VSBES.2019.294
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
30. Juni 2020Deutsch14 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 30. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 18. November
2019)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom
11. November 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Nichtbefolgens von Weisungen der
zuständigen Amtsstelle ab 12. Oktober 2019 für 18 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung wurde
angeführt, der Beschwerdeführer habe die Teilnahme an einer zugewiesenen
arbeitsmarktlichen Massnahme vereitelt (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.]
1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 3) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. November 2019
(Aktenseiten [A.S.] 1 f.) ab.
2.
2.1 Die dagegen bei der
Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2019 erhobene Beschwerde (A.S. 3)
leitete diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (vgl.
A.S. 4 f.). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, von einer
Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt
mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2020 (A.S. 6 ff.) folgende
Anträge:
1.
Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
3.
Es sei keine
Parteientschädigung auszurichten.
2.3 Der Beschwerdeführer verzichtet
in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 13).
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 18 streitigen Einstelltagen offenkundig
nicht überschritten. Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit.
2.
2.1
Der Versicherte, der Leistungen
der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Versicherte muss sich möglichst
frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er
Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder
der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden
und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2
AVIG). Der Versicherte hat eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen
(Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG) sowie auf Weisung der zuständigen
Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine
Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).
2.2
Der
Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen
Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit
nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund
nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten
beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
2.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung
zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 4.2 S. 429 f.; 138 V 218
E. 6 S. 221 f.).
3.
3.1
Dem RAV-Beratungsprotokoll
(AWA-Nr. 11) lässt sich entnehmen, dass am 23. Mai 2019 ein
Beratungsgespräch stattfand. Es wurde vermerkt, der Beschwerdeführer gehe seit
20.
Mai 2019 einem Zwischenverdienst nach. Die Folgetermine wurden wegen Ferien
und Zwischenverdienst verschoben. Der nächste Beratungstermin fand am 10.
September 2019 statt. Da der Beschwerdeführer die Absicht äusserte, nach Polen
zurückzukehren, wurde vereinbart, der Personalberater werde die Möglichkeit
eines Leistungsexports prüfen. Falls ein solcher nicht möglich sei, werde ein
Projekteinsatz in der Bildungswerkstätte B.___ zugewiesen. In der Folge erging
am 18. September 2019 die Programm-Zuweisung für den dortigen Einsatz, der vom
30.
September 2019 bis 24. Dezember 2019 dauern sollte (AWA-Nr. 4).
Nachdem der Beschwerdeführer den Einsatz nicht angetreten hatte, wurde er durch
die Bildungswerkstätte B.___ mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 (AWA-Nr. 5)
und vom 7. Oktober 2019 (AWA-Nr. 6) zur Programmteilnahme aufgefordert. Da der
Beschwerdeführer nicht reagierte, wurde die Zuweisung am 11. Oktober 2019
annulliert (AWA-Nr. 7).
3.2
Auf Nachfrage des RAV vom 16. Oktober 2019 (vgl. AWA-Nr. 8) reichte
der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2019 eine Stellungnahme ein
(AWA-Nr. 9), nahm darin aber nicht Bezug auf den Programmeinsatz bei der B.___.
Die Beschwerdegegnerin belegte ihn daraufhin mit 18 Einstelltagen wegen
des Nichtantritts einer arbeitsmarktlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund
(Verfügung vom 11. November 2019, AWA-Nr. 1). Im Einspracheverfahren
äusserte sich der Beschwerdeführer erstmals zur Programm-Zuweisung vom
18.
September 2019. Er erklärte, er habe diesbezüglich keine Korrespondenz
erhalten (vgl. Einsprache vom 13. November 2019 [AWA-Nr. 3]). Mit
Beschwerde vom 10. Dezember 2019 (A.S. 3) bekräftigt der Beschwerdeführer,
dass er keine Benachrichtigung bzw. keine Korrespondenz betreffend
Programm-Zuweisung vom 18. September 2019 bekommen habe. Ergänzend führt er,
soweit verständlich, aus, auf seinen Namen seien zwei Briefkästen
angeschrieben. Er sei innerhalb des Hauses an der Adresse [...] umgezogen. Bis
September 2018 habe er in der Wohnung [...] gewohnt, derzeit wohne er in der
Wohnung [...]. Der Postbote habe die für ihn bestimmte Post weiterhin in den
Briefkasten der früheren Wohnung [...] gelegt. Die neuen Bewohner dieser
Wohnung hätten die Post nicht an ihn weitergeleitet. Die Programm-Zuweisung vom
18.
September 2013 (recte: 2019) sei ihm deshalb nicht zugekommen.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin entgegnet, es sei unglaubwürdig bzw. eher unwahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer weder die Programm-Zuweisung des RAV vom
18.
September 2019 noch die schriftlichen Aufforderungen der
Bildungswerkstätte B.___ vom 2. und 7. Oktober 2019 erhalten
habe. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er
durchaus in der Lage gewesen wäre, von dem rund drei Monate dauernden Einsatz
bei der Bildungswerkstätte B.___ Kenntnis zu nehmen (A.S. 2 und 9).
Es sei nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer ein generelles Problem mit der
Postzustellung gehabt hätte. Zudem liege es in seiner Verantwortung
sicherzustellen, dass er auf dem Postweg erreichbar sei (A.S. 8 f.).
4.
Die Rechtmässigkeit der
verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung hängt zunächst davon ab, von
welchem Sachverhalt in Bezug auf die Zustellung des Zuweisungs-Schreibens vom
18.
September 2019 und der beiden Schreiben der Bildungswerkstätte B.___ vom
2.
und 7. Oktober 2019 auszugehen ist.
4.1
Die Beweislast für die korrekte
Zustellung einer Verfügung oder eines solchen amtlichen Schriftstücks liegt bei
der Behörde, welche daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 129 I 8
E. 2.2 S. 9 ff.). Der Versicherungsträger muss unabhängig von der gewählten
Zustellungsart die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung mit dem Beweismass
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Art. 38 N 18
mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2018 E. 4.3.2). Wird für
die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die
Beweislast das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe. Wird die Tatsache
oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im
Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 136 V 295 E.
5.9
S. 309). Die Verwaltung vermag den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die
Zustellung einer Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen
administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6).
Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder
gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 9 ff.;
BSK BGG-Amstutz/Arnold, Art. 44 N 14;
BSK ATSG-Randacher/Weber, Art. 38
N 6).
4.2
Das RAV erliess am 18. September
2019.
die Programm-Zuweisung. Das Schreiben war adressiert an die Anschrift des
Beschwerdeführers (AWA-Nr. 4). Nachdem er den Projekteinsatz nicht angetreten
hatte, erliess die Bildungswerkstätte B.___ am 2. Oktober 2019 eine
«Aufforderung zur Programmteilnahme (AWA-Nr. 5) und am 7. Oktober 2019
eine «2. Aufforderung zur Programmteilnahme» (AWA-Nr. 6). Auch diese
beiden Schreiben waren an die Wohnadresse des Beschwerdeführers, [...]
gerichtet. Wohl kann nach der zitierten Rechtsprechung die Zustellung einer
uneingeschriebenen Sendung nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt gelten, wenn der Empfänger den Empfang bestreitet und keine besonderen
Umständen vorliegen. Dass die postalische Zustellung gleich bei drei Schreiben
an verschiedenen Tagen und von zwei verschiedenen Absendern nicht funktioniert,
ist aber angesichts der sehr hohen Zuverlässigkeit der Post extrem
unwahrscheinlich und nicht glaubwürdig. Es kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer gar nicht bestreitet, dass die drei Sendungen an die Adresse [...]
zugestellt wurden. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass das Schreiben
des RAV vom 18. September 2019 und die Briefe der Bildungswerkstätte B.___
durch die Post ordnungsgemäss an die Adresse [...] geliefert wurden.
4.3
4.3.1
Wie erwähnt, bestreitet der
Beschwerdeführer nicht die Zustellung an die obgenannte Adresse, sondern macht
geltend, der Postbote habe die Schriftstücke an dieser Anschrift in den
falschen Briefkasten geworfen, nämlich jenen für die Wohnung Nr. 3 anstelle der
Wohnung Nr. 1. Laut seinen Ausführungen sind beide Briefkästen auf seinen Namen
angeschrieben, wobei er bis September 2018 in der Wohnung Nr. 3 lebte und
nunmehr in der Wohnung Nr. 1 wohnhaft ist. Die Bewohner der Wohnung Nr. 3
hätten ihm die Sendungen nicht weitergeleitet und er habe daher von diesen
keine Kenntnis erlangt. Gegenüber dem Personalberater des RAV erklärte der
Beschwerdeführer laut dessen Angaben, er habe vor dem Wohnungswechsel eine
Wohnung mit einem Kollegen geteilt. Durch den Umzug in die neue Wohnung an
derselben Adresse habe er nun einen eigenen Briefkasten und müsse diesen nicht
mehr mit dem Kollegen teilen (vgl. AWA-Nr. 14).
4.3.2
Nach der Rechtsprechung liegt ein
Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit; eine
fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur
anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die
Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist
dann abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und
einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu
vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen des Adressaten, wonach die
Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten (oder sonst einer Drittperson ins
Postfach) gelegt worden sein könnte, sind unbehelflich (Urteil des
Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2).
4.3.3
Es kann offenbleiben, ob die
Darstellung des Beschwerdeführers als glaubhaft anzusehen ist. Wenn es
tatsächlich so war, dass zwei Briefkästen auf seinen Namen angeschrieben waren,
liegt keine fehlerhafte Postzustellung vor, wenn eine Sendung in einen dieser
beiden eingeworfen wird. Es liegt am Beschwerdeführer, dafür zu sorgen, dass
erkennbar ist, wo welcher Briefkasten für die ihn betreffenden Zustellungen
bestimmt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Situation, wie er in der
Beschwerde schreibt, schon seit September 2018 bestand oder ob von einem
Tippfehler auszugehen ist und September 2019 gemeint ist.
4.3.4
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung
gilt die soeben erwähnte Verantwortung der versicherten Person, ihre
Erreichbarkeit auf dem Postweg zu gewährleisten, noch verstärkt: Gemäss Art. 21
Abs. 1 Satz 2 AVIV muss der Versicherte sicherstellen, dass er in der Regel
innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann. Dieses
Erfordernis deckt sich mit Sinn und Zweck der in Art. 17
AVIG festgelegten Pflichten der versicherten Person, wonach sie alles
Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und insbesondere
Arbeit zu suchen hat. Die Erreichbarkeit innert Tagesfrist ist wesentlich, um
einen möglichst raschen Kontakt zwischen Amtsstelle und versicherter Person zu
gewährleisten, insbesondere, um entsprechende Angebote für Stellen oder
Aufgebote für Veranstaltungen der Amtsstelle entgegen zu nehmen. Daraus ergibt
sich auch, dass eine versicherte Person sich so zu organisieren hat, dass sie
eingehende Post, insbesondere auch eine Zuweisung zu einer Arbeit oder zu einer
arbeitsmarktlichen Massnahme, zeitnah zur Kenntnis nehmen kann (vgl. Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts C 171/05 vom 16. September 2005 E. 3.3 und 4.1).
Wohl kann die Erreichbarkeit innert Tagesfrist auch auf andere Weise
gewährleistet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2013 vom 4. Juni
2013.
E. 3.2.2); es ist also nicht in jedem Fall zu verlangen, dass die
versicherte Person eingehende Post jeden Tag sogleich zur Kenntnis nimmt. Sie
hat aber dafür zu sorgen, dass die Zustellung von Schriftstücken auf eine Weise
möglich ist, welche eine Kenntnisnahme innerhalb von wenigen Tagen ermöglicht. Dies
gilt in verstärktem Masse dann, wenn die versicherte Person wegen eines
hängigen Verfahrens mit der Zustellung behördlicher Schreiben rechnen muss. So
verhält es sich hier, denn am Beratungsgespräch vom 10. September 2019 war die
Zuweisung zu einem Projekteinsatz in der Bildungswerkstätte B.___ in Aussicht genommen
worden, falls der Leistungsexport nach Polen nicht zustande komme, und am 18.
September 2019 hatte der Beschwerdeführer erklärt, er wolle in der Schweiz
bleiben, bis der Taggeldanspruch ausgeschöpft sei, so dass ein Leistungsexport
nicht mehr infrage kam (vgl. AWA-Nr. 11). Vor diesem Hintergrund war der
Beschwerdeführer gehalten sicherzustellen, dass er auf dem Postweg erreicht
werden kann. Wenn er in der Folge weder die Programmzuweisung vom 18. September
2019.
(mit Einsatzbeginn am 30. September 2019) noch die Schreiben der
Bildungswerkstätte B.___ vom 2. und 7. Oktober 2019 zu Gesicht bekam, hat er
dies selbst zu verantworten. Es ist davon auszugehen, dass diese drei Schreiben
ordnungsgemäss zugestellt wurden.
4.4
Zusammengefasst ist davon
auszugehen, dass sowohl die Programm-Zuweisung vom 18. September 2019 als auch
die Schreiben vom 2. und 7. Oktober 2019 an die Adresse des Beschwerdeführers, [...]
zugestellt wurden. Ob sie, wie der Beschwerdeführer behauptet, in einen
Briefkasten eingeworfen wurden, der seine frühere, aber nicht seine aktuelle
Wohnung betraf, kann offenbleiben, da es seine Sache gewesen wäre, für eine
unmissverständliche Beschriftung des ihn betreffenden Briefkastens zu sorgen.
So oder so vermag ihn die Behauptung, er habe die drei Schreiben nicht
erhalten, nicht zu entlasten. Er ist so zu stellen, wie wenn er die
Schriftstücke erhalten und gelesen hätte.
5.
Von einem entschuldbaren
Verhalten des Beschwerdeführers kann nach dem vorstehend Gesagten nicht
gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin ist daher mit Recht zum Ergebnis
gelangt, er habe die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt,
namentlich eine zumutbare Arbeit nicht angenommen oder eine arbeitsmarktliche
Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten, und sei deshalb gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. E.
II. 2.2 hiervor). Zur Dauer der Einstellung legt Art. 45 Abs. 3 AVIV fest,
diese betrage 1 – 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 – 30
Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 – 60 Tage bei schwerem
Verschulden. Laut der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
herausgegebenen Publikation «AVIG-Praxis ALE», Ziffer D 79, 3.C, ist der
erstmalige Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung in der Regel als
mittelschweres Verschulden zu qualifizieren und mit 16 – 20
Einstelltagen zu sanktionieren. Diese Einstufung im untersten Bereich des
mittelschweren Verschuldens wird den konkreten Umständen des vorliegenden
Falles gerecht. Vor diesem Hintergrund lassen sich die verhängten 18
Einstelltage, welche dem Mittelwert entsprechen, im Rahmen der
Angemessenheitskontrolle (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73) nicht beanstanden. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine solche wäre
dem Beschwerdeführer, der in eigener Sache handelte und dem kein übermässiger
Aufwand entstanden ist, ohnehin nicht zuzusprechen.
6.2
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer