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Entscheid

VSBES.2019.290

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

22. September 2020Deutsch54 min

(IV-Nr. 38.1 - 38.11). Mit Schreiben vom 5. November 2018 nahm Dr. med. B.___ Stellung

Source so.ch

Urteil vom 22. September 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügungen vom 14. November 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geb. 1960, meldete sich am 9. Mai 2017 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

IV-Leistungen (berufliche Integration/Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 2). Gemäss Arztbericht der behandelnden Ärztin, Dr. med. B.___,

Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. August 2017 (IV-Nr. 16)

leidet der Beschwerdeführer unter allgemeiner Schwäche und Erschöpfung bei

Polymorbidität. Es bestehe seit dem 6. Dezember 2016 bis auf weiteres eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit.

1.2 Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge diverse medizinische Unterlagen ein und liess den Beschwerdeführer

auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 27)

polydisziplinär begutachten (IV-Nrn. 28 und 32). Dieses Gutachten wurde

durch die Begutachtungsstelle C.___, [...], am 4. September 2018 erstattet

(IV-Nr. 38.1 - 38.11). Mit Schreiben vom 5. November 2018 nahm Dr. med. B.___ Stellung

zum C.___-Gutachten (IV-Nrn. 46 f.). Auf Empfehlung der RAD-Ärztin Dr. med. D.___,

Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, wurde die Stellungnahme

von Dr. med. B.___ der Begutachtungsstelle C.___ unterbreitet (IV-Nr. 49),

welche sich mit Schreiben vom 21. Januar 2019 dazu äusserte (IV-Nr. 53).

Erwägungen

2.

2.1

Nachdem RAD-Ärztin Dr. med. D.___

am 29. Januar 2019 zur polydisziplinären Begutachtung Stellung genommen hatte

(IV-Nr. 55), wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. Februar 2019

(IV-Nr. 56) eine befristete Rente (ganze Rente vom 1. Januar bis 31. März

2018; halbe Rente vom 1. April bis 30. Juni 2018) in Aussicht gestellt,

wohingegen berufliche Massnahmen abgewiesen würden.

2.2

Gegen diesen Vorbescheid liess

der Beschwerdeführer Einwand erheben und machte geltend, es seien ihm

berufliche Massnahmen zukommen zu lassen und in Abänderung des Vorbescheids mit

Wirkung ab 1. April 2018 ohne Befristung eine halbe Rente zuzusprechen (IV-Nr.

59).

2.3

Mit Verfügungen vom 14. November

2019.

(IV-Nr. 63; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 eine ganze und

mit Wirkung ab 1. April 2018 bis 30. Juni 2018 eine halbe Rente zu,

wohingegen berufliche Massnahmen abgewiesen wurden. Gleichzeitig nahm sie zu

den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung.

3.

Gegen die genannten Verfügungen

lässt der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 fristgerecht beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren

(A.S. 13 ff.):

1.

Die beiden Verfügungen der

Beschwerdegegnerin vom 14. November 2019 seien aufzuheben und die Akten seien

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer

berufliche Massnahmen zukommen lasse und im Anschluss daran neu über die

Rentenfrage befinde.

2.

Eventuell: Dem Beschwerdeführer sei auch

mit Wirkung ab 1. Juli 2018 eine halbe, subeventuell eine Viertelsrente

zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Ausserdem beantragt der Beschwerdeführer

eine Parteibefragung (vgl. A.S. 18).

4.

Mit Beschwerdeantwort vom 25.

Februar 2020 (A.S. 29 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5.

Mit Eingabe vom 28. Februar

2020.

(A.S. 33) stellt die Beschwerdegegnerin fest, dass in der angefochtenen

Verfügung Art. 88a Abs. 1 IVV bei der erstmaligen Rentenfestsetzung per 1.

Dispositiv

Januar 2018 fälschlicherweise zur Anwendung gelangte. Es bestehe demnach ab dem

Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung per 1. Januar 2018 bei einem

Invaliditätsgrad von 50 % unmittelbar Anspruch auf eine halbe Rente. Die

Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei in dem

Sinne zu korrigieren, dass vom 1. Januar bis 30. Juni 2018 Anspruch auf eine

halbe Rente bestehe.

6. Mit Eingabe vom 4. März 2020

äussert sich der Beschwerdeführer zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin vom

25. und 28. Februar 2020 (A.S. 36 ff.). Der Vertreter stellt dabei folgende

modifizierte Rechtsbegehren:

1. Es sei vom Rückzug der Beschwerde gegen

die erste Rentenverfügung (Ausrichtung einer ganzen IV-Rente 1. Januar bis 31.

März 2018) Kenntnis zu nehmen.

2. Die zweite Rentenverfügung vom 14.

November 2019 betreffend Ausrichtung einer befristeten halben Rente für die

Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen,

dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze,

unbefristete IV-Rente und auf berufliche Massnahmen habe. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1.

April 2018 eine ganze IV-Rente und berufliche Massnahmen zukommen zu lassen.

3. Eventuell: Dem Beschwerdeführer sei auch

mit Wirkung ab 1. Juli 2018 eine halbe, subeventualiter eine Viertelsrente

zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Die durch den Vertreter des

Beschwerdeführers am 9. März 2020 eingereichte Kostennote (A.S. 41 f.) geht mit

Verfügung vom 10. März 2020 (A.S. 43) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

8. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020

wird dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 61 lit. d ATSG eine reformatio in

peius angedroht. Im gleichem Schreiben werden ihm die diesbezüglichen

Erwägungen des Gerichts mitgeteilt (A.S. 45 f.).

9. Am 1. Juli 2020 äussert sich

der Vertreter des Beschwerdeführers zur angedrohten reformatio in peius (A.S.

47).

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügungen am 14. November 2019 eingetreten ist (BGE 121 V 362

E. 1b S. 366).

2.

2.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3. Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen

Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen

begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten.

4.4 Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.5 Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich

bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen

sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte

wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom

3. März 2017 E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016

E. 3.1.1 mit Hinweisen).

5.

5.1 Das Versicherungsgericht ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen

Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder

dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher

Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist

(Art. 61 lit. d ATSG).

5.2 Die zu Art. 61 lit. d ATSG

ergangene Rechtsprechung verlangt, dass ein Gericht bei schriftlicher Androhung

einer reformatio in peius – wenn auch unpräjudiziell unter Vorbehalt des

materiellen Entscheids – deutlich macht, dass es aufgrund einer vorläufigen

Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Erwägung zieht, den angefochtenen

Entscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person abzuändern (Urteile des

Bundesgerichts 9C_129/2019 E. 4.2, 9C_26/2016 vom 25. Februar 2016 E. 7.2

und 8C_765/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen). Sofern die

versicherte Person nach Erhalt eines noch nicht in Rechtskraft erwachsenen

Verwaltungsakts den Rechtsweg beschreitet, muss sie nach Art. 61 lit. d ATSG im

Rahmen des Streitgegenstands mit einer Schlechterstellung rechnen. Ihrer

Zielsetzung und systematischen Stellung entsprechend setzt die Bestimmung des

Art. 61 lit. d ATSG nach dem Gesagten nicht voraus, dass ein kantonales

Versicherungsgericht nur dann einen angefochtenen Entscheid in peius

reformieren darf, wenn dieser zweifellos unrichtig und die Korrektur von

erheblicher Bedeutung ist (BGE 144 V 153 E. 4.2.4 S. 159).

6.

6.1 Die Beschwerdegegnerin führt in

den angefochtenen Verfügungen (A.S. 1 ff.) aus, die medizinischen Abklärungen

hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2017 in

seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Von Januar bis Dezember 2017 seien

dem Beschwerdeführer sämtliche Erwerbstätigkeiten nicht mehr zumutbar gewesen.

Von Januar bis März 2018 habe für eine angepasste Tätigkeit zunächst eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab April 2018 eine solche von 80 % bestanden.

Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit bestehe bei einem Invaliditätsgrad von

100 % mit Wirkung per 1. Januar 2018 zunächst ein Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente. Die gesundheitliche Verbesserung per Januar 2018 und per April

2018 werde unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten

berücksichtigt. Somit bestehe ab April 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 50 %

Anspruch auf eine halbe Rente. Per 1. Juli 2018 bestehe bei einem

Invaliditätsgrad von 20 % kein Rentenanspruch mehr.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 (A.S.

33) beantragt die Beschwerdegegnerin, die angefochtene Verfügung sei in dem

Sinne zu korrigieren, dass vom 1. Januar bis 30. Juni 2018 Anspruch auf

eine halbe Rente bestehe. Zur Begründung wird vorgebracht, es sei nachträglich

festgestellt worden, dass in der angefochtenen Verfügung Art. 88a Abs. 1 IVV

bei der erstmaligen Rentenfestsetzung per 1. Januar 2018 fälschlicherweise zur

Anwendung gelangt sei. Es bestehe ab dem Zeitpunkt der gesundheitlichen

Verbesserung per 1. Januar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 50 %

unmittelbar Anspruch auf eine halbe Rente.

In seiner Stellungnahme vom 4. März 2020

(A.S. 36 ff.) bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der neuen Sach- und

Rechtslage sei eine reformatio in peius denkbar. Zur Vermeidung einer solchen

werde die Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. November 2019 (recte: 14.

November 2019) betreffend Zusprechung einer ganzen IV-Rente vom 1. Januar bis

31. März 2018 zurückgezogen. Angefochten und im Streit blieben deshalb der

Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie die Höhe des IV-Grades mit Wirkung ab

1. April 2018.

6.2 Wird gleichzeitig eine Rente

zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41

IVG und Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR

831.201), herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes,

im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die

Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass

Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise

geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und

streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die

Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche

Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten

gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben. Davon abgesehen müsste die

richterliche Überprüfungsbefugnis auch in Bezug auf die nicht beanstandeten

Rentenperioden kraft engen Sachzusammenhangs bejaht werden. Weil einer rückwirkend

verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente nach der Rechtsprechung

Revisionsgründe unterlegt sein müssen, könnte die Frage nach der

Rechtmässigkeit der Abstufung/Befristung gar nicht sachgerecht beurteilt

werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen

Prüfung ausgenommen blieben. Denn die revisionsweise Herauf-, Herabsetzung oder

Aufhebung der Invalidenrente beruht, selbst wenn sie rückwirkend gleichzeitig

mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommen wird, immer auf einem

Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, d.h. den Entwicklungen in

den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverfügung

oder den Rentenbeginn und die Revisionsverfügung bestimmten Zeitraum (BGE 125 V 413 E. 2.d S. 417 f. mit

Hinweisen). In BGE 131 V 164 wurde entschieden, dass diese einheitliche

Betrachtung auch dann gilt, wenn die ursprüngliche und die zeitlich direkt

anschliessende (höhere oder tiefere) Rente in zwei separaten Verfügungen

gleichen Datums zugesprochen werden (BGE 131 V 164 E 2.3 S. 165 ff.).

6.3 Für die Rentenleistungen der

Beschwerdegegnerin wurde im vorliegenden Verfahren nicht nur eine einzige

Verfügung erlassen, sondern es ergingen deren zwei, wobei dem Beschwerdeführer

in der ersten Verfügung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2018

eine ganze und in der zweiten Verfügung für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni

2018 eine halbe IV-Rente zugesprochen wurde. Trotz Erlass mehrerer Verfügungen

hat die Beschwerdegegnerin ohne Zweifel beabsichtigt, über ein einziges

Rechtsverhältnis zu verfügen, nämlich über den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers bzw. die Rentenleistungen der IV ab dem 1. Januar bis

30. Juni 2018. Diese Absicht kann auch dem Antrag der Beschwerdegegnerin in

ihrer Eingabe vom 28. Februar 2020 entnommen werden, wonach die

angefochtene Verfügung dahingehend anzupassen sei, dass vom 1. Januar bis 30.

Juni 2018 Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (vgl. A.S. 33). Die

beiden Verfügungen stehen offensichtlich in einem engen Sachzusammenhang. Für

die gerichtliche Überprüfbarkeit kann es keinen Unterschied machen, ob die

IV-Stelle eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet, denn am

Verfügungsinhalt ändert sich nichts. Dem vom Beschwerdeführer beantragten

Rückzug der Beschwerde in Bezug auf nur einen Teil dieses Rechtsverhältnisses,

nämlich die Zusprache einer ganzen Rente in der Zeit vom 1. Januar bis

31. März 2018, kann daher nicht stattgegeben werden. Ausserdem würde ein

solcher Beschwerderückzug bezogen auf nur einen Teil des Rechtsverhältnisses die

Überprüfungsbefugnis des Gerichts in unzulässiger Weise schmälern, da mit der

Prüfung des Rentenanspruchs ab April 2018 auch eine solche des Rentenanspruchs vor

April 2018 erfolgen muss. Ein Beschwerderückzug könnte daher nur in Bezug auf

das ganze Rechtsverhältnis, in casu auf beide Verfügungen der

Beschwerdegegnerin vom 14. November 2019, erfolgen.

7. In dieser Konstellation

beschränkt sich die gerichtliche Prüfung nicht nur auf den Rentenanspruch ab 1.

April 2018, sondern auch auf den Zeitraum zu Beginn des Rentenanspruchs. Das

Gericht hat somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu

Recht eine befristete Rente vom 1. Januar bis 30. Juni 2018

zugesprochen, darüber hinaus jedoch einen Rentenanspruch sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

7.1 Gemäss dem Austrittsbericht des

Spitals E.___ vom 29. Juni 2017 (IV-Nr. 22, S. 6 ff.) war der Beschwerdeführer

vom 26. Juni bis 29. Juni 2017 hospitalisiert. Im Bericht wurden folgende

Diagnosen gestellt:

1. Normochrome normozytäre Anämie multifaktorieller Aetiologie

-

DD renal, Eisenmangel

-

Unter Fosäure Substitution

-

Gastroskopie 28. Juni 2017:

erosive Antrumgastritis

-

Kolonskopie 28. Juni 2017:

Polypen im Zökum und zwei im Colon sigmoideum vollständig entfernt

-

Sono Abdomen 28. Juni 2017:

Vorbekannte Leberzyste im Segment II, unverändert zur Voruntersuchung. Keine

Hepatosplenomegalie

2. Status nach Critical illness Neuropathie bei/mit

-

Vd. a. hypoxische Hirnschädigung

bei IPS-pflichtiger (8. Dezember bis 5. Januar 2017),

intubationsbedürftiger(Tracheostoma) Aspirationspneumonie bds und

neurologischer Verschlechterung bei abdominalem Kompartement-Syndrom nach laparoskopischer

Prostatektomie 7. Juni 2016

-

cCT 14. Dezember 2016:

Keine intrakranielle Blutung oder Raumforderung. Keine Demarkierung

territorialer Infarkte. Kein Hirnödem. Keine Hirndruckzeichen. Anisokorie

R>L, ED 14. Dezember 2016

-

Klinik initial: Tetraparese,

links- und beinbetont, kognitive Verschlechterung mit Desorientierung

3. Chronischer Verschluss Arteria carotis communis, externa

und interna rechts bei/mit

-

Neurovask. Sprechstunde 13.

Februar 2017 (USB): Chronischer Verschluss Aa. carotis communis, externa und

interna rechts. Gute Kollateralisierung der A. cerebri media rechts via ACOM

und PCOM, rechtes Auge via Kollateralen von links ausreichend versorgt.

-

cMRI 25. Januar 2017 ([...]):

Verschluss A. carotis communis rechts ab Abgang mit ungenügender Kompensation

über den Circulus arteriosus willisii und multifokaler und aspektmässig

mehrzeitigen Marklagerinfarzierungen rechtshemisphärisch

-

CT Thorax/Abdomen 13.

Dezember 2016: Abgangsnaher Verschluss A. carotis cummunis rechts

4. Verdacht auf Media-Aneurysma von 8 mm 0 zwischen M1 und M2

linksseitig (cMRI 25. Januar 2017), ED 13. Februar 2017

5. Akute Niereninsuffizienz AKIN Stadium II

-

DD prärenal bei

Dehydrierung, DD renal a. e. nephroangiosklerotisch bei ausgeprägter

Arteriosklerose

-

FE Hast 45 % (26. Juni

2017)

-

Sonographie der Nieren 27.

Juni 2017: Nieren beidseits orthotop gelegen mit einer Poldistanz von je ca. 9

cm eher klein. Regelrechte Mark-Rinden-Differenzierung. Nierenbeckenkelchsystem

beidseits nicht erweitert

6. Verdacht auf koronare Kardiopathie

-

TTE 13. Dezember 2016:

global normale LV Funktion, EF ca. 50 - 55 %, Vd. a. umschriebene kleine

Wandbewegungsstörung septoapikal. Im postoperativen Verlauf mehrmals

Troponinerhöhung

7. Asymptomatische Leukozyturie DD chronischer Infekt DD

interstitielle Nephritis

-

Nachweis von Staph.

koagulase negativ (10 4)

8. Malnutrition NRS 3 Punkte BMI: 16.4 kg/m2

7.2 Am 16. August 2017 wurden beim

Beschwerdeführer eine minipterionale Kraniotomie sowie ein Aneurysma Clipping

durchgeführt. Dabei war der Beschwerdeführer vom 15. August bis 19. August 2017

im Spital F.___ hospitalisiert. Gemäss Bericht des Spitals vom 22. August 2017

(IV-Nr. 17, S. 7 ff.) konnte der operative Eingriff komplikationslos

durchgeführt werden.

7.3 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH

für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Arztbericht für Erwachsene vom 25.

August 2017 (IV-Nr. 16) folgende Diagnosen:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

Allgemeine Schwäche und Erschöpfung bei

Polymorbidität:

1. Normochrome nc Anämie noch unkl. Ursache

2. Rechtshemisphärischer Marklagerinfarkt 1/17

3. Schwerer postop. Verlauf nach radikaler Prostatektomie 6.

Dezember 2016 mit anschl. langem Koma, Pneumonie, Delir und cerebrovaskulärem

Insult mit V.a. hypoxische Hirnschädigung

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1. Chronische Niereninsuffizienz

2. V.a. koronare Herzkrankheit

3. Gastritis

4. Kolonpolyposis

5. Leberzysten

6. Malnutrition

7. Chron. Alkohol

8. Aneurysma A. cerebi media links, operiert 16. August 2017

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %

seit dem 6. Dezember 2016. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die

Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen teilweise verbessert

werden. Es sei jedoch fraglich, ob berufliche Massnahmen angezeigt seien. Der

Beschwerdeführer sei seit 2015 arbeitsuchend. Die gesundheitlichen Probleme

führten aktuell zu einer 100 % Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe zudem eine

verminderte Leistungsfähigkeit. So könne der Beschwerdeführer aktuell nichts Schweres

heben und er dürfe nicht lange gehen oder stehen. Zudem bestehe eine

verminderte Konzentrationsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne am bisherigen

Arbeitsplatz denn auch nicht verbessert werden. Andere Tätigkeiten seien dem

Beschwerdeführer jedoch zumutbar.

7.4 Am 7. Dezember 2016 wurde beim

Beschwerdeführer eine radikale Prostatovesikulektomie mit Lymphadenektomie

durchgeführt. Gemäss Bericht von Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Klinik H.___,

vom 13. Dezember 2017 (IV-Nr. 22, S. 3 f.) berichtete der

Beschwerdeführer in der Nachkontrolle von einer vollständigen

Harnkontinenzsituation. Lediglich für längere Reisen und Spaziergänge würde er

eine Sicherheitseinlage tragen. Diese bleibe zumeist trocken. Makrohämaturien

oder dysurische Beschwerden würden verneint. Insgesamt könne von einem

erfreulichen Verlauf berichtet werden.

7.5 Im Verlaufsbericht vom 10.

Januar 2018 (IV-Nr. 22, S. 1 f.) berichtete Dr. med. B.___ von einer

Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. In Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit habe eine Verbesserung der allgemeinen Belastbarkeit im Rahmen

der Polymorbidität (der Beschwerdeführer sei erst nachmittags erschöpft)

stattgefunden. Die kognitiven Fähigkeiten seien ohne Einschränkungen. Der

Beschwerdeführer habe weniger Schmerzen im Abdomen, wobei noch eine deutliche Atrophie/Hypotrophie

der Rumpfmuskulatur bestehe. Die Verbesserung bestehe seit Januar 2018, wobei

eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich leichte (sitzend oder wechselnde

Tätigkeit, Heben < 10 kg) bestehe. Die Anämie erhole sich.

7.6 Im Bericht von Dr. med. I.___,

Facharzt FMH für Innere Medizin/Nephrologie, vom 20. März 2018 (IV-Nr. 30, S. 2

ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. St.n. E.coli-Harnwegsinfekt 5. Februar 2018

-

sensible Antiblose mit

Ciprofloxacin vom 5. Februar bis 18. Februar 2018

2. Chronische Niereninsuffizienz Stadium III bei

Nephroangiosklerose mit

-

beidseits normal grossen

Nieren mit hyperechogenem Nierenparenchym ohne Harnstau am 21. Februar 2018

-

stabiles Serumkreatinin von

156 μmol/l am 21. Februar 2018 (= eGFR von 33 ml/min.), im 10/16 34 μmol/l

-

Urinstatus 21. Februar 2018:

Leukozyten 10-15/GF, Erythrozyten 0-4/GF, 2 schmale hyaline Zylinder/DG

3. V.a. chronisch renale Anämie bei Diagnose 2 sowie

Entzündungsanämie bei Diagnose 1

-

normochrom normozytäre

Anämie mit Hb von 117 g/l am 7. Februar 2018 resp. 105 g/I am 21. Februar 2018

-

Gastroskopie 28. Juni 2017:

erosive Antrumgastritis

-

Colonoskopie 28. Juni 2017:

komplette Polypektomie im Zökum sowie von zwei Polypen im Colon sigmoideum

4. St.n. radikaler, Roboter-assistierter

Prostatovesikulektomie mit Lymphadenektomie bds. 7. Dezember 2016 bei

-

Adenokarzinom der Prostata

pT2c, pN0 (0/7), L0, V0, M0, R0, Gleason score 7 (3+4)

-

PSA am 8. Dezember 2017:

<0.006 μg/I

5. Chronischer Nikotinabusus

6. Radikuläres Reizsyndrom L3 links bei extraforaminaler

L3-Kompression 7. Februar 2018

7. V.a. chronisch koronare Herzkrankheit mit

-

TTE 13. Dezember 2016: LVEF

von ca. 50 - 55 % mit V.a. umschriebene kleine Wandbewegungsstörung septoapikal

-

postoperativ mehrmalige

Troponin-Erhöhung wahrscheinlich bei chronischer Niereninsuffizienz im 12/2016

8. St.n. Critical illness Neuropathie bei/mit

-

V.a. hypoxische

Hirnschädigung bei IPS-pflichtiger (8. Dezember 2016 - 5. Januar 2017)

Intubations-bedürftiger Aspirationspneumonie beidseits (Tracheostoma) und

neurologischer Verschlechterung bei abdominalem Kompartement-Syndrom nach

laparoskopischer Prostatektomie 7. Dezember 2016

-

St.n. Tetraparese links-

und beinbetont mit kognitiver Verschlechterung und Desorientierung initial

-

cCT 14. Dezember 2016:

keine intrakranielle Blutung oder Raumforderung, kein Hirnödem, keine Ischämie

9. V.a. Media-Aneurysma von 8 mm zwischen M1 und M2 links im

MRI vom 25. Januar 2017

-

cMRI 25. Januar 2017 ([...]):

multifokale aspektmässig mehrzeitige Marklagerinfarzierungen

rechtshemisphärisch bei chronischem Verschluss der Arteria carotis communis

rechts

-

CT-Thorax/Abdomen 13.

Dezember 2016: abgangsnaher Verschluss der Arteria carotis communis rechts

10. St.n. Malnutrition mit BMI von 16.4 im 06/2017

mit damals 40 kg

-

aktuell 57.3 kg ohne Oedeme

bei 173 cm Grösse, BMI 19.1

11. Reaktive Depression bei Diag. 4, 8, 9

und 10

Bei einem E.coli-Harnwegsinfekt sei ab

5. Februar bis 18. Februar 2018 eine sensible Antibiose mit Ciprofloxacin

erfolgt. Infolge zusätzlich radikulärem Reizsyndrom L3 links mit

Leistenschmerzen habe der Beschwerdeführer bis 10. Februar drei Mal

täglich Irfen à je 600 mg benötigt, ohne nachfolgende Irfen-Einnahme bei

bekannter chronischer Niereninsuffizienz mit einem erhöhten Serumkreatinin von

204 µmol/l am 7. Februar 2018 resp. 177 µmol/l am 14. Februar 2018. Aufgrund

der Lumbalgien sowie der radikulären Leistenschmerzen links L3 habe der

Beschwerdeführer seither täglich bis 6 Tabletten Novalgin à je 500 mg benötigt.

Bei verstärkten Haustätigkeiten wie Staubsaugen oder Putzen verspüre er

verstärkt Lumbalgien. Kein Fieber oder Schüttelfrost. Unauffällige Miktion ohne

Algurie und ohne Pollakisurie bei stets gelbem Urin. Unveränderte bekannte

2-malige Nykturie, keine Urininkontinenz. Keine Bauchschmerzen oder

Flankenschmerzen, unauffälliger Stuhlgang, keine Nausea oder Erbrechen, kein

Pruritus. Laut Patient habe er seit 2015 keine Arbeit mehr gefunden und sei

Sozialhilfeempfänger. Freie Gehstrecke ohne Claudicatio intermittens. Von einer

schweren Intubations-bedürftigen postoperativen Aspirationspneumonie im 12/2016

bei St.n. Prostatektomie infolge Prostata-Karzinom habe sich der

Beschwerdeführer glücklicherweise recht gut erholt. Eine schwere Malnutrition

im 06/2017 von damals 40 kg sei inzwischen bei normalem Appetit verschwunden

und der Beschwerdeführer wiege aktuell ohne Oedeme 57.3 kg bei einer

Grösse von 173 cm.

7.7 Im C.___-Gutachten vom 4.

September 2018 (IV-Nr. 38.1 - 38.11) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Polyneuropathie (ICD-10 FG62.1) mit vorwiegend toxischer

Komponente und zusätzlich Critical-Illness-Neuropathie bei Koma 01/2017

2. Diskrete Halbseitenstörung links bei Z.n.

rechtshemisphärischen Ischämien (ICD-10 I63) 01/2017, bei Pneumonie und Sepsis

bei Compartementssyndrom

3. Stabile chronische Niereninsuffizienz Stadium G3b A2 nach

KDIGO (ICD-10 N 18.3)

-

Grundkrankheit: Verdacht

auf Nephroangiosklerose

-

Sonographie 21. Februar

2018 beidseits normalgrosse Nieren mit hyperechogenem Nierenparenchym ohne

Harnstau

-

Duplexsonographischer

Ausschluss einer Nierenarterienstenose beidseits am 13. Juli 2017

-

Renale Folgekrankheiten:

keine

-

Status nach Harnwegsinfekt

mit E. Coli 02/18

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Neurasthenie (ICD-10 F48.0)

2. Störung durch Alkohol, ständiger Konsum (ICD-10 F10.25)

-

leichte hypochrome Anämie

3. Prostatkarzinom (ICD-10 c61) Pt2c, pN0

(0/7), L0, V0, M0, R0, Gleason Score 7 (3 + 4):

-

radikale,

roboterassistierte (Davinci) Prostatektomie mit Lymphadenektomie bds. am 7.

Dezember 2016

-

erektile Dysfunktion

4. Verdacht auf koronare Herzkrankheit (ICD-10 I25.9)

-

kardiovaskuläre

Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher

Gebrauch, Dyslipidämie

-

13. Dezember 2016 global normale

LV Funktion, EF ca. 50 - 55 %, V.a. umschriebene kleine Wandbewegungsstörung

septoapikal

5. Narbenhernie abdominal (ICD-10 K43.9)

6. Inzidentelles Aneurysma der A. cerebri media links mit

Zustand nach Clipping (08/2017) (ICD-10 I67.1)

-

Makroangiopathie der

hirnversorgenden Gefässe mit chronischem Carotis-Communisverschluss rechts

(ICD-10-165.2) mit ausreichender Kollateralisierung (F.___ 02/17)

7. Leichte Hirnfunktionsschwäche in Teilbereichen

attentionaler, mnestischer und exekutiver Funktionen (die Einstufung richtet

sich nach UVG Tabelle 8)

-

Multifaktorielle Ursache

bei obigen Diagnosen

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

wurde festgehalten, dabei stünden eine stabile chronische Niereninsuffizienz

Stadium G3b A2 nach KDIGO bei Verdacht auf das Vorliegen einer Nephroangiosklerose

und die neurologische Symptomatik mit einer vorwiegend toxisch bedingten

Polyneuropathie mit zusätzlich Critical Illness-Neuropathie nach Koma im Januar

2017 und diskreter Halbseitenstörung bei Zustand nach rechtshemisphärischen

Ischämien im Januar 2017 im Vordergrund. Aufgrund der stabilen chronischen

Niereninsuffizienz sei eine vom Exploranden angegebene gewisse Müdigkeit

nachvollziehbar, so dass die Leistungsfähigkeit deshalb leichtgradig eingeschränkt

sei. Aufgrund der neurologischen Diagnosen bestünden Einschränkungen im

Gleichgewichtsvermögen und in der Feinmotorik. Neuropsychologisch lasse sich

eine wahrscheinlich multifaktoriell bedingte leichte Hirnfunktionsschwäche in

Teilbereichen attentionaler, mnestischer und exekutiver Funktionen bei bereits

vorbestehendem intellektuellem Leistungspotenzial eher im unteren

Durchschnittsbereich feststellen. Als Ursache der leichten cerebralen Funktionsschwäche

kämen einerseits ein regelmässiger und jahrelanger Alkoholkonsum, aber auch die

MR-tomographisch nachgewiesenen rechtshemisphärischen Ischämien in Frage. Aus

internistischer Sicht sei das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit möglich,

zudem bestehe eine umbilikale Narbenhernie, welche körperlich schwere

Tätigkeiten verunmögliche. Weder aus psychiatrischer, orthopädischer noch

urologischer Sicht konnten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt werden.

7.8 Dr. med. B.___ führte in ihrer

Stellungnahme vom 5. November 2018 (IV-Nrn. 46 f.) aus, der

Beschwerdeführer sei in den verschiedenen Disziplinen Innere Medizin,

Rheumatologie, Nephrologie, Urologie und Neuropsychologie ausgiebig untersucht

und ihrer Meinung nach auch korrekt beurteilt worden. Mit der

Gesamteinschätzung, vor allem bezüglich der Arbeitsfähigkeit, sei sie jedoch

nicht einverstanden. Durch die Diagnosen seit der Prostataoperation und dem

schweren postoperativen Verlauf sei eine Polymorbidität entstanden, welche hauptsächlich

für die bis jetzt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit verantwortlich sei. Initial seien

die rein somatischen Beschwerden im Vordergrund gestanden und im Verlauf sei es

zusätzlich zu einer starken Überforderung gekommen. In der neuropsychologischen

Beurteilung ab S. 65 im C.___-Gutachten würden die kognitiven und mnestischen

Einschränkungen sowie die mangelnde Konzentration sehr gut beschrieben, welche

die Hauptgründe für den schlechten Allgemeinzustand und die Überforderung des

Beschwerdeführers seien. Der chronische Alkoholabusus mache die Sache zwar nicht

besser, diese Abhängigkeitserkrankung habe aber schon vor der schweren

Erkrankung bestanden und sei nur Teil der Gesamtsituation. Für den

Beschwerdeführer sei durch die Überforderung aufgrund der bestehenden

neuropsychologischen Defizite weder eine Einsicht noch eine konkrete

Lebensstiländerung möglich. Im letzten halben Jahr habe sich durch regelmässige

Kontrollen ein etwas besseres Krankheitsverständnis gezeigt und durch intensive

physikalische Massnahmen habe er zunehmend wieder mehr Vertrauen in den eigenen

Körper aufgebaut. Initial habe der Beschwerdeführer aus Angst ein sehr starkes

Schonverhalten. Aktuell seien Arbeiten im Haushalt für ein paar Stunden wieder

gut möglich, wobei sich eine starke Erschöpfung nach ca. vier bis fünf Stunden

zeige und der Beschwerdeführer rezidivierend über orthostatischen Schwindel bis

hin zu Stürzen klage. Die Anämie bleibe stabil bei einem Hb Wert zwischen 10,4

- 11,2 g/dl. Zusammenfassend bestehe seit der schweren Operation mit

kompliziertem Verlauf am 7. Dezember 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei

weiterhin gutem Verlauf sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit an einem angepassten

Arbeitsplatz ab dem 1. Dezember 2018 möglich. Eine 50%ige Rente sei gerechtfertigt.

Zur genaueren Einschätzung werde ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 %

ab dem 1. Dezember 2018 vorgeschlagen.

7.9 Die C.___-Gutachter Prof. Dr.

med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. K.___,

ärztliche Leitung, hielten in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2019 zum

Schreiben von Dr. med. B.___ (IV-Nr. 53) fest, die Polymorbidität sei im C.___-Gutachten

umfassend abgeklärt worden. Wesentliche Additiveffekte ergäben sich nicht. Überhaupt

bestünden in kognitiv-adaptierten Tätigkeiten, welche für den Exploranden

ausbildungsmässig ohnehin nur in Frage kämen, keine gravierenden

Einschränkungen. Dr. med. B.___ schlage vor, mittelfristig einen Arbeitsversuch

von 50 % durchzuführen. Subjektiv halte sich der Explorand allerdings für arbeitsunfähig.

Dementsprechend mache ein Arbeitsversuch wenig Sinn und es könne aus einem

gescheiterten Arbeitsversuch auch nicht eine begründbare Arbeitsunfähigkeit aus

medizinischer Sicht abgeleitet werden. Insgesamt ergäben sich aus dem Schreiben

von Dr. med. B.___ keine neuen Erkenntnisse, so dass am bestehenden

polydisziplinären Gutachten vollumfänglich festzuhalten sei.

8. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre L.___-Gutachten

vom 4. September 2018 (IV-Nr. 38.1 - 38.11), weshalb vorweg dessen Beweiswert

zu prüfen ist. Vorliegend wird von Seiten des Beschwerdeführers und seiner

Hausärztin im Zusammenhang mit dem C.___-Gutachten die gutachterliche

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestritten. Des Weiteren wird seitens des

Beschwerdeführers vorgebracht, der bei ihm nachgewiesene Alkoholüberkonsum

hätte anhand des strukturierten Beweisverfahrens daraufhin geprüft werden

müssen, ob und in welchem Zusammenhang er Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

habe. Dagegen wird das C.___-Gutachten in diagnostischer Hinsicht weder von

Seiten des Beschwerdeführers bestritten noch stehen diesem diesbezüglich

ärztliche Beurteilungen entgegen.

8.1 Das polydisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle C.___ vom 4. September 2018 wird den von der

Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit;

vgl. E. II. 4.3) gerecht. Das Gutachten beruht auf umfassender Aktenkenntnis

und -analyse sowie Untersuchungen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung

der geklagten Beschwerden. Es wurde von auf den entsprechenden Gebieten

ausgewiesenen Fachärztinnen und Fachärzten erstellt. Der Beschwerdeführer wurde

je einer ausführlichen internistischen, orthopädischen, neurologischen,

psychiatrischen, nephrologischen, urologischen sowie neuropsychologischen

Exploration unterzogen (vgl. IV-Nr. 38.4 - 38.10). Das Gutachten erfüllt die

grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.

8.2 Weiter ist zu prüfen, ob das

Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

8.2.1 Dr. med. M.___, Facharzt FMH für

Allgemeine Innere Medizin, führte im allgemeininternistischen Teilgutachten

nachvollziehbar aus, weshalb aus allgemeininternistischer Sicht keine Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kann (IV-Nr. 38.4, S.

5). Anamnestisch bestehe zwar aufgrund eines Echobefundes im Dezember 2016 der

Verdacht auf das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit. Der Beschwerdeführer

sei jedoch nicht symptomatisch. Klinisch lasse sich eine abdominale Narbenhernie

feststellen, welche ebenfalls nicht symptomatisch sei. Für sämtliche körperlich

leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.

Aus allgemeininternistischer Sicht habe eine volle Arbeitsfähigkeit stets

bestanden. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und plausibel.

8.2.2 Anlässlich der orthopädischen

Untersuchung wurden ebenfalls keine Erkrankungen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (IV-Nr. 38.5, S. 5). Nach Durchführung der

orthopädischen Untersuchungen (vgl. IV-Nr. 38.5, S. 3 f.) führte

Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in seiner Beurteilung

aus, das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei mitsamt den geprüften

Varianten weitgehend unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige

sich eine mässig eingeschränkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, wobei

jedoch kein Leidensdruck ersichtlich sei. Auch an den oberen und unteren

Extremitäten bestehe eine weitgehend freie Beweglichkeit. Die gesamte

ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter

Kooperation problemlos durchgeführt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt ein

relevanter Leidensdruck ersichtlich sei. Es ist daher nachvollziehbar, dass der

orthopädische Gutachter zusammenfassend zum Ergebnis kommt, dass in guter

Übereinstimmung mit den anamnestischen Angaben keine höhergradigen

Veränderungen des Bewegungsapparates festzustellen seien. Des Weiteren wurden

von Seiten des Beschwerdeführers bezüglich des Alltags keine relevanten

Einschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet geltend gemacht. Es kann deshalb

für körperlich leichte bis schwere Verrichtungen einschliesslich sämtlicher

bislang durchgeführter Tätigkeiten auf Ebene des Bewegungsapparates von einer

zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Einsetzbarkeit ausgegangen

werden. Auch in der Vergangenheit habe gemäss Gutachter für körperlich leichte

bis schwere Verrichtungen einschliesslich sämtlicher bislang durchgeführter

Tätigkeiten keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer

invalidisierenden Erkrankung bestanden.

8.2.3 Dem neurologischen Teilgutachten (IV-Nr.

38.6) ist zu entnehmen, dass die Anamnese des Beschwerdeführers geprägt werde

durch einen schweren postoperativen Verlauf nach einer radikalen Prostatektomie

im Dezember 2016 wegen Prostatakarzinom. Im Verlauf danach sei es entsprechend

dem Bericht der Klinik H.___ zu einem wahrscheinlich entzugsbedingten Delir,

einer schweren Aspirationspneumonie, Sepsis und möglicherweise mehrzeitigen

kleinen Ischämien rechtshemisphärisch gekommen. Als Hintergrund dieser

Komplikation sei ein langjähriger Alkohol- und Nikotinabusus festzuhalten,

welche beide fortgeführt würden. Der Bericht der Klinik O.___ vom 19. April 2017

äussere zusätzlich den Verdacht auf eine hypoxische Hirnschädigung bei

intubationspflichtiger Aspirationspneumonie und spreche zusätzlich von einer

Critical-Illness-Neuropathie. Zu Beginn des Aufenthaltes dort habe sich ein

deutlich desorientierter und hilfsbedürftiger Patient präsentiert, welcher im

Laufe der Rehabilitation zunehmend an Funktionsfähigkeit zurückgewonnen habe.

Die Operation eines inzidentellen Aneurysmas der Arteria cerebri media links

sei komplikationslos verlaufen. Bei der aktuellen Untersuchung falle zunächst

der Alkoholfoetor, die leicht gehobene Stimmung und geringe Distanzminderung

des Exploranden auf. An objektiven Befunden finde sich eine leichte

Linksbetonung der Reflexe, welche als Residuum der früheren Halbseitenstörung

nach rechtsseitiger Ischämie zu werten sei. Darüber hinaus fänden sich

linksseitig keine relevanten motorischen oder sensiblen Defizite und der übrige

Untersuchungsbefund sei geprägt von Hinweisen für eine Polyneuropathie mit

leichter Ataxie. Diese Polyneuropathie sei in Anbetracht der Anamnese

vorwiegend alkohol-toxischer Ätiologie, zusätzlich möge während der schweren

Erkrankung im Januar 2017 eine Critical-Illness-PNP hinzugetreten sein, welche

sich aber wieder deutlich gebessert habe. So seien jetzt keine Paresen mehr

feststellbar. Auch die jetzt zu beobachtende Ataxie könne nicht als alleinige

PNP-Folge überbewertet werden, da nun gleichzeitig ein deutlicher Alkoholkonsum

mitvorliege. Der Brief der Klinik O.___ werfe noch die Frage eines hypoxischen

Hirnschadens auf. Dies könne von der aktuellen Untersuchung nicht bestätigt

werden. Der Explorand sei wach, allseits orientiert und zeige keine mnestischen

Defizite. Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit seien auch erhalten. Ohnehin müsste

für eine genauere Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten zunächst eine

mindestens zweimonatige Abstinenzphase gefordert werden. Dr. med. P.___,

Facharzt FMH für Neurologie, kommt daher zum nachvollziehbaren Schluss, es

könne aus neurologischer Sicht für das ganze Jahr 2017 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit angenommen werden, ab Januar 2018 für drei Monate eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab 1. April 2018 eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit.

Dagegen begründet der Neurologe nur

ungenügend, welche konkreten Auswirkungen der Alkoholabusus auf die

Arbeitsfähigkeit hat. Er führt zwar den Alkoholabusus als Diagnose ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf, bringt aber gleichzeitig vor, der

Beschwerdeführer könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei Einhaltung

strikter Alkoholabstinenz acht Stunden als Produktionsmitarbeiter arbeiten.

Auch führt er unter Ziff. 8.3 und 8.4 des Teilgutachtens (IV-Nr. 38.6, S. 6)

an, durch eine Alkoholentwöhnungsbehandlung könne die Arbeitsfähigkeit relevant

verbessert werden. Inwiefern eine solche Entwöhnung die Arbeitsfähigkeit

verbessern könnte, bleibt jedoch unbeantwortet. Da der Alkoholabusus, wie

nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. II. 8.2.4), gemäss den schlüssigen

Ausführungen des Psychiaters sowie der übrigen Gutachter keinen Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit hat, erscheint der Nutzen der vorgeschlagenen

medizinischen Massnahme fraglich.

8.2.4 Die Schlussfolgerungen von Dr.

med. Q.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wonach keine

psychiatrische Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

vorliege, ist plausibel, zumal sich dem psychiatrischen Gutachter im

fachärztlich erhobenen Befund (vgl. IV-Nr. 38.7, S. 4 f.) bis auf eine erhöhte

Ermüdbarkeit psychischer, aber vor allem physischer Art, keine namhaften

Auffälligkeiten zeigten und insbesondere die Hauptkriterien einer depressiven

Störung nicht bestätigt werden konnten. Zwar bestehe beim Beschwerdeführer diagnostisch

eine Neurasthenie mit erhöhter psychischer und physischer Ermüdbarkeit. In den

Akten sei auch eine chronische Depression aufgeführt. Der Beschwerdeführer

leide aber nicht unter deutlichen depressiven Verstimmungen, schweren

Konzentrationsstörungen, einer Appetitverminderung, einem verminderten

Selbstwert mit Schuldgedanken oder negativen Zukunftsperspektiven. Es ist

deshalb nachvollziehbar, dass der Psychiater zum Schluss gelangt, die Diagnose

einer depressiven Episode könne nicht gestellt werden. So gab denn auch der

Beschwerdeführer selbst an, er brauche keinen Psychiater, da er nicht depressiv

sei (vgl. IV-Nr. 38.7, S. 2). Da im überzeugenden psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. med. Q.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt wurde, kann auf die Durchführung einer

Indikatorenprüfung verzichtet werden (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428

f.).

Des Weiteren äussert sich der

psychiatrische Gutachter zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers. So sei in den

Akten ein chronischer Alkoholismus aufgeführt. Der Beschwerdeführer habe dazu

angegeben, nicht übermässig, aber täglich sein Quantum Alkohol zu trinken. Es

sei auch zum Verlust des Fahrausweises gekommen. Das alkoholspezifische CDT sei

bei der heutigen Untersuchung pathologisch erhöht gewesen, was auf einen

chronischen Alkoholismus hinweise. Ein pathologisch erhöhtes CDT bedeute einen

Konsum von mindestens 50 - 80 g Alkohol pro Tag (entspricht ca. 1.5 I

Bier, 7 dl Wein oder 20 cl Spirituosen) während der vorangegangenen Woche. Im

Untersuchungsgespräch habe sich der Explorand gut konzentrieren können, kognitive

Auffälligkeiten hätten nicht bestanden, ausser einer gewissen Tendenz zum

Beschönigen der Konsummenge. Dies weise auf eine Toleranzentwicklung hin.

Diagnostisch könne von einer Störung durch Alkohol, ständiger Gebrauch,

ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer wolle auf den Konsum nicht verzichten.

Er fühle sich nicht als Alkoholiker. Diese Tendenz zum Bagatellisieren und

Verneinen könne auf eine beginnende alkoholbedingte Wesensänderung hinweisen.

Ein irreversibler hirnorganischer Abbau sei aber nicht erwiesen. Eine

zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung bestehe nicht, dagegen spreche vor

allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und

voller Arbeitsfähigkeit. Die Anamnese sei sonst psychiatrisch bland, der

Beschwerdeführer sei nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung

gewesen, er erhalte keine psychopharmakologische Medikation und wünsche sich

auch keine solche Behandlung. Oft komme es bei schweren chronischen somatischen

Problemen zu einer Neurasthenie. Aus somatischer Sicht würde man von einem

Fatigue sprechen. Auch der regelmässige, übermässige Alkoholkonsum könne aber

zu einer erhöhten Ermüdbarkeit führen. Der Alkoholkonsum sollte kontrolliert

werden. Eventuell könnte ein Gespräch auf einer Beratungsstelle für

Alkoholprobleme hilfreich sein, um eine Motivation zur Reduktion des

Alkoholkonsums beziehungsweise Abstinenz zu erreichen. Sonst könnten aus

psychiatrischer Sicht gegenwärtig keine Empfehlungen gemacht werden. Die

Prognose sei aber aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich

ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig.

Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts

8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische Erkrankungen einem

strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen,

welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin

dementsprechend zu prüfen ist. Zudem hat das Bundesgericht mit Urteil

9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 seine Rechtsprechung im Zusammenhang mit

Suchtleiden geändert. Neu sind auch Suchterkrankungen im vorgenannten

strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen. Eine neue

Rechtsprechung ist im Grundsatz sofort und überall anwendbar und gilt nicht nur

für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle

(Urteile des Bundesgerichts 9C_700/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.2, 9C_769/2013

vom 1. April 2014 E. 2), weshalb diese grundsätzlich auch im vorliegenden

Fall zur Anwendung gelangt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin

dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht

nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine –

länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – Arbeitsunfähigkeit nach

bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen

beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise

verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels

fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert

beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417).

Im Falle des Beschwerdeführers besteht

unbestrittenermassen eine Störung aufgrund des regelmässigen bzw. übermässigen

Konsums von Alkohol. Dr. med. Q.___ gelangt jedoch in nachvollziehbarer Weise

zum Schluss, dass der Alkoholabusus keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

hat. Der psychiatrische Gutachter konnte beim Beschwerdeführer weder einen irreversiblen

hirnorganischen Abbau noch eine Persönlichkeitsstörung feststellen. Auch der

Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller

Arbeitsfähigkeit spricht für das Nichtvorhandensein einer

Persönlichkeitsstörung. Der regelmässige Alkoholkonsum könne zwar gemäss dem

Gutachter zu einer erhöhten Ermüdbarkeit führen. Dieser wirke sich aber nicht auf

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. So geht denn auch die

Hausärztin des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 5. November

2018 (IV-Nr. 46; E. II. 6.8) davon aus, dass die im neurologischen

Teilgutachten beschriebenen kognitiven und mnestischen Einschränkungen sowie

die mangelnde Konzentration die Hauptgründe für den schlechten Allgemeinzustand

und die Überforderung des Beschwerdeführers seien. Der chronische Alkoholabusus

mache die Sache zwar nicht besser, aber diese Abhängigkeitserkrankung habe

schon vor der schweren Erkrankung bestanden und sei nur Teil der

Gesamtsituation. Des Weiteren wurde der Alkoholabusus auch von den

neurologischen und neuropsychologischen C.___-Gutachtern in ihre Beurteilung

miteinbezogen, wobei keiner der beiden Gutachter von einer die Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigenden Suchterkrankung ausgegangen ist (vgl. IV-Nr. 38.6, S. 4; 38.10,

S. 6). Im neprhologischen Teilgutachten wird der chronische Alkoholabusus zwar als

Belastungsfaktor genannt. Dieser wirke sich aber aus nephrologischer Sicht

nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. IV-Nr. 38.8, S. 6). Folglich ist

aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass der Alkoholabusus keine Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit hat, weshalb auch hier auf die Durchführung einer

Indikatorenprüfung verzichtet werden kann.

8.2.5 Im nephrologischen Teilgutachten

wurde sodann eine stabile chronische Niereninsuffizienz Stadium G3b A2 nach

KDIGO (ICD-10-N18.3) diagnostiziert, welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

hat (IV-Nr. 38.8, S. 4 ff.). So könne aus nephrologischer Sicht aufgrund der

Aktenlage sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde mit einem Kreatinin von 148 µmol/l,

Harnstoff 3.96 mmol/I eine stabile mittelschwere Niereninsuffizienz Stadium 3b

A2 nach KDIGO entsprechend einer Kreatininclearance nach CKD-Epi von 44ml/min/1.73

m2 festgehalten werden. Im Urinstatus hätten sich eine Leukozyturie (++), eine

Mikrohämaturie (+) sowie eine Proteinurie (++) gezeigt. Im Spoturin Nachweis

einer Proteinurie von ca. 0.61 g/die. Differentialdiagnostisch stehe aufgrund

der schweren Arteriosklerose und der möglicherweise seit längerem bestehenden

arteriellen Hypertonie eine Nephrangiosklerose im Vordergrund. Duplexsonographisch

habe am 13. Juli 2017 eine Nierenarteriostenose ursächlich ausgeschlossen

werden können. Sonographisch hätten sich am 21. Februar 2018 beidseits

normalgrosse Nieren mit hyperechogenem Nierenparenchym ohne Harnstau gezeigt. Es

hätten keine renalen Folgekrankheiten nachgewiesen werden können. Insbesondere gebe

es keine Hinweise auf einen sekundären Hyperparathyreoidismus. Die leichte

makrozytäre Anämie sei bei einer Kreatininclearance von 44 ml/min/1.73 m2 nicht

renaler Genese. Die Dyselektrolytämie mit Hyponatriämie, hypochlorämischer

leichter Azidose sei wahrscheinlich aethylisch bedingt (CDT 7.0 %, Norm <

1.6). Die arterielle Hypertonie, welche medikamentös mit einem Betablocker absolut

ungenügend eingestellt sei, sei eher ursächlich verantwortlich für die

Niereninsuffizienz und nicht Folge des Nierenleidens. Die vom Beschwerdeführer

angegebene erhöhte Ermüdbarkeit sei nur teilweise auf die Niereninsuffizienz

zurückzuführen. Weitere urämische Symptome verneine der Beschwerdeführer. Bei

Status nach radikaler roboterassistierter Prostatektomie mit Lymphadenektomie

beidseits vom 7. Dezember 2016 beklage der Beschwerdeführer eine diskrete

residuelle Inkontinenz. Anamnestisch habe die letzte urologische Kontrolle

keine Hinweise für ein Tumorrezidiv gezeigt. Aus nephrologischer Sicht sei die

mittelschwere Niereninsuffizienz irreversibel, zu einer Verbesserung der

Nierenfunktion werde es nicht kommen, im Verlauf der Jahre sei mit einer

möglichen weiteren Verschlechterung der Nierenfunktion und somit mit einer

möglichen zusätzlichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Dr.

med. R.___, Fachärztin FMH für Nephrologie, gelangt in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aus

nephrologischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig

ist, wobei der freie Toilettenzugang jederzeit möglich sein sollte. Die

Leistungsfähigkeit sei aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs bei subjektiver

Angabe einer Müdigkeit, welche zumindest teilweise nephrologisch mitbedingt

sein könnte, um 20 % eingeschränkt. Aus zeitlicher Sicht sei die

Arbeitsfähigkeit nach Auffassung der Gutachterin bei Status nach

komplikationsreich verlaufender Prostatektomie vom 6. Dezember 2016 zunächst zu

100 % aufgehoben gewesen. Nach Austritt aus der Klinik O.___ vom 12. April

2017 könne aus nephrologischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 80 %

ausgegangen werden.

8.2.6 Dr. med. S.___, Facharzt FMH für

Urologie, führte im urologischen Teilgutachten nachvollziehbar aus, weshalb aus

urologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

werden kann (IV-Nr. 38.9, S. 3). Aus urologischer Sicht erfolgte aufgrund einer

PSA-Wert Erhöhung im 2016 eine Prostatastanzbiopsie, bei der ein

Prostatakarzinom diagnostiziert wurde. Es erfolgte im Dezember 2016 eine

radikale Prostataektomie, bei der sich das Prostatakarzinom bestätigte. Die

urologischen Tumornachsorgen seien seither unauffällig gewesen. Postoperativ sei

es zu einer intubationspflichtigen Aspirationspneumonie gekommen. Aufgrund eines

paralytischen Ileus und steigenden Entzündungsparametern sei am 15. Dezember 2016

eine notfallmässige Laparatomie erfolgt. Der Beschwerdeführer sei ab Januar

2017 nach Extubation und primärer stationärer Erholungsphase in einer

Neurorehabilitation gewesen. Er habe sich nach seinen Angaben nur leidlich

erholt. Bezüglich der urologischen Situation zeige sich aktuell eine

restharnfreie Harnblasenentleerung. Im Urinstatus zeige sich eine leichtgradige

Leukozyturie. Der Patient habe jedoch keine Miktionssymptome. Aus urologischer

Sicht hätten Arbeitsunfähigkeiten nur während des stationären Aufenthaltes im

Dezember 2016 und in der Erholungsphase im Januar 2017 bestanden.

8.2.7 In der neuropsychologischen

Beurteilung begründet lic. phil. T.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie

FSP, in einleuchtender Weise das Vorliegen einer leichten Hirnfunktionsschwäche

in Teilbereichen attentionaler, mnestischer und exekutiver Funktionen. Nach

Durchführung mehrerer Testverfahren (vgl. IV-Nr. 38.10, S. 3 f.) bringt

der Neuropsychologe in seiner Beurteilung vor, in der neuropsychologischen

Untersuchung habe im allgemeinen Verhalten eine durchwegs freundliche, bemühte

und angepasste Mitarbeit bestanden. Weder beobachtungsmässig noch in der

Analyse der Testbefunde auf Gültigkeit/Konsistenz hätten sich Auffälligkeiten

oder Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen/Aggravation von kognitiven

Einschränkungen gezeigt. Bei vier durchgeführten Symptomvalidierungstests

hätten sich ebenfalls unauffällige Resultate gezeigt. In der Beurteilung

gelangt der Gutachter zum Ergebnis, aufgrund der anamnestischen Angaben könne

davon ausgegangen werden, dass das intellektuelle Leistungspotential schon in

der Schule eher im unteren Durchschnittsbereich gelegen habe. Die heute

gemessene Gesamtintelligenz (IQ 72) liege im Vergleich mit der Schätzung des

prämorbiden kognitiven Fähigkeitsniveaus (IQ 80) acht IQ Werte tiefer.

Regelmässiger und langjähriger Alkoholkonsum habe bekanntlich auf

intellektuell/kognitive Fähigkeiten ungünstige Auswirkungen (Sjölund et al.

2015). Auf grundlegender neuropsychologischer Informationsverarbeitungsebene

hätten sich leichte Beeinträchtigungen in Teilbereichen attentionaler,

mnestischer und exekutiver Funktionen gezeigt. Zudem in Teilbereichen langsames

Verarbeitungstempo. Die Orientierung sei durchwegs gegeben. Die von Dr. med. B.___

im März 2018 berichtete Desorientierung zeige der Explorand in der heutigen

Untersuchung nicht. Mit Blick auf die gutachterlich festgestellte leichte

kognitive Leistungsminderung vermag sodann auch die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach für einfache, den

intellektuell/kognitiven Voraussetzungen des Exploranden angepasste Tätigkeiten

bezüglich der neuropsychologischen Voraussetzungen kaum Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit bestehen. Allfällige andere Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten seien nicht durch

neuropsychologische Faktoren verursacht. Massnahmen zur Verbesserung der

neuropsychologischen Beeinträchtigung seien nicht sinnvoll, wohingegen eine

Alkoholabstinenz sinnvoll wäre.

8.2.8 Gestützt auf die überzeugenden

Teilgutachten vermag schliesslich auch die gutachterliche Gesamtbeurteilung zu

überzeugen, wonach dem Beschwerdeführer sämtliche körperlich leichten bis

mittelschweren Tätigkeiten ohne Schichtdienst, ohne höhere Anforderungen an das

Gleichgewichtsvermögen oder Feinmotorik mit freiem Zugang zu Toilettenanlagen

zumutbar sind, welche den intellektuell kognitiven Voraussetzungen des

Exploranden entsprechen. In einer derart angepassten Tätigkeit beträgt die

zumutbare Präsenz acht Stunden pro Tag. Dies dürfte nach Auffassung der

Gutachter auch auf die letzte Tätigkeit des Beschwerdeführers zutreffen. Es

bestehe des Weiteren eine Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund einer

vermehrten Ermüdbarkeit. Die Arbeitsfähigkeit betrage insgesamt 80 %.

Nachvollziehbar sind aufgrund des Krankheitsverlaufs des Beschwerdeführers zudem

auch die Angaben der Gutachter zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit. Von

Januar 2017 bis Dezember 2017 sei die Arbeitsfähigkeit ganz aufgehoben gewesen.

Von Januar 2018 bis März 2018 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

auszugehen. Die umschriebene 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe seit April 2018.

8.3 Gestützt auf die obigen

Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre C.___-Gutachten

grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten.

An diesem Resultat vermag auch die von

Dr. med. B.___ mit Stellungnahme vom 5. November 2018 (IV-Nr. 46; E. II. 7.8) gegen die C.___-Begutachtung

vorgebrachte Kritik nichts zu ändern. So sei nach Auffassung der Hausärztin

durch die Diagnosen seit der Prostataoperation und dem schweren postoperativen

Verlauf eine Polymorbidität entstanden, welche hauptsächlich für die bis jetzt

eingeschränkte Arbeitsfähigkeit verantwortlich sei. Die Hauptgründe für den

schlechten Allgemeinzustand und die Überforderung seien die im

neuropsychologischen Teilgutachten beschriebenen kognitiven und mnestischen

Einschränkungen sowie die mangelnde Konzentration. Es bestehe seit der schweren

Operation vom 7. Dezember 2016 mit kompliziertem Verlauf eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Bei weiterhin gutem Verlauf sei eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit an einem angepassten Arbeitsplatz ab dem 1. Dezember 2018

möglich. Eine 50%ige Rente sei deshalb gerechtfertigt. Wie die C.___-Gutachter

in der Stellungnahme zum Schreiben der Hausärztin zu Recht feststellen, ergeben

sich aus ihren Ausführungen keine neuen Erkenntnisse, welche Zweifel am

grundsätzlichen Beweiswert des C.___-Gutachtens erwecken (vgl. IV-Nr. 53; E.

II. 7.9). Die Hausärztin des Beschwerdeführers sieht die kognitiven und

mnestischen Einschränkungen sowie die mangelnde Konzentration als Hauptgründe

für den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Im Verlaufsbericht

vom 10. Januar 2018 (IV-Nr. 22, S. 1 f.) gab die Ärztin jedoch noch an, die

kognitiven Fähigkeiten seien ohne Einschränkungen. Gemäss dem

neuropsychologischen Teilgutachten besteht zwar eine leichte kognitive

Leistungsminderung. Das intellektuelle Leistungspotential sei aber schon in der

Schule eher im unteren Durchschnittsbereich gewesen und es bestünden bezüglich

der neuropsychologischen Voraussetzungen kaum Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit. Allfällige andere Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in

leidensadaptierten Tätigkeiten seien nicht durch neuropsychologische Faktoren

verursacht. Die Hausärztin nennt denn auch keine nicht rein der subjektiven

ärztlichen Interpretation entspringenden Aspekte, die bei der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass

die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich

bestellten fachmedizinischen Experten andererseits es nicht zulässt, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. E. II. 4.5). Auch gilt es der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach Hausärzte mitunter wegen ihrer

auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Die C.___-Gutachter haben

sich in den jeweiligen Teilgutachten eingehend mit der Polymorbidität des

Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es wird weder von

Seiten des Beschwerdeführers noch von Seiten seiner Hausärztin plausibel begründet,

weshalb beim Beschwerdeführer auch ab April 2018 eine Arbeitsunfähigkeit bestehen

sollte, welche einen Rentenanspruch rechtfertigt.

8.4 Nach dem Gesagten ist dem C.___-Gutachten

somit der volle Beweiswert zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu

Recht auf das Gutachten abgestellt. Der Beschwerdeführer ist in seiner

Arbeitsfähigkeit von Januar 2017 bis Dezember 2017 zu 100 % eingeschränkt

gewesen. Von Januar 2018 bis März 2018 bestand für angepasste Tätigkeiten

zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab April 2018 eine solche von 80 %.

Die Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenanspruchs gemäss Art. 28

Abs. 1 IVG (vgl. E. II. 2.2) sind damit im Januar 2018 erfüllt. Der

Rentenbeginn per 1. Januar 2018 wird von den Parteien denn auch zu Recht nicht

bestritten. Als angepasste Verweistätigkeiten gelten leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten ohne Schichtdienst, ohne höhere Anforderungen an das

Gleichgewichtsvermögen oder die Feinmotorik, ohne höhere Anforderungen an die

kognitiven Fähigkeiten, mit freiem Zugang zu den Toilettenanlagen. In einer

derart angepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig.

Dabei ist die Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs um 20 %

eingeschränkt.

9.

9.1 Die Beschwerdegegnerin hat in

den angefochtenen Verfügungen vom 14. November 2019 für die Berechnung der dem

Beschwerdeführer ab. 1. Januar 2018 zustehenden Invalidenrente beim Validen-

wie auch Invalideneinkommen auf die Zahlen des Bundesamtes für Statistik

abgestellt (IV-Nr. 63). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Einkommensvergleich ist unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden. So

wurde dem Beschwerdeführer die letzte Stelle aus wirtschaftlichen und nicht aus

gesundheitlichen Gründen per November 2015 gekündigt (gemäss Angaben des

Beschwerdeführers im C.___-Gutachten, IV-Nr. 38.2, S. 3), weshalb nicht davon auszugehen

ist, dass er noch heute beim gleichen Arbeitgeber tätig wäre. Gemäss Angaben

des Beschwerdeführers hat er eine Mechanikerlehre angefangen und abgebrochen.

Er sei lange Lastwagen gefahren und habe das Wirtepatent gemacht. Zuletzt habe

er Spezialschlösser montiert (vgl. Auszug Protokoll IV-Akten, S. 2). Dem

Beschwerdeführer war es aber schon vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens offensichtlich

nicht möglich, die früher erworbenen Kenntnisse auf dem hiesigen Arbeitsmarkt

zu verwerten, was als invaliditätsfremder Umstand ausser Betracht zu bleiben

hat. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im

Gesundheitsfall während des gesamten hier zu beurteilenden Zeitraums einer

einfachen Tätigkeit (Kompetenzniveau 1 im Sinne der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung) nachgegangen wäre. Mit der gesundheitlichen Einschränkung

sind ihm ebenfalls Arbeitsstellen in diesem Segment zugänglich. Es bietet sich

daher an, sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf statistischer

Grundlage, gestützt auf die Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE), festzulegen, wobei für beide Vergleichseinkommen auf denselben

Tabellenwert abzustellen ist. Damit erübrigt sich eine genaue betragsmässige

Ermittlung, denn der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom

Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E.

2.2 mit Hinweisen).

9.2 Weiter ist zu prüfen, ob von dem

auf einen Tabellenwert basierenden Invalideneinkommen ein leidensbedingter

Abzug vorzunehmen ist.

Wird das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Beim Einkommensvergleich unter Verwendung

statistischer Tabellenlöhne ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich

beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten

behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend

einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der

Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem

Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale

einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,

Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen

auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass

Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen vorgenannten persönlichen

und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Der Einfluss

sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem

Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu

begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen; BGE 135 V 297

E. 5.2 S. 301).

Die dem Beschwerdeführer zugänglichen

Arbeitsmöglichkeiten beschränken sich auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten

ohne Schichtdienst, ohne höhere Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen

oder die Feinmotorik, ohne höhere Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten,

mit freiem Zugang zu den Toilettenanlagen (vgl. E. II. 8.4). Das

Zumutbarkeitsprofil ist somit nicht derart eingeschränkt, als dass sich hier

ein leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde. Zudem kann der Beschwerdeführer

eine geeignete Verweistätigkeit ganztags ausüben, so dass sich ein Abzug wegen

Teilzeittätigkeit nicht rechtfertigt. Dem erhöhten Pausenbedarf haben die

Gutachter im Sinne einer Leistungseinbusse von 20 % Rechnung getragen. Für

einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie besteht vorliegend ebenfalls kein Raum. Insgesamt ist somit

kein Tabellenabzug gerechtfertigt.

9.3 Des Weiteren ist zu prüfen, ob –

wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 28. Februar 2020 (A.S. 33)

vorgebracht – bei der Rentenberechnung in den angefochtenen Verfügungen Art.

88a Abs. 1 IVV fälschlicherweise zur Anwendung gelangte.

Dem Beschwerdeführer wurde mit den

Verfügungen vom 14. November 2019 ab 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 eine

ganze und ab 1. April 2018 bis 30. Juni 2018 eine halbe Rente

zugesprochen. Ab dem 1. Juli 2018 wurde ihm keine Rente mehr zugesprochen. Zur

Begründung führte die Beschwerdegegnerin an, nach Ablauf der einjährigen

Wartezeit bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung per 1.

Januar 2018 zunächst Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die gesundheitliche

Verbesserung per Januar 2018 und per April 2018 werde unter Anwendung von Art.

88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten berücksichtigt. Somit bestehe ab April 2018

bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente. Per 1. Juli 2018

bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Rentenanspruch mehr. In ihrer

Eingabe vom 28. Februar 2020 bringt die Beschwerdegegnerin nun vor, es sei

nachträglich festgestellt worden, dass in der angefochtenen Verfügung Art. 88a

Abs. 1 IVV bei der erstmaligen Rentenfestsetzung per 1. Januar 2018 fälschlicherweise

zur Anwendung gelangt sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts komme Art.

88a Abs. 1 IVV bei der erstmaligen Rentenfestsetzung grundsätzlich nicht zur

Anwendung, sondern nur, wenn sich die bei Rentenbeginn zugesprochene Rente

ändere. Demnach bestehe ab dem Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung per

1. Januar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % unmittelbar Anspruch auf

eine halbe Rente. Die Beschwerdegegnerin beantragt deshalb, die angefochtene

Verfügung sei in dem Sinne zu korrigieren, dass vom 1. Januar bis 30. Juni

2018 Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.

Gemäss Art. 88a IVV ist die

anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu

berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich

längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie

ohne wesentliche Unterbrechung – worunter nach Art. 29ter IVV eine

Zeitspanne von 30 Tagen zu verstehen ist – drei Monate angedauert hat und

voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung

der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu

berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

angedauert hat (Abs. 2).

Vorliegend ist nicht die

durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit des vergangenen Jahres massgebend, sondern

die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, d.h. in casu die im Januar

2018 tatsächlich bestehende Arbeits- und gestützt darauf ermittelte

Erwerbsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2009 vom 1. Oktober 2009

E. 5.3; vgl. auch BGE 129 V 222). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer

Eingabe vom 28. Februar 2020 zutreffend feststellt, kommt Art. 88a Abs. 1 IVV bei

der erstmaligen Rentenfestsetzung nicht zur Anwendung, sondern nur, wenn sich

die bei Rentenbeginn zugesprochene Rente ändert, wobei die Änderung der Rente

in derselben Verfügung wie die erstmalige Festsetzung erfolgen kann (BGE 109 V 125 E. 4.a S.126 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2009 vom 1. Oktober

2009 E. 5.3). Somit hat der Beschwerdeführer bei Rentenbeginn im Januar 2018

zunächst Anspruch auf eine halbe Rente. Da sich der Gesundheitszustand per

April 2018 verbessert hat, besteht per 1. Juli 2018 in Beachtung von Art.

88a Abs. 1 IVV bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Rentenanspruch mehr.

9.4 Folglich hat der

Beschwerdeführer gestützt auf die vorstehenden Ausführungen und in Beachtung

von Art. 88a IVV in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 Anspruch auf

eine halbe Rente und ab 1. Juli 2018 keinen Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung.

10. Im Weiteren ist auf den Antrag

des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu

gewähren.

10.1 Berufliche

Eingliederungsmassnahmen setzen die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus.

Fehlt die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen, so

entfällt ein Anspruch auf solche Massnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt werden muss

(s. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2018 vom 7. Februar 2019 E. 7.1 und

9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Ein fehlender Eingliederungswille

muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei

sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten

gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu

berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheid- und

Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des

Bundesgerichts 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.2).

10.2 Angesichts des Invaliditätsgrades

von 20 % ab Juli 2018 hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf

berufliche Massnahmen. Die C.___-Gutachter kamen jedoch in ihrer

Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass berufliche Massnahmen angesichts der

fixierten Krankheits- und Invalidenüberzeugung nicht sinnvoll durchgeführt

werden könnten (IV-Nr. 38.2, S. 7). Tatsächlich lassen die vom Beschwerdeführer

gegenüber den Gutachtern gemachten Äusserungen auf eine nach wie vor bestehende

Krankheits- und Invalidenüberzeugung schliessen: Der Beschwerdeführer äusserte

sich während den gutachterlichen Untersuchungen nicht nur einmal, sondern immer

wieder dahingehend, keine beruflichen Tätigkeiten mehr ausüben zu können (vgl.

IV-Nrn. 38.4, S. 4; 38.5, S. 3; 38.6, S. 2; 38.7, S. 4; 38.8, S. 4; 39.9,

S. 2; 38.10, S. 2). So führte er anlässlich der psychiatrischen Untersuchung

bei Dr. med. Q.___ aus, er könne nicht mehr arbeiten. Er könne nichts mehr gut

heben und sich nicht mehr auf die Leiter begeben, er sei rasch müde, es werde

ihm schwindlig. Er könne auch nicht gut gehen. Es werde nicht mehr besser mit

seiner Gesundheit. Die Hausärztin habe ihn zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben

(IV-Nr. 38.7, S. 4). Anlässlich der internistischen Begutachtung führte er an,

er könne sich mit seinen aktuell verspürten Beschwerden keine berufliche Tätigkeit

mehr vorstellen (IV-Nr. 38.4, S. 4). Gegenüber Dr. med. S.___

gab er an, er sei aufgrund der Schwindelsymptomatik, der Kraftlosigkeit, sowie

der kurzen Gehstrecken nicht im Stande, wieder eine Arbeit aufnehmen zu können

(IV-Nr. 38.9, S. 29). Die im Rahmen der Begutachtung von ihm gemachten

Angaben lassen nicht darauf schliessen, dass berufliche Massnahmen im

vorliegenden Fall sinnvoll oder zweckmässig sein könnten. Vielmehr steht dem

Beschwerdeführer seine subjektive Krankheitsüberzeugung im Wege. Die Haltung

des Beschwerdeführers, dass er sich nicht in der Lage sieht, seine

Arbeitsfähigkeit in dem gutachterlich bestimmten zumutbaren Mass (80 % in

einer angepassten Tätigkeit) umzusetzen, wird denn auch mit seinen Aussagen in

der Beschwerde (A.S. 18) und dem Vorschlag von Dr. med. B.___ in ihrer

Stellungnahme vom 5. November 2018 (IV-Nr. 46) bestätigt, wonach ein

Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % ab dem 1. Dezember 2018 durchzuführen

sei. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer derzeit an der subjektiven

Eingliederungsbereitschaft fehlt, weshalb der Antrag auf Durchführung

beruflicher Massnahmen abzuweisen ist.

10.3 In Betracht fällt im vorliegenden

Fall zurzeit ohnehin einzig ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung, kann doch

nicht ausgeschlossen werden, dass die Stellensuche für den Beschwerdeführer

nicht nur aus persönlichen, sondern auch aus gesundheitlichen Gründen erschwert

ist. Der Beschwerdeführer ist objektiv eingliederungsfähig, sieht sich jedoch

ausserstande, einer Arbeit nachzugehen. Ihm ist es jedoch unbenommen, sich bei

der Beschwerdegegnerin für eine Arbeitsvermittlung anzumelden, sobald er sich

subjektiv eingliederungsfähig fühlt.

11. Der Sachverhalt ist hinreichend

geklärt, weitere Beweisabnahmen versprechen keine zusätzlichen Erkenntnisse.

Der gestellte Beweisantrag (Parteibefragung) ist daher abzuweisen. Damit

erübrigt sich auch die Durchführung der zu diesem Zweck beantragten

Instruktionsverhandlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2016 vom 22.

April 2016 E. 2).

12. Zusammenfassend hat der

Beschwerdeführer von Januar bis Juni 2018 Anspruch auf eine halbe Rente.

Deshalb ist im Sinne einer Abänderung der angefochtenen Verfügungen der

Beschwerdegegnerin vom 14. November 2019 zu Ungunsten des Beschwerdeführers

(reformatio in peius; vgl. E. II. 5.2) festzustellen, dass dieser vom 1. Januar

bis 30. Juni 2018 lediglich einen Anspruch auf eine halbe Rente der

Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13.

13.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

13.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Im Sinne einer Abänderung der

angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. November

2019 zu Ungunsten des Beschwerdeführers (reformatio in peius) wird

festgehalten, dass dieser vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 Anspruch auf

eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

3. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

4. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar