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Entscheid

VSBES.2019.34

Verneinung der Anspruchsberechtigung

17. Oktober 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), dessen letztes Arbeitsverhältnis am 2. Oktober 2018 endete, erhob

per 3. Oktober 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan:

Beschwerdegegnerin] / ALK-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit

Verfügung vom 21. November 2018 einen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung ab 3. Oktober 2018 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2),

da der Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Jahren nur eine Beitragszeit

von neun Monaten und 19 Tagen vorweisen könne. Die dagegen erhobene

Einsprache (ALK-Nr. 2) wurde mit Entscheid vom 25. Januar 2019 abgewiesen

(Aktenseite / A.S. 1 ff.), wobei die Beschwerdegegnerin neu eine

Beitragszeit von 11,439 Monaten berechnete.

2. Am 6. Februar 2019 erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde. Er begehrt, die Verfügung vom 21. November

2018 sowie der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 seien aufzuheben, sein

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei festzustellen und ihm seien die

Leistungen rückwirkend auf das Datum seiner Anmeldung auszuzahlen (A.S. 5 f.).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 3. April 2019 folgende Anträge (A.S. 11 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Es seien keine Gerichtskosten

aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung

auszurichten.

Der Beschwerdeführer gibt dazu innert

der Frist bis 10. Mai 2019 keine Replik ab (s. A.S. 19 + 22).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Wer Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben

oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen

Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige

Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als Arbeitnehmer nach

dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)

versichert war und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der

Beitragspflicht unterlag (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Als Beitragszeit werden ausserdem

angerechnet:

·

Schweizerischer

Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse,

die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden

(Art. 13 Abs. 2 lit. b AVIG).

·

Zeiten, in denen die

versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit

oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs.

2.

lit. c AVIG).

·

Zeiten, für welche

die versicherte Person während des Arbeitsverhältnisses einen Ferienlohn (also entschädigte

Ferientage) bezogen hat (Art. 11 Abs. 3 Verordnung

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIV, SR 837.02; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 64). Demgegenüber führt

die Abgeltung des Ferienanspruches durch einen Zuschlag zum Stunden- oder

Monatslohn nicht zu einer Erhöhung der anrechenbaren Beitragszeit entsprechend

der auf Ferientage oder -wochen umgerechneten Ferienentschädigung. Ein

beendigtes Arbeitsverhältnis wird durch die Auszahlung einer Entschädigung für

nicht bezogene Ferien nicht verlängert (BGE 130 V 492 E. 4.4.3 S. 500;

AVIG-Praxis B159, in der ab 1. Oktober 2012 geltenden Fassung).

Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei

Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2

AVIG).

2.2

Für die Berechnung der

Beitragszeit ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend (Urteil

des Bundesgerichts 8C_127/2017 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). Als

Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person

beitragspflichtig war (Art. 11 Abs. 1 AVIV).

Dabei ist unerheblich, ob sie regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder

tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich beschäftigt war. Eine Mindestzahl von

Arbeitstagen wird nicht verlangt (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 64 + 65;

AVIG-Praxis ALE B149). Hat die versicherte Person beim gleichen Arbeitgeber und

in jedem Kalendermonat gearbeitet, kann die ganze Dauer des

Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit angerechnet werden (AVIG-Praxis ALE B149).

Beitragszeiten, die nicht einen vollen

Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als

ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Einzelne Tage, an denen die

versicherte Person einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging (wozu auch

solche Tage zählen, an denen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet wurde),

müssen mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V

249.

E. 2c S. 251; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 63 f.). Wird eine

beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats

aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, so sind die

entsprechenden Werktage (d.h. grundsätzlich die Tage von Montag bis Freitag) ebenfalls

mit dem Faktor 1,4 in Beitragszeit umzurechnen. Dies gilt auch für diejenigen

Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, an denen nicht gearbeitet worden

ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen

gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren fünf nicht übersteigen (AVIG-Praxis

ALE B150).

Der Rahmenvertrag mit einer

Temporärfirma begründet grundsätzlich kein beitragszeitrelevantes

Arbeitsverhältnis. Demgegenüber sind die einzelnen Einsatzverträge jeweils als ein

eigenständiges, in sich abgeschlossenes Arbeitsverhältnis zu betrachten.

Massgebend für die Berechnung der Beitragszeit ist somit die Dauer jedes

einzelnen Arbeitseinsatzes (AVIG-Praxis B150b + AVIG-Praxis B160).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall lief die

zweijährige Beitragsrahmenfrist unbestrittenermassen vom 3. Oktober 2016

bis 2. Oktober 2018, nachdem der Beschwerdeführer ab 3. Oktober 2018 ohne Arbeit

war (s. dazu ALK-Nr. 1 Ziff. 2 + 16). Innerhalb dieser Rahmenfrist absolvierte

er über die Personalvermittlung B.___ die folgenden Temporäreinsätze (gemäss

Einsatzbestätigung vom 19. Februar 2019, ALK-Nr. 5):

3.1.1

Einsatz vom 22. Mai bis 27.

August 2017 (s. die Zwischenverdienstbescheinigungen für Mai bis August 2017

sowie die Stundenliste pro 2017 der B.___, ALK-Nrn. 7 + 8):

· Mai 2017: 0,373 Beitragsmonate (8 Werktage

x 1,4 : 30)

· Juni und Juli 2017: 2 Beitragsmonate

· August 2017: 0,887 Beitragsmonate (19

Werktage x 1,4: 30)

Insgesamt ergeben sich so 3,26

Beitragsmonate. Dabei ist zu beachten, dass die Arbeitgeberin die Werktage

vom 21. bis 25. August 2017 zwar als unbezahlte Absenz resp. nicht

ausgewiesene Krankheit aufführte, da sie kein Arztzeugnis erhalten hatte (E-Mail

vom 19. Februar 2019, ALK-Nr. 11). Der Beschwerdeführer konnte indes durch die Zeugnisse

von med. prakt. C.___ vom 21. resp. 24. August 2017 nachträglich belegen,

dass er im fraglichen Zeitraum zu 100 % arbeitsunfähig und an der

Arbeitsleistung verhindert war (ALK-Nr. 12). Damit gelten die fünf Werktage vom

Montag bis Freitag, 21. bis 25. August 2017, ebenfalls als

Beitragszeit (s. dazu E. II. 2.1 hiervor).

Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis

auf zwei Arbeitsrapporte (BB-Nr. 4) geltend, der Arbeitseinsatz ab 22. Mai 2017

habe ohne Unterbruch bis 3. September 2017 gedauert. Dies steht jedoch in

Widerspruch zur Aktenlage und kann nicht als überwiegend wahrscheinlich

betrachtet werden: Der Beschwerdeführer hatte im Formular «Angaben der versicherten

Person für den Monat August 2017» vom 5. September 2017 erklärt, sein

Einsatz habe bis am 25. August 2017 gedauert (s. unter ALK-Nr. 3).

Dies korrespondiert einerseits mit den Eintragungen in der

Zwischenverdienstbescheinigung vom 12. September 2017 (ALK-Nr. 7). Andererseits

enthält die Stundenliste pro 2017 für die Werktage vom Montag, 28. August,

bis Freitag, 1. September 2017, keine Einträge (ALK-Nr. 8); der

Einwand des Beschwerdeführers, er sei in dieser Woche im Einverständnis mit der

Arbeitgeberin abwesend gewesen, dringt nicht durch, denn diesfalls hätte in der

Stundenliste eine «Tolerierte Absenz» vermerkt werden müssen. Hinzu kommt, dass

die Lohnabrechnung für September 2017 erst ab 4. September 2017 von einem

Lohnanspruch ausgeht (ALK-Nr. 18). Die vorgelegten Arbeitsrapporte hinterlassen

demgegenüber einen weniger überzeugenden Eindruck, da sie weder datiert noch

mit einem Firmenstempel versehen sind. Sie genügen angesichts der übrigen

Dokumente nicht, um eine Beschäftigung vom 26. August bis 3. September 2017

nachzuweisen.

3.1.2

Einsatz vom 4. September bis 19. November

2017.

(s. Stundenliste pro 2017 sowie Zwischenverdienstbescheinigung für Oktober

2017, ALK-Nrn. 8 + 14):

· September 2017: 0,933 Beitragsmonate (20

Werktage)

· Oktober 2017: 1 Beitragsmonat

· November 2017: 0,607 Beitragsmonate (13

Werktage)

Insgesamt ergeben sich hier 2,54

Beitragsmonate. Die Arbeitseinsätze an den Samstagen vom 16. September und 4. November

2017.

können nicht berücksichtigt werden, da sonst in den Kalenderwochen 37 und

44.

jeweils das Maximum von fünf Werktagen überschritten würde (s. dazu E. II.

2.2

hiervor).

3.1.3

Einsatz vom 20. November bis 31. Dezember

2017.

(s. Zwischenverdienstbescheinigungen für November und Dezember 2017,

ALK-Nr. 17):

· November 2017: 0,420 Beitragsmonate (9

Werktage)

· Dezember 2017: 0,980 Beitragsmonate (21

Werktage)

Insgesamt ergeben sich hier 1,4

Beitragsmonate. Dabei ist für Dezember 2017 zu beachten, dass es auf die

formelle Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt (s. dazu E. II. 2.2

hiervor). Dieses wurde hier gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Februar

2018.

/ Ziff. 10 auf den 29. Dezember 2017 hin gekündigt (ALK-Nr. 16). Davon

abweichend wird zwar in Ziff. 14 und 15 der nämlichen Bescheinigung angegeben, der

letzte Arbeitstag sei der Sonntag, 31. Dezember 2017, gewesen (so auch in der

Einsatzbestätigung, ALK-Nr. 5), und es sei bis zu diesem Datum Lohn bezahlt

worden. Darauf kann indes in einer Gesamtwürdigung nicht abgestellt werden:

Einerseits verzeichnet die Stundenliste pro 2017 für den 30. und 31. Dezember

2017.

keine Arbeitseinsätze (ALK-Nr. 8). Andererseits weist die Lohnabrechnung

für Dezember 2017 nur für die Zeit bis 24. Dezember 2017 Lohnzahlungen aus

(ALK-Nr. 18). Deshalb ist davon auszugehen, dass der Arbeitseinsatz des

Beschwerdeführers formell am 29. Dezember 2017 endete.

Während der letzten drei Tage des

Arbeitsverhältnisses – d.h. vom Mittwoch, 27. Dezember, bis Freitag, 29.

Dezember 2017 – bezog der Beschwerdeführer Ferien, welche durch die während des

Arbeitsverhältnisses erwirtschaftete Ferienentschädigung abgegolten waren (vgl.

ALK-Nr. 18). Die besagten Werktage sind deshalb ebenfalls als Beitragszeit

anzurechnen (s. dazu E. II. 2.1 hiervor). Die Konstellation, in der

Ferientage während des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen werden und die

versicherte Person dafür eine Ferienentschädigung erhält (s. a.a.O.), liegt

hier nicht vor.

3.1.4

Einsatz vom 17. bis 27. Januar

2018.

(s. Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Februar 2018 sowie Zwischenverdienstbescheinigung

für Januar 2018, ALK-Nrn. 20 + 21): 0,373 Beitragsmonate (8

Werktage). Das Arbeitsverhältnis wurde per 27. Januar 2018 aufgelöst. Der

Beschwerdeführer bezog vom Mittwoch bis Freitag, 24. bis 26. Januar 2018, Ferien,

also während des Arbeitsverhältnisses. Diese drei Werktage sind ihm daher als

Beitragszeit anzurechnen (s. dazu E. II. 3.1.3 hiervor).

3.1.5

Einsatz vom 7. Mai bis 12. Juni

2018.

(s. Zwischenverdienstbescheinigungen für 2018, ALK-Nr. 25):

· Mai 2018: 0,887 Beitragsmonate (19

Werktage)

· Juni 2018: 0,373 Beitragsmonate (8

Werktage)

Insgesamt ergeben sich hier 1,26

Beitragsmonate. Der Arbeitseinsatz am Samstag, den 12. Mai 2018, kann

nicht berücksichtigt werden, da sonst das Maximum von fünf Werktagen in der

Kalenderwoche 19 überschritten würde (s. dazu E. II. 2.2 hiervor).

3.1.6

Einsatz vom 2. bis 15. Juli 2018

(s. Zwischenverdienstbescheinigung für Juli 2018, ALK-Nr. 27): 0,467

Beitragsmonate (10 Werktage).

3.1.7

Hinzu kommt ein Einsatz über die D.___

AG vom 16. Juli bis 2. Oktober 2018 (s. Zwischenverdienstbescheinigungen

für Juli, August, September und Oktober 2018, ALK-Nr. 29):

· Juli 2018: 0,560 Beitragsmonate (12

Werktage)

· August und September 2018: 2

Beitragsmonate

· Oktober 2018: 0,093 Beitragsmonate (2

Werktage)

Insgesamt ergeben sich hier 2,653

Beitragsmonate.

3.1.8

Der Beschwerdeführer weist somit

innert der Beitragsrahmenfrist 11,953 Beitragsmonate auf, womit er die

erforderliche Dauer von zwölf Monaten nicht erreicht. Eine Aufrundung der

anrechenbaren Kalendertage fällt auch dann nicht in Betracht, wenn die

Beitragszeit wie hier nur um den Bruchteil eines Tages verfehlt wird (BGE 122 V

256.

E.3b + c S. 260; AVIG-Praxis B151).

3.2

Richtig ist, dass der

Beschwerdeführer in der Beitragsrahmenfrist wie folgt Zivilschutzdienst

leistete (s. ALK-Nr. 30 ff.):

· 17. März 2017

· 20. bis 24. März 2017

· 21. April 2017

· 24. bis 28. April 2017

· 3. bis 5. Mai 2017

· 19. bis 23. März 2018

Da diese Dienste aber nie zwei Wochen am

Stück dauerten, können sie nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Es ist

nicht zulässig, sämtliche geleisteten Diensttage zusammenzuzählen (s. dazu E.

II. 2.1 hiervor).

3.3

Eine Befreiung von der Erfüllung

der Beitragszeit macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Er müsste

dafür in der Beitragsrahmenfrist während mehr als zwölf Monaten arbeitsunfähig

gewesen sein (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG), was nicht der Fall ist (s.

Zusammenstellung von med. prakt. C.___, BB-Nr. 5, wobei einige dieser Zeiten

ohnehin in die unter E. II. 3.1 hiervor behandelten Arbeitseinsätze fallen).

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V

150.

E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann