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Entscheid

VSBES.2019.35

Ergänzungsleistungen IV / Ablehnung Erlass Rückforderung

9. September 2019Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1962 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) bezog Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der

Invalidenversicherung. Die jährliche Ergänzungsleistung belief sich ab 1. Januar

2010 auf CHF 820.00 pro Monat (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] I 1). In der

Folge wurde sie mit Wirkung ab 1. Januar 2011, ab 1. Januar 2013 und ab dem

jeweiligen Beginn der Jahre 2014 bis 2017 neu festgelegt. Die Berechnungen

basierten jeweils auf der Annahme, der Beschwerdeführer habe kein

Erwerbseinkommen erzielt (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. I 1, 5, 27,

29, 56 f., 75 f., 110 f., 152 f.).

1.2 Mit Verfügung vom 20. März 2015

wurde die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. April 2014 bis

31. März 2015 neu festgelegt und ein Betrag von CHF 3'528.00 zurückgefordert

(AK-Nr. I 92). Den Grund bildete eine Differenz beim Hypothekarzins

(AK-Nr. I 98). Die Neuberechnung enthielt aber ebenfalls kein

Erwerbseinkommen (vgl. AK-Nr. I 93 f.).

2.

2.1 Am 28. Juli 2017 wurde der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Verfügung der

IV-Stelle zugestellt, mit der diese die Rente des Beschwerdeführers für die

Jahre 2011 und 2012 rückwirkend aufhebt und jene für das Jahr 2015 rückwirkend

von einer ganzen auf eine halbe Rente reduziert. Die rückwirkende Neufestlegung

erfolgte deshalb, weil die IV-Stelle gestützt auf den eingeholten Auszug aus

dem Individuellen Konto (IK) und die Steuerveranlagungen der Jahre 2011 bis

2015 davon ausging, der Beschwerdeführer habe ein in der Höhe wechselndes

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt (AK-Nr. II 8).

2.2 Die Beschwerdegegnerin legte

daraufhin die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Januar 2011 neu

fest. Sie ermittelte für die Jahre 2011, 2012 sowie 2014 bis 2017 keinen

Anspruch mehr, für das Jahr 2013 einen solchen in der Höhe der Prämienpauschale

von CHF 368.00 pro Monat. Damit resultierte für die Zeit vom 1. Januar

2011 bis 31. August 2017 eine Rückforderung von insgesamt CHF 39'684.00

(Verfügung vom 16. August 2017, AK-Nr. II 40). Die Änderung gegenüber

der ursprünglichen Beurteilung ergab sich für die Jahre 2011 und 2012 aus dem

Wegfall des IV-Rentenanspruchs, für die Folgejahre aus dem neu berücksichtigten

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie aus einem wesentlich

niedrigeren Hypothekarzins (vgl. AK-Nr. II 41 ff.).

3. Am 23. August 2017 wandte sich

der Beschwerdeführer an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit der Bitte um teilweisen Erlass der EL- (und

der IV-)Rückforderung (AK-Nr. II 52). Zur Begründung führte der

Beschwerdeführer aus, die Steuerveranlagungen für die Jahre 2011 und 2012 seien

wegen unverständlicher Aufrechnungen unverhältnismässig hoch ausgefallen. Er

sei wirtschaftlich nicht (auch nicht mit einer Erhöhung der Hypothek) in der

Lage, nochmals (wie für die AHV-Beitragsnachforderungen und für die frühere

EL-Rückzahlung) «eine derartige Summe aufzubringen» (AK-Nr. II 49, 52).

Das Versicherungsgericht leitete die Eingabe des Beschwerdeführers

zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weiter (AK-Nr. II 51).

4. Mit Verfügung vom 22. September

2017 wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab, weil der gute Glaube zu

verneinen sei (AK-Nr. II 56).

5. Am 19. Oktober 2017 reichte der

Beschwerdeführer eine Stellungnahme unter der Überschrift «Verschiedenes IV-

und EL-Sache betreffend eingereichtem Teil-Erlassgesuch vom 23. August 2017 /

Herzinfarkt 15.10.2017» ein (AK-Nr. II 64). Er beantragte unter

anderem, das eingereichte Erlassgesuch vom 23. August 2017 sei auch als Einsprache

zu behandeln, da die gemachten Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprächen. Aus

seiner selbständigen Erwerbstätigkeit habe er 2013 ein Minus von CHF 22'336.50

erzielt, im Jahr 2014 ein Plus von CHF 13'570.30, 2015 ein Plus von

CHF 21'225.25, 2016 ein Plus von CHF 21'234.05 (inkl. Rente) und im

laufenden Jahr 2017 bisher ein Minus von CHF 3'394.25 (inkl. Rente).

6. Die Beschwerdegegnerin

behandelte das Schreiben vom 19. Oktober 2017 als Einsprache gegen die Verfügung

vom 22. September 2017. Mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019 (AK-Nr.

113; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies sie die Einsprache ab. Soweit die

Rückforderung als solche bestritten worden war, trat die Beschwerdegegnerin

nicht auf die Einsprache ein, weil die Verfügung vom 16. August 2017 in

Rechtskraft erwachsen sei.

7. Mit Zuschrift vom

1. Februar 2019 (A.S. 5 ff.) erhebt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019. Er stellt sinngemäss den Antrag,

der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung sei aufzuheben

oder der Rückforderungsbetrag sei ihm zu erlassen.

8. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 11 f.).

9. Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 28. März 2019 (A.S. 16 f.) an seinem Standpunkt fest und reicht

einen Arztbericht ein.

10. Mit Verfügung vom 1. April 2019

(A.S. 18) werden die den Beschwerdeführer betreffenden Akten der IV-Stelle

des Kantons Solothurn beigezogen.

11. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 7. Mai 2019 (A.S. 21) auf eine Duplik und

bestätigt ihren Antrag.

12. Mit prozessleitender Verfügung

vom 14. Juni 2019 werden die Akten der Beschwerdegegnerin der Jahre 2011 bis

2016 beigezogen. Gleichzeitig wird den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen,

nach Eingang der Akten ohne weitere Zwischenschritte das Urteil zu fällen.

Einwände gegen dieses Vorgehen seien bis 25. Juni 2019 einzureichen. Die Beschwerdegegnerin

reicht in der Folge aufforderungsgemäss die früheren Akten, beginnend bereits

mit dem Jahr 2010, ein (zitiert als AK-Nr. I; die anfänglich eingereichten

Akten ab Dezember 2016 werden als AK-Nr. II zitiert).

13. Der Beschwerdeführer reicht am

21. Juni 2019 eine weitere Stellungnahme ein und gibt neue Unterlagen zu den

Akten (A.S. 26 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist der

Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019. Mit diesem Einspracheentscheid

hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 22. September

2017.

betreffend Erlass der Rückforderung abgewiesen. Weiter ist sie nicht auf

die Einsprache eingetreten, soweit diese materielle Einwände gegen die mit der

Verfügung vom 16. August 2017 festgelegte Rückforderung von

CHF 39'684.00 enthielt.

2.

Zu prüfen ist zunächst, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 19. Oktober 2017

eingetreten ist, soweit darin verlangt wurde, das Erlassgesuch vom 23. August

2017.

sei auch als Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 16. August

2017.

zu behandeln.

2.1

Die Verfügung vom 16. August

2017.

(AK-Nr. II 40), mit der die jährliche Ergänzungsleistung ab 1.

Januar 2011 neu berechnet und ein Rückforderungsbetrag von CHF 39'684.00

festgelegt wurde, enthielt einen «Hinweis zum Erlass». Dort wurde festgehalten,

es bestehe die Möglichkeit, bis spätestens 30 Tage, nachdem die Rückforderungsverfügung

rechtskräftig geworden sei, ein begründetes Erlassgesuch einzureichen. Weiter wurde

unter dem Titel «Rechtsmittelbelehrung» ausgeführt, gegen diese Verfügung könne

innert 30 Tagen nach Erhalt bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben

werden.

2.2

Mit einem vom 23. August 2017

datierten Schreiben (AK-Nr. II 52; Postaufgabe 25. August 2017)

wandte sich der Beschwerdeführer an das Versicherungsgericht mit der «Bitte um

teilweisen Erlass der IV-/EL-Rückforderungen». Unter der Bezeichnung

«Sachverhalt» legte der Beschwerdeführer dar, in den Steuerjahren 2011 und 2012

seien von der zuständigen Veranlagungsbehörde unverhältnismässig hohe Steuern

veranlagt worden, dies wegen nicht zu verstehender Aufrechnungen. Die hohen

Steuerrechnungen sowie die nachträglich geforderten AHV-Beiträge von CHF 27'400.00 und die EL-Differenzrückzahlung von

CHF 3'800.00 habe er mit einer Hypothekenerhöhung im vergangenen Jahr

begleichen können. Aufgrund dieser Steuerveranlagungen sehe er sich nun mit

Rückforderungen der IV-Stelle von CHF 55'824.00 und der

Ergänzungsleistungen von CHF 39'684.00 konfrontiert. Er wisse nicht, was

er falsch gemacht habe. Er könne das unmöglich wieder zurückvergüten. Er könne

nachmittags stundenweise arbeiten und habe dies nie verheimlicht, immer sei die

doppelte Buchhaltung den Steuerbehörden eingereicht worden. Im Schreiben an die

IV-Stelle habe er dargelegt, dass seitens der Steuerbehörden beinahe das

Doppelte veranlagt worden sei. Unter dem Titel «Begründung» führte der

Beschwerdeführer aus, er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, die

Rückzahlungen zu leisten. Er wisse nicht, wie es jetzt ohne EL weitergehe. Ein

Versuch mit erhöhten Arbeitsstunden sei unmöglich und werde von den betreuenden

Ärzten auch nicht gutgeheissen.

2.3

Angesichts der Überschrift

(«Bitte um teilweisen Erlass der IV-/EL-Rückforderungen») und der inhaltlichen

Ausführungen, welche sich auf die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers

und die Unmöglichkeit, u.a. den EL-Rückforderungsbetrag von CHF 39'684.00

zu bezahlen, konzentrierten, lässt es sich nicht beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin das mit Schreiben vom 30. August 2016 (recte: 2017;

AK-Nr. II 51) an sie weitergeleitete Schreiben vom 23. August

2017.

ausschliesslich unter dem Aspekt eines Erlassgesuchs beurteilte. Dem

Beschwerdeführer wurde denn auch am 4. September 2017 der «Eingang von

Ihrem Erlassgesuch vom 23. August 2017» bestätigt (AK-Nr. II 54),

ohne dass er reagiert und eine Behandlung (auch) als Einsprache verlangt hätte.

Die Beschwerdegegnerin hat das Erlassgesuch vom 23. August 2017 daher zu Recht

ausschliesslich unter dem Aspekt eines Erlassgesuchs behandelt. Die Beschwerde

ist unbegründet, soweit sie sich sinngemäss auch dagegen richtet, dass die

Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht eingetreten ist, soweit sie sich

gegen die Rückforderung als solche richtete. Nur der Vollständigkeit halber

bleibt anzufügen, dass die Werte, die zur Rückforderung führten, auf

rechtskräftigen Steuerveranlagungen beruhen oder aktenmässig ausgewiesen sind.

3.

Zu prüfen bleibt die

Erlassfrage.

3.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.2

Als Einnahmen angerechnet werden

unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden

Personen jährlich CHF 1'000.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als

Ausgaben werden bei Personen, die zu Hause leben, unter anderem Gebäudeunterhaltskosten und

Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt

(Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG).

3.3

Jede wesentliche Änderung in den

für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und

Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem

Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden

(Art. 31 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG], im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar

gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG). Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder

ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des

Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die

Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen

Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht

erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung

beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten. (Art. 24 Verordnung

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).

3.4

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen

hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25

Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt

somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen

einer grossen Härte voraus.

3.5

Der gute Glaube muss während des Bezugs der

zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts

9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt

nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen.

Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen

Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der

gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht

erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde-

oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die

rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine

leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in

anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Das Verhalten, das den

guten Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung

bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der

Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts

8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube regelmässig

zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder

nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden,

für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts

9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). In diesem Sinn besteht neben der

Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der

versicherten Person. Die Berechnungsblätter zu den jährlichen Verfügungen

enthalten denn auch jeweils den Vermerk, die Berechnung sei zu überprüfen und

allfällig falsche oder fehlende Angaben seien mit den entsprechenden Belegen

innert 30 Tagen mitzuteilen, verbunden mit dem Hinweis auf Meldepflicht

und Rückerstattung.

4.

4.1

Die mit der Verfügung vom 16. August

2017.

(AK-Nr. II 40) vorgenommene Rückforderung betrifft den Zeitraum

vom 1. Januar 2011 bis 31. August 2017. Die Beschwerdegegnerin

orientierte sich dabei am Vorgehen der IV-Stelle. Dieses entwickelte sich wie

folgt:

4.1.1

Der Beschwerdeführer bezog seit

1.

Februar 2003 eine ganze Rente, die ihm mit Verfügung vom 15. Dezember

2004.

(IV-Nr. 52) zugesprochen worden war. Am 5. Dezember 2011 leitete die

IV-Stelle eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein. Der

Beschwerdeführer gab auf dem entsprechenden Fragebogen am 8. Dezember 2011

an, er sei nicht erwerbstätig (IV-Nr. 66). Im Revisionsgespräch vom

26.

März 2012 erklärte er, er lebe von der IV-Rente von CHF 2'320.00

(inkl. Ergänzungsleistungen; IV-Nr. 69). In der Folge wurde die ganze Rente

bestätigt (Mitteilung vom 17. September 2012, IV-Nr. 75). Ein Auszug aus

dem Individuellen Konto, den die IV-Stelle am 18. August 2016 einholte,

wies jedoch für das Jahr 2011 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

von CHF 95'200.00, für 2012 ein solches von CHF 118'400.00 aus (IV-Nr.

76). Die nachfolgenden Abklärungen ergaben, dass die Steuerbehörden beim

Beschwerdeführer eine Revision durchgeführt und in der Folge das selbständige

Erwerbseinkommen nach Ermessen festgesetzt hatten (vgl. IV-Nr. 84.6 S. 40). Auf

dieser Basis erfolgte die definitive Veranlagung vom 27. April 2015 für

die Steuerjahre 2011 (IV-Nr. 84.6 S. 37 f.) und 2012 (IV-Nr. 84.5 S. 42

f.). Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2015 wurde das steuerbare

Einkommen 2013 auf CHF 32'712.00 festgesetzt; es enthielt ein Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 10'200.00 (IV-Nr. 84.4 S. 48 f.). Ebenfalls

am 1. Dezember 2015 erging die definitive Veranlagung für das Jahr 2014,

lautend auf ein in der Schweiz steuerbares Einkommen von CHF 43'500.00, enthaltend

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 16'474.00 (AK-Nr.

84.3

S. 123 ff.). Am 10. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer für

das Steuerjahr 2015 definitiv veranlagt; die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

wurden dabei auf CHF 38'223.00 beziffert (IV-Nr. 84.2 S. 42).

4.1.2

Die IV-Stelle nahm daraufhin neue

Berechnungen des Invaliditätsgrads vor, wobei sie auf die Steuerveranlagungen

abstellte und die von den Steuerbehörden ermittelten Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit als Invalideneinkommen einsetzte. Dies führte

für die Jahre 2011 und 2012 zum Entfallen eines Rentenanspruchs, während in den

Jahren 2013 und 2014 der Anspruch auf eine ganze Rente bestehen blieb und für 2015

noch eine halbe Rente zuzusprechen war (vgl. Abklärungsbericht vom 16. März

2017.

[IV-Nr. 85] und Verfügung vom 19. Juni 2017 [IV-Nr. 95]).

4.1.3

Angesichts der erzielten

Einkommen veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung

(Gutachten vom 18. Juli 2017, IV-Nr. 96.1). Anschliessend wurde in

Aussicht genommen, den Rentenanspruch ab 2013 nochmals neu zu beurteilen (Vorbescheid

vom 29. Januar 2019, IV-Nr. 147). Das entsprechende Verfahren ist aber noch

nicht abgeschlossen. Zurzeit gilt die rechtskräftige IV-Verfügung vom 19. Juni

2017.

4.2

Auf die rückwirkende

Neubeurteilung des EL-Anspruchs durch die Beschwerdegegnerin (Verfügung vom 16.

August 2017, AK-Nr. II 40) hatte dies folgenden Einfluss:

4.2.1

Im Anschluss an die IV-Verfügung

nahm die Beschwerdegegnerin ebenfalls eine Neubeurteilung vor. Für die Jahre

2011.

und 2012 entfiel ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, weil die IV-Rente,

welche eine Voraussetzung des EL-Anspruchs bildete, mit der Verfügung der

IV-Stelle vom 19. Juni 2017 (AK-Nr. II 8; IV-Nr. 95)

rückwirkend aufgehoben und zurückgefordert worden war. Diese Korrektur mit

entsprechender Rückforderung basiert demnach – ebenso wie diejenige der

IV-Rente – auf dem durch die Steuerbehörden veranlagten Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit.

4.2.2

Für das Jahr 2013 ergab die

Neuberechnung einen minimalen Ausgabenüberschuss von CHF 88.00, so dass ein

Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Umfang der Prämienpauschale für die Krankenversicherung

von CHF 368.00 pro Monat resultierte (AK-Nr. II 40 und 44; vgl. Art.

26.

ELV). Im Vergleich zur ursprünglichen Berechnung für das Jahr 2013 (vgl. AK-Nr. I 29)

kam es zu folgenden Anpassungen: Bei den Ausgaben entfiel der AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige

von CHF 504.00 und die Liegenschaftsaufwände reduzierten sich von CHF 7'465.00

auf CHF 3'929.00. Bei den Einnahmen kam neu ein Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 10'200.00 hinzu, von dem nach Abzug des

Freibetrags von CHF 1'000.00 zwei Drittel, also CHF 6'133.00, als Einnahmen

anzurechnen waren (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG); zudem wurde

der Eigenmietwert auf CHF 7'634.00 (zuvor CHF 7'465.00) beziffert.

4.2.3

Für das Jahr 2014 ergab die

Neuberechnung einen Einnahmenüberschuss. Im Vergleich zur ursprünglichen

Berechnung (vgl. AK-Nr. I 56) reduzierten sich die Ausgaben, weil der

AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige von CHF 504.00 wegfiel und sich die

Liegenschaftsaufwände von CHF 7'465.00 auf CHF 3'473.00 (bis 31. März

2014) respektive CHF 3'507.00 (ab 1. April 2014) verminderten, während der

Eigenmietwert (ab 1. April 2014) leicht von CHF 6'914.00 auf CHF 7'084.00

erhöht wurde. Bei den Einnahmen wurde neu ein Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit von CHF 16'474.00 berücksichtigt, das (wiederum nach Abzug des

Freibetrags von CHF 1'000.00 zu zwei Dritteln angerechnet, vgl. E. II. 4.2.2

hiervor) zu einem anrechenbaren Einkommen von CHF 10'316.00 führte. Zudem erhöhte

sich in der Berechnung ab 1. April 2014 auch hier der Eigenmietwert

geringfügig von CHF 7'465.00 auf CHF 7'634.00 (vgl. AK-Nr. II 41

und 46). Der Einnahmenüberschuss von CHF 4'444.00 (bis 31. März 2014)

respektive CHF 4'409.00 (ab 1. April 2014) resultierte demnach in erster

Linie aus dem zuvor nicht berücksichtigten Erwerbseinkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit.

4.2.4

Für das Jahr 2015 ergab die

Neuberechnung ebenfalls einen Einnahmenüberschuss. Im Vergleich zur

ursprünglichen Berechnung (AK-Nr. I 76) reduzierten sich die Ausgaben

von CHF 40'629.00 auf CHF 36'813.00, weil der AHV-Beitrag für

Nichterwerbstätige von CHF 504.00 wegfiel, die Liegenschaftsaufwände mit CHF

3'983.00 (Hypothekarzinsen CHF 2'216.00; Gebäudeunterhalt CHF 1'767.00) anstatt

CHF 7'465.00 (Hypothekarzinsen CHF 10'030.00; Gebäudeunterhalt CHF

1'493.00) beziffert wurden und der Eigenmietwert neu mit CHF 7'084.00 statt CHF

6'914.00 eingesetzt wurde (vgl. AK-Nr. II 42 f.). Bei den

anrechenbaren Einnahmen resultierte insofern eine Änderung, als neu ein

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 38'223.00 in die

Berechnung einbezogen wurde, das (angerechnet zu zwei Dritteln nach Vornahme

des Abzugs von CHF 1'000.00, vgl. E. II. 4.2.2 hiervor) ein anrechenbares

Einkommen von CHF 24'815.00 ergab. Zudem erhöhte sich der Eigenmietwert von CHF

7'465.00 auf CHF 7'634.00, und es wurden neu «Erträge aus Untermiete» von CHF

1'200.00 angerechnet (AK-Nr. II 42 f.). Der dadurch neu ermittelte

Einnahmenüberschuss von CHF 8'116.00 geht also in erster Linie auf das

zuvor unberücksichtigt gebliebene Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

zurück.

4.2.5

Die Neuberechnung für das Jahr

2016.

führte ebenfalls zu einem Einnahmenüberschuss. Bei den Ausgaben führten

die bereits bekannten Anpassungen (Wegfall des AHV-Beitrags für

Nichterwerbstätige; niedrigere Hypothekarzinsen; leichte Erhöhung bei

Gebäudeunterhalt und Eigenmietwert) zu einer Reduktion von CHF 40'855.00

(vgl. AK-Nr. I 111) auf CHF 36'893.00 (AK-Nr. II 45).

Die Einnahmen erhöhten sich, weil neu ein Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit von CHF 38'656.00 berücksichtigt wurde, das nach Abzug

des Freibetrags von CHF 1'000.00 und angerechnet zu zwei Dritteln ein anrechenbares

Einkommen von CHF 25'104.00 ergab. Weiter wurden bei den Einnahmen neben

einem leicht erhöhten Eigenmietwert wiederum Erträge aus Untermiete von

CHF 1'200.00 angerechnet. Insgesamt resultiert ein Einnahmenüberschuss von

rund CHF 20'000.00 (AK-Nr. II 45 S. 2). Massgebend hierfür

war ebenfalls in erster Linie das neu angerechnete Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit.

4.2.6

Auch für die Zeit ab 1. Januar

2017.

erfolgte eine Neuberechnung, aus der ein Einnahmenüberschuss resultierte

(AK-Nr. II 47). Im Vergleich zur Berechnung (AK-Nr. II 1),

welche der Verfügung vom 28. Dezember 2016 zugrunde gelegen hatte (AK-Nr. II 2),

reduzierten sich die anerkannten Ausgaben von CHF 41'143.00 auf

CHF 36'681.00, dies wiederum wegen des Wegfalls des AHV-Mindestbeitrags

für Nichterwerbstätige und einer deutlichen Senkung der Hypothekarzinsen. Die

anrechenbaren Einnahmen erhöhten sich von CHF 30'025.00 auf CHF 56'498.00.

Den Hauptgrund hierfür bildete, dass neben der Rente von CHF 22'560.00 und dem

Eigenmietwert (sowie neu einem «Ertrag aus Untermiete» von CHF 1'200.00)

ein anrechenbares Einkommen von CHF 25'104.00 berücksichtigt wurde

(Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit CHF 38'656.00, abzüglich

CHF 1'000.00, davon zwei Drittel; AK-Nr. II 47). Damit

resultierte neu ein Einnahmenüberschuss von CHF 19'817.00, der einen

Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst.

5.

5.1

Die

rückwirkende Aufhebung der IV-Rente für die Jahre 2011 und 2012 und deren

rückwirkende Herabsetzung für das Jahr 2015 durch die IV-Stelle wurde mit einer

Verletzung der Meldepflicht begründet. Diese Pflichtverletzung bestehe darin,

dass der Beschwerdeführer die IV-Stelle nicht über die Ausübung seiner

selbständigen Erwerbstätigkeit informiert habe. Der Beschwerdeführer wurde in

diesem Zusammenhang mit Strafbefehl vom 16. August 2018 in Anwendung von

Art. 87 Abs. 5 AHVG zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen

zu je CHF 40.00 verurteilt, weil er der IV-Stelle nicht mitgeteilt habe,

«dass er weiterhin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und damit ein

rentenreduzierendes bzw. teilweise -ausschliessendes Einkommen erzielt», obwohl

er mehrfach auf seine gesetzliche Meldepflicht gegenüber der IV-Stelle

hingewiesen worden sei (IV-Nr. 142). Die Beschwerdegegnerin verneint den

guten Glauben ebenfalls deshalb, weil die Meldepflicht verletzt worden sei.

5.2

Eine relevante Verletzung der

Meldepflicht liegt vor, wenn die Ergänzungsleistungen beziehende Person die aus

Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV resultierenden Verpflichtungen verletzt

(vgl. E. II. 3.3 hiervor). Der gute Glaube ist überdies dann zu

verneinen, wenn die betroffene Person ihrer Pflicht zur Kontrolle der

Berechnungen, welche der Anspruchsbeurteilung zugrunde liegen, und zur Meldung

entsprechender Fehler nicht nachgekommen ist (Kontroll- und Hinweispflicht; E. II. 3.5

hiervor).

5.3

5.3.1

Die EL-Verfügungen und

-berechnungen während des gesamten von der Rückforderung betroffenen Zeitraums

vom 1. Januar 2011 bis 31. August 2017 basierten immer auf der Annahme, der

Beschwerdeführer sei nicht erwerbstätig und erziele kein Erwerbseinkommen.

Diese Annahme war, auch wenn man der Darstellung des Beschwerdeführers folgt,

unzutreffend, denn er legt selbst dar, er sei einer selbständigen

Erwerbstätigkeit nachgegangen, auch wenn deren Ausmass und der erzielte

Verdienst wesentlich bescheidender gewesen seien als von den Steuerbehörden und,

diesen folgend, von der IV-Stelle und der Ausgleichskasse angenommen wurde. Wie

erwähnt, ist entscheidend, ob der gute Glaube gegeben war, als die nun

zurückgeforderten Ergänzungsleistungen bezogen wurden (E. II. 3.5 hiervor). Es

ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer während des Leistungsbezugs seine

Meldepflicht sowie die Kontroll- und Hinweispflicht erfüllt hat.

5.3.2

Aus den nachträglich eingeholten

EL-Unterlagen der Jahre ab 2011 ergibt sich bis Mitte 2014 kein Anhaltspunkt

dafür, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt an die

Beschwerdegegnerin gelangt wäre und sie darauf hingewiesen hätte, dass er eine

Erwerbstätigkeit ausübe. Für diese Zeit kann der gute Glaube daher von

vornherein nicht gegeben sein.

Anlässlich der periodischen Überprüfung im

Jahr 2014 reichte der Beschwerdeführer am 15. Juli 2014 das ausgefüllte

Anmeldeformular ein (AK-Nr. I 62). Auf dem Formular gab er beim

Einkommen lediglich die AHV-Rente von CHF 22'464.00 und die

Krankenkassen-Prämienverbilligung von CHF 4'416.00 an. Weiter verneinte er

die Frage, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zum

vorangegangenen Kalenderjahr verändert hätten, und hielt ergänzend fest

«Bilanz/Gewinn 2012, Verlust 2013; s. Steuererklärung 2012». Beigelegt waren

die definitiven Steuerveranlagungen 2009 und 2010, die als einzige Einkünfte

die AHV-Rente und den Mietwert der eigenen Wohnung nennen (AK-Nr. I 66

S. 2 und 7), die Steuererklärung 2011, welche kein Einkommen aus

selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erwähnt (AK-Nr. I 66

S. 11 ff.), eine provisorische Veranlagung für die direkte

Bundessteuer des Jahres 2012, die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

von CHF 49'266.00 erwähnt und das steuerbare Einkommen auf

CHF 72'700.00 beziffert (AK-Nr. I 66 S. 23 und 26) sowie die

Steuererklärung 2013, die einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von

CHF 48'071.00 angibt (AK-Nr. I 66 S. 29). In einem Schreiben vom

18.

Juli 2014 (AK-Nr. I 67) führte der Beschwerdeführer aus, er habe

im Jahr 2012 einen Auftrag für die [...] durchführen können. Dieser habe den

aus der Steuererklärung ersichtlichen Gewinn ergeben. Fälschlicherweise sei man

davon ausgegangen, dass dies in all den anderen Jahren von 2002 bis 2013

ebenfalls der Fall gewesen sein müsse. Weiter führte er Folgendes aus: «Das was

noch bewältigt werden kann ist für mich wichtig, auch wenn es nicht immer Ende

Jahr aufgeht. Steht das aber teilweise im Zwiespalt mit einer EL, so sollte

vorerst zumindest auf diese verzichtet werden».

Die Beschwerdegegnerin reagierte auf

dieses Schreiben vom 18. Juli 2014, indem sie in der Verfügung vom 20. März

2015.

erklärte, sie werde die Ergänzungsleistungen, «wie in Ihrem Schreiben vom

18.

Juli 2014 gewünscht», auf den 1. April 2015 einstellen. Falls der

Beschwerdeführer wünsche, dass die Ergänzungsleistung über dieses Datum hinaus

weiterhin ausgerichtet werde, möge er dies schriftlich mitteilen und die

Vermögensbelege per 31. Dezember 2014 innert 30 Tagen bei der

AHV-Zweigstelle einreichen (AK-Nr. I 92 S. 2). Die dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 (AK-Nr. I 75)

für die Zeit ab 1. Januar 2015 zugesprochene jährliche Ergänzungsleistung von

CHF 486.00 pro Monat (ohne Pauschale für die Krankenversicherung) wurde gemäss

der Rückforderungsverfügung vom 16. August 2017 (AK-Nr. II 40),

welche wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen ist, in der Folge weiterhin

monatlich ausgerichtet.

Im weiteren Verlauf bis zum Erlass der

Rückforderungsverfügung vom 16. August 2017 (AK-Nr. II 40) ist

nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt an die

Beschwerdegegnerin gelangt wäre und ihr mitgeteilt hätte, er erziele ein

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer hat

diesbezüglich – ebenso wie laut dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 16. August

2018.

(E. II. 5.1 hiervor) gegenüber der IV-Stelle – auch gegenüber der

Beschwerdegegnerin seine Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG (und Art. 24

Abs. 1 ELV, vgl. E. II. 5.2 hiervor) verletzt.

5.4

Ausgabenseitig erfolgte

gegenüber der ursprünglichen Berechnung insbesondere eine Anpassung der Hypothekarzinsen.

Diese wurden in den Berechnungsblättern für die Zeit ab 1. Januar 2011 (AK-Nr. I 5),

ab 1. Januar 2013 (AK-Nr. I 29), ab 1. Januar 2014 (AK-Nr. I 56)

sowie ab 1. Januar 2015 (AK-Nr. I 76) auf CHF 10'030.00

beziffert. Im Rahmen der periodischen Überprüfung gab der Beschwerdeführer am

15.

Juli 2014 an, die Hypothekarzinsen beliefen sich auf CHF 2'402.25 (AK-Nr. I 62

S. 2), was durch zwei Bankbescheinigungen für das Jahr 2013 vom 3. Januar

2014.

(AK-Nr. I 64 S. 1 f.) ausgewiesen ist. Mit Verfügung

vom 20. März 2015 setzte die Beschwerdegegnerin deshalb den Ergänzungsleistungs-Anspruch

ab 1. April 2014 (die Rückforderung für frühere Zeiten wurden offenbar als

verwirkt angesehen, vgl. AK-Nr. I 92 S. 2) neu fest (vgl.

Berechnungsblätter, AK-Nr. I 93 f.) und forderte die Differenz

für die Zeit vom 1. April 2014 bis 31. März 2015 zurück (AK-Nr. I 92).

Unverständlicherweise wurde in die Berechnung für die Zeit ab 1. Januar

2016.

dann trotzdem wieder der «Uralt-Wert» von CHF 10'030.00 eingesetzt (AK-Nr. I 111),

ebenso in der Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. I 152).

Der Beschwerdeführer meldete zwar, wie erwähnt, anlässlich der Überprüfung im

Jahr 2014 den tatsächlichen, mindestens seit 1. Januar 2013 geltenden

Hypothekarzins von CHF 2'402.25. Er unterliess es jedoch während des gesamten

Zeitraums, der Beschwerdegegnerin zu melden, er habe anlässlich der Überprüfung

der Berechnungsblätter festgestellt, dass der Hypothekarzins mit dem früheren,

inzwischen viel zu hohen Betrag von CHF 10'030.00 eingesetzt worden sei. Darin

liegt eine Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht (E. II. 3.5

hiervor) in der Zeit ab 1. Januar 2013, welche den guten Glauben ebenfalls

entfallen lässt. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Hypothekarzins bereits

im Jahr 2012 deutlich unter CHF 10'030.00 lag (AK-Nr. I 50). Der

Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin zwar im September 2013 die

entsprechenden Bankbelege ein (vgl. AK-Nr. I 47), es besteht aber

kein Hinweis darauf, dass er die Änderung schon vorher gemeldet hätte. Darin liegt

ebenfalls eine Meldepflichtverletzung in der Zeit ab Anfang 2012.

5.5

Zusammenfassend führt kein Weg

an der Feststellung vorbei, dass der Beschwerdeführer während der gesamten hier

zur Diskussion stehenden Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. August 2017

seine Meldepflicht gegenüber der Ausgleichskasse verletzt hat, indem er dieser

sowohl den Umstand, dass er überhaupt eine Erwerbstätigkeit ausübte, als auch

die Höhe des erzielten Erwerbseinkommens und dessen Änderungen verschwiegen

hat. Hinzu kommt mindestens für die Zeit ab Anfang 2012, dass der

Beschwerdeführer zunächst auch die deutliche Reduktion des Hypothekarzinses

nicht meldete und später, nachdem diese Meldung im Rahmen der periodischen

Überprüfung im Juli 2014 erfolgt war, die Beschwerdegegnerin nicht auf die

entsprechenden Fehler in den Berechnungsblättern aufmerksam machte. An der

Pflichtverletzung vermag die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe die

Steuerbehörden über sein Einkommen informiert, nichts zu ändern, denn ihn

trifft auch gegenüber der Ausgleichskasse eine Melde- und Informationspflicht.

Dass er diese erfüllt hätte, behauptet er im Grunde auch selbst nicht.

5.6

Zu prüfen bleibt, ob die

Verletzung der Meldepflicht respektive der Kontroll- und Hinweispflicht als

mindestens grobfahrlässig zu bezeichnen ist (vgl. E. II. 3.5 hiervor). Der

Beschwerdeführer ist eidgenössisch diplomierter Ingenieur HF, verfügt also über

eine überdurchschnittliche Ausbildung. Er übt seit vielen Jahren eine

selbständige Erwerbstätigkeit aus, was auf eine gewisse Erfahrung in

administrativen Belangen schliessen lässt. Die IV-Rente wurde ihm aus

körperlichen Gründen (Rückenleiden mit mehrfachen Operationen) zugesprochen,

geistig und psychisch ist er gesund. Weiter ist er mit den hiesigen

Verhältnissen bestens vertraut. Mit diesen Voraussetzungen wäre er bei

Beachtung der üblichen Sorgfalt ohne weiteres in der Lage gewesen zu erkennen,

dass er verpflichtet war, die Beschwerdegegnerin über das erzielte

Erwerbseinkommen zu informieren. Dasselbe gilt ab 1. Januar 2012 für die

Reduktion des Hypothekarzinses respektive für die fehlerhafte, viel zu hohe

Ansetzung des Hypothekarzinses in den Berechnungsblättern, welche wie erwähnt

den Hinweis enthalten, die Berechnung sei zu überprüfen und allfällige falsche

oder fehlende Angaben seien der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen mitzuteilen.

Es muss somit von einer grobfahrlässigen Verletzung sowohl der Meldepflicht als

auch der Kontroll- und Hinweispflicht ausgegangen werden, welche den guten

Glauben ausschliesst.

6.

Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht den guten Glauben des Beschwerdeführers verneint

und das Erlassgesuch abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

7.2

Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1. Eine Kopie der Eingabe des

Beschwerdeführers vom 21. Juni 2019 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_666/2019 vom 13.

November 2019 nicht ein.