VSBES.2019.295
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
20. April 2020Deutsch59 min
verpflichten, der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Invalidenrente nach Massgabe
Source so.ch
Urteil vom 20. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 15. November 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 11. Dezember 2002 meldete
sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1973, erstmals zum Bezug von
Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein
polydisziplinäres Gutachten bei der B.___ sowie einen
Haushaltsabklärungsbericht. Im B.___-Gutachten vom 16. März 2004 (IV-Nr. 21.1)
wurden im Wesentlichen eine depressive Störung gegenwärtig leichten bis
mittelschweren Grades mit somatischem Syndrom sowie ein chronisches
zervikovertebrales Schmerzsyndrom und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom
diagnostiziert. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, es
gebe keinen angestammten Beruf ausser Hausfrau. Im Haushalt sei die
Beschwerdeführerin zu 80 - 90 % arbeitsfähig. In einer leichten bis
maximal mittelschweren ausserhäuslichen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit
von 70 %. Sodann ergab der Haushaltsabklärungsbericht vom 20. Januar 2005
(IV-Nr. 24) eine Einschränkung von 6 %. Gestützt darauf wies die
Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 24. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 23. Mai 2005 (IV-Nr. 29)
ab.
1.2 Am 15. Oktober 2007 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an (IV-Nr. 30). In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei der C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie sowie
einen Haushaltsabklärungsbericht. Im Gutachten vom 2. Juni 2009 (IV-Nr. 42.1)
wurden im Wesentlichen eine schwere depressive Episode, eine kryptogene
Epilepsie sowie ein chronisches Zervikovertebralsyndrom und ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert. Im Haushalt erachteten die Gutachter die
Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig. Eine ausserhäusliche Tätigkeit könne
realistischerweise wegen einerseits völlig fehlender Qualifikation für den
Arbeitsmarkt und andererseits nicht gegebenem Arbeitswillen nicht beurteilt
werden. Im Haushaltsabklärungsbericht vom 20. Oktober 2009 (IV-Nr. 50)
wurde eine Einschränkung von 20 % statuiert. Gestützt darauf verneinte die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom
18. Dezember 2009 (IV-Nr. 52) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Auf die dagegen am 1. Februar 2010
(IV-Nr. 56) erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Beschluss VSBES.2010.24 vom 27. Oktober 2010 (IV-Nr. 69) nicht
ein.
1.3 Am 28. Mai 2018 meldete sich die
Beschwerdeführerin wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an (IV-Nr. 70, S. 3). Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der D.___
ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin,
Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie sowie einen
Haushaltsabklärungsbericht. Im Gutachten vom 2. April 2019 (IV-Nr. 91.1) kamen
die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt zu 40 %
eingeschränkt. Aus dem Haushaltsabklärungsbericht vom 6. Mai 2019 (IV-Nr. 96)
resultierte eine Einschränkung von 29 %. Gestützt auf den
Haushaltsabklärungsbericht verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 97) mit Verfügung vom 15. November 2019 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 (A.S. 17 ff.)
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
15. November 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Invalidenrente nach Massgabe
eines Invaliditätsgrades von mindestens 55 % auszurichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, der D.___ Ergänzungsfragen zur Arbeitsunfähigkeit in
ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit zu unterbreiten.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das
Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu gewähren.
Bis zum
Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung
eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 20. Februar
2020 (A.S. 54) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 21. Februar
2020 (A.S. 55 f.) wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Roger Zenari als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
5. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 28. Mai 2018 geltend
gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die
Verfügung vom 15. November 2019, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende
Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt
in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117
V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.
1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2 Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003
U 487 S. 345 E. 5.1).
5. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die
Annahme im Abklärungsbericht nicht korrekt, wonach sie ohne gesundheitliche
Einschränkung weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Sie sei bereits im
Jahr ihrer Einreise in die Schweiz zum ersten Mal Mutter geworden. Aus diesem
Grund habe sie damals keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, sondern sich in den
ersten Jahren auf die Haushaltstätigkeit und die Erziehung und Betreuung der
Kinder konzentriert. In den Jahren 1998 und 1999 habe die Beschwerdeführerin
aber eine ausserhäusliche Tätigkeit gesucht und während dieser Zeit
Arbeitslosenleistungen bezogen. In diesem Rahmen sei auch ein dreimonatiger
Einsatz als Näherin erfolgt, der durch die Arbeitslosenkasse im Sinne eines
Beschäftigungsprogramms / Zwischenverdienstes vermittelt worden sei.
Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin aber an den bis heute bestehenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden begonnen, weshalb sich diese
bereits im Jahr 2002 erstmals bei der IV angemeldet und geltend gemacht habe,
dass sie vollumfänglich erwerbsunfähig sei. Dasselbe gelte für die danach
erfolgten Anmeldungen. Es verhalte sich also so, dass die Beschwerdeführerin
seit Beginn der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus gesundheitlichen
Gründen nicht ausserhäuslich erwerbstätig sei und nicht, weil sie sich aufgrund
ihrer familiären Verpflichtungen dafür entschieden habe, im Haushalt tätig zu
sein. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit noch mit ihrem
Ehegatten zusammengewohnt habe, weshalb sie aus finanziellen Gründen nicht
zwingend auf eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit angewiesen gewesen sei. Die
tatsächlichen Umstände hätten sich diesbezüglich im Rahmen der Neuanmeldung im
Jahr 2018 aber vollkommen verändert. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei
aufgrund eines laufenden Strafverfahrens bzw. eines Haftbefehls in die Türkei
geflüchtet. Seither lebe die Beschwerdeführerin allein und sie werde auch nicht
mehr von ihrem Ehemann finanziell unterstützt, weshalb sie auf die Sozialhilfe
angewiesen sei. Auch die Kinder der Beschwerdeführerin könnten diese finanziell
nicht unterstützen. Abgesehen davon, dass die Leistungen der Sozialhilfe die
Ausgaben der Beschwerdeführerin nicht zu decken vermöchten, sei sie auch als
Sozialhilfeempfängerin gesetzlich verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit zu suchen
und aufzunehmen, ausser dies sei ihr aus gesundheitlichen Gründen verwehrt.
Eine Wahlmöglichkeit diesbezüglich bestehe nicht. Aufgrund des soeben
Ausgeführten müsse bei der Beurteilung der Statusfrage vorliegend zwingend auf
die bei der Neuanmeldung vorliegenden Verhältnisse abgestellt werden und den
veränderten Umständen sei damit Rechnung zu tragen. Ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung wäre sie entsprechend 100 % ausserhäuslich erwerbstätig. Es
bestünden denn auch keine familiären Verpflichtungen mehr, welche es der
Beschwerdeführerin verunmöglichen würden, eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit
aufzunehmen. Soweit die Abklärerin festhalte, die attestierte
Restarbeitsfähigkeit sei weder in der Vergangenheit noch aktuell verwertet
worden, sei festzuhalten, dass die gesundheitlichen Beschwerden zwar
theoretisch eine in hohem Ausmass leidensadaptierte Teilzeittätigkeit
zuliessen, jedoch der tatsächliche Arbeitsmarkt halt einfach nicht auf
entsprechend gesundheitlich limitierte Versicherte warte. Bezogen auf die
Arbeitsfähigkeit in ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit hielten auch die
Gutachter auf S. 8 fest, eine Einschätzung sei aufgrund der psychiatrischen
bzw. dadurch bedingten Gesamtsituation letztendlich nicht realistisch und
umsetzbar. Bei voller Gesundheit würde sich die Situation aber anders verhalten
und die Beschwerdeführerin wäre überwiegend wahrscheinlich zu 100 %
ausserhäuslich erwerbstätig. Dies umso mehr auch, als diesfalls auch
mittelschwere bis schwere Tätigkeiten in Betracht kämen. Sodann sei bezüglich
des Gutachtens der D.___ festzuhalten, dass die Gutachter den Auftrag erhalten
hätten, die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung
abzuklären, jedoch liessen sich deren Schlussfolgerungen auch auf eine
ausserhäusliche Tätigkeit adaptieren. Es werde das medizinisch-theoretische
Tätigkeitsprofil einer angepassten Arbeit erhoben und gesagt, die zeitliche
Einschränkung betrage in solcher Tätigkeit 40 %. Zudem werde festgehalten, die
Haushaltsarbeit entspreche eigentlich der ideal angepassten Tätigkeit. Auch in
Ziff. 4.11 des Gutachtens auf S. 12 werde wiederholt, in ideal angepasster
Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Damit sei entsprechend diesen
vorerwähnten Einschätzungen auch in ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit
entsprechend dem Gutachten von einer mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten nicht der Ansicht
sein, dass die von den Gutachtern festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 40 % auch
in Bezug auf eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit Gültigkeit habe, werde
beantragt, dass den Gutachtern diesbezüglich Ergänzungsfragen zu stellen seien.
Im Sinne des in den vorstehenden Ziffern Dargelegten sei ein
Einkommensvergleich durchzuführen. Diesbezüglich gelte es sowohl betreffend das
Validen- als auch das Invalideneinkommen auf die LSE Tabelle TA1 2016, Total
Frauen, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Da es sich bei dem Validen- und
Invalideneinkommen um das gleiche Anfangseinkommen handle, könne auf eine
Umrechnung auf die branchenübliche Arbeitszeit sowie eine Indexierung
verzichtet werden. Das Valideneinkommen betrage damit CHF 55’632.00. Beim
Invalideneinkommen seien jedoch bloss 60 % zu berücksichtigen. Im Weiteren sei
von diesem Invalideneinkommen zwingend noch ein Ieidensbedingter Abzug
vorzunehmen. Im Falle der Beschwerdeführerin rechtfertige sich der
höchstmögliche Abzug von 25 %. Im Sinne des Ausgeführten resultiere ein
Invalideneinkommen von CHF 25’034.00. Stelle man dieses Invalideneinkommen dem
Valideneinkommen von CHF 55’632.00 gegenüber, resultiere ein Invaliditätsgrad
von 55 %. Die Beschwerdeführerin habe damit Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente. Ergänzend sei bezüglich des Haushaltsabklärungsberichts
festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeführerin nachweislich einschränkende
physische, aber auch psychische Probleme bestünden. Dies ergebe sich
zweifelsohne aus dem Gutachten der D.___. Es könne entsprechend bereits aus
diesem Grund nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die
Einschätzung der Gutachter, sondern jene der Abklärungsperson abstelle. Auch
die Abklärungsperson verkenne offensichtlich, dass die Gutachter die
Arbeitsunfähigkeit in der Haushaltstätigkeit beurteilt hätten. So halte diese
in der Stellungnahme vom 16. Juli 2019 fest, dass die Gutachter für eine
ausserhäusliche Erwerbstätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestierten.
Diese Einschätzung beziehe sich jedoch primär auf die Arbeitsfähigkeit im
Haushalt, was die Abklärerin verkenne, wenngleich auch Rückschlüsse auf den
ausserhäuslichen Erwerb gemacht werden könnten. Die Abklärungsperson habe sich
unzureichend mit dem Gutachten auseinandergesetzt. Sie gehe in keiner Weise auf
die gutachterlich festgestellten Limitationen ein. Auch äussere sie sich nicht
zum divergierenden Arbeitsunfähigkeitsgrad. Entsprechend sei es ihr auch nicht
möglich, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. dessen Auswirkungen
auf die Haushaltstätigkeit korrekt zu erfassen. So halte die Abklärungsperson
fest, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, wieso es der
Beschwerdeführerin nicht möglich sei, für sich eine Mahlzeit zu kochen. Dies
ergebe sich jedoch aus den bei der Beschwerdeführerin vorhandenen psychischen
Problemen. Im Gutachten werde festgehalten, dass die Proaktivitäten und
Spontanaktivitäten, die im Alltag zum Kochen, zur Pflege usw. notwendig seien,
eingeschränkt seien (S. 31). Auf S. 30 des Gutachtens werde festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in
der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit und in der Fähigkeit, Proaktivität
und Spontanaktivitäten auszuüben, ausgeprägt beeinträchtigt sei. Damit sei auch
erklärbar, wieso die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, für sich selbst
eine Mahlzeit zuzubereiten. Gleiches gelte, wenn die Gutachterin (recte:
Abklärungsfachfrau) generell festhalte, im Rahmen der Wohnungspflege sollten
leichte bis teilweise mittelschwere Arbeiten im Haushalt selbständig
auszuführen sein. Auf die Position «Planung des Haushalts» gehe die Abklärerin
gar nicht ein, bzw. diese fehle im Bericht gänzlich. Eine hohe prozentuale
Einschränkung liege jedoch angesichts der vorerwähnten Limitationen auf der
Hand. Ebenfalls sei der Einkauf schon nur aufgrund der psychischen Limitationen
eben gerade nicht täglich möglich und das Postulat, dass keinerlei Einschränkung
vorliege, nicht nachvollziehbar. Entgegen des Abklärungsberichts sei somit
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit zu
mindestens 40 % eingeschränkt sei.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass aufgrund
der Aktenlage und des Abklärungsgesprächs vor Ort mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Dem
Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 sei zu entnehmen, dass im Aufgabenbereich
Haushalt unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor
Ort eine Einschränkung von 29 % erhoben worden sei, was keinen Anspruch auf
eine Rente begründe, da der Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht
erreicht werde. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe nicht. Mit Blick
auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 25. Juli 2019 sei daran
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung
überwiegend wahrscheinlich weiterhin zu 100 % als Hausfrau tätig geblieben
wäre. Es könne daher offenbleiben, ob die von ihr geforderte Rückfrage bei der
Gutachterstelle in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen
Tätigkeit erforderlich sei.
6. Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
zu Recht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts,
wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 18.
Dezember 2009 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung vom 15. November 2019 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73,
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014
E. 2).
6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen letzten Rentenverfügung vom 18. Dezember 2009 (IV-Nr. 52) erfolgte
die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen
gestützt auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 2. Juni 2009 (IV-Nr.
42.1). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)
2. Kryptogene Epilepsie mit
partiell-komplexen Anfällen (ICD-10: G40.09), ED 12/2008 mit/bei
-
letzter Anfall 16. Dezember
2008
-
aktuell unter Lamotrigin
200 mg/d anfallsfrei
3. Chronisches tendomyotisches Zervikovertebralsyndrom
(ICD-10 M53.1)
-
pseudoradikuläre
Ausstrahlung in die oberen Extremitäten rechtsbetont
-
ohne Hinweise auf
zervikales radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallssyndrom
-
Chondrosen C3/4 und C4/5
mit kleiner foraminaler Diskushernie C4/5 ohne neurale Kompression (MRI 2002)
-
Kopfschmerzen vom
Spannungstyp und wahrscheinlich analgetikainduzierten Kopfschmerzen
4. Chronisches tendomyotisches
Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.4)
-
pseudoradikuläre
Ausstrahlung in die rechte untere Extremität
-
Schwäche der
Rumpfmuskulatur
-
Discopathie L5/S1 mit Riss
des Anulus fibrosus und breitbasiger Discusprotrusion ohne Wurzelkompression
(MRI 09/2005)
-
ohne Hinweise auf
radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallssyndrom
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1. Tendenz zu Fibromyalgie (ICD-10 M79.0)
2. Weichteilbedingte
Fingergelenkskontraktur PIP lll-V rechts, V links (Camptodaktylie), funktionell
nicht relevant
3. St. n. Verbrennung am Rücken im
Kindesalter
4. St. n. Pneumonie dorsobasal links
02/1997
5. St. n. Interruptio 1992 und 1998
6. St. n. Salmonellenenteritis 1999
7. Exzision eines 8 mm grossen,
exophytischen Hauttumors paranasal links auf Höhe des medialen Augenwinkels, 2
mm grossem Naevus im Bereich Nasolabialfalte rechts, 2 mm grossem Naevus
paramedian links auf Höhe der Augenbraue, bei 06/2007
8. St. n. Helicobacter-assoziierter, nicht
ulzeröser Dyspepsie 1994
-
St. n. minim aktiver
Helicobacter-assoziierter Gastritis 1997
Zur Beurteilung hielten die Gutachter
fest, aus aktueller neurologischer Sicht ergebe sich aus der Diagnose einer
kryptogenen Epilepsie lediglich eine qualitative Einbusse der Arbeitsfähigkeit,
indem Arbeiten in absturzgefährdeten Positionen sowie an selbst- und
fremdgefährdenden Maschinen derzeit nicht möglich seien, bis zu einer
gesicherten Anfallsfreiheit von mindestens einem Jahr. Dann müsste neu
beurteilt werden. Aus neurologischer Sicht hätten sich keine weiteren eindeutig
pathologischen Befunde gefunden, sodass hier eine entsprechend qualitativ
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von insgesamt 80 % resultiere. Die geringe
Leistungseinschränkung könne aufgrund der chronischen Schmerzen wohl attestiert
werden, auch wenn die zugrunde liegenden Befunde gering seien und die Schmerzen
durch den somatischen Untersuchungsbefund nur unzureichend erklärt seien. Es
sei von einer ein Stück weit eigenständigen Schmerzkrankheit auszugehen. Eine
ähnliche Einschätzung werde durch das rheumatologische Fachgutachten erreicht.
Hier würden ein tendomyotisches Zervikalsyndrom sowie Lumbovertebralsyndrom
festgestellt, beide mit Tendenz zu einer fibromyalgischen Ausstrahlung und
Generalisierung. Die radiologische Bildgebung zeige keine gravierenden
degenerativen Veränderungen. Im Haushalt seien lediglich körperlich schwere
Tätigkeiten und, wie aus neurologischer Sicht, Tätigkeiten in der Höhe
ungünstig. Daraus resultiere eine Einschränkung von maximal 20 %. Aus aktueller
psychiatrischer Sicht sei weiterhin eine formal schwere depressive Episode zu
diagnostizieren. Die IV-fremden Faktoren, der kulturell geprägte Umgang mit dem
schwelenden Ehekonflikt sowie die unübersehbare Rentenbegehrlichkeit seien hier
sicher mit ausschlaggebend für eine erhebliche Symptomverdeutlichungstendenz.
Aus formal psychiatrischer Sicht werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine
ausserhäusliche Tätigkeit attestiert. Allerdings sei hier anzumerken, dass sich
eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für eine ausserhäusliche Tätigkeit
letztendlich nicht rechtfertigen lasse, da die Explorandin aus so
unterschiedlichen IV-fremden Gründen auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar
sei, dass eine solche Einschätzung nicht plausibel sei und auch im bisherigen
Verlauf nie eine ernsthafte Motivation für eine ausserhäusliche Tätigkeit erkennbar
gewesen sei. Auf der anderen Seite müsse davon ausgegangen werden, dass im
Haushalt die Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise höher einzustufen sei. Hier sei
einerseits die im Gutachten nicht zu berücksichtigende Mitwirkungspflicht der
Angehörigen mit einzubeziehen durch die Haushaltabklärung der IV-Stelle vor
Ort. Andererseits könne durch eine völlig freie Einteilbarkeit des
Arbeitspensums nicht von einer gleichen Anforderung ausgegangen werden wie bei
einer ausserhäuslichen Tätigkeit. In der Konsensbesprechung gehe man deshalb
davon aus, dass es der Explorandin aus gesamtmedizinischer Sicht zumutbar wäre,
im Haushalt eine 80%ige Leistung zu erbringen. Dabei unberücksichtigt bleibe
die zusätzlich zu erbringende Mitwirkungspflicht der Angehörigen, welche durch
die IV-Stelle beurteilt werden müsste. De facto sei davon auszugehen, dass der
Haushalt auch heute vollständig ohne Fremdhilfe (ausserhalb der Familie)
vollständig erledigt werde, eine Einschränkung somit eigentlich nicht plausibel
sei. Die Aktivität im Haushalt könne gleichzeitig als therapeutische
Intervention gewertet werden, genauso wie von einer weiteren vollständigen
Krankschreibung und dadurch unterstützter Inaktivität keine Verbesserung der
psychischen Befindlichkeit erwartet werden könne.
6.2 Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 15. November 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische
Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1 Im Bericht des E.___,
Orthopädische Klinik, vom 26. November 2015 (IV-Nr. 78, S. 13) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen
1. Chronische Schulter-Nackenbeschwerden
2. AC-Arthrose rechts
Nebendiagnosen
3. Ausgeprägte psychosoziale Probleme
4. Chronische Lumbalgien bei St. n.
Infiltration peridural Mai 2015 ohne Erfolg
5. Chronische Kopfschmerzen vom
Spannungstyp
6. Aktenanamnestisch Epilepsie
7. Anamnestisch Diabetes mellitus
Das Arthro-MRI der rechten Schulter vom
29. September 2015 zeige eine aktivierte AC-Gelenksarthrose bei ansonsten
komplett blanden Befunden und ohne Hinweise für strukturelle Veränderungen oder
Verletzungen. Die klinische Untersuchung sei auf Grund der auffälligen
Beschwerdepräsentation nicht wirklich möglich.
6.2.2 Im Bericht von Dr. med. F.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 25. Januar 2018 (IV-Nr. 70, S. 5)
wurden ein Status nach mikrochirurgischer Dekompression, TLIF von links und
pedikulärer Stabilisierung L5/S1 links sowie translaminärer Verschraubung L5/S1
rechts und eine Spondylodese am 20. Juni 2017 bei Stenose rezessal L5/S1 bei
Diskopathie sowie Gelenkzystenbildung diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin
sei 7 Monate postoperativ. Es gehe ihr wieder einen erheblichen Schritt besser.
Sie gehe nun 2 x die Woche spazieren, d.h. sie steige auch häufiger die
Treppen. Sie habe auch wieder angefangen, die Arbeiten im Haushalt zu
erledigen. Der Ehemann unterstütze sie noch. Sie könne weiterhin ohne Gehstöcke
gehen. Beim Kochen oder längeren Stehen trage sie noch den Gurt. Sie habe nur
noch manchmal wenig Schmerzen. Jetzt aktuell, nach der langen Autofahrt hierher
und dem längeren Sitzen in der Sprechstunde, spüre sie noch lumbale Schmerzen
und leichte Ausstrahlungen ins linke Bein. Insgesamt gehe es ihr deutlich
besser als vor der Operation.
6.2.3 Im Bericht von Dr. med. G.___,
Facharzt für Neurologie, vom 20. Juni 2018 (IV-Nr. 72) wurde ausgeführt,
die Beschwerdeführerin sei mit der Operation gar nicht zufrieden. Es gehe ihr
deutlich schlechter als vorher. Ironischerweise berichte der operierende
Kollege das Gegenteil. Er, Dr. med. G.___, teile diese Meinung in keiner Art
und Weise. Solche Beurteilungen seien nicht nur medizinisch, sondern auch
ethisch fragwürdig. Die Beschwerdeführerin habe deutlich mehr Rückenschmerzen
und auch Schmerzen im linken Bein. Sie könne sich kaum bewegen, nicht lange
gehen und deutlich weniger lang sitzen. Sie könne zu Hause gar nichts mehr
machen. Die Haushaltsarbeiten würden hauptsächlich durch ihren Ehemann
erledigt. Sie müsse ein Korsett tragen. Ohne Korsett habe sie mehr Schmerzen
und könne sich kaum bewegen. Trotz Korsett nehme sie starke schmerzlindernde
Medikamente wie Targin 2 x 10 mg und Pregebalin 2 x 150 mg. Trotzdem habe sie
deutlich mehr Schmerzen als vor der Operation und ihre Lebensqualität sei
deutlich schlechter geworden als vor der Operation.
6.2.4 Dr. med. H.___, Arzt für Kinder
und Jugendliche FMH, hielt in seinem Bericht vom 5. Juli 2018 (IV-Nr. 78, S. 1)
fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden ein Zerviko-spondylogenes
Schmerzsyndrom seit ca. 1998, ein Lumbovertebrales Syndrom beidseits seit ca.
2002 sowie ein depressives Syndrom seit/vor 1998. Zur Frage nach der
gegenwärtigen Tätigkeit führte Dr. med. H.___ aus, die Beschwerdeführerin mache
wahrscheinlich einen Teil des Haushaltes. Die aktuelle Tätigkeit stelle nur
geringe Anforderungen an die Beschwerdeführerin. Bei einigen Tätigkeiten
(Einkaufen) werde wohl der Ehemann helfen. Sie sei in der Lage, ihren kleinen
Haushalt zu führen. Die bisherige und eine angepasste Tätigkeit seien ihr im
Rahmen von 4 - 6 Stunden pro Tag zumutbar. Es sei keine Eingliederung möglich.
Sie wirke völlig blockiert. Sie wirke sehr davon überzeugt, dass sie schwer
krank sei und keine Erwerbsarbeit ausführen könne.
6.2.5 Dr. med. I.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin
in seinem Bericht vom 3. August 2018 (IV-Nr. 81) eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10: F33.11) sowie eine generalisierte Angststörung (F41.1). Seit sechs
Monate leide sie an Konzentrationsstörungen und habe suizidäre Gedanken. Sie
habe sich zuhause zurückgezogen. In diesem Zustand bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit von 70 - 100 %.
6.2.6 Im polydisziplinären Gutachten
der D.___ vom 2. April 2019 (IV-Nr. 91.1) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11)
-
Chronisches Schmerzsyndrom
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
-
AC-Arthrose rechts
-
St. n. mikrochirurgischer
Dekompression, TLIF und pedikulärer Stabilisierung L5IS1 rechts und
Spondylodese wegen Stenose rezessal L5/S1 am 20. Juni 2017 bei Diskopathie
sowie Gelenkzystenbildung mit lumboradikulärer Irritation S1 bds. sowie
sensible Radikulopathie L5 bds. (jeweils linksbetont)
-
costoclavikuläres
Engpasssyndrom beidseits
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Fibromyalgiesyndrom mit
vegetativen Begleitbeschwerden
-
Camptodactylie Digitus III,
IV und V rechts und Digitus V links, nicht einschränkend
-
St. n. OSG-Distorsion links
1998, beschwerdefrei
-
St. n. Hallux valgus
Operation beidseits 2013, beschwerdefrei rechts, leichte Beschwerden
Metatarsophalangealgelenk links
-
St. n. Entfernung einer
Exostose lnterphalangealgelenk Daumen links dorsal, beschwerdefrei
-
Narbenbildung Gesäss links
bei St. n. Verbrennungen als Kleinkind, beschwerdefrei
-
Mischkopfschmerz
vermutlich chronischer
Spannungskopfschmerz, mögliche Migräne ohne Aura und
Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz
-
Komplex-fokale Epilepsie
mit Generalisierung, langjährig unter antikonvulsiver Therapie remittiert
-
restless legs-Syndrom
-
Chronischer Nikotinabusus
mit 50 pack years
-
Diabetes mellitus Typ II
Erstdiagnose vor fünf Jahren
-
Adipositas Grad 1
(stammbetont)
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
einer Hausfrau sei aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 %
zu attestieren. Die Haushaltsarbeit (Ein-Personen-Haushalt ohne
Umgebungsarbeiten) sei eigentlich die ideale angepasste Tätigkeit für die
Versicherte. Da sie 30 Minuten sitzen, 30 - 60 Minuten gehen und selbständig
Autofahren könne (besitze ein Auto, das sie für Arztbesuche benütze), bestehe
bei der Versicherten für mittelschwere und schwerere Haushaltsarbeiten eine
Einschränkung. Unter Berücksichtigung der hinzutretenden psychischen Leiden
resultiere auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %,
wobei die Leistungsfähigkeit um 40 % reduziert sei. Die zeitliche Präsenz sei
aber nicht eingeschränkt bei Möglichkeit zu selbst wählbaren Pausen. Die
angepasste Tätigkeit sollte wechselbelastend sein, die Versicherte sollte nicht
länger als fünf Minuten an einem Ort stehen müssen. Sitzen etwa 45 Minuten,
Gehen 60 Minuten. Die Versicherte könne Lasten von 5 kg vom Boden auf Tisch
heben, nicht repetitiv. Einschränkungen bestünden bei Überkopfarbeiten mit der
rechten Hand wegen der AC-Arthrose rechts. Tragen von Lasten von 7 kg über
kürzere Strecken seien möglich (30 m, vier Stockwerke), nicht repetitiv. Weiter
müsse in einer adaptierten Tätigkeit auf Tätigkeiten mit längerem Hochheben der
Arme über Brusthöhe bzw. über Kopf verzichtet werden. Darüber hinaus seien
keine Tätigkeiten mit der Überwindung von Höhendifferenzen, unter Zeitdruck,
unter erhöhter nervlicher Belastung, in der Überwachung und mit häufigem
Personenkontakt sowie mit Notwendigkeit zu eigener Entscheidung möglich. In
Bezug auf eine Arbeitsfähigkeit ausser Haus sei eine Einschätzung aufgrund der
psychiatrischen bzw. dadurch bedingten Gesamtsituation letztendlich nicht
realistisch und umsetzbar, da die Versicherte aus unterschiedlichen (auch
IV-fremden) Gründen auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Zudem habe im
bisherigen Verlauf nie eine ernsthafte Motivation für eine ausserhäusliche
Tätigkeit bestanden.
7. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen
Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 2. April
2019 (IV-Nr. 91.1), weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das D.___-Gutachten wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen
Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Anamnese
erhoben (S. 13 - 19, 22 - 27, 33 - 38, 45 - 51, 56 - 60 des Gutachtens) sowie
die Vorakten studiert haben (S. 63 - 89 des Gutachtens). Weiter ist zu prüfen,
ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt.
7.1 Im internistischen Teilgutachten
wurde ausgeführt, aus allgemeininternistischer Sicht finde sich ein Diabetes
mellitus Typ II mit oraler antidiabetischer Therapie, keine regelmässigen
Aufzeichnungen, zuletzt angeblich erhöhte Werte. In der heutigen HbAlc
Bestimmung zeige sich ein HbAlc von 6.8 % entsprechend einer mittleren Glukose
von 7.8 mmol/l. Zusätzlich zeige sich eine Adipositas Grad 1. Bei einem seit
Jahren andauernden chronischen Nikotinabusus werde in der Akte eine COPD
erwähnt, aktuell allerdings Eupnoe. Ebenfalls anamnestisch nur unter stärkerer
Belastung Dyspnoe. Auskultatorisch ebenfalls aktuell nicht spastisch und gut
belüftet. Bezüglich der Beschwerden am Bewegungsapparat werde auf das
entsprechende orthopädische resp. rheumatologische Gutachten verwiesen.
Bezüglich der beschriebenen Sensibilitätsstörungen am Fussrücken und am
Schienbein werde auf das neurologische Gutachten verwiesen. Aufgrund der
genannten Diagnosen erscheint es schliesslich nachvollziehbar, dass aus
allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkungen von Relevanz mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurden.
7.2 Im neurologischen Teilgutachten
wird eine nachvollziehbare Herleitung der Diagnosen vorgenommen: Bei der
Versicherten seien 2008 mehrere Bewusstlosigkeiten aufgetreten, die nicht
situationsspezifisch gewesen seien. Es sei zum lateralen Zungenbiss gekommen,
zu einer längeren Reorientierungsphase und zu beobachteten Verkrampfungen.
Überwiegend wahrscheinlich sei daher die Diagnose einer grand mal-Epilepsie,
vermutlich mit fokalem Beginn. Für die Diagnose einer Epilepsie spreche auch,
dass seit Beginn der antikonvulsiven Therapie Symptomfreiheit bestanden habe.
Nach Angaben der Versicherten sei allerdings bis anhin keine kardiologische
Abklärung erfolgt, die aber ergänzend empfohlen werde. Einschränkungen bei
einer langjährig medikamentös supprimierten Epilepsie ergäben sich nicht mehr.
Dennoch werde empfohlen, die Versicherte für Tätigkeiten mit Absturzgefahr,
speziellen Gefährdungen, Überwachungstätigkeiten und auch für besonders
verantwortungsvolle Tätigkeiten nicht einzusetzen, da diesen Tätigkeiten auch
die anderen Erkrankungen entgegenstehen würden. So bestehe bei der Versicherten
weiterhin die bereits vorbekannte und im Verlauf nicht geänderte chronische
Kopfschmerzsymptomatik, die ätiologisch gemischt sei. Wie bereits vermutet,
dürfte aktuell vorwiegend ein chronischer Spannungskopfschmerz vorliegen,
wahrscheinlich mit psychosomatischem Hintergrund. Die regelhafte Einnahme von
Dafalgan und Optifen mache auch eine Chronifizierung durch
Medikamenten-Übergebrauchskopfschmerz wahrscheinlich. Nach den angegebenen
Symptomen sei aber auch eine unterlagerte Migräne ohne Aura nicht
ausgeschlossen. Eine Verbesserung der Kopfschmerzsymptomatik durch spezielle
Kopfschmerztherapie sei möglich und sollte daher bald begonnen werden. Nötig
sei Kopfschmerzmittel-Entzug, Verlaufsbeobachtung mit Entscheid über die neue
Medikation. Die Erfolgsaussichten seien aufgrund des langjährig chronifizierten
Verlaufes eingeschränkt. Nötig sei eine weitere schmerztherapeutische Beratung
auch wegen der postoperativ persistierenden chronischen Rückenschmerzen sowie
der Ischialgien bzw. Parästhesien S1 bds., die seit Oktober 2015 bestünden,
subjektiv eher verschlimmert nach der am 20. Juni 2017 durchgeführten Operation
im Übergangsbereich LWS-Kreuzbein. Belastungsabhängig komme es nun auch zu
typischen lumboradikulären Irritationen, auch mit unangenehmen Parästhesien S1
bds. Zusätzlich liege noch eine pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung vor.
Sensible partielle Ausfälle bestünden nur für die Wurzel L5 bds. (linksbetont),
jedoch ohne begleitendes neuropathisches Schmerzsyndrom und ohne Hyperpathie im
sensibel gestörten Areal. Die ruhebetonten Parästhesien der Beine seien bereits
als restless legs Syndrom eingeordnet worden, nach Angaben der Versicherten
aber bis anhin ohne medikamentöse Besserung. Da die Beschwerden verdächtig
seien auf ein restless legs-Syndrom, sollte nochmals Diagnostik und Therapie
erfolgen, denn restless legs-Syndrome liessen sich medikamentös gut behandeln,
sodass keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entstehe.
Differentialdiagnostisch wäre trotz eines hierfür nicht typischen Störbildes an
neuropathische Irritationen zu denken, die aber ebenfalls therapierbar seien.
Aktuell seien keine Hinweise für eine lumboradikuläre motorische Kompression
vorgelegen, denn die Kraft der Beinmuskeln sei regelrecht gewesen. Die
Kompromittierung der Wurzel S1 und L5 links (entsprechend MRI LWS vom 12. Mai
2015) sei mit LWS-Operation vom 20. Juni 2017 mit der Folge einer sensiblen
Teilradikulopathie L5 bds. neben der lumbosacralen cadiculären Irritation S1 bds.
behandelt worden. Das postoperative Verlaufs-MRI der LWS sei aufgrund von
Metallartefakten nicht eindeutig bewertbar. Differenzialdiagnostische Hinweise
für eine Polyneuropathie bei langjährigem, gut reguliertem Diabetes mellitus
unter oraler antidiabetischer Medikation bestünden nicht. Die nächtlichen und
bei Tätigkeiten mit erhobenen Armen auftretenden Parästhesien im Bereich der
Hände, die sich von ulnarseitig auf die gesamte Hand ausbreiteten, seien
bedingt durch eine costoclavikuläre Engpasssituation des Plexus brachialis
beidseits. Hierfür spreche, dass die durchgeführten Provokationstests
diesbezüglich positiv gewesen seien. Insofern seien Tätigkeiten mit lang
dauernd erhobenen Armen über Brusthöhe und über Kopf nicht zumutbar. Hinweise
für ein Karpaltunnelsyndrom, das auch früher schon (bei bestehenden
Beschwerden) nicht habe nachgewiesen werden können, lägen weiterhin nicht vor.
Auch bestünden aktuell keine Hinweise auf eine Kompression einer zervikalen
Nervenwurzel, wobei ein MRI der HWS vom 21. November 2002 zur Abklärung dieser
Beschwerden auch keine relevante cervikale Wurzelkompression habe erbringen
können. Sensomotorische Ausfälle im Bereich an den Händen lägen auch nicht vor,
lediglich die bekannten Kontrakturen leichterer Ausprägung, betreffend die
Finger die 3 bis 5 rechts und D5 links (unklarer Genese). Aktuell würden
lediglich rezidivierende, belastungsabhängige Nackenschmerzen angegeben ohne
Symptome, die auf eine cervikoradikuläre Irritation verdächtig wären. Die aktuell
neu angegebene geringe urge-Inkontinenz sei nicht neurogen zu erklären.
Überwiegend wahrscheinlich sei Ursache eine Verlagerung der Beckenorgane. Daher
entfielen Tätigkeiten, die mit Heben und Bewegen mittelschwerer oder schwerer
Gegenstände verbunden seien, wobei dies allerdings mit Rücksicht auf die LWS
Erkrankung sowieso nicht möglich sei. Vermehrter Pausenbedarf bestehe nicht, da
keine Notwendigkeit zu einer gesteigerten Intimhygiene vorhanden sei.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wird
im neurologischen Teilgutachten sodann einleuchtend dargelegt, als angestammte
Tätigkeit sei die einer Hausfrau anzusehen. Neurologisch ergebe sich in der
Haushaltstätigkeit eine Leistungsminderung von 30 % Prozent, bedingt durch
den Wegfall LWS-belastender Tätigkeiten, von Tätigkeiten auf Haushaltsleitern
und von Tätigkeiten mit den Armen längere Zeit über Kopf (wie zum Beispiel an
Fenstern und Gardinen sowie das Aufhängen der Wäsche bzw. Einräumen von Regalen
und Schränken über Kopfhöhe). Ferner seien Grosseinkäufe nicht mehr möglich und
es entfielen Tätigkeiten in ungünstiger Körperposition mit Rumpftorsion wie
längeres Saugen, Böden aufnehmen und Reinigung der sanitären Räume. Bei voller
zeitlicher Präsenz liege daher neurologisch eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt
von 30 % vor.
7.3 Im orthopädischen Teilgutachten
wurde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und in Übereinstimmung mit den
Vorakten eine AC-Arthrose rechts, ein St. n. mikrochirurgischer Dekompression,
TLIF und pedikulärer Stabilisierung L5/S1 rechts und eine Spondylodese wegen
Stenose rezessal L5IS1 bei Diskopathie sowie eine Gelenkzystenbildung
diagnostiziert. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit setzte sich der orthopädische
Gutachter eingehend und nachvollziehbar mit dem Zumutbarkeitsprofil der
Beschwerdeführerin auseinander: Als bisherige Tätigkeit dürfe bei der
Versicherten die Haushaltsarbeit (Ein-Personen-Haushalt in Mietwohnung ohne
Umgebungsarbeiten) angenommen werden. Die Haushaltsarbeiten würden
mittelschwere und leichte Arbeiten umfassen. Für die leichten Haushaltsarbeiten
gebe es bei der Versicherten aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung, da
es eine wechselbelastende Tätigkeit sei. Die Versicherte sage, dass sie etwa 30
- 60 Minuten gehen könne und 30 Minuten sitzen. Für mittelschwere Arbeiten, wie
arbeiten auf einem Schemel für Fensterreinigungen, Reinigen von Treppenhäusern,
etc. bestehe bei der Versicherten eine Einschränkung. Die Arbeitsunfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit betrage 33 %. Die Haushaltsarbeit sei eigentlich die
ideale angepasste Tätigkeit für die Versicherte. Die Arbeitsunfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit betrage ebenfalls 33 %. Die angepasste Tätigkeit sollte
wechselbelastend sein, die Versicherte sollte nicht länger als fünf Minuten an
einem Ort stehen müssen. Sitzen etwa 45 Minuten, Gehen 60 Minuten. Die
Versicherte könne Lasten von 5 kg vom Boden auf Tisch heben, nicht repetitiv.
Einschränkungen bestünden bei Überkopfarbeiten mit der rechten Hand wegen der
AC-Arthrose rechts. Tragen von Lasten von 7 kg über kürzere Strecken seien
möglich (30 m, vier Stockwerke), nicht repetitiv. Es bestünden bei der
Versicherten kaum Einschränkungen bezüglich Rüsten, Kochen, Anrichten und
alltägliche Reinigungsarbeiten in der Küche. Beim Vorrat bestehe eine
Einschränkung bezüglich des Tragens von Lasten. Die Versicherte könne keine
Gewichte über 7 kg über längere Strecken tragen (maximal 30 m, vier
Stockwerke). Beim Aufräumen, Abstauben gebe es keine Einschränkungen. Beim
Staubsaugen, Bodenpflege seien zwischendurch Pausen notwendig. Bei der
Reinigung von sanitären Anlagen müsse beachtet werden, dass die Versicherte
keine längerdauernden Arbeiten in Zwangsstellung der Wirbelsäule durchführen
könne. Bettwäsche wechseln: keine Einschränkung. Bei der Garten- und
Umgebungspflege bestünden Einschränkungen, da die Versicherte keine Lasten über
7 kg tragen und auch keine Lasten über 5 kg vom Boden auf den Tisch
heben könne. Die Versicherte könne im Garten nicht in Zwangsstellung längere
Zeit jäten. Diese Frage sei aber irrelevant, da die Versicherte in einer
Mietwohnung ohne Garten wohne. Abfallentsorgung sei möglich (Abfallsäcke seien
kaum schwerer als 7 kg). Die Frage nach der Haustierhaltung entfalle, da
die Versicherte keine Haustiere halte. Der alltägliche Einkauf sei möglich. Bei
einem Grosseinkauf (Harasse Getränke, neuer Staubsauger) sei sie auf Hilfe
angewiesen, beim Einladen ins Auto und beim Tragen der über 7 kg schweren
Sachen vom Erdgeschoss ins vierte Stockwerk. Besorgungen auf Post,
Versicherungen, Amtsstellen und Arztbesuche seien problemlos möglich, vor allem
da sie ein eigenes Auto besitze. Bei der Wäsche- und Kleiderpflege gebe es
keine Einschränkungen mit Ausnahme, dass sie keine Gewichte über 7 kg über
längere Strecken tragen sollte (max. 30 m) und Überkopfarbeiten mit dem rechten
Arm über längere Zeit seien nicht möglich sind. Bei der Pflege und Betreuung
von Kindern und Angehörigen bestehe wegen der AC-Arthrose und den
Rückenschmerzen eine Einschränkung (Pflegen und Tragen von Kleinkindern sowie
Betreuung von kranken Angehörigen). Mit den erwähnten Einschränkungen seien in
angepasster Tätigkeit vermehrte Pausen notwendig, was bei einer 40 Stundenwoche
eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden ergebe.
7.4 Im rheumatologischen
Teilgutachten werden die im orthopädischen Teilgutachten gestellten Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestätigt und zusätzlich als Diagnose
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgiesyndrom mit vegetativen
Begleitbeschwerden gestellt. Diesbezüglich wurde ausgeführt, die deskriptive
Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms ergebe sich aus einer zwanzigjährigen
Anamnese mit wechselnden Beschwerden und wandernden Schmerzen sowie den
aktuellen Befunden einer generalisierten Tendomyopathie. Bezüglich der
Arbeitsfähigkeit wurde im rheumatologischen Teilgutachten ausgeführt, eine
Haushaltstätigkeit sei teilweise als mittelschwer zu bezeichnen. Sie lasse sich
dabei vor allem beim Tragen der Wäsche in den Keller durch den Sohn helfen. Theoretisch
kämen von Seiten der muskuloskelettalen Probleme körperlich leichte bis
vereinzelt mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne besondere
Stressbelastungen, in Frage. Wie orthopädisch betont, wäre zeitweises Sitzen
günstig und es bestünden Einschränkungen bezüglich Tätigkeiten mit dem rechten
Arm über der Horizontalen sowie dem Tragen von Lasten über ca. 8 kg.
Die Einschränkung könne wie orthopädisch auf 33 % geschätzt werden. Bezüglich
der spezifischen Einschränkungen der einzelnen Haushaltstätigkeiten gelte das
Gleiche wie im orthopädischen Teilgutachten. Die Versicherte lebe seit Jahren
allein in einer Kleinwohnung, die sie mit vereinzelter Hilfe des auswärts
wohnenden Sohnes allein besorge.
7.5
7.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
findet eine eingehende Auseinandersetzung mit den möglichen Diagnosen statt:
Aus psychiatrischer Sicht finde sich bei der Versicherten ein chronisches
Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Aktenkundig finde
sich im Gutachten der B.___ vom 26. März 2004 die Diagnose einer depressiven
Störung, gegenwärtig leicht bis mittelschweren Grades mit somatischem Syndrom
im Rahmen soziokultureller Entwurzelung und protrahiertem Ehekonflikt, DD:
anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Am 30. Oktober 2007 finde sich ein ärztliches
Zeugnis Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie, [...], mit der
Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres ohne nähere
Diagnosen. Im Arztbericht an die IV von Dr. med. J.___ vom 18. Juli 2008 fänden
sich die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere
Episode mit psychotischen Symptomen ICD-10 F33.3, sowie anhaltende somatoforme
Schmerzstörung ICD-10 F45.4. Im Austrittsbericht K.___ vom 25. Juli 2008
(Hospitalisation vom 30. Juni bis 17. Juli 2008) fänden sich die Diagnose einer
schweren depressive Episode ICD-10 F32.3 sowie Probleme in der Beziehung zum
Ehepartner. Im IV-Arztbericht K.___ vom 7. August 2008 von Dr. med. L.___ finde
sich die Diagnose einer schweren depressiven Episode (lCD-10 F32.3). Im
Austrittsbericht der K.___ vom 13. Februar 2009 (Hospitalisation vom 5. Januar
bis 14. Januar 2009, Tagesklinik vom 16. Januar bis 19. Januar 2009)
fänden sich die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver
Reaktion (ICD-10 F43.21 sowie Probleme in der Beziehung zum Ehepartner. Im
Verlaufsgutachten der C.___ vom 2. Juni 2009 finde sich die Diagnose schwere
depressive Episode ohne psychotische Symptome ICD-10 F32.2. Im Arztbericht
Therapiezentrum M.___, Dr. med. I.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 3. August 2018 fänden sich die Diagnosen einer rezidivierenden mittelschweren
depressiven Episode mit somatischem Syndrom F33.11 sowie einer generalisierte
Angststörung F41.1. Die vorgenannten diagnostischen Einschätzungen seien
insbesondere die depressive Thematik betreffend grundsätzlich nachvollziehbar.
In der letzten Einschätzung vom 3/2018 sei eine rezidivierende depressive
Episode diagnostiziert worden. Dem könne insofern gefolgt werden, als dass für
eine Diagnose einer «rezidivierenden» Episode ein Zeitraum ohne depressive
Symptomatik Voraussetzung sei. Dies scheine aktenkundig in den letzten Jahren
gegeben gewesen zu sein (von 2009 bis 3/2018 keine Hinweise für Behandlungen).
Im Jahre 2009 im Austrittsbericht der K.___ sei im Rahmen einer
Kurzhospitalisation (9 Tage sowie 3 Tage Tagesklinik) nur die Diagnose
einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion angegeben worden.
Daraus werde geschlossen, dass es zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit auch
Phasen ohne ausgeprägte diagnosewürdige Depressivität gegeben habe und somit
auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung des aktuell
behandelnden Arztes gerechtfertigt sei. Die eigenständige Diagnose einer
Angststörung werde allerdings nicht gestellt, da entsprechende Symptome im
Zusammenhang mit der depressiven Thematik beurteilt worden seien. Bei einer
rezidivierenden depressiven Störung handle es sich um eine Störung, die durch
wiederholte depressive Episoden charakterisiert sei. In der Anamnese fänden
sich dabei keine unabhängigen Episoden mit gehobener Stimmung und vermehrtem
Antrieb (Manie). Kurze Episoden von leicht gehobener Stimmung und Überaktivität
(Hypomanie) könnten allerdings unmittelbar nach einer depressiven Episode
manchmal durch eine antidepressive Behandlung mitbedingt aufgetreten sein. Die
erste Episode könne in jedem Alter zwischen Kindheit und Senem auftreten, der
Beginn könne akut oder schleichend sein, die Dauer reiche von wenigen Wochen
bis zu vielen Monaten. Während den typischen leichten-, mittelgradigen oder
schweren Episoden leide der betroffene Patient unter gedrückter Stimmung, einer
Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zur Freude, das Interesse
und die Konzentration seien vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit könne nach jeder
kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf sei meist gestört, der Appetit vermindert,
Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien fast immer beeinträchtigt. Sogar bei
leichten Formen kämen Schuldgefühle, Gedanken über die eigene Wertlosigkeit,
gedrückte Stimmung auf, die sich von Tag zu Tag oft wenig verändere. Die
Betroffene reagiere nicht auf Lebensumstände und könne so von sogenannt
somatischen Symptomen begleitet werden wie Verlust von Freude, Früherwachen,
deutliche psychomotorische Hemmung oder auch Agitiertheit. Die Schmerzthematik
betreffend werde, bei vorhandener somatischer Grundlage, die Diagnose einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als
angemessen betrachtet. Bei einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren stünden im Vordergrund des klinischen Bildes seit mindestens
6 Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen,
die den Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen
Störung hätten. Psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad,
Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die
ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz verursache in klinisch
bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder
anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht absichtlich
erzeugt oder vorgetäuscht. Gestützt auf die eingehend begründete
Diagnosestellung erscheint sodann grundsätzlich auch die gutachterliche
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar: In
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit einer Hausfrau sei aus psychiatrischer Sicht
eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu attestieren. In Bezug auf eine
Arbeitsfähigkeit ausserhaus sei eine Einschätzung letztendlich nicht
realistisch und umsetzbar, da die Explorandin aus unterschiedlichen, IV-fremden
Gründen auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Zudem habe im bisherigen
Verlauf nie eine ernsthafte Motivation für eine ausserhäusliche Tätigkeit
bestanden. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht auf
äussere Unterstützung angewiesen, könne die beschriebenen Tätigkeiten
grösstenteils nur mit Unterstützung durch den Sohn umsetzen. Betreuung von
Kindern oder anderen Angehörigen sei nicht möglich. Wäsche- und Kleiderpflege,
Einkauf sowie Wohnungs- und Hauspflege mit schweren Arbeiten würden alle durch
den Sohn erledigt. Die Versicherte nehme hier nur leichte Tätigkeiten ohne
grosse Anforderungen an Planung und Strukturierung, Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, wahr. Auch
Proaktivitäten und Spontanaktivitäten, die im Alltag zum Kochen, zur Pflege
usw. notwendig seien, seien eingeschränkt. Stundentechnisch sei keine
spezifische Begrenzung festzulegen, allerdings sollte die Versicherte genügend
Pausen und Erholungsmöglichkeiten haben, um die Tätigkeiten selbst einzuteilen
und zu steuern.
7.5.2 Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die
psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der
gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten setzt also im
Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien
abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf
achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen
können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten
sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf
Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den
psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen
Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer
Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,
wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,
normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von
Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Hierzu kann auf das in E. II 7.3.1 vorgehend Gesagte und Ziff. 4.3.5.2 des
Gutachtens verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass die depressive
Symptomatik insgesamt als mittelgradig und die Symptomatik betreffend der
diagnostizierten histrionisch strukturierten Grundpersönlichkeit mit phobischen
Ängsten als mindestens mittelschwer und chronifiziert eingestuft würden.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte der Gutachter aus, der
bisherige Therapieverlauf sei grösstenteils gut nachvollziehbar. Auch die
durchgeführten Interventionen. Fraglich und etwas unsicher sei der Verlauf in
den letzten zehn Jahren anzusehen, da hier zumindest aktenkundig wenn überhaupt
nur sporadisch spezifische psychiatrische Behandlungen, davon keinerlei
stationäre Behandlungen, stattgefunden hätten. Die Versicherte beschreibe dies
in Zusammenhang mit Druck durch den Ehemann, der eine auch vom Arzt angesehene
stationäre Behandlung abgewehrt habe. So sei doch festzustellen, dass die
ambulante Behandlung, die zuletzt auch nur in grossen Abständen stattgefunden
habe, in Anbetracht der psychischen Verfassung und der dargelegten Symptome als
zu niederfrequent eingeschätzt werde. Erheblich erschwerend, sowohl in Bezug
auf potenzielle Eingliederungen, Rehabilitationen als auch Heilungschancen, sei
die erheblich belastete psychosoziale Situation zu sehen. Die Versicherte
spreche weder Deutsch noch sei sie je länger (abgesehen von einer dreimonatigen
Tätigkeit als Näherin) «offiziell» arbeitstätig gewesen. Rehabilitative
Aussichten oder auch Eingliederungen seien, den bisherigen Verlauf
berücksichtigend, nahezu auszuschliessen. Auch bei fortbestehender
unveränderter psychosozialer Situation seien die Chancen auf eine Heilung
insbesondere des Schmerzsyndroms aber auch der depressiven Thematik äusserst
vorsichtig einzuschätzen. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen liegt
bei der Beschwerdeführerin keine Behandlungsresistenz vor. Auch eine
IV-relevante Eingliederungsresistenz muss verneint werden, da die vom Gutachter
genannten Gründe, welche gegen eine Eingliederung sprechen, grösstenteils
psychosozialer Natur sind.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,
dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich
bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird eine
ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben und bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Diesbezüglich kann auf die
gutachterliche Gesamtbeurteilung in E. II. 7.6 hiernach verwiesen werden.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281
E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest,
die Versicherte sei ungelernt und sei quasi das gesamte Leben bisher zuhause
als Hausfrau und Mutter tätig gewesen. Sie sei der deutschen Sprache nicht
mächtig. Mit dem «Wegfall» des Ehemannes sei sie auf externe Unterstützung, allein
schon aufgrund der Sprache angewiesen, was sie überfordere und grundsätzliche –
auch Lebensperspektiven in Frage stelle. Sie verfüge über keine weiteren
Ressourcen. Die Versicherte könne sich nur minimst und mit Hilfe des Sohnes um
den Haushalt kümmern. Die beiden inzwischen erwachsenen Kinder seien ausgezogen
und führten ihr eigenes Leben, aufgrund einer strafrechtlichen Angelegenheit
sei der Ehemann im Juni 2018 in die Türkei geflohen, so dass die Versicherte
nun hauptsächlich alleine auf sich angewiesen sei ohne die deutsche Sprache zu
sprechen. Im Alltag komme sie nur mit der Unterstützung des Sohnes zurecht,
verbringe ihren Tag und die Nacht alleine zuhause und habe abgesehen von
reduzierten familiären Kontakten kein soziales Umfeld. Sie lebe isoliert und
zurückgezogen. Es ist demnach bei der Beschwerdeführerin von eher ungünstigen
Persönlichkeitsstrukturen auszugehen, welche im Rahmen einer umfassenden
Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen und auch beim sozialen Lebenskontext der
Versicherten überwiegen sich potenziell ungünstig auswirkende Faktoren.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im
Gutachten ausgeführt wurde, sei die Versicherte gemäss Mini-ICF APP in den
folgenden zu beurteilenden Fähigkeiten erheblich ausgeprägt beeinträchtigt: In
der Planung der Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit, in der Fähigkeit Proaktivität und Spontanaktivitäten
auszuüben, in der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, sowie in der
Gruppenfähigkeit. Mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen fänden sich in der
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, in der Selbstbehauptungsfähigkeit. Leicht
ausgeprägte Beeinträchtigungen fänden sich im Bereich Konversation und
Kontaktfähigkeit zu Dritten, wobei hier auch die sprachliche Hürde eine
erhebliche Rolle spiele. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen ist somit
anzunehmen, dass die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht gleichmässig das
Aktivitätenniveau in allen vergleichbaren Lebensbereichen einschränkt.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor])
im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S.
304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie «Behandlungs- und
Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden, wonach
festzustellen sei, dass die ambulante Behandlung, die zuletzt auch nur in
grossen Abständen stattgefunden habe, in Anbetracht der psychischen Verfassung
und der dargelegten Symptome als zu niederfrequent eingeschätzt werde. Dies
spricht somit eher gegen einen grossen Leidensdruck.
7.5.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt
erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind bei
der Beschwerdeführerin vor allem ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit
die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen
nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden kann. Ebenso erscheint
die im psychiatrischen Teilgutachten vorgenommene Beurteilung einer 80%igen
Arbeitsfähigkeit anhand der gestellten Diagnosen überzeugend.
Daran vermag auch der Bericht des
behandelnden Psychiaters, Dr. med. I.___, vom 3. August 2018 (IV-Nr. 81)
nichts zu ändern, worin der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 -
100 % attestiert wurde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. med. I.___
seine Einschätzung kaum begründet und diese aufgrund der von ihm gestellten
Diagnosen – rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) sowie eine generalisierte
Angststörung (F41.1) – in dieser Höhe auch nicht nachvollziehbar ist. In diesem
Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde
Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im
Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
mit weiteren Hinweisen), weshalb dem Bericht von Dr. med. I.___ kaum Beweiswert
zuzumessen ist.
7.6 Gestützt auf die schlüssigen
Teilgutachten ist sodann auch die gutachterliche Gesamtbeurteilung der
Arbeitsunfähigkeit von 40 % grundsätzlich überzeugend begründet: Am meisten
einschränkend hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit seien die orthopädischen
Einschränkungen. Die psychiatrischen Einschränkungen würden sich zwar geringer
auswirken, überlappten aber nur partiell. Gerade durch die psychische Störung
in der Schmerzempfindung werde der Schmerz stärker als nach den somatischen
Befunden wahrgenommen. Ausserdem träten durch die depressive Störung auch noch
motivationale Defizite hinzu, die kein typisches Symptom der somatischen Erkrankungen
seien und somit durch diese nicht zu begründen seien. Daher liege die
Gesamtarbeitsfähigkeit etwas niedriger bzw. die Gesamtarbeitsunfähigkeit etwas
höher als die Orthopädische bzw. Psychiatrische. Die neurologischen
Funktionsstörungen überlappten komplett. Die rheumatologischen und
orthopädischen Einschränkungen seien identisch. Von internistischer Seite her
bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Schliesslich wird in der
Gesamtbeurteilung schlüssig dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenbeurteilung im Jahr 2009 in
revisionsrelevantem Ausmass verändert hat: Der Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit hätten sich neurologisch, rheumatologisch, orthopädisch und
auch psychiatrisch, verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der
Rentenablehnung vom 18. Dezember 2009, wesentlich verändert. In der
Zwischenzeit sei eine AC-Arthrose an der rechten Schulter diagnostiziert
worden, was die Möglichkeit von Überkopfarbeiten einschränke. Zusätzlich hätten
die degenerativen Veränderungen in der kaudalen LWS zugenommen, was dann auch
die Indikation für eine Spondylodese L5/S1 gewesen sei. Dadurch habe auch die
Arbeitsfähigkeit abgenommen. Die psychosoziale Situation habe sich, bedingt
durch die persönlichen Folgen der Flucht des Ehemannes im August 2018,
verschlechtert. Die Versicherte sehe seither noch weniger Zukunftsperspektiven
und sei zunehmend hilflos im Leben. Dies führe auf psychischer Seite zu einem
verstärkten Rückzugs- und Vermeidungsverhalten und einer Dekonditionierung mit
konsekutiver Verstärkung der Schmerzsymptomatik und der depressiven Thematik.
Dieser Symptomatik könnte jedoch durch eine Intensivierung der psychiatrischen
Behandlung begegnet werden, zudem handle es sich auch um IV-fremde Einflüsse,
so dass zusammenfassend aus psychiatrischer Sicht keine Änderung der
Arbeitsfähigkeit folge. Neurologisch sei eine Verschlimmerung, bedingt durch
das Auftreten Iumboradikulärer Irritationen, ab Oktober 2015 erfolgt. Dadurch
komme es zum Absinken der Arbeitsfähigkeit sowohl in angepasster als auch in
angestammter Tätigkeit.
8. Sodann ist strittig und zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 %
ausserhäuslich oder allenfalls mit reduziertem oder ganzem Pensum im Haushalt
tätig wäre.
8.1 Ob eine versicherte Person als
ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen
ist – was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt –, ergibt
sich aus der Prüfung, was sie – bei den im Übrigen unveränderten Umständen –
täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146
E. 2c). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen
entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige
zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder
nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre.
Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des
Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der
versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei
sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach
Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117
V 194 E. 3b mit Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117 V 194 E. 3b; AHI 1997 S. 289 E.
2b).
8.2 Bezüglich der Statusfrage stützt
sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 6. Mai 2019
(IV-Nr. 96) sowie die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 25. Juli 2019
(IV-Nr. 103). Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin lebe seit dem 24.
Februar 1991 in der Schweiz und sei nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit
nachgegangen. Eine erste Anmeldung sei am 11. Dezember 2002 erfolgt. Am
Abklärungsgespräch vom 17. Dezember 2004 habe das Ehepaar gesagt, dass die
Versicherte aus finanziellen Gründen ohne gesundheitliche Einschränkungen
100 % ausserhäuslich arbeiten würde. Aus medizinischer Sicht habe zu
diesem Zeitpunkt eine ausserhäusliche Erwerbsfähigkeit von 70 % bestanden,
diese sei schon damals nicht verwertet worden, auch nicht in einem kleineren
Pensum. Weil die Beschwerdeführerin bis dahin nie einer ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei sie als zu 100 % im Haushalt tätig
eingestuft worden. Gemäss dem aktuellen Gutachten vom 2. April 2019
bestehe eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit (recte: -fähigkeit) von 60 %. Der
Beschwerdeführerin wäre es somit möglich, zumindest einer
Teilzeit-Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Ehemann sei im Sommer 2018
ausgezogen, am Abklärungsgespräch vom 2. Mai 2019 hätten die Versicherte und
ihr Sohn gesagt, dass sie sich seit der Abklärung vom 17. Dezember 2004
auf keine Anstellung mehr beworben habe. Trotz des langjährigen Aufenthaltes in
der Schweiz sei es der Versicherten nicht möglich, sich in deutscher Sprache zu
verständigen. Dies erschwere die Aufnahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit, sei
jedoch ein invaliditätsfremder Aspekt. Dem Argument, dass die
Beschwerdeführerin seit dem Auszug des Ehemannes im Juli 2018 auf Sozialhilfe
angewiesen sei und sie seither einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit
nachgehen müsste, könne nicht gefolgt werden. Sie sei aus invaliditätsfremden
Gründen nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Obwohl es ihr
seit Jahren gesundheitlich zumutbar wäre, einer Teilzeitbeschäftigung
nachzugehen, habe sie keine Anstalten gemacht, eine solche aufzunehmen. Es
erscheine wenig wahrscheinlich, dass sie heute erwerbstätig wäre. Es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche
Einschränkungen, weiterhin zu 100 % als Hausfrau tätig geblieben wäre.
Dagegen wird in der Beschwerde im
Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 100
% ausserhäuslich tätig. Sie
sei bereits im Jahr ihrer Einreise in die Schweiz zum ersten Mal Mutter
geworden. Aus diesem Grund habe sie damals keine Erwerbstätigkeit aufgenommen,
sondern sich in den ersten Jahren auf die Haushaltstätigkeit und die Erziehung
und Betreuung der Kinder konzentriert. In den Jahren 1998 und 1999 habe die
Beschwerdeführerin aber eine ausserhäusliche Tätigkeit gehabt und während
dieser Zeit Arbeitslosenleistungen bezogen. Zudem sei der Ehemann der
Beschwerdeführerin im Jahr 2018 aufgrund eines laufenden Strafverfahrens bzw.
eines Haftbefehls in die Türkei geflüchtet. Seither lebe die Beschwerdeführerin
allein und sie werde auch nicht mehr von ihrem Ehemann finanziell unterstützt,
weshalb sie auf die Sozialhilfe angewiesen sei. Aus diesen Gründen wäre sie im
Gesundheitsfall zu 100 % ausserhäuslich tätig.
Wie aus den Akten hervorgeht, hat die
Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz 1991 offenbar lediglich
im Jahr 1999 während dreier Monate ausserhäuslich gearbeitet (vgl. Auszug aus
dem individuellen Konto; IV-Nr. 77). Aufgrund der Akten kann entgegen der
Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, sie sei durchgehend aus
gesundheitlichen Gründen ausserhäuslich arbeitsunfähig gewesen und habe deshalb
nicht mehr ausserhäuslich gearbeitet. Es kann auf die treffenden vorgehenden
Ausführungen der Beschwerdegegnerin bzw. der Abklärungsfachfrau verwiesen
werden. Zudem sind die beiden Kinder seit längerem volljährig (Jahrgang 1991
und 1995; IV-Nr. 96) und ausgezogen, so dass seitens der Beschwerdeführerin
auch keine Betreuungsaufgaben mehr bestehen. Dennoch sind aus den Akten danach
keinerlei Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin ersichtlich. Zwar würde es
grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
des Wegzuges ihres Ehemannes und ihrer finanziellen Verhältnisse mittlerweile
wieder ausserhäuslich arbeiten würde. Aber hierfür fehlen ebenfalls jegliche
konkreten Hinweise wie Stellensuche oder sonstige Arbeitsbemühungen. Dagegen
sprechen auch die vorliegenden invaliditätsfremden psychosozialen
Hinderungsgründe. Im D.___-Gutachten wird diesbezüglich ausgeführt, die
Versicherte sei sprachlich überhaupt nicht integriert; sie spreche kein Wort
Deutsch. Sie sei nie regulär erwerbstätig gewesen. Demnach ist zusammenfassend
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin auch ohne Eintritt der teilweisen Arbeitsunfähigkeit zu 100
% im Haushalt tätig wäre.
9.
9.1 Da somit feststeht, dass die
Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall vollzeitig im Haushalt tätig wäre,
hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine sogenannte Haushaltsabklärung vor Ort
durchgeführt. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor
Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des
Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung]) stellt
für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der
gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom
5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Hinsichtlich
des Beweiswertes der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie
durch eine qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der
versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen
Einschränkungen sein, sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 90/02 vom
30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S.
215). Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das
Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im
eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung
tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen
vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (vgl. – generell – BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung der
gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung tätigen
Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG vom 4. September 2001 i.S. S., E. 4a,
I 175/01 sowie Urteil EVG vom 16. April 2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).
9.2 Während die D.___-Gutachter in
ihrer Gesamtbeurteilung festhielten, die Beschwerdeführerin sei in der
Haushaltstätigkeit zu 40 % eingeschränkt, kam die Abklärungsfachfrau in ihrem
Bericht vom 6. Mai 2019 zum Schluss, es bestehe im Haushaltsbereich eine
Einschränkung von 29 %.
Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten,
dass den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang
gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zukommt. So
wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16
ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine
medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden.
Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall
festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung eingeholten
Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall
genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung
bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der
Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur
in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten
Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV
Nr. 21 S. 84 E. 5.1). Dies gilt selbst für den Fall, dass es um
die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung
psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu Divergenzen
zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen
Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten
trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen
Einschätzung prinzipiell erhöhtes Gewicht beizumessen weil es der Abklärungsperson regelmässig
nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit
verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September
2011 E. 2 mit diversen Hinweisen, in: SVR 2012 IV-Nr. 19 S. 86).
Bezüglich des Beweiswertes des
vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch
eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und
räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen
medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem als differenziert.
So wurden die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen
Mithilfe im Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf
die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der
Familienangehörigen hinzuweisen ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Des
Weiteren ist hinsichtlich der unterschiedlichen Beurteilung der Einschränkung
im Gutachten bzw. im Abklärungsbericht festzuhalten, dass der Abklärungsbericht
faktisch mit dem Zumutbarkeitsprofil im Gutachten übereinstimmt. Dies ist
insbesondere aus den detaillierten Ausführungen zu den Einschränkungen in den
einzelnen Haushaltstätigkeiten im orthopädischen Teilgutachten ersichtlich (vgl.
E. 7.3 hiervor). Diese decken sich im Wesentlichen mit den von der
Abklärungsfachfrau vor Ort festgestellten Einschränkungen. Es kann somit
entgegen der Rügen der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, die
Abklärungsfachfrau habe sich unzureichend mit dem Gutachten auseinandergesetzt.
Im Unterschied zum Gutachten wird im Abklärungsbericht zudem eine spezifische
und nachvollziehbare Gewichtung der einzelnen Bereiche vorgenommen, was das
unterschiedliche Resultat grösstenteils erklärt. Auch wenn die Gutachter der D.___
sehr konkret auf die Zumutbarkeit der einzelnen Tätigkeiten im Haushalt
eingingen und deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich
grundsätzlich nachvollziehbar ausgefallen ist, hat die Abklärungsperson vor Ort
doch die besseren Möglichkeiten, die Zumutbarkeit einzelner spezifischer
Tätigkeiten konkret zu überprüfen. Somit ist festzustellen, dass der
Abklärungsbericht überzeugend ausgefallen ist und den aus medizinischer Sicht
festgestellten Einschränkungen angemessen Rechnung trägt. Es kann deshalb auf
den Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 abgestellt werden. An diesem Resultat
vermögen auch die von den Gutachtern attestierten psychischen Einschränkungen
von 20 % nichts zu ändern. So erscheinen diese angesichts der Beurteilung im
psychiatrischen Teilgutachten (E. II. 7.5 hiervor) nicht als derart ausgeprägt,
dass diese nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vermehrte Mithilfe der
Familienangehörigen) sowie des Grundsatzes, dass Haushaltsarbeiten im Gegensatz
zu ausserhäuslichen Tätigkeiten grundsätzlich zeitlich frei aufteilbar sind,
ausgeglichen werden könnten. Zusammenfassend ist demnach gestützt auf den
schlüssigen Haushaltsabklärungsbericht vom 6. Mai 2019 davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 29 % eingeschränkt ist.
10. Da wie in E. II. 8. hiervor
festgehalten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch im
Gesundheitsfall ausschliesslich im Haushalt tätig wäre, ist kein
Einkommensvergleich zur Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen, womit
auch kein Abzug vom Tabellenlohn erfolgen kann. Vielmehr entspricht der
Invaliditätsgrad der im Haushaltsbericht festgestellten Einschränkung von 29 %,
womit kein Rentenanspruch besteht. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
11. Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.1 Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4.
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter hat am 5.
März 2020 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von
insgesamt CHF 3'263.85 geltend macht (Stundenansatz CHF 250.00). Der
Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT). In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung
auf CHF 2'100.70 festzusetzen (10.4 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von
CHF 78.50 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 560.05 (Differenz zum vollen Honorar [10.4 x CHF 230.00 + Auslagen +
MwSt. = CHF 2'660.75; - CHF 2'100.70 = CHF 560.05]) während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.
§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit der
Klientin vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls
wäre das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe des
Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
Der Unterschied zu der eingereichten Kostennote
ergibt sich einerseits daraus, dass für die unentgeltliche Rechtspflege, wie vorgehend
festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 180.00 gilt. Andererseits sind
verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen
stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien bzw. Kurzbriefe an die Klientin
sowie Einreichung der Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist
und nicht gesondert entschädigt wird. Dagegen ist für die Nachbearbeitung bei
Unterliegen der Partei praxisgemäss eine Stunde zu vergüten. Nicht zu
berücksichtigen sind schliesslich bei den Auslagen die geltend gemachten 659
Kopien vom 22. November 2019. Hierbei handelt es sich offenbar um die gesamten
IV-Akten, welche der Vertreter bei der IV-Stelle stattdessen kostengünstig auf
einer CD-Rom hätte einholen können.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Roger Zenari, wird auf CHF 2'100.70 (inkl. Auslagen und MwSt)
festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 560.05
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch