VSBES.2019.33
Taggelder IV
5. Juni 2019Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 5. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder IV
(Verfügung vom 4. Januar 2019)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte, A.___, geboren
1995, meldete sich am 21. Februar 2017 (Eingang: 9. März 2017) bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 14). Er machte geltend, seit der Rekrutenschule
im Februar 2015 unter einem Bandscheibenvorfall (Bandscheibenprolaps L4/L5,
Protrusion L5/S1) zu leiden (IV-Nr. 14 S. 6 Ziff. 6.1). Weiter gab er an, seit
dem 18. Januar 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
2. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017
teilte Dr. med. B.___, Oberarzt Wirbelsäulenmedizin, Spital [...], mit, er habe
den Versicherte am 7. April 2017 operiert. Bei dem Eingriff habe es sich um
eine Bandscheibenentfernung gehandelt, welche aufgrund eines Bandscheibenprolapses
L4/L5 habe durchgeführt werden müssen. Aufgrund der Rückenoperation könne der
Versicherte seine jetzige Tätigkeit als Automobilfachmann nicht mehr ausüben.
Eine Umschulung sei aus seiner Sicht unumgänglich.
3. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017
gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung zum Technischen
Kaufmann (IV-Nr. 32). Die Umschulung dauerte vom 8. Juli 2017 bis zum 30.
Juni 2018. Während der Eingliederungsmassnahme wurde dem Versicherten ein
Taggeld ausgerichtet (Verfügung vom 10. Juli 2017 [IV-Nr. 33]).
4. Am 16. Juni 2018 teilte der
Versicherte mit, dass er sich einen Rückenwirbel werde versteifen lassen müssen
und ersuchte um Verlängerung der Ausrichtung der Taggelder (IV-Nrn. 35 und 37).
5. Die IV-Stelle führte dazu in
ihrem Zwischenbericht vom 9. Juli 2018 aus, aufgrund der ausserordentlichen
gesundheitlichen Situation mit der geplanten Rückenoperation im Oktober 2018
sei die Stellensuche mit dem Schuldiplom der C.___ aktuell erschwert (IV-Nr.
36). Die Verlängerung der Umschulung während des Vorbereitungskurses bis zur
eidgenössischen Prüfung werde deshalb in diesem Einzelfall unterstützt. Die
Verlängerung wurde für den Zeitraum vom 1. Juli bis 3. Oktober 2018 gewährt und
das Taggeld entsprechend weiter ausgerichtet (IV-Nr. 39).
6. Im Abschlussbericht vom 11.
Oktober 2018 hielt die IV-Stelle fest, der Versicherte habe die einjährige
Vollzeitausbildung zum Technischen Kaufmann an der C.___ erfolgreich absolviert
(IV-Nr. 43). Er könne mit seinem Branchen- und Fachwissen des angestammten
Berufes des Automobilfachmannes und der neuen Qualifikation in einem vollen
Pensum und ohne Einschränkungen eine rückenschonende Tätigkeit als technischer
Kaufmann übernehmen. Der Versicherte sei aktuell noch arbeitslos und könne sich
bei der Arbeitslosenversicherung melden.
7. Mit Vorbescheid vom 23. Oktober
2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, einen Anspruch auf
weitere berufliche Massnahmen und eine IV-Rente zu verneinen (IV-Nr. 44 S. 2
ff.). Der Versicherte erhob am 20. November 2018 Einwände gegen den Vorbescheid
und teilte mit, er habe am 31. Oktober 2018 einen Rückenwirbel versteifen
lassen müssen. In diesem Zusammenhang reichte er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis
für die Zeit vom 31. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 ein (IV-Nr. 54 S. 3).
8. Die IV-Stelle bestätigte ihren
Vorbescheid mit Verfügung vom 4. Januar 2019 (IV-Nr. 47, Aktenseite [A.S.] 1
ff.).
9. Dagegen erhebt der Versicherte
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Januar 2019 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Beschwerde und beantragt die Ausrichtung des Taggeldes
während 60 Tagen ab dem 23. Oktober 2018 sowie die Rückerstattung eines
allfälligen Kostenvorschusses (A.S. 3 ff.).
10. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
teilt mit Eingabe vom 6. März 2019 mit, sie verweise auf die Akten und die
Begründung in der angefochtenen Verfügung (A.S. 9). Sie beantragt die Abweisung
der Beschwerde.
11. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der
Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Vorliegend
geht es um Taggeldleistungen während maximal 60 Tagen. Gemäss Verfügung vom
10.
Juli 2017 beträgt der Tagesansatz CHF 120.00, was bei 60 Tagessätzen
einem Streitwert von CHF 7'200.00 entspricht. Damit liegt der Streitwert deutlich
unter dem erwähnten Grenzbetrag. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist
daher zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
1.3
Massgebender Zeitpunkt für die
Beurteilung des Sachverhalts ist der Verfügungserlass (Urteil des
Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2 mit Hinweisen).
1.4
Der Sozialversicherungsprozess
ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im
Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin
haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218
E. 6 mit Hinweisen).
2.
Das Taggeld ist eine
akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen; es kann
grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange
Eingliederungsmassnahmen der IV zur Durchführung gelangen (Meyer/Reichmuth,
Art. 22 N 10). Versicherte haben während der Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei
aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit
nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 %
arbeitsunfähig sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 IVG). Gemäss der deutschen Fassung von
Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) hat
der Versicherte für die Zeit, während der er auf die Vermittlung geeigneter
Arbeit wartet, keinen Anspruch auf Taggelder. Ging jedoch der
Arbeitsvermittlung eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung
voraus, so wird das bisherige Taggeld während längstens 60 Tagen weitergewährt.
Demgegenüber genügt gemäss italienischer und französischer Fassung als
Anspruchsvoraussetzung, dass der Arbeitssuche eine erstmalige berufliche
Ausbildung oder eine Umschulung vorausgegangen ist, es bedarf für die
Ausrichtung des Taggeldes nicht der Voraussetzung der Arbeitsvermittlung, wie
dies die deutsche Fassung vorsieht. Rechtsprechungsgemäss ist für die Auslegung
und Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 IVV die italienische und französische
Fassung massgebend (BGE 120 V 429).
3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin einen Taggeldanspruch des
Beschwerdeführers für die Zeit nach dem 3. Oktober 2018 zurecht verneint hat.
3.2
Die Beschwerdegegnerin richtete
dem Beschwerdeführer während dessen Umschulung Taggelder aus, d.h. während dem
Zeitraum vom 8. Juli 2017 bis zum 3. Oktober 2018. Nach Abschluss der
Umschulung stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen ein. Der
Beschwerdeführer musste sich kurz danach, d.h. am 31. Oktober 2018, einer
weiteren Rückenoperation unterziehen, weswegen ihm von ärztlicher Seite bis zum
31.
Dezember 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Der
Beschwerdeführer moniert, das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe ihn
aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit abgelehnt. Er beantragt nun die Weiterausrichtung
der Taggelder während maximal 60 Tagen und argumentiert, aus dem Merkblatt der
IV «Taggelder der IV» (abrufbar unter: https://www.ahv-iv.ch/p/4.02.d, Stand:
1.
Januar 2017) gehe hervor, ein grosses Taggeld werde u.a. während der Suche
nach einer Arbeitsstelle im Anschluss an die Eingliederungsmassnahmen während maximal
60.
Tagen und wenn keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung (ALV)
bestünden, ausgerichtet (Merkblatt S. 3 Ziffer 2).
4.
4.1
Die vom Beschwerdeführer
erwähnte Textpassage bezieht sich auf Art. 19 IVV. Von Gesetzes wegen wird verlangt,
dass der Arbeitssuche eine Umschulung vorausgegangen ist, rechtsprechungsgemäss
ist – entgegen dem Wortlaut des Gesetzestextes der deutschen Fassung – hingegen
nicht erforderlich, dass der Versicherte auf Arbeitsvermittlung wartet. Die Taggeldleistungen
erfolgen allerdings nur subsidiär, nämlich dann, wenn keine Ansprüche gegenüber
der Arbeitslosenkasse bestehen. In diesem Sinne ist denn auch die Textpassage,
auf die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift Bezug nimmt,
abgefasst.
4.2
Der Beschwerdeführer schloss
seine Umschulung per 3. Oktober 2018 ab bzw. wurden ihm seitens der Beschwerdegegnerin
bis zu diesem Datum Taggeldleistungen gewährt. Der Beschwerdeführer hat
Anspruch auf maximal 60 weitere IV-Taggelder ab dem Ende der beruflichen
Massnahme, d.h. ab dem 4. Oktober 2018, sollte es zutreffen, dass er aus
gesundheitlichen Gründen keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse
hatte. Dies gilt es bei den Organen der Arbeitslosenversicherung abzuklären.
4.3
Gestützt auf die vorhandenen
Akten ist es dem Gericht vorliegend nicht möglich, über die vom
Beschwerdeführer beantragten Taggeldleistungen zu befinden. Die
Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, wie es sich mit allfälligen Ansprüchen
gegenüber der Arbeitslosenkasse verhält. Zudem hat die Beschwerdegegnerin möglicherweise
verkannt, dass es rechtsprechungsgemäss nicht zwingend des Anspruchs auf
Arbeitsvermittlung bedarf, um allfällige Taggeldleistungen nach Art. 19 Abs. 1
IVV beanspruchen zu können.
5.
Die angefochtene Verfügung ist
folglich aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Diese hat weitere Abklärungen vorzunehmen und anschliessend neu
über die vom Beschwerdeführer beantragten Taggeldleistungen nach Art. 19 IVV zu
entscheiden.
6.
6.1
Die Rückweisung der Sache an die
Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt für die
Auferlegung der Verfahrenskosten als volles Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE
132.
V 215 E. 6.2 S. 235). Demnach sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin
als unterliegender Partei aufzuerlegen. Sie sind auf CHF 400.00 festzulegen.
6.2
Der Beschwerdeführer ist nicht
berufsmässig vertreten, weshalb ihm keine Parteientschädigung ausgerichtet
wird. Er macht denn auch keine solche geltend.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2019
aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie im
Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide
2. Die Beschwerdegegnerin hat
Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold