VSBES.2019.34
Verneinung der Anspruchsberechtigung
17. Oktober 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 17. Oktober 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), dessen letztes Arbeitsverhältnis am 2. Oktober 2018 endete, erhob
per 3. Oktober 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan:
Beschwerdegegnerin] / ALK-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit
Verfügung vom 21. November 2018 einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ab 3. Oktober 2018 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2),
da der Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Jahren nur eine Beitragszeit
von neun Monaten und 19 Tagen vorweisen könne. Die dagegen erhobene
Einsprache (ALK-Nr. 2) wurde mit Entscheid vom 25. Januar 2019 abgewiesen
(Aktenseite / A.S. 1 ff.), wobei die Beschwerdegegnerin neu eine
Beitragszeit von 11,439 Monaten berechnete.
2. Am 6. Februar 2019 erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde. Er begehrt, die Verfügung vom 21. November
2018 sowie der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 seien aufzuheben, sein
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei festzustellen und ihm seien die
Leistungen rückwirkend auf das Datum seiner Anmeldung auszuzahlen (A.S. 5 f.).
Die Beschwerdegegnerin stellt mit
Beschwerdeantwort vom 3. April 2019 folgende Anträge (A.S. 11 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Es seien keine Gerichtskosten
aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung
auszurichten.
Der Beschwerdeführer gibt dazu innert
der Frist bis 10. Mai 2019 keine Replik ab (s. A.S. 19 + 22).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Wer Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben
oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen
Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als Arbeitnehmer nach
dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)
versichert war und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der
Beitragspflicht unterlag (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Als Beitragszeit werden ausserdem
angerechnet:
·
Schweizerischer
Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse,
die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden
(Art. 13 Abs. 2 lit. b AVIG).
·
Zeiten, in denen die
versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit
oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs.
2.
lit. c AVIG).
·
Zeiten, für welche
die versicherte Person während des Arbeitsverhältnisses einen Ferienlohn (also entschädigte
Ferientage) bezogen hat (Art. 11 Abs. 3 Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIV, SR 837.02; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 64). Demgegenüber führt
die Abgeltung des Ferienanspruches durch einen Zuschlag zum Stunden- oder
Monatslohn nicht zu einer Erhöhung der anrechenbaren Beitragszeit entsprechend
der auf Ferientage oder -wochen umgerechneten Ferienentschädigung. Ein
beendigtes Arbeitsverhältnis wird durch die Auszahlung einer Entschädigung für
nicht bezogene Ferien nicht verlängert (BGE 130 V 492 E. 4.4.3 S. 500;
AVIG-Praxis B159, in der ab 1. Oktober 2012 geltenden Fassung).
Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei
Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2
AVIG).
2.2
Für die Berechnung der
Beitragszeit ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend (Urteil
des Bundesgerichts 8C_127/2017 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). Als
Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person
beitragspflichtig war (Art. 11 Abs. 1 AVIV).
Dabei ist unerheblich, ob sie regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder
tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich beschäftigt war. Eine Mindestzahl von
Arbeitstagen wird nicht verlangt (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 64 + 65;
AVIG-Praxis ALE B149). Hat die versicherte Person beim gleichen Arbeitgeber und
in jedem Kalendermonat gearbeitet, kann die ganze Dauer des
Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit angerechnet werden (AVIG-Praxis ALE B149).
Beitragszeiten, die nicht einen vollen
Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als
ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Einzelne Tage, an denen die
versicherte Person einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging (wozu auch
solche Tage zählen, an denen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet wurde),
müssen mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V
249.
E. 2c S. 251; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 63 f.). Wird eine
beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats
aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, so sind die
entsprechenden Werktage (d.h. grundsätzlich die Tage von Montag bis Freitag) ebenfalls
mit dem Faktor 1,4 in Beitragszeit umzurechnen. Dies gilt auch für diejenigen
Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, an denen nicht gearbeitet worden
ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen
gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren fünf nicht übersteigen (AVIG-Praxis
ALE B150).
Der Rahmenvertrag mit einer
Temporärfirma begründet grundsätzlich kein beitragszeitrelevantes
Arbeitsverhältnis. Demgegenüber sind die einzelnen Einsatzverträge jeweils als ein
eigenständiges, in sich abgeschlossenes Arbeitsverhältnis zu betrachten.
Massgebend für die Berechnung der Beitragszeit ist somit die Dauer jedes
einzelnen Arbeitseinsatzes (AVIG-Praxis B150b + AVIG-Praxis B160).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall lief die
zweijährige Beitragsrahmenfrist unbestrittenermassen vom 3. Oktober 2016
bis 2. Oktober 2018, nachdem der Beschwerdeführer ab 3. Oktober 2018 ohne Arbeit
war (s. dazu ALK-Nr. 1 Ziff. 2 + 16). Innerhalb dieser Rahmenfrist absolvierte
er über die Personalvermittlung B.___ die folgenden Temporäreinsätze (gemäss
Einsatzbestätigung vom 19. Februar 2019, ALK-Nr. 5):
3.1.1
Einsatz vom 22. Mai bis 27.
August 2017 (s. die Zwischenverdienstbescheinigungen für Mai bis August 2017
sowie die Stundenliste pro 2017 der B.___, ALK-Nrn. 7 + 8):
· Mai 2017: 0,373 Beitragsmonate (8 Werktage
x 1,4 : 30)
· Juni und Juli 2017: 2 Beitragsmonate
· August 2017: 0,887 Beitragsmonate (19
Werktage x 1,4: 30)
Insgesamt ergeben sich so 3,26
Beitragsmonate. Dabei ist zu beachten, dass die Arbeitgeberin die Werktage
vom 21. bis 25. August 2017 zwar als unbezahlte Absenz resp. nicht
ausgewiesene Krankheit aufführte, da sie kein Arztzeugnis erhalten hatte (E-Mail
vom 19. Februar 2019, ALK-Nr. 11). Der Beschwerdeführer konnte indes durch die Zeugnisse
von med. prakt. C.___ vom 21. resp. 24. August 2017 nachträglich belegen,
dass er im fraglichen Zeitraum zu 100 % arbeitsunfähig und an der
Arbeitsleistung verhindert war (ALK-Nr. 12). Damit gelten die fünf Werktage vom
Montag bis Freitag, 21. bis 25. August 2017, ebenfalls als
Beitragszeit (s. dazu E. II. 2.1 hiervor).
Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis
auf zwei Arbeitsrapporte (BB-Nr. 4) geltend, der Arbeitseinsatz ab 22. Mai 2017
habe ohne Unterbruch bis 3. September 2017 gedauert. Dies steht jedoch in
Widerspruch zur Aktenlage und kann nicht als überwiegend wahrscheinlich
betrachtet werden: Der Beschwerdeführer hatte im Formular «Angaben der versicherten
Person für den Monat August 2017» vom 5. September 2017 erklärt, sein
Einsatz habe bis am 25. August 2017 gedauert (s. unter ALK-Nr. 3).
Dies korrespondiert einerseits mit den Eintragungen in der
Zwischenverdienstbescheinigung vom 12. September 2017 (ALK-Nr. 7). Andererseits
enthält die Stundenliste pro 2017 für die Werktage vom Montag, 28. August,
bis Freitag, 1. September 2017, keine Einträge (ALK-Nr. 8); der
Einwand des Beschwerdeführers, er sei in dieser Woche im Einverständnis mit der
Arbeitgeberin abwesend gewesen, dringt nicht durch, denn diesfalls hätte in der
Stundenliste eine «Tolerierte Absenz» vermerkt werden müssen. Hinzu kommt, dass
die Lohnabrechnung für September 2017 erst ab 4. September 2017 von einem
Lohnanspruch ausgeht (ALK-Nr. 18). Die vorgelegten Arbeitsrapporte hinterlassen
demgegenüber einen weniger überzeugenden Eindruck, da sie weder datiert noch
mit einem Firmenstempel versehen sind. Sie genügen angesichts der übrigen
Dokumente nicht, um eine Beschäftigung vom 26. August bis 3. September 2017
nachzuweisen.
3.1.2
Einsatz vom 4. September bis 19. November
2017.
(s. Stundenliste pro 2017 sowie Zwischenverdienstbescheinigung für Oktober
2017, ALK-Nrn. 8 + 14):
· September 2017: 0,933 Beitragsmonate (20
Werktage)
· Oktober 2017: 1 Beitragsmonat
· November 2017: 0,607 Beitragsmonate (13
Werktage)
Insgesamt ergeben sich hier 2,54
Beitragsmonate. Die Arbeitseinsätze an den Samstagen vom 16. September und 4. November
2017.
können nicht berücksichtigt werden, da sonst in den Kalenderwochen 37 und
44.
jeweils das Maximum von fünf Werktagen überschritten würde (s. dazu E. II.
2.2
hiervor).
3.1.3
Einsatz vom 20. November bis 31. Dezember
2017.
(s. Zwischenverdienstbescheinigungen für November und Dezember 2017,
ALK-Nr. 17):
· November 2017: 0,420 Beitragsmonate (9
Werktage)
· Dezember 2017: 0,980 Beitragsmonate (21
Werktage)
Insgesamt ergeben sich hier 1,4
Beitragsmonate. Dabei ist für Dezember 2017 zu beachten, dass es auf die
formelle Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt (s. dazu E. II. 2.2
hiervor). Dieses wurde hier gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Februar
2018.
/ Ziff. 10 auf den 29. Dezember 2017 hin gekündigt (ALK-Nr. 16). Davon
abweichend wird zwar in Ziff. 14 und 15 der nämlichen Bescheinigung angegeben, der
letzte Arbeitstag sei der Sonntag, 31. Dezember 2017, gewesen (so auch in der
Einsatzbestätigung, ALK-Nr. 5), und es sei bis zu diesem Datum Lohn bezahlt
worden. Darauf kann indes in einer Gesamtwürdigung nicht abgestellt werden:
Einerseits verzeichnet die Stundenliste pro 2017 für den 30. und 31. Dezember
2017.
keine Arbeitseinsätze (ALK-Nr. 8). Andererseits weist die Lohnabrechnung
für Dezember 2017 nur für die Zeit bis 24. Dezember 2017 Lohnzahlungen aus
(ALK-Nr. 18). Deshalb ist davon auszugehen, dass der Arbeitseinsatz des
Beschwerdeführers formell am 29. Dezember 2017 endete.
Während der letzten drei Tage des
Arbeitsverhältnisses – d.h. vom Mittwoch, 27. Dezember, bis Freitag, 29.
Dezember 2017 – bezog der Beschwerdeführer Ferien, welche durch die während des
Arbeitsverhältnisses erwirtschaftete Ferienentschädigung abgegolten waren (vgl.
ALK-Nr. 18). Die besagten Werktage sind deshalb ebenfalls als Beitragszeit
anzurechnen (s. dazu E. II. 2.1 hiervor). Die Konstellation, in der
Ferientage während des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen werden und die
versicherte Person dafür eine Ferienentschädigung erhält (s. a.a.O.), liegt
hier nicht vor.
3.1.4
Einsatz vom 17. bis 27. Januar
2018.
(s. Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Februar 2018 sowie Zwischenverdienstbescheinigung
für Januar 2018, ALK-Nrn. 20 + 21): 0,373 Beitragsmonate (8
Werktage). Das Arbeitsverhältnis wurde per 27. Januar 2018 aufgelöst. Der
Beschwerdeführer bezog vom Mittwoch bis Freitag, 24. bis 26. Januar 2018, Ferien,
also während des Arbeitsverhältnisses. Diese drei Werktage sind ihm daher als
Beitragszeit anzurechnen (s. dazu E. II. 3.1.3 hiervor).
3.1.5
Einsatz vom 7. Mai bis 12. Juni
2018.
(s. Zwischenverdienstbescheinigungen für 2018, ALK-Nr. 25):
· Mai 2018: 0,887 Beitragsmonate (19
Werktage)
· Juni 2018: 0,373 Beitragsmonate (8
Werktage)
Insgesamt ergeben sich hier 1,26
Beitragsmonate. Der Arbeitseinsatz am Samstag, den 12. Mai 2018, kann
nicht berücksichtigt werden, da sonst das Maximum von fünf Werktagen in der
Kalenderwoche 19 überschritten würde (s. dazu E. II. 2.2 hiervor).
3.1.6
Einsatz vom 2. bis 15. Juli 2018
(s. Zwischenverdienstbescheinigung für Juli 2018, ALK-Nr. 27): 0,467
Beitragsmonate (10 Werktage).
3.1.7
Hinzu kommt ein Einsatz über die D.___
AG vom 16. Juli bis 2. Oktober 2018 (s. Zwischenverdienstbescheinigungen
für Juli, August, September und Oktober 2018, ALK-Nr. 29):
· Juli 2018: 0,560 Beitragsmonate (12
Werktage)
· August und September 2018: 2
Beitragsmonate
· Oktober 2018: 0,093 Beitragsmonate (2
Werktage)
Insgesamt ergeben sich hier 2,653
Beitragsmonate.
3.1.8
Der Beschwerdeführer weist somit
innert der Beitragsrahmenfrist 11,953 Beitragsmonate auf, womit er die
erforderliche Dauer von zwölf Monaten nicht erreicht. Eine Aufrundung der
anrechenbaren Kalendertage fällt auch dann nicht in Betracht, wenn die
Beitragszeit wie hier nur um den Bruchteil eines Tages verfehlt wird (BGE 122 V
256.
E.3b + c S. 260; AVIG-Praxis B151).
3.2
Richtig ist, dass der
Beschwerdeführer in der Beitragsrahmenfrist wie folgt Zivilschutzdienst
leistete (s. ALK-Nr. 30 ff.):
· 17. März 2017
· 20. bis 24. März 2017
· 21. April 2017
· 24. bis 28. April 2017
· 3. bis 5. Mai 2017
· 19. bis 23. März 2018
Da diese Dienste aber nie zwei Wochen am
Stück dauerten, können sie nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Es ist
nicht zulässig, sämtliche geleisteten Diensttage zusammenzuzählen (s. dazu E.
II. 2.1 hiervor).
3.3
Eine Befreiung von der Erfüllung
der Beitragszeit macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Er müsste
dafür in der Beitragsrahmenfrist während mehr als zwölf Monaten arbeitsunfähig
gewesen sein (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG), was nicht der Fall ist (s.
Zusammenstellung von med. prakt. C.___, BB-Nr. 5, wobei einige dieser Zeiten
ohnehin in die unter E. II. 3.1 hiervor behandelten Arbeitseinsätze fallen).
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V
150.
E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann