VSBES.2019.288
Invalidenrente
10. August 2020Deutsch53 min
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 3. August 2016 (Eingang: 8. August
Source so.ch
[...]
Urteil vom 10. August 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Sandra Waldhauser
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 8. November 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1959 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 3. August 2016 (Eingang: 8. August
2016) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
unter Angabe der seit seiner Jugend bestehenden Hauptbeeinträchtigung einer
bipolaren Störung sowie weiterer Beeinträchtigungen (Nervus genitofemoralis,
Auftreten von heftigen Schmerzen im Genitalbereich [OP im Jahr 1978,
Teilerfolg], Prostata Beschwerden, Zittern, Bluthochdruck, Probleme bei
Treppen, Malignes B-Zellen Lymphom, Verlust des Geruchsinns) zum Leistungsbezug
an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
1.2 Nach der Durchführung des
Intake-Gesprächs am 15. September 2016 (IV-Nr. 10) wurde dem
Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 19. Oktober 2016 (IV-Nr. 15) Beratung
und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stellenvermittlung der
IV-Stelle [...] gewährt. Mit dem «Abschlussbericht der
Eingliederungsmassnahmen» vom 31. Januar 2017 (IV-Nr. 16.8) wurde das
Dossier in der Arbeitsvermittlung geschlossen und an die Beschwerdegegnerin
zurückgegeben. Der Beschwerdeführer wünsche, dass sein Rentenanspruch geprüft
werde. Im Abschlussbericht vom 20. Juni 2017 (IV-Nr. 17) wurde
festgehalten, dass trotz der über eine angemessene Zeit erfolgten Betreuung und
Überwachung des Beschwerdeführers und der Bemühungen der Beschwerdegegnerin und
des Beschwerdeführers die Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung
nicht zum Ziel geführt habe, eine feste Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu
finden. Aus diesem Grund werde die Unterstützung in der beruflichen
Wiedereingliederung als aussichtslos abgeschlossen.
1.3 Zu den eingeholten medizinischen
Berichten (IV-Nrn. 20, 22, 24) nahm Dr. med. B.___, Fachärztin für
Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 26. April 2018
Stellung (IV-Nr. 26 S. 2 f.). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer
mit Mitteilung vom 1. Mai 2018 (IV-Nr. 27) darüber informiert, dass
zur Klärung seiner Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung in der
Fachdisziplin Psychiatrie notwendig sei. Als Gutachterperson wurde med. pract. C.___,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vorgeschlagen. Mit Mitteilung vom 21. Juni
2018 (IV-Nr. 29) wurde festgehalten, es sei zusätzlich eine Abklärung in
der Fachrichtung Neurologie und Neuropsychologie notwendig. Als Gutachterperson
wurde Dr. med. D.___, FMH Neurologie, vorgeschlagen. Die beiden Gutachten
datieren sodann vom 28. September 2018 (Neurologie, IV-Nr. 34.1) und
1. Oktober 2018 (Psychiatrie, IV-Nr. 35). Die interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung wurde am 3. Oktober 2018 (IV-Nr. 35 S. 29 ff.)
vorgenommen. Gestützt auf die anschliessende Stellungnahme von Dr. med. B.___,
RAD, vom 4. Dezember 2018 (IV-Nr. 37) stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. Februar 2019 (IV-Nr. 39)
ab dem 1. Februar 2017 den Anspruch auf eine halbe Rente in Aussicht.
Daran hielt sie trotz den am 21. Februar 2019 bzw. 4. April 2019
erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers (IV-Nrn. 42, 49) mit Verfügung
vom 8. November 2019 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 (A.S. 7 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 8. November 2019 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung
ab 1. Februar 2017 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
3. Mit Eingabe vom 20. Februar
2020 (A.S. 17) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 12. März
2020 (A.S. 19) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest,
die Vertreterin des Beschwerdeführers habe innert Frist keine Kostennote
eingereicht.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. November 2019) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche
Beeinträchtigung seit der Jugend (IV-Nr. 2) geltend gemacht, d.h. eine
rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit
ca. ab 1975 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 3. August
2016, Eingang bei Beschwerdegegnerin am 8. August 2016, IV-Nr. 7),
was hier im Februar 2017 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte
Dispositiv
demnach frühestens ab 1. Februar 2017 gegeben sein. Damit sind die ab
1. Februar 2017 geltenden Bestimmungen des IVG massgebend.
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird
(vgl. Art. 16 ATSG).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2
S. 182, 129 V 222).
3.
3.1 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in
fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten.
4. Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
4.1 Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrer Verfügung vom 8. November 2019 (A.S. 1 ff.) fest, die
versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass
neurologisch-neuropsychologisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe.
Die Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % sei rein psychiatrisch bedingt
reduziert. Der Beschwerdeführer benötige einen Arbeitsplatz, bei welchem ihm
wohlwollendes Verhalten seitens des Arbeitsgebers resp. des Vorgesetzten
entgegengebracht werde. Es sollte sich ferner um eine Tätigkeit handeln, bei
welcher der Beschwerdeführer kaum mit Mitarbeitern kommunizieren müsse. Der
Rentenanspruch entstehe frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung.
Diese sei am 8. August 2016 eingegangen. Die Leistungen würden somit ab
1. Februar 2017 ausgerichtet. Gestützt auf einen errechneten IV-Grad von 53 %
stehe dem Beschwerdeführer ab diesem Datum eine halbe IV-Rente zu (A.S. 3).
Gestützt auf das von den
Administrativgutachtern aufgestellte Zumutbarkeitsprofil könne davon
ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner
Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sozialpraktisch zugemutet
werden könne und dies für die Gesellschaft tragbar wäre. Er habe in der
Vergangenheit Arbeitsstellen in der Regel solange halten können, als ihm der
Arbeitgeber resp. der Vorgesetzte Wohlwollen entgegengebracht habe. Aufgrund
des Gutachtens sei ferner davon auszugehen, dass sich seine
Persönlichkeitsstörung an einem Arbeitsplatz ohne Notwendigkeit von sozialen
Interaktionen nicht negativ auswirke. Der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte
Tremor würde sich in einem solchen Arbeitsumfeld ebenfalls nicht nachteilig
auswirken. Es sei folglich ohne weiteres davon auszugehen, dass auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt Tätigkeiten existierten, welche alleine und ohne
Rücksichtnahme auf ein Team ausgeführt und in welchem soziale Interaktionen
mehrheitlich vermieden werden könnten. Es komme hinzu, dass für die
Invaliditätsbemessung nicht massgeblich sei, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden könne, sondern einzig, ob sie die
ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die
verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu
berücksichtigen sei in diesem Kontext, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt
(Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasse, also Stellen-
und Arbeitsangebote, bei welchen betroffene Personen mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen könnten. An die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten seien
rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen
(A.S. 4).
4.2 Dem lässt der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2019 (A.S. 7 ff.)
entgegenhalten, es sei aktenkundig, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als
Forscher und Entwickler zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die von med. pract. C.___
in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2018 beschriebene, angepasste Tätigkeit
gebe es in der Realität nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin auch keine
Verweistätigkeiten habe aufführen können. So sei im Vorbescheid hierzu gar kein
Bezug genommen worden. Auch in der angefochtenen Verfügung fehlten konkrete
Verweistätigkeiten.
Es sei eine Tatsache, dass jede
Arbeitsstelle zwingend den Kontakt mit Personen erfordere, sei es mit
Arbeitskollegen, Vorgesetzten, Kunden etc. Es könne daher beim besten Willen
nicht nachvollzogen werden, wie der Verkauf von Produkten erfolgen solle, ohne
dass der Beschwerdeführer mit einem Verkäufer die Sache bespreche. In der
Praxis sei es so, dass dem Verkäufer oftmals die hohen resp. speziellen
Fachkenntnisse fehlten, so dass der Entwickler (Forscher), nebst den
Vorbesprechungen, bei den Verkaufsverhandlungen regelmässig anwesend sein müsse
(A.S. 9 f.). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass med. pract. C.___ den
Beschwerdeführer in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig erachte, mit
Ausnahme der – in der Realität nicht vorhandenen − Verweistätigkeit mit
einer 50%igen Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen widerspreche sich die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, wenn sie einerseits davon
ausgehe, dass dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit
sozialpraktisch zugemutet werden könne und andererseits ausführe, dass der Beschwerdeführer
in der Vergangenheit Arbeitsstellen nur so lange habe halten können, als ihm
der Arbeitgeber resp. Vorgesetzte Wohlwollen entgegengebracht habe (A.S. 10).
Sollte das Gericht wider Erwarten
dennoch zum Schluss kommen, dass es gemäss med. pract. C.___ Verweistätigkeiten
auf dem Arbeitsmarkt geben sollte, so sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer wegen seines Tremors und der damit in Zusammenhang stehenden
ausgeprägten sozialen Ängste grösste Gefahr laufe, in einen Mobbing-Prozess
involviert zu werden, und die Arbeitsstelle gekündigt werden müsse. Dazu stelle
sich ein weiteres Problem, welches die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt
habe, nämlich die Tatsache, dass Vorstellungsgespräche des Beschwerdeführers nicht
erfolgreich verlaufen könnten. Wie solle denn der Beschwerdeführer den
potentiellen Arbeitgeber von seinen Kenntnissen und Fähigkeiten überzeugen,
wenn seine Hände während des Bewerbungsgesprächs dauernd zitterten? Abgesehen
davon werde der Beschwerdeführer in gut drei Monaten 61 Jahre alt und somit
schon allein aus diesem Grund sei es faktisch ausgeschlossen, dass er eine
Arbeitsstelle finden werde (A.S. 10 f.).
Es sei von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in Verweistätigkeiten
auszugehen. Dies bestätigten ebenfalls der Psychiater Dr. med. E.___ im
Bericht vom 16. November 2017 und Dr. med. F.___, Innere Medizin, im
Bericht vom 15. Januar 2018 (A.S. 11).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November
2019 (A.S. 1 ff.) ab dem 1. Februar 2017 zu Recht eine halbe
Invalidenrente zugesprochen hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die
folgenden Akten relevant:
5.1 Im «Eingliederungsplan
(EP) / Zielvereinbarung (ZV)» vom 1. Dezember 2016
(IV-Nr. 16.10) hielt die IV-Stelle [...] u.a. fest, der Beschwerdeführer
verfüge über ein abgeschlossenes Studium in Physik (1983) und ein Nachdiplom in
Siedlungswasserbau und Gewässerschutz (1984). Zudem habe er einige Semester
Biologie studiert, dieses aber gemäss eigenen Angaben aus gesundheitlichen
Gründen abgebrochen. Seit seinem Studium habe der Beschwerdeführer immer wieder
Anstellungen gehabt, von denen keine volle vier Jahre gedauert habe. Die letzte
Anstellung habe 2013 (G.___ Datamanager) geendet. Seither sei der
Beschwerdeführer bei der ALV gemeldet (inzwischen ausgesteuert) gewesen und habe
versucht, in verschiedenen Bereichen auf selbständiger Basis tätig zu sein (Buchprojekt
und Vertrieb einer Software, welche er mit einem inzwischen verstorbenen Freund
erstellt habe). Seinen Lebensunterhalt könne er damit nicht verdienen. Der
Beschwerdeführer lebe zum einen von seinem Ersparten und zum andern vom
Einkommen seiner Frau. Obwohl er hochqualifiziert sei, seien seine Chancen,
eine seinen Qualifikationen entsprechende Stelle zu finden, sehr gering, da
seine letzte Arbeitserfahrung inzwischen einige Jahre her sei. Zudem könne der
Beschwerdeführer seit dem Abbruch des Biologie-Studiums keine nennenswerte
Weiterbildung mehr vorweisen. Angesichts seines Alters seien auch die Chancen,
in einen neuen Bereich hineinzukommen, gering. Möglichkeit, als Gymnasiallehrer
zu arbeiten: evtl. hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Qualifikationen
(und mit einer Weiterbildung an der PHS) die Chance, als Lehrer auf der Stufe
Gymnasium Fuss zu fassen. Dies könne sich der Beschwerdeführer aber nicht
vorstellen. Er sei überzeugt, dass er nicht mit unmotivierten Schülern umgehen
könnte. Er sei über die Möglichkeiten der IV, ihn bei der Stellensuche zu
unterstützen, informiert worden. Allerdings beschränke sich diese v.a. auf die
Möglichkeit, einem möglichen Arbeitgeber einen Mehraufwand zu zahlen, da der
Beschwerdeführer wahrscheinlich keinen Anspruch auf ein Taggeld habe. Auch ein
Coaching mache wenig Sinn, da der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich
selbständig zu bewerben und mit für die Stellensuche interessanten Personen
Kontakt aufzunehmen.
Es werde vereinbart, dass das Dossier
bei der IV-Stelle [...] wieder geschlossen und an die Beschwerdegegnerin zurückgegeben
werde.
5.2 Im Schreiben vom 16. Januar
2017 (IV-Nrn. 20 S. 6 ff.; vgl. S. 1) hielt Herr H.___, Lebensberatungen,
fest, der Beschwerdeführer habe ihn gebeten, im Zusammenhang mit seinem Gesuch
um eine IV-Rente einen Bericht über die Beratungsgespräche zu schreiben. Der
Beschwerdeführer habe ihn vor über 20 Jahren parallel zu seiner psychiatrischen
Begleitung nach einem Klinikaufenthalt aufgesucht, um auf privater Ebene beratende
Sitzungen (1 x pro Woche à 50 min.) aus eigener Initiative in Anspruch
zu nehmen. In diesem Zeitraum hätten sich, auf Wunsch des Beschwerdeführers,
sein Psychiater Dr. med. E.___ und Herr H.___ in regelmässigen Abständen getroffen,
einander über die Entwicklungen und Veränderungen informiert, die Schwergewichte
und Notwendigkeiten der Beratung besprochen. Im Zentrum der Gespräche mit dem
Beschwerdeführer stünden seine Alltagsbewältigung, seine Bemühungen um eine
aufbauende Lebensgestaltung in Familie- und Arbeitswelt (S. 6). Zusammenfassend:
Die Schwergewichte ihrer Gespräche seien darauf ausgerichtet, dass der
Beschwerdeführer in der Arbeit Integration und Kontinuität anstrebe, seine
Tendenz zum einsamen Rückzug durch Mitgefühl und emotionale Beteiligung bekämpfe
und seine Angst, vor gesellschaftlichen Erwartungen und Ansprüchen immer neu zu
überwinden versuche. Herr H.___ nehme sich die Freiheit heraus und betone, dass
der Beschwerdeführer nicht nur sich mit den Widerwärtigkeiten seiner
persönlichen Entwicklung konfrontieren müsse und den Reaktionen, die daraus entstünden,
sondern auch mit schwierigen Bedingungen unserer Zeit zu kämpfen habe. Eine sehr
belastende Sisyphus-Arbeit (S. 8).
5.3 Herr H.___ hielt im Schreiben
vom 17. August 2017 (IV-Nr. 20 S. 1 ff.) fest, der
Beschwerdeführer sei 18 Jahre lang 1 x / Woche zu Sitzungen à 50
Minuten, die drei letzten Jahre 1 x alle zwei Wochen gekommen. Die Beratung
habe im Herbst 1996 nach seinem Klinikaufenthalt in der damaligen [...]
begonnen. Der Beschwerdeführer sei wegen einer Manie stationär behandelt
worden. Gleichzeitig habe er mit der psychiatrischen und medikamentösen
Therapie bei Dr. med. E.___ begonnen. Am Arbeitsplatz finde der
Beschwerdeführer keine innere Ruhe. Er beklage sich des Öfteren, dass ihm Hilfe
und Unterstützung verweigert würden. In seinen Anstellungen würden leicht
Gefühle, ungerecht behandelt zu werden, aufkommen. Er werde dann misstrauisch
und empfinde die Vorgesetzten als ungenügend. Er könne diese Stimmung nicht mit
Selbstsicherheit, Selbstkritik und Kommunikation ausgleichen. Er fühle sich und
den anderen ausgesetzt. Er erlebe sich in einer Welt von Fremdheit und Kälte.
Inwieweit die elterliche Welt, inwieweit seine Konstitution dazu beitragen
würden, könne Herr H.___ nicht unterscheiden.
5.4 Im Arztbericht vom 16. November
2017 (IV-Nr. 22 S. 5 ff.) hielt Dr. med. E.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
fest:
− Bipolare Störung (ICD-10 F31.3) momentan
leicht depressives Residuum, seit Mai 1995
− Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.8), seit Pubertät
− Verdacht auf Asperger-Symptom (ICD-10 F84.5),
seit Kindheit
− Malignes B-Zell-Lymphom, seit Dezember
2006
− Kompression des Nervus genito-femoralis,
seit 1978
− Bewegungseinschränkung und
Kraftverminderung rechte Hand nach Verkehrsunfall
Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei:
− Hypertonie
Der Beschwerdeführer sei in seiner
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Physiker von 1995 bis weiterhin zu 100 %
arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit
könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden und es seien weder
berufliche Massnahmen noch ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt. Beruflich
habe sich der Beschwerdeführer nie irgendwo etablieren können. Entweder seien
die Stellen nur für kurze Zeit bestehend gewesen oder es habe Probleme mit
Vorgesetzten oder Mitarbeitern gegeben oder er habe wegen seiner psychischen
Verfassung, meistens depressiv, nicht mehr arbeiten können. Er habe sich immer
dagegen gewehrt, sich bei der Beschwerdegegnerin anzumelden, weil er das als
Schmach empfunden habe. Ein erstes Mal hätten sie im Dezember 1995 über eine
Anmeldung geredet. Schon damals wäre das nötig gewesen. Beurteilung: Der
Beschwerdeführer leide an einer ungünstigen Kombination einer bipolaren Störung
und eines Asperger Syndroms. Trotz seiner weit überdurchschnittlichen
intellektuellen Fähigkeiten habe er diese für eine erfolgreiche berufliche
Arbeit nicht nutzbringend anwenden können. Schon seine beiden Dissertationen
nach dem Studium habe er deswegen abbrechen müssen. Immer wieder habe er
Enttäuschungen und Abbrüche erlebt, in seinem Berufsleben, aber auch im
sozialen Bereich, die meistens mit seinen Leiden an der bipolaren Störung und am
Asperger Syndrom begründet gewesen seien. In den submanischen Phasen habe er
sich wieder aufraffen und kleine Erfolge erleben können, die ihm wieder
Lebensmut gegeben hätten. Jetzt habe er seit längerer Zeit keine submanischen
Phasen mehr gehabt, natürlich auch wegen der Medikation, und deshalb sei seine
Lebensbilanz immer mehr ins Negative gerutscht. Durch die Schwierigkeiten sich
zu konzentrieren, bedingt durch das Asperger Syndrom und das kombiniert mit
einer depressiven Grundstimmung, die auch die Denkfähigkeit einschränke, sei
seine Produktivität immer geringer geworden und er schaffe es kaum noch eine vernünftige
Arbeit zu erledigen.
Therapeutisch stehe natürlich die
Stabilisierung durch die Medikamente und die Psychotherapie, die weiterhin durch
Herrn H.___ und durch Dr. med. E.___ durchgeführt werde, im Vordergrund. Sie
seien von Anfang an immer in Kontakt miteinander gewesen und würden es jetzt
auch in Zukunft so beibehalten. Früher seien die Bemühungen eher Richtung Arbeit
ausgerichtet gewesen, jetzt gehe es eher darum, den Beschwerdeführer in seinem
sozialen Umfeld halten zu können und einen weiteren Absturz in eine Depression
zu vermeiden. Dr. med. E.___ denke, der Beschwerdeführer befürchte einen
Absturz in eine abgrundtiefe Depression (S. 7).
Die Prognose sei schlecht. In den
letzten Jahren sei eine dauernde Verschlechterung des Zustandes festzustellen
gewesen, mit der Abnahme seiner Kräfte, einesteils durch das Alter, aber vor
allem durch die vielen Enttäuschungen, die bei einer narzisstischen
Persönlichkeit natürlich sehr schwer wiegen.
Es bestünden seit Jahren keine geregelten
Tätigkeiten mehr. Diese hätten immer aus gesundheitlichen Gründen ab- oder
unterbrochen werden müssen. Behindernd für den Beschwerdeführer sei seine
Konzentrationsschwäche, sei es aus Gründen des Asperger Syndroms oder der
Depression. Er habe weit überdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten,
könne diese aber wegen seiner Störungen nicht in brauchbare Tätigkeiten
umsetzen. Es bestehe keine bisherige Tätigkeit.
Durch die psychischen Störungen, an
denen der Beschwerdeführer leide, sei es nicht möglich, eine geordnete und
regelmässige Tätigkeit auszuüben. Schon nach wenigen Monaten habe er bisher
alle Stellen wieder verloren, nur weil es zu Differenzen gekommen sei. Er
verstehe aus seinem Asperger Syndrom heraus die Welt anders als die
Normalbürger und deshalb könne er nicht auf einen gemeinsamen Nenner kommen. Er
habe es immer wieder mit selbständiger Tätigkeit versucht, sei aber damit
genauso gescheitert wie mit Anstellungsverhältnissen.
5.5 Im Arztbericht vom
15. Januar 2018 (IV-Nr. 24) hielt Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH,
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
− Bipolare affektive Störung gemäss
psychiatrischer Beurteilung
− Narzisstische Persönlichkeitsstörung
gemäss psychiatrischer Beurteilung
− Verdacht auf Aspergersyndrom
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
− Arterielle Hypertonie
− Benigne Prostatahyperplasie
− Status nach Malleolarfraktur Typ B
rechts 2013, konservative Therapie
− Marginalzonen-B-Zell-Lymphom der Haut
Oberarme beidseits, in Remission
− Neuralgie Nervus genito-femoralis
Die ambulante Behandlung in
hausärztlicher Form dauere seit 2002 bis aktuell. Die letzte Kontrolle habe am
10. April 2017 stattgefunden (S. 1). Anamnese: Internistisch ergebe
sich diese aus der Diagnoseliste. Der Beschwerdeführer habe immer wieder
Schmerzen im Leistenbereich. Die psychiatrische Anamnese werde durch den
Psychiater berichtet. Die bipolare-affektive Störung sei seit vielen Jahren
bekannt. Häufig depressive Episoden, Versagensängste, mangelndes Selbstwertgefühl,
Schlafprobleme. Der internistische Status ist altersentsprechend. Prognose: Mit
einer wesentlichen anhaltenden Besserung könne nach so vielen Jahren nicht
ernsthaft gerechnet werden. Aktuelle Medikation: Duodart 05/04 mg Tablette
1-0-0, Co-Valsartan 160/25 mg Tablette 1-0-0, Psychopharmaka von
Psychiater. Die Therapie sei unverändert weiterzuführen. Der Beschwerdeführer
sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Physiker seit 1995 zu 100 %
arbeitsunfähig. Nach so vielen Jahren sei eine berufliche Rehabilitation nicht
mehr möglich. Dr. med. F.___ verweise auch auf das ihm vorliegende
psychiatrische Gutachten, welches die Situation sehr gut beschreibe. Die
Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich psychiatrisch bedingt. Die bisherige
Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Prognose sei
schlecht. Der Beschwerdeführer habe sich bisher geschämt, sich bei der
Beschwerdegegnerin zu melden.
5.6 In ihrer Stellungnahme vom
26. April 2018 (IV-Nr. 26 S. 2 f.) hielt Dr. med. B.___,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, RAD, die folgende Beurteilung fest: Dem
Beschwerdeführer werde aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit als Physiker seit 1995 attestiert. Ebenfalls sei in
jeglicher Verweistätigkeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Gleichwohl sei dem
Beschwerdeführer das Physikstudium gelungen und er habe in mehreren
Anstellungsverhältnissen über längere Zeit ein Einkommen erzielen können. Für
den RAD sei insbesondere die Leistungsfähigkeit / Arbeitsfähigkeit in
einem angepassten Tätigkeitsfeld nicht ausreichend abgeklärt, weshalb es einer
psychiatrischen Begutachtung bedürfe. Diagnosen (mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) seien:
− Bipolare Störung, momentan leicht
depressives Residuum
− narzisstische Persönlichkeitsstörung
− Verdacht auf Asperger Syndrom
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
− Marginalzonen B Zell Lymphom der Haut in
Remission
− Neuralgie Nervus genito-femoralis
− arterielle Hypertonie
− benigne Prostatahyperplasie
− Status nach Malleolarfraktur rechts 2013
Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien erst
nach der psychiatrischen Begutachtung möglich.
5.7 Im neurologischen und verhaltensneurologischen / neuropsychologischen
Gutachten vom 28. September 2018 (IV-Nr. 35 S. 34 ff.) hielt Dr.
med. D.___, FMH Neurologie / Verhaltensneurologie SGVN, folgende Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 49):
−
Leicht ausgeprägte
kognitive Beeinträchtigung mit im Vordergrund stehender Kompromittierung vom
Frontalhirn vermittelter Funktionen sowie Wesensveränderung bei seelischer
Interferenz
−
Ausgeprägter Ruhe- und
Haltetremor mit dadurch Beeinträchtigung der Feinmotorik bei Lithiummedikation
Es gebe keine Diagnosen ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit.
Aussage zum Schweregrad: Beim
Beschwerdeführer bestehe ein ausgeprägter Ruhe- und Aktionstremor mit dadurch
Kompromittierungen der Feinmotorik und insbesondere auch der Handschrift,
welche auffällig verzittert wirke. Aus
verhaltensneurologischer / neuropsychologischer Sicht fänden sich
leichtgradige Defizite insbesondere vom Frontalhirn vermittelte Funktionen betreffend
mit Suppressionsstörung, Rekrutierungsstörung sowie Hinweise auf eine
Wesensveränderung. Der Schweregrad der Beeinträchtigungen sei als leicht bis
maximal mässig zu bezeichnen, wobei die Gewichtung der kognitiven Störungen,
welche keinen organischen Hintergrund hätten, sondern Folge seelischer
Interferenzen darstellten, durch den psychiatrischen Referenten abschliessend
zu erfolgen habe.
Wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Tätigkeit im Bereich Informatik definiert werde, bestehe aus neurologischer und
verhaltensneurologischer / neuropsychologischer Sicht die Möglichkeit,
während 8 Stunden und 20 Minuten anwesend zu sein. Aus
verhaltensneurologischer / neuropsychologischer Sicht bestehe eine
Beeinträchtigung von maximal 20 %. Bei Suppressionsstörungen komme es zu
einer erhöhten Fehlerrate. Der Explorand sei darauf angewiesen, sich vermehrt
selber kontrollieren zu können, was ebenfalls einen gewissen Zeitbedarf
bedinge. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, bezogen auf ein
100%-Pensum, werde auf 80 % geschätzt. Es habe vermutlich nie eine höhere
Arbeitsfähigkeit vorgelegen.
Die Tätigkeit im Informatikbereich sei
dem Exploranden angepasst. Nicht angepasst wären Tätigkeiten mit vermehrter
sozialer Exposition, wie dies z.B. die Tätigkeit als Gymnasiallehrer darstelle,
aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten des Exploranden, aber auch aufgrund seines
sozial auffälligen Zitterns (S. 54).
Die Arbeitsfähigkeit könne durch
medizinische Massnahmen nicht relevant verbessert werden (S. 55).
5.8 Im psychiatrischen Gutachten vom
1. Oktober 2018 (IV-Nr. 35 S. 1 ff.) hielt med. pract. C.___,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die folgenden Diagnosen fest (S. 21):
−
Bipolare affektive Störung,
gegenwärtig leichte Episode ICD-10 F31.3
−
Autismus-Spektrum-Störung,
leichtgradig DSM-5 F84.0
−
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Anteilen vom impulsiven Typ und
narzisstischen Anteilen ICD-10 F61.0
−
Zwangshandlungen ICD 10
F42.1
−
Verdacht auf schädlichen
Gebrauch von Alkohol ICD 10 F10.1
In der angestammten Tätigkeit unter
normalen Arbeitsbedingungen sei der Beschwerdeführer immer nur limitiert voll
einsetzbar, da es in der Regel über die Zeit zu interpersonellen Problemen
komme. D.h. med. pract. C.___ gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer auch
heute für einige Wochen, höchsten wenige Monate, einer Tätigkeit im Forschungs-
und oder Entwicklungsbereich nachgehen könnte. Nach dieser Zeit seien jedoch Dekompensationen
durch seine krankheitsbedingten Verhaltensmuster überwiegend wahrscheinlich, so
dass letztlich in der angestammten Tätigkeit langfristig keine Arbeitsfähigkeit
gegeben sei. Es erscheine aufgrund der anamnestischen Angaben möglich, dass
dies bereits spätestens mit dem Studium begonnen habe. Vorliegende Dokumente
liessen dies ab etwa 1995 für überwiegend wahrscheinlich erscheinen
(S. 26).
Die Schwierigkeit für die Einschätzung
im Fall des Beschwerdeführers sei, dass med. pract. C.___ als Psychiater dessen
fachliche Qualifikation nicht genügend einschätzen könne. Davon ausgehend, dass
seine Ideen und Projekte grundsätzlich für die Wirtschaft oder Forschung
umsetzbar seien, auch im Hinblick auf eine gewisse Effizienz, wäre ein
vorstellbarer Arbeitsplatz der, an dem der Beschwerdeführer seine Ideen oder
Aufgaben umsetzen könne, er keinen Vorgesetzten direkt ausgesetzt sei, er mit
Mitarbeitern kaum kommunizieren müsse und seine «Produkte» durch andere in
Verkauf respektive die Nutzung gelangten, da er kaum in der Lage sei,
Verkaufsgespräche zu führen. Med. pract. C.___ stimme Herrn H.___ und Herrn E.___
zu beim Thema Abhängigkeit des Beschwerdeführers vom wohlwollenden Verhalten
seines Gegenübers. Bei Kritikgesprächen o. ä. sei es überwiegend
wahrscheinlich, dass dies als zu starke Kränkung empfunden werde, worauf der
Beschwerdeführer weiterhin mit Rückzug und / oder verbaler
Aggressivität reagiere. Eine einfachere Arbeit als die eines Entwicklers oder
Projektleiters erscheine kaum geeignet. Zum einen sei der Explorand überwiegend
wahrscheinlich für nahezu alle Arbeitgeber auf tieferem Anspruchsniveau
überqualifiziert, zum anderen erachte es med. pract. C.___ für überwiegend
wahrscheinlich, dass es angesichts seines grundsätzlichen aber limitierten
Leistungsvermögens recht schnell zu narzisstischer Kränkung kommen werde, was
angesichts der kombinierten Persönlichkeitsstörung einen weiteren geregelten
Arbeitsablauf stark einschränken würde, mindestens das. Unter o.g. Bedingungen
werde zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für vorstellbar erachtet.
Rückblickend sei hier von einer Gültigkeit ab 1995 auszugehen.
Es handle sich bei den Hauptdiagnosen um
Diagnosen, die kaum zur Heilung gebracht werden könnten. Dennoch erscheine es
möglich, dass im Verlauf der Jahre noch weitere Verbesserungen in kleinen
Schritten erreicht werden könnten unter Fortführung der Therapie, wobei hier
allerdings auch das Alter des Exploranden limitierend sei; er trete in wenigen
Jahren ins Rentenalter ein. Inwieweit insbesondere allfällige rheumatologische
Schädigungen / Erkrankungen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten und
durch adäquate Behandlung verbessert werden könnten, könne med. pract. C.___
mangels einer rheumatologischen Abklärung nicht beurteilen (S. 27).
5.9 In der Konsensbeurteilung
zwischen Dr. med. D.___ und med. pract. C.___ vom 3. Oktober 2018
(IV-Nr. 35 S. 29 ff.) wurde die psychiatrische Diagnose «Verdacht auf
schädlichen Gebrauch von Alkohol ICD-10 F10.1» als Diagnose ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 31).
Nach ICF (Mini ICF APP) psychiatrisch:
Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei leicht beeinträchtigt.
Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei leicht
beeinträchtigt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien schwer
beeinträchtigt. Die Kompetenz- und Wissensanwendung sei leicht beeinträchtigt.
Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei schwer beeinträchtigt. Die
Proaktivität und die Spontanaktivitäten seien leicht beeinträchtigt. Die
Widerstands- und Durchhaltefähigkeit seien mittel beeinträchtigt. Die
Selbstbehauptungsfähigkeit sei schwer beeinträchtigt. Die Konversation und
Kontaktfähigkeit zu Dritten seien leicht beeinträchtigt. Die Gruppenfähigkeit
ebenso. Die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen sei mittel
beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung sei
gegeben. Die Mobilität und Wegefähigkeit seien gegeben. Neurologisch sei der
Explorand durch seinen erheblichen Aktions- und Ruhetremor mit Kompromittierung
der Feinmotorik und auch beim Schreiben beeinträchtigt. Neuropsychologisch sei
der Explorand aufgrund seiner Suppressionsstörung beeinträchtigt. Es komme zu
erhöhten Fehlerraten, was bedinge, dass der Explorand sich vermehrt selber
kontrolliere, was einen gewissen Zeitbedarf bedinge (S. 31 f.).
Wie im psychiatrischen Gutachten
dargelegt, liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor. Die
emotional-instabilen und narzisstischen Anteile beeinflussten die
zwischenmenschliche Interaktion beruflich wie privat deutlich und
versicherungsmedizinisch relevant. Der Beschwerdeführer sei sehr empfindlich
auf jegliche Kritik, habe Mühe mit Distanz und Nähe und aufgrund des
Aspergersyndroms überhaupt Probleme, andere Menschen emotional und sozial
adäquat einzuschätzen.
Der Beschwerdeführer habe überwiegend
wahrscheinlich eher hohe intellektuelle Fähigkeiten, was als Ressource zu sehen
sei. Andererseits scheine er diese Fähigkeiten nicht ubiquitär einsetzen zu
können. Im Privaten wie auch im Beruflichen seien seine in psychiatrischen
Störungen liegenden Verhaltensmuster ebenfalls immer wieder hinderlich am
Erreichen «normaler» Arbeit und von Beziehungen über längere Zeit. Die
finanzielle Belastung sei noch eher ein Motivator, wieder etwas machen zu
wollen. Ebenfalls ein zweischneidiges Schwert sei, dass der Beschwerdeführer
von seinem Fachbereich aus Interesse an verschiedenen weiteren Spezialgebieten
gehabt zu haben scheine, denn andererseits gelinge es ihm nicht ausreichend,
etwas über lange Zeit durchzuziehen. Dazu sei er weiterhin durch den Tremor und
seine neuropsychologischen Einschränkungen limitiert.
Klinisch hätten sich bei keinem der drei
Untersucher Hinweise auf Inkonsistenzen ergeben. Ein im Rahmen der
neuropsychologischen Testung durchgeführter Symptomvalidierungstest bestätige
diesen Eindruck durch sein unauffälliges Resultat.
In der bisherigen Tätigkeit sei der
Beschwerdeführer 0 % arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit bestehe
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 32). Neurologisch-neuropsychologisch
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Damit sei die Gesamtarbeitsfähigkeit
von 50 % rein psychiatrisch bedingt reduziert. Im Vordergrund stünden
hierbei die kombinierte Persönlichkeitsstörung und die bipolare Störung, aber
auch das leichte Aspergersyndrom und die Zwänge. Würden die psychiatrischen
Störungen wegfallen, dann würden noch 20 % Arbeitsunfähigkeit neurologisch-neuropsychologisch
stehen bleiben.
Affektiv sei der Beschwerdeführer gut
behandelt. Deswegen sei auch ein Absetzen des Lithiums nicht zu empfehlen.
Jedoch könnte versucht werden, den Spiegel ein wenig zu senken, um damit den
störenden Tremor zu reduzieren. Das Aspergersyndrom und die
Persönlichkeitsstörung seien nicht heilbar. Jedoch solle weiter versucht
werden, die Verhaltensmuster des Exploranden soweit wie möglich zu verbessern.
Hier sei, insbesondere mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit, in der Regel von
Jahren auszugehen.
5.10 Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 (IV-Nr. 37) fest,
sie sei mit den Gutachten einverstanden. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit als
Physiker in der Forschung und Entwicklung, überwiegend wahrscheinlich seit
1995. In einer einfachen, angepassten Tätigkeit bestehe seit 1995 eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit.
6. Da die Beschwerdegegnerin in
ihrer Verfügung vom 8. November 2019 (A.S. 1 ff.) im
Wesentlichen auf den gutachterlichen Bericht vom 3. Oktober 2018 (vgl. E.
II. 5.9 hiervor) abgestellt hat, ist nachfolgend auf die beiden Gutachten (neurologisch / verhaltensneurologisches
Gutachten vom 28. September 2018 und psychiatrisches Gutachten vom
1. Oktober 2018, vgl. E. II. 5.7 f. hiervor) sowie die entsprechende Konsensbeurteilung
der Gutachter vom 3. Oktober 2018 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) einzugehen und
zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diese abgestellt hat.
6.1 Die von Dr. med. D.___, FMH
Neurologie / Verhaltensneurologie, und med. pract. C.___, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, erstellten Gutachten (IV-Nr. 35) werden
den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,
Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.2 hiervor) gerecht. So wurde
der Beschwerdeführer je einer ausführlichen psychiatrischen und neurologischen Exploration
(IV-Nr. 35 S. 6 ff., 39 ff.) unterzogen. Damit sind auch die durch
den Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in die gutachterlichen Beurteilungen
miteingeflossen. Zudem beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. Im
Rahmen der neurologischen Begutachtung wurden nebst der Erhebung des neurologischen
Befundes (IV-Nr. 35 S. 43 ff.) unter Beizug von M. Sc. I.___,
Psychologin FSP, Neuropsychologin, diverse verhaltensneurologische / neuropsychologische
Testverfahren (Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung [TAP, Version 2.3]:
Alertness, Geteilte Aufmerksamkeit, Go / Nogo Test d2-R; Verbaler
Lern- und Merkfähigkeitstest [VLMT]; Zahlenverbindungstest [ZVT]; Rey-Osterrieth
Complex Figure Test ([CFT]; 5-Punkte-Test, Regensburger Wortflüssigkeit (RWT);
Wechsler Adult IntelligenceScale [WAIS-IV]: Gemeinsamkeiten finden, Zahlen
nachsprechen, Wortschatz-Test, Rechnerisches Denken, Symbol-Suche, Zahlen-Symbol-Test,
Bilder ergänzen; Word Memory Test [WMT], IV-Nr. 35 S. 45 ff.) sowie eine elektroencephalographische
Untersuchung (IV-Nr. 35 S. 48 f.) durchgeführt. Zudem wurde im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung der psychiatrische Befund / Psychostatus nach AMDP
erhoben (IV-Nr. 35 S. 18 ff.). Durch das jeweilige Aufführen der
medizinischen Vorakten im neurologischen Gutachten ab dem 1. Dezember 2018
(IV-Nr. 35 S. 36 ff.) und im psychiatrischen Gutachten ab dem
3. August 2016 (IV-Nr. 35 S. 3 ff.) wurden die Gutachten zudem
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Ferner leuchten die medizinischen
Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So führten
Dr. med. D.___ und M. Sc. I.___ zusammenfassend aus (IV-Nr. 35 S. 48),
es habe sich in der verhaltensneurologischen / neuropsychologischen
Untersuchung beim Beschwerdeführer im Bereich der Aufmerksamkeit eine
normgerechte Aufmerksamkeitsaktivierung mit jedoch vermehrt vorkommenden
Antizipationen als möglichem Hinweis auf eine Suppressionsstörung gefunden. Diese
Ausführungen leuchten ein, da im Rahmen der durchgeführten Testverfahren (IV-Nr. 35
S. 46) betreffend die Alertness / Aufmerksamkeitsaktivierung festgehalten
wurde, es hätten sowohl auf einfache tonische und einfache phasische
Reizbedingungen konstante und normgerechte Reaktionszeiten stattgefunden. Es
sei jedoch insgesamt zu vier Antizipationen gekommen, dies als möglicher
Hinweis auf eine Suppressionsstörung. Die entsprechenden Werte seien nach
zweieinhalb Stunden erneut geprüft worden, wobei es nun zu zwar konstanten,
aber im unteren Normbereich liegenden Reaktionszeiten in der tonischen
Reizprüfung und normgerechten Reaktionszeiten in der phasischen Bedingung bei
hoher Konstanz gekommen sei. Ebenfalls schlüssig ist die weitere gutachterliche
Einschätzung, wonach sich bezüglich der Verarbeitungsgeschwindigkeit stets
durchschnittliche Werte gefunden hätten (IV-Nr. 35 S. 48), wobei der
Beschwerdeführer teilweise durch seine zittrige Hand limitiert gewesen sei. So
wurde im Rahmen des durchgeführten Zahlenverbindungstests zur
Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit festgehalten, diese zeige sich als im
unteren Normbereich liegend. Die Strichführung des Beschwerdeführers sei indes
stark durch das Zittern der Hand geprägt gewesen (IV-Nr. 35 S. 46). Das
Zittern machte sich denn auch bei der Prüfung der fraktionierten Motorik
(IV-Nr. 35 S. 47 unten) bemerkbar. Auch im Rahmen der Exploration gab
der Beschwerdeführer an, zusätzlich zu den psychischen Beeinträchtigungen durch
ein Zittern beeinträchtigt zu sein (IV-Nr. 35 S. 39 unten). Die
Gutachter führten diesbezüglich auch aus (IV-Nr. 35 S. 50), der
Beschwerdeführer sei klinisch-neurologisch durch einen erheblichen Aktions- und
Ruhetremor mit dadurch Kompromittierung der Feinmotorik und auffällig
verzittertem Schriftbild beeinträchtigt. Sie hielten ferner fest, dass sich auch
im Bereich der Aufmerksamkeitsteilung Werte im Normbereich gefunden hätten, mit
jedoch zahlreichen Fehlreaktionen, was als weiterer Hinweis auf eine allfällige
beim Exploranden bestehende Suppressionsstörung gewertet werden könne
(IV-Nr. 35 S. 48). Diese Einschätzung lässt sich aufgrund der Angaben
im Testverfahren verifizieren. So wurde die Leistung der bimodalen
visuell-auditiven Aufmerksamkeitsteilung qualitativ als im Normbereich liegend
eingestuft, wobei es einen visuellen und einen auditiven Auslasser gegeben
habe. Es sei jedoch zu zahlreichen Fehlreaktionen gekommen, da der Beschwerdeführer
die Taste total 12mal gedrückt habe, obwohl kein entsprechender Reiz vorhanden
gewesen sei. Die Einschätzung der Gutachter, wonach der Beschwerdeführer im
Bereich Lernen und Gedächtnis etwas verloren sei und insgesamt eine leicht
reduzierte Leistung bestehe (IV-Nr. 35 S. 48), kann aufgrund der aus dem durchgeführten
Test resultierenden Ergebnisse nachvollzogen werden. So wurde u.a. festgehalten
(IV-Nr. 35 S. 47), der Beschwerdeführer sei insgesamt bei der gegen Ende der
kognitiv beanspruchenden Untersuchung durchgeführten Aufgabe etwas verloren,
die Itemwidergabe sei äusserst unsystematisch und geprägt von immer wieder
langen Suchphasen erfolgt. Im Bereich der exekutiven Funktionen sei es gemäss
gutachterlicher Zusammenfassung zu einer leicht reduzierten Leistung bei einer
Aufgabe mit Anforderung an die mentale Flexibilität, zu normgerechten
Leistungen bei Aufgaben mit Anforderungen ans Arbeitsgedächtnis und zu einer
mittelgradig beeinträchtigten Leistung bei einer Aufgabe mit Anforderung an die
Suppressionsfähigkeit gekommen. Diese Ausführungen überzeugen, da sowohl die
inverse Reproduktion sowie das Neuordnen von Ziffernsequenzen durchschnittlich
(IV-Nr. 35 S. 47), die verbal-semantische Ideenproduktion und die
verbal-phonematische Ideenproduktion normgerecht gewesen seien. In der
Bedingung der verbal-semantischen Ideenproduktion mit Kategorienwechsel und
Anforderung an die mentale Flexibilität sei es zu einer mittelgradig
reduzierten Leistung des Beschwerdeführers gekommen. In einem Test am Computer
im Sinne eines Go-NoGo-Pradigmas sei es zu einer mittelgradig reduzierten
Leistung gekommen, indem der Beschwerdeführer das Drücken bei einem dem
Zielreiz sehr ähnlichen Reiz nicht habe unterdrücken können. Da sich im Rahmen
der encephalographischen Untersuchung unauffällige Befunde präsentierten
(IV-Nr. 35 S. 48 f.), sind die daraus gezogenen gutachterlichen
Schlussfolgerungen, wonach eine normale Grundaktivität, kein Herdbefund und
keine Anhaltspunkte für eine cere-brale Übererregbarkeit bestehe, plausibel.
Aufgrund der Angaben des
Beschwerdeführers im Rahmen der psychiatrischen Exploration und des erhobenen
Psychostatus nach AMDP vermag im Weiteren einzuleuchten, dass med. pract. C.___
von einer leichten Ausprägung der Depression ausging (IV-Nr. 35
S. 21). So wurde festgehalten, der Beschwerdeführer erlebe sich selber
nicht als inkohärent. Bei beiden Explorationen habe er leicht sprunghaft
gewirkt, er bringe Sätze nicht immer zu Ende und sei immer wieder weitschweifig
und umständlich, lasse sich aber fast immer gut strukturieren. Zwangshandlungen
(Quersummen berechnen und Türschloss / -falle prüfen) seien gegeben,
aber sie schränkten den Beschwerdeführer (noch) nicht relevant ein. Es leuchtet
daher in diesem Zusammenhang ein, wenn med. pract. C.___ ausführt, dass die
Zwangsstörung zwar als Diagnose gegeben sei, aber bisher noch keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit habe (IV-Nr. 35 S. 22). Der Beschwerdeführer
habe im Weiteren ein stark eingeschränktes Vitalgefühl. Auf der
Befindlichkeitsskala von -5 bis +5 liege er in den letzten paar Wochen bei -3.
Es schwanke zwischendurch bis nur knapp über 0 hinaus. Der Beschwerdeführer
erlebe sich klar depressiv, könne aber damit umgehen. Es sei so zwischen leicht
und mittel. Er wirke in der Fremdbeurteilung ebenfalls nicht schwer depressiv,
eine depressive Grundstimmung sei jedoch festzustellen. Der Antrieb sei
deutlich reduziert. Der Beschwerdeführer wäre bereit für Aufgaben, erlebe sich
aber als deutlich gebremst. Es seien Interessen vorhanden, aber weniger als
normal. Aktuell sei ein sozialer Rückzug gegeben. Gedanken zur Suizidalität / Selbstbeschädigung
bestünden, aber es habe nie eine Umsetzungsgefahr bestanden. Bezüglich
Sexualität habe er keine Lust und es bestehe auch eine Dysfunktion (IV-Nr. 35
S. 18 f.). Der Beschwerdeführer gibt an (IV-Nr. 35 S. 14 Mitte),
seit dem 16. Lebensjahr Alkohol zu trinken. Er habe täglich eine halbe
Flasche bis Flasche (0,375 – 0,75 Liter) Wein konsumiert;
mehrheitlich Weisswein. Oft noch eine Flasche Bier dazu. Heute trinke er weiterhin
Wein, aus Kostengründen aus dem [...]. Die Menge sei bis heute unverändert.
Aufhören oder Reduktion sei für ihn kein Thema. Aufgrund dieser Beschreibungen und
den durch den Gutachter eingeholten Laborwerten vom 16. Juli 2018, welche
einen deutlich erhöhten CDT-Wert auswiesen, ist nachvollziehbar, dass der
Gutachter von einer Alkoholproblematik ausgeht. Da sich gemäss den gutachterlichen
Ausführungen eine somatische und / oder psychische Schädigung im
Rahmen des Gutachtens nicht abschliessend belegen lasse, bleibe der Verdacht
auf schädlichen Alkohlgebrauch mit Schädigung des neuropsychischen Systems.
Damit kommt dem bidisziplinären
Gutachten von Dr. med. D.___ und med. pract. C.___ vom 28. September 2018
und 1. Oktober 2018 grundsätzlich voller Beweiswert zu. Da die beiden
Gutachter Dr. med. D.___ und med. pract. C.___ den Konsens am 3. Oktober
2018 fernmündlich durchgeführt haben und dieser den beiden Unterzeichneten auch
schriftlich vorlag (vgl. IV-Nr. 35 S. 33), ist davon auszugehen, dass
ihnen die Ergebnisse und Beurteilungen des jeweils andern Gutachters bekannt
waren. Es kann daher von einer konsensualen Beurteilung ausgegangen werden.
6.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
der Beweiswert des Gutachtens durch die zeitlich vor dem Gutachten verfassten
Arztberichte allenfalls geschmälert wird. Einzugehen ist zunächst auf das
psychiatrische (vgl. E. II. 6.2.1 hiernach) und anschliessend auf das neurologische / verhaltensneurologische
Gutachten (vgl. E. II. 6.2.2 hiernach):
6.2.1 In Bezug auf das psychiatrische
Teilgutachten von med. pract. C.___ vom 1. Oktober 2018 ist im
Wesentlichen auf den Bericht des den Beschwerdeführer seit dem
27. November 1995 behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ vom
16. November 2017 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) einzugehen. Es ist
augenfällig, dass Dr. med. E.___ nicht nur psychiatrische, sondern auch
internistische und neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit auswies. So die «Kompression des Nervus genito-femoralis», das
«Maligne B-Zell-Lymphom» und die «Bewegungseinschränkungen und
Kraftverminderung rechte Hand nach Verkehrsunfall». Deshalb gab med. pract. C.___
denn auch an, der Psychiater Dr. med. E.___ habe am 16. November 2017 «u.a.»
die psychiatrischen Diagnosen» bipolare Störung, narzisstische
Persönlichkeitsstörung und Verdacht auf ein Aspergersyndrom angegeben
(IV-Nr. 35 S. 24). Weiter führte med. pract. C.___ aus, die
anamnestischen Daten seien in relevanten Punkten in Übereinstimmung mit den
heute gemachten Angaben. Dr. med. E.___ nenne v.a. depressive Phasen im
Vordergrund, gelegentlich habe es nach der ersten starken Krise noch
submanische Phasen gegeben. Diese Ausführungen lassen sich verifizieren. So
hielt Dr. med. E.___ in seinem Arztbericht vom 16. November 2017 (IV-Nr. 22
S. 7) fest, in den ersten Jahren der Behandlung (ab 1995) habe die
depressive Symptomatik dominiert. Es habe wenige kurze submanische Episoden und
viel mehr und viel längere depressive Phasen gegeben. In den submanischen
Phasen habe der Beschwerdeführer meistens eine Stelle gefunden oder eigene
Projekte entwickelt, die aber nie zur Ausführungsreife gelangt seien, obwohl es
sich z.T. um sehr interessante und originelle Ideen gehandelt habe
(IV-Nr. 22 S. 7). Med. pract. C.___ führte in diesem Zusammenhang
auch aus, dass sich die bipolare Störung mit ihrem damals leicht depressiven
Residuum gut nachvollziehen lasse (IV-Nr. 35 S. 24).
In Bezug auf die weiter von Dr. med. E.___
diagnostizierte «narzisstische Persönlichkeitsstörung» führte med. pract. C.___
aus, diese erscheine eher auf Basis des Berichts von Herrn H.___ möglich, sei
aber weder dort noch bei Dr. med. E.___ belegt (IV-Nr. 35 S. 24 f.). Diese
gutachterliche Einschätzung lässt sich nachvollziehen, da sich dem Arztbericht
von Dr. med. E.___ vom 16. November 2017 in Bezug auf die Diagnosestellung
einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung keine Anhaltspunkte entnehmen
lassen. So äusserte sich Dr. med. E.___ diesbezüglich einzig in der «Prognose»
(IV-Nr. 22 S. 8 oben), indem er ausführte, dass diese schlecht sei
und in den letzten Jahren eine dauernde Verschlechterung festzustellen gewesen
sei, mit der Abnahme der Kräfte, einerseits durch das Alter, aber v.a. durch
die vielen Enttäuschungen bedingt, die bei einer «narzisstischen Persönlichkeit»
natürlich sehr schwer wiegen. Weitere Angaben dazu finden sich indes nicht. Im
Rahmen der psychiatrischen Begutachtung von med. pract. C.___ liess sich
eine narzisstische Persönlichkeitsstörung sodann nicht mehr feststellen. So
wurde bei der Überprüfung der vom ICD-10 geforderten Kriterien für die
narzisstische Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.80 festgehalten, diese Diagnose
sei alleine stehend nicht erfüllt (IV-Nr. 35 S. 20). So hielt med.
pract. C.___ denn auch fest, dass seiner Ansicht nach – im Gegensatz zu Dr.
med. E.___ – zwar Kriterien für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung
erfüllt seien, aber diese nicht durchgehend stark genug ausgeprägt seien und es
auch nicht genügend Kriterien gebe (IV-Nr. 35 S. 22). Diese
gutachterliche Einschätzung lässt sich aufgrund der entsprechend konkreten
Prüfung der Kriterien verifizieren, wobei von den insgesamt 9 Kriterien mindestens
6 klar verneint wurden und ein Kriterium mit «nicht besonders» bewertet wurde. Gleiches
gelte auch für die Symptome einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung,
impulsiver Typ. So stehe ein Teil der Symptome in enger Verbindung zur Autismus-Spektrum-Störung,
dennoch seien sie so ausgeprägt gegeben, dass sie – wenn auch keine
Einzelpersönlichkeitsstörung –, doch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen begründeten. Es vermag
daher einzuleuchten, dass im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung eine
narzisstische Persönlichkeitsstörung allein nicht mehr vorliegt, sich hingegen
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit u.a. narzisstischen Anteilen
diagnostizieren lässt.
In Bezug auf die von Dr. med. E.___ im
Bericht vom 16. November 2017 im Weiteren festgestellte Verdachtsdiagnose
auf ein Asperger-Syndrom gemäss ICD-10 F84.5 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) führte
der Gutachter med. pract. C.___ aus, man sei in der aktuellen Psychiatrie von
den Autismus-und Asperger-Diagnosebegriffen des ICD-10 abgewichen und spreche
heute von einer Autismus-Spektrum-Störung, wie sie auch das DSM-5 aufführe
(IV-Nr. 35 S. 21 unten). Weiter gab er an, es werde zwar keine
Ableitung dieser Störung im engeren Sinn vorgelegt, dafür werde aber eine gute
und ausführliche klinische Beschreibung des Beschwerdeführers geliefert, die
sich mit seinen eigenen Angaben decke. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden.
Denn med. pract. C.___ hielt weiter fest, das DSM-5 fordere Defizite in der
sozial-emotionalen Gegenseitigkeit, im nonverbalen Kommunikationsverhalten und
in der Aufnahme, Aufrechterhaltung und dem Verständnis von Beziehungen.
Weiterhin sollten weitere Beeinträchtigungen feststellbar sein, beim
Beschwerdeführer seien dies mindestens immer wieder auftretende hochgradig
begrenzte, fixierte Interessen, Schwierigkeiten von Übergängen bei mindestens
nonverbalem Verhalten und mindestens früher auch repetitive motorische
Bewegungsabläufe. Die Symptome würden bereits für die Kindheit beschrieben, sie
verursachten klar Leiden und Beeinträchtigungen im Privaten wie auch im
Beruflichen und sie könnten nicht durch eine intellektuelle Beeinträchtigung
erklärt werden. Der Ausbildungsweg spreche für einen IQ von überwiegend
wahrscheinlich mindestens über 100. Offenbar seien vielleicht noch manche
dieser Symptome über die Zeit reduzierbar gewesen, was häufig bei dieser
Störung nicht gelinge und möglicherweise mit dem Leidensdruck und der
Intelligenz des Beschwerdeführers in Zusammenhang zu bringen sei. Auf Basis der
Tabelle 2 (Schweregrade bei Autismus-Spektrum-Störungen) des DSM-5, 2015, Seite
67, sei vom Schweregrad 1, also dem geringsten Schweregrad, auszugehen.
Deswegen sei es dem Beschwerdeführer in Verbindung mit seinen manischen / submanischen
Phasen immer wieder gelungen, beruflich wie in Beziehungen vieles anzureissen. Sei
er jedoch in der gewünschten Situation gewesen und das Wohlwollen ihm gegenüber
weggebrochen (aus verschiedenen Gründen), seien dann doch die negativen
Verhaltensmuster mit zum Tragen gekommen. Entsprechende Feststellungen sind
auch dem Bericht von Dr. med. E.___ zu entnehmen, indem er u.a. festhielt, der
Beschwerdeführer habe immer wieder Enttäuschungen und Abbrüche erlebt, in
seinem Berufsleben, aber auch im sozialen Bereich, die meistens mit seinen
Leiden an der bipolaren Störung und am Asperger Syndrom begründet gewesen
seien. In den submanischen Phasen habe er sich wieder aufraffen und kleine
Erfolge erleben können, die ihm wieder Lebensmut gegeben hätten. Jetzt habe er
seit längerer Zeit keine submanischen Phasen mehr gehabt, natürlich auch wegen
der Medikation, und deshalb sei seine Lebensbilanz immer mehr ins Negative
gerutscht (IV-Nr. 22 S. 7).
Der Bericht des den Beschwerdeführer
behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ vermag den Beweiswert des
psychiatrischen Gutachtens von med. pract. C.___ somit nicht zu verringern.
Eingehend auf den Bericht des Hausarztes
Dr. med. F.___ vom 15. Januar 2018 (vgl. E. II. 5.5 hiervor)
kann festgehalten werden, dass es sich bei ihm um einen auf die medizinische
Fachdisziplin der Inneren Medizin spezialisierten Facharzt handelt und folglich
den durch ihn ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosen, denen er eine Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit zuschreibt, kaum Beweiswert zukommt. In diesem Sinn
hielt Dr. med. F.___ denn auch fest, die psychiatrische Anamnese werde durch
den Psychiater berichtet.
Daher verringert der Bericht von Dr.
med. E.___ den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von med. pract. C.___ nicht.
Insgesamt vermögen die vor dem
psychiatrischen Gutachten verfassten medizinischen Berichte dessen Beweiswert
nicht in Frage zu stellen.
6.2.2 In Bezug auf das neurologische / verhaltensneurologische
Gutachten von Dr. med. D.___ vom 28. September 2018 (vgl. E. II. 5.7
hiervor) sind keine medizinischen Vorakten dokumentiert. So führte Dr. med. D.___
anlässlich seiner Begutachtung auch aus, es hätten sich in Bezug auf die
Aktenlage keine Differenzen ergeben. Eine eingehende neurologische sowie
verhaltensneurologische / neuropsychologische Untersuchung habe bis zum
Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung nicht stattgefunden (IV-Nr. 35
S. 50 f.).
Damit ist der Beweiswert der
neurologischen / verhaltensneurologischen Begutachtung nicht
beeinträchtigt.
6.3 Zusammenfassend ist dem
bidisziplinären Gutachten somit voller Beweiswert zuzusprechen. Dies wird von
den Parteien denn auch nicht bestritten.
6.4 Die grundsätzliche Beweiskraft
des Gutachtens bedeutet hingegen nicht zwingend, dass auch auf die dort durch
Dr. med. D.___ und med. pract. C.___ am 3. Oktober 2018 (vgl. E. II. 5.9
hiervor) konsensual ermittelte Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann.
6.4.1 Die Gutachter gehen zum einen
davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr
arbeitsfähig sei (vgl. E. II. 5.9 hiervor). Sie benennen diesbezüglich jedoch keine
konkrete Tätigkeit. Da med. pract. C.___ in seinem psychiatrischen Gutachten jedoch
festhält, dass eine einfachere Arbeit als die eines «Entwicklers oder
Projektleiters» kaum geeignet erscheine (IV-Nr. 35 S. 27) und
Dr. med. D.___ angibt, «wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tätigkeit
im Bereich Informatik definiert» werde, ist davon auszugehen, dass die
Gutachter als bisherige Tätigkeit diejenige als Entwickler und Projektleiter im
Bereich Informatik meinen. Dies überzeugt auch mit Blick auf die Ausführungen
des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung (IV-Nr. 35 S. 10
ff.). Dort gab er u.a. an, in der Vergangenheit im Controlling, im IT-Bereich
einer Softwarefirma, in der Projektbegleitung, als Direktor beim [...] sowie als
Datenmanager im G.___ beschäftigt gewesen zu sein. Dies lässt sich anhand der
dokumentierten Arbeitsbestätigungen und -zeugnisse des Beschwerdeführers in den
Akten verifizieren (IV-Nr. 4). So war der studierte Physiker zuletzt vom
1. Dezember 2011 bis 30. November 2013 als Datenmanager zu 50 % angestellt.
Vom 1. Februar 2004 bis zum 29. Oktober 2005 war er zunächst als
Mitarbeiter im Bereich Politik und Wirtschaft, vom 30. Oktober 2005 bis
31. Dezember 2005 als stellvertretender Direktor und ab dem 1. Januar
2006 bis 31. August 2007 als Direktor der [...] tätig. Vom 1. Oktober
2000 bis 31. Oktober 2001 war er als Consultant angestellt, vom 1. Mai
1999 bis 30. September 2000 als Projektleiter und Consultant und vom 1. Mai
1996 bis 30. April 1999 zunächst als dezentraler Informatik-Verantwortlicher und
per 1. Juli 1998 als betriebswirtschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung
Patientenwesen und Controlling des G.___ beschäftigt. Vom 1. Mai 1991 bis
28. Februar 1994 war er als Risikoingenieur angestellt. Zuvor war er vom
23. November 1987 bis 30. April 1991 als Wissenschaftlicher
Mitarbeiter im Aufgabengebiet Produktionssicherheits-Informatik tätig. Die
gutachterliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, wird durch die übrigen
medizinischen Berichte gestützt. So hielten sowohl der behandelnde Psychiater
Dr. med. E.___ in seinem Arztbericht vom 16. November 2017 (vgl. E.
II. 5.4 hiervor) als auch der Hausarzt Dr. med. F.___ in seinem Arztbericht vom
15. Januar 2018 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) fest, der Beschwerdeführer sei
in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 1995 zu 100 % arbeitsunfähig.
Dabei stützten sie sich indes auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
«Physiker». Dazu kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer gemäss den
vorliegenden Akten (vgl. oben) jedoch nie als Physiker gearbeitet hat. In
diesem Zusammenhang kann auch die Ausführung von Dr. med. E.___ nicht
nachvollzogen werden, wonach beim Beschwerdeführer keine «bisherige Tätigkeit»
bestehe (vgl. E. II. 5.4 hiervor).
Insgesamt ist somit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Entwickler und
Projektleiter im Bereich Informatik zu 100 % arbeitsunfähig ist.
6.4.2 In Bezug auf das Ausüben einer
angepassten Tätigkeit hielten die Gutachter fest, es bestehe eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit, wobei verhaltensneurologisch / neuropsychologisch
eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben sei. Daher sei die
Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % rein psychiatrisch bedingt. Da aus der
konsensualen gutachterlichen Beurteilung keine Angaben betreffend eine
angepasste Tätigkeit hervorgehen, ist auf die beiden Einzelgutachten zurückzugreifen
und dabei im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von med. pract. C.___
vom 1. Oktober 2018 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) abzustützen. Der
psychiatrische Gutachter führte aus, ein vorstellbarer Arbeitsplatz sei einer,
an dem der Beschwerdeführer seine Ideen oder Aufgaben umsetzen könne, er keinem
Vorgesetzten direkt ausgesetzt sei, kaum mit Mitarbeitern kommunizieren müsse
und zudem seine «Produkte» durch andere in den Verkauf resp. die Nutzung
gelangen könnten, da der Beschwerdeführer kaum in der Lage sei,
Verkaufsgespräche zu führen (vgl. E. II. 5.8 hiervor). Weiter hielt med. pract.
C.___ klar fest, dass eine einfachere Arbeit als jene eines Entwicklers oder
Projektleiters kaum geeignet erscheine, da der Beschwerdeführer zum einen
überwiegend wahrscheinlich für nahezu alle Arbeitgeber auf tieferem
Anspruchsniveau überqualifiziert sei und zum anderen überwiegend wahrscheinlich
sei, dass es beim Beschwerdeführer aufgrund seines grundsätzlichen, aber limitierten
Leistungsvermögens recht schnell zu narzisstischer Kränkung kommen werde, was
angesichts der kombinierten Persönlichkeitsstörung einen weiteren geregelten
Arbeitsablauf stark einschränken würde. In diesem Sinn führte auch Dr. med. D.___
aus, die Tätigkeit im Informatikbereich sei dem Beschwerdeführer angepasst
(vgl. E. II. 5.7 hiervor). Nicht angepasst seien Tätigkeiten mit vermehrter
sozialer Exposition, wie dies z.B. die Tätigkeit als Gymnasiallehrer darstelle,
aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers, aber auch aufgrund
seines sozial auffälligen Zitterns. Es ist folglich davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Informatikbereich mit den oben ausgeführten
Einschränkungen in einem Arbeitspensum von 50 % zumutbar wäre.
6.4.3 Es kann dem bidisziplinären
Gutachten von med. pract. C.___ und Dr. med. D.___ somit auch in Bezug auf
die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gefolgt werden.
6.5 Der Beschwerdeführer lässt im
Wesentlichen vorbringen (vgl. E. II. 4.2 hiervor), es gebe in der Realität
keine wie von med. pract. C.___ beschriebene, angepasste Tätigkeit. So sei es
eine Tatsache, dass jede Arbeitsstelle zwingend den Kontakt mit Personen
erfordere. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, wie ein Produkt verkauft
werden solle, ohne dass der Beschwerdeführer mit einem Verkäufer die Sache
bespreche. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine
Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit überhaupt
verwerten kann.
6.5.1 Für die Invaliditätsbemessung ist
nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die
ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein
Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde (ausgeglichener
Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). An der Massgeblichkeit des theoretisch
ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es
für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im
tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden. Der
ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also
Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Eine
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist hingegen in denjenigen Fällen
anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder
sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von
vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_485/2014
vom 28. November 2014 E. 2 und E. 3.3.1 mit Hinweisen, 8C_869/2011 vom
24. April 2012 E. 4.3.5 mit Hinweisen). Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet
(BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460 mit weiteren Hinweisen).
6.5.2 Das fortgeschrittene Alter wird,
obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des
Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer
allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner
Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem
Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und
Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von
Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 460 E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 22. März 2012
E. 3.1, 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen, und
9C_358/2014 vom 21. November 2014 E. 7.1). Von Bedeutung für die
Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sind namentlich deren
Ausmass und die verbleibende berufliche Aktivitätsdauer im Zeitpunkt des
Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit.
Dieses ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. BGE 138 V 461 f. E. 3.3 f.;
Urteile des Bundesgerichts 9C_358/2014 vom 21. November 2014 E. 7.2, und
8C_324/2016 vom 25. Juli 2016 E. 4.4, wo fünf Jahre erwähnt werden).
6.5.3 Mit Blick auf die Massgeblichkeit
des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
nicht leichthin anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8.
Januar 2013 E. 4.3, 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2, und
9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Hilfsarbeiten werden auf
dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig
nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2017 vom 29. Juni 2018 E.
3.3.3 mit Hinweis). Angesichts der strengen Bundesgerichtspraxis sind die
Hürden für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch bei älteren
Arbeitnehmern hoch (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai
2009 E. 4.3, und 8C_910/2015 vom 29. November 2016 E. 4.2.2 und E. 4.3.4).
6.5.4 Massgeblicher Zeitpunkt für die
verbleibende berufliche Aktivitätsdauer ist der Zeitpunkt des Feststehens der
medizinischen Zumutbarkeit der Teilerwerbstätigkeit. Vorliegend kann dieser
Zeitpunkt frühestens auf den 1. Oktober 2018, mit dem Erstellen des
psychiatrischen Gutachtens von med. pract. C.___, festgelegt werden. Zu diesem
Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 59 ½-jährig, so dass er noch 5 ½ Jahre
vor der ordentlichen Alterspensionierung stand. Im vorliegenden Fall ist im Weiteren
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen beruflichen
Werdeganges, seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrungen sowie seiner
Persönlichkeitsstruktur seine Restarbeitsfähigkeit nicht bei einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten
auszuführen vermag. Dies bestätigen auch die beiden Gutachter unabhängig
voneinander, indem sie festhielten, dass eine einfachere Arbeit als die eines
Entwicklers oder Projektleiters für den Beschwerdeführer kaum geeignet erscheine
(vgl. E. II. 5.8 hiervor) bzw. die Tätigkeit im Informatikbereich dem Beschwerdeführer
angepasst sei (vgl. E. II. 5.7 hiervor). Daher entfällt im vorliegenden Fall
die Möglichkeit der Ausübung von Hilfsarbeiten. Dem entspricht auch die
Einschätzung der IV-Stelle [...] im «Eingliederungsplan (EP) / Zielvereinbarung
(ZV)» vom 1. Dezember 2016 (vgl. E. II. 5.1 hiervor), wonach die Chancen
des eigentlich hochqualifizierten Beschwerdeführers sehr gering seien, eine
seinen Qualifikationen entsprechende Stelle zu finden, da seine letzte
Arbeitserfahrung inzwischen einige Jahre her sei und er keine nennenswerte
Weiterbildung vorweisen könne. Da dem Beschwerdeführer aufgrund der
dokumentierten Akten durchwegs hohe intellektuelle Fähigkeiten zugesprochen
werden, ist davon auszugehen, dass er sich in einer neuen beruflichen Tätigkeit
zwar relativ rasch einarbeiten könnte. Es ist jedoch auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen, dass es eine Stelle mit den dem
Beschwerdeführer noch zumutbaren beruflichen Tätigkeiten im Informatikbereich mit
entsprechenden Einschränkungen (Umsetzung der Ideen oder Aufgaben ohne direkten
Vorgesetzten, kaum Kommunikation mit Mitarbeitern, Verkauf der Produkte durch
andere) überhaupt gibt. So beinhaltet der Beruf eines Softwareentwicklers u.a. stets
auch den Kontakt mit Kunden, Vorgesetzten oder einem Team (vgl.
zuletzt besucht am 9. Juni 2020). Dies gilt auch für die Anstellung als
Projektleiter. Es sind somit immer auch soziale Kompetenzen gefordert, über die
der Beschwerdeführer laut den Feststellungen der Gutachter eben gerade nicht
verfügt. Als sogenannter Nischenarbeitsplatz würde bspw. die Firma J.___ ([...])
in Frage kommen, welche spezifisch Arbeitsstellen für Autisten anbietet. Da
beim Beschwerdeführer jedoch eine Kombination von mehreren psychiatrischen
Diagnosen besteht und nicht eine reine Autismus-Spektrum-Störung gegeben ist, bleibt
zumindest fraglich, ob dieser Arbeitsplatz wirklich auf ihn zugeschnitten wäre.
Es kann daher zusammenfassend festgehalten werden, dass eine dem 59-jährigen Beschwerdeführer
noch zumutbare 50%ige Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich wäre,
dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur
unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre (statt vieler: erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom
30. März 2012 E. 3.2 mit Hinweis). Das Finden einer entsprechenden
Stelle erachtet das Gericht deshalb als ausgeschlossen.
6.5.5 Bei diesem Ergebnis (vgl. E. II.
6.5.4 hiervor) ist auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffend die
«Tremor-Problematik» nicht einzugehen.
6.5.6 Es ist dem Beschwerdeführer
folglich nicht möglich, die ihm noch verbleibende 50%ige Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit wirtschaftlich zu verwerten. Damit ist der
Beschwerdeführer als vollständig erwerbsunfähig zu qualifizieren und er hat ab
Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. I. 2.2
i.V.m. E. II. 6.5.1 hiervor).
7. Damit ist die Beschwerde vom
10. Dezember 2019 gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 8. November
2019 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer steht ab dem 1. Februar 2017 eine
ganze Invalidenrente zu.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch
die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG). In Anbetracht von
Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf
CHF 1'987.20 (8 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 Gebührentarif
{GT, BGS 615.11}], zuzügl. 8 % MwSt) festzusetzen.
8.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00
–1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die
Beschwerdegegnerin die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der bereits geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. November 2019 wird in dem
Sinne aufgehoben, als der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2017 Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'987.20 (inkl.
MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Dem Beschwerdeführer wird der bereits
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng