VSBES.2019.291
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
3. Februar 2021Deutsch47 min
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___, Facharzt für Pneumologie,
Source so.ch
Urteil vom 3. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 5. November 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1963, meldete sich am 19. August 2016 bei der
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an
(IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden eine
koronare Herzerkrankung und eine chronische myeloische Leukämie angegeben. Der
seit 17. Februar 2014 bei der Stiftung B.___, [...], in einem Pensum von
100 % als «Bereichsleiter Büroservice» tätige Beschwerdeführer war seit 14.
Mai 2016 zu 100 % arbeitsunfähig.
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte
ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer (IV-Nr. 9), woraufhin sich dieser
am 10. November 2016 zum Leistungsbezug anmeldete (IV-Nr. 12).
1.3 Im Anschluss holte die
Beschwerdegegnerin die Akten der Krankentaggeldversicherung C.___ und weitere
medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 16). Zudem gewährte sie dem
Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form eines Coachings
und eines Belastbarkeitstrainings bei der Institution D.___ (IV-Nrn. 26, 49, 56
und 70). Während des Belastbarkeitstrainings bezog der Beschwerdeführer ein
Taggeld (IV-Nr. 57).
2.
2.1 Auf Empfehlung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei
der Begutachtungsstelle E.___, [...], polydisziplinär begutachten (Allgemeine
Innere Medizin, Pneumologie, Psychiatrie, Neuropsychologie; IV-Nr.
58.1 – 58.3). Das Gutachten wurde am 25. Juni 2018 von Dr. med. F.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___, Facharzt für Pneumologie,
med. pract. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic.
phil. I.___ und J.___, Fachpsychologinnen für Neuropsychologie, erstattet.
2.2 Der RAD nahm in der Person von
Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 31. Juli 2018
zum Gutachten Stellung und befand dieses hinsichtlich des psychiatrischen Teils
für nicht nachvollziehbar. Es wurde eine erneute, bidisziplinäre Begutachtung
in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie empfohlen (IV-Nr. 63).
2.3 Ein solches bidisziplinäres
Gutachten, zu erstellen durch die Begutachtungsstelle L.___, [...], wurde dem
Beschwerdeführer am 21. August 2018 in Aussicht gestellt (IV-Nr. 65). Am 26.
September 2018 wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen, weil der Beschwerdeführer
zu weit vom ersten Arbeitsmarkt entfernt sei (IV-Nr. 74). Ihm wurden am 8.
Oktober 2018 durch die Begutachtungsstelle die Begutachtungstermine mitgeteilt
(IV-Nr. 75).
2.4 Mit Schreiben vom 23. November
2018 liess der mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragen,
die Begutachtung sei abzusetzen, und es sei gestützt auf die Akten zu
entscheiden (IV-Nr. 79). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 3. und
12. Dezember 2018 an der Begutachtung fest (IV-Nrn. 81 und 83). Der
Beschwerdeführer liess sich am 18. Dezember 2018 noch einmal vernehmen (IV-Nr.
85) und mitteilen, er sei bereit, an weiteren Untersuchungen durch einen
RAD-Arzt, die Begutachtungsstelle M.___ oder anlässlich einer erneuten polydisziplinären
Begutachtung mitzuwirken, nicht aber an einer bidisziplinären Begutachtung.
3. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 92 und 94) wies die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 5. November 2019 (IV-Nr. 103; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen
Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente ab.
4. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2019 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
5. November 2019 sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei im Sinne eines
Verfahrensantrags ein Gerichtsgutachten zu erstellen, und es sei nach dessen
Vorliegen ein reformatorischer Entscheid über die Leistungsansprüche des
Beschwerdeführers durch das angerufene Gericht zu fällen.
3. Subeventualiter sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 5. November 2019 aufzuheben und die Angelegenheit an sie
zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen
erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide.
4. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
5. Am 27. Januar 2020 zieht der
Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zurück (A.S. 26).
6. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 (A.S. 33) unter
Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Mit Eingabe vom 24. März 2020
(A.S. 35 ff.) lässt der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht einreichen.
Seine Vertreterin reicht zudem eine Kostennote zu den Akten.
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung seit Mai 2016 (IV-Nrn. 1 und 12) geltend
gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte frühestens nach Ablauf
der einjährigen Wartezeit im Mai 2017 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum
entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.
Anmeldung vom 10. November 2016, IV-Nr. 12), was hier im Mai 2017 der Fall
Dispositiv
wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Mai
2017 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen
der 6. IV-Revision massgebend.
2.3 Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
2.4 Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Artikel 16 ATSG anwendbar (Art
28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Art. 16 ATSG bestimmt, dass das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im
Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von
Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen (Art 28a Abs. 2 IVG).
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht.
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig
und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen
beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer
Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen
oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese
Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen
ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG). Die
versicherte Person ist indessen nicht verpflichtet, sich einer weiteren,
zusätzlichen Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits
hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in
fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die psychiatrische Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit im polydisziplinären Gutachten gründe nach Ansicht des RAD
in wesentlichen Teilen auf subjektiv geklagten Beschwerden, die jedoch wegen
Inkonsistenzen und Unplausibilitäten in der neuropsychologischen Untersuchung
nicht objektiviert werden könnten. Daher habe der RAD zur Klärung des
medizinischen Sachverhalts und Beantwortung der offenen Fragen eine erneute
psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung empfohlen. Der Beschwerdeführer
habe durch seine Rechtsvertretung erklären lassen, dass er mit den vorgesehenen
Abklärungen nicht einverstanden sei und daran nicht teilnehmen werde. Die
versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass eine volle
Arbeitsfähigkeit bestehe. Es sei nicht erkennbar, inwiefern in der angestammten
Tätigkeit eine Einschränkung von relevantem Ausmass vorhanden sein solle. Wie
in seiner Stellungahme vom 31. Juli 2018 festgehalten, könne sich der
zuständige Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD den
Einschätzungen des psychiatrischen Teil-Gutachters nicht anschliessen und
empfehle daher zur Klärung des medizinischen Sachverhalts und Beantwortung der
offenen Fragen eine erneute psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung. Die
Teilnahme an der dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss angekündigten und mit
einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren verbundenen bidisziplinären Begutachtung
habe dieser kategorisch verweigert, ohne dass ein entschuldbares Verhalten
vorliegen würde. So habe er die abschliessende Klärung des medizinischen
Sachverhalts vereitelt. Allfällige Auswirkungen seines psychischen
Gesundheitszustands auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätten somit nicht
bestimmt werden können. Da er als Gesuchsteller die materielle Beweislast für
die Auswirkungen seines psychischen Gesundheitszustands auf die
Arbeitsfähigkeit trage, wirke sich diese Beweislosigkeit zu seinen Lasten aus.
Zu den Einwänden nehme man wie folgt
Stellung: Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, Einwendungen gegen
diese zusätzliche Begutachtung vorzubringen. Dass er weder dies getan noch den
Rechtsweg beschritten habe, könne der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf
gemacht werden. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht liege darin begründet,
dass sich der Beschwerdeführer kategorisch geweigert habe, an der
ordnungsgemäss angekündigten und mit einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren
versehenen bidisziplinären Begutachtung teilzunehmen. Inwiefern ein entschuldbares
Verhalten vorliegen sollte, sei nicht ersichtlich. Allfällige Auswirkungen des
psychischen Gesundheitszustands auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätten
nicht bestimmt werden können. Daran änderten auch die neu eingereichten
medizinischen Unterlagen nichts, da diese keine neuen medizinischen
Sachverhalte beschrieben. Die erwähnte chronisch myeloische Leukämie sei den
Gutachtern bekannt gewesen und befinde sich aktuell in guter
molekularbiologischer Remission. Zufolge der Stellungnahme des RAD sei nicht
erwiesen, dass der Beschwerdeführer keine Führungsverantwortung übernehmen
könne oder kognitiv keine hohen Ansprüche an ihn gestellt werden könnten.
Aufgrund der Aktenlage sei ganz eindeutig, dass zur Klärung des medizinischen
Sachverhalts zunächst eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich gewesen
sei sowie im Anschluss daran eine bidisziplinäre Begutachtung. Das Argument,
dass die aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht festgelegte Sanktion
höchstens ab dem Zeitpunkt der Verweigerung der Mitwirkung greifen dürfe, ziele
ins Leere. Es sei nicht möglich, einen allfälligen Leistungsanspruch ohne die
durch den Beschwerdeführer verweigerte bidisziplinäre Begutachtung
abschliessend zu beurteilen. Sollte sich der Beschwerdeführer zu einem späteren
Zeitpunkt allerdings bereit erklären, vollumfänglich und vorbehaltlos an der
bidisziplinären Abklärung mitzuwirken, wäre allenfalls ein Anspruch für die
Zukunft neu zu prüfen.
4.2 Der Beschwerdeführer lässt diesem
in seiner Beschwerde (A.S. 7 ff.) entgegenhalten, die von der
Beschwerdegegnerin angeordnete Überprüfung des polydisziplinären Gutachtens
durch ein bidisziplinäres Gutachten sei aus mehreren Gründen unzulässig.
Einerseits komme diese Vorgehensweise einer Umgehung des Zufallsprinzips
gleich. Bei der direkten Vergabe von mono- und bidisziplinären Gutachten
bestehe ein nicht mehr zu verleugnender Interessenkonflikt, der schwerwiegende
Folgen für die versicherte Person haben könne. Vorliegend komme hinzu, dass die
im an die Begutachtungsstelle L.___ gerichteten Gutachtensauftrag gewählte
Formulierung, die spezifisch darauf hinweise, welche Feststellungen der
Gutachter vom RAD-Arzt als fehlerhaft und unglaubwürdig einschätze, den ohnehin
bereits gewonnenen Eindruck verstärke, dass die Überprüfung des polydisziplinären
Gutachtens nur dem Ziel diene, das Resultat in die gewünschte Richtung zu
lenken. Andererseits sei, selbst wenn das Bundesgericht in wenigen einzelnen
Fällen die Überprüfung einzelner Teilgutachten zugelassen habe, im vorliegenden
Fall eine Überprüfung sämtlicher Teilgutachten und insbesondere die Erstellung
einer interdisziplinären Gesamtwürdigung unabdingbar. Der Beschwerdeführer
leide an einer chronisch myeloischen Leukämie und müsse deswegen täglich
hochdosiert Medikamente (2 x 400mg Tasigna) einnehmen. Beinahe
sämtliche bei ihm gestellten Diagnosen gälten gemäss der von Swissmedic
genehmigten Patienteninformation zu den (häufigen) Nebenwirkungen von Tasigna.
Die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers müsse daher
gesamthaft und unter Berücksichtigung dieser belastenden Behandlung erfolgen.
Spätestens seit dem Bericht von Prof.
Dr. med. Mario N.___, Chefarzt Hämatologie und Transfusionsmedizin des Spitals O.___
vom 19. Juli 2019 stehe fest, dass die vom Beschwerdeführer beklagte Müdigkeit
sowie vermutlich etliche weitere Beschwerden mit der hämato-onkologischen
Behandlung durch Tasigna im Zusammenhang stünden. So sei der Beschwerdegegnerin
beizupflichten, dass der medizinische Sachverhalt durch das Gutachten der
Begutachtungsstelle M.___ nicht in hinreichender Weise geklärt werde; dieses
setze sich weder in den einzelnen Teilgutachten noch in der Gesamtbeurteilung
hinreichend mit den durch diese Medikation ausgelösten Nebenwirkungen
auseinander, und es werde aufgrund der falschen Annahme, die Behandlung erfolge
mit einer Dosis von 2 x 200 mg Tasigna pro Tag, nicht berücksichtigt,
dass der Beschwerdeführer das doppelte der normalerweise täglich verschriebenen
Dosis einnehme. Schliesslich und hauptsächlich sei das Gutachten unvollständig,
weil sowohl ein hämato-onkologisches als auch ein kardiologisches Gutachten
fehlten. Aufgrund der spezifischen Kenntnisse, die im Zusammenhang mit der
Behandlung der CML für die Beurteilung des Gesundheitszustands notwendig seien,
sei das vorhandene allgemein-internistische Gutachten keinesfalls ausreichend;
dies habe der Gutachter mit dem Hinweis, dass das Gutachten ausschliesslich auf
allgemein-internistischer Sicht beruhe, mehrfach zum Ausdruck gebracht. Ein
hämato-onkologisches Gutachten sei deswegen unerlässlich, weil davon auszugehen
sei, dass die Müdigkeit sowie die weiteren beim Beschwerdeführer festgestellten
Diagnosen eng mit der CML als Grunderkrankung bzw. mit deren Behandlung im
Zusammenhang stünden. Allein die Frage, ob eine Cancer-related Fatigue (CrF)
vorliege und wie sich diese gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auswirke, müsse durch eine Fachperson unter Berücksichtigung
spezifischer hämatologischer, klinischer, endokrinologischer und
infektiologischer Aspekte beurteilt werden. Zusätzlich sei im Rahmen der
Differentialdiagnostik eine psychoonkologisch-psychiatrische Beurteilung
notwendig. Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene bidisziplinäre
Begutachtung in den Bereichen Neuropsychologie und Psychiatrie würde allerdings
ebenfalls nicht dazu taugen, den medizinischen Sachverhalt umfassend abzuklären;
da diese per se untauglich gewesen wäre, den medizinischen Sachverhalt
abzuklären, sei die Mitwirkung des Beschwerdeführers an diesem administrativen
Leerlauf weder geschuldet noch zuzumuten. Nachdem im vorliegenden Fall davon
ausgegangen werden müsse, dass das in den Akten vorhandene Gutachten nicht
ausreichend beweiswertig sei, sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.
Schliesslich sei der von der
Beschwerdegegnerin erfolgte Entscheid auch insofern zu bemängeln, dass, selbst
wenn man zum Schluss kommen sollte, das Nichterscheinen an der bidisziplinären
Begutachtung komme einer unentschuldbaren Verletzung der Mitwirkungspflicht
gleich, eine solche nicht per se den Schluss zulasse, dass keine relevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe das
vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt.
Dieses Verfahren müsse durchgeführt werden, nachdem die versicherte Person die
Mitwirkung verweigert habe. Die in der eine erneute Abklärung ankündigenden
Mitteilung enthaltene präventive Aufforderung zur Mitwirkung entspreche den
Anforderungen nicht, da eine Mahnung naturgemäss erst Wirkung zeigen könne,
wenn die Pflicht nicht eingehalten worden sei. Werde eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht festgestellt, habe die vorgesehene Sanktion des
Nichteintretens nur in Ausnahmefällen zu erfolgen, in denen aufgrund der
vorliegenden Akten kein materieller Entscheid möglich sei. Somit sei die
Beschwerdegegnerin vorliegend mit Vorbescheid vom 23. April 2019 richtigerweise
auf das Leistungsbegehren eingetreten; dies bedeute, dass die
Beschwerdegegnerin bei Annahme einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ihren
Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten fällen müsse. Den vorhandenen Akten
sei zu entnehmen, dass verschiedene Ärzte unter anderem die Diagnosen einer
chronischen myelonischen Leukämie, einer koronaren Herzerkrankung, eines schwer
obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms und einer mittelgradigen depressiven Episode
festgestellt hätten, welche seit 14. Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit
begründeten. Diese Arbeitsunfähigkeit sei sowohl von der RAD-Ärztin im
Intake-Gespräch als auch vom Vertrauensarzt der Taggeldversicherung bestätigt
worden. Das Vorliegen einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeige sich zudem
in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, der vorher eine hohe Kaderstelle
als Bereichsleiter einer Stiftung besetzt habe, dabei einen Lohn von mehr als
CHF 120'000.00 jährlich erzielt und nachweislich flexibel und konstant
unter hohem Leistungsdruck gearbeitet habe, im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen,
wo er während wenigen Stunden am Tag eine Kasse bedient habe, trotz
nachgewiesenem grossem Willen keine genügende Leistung habe erbringen können.
Es sei völlig schleierhaft, wie die Beschwerdegegnerin in Anbetracht dieser
eindeutigen Aktenlage zum Schluss kommen könne, dass seit der Anmeldung zum
Leistungsbezug zu keinem Zeitpunkt eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende
Gesundheitsschädigung vorgelegen haben solle. Auch ohne die zum Zwecke der
Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit untaugliche bidisziplinäre Begutachtung
lägen aufgrund der Aktenlage genügend Informationen vor, die zumindest
befristet eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
sowie deren mindestens teilweises Fortbestehen belegten. Aufgrund dieser
Informationen hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen des geltenden
Untersuchungsgrundsatzes eine Berechnung des Invaliditätsgrades vornehmen
müssen. Dabei wäre zudem zu beachten gewesen, dass der Einsprecher seine
Arbeitsstelle krankheitsbedingt verloren habe, weswegen bei der Festlegung des
Invalideneinkommens auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
abgestellt werden müsste. Eine allfällige, aufgrund einer Verletzung der
Mitwirkungspflicht festgelegte Sanktion dürfte unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
schlussendlich höchstens ab Zeitpunkt der Verweigerung der Mitwirkung greifen.
5. Streitig und zu prüfen ist
zunächst, ob die Beschwerdegegnerin nach Einholen eines polydisziplinären
Gutachtens und der Stellungnahme des RAD dazu zu Recht davon ausging, dass der
Sachverhalt nicht rechtsgenüglich geklärt und deshalb ein bidisziplinäres
Gutachten einzuholen sei. Damit in Zusammenhang steht auch die Frage, ob die
entsprechende, vom Beschwerdeführer vorgetragene Rüge rechtzeitig erfolgt ist.
5.1 Obschon der IV-Stelle bei der
Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher
Ermessensspielraum zusteht, darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog.
second opinion) nicht beliebig erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an
den gutachtlichen Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit
den Verfassern des betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210
E. 3.3.1 S. 245 mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete
Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr
Ermessen offensichtlich überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts
9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 E. 4.3).
5.2 Entgegen der Vergabe von
polydisziplinären Gutachten, d.h. solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen,
welche gemäss dem Wortlaut von Art. 72bis Abs. 1 (Verordnung über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) via SuisseMED@P nach dem
Zufallsprinzip erfolgt, ist bei mono- und bidisziplinären Gutachten eine
Einigung anzustreben (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2 und E. 5.2.2.3). Voraussetzung
für ein konsensorientiertes Vorgehen bei der Anordnung einer mono- oder
bidisziplinären Begutachtung ist ein zulässiger Einwand formeller
(fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller (fachbezogener)
Natur (Urteile des Bundesgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.4 [nicht
publ. in BGE 139 V 349] in Verbindung mit E. 5.2.2.3, 9C_560/2013 vom 6.
September 2013 E. 2.3).
5.3 Im vorliegenden Fall wurde die
polydisziplinäre Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E.___ formell
korrekt über das vorgesehene Zufallsprinzip vergeben. Praxisgemäss und
ebenfalls formell korrekt wurde das fertiggestellte Gutachten anschliessend dem
RAD unterbreitet und auch dem Beschwerdeführer (sowie seinem Hausarzt und dem
behandelnden Psychiater) zur allfälligen Stellungnahme zugestellt; es ging
keine solche ein. Nachdem der RAD empfohlen hatte, eine weitere psychiatrische
und neuropsychologische Begutachtung einzuholen, wurde dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 21. August 2018 (IV-Nr. 65) eine solche in Aussicht gestellt und
ihm Frist bis 4. September 2018 gesetzt, allfällige Zusatzfragen oder
Einwendungen gegen die vorgesehenen Gutachterpersonen vorzubringen. Des
Weiteren wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er verpflichtet sei, sich
notwendigen und zumutbaren Untersuchungen zu unterziehen, und dass es eine
Umkehr der Beweislast zur Folge habe, wenn er dieser Pflicht nicht nachkomme.
Die Beschwerdegegnerin könne bei einer solchen Pflichtverletzung Nichteintreten
beschliessen oder aufgrund der Akten verfügen.
5.4 Einen Zustellnachweis bezüglich des
Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2018 gibt es in den Akten
nicht. Dem Protokolleintrag vom 23. August 2018 ist jedoch zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine weitere
Begutachtung erfolge. Zudem wird der Erhalt des Schreibens nicht bestritten. Es
wurden keine Einwendungen gegen die Begutachtung, die vorgesehenen Expertinnen
und/oder den Fragenkatalog vorgebracht. Am 8. Oktober 2018 versandte die
Begutachtungsstelle L.___ sodann die Termine für die Begutachtung (IV-Nr. 75).
Einen Monat später, am 9. November 2018, stellte die (neue) Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers ein Akteneinsichtsgesuch (IV-Nr. 76). Mit Schreiben vom 23.
November 2018 liess der Beschwerdeführer erstmals vorbringen, mit den
vorgesehenen Abklärungen nicht einverstanden zu sein (IV-Nr. 79). Somit liess er,
der seit Ende August 2018, spätestens seit Mitte Oktober 2018 über die
vorgesehene bidisziplinäre Begutachtung Bescheid wusste, seine Einwände dagegen
erst am 22. November 2018 vorbringen, also rund drei bzw. etwas mehr als einen
Monat später. Nach einem allgemeinen Grundsatz muss die Partei, die Kenntnis
von einem Ausstandsgrund hat, diesen unverzüglich geltend machen, d.h. binnen
maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits
unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015 E. 2);
dies hat nicht nur für den Einwand der Befangenheit zu gelten, sondern auch für
den Einwand, es bedürfe keiner weiteren (oder allenfalls einer poly- statt
einer bloss bidisziplinären) Begutachtung. Um die Abklärungen nicht unnötig zu
verzögern, ist von der versicherten Person zu verlangen, dass sie jegliche
Anstände gegen eine Begutachtung umgehend vorbringt. Der Einwand erfolgte
somit, wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten, verspätet. In
diesem Fall verhält es sich, wie wenn gar keine Einwände erhoben werden. Dabei
ist es auch unerheblich, dass der Beschwerdeführer erst ab November 2018
anwaltlich vertreten war. Einerseits wäre es ihm möglich gewesen, schon früher
einen Vertreter beizuziehen. Andererseits kann von den Versicherten erwartet
werden, dass sie von ihrem Recht auf Information (vgl. Art. 27 Abs. 2 ATSG)
Gebrauch machen und bei der IV-Stelle nachfragen, wenn ihnen im Kontext einer
Gutachtenseinholung etwas unklar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom
22. Februar 2013 E. 5.3.2).
5.5 Weiter wird in Zusammenhang mit
dem Festhalten am Gutachten gerügt, es sei kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
durchgeführt worden. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 23.
November 2018 erstmals vorbringen liess, es handle sich um eine second opinion,
nicht schriftlich gemahnt und auf die Folgen einer Verweigerung hingewiesen
wurde. Es wurde der Vertreterin mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 (IV-Nr. 81)
mitgeteilt, dass man den vorgebrachten Einwand als verspätet erachte. Man habe
aus dem gleichen Grund auch keine anfechtbare Verfügung erlassen. Es wurde in
diesem Schreiben drauf hingewiesen, dass man den Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 21. August 2018 auf die Folgen einer Nichtbeachtung hingewiesen habe.
Der entsprechende Passus wurde noch einmal zitiert. Dieses Schreiben kann ohne
Weiteres als Mahnung und Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung
verstanden werden. Am 12. Dezember 2018 wurde noch einmal darauf hingewiesen,
dass an der Begutachtung festgehalten werde und das im Schreiben vom 3.
Dezember 2018 Gesagte gelte (IV-Nr. 83). Der Beschwerdeführer liess darauf mit
Schreiben vom 18. Dezember 2018 unmissverständlich mitteilen, dass er an
der vorgesehenen Begutachtung nicht teilnehmen werde. Vor diesem Hintergrund
kann der Beschwerdeführer nun nicht für sich geltend machen lassen, es sei kein
Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin hat,
nachdem die von ihr angedachte bidisziplinäre Begutachtung nicht eingeholt werden
konnte, in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützt auf die Akten verfügt.
Dabei ist sie aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der
erneuten Begutachtung von Beweislosigkeit ausgegangen und folglich von keiner
versicherungsrechtlich relevanten Invalidität. In diesem Zusammenhang ist die
Frage zu stellen, ob die Beschwerdegegnerin eine erneute Begutachtung zu Recht
als unabdingbar angesehen hat oder ob der medizinische Sachverhalt nach der
Begutachtung durch die Begutachtungsstelle M.___ nicht bereits rechtsgenüglich
geklärt war, mithin das Gutachten beweiskräftig ist und darauf abgestellt
werden kann. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer eben dies
noch vorbringen lassen; dies ist zwar verspätet gewesen, wie vorstehend
erwogen. Das Versicherungsgericht hat jedoch die Frage im Beschwerdeverfahren
trotzdem zu prüfen, da es über volle Kognition verfügt und die
Beschwerdegegnerin einen materiell abschliessenden Entscheid getroffen hat. Hinsichtlich
des medizinischen Sachverhalts zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügungen sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen
relevant:
6.1.1 Gemäss Bericht der ambulanten
kardialen Rehabilitation des Spitals P.___ vom 8. August 2016 (IV-Nr. 16.4, S.
14 f.) waren beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen zu stellen:
- Koronare Herzkrankheit, formal NSTEMI am
14.5.2016
Koronarangiographie
17.5.2016: Hochgradige Stenose 1. DA, PTCA/Stenting (1xDES),
hochgradige
Stenose mittlere RCX, PTCA/Stenting (1xDES)
TTE
8/2016: LVEF 60 %, keine regionalen Wandbewegungsstörungen
Ergometrie
8/2016: klinisch und elektrisch negativ, Belastung bis 100 % der
Soll-Leistung
cvRF:
Behandlung mit Nilotinib
- chronisch myeloische Leukämie unter
Medikation mit Nilotinib (Tasigna)
regelmässige
Kontrollen im Q.___
- Status nach Lungenarterienembolien 2001
und 2004
- rezidivierende Attacken von brachial
betonter Dysästhesie und Schwindelgefühl (ED 04/2016)
DD
medikamentös unter Tasigna, DD Hyperventilation
CT-Schädel
mit KM 5/2016: Unauffällig, kein Nachweis einer Infarktzone, keine Blutung
MRI
7/2016: unauffällig
- Verdacht auf fälschlicherweise erhöhte
Troponinwerte
DD
Troponinerhöhung unter Nilotinib
Troponin
I nach Beckman 30’000 ng/I, Troponin I nach Vidas <10 ng/I
Bestimmung
im Referenzlabor in Frankreich ausstehend
In der kardiologischen
Abschlussuntersuchung zeige sich ein sehr erfreuliches Resultat. Der
Beschwerdeführer sei gut leistungsfähig und habe nach Abschluss des
AKR-Programms nun auch die in den letzten Wochen rezidivierend bestehenden
Schwindelattacken deutlich besser im Griff. Im Vordergrund der Behandlung stehe
aktuell immer noch die psychische Verarbeitung der gesamten Situation. Eine
nächste kardiologische Kontrolle sei bei beschwerdefreiem Patienten in
frühestens einem Jahr empfohlen.
6.1.2 Im Bericht des Zentrums Lungen-
und Schlafzentrum R.___ vom 25. August 2016 (IV-Nr. 16.4, S. 17 f.) wurden
folgende Diagnosen erhoben:
- schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom,
AHI 41/h
PSG
17.8.2016: AHI 41.1/h, vorwiegend obstruktive Hypopnoen, Sauerstoffsättigung 97
– 98 %, Nadir 88 %, Entsättigungsindex 23.3/h, Schlaffragmentierung,
normale Schlafstadienverteilung
Klinik:
Durchschlafstörung, schlechte Schlafqualität, unerholsamer Schlaf mit
Tagesmüdigkeit, intermittierendes Schnarchen
hohes
kardiovaskuläres Risiko
Einleitung
einer automatischen CPAP-Therapie
- St. n. Lungenembolie 2006 und 2008
- St.n. Faszialisparese 2012
- koronare Herzerkrankung, formal NSTEMI
(DD Tasigna assoziiert)
hochgradige
Stenose 1. Diagonalast: PCl/Stent 1x DES, hochgradige Stenose mittlere RCX:
PCl/Stent 1x DES (Koronarangiographie 17.5.16)
- transiente Kribbelparästhesie linke
Körperseite, DD Hyperventilation
- chronische myeloische Leukämie in
chronischer Phase, ED 11/11
Der Beschwerdeführer präsentiere sich
klinisch in gutem Allgemeinzustand mit unauffälliger Atmung. Die
Polysomnografie habe einen fragmentierten Nachtschlaf mit noch normaler
Schlafstadienverteilung und häufigem Aufwachen aus oberflächlichem Schlaf
gezeigt. Schlafunterbrechend hätten Hypopnoen und weniger obstruktive Apnoen
gewirkt, die in Bauchlage betont aufgetreten seien und zu Entsättigungen bis minimal
89 % geführt hätten. Hinweise für Hypoventilationen habe man nicht
gefunden. Aufgrund der deutlichen Symptomatik und dem stark erhöhten
kardiovaskulären Risiko habe man eine automatische CPAP-Behandlung (APAP) zur
Korrektur der Atmung im Schlaf empfohlen.
In einem weiteren Bericht vom 28.
November 2016 (IV-Nr. 27, S. 2 f.) wird erwähnt, der Beschwerdeführer habe Mühe
mit der CPAP-Behandlung. Die Gerätedaten zeigten eine ausgezeichnete Compliance
und eine gute Korrektur der schlafgebundenen Atemstörung.
6.1.3 Gemäss Bericht der
Universitätsklinik für Hämatologie des Spitals Q.___ vom 9. Mai 2017
(IV-Nr. 24) wurde beim Beschwerdeführer im November 2011 eine chronische
myeloische Leukämie in chronischer Phase diagnostiziert. Die damalige Abklärung
erfolgte wegen rezidivierenden Fiebers, Nachtschweiss, Gewichtsverlust sowie
Abgeschlagenheit, mit labormässig festgestellter massiver Leukozytose. Der
Beschwerdeführer komme im Abstand von drei Monaten zur Kontrolle in die
hämatologische Poliklinik und werde mit einer CML-spezifischen Therapie
(Tasigna) behandelt. Hämatologisch befinde sich der Beschwerdeführer in sehr
guter molekularer Remission mit BCR-ABL. Von hämatologischer Seite könne keine
umfangreiche Aussage zur Arbeitsfähigkeit getroffen werden.
6.1.4 Im Arztbericht des Hausarztes Dr.
med. S.___, Facharzt für Innere Medizin, [...], vom 6. August 2017 an die
Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 32) hält dieser fest, der Beschwerdeführer
habe bereits im Vorfeld des Myokardinfarktes im Mai 2016 Zeichen einer
psychosozialen Erschöpfungssituation gezeigt; er habe diese damals jedoch nicht
beachtet und weitergearbeitet. Der Myokardinfarkt im Mai 2016 habe das
Erschöpfungssyndrom mit depressiven Komponenten voll zur Ausprägung gebracht.
Neben der belastenden somatischen Situation (chronisch myeloische Leukämie,
Vasopathie) sowie dem psychophysischen Erschöpfungszustand mit depressiven
Tendenzen bestünden Probleme auf mehreren Ebenen. Es gebe neben Belastungs- und
Bewegungseinschränkungen im Leistenbereich rechtsbetont vor allem psychosoziale
Symptome. Belastend wirke sich auch die medikamentöse Therapie wegen der
chronisch myeloischen Leukämie aus, die möglicherweise beim Myokardinfarkt eine
Rolle mitgespielt haben könnte. Es bestünden folgende Diagnosen:
- psychophysischer Erschöpfungszustand
depressive
Momente
- koronare Herzkrankheit, formal NSTEMI
5/16. Hochgradige Stenose 1. Diagonalast: PCl/Stent. Einmal DES, hochgradige
Stenose mittlerer RCX: PCl/Stent, einmal DES
- chronisch myeloische Leukämie in
chronischer Phase. ED: 11/2011
- Schlafapnoe-Syndrom
- transiente Kribbelparästesien linke
Körperseite: DD: Hyperventilation bei unauffälligem MRI des Schädels
- Status nach rezidivierenden
Lungenembolien 2003 und 2006
- einfache Nierenzyste pars intermedia
rechts
- Status nach Fazialisparese 2012
- Rosacea Stadium II. ED: 3.3.2017
- Muskelfaserriss im distalen Vastus
lateralis mit Hämatom im Vastus intermedius und Tensor fasciellatae Knie links
5/2017. Unklares, wahrscheinlich v.a. skelettär bedingtes Ziehen im Leistenbereich
rechtsbetont
Aus hausärztlicher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit
im ursprünglichen Tätigkeitsbereich als Bereichsleiter zurzeit nicht gegeben.
Der zeitliche Rahmen sollte beim Wiedereinstieg niedrig gehalten werden (eine
bis zwei Stunden) und eine Tätigkeit umfassen, die keine grösseren
Verantwortungen enthalte.
6.1.5 Im Arztbericht von Dr. med. T.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. U.___, Solothurn,
vom 17. August 2017 an die Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 33) wurden eine
Erschöpfungsdepression, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), und
eine Persönlichkeitsakzentuierung mit hohem Pflichtbewusstsein (ICD-10 Z73.1)
diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe auf dem Hintergrund einer bereits
ausgeprägten Burnout-Symptomatik nach einer akuten Symptomatik einer koronaren
Herzkrankheit und der nachfolgenden Operation eine mittelgradige
Erschöpfungsdepression entwickelt. Die therapeutischen Sitzungen fänden alle
zwei Woche statt. Es bestünden kursorisch mittelgradige
Konzentrationsschwierigkeiten und eine leichte Vergesslichkeit (auch sich im
Gespräch zeigend), Zukunftssorgen, ein auf die Arbeitsthematik und die
gesundheitliche Situation eingeengtes Denken, Panikattacken nachts beim Tragen
der CPAP-Maske, eine stark reduzierte Freudfähigkeit, starke Erschöpfungs- und
Müdigkeitsgefühle sowie ein reduzierter Antrieb. Der Beschwerdeführer habe auch
Durchschlafstörungen. Bei weiterhin protahiertem Verlauf wäre eine
medikamentöse Behandlung der depressiven Symptome zu erwägen. Die
Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit 13. Juli 2016.
Im Arztbericht von Dr. med. T.___ vom
30. November 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 34) wurde als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige
Erschöpfungsdepression festgehalten, als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsakzentuierung mit starker
Leistungsorientierung und hohem Pflichtbewusstsein. Die Arbeitsunfähigkeit wurde
weiter mit 100 % beziffert. Eine medikamentöse Behandlung sei nun in
Abklärung.
6.1.6 Der Beschwerdeführer befand sich
vom 22. Februar bis 8. April 2017 in einem stationären Aufenthalt in der Klinik
V.___. Gemäss Austrittsbericht vom 19. Mai 2017 (IV-Nr. 41, S. 2 ff.) waren
folgende Diagnosen zu stellen:
- mittelgradige depressive Episode (F32.1)
- psychophysischer Erschöpfungszustand
(Z73.0)
- Rosazea Stadium II (zentrofazial)
(L71.8), ED 3.3.2017
- V. a. Exsikkationsekzem (Unterarme bds.)
(L30.9)
- koronare Herzkrankheit, formal NSTEMI
(I25.21) (DD Tasigna-assoziiert), hochgradige Stenose 1.
- Diagonalast: PCl/Stent
- 1 x DES, hochgradige Stenose mittlere
RCX: PCl/Stent 1 x DES
- schwer obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
(G47.31), ED 9/2016, unter CPAP-Therapie
- transiente Kribbelparästhesie linke
Körperseite (R20.2), DD Hyperventilation
- chronische myeloische Leukämie in
chronischer Phase (C92.1), ED 11/2011
- St. n. rezidivierenden Lungenembolien
(126.9) 6/2003 und 2006
- einfache Nierenzyste der Pars intermedia
rechts (N28.1) (Durchmesser von 10 mm)
- St. n. Fazialisparese 2012 (G51.0)
Der Beschwerdeführer sei im Zustand
einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode eingetreten. Kondition und
Körperwahrnehmung habe man verbessern können. Im Laufe des Aufenthalts habe man
höchstens eine leichte Stabilisierung des psychischen Zustandsbilds erzielen
können. Weiterhin bestünden Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen,
dysfunktionales Gedankenkreisen, gedrückte Stimmung, reduzierte Vitalgefühle,
dabei vor allem Müdigkeit und Erschöpfungsgefühle. Ebenso zeigten sich
weiterhin eine innere Unruhe, Gereiztheit sowie Durchschlafstörungen. Die
erzielten Fortschritte seien fragil und der Beschwerdeführer reduziert
belastbar. Die Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 %.
6.1.7 Im Arztbericht der
Universitätsklinik für Hämatologie des Spitals Q.___ vom 5. Februar 2018
(IV-Nr. 52) wurde eine chronisch myeloische Leukämie, ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit, diagnostiziert. Der Beschwerdeführer werde mit Tasigna
behandelt. Seither hätten sich der psychische und körperliche Zustand deutlich
verschlechtert. Wahrscheinlich werde eine vorbestehende Vulnerabilität durch
die Erkrankung und die Nebenwirkungen der Therapie mit Tasigna verstärkt.
6.1.8
6.1.8.1 Im von der Beschwerdegegnerin
eingeholten polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle M.___ vom 25.
Juni 2018 wurden folgende subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
wiedergegeben (IV-Nr. 58.1): Er bringe seine Erschöpfung nicht weg, sei sehr
schnell und schwer müde. Konzentration und Aufmerksamkeit würden leiden. Er sei
umständlich im Denken, wolle aber trotzdem arbeiten. Sein Kopf sei sehr schwer,
er leide unter viel Frust. Von somatischer Seite ganz im Vordergrund stünden
die Ermüd- und Erschöpfbarkeit, die Kopfschmerzen. Er sei froh, dass die
Leukämie unter Kontrolle sei. Er leide auch an Harndrang und prostatischen
Beschwerden. Auch die Fazialisparese und die Gefühlsstörungen im Gesicht würden
ihm noch zu schaffen machen. Daneben leide er an Gesichtsröte und Ekzemen sowie
trockener Schleimhaut, ebenfalls an Juckreiz, Haarausfall und gelegentlich
Rückenschmerzen. Die Hüft- und Knieschmerzen hinderten ihn am Sport und an der
Beweglichkeit. Von psychischer Seite her leide er an Konzentrationsstörungen,
depressiver Verstimmung, Traurigkeit, Angst- und Panikattacken. Gelegentlich erwache
er nachts mit Schreien. Es gebe bessere und schlechtere Tage. Als er noch
gesund gewesen sei, sei er aktiver Fussballer gewesen und habe sich für
Politik, Zeitungslektüre und Tagesgeschehen interessiert. Nun gehe nichts mehr.
Gelegentlich sehe er sich noch Fussballspiele im TV an. Er sei mit dem Auto
unterwegs, gehe auch damit zur Arbeit; dies sei auf der Autobahn, wenig
befahren, mit einer maximalen Reisezeit von 10 bis 15 Minuten. Längere Strecken
lege seine Frau zurück. Die früher angestammte Tätigkeit im kaufmännischen
Bereich mit Führungsfunktionen sei zurzeit für ihn absolut unvorstellbar. In
der alternativen Tätigkeit, aktuell im geschützten Rahmen, seien eine bis zwei
Stunden vormittags knapp machbar. Nach diesen zwei Stunden sei er total
erschöpft. Im Haushalt helfe er gar nichts; dies mache alles seine Ehefrau.
Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er um
07.00 Uhr zusammen mit der Tochter aufstehe. Gelegentlich begleite er diese zur
Schule und verbinde dies mit einem kleinen Spaziergang. Um 08.30 Uhr begebe er
sich mit dem Auto zur Arbeit. Von 09.00 bis 11.00 Uhr arbeite er im
geschützten Rahmen. Meist sei er um 11.45 Uhr zu Hause. Er sei dann total
erschöpft, esse zusammen mit der Familie zu Mittag. Die Tochter gehe um 13.00
Uhr wieder zur Schule. Er sei dann so müde, dass er von 13.30 Uhr bis meistens
16.00 Uhr tief schlafe. Abends sei er praktisch immer zu Hause, geniesse das
Familienleben, sehe fern. Meistens gehe er um 22.00 Uhr zu Bett. Er schlafe
relativ schnell ein, wache aber nachts zwei- bis dreimal auf.
6.1.8.2 In der hauptgutachterlichen
Befunderhebung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer verspüre beim
Treppensteigen kardiovaskulär gelegentlich eine leichte Anstrengungsatemnot, da
er keine Kondition mehr habe. Es bestehe eine nächtliche Dyspnoe. Der Blutdruck
sei gut eingestellt. Es zeige sich eine Besenreiservarikosis am Unterschenkel
beidseits. Über dem Thoraxbereich verspüre der Beschwerdeführer einen
unspezifischen Druck über dem Magen-Darmtrakt. Gelegentlich habe er Sodbrennen
sowie immer wieder Nausea, eventuell als Nebenwirkung auf die Medikation. Gehäufte
Harnwegsinfekte und Dysurie würden nicht vorkommen, jedoch eine Nykturie von
zwei- bis dreimal nächtlich mit prostatischen Miktionsbeschwerden. Er habe
immer wieder Kopfschmerzen sowie ein Schwindel- und Hitzegefühl. Es bestünden Parästhesien
im Bereich der Stirn. Seit einem Jahr habe er aufgrund von Ernährungsumstellung
und vermehrter Bewegung 8 kg abgenommen; er achte mehr darauf. Die
Schlafqualität sei mässig, und er habe ein deutlich erhöhtes Schlafbedürfnis.
Der Allgemeinzustand sei gut. Der Beschwerdeführer wirke sehr müde und gähne
immer wieder. Die Karotiden beidseits seien unauffällig. Es bestehe eine
unauffällige Herzauskultation ohne pathologische Nebengeräusche bei
kardiopulmonaler Kompensation. Stenosegeräusche zeigten sich nicht.
6.1.8.3 Im pneumologischen Teilgutachten wurde
zur Befundlage festgehalten, es zeige sich in der Bodyplethysmographie vom 24. April
2018 eine formal leichte obstruktive Ventilationsstörung ohne akute
Reversibilität auf Ventolin. In der respiratorischen Polygraphie vom 23. April
2018 präsentierten sich in Rückenlage gehäufte obstruktive Apnoen und
Hypopnoen, mit AHI in Rückenlage 33/h und Entsättigungs-Index 16/h. In
Nicht-Rückenlage betrage der AHI 6.2/h. In der ambulanten Polygraphie vom
12. September 2017 seien häufige Atemflusslimitationen mit Veränderungen
der Pulstransitzeit ersichtlich gewesen, hinweisend auf respiratorische
Ventilationen ohne Lageabhängigkeit. Bei der Polysomnographie vom 17. August
2016 habe sich ein AHI 41/h gezeigt, mit vorwiegend obstruktiven Hypopnoen und
einem Entsättigungs-Index 23/h.
6.1.8.4 Im neuropsychologischen Teilgutachten wurden
folgende Befunde erhoben: Der Beschwerdeführer habe ein gutes
Instruktionsverständnis und arbeite kooperativ mit. Er könne sich jedoch
insgesamt nicht ausreichend auf die neuropsychologische Untersuchung einlassen.
Die Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sei nicht ausreichend gegeben. Es
ergäben sich Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung. Instruktionen verstehe er
gut, er arbeite jedoch verlangsamt und fehlerhaft. In den durchgeführten Tests
sei die Reaktionsgeschwindigkeit zum Teil schwergradig verlangsamt, die
Schwankungsbreite jeweils schwergradig erhöht. Die selektive Aufmerksamkeit sei
bezüglich Tempo schwergradig verlangsamt, bezüglich Bearbeitungsgüte
mittelgradig vermindert. Die Leistung bei der geteilten Aufmerksamkeit sei
insgesamt mittel- bis schwergradig vermindert. Die Interferenzanfälligkeit sei
bezüglich Tempo schwergradig erhöht. Die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit
sei leicht- bis mittelgradig verlangsamt. Die
Informationsverarbeitungskapazität sei bei den verbalen sowie visuellräumlichen
Merkspannen durchschnittlich. Die verbalen Lern- und Gedächtnisfunktionen seien
vermindert. Die Leistung im Spätabruf sei leicht- bis mittelgradig, diejenige
im Wiedererkennen leicht vermindert. In der nonverbalen Modalität sei die
Lernleistung mittelgradig vermindert. Die Leistung im Wiedererkennen sei
mittelgradig vermindert. Die Ideenproduktion sei bei unauffälliger
Fehlerkontrolle figural mittelgradig, verbal leicht- bis mittelgradig
vermindert. Die nonverbale Konzepterkennung (Abstraktionsvermögen) sei leicht
vermindert. Bei der Symptomvalidierung anhand von zwei verschiedenen
Symptomvalidierungsverfahren ergäben sich Hinweise auf eine ungenügende
Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie eine Symptomverdeutlichung. Die
erhobenen neuropsychologischen Befunde seien dementsprechend nicht genügend
aussagekräftig.
6.1.8.5 Im psychiatrischen Teil-Gutachten wurden
folgende Befunde erhoben: Der Beschwerdeführer wirke offen, spreche sehr ausführlich,
teils weitschweifig und bestimmend. Zu Gedächtnis und Konzentration führe er
aus, die entsprechende Medikation habe ihm bezüglich Gedächtnis etwas geholfen.
Während der Untersuchung über 3,75 Stunden könne er lange Zeit gut folgen. Nach
drei Stunden lasse er zunehmend nach. Der am Schluss erhobene Psychostatus
werde dadurch deutlich erschwert. Bei der Überprüfung der Konzentration wirke
er nervös, angestrengt. Man merke, dass er es auf jeden Fall gut machen wolle. Auffassungsprobleme
habe er nicht. Beim formalen Denken äussere der Beschwerdeführer ein Grübeln,
aber die Arbeit lenke ihn ab. Gedankendrängen habe er nicht. Er erlebe sich
manchmal verlangsamt; dies erscheine auch in der Fremdbeurteilung möglich,
gegen Ende sei dies in der Exploration erkennbar. Er sei umständlich und lasse
sich nur schwer führen. Phobien oder Zwänge bestünden nicht, ebenso keine Ich-Störungen.
Bezüglich Affektivität gebe der Beschwerdeführer an, es habe schon Phasen mit
Frustration gegeben, wenn er nicht vorwärtsgekommen sei, wieder seine Leistungsfähigkeit
zu erhöhen; aktuell jedoch eher nicht. Hier verliere der Beschwerdeführer den
Faden. Das Vitalgefühl erachte der Beschwerdeführer als stark beeinträchtigt.
Er denke selber, im Gegensatz zu früher nicht depressiv zu sein. Er wirke auch
nicht depressiv, sondern eher etwas affektarm. Dennoch sei auch leichtes Lachen
möglich. Affektstarre oder Affektlabilität zeigten sich nicht. Er habe Insuffizienz-
und auch leichte Schuldgefühle gegenüber der Familie. Der Beschwerdeführer
selber sage, er habe Antrieb, fühle sich nur sehr viel gebremst. Suizidale
Gedanken habe er keine mehr. Durchschlafen könne er nie. Bei der Befunderhebung
sei weiter zu beobachten, dass der Beschwerdeführer teils rigide wirke. Er ziehe
seine Antworten meistens durch, auch wenn man in eine andere Richtung lenken wolle.
Er lasse sich beim Reden kaum steuern und wirke dabei fast schon stur. Der AMDP-Wert
von 59 deute insgesamt auf ein depressives Syndrom hin.
6.1.8.6 Zusammengefasst wurden im Gutachten
folgende Diagnosen erhoben:
- depressive Episode, gegenwärtig
mittelgradige Episode mit Tendenz zur leichten Episode ICD-10 F32.1; DD
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit
Tendenz zur leichten
- Panikstörung ICD-10 F41.0
- akzentuierte Persönlichkeitszüge ICD-10
Z73
- nicht authentische kognitive Störungen
vor dem Hintergrund einer ungenügenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft
sowie Symptomverdeutlichung
- initial schweres obstruktives
Schlafapnoesyndrom, AHI 41/h (PSG 17.08.2016) mit/bei:
klinisch
Durchschlafstörung, schlechte Schlafqualität, unerholsamem Schlaf mit
Tagesmüdigkeit und intermittierendem Schnarchen
komplizierendem
Erschöpfungszustand sowie depressiver Entwicklung aktenanamnestisch
mit
Didgeridoo-Training, Rückenlagevermeidung und Gewichtsabnahme von 8 kg,
aktuell nur noch leichtes residuelles OSAS mit AHI 8.2/h und Entsättigungs-lndex
von 6.6/h, aktueller BMI 23
- leichte obstruktive Ventilationsstörung,
DD beginnende COPD nach Passivrauchexposition vor Jahren, DD
oligosymptomatisches Asthma
- chronisch-myeloische Leukämie in
chronischer Phase, ED 11/2011 mit/bei:
unter
Tasigna 200 mg 2 x täglich komplette Molekularremission
- koronare Herzkrankheit, formal NSTEMI,
DD tasignaassoziiert mit/bei:
hochgradiger
Stenose erster Diagonalast: PCl/Stent einmal DES 5/2016
hochgradiger
Stenose mittlere RCX: PCl/Stent einmal DES 5/2016
TTE
8/2016: LVEF 60 %, keine Wandbewegungsstörungen
Ergometrie
8/2016: klinisch und elektrisch negativ
jährlichen
kardio-unkologischen Kontrollen, letztmals im 6/2017
- Status nach Lungenembolien 2006 und 2008
- Status nach Fazialisparese 2012
- transiente Kribbelparästhesien linke
Körperhälfte, DD Hyperventilation
- Rosacea Stadium II, centrofazial, in
Remission
- einfache Nierenzyste rechts
- Status nach Schädel-Hirntrauma 1996
mit/bei:
Restbeschwerden
mit Kopfdruck und Gefühlsstörung supraorbital links
- beginnende Impingement-Coxarthrose
beidseits
- grenzwertige GGT-Erhöhung, DD
medikamentös, kontrollbedürftig
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin hat ein
Administrativgutachten eingeholt, dessen Beweiswert sie als nicht gegeben
erachtet. Zum Gutachten kann indes einleitend festgestellt werden, dass dieses
in Kenntnis der gesamten Aktenlage und von auf den einzelnen Fachgebieten
ausgewiesenen Expertinnen und Experten, die den Beschwerdeführer eingehend
untersucht und dessen subjektive Angaben mitberücksichtigt haben, erstellt worden
ist. Insofern erfüllt dieses Gutachten die allgemeinen Anforderungen an eine
beweiskräftige Expertise.
7.2 Inhaltlich kommen die
Gutachterinnen und Gutachter in der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass sich
beim Beschwerdeführer in neuropsychologischer Hinsicht nicht authentische
kognitive Störungen vor dem Hintergrund einer ungenügenden Anstrengungs- und
Leistungsbereitschaft sowie eine Symptomverdeutlichung zeigten. Die erhobenen
Befunde seien in ihrer Art und Ausprägung fachlich nicht nachvollziehbar und
auch nicht mit bekannten Mustern normaler oder pathologischer Hirnfunktion erklärbar.
Folglich wird das Befundprofil im Rahmen einer mangelnden Anstrengungs- und
Leistungsbereitschaft sowie einer Symptomverdeutlichung interpretiert, was mit
zwei Symptomvalidierungsverfahren untermauert worden ist. Der Beschwerdeführer
habe sich nur ungenügend auf die Untersuchung einlassen können, was sich einerseits
bei der Bearbeitung der verschiedenen Aufgaben mit Werten, die teilweise mehr
als drei Standardabweichungen von der Norm verzeichnet hätten, andererseits an
den zwei Symptomvalidierungsverfahren mit auffälligen Werten gezeigt habe. Die
im Rahmen der Symptomvalidierungsverfahren erbrachten Leistungen lägen deutlich
unter den Leistungen von depressiven Patienten oder solchen mit einer
Hirnverletzung mit einer ausreichenden Leistungsmotivation. Insofern erscheint
es einleuchtend, dass die neuropsychologischen Expertinnen die
Untersuchungsergebnisse als nicht verwertbar erachten. Gestützt wird dies auch
dadurch, dass sich in der Untersuchungssituation verschiedene Inkonsistenzen
gefunden hätten, die fachlich nicht nachvollziehbar seien. Es hätten sich
nämlich innerhalb verschiedener Aufgaben, die derselben kognitiven Domäne
zugehörig seien, inkonsistente Befunde gezeigt. Zudem seien die erhobenen
psychometrischen Befunde und das Kommunikationsverhalten diskrepant. Der
Beschwerdeführer habe beispielsweise Fragen ohne erhöhte Antwortlatenz
beantwortet. Die testdiagnostisch manifeste, schwergradige sprachliche
Verlangsamung sowie die schwergradige Konzentrationsstörung hätten sich im
Gespräch nicht gezeigt. So hätten auch in den anderen Fachbereichen, die
begutachtet worden sind, keine solche schwergradigen Störungen finden lassen können.
Auch dass der Beschwerdeführer kurze Strecken Auto fahre, stehe in Widerspruch
zu den schwergradig verlangsamten Reaktionszeiten, halten die Gutachterinnen
weiter fest. Somit besitzt das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte
kognitive Testprofil zu wenig Aussagekraft. Es kann nicht beurteilt werden, ob
bedeutsame kognitive Defizite vorliegen. Die Frage, ob die verminderte
Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie die Symptomverdeutlichung und die
konsekutiven ausgeprägten kognitiven Minderleistungen während der Testung mit
einer bestehenden psychopathologischen Symptomatik in Zusammenhang stehen und
dadurch vollständig erklärbar sind, oder ob die Symptomverdeutlichung bewusstseinsnah
erfolgt ist, ist indessen aus fachärztlich psychiatrischer Sicht zu beurteilen,
wie abschliessend festgehalten wird.
Der psychiatrische Gutachter ist zum
Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer offen über sich und seine
Beschwerden berichtet habe und keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation
erkennbar seien. Kindheit und Jugend hat er als weitgehend unauffällig erachtet,
dem mit Blick auf die Biografie zuzustimmen ist. Verwiesen wird jedoch auch auf
einen vom Beschwerdeführer selbst erwähnten, im jungen Erwachsenenalter
auftretenden Hang zum Perfektionismus, verbunden mit einem ausgeprägten
Pflichtbewusstsein; diesen hat der psychiatrische Experte auch in der aktuellen
Exploration erkannt: Der Beschwerdeführer müsse alles sehr gut erledigen und
erfolgreich sein. Er kenne kaum Grenzen. Die Diagnose Leukämie habe ihm dann stark
zugesetzt, und so hätten sich in diesem Zusammenhang erste
Ermüdungserscheinungen leicht bemerkbar gemacht. Er habe die Geschäftsführungsarbeit
aufgegeben, sei aber dennoch hoch aktiv geblieben, bis er 2016 einen
Herzinfarkt erlitten habe. Danach sei es ihm nicht mehr gelungen, wieder auf
die Beine zu kommen. Eine starke und schnell auftretende Erschöpfung habe ihn
stark blockiert. Diese Muster seien längst nicht überwunden. Er ziehe stur
durch, was er meine, unbedingt berichten zu müssen. Dabei sei er weitschweifig
und lasse sich kaum führen. Aufgrund der erhobenen Befunde wird
(übereinstimmend mit der Aktenlage) eine depressive Episode als möglich
erachtet. Die klinischen Beschreibungen in den Vorberichten passten zu einer
solchen Diagnose, wird dazu festgehalten. Gemäss Psychostatus seien ausserdem
genügend Kriterien für diese Diagnose gemäss ICD 10 erfüllt. Der Gutachter hat
hier unter anderem auf Antriebsreduktion, Lustlosigkeit, Insuffizienzgefühle
oder gestörten Schlaf verwiesen. Als weniger offensichtlich hat er die
Depressivität an sich erachtet, was er damit erklärt hat, dass es sich um eine
larvierte Komponente handle bzw. der Beschwerdeführer alles daransetze,
unbedingt Leistung erbringen zu wollen. Weiter werden gestützt auf den
klinischen Eindruck die in den medizinischen Unterlagen gegebenen Hinweise auf
eine akzentuierte Persönlichkeit als schlüssig erachtet. Eine Persönlichkeitsstörung
wird aber, vor allem mit Blick auf die bisherige berufliche Laufbahn, als nicht
gegeben angesehen. Nicht klar ist für den psychiatrischen Experten, weshalb keine
Panikstörung als Diagnose angeführt werde. Diese Panikstörung zeige sich mit
plötzlicher Angst, Atemnot und auch Schwindelanfällen, die im Ausmass eher
nicht rein den somatischen Störungen zuzuordnen seien. Der Störung wird jedoch ein
sehr geringer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Sodann hat der
Gutachter Bezug auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Teilbegutachtung
genommen und erklärt, die dort festgestellte Symptomverdeutlichung gründe in
den offenkundigen, übersteigerten Selbstansprüchen des Beschwerdeführers.
Wie im neuropsychologischen
Teilgutachten festgehalten wurde, wäre aus psychiatrischer fachärztlicher Sicht
zu beurteilen, ob die in ihren Untersuchungen festgestellte verminderte
Anstrengungsbereitschaft und Symptomverdeutlichung mit einer bestehenden
psychopathologischen Symptomatik in Zusammenhang steht. Während der
Beschwerdeführer in zwei Symptomvalidierungsverfahren auffällige Werte erzielt
hatte, und sich bei in der neuropsychologischen Untersuchung erzielten Werten
teilweise mehr als drei Standartabweichungen von der Norm ergaben – einzelne
Werte entsprechen Ergebnissen, die noch niedriger sind als bei depressiven oder
sogar hirnverletzten Exploranden –, erwähnte der psychiatrische Gutachter
übersteigerte Selbstansprüche. Eine andere oder zusätzliche Erklärung für die
neuropsychologischen Testergebnisse erfolgte nicht. Beim Vorliegen von solchen
übersteigerten Selbstansprüchen wäre damit zu rechnen, dass sich der
Beschwerdeführer anstrengen würde, ein möglichst gutes Resultat zu erzielen. Nicht
nachvollziehbar ist, warum sich ein besonders hoher Selbstanspruch darin
äussern sollte, dass der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit im Rahmen
der neuropsychologischen Testung viel zu niedrig darstellt, sich wenig
anstrengt und Symptome verdeutlicht. Er hat nicht seine eigenen Leistungen
schlecht bewertet, sondern schlechtere Leistungen erbracht, als es ihm möglich
gewesen wäre. Ebenfalls widersprüchlich erscheint es, wenn aus psychiatrischer Sicht
ein wenig offensichtlich vorhandenes Symptom von Depressivität damit erklärt
wird, dass es sich um eine larvierte Komponente handle bzw. der
Beschwerdeführer alles daransetze, unbedingt Leistung erbringen zu wollen; dann
müsste dies auch in der neuropsychologischen Untersuchung der Fall gewesen
sein. Insofern ist die kurz ausgefallene Begründung für die neuropsychologisch
festgestellten, nicht authentischen kognitiven Störungen nicht nachvollziehbar.
Auch die Befunderhebung fällt knapper aus als für psychiatrische Expertisen
üblich. Das Gutachten kann in psychiatrischer Hinsicht deshalb nicht als beweiswertig
eingestuft werden.
7.3 In pneumologischer Hinsicht wird
im Gutachten indessen überzeugend dargelegt, dass als Hauptbefund ein schweres
obstruktives Schlafapnoesyndrom mit einem AHI von 41/h zu diagnostizieren sei.
Der Beschwerdeführer habe eine CPAP und anschliessende BiPAP-Therapie von
September 2016 bis April 2017 nicht gut toleriert; diese habe auch keinen
durchschlagenden Erfolg auf die Tagessymptomatik gehabt, so dass die Therapie
dann auch wegen Panikattacken, die unter der Maske zugenommen hätten, sistiert
worden sei. Der Beschwerdeführer habe gleichzeitig schon Ende 2016 damit
angefangen, Didgeridoo zu spielen und 8 kg an Gewicht abgenommen, so dass sich die
obstruktive Schlafapnoe im Verlauf deutlich verbessert habe, was objektivierbar
gewesen sei. Am 12. September 2017 sowie auch aktuell fänden sich polygraphisch
bei weitgehender Verminderung der Rückenlage ein nur noch leicht erhöhter AHI
von 8.2/h pro Stunde mit einem Entsättigungsindex von 6.6/h, so dass die
deutliche Verbesserung, sofern der Beschwerdeführer nicht auf dem Rücken liege,
objektiviert werden könne. Unter Meidung der Rückenlage könnten diese leichten
Veränderungen die anhaltende Müdigkeit und Schläfrigkeit sowie die Konzentrationsstörungen
nicht erklären. Ferner finde sich bei fehlenden Asthmahinweisen und fehlendem
aktiven Nikotinkonsum lungenfunktionell eine formal leichte, nicht akut
reversible Obstruktion, allerdings mit einer FEV1 von 4.4 Liter/105 % und
ohne Diffusionsstörung, was zusammen mit der blanden Anamnese nicht relevant
sei. Diese, sich auf eigene Testungen stützenden Ausführungen erweisen sich als
schlüssig.
7.4 In internistischer Hinsicht wird
schliesslich plausibel gefolgert, dass sich der Beschwerdeführer in gutem
Allgemeinzustand präsentiere. Laborchemisch zeige sich trotz chronisch myeloischer
Leukämie ein weitestgehend unauffälliges Hämatogramm mit normaler
Blutsenkungsreaktion und normalem Hämoglobin sowie normalen Leukozytenwerten.
Im Differenzialblutbild bestünden leicht erhöhte Monozytose und Eosinophilie
sowie eine diskrete Thrombozytopenie. Grenzwertig erhöht sei die isolierte GGT,
was medikamentös bedingt sein könnte und kontrollbedürftig sei. Der BNP-Wert sei
im Referenzbereich und spreche gegen eine manifeste Herzinsuffizienz. Betreffend
die chronisch-myeloische Leukämie bestehe eine komplette molekulare Remission;
dies bestätigten auch das aktuelle Blutbild und die klinische Untersuchung des
Versicherten. Ein Teil der Müdigkeit könne durch die Chemotherapie erklärt
werden, wobei darauf hinzuweisen sei, dass kein hämato-onkologisches
Teilgutachten vorliege und diese Einschätzung aus rein
allgemein-internistischer Sicht erfolge. Hierzu ist jedoch zu sagen, dass auch
die behandelnden Fachpersonen der Universitätsklinik für Hämatologie des
Spitals Q.___ stets hiervon ausgegangen sind und nie eine Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit gesehen haben. So verweist auch der internistische Gutachter
auf einen diesbezüglich stabilen Verlauf gemäss Aktenlage. Unter diesen
Umständen erschien es nicht angezeigt, zusätzlich eine hämato-/onkologische
Begutachtung vorzunehmen.
7.5 Der Beschwerdeführer lässt im
Beschwerdeverfahren – im Gegensatz vom Vorbescheidverfahren – ebenfalls Zweifel
an der Beweiskraft des poIydisziplinären Gutachtens vorbringen, allerdings
nicht hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung. Konkret setze sich das
Gutachten nicht mit den Nebenwirkungen des vom Beschwerdeführer eingenommenen
Medikaments Tasigna auseinander und gehe auch von einer falschen Dosis aus.
Hierzu ist zu sagen, dass den Gutachtern sowohl die Einnahme des Medikaments
als auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Nebenwirkungen bekannt gewesen
sind. Der internistische Gutachter nimmt Bezug darauf und geht davon aus, dass
ein Teil der Müdigkeit medikamentös bedingt sein könnte. Die im vom
Beschwerdeführer ins Recht gelegten Bericht von Dr. med. N.___ vom 19. Juli 2019
(IV-Nr. 99, S. 2 f.) erhobenen Befunde und subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht neu. Der Hämatologe erachtet die
chronisch myeloische Therapie unter der gegebenen Medikation als optimal
eingestellt und weist dann lediglich in allgemeiner Manier darauf hin, dass
20 % der Patienten bei dieser Medikation eine Müdigkeit als Nebenwirkung
beschrieben. In diesem Zusammenhang spielt auch die Medikamentendosis keine
Rolle. Schliesslich lassen sich auch aus dem im Beschwerdeverfahren
eingereichten Bericht von Dr. med. W.___, Facharzt für Innere Medizin, [...],
vom 1. März 2020, der nach dem Verfügungserlass datiert (Beschwerdebeilage 8),
keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zum Erlass derselben ziehen, die
hier von Relevanz sein könnten. Der untersuchende Arzt hat seine Diagnose einer
Cancer-Related Fatigue einzig auf die anamnestischen Angaben des
Beschwerdeführers gestützt, wie er selber erwähnt hat. Die von ihm beschriebene
Müdigkeit ist in die Begutachtung miteinbezogen worden.
7.6 Es zeigt sich somit in der
Gesamtschau, dass auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte
polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden kann, was die somatische
Komponente betrifft. Einem solchen Gutachten, das die Beschwerdegegnerin selber
im Verwaltungsverfahren in Auftrag gegeben hat, ist volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen. Solche konkreten Indizien sind somatisch gesehen nicht erkennbar,
hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung jedoch schon; auf diese kann nicht
abgestellt werden. Unter diesen Umständen erweist sich die von der
Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehensweise, zusätzlich ein bidisziplinäres
Gutachten (Psychiatrie und Neuropsychologie) einzuholen, auch inhaltlich als
korrekt. Darin liegt auch keine Umgehung des Zufallsprinzips, sondern diese
Vorgehensweise ist durch eine fachärztliche Einschätzung des RAD-Arztes
Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, abgestützt
(IV-Nr. 63) und im Sinne der Verfahrensökonomie gerechtfertigt (vgl. hierzu
Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2016 vom 23. November 2016 E. 3.3).
Ohnehin ist die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers verspätet (vgl. E. 5
hiervor).
8. Der Beschwerdeführer hat sich
geweigert, an der vorgesehenen Begutachtung mitzuwirken. Die Beschwerdegegnerin
hat in der Folge gestützt auf die Akten verfügt. Das Gesetz sieht für diesen
Fall neben einem Aktenentscheid auch vor, dass die Erhebungen eingestellt
werden und Nichteintreten beschlossen wird. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht
einzutreten, nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Ein
Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des
Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei
ausgeschlossen ist. Andererseits kann ein materieller Entscheid aufgrund der
Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von
der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die
versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter
vervollständigen lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September
2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Weitere solche Abklärungsmassnahmen als die von der
Beschwerdegegnerin vorgesehenen sind nicht ersichtlich. Wie oben dargelegt, hat
sich die polydisziplinäre Begutachtung, abgesehen von der psychiatrischen
Beurteilung (verbunden mit den Ergebnissen aus der neuropsychologischen
Begutachtung), als beweiskräftig erwiesen. Aus pneumologischer Sicht ist der
Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt; lediglich für
das Führen eines Fahrzeugs bei der Arbeit und für eine Tätigkeit mit
atemwegsreizenden Stoffen ist er nicht geeignet. Aus allgemein-internistischer
Sicht ist der Beschwerdeführer für körperlich leichte Tätigkeiten (wie auch die
angestammte) voll arbeitsfähig (vgl. IV-Nr. 58.1, S. 27). Somit ist in
somatischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In
psychiatrischer / neuropsychologischer Hinsicht liegt aufgrund der Weigerung
des Beschwerdeführers, an einer entsprechenden Abklärung der Verhältnisse
teilzunehmen, Beweislosigkeit vor. Es liegen in den Akten zwar psychiatrisch-fachärztliche
Berichte von Dr. med. T.___ und aus der Klinik V.___ vor (IV-Nrn. 33, 34
und 41, S. 2), jedoch keine über vorgängige neuropsychologische Untersuchungen.
Inwiefern sich die im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung gezogenen
Schlussfolgerungen mit einer psychopathologischen Symptomatik erklären liessen,
lässt sich aus diesen Berichten nicht schliessen. Bei Beweislosigkeit fällt der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Somit ist die
Beschwerdegegnerin insgesamt zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit ausgegangen. Es liegt kein invalidisierender
Gesundheitsschaden vor. Bei einer vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit
erübrigt sich auch ein Einkommensvergleich. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_207/2021 vom 25. August 2021 bestätigt.