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Entscheid

VSBES.2019.36

Unfallversicherung

28. August 2019Deutsch44 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1961, war seit dem 12. Oktober 2016 bei der B.___

AG (fortan: Arbeitgeberin) mit einem Pensum von 60 % als Call Agentin angestellt

und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Mobiliar

Versicherungsgesellschaft AG (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von

Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 24. November 2016 erlitt die Beschwerdeführerin

auf der Autobahn einen Auffahrunfall und war in der Folge arbeitsunfähig

geschrieben (s. Unfallmeldung UVG vom 28. November 2016, Korrespondenzakten

der Beschwerdegegnerin im Ordner 1 / KA S. 4). Die Beschwerdegegnerin

erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und

Taggeldern.

1.2 Mit Verfügung vom 21. September 2018

stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Mai 2018 ein, da

zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beschwerden weder ein

natürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (KA S. 201). Dagegen

liess die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2018 Einsprache erheben (KA S. 209),

welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 7. Januar 2019 abwies

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 7. Februar 2019

lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 10 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vom 7. Januar 2019 sei

vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin und

Versicherten die gesetzlichen UVG-Leistungen (vorab Taggelder und

Heilungskosten) über den 31. Mai 2018 weiterauszurichten.

b) Eventualiter:

Die Rechtsstreitsache sei zur Erstellung eines neuen, ergebnisoffenen

polydisziplinären Gutachtens unter Wahrung der Gehörsrechte nach BGE 137 V 210

zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Unfallversicherung

zurückzuweisen, wobei der Versicherten während der Abklärungszeit erneut die

versicherten Unfallleistungen (Taggelder, Heilungskosten etc.) auszurichten

seien.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin die

integrale unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu bewilligen unter

Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Einsprachegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2019, die Beschwerde sei unter

Kostenfolge abzuweisen (A.S. 24 ff.).

2.3 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24.

Mai 2019 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt

Claude Wyssmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 51).

2.4 Am 28. August

2019 findet vor dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Der

Vertreter der Beschwerdeführerin bekräftigt die in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren (s. Protokoll, A.S. 54) und reicht eine Kostennote ein

(A.S. 52 f.). Die Vertreterin der Beschwerdegegnerin wiederum stellt

folgende Anträge (A.S. 54 f.):

1. Die Beschwerde sei kostenfällig

abzuweisen.

2. Eventualiter sei ein zweiter

Schriftenwechsel durchzuführen, damit die Beschwerdegegnerin zu den an der

Verhandlung neu vorgebrachten materiellen Einwänden der Beschwerdeführerin

Stellung nehmen könne.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdeführerin bezüglich des Ereignisses vom 24. November 2016 Anspruch auf

Unfallleistungen der Beschwerdegegnerin hat. Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen

Einspracheentscheides am 7. Januar 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser in:

ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60).

1.3

Die revidierte Fassung des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar

2017.

in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden auch einige Bestimmungen der

Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) angepasst. Gemäss der

Übergangsbestimmung zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt

ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Da hier ein Ereignis vom 24.

November 2016 zu beurteilen ist, bleibt das bis 31. Dezember 2016 gültig

gewesene Recht anwendbar.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1

UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19

Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

(d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der

Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.

Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich

2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Unfallversicherer bzw. im Beschwerdefall das

Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch

zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer

unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo

propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen

Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend

(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben

der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).

2.3

2.3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten,

wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die

Adäquanz dient mit anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.3.2

Treten nach einem Unfall

psychische und / oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf,

und kann weder das für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typische, bunte

Beschwerdebild noch eine solche Verletzung bejaht werden (s. E. II. 2.3.3

hiernach), so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für

psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 138 V 248 E. 4

S. 250 f.). Bei dieser Adäquanzprüfung im Sinne der sog. Psycho-Praxis ist

zunächst vom Unfallereignis auszugehen und zu untersuchen, ob dieses nach dem

augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften objektiv

als banal resp. leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint (André

Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018,

Art. 6 N 67; Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bolliger

[Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die

Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47; BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei banalen

und leichteren Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen,

bei schweren Unfällen hingegen zu bejahen. Bei einem Unfall im mittleren

Bereich lässt sich die Frage, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zur psychisch

bedingten Erwerbsunfähigkeit besteht, nicht auf Grund des Unfallereignisses

allein beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,

welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.

indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (s.

dazu BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):

2.3.3

Nach der in BGE 117 V 359

begründeten Praxis kann ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (d.h. einer

sehr häufig im Strassenverkehr verursachten Distorsion der Halswirbelsäule

[fortan: HWS], medizinisch auch als kraniozervikales Beschleunigungstrauma

bezeichnet) mit dem für diese Verletzung typischen Beschwerdebild (Häufung von

Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und

Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,

Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.) eine Arbeits-

bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, selbst wenn die festgestellten

Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar sind (a.a.O., E. 5d/aa S. 363

f.). Die Schleudertrauma-Praxis findet auch für Beschwerden nach einem dem Schleudertrauma

«äquivalenten» Mechanismus und nach einem Schädel-Hirntrauma Anwendung, wenn

und soweit sich die Folgen mit jenen eines Schleudertraumas der HWS vergleichen

lassen (BGE 134 V 109 E. 6.2.2 S. 117). Das Vorliegen eines Schleudertraumas

oder einer äquivalenten Verletzung muss durch zuverlässige ärztliche Angaben

gesichert sein. Erforderlich ist, dass innerhalb einer Latenzzeit von 24 bis höchstens

72.

Stunden nach dem Unfall zumindest Kopf- oder Nackenbeschwerden auftreten

und sich im weiteren Verlauf das typische bunte Beschwerdebild entwickelt (Rumo-Jungo

/ Holzer, a.a.O., S. 60; s.a. Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 49). Bei der

Schleudertrauma-Praxis ist (analog zu den psychischen Fehlentwicklungen, s. BGE

115.

V 133 E. 6c/aa S. 140, aber anders als dort ohne Differenzierung zwischen

physischen und psychischen Komponenten, s. BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 364 und E. 6a

S. 367) für die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zunächst vom

Unfallereignis auszugehen und dieses als leicht, mittelschwer oder schwer zu

kategorisieren. Bei Unfällen im mittleren Bereich hat ebenfalls anhand objektiv

erfassbarer Umstände eine Gesamtwürdigung zu erfolgen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S.

126), wobei die Kriterien teilweise von denen bei psychischen Fehlentwicklungen

abweichen (a.a.O., E. 10.3 S. 130).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie

er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht

(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b

S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,

liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender

natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person,

sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 54). Der Beweis

des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den

Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum,

vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein

Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller

Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des

Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen

sind (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 40; Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010

vom 29. November 2010 E. 2.2).

2.5

2.5.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines

medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V

351.

E. 3a S. 352 ff.).

2.5.3

Das Bundesgericht hat in seinem

Leitentscheid BGE 137 V 210 verschiedene Verfahrensgrundsätze formuliert,

welche die Invalidenversicherung bei der Einholung eines

Administrativgutachtens zu beachten hat. Diese Rechtsprechung gilt auch bei Gutachten,

welche die Unfallversicherung einholt. Die von der Invalidenversicherung zu

beachtenden Modalitäten sind dabei sinngemäss anwendbar (BGE 138 V 318 E.

6.1.4

S. 323).

Ist ein polydisziplinäres Gutachten erforderlich

(also ein Gutachten mit drei oder mehr Fachdisziplinen, wie es die

Beschwerdegegnerin hier eingeholt hat), so teilt die IV-Stelle dies sowie die

vorgesehenen Fachdisziplinen und allfällige Fragen der versicherten Person mit.

Diese erhält eine Frist von zwölf Tagen zur Einreichung von Zusatzfragen

(Rz 2077.1 + 2077.2 Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung /

KSVI, in der ab 1. Januar 2018 geltenden und damit hier massgeblichen Fassung).

In diesem Stadium kann die versicherte Person zudem nicht personenbezogene

materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (z.B. unzulässige

second opinion) oder gegen Art und Umfang der Begutachtung (z.B. unzutreffende

Wahl der medizinischen Disziplinen) vorbringen (BGE 139 V 349

E. 5.2.2.2 S. 355 f.). Nach erfolgter Zuteilung durch die webbasierte

Vergabeplattform SuisseMED@P teilt die IV-Stelle der versicherten Person die

Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen nebst

den entsprechenden Facharzttiteln mit (Rz 2077.8 KSVI). Die versicherte

Person hat Gelegenheit, innert zwölf Tagen Einwände zu erheben (Rz 2077.9

KSVI). Möglich sind personenbezogene materielle oder formelle Einwendungen

(BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355 f.), z.B. dass die

begutachtende Person befangen sei oder ihr die erforderliche Fachkompetenz

fehle (Rz 2077.10 KSVI).

Die versicherte Person kann Gutachter

aus triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 ATSG). Nach der Rechtsprechung

gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und

Ablehnungsgründe wie für Richter. Bei der Befangenheit im Sinne der fehlenden

Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer zu

beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu werden,

dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr,

wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der

Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände

kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden.

Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick

auf die erhebliche Bedeutung, welche den ärztlichen Gutachten im

Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters

ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1

S. 109 f.).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin war am 24.

November 2016 auf der Autobahn unterwegs, als das vorausfahrende Fahrzeug wegen

des Verkehrsaufkommens eine Vollbremsung einleitete. Sie reagierte mit einer

Vollbremsung und kam mit etwas Abstand zum Fahrzeug vor ihr zum Stillstand. Das

Fahrzeug hinter der Beschwerdeführerin vermochte nicht mehr rechtzeitig

anzuhalten und kollidierte mit dem Heck ihres Wagens. Das nächste Auto wiederum

prallte in dieses Fahrzeug und schob es erneut in den Wagen der

Beschwerdeführerin (s. Polizeirapport, KA S. 36). Gemäss dem unfallanalytischen

Gutachten von Ing. HTL C.___ vom 24. Mai 2018 (KA S. 144 ff.) lag die

kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Wagens der Beschwerdeführerin zwischen

7,9 und 11,9 km/h bzw. bis zu 2 km/h tiefer, falls der Wagen (und allenfalls

auch das nachfolgende Fahrzeug) in der Kollisionsphase gebremst war. Es könne

von einem Mittelwert von ca. 10 km/h ausgegangen werden. Eine relevante Drehung

des Wagens sei nicht erfolgt. Die zwei Insassen hätten sich infolge der Kollision

in einem Winkel von ca. 162° (zur Fahrzeuglängsachse) nach hinten links bewegt

(KA S. 159).

3.1.2

Am 28. November 2016 suchte die

Beschwerdeführerin in dieser Sache erstmals ihre Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin

für Allg. Innere Medizin, auf. Gemäss deren Bericht vom gleichen Tag (Medizinische

Akten der Beschwerdegegnerin Ordner 1, MA S. 10 ff.) befand sich die

Beschwerdeführerin bei der Heckkollision in aufrechter, angeschnallter

Sitzposition mit gerader Kopfhaltung. Es seien sofort Kopf- und Nackenschmerzen

aufgetreten, nach einer halben Stunde Schwindel und Übelkeit, nach vier Stunden

Erbrechen, nach zehn Stunden Hörstörungen sowie nach 24 Stunden Sehstörungen. Für

eine Bewusstlosigkeit gebe es keine Anhaltspunkte, aber für die zweite

Kollision bestehe eine Gedächtnislücke. Nach dem Unfall sei die

Beschwerdeführerin mit dem Auto weitergefahren. Aktuell bestünden noch

Kopfschmerzen, Druckschmerzen im Nacken-Schultergürtel sowie thorakal links, Muskelverspannung,

Flimmern und allenfalls Doppelbilder sowie ein leichtes Würgegefühl. Die

HWS-Beweglichkeit sei in alle Richtungen schmerzhaft. Äussere Verletzungen

seien nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe bereits 2001 eine

Heckkollision mit Beteiligung von Kopf und HWS erlebt. Vor dem Unfall vom 24.

November 2016 hätten ein leichter Tinnitus sowie gelegentlich Nackenschmerzen

bestanden.

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie

und diagnostische Neuroradiologie, führte am 29. November 2016 eine MRT und MRA

(TOF) des Neurokraniums durch (MA S. 1 f.). Er stellte fest, es lägen

weder ein epidurales oder subdurales Hämatom noch subarachnoidale

Blutauflagerungen, sog. Scherverletzungen oder eine intrazerebrale

Raumforderung vor. In der T2-Wichtung fänden sich mehrere, in der Zahl doch

vermehrte hyperintense, supratentoriell betonte Marklagerläsionen, die

differentialdiagnostisch z.B. mikroangiopathischen Veränderungen entsprächen.

3.1.3

In den Arztzeugnissen UVG vom 30.

November und 6. Dezember 2016 (MA S. 5 f.) sprach Dr. med. D.___

von einer HWS-Distorsion nach Heckkollision am 24. November 2016. Eine

Blutung liege laut MRI nicht vor. Die HWS-Beweglichkeit sei in alle Richtungen

schmerzbedingt eingeschränkt. Es bestünden ein Muskelhartspann sowie eine

Druckdolenz nuchal und in beiden Schultern. Die Neurologie sei bis auf die

Doppelbilder unauffällig. Die vorbestehende Hörminderung rechts habe sich

verschlimmert. Die Arbeitsunfähigkeit liege derzeit bei 100 %.

3.1.4

Dr. med. F.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie

FMH, diagnostizierte im Bericht vom 21. Dezember 2016 (MA S. 19) einen Zustand

nach Schleudertrauma mit rechtsbetontem Druck am Ohr, einen Zustand nach Tympanoplastik

vor 30 Jahren sowie einen Tinnitus im Hochtonbereich rechts überschwellig.

Im Reintonaudiogramm ergebe sich links eine gering- bis mittelgradige und rechts

eine mittel- bis hochgradige sensorineurale Hörminderung mit Tinnitus.

3.1.5

Dr. med. G.___, Leitende

Ärztin Neurologie am [Spital] H.___, stellte am 13. Februar 2017 (MA S. 31 ff.)

folgende Diagnosen:

1) Subjektive, ätiologisch ungeklärte

Konzentrationsstörungen (differentialdiagnostisch im Rahmen der Diagnose 2

resp. teilweise psychisch bedingt).

2) T2-hyperintense subkortikale Leukencephalopathie

(G93.9), differentialdiagnostisch mikroangiopathisch / entzündlich bedingt.

3) Zervikalgien nach Auffahrunfall am 24.

November 2016 (klinisch keine sicheren sensomotorischen Ausfälle).

4) Status nach Autounfall vor 15 Jahren («Schleudertrauma»),

subjektive kognitive Einbussen, erhöhtes Schlafbedürfnis; seither IV-Rente von

28.

%.

Laut Beifahrerin sei die

Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem ersten Aufprall kurz bewusstlos gewesen;

an den zweiten Aufprall erinnere sie sich nicht. Nach dem Unfall habe die Beschwerdeführerin

ihre Beifahrerin ins Spital gebracht und sei dann nach Hause gefahren. Dort

angekommen, habe sie eine akute Nausea, ein Zittern am ganzen Körper sowie eine

ausgeprägte Müdigkeit und Schläfrigkeit verspürt; sie sei sofort zu Bett

gegangen und habe nachts einmal erbrochen. Am Folgetag sei sie mit starken Nuchalgien

erwacht. Seither leide die Beschwerdeführerin an persistierenden, in die linke

Schulter ausstrahlenden Schmerzen im Schulter-Nackenbereich, einem rechtsseitigen

Tinnitus, biparietalen Kopfschmerzen sowie kognitiven Einbussen u.a. mit Wortfindungsstörungen.

Emotional sei die Beschwerdeführerin abgeflacht, sie liege viel zu Hause und

meide den Kontakt mit Menschen. Aktuell sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Die Nuchalgien

gingen bis auf die beeinträchtigte HWS-Beweglichkeit ohne weitere fokale

Ausfälle einher. Insbesondere zeigten sich keine radikulären Defizite. Die

subjektive Verlangsamung sowie die Gedächtnisstörungen und Aufmerksamkeitsschwierigkeiten

seien unspezifisch und ätiologisch nicht richtungsweisend. Zudem bestünden

diese zum Teil bereits seit dem Unfall vor 15 Jahren, so dass es umso

schwieriger sei, einen Zusammenhang mit dem derzeitigen Unfallereignis

herzustellen. Zusammen mit der MRI-Untersuchung des Hirns könne

differentialdiagnostisch eine teilweise läsiogene Ursache postuliert werden. Bei

den im MRI dargestellten T2-hyperintensen Läsionen gehe sie auf Grund der

Bildmorphologie am ehesten von vaskulären Läsionen aus. Es bedürfe einer

neuropsychologischen Abklärung.

Dr. med. I.___, Leitender Arzt Radiologie

am [Spital] H.___, erwähnte im Bericht vom 9. März 2017 (MA S. 36) mässige bis

deutliche degenerative Veränderungen im mittleren bis unteren HWS-Abschnitt mit

grenzwertiger Spinalkanalstenose und hochgradigen Foraminalstenosen beidseits

in den Segmenten C4/5 und C5/6. Für eine Diskushernie, Fraktur oder ligamentäre

Läsion gebe es keine Hinweise.

3.1.6

Dr. med. D.___ erklärte im

Bericht vom 25. März 2017 (MA S. 55 ff.), der Verlauf gestalte sich harzig. Die

Schmerzen seien zwar langsam regredient, aber immer noch einschränkend, auch

wenn die Schmerzmedikation habe reduziert werden können. Weiter bestünden

Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie die Hörminderung und der

Tinnitus rechts, was den Wiedereinstieg als Call Agentin derzeit ausschliesse.

Gegenwärtig beurteile sie alle drei Wochen die Medikation und die

Arbeitsfähigkeit. Eine weitere ärztliche Behandlung lasse noch eine namhafte

Besserung der Nackenbeschwerden erwarten, so dass sie im Alltag nicht mehr störten.

Bei der Hörstörung sei mit einer gewissen Restsymptomatik zu rechnen. Die

Physiotherapie für Nacken und Ohr sei fortzuführen. Es werde eine neurologisch-neuropsychologische

Beurteilung mit Behandlungsvorschlag erfolgen. Eventuell sei die Behandlung

Ende April oder im Mai abgeschlossen.

3.1.7

Lic. phil. J.___, Psychologe FSP,

nahm am 21. April 2017 folgende neuropsychologische Beurteilung vor (MA S. 61

ff.): Die Beschwerdeführerin klage über chronische Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrations-

und Gedächtnisstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit und verminderte Belastbarkeit

sowie depressive Symptome. Die Einschränkungen bestünden schon seit dem

«Schleudertrauma» vor einigen Jahren, hätten sich aber infolge des Autounfalls im

November 2016 nochmals deutlich akzentuiert. Klinisch falle namentlich eine

Verminderung des Antriebs- und Arbeitstempos auf. Die Testleistungen zur den

Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen zeigten merkliche Minderleistungen im

kognitiven Tempo. Das Testprofil sei deutlich durch psychogene kognitive

Defizite überlagert. Zudem zeigten sich gewisse Leistungsinkonsistenzen

innerhalb und zwischen Testverfahren sowie Diskrepanzen zwischen der Testleistung

und der Klinik bzw. dem Funktionsniveau im Alltag. Auf Grund der anamnestischen

Angaben, der Klinik und der neuropsychologischen Untersuchung bestehe der

Verdacht auf eine Anpassungsstörung. Man gehe nicht von einer primär hirnorganischen

Ursache der Defizite aus, empfehle aber eine Fahrkarenz bis zur Evaluation der

Fahreignung durch einen Psychiater.

3.1.8

Dr. med. G.___ hielt im Bericht

vom 5. Mai 2017 fest (MA S. 62 ff.), laut der Beschwerdeführerin hätten sich

die Nuchalgien unter Physiotherapie verbessert. Der Tinnitus trete nur noch bei

Anstrengung auf. Die T2-hyperintensen subkortikalen Läsionen seien am ehesten

mikroangiopathisch bedingt, die unverändert beklagten kognitiven Einbussen hingegen

psychisch. Die neuropsychologischen Tests seien auf Grund der variablen Befunde

nicht valide. Aus rein neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin

arbeitsfähig. Eine psychiatrische Stellungnahme sei jedoch unumgänglich.

3.1.9

Dr. med. D.___ führte im «Verlaufsfragebogen

nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma» am 11. August 2017 aus (MA S. 72

ff.), der Verlauf sei protrahiert und wohl überlagert durch die Vorbelastung

des Unfalls vor 15 Jahren sowie die psychische Belastung. Die

Beschwerdeführerin leide noch unter Kopf- und Nackenschmerzen sowie Tinnitus.

Hier sei eine Verbesserung eingetreten. Die HWS-Beweglichkeit sei schmerzbedingt

eingeschränkt. Ausserdem bestünden Konzentrations- und Schlafstörungen sowie

gelegentlich Schwindel. Der psychische Zustand habe sich verschlechtert. Die

Kopf-, Nacken- und Rückenbeschwerden sowie das Gehör hätten sich verbessert,

der Schwindel sei unverändert.

3.1.10

Dr. med. K.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in den Arztzeugnissen vom 8. Januar, 7.

Februar und 28. März 2018 (MA S. 78 + 80 f.) fest, das unfallkausale Leiden der

Beschwerdeführerin beeinträchtige die Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit

massiv. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

3.2

Die Beschwerdegegnerin holte bei

der Gutachterstelle L.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 25.

April 2018 erging (MA-Nr. 85).

3.2.1

Dr. med. M.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, diagnostizierte

in seinem Teilgutachten vom 25. April 2018 (MA-Nr. 84) HWS-Distorsionen von

2002.

und November 2016 sowie eine Adipositas Grad I (S. 30 f.). Die Beschwerdeführerin

äussere bei der Exploration zervikale Schmerzen, Verspannungszustände der

Schulter-Nacken-Region sowie allgemeine Symptome wie Konzentrationsdefizite,

Schwindel, Tinnitus und rasche Ermüdbarkeit. Die klinische Untersuchung ergebe

keinen namhaft beeinträchtigten Funktionsbefund des Achsenskeletts. Es würden beidseits

hochparazervikale Druckdolenzen über möglichen segmentalen lrritationszonen der

Kopfgelenke sowie eine mittelgradige Verspannung der Trapezmuskulatur erhoben. Die

Beschwerdeführerin wirke nicht erheblich schmerzgeplagt (S. 31). Zusammengefasst

finde sich ein leichtes muskulotendinöses Zervikalsyndrom ohne erhebliche Funktionseinschränkungen.

Die Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und der wenig auffälligen

objektiven Klinik spreche für eine Aggravation. Die spontane zervikale und sonstige

Mobilität wirke nicht namhaft limitiert (S. 32). Erhebliche strukturelle

zervikale Läsionsbefunde, die das Ausmass der Beschwerden erklären könnten, seien

nicht dokumentiert (S. 33).

Die gestellten Diagnosen seien ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34). HWS-Distorsionen leichteren Grades

wie hier heilten erfahrungsgemäss binnen max. zwölf Wochen folgenlos aus (S.

39). Orthopädisch-traumatologisch sei deshalb nach dem HWS-Distorsionstrauma am

24.

November 2016, bei fehlendem Nachweis einer namhaften strukturellen Läsion,

von einer Arbeitsunfähigkeit während höchstens drei Monaten auszugehen. Rückblickend

könne deshalb ab 1. März 2017 in der damaligen körperlich leichten

Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Call-Center wieder eine uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit attestiert werden, d.h. ein Pensum und Rendement von 100 %.

Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Art von Arbeit habe bis längstens

28.

Februar 2017 bestanden (S. 36 f. + 40 f.). Jegliche der angestammten resp. letzten

Tätigkeit vergleichbare Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei

uneingeschränkt geeignet (S. 37). Bei fehlendem Hinweis auf eine stattgehabte

erhebliche strukturelle HWS-Läsion und angesichts des hiesigen Befunds sei eine

Arbeitsaufnahme angezeigt (S. 35).

Organische Unfallfolgen seien nicht überwiegend

wahrscheinlich. Das leichte muskulotendinöse Zervikalsyndrom sei kausal unspezifisch

und komme in der allgemeinen Population häufig vor. Eine unfallkausale

strukturelle Läsion sei weder 2002 noch 2016 belegt worden. Die hier erhobenen

Befunde seien also zumindest gleichrangig wahrscheinlich als nicht unfallkausal

anzusehen, im Sinne einer möglichen Zufallsassoziation. Die geltend gemachte

Gesundheitsschädigung stehe in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem

Ereignis vom 24. November 2016, auch nicht teilweise (S. 38). Die Beschwerdeführerin

sei seit einem Unfall mit HWS-Distorsion im Jahr 2002 (s. dazu Akten der

Beschwerdegegnerin im Ordner 2) in der HWS-Funktion und in der allgemeinen

Belastbarkeit limitiert gewesen. Sie habe einen Tinnitus sowie

Konzentrationsdefizite und Gleichgewichtsstörungen entwickelt (S. 38). Seit

dem 24. November 2016 seien keine unfallfremden interkurrenten

Erkrankungen aufgetreten, die heute das Beschwerdebild mitbestimmten (S. 39).

Der Unfall vom 24. November 2016 mache

keine weitere Heilbehandlung notwendig (S. 41). Man empfehle

selbstständige Entspannungs- und Dehnungsübungen, leichte Wirbelsäulengymnastik

in Eigenregie, regelmässiges Schwimmen sowie eine Gewichtsreduktion (S. 42).

3.2.2

Dr. med. N.___, Facharzt für

Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Teilgutachten vom 25. April 2018

(MA-Nr. 82) einen Status nach HWS-Distorsionen in den Jahren 2002 und 2016,

ohne Nachweis neurologischer Folgeschäden und organpathologischer Veränderungen

(S. 30). Aktuell beklage die Beschwerdeführerin vorrangig Nackenschmerzen,

Tinnitus und eine Depression. Es finde sich aber kein objektives neurologisches

Befundkorrelat. Der hiesige neurologische Untersuchungsbefund stelle sich

regelrecht dar. Beim Unfall vom 24. November 2016 sei es zu keinen Verletzungen

des Kopfes und keinen traumatischen Veränderungen des Nervensystems gekommen,

insbesondere auch nicht des Gehirns, des Rückenmarks, der Nervenwurzeln, der

peripheren Nerven oder anderer nervaler Strukturen. Zwar werde eine kurze

Bewusstlosigkeit angegeben, doch mangels Kopfverletzung sei ein

Schädelhirntrauma nicht plausibel. Unmittelbar nach dem Unfall hätten auch keine

subjektiven Beschwerden vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Beifahrerin

selber zum Spital gefahren. Erst daheim habe sie sich in der Nacht übergeben

und in den Morgenstunden am ganzen Körper, insbesondere im Nackenbereich,

Schmerzen entwickelt (S. 30 f. + 36). Bei der Überprüfung der Sensibilität werde

in der gesamten linken oberen Extremität eine Minderempfindlichkeit für

Oberflächenempfinden beschrieben, dies bei intaktem Schmerzempfinden und

intakter Palästhesie sowie epikritischer Sensibilität. Die angegebene

Begrenzung ab dem Hals sei anatomisch nicht erklärbar und auch inkonsistent. Für

eine Einschränkung der Kopfbeweglichkeit ergäben sich keine Anzeichen. Was die

reklamierten kognitiven Beeinträchtigungen angehe, so präsentiere sich die

Beschwerdeführerin hier wach, attent, geistig wendig und nicht vigilanzgestört.

Aus neurologischer Sicht habe der Unfall vom 24. November 2016 anhand der

hiesigen objektiven klinischen Befunde zu keinen namhaften Verletzungen

geführt, die die Beschwerden erklären könnten. Die dokumentierten Bildgebungen

zeigten ebenfalls keine traumatischen Läsionen, und die berichteten

Unfallhergänge liessen keine gravierende unfallkausale Verletzung annehmen (S.

31).

Es ergäben sich keine Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit (S. 33). Die Beschwerdeführerin sei

hinsichtlich Pensum und Rendement in der bisherigen wie in einer angepassten

Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich nicht

mit objektiven neurologischen Störungsbefunden oder aktenkundig belegten

Läsionen am Nervensystem begründen (S. 36 + 39). Die Beschwerdeführerin sei

anamnestisch im Alltag selbständig, weitgehend selbstversorgend, sozial

integriert und aktiv. Die Ressourcen erschienen also nicht namhaft limitiert

(S. 33).

Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine

organisch nachweisbaren Unfallfolgen vorlägen, entfalle ein natürlicher Kausalzusammenhang

zwischen der geltend gemachten Gesundheitsschädigung und dem Unfall vom 24.

November 2016, dies auch im Sinne einer Teilursache. Eine neurologische

Vorschädigung sei anamnestisch und anhand der hiesigen objektiven Befunde nicht

belegt (S. 37).

Neurologisch sei keine Therapie

notwendig (S. 34), womit auch eine weitere Heilbehandlung von Unfallfolgen

entfalle (S. 40).

3.2.3

Dr. med. O.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Teilgutachten vom

25.

April 2018 (MA-Nr. 83) eine mittelgradige depressive Episode (F32.1,

S. 36). Die Beschwerdeführerin berichte vorrangig ein zervikales

Schmerzsyndrom und kognitive Beeinträchtigungen. Die vertiefende Exploration

ergebe Antriebs-, Freud-, Lust- und Interesselosigkeit, ein Gefühl von

«Gefühllosigkeit» und emotionaler Distanziertheit, affektive Irritabilität und

innere Unruhe sowie weitere vegetative Beeinträchtigungen wie eine vermehrte

Schlafneigung. Die depressive Verstimmung werde in einen engen zeitlichen

Zusammenhang zum Unfallereignis im November 2016 gerückt. Im hier AMDP-konform

erhobenen Psychostatus seien Beeinträchtigungen von Stimmung, Antrieb und

affektiver Schwingungsfähigkeit zu objektivieren, woraus eine insgesamt

mittelgradig ausgeprägte depressive Episode resultiere (S. 36). Wegen der

fehlenden übrigen Kriterien (vegetatives Hyperarousal, Schreckhaftigkeit,

emotionale Abstumpfung) werde trotz Albträumen und Flashbacks keine

Traumafolgestörung diagnostiziert, zumal das Unfallereignis vom 24. November

2016.

die ICD-10 Kriterien eines katastrophalen oder lebensbedrohlichen

Ereignisses nicht erfülle (S. 37). Der Unfall sei auch nicht gravierend genug,

um eine sonstige anhaltende psychische Fehlverarbeitung überwiegend wahrscheinlich

zu begründen (S. 47). Eine anderweitige psychiatrische Erkrankung wie eine

Angst- oder Persönlichkeitsstörung liege ebenfalls nicht vor (S. 37). Eine

von der depressiven Erkrankung abgrenzbare auffällige Persönlichkeitsentwicklung

liege nicht vor: In der Biographie, den Akten und der hiesigen Exploration sei

keine Störung zu erkennen, welche seit Kindheit und Jugend das Verhalten

tangiere (S. 39). Was eine somatoforme Schmerzstörung angehe, so liege den

Schmerzen kein erheblicher unbewältigter seelischer oder psychosozialer

Konflikt zu Grunde, und die Beschwerdeführerin wirke auch nicht namhaft

schmerzgeplagt (S. 37). Soziale Belastungen mit direkten negativen

funktionellen Folgen liessen sich anamnestisch nicht herauszuarbeiten. Hinweise

für eine namhafte Aggravation oder erhebliche Diskrepanzen lägen nicht vor (S.

38.

+ 42).

Anhaltspunkte für eine überwiegend

wahrscheinlich abgrenzbare eigenständige hirnorganische Störung fehlten. Die

kognitive Beeinträchtigung sei mit zumindest gleichrangiger Wahrscheinlichkeit

im Kontext des depressiven Syndroms zu verstehen. Soweit vor 2016 kognitive

Störungen aktenkundig seien, seien diese nicht durch objektive strukturelle

zerebrale Läsionsbefunde belegt worden. Der Unfallhergang ohne namhafte

Kopfverletzung im Jahr 2002 sowie die geringe damalige Geschwindigkeitsänderung

des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin (s. biomechanisches Gutachten vom 14.

August 2003, Unfallakten 2002 Ordner 2 S. 46) machten eine unfallkausale

zerebrale Verletzungsfolge unwahrscheinlich und biologisch nicht plausibel.

Auch für anderweitige zerebrale Erkrankungen oder Defektfolgen ergebe sich kein

ausreichender Anhalt. Die zeitliche Assoziation des Unfalls von 2002 und der

subjektiven Beschwerden bei anamnestisch verneinten vorbestehenden Störungen

sei für eine überwiegend wahrscheinliche Kausalbeziehung schulmedizinisch nicht

ausreichend. Dafür bedürfe es der hier nicht erfüllten epidemiologischen

Kausalkriterien (biologische Plausibilität eines zerebralen Traumas, traumatypische

kognitive Störungsmuster etc.); die testpsychologischen Auffälligkeiten seien

unspezifisch (S. 44). Belege für einen behinderungsrelevanten Effekt seien anhand

der Indikatoren alltagspraktischer Folgen zu prüfen; die hier erhobenen

anamnestischen Daten, einschliesslich des Führens eines Autos, sprächen jedoch

nicht für eine erhebliche kognitive Beeinträchtigung mit einem eigenständigen

behindernden Effekt (S. 44 f.). In den Akten werde auch vor 2016 eine

Depressivität genannt, sodass auch dieser Kausalfaktor in der Interpretation

vorangehender auffälliger Testbefunde zu berücksichtigen sei (S. 45).

Die Beschwerdeführerin stehe in

ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Ein Antidepressivum

werde erst seit Kurzem in wirksamer Dosierung eingenommen, der Erfolg bleibe

abzuwarten. Eine Therapieintensivierung sei auch ambulant möglich, z.B. durch

Umstellung der Medikation, und medizinisch zumutbar (S. 40 f.). Hinweise für

eine verminderte Kooperation der Beschwerdeführerin oder eine

krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz fehlten (S. 41 + 42).

Auf Grund der affektiven und vegetativen

Beeinträchtigung im Rahmen des depressiven Syndroms liege die Arbeitsfähigkeit derzeit

bei 50 %, dies sowohl im angestammten Bereich als auch auf dem gesamten

allgemeinen Arbeitsmarkt. Die psychische Störung müsse sich in jeder Tätigkeit

zumindest gleichrangig negativ auswirken. Retrospektiv könne diese Bewertung

etwa seit dem Unfall von 2016 gelten, dem anamnestisch berichteten Störungsbeginn

(S. 43). Die persönlichen Ressourcen seien bei anamnestisch reger

Alltagsaktivität, Fähigkeit zur Selbstversorgung sowie guter familiärer und

sozialer Einbindung nicht namhaft reduziert (S. 39).

Eine natürliche Kausalität zwischen der geltend

gemachten Gesundheitsschädigung und dem Unfall vom 24. November 2016 sei nicht überwiegend

wahrscheinlich. Depressive Episoden seien eine eigenständige und

eigengesetzlich verlaufende biologische Entität. Als auslösende Faktoren seien

negative Lebensereignisse bekannt, wobei hier das Unfallereignis von 2016 nicht

als gravierend anzusehen sei. Eine namhafte strukturelle Verletzung sei nicht

belegt worden, ebenso keine stationäre Behandlungsnotwendigkeit. Ein gravierendes,

psychisch traumatisierendes Erlebnis sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich.

Die von der Beifahrerin berichtete Bewusstlosigkeit sei wenig plausibel, da

keine erhebliche Kopfverletzung dokumentiert sei. Zudem fehlten zeitnahe

Unfallberichte, die ein überwiegend wahrscheinliches erhebliches Trauma belegen

würden (S. 45). Aktenkundig sei eine frühere Depressivität. Die

Beschwerdeführerin berichtete einen Beginn der depressiven Störung mit resp. nach

dem Unfall von 2016, eine überwiegend wahrscheinliche Zuordnung ergebe sich

mithin nicht. Seit dem Unfall vom 24. November 2016 seien keine interkurrenten

Erkrankungen aufgetreten, die heute das Beschwerdebild mitbestimmten (S. 46).

3.2.4

In der Konsensbeurteilung vom 25.

April 2018 gelangten die Gutachter zusammenfassend zum Ergebnis (MA-Nr. 85), eine

unfallkausale, die Arbeitsfähigkeit anhaltend mindernde Gesundheitsstörung sei

nicht hinreichend wahrscheinlich. Der Unfall im November 2016 biete keine objektiven

Anhaltspunkte für eine dabei erlittene erhebliche Verletzung; dagegen sprächen

die Fortsetzung der Fahrt, das Fehlen dokumentierter äusserer Verletzungen, die

zeitversetzte ambulante Arztkonsultation sowie die fehlenden bildmorphologischen

Belege einer unfallkausalen strukturellen zervikalen oder zephalen Verletzung.

Die hiesigen objektiven Befunde wiesen keine konsistenten erheblichen und

unfalltypischen Auffälligkeiten aus. Zervikale muskuläre Verspannungen seien

ein häufiger Befund in der allgemeinen Population und eine unfallkausale

biologische Läsion, die derartige Befunde unterhalten könnte, sei nicht belegt worden

(S. 1). Zudem werde ein Distorsions-Vorereignis von 2002 berichtet, das als

konkurrierende hypothetische Ursache zum Unfall von 2016 von diesem auch nicht

kausal abgrenzbar wäre. Bei beiden Unfällen seien keine über Bagatellereignisse

hinausgehende Hergangsmuster dokumentiert. So fehlten ein Beleg für ein schwerwiegendes

Unfallereignis sowie ein zeitnaher ärztlicher Bericht vom Unfalltag. Als

typisch für leichtgradige HWS-Distorsionen wie hier gelte die zeitliche Latenz

zwischen dem Ereignis und den einsetzenden Beschwerden bzw. der ärztlichen Konsultation.

Die Evidenzlage der wissenschaftlichen Medizin unterstütze keinen überwiegend

wahrscheinlichen Kausalbezug zwischen Unfallereignissen mit leichtgradigen

HWS-Distorsionen und nachfolgend reklamierten chronischen Beschwerden. Auch

eine zum Unfall im November 2016 kausale eigenständige kognitive Störung im

Rahmen eines Schädelhirntraumas sei nicht ausreichend wahrscheinlich, da

bereits vor dem Unfall eine kognitive Störung aktenkundig berichtet worden sei

und ein depressives Syndrom bestehe, das kognitive Störungen hinreichend

erklären könne. Weiter fehle auch der epidemiologische Beleg einer

Kausalbeziehung von leichtgradigen Schädelhirntraumata mit nachfolgend

beklagten chronischen kognitiven Defiziten.

Der Bericht von Dr. med. G.___ von 2017

spreche von ätiologisch unklaren «subjektiven Konzentrationsstörungen», nenne

keine neurologischen Ausfälle und weise auf die fehlende Abgrenzbarkeit zum

Vorereignis von 2002 hin, sehe also keine schlüssige Unfallkausalität zum

Ereignis von 2016 (S. 2). Dr. med. D.___ erwarte im Bericht vom 25. März 2017 eine

Besserung. Lic. phil. J.___ schliesslich nehme zu den Berichten vor 2016 nicht

näher vergleichend Stellung. In der Folge sei offenkundig auch keine andauernde

Einschränkung der Fahreignung verfügt worden, da die Beschwerdeführer hier angebe,

ihr Auto führen zu können (S. 4).

Eine anhaltende richtunggebende

Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch den Unfall vom November 2016 sei

demnach allenfalls als passager und möglich anzusehen, eine schlüssige Änderung

gegenüber der Zeit vor dem Unfall vom November 2016 sei nicht ausreichend

objektiviert (S. 4 f.).

3.3

Die Beschwerdegegnerin hat einen

natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall vom 24. November 2016

und den weiterhin geklagten, über den 31. Mai 2018 hinaus anhaltenden

Beschwerden verneint. Sie konnte sich dabei auf die entsprechenden Aussagen im

polydisziplinären L.___-Gutachten stützen. Es besteht kein Anlass, an dessen

Beweiswert zu zweifeln, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen der Praxis (s. E.

II. 2.5.2 hiervor): Das Gutachten stammt von unabhängigen Fachärzten der

einschlägigen Disziplinen. Diese Experten haben die Beschwerdeführerin jeweils

gründlich untersucht, ihre subjektiven Angaben festgehalten sowie sich

ausführlich mit den Vorakten und der Anamnese befasst. Die gutachterlichen

Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Es wird überzeugend

dargelegt, dass die Beschwerden keine somatische Grundlage besitzen, weil sich

keine traumatischen strukturellen Läsionen nachweisen lassen. Weiter leuchtet angesichts

der diskreten resp. unauffälligen orthopädischen und neurologischen Befunde (s.

dazu E. II. 3.2.1 und 3.2.2 hiervor) ein, dass keine organisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt. In psychiatrischer Hinsicht wiederum wird dargelegt,

warum die depressive Episode, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, nicht

mit dem Unfall vom 24. November 2016 in Verbindung gebracht werden kann. Der

Experte beruft sich dabei schlüssig auf die Natur der depressiven Episode als

eigenständiges Leiden sowie darauf, dass schon vor 2016 von einer Depressivität

die Rede war.

Vor diesem Hintergrund ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein natürlicher

Kausalzusammenhang (mehr) besteht und der Unfall vom 24. November 2016 weder

die alleinige Ursache noch eine Teilursache der nach dem 31. Mai 2018 persistierenden

somatischen und psychischen Beschwerden darstellt. Weitere medizinische

Abklärungen hierzu erübrigen sich, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Fehlt es aber am natürlichen Kausalzusammenhang, so entfällt für das Ereignis

vom 24. November 2016 ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung.

Ob ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, muss daher nicht beurteilt werden.

Es sei immerhin darauf hingewiesen, dass der hier zu diskutierende Unfall prima

vista als leicht erscheint; dafür sprechen die Geschwindigkeitsänderung von lediglich10

km/h (s. E. II. 3.1.2 hiervor), die eher leichten Schäden am Autos der

Beschwerdeführerin (vgl. KA S. 49) sowie der Umstand, dass diese auf die

Heckkollision vorbereitet war. Diesfalls wäre die Adäquanz aber ohne weiteres

zu verneinen, ohne dass eine vertiefte Prüfung zu erfolgen hätte (s. E. II.

2.3.2

hiervor).

3.4

Die Beschwerdeführerin geht in

der Beschwerdebegründung inhaltlich nicht auf das L.___-Gutachten ein. Ihre

Einwände dagegen sind rein formeller Natur:

3.4.1

Die Beschwerdegegnerin teilte der

Beschwerdeführerin am 6. Februar 2018 mit, es sei vorgesehen, bei der

Gutachterstelle L.___ eine polydisziplinäre Begutachtung mit dem beiliegenden

Fragenkatalog in Auftrag einzuholen (KA 120 f.). Die Beschwerdeführerin erhielt

Gelegenheit, bis 20. Februar 2018 Ablehnungsgründe vorzubringen und zusätzliche

Fragen einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, die Gutachterstelle werde sie

über die Sachverständigen informieren. Die Beschwerdeführerin erfuhr sodann

durch das Aufgebot der Gutachterstelle, dass sie am 23. resp. 26. Februar

2018.

von den Dres. M.___, N.___ und O.___ untersucht werde (KA S. 128).

Die Beschwerdegegnerin hätte der

Beschwerdeführerin auch für Einwände gegen die einzelnen Gutachter und die

vorgesehenen Disziplinen Frist setzen müssen, was unterblieb. Dies schliesst aber

die Verwertung des Gutachtens nicht aus. Einerseits erklärte sich die

Beschwerdeführerin gemäss Telefonnotiz vom 6. Februar 2018 (KA S. 125),

deren Inhalt sie nicht bestreitet, ausdrücklich mit der Gutachterstelle L.___

einverstanden, wobei sie festhielt, sie hoffe auf einen zeitnahen Termin. Die

Beschwerdeführerin war also stillschweigend damit einverstanden, dass die Gutachter

erst später mitgeteilt werden. Andererseits erhob die Beschwerdeführerin auch

dann keine Einwände gegen die Gutachter M.___, N.___ und O.___, als sie deren

Namen durch das Aufgebot vom 13. Februar 2018 erfahren hatte, sondern sie

unterzog sich bereitwillig der Begutachtung.

3.4.2

Statt konkrete Umstände

vorzubringen, welche die einzelnen Gutachter als befangen erscheinen lassen,

macht die Beschwerdeführerin geltend, angesichts «gehäufter Umstände» bestünden

generell erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit sämtlicher

L.___-Gutachter. Sie begründet dies mit dem Verhalten des Leiters der

Gutachterstelle, Prof. Dr. med. P.___. Dieser unterzeichnete sowohl das

Hauptgutachten als auch die drei Teilgutachten jeweils mit, verbunden mit der

Bemerkung «aufgrund eigener Prüfung und Urteilsbildung». Die Beschwerdeführerin

dringt hier indes nicht durch.

3.4.2.1

Vorab ist darauf hinzuweisen,

dass die Mitunterzeichnung eines Gutachtens durch den Leiter der

Gutachterstelle, der nicht als Gutachter eingesetzt war, für sich allein keinen

Mangel darstellt, der eine Verwertung des Gutachtens ausschliessen würde (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_231/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 4.1).

Weiter ist zu beachten, dass die

versicherte Person einen Ausstandsgrund unverzüglich geltend machen muss, sobald

sie davon Kenntnis erlangt hat, d.h. binnen maximal sechs bis sieben Tagen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015 E. 2). Nach Eingang

des Gutachtens gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 4. Juni

2018.

Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor über den Fallabschluss verfügt werde

(KA S. 160 f.). Der neu beigezogene Vertreter teilte am 5. Juli 2018 mit, dass die

Beschwerdeführerin mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden sei, und

ersuchte um eine Fristerstreckung (KA S. 174 f.), welche die Beschwerdegegnerin

bis 13. August 2018 gewährte (KA S. 176). Auf ein zweites

Erstreckungsgesuch hin wurde die Frist nochmals bis 10. September 2018

verlängert (KA S 178 f.). Am letzten Tag dieser Frist liess die

Beschwerdeführerin mitteilen, sie werde sich im Rahmen des Einspracheverfahrens

zum Gutachten äussern (KA S. 181). Gegen die sodann am 21. September 2018 ergangene

Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2018 Einsprache erheben

(KA S. 202 f.), worin sie lapidar vorbrachte, die Gutachterstelle L.___ arbeite

dem Anschein nach nicht ergebnisoffen. Ihr sei eine Nachfrist zu setzen, damit

sie dies einlässlich begründen könne. Die Beschwerdegegnerin lehnte am 31.

Oktober 2018 eine Fristverlängerung ab (KA S. 212). In der Folge

unterliess es die Beschwerdeführerin, ihre Einsprachebegründung wie angekündigt

zu ergänzen, obwohl der Einspracheentscheid erst am 7. Januar 2019 erging. Da die

Beschwerdeführerin mit der Kenntnisnahme des Gutachtens wusste, dass Prof. Dr.

med. P.___ ebenfalls unterschrieben hatte, wäre sie in der Lage gewesen, das

Ausstandsbegehren bereits vor der Verfügung vom 21. September 2018 zu erheben

und wenigstens summarisch zu begründen. Die konkreten Einwände gegen Prof. Dr.

med. P.___ wurden aber erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht und damit auf

jeden Fall verspätet, d.h. sie sind von vornherein unbeachtlich (BGE 143 V

66.

E. 4.3 S. 69). Mangels rechtzeitiger Einwände hatte die Beschwerdegegnerin

auch keinen Anlass, sich mit der Beschwerdeführerin um eine Einigung auf eine

andere Gutachterstelle zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2014 vom 21.

Mai 2014 E. 3).

3.4.2.2

Der Vorwurf der Befangenheit

gegenüber Prof. Dr. med. P.___ wäre im Übrigen ohnehin unbegründet:

Die Beschwerdeführerin verweist einmal

auf eine Vortragsveranstaltung vom 19. Juni 2014, zu der Prof. Dr. med. P.___

im Namen der Gutachterstelle L.___ einlud und bei der es um «Möglichkeiten der zukünftigen

Begrenzung von unzureichend begründeten Krankentaggeld-, IV- und UV-Leistungen

bereits im Vorfeld von Begutachtungen» ging (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3). Das

Dispositiv

Bundesgericht hat indes mehrfach entschieden, der Umstand, dass Prof. Dr. med. P.___

seine persönliche Meinung zur Vermeidbarkeit von ungerechtfertigten

Versicherungsleistungen öffentlich bekannt mache oder im Rahmen einer

Publikation eine von der Rechtsprechung abweichende Meinung vertrete, lasse für

sich allein noch nicht auf Voreingenommenheit in einem konkret zu beurteilenden

Fall schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2017 vom 23. April 2018 E. 3

mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin beruft sich

weiter auf ein Strafverfahren, welches gegen Prof. Dr. med. P.___ und einen L.___-Psychiater

hängig sei, sowie auf einen Beitrag in der Fernsehsendung «Kassensturz» vom 16.

Oktober 2018, worin über ein vom besagten Psychiater erstelltes mangelhaftes

Gutachten berichtet wurde (s. BB-Nr. 5). Daraus kann die Beschwerdeführerin

aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die genauen Sachverhalte und

Hintergründe dieser beiden Fälle sind unbekannt. Ausserdem liegt die fragliche

Begutachtung länger zurück, erfolgte sie doch offenbar im Dezember 2013. Die

Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sich Prof. Dr. med. P.___ hinsichtlich

des sie betreffenden Gutachtens vom 25. April 2018 strafbar gemacht habe (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.1.3); ebenso wenig wird

behauptet, beim Psychiater, gegen den ein Strafverfahren läuft, handle es sich

um den hier eingesetzten Dr. med. O.___.

Schliesslich ist festzuhalten, dass sich

Ausstandsbegehren nur gegen einzelne Gutachter und nicht gegen Gutachterstellen

als solche richten können (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226). Deshalb geht es

nicht an, den für die L.___ tätigen Gutachtern nur deshalb pauschal

Befangenheit zu unterstellen, weil dieses Institut von Prof. Dr. med.

P.___ geleitet wird.

3.5 An der Verhandlung vom 28.

August 2019 rügt die Beschwerdeführerin erstmals, die L.___-Experten hätten

keine aktuellen bildgebenden Untersuchungen veranlasst. Dies trifft zwar zu,

begründet aber keinen Mangel des Gutachtens. Es liegt im pflichtgemässen

Ermessen des Gutachters, über Art und Umfang der Untersuchungen zu befinden,

welche auf Grund der konkreten Fragestellung erforderlich sind (Urteil des

Bundesgerichts 8C_367/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3.2). Dieses Ermessen haben

die Experten im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ihnen waren die

Ergebnisse der im November 2016 und März 2017 durchgeführten MRI-Untersuchungen

(E. II. 3.1.2 in fine und 3.1.5 in fine hiervor) bekannt (s. MA-Nr. 84

S. 24 + 25 / Nr. 82 S. 24 + 25). Diese zeitnah zum Unfall erfolgten Untersuchungen

förderten keine traumatischen strukturellen Läsionen zu Tage. Damit bestand im

Rahmen der Begutachtung keinerlei Anlass für eine nochmalige Bildgebung, da keine

neuen Erkenntnisse – im Sinne eines Nachweises unfallbedingter Schädigungen – zu

erwarten waren. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Experten von eigenen

Abklärungen absahen, sie durften sich vielmehr darauf beschränken, die früheren

radiologischen Untersuchungsergebnisse zu würdigen. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin bestehen auch keinerlei Hinwiese darauf, dass die 2017

festgestellten Spinalkanal- und Foraminalstenosen traumatischer Genese sind.

3.6 Zusammenfassend ist das L.___-Gutachten

materiell voll beweiskräftig. Die dagegen erhobenen Einwände entpuppen sich als

nicht stichhaltig, weshalb kein Anlass besteht, eine neue Begutachtung

durchzuführen. Die Leistungseinstellung per 31. Mai 2018, welche sich auf das

Gutachten stützt, ist folglich nicht zu beanstanden, womit sich die Beschwerde

als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist. Der von der Beschwerdegegnerin

beantragte zweite Schriftenwechsel erübrigt sich vor diesem Hintergrund.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126 V 150 E. 4a).

4.2

4.2.1 Da die Beschwerdeführerin

unterlegen ist, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR

272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der

Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif

/ GT, BGS 615.11).

4.2.2 Die vom Vertreter

eingereichte Kostennote vom 28. August 2019 (A.S. 52 f.) weist einen

Zeitaufwand von 13,46 Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:

· Der reine Kanzleiaufwand ist im

Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.

Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an Klientin»), bei denen mangels

eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen

ist (11 x 0,17 = 1,87 Stunden), sowie das Fristerstreckungsgesuch vom 3.

April 2019, das keine besondere Begründung enthält (0,25 Stunden).

· Ein Schreiben vom 27. Mai 2019 ist beim

Versicherungsgericht nicht eingegangen, weshalb diese Position von 0,25 Stunden

zu streichen ist.

· Die öffentliche Parteiverhandlung

dauerte nicht eine Stunde, wie in der Kostennote geltend gemacht wird, sondern

bloss von 14:00 bis 14:40 (s. A.S. 55). Die Position ist daher um einen Drittel

auf 0,67 Stunden zu kürzen.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 10,76 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem massgeblichen Ansatz von

CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 1'936.80. Was die Auslagen über

insgesamt CHF 186.40 betrifft, so sind die 108 Kopien pro Stück nur mit CHF

0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00,

wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Andererseits ist die Anreise zur

Verhandlung vom 28. August 2019 sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km

analog zur Regelung für Staatsangestellte (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157

Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3) mit CHF 0.70 pro

Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich

so auf CHF 118.80.

Einschliesslich CHF 158.30

Mehrwertsteuer (bei einem Satz von 7,7 % ab 1. Januar 2018) beläuft sich die

Entschädigung demnach auf total CHF 2'213.90. Diese Summe ist zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 579.40

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'793.30), wenn die Beschwerdeführerin

zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom

Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von

CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich die

Beschwerdeführerin vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte

und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven

Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

(BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem

untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161

GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die

einen höheren Ansatz vorsieht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die der

Beschwerdegegnerin eingereichte Vollmacht (A.S. 19) zwar von den «nachfolgenden

Honoraransätzen» spricht, diese aber nicht beigelegt wurden.

5. Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF

2'213.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 579.40

(Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 28. August 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Eine Kopie der Kostennote des Vertreters

der Beschwerdeführerin vom 28. August 2019 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann