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Entscheid

VSBES.2019.289

Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen

17. März 2021Deutsch66 min

er einen Unfall im Schwimmbad [...], als er beim Ersteigen des Sprungturms abrutschte

Source so.ch

Urteil vom 17. März 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Eingliederungsmassnahmen Verfügung vom 5. November 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1974 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) war von September 1994 bis Januar 1996 als

Bauarbeiter bei der B.___ AG, [...], tätig und nahm von September 1996 bis März

1997 als Betriebsmitarbeiter an einem Beschäftigungsprogramm der

Arbeitslosenversicherung in der Montage der C.___, [...], teil (vgl. IV-St.

Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.8, 1.12, 1.16 und 1.20). Am 13. Juli 1997 erlitt

er einen Unfall im Schwimmbad [...], als er beim Ersteigen des Sprungturms abrutschte

und auf den Betonboden hinunterstürzte; dabei verletzte er sich am Rücken (Impressionsfrakturen

von LWK 2 und 3 sowie BWK 12) und am linken Handgelenk (Radiustrümmerfraktur; IV-Nr. 1.10

S. 4 ff., 1.22 S. 24 und 60.49 S. 1). Noch gleichentags wurde er

im D.___ am linken Handgelenk operiert (Reposition Fixateur externe plus

Kirschnerdraht-Spickung; IV-Nr. 1.22 S. 23). Am 30. Juli 1998

meldete sich der Beschwerdeführer wegen Rücken- und Handgelenkschmerzen bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 1.20). Am 10. August 1998 wurde er erneut am Handgelenk

operiert (IV-Nr. 1.10 S. 14). Vom 31. Mai bis 30. November

1999 veranlasste die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) eine berufliche Abklärung und vom 1. Dezember 1999 bis

30. November 2001 eine Umschulung zum Elektronikbauteilemonteur in der E.___

(IV-Nr. 1.4, 5, 11 und 75 S. 2). Am 4. Dezember 2001 erfolgte

die dritte Operation am linken Handgelenk (IV-Nr. 60.2 S. 4 f.). Vom 24. April

bis 15. Mai 2002 war der Beschwerdeführer in der F.___ hospitalisiert

(IV-Nr. 27 S. 2 ff.). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

(Suva) sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 2003

aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % eine Unfallrente ab

1. Oktober 2002 sowie eine Integritätsentschädigung zu (IV-Nr. 36). Die

Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigen Verfügungen

vom 15. Dezember 2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % rückwirkend

eine halbe Invalidenrente (sowie entsprechenden Zusatz- und Kinderrenten) ab 1. Juli

1998 und aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze

Invalidenrente ab 1. September 1998; auf den 1. Oktober 2002 wurde

die Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von nurmehr 20 %

eingestellt (IV-Nr. 51).

1.2 Am 12. Juli 2005 meldete

sich der Beschwerdeführer bei der IV neu an (IV-Nr. 56). Daraufhin

veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (internistische,

rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung bei der G.___, [...], welche

am 27., 29. und 30. März 2006 durchgeführt wurde (Gutachten vom 18. August

2006, IV-Nr. 68). In der Folge gewährte sie dem Beschwerdeführer Beratung

und Unterstützung bei der Stellensuche (Mitteilung vom 11. September 2006;

IV-Nr. 72); die Stellenvermittlung wurde Ende März 2007 abgeschlossen

(IV-Nr. 78). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. August 2007 lehnte

die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen ab

(IV-Nr. 85).

1.3 Am 7. Dezember 2007 wurde

der Beschwerdeführer ein viertes Mal am linken Handgelenk operiert

(Handgelenksarthrodese links; vgl. IV-Nr. 87 S. 7). Am 9. November

2009 meldete er sich bei der IV erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 103).

Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

25. November 2009 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten

(IV-Nr. 100 S. 2 f.). Nach dem Eingang von weiteren medizinischen Unterlagen

trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehen ein und liess den

Beschwerdeführer vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) [...] psychiatrisch

begutachten (Berichte von Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 25. Mai 2010 und 26. Januar 2011;

IV-Nr. 111 S. 2 ff. und 117). Mit rechtskräftiger Verfügung vom

14. März 2011 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente erneut ab (IV-Nr. 120).

1.4 Vom 13. März bis 9. April 2015

hielt sich der Beschwerdeführer stationär zur psychiatrischen Behandlung in den

I.___, [...], auf (IV-Nr. 151 S. 11 ff.). Am 2. Februar 2017 (Eingang:

7. Februar 2017) meldete er sich ein weiteres Mal bei der IV zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 127). Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2017

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Nichteintreten auf die

Angelegenheit in Aussicht (IV-Nr. 133 S. 2 ff.). Nach dem Einwand vom

17. März 2017 und nach Eingang weiterer ärztlicher Berichte trat die

Beschwerdegegnerin auf die Sache ein und veranlasste eine polydisziplinäre

(internistische, neurologische, handchirurgische und psychiatrische)

Begutachtung in der Gutachterstelle J.___, [...], welche im Februar/März 2018

durchgeführt wurde (Gutachten vom 22. April 2018, IV-Nr. 166). Nach Rücksprache

mit dem RAD und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente

sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 5. November

2019 ab. Dies wurde im Wesentlichem damit begründet, es sei – entgegen der

ärztlichen Auffassung – nicht erkennbar, inwiefern anspruchsbegründende

Änderungen in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen seit Erlass

der rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2011 eingetreten sein sollen.

Es stehe nach wie vor die vom RAD in seinem Bericht vom 25. Mai 2010

beschriebene medizinische Situation im Vordergrund. Es reiche unter

revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht aus, dass die Administrativgutachter

aus einem unveränderten medizinischen Sachverhalt andere Diagnosen ableiteten

und zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangten. Es sei nicht

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine

erhebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sei

(IV-Nr. 181; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom

9. Dezember 2019 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 5. November 2019 betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen und

Invalidenrente sei aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer seit 1. August

2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel

durchzuführen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung in Person der Unterzeichnenden zu gewähren.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

17. Februar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die beiliegenden Akten und die Begründung

in der angefochtenen Verfügung auf das Einreichen einer Stellungnahme

verzichtet (A.S. 38).

2.3 Mit Verfügung vom 19. Juni

2020 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwältin Barbara Wyler, […], als unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ein zweiter

Schriftenwechsel durchzuführen, wird abgewiesen (A.S. 39 f.).

2.4 Am 2. Juli 2020 reicht die

Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (IV-Nr. 42 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

1.2

In der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 5. November 2019 wies die Beschwerdegegnerin sowohl den Anspruch

des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente als auch denjenigen auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen ab (vgl. A.S. 1 ff.). In der vorliegend

zu beurteilenden Beschwerde vom 9. Dezember 2019 wird ausschliesslich die

Zusprache einer Invalidenrente seit 1. August 2017 verlangt (vgl. S. 2,

I. Anträge, Ziff. 2; A.S. 8). Die Gewährung von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen wird vom Beschwerdeführer weder beantragt noch werden

Dispositiv

hierzu in der Beschwerdebegründung Ausführungen gemacht. Demnach ist die

vorliegend angefochtene Verfügung, soweit sie den Anspruch auf berufliche

Massnahmen betrifft, unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.3 Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung am 5. November 2019 eingetreten ist

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch

auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2 Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

3.

3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.

auch Art. 86ter – 88bis der Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG)

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des

Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit

Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen

nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b

S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

3.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist

darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87

Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen

nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,

hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob

die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im

Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71

E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer

fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das

Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend

über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige

anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

(vgl. BGE 129 V 222).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in

seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

4.3 Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen

und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

4.4 In Revisions- und

Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische

Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,

hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung

erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen

Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens

hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der

erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet

vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,

die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich

wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,

wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung

des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in

denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert

haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013

E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der

materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).

5. Im vorliegenden Fall ist zu

prüfen, ob seit der rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2011 (IV-Nr. 120)

eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers eingetreten ist. Demnach ist der medizinische Sachverhalt,

wie er diesem Entscheid zugrunde lag, darzulegen:

5.1 Der behandelnde Psychiater, Dr. med.

K.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom

22. Dezember 2009 fest, er berichte über den Verlauf der Behandlung seit

November 2008. Der Unfallhergang im Jahr 1997 und die Anamnese, insbesondere

die orthopädisch-rheumatologische Vorgeschichte, seien bekannt. Die

psychiatrische Komplikation habe sich schleichend entwickelt. Die Schmerzen

hätten persistiert. Der Patient habe sich um eine Rehabilitation und

Integration bemüht und eine Umschulung absolviert. Er habe in der Folge typische

Zeichen einer depressiven Episode entwickelt, welche komorbiderweise bei einem

chronischen Schmerzsyndrom auftreten könne: Bedrücktheit, Lustlosigkeit,

Zukunftsängste, Interesse- sowie Schlaflosigkeit, Reizbarkeit und

Frustrationsintoleranz. Das G.___-Gutachten aus dem Jahr 2006 habe die

psychiatrische Problematik bestätigt und mittels Psychotherapie die

«Verbesserung des Selbstwertgefühls» erreichen wollen. Im Jahr 2008 sei der

Patient in eine psychiatrische Ambulanz zwecks Behandlung der Angststörung

überwiesen worden. In der Zwischenzeit seien neuartige Kopfschmerzen

aufgetreten, die nicht mehr auf Analgetika ansprächen. Seit Behandlungsbeginn

klage der Patient einerseits über die bereits bekannten Dolenzen und

andererseits über neu aufgetretene Kopfschmerzen, die am ehesten als «MÜK» (Medikamenten-Übergebrauchs-Kopfschmerz)

zu interpretieren seien. Der Patient zeige Zeichen einer depressiven Episode

und neuerdings auch einige typische Merkmale einer Persönlichkeitsänderung nach

psychischer Erkrankung (F62.1), insbesondere eine Erwartungshaltung, dass

andere die Verantwortung für sein Leben übernähmen, das Gefühl, sozial

stigmatisiert zu sein, eine Veränderung in der Selbstwahrnehmung, die durchaus

hypochondrisch wirke, und eine Affektlabilität, die zu unkontrolliertem,

ausfälligem Verhalten führe. Dies sehr zum Leidwesen seiner Familie. Die

Wahrscheinlichkeit einer Heilung sei aktuell als äusserst gering, die Prognose

quo ad restitutionem als infaust (ungünstig) zu bezeichnen. Der Patient werde

mit grosser Wahrscheinlichkeit auf unbestimmte Zeit zu 100 %

erwerbsunfähig bleiben. Die aktuelle psychiatrische Behandlung habe palliativen

Charakter und versuche, rapiden Verschlechterungen, suizidalen Impulshandlungen

und weiterer, sozialer Verwahrlosung entgegenzuwirken (IV-Nr. 105

S. 2 ff.).

5.2 Der RAD [...] (Dr. med. H.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) hielt in ihrem

Untersuchungsbericht vom 25. Mai 2010 folgende psychiatrische Diagnosen

fest: «ICD 10 F34.1 Dysthymie; ICD 10 F62 andauernde

Persönlichkeitsveränderung». Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, der

Versicherte habe in erster Linie die Schmerzen in der linken Hand und seinen Gemütszustand,

den er als depressiv bezeichne, geschildert, wobei er selbst die Ursache darin

sehe, dass die Pflege und Zukunft der schwerst behinderten Tochter ihn in diese

Richtung verändert hätten. Kopfschmerzen habe der Versicherte generell nicht

erwähnt. Objektiv psychiatrisch bestünden keine Befunde, welche die Diagnose

einer eigenständigen Depression oder Angststörung begründeten. Der Versicherte

sei aber dysthym, niedergestimmt, beklage sich über Interessensverlust sowie Lärmempfindlichkeit

und sei nicht mehr so gern unter Menschen (auch Familie), weswegen er zum

Beispiel lieber alleine spazieren gehe. Seine Mimik und Gestik miteinbezogen

liessen sich diese Befunde der Diagnose einer Dysthymie zuordnen. Diese für

sich genommen bedinge keine Arbeitsunfähigkeit oder Leistungsreduktion generell

in allen somatisch angepassten Tätigkeiten, welche vom Somatiker zu formulieren

seien. Die Schmerzproblematik betreffend schildere der Versicherte die Lokalisation

und das Auftreten der Schmerzen in etwa so, wie es auch im letzten

Kreisarztbericht beschrieben sei. Die übrigen Angaben zu den Schmerzen seien

sehr vage gewesen, wenig konkret und diffus. Die Schmerzqualität wiederum sei

differenziert beschrieben worden: einmal wie «Feuer innen», also brennend, die

zweite Art «wie Strom» ausstrahlend nach oben bis in den Brustbereich.

Wenngleich dies abzuklären dem Somatiker vorbehalten sei, so sei festzuhalten,

dass der Versicherte zwei Komponenten bei der Schmerzschilderung aufweise: Eine

sei diffus und vage, die andere mehr konkret. In den Laboruntersuchungen seien

das CRP (C-reaktives Protein) und die Leukozyten erhöht gewesen. Ob diese

Parameter mit dem Handgelenk oder anderen somatischen Ursachen im Zusammenhang

stünden, sei nicht Gegenstand der psychiatrischen Beurteilung.

Im Weiteren hielt die RAD-Ärztin fest,

abgesehen von der objektiv bestehenden Dysthymie könne man diese Diagnose

allenfalls auch als Persönlichkeitsveränderungsanteil festhalten: denn es gebe

im ICD-10 den Code für Persönlichkeitsveränderungen nach langjähriger

Schmerzsymptomatik oder Trauerfall, genauso wie nach schwerer psychiatrischer

Erkrankung. Eine schwere psychiatrische Erkrankung sei anamnestisch nicht

ausgewiesen. Daher wäre die Codierung unter F62.8 eher angepasst als 60.1.

Letztlich sei dies versicherungsmedizinisch irrelevant, denn wesentlich sei die

Frage, ob diese Diagnose sich funktionell derart auswirke, dass sie objektiv

psychiatrisch die Leistungsfähigkeit vermindere. Der Versicherte habe selbst angegeben,

dass ihn die Sorge um die schwerst behinderte Tochter und deren Zukunft sehr

belaste und über die Jahre kaputt gemacht habe. Grundsätzlich habe er also

mehrere Gründe, die seine Persönlichkeit verändert haben könnten und welche

nachvollziehbar auch seine zusätzliche dysthyme Stimmung erklärten. Die

Persönlichkeitsveränderung mit einer passiv resignativen Haltung sei schon in

den SUVA-Akten implizit erwähnt worden, indem Selbstlimitierung und Vermeidung

als Kontraindikationen für eine Rehabilitationsbehandlung ausgewiesen worden seien.

Der Versicherte solle nach dem Kreisarztbericht auch die Folgen der Arthrodese

nicht verstanden haben. Dass im psychiatrischen Ambulatorium die Behandlung

rein medikamentös erfolgt und ohne längere Psychotherapie oder Empfehlung dafür

beendet worden sei, zeige zusätzlich, dass der Versicherte aus dem bei ihm

vorliegenden Krankheitsverständnis bedingt eingeschränkt behandelbar sei. Das

bedeute: Psychotherapie sei in solchen Fällen nicht erfolgreich durchführbar.

Dazu passend schreibe auch Dr. med. K.___, dass die Behandlung bei ihm

palliativ sei.

Die Psychiaterin führte ferner aus, versicherungspsychiatrisch

stelle sich somit die Frage, ob hier eine psychiatrische Komorbidität vorliege,

welche nach Ausprägung, Art und Schwere die Fähigkeit zur Willensbildung und

Nutzung des Willens zu Schmerzüberwindung verhindere. Unter der Voraussetzung,

dass die Entzündungsparameter im Labor somatisch nicht mit dem Handgelenk bzw.

den Schmerzen dort zusammenhingen, könne psychiatrisch dazu Folgendes gesagt

werden: Eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Art und

Ausprägung im erwähnten Sinne bestehe nicht: keine aus dem affektiven Bereich

und auch keine Persönlichkeitskomponente, welche Realitätserkennung,

Beurteilung und allgemeine Willensbildung sowie die Fähigkeit für

schlussfolgerndes Denken vermindere oder ausschliesse. Es seien auch keine

Erkrankungen festzustellen, bei welchen psychotische Befunde vorhanden seien.

Ein totaler sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens bestehe auch nicht,

wie man z.B. an den letzten Ferien gesehen habe. Auch lebe der Versicherte im

Familienbund, interessiere sich für das Schicksal seiner behinderten Tochter

und nehme in gewissem Ausmass familiär Anteil. Ein innerseelischer,

unverarbeiteter und zunächst entlastender primärer Krankheitsgewinn sei

angesichts der Sorge um die behinderte Tochter nicht auszuschliessen und

grundsätzlich eher zu bejahen. Psychiatrische Behandlungen oder generell

rehabilitative Behandlungen bei guter Motivation und Mitwirkung des

Versicherten seien nicht gemacht worden, eben weil die Rehabilitierbarkeit des

Versicherten sowohl somatisch als auch psychiatrisch prognostisch als nicht

erfolgversprechend beurteilt worden sei. Dies liege sicher zu einem guten Teil

am Krankheitsmodell des Versicherten und an der Vorstellung, wie Medizin helfe

und eben dann auch Ärzte: es entspreche dem, wie man es häufig bei einfacher

sozialisierten Menschen oder bei Menschen aus Ländern sehe, wo ein anderes Verständnis

für Behandlungsabläufe und im Speziellen für psychische Probleme bestehe.

Zusammenfassend sei daher rein versicherungsmedizinisch im psychiatrischen

Fachgebiet für somatisch angepasste Tätigkeiten keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit vorhanden (IV-Nr. 111).

5.3 Der behandelnde Psychiater hielt

in seinem Verlaufsbericht vom 10. Oktober 2010 folgende Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: «1. Mittelgradige depressive

Episode F32.1; 2. Wesensänderung im Sinne von F62.4; 3. Chronisches

Schmerzsyndrom, insbes. «MÜK» (= Analgetika-induzierte Kopfschmerzen); 4. VD

auf Analgetika-Hypnotika-Abhängigkeit F11.2, 13.2; 5. Multiple

Rheumatologische Diagnosen (siehe Berichte der Spezialisten!)». Zum Verlauf

wurde erwähnt, seit dem letzten Bericht sei eine weitere Verschlechterung

aufgetreten: Stimmungslabilität, Kontrollverlust-Zustände,

Beeinträchtigungshaltung, Sozialer Rückzug, Passivität, Interessenverlust,

ständige, hypochondrische Selbstbeobachtung, dabei «katastrophisierende» Selbstinteraktion,

gesteigerte Anspruchshaltung den Betreuern gegenüber, Zukunftsängste,

therapieresistente Kopfschmerzen, überhandnehmender Analgetika-Konsum

(einschliesslich Selbstmedikation). Die Therapie erfolge ungefähr in

monatlichen Sitzungen; sie seien teils stützend, teils kognitiv orientiert.

Eine Prognose sei mit grosser Vorsicht zu stellen (IV-Nr. 115 S. 9

f.).

5.4 Im ärztlichen Bericht vom

26. Januar 2011 nahm die RAD-Psychiaterin Dr. med. H.___ zu den im

Vorbescheidverfahren geäusserten Einwänden im Wesentlichen dahingehend Stellung,

hinsichtlich der gestellten psychiatrischen Diagnosen unterscheide sich ihr

Untersuchungsbericht von demjenigen des behandelnden Arztes Dr. med. K.___

bezüglich der Diagnose «Persönlichkeitsveränderung» nicht. Es sei von

akademischem Interesse, ob es nun eine Persönlichkeitsstörung nach schwerer

psychiatrischer Erkrankung sei, oder eine Persönlichkeitsänderung nach

Schmerzkrankheit von langer Dauer. Es gehe um die relevante Frage, welche

Anstrengungsbereitschaft dem Versicherten zugemutet werden könne, um trotz

seiner Beschwerden eine verbleibende Leistungsfähigkeit im Rahmen einer

Erwerbstätigkeit in einem angepassten Zumutbarkeitsprofil zu verwerten.

Dr. med. H.___ ergänzte im Weiteren, die geistig intellektuellen

Ressourcen des Versicherten seien intakt, er sei sicher nicht

«minderintelligent», er könne kognitiv Rückschlüsse ziehen oder «generell

nachdenken». Das Problem sei Folgendes: Der Versicherte sei in einem anderen

Umfeld als in der Schweiz aufgewachsen und habe ein anderes Krankheitsmodell.

Er habe eine hohe Erwartungshaltung. Man könne nicht sagen, dass er keine

Motivation zur Behandlung habe. Er erwarte aber, dass man ihm helfen könne;

dass er etwas tun, ertragen oder ändern müsste, erwarte er nicht. Darauf seien

jedoch die Therapiemethoden aufgebaut. Die psychische Ressource sei nicht

vorhanden, weil sie nicht vorhanden sein könne. Dass unter den erheblichen

psychosozialen Belastungen sehr wahrscheinlich ein «innerseelischer Konflikt»

vorliege, sei im Untersuchungsbericht bereits erwähnt worden. Die Persönlichkeit

des Versicherten habe sich hinsichtlich der psychischen Ressourcen in einigen

Punkten beurteilt an den komplexen Ich-Funktionen verändert. Es sei nicht so,

dass diese gar nicht mehr existierten, aber doch zu einem Teil eingeschränkt

seien, sodass Copingstrategien, konstruktiv und flexibel auf Schwierigkeiten

angepasst reagieren zu können, reduziert seien.

Zur Frage, ob die im

Vorbescheidverfahrens eingereichten medizinischen Berichte etwas an ihrer

Beurteilung vom 25. Mai 2010 geändert hätten, hielt die RAD-Ärztin fest, jene

seien nicht wesentlich anders. Die komplexen Ich-Funktionen seien diskutiert

worden, d.h. die psychischen Ressourcen. Psychiatrisch – nicht

versicherungsmedizinisch – sei klar, dass die psychischen Ressourcen vermindert

seien und sich die Persönlichkeit verändert habe. Die Glaubwürdigkeit und

letztlich die Beurteilung des daraus resultierenden Leistungsanspruchs auf der

Basis der willentlichen Zumutbarkeit sei nun aber eine Frage an die Administration.

Eine nochmalige psychiatrische Untersuchung sei nicht notwendig

(IV-Nr. 117).

5.5 RAD-Ärztin Dr. med. L.___,

Fachärztin Neurologie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar

2011 im Wesentlichen fest, die Diagnose «MÜK» sei immer nur eine

Verdachtsdiagnose und könne nur durch das Verschwinden des Kopfschmerzes im

Laufe der Entzugsbehandlung verifiziert werden. Im vorliegenden Fall seien die

Kopfschmerzen vom behandelnden Psychiater im Vorbescheidverfahren erstmals

erwähnt worden. Dabei stelle er die Verdachtsdiagnose eines MÜK, weil der

Versicherte seit Jahren wegen der Handverletzung links regelmässig Analgetica

einnehme. Er äussere sich nicht zur Art, Dauer und Schwere der Kopfschmerzen.

Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung bei Dr. med. H.___ im RAD [...]

habe der Versicherte nie erwähnt, dass er auch an Kopfschmerzen leide. In den

früheren Arztberichten seien nie Kopfschmerzen erwähnt worden. Man könne also

davon ausgehen, dass bisher keine idiopathische oder posttraumatische

Kopfschmerzform vorgelegen habe, welche behandlungsbedürftig gewesen wäre. Das

mache die Diagnose eines MÜK unwahrscheinlich. Der Umstand, dass der

Versicherte in der Untersuchungssituation, wo er spezifisch zu seinem Befinden

befragt werde, sich spontan nicht über die Kopfschmerzen äussere, deute darauf

hin, dass die Kopfschmerzen, auch wenn sie vorhanden seien, doch nicht ein

Ausmass hätten, das eine relevante Funktionseinschränkung bei beruflichen

Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten des täglichen Lebens hervorrufe. Aus

versicherungsmedizinischer und aus neurologischer Sicht sollte die blosse

Erwähnung von Kopfschmerzen durch den behandelnden Psychiater nicht Anlass für

weitere fachärztliche Begutachtungen geben, zumal alle Hinweise darauf fehlten,

dass es sich hier um besonders ausgeprägte oder gar gefährliche Kopfschmerzen

handle. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht ausgewiesen. Das

Zumutbarkeitsprofil habe sich aus somatischer Sicht nicht verändert. Aus

psychiatrischer Sicht (Dr. med. H.___) bestehe keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 119).

6. Der aktuelle medizinische

Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:

6.1 Vom 13. März bis 9. April

2015 war der Beschwerdeführer in den I.___, [...], in stationärer Behandlung

(2. Hospitalisation). Es wurden folgende psychiatrische Diagnosen nach

ICD-10 gestellt: «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere

Episode (ICD-10 F33.2); anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)». Es

wurde angegeben, die Zuweisung zur stationären Behandlung sei aufgrund einer

Verschlechterung bei bekannter rezidivierender Depression erfolgt. Der

Zwischenanamnese kann entnommen werden, die 1. Hospitalisation sei hier vom

20. April bis 1. Juli 2011 mit den Austrittsdiagnosen rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), St.n. Kompressionsfraktur LWK 2/3,

BWK 12, intraartikuläre Radiusfraktur und Abriss des Processus styloideus

ulnae links nach Sturz von Sprungturm am 13.07.1997, St.n. Resektion der

proximalen Carpalreihe am linken Handgelenk am 04.12.2001 und St.n.

Handgelenksarthrodese links am 07.12.2007 erfolgt. Bei der aktuellen Aufnahme

gebe der Patient an, seit ca. drei Wochen zunehmend an Angst, Zittern,

Schwindel, Kraftlosigkeit, negativen Gedanken und Alpträumen zu leiden.

Teilweise habe er Angst zu sterben. Er ertrage seine vier Kinder (Mädchen im

Alter von 21, 17 und 7 [Zwillinge]) lärmmässig kaum mehr. Er leide teilweise an

Appetitlosigkeit. In der [...]-Werkstatt arbeite er jeweils drei Stunden pro

Tag. Diese Arbeit habe er jedoch in den letzten zwei Wochen nicht mehr

verrichten können. Er habe eine schwerstbehinderte, zerebral gelähmte Tochter,

die tagsüber im Wohnheim [...] sei. Vor drei Wochen habe er von der

Physiotherapeutin die Nachricht erhalten, dass seine Tochter gestürzt sei und

am Mund geblutet habe. Dabei habe er grosse Angst um seine Tochter gehabt und

sei gedanklich in eine negative Spirale gekommen mit der Angst, dass sie

sterben könnte. Diesbezüglich habe er Albträume. So habe er kaum mehr schlafen

können. Belastend seien für ihn auch die Schmerzen an der Hand und in der

Brust. Das Handgelenk sei versteift worden. Die Brustschmerzen träten vor allem

bei Angst auf, was ihm Sorgen bereite. Generell habe er grosse Sorgen bezüglich

seiner Zukunft und Finanzen (Patient sei Suva-Rentner, Ehefrau arbeite nicht

und schaue zu den Kindern). Ziele für diesen Aufenthalt seien die Stabilisierung

und die Antriebssteigerung. Der Patient sei von Suizidalität klar distanziert

und wolle für seine Kinder weiterleben.

Unter dem Titel «Verlauf und

Beurteilung» wurde angegeben, der Patient sei in das offene Behandlungszentrum

für Angst und Depression zur Kurzintervention aufgenommen worden. Der Patient

sei gemäss der zugrunde liegenden Erkrankung in einem stationären Setting

behandelt worden, wobei ein individuelles, strukturiertes Therapieprogramm mit

Angeboten aus Bezugspflege, Kunst-, Ergo-, Entspannungs- , Körper- und

Bewegungstherapie vereinbart worden sei. Die Eintrittsmedikation sei initial

weitergeführt worden. Aufgrund der stark angstbetonten depressiven Symptomatik

sei die Medikation im Verlauf gesteigert worden. Darunter habe sich der Patient

stabilisieren können. Die Schmerzsymptomatik habe etwas abgenommen und die entsprechende

Medikation habe halbiert werden können. Auf der Station habe sich der Patient

appellativ leidend und ängstlich gezeigt, aber tendenziell eher passiv

bezüglich der Therapieangebote. Der Schlaf habe sich unter der verordneten

Medikation rasch gebessert. Die Albträume über den Tod seiner behinderten

Tochter seien allerdings bestehen geblieben und hätten dazu geführt, dass der

Patient mehrmals pro Nacht habe aufstehen müssen. An den Wochenenden habe sich

der Patient im eigenen Haushalt und im Umgang mit der Familie eher passiv

gezeigt und angegeben, dass dies auch im Alltag so sei, weil es ihm einfach zu

schlecht gehe, um mitzuhelfen. Die Kinder empfinde er als tendenziell laut und

anstrengend. Ein Paargespräch sei von Seiten des Patienten abgelehnt worden, da

er sich von seiner Frau gut unterstützt fühle. In den Einzelgesprächen habe der

Patient berichtet, dass ihm eine sinnvolle Beschäftigung am besten helfe. Die

verordnete Arbeitstherapie habe er sehr positiv aufgenommen. Im Laufe der

nächsten Wochen habe er über eine langsame Besserung des Zustandes berichtet,

vor allem eine deutliche Reduktion der Albträume. Mehrere Beurlaubungen nach

Hause seien komplikationslos verlaufen. Der Patient habe in einem gut

stabilisierten Zustand nach Hause entlassen werden können. Für drei Stunden pro

Tag gehe er einer Arbeit in der Werkstatt [...] in [...] nach (Austrittsbericht

vom 20. Mai 2015; IV-Nr. 151 S. 11 ff.).

6.2 Aus dem Bericht des D.___ vom

1. Juni 2016 (Orthopädische Sprechstunde vom 19. Mai 2016) gehen

folgende Hauptdiagnosen hervor: «Distale intraartikuläre Radiusfraktur links

mit Dorsalabkippung AOC 1.1, Fernandez Typ III, St.n. Fixateur extern plus

Kirschnerdrahtspickung am 13.07.1997 (Dr. A. M.___, BSS), St.n. proximal

row carpectomy links am 04.12.2001 (Dr. N.___) bei Radiocarpalarthrose,

St.n. Handgelenksarthrodese am 07.12.2007 (Prof. O.___, [...]), St.n.

Arthrodese und Plattenentfernung (Dr. N.___).

Zur Anamnese wurde erwähnt, der Patient

habe sich im Jahr 1997 eine distale intraartikuläre Radiusfraktur zugezogen. Im

Verlauf habe sich eine Radiocarpalarthrose entwickelt, weshalb eine proximal

row carpetomy durch Dr. N.___ im Jahr 2001 durchgeführt worden sei. Diese

habe im Verlauf ebenfalls Beschwerden bereitet, weshalb Prof. O.___ im Jahr

2007 eine totale Arthrodese des Handgelenks links durchgeführt habe. Die

Arthrodeseplatte sei gemäss den Angaben des Patienten durch Dr. N.___ im

Verlauf wieder entfernt worden. Daraufhin hätten sich einschiessende Schmerzen

im Bereich des Handrückens links wiederholt. Der Patient sei in einem

Wiedereingliederungsprogramm mit drei Stunden Arbeit pro Tag. In Ruhe sei er

beschwerdefrei. Es bestünden kein Einschlafen der Finger und keine Dysästhesien

während der Nacht. Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, die Beschwerden

seien nicht eindeutig lokalisierbar im Bereich des arthrodesierten Karpus

dorsalseitig. Prinzipiell wäre zur weiteren Diagnostik eine Infiltration im

Bereich der Carpometacarpalgelenke möglich, da die Beschwerden am ehesten hier

entstünden. Der Patient lehne jedoch eine Infiltration aktuell ab. Aufgrund der

aktuellen Trophik der Muskulatur bestehe kein grösseres Defizit, sodass

anzunehmen sei, dass der Patient die Hand im Alltag unverändert einsetze.

Ansonsten sei einem operativen weiteren Vorgehen mit Zurückhaltung zu begegnen.

Gegebenenfalls müsse mit einer Schmerzklinik bezüglich Schmerztherapie eine

Optimierung durchgeführt werden (IV-Nr. 151 S. 9 f.).

6.3 Dr. med. K.___ hielt in

seinem Verlaufsbericht vom 19. September 2016 folgende Diagnosen fest:

«1. Depressive Episode schweren Grades F32.2; 2. Chronische Schmerzstörung

F45.41 + MÜK (Analgetika-induzierter Kopfschmerz) G44.82/44.83 gemäss IHS;

3. Abhängigkeitssyndrom Stimulantia + Analgetika + Hypnotika F11.2, 13.2,

F15.2; 4. Vd auf Persönlichkeitsänderung bei langjähriger psychischer

Erkrankung F62.1; 5. Diverse rheumatische Krankheiten (Diagnose, Verlauf,

Prognose siehe andernorts). Im Weiteren legte der behandelnde Psychiater dar,

jede der Diagnosen vermöge die Arbeitsfähigkeit herabzusetzen, ihr komorbides

Auftreten verringere die Möglichkeit einer effektiven Behandlung und erhöhe die

Auswirkungen dieser Leiden. Die Arbeitsunfähigkeit dürfte, nunmehr seit Jahren,

auf 80 bis 100 % geschätzt werden. Zum Verlauf wurde angegeben, es

existierten mehrere Vorberichte. Der Patient sei seit vielen Jahren bei ihm in

Behandlung. Es hätten auch mehrere Hospitalisierungen stattgefunden. Stets

nachweisbar sei Folgendes gewesen: gedrückte, weinerliche Stimmung, Interessen-

und Freudenverlust, Antriebsminderung, suizidale Impulse, düstere

Zukunftsperspektiven, Ferner: Militante, unrealistische Anspruchshaltung bei

deutlicher Passivität, Stimmungslabilität mit explosiven Impulsen, massiv

gesunkenes Niveau sozialer Kompetenzen. Die therapieresistenten Schmerzen,

insbesondere die Kopfschmerzen, seien ein ständig wiederkehrendes Thema seiner

Klagen. Es fänden zwei- bis dreiwöchentliche Sitzungen statt, teils

psychoedukativ, teils kognitiv orientiert. Es sei ein Verlauf mit stufenweiser

Verschlechterung festzustellen, trotz stationärer Behandlung sei leider keine

Besserung eingetreten. Die Prognose sei ungünstig (IV-Nr. 134 S. 13

ff.).

6.4 Der Hausarzt, med. pract. P.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin und psychosoziale Medizin, hielt in seinem

Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2017 folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: «schwere neurotische

Erkrankung mit vorwiegend Angstsymptomatik bei Traumatisierungen in der

Kindheit und im Erwachsenenalter; chronische Dysthymie mit rezidivierenden

mittelschweren und schweren depressiven Episoden als Folgestörung; St.n. Unfall

(mit Sturz von einem Sprungbrett) mit Impressionsfraktur BWK 12 und LWK 2/3

und Radiustrümmerfraktur links; Algiodistrophie des linken Vorderarmes mit

CRPS; Ausweitung zur chronischen Schmerzkrankheit im Sinne einer Fibromyalgie

(auch als Folgestörung der neurotischen Erkrankung)». In der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau bestehe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit seit dem 13. Juli 1997. Im Weiteren gab der Hausarzt an,

der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Zur Anamnese legte er im

Wesentlichen dar, das Leben des Patienten habe sich am 13. Juli 1997

grundsätzlich geändert, als er im Schwimmbad aus 5 Metern Höhe vom Sprungbrett

auf den Betonboden des Beckenrands gestürzt sei. Während die Rückenverletzungen

an sich problemlos ausgeheilt seien und der Patient aktuell diesbezüglich keine

Schmerzen mehr habe, habe sich der Verlauf der Heilung des linken Handgelenks

verkompliziert. Es sei auch nach 20 Jahren nicht ausgeheilt. Einzig durch die

Schwere des lokalen Befundes am linken Vorderarm lasse sich dieser chronische

und langwierige Verlauf nicht erklären. Es ergebe sich aus dem Verlauf

zwingend, dass eine schwere und ausgeprägte neurotische Erkrankung vorliegen

müsse, deren Ursachen bis zum 13. Juli 1997 tief verdrängt geblieben seien

und sich klinisch nicht ausgewirkt hätten. Die neurotische Abwehr sei bis zu

diesem Zeitpunkt voll intakt gewesen.

Zur Befunderhebung gab der Hausarzt an, der

Patient sei aktuell schwer depressiv, sei von irrationalen Ängsten geplagt und

habe chronische und dauernde körperliche Schmerzen. Dabei habe sich das

Schmerzsyndrom längst vom linken Arm auf den ganzen Körper ausgedehnt im Sinne

eines fibromyalgischen Schmerzerlebens. Trotz fachärztlicher psychiatrischer

Behandlung (Dr. med. K.___) und wiederholten stationären Aufenthalten in

der psychiatrischen Klinik habe das Zustandsbild des Patienten nicht

entscheidend verbessert werden können. Eine Arbeitsfähigkeit habe sich bei

diesem Patienten nicht mehr eingestellt. Der Patient sei verheiratet und lebe

von der Sozialhilfe. Er sei Vater von 4 Töchtern, zwei davon seien noch schulpflichtig.

Die älteste Tochter sei schwer behindert (Spina bifida) und teilweise auf

Heimpflege angewiesen. Das Schicksal dieser behinderten Tochter beschäftige den

Patienten sehr und er verbiete sich jeglichen Lebensgenuss aus Solidarität zu

dieser Tochter, die auch keinen Lebensgenuss habe.

Zu den therapeutischen Massnahmen bzw.

zur Prognose wurde festgehalten, die bisherige Therapie werde fortgesetzt. Der

Patient stehe weiterhin in fachärztlicher psychiatrischer Therapie bei Dr. med.

K.___ und erhalte hier in regelmässigen Abständen psychosoziale Unterstützung.

Er werde weiterhin von den Sozialen Diensten und der Einwohnergemeinde [...]

unterstützt. Die Prognose sei ungünstig. Das Leiden verlaufe chronisch; durch

medizinische Massnahmen habe bisher keine Besserung erreicht werden können. Es

müsse daher angenommen werden, dass sich hier ein therapeutischer Endzustand

ergeben habe, der durch medizinische und berufliche Massnahmen nicht mehr

verbessert werden könne. Mit einer Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt

könne hier nicht mehr gerechnet werden. Sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

als Bauhilfsarbeiter als auch eine andere Tätigkeit seien dem Patienten nicht

zuzumuten (IV-Nr. 151 S. 1 ff.).

6.5 Dem polydisziplinären

(internistischen, neurologischen, handchirurgischen und psychiatrischen)

Gutachten der J.___, [...], vom 22. April 2018 (Untersuchungen vom

13. und 22. Februar sowie 13. und 20. März 2018) können folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «St.p.

Sturz von einem Sprungbrett am 13.07.1997 mit Radiustrümmerfraktur links und

Impressionsfrakturen von LWK 2/3 und BWK 12, aktuell: persistierende

Handgelenksschmerzen links mit/bei: Algodystrophie im Bereich des linken

Unterarmes, Anschlussarthrose im Bereich des Daumensattelgelenkes und der

CMC-IV und V-Gelenke, sowie Verdacht auf lokoregionäre Arthropathie und

Synovialitis ulnokarpal mit konsekutiver Peritendinopathie der Musculus-carpi

ulnaris-Sehne und Irritation des Nervus ulnaris bei Zustand nach:

Handgelenksarthrodese (12/2007), Proximal-row-carpectomie bei fortgeschrittener

Radiokarpalarthrose (12/2001), Resektion der dorsalen Gelenkslippe bei

beginnender Radiokarpalarthrose (08/1998), CRIF mit Fixateur extern und

K-Draht-Spickung bei distaler intraartikulärer Radiusfraktur links AO C1.1

(13.07.1997); Mittel- bis schwergradig ausgeprägte depressive Episode

(F32.11/F32.21) im Rahmen einer depressiven Entwicklung; Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) mit Übergang

in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.8) bei langjähriger

Schmerzstörung und depressiv-regressiver Fehlverarbeitung». Als Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden chronische Spannungstypkopfschmerzen,

unspezifischer Schwindel (Vertigo), St.p. Helicobacter-positiver Gastritis,

letzte Gastroskopie anamnestisch vor 4 bis 5 Jahren, aktuell

klinisch/anamnestisch erneute Gastritis möglich, sowie eine arterielle

Hypertonie DD situativ erhöhter Blutdruck angegeben.

Im Rahmen der interdisziplinären

Beurteilung wurde darauf hingewiesen, im Jahr 1997 sei der Explorand nach einem

Sturz vom Sprungbrett wegen einer Radiusfraktur links operativ behandelt

worden. Daneben habe er beim Sturz eine Fraktur der Wirbel LWK 2 und 3 sowie

BWK 12 erlitten. Während in der Folge die Beschwerden an der Wirbelsäule

zeitweise sistiert hätten, seien die Schmerzen im Handgelenk geblieben. In der

Folge hätten sich dann aber auch wieder Schmerzen in der Wirbelsäule gezeigt.

Im weiteren Verlauf habe der Explorand eine verminderte Kraft in der linken

Hand und eine Wetterfühligkeit ebenda beklagt. Da sich nachfolgend

kernspintomographisch im Radiocarpalgelenk eine Stufenbildung von ca. 2 mm

gezeigt habe, sei die Indikation für eine erneute Operation gestellt worden,

welche dann am 10. August 1998 durchgeführt worden sei (dorsale offene

Gelenktoilette und Exzision des N. interosseus posterior links). Auch in der

Folge habe der Explorand seitens des linken Handgelenks Beschwerden angegeben.

Im Weiteren habe sich eine Algodystrophie der linken Hand und ebenda eine

Arthrose gezeigt. Im Jahr 2002 sei es zu einer Hospitalisation in der F.___

gekommen; es sei funktionell eine stark eingeschränkte Beweglichkeit des linken

Handgelenkes mit starken bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen bei

Status nach Proximal row carpectomy sowie eine Arthrose zwischen Capitatum und

Radius nach dem Unfall vom 13. Juli 1997 festgehalten worden. In der Folge

sei es bei den chronischen Schmerzen zu einer neurotischen Entwicklung und

Erkrankung mit neurotischer Persönlichkeitsstörung gekommen. Zudem sei aus

psychiatrischer Sicht eine depressive Entwicklung mit somatoformer

Schmerzverarbeitungsstörung auf Grund bestehender psychosozialer Belastung in Folge

einer Körperverletzung diagnostiziert worden. Des Weiteren sei es dann zu einer

Helicobacter-positiven Gastritis gekommen. Am 18. August 2006 sei ein

polydisziplinäres Gutachten der G.___ erstellt worden. Dabei seien als

Diagnosen mit wesentlichen Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine

radiocarpale und metacarpale Arthrose mit partieller Ankylose nach distaler

Radius-Trümmerfraktur mit intraartikulärer Beteiligung links nach einem Sturz

am 13. Juli 1997 mit mehreren Operationen sowie einer Arthralgie der

Sternocostalgelenke I, II links bei Status nach Rippenfrakturen festgehalten

worden. Als weitere Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert sei eine Verarbeitungsstörung mit

ängstlich-depressiv gefärbter Beeinträchtigung der Befindlichkeit nach schwerem

Unfall mit bleibender Behinderung der linken Hand aufgeführt worden. Im

weiteren Verlauf seien dann im Jahr 2010 eine Dysthymie und eine andauernde

Persönlichkeitsveränderung beschrieben worden. Zudem habe eine psychiatrische

Hospitalisation im Jahr 2015 eine rezidivierende depressive Störung ergeben,

gegenwärtig schwere Episode, sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung.

Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, zwischen

der Aktenlage und der hier erhobenen Anamnese und Befunde zeigten sich keine

wesentlichen Diskrepanzen. Es habe sich aber eine Diskrepanz zwischen der

Angabe der eingenommenen Medikamente (Mefenaminsäure, Mirtazapin, Quetiapin,

Alprazolam, Vortioxetin) und der hiervon nachgewiesenen Serumkonzentration

gezeigt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass hier eine Malcompliance bei

der Therapie bestehe. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lautete dahingehend,

aufgrund der durch die jeweiligen Teilgutachter attestierten Arbeitsunfähigkeiten

ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit von 70 % und in einer Verweistätigkeit von

ebenfalls 70 %. Dabei gelte das seitens des psychiatrischen Teilgutachtens

geäusserte Fähigkeitsprofil. Eine retrospektive Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit, ohne die begutachtete Person auch früher selber

untersucht zu haben, sei problematisch, da man sich auf von anderen Personen

erhobene Anamnesen, Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müsse.

Retrospektiv sei eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen

Befunde und gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen und

Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht möglich. Auf der Grundlage der im

aktuellen Zeitpunkt erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen

erschienen die echtzeitlich vorgenommenen, als wesentlich erachteten

Beurteilungen als mehrheitlich nachvollziehbar. Zwar sei der Explorand

zeitweise zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden, doch arbeite er nun

seit ca. 5 Jahren in einem Pensum von knapp 40 %. Diese Einschätzung der

Arbeitsunfähigkeit über die letzten fünf Jahre entspreche der Einstufung der

Rest-Arbeitsfähigkeit.

Beim «Fragenkatalog» (Ziff. 5) nahmen

die Gutachter im Wesentlichen dahingehend Stellung, beim Exploranden seien die

erhobenen Befunde mittelgradig bis schwer ausgeprägt. Sein Alter (43 Jahre)

wirke sich nicht limitierend aus. Die Sprachkenntnisse seien gut. Das

Bildungsniveau sei nicht hoch und es zeigten sich keine offensichtlichen

limitierenden soziokulturellen Faktoren. Für eine Aggravation oder Simulation

ergäben sich keine Hinweise. Zu den Ressourcen wurde erwähnt, es bestünden

eingeschränkte Deutschkenntnisse, die Motivation fehle eher bzw. werde durch

Beschwerden überlagert. Die Therapieadhärenz sei gegeben. Ausserberufliche Fertigkeiten

bestünden nicht. Das soziale Umfeld bestehe aus der Familie und dem Kontakt zu

Arbeitskollegen am Arbeitsplatz. Eine geordnete Tagesstruktur sei nur

eingeschränkt vorhanden. Wesentliche Wechselwirkungen der Diagnosen zeigten sich

nicht. Die bisherige Therapie sei lege artis vorgenommen worden. Bei bisher

erfolgten Therapien habe der Explorand eine ungenügende Kooperation gezeigt.

Bezüglich der Therapie mit Medikamenten liege eine Malcompliance vor. Wichtig

sei eine adäquate Schmerztherapie (ev. auch mit Antidepressiva) und eine

ausreichende Compliance bei der aktuellen medikamentösen Behandlung. Zur

Konsistenz wurde angegeben, zwischen der Aktenlage und der hier erhobenen

Anamnese und den Befunden zeigten sich keine wesentlichen Diskrepanzen. Es

bestehe keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz (IV-Nr. 166.1).

6.5.1 Dem allgemein-internistischen

Teilgutachten von Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin

FMH, vom 21. Februar 2018 können keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Es wurde angegeben, die Arbeitsfähigkeit

sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit sei aus

rein allgemein-internistischer Sicht nicht eingeschränkt (IV-Nr. 166.2

S. 9).

6.5.2 Aus der hauptgutachterlichen

Exploration auf neurologischem Fachgebiet führte Prof. Dr. med. R.___,

Facharzt FMH für Neurologie, aus, aus neurologischer Sicht sei die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit um 20 % bis 30 %

eingeschränkt, dies wegen der eingeschränkten Brauchbarkeit der linken Hand und

der chronischen Schmerzen ebenda. In einer angepassten Tätigkeit sei der

Explorand voll arbeitsfähig (IV-Nr. 166.1 S. 59).

6.5.3 Im handchirurgischen

Teilgutachten von Dr. med. S.___, Facharzt für Chirurgie und

Unfallchirurgie, wurde dargelegt, die beklagten Beschwerden aus den Akten

könnten in zeitlicher Reihenfolge nachvollzogen werden und entsprächen dem sich

schrittweise entwickelnden Krankheitsbild nach stattgehabter Verletzung. Im

Rahmen der aktuell beklagten Beschwerden stehe eine Schmerzzunahme im Bereich

der Hand im Vordergrund, welche eine zunehmende Minderbelastung der linken Hand

bedinge. Der aktuelle Untersuchungsbefund korreliere die beklagten Beschwerden

mit einer sich entwickelnden Daumensattelgelenksarthrose sowie einer Arthropathie

im Radioulnargelenk, aber auch in den CMS-Gelenken am IV. und V. Strahl.

Bezogen auf die aktuelle Situation sei über eine Denervation der

Handgelenkskapsel ulnarseitig nachzudenken. Des Weiteren sollte die

Daumensattelgelenksarthrose über eine Infiltrationstherapie adressiert werden.

Bezogen auf die muskuläre Symptomatik werde empfohlen, eine Akupunktur

gegebenenfalls mit ergänzender Strom-Anwendung in Erwägung zu ziehen. Die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne, bezogen auf die aus den

Akten hervorgehenden Pensen, nachvollzogen werden. Bezogen auf die aktuelle

Situation bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in teilgutachterlichem

Fachgebiet. Hierbei müsse eine Reduktion der Tätigkeit in Erwägung gezogen

werden und das Heben und Tragen von schweren Lasten über 5 kg scheide aus.

Auch ein Arbeiten an Leitern und Gerüsten sei zur eigenen und Fremdsicherung

auszuschliessen. Regelmässige Pausen müssten eingeräumt werden, um eine

Exazerbation der Schmerzproblematik verhindern zu können. Auch in einer

angepassten Tätigkeit sei nicht von einer Steigerung über das 80%-Pensum

hinauszugehen (IV-Nr. 166.3 S. 7 f.).

6.5.4 Dem psychiatrischen Teilgutachten

von Dr. med. Dipl.-Psych. T.___ kann unter dem Titel «Biographische

Anamnese» entnommen werden, der Explorand habe nach der Schule eine Ausbildung

zum Konditor in Mazedonien absolviert. Er lebe seit 24 Jahren in der Schweiz

(1993) und habe bis zum Unfall vom 13. Juni 1997 immer auf dem Bau

gearbeitet. In den Jahren 2000/2001 (vor der dritten Operation) habe er in der […]

(2,5 Jahre) eine Umschulung zum Elektronikmonteur absolviert, aber durch die

dritte Operation habe er die Umschulung nicht abschliessen können. Nach dieser

Operation habe sich seine Schmerzsituation noch einmal deutlich verschlechtert.

Aktuell arbeite er in der Werkstatt der Psychiatrischen Klinik in [...], er

verpacke Reklamezettel während 2 bis 3 Stunden pro Tag. Die Arbeit helfe ihm,

sich ein wenig von den Problemen zu Hause abzulenken. Er mache dies seit ca.

fünf Jahren.

Im Rahmen der Befunderhebung wurde

angegeben, die Grundstimmung des Exploranden sei gedrückt-depressiv,

freudlos-ratlos und nicht dysphorisch. Die affektive Modulationsfähigkeit sei

deutlich vermindert und zum depressiven Pol verschoben, ohne jegliche

Aufhellung im Verlauf der Untersuchung. Hinweise auf eine akute oder latente

Suizidalität oder eines Gefühls von Lebensüberdruss zeigten sich nicht. Der

Antrieb sei deutlich vermindert. Mimik und Gestik seien wenig mit dem Gesagten

mitschwingend. Zirkadiane Besonderheiten seien berichtet worden (morgens

schlechter). Hinweise für eine willentliche Herbeiführung oder massive

Verdeutlichung psychischer oder körperlicher Störungen im Sinne einer

Aggravation oder Simulation zeigten sich nicht. Es hätten sich auch keine

Hinweise für eine Dissimulation oder Anosognosie ergeben.

Bei den psychometrischen Untersuchungen

(Hamilton Depressionsskala [HAMD]) erreichte der Beschwerdeführer ein

Gesamtscore von 28 Punkten, was einem mittelschweren depressiven Syndrom

entspreche. Beim Montgomery Asberg Depression Rating Scale (MADRS) erreichte

der Beschwerdeführer ein Gesamtscore von 30 Punkten; dies entspreche einem

schwergradig depressiven Syndrom.

Bei der medizinischen und

versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus

der Vorgeschichte ergäben sich zahlreiche Hinweise auf eine langdauernde

Distresssituation, die für die Genese psychischer Erkrankungen bzw.

somatoformer Störungen leitend sein könnten. So sei aktendokumentiert und aus

den Schilderungen des Exploranden entnehmbar, dass er einer

chronisch-psychosozialen Stresssituation (behinderte Tochter) ausgesetzt sei.

Zudem werde das Selbstwertgefühl weitgehend über seine körperliche Leistungsfähigkeit

definiert. Er sei nach dem Unfall nicht mehr in der Lage gewesen, seinen

diesbezüglichen Selbstansprüchen zu genügen. Das Selbstwertgefühl des

Versicherten sei durch diese Situation deutlich labilisiert worden. Dieser

Umstand sei vom Versicherten depressiv und regressiv verarbeitet worden. Die

Schmerzbewältigung sei durch ein passives und regressives Copingverhalten gekennzeichnet.

Die Aufmerksamkeit sei deutlich auf die körperlichen Beschwerden und Schmerzen

fokussiert. Durch die Wahrnehmungsfokussierung komme es zu einem

psychosomatischen Aufschaukelungsprozess mit Katastrophisierungsideen («nichts

hilft»).

Zur Konsistenz wurde dargelegt,

hinsichtlich der Aktenlage ergebe sich das Bild einer bereits initial

erkennbaren depressiven Entwicklung, wobei sich trotz medikamentöser und

psychotherapeutischer Massnahmen keine einschneidende und stabile Remission des

Beschwerdebildes eingestellt habe. Die Störung habe also einen chronifizierten

Verlauf genommen. Wesentliche Diskrepanzen seien diesbezüglich nicht

feststellbar. Es zeigten sich aus psychiatrischer Sicht keine relevanten

Diskrepanzen hinsichtlich der Beschreibung der Krankheitsentwicklung/Symptombeschreibung

des Exploranden und den aktuell vorliegenden Arztberichten. Das psychometrische

Testergebnis stehe in Einklang mit dem psychopathologischen Befund. Insgesamt

könne von einer guten Konsistenz zwischen der Aktenlage mit Vorbefunden, den

Eigenangaben des Versicherten, dem psychopathologischen Befund und

psychometrischen Ergebnissen ausgegangen werden. Eine valide Beurteilung sei

deshalb aus psychiatrischer Sicht möglich.

Zur Arbeitsfähigkeit nahm der

psychiatrische Teilgutachter dahingehend Stellung, auf der psychisch-geistigen

Ebene werde die Leistungsfähigkeit durch die dargestellten affektiven,

psychomotorischen, kognitiven, formal gedanklichen und vegetativen Symptome

erheblich beeinträchtigt. Auf der psychiatrisch-körperlichen Ebene bestehe eine

ausgeprägte Störung der Vitalgefühle, welche die psychophysische

Leistungsfähigkeit des Exploranden zum Untersuchungszeitpunkt deutlich

einschränke. Im Hinblick auf die soziale Interaktion sei der Explorand durch

die beschriebene Antriebsminderung, Irritierbarkeit und den krankheitsbedingten

Rückzug deutlich in seiner psychosozialen Leistungsfähigkeit eingeschränkt.

Hinsichtlich der komplexen Ich-Funktionen seien Realitätsprüfung und

Urteilsbildung leicht eingeschränkt, die Beziehungs- und Kontaktfähigkeit sei

deutlich reduziert und die Entscheidungs- und Durchhaltefähigkeit seien

deutlich vermindert. Die Affekt-/Emotionssteuerung sowie das Selbstwertgefühl

seien deutlich beeinträchtigt, der Antrieb sei deutlich vermindert. Hinsichtlich

der komplexen Ich-Funktionen ergäben sich somit gesamthaft Beeinträchtigungen,

die sich als wesentliche Aktivitäts- und Partizipationsstörungen im Sinne einer

verminderten Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, z.T. verminderten

Durchhaltefähigkeit, z.T. verminderten Selbstbehauptungsfähigkeit, äusserten.

Auf der Fähigkeitsebene (ICF) zeigten sich erhebliche Beeinträchtigungen bei

der Flexibilität und Umstellfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit,

Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten

sowie der Gruppenfähigkeit und der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten.

Aus rein psychiatrischer Sicht sei

sowohl bezüglich der angestammten Tätigkeit als auch in Bezug auf eine

Verweistätigkeit aufgrund der diagnostizierten mittel- bzw. schwergradigen

Depression von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit unter den

Bedingungen der freien Wirtschaft auszugehen (keine relevant verwertbare

Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft), dies seit mindestens

Mai 2015 (Austrittsbericht der I.___ [...] vom 20. Mai 2015 [vgl. E.

II. 6.1 hiervor]) durchgehend. Allenfalls sei aus psychiatrischer Sicht

eine stundenweise Tätigkeit in einem geschützten Rahmen, wie etabliert,

zumutbar, dies eher im Hinblick auf eine Verbesserung der Tagesstrukturierung.

Berufliche Massnahmen seien angesichts der instabilen psychischen Situation und

ausgeprägten Insuffizienzüberzeugung nicht erfolgversprechend und deshalb nicht

indiziert. Invaliditätsfremde Faktoren (Perspektivlosigkeit, familiäre

Probleme, subjektive Insuffizienzüberzeugung, Dekonditionierung, ungewisse

berufliche Zukunft, laufendes versicherungsrechtliches Verfahren) seien dabei

berücksichtigt und von invaliditätsbedingten Befunden abgegrenzt worden. Sie seien

nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer

Tätigkeit miteingeflossen.

Abschliessend nahm der psychiatrische

Teilgutachter eine kritische Würdigung der vorhandenen medizinischen Berichte

vor und hielt fest, im Hinblick auf eine chronifizierte Schmerzstörung

bestünden keine wesentliche Diskrepanzen zu den vorliegenden Befundberichten.

Die verschiedentlich diagnostizierte anhaltend somatoforme Schmerzstörung sei

angesichts eines somatischen Ausgangspunktes der Schmerzproblematik nicht zu

stellen. Zu bevorzugen sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41 nach ICD-10). Aus

versicherungspsychiatrischer Sicht sei diese Unterscheidung allerdings im

Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Die Diagnose

einer rezidivierend verlaufenden depressiven Störung mit erheblicher

Chronifizierungstendenz sei angesichts der vorliegenden (aktuellen)

Befundberichte nicht diskrepant. Die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung bei

langjähriger psychischer Erkrankung sei bereits von Dr. med. H.___

gestellt worden, wobei die Codierung etwas ungenau erscheine. Auch dem

Verlaufsbericht von Dr. med. K.___ vom 19. September 2016 (vgl. E.

II. 6.3 hiervor) sei der Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung bei

langjähriger psychischer Erkrankung zu entnehmen. Diese Diagnose korrespondiere

mit dem aktuellen Untersuchungsergebnis. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

sei im Hinblick auf die aktuellen vorliegenden Befundberichte nicht wesentlich

diskrepant. Angesichts des aktendokumentierten Verlaufs sei seit mindestens Mai

2015 von einer einschneidenden Verschlechterung des psychischen

Gesundheitszustands des Exploranden mit einer weitgehenden Aufhebung der

Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft auszugehen, dies

durchgehend. Auch zum Untersuchungszeitpunkt sei aus psychiatrischer Sicht

keine relevant verwertbare Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien

Wirtschaft zu attestieren (70%ige Arbeitsunfähigkeit; IV-Nr. 166.4 S. 4

ff.).

6.6 Der Stellungnahme der RAD-Ärztin

Dr. med. L.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom 2. September 2018 kann

entnommen werden, das polydisziplinäre Gutachten der J.___ vom 22. April

2018 sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden, die einzelnen Gutachter

gingen auf die Beschwerden des Versicherten ein und stellten fachspezifisch die

klinischen Befunde fest. Die diagnostische Beurteilung sei nachvollziehbar und

die daraus gezogenen Schlüsse seien begründet. Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien einerseits die anhaltenden Handgelenksschmerzen links

sowie eine mittel- bis schwergradig ausgeprägte depressive Episode und eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Übergang

in eine andauende Persönlichkeitsveränderung festgehalten worden. Im

interdisziplinären Konsens werde die Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit und in einer angepassten Verweistätigkeit mit 30 % beurteilt;

dies entspreche der psychiatrischen Beurteilung. Da die psychiatrischen

Diagnosen führend seien in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sei die

Abklärung der Standardindikatoren notwendig. Diese erfolge im Gutachten

ausführlich und fliesse in die Schlussbeurteilung ein. Eine gewisse

Malcompliance bei der Medikamenteneinnahme sei festgestellt worden. Wichtig

erscheine in der Beurteilung aber der Umstand, dass der Versicherte die

Antidepressiva scheinbar regelmässig und das Venlafaxin auch in ausreichender

Dosierung einnehme, hingegen die Schmerz- und Beruhigungsmittel nur bei Bedarf.

Für die Beurteilung des Rentenanspruchs könne auf das Gutachten abgestellt

werden. Seit mindestens Mai 2015 habe sich der psychische Gesundheitszustand

relevant verschlechtert mit einer weitgehenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit

unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes: Es bestehe eine andauernde

Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit Mai 2015 (IV-Nr. 171).

7.

7.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte

den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom

5. November 2019 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei – entgegen

der ärztlichen Auffassung – nicht erkennbar, inwiefern hier anspruchsbegründende

Änderungen in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen seit Erlass

der rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2011 eingetreten sein sollen.

Es stehe nach wie vor die vom RAD in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2010

beschriebene medizinische Situation im Vordergrund. Es reiche unter

revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht aus, dass die Administrativgutachter

aus einem unveränderten medizinischen Sachverhalt andere Diagnosen ableiteten

und zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangten. Es verhalte

sich weiterhin so, dass der Beschwerdeführer gemäss seinem

Krankheitsverständnis bedingt behandelbar sei, was bedeute, dass eine

Psychotherapie in solchen Fällen nicht erfolgreich durchführbar sei. Dazu

passend habe schon der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom

22. Dezember 2009 (E. II. 5.1 hiervor) geschrieben, dass die

Behandlung bei ihm palliativen Charakter habe. Insofern könne auch nicht von

einer tatsachenändernden Chronifizierung ausgegangen werden. Der psychiatrische

Teilgutachter der J.___ spreche nur davon, dass seit dem Austrittsbericht der

Psychiatrischen Dienste vom 9. April (d.h. 20. Mai) 2015 (E.

II. 6.1 hiervor) eine deutliche Verschlechterung des psychischen

Gesundheitszustandes nachvollziehbar «erscheine». Der Gutachter nehme bei

dieser Einschätzung u.a. auch Bezug auf den RAD-Untersuchungsbericht vom

20. Mai 2015 (recte: 25. Mai 2010, E. II. 5.2 hiervor) sowie die

Berichte des behandelnden Arztes. Der psychiatrische Gutachter lasse aber den

Umstand unerwähnt, dass der behandelnde Psychiater schon in seinem Bericht vom

22. Dezember 2009 erklärt habe, dass die Prognose quo ad restitutionem als

infaust zu bezeichnen sei. Es deute also alles darauf hin, dass durch den

psychiatrischen Administrativgutachter eine andere Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden sei, ohne dass sich der medizinische

Sachverhalt in erheblicher Weise geändert hätte. Es werde diesbezüglich auf den

ausführlichen RAD-Untersuchungsbericht vom 11. (recte: 25.) Mai 2010 verwiesen,

in welchem die Schmerzen schon damals eine zentrale Rolle eingenommen hätten,

ebenso wie die vorgebrachte Depressivität. Auch die vom Experten genannten

Zusatzsymptome seien damals schon eruierbar gewesen. In revisionsrechtlicher

Sicht sei folglich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine erhebliche Veränderung des psychischen

Gesundheitszustands eingetreten sei. Es bleibe somit dabei, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung vom 14. März

2011 keine Änderung erfahren habe und das Neuanmeldungsgesuch demnach

abzuweisen sei (IV-Nr. 181; A.S. 1 ff.).

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

geltend machen, der Befund des psychiatrischen Teilgutachters der J.___ sei

konsistent mit der von ihm erwähnten Verschlechterung des Gesundheitszustands und

dem Austrittsbericht der I.___ vom 9. April (bzw. 20. Mai) 2015. Auch

im Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters vom 19. September 2016 sei

aufgrund der gestellten Diagnosen die Arbeitsunfähigkeit auf 80 bis 100 %

geschätzt worden. Über all diese gewichtigen medizinischen Befunde und

Schlussfolgerungen könne sich die Beschwerdegegnerin nicht einfach

hinwegsetzen. Es handle sich nicht um eine irrelevante second opinion des von der

Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachters, sondern vielmehr um den

gutachterlich abgestützten Beweis, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers gegenüber demjenigen bei der Beurteilung anlässlich der

letzten massgeblichen Verfügung vom 14. März 2011 seit Mai 2015

substantiell verschlechtert habe. Die damaligen Diagnosen im RAD-Bericht vom

25. Mai 2010 (IV-Nr. 111) seien «meilenweit entfernt» von der

aktuellen gutachterlichen Diagnose. Damals habe objektiv psychiatrisch gar kein

Befund bestanden, welcher die Diagnose einer eigenständigen Depression oder

Angststörung begründet hätte. Demgegenüber liege nun sicher seit dem stationären

Aufenthalt im Jahr 2015 eine richtungsweisende Verschlechterung bleibender

Natur mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und eine eigenständige

psychiatrische Diagnose vor. Das Gutachten der J.___ erfülle die qualitativen

Anforderungen an ein beweisfähiges Gutachten (A.S. 7 ff.).

7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass

das oben (unter E. II. 6.5 hiervor) wiedergegebene polydisziplinäre

Gutachten der J.___ vom 22. April 2018 auf den vollständigen Vorakten

sowie den spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Innere Medizin»,

«Neurologie», «Handchirurgie» und «Psychiatrie» beruht. Die vom der Beschwerdeführer

angegebenen Beschwerden wurden durch die Gutachter berücksichtigt und in ihre

Beurteilung einbezogen. Die Expertise konnte sich somit auf vollständige

Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die

fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen

Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der

Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich wird eine

Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller involvierten Disziplinen

vorgenommen und die gestellten Fragen werden am Schluss der interdisziplinären

Beurteilung beantwortet. Sowohl das Gesamt- als auch die Teilgutachten tragen die

Unterschriften aller beteiligten Teilgutachter. Inhaltlich gelangen die

einzelnen Teilgutachten und das Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen,

welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Zu früheren ärztlichen

Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurde – soweit vorhanden –

Stellung genommen. Eine Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 wurde im

psychiatrischen Teilgutachten vorgenommen. Das Gutachten wird damit den durch

die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht.

7.3 Anhand der oben (unter E. II. 5

und 6 hiervor) wiedergegebenen medizinischen Berichte ist im Folgenden zu

prüfen, ob seit der rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2011

(IV-Nr. 120) eine anspruchserhebliche Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. Im Gutachten der J.___

wurde aufgrund der gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Status nach Sturz vom Sprungbrett am 13. Juli 1997 mit

Radiustrümmerfraktur links und Impressionsfrakturen von LWK2/3 und BWK12;

mittel- bis schwergradig ausgeprägte depressive Episode im Rahmen einer

depressiven Entwicklung, chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung

bei langjähriger Schmerzstörung und depressiv-regressiver Fehlverarbeitung) im

Rahmen der interdisziplinären Beurteilung dargelegt, aufgrund der in den

Teilgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten ergebe sich sowohl in der

angestammten Tätigkeit (als Bauarbeiter) als auch in einer Verweistätigkeit

eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Dabei gelte das im psychiatrischen

Teilgutachten geäusserte Fähigkeitsprofil (IV-Nr. 166.1 S. 66 und

74). Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. T.___ kam in seinem

Teilgutachten vom 16. April 2018 aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse

vom 22. Februar 2018 zum Schluss, im Vergleich zum Referenzzeitpunkt

(rechtskräftige Verfügung vom 14. März 2011, IV-Nr. 120) sei von

einer relevanten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers auszugehen. Dies begründete er damit, es liege nicht mehr nur

eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) vor, wie sie von Dr. med. H.___

diagnostiziert worden sei, sondern eine mittel- bis schwergradig ausgeprägte

depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung (ICD-10

F32.11/F32.21). Der Experte hielt ausdrücklich fest, gegen eine Dysthymie

spreche das Ausmass der vorliegenden depressiven Störung (IV-Nr. 166.4

S. 20). Zur von Dr. med. H.___ damals diagnostizierten andauernden

Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62) nahm Dr. med. T.___ dahingehend

Stellung, es sei unklar geblieben, vor welchem Hintergrund die andauernde

Persönlichkeitsänderung eigentlich stattgefunden habe. Ab dem Austrittsbericht

der I.___ [...] vom 20. Mai 2015 (E. II. 6.1 hiervor) erscheine eine

deutliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands nachvollziehbar.

So seien zum damaligen Zeitpunkt eine rezidivierende depressive Störung mit

einer schweren Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

diagnostiziert worden (IV-Nr. 166.4 S. 16). Dr. med. T.___ diagnostizierte

auch im Untersuchungszeitpunkt (22. Februar 2018) eine mittel- bis

schwergradig ausgeprägte depressive Episode (F32.11/F32.21) im Rahmen einer

depressiven Entwicklung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren (F45.41) mit Übergang in eine andauernde

Persönlichkeitsänderung (F62.8) bei langjähriger Schmerzstörung und

depressiv-regressiver Fehlverarbeitung und gab an, sowohl in der angestammten

Tätigkeit als auch in einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestehe eine 70%ige

Arbeitsunfähigkeit; unter den Bedingungen der freien Wirtschaft bestehe seit

mindestens (d.h. spätestens) Mai 2015 durchgehend keine verwertbare

Arbeitsfähigkeit mehr. Der psychiatrische Teilgutachter kam zum Schluss, allenfalls

sei aus psychiatrischer Sicht eine stundenweise Tätigkeit in einem geschützten

Rahmen, wie etabliert, zumutbar, dies jedoch eher im Hinblick auf eine

Verbesserung der Tagestruktur (IV-Nr. 166.4 S. 22). Abschliessend

wies er angesichts des aktendokumentierten Verlaufs nochmals darauf hin, es sei

spätestens seit Mai 2015 von einer einschneidenden Verschlechterung des

psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit einer weitgehenden

und durchgehenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der

freien Wirtschaft auszugehen (IV-Nr. 166.4 S. 24; vgl. E.

II. 6.5 und 6.5.4 hiervor).

Demgegenüber stellte die RAD- und

Fachärztin Dr. med. H.___ in ihrem Bericht vom 25. Mai 2010, auf dem die

rechtskräftige Verfügung vom 14. März 2011 primär basiert, aufgrund ihrer

Untersuchungsergebnisse vom 11. Mai 2010 die Diagnosen einer Dysthymie

(ICD-10 F34.1) und einer andauernden Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62)

und legte im Wesentlichen dar, objektiv psychiatrisch bestünden keine Befunde, welche

die Diagnose einer eigenständigen Depression oder Angststörung begründeten. Eine

Dysthymie bedinge für sich genommen keine Arbeitsunfähigkeit oder

Leistungsreduktion generell in allen somatisch angepassten Tätigkeiten. Abgesehen

von der objektiv bestehenden Dysthymie könne man diese Diagnose allenfalls auch

als Persönlichkeitsveränderungsanteil festhalten. Die Psychiaterin hielt

aufgrund ihrer damaligen Untersuchungsergebnisse fest, eine psychiatrische

Komorbidität von erheblicher Schwere, Art und Ausprägung bestehe nicht. Zusammenfassend

sei rein versicherungsmedizinisch im psychiatrischen Fachgebiet für somatisch

angepasste Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden

(IV- Nr. 111 S. 6 f.; vgl. E. II. 5.2 hiervor). In ihrer

Stellungnahme vom 26. Januar 2011 äusserte sich Dr. med. H.___

dahingehend, die im Vorbescheidverfahren eingereichten medizinischen Berichte

änderten an ihrer Beurteilung nichts, da sie nicht wesentlich anders seien

(IV-Nr. 117; vgl. E. II. 5.4 hiervor). Dementsprechend kam auch die

RAD-Ärztin Dr. med. L.___ in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2011

zum Schluss, das Zumutbarkeitsprofil aus somatischer Sicht habe sich nicht

verändert und aus psychiatrischer Sicht (Dr. med. H.___) bestehe keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 119; vgl. E. II. 5.5 hiervor).

Nach einem Vergleich der von

Dr. med. H.___ gestellten Diagnosen (Dysthymie und andauernde

Persönlichkeitsveränderung) mit denjenigen von Dr. med. T.___ (mittel- bis

schwergradig ausgeprägte depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung,

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Übergang

in eine andauende Persönlichkeitsänderung bei langjähriger Schmerzstörung und

depressiv-regressiver Fehlverarbeitung) und der voneinander erheblich

abweichenden fachärztlich attestierten Arbeits(un)fähigkeiten (Dr. med. H.___:

keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer

Sicht; Dr. med. T.___: keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem massgebenden

1. Arbeitsmarkt) ist davon auszugehen, dass sich der psychische

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den Angaben des psychiatrischen

Teilgutachters spätestens seit der zweiten Hospitalisation in den I.___ [...]

vom 13. März bis 9. April 2015 erheblich verschlechtert hat.

7.4 Eine relevante Verschlechterung

des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, wie sie

Dr. med. T.___ nachvollziehbar und schlüssig darlegt, wird durch die übrigen

ins Recht gelegten medizinischen Akten erhärtet. So wurden im Austrittsbericht

der I.___, [...], vom 20. Mai 2015 (2. Hospitalisation vom

13. März bis 9. April 2015) eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig schwere Episode (F33.2), sowie eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (F45.4) diagnostiziert, wobei dargelegt wurde, die Zuweisung zur

stationären Behandlung sei aufgrund einer Verschlechterung bei bekannter

rezidivierender Depression erfolgt. Aus der Zwischenanamnese geht hervor, dass

der Beschwerdeführer dort bereits vom 20. April bis 1. Juli 2011

wegen einer rezidivierenden depressiven Störung (schwere Episode, ICD-10 F33.2)

und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) behandelt wurde

(1. Hospitalisation). Der Beschwerdeführer habe bei der Aufnahme

angegeben, seit ca. drei Wochen zunehmend an Angst, Zittern, Schwindel,

Kraftlosigkeit, negativen Gedanken und Albträumen zu leiden. Teilweise habe er

Angst zu sterben. Er ertrage seine vier Kinder wegen des Lärms kaum mehr. Seine

Tätigkeit im geschützten Rahmen in der [...]-Werkstatt mit einem Pensum von

drei Stunden pro Tag habe er die letzten zwei Wochen aus Angst um seine

schwerstbehinderte, zerebral gelähmte Tochter, welche tagsüber in einem

Wohnheim betreut werde, nicht mehr verrichten können. Belastend seien für ihn

auch die Schmerzen an der Hand und in der Brust. Als Befunde wurden u.a. ein

verlangsamtes, grübelndes formales Denken, eine niedergedrückte Affektivität,

ein Verlust von Freude und Interesse, eine Hoffnungs- und Ratlosigkeit,

Insuffizienzgefühle, eine innere Unruhe, Gedankenkreisen sowie Zukunftsängste

erhoben. Der Antrieb sei stark vermindert, es bestünden Ein- und

Durchschlafstörungen mit Früherwachen, der Appetit sei vermindert und es seien

lebensmüde Gedanken, jedoch keine akute Suizidalität, vorhanden

(IV-Nr. 151 S. 11 ff.; vgl. E. II. 6.1 hiervor).

Der behandelnde Psychiater Dr. med.

K.___ diagnostizierte in seinem Verlaufsbericht vom 19. September 2016

u.a. eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2), eine chronische

Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) sowie einen Verdacht auf eine

Persönlichkeitsänderung bei langjähriger psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1)

und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % seit Jahren. Eine

gedrückte, weinerliche Stimmung, ein Interessen- und Freudenverlust, eine

Antriebsminderung, suizidale Impulse, düstere Zukunftsperspektiven, eine

unrealistische Anspruchshaltung bei deutlicher Passivität, Stimmungslabilität

mit explosiven Impulsen sowie ein massiv gesunkenes Niveau sozialer Kompetenzen

seien stets nachweisbar. Ferner seien die therapieresistenten Schmerzen,

insbesondere die Kopfschmerzen, ein ständig wiederkehrendes Thema seiner

Klagen. Es sei ein Verlauf mit stufenweiser Verschlechterung festzustellen, trotz

stationärer Behandlung sei leider keine Besserung eingetreten. Die Prognose sei

ungünstig (IV-Nr. 134 S. 13 ff.; vgl. E. II. 6.3 hiervor).

Im Weiteren gab der Hausarzt des

Beschwerdeführers, med. pract. P.___, in seinem Bericht vom

9. Oktober 2017 an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

verschlechtere sich. Er sei schwer depressiv, werde von irrationalen Ängsten

geplagt und habe chronische und dauernde körperliche Schmerzen. Dabei habe sich

das Schmerzsyndrom längst vom linken Arm auf den ganzen Körper ausgedehnt im

Sinne eines fibromyalgischen Schmerzerlebens. Trotz fachärztlicher

psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. K.___ und wiederholten stationären

Aufenthalten in der psychiatrischen Klinik habe das Zustandsbild des Beschwerdeführers

nicht entscheidend verbessert werden können. Eine Arbeitsfähigkeit habe sich

nicht mehr eingestellt. Die Prognose sei ungünstig. Das Leiden verlaufe

chronisch und durch medizinische Massnahmen habe bisher keine Besserung

erreicht werden können. Es müsse daher angenommen werden, dass sich hier ein

therapeutischer Endzustand ergeben habe, der durch medizinische und berufliche

Massnahmen nicht mehr verbessert werden könne. Mit einer Eingliederung in den

ersten Arbeitsmarkt könne hier nicht mehr gerechnet werden (IV-Nr. 151

S. 1 ff.; vgl. E. II. 6.4 hiervor).

Schliesslich stützte auch die RAD-Ärztin

Dr. med. L.___ in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2018

vollumfänglich die Untersuchungsergebnisse des psychiatrischen Teilgutachters

Dr. med. T.___ und bestätigte eine relevante Verschlechterung des

psychischen Gesundheitszustands mit einer weitgehenden Aufhebung der

Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes (IV-Nr. 171;

vgl. E. II. 6.6 hiervor). In ihrer Stellungnahme vom

3. Februar 2011 hatte sie sich noch dahingehend geäussert, das

Zumutbarkeitsprofil aus somatischer Sicht habe sich nicht verändert und aus

psychiatrischer Sicht (Dr. med. H.___) bestehe keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 119 S. 3). Es bestehen aufgrund der vorliegenden

übrigen medizinischen Berichte keine konkreten Indizien, welche die

Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. T.___ in

Frage stellen würden (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Vielmehr wird die vom

psychiatrischen Teilgutachter festgestellte einschneidende Verschlechterung des

psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers durch die übrigen

vorliegenden medizinischen Berichte untermauert.

7.5 Die Beschwerdegegnerin hielt in

der vorliegend angefochtenen Verfügung fest, der psychiatrische Teilgutachter spreche

nur davon, dass ab dem Bericht der I.___ vom 20. Mai 2015 eine deutliche

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands nachvollziehbar

«erscheine». Dr. med. T.___ lasse aber den Umstand unerwähnt, dass der behandelnde

Psychiater Dr. med. K.___ schon in seinem Bericht vom 22. Dezember

2009 erklärt habe, dass die Prognose quo ad restitutionem als infaust

(ungünstig) zu bezeichnen sei. Es deute also alles darauf hin, dass durch den

psychiatrischen Administrativexperten eine andere Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden sei, ohne dass sich der medizinische

Sachverhalt in erheblicher Weise geändert habe. Im ausführlichen RAD-Untersuchungsbericht

vom 11. (recte: 25.) Mai 2010 hätten die Schmerzen schon damals eine

zentrale Rolle gespielt, ebenso die vorgebrachte Depressivität mit Interesse-

und Freudlosigkeit, Antriebsmangel und erhöhter Ermüdbarkeit. Auch die vom

Experten genannten Zusatzsymptome seien damals schon eruierbar gewesen. Es sei

folglich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt, dass eine erhebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustands

eingetreten sei (A.S. 3).

Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med.

T.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten nicht nur den Anschein einer

deutlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers seit dem Austrittsbericht der I.___ [...] vom 20. Mai

2015 postulierte, sondern nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss kam,

angesichts des aktendokumentierten Verlaufs sei spätestens seit diesem

Zeitpunkt von einer einschneidenden Verschlechterung des psychischen

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit einer weitgehenden und

durchgehenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien

Wirtschaft auszugehen. Auch zum Untersuchungszeitpunkt (22. Februar 2018)

sei aus psychiatrischer Sicht keine relevante verwertbare Arbeitsfähigkeit

unter den Bedingungen der freien Wirtschaft zu attestieren (70%ige

Arbeitsunfähigkeit; IV-Nr. 166.4 S. 24). Darauf wurde auch im Rahmen

der interdisziplinären Beurteilung verwiesen, indem die vom psychiatrischen

Teilgutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % für alle Disziplinen

übernommen und darauf hingewiesen wurde, es gelte das im psychiatrischen

Teilgutachten geäusserte Fähigkeitsprofil (IV-Nr. 166.1 S. 66). Im

Weiteren trifft es zwar zu, dass Dr. med. K.___ bereits in seinem Bericht

vom 22. Dezember 2009 darauf hinwies, die Wahrscheinlichkeit einer Heilung

sei als äusserst gering und die Prognose quo ad restitutionem als infaust (ungünstig)

zu bezeichnen. Der behandelnde Psychiater hielt damals fest, der Patient werde

mit grosser Wahrscheinlichkeit auf unbestimmte Zeit zu 100 % erwerbsunfähig

bleiben. Die psychiatrische Behandlung habe palliativen Charakter und versuche,

rapiden Verschlechterungen, suizidalen Impulshandlungen und weiterer sozialer

Verwahrlosung entgegenzuwirken (IV-Nr. 105 S. 2 ff.; vgl. E.

II. 5.1 hiervor). Es gilt jedoch zu beachten, dass dieser Bericht des

behandelnden Psychiaters von der RAD- und Fachärztin Dr. med. H.___ aufgrund

ihrer Untersuchungsergebnisse vom 11. Mai 2010 relativiert wurde. Die

Psychiaterin diagnostizierte eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), welche per se nicht

invalidisierend sei, sowie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10

F62), welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit funktionell nicht einschränke,

und kam zum Schluss, eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere,

Art und Ausprägung liege nicht vor; zusammenfassend sei für somatisch

angepasste Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden (IV-Nr. 111

S. 6 f., vgl. E. II. 5.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin stellte in

ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2011 (IV-Nr. 120) denn

auch auf diese Beurteilung von Dr. med. H.___ ab und führte aus, im

Untersuchungsbericht vom 25. Mai 2010 lege die Psychiaterin

nachvollziehbar dar, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrische

Komorbidität vorliege, welche nach Ausprägung, Art und Schwere die Fähigkeit

zur Willensbildung und Nutzung des Willens zur Schmerzüberwindung verhindere.

Dr. med. H.___ habe keine Persönlichkeitskomponente feststellen können,

welche Realitätserkennung, Beurteilung und allgemeine Willensbildung sowie die

Fähigkeit für schlussfolgerndes Denken vermindern oder ausschliessen würde. Der

RAD-Untersuchungsbericht sei in seiner Schlussfolgerung, es sei rein

versicherungsmedizinisch im psychiatrischen Fachgebiet für somatisch angepasste

Tätigkeiten keine Einschränkung vorhanden, begründet und nachvollziehbar

(IV-Nr. 120 S. 3). Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, der

behandelnde Psychiater habe bereits in seinem Bericht vom 22. Dezember

2009 (IV-Nr. 105 S. 2 ff.) die Prognose quo ad restitutionem als

ungünstig bezeichnet und alles deute darauf hin, dass durch den psychiatrischen

Teilgutachter eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden

sei, ohne dass sich der medizinische Sachverhalt in erheblicher Weise geänderte

habe, kann demnach nicht gefolgt werden. Sowohl die Schmerzen als auch

Depressivität mit Interesse- und Freudlosigkeit, Antriebsmangel und erhöhter

Ermüdbarkeit wurden im Bericht von Dr. med. H.___ durchaus thematisiert

und berücksichtigt, damals konnte jedoch – im Gegensatz zur aktuellen

Beurteilung von Dr. med. T.___ – für somatisch angepasste Tätigkeiten fachärztlich

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden.

7.6 Eine kritische Würdigung der

vorhandenen ärztlichen Berichte ergibt nach den Angaben von Dr. med. T.___

keine relevanten Diskrepanzen zu seinem Begutachtungsergebnis. Der

psychiatrische Teilgutachter legte zur diagnostizierten chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) mit Übergang

in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.8) bei langjähriger

Schmerzstörung und depressiv-regressiver Fehlverarbeitung im Wesentlichen dar, die

Schmerzstörung habe ihren Ausgangspunkt bei einer somatischen Problematik.

Psychosoziale Faktoren hätten dabei nicht die ursächliche Rolle für den Beginn

der Schmerzproblematik gespielt, sondern seien verantwortlich für die

Aufrechterhaltung der Störung, solche Faktoren seien beispielsweise die andauernde

familiäre Belastung durch die behinderte Tochter und die Perspektivlosigkeit. Auch

den vorliegenden Arztberichten sei durchgehend eine zur Chronifizierung

tendierende Schmerzstörung zu entnehmen (IV-Nr. 166.4 S. 16). Der

Experte hielt fest, die verschiedentlich diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerzstörung sei angesichts eines somatischen Ausgangspunktes der

Schmerzproblematik nicht zu stellen. Zu bevorzugen sei die Diagnose einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei diese Unterscheidung

allerdings im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant.

Die Diagnose einer rezidivierend verlaufenden depressiven Störung mit

erheblicher Chronifizierungstendenz sei angesichts der vorliegenden (aktuellen)

Befundberichte nicht diskrepant (Austrittsbericht der I.___ [...] vom

20. Mai 2015, Verlaufsbericht von Dr. med. K.___ vom

19. September 2016). Die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung bei langjähriger

psychischer Erkrankung sei bereits von Dr. med. H.___ in ihrem Bericht vom

25. Mai 2010 gestellt worden (wobei die Codierung etwas ungenau

erscheine). Auch dem Verlaufsbericht von Dr. med. K.___ vom

19. September 2016 sei der Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung bei

langjähriger psychischer Erkrankung zu entnehmen. Diese Diagnose korrespondiere

mit dem aktuellen Untersuchungsergebnis (IV-Nr. 166.4 S. 23 f.). Nach

den Angaben des psychiatrischen Teilgutachters ist auch die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die aktuell vorliegenden Befundberichte nicht

wesentlich diskrepant. Er kommt nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss,

angesichts des aktendokumentierten Verlaufs sei spätestens seit Mai 2015 von

einer einschneidenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers mit einer weitgehenden und durchgehenden Aufhebung der

Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft auszugehen. Auch

zum Untersuchungszeitpunkt sei aus psychiatrischer Sicht keine relevant

verwertbare Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft zu attestieren

(70%ige Arbeitsunfähigkeit). Darauf ist abzustellen.

7.7 Nach dem Gesagten ist aufgrund

der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere dem polydisziplinären

Gutachten der J.___ vom 22. April 2018 mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die psychische Verfassung

des Beschwerdeführers spätestens seit der 2. Hospitalisation in den I.___ [...]

vom 13. März bis 9. April 2015, als der Beschwerdeführer (erneut)

wegen einer rezidivierenden depressiven Störung (schwere Episode) sowie einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren stationär behandelt

werden musste (Austrittsbericht vom 20. Mai 2015, IV-Nr. 151

S. 11 ff.), relevant verschlechtert hat. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin kann nicht gesagt werden, seit dem Referenzzeitpunkt (rechtskräftige

Verfügung vom 14. März 2011) sei keine erhebliche Veränderung des

psychischen Gesundheitszustands eingetreten. Eine anspruchserhebliche Änderung

kann durchaus gegeben sein, wenn sich ein Leiden – (auch) bei gleicher Diagnose

– in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

verändert hat, wie dies etwa bei einer Chronifizierung einer psychischen

Störung zutreffen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März

2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Von einer solchen Konstellation ist hier

auszugehen. Ein Revisionsgrund ist damit gegeben. Im Folgenden ist der

Einkommensvergleich vorzunehmen.

8.

8.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Im vorliegenden Fall arbeitete der

Beschwerdeführer von September 1994 bis Januar 1996 als Bauarbeiter bei der

Firma B.___, [...], wobei das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen

Gründen aufgelöst wurde (IV-Nr. 1.8). Danach absolvierte er über die

Arbeitslosenversicherung von September 1996 bis März 1997 ein

Beschäftigungsprogramm als Betriebsangestellter in der C.___, Mechanische

Werkstatt (IV-Nr. 1.12 und 1.16). Am 13. Juli 1997 erlitt er den

fraglichen Sturz vom Sprungturm. Aufgrund der gegebenen Umstände erweist es

sich als sachgerecht, zur Festsetzung des Valideneinkommens die Tabellenwerte

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (vgl. auch

rechtskräftige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2011,

IV-Nr. 120). Das Valideneinkommen ist bezogen auf die damalige Tätigkeit

als Bauarbeiter zu bestimmen. Demnach ist von einem Tabellenwert von CHF 5'508.00

pro Monat auszugehen (vgl. LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41 bis 43 [Baugewerbe], Kompetenzniveau 1

[Einfache Tätigkeiten körperlicher Art], Männer). Angepasst an die

Nominallohnentwicklung (2016: 102.9, 2017: 103.2) und die betriebsübliche

wöchentliche Arbeitszeit (41.3 Std.) ist das Valideneinkommen auf

CHF 5'703.60 pro Monat bzw. CHF 68'443.00 pro Jahr festzusetzen.

8.2 Bei der Bestimmung des

Invalideneinkommens ist Folgendes zu beachten: Der Beschwerdeführer übt seit

seinem Unfall keine Erwerbstätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt mehr aus. Er

liess sich zum Elektronikbauteilemonteur in der E.___ umschulen (nicht

abgeschlossen) und ist seither stellenlos (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 75

S. 1). Aktuell arbeitet er seit ca. 5 Jahren täglich 3 Stunden an einer

sozialen Arbeitsstelle in einer psychiatrischen Klinik (von der […] Stiftung

aus), somit in einem geschützten Rahmen, wobei er dabei aber manchmal Probleme

mit dem Handgelenk, den Kopfschmerzen und mit seiner psychischen Verfassung

habe (IV-Nr. 166.1 S. 54). Nach den Angaben des psychiatrischen

Teilgutachters der J.___, Dr. med. T.___, ist sowohl in der angestammten

Tätigkeit als auch ein in einer leidensangepassten Verweistätigkeit unter den

Bedingungen der freien Wirtschaft von einer Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers von 70 % auszugehen, wobei der Experte als

Klammerbemerkung angibt, es bestehe keine relevant verwertbare Arbeitsfähigkeit

unter den Bedingungen der freien Wirtschaft (IV-Nr. 166.4 S. 22). Diese

Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters wird im Rahmen der

interdisziplinären Beurteilung übernommen und darauf hingewiesen, es gelte das

im psychiatrischen Teilgutachten geäusserte Fähigkeitsprofil

(IV-Nr. 166.1). Demnach kann nicht von einer auf dem hier massgebenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

ausgegangen werden. Dies wird auch durch die Bemerkung des psychiatrischen

Teilgutachters erhärtet, es sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht

allenfalls zuzumuten, stundenweise eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen,

wie etabliert, auszuüben, dies jedoch eher im Hinblick auf eine Verbesserung

der Tagesstrukturierung. Demnach ist das Invalideneinkommen des

Beschwerdeführers auf CHF 0.00 festzusetzen, was zu einem Invaliditätsgrad

von 100 % führt. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ganze

Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. E. 2.2 hiervor).

8.3 Der frühestmögliche Rentenbeginn

besteht sechs Monate nach der im Februar 2017 erfolgten Neuanmeldung (vgl.

IV-Nr. 127), also am 1. August 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1

und 3 IVG). Damit ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.

9

9.1 Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt

der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung

CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte

wahrgenommen wird. Die von der Vertreterin des Beschwerdeführers eingereichte

Kostennote vom 2. Juli 2020 weist einen Zeitaufwand von insgesamt 12.34

Stunden, einen Stundenansatz von CHF 220.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 123.00

aus (A.S. 42 f.).

Reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung

von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme

von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) sind im

Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.

Demnach kann die Position «Brief an Klient» vom 18. Dezember 2019 (0.17

Std.) nicht berücksichtigt werden, da hier von einer Orientierungskopie an den

Klienten auszugehen ist, welche Kanzleiaufwand darstellt. Sodann sind für den

nachprozessualen Aufwand bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss

30 Minuten einzusetzen. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 11.67

Stunden. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von

CHF 220.00 und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung

von insgesamt CHF 2'897.55 (Honorar von CHF 2'567.40 [11.67 Std.

à CHF 220.00], Auslagen von CHF 123.00 und MwSt. von CHF 207.15).

9.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2019 aufgehoben. Der

Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. August

2017.

2. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'897.55

(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu übernehmen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser