VSBES.2019.293
Invalidenrente / Rückforderung
14. September 2020Deutsch14 min
Beigeladene verzichten in der Folge auf weitere Äusserungen (A.S. 42 f. und 45).
Source so.ch
Urteil vom 14. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
Unia Arbeitslosenkasse Bern, Weltpoststrasse 20, Zentralverwaltung, Postfach
272, 3000 Bern 15
Beschwerdeführerin
B.___
Beigeladener
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
/ Rückforderung (Verfügung vom 13. November 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2019
stellte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
dem Versicherten B.___ in Aussicht, sie werde ihm rückwirkend ab 1. August 2018
eine halbe Rente zusprechen (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 81). Sie ging
dabei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus und bemass sowohl das
Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der Basis statistischer Werte.
1.2 Am 26. August 2019 ging bei der
Beschwerdegegnerin ein Schreiben ein, in dem der Versicherte erklärte, er habe
sich umentschieden und möchte die 50 % IV-Rente nicht. Er arbeite zurzeit
100 %. Er bedanke sich für die Bemühungen (IV-Nr. 85).
1.3 Mit Verfügungen vom 30. August
2019 (laufender Anspruch ab 1. Oktober 2019; IV-Nr. 86) und vom 11. September
2019 (Anspruch vom 1. August 2018 bis 30.September 2019; IV-Nr. 88) sprach die
Beschwerdegegnerin dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2018 eine
ausserordentliche halbe Rente zu. Es resultierte eine Nachzahlung von CHF
11'030.00, wovon ein Betrag von CHF 3'360.10 an die Unia (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) ausbezahlt wurde (IV-Nr. 88).
2.
2.1 Mit einer neuen Verfügung vom
26. September 2019 hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 30. August 2019
wiedererwägungsweise auf. Sie kündigte an, sie werde ergänzende Abklärungen
durchführen und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Versicherten
verfügen (IV-Nr. 89). Am 9. Oktober 2019 erfolgte eine analoge
wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 11. September 2019
(AK-Nr. 90).
2.2 Mit einem neuen Vorbescheid vom
14. Oktober 2019 stellte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten in Aussicht,
sie werde einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und auf eine
Invalidenrente verneinen (IV-Nr. 91).
2.3 Mit Verfügung vom 28. November
2019 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids vom 14. Oktober
2019 und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
und auf weitere berufliche Massnahmen (IV-Nr. 92).
2.4 Bereits am 13. November 2019
erliess die Beschwerdegegnerin eine an die Beschwerdeführerin gerichtete
Verfügung, mit der sie den Betrag von CHF 3'360.10 zurückforderte (Aktenseiten
[A.S.] 1; Akten der Beschwerdegegnerin [Unia-Nr.] 22).
3.
3.1 Dagegen reicht die Unia
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Dezember 2019 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde ein und stellt folgende
Rechtsbegehren (A.S. 2 ff.):
1. Es
sei die Rückforderungsverfügung (Rentenleistung der IV) der Beschwerdegegnerin
gegen die Beschwerdeführerin vom 13. November 2019 vollumfänglich aufzuheben.
2. Unter o/e-Kostenfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin.
3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 19.
März 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S.
23 f.).
3.3 Mit Verfügung vom 23. März 2020
wird dem Versicherten B.___ Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde
schriftlich zu äussern (A.S. 25 f.), wovon dieser jedoch keinen Gebrauch macht
(A.S. 29 f.).
3.4 Die Beschwerdeführerin
repliziert mit Eingabe vom 4. Juni 2020 (A.S. 32 ff.). Sie hält an den bisher
gestellten Anträgen fest.
3.5 Die Beschwerdegegnerin und der
Beigeladene verzichten in der Folge auf weitere Äusserungen (A.S. 42 f. und 45).
4. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Einhaltung von Form und Frist für die
Beschwerdeerhebung) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom
13.
November 2019 zu Recht verpflichtet hat, ihr einen Betrag von CHF
3'360.10 zurückzuerstatten.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1
lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der
hier strittige Betrag von CHF 3'360.10 liegt unter dieser Grenze. Für das
vorliegende Beschwerdeverfahren gilt somit die einzelrichterliche
Zuständigkeit.
2.
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der Anspruch
des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig
gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit
Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den
nachzahlungspflichtigen Versicherer (Art. 2 Abs. 3 Verordnung über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Über den
Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Hier
ist unbestritten, dass sich die Rückforderung, falls sie begründet ist, gegen
die Beschwerdeführerin richtet und dass sie mittels Verfügung geltend gemacht
werden kann. Dasselbe gilt für die Höhe des Betrags. Strittig und zu prüfen ist
einzig, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Summe von CHF
3'360.10, welche der Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde, erfüllt sind.
3.
Die Rückforderung einer
erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig bezogen wurde.
3.1
Wenn es an einer rechtskräftigen
Leistungszusprache fehlt, erfolgt der Leistungsbezug von Anfang an ohne Rechtsgrund
und damit unrechtmässig. Diese Konstellation ist insbesondere dann gegeben,
wenn ein entsprechender Entscheid nie rechtskräftig geworden ist, wenn eine
Leistungszusprache rechtskräftig befristet war oder wenn überhaupt nie eine
solche ergangen ist (zum Ganzen: Johanna Dormann, Basler Kommentar zum ATSG,
2020, Art. 25 N 17; Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember
2018.
E. 2.2).
3.2
Wurde die Leistung gestützt auf
eine rechtskräftige Verfügung ausgerichtet, setzt eine Rückforderung voraus,
dass zunächst diese Verfügung rückwirkend für den Leistungszeitraum aufgehoben oder
abgeändert wird. Als Rechtstitel für eine solche rückwirkende Korrektur stehen
insbesondere die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder die
Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zur Verfügung (vgl. Dormann, a.a.O.,
Art. 25 N 18).
3.3
Nach der Rechtsprechung kann der
Versicherungsträger, der eine Verfügung erlassen hat, sowohl zu Gunsten als
auch zu Ungunsten der versicherten Person auf diese Verfügung zurückkommen,
solange die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels nicht abgelaufen ist und
auch kein Rechtsmittel erhoben wurde (BGE 129 V 110, 107 V 191, Thomas
Flückiger, Basler Kommentar zum ATSG, 2020 Art. 53 N 97).
4.
4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem
Versicherten mit der Verfügung vom 30. August 2019 rückwirkend ab 1.
August 2018 eine halbe Rente zu und legte gleichzeitig die Höhe dieser Rente ab
1.
Oktober 2019 fest (IV-Nr. 86). Am 26. September 2019, während noch
laufender Rechtsmittelfrist, hob sie diese Verfügung wieder auf (IV-Nr. 89).
4.1.2
Am 11. September 2019 legte die
Beschwerdegegnerin in einer separaten Verfügung die dem Versicherten
zugesprochene Rente für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 30. September
2019.
betragsmässig fest, bezifferte die Nachzahlung auf CHF 11'030.00 und
ordnete an, von dieser Summe sei ein Teilbetrag von CHF 3'360.10 an die
Beschwerdeführerin auszuzahlen, weil diese während des Nachzahlungszeitraums im
Hinblick auf die zu erwartende Invalidenrente Vorschussleistungen erbracht habe
(IV-Nr. 88). Am 9. Oktober 2019 wurde auch diese Verfügung während noch
laufender Rechtsmittelfrist wieder aufgehoben (IV-Nr. 90).
4.1.3
Dass der Versicherungsträger
während laufender Rechtsmittelfrist auf eine von ihm erlassene Verfügung
zurückkommen kann, entspricht der durch die Rechtsprechung (BGE 107 V 191; E.
II. 3.3 hiervor) geschaffenen Möglichkeit und lässt sich nicht beanstanden. Die
Verfügungen vom 30. August 2019 und 11. September 2019 wurden somit vor
Eintritt der Rechtskraft zulässigerweise wieder aufgehoben. Sie sind nie in
Rechtskraft erwachsen.
4.2
Da die Verfügung vom 11.
September 2019, welche die Auszahlung eines Betrags von CHF 3'630.10 an die
Beschwerdeführer umfasste, nie in Rechtskraft erwachsen ist, erfolgte die
entsprechende Auszahlung von Anfang an ohne Rechtsgrund und damit unrechtmässig
(E. II. 3.1 hiervor). Die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäss Art. 25
Abs. 1 Satz 1 ATSG sind damit grundsätzlich erfüllt. Anders verhielte es sich
nur dann, wenn die Aufhebungsverfügung vom 9. Oktober 2019 an einem
inhaltlichen Mangel leiden würde. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich
vor, mit dieser Verfügung und dem anschliessenden Entscheid vom 28. November
2019.
werde der vom Versicherten am 26. August 2019 erklärte Verzicht auf die
Rente umgesetzt. Der Verzicht sei aber als nichtig zu betrachten. Dieses
Argument ist nachfolgend zu prüfen.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin wendet
ein, die Beschwerdegegnerin habe die rentenzusprechenden Verfügungen vom 30.
August 2019 und 11. September 2019 deshalb während laufender Rechtsmittelfrist
wieder aufgehoben, weil der Versicherte in seinem Schreiben vom 26. August 2019
(IV-Nr. 85) erklärt habe, er habe sich umentschieden und wolle auf die halbe
Rente verzichten (vgl. E. I. 1.2 hiervor). Diese Erklärung des
Versicherten sei als Verzicht auf Leistungen im Sinne von Art. 23 ATSG zu
interpretieren. Der Verzicht sei nichtig, weil er im Sinne von Art. 23
Abs. 2 ATSG die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen,
Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtige. Konkret würden die
schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerin tangiert, indem dieser der an
sie ausbezahlte Teil der Rentennachzahlung in der Höhe von CHF 3’630.10
entgehe. Sie habe Vorleistungen in dieser Höhe erbracht und Anspruch darauf,
diese mit der dem Versicherten zugesprochenen und zustehenden halben Rente
verrechnen zu können. Die Beschwerdegegnerin habe diese Verrechnung denn auch
bereits vorgenommen und könne dies nicht gestützt auf die Verzichtserklärung
des Beschwerdeführers nachträglich korrigieren.
5.2
Der Versicherte bezog während
des Zeitraums, auf den sich die am 11. September 2019 verfügte Nachzahlung
bezieht, zumindest teilweise Arbeitslosenentschädigung. Deren Höhe hätte sich,
wenn die Beschwerdegegnerin dem Versicherten ab 1. August 2018 eine halbe
Invalidenrente zugesprochen hätte, um insgesamt CHF 3'360.10 reduziert (vgl.
Unia-Nr. 57 f.). Die Beschwerdeführerin hatte bei der Beschwerdegegnerin den
Antrag gestellt, diese Summe sei mit der Nachzahlung zu verrechnen und an sie
auszuzahlen (Unia-Nr. 60). In dieser Konstellation wäre ein Verzicht des
Versicherten auf die Leistung in der Tat als nichtig zu betrachten, da er die
schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerin beeinträchtigt hätte (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_130/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.2.2; Ghislaine Frésard,
Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 23 N 37 ff.). Es stellt sich daher die Frage,
ob die Verfügung vom 9. Oktober 2019 einzig auf der (als nichtig
anzusehenden) Verzichtserklärung des Versicherten vom 26. August 2019 basiert. Sollte
dies zutreffen, wäre sie ihrerseits als ungültig anzusehen.
5.3
Nach dem Eingang des Schreibens
vom 26. August 2019 (IV-Nr. 85) wandte sich der zuständige Sachbearbeiter
telefonisch an den Versicherten und erklärte ihm, ein Rückzug des Gesuchs auf
eine IV-Rente sei aufgrund des Verrechnungsanspruchs der Beschwerdeführerin
nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch von Amtes wegen zu prüfen
(Protokolleintrag vom 27. August 2019). Am 30. August 2019 erfolgte die
Rentenzusprechung (IV-Nr. 86), am 11. September 2019 erging die Verfügung
über die Rentennachzahlung einschliesslich der Verrechnung und Auszahlung der
Summe von CHF 3'360.10 an die Beschwerdeführerin. Am 9. September 2019 ging bei
der Beschwerdegegnerin ein vom 31. August 2019 datierter Bericht des
behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ ein. Dieser erklärte, der Versicherte
sei seit dem 2. April 2019 zu 100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 87). In der Folge
kam die Beschwerdegegnerin innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist auf die
Verfügungen vom 30. August 2019 und 11. September 2019 zurück und hob diese
auf, um zusätzliche Abklärungen zu treffen.
5.4
Wie sich aus dem dargestellten
Ablauf ergibt, war der Beschwerdegegnerin durchaus bewusst, dass das Schreiben
des Versicherten vom 26. August 2019 und der darin erklärte Verzicht nicht an
ihrer Verpflichtung änderten, den Rentenanspruch pflichtgemäss abzuklären und
zu beurteilen. Die Rente wurde denn auch zunächst mit den Verfügungen vom 30.
August 2019 und 11. September 2019 zugesprochen, wie es im Vorbescheid
angekündigt worden war. Nachdem auch der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer
für die Zeit ab 2. April 2019 (Aufnahme der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit)
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert hatte, gelangte die
Beschwerdegegnerin jedoch zum Ergebnis, es bestehe doch keine hinreichende
medizinische Grundlage, um dem noch sehr jungen Versicherten eine unbefristete
halbe Rente zuzusprechen. Dementsprechend hob sie die beiden Rentenverfügungen
am 26. September 2019 und 9. Oktober 2019 – innerhalb der jeweiligen
Rechtsmittelfrist – wieder auf, um ergänzende Abklärungen zu treffen (IV-Nr. 89
f.). Zur Begründung wurde in den beiden Aufhebungsverfügungen Folgendes
angeführt: «Um den Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente rechtmässig prüfen
zu können, sind weitere Abklärungen zu Ihrem Gesundheitszustand notwendig. Dazu
muss die IV-Stelle aus formellen Gründen die Verfügung vom [30. August
2019.
respektive 11. September 2019] innert der laufenden Rechtsmittelfrist
wiedererwägungsweise aufheben. Nach Abschluss dieser Abklärungen erhalten Sie
eine neue Verfügung». Den Ausschlag für die Aufhebung der Verfügung vom
11.
September 2019 durch die während der Rechtsmittelfrist ergangene
Dispositiv
Verfügung vom 9. Oktober 2019 gab demnach nicht das Schreiben vom 26. August
2019 und der darin erklärte Verzicht Beschwerdeführers auf die halbe Rente.
Vielmehr gelangte die Beschwerdegegnerin erst später aufgrund der seit April
2019 ausgeübten vollzeitlichen Erwerbstätigkeit und der – von früheren
Berichten abweichenden – Stellungnahme des behandelnden Psychiaters (Eingang 9.
September 2019) zu einer neuen Einschätzung. Die Verfügung vom 9. Oktober 2019
enthielt aber nicht einen neuen Entscheid, sondern es handelte sich um einen
«reinen Widerruf». Es kann nicht davon gesprochen werden, die
Beschwerdegegnerin habe einen von ihr geprüften und materiell weiterhin
bejahten Rentenanspruch deshalb verneint, weil der Versicherte darauf
verzichten wollte (vgl. z.B. den Fall im Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2015
vom 18. Juni 2015, wo die dortige Versicherte auf eine IV-Rente verzichten
und stattdessen lieber Sozialhilfe beziehen wollte). Vielmehr war das gewählte
Vorgehen aufgrund der medizinischen Aktenlage angezeigt.
5.5 Die Aufhebungsverfügung vom 9.
Oktober 2019 hatte zur Folge, dass die Verfügung vom 11. September 2019 nicht
in Rechtskraft erwachsen konnte und der Entscheid über den Rentenanspruch des
Versicherten wieder offen war. Damit entfiel auch die Grundlage dafür, einen
Teil der in der Verfügung vom 11. September 2019 festgelegten Nachzahlung
an die Beschwerdeführerin zu überweisen. Wenn diese Vergütung bereits zuvor, ohne
die Rechtskraft abzuwarten, vorgenommen worden war, ändert dies nichts daran,
dass der Entscheid, auf dem die Zahlung basierte, nie in Rechtskraft erwuchs.
Die gestützt darauf erfolgte Zahlung ist deshalb unrechtmässig im Sinne von Art.
25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin hat den Betrag von CHF 3'360.10 zu Recht
zurückgefordert.
5.6 Die Verfügung vom 28. November
2019, mit welcher neu materiell über den Rentenanspruch entschieden wurde (E.
I. 2.3 hiervor), bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist
daher hier nicht zu prüfen, ob es inhaltlich korrekt war, dem Versicherten
nunmehr überhaupt keine Rente (auch nicht rückwirkend eine befristete, welche
allenfalls zu einer Nachzahlung geführt hätte, von der ein Teil an die
Beschwerdeführerin geflossen wäre) zuzusprechen. Dasselbe gilt für die Frage,
ob das IV-Verfahren (falls nicht bereits erfolgt) wiederaufzunehmen wäre,
nachdem neuere Unterlagen darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer –
entgegen früheren Angaben, wonach der befristete Vertrag bis April 2020
verlängert worden sei – seine Anstellung im Januar 2020 wieder verlor (vgl.
Unia-Nr. 4 ff.).
5.7 Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig, wenn die Streitigkeit die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen betrifft. Die Kostenpflicht gilt auch für Verfahren über die
Rückerstattung einer Versicherungsleistung (BGE 112 V 97 E. 1b S. 100; Susanne
Bollinger, Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 61 N 19). Die Kosten werden nach
dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00
bis CHF 1´000.00 festgelegt. Da der dem Gericht entstandene Aufwand unter dem
Durchschnitt liegt, können sie auf CHF 400.00 festgelegt werden. Diese hat die
Beschwerdeführerin zu bezahlen. Die Differenz von CHF 200.00 zum geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Die Differenz von
CHF 200.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold