Lexipedia

Entscheid

VSBES.2019.294

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

30. Juni 2020Deutsch14 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 30. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 18. November

2019)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom

11. November 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Nichtbefolgens von Weisungen der

zuständigen Amtsstelle ab 12. Oktober 2019 für 18 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung wurde

angeführt, der Beschwerdeführer habe die Teilnahme an einer zugewiesenen

arbeitsmarktlichen Massnahme vereitelt (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.]

1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 3) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. November 2019

(Aktenseiten [A.S.] 1 f.) ab.

2.

2.1 Die dagegen bei der

Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2019 erhobene Beschwerde (A.S. 3)

leitete diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (vgl.

A.S. 4 f.). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, von einer

Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt

mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2020 (A.S. 6 ff.) folgende

Anträge:

1.

Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

3.

Es sei keine

Parteientschädigung auszurichten.

2.3 Der Beschwerdeführer verzichtet

in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 13).

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 18 streitigen Einstelltagen offenkundig

nicht überschritten. Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit.

2.

2.1

Der Versicherte, der Leistungen

der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des

zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Versicherte muss sich möglichst

frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er

Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder

der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden

und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2

AVIG). Der Versicherte hat eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen

(Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG) sowie auf Weisung der zuständigen

Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine

Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).

2.2

Der

Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen

Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit

nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund

nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten

beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

2.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungs-

und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung

zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 4.2 S. 429 f.; 138 V 218

E. 6 S. 221 f.).

3.

3.1

Dem RAV-Beratungsprotokoll

(AWA-Nr. 11) lässt sich entnehmen, dass am 23. Mai 2019 ein

Beratungsgespräch stattfand. Es wurde vermerkt, der Beschwerdeführer gehe seit

20.

Mai 2019 einem Zwischenverdienst nach. Die Folgetermine wurden wegen Ferien

und Zwischenverdienst verschoben. Der nächste Beratungstermin fand am 10.

September 2019 statt. Da der Beschwerdeführer die Absicht äusserte, nach Polen

zurückzukehren, wurde vereinbart, der Personalberater werde die Möglichkeit

eines Leistungsexports prüfen. Falls ein solcher nicht möglich sei, werde ein

Projekteinsatz in der Bildungswerkstätte B.___ zugewiesen. In der Folge erging

am 18. September 2019 die Programm-Zuweisung für den dortigen Einsatz, der vom

30.

September 2019 bis 24. Dezember 2019 dauern sollte (AWA-Nr. 4).

Nachdem der Beschwerdeführer den Einsatz nicht angetreten hatte, wurde er durch

die Bildungswerkstätte B.___ mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 (AWA-Nr. 5)

und vom 7. Oktober 2019 (AWA-Nr. 6) zur Programmteilnahme aufgefordert. Da der

Beschwerdeführer nicht reagierte, wurde die Zuweisung am 11. Oktober 2019

annulliert (AWA-Nr. 7).

3.2

Auf Nachfrage des RAV vom 16. Oktober 2019 (vgl. AWA-Nr. 8) reichte

der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2019 eine Stellungnahme ein

(AWA-Nr. 9), nahm darin aber nicht Bezug auf den Programmeinsatz bei der B.___.

Die Beschwerdegegnerin belegte ihn daraufhin mit 18 Einstelltagen wegen

des Nichtantritts einer arbeitsmarktlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund

(Verfügung vom 11. November 2019, AWA-Nr. 1). Im Einspracheverfahren

äusserte sich der Beschwerdeführer erstmals zur Programm-Zuweisung vom

18.

September 2019. Er erklärte, er habe diesbezüglich keine Korrespondenz

erhalten (vgl. Einsprache vom 13. November 2019 [AWA-Nr. 3]). Mit

Beschwerde vom 10. Dezember 2019 (A.S. 3) bekräftigt der Beschwerdeführer,

dass er keine Benachrichtigung bzw. keine Korrespondenz betreffend

Programm-Zuweisung vom 18. September 2019 bekommen habe. Ergänzend führt er,

soweit verständlich, aus, auf seinen Namen seien zwei Briefkästen

angeschrieben. Er sei innerhalb des Hauses an der Adresse [...] umgezogen. Bis

September 2018 habe er in der Wohnung [...] gewohnt, derzeit wohne er in der

Wohnung [...]. Der Postbote habe die für ihn bestimmte Post weiterhin in den

Briefkasten der früheren Wohnung [...] gelegt. Die neuen Bewohner dieser

Wohnung hätten die Post nicht an ihn weitergeleitet. Die Programm-Zuweisung vom

18.

September 2013 (recte: 2019) sei ihm deshalb nicht zugekommen.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin entgegnet, es sei unglaubwürdig bzw. eher unwahrscheinlich,

dass der Beschwerdeführer weder die Programm-Zuweisung des RAV vom

18.

September 2019 noch die schriftlichen Aufforderungen der

Bildungswerkstätte B.___ vom 2. und 7. Oktober 2019 erhalten

habe. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er

durchaus in der Lage gewesen wäre, von dem rund drei Monate dauernden Einsatz

bei der Bildungswerkstätte B.___ Kenntnis zu nehmen (A.S. 2 und 9).

Es sei nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer ein generelles Problem mit der

Postzustellung gehabt hätte. Zudem liege es in seiner Verantwortung

sicherzustellen, dass er auf dem Postweg erreichbar sei (A.S. 8 f.).

4.

Die Rechtmässigkeit der

verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung hängt zunächst davon ab, von

welchem Sachverhalt in Bezug auf die Zustellung des Zuweisungs-Schreibens vom

18.

September 2019 und der beiden Schreiben der Bildungswerkstätte B.___ vom

2.

und 7. Oktober 2019 auszugehen ist.

4.1

Die Beweislast für die korrekte

Zustellung einer Verfügung oder eines solchen amtlichen Schriftstücks liegt bei

der Behörde, welche daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 129 I 8

E. 2.2 S. 9 ff.). Der Versicherungsträger muss unabhängig von der gewählten

Zustellungsart die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung mit dem Beweismass

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Art. 38 N 18

mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2018 E. 4.3.2). Wird für

die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die

Beweislast das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe. Wird die Tatsache

oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im

Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 136 V 295 E.

5.9

S. 309). Die Verwaltung vermag den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die

Zustellung einer Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen

administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6).

Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder

gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 9 ff.;

BSK BGG-Amstutz/Arnold, Art. 44 N 14;

BSK ATSG-Randacher/Weber, Art. 38

N 6).

4.2

Das RAV erliess am 18. September

2019.

die Programm-Zuweisung. Das Schreiben war adressiert an die Anschrift des

Beschwerdeführers (AWA-Nr. 4). Nachdem er den Projekteinsatz nicht angetreten

hatte, erliess die Bildungswerkstätte B.___ am 2. Oktober 2019 eine

«Aufforderung zur Programmteilnahme (AWA-Nr. 5) und am 7. Oktober 2019

eine «2. Aufforderung zur Programmteilnahme» (AWA-Nr. 6). Auch diese

beiden Schreiben waren an die Wohnadresse des Beschwerdeführers, [...]

gerichtet. Wohl kann nach der zitierten Rechtsprechung die Zustellung einer

uneingeschriebenen Sendung nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt gelten, wenn der Empfänger den Empfang bestreitet und keine besonderen

Umständen vorliegen. Dass die postalische Zustellung gleich bei drei Schreiben

an verschiedenen Tagen und von zwei verschiedenen Absendern nicht funktioniert,

ist aber angesichts der sehr hohen Zuverlässigkeit der Post extrem

unwahrscheinlich und nicht glaubwürdig. Es kommt hinzu, dass der

Beschwerdeführer gar nicht bestreitet, dass die drei Sendungen an die Adresse [...]

zugestellt wurden. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass das Schreiben

des RAV vom 18. September 2019 und die Briefe der Bildungswerkstätte B.___

durch die Post ordnungsgemäss an die Adresse [...] geliefert wurden.

4.3

4.3.1

Wie erwähnt, bestreitet der

Beschwerdeführer nicht die Zustellung an die obgenannte Adresse, sondern macht

geltend, der Postbote habe die Schriftstücke an dieser Anschrift in den

falschen Briefkasten geworfen, nämlich jenen für die Wohnung Nr. 3 anstelle der

Wohnung Nr. 1. Laut seinen Ausführungen sind beide Briefkästen auf seinen Namen

angeschrieben, wobei er bis September 2018 in der Wohnung Nr. 3 lebte und

nunmehr in der Wohnung Nr. 1 wohnhaft ist. Die Bewohner der Wohnung Nr. 3

hätten ihm die Sendungen nicht weitergeleitet und er habe daher von diesen

keine Kenntnis erlangt. Gegenüber dem Personalberater des RAV erklärte der

Beschwerdeführer laut dessen Angaben, er habe vor dem Wohnungswechsel eine

Wohnung mit einem Kollegen geteilt. Durch den Umzug in die neue Wohnung an

derselben Adresse habe er nun einen eigenen Briefkasten und müsse diesen nicht

mehr mit dem Kollegen teilen (vgl. AWA-Nr. 14).

4.3.2

Nach der Rechtsprechung liegt ein

Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit; eine

fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur

anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die

Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist

dann abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und

einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu

vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen des Adressaten, wonach die

Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten (oder sonst einer Drittperson ins

Postfach) gelegt worden sein könnte, sind unbehelflich (Urteil des

Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2).

4.3.3

Es kann offenbleiben, ob die

Darstellung des Beschwerdeführers als glaubhaft anzusehen ist. Wenn es

tatsächlich so war, dass zwei Briefkästen auf seinen Namen angeschrieben waren,

liegt keine fehlerhafte Postzustellung vor, wenn eine Sendung in einen dieser

beiden eingeworfen wird. Es liegt am Beschwerdeführer, dafür zu sorgen, dass

erkennbar ist, wo welcher Briefkasten für die ihn betreffenden Zustellungen

bestimmt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Situation, wie er in der

Beschwerde schreibt, schon seit September 2018 bestand oder ob von einem

Tippfehler auszugehen ist und September 2019 gemeint ist.

4.3.4

Im Bereich der Arbeitslosenversicherung

gilt die soeben erwähnte Verantwortung der versicherten Person, ihre

Erreichbarkeit auf dem Postweg zu gewährleisten, noch verstärkt: Gemäss Art. 21

Abs. 1 Satz 2 AVIV muss der Versicherte sicherstellen, dass er in der Regel

innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann. Dieses

Erfordernis deckt sich mit Sinn und Zweck der in Art. 17

AVIG festgelegten Pflichten der versicherten Person, wonach sie alles

Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und insbesondere

Arbeit zu suchen hat. Die Erreichbarkeit innert Tagesfrist ist wesentlich, um

einen möglichst raschen Kontakt zwischen Amtsstelle und versicherter Person zu

gewährleisten, insbesondere, um entsprechende Angebote für Stellen oder

Aufgebote für Veranstaltungen der Amtsstelle entgegen zu nehmen. Daraus ergibt

sich auch, dass eine versicherte Person sich so zu organisieren hat, dass sie

eingehende Post, insbesondere auch eine Zuweisung zu einer Arbeit oder zu einer

arbeitsmarktlichen Massnahme, zeitnah zur Kenntnis nehmen kann (vgl. Urteil des

Eidg. Versicherungsgerichts C 171/05 vom 16. September 2005 E. 3.3 und 4.1).

Wohl kann die Erreichbarkeit innert Tagesfrist auch auf andere Weise

gewährleistet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2013 vom 4. Juni

2013.

E. 3.2.2); es ist also nicht in jedem Fall zu verlangen, dass die

versicherte Person eingehende Post jeden Tag sogleich zur Kenntnis nimmt. Sie

hat aber dafür zu sorgen, dass die Zustellung von Schriftstücken auf eine Weise

möglich ist, welche eine Kenntnisnahme innerhalb von wenigen Tagen ermöglicht. Dies

gilt in verstärktem Masse dann, wenn die versicherte Person wegen eines

hängigen Verfahrens mit der Zustellung behördlicher Schreiben rechnen muss. So

verhält es sich hier, denn am Beratungsgespräch vom 10. September 2019 war die

Zuweisung zu einem Projekteinsatz in der Bildungswerkstätte B.___ in Aussicht genommen

worden, falls der Leistungsexport nach Polen nicht zustande komme, und am 18.

September 2019 hatte der Beschwerdeführer erklärt, er wolle in der Schweiz

bleiben, bis der Taggeldanspruch ausgeschöpft sei, so dass ein Leistungsexport

nicht mehr infrage kam (vgl. AWA-Nr. 11). Vor diesem Hintergrund war der

Beschwerdeführer gehalten sicherzustellen, dass er auf dem Postweg erreicht

werden kann. Wenn er in der Folge weder die Programmzuweisung vom 18. September

2019.

(mit Einsatzbeginn am 30. September 2019) noch die Schreiben der

Bildungswerkstätte B.___ vom 2. und 7. Oktober 2019 zu Gesicht bekam, hat er

dies selbst zu verantworten. Es ist davon auszugehen, dass diese drei Schreiben

ordnungsgemäss zugestellt wurden.

4.4

Zusammengefasst ist davon

auszugehen, dass sowohl die Programm-Zuweisung vom 18. September 2019 als auch

die Schreiben vom 2. und 7. Oktober 2019 an die Adresse des Beschwerdeführers, [...]

zugestellt wurden. Ob sie, wie der Beschwerdeführer behauptet, in einen

Briefkasten eingeworfen wurden, der seine frühere, aber nicht seine aktuelle

Wohnung betraf, kann offenbleiben, da es seine Sache gewesen wäre, für eine

unmissverständliche Beschriftung des ihn betreffenden Briefkastens zu sorgen.

So oder so vermag ihn die Behauptung, er habe die drei Schreiben nicht

erhalten, nicht zu entlasten. Er ist so zu stellen, wie wenn er die

Schriftstücke erhalten und gelesen hätte.

5.

Von einem entschuldbaren

Verhalten des Beschwerdeführers kann nach dem vorstehend Gesagten nicht

gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin ist daher mit Recht zum Ergebnis

gelangt, er habe die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt,

namentlich eine zumutbare Arbeit nicht angenommen oder eine arbeitsmarktliche

Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten, und sei deshalb gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. E.

II. 2.2 hiervor). Zur Dauer der Einstellung legt Art. 45 Abs. 3 AVIV fest,

diese betrage 1 – 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 – 30

Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 – 60 Tage bei schwerem

Verschulden. Laut der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)

herausgegebenen Publikation «AVIG-Praxis ALE», Ziffer D 79, 3.C, ist der

erstmalige Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung in der Regel als

mittelschweres Verschulden zu qualifizieren und mit 16 – 20

Einstelltagen zu sanktionieren. Diese Einstufung im untersten Bereich des

mittelschweren Verschuldens wird den konkreten Umständen des vorliegenden

Falles gerecht. Vor diesem Hintergrund lassen sich die verhängten 18

Einstelltage, welche dem Mittelwert entsprechen, im Rahmen der

Angemessenheitskontrolle (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73) nicht beanstanden. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine solche wäre

dem Beschwerdeführer, der in eigener Sache handelte und dem kein übermässiger

Aufwand entstanden ist, ohnehin nicht zuzusprechen.

6.2

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer