VSBES.2019.36
Unfallversicherung
28. August 2019Deutsch44 min
Source so.ch
Urteil vom 28. August 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, Postfach, 3001
Bern, vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 7. Januar 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1961, war seit dem 12. Oktober 2016 bei der B.___
AG (fortan: Arbeitgeberin) mit einem Pensum von 60 % als Call Agentin angestellt
und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Mobiliar
Versicherungsgesellschaft AG (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 24. November 2016 erlitt die Beschwerdeführerin
auf der Autobahn einen Auffahrunfall und war in der Folge arbeitsunfähig
geschrieben (s. Unfallmeldung UVG vom 28. November 2016, Korrespondenzakten
der Beschwerdegegnerin im Ordner 1 / KA S. 4). Die Beschwerdegegnerin
erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und
Taggeldern.
1.2 Mit Verfügung vom 21. September 2018
stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Mai 2018 ein, da
zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beschwerden weder ein
natürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (KA S. 201). Dagegen
liess die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2018 Einsprache erheben (KA S. 209),
welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 7. Januar 2019 abwies
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 7. Februar 2019
lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 10 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vom 7. Januar 2019 sei
vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin und
Versicherten die gesetzlichen UVG-Leistungen (vorab Taggelder und
Heilungskosten) über den 31. Mai 2018 weiterauszurichten.
b) Eventualiter:
Die Rechtsstreitsache sei zur Erstellung eines neuen, ergebnisoffenen
polydisziplinären Gutachtens unter Wahrung der Gehörsrechte nach BGE 137 V 210
zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Unfallversicherung
zurückzuweisen, wobei der Versicherten während der Abklärungszeit erneut die
versicherten Unfallleistungen (Taggelder, Heilungskosten etc.) auszurichten
seien.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die
integrale unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu bewilligen unter
Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Einsprachegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2019, die Beschwerde sei unter
Kostenfolge abzuweisen (A.S. 24 ff.).
2.3 Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24.
Mai 2019 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt
Claude Wyssmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 51).
2.4 Am 28. August
2019 findet vor dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Der
Vertreter der Beschwerdeführerin bekräftigt die in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren (s. Protokoll, A.S. 54) und reicht eine Kostennote ein
(A.S. 52 f.). Die Vertreterin der Beschwerdegegnerin wiederum stellt
folgende Anträge (A.S. 54 f.):
1. Die Beschwerde sei kostenfällig
abzuweisen.
2. Eventualiter sei ein zweiter
Schriftenwechsel durchzuführen, damit die Beschwerdegegnerin zu den an der
Verhandlung neu vorgebrachten materiellen Einwänden der Beschwerdeführerin
Stellung nehmen könne.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdeführerin bezüglich des Ereignisses vom 24. November 2016 Anspruch auf
Unfallleistungen der Beschwerdegegnerin hat. Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheides am 7. Januar 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser in:
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60).
1.3
Die revidierte Fassung des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar
2017.
in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden auch einige Bestimmungen der
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) angepasst. Gemäss der
Übergangsbestimmung zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser
Änderung ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt
ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Da hier ein Ereignis vom 24.
November 2016 zu beurteilen ist, bleibt das bis 31. Dezember 2016 gültig
gewesene Recht anwendbar.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1
UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19
Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
(d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der
Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.
Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte
Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre
Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich
2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Unfallversicherer bzw. im Beschwerdefall das
Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch
zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer
unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo
propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen
Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben
der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).
2.3
2.3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten,
wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die
Adäquanz dient mit anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.3.2
Treten nach einem Unfall
psychische und / oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf,
und kann weder das für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typische, bunte
Beschwerdebild noch eine solche Verletzung bejaht werden (s. E. II. 2.3.3
hiernach), so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für
psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 138 V 248 E. 4
S. 250 f.). Bei dieser Adäquanzprüfung im Sinne der sog. Psycho-Praxis ist
zunächst vom Unfallereignis auszugehen und zu untersuchen, ob dieses nach dem
augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften objektiv
als banal resp. leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint (André
Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018,
Art. 6 N 67; Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bolliger
[Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die
Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47; BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei banalen
und leichteren Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen,
bei schweren Unfällen hingegen zu bejahen. Bei einem Unfall im mittleren
Bereich lässt sich die Frage, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zur psychisch
bedingten Erwerbsunfähigkeit besteht, nicht auf Grund des Unfallereignisses
allein beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,
welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.
indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (s.
dazu BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):
2.3.3
Nach der in BGE 117 V 359
begründeten Praxis kann ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (d.h. einer
sehr häufig im Strassenverkehr verursachten Distorsion der Halswirbelsäule
[fortan: HWS], medizinisch auch als kraniozervikales Beschleunigungstrauma
bezeichnet) mit dem für diese Verletzung typischen Beschwerdebild (Häufung von
Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.) eine Arbeits-
bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, selbst wenn die festgestellten
Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar sind (a.a.O., E. 5d/aa S. 363
f.). Die Schleudertrauma-Praxis findet auch für Beschwerden nach einem dem Schleudertrauma
«äquivalenten» Mechanismus und nach einem Schädel-Hirntrauma Anwendung, wenn
und soweit sich die Folgen mit jenen eines Schleudertraumas der HWS vergleichen
lassen (BGE 134 V 109 E. 6.2.2 S. 117). Das Vorliegen eines Schleudertraumas
oder einer äquivalenten Verletzung muss durch zuverlässige ärztliche Angaben
gesichert sein. Erforderlich ist, dass innerhalb einer Latenzzeit von 24 bis höchstens
72.
Stunden nach dem Unfall zumindest Kopf- oder Nackenbeschwerden auftreten
und sich im weiteren Verlauf das typische bunte Beschwerdebild entwickelt (Rumo-Jungo
/ Holzer, a.a.O., S. 60; s.a. Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 49). Bei der
Schleudertrauma-Praxis ist (analog zu den psychischen Fehlentwicklungen, s. BGE
115.
V 133 E. 6c/aa S. 140, aber anders als dort ohne Differenzierung zwischen
physischen und psychischen Komponenten, s. BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 364 und E. 6a
S. 367) für die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zunächst vom
Unfallereignis auszugehen und dieses als leicht, mittelschwer oder schwer zu
kategorisieren. Bei Unfällen im mittleren Bereich hat ebenfalls anhand objektiv
erfassbarer Umstände eine Gesamtwürdigung zu erfolgen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S.
126), wobei die Kriterien teilweise von denen bei psychischen Fehlentwicklungen
abweichen (a.a.O., E. 10.3 S. 130).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie
er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht
(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b
S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,
liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person,
sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 54). Der Beweis
des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den
Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum,
vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller
Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 40; Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010
vom 29. November 2010 E. 2.2).
2.5
2.5.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines
medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V
351.
E. 3a S. 352 ff.).
2.5.3
Das Bundesgericht hat in seinem
Leitentscheid BGE 137 V 210 verschiedene Verfahrensgrundsätze formuliert,
welche die Invalidenversicherung bei der Einholung eines
Administrativgutachtens zu beachten hat. Diese Rechtsprechung gilt auch bei Gutachten,
welche die Unfallversicherung einholt. Die von der Invalidenversicherung zu
beachtenden Modalitäten sind dabei sinngemäss anwendbar (BGE 138 V 318 E.
6.1.4
S. 323).
Ist ein polydisziplinäres Gutachten erforderlich
(also ein Gutachten mit drei oder mehr Fachdisziplinen, wie es die
Beschwerdegegnerin hier eingeholt hat), so teilt die IV-Stelle dies sowie die
vorgesehenen Fachdisziplinen und allfällige Fragen der versicherten Person mit.
Diese erhält eine Frist von zwölf Tagen zur Einreichung von Zusatzfragen
(Rz 2077.1 + 2077.2 Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung /
KSVI, in der ab 1. Januar 2018 geltenden und damit hier massgeblichen Fassung).
In diesem Stadium kann die versicherte Person zudem nicht personenbezogene
materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (z.B. unzulässige
second opinion) oder gegen Art und Umfang der Begutachtung (z.B. unzutreffende
Wahl der medizinischen Disziplinen) vorbringen (BGE 139 V 349
E. 5.2.2.2 S. 355 f.). Nach erfolgter Zuteilung durch die webbasierte
Vergabeplattform SuisseMED@P teilt die IV-Stelle der versicherten Person die
Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen nebst
den entsprechenden Facharzttiteln mit (Rz 2077.8 KSVI). Die versicherte
Person hat Gelegenheit, innert zwölf Tagen Einwände zu erheben (Rz 2077.9
KSVI). Möglich sind personenbezogene materielle oder formelle Einwendungen
(BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355 f.), z.B. dass die
begutachtende Person befangen sei oder ihr die erforderliche Fachkompetenz
fehle (Rz 2077.10 KSVI).
Die versicherte Person kann Gutachter
aus triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 ATSG). Nach der Rechtsprechung
gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und
Ablehnungsgründe wie für Richter. Bei der Befangenheit im Sinne der fehlenden
Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer zu
beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu werden,
dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr,
wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände
kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden.
Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick
auf die erhebliche Bedeutung, welche den ärztlichen Gutachten im
Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters
ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1
S. 109 f.).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin war am 24.
November 2016 auf der Autobahn unterwegs, als das vorausfahrende Fahrzeug wegen
des Verkehrsaufkommens eine Vollbremsung einleitete. Sie reagierte mit einer
Vollbremsung und kam mit etwas Abstand zum Fahrzeug vor ihr zum Stillstand. Das
Fahrzeug hinter der Beschwerdeführerin vermochte nicht mehr rechtzeitig
anzuhalten und kollidierte mit dem Heck ihres Wagens. Das nächste Auto wiederum
prallte in dieses Fahrzeug und schob es erneut in den Wagen der
Beschwerdeführerin (s. Polizeirapport, KA S. 36). Gemäss dem unfallanalytischen
Gutachten von Ing. HTL C.___ vom 24. Mai 2018 (KA S. 144 ff.) lag die
kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Wagens der Beschwerdeführerin zwischen
7,9 und 11,9 km/h bzw. bis zu 2 km/h tiefer, falls der Wagen (und allenfalls
auch das nachfolgende Fahrzeug) in der Kollisionsphase gebremst war. Es könne
von einem Mittelwert von ca. 10 km/h ausgegangen werden. Eine relevante Drehung
des Wagens sei nicht erfolgt. Die zwei Insassen hätten sich infolge der Kollision
in einem Winkel von ca. 162° (zur Fahrzeuglängsachse) nach hinten links bewegt
(KA S. 159).
3.1.2
Am 28. November 2016 suchte die
Beschwerdeführerin in dieser Sache erstmals ihre Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin
für Allg. Innere Medizin, auf. Gemäss deren Bericht vom gleichen Tag (Medizinische
Akten der Beschwerdegegnerin Ordner 1, MA S. 10 ff.) befand sich die
Beschwerdeführerin bei der Heckkollision in aufrechter, angeschnallter
Sitzposition mit gerader Kopfhaltung. Es seien sofort Kopf- und Nackenschmerzen
aufgetreten, nach einer halben Stunde Schwindel und Übelkeit, nach vier Stunden
Erbrechen, nach zehn Stunden Hörstörungen sowie nach 24 Stunden Sehstörungen. Für
eine Bewusstlosigkeit gebe es keine Anhaltspunkte, aber für die zweite
Kollision bestehe eine Gedächtnislücke. Nach dem Unfall sei die
Beschwerdeführerin mit dem Auto weitergefahren. Aktuell bestünden noch
Kopfschmerzen, Druckschmerzen im Nacken-Schultergürtel sowie thorakal links, Muskelverspannung,
Flimmern und allenfalls Doppelbilder sowie ein leichtes Würgegefühl. Die
HWS-Beweglichkeit sei in alle Richtungen schmerzhaft. Äussere Verletzungen
seien nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe bereits 2001 eine
Heckkollision mit Beteiligung von Kopf und HWS erlebt. Vor dem Unfall vom 24.
November 2016 hätten ein leichter Tinnitus sowie gelegentlich Nackenschmerzen
bestanden.
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie
und diagnostische Neuroradiologie, führte am 29. November 2016 eine MRT und MRA
(TOF) des Neurokraniums durch (MA S. 1 f.). Er stellte fest, es lägen
weder ein epidurales oder subdurales Hämatom noch subarachnoidale
Blutauflagerungen, sog. Scherverletzungen oder eine intrazerebrale
Raumforderung vor. In der T2-Wichtung fänden sich mehrere, in der Zahl doch
vermehrte hyperintense, supratentoriell betonte Marklagerläsionen, die
differentialdiagnostisch z.B. mikroangiopathischen Veränderungen entsprächen.
3.1.3
In den Arztzeugnissen UVG vom 30.
November und 6. Dezember 2016 (MA S. 5 f.) sprach Dr. med. D.___
von einer HWS-Distorsion nach Heckkollision am 24. November 2016. Eine
Blutung liege laut MRI nicht vor. Die HWS-Beweglichkeit sei in alle Richtungen
schmerzbedingt eingeschränkt. Es bestünden ein Muskelhartspann sowie eine
Druckdolenz nuchal und in beiden Schultern. Die Neurologie sei bis auf die
Doppelbilder unauffällig. Die vorbestehende Hörminderung rechts habe sich
verschlimmert. Die Arbeitsunfähigkeit liege derzeit bei 100 %.
3.1.4
Dr. med. F.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie
FMH, diagnostizierte im Bericht vom 21. Dezember 2016 (MA S. 19) einen Zustand
nach Schleudertrauma mit rechtsbetontem Druck am Ohr, einen Zustand nach Tympanoplastik
vor 30 Jahren sowie einen Tinnitus im Hochtonbereich rechts überschwellig.
Im Reintonaudiogramm ergebe sich links eine gering- bis mittelgradige und rechts
eine mittel- bis hochgradige sensorineurale Hörminderung mit Tinnitus.
3.1.5
Dr. med. G.___, Leitende
Ärztin Neurologie am [Spital] H.___, stellte am 13. Februar 2017 (MA S. 31 ff.)
folgende Diagnosen:
1) Subjektive, ätiologisch ungeklärte
Konzentrationsstörungen (differentialdiagnostisch im Rahmen der Diagnose 2
resp. teilweise psychisch bedingt).
2) T2-hyperintense subkortikale Leukencephalopathie
(G93.9), differentialdiagnostisch mikroangiopathisch / entzündlich bedingt.
3) Zervikalgien nach Auffahrunfall am 24.
November 2016 (klinisch keine sicheren sensomotorischen Ausfälle).
4) Status nach Autounfall vor 15 Jahren («Schleudertrauma»),
subjektive kognitive Einbussen, erhöhtes Schlafbedürfnis; seither IV-Rente von
28.
%.
Laut Beifahrerin sei die
Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem ersten Aufprall kurz bewusstlos gewesen;
an den zweiten Aufprall erinnere sie sich nicht. Nach dem Unfall habe die Beschwerdeführerin
ihre Beifahrerin ins Spital gebracht und sei dann nach Hause gefahren. Dort
angekommen, habe sie eine akute Nausea, ein Zittern am ganzen Körper sowie eine
ausgeprägte Müdigkeit und Schläfrigkeit verspürt; sie sei sofort zu Bett
gegangen und habe nachts einmal erbrochen. Am Folgetag sei sie mit starken Nuchalgien
erwacht. Seither leide die Beschwerdeführerin an persistierenden, in die linke
Schulter ausstrahlenden Schmerzen im Schulter-Nackenbereich, einem rechtsseitigen
Tinnitus, biparietalen Kopfschmerzen sowie kognitiven Einbussen u.a. mit Wortfindungsstörungen.
Emotional sei die Beschwerdeführerin abgeflacht, sie liege viel zu Hause und
meide den Kontakt mit Menschen. Aktuell sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Die Nuchalgien
gingen bis auf die beeinträchtigte HWS-Beweglichkeit ohne weitere fokale
Ausfälle einher. Insbesondere zeigten sich keine radikulären Defizite. Die
subjektive Verlangsamung sowie die Gedächtnisstörungen und Aufmerksamkeitsschwierigkeiten
seien unspezifisch und ätiologisch nicht richtungsweisend. Zudem bestünden
diese zum Teil bereits seit dem Unfall vor 15 Jahren, so dass es umso
schwieriger sei, einen Zusammenhang mit dem derzeitigen Unfallereignis
herzustellen. Zusammen mit der MRI-Untersuchung des Hirns könne
differentialdiagnostisch eine teilweise läsiogene Ursache postuliert werden. Bei
den im MRI dargestellten T2-hyperintensen Läsionen gehe sie auf Grund der
Bildmorphologie am ehesten von vaskulären Läsionen aus. Es bedürfe einer
neuropsychologischen Abklärung.
Dr. med. I.___, Leitender Arzt Radiologie
am [Spital] H.___, erwähnte im Bericht vom 9. März 2017 (MA S. 36) mässige bis
deutliche degenerative Veränderungen im mittleren bis unteren HWS-Abschnitt mit
grenzwertiger Spinalkanalstenose und hochgradigen Foraminalstenosen beidseits
in den Segmenten C4/5 und C5/6. Für eine Diskushernie, Fraktur oder ligamentäre
Läsion gebe es keine Hinweise.
3.1.6
Dr. med. D.___ erklärte im
Bericht vom 25. März 2017 (MA S. 55 ff.), der Verlauf gestalte sich harzig. Die
Schmerzen seien zwar langsam regredient, aber immer noch einschränkend, auch
wenn die Schmerzmedikation habe reduziert werden können. Weiter bestünden
Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie die Hörminderung und der
Tinnitus rechts, was den Wiedereinstieg als Call Agentin derzeit ausschliesse.
Gegenwärtig beurteile sie alle drei Wochen die Medikation und die
Arbeitsfähigkeit. Eine weitere ärztliche Behandlung lasse noch eine namhafte
Besserung der Nackenbeschwerden erwarten, so dass sie im Alltag nicht mehr störten.
Bei der Hörstörung sei mit einer gewissen Restsymptomatik zu rechnen. Die
Physiotherapie für Nacken und Ohr sei fortzuführen. Es werde eine neurologisch-neuropsychologische
Beurteilung mit Behandlungsvorschlag erfolgen. Eventuell sei die Behandlung
Ende April oder im Mai abgeschlossen.
3.1.7
Lic. phil. J.___, Psychologe FSP,
nahm am 21. April 2017 folgende neuropsychologische Beurteilung vor (MA S. 61
ff.): Die Beschwerdeführerin klage über chronische Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrations-
und Gedächtnisstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit und verminderte Belastbarkeit
sowie depressive Symptome. Die Einschränkungen bestünden schon seit dem
«Schleudertrauma» vor einigen Jahren, hätten sich aber infolge des Autounfalls im
November 2016 nochmals deutlich akzentuiert. Klinisch falle namentlich eine
Verminderung des Antriebs- und Arbeitstempos auf. Die Testleistungen zur den
Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen zeigten merkliche Minderleistungen im
kognitiven Tempo. Das Testprofil sei deutlich durch psychogene kognitive
Defizite überlagert. Zudem zeigten sich gewisse Leistungsinkonsistenzen
innerhalb und zwischen Testverfahren sowie Diskrepanzen zwischen der Testleistung
und der Klinik bzw. dem Funktionsniveau im Alltag. Auf Grund der anamnestischen
Angaben, der Klinik und der neuropsychologischen Untersuchung bestehe der
Verdacht auf eine Anpassungsstörung. Man gehe nicht von einer primär hirnorganischen
Ursache der Defizite aus, empfehle aber eine Fahrkarenz bis zur Evaluation der
Fahreignung durch einen Psychiater.
3.1.8
Dr. med. G.___ hielt im Bericht
vom 5. Mai 2017 fest (MA S. 62 ff.), laut der Beschwerdeführerin hätten sich
die Nuchalgien unter Physiotherapie verbessert. Der Tinnitus trete nur noch bei
Anstrengung auf. Die T2-hyperintensen subkortikalen Läsionen seien am ehesten
mikroangiopathisch bedingt, die unverändert beklagten kognitiven Einbussen hingegen
psychisch. Die neuropsychologischen Tests seien auf Grund der variablen Befunde
nicht valide. Aus rein neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin
arbeitsfähig. Eine psychiatrische Stellungnahme sei jedoch unumgänglich.
3.1.9
Dr. med. D.___ führte im «Verlaufsfragebogen
nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma» am 11. August 2017 aus (MA S. 72
ff.), der Verlauf sei protrahiert und wohl überlagert durch die Vorbelastung
des Unfalls vor 15 Jahren sowie die psychische Belastung. Die
Beschwerdeführerin leide noch unter Kopf- und Nackenschmerzen sowie Tinnitus.
Hier sei eine Verbesserung eingetreten. Die HWS-Beweglichkeit sei schmerzbedingt
eingeschränkt. Ausserdem bestünden Konzentrations- und Schlafstörungen sowie
gelegentlich Schwindel. Der psychische Zustand habe sich verschlechtert. Die
Kopf-, Nacken- und Rückenbeschwerden sowie das Gehör hätten sich verbessert,
der Schwindel sei unverändert.
3.1.10
Dr. med. K.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in den Arztzeugnissen vom 8. Januar, 7.
Februar und 28. März 2018 (MA S. 78 + 80 f.) fest, das unfallkausale Leiden der
Beschwerdeführerin beeinträchtige die Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit
massiv. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.2
Die Beschwerdegegnerin holte bei
der Gutachterstelle L.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 25.
April 2018 erging (MA-Nr. 85).
3.2.1
Dr. med. M.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, diagnostizierte
in seinem Teilgutachten vom 25. April 2018 (MA-Nr. 84) HWS-Distorsionen von
2002.
und November 2016 sowie eine Adipositas Grad I (S. 30 f.). Die Beschwerdeführerin
äussere bei der Exploration zervikale Schmerzen, Verspannungszustände der
Schulter-Nacken-Region sowie allgemeine Symptome wie Konzentrationsdefizite,
Schwindel, Tinnitus und rasche Ermüdbarkeit. Die klinische Untersuchung ergebe
keinen namhaft beeinträchtigten Funktionsbefund des Achsenskeletts. Es würden beidseits
hochparazervikale Druckdolenzen über möglichen segmentalen lrritationszonen der
Kopfgelenke sowie eine mittelgradige Verspannung der Trapezmuskulatur erhoben. Die
Beschwerdeführerin wirke nicht erheblich schmerzgeplagt (S. 31). Zusammengefasst
finde sich ein leichtes muskulotendinöses Zervikalsyndrom ohne erhebliche Funktionseinschränkungen.
Die Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und der wenig auffälligen
objektiven Klinik spreche für eine Aggravation. Die spontane zervikale und sonstige
Mobilität wirke nicht namhaft limitiert (S. 32). Erhebliche strukturelle
zervikale Läsionsbefunde, die das Ausmass der Beschwerden erklären könnten, seien
nicht dokumentiert (S. 33).
Die gestellten Diagnosen seien ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34). HWS-Distorsionen leichteren Grades
wie hier heilten erfahrungsgemäss binnen max. zwölf Wochen folgenlos aus (S.
39). Orthopädisch-traumatologisch sei deshalb nach dem HWS-Distorsionstrauma am
24.
November 2016, bei fehlendem Nachweis einer namhaften strukturellen Läsion,
von einer Arbeitsunfähigkeit während höchstens drei Monaten auszugehen. Rückblickend
könne deshalb ab 1. März 2017 in der damaligen körperlich leichten
Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Call-Center wieder eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit attestiert werden, d.h. ein Pensum und Rendement von 100 %.
Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Art von Arbeit habe bis längstens
28.
Februar 2017 bestanden (S. 36 f. + 40 f.). Jegliche der angestammten resp. letzten
Tätigkeit vergleichbare Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei
uneingeschränkt geeignet (S. 37). Bei fehlendem Hinweis auf eine stattgehabte
erhebliche strukturelle HWS-Läsion und angesichts des hiesigen Befunds sei eine
Arbeitsaufnahme angezeigt (S. 35).
Organische Unfallfolgen seien nicht überwiegend
wahrscheinlich. Das leichte muskulotendinöse Zervikalsyndrom sei kausal unspezifisch
und komme in der allgemeinen Population häufig vor. Eine unfallkausale
strukturelle Läsion sei weder 2002 noch 2016 belegt worden. Die hier erhobenen
Befunde seien also zumindest gleichrangig wahrscheinlich als nicht unfallkausal
anzusehen, im Sinne einer möglichen Zufallsassoziation. Die geltend gemachte
Gesundheitsschädigung stehe in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem
Ereignis vom 24. November 2016, auch nicht teilweise (S. 38). Die Beschwerdeführerin
sei seit einem Unfall mit HWS-Distorsion im Jahr 2002 (s. dazu Akten der
Beschwerdegegnerin im Ordner 2) in der HWS-Funktion und in der allgemeinen
Belastbarkeit limitiert gewesen. Sie habe einen Tinnitus sowie
Konzentrationsdefizite und Gleichgewichtsstörungen entwickelt (S. 38). Seit
dem 24. November 2016 seien keine unfallfremden interkurrenten
Erkrankungen aufgetreten, die heute das Beschwerdebild mitbestimmten (S. 39).
Der Unfall vom 24. November 2016 mache
keine weitere Heilbehandlung notwendig (S. 41). Man empfehle
selbstständige Entspannungs- und Dehnungsübungen, leichte Wirbelsäulengymnastik
in Eigenregie, regelmässiges Schwimmen sowie eine Gewichtsreduktion (S. 42).
3.2.2
Dr. med. N.___, Facharzt für
Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Teilgutachten vom 25. April 2018
(MA-Nr. 82) einen Status nach HWS-Distorsionen in den Jahren 2002 und 2016,
ohne Nachweis neurologischer Folgeschäden und organpathologischer Veränderungen
(S. 30). Aktuell beklage die Beschwerdeführerin vorrangig Nackenschmerzen,
Tinnitus und eine Depression. Es finde sich aber kein objektives neurologisches
Befundkorrelat. Der hiesige neurologische Untersuchungsbefund stelle sich
regelrecht dar. Beim Unfall vom 24. November 2016 sei es zu keinen Verletzungen
des Kopfes und keinen traumatischen Veränderungen des Nervensystems gekommen,
insbesondere auch nicht des Gehirns, des Rückenmarks, der Nervenwurzeln, der
peripheren Nerven oder anderer nervaler Strukturen. Zwar werde eine kurze
Bewusstlosigkeit angegeben, doch mangels Kopfverletzung sei ein
Schädelhirntrauma nicht plausibel. Unmittelbar nach dem Unfall hätten auch keine
subjektiven Beschwerden vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Beifahrerin
selber zum Spital gefahren. Erst daheim habe sie sich in der Nacht übergeben
und in den Morgenstunden am ganzen Körper, insbesondere im Nackenbereich,
Schmerzen entwickelt (S. 30 f. + 36). Bei der Überprüfung der Sensibilität werde
in der gesamten linken oberen Extremität eine Minderempfindlichkeit für
Oberflächenempfinden beschrieben, dies bei intaktem Schmerzempfinden und
intakter Palästhesie sowie epikritischer Sensibilität. Die angegebene
Begrenzung ab dem Hals sei anatomisch nicht erklärbar und auch inkonsistent. Für
eine Einschränkung der Kopfbeweglichkeit ergäben sich keine Anzeichen. Was die
reklamierten kognitiven Beeinträchtigungen angehe, so präsentiere sich die
Beschwerdeführerin hier wach, attent, geistig wendig und nicht vigilanzgestört.
Aus neurologischer Sicht habe der Unfall vom 24. November 2016 anhand der
hiesigen objektiven klinischen Befunde zu keinen namhaften Verletzungen
geführt, die die Beschwerden erklären könnten. Die dokumentierten Bildgebungen
zeigten ebenfalls keine traumatischen Läsionen, und die berichteten
Unfallhergänge liessen keine gravierende unfallkausale Verletzung annehmen (S.
31).
Es ergäben sich keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit (S. 33). Die Beschwerdeführerin sei
hinsichtlich Pensum und Rendement in der bisherigen wie in einer angepassten
Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich nicht
mit objektiven neurologischen Störungsbefunden oder aktenkundig belegten
Läsionen am Nervensystem begründen (S. 36 + 39). Die Beschwerdeführerin sei
anamnestisch im Alltag selbständig, weitgehend selbstversorgend, sozial
integriert und aktiv. Die Ressourcen erschienen also nicht namhaft limitiert
(S. 33).
Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
organisch nachweisbaren Unfallfolgen vorlägen, entfalle ein natürlicher Kausalzusammenhang
zwischen der geltend gemachten Gesundheitsschädigung und dem Unfall vom 24.
November 2016, dies auch im Sinne einer Teilursache. Eine neurologische
Vorschädigung sei anamnestisch und anhand der hiesigen objektiven Befunde nicht
belegt (S. 37).
Neurologisch sei keine Therapie
notwendig (S. 34), womit auch eine weitere Heilbehandlung von Unfallfolgen
entfalle (S. 40).
3.2.3
Dr. med. O.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Teilgutachten vom
25.
April 2018 (MA-Nr. 83) eine mittelgradige depressive Episode (F32.1,
S. 36). Die Beschwerdeführerin berichte vorrangig ein zervikales
Schmerzsyndrom und kognitive Beeinträchtigungen. Die vertiefende Exploration
ergebe Antriebs-, Freud-, Lust- und Interesselosigkeit, ein Gefühl von
«Gefühllosigkeit» und emotionaler Distanziertheit, affektive Irritabilität und
innere Unruhe sowie weitere vegetative Beeinträchtigungen wie eine vermehrte
Schlafneigung. Die depressive Verstimmung werde in einen engen zeitlichen
Zusammenhang zum Unfallereignis im November 2016 gerückt. Im hier AMDP-konform
erhobenen Psychostatus seien Beeinträchtigungen von Stimmung, Antrieb und
affektiver Schwingungsfähigkeit zu objektivieren, woraus eine insgesamt
mittelgradig ausgeprägte depressive Episode resultiere (S. 36). Wegen der
fehlenden übrigen Kriterien (vegetatives Hyperarousal, Schreckhaftigkeit,
emotionale Abstumpfung) werde trotz Albträumen und Flashbacks keine
Traumafolgestörung diagnostiziert, zumal das Unfallereignis vom 24. November
2016.
die ICD-10 Kriterien eines katastrophalen oder lebensbedrohlichen
Ereignisses nicht erfülle (S. 37). Der Unfall sei auch nicht gravierend genug,
um eine sonstige anhaltende psychische Fehlverarbeitung überwiegend wahrscheinlich
zu begründen (S. 47). Eine anderweitige psychiatrische Erkrankung wie eine
Angst- oder Persönlichkeitsstörung liege ebenfalls nicht vor (S. 37). Eine
von der depressiven Erkrankung abgrenzbare auffällige Persönlichkeitsentwicklung
liege nicht vor: In der Biographie, den Akten und der hiesigen Exploration sei
keine Störung zu erkennen, welche seit Kindheit und Jugend das Verhalten
tangiere (S. 39). Was eine somatoforme Schmerzstörung angehe, so liege den
Schmerzen kein erheblicher unbewältigter seelischer oder psychosozialer
Konflikt zu Grunde, und die Beschwerdeführerin wirke auch nicht namhaft
schmerzgeplagt (S. 37). Soziale Belastungen mit direkten negativen
funktionellen Folgen liessen sich anamnestisch nicht herauszuarbeiten. Hinweise
für eine namhafte Aggravation oder erhebliche Diskrepanzen lägen nicht vor (S.
38.
+ 42).
Anhaltspunkte für eine überwiegend
wahrscheinlich abgrenzbare eigenständige hirnorganische Störung fehlten. Die
kognitive Beeinträchtigung sei mit zumindest gleichrangiger Wahrscheinlichkeit
im Kontext des depressiven Syndroms zu verstehen. Soweit vor 2016 kognitive
Störungen aktenkundig seien, seien diese nicht durch objektive strukturelle
zerebrale Läsionsbefunde belegt worden. Der Unfallhergang ohne namhafte
Kopfverletzung im Jahr 2002 sowie die geringe damalige Geschwindigkeitsänderung
des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin (s. biomechanisches Gutachten vom 14.
August 2003, Unfallakten 2002 Ordner 2 S. 46) machten eine unfallkausale
zerebrale Verletzungsfolge unwahrscheinlich und biologisch nicht plausibel.
Auch für anderweitige zerebrale Erkrankungen oder Defektfolgen ergebe sich kein
ausreichender Anhalt. Die zeitliche Assoziation des Unfalls von 2002 und der
subjektiven Beschwerden bei anamnestisch verneinten vorbestehenden Störungen
sei für eine überwiegend wahrscheinliche Kausalbeziehung schulmedizinisch nicht
ausreichend. Dafür bedürfe es der hier nicht erfüllten epidemiologischen
Kausalkriterien (biologische Plausibilität eines zerebralen Traumas, traumatypische
kognitive Störungsmuster etc.); die testpsychologischen Auffälligkeiten seien
unspezifisch (S. 44). Belege für einen behinderungsrelevanten Effekt seien anhand
der Indikatoren alltagspraktischer Folgen zu prüfen; die hier erhobenen
anamnestischen Daten, einschliesslich des Führens eines Autos, sprächen jedoch
nicht für eine erhebliche kognitive Beeinträchtigung mit einem eigenständigen
behindernden Effekt (S. 44 f.). In den Akten werde auch vor 2016 eine
Depressivität genannt, sodass auch dieser Kausalfaktor in der Interpretation
vorangehender auffälliger Testbefunde zu berücksichtigen sei (S. 45).
Die Beschwerdeführerin stehe in
ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Ein Antidepressivum
werde erst seit Kurzem in wirksamer Dosierung eingenommen, der Erfolg bleibe
abzuwarten. Eine Therapieintensivierung sei auch ambulant möglich, z.B. durch
Umstellung der Medikation, und medizinisch zumutbar (S. 40 f.). Hinweise für
eine verminderte Kooperation der Beschwerdeführerin oder eine
krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz fehlten (S. 41 + 42).
Auf Grund der affektiven und vegetativen
Beeinträchtigung im Rahmen des depressiven Syndroms liege die Arbeitsfähigkeit derzeit
bei 50 %, dies sowohl im angestammten Bereich als auch auf dem gesamten
allgemeinen Arbeitsmarkt. Die psychische Störung müsse sich in jeder Tätigkeit
zumindest gleichrangig negativ auswirken. Retrospektiv könne diese Bewertung
etwa seit dem Unfall von 2016 gelten, dem anamnestisch berichteten Störungsbeginn
(S. 43). Die persönlichen Ressourcen seien bei anamnestisch reger
Alltagsaktivität, Fähigkeit zur Selbstversorgung sowie guter familiärer und
sozialer Einbindung nicht namhaft reduziert (S. 39).
Eine natürliche Kausalität zwischen der geltend
gemachten Gesundheitsschädigung und dem Unfall vom 24. November 2016 sei nicht überwiegend
wahrscheinlich. Depressive Episoden seien eine eigenständige und
eigengesetzlich verlaufende biologische Entität. Als auslösende Faktoren seien
negative Lebensereignisse bekannt, wobei hier das Unfallereignis von 2016 nicht
als gravierend anzusehen sei. Eine namhafte strukturelle Verletzung sei nicht
belegt worden, ebenso keine stationäre Behandlungsnotwendigkeit. Ein gravierendes,
psychisch traumatisierendes Erlebnis sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich.
Die von der Beifahrerin berichtete Bewusstlosigkeit sei wenig plausibel, da
keine erhebliche Kopfverletzung dokumentiert sei. Zudem fehlten zeitnahe
Unfallberichte, die ein überwiegend wahrscheinliches erhebliches Trauma belegen
würden (S. 45). Aktenkundig sei eine frühere Depressivität. Die
Beschwerdeführerin berichtete einen Beginn der depressiven Störung mit resp. nach
dem Unfall von 2016, eine überwiegend wahrscheinliche Zuordnung ergebe sich
mithin nicht. Seit dem Unfall vom 24. November 2016 seien keine interkurrenten
Erkrankungen aufgetreten, die heute das Beschwerdebild mitbestimmten (S. 46).
3.2.4
In der Konsensbeurteilung vom 25.
April 2018 gelangten die Gutachter zusammenfassend zum Ergebnis (MA-Nr. 85), eine
unfallkausale, die Arbeitsfähigkeit anhaltend mindernde Gesundheitsstörung sei
nicht hinreichend wahrscheinlich. Der Unfall im November 2016 biete keine objektiven
Anhaltspunkte für eine dabei erlittene erhebliche Verletzung; dagegen sprächen
die Fortsetzung der Fahrt, das Fehlen dokumentierter äusserer Verletzungen, die
zeitversetzte ambulante Arztkonsultation sowie die fehlenden bildmorphologischen
Belege einer unfallkausalen strukturellen zervikalen oder zephalen Verletzung.
Die hiesigen objektiven Befunde wiesen keine konsistenten erheblichen und
unfalltypischen Auffälligkeiten aus. Zervikale muskuläre Verspannungen seien
ein häufiger Befund in der allgemeinen Population und eine unfallkausale
biologische Läsion, die derartige Befunde unterhalten könnte, sei nicht belegt worden
(S. 1). Zudem werde ein Distorsions-Vorereignis von 2002 berichtet, das als
konkurrierende hypothetische Ursache zum Unfall von 2016 von diesem auch nicht
kausal abgrenzbar wäre. Bei beiden Unfällen seien keine über Bagatellereignisse
hinausgehende Hergangsmuster dokumentiert. So fehlten ein Beleg für ein schwerwiegendes
Unfallereignis sowie ein zeitnaher ärztlicher Bericht vom Unfalltag. Als
typisch für leichtgradige HWS-Distorsionen wie hier gelte die zeitliche Latenz
zwischen dem Ereignis und den einsetzenden Beschwerden bzw. der ärztlichen Konsultation.
Die Evidenzlage der wissenschaftlichen Medizin unterstütze keinen überwiegend
wahrscheinlichen Kausalbezug zwischen Unfallereignissen mit leichtgradigen
HWS-Distorsionen und nachfolgend reklamierten chronischen Beschwerden. Auch
eine zum Unfall im November 2016 kausale eigenständige kognitive Störung im
Rahmen eines Schädelhirntraumas sei nicht ausreichend wahrscheinlich, da
bereits vor dem Unfall eine kognitive Störung aktenkundig berichtet worden sei
und ein depressives Syndrom bestehe, das kognitive Störungen hinreichend
erklären könne. Weiter fehle auch der epidemiologische Beleg einer
Kausalbeziehung von leichtgradigen Schädelhirntraumata mit nachfolgend
beklagten chronischen kognitiven Defiziten.
Der Bericht von Dr. med. G.___ von 2017
spreche von ätiologisch unklaren «subjektiven Konzentrationsstörungen», nenne
keine neurologischen Ausfälle und weise auf die fehlende Abgrenzbarkeit zum
Vorereignis von 2002 hin, sehe also keine schlüssige Unfallkausalität zum
Ereignis von 2016 (S. 2). Dr. med. D.___ erwarte im Bericht vom 25. März 2017 eine
Besserung. Lic. phil. J.___ schliesslich nehme zu den Berichten vor 2016 nicht
näher vergleichend Stellung. In der Folge sei offenkundig auch keine andauernde
Einschränkung der Fahreignung verfügt worden, da die Beschwerdeführer hier angebe,
ihr Auto führen zu können (S. 4).
Eine anhaltende richtunggebende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch den Unfall vom November 2016 sei
demnach allenfalls als passager und möglich anzusehen, eine schlüssige Änderung
gegenüber der Zeit vor dem Unfall vom November 2016 sei nicht ausreichend
objektiviert (S. 4 f.).
3.3
Die Beschwerdegegnerin hat einen
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall vom 24. November 2016
und den weiterhin geklagten, über den 31. Mai 2018 hinaus anhaltenden
Beschwerden verneint. Sie konnte sich dabei auf die entsprechenden Aussagen im
polydisziplinären L.___-Gutachten stützen. Es besteht kein Anlass, an dessen
Beweiswert zu zweifeln, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen der Praxis (s. E.
II. 2.5.2 hiervor): Das Gutachten stammt von unabhängigen Fachärzten der
einschlägigen Disziplinen. Diese Experten haben die Beschwerdeführerin jeweils
gründlich untersucht, ihre subjektiven Angaben festgehalten sowie sich
ausführlich mit den Vorakten und der Anamnese befasst. Die gutachterlichen
Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Es wird überzeugend
dargelegt, dass die Beschwerden keine somatische Grundlage besitzen, weil sich
keine traumatischen strukturellen Läsionen nachweisen lassen. Weiter leuchtet angesichts
der diskreten resp. unauffälligen orthopädischen und neurologischen Befunde (s.
dazu E. II. 3.2.1 und 3.2.2 hiervor) ein, dass keine organisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt. In psychiatrischer Hinsicht wiederum wird dargelegt,
warum die depressive Episode, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, nicht
mit dem Unfall vom 24. November 2016 in Verbindung gebracht werden kann. Der
Experte beruft sich dabei schlüssig auf die Natur der depressiven Episode als
eigenständiges Leiden sowie darauf, dass schon vor 2016 von einer Depressivität
die Rede war.
Vor diesem Hintergrund ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein natürlicher
Kausalzusammenhang (mehr) besteht und der Unfall vom 24. November 2016 weder
die alleinige Ursache noch eine Teilursache der nach dem 31. Mai 2018 persistierenden
somatischen und psychischen Beschwerden darstellt. Weitere medizinische
Abklärungen hierzu erübrigen sich, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Fehlt es aber am natürlichen Kausalzusammenhang, so entfällt für das Ereignis
vom 24. November 2016 ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung.
Ob ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, muss daher nicht beurteilt werden.
Es sei immerhin darauf hingewiesen, dass der hier zu diskutierende Unfall prima
vista als leicht erscheint; dafür sprechen die Geschwindigkeitsänderung von lediglich10
km/h (s. E. II. 3.1.2 hiervor), die eher leichten Schäden am Autos der
Beschwerdeführerin (vgl. KA S. 49) sowie der Umstand, dass diese auf die
Heckkollision vorbereitet war. Diesfalls wäre die Adäquanz aber ohne weiteres
zu verneinen, ohne dass eine vertiefte Prüfung zu erfolgen hätte (s. E. II.
2.3.2
hiervor).
3.4
Die Beschwerdeführerin geht in
der Beschwerdebegründung inhaltlich nicht auf das L.___-Gutachten ein. Ihre
Einwände dagegen sind rein formeller Natur:
3.4.1
Die Beschwerdegegnerin teilte der
Beschwerdeführerin am 6. Februar 2018 mit, es sei vorgesehen, bei der
Gutachterstelle L.___ eine polydisziplinäre Begutachtung mit dem beiliegenden
Fragenkatalog in Auftrag einzuholen (KA 120 f.). Die Beschwerdeführerin erhielt
Gelegenheit, bis 20. Februar 2018 Ablehnungsgründe vorzubringen und zusätzliche
Fragen einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, die Gutachterstelle werde sie
über die Sachverständigen informieren. Die Beschwerdeführerin erfuhr sodann
durch das Aufgebot der Gutachterstelle, dass sie am 23. resp. 26. Februar
2018.
von den Dres. M.___, N.___ und O.___ untersucht werde (KA S. 128).
Die Beschwerdegegnerin hätte der
Beschwerdeführerin auch für Einwände gegen die einzelnen Gutachter und die
vorgesehenen Disziplinen Frist setzen müssen, was unterblieb. Dies schliesst aber
die Verwertung des Gutachtens nicht aus. Einerseits erklärte sich die
Beschwerdeführerin gemäss Telefonnotiz vom 6. Februar 2018 (KA S. 125),
deren Inhalt sie nicht bestreitet, ausdrücklich mit der Gutachterstelle L.___
einverstanden, wobei sie festhielt, sie hoffe auf einen zeitnahen Termin. Die
Beschwerdeführerin war also stillschweigend damit einverstanden, dass die Gutachter
erst später mitgeteilt werden. Andererseits erhob die Beschwerdeführerin auch
dann keine Einwände gegen die Gutachter M.___, N.___ und O.___, als sie deren
Namen durch das Aufgebot vom 13. Februar 2018 erfahren hatte, sondern sie
unterzog sich bereitwillig der Begutachtung.
3.4.2
Statt konkrete Umstände
vorzubringen, welche die einzelnen Gutachter als befangen erscheinen lassen,
macht die Beschwerdeführerin geltend, angesichts «gehäufter Umstände» bestünden
generell erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit sämtlicher
L.___-Gutachter. Sie begründet dies mit dem Verhalten des Leiters der
Gutachterstelle, Prof. Dr. med. P.___. Dieser unterzeichnete sowohl das
Hauptgutachten als auch die drei Teilgutachten jeweils mit, verbunden mit der
Bemerkung «aufgrund eigener Prüfung und Urteilsbildung». Die Beschwerdeführerin
dringt hier indes nicht durch.
3.4.2.1
Vorab ist darauf hinzuweisen,
dass die Mitunterzeichnung eines Gutachtens durch den Leiter der
Gutachterstelle, der nicht als Gutachter eingesetzt war, für sich allein keinen
Mangel darstellt, der eine Verwertung des Gutachtens ausschliessen würde (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_231/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 4.1).
Weiter ist zu beachten, dass die
versicherte Person einen Ausstandsgrund unverzüglich geltend machen muss, sobald
sie davon Kenntnis erlangt hat, d.h. binnen maximal sechs bis sieben Tagen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015 E. 2). Nach Eingang
des Gutachtens gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 4. Juni
2018.
Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor über den Fallabschluss verfügt werde
(KA S. 160 f.). Der neu beigezogene Vertreter teilte am 5. Juli 2018 mit, dass die
Beschwerdeführerin mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden sei, und
ersuchte um eine Fristerstreckung (KA S. 174 f.), welche die Beschwerdegegnerin
bis 13. August 2018 gewährte (KA S. 176). Auf ein zweites
Erstreckungsgesuch hin wurde die Frist nochmals bis 10. September 2018
verlängert (KA S 178 f.). Am letzten Tag dieser Frist liess die
Beschwerdeführerin mitteilen, sie werde sich im Rahmen des Einspracheverfahrens
zum Gutachten äussern (KA S. 181). Gegen die sodann am 21. September 2018 ergangene
Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2018 Einsprache erheben
(KA S. 202 f.), worin sie lapidar vorbrachte, die Gutachterstelle L.___ arbeite
dem Anschein nach nicht ergebnisoffen. Ihr sei eine Nachfrist zu setzen, damit
sie dies einlässlich begründen könne. Die Beschwerdegegnerin lehnte am 31.
Oktober 2018 eine Fristverlängerung ab (KA S. 212). In der Folge
unterliess es die Beschwerdeführerin, ihre Einsprachebegründung wie angekündigt
zu ergänzen, obwohl der Einspracheentscheid erst am 7. Januar 2019 erging. Da die
Beschwerdeführerin mit der Kenntnisnahme des Gutachtens wusste, dass Prof. Dr.
med. P.___ ebenfalls unterschrieben hatte, wäre sie in der Lage gewesen, das
Ausstandsbegehren bereits vor der Verfügung vom 21. September 2018 zu erheben
und wenigstens summarisch zu begründen. Die konkreten Einwände gegen Prof. Dr.
med. P.___ wurden aber erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht und damit auf
jeden Fall verspätet, d.h. sie sind von vornherein unbeachtlich (BGE 143 V
66.
E. 4.3 S. 69). Mangels rechtzeitiger Einwände hatte die Beschwerdegegnerin
auch keinen Anlass, sich mit der Beschwerdeführerin um eine Einigung auf eine
andere Gutachterstelle zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2014 vom 21.
Mai 2014 E. 3).
3.4.2.2
Der Vorwurf der Befangenheit
gegenüber Prof. Dr. med. P.___ wäre im Übrigen ohnehin unbegründet:
Die Beschwerdeführerin verweist einmal
auf eine Vortragsveranstaltung vom 19. Juni 2014, zu der Prof. Dr. med. P.___
im Namen der Gutachterstelle L.___ einlud und bei der es um «Möglichkeiten der zukünftigen
Begrenzung von unzureichend begründeten Krankentaggeld-, IV- und UV-Leistungen
bereits im Vorfeld von Begutachtungen» ging (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3). Das
Dispositiv
Bundesgericht hat indes mehrfach entschieden, der Umstand, dass Prof. Dr. med. P.___
seine persönliche Meinung zur Vermeidbarkeit von ungerechtfertigten
Versicherungsleistungen öffentlich bekannt mache oder im Rahmen einer
Publikation eine von der Rechtsprechung abweichende Meinung vertrete, lasse für
sich allein noch nicht auf Voreingenommenheit in einem konkret zu beurteilenden
Fall schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2017 vom 23. April 2018 E. 3
mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin beruft sich
weiter auf ein Strafverfahren, welches gegen Prof. Dr. med. P.___ und einen L.___-Psychiater
hängig sei, sowie auf einen Beitrag in der Fernsehsendung «Kassensturz» vom 16.
Oktober 2018, worin über ein vom besagten Psychiater erstelltes mangelhaftes
Gutachten berichtet wurde (s. BB-Nr. 5). Daraus kann die Beschwerdeführerin
aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die genauen Sachverhalte und
Hintergründe dieser beiden Fälle sind unbekannt. Ausserdem liegt die fragliche
Begutachtung länger zurück, erfolgte sie doch offenbar im Dezember 2013. Die
Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sich Prof. Dr. med. P.___ hinsichtlich
des sie betreffenden Gutachtens vom 25. April 2018 strafbar gemacht habe (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.1.3); ebenso wenig wird
behauptet, beim Psychiater, gegen den ein Strafverfahren läuft, handle es sich
um den hier eingesetzten Dr. med. O.___.
Schliesslich ist festzuhalten, dass sich
Ausstandsbegehren nur gegen einzelne Gutachter und nicht gegen Gutachterstellen
als solche richten können (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226). Deshalb geht es
nicht an, den für die L.___ tätigen Gutachtern nur deshalb pauschal
Befangenheit zu unterstellen, weil dieses Institut von Prof. Dr. med.
P.___ geleitet wird.
3.5 An der Verhandlung vom 28.
August 2019 rügt die Beschwerdeführerin erstmals, die L.___-Experten hätten
keine aktuellen bildgebenden Untersuchungen veranlasst. Dies trifft zwar zu,
begründet aber keinen Mangel des Gutachtens. Es liegt im pflichtgemässen
Ermessen des Gutachters, über Art und Umfang der Untersuchungen zu befinden,
welche auf Grund der konkreten Fragestellung erforderlich sind (Urteil des
Bundesgerichts 8C_367/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3.2). Dieses Ermessen haben
die Experten im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ihnen waren die
Ergebnisse der im November 2016 und März 2017 durchgeführten MRI-Untersuchungen
(E. II. 3.1.2 in fine und 3.1.5 in fine hiervor) bekannt (s. MA-Nr. 84
S. 24 + 25 / Nr. 82 S. 24 + 25). Diese zeitnah zum Unfall erfolgten Untersuchungen
förderten keine traumatischen strukturellen Läsionen zu Tage. Damit bestand im
Rahmen der Begutachtung keinerlei Anlass für eine nochmalige Bildgebung, da keine
neuen Erkenntnisse – im Sinne eines Nachweises unfallbedingter Schädigungen – zu
erwarten waren. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Experten von eigenen
Abklärungen absahen, sie durften sich vielmehr darauf beschränken, die früheren
radiologischen Untersuchungsergebnisse zu würdigen. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin bestehen auch keinerlei Hinwiese darauf, dass die 2017
festgestellten Spinalkanal- und Foraminalstenosen traumatischer Genese sind.
3.6 Zusammenfassend ist das L.___-Gutachten
materiell voll beweiskräftig. Die dagegen erhobenen Einwände entpuppen sich als
nicht stichhaltig, weshalb kein Anlass besteht, eine neue Begutachtung
durchzuführen. Die Leistungseinstellung per 31. Mai 2018, welche sich auf das
Gutachten stützt, ist folglich nicht zu beanstanden, womit sich die Beschwerde
als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist. Der von der Beschwerdegegnerin
beantragte zweite Schriftenwechsel erübrigt sich vor diesem Hintergrund.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126 V 150 E. 4a).
4.2
4.2.1 Da die Beschwerdeführerin
unterlegen ist, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR
272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der
Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif
/ GT, BGS 615.11).
4.2.2 Die vom Vertreter
eingereichte Kostennote vom 28. August 2019 (A.S. 52 f.) weist einen
Zeitaufwand von 13,46 Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:
· Der reine Kanzleiaufwand ist im
Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.
Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an Klientin»), bei denen mangels
eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen
ist (11 x 0,17 = 1,87 Stunden), sowie das Fristerstreckungsgesuch vom 3.
April 2019, das keine besondere Begründung enthält (0,25 Stunden).
· Ein Schreiben vom 27. Mai 2019 ist beim
Versicherungsgericht nicht eingegangen, weshalb diese Position von 0,25 Stunden
zu streichen ist.
· Die öffentliche Parteiverhandlung
dauerte nicht eine Stunde, wie in der Kostennote geltend gemacht wird, sondern
bloss von 14:00 bis 14:40 (s. A.S. 55). Die Position ist daher um einen Drittel
auf 0,67 Stunden zu kürzen.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 10,76 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem massgeblichen Ansatz von
CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 1'936.80. Was die Auslagen über
insgesamt CHF 186.40 betrifft, so sind die 108 Kopien pro Stück nur mit CHF
0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00,
wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Andererseits ist die Anreise zur
Verhandlung vom 28. August 2019 sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km
analog zur Regelung für Staatsangestellte (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157
Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3) mit CHF 0.70 pro
Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich
so auf CHF 118.80.
Einschliesslich CHF 158.30
Mehrwertsteuer (bei einem Satz von 7,7 % ab 1. Januar 2018) beläuft sich die
Entschädigung demnach auf total CHF 2'213.90. Diese Summe ist zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 579.40
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'793.30), wenn die Beschwerdeführerin
zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom
Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von
CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich die
Beschwerdeführerin vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte
und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven
Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
(BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem
untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161
GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die
einen höheren Ansatz vorsieht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die der
Beschwerdegegnerin eingereichte Vollmacht (A.S. 19) zwar von den «nachfolgenden
Honoraransätzen» spricht, diese aber nicht beigelegt wurden.
5. Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF
2'213.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 579.40
(Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 28. August 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Eine Kopie der Kostennote des Vertreters
der Beschwerdeführerin vom 28. August 2019 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann