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Entscheid

VSBES.2019.296

Invalidenrente

16. November 2020Deutsch63 min

Verfügung vom 15. Februar 2016 ab (IV-Nr. 25). Die dagegen beim Versicherungsgericht

Source so.ch

Urteil vom 16. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin

Monika Friedli

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügungen vom 13. und 29. November 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1965 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. Februar 2015 unter

Hinweis auf ein Schädel-Hirn-Trauma infolge eines schweren Reitunfalls bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Am 4. März 2015 führte

die Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch

(IV-Nr. 13). Weiter nahm sie verschiedene Abklärungen in erwerblicher und

medizinischer Hinsicht vor. Nach Rücksprache mit Dr. med. B.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 23) lehnte

die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 15. Februar 2016 ab (IV-Nr. 25). Die dagegen beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde

vom 9. März 2016 wurde mit Beschluss vom 31. August 2016 (IV-Nr. 45) als

gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts

abgeschrieben, nachdem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom

15. Februar 2016 gestützt auf Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) wiedererwägungsweise

aufgehoben hatte, um weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (IV-Nr. 42).

1.2 In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und legte sie dem

RAD-Arzt Dr. med. B.___ zur Stellungnahme vor (IV-Nr. 56). Auf Empfehlung des

RAD-Arztes liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bidisziplinär

begutachten (Neurologie und Psychiatrie mit einer konsiliarischen

Voruntersuchung durch die Fachrichtung Neuropsychologie). Dieses Gutachten

wurde durch die Begutachtungsstelle C.___ am 2. November 2017 erstattet (IV-Nr. 66.1 –

66.7). Am 11. Dezember äusserte sich Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie,

RAD, zur Begutachtung (IV-Nr. 70). Nachdem weitere medizinische Unterlagen bei

der Beschwerdegegnerin eingegangen waren, nahm die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ erneut

Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 101). Gestützt darauf stellte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 29. März

2019 in Aussicht, es werde ihr mit Wirkung ab 1. August 2015 eine Viertelsrente

aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 42 % zugesprochen

(IV-Nr. 102). Mit Verfügungen vom 13. und 29. November 2019 bestätigte die

Beschwerdegegnerin den bereits angekündigten Entscheid und nahm gleichzeitig zu

den Einwendungen der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 105) Stellung (IV-Nr. 113 und

115; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügungen vom 13.

und 29. November 2019 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember

2019 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 15 ff.):

Die angefochtenen

Verfügungen vom 13. und 29. November 2019 seien aufzuheben und der

Beschwerdeführerin ab 1. August 2015 eine Dreiviertelsrente der

Invalidenversicherung zuzusprechen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 12.

März 2020 (A.S. 33 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen.

4. Mit Replik vom 21. April 2020

(A.S. 38 ff.) äussert sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort und

hält an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest.

5. In ihrer Duplik vom 15. Mai

2020 (A.S. 42) verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre

bisherigen Ausführungen auf weitere Ausführungen und hält an ihrem

Abweisungsantrag fest.

6. Mit Eingabe vom 4. Juni 2020

reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 47

ff.).

7 Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche, und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Streitig ist der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Rente der Beschwerdegegnerin. Bei der Beurteilung

des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum

Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 13. bzw. 29. November

2019.

eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Nach Art. 28 Abs. 1

IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3

Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen

beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

2.4

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Läuft noch keine Rente, ist der

Einkommensvergleich auf den Zeitpunkt des (allfälligen) Rentenbeginns zu

beziehen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S. 223 f., 128 V 174). Steht

die Anpassung einer laufenden Rente zur Diskussion, ist der Zeitpunkt der

Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung massgebend (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E. 7.2.1). Validen- und

Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige

rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu

berücksichtigen (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, BGE 129 V 222 E.

4.1

und 4.2 S. 223 f.).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99

f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende

und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008, E.

2.2.1

mit weiteren Hinweisen).

3.3

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351

E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122

V 157 E. 1c S. 160 f.).

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den

gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den

Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf

Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351

E. 3b / bb S. 353).

4.

Bei Erlass der Verfügungen vom

13.

bzw. 29. November 2019 lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen

die folgenden für die Anspruchsbeurteilung relevanten medizinischen Unterlagen

vor:

4.1

Am 26. August 2013 berichtete

lic. psych. E.___, Psychologin FSP, Neuropsychologie, Spital F.___, über die am

20.

August 2013 erfolgte neuropsychologische Abklärung (IV-Nr. 20 S. 16 ff.).

Ihrem Bericht lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen:

1.

Sturz vom Pferd mit

Schädel-Hirn-Trauma (Mai 2013) mit wahrscheinlicher vorgängiger

Bewusstseinsstörung, DD: epileptisch, kardiogen

- Anhaltende Kopfschmerzen, Tinnitus rechts, Sehstörungen,

Konzentrations-/Gedächtnisstörungen

2.

Rezidivierende Perikärditiden seit 2003, letztmals vor 2 Jahren

Im Weiteren führte lic.

psych. E.___ aus, das neuropsychologische Leistungsprofil sei insgesamt

durchschnittlich. Einzig hätten sich grenzwertige Resultate im Bereich der

visuellen Merkspanne und der Diskriminierung von zuvor gelernter verbaler

Information gezeigt. Klinisch zeige sich eine reduzierte Belastbarkeit. Die

Beschwerdeführerin klage zunehmend über Kopfschmerzen und gegen Ende der

Untersuchung hätten die äusseren Ermüdungszeichen (gähnen, gläserne Augen)

deutlich zugenommen. Die von der Beschwerdeführerin bemerkten Schwierigkeiten

hätten zwar nicht testpsychologisch objektiviert werden können. Die reduzierte

Belastbarkeit und Stresstoleranz hätten sich klinisch deutlich gezeigt. Erhöhte

Ermüdbarkeit sei nach Hirnverletzungen ein sehr häufiges Symptom, das über eine

längere Zeit bestehen könne und die kognitiven Funktionen negativ beeinflusse

(insbesondere Konzentration, Gedächtnis). Zudem sei zu berücksichtigen, dass

von einem hohen vorbestehenden Leistungsniveau auszugehen sei. Leichte

kognitive Einbussen seien in solchen Fällen schwer objektivierbar (die

Resultate seien dann meistens trotz Leistungseinbusse immer noch im

Normbereich). Die neuropsychologische Abklärung finde sodann in einer

ablenkungsarmen Umgebung statt und sei eine relativ kurze Zeitmessung (drei

Stunden). Es sei gut vorstellbar, dass minimale Defizite im komplexen Alltag

und bei der Arbeit mehr zum Tragen kämen. Die Beschwerdeführerin leide täglich

unter Kopfschmerzen und sei leicht depressiv verstimmt. Schmerzen und

psychische Faktoren hätten einen negativen Einfluss auf die kognitive

Leistungsfähigkeit. Die Befunde würden (in Anlehnung an SUVA-Tabelle 8)

insgesamt (minimal kognitiv und deutlich reduzierte mentale Belastbarkeit) auf

eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung hinweisen und seien mit dem

erlittenen Schädel-Hirn-Trauma vereinbar. Die Beschwerdeführerin befinde sich

noch in der Erholungsphase. Prognostisch sei im Verlauf von einer Verbesserung

auszugehen.

4.2

Die am 7. November 2013 im G.___,

Spital F.___, durchgeführte MRI-Untersuchung des Gehirnschädels (IV-Nr. 20 S. 15)

habe eine unauffällige zerebrale MRT ergeben, insbesondere ohne Nachweis einer

kortikalen Ektopie/Dysplasie oder von etwaigen Blutabbauprodukten. Zudem komme

es zur regelrechten Darstellung des Temporallappens inklusive der

Hippokampus-Region. Es bestehe kein Nachweis eines pathologischen

intrakraniellen Focus oder einer Gefässmalformation.

4.3

Am 6. November 2014 berichtete

lic. psych. E.___ über die durchgeführte neuropsychologische Abklärung vom 21.

Oktober 2014 (IV-Nr. 20 S. 11 f.). Sie führte aus, insgesamt zeige sich ein

erfreulicher Verlauf. Wie bei der Erstuntersuchung vom August 2013 sei das

neuropsychologische Leistungsprofil durchschnittlich. Deutlich verbessert habe

sich die Belastbarkeit. Dies werde ebenfalls von der Beschwerdeführerin

bekundet. Zudem berichte sie Verbesserungen bezüglich der erhöhten

Ermüdbarkeit, der Handlungsplanung, der mnestischen Funktionen und der

emotionalen Empfindung. Im Vergleich zu vor dem Unfall sei sie aber noch in der

mentalen Flexibilität und dem Dual Tasking eingeschränkt und weniger

stressresistent. Ihren komplexen Alltag könne sie sich gut selber einteilen und

nach Befindlichkeit anpassen, sodass sie ihn gut bewältigen könne.

4.4

Am 27. November 2014 berichtete

Dr. med. H.___, Oberarzt Neurologie, Spital F.___, über die Resultate der

elektroenzephalographischen Untersuchung (IV-Nr. 15 S. 3 ff.). Folgende

Diagnosen lassen sich diesem Bericht entnehmen:

1.

Wahrscheinlich im Rahmen

eines epileptischen Anfalls Sturz vom Pferd mit Schädel-Hirn-Trauma (S 06.0)

Mai 2013

·

Regrediente

Kopfschmerzen, Tinnitus rechtes Ohr, Sehstörungen,

Konzentrations-/Gedächtnisstörungen

·

Repetitiv EEG mit

erhöht-zerebraler Erregbarkeit, vereinbar, jedoch nicht beweisend für eine

Epilepsie

·

Kardiologische

Standortbestimmung, Dr. I.___, Juni 2013: bis auf geringen, nicht weiter

abklärungsbedürftigen Perikarderguss – unauffällig

·

Neuropsychologische

Abklärung vom 20. August 2013: Insgesamt sind die Befunde mit einer leichten

neuropsychologischen Funktionsstörung bei erlittenem Schädel-Hirn-Trauma

vereinbar.

·

MR Schädel vom 7.

November 2013: vereinzelt (2 – 3) Marklagerläsionen bds vor den

Seiten-ventrikel-Vorderhörner, aktuell irrelevant. Ansonsten unauffällig.

2.

Anpassungsstörung mit

längerer depressiver Reaktion nach Dx 1

Im Weiteren führte Dr. med. H.___ aus,

insgesamt sei der Verlauf erfreulich. Neuropsychologisch seien eine messbare

Verbesserung der Belastbarkeit, etwas Rückgang der erhöhten Ermüdbarkeit, eine

Verbesserung der Handlungsplanung und der mnestischen Funktionen festzustellen.

Nach wie vor schildere die Beschwerdeführerin jedoch Einschränkungen in der

Alltagstätigkeit, insbesondere in der beruflichen Tätigkeit mit Pferden. Im

aktuellen EEG zeige sich im Vergleich zur Voruntersuchung ein unveränderter

Verlauf sprich Nachweis einer erhöhten zerebralen Erregbarkeit ohne sichere

epileptiforme Potentiale. Die Beschwerdeführerin wolle diesbezüglich keine

Medikamente einnehmen. Dr. med. H.___ erlaube sich, eine Berichtskopie an die

Klinik J.___ zu schicken, mit der Bitte um eine ambulante Beurteilung der

Beschwerdeführerin, insbesondere auch im Hinblick und Frage nach einem

Potential für eine allenfalls stationäre Rehabilitationsmassnahme. Ansonsten

schlage er eine erneute klinische Verlaufskontrolle im Sommer 2015 vor, da dann

zwei Jahre nach dem Unfallereignis höchstwahrscheinlich von einem Endzustand

ausgegangen werden könne.

4.5

Mit Bericht vom 25. Februar 2015

nahm Dr. med. K.___, Stv. Chefarzt, Klinik J.___, Stellung zum

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Er führte aus, bei insgesamt

erfreulichem Verlauf mit Sistieren der spontanen Kopfschmerzen und deutlicher

Regredienz der belastungsabhängigen Kopfschmerzen bestünden noch kognitive

Einschränkungen mit Schwerpunkt Gedächtnis und geteilte Aufmerksamkeit, welche

bei der körperlich und kognitiv anspruchsvollen Arbeit der Beschwerdeführerin

mit Ausbildung von Pferden und Beratung zur Kommunikation Mensch/Tier deutlich

einschränken würden. Die Beschwerdeführerin überlege sich eine Umschulung,

beispielsweise zur Sozialpädagogin, und erkundige sich nach Möglichkeiten der

Unterstützung durch die IV. Zur Standortbestimmung und Beratung sei ein Termin

bei Dr. med. L.___, Leiter Neuropsychologie im Hause vorgesehen, um zu

entscheiden, ob da oder wohnortnah eine neuropsychologische Therapie respektive

Coupling erfolgen solle. Angesichts des hohen Leistungsniveaus der

Beschwerdeführerin und der relativ isolierten beklagten kognitiven

Einschränkungen sei aktuell eine stationäre Rehabilitation nicht indiziert.

4.6

Am 8. April 2015 erging der

Bericht von Dr. med. K.___ (IV-Nr. 17). Er stellte folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Status nach Schädelhirntrauma

nach Sturz vom Pferd im Mai 2013

-

Im Verlauf regrediente

neuropsychologische Funktionsstörung mit im Vordergrund stehender verminderter

geteilter Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit

-

Regrediente Kopfschmerzen

Zur Frage der Arbeitsunfähigkeit von

mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständig

erwerbende Reitlehrerin/Kommunikationsberaterin führte Dr. med. K.___ aus, die

Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie nach dem Unfall als selbständig Erwerbende

ohne Taggeldversicherung nie eine Arbeitsunfähigkeit beantragt habe respektive

eine solche nie vorgeschlagen oder ausgestellt worden sei. Durch

Konzentrationsprobleme brauche die Beschwerdeführerin deutlich mehr Zeit für

ihre Arbeit, sie fühle sich in einer permanenten Prüfungssituation, welche zu

einer rascheren Ermüdung führe. Es bestünden Probleme bei Parallelbelastungen.

Im Vergleich zu früher sei eine ausgeprägte Fatigue im Tagesverlauf sowie eine auffallend

höhere Anzahl von Fehlern und Unterlassungen zu beobachten. Die bisherige

Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, da die Arbeit mit den

Pferden (zureiten und ausbilden) überfordernd und zu gefährlich sei. Ideal wäre

die bereits von der Beschwerdeführerin abgeklärte Möglichkeit einer

sozialpädagogischen Arbeit im bisherigen Umfeld (Reitstall). Dabei würde die

Gefährlichkeit des Zureitens entfallen und die Beschwerdeführerin könnte ihre

Stärken (Kontakt zu Mensch/Tier und Umgang mit Menschen, früher Lehrerin)

nutzen und zur Entfaltung bringen. Eine entsprechend leidensangepasste

Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin maximal acht Stunden täglich ausführen.

Zu bedenken sei, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich aufgrund ihrer Biographie

früher ein sehr hohes Leistungsniveau aufgewiesen habe, welches sie aktuell im

zeitlichen Rahmen (früher zehn bis zwölf Stunden täglich gearbeitet) und im

qualitativen Rahmen (hohe Parallelbelastung und erforderte Konzentration) nicht

mehr leisten könne. In der Hoffnung, dass sich die Folgen des

Schädelhirntraumas zurückbilden würden, habe sie in der Zwischenzeit von einem

Erbvorbezug gelebt und melde sich aktuell zwei Jahre nach dem Unfall bei noch

persistierenden Einschränkungen zur Abklärung von beruflichen Massnahmen. Eine

neuropsychologische Verlaufsuntersuchung und Beratung/Coping sei in ihrer

Klinik Ende Mai 2015 vorgesehen.

4.7

Dem Bericht von Dr.

med. M.___, Oberärztin Neurologie, Spital F.___, vom 20. August 2015

(IV-Nr. 20 S. 1 ff.) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

1.

Wahrscheinlich im Rahmen eines epileptischen Anfalls Sturz vom Pferd mit Schädel-Hirn-Trauma

(S 06.0) Mai 2013

·

Regrediente

Kopfschmerzen, Tinnitus rechtes Ohr, Sehstörungen,

Konzentrations-/Gedächtnisstörungen

·

Repetitiv EEG mit

erhöht-zerebraler Erregbarkeit, vereinbar, jedoch nicht beweisend für eine

Epilepsie

·

Kardiologische

Standortbestimmung, Dr. I.___, Juni 2013, BSS: – bis auf geringen, nicht weiter

abklärungsbedürftigen Perikarderguss – unauffällig

·

Neuropsychologische

Abklärung vom 20. August 2013: Insgesamt sind die Befunde mit einer leichten

neuropsychologischen Funktionsstörung bei erlittenem Schädel-Hirn-Trauma

vereinbar.

·

MR Schädel vom 7.

November 2013: vereinzelte (zwei bis drei) Marklagerläsionen bds vor den

Seitenventrikel-Vorderhörner, aktuell irrelevant. Ansonsten unauffällig.

2.

Z.n. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach Dx 1

Weiter führte Dr. med. M.___ aus,

somatisch-neurologisch zeige die Beschwerdeführerin angedeutet

Palmomentalreflexe rechts und eine diskret verlangsamte Diadochokinese,

lebhafte PSR (formal normal). Restlicher Neurostatus sei normal. Diese

engagierte, kooperative und sehr differenzierte Beschwerdeführerin habe nach

dem Schädel-Hirn-Trauma bei Sturz vom Pferd im Mai 2013 durch Einhalten von

lebenshygienischen Massnahmen ihr Leben wieder (inkl. Berufstätigkeit)

einordnen können. Aktuell baue sie ein erneutes selbständiges Projekt auf, wofür

ihres Erachtens die Beschwerdeführerin bestmöglich zu unterstützen sei. Aus

medizinischer Sicht sei aktuell von einem wahrscheinlichen Endstadium der

Rehabilitationsphase auszugehen. Es sei nicht mehr mit einer aktuellen

Verschlechterung zu rechnen. Zur gesundheitlichen Störung bei der bisherigen

Tätigkeit führte Dr. med. M.___ aus, nach langer kopflastiger Belastung

(mehrere Stunden) plötzliche kognitive Blockaden, wo die Beschwerdeführerin

eine Auszeit brauche und meist durch kurze Spaziergänge wieder leistungsfähig

werde. Einmal pro Woche träten nicht leistungsbeeinträchtigende Kopfschmerzen

ein. Sie habe Mühe an gesellschaftlichen Gesprächen teilzunehmen, wenn mehrere Gespräche

parallel liefen. Insgesamt sorge sich die Beschwerdeführerin sehr um ihre

Lebenshygiene, so dass sie anhaltend zu einem üblichen 100%-Job leistungsfähig

sei. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar.

Die Beschwerdeführerin ziehe aktuell selbständig ein Projekt auf, wozu sie eine

Weiterbildung wünsche und benötige, welches die Beschwerdeführerin acht Stunden

pro Tag inkl. übliches Pausenmanagement ausüben könne.

4.8

Am 3. November 2015 nahm Dr.

med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)

Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 23). Er führte aus, das

Reiten sei der Beschwerdeführerin aufgrund der durch die Erschütterung

ausgelösten Kopfschmerzen nicht mehr zumutbar und damit auch nicht mehr der

Beruf als Reitlehrerin. Auch zu kopflastige Tätigkeiten würden bei der

Beschwerdeführerin Konzentrationsstörungen auslösen, welche sich erst nach

Einhaltung von Pausen zurückbilden würden. Im Rahmen der seit dem Reitunfall

rezidivierend durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen habe eine

allmähliche Verbesserung der kognitiven Defizite und der Belastbarkeit

festgestellt werden können. Häufig wechselnde Tätigkeiten mit einem optimalen

Pausenmanagement vermöge die Beschwerdeführerin mittlerweile maximal acht

Stunden pro Tag auszuüben.

4.9

Gestützt auf die vorgenannte

Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___ wies die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Februar 2016 ab

(IV-Nr. 25). Die dagegen beim Versicherungsgericht erhobene Beschwerde vom 9.

März 2016 (IV-Nr. 29 S. 3 ff.) wurde mit Beschluss vom 31. August 2016 (IV-Nr.

45) als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben,

nachdem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 15. Februar

2016.

gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG wiedererwägungsweise aufgehoben

hatte, um weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (IV-Nr. 42).

4.10

Dem Bericht von Dr. med. N.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Januar 2017 (IV-Nr.

50) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

Anpassungsstörung, F43.23

DD: Erschöpfungssyndrom

(Burn-out-Syndrom, Z73.0)

Somatisch:

St. n. Schädelhirntrauma bei

Reitunfall in Frankreich im Mai 2013

Tinnitus rechtes Ohr

Kopfschmerzproblematik

Seh- sowie kognitive Störungen

(Konzentrations-/Gedächtnisstörungen)

Dr. med. N.___ attestierte der

Beschwerdeführerin für die Zeit vom 12. Dezember 2016 bis 22. Dezember 2016

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab dem 23. Dezember 2016 bis auf

Weiteres bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Die bisherige Tätigkeit

als Reitlehrerin sei in der Form nicht mehr ausübbar, da Erschütterungen oder

weitere Stürze zu verhindern seien. Die Beschwerdeführerin sei in der

Fähigkeit, Kontakt mit anderen Menschen zu halten, zeitlich limitiert. Die

Reize im Leiten und Anleiten anderer überlasteten ihr Nervensystem, was zu

Stress, Anspannung, Gereiztheit und Wutausbrüchen führe. Es brauche eine

reduzierte Präsenzzeit, die Möglichkeit, sich zurückzuziehen und flexibel

entsprechend der Tagesform Aufgaben nachgehen zu können sowie längere

Ruhezeiten und Ruhetage einhalten zu dürfen. Die vorhergehende Tätigkeit als

Reitlehrerin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Die aktuelle

Tätigkeit als Leiterin eines therapeutischen Wohnheims für junge Erwachsene sei

der Beschwerdeführerin noch zu max. 60 % eines vollen Pensums zumutbar.

Dr. med. N.___ befürworte eine 50%ige Tätigkeit, die Beschwerdeführerin würde

gerne 60 % weiter arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen

Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert

werden. Es sei davon auszugehen, dass der Genesungsprozess in Bezug auf die

Hirnverletzung nach zwei bis drei Jahren ein Plateau erreicht habe und sich im

Verlauf der Zeit lediglich noch geringfügig verändern lasse. Das Einhalten von

Ruhezeiten sowie schützenden Massnahmen seien von eminenter Wichtigkeit. Eine

Weiterführung der beruflichen Haupttätigkeit mit den Pferden stelle eine

Gefährdung der Beschwerdeführerin dar, weitere Stürze und Erschütterungen seien

bei Status nach Schädelhirntrauma so weit wie möglich zu verhindern. Bei allen

weiteren Tätigkeiten bestehe dieselbe Problematik, dass die Beschwerdeführerin

durch die Hirnverletzung in der Ausübung und dem Abrufen von Leistungen in den

grundlegenden kognitiven Funktionen wie Aufmerksamkeit, Gedächtnis und

Konzentration sowie in der Fähigkeit, Reize auszuhalten, zu filtern, behindert

worden sei, so dass eine generelle Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit

entstanden sei, die weitgehend unabhängig vom ausgeübten Beruf bestehe. Dr.

med. N.___ unterstütze, dass die Beschwerdeführerin weiter in führender

Tätigkeit arbeite, sie sei von Natur aus ein Führungsmensch und dort in ihrem

Element und sie lege den Fokus auf die Anpassung der Präsenzzeit, die am

Wesentlichsten zur Belastung beitrage.

4.11

Am 9. Februar 2017 erging sodann

der Bericht von Dr. med. O.___, Praktische Ärztin (IV-Nr. 51). Als Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie diejenige eines

«psychoorganischen Syndroms nach multiplen Schädelhirntraumen, Gehirnerschütterungen

und Schleudertraumen mit Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen,

Gedächtnisstörungen, Cervicalsyndrom mit Ausfällen in Armen v.a. rechts». Die

psychoorganische Einschränkung mache die Beschwerdeführerin kaum mehr stressbeständig.

Es seien Hirnleistungsstörungen da, die eine Kaderstellung nur beschränkt

ermöglichten. Die körperlichen Einschränkungen liessen sie nur beschränkt als

Reiterin arbeiten. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in

beschränktem Rahmen zu 40 % zumutbar. Andere Tätigkeiten mit weniger

Verantwortung, weniger psychischer und physischer Belastung und mit mehr

zeitlichen Ressourcen könne die Beschwerdeführerin zu 60 % ausüben, da mit

einer zeitlich verminderten Leistungsfähigkeit von etwa 15 %.

4.12

Am 31. März 2017 nahm der

RAD-Arzt Dr. med. B.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr.

56). Er führte aus, seit dem Reitunfall vom Mai 2013 leide die

Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Problemen auf neurologischem, neuropsychologischem

und psychiatrischem Fachgebiet. Aus diesem Grund könne die Selbstbeurteilung

der Leistungsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin auch nicht gewertet werden,

da sie ihre Leistungsfähigkeit bisher immer als zu hoch eingeschätzt habe. Er

empfehle daher die Durchführung einer neuropsychologischen konsiliarischen

Untersuchung und im Anschluss daran eine bidisziplinäre Begutachtung

(Neurologie und Psychiatrie) möglichst im Rahmen einer universitären

Einrichtung.

4.13

Am 28. August 2017 berichteten

Dr. med. N.___ und lic. phil. P.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,

von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit

folgenden Diagnosen (IV-Nr. 64):

Anpassungsstörung, F43.23

DD: Erschöpfungssyndrom (Burn-out-Syndrom),

Z73.0

Somatisch: (siehe bestehende

Gutachten, Arztberichte)

St. n. Schädelhirntrauma bei

Reitunfall in Frankreich im Mai 2013

Tinnitus rechtes Ohr

Kopfschmerzproblematik

Seh- sowie kognitive Störungen

(Konzentrations-/Gedächtnisstörungen)

Im Weiteren lässt sich diesem Bericht

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten mit allen Kräften

gekämpft habe, um durch Überkompensation doch im Arbeitsprozess mithalten zu

können. Sie habe versucht, mit externen Gedächtnisstützen ihren fehlenden

«Arbeitsspeicher» auszugleichen und durch erhöhtes Tempo und pure Willenskraft

mithalten und anpacken zu können. Es hätten sich diverse kleinere Unfälle und

Verletzungen ereignet, die auch lebensgefährlich hätten enden können. Es sei

immer deutlicher geworden, dass die Beschwerdeführerin überkompensiere,

punktuell immer wieder die Kontrolle verliere, sich überlaste und somit immer

kurz vor der gänzlichen Dekompensation gestanden sei. Nach dem externen

neuropsychologischen Gutachten habe sie einen Kollaps erlitten. Es sei der

Beschwerdeführerin bewusst geworden, dass sie kurzfristig hyperfokussieren und

so starke Leistungen erbringen könne, dass sie den Preis aber später bezahle,

was die Testung nicht mehr gemessen habe. Seit dem 13. Juli 2017 sei die

Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu 100 % krankgeschrieben. Die

Tätigkeit sei in dem Rahmen und in dem Pensum bis auf Weiteres nicht zumutbar.

Die Beschwerdeführerin versorge an einem Tag ihr Pferd, das in Pension sei und

werde sich bis auf Weiteres vom Betrieb fernhalten, um Abstand zu gewinnen,

sich wieder zu fangen, einen Weg aus dem Burn-out zu finden und neue Strategien

im Umgang mit ihren Einschränkungen und dem früheren Leistungsmodus zu

entwickeln.

Zusammenfassend wurde dargelegt, dass es

klar werde, dass die nach drei Jahren anhaltenden Einschränkungen grösser seien

als zunächst wahrgenommen und, dass es weitgreifende Massnahmen brauche, um

eine stabile nachhaltige Berufstätigkeit gewährleisten zu können. Eine Rückkehr

in den bestehenden Stellenbeschrieb und das geleistete Pensum sei in Anbetracht

des Verlaufs im letzten Jahr nicht zumutbar und vorstellbar. Es werde von einer

Notwendigkeit einer Teilberentung zur Entlastung der Beschwerdeführerin

ausgegangen mit der Hoffnung, dass mit Anpassung des Arbeitsprofils eines Tages

eine stabile Arbeitsleistung von 40 bis 50 % wieder erreicht werden könne.

Die Anforderungen ans Umdenken und Umschulen bedürften mehrere Monate des

achtsamen Umgangs und viel Abstand bzw. eine sorgfältige Planung ihrer

Tätigkeit.

4.14

Auf Empfehlung des RAD-Arztes Dr.

med. B.___ (vgl. E. II. 4.12 hiervor) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine

bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin mit einer

neuropsychologischen konsiliarischen Untersuchung. Das Gutachten wurde durch

die Begutachtungsstelle C.___ am 2. November 2017 erstattet (IV-Nr. 66.1 –

66.7). Folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnten die

Gutachter stellen:

1.

Hirnorganisches Psychosyndrom (ICD-10 F07.2) nach multiplen Schädelhirntraumata

(Diagnosen 2 und 3) mit:

·

minimaler

neurokognitiver Störung

·

verminderter

psycho-physischer Belastbarkeit

2.

St.

n. Sturz vom Pferd am 19. Juli 2011

·

Hergang: Das Pferd

bäumte sich auf, sie fiel nach hinten über, das Tier fiel auf sie und rollte

sich über sie hinweg

3.

St.

n. Sturz vom Pferd am 10. Mai 2013 mit schwerem Schädelhirntrauma

·

Hergang: Bewusstlos

werden auf dem Pferd mit konsekutivem Sturz von diesem mit nachfolgend

Trittverletzungen durch das über sie laufende Pferd im Bereich Kopf, Schulter

und Hüfte mit anschliessend etwa 20minütiger Bewusstlosigkeit

·

cCT: Keine Blutung,

keine Fraktur

4.

St.

n. Schädelkontusion mit RQW am 23. März 2015

·

Hergang: Gehend

Kollision mit einem Metallträger einer Brücke bei nächtlichem Spaziergang mit

dem Hund

5.

Chronische Spannungskopfschmerzen mit migräniformer Komponente

Bei der neurologischen

Untersuchung sei ein hirnorganisches Psychosyndrom nach multiplen

Schädel-Hirn-Traumata diagnostiziert worden, wobei der Sturz vom Pferd vom Mai

2013.

massgeblich sei. Die Schädelkontusion vom März 2015 sei nicht geeignet, um

relevant zu einer Verschlechterung des vorbestehenden hirnorganischen

Psychosyndroms beizutragen. In einem im Q.___ durchgeführten MRI des Schädels

vom 7. Juli 2017 hätten sich keine Hinweise auf einen Kontusionsherd oder eine Blutung

gezeigt. Die beklagten chronischen Kopfschmerzen seien bei ihnen als

Spannungskopfschmerzen mit migräniformer Komponente eingestuft worden (IV-Nr.

66.1

S. 7).

In der aktuellen

neuropsychologischen Testung habe sich eine minimale neuropsychologische

Störung ergeben. Die initial stärker ausgeprägten neuropsychologischen Defizite

hätten sich bis aktuell verbessert (schon in der Kontrolluntersuchung vom

November 2014 sichtbar). Eine nur minimale kognitive Beeinträchtigung schliesse

jedoch ein – in der Symptomatik führendes – hirnorganisches Psychosyndrom nicht

aus (IV-Nr. 66.1 S. 7).

Bei der psychiatrischen

Untersuchung habe die Beschwerdeführerin neben den Kopfschmerzen vor allem eine

belastungsabhängige ausgeprägte Erschöpfung und eine Geräuschempfindlichkeit

beklagt. Es seien affektive Veränderungen vorgelegen wie eine emotionale

Labilität sowie eine Reizbarkeit, teilweise auch depressive Symptome. Weiterhin

seien Konzentrationsstörungen bestätigt worden sowie ein reduziertes geistiges

Leistungsvermögen. Die Beschwerdeführerin habe im Vergleich zu früher ihre

Multitasking-Fähigkeit verloren. Sie sei schnell ablenkbar durch äussere

Einflüsse. Stress führe bei ihr zu erhöhter Ablenkbarkeit und zu kognitiven

Blockaden, dadurch zu Ineffizienz in den Tätigkeiten. Bis zum Zeitpunkt des

Unfalls sei die Beschwerdeführerin in einem umfangreichen Pensum aktiv gewesen

und habe einen Verein mit acht Mitarbeitern aufgebaut. Sie habe eine

pädagogische Arbeit zur Stabilisierung junger Erwachsener geleistet, die ihr

aus der Psychiatrie oder sozialen Einrichtungen zugewiesen worden seien. In

dieser Organisation würden sowohl tiergestützte Arbeiten als auch

landwirtschaftliche Tätigkeiten, so verschiedene Werkstätten, aber auch

schulische und therapeutische Unterstützung angeboten. Es sei nachvollziehbar,

dass die Beschwerdeführerin durch das organische Psychosyndrom diese

umfangreiche Multitasking-Tätigkeit nur noch eingeschränkt durchführen könne.

Die Beschwerdeführerin müsse ihre Arbeitsabläufe hoch strukturieren, was

typisch für dieses Krankheitsbild sei. Durch ihre Leitungsfunktion sei dies

aber sehr gut möglich (IV-Nr. 66.1 S. 8 f.).

Aufgrund der klinischen

Untersuchungen, der vorliegenden Anamnese mit den entsprechenden

Arbeitsversuchen, der Symptomatik der Beschwerdeführerin und den funktionellen

Einschränkungen erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin in ihrer

angestammten Tätigkeit als Leiterin in einer sozialpädagogischen Institution zu

rund 50 % leistungsfähig. Die Einschränkung resultiere dabei aus dem

erforderlichen Multitasking in ihrer verantwortungsvollen Führungstätigkeit.

Unter Berücksichtigung des grossen persönlichen Einsatzes der

Beschwerdeführerin und ihrer entsprechenden Umstrukturierung innerhalb der

Organisation sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit

auszugehen, die die Beschwerdeführerin für sich weitgehend anpassen könne

(IV-Nr. 66.1 S. 8 f.).

In einer anderen Tätigkeit,

beispielsweise in einem Angestelltenverhältnis, werde vermutet, dass die

Leistungsfähigkeit bzw. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geringer

sei als in der aktuellen Tätigkeit. Die Gutachter würden dies mit der aktuell

freien Zeiteinteilung in und den ausgeprägten Pausen begründen, die die

Beschwerdeführerin in ihrer Leitungsfunktion habe. Darüber hinaus sei sie wenig

äusseren Reizen in der Natur ausgesetzt, was ebenfalls zu einem eher

strukturierten, konzentrierten Arbeiten bei diesem Krankheitsbild führe. Hierbei

sähen die Gutachter die Auswirkungen im Gesamtbild der psychiatrischen,

neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung. Die chronischen

Spannungskopfschmerzen interferierten negativ mit dem hirnorganischen

Psychosyndrom, schränkten die Arbeitsfähigkeit aber nicht über das beschriebene

Mass hinaus ein. Es werde vermutet, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall

über das übliche Mass von 100 % gearbeitet habe, dies aufgrund ihrer hohen

Leistungsbereitschaft, was aber auch zu Überforderungssituationen führen könne

(IV-Nr. 66.1 S. 9).

Zum Beginn und Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit bis zum Gutachtenszeitpunkt führten die Gutachter aus, die

Beschwerdeführerin habe am 10. Februar 2015 Leistungen bei der IV angemeldet

nach einem Schädel-Hirn-Trauma durch schweren Reitunfall vom Mai 2013. Hier

habe sich zwischenzeitlich eine Besserung des Gesundheitszustandes ergeben. Die

jetzt festgestellte Arbeitsfähigkeit könne mit dem Datum der IV-Anmeldung

gesehen werden. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem

Reitunfall für etwa sechs Monate komplett arbeitsunfähig gewesen sei und danach

zu 50 % bis zum November 2014, wo im neuropsychologischen Bericht eine

Besserung der kognitiven Leistungen beschrieben worden sei, was auch die J.___

am 25. Februar 2015 dokumentiert habe. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit habe

die Beschwerdeführerin seither niemals erreicht (IV-Nr. 66.1 S. 9).

4.15

Dem Bericht von Dr.

med. R.___, Leitender Arzt Chirurgie/Traumatologie, Spital S.___, vom 17. November

2017.

(IV-Nr. 91 S. 12 f.) lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen:

Partielles Muskelriss M.

abductor magnus/longus, ev. Sartorius

rechts 9. Juli 2017

St. nach Hämatom

Unterschenkel medial rechts 9. Juli 2017

Bekanntlich sei der Beschwerdeführerin

am 9. Juli 2017 ihr Pferd auf das rechte Bein gesprungen. Sie habe sich ein

Hämatom/Kontusion des Unterschenkels rechts zugezogen, welches nun vollständig

abgeheilt sei. Im Bereich des Oberschenkels zeige sich noch eine Schwellung,

einem partiellen Muskelriss mit jedoch intakter nur wenig eingeschränkter

Funktion entsprechend. Die Adduktion sei kräftig, die Beweglichkeit nicht

eingeschränkt. Für eine Diagnostik sei ein Ultraschall oder MRI zu diskutieren.

Jedoch würde diese Bildgebung keine weitere therapeutische Konsequenz haben.

Selbst bei Nachweis eines Muskelrisses würde bei der guten Funktion kein

operativer Eingriff erfolgen. Stattdessen solle die Beschwerdeführerin so gut wie

möglich schonen. Es sei zu erwarten, dass sich die Schwellung, resp. Verhärtung

noch zurückbilden werde, eine Hämatomausräumung sei nicht indiziert.

Am 2. August 2018 berichtete

Dr. med. R.___ über die doch noch durchgeführte MRI-Untersuchung (IV-Nr. 91 S.

6.

f.). Ein vollständiger respektive relevanter Muskelriss sei im MRI nicht

nachweisbar. Die Schwellung habe somit eher als Weichteilplus (Narbe) imponiert

und nicht Delle im Sinne eines Muskelrisses. Ein operatives Vorgehen sei nicht

notwendig respektive nicht indiziert. Er habe der Beschwerdeführerin offeriert,

die schmerzhafte Narbe mit Lokalanästhesie und Kenacort zu infiltrieren. Sie

wolle davon noch absehen. Die Beschwerdeführerin dürfe alles ohne

Einschränkungen machen, weitere Kontrollen seien nicht vorgesehen.

4.16

Am 11. Dezember 2017

nahm die RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin Neurologie FMH, Stellung zum C.___-Gutachten

und bestätigte die Angaben und Ausführungen im Gutachten (IV-Nr. 70).

Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da die Beschwerdeführerin optimal

eingegliedert sei. Durch medizinische Massnahmen könne keine Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit erreicht werden.

4.17

Dem Bericht der

Praxis T.___ vom 25. Juli 2018 (IV-Nr. 82) lässt sich entnehmen, dass sich

die Beschwerdeführerin seit dem 19. Februar 2018 in dieser Praxis in

psychotherapeutischer Behandlung befinde. Der Arbeitsversuch der

Beschwerdeführerin zu 60 % bei 100%iger Krankschreibung sei leider nicht

erfolgreich gewesen und habe zu einer Überforderung mit deutlicher

Verschlechterung der Symptomatik geführt. Aus diesem Grund sei das Pensum für

den Arbeitsversuch auf 20 % reduziert worden (bei weiterhin 100%iger

Arbeitsunfähigkeit). Prognostisch werde mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit von

40.

bis maximal 50 % als realistisch erachtet.

Am 27. Juni 2018 war ein

weiterer Bericht der Praxis T.___ zuhanden der Unfallversicherung U.___ ergangen

(IV-Nr. 85 S. 3 ff.). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, gemäss einem

Vorbescheid der Beschwerdegegnerin bestehe ein Rentenanspruch von 40 % bei

einer Restarbeitsfähigkeit von 60 %. Aktuell sei die Beschwerdeführerin

für diese Restarbeitsfähigkeit zu 100 % krankgeschrieben, seit Februar

2018.

von ihnen und zuvor von den vorbehandelnden Ärzten. Bereits bei

Behandlungsbeginn in dieser Praxis habe ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von

30.

% stattgefunden. Dieses habe kontinuierlich gesteigert werden können und

betrage aktuell 50 %. Geplant sei ab August 2018 ein Arbeitsversuch von

60.

%, was der vollen Restarbeitsfähigkeit gemäss Vorbescheid der

Beschwerdegegnerin entspreche. Sollte sich dies im Versuch bewähren, könne

danach eine reguläre Arbeitsfähigkeit von 60 % angesteuert werden.

Einem weiteren Bericht der

Praxis T.___ vom 12. November 2018 (IV-Nr. 95 S. 2 ff.) lässt sich entnehmen,

dass im Verlauf der Behandlung der Gesamtzustand der Beschwerdeführerin

zunächst kurz stabilisiert worden sei. Mit zunehmender Belastung und

erschwerten Bedingungen am Arbeitsplatz, fehlenden Abgrenzungsmöglichkeiten und

Erhöhung des Pensums ihres Arbeitsversuches habe sich der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin in Kombination mit ihren behinderungsbedingten

Einschränkungen deutlich verschlechtert. Sie habe unter Reizüberflutung,

Daueranspannung, starken Kopfschmerzen, massiven Schlafstörungen, impulsiven

Ausbrüchen, psychischer und physischer Erschöpfung ohne ausreichende Erholung

gelitten. Es sei zu vielen, teils gravierenden Fehlern bei der Arbeit gekommen,

so dass der ambulante Behandlungsrahmen nicht mehr ausgereicht habe und

schliesslich eine stationäre Therapie eingeleitet worden sei. Aufgrund der

komplexen somatischen und psychischen Symptomatik sei von einem non-linearen

Heilungsverlauf auszugehen und eine Prognosestellung entsprechend ungenau

möglich. Zudem hänge die Prognose auch von den Therapieerfolgen in der

stationären Behandlung ab. Aufgrund der Erfahrung mit vergangenen

Arbeitsversuchen sei davon auszugehen, dass bei gutem Behandlungsverlauf und in

einer den Einschränkungen der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit

mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % erreicht werden könne.

4.18

Dem Bericht von Dr. med. V.___,

Fachärztin Innere Medizin, Oberärztin Psychosomatik, Klinik W.___, vom 4.

Dezember 2018 (IV-Nr. 96), ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin

seit dem 18. Oktober 2018 in stationärer psychosomatischer Behandlung befinde,

mit den Diagnosen «Hirnorganisches Psychosyndrom ED 2014 bei St. nach

Schädel-Hirntrauma 2013, aktuell zusätzlich leicht- bis mittelgradig

depressiver Symptomatik und emotionaler Labilität». Die Beschwerden hätten eine

Auswirkung auf die Alltagsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit, prognostisch könne

nicht mit einer vollständigen Remission der Beeinträchtigung gerechnet werden.

Am 21. Januar 2019 erging sodann der

Austrittsbericht mit folgenden Diagnosen (IV-Nr. 99 S. 2 ff.):

1.

Hirnorganisches

Psychosyndrom

-

ED ca. 2014 bei St. n. Dg 2

-

Klinik: kognitive und

Verhaltensänderungen i.S. Reizbarkeit, Orientierungs- und

Konzentrationsschwierigkeit, Gedächtnisschwierigkeiten, rez. Kopfschmerzen

2.

St. n. Reitunfall 2013

-

mit mittelschwerem SHT

3.

Vitamin B12 Hypovitaminose

-

19.

Dezember 2018: 126.4

pmol/l

4.

St. n. 3-maliger

Perikarditis 2003 bis 2006

5.

St. n. Myomoperation 2013

bei Hypermenorrhö

6.

St. n.

Messerstichverletzung mit Pneumothorax und Gefässverletzungen 1998

Die Beschwerdeführerin sei

bei bekanntem hirnorganischem Psychosyndrom hausärztlich zugewiesen worden. Sie

berichte, dass sie sich am Arbeitsplatz in den letzten Monaten stark verausgabt

habe. Sie habe sehr viel Energie investiert, um ihre bekannten Defizite zu

kompensieren und die Leistungen zu erbringen, die von ihr erwartet worden seien

bzw. die sie selber von sich beansprucht habe. Klinisch habe sich eine

altersentsprechend wirkende Patientin mit Erschöpfungszustand, ohne Anhalt für

psychotische Symptome präsentiert, aktuell nicht eigen- oder fremdgefährdend.

Im Eintrittslabor habe sich ein Vitamin B12-Mangel gezeigt (126.4pmo1/1).

Ansonsten bestünden keine laborchemischen Auffälligkeiten. Es sei mit einer

multimodalen Therapie mit verschiedenen Kunsttherapien, Physiotherapie,

Gruppengesprächen, Sinnesübungen, äußeren Anwendungen wie Einreibungen und

Auflagen sowie verschiedenen Anthroposophika innerlich und subkutan begonnen

worden. Im ärztlichen Einzelgespräch seien Themen wie Körperwahrnehmung,

Selbstfürsorge, Umgang mit Emotionen und Alltagsgestaltung besprochen worden.

Es sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin gewohnheitsmässig wenig

Rücksicht auf ihren Körper nehme und diesbezüglich auch wenig Selbstwahrnehmung

habe. So sei es in der Vergangenheit auffallend häufig zu Unfällen und

kleineren Verletzungen gekommen. Insbesondere bestehe eine auffällige Neigung

zu Stürzen oder anderen Ereignissen mit Kopfbeteiligung. Solche Geschehnisse

verunsicherten die Beschwerdeführerin jeweils stark und brächten sie auch

körperlich aus dem Gleichgewicht, im Sinne von mehrere Tage anhaltenden

Kopfschmerzen. Auch im Laufe des stationären Aufenthaltes sei es zu einem Stolpersturz

mit Kopfanprall im Sinne einer leichten Commotio cerebri mit konsekutiven, über

mehrere Tage anhaltenden Kopfschmerzen gekommen. Während sie im Alltag sonst

meist über solche Situationen hinweggehe, ohne Rücksicht auf ihre Verfassung zu

nehmen, habe es die Beschwerdeführerin nun zulassen können, ihre Aktivität für

einige Tage zurückzunehmen und die nötige Ruhe bis zur Besserung einzuhalten.

Dies habe sie als wichtige Erfahrung i. S. eines Schrittes zur Verhaltensänderung

anerkennen können. Im Verlauf habe sich insgesamt ein differenzierteres

Körperempfinden entwickelt, wobei sie insbesondere von den physiotherapeutischen

Massnahmen sowie rhythmischer Massage habe profitieren können. In den

ärztlichen Gesprächen seien auch biographische Entwicklungslinien betrachtet

worden. Die Beschwerdeführerin habe sich selbständig einen Überblick über

wesentliche Stationen und Ereignisse ihres Lebens erarbeitet. Es sei

aufgefallen, dass sie immer mit hohen Ansprüchen gelebt habe, die sowohl das

Umfeld als auch sie selber an sich gestellt hätten. Sie verfüge über

vielseitige Ressourcen, insbesondere auch sozialer Natur, sowie viel

Initiativkraft und Führungskompetenz, was neben allem dadurch Ermöglichten

andererseits auch dazu geführt habe, dass sie stets unter einem hohen

Leistungsdruck gestanden und ihre eigenen emotionalen Bedürfnisse

vernachlässigt habe. In dieser Hinsicht seien Verhaltensmuster besprochen bzw.

erkannt und Schritte zu einer Änderung der Gewohnheiten hin zu einem

Handlungsstil unternommen worden, der die eigenen Bedürfnisse und Grenzen

stärker einbeziehe und respektiere. Im Kontakt mit dem Sozialdienst im Haus hätten

zudem Perspektiven bzgl. Anbindung an eine Selbsthilfeorganisation bzw. Beratungsstelle

für hirnorganisch Erkrankte besprochen werden können. Auch das weitere

Procedere hinsichtlich IV-Verfahren sei in diesem Rahmen besprochen worden.

Insgesamt sei allmählich eine Erholung der Kräftesituation eingetreten.

Zukunftsperspektiven hätten sich zu klären begonnen und Handlungsmöglichkeiten

bzgl. der weiteren Lebensgestaltung hätten sich ergeben, sodass die

Beschwerdeführerin in gebessertem Zustand in die häusliche Umgebung entlassen worden

sei. Weitere Stabilisierung vorausgesetzt, plane sie zunächst in reduziertem

Umfang an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine weitere

neurologische und ggf. psychotherapeutische Begleitung sei zu empfehlen.

4.19

Am 26. März 2019 nahm

die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt

(IV-Nr. 101). Sie führte aus, seit der letzten RAD-Stellungnahme habe sich die

gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert. Am

9.

September 2017 sei die Beschwerdeführerin von einem Pferd am rechten Bein

verletzt worden. Die hartnäckigen Beschwerden im Bereich des medialen

Oberschenkels seien mittels MRI abgeklärt worden und es hätten sich kleine

Muskelrisse in der medialen Oberschenkelmuskulatur gefunden. Die Behandlung sei

konservativ erfolgt. Diese Art von Muskelverletzungen könne lange

symptomatisch, das heisse schmerzhaft, bleiben, heile aber in der Regel

folgenlos aus. Vom 18. Oktober 2018 bis 18. Dezember 2018 sei die

Beschwerdeführerin zur stationären psychosomatischen Rehabilitation in der

Klinik W.___ gewesen. Grund für den Klinikaufenthalt sei ein

Erschöpfungssyndrom gewesen, nachdem sie sich in den vorangegangenen Monaten am

Arbeitsplatz stark verausgabt gehabt habe. Sie habe vom multimodalen Therapiekonzept

profitieren und in gebessertem Zustand nach Hause entlassen werden können. Die

medizinisch-diagnostischen Einschätzungen der Klinikärzte deckten sich

weitgehend mit der Beurteilung der Gutachter im Jahr 2017. Wie bereits im C.___-Gutachten

festgestellt worden sei, liege bei der Beschwerdeführerin ein organisches

Psychosyndrom mit minimaler neurokognitiver Störung und verminderter

psychophysischer Belastbarkeit vor. Hirnorganisch bedingt sei einerseits das

generelle Leistungsvermögen eingeschränkt, andererseits bestehe auch eine

erhöhte Vulnerabilität bei Überbeanspruchung/Stress zu dekompensieren. Offenbar

habe die berufliche Belastung, die der Hospitalisation vorausgegangen sei, eine

solche Dekompensation provoziert. Die Beschwerdeführerin habe offenbar ab 1.

Juli 2018 die Betriebsleitung übernommen. Die Gutachter seien im Jahr 2017

aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass ihr

angestammter Arbeitsplatz optimal an die gesundheitlichen Einschränkungen

angepasst sei und darum im damals selbst gewählten Pensum von 60 %

zumutbar sei. Sie hätten aber eingeräumt, dass eine 60%ige Arbeitsfähigkeit mit

einem hirnorganischen Psychosyndrom dieser Ausprägung am oberen Limit sei und

in Verweistätigkeiten die Arbeitsfähigkeit tiefer sei, nämlich 50 %. Durch

die Übernahme der Betriebsleitung ab 1. Juli 2018 habe die Beschwerdeführerin

deutlich über das zumutbare Belastungsprofil gearbeitet. Dass sie unter dieser

Belastung dekompensiert sei und einen psychophysischen Erschöpfungszustand

entwickelt habe, bestätige die Einschätzung der Gutachter. Aus medizinischer

Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aktuell gleich zu beurteilen wie im Jahr 2017.

Der Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich nicht relevant verändert, die

vorübergehende Verschlechterung, die zum Klinikaufenthalt geführt habe, sei

darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin über das Zumutbare hinaus

gearbeitet habe.

5.

Da sich die

Beschwerdegegnerin in ihren Verfügungen vom 13. und 29. November 2019 in der

Hauptsache auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom

2.

November 2017 stützt, ist im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Das

Gutachten beruht auf den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 66.2) sowie auf

spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Psychiatrie»

(IV-Nr. 66.3), «Neurologie» (IV-Nr. 66.4) und «Neuropsychologie» (IV-Nr.

66.5). Weiter berücksichtigt es auch die

geklagten Beschwerden, welche in die Beurteilung einbezogen wurden. Die

Expertise konnte sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Sodann sind

die Einschätzungen, die von den jeweiligen Teilgutachtern getroffen werden,

inhaltlich nachvollziehbar. Die Beweiskraft des Gutachtens wird nicht

bestritten und ist grundsätzlich als gegeben zu erachten. Es kann für die

Beurteilung der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden

vorliegt, darauf abgestellt werden.

5.1

Der psychiatrische

Gutachter äussert sich in seinem Teilgutachten umfassend, und nachvollziehbar

über die psychiatrische Komponente. Die Beurteilung orientiert sich zudem

inhaltlich an den durch das Bundesgericht entwickelten Indikatoren für die

Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder (vgl. BGE 141 V 281 E. 4

S. 296 ff.). Er führt aus, die Beschwerdeführerin habe ein Schädelhirntrauma

erlitten mit einer Bewusstlosigkeit von 20 Minuten. Sie klage vor allem über

belastungsabhängige Kopfschmerzen, ausgeprägte Erschöpfung und eine Geräuschempfindlichkeit.

Es lägen affektive Veränderungen vor wie eine emotionale Labilität sowie eine

Reizbarkeit, teilweise auch depressive Symptome, Konzentrationsstörungen und

ein reduziertes geistiges Leistungsvermögen. Ferner lägen Schlafstörungen vor.

Die Multitasking-Fähigkeit sei im Gegensatz zu früher wie aufgehoben. Die

Beschwerdeführerin sei sehr schnell ablenkbar durch äussere Einflüsse. Stress

führe bei ihr zur erhöhter Ablenkbarkeit, kognitiven Blockaden und Ineffizienz

in den Tätigkeiten. Bis zum Zeitpunkt des Unfalls sei die Beschwerdeführerin

hochgradig aktiv gewesen und habe in sehr hohem Pensum gearbeitet. Diagnostisch

handle es sich hierbei um ein Vollbild eines organischen Psychosyndroms nach

Schädelhirntrauma. Für ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma

brauche es keine objektiven Nachweise für eine Gehirnschädigung oder

entsprechende neuropsychologischen Befunde, da diese, wie auch bei der Beschwerdeführerin,

sehr häufig normal ausfallen könnten. Im aktuellen neuropsychologischen

Gutachten hätten keine Einschränkungen festgestellt werden können. Dies sei bei

diesem Krankheitsbild nicht ungewöhnlich. Deshalb seien objektive Nachweise in

der Bildgebung oder in der Testung für die Diagnose auch nicht massgeblich,

sondern die Klinik. Durch die vorliegenden Einschränkungen der

Beschwerdeführerin sei das generelle Leistungsvermögen eingeschränkt. Diese

Einschränkungen seien bei einem organischen Psychosyndrom nach

Schädelhirntrauma typischerweise belastungsabhängig und durch Stress und

Schmerzen zunehmend einschränkend. Typischerweise sei die Durchhaltefähigkeit

bei diesen Patienten, wie auch bei der Beschwerdeführerin, eingeschränkt, das

heisse, sie seien nur in der Lage, über einen bestimmten Zeitraum hinweg die

volle Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die Beschwerdeführerin habe lange

versucht, ein 100%-Pensum aufrecht zu erhalten, sei dort immer wieder erschöpft

und habe sich diesbezüglich wiederholt in Behandlung begeben müssen. Patienten

mit Schädelhirntrauma seien im Allgemeinen sehr unflexibel, vor allem weil die

Multitasking-Fähigkeit meist aufgehoben sei. Dies sei auch bei der

Beschwerdeführerin der Fall, die gleichzeitig eine hohe Sensibilität für

Aussenreize aufweise und entsprechend sehr ablenkbar sei. Diese hohe

Sensibilität bei diesen Patienten sei auch auf der affektiven Ebene bekannt,

die ebenfalls bei der Beschwerdeführerin vorhanden sei. Dabei würden die

Patienten mit Reizbarkeit bzw. emotionaler Labilität reagieren, die alleine

schon durch Stress provozierbar seien. Die Beschwerdeführerin müsse ihre

Abläufe hochstrukturieren, was ebenfalls typisch für dieses Krankheitsbild sei.

Durch ihre Leitungsfunktion sei ihr dies aber sehr gut möglich. Zusammenfassend

sei es der Beschwerdeführerin möglich, in einer guten Struktur ohne einen hohen

Stresslevel an einem Arbeitsplatz, der wenig parallele Tätigkeiten verlange,

bei voller Leistungsfähigkeit für eine bestimmte Zeit Arbeit zu verrichten

(IV-Nr. 66.3 S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin sei von der Persönlichkeit her

sehr leistungsorientiert aufgewachsen und anhand ihres Lebenslaufes sei zu

erkennen, dass sie diese Muster übernommen habe. Dies führe dazu, dass sie ihre

eigenen Grenzen eher nicht beachte und versuche, überdurchschnittlich viel zu

leisten, vor allem sich auch für andere aufzuopfern. Dies habe auch nach dem

Unfall dazu geführt, dass sie krampfhaft versucht habe, ihr ursprüngliches

Pensum aufrechtzuerhalten, bis sie ärztlich gestoppt worden sei. Auf der

anderen Seite seien diese Persönlichkeitsfaktoren Ressourcen, die bei der

Beschwerdeführerin die heutige Arbeitsfähigkeit aufrechterhielten, so dass

unter weiterer psychotherapeutischer Begleitung die Prognose eher günstig sei.

Die Beschwerdeführerin lebe in guten sozialen Verhältnissen. Sie habe es

geschafft, erneut einen Hof, diesmal mit therapeutischem Hintergrund,

aufzubauen und habe aufgrund ihrer Einschränkung die Leitungsfunktionen auf

zwei weitere Mitarbeiter verteilt. Sie lebe langjährig in einer Beziehung, habe

gute Kontakte zu ihren Kindern und einen grossen Freundeskreis, der stützend zu

sein scheine. Insofern liessen sich hier keine individuellen Belastungsfaktoren

erheben, die das Krankheitsbild oder die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin beeinflussen könnten. Die Angaben der Beschwerdeführerin

seien in sich stimmig und stimmten auch mit den Angaben in den vorliegenden

Berichten überein. Darüber hinaus würden die Beschwerden von der

Beschwerdeführerin sehr differenziert geschildert, die ihrem Krankheitsbild

entsprächen, so dass keine Inkonsistenzen im Rahmen der Begutachtung

festgestellt worden seien (IV-Nr. 66.2 S. 11).

Zur Arbeitsfähigkeit in

angestammter Tätigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, die

Arbeitsfähigkeit könne von ihm nur im Hinblick auf die Anamnese mit den

entsprechenden Arbeitsversuchen eingeschätzt werden. Rein von der Symptomatik

der Beschwerdeführerin und den isolierten funktionellen Einschränkungen würde

er zum jetzigen Zeitpunkt sogar eine niedrigere Arbeitsfähigkeit einschätzen,

als die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt ausführe. Dies könnte aber

auch wieder im Zusammenhang mit der mangelnden Abgrenzungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin stehen und dass sie zur Überforderung neige. Da sie in der

Vergangenheit nach dem Unfall 2013 über längere Zeit versucht habe, bei vollem

Pensum ihre Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten und dieses ärztlich begleitet habe

gesenkt werden müssen, gehe er davon aus, dass die aktuell vorliegende

Arbeitsfähigkeit der maximalen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

entspreche. Die Aufrechterhaltung eines 60% Pensums bei einem solchen

Krankheitsbild sei eher ungewöhnlich. Es müsse allerdings erwähnt werden, dass

die Beschwerdeführerin eine freie Zeiteinteilung habe, die Leitungsfunktion von

ihr auf zwei weitere Mitarbeiter aufgeteilt worden sei und sie dadurch eine

hohe Flexibilität in ihrer Arbeit habe, was in einem Angestelltenverhältnis in

der Form sicher nicht vorhanden wäre. Auch die ausgeprägten Pausen (zwei

Stunden Mittagspause) seien für eine Patientin mit diesem Krankheitsbild sicher

sinnvoll. Zusammenfassend gehe er von einer schätzungsweise 60%igen

Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit aus. Der Beginn und der Verlauf der

Arbeitsfähigkeit bis zum Gutachtenszeitpunkt liessen sich nicht genau

beurteilen. Nicht zuletzt auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin immer über

ihre eigentliche Leistungsfähigkeit hinaus versucht habe, ein volles Pensum

aufrechtzuerhalten, obwohl zu diesem Zeitpunkt sicher keine volle Arbeitsfähigkeit

mehr bestanden habe. Wahrscheinlich sei diese Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit direkt nach dem Sturz vom Pferd mit der anschliessenden 20

Minuten anhaltenden Bewusstlosigkeit bestanden. Dies würde auch die

Beschreibungen in den neuropsychologischen Abklärungen, die zwar wie auch in der

aktuellen Untersuchung keine neuropsychologischen Defizite hätten herausarbeiten

können, erklären, in denen die deutlichen Ermüdungszeichen und die reduzierte

Belastbarkeit und Stresstoleranz bereits beschrieben worden seien. Darüber

hinaus würde man im Verlauf eher eine Verbesserung der Symptomatik nach einem

Unfall erwarten als eine weitere Verschlechterung. In einer anderen Tätigkeit,

beispielsweise in einem Angestelltenverhältnis, gehe der psychiatrische

Gutachter wie erwähnt davon aus, dass die Leistungsfähigkeit bzw. die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch geringer sei als in der aktuellen

Tätigkeit. Zu begründen sei dies mit der aktuell freien Zeiteinteilung, den

ausgeprägten Pausen, die sie in ihrer Leitungsfunktion habe. Weiter sei sie

wenig äusseren Reizen in der Natur ausgesetzt, was ebenfalls zu einem eher

strukturierten konzentrierten Arbeiten bei diesem Krankheitsbild führe (IV-Nr.

66.3

S. 12).

5.2

Ebenfalls

einleuchtend leitet der neurologische Teilgutachter seine Beurteilung her:

Aufgrund der Aktenlage, Anamnese und der aktuell erhobenen neurologischen

Untersuchungsbefunde bestehe aus neurologischer Sicht ein diskretes

hirnorganisches Psychosyndrom aufgrund zweier erlittener Schädelhirntraumata

2011.

und 2013. Zwar berichte die Beschwerdeführerin, dass sie nach dem ersten

Unfallereignis am 19. Juli 2011 mit Sturz nach Hinten vom Pferd, da sich dieses

aufgebäumt habe, anschliessend auf sie gefallen und über sie hinweggerollt sei,

keinerlei Einschränkungen verspürt habe, jedoch bei dem zweiten Ereignis am 10.

Mai 2013, bei dem sie auf dem Pferd bewusstlos geworden und daher

heruntergefallen sei und das Tier, als sie am Boden gelegen sei, über sie

hinweggelaufen sei und sie dabei mit den Hufen an Kopf, Schulter und Hüfte

getroffen habe, sich danach unwohl gefühlt habe. Auch sei es während drei

Wochen öfters zu Gleichgewichtsstörungen mit Bewusstseinsverlust

(differentialdiagnostisch kämen hier auch epileptische Anfälle in Frage)

gekommen. Des Weiteren sei eine Verschlechterung nochmals eingetreten nach einer

Schädelkontusion mit konsekutiver chirurgischer Versorgung einer

Kopfplatzwunde, nachdem sie einen nach unten ragenden Brückengeländepfeiler

übersehen habe und beim Spazierengehen mit dem Hund am 23. März 2015 frontal in

diesen hineingelaufen sei. Diese Schädelkontusion vom März 2015 sei aus

neurologischer Sicht nicht geeignet, um relevant zu einer Verschlechterung des

vorbestehenden hirnorganischen Psychosyndroms beizutragen. Bei einer

neuropsychologischen Abklärung am 20. August 2013 im Spital F.___ (vergleiche

Bericht vom 28. August 2013) sei ein insgesamt durchschnittliches

neuropsychologisches Leistungsprofil festgestellt worden. Bei einer erneuten

neuropsychologischen Abklärung im Spital F.___ am 6. November 2014 habe sich

die Belastbarkeit verbessert, das Leistungsprofil sei immer noch

durchschnittlich gewesen, allerdings hätten immer noch eine Einschränkung in

der mentalen Flexibilität und dem Dual-Tasking festgestellt werden können sowie

eine verminderte Stressresistenz. Auch im Arztbericht von Dr. med. K.___

zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2015 werde eine regrediente

neuropsychologische Funktionsstörung mit im Vordergrund stehender verminderter

geteilter Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit dokumentiert, wobei zu

bedenken gegeben werde, dass die Beschwerdeführerin wohl aufgrund ihrer

früheren Biographie ein deutlich höheres Leistungsniveau aufgewiesen habe. Im

Arztbericht von Frau Dr. med. O.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 9.

Februar 2017 werde ein psychoorganisches Syndrom nach multiplen

Schädelhirntraumata, Gehirnerschütterungen und Schleudertraumata mit

Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Gedächtnisstörungen vermerkt und

ebenfalls, dass sich die Symptomatik seit den Unfällen weiter verschlechtert

habe und zuletzt nach der Kollision mit dem Brückenpfeiler massiv

verschlechtert habe. Im Bericht der neurologischen Untersuchung der

Medizinischen Klinik des F.___ vom 4. Juni 2013 werde erwähnt, dass nach

dem Sturz vom Pferd mit Schädelhirntrauma vom Mai 2013 ein CT-Schädel nativ

stattgefunden habe, das keine intrakranielle Blutung oder Frakturen gezeigt habe.

Ein MRI des Schädels vom 7. November 2013 habe vereinzelte (2 bis 3)

Marklagerläsionen beidseits von den Seitenventrikelvorderhörnern ausgehend

gezeigt, die unspezifisch seien, ansonsten liege ein unauffälliges MRI vor. Ein

im Rahmen der aktuellen IV-Begutachtung durchgeführtes MRI mit T2"-Sequenz

habe keine Auffälligkeiten gezeigt, insbesondere keine Hinweise auf

Kontusionsherde oder Einblutungen. In der aktuellen neuropsychologischen

Testung habe sich eine lediglich minimale neuropsychologische Störung ergeben.

In der Gesamtschau gingen sie basierend auf der obigen ausführlichen Anamnese

mit der geschilderten vermindertem psycho-physischen Durchstehfähigkeit, der oben

gelisteten Vorakten und den Befunden der aktuellen neuropsychologischen

Begutachtung von einem diskreten Hirnorganischen Psychosyndrom mit minimalen

neurokognitiven Störungen nach zwei Schädelhirntraumata aus. Die chronischen

Kopfschmerzen, die anamnestisch frontal rechts lokalisiert mit Ausbreitung nach

holocephal, mit teils krampfartigem, drückendem Charakter, und begleitender

Phono- und Photophobie, teils mit Übelkeit beschrieben worden seien, würden sie

als am ehesten chronischen Spannungskopfschmerzen mit migräniformer Komponente

entsprechend erachten (IV-Nr. 66.4 S. 9 f.).

Die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht resultiere aus dem diskreten

hirnorganischen Psychosyndrom mit minimalen neurokognitiven Defiziten und

verminderter kognitiver und psychologischer Belastbarkeit. Es werde

diesbezüglich auch auf das neuropsychologische und psychiatrische Gutachten

verwiesen. Aus neurologischer Sicht und unter Einbeziehung des neuropsychologischen

Fachgutachtens, das eine minimale neuropsychologische Störung mit in den

neuropsychologischen Tests feststellbaren leichten Minderleistungen

dokumentiere, sowie aufgrund der obigen ausführlichen Arbeitsanamnese

erachteten sie die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als

Leiterin in einer sozialpädagogischen Institution zu rund 50 %

leistungsfähig. Die Einschränkung resultiere dabei aus dem erforderlichen Multitasking

in ihrer verantwortungsvollen Führungstätigkeit. Für kognitiv einfachere

Aufgaben, körperlich nicht belastend, ohne potentielle Selbst- und

Fremdgefährdung und ohne soziale Stressoren sei sie medizintheoretisch aus

neurologischer Sicht zu 70 % arbeitsfähig, die psychiatrische Komponente

nicht mitberücksichtigend. Die chronischen Spannungskopfschmerzen interferierten

negativ mit dem hirnorganischen Psychosyndrom, schränkten die Arbeitsfähigkeit

aber nicht über das oben beschriebene Mass hinaus ein (IV-Nr. 66.4

S. 11 f.).

5.3

Aus

neuropsychologischer Sicht wird dargelegt, dass auf Grund der

Verhaltensbeobachtungen und der Testergebnisse die Befunde einer minimalen

neuropsychologischen Störung entsprächen, erklärbar als Status nach multiplen

Schädelhirntraumata am 16. Mai 2013. Im Rahmen der neuropsychologischen

Untersuchung sei keine differenzierte psychiatrische Abklärung der Aspekte der

Persönlichkeit vorgenommen worden. Auf Grund der Eigenangaben der

Beschwerdeführerin und der Verhaltensbeobachtungen ergaben keine Hinweise, dass

diesbezüglich klinisch relevante Auffälligkeiten bestünden. Die vorliegende

nicht-kognitive Symptomatik, i.e. Kopfschmerzen, Erschöpfung, Belastbarkeit,

könne Hinweis für ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10

F07.2) sein, doch müsste das im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung

bestätigt werden. Auf das kognitive Leistungsvermögen habe es aber trotzdem nur

einen minimal leistungseinschränkenden Einfluss. Die minimale

neuropsychologische Störung sei konsistent mit dem aktenanamnestisch bekannten

Schädelhirntrauma vom 16. Mai 2013, wie auch dem positiven Verlauf mit einer

vollständigen Remission der subjektiv wahrgenommenen kognitiven Defizite. Die

minimalen kognitiven Defizite seien eingeschränkt konsistent mit den von der

Beschwerdeführerin beschriebenen Einschränkungen der Alltags- und

Berufsfunktionalität. Aus rein neuropsychologischer Sicht liessen sich diese

Einschränkungen nicht begründen. Hinweise einer Symptomverdeutlichung oder

Aggravation bestünden keine. Die Validität der neuropsychologischen Befunde sei

gegeben (IV-Nr. 66.5. S. 12).

Bei einer minimalen

neuropsychologischen Störung seien nur unter starker Belastung oder durch

neuropsychologische Tests leichte Minderleistungen feststellbar. Auf Grund der

neuropsychologischen Befunde (Verhaltensbeobachtungen und Testergebnisse) sei

die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sowie in jeglicher Verweistätigkeit

nicht eingeschränkt. Die minimalen kognitiven Defizite könnten durch eine

angepasste Arbeitssituation ausreichend kompensiert werden. Eine angepasste

Arbeitssituation bedinge eine angemessene Flexibilität hinsichtlich der

Pausengestaltung und des Arbeitstaktes. Die kognitiven Voraussetzungen für eine

Umschulung, Fort- oder Weiterbildung seien gegeben. Es sei möglich, dass in der

ersten Phase nach dem Unfall mit Schädelhirntrauma im Jahr 2013 eine

neuropsychologisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Auf Grund des

aktenanamnestisch bekannten Verlaufs sowie der aktuellen Befunde lasse sich

eine solche nicht mehr bestätigen. Eine allenfalls anhaltende Arbeitsunfähigkeit

lasse sich neuropsychologisch nicht begründen und sei psychiatrischerseits zu

erklären (IV-Nr. 66.5 S. 12 f.).

5.4

Gestützt auf die

schlüssigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die Konsensbeurteilung im

Gutachten zu überzeugen. Aufgrund der klinischen Untersuchungen, der

vorliegenden Anamnese mit den entsprechenden Arbeitsversuchen, der Symptomatik

der Beschwerdeführerin und den funktionellen Einschränkungen erachteten die

Gutachter die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Leiterin

in einer sozialpädagogischen Institution zu rund 50 % leistungsfähig. Die

Einschränkung resultiere dabei aus dem erforderlichen Multitasking in ihrer

verantwortungsvollen Führungstätigkeit. Unter Berücksichtigung des grossen

persönlichen Einsatzes der Beschwerdeführerin und ihrer entsprechenden

Umstrukturierung innerhalb der Organisation sei von einer 60%igen

Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit auszugehen, die die

Beschwerdeführerin für sich weitgehend anpassen könne (IV-Nr. 66.1 S. 8 f.). In

einer anderen Tätigkeit, beispielsweise in einem Angestelltenverhältnis, werde

vermutet, dass die Leistungsfähigkeit bzw. die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin geringer sei als in der aktuellen Tätigkeit. Die Gutachter

begründeten dies mit der aktuell freien Zeiteinteilung und den ausgeprägten

Pausen, die die Beschwerdeführerin in ihrer Leitungsfunktion habe (vgl. E. II.

4.14

hiervor). Diese Einschätzung divergiert im Übrigen nicht mit anderen

Berichten der behandelnden Ärzte und weiteren Fachpersonen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt sind, welche

Dispositiv

nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Demnach erweist sich das von

der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten als voll beweiswertig. Das

Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an

eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351

E. 3a S. 352) gerecht (vgl. E. II. 3.3 hiervor).

6. Nachfolgend ist der Einkommensvergleich

vorzunehmen und zu ermitteln, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad

korrekt ermittelt hat. Während hierbei das Invalideneinkommen unbestritten

geblieben ist, wird von der Beschwerdeführerin das Valideneinkommen gerügt. Der

von der Beschwerdegegnerin festgelegte Rentenbeginn vom 1. August 2015 ist

ebenfalls unbestritten und nicht zu beanstanden.

6.1

6.1.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe

Schulbildung oder mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich

unterdurchschnittliches Einkommen, so ist diesem Umstand bei der

Invaliditätsbemessung durch Parallelisierung der Vergleichseinkommen Rechnung

zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die versicherte

Person aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen

wollte (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3).

6.1.2 Die Beschwerdegegnerin ging

davon aus, die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Gesunde eine Tätigkeit als

Reitlehrerin ausgeübt, und berechnete das Valideneinkommen anhand der Werte der

LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 96, Kompetenzniveau 2, Frauen.

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, ihre Tätigkeit sei der Branche

«Erziehung, Unterricht» Ziffer 85 derselben Lohntabelle und dort dem

Kompetenzniveau 3 zuzuordnen. Auf dieser Grundlage sei von einem

Valideneinkommen in Höhe von CHF 81'928.85 auszugehen. Zur Begründung führt sie

aus, es sei erstellt, dass sie nicht als Reitlehrerin gearbeitet, sondern

vielmehr pädagogische Tätigkeiten vorgenommen habe. Sie habe zwar kurz vor dem

Unfall einen Reitbetrieb käuflich erworben, nicht jedoch um einen klassischen

Reitbetrieb anzubieten, geschweige denn als Reitlehrerin zu arbeiten, wie dies

von der Beschwerdegegnerin angenommen worden sei. Ihr Ziel sei es immer

gewesen, eine pädagogische Institution zur Unterstützung und Schulung von

Jugendlichen zu eröffnen (Beschwerdeschrift S. 4 ff.).

6.1.3 Dem von der Beschwerdeführerin

verfassten Lebenslauf (IV-Nr. 14) lässt sich entnehmen, dass sie nach der

Primar- und Sekundarschule (1973 bis 1981) die Diplommittelschule besuchte

(1981 bis 1983). In den folgenden Jahren hielt sie sich überwiegend in den USA

auf (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, IV-Nr. 66.3 S. 4). Anschliessend

kehrte sie in die Schweiz zurück; 1987 kam ihre Tochter zur Welt. Von 1989 bis

1991 besuchte sie ein berufsbegleitend ausgestaltetes X.___-Lehrerseminar in [...]

(vgl. die Bestätigung vom 21. Oktober 1991, IV-Nr. 6 S. 1 f.). In den

Jahren 1993 und 1994 folgte insbesondere eine Weiterbildung in Y.___-Pädagogik

im Rahmen einer 21-tägigen Fortbildungsreihe in [...] (vgl. Diplom vom 4. Dezember

1994, IV-Nr. 6 S. 3). 1993 kam der Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt.

Weitere längerdauernde Fortbildungen betrafen (abgesehen vom Besuch einer

Bildhauerschule im Jahr 2004) das Reiten respektive vermittelten Kenntnisse als

Reitlehrerin (2006 / 2007 Wanderreitakademie; 2007 bis 2009

theoretischer Reitlehrerlehrgang an der «Z.___»; 2014 Equigarde Ausbildung an

der […]). Zudem besuchte die Beschwerdeführerin von 2002 bis 2014 Kurse und

Seminare in den Bereichen Pferdehaltung / Reiten sowie Psychologie.

Die berufliche Tätigkeit der

Beschwerdeführerin bewegte sich zunächst im künstlerischen, anschliessend von

1996 bis 2004 im pädagogischen-anthroposophischen Bereich (Kindergarten,

Kindertagesstätte, Schule, Schulleitung). Ab 2004 widmete sich die Beschwerdeführerin

dem Umbau und Bau der privaten Liegenschaft und dem Errichten einer

LAG-Stallanlage für Pferde (LAG steht für Laufstall-Arbeits-Gemeinschaft für

artgerechte Pferdehaltung). Von 2007 bis 2012 folgten Aufbau und Führung des

Betriebs «AA.___» mit Erlebnispädagogik und einer Horsemanship-Schule, daneben

bestand bis 2009 eine teilzeitliche Anstellung in einem Pferdebetrieb. Ab

September 2012 war die Beschwerdeführerin mit der Führung und Neugestaltung

eines 23 Hektaren grossen Pferdehofes in Frankreich (mit Timeouts auf privater

Basis) befasst. Die erzielten Bruttoeinkommen bewegten sich gemäss dem Auszug

aus dem Individuellen Konto (IK) in den Jahren ab 2004 zwischen Null

(nichterwerbstätig) und CHF 47'100.00 (im Jahr 2007). Aus der selbständigen

Erwerbstätigkeit erzielte die Beschwerdeführerin ab 2009 beitragspflichtige

Einkommen von CHF 18'900.00 im Jahr 2009, CHF 36'300.00 im Jahr 2010 und

CHF 33'100.00 im Jahr 2011 (vgl. IV-Nr. 76 S. 5). Für das Jahr

2012 ist kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen ausgewiesen. Ab September

2012 widmete sich die Beschwerdeführerin laut ihrem Lebenslauf dem Pferdehof in

Frankreich. Dort erfolgte laut der durch die Beschwerdegegnerin eingeholten

Auskunft der französischen Behörden keine sozialversicherungsrechtliche

Registrierung (vgl. IV-Nr. 110, 114). Im Mai 2013 ereignete sich der Unfall. In

der Folge war die Beschwerdeführerin laut dem Gutachten der Begutachtungsstelle

C.___ vom 2. November 2017 (IV-Nr. 66.1) bis November 2014 zu 100 %,

anschliessend zu 50 % und ab Februar 2015 noch zu 40 % arbeitsunfähig.

Nach dem Unfall kehrte die

Beschwerdeführerin im Sommer 2014 mit ihren Pferden in die Schweiz zurück (vgl.

IV-Nr. 20 S. 8). Laut den Angaben in der Beschwerdeschrift war sie ab September

2015 beim Verein «AB.___» tätig, bei dem sie die Funktion «Leitung – Projekt

und Pädagogik» respektive «Projektleitung» ausübte (vgl. auch IV-Nr. 85

S. 15). Es handelte sich laut Beschwerdeschrift um eine soziale

Institution, insbesondere zur Integration von Jugendlichen mittels

(tierbezogener) Arbeit und Therapie. Der eingereichte Arbeitsvertrag vom 25.

Dezember 2015 sieht ab 1. Januar 2016 ein Pensum von 100 % (42 Stunden pro

Woche) und einen Bruttolohn von CHF 6'500.00 (x 12) vor (IV-Nr. 73 S. 3 ff.;

vgl. auch IV-Nr. 85 S. 16). Der IK-Auszug (IK-Nr. 76 S. 5) verzeichnet für

September bis Dezember 2015 allerdings ein Bruttoeinkommen aus dieser

Anstellung von CHF 6'400.00 (entsprechend CHF 1'600.00 pro Monat), für das Jahr

2016 ein solches von CHF 38'462.00. Die Zusammensetzung dieser Summe

ergibt sich aus dem Dokument «Löhne 2016», das die Arbeitgeberin nach

mehrmaliger Aufforderung schliesslich am 16. August 2018 einreichte

(IV-Nr. 88 S. 2; monatliche Lohnabrechnungen existieren laut den Angaben der

Arbeitgeberin nicht). Daraus ist ersichtlich, dass der monatliche Bruttolohn

von Januar bis September 2016 CHF 2'387.92 betrug, zusammengesetzt aus

einem Barlohn von CHF 1'600.00, Miete von CHF 600.00 und einer Essenspauschale

von CHF 187.92. Von Oktober bis Dezember 2016 beliefen sich die Bruttolöhne auf

CHF 5’970.92 (Oktober 2016) respektive CHF 5'500.00 (November und Dezember

2016), jeweils inkl. Miete und Essenspauschale. Die tatsächlichen Lohnbezüge im

Jahr 2016 (inkl. Miete und Essen) waren also nicht einmal halb so hoch wie das

im Arbeitsvertrag genannte Salär von CHF 6'500.00 pro Monat oder CHF

78'000.00 pro Jahr. Im Jahr 2017 resultierte gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 76

S. 5) und der nachgereichten Lohntabelle (IV-Nr. 88 S. 4) ein

AHV-beitragspflichtiger Lohn von CHF 23'568.29. Dieser basiert auf einer

Arbeitsfähigkeit von 60 % bis 12. Juli 2017 und einer solchen von 0 % ab

13. Juli 2017 (vgl. IV-Nr. 88 S. 4 f.). Für Januar bis April 2018 wurde

zunächst eine Lohnaufstellung eingereicht, die offensichtlich nicht zutreffen

kann (vgl. IV-Nr. 77 S. 3). In der Folge stellte sich heraus, dass einzig

die Krankentaggelder ausbezahlt worden waren (vgl. IV-Nr. 83 S. 2 ff.), wobei

die Arbeitgeberin ausserdem mitteilte, auf den Beginn des Jahres 2019 sei eine

Lohnerhöhung auf CHF 8'500.00 vorgesehen (IV-Nr. 83 S. 1).

6.1.4 Dem vorstehend

zusammengefassten Lebenslauf lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass die

1965 geborene Beschwerdeführerin nach der Diplommittelschule zunächst im

künstlerischen Bereich tätig war. Nach der Rückkehr in die Schweiz und der

Geburt des ersten Kindes im Jahr 1987 absolvierte sie eine berufsbegleitend

ausgestaltete Ausbildung im Bereich der anthroposophischen Pädagogik am X.___-Lehrerseminar

in [...], anschliessend 1993/94 (nach der Geburt des zweiten Kindes)

insbesondere eine Weiterbildung in Y.___-Pädagogik. Die Zeit von 1996 bis 2004

war geprägt von einer Tätigkeit in diesem, der Ausbildung entsprechenden

Bereich, indem die Beschwerdeführerin an Aufbau, Betrieb und Leitung

pädagogischer Einrichtungen mit anthroposophischer Ausrichtung mitwirkte. Ab

2004 erfolgte eine grundsätzliche Neuorientierung hin zur Arbeit mit Pferden.

Die Beschwerdeführerin absolvierte umfassende Ausbildungen zur Reitlehrerin und

in Pferdehaltung. Sie tat dies, wie auch dem psychiatrischen Teilgutachten zu

entnehmen ist (IV-Nr. 66.3 S. 4), in der klaren Absicht, diese Tätigkeit zu

ihrem Beruf zu machen. Diese Absicht wurde mit dem Aufbau von «AA.___»

realisiert, einem Betrieb mit einer Horsemanship-Schule und erlebnispädagogischen

Angeboten, den die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende mit einer

Praktikantin oder mit Timeout-Jugendlichen führte. Im September 2012 übernahm

sie einen grösseren Pferdehof in Frankreich, wobei sie weiterhin Timeouts auf

privater Basis anbot (vgl. zum Ganzen Lebenslauf, IV-Nr. 14 S. 1). Im

Intake-Gespräch bezeichnete sie ihre letzte Tätigkeit mit «Reitlehrerin»

(IV-Nr. 13 S. 1). Bei dieser Aktenlage und mit Blick auf den eingangs zitierten

Grundsatz (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor) erscheint es als überwiegend

wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in den rein pädagogischen

Bereich zurückgekehrt wäre und erst recht nicht zu einer staatlichen Schule

gewechselt hätte, sondern ihre Ausrichtung auf einen Pferdehof mit einer

Tätigkeit als selbständigerwerbende Reitlehrerin, unter Einbezug einer

(pferdebezogenen) Arbeit mit Jugendlichen, fortgesetzt hätte. Da die letzte

derartige Tätigkeit in Frankreich ausgeübt wurde, kann nicht an das dort

erzielte Einkommen angeknüpft werden, zumal dieses nicht bekannt ist (vgl.

IV-Nr. 114) und ohnehin nur auf einem kurzen Zeitraum (September 2012 bis zum

Unfall im Mai 2013) basieren würde. Ein Abstellen auf das Einkommen, welches

die Beschwerdeführerin zuvor mit dem «AA.___» erzielt hatte, scheidet ebenfalls

aus, weil diese Tätigkeit schon vor dem Unfall aufgegeben worden war. Da auch

die sogenannte ausserordentliche Bemessungsmethode (BGE 128 V 29) nicht infrage

kommt, weil das Invalideneinkommen auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit

bezogen wird, kommt nach der Praxis das Heranziehen des statistischen

Verdienstes von Unselbständigerwerbenden in der betreffenden Branche in

Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E.

4.4 mit Hinweis). Es lässt sich daher im Grundsatz nicht beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in dieser Weise vorgegangen ist.

6.1.5 Umstritten ist denn auch nicht

das Abstellen auf Tabellenlöhne, sondern die Frage, welcher Tabellenwert als

massgebend anzusehen sei. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die

Beschwerdeführerin sei als Reitlehrerin tätig gewesen und diese Tätigkeit falle

innerhalb Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Ausgabe 2014, unter den

Wirtschaftszweig «Sonstige persönliche Dienstleistungen» (Ziffer 96) der

Tabelle TA1_tirage_skill_level, wobei innerhalb dieser Tabelle vom

Kompetenzniveau 2 auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, ihre

Tätigkeit sei nicht diesem Wirtschaftszweig, sondern der Ziffer 85 «Erziehung

und Unterricht» und dort dem Kompetenzniveau 3 zuzuordnen; damit resultiere ein

Valideneinkommen von CHF 81'928.85. Dieser Auffassung kann jedoch nicht

gefolgt werden: Wie dargelegt, hatte die Beschwerdeführerin schon im Jahr 2004

ihren berufliche Tätigkeit weg von der (anthroposophischen) Pädagogik zur Arbeit

mit Pferden ausgerichtet. Diesen Plan setzte sie in der Folge konsequent um.

Dementsprechend bezeichnete sie selbst ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit

«Reitlehrerin». Wenn darin auch eine (pferdebezogene) Arbeit mit Jugendlichen

enthalten war, ändert dies nichts daran, dass die Pferde und nicht eine

pädagogische Arbeit im Vordergrund steht. Zudem kann auch nicht gesagt werden,

eine Einkommensentwicklung in den Bereich des genannten Tabellenwertes

erscheine aufgrund der bisherigen Berufslaufbahn als überwiegend

wahrscheinlich. Wie sich dem IK-Auszug (IV-Nr. 76) entnehmen lässt, erzielte

die Beschwerdeführerin bis zum Unfall, den sie im Mai 2013 im Alter von 47

Jahren erlitt, zu keinem Zeitpunkt einen Verdienst, der auch nur entfernt in

die Nähe des genannten Betrags gekommen wäre. Es kann auch nicht von einer vor

diesem Zeitpunkt eingetretenen Entwicklung gesprochen werden, welche eine

erhebliche Steigerung des Einkommens hätte erwarten lassen. Die

Beschwerdegegnerin hat daher ausgehend von der Berufslaufbahn bis zum Unfall zu

Recht auf die Werte des Wirtschaftszweigs 96 («sonstige persönliche

Dienstleistungen») abgestellt.

6.1.6 Die Beschwerdeführerin lässt

weiter geltend machen, sie habe trotz des Unfalls vom Mai 2013 eine berufliche

Weiterentwicklung realisieren können. Sie sei ab September 2015 für den Verein

«AB.___» tätig gewesen und habe dort die Funktion «Leitung – Projekt und

Pädagogik» übernommen. Auch hierbei handle es sich um eine soziale Institution,

insbesondere zur Integration von Jugendlichen mittels (tierbezogener) Arbeit

und Therapie, welche dem gesundheitsbedingt nicht mehr umsetzbaren Projekt «AC.___»

sehr ähnlich sei. Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag habe sie in dieser

zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab Januar 2016 ein jährliches Einkommen von

CHF 78'000.00 erzielt. Diese Anstellung habe sie gesundheitsbedingt wieder

aufgeben müssen.

Nach der Rechtsprechung können aus einer

beruflichen Qualifizierung, welche die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität erreicht hat, unter Umständen Rückschlüsse auf die hypothetische

Entwicklung ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gezogen werden. Dies kann

sich insbesondere dann rechtfertigen, wenn eine erfolgreiche Invalidenkarriere

in der angestammten Tätigkeit realisiert wird (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1

S. 144 f. mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier aus zwei

Gründen nicht vor: Erstens bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,

dass die Beschwerdeführerin ohne den im Mai 2013 erlittenen Unfall das erst im

September 2012 begonnene Projekt mit dem Pferdehof in Frankreich abgebrochen

hätte. Dies wird auch in der Beschwerdeschrift so nicht behauptet. Wohl findet

sich im neurologischen Teilgutachten die – wohl auf einer entsprechenden Angabe

der Beschwerdeführerin beruhende – Aussage, das Projekt in [...] sei bereits im

Jahr 2012 geplant gewesen (der positive Entscheid für […] sei dann im Mai 2015

gefallen; IV-Nr. 66.4 S. 6). Dies genügt aber nicht, um auf einen konkreten

Umsetzungsplan zu schliessen, der schon vor dem Unfall bestanden hätte.

Zweitens ist aufgrund der Informationen, welche die Beschwerdegegnerin nach

mehrmaligem Insistieren schliesslich von der Arbeitgeberin zugestellt erhielt,

nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab September 2015 oder ab

Januar 2016 tatsächlich, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, einen Lohn von

CHF 6'500.00 pro Monat oder CHF 78'000.00 pro Jahr erzielt hätte. Wie sich

aus dem vorstehend Gesagten (vgl. E. II. 6.1.3 hiervor) ergibt,

belief sich der tatsächlich ausgerichtete Bruttolohn von September 2015 bis

September 2016 auf lediglich CHF 1'600.00 pro Monat, wobei ab Anfang 2016

zusätzlich ein Betrag für Miete von CHF 600.00 und für Essen von

CHF 187.92 berücksichtigt wurde. In der Folge waren die ausgewiesenen Löhne

etwas höher. Sie bestanden aber zunächst teilweise (Arbeitsunfähigkeit 40 %)

und ab 13. Juli 2017 gänzlich (Arbeitsunfähigkeit 100 %) aus Krankentaggeldern.

Der im Arbeitsvertrag vom 25. Dezember 2015 erwähnte Lohn von CHF 6'500.00 pro

Monat kann daher nicht als Ausdruck eines Verdienstes gelten, welchen die

Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich erzielt hätte.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass keine eigentlichen

Lohnabrechnungen eingereicht wurden (weil sie offenbar gar nicht existieren)

und dass die Beschwerdeführerin beim als Arbeitgeber auftretenden Verein «AB.___»

eine leitende Rolle einnimmt. Laut dem Handelsregistereintrag (Neueintragung am

22. Juli 2019) fungiert sie als Präsidentin des Vorstandes. Vor diesem

Hintergrund kann nicht auf den im Arbeitsvertrag genannten, aber in

Wirklichkeit nie durch den Arbeitgeber ausgerichteten Lohn abgestellt werden

(vgl. zur verwandten Thematik in der Arbeitslosenversicherung BGE 131 V 444 E.

1.2 S. 447). Damit erübrigt sich auch die – ansonsten unvermeidbare – Prüfung

der Frage, ob sich ein tatsächlich ausgerichteter Lohn in der im Arbeitsvertrag

genannten Höhe überhaupt mit der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität

vereinbaren liesse.

6.1.7 Zusammenfassend ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

während des hier zu beurteilenden Zeitraums als Gesunde weiterhin einer

Erwerbstätigkeit als Reitlehrerin auf einem Pferdehof nachgegangen wäre. Es ist

deshalb und auch mit Blick auf die Erwerbseinkommen, welche sie vor dem Unfall

vom Mai 2013 tatsächlich erzielt hatte, nicht zu beanstanden, wenn die

Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE-Tabelle

2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 96, Kompetenzniveau 2, abgestellt

hat. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn man davon ausgeht,

dass auf dem Pferdehof auch eine tier- bzw. pferdebezogene Arbeit zur

Integration von Jugendlichen (analog zu den Timeouts, welche bereits Teil des

Konzeptes des «AA.___» bildeten) angeboten worden wäre, denn die

Beschwerdeführerin hatte in der Vergangenheit im Rahmen von vergleichbaren

Aktivitäten stets ein Erwerbseinkommen erzielt, welches deutlich unter dem

genannten statistischen Wert liegt. Deshalb ist auch nicht ersichtlich,

inwiefern sich ein Abstützen auf das Kompetenzniveau 3 rechtfertigen sollte.

Ansonsten wird die Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht weiter gerügt, so

dass das Valideneinkommen für das Jahr 2015 als Zeitpunkt des mutmasslichen

Rentenbeginns auf CHF 46'996.00 zu beziffern ist. Dieses Vorgehen kommt

schliesslich der Beschwerdeführerin zugute, da das Valideneinkommen höher

ausfällt als die stark schwankenden Einkünfte in den Jahren bis zum Unfall

(vgl. IK-Auszug, IV-Nr. 76).

6.2 Für die Bestimmung des

Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin von der 50%igen Arbeitsfähigkeit

für leidensangepasste Tätigkeiten ausgegangen, welche sich aus dem Gutachten

der Begutachtungsstelle C.___ vom 2. November 2017 ergibt. Das damit auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realisierbare Einkommen hat die

Beschwerdegegnerin gestützt auf statistische Grundlagen bestimmt. Sie zog den

Tabellenwert (Total) für im Kompetenzniveau 1 tätige Frauen gemäss der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2014 von CHF 4'300.00 heran. Angepasst

an die allgemeine Lohnentwicklung für Frauen von 2014 (Index 103.6) bis 2015

(Index 104.1; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex,

Frauen 2011 – 2018) sowie nach Aufrechnung des 40 Wochenstunden

entsprechenden Tabellenwertes auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von

41,7 Stunden resultiert unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 %

eine Lohnsumme von CHF 27'026.00. Dieses Invalideneinkommen wird im

Beschwerdeverfahren nicht beanstandet und es sind keine Gründe ersichtlich,

welche es als unzutreffend erscheinen liessen.

6.3 Die Gegenüberstellung des

Valideneinkommens von CHF 46'996.00 und des Invalideneinkommens von

CHF 27’026.00 ergibt einen Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 42 %. Damit

besteht kein Anspruch auf eine höhere Invalidenrente als die verfügungsweise

zugesprochene Viertelsrente. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin