VSBES.2019.35
Ergänzungsleistungen IV / Ablehnung Erlass Rückforderung
9. September 2019Deutsch27 min
Source so.ch
Urteil vom 9. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV / Ablehnung Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 17. Januar
2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1962 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) bezog Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der
Invalidenversicherung. Die jährliche Ergänzungsleistung belief sich ab 1. Januar
2010 auf CHF 820.00 pro Monat (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] I 1). In der
Folge wurde sie mit Wirkung ab 1. Januar 2011, ab 1. Januar 2013 und ab dem
jeweiligen Beginn der Jahre 2014 bis 2017 neu festgelegt. Die Berechnungen
basierten jeweils auf der Annahme, der Beschwerdeführer habe kein
Erwerbseinkommen erzielt (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. I 1, 5, 27,
29, 56 f., 75 f., 110 f., 152 f.).
1.2 Mit Verfügung vom 20. März 2015
wurde die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. April 2014 bis
31. März 2015 neu festgelegt und ein Betrag von CHF 3'528.00 zurückgefordert
(AK-Nr. I 92). Den Grund bildete eine Differenz beim Hypothekarzins
(AK-Nr. I 98). Die Neuberechnung enthielt aber ebenfalls kein
Erwerbseinkommen (vgl. AK-Nr. I 93 f.).
2.
2.1 Am 28. Juli 2017 wurde der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Verfügung der
IV-Stelle zugestellt, mit der diese die Rente des Beschwerdeführers für die
Jahre 2011 und 2012 rückwirkend aufhebt und jene für das Jahr 2015 rückwirkend
von einer ganzen auf eine halbe Rente reduziert. Die rückwirkende Neufestlegung
erfolgte deshalb, weil die IV-Stelle gestützt auf den eingeholten Auszug aus
dem Individuellen Konto (IK) und die Steuerveranlagungen der Jahre 2011 bis
2015 davon ausging, der Beschwerdeführer habe ein in der Höhe wechselndes
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt (AK-Nr. II 8).
2.2 Die Beschwerdegegnerin legte
daraufhin die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Januar 2011 neu
fest. Sie ermittelte für die Jahre 2011, 2012 sowie 2014 bis 2017 keinen
Anspruch mehr, für das Jahr 2013 einen solchen in der Höhe der Prämienpauschale
von CHF 368.00 pro Monat. Damit resultierte für die Zeit vom 1. Januar
2011 bis 31. August 2017 eine Rückforderung von insgesamt CHF 39'684.00
(Verfügung vom 16. August 2017, AK-Nr. II 40). Die Änderung gegenüber
der ursprünglichen Beurteilung ergab sich für die Jahre 2011 und 2012 aus dem
Wegfall des IV-Rentenanspruchs, für die Folgejahre aus dem neu berücksichtigten
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie aus einem wesentlich
niedrigeren Hypothekarzins (vgl. AK-Nr. II 41 ff.).
3. Am 23. August 2017 wandte sich
der Beschwerdeführer an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit der Bitte um teilweisen Erlass der EL- (und
der IV-)Rückforderung (AK-Nr. II 52). Zur Begründung führte der
Beschwerdeführer aus, die Steuerveranlagungen für die Jahre 2011 und 2012 seien
wegen unverständlicher Aufrechnungen unverhältnismässig hoch ausgefallen. Er
sei wirtschaftlich nicht (auch nicht mit einer Erhöhung der Hypothek) in der
Lage, nochmals (wie für die AHV-Beitragsnachforderungen und für die frühere
EL-Rückzahlung) «eine derartige Summe aufzubringen» (AK-Nr. II 49, 52).
Das Versicherungsgericht leitete die Eingabe des Beschwerdeführers
zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weiter (AK-Nr. II 51).
4. Mit Verfügung vom 22. September
2017 wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab, weil der gute Glaube zu
verneinen sei (AK-Nr. II 56).
5. Am 19. Oktober 2017 reichte der
Beschwerdeführer eine Stellungnahme unter der Überschrift «Verschiedenes IV-
und EL-Sache betreffend eingereichtem Teil-Erlassgesuch vom 23. August 2017 /
Herzinfarkt 15.10.2017» ein (AK-Nr. II 64). Er beantragte unter
anderem, das eingereichte Erlassgesuch vom 23. August 2017 sei auch als Einsprache
zu behandeln, da die gemachten Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprächen. Aus
seiner selbständigen Erwerbstätigkeit habe er 2013 ein Minus von CHF 22'336.50
erzielt, im Jahr 2014 ein Plus von CHF 13'570.30, 2015 ein Plus von
CHF 21'225.25, 2016 ein Plus von CHF 21'234.05 (inkl. Rente) und im
laufenden Jahr 2017 bisher ein Minus von CHF 3'394.25 (inkl. Rente).
6. Die Beschwerdegegnerin
behandelte das Schreiben vom 19. Oktober 2017 als Einsprache gegen die Verfügung
vom 22. September 2017. Mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019 (AK-Nr.
113; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies sie die Einsprache ab. Soweit die
Rückforderung als solche bestritten worden war, trat die Beschwerdegegnerin
nicht auf die Einsprache ein, weil die Verfügung vom 16. August 2017 in
Rechtskraft erwachsen sei.
7. Mit Zuschrift vom
1. Februar 2019 (A.S. 5 ff.) erhebt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019. Er stellt sinngemäss den Antrag,
der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung sei aufzuheben
oder der Rückforderungsbetrag sei ihm zu erlassen.
8. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 11 f.).
9. Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 28. März 2019 (A.S. 16 f.) an seinem Standpunkt fest und reicht
einen Arztbericht ein.
10. Mit Verfügung vom 1. April 2019
(A.S. 18) werden die den Beschwerdeführer betreffenden Akten der IV-Stelle
des Kantons Solothurn beigezogen.
11. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 7. Mai 2019 (A.S. 21) auf eine Duplik und
bestätigt ihren Antrag.
12. Mit prozessleitender Verfügung
vom 14. Juni 2019 werden die Akten der Beschwerdegegnerin der Jahre 2011 bis
2016 beigezogen. Gleichzeitig wird den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen,
nach Eingang der Akten ohne weitere Zwischenschritte das Urteil zu fällen.
Einwände gegen dieses Vorgehen seien bis 25. Juni 2019 einzureichen. Die Beschwerdegegnerin
reicht in der Folge aufforderungsgemäss die früheren Akten, beginnend bereits
mit dem Jahr 2010, ein (zitiert als AK-Nr. I; die anfänglich eingereichten
Akten ab Dezember 2016 werden als AK-Nr. II zitiert).
13. Der Beschwerdeführer reicht am
21. Juni 2019 eine weitere Stellungnahme ein und gibt neue Unterlagen zu den
Akten (A.S. 26 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten ist der
Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019. Mit diesem Einspracheentscheid
hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 22. September
2017.
betreffend Erlass der Rückforderung abgewiesen. Weiter ist sie nicht auf
die Einsprache eingetreten, soweit diese materielle Einwände gegen die mit der
Verfügung vom 16. August 2017 festgelegte Rückforderung von
CHF 39'684.00 enthielt.
2.
Zu prüfen ist zunächst, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 19. Oktober 2017
eingetreten ist, soweit darin verlangt wurde, das Erlassgesuch vom 23. August
2017.
sei auch als Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 16. August
2017.
zu behandeln.
2.1
Die Verfügung vom 16. August
2017.
(AK-Nr. II 40), mit der die jährliche Ergänzungsleistung ab 1.
Januar 2011 neu berechnet und ein Rückforderungsbetrag von CHF 39'684.00
festgelegt wurde, enthielt einen «Hinweis zum Erlass». Dort wurde festgehalten,
es bestehe die Möglichkeit, bis spätestens 30 Tage, nachdem die Rückforderungsverfügung
rechtskräftig geworden sei, ein begründetes Erlassgesuch einzureichen. Weiter wurde
unter dem Titel «Rechtsmittelbelehrung» ausgeführt, gegen diese Verfügung könne
innert 30 Tagen nach Erhalt bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben
werden.
2.2
Mit einem vom 23. August 2017
datierten Schreiben (AK-Nr. II 52; Postaufgabe 25. August 2017)
wandte sich der Beschwerdeführer an das Versicherungsgericht mit der «Bitte um
teilweisen Erlass der IV-/EL-Rückforderungen». Unter der Bezeichnung
«Sachverhalt» legte der Beschwerdeführer dar, in den Steuerjahren 2011 und 2012
seien von der zuständigen Veranlagungsbehörde unverhältnismässig hohe Steuern
veranlagt worden, dies wegen nicht zu verstehender Aufrechnungen. Die hohen
Steuerrechnungen sowie die nachträglich geforderten AHV-Beiträge von CHF 27'400.00 und die EL-Differenzrückzahlung von
CHF 3'800.00 habe er mit einer Hypothekenerhöhung im vergangenen Jahr
begleichen können. Aufgrund dieser Steuerveranlagungen sehe er sich nun mit
Rückforderungen der IV-Stelle von CHF 55'824.00 und der
Ergänzungsleistungen von CHF 39'684.00 konfrontiert. Er wisse nicht, was
er falsch gemacht habe. Er könne das unmöglich wieder zurückvergüten. Er könne
nachmittags stundenweise arbeiten und habe dies nie verheimlicht, immer sei die
doppelte Buchhaltung den Steuerbehörden eingereicht worden. Im Schreiben an die
IV-Stelle habe er dargelegt, dass seitens der Steuerbehörden beinahe das
Doppelte veranlagt worden sei. Unter dem Titel «Begründung» führte der
Beschwerdeführer aus, er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, die
Rückzahlungen zu leisten. Er wisse nicht, wie es jetzt ohne EL weitergehe. Ein
Versuch mit erhöhten Arbeitsstunden sei unmöglich und werde von den betreuenden
Ärzten auch nicht gutgeheissen.
2.3
Angesichts der Überschrift
(«Bitte um teilweisen Erlass der IV-/EL-Rückforderungen») und der inhaltlichen
Ausführungen, welche sich auf die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers
und die Unmöglichkeit, u.a. den EL-Rückforderungsbetrag von CHF 39'684.00
zu bezahlen, konzentrierten, lässt es sich nicht beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin das mit Schreiben vom 30. August 2016 (recte: 2017;
AK-Nr. II 51) an sie weitergeleitete Schreiben vom 23. August
2017.
ausschliesslich unter dem Aspekt eines Erlassgesuchs beurteilte. Dem
Beschwerdeführer wurde denn auch am 4. September 2017 der «Eingang von
Ihrem Erlassgesuch vom 23. August 2017» bestätigt (AK-Nr. II 54),
ohne dass er reagiert und eine Behandlung (auch) als Einsprache verlangt hätte.
Die Beschwerdegegnerin hat das Erlassgesuch vom 23. August 2017 daher zu Recht
ausschliesslich unter dem Aspekt eines Erlassgesuchs behandelt. Die Beschwerde
ist unbegründet, soweit sie sich sinngemäss auch dagegen richtet, dass die
Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht eingetreten ist, soweit sie sich
gegen die Rückforderung als solche richtete. Nur der Vollständigkeit halber
bleibt anzufügen, dass die Werte, die zur Rückforderung führten, auf
rechtskräftigen Steuerveranlagungen beruhen oder aktenmässig ausgewiesen sind.
3.
Zu prüfen bleibt die
Erlassfrage.
3.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
3.2
Als Einnahmen angerechnet werden
unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden
Personen jährlich CHF 1'000.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als
Ausgaben werden bei Personen, die zu Hause leben, unter anderem Gebäudeunterhaltskosten und
Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt
(Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG).
3.3
Jede wesentliche Änderung in den
für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und
Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem
Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden
(Art. 31 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar
gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG). Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder
ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die
Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen
Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht
erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung
beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten. (Art. 24 Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).
3.4
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen
hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25
Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt
somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen
einer grossen Härte voraus.
3.5
Der gute Glaube muss während des Bezugs der
zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts
9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt
nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen.
Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen
Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der
gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht
erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde-
oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine
leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in
anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Das Verhalten, das den
guten Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung
bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der
Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts
8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube regelmässig
zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder
nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden,
für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts
9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). In diesem Sinn besteht neben der
Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der
versicherten Person. Die Berechnungsblätter zu den jährlichen Verfügungen
enthalten denn auch jeweils den Vermerk, die Berechnung sei zu überprüfen und
allfällig falsche oder fehlende Angaben seien mit den entsprechenden Belegen
innert 30 Tagen mitzuteilen, verbunden mit dem Hinweis auf Meldepflicht
und Rückerstattung.
4.
4.1
Die mit der Verfügung vom 16. August
2017.
(AK-Nr. II 40) vorgenommene Rückforderung betrifft den Zeitraum
vom 1. Januar 2011 bis 31. August 2017. Die Beschwerdegegnerin
orientierte sich dabei am Vorgehen der IV-Stelle. Dieses entwickelte sich wie
folgt:
4.1.1
Der Beschwerdeführer bezog seit
1.
Februar 2003 eine ganze Rente, die ihm mit Verfügung vom 15. Dezember
2004.
(IV-Nr. 52) zugesprochen worden war. Am 5. Dezember 2011 leitete die
IV-Stelle eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein. Der
Beschwerdeführer gab auf dem entsprechenden Fragebogen am 8. Dezember 2011
an, er sei nicht erwerbstätig (IV-Nr. 66). Im Revisionsgespräch vom
26.
März 2012 erklärte er, er lebe von der IV-Rente von CHF 2'320.00
(inkl. Ergänzungsleistungen; IV-Nr. 69). In der Folge wurde die ganze Rente
bestätigt (Mitteilung vom 17. September 2012, IV-Nr. 75). Ein Auszug aus
dem Individuellen Konto, den die IV-Stelle am 18. August 2016 einholte,
wies jedoch für das Jahr 2011 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
von CHF 95'200.00, für 2012 ein solches von CHF 118'400.00 aus (IV-Nr.
76). Die nachfolgenden Abklärungen ergaben, dass die Steuerbehörden beim
Beschwerdeführer eine Revision durchgeführt und in der Folge das selbständige
Erwerbseinkommen nach Ermessen festgesetzt hatten (vgl. IV-Nr. 84.6 S. 40). Auf
dieser Basis erfolgte die definitive Veranlagung vom 27. April 2015 für
die Steuerjahre 2011 (IV-Nr. 84.6 S. 37 f.) und 2012 (IV-Nr. 84.5 S. 42
f.). Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2015 wurde das steuerbare
Einkommen 2013 auf CHF 32'712.00 festgesetzt; es enthielt ein Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 10'200.00 (IV-Nr. 84.4 S. 48 f.). Ebenfalls
am 1. Dezember 2015 erging die definitive Veranlagung für das Jahr 2014,
lautend auf ein in der Schweiz steuerbares Einkommen von CHF 43'500.00, enthaltend
Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 16'474.00 (AK-Nr.
84.3
S. 123 ff.). Am 10. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer für
das Steuerjahr 2015 definitiv veranlagt; die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
wurden dabei auf CHF 38'223.00 beziffert (IV-Nr. 84.2 S. 42).
4.1.2
Die IV-Stelle nahm daraufhin neue
Berechnungen des Invaliditätsgrads vor, wobei sie auf die Steuerveranlagungen
abstellte und die von den Steuerbehörden ermittelten Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit als Invalideneinkommen einsetzte. Dies führte
für die Jahre 2011 und 2012 zum Entfallen eines Rentenanspruchs, während in den
Jahren 2013 und 2014 der Anspruch auf eine ganze Rente bestehen blieb und für 2015
noch eine halbe Rente zuzusprechen war (vgl. Abklärungsbericht vom 16. März
2017.
[IV-Nr. 85] und Verfügung vom 19. Juni 2017 [IV-Nr. 95]).
4.1.3
Angesichts der erzielten
Einkommen veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung
(Gutachten vom 18. Juli 2017, IV-Nr. 96.1). Anschliessend wurde in
Aussicht genommen, den Rentenanspruch ab 2013 nochmals neu zu beurteilen (Vorbescheid
vom 29. Januar 2019, IV-Nr. 147). Das entsprechende Verfahren ist aber noch
nicht abgeschlossen. Zurzeit gilt die rechtskräftige IV-Verfügung vom 19. Juni
2017.
4.2
Auf die rückwirkende
Neubeurteilung des EL-Anspruchs durch die Beschwerdegegnerin (Verfügung vom 16.
August 2017, AK-Nr. II 40) hatte dies folgenden Einfluss:
4.2.1
Im Anschluss an die IV-Verfügung
nahm die Beschwerdegegnerin ebenfalls eine Neubeurteilung vor. Für die Jahre
2011.
und 2012 entfiel ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, weil die IV-Rente,
welche eine Voraussetzung des EL-Anspruchs bildete, mit der Verfügung der
IV-Stelle vom 19. Juni 2017 (AK-Nr. II 8; IV-Nr. 95)
rückwirkend aufgehoben und zurückgefordert worden war. Diese Korrektur mit
entsprechender Rückforderung basiert demnach – ebenso wie diejenige der
IV-Rente – auf dem durch die Steuerbehörden veranlagten Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit.
4.2.2
Für das Jahr 2013 ergab die
Neuberechnung einen minimalen Ausgabenüberschuss von CHF 88.00, so dass ein
Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Umfang der Prämienpauschale für die Krankenversicherung
von CHF 368.00 pro Monat resultierte (AK-Nr. II 40 und 44; vgl. Art.
26.
ELV). Im Vergleich zur ursprünglichen Berechnung für das Jahr 2013 (vgl. AK-Nr. I 29)
kam es zu folgenden Anpassungen: Bei den Ausgaben entfiel der AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige
von CHF 504.00 und die Liegenschaftsaufwände reduzierten sich von CHF 7'465.00
auf CHF 3'929.00. Bei den Einnahmen kam neu ein Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 10'200.00 hinzu, von dem nach Abzug des
Freibetrags von CHF 1'000.00 zwei Drittel, also CHF 6'133.00, als Einnahmen
anzurechnen waren (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG); zudem wurde
der Eigenmietwert auf CHF 7'634.00 (zuvor CHF 7'465.00) beziffert.
4.2.3
Für das Jahr 2014 ergab die
Neuberechnung einen Einnahmenüberschuss. Im Vergleich zur ursprünglichen
Berechnung (vgl. AK-Nr. I 56) reduzierten sich die Ausgaben, weil der
AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige von CHF 504.00 wegfiel und sich die
Liegenschaftsaufwände von CHF 7'465.00 auf CHF 3'473.00 (bis 31. März
2014) respektive CHF 3'507.00 (ab 1. April 2014) verminderten, während der
Eigenmietwert (ab 1. April 2014) leicht von CHF 6'914.00 auf CHF 7'084.00
erhöht wurde. Bei den Einnahmen wurde neu ein Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit von CHF 16'474.00 berücksichtigt, das (wiederum nach Abzug des
Freibetrags von CHF 1'000.00 zu zwei Dritteln angerechnet, vgl. E. II. 4.2.2
hiervor) zu einem anrechenbaren Einkommen von CHF 10'316.00 führte. Zudem erhöhte
sich in der Berechnung ab 1. April 2014 auch hier der Eigenmietwert
geringfügig von CHF 7'465.00 auf CHF 7'634.00 (vgl. AK-Nr. II 41
und 46). Der Einnahmenüberschuss von CHF 4'444.00 (bis 31. März 2014)
respektive CHF 4'409.00 (ab 1. April 2014) resultierte demnach in erster
Linie aus dem zuvor nicht berücksichtigten Erwerbseinkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit.
4.2.4
Für das Jahr 2015 ergab die
Neuberechnung ebenfalls einen Einnahmenüberschuss. Im Vergleich zur
ursprünglichen Berechnung (AK-Nr. I 76) reduzierten sich die Ausgaben
von CHF 40'629.00 auf CHF 36'813.00, weil der AHV-Beitrag für
Nichterwerbstätige von CHF 504.00 wegfiel, die Liegenschaftsaufwände mit CHF
3'983.00 (Hypothekarzinsen CHF 2'216.00; Gebäudeunterhalt CHF 1'767.00) anstatt
CHF 7'465.00 (Hypothekarzinsen CHF 10'030.00; Gebäudeunterhalt CHF
1'493.00) beziffert wurden und der Eigenmietwert neu mit CHF 7'084.00 statt CHF
6'914.00 eingesetzt wurde (vgl. AK-Nr. II 42 f.). Bei den
anrechenbaren Einnahmen resultierte insofern eine Änderung, als neu ein
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 38'223.00 in die
Berechnung einbezogen wurde, das (angerechnet zu zwei Dritteln nach Vornahme
des Abzugs von CHF 1'000.00, vgl. E. II. 4.2.2 hiervor) ein anrechenbares
Einkommen von CHF 24'815.00 ergab. Zudem erhöhte sich der Eigenmietwert von CHF
7'465.00 auf CHF 7'634.00, und es wurden neu «Erträge aus Untermiete» von CHF
1'200.00 angerechnet (AK-Nr. II 42 f.). Der dadurch neu ermittelte
Einnahmenüberschuss von CHF 8'116.00 geht also in erster Linie auf das
zuvor unberücksichtigt gebliebene Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
zurück.
4.2.5
Die Neuberechnung für das Jahr
2016.
führte ebenfalls zu einem Einnahmenüberschuss. Bei den Ausgaben führten
die bereits bekannten Anpassungen (Wegfall des AHV-Beitrags für
Nichterwerbstätige; niedrigere Hypothekarzinsen; leichte Erhöhung bei
Gebäudeunterhalt und Eigenmietwert) zu einer Reduktion von CHF 40'855.00
(vgl. AK-Nr. I 111) auf CHF 36'893.00 (AK-Nr. II 45).
Die Einnahmen erhöhten sich, weil neu ein Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit von CHF 38'656.00 berücksichtigt wurde, das nach Abzug
des Freibetrags von CHF 1'000.00 und angerechnet zu zwei Dritteln ein anrechenbares
Einkommen von CHF 25'104.00 ergab. Weiter wurden bei den Einnahmen neben
einem leicht erhöhten Eigenmietwert wiederum Erträge aus Untermiete von
CHF 1'200.00 angerechnet. Insgesamt resultiert ein Einnahmenüberschuss von
rund CHF 20'000.00 (AK-Nr. II 45 S. 2). Massgebend hierfür
war ebenfalls in erster Linie das neu angerechnete Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit.
4.2.6
Auch für die Zeit ab 1. Januar
2017.
erfolgte eine Neuberechnung, aus der ein Einnahmenüberschuss resultierte
(AK-Nr. II 47). Im Vergleich zur Berechnung (AK-Nr. II 1),
welche der Verfügung vom 28. Dezember 2016 zugrunde gelegen hatte (AK-Nr. II 2),
reduzierten sich die anerkannten Ausgaben von CHF 41'143.00 auf
CHF 36'681.00, dies wiederum wegen des Wegfalls des AHV-Mindestbeitrags
für Nichterwerbstätige und einer deutlichen Senkung der Hypothekarzinsen. Die
anrechenbaren Einnahmen erhöhten sich von CHF 30'025.00 auf CHF 56'498.00.
Den Hauptgrund hierfür bildete, dass neben der Rente von CHF 22'560.00 und dem
Eigenmietwert (sowie neu einem «Ertrag aus Untermiete» von CHF 1'200.00)
ein anrechenbares Einkommen von CHF 25'104.00 berücksichtigt wurde
(Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit CHF 38'656.00, abzüglich
CHF 1'000.00, davon zwei Drittel; AK-Nr. II 47). Damit
resultierte neu ein Einnahmenüberschuss von CHF 19'817.00, der einen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst.
5.
5.1
Die
rückwirkende Aufhebung der IV-Rente für die Jahre 2011 und 2012 und deren
rückwirkende Herabsetzung für das Jahr 2015 durch die IV-Stelle wurde mit einer
Verletzung der Meldepflicht begründet. Diese Pflichtverletzung bestehe darin,
dass der Beschwerdeführer die IV-Stelle nicht über die Ausübung seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit informiert habe. Der Beschwerdeführer wurde in
diesem Zusammenhang mit Strafbefehl vom 16. August 2018 in Anwendung von
Art. 87 Abs. 5 AHVG zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen
zu je CHF 40.00 verurteilt, weil er der IV-Stelle nicht mitgeteilt habe,
«dass er weiterhin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und damit ein
rentenreduzierendes bzw. teilweise -ausschliessendes Einkommen erzielt», obwohl
er mehrfach auf seine gesetzliche Meldepflicht gegenüber der IV-Stelle
hingewiesen worden sei (IV-Nr. 142). Die Beschwerdegegnerin verneint den
guten Glauben ebenfalls deshalb, weil die Meldepflicht verletzt worden sei.
5.2
Eine relevante Verletzung der
Meldepflicht liegt vor, wenn die Ergänzungsleistungen beziehende Person die aus
Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV resultierenden Verpflichtungen verletzt
(vgl. E. II. 3.3 hiervor). Der gute Glaube ist überdies dann zu
verneinen, wenn die betroffene Person ihrer Pflicht zur Kontrolle der
Berechnungen, welche der Anspruchsbeurteilung zugrunde liegen, und zur Meldung
entsprechender Fehler nicht nachgekommen ist (Kontroll- und Hinweispflicht; E. II. 3.5
hiervor).
5.3
5.3.1
Die EL-Verfügungen und
-berechnungen während des gesamten von der Rückforderung betroffenen Zeitraums
vom 1. Januar 2011 bis 31. August 2017 basierten immer auf der Annahme, der
Beschwerdeführer sei nicht erwerbstätig und erziele kein Erwerbseinkommen.
Diese Annahme war, auch wenn man der Darstellung des Beschwerdeführers folgt,
unzutreffend, denn er legt selbst dar, er sei einer selbständigen
Erwerbstätigkeit nachgegangen, auch wenn deren Ausmass und der erzielte
Verdienst wesentlich bescheidender gewesen seien als von den Steuerbehörden und,
diesen folgend, von der IV-Stelle und der Ausgleichskasse angenommen wurde. Wie
erwähnt, ist entscheidend, ob der gute Glaube gegeben war, als die nun
zurückgeforderten Ergänzungsleistungen bezogen wurden (E. II. 3.5 hiervor). Es
ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer während des Leistungsbezugs seine
Meldepflicht sowie die Kontroll- und Hinweispflicht erfüllt hat.
5.3.2
Aus den nachträglich eingeholten
EL-Unterlagen der Jahre ab 2011 ergibt sich bis Mitte 2014 kein Anhaltspunkt
dafür, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt an die
Beschwerdegegnerin gelangt wäre und sie darauf hingewiesen hätte, dass er eine
Erwerbstätigkeit ausübe. Für diese Zeit kann der gute Glaube daher von
vornherein nicht gegeben sein.
Anlässlich der periodischen Überprüfung im
Jahr 2014 reichte der Beschwerdeführer am 15. Juli 2014 das ausgefüllte
Anmeldeformular ein (AK-Nr. I 62). Auf dem Formular gab er beim
Einkommen lediglich die AHV-Rente von CHF 22'464.00 und die
Krankenkassen-Prämienverbilligung von CHF 4'416.00 an. Weiter verneinte er
die Frage, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zum
vorangegangenen Kalenderjahr verändert hätten, und hielt ergänzend fest
«Bilanz/Gewinn 2012, Verlust 2013; s. Steuererklärung 2012». Beigelegt waren
die definitiven Steuerveranlagungen 2009 und 2010, die als einzige Einkünfte
die AHV-Rente und den Mietwert der eigenen Wohnung nennen (AK-Nr. I 66
S. 2 und 7), die Steuererklärung 2011, welche kein Einkommen aus
selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erwähnt (AK-Nr. I 66
S. 11 ff.), eine provisorische Veranlagung für die direkte
Bundessteuer des Jahres 2012, die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
von CHF 49'266.00 erwähnt und das steuerbare Einkommen auf
CHF 72'700.00 beziffert (AK-Nr. I 66 S. 23 und 26) sowie die
Steuererklärung 2013, die einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von
CHF 48'071.00 angibt (AK-Nr. I 66 S. 29). In einem Schreiben vom
18.
Juli 2014 (AK-Nr. I 67) führte der Beschwerdeführer aus, er habe
im Jahr 2012 einen Auftrag für die [...] durchführen können. Dieser habe den
aus der Steuererklärung ersichtlichen Gewinn ergeben. Fälschlicherweise sei man
davon ausgegangen, dass dies in all den anderen Jahren von 2002 bis 2013
ebenfalls der Fall gewesen sein müsse. Weiter führte er Folgendes aus: «Das was
noch bewältigt werden kann ist für mich wichtig, auch wenn es nicht immer Ende
Jahr aufgeht. Steht das aber teilweise im Zwiespalt mit einer EL, so sollte
vorerst zumindest auf diese verzichtet werden».
Die Beschwerdegegnerin reagierte auf
dieses Schreiben vom 18. Juli 2014, indem sie in der Verfügung vom 20. März
2015.
erklärte, sie werde die Ergänzungsleistungen, «wie in Ihrem Schreiben vom
18.
Juli 2014 gewünscht», auf den 1. April 2015 einstellen. Falls der
Beschwerdeführer wünsche, dass die Ergänzungsleistung über dieses Datum hinaus
weiterhin ausgerichtet werde, möge er dies schriftlich mitteilen und die
Vermögensbelege per 31. Dezember 2014 innert 30 Tagen bei der
AHV-Zweigstelle einreichen (AK-Nr. I 92 S. 2). Die dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 (AK-Nr. I 75)
für die Zeit ab 1. Januar 2015 zugesprochene jährliche Ergänzungsleistung von
CHF 486.00 pro Monat (ohne Pauschale für die Krankenversicherung) wurde gemäss
der Rückforderungsverfügung vom 16. August 2017 (AK-Nr. II 40),
welche wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen ist, in der Folge weiterhin
monatlich ausgerichtet.
Im weiteren Verlauf bis zum Erlass der
Rückforderungsverfügung vom 16. August 2017 (AK-Nr. II 40) ist
nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt an die
Beschwerdegegnerin gelangt wäre und ihr mitgeteilt hätte, er erziele ein
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer hat
diesbezüglich – ebenso wie laut dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 16. August
2018.
(E. II. 5.1 hiervor) gegenüber der IV-Stelle – auch gegenüber der
Beschwerdegegnerin seine Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG (und Art. 24
Abs. 1 ELV, vgl. E. II. 5.2 hiervor) verletzt.
5.4
Ausgabenseitig erfolgte
gegenüber der ursprünglichen Berechnung insbesondere eine Anpassung der Hypothekarzinsen.
Diese wurden in den Berechnungsblättern für die Zeit ab 1. Januar 2011 (AK-Nr. I 5),
ab 1. Januar 2013 (AK-Nr. I 29), ab 1. Januar 2014 (AK-Nr. I 56)
sowie ab 1. Januar 2015 (AK-Nr. I 76) auf CHF 10'030.00
beziffert. Im Rahmen der periodischen Überprüfung gab der Beschwerdeführer am
15.
Juli 2014 an, die Hypothekarzinsen beliefen sich auf CHF 2'402.25 (AK-Nr. I 62
S. 2), was durch zwei Bankbescheinigungen für das Jahr 2013 vom 3. Januar
2014.
(AK-Nr. I 64 S. 1 f.) ausgewiesen ist. Mit Verfügung
vom 20. März 2015 setzte die Beschwerdegegnerin deshalb den Ergänzungsleistungs-Anspruch
ab 1. April 2014 (die Rückforderung für frühere Zeiten wurden offenbar als
verwirkt angesehen, vgl. AK-Nr. I 92 S. 2) neu fest (vgl.
Berechnungsblätter, AK-Nr. I 93 f.) und forderte die Differenz
für die Zeit vom 1. April 2014 bis 31. März 2015 zurück (AK-Nr. I 92).
Unverständlicherweise wurde in die Berechnung für die Zeit ab 1. Januar
2016.
dann trotzdem wieder der «Uralt-Wert» von CHF 10'030.00 eingesetzt (AK-Nr. I 111),
ebenso in der Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. I 152).
Der Beschwerdeführer meldete zwar, wie erwähnt, anlässlich der Überprüfung im
Jahr 2014 den tatsächlichen, mindestens seit 1. Januar 2013 geltenden
Hypothekarzins von CHF 2'402.25. Er unterliess es jedoch während des gesamten
Zeitraums, der Beschwerdegegnerin zu melden, er habe anlässlich der Überprüfung
der Berechnungsblätter festgestellt, dass der Hypothekarzins mit dem früheren,
inzwischen viel zu hohen Betrag von CHF 10'030.00 eingesetzt worden sei. Darin
liegt eine Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht (E. II. 3.5
hiervor) in der Zeit ab 1. Januar 2013, welche den guten Glauben ebenfalls
entfallen lässt. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Hypothekarzins bereits
im Jahr 2012 deutlich unter CHF 10'030.00 lag (AK-Nr. I 50). Der
Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin zwar im September 2013 die
entsprechenden Bankbelege ein (vgl. AK-Nr. I 47), es besteht aber
kein Hinweis darauf, dass er die Änderung schon vorher gemeldet hätte. Darin liegt
ebenfalls eine Meldepflichtverletzung in der Zeit ab Anfang 2012.
5.5
Zusammenfassend führt kein Weg
an der Feststellung vorbei, dass der Beschwerdeführer während der gesamten hier
zur Diskussion stehenden Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. August 2017
seine Meldepflicht gegenüber der Ausgleichskasse verletzt hat, indem er dieser
sowohl den Umstand, dass er überhaupt eine Erwerbstätigkeit ausübte, als auch
die Höhe des erzielten Erwerbseinkommens und dessen Änderungen verschwiegen
hat. Hinzu kommt mindestens für die Zeit ab Anfang 2012, dass der
Beschwerdeführer zunächst auch die deutliche Reduktion des Hypothekarzinses
nicht meldete und später, nachdem diese Meldung im Rahmen der periodischen
Überprüfung im Juli 2014 erfolgt war, die Beschwerdegegnerin nicht auf die
entsprechenden Fehler in den Berechnungsblättern aufmerksam machte. An der
Pflichtverletzung vermag die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe die
Steuerbehörden über sein Einkommen informiert, nichts zu ändern, denn ihn
trifft auch gegenüber der Ausgleichskasse eine Melde- und Informationspflicht.
Dass er diese erfüllt hätte, behauptet er im Grunde auch selbst nicht.
5.6
Zu prüfen bleibt, ob die
Verletzung der Meldepflicht respektive der Kontroll- und Hinweispflicht als
mindestens grobfahrlässig zu bezeichnen ist (vgl. E. II. 3.5 hiervor). Der
Beschwerdeführer ist eidgenössisch diplomierter Ingenieur HF, verfügt also über
eine überdurchschnittliche Ausbildung. Er übt seit vielen Jahren eine
selbständige Erwerbstätigkeit aus, was auf eine gewisse Erfahrung in
administrativen Belangen schliessen lässt. Die IV-Rente wurde ihm aus
körperlichen Gründen (Rückenleiden mit mehrfachen Operationen) zugesprochen,
geistig und psychisch ist er gesund. Weiter ist er mit den hiesigen
Verhältnissen bestens vertraut. Mit diesen Voraussetzungen wäre er bei
Beachtung der üblichen Sorgfalt ohne weiteres in der Lage gewesen zu erkennen,
dass er verpflichtet war, die Beschwerdegegnerin über das erzielte
Erwerbseinkommen zu informieren. Dasselbe gilt ab 1. Januar 2012 für die
Reduktion des Hypothekarzinses respektive für die fehlerhafte, viel zu hohe
Ansetzung des Hypothekarzinses in den Berechnungsblättern, welche wie erwähnt
den Hinweis enthalten, die Berechnung sei zu überprüfen und allfällige falsche
oder fehlende Angaben seien der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen mitzuteilen.
Es muss somit von einer grobfahrlässigen Verletzung sowohl der Meldepflicht als
auch der Kontroll- und Hinweispflicht ausgegangen werden, welche den guten
Glauben ausschliesst.
6.
Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht den guten Glauben des Beschwerdeführers verneint
und das Erlassgesuch abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
7.2
Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Eine Kopie der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 21. Juni 2019 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_666/2019 vom 13.
November 2019 nicht ein.