VSBES.2019.29
Bundesgerichtsurteil vom 25. Januar 2019
13. Juni 2019Deutsch18 min
Source so.ch
Urteil vom 13. Juni 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
Betreffend Mutterschaftsentschädigung
als Selbstständigerwerbende – massgebendes Einkommen und Rückforderung
(Einspracheentscheid
vom 17. August 2017 – Aufhebung Urteil Versicherungsgericht Kanton Solothurn
vom 9. Juli 2018 durch Entscheid Bundesgericht vom 25. Januar 2019)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) teilte A.___ [...], am 8. November
2012 mit, sie – gestützt auf die Anmeldung – ab 1. Oktober 2012 als
Selbständigerwerbende im Bereich Podologie anerkennen zu können
(Ausgleichskasse-Beleg [AK-]Nr. 3).
2.
2.1 Am 25. Juni 2015 meldete sich die
Beschwerdeführerin zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung an; Anspruch
darauf gebe ihre am 16. Juni 2015 geborene Tochter [...] (AK-Nr. 1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin teilte
der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2015 mit, dass sie für die Zeit vom 16. Juni
bis 21. September 2015 Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung von
insgesamt CHF 4'907.90 habe; dabei stellte sie für 98 Tage auf einen
Tagesansatz von CHF 52.80 ab, der auf einem Jahreseinkommen als Selbständigerwerbende
von CHF 23'500.00 basierte. Gleichzeitig machte sie die Beschwerdeführerin auf
die Meldepflicht aufmerksam mit dem Hinweis, dass zu Unrecht bezogene
Entschädigungen rückerstattungspflichtig sind (AK-Nr. 4, 6 ff.).
2.3 Am 12. Oktober 2015 teilte die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass sie am 2.
September 2015 wieder eine Stelle angenommen habe bzw. wieder arbeitstätig sei
(AK-Nr. 11). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung vom
13. Oktober 2015 die für die Zeit vom 1. bis 21. September 2015
ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung im Betrag von CHF 1'001.60 zurück
(AK-Nr. 12 f.).
3.
3.1 Im Rahmen einer Erhebung durch
die Beschwerdegegnerin deklarierte die Beschwerdeführerin am 6. März 2017 ihr
Einkommen vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 sowie dasjenige für die
vergangenen Jahre. Für das Jahr 2015 gab sie ein Einkommen von CHF 10'955.00 an
(AK-Nr. 15).
3.2 Am 6. März 2017 meldete die
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Land der Beschwerdegegnerin das Einkommen
der Beschwerdeführerin aus selbständiger Tätigkeit im Steuerjahr 2015 von CHF
6'835.00, bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital von CHF 7'080.00
(AK-Nr. 16).
3.3 Auf der Basis des durch die
Beschwerdeführerin pro 2015 gemeldeten Einkommens von CHF 10'955.00 berechnete
die Beschwerdegegnerin mittels Nachtragsverfügung die per 2015 zu bezahlenden
AHV/IV/EO-Beiträge neu (AK-Nr. 17).
4.
4.1 Mittels Rückforderungsverfügung
vom 3. Mai 2017 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, die
für die Zeit vom 16. Juni bis 1. September 2015 zu viel ausbezahlte
Mutterschaftsentschädigung von insgesamt CHF 2'012.35 zurückzuerstatten (AK-Nr.
21).
4.2 Gegen diese Verfügung liess die
Beschwerdeführerin am 29. Mai 2017 Einsprache erheben (AK-Nr. 22). Am 29. Juni
2017 gab die Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin
Gelegenheit, die Einsprache im Falle einer reformatio in peius zurückzuziehen.
So dürfte der Einspracheentscheid aufgrund einer Prüfung der Unterlagen
schlechter ausfallen als die ursprüngliche Verfügung bzw. sich der
Rückforderungsbetrag um CHF 710.25 auf CHF 2'722.60 erhöhen (AK-Nr. 25).
4.3 Nachdem der Vertreter der
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 3. August 2017 mitgeteilt hatte,
an der Einsprache festzuhalten, wies diese mit Entscheid vom 17. August 2017
die Einsprache sowie das sinngemässe Begehren um Zusprache einer
Parteientschädigung ab. Gleichzeitig stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass
sich die Rückforderung um CHF 710.25 auf neu CHF 2'722.60 erhöhe (AK-Nr. 28).
5. Am 14. September 2017 liess die
Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2017 Beschwerde
an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellte
und begründete folgende Anträge (Verfahren VSBES.2017.236 Aktenseite [A.S.] I 9
ff.):
1. Der Einspracheentscheid zur Rückzahlung
der MSE vom 17. August 2017 sei aufzuheben und den wirklichen Tatsachen
anzupassen.
2. Als Grundlage für die MSE pro 2015 sei
das AHV-pflichtige Einkommen von CHF 24'000.00 gemäss beiliegender
Berechnung zu verwenden.
3. Der Beschwerdeführerin sei eine
Entschädigung von CHF 2'376.00 für die verursachten Drittkosten zu bezahlen.
6. In der Beschwerdeantwort vom
28. September 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde
abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. I 16 ff.); dazu
äusserte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2017
(A.S. I 22 f.).
7. Mit Urteil vom 9. Juli 2018 wies
die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn die
Beschwerde ab (A.S. I 28 ff.), wogegen die Beschwerdeführerin am 3. August 2018
Beschwerde ans Bundesgericht erhob (A.S. I 40 ff.). Am 25. Januar 2019 hiess
das Bundesgericht diese Beschwerde gut. Es hob den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juli 2018 auf und wies die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (A.S. I 46 ff.).
8. Im neu eröffneten bzw. im
vorliegenden Verfahren (VSBES.2019.29) hat die Vizepräsidentin am 8. Februar
2019 festgestellt, dass das Bundesgericht am 25. Januar 2019 ihr Urteil vom 9.
Juli 2018 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen hat. Ferner hat sie angeordnet, dass bei der Steuerverwaltung
des Kantons Basel-Landschaft die Steuerakten der Beschwerdeführerin für die
Jahre 2014 und 2015 einzuholen sind (A.S. II 7). Diese Akten sind am 27.
Februar 2019 eingetroffen.
9. Mit Verfügung vom 7. März 2019
gibt die Vizepräsidentin den Parteien Gelegenheit, sich bis 18. März 2019 zur
Sache abschliessend schriftlich zu äussern (A.S. II 11).
10. Am 15. März 2019 beantragt die
Beschwerdegegnerin, ihr seien die Steuerakten zur Einsichtnahme zuzustellen
(A.S. 14). Der Vertreter der Beschwerdeführerin nimmt am 18. März 2019 zur
Sache Stellung und macht zudem eine Parteientschädigung von CHF 3'420.00
geltend (A.S. II 15 ff.). Die Beschwerdegegnerin sendet am 29. März 2019 die
Steuerakten zurück und teilt mit, auf eine ergänzende Stellungnahme zu
verzichten (A.S. II 21).
Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und im vorliegenden
Verfahren zu beantworten ist die Frage, ob und – bejahendenfalls – in welchem
Ausmass eine Pflicht zur Rückzahlung der Mutterschaftsentschädigung für den
Zeitraum vom 16. Juni bis 1. September 2015 im Betrag von insgesamt CHF
2'722.60 besteht, wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen
Einspracheentscheid verlangt; damit verknüpft und ebenfalls umstritten ist die
Höhe des für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung massgebenden
Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten nach §
54.
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (54bis Abs. 1
lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], in der seit 1. Juli 2016
gültigen Fassung). Die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist
in Beachtung des Streitobjekts im Sinne von Erwägung I 1.2 hiervor für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Grundlage für die Ermittlung des
durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von
dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt
Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt
für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen
aufstellen (Art. 11 Abs. 1 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für
Dienstleistende und bei Mutterschaft [Erwerbsersatzgesetz, EOG]; SR 834.1,
Stand 1. Januar 2018).
Anspruchsberechtigt ist nach Art. 16b
Abs. 1 EOG eine Frau, die während der neun Monate unmittelbar vor der
Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war, in dieser Zeit
mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und im Zeitpunkt
der Niederkunft (…) Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist (…).
Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1
EOG). Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig,
wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt
(Art. 16d EOG).
Art. 16e EOG bestimmt, dass die
Mutterschaftsentschädigung als Taggeld ausgerichtet wird. Das Taggeld beträgt
80.
Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des
Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist
Artikel 11 Absatz 1 EOG sinngemäss anwendbar.
2.2
Nach Art. 32 Verordnung zum
Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) ist für selbstständig erwerbende Mütter
Art. 7 EOV anwendbar; letzterer bestimmt in Absatz 1, dass die Entschädigung
für Selbständigerwerbende aufgrund des auf den Tag umgerechneten
Erwerbseinkommens berechnet wird, das für den letzten vor dem Einrücken
verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung
später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der
Entschädigung verlangt werden (Art. 7 Abs. 1 EOV). Im Fall einer
Mutterschaftsentschädigung bildet das auf den Tag umgerechnete
Erwerbseinkommen, das für den letzten vor der Niederkunft verfügten AHV-Beitrag
massgebend war, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für
Selbständigerwerbende (Rz 1088 Kreisschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] über die Mutterschaftsentschädigung (KS MSE).
Von sämtlichen Entschädigungen, mit
Ausnahme der Zulage für Betreuungskosten gemäss Art. 7 EOG und Art. 12 EOV,
müssen Beiträge an die AHV/IV/EO und – soweit es sich um Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer handelt – auch an die Arbeitslosenversicherung entrichtet werden.
Diese Beiträge werden je zur Hälfte von der dienstleistenden Person und vom
Ausgleichsfonds der EO getragen. Die Entschädigungen gelten somit als
Ersatzeinkommen, das hinsichtlich AHV/lV/EO von Gesetzes wegen grundsätzlich
dem Erwerbseinkommen gleichgestellt ist (Rz 8007 Wegleitung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] für Dienstleistende und Mutterschaft [WEO], gültig
ab 1. Juli 2005 / Stand 1. Januar 2016).
2.3
Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für
in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Abs. 2 dieser
Bestimmung wird das für die Beitragsbemessung massgebende Einkommen aus
selbstständiger Tätigkeit ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen
Einkommen unter anderem die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen
Gewinnungskosten (Art. 9 Abs. 2 lit. a), die der Entwertung entsprechenden,
geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher
Betriebe (lit. b) sowie die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste
(lit. c) und der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abgezogen
werden, wobei der Zinssatz der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der
nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken entspricht (lit.
f). Nach Art. 9 Abs. 3 AHVG werden das Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den
kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Gemäss
Art. 18 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV) sind für die Ausscheidung und das Ausmass der vom rohen Einkommen nach Artikel
9.
Absatz 2 Buchstaben a – e AHVG zulässigen Abzüge die Vorschriften über die
direkte Bundessteuer massgebend. Gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG wird das Einkommen
für die Berechnung des Beitrags auf die nächsten 100 Franken abgerundet.
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die
kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende
Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte
Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der
entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung
der interkantonalen Repartitionswerte. Die Angaben der kantonalen
Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4). Nach der
Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit
Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die
Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind, und das
Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre
Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen
Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten,
die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände
gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos,
sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der
Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche
Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das
Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen
einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre
Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster
Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 293 f., 110 V 370 f.; AHI
1997.
S. 25 E. 2b mit Hinweis).
2.4
Unrechtmässige Leistungen sind
zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie
nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR
830.
). Nach Art. 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV; 830.11) ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten
Leistungen rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit
dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten
hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung
der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Für die Pflicht zur Rückerstattung ist
nicht Voraussetzung, dass ein Verschulden vorliegt bzw. nachgewiesen wird.
Vielmehr ist allein Voraussetzung, dass eine Entschädigung ausgerichtet worden
ist, auf die der Bezüger nach geltendem Recht nicht oder nicht in diesem
Ausmass Anspruch gehabt hat (Rz 7004 WEO).
3.
3.1
In der Beschwerde verlangt der
Vertreter der Beschwerdeführerin, dass aufgrund des Kontoauszugs «Erlös aus
Behandlungen» von einem Umsatz für die Periode vom 1. Januar bis 19. Mai 2015
von CHF 15'190.00 (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 3) bzw. unter Annahme einer
gleichbleibenden Kostenstruktur von einem Jahresgewinn pro 2015 von mindestens
CHF 22'737.00 (BB-Nr. 4a), mithin von einem gerundeten AHV-pflichtigen
Einkommen von CHF 24'000.00 auszugehen sei (A.S. I 11 f.);
gestützt darauf habe die Beschwerdegegnerin die Tagesentschädigung für die
Beschwerdeführerin neu zu berechnen.
In seiner Stellungnahme vom 18. März
2019.
führt der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das
Bundesgericht halte fest, dass nur auf das Einkommen vor der Geburt abgestellt
werden könne. Mit Verweis auf seine bisherigen Ausführungen stellt er fest,
dass von einem Bruttoeinkommen von rund CHF 24'000.00 auszugehen sei (A.S. II 15).
3.2
Demgegenüber ist die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von einem beitragspflichtigen
Einkommen pro 2015 von (auf CHF 100.00 abgerundet) CHF 7'200.00 (SE-Reineinkommen
CHF 6'835.00, zzgl. Zins CHF 35.40 und persönliche Beiträge CHF 480.00) ausgegangen
(AK-Nr. 28). Sie hat sich dabei auf die Meldung der Steuerverwaltung des
Kantons Basel-Landschaft vom 6. März 2017 gestützt, wonach das Einkommen der
Beschwerdeführerin aus der selbständigen Tätigkeit pro 2015 – wie bereits
erwähnt – CHF 6'835.00 beträgt (AK-Nr. 16). Auf eine ergänzende Stellungnahme
werde, so teilt die Beschwerdegegnerin am 29. März 2019 mit, verzichtet (A.S.
II 21).
4.
4.1
Für die Berechnung der
Mutterschaftsentschädigung ist das massgebende Einkommen zu bestimmen; dabei
ist grundsätzlich auf Art. 16e EOG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG und
Art. 32 EOV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EOV (vgl. E. II 2 hiervor)
abzustellen. Wesentlich sind zudem folgende Ausführungen des Bundesgerichts in
Erwägung 2.2 seines Entscheids vom 25. Januar 2019: In Bezug auf das
versicherte Ereignis Mutterschaft ist für das Festlegen der Entschädigung
ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen zu berücksichtigen, sei
es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen
AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf
zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; dabei dürfe der massgebende
Betrachtungszeitraum jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen (vgl.
9C_527/2018 S. 4 bzw. A.S. II 4).
4.2
Den Details zur definitiven
Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2015 der Steuerverwaltung
Basel-Landschaft vom 19. Januar 2017 lässt sich entnehmen, dass das steuerbare
und satzbestimmende Einkommen der Beschwerdeführerin CHF 6'835.00 beträgt (Steuerverwaltung
BL Beleg (StV-)Nr. 52). Dieser Betrag ergibt sich – bei einem «Erlös aus
Dienstleistungen» von CHF 24'360.00 – aus dem Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung
pro 2015 von CHF 10'955.00 (StV-Nr. 60), abzüglich nicht zum Geschäftsvermögen
zählende Werte (CHF 2.00) sowie andere Einkünfte bzw. «AHV MSE» (CHF 4'118.00) im
Gesamtbetrag von CHF 4'120.00 (StV-Nr. 70). Mangels gegenteilig lautenden
Aussagen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die in Frage
stehende Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Wenn auch – wie
das Bundesgericht in seinem Entscheid festgehalten hat und entgegen dem
Vorgehen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. März 2017 – nicht
das steuerpflichtige Einkommen pro 2015 von CHF 6'835.00 Grundlage für die
Berechnung der Mutterschaftsentschädigung bildet, sind doch hierfür – was
nachfolgend ausführlich darzustellen ist – die darauf basierenden Zahlen in der
Erfolgsrechnung von Relevanz.
4.3
In Nachachtung der Feststellungen
des Bundesgerichts (vgl. E. II 4.1 hiervor) ist in einem ersten Schritt einzig das
durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 vor ihrer am 16. Juni geborenen Tochter
[...] erzielte Einkommen – extrapoliert auf ein Jahr – zu bestimmen und diesem
dann die Ausgaben pro 2015 gegenüberzustellen. Aus dem durch die
Beschwerdeführerin eingereichten Kontoblatt «Erlös aus Behandlungen» geht
hervor, dass diese bis 19. Mai 2015 insgesamt (rund) CHF 15'190.00 betrugen
(BB-Nr. 3). Hochgerechnet auf ein Jahr ergibt sich – in leichter Abweichung zu
den Berechnungen der Beschwerdeführerin, die auf 365 Tagen basieren (BB-Nr. 4a),
wogegen nach Rz 5044 WEO von 360 Tagen auszugehen ist – ein Einkommen von (rund)
CHF 39'340.00 (15'190 : 139 [1.1. – 19.5.] x 360). Der Aufwand für das
Geschäftsjahr 2015 beziffert sich gemäss Erfolgsrechnung auf einen Betrag insgesamt
CHF 17'150.00 (StV-Nr. 60; BB-Nr. 4a), der ungeachtet der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin nach der Geburt bis zur Wiederaufnahme der Arbeit am
2.
September 2015 nicht erwerbstätig war und daher in dieser Zeit keinen
bzw. einen geringeren Aufwand generiert haben dürfte, in dieser Höhe zu belassen
ist. Im Ergebnis resultiert ein Reineinkommen von CHF 22'190.00 bzw. ein
beitragspflichtiges Einkommen von (aufgerundet) CHF 23’290.00 (22'100
[Art. 8 Abs. 1 AHVG], zzgl. AHV/IV/EO-Beitrage 5,223 % [AK-Nr. 28, S. 5] bzw.
1'154.30, abzgl. Zins vom Eigenkapital 0,5 % bzw. 35.40; AK-Nr. 28, S. 5]).
4.4
Vor diesem Hintergrund erübrigt
es sich, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände bezüglich
Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 BV weiter einzugehen, kann doch von einer
Ungleichbehandlung im Vergleich zu Unselbstständig-erwerbenden keine Rede sein.
5.
5.1
Folglich ist als Basis für die
Berechnung der Mutterschaftsentschädigung – entgegen dem Vorgehen der
Beschwerdegegnerin, die im angefochtenen Entscheid ein beitragspflichtiges
Einkommen pro 2015 von CHF 7'200.00 errechnet hat, und in geringer Abweichung
zu den Berechnungen der Beschwerdeführerin – von einem Jahreseinkommen von CHF
23'290.00 auszugehen.
5.2
Die Mutterschaftsentschädigung
für Selbständigerwerbende ist grundsätzlich aufgrund von Art. 7 Abs. 1 EOV
(vgl. E. II 2.2 hiervor) festzusetzen. Für die Ermittlung des
durchschnittlichen Erwerbseinkommens pro Tag wird das Jahreseinkommen – hier
CHF 23’290.00 – durch 360 geteilt (vgl. Rz 5044 WEO) und vom Resultat
80.
% berücksichtigt (Art. 16e EOG), was im vorliegenden Fall zu einem
Tagesansatz von CHF 51.75 (23’290.00 : 360 x 0,8) führt; davon sind die
AHV/IV/EO-Beiträge in Abzug zu bringen (vgl. Rz 8007 WEO). In Beachtung der
Anspruchsperiode vom 16. Juni bis 1. September 2017 (Wiederaufnahme der
Arbeit am 2. September 2017) bzw. eines Anspruchs für 78 Tage beträgt die
Mutterschaftsentschädigung insgesamt CHF 4'036.50 (78 x 51.75) bzw. nach Abzug
der Sozialversicherungsbeiträge (5,15 % / CHF 207.90) CHF 3'828.60.
6.
6.1
In der Folge ist die durch die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid festgesetzte Rückforderung neu
berechnen. Der unwidersprochen gebliebenen, ursprünglich ausgerichteten
Mutterschaftsentschädigung von insgesamt CHF 3'906.30 (basierend auf einem
SE-Einkommen von CHF 23'500.00; vgl. AK-Nr. 4, 6 ff.) steht die durch die
Beschwerdeführerin effektiv beanspruchbare Mutterschaftsentschädigung von CHF 3'828.60
(vgl. E. II 5.2 hiervor) entgegen, womit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG bzw.
Randziffer 7004 WEO (vgl. E. II 2.4 hiervor) eine Rückforderung von CHF 77.70 resultiert.
6.2
Was im Übrigen die
Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2015
anbelangt (AK-Nr. 13), beschlägt diese den hier nicht relevanten Zeitraum vom
1.
bzw. 2. bis 21. September (vgl. AK-Nr. 28, S. 4). Diese Verfügung ist –
zumindest mangels anderslautenden Angaben der Beschwerdeführerin –
unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen.
7.
Folglich ist die Beschwerde in
dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 17. August 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass die
Beschwerdeführerin für die Zeit vom 16. Juni bis 1. September 2015 Anspruch auf
eine Mutterschaftsentschädigung im Betrag von CHF 3'828.60 hat. Ferner ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die im Zeitraum vom 16. Juni bis 1.
September 2015 zu viel bezogene Mutterschaftsentschädigung im Betrag von CHF77.70 zurückzuerstatten hat. Die weitergehende
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung besteht – anders als im Verfahren vor Bundesgericht – nicht.
So liegt hier keine anwaltliche oder fachlich besonders qualifizierte
Vertretung vor (BGE 118 V 140 E. 2a).
9.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren
kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17.
August 2017 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für
die Zeit vom 16. Juni bis 1. September 2015 Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung
im Betrag von CHF 3'828.60 hat. Ferner wird festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin die im Zeitraum vom 16. Juni bis 1. September 2015 zu viel
bezogene Mutterschaftsentschädigung im Betrag von CHF 77.70 zurückzuerstatten
hat.
2. Die weitergehende Beschwerde wird
abgewiesen.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger
Der vorliegende Entscheid
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_479/2019 vom 17. September 2019
aufgehoben.