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Entscheid

VSBES.2019.286

Unfallversicherung

31. August 2020Deutsch35 min

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 99

Source so.ch

Urteil vom 31. August 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jaroslav Rudolf Zuzak

Beschwerdeführer

gegen

SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, Postfach, 8401

Winterthur,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 6. November 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der bei der Swica (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versicherte und als

LKW-Chauffeur tätige A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1972, liess

am 23. März 2018 einen am 22. Januar 2018 erlittenen Berufsunfall melden

(Swica-Nr. [Swica Akten] 1). Gemäss Schadenmeldung war ein anderer Lastwagen

mit seinem Lastwagen kollidiert, als es stark geregnet habe.

1.2 Nach diversen medizinischen

Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin bei PD Dr. med. B.___, Facharzt für

orthopädische Chirurgie und Wirbelsäulenchirurgie, eine Aktenbeurteilung

erstellen. Diese wurde am 27. August 2018 erstattet (Swica-Nr. 15). Am 30.

August 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie

sämtliche Leistungen per 31. August 2018 einstelle (Swica-Nr. 30). Am 27. März

2019 liess der Beschwerdeführer, inzwischen anwaltlich vertreten, eine

beschwerdefähige Verfügung verlangen (Swica-Nr. 46).

1.3 Mit Verfügung vom 9. April 2019

(Swica-Nr. 48) stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen der

Unfallversicherung per 31. August 2018 ein.

2. Gegen die Verfügung vom 9.

April 2019 liess der Beschwerdeführer am 7. Mai 2019 Einsprache erheben

(Swica-Nr. 49). Die Beschwerdegegnerin wies diese mit Einspracheentscheid

vom 6. November 2019 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) ab.

3. Gegen den genannten Entscheid

lässt der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2019 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 99

ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei festzustellen, dass die aktuellen

gesundheitlichen Beschwerden und die derzeitige Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers natürlich kausal und adäquat kausal durch den Unfall vom

22. Januar 2018 verursacht worden sind.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, die gesetzlichen Leistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz über

den 31. August 2018 hinaus, d.h. ab dem 31. August 2018 für die Zukunft, zu

Gunsten des Beschwerdeführers zu erbringen, insbesondere:

-

Bezahlung der

Behandlung der Unfallfolgen

-

Taggelder und eine

Invalidenrente

-

Eine

Integritätsentschädigung, und

-

Ersatz der Kosten,

insbesondere der Gesundheitskosten

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzlicher MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die Beschwerdegegnerin lässt

mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2020 (A.S. 32 ff.) beantragen,

die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer lässt sich am 17. Februar

2020 noch einmal vernehmen (A.S. 41 ff.). Dabei lässt er beantragen, es

sei im Urteil des Versicherungsgerichts ein Nachklagevorbehalt festzuhalten.

Der Antrag auf Kostenersatz wird ausserdem folgendermassen beziffert:

Gesundheitskosten: CHF 3'593.85

Lohneinbussen: CHF 6'802.80

5. Mit Eingabe vom 26. März 2020

(A.S. 51 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote

zu den Akten. Diese geht mit Verfügung vom 27. März 2020 (A.S. 74)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

6. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird

nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer das Festhalten eines Nachklagevorbehalts im Urteil

für Kostenersatz beantragen lässt, so ist dazu allerdings zu sagen, dass das

hier relevante Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

keinen Kostenersatz als Leistung kennt. Soweit allfällige Leistungen im

überobligatorischen Bereich, mithin nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG, SR

221.229.1) gemeint sind, ist das Versicherungsgericht für die Beurteilung

solcher Streitfragen nicht zuständig.

1.2

Die revidierte Fassung des UVG

ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden auch einige

Bestimmungen der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202)

angepasst. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des UVG vom 25.

September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da

im vorliegenden Fall ein Ereignis vom 22. Januar 2018 zu beurteilen ist,

ist das neue Recht anwendbar.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge

des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei

handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG

erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der

Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.

Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich

2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder

einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist

eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353

E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt nicht, um einen Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1

S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen

Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine

gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,

wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E.

2b/bb S. 341 f.). Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels

Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der

behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar

zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6).

2.3

2.3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die

Adäquanz dient mit anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.3.2

Treten nach einem Unfall

psychische und / oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf,

und kann weder das für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typische, bunte

Beschwerdebild noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate

Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach

Unfällen zu prüfen (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f.). Ein

unfallbedingtes pathologisch-anatomisches Substrat liegt nur bei objektivierbaren

Untersuchungsergebnissen vor, die reproduzierbar sowie von der Person des

Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von objektiv

ausgewiesenen organischen Unfallfolgen kann mit anderen Worten erst dann

gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen resp.

bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten

Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248

E. 5.1 S. 251).

Bei der Adäquanzprüfung im Sinne der

Psycho-Praxis ist zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der

drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,

schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere

Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Den Ausgangspunkt der

Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen

einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall nach

dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften

eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren

Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den

leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Nicht massgebend sind Unfallfolgen

oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind

(André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 N 67; Kaspar Gehring in: Ueli Kieser /

Kaspar Gehring / Susanne Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über

die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47).

Bei banalen Unfällen (z.B. einem

geringfügigen Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) und bei

leichteren Unfällen (z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen) ist die

Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren Unfällen

hingegen zu bejahen. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich,

lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter

Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund

des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere,

objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang

stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine

Gesamtwürdigung einzubeziehen. Massgeblich sind die folgenden Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):

-

besonders dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls

-

Schwere oder

besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe

Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen

-

ungewöhnlich lange

Dauer der ärztlichen Behandlung

-

körperliche

Dauerschmerzen

-

ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert

-

schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen

-

Grad und Dauer der

physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit

Bei einem mittelschweren Unfall im

Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen vier der massgeblichen

Kriterien erfüllt sein, um die Adäquanz zu bejahen, bei einem im engeren Sinn

mittelschweren Unfall drei Kriterien (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 47).

Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn

es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140

f., 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.). Bei der Beurteilung der

Adäquanzkriterien wird lediglich von den organischen Unfallfolgen ausgegangen,

während etwaige bloss körperlich imponierende Schäden unberücksichtigt bleiben

(Nabold, a.a.O., Art. 6 N 71).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie

er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht

(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b

S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,

liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei

der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs

muss indes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden.

Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu

verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte

Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob

unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren

haben, also dahingefallen sind (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 40; Urteil des

Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2).

2.5

2.5.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

2.5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,

125.

V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465

E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der

Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen

nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,

der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die

geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014

vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

ihrem Einsprache-Entscheid (A.S. 1 ff.) und in ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 32

ff.) dar, Dr. med. B.___ habe in seiner Aktenbeurteilung vom 27. August 2018

ausgeführt, dass der Unfall vom 22. Januar 2018 eine überwiegend wahrscheinliche

Mitursache der Gesundheitsstörung im Sinne einer temporären Verschlechterung

eines prätraumatisch besser kompensierten Vorzustandes gewesen sei. Spätestens

am 25. Juni 2018 sei der Status quo sine wieder erreicht gewesen. Entscheidend

sei, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung

verloren hätten, also dahingefallen seien. Die Beweisregel «post hoc ergo

propter hoc» sei medizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich daher nicht

zulässig. Dr. med. B.___ führe in seiner Aktenbeurteilung aus, bei fehlendem

Nachweis einer unfallkausal eingetretenen Strukturschädigung müsse entsprechend

für die Manifestationen im posttraumatischen Verlauf eine muskuläre Dysbalance

angenommen werden. Diese könne in ihrem Umfang durch den erheblichen Vorzustand

(Status nach Morbus Scheuermann und Kyphosierung der BWS sowie isthmische Lyse

L5 mit Olisthese) erklärt werden.

Das Vorbringen von Dr. med. C.___, dass

der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 22. Januar 2018 keinerlei

Rückenbeschwerden gehabt habe, laufe auf einen unzulässigen «post hoc ergo

propter hoc»-Schluss hinaus. Seine Stellungnahme vermöge die Beurteilung von

Dr. med. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Betreffend die mit Schreiben vom 18.

Juli 2019 geltend gemachten psychischen Beschwerden, welche angeblich auf das

Unfallereignis zurückzuführen seien, sei in Anwendung der HWS-Praxis gemäss BGE 134 V 109 die adäquate Kausalität zu verneinen. Im Rahmen der Adäquanzprüfung

sei zunächst festzuhalten, dass vorliegend der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung

gegeben sei, da gemäss Bericht von Dr. med. B.___ der Status quo sine per 25.

Juni 2018 erreicht worden sei.

Beim vorliegenden Ereignis könne höchstens

von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen

ausgegangen werden. Somit müssten vier Kriterien zur Bejahung der Adäquanz

erfüllt sein, oder ein Kriterium in ausgeprägter Weise auftreten. Vorliegend

sei keines der Kriterien erfüllt. Betreffend die somatischen Beschwerden sei

der natürliche und betreffend psychische Beschwerden sei der adäquate

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der aktuell bestehenden

Gesundheitsstörung nicht gegeben.

Die Diskussion, ob ein Morbus

Scheuermann vorliege oder nicht, sei nicht zielführend. Sowohl mit Röntgen vom

11.

Mai 2018 als auch mit MRT von 25. Juni 2018 seien degenerative

Veränderungen sowohl an der BWS und LWS festgestellt worden. Unfallbedingte

strukturelle Veränderungen hätten jedoch bildgebend nicht festgestellt werden

können. Dr. med. B.___ habe über die Bildgebungen verfügt und besitze als

Experte das nötige Fachwissen, um eine Diagnose allenfalls zu bestätigen oder

zu verwerfen.

3.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 9 ff.) und Replik (A.S. 41 ff.) entgegenhalten,

er habe vor dem Unfall vom 22. Januar 2018 nie solche gesundheitlichen Probleme

gehabt. Nach dem Unfall habe er mit der Zeit ständig unter stärker werdenden

Schmerzen, insbesondere im Rücken, gelitten. Durch die Hausärzte sei bestätigt,

dass er vor dem Unfall gesund und nie wegen dem Rücken oder der HWS in

Behandlung gewesen sei. Da die physischen und psychischen Probleme andauerten,

sei er weiterhin in ärztlichen Abklärungen. Derzeit stünden neurologische

Abklärungen an. Im Nachgang zum Unfall hätten sich zudem eine extrem starke

Hypertonie und ein zu schneller Puls entwickelt. Er leide nun an starken

Muskelverspannungen, Muskelschmerzen, Tinnitus, starken Schlafstörungen und

psychischen Problemen. Er sei gemäss Austrittsbericht der Klinik D.___ 100 %

arbeitsunfähig. Seine Symptome seien typisch für ein Schleudertrauma. Nach dem

Unfall sei eine in Fällen von Schleudertraumata typische Facettengelenksinfiltration

gemacht worden. Seit dem Unfall bestünden psychische Probleme, die er davor

nicht gehabt habe. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin stütze sich auf reine

versicherungsmedizinische Abklärungen, insbesondere auf ein reines

Aktengutachten. Dieses sei in mehreren Punkten fehlerhaft. Dr. med. B.___

zitiere einen angeblichen Morbus Scheuermann, der jedoch nie eindeutig

diagnostiziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe diese Jugendkrankheit nie

gehabt. Dr. med. E.___ habe in seinem Bericht vom 25. Juni 2018 nur dargelegt,

die Befunde erinnerten an einen Morbus Scheuermann, was er allerdings dann

gleich wieder relativiert habe. Auch der Arztbericht von Dr. med. F.___ vom 11.

Mai 2018 enthalte nirgends den Terminus Morbus Scheuermann. Fortan werde in

zeitlich nachfolgenden Arztberichten immer ein Morbus Scheuermann falsch

zitiert, weil in jedem späteren Arztbericht wie üblich aus vorliegenden

Arztberichten abgeschrieben werde. Ähnlich verhalte es sich mit der von Dr.

med. B.___ erwähnten isthimischen Lyse mit Spodylolisthesis. Diese sei per se

keine Krankheit. Inzwischen seien auf Intervention des Beschwerdeführers

diverse Gutachten wieder korrigiert worden. Selbst Dr. med. E.___, der den

Morbus Scheuermann erstmals erwähnt habe, relativiere diese Erwähnung. Auch Dr.

med. G.___ stelle in seinem korrigierten Austrittsbericht vom 15. Mai 2019 eine

Diagnose ohne jeglichen Morbus Scheuermann und ohne Spondylose. Die Diagnose

gehe hauptsächlich auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren. Auch Dr. med. H.___ habe in seinem neuen Bericht eine

Korrektur vorgenommen. Das Zentrum I.___ habe den Morbus Scheuermann ebenfalls

aus seiner Diagnoseliste gelöscht. Es seien strenge Anforderungen an die

Beweiswürdigung zu stellen, wenn wie hier kein externes Gutachten eingeholt

worden sei. Der Beschwerdeführer sei bereit, sich einer vom Gericht verfügten

Begutachtung zu unterziehen. Es liege im vorliegenden Fall kein lückenloser

Befund vor. Es sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich mit

einem «post hoc ergo propter hoc»-Schluss argumentiere. Die Kausalität des

Unfallereignisses ergebe sich aus der Gesamtheit der Sachverhaltselemente.

Selbst falls ein vorbestehendes Leiden gegeben wäre, würde dies nicht genügen,

um die Kausalität deswegen zu verneinen.

Der Nachklagevorbehalt werde wie folgt

Dispositiv

begründet: Da die Kosten fortlaufend steigen würden, demnächst mit einer

Einstellung der Taggelder zu rechnen sei und noch nicht klar sei, ob und welche

Leistungen die Invalidenversicherung und die Krankenkasse erbrächten, könnten

sich die eingeklagten Forderungen weiter erhöhen. Zudem könnten der

Gesundheitszustand und die Zukunftsprognose noch nicht abschliessend beurteilt

werden.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer erlitt

gemäss Notfallbericht des Spitals J.___ vom 23. Januar 2018 (Swica-Nr. 6)

beim Ereignis vom 22. Januar 2018 ein Dezelerationstrauma. Er war gegen 05.00

Uhr als LKW-Fahrer unterwegs, als in einer 60 km/h-Zone ein anderer LKW

aus einer Einfahrt auf die Strasse fuhr. Als der Beschwerdeführer dies bemerkt

habe, habe er sofort gebremst, aufgrund der schweren Zulast (ca. 32 t

mit Anhänger) sei der LKW jedoch nicht mehr zum Stehen gekommen. Der

Beschwerdeführer habe sich so steif als möglich gemacht und auf den

Zusammenprall vorbereitet. Ca. zwei Sekunden später sei es zum Zusammenstoss

gekommen. Er sei angeschnallt gewesen, es habe keinen Kopfanprall gegeben und

der Airbag sei nicht ausgelöst worden. Er sei nicht bewusstlos gewesen, direkt

ausgestiegen, habe mit der Polizei zusammen den Unfall aufgenommen und sei

anschliessend beschwerdefrei nach Hause gegangen. Am nächsten Tag sei er normal

auf der Arbeit gewesen, als er beim Umladen von schweren Gütern Schmerzen

zwischen den Schulterblättern und in den Armen bekommen habe. Bei unauffälligem

klinischem Untersuchungsbefund und fehlenden Hinweisen auf ossäre Läsionen

wurde im Spital auf eine radiologische Bildgebung verzichtet. Die Schmerzen

wurden als muskulär interpretiert, da sich der Beschwerdeführer stark

angespannt habe, um die Wucht des Aufpralls zu vermindern. Es wurde eine

Arbeitsunfähigkeit von drei Tagen attestiert (23. bis 25. Januar 2018, Swica

Nr. 8).

4.2 Am 11. Mai 2018 erfolgten durch

Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, bildgebende Untersuchungen, ein

Röntgen von LWS pa/lateral sowie BWS ap/lateral (Swica Nr. 10). Im Bereich der

LWS erhob er folgenden Befund: Normale Höhe und regelrechtes Alignement der

lumbalen Wirbelkörper. Normale Höhe der Bandscheibenfächer. Diskrete

osteophytäre Ausziehungen anterior auf Höhe LWK 1/2.

Der Befund der BWS präsentierte sich

folgendermassen: Rechtslaterale akzentuierte osteophytäre Reaktionen zum Teil

mit Brückenbildungen auf Höhe BWK 8/9 und BWK 9/10 rechts lateral. Weitere

osteophytäre Randausziehung rechts lateral an der Bodenplatte von BWK 12.

Sklerosierungen im Verlauf der Bodenplatten der Brustwirbelkörper in der

mittleren BWS. Kein Nachweis einer frakturverdächtigen Stufenbildung oder

Keilwirbelbildung.

Zusammengefasst erkannte der Radiologe

degenerative Veränderungen rechts lateral mit osteophytären Ausziehungen und

Brückenbildungen in der unteren BWS sowie Sklerosierungen der Abschlussplatten

der Bodenplatten der unteren BWS. Es zeigte sich kein Hinweis auf einen Status

nach Fraktur.

4.3 Am 22. Juni 2018 wurde durch PD

Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, ein MRT der BWS und LW nativ

durchgeführt (Swica Nr. 11). Die BWS zeigte dabei folgende Befunde: Keine

Höhenminderungen oder Hinweise auf ligamentäre Unterbrechungen, kein relevanter

fokaler knöcherner Prozess. Vom BWK 6 bis BWK 12 zeigten sämtliche Endplatten,

an den Bodenplatten betont, Schmorl-Impressionen. Hinweise auf frische

Impressionen gebe es nicht. Das Myelon stelle sich regelrecht dar. In Bezug auf

die Segmente zeigten sich Osteochondrosen mit spondylophytären Anbauten

anterolateral rechts, betont auf BWK 8/9. Am BWK 10 gebe es geringe Modic Typ 1

Endplatten-Veränderungen. Eine grössere Diskushernie oder Einengung der

Foramina lasse sich nicht nachweisen.

An der LWS werden folgende Befunde

erhoben: Es zeige sich eine aus dem konventionellen Bild bekannte

Spondylolisthesis LWK 5/SWK 1 bei bilateraler Unterbrechung der

Interartikularportion von LWK 5. Ansonsten bestehe keine fassbare

Gefügestörung. Eindeutige traumatische Veränderungen fänden sich nicht.

Anlagebedingt bestehe eine normale Weite des knöchernen Spinalkanals auf L4.

Auf Höhe TH12/L1 sei der Konusstand regelrecht.

LWK 1/2: Signalabnahme vom Discus

intervertebralis und kleine mediane Hernie (bei axial deutlichen

Bewegungsartefakten). Kein Nachweis einer Kompromittierung, leichte

spondylophytäre Anbauten, keine Ödeme.

LWK 2/3: keine substanziellen

Veränderungen

LWK 3/4: Allenfalls geringe Facettengelenksarthrosen.

Keine wesentliche Diskus-protrusion und kein Hinweis auf eine neurale

Kompromittierung.

LWK 4/5: Leichte Facettengelenksarthrosen.

Keine wesentliche Diskopathie. Keine Endplatten-Veränderungen. Keine neuralen

Kompromittierungen.

LWK 5/SWK 1: Isthimsche

Spondylolisthesis. Kleine linksseitige Diskushernie. Allenfalls minimale

Facettengelenksarthrosen. Kein Hinweis auf eine neurale Kompromittierung bei

moderater Foraminalstenose links, keine Abflachung der linken L5-Wurzel.

Der Radiologe kommt zu folgender

Beurteilung: Im Bereich der BWS gebe es keine Hinweise auf traumatische

knöcherne Läsionen. Schmorl-Impressionen zeigten sich vor allem in die

Bodenplatten BWK 6-BWK 12 ohne Ödeme und ohne Hinweis auf einen frischen

Befund. Insgesamt erinnerten die Befunde an einen Morbus Scheuermann,

allerdings fänden sich nur wenige Keilwirbel, am deutlichsten auf dem konventionellen

Bild von BWK 8. Weiter habe es Osteochondrosen an der unteren BWS mit

spondylophytären Anbauten, am deutlichsten auf BWK 8/9 und BWK 9/10. Im Bereich

der LWS zeigten sich eine mediane Diskushernie LI/2 ohne neurale

Kompromittierung, allenfalls leichte Facettengelenksarthrosen L3/4 bis L5/S1,

eine isthmische Spondylolisthesis L5/S1 bei Unterbrechung der

Interartikularportion von LWK 5 beidseits und zudem eine kleine linksseitige

Diskushernie. Es bestehe eine leichte foraminale Einengung links, insgesamt

aber ohne neurale Kompromittierung.

4.4 Dr. med. C.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin, berichtete gegenüber der Beschwerdegegnerin am 17. Juli

2018 (Swica Nr. 12), der Beschwerdeführer leide nach wie vor an Rückenschmerzen

thorakolumbal. Es zeige sich eine Therapieresistenz sowohl hinsichtlich

physiotherapeutischer wie auch medikamentöser Massnahmen. Bildgebend hätten

keine Hinweise auf traumatische knöcherne Läsionen gefunden werden können. Es

bestehe ein Status nach Morbus Scheuermann. Die Schmerzen hätten sich

chronifiziert.

4.5 Dr. med. H.___ und Dr. med. K.___,

Ärzte der Wirbelsäulenchirurgie im Spital J.___, diagnostizierten am 9. Juli 2018

(Swica Nr. 13) ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom, Morbus

Scheuermann. Klinisch sowie radiologisch bestehe ein thorakolumbales

vertebrales Schmerzsyndrom, sehr wahrscheinlich aufgrund eines Morbus

Scheuermann. Der Beschwerdeführer werde in erster Linie konservativ behandelt.

Am 10. Juli 2018 werde man eine Facettengelenksin-filtration auf Höhe L4/5

links durchführen.

4.6 PD Dr. med. B.___, Facharzt für

orthopädische Chirurgie, hat am 27. August 2018 eine Aktenbeurteilung zuhanden

der Beschwerdegegnerin erstellt (Swica Nr. 15). Er beurteilte dabei die am 11.

Mai und 22. Juni 2018 hergestellten bildgebenden Dokumente: Mittel- und

tiefthoracal zeigten sich Keildeformationen als Ausdruck eines

Postscheuermannsyndroms ohne traumatische Veränderungen. An der LWS befinde

sich eine Unruhezone im Bereich der Intraarticularportionen vereinbar mit einer

isthmischen Lyse mit Lyse-Gap und Vorschub L5/S1 um 3 - 4 mm. Im

ap-Bild zeige sich eine asymmetrische Anlage der Pedicalbreite L5 mit etwas

Sklerosierung im Bereich der lAP rechts ausgeprägter als links. Auf den

MRI-Bildern vom 22. Juni 2018 sei eine Deck- und Grundplattenalteration

tiefthoracal Th10 - 12 akzentuiert ersichtlich, gut vereinbar mit

Status nach Morbus Scheuermann ohne frische Frakturödeme. Zusätzlich zeige sich

eine deutliche Discopathie mit breitbasiger Extrusion L5/S1 bei

kernspintomographisch deutlichem Lyse-Gap L5 beidseits Rahmen einer isthmischen

Lyse mit Spondylolisthesis Meyerding Grad I.

Zusammengefasst handelt es sich aus der

Sicht von Dr. med. B.___ im unteren Thoracalbereich um einen Status nach Morbus

Scheuermann mit Keildeformationen und plurietageren Deckplattenalterationen ohne

frische Frakturkomponenten. Daneben bestehe eine isthmische Lyse L5/S1

beidseits mit Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding Grad l bis II (6 - 8 mm)

als Ausdruck eines ebenso anlagemässigen Vorzustandes ohne Unfallkausalität. Er

stellt folgende Diagnosen:

Unfallbezogen:

Status nach seitlichem Dezelerationstrauma

des zervicothoracalen Übergangs am 22.01.2018

Unfallfremd:

-

Status nach Morbus

Scheuermann im Bereiche des thoracolumbalen Übergangs mit residuellen Keildeformationen

-

Isthmische

Spondylolyse L5 mit Olisthese Meyerding Grad I bis II

Im Bereich der Brustwirbelsäule und der

LWS könnten keine traumatischen Veränderungen festgestellt werden. Die geltend

gemachten Beschwerden seien jedoch als Ausdruck der Anlagevariante der

isthmischen Lyse mit Spondylolisthese L5/S1 im Sinne einer muskulären

Kettenreaktion zu erklären, überlagert von einer Tendenz zur thoracalen

Kyphosierung durch Status nach Morbus Scheuermann. Bei nicht unmittelbarer

Beschwerdehaftigkeit und fehlender Nachweisbarkeit einer unfallkausalen

Verletzung sei bestenfalls eine temporäre Verschlechterung des Vorzustandes

anzunehmen. Grundsätzlich seien bei derartig degenerativen Veränderungen im

Postscheuermann-Abschnitt BWS und obere LWS konservative Massnahmen mit

isometrischer Stabilisation und Haltungskorrektur zu empfehlen. Analoges gelte

auch für den Befund im Bereich des lumbosacralen Übergangs mit Anlagevarianten

der isthmischen Spondylolyse mit Olisthese, welche bei fehlenden radikulären

Parametern mit konservativer Stabilisation anzugehen sei.

Der Unfall vom 22. Januar 2018 sei nicht

die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung. Das

Unfallereignis habe mit medizinisch überwiegender Wahrscheinlichkeit einen

Stellenwert eines Manifestationsfaktors für eine temporäre Verschlechterung des

vorgängig kompensierten unfallfremden Vorzustandes. Aufgrund der Sachlage müsse

spätestens zum Zeitpunkt des kernspintomographischen Nachweises der Spondylolyse

L5, also per 25. Juni 2018, der Vorzustand eingewendet werden (Zeitpunkt der

erstmaligen Dokumentation des Vorzustandes). Entsprechend wäre der Status quo

ante ebenso per 25. Juni 2018 einwendbar. Die Gesundheitsstörungen wären mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne den Unfall im heutigen Ausmass

aufgetreten. Grundsätzlich seien bei derartigen Vorzustandshypotheken mit

Status nach Morbus Scheuermann und einer isthmischen Lyse L5 körperlich

mittelschwer belastende Tätigkeiten wie Lastwagenfahren mit auch Umladeaufgaben

mit einem erhöhten Risiko einer kurzfristig auch ohne Unfallereignis

eintretenden muskulären Dekompensation verbunden. Bei fehlendem Nachweis einer

unfallkausal eingetretenen Strukturschädigung müsse für die Manifestationen im

posttraumatischen Verlauf eine muskuläre Dysbalance angenommen werden. Diese

könne wegen des Vorzustands eine protrahierte Manifestation erklären. Allgemein

würden temporäre Verschlechterungen analoger Ereignisse ohne nachweisbare Strukturveränderung

innerhalb von 4 - 6 Monaten abheilen, so dass hier ab dem 22. Juni

2018 (MRI) der Vorzustand als einzige noch fassbare Strukturursache der geltend

gemachten Restbeschwerden einwendbar sei.

4.7 Der Beschwerdeführer war vom 19.

Dezember 2018 bis 21. Februar 2019 in der Klinik D.___ hospitalisiert. Gemäss

Austrittsbericht vom 15. Mai 2019 (Swica Nr. 50) wurden dort folgende Diagnosen

erhoben:

-

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F 45.41)

-

Dyslipidämie

AGLA-Score

11.12.2018; 6.1 % (niedriges Risiko)

-

Neprolithiasis

bis anhin

asymptomatisch

Sono-Abdomen

vom 01/2019

-

Arterielle

Hypertonie

Leichtgradig

aktuell Beginn

Betablockertherapie

Die Zuweisung sei unter den

Verdachtsdiagnosen einer dysfunktionalen Schmerzverarbeitung bei cervikobrachialem

und lumbovertebralem Schmerzsyndrom sowie cervikospondylogenem Syndrom bei

Diskushernie C6/7 zur psychiatrisch-psychosomatischen Diagnostik und zur

Prüfung einer stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlungsindikation erfolgt. Der Beschwerdeführer habe über

chronisch-fluktuierende, rechtsseitig betonte, stechend-drückende

Rückenschmerzen geklagt, die sich nach einem unverschuldeten frontalen

LKW-Auffahrunfall entwickelt hätten. Seit September 2018 leide er auch unter

einem rechtsseitigen Tinnitus. Aktuell könne er schmerzbedingt lediglich 30

Minuten am Stück sitzen und nur 30 - 40 Minuten am Stück stehen.

Während des stationären Aufenthaltes hätten zweimal pro Woche

psychotherapeutische Gespräche stattgefunden. Er werde in psychisch stabilem

Zustand nach Hause entlassen. Beim Eintritt habe er im

Beck-Depressions-Inventar (BDI) einen Score von 11 Punkten aufgewiesen, was

klinisch einer minimalen depressiven Episode entspreche. Zum Austrittstermin

hätten sich die Werte weiter reduziert. In somatischer Hinsicht sei eine

Substitution mit Vitamin D3 begonnen worden. Auch habe man eine

Langzeit-Blutdruck-Messung durchgeführt. Aufgrund der Resultate sei eine

medikamentöse Behandlung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in medizinisch

stabilem Zustand, jedoch mit weiter bestehender Schmerzsymptomatik nach Hause

austreten können.

4.8 Dr. med. L.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostiziert in seinem Bericht vom 16. Juli

2019 (Swica Nr. 55) Folgendes:

-

Mittelgradige

depressive Episode mit somatischem Syndrom

-

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

-

Posttraumatische

Belastungsstörung

Der Beschwerdeführer sei seit dem 12.

Juni 2019 in wöchentlicher Behandlung. Eine massgebende Bedeutung für diese

Therapie komme dem Unfall vom 22. Januar 2018 zu. Vor dem Unfallereignis habe

der Beschwerdeführer weder Schmerzen noch psychische Erkrankungen gehabt. Die

traumatische Erfahrung habe das Vertrauen in die körperliche Funktionsfähigkeit

stark erschüttert. Dies äussere sich in depressiver Stimmung, Anspannung nach

körperlicher Belastung, beeinträchtigender Sorge über körperliche Beschwerden,

erhöhtem Blutdruck und Zukunftsängsten. Somatisch zeigten sich starke

rechtsseitig betonte Rückenschmerzen und eine sehr hohe Anspannung. Die

körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen führten zu einer anhaltenden

Arbeitsunfähigkeit. Weiter sei eine Überlappung zwischen posttraumatischer

Belastungsreaktion nach dem Unfall und der chronischen Schmerzstörung zu

beobachten. Unter der Medikation habe sich die depressive Symptomatik leicht

verbessert.

5. Die Beschwerdegegnerin stellt in

somatischer Hinsicht im Einspracheentscheid auf die Aktenbeurteilung von Dr.

med. B.___ ab und schliesst daraus, der Unfall vom 22. Januar 2018 sei überwiegend

wahrscheinlich ursächlich dafür, ein zuvor besser kompensierter Vorzustand habe

sich für eine gewisse Zeit verschlechtert habe, der Status quo sine sei aber spätestens

am 25. Juni 2018 wieder erreicht gewesen. Der Beschwerdeführer hingegen

lässt einwenden, es habe in diesem Sinne kein Vorzustand bestanden, er habe

vorher nie Rückenbeschwerden gehabt. Er lässt die Aktenbeurteilung in diesem

Zusammenhang als fehlerhaft rügen. Dr. med. B.___ verfügt als Facharzt für

orthopädische Chirurgie und Wirbelsäulenchirurgie über das nötige Fachwissen,

um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können. Eine reine

Aktenbeurteilung ist hier beweistauglich, zumal dem beurteilenden Experten die

vorhandenen Berichte des Spitals J.___ zur Behandlung unmittelbar nach dem

Unfall sowie der Nachbehandlung und die Berichte des Hausarztes, insbesondere

aber die aktuellen bildgebenden Untersuchungen (Röntgen und MRI) mit

eindeutigen Befunden vorlagen und er diese würdigen konnte. So konnte er sich

ein zuverlässiges Bild über den medizinischen Sachverhalt verschaffen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1). Es standen ihm

sowohl Berichte von Ärzten, die persönliche Untersuchungen durchgeführt haben

zur Verfügung, als auch Ergebnisse von bildgebenden Abklärungen. Insbesondere

Letztere zeigen klar auf, dass der Rücken keine frischen traumatischen

Veränderungen aufwies, die vom Unfall vom 22. Januar 2018 hätten herrühren

können. Die Beurteilung der Röntgen- und MRI-Bilder durch Dr. med. B.___

entspricht derjenigen der die Bilder erstellenden Radiologen. Es liessen sich

beim Beschwerdeführer keine frischen Verletzungen finden, die vom Unfall

herrührten, demgegenüber aber vorbestehende, anlagebedingte und damit

unfallfremde Befunde (Status nach Morbus Scheuermann und isthimische

Spondylolyse L5 mit Olisthese Meyerding Grad I bis II). Dies entspricht

der Einschätzung der nach dem Unfall behandelnden Ärzte. So hielt der Radiologe

Dr. med. E.___ dafür, die Befunde erinnerten an einen Morbus Scheuermann,

wenngleich sich nur wenige Keilwirbel fänden. Auch der Hausarzt Dr. med. C.___

übernahm diese Diagnose in seinem Bericht vom 17. Juli 2018 an die

Beschwerdegegnerin (Swica Nr. 12). Dass der Beschwerdeführer einwenden lässt,

er habe vor dem Unfall nie irgendwelche Rückenschmerzen gehabt, was er mit

entsprechenden Bestätigungen von Hausärzten (unter anderem auch von Dr. med.

C.___) untermauern lässt (Swica Nrn. 43, 44 und 49), ändert nichts an der

Tatsache, dass auf den Bilddokumenten ein entsprechender Vorzustand zu erkennen

ist. Dr. med. E.___ hat seine Einschätzung vom 25. Juni 2018 (Swica

Nr. 11) zwar auf Intervention des Vertreters des Beschwerdeführers mit E-Mail

vom 12. Oktober 2019 relativiert (Beilage 21 zur Beschwerde vom 6. Dezember

2019). Er führt darin aus, die Diagnose Morbus Scheuermann sei bis zu einem

gewissen Grad umstritten. Es seien beim Beschwerdeführer alle gängigen

radiologischen Kriterien erfüllt, bis auf eine Kyphose. Die im Bericht gewählte

Formulierung «erinnert an einen M. Scheuermann» sei daher aus bildgebender

Sicht vorsichtig und adäquat. Da das wichtigste Kriterium der Kyphose aber

nicht vorhanden sei, werde der Befund diskutiert und angepasst. Diese vagen

Ausführungen vermögen jedoch keine Zweifel an der vom orthopädischen Fachmann

vorgenommenen Beurteilung zu erwecken. Es wird auch nicht gesagt, dass die im

ersten Bericht getroffene Vermutung sich als falsch erwiesen habe. Zur Spondylolisthesis

hingegen hält Dr. med. E.___ auch nachträglich klar fest, dass es sich hier um

eine Tatsache ohne Interpretationsspielraum handle, der Befund mithin klar

gegeben und es Sache der klinischen Untersucher sei, die Befunde hinsichtlich

einer Symptomatik zu interpretieren. Somit hat die Beschwerdegegnerin an der

zweifelsfreien Beurteilung von Dr. med. B.___ festhalten dürfen und ist zu

Recht davon ausgegangen, dass der status quo sine spätestens am 25. Juni

2018 (Datum der radiologischen Berichterstattung nach den bildgebenden

Untersuchungen vom 11. Mai und 22. Juni 2018) erreicht war. Daran vermögen auch

der Bericht der Klinik D.___ vom 15. Mai 2019 (Swica Nr. 50), der keine Angaben

zu dieser Frage enthält, sowie die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

eingereichten Berichte nichts zu ändern. Im Bericht der Neurologin Dr. med. M.___

vom 19. Juni 2019 (Beilage 17) wird unter anderem eine chronische

Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren diagnostiziert. Der

Beschwerdeführer habe eine schmerzhaft verspannte Rückenmuskulatur rechts bei

Status nach Auffahrunfall im Januar 2018. Die Neurologin vermutet, dass diese

Schmerzen muskulär bedingt seien. Fokalneurologische Defizite oder Hinweise für

eine Nervenkompression konnte sie indessen nicht finden. Ausführungen zur

Unfallkausalität enthält dieser Bericht keine, ebenso wenig der Bericht des

Zentrums I.___ vom 6. September 2019. Auch die unbegründeten Stellungnahmen des

Hausarztes und Allgemeinmediziners Dr. med. C.___, wonach der Beschwerdeführer

vor dem Unfall nie Rückenprobleme gehabt habe, weshalb die Beschwerden

unfallbedingt seien, erwecken keinerlei Zweifel an der Aktenbeurteilung.

Zusammenfassend fehlt es an

nachweisbaren unfallbedingten Läsionen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt ist, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine unfallkausalen

somatischen Beschwerden mehr vorlagen. Weitere medizinische Abklärungen

erübrigen sich, da davon angesichts der Befundlage keine zusätzlichen

Erkenntnisse zu erwarten sind.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer lässt auch

unfallbedingte, psychische Beschwerden geltend machen. Nach dem oben Gesagten

ist hier kein für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typisches, buntes

Beschwerdebild und auch keine solche Verletzung zu bejahen, weshalb die

Psycho-Praxis (vgl. E. 2.3.2) zur Anwendung kommt.

6.2 Was die Schwere des

Unfallereignisses anbelangt, so wurde die Frontalkollision bzw. seitliche

Kollision (siehe Swica Nr. 1 und 5) zwischen den beiden LKW bei maximal Tempo

60 (wie schnell diese fuhren, als der Aufprall erfolgte, ist nicht aktenkundig),

wobei der Beschwerdeführer angegurtet und auf den Aufprall vorbereitet war

(Swica Nr. 5), von der Beschwerdegegnerin zu Recht als mittelschwerer Unfall im

Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert. Der Beschwerdeführer ist

nicht mit dem Kopf angeprallt, war auf den Zusammenstoss vorbereitet und der Airbag

wurde nicht ausgelöst. Er konnte nach dem Unfall den LKW verlassen und diesen

mit dem Mitbeteiligten und der Polizei aufnehmen. Danach begab er sich beschwerdefrei

nach Hause. Erst einen Tag später traten Schmerzen auf und der Beschwerdeführer

stellte sich abends im Notfall des Spitals J.___ vor (Swica Nr. 8). Durch die

erstbehandelnden Ärzte wurde er für drei Tage krankgeschrieben.

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung wurden zum Beispiel folgende Unfälle als mittelschwer im engeren

Sinne angesehen:

-

Frontalkollision

zwischen zwei Personenwagen, wobei die Wucht des Aufpralls die Fahrzeuge ins

angrenzende Wiesland schleuderte,

-

Fahrzeug geriet bei

einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf die Gegenfahrbahn, wobei es mit einem

ersten Auto zu einer Streifkollision und anschliessend mit einem weiteren zu

einer Frontalkollision kam, Airbag ausgelöst, Fahrzeug ins angrenzende Wiesland

geschleudert.

(Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019

vom 21. August 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen und weiteren Beispielen).

Im Vergleich mit den genannten

Beispielen ist der hier fragliche Unfall als ein mittelschwerer an der Grenze

zu den leichten Unfällen anzusehen. Folglich müssen – sofern kein einzelnes

davon besonders ausgeprägt ist – vier der sieben einschlägigen

Adäquanzkriterien nach der Psycho-Praxis erfüllt sein.

6.3 Besonders dramatische Begleitumstände

oder eine besondere Eindrücklichkeit sind vorliegend nicht gegeben. Es handelt

sich um einen Verkehrsunfall zwischen zwei Lastwagen aufgrund eines Missachtens

des Vortrittsrechts. Es gab auf beiden Seiten keine schweren Verletzungen oder

solche besonderer Art. Der Beschwerdeführer begab sich nach dem Unfall nicht in

ärztliche Behandlung, ging zunächst wieder arbeiten und stellte sich erst beim

Notfall des Spitals J.___ vor, als er tags darauf bei der Arbeit Schmerzen

verspürte. Danach folgten bildgebende Abklärungsmassnahmen und ärztliche

Kontrollen. Körperliche Dauerschmerzen sind gemäss dem Beschwerdeführer gegeben,

allerdings primär psychisch begründet. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die

Unfallfolgen erheblich verschlimmert, wird nicht geltend gemacht und ist auch

nicht ersichtlich. Schliesslich kann auch nicht von einem schwierigen

Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Aus der

blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und den anhaltenden erheblichen

Beschwerden kann für sich allein noch nicht auf dieses Kriterium geschlossen

werden, ebenso wenig aus dem Fehlen von Beschwerdefreiheit trotz verschiedener

Therapien. Dafür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung bis zum

Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts

8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.6). Bei der Dauer der

Arbeitsunfähigkeit sind nur Zeiten zu berücksichtigen, in denen die

Beschwerdeführerin auf Grund einer rein physischen Betrachtungsweise

arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E.

4.2.7). Der Beschwerdeführer ist vom Hausarzt seit dem 9. Mai 2018 (wieder) zu

100 % arbeitsunfähig geschrieben (Swica Nr. 20).

6.4 Dr. med. L.___, der den

Beschwerdeführer psychiatrisch behandelt, schreibt in seinem Bericht vom 5.

Februar 2020 (Beilage 4 zur Beschwerde), der Unfall vom 22. Januar 2018 sei

adäquat kausal zu den psychischen Beschwerden. Es wird darauf hingewiesen, der Verkehrsunfall

sei nach dem natürlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet,

die heutigen gesundheitlichen Probleme hervorzurufen. Dieser stelle aus Sicht

der Behandler die Hauptursache dar für die aktuelle gesundheitliche

Beeinträchtigung. Diese Einschätzung wird nicht weiter begründet oder mit den

erhobenen Befunden in Zusammenhang gebracht. Es lässt sich weder diesem Bericht

noch den im psychiatrischen Bericht vom 19. Juli 2019 erhobenen Befunden etwas

für die oben durchgeführte Adäquanzprüfung gewinnen.

6.5 Zusammengefasst sind von den sieben

Adäquanzkriterien allenfalls zwei (körperliche Dauerschmerzen, Grad und Dauer

der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) erfüllt. Ein rechtserheblicher

adäquater Kausalzusammenhang ist damit nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin

hat ihre Leistungen zu Recht per 31. August 2018 eingestellt. Die Beschwerde

ist damit unbegründet und abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist

keine Parteientschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers zuzusprechen.

7.2 Das Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a

ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Ingold

Der vorliegende Entscheid wurde durch

das Bundesgericht mit Urteil 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 bestätigt.