VSBES.2019.296
Invalidenrente
16. November 2020Deutsch63 min
Verfügung vom 15. Februar 2016 ab (IV-Nr. 25). Die dagegen beim Versicherungsgericht
Source so.ch
Urteil vom 16. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin
Monika Friedli
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 13. und 29. November 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1965 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. Februar 2015 unter
Hinweis auf ein Schädel-Hirn-Trauma infolge eines schweren Reitunfalls bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Am 4. März 2015 führte
die Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch
(IV-Nr. 13). Weiter nahm sie verschiedene Abklärungen in erwerblicher und
medizinischer Hinsicht vor. Nach Rücksprache mit Dr. med. B.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 23) lehnte
die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 15. Februar 2016 ab (IV-Nr. 25). Die dagegen beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde
vom 9. März 2016 wurde mit Beschluss vom 31. August 2016 (IV-Nr. 45) als
gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts
abgeschrieben, nachdem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom
15. Februar 2016 gestützt auf Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) wiedererwägungsweise
aufgehoben hatte, um weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (IV-Nr. 42).
1.2 In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und legte sie dem
RAD-Arzt Dr. med. B.___ zur Stellungnahme vor (IV-Nr. 56). Auf Empfehlung des
RAD-Arztes liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bidisziplinär
begutachten (Neurologie und Psychiatrie mit einer konsiliarischen
Voruntersuchung durch die Fachrichtung Neuropsychologie). Dieses Gutachten
wurde durch die Begutachtungsstelle C.___ am 2. November 2017 erstattet (IV-Nr. 66.1 –
66.7). Am 11. Dezember äusserte sich Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie,
RAD, zur Begutachtung (IV-Nr. 70). Nachdem weitere medizinische Unterlagen bei
der Beschwerdegegnerin eingegangen waren, nahm die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ erneut
Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 101). Gestützt darauf stellte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 29. März
2019 in Aussicht, es werde ihr mit Wirkung ab 1. August 2015 eine Viertelsrente
aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 42 % zugesprochen
(IV-Nr. 102). Mit Verfügungen vom 13. und 29. November 2019 bestätigte die
Beschwerdegegnerin den bereits angekündigten Entscheid und nahm gleichzeitig zu
den Einwendungen der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 105) Stellung (IV-Nr. 113 und
115; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügungen vom 13.
und 29. November 2019 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember
2019 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 15 ff.):
Die angefochtenen
Verfügungen vom 13. und 29. November 2019 seien aufzuheben und der
Beschwerdeführerin ab 1. August 2015 eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung zuzusprechen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 12.
März 2020 (A.S. 33 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
abzuweisen.
4. Mit Replik vom 21. April 2020
(A.S. 38 ff.) äussert sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort und
hält an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest.
5. In ihrer Duplik vom 15. Mai
2020 (A.S. 42) verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre
bisherigen Ausführungen auf weitere Ausführungen und hält an ihrem
Abweisungsantrag fest.
6. Mit Eingabe vom 4. Juni 2020
reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 47
ff.).
7 Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche, und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Streitig ist der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Rente der Beschwerdegegnerin. Bei der Beurteilung
des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum
Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 13. bzw. 29. November
2019.
eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Nach Art. 28 Abs. 1
IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.3
Gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
2.4
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Läuft noch keine Rente, ist der
Einkommensvergleich auf den Zeitpunkt des (allfälligen) Rentenbeginns zu
beziehen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S. 223 f., 128 V 174). Steht
die Anpassung einer laufenden Rente zur Diskussion, ist der Zeitpunkt der
Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung massgebend (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E. 7.2.1). Validen- und
Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, BGE 129 V 222 E.
4.1
und 4.2 S. 223 f.).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99
f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende
und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008, E.
2.2.1
mit weiteren Hinweisen).
3.3
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122
V 157 E. 1c S. 160 f.).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den
gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den
Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351
E. 3b / bb S. 353).
4.
Bei Erlass der Verfügungen vom
13.
bzw. 29. November 2019 lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen
die folgenden für die Anspruchsbeurteilung relevanten medizinischen Unterlagen
vor:
4.1
Am 26. August 2013 berichtete
lic. psych. E.___, Psychologin FSP, Neuropsychologie, Spital F.___, über die am
20.
August 2013 erfolgte neuropsychologische Abklärung (IV-Nr. 20 S. 16 ff.).
Ihrem Bericht lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen:
1.
Sturz vom Pferd mit
Schädel-Hirn-Trauma (Mai 2013) mit wahrscheinlicher vorgängiger
Bewusstseinsstörung, DD: epileptisch, kardiogen
- Anhaltende Kopfschmerzen, Tinnitus rechts, Sehstörungen,
Konzentrations-/Gedächtnisstörungen
2.
Rezidivierende Perikärditiden seit 2003, letztmals vor 2 Jahren
Im Weiteren führte lic.
psych. E.___ aus, das neuropsychologische Leistungsprofil sei insgesamt
durchschnittlich. Einzig hätten sich grenzwertige Resultate im Bereich der
visuellen Merkspanne und der Diskriminierung von zuvor gelernter verbaler
Information gezeigt. Klinisch zeige sich eine reduzierte Belastbarkeit. Die
Beschwerdeführerin klage zunehmend über Kopfschmerzen und gegen Ende der
Untersuchung hätten die äusseren Ermüdungszeichen (gähnen, gläserne Augen)
deutlich zugenommen. Die von der Beschwerdeführerin bemerkten Schwierigkeiten
hätten zwar nicht testpsychologisch objektiviert werden können. Die reduzierte
Belastbarkeit und Stresstoleranz hätten sich klinisch deutlich gezeigt. Erhöhte
Ermüdbarkeit sei nach Hirnverletzungen ein sehr häufiges Symptom, das über eine
längere Zeit bestehen könne und die kognitiven Funktionen negativ beeinflusse
(insbesondere Konzentration, Gedächtnis). Zudem sei zu berücksichtigen, dass
von einem hohen vorbestehenden Leistungsniveau auszugehen sei. Leichte
kognitive Einbussen seien in solchen Fällen schwer objektivierbar (die
Resultate seien dann meistens trotz Leistungseinbusse immer noch im
Normbereich). Die neuropsychologische Abklärung finde sodann in einer
ablenkungsarmen Umgebung statt und sei eine relativ kurze Zeitmessung (drei
Stunden). Es sei gut vorstellbar, dass minimale Defizite im komplexen Alltag
und bei der Arbeit mehr zum Tragen kämen. Die Beschwerdeführerin leide täglich
unter Kopfschmerzen und sei leicht depressiv verstimmt. Schmerzen und
psychische Faktoren hätten einen negativen Einfluss auf die kognitive
Leistungsfähigkeit. Die Befunde würden (in Anlehnung an SUVA-Tabelle 8)
insgesamt (minimal kognitiv und deutlich reduzierte mentale Belastbarkeit) auf
eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung hinweisen und seien mit dem
erlittenen Schädel-Hirn-Trauma vereinbar. Die Beschwerdeführerin befinde sich
noch in der Erholungsphase. Prognostisch sei im Verlauf von einer Verbesserung
auszugehen.
4.2
Die am 7. November 2013 im G.___,
Spital F.___, durchgeführte MRI-Untersuchung des Gehirnschädels (IV-Nr. 20 S. 15)
habe eine unauffällige zerebrale MRT ergeben, insbesondere ohne Nachweis einer
kortikalen Ektopie/Dysplasie oder von etwaigen Blutabbauprodukten. Zudem komme
es zur regelrechten Darstellung des Temporallappens inklusive der
Hippokampus-Region. Es bestehe kein Nachweis eines pathologischen
intrakraniellen Focus oder einer Gefässmalformation.
4.3
Am 6. November 2014 berichtete
lic. psych. E.___ über die durchgeführte neuropsychologische Abklärung vom 21.
Oktober 2014 (IV-Nr. 20 S. 11 f.). Sie führte aus, insgesamt zeige sich ein
erfreulicher Verlauf. Wie bei der Erstuntersuchung vom August 2013 sei das
neuropsychologische Leistungsprofil durchschnittlich. Deutlich verbessert habe
sich die Belastbarkeit. Dies werde ebenfalls von der Beschwerdeführerin
bekundet. Zudem berichte sie Verbesserungen bezüglich der erhöhten
Ermüdbarkeit, der Handlungsplanung, der mnestischen Funktionen und der
emotionalen Empfindung. Im Vergleich zu vor dem Unfall sei sie aber noch in der
mentalen Flexibilität und dem Dual Tasking eingeschränkt und weniger
stressresistent. Ihren komplexen Alltag könne sie sich gut selber einteilen und
nach Befindlichkeit anpassen, sodass sie ihn gut bewältigen könne.
4.4
Am 27. November 2014 berichtete
Dr. med. H.___, Oberarzt Neurologie, Spital F.___, über die Resultate der
elektroenzephalographischen Untersuchung (IV-Nr. 15 S. 3 ff.). Folgende
Diagnosen lassen sich diesem Bericht entnehmen:
1.
Wahrscheinlich im Rahmen
eines epileptischen Anfalls Sturz vom Pferd mit Schädel-Hirn-Trauma (S 06.0)
Mai 2013
·
Regrediente
Kopfschmerzen, Tinnitus rechtes Ohr, Sehstörungen,
Konzentrations-/Gedächtnisstörungen
·
Repetitiv EEG mit
erhöht-zerebraler Erregbarkeit, vereinbar, jedoch nicht beweisend für eine
Epilepsie
·
Kardiologische
Standortbestimmung, Dr. I.___, Juni 2013: bis auf geringen, nicht weiter
abklärungsbedürftigen Perikarderguss – unauffällig
·
Neuropsychologische
Abklärung vom 20. August 2013: Insgesamt sind die Befunde mit einer leichten
neuropsychologischen Funktionsstörung bei erlittenem Schädel-Hirn-Trauma
vereinbar.
·
MR Schädel vom 7.
November 2013: vereinzelt (2 – 3) Marklagerläsionen bds vor den
Seiten-ventrikel-Vorderhörner, aktuell irrelevant. Ansonsten unauffällig.
2.
Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion nach Dx 1
Im Weiteren führte Dr. med. H.___ aus,
insgesamt sei der Verlauf erfreulich. Neuropsychologisch seien eine messbare
Verbesserung der Belastbarkeit, etwas Rückgang der erhöhten Ermüdbarkeit, eine
Verbesserung der Handlungsplanung und der mnestischen Funktionen festzustellen.
Nach wie vor schildere die Beschwerdeführerin jedoch Einschränkungen in der
Alltagstätigkeit, insbesondere in der beruflichen Tätigkeit mit Pferden. Im
aktuellen EEG zeige sich im Vergleich zur Voruntersuchung ein unveränderter
Verlauf sprich Nachweis einer erhöhten zerebralen Erregbarkeit ohne sichere
epileptiforme Potentiale. Die Beschwerdeführerin wolle diesbezüglich keine
Medikamente einnehmen. Dr. med. H.___ erlaube sich, eine Berichtskopie an die
Klinik J.___ zu schicken, mit der Bitte um eine ambulante Beurteilung der
Beschwerdeführerin, insbesondere auch im Hinblick und Frage nach einem
Potential für eine allenfalls stationäre Rehabilitationsmassnahme. Ansonsten
schlage er eine erneute klinische Verlaufskontrolle im Sommer 2015 vor, da dann
zwei Jahre nach dem Unfallereignis höchstwahrscheinlich von einem Endzustand
ausgegangen werden könne.
4.5
Mit Bericht vom 25. Februar 2015
nahm Dr. med. K.___, Stv. Chefarzt, Klinik J.___, Stellung zum
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Er führte aus, bei insgesamt
erfreulichem Verlauf mit Sistieren der spontanen Kopfschmerzen und deutlicher
Regredienz der belastungsabhängigen Kopfschmerzen bestünden noch kognitive
Einschränkungen mit Schwerpunkt Gedächtnis und geteilte Aufmerksamkeit, welche
bei der körperlich und kognitiv anspruchsvollen Arbeit der Beschwerdeführerin
mit Ausbildung von Pferden und Beratung zur Kommunikation Mensch/Tier deutlich
einschränken würden. Die Beschwerdeführerin überlege sich eine Umschulung,
beispielsweise zur Sozialpädagogin, und erkundige sich nach Möglichkeiten der
Unterstützung durch die IV. Zur Standortbestimmung und Beratung sei ein Termin
bei Dr. med. L.___, Leiter Neuropsychologie im Hause vorgesehen, um zu
entscheiden, ob da oder wohnortnah eine neuropsychologische Therapie respektive
Coupling erfolgen solle. Angesichts des hohen Leistungsniveaus der
Beschwerdeführerin und der relativ isolierten beklagten kognitiven
Einschränkungen sei aktuell eine stationäre Rehabilitation nicht indiziert.
4.6
Am 8. April 2015 erging der
Bericht von Dr. med. K.___ (IV-Nr. 17). Er stellte folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Status nach Schädelhirntrauma
nach Sturz vom Pferd im Mai 2013
-
Im Verlauf regrediente
neuropsychologische Funktionsstörung mit im Vordergrund stehender verminderter
geteilter Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit
-
Regrediente Kopfschmerzen
Zur Frage der Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständig
erwerbende Reitlehrerin/Kommunikationsberaterin führte Dr. med. K.___ aus, die
Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie nach dem Unfall als selbständig Erwerbende
ohne Taggeldversicherung nie eine Arbeitsunfähigkeit beantragt habe respektive
eine solche nie vorgeschlagen oder ausgestellt worden sei. Durch
Konzentrationsprobleme brauche die Beschwerdeführerin deutlich mehr Zeit für
ihre Arbeit, sie fühle sich in einer permanenten Prüfungssituation, welche zu
einer rascheren Ermüdung führe. Es bestünden Probleme bei Parallelbelastungen.
Im Vergleich zu früher sei eine ausgeprägte Fatigue im Tagesverlauf sowie eine auffallend
höhere Anzahl von Fehlern und Unterlassungen zu beobachten. Die bisherige
Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, da die Arbeit mit den
Pferden (zureiten und ausbilden) überfordernd und zu gefährlich sei. Ideal wäre
die bereits von der Beschwerdeführerin abgeklärte Möglichkeit einer
sozialpädagogischen Arbeit im bisherigen Umfeld (Reitstall). Dabei würde die
Gefährlichkeit des Zureitens entfallen und die Beschwerdeführerin könnte ihre
Stärken (Kontakt zu Mensch/Tier und Umgang mit Menschen, früher Lehrerin)
nutzen und zur Entfaltung bringen. Eine entsprechend leidensangepasste
Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin maximal acht Stunden täglich ausführen.
Zu bedenken sei, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich aufgrund ihrer Biographie
früher ein sehr hohes Leistungsniveau aufgewiesen habe, welches sie aktuell im
zeitlichen Rahmen (früher zehn bis zwölf Stunden täglich gearbeitet) und im
qualitativen Rahmen (hohe Parallelbelastung und erforderte Konzentration) nicht
mehr leisten könne. In der Hoffnung, dass sich die Folgen des
Schädelhirntraumas zurückbilden würden, habe sie in der Zwischenzeit von einem
Erbvorbezug gelebt und melde sich aktuell zwei Jahre nach dem Unfall bei noch
persistierenden Einschränkungen zur Abklärung von beruflichen Massnahmen. Eine
neuropsychologische Verlaufsuntersuchung und Beratung/Coping sei in ihrer
Klinik Ende Mai 2015 vorgesehen.
4.7
Dem Bericht von Dr.
med. M.___, Oberärztin Neurologie, Spital F.___, vom 20. August 2015
(IV-Nr. 20 S. 1 ff.) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
1.
Wahrscheinlich im Rahmen eines epileptischen Anfalls Sturz vom Pferd mit Schädel-Hirn-Trauma
(S 06.0) Mai 2013
·
Regrediente
Kopfschmerzen, Tinnitus rechtes Ohr, Sehstörungen,
Konzentrations-/Gedächtnisstörungen
·
Repetitiv EEG mit
erhöht-zerebraler Erregbarkeit, vereinbar, jedoch nicht beweisend für eine
Epilepsie
·
Kardiologische
Standortbestimmung, Dr. I.___, Juni 2013, BSS: – bis auf geringen, nicht weiter
abklärungsbedürftigen Perikarderguss – unauffällig
·
Neuropsychologische
Abklärung vom 20. August 2013: Insgesamt sind die Befunde mit einer leichten
neuropsychologischen Funktionsstörung bei erlittenem Schädel-Hirn-Trauma
vereinbar.
·
MR Schädel vom 7.
November 2013: vereinzelte (zwei bis drei) Marklagerläsionen bds vor den
Seitenventrikel-Vorderhörner, aktuell irrelevant. Ansonsten unauffällig.
2.
Z.n. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach Dx 1
Weiter führte Dr. med. M.___ aus,
somatisch-neurologisch zeige die Beschwerdeführerin angedeutet
Palmomentalreflexe rechts und eine diskret verlangsamte Diadochokinese,
lebhafte PSR (formal normal). Restlicher Neurostatus sei normal. Diese
engagierte, kooperative und sehr differenzierte Beschwerdeführerin habe nach
dem Schädel-Hirn-Trauma bei Sturz vom Pferd im Mai 2013 durch Einhalten von
lebenshygienischen Massnahmen ihr Leben wieder (inkl. Berufstätigkeit)
einordnen können. Aktuell baue sie ein erneutes selbständiges Projekt auf, wofür
ihres Erachtens die Beschwerdeführerin bestmöglich zu unterstützen sei. Aus
medizinischer Sicht sei aktuell von einem wahrscheinlichen Endstadium der
Rehabilitationsphase auszugehen. Es sei nicht mehr mit einer aktuellen
Verschlechterung zu rechnen. Zur gesundheitlichen Störung bei der bisherigen
Tätigkeit führte Dr. med. M.___ aus, nach langer kopflastiger Belastung
(mehrere Stunden) plötzliche kognitive Blockaden, wo die Beschwerdeführerin
eine Auszeit brauche und meist durch kurze Spaziergänge wieder leistungsfähig
werde. Einmal pro Woche träten nicht leistungsbeeinträchtigende Kopfschmerzen
ein. Sie habe Mühe an gesellschaftlichen Gesprächen teilzunehmen, wenn mehrere Gespräche
parallel liefen. Insgesamt sorge sich die Beschwerdeführerin sehr um ihre
Lebenshygiene, so dass sie anhaltend zu einem üblichen 100%-Job leistungsfähig
sei. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar.
Die Beschwerdeführerin ziehe aktuell selbständig ein Projekt auf, wozu sie eine
Weiterbildung wünsche und benötige, welches die Beschwerdeführerin acht Stunden
pro Tag inkl. übliches Pausenmanagement ausüben könne.
4.8
Am 3. November 2015 nahm Dr.
med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 23). Er führte aus, das
Reiten sei der Beschwerdeführerin aufgrund der durch die Erschütterung
ausgelösten Kopfschmerzen nicht mehr zumutbar und damit auch nicht mehr der
Beruf als Reitlehrerin. Auch zu kopflastige Tätigkeiten würden bei der
Beschwerdeführerin Konzentrationsstörungen auslösen, welche sich erst nach
Einhaltung von Pausen zurückbilden würden. Im Rahmen der seit dem Reitunfall
rezidivierend durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen habe eine
allmähliche Verbesserung der kognitiven Defizite und der Belastbarkeit
festgestellt werden können. Häufig wechselnde Tätigkeiten mit einem optimalen
Pausenmanagement vermöge die Beschwerdeführerin mittlerweile maximal acht
Stunden pro Tag auszuüben.
4.9
Gestützt auf die vorgenannte
Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___ wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Februar 2016 ab
(IV-Nr. 25). Die dagegen beim Versicherungsgericht erhobene Beschwerde vom 9.
März 2016 (IV-Nr. 29 S. 3 ff.) wurde mit Beschluss vom 31. August 2016 (IV-Nr.
45) als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben,
nachdem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 15. Februar
2016.
gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG wiedererwägungsweise aufgehoben
hatte, um weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (IV-Nr. 42).
4.10
Dem Bericht von Dr. med. N.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Januar 2017 (IV-Nr.
50) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
Anpassungsstörung, F43.23
DD: Erschöpfungssyndrom
(Burn-out-Syndrom, Z73.0)
Somatisch:
St. n. Schädelhirntrauma bei
Reitunfall in Frankreich im Mai 2013
Tinnitus rechtes Ohr
Kopfschmerzproblematik
Seh- sowie kognitive Störungen
(Konzentrations-/Gedächtnisstörungen)
Dr. med. N.___ attestierte der
Beschwerdeführerin für die Zeit vom 12. Dezember 2016 bis 22. Dezember 2016
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab dem 23. Dezember 2016 bis auf
Weiteres bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Die bisherige Tätigkeit
als Reitlehrerin sei in der Form nicht mehr ausübbar, da Erschütterungen oder
weitere Stürze zu verhindern seien. Die Beschwerdeführerin sei in der
Fähigkeit, Kontakt mit anderen Menschen zu halten, zeitlich limitiert. Die
Reize im Leiten und Anleiten anderer überlasteten ihr Nervensystem, was zu
Stress, Anspannung, Gereiztheit und Wutausbrüchen führe. Es brauche eine
reduzierte Präsenzzeit, die Möglichkeit, sich zurückzuziehen und flexibel
entsprechend der Tagesform Aufgaben nachgehen zu können sowie längere
Ruhezeiten und Ruhetage einhalten zu dürfen. Die vorhergehende Tätigkeit als
Reitlehrerin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Die aktuelle
Tätigkeit als Leiterin eines therapeutischen Wohnheims für junge Erwachsene sei
der Beschwerdeführerin noch zu max. 60 % eines vollen Pensums zumutbar.
Dr. med. N.___ befürworte eine 50%ige Tätigkeit, die Beschwerdeführerin würde
gerne 60 % weiter arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen
Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert
werden. Es sei davon auszugehen, dass der Genesungsprozess in Bezug auf die
Hirnverletzung nach zwei bis drei Jahren ein Plateau erreicht habe und sich im
Verlauf der Zeit lediglich noch geringfügig verändern lasse. Das Einhalten von
Ruhezeiten sowie schützenden Massnahmen seien von eminenter Wichtigkeit. Eine
Weiterführung der beruflichen Haupttätigkeit mit den Pferden stelle eine
Gefährdung der Beschwerdeführerin dar, weitere Stürze und Erschütterungen seien
bei Status nach Schädelhirntrauma so weit wie möglich zu verhindern. Bei allen
weiteren Tätigkeiten bestehe dieselbe Problematik, dass die Beschwerdeführerin
durch die Hirnverletzung in der Ausübung und dem Abrufen von Leistungen in den
grundlegenden kognitiven Funktionen wie Aufmerksamkeit, Gedächtnis und
Konzentration sowie in der Fähigkeit, Reize auszuhalten, zu filtern, behindert
worden sei, so dass eine generelle Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit
entstanden sei, die weitgehend unabhängig vom ausgeübten Beruf bestehe. Dr.
med. N.___ unterstütze, dass die Beschwerdeführerin weiter in führender
Tätigkeit arbeite, sie sei von Natur aus ein Führungsmensch und dort in ihrem
Element und sie lege den Fokus auf die Anpassung der Präsenzzeit, die am
Wesentlichsten zur Belastung beitrage.
4.11
Am 9. Februar 2017 erging sodann
der Bericht von Dr. med. O.___, Praktische Ärztin (IV-Nr. 51). Als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie diejenige eines
«psychoorganischen Syndroms nach multiplen Schädelhirntraumen, Gehirnerschütterungen
und Schleudertraumen mit Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen,
Gedächtnisstörungen, Cervicalsyndrom mit Ausfällen in Armen v.a. rechts». Die
psychoorganische Einschränkung mache die Beschwerdeführerin kaum mehr stressbeständig.
Es seien Hirnleistungsstörungen da, die eine Kaderstellung nur beschränkt
ermöglichten. Die körperlichen Einschränkungen liessen sie nur beschränkt als
Reiterin arbeiten. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in
beschränktem Rahmen zu 40 % zumutbar. Andere Tätigkeiten mit weniger
Verantwortung, weniger psychischer und physischer Belastung und mit mehr
zeitlichen Ressourcen könne die Beschwerdeführerin zu 60 % ausüben, da mit
einer zeitlich verminderten Leistungsfähigkeit von etwa 15 %.
4.12
Am 31. März 2017 nahm der
RAD-Arzt Dr. med. B.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr.
56). Er führte aus, seit dem Reitunfall vom Mai 2013 leide die
Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Problemen auf neurologischem, neuropsychologischem
und psychiatrischem Fachgebiet. Aus diesem Grund könne die Selbstbeurteilung
der Leistungsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin auch nicht gewertet werden,
da sie ihre Leistungsfähigkeit bisher immer als zu hoch eingeschätzt habe. Er
empfehle daher die Durchführung einer neuropsychologischen konsiliarischen
Untersuchung und im Anschluss daran eine bidisziplinäre Begutachtung
(Neurologie und Psychiatrie) möglichst im Rahmen einer universitären
Einrichtung.
4.13
Am 28. August 2017 berichteten
Dr. med. N.___ und lic. phil. P.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,
von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit
folgenden Diagnosen (IV-Nr. 64):
Anpassungsstörung, F43.23
DD: Erschöpfungssyndrom (Burn-out-Syndrom),
Z73.0
Somatisch: (siehe bestehende
Gutachten, Arztberichte)
St. n. Schädelhirntrauma bei
Reitunfall in Frankreich im Mai 2013
Tinnitus rechtes Ohr
Kopfschmerzproblematik
Seh- sowie kognitive Störungen
(Konzentrations-/Gedächtnisstörungen)
Im Weiteren lässt sich diesem Bericht
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten mit allen Kräften
gekämpft habe, um durch Überkompensation doch im Arbeitsprozess mithalten zu
können. Sie habe versucht, mit externen Gedächtnisstützen ihren fehlenden
«Arbeitsspeicher» auszugleichen und durch erhöhtes Tempo und pure Willenskraft
mithalten und anpacken zu können. Es hätten sich diverse kleinere Unfälle und
Verletzungen ereignet, die auch lebensgefährlich hätten enden können. Es sei
immer deutlicher geworden, dass die Beschwerdeführerin überkompensiere,
punktuell immer wieder die Kontrolle verliere, sich überlaste und somit immer
kurz vor der gänzlichen Dekompensation gestanden sei. Nach dem externen
neuropsychologischen Gutachten habe sie einen Kollaps erlitten. Es sei der
Beschwerdeführerin bewusst geworden, dass sie kurzfristig hyperfokussieren und
so starke Leistungen erbringen könne, dass sie den Preis aber später bezahle,
was die Testung nicht mehr gemessen habe. Seit dem 13. Juli 2017 sei die
Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu 100 % krankgeschrieben. Die
Tätigkeit sei in dem Rahmen und in dem Pensum bis auf Weiteres nicht zumutbar.
Die Beschwerdeführerin versorge an einem Tag ihr Pferd, das in Pension sei und
werde sich bis auf Weiteres vom Betrieb fernhalten, um Abstand zu gewinnen,
sich wieder zu fangen, einen Weg aus dem Burn-out zu finden und neue Strategien
im Umgang mit ihren Einschränkungen und dem früheren Leistungsmodus zu
entwickeln.
Zusammenfassend wurde dargelegt, dass es
klar werde, dass die nach drei Jahren anhaltenden Einschränkungen grösser seien
als zunächst wahrgenommen und, dass es weitgreifende Massnahmen brauche, um
eine stabile nachhaltige Berufstätigkeit gewährleisten zu können. Eine Rückkehr
in den bestehenden Stellenbeschrieb und das geleistete Pensum sei in Anbetracht
des Verlaufs im letzten Jahr nicht zumutbar und vorstellbar. Es werde von einer
Notwendigkeit einer Teilberentung zur Entlastung der Beschwerdeführerin
ausgegangen mit der Hoffnung, dass mit Anpassung des Arbeitsprofils eines Tages
eine stabile Arbeitsleistung von 40 bis 50 % wieder erreicht werden könne.
Die Anforderungen ans Umdenken und Umschulen bedürften mehrere Monate des
achtsamen Umgangs und viel Abstand bzw. eine sorgfältige Planung ihrer
Tätigkeit.
4.14
Auf Empfehlung des RAD-Arztes Dr.
med. B.___ (vgl. E. II. 4.12 hiervor) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine
bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin mit einer
neuropsychologischen konsiliarischen Untersuchung. Das Gutachten wurde durch
die Begutachtungsstelle C.___ am 2. November 2017 erstattet (IV-Nr. 66.1 –
66.7). Folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnten die
Gutachter stellen:
1.
Hirnorganisches Psychosyndrom (ICD-10 F07.2) nach multiplen Schädelhirntraumata
(Diagnosen 2 und 3) mit:
·
minimaler
neurokognitiver Störung
·
verminderter
psycho-physischer Belastbarkeit
2.
St.
n. Sturz vom Pferd am 19. Juli 2011
·
Hergang: Das Pferd
bäumte sich auf, sie fiel nach hinten über, das Tier fiel auf sie und rollte
sich über sie hinweg
3.
St.
n. Sturz vom Pferd am 10. Mai 2013 mit schwerem Schädelhirntrauma
·
Hergang: Bewusstlos
werden auf dem Pferd mit konsekutivem Sturz von diesem mit nachfolgend
Trittverletzungen durch das über sie laufende Pferd im Bereich Kopf, Schulter
und Hüfte mit anschliessend etwa 20minütiger Bewusstlosigkeit
·
cCT: Keine Blutung,
keine Fraktur
4.
St.
n. Schädelkontusion mit RQW am 23. März 2015
·
Hergang: Gehend
Kollision mit einem Metallträger einer Brücke bei nächtlichem Spaziergang mit
dem Hund
5.
Chronische Spannungskopfschmerzen mit migräniformer Komponente
Bei der neurologischen
Untersuchung sei ein hirnorganisches Psychosyndrom nach multiplen
Schädel-Hirn-Traumata diagnostiziert worden, wobei der Sturz vom Pferd vom Mai
2013.
massgeblich sei. Die Schädelkontusion vom März 2015 sei nicht geeignet, um
relevant zu einer Verschlechterung des vorbestehenden hirnorganischen
Psychosyndroms beizutragen. In einem im Q.___ durchgeführten MRI des Schädels
vom 7. Juli 2017 hätten sich keine Hinweise auf einen Kontusionsherd oder eine Blutung
gezeigt. Die beklagten chronischen Kopfschmerzen seien bei ihnen als
Spannungskopfschmerzen mit migräniformer Komponente eingestuft worden (IV-Nr.
66.1
S. 7).
In der aktuellen
neuropsychologischen Testung habe sich eine minimale neuropsychologische
Störung ergeben. Die initial stärker ausgeprägten neuropsychologischen Defizite
hätten sich bis aktuell verbessert (schon in der Kontrolluntersuchung vom
November 2014 sichtbar). Eine nur minimale kognitive Beeinträchtigung schliesse
jedoch ein – in der Symptomatik führendes – hirnorganisches Psychosyndrom nicht
aus (IV-Nr. 66.1 S. 7).
Bei der psychiatrischen
Untersuchung habe die Beschwerdeführerin neben den Kopfschmerzen vor allem eine
belastungsabhängige ausgeprägte Erschöpfung und eine Geräuschempfindlichkeit
beklagt. Es seien affektive Veränderungen vorgelegen wie eine emotionale
Labilität sowie eine Reizbarkeit, teilweise auch depressive Symptome. Weiterhin
seien Konzentrationsstörungen bestätigt worden sowie ein reduziertes geistiges
Leistungsvermögen. Die Beschwerdeführerin habe im Vergleich zu früher ihre
Multitasking-Fähigkeit verloren. Sie sei schnell ablenkbar durch äussere
Einflüsse. Stress führe bei ihr zu erhöhter Ablenkbarkeit und zu kognitiven
Blockaden, dadurch zu Ineffizienz in den Tätigkeiten. Bis zum Zeitpunkt des
Unfalls sei die Beschwerdeführerin in einem umfangreichen Pensum aktiv gewesen
und habe einen Verein mit acht Mitarbeitern aufgebaut. Sie habe eine
pädagogische Arbeit zur Stabilisierung junger Erwachsener geleistet, die ihr
aus der Psychiatrie oder sozialen Einrichtungen zugewiesen worden seien. In
dieser Organisation würden sowohl tiergestützte Arbeiten als auch
landwirtschaftliche Tätigkeiten, so verschiedene Werkstätten, aber auch
schulische und therapeutische Unterstützung angeboten. Es sei nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin durch das organische Psychosyndrom diese
umfangreiche Multitasking-Tätigkeit nur noch eingeschränkt durchführen könne.
Die Beschwerdeführerin müsse ihre Arbeitsabläufe hoch strukturieren, was
typisch für dieses Krankheitsbild sei. Durch ihre Leitungsfunktion sei dies
aber sehr gut möglich (IV-Nr. 66.1 S. 8 f.).
Aufgrund der klinischen
Untersuchungen, der vorliegenden Anamnese mit den entsprechenden
Arbeitsversuchen, der Symptomatik der Beschwerdeführerin und den funktionellen
Einschränkungen erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin in ihrer
angestammten Tätigkeit als Leiterin in einer sozialpädagogischen Institution zu
rund 50 % leistungsfähig. Die Einschränkung resultiere dabei aus dem
erforderlichen Multitasking in ihrer verantwortungsvollen Führungstätigkeit.
Unter Berücksichtigung des grossen persönlichen Einsatzes der
Beschwerdeführerin und ihrer entsprechenden Umstrukturierung innerhalb der
Organisation sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit
auszugehen, die die Beschwerdeführerin für sich weitgehend anpassen könne
(IV-Nr. 66.1 S. 8 f.).
In einer anderen Tätigkeit,
beispielsweise in einem Angestelltenverhältnis, werde vermutet, dass die
Leistungsfähigkeit bzw. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geringer
sei als in der aktuellen Tätigkeit. Die Gutachter würden dies mit der aktuell
freien Zeiteinteilung in und den ausgeprägten Pausen begründen, die die
Beschwerdeführerin in ihrer Leitungsfunktion habe. Darüber hinaus sei sie wenig
äusseren Reizen in der Natur ausgesetzt, was ebenfalls zu einem eher
strukturierten, konzentrierten Arbeiten bei diesem Krankheitsbild führe. Hierbei
sähen die Gutachter die Auswirkungen im Gesamtbild der psychiatrischen,
neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung. Die chronischen
Spannungskopfschmerzen interferierten negativ mit dem hirnorganischen
Psychosyndrom, schränkten die Arbeitsfähigkeit aber nicht über das beschriebene
Mass hinaus ein. Es werde vermutet, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall
über das übliche Mass von 100 % gearbeitet habe, dies aufgrund ihrer hohen
Leistungsbereitschaft, was aber auch zu Überforderungssituationen führen könne
(IV-Nr. 66.1 S. 9).
Zum Beginn und Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit bis zum Gutachtenszeitpunkt führten die Gutachter aus, die
Beschwerdeführerin habe am 10. Februar 2015 Leistungen bei der IV angemeldet
nach einem Schädel-Hirn-Trauma durch schweren Reitunfall vom Mai 2013. Hier
habe sich zwischenzeitlich eine Besserung des Gesundheitszustandes ergeben. Die
jetzt festgestellte Arbeitsfähigkeit könne mit dem Datum der IV-Anmeldung
gesehen werden. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem
Reitunfall für etwa sechs Monate komplett arbeitsunfähig gewesen sei und danach
zu 50 % bis zum November 2014, wo im neuropsychologischen Bericht eine
Besserung der kognitiven Leistungen beschrieben worden sei, was auch die J.___
am 25. Februar 2015 dokumentiert habe. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit habe
die Beschwerdeführerin seither niemals erreicht (IV-Nr. 66.1 S. 9).
4.15
Dem Bericht von Dr.
med. R.___, Leitender Arzt Chirurgie/Traumatologie, Spital S.___, vom 17. November
2017.
(IV-Nr. 91 S. 12 f.) lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen:
Partielles Muskelriss M.
abductor magnus/longus, ev. Sartorius
rechts 9. Juli 2017
St. nach Hämatom
Unterschenkel medial rechts 9. Juli 2017
Bekanntlich sei der Beschwerdeführerin
am 9. Juli 2017 ihr Pferd auf das rechte Bein gesprungen. Sie habe sich ein
Hämatom/Kontusion des Unterschenkels rechts zugezogen, welches nun vollständig
abgeheilt sei. Im Bereich des Oberschenkels zeige sich noch eine Schwellung,
einem partiellen Muskelriss mit jedoch intakter nur wenig eingeschränkter
Funktion entsprechend. Die Adduktion sei kräftig, die Beweglichkeit nicht
eingeschränkt. Für eine Diagnostik sei ein Ultraschall oder MRI zu diskutieren.
Jedoch würde diese Bildgebung keine weitere therapeutische Konsequenz haben.
Selbst bei Nachweis eines Muskelrisses würde bei der guten Funktion kein
operativer Eingriff erfolgen. Stattdessen solle die Beschwerdeführerin so gut wie
möglich schonen. Es sei zu erwarten, dass sich die Schwellung, resp. Verhärtung
noch zurückbilden werde, eine Hämatomausräumung sei nicht indiziert.
Am 2. August 2018 berichtete
Dr. med. R.___ über die doch noch durchgeführte MRI-Untersuchung (IV-Nr. 91 S.
6.
f.). Ein vollständiger respektive relevanter Muskelriss sei im MRI nicht
nachweisbar. Die Schwellung habe somit eher als Weichteilplus (Narbe) imponiert
und nicht Delle im Sinne eines Muskelrisses. Ein operatives Vorgehen sei nicht
notwendig respektive nicht indiziert. Er habe der Beschwerdeführerin offeriert,
die schmerzhafte Narbe mit Lokalanästhesie und Kenacort zu infiltrieren. Sie
wolle davon noch absehen. Die Beschwerdeführerin dürfe alles ohne
Einschränkungen machen, weitere Kontrollen seien nicht vorgesehen.
4.16
Am 11. Dezember 2017
nahm die RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin Neurologie FMH, Stellung zum C.___-Gutachten
und bestätigte die Angaben und Ausführungen im Gutachten (IV-Nr. 70).
Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da die Beschwerdeführerin optimal
eingegliedert sei. Durch medizinische Massnahmen könne keine Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit erreicht werden.
4.17
Dem Bericht der
Praxis T.___ vom 25. Juli 2018 (IV-Nr. 82) lässt sich entnehmen, dass sich
die Beschwerdeführerin seit dem 19. Februar 2018 in dieser Praxis in
psychotherapeutischer Behandlung befinde. Der Arbeitsversuch der
Beschwerdeführerin zu 60 % bei 100%iger Krankschreibung sei leider nicht
erfolgreich gewesen und habe zu einer Überforderung mit deutlicher
Verschlechterung der Symptomatik geführt. Aus diesem Grund sei das Pensum für
den Arbeitsversuch auf 20 % reduziert worden (bei weiterhin 100%iger
Arbeitsunfähigkeit). Prognostisch werde mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit von
40.
bis maximal 50 % als realistisch erachtet.
Am 27. Juni 2018 war ein
weiterer Bericht der Praxis T.___ zuhanden der Unfallversicherung U.___ ergangen
(IV-Nr. 85 S. 3 ff.). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, gemäss einem
Vorbescheid der Beschwerdegegnerin bestehe ein Rentenanspruch von 40 % bei
einer Restarbeitsfähigkeit von 60 %. Aktuell sei die Beschwerdeführerin
für diese Restarbeitsfähigkeit zu 100 % krankgeschrieben, seit Februar
2018.
von ihnen und zuvor von den vorbehandelnden Ärzten. Bereits bei
Behandlungsbeginn in dieser Praxis habe ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von
30.
% stattgefunden. Dieses habe kontinuierlich gesteigert werden können und
betrage aktuell 50 %. Geplant sei ab August 2018 ein Arbeitsversuch von
60.
%, was der vollen Restarbeitsfähigkeit gemäss Vorbescheid der
Beschwerdegegnerin entspreche. Sollte sich dies im Versuch bewähren, könne
danach eine reguläre Arbeitsfähigkeit von 60 % angesteuert werden.
Einem weiteren Bericht der
Praxis T.___ vom 12. November 2018 (IV-Nr. 95 S. 2 ff.) lässt sich entnehmen,
dass im Verlauf der Behandlung der Gesamtzustand der Beschwerdeführerin
zunächst kurz stabilisiert worden sei. Mit zunehmender Belastung und
erschwerten Bedingungen am Arbeitsplatz, fehlenden Abgrenzungsmöglichkeiten und
Erhöhung des Pensums ihres Arbeitsversuches habe sich der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin in Kombination mit ihren behinderungsbedingten
Einschränkungen deutlich verschlechtert. Sie habe unter Reizüberflutung,
Daueranspannung, starken Kopfschmerzen, massiven Schlafstörungen, impulsiven
Ausbrüchen, psychischer und physischer Erschöpfung ohne ausreichende Erholung
gelitten. Es sei zu vielen, teils gravierenden Fehlern bei der Arbeit gekommen,
so dass der ambulante Behandlungsrahmen nicht mehr ausgereicht habe und
schliesslich eine stationäre Therapie eingeleitet worden sei. Aufgrund der
komplexen somatischen und psychischen Symptomatik sei von einem non-linearen
Heilungsverlauf auszugehen und eine Prognosestellung entsprechend ungenau
möglich. Zudem hänge die Prognose auch von den Therapieerfolgen in der
stationären Behandlung ab. Aufgrund der Erfahrung mit vergangenen
Arbeitsversuchen sei davon auszugehen, dass bei gutem Behandlungsverlauf und in
einer den Einschränkungen der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit
mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % erreicht werden könne.
4.18
Dem Bericht von Dr. med. V.___,
Fachärztin Innere Medizin, Oberärztin Psychosomatik, Klinik W.___, vom 4.
Dezember 2018 (IV-Nr. 96), ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin
seit dem 18. Oktober 2018 in stationärer psychosomatischer Behandlung befinde,
mit den Diagnosen «Hirnorganisches Psychosyndrom ED 2014 bei St. nach
Schädel-Hirntrauma 2013, aktuell zusätzlich leicht- bis mittelgradig
depressiver Symptomatik und emotionaler Labilität». Die Beschwerden hätten eine
Auswirkung auf die Alltagsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit, prognostisch könne
nicht mit einer vollständigen Remission der Beeinträchtigung gerechnet werden.
Am 21. Januar 2019 erging sodann der
Austrittsbericht mit folgenden Diagnosen (IV-Nr. 99 S. 2 ff.):
1.
Hirnorganisches
Psychosyndrom
-
ED ca. 2014 bei St. n. Dg 2
-
Klinik: kognitive und
Verhaltensänderungen i.S. Reizbarkeit, Orientierungs- und
Konzentrationsschwierigkeit, Gedächtnisschwierigkeiten, rez. Kopfschmerzen
2.
St. n. Reitunfall 2013
-
mit mittelschwerem SHT
3.
Vitamin B12 Hypovitaminose
-
19.
Dezember 2018: 126.4
pmol/l
4.
St. n. 3-maliger
Perikarditis 2003 bis 2006
5.
St. n. Myomoperation 2013
bei Hypermenorrhö
6.
St. n.
Messerstichverletzung mit Pneumothorax und Gefässverletzungen 1998
Die Beschwerdeführerin sei
bei bekanntem hirnorganischem Psychosyndrom hausärztlich zugewiesen worden. Sie
berichte, dass sie sich am Arbeitsplatz in den letzten Monaten stark verausgabt
habe. Sie habe sehr viel Energie investiert, um ihre bekannten Defizite zu
kompensieren und die Leistungen zu erbringen, die von ihr erwartet worden seien
bzw. die sie selber von sich beansprucht habe. Klinisch habe sich eine
altersentsprechend wirkende Patientin mit Erschöpfungszustand, ohne Anhalt für
psychotische Symptome präsentiert, aktuell nicht eigen- oder fremdgefährdend.
Im Eintrittslabor habe sich ein Vitamin B12-Mangel gezeigt (126.4pmo1/1).
Ansonsten bestünden keine laborchemischen Auffälligkeiten. Es sei mit einer
multimodalen Therapie mit verschiedenen Kunsttherapien, Physiotherapie,
Gruppengesprächen, Sinnesübungen, äußeren Anwendungen wie Einreibungen und
Auflagen sowie verschiedenen Anthroposophika innerlich und subkutan begonnen
worden. Im ärztlichen Einzelgespräch seien Themen wie Körperwahrnehmung,
Selbstfürsorge, Umgang mit Emotionen und Alltagsgestaltung besprochen worden.
Es sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin gewohnheitsmässig wenig
Rücksicht auf ihren Körper nehme und diesbezüglich auch wenig Selbstwahrnehmung
habe. So sei es in der Vergangenheit auffallend häufig zu Unfällen und
kleineren Verletzungen gekommen. Insbesondere bestehe eine auffällige Neigung
zu Stürzen oder anderen Ereignissen mit Kopfbeteiligung. Solche Geschehnisse
verunsicherten die Beschwerdeführerin jeweils stark und brächten sie auch
körperlich aus dem Gleichgewicht, im Sinne von mehrere Tage anhaltenden
Kopfschmerzen. Auch im Laufe des stationären Aufenthaltes sei es zu einem Stolpersturz
mit Kopfanprall im Sinne einer leichten Commotio cerebri mit konsekutiven, über
mehrere Tage anhaltenden Kopfschmerzen gekommen. Während sie im Alltag sonst
meist über solche Situationen hinweggehe, ohne Rücksicht auf ihre Verfassung zu
nehmen, habe es die Beschwerdeführerin nun zulassen können, ihre Aktivität für
einige Tage zurückzunehmen und die nötige Ruhe bis zur Besserung einzuhalten.
Dies habe sie als wichtige Erfahrung i. S. eines Schrittes zur Verhaltensänderung
anerkennen können. Im Verlauf habe sich insgesamt ein differenzierteres
Körperempfinden entwickelt, wobei sie insbesondere von den physiotherapeutischen
Massnahmen sowie rhythmischer Massage habe profitieren können. In den
ärztlichen Gesprächen seien auch biographische Entwicklungslinien betrachtet
worden. Die Beschwerdeführerin habe sich selbständig einen Überblick über
wesentliche Stationen und Ereignisse ihres Lebens erarbeitet. Es sei
aufgefallen, dass sie immer mit hohen Ansprüchen gelebt habe, die sowohl das
Umfeld als auch sie selber an sich gestellt hätten. Sie verfüge über
vielseitige Ressourcen, insbesondere auch sozialer Natur, sowie viel
Initiativkraft und Führungskompetenz, was neben allem dadurch Ermöglichten
andererseits auch dazu geführt habe, dass sie stets unter einem hohen
Leistungsdruck gestanden und ihre eigenen emotionalen Bedürfnisse
vernachlässigt habe. In dieser Hinsicht seien Verhaltensmuster besprochen bzw.
erkannt und Schritte zu einer Änderung der Gewohnheiten hin zu einem
Handlungsstil unternommen worden, der die eigenen Bedürfnisse und Grenzen
stärker einbeziehe und respektiere. Im Kontakt mit dem Sozialdienst im Haus hätten
zudem Perspektiven bzgl. Anbindung an eine Selbsthilfeorganisation bzw. Beratungsstelle
für hirnorganisch Erkrankte besprochen werden können. Auch das weitere
Procedere hinsichtlich IV-Verfahren sei in diesem Rahmen besprochen worden.
Insgesamt sei allmählich eine Erholung der Kräftesituation eingetreten.
Zukunftsperspektiven hätten sich zu klären begonnen und Handlungsmöglichkeiten
bzgl. der weiteren Lebensgestaltung hätten sich ergeben, sodass die
Beschwerdeführerin in gebessertem Zustand in die häusliche Umgebung entlassen worden
sei. Weitere Stabilisierung vorausgesetzt, plane sie zunächst in reduziertem
Umfang an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine weitere
neurologische und ggf. psychotherapeutische Begleitung sei zu empfehlen.
4.19
Am 26. März 2019 nahm
die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt
(IV-Nr. 101). Sie führte aus, seit der letzten RAD-Stellungnahme habe sich die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert. Am
9.
September 2017 sei die Beschwerdeführerin von einem Pferd am rechten Bein
verletzt worden. Die hartnäckigen Beschwerden im Bereich des medialen
Oberschenkels seien mittels MRI abgeklärt worden und es hätten sich kleine
Muskelrisse in der medialen Oberschenkelmuskulatur gefunden. Die Behandlung sei
konservativ erfolgt. Diese Art von Muskelverletzungen könne lange
symptomatisch, das heisse schmerzhaft, bleiben, heile aber in der Regel
folgenlos aus. Vom 18. Oktober 2018 bis 18. Dezember 2018 sei die
Beschwerdeführerin zur stationären psychosomatischen Rehabilitation in der
Klinik W.___ gewesen. Grund für den Klinikaufenthalt sei ein
Erschöpfungssyndrom gewesen, nachdem sie sich in den vorangegangenen Monaten am
Arbeitsplatz stark verausgabt gehabt habe. Sie habe vom multimodalen Therapiekonzept
profitieren und in gebessertem Zustand nach Hause entlassen werden können. Die
medizinisch-diagnostischen Einschätzungen der Klinikärzte deckten sich
weitgehend mit der Beurteilung der Gutachter im Jahr 2017. Wie bereits im C.___-Gutachten
festgestellt worden sei, liege bei der Beschwerdeführerin ein organisches
Psychosyndrom mit minimaler neurokognitiver Störung und verminderter
psychophysischer Belastbarkeit vor. Hirnorganisch bedingt sei einerseits das
generelle Leistungsvermögen eingeschränkt, andererseits bestehe auch eine
erhöhte Vulnerabilität bei Überbeanspruchung/Stress zu dekompensieren. Offenbar
habe die berufliche Belastung, die der Hospitalisation vorausgegangen sei, eine
solche Dekompensation provoziert. Die Beschwerdeführerin habe offenbar ab 1.
Juli 2018 die Betriebsleitung übernommen. Die Gutachter seien im Jahr 2017
aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass ihr
angestammter Arbeitsplatz optimal an die gesundheitlichen Einschränkungen
angepasst sei und darum im damals selbst gewählten Pensum von 60 %
zumutbar sei. Sie hätten aber eingeräumt, dass eine 60%ige Arbeitsfähigkeit mit
einem hirnorganischen Psychosyndrom dieser Ausprägung am oberen Limit sei und
in Verweistätigkeiten die Arbeitsfähigkeit tiefer sei, nämlich 50 %. Durch
die Übernahme der Betriebsleitung ab 1. Juli 2018 habe die Beschwerdeführerin
deutlich über das zumutbare Belastungsprofil gearbeitet. Dass sie unter dieser
Belastung dekompensiert sei und einen psychophysischen Erschöpfungszustand
entwickelt habe, bestätige die Einschätzung der Gutachter. Aus medizinischer
Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aktuell gleich zu beurteilen wie im Jahr 2017.
Der Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich nicht relevant verändert, die
vorübergehende Verschlechterung, die zum Klinikaufenthalt geführt habe, sei
darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin über das Zumutbare hinaus
gearbeitet habe.
5.
Da sich die
Beschwerdegegnerin in ihren Verfügungen vom 13. und 29. November 2019 in der
Hauptsache auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom
2.
November 2017 stützt, ist im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Das
Gutachten beruht auf den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 66.2) sowie auf
spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Psychiatrie»
(IV-Nr. 66.3), «Neurologie» (IV-Nr. 66.4) und «Neuropsychologie» (IV-Nr.
66.5). Weiter berücksichtigt es auch die
geklagten Beschwerden, welche in die Beurteilung einbezogen wurden. Die
Expertise konnte sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Sodann sind
die Einschätzungen, die von den jeweiligen Teilgutachtern getroffen werden,
inhaltlich nachvollziehbar. Die Beweiskraft des Gutachtens wird nicht
bestritten und ist grundsätzlich als gegeben zu erachten. Es kann für die
Beurteilung der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden
vorliegt, darauf abgestellt werden.
5.1
Der psychiatrische
Gutachter äussert sich in seinem Teilgutachten umfassend, und nachvollziehbar
über die psychiatrische Komponente. Die Beurteilung orientiert sich zudem
inhaltlich an den durch das Bundesgericht entwickelten Indikatoren für die
Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder (vgl. BGE 141 V 281 E. 4
S. 296 ff.). Er führt aus, die Beschwerdeführerin habe ein Schädelhirntrauma
erlitten mit einer Bewusstlosigkeit von 20 Minuten. Sie klage vor allem über
belastungsabhängige Kopfschmerzen, ausgeprägte Erschöpfung und eine Geräuschempfindlichkeit.
Es lägen affektive Veränderungen vor wie eine emotionale Labilität sowie eine
Reizbarkeit, teilweise auch depressive Symptome, Konzentrationsstörungen und
ein reduziertes geistiges Leistungsvermögen. Ferner lägen Schlafstörungen vor.
Die Multitasking-Fähigkeit sei im Gegensatz zu früher wie aufgehoben. Die
Beschwerdeführerin sei sehr schnell ablenkbar durch äussere Einflüsse. Stress
führe bei ihr zur erhöhter Ablenkbarkeit, kognitiven Blockaden und Ineffizienz
in den Tätigkeiten. Bis zum Zeitpunkt des Unfalls sei die Beschwerdeführerin
hochgradig aktiv gewesen und habe in sehr hohem Pensum gearbeitet. Diagnostisch
handle es sich hierbei um ein Vollbild eines organischen Psychosyndroms nach
Schädelhirntrauma. Für ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma
brauche es keine objektiven Nachweise für eine Gehirnschädigung oder
entsprechende neuropsychologischen Befunde, da diese, wie auch bei der Beschwerdeführerin,
sehr häufig normal ausfallen könnten. Im aktuellen neuropsychologischen
Gutachten hätten keine Einschränkungen festgestellt werden können. Dies sei bei
diesem Krankheitsbild nicht ungewöhnlich. Deshalb seien objektive Nachweise in
der Bildgebung oder in der Testung für die Diagnose auch nicht massgeblich,
sondern die Klinik. Durch die vorliegenden Einschränkungen der
Beschwerdeführerin sei das generelle Leistungsvermögen eingeschränkt. Diese
Einschränkungen seien bei einem organischen Psychosyndrom nach
Schädelhirntrauma typischerweise belastungsabhängig und durch Stress und
Schmerzen zunehmend einschränkend. Typischerweise sei die Durchhaltefähigkeit
bei diesen Patienten, wie auch bei der Beschwerdeführerin, eingeschränkt, das
heisse, sie seien nur in der Lage, über einen bestimmten Zeitraum hinweg die
volle Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die Beschwerdeführerin habe lange
versucht, ein 100%-Pensum aufrecht zu erhalten, sei dort immer wieder erschöpft
und habe sich diesbezüglich wiederholt in Behandlung begeben müssen. Patienten
mit Schädelhirntrauma seien im Allgemeinen sehr unflexibel, vor allem weil die
Multitasking-Fähigkeit meist aufgehoben sei. Dies sei auch bei der
Beschwerdeführerin der Fall, die gleichzeitig eine hohe Sensibilität für
Aussenreize aufweise und entsprechend sehr ablenkbar sei. Diese hohe
Sensibilität bei diesen Patienten sei auch auf der affektiven Ebene bekannt,
die ebenfalls bei der Beschwerdeführerin vorhanden sei. Dabei würden die
Patienten mit Reizbarkeit bzw. emotionaler Labilität reagieren, die alleine
schon durch Stress provozierbar seien. Die Beschwerdeführerin müsse ihre
Abläufe hochstrukturieren, was ebenfalls typisch für dieses Krankheitsbild sei.
Durch ihre Leitungsfunktion sei ihr dies aber sehr gut möglich. Zusammenfassend
sei es der Beschwerdeführerin möglich, in einer guten Struktur ohne einen hohen
Stresslevel an einem Arbeitsplatz, der wenig parallele Tätigkeiten verlange,
bei voller Leistungsfähigkeit für eine bestimmte Zeit Arbeit zu verrichten
(IV-Nr. 66.3 S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin sei von der Persönlichkeit her
sehr leistungsorientiert aufgewachsen und anhand ihres Lebenslaufes sei zu
erkennen, dass sie diese Muster übernommen habe. Dies führe dazu, dass sie ihre
eigenen Grenzen eher nicht beachte und versuche, überdurchschnittlich viel zu
leisten, vor allem sich auch für andere aufzuopfern. Dies habe auch nach dem
Unfall dazu geführt, dass sie krampfhaft versucht habe, ihr ursprüngliches
Pensum aufrechtzuerhalten, bis sie ärztlich gestoppt worden sei. Auf der
anderen Seite seien diese Persönlichkeitsfaktoren Ressourcen, die bei der
Beschwerdeführerin die heutige Arbeitsfähigkeit aufrechterhielten, so dass
unter weiterer psychotherapeutischer Begleitung die Prognose eher günstig sei.
Die Beschwerdeführerin lebe in guten sozialen Verhältnissen. Sie habe es
geschafft, erneut einen Hof, diesmal mit therapeutischem Hintergrund,
aufzubauen und habe aufgrund ihrer Einschränkung die Leitungsfunktionen auf
zwei weitere Mitarbeiter verteilt. Sie lebe langjährig in einer Beziehung, habe
gute Kontakte zu ihren Kindern und einen grossen Freundeskreis, der stützend zu
sein scheine. Insofern liessen sich hier keine individuellen Belastungsfaktoren
erheben, die das Krankheitsbild oder die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin beeinflussen könnten. Die Angaben der Beschwerdeführerin
seien in sich stimmig und stimmten auch mit den Angaben in den vorliegenden
Berichten überein. Darüber hinaus würden die Beschwerden von der
Beschwerdeführerin sehr differenziert geschildert, die ihrem Krankheitsbild
entsprächen, so dass keine Inkonsistenzen im Rahmen der Begutachtung
festgestellt worden seien (IV-Nr. 66.2 S. 11).
Zur Arbeitsfähigkeit in
angestammter Tätigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, die
Arbeitsfähigkeit könne von ihm nur im Hinblick auf die Anamnese mit den
entsprechenden Arbeitsversuchen eingeschätzt werden. Rein von der Symptomatik
der Beschwerdeführerin und den isolierten funktionellen Einschränkungen würde
er zum jetzigen Zeitpunkt sogar eine niedrigere Arbeitsfähigkeit einschätzen,
als die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt ausführe. Dies könnte aber
auch wieder im Zusammenhang mit der mangelnden Abgrenzungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin stehen und dass sie zur Überforderung neige. Da sie in der
Vergangenheit nach dem Unfall 2013 über längere Zeit versucht habe, bei vollem
Pensum ihre Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten und dieses ärztlich begleitet habe
gesenkt werden müssen, gehe er davon aus, dass die aktuell vorliegende
Arbeitsfähigkeit der maximalen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
entspreche. Die Aufrechterhaltung eines 60% Pensums bei einem solchen
Krankheitsbild sei eher ungewöhnlich. Es müsse allerdings erwähnt werden, dass
die Beschwerdeführerin eine freie Zeiteinteilung habe, die Leitungsfunktion von
ihr auf zwei weitere Mitarbeiter aufgeteilt worden sei und sie dadurch eine
hohe Flexibilität in ihrer Arbeit habe, was in einem Angestelltenverhältnis in
der Form sicher nicht vorhanden wäre. Auch die ausgeprägten Pausen (zwei
Stunden Mittagspause) seien für eine Patientin mit diesem Krankheitsbild sicher
sinnvoll. Zusammenfassend gehe er von einer schätzungsweise 60%igen
Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit aus. Der Beginn und der Verlauf der
Arbeitsfähigkeit bis zum Gutachtenszeitpunkt liessen sich nicht genau
beurteilen. Nicht zuletzt auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin immer über
ihre eigentliche Leistungsfähigkeit hinaus versucht habe, ein volles Pensum
aufrechtzuerhalten, obwohl zu diesem Zeitpunkt sicher keine volle Arbeitsfähigkeit
mehr bestanden habe. Wahrscheinlich sei diese Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit direkt nach dem Sturz vom Pferd mit der anschliessenden 20
Minuten anhaltenden Bewusstlosigkeit bestanden. Dies würde auch die
Beschreibungen in den neuropsychologischen Abklärungen, die zwar wie auch in der
aktuellen Untersuchung keine neuropsychologischen Defizite hätten herausarbeiten
können, erklären, in denen die deutlichen Ermüdungszeichen und die reduzierte
Belastbarkeit und Stresstoleranz bereits beschrieben worden seien. Darüber
hinaus würde man im Verlauf eher eine Verbesserung der Symptomatik nach einem
Unfall erwarten als eine weitere Verschlechterung. In einer anderen Tätigkeit,
beispielsweise in einem Angestelltenverhältnis, gehe der psychiatrische
Gutachter wie erwähnt davon aus, dass die Leistungsfähigkeit bzw. die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch geringer sei als in der aktuellen
Tätigkeit. Zu begründen sei dies mit der aktuell freien Zeiteinteilung, den
ausgeprägten Pausen, die sie in ihrer Leitungsfunktion habe. Weiter sei sie
wenig äusseren Reizen in der Natur ausgesetzt, was ebenfalls zu einem eher
strukturierten konzentrierten Arbeiten bei diesem Krankheitsbild führe (IV-Nr.
66.3
S. 12).
5.2
Ebenfalls
einleuchtend leitet der neurologische Teilgutachter seine Beurteilung her:
Aufgrund der Aktenlage, Anamnese und der aktuell erhobenen neurologischen
Untersuchungsbefunde bestehe aus neurologischer Sicht ein diskretes
hirnorganisches Psychosyndrom aufgrund zweier erlittener Schädelhirntraumata
2011.
und 2013. Zwar berichte die Beschwerdeführerin, dass sie nach dem ersten
Unfallereignis am 19. Juli 2011 mit Sturz nach Hinten vom Pferd, da sich dieses
aufgebäumt habe, anschliessend auf sie gefallen und über sie hinweggerollt sei,
keinerlei Einschränkungen verspürt habe, jedoch bei dem zweiten Ereignis am 10.
Mai 2013, bei dem sie auf dem Pferd bewusstlos geworden und daher
heruntergefallen sei und das Tier, als sie am Boden gelegen sei, über sie
hinweggelaufen sei und sie dabei mit den Hufen an Kopf, Schulter und Hüfte
getroffen habe, sich danach unwohl gefühlt habe. Auch sei es während drei
Wochen öfters zu Gleichgewichtsstörungen mit Bewusstseinsverlust
(differentialdiagnostisch kämen hier auch epileptische Anfälle in Frage)
gekommen. Des Weiteren sei eine Verschlechterung nochmals eingetreten nach einer
Schädelkontusion mit konsekutiver chirurgischer Versorgung einer
Kopfplatzwunde, nachdem sie einen nach unten ragenden Brückengeländepfeiler
übersehen habe und beim Spazierengehen mit dem Hund am 23. März 2015 frontal in
diesen hineingelaufen sei. Diese Schädelkontusion vom März 2015 sei aus
neurologischer Sicht nicht geeignet, um relevant zu einer Verschlechterung des
vorbestehenden hirnorganischen Psychosyndroms beizutragen. Bei einer
neuropsychologischen Abklärung am 20. August 2013 im Spital F.___ (vergleiche
Bericht vom 28. August 2013) sei ein insgesamt durchschnittliches
neuropsychologisches Leistungsprofil festgestellt worden. Bei einer erneuten
neuropsychologischen Abklärung im Spital F.___ am 6. November 2014 habe sich
die Belastbarkeit verbessert, das Leistungsprofil sei immer noch
durchschnittlich gewesen, allerdings hätten immer noch eine Einschränkung in
der mentalen Flexibilität und dem Dual-Tasking festgestellt werden können sowie
eine verminderte Stressresistenz. Auch im Arztbericht von Dr. med. K.___
zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2015 werde eine regrediente
neuropsychologische Funktionsstörung mit im Vordergrund stehender verminderter
geteilter Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit dokumentiert, wobei zu
bedenken gegeben werde, dass die Beschwerdeführerin wohl aufgrund ihrer
früheren Biographie ein deutlich höheres Leistungsniveau aufgewiesen habe. Im
Arztbericht von Frau Dr. med. O.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 9.
Februar 2017 werde ein psychoorganisches Syndrom nach multiplen
Schädelhirntraumata, Gehirnerschütterungen und Schleudertraumata mit
Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Gedächtnisstörungen vermerkt und
ebenfalls, dass sich die Symptomatik seit den Unfällen weiter verschlechtert
habe und zuletzt nach der Kollision mit dem Brückenpfeiler massiv
verschlechtert habe. Im Bericht der neurologischen Untersuchung der
Medizinischen Klinik des F.___ vom 4. Juni 2013 werde erwähnt, dass nach
dem Sturz vom Pferd mit Schädelhirntrauma vom Mai 2013 ein CT-Schädel nativ
stattgefunden habe, das keine intrakranielle Blutung oder Frakturen gezeigt habe.
Ein MRI des Schädels vom 7. November 2013 habe vereinzelte (2 bis 3)
Marklagerläsionen beidseits von den Seitenventrikelvorderhörnern ausgehend
gezeigt, die unspezifisch seien, ansonsten liege ein unauffälliges MRI vor. Ein
im Rahmen der aktuellen IV-Begutachtung durchgeführtes MRI mit T2"-Sequenz
habe keine Auffälligkeiten gezeigt, insbesondere keine Hinweise auf
Kontusionsherde oder Einblutungen. In der aktuellen neuropsychologischen
Testung habe sich eine lediglich minimale neuropsychologische Störung ergeben.
In der Gesamtschau gingen sie basierend auf der obigen ausführlichen Anamnese
mit der geschilderten vermindertem psycho-physischen Durchstehfähigkeit, der oben
gelisteten Vorakten und den Befunden der aktuellen neuropsychologischen
Begutachtung von einem diskreten Hirnorganischen Psychosyndrom mit minimalen
neurokognitiven Störungen nach zwei Schädelhirntraumata aus. Die chronischen
Kopfschmerzen, die anamnestisch frontal rechts lokalisiert mit Ausbreitung nach
holocephal, mit teils krampfartigem, drückendem Charakter, und begleitender
Phono- und Photophobie, teils mit Übelkeit beschrieben worden seien, würden sie
als am ehesten chronischen Spannungskopfschmerzen mit migräniformer Komponente
entsprechend erachten (IV-Nr. 66.4 S. 9 f.).
Die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht resultiere aus dem diskreten
hirnorganischen Psychosyndrom mit minimalen neurokognitiven Defiziten und
verminderter kognitiver und psychologischer Belastbarkeit. Es werde
diesbezüglich auch auf das neuropsychologische und psychiatrische Gutachten
verwiesen. Aus neurologischer Sicht und unter Einbeziehung des neuropsychologischen
Fachgutachtens, das eine minimale neuropsychologische Störung mit in den
neuropsychologischen Tests feststellbaren leichten Minderleistungen
dokumentiere, sowie aufgrund der obigen ausführlichen Arbeitsanamnese
erachteten sie die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als
Leiterin in einer sozialpädagogischen Institution zu rund 50 %
leistungsfähig. Die Einschränkung resultiere dabei aus dem erforderlichen Multitasking
in ihrer verantwortungsvollen Führungstätigkeit. Für kognitiv einfachere
Aufgaben, körperlich nicht belastend, ohne potentielle Selbst- und
Fremdgefährdung und ohne soziale Stressoren sei sie medizintheoretisch aus
neurologischer Sicht zu 70 % arbeitsfähig, die psychiatrische Komponente
nicht mitberücksichtigend. Die chronischen Spannungskopfschmerzen interferierten
negativ mit dem hirnorganischen Psychosyndrom, schränkten die Arbeitsfähigkeit
aber nicht über das oben beschriebene Mass hinaus ein (IV-Nr. 66.4
S. 11 f.).
5.3
Aus
neuropsychologischer Sicht wird dargelegt, dass auf Grund der
Verhaltensbeobachtungen und der Testergebnisse die Befunde einer minimalen
neuropsychologischen Störung entsprächen, erklärbar als Status nach multiplen
Schädelhirntraumata am 16. Mai 2013. Im Rahmen der neuropsychologischen
Untersuchung sei keine differenzierte psychiatrische Abklärung der Aspekte der
Persönlichkeit vorgenommen worden. Auf Grund der Eigenangaben der
Beschwerdeführerin und der Verhaltensbeobachtungen ergaben keine Hinweise, dass
diesbezüglich klinisch relevante Auffälligkeiten bestünden. Die vorliegende
nicht-kognitive Symptomatik, i.e. Kopfschmerzen, Erschöpfung, Belastbarkeit,
könne Hinweis für ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10
F07.2) sein, doch müsste das im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung
bestätigt werden. Auf das kognitive Leistungsvermögen habe es aber trotzdem nur
einen minimal leistungseinschränkenden Einfluss. Die minimale
neuropsychologische Störung sei konsistent mit dem aktenanamnestisch bekannten
Schädelhirntrauma vom 16. Mai 2013, wie auch dem positiven Verlauf mit einer
vollständigen Remission der subjektiv wahrgenommenen kognitiven Defizite. Die
minimalen kognitiven Defizite seien eingeschränkt konsistent mit den von der
Beschwerdeführerin beschriebenen Einschränkungen der Alltags- und
Berufsfunktionalität. Aus rein neuropsychologischer Sicht liessen sich diese
Einschränkungen nicht begründen. Hinweise einer Symptomverdeutlichung oder
Aggravation bestünden keine. Die Validität der neuropsychologischen Befunde sei
gegeben (IV-Nr. 66.5. S. 12).
Bei einer minimalen
neuropsychologischen Störung seien nur unter starker Belastung oder durch
neuropsychologische Tests leichte Minderleistungen feststellbar. Auf Grund der
neuropsychologischen Befunde (Verhaltensbeobachtungen und Testergebnisse) sei
die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sowie in jeglicher Verweistätigkeit
nicht eingeschränkt. Die minimalen kognitiven Defizite könnten durch eine
angepasste Arbeitssituation ausreichend kompensiert werden. Eine angepasste
Arbeitssituation bedinge eine angemessene Flexibilität hinsichtlich der
Pausengestaltung und des Arbeitstaktes. Die kognitiven Voraussetzungen für eine
Umschulung, Fort- oder Weiterbildung seien gegeben. Es sei möglich, dass in der
ersten Phase nach dem Unfall mit Schädelhirntrauma im Jahr 2013 eine
neuropsychologisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Auf Grund des
aktenanamnestisch bekannten Verlaufs sowie der aktuellen Befunde lasse sich
eine solche nicht mehr bestätigen. Eine allenfalls anhaltende Arbeitsunfähigkeit
lasse sich neuropsychologisch nicht begründen und sei psychiatrischerseits zu
erklären (IV-Nr. 66.5 S. 12 f.).
5.4
Gestützt auf die
schlüssigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die Konsensbeurteilung im
Gutachten zu überzeugen. Aufgrund der klinischen Untersuchungen, der
vorliegenden Anamnese mit den entsprechenden Arbeitsversuchen, der Symptomatik
der Beschwerdeführerin und den funktionellen Einschränkungen erachteten die
Gutachter die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Leiterin
in einer sozialpädagogischen Institution zu rund 50 % leistungsfähig. Die
Einschränkung resultiere dabei aus dem erforderlichen Multitasking in ihrer
verantwortungsvollen Führungstätigkeit. Unter Berücksichtigung des grossen
persönlichen Einsatzes der Beschwerdeführerin und ihrer entsprechenden
Umstrukturierung innerhalb der Organisation sei von einer 60%igen
Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit auszugehen, die die
Beschwerdeführerin für sich weitgehend anpassen könne (IV-Nr. 66.1 S. 8 f.). In
einer anderen Tätigkeit, beispielsweise in einem Angestelltenverhältnis, werde
vermutet, dass die Leistungsfähigkeit bzw. die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin geringer sei als in der aktuellen Tätigkeit. Die Gutachter
begründeten dies mit der aktuell freien Zeiteinteilung und den ausgeprägten
Pausen, die die Beschwerdeführerin in ihrer Leitungsfunktion habe (vgl. E. II.
4.14
hiervor). Diese Einschätzung divergiert im Übrigen nicht mit anderen
Berichten der behandelnden Ärzte und weiteren Fachpersonen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt sind, welche
Dispositiv
nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Demnach erweist sich das von
der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten als voll beweiswertig. Das
Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an
eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352) gerecht (vgl. E. II. 3.3 hiervor).
6. Nachfolgend ist der Einkommensvergleich
vorzunehmen und zu ermitteln, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad
korrekt ermittelt hat. Während hierbei das Invalideneinkommen unbestritten
geblieben ist, wird von der Beschwerdeführerin das Valideneinkommen gerügt. Der
von der Beschwerdegegnerin festgelegte Rentenbeginn vom 1. August 2015 ist
ebenfalls unbestritten und nicht zu beanstanden.
6.1
6.1.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe
Schulbildung oder mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich
unterdurchschnittliches Einkommen, so ist diesem Umstand bei der
Invaliditätsbemessung durch Parallelisierung der Vergleichseinkommen Rechnung
zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die versicherte
Person aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen
wollte (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3).
6.1.2 Die Beschwerdegegnerin ging
davon aus, die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Gesunde eine Tätigkeit als
Reitlehrerin ausgeübt, und berechnete das Valideneinkommen anhand der Werte der
LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 96, Kompetenzniveau 2, Frauen.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, ihre Tätigkeit sei der Branche
«Erziehung, Unterricht» Ziffer 85 derselben Lohntabelle und dort dem
Kompetenzniveau 3 zuzuordnen. Auf dieser Grundlage sei von einem
Valideneinkommen in Höhe von CHF 81'928.85 auszugehen. Zur Begründung führt sie
aus, es sei erstellt, dass sie nicht als Reitlehrerin gearbeitet, sondern
vielmehr pädagogische Tätigkeiten vorgenommen habe. Sie habe zwar kurz vor dem
Unfall einen Reitbetrieb käuflich erworben, nicht jedoch um einen klassischen
Reitbetrieb anzubieten, geschweige denn als Reitlehrerin zu arbeiten, wie dies
von der Beschwerdegegnerin angenommen worden sei. Ihr Ziel sei es immer
gewesen, eine pädagogische Institution zur Unterstützung und Schulung von
Jugendlichen zu eröffnen (Beschwerdeschrift S. 4 ff.).
6.1.3 Dem von der Beschwerdeführerin
verfassten Lebenslauf (IV-Nr. 14) lässt sich entnehmen, dass sie nach der
Primar- und Sekundarschule (1973 bis 1981) die Diplommittelschule besuchte
(1981 bis 1983). In den folgenden Jahren hielt sie sich überwiegend in den USA
auf (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, IV-Nr. 66.3 S. 4). Anschliessend
kehrte sie in die Schweiz zurück; 1987 kam ihre Tochter zur Welt. Von 1989 bis
1991 besuchte sie ein berufsbegleitend ausgestaltetes X.___-Lehrerseminar in [...]
(vgl. die Bestätigung vom 21. Oktober 1991, IV-Nr. 6 S. 1 f.). In den
Jahren 1993 und 1994 folgte insbesondere eine Weiterbildung in Y.___-Pädagogik
im Rahmen einer 21-tägigen Fortbildungsreihe in [...] (vgl. Diplom vom 4. Dezember
1994, IV-Nr. 6 S. 3). 1993 kam der Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt.
Weitere längerdauernde Fortbildungen betrafen (abgesehen vom Besuch einer
Bildhauerschule im Jahr 2004) das Reiten respektive vermittelten Kenntnisse als
Reitlehrerin (2006 / 2007 Wanderreitakademie; 2007 bis 2009
theoretischer Reitlehrerlehrgang an der «Z.___»; 2014 Equigarde Ausbildung an
der […]). Zudem besuchte die Beschwerdeführerin von 2002 bis 2014 Kurse und
Seminare in den Bereichen Pferdehaltung / Reiten sowie Psychologie.
Die berufliche Tätigkeit der
Beschwerdeführerin bewegte sich zunächst im künstlerischen, anschliessend von
1996 bis 2004 im pädagogischen-anthroposophischen Bereich (Kindergarten,
Kindertagesstätte, Schule, Schulleitung). Ab 2004 widmete sich die Beschwerdeführerin
dem Umbau und Bau der privaten Liegenschaft und dem Errichten einer
LAG-Stallanlage für Pferde (LAG steht für Laufstall-Arbeits-Gemeinschaft für
artgerechte Pferdehaltung). Von 2007 bis 2012 folgten Aufbau und Führung des
Betriebs «AA.___» mit Erlebnispädagogik und einer Horsemanship-Schule, daneben
bestand bis 2009 eine teilzeitliche Anstellung in einem Pferdebetrieb. Ab
September 2012 war die Beschwerdeführerin mit der Führung und Neugestaltung
eines 23 Hektaren grossen Pferdehofes in Frankreich (mit Timeouts auf privater
Basis) befasst. Die erzielten Bruttoeinkommen bewegten sich gemäss dem Auszug
aus dem Individuellen Konto (IK) in den Jahren ab 2004 zwischen Null
(nichterwerbstätig) und CHF 47'100.00 (im Jahr 2007). Aus der selbständigen
Erwerbstätigkeit erzielte die Beschwerdeführerin ab 2009 beitragspflichtige
Einkommen von CHF 18'900.00 im Jahr 2009, CHF 36'300.00 im Jahr 2010 und
CHF 33'100.00 im Jahr 2011 (vgl. IV-Nr. 76 S. 5). Für das Jahr
2012 ist kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen ausgewiesen. Ab September
2012 widmete sich die Beschwerdeführerin laut ihrem Lebenslauf dem Pferdehof in
Frankreich. Dort erfolgte laut der durch die Beschwerdegegnerin eingeholten
Auskunft der französischen Behörden keine sozialversicherungsrechtliche
Registrierung (vgl. IV-Nr. 110, 114). Im Mai 2013 ereignete sich der Unfall. In
der Folge war die Beschwerdeführerin laut dem Gutachten der Begutachtungsstelle
C.___ vom 2. November 2017 (IV-Nr. 66.1) bis November 2014 zu 100 %,
anschliessend zu 50 % und ab Februar 2015 noch zu 40 % arbeitsunfähig.
Nach dem Unfall kehrte die
Beschwerdeführerin im Sommer 2014 mit ihren Pferden in die Schweiz zurück (vgl.
IV-Nr. 20 S. 8). Laut den Angaben in der Beschwerdeschrift war sie ab September
2015 beim Verein «AB.___» tätig, bei dem sie die Funktion «Leitung – Projekt
und Pädagogik» respektive «Projektleitung» ausübte (vgl. auch IV-Nr. 85
S. 15). Es handelte sich laut Beschwerdeschrift um eine soziale
Institution, insbesondere zur Integration von Jugendlichen mittels
(tierbezogener) Arbeit und Therapie. Der eingereichte Arbeitsvertrag vom 25.
Dezember 2015 sieht ab 1. Januar 2016 ein Pensum von 100 % (42 Stunden pro
Woche) und einen Bruttolohn von CHF 6'500.00 (x 12) vor (IV-Nr. 73 S. 3 ff.;
vgl. auch IV-Nr. 85 S. 16). Der IK-Auszug (IK-Nr. 76 S. 5) verzeichnet für
September bis Dezember 2015 allerdings ein Bruttoeinkommen aus dieser
Anstellung von CHF 6'400.00 (entsprechend CHF 1'600.00 pro Monat), für das Jahr
2016 ein solches von CHF 38'462.00. Die Zusammensetzung dieser Summe
ergibt sich aus dem Dokument «Löhne 2016», das die Arbeitgeberin nach
mehrmaliger Aufforderung schliesslich am 16. August 2018 einreichte
(IV-Nr. 88 S. 2; monatliche Lohnabrechnungen existieren laut den Angaben der
Arbeitgeberin nicht). Daraus ist ersichtlich, dass der monatliche Bruttolohn
von Januar bis September 2016 CHF 2'387.92 betrug, zusammengesetzt aus
einem Barlohn von CHF 1'600.00, Miete von CHF 600.00 und einer Essenspauschale
von CHF 187.92. Von Oktober bis Dezember 2016 beliefen sich die Bruttolöhne auf
CHF 5’970.92 (Oktober 2016) respektive CHF 5'500.00 (November und Dezember
2016), jeweils inkl. Miete und Essenspauschale. Die tatsächlichen Lohnbezüge im
Jahr 2016 (inkl. Miete und Essen) waren also nicht einmal halb so hoch wie das
im Arbeitsvertrag genannte Salär von CHF 6'500.00 pro Monat oder CHF
78'000.00 pro Jahr. Im Jahr 2017 resultierte gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 76
S. 5) und der nachgereichten Lohntabelle (IV-Nr. 88 S. 4) ein
AHV-beitragspflichtiger Lohn von CHF 23'568.29. Dieser basiert auf einer
Arbeitsfähigkeit von 60 % bis 12. Juli 2017 und einer solchen von 0 % ab
13. Juli 2017 (vgl. IV-Nr. 88 S. 4 f.). Für Januar bis April 2018 wurde
zunächst eine Lohnaufstellung eingereicht, die offensichtlich nicht zutreffen
kann (vgl. IV-Nr. 77 S. 3). In der Folge stellte sich heraus, dass einzig
die Krankentaggelder ausbezahlt worden waren (vgl. IV-Nr. 83 S. 2 ff.), wobei
die Arbeitgeberin ausserdem mitteilte, auf den Beginn des Jahres 2019 sei eine
Lohnerhöhung auf CHF 8'500.00 vorgesehen (IV-Nr. 83 S. 1).
6.1.4 Dem vorstehend
zusammengefassten Lebenslauf lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass die
1965 geborene Beschwerdeführerin nach der Diplommittelschule zunächst im
künstlerischen Bereich tätig war. Nach der Rückkehr in die Schweiz und der
Geburt des ersten Kindes im Jahr 1987 absolvierte sie eine berufsbegleitend
ausgestaltete Ausbildung im Bereich der anthroposophischen Pädagogik am X.___-Lehrerseminar
in [...], anschliessend 1993/94 (nach der Geburt des zweiten Kindes)
insbesondere eine Weiterbildung in Y.___-Pädagogik. Die Zeit von 1996 bis 2004
war geprägt von einer Tätigkeit in diesem, der Ausbildung entsprechenden
Bereich, indem die Beschwerdeführerin an Aufbau, Betrieb und Leitung
pädagogischer Einrichtungen mit anthroposophischer Ausrichtung mitwirkte. Ab
2004 erfolgte eine grundsätzliche Neuorientierung hin zur Arbeit mit Pferden.
Die Beschwerdeführerin absolvierte umfassende Ausbildungen zur Reitlehrerin und
in Pferdehaltung. Sie tat dies, wie auch dem psychiatrischen Teilgutachten zu
entnehmen ist (IV-Nr. 66.3 S. 4), in der klaren Absicht, diese Tätigkeit zu
ihrem Beruf zu machen. Diese Absicht wurde mit dem Aufbau von «AA.___»
realisiert, einem Betrieb mit einer Horsemanship-Schule und erlebnispädagogischen
Angeboten, den die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende mit einer
Praktikantin oder mit Timeout-Jugendlichen führte. Im September 2012 übernahm
sie einen grösseren Pferdehof in Frankreich, wobei sie weiterhin Timeouts auf
privater Basis anbot (vgl. zum Ganzen Lebenslauf, IV-Nr. 14 S. 1). Im
Intake-Gespräch bezeichnete sie ihre letzte Tätigkeit mit «Reitlehrerin»
(IV-Nr. 13 S. 1). Bei dieser Aktenlage und mit Blick auf den eingangs zitierten
Grundsatz (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor) erscheint es als überwiegend
wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in den rein pädagogischen
Bereich zurückgekehrt wäre und erst recht nicht zu einer staatlichen Schule
gewechselt hätte, sondern ihre Ausrichtung auf einen Pferdehof mit einer
Tätigkeit als selbständigerwerbende Reitlehrerin, unter Einbezug einer
(pferdebezogenen) Arbeit mit Jugendlichen, fortgesetzt hätte. Da die letzte
derartige Tätigkeit in Frankreich ausgeübt wurde, kann nicht an das dort
erzielte Einkommen angeknüpft werden, zumal dieses nicht bekannt ist (vgl.
IV-Nr. 114) und ohnehin nur auf einem kurzen Zeitraum (September 2012 bis zum
Unfall im Mai 2013) basieren würde. Ein Abstellen auf das Einkommen, welches
die Beschwerdeführerin zuvor mit dem «AA.___» erzielt hatte, scheidet ebenfalls
aus, weil diese Tätigkeit schon vor dem Unfall aufgegeben worden war. Da auch
die sogenannte ausserordentliche Bemessungsmethode (BGE 128 V 29) nicht infrage
kommt, weil das Invalideneinkommen auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit
bezogen wird, kommt nach der Praxis das Heranziehen des statistischen
Verdienstes von Unselbständigerwerbenden in der betreffenden Branche in
Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E.
4.4 mit Hinweis). Es lässt sich daher im Grundsatz nicht beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin in dieser Weise vorgegangen ist.
6.1.5 Umstritten ist denn auch nicht
das Abstellen auf Tabellenlöhne, sondern die Frage, welcher Tabellenwert als
massgebend anzusehen sei. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die
Beschwerdeführerin sei als Reitlehrerin tätig gewesen und diese Tätigkeit falle
innerhalb Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Ausgabe 2014, unter den
Wirtschaftszweig «Sonstige persönliche Dienstleistungen» (Ziffer 96) der
Tabelle TA1_tirage_skill_level, wobei innerhalb dieser Tabelle vom
Kompetenzniveau 2 auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, ihre
Tätigkeit sei nicht diesem Wirtschaftszweig, sondern der Ziffer 85 «Erziehung
und Unterricht» und dort dem Kompetenzniveau 3 zuzuordnen; damit resultiere ein
Valideneinkommen von CHF 81'928.85. Dieser Auffassung kann jedoch nicht
gefolgt werden: Wie dargelegt, hatte die Beschwerdeführerin schon im Jahr 2004
ihren berufliche Tätigkeit weg von der (anthroposophischen) Pädagogik zur Arbeit
mit Pferden ausgerichtet. Diesen Plan setzte sie in der Folge konsequent um.
Dementsprechend bezeichnete sie selbst ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit
«Reitlehrerin». Wenn darin auch eine (pferdebezogene) Arbeit mit Jugendlichen
enthalten war, ändert dies nichts daran, dass die Pferde und nicht eine
pädagogische Arbeit im Vordergrund steht. Zudem kann auch nicht gesagt werden,
eine Einkommensentwicklung in den Bereich des genannten Tabellenwertes
erscheine aufgrund der bisherigen Berufslaufbahn als überwiegend
wahrscheinlich. Wie sich dem IK-Auszug (IV-Nr. 76) entnehmen lässt, erzielte
die Beschwerdeführerin bis zum Unfall, den sie im Mai 2013 im Alter von 47
Jahren erlitt, zu keinem Zeitpunkt einen Verdienst, der auch nur entfernt in
die Nähe des genannten Betrags gekommen wäre. Es kann auch nicht von einer vor
diesem Zeitpunkt eingetretenen Entwicklung gesprochen werden, welche eine
erhebliche Steigerung des Einkommens hätte erwarten lassen. Die
Beschwerdegegnerin hat daher ausgehend von der Berufslaufbahn bis zum Unfall zu
Recht auf die Werte des Wirtschaftszweigs 96 («sonstige persönliche
Dienstleistungen») abgestellt.
6.1.6 Die Beschwerdeführerin lässt
weiter geltend machen, sie habe trotz des Unfalls vom Mai 2013 eine berufliche
Weiterentwicklung realisieren können. Sie sei ab September 2015 für den Verein
«AB.___» tätig gewesen und habe dort die Funktion «Leitung – Projekt und
Pädagogik» übernommen. Auch hierbei handle es sich um eine soziale Institution,
insbesondere zur Integration von Jugendlichen mittels (tierbezogener) Arbeit
und Therapie, welche dem gesundheitsbedingt nicht mehr umsetzbaren Projekt «AC.___»
sehr ähnlich sei. Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag habe sie in dieser
zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab Januar 2016 ein jährliches Einkommen von
CHF 78'000.00 erzielt. Diese Anstellung habe sie gesundheitsbedingt wieder
aufgeben müssen.
Nach der Rechtsprechung können aus einer
beruflichen Qualifizierung, welche die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität erreicht hat, unter Umständen Rückschlüsse auf die hypothetische
Entwicklung ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gezogen werden. Dies kann
sich insbesondere dann rechtfertigen, wenn eine erfolgreiche Invalidenkarriere
in der angestammten Tätigkeit realisiert wird (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1
S. 144 f. mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier aus zwei
Gründen nicht vor: Erstens bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführerin ohne den im Mai 2013 erlittenen Unfall das erst im
September 2012 begonnene Projekt mit dem Pferdehof in Frankreich abgebrochen
hätte. Dies wird auch in der Beschwerdeschrift so nicht behauptet. Wohl findet
sich im neurologischen Teilgutachten die – wohl auf einer entsprechenden Angabe
der Beschwerdeführerin beruhende – Aussage, das Projekt in [...] sei bereits im
Jahr 2012 geplant gewesen (der positive Entscheid für […] sei dann im Mai 2015
gefallen; IV-Nr. 66.4 S. 6). Dies genügt aber nicht, um auf einen konkreten
Umsetzungsplan zu schliessen, der schon vor dem Unfall bestanden hätte.
Zweitens ist aufgrund der Informationen, welche die Beschwerdegegnerin nach
mehrmaligem Insistieren schliesslich von der Arbeitgeberin zugestellt erhielt,
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab September 2015 oder ab
Januar 2016 tatsächlich, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, einen Lohn von
CHF 6'500.00 pro Monat oder CHF 78'000.00 pro Jahr erzielt hätte. Wie sich
aus dem vorstehend Gesagten (vgl. E. II. 6.1.3 hiervor) ergibt,
belief sich der tatsächlich ausgerichtete Bruttolohn von September 2015 bis
September 2016 auf lediglich CHF 1'600.00 pro Monat, wobei ab Anfang 2016
zusätzlich ein Betrag für Miete von CHF 600.00 und für Essen von
CHF 187.92 berücksichtigt wurde. In der Folge waren die ausgewiesenen Löhne
etwas höher. Sie bestanden aber zunächst teilweise (Arbeitsunfähigkeit 40 %)
und ab 13. Juli 2017 gänzlich (Arbeitsunfähigkeit 100 %) aus Krankentaggeldern.
Der im Arbeitsvertrag vom 25. Dezember 2015 erwähnte Lohn von CHF 6'500.00 pro
Monat kann daher nicht als Ausdruck eines Verdienstes gelten, welchen die
Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich erzielt hätte.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass keine eigentlichen
Lohnabrechnungen eingereicht wurden (weil sie offenbar gar nicht existieren)
und dass die Beschwerdeführerin beim als Arbeitgeber auftretenden Verein «AB.___»
eine leitende Rolle einnimmt. Laut dem Handelsregistereintrag (Neueintragung am
22. Juli 2019) fungiert sie als Präsidentin des Vorstandes. Vor diesem
Hintergrund kann nicht auf den im Arbeitsvertrag genannten, aber in
Wirklichkeit nie durch den Arbeitgeber ausgerichteten Lohn abgestellt werden
(vgl. zur verwandten Thematik in der Arbeitslosenversicherung BGE 131 V 444 E.
1.2 S. 447). Damit erübrigt sich auch die – ansonsten unvermeidbare – Prüfung
der Frage, ob sich ein tatsächlich ausgerichteter Lohn in der im Arbeitsvertrag
genannten Höhe überhaupt mit der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität
vereinbaren liesse.
6.1.7 Zusammenfassend ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
während des hier zu beurteilenden Zeitraums als Gesunde weiterhin einer
Erwerbstätigkeit als Reitlehrerin auf einem Pferdehof nachgegangen wäre. Es ist
deshalb und auch mit Blick auf die Erwerbseinkommen, welche sie vor dem Unfall
vom Mai 2013 tatsächlich erzielt hatte, nicht zu beanstanden, wenn die
Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE-Tabelle
2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 96, Kompetenzniveau 2, abgestellt
hat. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn man davon ausgeht,
dass auf dem Pferdehof auch eine tier- bzw. pferdebezogene Arbeit zur
Integration von Jugendlichen (analog zu den Timeouts, welche bereits Teil des
Konzeptes des «AA.___» bildeten) angeboten worden wäre, denn die
Beschwerdeführerin hatte in der Vergangenheit im Rahmen von vergleichbaren
Aktivitäten stets ein Erwerbseinkommen erzielt, welches deutlich unter dem
genannten statistischen Wert liegt. Deshalb ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern sich ein Abstützen auf das Kompetenzniveau 3 rechtfertigen sollte.
Ansonsten wird die Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht weiter gerügt, so
dass das Valideneinkommen für das Jahr 2015 als Zeitpunkt des mutmasslichen
Rentenbeginns auf CHF 46'996.00 zu beziffern ist. Dieses Vorgehen kommt
schliesslich der Beschwerdeführerin zugute, da das Valideneinkommen höher
ausfällt als die stark schwankenden Einkünfte in den Jahren bis zum Unfall
(vgl. IK-Auszug, IV-Nr. 76).
6.2 Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin von der 50%igen Arbeitsfähigkeit
für leidensangepasste Tätigkeiten ausgegangen, welche sich aus dem Gutachten
der Begutachtungsstelle C.___ vom 2. November 2017 ergibt. Das damit auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realisierbare Einkommen hat die
Beschwerdegegnerin gestützt auf statistische Grundlagen bestimmt. Sie zog den
Tabellenwert (Total) für im Kompetenzniveau 1 tätige Frauen gemäss der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2014 von CHF 4'300.00 heran. Angepasst
an die allgemeine Lohnentwicklung für Frauen von 2014 (Index 103.6) bis 2015
(Index 104.1; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex,
Frauen 2011 – 2018) sowie nach Aufrechnung des 40 Wochenstunden
entsprechenden Tabellenwertes auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von
41,7 Stunden resultiert unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 %
eine Lohnsumme von CHF 27'026.00. Dieses Invalideneinkommen wird im
Beschwerdeverfahren nicht beanstandet und es sind keine Gründe ersichtlich,
welche es als unzutreffend erscheinen liessen.
6.3 Die Gegenüberstellung des
Valideneinkommens von CHF 46'996.00 und des Invalideneinkommens von
CHF 27’026.00 ergibt einen Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 42 %. Damit
besteht kein Anspruch auf eine höhere Invalidenrente als die verfügungsweise
zugesprochene Viertelsrente. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin