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Entscheid

VSBES.2019.295

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

20. April 2020Deutsch59 min

verpflichten, der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Invalidenrente nach Massgabe

Source so.ch

Urteil vom 20. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 15. November 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 11. Dezember 2002 meldete

sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1973, erstmals zum Bezug von

Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein

polydisziplinäres Gutachten bei der B.___ sowie einen

Haushaltsabklärungsbericht. Im B.___-Gutachten vom 16. März 2004 (IV-Nr. 21.1)

wurden im Wesentlichen eine depressive Störung gegenwärtig leichten bis

mittelschweren Grades mit somatischem Syndrom sowie ein chronisches

zervikovertebrales Schmerzsyndrom und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom

diagnostiziert. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, es

gebe keinen angestammten Beruf ausser Hausfrau. Im Haushalt sei die

Beschwerdeführerin zu 80 - 90 % arbeitsfähig. In einer leichten bis

maximal mittelschweren ausserhäuslichen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit

von 70 %. Sodann ergab der Haushaltsabklärungsbericht vom 20. Januar 2005

(IV-Nr. 24) eine Einschränkung von 6 %. Gestützt darauf wies die

Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 24. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 23. Mai 2005 (IV-Nr. 29)

ab.

1.2 Am 15. Oktober 2007 meldete sich

die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an (IV-Nr. 30). In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei der C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie sowie

einen Haushaltsabklärungsbericht. Im Gutachten vom 2. Juni 2009 (IV-Nr. 42.1)

wurden im Wesentlichen eine schwere depressive Episode, eine kryptogene

Epilepsie sowie ein chronisches Zervikovertebralsyndrom und ein chronisches

Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert. Im Haushalt erachteten die Gutachter die

Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig. Eine ausserhäusliche Tätigkeit könne

realistischerweise wegen einerseits völlig fehlender Qualifikation für den

Arbeitsmarkt und andererseits nicht gegebenem Arbeitswillen nicht beurteilt

werden. Im Haushaltsabklärungsbericht vom 20. Oktober 2009 (IV-Nr. 50)

wurde eine Einschränkung von 20 % statuiert. Gestützt darauf verneinte die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom

18. Dezember 2009 (IV-Nr. 52) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Auf die dagegen am 1. Februar 2010

(IV-Nr. 56) erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn mit Beschluss VSBES.2010.24 vom 27. Oktober 2010 (IV-Nr. 69) nicht

ein.

1.3 Am 28. Mai 2018 meldete sich die

Beschwerdeführerin wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung

an (IV-Nr. 70, S. 3). Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der D.___

ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin,

Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie sowie einen

Haushaltsabklärungsbericht. Im Gutachten vom 2. April 2019 (IV-Nr. 91.1) kamen

die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt zu 40 %

eingeschränkt. Aus dem Haushaltsabklärungsbericht vom 6. Mai 2019 (IV-Nr. 96)

resultierte eine Einschränkung von 29 %. Gestützt auf den

Haushaltsabklärungsbericht verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 97) mit Verfügung vom 15. November 2019 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 (A.S. 17 ff.)

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

15. November 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Invalidenrente nach Massgabe

eines Invaliditätsgrades von mindestens 55 % auszurichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, der D.___ Ergänzungsfragen zur Arbeitsunfähigkeit in

ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit zu unterbreiten.

4. Der Beschwerdeführerin sei für das

Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu gewähren.

Bis zum

Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung

eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 20. Februar

2020 (A.S. 54) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 21. Februar

2020 (A.S. 55 f.) wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Roger Zenari als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

5. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 28. Mai 2018 geltend

gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die

Verfügung vom 15. November 2019, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende

Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt

in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117

V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.

1b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2 Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003

U 487 S. 345 E. 5.1).

5. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die

Annahme im Abklärungsbericht nicht korrekt, wonach sie ohne gesundheitliche

Einschränkung weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Sie sei bereits im

Jahr ihrer Einreise in die Schweiz zum ersten Mal Mutter geworden. Aus diesem

Grund habe sie damals keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, sondern sich in den

ersten Jahren auf die Haushaltstätigkeit und die Erziehung und Betreuung der

Kinder konzentriert. In den Jahren 1998 und 1999 habe die Beschwerdeführerin

aber eine ausserhäusliche Tätigkeit gesucht und während dieser Zeit

Arbeitslosenleistungen bezogen. In diesem Rahmen sei auch ein dreimonatiger

Einsatz als Näherin erfolgt, der durch die Arbeitslosenkasse im Sinne eines

Beschäftigungsprogramms / Zwischenverdienstes vermittelt worden sei.

Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin aber an den bis heute bestehenden

gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden begonnen, weshalb sich diese

bereits im Jahr 2002 erstmals bei der IV angemeldet und geltend gemacht habe,

dass sie vollumfänglich erwerbsunfähig sei. Dasselbe gelte für die danach

erfolgten Anmeldungen. Es verhalte sich also so, dass die Beschwerdeführerin

seit Beginn der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus gesundheitlichen

Gründen nicht ausserhäuslich erwerbstätig sei und nicht, weil sie sich aufgrund

ihrer familiären Verpflichtungen dafür entschieden habe, im Haushalt tätig zu

sein. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit noch mit ihrem

Ehegatten zusammengewohnt habe, weshalb sie aus finanziellen Gründen nicht

zwingend auf eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit angewiesen gewesen sei. Die

tatsächlichen Umstände hätten sich diesbezüglich im Rahmen der Neuanmeldung im

Jahr 2018 aber vollkommen verändert. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei

aufgrund eines laufenden Strafverfahrens bzw. eines Haftbefehls in die Türkei

geflüchtet. Seither lebe die Beschwerdeführerin allein und sie werde auch nicht

mehr von ihrem Ehemann finanziell unterstützt, weshalb sie auf die Sozialhilfe

angewiesen sei. Auch die Kinder der Beschwerdeführerin könnten diese finanziell

nicht unterstützen. Abgesehen davon, dass die Leistungen der Sozialhilfe die

Ausgaben der Beschwerdeführerin nicht zu decken vermöchten, sei sie auch als

Sozialhilfeempfängerin gesetzlich verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit zu suchen

und aufzunehmen, ausser dies sei ihr aus gesundheitlichen Gründen verwehrt.

Eine Wahlmöglichkeit diesbezüglich bestehe nicht. Aufgrund des soeben

Ausgeführten müsse bei der Beurteilung der Statusfrage vorliegend zwingend auf

die bei der Neuanmeldung vorliegenden Verhältnisse abgestellt werden und den

veränderten Umständen sei damit Rechnung zu tragen. Ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung wäre sie entsprechend 100 % ausserhäuslich erwerbstätig. Es

bestünden denn auch keine familiären Verpflichtungen mehr, welche es der

Beschwerdeführerin verunmöglichen würden, eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit

aufzunehmen. Soweit die Abklärerin festhalte, die attestierte

Restarbeitsfähigkeit sei weder in der Vergangenheit noch aktuell verwertet

worden, sei festzuhalten, dass die gesundheitlichen Beschwerden zwar

theoretisch eine in hohem Ausmass leidensadaptierte Teilzeittätigkeit

zuliessen, jedoch der tatsächliche Arbeitsmarkt halt einfach nicht auf

entsprechend gesundheitlich limitierte Versicherte warte. Bezogen auf die

Arbeitsfähigkeit in ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit hielten auch die

Gutachter auf S. 8 fest, eine Einschätzung sei aufgrund der psychiatrischen

bzw. dadurch bedingten Gesamtsituation letztendlich nicht realistisch und

umsetzbar. Bei voller Gesundheit würde sich die Situation aber anders verhalten

und die Beschwerdeführerin wäre überwiegend wahrscheinlich zu 100 %

ausserhäuslich erwerbstätig. Dies umso mehr auch, als diesfalls auch

mittelschwere bis schwere Tätigkeiten in Betracht kämen. Sodann sei bezüglich

des Gutachtens der D.___ festzuhalten, dass die Gutachter den Auftrag erhalten

hätten, die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung

abzuklären, jedoch liessen sich deren Schlussfolgerungen auch auf eine

ausserhäusliche Tätigkeit adaptieren. Es werde das medizinisch-theoretische

Tätigkeitsprofil einer angepassten Arbeit erhoben und gesagt, die zeitliche

Einschränkung betrage in solcher Tätigkeit 40 %. Zudem werde festgehalten, die

Haushaltsarbeit entspreche eigentlich der ideal angepassten Tätigkeit. Auch in

Ziff. 4.11 des Gutachtens auf S. 12 werde wiederholt, in ideal angepasster

Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Damit sei entsprechend diesen

vorerwähnten Einschätzungen auch in ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit

entsprechend dem Gutachten von einer mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten nicht der Ansicht

sein, dass die von den Gutachtern festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 40 % auch

in Bezug auf eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit Gültigkeit habe, werde

beantragt, dass den Gutachtern diesbezüglich Ergänzungsfragen zu stellen seien.

Im Sinne des in den vorstehenden Ziffern Dargelegten sei ein

Einkommensvergleich durchzuführen. Diesbezüglich gelte es sowohl betreffend das

Validen- als auch das Invalideneinkommen auf die LSE Tabelle TA1 2016, Total

Frauen, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Da es sich bei dem Validen- und

Invalideneinkommen um das gleiche Anfangseinkommen handle, könne auf eine

Umrechnung auf die branchenübliche Arbeitszeit sowie eine Indexierung

verzichtet werden. Das Valideneinkommen betrage damit CHF 55’632.00. Beim

Invalideneinkommen seien jedoch bloss 60 % zu berücksichtigen. Im Weiteren sei

von diesem Invalideneinkommen zwingend noch ein Ieidensbedingter Abzug

vorzunehmen. Im Falle der Beschwerdeführerin rechtfertige sich der

höchstmögliche Abzug von 25 %. Im Sinne des Ausgeführten resultiere ein

Invalideneinkommen von CHF 25’034.00. Stelle man dieses Invalideneinkommen dem

Valideneinkommen von CHF 55’632.00 gegenüber, resultiere ein Invaliditätsgrad

von 55 %. Die Beschwerdeführerin habe damit Anspruch auf eine halbe

Invalidenrente. Ergänzend sei bezüglich des Haushaltsabklärungsberichts

festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeführerin nachweislich einschränkende

physische, aber auch psychische Probleme bestünden. Dies ergebe sich

zweifelsohne aus dem Gutachten der D.___. Es könne entsprechend bereits aus

diesem Grund nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die

Einschätzung der Gutachter, sondern jene der Abklärungsperson abstelle. Auch

die Abklärungsperson verkenne offensichtlich, dass die Gutachter die

Arbeitsunfähigkeit in der Haushaltstätigkeit beurteilt hätten. So halte diese

in der Stellungnahme vom 16. Juli 2019 fest, dass die Gutachter für eine

ausserhäusliche Erwerbstätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestierten.

Diese Einschätzung beziehe sich jedoch primär auf die Arbeitsfähigkeit im

Haushalt, was die Abklärerin verkenne, wenngleich auch Rückschlüsse auf den

ausserhäuslichen Erwerb gemacht werden könnten. Die Abklärungsperson habe sich

unzureichend mit dem Gutachten auseinandergesetzt. Sie gehe in keiner Weise auf

die gutachterlich festgestellten Limitationen ein. Auch äussere sie sich nicht

zum divergierenden Arbeitsunfähigkeitsgrad. Entsprechend sei es ihr auch nicht

möglich, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. dessen Auswirkungen

auf die Haushaltstätigkeit korrekt zu erfassen. So halte die Abklärungsperson

fest, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, wieso es der

Beschwerdeführerin nicht möglich sei, für sich eine Mahlzeit zu kochen. Dies

ergebe sich jedoch aus den bei der Beschwerdeführerin vorhandenen psychischen

Problemen. Im Gutachten werde festgehalten, dass die Proaktivitäten und

Spontanaktivitäten, die im Alltag zum Kochen, zur Pflege usw. notwendig seien,

eingeschränkt seien (S. 31). Auf S. 30 des Gutachtens werde festgehalten,

dass die Beschwerdeführerin in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in

der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit und in der Fähigkeit, Proaktivität

und Spontanaktivitäten auszuüben, ausgeprägt beeinträchtigt sei. Damit sei auch

erklärbar, wieso die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, für sich selbst

eine Mahlzeit zuzubereiten. Gleiches gelte, wenn die Gutachterin (recte:

Abklärungsfachfrau) generell festhalte, im Rahmen der Wohnungspflege sollten

leichte bis teilweise mittelschwere Arbeiten im Haushalt selbständig

auszuführen sein. Auf die Position «Planung des Haushalts» gehe die Abklärerin

gar nicht ein, bzw. diese fehle im Bericht gänzlich. Eine hohe prozentuale

Einschränkung liege jedoch angesichts der vorerwähnten Limitationen auf der

Hand. Ebenfalls sei der Einkauf schon nur aufgrund der psychischen Limitationen

eben gerade nicht täglich möglich und das Postulat, dass keinerlei Einschränkung

vorliege, nicht nachvollziehbar. Entgegen des Abklärungsberichts sei somit

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit zu

mindestens 40 % eingeschränkt sei.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass aufgrund

der Aktenlage und des Abklärungsgesprächs vor Ort mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ohne

gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Dem

Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 sei zu entnehmen, dass im Aufgabenbereich

Haushalt unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor

Ort eine Einschränkung von 29 % erhoben worden sei, was keinen Anspruch auf

eine Rente begründe, da der Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht

erreicht werde. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe nicht. Mit Blick

auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 25. Juli 2019 sei daran

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung

überwiegend wahrscheinlich weiterhin zu 100 % als Hausfrau tätig geblieben

wäre. Es könne daher offenbleiben, ob die von ihr geforderte Rückfrage bei der

Gutachterstelle in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen

Tätigkeit erforderlich sei.

6. Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin

zu Recht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts,

wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 18.

Dezember 2009 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung vom 15. November 2019 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73,

mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014

E. 2).

6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen letzten Rentenverfügung vom 18. Dezember 2009 (IV-Nr. 52) erfolgte

die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen

gestützt auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 2. Juni 2009 (IV-Nr.

42.1). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)

2. Kryptogene Epilepsie mit

partiell-komplexen Anfällen (ICD-10: G40.09), ED 12/2008 mit/bei

-

letzter Anfall 16. Dezember

2008

-

aktuell unter Lamotrigin

200 mg/d anfallsfrei

3. Chronisches tendomyotisches Zervikovertebralsyndrom

(ICD-10 M53.1)

-

pseudoradikuläre

Ausstrahlung in die oberen Extremitäten rechtsbetont

-

ohne Hinweise auf

zervikales radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallssyndrom

-

Chondrosen C3/4 und C4/5

mit kleiner foraminaler Diskushernie C4/5 ohne neurale Kompression (MRI 2002)

-

Kopfschmerzen vom

Spannungstyp und wahrscheinlich analgetikainduzierten Kopfschmerzen

4. Chronisches tendomyotisches

Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.4)

-

pseudoradikuläre

Ausstrahlung in die rechte untere Extremität

-

Schwäche der

Rumpfmuskulatur

-

Discopathie L5/S1 mit Riss

des Anulus fibrosus und breitbasiger Discusprotrusion ohne Wurzelkompression

(MRI 09/2005)

-

ohne Hinweise auf

radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallssyndrom

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1. Tendenz zu Fibromyalgie (ICD-10 M79.0)

2. Weichteilbedingte

Fingergelenkskontraktur PIP lll-V rechts, V links (Camptodaktylie), funktionell

nicht relevant

3. St. n. Verbrennung am Rücken im

Kindesalter

4. St. n. Pneumonie dorsobasal links

02/1997

5. St. n. Interruptio 1992 und 1998

6. St. n. Salmonellenenteritis 1999

7. Exzision eines 8 mm grossen,

exophytischen Hauttumors paranasal links auf Höhe des medialen Augenwinkels, 2

mm grossem Naevus im Bereich Nasolabialfalte rechts, 2 mm grossem Naevus

paramedian links auf Höhe der Augenbraue, bei 06/2007

8. St. n. Helicobacter-assoziierter, nicht

ulzeröser Dyspepsie 1994

-

St. n. minim aktiver

Helicobacter-assoziierter Gastritis 1997

Zur Beurteilung hielten die Gutachter

fest, aus aktueller neurologischer Sicht ergebe sich aus der Diagnose einer

kryptogenen Epilepsie lediglich eine qualitative Einbusse der Arbeitsfähigkeit,

indem Arbeiten in absturzgefährdeten Positionen sowie an selbst- und

fremdgefährdenden Maschinen derzeit nicht möglich seien, bis zu einer

gesicherten Anfallsfreiheit von mindestens einem Jahr. Dann müsste neu

beurteilt werden. Aus neurologischer Sicht hätten sich keine weiteren eindeutig

pathologischen Befunde gefunden, sodass hier eine entsprechend qualitativ

eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von insgesamt 80 % resultiere. Die geringe

Leistungseinschränkung könne aufgrund der chronischen Schmerzen wohl attestiert

werden, auch wenn die zugrunde liegenden Befunde gering seien und die Schmerzen

durch den somatischen Untersuchungsbefund nur unzureichend erklärt seien. Es

sei von einer ein Stück weit eigenständigen Schmerzkrankheit auszugehen. Eine

ähnliche Einschätzung werde durch das rheumatologische Fachgutachten erreicht.

Hier würden ein tendomyotisches Zervikalsyndrom sowie Lumbovertebralsyndrom

festgestellt, beide mit Tendenz zu einer fibromyalgischen Ausstrahlung und

Generalisierung. Die radiologische Bildgebung zeige keine gravierenden

degenerativen Veränderungen. Im Haushalt seien lediglich körperlich schwere

Tätigkeiten und, wie aus neurologischer Sicht, Tätigkeiten in der Höhe

ungünstig. Daraus resultiere eine Einschränkung von maximal 20 %. Aus aktueller

psychiatrischer Sicht sei weiterhin eine formal schwere depressive Episode zu

diagnostizieren. Die IV-fremden Faktoren, der kulturell geprägte Umgang mit dem

schwelenden Ehekonflikt sowie die unübersehbare Rentenbegehrlichkeit seien hier

sicher mit ausschlaggebend für eine erhebliche Symptomverdeutlichungstendenz.

Aus formal psychiatrischer Sicht werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine

ausserhäusliche Tätigkeit attestiert. Allerdings sei hier anzumerken, dass sich

eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für eine ausserhäusliche Tätigkeit

letztendlich nicht rechtfertigen lasse, da die Explorandin aus so

unterschiedlichen IV-fremden Gründen auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar

sei, dass eine solche Einschätzung nicht plausibel sei und auch im bisherigen

Verlauf nie eine ernsthafte Motivation für eine ausserhäusliche Tätigkeit erkennbar

gewesen sei. Auf der anderen Seite müsse davon ausgegangen werden, dass im

Haushalt die Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise höher einzustufen sei. Hier sei

einerseits die im Gutachten nicht zu berücksichtigende Mitwirkungspflicht der

Angehörigen mit einzubeziehen durch die Haushaltabklärung der IV-Stelle vor

Ort. Andererseits könne durch eine völlig freie Einteilbarkeit des

Arbeitspensums nicht von einer gleichen Anforderung ausgegangen werden wie bei

einer ausserhäuslichen Tätigkeit. In der Konsensbesprechung gehe man deshalb

davon aus, dass es der Explorandin aus gesamtmedizinischer Sicht zumutbar wäre,

im Haushalt eine 80%ige Leistung zu erbringen. Dabei unberücksichtigt bleibe

die zusätzlich zu erbringende Mitwirkungspflicht der Angehörigen, welche durch

die IV-Stelle beurteilt werden müsste. De facto sei davon auszugehen, dass der

Haushalt auch heute vollständig ohne Fremdhilfe (ausserhalb der Familie)

vollständig erledigt werde, eine Einschränkung somit eigentlich nicht plausibel

sei. Die Aktivität im Haushalt könne gleichzeitig als therapeutische

Intervention gewertet werden, genauso wie von einer weiteren vollständigen

Krankschreibung und dadurch unterstützter Inaktivität keine Verbesserung der

psychischen Befindlichkeit erwartet werden könne.

6.2 Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 15. November 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische

Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1 Im Bericht des E.___,

Orthopädische Klinik, vom 26. November 2015 (IV-Nr. 78, S. 13) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen

1. Chronische Schulter-Nackenbeschwerden

2. AC-Arthrose rechts

Nebendiagnosen

3. Ausgeprägte psychosoziale Probleme

4. Chronische Lumbalgien bei St. n.

Infiltration peridural Mai 2015 ohne Erfolg

5. Chronische Kopfschmerzen vom

Spannungstyp

6. Aktenanamnestisch Epilepsie

7. Anamnestisch Diabetes mellitus

Das Arthro-MRI der rechten Schulter vom

29. September 2015 zeige eine aktivierte AC-Gelenksarthrose bei ansonsten

komplett blanden Befunden und ohne Hinweise für strukturelle Veränderungen oder

Verletzungen. Die klinische Untersuchung sei auf Grund der auffälligen

Beschwerdepräsentation nicht wirklich möglich.

6.2.2 Im Bericht von Dr. med. F.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 25. Januar 2018 (IV-Nr. 70, S. 5)

wurden ein Status nach mikrochirurgischer Dekompression, TLIF von links und

pedikulärer Stabilisierung L5/S1 links sowie translaminärer Verschraubung L5/S1

rechts und eine Spondylodese am 20. Juni 2017 bei Stenose rezessal L5/S1 bei

Diskopathie sowie Gelenkzystenbildung diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin

sei 7 Monate postoperativ. Es gehe ihr wieder einen erheblichen Schritt besser.

Sie gehe nun 2 x die Woche spazieren, d.h. sie steige auch häufiger die

Treppen. Sie habe auch wieder angefangen, die Arbeiten im Haushalt zu

erledigen. Der Ehemann unterstütze sie noch. Sie könne weiterhin ohne Gehstöcke

gehen. Beim Kochen oder längeren Stehen trage sie noch den Gurt. Sie habe nur

noch manchmal wenig Schmerzen. Jetzt aktuell, nach der langen Autofahrt hierher

und dem längeren Sitzen in der Sprechstunde, spüre sie noch lumbale Schmerzen

und leichte Ausstrahlungen ins linke Bein. Insgesamt gehe es ihr deutlich

besser als vor der Operation.

6.2.3 Im Bericht von Dr. med. G.___,

Facharzt für Neurologie, vom 20. Juni 2018 (IV-Nr. 72) wurde ausgeführt,

die Beschwerdeführerin sei mit der Operation gar nicht zufrieden. Es gehe ihr

deutlich schlechter als vorher. Ironischerweise berichte der operierende

Kollege das Gegenteil. Er, Dr. med. G.___, teile diese Meinung in keiner Art

und Weise. Solche Beurteilungen seien nicht nur medizinisch, sondern auch

ethisch fragwürdig. Die Beschwerdeführerin habe deutlich mehr Rückenschmerzen

und auch Schmerzen im linken Bein. Sie könne sich kaum bewegen, nicht lange

gehen und deutlich weniger lang sitzen. Sie könne zu Hause gar nichts mehr

machen. Die Haushaltsarbeiten würden hauptsächlich durch ihren Ehemann

erledigt. Sie müsse ein Korsett tragen. Ohne Korsett habe sie mehr Schmerzen

und könne sich kaum bewegen. Trotz Korsett nehme sie starke schmerzlindernde

Medikamente wie Targin 2 x 10 mg und Pregebalin 2 x 150 mg. Trotzdem habe sie

deutlich mehr Schmerzen als vor der Operation und ihre Lebensqualität sei

deutlich schlechter geworden als vor der Operation.

6.2.4 Dr. med. H.___, Arzt für Kinder

und Jugendliche FMH, hielt in seinem Bericht vom 5. Juli 2018 (IV-Nr. 78, S. 1)

fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden ein Zerviko-spondylogenes

Schmerzsyndrom seit ca. 1998, ein Lumbovertebrales Syndrom beidseits seit ca.

2002 sowie ein depressives Syndrom seit/vor 1998. Zur Frage nach der

gegenwärtigen Tätigkeit führte Dr. med. H.___ aus, die Beschwerdeführerin mache

wahrscheinlich einen Teil des Haushaltes. Die aktuelle Tätigkeit stelle nur

geringe Anforderungen an die Beschwerdeführerin. Bei einigen Tätigkeiten

(Einkaufen) werde wohl der Ehemann helfen. Sie sei in der Lage, ihren kleinen

Haushalt zu führen. Die bisherige und eine angepasste Tätigkeit seien ihr im

Rahmen von 4 - 6 Stunden pro Tag zumutbar. Es sei keine Eingliederung möglich.

Sie wirke völlig blockiert. Sie wirke sehr davon überzeugt, dass sie schwer

krank sei und keine Erwerbsarbeit ausführen könne.

6.2.5 Dr. med. I.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin

in seinem Bericht vom 3. August 2018 (IV-Nr. 81) eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom

(ICD-10: F33.11) sowie eine generalisierte Angststörung (F41.1). Seit sechs

Monate leide sie an Konzentrationsstörungen und habe suizidäre Gedanken. Sie

habe sich zuhause zurückgezogen. In diesem Zustand bestehe eine

Arbeitsunfähigkeit von 70 - 100 %.

6.2.6 Im polydisziplinären Gutachten

der D.___ vom 2. April 2019 (IV-Nr. 91.1) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11)

-

Chronisches Schmerzsyndrom

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

-

AC-Arthrose rechts

-

St. n. mikrochirurgischer

Dekompression, TLIF und pedikulärer Stabilisierung L5IS1 rechts und

Spondylodese wegen Stenose rezessal L5/S1 am 20. Juni 2017 bei Diskopathie

sowie Gelenkzystenbildung mit lumboradikulärer Irritation S1 bds. sowie

sensible Radikulopathie L5 bds. (jeweils linksbetont)

-

costoclavikuläres

Engpasssyndrom beidseits

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Fibromyalgiesyndrom mit

vegetativen Begleitbeschwerden

-

Camptodactylie Digitus III,

IV und V rechts und Digitus V links, nicht einschränkend

-

St. n. OSG-Distorsion links

1998, beschwerdefrei

-

St. n. Hallux valgus

Operation beidseits 2013, beschwerdefrei rechts, leichte Beschwerden

Metatarsophalangealgelenk links

-

St. n. Entfernung einer

Exostose lnterphalangealgelenk Daumen links dorsal, beschwerdefrei

-

Narbenbildung Gesäss links

bei St. n. Verbrennungen als Kleinkind, beschwerdefrei

-

Mischkopfschmerz

vermutlich chronischer

Spannungskopfschmerz, mögliche Migräne ohne Aura und

Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz

-

Komplex-fokale Epilepsie

mit Generalisierung, langjährig unter antikonvulsiver Therapie remittiert

-

restless legs-Syndrom

-

Chronischer Nikotinabusus

mit 50 pack years

-

Diabetes mellitus Typ II

Erstdiagnose vor fünf Jahren

-

Adipositas Grad 1

(stammbetont)

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

einer Hausfrau sei aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 %

zu attestieren. Die Haushaltsarbeit (Ein-Personen-Haushalt ohne

Umgebungsarbeiten) sei eigentlich die ideale angepasste Tätigkeit für die

Versicherte. Da sie 30 Minuten sitzen, 30 - 60 Minuten gehen und selbständig

Autofahren könne (besitze ein Auto, das sie für Arztbesuche benütze), bestehe

bei der Versicherten für mittelschwere und schwerere Haushaltsarbeiten eine

Einschränkung. Unter Berücksichtigung der hinzutretenden psychischen Leiden

resultiere auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %,

wobei die Leistungsfähigkeit um 40 % reduziert sei. Die zeitliche Präsenz sei

aber nicht eingeschränkt bei Möglichkeit zu selbst wählbaren Pausen. Die

angepasste Tätigkeit sollte wechselbelastend sein, die Versicherte sollte nicht

länger als fünf Minuten an einem Ort stehen müssen. Sitzen etwa 45 Minuten,

Gehen 60 Minuten. Die Versicherte könne Lasten von 5 kg vom Boden auf Tisch

heben, nicht repetitiv. Einschränkungen bestünden bei Überkopfarbeiten mit der

rechten Hand wegen der AC-Arthrose rechts. Tragen von Lasten von 7 kg über

kürzere Strecken seien möglich (30 m, vier Stockwerke), nicht repetitiv. Weiter

müsse in einer adaptierten Tätigkeit auf Tätigkeiten mit längerem Hochheben der

Arme über Brusthöhe bzw. über Kopf verzichtet werden. Darüber hinaus seien

keine Tätigkeiten mit der Überwindung von Höhendifferenzen, unter Zeitdruck,

unter erhöhter nervlicher Belastung, in der Überwachung und mit häufigem

Personenkontakt sowie mit Notwendigkeit zu eigener Entscheidung möglich. In

Bezug auf eine Arbeitsfähigkeit ausser Haus sei eine Einschätzung aufgrund der

psychiatrischen bzw. dadurch bedingten Gesamtsituation letztendlich nicht

realistisch und umsetzbar, da die Versicherte aus unterschiedlichen (auch

IV-fremden) Gründen auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Zudem habe im

bisherigen Verlauf nie eine ernsthafte Motivation für eine ausserhäusliche

Tätigkeit bestanden.

7. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen

Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 2. April

2019 (IV-Nr. 91.1), weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das D.___-Gutachten wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen

Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Anamnese

erhoben (S. 13 - 19, 22 - 27, 33 - 38, 45 - 51, 56 - 60 des Gutachtens) sowie

die Vorakten studiert haben (S. 63 - 89 des Gutachtens). Weiter ist zu prüfen,

ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt.

7.1 Im internistischen Teilgutachten

wurde ausgeführt, aus allgemeininternistischer Sicht finde sich ein Diabetes

mellitus Typ II mit oraler antidiabetischer Therapie, keine regelmässigen

Aufzeichnungen, zuletzt angeblich erhöhte Werte. In der heutigen HbAlc

Bestimmung zeige sich ein HbAlc von 6.8 % entsprechend einer mittleren Glukose

von 7.8 mmol/l. Zusätzlich zeige sich eine Adipositas Grad 1. Bei einem seit

Jahren andauernden chronischen Nikotinabusus werde in der Akte eine COPD

erwähnt, aktuell allerdings Eupnoe. Ebenfalls anamnestisch nur unter stärkerer

Belastung Dyspnoe. Auskultatorisch ebenfalls aktuell nicht spastisch und gut

belüftet. Bezüglich der Beschwerden am Bewegungsapparat werde auf das

entsprechende orthopädische resp. rheumatologische Gutachten verwiesen.

Bezüglich der beschriebenen Sensibilitätsstörungen am Fussrücken und am

Schienbein werde auf das neurologische Gutachten verwiesen. Aufgrund der

genannten Diagnosen erscheint es schliesslich nachvollziehbar, dass aus

allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkungen von Relevanz mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurden.

7.2 Im neurologischen Teilgutachten

wird eine nachvollziehbare Herleitung der Diagnosen vorgenommen: Bei der

Versicherten seien 2008 mehrere Bewusstlosigkeiten aufgetreten, die nicht

situationsspezifisch gewesen seien. Es sei zum lateralen Zungenbiss gekommen,

zu einer längeren Reorientierungsphase und zu beobachteten Verkrampfungen.

Überwiegend wahrscheinlich sei daher die Diagnose einer grand mal-Epilepsie,

vermutlich mit fokalem Beginn. Für die Diagnose einer Epilepsie spreche auch,

dass seit Beginn der antikonvulsiven Therapie Symptomfreiheit bestanden habe.

Nach Angaben der Versicherten sei allerdings bis anhin keine kardiologische

Abklärung erfolgt, die aber ergänzend empfohlen werde. Einschränkungen bei

einer langjährig medikamentös supprimierten Epilepsie ergäben sich nicht mehr.

Dennoch werde empfohlen, die Versicherte für Tätigkeiten mit Absturzgefahr,

speziellen Gefährdungen, Überwachungstätigkeiten und auch für besonders

verantwortungsvolle Tätigkeiten nicht einzusetzen, da diesen Tätigkeiten auch

die anderen Erkrankungen entgegenstehen würden. So bestehe bei der Versicherten

weiterhin die bereits vorbekannte und im Verlauf nicht geänderte chronische

Kopfschmerzsymptomatik, die ätiologisch gemischt sei. Wie bereits vermutet,

dürfte aktuell vorwiegend ein chronischer Spannungskopfschmerz vorliegen,

wahrscheinlich mit psychosomatischem Hintergrund. Die regelhafte Einnahme von

Dafalgan und Optifen mache auch eine Chronifizierung durch

Medikamenten-Übergebrauchskopfschmerz wahrscheinlich. Nach den angegebenen

Symptomen sei aber auch eine unterlagerte Migräne ohne Aura nicht

ausgeschlossen. Eine Verbesserung der Kopfschmerzsymptomatik durch spezielle

Kopfschmerztherapie sei möglich und sollte daher bald begonnen werden. Nötig

sei Kopfschmerzmittel-Entzug, Verlaufsbeobachtung mit Entscheid über die neue

Medikation. Die Erfolgsaussichten seien aufgrund des langjährig chronifizierten

Verlaufes eingeschränkt. Nötig sei eine weitere schmerztherapeutische Beratung

auch wegen der postoperativ persistierenden chronischen Rückenschmerzen sowie

der Ischialgien bzw. Parästhesien S1 bds., die seit Oktober 2015 bestünden,

subjektiv eher verschlimmert nach der am 20. Juni 2017 durchgeführten Operation

im Übergangsbereich LWS-Kreuzbein. Belastungsabhängig komme es nun auch zu

typischen lumboradikulären Irritationen, auch mit unangenehmen Parästhesien S1

bds. Zusätzlich liege noch eine pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung vor.

Sensible partielle Ausfälle bestünden nur für die Wurzel L5 bds. (linksbetont),

jedoch ohne begleitendes neuropathisches Schmerzsyndrom und ohne Hyperpathie im

sensibel gestörten Areal. Die ruhebetonten Parästhesien der Beine seien bereits

als restless legs Syndrom eingeordnet worden, nach Angaben der Versicherten

aber bis anhin ohne medikamentöse Besserung. Da die Beschwerden verdächtig

seien auf ein restless legs-Syndrom, sollte nochmals Diagnostik und Therapie

erfolgen, denn restless legs-Syndrome liessen sich medikamentös gut behandeln,

sodass keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entstehe.

Differentialdiagnostisch wäre trotz eines hierfür nicht typischen Störbildes an

neuropathische Irritationen zu denken, die aber ebenfalls therapierbar seien.

Aktuell seien keine Hinweise für eine lumboradikuläre motorische Kompression

vorgelegen, denn die Kraft der Beinmuskeln sei regelrecht gewesen. Die

Kompromittierung der Wurzel S1 und L5 links (entsprechend MRI LWS vom 12. Mai

2015) sei mit LWS-Operation vom 20. Juni 2017 mit der Folge einer sensiblen

Teilradikulopathie L5 bds. neben der lumbosacralen cadiculären Irritation S1 bds.

behandelt worden. Das postoperative Verlaufs-MRI der LWS sei aufgrund von

Metallartefakten nicht eindeutig bewertbar. Differenzialdiagnostische Hinweise

für eine Polyneuropathie bei langjährigem, gut reguliertem Diabetes mellitus

unter oraler antidiabetischer Medikation bestünden nicht. Die nächtlichen und

bei Tätigkeiten mit erhobenen Armen auftretenden Parästhesien im Bereich der

Hände, die sich von ulnarseitig auf die gesamte Hand ausbreiteten, seien

bedingt durch eine costoclavikuläre Engpasssituation des Plexus brachialis

beidseits. Hierfür spreche, dass die durchgeführten Provokationstests

diesbezüglich positiv gewesen seien. Insofern seien Tätigkeiten mit lang

dauernd erhobenen Armen über Brusthöhe und über Kopf nicht zumutbar. Hinweise

für ein Karpaltunnelsyndrom, das auch früher schon (bei bestehenden

Beschwerden) nicht habe nachgewiesen werden können, lägen weiterhin nicht vor.

Auch bestünden aktuell keine Hinweise auf eine Kompression einer zervikalen

Nervenwurzel, wobei ein MRI der HWS vom 21. November 2002 zur Abklärung dieser

Beschwerden auch keine relevante cervikale Wurzelkompression habe erbringen

können. Sensomotorische Ausfälle im Bereich an den Händen lägen auch nicht vor,

lediglich die bekannten Kontrakturen leichterer Ausprägung, betreffend die

Finger die 3 bis 5 rechts und D5 links (unklarer Genese). Aktuell würden

lediglich rezidivierende, belastungsabhängige Nackenschmerzen angegeben ohne

Symptome, die auf eine cervikoradikuläre Irritation verdächtig wären. Die aktuell

neu angegebene geringe urge-Inkontinenz sei nicht neurogen zu erklären.

Überwiegend wahrscheinlich sei Ursache eine Verlagerung der Beckenorgane. Daher

entfielen Tätigkeiten, die mit Heben und Bewegen mittelschwerer oder schwerer

Gegenstände verbunden seien, wobei dies allerdings mit Rücksicht auf die LWS

Erkrankung sowieso nicht möglich sei. Vermehrter Pausenbedarf bestehe nicht, da

keine Notwendigkeit zu einer gesteigerten Intimhygiene vorhanden sei.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wird

im neurologischen Teilgutachten sodann einleuchtend dargelegt, als angestammte

Tätigkeit sei die einer Hausfrau anzusehen. Neurologisch ergebe sich in der

Haushaltstätigkeit eine Leistungsminderung von 30 % Prozent, bedingt durch

den Wegfall LWS-belastender Tätigkeiten, von Tätigkeiten auf Haushaltsleitern

und von Tätigkeiten mit den Armen längere Zeit über Kopf (wie zum Beispiel an

Fenstern und Gardinen sowie das Aufhängen der Wäsche bzw. Einräumen von Regalen

und Schränken über Kopfhöhe). Ferner seien Grosseinkäufe nicht mehr möglich und

es entfielen Tätigkeiten in ungünstiger Körperposition mit Rumpftorsion wie

längeres Saugen, Böden aufnehmen und Reinigung der sanitären Räume. Bei voller

zeitlicher Präsenz liege daher neurologisch eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt

von 30 % vor.

7.3 Im orthopädischen Teilgutachten

wurde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und in Übereinstimmung mit den

Vorakten eine AC-Arthrose rechts, ein St. n. mikrochirurgischer Dekompression,

TLIF und pedikulärer Stabilisierung L5/S1 rechts und eine Spondylodese wegen

Stenose rezessal L5IS1 bei Diskopathie sowie eine Gelenkzystenbildung

diagnostiziert. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit setzte sich der orthopädische

Gutachter eingehend und nachvollziehbar mit dem Zumutbarkeitsprofil der

Beschwerdeführerin auseinander: Als bisherige Tätigkeit dürfe bei der

Versicherten die Haushaltsarbeit (Ein-Personen-Haushalt in Mietwohnung ohne

Umgebungsarbeiten) angenommen werden. Die Haushaltsarbeiten würden

mittelschwere und leichte Arbeiten umfassen. Für die leichten Haushaltsarbeiten

gebe es bei der Versicherten aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung, da

es eine wechselbelastende Tätigkeit sei. Die Versicherte sage, dass sie etwa 30

- 60 Minuten gehen könne und 30 Minuten sitzen. Für mittelschwere Arbeiten, wie

arbeiten auf einem Schemel für Fensterreinigungen, Reinigen von Treppenhäusern,

etc. bestehe bei der Versicherten eine Einschränkung. Die Arbeitsunfähigkeit in

der bisherigen Tätigkeit betrage 33 %. Die Haushaltsarbeit sei eigentlich die

ideale angepasste Tätigkeit für die Versicherte. Die Arbeitsunfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit betrage ebenfalls 33 %. Die angepasste Tätigkeit sollte

wechselbelastend sein, die Versicherte sollte nicht länger als fünf Minuten an

einem Ort stehen müssen. Sitzen etwa 45 Minuten, Gehen 60 Minuten. Die

Versicherte könne Lasten von 5 kg vom Boden auf Tisch heben, nicht repetitiv.

Einschränkungen bestünden bei Überkopfarbeiten mit der rechten Hand wegen der

AC-Arthrose rechts. Tragen von Lasten von 7 kg über kürzere Strecken seien

möglich (30 m, vier Stockwerke), nicht repetitiv. Es bestünden bei der

Versicherten kaum Einschränkungen bezüglich Rüsten, Kochen, Anrichten und

alltägliche Reinigungsarbeiten in der Küche. Beim Vorrat bestehe eine

Einschränkung bezüglich des Tragens von Lasten. Die Versicherte könne keine

Gewichte über 7 kg über längere Strecken tragen (maximal 30 m, vier

Stockwerke). Beim Aufräumen, Abstauben gebe es keine Einschränkungen. Beim

Staubsaugen, Bodenpflege seien zwischendurch Pausen notwendig. Bei der

Reinigung von sanitären Anlagen müsse beachtet werden, dass die Versicherte

keine längerdauernden Arbeiten in Zwangsstellung der Wirbelsäule durchführen

könne. Bettwäsche wechseln: keine Einschränkung. Bei der Garten- und

Umgebungspflege bestünden Einschränkungen, da die Versicherte keine Lasten über

7 kg tragen und auch keine Lasten über 5 kg vom Boden auf den Tisch

heben könne. Die Versicherte könne im Garten nicht in Zwangsstellung längere

Zeit jäten. Diese Frage sei aber irrelevant, da die Versicherte in einer

Mietwohnung ohne Garten wohne. Abfallentsorgung sei möglich (Abfallsäcke seien

kaum schwerer als 7 kg). Die Frage nach der Haustierhaltung entfalle, da

die Versicherte keine Haustiere halte. Der alltägliche Einkauf sei möglich. Bei

einem Grosseinkauf (Harasse Getränke, neuer Staubsauger) sei sie auf Hilfe

angewiesen, beim Einladen ins Auto und beim Tragen der über 7 kg schweren

Sachen vom Erdgeschoss ins vierte Stockwerk. Besorgungen auf Post,

Versicherungen, Amtsstellen und Arztbesuche seien problemlos möglich, vor allem

da sie ein eigenes Auto besitze. Bei der Wäsche- und Kleiderpflege gebe es

keine Einschränkungen mit Ausnahme, dass sie keine Gewichte über 7 kg über

längere Strecken tragen sollte (max. 30 m) und Überkopfarbeiten mit dem rechten

Arm über längere Zeit seien nicht möglich sind. Bei der Pflege und Betreuung

von Kindern und Angehörigen bestehe wegen der AC-Arthrose und den

Rückenschmerzen eine Einschränkung (Pflegen und Tragen von Kleinkindern sowie

Betreuung von kranken Angehörigen). Mit den erwähnten Einschränkungen seien in

angepasster Tätigkeit vermehrte Pausen notwendig, was bei einer 40 Stundenwoche

eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden ergebe.

7.4 Im rheumatologischen

Teilgutachten werden die im orthopädischen Teilgutachten gestellten Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestätigt und zusätzlich als Diagnose

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgiesyndrom mit vegetativen

Begleitbeschwerden gestellt. Diesbezüglich wurde ausgeführt, die deskriptive

Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms ergebe sich aus einer zwanzigjährigen

Anamnese mit wechselnden Beschwerden und wandernden Schmerzen sowie den

aktuellen Befunden einer generalisierten Tendomyopathie. Bezüglich der

Arbeitsfähigkeit wurde im rheumatologischen Teilgutachten ausgeführt, eine

Haushaltstätigkeit sei teilweise als mittelschwer zu bezeichnen. Sie lasse sich

dabei vor allem beim Tragen der Wäsche in den Keller durch den Sohn helfen. Theoretisch

kämen von Seiten der muskuloskelettalen Probleme körperlich leichte bis

vereinzelt mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne besondere

Stressbelastungen, in Frage. Wie orthopädisch betont, wäre zeitweises Sitzen

günstig und es bestünden Einschränkungen bezüglich Tätigkeiten mit dem rechten

Arm über der Horizontalen sowie dem Tragen von Lasten über ca. 8 kg.

Die Einschränkung könne wie orthopädisch auf 33 % geschätzt werden. Bezüglich

der spezifischen Einschränkungen der einzelnen Haushaltstätigkeiten gelte das

Gleiche wie im orthopädischen Teilgutachten. Die Versicherte lebe seit Jahren

allein in einer Kleinwohnung, die sie mit vereinzelter Hilfe des auswärts

wohnenden Sohnes allein besorge.

7.5

7.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

findet eine eingehende Auseinandersetzung mit den möglichen Diagnosen statt:

Aus psychiatrischer Sicht finde sich bei der Versicherten ein chronisches

Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine

mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Aktenkundig finde

sich im Gutachten der B.___ vom 26. März 2004 die Diagnose einer depressiven

Störung, gegenwärtig leicht bis mittelschweren Grades mit somatischem Syndrom

im Rahmen soziokultureller Entwurzelung und protrahiertem Ehekonflikt, DD:

anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Am 30. Oktober 2007 finde sich ein ärztliches

Zeugnis Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie, [...], mit der

Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres ohne nähere

Diagnosen. Im Arztbericht an die IV von Dr. med. J.___ vom 18. Juli 2008 fänden

sich die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere

Episode mit psychotischen Symptomen ICD-10 F33.3, sowie anhaltende somatoforme

Schmerzstörung ICD-10 F45.4. Im Austrittsbericht K.___ vom 25. Juli 2008

(Hospitalisation vom 30. Juni bis 17. Juli 2008) fänden sich die Diagnose einer

schweren depressive Episode ICD-10 F32.3 sowie Probleme in der Beziehung zum

Ehepartner. Im IV-Arztbericht K.___ vom 7. August 2008 von Dr. med. L.___ finde

sich die Diagnose einer schweren depressiven Episode (lCD-10 F32.3). Im

Austrittsbericht der K.___ vom 13. Februar 2009 (Hospitalisation vom 5. Januar

bis 14. Januar 2009, Tagesklinik vom 16. Januar bis 19. Januar 2009)

fänden sich die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver

Reaktion (ICD-10 F43.21 sowie Probleme in der Beziehung zum Ehepartner. Im

Verlaufsgutachten der C.___ vom 2. Juni 2009 finde sich die Diagnose schwere

depressive Episode ohne psychotische Symptome ICD-10 F32.2. Im Arztbericht

Therapiezentrum M.___, Dr. med. I.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 3. August 2018 fänden sich die Diagnosen einer rezidivierenden mittelschweren

depressiven Episode mit somatischem Syndrom F33.11 sowie einer generalisierte

Angststörung F41.1. Die vorgenannten diagnostischen Einschätzungen seien

insbesondere die depressive Thematik betreffend grundsätzlich nachvollziehbar.

In der letzten Einschätzung vom 3/2018 sei eine rezidivierende depressive

Episode diagnostiziert worden. Dem könne insofern gefolgt werden, als dass für

eine Diagnose einer «rezidivierenden» Episode ein Zeitraum ohne depressive

Symptomatik Voraussetzung sei. Dies scheine aktenkundig in den letzten Jahren

gegeben gewesen zu sein (von 2009 bis 3/2018 keine Hinweise für Behandlungen).

Im Jahre 2009 im Austrittsbericht der K.___ sei im Rahmen einer

Kurzhospitalisation (9 Tage sowie 3 Tage Tagesklinik) nur die Diagnose

einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion angegeben worden.

Daraus werde geschlossen, dass es zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit auch

Phasen ohne ausgeprägte diagnosewürdige Depressivität gegeben habe und somit

auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung des aktuell

behandelnden Arztes gerechtfertigt sei. Die eigenständige Diagnose einer

Angststörung werde allerdings nicht gestellt, da entsprechende Symptome im

Zusammenhang mit der depressiven Thematik beurteilt worden seien. Bei einer

rezidivierenden depressiven Störung handle es sich um eine Störung, die durch

wiederholte depressive Episoden charakterisiert sei. In der Anamnese fänden

sich dabei keine unabhängigen Episoden mit gehobener Stimmung und vermehrtem

Antrieb (Manie). Kurze Episoden von leicht gehobener Stimmung und Überaktivität

(Hypomanie) könnten allerdings unmittelbar nach einer depressiven Episode

manchmal durch eine antidepressive Behandlung mitbedingt aufgetreten sein. Die

erste Episode könne in jedem Alter zwischen Kindheit und Senem auftreten, der

Beginn könne akut oder schleichend sein, die Dauer reiche von wenigen Wochen

bis zu vielen Monaten. Während den typischen leichten-, mittelgradigen oder

schweren Episoden leide der betroffene Patient unter gedrückter Stimmung, einer

Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zur Freude, das Interesse

und die Konzentration seien vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit könne nach jeder

kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf sei meist gestört, der Appetit vermindert,

Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien fast immer beeinträchtigt. Sogar bei

leichten Formen kämen Schuldgefühle, Gedanken über die eigene Wertlosigkeit,

gedrückte Stimmung auf, die sich von Tag zu Tag oft wenig verändere. Die

Betroffene reagiere nicht auf Lebensumstände und könne so von sogenannt

somatischen Symptomen begleitet werden wie Verlust von Freude, Früherwachen,

deutliche psychomotorische Hemmung oder auch Agitiertheit. Die Schmerzthematik

betreffend werde, bei vorhandener somatischer Grundlage, die Diagnose einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als

angemessen betrachtet. Bei einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren stünden im Vordergrund des klinischen Bildes seit mindestens

6 Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen,

die den Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen

Störung hätten. Psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad,

Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die

ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz verursache in klinisch

bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder

anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht absichtlich

erzeugt oder vorgetäuscht. Gestützt auf die eingehend begründete

Diagnosestellung erscheint sodann grundsätzlich auch die gutachterliche

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar: In

der zuletzt ausgeübten Tätigkeit einer Hausfrau sei aus psychiatrischer Sicht

eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu attestieren. In Bezug auf eine

Arbeitsfähigkeit ausserhaus sei eine Einschätzung letztendlich nicht

realistisch und umsetzbar, da die Explorandin aus unterschiedlichen, IV-fremden

Gründen auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Zudem habe im bisherigen

Verlauf nie eine ernsthafte Motivation für eine ausserhäusliche Tätigkeit

bestanden. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht auf

äussere Unterstützung angewiesen, könne die beschriebenen Tätigkeiten

grösstenteils nur mit Unterstützung durch den Sohn umsetzen. Betreuung von

Kindern oder anderen Angehörigen sei nicht möglich. Wäsche- und Kleiderpflege,

Einkauf sowie Wohnungs- und Hauspflege mit schweren Arbeiten würden alle durch

den Sohn erledigt. Die Versicherte nehme hier nur leichte Tätigkeiten ohne

grosse Anforderungen an Planung und Strukturierung, Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, wahr. Auch

Proaktivitäten und Spontanaktivitäten, die im Alltag zum Kochen, zur Pflege

usw. notwendig seien, seien eingeschränkt. Stundentechnisch sei keine

spezifische Begrenzung festzulegen, allerdings sollte die Versicherte genügend

Pausen und Erholungsmöglichkeiten haben, um die Tätigkeiten selbst einzuteilen

und zu steuern.

7.5.2 Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die

psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der

gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten setzt also im

Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien

abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf

achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen

können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten

sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf

Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den

psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen

Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer

Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,

wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,

normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von

Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Hierzu kann auf das in E. II 7.3.1 vorgehend Gesagte und Ziff. 4.3.5.2 des

Gutachtens verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass die depressive

Symptomatik insgesamt als mittelgradig und die Symptomatik betreffend der

diagnostizierten histrionisch strukturierten Grundpersönlichkeit mit phobischen

Ängsten als mindestens mittelschwer und chronifiziert eingestuft würden.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte der Gutachter aus, der

bisherige Therapieverlauf sei grösstenteils gut nachvollziehbar. Auch die

durchgeführten Interventionen. Fraglich und etwas unsicher sei der Verlauf in

den letzten zehn Jahren anzusehen, da hier zumindest aktenkundig wenn überhaupt

nur sporadisch spezifische psychiatrische Behandlungen, davon keinerlei

stationäre Behandlungen, stattgefunden hätten. Die Versicherte beschreibe dies

in Zusammenhang mit Druck durch den Ehemann, der eine auch vom Arzt angesehene

stationäre Behandlung abgewehrt habe. So sei doch festzustellen, dass die

ambulante Behandlung, die zuletzt auch nur in grossen Abständen stattgefunden

habe, in Anbetracht der psychischen Verfassung und der dargelegten Symptome als

zu niederfrequent eingeschätzt werde. Erheblich erschwerend, sowohl in Bezug

auf potenzielle Eingliederungen, Rehabilitationen als auch Heilungschancen, sei

die erheblich belastete psychosoziale Situation zu sehen. Die Versicherte

spreche weder Deutsch noch sei sie je länger (abgesehen von einer dreimonatigen

Tätigkeit als Näherin) «offiziell» arbeitstätig gewesen. Rehabilitative

Aussichten oder auch Eingliederungen seien, den bisherigen Verlauf

berücksichtigend, nahezu auszuschliessen. Auch bei fortbestehender

unveränderter psychosozialer Situation seien die Chancen auf eine Heilung

insbesondere des Schmerzsyndroms aber auch der depressiven Thematik äusserst

vorsichtig einzuschätzen. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen liegt

bei der Beschwerdeführerin keine Behandlungsresistenz vor. Auch eine

IV-relevante Eingliederungsresistenz muss verneint werden, da die vom Gutachter

genannten Gründe, welche gegen eine Eingliederung sprechen, grösstenteils

psychosozialer Natur sind.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,

dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich

bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird eine

ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben und bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Diesbezüglich kann auf die

gutachterliche Gesamtbeurteilung in E. II. 7.6 hiernach verwiesen werden.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281

E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest,

die Versicherte sei ungelernt und sei quasi das gesamte Leben bisher zuhause

als Hausfrau und Mutter tätig gewesen. Sie sei der deutschen Sprache nicht

mächtig. Mit dem «Wegfall» des Ehemannes sei sie auf externe Unterstützung, allein

schon aufgrund der Sprache angewiesen, was sie überfordere und grundsätzliche –

auch Lebensperspektiven in Frage stelle. Sie verfüge über keine weiteren

Ressourcen. Die Versicherte könne sich nur minimst und mit Hilfe des Sohnes um

den Haushalt kümmern. Die beiden inzwischen erwachsenen Kinder seien ausgezogen

und führten ihr eigenes Leben, aufgrund einer strafrechtlichen Angelegenheit

sei der Ehemann im Juni 2018 in die Türkei geflohen, so dass die Versicherte

nun hauptsächlich alleine auf sich angewiesen sei ohne die deutsche Sprache zu

sprechen. Im Alltag komme sie nur mit der Unterstützung des Sohnes zurecht,

verbringe ihren Tag und die Nacht alleine zuhause und habe abgesehen von

reduzierten familiären Kontakten kein soziales Umfeld. Sie lebe isoliert und

zurückgezogen. Es ist demnach bei der Beschwerdeführerin von eher ungünstigen

Persönlichkeitsstrukturen auszugehen, welche im Rahmen einer umfassenden

Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen und auch beim sozialen Lebenskontext der

Versicherten überwiegen sich potenziell ungünstig auswirkende Faktoren.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im

Gutachten ausgeführt wurde, sei die Versicherte gemäss Mini-ICF APP in den

folgenden zu beurteilenden Fähigkeiten erheblich ausgeprägt beeinträchtigt: In

der Planung der Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit, in der Fähigkeit Proaktivität und Spontanaktivitäten

auszuüben, in der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, sowie in der

Gruppenfähigkeit. Mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen fänden sich in der

Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, in der Selbstbehauptungsfähigkeit. Leicht

ausgeprägte Beeinträchtigungen fänden sich im Bereich Konversation und

Kontaktfähigkeit zu Dritten, wobei hier auch die sprachliche Hürde eine

erhebliche Rolle spiele. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen ist somit

anzunehmen, dass die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht gleichmässig das

Aktivitätenniveau in allen vergleichbaren Lebensbereichen einschränkt.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor])

im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S.

304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie «Behandlungs- und

Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden, wonach

festzustellen sei, dass die ambulante Behandlung, die zuletzt auch nur in

grossen Abständen stattgefunden habe, in Anbetracht der psychischen Verfassung

und der dargelegten Symptome als zu niederfrequent eingeschätzt werde. Dies

spricht somit eher gegen einen grossen Leidensdruck.

7.5.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt

erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch

festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind bei

der Beschwerdeführerin vor allem ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit

die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen

nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden kann. Ebenso erscheint

die im psychiatrischen Teilgutachten vorgenommene Beurteilung einer 80%igen

Arbeitsfähigkeit anhand der gestellten Diagnosen überzeugend.

Daran vermag auch der Bericht des

behandelnden Psychiaters, Dr. med. I.___, vom 3. August 2018 (IV-Nr. 81)

nichts zu ändern, worin der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 -

100 % attestiert wurde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. med. I.___

seine Einschätzung kaum begründet und diese aufgrund der von ihm gestellten

Diagnosen – rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) sowie eine generalisierte

Angststörung (F41.1) – in dieser Höhe auch nicht nachvollziehbar ist. In diesem

Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde

Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im

Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

mit weiteren Hinweisen), weshalb dem Bericht von Dr. med. I.___ kaum Beweiswert

zuzumessen ist.

7.6 Gestützt auf die schlüssigen

Teilgutachten ist sodann auch die gutachterliche Gesamtbeurteilung der

Arbeitsunfähigkeit von 40 % grundsätzlich überzeugend begründet: Am meisten

einschränkend hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit seien die orthopädischen

Einschränkungen. Die psychiatrischen Einschränkungen würden sich zwar geringer

auswirken, überlappten aber nur partiell. Gerade durch die psychische Störung

in der Schmerzempfindung werde der Schmerz stärker als nach den somatischen

Befunden wahrgenommen. Ausserdem träten durch die depressive Störung auch noch

motivationale Defizite hinzu, die kein typisches Symptom der somatischen Erkrankungen

seien und somit durch diese nicht zu begründen seien. Daher liege die

Gesamtarbeitsfähigkeit etwas niedriger bzw. die Gesamtarbeitsunfähigkeit etwas

höher als die Orthopädische bzw. Psychiatrische. Die neurologischen

Funktionsstörungen überlappten komplett. Die rheumatologischen und

orthopädischen Einschränkungen seien identisch. Von internistischer Seite her

bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Schliesslich wird in der

Gesamtbeurteilung schlüssig dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenbeurteilung im Jahr 2009 in

revisionsrelevantem Ausmass verändert hat: Der Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit hätten sich neurologisch, rheumatologisch, orthopädisch und

auch psychiatrisch, verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der

Rentenablehnung vom 18. Dezember 2009, wesentlich verändert. In der

Zwischenzeit sei eine AC-Arthrose an der rechten Schulter diagnostiziert

worden, was die Möglichkeit von Überkopfarbeiten einschränke. Zusätzlich hätten

die degenerativen Veränderungen in der kaudalen LWS zugenommen, was dann auch

die Indikation für eine Spondylodese L5/S1 gewesen sei. Dadurch habe auch die

Arbeitsfähigkeit abgenommen. Die psychosoziale Situation habe sich, bedingt

durch die persönlichen Folgen der Flucht des Ehemannes im August 2018,

verschlechtert. Die Versicherte sehe seither noch weniger Zukunftsperspektiven

und sei zunehmend hilflos im Leben. Dies führe auf psychischer Seite zu einem

verstärkten Rückzugs- und Vermeidungsverhalten und einer Dekonditionierung mit

konsekutiver Verstärkung der Schmerzsymptomatik und der depressiven Thematik.

Dieser Symptomatik könnte jedoch durch eine Intensivierung der psychiatrischen

Behandlung begegnet werden, zudem handle es sich auch um IV-fremde Einflüsse,

so dass zusammenfassend aus psychiatrischer Sicht keine Änderung der

Arbeitsfähigkeit folge. Neurologisch sei eine Verschlimmerung, bedingt durch

das Auftreten Iumboradikulärer Irritationen, ab Oktober 2015 erfolgt. Dadurch

komme es zum Absinken der Arbeitsfähigkeit sowohl in angepasster als auch in

angestammter Tätigkeit.

8. Sodann ist strittig und zu

prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 %

ausserhäuslich oder allenfalls mit reduziertem oder ganzem Pensum im Haushalt

tätig wäre.

8.1 Ob eine versicherte Person als

ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen

ist – was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt –, ergibt

sich aus der Prüfung, was sie – bei den im Übrigen unveränderten Umständen –

täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146

E. 2c). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen

entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige

zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder

nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre.

Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des

Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der

versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei

sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach

Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117

V 194 E. 3b mit Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich

praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117 V 194 E. 3b; AHI 1997 S. 289 E.

2b).

8.2 Bezüglich der Statusfrage stützt

sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 6. Mai 2019

(IV-Nr. 96) sowie die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 25. Juli 2019

(IV-Nr. 103). Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin lebe seit dem 24.

Februar 1991 in der Schweiz und sei nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit

nachgegangen. Eine erste Anmeldung sei am 11. Dezember 2002 erfolgt. Am

Abklärungsgespräch vom 17. Dezember 2004 habe das Ehepaar gesagt, dass die

Versicherte aus finanziellen Gründen ohne gesundheitliche Einschränkungen

100 % ausserhäuslich arbeiten würde. Aus medizinischer Sicht habe zu

diesem Zeitpunkt eine ausserhäusliche Erwerbsfähigkeit von 70 % bestanden,

diese sei schon damals nicht verwertet worden, auch nicht in einem kleineren

Pensum. Weil die Beschwerdeführerin bis dahin nie einer ausserhäuslichen

Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei sie als zu 100 % im Haushalt tätig

eingestuft worden. Gemäss dem aktuellen Gutachten vom 2. April 2019

bestehe eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit (recte: -fähigkeit) von 60 %. Der

Beschwerdeführerin wäre es somit möglich, zumindest einer

Teilzeit-Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Ehemann sei im Sommer 2018

ausgezogen, am Abklärungsgespräch vom 2. Mai 2019 hätten die Versicherte und

ihr Sohn gesagt, dass sie sich seit der Abklärung vom 17. Dezember 2004

auf keine Anstellung mehr beworben habe. Trotz des langjährigen Aufenthaltes in

der Schweiz sei es der Versicherten nicht möglich, sich in deutscher Sprache zu

verständigen. Dies erschwere die Aufnahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit, sei

jedoch ein invaliditätsfremder Aspekt. Dem Argument, dass die

Beschwerdeführerin seit dem Auszug des Ehemannes im Juli 2018 auf Sozialhilfe

angewiesen sei und sie seither einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit

nachgehen müsste, könne nicht gefolgt werden. Sie sei aus invaliditätsfremden

Gründen nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Obwohl es ihr

seit Jahren gesundheitlich zumutbar wäre, einer Teilzeitbeschäftigung

nachzugehen, habe sie keine Anstalten gemacht, eine solche aufzunehmen. Es

erscheine wenig wahrscheinlich, dass sie heute erwerbstätig wäre. Es sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche

Einschränkungen, weiterhin zu 100 % als Hausfrau tätig geblieben wäre.

Dagegen wird in der Beschwerde im

Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 100

% ausserhäuslich tätig. Sie

sei bereits im Jahr ihrer Einreise in die Schweiz zum ersten Mal Mutter

geworden. Aus diesem Grund habe sie damals keine Erwerbstätigkeit aufgenommen,

sondern sich in den ersten Jahren auf die Haushaltstätigkeit und die Erziehung

und Betreuung der Kinder konzentriert. In den Jahren 1998 und 1999 habe die

Beschwerdeführerin aber eine ausserhäusliche Tätigkeit gehabt und während

dieser Zeit Arbeitslosenleistungen bezogen. Zudem sei der Ehemann der

Beschwerdeführerin im Jahr 2018 aufgrund eines laufenden Strafverfahrens bzw.

eines Haftbefehls in die Türkei geflüchtet. Seither lebe die Beschwerdeführerin

allein und sie werde auch nicht mehr von ihrem Ehemann finanziell unterstützt,

weshalb sie auf die Sozialhilfe angewiesen sei. Aus diesen Gründen wäre sie im

Gesundheitsfall zu 100 % ausserhäuslich tätig.

Wie aus den Akten hervorgeht, hat die

Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz 1991 offenbar lediglich

im Jahr 1999 während dreier Monate ausserhäuslich gearbeitet (vgl. Auszug aus

dem individuellen Konto; IV-Nr. 77). Aufgrund der Akten kann entgegen der

Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, sie sei durchgehend aus

gesundheitlichen Gründen ausserhäuslich arbeitsunfähig gewesen und habe deshalb

nicht mehr ausserhäuslich gearbeitet. Es kann auf die treffenden vorgehenden

Ausführungen der Beschwerdegegnerin bzw. der Abklärungsfachfrau verwiesen

werden. Zudem sind die beiden Kinder seit längerem volljährig (Jahrgang 1991

und 1995; IV-Nr. 96) und ausgezogen, so dass seitens der Beschwerdeführerin

auch keine Betreuungsaufgaben mehr bestehen. Dennoch sind aus den Akten danach

keinerlei Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin ersichtlich. Zwar würde es

grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund

des Wegzuges ihres Ehemannes und ihrer finanziellen Verhältnisse mittlerweile

wieder ausserhäuslich arbeiten würde. Aber hierfür fehlen ebenfalls jegliche

konkreten Hinweise wie Stellensuche oder sonstige Arbeitsbemühungen. Dagegen

sprechen auch die vorliegenden invaliditätsfremden psychosozialen

Hinderungsgründe. Im D.___-Gutachten wird diesbezüglich ausgeführt, die

Versicherte sei sprachlich überhaupt nicht integriert; sie spreche kein Wort

Deutsch. Sie sei nie regulär erwerbstätig gewesen. Demnach ist zusammenfassend

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin auch ohne Eintritt der teilweisen Arbeitsunfähigkeit zu 100

% im Haushalt tätig wäre.

9.

9.1 Da somit feststeht, dass die

Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall vollzeitig im Haushalt tätig wäre,

hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine sogenannte Haushaltsabklärung vor Ort

durchgeführt. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor

Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des

Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung]) stellt

für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der

gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom

5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Hinsichtlich

des Beweiswertes der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie

durch eine qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und

räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich

ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der

versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der

Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss

plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen

Einschränkungen sein, sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben stehen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 90/02 vom

30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S.

215). Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das

Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im

eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung

tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen

vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (vgl. – generell – BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung der

gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung tätigen

Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG vom 4. September 2001 i.S. S., E. 4a,

I 175/01 sowie Urteil EVG vom 16. April 2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).

9.2 Während die D.___-Gutachter in

ihrer Gesamtbeurteilung festhielten, die Beschwerdeführerin sei in der

Haushaltstätigkeit zu 40 % eingeschränkt, kam die Abklärungsfachfrau in ihrem

Bericht vom 6. Mai 2019 zum Schluss, es bestehe im Haushaltsbereich eine

Einschränkung von 29 %.

Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten,

dass den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang

gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zukommt. So

wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16

ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine

medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden.

Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu

betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall

festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung eingeholten

Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall

genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung

bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der

Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur

in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten

Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV

Nr. 21 S. 84 E. 5.1). Dies gilt selbst für den Fall, dass es um

die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung

psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu Divergenzen

zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen

Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten

trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen

Einschätzung prinzipiell erhöhtes Gewicht beizumessen weil es der Abklärungsperson regelmässig

nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit

verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September

2011 E. 2 mit diversen Hinweisen, in: SVR 2012 IV-Nr. 19 S. 86).

Bezüglich des Beweiswertes des

vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch

eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und

räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen

medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem als differenziert.

So wurden die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen

Mithilfe im Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf

die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der

Familienangehörigen hinzuweisen ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Des

Weiteren ist hinsichtlich der unterschiedlichen Beurteilung der Einschränkung

im Gutachten bzw. im Abklärungsbericht festzuhalten, dass der Abklärungsbericht

faktisch mit dem Zumutbarkeitsprofil im Gutachten übereinstimmt. Dies ist

insbesondere aus den detaillierten Ausführungen zu den Einschränkungen in den

einzelnen Haushaltstätigkeiten im orthopädischen Teilgutachten ersichtlich (vgl.

E. 7.3 hiervor). Diese decken sich im Wesentlichen mit den von der

Abklärungsfachfrau vor Ort festgestellten Einschränkungen. Es kann somit

entgegen der Rügen der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, die

Abklärungsfachfrau habe sich unzureichend mit dem Gutachten auseinandergesetzt.

Im Unterschied zum Gutachten wird im Abklärungsbericht zudem eine spezifische

und nachvollziehbare Gewichtung der einzelnen Bereiche vorgenommen, was das

unterschiedliche Resultat grösstenteils erklärt. Auch wenn die Gutachter der D.___

sehr konkret auf die Zumutbarkeit der einzelnen Tätigkeiten im Haushalt

eingingen und deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich

grundsätzlich nachvollziehbar ausgefallen ist, hat die Abklärungsperson vor Ort

doch die besseren Möglichkeiten, die Zumutbarkeit einzelner spezifischer

Tätigkeiten konkret zu überprüfen. Somit ist festzustellen, dass der

Abklärungsbericht überzeugend ausgefallen ist und den aus medizinischer Sicht

festgestellten Einschränkungen angemessen Rechnung trägt. Es kann deshalb auf

den Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 abgestellt werden. An diesem Resultat

vermögen auch die von den Gutachtern attestierten psychischen Einschränkungen

von 20 % nichts zu ändern. So erscheinen diese angesichts der Beurteilung im

psychiatrischen Teilgutachten (E. II. 7.5 hiervor) nicht als derart ausgeprägt,

dass diese nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vermehrte Mithilfe der

Familienangehörigen) sowie des Grundsatzes, dass Haushaltsarbeiten im Gegensatz

zu ausserhäuslichen Tätigkeiten grundsätzlich zeitlich frei aufteilbar sind,

ausgeglichen werden könnten. Zusammenfassend ist demnach gestützt auf den

schlüssigen Haushaltsabklärungsbericht vom 6. Mai 2019 davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 29 % eingeschränkt ist.

10. Da wie in E. II. 8. hiervor

festgehalten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch im

Gesundheitsfall ausschliesslich im Haushalt tätig wäre, ist kein

Einkommensvergleich zur Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen, womit

auch kein Abzug vom Tabellenlohn erfolgen kann. Vielmehr entspricht der

Invaliditätsgrad der im Haushaltsbericht festgestellten Einschränkung von 29 %,

womit kein Rentenanspruch besteht. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

11. Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.1 Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4.

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter hat am 5.

März 2020 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von

insgesamt CHF 3'263.85 geltend macht (Stundenansatz CHF 250.00). Der

Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT). In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung

auf CHF 2'100.70 festzusetzen (10.4 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von

CHF 78.50 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 560.05 (Differenz zum vollen Honorar [10.4 x CHF 230.00 + Auslagen +

MwSt. = CHF 2'660.75; - CHF 2'100.70 = CHF 560.05]) während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.

§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit der

Klientin vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls

wäre das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe des

Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Der Unterschied zu der eingereichten Kostennote

ergibt sich einerseits daraus, dass für die unentgeltliche Rechtspflege, wie vorgehend

festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 180.00 gilt. Andererseits sind

verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen

stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien bzw. Kurzbriefe an die Klientin

sowie Einreichung der Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist

und nicht gesondert entschädigt wird. Dagegen ist für die Nachbearbeitung bei

Unterliegen der Partei praxisgemäss eine Stunde zu vergüten. Nicht zu

berücksichtigen sind schliesslich bei den Auslagen die geltend gemachten 659

Kopien vom 22. November 2019. Hierbei handelt es sich offenbar um die gesamten

IV-Akten, welche der Vertreter bei der IV-Stelle stattdessen kostengünstig auf

einer CD-Rom hätte einholen können.

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Roger Zenari, wird auf CHF 2'100.70 (inkl. Auslagen und MwSt)

festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 560.05

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch