Lexipedia

Entscheid

VSBES.2019.29

Bundesgerichtsurteil vom 25. Januar 2019

13. Juni 2019Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) teilte A.___ [...], am 8. November

2012 mit, sie – gestützt auf die Anmeldung – ab 1. Oktober 2012 als

Selbständigerwerbende im Bereich Podologie anerkennen zu können

(Ausgleichskasse-Beleg [AK-]Nr. 3).

2.

2.1 Am 25. Juni 2015 meldete sich die

Beschwerdeführerin zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung an; Anspruch

darauf gebe ihre am 16. Juni 2015 geborene Tochter [...] (AK-Nr. 1).

2.2 Die Beschwerdegegnerin teilte

der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2015 mit, dass sie für die Zeit vom 16. Juni

bis 21. September 2015 Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung von

insgesamt CHF 4'907.90 habe; dabei stellte sie für 98 Tage auf einen

Tagesansatz von CHF 52.80 ab, der auf einem Jahreseinkommen als Selbständigerwerbende

von CHF 23'500.00 basierte. Gleichzeitig machte sie die Beschwerdeführerin auf

die Meldepflicht aufmerksam mit dem Hinweis, dass zu Unrecht bezogene

Entschädigungen rückerstattungspflichtig sind (AK-Nr. 4, 6 ff.).

2.3 Am 12. Oktober 2015 teilte die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass sie am 2.

September 2015 wieder eine Stelle angenommen habe bzw. wieder arbeitstätig sei

(AK-Nr. 11). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung vom

13. Oktober 2015 die für die Zeit vom 1. bis 21. September 2015

ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung im Betrag von CHF 1'001.60 zurück

(AK-Nr. 12 f.).

3.

3.1 Im Rahmen einer Erhebung durch

die Beschwerdegegnerin deklarierte die Beschwerdeführerin am 6. März 2017 ihr

Einkommen vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 sowie dasjenige für die

vergangenen Jahre. Für das Jahr 2015 gab sie ein Einkommen von CHF 10'955.00 an

(AK-Nr. 15).

3.2 Am 6. März 2017 meldete die

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Land der Beschwerdegegnerin das Einkommen

der Beschwerdeführerin aus selbständiger Tätigkeit im Steuerjahr 2015 von CHF

6'835.00, bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital von CHF 7'080.00

(AK-Nr. 16).

3.3 Auf der Basis des durch die

Beschwerdeführerin pro 2015 gemeldeten Einkommens von CHF 10'955.00 berechnete

die Beschwerdegegnerin mittels Nachtragsverfügung die per 2015 zu bezahlenden

AHV/IV/EO-Beiträge neu (AK-Nr. 17).

4.

4.1 Mittels Rückforderungsverfügung

vom 3. Mai 2017 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, die

für die Zeit vom 16. Juni bis 1. September 2015 zu viel ausbezahlte

Mutterschaftsentschädigung von insgesamt CHF 2'012.35 zurückzuerstatten (AK-Nr.

21).

4.2 Gegen diese Verfügung liess die

Beschwerdeführerin am 29. Mai 2017 Einsprache erheben (AK-Nr. 22). Am 29. Juni

2017 gab die Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin

Gelegenheit, die Einsprache im Falle einer reformatio in peius zurückzuziehen.

So dürfte der Einspracheentscheid aufgrund einer Prüfung der Unterlagen

schlechter ausfallen als die ursprüngliche Verfügung bzw. sich der

Rückforderungsbetrag um CHF 710.25 auf CHF 2'722.60 erhöhen (AK-Nr. 25).

4.3 Nachdem der Vertreter der

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 3. August 2017 mitgeteilt hatte,

an der Einsprache festzuhalten, wies diese mit Entscheid vom 17. August 2017

die Einsprache sowie das sinngemässe Begehren um Zusprache einer

Parteientschädigung ab. Gleichzeitig stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass

sich die Rückforderung um CHF 710.25 auf neu CHF 2'722.60 erhöhe (AK-Nr. 28).

5. Am 14. September 2017 liess die

Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2017 Beschwerde

an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellte

und begründete folgende Anträge (Verfahren VSBES.2017.236 Aktenseite [A.S.] I 9

ff.):

1. Der Einspracheentscheid zur Rückzahlung

der MSE vom 17. August 2017 sei aufzuheben und den wirklichen Tatsachen

anzupassen.

2. Als Grundlage für die MSE pro 2015 sei

das AHV-pflichtige Einkommen von CHF 24'000.00 gemäss beiliegender

Berechnung zu verwenden.

3. Der Beschwerdeführerin sei eine

Entschädigung von CHF 2'376.00 für die verursachten Drittkosten zu bezahlen.

6. In der Beschwerdeantwort vom

28. September 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde

abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. I 16 ff.); dazu

äusserte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2017

(A.S. I 22 f.).

7. Mit Urteil vom 9. Juli 2018 wies

die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn die

Beschwerde ab (A.S. I 28 ff.), wogegen die Beschwerdeführerin am 3. August 2018

Beschwerde ans Bundesgericht erhob (A.S. I 40 ff.). Am 25. Januar 2019 hiess

das Bundesgericht diese Beschwerde gut. Es hob den Entscheid des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juli 2018 auf und wies die

Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (A.S. I 46 ff.).

8. Im neu eröffneten bzw. im

vorliegenden Verfahren (VSBES.2019.29) hat die Vizepräsidentin am 8. Februar

2019 festgestellt, dass das Bundesgericht am 25. Januar 2019 ihr Urteil vom 9.

Juli 2018 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückgewiesen hat. Ferner hat sie angeordnet, dass bei der Steuerverwaltung

des Kantons Basel-Landschaft die Steuerakten der Beschwerdeführerin für die

Jahre 2014 und 2015 einzuholen sind (A.S. II 7). Diese Akten sind am 27.

Februar 2019 eingetroffen.

9. Mit Verfügung vom 7. März 2019

gibt die Vizepräsidentin den Parteien Gelegenheit, sich bis 18. März 2019 zur

Sache abschliessend schriftlich zu äussern (A.S. II 11).

10. Am 15. März 2019 beantragt die

Beschwerdegegnerin, ihr seien die Steuerakten zur Einsichtnahme zuzustellen

(A.S. 14). Der Vertreter der Beschwerdeführerin nimmt am 18. März 2019 zur

Sache Stellung und macht zudem eine Parteientschädigung von CHF 3'420.00

geltend (A.S. II 15 ff.). Die Beschwerdegegnerin sendet am 29. März 2019 die

Steuerakten zurück und teilt mit, auf eine ergänzende Stellungnahme zu

verzichten (A.S. II 21).

Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und im vorliegenden

Verfahren zu beantworten ist die Frage, ob und – bejahendenfalls – in welchem

Ausmass eine Pflicht zur Rückzahlung der Mutterschaftsentschädigung für den

Zeitraum vom 16. Juni bis 1. September 2015 im Betrag von insgesamt CHF

2'722.60 besteht, wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen

Einspracheentscheid verlangt; damit verknüpft und ebenfalls umstritten ist die

Höhe des für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung massgebenden

Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten nach §

54.

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (54bis Abs. 1

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], in der seit 1. Juli 2016

gültigen Fassung). Die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist

in Beachtung des Streitobjekts im Sinne von Erwägung I 1.2 hiervor für die

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Grundlage für die Ermittlung des

durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von

dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt

Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt

für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen

aufstellen (Art. 11 Abs. 1 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für

Dienstleistende und bei Mutterschaft [Erwerbsersatzgesetz, EOG]; SR 834.1,

Stand 1. Januar 2018).

Anspruchsberechtigt ist nach Art. 16b

Abs. 1 EOG eine Frau, die während der neun Monate unmittelbar vor der

Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war, in dieser Zeit

mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und im Zeitpunkt

der Niederkunft (…) Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist (…).

Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1

EOG). Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig,

wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt

(Art. 16d EOG).

Art. 16e EOG bestimmt, dass die

Mutterschaftsentschädigung als Taggeld ausgerichtet wird. Das Taggeld beträgt

80.

Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des

Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist

Artikel 11 Absatz 1 EOG sinngemäss anwendbar.

2.2

Nach Art. 32 Verordnung zum

Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) ist für selbstständig erwerbende Mütter

Art. 7 EOV anwendbar; letzterer bestimmt in Absatz 1, dass die Entschädigung

für Selbständigerwerbende aufgrund des auf den Tag umgerechneten

Erwerbseinkommens berechnet wird, das für den letzten vor dem Einrücken

verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung

später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der

Entschädigung verlangt werden (Art. 7 Abs. 1 EOV). Im Fall einer

Mutterschaftsentschädigung bildet das auf den Tag umgerechnete

Erwerbseinkommen, das für den letzten vor der Niederkunft verfügten AHV-Beitrag

massgebend war, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für

Selbständigerwerbende (Rz 1088 Kreisschreiben des Bundesamtes für

Sozialversicherungen [BSV] über die Mutterschaftsentschädigung (KS MSE).

Von sämtlichen Entschädigungen, mit

Ausnahme der Zulage für Betreuungskosten gemäss Art. 7 EOG und Art. 12 EOV,

müssen Beiträge an die AHV/IV/EO und – soweit es sich um Arbeitnehmerinnen oder

Arbeitnehmer handelt – auch an die Arbeitslosenversicherung entrichtet werden.

Diese Beiträge werden je zur Hälfte von der dienstleistenden Person und vom

Ausgleichsfonds der EO getragen. Die Entschädigungen gelten somit als

Ersatzeinkommen, das hinsichtlich AHV/lV/EO von Gesetzes wegen grundsätzlich

dem Erwerbseinkommen gleichgestellt ist (Rz 8007 Wegleitung des Bundesamtes für

Sozialversicherungen [BSV] für Dienstleistende und Mutterschaft [WEO], gültig

ab 1. Juli 2005 / Stand 1. Januar 2016).

2.3

Einkommen aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für

in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Abs. 2 dieser

Bestimmung wird das für die Beitragsbemessung massgebende Einkommen aus

selbstständiger Tätigkeit ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen

Einkommen unter anderem die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen

Gewinnungskosten (Art. 9 Abs. 2 lit. a), die der Entwertung entsprechenden,

geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher

Betriebe (lit. b) sowie die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste

(lit. c) und der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abgezogen

werden, wobei der Zinssatz der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der

nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken entspricht (lit.

f). Nach Art. 9 Abs. 3 AHVG werden das Einkommen aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den

kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Gemäss

Art. 18 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVV) sind für die Ausscheidung und das Ausmass der vom rohen Einkommen nach Artikel

9.

Absatz 2 Buchstaben a – e AHVG zulässigen Abzüge die Vorschriften über die

direkte Bundessteuer massgebend. Gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG wird das Einkommen

für die Berechnung des Beitrags auf die nächsten 100 Franken abgerundet.

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die

kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende

Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte

Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der

entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung

der interkantonalen Repartitionswerte. Die Angaben der kantonalen

Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4). Nach der

Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit

Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die

Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind, und das

Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre

Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen

Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten,

die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände

gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos,

sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der

Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche

Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das

Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen

einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre

Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster

Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 293 f., 110 V 370 f.; AHI

1997.

S. 25 E. 2b mit Hinweis).

2.4

Unrechtmässige Leistungen sind

zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie

nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR

830.

). Nach Art. 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSV; 830.11) ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten

Leistungen rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit

dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten

hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung

der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Für die Pflicht zur Rückerstattung ist

nicht Voraussetzung, dass ein Verschulden vorliegt bzw. nachgewiesen wird.

Vielmehr ist allein Voraussetzung, dass eine Entschädigung ausgerichtet worden

ist, auf die der Bezüger nach geltendem Recht nicht oder nicht in diesem

Ausmass Anspruch gehabt hat (Rz 7004 WEO).

3.

3.1

In der Beschwerde verlangt der

Vertreter der Beschwerdeführerin, dass aufgrund des Kontoauszugs «Erlös aus

Behandlungen» von einem Umsatz für die Periode vom 1. Januar bis 19. Mai 2015

von CHF 15'190.00 (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 3) bzw. unter Annahme einer

gleichbleibenden Kostenstruktur von einem Jahresgewinn pro 2015 von mindestens

CHF 22'737.00 (BB-Nr. 4a), mithin von einem gerundeten AHV-pflichtigen

Einkommen von CHF 24'000.00 auszugehen sei (A.S. I 11 f.);

gestützt darauf habe die Beschwerdegegnerin die Tagesentschädigung für die

Beschwerdeführerin neu zu berechnen.

In seiner Stellungnahme vom 18. März

2019.

führt der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das

Bundesgericht halte fest, dass nur auf das Einkommen vor der Geburt abgestellt

werden könne. Mit Verweis auf seine bisherigen Ausführungen stellt er fest,

dass von einem Bruttoeinkommen von rund CHF 24'000.00 auszugehen sei (A.S. II 15).

3.2

Demgegenüber ist die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von einem beitragspflichtigen

Einkommen pro 2015 von (auf CHF 100.00 abgerundet) CHF 7'200.00 (SE-Reineinkommen

CHF 6'835.00, zzgl. Zins CHF 35.40 und persönliche Beiträge CHF 480.00) ausgegangen

(AK-Nr. 28). Sie hat sich dabei auf die Meldung der Steuerverwaltung des

Kantons Basel-Landschaft vom 6. März 2017 gestützt, wonach das Einkommen der

Beschwerdeführerin aus der selbständigen Tätigkeit pro 2015 – wie bereits

erwähnt – CHF 6'835.00 beträgt (AK-Nr. 16). Auf eine ergänzende Stellungnahme

werde, so teilt die Beschwerdegegnerin am 29. März 2019 mit, verzichtet (A.S.

II 21).

4.

4.1

Für die Berechnung der

Mutterschaftsentschädigung ist das massgebende Einkommen zu bestimmen; dabei

ist grundsätzlich auf Art. 16e EOG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG und

Art. 32 EOV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EOV (vgl. E. II 2 hiervor)

abzustellen. Wesentlich sind zudem folgende Ausführungen des Bundesgerichts in

Erwägung 2.2 seines Entscheids vom 25. Januar 2019: In Bezug auf das

versicherte Ereignis Mutterschaft ist für das Festlegen der Entschädigung

ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen zu berücksichtigen, sei

es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen

AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf

zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; dabei dürfe der massgebende

Betrachtungszeitraum jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen (vgl.

9C_527/2018 S. 4 bzw. A.S. II 4).

4.2

Den Details zur definitiven

Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2015 der Steuerverwaltung

Basel-Landschaft vom 19. Januar 2017 lässt sich entnehmen, dass das steuerbare

und satzbestimmende Einkommen der Beschwerdeführerin CHF 6'835.00 beträgt (Steuerverwaltung

BL Beleg (StV-)Nr. 52). Dieser Betrag ergibt sich – bei einem «Erlös aus

Dienstleistungen» von CHF 24'360.00 – aus dem Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung

pro 2015 von CHF 10'955.00 (StV-Nr. 60), abzüglich nicht zum Geschäftsvermögen

zählende Werte (CHF 2.00) sowie andere Einkünfte bzw. «AHV MSE» (CHF 4'118.00) im

Gesamtbetrag von CHF 4'120.00 (StV-Nr. 70). Mangels gegenteilig lautenden

Aussagen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die in Frage

stehende Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Wenn auch – wie

das Bundesgericht in seinem Entscheid festgehalten hat und entgegen dem

Vorgehen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. März 2017 – nicht

das steuerpflichtige Einkommen pro 2015 von CHF 6'835.00 Grundlage für die

Berechnung der Mutterschaftsentschädigung bildet, sind doch hierfür – was

nachfolgend ausführlich darzustellen ist – die darauf basierenden Zahlen in der

Erfolgsrechnung von Relevanz.

4.3

In Nachachtung der Feststellungen

des Bundesgerichts (vgl. E. II 4.1 hiervor) ist in einem ersten Schritt einzig das

durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 vor ihrer am 16. Juni geborenen Tochter

[...] erzielte Einkommen – extrapoliert auf ein Jahr – zu bestimmen und diesem

dann die Ausgaben pro 2015 gegenüberzustellen. Aus dem durch die

Beschwerdeführerin eingereichten Kontoblatt «Erlös aus Behandlungen» geht

hervor, dass diese bis 19. Mai 2015 insgesamt (rund) CHF 15'190.00 betrugen

(BB-Nr. 3). Hochgerechnet auf ein Jahr ergibt sich – in leichter Abweichung zu

den Berechnungen der Beschwerdeführerin, die auf 365 Tagen basieren (BB-Nr. 4a),

wogegen nach Rz 5044 WEO von 360 Tagen auszugehen ist – ein Einkommen von (rund)

CHF 39'340.00 (15'190 : 139 [1.1. – 19.5.] x 360). Der Aufwand für das

Geschäftsjahr 2015 beziffert sich gemäss Erfolgsrechnung auf einen Betrag insgesamt

CHF 17'150.00 (StV-Nr. 60; BB-Nr. 4a), der ungeachtet der Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin nach der Geburt bis zur Wiederaufnahme der Arbeit am

2.

September 2015 nicht erwerbstätig war und daher in dieser Zeit keinen

bzw. einen geringeren Aufwand generiert haben dürfte, in dieser Höhe zu belassen

ist. Im Ergebnis resultiert ein Reineinkommen von CHF 22'190.00 bzw. ein

beitragspflichtiges Einkommen von (aufgerundet) CHF 23’290.00 (22'100

[Art. 8 Abs. 1 AHVG], zzgl. AHV/IV/EO-Beitrage 5,223 % [AK-Nr. 28, S. 5] bzw.

1'154.30, abzgl. Zins vom Eigenkapital 0,5 % bzw. 35.40; AK-Nr. 28, S. 5]).

4.4

Vor diesem Hintergrund erübrigt

es sich, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände bezüglich

Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 BV weiter einzugehen, kann doch von einer

Ungleichbehandlung im Vergleich zu Unselbstständig-erwerbenden keine Rede sein.

5.

5.1

Folglich ist als Basis für die

Berechnung der Mutterschaftsentschädigung – entgegen dem Vorgehen der

Beschwerdegegnerin, die im angefochtenen Entscheid ein beitragspflichtiges

Einkommen pro 2015 von CHF 7'200.00 errechnet hat, und in geringer Abweichung

zu den Berechnungen der Beschwerdeführerin – von einem Jahreseinkommen von CHF

23'290.00 auszugehen.

5.2

Die Mutterschaftsentschädigung

für Selbständigerwerbende ist grundsätzlich aufgrund von Art. 7 Abs. 1 EOV

(vgl. E. II 2.2 hiervor) festzusetzen. Für die Ermittlung des

durchschnittlichen Erwerbseinkommens pro Tag wird das Jahreseinkommen – hier

CHF 23’290.00 – durch 360 geteilt (vgl. Rz 5044 WEO) und vom Resultat

80.

% berücksichtigt (Art. 16e EOG), was im vorliegenden Fall zu einem

Tagesansatz von CHF 51.75 (23’290.00 : 360 x 0,8) führt; davon sind die

AHV/IV/EO-Beiträge in Abzug zu bringen (vgl. Rz 8007 WEO). In Beachtung der

Anspruchsperiode vom 16. Juni bis 1. September 2017 (Wiederaufnahme der

Arbeit am 2. September 2017) bzw. eines Anspruchs für 78 Tage beträgt die

Mutterschaftsentschädigung insgesamt CHF 4'036.50 (78 x 51.75) bzw. nach Abzug

der Sozialversicherungsbeiträge (5,15 % / CHF 207.90) CHF 3'828.60.

6.

6.1

In der Folge ist die durch die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid festgesetzte Rückforderung neu

berechnen. Der unwidersprochen gebliebenen, ursprünglich ausgerichteten

Mutterschaftsentschädigung von insgesamt CHF 3'906.30 (basierend auf einem

SE-Einkommen von CHF 23'500.00; vgl. AK-Nr. 4, 6 ff.) steht die durch die

Beschwerdeführerin effektiv beanspruchbare Mutterschaftsentschädigung von CHF 3'828.60

(vgl. E. II 5.2 hiervor) entgegen, womit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG bzw.

Randziffer 7004 WEO (vgl. E. II 2.4 hiervor) eine Rückforderung von CHF 77.70 resultiert.

6.2

Was im Übrigen die

Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2015

anbelangt (AK-Nr. 13), beschlägt diese den hier nicht relevanten Zeitraum vom

1.

bzw. 2. bis 21. September (vgl. AK-Nr. 28, S. 4). Diese Verfügung ist –

zumindest mangels anderslautenden Angaben der Beschwerdeführerin –

unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen.

7.

Folglich ist die Beschwerde in

dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 17. August 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass die

Beschwerdeführerin für die Zeit vom 16. Juni bis 1. September 2015 Anspruch auf

eine Mutterschaftsentschädigung im Betrag von CHF 3'828.60 hat. Ferner ist

festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die im Zeitraum vom 16. Juni bis 1.

September 2015 zu viel bezogene Mutterschaftsentschädigung im Betrag von CHF77.70 zurückzuerstatten hat. Die weitergehende

Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung besteht – anders als im Verfahren vor Bundesgericht – nicht.

So liegt hier keine anwaltliche oder fachlich besonders qualifizierte

Vertretung vor (BGE 118 V 140 E. 2a).

9.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren

kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17.

August 2017 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für

die Zeit vom 16. Juni bis 1. September 2015 Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung

im Betrag von CHF 3'828.60 hat. Ferner wird festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin die im Zeitraum vom 16. Juni bis 1. September 2015 zu viel

bezogene Mutterschaftsentschädigung im Betrag von CHF 77.70 zurückzuerstatten

hat.

2. Die weitergehende Beschwerde wird

abgewiesen.

3. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger

Der vorliegende Entscheid

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_479/2019 vom 17. September 2019

aufgehoben.