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Entscheid

VSBES.2019.33

Taggelder IV

5. Juni 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte, A.___, geboren

1995, meldete sich am 21. Februar 2017 (Eingang: 9. März 2017) bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 14). Er machte geltend, seit der Rekrutenschule

im Februar 2015 unter einem Bandscheibenvorfall (Bandscheibenprolaps L4/L5,

Protrusion L5/S1) zu leiden (IV-Nr. 14 S. 6 Ziff. 6.1). Weiter gab er an, seit

dem 18. Januar 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

2. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017

teilte Dr. med. B.___, Oberarzt Wirbelsäulenmedizin, Spital [...], mit, er habe

den Versicherte am 7. April 2017 operiert. Bei dem Eingriff habe es sich um

eine Bandscheibenentfernung gehandelt, welche aufgrund eines Bandscheibenprolapses

L4/L5 habe durchgeführt werden müssen. Aufgrund der Rückenoperation könne der

Versicherte seine jetzige Tätigkeit als Automobilfachmann nicht mehr ausüben.

Eine Umschulung sei aus seiner Sicht unumgänglich.

3. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017

gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung zum Technischen

Kaufmann (IV-Nr. 32). Die Umschulung dauerte vom 8. Juli 2017 bis zum 30.

Juni 2018. Während der Eingliederungsmassnahme wurde dem Versicherten ein

Taggeld ausgerichtet (Verfügung vom 10. Juli 2017 [IV-Nr. 33]).

4. Am 16. Juni 2018 teilte der

Versicherte mit, dass er sich einen Rückenwirbel werde versteifen lassen müssen

und ersuchte um Verlängerung der Ausrichtung der Taggelder (IV-Nrn. 35 und 37).

5. Die IV-Stelle führte dazu in

ihrem Zwischenbericht vom 9. Juli 2018 aus, aufgrund der ausserordentlichen

gesundheitlichen Situation mit der geplanten Rückenoperation im Oktober 2018

sei die Stellensuche mit dem Schuldiplom der C.___ aktuell erschwert (IV-Nr.

36). Die Verlängerung der Umschulung während des Vorbereitungskurses bis zur

eidgenössischen Prüfung werde deshalb in diesem Einzelfall unterstützt. Die

Verlängerung wurde für den Zeitraum vom 1. Juli bis 3. Oktober 2018 gewährt und

das Taggeld entsprechend weiter ausgerichtet (IV-Nr. 39).

6. Im Abschlussbericht vom 11.

Oktober 2018 hielt die IV-Stelle fest, der Versicherte habe die einjährige

Vollzeitausbildung zum Technischen Kaufmann an der C.___ erfolgreich absolviert

(IV-Nr. 43). Er könne mit seinem Branchen- und Fachwissen des angestammten

Berufes des Automobilfachmannes und der neuen Qualifikation in einem vollen

Pensum und ohne Einschränkungen eine rückenschonende Tätigkeit als technischer

Kaufmann übernehmen. Der Versicherte sei aktuell noch arbeitslos und könne sich

bei der Arbeitslosenversicherung melden.

7. Mit Vorbescheid vom 23. Oktober

2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, einen Anspruch auf

weitere berufliche Massnahmen und eine IV-Rente zu verneinen (IV-Nr. 44 S. 2

ff.). Der Versicherte erhob am 20. November 2018 Einwände gegen den Vorbescheid

und teilte mit, er habe am 31. Oktober 2018 einen Rückenwirbel versteifen

lassen müssen. In diesem Zusammenhang reichte er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis

für die Zeit vom 31. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 ein (IV-Nr. 54 S. 3).

8. Die IV-Stelle bestätigte ihren

Vorbescheid mit Verfügung vom 4. Januar 2019 (IV-Nr. 47, Aktenseite [A.S.] 1

ff.).

9. Dagegen erhebt der Versicherte

(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Januar 2019 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Beschwerde und beantragt die Ausrichtung des Taggeldes

während 60 Tagen ab dem 23. Oktober 2018 sowie die Rückerstattung eines

allfälligen Kostenvorschusses (A.S. 3 ff.).

10. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

teilt mit Eingabe vom 6. März 2019 mit, sie verweise auf die Akten und die

Begründung in der angefochtenen Verfügung (A.S. 9). Sie beantragt die Abweisung

der Beschwerde.

11. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der

Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Vorliegend

geht es um Taggeldleistungen während maximal 60 Tagen. Gemäss Verfügung vom

10.

Juli 2017 beträgt der Tagesansatz CHF 120.00, was bei 60 Tagessätzen

einem Streitwert von CHF 7'200.00 entspricht. Damit liegt der Streitwert deutlich

unter dem erwähnten Grenzbetrag. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist

daher zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

1.3

Massgebender Zeitpunkt für die

Beurteilung des Sachverhalts ist der Verfügungserlass (Urteil des

Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2 mit Hinweisen).

1.4

Der Sozialversicherungsprozess

ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im

Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen

annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz

nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin

haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen

möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218

E. 6 mit Hinweisen).

2.

Das Taggeld ist eine

akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen; es kann

grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange

Eingliederungsmassnahmen der IV zur Durchführung gelangen (Meyer/Reichmuth,

Art. 22 N 10). Versicherte haben während der Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei

aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit

nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 %

arbeitsunfähig sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 IVG). Gemäss der deutschen Fassung von

Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) hat

der Versicherte für die Zeit, während der er auf die Vermittlung geeigneter

Arbeit wartet, keinen Anspruch auf Taggelder. Ging jedoch der

Arbeitsvermittlung eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung

voraus, so wird das bisherige Taggeld während längstens 60 Tagen weitergewährt.

Demgegenüber genügt gemäss italienischer und französischer Fassung als

Anspruchsvoraussetzung, dass der Arbeitssuche eine erstmalige berufliche

Ausbildung oder eine Umschulung vorausgegangen ist, es bedarf für die

Ausrichtung des Taggeldes nicht der Voraussetzung der Arbeitsvermittlung, wie

dies die deutsche Fassung vorsieht. Rechtsprechungsgemäss ist für die Auslegung

und Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 IVV die italienische und französische

Fassung massgebend (BGE 120 V 429).

3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin einen Taggeldanspruch des

Beschwerdeführers für die Zeit nach dem 3. Oktober 2018 zurecht verneint hat.

3.2

Die Beschwerdegegnerin richtete

dem Beschwerdeführer während dessen Umschulung Taggelder aus, d.h. während dem

Zeitraum vom 8. Juli 2017 bis zum 3. Oktober 2018. Nach Abschluss der

Umschulung stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen ein. Der

Beschwerdeführer musste sich kurz danach, d.h. am 31. Oktober 2018, einer

weiteren Rückenoperation unterziehen, weswegen ihm von ärztlicher Seite bis zum

31.

Dezember 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Der

Beschwerdeführer moniert, das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe ihn

aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit abgelehnt. Er beantragt nun die Weiterausrichtung

der Taggelder während maximal 60 Tagen und argumentiert, aus dem Merkblatt der

IV «Taggelder der IV» (abrufbar unter: https://www.ahv-iv.ch/p/4.02.d, Stand:

1.

Januar 2017) gehe hervor, ein grosses Taggeld werde u.a. während der Suche

nach einer Arbeitsstelle im Anschluss an die Eingliederungsmassnahmen während maximal

60.

Tagen und wenn keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung (ALV)

bestünden, ausgerichtet (Merkblatt S. 3 Ziffer 2).

4.

4.1

Die vom Beschwerdeführer

erwähnte Textpassage bezieht sich auf Art. 19 IVV. Von Gesetzes wegen wird verlangt,

dass der Arbeitssuche eine Umschulung vorausgegangen ist, rechtsprechungsgemäss

ist – entgegen dem Wortlaut des Gesetzestextes der deutschen Fassung – hingegen

nicht erforderlich, dass der Versicherte auf Arbeitsvermittlung wartet. Die Taggeldleistungen

erfolgen allerdings nur subsidiär, nämlich dann, wenn keine Ansprüche gegenüber

der Arbeitslosenkasse bestehen. In diesem Sinne ist denn auch die Textpassage,

auf die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift Bezug nimmt,

abgefasst.

4.2

Der Beschwerdeführer schloss

seine Umschulung per 3. Oktober 2018 ab bzw. wurden ihm seitens der Beschwerdegegnerin

bis zu diesem Datum Taggeldleistungen gewährt. Der Beschwerdeführer hat

Anspruch auf maximal 60 weitere IV-Taggelder ab dem Ende der beruflichen

Massnahme, d.h. ab dem 4. Oktober 2018, sollte es zutreffen, dass er aus

gesundheitlichen Gründen keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse

hatte. Dies gilt es bei den Organen der Arbeitslosenversicherung abzuklären.

4.3

Gestützt auf die vorhandenen

Akten ist es dem Gericht vorliegend nicht möglich, über die vom

Beschwerdeführer beantragten Taggeldleistungen zu befinden. Die

Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, wie es sich mit allfälligen Ansprüchen

gegenüber der Arbeitslosenkasse verhält. Zudem hat die Beschwerdegegnerin möglicherweise

verkannt, dass es rechtsprechungsgemäss nicht zwingend des Anspruchs auf

Arbeitsvermittlung bedarf, um allfällige Taggeldleistungen nach Art. 19 Abs. 1

IVV beanspruchen zu können.

5.

Die angefochtene Verfügung ist

folglich aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Diese hat weitere Abklärungen vorzunehmen und anschliessend neu

über die vom Beschwerdeführer beantragten Taggeldleistungen nach Art. 19 IVV zu

entscheiden.

6.

6.1

Die Rückweisung der Sache an die

Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt für die

Auferlegung der Verfahrenskosten als volles Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE

132.

V 215 E. 6.2 S. 235). Demnach sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin

als unterliegender Partei aufzuerlegen. Sie sind auf CHF 400.00 festzulegen.

6.2

Der Beschwerdeführer ist nicht

berufsmässig vertreten, weshalb ihm keine Parteientschädigung ausgerichtet

wird. Er macht denn auch keine solche geltend.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2019

aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie im

Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide

2. Die Beschwerdegegnerin hat

Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold