor, als er tags darauf bei der Arbeit Schmerzen
verspürte. Danach folgten bildgebende Abklärungsmassnahmen und ärztliche
Kontrollen. Körperliche Dauerschmerzen sind gemäss dem Beschwerdeführer gegeben,
allerdings primär psychisch begründet. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert, wird nicht geltend gemacht und ist auch
nicht ersichtlich. Schliesslich kann auch nicht von einem schwierigen
Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Aus der
blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und den anhaltenden erheblichen
Beschwerden kann für sich allein noch nicht auf dieses Kriterium geschlossen
werden, ebenso wenig aus dem Fehlen von Beschwerdefreiheit trotz verschiedener
Therapien. Dafür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung bis zum
Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts
8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.6). Bei der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit sind nur Zeiten zu berücksichtigen, in denen die
Beschwerdeführerin auf Grund einer rein physischen Betrachtungsweise
arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E.
4.2.7). Der Beschwerdeführer ist vom Hausarzt seit dem 9. Mai 2018 (wieder) zu
100 % arbeitsunfähig geschrieben (Swica Nr. 20).
6.4 Dr. med. L.___, der den
Beschwerdeführer psychiatrisch behandelt, schreibt in seinem Bericht vom 5.
Februar 2020 (Beilage 4 zur Beschwerde), der Unfall vom 22. Januar 2018 sei
adäquat kausal zu den psychischen Beschwerden. Es wird darauf hingewiesen, der Verkehrsunfall
sei nach dem natürlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet,
die heutigen gesundheitlichen Probleme hervorzurufen. Dieser stelle aus Sicht
der Behandler die Hauptursache dar für die aktuelle gesundheitliche
Beeinträchtigung. Diese Einschätzung wird nicht weiter begründet oder mit den
erhobenen Befunden in Zusammenhang gebracht. Es lässt sich weder diesem Bericht
noch den im psychiatrischen Bericht vom 19. Juli 2019 erhobenen Befunden etwas
für die oben durchgeführte Adäquanzprüfung gewinnen.
6.5 Zusammengefasst sind von den sieben
Adäquanzkriterien allenfalls zwei (körperliche Dauerschmerzen, Grad und Dauer
der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) erfüllt. Ein rechtserheblicher
adäquater Kausalzusammenhang ist damit nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin
hat ihre Leistungen zu Recht per 31. August 2018 eingestellt. Die Beschwerde
ist damit unbegründet und abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist
keine Parteientschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers zuzusprechen.
7.2 Das Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a
ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Ingold
Der vorliegende Entscheid wurde durch
das Bundesgericht mit Urteil 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 bestätigt.