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Entscheid

VSBES.2019.30

Hilflosenentschädigung IV

19. September 2019Deutsch49 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Erstmals am 17. Juli 2005

meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1985, damals wohnhaft

in [...], bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Bezug von IV-Leistungen für

Erwachsene an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2.1 f.).

1.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, [...]klinik [...], [...], diagnostizierte in

ihrem Bericht vom 11. März 2004 bei der Beschwerdeführerin eine bipolare

affektive Störung, zum Aufnahmezeitpunkt manische Episode mit psychotischen

Symptomen (ICD-10 F 31.2 (…). Sie stellte fest, dass es (während des

Aufenthalts) zu einer deutlichen Stabilisierung des psychischen Zustandsbilds

gekommen sei und die Patientin am 27. Februar 2004 habe nach Hause entlassen

werden können (IV-Nr. 4, S. 14). Zur gleichen Diagnose gelangte Dr. med. D.___,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], in seinem undatierten, bei der

IV-Stelle am 15. August 2005 eingetroffenen Bericht; darin hielt er fest, dass

die Beschwerdeführerin ihre Ausbildungsstelle (Polygrafin) wegen ungenügenden

Leistungen verloren habe (IV-Nr. 4, S. 1 ff.).

1.3 Am 17. November 2006 erteilte

die IV-Stelle Aargau der Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache für die

erstmalige berufliche Ausbildung zur Detailhandelsfachfrau (IV-Nr. 22).

2. Die IV-Stelle des Kantons

Aargau teilte der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) am 10. März 2010 mit, dass die Versicherte neu im Kanton

Solothurn wohne, weshalb letzterer die Akten zur weiteren Behandlung überwiesen

würden (IV-Nr. 55).

3.

3.1 Im Beisein einer Mitarbeiterin

der Beschwerdeführerin, von Dr. med. E.___, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD),

F.___ und der Mutter der Beschwerdeführerin fand am 9. Mai 2012 ein

Früherfassungs-/Intakegespräch statt, in dessen Verlauf die Parteien als

weiteres Vorgehen «Prüfung der Teilrente» vereinbarten (IV-Nr. 75).

3.2 Am 29. November 2012 gelangte

der undatierte Bericht von Prof. Dr. G.___, Facharzt FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, [...], zu den Akten der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 81).

3.3 Die Anmeldung für eine

berufliche Integration/Rente bei der Beschwerdegegnerin nahm die

Beschwerdeführerin am 20. Januar 2013 vor (IV-Nr. 85).

3.4 Mit Verfügung vom 31. Mai 2013

sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente ab 1.

Oktober 2012 zu (IV-Nr. 96).

4.

4.1 Am 22. September 2013 meldete

sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer

IV-Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 104).

4.2 Dr. med. G.___ und die Ärzte der

H.___ verfassten am 13. Januar und 5. Juli 2012 bzw. 17. Januar und 5. Juli

2013 die «Bedarfsmeldung Pflege nach KLV 7» (IV-Nr. 107).

4.3 Mittels Verfügung vom 13.

Dezember 2013 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. November 2012 zu (IV-Nr. 116).

4.4 Am 21. März 2014 erstellten die

Ärzte des I.___ einen Austrittsbericht über die sich vom 12. Februar bis 13.

März 2014 in der Klinik befindliche Beschwerdeführerin (IV-Nr. 135, S. 18 ff.).

4.5 Die Ärzte der J.___, [...],

verfassten am 15. Oktober 2014 einen Bericht an Prof. Dr. med. G.___ über den

vom 16. September bis 13. Oktober 2014 dauernden Klinikaufenthalt der

Beschwerdeführerin (IV-Nr. 136, S. 8 ff.).

5. Mit Verfügung vom 13. November

2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit,

dass sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining für die Zeit vom 17.

November 2014 bis 22. Februar 2015 bei der [...] GmbH in [...] übernehme

(IV-Nr. 131).

6.

6.1 Am 8. Januar 2015 leitete die

Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision in die Wege,

in deren Rahmen die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres

Gesundheitszustands seit Februar 2014 geltend machte (IV-Nr. 133).

6.2 Dr. med. K.___, FMH für

allgemeine Medizin, [...], verfasste am 5. Februar 2015 den durch die

Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht und legte diesem weitere Arztberichte

bei (IV-Nr. 136, S. 1 ff.). Einen weiteren Arztbericht erstellten die Ärzte der

J.___ am 23. Februar 2015 (IV-Nr. 137).

6.3 Am 30. April 2015 teilte die

Beschwerdegegnerin der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie die

Kosten für ein (weiteres) Belastbarkeitstraining für die Zeit vom 5. Mai bis 9.

August 2015 bei der [...] GmbH in [...] übernehme (IV-Nr. 139). Eine weitere

Leistungszusprache machte die Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2015, indem sie die

Kosten für die aktive Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Suche eines

neuen Arbeitsplatzes ab 1. Juli 2015 übernahm (IV-Nr. 143).

6.4 Die Teamleiterin/Abklärungsfachfrau

der Beschwerdegegnerin, L.___, erstellte, gestützt auf ein Telefongespräch mit

der Zwillingschwester der Beschwerdeführerin vom 11. November 2015, am 20.

November 2015 einen Abklärungsbericht; darin beantragte sie, dass die

Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund lebenspraktischer Begleitung

weiter zu gewähren sei (IV-Nr. 145, S. 2 ff.).

6.5 In seinem Bericht vom 27.

November 2015 führte der Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin aus, den

Fall in der Eingliederung der Beschwerdeführerin abzuschliessen (IV-Nr. 147).

6.6 Schliesslich teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2015 mit, dass diese

weiterhin Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung leichtes Grades

habe (IV-Nr. 148).

7.

7.1 Am 30. Dezember 2015 erstellten

die Ärzte der J.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin einen weiteren Arztbericht

(IV-Nr. 150, S. 5 ff.), nachdem sie am 22. Dezember 2015 einen solchen an die

ärztliche Leitung der H.___ verfasst hatten (IV-Nr. 153).

7.2 Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ nahm

am 19. April 2016 zur medizinischen Situation Stellung (IV-Nr. 154, S. 2 ff.).

7.3 Die Beschwerdegegnerin teilte

der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2016 mit, dass diese bei

einem Invaliditätsgrad von 46 % weiterhin Anspruch auf die bisherige

Invalidenrente habe (IV-Nr. 156).

8.

8.1 Die

Teamleiterin/Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin, L.___, erstellte am 20.

Dezember 2017 – auftragsgemäss und nach dem Einholen von telefonischen Auskünften

durch die Beschwerdeführerin und durch F.___, Psychiatrie-Spitex – einen

Abklärungsbericht mit dem Antrag, die Hilflosentschädigung für Erwachsene

leichten Grades sei weiter zu gewähren; Revision im September 2018 (IV-Nr. 162,

S. 2).

8.2 Am 4. Januar 2018 teilte die

Beschwerdegegnerin der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass diese

weiterhin Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung leichten Grades

habe (IV-Nr. 163).

9.

9.1 Am 13. September 2018

beauftragte die Beschwerdegegnerin die Abklärungsfachfrau L.___ erneut, bei der

Beschwerdeführerin eine Abklärung betreffend deren Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung. Ein diesbezüglicher Bericht erfolgte 18. Oktober 2018

(IV-Nr. 165).

9.2 Mit Vorbescheid vom 24. Oktober

2018 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, dass

die Hilflosenentschädigung leichten Grades für die Zukunft aufgehoben werde (IV-Nr.

166).; dagegen erhob die Schwester der Beschwerdeführerin am 26. November 2018

Einwand (IV-Nr. 170).

9.3 Zu den Ausführungen der Vertreterin

der Beschwerdeführerin nahm die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin am 28.

November 2018 Stellung (IV-Nr. 171). Hierauf bzw. am 19. Dezember 2018

bestätigte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den im Vorbescheid

angekündigten Entscheid und hob die Hilflosenentschädigung auf Ende des Monats

auf, der dem Datum der Verfügung folgt; gleichzeitig äusserte sie sich zum

Einwand vom 27. November 2018 gegen den Vorbescheid (IV-Nr. 172).

10. Gegen die Verfügung vom 19.

Dezember 2018 lässt die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2019 Beschwerde ans

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihre Vertreterin stellt und

begründet dabei folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S. 7 ff.]):

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19.12.2018 sei aufzuheben.

2. Der

Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades

zuzusprechen.

3. Eventualiter

sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

4. Der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und sie

sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei

ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu

gewähren.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)

zulasten der Beschwerdegegnerin.

11. Am 27. März 2019 teilt die

Beschwerdegegnerin mit, dass sie mit Verweis auf die Begründung in der

angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort

verzichte. Sie beantragt, dass die Beschwerde abzuweisen sei (A.S. Nr. 28).

12. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019

weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (A.S.

29). Der bei der Beschwerdeführerin verlangte Kostenvorschuss von CHF 600.00

trifft am 17. Mai 2019 ein.

13. In Ergänzung der Beschwerde

reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2019 einen

(undatierten) Brief der Psychiatrie-Pflegefachfrau F.___ ein

(A.S. 31 f.), wozu sich die Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2019 kurz

äussert (A.S. 35).

14. Am 3. Juni 2019 gibt die

Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote (A.S. 36 ff.) und am 15.

Juli 2019 eine datierte und ausführliche Stellungnahme der

Psychiatrie-Pflegefachfrau F.___ zu den Akten (A.S. 39 f.).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht

beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach

dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer

neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b

mit Hinweis).

Im vorliegenden Fall datiert die

angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2018, die den rechtsrelevanten

Zeitpunkt definiert.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden

oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467).

1.4

Streitig ist, ob die

Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten

Grades hat; zu prüfen ist dabei insbesondere, ob sich der Grad der

Hilflosigkeit geändert hat. Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen

Entscheid den Anspruch für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades als nicht

mehr ausgewiesen erachtet (IV-Nr. 172), verlangt die Beschwerdeführerin, dass

ihr weiterhin eine solche ausgerichtet werde (A.S. 8).

2.

2.1

Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es ist zu unterscheiden zwischen

schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Nach

Art. 43 Abs. 3 IVG gilt als hilflos ebenfalls eine Person, die zu Hause lebt

und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische

Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so

muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine

Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf

lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte

Hilflosigkeit vor. Gemäss Art. 38 Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von

Artikel 42 Absatz 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person

ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne

Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für

Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer

Drittperson angewiesen ist (lit. b), oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd

von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ist lediglich die psychische

Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit

gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Abs. 2). Zu

berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im

Zusammenhang mit einer der Situationen nach Absatz 1 erforderlich ist. Nicht

darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen

von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390 – 398 des

Zivilgesetzbuches (Abs. 3).

Leistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1

Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) sind Massnahmen zur

Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Personen in der grundlegenden

Alltagsbewältigung, wie: Erarbeitung und Einübung einer angepassten

Tagesstruktur, zielgerichtetes Training zur Gestaltung und Förderung sozialer

Kontakte, Unterstützung beim Einsatz von Orientierungshilfen und

Sicherheitsmassnahmen (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 KLV).

2.2

2.2.1

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser

Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und

Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung

der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S.

463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit

Hinweisen).

2.2.2

Die Hilflosigkeit gilt gemäss

Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der

Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und

überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38

angewiesen ist (lit. c).

2.2.3

Leichte Hilflosigkeit liegt laut

Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c)

oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen

Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter

gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

2.3

Weist eine der erwähnten

alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die

Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist

(BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16.

Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person

diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist

die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer

einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur

auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen

Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie

mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe

von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat

(Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität

und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 8026).

2.4

2.4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig

zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt

nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG). Die Erhöhung, Herabsetzung

oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG

setzt einen Revisionsgrund voraus; darunter ist jede wesentliche Änderung in

den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des

Gesundheitszustands oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die

geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu

beeinflussen (vgl. Urteil 9C_882/ 2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.1 mit

Hinweisen).

2.4.2

Ändert sich in der Folge der Grad

der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 – 88bis

IVV Anwendung. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die

Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigungen (im Rahmen einer

Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG) frühestens vom ersten Tag des zweiten der

Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.

2.4.3

Als Vergleichsbasis für die

Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der Hilflosigkeit bis zum Abschluss des

aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die

letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des

Grads der Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des

Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein

unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung

beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen

unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen

Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE

115.

V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der

Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten

Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu

ermitteln (BGE 141 V 9). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des

Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236;

134.

I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1

mit Hinweisen).

3.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen).

4.

Die Verfügung vom 13. Dezember

2013.

(gestützt auf die Anmeldung vom 22. September 2013; IV-Nr. 104)

beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grads der

Hilflosigkeit (vgl. IV-Nr. 106 ff.; 116). Sie bestimmt somit den

Vergleichszeitpunkt (vgl. E. II. 2.4.3 hiervor). Zu vergleichen ist der

damalige Sachverhalt mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung

vom 19. Dezember 2018 (IV-Nr. 172).

4.1

Der Verfügung vom 13. Dezember

2013.

lagen einzig folgende, nach Eingang des Gesuchs erstellten medizinischen

Akten zugrunde:

4.1.1

Prof. Dr. med. G.___ teilte der

Beschwerdegegnerin am 12. September 2013 mit, dass die Beschwerdeführerin seit

20.

Januar 2012 in seiner ambulanten Behandlung und seit 1. April 2012 zu

40.

% arbeitsunfähig sei (IV-Nr. 106).

4.1.2

Den Formularen «Bedarfsmeldung

Pflege nach KLV 7», die durch die H.___ oder Prof. Dr. med. G.___ unterzeichnet

wurden, lässt sich der Bedarf an Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV für den

Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 1. Januar 2014 entnehmen, welcher sich im

Rahmen zwischen 260 und 580 Minuten pro Monat bewegt (IV-Nr. 107).

4.1.3

Ein Abklärungsbericht der

Beschwerdegegnerin findet sich bei den Akten nicht.

4.2

Im Zeitraum von Dezember 2013

bis Dezember 2018 zeigen die Akten den folgenden, für die Beurteilung der

Hilflosigkeit relevanten Verlauf:

4.2.1

Dem Austrittsbericht der Ärzte

des I.___ vom 21. März 2014 lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen

(IV-Nr. 136, S. 18 ff.): Die Patientin habe sich vom 12. Februar bis 13.

März 2014 in stationär-psychiatrischer Behandlung befunden. Zu diagnostizieren

sei eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode ohne

psychotischen Symptome (ICD-10 F31.1). Die Patientin sei zunächst am 12.

Februar 2014 wegen Exazerbation einer bekannten bipolaren Störung mit aktuell

manischem Bild freiwillig ins I.___ eingetreten. In der ersten Nacht sei sie

trotz Anordnung einer Bedarfsmedikation mit Lorazepam nicht zur Ruhe gekommen und

bereits am Morgen des 13. Februar 2014, zirka 4 Uhr, bei fehlender akuter

Eigen- und Fremdgefährdung wieder ausgetreten. Es sei jedoch anschliessend eine

weitere Exazerbation des Krankheitsbilds mit zunehmend manischem und

realitätsfernem Verhalten aufgetreten, sodass sie am Vormittag des 13. Februar

2014.

bei Verdacht auf akute Selbstgefährdung per fürsorgerischer Unterbringung

(FU, ausgestellt durch Prof. Dr. med. G.___) erneut eingetreten sei. Bei

Eintritt habe sich die Patientin im Vergleich zum Vortag vermehrt angetrieben

und unruhig gezeigt. Psychotisches Erleben habe weiterhin nicht angegeben

werden können. Am Aufnahmetag seien zudem Übelkeit und Erbrechen aufgetreten,

weshalb das Lithium zunächst pausiert worden sei. Anfänglich habe die Patientin

daher zur Behandlung der manischen Symptomatik Temesta (Lorazepam) bis 15 mg

Tagesdosis erhalten. (…) Therapeutisch sei im weiteren Verlauf eine Anpassung

der Medikation erfolgt. (…) Im Verlauf habe sich die Patientin zunehmend

ruhiger, weniger angetrieben und geordneter gezeigt. Sie sei zunehmend

kooperativ gewesen. Sie habe eine gute Compliance bei der Medikamenteneinnahme

sowie bei der Teilnahme an den angebotenen Therapiemassnahmen gezeigt. (…) Für

den weiteren Verlauf hielten sie, die Ärzte, eine enge Betreuung durch den

niedergelassenen Psychiater Prof. Dr. med. G.___ wie bisher von zentraler

Bedeutung. Die Medikamenteneinnahme sollte strikt eingehalten und per Spiegelkontrollen

überwacht werden, unter Mitbetreuung durch F.___ (Psychiatrie-Spitex). Des

Weiteren sollte ein Fokus auf die Erkennung von Frühwarnsymptomen gelegt

werden, die laut Angehörigen bei der Patientin regelhaft und in

charakteristischer Weise aufträten und von diesen auch bemerkt würden. Hierbei

könne beim Erkennen solcher Frühwarnzeichen eine rasche Intervention mit

Anpassung der Medikamentendosis sowie ggf. auch eine stationäre Vorstellung der

Patientin eingeleitet werden, bevor es zu einer Eskalation der Symptomatik

komme. (…) Nach dem Austritt wolle die Patientin wieder in einer 60%-Stelle im

Einzelhandel arbeiten. Empfohlen werde die kritische Beurteilung zur

Bestimmung, ob die Patientin dieser Belastung bereits wieder gewachsen sei. Bei

Austritt hätten sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben

(IV-Nr. 136, S. 18 ff.).

4.2.2

Vom 16. September bis 13. Oktober

2014.

befand sich die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Prof. Dr. med. G.___ in

der J.___. In ihrem Bericht vom 15. Oktober 2014 diagnostizierten die Ärzte

eine bekannte bipolare Störung, derzeit kompensiert, bei Status nach manischer

Episode im Juli 2014 (ICD-10 F31.1). Unter «Therapie und Verlauf» führten die

Ärzte im Wesentlichen aus, dass sich die Patientin subjektiv als affektiv

ausgeglichen erlebt habe, was auch durch das Behandlungsteam durchgängig so

erlebt worden sei, wobei die Spürbarkeit insgesamt als eher herabgesetzt

einzuschätzen sei. Die Patientin habe sich motiviert gezeigt, den

Rehabilitationsprozess nach Austritt im ambulanten Rahmen fortzusetzen. Eine

berufliche Wiedereingliederung sei bereits durch die IV-Stelle Solothurn

vorgeplant und habe kurz vor Austritt der Patientin in einem externen Gespräch

konkreter geplant werden können. Die Patientin sei über die im Rahmen eines

individuellen Heilversuchs zu interpretierende Medikation mit Abilify Maintena

(Aripiprazol) aufgeklärt worden, da laut Fachinformation für Abilify Maintena

bislang keine explizite Indikation für die Behandlung von Patienten mit bipolar-affektiven

Störungen genannt werde. Die Patientin werde durch ihre langjährige

Psychiatrie-Spitex Mitarbeiterin F.___ weiterbetreut. Ausserdem werde die

Patientin bei Prof. Dr. med. G.___ weitere Termine wahrnehmen. Die Abgabe der

Depot-Spritzen und die Kontrolle und gegebenenfalls Dosisanpassung der

Medikation mit Lithium werde der behandelnde Hausarzt Dr. med. K.___

übernehmen. (…) Die Patientin werde durch die IV-Stelle Solothurn beim

Wiedereingliederungsprozess in ein berufliches Umfeld unterstützt. Die

Patientin sei bestrebt, sich einen weiterbehandelnden Psychiater näher zu ihrem

momentanen Wohnort zu organisieren. (…) (IV-Nr. 136, S. 8 ff.).

4.2.3

Der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. K.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5.

Februar 2015 an die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin (mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) Folgendes: «2014 recid. Hospit. (wegen

bipolar-affektiver Störung) …». Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Modeberaterin betrage 100 % vom 22. April 2013 bis

aktuell. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Zur Zumutbarkeit der

bisherigen Tätigkeit führte der Hausarzt aus, dass keine solche bestehe. Eine

andere Tätigkeit wäre zumutbar (IV-Nr. 136, S. 1 ff.).

4.2.4

Am 13. Januar 2015 erkundigte

sich die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung von

beruflichen Massnahmen bei der J.___, ob sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin verändert habe, und wenn ja, ab wann und in welchem Ausmass.

(…). Die Ärzte diagnostizierten am 23. Februar 2015 unverändert eine bipolare

affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen

(ICD-10 F31.2), und attestierten ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Modeberaterin vom 23. Dezember 2014 bis

auf weiteres. Den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezeichneten sie

als besserungsfähig. Die bisherige als auch eine andere Tätigkeit wären ihr

zuzumuten. Aktuell bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, die sich im

Verlauf verbessern dürfte. Die Patientin sei im letzten Jahr mehrmals als

Modeberaterin tätig gewesen. Es habe sich jeweils gezeigt, dass diese Tätigkeit

aufgrund ihrer deutlich reduzierten Belastbarkeit sowie der

Konzentrationsstörung nicht zumutbar sei. Ein Wiedereinstieg im Rahmen eines

geschützten Arbeitsplatzes wäre dringend notwendig (IV-Nr. 137, S. 3 ff.).

4.2.5

Gestützt auf ein Telefongespräch

mit der Schwester der Beschwerdeführerin erstellte die Abklärungsfachfrau der

Beschwerdegegnerin am 20. November 2015 einen Abklärungsbericht, worin sie das

Weitergewähren der Hilflosenentschädigung leichten Grades beantragte. So sei

zurzeit keine offensichtliche Besserung eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei

wieder in der Klinik; wie lange sie dortbleiben müsse, sei nicht absehbar. Der

Arzt habe sie bis Ende Jahr krankgeschrieben. Dem Bericht lässt sich weiter

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einzig im Bereich «Hilfeleistungen, die

das selbstständige Wohnen ermöglichen» seit November 2011 dauernd und

regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Aus der

Beschreibung geht hervor, dass Frau [...] vom sozialpsychiatrischen Dienst Frau

F.___ abgelöst habe. Sie komme einmal pro Woche oder weniger, wie die Schwester

der Beschwerdeführerin erklärt habe. Sie, die Schwester, und die Mutter der

Versicherten übernähmen einen grossen Anteil der Betreuung. So rufe sie ihre

Schwester täglich an und besuche sie regelmässig. Die Schwester der

Beschwerdeführerin lebe in [...] (IV-Nr. 145).

4.2.6

Einen weiteren, durch die

Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht erstatten die Ärzte der J.___ am 30.

Dezember 2015. Bei einer unveränderten Diagnose attestierten sie der Beschwerdeführerin

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 18. November 2015 – 3.

Januar 2016. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Den Verlauf bezeichneten die

Ärzte momentan offen; dieser werde durch eine regelmässige

psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung wahrscheinlich günstig

beeinflusst (IV-Nr. 150).

4.2.7

Vom 18. November bis 19. Dezember

2015.

war die Beschwerdeführerin erneut in der J.___ hospitalisiert. Bei

gleichbleibender Diagnose attestierten ihr die Ärzte im Bericht vom 22.

Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. November 2015 bis 3.

Januar 2016. Ferner führten sie aus, dass die Patientin durch die H.___

zugewiesen worden sei, bei manischer Episode ohne psychotische Symptome im

Rahmen einer bekannten bipolar affektiven Störung. (…) Aufgrund des

erfreulichen klinischen Verlaufs sei mit der Arbeitgeberin der Patientin

vereinbart worden, das 60%-Teilzeitpensum als Modeverkäuferin versuchsweise ab

Anfang Januar 2016 wiederaufzunehmen. Die Patientin möchte sich nach dem Spitalaustritt

bei Dr. med. M.___, Psychiaterin, [...], sowie beim Hausarzt Dr. med. K.___

nachbehandeln lassen. Die Patientin habe zudem selbstständig die Psychiatrie-Spitex

organisiert (IV-Nr. 153).

4.2.8

Am 24. März 2016 nahm der

RAD-Arzt Dr. med. E.___ zur medizinischen Situation Stellung; dabei führte er

im Wesentlichen aus, dass ab 12. Februar 2014 (Eintritt Klinik I.___) eine

Verschlechterung des psychischen Zustands der Versicherten ausgewiesen sei. Im

Rahmen der bipolaren affektiven Störung sei es, wie den obigen Berichten (vgl.

IV-Nr. 154, S. 2 f.) zu entnehmen sei, zu wiederholten manischen Episoden

gekommen, die zu mehreren stationären Behandlungen geführt hätten. Die Versicherte

sei ab 12. Februar 2014 zur Aufnahme der Arbeit bei der Firma [...] im

Pensum von 50 – 60 % am 1. Juli 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

Es sei Anfang November zu einem Rückfall gekommen, so dass die Versicherte vom

9.

November 2015 bis 3. Januar 2016 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen

sei. Seit 4. Januar 2016 arbeite sie wieder zu 60 %, was offenbar von der Privatklinik

J.___ als zumutbar beurteilt werde. Die Prognose sei ungewiss und hänge sehr

davon ab, wie sich die Versicherte psychiatrisch künftig führen lasse. Die

Frage, ob sich aus versicherungsmedizinischer Sicht der Gesundheitszustand seit

der Rentenzusprache (Viertelsrente seit Oktober 2012) verändert habe, bejahte

der RAD-Arzt. Es sei infolge der manischen Episoden eine längere

Verschlechterung eingetreten. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sehe wie

folgt aus: ab 12. Februar 2014 bis 30. Juni 2015 0 %, vom 1. Juli bis 8.

November 2015 60 %, vom 9. November 2015 bis 3. Januar 2016 0 %

und ab 4. Januar 2016 60 %. Weitere Abklärungen müssten – so der RAD-Arzt

– nicht vorgenommen werden (IV-Nr. 154, S. 3).

4.2.9

Im Rahmen der am 30. November

2017.

durch die Beschwerdegegnerin initiierten Revision verfasste die

Abklärungsfachfrau L.___ – gestützt auf Telefongespräche mit der

Beschwerdeführerin und F.___ vom 19. Dezember 2017 – am 20. Dezember 2017

einen Abklärungsbericht, worin das Weitergewähren der Hilflosentschädigung

leichten Grades beantragt wird. Zur Begründung führte L.___ aus, die

Beschwerdeführerin habe erklärt, dass F.___ sie betreue und alle zwei Wochen

immer am Montag um zirka 18 Uhr bei ihr in der Wohnung sei. Die andere Woche

gehe sie zu ihr. Sie wechselten sich ab. Da sie möchte, dass F.___ beim

Gespräch dabei sei, habe sie, L.___, versucht, einen Termin bei ihr abzumachen.

F.___ habe ihr am 19. Dezember 2017 zurückgerufen und erzählt, dass die

Beschwerdeführerin drei Monate stationär in der Klinik gewesen und seit zwei

Wochen wieder zuhause sei. Sie betreue sie einmal pro Woche für mindestens zwei

Stunden. Dazu komme noch die Hilfe der Zwillingsschwester und der ganzen

Familie. Sie benötige zurzeit viel Hilfe, bis sie wieder Fuss gefasst habe. Sie

denke, dass erst im nächsten Herbst wieder von einer Stabilisierung oder Besserung

des Zustands in Bezug auf die Selbständigkeit gerechnet werden könne. Somit

erübrige sich zurzeit ein Besuch; sie, L.___, verschiebe diesen auf Herbst 2018

(IV-Nr. 162).

4.2.10

Am 13. September 2018 startete die

Beschwerdegegnerin eine weitere Revision betreffend den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Hilflosentschädigung (IV-Nr. 165, S. 1). Am

Abklärungsgespräch vom 17. Oktober 2018 nahmen nebst der Abklärungsperson L.___

die Beschwerdeführerin sowie F.___, Psychiatrie-Spitex, teil. Mit der Schwester

der Beschwerdeführerin führte die Abklärungsfachfrau L.___ am 18. Oktober 2018

ein Telefongespräch. Im Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2018 verneinte dann L.___

– im Gegensatz zu den vorangehenden Beurteilungen – die lebenspraktische

Begleitung, insbesondere Hilfeleistungen, die das selbstständige Wohnen

ermöglichen, die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten

sowie die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer

dauernden Isolation von der Aussenwelt (IV-Nr. 165, S. 3). Ihren schriftlichen Bemerkungen

lässt sich Folgendes entnehmen (IV-Nr. 165, S. 4 f.): Die Beschwerdeführerin

habe erklärt, dass F.___ sie betreue und alle zwei Wochen immer am Montag um zirka

18.

Uhr bei ihr in der Wohnung sei. Der Auftrag der Krankenversicherung sei für eine

bis zwei Stunden alle zwei Wochen, den F.___ auch durchführe. Früher sei die

Hilfe in höherem Ausmass nötig gewesen und auch zugesprochen worden. In der Bedarfsmeldung

von 2012, die der IV-Stelle vorliege, seien 580 Minuten pro Monat, ab 2013 nur

noch 260 Minuten pro Monat zugesprochen worden, was eine Stunde pro Woche

ergebe. Zusätzlich zur Leistung der Psychiatrie-Spitex werde die Hilfe der

Familienangehörigen berücksichtigt. Die Hilfe müsse, sobald ein

Klinikaufenthalt nötig werde, hochgefahren werden und könne dann, wenn sich die

Situation wieder stabilisiert habe, reduziert werden. Es sei schwierig

einzuschätzen, in welchem Ausmass die Hilfe der Familie über das Mass der üblichen

Hilfeleistung hinausgehe. Der letzte Klinikaufenthalt sei im November 2017

gewesen; seither sei dies nicht mehr nötig gewesen Folgende Klinikaufenthalte hätten

stattgefunden: 12. Februar bis 13. März 2014, Klinik I.___; 5. Juli bis 16.

September 2014, H.___; 16. September bis 13. Oktober 2014, Privatklinik J.___ /

Klinikaufenthalt für drei Monate September bis Dezember 2017; dies seien die

Aufenthalte, die der Beschwerdegegnerin bekannt seien. Die Beschwerdeführerin

und F.___ hätten erwähnt, dass bislang fast jedes Jahr ein Aufenthalt nötig

gewesen sei. Die Beschwerdeführerin arbeite seit Juni 2018 in einem

Modegeschäft zu 50 %, wo es ihr gut gefalle. Sie habe hier weniger Stress.

Die Kunden kämen «verteilter» als vorher im [...] in [...], wo sie im [...]-Geschäft

gearbeitet habe. Sie habe erwähnt, dass sie jetzt festangestellt und es auch

schon vorgekommen sei, dass sie ferienvertretungshalber 100 % gearbeitet

habe. Dann sei sie aber an ihre Grenzen gekommen und habe nur dank der

Medikamente durchgehalten. Die Probezeit habe sie bestanden. Ihre Schwester

habe jetzt einen sechs Monate alten Sohn zu betreuen, und sie sei die Gotte des

Kindes. Sie telefoniere jeden Tag mit ihrer Schwester und besuche sie auch oft.

Ihre Schwester lebe in [...]. Alle zwei bis drei Wochen übernachte

sie sogar bei ihr, je nachdem wie sie es einrichten könne. Ihre Schwester

übernehme alles Administrative für sie. Zeitmässig mache dies aber nicht einen

so hohen Aufwand aus, als dass dieser insgesamt mehr als zwei Stunden pro Woche

betragen würde, wie dies von Gesetzes wegen vorgegeben sei. Die Eltern sehe sie

regelmässig; sie wohnten in [...]. Heute gehe sie z.B. mit ihrem Vater zu einem

Champions League Match. Die Beschwerdeführerin habe ihr, L.___, einen

durchorganisierten Ablauf ihrer Tätigkeiten, die sie für ihre Gesundheit

absolviere, wie folgt geschildert:

- Akkupunktur und Massage 1 x pro Monat

- Lymphdrainage 1 – 2 x pro Woche

- bei einem Hormonspezialisten in der

Gesundheitspraxis in [...]

- Fitnesscenter, wo sie Velo fahre auf dem

Crosstrainer, schwimme, etc.

- Chi Gong in der Migros-Klubschule habe

sie aufgehört

- kinesiologieähnliche Therapie in der [...]

GmbH in [...]; sie sei erst 1 x dort gewesen und werde weiterhin regelmässig

hingehen

- Gesprächstherapie beim Psychiater Dr.

med. N.___, alle 4 – 5 Wochen

Die Beschwerdeführerin könne 50 %

arbeiten, lege sämtliche Wege mit dem ÖV zurück. Sie habe ein GA. Die

administrativen Angelegenheiten regle ihre Schwester. Sie lebe allein in einer

Wohnung, kaufe selber ein, koche für sich und könne ihren Tagesablauf in einem

hohen Ausmass selber bewältigen. Die Wohnung der Beschwerdeführerin spiegle

eine geregelte geordnete Lebensweise wider; sie sei modern und schön eingerichtet

und befinde sich im obersten, 4. Stock eines älteren Wohnblocks mit einer

schönen Aussicht am Stadtrand von [...]. Mit den ÖV sei sie hier gut bedient

und nutze dies auch jeden Tag. Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin Hilfe von

F.___ und der Familie. Das zeitliche Ausmass erfülle die vorgegebenen

gesetzlichen Bedingungen von zwei Stunden pro Woche nicht. Die

Beschwerdeführerin könne ihren Tagesablauf selber planen und auch durchführen.

Sie organisiere sich selber. Ein Heimaufenthalt oder ein Wechsel in ein

Betreutes Wohnen seien für sie kein Thema, auch wenn die Hilfe wegfiele. Zurzeit

sei der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer

Begleitung nicht mehr ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin könne sich jederzeit

wieder bei der IV-Stelle melden, sollte es zu einem gesundheitlichen Rückfall kommen;

dies habe sie, L.___, den Anwesenden erklärt. Die Schwester der

Beschwerdeführerin habe sie anlässlich des Telefongesprächs informiert, da diese

nicht habe dabei sein können. Sie, die Schwester der Beschwerdeführerin, sehe die

Situation etwas anders. Sie, L.___, habe sie darauf hingewiesen, dass sie F.___

ebenfalls noch befragen könne (IV-Nr. 165, S. 22 ff.).

4.2.11

Am 28. November 2018 nahm L.___ zu den

Einwänden der Schwester der Beschwerdeführerin vom 26. November 2018 (IV-Nr.

170) gegen den Vorbescheid vom 24. Oktober 2018 (IV-Nr. 166) Stellung

(IV-Nr. 171). Ihrer Stellungnahme lässt sich zur «Ausgangslage» Folgendes

entnehmen (IV-Nr. 171, S. 2):

- Zusprache einer Hilflosenentschädigung

für Erwachsene leichten Grades aufgrund lebenspraktischer Begleitung ab 1.

November 2012

- Zusprache einer Viertelsrente per 1.

November 2012, IV-Grad 46 %

- Revision der Hilflosenentschädigung am

11.

November 2015 telefonisch mit der Schwester der Beschwerdeführerin

- Weitergewähren der

Hilflosenentschädigung leichten Grades

- Revision am 19. Dezember 2017

telefonisch mit F.___, Psychiatrie-Spitex; weitergewähren der

Hilflosenentschädigung; sie sei zwei Stunden pro Woche dort und die Familie

helfe bei der Betreuung mit

- Besuch bei der Beschwerdeführerin

zuhause; anwesend am 17. Oktober 2018 sei zusätzlich F.___, Psychiatrie-Spitex

- Telefon mit der Schwester der

Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2018

- Einwand gegen den Vorbescheid vom 24.

Oktober 2018 durch die Schwester der Beschwerdeführerin

Im Rahmen ihrer Stellungnahme führte L.___

Folgendes aus (IV-Nr. 171, S. 2):

Info an die Schwester betr.

Abklärungstermin

Am 11. Oktober 2018 habe sie die

Beschwerdeführerin um einen Rückruf per Combox gebeten. Die Beschwerdeführerin habe

sich am 12. Oktober 2018 gemeldet, um einen Termin abzumachen. Sie habe

gewünscht, dass F.___ ebenfalls dabei ist. Ihre Schwester werde sich ebenfalls

noch bei ihr, L.___, melden (nachdem sie diese telefonisch zu erreichen

versucht gehabt habe). Sie, L.___, habe die Beschwerdeführerin darüber

informiert, dass sie mit ihrer Schwester gesprochen habe und ihr diese einen

Termin zusammen mit F.___ angeben werde. Die Schwester der Beschwerdeführerin

sei von Anfang an darüber informiert gewesen, dass ein Gespräch stattfinden

werde.

Zeitaufwand für Administratives / telefonischer

Kontakt

Es sei nicht nachvollziehbar, dass die

Aufwendungen für die administrativen Angelegenheiten für eine Person ein relevant

hohes Ausmass an Zeit benötigen solle. Rechnungen würden nicht wöchentlich

bezahlt, und Schriftliches werde auch kaum wöchentlich nötig sein.

Normalerweise könne Administratives einmal pro Monat und per

Lastschriftverfahren direkt erledigt werden. Dass wöchentlich eine

Budgetkontrolle für die Beschwerdeführerin stattfinden müsse, erscheine ihr, L.___,

unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin arbeite in einem Verkaufsgeschäft und

müsse dort Zahlungen an einer Kasse bewältigen können. Sie müsse Abrechnungen für

die Kasse machen können. Sie trage dort Verantwortung und müsse dafür besorgt

sein, dass die Einnahmen und die Kasse stimmten. Dass die Beschwerdeführerin

Termine verpasse, erscheine ihr, L.___, auch eher unwahrscheinlich, da sie selbständig

regelmässig zur Arbeit gehe und ihren Tag selbständig plane. Zudem habe sie von

mehreren Terminen und Kursen gesprochen, die sie besuche (siehe Bericht vom 18. Oktober

2018). Dass die Beschwerdeführerin telefonisch täglich Kontakt mit ihrer

Schwester habe, werde berücksichtigt.

Haushalt

F.___ sei regelmässig bei der

Beschwerdeführerin und könne darüber Auskunft geben, ob diese Hilfe im Haushalt

benötige und in welchem Ausmass. Die Beschwerdeführerin lebe schon länger

allein in der Wohnung. Ihre Eltern lebten in [...], ihre Schwester in [...]. Die

Beschwerdeführerin könne den Haushalt selber bewältigen. Sie koche für sich,

gehe zur richtigen Zeit zur Arbeit, kaufe ein etc. Dass die Mutter im Haushalt

Arbeiten übernehme, sei kein Thema gewesen, weder von F.___ noch von der

Beschwerdeführerin.

Zusammenfassend hielt L.___ schliesslich

fest, dass die Beschwerdeführerin Kontakt zu den Eltern und auch zur Schwester

habe. In wieweit dies über das normale Ausmass hinausgehe, sei schwierig

abzuschätzen. Aus diesem Grund hätten sie auch einen Besuch bei der

Versicherten zuhause gemacht, um ihr Umfeld und diese selber besser kennen zu

lernen. Ihre Berufserfahrung und die Eindrücke, die an Ort und Stelle gemacht

würden, flössen dabei ein. Zusätzlich sei beim Gespräch F.___ dabei gewesen,

die die Beschwerdeführerin schon seit 2012 kenne. Auch sie habe klar erklärt,

dass die Betreuung nicht mehr in dem Ausmass nötig sei wie früher. Aus diesem

Grund werde sie auch nur noch zirka eine Stunde pro Woche eingesetzt. Die

Beschwerdeführerin habe eine 50%-Festanstellung in einem Modegeschäft. Sie könne

täglich die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, stehe zur richtigen Zeit auf

und übernehme die Verantwortung, dass sie ihren Job richtig und gut ausführe.

Sie könne ihren Alltag selbständig bewältigen. Neben ihrem Job besuche sie

verschiedene Kurse, wo sie sich ihrer Gesundheit widmen und sich erholen könne;

auch diese besuche sie selbständig. Ein Heimaufenthalt oder ein Betreutes

Wohnen seien für sie kein Thema, auch wenn die Hilfe wegfallen würde. Diese

Frage, die sie nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch F.___ gestellt

habe, stehe im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin habe Fortschritte gemacht. So

sei bis jetzt im 2018 kein Klinikaufenthalt mehr nötig gewesen. Sie, L.___, halte

an ihren im Bericht vom 18. Oktober 2018 gemachten Ausführungen fest (IV-Nr.

171, S. 2 f.).

4.2.12

Am 15. Januar 2019 verfasste Dr. med. N.___,

Psychiatrie und Psychotherapie, [...], einen Bericht an die Beschwerdeführerin,

die sich seit 31. Januar 2018 in seiner psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung befinde. (…) Aus seiner Sicht sei die Patientin weiterhin auf eine

intensive Unterstützung sowohl durch die Familie wie auch die

Psychiatrie-Spitex angewiesen, ohne die die Rückfallgefahr erheblich erhöht

wäre (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 3).

4.2.13

F.___, freiberufliche Pflegefachfrau

Psychiatrie, [...], teilte der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 11. Juli

2019.

mit, dass die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt weiterhin mehr als

zwei Stunden Unterstützung pro Woche benötige, welche durch sie und die

Familienangehörigen abgedeckt würden (BB-Nr. 5).

5.

Im angefochtenen Entscheid hat

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf den Abklärungsbericht vom 18.

Oktober 2018 verwiesen, wonach diese weiterhin Hilfe von F.___ und der Familie

benötige. Das zeitliche Ausmass erfülle die vorgegebenen gesetzlichen

Bedingungen von zwei Stunden pro Woche nicht. (…) Zurzeit sei der Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund lebenspraktischer

Begleitung nicht mehr ausgewiesen. Aufgrund des Einwands der Beschwerdeführerin

– so hat die Beschwerdegegnerin weiter festgehalten – sei der Fall dem

Abklärungsdienst zur Prüfung weitergeleitet worden. Die Abklärungsfachperson

der IV-Stelle, L.___, sei bei der Beschwerdeführerin zu Hause gewesen, um diese

und ihr Umfeld besser kennen zu lernen. An dem Gespräch sei auch F.___ dabei

gewesen. Sie sei regelmässig bei der Beschwerdeführerin und habe darüber Auskunft

geben können. F.___ habe angegeben, dass die Betreuung nicht mehr in dem

Ausmass notwendig sei wie früher. Sie werde nur noch zirka eine Stunde pro

Woche eingesetzt. Gemäss der Stellungnahme von L.___ vom 28. November 2018, der

Bestandteil dieser Verfügung sei, könne die Beschwerdeführerin ihren Alltag selbstständig

bewältigen. Neben ihrem Job besuche sie verschiedene Kurse, in denen sie sich ihrer

Gesundheit widmen und sich erholen könne (IV-Nr. 172, S. 2). Weil sich die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 18. Oktober

2018.

(IV-Nr. 165) bzw. die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 28.

November 2018 (IV.-Nr. 171) abgestützt hat, gilt es nun den Beweiswert dieser

Berichte zu prüfen.

6.

Umstritten ist einzig, ob die

Beschwerdeführerin dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art.

42.

Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 lit. e sowie Art. 38 IVV).

Vorab ist festzuhalten, dass die in Art.

42.

Abs. 3 Satz 2 IVG und Art. 38 Abs. 2 IVV statuierte Voraussetzung eines

Rentenanspruchs erfüllt ist, da die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt –

seit 1. Oktober 2012 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezieht

(IV-Nr. 96).

6.1

6.1.1

Der Grad der Hilflosigkeit wird

vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)

ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich

geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen

gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die

Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens

der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische

Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind

Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern

notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und

detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den

tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen

Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV)

gemäss sein; schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine

zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in

das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen; dies gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V

543.

E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).

6.1.2

Bei einer Beeinträchtigung der

geistigen Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur

Abklärung der Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den

Abklärungsbericht im Haushalt entwickelt worden sind (BGE 133 V 450

E. 11.1.1 in fine S. 468; Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom

2.

April 2015 E. 4.1.1). Danach stellt der Abklärungsbericht ein

geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen

Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Abklärung nicht mit den

ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich

überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt

durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, E. 5.1.1, I

249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).

6.2

Zunächst ist in Zusammenhang mit

dem Bericht vom 18. Oktober 2018 festzuhalten, dass die Abklärung vom 17.

Oktober 2018 – anders als in der Vergangenheit (vgl. IV-Nr. 145, 162) – bei der

Beschwerdeführerin zu Hause stattfand. Anwesend waren – wie bereits erwähnt –

die Beschwerdeführerin und F.___, Psychiatrie-Spitex. Mit der Schwester der

Beschwerdeführerin tätigte die Abklärungsfachfrau am 18. Oktober 2018 ein

Telefonat (IV-Nr. 165). Ob die das Gespräch leitende Abklärungsfachfrau L.___ die

frühere bzw. die Situation im Anmeldezeitpunkt (September 2013; IV-Nr. 104)) aus

eigener Wahrnehmung kannte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. So führte die

Beschwerdegegnerin damals offensichtlich keine Abklärung durch und stellte bei

der Leistungszusprache vom 13. Dezember 2013 (IV-Nr. 116) einzig auf die

ärztliche Bescheinigung von Prof. Dr. med. G.___ und die fachärztlich

unterzeichneten Berichte «Bedarfsmeldung Pflege nach KLV 7» (IV-Nr. 107) ab.

Indes dürften der Abklärungsfachfrau bei der Abklärung vom 17. Oktober

2018.

aufgrund der Akten die Diagnosen bekannt gewesen sein. Dazu kommt, dass

die Abklärungsperson über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt, die

die Beschwerdeführerin im Übrigen bis heute nie in Frage gestellt hat. Die

Abklärungsfachfrau liess die Angaben der Beschwerdeführerin, der Fachperson

Psychiatrie-Spitex sowie ihrer Schwester in die Berichterstattung einfliessen, äusserte

sich zu den gegen den Vorbescheid vorgebrachten divergierenden Meinungen

umfassend und setzte sich damit auseinander. Ihr Bericht und ihre Stellungnahme

sind ausführlich, nachvollziehbar und begründet; sie bilden eine zuverlässige

Entscheidgrundlage. Klar feststellbare Fehleinschätzungen, die einen

richterlichen Eingriff ins Ermessen der Abklärungsperson rechtfertigen würden,

liegen hier nicht vor. Dazu kommt, dass die fachlich kompetente

Abklärungsfachfrau näher am konkreten Sachverhalt ist als das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Damit erfüllt der Abklärungsbericht

vom 18. Oktober 2018 grundsätzlich die nach Gesetz und Rechtsprechung (vgl. E.

II 6.1.1 f. hiervor) geforderten Voraussetzungen; zu prüfen bleibt indes, ob

dieser als beweiswertig gelten kann.

6.3

6.3.1

Die wesentliche Abweichung im

Zeitpunkt der Anmeldung (September 2013; IV-Nr. 104) bzw. der Revisionen im

Oktober 2015 (IV-Nr. 145) und November 2017 (IV-Nr. 162) im Vergleich zur

Abklärung vom 17. Oktober 2018 liegt einzig in den Antworten auf die Fragen zur

lebenspraktischen Begleitung. Während die Abklärungsperson den Bedarf der

Beschwerdeführerin für eine lebenspraktische Begleitung bislang bejaht hat, verneint

sie die Voraussetzungen anlässlich der Abklärung vom 17. Oktober 2018. Im

Jahr 2012 betrug der durch Prof. Dr. med. G.___ erfasste, offensichtlich unangefochten

gebliebene Zeitaufwand für «Leistungen nach KLV 7 Abs. 2» bzw. für die

lebenspraktische Begleitung etwas mehr als zwei Stunden pro Woche, während dem

dieser im Zeitraum von Januar bis Dezember 2013 noch vier Stunden und 20

Minuten pro Monat ausmachte, was einen wöchentlichen Aufwand von rund einer

Stunde entspricht (IV-Nr. 107). Auf dieser Basis – weitere Abklärungen

erfolgten nach Lage der Akten nicht – sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin – wie bereits angeführt – mit Wirkung ab 1. November

2012.

eine zeitlich nicht abgestufte Hilflosentschädigung leichten Grades zu

(IV-Nr. 116). Im Revisionsverfahren 2015 war dann die Rede von einem wöchentlichen

Besuch «oder weniger» der Psychiatrie-Spitex (IV-Nr. 145, S. 6), ohne dass

dieser bezüglich zeitlichem Ausmass genau definiert wurde. Im Abklärungsbericht

zum Revisionsverfahren 2017 standen einerseits der stationäre Klinikaufenthalt

der Beschwerdeführerin und andererseits die Hilfestellung ihrer

Familienangehörigen im Vordergrund. Die Dienste der Psychiatrie-Spitex soll die

Beschwerdeführerin einmal pro Woche für mindestens zwei Stunden in Anspruch

genommen haben (IV-Nr. 162, S. 2). Im Revisionsverfahren 2018 gab die

Beschwerdeführerin bekannt, von der Psychiatrie-Spitex jede zweite Woche bei

ihr in der Wohnung betreut zu werden (IV-Nr. 165, S. 4), wogegen im

Revisionsverfahren noch von einer wöchentlichen Behandlung die Rede war (IV-Nr.

162, S. 2). Die aktuelle Dauer der Betreuung lässt sich aufgrund der Aussage im

Abklärungsbericht, der «Auftrag der Krankenversicherung (…) für

1.

– 2 Std. alle 2 Wochen» werde durchgeführt, herleiten,

weshalb von einem Zeitaufwand für die jeweils um zirka 18 Uhr in der Wohnung

der Beschwerdeführerin beginnende Therapie zwischen 60 und 120 Minuten oder

durchschnittlich 90 Minuten auszugehen ist; dies ergibt 180 Minuten pro Monat

bzw. 45 Minuten pro Woche. Nach den Aussagen von F.___ gegenüber der

Abklärungsperson komme sie nur noch zirka eine Stunde pro Woche zum Einsatz

(IV-Nr. 171, S. 2). Zum Aufwand der Schwester der Beschwerdeführerin für die

Erledigung der administrativen Arbeiten hat die Abklärungsfachfrau am 18.

Oktober 2018 festgestellt, dass dieser weniger als zwei Stunden pro Woche

betragen dürfte (IV-Nr. 165, S. 5), könne doch ihrer Meinung nach Administratives

einmal pro Monat und per Lastschriftverfahren direkt erledigt werden (IV-Nr.

171, S. 2). Aufgrund dieser Feststellungen hat L.___ das gesetzlich geforderte

zeitliche Ausmass von mindestens zwei Stunden pro Woche für die

lebenspraktische Begleitung als nicht (mehr) erfüllt erachtet (IV-Nr. 165,

S. 5).

6.3.2

Demgegenüber macht die

Beschwerdeführerin geltend, dass sich zwar der Aufwand für die Begleitung durch

die Psychiatrie-Spitex reduziert, jedoch jener durch die Familienangehörigen

erhöht habe. Das Ausmass der Unterstützung durch die Familie sei beim

Abklärungsgespräch nicht erfasst worden (A.S. 11 f.). Dieser Vorhalt lässt sich

aufgrund des Berichts der Abklärungsperson vom 18. Oktober 2018 sowie ihrer

Stellungnahme vom 28. November 2018 entkräften: So sei es zwar schwierig, den

zeitlichen Aufwand abzuschätzen, jedoch seien die beruflichen Erfahrungen und

die Eindrücke beim Hausbesuch berücksichtigt worden; insbesondere sei im

Berichtszeitpunkt kein Klinikaufenthalt anstehend gewesen, was andernfalls zum

«Hochfahren» des Aufwands führen würde (IV-Nr. 165, S. 4; 171, S. 2 f.). Zum

Einwand der Beschwerdeführerin, weder die Schwester noch die Mutter seien über

die Abklärung informiert bzw. dazu eingeladen worden (A.S. 12), lässt sich der

Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 28. November 2018 entnehmen, dass

die Beschwerdeführerin einzig gewünscht habe, dass F.___ beim

Abklärungsgespräch dabei sei (IV-Nr. 171, S. 2); dies hat sie bis heute nicht

in Abrede gestellt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist die

Schwester aufgrund eines Telefongesprächs zwischen ihr und L.___ über die

geplante Abklärung informiert gewesen (IV-Nr. 165, S. 5; 171, S. 2); dass F.___

bei diesem Gespräch nur teilweise anwesend gewesen sei (A.S. 12), hat die

Beschwerdeführerin nicht näher substantiiert und kann auch dem

Abklärungsbericht nicht entnommen werden. Schliesslich hat die Abklärungsperson

nachvollziehbar ausgeführt, die Schwester der Beschwerdeführerin über das

Gespräch ins Bild gesetzt zu haben mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, sich

noch bei F.___ zu erkundigen (IV-Nr. 165, S. 5). Im Übrigen hat die

Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 17. Oktober 2018

ausführlich die Beziehung und das Ausmass der Hilfe ihrer Schwester geschildert

(IV-Nr. 165, S. 5). Was den Aufwand für Administratives anbelangt, macht

die Beschwerdeführerin geltend, dass dieser bis zu 90 Minuten pro Woche betrage

(A.S. 13). Diese Angabe deckt sich mit jener im Abklärungsbericht vom 18.

Oktober 2018, wonach der Aufwand für Administratives nicht mehr als die zwei

per Gesetz vorgegebenen Stunden pro Woche ausmache. Dazu ist allerdings

festzustellen, dass der Zeitaufwand von mindestens zwei Stunden pro Woche die gesamte

lebenspraktische Begleitung umfasst, wie dies in Randziffer (Rz) 8053

Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung

(KSIH) des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV; gültig ab 1. Januar 2008)

ausführt wird. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich im

Übrigen Randziffer 8053 KSIH als vernünftig und durch Sinn und Zweck der

Verordnungsbestimmung abgedeckt. Es wird damit eine Erheblichkeitsgrenze

statuiert, die den durch Gesetz und Verordnung vorgegebenen Rahmen nicht

sprengt, sondern vielmehr eine praktische Abgrenzung zwischen

anspruchsbegründendem und -ausschliessendem Schweregrad an Hilflosigkeit beim

Bedarf an lebenspraktischer Begleitung statuiert und insofern die vorgegebene

Norm konkretisiert. In diesem Sinne erweist sich die in Randziffer 8053 KSIH

enthaltene Definition der Regelmässigkeit als sachlich gerechtfertigt und damit

als gesetzes- und verordnungskonform (vgl. BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 462).

Zur Begleitung bezüglich Ermöglichung des selbstständigen Wohnens und

ausserhäuslicher Verrichtungen kommt auch noch der Aufwand zur Vermeidung

dauernder Isolation (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a – c IVV; Rz 8050 ff. KSVI);

letzterer manifestiert sich im vorliegenden Fall durch den Einsatz der

Psychiatrie-Spitex, der jedoch weder im Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2018

noch in der Stellungnahme vom 28. November 2018 klar – beispielsweise durch

Einfordern von Zeitrapporten – quantifiziert worden ist. Im Abklärungsbericht

ist einzig die Rede von Besuchen durch F.___ in zweiwöchigen Abständen, und

zwar jeweils am Montagabend um zirka 18 Uhr; ausgehend von

45.

– 60 Minuten pro Woche (vgl. E. II 6.3.1 hiervor) würde damit

– zusammen mit dem zeitlichen Bedarf i.S. von Art. 38 Abs. 1 lit. a und b IVV

von 90 Minuten gemäss Aussagen der Schwester der Beschwerdeführerin – der

Mindestaufwand von zwei Stunden deutlich überschritten. Allerdings bestehen bei

der Quantifizierung der Leistungen der Familienangehörigen Unklarheiten, so

dass diese über ihren Einsatz vorerst zu befragen sind. So wird beispielsweise

auch geltend gemacht, die Mutter der Beschwerdeführerin habe im August 2018

mehrfach bei ihrer Tochter übernachtet (A.S. 13); dazu kommen – wie bereits

erwähnt – weitere Unklarheiten, was das genaue zeitliche Ausmass des Aufwands

der Psychiatrie-Spitex betrifft. Während F.___ in ihrer Bestätigung vom 11.

Juli 2019 an die Vertreterin der Beschwerdeführerin ausführt, der

Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin habe sich zwischen Ende 2017 und

Sommer 2019 nicht verändert bzw. betrage mehr als zwei Stunden pro Woche

(BB-Nr. 5), ist im Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2018 – wie vorstehend

angeführt – aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin von einem «alle zwei

Wochen immer am Montag» erfolgenden Einsatz die Rede (IV-Nr. 165, S. 4). Es

sind weitere diesbezügliche Abklärungen notwendig.

6.3.3

Gewichtiger ist jedoch die

Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid erlassen hat,

ohne vorher weder beim die Beschwerdeführerin derzeit behandelnden Psychiater Dr.

med. N.___ (vgl. IV-Nr. 165, S. 2, 5) noch allenfalls bei Prof. Dr. med. G.___ eine

aktuelle Auskunft einzuholen; bei letzterem befand sie sich seit 29. Januar

2012.

in ambulanter Behandlung. Prof. Dr. med. G.___ erstellte letztmals am 12.

September 2013 einen Kurzbericht (IV-Nr. 106). Zwar hat Dr. med. N.___ wohl auf

Veranlassung der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2019 einen

Bericht erstellt (BB-Nr. 3); dieser vermag allerdings die höchstrichterlichen

Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts nicht zu erfüllen

(vgl. E II 3.2. hiervor). Um die Frage der Notwendigkeit einer dauernden

persönlichen Überwachung beurteilen zu können, ist es jedoch unerlässlich, bei einem

dieser Ärzte einen aktuellen, rechtsgenüglichen Bericht einzuholen. So wird in

der Beschwerde geltend gemacht, die Mutter der Beschwerdeführerin habe zuletzt

im August 2018 mehrfach bei ihrer Tochter übernachtet, um mit ihrer

Unterstützung eine psychische Instabilität auszugleichen. Auch Dr. med. N.___

spricht von einer latenten Rückfallgefahr (BB-Nr. 3). Nach Rz 8052 KSVI ist

denn auch die lebenspraktische Begleitung u.a. notwendig, um der Gefahr

vorzubeugen, dass sich der Gesundheitszustand der versicherten Person aufgrund

ihres Verhaltens erheblich verschlechtert. Schliesslich ist festzuhalten, dass

bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren

Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen laut BGE 140 V 543 Rückfragen

an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind

(vgl. E II. 6.1.1 hiervor).

7.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Frage, ob sich das Ausmass der Hilflosigkeit der

Beschwerdeführerin in dem Sinne verringert hat, dass diese keinen Anspruch mehr

auf eine Hilflosentschädigung leichten Grades hat, nach derzeitiger Lage der

Akten nicht abschliessend beantwortet werden kann. Es fehlt insbesondere an

einer aktuellen Berichterstattung durch die behandelnden Spezialärzte und einer

klaren, nachvollziehbaren Definition des zeitlichen Aufwands der

Psychiatrie-Spitex sowie der Familienangehörigen. Die Beschwerde ist folglich

in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die

Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese ergänzende

Abklärungen vornehme und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

eine Hilflosenentschädigung neu entscheide.

8.

8.1

Die obsiegende

Beschwerdeführerin hat zulasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine

Parteientschädigung, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung

der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61

lit. g ATSG).

8.2

Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin hat in ihrer Kostennote vom 3. Juni 2019 einen Zeitaufwand

von 10,25 Stunden geltend gemacht, was bei einem Stundenansatz von CHF 230.00

einem Honorar (inkl. Auslagen von CHF 60.90 und MwSt) von CHF 2'604.60

entspricht. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Somit ist die durch die

Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung

auf CHF 2'604.60 festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt).

9.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 19. Dezember

2018 in dem Sinne aufgehoben, dass die Beschwerdegegnerin ergänzende

Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hierauf über den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'604.60 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger