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Entscheid

VSBES.2019.3

Hilfsmittel IV

5. Juni 2019Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 2004 geborene A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer 1) leidet seit Geburt an der Duchenne-Muskeldystrophie.

Die im frühen Kindesalter einsetzende, rasch fortschreitende Muskelschwäche

führt im weiteren Verlauf zu Gangunsicherheit und Stürzen, Verlust der

Gehfähigkeit im 10. - 12. Lebensjahr und zunehmender Atemlähmung. Am

27. Januar 2009 wurde er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum

Leistungsbezug angemeldet (IV-Nr. I [IV-Akten betreffend A.___] 2.4). Die Invalidenversicherung

gewährte ihm in der Folge medizinische Massnahmen zur Behandlung des

Geburtsgebrechens Ziff. 184 Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen

(GgV) sowie verschiedene Hilfsmittel und Behandlungsgeräte (u.a. Unterschenkel-Orthesen,

Rotkreuzfahrdienst, Kommunikationsgerät, Treppenlift, Rollstuhl, Elektrobett,

Closomat, Deckenlifte, künstliche Ernährung). Sodann wurde ihm zuerst ab 1.

Juni 2014 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab 1. Dezember 2014

eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen (IV-Nr. I 53). Des Weiteren

erfolgten die Zusprache eines Assistenzbeitrages und eines Intensivpflegezuschlags

(IV-Nr. I 202 und 269).

2. Der 2006 geborene C.___ (Bruder

von A.___; nachfolgend Beschwerdeführer 2) leidet seit Geburt ebenfalls an der

Duchenne-Muskeldystrophie. Am 22. September 20018 wurde er bei der IV zum

Leistungsbezug angemeldet (IV-Nr. II [IV-Akten betreffend C.___] 1.6). Die

Invalidenversicherung gewährte ihm in der Folge medizinische Massnahmen zur

Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 184 GgV sowie verschiedene Hilfsmittel

und Behandlungsgeräte (u.a. Unterschenkel-Orthesen, Rollstuhl, Elektrobett, orthopädische

Spezialschuhe, Sitzorthetik). Sodann wurde ihm ab 1. Juli 2014 eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab 1. April 2015 eine Hilflosenentschädigung

schweren Grades zugesprochen (IV-Nr. II 47). Des Weiteren erfolgte die

Zusprache eines Assistenzbeitrages (IV-Nr. II 135).

3.

3.1 Mit Mitteilung vom 8. März 2017

(IV-Nr. II 105) erteilte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer 2 Kostengutsprache für die leihweise

Abgabe eines Elektrorollstuhls. Darin inbegriffen seien invaliditätsbedingte

Anpassungen und Zubehör. Sodann erteilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer 1 mit Mitteilung vom 10. Oktober 2017 (IV-Nr. I 226)

Kostengutsprache für die leihweise Abgabe einer orthopädischen Sitz- und

Rückenbettung. Darin ebenfalls inbegriffen seien invaliditätsbedingte

Anpassungen und Zubehör.

Sodann holte die Beschwerdegegnerin für

die beiden Beschwerdeführer Kostenvoranschläge für eine sogenannte

Sitzschalenkombijacke (Winter) bei der Firma D.___ AG ein. Mit Schreiben vom

24. September 2018 (IV-Nr. I 281) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

1 mit, sie übernehme im Rahmen der Verfügung [recte: Mitteilung] vom 10.

Oktober 2017 (IV-Nr. I 226) die Kosten für eine Sitzschalenkombijacke (Winter)

im Betrag von CHF 435.00 abzüglich Selbstbehalt von CHF 150.00 = CHF 285.00.

Gleichentags sicherte die Beschwerdegegnerin auch dem Beschwerdeführer 2 die

Kostenübernahme für eine Sitzschalenkombijacke im gleichen Betrag zu (IV-Nr. II

164), wobei diese Kostengutsprache mit Hinweis auf die Verfügung [recte:

Mitteilung] vom 8. März 2017 (IV-Nr. II 105) erfolgte.

3.2 Mit Schreiben vom 24. September

2018 (IV-Nr. I 283 und II 167) liessen die Beschwerdeführer stattdessen

Kostengutsprache für zwei Winterjacken der Firma E.___ beantragen und reichten

diesbezüglich zwei Offerten im Betrag von CHF 708.00 (für den

Beschwerdeführer 2) bzw. CHF 733.00 (für den Beschwerdeführer 1) ein (IV-Nr. II

167 und I 283). Diese Kostenübernahmen lehnte die Beschwerdegegnerin nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. I 286 und II 169) mit Verfügungen

vom 27. November 2018 ab (IV-Nr. I 303 und II 181).

4. Gegen diese Verfügungen vom 27.

November 2018 lassen die Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 (Eingang bei der

IV-Stelle) bei der IV-Stelle Beschwerde erheben, welche diese zuständigkeitshalber

dem Versicherungsgericht überweist. In der Beschwerde wird die Kostenübernahmen

für die beiden Winterjacken im Betrag von CHF 708.00 und CHF 733.00

beantragt.

5. Mit Verfügung vom 8. Januar

2019 (A.S. 8) hält der Präsident des Versicherungsgerichts fest, die Verfahren

VSBES.2019.3 A.___ und VSBES.2019.4 C.___ würden vereinigt und künftig unter

der Nummer VSBES.2019.3 weitergeführt.

6. Mit Schreiben vom 6. Februar

2019 (A.S. 12) teilt Rechtsanwalt von Rosen, [...], mit, er vertrete ab sofort

die Interessen der Beschwerdeführer.

7. Mit Eingabe vom 25. März 2019

(A.S. 18) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und

verzichtet auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort.

8. Mit Beschwerdeergänzung vom 10.

April 2019 (A.S. 21 ff.) lassen die Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, die Kosten für die massgeschneiderte Winterjacke des

Beschwerdeführers 1 gemäss Offerte E.___ vom 20. September 2018 in Höhe von CHF

708.00 sowie die Kosten für die massgeschneiderte Winterjacke des

Beschwerdeführers 2 gemäss Offerte E.___ vom 20. September 2018 in Höhe von

CHF 733.00 zu übernehmen.

2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, die Herstellungs- beziehungsweise Änderungskosten für eine

massgeschneiderte Jacke des Beschwerdeführers 1 in Höhe von mindestens CHF

155.00 sowie die Herstellungs- beziehungsweise Änderungskosten für eine

massenschneiderte Jacke des Beschwerdeführers 2 in Höhe von mindestens CHF

155.00 zu tragen sowie einen Beitrag an den Kosten der Winterjacke des

Beschwerdeführers 1 (Offerte E.___ vom 20. September 2018 in Höhe von CHF

708.00) in Höhe von CHF 285.00 sowie einen Beitrag an den Kosten der

Winterjacke des Beschwerdeführers 2 (Offerte E.___ vom 20. September 2018 in

Höhe von CHF 733.00) in Höhe von CHF 285.00 zu übernehmen.

3. Subeventualiter sei die

Beschwerdegegnerin im Sinne der Austauschbefugnis zu verpflichten, einen

Beitrag an den Kosten der Winterjacke des Beschwerdeführers 1 (Offerte E.___

vom 20. September 2012 in Höhe von CHF 708.00) in Höhe von CHF 285.00 sowie

einen Beitrag an den Kosten der Winterjacke des Beschwerdeführers 2 (Offerte E.___

vom 20. September 2018 in Höhe von CHF 733.00) in Höhe von CHF 285.00 zu

übernehmen.

4. Unter o/e-Kosten und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 (Fassung ab 1. März

2015) als Einzelrichter. Diese Grenze wird vorliegend offensichtlich nicht

überschritten, weshalb der Präsident zur Beurteilung der vorliegenden

Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1, 131 V 9 E. 1 und 107 E. 1, 127 V 466 E. 1). Da im vorliegenden

Fall der Kostenbeitrag an ein Hilfsmittel im Jahr 2018 zur Debatte steht, ist

die Rechtslage ab 1. Januar 2012 (6. IV-Revision) massgebend.

3.

Gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf Leistungen nach Massgabe der Art. 13

(medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen) und 21 (Hilfsmittel) unabhängig von

der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den

Aufgabenbereich (BGE 139 V 115 E. 2.1). Zu den Eingliederungsmassnahmen in

diesem Sinne gehört nach Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG auch die Abgabe von

Hilfsmitteln.

3.1

Art. 14 der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), vom Bundesrat in Ausführung der

vorgenannten Gesetzesbestimmung erlassen, überträgt die Aufstellung der Liste

der Hilfsmittel, die von der IV übernommen werden, dem Eidgenössischen

Departement des Innern (EDI). In Ausübung dieser Subdelegation hat das EDI die

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

(HVI, SR 831.232.51) erlassen, deren Anhang die Liste der abzugebenden

Hilfsmittel enthält. Die Liste ist insoweit abschliessend, als sie die in Frage

kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder

Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel

ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 105 V 23).

3.2

Laut Art. 2 Abs. 1 HVI

besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel,

soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt

oder für die Selbstsorge notwendig sind. Der Anspruch erstreckt sich auch auf

das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten

Anpassungen (Art. 2 Abs. 3 HVI).

3.3

Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht

nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher

Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der

Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel

keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG vorgesehen sind,

so werden die effektiven Kosten vergütet.

Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt

insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem

gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur

Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Mit der

Beschränkung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung wird dem allgemeinen

Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die

Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber

auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur

Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen

Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen

Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer

Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen

(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 737/05 vom 24. März 2006 E.

1.

mit weiteren Hinweisen).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer litten sie an

der progressiv fortschreitenden Muskelerkrankung Muskeldystrophie Typ Duchenne.

Als Folge dieser Erkrankung versteiften sich die Gelenke, die Beweglichkeit

gehe komplett verloren und sie entwickelten sich zu Tetraplegikern. Beide

gingen zur Schule und benötigten für die Bewältigung des Schulwegs dem Wetter

und der Krankheit angepasste Kleidung. Da die Atemmuskulatur ebenso betroffen

sei, müsse extrem darauf geachtet werden, dass sie keine Lungenentzündung

bekämen, da diese zu sehr ernsten Komplikationen führen könne. C.___ sei 12

Jahre alt. Er habe ein Gewicht von 60 Kg und eine Körpergrösse von 152 cm. Er

sei im Vergleich zu seiner Körpergrösse übergewichtig. Es werde auf das

Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

(KHMI) Stand 1. Januar 2017 Nr. 15.07 HVI Ziffer 2181 verwiesen. Die Jacke von E.___

könne als Hilfsmittel im Sinn obiger Nummer anerkannt werden könne. Die

Ellbogengelenke seien in der Bewegung eingeschränkt, ebenso die

Schultergelenke. Das Anziehen einer Standardjacke sei nicht möglich. Die Kosten

für eine dem gestörten Wachstum von C.___ entsprechende Winterjacke für den

Aussenbereich würde CHF 548.00 inkl. Stoffkosten betragen. Die in der Offerte

enthaltenen Materialkosten beliefen sich auf CHF 60.00 Für die Kosten des

Kundenbesuches (CHF 160.00) sei davon auszugehen, dass es eine entsprechende

Tarifziffer zur Abrechnung gebe, wie dies auch bei den Orthopädiegeschäften der

Fall sei. Daher fielen diese Kosten gar nicht unter den Punkt «Herstellung der

Jacke». A.___ sei 14 Jahre alt, habe bereits die schwere Operation der

Wirbelsäulenversteifung hinter sich. Er habe ein Gewicht von 28 kg und eine

Körpergrösse von 154 cm. A.___ sei untergewichtig. Durch die Versteifung der

Wirbelsäule sei er im Oberkörper komplett unbeweglich und er könne beim

Anziehen der Jacke nicht mithelfen. Er sei stark untergewichtig und extrem

kälteanfällig. Die Bewegungslosigkeit der Muskelerkrankung mache die

Anschaffung vom Standard abweichender Kleidung notwendig, da die Gefahr von

Lungenentzündungen und Druckstellen zu vermeiden sei. Die Jacke sei auf die

Sitzschale von A.___ gefertigt und gebe ihm die notwendige Sicherheit und Wärme

im Aussenbereich. Die Kosten für eine der extremen Untergewichtigkeit von A.___

entsprechende Winterjacke für den Aussenbereich der Firma E.___ betrage CHF

573.00

inkl. Stoffkosten. Die in der Offerte enthaltenen Materialkosten

beliefen sich auf CHF 60.00 zuzüglich der Kosten des Kundenbesuches (CHF

160.

). Man bitte um Kostenübernahme der von E.___ offerierten

Sitzschalenjacken oder zumindest die Anerkennung der Kosten im Sinne einer Austauschbefugnis

der bereits gutgesprochenen Jacken der Firma D.___. Weiter halten die

Beschwerdeführer fest, die Beschwerdegegnerin erläutere nicht, weshalb

Kostengutsprache für die Sitzschalenkombijacken erteilt worden sei, jedoch

keinerlei Kostenbeteiligung an den massgeschneiderten Winterjacken möglich sei.

Die Beschwerdegegnerin habe mit ihren Kostengutsprachen vom 24. September 2018

unter Verweis auf die Verfügungen vom 8. März 2017 sowie 10. Oktober 2017

selbst einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführer auf eine Winterjacke

anerkannt. Unverständlich erscheine dementsprechend, dass sie nun in Bezug auf

eine massgeschneiderte Winterjacke jegliche Leistung verweigere. So bestreite

die Beschwerdegegnerin grundsätzlich den Anspruch auf eine Jacke, welchen sie

doch vorgängig betreffend eine «normale» Sitzschalenkombijacke gewährt habe.

Beide Beschwerdeführer verfügten über einen Rollstuhl, für welchen die

Beschwerdegegnerin Kostengutsprache erteilt habe. Die entsprechende

Kostengutsprache habe ebenso invaliditätsbedingtes Zubehör umfasst. Durch eine

massgeschneiderte Jacke, die auf den jeweiligen Rollstuhl der Beschwerdeführer

beziehungsweise die Sitzbettung des Beschwerdeführers 2 angepasst sei, werde

eine optimale Wärmung des Körpers erzielt und das Risiko von Erkrankungen

(insbesondere der Lunge) verringert. Bereits jetzt litten beide

Beschwerdeführer an einer verringerten Lungenfunktion, weshalb der Kälteschutz

auch medizinisch indiziert sei. Es gelte zu erwähnen, dass beide

Beschwerdeführer eine vollständige Hilfe beim An- und Ausziehen benötigten

(Abklärungsbericht IV-Stelle SO (C.___) vom 17. Mai 2017, Seite 4;

Abklärungsbericht IV-Stelle SO vom 4. April 2018 (A.___), Seite 1). Dies

bedeute, dass sie auch im Schulalltag auf Fremdhilfe angewiesen seien. Das

Tragen von normal geschnittenen Jacken verringere nicht nur den Schutz vor

Kälteeinwirkung, sondern erschwere auch aufgrund des kaum möglichen An- bzw.

Ausziehens der Jacke den Alltag der Beschwerdeführer weiter. So litten beide

bereits heute an versteiften Gelenken. Dank einer massgeschneiderten Jacke, die

auf die tatsächliche Körperform der Beschwerdeführer zugeschnitten wäre, würde

das tägliche Ab- und Anziehen der Jacke beschleunigt und erheblich erleichtert.

Insbesondere da die Krankheit fortlaufend die Bewegungsfähigkeit der

Beschwerdeführer weiter einschränken werde, sei auch auf lange Sicht

unweigerlich eine auf die Körperform der Beschwerdeführer angepasste Jacke

notwendig, um den Beschwerdeführern auch künftig den Kontakt zur Aussenwelt und

einen möglichst selbstständigen privaten Alltag zu ermöglichen. Soweit eine

massgeschneiderte Winterjacke nicht als Hilfsmittelzubehör anerkannt werde,

könne sie sodann im Sinne der vorgängigen Erläuterungen als eine medizinische

Massnahme zur Grunderkrankung angesehen werden. Das Risiko von Erkrankungen der

Beschwerdeführer werde durch eine massgeschneiderte Winterjacke direkt

reduziert. Dementsprechend seien die Kosten für die massgeschneiderten

Winterjacken durch die Beschwerdegegnerin ohnehin zu übernehmen. Des Weiteren

leiste die IV gemäss Ziffer 15.07 des Anhangs HVI Beiträge an massgefertigte

Kleider, sofern die versicherte Person wegen Störung des Wachstums oder wegen

skelettaler Deformation keine Serienkonfektionen tragen könne. Dabei könnten

Mehrkosten gegenüber normaler Konfektionsbekleidung übernommen werden. Aufgrund

der Störung ihres Wachstums, insbesondere auch in Bezug auf ihre Über- und

Untergewichtigkeit, seien die Herstellungs- beziehungsweise Änderungskosten im

Sinne von Ziffer 15.07 des Anhangs zur HVI zu übernehmen. Als Änderungs-

beziehungsweise Herstellungskosten würden in den Offerten der E.___ vom 20.

September 2018 unter der Position «Schnitterstellung Jacke» Kosten in Höhe von

jeweils CHF 50.00 sowie unter der Position «Jacke Anprobe – Jacke zur

Anprobe nähen» Kosten in Höhe von jeweils CHF 45.00 sowie unter der

Position «Jacke Reissverschluss Seitennaht – Reissverschlüsse in der Seitennaht

bis zur Manschette für einfacheres Anziehen» Kosten in Höhe von jeweils CHF

60.00

ausgewiesen. Gesamthaft ergäben sich somit mindestens Änderungs-

beziehungsweise Herstellungskosten für die Winterjacken der Beschwerdeführer

von jeweils CHF 155.00, welche durch die Beschwerdegegnerin zu tragen seien. Schliesslich

wäre die Beschwerdegegnerin mithin gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben

(Art. 9 BV) im Rahmen der Austauschbefugnis gehalten, die Kosten für die

gutgeheissene Winterjacke zu übernehmen, selbst wenn das in Frage stehende

Hilfsmittel nicht als Zubehör anerkannt würde und nicht auf der bundesrätlichen

Liste stehen würde. So habe sie mit Verfügung vom 24. September 2018

Kostengutsprache für zwei Sitzschalenkombijacken im Umfang von je CHF 285.00

erteilt. Das berechtigte Vertrauen in die behördliche Zusicherung der Übernahme

der Kosten an der Winterjacke sei zu schützen. Es bestehe ein Anspruch auf die

mit Verfügungen vom 24. September 2018 gutgesprochenen Hilfsmittel. Die von den

Beschwerdeführern begehrte Leistung zweier massgeschneiderter Winterjacken sei

zu den Sitzschalenkombijacken funktional gleichwertig und erfülle selbstredend

denselben Abgabezweck. Ferner sei der Leistungsanspruch nach wie vor aktuell.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, Winterjacken seien weder in der abschliessenden

Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln enthalten noch könnten

sie einer dort aufgeführten Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden (Art. 21

IVG). Zudem könnten Winterjacken auch nicht als Behandlungsgerät übernommen

werden, da diese nicht unmittelbar der medizinischen Behandlung dienten.

Behandlungsgeräte könnten nur übernommen werden, wenn sie ärztlich verordnet

würden und im Zusammenhang mit einer von der Invalidenversicherung

zugesprochenen medizinischen Eingliederungsmassnahme erforderlich seien.

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin die beantragten Kosten für die Winterjacken der Firma E.___

im Betrag von CHF 708.00 sowie 733.00 oder allenfalls einen Anteil davon zu

übernehmen hat.

5.

5.1

Wie vorgehend festgehalten,

erteilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern Kostengutsprache für je

eine «Sitzschalenkombijacke (Winter)» von der Firma D.___ im Betrag von je CHF

285.00

(CHF 435.00 abzüglich CHF 150.00 Selbstbehalt). Diese Kostengutsprachen wurden

mit Verweis auf die Mitteilungen vom

8.

März 2017 (IV-Nr. II 105) vom 10. Oktober 2017 (IV-Nr. I 226) erteilt,

worin die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl und

eine orthopädische Sitz- und Rückenbettung zusicherte und darauf hinwies, dass

darin ebenfalls invaliditätsbedingte Anpassungen und Zubehör inbegriffen seien.

Mit Verweis auf diese Mitteilungen erachtete die Beschwerdegegnerin die

Sitzschalenkombijacken (Winter) offensichtlich als invaliditätsbedingtes

Zubehör zum Elektrorollstuhl und der orthopädischen Sitz- und Rückenbettung.

Dies geht denn auch aus den Kostenvoranschlägen der Firma D.___ AG vom hervor,

worin ausgeführt wird, da die Rollstühle mit der Sitzorthetik auch während der

kalten Jahreszeit im Aussenbereich verwendet würden, benötigten die

Beschwerdeführer je eine entsprechende Sitzschalenkombijacke, um sie vor

Kälteschäden zu schützen (IV-Nr. I 280 und II 163).

Der Anspruch auf invaliditätsbedingt

notwendiges Zubehör ergibt sich auch aus Art. 2 Abs. 3 HVI. Gemäss Art. 2 Abs.

3.

HVI erstreckt sich der Anspruch auf Hilfsmittel auch auf das

invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten

Anpassungen (formell zu unterscheiden von Anpassungen nach Gebrauch der

Hilfsmittel i. S. von Art. 7 Abs. 2 HVI, dazu nachstehend Rz. 279 ff.).

Gesundheitsbedingte Zubehöre sind beispielsweise ein Helm zu einem Rollator

(Urteil I 768/02 vom 28. Juli 2003, E. 3.3) sowie eine Fernbedienung

zum Hörgerät (Urteil I 439/05 vom 16. Februar 2006). Nicht als Zubehör anerkannt

wurde aber das am nichtmotorisierten Rollstuhl angebrachte Vorspannrad (Urteil

I 317/00 vom 30. Juli 2001), auch nicht die Kosten für Gebrauchstraining,

Reparatur und Betrieb gemäss Art. 7 HVI.

Es stellt sich somit in diesem Zusammenhang

die Frage, ob die von der Firma D.___ angebotene «Sitzschalenkombijacke

(Winter)» die Voraussetzung eines invaliditätsbedingten notwendigen Zubehörs zu

einem Elektrorollstuhl bzw. zu einer orthopädischen Sitz- und Rückenbettung im

Sinne von Art. 2 Abs. 3 HVI darstellt und die von den Beschwerdeführern

beantragte Winterjacke der Firma E.___ nicht. Es erscheint zwar aufgrund der

Bezeichnung «Sitzschalenkombijacke» naheliegend, dass eine solche invaliditätsbedingtes

Zubehör darstellt, da Sitzschalenjacken speziell den Bedürfnissen behinderter

Menschen angepasst sind, die in einer Sitzschale, in einer Sitzschale nach

Abdruck, in einem Rollstuhl mit angefertigtem Sitz oder einem Pflegerollstuhl

mit verlängerter Rückenlehne sitzen. Welche Eigenschaften eine solche Sitzschalenjacke

aber genau erfüllen muss, um als solche bezeichnet zu werden, geht aus den

Akten nicht vor. Auch ein Blick ins Internet zeigt, dass unter dem Begriff

«Sitzschalenjacke» eine Vielzahl unterschiedlich ausgestatteter Jacken für

Leute im Rollstuhl angeboten werden (vgl.

https://www.schuermann-rehamode.de/jacken/sitzschalenjacken/?p=1). Häufig

findet man solche Sitzschalenjacken, bei denen die Rückseite angepasst ist.

Solche sind hinten kürzer und haben weniger Stoff, damit beim häufigen Sitzen die

Rückseite der Jacke nicht unbequem zusammenknüllt und drückt (vgl. https://wehrfritz.com/de_DE/sitzschalen-jacke-bekleidung-pflegewaesche-therapie-altenpflege/p/039870?zg=therapie_pflege).

Unter dem gleichen Begriff werden aber auch Jacken angeboten, die über die

Rückseite des Rollstuhls gestülpt werden können, um die Person vor Regen zu

schützen. Ebenfalls möglich ist eine Überwurfjacke ohne Ärmel, mit Kapuze und

windundurchlässig sowie einem Reissverschluss hinten, der es ermöglicht, die

Kopfstütze durchzuziehen (https://www.renato.de/schalenrollstuhl-jacken/schalenrollstuhl-winterjacke-ohne-aermel.html).

Bei einer weiteren, im Internet angebotenen Sitzschalenjacke findet man

folgenden Beschrieb: «Menschen

mit Behinderung, die in einer Sitzschale sitzen, haben oftmals grosse Probleme

beim An- und Ausziehen von Jacken und Anoraks. Spastiken und eine

Körperbehinderung machen das An- und Ausziehen schwer, so dass pflegende

Angehörige oder das Pflegepersonal in der Einrichtung oftmals dazu übergehen

dem Träger Jacken von der Stange verkehrt herum anzuziehen» (https://www.wi-care.net/oberbekleidung/sitzschalenjacken.html).

Diese Sitzschalenjacke ist vorne ganz normal, im Rückenbereich stark verkürzt

und wird mit einem Klettverschluss über dem Hals verschlossen. Wie sodann aus

den Ausführungen der Beschwerdeführer hervorgeht, verfolgen die von ihnen

verlangten «Winterjacken» der Firma E.___ denselben Zweck, wie die

«Sitzschalenjacken», für welche die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache erteilt

hat: Sie sollen die im Rollstuhl sitzenden Beschwerdeführer im Winter vor

Kälteschäden schützen. Wie dem Abklärungsbericht vom 4. April 2018 (IV-Nr. I

249) betreffend den Beschwerdeführer 1 zu entnehmen ist, benötigt er

vollständige Hilfe beim An- und Ausziehen. Er ist so kraftlos geworden, dass er

die meiste Zeit liegen muss. Im Lichte dessen und der übrigen Akten erscheinen

auch die in den Rechtsschriften gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers 1

nachvollziehbar, wonach er

durch die Versteifung der Wirbelsäule im Oberkörper komplett unbeweglich sei

(vgl. Bericht des Universitäts-Kinderspitals beider Basel vom 6. November 2017

(IV-Nr. I. 239), beim Anziehen der Jacke nicht mithelfen könne, stark

untergewichtig und extrem kälteanfällig sei. Die Bewegungslosigkeit der

Muskelerkrankung mache die Anschaffung vom Standard abweichender Kleidung

notwendig, da die Gefahr von Lungenentzündungen und Druckstellen zu vermeiden

sei. Die Jacke sei auf die Sitzschale von A.___ gefertigt und gebe ihm die

notwendige Sicherheit und Wärme im Aussenbereich. Auch der Beschwerdeführer 2

benötigt gemäss Abklärungsbericht vom 17. Mai 2017 (IV-Nr. II 129)

vollständige Hilfe beim An- und Ausziehen. In der Beschwerdeschrift wird

diesbezüglich ergänzend angegeben, die Ellbogengelenke seien in der Bewegung

eingeschränkt, ebenso die Schultergelenke. Das Anziehen einer Standardjacke sei

nicht möglich. Dass unter solchen Umständen speziell angefertigte

Kleidungsstücke notwendig sind, erscheint einleuchtend. Diesen starken Einschränkungen der

Beschwerdeführer soll gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer mit den «Winterjacken»

der Firma E.___ Rechnung getragen werden, was aufgrund der Offerten der E.___ nachvollziehbar

erscheint. So werden darin zusätzliche «Reissverschlüsse in der Seitennaht bis

zur Manchette für einfacheres Anziehen» aufgeführt. Dagegen ist dem

Kostenvoranschlag der D.___ AG nicht zu entnehmen, welche speziellen

Voraussetzungen ihre «Sitzschalenkombijacken» neben dem Kälteschutz noch

erfüllen, um den Behinderungen der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen. Es ist

denn aufgrund der Akten auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die

«Sitzschalenjacken» der Firma D.___ AG – nach Ansicht der Beschwerdegegnerin –

anders als die Winterjacken von E.___ invaliditätsbedingtes Zubehör darstellen

sollten. Die Beschwerdegegnerin äussert sich hierzu weder in der angefochtenen

Verfügung, noch hat sie sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren dazu vernehmen

lassen. Des Weiteren kann die

diesbezügliche Kostenübernahme auch nicht alleine mit dem Argument verneint

werden, es handle sich bei der Jacke von E.___ nicht um eine Sitzschalenjacke.

So ist diese Bezeichnung, wie vorgehend dargelegt, offenbar nicht klar

definiert. Gemeinsam ist den angebotenen Sitzschalenjacken im Wesentlichen, behinderten

Menschen das Sitzen in einer Sitzschale mit der Jacke zu erleichtern bzw.

bequemer und praktischer zu machen. Eine solche Jacke kann unterschiedlich ausgestattet

sein, weswegen nicht zum Vornherein gesagt werden kann, dass die Jacke von E.___

diesem Zweck nicht oder weniger effizient dient bzw. kein behinderungsbedingt

notwendiges Zubehör darstellen kann.

Wie die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sodann zu Recht rügen, erscheine

es unverständlich, dass die

Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine massgeschneiderte Winterjacke jegliche

Leistung verweigere, während sie mit ihren Kostengutsprachen vom 24. September

2018.

unter Verweis auf die Mitteilungen vom 8. März 2017 sowie 10. Oktober 2017

noch einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführer auf eine Winterjacke

anerkannt habe. So bestreite die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung nun

grundsätzlich den Anspruch auf eine Jacke, welchen sie doch vorgängig betreffend

eine «normale» Sitzschalenkombijacke gewährt habe. Da in den Akten zudem jegliche

weiterführenden Informationen fehlen, kann das Versicherungsgericht nicht

darüber entscheiden, ob die zur Kostenübernahme beantragten Winterjacken

invaliditätsbedingt notwendiges Zubehör im Sinne von Art. 2 Abs. 3 HVI

darstellen. Somit ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde zu weiteren

Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückweisen.

5.2

Sollte die Beschwerdegegnerin

nach der Vornahme weiterer Abklärungen ihre Kostenübernahmepflicht gemäss Art.

2.

Abs. 3 HVI verneinen, wird sie das eventualiter gestellte Begehren der

Beschwerdeführer prüfen zu prüfen haben, wonach gestützt auf Ziff. 15.07

zumindest die Mehrkosten gegenüber normalen Konfektionskleidern zu übernehmen

seien. Eine solche leistungsspezifische Invalidität liegt vor, wenn die

versicherte Person wegen Störungen des Wachstums oder wegen skelettaler

Deformationen keine Serienkonfektion zu tragen vermag (KHMI, Ziff. 15.07). Es

werden nur die Mehrkosten gegenüber normalen Konfektionskleidern übernommen;

die Kosten für Materialien wie Stoffe, Wolle usw., bzw. für Konfektionskleider

bei Änderungen sind von den Versicherten zu tragen. Herstellungs- bzw.

Änderungskosten übernimmt die IV (KMHI, Rz. 2181). Hierbei wird die

Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, ob die bei den Beschwerdeführern

bestehende Muskeldystrophie unter «Störung des Wachstums oder skelettale

Deformation» subsumiert werden kann. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf

hinzuweisen, dass gemäss dem Wortlaut der vorgenannten Bestimmungen und

entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht pauschal gesagt

werden kann, Winterjacken seien nicht in der Liste enthalten, weshalb die

diesbezüglichen Kosten nicht zu übernehmen seien. So ist zu berücksichtigen,

dass die Liste aus der HVI zwar insoweit abschliessend ist, als sie die in

Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder

Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel

ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 105 V 23).

5.3

Schliesslich wird die

Beschwerdegegnerin allenfalls zu prüfen haben, ob sie – wie von den

Beschwerdeführern subeventualiter verlangt – einen Kostenbeitrag an die

Winterjacken der Firma E.___ im Sinne einer Austauschbefugnis zu leisten hat.

So hat die versicherte Person gemäss Abs. 5 von Art. 2 HVI selbst dann Anspruch

auf Abgabe durch die IV, wenn das Hilfsmittel nicht in der Liste des Anhangs

der HVI aufgeführt ist: nämlich unter der Voraussetzung, dass die versicherte

Person einen Anspruch auf einen in der Liste des Anhangs aufgeführtes

Hilfsmittel hat, sich aber mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel

begnügt, das sie selber anschafft und das dem gleichen Zweck wie das ihm laut

Liste zustehende dient. Aufgrund der vorliegenden Akten und den Ausführungen

der Beschwerdeführer erscheint es zumindest nachvollziehbar, dass die beiden

zur Diskussion stehenden Jacken von der D.___ AG bzw. der Firma E.___ den

gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgen: Schutz vor der Kälte im Aussenbereich

der im Rollstuhl sitzenden Beschwerdeführer. Somit kann auch eine

Austauschbefugnis nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang (formelles

Obsiegen) steht den Beschwerdeführern eine ordentliche Parteientschädigung zu,

die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung wie beantragt auf CHF

2'742.05 festzusetzen (Aufwand CHF 2'500.00, zuzügl. Auslagen von CHF

46.00

und MwSt).

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist den Beschwerdeführern der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die

Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. November 2018

aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne

der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 2'742.05 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch