VSBES.2019.290
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
22. September 2020Deutsch54 min
(IV-Nr. 38.1 - 38.11). Mit Schreiben vom 5. November 2018 nahm Dr. med. B.___ Stellung
Source so.ch
Urteil vom 22. September 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügungen vom 14. November 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geb. 1960, meldete sich am 9. Mai 2017 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
IV-Leistungen (berufliche Integration/Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 2). Gemäss Arztbericht der behandelnden Ärztin, Dr. med. B.___,
Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. August 2017 (IV-Nr. 16)
leidet der Beschwerdeführer unter allgemeiner Schwäche und Erschöpfung bei
Polymorbidität. Es bestehe seit dem 6. Dezember 2016 bis auf weiteres eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit.
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge diverse medizinische Unterlagen ein und liess den Beschwerdeführer
auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 27)
polydisziplinär begutachten (IV-Nrn. 28 und 32). Dieses Gutachten wurde
durch die Begutachtungsstelle C.___, [...], am 4. September 2018 erstattet
(IV-Nr. 38.1 - 38.11). Mit Schreiben vom 5. November 2018 nahm Dr. med. B.___ Stellung
zum C.___-Gutachten (IV-Nrn. 46 f.). Auf Empfehlung der RAD-Ärztin Dr. med. D.___,
Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, wurde die Stellungnahme
von Dr. med. B.___ der Begutachtungsstelle C.___ unterbreitet (IV-Nr. 49),
welche sich mit Schreiben vom 21. Januar 2019 dazu äusserte (IV-Nr. 53).
Erwägungen
2.
2.1
Nachdem RAD-Ärztin Dr. med. D.___
am 29. Januar 2019 zur polydisziplinären Begutachtung Stellung genommen hatte
(IV-Nr. 55), wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. Februar 2019
(IV-Nr. 56) eine befristete Rente (ganze Rente vom 1. Januar bis 31. März
2018; halbe Rente vom 1. April bis 30. Juni 2018) in Aussicht gestellt,
wohingegen berufliche Massnahmen abgewiesen würden.
2.2
Gegen diesen Vorbescheid liess
der Beschwerdeführer Einwand erheben und machte geltend, es seien ihm
berufliche Massnahmen zukommen zu lassen und in Abänderung des Vorbescheids mit
Wirkung ab 1. April 2018 ohne Befristung eine halbe Rente zuzusprechen (IV-Nr.
59).
2.3
Mit Verfügungen vom 14. November
2019.
(IV-Nr. 63; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 eine ganze und
mit Wirkung ab 1. April 2018 bis 30. Juni 2018 eine halbe Rente zu,
wohingegen berufliche Massnahmen abgewiesen wurden. Gleichzeitig nahm sie zu
den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung.
3.
Gegen die genannten Verfügungen
lässt der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 fristgerecht beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren
(A.S. 13 ff.):
1.
Die beiden Verfügungen der
Beschwerdegegnerin vom 14. November 2019 seien aufzuheben und die Akten seien
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer
berufliche Massnahmen zukommen lasse und im Anschluss daran neu über die
Rentenfrage befinde.
2.
Eventuell: Dem Beschwerdeführer sei auch
mit Wirkung ab 1. Juli 2018 eine halbe, subeventuell eine Viertelsrente
zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Ausserdem beantragt der Beschwerdeführer
eine Parteibefragung (vgl. A.S. 18).
4.
Mit Beschwerdeantwort vom 25.
Februar 2020 (A.S. 29 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5.
Mit Eingabe vom 28. Februar
2020.
(A.S. 33) stellt die Beschwerdegegnerin fest, dass in der angefochtenen
Verfügung Art. 88a Abs. 1 IVV bei der erstmaligen Rentenfestsetzung per 1.
Dispositiv
Januar 2018 fälschlicherweise zur Anwendung gelangte. Es bestehe demnach ab dem
Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung per 1. Januar 2018 bei einem
Invaliditätsgrad von 50 % unmittelbar Anspruch auf eine halbe Rente. Die
Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei in dem
Sinne zu korrigieren, dass vom 1. Januar bis 30. Juni 2018 Anspruch auf eine
halbe Rente bestehe.
6. Mit Eingabe vom 4. März 2020
äussert sich der Beschwerdeführer zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin vom
25. und 28. Februar 2020 (A.S. 36 ff.). Der Vertreter stellt dabei folgende
modifizierte Rechtsbegehren:
1. Es sei vom Rückzug der Beschwerde gegen
die erste Rentenverfügung (Ausrichtung einer ganzen IV-Rente 1. Januar bis 31.
März 2018) Kenntnis zu nehmen.
2. Die zweite Rentenverfügung vom 14.
November 2019 betreffend Ausrichtung einer befristeten halben Rente für die
Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze,
unbefristete IV-Rente und auf berufliche Massnahmen habe. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1.
April 2018 eine ganze IV-Rente und berufliche Massnahmen zukommen zu lassen.
3. Eventuell: Dem Beschwerdeführer sei auch
mit Wirkung ab 1. Juli 2018 eine halbe, subeventualiter eine Viertelsrente
zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Die durch den Vertreter des
Beschwerdeführers am 9. März 2020 eingereichte Kostennote (A.S. 41 f.) geht mit
Verfügung vom 10. März 2020 (A.S. 43) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
8. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020
wird dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 61 lit. d ATSG eine reformatio in
peius angedroht. Im gleichem Schreiben werden ihm die diesbezüglichen
Erwägungen des Gerichts mitgeteilt (A.S. 45 f.).
9. Am 1. Juli 2020 äussert sich
der Vertreter des Beschwerdeführers zur angedrohten reformatio in peius (A.S.
47).
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügungen am 14. November 2019 eingetreten ist (BGE 121 V 362
E. 1b S. 366).
2.
2.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3. Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen
Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen
begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten.
4.4 Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.5 Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich
bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom
3. März 2017 E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016
E. 3.1.1 mit Hinweisen).
5.
5.1 Das Versicherungsgericht ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen
Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder
dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher
Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist
(Art. 61 lit. d ATSG).
5.2 Die zu Art. 61 lit. d ATSG
ergangene Rechtsprechung verlangt, dass ein Gericht bei schriftlicher Androhung
einer reformatio in peius – wenn auch unpräjudiziell unter Vorbehalt des
materiellen Entscheids – deutlich macht, dass es aufgrund einer vorläufigen
Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Erwägung zieht, den angefochtenen
Entscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person abzuändern (Urteile des
Bundesgerichts 9C_129/2019 E. 4.2, 9C_26/2016 vom 25. Februar 2016 E. 7.2
und 8C_765/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen). Sofern die
versicherte Person nach Erhalt eines noch nicht in Rechtskraft erwachsenen
Verwaltungsakts den Rechtsweg beschreitet, muss sie nach Art. 61 lit. d ATSG im
Rahmen des Streitgegenstands mit einer Schlechterstellung rechnen. Ihrer
Zielsetzung und systematischen Stellung entsprechend setzt die Bestimmung des
Art. 61 lit. d ATSG nach dem Gesagten nicht voraus, dass ein kantonales
Versicherungsgericht nur dann einen angefochtenen Entscheid in peius
reformieren darf, wenn dieser zweifellos unrichtig und die Korrektur von
erheblicher Bedeutung ist (BGE 144 V 153 E. 4.2.4 S. 159).
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin führt in
den angefochtenen Verfügungen (A.S. 1 ff.) aus, die medizinischen Abklärungen
hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2017 in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Von Januar bis Dezember 2017 seien
dem Beschwerdeführer sämtliche Erwerbstätigkeiten nicht mehr zumutbar gewesen.
Von Januar bis März 2018 habe für eine angepasste Tätigkeit zunächst eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab April 2018 eine solche von 80 % bestanden.
Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit bestehe bei einem Invaliditätsgrad von
100 % mit Wirkung per 1. Januar 2018 zunächst ein Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente. Die gesundheitliche Verbesserung per Januar 2018 und per April
2018 werde unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten
berücksichtigt. Somit bestehe ab April 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 50 %
Anspruch auf eine halbe Rente. Per 1. Juli 2018 bestehe bei einem
Invaliditätsgrad von 20 % kein Rentenanspruch mehr.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 (A.S.
33) beantragt die Beschwerdegegnerin, die angefochtene Verfügung sei in dem
Sinne zu korrigieren, dass vom 1. Januar bis 30. Juni 2018 Anspruch auf
eine halbe Rente bestehe. Zur Begründung wird vorgebracht, es sei nachträglich
festgestellt worden, dass in der angefochtenen Verfügung Art. 88a Abs. 1 IVV
bei der erstmaligen Rentenfestsetzung per 1. Januar 2018 fälschlicherweise zur
Anwendung gelangt sei. Es bestehe ab dem Zeitpunkt der gesundheitlichen
Verbesserung per 1. Januar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 50 %
unmittelbar Anspruch auf eine halbe Rente.
In seiner Stellungnahme vom 4. März 2020
(A.S. 36 ff.) bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der neuen Sach- und
Rechtslage sei eine reformatio in peius denkbar. Zur Vermeidung einer solchen
werde die Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. November 2019 (recte: 14.
November 2019) betreffend Zusprechung einer ganzen IV-Rente vom 1. Januar bis
31. März 2018 zurückgezogen. Angefochten und im Streit blieben deshalb der
Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie die Höhe des IV-Grades mit Wirkung ab
1. April 2018.
6.2 Wird gleichzeitig eine Rente
zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41
IVG und Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR
831.201), herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes,
im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die
Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass
Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise
geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und
streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die
Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche
Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten
gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben. Davon abgesehen müsste die
richterliche Überprüfungsbefugnis auch in Bezug auf die nicht beanstandeten
Rentenperioden kraft engen Sachzusammenhangs bejaht werden. Weil einer rückwirkend
verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente nach der Rechtsprechung
Revisionsgründe unterlegt sein müssen, könnte die Frage nach der
Rechtmässigkeit der Abstufung/Befristung gar nicht sachgerecht beurteilt
werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen
Prüfung ausgenommen blieben. Denn die revisionsweise Herauf-, Herabsetzung oder
Aufhebung der Invalidenrente beruht, selbst wenn sie rückwirkend gleichzeitig
mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommen wird, immer auf einem
Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, d.h. den Entwicklungen in
den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverfügung
oder den Rentenbeginn und die Revisionsverfügung bestimmten Zeitraum (BGE 125 V 413 E. 2.d S. 417 f. mit
Hinweisen). In BGE 131 V 164 wurde entschieden, dass diese einheitliche
Betrachtung auch dann gilt, wenn die ursprüngliche und die zeitlich direkt
anschliessende (höhere oder tiefere) Rente in zwei separaten Verfügungen
gleichen Datums zugesprochen werden (BGE 131 V 164 E 2.3 S. 165 ff.).
6.3 Für die Rentenleistungen der
Beschwerdegegnerin wurde im vorliegenden Verfahren nicht nur eine einzige
Verfügung erlassen, sondern es ergingen deren zwei, wobei dem Beschwerdeführer
in der ersten Verfügung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2018
eine ganze und in der zweiten Verfügung für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni
2018 eine halbe IV-Rente zugesprochen wurde. Trotz Erlass mehrerer Verfügungen
hat die Beschwerdegegnerin ohne Zweifel beabsichtigt, über ein einziges
Rechtsverhältnis zu verfügen, nämlich über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers bzw. die Rentenleistungen der IV ab dem 1. Januar bis
30. Juni 2018. Diese Absicht kann auch dem Antrag der Beschwerdegegnerin in
ihrer Eingabe vom 28. Februar 2020 entnommen werden, wonach die
angefochtene Verfügung dahingehend anzupassen sei, dass vom 1. Januar bis 30.
Juni 2018 Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (vgl. A.S. 33). Die
beiden Verfügungen stehen offensichtlich in einem engen Sachzusammenhang. Für
die gerichtliche Überprüfbarkeit kann es keinen Unterschied machen, ob die
IV-Stelle eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet, denn am
Verfügungsinhalt ändert sich nichts. Dem vom Beschwerdeführer beantragten
Rückzug der Beschwerde in Bezug auf nur einen Teil dieses Rechtsverhältnisses,
nämlich die Zusprache einer ganzen Rente in der Zeit vom 1. Januar bis
31. März 2018, kann daher nicht stattgegeben werden. Ausserdem würde ein
solcher Beschwerderückzug bezogen auf nur einen Teil des Rechtsverhältnisses die
Überprüfungsbefugnis des Gerichts in unzulässiger Weise schmälern, da mit der
Prüfung des Rentenanspruchs ab April 2018 auch eine solche des Rentenanspruchs vor
April 2018 erfolgen muss. Ein Beschwerderückzug könnte daher nur in Bezug auf
das ganze Rechtsverhältnis, in casu auf beide Verfügungen der
Beschwerdegegnerin vom 14. November 2019, erfolgen.
7. In dieser Konstellation
beschränkt sich die gerichtliche Prüfung nicht nur auf den Rentenanspruch ab 1.
April 2018, sondern auch auf den Zeitraum zu Beginn des Rentenanspruchs. Das
Gericht hat somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu
Recht eine befristete Rente vom 1. Januar bis 30. Juni 2018
zugesprochen, darüber hinaus jedoch einen Rentenanspruch sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
7.1 Gemäss dem Austrittsbericht des
Spitals E.___ vom 29. Juni 2017 (IV-Nr. 22, S. 6 ff.) war der Beschwerdeführer
vom 26. Juni bis 29. Juni 2017 hospitalisiert. Im Bericht wurden folgende
Diagnosen gestellt:
1. Normochrome normozytäre Anämie multifaktorieller Aetiologie
-
DD renal, Eisenmangel
-
Unter Fosäure Substitution
-
Gastroskopie 28. Juni 2017:
erosive Antrumgastritis
-
Kolonskopie 28. Juni 2017:
Polypen im Zökum und zwei im Colon sigmoideum vollständig entfernt
-
Sono Abdomen 28. Juni 2017:
Vorbekannte Leberzyste im Segment II, unverändert zur Voruntersuchung. Keine
Hepatosplenomegalie
2. Status nach Critical illness Neuropathie bei/mit
-
Vd. a. hypoxische Hirnschädigung
bei IPS-pflichtiger (8. Dezember bis 5. Januar 2017),
intubationsbedürftiger(Tracheostoma) Aspirationspneumonie bds und
neurologischer Verschlechterung bei abdominalem Kompartement-Syndrom nach laparoskopischer
Prostatektomie 7. Juni 2016
-
cCT 14. Dezember 2016:
Keine intrakranielle Blutung oder Raumforderung. Keine Demarkierung
territorialer Infarkte. Kein Hirnödem. Keine Hirndruckzeichen. Anisokorie
R>L, ED 14. Dezember 2016
-
Klinik initial: Tetraparese,
links- und beinbetont, kognitive Verschlechterung mit Desorientierung
3. Chronischer Verschluss Arteria carotis communis, externa
und interna rechts bei/mit
-
Neurovask. Sprechstunde 13.
Februar 2017 (USB): Chronischer Verschluss Aa. carotis communis, externa und
interna rechts. Gute Kollateralisierung der A. cerebri media rechts via ACOM
und PCOM, rechtes Auge via Kollateralen von links ausreichend versorgt.
-
cMRI 25. Januar 2017 ([...]):
Verschluss A. carotis communis rechts ab Abgang mit ungenügender Kompensation
über den Circulus arteriosus willisii und multifokaler und aspektmässig
mehrzeitigen Marklagerinfarzierungen rechtshemisphärisch
-
CT Thorax/Abdomen 13.
Dezember 2016: Abgangsnaher Verschluss A. carotis cummunis rechts
4. Verdacht auf Media-Aneurysma von 8 mm 0 zwischen M1 und M2
linksseitig (cMRI 25. Januar 2017), ED 13. Februar 2017
5. Akute Niereninsuffizienz AKIN Stadium II
-
DD prärenal bei
Dehydrierung, DD renal a. e. nephroangiosklerotisch bei ausgeprägter
Arteriosklerose
-
FE Hast 45 % (26. Juni
2017)
-
Sonographie der Nieren 27.
Juni 2017: Nieren beidseits orthotop gelegen mit einer Poldistanz von je ca. 9
cm eher klein. Regelrechte Mark-Rinden-Differenzierung. Nierenbeckenkelchsystem
beidseits nicht erweitert
6. Verdacht auf koronare Kardiopathie
-
TTE 13. Dezember 2016:
global normale LV Funktion, EF ca. 50 - 55 %, Vd. a. umschriebene kleine
Wandbewegungsstörung septoapikal. Im postoperativen Verlauf mehrmals
Troponinerhöhung
7. Asymptomatische Leukozyturie DD chronischer Infekt DD
interstitielle Nephritis
-
Nachweis von Staph.
koagulase negativ (10 4)
8. Malnutrition NRS 3 Punkte BMI: 16.4 kg/m2
7.2 Am 16. August 2017 wurden beim
Beschwerdeführer eine minipterionale Kraniotomie sowie ein Aneurysma Clipping
durchgeführt. Dabei war der Beschwerdeführer vom 15. August bis 19. August 2017
im Spital F.___ hospitalisiert. Gemäss Bericht des Spitals vom 22. August 2017
(IV-Nr. 17, S. 7 ff.) konnte der operative Eingriff komplikationslos
durchgeführt werden.
7.3 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH
für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Arztbericht für Erwachsene vom 25.
August 2017 (IV-Nr. 16) folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
Allgemeine Schwäche und Erschöpfung bei
Polymorbidität:
1. Normochrome nc Anämie noch unkl. Ursache
2. Rechtshemisphärischer Marklagerinfarkt 1/17
3. Schwerer postop. Verlauf nach radikaler Prostatektomie 6.
Dezember 2016 mit anschl. langem Koma, Pneumonie, Delir und cerebrovaskulärem
Insult mit V.a. hypoxische Hirnschädigung
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1. Chronische Niereninsuffizienz
2. V.a. koronare Herzkrankheit
3. Gastritis
4. Kolonpolyposis
5. Leberzysten
6. Malnutrition
7. Chron. Alkohol
8. Aneurysma A. cerebi media links, operiert 16. August 2017
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %
seit dem 6. Dezember 2016. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die
Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen teilweise verbessert
werden. Es sei jedoch fraglich, ob berufliche Massnahmen angezeigt seien. Der
Beschwerdeführer sei seit 2015 arbeitsuchend. Die gesundheitlichen Probleme
führten aktuell zu einer 100 % Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe zudem eine
verminderte Leistungsfähigkeit. So könne der Beschwerdeführer aktuell nichts Schweres
heben und er dürfe nicht lange gehen oder stehen. Zudem bestehe eine
verminderte Konzentrationsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne am bisherigen
Arbeitsplatz denn auch nicht verbessert werden. Andere Tätigkeiten seien dem
Beschwerdeführer jedoch zumutbar.
7.4 Am 7. Dezember 2016 wurde beim
Beschwerdeführer eine radikale Prostatovesikulektomie mit Lymphadenektomie
durchgeführt. Gemäss Bericht von Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Klinik H.___,
vom 13. Dezember 2017 (IV-Nr. 22, S. 3 f.) berichtete der
Beschwerdeführer in der Nachkontrolle von einer vollständigen
Harnkontinenzsituation. Lediglich für längere Reisen und Spaziergänge würde er
eine Sicherheitseinlage tragen. Diese bleibe zumeist trocken. Makrohämaturien
oder dysurische Beschwerden würden verneint. Insgesamt könne von einem
erfreulichen Verlauf berichtet werden.
7.5 Im Verlaufsbericht vom 10.
Januar 2018 (IV-Nr. 22, S. 1 f.) berichtete Dr. med. B.___ von einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit habe eine Verbesserung der allgemeinen Belastbarkeit im Rahmen
der Polymorbidität (der Beschwerdeführer sei erst nachmittags erschöpft)
stattgefunden. Die kognitiven Fähigkeiten seien ohne Einschränkungen. Der
Beschwerdeführer habe weniger Schmerzen im Abdomen, wobei noch eine deutliche Atrophie/Hypotrophie
der Rumpfmuskulatur bestehe. Die Verbesserung bestehe seit Januar 2018, wobei
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich leichte (sitzend oder wechselnde
Tätigkeit, Heben < 10 kg) bestehe. Die Anämie erhole sich.
7.6 Im Bericht von Dr. med. I.___,
Facharzt FMH für Innere Medizin/Nephrologie, vom 20. März 2018 (IV-Nr. 30, S. 2
ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. St.n. E.coli-Harnwegsinfekt 5. Februar 2018
-
sensible Antiblose mit
Ciprofloxacin vom 5. Februar bis 18. Februar 2018
2. Chronische Niereninsuffizienz Stadium III bei
Nephroangiosklerose mit
-
beidseits normal grossen
Nieren mit hyperechogenem Nierenparenchym ohne Harnstau am 21. Februar 2018
-
stabiles Serumkreatinin von
156 μmol/l am 21. Februar 2018 (= eGFR von 33 ml/min.), im 10/16 34 μmol/l
-
Urinstatus 21. Februar 2018:
Leukozyten 10-15/GF, Erythrozyten 0-4/GF, 2 schmale hyaline Zylinder/DG
3. V.a. chronisch renale Anämie bei Diagnose 2 sowie
Entzündungsanämie bei Diagnose 1
-
normochrom normozytäre
Anämie mit Hb von 117 g/l am 7. Februar 2018 resp. 105 g/I am 21. Februar 2018
-
Gastroskopie 28. Juni 2017:
erosive Antrumgastritis
-
Colonoskopie 28. Juni 2017:
komplette Polypektomie im Zökum sowie von zwei Polypen im Colon sigmoideum
4. St.n. radikaler, Roboter-assistierter
Prostatovesikulektomie mit Lymphadenektomie bds. 7. Dezember 2016 bei
-
Adenokarzinom der Prostata
pT2c, pN0 (0/7), L0, V0, M0, R0, Gleason score 7 (3+4)
-
PSA am 8. Dezember 2017:
<0.006 μg/I
5. Chronischer Nikotinabusus
6. Radikuläres Reizsyndrom L3 links bei extraforaminaler
L3-Kompression 7. Februar 2018
7. V.a. chronisch koronare Herzkrankheit mit
-
TTE 13. Dezember 2016: LVEF
von ca. 50 - 55 % mit V.a. umschriebene kleine Wandbewegungsstörung septoapikal
-
postoperativ mehrmalige
Troponin-Erhöhung wahrscheinlich bei chronischer Niereninsuffizienz im 12/2016
8. St.n. Critical illness Neuropathie bei/mit
-
V.a. hypoxische
Hirnschädigung bei IPS-pflichtiger (8. Dezember 2016 - 5. Januar 2017)
Intubations-bedürftiger Aspirationspneumonie beidseits (Tracheostoma) und
neurologischer Verschlechterung bei abdominalem Kompartement-Syndrom nach
laparoskopischer Prostatektomie 7. Dezember 2016
-
St.n. Tetraparese links-
und beinbetont mit kognitiver Verschlechterung und Desorientierung initial
-
cCT 14. Dezember 2016:
keine intrakranielle Blutung oder Raumforderung, kein Hirnödem, keine Ischämie
9. V.a. Media-Aneurysma von 8 mm zwischen M1 und M2 links im
MRI vom 25. Januar 2017
-
cMRI 25. Januar 2017 ([...]):
multifokale aspektmässig mehrzeitige Marklagerinfarzierungen
rechtshemisphärisch bei chronischem Verschluss der Arteria carotis communis
rechts
-
CT-Thorax/Abdomen 13.
Dezember 2016: abgangsnaher Verschluss der Arteria carotis communis rechts
10. St.n. Malnutrition mit BMI von 16.4 im 06/2017
mit damals 40 kg
-
aktuell 57.3 kg ohne Oedeme
bei 173 cm Grösse, BMI 19.1
11. Reaktive Depression bei Diag. 4, 8, 9
und 10
Bei einem E.coli-Harnwegsinfekt sei ab
5. Februar bis 18. Februar 2018 eine sensible Antibiose mit Ciprofloxacin
erfolgt. Infolge zusätzlich radikulärem Reizsyndrom L3 links mit
Leistenschmerzen habe der Beschwerdeführer bis 10. Februar drei Mal
täglich Irfen à je 600 mg benötigt, ohne nachfolgende Irfen-Einnahme bei
bekannter chronischer Niereninsuffizienz mit einem erhöhten Serumkreatinin von
204 µmol/l am 7. Februar 2018 resp. 177 µmol/l am 14. Februar 2018. Aufgrund
der Lumbalgien sowie der radikulären Leistenschmerzen links L3 habe der
Beschwerdeführer seither täglich bis 6 Tabletten Novalgin à je 500 mg benötigt.
Bei verstärkten Haustätigkeiten wie Staubsaugen oder Putzen verspüre er
verstärkt Lumbalgien. Kein Fieber oder Schüttelfrost. Unauffällige Miktion ohne
Algurie und ohne Pollakisurie bei stets gelbem Urin. Unveränderte bekannte
2-malige Nykturie, keine Urininkontinenz. Keine Bauchschmerzen oder
Flankenschmerzen, unauffälliger Stuhlgang, keine Nausea oder Erbrechen, kein
Pruritus. Laut Patient habe er seit 2015 keine Arbeit mehr gefunden und sei
Sozialhilfeempfänger. Freie Gehstrecke ohne Claudicatio intermittens. Von einer
schweren Intubations-bedürftigen postoperativen Aspirationspneumonie im 12/2016
bei St.n. Prostatektomie infolge Prostata-Karzinom habe sich der
Beschwerdeführer glücklicherweise recht gut erholt. Eine schwere Malnutrition
im 06/2017 von damals 40 kg sei inzwischen bei normalem Appetit verschwunden
und der Beschwerdeführer wiege aktuell ohne Oedeme 57.3 kg bei einer
Grösse von 173 cm.
7.7 Im C.___-Gutachten vom 4.
September 2018 (IV-Nr. 38.1 - 38.11) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Polyneuropathie (ICD-10 FG62.1) mit vorwiegend toxischer
Komponente und zusätzlich Critical-Illness-Neuropathie bei Koma 01/2017
2. Diskrete Halbseitenstörung links bei Z.n.
rechtshemisphärischen Ischämien (ICD-10 I63) 01/2017, bei Pneumonie und Sepsis
bei Compartementssyndrom
3. Stabile chronische Niereninsuffizienz Stadium G3b A2 nach
KDIGO (ICD-10 N 18.3)
-
Grundkrankheit: Verdacht
auf Nephroangiosklerose
-
Sonographie 21. Februar
2018 beidseits normalgrosse Nieren mit hyperechogenem Nierenparenchym ohne
Harnstau
-
Duplexsonographischer
Ausschluss einer Nierenarterienstenose beidseits am 13. Juli 2017
-
Renale Folgekrankheiten:
keine
-
Status nach Harnwegsinfekt
mit E. Coli 02/18
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
2. Störung durch Alkohol, ständiger Konsum (ICD-10 F10.25)
-
leichte hypochrome Anämie
3. Prostatkarzinom (ICD-10 c61) Pt2c, pN0
(0/7), L0, V0, M0, R0, Gleason Score 7 (3 + 4):
-
radikale,
roboterassistierte (Davinci) Prostatektomie mit Lymphadenektomie bds. am 7.
Dezember 2016
-
erektile Dysfunktion
4. Verdacht auf koronare Herzkrankheit (ICD-10 I25.9)
-
kardiovaskuläre
Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher
Gebrauch, Dyslipidämie
-
13. Dezember 2016 global normale
LV Funktion, EF ca. 50 - 55 %, V.a. umschriebene kleine Wandbewegungsstörung
septoapikal
5. Narbenhernie abdominal (ICD-10 K43.9)
6. Inzidentelles Aneurysma der A. cerebri media links mit
Zustand nach Clipping (08/2017) (ICD-10 I67.1)
-
Makroangiopathie der
hirnversorgenden Gefässe mit chronischem Carotis-Communisverschluss rechts
(ICD-10-165.2) mit ausreichender Kollateralisierung (F.___ 02/17)
7. Leichte Hirnfunktionsschwäche in Teilbereichen
attentionaler, mnestischer und exekutiver Funktionen (die Einstufung richtet
sich nach UVG Tabelle 8)
-
Multifaktorielle Ursache
bei obigen Diagnosen
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
wurde festgehalten, dabei stünden eine stabile chronische Niereninsuffizienz
Stadium G3b A2 nach KDIGO bei Verdacht auf das Vorliegen einer Nephroangiosklerose
und die neurologische Symptomatik mit einer vorwiegend toxisch bedingten
Polyneuropathie mit zusätzlich Critical Illness-Neuropathie nach Koma im Januar
2017 und diskreter Halbseitenstörung bei Zustand nach rechtshemisphärischen
Ischämien im Januar 2017 im Vordergrund. Aufgrund der stabilen chronischen
Niereninsuffizienz sei eine vom Exploranden angegebene gewisse Müdigkeit
nachvollziehbar, so dass die Leistungsfähigkeit deshalb leichtgradig eingeschränkt
sei. Aufgrund der neurologischen Diagnosen bestünden Einschränkungen im
Gleichgewichtsvermögen und in der Feinmotorik. Neuropsychologisch lasse sich
eine wahrscheinlich multifaktoriell bedingte leichte Hirnfunktionsschwäche in
Teilbereichen attentionaler, mnestischer und exekutiver Funktionen bei bereits
vorbestehendem intellektuellem Leistungspotenzial eher im unteren
Durchschnittsbereich feststellen. Als Ursache der leichten cerebralen Funktionsschwäche
kämen einerseits ein regelmässiger und jahrelanger Alkoholkonsum, aber auch die
MR-tomographisch nachgewiesenen rechtshemisphärischen Ischämien in Frage. Aus
internistischer Sicht sei das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit möglich,
zudem bestehe eine umbilikale Narbenhernie, welche körperlich schwere
Tätigkeiten verunmögliche. Weder aus psychiatrischer, orthopädischer noch
urologischer Sicht konnten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt werden.
7.8 Dr. med. B.___ führte in ihrer
Stellungnahme vom 5. November 2018 (IV-Nrn. 46 f.) aus, der
Beschwerdeführer sei in den verschiedenen Disziplinen Innere Medizin,
Rheumatologie, Nephrologie, Urologie und Neuropsychologie ausgiebig untersucht
und ihrer Meinung nach auch korrekt beurteilt worden. Mit der
Gesamteinschätzung, vor allem bezüglich der Arbeitsfähigkeit, sei sie jedoch
nicht einverstanden. Durch die Diagnosen seit der Prostataoperation und dem
schweren postoperativen Verlauf sei eine Polymorbidität entstanden, welche hauptsächlich
für die bis jetzt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit verantwortlich sei. Initial seien
die rein somatischen Beschwerden im Vordergrund gestanden und im Verlauf sei es
zusätzlich zu einer starken Überforderung gekommen. In der neuropsychologischen
Beurteilung ab S. 65 im C.___-Gutachten würden die kognitiven und mnestischen
Einschränkungen sowie die mangelnde Konzentration sehr gut beschrieben, welche
die Hauptgründe für den schlechten Allgemeinzustand und die Überforderung des
Beschwerdeführers seien. Der chronische Alkoholabusus mache die Sache zwar nicht
besser, diese Abhängigkeitserkrankung habe aber schon vor der schweren
Erkrankung bestanden und sei nur Teil der Gesamtsituation. Für den
Beschwerdeführer sei durch die Überforderung aufgrund der bestehenden
neuropsychologischen Defizite weder eine Einsicht noch eine konkrete
Lebensstiländerung möglich. Im letzten halben Jahr habe sich durch regelmässige
Kontrollen ein etwas besseres Krankheitsverständnis gezeigt und durch intensive
physikalische Massnahmen habe er zunehmend wieder mehr Vertrauen in den eigenen
Körper aufgebaut. Initial habe der Beschwerdeführer aus Angst ein sehr starkes
Schonverhalten. Aktuell seien Arbeiten im Haushalt für ein paar Stunden wieder
gut möglich, wobei sich eine starke Erschöpfung nach ca. vier bis fünf Stunden
zeige und der Beschwerdeführer rezidivierend über orthostatischen Schwindel bis
hin zu Stürzen klage. Die Anämie bleibe stabil bei einem Hb Wert zwischen 10,4
- 11,2 g/dl. Zusammenfassend bestehe seit der schweren Operation mit
kompliziertem Verlauf am 7. Dezember 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei
weiterhin gutem Verlauf sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit an einem angepassten
Arbeitsplatz ab dem 1. Dezember 2018 möglich. Eine 50%ige Rente sei gerechtfertigt.
Zur genaueren Einschätzung werde ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 %
ab dem 1. Dezember 2018 vorgeschlagen.
7.9 Die C.___-Gutachter Prof. Dr.
med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. K.___,
ärztliche Leitung, hielten in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2019 zum
Schreiben von Dr. med. B.___ (IV-Nr. 53) fest, die Polymorbidität sei im C.___-Gutachten
umfassend abgeklärt worden. Wesentliche Additiveffekte ergäben sich nicht. Überhaupt
bestünden in kognitiv-adaptierten Tätigkeiten, welche für den Exploranden
ausbildungsmässig ohnehin nur in Frage kämen, keine gravierenden
Einschränkungen. Dr. med. B.___ schlage vor, mittelfristig einen Arbeitsversuch
von 50 % durchzuführen. Subjektiv halte sich der Explorand allerdings für arbeitsunfähig.
Dementsprechend mache ein Arbeitsversuch wenig Sinn und es könne aus einem
gescheiterten Arbeitsversuch auch nicht eine begründbare Arbeitsunfähigkeit aus
medizinischer Sicht abgeleitet werden. Insgesamt ergäben sich aus dem Schreiben
von Dr. med. B.___ keine neuen Erkenntnisse, so dass am bestehenden
polydisziplinären Gutachten vollumfänglich festzuhalten sei.
8. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre L.___-Gutachten
vom 4. September 2018 (IV-Nr. 38.1 - 38.11), weshalb vorweg dessen Beweiswert
zu prüfen ist. Vorliegend wird von Seiten des Beschwerdeführers und seiner
Hausärztin im Zusammenhang mit dem C.___-Gutachten die gutachterliche
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestritten. Des Weiteren wird seitens des
Beschwerdeführers vorgebracht, der bei ihm nachgewiesene Alkoholüberkonsum
hätte anhand des strukturierten Beweisverfahrens daraufhin geprüft werden
müssen, ob und in welchem Zusammenhang er Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
habe. Dagegen wird das C.___-Gutachten in diagnostischer Hinsicht weder von
Seiten des Beschwerdeführers bestritten noch stehen diesem diesbezüglich
ärztliche Beurteilungen entgegen.
8.1 Das polydisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle C.___ vom 4. September 2018 wird den von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit;
vgl. E. II. 4.3) gerecht. Das Gutachten beruht auf umfassender Aktenkenntnis
und -analyse sowie Untersuchungen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung
der geklagten Beschwerden. Es wurde von auf den entsprechenden Gebieten
ausgewiesenen Fachärztinnen und Fachärzten erstellt. Der Beschwerdeführer wurde
je einer ausführlichen internistischen, orthopädischen, neurologischen,
psychiatrischen, nephrologischen, urologischen sowie neuropsychologischen
Exploration unterzogen (vgl. IV-Nr. 38.4 - 38.10). Das Gutachten erfüllt die
grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.
8.2 Weiter ist zu prüfen, ob das
Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
8.2.1 Dr. med. M.___, Facharzt FMH für
Allgemeine Innere Medizin, führte im allgemeininternistischen Teilgutachten
nachvollziehbar aus, weshalb aus allgemeininternistischer Sicht keine Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kann (IV-Nr. 38.4, S.
5). Anamnestisch bestehe zwar aufgrund eines Echobefundes im Dezember 2016 der
Verdacht auf das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit. Der Beschwerdeführer
sei jedoch nicht symptomatisch. Klinisch lasse sich eine abdominale Narbenhernie
feststellen, welche ebenfalls nicht symptomatisch sei. Für sämtliche körperlich
leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.
Aus allgemeininternistischer Sicht habe eine volle Arbeitsfähigkeit stets
bestanden. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und plausibel.
8.2.2 Anlässlich der orthopädischen
Untersuchung wurden ebenfalls keine Erkrankungen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (IV-Nr. 38.5, S. 5). Nach Durchführung der
orthopädischen Untersuchungen (vgl. IV-Nr. 38.5, S. 3 f.) führte
Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in seiner Beurteilung
aus, das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei mitsamt den geprüften
Varianten weitgehend unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige
sich eine mässig eingeschränkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, wobei
jedoch kein Leidensdruck ersichtlich sei. Auch an den oberen und unteren
Extremitäten bestehe eine weitgehend freie Beweglichkeit. Die gesamte
ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter
Kooperation problemlos durchgeführt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt ein
relevanter Leidensdruck ersichtlich sei. Es ist daher nachvollziehbar, dass der
orthopädische Gutachter zusammenfassend zum Ergebnis kommt, dass in guter
Übereinstimmung mit den anamnestischen Angaben keine höhergradigen
Veränderungen des Bewegungsapparates festzustellen seien. Des Weiteren wurden
von Seiten des Beschwerdeführers bezüglich des Alltags keine relevanten
Einschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet geltend gemacht. Es kann deshalb
für körperlich leichte bis schwere Verrichtungen einschliesslich sämtlicher
bislang durchgeführter Tätigkeiten auf Ebene des Bewegungsapparates von einer
zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Einsetzbarkeit ausgegangen
werden. Auch in der Vergangenheit habe gemäss Gutachter für körperlich leichte
bis schwere Verrichtungen einschliesslich sämtlicher bislang durchgeführter
Tätigkeiten keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer
invalidisierenden Erkrankung bestanden.
8.2.3 Dem neurologischen Teilgutachten (IV-Nr.
38.6) ist zu entnehmen, dass die Anamnese des Beschwerdeführers geprägt werde
durch einen schweren postoperativen Verlauf nach einer radikalen Prostatektomie
im Dezember 2016 wegen Prostatakarzinom. Im Verlauf danach sei es entsprechend
dem Bericht der Klinik H.___ zu einem wahrscheinlich entzugsbedingten Delir,
einer schweren Aspirationspneumonie, Sepsis und möglicherweise mehrzeitigen
kleinen Ischämien rechtshemisphärisch gekommen. Als Hintergrund dieser
Komplikation sei ein langjähriger Alkohol- und Nikotinabusus festzuhalten,
welche beide fortgeführt würden. Der Bericht der Klinik O.___ vom 19. April 2017
äussere zusätzlich den Verdacht auf eine hypoxische Hirnschädigung bei
intubationspflichtiger Aspirationspneumonie und spreche zusätzlich von einer
Critical-Illness-Neuropathie. Zu Beginn des Aufenthaltes dort habe sich ein
deutlich desorientierter und hilfsbedürftiger Patient präsentiert, welcher im
Laufe der Rehabilitation zunehmend an Funktionsfähigkeit zurückgewonnen habe.
Die Operation eines inzidentellen Aneurysmas der Arteria cerebri media links
sei komplikationslos verlaufen. Bei der aktuellen Untersuchung falle zunächst
der Alkoholfoetor, die leicht gehobene Stimmung und geringe Distanzminderung
des Exploranden auf. An objektiven Befunden finde sich eine leichte
Linksbetonung der Reflexe, welche als Residuum der früheren Halbseitenstörung
nach rechtsseitiger Ischämie zu werten sei. Darüber hinaus fänden sich
linksseitig keine relevanten motorischen oder sensiblen Defizite und der übrige
Untersuchungsbefund sei geprägt von Hinweisen für eine Polyneuropathie mit
leichter Ataxie. Diese Polyneuropathie sei in Anbetracht der Anamnese
vorwiegend alkohol-toxischer Ätiologie, zusätzlich möge während der schweren
Erkrankung im Januar 2017 eine Critical-Illness-PNP hinzugetreten sein, welche
sich aber wieder deutlich gebessert habe. So seien jetzt keine Paresen mehr
feststellbar. Auch die jetzt zu beobachtende Ataxie könne nicht als alleinige
PNP-Folge überbewertet werden, da nun gleichzeitig ein deutlicher Alkoholkonsum
mitvorliege. Der Brief der Klinik O.___ werfe noch die Frage eines hypoxischen
Hirnschadens auf. Dies könne von der aktuellen Untersuchung nicht bestätigt
werden. Der Explorand sei wach, allseits orientiert und zeige keine mnestischen
Defizite. Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit seien auch erhalten. Ohnehin müsste
für eine genauere Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten zunächst eine
mindestens zweimonatige Abstinenzphase gefordert werden. Dr. med. P.___,
Facharzt FMH für Neurologie, kommt daher zum nachvollziehbaren Schluss, es
könne aus neurologischer Sicht für das ganze Jahr 2017 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit angenommen werden, ab Januar 2018 für drei Monate eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab 1. April 2018 eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit.
Dagegen begründet der Neurologe nur
ungenügend, welche konkreten Auswirkungen der Alkoholabusus auf die
Arbeitsfähigkeit hat. Er führt zwar den Alkoholabusus als Diagnose ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf, bringt aber gleichzeitig vor, der
Beschwerdeführer könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei Einhaltung
strikter Alkoholabstinenz acht Stunden als Produktionsmitarbeiter arbeiten.
Auch führt er unter Ziff. 8.3 und 8.4 des Teilgutachtens (IV-Nr. 38.6, S. 6)
an, durch eine Alkoholentwöhnungsbehandlung könne die Arbeitsfähigkeit relevant
verbessert werden. Inwiefern eine solche Entwöhnung die Arbeitsfähigkeit
verbessern könnte, bleibt jedoch unbeantwortet. Da der Alkoholabusus, wie
nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. II. 8.2.4), gemäss den schlüssigen
Ausführungen des Psychiaters sowie der übrigen Gutachter keinen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit hat, erscheint der Nutzen der vorgeschlagenen
medizinischen Massnahme fraglich.
8.2.4 Die Schlussfolgerungen von Dr.
med. Q.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wonach keine
psychiatrische Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
vorliege, ist plausibel, zumal sich dem psychiatrischen Gutachter im
fachärztlich erhobenen Befund (vgl. IV-Nr. 38.7, S. 4 f.) bis auf eine erhöhte
Ermüdbarkeit psychischer, aber vor allem physischer Art, keine namhaften
Auffälligkeiten zeigten und insbesondere die Hauptkriterien einer depressiven
Störung nicht bestätigt werden konnten. Zwar bestehe beim Beschwerdeführer diagnostisch
eine Neurasthenie mit erhöhter psychischer und physischer Ermüdbarkeit. In den
Akten sei auch eine chronische Depression aufgeführt. Der Beschwerdeführer
leide aber nicht unter deutlichen depressiven Verstimmungen, schweren
Konzentrationsstörungen, einer Appetitverminderung, einem verminderten
Selbstwert mit Schuldgedanken oder negativen Zukunftsperspektiven. Es ist
deshalb nachvollziehbar, dass der Psychiater zum Schluss gelangt, die Diagnose
einer depressiven Episode könne nicht gestellt werden. So gab denn auch der
Beschwerdeführer selbst an, er brauche keinen Psychiater, da er nicht depressiv
sei (vgl. IV-Nr. 38.7, S. 2). Da im überzeugenden psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. med. Q.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt wurde, kann auf die Durchführung einer
Indikatorenprüfung verzichtet werden (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428
f.).
Des Weiteren äussert sich der
psychiatrische Gutachter zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers. So sei in den
Akten ein chronischer Alkoholismus aufgeführt. Der Beschwerdeführer habe dazu
angegeben, nicht übermässig, aber täglich sein Quantum Alkohol zu trinken. Es
sei auch zum Verlust des Fahrausweises gekommen. Das alkoholspezifische CDT sei
bei der heutigen Untersuchung pathologisch erhöht gewesen, was auf einen
chronischen Alkoholismus hinweise. Ein pathologisch erhöhtes CDT bedeute einen
Konsum von mindestens 50 - 80 g Alkohol pro Tag (entspricht ca. 1.5 I
Bier, 7 dl Wein oder 20 cl Spirituosen) während der vorangegangenen Woche. Im
Untersuchungsgespräch habe sich der Explorand gut konzentrieren können, kognitive
Auffälligkeiten hätten nicht bestanden, ausser einer gewissen Tendenz zum
Beschönigen der Konsummenge. Dies weise auf eine Toleranzentwicklung hin.
Diagnostisch könne von einer Störung durch Alkohol, ständiger Gebrauch,
ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer wolle auf den Konsum nicht verzichten.
Er fühle sich nicht als Alkoholiker. Diese Tendenz zum Bagatellisieren und
Verneinen könne auf eine beginnende alkoholbedingte Wesensänderung hinweisen.
Ein irreversibler hirnorganischer Abbau sei aber nicht erwiesen. Eine
zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung bestehe nicht, dagegen spreche vor
allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und
voller Arbeitsfähigkeit. Die Anamnese sei sonst psychiatrisch bland, der
Beschwerdeführer sei nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung
gewesen, er erhalte keine psychopharmakologische Medikation und wünsche sich
auch keine solche Behandlung. Oft komme es bei schweren chronischen somatischen
Problemen zu einer Neurasthenie. Aus somatischer Sicht würde man von einem
Fatigue sprechen. Auch der regelmässige, übermässige Alkoholkonsum könne aber
zu einer erhöhten Ermüdbarkeit führen. Der Alkoholkonsum sollte kontrolliert
werden. Eventuell könnte ein Gespräch auf einer Beratungsstelle für
Alkoholprobleme hilfreich sein, um eine Motivation zur Reduktion des
Alkoholkonsums beziehungsweise Abstinenz zu erreichen. Sonst könnten aus
psychiatrischer Sicht gegenwärtig keine Empfehlungen gemacht werden. Die
Prognose sei aber aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich
ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig.
Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts
8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische Erkrankungen einem
strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen,
welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin
dementsprechend zu prüfen ist. Zudem hat das Bundesgericht mit Urteil
9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 seine Rechtsprechung im Zusammenhang mit
Suchtleiden geändert. Neu sind auch Suchterkrankungen im vorgenannten
strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen. Eine neue
Rechtsprechung ist im Grundsatz sofort und überall anwendbar und gilt nicht nur
für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle
(Urteile des Bundesgerichts 9C_700/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.2, 9C_769/2013
vom 1. April 2014 E. 2), weshalb diese grundsätzlich auch im vorliegenden
Fall zur Anwendung gelangt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin
dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht
nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine –
länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – Arbeitsunfähigkeit nach
bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen
beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise
verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels
fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert
beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417).
Im Falle des Beschwerdeführers besteht
unbestrittenermassen eine Störung aufgrund des regelmässigen bzw. übermässigen
Konsums von Alkohol. Dr. med. Q.___ gelangt jedoch in nachvollziehbarer Weise
zum Schluss, dass der Alkoholabusus keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
hat. Der psychiatrische Gutachter konnte beim Beschwerdeführer weder einen irreversiblen
hirnorganischen Abbau noch eine Persönlichkeitsstörung feststellen. Auch der
Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller
Arbeitsfähigkeit spricht für das Nichtvorhandensein einer
Persönlichkeitsstörung. Der regelmässige Alkoholkonsum könne zwar gemäss dem
Gutachter zu einer erhöhten Ermüdbarkeit führen. Dieser wirke sich aber nicht auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. So geht denn auch die
Hausärztin des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 5. November
2018 (IV-Nr. 46; E. II. 6.8) davon aus, dass die im neurologischen
Teilgutachten beschriebenen kognitiven und mnestischen Einschränkungen sowie
die mangelnde Konzentration die Hauptgründe für den schlechten Allgemeinzustand
und die Überforderung des Beschwerdeführers seien. Der chronische Alkoholabusus
mache die Sache zwar nicht besser, aber diese Abhängigkeitserkrankung habe
schon vor der schweren Erkrankung bestanden und sei nur Teil der
Gesamtsituation. Des Weiteren wurde der Alkoholabusus auch von den
neurologischen und neuropsychologischen C.___-Gutachtern in ihre Beurteilung
miteinbezogen, wobei keiner der beiden Gutachter von einer die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigenden Suchterkrankung ausgegangen ist (vgl. IV-Nr. 38.6, S. 4; 38.10,
S. 6). Im neprhologischen Teilgutachten wird der chronische Alkoholabusus zwar als
Belastungsfaktor genannt. Dieser wirke sich aber aus nephrologischer Sicht
nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. IV-Nr. 38.8, S. 6). Folglich ist
aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass der Alkoholabusus keine Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit hat, weshalb auch hier auf die Durchführung einer
Indikatorenprüfung verzichtet werden kann.
8.2.5 Im nephrologischen Teilgutachten
wurde sodann eine stabile chronische Niereninsuffizienz Stadium G3b A2 nach
KDIGO (ICD-10-N18.3) diagnostiziert, welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
hat (IV-Nr. 38.8, S. 4 ff.). So könne aus nephrologischer Sicht aufgrund der
Aktenlage sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde mit einem Kreatinin von 148 µmol/l,
Harnstoff 3.96 mmol/I eine stabile mittelschwere Niereninsuffizienz Stadium 3b
A2 nach KDIGO entsprechend einer Kreatininclearance nach CKD-Epi von 44ml/min/1.73
m2 festgehalten werden. Im Urinstatus hätten sich eine Leukozyturie (++), eine
Mikrohämaturie (+) sowie eine Proteinurie (++) gezeigt. Im Spoturin Nachweis
einer Proteinurie von ca. 0.61 g/die. Differentialdiagnostisch stehe aufgrund
der schweren Arteriosklerose und der möglicherweise seit längerem bestehenden
arteriellen Hypertonie eine Nephrangiosklerose im Vordergrund. Duplexsonographisch
habe am 13. Juli 2017 eine Nierenarteriostenose ursächlich ausgeschlossen
werden können. Sonographisch hätten sich am 21. Februar 2018 beidseits
normalgrosse Nieren mit hyperechogenem Nierenparenchym ohne Harnstau gezeigt. Es
hätten keine renalen Folgekrankheiten nachgewiesen werden können. Insbesondere gebe
es keine Hinweise auf einen sekundären Hyperparathyreoidismus. Die leichte
makrozytäre Anämie sei bei einer Kreatininclearance von 44 ml/min/1.73 m2 nicht
renaler Genese. Die Dyselektrolytämie mit Hyponatriämie, hypochlorämischer
leichter Azidose sei wahrscheinlich aethylisch bedingt (CDT 7.0 %, Norm <
1.6). Die arterielle Hypertonie, welche medikamentös mit einem Betablocker absolut
ungenügend eingestellt sei, sei eher ursächlich verantwortlich für die
Niereninsuffizienz und nicht Folge des Nierenleidens. Die vom Beschwerdeführer
angegebene erhöhte Ermüdbarkeit sei nur teilweise auf die Niereninsuffizienz
zurückzuführen. Weitere urämische Symptome verneine der Beschwerdeführer. Bei
Status nach radikaler roboterassistierter Prostatektomie mit Lymphadenektomie
beidseits vom 7. Dezember 2016 beklage der Beschwerdeführer eine diskrete
residuelle Inkontinenz. Anamnestisch habe die letzte urologische Kontrolle
keine Hinweise für ein Tumorrezidiv gezeigt. Aus nephrologischer Sicht sei die
mittelschwere Niereninsuffizienz irreversibel, zu einer Verbesserung der
Nierenfunktion werde es nicht kommen, im Verlauf der Jahre sei mit einer
möglichen weiteren Verschlechterung der Nierenfunktion und somit mit einer
möglichen zusätzlichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Dr.
med. R.___, Fachärztin FMH für Nephrologie, gelangt in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aus
nephrologischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig
ist, wobei der freie Toilettenzugang jederzeit möglich sein sollte. Die
Leistungsfähigkeit sei aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs bei subjektiver
Angabe einer Müdigkeit, welche zumindest teilweise nephrologisch mitbedingt
sein könnte, um 20 % eingeschränkt. Aus zeitlicher Sicht sei die
Arbeitsfähigkeit nach Auffassung der Gutachterin bei Status nach
komplikationsreich verlaufender Prostatektomie vom 6. Dezember 2016 zunächst zu
100 % aufgehoben gewesen. Nach Austritt aus der Klinik O.___ vom 12. April
2017 könne aus nephrologischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 80 %
ausgegangen werden.
8.2.6 Dr. med. S.___, Facharzt FMH für
Urologie, führte im urologischen Teilgutachten nachvollziehbar aus, weshalb aus
urologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
werden kann (IV-Nr. 38.9, S. 3). Aus urologischer Sicht erfolgte aufgrund einer
PSA-Wert Erhöhung im 2016 eine Prostatastanzbiopsie, bei der ein
Prostatakarzinom diagnostiziert wurde. Es erfolgte im Dezember 2016 eine
radikale Prostataektomie, bei der sich das Prostatakarzinom bestätigte. Die
urologischen Tumornachsorgen seien seither unauffällig gewesen. Postoperativ sei
es zu einer intubationspflichtigen Aspirationspneumonie gekommen. Aufgrund eines
paralytischen Ileus und steigenden Entzündungsparametern sei am 15. Dezember 2016
eine notfallmässige Laparatomie erfolgt. Der Beschwerdeführer sei ab Januar
2017 nach Extubation und primärer stationärer Erholungsphase in einer
Neurorehabilitation gewesen. Er habe sich nach seinen Angaben nur leidlich
erholt. Bezüglich der urologischen Situation zeige sich aktuell eine
restharnfreie Harnblasenentleerung. Im Urinstatus zeige sich eine leichtgradige
Leukozyturie. Der Patient habe jedoch keine Miktionssymptome. Aus urologischer
Sicht hätten Arbeitsunfähigkeiten nur während des stationären Aufenthaltes im
Dezember 2016 und in der Erholungsphase im Januar 2017 bestanden.
8.2.7 In der neuropsychologischen
Beurteilung begründet lic. phil. T.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie
FSP, in einleuchtender Weise das Vorliegen einer leichten Hirnfunktionsschwäche
in Teilbereichen attentionaler, mnestischer und exekutiver Funktionen. Nach
Durchführung mehrerer Testverfahren (vgl. IV-Nr. 38.10, S. 3 f.) bringt
der Neuropsychologe in seiner Beurteilung vor, in der neuropsychologischen
Untersuchung habe im allgemeinen Verhalten eine durchwegs freundliche, bemühte
und angepasste Mitarbeit bestanden. Weder beobachtungsmässig noch in der
Analyse der Testbefunde auf Gültigkeit/Konsistenz hätten sich Auffälligkeiten
oder Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen/Aggravation von kognitiven
Einschränkungen gezeigt. Bei vier durchgeführten Symptomvalidierungstests
hätten sich ebenfalls unauffällige Resultate gezeigt. In der Beurteilung
gelangt der Gutachter zum Ergebnis, aufgrund der anamnestischen Angaben könne
davon ausgegangen werden, dass das intellektuelle Leistungspotential schon in
der Schule eher im unteren Durchschnittsbereich gelegen habe. Die heute
gemessene Gesamtintelligenz (IQ 72) liege im Vergleich mit der Schätzung des
prämorbiden kognitiven Fähigkeitsniveaus (IQ 80) acht IQ Werte tiefer.
Regelmässiger und langjähriger Alkoholkonsum habe bekanntlich auf
intellektuell/kognitive Fähigkeiten ungünstige Auswirkungen (Sjölund et al.
2015). Auf grundlegender neuropsychologischer Informationsverarbeitungsebene
hätten sich leichte Beeinträchtigungen in Teilbereichen attentionaler,
mnestischer und exekutiver Funktionen gezeigt. Zudem in Teilbereichen langsames
Verarbeitungstempo. Die Orientierung sei durchwegs gegeben. Die von Dr. med. B.___
im März 2018 berichtete Desorientierung zeige der Explorand in der heutigen
Untersuchung nicht. Mit Blick auf die gutachterlich festgestellte leichte
kognitive Leistungsminderung vermag sodann auch die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach für einfache, den
intellektuell/kognitiven Voraussetzungen des Exploranden angepasste Tätigkeiten
bezüglich der neuropsychologischen Voraussetzungen kaum Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit bestehen. Allfällige andere Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten seien nicht durch
neuropsychologische Faktoren verursacht. Massnahmen zur Verbesserung der
neuropsychologischen Beeinträchtigung seien nicht sinnvoll, wohingegen eine
Alkoholabstinenz sinnvoll wäre.
8.2.8 Gestützt auf die überzeugenden
Teilgutachten vermag schliesslich auch die gutachterliche Gesamtbeurteilung zu
überzeugen, wonach dem Beschwerdeführer sämtliche körperlich leichten bis
mittelschweren Tätigkeiten ohne Schichtdienst, ohne höhere Anforderungen an das
Gleichgewichtsvermögen oder Feinmotorik mit freiem Zugang zu Toilettenanlagen
zumutbar sind, welche den intellektuell kognitiven Voraussetzungen des
Exploranden entsprechen. In einer derart angepassten Tätigkeit beträgt die
zumutbare Präsenz acht Stunden pro Tag. Dies dürfte nach Auffassung der
Gutachter auch auf die letzte Tätigkeit des Beschwerdeführers zutreffen. Es
bestehe des Weiteren eine Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund einer
vermehrten Ermüdbarkeit. Die Arbeitsfähigkeit betrage insgesamt 80 %.
Nachvollziehbar sind aufgrund des Krankheitsverlaufs des Beschwerdeführers zudem
auch die Angaben der Gutachter zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit. Von
Januar 2017 bis Dezember 2017 sei die Arbeitsfähigkeit ganz aufgehoben gewesen.
Von Januar 2018 bis März 2018 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %
auszugehen. Die umschriebene 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe seit April 2018.
8.3 Gestützt auf die obigen
Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre C.___-Gutachten
grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten.
An diesem Resultat vermag auch die von
Dr. med. B.___ mit Stellungnahme vom 5. November 2018 (IV-Nr. 46; E. II. 7.8) gegen die C.___-Begutachtung
vorgebrachte Kritik nichts zu ändern. So sei nach Auffassung der Hausärztin
durch die Diagnosen seit der Prostataoperation und dem schweren postoperativen
Verlauf eine Polymorbidität entstanden, welche hauptsächlich für die bis jetzt
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit verantwortlich sei. Die Hauptgründe für den
schlechten Allgemeinzustand und die Überforderung seien die im
neuropsychologischen Teilgutachten beschriebenen kognitiven und mnestischen
Einschränkungen sowie die mangelnde Konzentration. Es bestehe seit der schweren
Operation vom 7. Dezember 2016 mit kompliziertem Verlauf eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Bei weiterhin gutem Verlauf sei eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit an einem angepassten Arbeitsplatz ab dem 1. Dezember 2018
möglich. Eine 50%ige Rente sei deshalb gerechtfertigt. Wie die C.___-Gutachter
in der Stellungnahme zum Schreiben der Hausärztin zu Recht feststellen, ergeben
sich aus ihren Ausführungen keine neuen Erkenntnisse, welche Zweifel am
grundsätzlichen Beweiswert des C.___-Gutachtens erwecken (vgl. IV-Nr. 53; E.
II. 7.9). Die Hausärztin des Beschwerdeführers sieht die kognitiven und
mnestischen Einschränkungen sowie die mangelnde Konzentration als Hauptgründe
für den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Im Verlaufsbericht
vom 10. Januar 2018 (IV-Nr. 22, S. 1 f.) gab die Ärztin jedoch noch an, die
kognitiven Fähigkeiten seien ohne Einschränkungen. Gemäss dem
neuropsychologischen Teilgutachten besteht zwar eine leichte kognitive
Leistungsminderung. Das intellektuelle Leistungspotential sei aber schon in der
Schule eher im unteren Durchschnittsbereich gewesen und es bestünden bezüglich
der neuropsychologischen Voraussetzungen kaum Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit. Allfällige andere Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in
leidensadaptierten Tätigkeiten seien nicht durch neuropsychologische Faktoren
verursacht. Die Hausärztin nennt denn auch keine nicht rein der subjektiven
ärztlichen Interpretation entspringenden Aspekte, die bei der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass
die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich
bestellten fachmedizinischen Experten andererseits es nicht zulässt, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. E. II. 4.5). Auch gilt es der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach Hausärzte mitunter wegen ihrer
auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Die C.___-Gutachter haben
sich in den jeweiligen Teilgutachten eingehend mit der Polymorbidität des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es wird weder von
Seiten des Beschwerdeführers noch von Seiten seiner Hausärztin plausibel begründet,
weshalb beim Beschwerdeführer auch ab April 2018 eine Arbeitsunfähigkeit bestehen
sollte, welche einen Rentenanspruch rechtfertigt.
8.4 Nach dem Gesagten ist dem C.___-Gutachten
somit der volle Beweiswert zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu
Recht auf das Gutachten abgestellt. Der Beschwerdeführer ist in seiner
Arbeitsfähigkeit von Januar 2017 bis Dezember 2017 zu 100 % eingeschränkt
gewesen. Von Januar 2018 bis März 2018 bestand für angepasste Tätigkeiten
zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab April 2018 eine solche von 80 %.
Die Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenanspruchs gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG (vgl. E. II. 2.2) sind damit im Januar 2018 erfüllt. Der
Rentenbeginn per 1. Januar 2018 wird von den Parteien denn auch zu Recht nicht
bestritten. Als angepasste Verweistätigkeiten gelten leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten ohne Schichtdienst, ohne höhere Anforderungen an das
Gleichgewichtsvermögen oder die Feinmotorik, ohne höhere Anforderungen an die
kognitiven Fähigkeiten, mit freiem Zugang zu den Toilettenanlagen. In einer
derart angepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig.
Dabei ist die Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs um 20 %
eingeschränkt.
9.
9.1 Die Beschwerdegegnerin hat in
den angefochtenen Verfügungen vom 14. November 2019 für die Berechnung der dem
Beschwerdeführer ab. 1. Januar 2018 zustehenden Invalidenrente beim Validen-
wie auch Invalideneinkommen auf die Zahlen des Bundesamtes für Statistik
abgestellt (IV-Nr. 63). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Einkommensvergleich ist unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden. So
wurde dem Beschwerdeführer die letzte Stelle aus wirtschaftlichen und nicht aus
gesundheitlichen Gründen per November 2015 gekündigt (gemäss Angaben des
Beschwerdeführers im C.___-Gutachten, IV-Nr. 38.2, S. 3), weshalb nicht davon auszugehen
ist, dass er noch heute beim gleichen Arbeitgeber tätig wäre. Gemäss Angaben
des Beschwerdeführers hat er eine Mechanikerlehre angefangen und abgebrochen.
Er sei lange Lastwagen gefahren und habe das Wirtepatent gemacht. Zuletzt habe
er Spezialschlösser montiert (vgl. Auszug Protokoll IV-Akten, S. 2). Dem
Beschwerdeführer war es aber schon vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens offensichtlich
nicht möglich, die früher erworbenen Kenntnisse auf dem hiesigen Arbeitsmarkt
zu verwerten, was als invaliditätsfremder Umstand ausser Betracht zu bleiben
hat. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im
Gesundheitsfall während des gesamten hier zu beurteilenden Zeitraums einer
einfachen Tätigkeit (Kompetenzniveau 1 im Sinne der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung) nachgegangen wäre. Mit der gesundheitlichen Einschränkung
sind ihm ebenfalls Arbeitsstellen in diesem Segment zugänglich. Es bietet sich
daher an, sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf statistischer
Grundlage, gestützt auf die Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE), festzulegen, wobei für beide Vergleichseinkommen auf denselben
Tabellenwert abzustellen ist. Damit erübrigt sich eine genaue betragsmässige
Ermittlung, denn der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom
Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E.
2.2 mit Hinweisen).
9.2 Weiter ist zu prüfen, ob von dem
auf einen Tabellenwert basierenden Invalideneinkommen ein leidensbedingter
Abzug vorzunehmen ist.
Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Beim Einkommensvergleich unter Verwendung
statistischer Tabellenlöhne ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich
beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten
behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der
Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale
einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen
auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen vorgenannten persönlichen
und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu
begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen; BGE 135 V 297
E. 5.2 S. 301).
Die dem Beschwerdeführer zugänglichen
Arbeitsmöglichkeiten beschränken sich auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
ohne Schichtdienst, ohne höhere Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen
oder die Feinmotorik, ohne höhere Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten,
mit freiem Zugang zu den Toilettenanlagen (vgl. E. II. 8.4). Das
Zumutbarkeitsprofil ist somit nicht derart eingeschränkt, als dass sich hier
ein leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde. Zudem kann der Beschwerdeführer
eine geeignete Verweistätigkeit ganztags ausüben, so dass sich ein Abzug wegen
Teilzeittätigkeit nicht rechtfertigt. Dem erhöhten Pausenbedarf haben die
Gutachter im Sinne einer Leistungseinbusse von 20 % Rechnung getragen. Für
einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie besteht vorliegend ebenfalls kein Raum. Insgesamt ist somit
kein Tabellenabzug gerechtfertigt.
9.3 Des Weiteren ist zu prüfen, ob –
wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 28. Februar 2020 (A.S. 33)
vorgebracht – bei der Rentenberechnung in den angefochtenen Verfügungen Art.
88a Abs. 1 IVV fälschlicherweise zur Anwendung gelangte.
Dem Beschwerdeführer wurde mit den
Verfügungen vom 14. November 2019 ab 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 eine
ganze und ab 1. April 2018 bis 30. Juni 2018 eine halbe Rente
zugesprochen. Ab dem 1. Juli 2018 wurde ihm keine Rente mehr zugesprochen. Zur
Begründung führte die Beschwerdegegnerin an, nach Ablauf der einjährigen
Wartezeit bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung per 1.
Januar 2018 zunächst Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die gesundheitliche
Verbesserung per Januar 2018 und per April 2018 werde unter Anwendung von Art.
88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten berücksichtigt. Somit bestehe ab April 2018
bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente. Per 1. Juli 2018
bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Rentenanspruch mehr. In ihrer
Eingabe vom 28. Februar 2020 bringt die Beschwerdegegnerin nun vor, es sei
nachträglich festgestellt worden, dass in der angefochtenen Verfügung Art. 88a
Abs. 1 IVV bei der erstmaligen Rentenfestsetzung per 1. Januar 2018 fälschlicherweise
zur Anwendung gelangt sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts komme Art.
88a Abs. 1 IVV bei der erstmaligen Rentenfestsetzung grundsätzlich nicht zur
Anwendung, sondern nur, wenn sich die bei Rentenbeginn zugesprochene Rente
ändere. Demnach bestehe ab dem Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung per
1. Januar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % unmittelbar Anspruch auf
eine halbe Rente. Die Beschwerdegegnerin beantragt deshalb, die angefochtene
Verfügung sei in dem Sinne zu korrigieren, dass vom 1. Januar bis 30. Juni
2018 Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.
Gemäss Art. 88a IVV ist die
anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu
berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung – worunter nach Art. 29ter IVV eine
Zeitspanne von 30 Tagen zu verstehen ist – drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung
der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu
berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat (Abs. 2).
Vorliegend ist nicht die
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit des vergangenen Jahres massgebend, sondern
die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, d.h. in casu die im Januar
2018 tatsächlich bestehende Arbeits- und gestützt darauf ermittelte
Erwerbsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2009 vom 1. Oktober 2009
E. 5.3; vgl. auch BGE 129 V 222). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer
Eingabe vom 28. Februar 2020 zutreffend feststellt, kommt Art. 88a Abs. 1 IVV bei
der erstmaligen Rentenfestsetzung nicht zur Anwendung, sondern nur, wenn sich
die bei Rentenbeginn zugesprochene Rente ändert, wobei die Änderung der Rente
in derselben Verfügung wie die erstmalige Festsetzung erfolgen kann (BGE 109 V 125 E. 4.a S.126 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2009 vom 1. Oktober
2009 E. 5.3). Somit hat der Beschwerdeführer bei Rentenbeginn im Januar 2018
zunächst Anspruch auf eine halbe Rente. Da sich der Gesundheitszustand per
April 2018 verbessert hat, besteht per 1. Juli 2018 in Beachtung von Art.
88a Abs. 1 IVV bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Rentenanspruch mehr.
9.4 Folglich hat der
Beschwerdeführer gestützt auf die vorstehenden Ausführungen und in Beachtung
von Art. 88a IVV in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 Anspruch auf
eine halbe Rente und ab 1. Juli 2018 keinen Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung.
10. Im Weiteren ist auf den Antrag
des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu
gewähren.
10.1 Berufliche
Eingliederungsmassnahmen setzen die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus.
Fehlt die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen, so
entfällt ein Anspruch auf solche Massnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt werden muss
(s. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2018 vom 7. Februar 2019 E. 7.1 und
9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Ein fehlender Eingliederungswille
muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei
sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten
gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu
berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheid- und
Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des
Bundesgerichts 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.2).
10.2 Angesichts des Invaliditätsgrades
von 20 % ab Juli 2018 hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf
berufliche Massnahmen. Die C.___-Gutachter kamen jedoch in ihrer
Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass berufliche Massnahmen angesichts der
fixierten Krankheits- und Invalidenüberzeugung nicht sinnvoll durchgeführt
werden könnten (IV-Nr. 38.2, S. 7). Tatsächlich lassen die vom Beschwerdeführer
gegenüber den Gutachtern gemachten Äusserungen auf eine nach wie vor bestehende
Krankheits- und Invalidenüberzeugung schliessen: Der Beschwerdeführer äusserte
sich während den gutachterlichen Untersuchungen nicht nur einmal, sondern immer
wieder dahingehend, keine beruflichen Tätigkeiten mehr ausüben zu können (vgl.
IV-Nrn. 38.4, S. 4; 38.5, S. 3; 38.6, S. 2; 38.7, S. 4; 38.8, S. 4; 39.9,
S. 2; 38.10, S. 2). So führte er anlässlich der psychiatrischen Untersuchung
bei Dr. med. Q.___ aus, er könne nicht mehr arbeiten. Er könne nichts mehr gut
heben und sich nicht mehr auf die Leiter begeben, er sei rasch müde, es werde
ihm schwindlig. Er könne auch nicht gut gehen. Es werde nicht mehr besser mit
seiner Gesundheit. Die Hausärztin habe ihn zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben
(IV-Nr. 38.7, S. 4). Anlässlich der internistischen Begutachtung führte er an,
er könne sich mit seinen aktuell verspürten Beschwerden keine berufliche Tätigkeit
mehr vorstellen (IV-Nr. 38.4, S. 4). Gegenüber Dr. med. S.___
gab er an, er sei aufgrund der Schwindelsymptomatik, der Kraftlosigkeit, sowie
der kurzen Gehstrecken nicht im Stande, wieder eine Arbeit aufnehmen zu können
(IV-Nr. 38.9, S. 29). Die im Rahmen der Begutachtung von ihm gemachten
Angaben lassen nicht darauf schliessen, dass berufliche Massnahmen im
vorliegenden Fall sinnvoll oder zweckmässig sein könnten. Vielmehr steht dem
Beschwerdeführer seine subjektive Krankheitsüberzeugung im Wege. Die Haltung
des Beschwerdeführers, dass er sich nicht in der Lage sieht, seine
Arbeitsfähigkeit in dem gutachterlich bestimmten zumutbaren Mass (80 % in
einer angepassten Tätigkeit) umzusetzen, wird denn auch mit seinen Aussagen in
der Beschwerde (A.S. 18) und dem Vorschlag von Dr. med. B.___ in ihrer
Stellungnahme vom 5. November 2018 (IV-Nr. 46) bestätigt, wonach ein
Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % ab dem 1. Dezember 2018 durchzuführen
sei. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer derzeit an der subjektiven
Eingliederungsbereitschaft fehlt, weshalb der Antrag auf Durchführung
beruflicher Massnahmen abzuweisen ist.
10.3 In Betracht fällt im vorliegenden
Fall zurzeit ohnehin einzig ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung, kann doch
nicht ausgeschlossen werden, dass die Stellensuche für den Beschwerdeführer
nicht nur aus persönlichen, sondern auch aus gesundheitlichen Gründen erschwert
ist. Der Beschwerdeführer ist objektiv eingliederungsfähig, sieht sich jedoch
ausserstande, einer Arbeit nachzugehen. Ihm ist es jedoch unbenommen, sich bei
der Beschwerdegegnerin für eine Arbeitsvermittlung anzumelden, sobald er sich
subjektiv eingliederungsfähig fühlt.
11. Der Sachverhalt ist hinreichend
geklärt, weitere Beweisabnahmen versprechen keine zusätzlichen Erkenntnisse.
Der gestellte Beweisantrag (Parteibefragung) ist daher abzuweisen. Damit
erübrigt sich auch die Durchführung der zu diesem Zweck beantragten
Instruktionsverhandlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2016 vom 22.
April 2016 E. 2).
12. Zusammenfassend hat der
Beschwerdeführer von Januar bis Juni 2018 Anspruch auf eine halbe Rente.
Deshalb ist im Sinne einer Abänderung der angefochtenen Verfügungen der
Beschwerdegegnerin vom 14. November 2019 zu Ungunsten des Beschwerdeführers
(reformatio in peius; vgl. E. II. 5.2) festzustellen, dass dieser vom 1. Januar
bis 30. Juni 2018 lediglich einen Anspruch auf eine halbe Rente der
Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
13.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Im Sinne einer Abänderung der
angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. November
2019 zu Ungunsten des Beschwerdeführers (reformatio in peius) wird
festgehalten, dass dieser vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 Anspruch auf
eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
3. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
4. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar