VSBES.2019.30
Hilflosenentschädigung IV
19. September 2019Deutsch49 min
Source so.ch
Urteil vom 19. September 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber, B.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Hilflosenentschädigung IV – revisionsweise Aufhebung (Verfügung vom 19.
Dezember 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Erstmals am 17. Juli 2005
meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1985, damals wohnhaft
in [...], bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Bezug von IV-Leistungen für
Erwachsene an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2.1 f.).
1.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, [...]klinik [...], [...], diagnostizierte in
ihrem Bericht vom 11. März 2004 bei der Beschwerdeführerin eine bipolare
affektive Störung, zum Aufnahmezeitpunkt manische Episode mit psychotischen
Symptomen (ICD-10 F 31.2 (…). Sie stellte fest, dass es (während des
Aufenthalts) zu einer deutlichen Stabilisierung des psychischen Zustandsbilds
gekommen sei und die Patientin am 27. Februar 2004 habe nach Hause entlassen
werden können (IV-Nr. 4, S. 14). Zur gleichen Diagnose gelangte Dr. med. D.___,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], in seinem undatierten, bei der
IV-Stelle am 15. August 2005 eingetroffenen Bericht; darin hielt er fest, dass
die Beschwerdeführerin ihre Ausbildungsstelle (Polygrafin) wegen ungenügenden
Leistungen verloren habe (IV-Nr. 4, S. 1 ff.).
1.3 Am 17. November 2006 erteilte
die IV-Stelle Aargau der Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache für die
erstmalige berufliche Ausbildung zur Detailhandelsfachfrau (IV-Nr. 22).
2. Die IV-Stelle des Kantons
Aargau teilte der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) am 10. März 2010 mit, dass die Versicherte neu im Kanton
Solothurn wohne, weshalb letzterer die Akten zur weiteren Behandlung überwiesen
würden (IV-Nr. 55).
3.
3.1 Im Beisein einer Mitarbeiterin
der Beschwerdeführerin, von Dr. med. E.___, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD),
F.___ und der Mutter der Beschwerdeführerin fand am 9. Mai 2012 ein
Früherfassungs-/Intakegespräch statt, in dessen Verlauf die Parteien als
weiteres Vorgehen «Prüfung der Teilrente» vereinbarten (IV-Nr. 75).
3.2 Am 29. November 2012 gelangte
der undatierte Bericht von Prof. Dr. G.___, Facharzt FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, [...], zu den Akten der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 81).
3.3 Die Anmeldung für eine
berufliche Integration/Rente bei der Beschwerdegegnerin nahm die
Beschwerdeführerin am 20. Januar 2013 vor (IV-Nr. 85).
3.4 Mit Verfügung vom 31. Mai 2013
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente ab 1.
Oktober 2012 zu (IV-Nr. 96).
4.
4.1 Am 22. September 2013 meldete
sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer
IV-Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 104).
4.2 Dr. med. G.___ und die Ärzte der
H.___ verfassten am 13. Januar und 5. Juli 2012 bzw. 17. Januar und 5. Juli
2013 die «Bedarfsmeldung Pflege nach KLV 7» (IV-Nr. 107).
4.3 Mittels Verfügung vom 13.
Dezember 2013 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. November 2012 zu (IV-Nr. 116).
4.4 Am 21. März 2014 erstellten die
Ärzte des I.___ einen Austrittsbericht über die sich vom 12. Februar bis 13.
März 2014 in der Klinik befindliche Beschwerdeführerin (IV-Nr. 135, S. 18 ff.).
4.5 Die Ärzte der J.___, [...],
verfassten am 15. Oktober 2014 einen Bericht an Prof. Dr. med. G.___ über den
vom 16. September bis 13. Oktober 2014 dauernden Klinikaufenthalt der
Beschwerdeführerin (IV-Nr. 136, S. 8 ff.).
5. Mit Verfügung vom 13. November
2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit,
dass sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining für die Zeit vom 17.
November 2014 bis 22. Februar 2015 bei der [...] GmbH in [...] übernehme
(IV-Nr. 131).
6.
6.1 Am 8. Januar 2015 leitete die
Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision in die Wege,
in deren Rahmen die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands seit Februar 2014 geltend machte (IV-Nr. 133).
6.2 Dr. med. K.___, FMH für
allgemeine Medizin, [...], verfasste am 5. Februar 2015 den durch die
Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht und legte diesem weitere Arztberichte
bei (IV-Nr. 136, S. 1 ff.). Einen weiteren Arztbericht erstellten die Ärzte der
J.___ am 23. Februar 2015 (IV-Nr. 137).
6.3 Am 30. April 2015 teilte die
Beschwerdegegnerin der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie die
Kosten für ein (weiteres) Belastbarkeitstraining für die Zeit vom 5. Mai bis 9.
August 2015 bei der [...] GmbH in [...] übernehme (IV-Nr. 139). Eine weitere
Leistungszusprache machte die Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2015, indem sie die
Kosten für die aktive Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Suche eines
neuen Arbeitsplatzes ab 1. Juli 2015 übernahm (IV-Nr. 143).
6.4 Die Teamleiterin/Abklärungsfachfrau
der Beschwerdegegnerin, L.___, erstellte, gestützt auf ein Telefongespräch mit
der Zwillingschwester der Beschwerdeführerin vom 11. November 2015, am 20.
November 2015 einen Abklärungsbericht; darin beantragte sie, dass die
Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund lebenspraktischer Begleitung
weiter zu gewähren sei (IV-Nr. 145, S. 2 ff.).
6.5 In seinem Bericht vom 27.
November 2015 führte der Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin aus, den
Fall in der Eingliederung der Beschwerdeführerin abzuschliessen (IV-Nr. 147).
6.6 Schliesslich teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2015 mit, dass diese
weiterhin Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung leichtes Grades
habe (IV-Nr. 148).
7.
7.1 Am 30. Dezember 2015 erstellten
die Ärzte der J.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin einen weiteren Arztbericht
(IV-Nr. 150, S. 5 ff.), nachdem sie am 22. Dezember 2015 einen solchen an die
ärztliche Leitung der H.___ verfasst hatten (IV-Nr. 153).
7.2 Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ nahm
am 19. April 2016 zur medizinischen Situation Stellung (IV-Nr. 154, S. 2 ff.).
7.3 Die Beschwerdegegnerin teilte
der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2016 mit, dass diese bei
einem Invaliditätsgrad von 46 % weiterhin Anspruch auf die bisherige
Invalidenrente habe (IV-Nr. 156).
8.
8.1 Die
Teamleiterin/Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin, L.___, erstellte am 20.
Dezember 2017 – auftragsgemäss und nach dem Einholen von telefonischen Auskünften
durch die Beschwerdeführerin und durch F.___, Psychiatrie-Spitex – einen
Abklärungsbericht mit dem Antrag, die Hilflosentschädigung für Erwachsene
leichten Grades sei weiter zu gewähren; Revision im September 2018 (IV-Nr. 162,
S. 2).
8.2 Am 4. Januar 2018 teilte die
Beschwerdegegnerin der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass diese
weiterhin Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung leichten Grades
habe (IV-Nr. 163).
9.
9.1 Am 13. September 2018
beauftragte die Beschwerdegegnerin die Abklärungsfachfrau L.___ erneut, bei der
Beschwerdeführerin eine Abklärung betreffend deren Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung. Ein diesbezüglicher Bericht erfolgte 18. Oktober 2018
(IV-Nr. 165).
9.2 Mit Vorbescheid vom 24. Oktober
2018 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, dass
die Hilflosenentschädigung leichten Grades für die Zukunft aufgehoben werde (IV-Nr.
166).; dagegen erhob die Schwester der Beschwerdeführerin am 26. November 2018
Einwand (IV-Nr. 170).
9.3 Zu den Ausführungen der Vertreterin
der Beschwerdeführerin nahm die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin am 28.
November 2018 Stellung (IV-Nr. 171). Hierauf bzw. am 19. Dezember 2018
bestätigte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den im Vorbescheid
angekündigten Entscheid und hob die Hilflosenentschädigung auf Ende des Monats
auf, der dem Datum der Verfügung folgt; gleichzeitig äusserte sie sich zum
Einwand vom 27. November 2018 gegen den Vorbescheid (IV-Nr. 172).
10. Gegen die Verfügung vom 19.
Dezember 2018 lässt die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2019 Beschwerde ans
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihre Vertreterin stellt und
begründet dabei folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S. 7 ff.]):
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19.12.2018 sei aufzuheben.
2. Der
Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades
zuzusprechen.
3. Eventualiter
sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4. Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und sie
sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei
ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu
gewähren.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)
zulasten der Beschwerdegegnerin.
11. Am 27. März 2019 teilt die
Beschwerdegegnerin mit, dass sie mit Verweis auf die Begründung in der
angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort
verzichte. Sie beantragt, dass die Beschwerde abzuweisen sei (A.S. Nr. 28).
12. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019
weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (A.S.
29). Der bei der Beschwerdeführerin verlangte Kostenvorschuss von CHF 600.00
trifft am 17. Mai 2019 ein.
13. In Ergänzung der Beschwerde
reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2019 einen
(undatierten) Brief der Psychiatrie-Pflegefachfrau F.___ ein
(A.S. 31 f.), wozu sich die Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2019 kurz
äussert (A.S. 35).
14. Am 3. Juni 2019 gibt die
Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote (A.S. 36 ff.) und am 15.
Juli 2019 eine datierte und ausführliche Stellungnahme der
Psychiatrie-Pflegefachfrau F.___ zu den Akten (A.S. 39 f.).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Das Sozialversicherungsgericht
beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach
dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b
mit Hinweis).
Im vorliegenden Fall datiert die
angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2018, die den rechtsrelevanten
Zeitpunkt definiert.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden
oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467).
1.4
Streitig ist, ob die
Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten
Grades hat; zu prüfen ist dabei insbesondere, ob sich der Grad der
Hilflosigkeit geändert hat. Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen
Entscheid den Anspruch für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades als nicht
mehr ausgewiesen erachtet (IV-Nr. 172), verlangt die Beschwerdeführerin, dass
ihr weiterhin eine solche ausgerichtet werde (A.S. 8).
2.
2.1
Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es ist zu unterscheiden zwischen
schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Nach
Art. 43 Abs. 3 IVG gilt als hilflos ebenfalls eine Person, die zu Hause lebt
und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische
Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so
muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine
Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf
lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte
Hilflosigkeit vor. Gemäss Art. 38 Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von
Artikel 42 Absatz 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person
ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne
Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für
Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer
Drittperson angewiesen ist (lit. b), oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd
von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ist lediglich die psychische
Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit
gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Abs. 2). Zu
berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im
Zusammenhang mit einer der Situationen nach Absatz 1 erforderlich ist. Nicht
darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen
von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390 – 398 des
Zivilgesetzbuches (Abs. 3).
Leistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1
Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) sind Massnahmen zur
Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Personen in der grundlegenden
Alltagsbewältigung, wie: Erarbeitung und Einübung einer angepassten
Tagesstruktur, zielgerichtetes Training zur Gestaltung und Förderung sozialer
Kontakte, Unterstützung beim Einsatz von Orientierungshilfen und
Sicherheitsmassnahmen (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 KLV).
2.2
2.2.1
Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser
Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und
Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung
der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S.
463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit
Hinweisen).
2.2.2
Die Hilflosigkeit gilt gemäss
Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der
Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und
überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38
angewiesen ist (lit. c).
2.2.3
Leichte Hilflosigkeit liegt laut
Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer
dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c)
oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen
Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter
gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
2.3
Weist eine der erwähnten
alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die
Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist
(BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16.
Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person
diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist
die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer
einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur
auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen
Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie
mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe
von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat
(Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität
und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 8026).
2.4
2.4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig
zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt
nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG). Die Erhöhung, Herabsetzung
oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG
setzt einen Revisionsgrund voraus; darunter ist jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des
Gesundheitszustands oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die
geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu
beeinflussen (vgl. Urteil 9C_882/ 2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.1 mit
Hinweisen).
2.4.2
Ändert sich in der Folge der Grad
der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 – 88bis
IVV Anwendung. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die
Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigungen (im Rahmen einer
Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG) frühestens vom ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.
2.4.3
Als Vergleichsbasis für die
Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der Hilflosigkeit bis zum Abschluss des
aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die
letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des
Grads der Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des
Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein
unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung
beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen
unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen
Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE
115.
V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der
Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten
Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu
ermitteln (BGE 141 V 9). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des
Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236;
134.
I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1
mit Hinweisen).
3.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen).
4.
Die Verfügung vom 13. Dezember
2013.
(gestützt auf die Anmeldung vom 22. September 2013; IV-Nr. 104)
beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grads der
Hilflosigkeit (vgl. IV-Nr. 106 ff.; 116). Sie bestimmt somit den
Vergleichszeitpunkt (vgl. E. II. 2.4.3 hiervor). Zu vergleichen ist der
damalige Sachverhalt mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung
vom 19. Dezember 2018 (IV-Nr. 172).
4.1
Der Verfügung vom 13. Dezember
2013.
lagen einzig folgende, nach Eingang des Gesuchs erstellten medizinischen
Akten zugrunde:
4.1.1
Prof. Dr. med. G.___ teilte der
Beschwerdegegnerin am 12. September 2013 mit, dass die Beschwerdeführerin seit
20.
Januar 2012 in seiner ambulanten Behandlung und seit 1. April 2012 zu
40.
% arbeitsunfähig sei (IV-Nr. 106).
4.1.2
Den Formularen «Bedarfsmeldung
Pflege nach KLV 7», die durch die H.___ oder Prof. Dr. med. G.___ unterzeichnet
wurden, lässt sich der Bedarf an Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV für den
Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 1. Januar 2014 entnehmen, welcher sich im
Rahmen zwischen 260 und 580 Minuten pro Monat bewegt (IV-Nr. 107).
4.1.3
Ein Abklärungsbericht der
Beschwerdegegnerin findet sich bei den Akten nicht.
4.2
Im Zeitraum von Dezember 2013
bis Dezember 2018 zeigen die Akten den folgenden, für die Beurteilung der
Hilflosigkeit relevanten Verlauf:
4.2.1
Dem Austrittsbericht der Ärzte
des I.___ vom 21. März 2014 lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen
(IV-Nr. 136, S. 18 ff.): Die Patientin habe sich vom 12. Februar bis 13.
März 2014 in stationär-psychiatrischer Behandlung befunden. Zu diagnostizieren
sei eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode ohne
psychotischen Symptome (ICD-10 F31.1). Die Patientin sei zunächst am 12.
Februar 2014 wegen Exazerbation einer bekannten bipolaren Störung mit aktuell
manischem Bild freiwillig ins I.___ eingetreten. In der ersten Nacht sei sie
trotz Anordnung einer Bedarfsmedikation mit Lorazepam nicht zur Ruhe gekommen und
bereits am Morgen des 13. Februar 2014, zirka 4 Uhr, bei fehlender akuter
Eigen- und Fremdgefährdung wieder ausgetreten. Es sei jedoch anschliessend eine
weitere Exazerbation des Krankheitsbilds mit zunehmend manischem und
realitätsfernem Verhalten aufgetreten, sodass sie am Vormittag des 13. Februar
2014.
bei Verdacht auf akute Selbstgefährdung per fürsorgerischer Unterbringung
(FU, ausgestellt durch Prof. Dr. med. G.___) erneut eingetreten sei. Bei
Eintritt habe sich die Patientin im Vergleich zum Vortag vermehrt angetrieben
und unruhig gezeigt. Psychotisches Erleben habe weiterhin nicht angegeben
werden können. Am Aufnahmetag seien zudem Übelkeit und Erbrechen aufgetreten,
weshalb das Lithium zunächst pausiert worden sei. Anfänglich habe die Patientin
daher zur Behandlung der manischen Symptomatik Temesta (Lorazepam) bis 15 mg
Tagesdosis erhalten. (…) Therapeutisch sei im weiteren Verlauf eine Anpassung
der Medikation erfolgt. (…) Im Verlauf habe sich die Patientin zunehmend
ruhiger, weniger angetrieben und geordneter gezeigt. Sie sei zunehmend
kooperativ gewesen. Sie habe eine gute Compliance bei der Medikamenteneinnahme
sowie bei der Teilnahme an den angebotenen Therapiemassnahmen gezeigt. (…) Für
den weiteren Verlauf hielten sie, die Ärzte, eine enge Betreuung durch den
niedergelassenen Psychiater Prof. Dr. med. G.___ wie bisher von zentraler
Bedeutung. Die Medikamenteneinnahme sollte strikt eingehalten und per Spiegelkontrollen
überwacht werden, unter Mitbetreuung durch F.___ (Psychiatrie-Spitex). Des
Weiteren sollte ein Fokus auf die Erkennung von Frühwarnsymptomen gelegt
werden, die laut Angehörigen bei der Patientin regelhaft und in
charakteristischer Weise aufträten und von diesen auch bemerkt würden. Hierbei
könne beim Erkennen solcher Frühwarnzeichen eine rasche Intervention mit
Anpassung der Medikamentendosis sowie ggf. auch eine stationäre Vorstellung der
Patientin eingeleitet werden, bevor es zu einer Eskalation der Symptomatik
komme. (…) Nach dem Austritt wolle die Patientin wieder in einer 60%-Stelle im
Einzelhandel arbeiten. Empfohlen werde die kritische Beurteilung zur
Bestimmung, ob die Patientin dieser Belastung bereits wieder gewachsen sei. Bei
Austritt hätten sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben
(IV-Nr. 136, S. 18 ff.).
4.2.2
Vom 16. September bis 13. Oktober
2014.
befand sich die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Prof. Dr. med. G.___ in
der J.___. In ihrem Bericht vom 15. Oktober 2014 diagnostizierten die Ärzte
eine bekannte bipolare Störung, derzeit kompensiert, bei Status nach manischer
Episode im Juli 2014 (ICD-10 F31.1). Unter «Therapie und Verlauf» führten die
Ärzte im Wesentlichen aus, dass sich die Patientin subjektiv als affektiv
ausgeglichen erlebt habe, was auch durch das Behandlungsteam durchgängig so
erlebt worden sei, wobei die Spürbarkeit insgesamt als eher herabgesetzt
einzuschätzen sei. Die Patientin habe sich motiviert gezeigt, den
Rehabilitationsprozess nach Austritt im ambulanten Rahmen fortzusetzen. Eine
berufliche Wiedereingliederung sei bereits durch die IV-Stelle Solothurn
vorgeplant und habe kurz vor Austritt der Patientin in einem externen Gespräch
konkreter geplant werden können. Die Patientin sei über die im Rahmen eines
individuellen Heilversuchs zu interpretierende Medikation mit Abilify Maintena
(Aripiprazol) aufgeklärt worden, da laut Fachinformation für Abilify Maintena
bislang keine explizite Indikation für die Behandlung von Patienten mit bipolar-affektiven
Störungen genannt werde. Die Patientin werde durch ihre langjährige
Psychiatrie-Spitex Mitarbeiterin F.___ weiterbetreut. Ausserdem werde die
Patientin bei Prof. Dr. med. G.___ weitere Termine wahrnehmen. Die Abgabe der
Depot-Spritzen und die Kontrolle und gegebenenfalls Dosisanpassung der
Medikation mit Lithium werde der behandelnde Hausarzt Dr. med. K.___
übernehmen. (…) Die Patientin werde durch die IV-Stelle Solothurn beim
Wiedereingliederungsprozess in ein berufliches Umfeld unterstützt. Die
Patientin sei bestrebt, sich einen weiterbehandelnden Psychiater näher zu ihrem
momentanen Wohnort zu organisieren. (…) (IV-Nr. 136, S. 8 ff.).
4.2.3
Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. K.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5.
Februar 2015 an die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) Folgendes: «2014 recid. Hospit. (wegen
bipolar-affektiver Störung) …». Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Modeberaterin betrage 100 % vom 22. April 2013 bis
aktuell. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Zur Zumutbarkeit der
bisherigen Tätigkeit führte der Hausarzt aus, dass keine solche bestehe. Eine
andere Tätigkeit wäre zumutbar (IV-Nr. 136, S. 1 ff.).
4.2.4
Am 13. Januar 2015 erkundigte
sich die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung von
beruflichen Massnahmen bei der J.___, ob sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin verändert habe, und wenn ja, ab wann und in welchem Ausmass.
(…). Die Ärzte diagnostizierten am 23. Februar 2015 unverändert eine bipolare
affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen
(ICD-10 F31.2), und attestierten ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Modeberaterin vom 23. Dezember 2014 bis
auf weiteres. Den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezeichneten sie
als besserungsfähig. Die bisherige als auch eine andere Tätigkeit wären ihr
zuzumuten. Aktuell bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, die sich im
Verlauf verbessern dürfte. Die Patientin sei im letzten Jahr mehrmals als
Modeberaterin tätig gewesen. Es habe sich jeweils gezeigt, dass diese Tätigkeit
aufgrund ihrer deutlich reduzierten Belastbarkeit sowie der
Konzentrationsstörung nicht zumutbar sei. Ein Wiedereinstieg im Rahmen eines
geschützten Arbeitsplatzes wäre dringend notwendig (IV-Nr. 137, S. 3 ff.).
4.2.5
Gestützt auf ein Telefongespräch
mit der Schwester der Beschwerdeführerin erstellte die Abklärungsfachfrau der
Beschwerdegegnerin am 20. November 2015 einen Abklärungsbericht, worin sie das
Weitergewähren der Hilflosenentschädigung leichten Grades beantragte. So sei
zurzeit keine offensichtliche Besserung eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei
wieder in der Klinik; wie lange sie dortbleiben müsse, sei nicht absehbar. Der
Arzt habe sie bis Ende Jahr krankgeschrieben. Dem Bericht lässt sich weiter
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einzig im Bereich «Hilfeleistungen, die
das selbstständige Wohnen ermöglichen» seit November 2011 dauernd und
regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Aus der
Beschreibung geht hervor, dass Frau [...] vom sozialpsychiatrischen Dienst Frau
F.___ abgelöst habe. Sie komme einmal pro Woche oder weniger, wie die Schwester
der Beschwerdeführerin erklärt habe. Sie, die Schwester, und die Mutter der
Versicherten übernähmen einen grossen Anteil der Betreuung. So rufe sie ihre
Schwester täglich an und besuche sie regelmässig. Die Schwester der
Beschwerdeführerin lebe in [...] (IV-Nr. 145).
4.2.6
Einen weiteren, durch die
Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht erstatten die Ärzte der J.___ am 30.
Dezember 2015. Bei einer unveränderten Diagnose attestierten sie der Beschwerdeführerin
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 18. November 2015 – 3.
Januar 2016. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Den Verlauf bezeichneten die
Ärzte momentan offen; dieser werde durch eine regelmässige
psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung wahrscheinlich günstig
beeinflusst (IV-Nr. 150).
4.2.7
Vom 18. November bis 19. Dezember
2015.
war die Beschwerdeführerin erneut in der J.___ hospitalisiert. Bei
gleichbleibender Diagnose attestierten ihr die Ärzte im Bericht vom 22.
Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. November 2015 bis 3.
Januar 2016. Ferner führten sie aus, dass die Patientin durch die H.___
zugewiesen worden sei, bei manischer Episode ohne psychotische Symptome im
Rahmen einer bekannten bipolar affektiven Störung. (…) Aufgrund des
erfreulichen klinischen Verlaufs sei mit der Arbeitgeberin der Patientin
vereinbart worden, das 60%-Teilzeitpensum als Modeverkäuferin versuchsweise ab
Anfang Januar 2016 wiederaufzunehmen. Die Patientin möchte sich nach dem Spitalaustritt
bei Dr. med. M.___, Psychiaterin, [...], sowie beim Hausarzt Dr. med. K.___
nachbehandeln lassen. Die Patientin habe zudem selbstständig die Psychiatrie-Spitex
organisiert (IV-Nr. 153).
4.2.8
Am 24. März 2016 nahm der
RAD-Arzt Dr. med. E.___ zur medizinischen Situation Stellung; dabei führte er
im Wesentlichen aus, dass ab 12. Februar 2014 (Eintritt Klinik I.___) eine
Verschlechterung des psychischen Zustands der Versicherten ausgewiesen sei. Im
Rahmen der bipolaren affektiven Störung sei es, wie den obigen Berichten (vgl.
IV-Nr. 154, S. 2 f.) zu entnehmen sei, zu wiederholten manischen Episoden
gekommen, die zu mehreren stationären Behandlungen geführt hätten. Die Versicherte
sei ab 12. Februar 2014 zur Aufnahme der Arbeit bei der Firma [...] im
Pensum von 50 – 60 % am 1. Juli 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
Es sei Anfang November zu einem Rückfall gekommen, so dass die Versicherte vom
9.
November 2015 bis 3. Januar 2016 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen
sei. Seit 4. Januar 2016 arbeite sie wieder zu 60 %, was offenbar von der Privatklinik
J.___ als zumutbar beurteilt werde. Die Prognose sei ungewiss und hänge sehr
davon ab, wie sich die Versicherte psychiatrisch künftig führen lasse. Die
Frage, ob sich aus versicherungsmedizinischer Sicht der Gesundheitszustand seit
der Rentenzusprache (Viertelsrente seit Oktober 2012) verändert habe, bejahte
der RAD-Arzt. Es sei infolge der manischen Episoden eine längere
Verschlechterung eingetreten. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sehe wie
folgt aus: ab 12. Februar 2014 bis 30. Juni 2015 0 %, vom 1. Juli bis 8.
November 2015 60 %, vom 9. November 2015 bis 3. Januar 2016 0 %
und ab 4. Januar 2016 60 %. Weitere Abklärungen müssten – so der RAD-Arzt
– nicht vorgenommen werden (IV-Nr. 154, S. 3).
4.2.9
Im Rahmen der am 30. November
2017.
durch die Beschwerdegegnerin initiierten Revision verfasste die
Abklärungsfachfrau L.___ – gestützt auf Telefongespräche mit der
Beschwerdeführerin und F.___ vom 19. Dezember 2017 – am 20. Dezember 2017
einen Abklärungsbericht, worin das Weitergewähren der Hilflosentschädigung
leichten Grades beantragt wird. Zur Begründung führte L.___ aus, die
Beschwerdeführerin habe erklärt, dass F.___ sie betreue und alle zwei Wochen
immer am Montag um zirka 18 Uhr bei ihr in der Wohnung sei. Die andere Woche
gehe sie zu ihr. Sie wechselten sich ab. Da sie möchte, dass F.___ beim
Gespräch dabei sei, habe sie, L.___, versucht, einen Termin bei ihr abzumachen.
F.___ habe ihr am 19. Dezember 2017 zurückgerufen und erzählt, dass die
Beschwerdeführerin drei Monate stationär in der Klinik gewesen und seit zwei
Wochen wieder zuhause sei. Sie betreue sie einmal pro Woche für mindestens zwei
Stunden. Dazu komme noch die Hilfe der Zwillingsschwester und der ganzen
Familie. Sie benötige zurzeit viel Hilfe, bis sie wieder Fuss gefasst habe. Sie
denke, dass erst im nächsten Herbst wieder von einer Stabilisierung oder Besserung
des Zustands in Bezug auf die Selbständigkeit gerechnet werden könne. Somit
erübrige sich zurzeit ein Besuch; sie, L.___, verschiebe diesen auf Herbst 2018
(IV-Nr. 162).
4.2.10
Am 13. September 2018 startete die
Beschwerdegegnerin eine weitere Revision betreffend den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Hilflosentschädigung (IV-Nr. 165, S. 1). Am
Abklärungsgespräch vom 17. Oktober 2018 nahmen nebst der Abklärungsperson L.___
die Beschwerdeführerin sowie F.___, Psychiatrie-Spitex, teil. Mit der Schwester
der Beschwerdeführerin führte die Abklärungsfachfrau L.___ am 18. Oktober 2018
ein Telefongespräch. Im Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2018 verneinte dann L.___
– im Gegensatz zu den vorangehenden Beurteilungen – die lebenspraktische
Begleitung, insbesondere Hilfeleistungen, die das selbstständige Wohnen
ermöglichen, die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten
sowie die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer
dauernden Isolation von der Aussenwelt (IV-Nr. 165, S. 3). Ihren schriftlichen Bemerkungen
lässt sich Folgendes entnehmen (IV-Nr. 165, S. 4 f.): Die Beschwerdeführerin
habe erklärt, dass F.___ sie betreue und alle zwei Wochen immer am Montag um zirka
18.
Uhr bei ihr in der Wohnung sei. Der Auftrag der Krankenversicherung sei für eine
bis zwei Stunden alle zwei Wochen, den F.___ auch durchführe. Früher sei die
Hilfe in höherem Ausmass nötig gewesen und auch zugesprochen worden. In der Bedarfsmeldung
von 2012, die der IV-Stelle vorliege, seien 580 Minuten pro Monat, ab 2013 nur
noch 260 Minuten pro Monat zugesprochen worden, was eine Stunde pro Woche
ergebe. Zusätzlich zur Leistung der Psychiatrie-Spitex werde die Hilfe der
Familienangehörigen berücksichtigt. Die Hilfe müsse, sobald ein
Klinikaufenthalt nötig werde, hochgefahren werden und könne dann, wenn sich die
Situation wieder stabilisiert habe, reduziert werden. Es sei schwierig
einzuschätzen, in welchem Ausmass die Hilfe der Familie über das Mass der üblichen
Hilfeleistung hinausgehe. Der letzte Klinikaufenthalt sei im November 2017
gewesen; seither sei dies nicht mehr nötig gewesen Folgende Klinikaufenthalte hätten
stattgefunden: 12. Februar bis 13. März 2014, Klinik I.___; 5. Juli bis 16.
September 2014, H.___; 16. September bis 13. Oktober 2014, Privatklinik J.___ /
Klinikaufenthalt für drei Monate September bis Dezember 2017; dies seien die
Aufenthalte, die der Beschwerdegegnerin bekannt seien. Die Beschwerdeführerin
und F.___ hätten erwähnt, dass bislang fast jedes Jahr ein Aufenthalt nötig
gewesen sei. Die Beschwerdeführerin arbeite seit Juni 2018 in einem
Modegeschäft zu 50 %, wo es ihr gut gefalle. Sie habe hier weniger Stress.
Die Kunden kämen «verteilter» als vorher im [...] in [...], wo sie im [...]-Geschäft
gearbeitet habe. Sie habe erwähnt, dass sie jetzt festangestellt und es auch
schon vorgekommen sei, dass sie ferienvertretungshalber 100 % gearbeitet
habe. Dann sei sie aber an ihre Grenzen gekommen und habe nur dank der
Medikamente durchgehalten. Die Probezeit habe sie bestanden. Ihre Schwester
habe jetzt einen sechs Monate alten Sohn zu betreuen, und sie sei die Gotte des
Kindes. Sie telefoniere jeden Tag mit ihrer Schwester und besuche sie auch oft.
Ihre Schwester lebe in [...]. Alle zwei bis drei Wochen übernachte
sie sogar bei ihr, je nachdem wie sie es einrichten könne. Ihre Schwester
übernehme alles Administrative für sie. Zeitmässig mache dies aber nicht einen
so hohen Aufwand aus, als dass dieser insgesamt mehr als zwei Stunden pro Woche
betragen würde, wie dies von Gesetzes wegen vorgegeben sei. Die Eltern sehe sie
regelmässig; sie wohnten in [...]. Heute gehe sie z.B. mit ihrem Vater zu einem
Champions League Match. Die Beschwerdeführerin habe ihr, L.___, einen
durchorganisierten Ablauf ihrer Tätigkeiten, die sie für ihre Gesundheit
absolviere, wie folgt geschildert:
- Akkupunktur und Massage 1 x pro Monat
- Lymphdrainage 1 – 2 x pro Woche
- bei einem Hormonspezialisten in der
Gesundheitspraxis in [...]
- Fitnesscenter, wo sie Velo fahre auf dem
Crosstrainer, schwimme, etc.
- Chi Gong in der Migros-Klubschule habe
sie aufgehört
- kinesiologieähnliche Therapie in der [...]
GmbH in [...]; sie sei erst 1 x dort gewesen und werde weiterhin regelmässig
hingehen
- Gesprächstherapie beim Psychiater Dr.
med. N.___, alle 4 – 5 Wochen
Die Beschwerdeführerin könne 50 %
arbeiten, lege sämtliche Wege mit dem ÖV zurück. Sie habe ein GA. Die
administrativen Angelegenheiten regle ihre Schwester. Sie lebe allein in einer
Wohnung, kaufe selber ein, koche für sich und könne ihren Tagesablauf in einem
hohen Ausmass selber bewältigen. Die Wohnung der Beschwerdeführerin spiegle
eine geregelte geordnete Lebensweise wider; sie sei modern und schön eingerichtet
und befinde sich im obersten, 4. Stock eines älteren Wohnblocks mit einer
schönen Aussicht am Stadtrand von [...]. Mit den ÖV sei sie hier gut bedient
und nutze dies auch jeden Tag. Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin Hilfe von
F.___ und der Familie. Das zeitliche Ausmass erfülle die vorgegebenen
gesetzlichen Bedingungen von zwei Stunden pro Woche nicht. Die
Beschwerdeführerin könne ihren Tagesablauf selber planen und auch durchführen.
Sie organisiere sich selber. Ein Heimaufenthalt oder ein Wechsel in ein
Betreutes Wohnen seien für sie kein Thema, auch wenn die Hilfe wegfiele. Zurzeit
sei der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer
Begleitung nicht mehr ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin könne sich jederzeit
wieder bei der IV-Stelle melden, sollte es zu einem gesundheitlichen Rückfall kommen;
dies habe sie, L.___, den Anwesenden erklärt. Die Schwester der
Beschwerdeführerin habe sie anlässlich des Telefongesprächs informiert, da diese
nicht habe dabei sein können. Sie, die Schwester der Beschwerdeführerin, sehe die
Situation etwas anders. Sie, L.___, habe sie darauf hingewiesen, dass sie F.___
ebenfalls noch befragen könne (IV-Nr. 165, S. 22 ff.).
4.2.11
Am 28. November 2018 nahm L.___ zu den
Einwänden der Schwester der Beschwerdeführerin vom 26. November 2018 (IV-Nr.
170) gegen den Vorbescheid vom 24. Oktober 2018 (IV-Nr. 166) Stellung
(IV-Nr. 171). Ihrer Stellungnahme lässt sich zur «Ausgangslage» Folgendes
entnehmen (IV-Nr. 171, S. 2):
- Zusprache einer Hilflosenentschädigung
für Erwachsene leichten Grades aufgrund lebenspraktischer Begleitung ab 1.
November 2012
- Zusprache einer Viertelsrente per 1.
November 2012, IV-Grad 46 %
- Revision der Hilflosenentschädigung am
11.
November 2015 telefonisch mit der Schwester der Beschwerdeführerin
- Weitergewähren der
Hilflosenentschädigung leichten Grades
- Revision am 19. Dezember 2017
telefonisch mit F.___, Psychiatrie-Spitex; weitergewähren der
Hilflosenentschädigung; sie sei zwei Stunden pro Woche dort und die Familie
helfe bei der Betreuung mit
- Besuch bei der Beschwerdeführerin
zuhause; anwesend am 17. Oktober 2018 sei zusätzlich F.___, Psychiatrie-Spitex
- Telefon mit der Schwester der
Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2018
- Einwand gegen den Vorbescheid vom 24.
Oktober 2018 durch die Schwester der Beschwerdeführerin
Im Rahmen ihrer Stellungnahme führte L.___
Folgendes aus (IV-Nr. 171, S. 2):
Info an die Schwester betr.
Abklärungstermin
Am 11. Oktober 2018 habe sie die
Beschwerdeführerin um einen Rückruf per Combox gebeten. Die Beschwerdeführerin habe
sich am 12. Oktober 2018 gemeldet, um einen Termin abzumachen. Sie habe
gewünscht, dass F.___ ebenfalls dabei ist. Ihre Schwester werde sich ebenfalls
noch bei ihr, L.___, melden (nachdem sie diese telefonisch zu erreichen
versucht gehabt habe). Sie, L.___, habe die Beschwerdeführerin darüber
informiert, dass sie mit ihrer Schwester gesprochen habe und ihr diese einen
Termin zusammen mit F.___ angeben werde. Die Schwester der Beschwerdeführerin
sei von Anfang an darüber informiert gewesen, dass ein Gespräch stattfinden
werde.
Zeitaufwand für Administratives / telefonischer
Kontakt
Es sei nicht nachvollziehbar, dass die
Aufwendungen für die administrativen Angelegenheiten für eine Person ein relevant
hohes Ausmass an Zeit benötigen solle. Rechnungen würden nicht wöchentlich
bezahlt, und Schriftliches werde auch kaum wöchentlich nötig sein.
Normalerweise könne Administratives einmal pro Monat und per
Lastschriftverfahren direkt erledigt werden. Dass wöchentlich eine
Budgetkontrolle für die Beschwerdeführerin stattfinden müsse, erscheine ihr, L.___,
unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin arbeite in einem Verkaufsgeschäft und
müsse dort Zahlungen an einer Kasse bewältigen können. Sie müsse Abrechnungen für
die Kasse machen können. Sie trage dort Verantwortung und müsse dafür besorgt
sein, dass die Einnahmen und die Kasse stimmten. Dass die Beschwerdeführerin
Termine verpasse, erscheine ihr, L.___, auch eher unwahrscheinlich, da sie selbständig
regelmässig zur Arbeit gehe und ihren Tag selbständig plane. Zudem habe sie von
mehreren Terminen und Kursen gesprochen, die sie besuche (siehe Bericht vom 18. Oktober
2018). Dass die Beschwerdeführerin telefonisch täglich Kontakt mit ihrer
Schwester habe, werde berücksichtigt.
Haushalt
F.___ sei regelmässig bei der
Beschwerdeführerin und könne darüber Auskunft geben, ob diese Hilfe im Haushalt
benötige und in welchem Ausmass. Die Beschwerdeführerin lebe schon länger
allein in der Wohnung. Ihre Eltern lebten in [...], ihre Schwester in [...]. Die
Beschwerdeführerin könne den Haushalt selber bewältigen. Sie koche für sich,
gehe zur richtigen Zeit zur Arbeit, kaufe ein etc. Dass die Mutter im Haushalt
Arbeiten übernehme, sei kein Thema gewesen, weder von F.___ noch von der
Beschwerdeführerin.
Zusammenfassend hielt L.___ schliesslich
fest, dass die Beschwerdeführerin Kontakt zu den Eltern und auch zur Schwester
habe. In wieweit dies über das normale Ausmass hinausgehe, sei schwierig
abzuschätzen. Aus diesem Grund hätten sie auch einen Besuch bei der
Versicherten zuhause gemacht, um ihr Umfeld und diese selber besser kennen zu
lernen. Ihre Berufserfahrung und die Eindrücke, die an Ort und Stelle gemacht
würden, flössen dabei ein. Zusätzlich sei beim Gespräch F.___ dabei gewesen,
die die Beschwerdeführerin schon seit 2012 kenne. Auch sie habe klar erklärt,
dass die Betreuung nicht mehr in dem Ausmass nötig sei wie früher. Aus diesem
Grund werde sie auch nur noch zirka eine Stunde pro Woche eingesetzt. Die
Beschwerdeführerin habe eine 50%-Festanstellung in einem Modegeschäft. Sie könne
täglich die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, stehe zur richtigen Zeit auf
und übernehme die Verantwortung, dass sie ihren Job richtig und gut ausführe.
Sie könne ihren Alltag selbständig bewältigen. Neben ihrem Job besuche sie
verschiedene Kurse, wo sie sich ihrer Gesundheit widmen und sich erholen könne;
auch diese besuche sie selbständig. Ein Heimaufenthalt oder ein Betreutes
Wohnen seien für sie kein Thema, auch wenn die Hilfe wegfallen würde. Diese
Frage, die sie nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch F.___ gestellt
habe, stehe im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin habe Fortschritte gemacht. So
sei bis jetzt im 2018 kein Klinikaufenthalt mehr nötig gewesen. Sie, L.___, halte
an ihren im Bericht vom 18. Oktober 2018 gemachten Ausführungen fest (IV-Nr.
171, S. 2 f.).
4.2.12
Am 15. Januar 2019 verfasste Dr. med. N.___,
Psychiatrie und Psychotherapie, [...], einen Bericht an die Beschwerdeführerin,
die sich seit 31. Januar 2018 in seiner psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung befinde. (…) Aus seiner Sicht sei die Patientin weiterhin auf eine
intensive Unterstützung sowohl durch die Familie wie auch die
Psychiatrie-Spitex angewiesen, ohne die die Rückfallgefahr erheblich erhöht
wäre (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 3).
4.2.13
F.___, freiberufliche Pflegefachfrau
Psychiatrie, [...], teilte der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 11. Juli
2019.
mit, dass die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt weiterhin mehr als
zwei Stunden Unterstützung pro Woche benötige, welche durch sie und die
Familienangehörigen abgedeckt würden (BB-Nr. 5).
5.
Im angefochtenen Entscheid hat
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf den Abklärungsbericht vom 18.
Oktober 2018 verwiesen, wonach diese weiterhin Hilfe von F.___ und der Familie
benötige. Das zeitliche Ausmass erfülle die vorgegebenen gesetzlichen
Bedingungen von zwei Stunden pro Woche nicht. (…) Zurzeit sei der Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund lebenspraktischer
Begleitung nicht mehr ausgewiesen. Aufgrund des Einwands der Beschwerdeführerin
– so hat die Beschwerdegegnerin weiter festgehalten – sei der Fall dem
Abklärungsdienst zur Prüfung weitergeleitet worden. Die Abklärungsfachperson
der IV-Stelle, L.___, sei bei der Beschwerdeführerin zu Hause gewesen, um diese
und ihr Umfeld besser kennen zu lernen. An dem Gespräch sei auch F.___ dabei
gewesen. Sie sei regelmässig bei der Beschwerdeführerin und habe darüber Auskunft
geben können. F.___ habe angegeben, dass die Betreuung nicht mehr in dem
Ausmass notwendig sei wie früher. Sie werde nur noch zirka eine Stunde pro
Woche eingesetzt. Gemäss der Stellungnahme von L.___ vom 28. November 2018, der
Bestandteil dieser Verfügung sei, könne die Beschwerdeführerin ihren Alltag selbstständig
bewältigen. Neben ihrem Job besuche sie verschiedene Kurse, in denen sie sich ihrer
Gesundheit widmen und sich erholen könne (IV-Nr. 172, S. 2). Weil sich die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 18. Oktober
2018.
(IV-Nr. 165) bzw. die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 28.
November 2018 (IV.-Nr. 171) abgestützt hat, gilt es nun den Beweiswert dieser
Berichte zu prüfen.
6.
Umstritten ist einzig, ob die
Beschwerdeführerin dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art.
42.
Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 lit. e sowie Art. 38 IVV).
Vorab ist festzuhalten, dass die in Art.
42.
Abs. 3 Satz 2 IVG und Art. 38 Abs. 2 IVV statuierte Voraussetzung eines
Rentenanspruchs erfüllt ist, da die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt –
seit 1. Oktober 2012 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezieht
(IV-Nr. 96).
6.1
6.1.1
Der Grad der Hilflosigkeit wird
vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)
ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich
geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen
gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens
der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische
Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind
Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern
notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und
detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den
tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen
Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV)
gemäss sein; schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine
zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in
das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen; dies gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V
543.
E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).
6.1.2
Bei einer Beeinträchtigung der
geistigen Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur
Abklärung der Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den
Abklärungsbericht im Haushalt entwickelt worden sind (BGE 133 V 450
E. 11.1.1 in fine S. 468; Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom
2.
April 2015 E. 4.1.1). Danach stellt der Abklärungsbericht ein
geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen
Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Abklärung nicht mit den
ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich
überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt
durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, E. 5.1.1, I
249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).
6.2
Zunächst ist in Zusammenhang mit
dem Bericht vom 18. Oktober 2018 festzuhalten, dass die Abklärung vom 17.
Oktober 2018 – anders als in der Vergangenheit (vgl. IV-Nr. 145, 162) – bei der
Beschwerdeführerin zu Hause stattfand. Anwesend waren – wie bereits erwähnt –
die Beschwerdeführerin und F.___, Psychiatrie-Spitex. Mit der Schwester der
Beschwerdeführerin tätigte die Abklärungsfachfrau am 18. Oktober 2018 ein
Telefonat (IV-Nr. 165). Ob die das Gespräch leitende Abklärungsfachfrau L.___ die
frühere bzw. die Situation im Anmeldezeitpunkt (September 2013; IV-Nr. 104)) aus
eigener Wahrnehmung kannte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. So führte die
Beschwerdegegnerin damals offensichtlich keine Abklärung durch und stellte bei
der Leistungszusprache vom 13. Dezember 2013 (IV-Nr. 116) einzig auf die
ärztliche Bescheinigung von Prof. Dr. med. G.___ und die fachärztlich
unterzeichneten Berichte «Bedarfsmeldung Pflege nach KLV 7» (IV-Nr. 107) ab.
Indes dürften der Abklärungsfachfrau bei der Abklärung vom 17. Oktober
2018.
aufgrund der Akten die Diagnosen bekannt gewesen sein. Dazu kommt, dass
die Abklärungsperson über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt, die
die Beschwerdeführerin im Übrigen bis heute nie in Frage gestellt hat. Die
Abklärungsfachfrau liess die Angaben der Beschwerdeführerin, der Fachperson
Psychiatrie-Spitex sowie ihrer Schwester in die Berichterstattung einfliessen, äusserte
sich zu den gegen den Vorbescheid vorgebrachten divergierenden Meinungen
umfassend und setzte sich damit auseinander. Ihr Bericht und ihre Stellungnahme
sind ausführlich, nachvollziehbar und begründet; sie bilden eine zuverlässige
Entscheidgrundlage. Klar feststellbare Fehleinschätzungen, die einen
richterlichen Eingriff ins Ermessen der Abklärungsperson rechtfertigen würden,
liegen hier nicht vor. Dazu kommt, dass die fachlich kompetente
Abklärungsfachfrau näher am konkreten Sachverhalt ist als das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Damit erfüllt der Abklärungsbericht
vom 18. Oktober 2018 grundsätzlich die nach Gesetz und Rechtsprechung (vgl. E.
II 6.1.1 f. hiervor) geforderten Voraussetzungen; zu prüfen bleibt indes, ob
dieser als beweiswertig gelten kann.
6.3
6.3.1
Die wesentliche Abweichung im
Zeitpunkt der Anmeldung (September 2013; IV-Nr. 104) bzw. der Revisionen im
Oktober 2015 (IV-Nr. 145) und November 2017 (IV-Nr. 162) im Vergleich zur
Abklärung vom 17. Oktober 2018 liegt einzig in den Antworten auf die Fragen zur
lebenspraktischen Begleitung. Während die Abklärungsperson den Bedarf der
Beschwerdeführerin für eine lebenspraktische Begleitung bislang bejaht hat, verneint
sie die Voraussetzungen anlässlich der Abklärung vom 17. Oktober 2018. Im
Jahr 2012 betrug der durch Prof. Dr. med. G.___ erfasste, offensichtlich unangefochten
gebliebene Zeitaufwand für «Leistungen nach KLV 7 Abs. 2» bzw. für die
lebenspraktische Begleitung etwas mehr als zwei Stunden pro Woche, während dem
dieser im Zeitraum von Januar bis Dezember 2013 noch vier Stunden und 20
Minuten pro Monat ausmachte, was einen wöchentlichen Aufwand von rund einer
Stunde entspricht (IV-Nr. 107). Auf dieser Basis – weitere Abklärungen
erfolgten nach Lage der Akten nicht – sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin – wie bereits angeführt – mit Wirkung ab 1. November
2012.
eine zeitlich nicht abgestufte Hilflosentschädigung leichten Grades zu
(IV-Nr. 116). Im Revisionsverfahren 2015 war dann die Rede von einem wöchentlichen
Besuch «oder weniger» der Psychiatrie-Spitex (IV-Nr. 145, S. 6), ohne dass
dieser bezüglich zeitlichem Ausmass genau definiert wurde. Im Abklärungsbericht
zum Revisionsverfahren 2017 standen einerseits der stationäre Klinikaufenthalt
der Beschwerdeführerin und andererseits die Hilfestellung ihrer
Familienangehörigen im Vordergrund. Die Dienste der Psychiatrie-Spitex soll die
Beschwerdeführerin einmal pro Woche für mindestens zwei Stunden in Anspruch
genommen haben (IV-Nr. 162, S. 2). Im Revisionsverfahren 2018 gab die
Beschwerdeführerin bekannt, von der Psychiatrie-Spitex jede zweite Woche bei
ihr in der Wohnung betreut zu werden (IV-Nr. 165, S. 4), wogegen im
Revisionsverfahren noch von einer wöchentlichen Behandlung die Rede war (IV-Nr.
162, S. 2). Die aktuelle Dauer der Betreuung lässt sich aufgrund der Aussage im
Abklärungsbericht, der «Auftrag der Krankenversicherung (…) für
1.
– 2 Std. alle 2 Wochen» werde durchgeführt, herleiten,
weshalb von einem Zeitaufwand für die jeweils um zirka 18 Uhr in der Wohnung
der Beschwerdeführerin beginnende Therapie zwischen 60 und 120 Minuten oder
durchschnittlich 90 Minuten auszugehen ist; dies ergibt 180 Minuten pro Monat
bzw. 45 Minuten pro Woche. Nach den Aussagen von F.___ gegenüber der
Abklärungsperson komme sie nur noch zirka eine Stunde pro Woche zum Einsatz
(IV-Nr. 171, S. 2). Zum Aufwand der Schwester der Beschwerdeführerin für die
Erledigung der administrativen Arbeiten hat die Abklärungsfachfrau am 18.
Oktober 2018 festgestellt, dass dieser weniger als zwei Stunden pro Woche
betragen dürfte (IV-Nr. 165, S. 5), könne doch ihrer Meinung nach Administratives
einmal pro Monat und per Lastschriftverfahren direkt erledigt werden (IV-Nr.
171, S. 2). Aufgrund dieser Feststellungen hat L.___ das gesetzlich geforderte
zeitliche Ausmass von mindestens zwei Stunden pro Woche für die
lebenspraktische Begleitung als nicht (mehr) erfüllt erachtet (IV-Nr. 165,
S. 5).
6.3.2
Demgegenüber macht die
Beschwerdeführerin geltend, dass sich zwar der Aufwand für die Begleitung durch
die Psychiatrie-Spitex reduziert, jedoch jener durch die Familienangehörigen
erhöht habe. Das Ausmass der Unterstützung durch die Familie sei beim
Abklärungsgespräch nicht erfasst worden (A.S. 11 f.). Dieser Vorhalt lässt sich
aufgrund des Berichts der Abklärungsperson vom 18. Oktober 2018 sowie ihrer
Stellungnahme vom 28. November 2018 entkräften: So sei es zwar schwierig, den
zeitlichen Aufwand abzuschätzen, jedoch seien die beruflichen Erfahrungen und
die Eindrücke beim Hausbesuch berücksichtigt worden; insbesondere sei im
Berichtszeitpunkt kein Klinikaufenthalt anstehend gewesen, was andernfalls zum
«Hochfahren» des Aufwands führen würde (IV-Nr. 165, S. 4; 171, S. 2 f.). Zum
Einwand der Beschwerdeführerin, weder die Schwester noch die Mutter seien über
die Abklärung informiert bzw. dazu eingeladen worden (A.S. 12), lässt sich der
Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 28. November 2018 entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin einzig gewünscht habe, dass F.___ beim
Abklärungsgespräch dabei sei (IV-Nr. 171, S. 2); dies hat sie bis heute nicht
in Abrede gestellt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist die
Schwester aufgrund eines Telefongesprächs zwischen ihr und L.___ über die
geplante Abklärung informiert gewesen (IV-Nr. 165, S. 5; 171, S. 2); dass F.___
bei diesem Gespräch nur teilweise anwesend gewesen sei (A.S. 12), hat die
Beschwerdeführerin nicht näher substantiiert und kann auch dem
Abklärungsbericht nicht entnommen werden. Schliesslich hat die Abklärungsperson
nachvollziehbar ausgeführt, die Schwester der Beschwerdeführerin über das
Gespräch ins Bild gesetzt zu haben mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, sich
noch bei F.___ zu erkundigen (IV-Nr. 165, S. 5). Im Übrigen hat die
Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 17. Oktober 2018
ausführlich die Beziehung und das Ausmass der Hilfe ihrer Schwester geschildert
(IV-Nr. 165, S. 5). Was den Aufwand für Administratives anbelangt, macht
die Beschwerdeführerin geltend, dass dieser bis zu 90 Minuten pro Woche betrage
(A.S. 13). Diese Angabe deckt sich mit jener im Abklärungsbericht vom 18.
Oktober 2018, wonach der Aufwand für Administratives nicht mehr als die zwei
per Gesetz vorgegebenen Stunden pro Woche ausmache. Dazu ist allerdings
festzustellen, dass der Zeitaufwand von mindestens zwei Stunden pro Woche die gesamte
lebenspraktische Begleitung umfasst, wie dies in Randziffer (Rz) 8053
Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung
(KSIH) des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV; gültig ab 1. Januar 2008)
ausführt wird. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich im
Übrigen Randziffer 8053 KSIH als vernünftig und durch Sinn und Zweck der
Verordnungsbestimmung abgedeckt. Es wird damit eine Erheblichkeitsgrenze
statuiert, die den durch Gesetz und Verordnung vorgegebenen Rahmen nicht
sprengt, sondern vielmehr eine praktische Abgrenzung zwischen
anspruchsbegründendem und -ausschliessendem Schweregrad an Hilflosigkeit beim
Bedarf an lebenspraktischer Begleitung statuiert und insofern die vorgegebene
Norm konkretisiert. In diesem Sinne erweist sich die in Randziffer 8053 KSIH
enthaltene Definition der Regelmässigkeit als sachlich gerechtfertigt und damit
als gesetzes- und verordnungskonform (vgl. BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 462).
Zur Begleitung bezüglich Ermöglichung des selbstständigen Wohnens und
ausserhäuslicher Verrichtungen kommt auch noch der Aufwand zur Vermeidung
dauernder Isolation (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a – c IVV; Rz 8050 ff. KSVI);
letzterer manifestiert sich im vorliegenden Fall durch den Einsatz der
Psychiatrie-Spitex, der jedoch weder im Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2018
noch in der Stellungnahme vom 28. November 2018 klar – beispielsweise durch
Einfordern von Zeitrapporten – quantifiziert worden ist. Im Abklärungsbericht
ist einzig die Rede von Besuchen durch F.___ in zweiwöchigen Abständen, und
zwar jeweils am Montagabend um zirka 18 Uhr; ausgehend von
45.
– 60 Minuten pro Woche (vgl. E. II 6.3.1 hiervor) würde damit
– zusammen mit dem zeitlichen Bedarf i.S. von Art. 38 Abs. 1 lit. a und b IVV
von 90 Minuten gemäss Aussagen der Schwester der Beschwerdeführerin – der
Mindestaufwand von zwei Stunden deutlich überschritten. Allerdings bestehen bei
der Quantifizierung der Leistungen der Familienangehörigen Unklarheiten, so
dass diese über ihren Einsatz vorerst zu befragen sind. So wird beispielsweise
auch geltend gemacht, die Mutter der Beschwerdeführerin habe im August 2018
mehrfach bei ihrer Tochter übernachtet (A.S. 13); dazu kommen – wie bereits
erwähnt – weitere Unklarheiten, was das genaue zeitliche Ausmass des Aufwands
der Psychiatrie-Spitex betrifft. Während F.___ in ihrer Bestätigung vom 11.
Juli 2019 an die Vertreterin der Beschwerdeführerin ausführt, der
Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin habe sich zwischen Ende 2017 und
Sommer 2019 nicht verändert bzw. betrage mehr als zwei Stunden pro Woche
(BB-Nr. 5), ist im Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2018 – wie vorstehend
angeführt – aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin von einem «alle zwei
Wochen immer am Montag» erfolgenden Einsatz die Rede (IV-Nr. 165, S. 4). Es
sind weitere diesbezügliche Abklärungen notwendig.
6.3.3
Gewichtiger ist jedoch die
Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid erlassen hat,
ohne vorher weder beim die Beschwerdeführerin derzeit behandelnden Psychiater Dr.
med. N.___ (vgl. IV-Nr. 165, S. 2, 5) noch allenfalls bei Prof. Dr. med. G.___ eine
aktuelle Auskunft einzuholen; bei letzterem befand sie sich seit 29. Januar
2012.
in ambulanter Behandlung. Prof. Dr. med. G.___ erstellte letztmals am 12.
September 2013 einen Kurzbericht (IV-Nr. 106). Zwar hat Dr. med. N.___ wohl auf
Veranlassung der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2019 einen
Bericht erstellt (BB-Nr. 3); dieser vermag allerdings die höchstrichterlichen
Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts nicht zu erfüllen
(vgl. E II 3.2. hiervor). Um die Frage der Notwendigkeit einer dauernden
persönlichen Überwachung beurteilen zu können, ist es jedoch unerlässlich, bei einem
dieser Ärzte einen aktuellen, rechtsgenüglichen Bericht einzuholen. So wird in
der Beschwerde geltend gemacht, die Mutter der Beschwerdeführerin habe zuletzt
im August 2018 mehrfach bei ihrer Tochter übernachtet, um mit ihrer
Unterstützung eine psychische Instabilität auszugleichen. Auch Dr. med. N.___
spricht von einer latenten Rückfallgefahr (BB-Nr. 3). Nach Rz 8052 KSVI ist
denn auch die lebenspraktische Begleitung u.a. notwendig, um der Gefahr
vorzubeugen, dass sich der Gesundheitszustand der versicherten Person aufgrund
ihres Verhaltens erheblich verschlechtert. Schliesslich ist festzuhalten, dass
bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren
Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen laut BGE 140 V 543 Rückfragen
an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind
(vgl. E II. 6.1.1 hiervor).
7.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Frage, ob sich das Ausmass der Hilflosigkeit der
Beschwerdeführerin in dem Sinne verringert hat, dass diese keinen Anspruch mehr
auf eine Hilflosentschädigung leichten Grades hat, nach derzeitiger Lage der
Akten nicht abschliessend beantwortet werden kann. Es fehlt insbesondere an
einer aktuellen Berichterstattung durch die behandelnden Spezialärzte und einer
klaren, nachvollziehbaren Definition des zeitlichen Aufwands der
Psychiatrie-Spitex sowie der Familienangehörigen. Die Beschwerde ist folglich
in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese ergänzende
Abklärungen vornehme und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Hilflosenentschädigung neu entscheide.
8.
8.1
Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat zulasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung
der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61
lit. g ATSG).
8.2
Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin hat in ihrer Kostennote vom 3. Juni 2019 einen Zeitaufwand
von 10,25 Stunden geltend gemacht, was bei einem Stundenansatz von CHF 230.00
einem Honorar (inkl. Auslagen von CHF 60.90 und MwSt) von CHF 2'604.60
entspricht. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Somit ist die durch die
Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung
auf CHF 2'604.60 festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt).
9.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 19. Dezember
2018 in dem Sinne aufgehoben, dass die Beschwerdegegnerin ergänzende
Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hierauf über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'604.60 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger