VSBES.2019.289
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen
17. März 2021Deutsch66 min
er einen Unfall im Schwimmbad [...], als er beim Ersteigen des Sprungturms abrutschte
Source so.ch
Urteil vom 17. März 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Eingliederungsmassnahmen Verfügung vom 5. November 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1974 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) war von September 1994 bis Januar 1996 als
Bauarbeiter bei der B.___ AG, [...], tätig und nahm von September 1996 bis März
1997 als Betriebsmitarbeiter an einem Beschäftigungsprogramm der
Arbeitslosenversicherung in der Montage der C.___, [...], teil (vgl. IV-St.
Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.8, 1.12, 1.16 und 1.20). Am 13. Juli 1997 erlitt
er einen Unfall im Schwimmbad [...], als er beim Ersteigen des Sprungturms abrutschte
und auf den Betonboden hinunterstürzte; dabei verletzte er sich am Rücken (Impressionsfrakturen
von LWK 2 und 3 sowie BWK 12) und am linken Handgelenk (Radiustrümmerfraktur; IV-Nr. 1.10
S. 4 ff., 1.22 S. 24 und 60.49 S. 1). Noch gleichentags wurde er
im D.___ am linken Handgelenk operiert (Reposition Fixateur externe plus
Kirschnerdraht-Spickung; IV-Nr. 1.22 S. 23). Am 30. Juli 1998
meldete sich der Beschwerdeführer wegen Rücken- und Handgelenkschmerzen bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 1.20). Am 10. August 1998 wurde er erneut am Handgelenk
operiert (IV-Nr. 1.10 S. 14). Vom 31. Mai bis 30. November
1999 veranlasste die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) eine berufliche Abklärung und vom 1. Dezember 1999 bis
30. November 2001 eine Umschulung zum Elektronikbauteilemonteur in der E.___
(IV-Nr. 1.4, 5, 11 und 75 S. 2). Am 4. Dezember 2001 erfolgte
die dritte Operation am linken Handgelenk (IV-Nr. 60.2 S. 4 f.). Vom 24. April
bis 15. Mai 2002 war der Beschwerdeführer in der F.___ hospitalisiert
(IV-Nr. 27 S. 2 ff.). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(Suva) sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 2003
aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % eine Unfallrente ab
1. Oktober 2002 sowie eine Integritätsentschädigung zu (IV-Nr. 36). Die
Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigen Verfügungen
vom 15. Dezember 2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % rückwirkend
eine halbe Invalidenrente (sowie entsprechenden Zusatz- und Kinderrenten) ab 1. Juli
1998 und aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze
Invalidenrente ab 1. September 1998; auf den 1. Oktober 2002 wurde
die Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von nurmehr 20 %
eingestellt (IV-Nr. 51).
1.2 Am 12. Juli 2005 meldete
sich der Beschwerdeführer bei der IV neu an (IV-Nr. 56). Daraufhin
veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (internistische,
rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung bei der G.___, [...], welche
am 27., 29. und 30. März 2006 durchgeführt wurde (Gutachten vom 18. August
2006, IV-Nr. 68). In der Folge gewährte sie dem Beschwerdeführer Beratung
und Unterstützung bei der Stellensuche (Mitteilung vom 11. September 2006;
IV-Nr. 72); die Stellenvermittlung wurde Ende März 2007 abgeschlossen
(IV-Nr. 78). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. August 2007 lehnte
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen ab
(IV-Nr. 85).
1.3 Am 7. Dezember 2007 wurde
der Beschwerdeführer ein viertes Mal am linken Handgelenk operiert
(Handgelenksarthrodese links; vgl. IV-Nr. 87 S. 7). Am 9. November
2009 meldete er sich bei der IV erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 103).
Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
25. November 2009 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten
(IV-Nr. 100 S. 2 f.). Nach dem Eingang von weiteren medizinischen Unterlagen
trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehen ein und liess den
Beschwerdeführer vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) [...] psychiatrisch
begutachten (Berichte von Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 25. Mai 2010 und 26. Januar 2011;
IV-Nr. 111 S. 2 ff. und 117). Mit rechtskräftiger Verfügung vom
14. März 2011 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente erneut ab (IV-Nr. 120).
1.4 Vom 13. März bis 9. April 2015
hielt sich der Beschwerdeführer stationär zur psychiatrischen Behandlung in den
I.___, [...], auf (IV-Nr. 151 S. 11 ff.). Am 2. Februar 2017 (Eingang:
7. Februar 2017) meldete er sich ein weiteres Mal bei der IV zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 127). Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2017
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Nichteintreten auf die
Angelegenheit in Aussicht (IV-Nr. 133 S. 2 ff.). Nach dem Einwand vom
17. März 2017 und nach Eingang weiterer ärztlicher Berichte trat die
Beschwerdegegnerin auf die Sache ein und veranlasste eine polydisziplinäre
(internistische, neurologische, handchirurgische und psychiatrische)
Begutachtung in der Gutachterstelle J.___, [...], welche im Februar/März 2018
durchgeführt wurde (Gutachten vom 22. April 2018, IV-Nr. 166). Nach Rücksprache
mit dem RAD und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 5. November
2019 ab. Dies wurde im Wesentlichem damit begründet, es sei – entgegen der
ärztlichen Auffassung – nicht erkennbar, inwiefern anspruchsbegründende
Änderungen in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen seit Erlass
der rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2011 eingetreten sein sollen.
Es stehe nach wie vor die vom RAD in seinem Bericht vom 25. Mai 2010
beschriebene medizinische Situation im Vordergrund. Es reiche unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht aus, dass die Administrativgutachter
aus einem unveränderten medizinischen Sachverhalt andere Diagnosen ableiteten
und zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangten. Es sei nicht
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine
erhebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sei
(IV-Nr. 181; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom
9. Dezember 2019 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 5. November 2019 betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen und
Invalidenrente sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer seit 1. August
2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel
durchzuführen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in Person der Unterzeichnenden zu gewähren.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
17. Februar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die beiliegenden Akten und die Begründung
in der angefochtenen Verfügung auf das Einreichen einer Stellungnahme
verzichtet (A.S. 38).
2.3 Mit Verfügung vom 19. Juni
2020 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwältin Barbara Wyler, […], als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ein zweiter
Schriftenwechsel durchzuführen, wird abgewiesen (A.S. 39 f.).
2.4 Am 2. Juli 2020 reicht die
Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (IV-Nr. 42 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
1.2
In der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 5. November 2019 wies die Beschwerdegegnerin sowohl den Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente als auch denjenigen auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen ab (vgl. A.S. 1 ff.). In der vorliegend
zu beurteilenden Beschwerde vom 9. Dezember 2019 wird ausschliesslich die
Zusprache einer Invalidenrente seit 1. August 2017 verlangt (vgl. S. 2,
I. Anträge, Ziff. 2; A.S. 8). Die Gewährung von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen wird vom Beschwerdeführer weder beantragt noch werden
Dispositiv
hierzu in der Beschwerdebegründung Ausführungen gemacht. Demnach ist die
vorliegend angefochtene Verfügung, soweit sie den Anspruch auf berufliche
Massnahmen betrifft, unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung am 5. November 2019 eingetreten ist
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch
auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2 Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
3.
3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.
auch Art. 86ter – 88bis der Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG)
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit
Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen
nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
3.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist
darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).
Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,
hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob
die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im
Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71
E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer
fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das
Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend
über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012
E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige
anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
(vgl. BGE 129 V 222).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in
seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
4.3 Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
4.4 In Revisions- und
Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische
Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,
hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung
erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen
Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der
erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet
vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,
die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich
wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,
wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung
des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in
denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert
haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013
E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).
5. Im vorliegenden Fall ist zu
prüfen, ob seit der rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2011 (IV-Nr. 120)
eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers eingetreten ist. Demnach ist der medizinische Sachverhalt,
wie er diesem Entscheid zugrunde lag, darzulegen:
5.1 Der behandelnde Psychiater, Dr. med.
K.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom
22. Dezember 2009 fest, er berichte über den Verlauf der Behandlung seit
November 2008. Der Unfallhergang im Jahr 1997 und die Anamnese, insbesondere
die orthopädisch-rheumatologische Vorgeschichte, seien bekannt. Die
psychiatrische Komplikation habe sich schleichend entwickelt. Die Schmerzen
hätten persistiert. Der Patient habe sich um eine Rehabilitation und
Integration bemüht und eine Umschulung absolviert. Er habe in der Folge typische
Zeichen einer depressiven Episode entwickelt, welche komorbiderweise bei einem
chronischen Schmerzsyndrom auftreten könne: Bedrücktheit, Lustlosigkeit,
Zukunftsängste, Interesse- sowie Schlaflosigkeit, Reizbarkeit und
Frustrationsintoleranz. Das G.___-Gutachten aus dem Jahr 2006 habe die
psychiatrische Problematik bestätigt und mittels Psychotherapie die
«Verbesserung des Selbstwertgefühls» erreichen wollen. Im Jahr 2008 sei der
Patient in eine psychiatrische Ambulanz zwecks Behandlung der Angststörung
überwiesen worden. In der Zwischenzeit seien neuartige Kopfschmerzen
aufgetreten, die nicht mehr auf Analgetika ansprächen. Seit Behandlungsbeginn
klage der Patient einerseits über die bereits bekannten Dolenzen und
andererseits über neu aufgetretene Kopfschmerzen, die am ehesten als «MÜK» (Medikamenten-Übergebrauchs-Kopfschmerz)
zu interpretieren seien. Der Patient zeige Zeichen einer depressiven Episode
und neuerdings auch einige typische Merkmale einer Persönlichkeitsänderung nach
psychischer Erkrankung (F62.1), insbesondere eine Erwartungshaltung, dass
andere die Verantwortung für sein Leben übernähmen, das Gefühl, sozial
stigmatisiert zu sein, eine Veränderung in der Selbstwahrnehmung, die durchaus
hypochondrisch wirke, und eine Affektlabilität, die zu unkontrolliertem,
ausfälligem Verhalten führe. Dies sehr zum Leidwesen seiner Familie. Die
Wahrscheinlichkeit einer Heilung sei aktuell als äusserst gering, die Prognose
quo ad restitutionem als infaust (ungünstig) zu bezeichnen. Der Patient werde
mit grosser Wahrscheinlichkeit auf unbestimmte Zeit zu 100 %
erwerbsunfähig bleiben. Die aktuelle psychiatrische Behandlung habe palliativen
Charakter und versuche, rapiden Verschlechterungen, suizidalen Impulshandlungen
und weiterer, sozialer Verwahrlosung entgegenzuwirken (IV-Nr. 105
S. 2 ff.).
5.2 Der RAD [...] (Dr. med. H.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) hielt in ihrem
Untersuchungsbericht vom 25. Mai 2010 folgende psychiatrische Diagnosen
fest: «ICD 10 F34.1 Dysthymie; ICD 10 F62 andauernde
Persönlichkeitsveränderung». Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, der
Versicherte habe in erster Linie die Schmerzen in der linken Hand und seinen Gemütszustand,
den er als depressiv bezeichne, geschildert, wobei er selbst die Ursache darin
sehe, dass die Pflege und Zukunft der schwerst behinderten Tochter ihn in diese
Richtung verändert hätten. Kopfschmerzen habe der Versicherte generell nicht
erwähnt. Objektiv psychiatrisch bestünden keine Befunde, welche die Diagnose
einer eigenständigen Depression oder Angststörung begründeten. Der Versicherte
sei aber dysthym, niedergestimmt, beklage sich über Interessensverlust sowie Lärmempfindlichkeit
und sei nicht mehr so gern unter Menschen (auch Familie), weswegen er zum
Beispiel lieber alleine spazieren gehe. Seine Mimik und Gestik miteinbezogen
liessen sich diese Befunde der Diagnose einer Dysthymie zuordnen. Diese für
sich genommen bedinge keine Arbeitsunfähigkeit oder Leistungsreduktion generell
in allen somatisch angepassten Tätigkeiten, welche vom Somatiker zu formulieren
seien. Die Schmerzproblematik betreffend schildere der Versicherte die Lokalisation
und das Auftreten der Schmerzen in etwa so, wie es auch im letzten
Kreisarztbericht beschrieben sei. Die übrigen Angaben zu den Schmerzen seien
sehr vage gewesen, wenig konkret und diffus. Die Schmerzqualität wiederum sei
differenziert beschrieben worden: einmal wie «Feuer innen», also brennend, die
zweite Art «wie Strom» ausstrahlend nach oben bis in den Brustbereich.
Wenngleich dies abzuklären dem Somatiker vorbehalten sei, so sei festzuhalten,
dass der Versicherte zwei Komponenten bei der Schmerzschilderung aufweise: Eine
sei diffus und vage, die andere mehr konkret. In den Laboruntersuchungen seien
das CRP (C-reaktives Protein) und die Leukozyten erhöht gewesen. Ob diese
Parameter mit dem Handgelenk oder anderen somatischen Ursachen im Zusammenhang
stünden, sei nicht Gegenstand der psychiatrischen Beurteilung.
Im Weiteren hielt die RAD-Ärztin fest,
abgesehen von der objektiv bestehenden Dysthymie könne man diese Diagnose
allenfalls auch als Persönlichkeitsveränderungsanteil festhalten: denn es gebe
im ICD-10 den Code für Persönlichkeitsveränderungen nach langjähriger
Schmerzsymptomatik oder Trauerfall, genauso wie nach schwerer psychiatrischer
Erkrankung. Eine schwere psychiatrische Erkrankung sei anamnestisch nicht
ausgewiesen. Daher wäre die Codierung unter F62.8 eher angepasst als 60.1.
Letztlich sei dies versicherungsmedizinisch irrelevant, denn wesentlich sei die
Frage, ob diese Diagnose sich funktionell derart auswirke, dass sie objektiv
psychiatrisch die Leistungsfähigkeit vermindere. Der Versicherte habe selbst angegeben,
dass ihn die Sorge um die schwerst behinderte Tochter und deren Zukunft sehr
belaste und über die Jahre kaputt gemacht habe. Grundsätzlich habe er also
mehrere Gründe, die seine Persönlichkeit verändert haben könnten und welche
nachvollziehbar auch seine zusätzliche dysthyme Stimmung erklärten. Die
Persönlichkeitsveränderung mit einer passiv resignativen Haltung sei schon in
den SUVA-Akten implizit erwähnt worden, indem Selbstlimitierung und Vermeidung
als Kontraindikationen für eine Rehabilitationsbehandlung ausgewiesen worden seien.
Der Versicherte solle nach dem Kreisarztbericht auch die Folgen der Arthrodese
nicht verstanden haben. Dass im psychiatrischen Ambulatorium die Behandlung
rein medikamentös erfolgt und ohne längere Psychotherapie oder Empfehlung dafür
beendet worden sei, zeige zusätzlich, dass der Versicherte aus dem bei ihm
vorliegenden Krankheitsverständnis bedingt eingeschränkt behandelbar sei. Das
bedeute: Psychotherapie sei in solchen Fällen nicht erfolgreich durchführbar.
Dazu passend schreibe auch Dr. med. K.___, dass die Behandlung bei ihm
palliativ sei.
Die Psychiaterin führte ferner aus, versicherungspsychiatrisch
stelle sich somit die Frage, ob hier eine psychiatrische Komorbidität vorliege,
welche nach Ausprägung, Art und Schwere die Fähigkeit zur Willensbildung und
Nutzung des Willens zu Schmerzüberwindung verhindere. Unter der Voraussetzung,
dass die Entzündungsparameter im Labor somatisch nicht mit dem Handgelenk bzw.
den Schmerzen dort zusammenhingen, könne psychiatrisch dazu Folgendes gesagt
werden: Eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Art und
Ausprägung im erwähnten Sinne bestehe nicht: keine aus dem affektiven Bereich
und auch keine Persönlichkeitskomponente, welche Realitätserkennung,
Beurteilung und allgemeine Willensbildung sowie die Fähigkeit für
schlussfolgerndes Denken vermindere oder ausschliesse. Es seien auch keine
Erkrankungen festzustellen, bei welchen psychotische Befunde vorhanden seien.
Ein totaler sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens bestehe auch nicht,
wie man z.B. an den letzten Ferien gesehen habe. Auch lebe der Versicherte im
Familienbund, interessiere sich für das Schicksal seiner behinderten Tochter
und nehme in gewissem Ausmass familiär Anteil. Ein innerseelischer,
unverarbeiteter und zunächst entlastender primärer Krankheitsgewinn sei
angesichts der Sorge um die behinderte Tochter nicht auszuschliessen und
grundsätzlich eher zu bejahen. Psychiatrische Behandlungen oder generell
rehabilitative Behandlungen bei guter Motivation und Mitwirkung des
Versicherten seien nicht gemacht worden, eben weil die Rehabilitierbarkeit des
Versicherten sowohl somatisch als auch psychiatrisch prognostisch als nicht
erfolgversprechend beurteilt worden sei. Dies liege sicher zu einem guten Teil
am Krankheitsmodell des Versicherten und an der Vorstellung, wie Medizin helfe
und eben dann auch Ärzte: es entspreche dem, wie man es häufig bei einfacher
sozialisierten Menschen oder bei Menschen aus Ländern sehe, wo ein anderes Verständnis
für Behandlungsabläufe und im Speziellen für psychische Probleme bestehe.
Zusammenfassend sei daher rein versicherungsmedizinisch im psychiatrischen
Fachgebiet für somatisch angepasste Tätigkeiten keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorhanden (IV-Nr. 111).
5.3 Der behandelnde Psychiater hielt
in seinem Verlaufsbericht vom 10. Oktober 2010 folgende Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: «1. Mittelgradige depressive
Episode F32.1; 2. Wesensänderung im Sinne von F62.4; 3. Chronisches
Schmerzsyndrom, insbes. «MÜK» (= Analgetika-induzierte Kopfschmerzen); 4. VD
auf Analgetika-Hypnotika-Abhängigkeit F11.2, 13.2; 5. Multiple
Rheumatologische Diagnosen (siehe Berichte der Spezialisten!)». Zum Verlauf
wurde erwähnt, seit dem letzten Bericht sei eine weitere Verschlechterung
aufgetreten: Stimmungslabilität, Kontrollverlust-Zustände,
Beeinträchtigungshaltung, Sozialer Rückzug, Passivität, Interessenverlust,
ständige, hypochondrische Selbstbeobachtung, dabei «katastrophisierende» Selbstinteraktion,
gesteigerte Anspruchshaltung den Betreuern gegenüber, Zukunftsängste,
therapieresistente Kopfschmerzen, überhandnehmender Analgetika-Konsum
(einschliesslich Selbstmedikation). Die Therapie erfolge ungefähr in
monatlichen Sitzungen; sie seien teils stützend, teils kognitiv orientiert.
Eine Prognose sei mit grosser Vorsicht zu stellen (IV-Nr. 115 S. 9
f.).
5.4 Im ärztlichen Bericht vom
26. Januar 2011 nahm die RAD-Psychiaterin Dr. med. H.___ zu den im
Vorbescheidverfahren geäusserten Einwänden im Wesentlichen dahingehend Stellung,
hinsichtlich der gestellten psychiatrischen Diagnosen unterscheide sich ihr
Untersuchungsbericht von demjenigen des behandelnden Arztes Dr. med. K.___
bezüglich der Diagnose «Persönlichkeitsveränderung» nicht. Es sei von
akademischem Interesse, ob es nun eine Persönlichkeitsstörung nach schwerer
psychiatrischer Erkrankung sei, oder eine Persönlichkeitsänderung nach
Schmerzkrankheit von langer Dauer. Es gehe um die relevante Frage, welche
Anstrengungsbereitschaft dem Versicherten zugemutet werden könne, um trotz
seiner Beschwerden eine verbleibende Leistungsfähigkeit im Rahmen einer
Erwerbstätigkeit in einem angepassten Zumutbarkeitsprofil zu verwerten.
Dr. med. H.___ ergänzte im Weiteren, die geistig intellektuellen
Ressourcen des Versicherten seien intakt, er sei sicher nicht
«minderintelligent», er könne kognitiv Rückschlüsse ziehen oder «generell
nachdenken». Das Problem sei Folgendes: Der Versicherte sei in einem anderen
Umfeld als in der Schweiz aufgewachsen und habe ein anderes Krankheitsmodell.
Er habe eine hohe Erwartungshaltung. Man könne nicht sagen, dass er keine
Motivation zur Behandlung habe. Er erwarte aber, dass man ihm helfen könne;
dass er etwas tun, ertragen oder ändern müsste, erwarte er nicht. Darauf seien
jedoch die Therapiemethoden aufgebaut. Die psychische Ressource sei nicht
vorhanden, weil sie nicht vorhanden sein könne. Dass unter den erheblichen
psychosozialen Belastungen sehr wahrscheinlich ein «innerseelischer Konflikt»
vorliege, sei im Untersuchungsbericht bereits erwähnt worden. Die Persönlichkeit
des Versicherten habe sich hinsichtlich der psychischen Ressourcen in einigen
Punkten beurteilt an den komplexen Ich-Funktionen verändert. Es sei nicht so,
dass diese gar nicht mehr existierten, aber doch zu einem Teil eingeschränkt
seien, sodass Copingstrategien, konstruktiv und flexibel auf Schwierigkeiten
angepasst reagieren zu können, reduziert seien.
Zur Frage, ob die im
Vorbescheidverfahrens eingereichten medizinischen Berichte etwas an ihrer
Beurteilung vom 25. Mai 2010 geändert hätten, hielt die RAD-Ärztin fest, jene
seien nicht wesentlich anders. Die komplexen Ich-Funktionen seien diskutiert
worden, d.h. die psychischen Ressourcen. Psychiatrisch – nicht
versicherungsmedizinisch – sei klar, dass die psychischen Ressourcen vermindert
seien und sich die Persönlichkeit verändert habe. Die Glaubwürdigkeit und
letztlich die Beurteilung des daraus resultierenden Leistungsanspruchs auf der
Basis der willentlichen Zumutbarkeit sei nun aber eine Frage an die Administration.
Eine nochmalige psychiatrische Untersuchung sei nicht notwendig
(IV-Nr. 117).
5.5 RAD-Ärztin Dr. med. L.___,
Fachärztin Neurologie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar
2011 im Wesentlichen fest, die Diagnose «MÜK» sei immer nur eine
Verdachtsdiagnose und könne nur durch das Verschwinden des Kopfschmerzes im
Laufe der Entzugsbehandlung verifiziert werden. Im vorliegenden Fall seien die
Kopfschmerzen vom behandelnden Psychiater im Vorbescheidverfahren erstmals
erwähnt worden. Dabei stelle er die Verdachtsdiagnose eines MÜK, weil der
Versicherte seit Jahren wegen der Handverletzung links regelmässig Analgetica
einnehme. Er äussere sich nicht zur Art, Dauer und Schwere der Kopfschmerzen.
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung bei Dr. med. H.___ im RAD [...]
habe der Versicherte nie erwähnt, dass er auch an Kopfschmerzen leide. In den
früheren Arztberichten seien nie Kopfschmerzen erwähnt worden. Man könne also
davon ausgehen, dass bisher keine idiopathische oder posttraumatische
Kopfschmerzform vorgelegen habe, welche behandlungsbedürftig gewesen wäre. Das
mache die Diagnose eines MÜK unwahrscheinlich. Der Umstand, dass der
Versicherte in der Untersuchungssituation, wo er spezifisch zu seinem Befinden
befragt werde, sich spontan nicht über die Kopfschmerzen äussere, deute darauf
hin, dass die Kopfschmerzen, auch wenn sie vorhanden seien, doch nicht ein
Ausmass hätten, das eine relevante Funktionseinschränkung bei beruflichen
Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten des täglichen Lebens hervorrufe. Aus
versicherungsmedizinischer und aus neurologischer Sicht sollte die blosse
Erwähnung von Kopfschmerzen durch den behandelnden Psychiater nicht Anlass für
weitere fachärztliche Begutachtungen geben, zumal alle Hinweise darauf fehlten,
dass es sich hier um besonders ausgeprägte oder gar gefährliche Kopfschmerzen
handle. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht ausgewiesen. Das
Zumutbarkeitsprofil habe sich aus somatischer Sicht nicht verändert. Aus
psychiatrischer Sicht (Dr. med. H.___) bestehe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 119).
6. Der aktuelle medizinische
Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
6.1 Vom 13. März bis 9. April
2015 war der Beschwerdeführer in den I.___, [...], in stationärer Behandlung
(2. Hospitalisation). Es wurden folgende psychiatrische Diagnosen nach
ICD-10 gestellt: «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere
Episode (ICD-10 F33.2); anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)». Es
wurde angegeben, die Zuweisung zur stationären Behandlung sei aufgrund einer
Verschlechterung bei bekannter rezidivierender Depression erfolgt. Der
Zwischenanamnese kann entnommen werden, die 1. Hospitalisation sei hier vom
20. April bis 1. Juli 2011 mit den Austrittsdiagnosen rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), St.n. Kompressionsfraktur LWK 2/3,
BWK 12, intraartikuläre Radiusfraktur und Abriss des Processus styloideus
ulnae links nach Sturz von Sprungturm am 13.07.1997, St.n. Resektion der
proximalen Carpalreihe am linken Handgelenk am 04.12.2001 und St.n.
Handgelenksarthrodese links am 07.12.2007 erfolgt. Bei der aktuellen Aufnahme
gebe der Patient an, seit ca. drei Wochen zunehmend an Angst, Zittern,
Schwindel, Kraftlosigkeit, negativen Gedanken und Alpträumen zu leiden.
Teilweise habe er Angst zu sterben. Er ertrage seine vier Kinder (Mädchen im
Alter von 21, 17 und 7 [Zwillinge]) lärmmässig kaum mehr. Er leide teilweise an
Appetitlosigkeit. In der [...]-Werkstatt arbeite er jeweils drei Stunden pro
Tag. Diese Arbeit habe er jedoch in den letzten zwei Wochen nicht mehr
verrichten können. Er habe eine schwerstbehinderte, zerebral gelähmte Tochter,
die tagsüber im Wohnheim [...] sei. Vor drei Wochen habe er von der
Physiotherapeutin die Nachricht erhalten, dass seine Tochter gestürzt sei und
am Mund geblutet habe. Dabei habe er grosse Angst um seine Tochter gehabt und
sei gedanklich in eine negative Spirale gekommen mit der Angst, dass sie
sterben könnte. Diesbezüglich habe er Albträume. So habe er kaum mehr schlafen
können. Belastend seien für ihn auch die Schmerzen an der Hand und in der
Brust. Das Handgelenk sei versteift worden. Die Brustschmerzen träten vor allem
bei Angst auf, was ihm Sorgen bereite. Generell habe er grosse Sorgen bezüglich
seiner Zukunft und Finanzen (Patient sei Suva-Rentner, Ehefrau arbeite nicht
und schaue zu den Kindern). Ziele für diesen Aufenthalt seien die Stabilisierung
und die Antriebssteigerung. Der Patient sei von Suizidalität klar distanziert
und wolle für seine Kinder weiterleben.
Unter dem Titel «Verlauf und
Beurteilung» wurde angegeben, der Patient sei in das offene Behandlungszentrum
für Angst und Depression zur Kurzintervention aufgenommen worden. Der Patient
sei gemäss der zugrunde liegenden Erkrankung in einem stationären Setting
behandelt worden, wobei ein individuelles, strukturiertes Therapieprogramm mit
Angeboten aus Bezugspflege, Kunst-, Ergo-, Entspannungs- , Körper- und
Bewegungstherapie vereinbart worden sei. Die Eintrittsmedikation sei initial
weitergeführt worden. Aufgrund der stark angstbetonten depressiven Symptomatik
sei die Medikation im Verlauf gesteigert worden. Darunter habe sich der Patient
stabilisieren können. Die Schmerzsymptomatik habe etwas abgenommen und die entsprechende
Medikation habe halbiert werden können. Auf der Station habe sich der Patient
appellativ leidend und ängstlich gezeigt, aber tendenziell eher passiv
bezüglich der Therapieangebote. Der Schlaf habe sich unter der verordneten
Medikation rasch gebessert. Die Albträume über den Tod seiner behinderten
Tochter seien allerdings bestehen geblieben und hätten dazu geführt, dass der
Patient mehrmals pro Nacht habe aufstehen müssen. An den Wochenenden habe sich
der Patient im eigenen Haushalt und im Umgang mit der Familie eher passiv
gezeigt und angegeben, dass dies auch im Alltag so sei, weil es ihm einfach zu
schlecht gehe, um mitzuhelfen. Die Kinder empfinde er als tendenziell laut und
anstrengend. Ein Paargespräch sei von Seiten des Patienten abgelehnt worden, da
er sich von seiner Frau gut unterstützt fühle. In den Einzelgesprächen habe der
Patient berichtet, dass ihm eine sinnvolle Beschäftigung am besten helfe. Die
verordnete Arbeitstherapie habe er sehr positiv aufgenommen. Im Laufe der
nächsten Wochen habe er über eine langsame Besserung des Zustandes berichtet,
vor allem eine deutliche Reduktion der Albträume. Mehrere Beurlaubungen nach
Hause seien komplikationslos verlaufen. Der Patient habe in einem gut
stabilisierten Zustand nach Hause entlassen werden können. Für drei Stunden pro
Tag gehe er einer Arbeit in der Werkstatt [...] in [...] nach (Austrittsbericht
vom 20. Mai 2015; IV-Nr. 151 S. 11 ff.).
6.2 Aus dem Bericht des D.___ vom
1. Juni 2016 (Orthopädische Sprechstunde vom 19. Mai 2016) gehen
folgende Hauptdiagnosen hervor: «Distale intraartikuläre Radiusfraktur links
mit Dorsalabkippung AOC 1.1, Fernandez Typ III, St.n. Fixateur extern plus
Kirschnerdrahtspickung am 13.07.1997 (Dr. A. M.___, BSS), St.n. proximal
row carpectomy links am 04.12.2001 (Dr. N.___) bei Radiocarpalarthrose,
St.n. Handgelenksarthrodese am 07.12.2007 (Prof. O.___, [...]), St.n.
Arthrodese und Plattenentfernung (Dr. N.___).
Zur Anamnese wurde erwähnt, der Patient
habe sich im Jahr 1997 eine distale intraartikuläre Radiusfraktur zugezogen. Im
Verlauf habe sich eine Radiocarpalarthrose entwickelt, weshalb eine proximal
row carpetomy durch Dr. N.___ im Jahr 2001 durchgeführt worden sei. Diese
habe im Verlauf ebenfalls Beschwerden bereitet, weshalb Prof. O.___ im Jahr
2007 eine totale Arthrodese des Handgelenks links durchgeführt habe. Die
Arthrodeseplatte sei gemäss den Angaben des Patienten durch Dr. N.___ im
Verlauf wieder entfernt worden. Daraufhin hätten sich einschiessende Schmerzen
im Bereich des Handrückens links wiederholt. Der Patient sei in einem
Wiedereingliederungsprogramm mit drei Stunden Arbeit pro Tag. In Ruhe sei er
beschwerdefrei. Es bestünden kein Einschlafen der Finger und keine Dysästhesien
während der Nacht. Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, die Beschwerden
seien nicht eindeutig lokalisierbar im Bereich des arthrodesierten Karpus
dorsalseitig. Prinzipiell wäre zur weiteren Diagnostik eine Infiltration im
Bereich der Carpometacarpalgelenke möglich, da die Beschwerden am ehesten hier
entstünden. Der Patient lehne jedoch eine Infiltration aktuell ab. Aufgrund der
aktuellen Trophik der Muskulatur bestehe kein grösseres Defizit, sodass
anzunehmen sei, dass der Patient die Hand im Alltag unverändert einsetze.
Ansonsten sei einem operativen weiteren Vorgehen mit Zurückhaltung zu begegnen.
Gegebenenfalls müsse mit einer Schmerzklinik bezüglich Schmerztherapie eine
Optimierung durchgeführt werden (IV-Nr. 151 S. 9 f.).
6.3 Dr. med. K.___ hielt in
seinem Verlaufsbericht vom 19. September 2016 folgende Diagnosen fest:
«1. Depressive Episode schweren Grades F32.2; 2. Chronische Schmerzstörung
F45.41 + MÜK (Analgetika-induzierter Kopfschmerz) G44.82/44.83 gemäss IHS;
3. Abhängigkeitssyndrom Stimulantia + Analgetika + Hypnotika F11.2, 13.2,
F15.2; 4. Vd auf Persönlichkeitsänderung bei langjähriger psychischer
Erkrankung F62.1; 5. Diverse rheumatische Krankheiten (Diagnose, Verlauf,
Prognose siehe andernorts). Im Weiteren legte der behandelnde Psychiater dar,
jede der Diagnosen vermöge die Arbeitsfähigkeit herabzusetzen, ihr komorbides
Auftreten verringere die Möglichkeit einer effektiven Behandlung und erhöhe die
Auswirkungen dieser Leiden. Die Arbeitsunfähigkeit dürfte, nunmehr seit Jahren,
auf 80 bis 100 % geschätzt werden. Zum Verlauf wurde angegeben, es
existierten mehrere Vorberichte. Der Patient sei seit vielen Jahren bei ihm in
Behandlung. Es hätten auch mehrere Hospitalisierungen stattgefunden. Stets
nachweisbar sei Folgendes gewesen: gedrückte, weinerliche Stimmung, Interessen-
und Freudenverlust, Antriebsminderung, suizidale Impulse, düstere
Zukunftsperspektiven, Ferner: Militante, unrealistische Anspruchshaltung bei
deutlicher Passivität, Stimmungslabilität mit explosiven Impulsen, massiv
gesunkenes Niveau sozialer Kompetenzen. Die therapieresistenten Schmerzen,
insbesondere die Kopfschmerzen, seien ein ständig wiederkehrendes Thema seiner
Klagen. Es fänden zwei- bis dreiwöchentliche Sitzungen statt, teils
psychoedukativ, teils kognitiv orientiert. Es sei ein Verlauf mit stufenweiser
Verschlechterung festzustellen, trotz stationärer Behandlung sei leider keine
Besserung eingetreten. Die Prognose sei ungünstig (IV-Nr. 134 S. 13
ff.).
6.4 Der Hausarzt, med. pract. P.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin und psychosoziale Medizin, hielt in seinem
Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2017 folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: «schwere neurotische
Erkrankung mit vorwiegend Angstsymptomatik bei Traumatisierungen in der
Kindheit und im Erwachsenenalter; chronische Dysthymie mit rezidivierenden
mittelschweren und schweren depressiven Episoden als Folgestörung; St.n. Unfall
(mit Sturz von einem Sprungbrett) mit Impressionsfraktur BWK 12 und LWK 2/3
und Radiustrümmerfraktur links; Algiodistrophie des linken Vorderarmes mit
CRPS; Ausweitung zur chronischen Schmerzkrankheit im Sinne einer Fibromyalgie
(auch als Folgestörung der neurotischen Erkrankung)». In der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit seit dem 13. Juli 1997. Im Weiteren gab der Hausarzt an,
der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Zur Anamnese legte er im
Wesentlichen dar, das Leben des Patienten habe sich am 13. Juli 1997
grundsätzlich geändert, als er im Schwimmbad aus 5 Metern Höhe vom Sprungbrett
auf den Betonboden des Beckenrands gestürzt sei. Während die Rückenverletzungen
an sich problemlos ausgeheilt seien und der Patient aktuell diesbezüglich keine
Schmerzen mehr habe, habe sich der Verlauf der Heilung des linken Handgelenks
verkompliziert. Es sei auch nach 20 Jahren nicht ausgeheilt. Einzig durch die
Schwere des lokalen Befundes am linken Vorderarm lasse sich dieser chronische
und langwierige Verlauf nicht erklären. Es ergebe sich aus dem Verlauf
zwingend, dass eine schwere und ausgeprägte neurotische Erkrankung vorliegen
müsse, deren Ursachen bis zum 13. Juli 1997 tief verdrängt geblieben seien
und sich klinisch nicht ausgewirkt hätten. Die neurotische Abwehr sei bis zu
diesem Zeitpunkt voll intakt gewesen.
Zur Befunderhebung gab der Hausarzt an, der
Patient sei aktuell schwer depressiv, sei von irrationalen Ängsten geplagt und
habe chronische und dauernde körperliche Schmerzen. Dabei habe sich das
Schmerzsyndrom längst vom linken Arm auf den ganzen Körper ausgedehnt im Sinne
eines fibromyalgischen Schmerzerlebens. Trotz fachärztlicher psychiatrischer
Behandlung (Dr. med. K.___) und wiederholten stationären Aufenthalten in
der psychiatrischen Klinik habe das Zustandsbild des Patienten nicht
entscheidend verbessert werden können. Eine Arbeitsfähigkeit habe sich bei
diesem Patienten nicht mehr eingestellt. Der Patient sei verheiratet und lebe
von der Sozialhilfe. Er sei Vater von 4 Töchtern, zwei davon seien noch schulpflichtig.
Die älteste Tochter sei schwer behindert (Spina bifida) und teilweise auf
Heimpflege angewiesen. Das Schicksal dieser behinderten Tochter beschäftige den
Patienten sehr und er verbiete sich jeglichen Lebensgenuss aus Solidarität zu
dieser Tochter, die auch keinen Lebensgenuss habe.
Zu den therapeutischen Massnahmen bzw.
zur Prognose wurde festgehalten, die bisherige Therapie werde fortgesetzt. Der
Patient stehe weiterhin in fachärztlicher psychiatrischer Therapie bei Dr. med.
K.___ und erhalte hier in regelmässigen Abständen psychosoziale Unterstützung.
Er werde weiterhin von den Sozialen Diensten und der Einwohnergemeinde [...]
unterstützt. Die Prognose sei ungünstig. Das Leiden verlaufe chronisch; durch
medizinische Massnahmen habe bisher keine Besserung erreicht werden können. Es
müsse daher angenommen werden, dass sich hier ein therapeutischer Endzustand
ergeben habe, der durch medizinische und berufliche Massnahmen nicht mehr
verbessert werden könne. Mit einer Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt
könne hier nicht mehr gerechnet werden. Sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Bauhilfsarbeiter als auch eine andere Tätigkeit seien dem Patienten nicht
zuzumuten (IV-Nr. 151 S. 1 ff.).
6.5 Dem polydisziplinären
(internistischen, neurologischen, handchirurgischen und psychiatrischen)
Gutachten der J.___, [...], vom 22. April 2018 (Untersuchungen vom
13. und 22. Februar sowie 13. und 20. März 2018) können folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «St.p.
Sturz von einem Sprungbrett am 13.07.1997 mit Radiustrümmerfraktur links und
Impressionsfrakturen von LWK 2/3 und BWK 12, aktuell: persistierende
Handgelenksschmerzen links mit/bei: Algodystrophie im Bereich des linken
Unterarmes, Anschlussarthrose im Bereich des Daumensattelgelenkes und der
CMC-IV und V-Gelenke, sowie Verdacht auf lokoregionäre Arthropathie und
Synovialitis ulnokarpal mit konsekutiver Peritendinopathie der Musculus-carpi
ulnaris-Sehne und Irritation des Nervus ulnaris bei Zustand nach:
Handgelenksarthrodese (12/2007), Proximal-row-carpectomie bei fortgeschrittener
Radiokarpalarthrose (12/2001), Resektion der dorsalen Gelenkslippe bei
beginnender Radiokarpalarthrose (08/1998), CRIF mit Fixateur extern und
K-Draht-Spickung bei distaler intraartikulärer Radiusfraktur links AO C1.1
(13.07.1997); Mittel- bis schwergradig ausgeprägte depressive Episode
(F32.11/F32.21) im Rahmen einer depressiven Entwicklung; Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) mit Übergang
in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.8) bei langjähriger
Schmerzstörung und depressiv-regressiver Fehlverarbeitung». Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden chronische Spannungstypkopfschmerzen,
unspezifischer Schwindel (Vertigo), St.p. Helicobacter-positiver Gastritis,
letzte Gastroskopie anamnestisch vor 4 bis 5 Jahren, aktuell
klinisch/anamnestisch erneute Gastritis möglich, sowie eine arterielle
Hypertonie DD situativ erhöhter Blutdruck angegeben.
Im Rahmen der interdisziplinären
Beurteilung wurde darauf hingewiesen, im Jahr 1997 sei der Explorand nach einem
Sturz vom Sprungbrett wegen einer Radiusfraktur links operativ behandelt
worden. Daneben habe er beim Sturz eine Fraktur der Wirbel LWK 2 und 3 sowie
BWK 12 erlitten. Während in der Folge die Beschwerden an der Wirbelsäule
zeitweise sistiert hätten, seien die Schmerzen im Handgelenk geblieben. In der
Folge hätten sich dann aber auch wieder Schmerzen in der Wirbelsäule gezeigt.
Im weiteren Verlauf habe der Explorand eine verminderte Kraft in der linken
Hand und eine Wetterfühligkeit ebenda beklagt. Da sich nachfolgend
kernspintomographisch im Radiocarpalgelenk eine Stufenbildung von ca. 2 mm
gezeigt habe, sei die Indikation für eine erneute Operation gestellt worden,
welche dann am 10. August 1998 durchgeführt worden sei (dorsale offene
Gelenktoilette und Exzision des N. interosseus posterior links). Auch in der
Folge habe der Explorand seitens des linken Handgelenks Beschwerden angegeben.
Im Weiteren habe sich eine Algodystrophie der linken Hand und ebenda eine
Arthrose gezeigt. Im Jahr 2002 sei es zu einer Hospitalisation in der F.___
gekommen; es sei funktionell eine stark eingeschränkte Beweglichkeit des linken
Handgelenkes mit starken bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen bei
Status nach Proximal row carpectomy sowie eine Arthrose zwischen Capitatum und
Radius nach dem Unfall vom 13. Juli 1997 festgehalten worden. In der Folge
sei es bei den chronischen Schmerzen zu einer neurotischen Entwicklung und
Erkrankung mit neurotischer Persönlichkeitsstörung gekommen. Zudem sei aus
psychiatrischer Sicht eine depressive Entwicklung mit somatoformer
Schmerzverarbeitungsstörung auf Grund bestehender psychosozialer Belastung in Folge
einer Körperverletzung diagnostiziert worden. Des Weiteren sei es dann zu einer
Helicobacter-positiven Gastritis gekommen. Am 18. August 2006 sei ein
polydisziplinäres Gutachten der G.___ erstellt worden. Dabei seien als
Diagnosen mit wesentlichen Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine
radiocarpale und metacarpale Arthrose mit partieller Ankylose nach distaler
Radius-Trümmerfraktur mit intraartikulärer Beteiligung links nach einem Sturz
am 13. Juli 1997 mit mehreren Operationen sowie einer Arthralgie der
Sternocostalgelenke I, II links bei Status nach Rippenfrakturen festgehalten
worden. Als weitere Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert sei eine Verarbeitungsstörung mit
ängstlich-depressiv gefärbter Beeinträchtigung der Befindlichkeit nach schwerem
Unfall mit bleibender Behinderung der linken Hand aufgeführt worden. Im
weiteren Verlauf seien dann im Jahr 2010 eine Dysthymie und eine andauernde
Persönlichkeitsveränderung beschrieben worden. Zudem habe eine psychiatrische
Hospitalisation im Jahr 2015 eine rezidivierende depressive Störung ergeben,
gegenwärtig schwere Episode, sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung.
Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, zwischen
der Aktenlage und der hier erhobenen Anamnese und Befunde zeigten sich keine
wesentlichen Diskrepanzen. Es habe sich aber eine Diskrepanz zwischen der
Angabe der eingenommenen Medikamente (Mefenaminsäure, Mirtazapin, Quetiapin,
Alprazolam, Vortioxetin) und der hiervon nachgewiesenen Serumkonzentration
gezeigt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass hier eine Malcompliance bei
der Therapie bestehe. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lautete dahingehend,
aufgrund der durch die jeweiligen Teilgutachter attestierten Arbeitsunfähigkeiten
ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit von 70 % und in einer Verweistätigkeit von
ebenfalls 70 %. Dabei gelte das seitens des psychiatrischen Teilgutachtens
geäusserte Fähigkeitsprofil. Eine retrospektive Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit, ohne die begutachtete Person auch früher selber
untersucht zu haben, sei problematisch, da man sich auf von anderen Personen
erhobene Anamnesen, Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müsse.
Retrospektiv sei eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen
Befunde und gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen und
Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht möglich. Auf der Grundlage der im
aktuellen Zeitpunkt erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen
erschienen die echtzeitlich vorgenommenen, als wesentlich erachteten
Beurteilungen als mehrheitlich nachvollziehbar. Zwar sei der Explorand
zeitweise zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden, doch arbeite er nun
seit ca. 5 Jahren in einem Pensum von knapp 40 %. Diese Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit über die letzten fünf Jahre entspreche der Einstufung der
Rest-Arbeitsfähigkeit.
Beim «Fragenkatalog» (Ziff. 5) nahmen
die Gutachter im Wesentlichen dahingehend Stellung, beim Exploranden seien die
erhobenen Befunde mittelgradig bis schwer ausgeprägt. Sein Alter (43 Jahre)
wirke sich nicht limitierend aus. Die Sprachkenntnisse seien gut. Das
Bildungsniveau sei nicht hoch und es zeigten sich keine offensichtlichen
limitierenden soziokulturellen Faktoren. Für eine Aggravation oder Simulation
ergäben sich keine Hinweise. Zu den Ressourcen wurde erwähnt, es bestünden
eingeschränkte Deutschkenntnisse, die Motivation fehle eher bzw. werde durch
Beschwerden überlagert. Die Therapieadhärenz sei gegeben. Ausserberufliche Fertigkeiten
bestünden nicht. Das soziale Umfeld bestehe aus der Familie und dem Kontakt zu
Arbeitskollegen am Arbeitsplatz. Eine geordnete Tagesstruktur sei nur
eingeschränkt vorhanden. Wesentliche Wechselwirkungen der Diagnosen zeigten sich
nicht. Die bisherige Therapie sei lege artis vorgenommen worden. Bei bisher
erfolgten Therapien habe der Explorand eine ungenügende Kooperation gezeigt.
Bezüglich der Therapie mit Medikamenten liege eine Malcompliance vor. Wichtig
sei eine adäquate Schmerztherapie (ev. auch mit Antidepressiva) und eine
ausreichende Compliance bei der aktuellen medikamentösen Behandlung. Zur
Konsistenz wurde angegeben, zwischen der Aktenlage und der hier erhobenen
Anamnese und den Befunden zeigten sich keine wesentlichen Diskrepanzen. Es
bestehe keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz (IV-Nr. 166.1).
6.5.1 Dem allgemein-internistischen
Teilgutachten von Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin
FMH, vom 21. Februar 2018 können keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Es wurde angegeben, die Arbeitsfähigkeit
sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit sei aus
rein allgemein-internistischer Sicht nicht eingeschränkt (IV-Nr. 166.2
S. 9).
6.5.2 Aus der hauptgutachterlichen
Exploration auf neurologischem Fachgebiet führte Prof. Dr. med. R.___,
Facharzt FMH für Neurologie, aus, aus neurologischer Sicht sei die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit um 20 % bis 30 %
eingeschränkt, dies wegen der eingeschränkten Brauchbarkeit der linken Hand und
der chronischen Schmerzen ebenda. In einer angepassten Tätigkeit sei der
Explorand voll arbeitsfähig (IV-Nr. 166.1 S. 59).
6.5.3 Im handchirurgischen
Teilgutachten von Dr. med. S.___, Facharzt für Chirurgie und
Unfallchirurgie, wurde dargelegt, die beklagten Beschwerden aus den Akten
könnten in zeitlicher Reihenfolge nachvollzogen werden und entsprächen dem sich
schrittweise entwickelnden Krankheitsbild nach stattgehabter Verletzung. Im
Rahmen der aktuell beklagten Beschwerden stehe eine Schmerzzunahme im Bereich
der Hand im Vordergrund, welche eine zunehmende Minderbelastung der linken Hand
bedinge. Der aktuelle Untersuchungsbefund korreliere die beklagten Beschwerden
mit einer sich entwickelnden Daumensattelgelenksarthrose sowie einer Arthropathie
im Radioulnargelenk, aber auch in den CMS-Gelenken am IV. und V. Strahl.
Bezogen auf die aktuelle Situation sei über eine Denervation der
Handgelenkskapsel ulnarseitig nachzudenken. Des Weiteren sollte die
Daumensattelgelenksarthrose über eine Infiltrationstherapie adressiert werden.
Bezogen auf die muskuläre Symptomatik werde empfohlen, eine Akupunktur
gegebenenfalls mit ergänzender Strom-Anwendung in Erwägung zu ziehen. Die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne, bezogen auf die aus den
Akten hervorgehenden Pensen, nachvollzogen werden. Bezogen auf die aktuelle
Situation bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in teilgutachterlichem
Fachgebiet. Hierbei müsse eine Reduktion der Tätigkeit in Erwägung gezogen
werden und das Heben und Tragen von schweren Lasten über 5 kg scheide aus.
Auch ein Arbeiten an Leitern und Gerüsten sei zur eigenen und Fremdsicherung
auszuschliessen. Regelmässige Pausen müssten eingeräumt werden, um eine
Exazerbation der Schmerzproblematik verhindern zu können. Auch in einer
angepassten Tätigkeit sei nicht von einer Steigerung über das 80%-Pensum
hinauszugehen (IV-Nr. 166.3 S. 7 f.).
6.5.4 Dem psychiatrischen Teilgutachten
von Dr. med. Dipl.-Psych. T.___ kann unter dem Titel «Biographische
Anamnese» entnommen werden, der Explorand habe nach der Schule eine Ausbildung
zum Konditor in Mazedonien absolviert. Er lebe seit 24 Jahren in der Schweiz
(1993) und habe bis zum Unfall vom 13. Juni 1997 immer auf dem Bau
gearbeitet. In den Jahren 2000/2001 (vor der dritten Operation) habe er in der […]
(2,5 Jahre) eine Umschulung zum Elektronikmonteur absolviert, aber durch die
dritte Operation habe er die Umschulung nicht abschliessen können. Nach dieser
Operation habe sich seine Schmerzsituation noch einmal deutlich verschlechtert.
Aktuell arbeite er in der Werkstatt der Psychiatrischen Klinik in [...], er
verpacke Reklamezettel während 2 bis 3 Stunden pro Tag. Die Arbeit helfe ihm,
sich ein wenig von den Problemen zu Hause abzulenken. Er mache dies seit ca.
fünf Jahren.
Im Rahmen der Befunderhebung wurde
angegeben, die Grundstimmung des Exploranden sei gedrückt-depressiv,
freudlos-ratlos und nicht dysphorisch. Die affektive Modulationsfähigkeit sei
deutlich vermindert und zum depressiven Pol verschoben, ohne jegliche
Aufhellung im Verlauf der Untersuchung. Hinweise auf eine akute oder latente
Suizidalität oder eines Gefühls von Lebensüberdruss zeigten sich nicht. Der
Antrieb sei deutlich vermindert. Mimik und Gestik seien wenig mit dem Gesagten
mitschwingend. Zirkadiane Besonderheiten seien berichtet worden (morgens
schlechter). Hinweise für eine willentliche Herbeiführung oder massive
Verdeutlichung psychischer oder körperlicher Störungen im Sinne einer
Aggravation oder Simulation zeigten sich nicht. Es hätten sich auch keine
Hinweise für eine Dissimulation oder Anosognosie ergeben.
Bei den psychometrischen Untersuchungen
(Hamilton Depressionsskala [HAMD]) erreichte der Beschwerdeführer ein
Gesamtscore von 28 Punkten, was einem mittelschweren depressiven Syndrom
entspreche. Beim Montgomery Asberg Depression Rating Scale (MADRS) erreichte
der Beschwerdeführer ein Gesamtscore von 30 Punkten; dies entspreche einem
schwergradig depressiven Syndrom.
Bei der medizinischen und
versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus
der Vorgeschichte ergäben sich zahlreiche Hinweise auf eine langdauernde
Distresssituation, die für die Genese psychischer Erkrankungen bzw.
somatoformer Störungen leitend sein könnten. So sei aktendokumentiert und aus
den Schilderungen des Exploranden entnehmbar, dass er einer
chronisch-psychosozialen Stresssituation (behinderte Tochter) ausgesetzt sei.
Zudem werde das Selbstwertgefühl weitgehend über seine körperliche Leistungsfähigkeit
definiert. Er sei nach dem Unfall nicht mehr in der Lage gewesen, seinen
diesbezüglichen Selbstansprüchen zu genügen. Das Selbstwertgefühl des
Versicherten sei durch diese Situation deutlich labilisiert worden. Dieser
Umstand sei vom Versicherten depressiv und regressiv verarbeitet worden. Die
Schmerzbewältigung sei durch ein passives und regressives Copingverhalten gekennzeichnet.
Die Aufmerksamkeit sei deutlich auf die körperlichen Beschwerden und Schmerzen
fokussiert. Durch die Wahrnehmungsfokussierung komme es zu einem
psychosomatischen Aufschaukelungsprozess mit Katastrophisierungsideen («nichts
hilft»).
Zur Konsistenz wurde dargelegt,
hinsichtlich der Aktenlage ergebe sich das Bild einer bereits initial
erkennbaren depressiven Entwicklung, wobei sich trotz medikamentöser und
psychotherapeutischer Massnahmen keine einschneidende und stabile Remission des
Beschwerdebildes eingestellt habe. Die Störung habe also einen chronifizierten
Verlauf genommen. Wesentliche Diskrepanzen seien diesbezüglich nicht
feststellbar. Es zeigten sich aus psychiatrischer Sicht keine relevanten
Diskrepanzen hinsichtlich der Beschreibung der Krankheitsentwicklung/Symptombeschreibung
des Exploranden und den aktuell vorliegenden Arztberichten. Das psychometrische
Testergebnis stehe in Einklang mit dem psychopathologischen Befund. Insgesamt
könne von einer guten Konsistenz zwischen der Aktenlage mit Vorbefunden, den
Eigenangaben des Versicherten, dem psychopathologischen Befund und
psychometrischen Ergebnissen ausgegangen werden. Eine valide Beurteilung sei
deshalb aus psychiatrischer Sicht möglich.
Zur Arbeitsfähigkeit nahm der
psychiatrische Teilgutachter dahingehend Stellung, auf der psychisch-geistigen
Ebene werde die Leistungsfähigkeit durch die dargestellten affektiven,
psychomotorischen, kognitiven, formal gedanklichen und vegetativen Symptome
erheblich beeinträchtigt. Auf der psychiatrisch-körperlichen Ebene bestehe eine
ausgeprägte Störung der Vitalgefühle, welche die psychophysische
Leistungsfähigkeit des Exploranden zum Untersuchungszeitpunkt deutlich
einschränke. Im Hinblick auf die soziale Interaktion sei der Explorand durch
die beschriebene Antriebsminderung, Irritierbarkeit und den krankheitsbedingten
Rückzug deutlich in seiner psychosozialen Leistungsfähigkeit eingeschränkt.
Hinsichtlich der komplexen Ich-Funktionen seien Realitätsprüfung und
Urteilsbildung leicht eingeschränkt, die Beziehungs- und Kontaktfähigkeit sei
deutlich reduziert und die Entscheidungs- und Durchhaltefähigkeit seien
deutlich vermindert. Die Affekt-/Emotionssteuerung sowie das Selbstwertgefühl
seien deutlich beeinträchtigt, der Antrieb sei deutlich vermindert. Hinsichtlich
der komplexen Ich-Funktionen ergäben sich somit gesamthaft Beeinträchtigungen,
die sich als wesentliche Aktivitäts- und Partizipationsstörungen im Sinne einer
verminderten Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, z.T. verminderten
Durchhaltefähigkeit, z.T. verminderten Selbstbehauptungsfähigkeit, äusserten.
Auf der Fähigkeitsebene (ICF) zeigten sich erhebliche Beeinträchtigungen bei
der Flexibilität und Umstellfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit,
Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten
sowie der Gruppenfähigkeit und der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten.
Aus rein psychiatrischer Sicht sei
sowohl bezüglich der angestammten Tätigkeit als auch in Bezug auf eine
Verweistätigkeit aufgrund der diagnostizierten mittel- bzw. schwergradigen
Depression von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit unter den
Bedingungen der freien Wirtschaft auszugehen (keine relevant verwertbare
Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft), dies seit mindestens
Mai 2015 (Austrittsbericht der I.___ [...] vom 20. Mai 2015 [vgl. E.
II. 6.1 hiervor]) durchgehend. Allenfalls sei aus psychiatrischer Sicht
eine stundenweise Tätigkeit in einem geschützten Rahmen, wie etabliert,
zumutbar, dies eher im Hinblick auf eine Verbesserung der Tagesstrukturierung.
Berufliche Massnahmen seien angesichts der instabilen psychischen Situation und
ausgeprägten Insuffizienzüberzeugung nicht erfolgversprechend und deshalb nicht
indiziert. Invaliditätsfremde Faktoren (Perspektivlosigkeit, familiäre
Probleme, subjektive Insuffizienzüberzeugung, Dekonditionierung, ungewisse
berufliche Zukunft, laufendes versicherungsrechtliches Verfahren) seien dabei
berücksichtigt und von invaliditätsbedingten Befunden abgegrenzt worden. Sie seien
nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer
Tätigkeit miteingeflossen.
Abschliessend nahm der psychiatrische
Teilgutachter eine kritische Würdigung der vorhandenen medizinischen Berichte
vor und hielt fest, im Hinblick auf eine chronifizierte Schmerzstörung
bestünden keine wesentliche Diskrepanzen zu den vorliegenden Befundberichten.
Die verschiedentlich diagnostizierte anhaltend somatoforme Schmerzstörung sei
angesichts eines somatischen Ausgangspunktes der Schmerzproblematik nicht zu
stellen. Zu bevorzugen sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (F45.41 nach ICD-10). Aus
versicherungspsychiatrischer Sicht sei diese Unterscheidung allerdings im
Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Die Diagnose
einer rezidivierend verlaufenden depressiven Störung mit erheblicher
Chronifizierungstendenz sei angesichts der vorliegenden (aktuellen)
Befundberichte nicht diskrepant. Die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung bei
langjähriger psychischer Erkrankung sei bereits von Dr. med. H.___
gestellt worden, wobei die Codierung etwas ungenau erscheine. Auch dem
Verlaufsbericht von Dr. med. K.___ vom 19. September 2016 (vgl. E.
II. 6.3 hiervor) sei der Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung bei
langjähriger psychischer Erkrankung zu entnehmen. Diese Diagnose korrespondiere
mit dem aktuellen Untersuchungsergebnis. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
sei im Hinblick auf die aktuellen vorliegenden Befundberichte nicht wesentlich
diskrepant. Angesichts des aktendokumentierten Verlaufs sei seit mindestens Mai
2015 von einer einschneidenden Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustands des Exploranden mit einer weitgehenden Aufhebung der
Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft auszugehen, dies
durchgehend. Auch zum Untersuchungszeitpunkt sei aus psychiatrischer Sicht
keine relevant verwertbare Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien
Wirtschaft zu attestieren (70%ige Arbeitsunfähigkeit; IV-Nr. 166.4 S. 4
ff.).
6.6 Der Stellungnahme der RAD-Ärztin
Dr. med. L.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom 2. September 2018 kann
entnommen werden, das polydisziplinäre Gutachten der J.___ vom 22. April
2018 sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden, die einzelnen Gutachter
gingen auf die Beschwerden des Versicherten ein und stellten fachspezifisch die
klinischen Befunde fest. Die diagnostische Beurteilung sei nachvollziehbar und
die daraus gezogenen Schlüsse seien begründet. Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien einerseits die anhaltenden Handgelenksschmerzen links
sowie eine mittel- bis schwergradig ausgeprägte depressive Episode und eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Übergang
in eine andauende Persönlichkeitsveränderung festgehalten worden. Im
interdisziplinären Konsens werde die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit und in einer angepassten Verweistätigkeit mit 30 % beurteilt;
dies entspreche der psychiatrischen Beurteilung. Da die psychiatrischen
Diagnosen führend seien in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sei die
Abklärung der Standardindikatoren notwendig. Diese erfolge im Gutachten
ausführlich und fliesse in die Schlussbeurteilung ein. Eine gewisse
Malcompliance bei der Medikamenteneinnahme sei festgestellt worden. Wichtig
erscheine in der Beurteilung aber der Umstand, dass der Versicherte die
Antidepressiva scheinbar regelmässig und das Venlafaxin auch in ausreichender
Dosierung einnehme, hingegen die Schmerz- und Beruhigungsmittel nur bei Bedarf.
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs könne auf das Gutachten abgestellt
werden. Seit mindestens Mai 2015 habe sich der psychische Gesundheitszustand
relevant verschlechtert mit einer weitgehenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit
unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes: Es bestehe eine andauernde
Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit Mai 2015 (IV-Nr. 171).
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte
den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom
5. November 2019 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei – entgegen
der ärztlichen Auffassung – nicht erkennbar, inwiefern hier anspruchsbegründende
Änderungen in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen seit Erlass
der rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2011 eingetreten sein sollen.
Es stehe nach wie vor die vom RAD in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2010
beschriebene medizinische Situation im Vordergrund. Es reiche unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht aus, dass die Administrativgutachter
aus einem unveränderten medizinischen Sachverhalt andere Diagnosen ableiteten
und zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangten. Es verhalte
sich weiterhin so, dass der Beschwerdeführer gemäss seinem
Krankheitsverständnis bedingt behandelbar sei, was bedeute, dass eine
Psychotherapie in solchen Fällen nicht erfolgreich durchführbar sei. Dazu
passend habe schon der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom
22. Dezember 2009 (E. II. 5.1 hiervor) geschrieben, dass die
Behandlung bei ihm palliativen Charakter habe. Insofern könne auch nicht von
einer tatsachenändernden Chronifizierung ausgegangen werden. Der psychiatrische
Teilgutachter der J.___ spreche nur davon, dass seit dem Austrittsbericht der
Psychiatrischen Dienste vom 9. April (d.h. 20. Mai) 2015 (E.
II. 6.1 hiervor) eine deutliche Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes nachvollziehbar «erscheine». Der Gutachter nehme bei
dieser Einschätzung u.a. auch Bezug auf den RAD-Untersuchungsbericht vom
20. Mai 2015 (recte: 25. Mai 2010, E. II. 5.2 hiervor) sowie die
Berichte des behandelnden Arztes. Der psychiatrische Gutachter lasse aber den
Umstand unerwähnt, dass der behandelnde Psychiater schon in seinem Bericht vom
22. Dezember 2009 erklärt habe, dass die Prognose quo ad restitutionem als
infaust zu bezeichnen sei. Es deute also alles darauf hin, dass durch den
psychiatrischen Administrativgutachter eine andere Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden sei, ohne dass sich der medizinische
Sachverhalt in erheblicher Weise geändert hätte. Es werde diesbezüglich auf den
ausführlichen RAD-Untersuchungsbericht vom 11. (recte: 25.) Mai 2010 verwiesen,
in welchem die Schmerzen schon damals eine zentrale Rolle eingenommen hätten,
ebenso wie die vorgebrachte Depressivität. Auch die vom Experten genannten
Zusatzsymptome seien damals schon eruierbar gewesen. In revisionsrechtlicher
Sicht sei folglich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine erhebliche Veränderung des psychischen
Gesundheitszustands eingetreten sei. Es bleibe somit dabei, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung vom 14. März
2011 keine Änderung erfahren habe und das Neuanmeldungsgesuch demnach
abzuweisen sei (IV-Nr. 181; A.S. 1 ff.).
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber
geltend machen, der Befund des psychiatrischen Teilgutachters der J.___ sei
konsistent mit der von ihm erwähnten Verschlechterung des Gesundheitszustands und
dem Austrittsbericht der I.___ vom 9. April (bzw. 20. Mai) 2015. Auch
im Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters vom 19. September 2016 sei
aufgrund der gestellten Diagnosen die Arbeitsunfähigkeit auf 80 bis 100 %
geschätzt worden. Über all diese gewichtigen medizinischen Befunde und
Schlussfolgerungen könne sich die Beschwerdegegnerin nicht einfach
hinwegsetzen. Es handle sich nicht um eine irrelevante second opinion des von der
Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachters, sondern vielmehr um den
gutachterlich abgestützten Beweis, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers gegenüber demjenigen bei der Beurteilung anlässlich der
letzten massgeblichen Verfügung vom 14. März 2011 seit Mai 2015
substantiell verschlechtert habe. Die damaligen Diagnosen im RAD-Bericht vom
25. Mai 2010 (IV-Nr. 111) seien «meilenweit entfernt» von der
aktuellen gutachterlichen Diagnose. Damals habe objektiv psychiatrisch gar kein
Befund bestanden, welcher die Diagnose einer eigenständigen Depression oder
Angststörung begründet hätte. Demgegenüber liege nun sicher seit dem stationären
Aufenthalt im Jahr 2015 eine richtungsweisende Verschlechterung bleibender
Natur mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und eine eigenständige
psychiatrische Diagnose vor. Das Gutachten der J.___ erfülle die qualitativen
Anforderungen an ein beweisfähiges Gutachten (A.S. 7 ff.).
7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass
das oben (unter E. II. 6.5 hiervor) wiedergegebene polydisziplinäre
Gutachten der J.___ vom 22. April 2018 auf den vollständigen Vorakten
sowie den spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Innere Medizin»,
«Neurologie», «Handchirurgie» und «Psychiatrie» beruht. Die vom der Beschwerdeführer
angegebenen Beschwerden wurden durch die Gutachter berücksichtigt und in ihre
Beurteilung einbezogen. Die Expertise konnte sich somit auf vollständige
Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die
fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen
Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der
Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich wird eine
Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller involvierten Disziplinen
vorgenommen und die gestellten Fragen werden am Schluss der interdisziplinären
Beurteilung beantwortet. Sowohl das Gesamt- als auch die Teilgutachten tragen die
Unterschriften aller beteiligten Teilgutachter. Inhaltlich gelangen die
einzelnen Teilgutachten und das Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen,
welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Zu früheren ärztlichen
Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurde – soweit vorhanden –
Stellung genommen. Eine Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 wurde im
psychiatrischen Teilgutachten vorgenommen. Das Gutachten wird damit den durch
die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht.
7.3 Anhand der oben (unter E. II. 5
und 6 hiervor) wiedergegebenen medizinischen Berichte ist im Folgenden zu
prüfen, ob seit der rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2011
(IV-Nr. 120) eine anspruchserhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. Im Gutachten der J.___
wurde aufgrund der gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(Status nach Sturz vom Sprungbrett am 13. Juli 1997 mit
Radiustrümmerfraktur links und Impressionsfrakturen von LWK2/3 und BWK12;
mittel- bis schwergradig ausgeprägte depressive Episode im Rahmen einer
depressiven Entwicklung, chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung
bei langjähriger Schmerzstörung und depressiv-regressiver Fehlverarbeitung) im
Rahmen der interdisziplinären Beurteilung dargelegt, aufgrund der in den
Teilgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten ergebe sich sowohl in der
angestammten Tätigkeit (als Bauarbeiter) als auch in einer Verweistätigkeit
eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Dabei gelte das im psychiatrischen
Teilgutachten geäusserte Fähigkeitsprofil (IV-Nr. 166.1 S. 66 und
74). Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. T.___ kam in seinem
Teilgutachten vom 16. April 2018 aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse
vom 22. Februar 2018 zum Schluss, im Vergleich zum Referenzzeitpunkt
(rechtskräftige Verfügung vom 14. März 2011, IV-Nr. 120) sei von
einer relevanten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers auszugehen. Dies begründete er damit, es liege nicht mehr nur
eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) vor, wie sie von Dr. med. H.___
diagnostiziert worden sei, sondern eine mittel- bis schwergradig ausgeprägte
depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung (ICD-10
F32.11/F32.21). Der Experte hielt ausdrücklich fest, gegen eine Dysthymie
spreche das Ausmass der vorliegenden depressiven Störung (IV-Nr. 166.4
S. 20). Zur von Dr. med. H.___ damals diagnostizierten andauernden
Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62) nahm Dr. med. T.___ dahingehend
Stellung, es sei unklar geblieben, vor welchem Hintergrund die andauernde
Persönlichkeitsänderung eigentlich stattgefunden habe. Ab dem Austrittsbericht
der I.___ [...] vom 20. Mai 2015 (E. II. 6.1 hiervor) erscheine eine
deutliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands nachvollziehbar.
So seien zum damaligen Zeitpunkt eine rezidivierende depressive Störung mit
einer schweren Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
diagnostiziert worden (IV-Nr. 166.4 S. 16). Dr. med. T.___ diagnostizierte
auch im Untersuchungszeitpunkt (22. Februar 2018) eine mittel- bis
schwergradig ausgeprägte depressive Episode (F32.11/F32.21) im Rahmen einer
depressiven Entwicklung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (F45.41) mit Übergang in eine andauernde
Persönlichkeitsänderung (F62.8) bei langjähriger Schmerzstörung und
depressiv-regressiver Fehlverarbeitung und gab an, sowohl in der angestammten
Tätigkeit als auch in einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestehe eine 70%ige
Arbeitsunfähigkeit; unter den Bedingungen der freien Wirtschaft bestehe seit
mindestens (d.h. spätestens) Mai 2015 durchgehend keine verwertbare
Arbeitsfähigkeit mehr. Der psychiatrische Teilgutachter kam zum Schluss, allenfalls
sei aus psychiatrischer Sicht eine stundenweise Tätigkeit in einem geschützten
Rahmen, wie etabliert, zumutbar, dies jedoch eher im Hinblick auf eine
Verbesserung der Tagestruktur (IV-Nr. 166.4 S. 22). Abschliessend
wies er angesichts des aktendokumentierten Verlaufs nochmals darauf hin, es sei
spätestens seit Mai 2015 von einer einschneidenden Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit einer weitgehenden
und durchgehenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der
freien Wirtschaft auszugehen (IV-Nr. 166.4 S. 24; vgl. E.
II. 6.5 und 6.5.4 hiervor).
Demgegenüber stellte die RAD- und
Fachärztin Dr. med. H.___ in ihrem Bericht vom 25. Mai 2010, auf dem die
rechtskräftige Verfügung vom 14. März 2011 primär basiert, aufgrund ihrer
Untersuchungsergebnisse vom 11. Mai 2010 die Diagnosen einer Dysthymie
(ICD-10 F34.1) und einer andauernden Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62)
und legte im Wesentlichen dar, objektiv psychiatrisch bestünden keine Befunde, welche
die Diagnose einer eigenständigen Depression oder Angststörung begründeten. Eine
Dysthymie bedinge für sich genommen keine Arbeitsunfähigkeit oder
Leistungsreduktion generell in allen somatisch angepassten Tätigkeiten. Abgesehen
von der objektiv bestehenden Dysthymie könne man diese Diagnose allenfalls auch
als Persönlichkeitsveränderungsanteil festhalten. Die Psychiaterin hielt
aufgrund ihrer damaligen Untersuchungsergebnisse fest, eine psychiatrische
Komorbidität von erheblicher Schwere, Art und Ausprägung bestehe nicht. Zusammenfassend
sei rein versicherungsmedizinisch im psychiatrischen Fachgebiet für somatisch
angepasste Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden
(IV- Nr. 111 S. 6 f.; vgl. E. II. 5.2 hiervor). In ihrer
Stellungnahme vom 26. Januar 2011 äusserte sich Dr. med. H.___
dahingehend, die im Vorbescheidverfahren eingereichten medizinischen Berichte
änderten an ihrer Beurteilung nichts, da sie nicht wesentlich anders seien
(IV-Nr. 117; vgl. E. II. 5.4 hiervor). Dementsprechend kam auch die
RAD-Ärztin Dr. med. L.___ in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2011
zum Schluss, das Zumutbarkeitsprofil aus somatischer Sicht habe sich nicht
verändert und aus psychiatrischer Sicht (Dr. med. H.___) bestehe keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 119; vgl. E. II. 5.5 hiervor).
Nach einem Vergleich der von
Dr. med. H.___ gestellten Diagnosen (Dysthymie und andauernde
Persönlichkeitsveränderung) mit denjenigen von Dr. med. T.___ (mittel- bis
schwergradig ausgeprägte depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung,
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Übergang
in eine andauende Persönlichkeitsänderung bei langjähriger Schmerzstörung und
depressiv-regressiver Fehlverarbeitung) und der voneinander erheblich
abweichenden fachärztlich attestierten Arbeits(un)fähigkeiten (Dr. med. H.___:
keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht; Dr. med. T.___: keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem massgebenden
1. Arbeitsmarkt) ist davon auszugehen, dass sich der psychische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den Angaben des psychiatrischen
Teilgutachters spätestens seit der zweiten Hospitalisation in den I.___ [...]
vom 13. März bis 9. April 2015 erheblich verschlechtert hat.
7.4 Eine relevante Verschlechterung
des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, wie sie
Dr. med. T.___ nachvollziehbar und schlüssig darlegt, wird durch die übrigen
ins Recht gelegten medizinischen Akten erhärtet. So wurden im Austrittsbericht
der I.___, [...], vom 20. Mai 2015 (2. Hospitalisation vom
13. März bis 9. April 2015) eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode (F33.2), sowie eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (F45.4) diagnostiziert, wobei dargelegt wurde, die Zuweisung zur
stationären Behandlung sei aufgrund einer Verschlechterung bei bekannter
rezidivierender Depression erfolgt. Aus der Zwischenanamnese geht hervor, dass
der Beschwerdeführer dort bereits vom 20. April bis 1. Juli 2011
wegen einer rezidivierenden depressiven Störung (schwere Episode, ICD-10 F33.2)
und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) behandelt wurde
(1. Hospitalisation). Der Beschwerdeführer habe bei der Aufnahme
angegeben, seit ca. drei Wochen zunehmend an Angst, Zittern, Schwindel,
Kraftlosigkeit, negativen Gedanken und Albträumen zu leiden. Teilweise habe er
Angst zu sterben. Er ertrage seine vier Kinder wegen des Lärms kaum mehr. Seine
Tätigkeit im geschützten Rahmen in der [...]-Werkstatt mit einem Pensum von
drei Stunden pro Tag habe er die letzten zwei Wochen aus Angst um seine
schwerstbehinderte, zerebral gelähmte Tochter, welche tagsüber in einem
Wohnheim betreut werde, nicht mehr verrichten können. Belastend seien für ihn
auch die Schmerzen an der Hand und in der Brust. Als Befunde wurden u.a. ein
verlangsamtes, grübelndes formales Denken, eine niedergedrückte Affektivität,
ein Verlust von Freude und Interesse, eine Hoffnungs- und Ratlosigkeit,
Insuffizienzgefühle, eine innere Unruhe, Gedankenkreisen sowie Zukunftsängste
erhoben. Der Antrieb sei stark vermindert, es bestünden Ein- und
Durchschlafstörungen mit Früherwachen, der Appetit sei vermindert und es seien
lebensmüde Gedanken, jedoch keine akute Suizidalität, vorhanden
(IV-Nr. 151 S. 11 ff.; vgl. E. II. 6.1 hiervor).
Der behandelnde Psychiater Dr. med.
K.___ diagnostizierte in seinem Verlaufsbericht vom 19. September 2016
u.a. eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2), eine chronische
Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) sowie einen Verdacht auf eine
Persönlichkeitsänderung bei langjähriger psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1)
und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % seit Jahren. Eine
gedrückte, weinerliche Stimmung, ein Interessen- und Freudenverlust, eine
Antriebsminderung, suizidale Impulse, düstere Zukunftsperspektiven, eine
unrealistische Anspruchshaltung bei deutlicher Passivität, Stimmungslabilität
mit explosiven Impulsen sowie ein massiv gesunkenes Niveau sozialer Kompetenzen
seien stets nachweisbar. Ferner seien die therapieresistenten Schmerzen,
insbesondere die Kopfschmerzen, ein ständig wiederkehrendes Thema seiner
Klagen. Es sei ein Verlauf mit stufenweiser Verschlechterung festzustellen, trotz
stationärer Behandlung sei leider keine Besserung eingetreten. Die Prognose sei
ungünstig (IV-Nr. 134 S. 13 ff.; vgl. E. II. 6.3 hiervor).
Im Weiteren gab der Hausarzt des
Beschwerdeführers, med. pract. P.___, in seinem Bericht vom
9. Oktober 2017 an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
verschlechtere sich. Er sei schwer depressiv, werde von irrationalen Ängsten
geplagt und habe chronische und dauernde körperliche Schmerzen. Dabei habe sich
das Schmerzsyndrom längst vom linken Arm auf den ganzen Körper ausgedehnt im
Sinne eines fibromyalgischen Schmerzerlebens. Trotz fachärztlicher
psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. K.___ und wiederholten stationären
Aufenthalten in der psychiatrischen Klinik habe das Zustandsbild des Beschwerdeführers
nicht entscheidend verbessert werden können. Eine Arbeitsfähigkeit habe sich
nicht mehr eingestellt. Die Prognose sei ungünstig. Das Leiden verlaufe
chronisch und durch medizinische Massnahmen habe bisher keine Besserung
erreicht werden können. Es müsse daher angenommen werden, dass sich hier ein
therapeutischer Endzustand ergeben habe, der durch medizinische und berufliche
Massnahmen nicht mehr verbessert werden könne. Mit einer Eingliederung in den
ersten Arbeitsmarkt könne hier nicht mehr gerechnet werden (IV-Nr. 151
S. 1 ff.; vgl. E. II. 6.4 hiervor).
Schliesslich stützte auch die RAD-Ärztin
Dr. med. L.___ in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2018
vollumfänglich die Untersuchungsergebnisse des psychiatrischen Teilgutachters
Dr. med. T.___ und bestätigte eine relevante Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustands mit einer weitgehenden Aufhebung der
Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes (IV-Nr. 171;
vgl. E. II. 6.6 hiervor). In ihrer Stellungnahme vom
3. Februar 2011 hatte sie sich noch dahingehend geäussert, das
Zumutbarkeitsprofil aus somatischer Sicht habe sich nicht verändert und aus
psychiatrischer Sicht (Dr. med. H.___) bestehe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 119 S. 3). Es bestehen aufgrund der vorliegenden
übrigen medizinischen Berichte keine konkreten Indizien, welche die
Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. T.___ in
Frage stellen würden (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Vielmehr wird die vom
psychiatrischen Teilgutachter festgestellte einschneidende Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers durch die übrigen
vorliegenden medizinischen Berichte untermauert.
7.5 Die Beschwerdegegnerin hielt in
der vorliegend angefochtenen Verfügung fest, der psychiatrische Teilgutachter spreche
nur davon, dass ab dem Bericht der I.___ vom 20. Mai 2015 eine deutliche
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands nachvollziehbar
«erscheine». Dr. med. T.___ lasse aber den Umstand unerwähnt, dass der behandelnde
Psychiater Dr. med. K.___ schon in seinem Bericht vom 22. Dezember
2009 erklärt habe, dass die Prognose quo ad restitutionem als infaust
(ungünstig) zu bezeichnen sei. Es deute also alles darauf hin, dass durch den
psychiatrischen Administrativexperten eine andere Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden sei, ohne dass sich der medizinische
Sachverhalt in erheblicher Weise geändert habe. Im ausführlichen RAD-Untersuchungsbericht
vom 11. (recte: 25.) Mai 2010 hätten die Schmerzen schon damals eine
zentrale Rolle gespielt, ebenso die vorgebrachte Depressivität mit Interesse-
und Freudlosigkeit, Antriebsmangel und erhöhter Ermüdbarkeit. Auch die vom
Experten genannten Zusatzsymptome seien damals schon eruierbar gewesen. Es sei
folglich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass eine erhebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustands
eingetreten sei (A.S. 3).
Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med.
T.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten nicht nur den Anschein einer
deutlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers seit dem Austrittsbericht der I.___ [...] vom 20. Mai
2015 postulierte, sondern nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss kam,
angesichts des aktendokumentierten Verlaufs sei spätestens seit diesem
Zeitpunkt von einer einschneidenden Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit einer weitgehenden und
durchgehenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien
Wirtschaft auszugehen. Auch zum Untersuchungszeitpunkt (22. Februar 2018)
sei aus psychiatrischer Sicht keine relevante verwertbare Arbeitsfähigkeit
unter den Bedingungen der freien Wirtschaft zu attestieren (70%ige
Arbeitsunfähigkeit; IV-Nr. 166.4 S. 24). Darauf wurde auch im Rahmen
der interdisziplinären Beurteilung verwiesen, indem die vom psychiatrischen
Teilgutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % für alle Disziplinen
übernommen und darauf hingewiesen wurde, es gelte das im psychiatrischen
Teilgutachten geäusserte Fähigkeitsprofil (IV-Nr. 166.1 S. 66). Im
Weiteren trifft es zwar zu, dass Dr. med. K.___ bereits in seinem Bericht
vom 22. Dezember 2009 darauf hinwies, die Wahrscheinlichkeit einer Heilung
sei als äusserst gering und die Prognose quo ad restitutionem als infaust (ungünstig)
zu bezeichnen. Der behandelnde Psychiater hielt damals fest, der Patient werde
mit grosser Wahrscheinlichkeit auf unbestimmte Zeit zu 100 % erwerbsunfähig
bleiben. Die psychiatrische Behandlung habe palliativen Charakter und versuche,
rapiden Verschlechterungen, suizidalen Impulshandlungen und weiterer sozialer
Verwahrlosung entgegenzuwirken (IV-Nr. 105 S. 2 ff.; vgl. E.
II. 5.1 hiervor). Es gilt jedoch zu beachten, dass dieser Bericht des
behandelnden Psychiaters von der RAD- und Fachärztin Dr. med. H.___ aufgrund
ihrer Untersuchungsergebnisse vom 11. Mai 2010 relativiert wurde. Die
Psychiaterin diagnostizierte eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), welche per se nicht
invalidisierend sei, sowie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10
F62), welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit funktionell nicht einschränke,
und kam zum Schluss, eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere,
Art und Ausprägung liege nicht vor; zusammenfassend sei für somatisch
angepasste Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden (IV-Nr. 111
S. 6 f., vgl. E. II. 5.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin stellte in
ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2011 (IV-Nr. 120) denn
auch auf diese Beurteilung von Dr. med. H.___ ab und führte aus, im
Untersuchungsbericht vom 25. Mai 2010 lege die Psychiaterin
nachvollziehbar dar, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrische
Komorbidität vorliege, welche nach Ausprägung, Art und Schwere die Fähigkeit
zur Willensbildung und Nutzung des Willens zur Schmerzüberwindung verhindere.
Dr. med. H.___ habe keine Persönlichkeitskomponente feststellen können,
welche Realitätserkennung, Beurteilung und allgemeine Willensbildung sowie die
Fähigkeit für schlussfolgerndes Denken vermindern oder ausschliessen würde. Der
RAD-Untersuchungsbericht sei in seiner Schlussfolgerung, es sei rein
versicherungsmedizinisch im psychiatrischen Fachgebiet für somatisch angepasste
Tätigkeiten keine Einschränkung vorhanden, begründet und nachvollziehbar
(IV-Nr. 120 S. 3). Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, der
behandelnde Psychiater habe bereits in seinem Bericht vom 22. Dezember
2009 (IV-Nr. 105 S. 2 ff.) die Prognose quo ad restitutionem als
ungünstig bezeichnet und alles deute darauf hin, dass durch den psychiatrischen
Teilgutachter eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden
sei, ohne dass sich der medizinische Sachverhalt in erheblicher Weise geänderte
habe, kann demnach nicht gefolgt werden. Sowohl die Schmerzen als auch
Depressivität mit Interesse- und Freudlosigkeit, Antriebsmangel und erhöhter
Ermüdbarkeit wurden im Bericht von Dr. med. H.___ durchaus thematisiert
und berücksichtigt, damals konnte jedoch – im Gegensatz zur aktuellen
Beurteilung von Dr. med. T.___ – für somatisch angepasste Tätigkeiten fachärztlich
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden.
7.6 Eine kritische Würdigung der
vorhandenen ärztlichen Berichte ergibt nach den Angaben von Dr. med. T.___
keine relevanten Diskrepanzen zu seinem Begutachtungsergebnis. Der
psychiatrische Teilgutachter legte zur diagnostizierten chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) mit Übergang
in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.8) bei langjähriger
Schmerzstörung und depressiv-regressiver Fehlverarbeitung im Wesentlichen dar, die
Schmerzstörung habe ihren Ausgangspunkt bei einer somatischen Problematik.
Psychosoziale Faktoren hätten dabei nicht die ursächliche Rolle für den Beginn
der Schmerzproblematik gespielt, sondern seien verantwortlich für die
Aufrechterhaltung der Störung, solche Faktoren seien beispielsweise die andauernde
familiäre Belastung durch die behinderte Tochter und die Perspektivlosigkeit. Auch
den vorliegenden Arztberichten sei durchgehend eine zur Chronifizierung
tendierende Schmerzstörung zu entnehmen (IV-Nr. 166.4 S. 16). Der
Experte hielt fest, die verschiedentlich diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerzstörung sei angesichts eines somatischen Ausgangspunktes der
Schmerzproblematik nicht zu stellen. Zu bevorzugen sei die Diagnose einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei diese Unterscheidung
allerdings im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant.
Die Diagnose einer rezidivierend verlaufenden depressiven Störung mit
erheblicher Chronifizierungstendenz sei angesichts der vorliegenden (aktuellen)
Befundberichte nicht diskrepant (Austrittsbericht der I.___ [...] vom
20. Mai 2015, Verlaufsbericht von Dr. med. K.___ vom
19. September 2016). Die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung bei langjähriger
psychischer Erkrankung sei bereits von Dr. med. H.___ in ihrem Bericht vom
25. Mai 2010 gestellt worden (wobei die Codierung etwas ungenau
erscheine). Auch dem Verlaufsbericht von Dr. med. K.___ vom
19. September 2016 sei der Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung bei
langjähriger psychischer Erkrankung zu entnehmen. Diese Diagnose korrespondiere
mit dem aktuellen Untersuchungsergebnis (IV-Nr. 166.4 S. 23 f.). Nach
den Angaben des psychiatrischen Teilgutachters ist auch die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die aktuell vorliegenden Befundberichte nicht
wesentlich diskrepant. Er kommt nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss,
angesichts des aktendokumentierten Verlaufs sei spätestens seit Mai 2015 von
einer einschneidenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers mit einer weitgehenden und durchgehenden Aufhebung der
Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft auszugehen. Auch
zum Untersuchungszeitpunkt sei aus psychiatrischer Sicht keine relevant
verwertbare Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft zu attestieren
(70%ige Arbeitsunfähigkeit). Darauf ist abzustellen.
7.7 Nach dem Gesagten ist aufgrund
der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere dem polydisziplinären
Gutachten der J.___ vom 22. April 2018 mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die psychische Verfassung
des Beschwerdeführers spätestens seit der 2. Hospitalisation in den I.___ [...]
vom 13. März bis 9. April 2015, als der Beschwerdeführer (erneut)
wegen einer rezidivierenden depressiven Störung (schwere Episode) sowie einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren stationär behandelt
werden musste (Austrittsbericht vom 20. Mai 2015, IV-Nr. 151
S. 11 ff.), relevant verschlechtert hat. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin kann nicht gesagt werden, seit dem Referenzzeitpunkt (rechtskräftige
Verfügung vom 14. März 2011) sei keine erhebliche Veränderung des
psychischen Gesundheitszustands eingetreten. Eine anspruchserhebliche Änderung
kann durchaus gegeben sein, wenn sich ein Leiden – (auch) bei gleicher Diagnose
– in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
verändert hat, wie dies etwa bei einer Chronifizierung einer psychischen
Störung zutreffen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März
2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Von einer solchen Konstellation ist hier
auszugehen. Ein Revisionsgrund ist damit gegeben. Im Folgenden ist der
Einkommensvergleich vorzunehmen.
8.
8.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Im vorliegenden Fall arbeitete der
Beschwerdeführer von September 1994 bis Januar 1996 als Bauarbeiter bei der
Firma B.___, [...], wobei das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen
Gründen aufgelöst wurde (IV-Nr. 1.8). Danach absolvierte er über die
Arbeitslosenversicherung von September 1996 bis März 1997 ein
Beschäftigungsprogramm als Betriebsangestellter in der C.___, Mechanische
Werkstatt (IV-Nr. 1.12 und 1.16). Am 13. Juli 1997 erlitt er den
fraglichen Sturz vom Sprungturm. Aufgrund der gegebenen Umstände erweist es
sich als sachgerecht, zur Festsetzung des Valideneinkommens die Tabellenwerte
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (vgl. auch
rechtskräftige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2011,
IV-Nr. 120). Das Valideneinkommen ist bezogen auf die damalige Tätigkeit
als Bauarbeiter zu bestimmen. Demnach ist von einem Tabellenwert von CHF 5'508.00
pro Monat auszugehen (vgl. LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41 bis 43 [Baugewerbe], Kompetenzniveau 1
[Einfache Tätigkeiten körperlicher Art], Männer). Angepasst an die
Nominallohnentwicklung (2016: 102.9, 2017: 103.2) und die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit (41.3 Std.) ist das Valideneinkommen auf
CHF 5'703.60 pro Monat bzw. CHF 68'443.00 pro Jahr festzusetzen.
8.2 Bei der Bestimmung des
Invalideneinkommens ist Folgendes zu beachten: Der Beschwerdeführer übt seit
seinem Unfall keine Erwerbstätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt mehr aus. Er
liess sich zum Elektronikbauteilemonteur in der E.___ umschulen (nicht
abgeschlossen) und ist seither stellenlos (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 75
S. 1). Aktuell arbeitet er seit ca. 5 Jahren täglich 3 Stunden an einer
sozialen Arbeitsstelle in einer psychiatrischen Klinik (von der […] Stiftung
aus), somit in einem geschützten Rahmen, wobei er dabei aber manchmal Probleme
mit dem Handgelenk, den Kopfschmerzen und mit seiner psychischen Verfassung
habe (IV-Nr. 166.1 S. 54). Nach den Angaben des psychiatrischen
Teilgutachters der J.___, Dr. med. T.___, ist sowohl in der angestammten
Tätigkeit als auch ein in einer leidensangepassten Verweistätigkeit unter den
Bedingungen der freien Wirtschaft von einer Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers von 70 % auszugehen, wobei der Experte als
Klammerbemerkung angibt, es bestehe keine relevant verwertbare Arbeitsfähigkeit
unter den Bedingungen der freien Wirtschaft (IV-Nr. 166.4 S. 22). Diese
Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters wird im Rahmen der
interdisziplinären Beurteilung übernommen und darauf hingewiesen, es gelte das
im psychiatrischen Teilgutachten geäusserte Fähigkeitsprofil
(IV-Nr. 166.1). Demnach kann nicht von einer auf dem hier massgebenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen werden. Dies wird auch durch die Bemerkung des psychiatrischen
Teilgutachters erhärtet, es sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht
allenfalls zuzumuten, stundenweise eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen,
wie etabliert, auszuüben, dies jedoch eher im Hinblick auf eine Verbesserung
der Tagesstrukturierung. Demnach ist das Invalideneinkommen des
Beschwerdeführers auf CHF 0.00 festzusetzen, was zu einem Invaliditätsgrad
von 100 % führt. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. E. 2.2 hiervor).
8.3 Der frühestmögliche Rentenbeginn
besteht sechs Monate nach der im Februar 2017 erfolgten Neuanmeldung (vgl.
IV-Nr. 127), also am 1. August 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1
und 3 IVG). Damit ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.
9
9.1 Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt
der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung
CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte
wahrgenommen wird. Die von der Vertreterin des Beschwerdeführers eingereichte
Kostennote vom 2. Juli 2020 weist einen Zeitaufwand von insgesamt 12.34
Stunden, einen Stundenansatz von CHF 220.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 123.00
aus (A.S. 42 f.).
Reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung
von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme
von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) sind im
Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.
Demnach kann die Position «Brief an Klient» vom 18. Dezember 2019 (0.17
Std.) nicht berücksichtigt werden, da hier von einer Orientierungskopie an den
Klienten auszugehen ist, welche Kanzleiaufwand darstellt. Sodann sind für den
nachprozessualen Aufwand bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss
30 Minuten einzusetzen. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 11.67
Stunden. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von
CHF 220.00 und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung
von insgesamt CHF 2'897.55 (Honorar von CHF 2'567.40 [11.67 Std.
à CHF 220.00], Auslagen von CHF 123.00 und MwSt. von CHF 207.15).
9.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2019 aufgehoben. Der
Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. August
2017.
2. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'897.55
(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu übernehmen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser