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Entscheid

VSBES.2019.291

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

3. Februar 2021Deutsch47 min

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___, Facharzt für Pneumologie,

Source so.ch

Urteil vom 3. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 5. November 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1963, meldete sich am 19. August 2016 bei der

IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an

(IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden eine

koronare Herzerkrankung und eine chronische myeloische Leukämie angegeben. Der

seit 17. Februar 2014 bei der Stiftung B.___, [...], in einem Pensum von

100 % als «Bereichsleiter Büroservice» tätige Beschwerdeführer war seit 14.

Mai 2016 zu 100 % arbeitsunfähig.

1.2 Die Beschwerdegegnerin führte

ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer (IV-Nr. 9), woraufhin sich dieser

am 10. November 2016 zum Leistungsbezug anmeldete (IV-Nr. 12).

1.3 Im Anschluss holte die

Beschwerdegegnerin die Akten der Krankentaggeldversicherung C.___ und weitere

medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 16). Zudem gewährte sie dem

Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form eines Coachings

und eines Belastbarkeitstrainings bei der Institution D.___ (IV-Nrn. 26, 49, 56

und 70). Während des Belastbarkeitstrainings bezog der Beschwerdeführer ein

Taggeld (IV-Nr. 57).

2.

2.1 Auf Empfehlung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei

der Begutachtungsstelle E.___, [...], polydisziplinär begutachten (Allgemeine

Innere Medizin, Pneumologie, Psychiatrie, Neuropsychologie; IV-Nr.

58.1 – 58.3). Das Gutachten wurde am 25. Juni 2018 von Dr. med. F.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___, Facharzt für Pneumologie,

med. pract. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic.

phil. I.___ und J.___, Fachpsychologinnen für Neuropsychologie, erstattet.

2.2 Der RAD nahm in der Person von

Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 31. Juli 2018

zum Gutachten Stellung und befand dieses hinsichtlich des psychiatrischen Teils

für nicht nachvollziehbar. Es wurde eine erneute, bidisziplinäre Begutachtung

in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie empfohlen (IV-Nr. 63).

2.3 Ein solches bidisziplinäres

Gutachten, zu erstellen durch die Begutachtungsstelle L.___, [...], wurde dem

Beschwerdeführer am 21. August 2018 in Aussicht gestellt (IV-Nr. 65). Am 26.

September 2018 wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen, weil der Beschwerdeführer

zu weit vom ersten Arbeitsmarkt entfernt sei (IV-Nr. 74). Ihm wurden am 8.

Oktober 2018 durch die Begutachtungsstelle die Begutachtungstermine mitgeteilt

(IV-Nr. 75).

2.4 Mit Schreiben vom 23. November

2018 liess der mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragen,

die Begutachtung sei abzusetzen, und es sei gestützt auf die Akten zu

entscheiden (IV-Nr. 79). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 3. und

12. Dezember 2018 an der Begutachtung fest (IV-Nrn. 81 und 83). Der

Beschwerdeführer liess sich am 18. Dezember 2018 noch einmal vernehmen (IV-Nr.

85) und mitteilen, er sei bereit, an weiteren Untersuchungen durch einen

RAD-Arzt, die Begutachtungsstelle M.___ oder anlässlich einer erneuten polydisziplinären

Begutachtung mitzuwirken, nicht aber an einer bidisziplinären Begutachtung.

3. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 92 und 94) wies die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 5. November 2019 (IV-Nr. 103; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen

Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente ab.

4. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2019 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

5. November 2019 sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei eine ganze

Invalidenrente zuzusprechen.

2. Eventualiter sei im Sinne eines

Verfahrensantrags ein Gerichtsgutachten zu erstellen, und es sei nach dessen

Vorliegen ein reformatorischer Entscheid über die Leistungsansprüche des

Beschwerdeführers durch das angerufene Gericht zu fällen.

3. Subeventualiter sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 5. November 2019 aufzuheben und die Angelegenheit an sie

zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen

erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide.

4. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlichem

Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

5. Am 27. Januar 2020 zieht der

Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zurück (A.S. 26).

6. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 (A.S. 33) unter

Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

7. Mit Eingabe vom 24. März 2020

(A.S. 35 ff.) lässt der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht einreichen.

Seine Vertreterin reicht zudem eine Kostennote zu den Akten.

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit Mai 2016 (IV-Nrn. 1 und 12) geltend

gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte frühestens nach Ablauf

der einjährigen Wartezeit im Mai 2017 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum

entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –

frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.

Anmeldung vom 10. November 2016, IV-Nr. 12), was hier im Mai 2017 der Fall

Dispositiv

wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Mai

2017 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen

der 6. IV-Revision massgebend.

2.3 Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

2.4 Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Artikel 16 ATSG anwendbar (Art

28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Art. 16 ATSG bestimmt, dass das Erwerbseinkommen, das

die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im

Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht

zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von

Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen (Art 28a Abs. 2 IVG).

3.

3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht.

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig

und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen

beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer

Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen

oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese

Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen

ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG). Die

versicherte Person ist indessen nicht verpflichtet, sich einer weiteren,

zusätzlichen Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits

hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in

fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

3.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die psychiatrische Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit im polydisziplinären Gutachten gründe nach Ansicht des RAD

in wesentlichen Teilen auf subjektiv geklagten Beschwerden, die jedoch wegen

Inkonsistenzen und Unplausibilitäten in der neuropsychologischen Untersuchung

nicht objektiviert werden könnten. Daher habe der RAD zur Klärung des

medizinischen Sachverhalts und Beantwortung der offenen Fragen eine erneute

psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung empfohlen. Der Beschwerdeführer

habe durch seine Rechtsvertretung erklären lassen, dass er mit den vorgesehenen

Abklärungen nicht einverstanden sei und daran nicht teilnehmen werde. Die

versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass eine volle

Arbeitsfähigkeit bestehe. Es sei nicht erkennbar, inwiefern in der angestammten

Tätigkeit eine Einschränkung von relevantem Ausmass vorhanden sein solle. Wie

in seiner Stellungahme vom 31. Juli 2018 festgehalten, könne sich der

zuständige Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD den

Einschätzungen des psychiatrischen Teil-Gutachters nicht anschliessen und

empfehle daher zur Klärung des medizinischen Sachverhalts und Beantwortung der

offenen Fragen eine erneute psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung. Die

Teilnahme an der dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss angekündigten und mit

einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren verbundenen bidisziplinären Begutachtung

habe dieser kategorisch verweigert, ohne dass ein entschuldbares Verhalten

vorliegen würde. So habe er die abschliessende Klärung des medizinischen

Sachverhalts vereitelt. Allfällige Auswirkungen seines psychischen

Gesundheitszustands auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätten somit nicht

bestimmt werden können. Da er als Gesuchsteller die materielle Beweislast für

die Auswirkungen seines psychischen Gesundheitszustands auf die

Arbeitsfähigkeit trage, wirke sich diese Beweislosigkeit zu seinen Lasten aus.

Zu den Einwänden nehme man wie folgt

Stellung: Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, Einwendungen gegen

diese zusätzliche Begutachtung vorzubringen. Dass er weder dies getan noch den

Rechtsweg beschritten habe, könne der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf

gemacht werden. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht liege darin begründet,

dass sich der Beschwerdeführer kategorisch geweigert habe, an der

ordnungsgemäss angekündigten und mit einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren

versehenen bidisziplinären Begutachtung teilzunehmen. Inwiefern ein entschuldbares

Verhalten vorliegen sollte, sei nicht ersichtlich. Allfällige Auswirkungen des

psychischen Gesundheitszustands auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätten

nicht bestimmt werden können. Daran änderten auch die neu eingereichten

medizinischen Unterlagen nichts, da diese keine neuen medizinischen

Sachverhalte beschrieben. Die erwähnte chronisch myeloische Leukämie sei den

Gutachtern bekannt gewesen und befinde sich aktuell in guter

molekularbiologischer Remission. Zufolge der Stellungnahme des RAD sei nicht

erwiesen, dass der Beschwerdeführer keine Führungsverantwortung übernehmen

könne oder kognitiv keine hohen Ansprüche an ihn gestellt werden könnten.

Aufgrund der Aktenlage sei ganz eindeutig, dass zur Klärung des medizinischen

Sachverhalts zunächst eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich gewesen

sei sowie im Anschluss daran eine bidisziplinäre Begutachtung. Das Argument,

dass die aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht festgelegte Sanktion

höchstens ab dem Zeitpunkt der Verweigerung der Mitwirkung greifen dürfe, ziele

ins Leere. Es sei nicht möglich, einen allfälligen Leistungsanspruch ohne die

durch den Beschwerdeführer verweigerte bidisziplinäre Begutachtung

abschliessend zu beurteilen. Sollte sich der Beschwerdeführer zu einem späteren

Zeitpunkt allerdings bereit erklären, vollumfänglich und vorbehaltlos an der

bidisziplinären Abklärung mitzuwirken, wäre allenfalls ein Anspruch für die

Zukunft neu zu prüfen.

4.2 Der Beschwerdeführer lässt diesem

in seiner Beschwerde (A.S. 7 ff.) entgegenhalten, die von der

Beschwerdegegnerin angeordnete Überprüfung des polydisziplinären Gutachtens

durch ein bidisziplinäres Gutachten sei aus mehreren Gründen unzulässig.

Einerseits komme diese Vorgehensweise einer Umgehung des Zufallsprinzips

gleich. Bei der direkten Vergabe von mono- und bidisziplinären Gutachten

bestehe ein nicht mehr zu verleugnender Interessenkonflikt, der schwerwiegende

Folgen für die versicherte Person haben könne. Vorliegend komme hinzu, dass die

im an die Begutachtungsstelle L.___ gerichteten Gutachtensauftrag gewählte

Formulierung, die spezifisch darauf hinweise, welche Feststellungen der

Gutachter vom RAD-Arzt als fehlerhaft und unglaubwürdig einschätze, den ohnehin

bereits gewonnenen Eindruck verstärke, dass die Überprüfung des polydisziplinären

Gutachtens nur dem Ziel diene, das Resultat in die gewünschte Richtung zu

lenken. Andererseits sei, selbst wenn das Bundesgericht in wenigen einzelnen

Fällen die Überprüfung einzelner Teilgutachten zugelassen habe, im vorliegenden

Fall eine Überprüfung sämtlicher Teilgutachten und insbesondere die Erstellung

einer interdisziplinären Gesamtwürdigung unabdingbar. Der Beschwerdeführer

leide an einer chronisch myeloischen Leukämie und müsse deswegen täglich

hochdosiert Medikamente (2 x 400mg Tasigna) einnehmen. Beinahe

sämtliche bei ihm gestellten Diagnosen gälten gemäss der von Swissmedic

genehmigten Patienteninformation zu den (häufigen) Nebenwirkungen von Tasigna.

Die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers müsse daher

gesamthaft und unter Berücksichtigung dieser belastenden Behandlung erfolgen.

Spätestens seit dem Bericht von Prof.

Dr. med. Mario N.___, Chefarzt Hämatologie und Transfusionsmedizin des Spitals O.___

vom 19. Juli 2019 stehe fest, dass die vom Beschwerdeführer beklagte Müdigkeit

sowie vermutlich etliche weitere Beschwerden mit der hämato-onkologischen

Behandlung durch Tasigna im Zusammenhang stünden. So sei der Beschwerdegegnerin

beizupflichten, dass der medizinische Sachverhalt durch das Gutachten der

Begutachtungsstelle M.___ nicht in hinreichender Weise geklärt werde; dieses

setze sich weder in den einzelnen Teilgutachten noch in der Gesamtbeurteilung

hinreichend mit den durch diese Medikation ausgelösten Nebenwirkungen

auseinander, und es werde aufgrund der falschen Annahme, die Behandlung erfolge

mit einer Dosis von 2 x 200 mg Tasigna pro Tag, nicht berücksichtigt,

dass der Beschwerdeführer das doppelte der normalerweise täglich verschriebenen

Dosis einnehme. Schliesslich und hauptsächlich sei das Gutachten unvollständig,

weil sowohl ein hämato-onkologisches als auch ein kardiologisches Gutachten

fehlten. Aufgrund der spezifischen Kenntnisse, die im Zusammenhang mit der

Behandlung der CML für die Beurteilung des Gesundheitszustands notwendig seien,

sei das vorhandene allgemein-internistische Gutachten keinesfalls ausreichend;

dies habe der Gutachter mit dem Hinweis, dass das Gutachten ausschliesslich auf

allgemein-internistischer Sicht beruhe, mehrfach zum Ausdruck gebracht. Ein

hämato-onkologisches Gutachten sei deswegen unerlässlich, weil davon auszugehen

sei, dass die Müdigkeit sowie die weiteren beim Beschwerdeführer festgestellten

Diagnosen eng mit der CML als Grunderkrankung bzw. mit deren Behandlung im

Zusammenhang stünden. Allein die Frage, ob eine Cancer-related Fatigue (CrF)

vorliege und wie sich diese gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers auswirke, müsse durch eine Fachperson unter Berücksichtigung

spezifischer hämatologischer, klinischer, endokrinologischer und

infektiologischer Aspekte beurteilt werden. Zusätzlich sei im Rahmen der

Differentialdiagnostik eine psychoonkologisch-psychiatrische Beurteilung

notwendig. Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene bidisziplinäre

Begutachtung in den Bereichen Neuropsychologie und Psychiatrie würde allerdings

ebenfalls nicht dazu taugen, den medizinischen Sachverhalt umfassend abzuklären;

da diese per se untauglich gewesen wäre, den medizinischen Sachverhalt

abzuklären, sei die Mitwirkung des Beschwerdeführers an diesem administrativen

Leerlauf weder geschuldet noch zuzumuten. Nachdem im vorliegenden Fall davon

ausgegangen werden müsse, dass das in den Akten vorhandene Gutachten nicht

ausreichend beweiswertig sei, sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.

Schliesslich sei der von der

Beschwerdegegnerin erfolgte Entscheid auch insofern zu bemängeln, dass, selbst

wenn man zum Schluss kommen sollte, das Nichterscheinen an der bidisziplinären

Begutachtung komme einer unentschuldbaren Verletzung der Mitwirkungspflicht

gleich, eine solche nicht per se den Schluss zulasse, dass keine relevante

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe das

vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt.

Dieses Verfahren müsse durchgeführt werden, nachdem die versicherte Person die

Mitwirkung verweigert habe. Die in der eine erneute Abklärung ankündigenden

Mitteilung enthaltene präventive Aufforderung zur Mitwirkung entspreche den

Anforderungen nicht, da eine Mahnung naturgemäss erst Wirkung zeigen könne,

wenn die Pflicht nicht eingehalten worden sei. Werde eine Verletzung der

Mitwirkungspflicht festgestellt, habe die vorgesehene Sanktion des

Nichteintretens nur in Ausnahmefällen zu erfolgen, in denen aufgrund der

vorliegenden Akten kein materieller Entscheid möglich sei. Somit sei die

Beschwerdegegnerin vorliegend mit Vorbescheid vom 23. April 2019 richtigerweise

auf das Leistungsbegehren eingetreten; dies bedeute, dass die

Beschwerdegegnerin bei Annahme einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ihren

Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten fällen müsse. Den vorhandenen Akten

sei zu entnehmen, dass verschiedene Ärzte unter anderem die Diagnosen einer

chronischen myelonischen Leukämie, einer koronaren Herzerkrankung, eines schwer

obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms und einer mittelgradigen depressiven Episode

festgestellt hätten, welche seit 14. Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit

begründeten. Diese Arbeitsunfähigkeit sei sowohl von der RAD-Ärztin im

Intake-Gespräch als auch vom Vertrauensarzt der Taggeldversicherung bestätigt

worden. Das Vorliegen einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeige sich zudem

in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, der vorher eine hohe Kaderstelle

als Bereichsleiter einer Stiftung besetzt habe, dabei einen Lohn von mehr als

CHF 120'000.00 jährlich erzielt und nachweislich flexibel und konstant

unter hohem Leistungsdruck gearbeitet habe, im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen,

wo er während wenigen Stunden am Tag eine Kasse bedient habe, trotz

nachgewiesenem grossem Willen keine genügende Leistung habe erbringen können.

Es sei völlig schleierhaft, wie die Beschwerdegegnerin in Anbetracht dieser

eindeutigen Aktenlage zum Schluss kommen könne, dass seit der Anmeldung zum

Leistungsbezug zu keinem Zeitpunkt eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende

Gesundheitsschädigung vorgelegen haben solle. Auch ohne die zum Zwecke der

Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit untaugliche bidisziplinäre Begutachtung

lägen aufgrund der Aktenlage genügend Informationen vor, die zumindest

befristet eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

sowie deren mindestens teilweises Fortbestehen belegten. Aufgrund dieser

Informationen hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen des geltenden

Untersuchungsgrundsatzes eine Berechnung des Invaliditätsgrades vornehmen

müssen. Dabei wäre zudem zu beachten gewesen, dass der Einsprecher seine

Arbeitsstelle krankheitsbedingt verloren habe, weswegen bei der Festlegung des

Invalideneinkommens auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

abgestellt werden müsste. Eine allfällige, aufgrund einer Verletzung der

Mitwirkungspflicht festgelegte Sanktion dürfte unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

schlussendlich höchstens ab Zeitpunkt der Verweigerung der Mitwirkung greifen.

5. Streitig und zu prüfen ist

zunächst, ob die Beschwerdegegnerin nach Einholen eines polydisziplinären

Gutachtens und der Stellungnahme des RAD dazu zu Recht davon ausging, dass der

Sachverhalt nicht rechtsgenüglich geklärt und deshalb ein bidisziplinäres

Gutachten einzuholen sei. Damit in Zusammenhang steht auch die Frage, ob die

entsprechende, vom Beschwerdeführer vorgetragene Rüge rechtzeitig erfolgt ist.

5.1 Obschon der IV-Stelle bei der

Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher

Ermessensspielraum zusteht, darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog.

second opinion) nicht beliebig erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an

den gutachtlichen Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit

den Verfassern des betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210

E. 3.3.1 S. 245 mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete

Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr

Ermessen offensichtlich überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts

9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 E. 4.3).

5.2 Entgegen der Vergabe von

polydisziplinären Gutachten, d.h. solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen,

welche gemäss dem Wortlaut von Art. 72bis Abs. 1 (Verordnung über

die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) via SuisseMED@P nach dem

Zufallsprinzip erfolgt, ist bei mono- und bidisziplinären Gutachten eine

Einigung anzustreben (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2 und E. 5.2.2.3). Voraussetzung

für ein konsensorientiertes Vorgehen bei der Anordnung einer mono- oder

bidisziplinären Begutachtung ist ein zulässiger Einwand formeller

(fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller (fachbezogener)

Natur (Urteile des Bundesgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.4 [nicht

publ. in BGE 139 V 349] in Verbindung mit E. 5.2.2.3, 9C_560/2013 vom 6.

September 2013 E. 2.3).

5.3 Im vorliegenden Fall wurde die

polydisziplinäre Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E.___ formell

korrekt über das vorgesehene Zufallsprinzip vergeben. Praxisgemäss und

ebenfalls formell korrekt wurde das fertiggestellte Gutachten anschliessend dem

RAD unterbreitet und auch dem Beschwerdeführer (sowie seinem Hausarzt und dem

behandelnden Psychiater) zur allfälligen Stellungnahme zugestellt; es ging

keine solche ein. Nachdem der RAD empfohlen hatte, eine weitere psychiatrische

und neuropsychologische Begutachtung einzuholen, wurde dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 21. August 2018 (IV-Nr. 65) eine solche in Aussicht gestellt und

ihm Frist bis 4. September 2018 gesetzt, allfällige Zusatzfragen oder

Einwendungen gegen die vorgesehenen Gutachterpersonen vorzubringen. Des

Weiteren wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er verpflichtet sei, sich

notwendigen und zumutbaren Untersuchungen zu unterziehen, und dass es eine

Umkehr der Beweislast zur Folge habe, wenn er dieser Pflicht nicht nachkomme.

Die Beschwerdegegnerin könne bei einer solchen Pflichtverletzung Nichteintreten

beschliessen oder aufgrund der Akten verfügen.

5.4 Einen Zustellnachweis bezüglich des

Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2018 gibt es in den Akten

nicht. Dem Protokolleintrag vom 23. August 2018 ist jedoch zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine weitere

Begutachtung erfolge. Zudem wird der Erhalt des Schreibens nicht bestritten. Es

wurden keine Einwendungen gegen die Begutachtung, die vorgesehenen Expertinnen

und/oder den Fragenkatalog vorgebracht. Am 8. Oktober 2018 versandte die

Begutachtungsstelle L.___ sodann die Termine für die Begutachtung (IV-Nr. 75).

Einen Monat später, am 9. November 2018, stellte die (neue) Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers ein Akteneinsichtsgesuch (IV-Nr. 76). Mit Schreiben vom 23.

November 2018 liess der Beschwerdeführer erstmals vorbringen, mit den

vorgesehenen Abklärungen nicht einverstanden zu sein (IV-Nr. 79). Somit liess er,

der seit Ende August 2018, spätestens seit Mitte Oktober 2018 über die

vorgesehene bidisziplinäre Begutachtung Bescheid wusste, seine Einwände dagegen

erst am 22. November 2018 vorbringen, also rund drei bzw. etwas mehr als einen

Monat später. Nach einem allgemeinen Grundsatz muss die Partei, die Kenntnis

von einem Ausstandsgrund hat, diesen unverzüglich geltend machen, d.h. binnen

maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits

unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015 E. 2);

dies hat nicht nur für den Einwand der Befangenheit zu gelten, sondern auch für

den Einwand, es bedürfe keiner weiteren (oder allenfalls einer poly- statt

einer bloss bidisziplinären) Begutachtung. Um die Abklärungen nicht unnötig zu

verzögern, ist von der versicherten Person zu verlangen, dass sie jegliche

Anstände gegen eine Begutachtung umgehend vorbringt. Der Einwand erfolgte

somit, wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten, verspätet. In

diesem Fall verhält es sich, wie wenn gar keine Einwände erhoben werden. Dabei

ist es auch unerheblich, dass der Beschwerdeführer erst ab November 2018

anwaltlich vertreten war. Einerseits wäre es ihm möglich gewesen, schon früher

einen Vertreter beizuziehen. Andererseits kann von den Versicherten erwartet

werden, dass sie von ihrem Recht auf Information (vgl. Art. 27 Abs. 2 ATSG)

Gebrauch machen und bei der IV-Stelle nachfragen, wenn ihnen im Kontext einer

Gutachtenseinholung etwas unklar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom

22. Februar 2013 E. 5.3.2).

5.5 Weiter wird in Zusammenhang mit

dem Festhalten am Gutachten gerügt, es sei kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

durchgeführt worden. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 23.

November 2018 erstmals vorbringen liess, es handle sich um eine second opinion,

nicht schriftlich gemahnt und auf die Folgen einer Verweigerung hingewiesen

wurde. Es wurde der Vertreterin mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 (IV-Nr. 81)

mitgeteilt, dass man den vorgebrachten Einwand als verspätet erachte. Man habe

aus dem gleichen Grund auch keine anfechtbare Verfügung erlassen. Es wurde in

diesem Schreiben drauf hingewiesen, dass man den Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 21. August 2018 auf die Folgen einer Nichtbeachtung hingewiesen habe.

Der entsprechende Passus wurde noch einmal zitiert. Dieses Schreiben kann ohne

Weiteres als Mahnung und Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung

verstanden werden. Am 12. Dezember 2018 wurde noch einmal darauf hingewiesen,

dass an der Begutachtung festgehalten werde und das im Schreiben vom 3.

Dezember 2018 Gesagte gelte (IV-Nr. 83). Der Beschwerdeführer liess darauf mit

Schreiben vom 18. Dezember 2018 unmissverständlich mitteilen, dass er an

der vorgesehenen Begutachtung nicht teilnehmen werde. Vor diesem Hintergrund

kann der Beschwerdeführer nun nicht für sich geltend machen lassen, es sei kein

Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden.

6.

6.1 Die Beschwerdegegnerin hat,

nachdem die von ihr angedachte bidisziplinäre Begutachtung nicht eingeholt werden

konnte, in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützt auf die Akten verfügt.

Dabei ist sie aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der

erneuten Begutachtung von Beweislosigkeit ausgegangen und folglich von keiner

versicherungsrechtlich relevanten Invalidität. In diesem Zusammenhang ist die

Frage zu stellen, ob die Beschwerdegegnerin eine erneute Begutachtung zu Recht

als unabdingbar angesehen hat oder ob der medizinische Sachverhalt nach der

Begutachtung durch die Begutachtungsstelle M.___ nicht bereits rechtsgenüglich

geklärt war, mithin das Gutachten beweiskräftig ist und darauf abgestellt

werden kann. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer eben dies

noch vorbringen lassen; dies ist zwar verspätet gewesen, wie vorstehend

erwogen. Das Versicherungsgericht hat jedoch die Frage im Beschwerdeverfahren

trotzdem zu prüfen, da es über volle Kognition verfügt und die

Beschwerdegegnerin einen materiell abschliessenden Entscheid getroffen hat. Hinsichtlich

des medizinischen Sachverhalts zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen

Verfügungen sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen

relevant:

6.1.1 Gemäss Bericht der ambulanten

kardialen Rehabilitation des Spitals P.___ vom 8. August 2016 (IV-Nr. 16.4, S.

14 f.) waren beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen zu stellen:

- Koronare Herzkrankheit, formal NSTEMI am

14.5.2016

Koronarangiographie

17.5.2016: Hochgradige Stenose 1. DA, PTCA/Stenting (1xDES),

hochgradige

Stenose mittlere RCX, PTCA/Stenting (1xDES)

TTE

8/2016: LVEF 60 %, keine regionalen Wandbewegungsstörungen

Ergometrie

8/2016: klinisch und elektrisch negativ, Belastung bis 100 % der

Soll-Leistung

cvRF:

Behandlung mit Nilotinib

- chronisch myeloische Leukämie unter

Medikation mit Nilotinib (Tasigna)

regelmässige

Kontrollen im Q.___

- Status nach Lungenarterienembolien 2001

und 2004

- rezidivierende Attacken von brachial

betonter Dysästhesie und Schwindelgefühl (ED 04/2016)

DD

medikamentös unter Tasigna, DD Hyperventilation

CT-Schädel

mit KM 5/2016: Unauffällig, kein Nachweis einer Infarktzone, keine Blutung

MRI

7/2016: unauffällig

- Verdacht auf fälschlicherweise erhöhte

Troponinwerte

DD

Troponinerhöhung unter Nilotinib

Troponin

I nach Beckman 30’000 ng/I, Troponin I nach Vidas <10 ng/I

Bestimmung

im Referenzlabor in Frankreich ausstehend

In der kardiologischen

Abschlussuntersuchung zeige sich ein sehr erfreuliches Resultat. Der

Beschwerdeführer sei gut leistungsfähig und habe nach Abschluss des

AKR-Programms nun auch die in den letzten Wochen rezidivierend bestehenden

Schwindelattacken deutlich besser im Griff. Im Vordergrund der Behandlung stehe

aktuell immer noch die psychische Verarbeitung der gesamten Situation. Eine

nächste kardiologische Kontrolle sei bei beschwerdefreiem Patienten in

frühestens einem Jahr empfohlen.

6.1.2 Im Bericht des Zentrums Lungen-

und Schlafzentrum R.___ vom 25. August 2016 (IV-Nr. 16.4, S. 17 f.) wurden

folgende Diagnosen erhoben:

- schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom,

AHI 41/h

PSG

17.8.2016: AHI 41.1/h, vorwiegend obstruktive Hypopnoen, Sauerstoffsättigung 97

– 98 %, Nadir 88 %, Entsättigungsindex 23.3/h, Schlaffragmentierung,

normale Schlafstadienverteilung

Klinik:

Durchschlafstörung, schlechte Schlafqualität, unerholsamer Schlaf mit

Tagesmüdigkeit, intermittierendes Schnarchen

hohes

kardiovaskuläres Risiko

Einleitung

einer automatischen CPAP-Therapie

- St. n. Lungenembolie 2006 und 2008

- St.n. Faszialisparese 2012

- koronare Herzerkrankung, formal NSTEMI

(DD Tasigna assoziiert)

hochgradige

Stenose 1. Diagonalast: PCl/Stent 1x DES, hochgradige Stenose mittlere RCX:

PCl/Stent 1x DES (Koronarangiographie 17.5.16)

- transiente Kribbelparästhesie linke

Körperseite, DD Hyperventilation

- chronische myeloische Leukämie in

chronischer Phase, ED 11/11

Der Beschwerdeführer präsentiere sich

klinisch in gutem Allgemeinzustand mit unauffälliger Atmung. Die

Polysomnografie habe einen fragmentierten Nachtschlaf mit noch normaler

Schlafstadienverteilung und häufigem Aufwachen aus oberflächlichem Schlaf

gezeigt. Schlafunterbrechend hätten Hypopnoen und weniger obstruktive Apnoen

gewirkt, die in Bauchlage betont aufgetreten seien und zu Entsättigungen bis minimal

89 % geführt hätten. Hinweise für Hypoventilationen habe man nicht

gefunden. Aufgrund der deutlichen Symptomatik und dem stark erhöhten

kardiovaskulären Risiko habe man eine automatische CPAP-Behandlung (APAP) zur

Korrektur der Atmung im Schlaf empfohlen.

In einem weiteren Bericht vom 28.

November 2016 (IV-Nr. 27, S. 2 f.) wird erwähnt, der Beschwerdeführer habe Mühe

mit der CPAP-Behandlung. Die Gerätedaten zeigten eine ausgezeichnete Compliance

und eine gute Korrektur der schlafgebundenen Atemstörung.

6.1.3 Gemäss Bericht der

Universitätsklinik für Hämatologie des Spitals Q.___ vom 9. Mai 2017

(IV-Nr. 24) wurde beim Beschwerdeführer im November 2011 eine chronische

myeloische Leukämie in chronischer Phase diagnostiziert. Die damalige Abklärung

erfolgte wegen rezidivierenden Fiebers, Nachtschweiss, Gewichtsverlust sowie

Abgeschlagenheit, mit labormässig festgestellter massiver Leukozytose. Der

Beschwerdeführer komme im Abstand von drei Monaten zur Kontrolle in die

hämatologische Poliklinik und werde mit einer CML-spezifischen Therapie

(Tasigna) behandelt. Hämatologisch befinde sich der Beschwerdeführer in sehr

guter molekularer Remission mit BCR-ABL. Von hämatologischer Seite könne keine

umfangreiche Aussage zur Arbeitsfähigkeit getroffen werden.

6.1.4 Im Arztbericht des Hausarztes Dr.

med. S.___, Facharzt für Innere Medizin, [...], vom 6. August 2017 an die

Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 32) hält dieser fest, der Beschwerdeführer

habe bereits im Vorfeld des Myokardinfarktes im Mai 2016 Zeichen einer

psychosozialen Erschöpfungssituation gezeigt; er habe diese damals jedoch nicht

beachtet und weitergearbeitet. Der Myokardinfarkt im Mai 2016 habe das

Erschöpfungssyndrom mit depressiven Komponenten voll zur Ausprägung gebracht.

Neben der belastenden somatischen Situation (chronisch myeloische Leukämie,

Vasopathie) sowie dem psychophysischen Erschöpfungszustand mit depressiven

Tendenzen bestünden Probleme auf mehreren Ebenen. Es gebe neben Belastungs- und

Bewegungseinschränkungen im Leistenbereich rechtsbetont vor allem psychosoziale

Symptome. Belastend wirke sich auch die medikamentöse Therapie wegen der

chronisch myeloischen Leukämie aus, die möglicherweise beim Myokardinfarkt eine

Rolle mitgespielt haben könnte. Es bestünden folgende Diagnosen:

- psychophysischer Erschöpfungszustand

depressive

Momente

- koronare Herzkrankheit, formal NSTEMI

5/16. Hochgradige Stenose 1. Diagonalast: PCl/Stent. Einmal DES, hochgradige

Stenose mittlerer RCX: PCl/Stent, einmal DES

- chronisch myeloische Leukämie in

chronischer Phase. ED: 11/2011

- Schlafapnoe-Syndrom

- transiente Kribbelparästesien linke

Körperseite: DD: Hyperventilation bei unauffälligem MRI des Schädels

- Status nach rezidivierenden

Lungenembolien 2003 und 2006

- einfache Nierenzyste pars intermedia

rechts

- Status nach Fazialisparese 2012

- Rosacea Stadium II. ED: 3.3.2017

- Muskelfaserriss im distalen Vastus

lateralis mit Hämatom im Vastus intermedius und Tensor fasciellatae Knie links

5/2017. Unklares, wahrscheinlich v.a. skelettär bedingtes Ziehen im Leistenbereich

rechtsbetont

Aus hausärztlicher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit

im ursprünglichen Tätigkeitsbereich als Bereichsleiter zurzeit nicht gegeben.

Der zeitliche Rahmen sollte beim Wiedereinstieg niedrig gehalten werden (eine

bis zwei Stunden) und eine Tätigkeit umfassen, die keine grösseren

Verantwortungen enthalte.

6.1.5 Im Arztbericht von Dr. med. T.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. U.___, Solothurn,

vom 17. August 2017 an die Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 33) wurden eine

Erschöpfungsdepression, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), und

eine Persönlichkeitsakzentuierung mit hohem Pflichtbewusstsein (ICD-10 Z73.1)

diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe auf dem Hintergrund einer bereits

ausgeprägten Burnout-Symptomatik nach einer akuten Symptomatik einer koronaren

Herzkrankheit und der nachfolgenden Operation eine mittelgradige

Erschöpfungsdepression entwickelt. Die therapeutischen Sitzungen fänden alle

zwei Woche statt. Es bestünden kursorisch mittelgradige

Konzentrationsschwierigkeiten und eine leichte Vergesslichkeit (auch sich im

Gespräch zeigend), Zukunftssorgen, ein auf die Arbeitsthematik und die

gesundheitliche Situation eingeengtes Denken, Panikattacken nachts beim Tragen

der CPAP-Maske, eine stark reduzierte Freudfähigkeit, starke Erschöpfungs- und

Müdigkeitsgefühle sowie ein reduzierter Antrieb. Der Beschwerdeführer habe auch

Durchschlafstörungen. Bei weiterhin protahiertem Verlauf wäre eine

medikamentöse Behandlung der depressiven Symptome zu erwägen. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit 13. Juli 2016.

Im Arztbericht von Dr. med. T.___ vom

30. November 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 34) wurde als

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige

Erschöpfungsdepression festgehalten, als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsakzentuierung mit starker

Leistungsorientierung und hohem Pflichtbewusstsein. Die Arbeitsunfähigkeit wurde

weiter mit 100 % beziffert. Eine medikamentöse Behandlung sei nun in

Abklärung.

6.1.6 Der Beschwerdeführer befand sich

vom 22. Februar bis 8. April 2017 in einem stationären Aufenthalt in der Klinik

V.___. Gemäss Austrittsbericht vom 19. Mai 2017 (IV-Nr. 41, S. 2 ff.) waren

folgende Diagnosen zu stellen:

- mittelgradige depressive Episode (F32.1)

- psychophysischer Erschöpfungszustand

(Z73.0)

- Rosazea Stadium II (zentrofazial)

(L71.8), ED 3.3.2017

- V. a. Exsikkationsekzem (Unterarme bds.)

(L30.9)

- koronare Herzkrankheit, formal NSTEMI

(I25.21) (DD Tasigna-assoziiert), hochgradige Stenose 1.

- Diagonalast: PCl/Stent

- 1 x DES, hochgradige Stenose mittlere

RCX: PCl/Stent 1 x DES

- schwer obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

(G47.31), ED 9/2016, unter CPAP-Therapie

- transiente Kribbelparästhesie linke

Körperseite (R20.2), DD Hyperventilation

- chronische myeloische Leukämie in

chronischer Phase (C92.1), ED 11/2011

- St. n. rezidivierenden Lungenembolien

(126.9) 6/2003 und 2006

- einfache Nierenzyste der Pars intermedia

rechts (N28.1) (Durchmesser von 10 mm)

- St. n. Fazialisparese 2012 (G51.0)

Der Beschwerdeführer sei im Zustand

einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode eingetreten. Kondition und

Körperwahrnehmung habe man verbessern können. Im Laufe des Aufenthalts habe man

höchstens eine leichte Stabilisierung des psychischen Zustandsbilds erzielen

können. Weiterhin bestünden Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen,

dysfunktionales Gedankenkreisen, gedrückte Stimmung, reduzierte Vitalgefühle,

dabei vor allem Müdigkeit und Erschöpfungsgefühle. Ebenso zeigten sich

weiterhin eine innere Unruhe, Gereiztheit sowie Durchschlafstörungen. Die

erzielten Fortschritte seien fragil und der Beschwerdeführer reduziert

belastbar. Die Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 %.

6.1.7 Im Arztbericht der

Universitätsklinik für Hämatologie des Spitals Q.___ vom 5. Februar 2018

(IV-Nr. 52) wurde eine chronisch myeloische Leukämie, ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit, diagnostiziert. Der Beschwerdeführer werde mit Tasigna

behandelt. Seither hätten sich der psychische und körperliche Zustand deutlich

verschlechtert. Wahrscheinlich werde eine vorbestehende Vulnerabilität durch

die Erkrankung und die Nebenwirkungen der Therapie mit Tasigna verstärkt.

6.1.8

6.1.8.1 Im von der Beschwerdegegnerin

eingeholten polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle M.___ vom 25.

Juni 2018 wurden folgende subjektiven Angaben des Beschwerdeführers

wiedergegeben (IV-Nr. 58.1): Er bringe seine Erschöpfung nicht weg, sei sehr

schnell und schwer müde. Konzentration und Aufmerksamkeit würden leiden. Er sei

umständlich im Denken, wolle aber trotzdem arbeiten. Sein Kopf sei sehr schwer,

er leide unter viel Frust. Von somatischer Seite ganz im Vordergrund stünden

die Ermüd- und Erschöpfbarkeit, die Kopfschmerzen. Er sei froh, dass die

Leukämie unter Kontrolle sei. Er leide auch an Harndrang und prostatischen

Beschwerden. Auch die Fazialisparese und die Gefühlsstörungen im Gesicht würden

ihm noch zu schaffen machen. Daneben leide er an Gesichtsröte und Ekzemen sowie

trockener Schleimhaut, ebenfalls an Juckreiz, Haarausfall und gelegentlich

Rückenschmerzen. Die Hüft- und Knieschmerzen hinderten ihn am Sport und an der

Beweglichkeit. Von psychischer Seite her leide er an Konzentrationsstörungen,

depressiver Verstimmung, Traurigkeit, Angst- und Panikattacken. Gelegentlich erwache

er nachts mit Schreien. Es gebe bessere und schlechtere Tage. Als er noch

gesund gewesen sei, sei er aktiver Fussballer gewesen und habe sich für

Politik, Zeitungslektüre und Tagesgeschehen interessiert. Nun gehe nichts mehr.

Gelegentlich sehe er sich noch Fussballspiele im TV an. Er sei mit dem Auto

unterwegs, gehe auch damit zur Arbeit; dies sei auf der Autobahn, wenig

befahren, mit einer maximalen Reisezeit von 10 bis 15 Minuten. Längere Strecken

lege seine Frau zurück. Die früher angestammte Tätigkeit im kaufmännischen

Bereich mit Führungsfunktionen sei zurzeit für ihn absolut unvorstellbar. In

der alternativen Tätigkeit, aktuell im geschützten Rahmen, seien eine bis zwei

Stunden vormittags knapp machbar. Nach diesen zwei Stunden sei er total

erschöpft. Im Haushalt helfe er gar nichts; dies mache alles seine Ehefrau.

Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er um

07.00 Uhr zusammen mit der Tochter aufstehe. Gelegentlich begleite er diese zur

Schule und verbinde dies mit einem kleinen Spaziergang. Um 08.30 Uhr begebe er

sich mit dem Auto zur Arbeit. Von 09.00 bis 11.00 Uhr arbeite er im

geschützten Rahmen. Meist sei er um 11.45 Uhr zu Hause. Er sei dann total

erschöpft, esse zusammen mit der Familie zu Mittag. Die Tochter gehe um 13.00

Uhr wieder zur Schule. Er sei dann so müde, dass er von 13.30 Uhr bis meistens

16.00 Uhr tief schlafe. Abends sei er praktisch immer zu Hause, geniesse das

Familienleben, sehe fern. Meistens gehe er um 22.00 Uhr zu Bett. Er schlafe

relativ schnell ein, wache aber nachts zwei- bis dreimal auf.

6.1.8.2 In der hauptgutachterlichen

Befunderhebung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer verspüre beim

Treppensteigen kardiovaskulär gelegentlich eine leichte Anstrengungsatemnot, da

er keine Kondition mehr habe. Es bestehe eine nächtliche Dyspnoe. Der Blutdruck

sei gut eingestellt. Es zeige sich eine Besenreiservarikosis am Unterschenkel

beidseits. Über dem Thoraxbereich verspüre der Beschwerdeführer einen

unspezifischen Druck über dem Magen-Darmtrakt. Gelegentlich habe er Sodbrennen

sowie immer wieder Nausea, eventuell als Nebenwirkung auf die Medikation. Gehäufte

Harnwegsinfekte und Dysurie würden nicht vorkommen, jedoch eine Nykturie von

zwei- bis dreimal nächtlich mit prostatischen Miktionsbeschwerden. Er habe

immer wieder Kopfschmerzen sowie ein Schwindel- und Hitzegefühl. Es bestünden Parästhesien

im Bereich der Stirn. Seit einem Jahr habe er aufgrund von Ernährungsumstellung

und vermehrter Bewegung 8 kg abgenommen; er achte mehr darauf. Die

Schlafqualität sei mässig, und er habe ein deutlich erhöhtes Schlafbedürfnis.

Der Allgemeinzustand sei gut. Der Beschwerdeführer wirke sehr müde und gähne

immer wieder. Die Karotiden beidseits seien unauffällig. Es bestehe eine

unauffällige Herzauskultation ohne pathologische Nebengeräusche bei

kardiopulmonaler Kompensation. Stenosegeräusche zeigten sich nicht.

6.1.8.3 Im pneumologischen Teilgutachten wurde

zur Befundlage festgehalten, es zeige sich in der Bodyplethysmographie vom 24. April

2018 eine formal leichte obstruktive Ventilationsstörung ohne akute

Reversibilität auf Ventolin. In der respiratorischen Polygraphie vom 23. April

2018 präsentierten sich in Rückenlage gehäufte obstruktive Apnoen und

Hypopnoen, mit AHI in Rückenlage 33/h und Entsättigungs-Index 16/h. In

Nicht-Rückenlage betrage der AHI 6.2/h. In der ambulanten Polygraphie vom

12. September 2017 seien häufige Atemflusslimitationen mit Veränderungen

der Pulstransitzeit ersichtlich gewesen, hinweisend auf respiratorische

Ventilationen ohne Lageabhängigkeit. Bei der Polysomnographie vom 17. August

2016 habe sich ein AHI 41/h gezeigt, mit vorwiegend obstruktiven Hypopnoen und

einem Entsättigungs-Index 23/h.

6.1.8.4 Im neuropsychologischen Teilgutachten wurden

folgende Befunde erhoben: Der Beschwerdeführer habe ein gutes

Instruktionsverständnis und arbeite kooperativ mit. Er könne sich jedoch

insgesamt nicht ausreichend auf die neuropsychologische Untersuchung einlassen.

Die Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sei nicht ausreichend gegeben. Es

ergäben sich Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung. Instruktionen verstehe er

gut, er arbeite jedoch verlangsamt und fehlerhaft. In den durchgeführten Tests

sei die Reaktionsgeschwindigkeit zum Teil schwergradig verlangsamt, die

Schwankungsbreite jeweils schwergradig erhöht. Die selektive Aufmerksamkeit sei

bezüglich Tempo schwergradig verlangsamt, bezüglich Bearbeitungsgüte

mittelgradig vermindert. Die Leistung bei der geteilten Aufmerksamkeit sei

insgesamt mittel- bis schwergradig vermindert. Die Interferenzanfälligkeit sei

bezüglich Tempo schwergradig erhöht. Die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit

sei leicht- bis mittelgradig verlangsamt. Die

Informationsverarbeitungskapazität sei bei den verbalen sowie visuellräumlichen

Merkspannen durchschnittlich. Die verbalen Lern- und Gedächtnisfunktionen seien

vermindert. Die Leistung im Spätabruf sei leicht- bis mittelgradig, diejenige

im Wiedererkennen leicht vermindert. In der nonverbalen Modalität sei die

Lernleistung mittelgradig vermindert. Die Leistung im Wiedererkennen sei

mittelgradig vermindert. Die Ideenproduktion sei bei unauffälliger

Fehlerkontrolle figural mittelgradig, verbal leicht- bis mittelgradig

vermindert. Die nonverbale Konzepterkennung (Abstraktionsvermögen) sei leicht

vermindert. Bei der Symptomvalidierung anhand von zwei verschiedenen

Symptomvalidierungsverfahren ergäben sich Hinweise auf eine ungenügende

Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie eine Symptomverdeutlichung. Die

erhobenen neuropsychologischen Befunde seien dementsprechend nicht genügend

aussagekräftig.

6.1.8.5 Im psychiatrischen Teil-Gutachten wurden

folgende Befunde erhoben: Der Beschwerdeführer wirke offen, spreche sehr ausführlich,

teils weitschweifig und bestimmend. Zu Gedächtnis und Konzentration führe er

aus, die entsprechende Medikation habe ihm bezüglich Gedächtnis etwas geholfen.

Während der Untersuchung über 3,75 Stunden könne er lange Zeit gut folgen. Nach

drei Stunden lasse er zunehmend nach. Der am Schluss erhobene Psychostatus

werde dadurch deutlich erschwert. Bei der Überprüfung der Konzentration wirke

er nervös, angestrengt. Man merke, dass er es auf jeden Fall gut machen wolle. Auffassungsprobleme

habe er nicht. Beim formalen Denken äussere der Beschwerdeführer ein Grübeln,

aber die Arbeit lenke ihn ab. Gedankendrängen habe er nicht. Er erlebe sich

manchmal verlangsamt; dies erscheine auch in der Fremdbeurteilung möglich,

gegen Ende sei dies in der Exploration erkennbar. Er sei umständlich und lasse

sich nur schwer führen. Phobien oder Zwänge bestünden nicht, ebenso keine Ich-Störungen.

Bezüglich Affektivität gebe der Beschwerdeführer an, es habe schon Phasen mit

Frustration gegeben, wenn er nicht vorwärtsgekommen sei, wieder seine Leistungsfähigkeit

zu erhöhen; aktuell jedoch eher nicht. Hier verliere der Beschwerdeführer den

Faden. Das Vitalgefühl erachte der Beschwerdeführer als stark beeinträchtigt.

Er denke selber, im Gegensatz zu früher nicht depressiv zu sein. Er wirke auch

nicht depressiv, sondern eher etwas affektarm. Dennoch sei auch leichtes Lachen

möglich. Affektstarre oder Affektlabilität zeigten sich nicht. Er habe Insuffizienz-

und auch leichte Schuldgefühle gegenüber der Familie. Der Beschwerdeführer

selber sage, er habe Antrieb, fühle sich nur sehr viel gebremst. Suizidale

Gedanken habe er keine mehr. Durchschlafen könne er nie. Bei der Befunderhebung

sei weiter zu beobachten, dass der Beschwerdeführer teils rigide wirke. Er ziehe

seine Antworten meistens durch, auch wenn man in eine andere Richtung lenken wolle.

Er lasse sich beim Reden kaum steuern und wirke dabei fast schon stur. Der AMDP-Wert

von 59 deute insgesamt auf ein depressives Syndrom hin.

6.1.8.6 Zusammengefasst wurden im Gutachten

folgende Diagnosen erhoben:

- depressive Episode, gegenwärtig

mittelgradige Episode mit Tendenz zur leichten Episode ICD-10 F32.1; DD

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit

Tendenz zur leichten

- Panikstörung ICD-10 F41.0

- akzentuierte Persönlichkeitszüge ICD-10

Z73

- nicht authentische kognitive Störungen

vor dem Hintergrund einer ungenügenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft

sowie Symptomverdeutlichung

- initial schweres obstruktives

Schlafapnoesyndrom, AHI 41/h (PSG 17.08.2016) mit/bei:

klinisch

Durchschlafstörung, schlechte Schlafqualität, unerholsamem Schlaf mit

Tagesmüdigkeit und intermittierendem Schnarchen

komplizierendem

Erschöpfungszustand sowie depressiver Entwicklung aktenanamnestisch

mit

Didgeridoo-Training, Rückenlagevermeidung und Gewichtsabnahme von 8 kg,

aktuell nur noch leichtes residuelles OSAS mit AHI 8.2/h und Entsättigungs-lndex

von 6.6/h, aktueller BMI 23

- leichte obstruktive Ventilationsstörung,

DD beginnende COPD nach Passivrauchexposition vor Jahren, DD

oligosymptomatisches Asthma

- chronisch-myeloische Leukämie in

chronischer Phase, ED 11/2011 mit/bei:

unter

Tasigna 200 mg 2 x täglich komplette Molekularremission

- koronare Herzkrankheit, formal NSTEMI,

DD tasignaassoziiert mit/bei:

hochgradiger

Stenose erster Diagonalast: PCl/Stent einmal DES 5/2016

hochgradiger

Stenose mittlere RCX: PCl/Stent einmal DES 5/2016

TTE

8/2016: LVEF 60 %, keine Wandbewegungsstörungen

Ergometrie

8/2016: klinisch und elektrisch negativ

jährlichen

kardio-unkologischen Kontrollen, letztmals im 6/2017

- Status nach Lungenembolien 2006 und 2008

- Status nach Fazialisparese 2012

- transiente Kribbelparästhesien linke

Körperhälfte, DD Hyperventilation

- Rosacea Stadium II, centrofazial, in

Remission

- einfache Nierenzyste rechts

- Status nach Schädel-Hirntrauma 1996

mit/bei:

Restbeschwerden

mit Kopfdruck und Gefühlsstörung supraorbital links

- beginnende Impingement-Coxarthrose

beidseits

- grenzwertige GGT-Erhöhung, DD

medikamentös, kontrollbedürftig

7.

7.1 Die Beschwerdegegnerin hat ein

Administrativgutachten eingeholt, dessen Beweiswert sie als nicht gegeben

erachtet. Zum Gutachten kann indes einleitend festgestellt werden, dass dieses

in Kenntnis der gesamten Aktenlage und von auf den einzelnen Fachgebieten

ausgewiesenen Expertinnen und Experten, die den Beschwerdeführer eingehend

untersucht und dessen subjektive Angaben mitberücksichtigt haben, erstellt worden

ist. Insofern erfüllt dieses Gutachten die allgemeinen Anforderungen an eine

beweiskräftige Expertise.

7.2 Inhaltlich kommen die

Gutachterinnen und Gutachter in der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass sich

beim Beschwerdeführer in neuropsychologischer Hinsicht nicht authentische

kognitive Störungen vor dem Hintergrund einer ungenügenden Anstrengungs- und

Leistungsbereitschaft sowie eine Symptomverdeutlichung zeigten. Die erhobenen

Befunde seien in ihrer Art und Ausprägung fachlich nicht nachvollziehbar und

auch nicht mit bekannten Mustern normaler oder pathologischer Hirnfunktion erklärbar.

Folglich wird das Befundprofil im Rahmen einer mangelnden Anstrengungs- und

Leistungsbereitschaft sowie einer Symptomverdeutlichung interpretiert, was mit

zwei Symptomvalidierungsverfahren untermauert worden ist. Der Beschwerdeführer

habe sich nur ungenügend auf die Untersuchung einlassen können, was sich einerseits

bei der Bearbeitung der verschiedenen Aufgaben mit Werten, die teilweise mehr

als drei Standardabweichungen von der Norm verzeichnet hätten, andererseits an

den zwei Symptomvalidierungsverfahren mit auffälligen Werten gezeigt habe. Die

im Rahmen der Symptomvalidierungsverfahren erbrachten Leistungen lägen deutlich

unter den Leistungen von depressiven Patienten oder solchen mit einer

Hirnverletzung mit einer ausreichenden Leistungsmotivation. Insofern erscheint

es einleuchtend, dass die neuropsychologischen Expertinnen die

Untersuchungsergebnisse als nicht verwertbar erachten. Gestützt wird dies auch

dadurch, dass sich in der Untersuchungssituation verschiedene Inkonsistenzen

gefunden hätten, die fachlich nicht nachvollziehbar seien. Es hätten sich

nämlich innerhalb verschiedener Aufgaben, die derselben kognitiven Domäne

zugehörig seien, inkonsistente Befunde gezeigt. Zudem seien die erhobenen

psychometrischen Befunde und das Kommunikationsverhalten diskrepant. Der

Beschwerdeführer habe beispielsweise Fragen ohne erhöhte Antwortlatenz

beantwortet. Die testdiagnostisch manifeste, schwergradige sprachliche

Verlangsamung sowie die schwergradige Konzentrationsstörung hätten sich im

Gespräch nicht gezeigt. So hätten auch in den anderen Fachbereichen, die

begutachtet worden sind, keine solche schwergradigen Störungen finden lassen können.

Auch dass der Beschwerdeführer kurze Strecken Auto fahre, stehe in Widerspruch

zu den schwergradig verlangsamten Reaktionszeiten, halten die Gutachterinnen

weiter fest. Somit besitzt das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte

kognitive Testprofil zu wenig Aussagekraft. Es kann nicht beurteilt werden, ob

bedeutsame kognitive Defizite vorliegen. Die Frage, ob die verminderte

Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie die Symptomverdeutlichung und die

konsekutiven ausgeprägten kognitiven Minderleistungen während der Testung mit

einer bestehenden psychopathologischen Symptomatik in Zusammenhang stehen und

dadurch vollständig erklärbar sind, oder ob die Symptomverdeutlichung bewusstseinsnah

erfolgt ist, ist indessen aus fachärztlich psychiatrischer Sicht zu beurteilen,

wie abschliessend festgehalten wird.

Der psychiatrische Gutachter ist zum

Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer offen über sich und seine

Beschwerden berichtet habe und keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation

erkennbar seien. Kindheit und Jugend hat er als weitgehend unauffällig erachtet,

dem mit Blick auf die Biografie zuzustimmen ist. Verwiesen wird jedoch auch auf

einen vom Beschwerdeführer selbst erwähnten, im jungen Erwachsenenalter

auftretenden Hang zum Perfektionismus, verbunden mit einem ausgeprägten

Pflichtbewusstsein; diesen hat der psychiatrische Experte auch in der aktuellen

Exploration erkannt: Der Beschwerdeführer müsse alles sehr gut erledigen und

erfolgreich sein. Er kenne kaum Grenzen. Die Diagnose Leukämie habe ihm dann stark

zugesetzt, und so hätten sich in diesem Zusammenhang erste

Ermüdungserscheinungen leicht bemerkbar gemacht. Er habe die Geschäftsführungsarbeit

aufgegeben, sei aber dennoch hoch aktiv geblieben, bis er 2016 einen

Herzinfarkt erlitten habe. Danach sei es ihm nicht mehr gelungen, wieder auf

die Beine zu kommen. Eine starke und schnell auftretende Erschöpfung habe ihn

stark blockiert. Diese Muster seien längst nicht überwunden. Er ziehe stur

durch, was er meine, unbedingt berichten zu müssen. Dabei sei er weitschweifig

und lasse sich kaum führen. Aufgrund der erhobenen Befunde wird

(übereinstimmend mit der Aktenlage) eine depressive Episode als möglich

erachtet. Die klinischen Beschreibungen in den Vorberichten passten zu einer

solchen Diagnose, wird dazu festgehalten. Gemäss Psychostatus seien ausserdem

genügend Kriterien für diese Diagnose gemäss ICD 10 erfüllt. Der Gutachter hat

hier unter anderem auf Antriebsreduktion, Lustlosigkeit, Insuffizienzgefühle

oder gestörten Schlaf verwiesen. Als weniger offensichtlich hat er die

Depressivität an sich erachtet, was er damit erklärt hat, dass es sich um eine

larvierte Komponente handle bzw. der Beschwerdeführer alles daransetze,

unbedingt Leistung erbringen zu wollen. Weiter werden gestützt auf den

klinischen Eindruck die in den medizinischen Unterlagen gegebenen Hinweise auf

eine akzentuierte Persönlichkeit als schlüssig erachtet. Eine Persönlichkeitsstörung

wird aber, vor allem mit Blick auf die bisherige berufliche Laufbahn, als nicht

gegeben angesehen. Nicht klar ist für den psychiatrischen Experten, weshalb keine

Panikstörung als Diagnose angeführt werde. Diese Panikstörung zeige sich mit

plötzlicher Angst, Atemnot und auch Schwindelanfällen, die im Ausmass eher

nicht rein den somatischen Störungen zuzuordnen seien. Der Störung wird jedoch ein

sehr geringer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Sodann hat der

Gutachter Bezug auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Teilbegutachtung

genommen und erklärt, die dort festgestellte Symptomverdeutlichung gründe in

den offenkundigen, übersteigerten Selbstansprüchen des Beschwerdeführers.

Wie im neuropsychologischen

Teilgutachten festgehalten wurde, wäre aus psychiatrischer fachärztlicher Sicht

zu beurteilen, ob die in ihren Untersuchungen festgestellte verminderte

Anstrengungsbereitschaft und Symptomverdeutlichung mit einer bestehenden

psychopathologischen Symptomatik in Zusammenhang steht. Während der

Beschwerdeführer in zwei Symptomvalidierungsverfahren auffällige Werte erzielt

hatte, und sich bei in der neuropsychologischen Untersuchung erzielten Werten

teilweise mehr als drei Standartabweichungen von der Norm ergaben – einzelne

Werte entsprechen Ergebnissen, die noch niedriger sind als bei depressiven oder

sogar hirnverletzten Exploranden –, erwähnte der psychiatrische Gutachter

übersteigerte Selbstansprüche. Eine andere oder zusätzliche Erklärung für die

neuropsychologischen Testergebnisse erfolgte nicht. Beim Vorliegen von solchen

übersteigerten Selbstansprüchen wäre damit zu rechnen, dass sich der

Beschwerdeführer anstrengen würde, ein möglichst gutes Resultat zu erzielen. Nicht

nachvollziehbar ist, warum sich ein besonders hoher Selbstanspruch darin

äussern sollte, dass der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit im Rahmen

der neuropsychologischen Testung viel zu niedrig darstellt, sich wenig

anstrengt und Symptome verdeutlicht. Er hat nicht seine eigenen Leistungen

schlecht bewertet, sondern schlechtere Leistungen erbracht, als es ihm möglich

gewesen wäre. Ebenfalls widersprüchlich erscheint es, wenn aus psychiatrischer Sicht

ein wenig offensichtlich vorhandenes Symptom von Depressivität damit erklärt

wird, dass es sich um eine larvierte Komponente handle bzw. der

Beschwerdeführer alles daransetze, unbedingt Leistung erbringen zu wollen; dann

müsste dies auch in der neuropsychologischen Untersuchung der Fall gewesen

sein. Insofern ist die kurz ausgefallene Begründung für die neuropsychologisch

festgestellten, nicht authentischen kognitiven Störungen nicht nachvollziehbar.

Auch die Befunderhebung fällt knapper aus als für psychiatrische Expertisen

üblich. Das Gutachten kann in psychiatrischer Hinsicht deshalb nicht als beweiswertig

eingestuft werden.

7.3 In pneumologischer Hinsicht wird

im Gutachten indessen überzeugend dargelegt, dass als Hauptbefund ein schweres

obstruktives Schlafapnoesyndrom mit einem AHI von 41/h zu diagnostizieren sei.

Der Beschwerdeführer habe eine CPAP und anschliessende BiPAP-Therapie von

September 2016 bis April 2017 nicht gut toleriert; diese habe auch keinen

durchschlagenden Erfolg auf die Tagessymptomatik gehabt, so dass die Therapie

dann auch wegen Panikattacken, die unter der Maske zugenommen hätten, sistiert

worden sei. Der Beschwerdeführer habe gleichzeitig schon Ende 2016 damit

angefangen, Didgeridoo zu spielen und 8 kg an Gewicht abgenommen, so dass sich die

obstruktive Schlafapnoe im Verlauf deutlich verbessert habe, was objektivierbar

gewesen sei. Am 12. September 2017 sowie auch aktuell fänden sich polygraphisch

bei weitgehender Verminderung der Rückenlage ein nur noch leicht erhöhter AHI

von 8.2/h pro Stunde mit einem Entsättigungsindex von 6.6/h, so dass die

deutliche Verbesserung, sofern der Beschwerdeführer nicht auf dem Rücken liege,

objektiviert werden könne. Unter Meidung der Rückenlage könnten diese leichten

Veränderungen die anhaltende Müdigkeit und Schläfrigkeit sowie die Konzentrationsstörungen

nicht erklären. Ferner finde sich bei fehlenden Asthmahinweisen und fehlendem

aktiven Nikotinkonsum lungenfunktionell eine formal leichte, nicht akut

reversible Obstruktion, allerdings mit einer FEV1 von 4.4 Liter/105 % und

ohne Diffusionsstörung, was zusammen mit der blanden Anamnese nicht relevant

sei. Diese, sich auf eigene Testungen stützenden Ausführungen erweisen sich als

schlüssig.

7.4 In internistischer Hinsicht wird

schliesslich plausibel gefolgert, dass sich der Beschwerdeführer in gutem

Allgemeinzustand präsentiere. Laborchemisch zeige sich trotz chronisch myeloischer

Leukämie ein weitestgehend unauffälliges Hämatogramm mit normaler

Blutsenkungsreaktion und normalem Hämoglobin sowie normalen Leukozytenwerten.

Im Differenzialblutbild bestünden leicht erhöhte Monozytose und Eosinophilie

sowie eine diskrete Thrombozytopenie. Grenzwertig erhöht sei die isolierte GGT,

was medikamentös bedingt sein könnte und kontrollbedürftig sei. Der BNP-Wert sei

im Referenzbereich und spreche gegen eine manifeste Herzinsuffizienz. Betreffend

die chronisch-myeloische Leukämie bestehe eine komplette molekulare Remission;

dies bestätigten auch das aktuelle Blutbild und die klinische Untersuchung des

Versicherten. Ein Teil der Müdigkeit könne durch die Chemotherapie erklärt

werden, wobei darauf hinzuweisen sei, dass kein hämato-onkologisches

Teilgutachten vorliege und diese Einschätzung aus rein

allgemein-internistischer Sicht erfolge. Hierzu ist jedoch zu sagen, dass auch

die behandelnden Fachpersonen der Universitätsklinik für Hämatologie des

Spitals Q.___ stets hiervon ausgegangen sind und nie eine Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit gesehen haben. So verweist auch der internistische Gutachter

auf einen diesbezüglich stabilen Verlauf gemäss Aktenlage. Unter diesen

Umständen erschien es nicht angezeigt, zusätzlich eine hämato-/onkologische

Begutachtung vorzunehmen.

7.5 Der Beschwerdeführer lässt im

Beschwerdeverfahren – im Gegensatz vom Vorbescheidverfahren – ebenfalls Zweifel

an der Beweiskraft des poIydisziplinären Gutachtens vorbringen, allerdings

nicht hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung. Konkret setze sich das

Gutachten nicht mit den Nebenwirkungen des vom Beschwerdeführer eingenommenen

Medikaments Tasigna auseinander und gehe auch von einer falschen Dosis aus.

Hierzu ist zu sagen, dass den Gutachtern sowohl die Einnahme des Medikaments

als auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Nebenwirkungen bekannt gewesen

sind. Der internistische Gutachter nimmt Bezug darauf und geht davon aus, dass

ein Teil der Müdigkeit medikamentös bedingt sein könnte. Die im vom

Beschwerdeführer ins Recht gelegten Bericht von Dr. med. N.___ vom 19. Juli 2019

(IV-Nr. 99, S. 2 f.) erhobenen Befunde und subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht neu. Der Hämatologe erachtet die

chronisch myeloische Therapie unter der gegebenen Medikation als optimal

eingestellt und weist dann lediglich in allgemeiner Manier darauf hin, dass

20 % der Patienten bei dieser Medikation eine Müdigkeit als Nebenwirkung

beschrieben. In diesem Zusammenhang spielt auch die Medikamentendosis keine

Rolle. Schliesslich lassen sich auch aus dem im Beschwerdeverfahren

eingereichten Bericht von Dr. med. W.___, Facharzt für Innere Medizin, [...],

vom 1. März 2020, der nach dem Verfügungserlass datiert (Beschwerdebeilage 8),

keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zum Erlass derselben ziehen, die

hier von Relevanz sein könnten. Der untersuchende Arzt hat seine Diagnose einer

Cancer-Related Fatigue einzig auf die anamnestischen Angaben des

Beschwerdeführers gestützt, wie er selber erwähnt hat. Die von ihm beschriebene

Müdigkeit ist in die Begutachtung miteinbezogen worden.

7.6 Es zeigt sich somit in der

Gesamtschau, dass auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte

polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden kann, was die somatische

Komponente betrifft. Einem solchen Gutachten, das die Beschwerdegegnerin selber

im Verwaltungsverfahren in Auftrag gegeben hat, ist volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen. Solche konkreten Indizien sind somatisch gesehen nicht erkennbar,

hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung jedoch schon; auf diese kann nicht

abgestellt werden. Unter diesen Umständen erweist sich die von der

Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehensweise, zusätzlich ein bidisziplinäres

Gutachten (Psychiatrie und Neuropsychologie) einzuholen, auch inhaltlich als

korrekt. Darin liegt auch keine Umgehung des Zufallsprinzips, sondern diese

Vorgehensweise ist durch eine fachärztliche Einschätzung des RAD-Arztes

Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, abgestützt

(IV-Nr. 63) und im Sinne der Verfahrensökonomie gerechtfertigt (vgl. hierzu

Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2016 vom 23. November 2016 E. 3.3).

Ohnehin ist die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers verspätet (vgl. E. 5

hiervor).

8. Der Beschwerdeführer hat sich

geweigert, an der vorgesehenen Begutachtung mitzuwirken. Die Beschwerdegegnerin

hat in der Folge gestützt auf die Akten verfügt. Das Gesetz sieht für diesen

Fall neben einem Aktenentscheid auch vor, dass die Erhebungen eingestellt

werden und Nichteintreten beschlossen wird. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht

einzutreten, nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Ein

Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des

Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei

ausgeschlossen ist. Andererseits kann ein materieller Entscheid aufgrund der

Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von

der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die

versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter

vervollständigen lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September

2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Weitere solche Abklärungsmassnahmen als die von der

Beschwerdegegnerin vorgesehenen sind nicht ersichtlich. Wie oben dargelegt, hat

sich die polydisziplinäre Begutachtung, abgesehen von der psychiatrischen

Beurteilung (verbunden mit den Ergebnissen aus der neuropsychologischen

Begutachtung), als beweiskräftig erwiesen. Aus pneumologischer Sicht ist der

Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt; lediglich für

das Führen eines Fahrzeugs bei der Arbeit und für eine Tätigkeit mit

atemwegsreizenden Stoffen ist er nicht geeignet. Aus allgemein-internistischer

Sicht ist der Beschwerdeführer für körperlich leichte Tätigkeiten (wie auch die

angestammte) voll arbeitsfähig (vgl. IV-Nr. 58.1, S. 27). Somit ist in

somatischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In

psychiatrischer / neuropsychologischer Hinsicht liegt aufgrund der Weigerung

des Beschwerdeführers, an einer entsprechenden Abklärung der Verhältnisse

teilzunehmen, Beweislosigkeit vor. Es liegen in den Akten zwar psychiatrisch-fachärztliche

Berichte von Dr. med. T.___ und aus der Klinik V.___ vor (IV-Nrn. 33, 34

und 41, S. 2), jedoch keine über vorgängige neuropsychologische Untersuchungen.

Inwiefern sich die im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung gezogenen

Schlussfolgerungen mit einer psychopathologischen Symptomatik erklären liessen,

lässt sich aus diesen Berichten nicht schliessen. Bei Beweislosigkeit fällt der

Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen

Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Somit ist die

Beschwerdegegnerin insgesamt zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit ausgegangen. Es liegt kein invalidisierender

Gesundheitsschaden vor. Bei einer vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit

erübrigt sich auch ein Einkommensvergleich. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_207/2021 vom 25. August 2021 bestätigt.