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Entscheid

VSBES.2019.32

Kurzarbeitsentschädigung

27. November 2019Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Voranmeldung vom

28. November 2018 beantragte die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)

beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) die Bewilligung von Kurzarbeit für die Zeit vom

10. Dezember 2018 bis 9. März 2018 (recte: 2019; Akten des Amtes für

Wirtschaft und Arbeit [AWA-Nr.] 2).

1.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin

eine Stellungnahme des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco) eingeholt

hatte (vgl. AWA-Nr. 5 ff.), erhob sie mit Verfügung vom

19. Dezember 2018 Einspruch gegen die Auszahlung von

Kurzarbeitsentschädigung (AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache

der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2019 (Beschwerdebeilage [BB 2])

wies die Beschwerdegegnerin – nach Vornahme weiterer Abklärungen (vgl.

Schreiben vom 10. Januar 2019 [AWA-Nr. 4] und ergänzende

Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2019 [BB 2]) –

mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 (Aktenseiten [A.S.]

1 ff.) ab.

2.

2.1 Mit Zuschrift vom

31. Januar 2019 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

25. Januar 2019 und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheides und die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom

10. Dezember 2018 bis 9. März 2019 (A.S. 4 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 11 ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin

verzichtet in der Folge auf eine Replik (vgl. A.S. 17).

2.4 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

Streitig ist, ob vom 10. Dezember 2018 bis 9. März 2019 ein Anspruch

auf Kurzarbeitsentschädigung besteht.

2.

2.1

Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit

verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben gemäss Art. 31 Abs. 1

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) Anspruch

auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn (kumulativ)

· sie für die Versicherung

beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht noch nicht

erreicht haben (lit. a),

· der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit.

b),

· das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt

ist (lit. c),

· der Arbeitsausfall voraussichtlich

vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre

Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d).

2.2

Ein Arbeitsausfall ist nach Art.

32.

Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er

· auf wirtschaftliche Gründe

zurückzuführen und unvermeidbar ist (lit. a), sowie

· je Abrechnungsperiode mindestens

10.

% der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs

normalerweise insgesamt geleistet werden (lit. b).

Die Rechtsprechung legt den Begriff der

wirtschaftlichen Gründe weit aus und grenzt diese nicht von strukturellen

Faktoren ab (BGE 128 V 305 E. 3a S. 307).

2.3

Nicht anrechenbar sind laut Art.

33.

Abs. 1 lit. a und b AVIG Ausfälle, die durch Umstände verursacht werden, die

zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören, branchen-, berufs- oder

betriebsüblich sind resp. durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht

werden. Mit dem normalen Betriebsrisiko sind die «gewöhnlichen» Arbeitsausfälle

gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt

auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch

erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der

Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen

Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der

spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen

(BGE 119 V 498 E. 1 S. 500). Dabei kommt dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit

in aller Regel massgebende Bedeutung zu (a.a.O., E. 3 S. 501).

2.4

Für anspruchsbegründende

Tatsachen liegt die objektive Beweislast im Sozialversicherungsrecht bei der

leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 208 E. 6a), d.h. im Falle der

Beweislosigkeit ist zu ihren Ungunsten zu entscheiden (BGE 117 V 264 E. 3b).

Nach dem hier massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

genügt die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes nicht, um diesen

als erwiesen anzusehen. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung

zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2).

3.

3.1

Das Staatssekretariat für

Wirtschaft (Seco) hielt mit Medienmitteilung vom 31. Mai 2018 fest, die

Währungssituation zwischen dem Schweizer Franken und dem Euro habe sich seit

der Aufhebung der Euro-Kursuntergrenze im Januar 2015 merklich entspannt und

der Wechselkurs liege inzwischen real auf demselben Niveau wie vor Dezember

2014.

Schwankungen der Devisenkurse gehörten grundsätzlich zu den normalen

Betriebsrisiken von Unternehmen. Aus diesem Grund würden die Seco-Weisungen vom

27.

Januar 2015 («Kurzarbeit – Aufgabe des Mindestkurses des Schweizer

Frankens von CHF 1.20 gegenüber dem Euro») und vom 9. März 2015 («Vorübergehende

Erhöhung der Arbeitszeit aufgrund der Frankenstärke – Auswirkungen auf den

Bezug von Kurzarbeitsentschädigung») per 31. August 2018 aufgehoben.

Betriebe, die ab dem 22. August 2018 unter der Begründung der

Frankenstärke Kurzarbeitsentschädigung voranmelden, würden somit nicht mehr

unter die Regelung der bisherigen Weisungen fallen. Der Grund der Frankenstärke

werde nach diesem Zeitpunkt nicht mehr anerkannt (die Medienmitteilung ist

abrufbar unter <https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-70928.html>).

3.2

Mit Voranmeldung vom

28.

November 2018 beantragte die Beschwerdeführerin für die Zeit vom

10.

Dezember 2018 bis 9. März 2018 (recte: 2019) die Einführung von Kurzarbeit

für den Gesamtbetrieb (für zehn von 18 Arbeitnehmenden), wobei der

voraussichtliche prozentuale Arbeitsausfall pro Monat/Abrechnungsperiode

90.

% betrage. Als Aluminiumgiesserei beschäftige sie sich mit der

Herstellung von Maschinenteilen für die Maschinen- und Elektroindustrie sowie

das Transportwesen, mit der Herstellung von Aluminiumgussschildern und mit

Modellbau. Die veränderte Auftragslage begründete die Beschwerdeführerin

einerseits mit der Frankenstärke/Euroschwäche. Der Schweizer Franken sei gegenüber

dem Euro weiterhin deutlich überbewertet, weshalb die Schweizer Exporteure

unverändert mit einem währungsbedingten Konkurrenznachteil kämpften. Für die

Beschwerdeführerin bedeute dies einerseits, dass sie von ihren Kunden preislich

sehr unter Druck gesetzt werde, und andererseits, dass immer mehr Produkte bzw.

Aufträge ins Ausland verlagert würden. Zudem wachse die europäische Wirtschaft

nach wie vor nur langsam, auch die anderen Absatzmärkte boomten nicht. Zu einem

überwiegenden Anteil (rund 80 - 90 %) würden die Produkte der

Beschwerdeführerin über ihre Kundschaft in der Schweiz in den Export gehen. Der

Warenhandel habe in den letzten eineinhalb Jahren mehr oder weniger stagniert,

was ein starkes Indiz für die schleppende Entwicklung der Weltkonjunktur sei.

Die Maschinen- und Elektroindustrie, welche ihr Hauptgeschäft darstelle, laufe

daher nach wie vor immer noch relativ schlecht. Die Beschwerdeführerin habe in

der Vergangenheit einige neue Modelle herstellen können, jedoch zeige sich

jetzt wieder eine deutliche Abschwächung in diesem Bereich. Sie habe mehrere

grosse Projekte in der Angebotsphase, diese würden aber erst im nächsten Jahr

zur Vergabe kommen. Da sie als Giesserei am Anfang der Wertschöpfungskette

stehe, sei die Beschwerdeführerin auch eine Art Konjunkturindikator. Und dieser

zeige aktuell klar nach unten. Bereits erteilte Aufträge seien wieder storniert

oder die Termine für bestehende Aufträge seien in den Frühling 2019 verschoben

worden. Damit fehlten die kurzfristigen Aufträge, um den Betrieb auszulasten.

In der Summe habe sich die Auftragslage deutlich verschlechtert. Ihre Kunden

seien sehr verunsichert und versuchten, sich anzupassen. Der Auftragsbestand

bzw. -eingang sei aktuell äusserst gering. Die Beschwerdeführerin habe für mehrere

Projekte offeriert und hoffe, dass sich daraus auch Aufträge ergeben. Ausserdem

gehe sie davon aus, dass sich die Auftragslage ab Anfang 2019 wieder verbessern

werde – so zumindest die Aussagen von einigen Kunden (vgl. zum Ganzen:

Voranmeldung vom 28. November 2018 inkl. Ergänzungsblatt und Übersicht zu den

monatlichen Erfolgsrechnungen in AWA-Nr. 2).

3.3

Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin in ihrer Anfrage ans Seco vom 3. Dezember 2018 (AWA-Nr. 5)

habe die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit aufgrund der Frankenstärke wiederholt

Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht; das letzte Gesuch vom

12.

November 2018 sei abgelehnt worden (vgl. auch AWA-Nr. 3). Zum

aktuellen Gesuch hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass währungsbedingte

Konkurrenznachteile sicherlich keine Kurzarbeitsentschädigung mehr begründen

würden. Sie verweist zudem auf die Konjunkturprognosen des Seco

(AWA-Nr. 7), wonach die internationale Wirtschaftslage grundsätzlich gut

sei, und auf die Medienmitteilung der Swissmem vom 20. November 2018

(AWA-Nr. 6), wonach die Lage der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie

(MEM-Industrie) nach wie vor erfreulich sei und sich die Exporte in allen

Absatzregionen positiv entwickelt hätten. Allerdings werde darin auch

festgehalten, dass die Auftragseingänge im dritten Quartal im Vergleich zum

Vorjahresquartal um 6 % zurückgegangen seien, sich aber immer noch auf

einem vergleichsweise hohen Niveau befänden (vgl. AWA-Nr. 6). Da die

Beschwerdeführerin als Giesserei am Anfang der Wertschöpfungskette stehe und

daher von negativen Entwicklungen als erstes betroffen sei, sei fraglich, ob

der erwähnte Auftragsrückgang Kurzarbeitsentschädigung begründen könne.

3.4

Das Seco nahm zur Anfrage der

Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2018 dahingehend Stellung, dass nicht

einzelfallgerecht begründet worden sei, weshalb der Arbeitsausfall der

Beschwerdeführerin anrechenbar sei, sondern lediglich mit Gründen, welche die

gesamte Branche betreffen würden. Weiter sei festzuhalten, dass trotz den von

der Swissmem errechneten Auftragsrückgängen von 6 % gegenüber dem

Vorjahresquartal diese noch immer ein vergleichsweise hohes Niveau an

Auftragseingängen in der Branche sehe. Der Arbeitsausfall sei im vorliegenden

Fall daher als branchenüblich und dem normalen Betriebsrisiko entsprechend zu

beurteilen (AWA-Nr. 5).

3.5

Die Beschwerdegegnerin

begründete ihren mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 (AWA-Nr. 1)

gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhobenen Einspruch im

Wesentlichen damit, dass die Frankenstärke seit 1. September 2018 als

Grund für die Einführung von Kurzarbeit nicht mehr anerkannt werde und dass die

Arbeitsausfälle auf Tatsachen beruhten, welche zum normalen Betriebsrisiko

gehörten resp. branchenüblich und somit nicht anrechenbar seien. Es lägen keine

Tatsachen oder Schilderungen vor, welche darauf schliessen liessen, dass die

Beschwerdeführerin als Einzelfall ausserordentlich vom Rückgang der Auftragseingänge

betroffen wäre.

3.6

Mit Einsprache vom 2. Januar

2019.

(BB 2) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ein Einbruch im

Bestellungseingang (wie im November und Dezember 2018) nur schwer voraussehbar

sei, da in ihrer Branche die meisten Aufträge seit einiger Zeit sehr

kurzfristig erfolgten mit entsprechend kurzen Lieferzeiten. Schon seit längerem

sei es allerdings so, dass die erreichten Umsätze höher ausgefallen seien, als

die Auftragseingänge – der Auftragsbestand also kontinuierlich abgenommen habe.

Die meisten ihrer Kunden seien exportabhängig; so würden ca. 85 % ihrer

Produkte über ihre Kunden ins Ausland gehen. Im aktuellen Umfeld wüssten die

Kunden nicht, wie die nächsten Monate aussehen und bestellten daher sehr

verhalten. Es komme hinzu, dass gleich mehrere Kunden grössere Aufträge

storniert hätten, was sehr überraschend gekommen sei. Trotz allem glaube sie,

dass sich die Situation im Frühjahr wieder bessern werde. Dann hätten ihre

Kunden wieder etwas mehr Planungssicherheit und die von ihr neu akquirierten

Kunden sollten vermehrt grössere und komplizierte Teile bei ihr bestellen. Sie

hoffe, dass im Frühjahr auch die stornierten Aufträge wieder aktiviert werden;

dies sagten ihr zumindest die betreffenden Kunden. Im Juni werde zudem von der B.___

das grösste Projekt vergeben, auf das sie jemals offeriert habe. Sie rechne

sich hier gute Chancen aus, da sie in der Schweiz diesbezüglich kaum Konkurrenz

habe. Ab Oktober 2019 würde durch diesen Auftrag das Arbeitsvolumen wieder

stark ansteigen. Die Tatsache, dass in den letzten 50 Jahren 90 % der

Unternehmen ihrer Branche verschwunden seien, zeige, wie schwierig die

Situation für die verbliebenen Unternehmen in der Schweiz sei.

3.7

Mit Schreiben vom

10.

Januar 2019 (AWA-Nr. 4) bat die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin um weitere Auskünfte zu den Auftragseingängen 2018

(Auflistung) und Verschiebung/Stornierung von Aufträgen (Begründungen seitens

Kunden, Auflistung der verschobenen/stornierten Aufträge mit näheren Angaben

sowie entsprechende Belege). Ausserdem fragte die Beschwerdegegnerin nach,

inwiefern die Beschwerdeführerin der Meinung sei, in der Schweiz kaum

Konkurrenz zu haben. Gemäss Internetseite des Giesserei-Verbandes der Schweiz

seien zum Beispiel in den Bereichen [...] und [...] diverse weitere Unternehmen

aufgeführt.

3.8

In ihrer Stellungnahme vom

18.

Januar 2019 (BB 2) führte die Beschwerdeführerin aus, in Bezug

auf das Projekt der B.___ (öffentliche Ausschreibung im Juni 2019) gehe es um [...].

Diesbezüglich habe sie in der Schweiz kaum Konkurrenz. Es gebe noch zwei ganz

kleine Hersteller in der Westschweiz, diese seien aber nicht in der Lage,

diesen Auftrag auszuführen.

Die Auftragseingänge in

CHF gestalteten sich wie folgt:

Monat

2017.

2018.

Januar

311'382.35

412'620.95

Februar

835'957.90

525'649.15

März

558'051.55

326'485.80

April

1'709'948.35

404'136.15

Mai

285'046.25

434'129.80

Juni

288'785.80

517'919.25

Juli

222'336.05

207'710.20

August

359'650.55

388'378.31

September

529'175.70

331'783.68

Oktober

353'539.80

386'884.25

November

444'859.20

380'156.55

Dezember

179'048.00

227'266.90

Total

5'898'733.50

4'543'120.99

In der Summe bedeute dies, dass die

Beschwerdeführerin im Jahr 2018 von einem relativ hohen Auftragsbestand

profitiert habe, welcher zum grössten Teil aus dem Jahr 2017 stamme

(Rahmenverträge) und mittlerweile zum grössten Teil aufgebraucht sei.

Schliesslich listete die

Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2019 sechs Kunden

auf, welche grössere Aufträge storniert bzw. nach hinten verschoben hätten.

3.9

Mit Einspracheentscheid vom

25.

Januar 2019 (A.S. 1 ff.) gelangte die Beschwerdegegnerin zum

Schluss, die Beschwerdeführerin habe auch in ihrer Einsprache nicht glaubhaft

dargelegt, dass weitere Tatsachen oder Gründe vorlägen, welche nicht zum

normalen Betriebsrisiko zu zählen oder nicht als branchenüblich zu erachten

seien und den Arbeitsausfall als anrechenbar beurteilen lassen würden (vgl.

auch Beschwerdeantwort vom 22. März 2019; A.S. 11 ff.).

3.10

Die Beschwerdeführerin bringt mit

Beschwerde vom 31. Januar 2019 (A.S. 4 f.) demgegenüber vor, sie

erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit. Es

seien keine saisonalen oder selbstverschuldeten Gründe, die für den aktuellen

Auftragseinbruch verantwortlich seien, sondern einerseits die Sistierung

umfangreicher Aufträge und eine gewisse Exportschwäche in bedeutenden

Geschäftsfeldern. Sie bemühe sich proaktiv und intensiv mit verschiedenen

Massnahmen um neue Projekte. Diese hätten aber nun mal einen entsprechenden

Vorlauf und es dauere in der Regel mehrere Monate bis diese zum Laufen kämen.

Die Beschwerdeführerin sei anders aufgestellt als die wenigen anderen

Giessereien, die es in der Schweiz noch gebe. Da sie in der [...] in der

Schweiz faktisch alleine sei, träfen sie Umsatzrückgänge besonders hart.

4.

4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass die

Frankenstärke/Euroschwäche ab 1. September 2018 nicht mehr als Grund für die

Einführung von Kurzarbeit anerkannt wird (vgl. E. II. 3.1 hievor, auch zur

Aufhebung der entsprechenden Weisungen des Seco per 31. August 2018).

Soweit sich die Beschwerdeführerin mit Voranmeldung vom 28. November 2018

– und damit nach diesem Zeitpunkt – zur Begründung der veränderten Auftragslage

auf die Frankenstärke und währungsbedingte Konkurrenznachteile ihrer (exportabhängigen)

Kunden beruft, ist dies daher unbehelflich. Auch die Verweise der

Beschwerdeführerin auf die nur langsam wachsende europäische Wirtschaft und die

schleppende Entwicklung der Weltkonjunktur vermögen keinen (im Rechtssinne)

anrechenbaren Arbeitsausfall zu begründen, handelt es sich dabei doch um

Gründe, welche die gesamte Branche bzw. die (Export-)Wirtschaft als Ganzes

betreffen. Die Maschinen- und Elektroindustrie stellt nach Angaben der

Beschwerdeführerin deren Hauptgeschäft dar (vgl. E. II. 3.2 hievor).

Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sich die

Bestellungseingänge in der MEM-Branche trotz eines Rückganges der

Auftragseingänge im dritten Quartal 2018 um 6 % im Vergleich zum

Vorjahresquartal gemäss Mitteilung der Swissmem vom 20. November 2018 immer

noch auf einem vergleichsweise hohen Niveau bewegten (vgl. AWA-Nr. 6 und

E. II. 3.3 f. hievor). Auch der Rückgang im vierten Quartal 2018 um

11.3

% im Vergleich zum Vorjahresquartal ist nach Angaben der Swissmem mit

Blick auf das sehr hohe Niveau der Bestellungseingänge in den Vorjahresperioden

zu relativieren (siehe Medienmitteilung der Swissmem vom 20. Februar 2019

unter <https://www.swissmem.ch/de/aktuelles/detailansicht/news/mem-indust rie-erfreuliches-geschaeftsjahr-2018-unsicherer-ausblick.html>,

wonach die Schweizer MEM-Industrie trotz Abschwächung der Wachstumsdynamik im

zweiten Halbjahr auf ein sehr gutes Geschäftsjahr 2018 zurückblicken könne). Für

das erste Quartal 2019 war nach Angaben der Swissmem sodann ein Anstieg der

Auftragseingän­ge im Vergleich zum zweiten Halbjahr 2018 zu verzeichnen (vgl.

Grafik «Auftragseingang der MEM-Industrie» unter

<https://www.swissmem.ch/de/aktuelles/detail ansicht/news/mem-industrie-befuerchtungen-bestaetigen-sich.html>).

4.2

Auch aus ihren Vorbringen zur konkreten

Auftragslage kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: So

macht sie einerseits geltend, der Auftragsbestand habe schon seit längerem

kontinuierlich abgenommen, wobei insbesondere mit Blick auf das Kriterium der

Vorhersehbarkeit (vgl. E. II. 2.3 hievor) fraglich ist, in Bezug auf

welchen Zeitraum diese Aussage zu verstehen ist. Aus der im Einspracheverfahren

übermittelten tabellarischen Übersicht zu den monatlichen Auftragseingängen

2017/2018 (vgl. E. II. 3.8 und BB 2) sind für das Jahr 2017 in den

Monaten Februar und insbesondere April zwar zwei überdurchschnittlich hohe

Auftragsvolumina ersichtlich, gleichzeitig liegen aber auch sechs

Monatseingänge 2018 über den jeweiligen Monatseingängen 2017 (so im Januar,

Mai, Juni, August, Oktober, Dezember), sodass – über diesen zweijährigen

Zeitraum – noch nicht von einer kontinuierlichen Entwicklung gesprochen werden

kann. Betrachtet man hingegen einen grösseren Zeitraum über die Jahre 2012 bis

2018, wie er sich in der Übersicht zu den Erfolgsrechnungen (in AWA-Nr. 2;

ohne Rückseite mit der erst ab 2018 abgebildeten Entwicklung im [...])

präsentiert, so ist ein steter Ertragsrückgang erkennbar. Bei einer (mindestens)

über sieben Jahre anhaltenden kontinuierlichen Verschlechterung der Erträge

kann jedoch nicht mehr von einer nicht vorhersehbaren Entwicklung gesprochen

werden. Die damit einhergehenden Arbeitsausfälle können somit nicht (mehr) als

ausserordentlich bezeichnet werden und haben ihre vorübergehende Natur

verloren. Die Beschwerdeführerin legt denn auch selber dar, dass aufgrund der

wirtschaftlichen Lage in den letzten 50 Jahren 90 % der Unternehmen

ihrer Branche in der Schweiz verschwunden seien (vgl. E. II. 3.6), es sich

also um einen über viele Jahre fortschreitenden Prozess handelt.

Andererseits bringt die

Beschwerdeführerin vor, es sei in den Monaten November und Dezember 2018 zu

einem (zusätzlichen) Einbruch im Bestellungseingang gekommen, der nur schwer

voraussehbar gewesen sei. Gleichzeitig lässt sich dies mit der von der

Beschwerdeführerin eingereichten Tabelle mit den Auftragseingängen 2017/2018 (vgl.

E. II. 3.8 und BB 2) jedoch nicht nachvollziehen. Mit

CHF 380'156.55 liegen die Auftragseingänge im Monat November 2018 über

denjenigen in den Monaten März, Juli und September 2018 und nur geringfügig

unter jenen im August und Oktober 2018. Im Dezember 2018 gingen die

Auftragseingänge auf CHF 227'266.90 zurück, was jedoch im Vergleich zum

Vorjahr eine Zunahme um fast CHF 50'000.00 bedeutet (Eingänge Dezember

2017: CHF 179'048.00). Ein eigentlicher Einbruch im Bestellungseingang ist

vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.

Daran vermag auch die geltend gemachte

Stornierung/Verschiebung von Aufträgen nichts zu ändern. Auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin brachte die Beschwerdeführerin zwar eine von ihr erstellte

Liste mit sechs Unternehmen bei, welche grössere Aufträge storniert bzw. nach

hinten geschoben hätten (vgl. E. II. 3.8 und BB 2); die weiteren dazu

eingeforderten Angaben (zu den Aufträgen selber und zum Zeitpunkt der

Verschiebung/Stornierung sowie die von den Unternehmen dafür genannten Gründen;

vgl. E. II. 3.7 und AWA-Nr. 4) sowie Belege für die verschobenen/ stornierten

Aufträge (z.B. Korrespondenz mit Kunden; vgl. AWA-Nr. 4) wurden

ausweislich der Akten jedoch nicht eingereicht, sodass sich aus diesem

Vorbringen nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt, welche

letztlich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. E. II. 2.4

hievor).

4.3

Die Beschwerdeführerin macht

schliesslich geltend, sie habe im [...] kaum Konkurrenz in der Schweiz und sei

daher besonders von Umsatzrückgängen betroffen. Der von der Beschwerdeführerin

eingereichten Zusammenstellung der monatlichen Erfolgsrechnungen (in

AWA-Nr. 2; Rückseite mit monatlichen Erträgen in den Bereichen [...];

Stand bis und mit Oktober 2018) lässt sich allerdings entnehmen, dass die

Erträge aus diesem Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin relativ stabil

verlaufen, wobei der letzte erfasste Monat Oktober 2018 mit einem Gesamtertrag

von CHF 162'094.00 im Mittelfeld der bisherigen Monatserträge 2018 liegt.

Ausserdem handelt es sich dabei, wie bereits erwähnt, um einen von mehreren

Unternehmensbereichen der Beschwerdeführerin, welche – gesamthaft betrachtet –

als Giesserei in der Schweiz durchaus Mitkonkurrenten hat (vgl. die Auflistung

der Mitglieder des Giesserei-Verbandes Schweiz unter

<https://giesserei-verband.ch/unsere-mitglieder/#giessereien>). Die

Spezialisierung im [...] scheint sich im Falle der Beschwerdeführerin zudem

nicht zwingend nachteilig auszuwirken, wie sie hinsichtlich des zu erwartenden

grossen Auftrages der B.___ selber darlegt (vgl. E. II. 3.6 und 3.8).

5.

Zusammenfassend ist ein

ausserordentlicher, über das normale Betriebsrisiko hinausgehender und damit

anrechenbarer Arbeitsausfall nicht erwiesen. Für die Zeit vom 10. Dezember

2018.

bis 9. März 2019 besteht daher, wie von der Beschwerdegegnerin

entschieden, kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Beschwerde stellt

sich somit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61

lit. g ATSG).

6.2

Die Beschwerdegegnerin hat als

mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

7.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer