VSBES.2019.3
Hilfsmittel IV
5. Juni 2019Deutsch23 min
Source so.ch
Urteil vom 5. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
1. A.___
gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt Robert von
Rosen,
2. C.___
gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt Robert von
Rosen,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilfsmittel
IV (2 Verfügungen vom 27. November 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 2004 geborene A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer 1) leidet seit Geburt an der Duchenne-Muskeldystrophie.
Die im frühen Kindesalter einsetzende, rasch fortschreitende Muskelschwäche
führt im weiteren Verlauf zu Gangunsicherheit und Stürzen, Verlust der
Gehfähigkeit im 10. - 12. Lebensjahr und zunehmender Atemlähmung. Am
27. Januar 2009 wurde er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug angemeldet (IV-Nr. I [IV-Akten betreffend A.___] 2.4). Die Invalidenversicherung
gewährte ihm in der Folge medizinische Massnahmen zur Behandlung des
Geburtsgebrechens Ziff. 184 Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen
(GgV) sowie verschiedene Hilfsmittel und Behandlungsgeräte (u.a. Unterschenkel-Orthesen,
Rotkreuzfahrdienst, Kommunikationsgerät, Treppenlift, Rollstuhl, Elektrobett,
Closomat, Deckenlifte, künstliche Ernährung). Sodann wurde ihm zuerst ab 1.
Juni 2014 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab 1. Dezember 2014
eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen (IV-Nr. I 53). Des Weiteren
erfolgten die Zusprache eines Assistenzbeitrages und eines Intensivpflegezuschlags
(IV-Nr. I 202 und 269).
2. Der 2006 geborene C.___ (Bruder
von A.___; nachfolgend Beschwerdeführer 2) leidet seit Geburt ebenfalls an der
Duchenne-Muskeldystrophie. Am 22. September 20018 wurde er bei der IV zum
Leistungsbezug angemeldet (IV-Nr. II [IV-Akten betreffend C.___] 1.6). Die
Invalidenversicherung gewährte ihm in der Folge medizinische Massnahmen zur
Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 184 GgV sowie verschiedene Hilfsmittel
und Behandlungsgeräte (u.a. Unterschenkel-Orthesen, Rollstuhl, Elektrobett, orthopädische
Spezialschuhe, Sitzorthetik). Sodann wurde ihm ab 1. Juli 2014 eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab 1. April 2015 eine Hilflosenentschädigung
schweren Grades zugesprochen (IV-Nr. II 47). Des Weiteren erfolgte die
Zusprache eines Assistenzbeitrages (IV-Nr. II 135).
3.
3.1 Mit Mitteilung vom 8. März 2017
(IV-Nr. II 105) erteilte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer 2 Kostengutsprache für die leihweise
Abgabe eines Elektrorollstuhls. Darin inbegriffen seien invaliditätsbedingte
Anpassungen und Zubehör. Sodann erteilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer 1 mit Mitteilung vom 10. Oktober 2017 (IV-Nr. I 226)
Kostengutsprache für die leihweise Abgabe einer orthopädischen Sitz- und
Rückenbettung. Darin ebenfalls inbegriffen seien invaliditätsbedingte
Anpassungen und Zubehör.
Sodann holte die Beschwerdegegnerin für
die beiden Beschwerdeführer Kostenvoranschläge für eine sogenannte
Sitzschalenkombijacke (Winter) bei der Firma D.___ AG ein. Mit Schreiben vom
24. September 2018 (IV-Nr. I 281) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
1 mit, sie übernehme im Rahmen der Verfügung [recte: Mitteilung] vom 10.
Oktober 2017 (IV-Nr. I 226) die Kosten für eine Sitzschalenkombijacke (Winter)
im Betrag von CHF 435.00 abzüglich Selbstbehalt von CHF 150.00 = CHF 285.00.
Gleichentags sicherte die Beschwerdegegnerin auch dem Beschwerdeführer 2 die
Kostenübernahme für eine Sitzschalenkombijacke im gleichen Betrag zu (IV-Nr. II
164), wobei diese Kostengutsprache mit Hinweis auf die Verfügung [recte:
Mitteilung] vom 8. März 2017 (IV-Nr. II 105) erfolgte.
3.2 Mit Schreiben vom 24. September
2018 (IV-Nr. I 283 und II 167) liessen die Beschwerdeführer stattdessen
Kostengutsprache für zwei Winterjacken der Firma E.___ beantragen und reichten
diesbezüglich zwei Offerten im Betrag von CHF 708.00 (für den
Beschwerdeführer 2) bzw. CHF 733.00 (für den Beschwerdeführer 1) ein (IV-Nr. II
167 und I 283). Diese Kostenübernahmen lehnte die Beschwerdegegnerin nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. I 286 und II 169) mit Verfügungen
vom 27. November 2018 ab (IV-Nr. I 303 und II 181).
4. Gegen diese Verfügungen vom 27.
November 2018 lassen die Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 (Eingang bei der
IV-Stelle) bei der IV-Stelle Beschwerde erheben, welche diese zuständigkeitshalber
dem Versicherungsgericht überweist. In der Beschwerde wird die Kostenübernahmen
für die beiden Winterjacken im Betrag von CHF 708.00 und CHF 733.00
beantragt.
5. Mit Verfügung vom 8. Januar
2019 (A.S. 8) hält der Präsident des Versicherungsgerichts fest, die Verfahren
VSBES.2019.3 A.___ und VSBES.2019.4 C.___ würden vereinigt und künftig unter
der Nummer VSBES.2019.3 weitergeführt.
6. Mit Schreiben vom 6. Februar
2019 (A.S. 12) teilt Rechtsanwalt von Rosen, [...], mit, er vertrete ab sofort
die Interessen der Beschwerdeführer.
7. Mit Eingabe vom 25. März 2019
(A.S. 18) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und
verzichtet auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort.
8. Mit Beschwerdeergänzung vom 10.
April 2019 (A.S. 21 ff.) lassen die Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, die Kosten für die massgeschneiderte Winterjacke des
Beschwerdeführers 1 gemäss Offerte E.___ vom 20. September 2018 in Höhe von CHF
708.00 sowie die Kosten für die massgeschneiderte Winterjacke des
Beschwerdeführers 2 gemäss Offerte E.___ vom 20. September 2018 in Höhe von
CHF 733.00 zu übernehmen.
2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, die Herstellungs- beziehungsweise Änderungskosten für eine
massgeschneiderte Jacke des Beschwerdeführers 1 in Höhe von mindestens CHF
155.00 sowie die Herstellungs- beziehungsweise Änderungskosten für eine
massenschneiderte Jacke des Beschwerdeführers 2 in Höhe von mindestens CHF
155.00 zu tragen sowie einen Beitrag an den Kosten der Winterjacke des
Beschwerdeführers 1 (Offerte E.___ vom 20. September 2018 in Höhe von CHF
708.00) in Höhe von CHF 285.00 sowie einen Beitrag an den Kosten der
Winterjacke des Beschwerdeführers 2 (Offerte E.___ vom 20. September 2018 in
Höhe von CHF 733.00) in Höhe von CHF 285.00 zu übernehmen.
3. Subeventualiter sei die
Beschwerdegegnerin im Sinne der Austauschbefugnis zu verpflichten, einen
Beitrag an den Kosten der Winterjacke des Beschwerdeführers 1 (Offerte E.___
vom 20. September 2012 in Höhe von CHF 708.00) in Höhe von CHF 285.00 sowie
einen Beitrag an den Kosten der Winterjacke des Beschwerdeführers 2 (Offerte E.___
vom 20. September 2018 in Höhe von CHF 733.00) in Höhe von CHF 285.00 zu
übernehmen.
4. Unter o/e-Kosten und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 (Fassung ab 1. März
2015) als Einzelrichter. Diese Grenze wird vorliegend offensichtlich nicht
überschritten, weshalb der Präsident zur Beurteilung der vorliegenden
Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1, 131 V 9 E. 1 und 107 E. 1, 127 V 466 E. 1). Da im vorliegenden
Fall der Kostenbeitrag an ein Hilfsmittel im Jahr 2018 zur Debatte steht, ist
die Rechtslage ab 1. Januar 2012 (6. IV-Revision) massgebend.
3.
Gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf Leistungen nach Massgabe der Art. 13
(medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen) und 21 (Hilfsmittel) unabhängig von
der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den
Aufgabenbereich (BGE 139 V 115 E. 2.1). Zu den Eingliederungsmassnahmen in
diesem Sinne gehört nach Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG auch die Abgabe von
Hilfsmitteln.
3.1
Art. 14 der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), vom Bundesrat in Ausführung der
vorgenannten Gesetzesbestimmung erlassen, überträgt die Aufstellung der Liste
der Hilfsmittel, die von der IV übernommen werden, dem Eidgenössischen
Departement des Innern (EDI). In Ausübung dieser Subdelegation hat das EDI die
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung
(HVI, SR 831.232.51) erlassen, deren Anhang die Liste der abzugebenden
Hilfsmittel enthält. Die Liste ist insoweit abschliessend, als sie die in Frage
kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder
Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel
ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 105 V 23).
3.2
Laut Art. 2 Abs. 1 HVI
besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel,
soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt
oder für die Selbstsorge notwendig sind. Der Anspruch erstreckt sich auch auf
das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten
Anpassungen (Art. 2 Abs. 3 HVI).
3.3
Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht
nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher
Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der
Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel
keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG vorgesehen sind,
so werden die effektiven Kosten vergütet.
Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt
insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem
gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur
Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Mit der
Beschränkung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung wird dem allgemeinen
Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die
Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber
auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur
Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen
Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen
Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer
Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 737/05 vom 24. März 2006 E.
1.
mit weiteren Hinweisen).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer litten sie an
der progressiv fortschreitenden Muskelerkrankung Muskeldystrophie Typ Duchenne.
Als Folge dieser Erkrankung versteiften sich die Gelenke, die Beweglichkeit
gehe komplett verloren und sie entwickelten sich zu Tetraplegikern. Beide
gingen zur Schule und benötigten für die Bewältigung des Schulwegs dem Wetter
und der Krankheit angepasste Kleidung. Da die Atemmuskulatur ebenso betroffen
sei, müsse extrem darauf geachtet werden, dass sie keine Lungenentzündung
bekämen, da diese zu sehr ernsten Komplikationen führen könne. C.___ sei 12
Jahre alt. Er habe ein Gewicht von 60 Kg und eine Körpergrösse von 152 cm. Er
sei im Vergleich zu seiner Körpergrösse übergewichtig. Es werde auf das
Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung
(KHMI) Stand 1. Januar 2017 Nr. 15.07 HVI Ziffer 2181 verwiesen. Die Jacke von E.___
könne als Hilfsmittel im Sinn obiger Nummer anerkannt werden könne. Die
Ellbogengelenke seien in der Bewegung eingeschränkt, ebenso die
Schultergelenke. Das Anziehen einer Standardjacke sei nicht möglich. Die Kosten
für eine dem gestörten Wachstum von C.___ entsprechende Winterjacke für den
Aussenbereich würde CHF 548.00 inkl. Stoffkosten betragen. Die in der Offerte
enthaltenen Materialkosten beliefen sich auf CHF 60.00 Für die Kosten des
Kundenbesuches (CHF 160.00) sei davon auszugehen, dass es eine entsprechende
Tarifziffer zur Abrechnung gebe, wie dies auch bei den Orthopädiegeschäften der
Fall sei. Daher fielen diese Kosten gar nicht unter den Punkt «Herstellung der
Jacke». A.___ sei 14 Jahre alt, habe bereits die schwere Operation der
Wirbelsäulenversteifung hinter sich. Er habe ein Gewicht von 28 kg und eine
Körpergrösse von 154 cm. A.___ sei untergewichtig. Durch die Versteifung der
Wirbelsäule sei er im Oberkörper komplett unbeweglich und er könne beim
Anziehen der Jacke nicht mithelfen. Er sei stark untergewichtig und extrem
kälteanfällig. Die Bewegungslosigkeit der Muskelerkrankung mache die
Anschaffung vom Standard abweichender Kleidung notwendig, da die Gefahr von
Lungenentzündungen und Druckstellen zu vermeiden sei. Die Jacke sei auf die
Sitzschale von A.___ gefertigt und gebe ihm die notwendige Sicherheit und Wärme
im Aussenbereich. Die Kosten für eine der extremen Untergewichtigkeit von A.___
entsprechende Winterjacke für den Aussenbereich der Firma E.___ betrage CHF
573.00
inkl. Stoffkosten. Die in der Offerte enthaltenen Materialkosten
beliefen sich auf CHF 60.00 zuzüglich der Kosten des Kundenbesuches (CHF
160.
). Man bitte um Kostenübernahme der von E.___ offerierten
Sitzschalenjacken oder zumindest die Anerkennung der Kosten im Sinne einer Austauschbefugnis
der bereits gutgesprochenen Jacken der Firma D.___. Weiter halten die
Beschwerdeführer fest, die Beschwerdegegnerin erläutere nicht, weshalb
Kostengutsprache für die Sitzschalenkombijacken erteilt worden sei, jedoch
keinerlei Kostenbeteiligung an den massgeschneiderten Winterjacken möglich sei.
Die Beschwerdegegnerin habe mit ihren Kostengutsprachen vom 24. September 2018
unter Verweis auf die Verfügungen vom 8. März 2017 sowie 10. Oktober 2017
selbst einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführer auf eine Winterjacke
anerkannt. Unverständlich erscheine dementsprechend, dass sie nun in Bezug auf
eine massgeschneiderte Winterjacke jegliche Leistung verweigere. So bestreite
die Beschwerdegegnerin grundsätzlich den Anspruch auf eine Jacke, welchen sie
doch vorgängig betreffend eine «normale» Sitzschalenkombijacke gewährt habe.
Beide Beschwerdeführer verfügten über einen Rollstuhl, für welchen die
Beschwerdegegnerin Kostengutsprache erteilt habe. Die entsprechende
Kostengutsprache habe ebenso invaliditätsbedingtes Zubehör umfasst. Durch eine
massgeschneiderte Jacke, die auf den jeweiligen Rollstuhl der Beschwerdeführer
beziehungsweise die Sitzbettung des Beschwerdeführers 2 angepasst sei, werde
eine optimale Wärmung des Körpers erzielt und das Risiko von Erkrankungen
(insbesondere der Lunge) verringert. Bereits jetzt litten beide
Beschwerdeführer an einer verringerten Lungenfunktion, weshalb der Kälteschutz
auch medizinisch indiziert sei. Es gelte zu erwähnen, dass beide
Beschwerdeführer eine vollständige Hilfe beim An- und Ausziehen benötigten
(Abklärungsbericht IV-Stelle SO (C.___) vom 17. Mai 2017, Seite 4;
Abklärungsbericht IV-Stelle SO vom 4. April 2018 (A.___), Seite 1). Dies
bedeute, dass sie auch im Schulalltag auf Fremdhilfe angewiesen seien. Das
Tragen von normal geschnittenen Jacken verringere nicht nur den Schutz vor
Kälteeinwirkung, sondern erschwere auch aufgrund des kaum möglichen An- bzw.
Ausziehens der Jacke den Alltag der Beschwerdeführer weiter. So litten beide
bereits heute an versteiften Gelenken. Dank einer massgeschneiderten Jacke, die
auf die tatsächliche Körperform der Beschwerdeführer zugeschnitten wäre, würde
das tägliche Ab- und Anziehen der Jacke beschleunigt und erheblich erleichtert.
Insbesondere da die Krankheit fortlaufend die Bewegungsfähigkeit der
Beschwerdeführer weiter einschränken werde, sei auch auf lange Sicht
unweigerlich eine auf die Körperform der Beschwerdeführer angepasste Jacke
notwendig, um den Beschwerdeführern auch künftig den Kontakt zur Aussenwelt und
einen möglichst selbstständigen privaten Alltag zu ermöglichen. Soweit eine
massgeschneiderte Winterjacke nicht als Hilfsmittelzubehör anerkannt werde,
könne sie sodann im Sinne der vorgängigen Erläuterungen als eine medizinische
Massnahme zur Grunderkrankung angesehen werden. Das Risiko von Erkrankungen der
Beschwerdeführer werde durch eine massgeschneiderte Winterjacke direkt
reduziert. Dementsprechend seien die Kosten für die massgeschneiderten
Winterjacken durch die Beschwerdegegnerin ohnehin zu übernehmen. Des Weiteren
leiste die IV gemäss Ziffer 15.07 des Anhangs HVI Beiträge an massgefertigte
Kleider, sofern die versicherte Person wegen Störung des Wachstums oder wegen
skelettaler Deformation keine Serienkonfektionen tragen könne. Dabei könnten
Mehrkosten gegenüber normaler Konfektionsbekleidung übernommen werden. Aufgrund
der Störung ihres Wachstums, insbesondere auch in Bezug auf ihre Über- und
Untergewichtigkeit, seien die Herstellungs- beziehungsweise Änderungskosten im
Sinne von Ziffer 15.07 des Anhangs zur HVI zu übernehmen. Als Änderungs-
beziehungsweise Herstellungskosten würden in den Offerten der E.___ vom 20.
September 2018 unter der Position «Schnitterstellung Jacke» Kosten in Höhe von
jeweils CHF 50.00 sowie unter der Position «Jacke Anprobe – Jacke zur
Anprobe nähen» Kosten in Höhe von jeweils CHF 45.00 sowie unter der
Position «Jacke Reissverschluss Seitennaht – Reissverschlüsse in der Seitennaht
bis zur Manschette für einfacheres Anziehen» Kosten in Höhe von jeweils CHF
60.00
ausgewiesen. Gesamthaft ergäben sich somit mindestens Änderungs-
beziehungsweise Herstellungskosten für die Winterjacken der Beschwerdeführer
von jeweils CHF 155.00, welche durch die Beschwerdegegnerin zu tragen seien. Schliesslich
wäre die Beschwerdegegnerin mithin gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben
(Art. 9 BV) im Rahmen der Austauschbefugnis gehalten, die Kosten für die
gutgeheissene Winterjacke zu übernehmen, selbst wenn das in Frage stehende
Hilfsmittel nicht als Zubehör anerkannt würde und nicht auf der bundesrätlichen
Liste stehen würde. So habe sie mit Verfügung vom 24. September 2018
Kostengutsprache für zwei Sitzschalenkombijacken im Umfang von je CHF 285.00
erteilt. Das berechtigte Vertrauen in die behördliche Zusicherung der Übernahme
der Kosten an der Winterjacke sei zu schützen. Es bestehe ein Anspruch auf die
mit Verfügungen vom 24. September 2018 gutgesprochenen Hilfsmittel. Die von den
Beschwerdeführern begehrte Leistung zweier massgeschneiderter Winterjacken sei
zu den Sitzschalenkombijacken funktional gleichwertig und erfülle selbstredend
denselben Abgabezweck. Ferner sei der Leistungsanspruch nach wie vor aktuell.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, Winterjacken seien weder in der abschliessenden
Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln enthalten noch könnten
sie einer dort aufgeführten Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden (Art. 21
IVG). Zudem könnten Winterjacken auch nicht als Behandlungsgerät übernommen
werden, da diese nicht unmittelbar der medizinischen Behandlung dienten.
Behandlungsgeräte könnten nur übernommen werden, wenn sie ärztlich verordnet
würden und im Zusammenhang mit einer von der Invalidenversicherung
zugesprochenen medizinischen Eingliederungsmassnahme erforderlich seien.
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin die beantragten Kosten für die Winterjacken der Firma E.___
im Betrag von CHF 708.00 sowie 733.00 oder allenfalls einen Anteil davon zu
übernehmen hat.
5.
5.1
Wie vorgehend festgehalten,
erteilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern Kostengutsprache für je
eine «Sitzschalenkombijacke (Winter)» von der Firma D.___ im Betrag von je CHF
285.00
(CHF 435.00 abzüglich CHF 150.00 Selbstbehalt). Diese Kostengutsprachen wurden
mit Verweis auf die Mitteilungen vom
8.
März 2017 (IV-Nr. II 105) vom 10. Oktober 2017 (IV-Nr. I 226) erteilt,
worin die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl und
eine orthopädische Sitz- und Rückenbettung zusicherte und darauf hinwies, dass
darin ebenfalls invaliditätsbedingte Anpassungen und Zubehör inbegriffen seien.
Mit Verweis auf diese Mitteilungen erachtete die Beschwerdegegnerin die
Sitzschalenkombijacken (Winter) offensichtlich als invaliditätsbedingtes
Zubehör zum Elektrorollstuhl und der orthopädischen Sitz- und Rückenbettung.
Dies geht denn auch aus den Kostenvoranschlägen der Firma D.___ AG vom hervor,
worin ausgeführt wird, da die Rollstühle mit der Sitzorthetik auch während der
kalten Jahreszeit im Aussenbereich verwendet würden, benötigten die
Beschwerdeführer je eine entsprechende Sitzschalenkombijacke, um sie vor
Kälteschäden zu schützen (IV-Nr. I 280 und II 163).
Der Anspruch auf invaliditätsbedingt
notwendiges Zubehör ergibt sich auch aus Art. 2 Abs. 3 HVI. Gemäss Art. 2 Abs.
3.
HVI erstreckt sich der Anspruch auf Hilfsmittel auch auf das
invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten
Anpassungen (formell zu unterscheiden von Anpassungen nach Gebrauch der
Hilfsmittel i. S. von Art. 7 Abs. 2 HVI, dazu nachstehend Rz. 279 ff.).
Gesundheitsbedingte Zubehöre sind beispielsweise ein Helm zu einem Rollator
(Urteil I 768/02 vom 28. Juli 2003, E. 3.3) sowie eine Fernbedienung
zum Hörgerät (Urteil I 439/05 vom 16. Februar 2006). Nicht als Zubehör anerkannt
wurde aber das am nichtmotorisierten Rollstuhl angebrachte Vorspannrad (Urteil
I 317/00 vom 30. Juli 2001), auch nicht die Kosten für Gebrauchstraining,
Reparatur und Betrieb gemäss Art. 7 HVI.
Es stellt sich somit in diesem Zusammenhang
die Frage, ob die von der Firma D.___ angebotene «Sitzschalenkombijacke
(Winter)» die Voraussetzung eines invaliditätsbedingten notwendigen Zubehörs zu
einem Elektrorollstuhl bzw. zu einer orthopädischen Sitz- und Rückenbettung im
Sinne von Art. 2 Abs. 3 HVI darstellt und die von den Beschwerdeführern
beantragte Winterjacke der Firma E.___ nicht. Es erscheint zwar aufgrund der
Bezeichnung «Sitzschalenkombijacke» naheliegend, dass eine solche invaliditätsbedingtes
Zubehör darstellt, da Sitzschalenjacken speziell den Bedürfnissen behinderter
Menschen angepasst sind, die in einer Sitzschale, in einer Sitzschale nach
Abdruck, in einem Rollstuhl mit angefertigtem Sitz oder einem Pflegerollstuhl
mit verlängerter Rückenlehne sitzen. Welche Eigenschaften eine solche Sitzschalenjacke
aber genau erfüllen muss, um als solche bezeichnet zu werden, geht aus den
Akten nicht vor. Auch ein Blick ins Internet zeigt, dass unter dem Begriff
«Sitzschalenjacke» eine Vielzahl unterschiedlich ausgestatteter Jacken für
Leute im Rollstuhl angeboten werden (vgl.
https://www.schuermann-rehamode.de/jacken/sitzschalenjacken/?p=1). Häufig
findet man solche Sitzschalenjacken, bei denen die Rückseite angepasst ist.
Solche sind hinten kürzer und haben weniger Stoff, damit beim häufigen Sitzen die
Rückseite der Jacke nicht unbequem zusammenknüllt und drückt (vgl. https://wehrfritz.com/de_DE/sitzschalen-jacke-bekleidung-pflegewaesche-therapie-altenpflege/p/039870?zg=therapie_pflege).
Unter dem gleichen Begriff werden aber auch Jacken angeboten, die über die
Rückseite des Rollstuhls gestülpt werden können, um die Person vor Regen zu
schützen. Ebenfalls möglich ist eine Überwurfjacke ohne Ärmel, mit Kapuze und
windundurchlässig sowie einem Reissverschluss hinten, der es ermöglicht, die
Kopfstütze durchzuziehen (https://www.renato.de/schalenrollstuhl-jacken/schalenrollstuhl-winterjacke-ohne-aermel.html).
Bei einer weiteren, im Internet angebotenen Sitzschalenjacke findet man
folgenden Beschrieb: «Menschen
mit Behinderung, die in einer Sitzschale sitzen, haben oftmals grosse Probleme
beim An- und Ausziehen von Jacken und Anoraks. Spastiken und eine
Körperbehinderung machen das An- und Ausziehen schwer, so dass pflegende
Angehörige oder das Pflegepersonal in der Einrichtung oftmals dazu übergehen
dem Träger Jacken von der Stange verkehrt herum anzuziehen» (https://www.wi-care.net/oberbekleidung/sitzschalenjacken.html).
Diese Sitzschalenjacke ist vorne ganz normal, im Rückenbereich stark verkürzt
und wird mit einem Klettverschluss über dem Hals verschlossen. Wie sodann aus
den Ausführungen der Beschwerdeführer hervorgeht, verfolgen die von ihnen
verlangten «Winterjacken» der Firma E.___ denselben Zweck, wie die
«Sitzschalenjacken», für welche die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache erteilt
hat: Sie sollen die im Rollstuhl sitzenden Beschwerdeführer im Winter vor
Kälteschäden schützen. Wie dem Abklärungsbericht vom 4. April 2018 (IV-Nr. I
249) betreffend den Beschwerdeführer 1 zu entnehmen ist, benötigt er
vollständige Hilfe beim An- und Ausziehen. Er ist so kraftlos geworden, dass er
die meiste Zeit liegen muss. Im Lichte dessen und der übrigen Akten erscheinen
auch die in den Rechtsschriften gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers 1
nachvollziehbar, wonach er
durch die Versteifung der Wirbelsäule im Oberkörper komplett unbeweglich sei
(vgl. Bericht des Universitäts-Kinderspitals beider Basel vom 6. November 2017
(IV-Nr. I. 239), beim Anziehen der Jacke nicht mithelfen könne, stark
untergewichtig und extrem kälteanfällig sei. Die Bewegungslosigkeit der
Muskelerkrankung mache die Anschaffung vom Standard abweichender Kleidung
notwendig, da die Gefahr von Lungenentzündungen und Druckstellen zu vermeiden
sei. Die Jacke sei auf die Sitzschale von A.___ gefertigt und gebe ihm die
notwendige Sicherheit und Wärme im Aussenbereich. Auch der Beschwerdeführer 2
benötigt gemäss Abklärungsbericht vom 17. Mai 2017 (IV-Nr. II 129)
vollständige Hilfe beim An- und Ausziehen. In der Beschwerdeschrift wird
diesbezüglich ergänzend angegeben, die Ellbogengelenke seien in der Bewegung
eingeschränkt, ebenso die Schultergelenke. Das Anziehen einer Standardjacke sei
nicht möglich. Dass unter solchen Umständen speziell angefertigte
Kleidungsstücke notwendig sind, erscheint einleuchtend. Diesen starken Einschränkungen der
Beschwerdeführer soll gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer mit den «Winterjacken»
der Firma E.___ Rechnung getragen werden, was aufgrund der Offerten der E.___ nachvollziehbar
erscheint. So werden darin zusätzliche «Reissverschlüsse in der Seitennaht bis
zur Manchette für einfacheres Anziehen» aufgeführt. Dagegen ist dem
Kostenvoranschlag der D.___ AG nicht zu entnehmen, welche speziellen
Voraussetzungen ihre «Sitzschalenkombijacken» neben dem Kälteschutz noch
erfüllen, um den Behinderungen der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen. Es ist
denn aufgrund der Akten auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die
«Sitzschalenjacken» der Firma D.___ AG – nach Ansicht der Beschwerdegegnerin –
anders als die Winterjacken von E.___ invaliditätsbedingtes Zubehör darstellen
sollten. Die Beschwerdegegnerin äussert sich hierzu weder in der angefochtenen
Verfügung, noch hat sie sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren dazu vernehmen
lassen. Des Weiteren kann die
diesbezügliche Kostenübernahme auch nicht alleine mit dem Argument verneint
werden, es handle sich bei der Jacke von E.___ nicht um eine Sitzschalenjacke.
So ist diese Bezeichnung, wie vorgehend dargelegt, offenbar nicht klar
definiert. Gemeinsam ist den angebotenen Sitzschalenjacken im Wesentlichen, behinderten
Menschen das Sitzen in einer Sitzschale mit der Jacke zu erleichtern bzw.
bequemer und praktischer zu machen. Eine solche Jacke kann unterschiedlich ausgestattet
sein, weswegen nicht zum Vornherein gesagt werden kann, dass die Jacke von E.___
diesem Zweck nicht oder weniger effizient dient bzw. kein behinderungsbedingt
notwendiges Zubehör darstellen kann.
Wie die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sodann zu Recht rügen, erscheine
es unverständlich, dass die
Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine massgeschneiderte Winterjacke jegliche
Leistung verweigere, während sie mit ihren Kostengutsprachen vom 24. September
2018.
unter Verweis auf die Mitteilungen vom 8. März 2017 sowie 10. Oktober 2017
noch einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführer auf eine Winterjacke
anerkannt habe. So bestreite die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung nun
grundsätzlich den Anspruch auf eine Jacke, welchen sie doch vorgängig betreffend
eine «normale» Sitzschalenkombijacke gewährt habe. Da in den Akten zudem jegliche
weiterführenden Informationen fehlen, kann das Versicherungsgericht nicht
darüber entscheiden, ob die zur Kostenübernahme beantragten Winterjacken
invaliditätsbedingt notwendiges Zubehör im Sinne von Art. 2 Abs. 3 HVI
darstellen. Somit ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde zu weiteren
Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückweisen.
5.2
Sollte die Beschwerdegegnerin
nach der Vornahme weiterer Abklärungen ihre Kostenübernahmepflicht gemäss Art.
2.
Abs. 3 HVI verneinen, wird sie das eventualiter gestellte Begehren der
Beschwerdeführer prüfen zu prüfen haben, wonach gestützt auf Ziff. 15.07
zumindest die Mehrkosten gegenüber normalen Konfektionskleidern zu übernehmen
seien. Eine solche leistungsspezifische Invalidität liegt vor, wenn die
versicherte Person wegen Störungen des Wachstums oder wegen skelettaler
Deformationen keine Serienkonfektion zu tragen vermag (KHMI, Ziff. 15.07). Es
werden nur die Mehrkosten gegenüber normalen Konfektionskleidern übernommen;
die Kosten für Materialien wie Stoffe, Wolle usw., bzw. für Konfektionskleider
bei Änderungen sind von den Versicherten zu tragen. Herstellungs- bzw.
Änderungskosten übernimmt die IV (KMHI, Rz. 2181). Hierbei wird die
Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, ob die bei den Beschwerdeführern
bestehende Muskeldystrophie unter «Störung des Wachstums oder skelettale
Deformation» subsumiert werden kann. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf
hinzuweisen, dass gemäss dem Wortlaut der vorgenannten Bestimmungen und
entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht pauschal gesagt
werden kann, Winterjacken seien nicht in der Liste enthalten, weshalb die
diesbezüglichen Kosten nicht zu übernehmen seien. So ist zu berücksichtigen,
dass die Liste aus der HVI zwar insoweit abschliessend ist, als sie die in
Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder
Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel
ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 105 V 23).
5.3
Schliesslich wird die
Beschwerdegegnerin allenfalls zu prüfen haben, ob sie – wie von den
Beschwerdeführern subeventualiter verlangt – einen Kostenbeitrag an die
Winterjacken der Firma E.___ im Sinne einer Austauschbefugnis zu leisten hat.
So hat die versicherte Person gemäss Abs. 5 von Art. 2 HVI selbst dann Anspruch
auf Abgabe durch die IV, wenn das Hilfsmittel nicht in der Liste des Anhangs
der HVI aufgeführt ist: nämlich unter der Voraussetzung, dass die versicherte
Person einen Anspruch auf einen in der Liste des Anhangs aufgeführtes
Hilfsmittel hat, sich aber mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel
begnügt, das sie selber anschafft und das dem gleichen Zweck wie das ihm laut
Liste zustehende dient. Aufgrund der vorliegenden Akten und den Ausführungen
der Beschwerdeführer erscheint es zumindest nachvollziehbar, dass die beiden
zur Diskussion stehenden Jacken von der D.___ AG bzw. der Firma E.___ den
gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgen: Schutz vor der Kälte im Aussenbereich
der im Rollstuhl sitzenden Beschwerdeführer. Somit kann auch eine
Austauschbefugnis nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang (formelles
Obsiegen) steht den Beschwerdeführern eine ordentliche Parteientschädigung zu,
die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung wie beantragt auf CHF
2'742.05 festzusetzen (Aufwand CHF 2'500.00, zuzügl. Auslagen von CHF
46.00
und MwSt).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist den Beschwerdeführern der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die
Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. November 2018
aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne
der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 2'742.05 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch