VSBES.2019.32
Kurzarbeitsentschädigung
27. November 2019Deutsch18 min
Source so.ch
Urteil vom 27. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kurzarbeitsentschädigung
(Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Voranmeldung vom
28. November 2018 beantragte die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) die Bewilligung von Kurzarbeit für die Zeit vom
10. Dezember 2018 bis 9. März 2018 (recte: 2019; Akten des Amtes für
Wirtschaft und Arbeit [AWA-Nr.] 2).
1.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin
eine Stellungnahme des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco) eingeholt
hatte (vgl. AWA-Nr. 5 ff.), erhob sie mit Verfügung vom
19. Dezember 2018 Einspruch gegen die Auszahlung von
Kurzarbeitsentschädigung (AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache
der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2019 (Beschwerdebeilage [BB 2])
wies die Beschwerdegegnerin – nach Vornahme weiterer Abklärungen (vgl.
Schreiben vom 10. Januar 2019 [AWA-Nr. 4] und ergänzende
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2019 [BB 2]) –
mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 (Aktenseiten [A.S.]
1 ff.) ab.
2.
2.1 Mit Zuschrift vom
31. Januar 2019 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
25. Januar 2019 und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides und die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom
10. Dezember 2018 bis 9. März 2019 (A.S. 4 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 11 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin
verzichtet in der Folge auf eine Replik (vgl. A.S. 17).
2.4 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
Streitig ist, ob vom 10. Dezember 2018 bis 9. März 2019 ein Anspruch
auf Kurzarbeitsentschädigung besteht.
2.
2.1
Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit
verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben gemäss Art. 31 Abs. 1
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) Anspruch
auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn (kumulativ)
· sie für die Versicherung
beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht noch nicht
erreicht haben (lit. a),
· der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit.
b),
· das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt
ist (lit. c),
· der Arbeitsausfall voraussichtlich
vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre
Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d).
2.2
Ein Arbeitsausfall ist nach Art.
32.
Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er
· auf wirtschaftliche Gründe
zurückzuführen und unvermeidbar ist (lit. a), sowie
· je Abrechnungsperiode mindestens
10.
% der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs
normalerweise insgesamt geleistet werden (lit. b).
Die Rechtsprechung legt den Begriff der
wirtschaftlichen Gründe weit aus und grenzt diese nicht von strukturellen
Faktoren ab (BGE 128 V 305 E. 3a S. 307).
2.3
Nicht anrechenbar sind laut Art.
33.
Abs. 1 lit. a und b AVIG Ausfälle, die durch Umstände verursacht werden, die
zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören, branchen-, berufs- oder
betriebsüblich sind resp. durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht
werden. Mit dem normalen Betriebsrisiko sind die «gewöhnlichen» Arbeitsausfälle
gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt
auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch
erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der
Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen
Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der
spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen
(BGE 119 V 498 E. 1 S. 500). Dabei kommt dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit
in aller Regel massgebende Bedeutung zu (a.a.O., E. 3 S. 501).
2.4
Für anspruchsbegründende
Tatsachen liegt die objektive Beweislast im Sozialversicherungsrecht bei der
leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 208 E. 6a), d.h. im Falle der
Beweislosigkeit ist zu ihren Ungunsten zu entscheiden (BGE 117 V 264 E. 3b).
Nach dem hier massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
genügt die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes nicht, um diesen
als erwiesen anzusehen. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung
zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2).
3.
3.1
Das Staatssekretariat für
Wirtschaft (Seco) hielt mit Medienmitteilung vom 31. Mai 2018 fest, die
Währungssituation zwischen dem Schweizer Franken und dem Euro habe sich seit
der Aufhebung der Euro-Kursuntergrenze im Januar 2015 merklich entspannt und
der Wechselkurs liege inzwischen real auf demselben Niveau wie vor Dezember
2014.
Schwankungen der Devisenkurse gehörten grundsätzlich zu den normalen
Betriebsrisiken von Unternehmen. Aus diesem Grund würden die Seco-Weisungen vom
27.
Januar 2015 («Kurzarbeit – Aufgabe des Mindestkurses des Schweizer
Frankens von CHF 1.20 gegenüber dem Euro») und vom 9. März 2015 («Vorübergehende
Erhöhung der Arbeitszeit aufgrund der Frankenstärke – Auswirkungen auf den
Bezug von Kurzarbeitsentschädigung») per 31. August 2018 aufgehoben.
Betriebe, die ab dem 22. August 2018 unter der Begründung der
Frankenstärke Kurzarbeitsentschädigung voranmelden, würden somit nicht mehr
unter die Regelung der bisherigen Weisungen fallen. Der Grund der Frankenstärke
werde nach diesem Zeitpunkt nicht mehr anerkannt (die Medienmitteilung ist
abrufbar unter <https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-70928.html>).
3.2
Mit Voranmeldung vom
28.
November 2018 beantragte die Beschwerdeführerin für die Zeit vom
10.
Dezember 2018 bis 9. März 2018 (recte: 2019) die Einführung von Kurzarbeit
für den Gesamtbetrieb (für zehn von 18 Arbeitnehmenden), wobei der
voraussichtliche prozentuale Arbeitsausfall pro Monat/Abrechnungsperiode
90.
% betrage. Als Aluminiumgiesserei beschäftige sie sich mit der
Herstellung von Maschinenteilen für die Maschinen- und Elektroindustrie sowie
das Transportwesen, mit der Herstellung von Aluminiumgussschildern und mit
Modellbau. Die veränderte Auftragslage begründete die Beschwerdeführerin
einerseits mit der Frankenstärke/Euroschwäche. Der Schweizer Franken sei gegenüber
dem Euro weiterhin deutlich überbewertet, weshalb die Schweizer Exporteure
unverändert mit einem währungsbedingten Konkurrenznachteil kämpften. Für die
Beschwerdeführerin bedeute dies einerseits, dass sie von ihren Kunden preislich
sehr unter Druck gesetzt werde, und andererseits, dass immer mehr Produkte bzw.
Aufträge ins Ausland verlagert würden. Zudem wachse die europäische Wirtschaft
nach wie vor nur langsam, auch die anderen Absatzmärkte boomten nicht. Zu einem
überwiegenden Anteil (rund 80 - 90 %) würden die Produkte der
Beschwerdeführerin über ihre Kundschaft in der Schweiz in den Export gehen. Der
Warenhandel habe in den letzten eineinhalb Jahren mehr oder weniger stagniert,
was ein starkes Indiz für die schleppende Entwicklung der Weltkonjunktur sei.
Die Maschinen- und Elektroindustrie, welche ihr Hauptgeschäft darstelle, laufe
daher nach wie vor immer noch relativ schlecht. Die Beschwerdeführerin habe in
der Vergangenheit einige neue Modelle herstellen können, jedoch zeige sich
jetzt wieder eine deutliche Abschwächung in diesem Bereich. Sie habe mehrere
grosse Projekte in der Angebotsphase, diese würden aber erst im nächsten Jahr
zur Vergabe kommen. Da sie als Giesserei am Anfang der Wertschöpfungskette
stehe, sei die Beschwerdeführerin auch eine Art Konjunkturindikator. Und dieser
zeige aktuell klar nach unten. Bereits erteilte Aufträge seien wieder storniert
oder die Termine für bestehende Aufträge seien in den Frühling 2019 verschoben
worden. Damit fehlten die kurzfristigen Aufträge, um den Betrieb auszulasten.
In der Summe habe sich die Auftragslage deutlich verschlechtert. Ihre Kunden
seien sehr verunsichert und versuchten, sich anzupassen. Der Auftragsbestand
bzw. -eingang sei aktuell äusserst gering. Die Beschwerdeführerin habe für mehrere
Projekte offeriert und hoffe, dass sich daraus auch Aufträge ergeben. Ausserdem
gehe sie davon aus, dass sich die Auftragslage ab Anfang 2019 wieder verbessern
werde – so zumindest die Aussagen von einigen Kunden (vgl. zum Ganzen:
Voranmeldung vom 28. November 2018 inkl. Ergänzungsblatt und Übersicht zu den
monatlichen Erfolgsrechnungen in AWA-Nr. 2).
3.3
Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin in ihrer Anfrage ans Seco vom 3. Dezember 2018 (AWA-Nr. 5)
habe die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit aufgrund der Frankenstärke wiederholt
Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht; das letzte Gesuch vom
12.
November 2018 sei abgelehnt worden (vgl. auch AWA-Nr. 3). Zum
aktuellen Gesuch hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass währungsbedingte
Konkurrenznachteile sicherlich keine Kurzarbeitsentschädigung mehr begründen
würden. Sie verweist zudem auf die Konjunkturprognosen des Seco
(AWA-Nr. 7), wonach die internationale Wirtschaftslage grundsätzlich gut
sei, und auf die Medienmitteilung der Swissmem vom 20. November 2018
(AWA-Nr. 6), wonach die Lage der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie
(MEM-Industrie) nach wie vor erfreulich sei und sich die Exporte in allen
Absatzregionen positiv entwickelt hätten. Allerdings werde darin auch
festgehalten, dass die Auftragseingänge im dritten Quartal im Vergleich zum
Vorjahresquartal um 6 % zurückgegangen seien, sich aber immer noch auf
einem vergleichsweise hohen Niveau befänden (vgl. AWA-Nr. 6). Da die
Beschwerdeführerin als Giesserei am Anfang der Wertschöpfungskette stehe und
daher von negativen Entwicklungen als erstes betroffen sei, sei fraglich, ob
der erwähnte Auftragsrückgang Kurzarbeitsentschädigung begründen könne.
3.4
Das Seco nahm zur Anfrage der
Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2018 dahingehend Stellung, dass nicht
einzelfallgerecht begründet worden sei, weshalb der Arbeitsausfall der
Beschwerdeführerin anrechenbar sei, sondern lediglich mit Gründen, welche die
gesamte Branche betreffen würden. Weiter sei festzuhalten, dass trotz den von
der Swissmem errechneten Auftragsrückgängen von 6 % gegenüber dem
Vorjahresquartal diese noch immer ein vergleichsweise hohes Niveau an
Auftragseingängen in der Branche sehe. Der Arbeitsausfall sei im vorliegenden
Fall daher als branchenüblich und dem normalen Betriebsrisiko entsprechend zu
beurteilen (AWA-Nr. 5).
3.5
Die Beschwerdegegnerin
begründete ihren mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 (AWA-Nr. 1)
gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhobenen Einspruch im
Wesentlichen damit, dass die Frankenstärke seit 1. September 2018 als
Grund für die Einführung von Kurzarbeit nicht mehr anerkannt werde und dass die
Arbeitsausfälle auf Tatsachen beruhten, welche zum normalen Betriebsrisiko
gehörten resp. branchenüblich und somit nicht anrechenbar seien. Es lägen keine
Tatsachen oder Schilderungen vor, welche darauf schliessen liessen, dass die
Beschwerdeführerin als Einzelfall ausserordentlich vom Rückgang der Auftragseingänge
betroffen wäre.
3.6
Mit Einsprache vom 2. Januar
2019.
(BB 2) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ein Einbruch im
Bestellungseingang (wie im November und Dezember 2018) nur schwer voraussehbar
sei, da in ihrer Branche die meisten Aufträge seit einiger Zeit sehr
kurzfristig erfolgten mit entsprechend kurzen Lieferzeiten. Schon seit längerem
sei es allerdings so, dass die erreichten Umsätze höher ausgefallen seien, als
die Auftragseingänge – der Auftragsbestand also kontinuierlich abgenommen habe.
Die meisten ihrer Kunden seien exportabhängig; so würden ca. 85 % ihrer
Produkte über ihre Kunden ins Ausland gehen. Im aktuellen Umfeld wüssten die
Kunden nicht, wie die nächsten Monate aussehen und bestellten daher sehr
verhalten. Es komme hinzu, dass gleich mehrere Kunden grössere Aufträge
storniert hätten, was sehr überraschend gekommen sei. Trotz allem glaube sie,
dass sich die Situation im Frühjahr wieder bessern werde. Dann hätten ihre
Kunden wieder etwas mehr Planungssicherheit und die von ihr neu akquirierten
Kunden sollten vermehrt grössere und komplizierte Teile bei ihr bestellen. Sie
hoffe, dass im Frühjahr auch die stornierten Aufträge wieder aktiviert werden;
dies sagten ihr zumindest die betreffenden Kunden. Im Juni werde zudem von der B.___
das grösste Projekt vergeben, auf das sie jemals offeriert habe. Sie rechne
sich hier gute Chancen aus, da sie in der Schweiz diesbezüglich kaum Konkurrenz
habe. Ab Oktober 2019 würde durch diesen Auftrag das Arbeitsvolumen wieder
stark ansteigen. Die Tatsache, dass in den letzten 50 Jahren 90 % der
Unternehmen ihrer Branche verschwunden seien, zeige, wie schwierig die
Situation für die verbliebenen Unternehmen in der Schweiz sei.
3.7
Mit Schreiben vom
10.
Januar 2019 (AWA-Nr. 4) bat die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin um weitere Auskünfte zu den Auftragseingängen 2018
(Auflistung) und Verschiebung/Stornierung von Aufträgen (Begründungen seitens
Kunden, Auflistung der verschobenen/stornierten Aufträge mit näheren Angaben
sowie entsprechende Belege). Ausserdem fragte die Beschwerdegegnerin nach,
inwiefern die Beschwerdeführerin der Meinung sei, in der Schweiz kaum
Konkurrenz zu haben. Gemäss Internetseite des Giesserei-Verbandes der Schweiz
seien zum Beispiel in den Bereichen [...] und [...] diverse weitere Unternehmen
aufgeführt.
3.8
In ihrer Stellungnahme vom
18.
Januar 2019 (BB 2) führte die Beschwerdeführerin aus, in Bezug
auf das Projekt der B.___ (öffentliche Ausschreibung im Juni 2019) gehe es um [...].
Diesbezüglich habe sie in der Schweiz kaum Konkurrenz. Es gebe noch zwei ganz
kleine Hersteller in der Westschweiz, diese seien aber nicht in der Lage,
diesen Auftrag auszuführen.
Die Auftragseingänge in
CHF gestalteten sich wie folgt:
Monat
2017.
2018.
Januar
311'382.35
412'620.95
Februar
835'957.90
525'649.15
März
558'051.55
326'485.80
April
1'709'948.35
404'136.15
Mai
285'046.25
434'129.80
Juni
288'785.80
517'919.25
Juli
222'336.05
207'710.20
August
359'650.55
388'378.31
September
529'175.70
331'783.68
Oktober
353'539.80
386'884.25
November
444'859.20
380'156.55
Dezember
179'048.00
227'266.90
Total
5'898'733.50
4'543'120.99
In der Summe bedeute dies, dass die
Beschwerdeführerin im Jahr 2018 von einem relativ hohen Auftragsbestand
profitiert habe, welcher zum grössten Teil aus dem Jahr 2017 stamme
(Rahmenverträge) und mittlerweile zum grössten Teil aufgebraucht sei.
Schliesslich listete die
Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2019 sechs Kunden
auf, welche grössere Aufträge storniert bzw. nach hinten verschoben hätten.
3.9
Mit Einspracheentscheid vom
25.
Januar 2019 (A.S. 1 ff.) gelangte die Beschwerdegegnerin zum
Schluss, die Beschwerdeführerin habe auch in ihrer Einsprache nicht glaubhaft
dargelegt, dass weitere Tatsachen oder Gründe vorlägen, welche nicht zum
normalen Betriebsrisiko zu zählen oder nicht als branchenüblich zu erachten
seien und den Arbeitsausfall als anrechenbar beurteilen lassen würden (vgl.
auch Beschwerdeantwort vom 22. März 2019; A.S. 11 ff.).
3.10
Die Beschwerdeführerin bringt mit
Beschwerde vom 31. Januar 2019 (A.S. 4 f.) demgegenüber vor, sie
erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit. Es
seien keine saisonalen oder selbstverschuldeten Gründe, die für den aktuellen
Auftragseinbruch verantwortlich seien, sondern einerseits die Sistierung
umfangreicher Aufträge und eine gewisse Exportschwäche in bedeutenden
Geschäftsfeldern. Sie bemühe sich proaktiv und intensiv mit verschiedenen
Massnahmen um neue Projekte. Diese hätten aber nun mal einen entsprechenden
Vorlauf und es dauere in der Regel mehrere Monate bis diese zum Laufen kämen.
Die Beschwerdeführerin sei anders aufgestellt als die wenigen anderen
Giessereien, die es in der Schweiz noch gebe. Da sie in der [...] in der
Schweiz faktisch alleine sei, träfen sie Umsatzrückgänge besonders hart.
4.
4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass die
Frankenstärke/Euroschwäche ab 1. September 2018 nicht mehr als Grund für die
Einführung von Kurzarbeit anerkannt wird (vgl. E. II. 3.1 hievor, auch zur
Aufhebung der entsprechenden Weisungen des Seco per 31. August 2018).
Soweit sich die Beschwerdeführerin mit Voranmeldung vom 28. November 2018
– und damit nach diesem Zeitpunkt – zur Begründung der veränderten Auftragslage
auf die Frankenstärke und währungsbedingte Konkurrenznachteile ihrer (exportabhängigen)
Kunden beruft, ist dies daher unbehelflich. Auch die Verweise der
Beschwerdeführerin auf die nur langsam wachsende europäische Wirtschaft und die
schleppende Entwicklung der Weltkonjunktur vermögen keinen (im Rechtssinne)
anrechenbaren Arbeitsausfall zu begründen, handelt es sich dabei doch um
Gründe, welche die gesamte Branche bzw. die (Export-)Wirtschaft als Ganzes
betreffen. Die Maschinen- und Elektroindustrie stellt nach Angaben der
Beschwerdeführerin deren Hauptgeschäft dar (vgl. E. II. 3.2 hievor).
Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sich die
Bestellungseingänge in der MEM-Branche trotz eines Rückganges der
Auftragseingänge im dritten Quartal 2018 um 6 % im Vergleich zum
Vorjahresquartal gemäss Mitteilung der Swissmem vom 20. November 2018 immer
noch auf einem vergleichsweise hohen Niveau bewegten (vgl. AWA-Nr. 6 und
E. II. 3.3 f. hievor). Auch der Rückgang im vierten Quartal 2018 um
11.3
% im Vergleich zum Vorjahresquartal ist nach Angaben der Swissmem mit
Blick auf das sehr hohe Niveau der Bestellungseingänge in den Vorjahresperioden
zu relativieren (siehe Medienmitteilung der Swissmem vom 20. Februar 2019
unter <https://www.swissmem.ch/de/aktuelles/detailansicht/news/mem-indust rie-erfreuliches-geschaeftsjahr-2018-unsicherer-ausblick.html>,
wonach die Schweizer MEM-Industrie trotz Abschwächung der Wachstumsdynamik im
zweiten Halbjahr auf ein sehr gutes Geschäftsjahr 2018 zurückblicken könne). Für
das erste Quartal 2019 war nach Angaben der Swissmem sodann ein Anstieg der
Auftragseingänge im Vergleich zum zweiten Halbjahr 2018 zu verzeichnen (vgl.
Grafik «Auftragseingang der MEM-Industrie» unter
<https://www.swissmem.ch/de/aktuelles/detail ansicht/news/mem-industrie-befuerchtungen-bestaetigen-sich.html>).
4.2
Auch aus ihren Vorbringen zur konkreten
Auftragslage kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: So
macht sie einerseits geltend, der Auftragsbestand habe schon seit längerem
kontinuierlich abgenommen, wobei insbesondere mit Blick auf das Kriterium der
Vorhersehbarkeit (vgl. E. II. 2.3 hievor) fraglich ist, in Bezug auf
welchen Zeitraum diese Aussage zu verstehen ist. Aus der im Einspracheverfahren
übermittelten tabellarischen Übersicht zu den monatlichen Auftragseingängen
2017/2018 (vgl. E. II. 3.8 und BB 2) sind für das Jahr 2017 in den
Monaten Februar und insbesondere April zwar zwei überdurchschnittlich hohe
Auftragsvolumina ersichtlich, gleichzeitig liegen aber auch sechs
Monatseingänge 2018 über den jeweiligen Monatseingängen 2017 (so im Januar,
Mai, Juni, August, Oktober, Dezember), sodass – über diesen zweijährigen
Zeitraum – noch nicht von einer kontinuierlichen Entwicklung gesprochen werden
kann. Betrachtet man hingegen einen grösseren Zeitraum über die Jahre 2012 bis
2018, wie er sich in der Übersicht zu den Erfolgsrechnungen (in AWA-Nr. 2;
ohne Rückseite mit der erst ab 2018 abgebildeten Entwicklung im [...])
präsentiert, so ist ein steter Ertragsrückgang erkennbar. Bei einer (mindestens)
über sieben Jahre anhaltenden kontinuierlichen Verschlechterung der Erträge
kann jedoch nicht mehr von einer nicht vorhersehbaren Entwicklung gesprochen
werden. Die damit einhergehenden Arbeitsausfälle können somit nicht (mehr) als
ausserordentlich bezeichnet werden und haben ihre vorübergehende Natur
verloren. Die Beschwerdeführerin legt denn auch selber dar, dass aufgrund der
wirtschaftlichen Lage in den letzten 50 Jahren 90 % der Unternehmen
ihrer Branche in der Schweiz verschwunden seien (vgl. E. II. 3.6), es sich
also um einen über viele Jahre fortschreitenden Prozess handelt.
Andererseits bringt die
Beschwerdeführerin vor, es sei in den Monaten November und Dezember 2018 zu
einem (zusätzlichen) Einbruch im Bestellungseingang gekommen, der nur schwer
voraussehbar gewesen sei. Gleichzeitig lässt sich dies mit der von der
Beschwerdeführerin eingereichten Tabelle mit den Auftragseingängen 2017/2018 (vgl.
E. II. 3.8 und BB 2) jedoch nicht nachvollziehen. Mit
CHF 380'156.55 liegen die Auftragseingänge im Monat November 2018 über
denjenigen in den Monaten März, Juli und September 2018 und nur geringfügig
unter jenen im August und Oktober 2018. Im Dezember 2018 gingen die
Auftragseingänge auf CHF 227'266.90 zurück, was jedoch im Vergleich zum
Vorjahr eine Zunahme um fast CHF 50'000.00 bedeutet (Eingänge Dezember
2017: CHF 179'048.00). Ein eigentlicher Einbruch im Bestellungseingang ist
vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
Daran vermag auch die geltend gemachte
Stornierung/Verschiebung von Aufträgen nichts zu ändern. Auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin brachte die Beschwerdeführerin zwar eine von ihr erstellte
Liste mit sechs Unternehmen bei, welche grössere Aufträge storniert bzw. nach
hinten geschoben hätten (vgl. E. II. 3.8 und BB 2); die weiteren dazu
eingeforderten Angaben (zu den Aufträgen selber und zum Zeitpunkt der
Verschiebung/Stornierung sowie die von den Unternehmen dafür genannten Gründen;
vgl. E. II. 3.7 und AWA-Nr. 4) sowie Belege für die verschobenen/ stornierten
Aufträge (z.B. Korrespondenz mit Kunden; vgl. AWA-Nr. 4) wurden
ausweislich der Akten jedoch nicht eingereicht, sodass sich aus diesem
Vorbringen nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt, welche
letztlich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. E. II. 2.4
hievor).
4.3
Die Beschwerdeführerin macht
schliesslich geltend, sie habe im [...] kaum Konkurrenz in der Schweiz und sei
daher besonders von Umsatzrückgängen betroffen. Der von der Beschwerdeführerin
eingereichten Zusammenstellung der monatlichen Erfolgsrechnungen (in
AWA-Nr. 2; Rückseite mit monatlichen Erträgen in den Bereichen [...];
Stand bis und mit Oktober 2018) lässt sich allerdings entnehmen, dass die
Erträge aus diesem Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin relativ stabil
verlaufen, wobei der letzte erfasste Monat Oktober 2018 mit einem Gesamtertrag
von CHF 162'094.00 im Mittelfeld der bisherigen Monatserträge 2018 liegt.
Ausserdem handelt es sich dabei, wie bereits erwähnt, um einen von mehreren
Unternehmensbereichen der Beschwerdeführerin, welche – gesamthaft betrachtet –
als Giesserei in der Schweiz durchaus Mitkonkurrenten hat (vgl. die Auflistung
der Mitglieder des Giesserei-Verbandes Schweiz unter
<https://giesserei-verband.ch/unsere-mitglieder/#giessereien>). Die
Spezialisierung im [...] scheint sich im Falle der Beschwerdeführerin zudem
nicht zwingend nachteilig auszuwirken, wie sie hinsichtlich des zu erwartenden
grossen Auftrages der B.___ selber darlegt (vgl. E. II. 3.6 und 3.8).
5.
Zusammenfassend ist ein
ausserordentlicher, über das normale Betriebsrisiko hinausgehender und damit
anrechenbarer Arbeitsausfall nicht erwiesen. Für die Zeit vom 10. Dezember
2018.
bis 9. März 2019 besteht daher, wie von der Beschwerdegegnerin
entschieden, kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Beschwerde stellt
sich somit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61
lit. g ATSG).
6.2
Die Beschwerdegegnerin hat als
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
7.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer